778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 1O. April 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2, des 4. § 6 wird aufgehoben.
§ 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der 5. § 8 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-
zen und für Wirtschaft verordnet: ,,(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prä-
mie nach § 1 Nr. 1 stellt, hat im Fall des § 4 Abs. 2
ein Bestandsverzeichnis über die Tiere, für die Prä-
Artikel 1 mien beantragt worden sind, zu führen."
Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden Ab-
vom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2266) wird wie folgt
sätze 2, 3 und 4.
geändert:
c) In dem neuen Absatz 2 werden die Worte „oder eine
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Kennzeichnung nach § 5 Abs. 5 verwendet" ge-
„ 1. nach § 1 Nr. 1 in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai strichen.
1989, 1. bis 31. Januar 1990 und 1. bis 30. Sep-
tember 1990,". d) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte „oder
nach § 4 Abs. 1" gestrichen und folgender Satz
angefügt:
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für die Tiere, für die ein Antrag nach § 2 Abs. 2 „Im Fall des Absatzes 1 ist das Bestandsverzeichnis
Nr. 1 in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai 1989 gestellt bis zum 2. September 1989 zu führen."
wird und die zur baldigen Schlachtung bestimmt und
mindestens zwölf Monate alt sind, gilt abweichend von 6. In § 9 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:
Absatz 1, daß sie
„ 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 den Nachweis über die
1. mindestens einen Monat nach Antragstellung im Schlachtung oder über die Ausfuhr in ein Drittland
Betrieb des Erzeugers gehalten und nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder
2. spätestens bis zum 2. September 1989 im Inland
geschlachtet oder in ein Drittland ausgeführt werden 2. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Tiere nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
müssen.
kennzeichnet."
Der Erzeuger hat in seinem Antrag ausdrücklich zu
erklären, daß er die Verpflichtungen des Satzes 1 ein-
halten wird. Der Erzeuger hat der nach Landesrecht Artikel 2
zuständigen Behörde für die in Satz 1 genannten Tiere
unverzüglich den Nachweis über die Schlachtung oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
über die Ausfuhr in ein Drittland zu übersenden." leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt
gefaßt: Artikel 3
„1. in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai 1989 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gestellt wird, am linken Ohr, kündung in Kraft.
2. im Januar 1990 gestellt wird, am rechten Ohr
und (2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-
nung gilt vom 15. Oktober 1989 an wieder in ihrer am
3. im September 1990 gestellt wird, am linken 14. April 1989 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
Ohr". Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
b) Absatz 5 wird aufgehoben. wird.
Bonn, den 10. April 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 779
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 12. April 1989
Tag In h a It Seite
23. 3. 89 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektrobleche
- 1. Halbjahr 1989) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
613-2-8
3. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen aus-
gestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
3. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerika-
nischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
3. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
6. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 341
8. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 343
9. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
15. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
20. 3. 89 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
23. 3. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-türkischen
Abkommens über Soziale Sicherheit.................................................... 351
23. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 351
23. 3. 89 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
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780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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Verkündungen im ijundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6. 4. 89 zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 1889 (68 11. 4. 89) 12. 4. 89
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 296/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4197/88 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fischbestände für Schiffe unter schwedischer Flagge (1989) L 33/40 4. 2. 89
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 297/89 des Rates zur Aufteilung der zusätzlichen
Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten L 33/42 4. 2. 89
10. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 339/89 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 5) mit
Ursprung in Indien L 39/15 11. 2. 89
13. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 358/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des bei der Einfuhr von großblütigen Rosen mit Ursprung in Marokko zu
erhebenden Präferenzzolls L 42/19 14. 2. 89
13. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 359/89 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3205/88 hinsichtlich bestimmter Normalpapierkopierer, die in
der Gemeinschaft von Konica Business Machines Manufacturing GmbH
montiert werden L 43/1 15. 2. 89
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Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6. 4. 89 zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 1889 (68 11. 4. 89) 12. 4. 89
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 296/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4197/88 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fischbestände für Schiffe unter schwedischer Flagge (1989) L 33/40 4. 2. 89
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 297/89 des Rates zur Aufteilung der zusätzlichen
Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten L 33/42 4. 2. 89
10. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 339/89 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 5) mit
Ursprung in Indien L 39/15 11. 2. 89
13. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 358/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des bei der Einfuhr von großblütigen Rosen mit Ursprung in Marokko zu
erhebenden Präferenzzolls L 42/19 14. 2. 89
13. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 359/89 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3205/88 hinsichtlich bestimmter Normalpapierkopierer, die in
der Gemeinschaft von Konica Business Machines Manufacturing GmbH
montiert werden L 43/1 15. 2. 89
Bundesgesetzblatt
725
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1989 Nr. 18
Tag I n h a It Seite
10. 4. 89 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schneidwerkzeugmechaniker/zur Schneidwerkzeug-
mechanikerin (Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung - SchneidwMAusbV) . . . . . . . . . 725
neu: 7110-6-53
10. 4. 89 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (Metallbauer-Ausbildungs-
verordnung - MetallbAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 746
neu: 7110-6-54
10. 4. 89 Erste Verordnung zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung . . . . . . . . . . . 778
7847-11-4-56
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
VerkündungenimBundesanze~er..................................................... 780
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Schneidwerkzeugmechaniker/zur Schneidwerkzeugmechanikerin
(Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung· - SchneidwMAusbV)*)
Vom 10. April 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
für Bildung und Wissenschaft verordnet: betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 1 §3
Anwendungsbereich Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem der Berufsausbildung
Ausbildungsberuf Schneidwerkzeugmechaniker/Schneid- (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
werkzeugmechanikerin nach der Handwerksordnung. eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
§2 der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Ausbildungsdauer
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab- dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-
gestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem
1n der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
veröffentlicht Prüfungen nachzuweisen.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 4 Messerschmiedetechnik" nach der in der Anlage für die
Ausbildungsberufsbild berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan
1 . Berufsbildung, innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der
beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, liche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung, §6
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Ausbildungsplan
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
Unterlagen,
bildungsplan zu erstellen.
7. Prüfen, Messen, Lehren,
8. Fügen, §7
9. manuelles Spanen und Umformen, Berichtsheft
10. maschinelles Bearbeiten, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
11. Instandhalten, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
12. Drehen und Fräsen, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- durchzusehen.
und Hilfsstoffen,
§8
14. Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen,
15. Freiformschmieden; Wärmebehandeln, Härteprüfen, Zwischenprüfung
16. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
17. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneuma- des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
tischen Steuerungen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
und mit handgeführten Maschinen,
Nummer 1 Buchstaben a bis f, laufender Nummer 2 Buch-
19. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk- staben a, c und d, laufender Nummer 3 Buchstaben a und
zeugmaschinen, b, laufender Nummer 5, laufender Nummer 6, laufender
20. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk- Nummer 7 Buchstabe c, laufender Nummer 9, laufender
zeugmaschinen, Nummer 11 Buchstabe a, laufender Nummer 12 Buch-
staben a und b, laufender Nummer 14 Buchstabe a und
21. Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, laufender Nummer 15 Buchstaben a bis d · aufgeführten
-pließten und -polieren, Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
22. Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
verschiedener Schleifverfahren, telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
23. Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, wesentlich ist.
Schneidemaschinen oder Schneidgeräten, (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein
24. Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störun- Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in
gen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schnei- Betracht:
demaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstru- Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken
menten, seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, insbesondere
25. Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneid- durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Montie-
werkzeugen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumen- ren durch Verschrauben und Nieten, einschließlich Planen
ten, und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der
Arbeitsergebnisse.
26. Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetrieb-
nehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschi- (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
nen oder Schneidgeräten. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
§5 1 . Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildungsrahmenplan gieverwendung,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter 2. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form-
Berücksichtigung der Schwerpunkte „Schneidwerkzeug- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor-
und Schleiftechnik" und „Schneidemaschinen- und mung der Metallwerkstoffe,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 727
3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs- arbeiten und Justieren von Bauteilen und
stoffen, Baugruppen sowie Schleifen von Schneidwer-
ken, einschließlich Planen und Vorbereiten des
4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
Bearbeitung, Arbeitsablaufes sowie Durchführen des Probe-
betriebs und Erstellen eines Abnahmeproto-
5. Fügetechniken, kolls,
6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen, bb) Herstellen von manuellen zerteilenden
7. Maschinen- und Gerätetechnik, Schneidwerkzeugen unter Verwendung von
vorgefertigten Bauteilen durch manuelles Spa-
8. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, nen, Freiformschleifen, Umformen und Montie-
Massen, Kräften und Geschwindigkeiten. ren einschließlich Planen und Vorbereiten des
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Arbeitsablaufes und Bewerten der Arbeitser-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche gebnisse;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. b) als Arbeitsproben:
aa) Feststellen, Eingrenzen und Dokumentieren
§9
von Fehlern an Schneidemaschinen, insbeson-
Gesellenprüfung dere an Spindelmähern mit Hand- oder Motor-
antrieb,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie bb) Freiformschmieden eines Schneidelements,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, cc) Freiformschleifen von drei unterschiedlichen
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Handscheren.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung: Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit
1. im Schwerpunkt Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik:
30 vom Hundert gewichtet werden.
in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungs-
stücke anfertigen und in insgesamt höchstens zwei (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom- Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Tech-
men insbesondere in Betracht: nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
a) als Prüfungsstücke: bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
aa) maschinelles Plan- und Rundschleifen von den Gebieten in Betracht:
maschinengebundenen zerteilenden Werkzeu- 1. im Prüfungsfach Technologie:
gen, insbesondere von Kreis-Scherenmessern,
einschließlich Planen und Vorbereiten des a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Arbeitsablaufes und Bewerten der Arbeits- Energieverwendung,
ergebnisse, b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
bb) maschinelles Rund- und Formschleifen von Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
mehrschneidigen spanenden Werkzeugen, ins- c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
besondere von Gesenkfräsern, einschließlich
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes d) Maschinenelemente,
und Bewerten der Arbeitsergebnisse, e) Maschinen- und Gerätetechnik,
cc) Erstellen und Testen von Programmen für f) Wärmebehandlung,
numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen; g) Steuerungstechnik,
b) als Arbeitsproben: h) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
aa) Einrichten von Rund- und Werkzeugschleif- Maschinen,
maschinen, i) Elektrotechnik,
bb) Passen von Messerpaaren durch Schleifen. k) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom 1) Fertigungsverfahren in der Schleiftechnik,
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom
m) Schneidtechnik und Anwendungsgebiete von
Hundert gewichtet werden;
Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneid-
2. im Schwerpunkt Schneidemaschinen- und Messer- geräten und Schneidinstrumenten;
schmiedetechnik: 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
in insgesamt höchstens elf Stunden zwei Prüfungs- a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,
stücke anfertigen und in insgesamt höchstens drei Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen,
Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-
men insbesondere in Betracht: b) Schalt- und Funktionspläne,
c) Grundlagen der Datenverarbeitung,
a) als Prüfungsstücke:
d) Beurteilung von technischen Daten;
aa) Instandsetzen von Schneidemaschinen, ins-
besondere von Spindelmähern mit Motor- oder dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
Handantrieb, durch Austauschen oder Nach- technologischer und mathematischer Sachverhalte
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
geeignete Lösungswege darzustellen; fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: fächer das doppelte Gewicht.
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre- schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
quenz, Beschleunigung, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
c) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh- § 10
nung,
Aufhebung von Vorschriften
d) elektrische Größen,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
e) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. besondere für den Ausbildungsberuf Messerschmied/
Messerschmiedin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- anzuwenden.
lichen Höchstwerten auszugehen: § 11
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Übergangsregelung
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Sozialkunde 60 Minuten.
dieser Verordnung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- § 12
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Berlin-Klausel
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, ordnung auch im Land Berlin.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der § 13
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Inkrafttreten
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 10. April 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 729
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schneidwerkzeugmechaniker/zur Schneidwerkzeugmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§4Nr.4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausg ehen, beachten
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 731
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
7
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen
5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
6
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
I
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer 11
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 733
--- -·-----·------~------
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
··-· ··--
1 2 3 4
12 Drehen und Fräsen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
geometrie auswählen
bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und
Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh-
und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen
und Diagrammen unter Anleitung bestimmen
und einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
b) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen 12 *)
bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und
bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 4 und 63 µm, insbesondere unter
Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-
drehen und Längs-Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und
bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 1O und 40 µm, inbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
mit unterschiedlichen Fräsern durch
Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf
herstellen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
des Arbeitsablauf es und fertigungstechnischer Gesichtspunkte fest-
sowie Kontrollieren und legen
Bewerten der Arbeits-
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
ergebnisse
schaften und der Bearbeitung für den jeweiligen
(§ 4 Nr. 5)
Verwendungszweck auswählen
c) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit-
stellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus
technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-
nungen, ermitteln 7 *)
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des
Auftrages sowie organisatorischer und
informatorischer Notwendigkeiten festlegen
und sicherstellen
h) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang
abschätzen
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen
Unterlagen und anwenden
(§ 4 Nr. 6)
c) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächensymbole erkennen und zuordnen
3 *)
d) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-
anleitungen anwenden
e) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,
(§ 4 Nr. 7) Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüf-
mitteln unter Beachtung von systematischen und zu-
fälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und messen
b) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von
ihrer Funktion beurteilen
c) Teile auf Rundlauf, Seitenschlag und Lage 4 *)
des Schwerpunktes prüfen
d) Schneidengeometrie und Schneidenform nach
Vorgaben optisch prüfen
e) Schärfe in Abhängigkeit von der Art der
Schneidenstabilisierung prüfen
f) mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit
