824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Tabaksteuergesetzes
Vom 5. April 1989
Auf Grund des § 25 Nr. 4, 6, 10, 11 und 15 des 3. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Tabaksteuergesetzes vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S.
,,Sie werden von der Bundesdruckerei hergestellt,
2118) und des § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung
soweit nicht eine Steuerzeichenstelle oder eine andere
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:
Druckerei damit beauftragt wird."
Artikel 1 4. § 7 Abs. 2 letzter Satz wird gestrichen.
Die Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuer-
gesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297), 5. Folgender neuer § 11 wird eingefügt:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. August
1987 (BGBI. 1 S. 2133), wird wie folgt geändert: ,,§ 11
Gefährdung der Steuer
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
(1) Ist die Annahme begründet, daß der Eingang der
Tabaksteuer oder der Steuerzeichenschuld gefährdet
2. § 3 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
ist, so kann die Fälligkeit abweichend von § 9 des
,,(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte (§ 12 Gesetzes vorverlegt werden, wenn Sicherheit nicht
Satz 1 der Abgabenordnung), die zum Herstellen von geleistet ist.
Tabakwaren oder Zigarettenhüllen bestimmt und ein-
gerichtet ist. Der Herstellungsbetrieb umfaßt die (2) Die Annahme, daß der Eingang der Tabaksteuer
Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden oder der Steuerzeichenschuld gefährdet ist(§ 221 Satz 2
Räume der Betriebstätte, in denen Tabakwaren oder der Abgabenordnung), ist im Regelfall begründet, wenn
Zigarettenhüllen hergestellt, verpackt oder gelagert, der Hersteller oder der Einführer
Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder Rohstoffe
gelagert, Betriebseinrichtungen instandgesetzt werden 1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage verwei-
oder von denen aus der Betrieb oder das Unternehmen gert, deren Prüfung ablehnt oder für die Prüfung
geleitet wird. Räume und Flächen, die diese Räume erforderliche Bilanzen, Inventare, Bücher und Auf-
verbinden, gehören zum Herstellungsbetrieb. Nicht zeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
dazu gehören Lagerstätten eines Zollagers. mehrmals nicht mit richtigem Inhalt vorgelegt hat,
2. zur Zahlung der Tabaksteuer oder der Steuerzei-
(2) Als Herstellungsbetriebe im Sinne von Absatz 1
chenschuld nicht oder nur teilweise gedeckte
gelten auch die Betriebstätten des Herstellers,
Schecks vorlegt oder vorlegen läßt,
1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der
Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Roh- 3. die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld
tabak eingekauft wird, mehrmals durch einen Dritten hat entrichten lassen,
ohne daß er Ansprüche auf die Zahlung durch den
2. in denen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen ver- Dritten aus einem wirtschaftlich begründeten Ver-
packt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet trag nachweisen kann."
werden,
3. in denen, abgesehen von den Fällen der Nummer 4,
6. In § 12 Abs. 4 werden die Worte „des Einführers"
keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unver-
gestrichen.
steuerte Tabakwaren oder Zigarettenhüllen lagern,
4. in denen Rohtabak oder Tabakwaren, die zur weite-
ren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, gelagert 7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
werden, a) In Nummer 1 wird die Zahl „0,20" durch die Zahl
5. in denen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen gela- ,,0,25" ersetzt.
gert werden, für die ein Antrag auf Erlaß oder Erstat- b) In Nummer 2 wird die Zahl „0,40" durch die Zahl
tung der Steuer gestellt werden soll." ,,0,50" ersetzt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 825
8. § 29 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
„ 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 2 Satz 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 28 des Tabaksteuer-
oder 2 Steuerzeichen nicht vorschriftsmäßig gesetzes auch im Land Berlin.
verwendet,".
b) Absatz 2 Nr. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
„ 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 oder 5
Satz 2 Packungen,". Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.
Bonn, den 5. April 1989
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 15, ausgegeben am 15. April 1989
Tag I n h a It Seite
11. 4. 89 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen . . . . . . . . . 354
11. 4. 89 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. November 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Unternehmen der
Luftfahrt und der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
781
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1989 Nr.19
Tag 1 n halt Seite
6. 4. 89 Erste Verordnung zur Änderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung 781
611-4-7
6. 4. 89 Neufassung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
611-4-7
5. 4. 89 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes 824
612-1-6-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
Erste Verordnung
zur Änderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung
Vom 6. April 1989
Auf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom DIN 66 004 - Teil 3 - (Ausgabe Januar 1983)
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 4 des darzustellen."
Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) und cc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember
„Die verwendeten Magnetspulen haben der
1985 (BGBI. 1 S. 2436) geändert worden ist, wird verord-
DIN-Norm 66 012 (Ausgabe August 1982),
net:
Spule DIN 66 012 - B 27, zu entsprechen."
b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz ,,(Ausgabe Juni
Artikel 1 1976)" durch ,,(Ausgabe September 1987)" ersetzt.
Die Sammelantrags-Datenträger-Verordnuny vom c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
21 . Juni 1978 (BGBI. 1 S. 766) wird wie folgt geändert:
,,(4) Die in dieser Vorschrift und in der Anlage 2
bezeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen
1. In § 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 38 und § 49 des Institut für Normung e.V., Berlin, herausgegeben,
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch das bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße
Zitat,,§§ 38, 39b, 43a, 45a und 49 des Gesetzes über 4-10, 1000 Berlin 30, beziehbar und beim Bundes-
Kapitalanlagegesellschaften" ersetzt. archiv, Potsdamer Straße 1, 5400 Koblenz-Kar-
thause, jedermann zugänglich und archivmäßig
2. § 3 wird wie folgt geändert: gesichert niedergelegt."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 2 wird der Klammerzusatz ,,(Ausgabe
Mai 1973)" durch ,,(Ausgabe Dezember 1977)" „Der Sammelantragsteller und der Absender sind vom
ersetzt; Bundesamt für Finanzen über die festgestellten Mängel
und über den Stand der Verarbeitung unverzüglich
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: schriftlich zu unterrichten."
„Die Daten sind im 8-Bit-Code nach DIN 66 303
- Code-Tabelle 2 - Deutsche Referenzversion 4. Die „Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und 2 SaDV)" und die
DRV 8 (Ausgabe November 1986) und nach „Anlage 2 (zu§ 3 Abs. 3 SaDV)" werden wie aus den
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung ersichtlich neu Artikel 3
gefaßt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgabenord-
5. Die Anlage 3 wird aufgehoben.
nung auch im Land Berlin.
Artikel 2
Der Bundesminister der Finanzen kann die Sammel-
Artikel 4
antrags-Datenträger-Verordnung in der ab 1. Januar 1989
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989
machen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. April 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 783
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 4)
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 und 2 SaDV)
DATEIBESCHREIBUNG
Datei-Bezeichnung
SaDV
Datenträger Satzformat Zugriffsmethode
Magnetband - 63 Bits/mm oder
auf Antrag 32 Bits/mm FEST SEQUENTIELL
Satzlänge Blocklänge Satzanzahl 1 Dateiumfang Umfang d. Überlauf-
550 1 650
' Block-:..,.,. Bereichs
1 1
Hinweis: Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder eine Datei auf mehreren Bändern.
Jede Datenübermittlung darf jeweils nur eine Datei enthalten.
Datensätze 1, 6 und 7 nur zugelassen bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens.
Datensätze 2, 4 und 6 nur bei Stornofällen; eine Datei kann ggf. auch nur Stornofälle enthalten.
Stornofälle müssen den gleichen Inhalt haben wie der ursprüngliche Antrag; Unterscheidung nur durch Satzart.
Datenformat: A bedeutet alphanumerisch linksbündig, N bedeutet numerisch rechtsbündig. Numerische Daten sind un-
gepackt darzustellen. Nicht benutzte alphanumerische Felder sind mit Leerzeichen, nicht benutzte numeri-
sche Felder sind mit Nullen aufzufüllen. Die Bermerkung z.B. 11,2 bei numerischen Feldern bedeutet
11 Stellen vor und 2 Stellen hinter dem Komma.
Sortierfolge: Satzart 1, Satzarten 2, 3, 4, 5 (block weise nach Sammelantragstellern), Satzart 6, Satzart 7
Datensätze/Kennsätze
lfd. K (Kann)
Nr. Satzart Satzbezeichnung Satzlänge M (Muß) Bemerkung
1 2 3 4 5 6
1 VOL 1 Band-Anfangskennsatz 80 M
2 HDR 1 Erster Datei-Anfangskennsatz 80 M
3 HDR 2 Zweiter Datei-Anfangskennsatz 80 K
Bandmarke
4 1 Vorlaufsatz bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines
anderen Unternehmens 550 K
5 2 Datensatz Vergütung / Erstattung} 550 K Storno
6 3 Datensatz Vergütung / Erstattung 550 K Normalfall
je Sammelantrag
7 4 lnstitutssummensatz 550 K Storno
8 5 lnstitutssummensatz 550 K Normalfall
9 6 Summensatz } bei Einschaltung einer Kopfstelle 550 K Storno
10 7 Summensatz oder eines anderen Unternehmens 550 K Normalfall
Bandmarke
11 EOV 1 Erster Band-Endekennsatz 80 M } Nur wenn eine Datei auf mehreren
Bändern übermittelt wird
12 EOV 2 Zweiter Band-Endekennsatz 80 K
Bandmarke
Bandmarke
13 EOF 1 Erster Datei-Endekennsatz 80 M
14 EOF 2 Zweiter Datei-Endekennsatz 80 K
Bandmarke
Bandmarke
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
VOL 1 Band-Anfangskennsatz
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Kennsatzname 3 3 1 3 Inhalt: voL
2 Kennsatznummer 1 1 ' 4 Inhalt: 1
3 Bandkennzeichen 6 6 5 10 Inhalt freigestellt
4 Zugriffsvermerk 1 1 11 Zwischenraum (bedeutet
unbeschränkter Zugriff)
5 Reserviert 26 26 12 37 Zwischenraum
(Leerzeichen)
6 Eigentümer-Kennzeichnung 14 14 38 51 Inhalt freigestellt
7 Reserviert 28 28 52 79 Zwischenraum
(Leerzeichen)
8 Normvermerk 1 1 80 Inhalt =4
Nr. 19 - TaQ der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 785
SATZBESCHREIBUNG
S.Uart S.tz-S-eichnunt
HDR 1
,........
E..- O.tli-Anf. . .anMata
Feld -
Nr.
1
Feldbezeichnune
2
Ftklt11me
3
......
4 --&
Stellen
WOft
6
lait
1
.....
.....
8
...•
.....
0...........
81merkun1
10
1 Kennsatzname 3 3 1 3 Inhalt: HDR
2 Kennaatznummer 1 1 4 Inhalt : 1
3 Dateiname 17 17 5 21 Inhalt:
5 - 8 •SADV
9 -11 • BFF
12 - 21 • Zwilchenraum
CL•rzeichenl
4 Dateimengenkennzeichen 6 6 22 27
5 Dateiabschnittsnummer 4 4 28 31
6 Dateifolgenummer 4 4 32 35 Inhalt : 0001
1 Generationsnummer 4 4 36 39
8 Vwsionsnumm..- 2 2 40 41
9 Erstellungsdatum 6 6 42 47 /i. JJTTT
10 Verfalldetum 6 6 48 53 AJJTTT
11 Zugriffsvermerk 1 1 54 Zwi1thenraum Cbedeutet
unbachrlnktll' Zugriff,
12 Blockmhl• 6 6 55 60 Inhalt: 000000
13 Symm-Code 13 13 61 73
14 Reaerviert 7 7 74 80 Zwilthenraam
(l.Nneichln,
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
s.u.t S.U-Bae.chnunt
HDA2 Zweiter 09"i-Anfanglkennutz
Feld-
Nr. FtldbezeidlNJng Feklrwme
f ......
SUlllen llylll
Stellen
von bi,
...
Datenformat
alpha
UIIIIP. num.
8emarkun1
1 2 3 4 6 8 7 8 9 10
1 Kennsatzname 3 3 1 3 Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 1 l 4 Inhalt: 2
3 Satzformat 1 1 5 Inhalt: F
4 Blocklänge 5 5 6 10 Inhalt : 01650
5 Satzlänge 5 5 11 15 1nhalt : 00550
6 Reserviert für Betriebssvatem 35 35 16 50
7 Pufferver,chilbunt 2 2 51 52 Inhalt: 00
8 Rtllf'Viert 28 28 53 80 Zwitchenra,m
(L..-zeichent
1
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 787
SATZBESCHREIBUNG
Sauart Satz-Bezeichnung
1 Vorleuh1tz bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens
ftldlinle Stellen OaMnfonnat
Feld-
Nr. Feldbezeichnung Feldname
Stellen Byt• von bis
.....
unam.
alpha
num.
Bemerkung
1 2 3 4 5 8 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "1"
2 Zulassungsnummer 6 6 2 1 N
3 Name 45 45 8 52 A
4 Straße, Hausnummer 25 25 53 77 A
5 Postleitzahl 4 4 78 81 N
6 Ort 25 25 82 106 A
7 Erstellungsdatum 6 6 107 112 N JJMMTT
8 Reserve 438 438 113 550 A Zwi1Chenraum
1Leerzeichen»
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
2 Vergütungs-/Erstattungsberechtigter (Storno)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "2"
2 Bankleitzahl des depotführenden
Instituts 8 8 2 9 N soweit vorhanden
3 Ordnungsmerkmal des Erstattungsbe-
rechtigten (z.B. Depotkontonummer,
Sparkontonummer, Mitglieds-
nummer) 15 15 10 24 N
4 Wertpapierkennummer 10 10 25 34 N soweit vorhanden
5 Art des Kapitalertrags 2 2 35 36 N 10 = Dividenden (einschließ-
lieh Bezüge nach § 20
Abs. 1 Ziff. 2 EStG)
20 = Investmenterträge
30 = Zinsen aus festverzins-
liehen Wertpapieren
mit 30 % Steuerabzug
40 = Sonstige Kapitalerträge
mit 25 % Steuerabzug
50 = Kapitalerträge mit
10 % Steuerabzug
6 Zahlungstag 6 6 37 42 N JJMMTT
7 Zeit, für die die Kapitalerträge gezahlt
sind 6 6 43 48 N JJMMTT oder
JJ oder
JJJJ
8 Terminkennzeichen 1 1 49 N 0 = Dividenden oder ähnlich
1 = halbjährlich
2 = jährlich
3 = Sonstiges
9 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 11 11 50 60 N 9,2
10 zu vergütende Körperschaftsteuer 11 11 61 71 N 9,2
11 zu erstattende Kapitalertragsteuer 11 11 72 82 N 9,2
12 Reserve für eventuelle Zuschläge 11 11 83 93 N 9,2
13 Reserve für eventuelle Zuschläge 11 11 94 104 N 9,2
14 Name der Gesellschaft 50 50 105 154 A Name oder übliche Kurzbe-
zeichnung (soweit Wertpa-
pierkennummer angegeben)
15 Art der nv-Bescheinigung 2 2 155 156 N Schlüssel laut nv-Beschei-
nigung
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 789
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
2 Vergütungs-/Erstattungsberechtigter (Storno)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
16 Ordnungsnummer der nv-
Bescheinigung 16 16 157 172 N 4 Stellen Finanzamtsnum-
mer
11 Stellen Identifizierungs-
nummer (mit führenden
Nullen)
1 Stelle Prüfziffer
17 nv-Bescheinigung gültig von 6 6 173 178 N JJMMTT
18 nv-Bescheinigung gültig bis 2 2 179 180 N JJ
19 Familienname, Namenszusätze 45 45 181 225 A linksbündig, Zusätze durch
Komma getrennt
20 Vorname, Titel 25 25 226 250 A linksbündig, Titel durch
Komma getrennt
21 Straße, Hausnummer 32 32 251 282 A linksbündig, Angaben wie in
der Gutschrift
22 Postleitzahl 4 4 283 286 N wie vor
23 Ort 25 25 287 311 A wie vor
24 Geburtsdatum des Erstattungsberech- soweit bei den In-
25
tigten
Geburtsdatum der Ehefrau / des Ehe-
6 6 312 317 N
JJMMj stituten vorhanden;
ab 1995: Geburts-
datum des Erstat-
mannes 6 6 318 323 N JJMMTT tungsberechtigten,
mindestens JJOOOO
26 Name des Erstattungsberechtigten
aus der Gutschrift;
ab 1995: Reserve 90 90 324 413 A wenn Felder 19 und 20 nic'lt
getrennt möglich
ab 1995: Zwischenraum
(Leerzeichen)
27 Anschrift des Erstattungsberechtigten
aus der Gutschrift;
ab 1995: Reserve 90 90 414 503 A wenn Felder 21 bis 23 nicht
getrennt möglich
ab 1995: Zwischenraum
(Leerzeichen)
28 frei 1 1 504 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
29 kapitalertragsteuerpflichtige Erträge
bei Investmenterträgen 11 11 505 515 N 9,2
30 Reserve 35 35 516 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
3 Vergütungs-/Erstattungsberechtigter (Normalfall)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "3"
2 Bankleitzahl des depotführenden
Instituts 8 8 2 9 N soweit vorhanden
3 Ordnungsmerkmal des Erstattungsbe-
rechtigten (z.B. Depotkontonummer,
Sparkontonummer, Mitgliedsnummer) 15 15 10 24 N
4 Wertpapierkennummer 10 10 25 34 N soweit vorhanden
5 Art des Kapitalertrags 2 2 35 36 N 10 = Dividenden (einschließ-
lieh Bezüge nach § 20
Abs. 1 Ziff. 2 EStG)
20 = Investmenterträge
30 = Zinsen aus festverzins-
liehen Wertpapieren
mit 30 % Steuerabzug
40 = Sonstige Kapitalerträge
mit 25 % Steuerabzug
50 = Kapitalerträge mit
10 % Steuerabzug
11 ,:
21 w;e11}
= wie 20 jedoch für
31 = wie 30 Nachtrags-
buchungen
41 = wie 40
51 = wie"50
jedoch für
12
22
•= w;e ']
wie 20
Berichtigung
einer ur-
32 = wie 30 sprünglich
zu hohen
42 = wie 40
Vergütung/
52 = wie 50 Erstattung
6 Zahlungstag 6 6 37 42 N JJMMTT
7 Zeit, für die die Kapitalerträge gezahlt
sind 6 6 43 48 N JJMMTT oder
JJ oder
JJJJ
8 Terminkennzeichen 1 1 49 N 0 = Dividenden oder ähnlich
1 = halbjährlich
2 = jährlich
3 = Sonstiges
9 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 11 11 50 60 N 9,2
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 791
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
3 Vergütungs-/Erstattungsberechtigter (Normalfall)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
10 zu vergütende Körperschaft~teuer 11 11 61 71 N 9,2
11 zu erstattende Kapitalertragsteuer 11 11 72 82 N 9,2
12 Reserve für eventuelle Zuschläge 11 11 83 93 N 9,2
13 Reserve für eventuelle Zuschläge 11 11 94 104 N 9,2
14 Name der Gesellschaft 50 50 105 154 A Name oder übliche Kurzbe-
zeichnung (soweit Wertpa-
pierkennummer angegeben)
15 Art der nv-Bescheinigung 2 2 155 156 N Schlüssel laut nv-Beschei-
nigung
16 Ordnungsnummer der nv-
Bescheinigung 16 16 157 172 N 4 Stellen Finanzamtsnum-
mer
11 Stellen Identifizierungs-
nummer (mit führenden
Nullen)
1 Stelle Prüfziffer
17 nv-Bescheinigung gültig von 6 6 173 178 N JJMMTT
18 nv-Bescheinigung gültig bis 2 2 179 180 N JJ