von 0,01 mm messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 735
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
4 manuelles Spanen Umformen:
und Umformen
a) ungehärtete Werkstücke, Verbundstähle und
(§ 4 Nr. 9)
Nichteisenmetalle kalt richten
1
b) gehärtete Werkstücke kalt richten
c) Halbzeuge aus Natur- und Kunststoffen
warm umformen
5 Instandhalten Warten:
(§ 4 Nr. 11)
a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der
Betriebs- und Entsorgungsvorschriften 2 *)
wechseln und auffüllen
b) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme
warten
6 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug
und Handhaben von auf Be- und Verarbeitung, insbesondere
Werk- und durch Spanen und Umformen, unterscheiden
Hilfsstoffen
b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff
(§ 4 Nr. 13)
und Bearbeitbarkeit unterscheiden
c) Schneidstoffe im Hinblick auf den zu
bearbeitenden Werkstoff und die Werkzeugart
auswählen 3 *)
d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- undSchmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
und unter Beachtung des Umgangs mit
gefährlichen Arbeitstoffen anwenden
e) Schleif- und Poliermittel auswählen und
anwenden
7 Löten, Nieten, Kleben, a) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und
Schweißen, Eingießen Löteinrichtung herstellen
(§4Nr.14)
b) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter
Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und
des Werkstoffes durch Löten, insbesondere durch
Hartlöten, verbinden
c) feste und bewegliche Verbindungen unter
Beachtung der Funktion durch Kaltnieten
herstellen 4
d) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen
unterscheiden, Schweißverfahren bestimmen
und Schweißzusatzwerkstoffe zuordnen
e) V-Nähte oder Kehlnähte an Bauteilen aus
Stahl schweißen
f) Füllstoffe auswählen
g) Bauteile aus metallischen und nichtmetallischen
Werkstoffen unter Verwendung unterschiedlicher
Füllstoffe eingießen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Freiformschmieden; a) Betriebsbereitschaft des Schmiedefeuers
Wärmebehandeln, herstellen
Härteprüfen
(§ 4 Nr. 15) b) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Baustähle
und legierte Stähle, in Schmiedefeuern
erwärmen
c) Anspitzen, Flach-, Vierkant- und
Rundschmieden
2
d) Werkstücke aus niedrig- und hochlegierten
Stählen glühen, insbesondere spannungsfrei-
glühen, härten und anlassen
e) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren
härteprüfen
f) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren
auf Risse prüfen
9 Montieren von Bauteilen a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur Mon-
zu Baugruppen tage vorbereiten
(§ 4 Nr. 16)
b) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie nach
Zeichnung und Kennzeichnung den Montagevor-
gängen zuordnen
3
c) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
d) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und
Oberflächenbeschaffenheit anpassen
e) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Bau-
gruppen montieren
10 Aufbauen und Prüfen von a) Druck in hydraulischen und pneumatischen
hydraulischen und pneu- Systemen messen und einstellen
matischen Steuerungen
(§ 4 Nr. 17) b) hydraulische und pneumatische Bauelemente
nach Angaben, technischen Unterlagen und Vor-
schritten aufbauen, anschließen und die Funktion
prüfen 4
c) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen und
installieren
d) Funktion der elektrotechnischen Komponenten in
hydraulischen, pneumatischen und mechanischen
Systemen prüfen
11 Bearbeiten von a) Bohrungen in Werkstücken aus Metallen, Kunst-
Werkstücken durch und Naturstoffen durch Rund- und Profilreiben
Spanen von Hand und mit herstellen
handgeführten Maschinen
(§ 4 Nr. 18) b) Flächen und Konturen an Werkstücken aus
Metallen, Kunst- und Naturstoffen durch Fräsen 2
oder Schleifen mit handgeführten Maschinen
bearbeiten
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 737
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Bearbeiten von a) Einrichten:
Werkstücken durch
aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-
Spanen auf
und Schneidstoffkombinationen, von der
Werkzeugmaschinen
Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und
(§ 4 Nr. 20)
Spannmittelstabilität, von der Form des
Rohlings und des Werkzeugs sowie von der
Oberflächenbeschaffenheit auswählen und
einstellen
bb) Werkstückspannmittel, insbesondere Plan-
scheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,
Spannzangeneinrichtungen, Stirnseiten-
mitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und
montieren
cc) Werkzeuge auswählen und in fixierende und
verstellbare Aufnahmen einsetzen
dd) Schleifkörper mittels Aufspanndornen und
Flanschen ausrichten und spannen
ee) Werkstücke ausrichten und spannen,
Kollisionsgefahr beachten
b) Bohren und Senken: 6
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie aus Kunst- oder Natur-
stoffen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0, 1 mm
an Bohrmaschinen durch Bohren und Senken
herstellen
c) Drehen, Fräsen oder Schleifen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maß-
genauigkeit IT 8 und bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm mit
unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-
Plan- und Längs-Runddrehen bearbeiten
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0,05 mm und bis zu einer Oberflächenbe-
schaffenheit R2 zwischen 10 und 40 µm mit
unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-
Planfräsen, Stirn-Planfräsen und Stirn-
Umfangs-Planfräsen bearbeiten
cc) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis
zur Maßgenauigkeit IT 7, insbesondere
unter Beachtung der Schleifmittel und Kühl-
schmierstoffe, durch Flach-, Rund-, Profil-
oder Scharfschleifoperationen bearbeiten
13 Bearbeiten von Werkstük- gehärtete und ungehärtete Werkstücke unter Berück-
ken durch Freiformschlei- sichtigung der Schleif-, Polier- und Kühlmittel durch
2
fen, -pließten und -polieren Freiform-, Profil- und Sehartschleifen sowie durch
(§ 4 Nr. 21) Freiformpließten und -polieren bearbeiten
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
14 Demontieren und a) Schneidwerkzeuge, Schneidemaschinen oder
Montieren von Schneid- Schneidgeräte sowie Baugruppen unter Beach-
werkzeugen, Schneide- tung ihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich
maschinen oder Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
Schneidgeräten
b) Baugruppen zerlegen und reinigen
(§ 4 Nr. 23)
c) Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen
zuordnen
d) Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-
verbindungen festlegen
5
e) Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung
teilespezifischer Montagebedingungen funktions-
gerecht verbinden
f) während des Montagevorgangs voneinander
abhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung
von Montagefehlern zwischenprüfen
g) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und
Gesamtfunktion zu Schneidwerkzeugen, Schnei-
demaschinen oder Schneidgeräten montieren
15 Feststellen und Eingrenzen a) Inspektion nach Vorgaben durchführen, für die
von Fehlern und Störun- Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen
gen; Instandsetzen von überprüfen
Schneidwerkzeugen,
b) Fehler bei Störungen und auf Grund von lnspek-
Schneidemaschinen,
tionsergebnissen durch Sinneswahrnehmung
Schneidgeräten oder
feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung
Schneidinstrumenten
beurteilen und die Instandsetzung einleiten
(§ 4 Nr. 24)
c) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen, Bauteilen
und Baugruppen prüfen 4
d) schadhafte Bauteile nacharbeiten
e) Ersatzteile herstellen
f) schadhafte Bauteile und Baugruppen
austauschen
g) Bauteile unter Berücksichtigung ihrer Funktions-
fähigkeit montieren und einstellen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 739
III. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten
Schwerpunkt A: Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Prüfen, Messen, Lehren a) mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von
(§ 4 Nr. 7) 0,001 mm messen
b) mit optischen Winkelmeßgeräten messen
c) mechanische und optische Oberflächenprüf- und 2
meßverfahren anwenden
d) metallische Werkstoffe mit werkstattüblichen Ver-
fahren hinsichtlich ihrer vorgesehenen Bearbei-
tung prüfen
2 manuelles Spanen und Umformen:
Umformen 1
unterschiedliche Verbundwerkstofffe, insbesondere
(§ 4 Nr. 9) Stahl- und Hartmetallverbindungen, kalt richten
3 Löten, Nieten, Kleben, Verschleißschichten auftragsschweißen
Schweißen, Eingießen 1
(§4Nr.14)
4 Bearbeiten von Werk- a) Flächen und Konturen an gehärteten und unge-
stücken durch Spanen härteten Werkstücken mit unterschiedlichen
von Hand und mit Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand und mit
handgeführten Maschinen handgeführten Maschinen schleifen und polieren
(§ 4 Nr. 18) 2
b) Werkzeugschneiden aus Stahl und Hartmetall
unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Geo-
metrie mit feinsten Korund- und Diamantschleif-
mitteln von Hand und mit handgeführten Geräten
stabilisieren
5 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie
numerisch gesteuerten Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen
b) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-
(§ 4 Nr. 19) maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern
und optimieren 4
c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und
einstellen
d) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
6 Bearbeiten von Werk- a) Planen von Schleifoperationen:
stücken durch Spanen aa) Arbeitsumfang und Schleifverfahren für die
auf Werkzeugmaschinen
Bearbeitung von Schneidwerkzeugen unter