19 Familienname, Namenszusätze 45 45 181 225 A linksbündig, Zusätze durch
Komma getrennt
20 Vorname, Titel 25 25 226 250 A linksbündig, Titel durch
Komma getrennt
21 Straße, Hausnummer 32 32 251 282 A linksbündig, Angaben wie in
der Gutschrift
22 Postleitzahl 4 4 283 286 N. wie vor
23 Ort 25 25 287 311 A wie vor
soweit bei den In-
JJMMj
24 Geburtsdatum des Erstattungsberech-
tigten 6 6 312 317 N stituten vorhanden;
ab 1995: Geburts-
25 Geburtsdatum der Ehefrau / des Ehe- datum des Erstat-
mannes 6 6 318 323 N JJMMTT tungsberechtigten,
mindestens JJOOOO
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
3 Vergütungs-/Erstattungsberechtigter (Normalfall)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
26 Name des Erstattungsberechtigten
aus der Gutschrift;
ab 1995: Reserve 90 90 324 413 A wenn Felder 19 und 20 nicht
getrennt möglich
ab 1995: Zwischenraum
(Leerzeichen l
27 Anschrift des Erstattungsberechtigten
aus der Gutschrift;
ab 1995: Reserve 90 90 414 503 A wenn Felder 21 bis 23 nicht
getrennt möglich
ab 1995: Zwischenraum
(Leerzeichen)
28 Versicherungsmerker 1 1 504 N wenn Inhalt "1 " = Steuer-
bescheinigung ist nicht aus-
gestellt oder als ungültig
gekennzeichnet worden oder
nach Angabe des Anteilseig-
ners abhanden gekommen
oder vernichtet und Aktie be-
fand sich im Zeitpunkt des
Zufließens der Einnahme in
einem.auf den Namen des
Anteilseigners lautenden De-
pot des Sammelantragstellers
und nv-Bescheinigung liegt
vor oder Bescheinigung nach
§ 44 c Abs. 1 oder Abs. 2
EStG liegt vor oder Beschei-
nigung nach § 38 Abs. 2
oder Abs. 3 KAGG - ggf. in
Verbindung mit § 49 KAGG
- liegt vor. An die Stelle der
in § 36 c Abs. 1 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Versicherung
tritt in den Fällen des § · 36 c
Abs. 2 des Einkommen-
steuergesetzes eine Versi-
cherung des Sammelantrag-
stellers, daß die Anteile von
der Kapitalgesellschaft, dem
Treuhänder oder einem Kre-
ditinstitut verwahrt werden
oder daß es sich um Einnah-
men aus Anteilen an der den
Sammelantrag -stellenden
Erwerbs- oder Wirtschaftsge-
nossenschaft handelt. Die
Angaben im Antrag sind
wahrheitsgemäß nach be-
stem Wissen und Gewissen
gemacht worden.
29 kapitalertragsteuerpflichtige Erträge
bei Investmenterträgen 11 11 505 515 N 9,2
30 Reserve 35 35 516 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 793
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
4 lnstituts-Summensatz (Storno)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gap. alpha Bemerkung
Nr. Stallen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "4"
2 Zulassungsnummer 6 6 2 7 N
3 Bankleitzahl 8 8 8 15 N soweit vorhanden
4 Bezeichnung des Instituts 27 27 16 42 A
5 Straße, Hausnummer 25 25 43 67 A
6 Postleitzahl 4 4 68 71 N
7 Ort 25 25 72 96 A
8 Reserve 12 12 97 108 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
9 Reserve 27 27 108 135 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
10 Reserve 8 8 136 143 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
11 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 15 15 144 158 N 13,2
12 Summe Vergütung Körperschaft-
steuer 15 15 159 173 N 13,2
13 Summe Erstattung Kapitalertrag-
steuer 15 15 174 188 N 13,2
14 Anzahl Datensätze der Satzart 2 5 5 189 193 N
15 Erstellungsdatum 6 6 194 199 N JJMMTT
16 Entnahmebetrag Kapitalertragsteuer 15 15 200 214 N 13,2
17 Reserve 336 336 215 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
5 lnstituts-Summensatz (Normalfall)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "5"
2 Zulassungsnummer 6 6 2 7 N
3 Bankleitzahl 8 8 8 15 N soweit vorhanden
4 Bezeichnung des Instituts 27 27 16 42 A
5 Straße, Hausnummer 25 25 43 67 A
6 Postleitzahl 4 4 68 71 N
7 Ort 25 25 72 96 A
8 Reserve 12 12 97 108 A Zwischenraum
(Leerzeichen l
9 Reserve 27 27 109 135 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
10 Reserve 8 8 136 143 A Zwischenraum
(Leerzeichen l
11 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 15 15 144 158 N 13,2
12 Summe Vergütung Körperschaft-
steuer 15 15 159 173 N 13,2
13 Summe Erstattung Kapitalertrag-
steuer 15 15 174 188 N 13,2
14 Anzahl Datensätze der Satzart 3 5 5 189 193 N
15 Erstellungsdatum 6 6 194 199 N JJMMTT
16 Entnahmebetrag Kapitalertragsteuer 15 15 200 214 N 13,2
17 Reserve 336 336 215 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 795
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
6 Summensatz bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens (Stornot
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "6"
2 Zulassungsnummer 6 6 2 7 N
3 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 15 15 8 22 N 13,2
4 Summe Vergütung Körperschaft-
steuer 15 15 23 37 N 13,2
5 Summe Erstattung Kapitalertrag-
steuer 15 15 38 52 N 13,2
6 Anzahl Datensätze der Satzart 2 5 5 53 57 N
7 Anzahl Datensätze der Satzart 4 3 3 58 60 N
8 Reserve 8 8 61 68 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
9 Reserve 27 27 69 95 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
10 Reserve 12 12 96 107 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
11 Reserve 443 443 108 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
7 Summensatz bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens (Normalfall)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "7"
2 Zulassungsnummer 6 6 2 7 N
3 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 15 15 8 22 N 13,2
4 Summe Vergütung Körperschaft-
steuer 15 15 23 37 N 13,2
5 Summe Erstattung Kapitalertrag-
steuer 15 15 38 52 N 13,2
6 Anzahl Datensätze der Satzart 3 5 5 53 57 N
7 Anzahl Datensätze der Satzart 5 3 3 58 60 N
8 Reserve 8 8 61 68 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
9 Reserve 27 27 69 95 A Zwischenraurr
(Leerzeichen)
10 Reserve 12 12 96 107 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
11 Reserve 443 443 108 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
,,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 797
SATZBESCHREIBUNG
S.turt s.ta-8119ichnuna
EOY 1 Enw Bend-Endlkennua
Feld-
Nr. Fekl>ezeichnuna Feldname
F.ad.....
Stellen lytll
Stellen
"°"
.... ...
011.....onnat
alpha
UftllP. nu111.
Bemerkung
1 z 3 4 & 6 1 8
• 10
1 Kennsatzname 3 3 1 J Inhalt· EOV
2 Kennsatznummer 1 1 4 Inhalt : 1
3 gleich den entsprechenden Feldern
bis in HDR 1 50 50 6 54
11
12 Blockzähler 6 6 55 60
13 gleich den entsprechenden Feldern
bis in HOR 1 20 20 81 80
14
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Saturt Sau-Bezeichnung
EOV2 Zweita Bend-Endekenmeu
Feld-
Nr. Feldbezeichnung Feldname
Flldllngl
Stallen ..,_
lullen
bi•
.....
DaMnformat
UftlllP.
alpha
num.
Bemerkun1
"°"
1 2 3 4 & 8 1 8 9 10
1 Kennsatzname 3 3 1 3 Inhalt: EOV
2 Kennsatznumm8f' 1 1 4 Inhalt: 2
3 gleich den entsprechenden Feldern
bil in HOR 2 76 76 1 80
8
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 799
SATZBESCHREIBUNG
S..u.art Su.1-Buetehnung
EOF 1
,.....,.
Ersi. Datai-End•ennuu
Stellen Datenformat
Feld-
Nr. Feldbezeichnung Feldname Stellen Bytea von bis ..... .......
u....... num.
Bemerkung
1 2 3 4 6 6 1 8 9 10
1 Kennsatzname 3 3 1 3 Inhalt: EOF
2 Kennsatznummer 1 1 4 Inhalt : 1
3 gleich den entsprechenden Feldern
bis in HDR 1 50 50 5 54
11
12 Blockzahler 6 6 55 60
13 gleich den entsprechenden Feldern
bis in HDR 1 20 20 61 80
14
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
EOF 2 Zweitar Datei-Endakennsatz
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gap. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungap. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Kennsatzname 3 3 1 3 Inhalt: EOF
2 Kennsatznummer 1 1 4 Inhalt: 2
3
gleich den entsprechenden Feldern
bis 76 76 5 80
in HDR 2
6
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 801
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 4)
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 SaDV)
Allgemeines zur Datenübermittlung nach § 3 Abs. 3 SaDV
1 . Darstellung der Daten und Zeichenvorrat für die Datenübermittlung
Die Darstellung der Daten richtet sich nach der nachfolgenden Code-Tabelle (Teile des EBCDI-Codes) und nach der DIN-
Norm 66 004 - Teil 3 - (Ausgabe Januar 1983).
Der Zeichenvorrat ergibt sich aus der nachstehenden Code-Tabelle (Teil 2 des EBCDI-Codes). Zugelassen sind danach
aus dem Zeichenvorrat des EBCDI-Codes für Schriftzeichen alle Großbuchstaben (siehe nachfolgende Code-Tabelle), die
numerischen Zeichen O - 9 (siehe nachfolgende Code-Tabelle) sowie die folgenden Sonderzeichen:
Platz der nach-
folgenden Code-Tabelle
Zwischenraum (Leerzeichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 4/0
Punkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 4/1_1
Komma ........................................... . 6/11
kaufmännisch ''und'' . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II & II
5/0
Bindestrich, minus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/0
Schrägstrich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,, I ,, 6/1
Plus-Zeichen ....................................... . ,, + ,, 4/14
Stern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,, * ,, 5/12
Dollar-Zeichen ...................................... . ,, $ ,, 5/11
Umlaute sind wie folgt umzusetzen:
Ä = AE, Ö = OE, Ü = UE
Der Buchstabe "ß" ist als "SS" zu verschlüsseln. Akzente werden nicht berücksichtigt.
Die Bedeutung der Schriftzeichen wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt. Die Benutzung eines Schriftzeichens
in mehreren Bedeutungen ist im Rahmen des Gebräuchlichen zulässig. Insbesondere kann das Schriftzeichen Bindestrich
oder minus (Patz 6/0 der nachfolgenden Code-Tabelle) auch als Gedankenstrich oder Trennungsstrich verwendet
werden.
Werden Zeichen abweichend dargestellt oder werden im Zeichenvorrat nicht enthaltene Zeichen verwendet, so gelten
sie als nicht vorhanden.
Code-Tabelle (Teil des EBCDI-Codes)
a
B"tp ·t·
0 0 1 1
0 1 0 1
0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 1 1
1
lbslb11b61b5 b4 b3 b2 b1
• ~f 0
0
1
1
2
0
3
1
4
0
5
1
6
0
7
1
8
0
9
1
10
0
11
1
12
0
13
1
14
0
16
1
0 0 0 0 0 SP & - 0
0 0 0 1 1 I A J 1
0 0 1 0 2 B K s 2
0 0 1 1 3 C L T 3
0 1 0 0 4 D M u 4
0 1 0 1 5 E N V 5
0 1 1 0 6 F 0 w 6
0 1 1 1 7 G p X 7
1 0 0 0 8 H Q y 8
1 0 0 1 9 1 R z 9
1 0 1 0 10
1 0 1 1 · 11 $ ,
1 1 0 0 12 *
1 1 0 1 13
1 1 1 0 14 +
1 1 1 1 15
ZI = Zeile, Sp = Spalte, SP = Zwischenraum
Der maschineninterne Code wird durch diese Anlage nicht festgelegt.
2. Kennsätze und Dateianordnung für die Datenübermittlung
Für die Kennsätze und die Dateianordnung auf den Magnetbändern sind die Regeln der DIN-Norm 66 029 (Ausgabe
September 1987) anzuwenden, soweit sich aus dieser Anlage 2 nichts anderes ergibt.
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
DATEIBESCHREIBUNG
Datei-Bezeichnung
SaDV
Datenträger Satzformat Zugriffsmethode
Magnetband - 63 Bits/mm oder
auf Antrag 32 Bits/mm FEST SEQUENTIELL
Satzlänge Blocklänge Satzanzahl 1 Dateiumfang Umfang d. Überlauf-
Bereichs
550 1 650
1 1
Hinweis: Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder eine Datei auf mehreren Bändern.
Jede Datenübermittlung darf jeweils nur eine Datei enthalten.
Datensätze 1 • 6 und 7 nur zugelassen bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens.
Datensätze 2, 4 und 6 nur bei Stornofällen; eine Datei kann ggf. auch nur Stornofälle enthalten.
Stornofälle müssen den gleichen Inhalt haben wie der ursprüngliche Antrag; Unterscheidung nur durch Satzart.
Datenformat: A bedeutet alphanumerisch linksbündig, N bedeutet numerisch rechtsbündig. Numerische Daten sind un-
gepackt darzustellen. Nicht benutzte alphanumerische Felder sind mit Leerzeichen, nicht benutzte numeri-
sche Felder sind mit Nullen aufzufüllen. Die Bermerkung z.B. 11,2 bei numerischen Feldern bedeutet
11 Stellen vor und 2 Stellen hinter dem Komma.
Sortierfolge: Satzart 1, Satzarten 2, 3, 4, 5 (blockweise nach Sammelantragstellern), Satzart 6, Satzart 7
Datensätze/Kennsätze
Lfd. K (Kann)
Nr. Satzart Satzbezeichnung Satzlänge M (Muß) Bemerkung
1 2 3 4 5 6
1 VOL 1 Band-Anfangskennsatz 80 M
2 HDR 1 Erster Datei-Anfangskennsatz 80 M
3 HDR 2 Zweiter Datei-Anfangskennsatz 80 K
Bandmarke
4 1 Vorlaufsatz bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines
anderen Unternehmens 550 K
5 2 Datensatz Vergütung / ErstattunJ 550 K Storno
6 3 Datensatz Vergütung / Erstattung 550 K Normalfall
je Sammelantrag
7 4 lnstitutssummensatz 550 K Storno
8 5 lnstitutssummensatz 550 K Normalfall
9 6 Summensatz} bei Einschaltung einer Kopfstelle 550 K Storno
10 7 Summensatz oder eines anderen Unternehmens 550 K Normalfall
Bandmarke
11
12
EOV 1
EOV 2
Erster Band-Endekennsatz
Zweiter Band-Endekennsatz
Bandmarke
80
80
M
K l Nur wenn eine Datei auf mehreren
Bändern übermittelt wird
Bandmarke
13 EOF 1 Erster Datei-Endekennsatz 80 M
14 EOF 2 Zweiter Datei-Endekennsatz 80 K
Bandmarke
Bandmarke
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 803
SATZBESCHREIBUNG
S.turt Satz-Bezeichnuna
VOL 1 Band-Anfanpkenrutz
Flldlil• Stellen OatMlformat
Feld - Feldbezeichnung flldname IIP• alpha Bemerkung
Nr. Stallen lytll von bis UftllP. INlffl.
1 2 3 4 6 1 7 8 9 10
1 Kennsatzname 3 3 1 3 Inhalt: VOL
2 Kennsatznummer 1 1 4 Inhalt: 1
3 Bandkennzeichen 6 6 5 10 Inhalt freigestellt
4 Zugriffsvermerk 1 1 11 freigestellt
5 Reserviert 26 26 12 37
6 E igentumM-Kennzeichnu ng 14 14 38 51 Inhalt freigestellt
7 Reserviert 29 29 52 80
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
!
' SATZBESCHREIBUNG
Sitzart Satz-841etchnung
HDR 1 Ente, O.tei-Anfang,kennaatt
Feld-
Nr. Feldbezeichnung Feldname
Flldlinge
Steifen Byt•
Stellen
von bis
...
Datenformat
elph1
URflP. num.
Bemerkung
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Kenn5atzname 3 3 1 3 Inhalt· HOR
2 Kennsatznummer 1 1 4 l"'lhctlt : 1
3 Dateiname 17 17 5 21 Inhalt :
5-8
9 - 11 =
. BFF
SAOV
' 12-21 "' Zwischenraum
(Leerzeichent
4 Oate1mengenkennzeichen 6 6 22 27
5 Dateiabschnittsnummer 4 4 28 31
6 Dateifolgenummer 4 4 32 35 Inhalt : 0001
7 Generationsnummer 4 4 36 39
a Versionsnummer 2 2 40 41
9 Ersfellungsdatum 6 6 42 47 A JJTTT
10 Verfalldatum 6 6 48 53 A JJTTT
11 Zugriffsvermerk 1 1 54 Inhalt : 0
12 Blockzahler 6 6 56 60 Inhalt · 000000
13 System-Code 13 13 61 73
14 Reserviert 7 7 74 80 Zwischenraum
CLeerzeichenl
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 805
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
HDR 2 Zweiter Datei-Anfangskennsatz
Feld-
Nr. Feldbezeichnung Feldname
Feldlänge
Stellen ev.., vom
Stelltn
bi1
...
Datenformat
ungep.
alpha
num.
Bemerkung
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Kennsatzname 3 3 1 3 Inhalt : HDFi
2 Kennsatznummer 1 1 4 Inhalt: 2
J Satzformat 1 1 5 Inhalt : F
4 Blocklänge 5 5 6 10 Inhalt : 01650
5 Satzlänge 5 5 11 15 Inhalt : 00550
6 Reserviert fur Betriebssyi;tem 65 65 16 80
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
1 Vortaufuu bei Eimchattunt einer Kopf1i.fle oder eines and..-.n Untsnahme•
Feld-
Nr. Feldbezeichnung Fetd„me
S•len
--
flldlinll
""
Stellen
bis ...-- ............