(§ 4 Nr. 20)
Berücksichtigung der angewandten Technik
festlegen
3
bb) Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bor-
nitrid und Diamant nach Schleifkörperform
sowie Korngröße, Gefüge, Härte und
Bindung auswählen
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Einrichten von Schleifmaschinen:
aa) Schleifaggregate für Strahlen- und Kreuz-
schliff, Schrägeeinstich- und Profilschleif-
operationen einrichten
bb) mechanische, hydraulische, pneumatische
oder magnetische Spannvorrichtungen,
Teilapparate und Drallschleifvorrichtungen
montieren
cc) Schleifkörper in bezug auf Abmessung, Form
4
und Zustand prüfen und mittels Aufspann-
dornen und -flanschen ausrichten, spannen
und auswuchten
dd) Probelauf durchführen
ee) geometrisch unbestimmte Schneiden an
Schleifkörpern in bezug auf Schneidfähigkeit
prüfen
ff) Schleifkörper abrichten
c) Ausrichten und Spannen der Werkstücke:
aa) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-
stückstabilität und des Oberflächenschutzes
m_ittels ·Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Auf-
nahmedornen und Magnetspannmitteln aus-
richten und spannen; Werkstücke zwischen
Spitzen ausrichten und spannen
bb) Werkstücke hinsichtlich ihrer Stabilität oder
Lage stützen oder führen
cc) Werkstücke zum Spannungsfreischleifen in 9
schwimmenden Lagen fixieren
dd) Werkstücke, insbesondere nach Drallwinkel,
Konizität, Hinterschliff und Spannuten-
steigung, nach konvexen und konkaven
Radien sowie nach Teilungen, Span-, und
Freiwinkeln, einstellen, ausrichten und
fixieren
d) Bedienen von Schleifmaschinen:
aa) Arbeitsbewegungen zur Durchführung des
Zerspanungsprozesses schalten
bb) Zerspanungsvorgänge überwachen und
optimieren, insbesondere durch Verändern
der Schnittwerte u_nd Werkzeuge
cc) maschinenbedingte Störungen beseitigen 5
oder ihre Beseitigung veranlassen
dd) Funktion von Sicherheitseinrichtungen an
Werkzeugmaschinen sicherstellen
ee) umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung
von Schleifmaschinen durchführen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 741
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
e) Durchführen von Schleifoperationen:
aa) Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten
Stählen sowie aus Hartmetallen bis zur Maß-
genauigkeit IT 6 durch Stirn- oder Umfangs-
flachschleifen, durch Außen- und lnnenrund-
schleifen, durch Rund- und Planseiten- 14
schleifen sowie durch Profil- und Scharf-
schleifen bearbeiten
bb) Werkzeugschneiden aus Hartmetall mikro-
feinschleifen
cc) Werkstücke im Tiefschliffverfahren bearbeiten
f) Bearbeiten auf numerisch gesteuerten Werkzeug-
maschinen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen auf numerisch gesteuerten Dreh-,
Fräs- oder Schleifmaschinen bearbeiten
6
bb) Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten
Stählen sowie aus Hartmetallen, insbeson-
dere spanende und zerteilende Werkzeuge,
auf numerisch gesteuerten Flach-, Rund- oder
Werkzeugschleifmaschinen bearbeiten
7 Bearbeiten von Werk- a) zu teilende Schneidwerkzeuge kerben und
stücken durch Freiform- brechen
schleifen, -pließten und 3
b) Schneidwerkzeugsegmente auf Stoß passen
-polieren
(§ 4 Nr. 21) c) Flächen und Radien an Schneidwerkzeugpaaren
passen
8 Bearbeiten von Werk- maschinelle spanende und zerteilende Werkzeuge
stücken durch Verknüpfung sowie Maschinenteile durch bestmögliche Ver- 6
verschiedener Schleif- knüpfung verschiedener Schleifverfahren bearbeiten
verfahren
(§ 4 Nr. 22)
9 Feststellen und Eingrenzen a) Verschleißzustand feststellen; Art und Umfang der
von Fehlern und Instandsetzung festlegen
Störungen;
Instandsetzen von b) maschinelle spanende und zerteilende Werk-
Schneidwerkzeugen, zeuge sowie Schneidelemente aus unterschied-
Schneidemaschinen, liehen Werkstoffen durch verschiedene maschi-
Schneidgeräten oder nelle Schleifverfahren instandsetzen 8
Schneidinstrumenten c) Schneidelemente einpassen, Apparate und Vor-
(§ 4 Nr. 24) richtungen zusammenbauen und Funktionen
prüfen
d) Schneidwerkzeuge, -elemente und bewegliche
Teile für den Transport vorbereiten und sichern
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
10 Fertigen von manuellen a) Schneidelemente sowie maschinelle spanende
oder maschinellen und zerteilende Schneidwerkzeuge aus unter-
Schneidwerkzeugen, schiedlichen Werkstoffen durch Verknüpfung ver-
Schneidgeräten oder schiedener Fertigungsverfahren herstellen oder 6
Schneidinstrumenten ändern
(§ 4 Nr. 25)
b) Elemente zu funktionsfähigen Schneidwerk-
zeugen fügen und einpassen
11 Prüfen und Einstellen der a) Schärfe in Abhängigkeit von der Art der
Funktion und lnbetrieb- Schneidenstabilisierung prüfen
nehmen von Schneid- 4
b) Schlußprüfung von Schneidwerkzeugen, ins-
werkzeugen, Schneide-
besondere Prüfen der Funktion, der Sicherungs-
maschinen oder Schneid-
elemente und Sicherheitseinrichtungen,
geräten
durchführen
(§ 4 Nr. 26)
Schwerpunkt 8: Schneidemaschinen- und Messerschmiedetechnik
1 Löten, Nieten, Kleben, a) Kleber unter Berücksichtigung der Werkstoff-
Schweißen, Eingießen paarung und der Beanspruchung der Klebeverbin-
(§4Nr.14) dung auswählen 2
b) Metalle, Kunststoffe und Naturstoffe unter Be-
achtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
einschließlich Vorbereiten der Klebeflächen
2 Freiformschmieden, a) Strecken, Stauchen, Breiten, Absetzen und
Wärmebehandeln, Biegen durch Schmieden 4
Härteprüfen b) Schmiedestücke für die Schneidtechnik nach
(§ 4 Nr. 15) Muster und Zeichnung herstellen
3 Bearbeiten von Werk- Bauteile von Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten
stücken durch Spanen und Schneidemaschinen unter Berücksichtigung ihrer 2
von Hand und mit hand- Funktion durch Feilen, Fräsen und Schleifen von
geführten Maschinen Hand einpassen
(§ 4 Nr. 18)
4 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
numerisch gesteuerten träger handhaben
Werkzeugmaschinen
b) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-
(§ 4 Nr. 19)
maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern 4
und optimieren
c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
d) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
5 Bearbeiten von Werk- Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf
stücken durch Spanen auf numerisch gesteuerten Dreh-, Fräs- oder Schleif- 4
Werkzeugmaschinen maschinen bearbeiten
(§ 4 Nr. 20)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 743
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
6 Bearbeiten von Werk- a) manuelle Schneidwerkzeuge und Instrumente
stücken durch Freiform- durch Flach-, Hohl-, Ballig-, Profil- und Paß-
schleifen, -pließten und Schleifen unter Berücksichtigung der Werkstoffe
-polieren sowie der Form- und Querschnittsvorgaben be- 14
(§ 4 Nr. 21) arbeiten und scharfschleifen
b) unter Berücksichtigung von Spannungs- und Drall-
vorgaben hohlschleifen
c) manuelle Schneidwerkzeuge in den Strich-
qualitäten „Grau" und „Blau" flach-, hohl-, ballig-
und profilpließten
d) Schneidwerkzeuge und -instrumente in strich-
reiner Hochglanzqualitätflach-, hohl-, ballig- und
profilpolieren 10
e) Werkstücke durch Verwendung von Bürsten- und
Lappenscheiben mattieren und glänzen
f) Schneiden unter Berücksichtigung der Ober-
flächengüte, der Schneidengeometrie und der
Funktion stabilisieren
7 Bearbeiten von Werk- a) manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-,
stücken durch Verknüpfung Ballig- und Profil-Freiformschleifen unter Berück-
verschiedener Schleif- sichtigung definierter Übergänge bearbeiten
verfahren 6
b) maschinelle Schneidwerkzeuge durch Verknüp-
(§ 4 Nr. 22)
fung von maschinellem Schleifen und Freiform-
schleifen unter Berücksichtigung definierter Über-
gänge bearbeiten
8 Demontieren und Montie- a) Schneidwerkzeuge unter besonderer Beachtung
ren von Schneidwerkzeu- bruch- und temperaturempfindlicher Bauteile
gen, Schneidemaschinen demontieren, montieren und justieren
4
oder Schneidgeräten
b) Schneidemaschinen und Schneidgeräte ein-
(§ 4 Nr. 23)
schließlich der Antriebsaggregate unter Beach-
tung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demontie-
ren und Teile auf Wiederverwendbarkeit prüfen
9 Feststellen und Eingrenzen a) Sicherheitsregeln und Unfallverhütungs-
von Fehlern und vorschritten zur Vermeidung von Gefahren durch
Störungen; elektrischen Strom anwenden
Instandsetzen von b) Fehler und Störungen durch systematisches Prü-
Schneidwerkzeugen,
fen eingrenzen und auf mögliche Ursachen unter- 4
Schneidemaschinen,
suchen
Schneidgeräten oder
Schneidinstrumenten c) Funktion von Sicherheitseinrichtungen, insbeson-
(§ 4 Nr. 24) dere von Abschalteinrichtungen und Sollbruch-
stellen, prüfen
d) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten
und Anschlußteile anbringen
e) Kabelverläufe und Kabelanschlüsse den elektri-
sehen und elektronischen Komponenten zuordnen
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) elektrische Leitungen nach Schaltplänen verbin-
den sowie elektrische und elektronische Bauteile
und Baugruppen anschließen
g) Drehrichtung von elektrischen Antriebsmotoren
prüfen und ändern
h) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsiche- 4
rungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontakt-
stecker, Kabelkupplungen und Schutzschalter
durch Sichtkontrolle prüfen und deren Betriebs-
sicherheit herstellen
i) Leistungszustand, Säurestand und Säuredichte
von Batterien prüfen sowie destilliertes Wasser
nachfüllen
k) Antriebsaggregate und ihre Kraftübertragungs-
elemente einschließlich elektrischer und elektroni-
scher Bauelemente und Baugruppen durch Aus-
tauschen oder Nacharbeiten schadhafter Teile
instandsetzen
1) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien
abdichten
m) Schneidwerke durch Austauschen und Nach-