Odlnforn11t
Bemerkung
1 2 3 4 5 8 7 8
• 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "1"
2 Zulassungsnummer 6 6 2 1 N
3 Name 45 45 8 52 A
4 Straße, Hausnummer 25 25 53 11 A
5 Postleitzahl 4 4 78 81 N
6 Ort 25 26 82 106 A
7 Er1tellungsdawm 6 6 107 112 N JJMMTT
8 Reserve 438 438 113 550 A Zwischenr„m
(Leerzeichent
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 807
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
2 Vergütungs-/Erstattungsberechtigter (Storno)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "2"
2 Bankleitzahl des depotführenden
Instituts 8 8 2 9 N soweit vorhanden
3 Ordnungsmerkmal des Erstattungsbe-
rechtigten (z.B. Depotkontonummer,
Sparkontonummer, Mitglieds-
nummer) 15 15 10 24 N
4 Wertpapierkennummer 10 10 25 34 N soweit vorhanden
5 Art des Kapitalertrags 2 2 35 36 N 10 = Dividenden (einschließ-
lieh Bezüge nach § 20
Abs. 1 Ziff. 2 EStGl
20 = Investmenterträge
30 = Zinsen aus festverzins-
liehen Wertpapieren
mit 30 % Steuerabzug
40 = Sonstige Kapitalerträge
mit 25 % Steuerabzug
50 = Kapitalerträge mit
10 % Steuerabzug
6 Zahlungstag 6 6 37 42 N JJMMTT
7 Zeit, für die die Kapitalerträge gezahlt
sind 6 6 43 48 N JJMMTT oder
JJ oder
JJJJ
8 Terminkennzeichen 1 1 49 N 0 = Dividenden oder ähnlich
1 = halbjährlich
2 = jährlich
3 = Sonstiges
9 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 11 11 50 60 N 9,2
10 zu vergütende Körperschaftsteuer 11 11 61 71 N 9,2
11 zu erstattende Kapitalertragsteuer 11 11 72 82 N 9,2
12 Reserve für eventuelle Zuschläge 11 11 83 93 N 9,2
13 Reserve für eventuelle Zuschläge 11 11 94 104 N 9,2
14 Name der Gesellschaft 50 50 105 154 A Name oder übliche Kurzbe-
zeichnung (soweit Wertpa-
pierkennummer angegeben)
15 Art der nv-Bescheinigung 2 2 155 156 N Schlüssel laut nv-Beschei-
nigung
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHRElBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
2 Vergütungs-/Erstattungsberechtigter (Storno)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
16 Ordnungsnummer der nv-
Bescheinigung 16 16 157 172 N 4 Stellen Finanzamtsnum-
mer
11 Stellen Identifizierungs-
nummer (mit führenden
Nullen)
1 Stelle Prüfziffer
17 nv-Bescheinigung gültig von 6 6 173 178 N JJMMTT
18 nv-Bescheinigung gültig bis 2 2 179 180 N JJ
19 Familienname, Namenszusätze 45 45 181 225 A linksbündig, Zusätze durch
Komma getrennt
20 Vorname, Titel 25 25 226 250 A linksbündig, Titel durch
Komma getrennt
21 Straße, Hausnummer 32 32 251 282 A linksbündig, Angaben wie in
der Gutschrift
22 Postleitzahl 4 4 283 286 N wie vor
23 Ort 25 25 287 311 A wie vor
24 Geburtsdatum des Erstattungsberech- soweit bei den In-
25
tigten
Geburtsdatum der Ehefrau / des Ehe-
6 6 312 317 N
JJMMj stituten vorhanden;
ab 1995: Geburts-
datum des Erstat-
mannes 6 6 318 323 N JJMMTT tungsberechtigten,
mindestens JJOOOO
26 Name des Erstattungsberechtigten
aus der Gutschrift;
ab 1995: Reserve 90 90 324 413 A wenn Felder 1 9 und 20 nicht
getrennt möglich
ab 1995: Zwischenraum
(Leerzeichen)
27 Anschrift des Erstattungsberechtigten
aus der Gutschrift;
ab 1995: Reserve 90 90 414 503 A wenn Felder 21 bis 23 nicht
getrennt möglich
ab 1995: Zwischenraum
(Leerzeichen)
28 frei 1 1 504 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
29 kapitalertragsteuerpflichtige Erträge
bei Investmenterträgen 11 11 505 515 N 9,2
30 Reserve 35 35 516 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 809
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
3 Vergütungs-/Erstattungsberechtigter (Normalfall)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "3"
2 Bankleitzahl des depotführenden
Instituts 8 8 2 9 N soweit vorhanden
3 Ordnungsmerkmal des Erstattungsbe-
rechtigten (z.B. Depotkontonummer,
Sparkontonummer, Mitgliedsnummerl 15 15 10 24 N
4 Wertpapierkennummer 10 10 25 • 34 N soweit vorhanden
5 Art des Kapitalertrags 2 2 35 36 N 10 = Dividenden (einschließ-
lieh Bezüge nach § 20
Abs. 1 Ziff. 2 EStGI
20 = Investmenterträge
30 = Zinsen aus festverzins-
liehen Wertpapieren
mit 30 % Steuerabzug
40 = Sonstige Kapitalerträge
mit 25 % Steuerabzug
50 = Kapitalerträge mit
10 % Steuerabzug
11
a w;e ' }
21 = wie 20 jedoch für
31 = wie 30 Nachtrags-
41 = wie 40 buchungen
51 = wie 50
12
22 = w;e
wie
32 = wie 30
'°J
20
jedoch für
Berichtigung
einer ur-
sprünglich
zu hohen
42 = wie 40 Vergütung/
52 = wie 50 Erstattung
6 Zahlungstag 6 6 37 42 N JJMMTT
7 Zeit, für die die Kapitalerträge gezahlt
sind 6 6 43 48 N JJMMTT oder
JJ oder
JJJJ
8 Terminkennzeichen 1 1 49 N 0 = Dividenden oder ähnlich
1 = halbjährlich
2 = jährlich
3 = Sonstiges
9 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 11 11 50 60 N 9,2
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
3 Vergütungs-/Erstattungsberechtigter (Normalfall)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
10 zu vergütende Körperschaftsteuer 11 11 61 71 N 9,2
11 zu erstattende Kapitalertragsteuer 11 11 72 82 N 9,2
12 Reserve für eventuelle Zuschläge 11 11 83 93 N 9,2
13 Reserve für eventuelle Zuschläge 11 11 94 104 N 9,2
14 Name der Gesellschaft 50 50 105 154 A Name oder übliche Kurzbe-
zeichnung (soweit Wertpa-
pierkennummer angegeben)
15 Art der nv-Bescheinigung 2 2 155 156 N Schlüssel laut nv-Beschei-
nigung
16 Ordnungsnummer der nv-
Bescheinigung 16 16 157 172 N 4 Stellen Finanzamtsnum-
mer
11 Stellen Identifizierungs-
nummer (mit führenden
Nullen)
1 Stelle Prüfziffer
17 nv-Bescheinigung gültig von 6 6 173 178 N JJMMTT
18 nv-Bescheinigung gültig bis 2 2 179 180 N JJ
19 Familienname, Namenszusätze 45 45 181 225 A linksbündig, Zusätze durch
Komma getrennt
20 Vorname, Titel 25 25 226 250 A linksbündig, Titel durch
Komma getrennt
21 Straße, Hausnummer 32 32 251 282 A linksbündig, Angaben wie in
der Gutschrift
22 Postleitzahl 4 4 283 286 N wie vor
23 Ort 25 25 287 311 A wie vor
24 Geburtsdatum des Erstattungsberech- soweit bei den In-
25
tigten
Geburtsdatum der Ehefrau / des Ehe-
6 6 312 317 N
JJMMJ stituten vorhanden;
ab 1995: Geburts-
datum des Erstat-
mannes 6 6 318 323 N JJMMTT tungsberechtigten,
mindestens JJOOOO
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 811
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
3 Vergütungs-/Erstattungsberechtigter (Normalfall)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
26 Name des Erstattungsberechtigten
aus der Gutschrift;
ab 1995: Reserve 90 90 324 413 A wenn Felder 1 9 und 20 nicht
getrennt möglich
ab 1 995: Zwischenraum
(Leerzeichen)
27 Anschrift des Erstattungsberechtigten
aus der Gutschrift;
ab 1995: Reserve 90 90 414 503 A wenn Felder 21 bis 23 nicht
getrennt möglich
ab 1 995: Zwischenraum
(Leerzeichen)
28 Versicherungsmerker 1 1 504 N wenn Inhalt "1 " = Steuer·
bescheinigung ist nicht aus-
gestellt oder als ungültig
gekennzeichnet worden oder
nach Angabe des Anteilseig-
ners abhanden gekommen
oder vernichtet und Aktie be-
fand sich im Zeitpunkt des
Zufließens der Einnahme in
einem auf den Namen des
Anteilseigners lautenden De-
pot des Sammelantragstellers
und nv-Bescheinigung liegt
vor oder Bescheinigung nach
§ 44 c Abs. 1 oder Abs. 2
EStG liegt vor oder Beschei-
nigung nach § 38 Abs. 2
oder Abs. 3 KAGG - ggf. in
Verbindung mit § 49 KAGG
- liegt vor. An die Stelle der
in § 36 c Abs. 1 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Versicherung
tritt in den Fällen des § 36 c
Abs. 2 des Einkommen-
steuergesetzes eine Versi-
cherung des Sammelantrag-
stellers, daß die Anteile von
der Kapitalgesellschaft, dem
Treuhänder oder einem Kre-
ditinstitut verwahrt werden
oder daß es sich um Einnah-
men aus Anteilen an der den
Sammelantrag stellenden
Erwerbs- oder Wirtschaftsge-
nossenschaft handelt. Die
Angaben im Antrag sind
wahrheitsgemäß nach be-
stem Wissen und Gewissen
gemacht worden.