arbeiten schadhafter Teile instandsetzen 10
n) manuelle Schneidwerkzeuge oder-instrumente
aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Aus-
tauschen und Nacharbeiten schadhafter Teile
instandsetzen
o) Werkzeug- und Instrumentenschneiden für den
Transport schützen und sichern
10 Fertigen von manuellen a) Schneidelemente sowie manuelle Schneid-
oder maschinellen werkzeuge und -instrumente aus unterschied-
Schneidwerkzeugen, von liehen Werkstoffen durch Verknüpfen verschiede-
Schneidgeräten oder ner Fertigungsverfahren herstellen und ändern 6
Schneidinstrumenten
b) Schneidelemente zu funktionsfähigen Schneid-
(§ 4 Nr. 25)
werkzeugen und -geräten fügen und einpassen
11 Prüfen und Einstellen der a) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und
Funktion und lnbetrieb- Schneidelementen prüfen
nehmen von Schneid-
b) Schärfe in Abhängigkeit von der Art der Schneiden-
werkzeugen, Schneide-
stabilisierung prüfen
maschinen oder Schneid-
geräten c) für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktio-
(§ 4 Nr. 26) nen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen
durch Einstellen mechanischer, elektrischer, 4
hydraulischer und pneumatischer Werte herstellen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 745
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Betriebssicherheit von Schneidwerkzeugen,
Schneidemaschinen und Schneidgeräten sowie
deren Zubehör, insbesondere durch Kontrolle der
Sicherungselemente und Sicherheitseinrichtun-
gen, nach geltenden Normen überprüfen
e) Inbetriebnehmen, Probelauf durchführen und
gegebenenfalls unter dem Aspekt des Umwelt-
schutzes Kenngrößen verändern
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
(Metallbauer-Ausbildungsverordnung - MetallbAusbV) *)
Vom 10. April 1989
Auf Grund des§ 25 der Handwerksordnung in der Fas- bildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert in den Prüfungen nachzuweisen.
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet: §4
Ausbildungsberufsbild
§ 1
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Anwendungsbereich die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 1 . Berufsbildung,
Ausbildungsberuf Metallbauer/Metallbauerin nach der
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Handwerksordnung.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§2
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildungsdauer gieverwendung,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Fachrichtungen
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
1 . Konstruktionstechnik, Unterlagen,
2. Metallgestaltung,
7. Prüfen, Messen, Lehren,
3. Anlagen- und Fördertechnik,
8. Fügen,
4. Landtechnik und
5. Fahrzeugbau 9. manuelles Spanen und Umformen,
gewählt werden. 10. maschinelles Bearbeiten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach 11 . Instandhalten,
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung und Profilen,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 13. Schweißen, thermisches Trennen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 14. Elektrotechnik,
15. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,
§ 3 16. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung 17. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Bau-
der Berufsausbildung gruppen.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in Kenntnisse:
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
1. in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
a) Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der b) Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- Bauwerken,
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs- c) Herstellen von Bauteilen und Bauelementen für
Metallbau- oder Stahlbaukonstruktionen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 d) Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
für Verkleidungen und Fassaden,
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-
e) Montieren und Demontieren von Metallbau- oder
öffentlicht. Stahlbaukonstruktionen,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 747
f) Instandhalten von Metallbau- oder Stahlbaukon- k) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör- und Zusatz-
struktionen, einrichtungen,
g) Montieren, Prüfen und Einstellen von Schließ- und 1) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen, Maschi-
Sicherheitseinrichtungen; nen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-,
2. in der Fachrichtung Metallgestaltung: Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft,
a) Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben, m) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-
b) Handhaben von Schmiedefeuern und schmied- beziehung angrenzender Bereiche;
baren Werkstoffen,
5. in der Fachrichtung Fahrzeugbau:
c) Herstellen von Werkstücken und Bauteilen durch
manuelles Schmieden, a) Elektrotechnik, Elektronik,
d) Herstellen von Werkstücken und Bauteilen durch b) Hydraulik, Pneumatik,
maschinelles Schmieden,
c) Prüfen und Instandsetzen von Fahrzeugrahmen,
e) Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und Karosserien und Aufbauten,
Hilfswerkzeugen zum Schmieden,
d) Warten und Instandsetzen von Systemen und Anla-
f) Herstellen und Montieren von Bauelementen und gen an Kraftfahrzeugen,
Gebrauchsgegenständen,
e) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
g) Befestigen von Bauteilen und Bauelementen in
schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-
Beton, Mauerwerk und Naturstein;
schen und elektronischen Systemen und Anlagen,
3. in der Fachrichtung Anlagen- und Fördertechnik:
f) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
a) Elektrotechnik, Elektronik, und deren Ursachen,
b) Hydraulik, Pneumatik,
g) Herstellen und Umbauen von Fahrzeugrahmen und
c) Herstellen von Bauteilen und Baugruppen für Aufbauten,
Maschinen, Systeme und Anlagen,
h) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-
d) Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen, einrichtungen,
e) Befestigen von Bauteilen und Baugruppen an Bau- i) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen,
werken,
k) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-
f) Montieren und Demontieren von Maschinen, Syste- beziehung angrenzender Bereiche.
men und Anlagen,
g) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
und deren Ursachen; Instandsetzen von Maschi- §5
nen, Systemen und Anlagen;
Ausbildungsrahmenplan
h) Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Ein-
stellen von Anlagen, Systemen oder ihren Bau- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
gruppen; der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
4. in der Fachrichtung Landtechnik: lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
a) Elektrotechnik, Elektronik, (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
b) Hydraulik, Pneumatik,
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
c) Warten von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom- dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
munalwirtschaft, praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
d) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-
schen und elektronischen Systemen und Anlagen, §6
e) Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis- Ausbildungsplan
sionsminderung, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
f) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
und deren Ursachen, dungsplan zu erstellen.
d) Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und
Systemen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und §7
Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom- Berichtsheft
munalwirtschaft,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
h) Installieren von Anlagen der Feld-, Hof- oder Innen- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
wirtschaft, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
i) Prüfen von Kleinspannungsbereichen an Fahrzeu- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
gen, Maschinen und Geräten, durchzusehen.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§8 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson-
Zwischenprüfung dere in Betracht:
a) als Prüfungsstück:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
Herstellen einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
die im Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
erfüllen muß, durch Anfertigen von Bauteilen aus
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Stahl oder Nichteisenmetallen, insbesondere durch
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Anzeichnen, Trennen, Umformen, Schweißen und
Nummer 1, laufender Nummer 2, laufender Nummer 5, Schrauben, sowie durch Montieren der Bauteile ein-
laufender Nummer 7 und laufender Nummer 11 Buch- schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeits-
staben b und c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse ablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Arbeitsergebnisse; dabei können Teile des Prü-
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fungsstückes vorab angefertigt werden;
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) als Arbeitsproben:
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein aa) Eingrenzen, Bestimmen, Dokumentieren und
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Beheben von Fehlern und Störungen an
Betracht: Schließ- und Sicherheitseinrichtungen,
Herstellen eines Werkstückes durch manuelles und bb) Sichtprüfen und Beurteilen von Bauteilen auf
maschinelles Spanen und Umformen sowie durch Fügen, Materialfehler, Oberflächenschutz und Ober-
insbesondere durch Schweißen, einschließlich Planen und flächengüte.
Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren der
Arbeitsergebnisse. Dabei sollen das Prüfungsstück mit 80 vom Hundert
und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom Hundert
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten gewichtet werden;
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 2. in der Fachrichtung Metallgestaltung:
in höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück anferti-
1 . Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, gen und in höchstens zwei Stunden eine Arbeitsprobe
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in
2. technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne, Betracht:
Maß- und Formtoleranzen,
a) als Prüfungsstück:
3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs- Herstellen eines Bauelementes oder Gebrauchs-
stoffen, Werkstoffnormung, gegenstandes nach Entwurf oder Zeichnung durch
4. Werkzeuge und Spannmittel, Umformen, insbesondere durch Schmieden, sowie
5. Trennen, durch Fügen und Montieren von Einzelteilen, insbe-
sondere durch Hartlöten und Schweißen, unter
6. Fertigungsverfahren der Umformtechnik, Berücksichtigung der Anforderungen des zu gestal-
7. Löten, Schmelzschweißen, Kleben, Nieten, tenden Prüfungsstückes einschließlich Planen und
Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren
8. lösbare Verbindungen, und Bewerten der Arbeitsergebnisse; dabei können
9. Prüfen von Längen, Winkeln, Formen und Oberflä- Teile, des Prüfungsstückes vorab angefertigt wer-
chen, den;
10. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, b) als Arbeitsprobe:
Massen, Kräften und Geschwindigkeiten, Herstellen eines Werkstückes durch manuelles
11 . Grundlagen der Elektrotechnik. Schmieden unter Beachtung der Schmiedetechni-
ken und Handhabung des Schmiedefeuers sowie
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- der Schmiedewerkzeuge.
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. Dabei soll das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und
die Arbeitsprobe mit 30 vom Hundert gewichtet werden;
3. in der Fachrichtung Anlagen- und Fördertechnik:
§9 in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungs-
stücke anfertigen und in insgesamt höchstens zwei
Gesellenprüfung
Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der men insbesondere in Betracht:
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie a) als Prüfungsstücke:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. aa) Herstellen von Bauteilen, insbesondere durch
Anzeichnen, Trennen und Umformen von Profi-
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung: len und Blechen sowie durch Anpassen und
Montieren von vorgefertigten und genormten
1. in der Fachrichtung Konstruktionstechnik: Bauteilen durch Schrauben und Schweißen
in höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück anferti- einschließlich Planen und Vorbereiten des
gen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewer-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 749
ten der Arbeitsergebnisse; dabei können Teile Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom
des Prüfungsstückes vorab angefertigt werden; Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom
Hundert gewichtet werden.
bb) Anschließen, Prüfen, Einstellen und Inbetrieb-
nehmen von mechanischen, hydraulischen 5. in der Fachrichtung Fahrzeugbau:
oder pneumatischen Systemen einschließlich in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungs-
ihrer elektrischen und elektronischen Kompo- stücke anfertigen und in insgesamt höchstens zwei
nenten; Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-
men insbesondere in Betracht:
b) als Arbeitsproben:
aa) Beurteilen von Bauteilen auf Verschleiß, Ober- a) als Prüfungsstücke:
flächenbeschaffenheit und Funktion, aa) Herstellen von Fahrzeugbauteilen durch manu-
bb) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Feh- elles und maschinelles Bearbeiten sowie
lern und Störungen in mechanischen, hydrauli- Fügen durch Schraub- und Schweißverbindun-
schen oder pneumatischen Systemen ein- gen einschließlich Anfertigen von Skizzen und
schließlich ihrer elektrischen und elektroni- Erstellen eines Arbeitsplans;
schen Komponenten. bb) Festlegen und Durchführen von Instandset-
zungsarbeiten einschließlich Beurteilen von
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom
Schäden durch Prüfen, Erstellen eines Prüf-
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom protokolls und eines Arbeitsplans;
Hundert gewichtet werden;
b) als Arbeitsproben:
4. in der Fachrichtung Landtechnik:
in insgesamt höchstens elf Stunden fünf Prüfungs- aa) Fügen von Bauteilen mit einer der folgenden
stücke anfertigen und in insgesamt höchstens drei Verbindungstechniken: Schweißen, Nieten
Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom- oder Kleben,
men insbesondere in Betracht: bb) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-
a) als Prüfungsstücke: rungen und deren Ursachen durch Prüfen und
Messen in mindestens zwei der nachfolgenden
aa) Herstellen von Bauteilen durch manuelles Spa- Bereiche: Bremsanlage, Fahrwerk, hydrauli-
nen und Umformen, maschinelles Bearbeiten scher Anlage, pneumatischer Anlage und elek-
sowie Fügen durch lösbare und unlösbare Ver- trischer Anlage.
bindungen einschließlich Planen und Vorberei-
ten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom
und Bewerten der Arbeitsergebnisse; dabei
können Teile des Prüfungsstückes vorab ange- Hundert gewichtet werden.
fertigt werden, (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
bb) Installieren von hydraulischen oder pneumati- Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
schen Baugruppen und Systemen nach Schalt- sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
plänen einschließlich Prüfen der Funktionen, geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
cc) Verbinden von elektrischen Leitungen und
den Gebieten in Betracht:
Anschließen von elektrischen und elektroni-
schen Bauteilen und Baugruppen nach Schalt- 1. in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
plänen einschließlich Prüfen der Funktionen,
a) im Prüfungsfach Technologie:
dd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Fahr-
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
zeugen, Maschinen, Geräten oder Anlagen der
Energieverwendung,
Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunal-
wirtschaft einschließlich Erstellen eines Prüf- bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk-
protokolls, und Hilfsstoffen,
ee) Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän- cc) Werkzeuge und Spannmittel,
den an Bauteilen und Baugruppen; dd) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
b) als Arbeitsproben: ee) Montagetechnik,
aa) Instandsetzen von Fahrzeugen, Maschinen, ff) feste und bewegliche Metall- und Stahlbau-
Geräten oder Anlagen der Land-, Forst-, konstruktionen,
Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft durch gg) Konstruktionen für Verkleidungen und Fassa-
Montieren und Demontieren von Bauteilen und
den an Bauwerken,
Baugruppen,
h~) Schließ- und Sicherheitseinrichtungen,
bb) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Feh-
lern, Störungen und deren Ursachen durch Prü- ii) Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz,
fen und Messen in mindestens zwei der nach- kk) Instandhaltung,
folgenden Bereiche: Dieselmotor, Kraftüber-
tragung, Bremsanlage, hydraulischer Anlage, II) Meß- und Prüftechnik,
pneumatischer Anlage und elektrischer Anlage. mm) Transporttechnik;
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung: c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Metall- und Stahlbauzeichnungen, Bauzeich- aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
nungen, Tabellen und Diagramme, Montage- Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-
und lnstandhaltungspläne, Halbzeu~e, Nor- frequenz, Beschleunigung,
men, bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
bb) Schablonen, Abwicklungen, Vorrichtungen, cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,
cc) Materialzuschnitte nach konstruktiven und wirt- dd) Wärmeausdehnung und Wärmeübertragung,
schaftlichen Gesichtspunkten,
ee) elektrische Größen;
dd) technische Sachverhalte, insbesondere unter
Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
sowie bauaufsichtlichen Zulassungen und Vor-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
schriften;
zusammenhänge der Arbeits- und Berufswelt;
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
technologischer und mathematischer Sachverhalte 3. in der Fachrichtung Anlagen- und Fördertechnik:
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und a) im Prüfungsfach Technologie:
geeignete Lösungswege darzustellen;
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik: Energieverwendung,
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk-
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs- und Hilfsstoffen,
frequenz, Beschleunigung,
cc) Werkzeuge und Spannmittel,
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
dd) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,
ee) Montagetechnik,
dd) Wärmeausdehnung und Wärmeübertragung,
ff) Korrosionsschutz,
ee) elektrische Größen;
gg) Maschinen-, Anlagen- und Fördertechnik,
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
hh) Steuerungs- und Regelungstechnik,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Arbeits- und Berufswelt; ii) Elektrotechnik, Elektronik,
kk) Instandhaltung, Inbetriebnahme,
2. in der Fachrichtung Metallgestaltung:
II) Meß- und Prüftechnik,
a) im Prüfungsfach Technologie:
mm) Transporttechnik;
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung, b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und aa) technische Zeichnungen, Tabellen, Dia-
Hilfsstoffen, gramme, Leitungs- und Schaltpläne, Montage-
cc) Werkzeuge und Spannmittel, und lnstandhaltungspläne, Baustellenmeß-
punkte, Halbzeuge, Normen,
dd) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
bb) Schablonen, Abwicklungen,
ee) Schmiedetechnik,
cc) Materialzuschnitte nach konstruktiven und wirt-
ff) Wärmebehandlung,
schaftlichen Gesichtspunkten,
gg) Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz,
dd) technische Sachverhalte, insbesondere unter
hh) Instandhaltung geschmiedeter Teile, Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften
ii) Meß- und Prüftechnik, sowie bauaufsichtlicher Zulassungen und Vor-
schriften;
kk) Montagetechnik,
II) Transporttechnik; dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
technologischer und mathematischer Sachverhalte
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung: fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
aa) technische Zeichnungen, Bauzeichnungen, geeignete Lösungswege darzustellen;
Tabellen und Diagramme, Halbzeuge, Normen,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
bb) Skizzen von Formen und Körpern, Stilformen,
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
cc) Schablonen, Modelle, Abwicklungen,
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-
dd) Darstellung und Dokumentation reparatur- frequenz, Beschleunigung,
bedürftiger oder denkmalgeschützter Bauteile;
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,
technologischer und mathematischer Sachverhalte
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und dd) Wärmeausdehnung und Wärmeübertragung,
geeignete Lösungswege darzustellen; ee) elektrische Größen;
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 751
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 5. in der Fachrichtung Fahrzeugbau:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche a) im Prüfungsfach Technologie:
zusammenhänge der Arbeits- und Berufswelt;
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
4. in der Fachrichtung Landtechnik: Energieverwendung,
a) im Prüfungsfach Technologie: bb) Werk- und Hilfsstoffe, Werkstoffverhalten,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
Energieverwendung, dd) Konstruktions- und Fertigungsprinzipien von
bb) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und Fahrwerken, Karosserien und Aufbauten,
Schmierstoffe, ee) mechanische, hydraulische und pneumatische
cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, Bremssysteme,
dd) Antriebsaggregate, ff) hydraulische, pneumatische, elektrische und
elektronische Bauteile, Baugruppen, Systeme
ee) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtun-
und Anlagen,
gen zur Emissionsminderung,
gg) Oberflächentechnik, Korrosionsschutz;
ff) Kraftübertragung an Fahrzeugen, Maschinen,
Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Gar- b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
ten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft, aa) technische Zeichnungen, Fertigungs- und
gg) Fahrwerk, insbesondere Brems- und Lenk- Arbeitspläne, Tabellen, Diagramme, Schalt-
systeme, Räder und Reifen, und Stromlaufpläne,
hh) Korrosions- und Oberflächenschutz, bb) Abwicklungen, Schablonen, Zuschnitte,
ii) hydraulische, pneumatische, elektrische und cc) Funktionen und Funktionszusammenhänge
elektronische Bauteile, Baugruppen, Systeme fahrzeugtechnischer Systeme anhand von
und Anlagen, technischen Unterlagen und Vorschriften,
kk) Armaturen und Fördereinrichtungen an Anla- dd) Prüf- und Meßanordnungen, Geräte für fahr-
gen der Feld-, Hof- und Innenwirtschaft, zeugtechnische Messungen, Beurteilung von
II) Steuerungs- und Regelungssysteme; Prüf- und Meßergebnissen,
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung: ee) Herstellungs- und lnstandhaltungsarbeiten an
Fahrzeugen;
aa) Funktionen und Funktionszusammenhänge von
Systemen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- technologischer und mathematischer Sachverhalte
oder Kommunalwirtschaft, fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
geeignete Lösungswege darzustellen;
bb) technische Daten, Betriebswerte und Vorschrif-
ten, c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
cc) Vorgehensweise beim Eingrenzen und Bestim- aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
men von Fehlern, Störungen und deren Ursa- Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Fre-
chen; Prüf- und Meßgeräte, Beurteilung von quenz, -Beschleunigung, Temperatur,
Prüf- und Meßergebnissen, bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
dd) lnstandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, cc) elektrische Größen;
Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-,
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft;
technische Skizzen; allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
technologischer und mathematischer Sachverhalte (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und lichen Höchstwerten auszugehen:
geeignete Lösungswege darzustellen; 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik: 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Fre-
quenz, Beschleunigung, Temperatur, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten.
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
cc) Kenngrößen von Fahrzeugen, Maschinen,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Gar-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
ten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft,
dd) elektrische Größen; (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt; geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im § 11
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd- Übergangsregelung
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
fächer das doppelte Gewicht. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- ser Verordnung.
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der (2) Bis zum 31. Juli 1990 können Berufsausbildungsver-
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde- träge unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. abgeschlossen werden.
§ 12
§ 10 Berlin-Klausel
Aufhebung von Vorschriften Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil- tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe- ordnung auch im Land Berlin.
rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins- § 13
besondere für die Ausbildungsberufe Schmied/Schmiedin Inkrafttreten
und Schlosser/Schlosserin, sind vorbehaltlich des § 11
nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1989 in Kraft.
Bonn, den 10. April 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 753
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der während der gesamten
Gewerbeaufsicht erläutern Ausbildung zu vermitteln
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 755
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen
5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung 6
der Form und der Werkstoffeig~nschaften aus-
richten und spannen
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 757
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 manuelles und a) Bleche und Profile manuell sowie mit handge-
maschinelles Umformen führten und ortsfesten Maschinen unter Beach-
von Blechen und Profilen tung des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) der Werkstückform und der Anschlußmaße
biegeumformen
b) Bleche bördeln
c) Bleche durch Falzen fügen
d) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln
und Pyramiden konstruieren
e) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen
anfertigen 12 *)
13 Schweißen, a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen
thermisches Trennen vorbereiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes sowie aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Kontrollieren und Bewerten Unterstützung abschätzen
der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) b) Übereinstimmung von Planung und Montagesitua-
tion im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten
prüfen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-
naler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
festlegen
d) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-
ges sowie organisatorischer und informatorischer
Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen- 3 *)
schatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-
zweck auswählen
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter
Gewerke festlegen
g) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Meßzeuge
sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck aus-
wählen und bereitstellen
h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus
technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnun-
gen, ermitteln
i) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermei-
dung von Personen- und Sachschäden im Umfeld
des Arbeitsplatzes treffen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
2 Lesen,Anwendenund a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
b) Materiallisten erstellen
Unterlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern
erstellen
d) Montage- und lnstandhaltungspläne sowie 3 *)
Betriebsanleitungen lesen und anwenden
e) Prüfprotokolle anfertigen und auswerten
f) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Rechtwinkligkeit der Bauteile durch Messen der
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) Diagonalen prüfen
b) Montagemaße aufnehmen und übertragen 4 *)
c) Schablonen herstellen und anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 759
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
4 Fügen a) Verträglichkeit unterschiedlicher Werkstoffe zum
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Fügen hinsichtlich ihrer elektrischen Spannungs-
reihe prüfen
b) Feinbleche mit Hohl- oder Blindnieten fügen
c) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung 4
der Werkstoffe und der vorgegebenen Anforde-
rungen herstellen
d) Klebstoffe, insbesondere für die Verbindung unter-
schiedlicher Werkstoffe und unter Berücksichti-
gung an die Anforderung der Verbindung, aus-
wählen und anwenden
5 maschinelles Bearbeiten a) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen
sowie mit ortsfesten Scheren, Sägen und Trenn-
4
schleifmaschinen trennen
b) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften mit Gewindebohrer und
Schneideisen herstellen