29 kapitalertragsteuerpflichtige Erträge
bei Investmenterträgen 11 11 505 515 N 9,2
30 Reserve 35 35 516 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen 1
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
4 lnstituts-Sumrnenntz (Storno)
Feldlinge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stelen Bytn von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "4"
2 Zulassungsnummer 6 6 2 7 N
3 Bankleitzahl 8 8 8 15 N soweit vorhanden
4 Bezeichnung des Instituts 27 27 16 42 A
5 Straße, Hausnummer 25 25 43 67 A
8 Postleitzahl 4 4 68 71 N
7 Ort 25 25 72 96 A
8 Reserve 12 12 97 108 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
9 Reserve 27 27 109 135 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
10 Reserve 8 8 136 143 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
11 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 15 15 144 158 N 13,2
12 Summe Vergütung Körperschaft-
steuer 15 15 159 173 N 13,2
13 Summe Erstattung Kapitalertrag-
steuer 15 15 174 188 N 13,2
14 Anzahl Datensätze der Satzart 2 5 5 189 193 N
15 Erstellungsdatum 6 6 194 199 N JJMMTT
16 Entnahmebetrag Kapitalertragsteuer 15 15 200 214 N 13,2
17 Reserve 336 336 215 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 813
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
5 lnstituts-Summensatz (Normalfall)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "5"
2 Zulassungsnummer 6 6 2 7 N
3 Bankleitzahl 8 8 8 15 N soweit vorhanden
4 Bezeichnung des Instituts 27 27 16 42 A
5 Straße, Hausnummer 25 25 43 67 A
6 Postleitzahl 4 4 68 71 N
7 Ort 25 25 72 96 A
8 Reserve 12 12 97 108 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
9 Reserve 27 27 109 135 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
10 Reserve 8 8 136 143 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
11 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 15 15 144 158 N 13,2
12 Summe Vergütung Körperschaft-
steuer 15 15 159 173 N 13,2
13 Summe Erstattung Kapitalertrag-
steuer 15 15 174 188 N 13,2
14 Anzahl Datensätze der Satzart 3 5 5 189 193 N
15 Erstellungsdatum 6 6 194 199 N JJMMTT
16 Entnahmebetrag Kapitalertragsteuer 15 15 200 214 N 13,2
17 Reserve 336 336 215 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
6 Summensatz bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens (Storno)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "6"
2 Zulassungsnummer 6 6 2 7 N
3 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 15 15 8 22 N 13,2
4 Summe Vergütung Körperschaft-
steuer 15 15 23 37 N 13,2
5 Summe Erstattung Kapitalertrag-
steuer 15 15 38 52 N 13,2
6 Anzahl Datensätze der Satzart 2 5 5 53 57 N
7 Anzahl Datensätze der Satzart 4 3 3 58 60 N
8 Reserve 8 8 61 68 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
9 Reserve 27 27 69 95 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
10 Reserve 12 12 96 107 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
11 Reserve 443 443 108 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen l
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 815
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
7 Summensatz bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens (Normalfall)
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt "7"
2 Zulassungsnummer 6 6 2 7 N
3 Summe Zinsen / Dividenden / Divi-
dendenanteil bei Investmenterträgen 15 15 8 22 N 13,2
4 Summe Vergütung Körperschaft-
steuer 15 15 23 37 N 13,2
5 Summe Erstattung Kapitalertrag-
steuer 15 15 38 52 N 13,2
6 Anzahl Datensätze der Satzart 3 5 5 53 57 N
7 Anzahl Datensätze der Satzart 5 3 3 58 60 N
8 Reserve 8 8 61 68 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
9 Reserve 27 27 69 95 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
10 Reserve 12 12 96 107 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
11 Reserve 443 443 108 550 A Zwischenraum
(Leerzeichen)
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satt-Bueichnuna
EOV 1 En• Banct-Endakennuu
Feld-
Nr. Feldbezeichnung Feldname
Felcllifllt
Stallen lytll
lullen
"" INI
...
UftllP.
..,...
O.talformat
nu111.
Bemerkung
1 2 3 4 & 6 1
• 9 10
1 Kennsatzname 3 3 1 J Inhalt: EOV
2 Kennsatznummer 1 1 4 Inhalt : 1
3 gleich den enuprechenden Feldern
bis in HOR 1 50 50 6 54
11
12 Blockzähler 6 6 55 ~
13 gleich den entsprechenden Feldern
bis in HOR 1 20 20 61 80
14
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 817
SATZBESCHREIBUNG
Saturt Satz-Bezeidlnung
EOV 2 Zweit1r Band-Enukennutz
Feld-
Nr. Feldbezeichnung Feldname
Ftldlingl
SNllen av-
Stellen
von bil
........... .......
Datenformat
num.
Bemerkung
1 2 3 4 6 8 1 8 9 10
1 Kennsauname 3 3 1 3 Inhalt: EOV
2 Kennsatznummer- 1 1 4 Inhalt : 2
3 gleich den entsprechenden Feldern
bil in HOR 2 76 76 1 80
8
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
SATZBESCHREIBUNG
Saturt Sau -.Bueichnung
EOF 1 Ers• D••-Endakenn•tz
Feld-
Nr. Feldbezeichnung Feldname
F. . . . . .
Stellen Bytee
Stellen
von bis
..... .......
Datenformat
UneeP. num.
Bemerkung
1 2 3 4 6 6 7 8 9 10
1 Kennsatzname 3 3 1 3 Inhalt : EOF
2 Kennsatznumm• 1 1 4 Inhalt : 1
J gleich den entsprechenden Feldern
bis in HDR 1 50 50 5 94
11
12 Blockzahler 6 6 55 60
13 gleich den entsprechenden Feldern
bis in HDR 1 20 20 61 80
14
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 819
SATZBESCHREIBUNG
Satzart Satz-Bezeichnung
EOF 2 Zweiter Datei-Endekennsatz
Feldlänge Stellen Datenformat
Feld-
Feldbezeichnung Feldname gep. alpha Bemerkung
Nr. Stellen Bytes von bis
ungep. num.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 Kennsatzname 3 3 1 3 Inhalt: EOF
2 Kennsatznummer 1 1 4 Inhalt: 2
3
gleich den entsprechenden Feldern
bis
in HDR 2
76 76 5 80
6
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung
Vom 6. Aprll 1989
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sammel-
antrags-Datenträger-Verordnung vom 6. April 1989 (BGBI. 1 S. 781) wird nach-
stehend der Wortlaut der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der seit
1. Januar 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 29. Juni 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Juni 1978
(BGBI. 1 S. 766),
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613)
zu 2. des§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613),
der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1
S. 2063) und durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2436) geändert worden ist.
Bonn, den 6. April 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 821
Verordnung
über die Übermittlung von Sammelanträgen auf Vergütung von Körperschaftsteuer
und Erstattung von Kapitalertragsteuer auf maschinell verwertbaren Datenträgern
(Sammelantrags-Datenträger-Verordnung - SaDV)
1. Teil DIN 66 029 (Ausgabe September 1987) und nach der
Anlage 1*) zu dieser Verordnung.
Allgemeines
(3) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag gestat-
§ 1 ten, daß bis zum Ablauf des vierten auf die Zulassung (§ 9)
folgenden Kalenderjahres an Stelle der in Absatz 1 Satz 3
Grundsatz und Absatz 2 enthaltenen Regelungen die in der Anlage
Die in § 36c Abs. 1 und 2, § 44b Abs. 1 und § 44c 2*) zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen ange-
Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes vorgesehe- wendet werden. Die Frist nach Satz 1 kann auf Antrag
nen Sammelanträge der Vertreter von Anteilseignern verlängert werden.
(Sammelantragsteller) auf Vergütung von Körperschaft-
(4) Die in dieser Vorschrift und in der Anlage 2*)
steuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer können
bezeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für
nach Zulassung durch das Bundesamt für Finanzen auf
Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-
maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden
Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30,
(Datenübermittlung). Entsprechendes gilt für Anträge nach
beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,
den §§ 38, 39 b, 43 a, 45 a und 49 des Gesetzes über
5400 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und
Kapitalanlagegesellschaften.
archivmäßig gesichert niedergelegt.
§2
§4
Begriffsbestimmungen
Datenträgerversand
Die mit der Erstellung der Datenträger für die in § 1
bezeichneten Zwecke beauftragten Stellen gelten im (1) Jedes übermittelte Magnetband ist mit einem
Sinne dieser Verordnung als Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnet-
bandetikette zu versehen, die zu enthalten haben:
1. Kopfstelle, wenn die Datenträger im Rahmen des
Unternehmens des Sammelantragstellers für mehrere 1. den Namen des Absenders,
Betriebstätten erstellt werden; 2. das Bandkennzeichen,
2. anderes Unternehmen, wenn die Datenträger von 3. das Wort „SaDV",
einem anderen Unternehmen als von dem Unterneh-
men des Sammelantragstellers erstellt werden; 4. den Namen des Empfängers in der Kurzform „BfF",
3. eigene Datenverarbeitungsstelle (ADV-Stelle) des 5. die laufende Nummer des Magnetbandes und die
Sammelantragstellers in allen anderen Fällen. Gesamtzahl der mit diesem Magnetband übermittelten
Magnetbänder,
6. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben wor-
den ist,
2. Teil 7. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,
Datenübermittlung 8. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach § 3
Abs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt.
§3 Der Absender hat die Schreibringe zu entfernen, unmittel-
Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers bar nachdem das zu übermittelnde Magnetband beschrie-
ben worden ist.
(1) Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder zu
verwenden. Die Magnetbänder sind nach DIN 66 015 (2) Den zu übermittelnden Magnetbändern ist ein
(Ausgabe Dezember 1977) auf neun Spuren mit Rich- Begleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf die
tungstaktschrift zur Speicherung digitaler Daten in einer Datenübermittlung auf Grund dieser Verordnung und
Bitdichte von 63 bits/mm zu beschreiben. Die Daten sind außerdem folgende Angaben enthalten muß:
im 8-Bit-Code nach DIN 66 303 - Code-Tabelle 2 - Deut- 1. die Anzahl der übermittelten Magnetbänder,
sche Referenzversion DRV 8 (Ausgabe November 1986)
und nach DIN 66 004 - Teil 3 - (Ausgabe Januar 1983) 2. die Bandkennzeichen,
darzustellen. Die verwendeten Magnetspulen haben der 3. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,
DIN-Norm 66 012 (Ausgabe August 1982), Spule
DIN 66 012-827, zu entsprechen. *) Die Anlagen 1 und 2 sind als Anlagen 1 und 2 zur Ersten Verordnung zur
Änderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung vom 6. April
(2) Kennsätze, Dateianordnung und Inhalt der auf den 1989 (BGBI. 1 S. 781) in dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf
Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach den Seiten 783 bis 819 veröffentlicht worden.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach § 3 (2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die
Abs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist, eine ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträch-
5. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben wor- tigen, so kann es die Übernahme der Daten ganz oder
den ist, teilweise ablehnen. Der Sammelantragsteller und der
Absender sind vom Bundesamt für Finanzen über die
6. falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen Hin- festgestellten Mängel und über den Stand der Verarbei-
weis, auf welchen Datenträgern diese Dateien enthal- tung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das Bundes-
ten sind, amt für Finanzen kann dem Sammelantragsteller und dem
7. a) die Summe der zu vergütenden Körperschaftsteuer. Absender eine angemessene Frist zur Wiederholung der
Die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des Datenübermittlung setzen.
Feldes 12 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt
des Feldes 12 der Satzart 4; bei Einschaltung einer
Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus 3. Teil
dem Inhalt des Feldes 4 der Satzart 7 vermindert
um den Inhalt des Feldes 4 der Satzart 6; Zulassungsverfahren
b) die Summe der zu erstattenden Kapitalertragsteuer.
Die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des §7
Feldes 13 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt Zulassung
des Feldes 13 der Satzart 4; bei Einschaltung einer
Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus (1) Die Datenübermittlung durch einen Sammelantrag-
dem Inhalt des Feldes 5 der Satzart 7 vermindert steller bedarf der Zulassung.
um den Inhalt des Feldes 5 der Satzart 6;
(2) Die Zulassung kann sich auf Antrag auch darauf
c) die Anzahl der Satzarten 2 und 3 (Summe der erstrecken, daß die Datenträger von einer Kopfstelle oder
Inhalte aus den Feldern 14 der Satzarten 4 und 5; von einem anderen Unternehmen im Auftrag des Sammel-
bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines ande- antragstellers erstellt und übermittelt werden.
ren Unternehmens Summe der Inhalte aus den
Feldern 6 der Satzarten 6 und 7). (3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen ver-
sehen werden.
(3) Hat das zu übermittelnde Magnetband keine Auto-
matikspule, so ist es durch Magnetbandendenbefestiger (4) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften
zu sichern. Die Magnetbänder sind in unzerbrechlichen der Abgabenordnung.
Behältern in Kartons verpackt zu versenden. Mehrere
nach Absatz 2 zusammengehörende Magnetbänder sind §8
in einem Gesamtbehälter zu verpacken.
Antrag
§ 5 (1) Die Datenübermittlung wird auf schriftlichen Antrag
Datensicherung des Sammelantragstellers zugelassen. Der Antrag ist nach
einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden
(1) Die für die Datenübermittlung bestimmten Pro- Muster zu stellen.
gramme sind vor der ersten Benutzung und nach jeder
Änderung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den (2) Der Antrag hat zu enthalten:
durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu 1. Angaben über die voraussichtliche Anzahl der Ver-
erstellen, die drei Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbe- gütungs- und Erstattungsberechtigten, für die Daten
wahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, übermittelt werden sollen,
in dem die Programme letztmalig verwendet worden sind.
2. die Erklärung, daß die Bedingungen des § 3 Abs. 1 und
(2) Die eigene ADV-Stelle des Sammelantragstellers, 2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung beachtet
die Kopfstelle oder das vom Sammelantragsteller beauf- werden, oder einen Antrag auf Genehmigung einer
tragte andere Unternehmen hat sicherzustellen, daß alle Datenübermittlung nach § 3 Abs. 3 und der Anlage 2 zu
zur Datenübermittlung bestimmten Daten mindestens so dieser Verordnung,
lange wiederhergestellt werden können, bis das Bundes- 3. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Ver-
amt für Finanzen den übermittelten Datenträger zurückgibt sendung und den voraussichtlichen Übersendungs-
und die ordnungsmäßige Verarbeitung bestätigt (Frei- turnus der Datenträger,
gabe). Die gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflichten bleiben von der Freigabe 4. ein in der vorgesehenen Form beschriebenes Test-
unberührt. band,
5. die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der
(3) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten sollen Daten von einer eigenen ADV-Stelle des Sammel-
in der Weise gesichert werden, daß sie auf einem Magnet- antragstellers, von einer Kopfstelle oder von einem
band gedoppelt werden. anderen Unternehmen ausgeführt wird,
6. die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger
§ 6
benutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebs-
Annahme und Zurückweisung von Datenträgern systems,
(1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das 7. eine Versicherung des Sammelantragstellers, daß nur
Bundesamt für Finanzen. solche Fälle in die Datenübermittlung aufgenommen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 823
werden, bei denen die in § 36c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 § 7 Abs. 4 bleibt unberührt. Insbesondere kann sie wider-
des Einkon ,mensteuergesetzes bezeichneten Voraus- rufen werden, wenn bei den übermittelten Datenträgern
setzungen erfüllt sind. An die Stelle der in§ 36c Abs. 1 wiederholt Mängel festgestellt werden, die zu einer erheb-
Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten lichen Störung des Arbeitsablaufs beim Bundesamt für
Bescheinigung treten in den Fällen des § 44c Abs.1 Finanzen führen.
und 2 des Einkommensteuergesetzes sowie in den
Fällen des § 38 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften die in diesen Vorschriften
bezeichneten entsprechenden Bescheinigungen. An 4. Teil
die Stelle der in § 36c Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-
Prüfungsbefugnisse und Haftung
steuergesetzes bezeichneten Versicherung tritt in den
Fällen des § 36c Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
zes eine Versicherung des Sammelantragstellers, daß § 12
die Anteile von der Kapitalgesellschaft, dem Treuhän- Prüfungsrechte des Bundesamtes für Finanzen
der oder einem Kreditinstitut verwahrt werden oder daß
es sich um Einnahmen aus Anteilen an der den Sam- Das Bundesamt für Finanzen ist jederzeit nach Stellung
melantrag stellenden Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos- eines Antrags auf Zulassung oder nach Erteilung der
senschaft handelt. Zulassung zur Datenübermittlung berechtigt, die für die
Ermittlung und Übermittlung der Daten bestimmten
(3) Von der Übersendung eines Testbandes kann auf Arbeitsanleitungen und Programme des Sammelantrag-
Antrag des Sammelantragstellers abgesehen werden, stellers, der Kopfstelle oder des anderen Unternehmens
wenn die Datenträger von einer Kopfstelle oder von einem zu prüfen. Das Bundesamt für Finanzen bestimmt den
anderen Unternehmen erstellt und übermittelt werden sol- Zeitpunkt der Prüfung. Auf Antrag des Sammelantragstel-
len und für die Kopfstelle oder das andere Unternehmen lers, der Kopfstelle oder des anderen Unternehmens soll
bereits mit einem anderen Zulassungsantrag ein in der der Beginn der Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt ver-
vorgeschriebenen Form beschriebenes Testband vor- legt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft
gelegt worden ist. gemacht werden. Die Richtigkeit der Programme ist auch
durch Eingabe praktischer Fälle zu prüfen. Die Testfälle
§9
können vom Bundesamt für Finanzen bestimmt werden.
Erteilung der Zulassung § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung
durch schriftlichen Verwaltungsakt. § 13
(2) Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten Haftung
über: (1) Der Sammelantragsteller haftet, soweit auf Grund
1 . Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 3 und unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung der Daten zu
Anlage 1 oder 2), Unrecht Körperschaftsteuer vergütet oder Kapitalertrag-
steuer erstattet wird.
2. die vom Antragsteller eingesetzte Kopfstelle oder das
vom Antragsteller beauftragte andere Unternehmen, (2) Für den Erlaß des Haftungsbescheides ist das Bun-
3. Beginn der Datenübermittlung, desamt für Finanzen zuständig.
4. etwaige Nebenbestimmungen. (3) Der Haftungsbescheid wird auf Ersuchen des Bun-
Nebenbestimmungen sind zu begründen. desamtes für Finanzen durch das für den Sammelantrag-
steller zuständige Finanzamt vollstreckt.
§ 10
(4) Für das Haftungsverfahren gelten die Vorschriften
Ablehnung der Zulassung der Abgabenordnung.
Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwal-
tungsakt abzulehnen, wenn die eigene ADV-Stelle des
Sammelantragstellers, die Kopfstelle oder das vom Sam- 5. Teil
melantragsteller beauftragte andere Unternehmen nicht
die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermitt- Schlußvorschriften
lung nach den §§ 3 bis 6 erfüllt oder nicht die Gewähr für
eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bietet. Die § 14
Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen den ableh-
nenden Bescheid ist der nach der Abgabenordnung zuläs- Berlin-Klausel
sige Rechtsbehelf gegeben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgaben-
§ 11 ordnung auch im Land Berlin.
Widerruf der Zulassung
Die Zulassung kann auf Antrag des Sammelantrag- § 15
stellers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden; (Inkrafttreten)
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Tabaksteuergesetzes
Vom 5. April 1989
Auf Grund des § 25 Nr. 4, 6, 10, 11 und 15 des 3. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Tabaksteuergesetzes vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S.
,,Sie werden von der Bundesdruckerei hergestellt,
2118) und des § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung
soweit nicht eine Steuerzeichenstelle oder eine andere
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:
Druckerei damit beauftragt wird."
Artikel 1 4. § 7 Abs. 2 letzter Satz wird gestrichen.
Die Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuer-
gesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297), 5. Folgender neuer § 11 wird eingefügt:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. August
1987 (BGBI. 1 S. 2133), wird wie folgt geändert: ,,§ 11
Gefährdung der Steuer
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
(1) Ist die Annahme begründet, daß der Eingang der
Tabaksteuer oder der Steuerzeichenschuld gefährdet
2. § 3 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
ist, so kann die Fälligkeit abweichend von § 9 des
,,(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte (§ 12 Gesetzes vorverlegt werden, wenn Sicherheit nicht
Satz 1 der Abgabenordnung), die zum Herstellen von geleistet ist.
Tabakwaren oder Zigarettenhüllen bestimmt und ein-
gerichtet ist. Der Herstellungsbetrieb umfaßt die (2) Die Annahme, daß der Eingang der Tabaksteuer
Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden oder der Steuerzeichenschuld gefährdet ist(§ 221 Satz 2
Räume der Betriebstätte, in denen Tabakwaren oder der Abgabenordnung), ist im Regelfall begründet, wenn
Zigarettenhüllen hergestellt, verpackt oder gelagert, der Hersteller oder der Einführer
Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder Rohstoffe
gelagert, Betriebseinrichtungen instandgesetzt werden 1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage verwei-
oder von denen aus der Betrieb oder das Unternehmen gert, deren Prüfung ablehnt oder für die Prüfung
geleitet wird. Räume und Flächen, die diese Räume erforderliche Bilanzen, Inventare, Bücher und Auf-
verbinden, gehören zum Herstellungsbetrieb. Nicht zeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
dazu gehören Lagerstätten eines Zollagers. mehrmals nicht mit richtigem Inhalt vorgelegt hat,
2. zur Zahlung der Tabaksteuer oder der Steuerzei-
(2) Als Herstellungsbetriebe im Sinne von Absatz 1
chenschuld nicht oder nur teilweise gedeckte
gelten auch die Betriebstätten des Herstellers,
Schecks vorlegt oder vorlegen läßt,
1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der
Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Roh- 3. die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld
tabak eingekauft wird, mehrmals durch einen Dritten hat entrichten lassen,
ohne daß er Ansprüche auf die Zahlung durch den
2. in denen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen ver- Dritten aus einem wirtschaftlich begründeten Ver-
packt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet trag nachweisen kann."
werden,
3. in denen, abgesehen von den Fällen der Nummer 4,
6. In § 12 Abs. 4 werden die Worte „des Einführers"
keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unver-
gestrichen.
steuerte Tabakwaren oder Zigarettenhüllen lagern,
4. in denen Rohtabak oder Tabakwaren, die zur weite-
ren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, gelagert 7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
werden, a) In Nummer 1 wird die Zahl „0,20" durch die Zahl
5. in denen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen gela- ,,0,25" ersetzt.
gert werden, für die ein Antrag auf Erlaß oder Erstat- b) In Nummer 2 wird die Zahl „0,40" durch die Zahl
tung der Steuer gestellt werden soll." ,,0,50" ersetzt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 825
8. § 29 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
„ 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 2 Satz 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 28 des Tabaksteuer-
oder 2 Steuerzeichen nicht vorschriftsmäßig gesetzes auch im Land Berlin.
verwendet,".
b) Absatz 2 Nr. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
„ 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 oder 5
Satz 2 Packungen,". Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.
Bonn, den 5. April 1989
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 15, ausgegeben am 15. April 1989
Tag I n h a It Seite
11. 4. 89 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen . . . . . . . . . 354
11. 4. 89 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. November 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Unternehmen der
Luftfahrt und der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
14. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 373/89 der Kommission zur Festsetzung von
Druchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 44/5 16. 2. 89
14. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 390/89 des Rates zur vollständigen oder teil-
weisen Aussetzung bestimmter Zollsätze der Zehnergemeinschaft auf
Einfuhren aus Spanien L 45/1 17. 2. 89
20. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 424/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 49/18 21. 2. 89
20. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 428/89 des Rates betreffend die Ausfuhr
bestimmter chemischer Erzeugnisse L 50/1 22. 2. 89
21. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 438/89 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 90) mit
Ursprung in Polen L 51/5 23. 2. 89
22. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 439/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 411/88 über die Methode und den Zinssatz, die bei der
Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von
Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind L 51/7 23. 2. 89
22. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 440/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 51/8 23. 2. 89
20. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 450/89 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in den
USA und in Venezuela und zur Anpassung des in der Verordnung (EWG)
Nr. 3339/87 vorgesehenen endgültigen Antidumpingzolls für· Saudi-
Arabien L 52/1 24. 2. 89
24. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 489/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 57/16 28. 2. 89
27. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 501/89 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Videokassetten-
geräte mit Ursprung in Japan und der Republik Korea und zur endgülti-
gen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 57/55 28. 2. 89
27. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 502/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2735/88 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1021/88
hinsichtlich bestimmter von TEC (UK) Ltd in der Gemeinschaft montierter
elektronischer Waagen L 58/1 1. 3. 89
27. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 503/89 des Rates zur Einführung einer außeror-
dentlichen Dringlichkeitsmaßnahme zugunsten der benachteiligten
Gebiete Portugals L 58/3 1. 3. 89
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989 827
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 529/89 des Rates zur Festlegung von Maßnah-
men zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber
Schiffen unter japanischer Flagge in den der Hoheitsgewalt oder der
Gerichtsbarkeit Portugals unterstehenden Gewässern für die Zeit vom
1. März bis zum 30. Juni 1989 L 59/1 2. 3. 89
27. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 530/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Kabeljau und Fische der Art
Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, mit Ursprung in
Norwegen (1989) L 59/7 2. 3. 89
28. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 533/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 59/13 2. 3. 89
23. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 542/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von autonomen Gemeinschaftskontingenten für einige Fichereierzeug-
nisse (1989) L 60/1 3. 3. 89
28. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 548/89 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 60/31 3. 3. 89
1. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 549/89 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kau-
tschuk der KN-Code 6401 und 6402 mit Ursprung in Thailand, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 60/43 3. 3. 89
1. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 550/89 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk-
telegraphieverkehr oder den Rundfunk der KN-Code 8527, 8528 und
8529 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 60/35 3. 3. 89
30. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission zur Anwendung von
Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Knowhow-Verein-
barungen L 61/1 4. 3. 89
3. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 567/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 482/86 des Rates zur Bestimmung der in Portugal
erzeugten, den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete gleichgestell-
ten Weine der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs L 61/37 4. 3. 89
3. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 568/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 649/86 zur Festlegung des Verzeichnisses der in Portu-
gal erzeugten und den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete gleich-
gestellten Weine der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs L 61/38 4. 3. 89
Be r i c h t i g u n g der Entscheidung 89/150/EWG des Rates vom 27.
Februar 1989 zur Genehmigung der stillschweigenden Verlängerung
oder der Beibehaltung der Bestimmungen von Freundschafts-, Handels-
und Schiffahrtsverträgen sowie ähnlichen Abkommen zwischen den Mit-
gliedstaaten und dritten Ländern, deren Gegenstand unter die gemein-
same Handelspolitik fällt (ABI. Nr. L 58 vom 1. 3. 1989) L 72/31 16. 3. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vom
19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1989 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988) L 86/82 31. 3. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4258/88 des Rates vom
19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern im Jahr 1989 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988) L 86/83 31. 3. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vom
19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (ABI. Nr.
L 375 vom 31. 12. 1988) L 86/83 31. 3. 89
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarunqer1 und VerträC)e mit c1er DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsel/ung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekar1ntrnachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 458. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgepung,
abgeschlossen am 31. März 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 69 vom 12. April 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 69 vom 12. April 1989 kann zum Preis von 5,30 DM
(4,30 DM + 1,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.