6 manuelles und a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen
maschinelles Umformen durch Biegeumformen manuell und maschinell
von Blechen und Profilen herstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
b) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm 8
biegeumformen
c) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm
richten
d) vierkant-, flach- und rundschmieden
7 Schweißen, a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für
thermisches Trennen das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) festlegen
b) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen, Fugen vorbereiten
c) Bauteile und Baugruppen heften
d) Bleche und Profile aus Stahl durch Schmelz-
schweißen, insbesondere durch Schutzgas- 4
schweißen, in verschiedenen Schweißpositionen
fügen
e) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler und
Schlackeneinschlüsse, prüfen
f) Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln
g) Bleche und Profile thermisch trennen
8 Elektrotechnik a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) schritten über das Arbeiten an elektrischen Anla- 4
gen beachten und anwenden
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) elektrische Anschlüsse feststellen
c) elektrische Verbraucher, insbesondere auf lso-
lationsbeschädigung, sowie Schalter auf Fehler
prüfen
d) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsiche-
rungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontakt-
stecker und -kupplungen und Schutzschalter,
durch Sichtkontrolle prüfen
e) zulässige elektrische Leistung beachten
9 Prüfen, Behandeln und a) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz
Schützen von Oberflächen und Oberflächengüte sichtprüfen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
b) Korrosionsschutz von Bauteilen prüfen
c) Oberflächen für das Auftragen von Konservie-
rungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten 4
d) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel
unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auf-
tragen
e) Oberflächen, insbesondere Schweißnähte,
mechanisch oder chemisch oder durch Beschich-
ten behandeln
10 Transportieren a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
von Bauteilen
b) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-
und Baugruppen 4
züge sowie Winden, handhaben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
c) Transport sichern und durchführen
d) Transportgut absetzen und sichern
11 Demontieren und a) Demontieren:
Montieren von Bauteilen
aa) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung
und Baugruppen
ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17) Demontageangaben ausbauen, auf Wieder-
verwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf
ihre Montage kennzeichnen und ablegen
bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen
und montagegerecht lagern
b) Vorbereiten der Montage:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montagean-
gaben und Kennzeichnungen den Montage-
vorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit
prüfen 10
bb) Bauteile und Baugruppen für den funktions-
gerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen
unter Berücksichtigung der Oberflächenform
und Oberflächenbeschaffenheit anpassen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 761
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen,
Lehren und Messen funktionsgerecht ausrich-
ten sowie unter Beachtung der Maßtoleran-
zen passen, justieren, verbinden und sichern
bb) während des Montagevorgangs Einzelfunk-
tionen zwischenprüfen
cc) Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und
unter Beachtung von Herstellerangaben
anwenden
III. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Konstruktionstechnik
1 Lesen, Anwenden und a) Bauzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
b) Skizzen nach Baustellensituation anfertigen 2
Unterlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
2 Prüfen, Messen, Lehren a) auf Baustellen, insbesondere mit Lot und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) Schlauchwasserwaage, prüfen
2
b) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und
übertragen
3 Fügen hochfeste Verbindungen, insbesondere Schraub- und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Klebeverbindungen, unter Beachtung der techni- 5
sehen Vorschriften herstellen
4 maschinelles Bearbeiten a) Profile und Bauteile einspannen und ausrichten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
b) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unter-
schiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren,
Sägen und Fräsen herstellen
8
c) Bleche und Profile stanzen und ausklinken
d) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und
Edelstahl, schleifen und polieren
5 Einrichten von Arbeits- a) Baustelle oder Montageort nach Vorschrift
plätzen an Baustellen sichern und einrichten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 4
b) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste
Buchstabe a)
herstellen, aufbauen, sichern und abbauen
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
6 Befestigen von Bauteilen a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
und Bauelementen an prüfen
Bauwerken b) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 herstellen
Buchstabe b)
c) Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauer-
werk und Beton, einsetzen und ausrichten sowie
Durchbrüche und Aussparungen schließen
8
d) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und
Schrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen
Zulassungen und der Längenausdehnung be-
festigen
e) Bauelemente im Erdreich ausrichten und ein-
betonieren
7 Herstellen von Bauteilen a) Meßpunkte und bauseitige Vorgaben ermitteln
und Bauelementen für und bei Fertigung und Montage berücksichtigen
Metallbau- oder b) Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen
Stahlbaukonstruktionen
c) bewegliche Bauteile und Bauelemente, insbeson-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c) dere Tür- und Fensterflügel, aus Profilen unter-
schiedlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtun-
gen durch Schweißen, Schrauben oder Kleben
herstellen 14
d) fest einzubauende Bauteile, insbesondere Rah-
men, Gitter und Geländer, aus Profilen unter-
schiedlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtun-
gen herstellen
e) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen
unter Berücksichtigung der Anforderungen an die
Oberfläche und unter Berücksichtigung des zu
schützenden Baukörpers herstellen
f) Sonderprofile für den Beschlageinbau herstellen
und einpassen
g) vor- und selbstgefertigte Beschlagteile einpassen
und aufliegend oder verdeckt anbringen
h) Bauteile aus Aluminium zur Vermeidung von Deh-
nungsgeräuschen mit Kunststoff belegen
i) Anschlagsschienen, Befestigungsanker und
-platten herstellen und befestigen
k) Schall- und Wärmedämmstoffe nach Anleitung
9
be- und verarbeiten
1) Vordachkonstruktionen und Kragträger aus Stahl
oder Nichteisenmetallen durch Schrauben oder
Schweißen herstellen
m) Überdachung freistehend, mit Rahmenträgern auf
Stützen und mit Windverband herstellen
n) Trägerbefestigungen mit Anschlußwinkeln
herstellen
o) Rahmenecke mit Knotenblechen durch Schrauben
oder Schweißen einschließlich erforderlicher Vor-
richtungen oder Schablonen herstellen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 763
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
p) Fachwerkbinder herstellen
q) Träger- und Konsolanschlüsse herstellen
r) Fugen- und Gelenkstoß herstellen
8 Herstellen und Montieren a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen her-
von Unterkonstruktionen stellen und montieren
für Verkleidungen und 8
b) Aufhängekonstruktionen unter Berücksichtigung
Fassaden
der baulichen Gegebenheiten und Vorschriften
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
herstellen und montieren
Buchstabe d)
9 Montieren und Demontie- a) Bauanschlußfugen mit Füll-, Dicht- und Dämm-
ren von Metallbau- oder stoffen dauerelastisch abdichten
Stahlbaukonstruktionen
b) Metallbau- oder Stahlbaukonstruktionen unter
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Beachtung konstruktionsspezifischer und sicher-
Buchstabe e) 8
heitstechnischer Bedingungen montieren und
demontieren
c) nichtabnahmepflichtige Schweißarbeiten auf Bau-
stellen durchführen
10 Instandhalten von Metall- a) Inspektion und Wartung unter Berücksichtigung
bau- oder Stahlbau- sicherheitstechnischer Auflagen nach Anweisung
konstruktionen ausführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Störungen feststellen, Fehler systematisch ein-
Buchstabe f)
grenzen und die Möglichkeiten ihrer Beseitigung
beurteilen
c) Funktionsstörungen und Fehler durch Austau-
sehen oder Instandsetzen schadhafter Bauteile 6
unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen
beseitigen
d) anodisierte oder beschichtete Oberflächen reinigen
und sichtprüfen
e) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden
Instandhaltung einleiten
11 Montieren, Prüfen und a) mechanische Einrichtungen herstellen und mon-
Einstellen von Schließ- tieren
und Sicherheitssystemen
b) Funktion von Systemen prüfen und herstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe g) c) automatische Systeme mit elektrischen und
hydraulischen Antrieben einschließlich der Steue- 4
rungen montieren
d) voneinander abhängige Funktionen, insbesondere
an den Schnittstellen mechanischer, hydraulischer
oder elektrischer Baugruppen, prüfen und
Betriebsbereitschaft des Systems herstellen
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
B. Fachrichtung Metallgestaltung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Lesen,Anwendenund a) Bauzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
Unterlagen b) Übertragen von Entwürfen und Vorlagen auf
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) Arbeitsunterlagen
c) Verbindungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung
der gestalterischen Einheit des Werkstückes aus-
wählen
d) Freihandwerkstattzeichnungen anfertigen
e) Modelle anfertigen 5
f) denkmalgeschützte Bauteile durch Skizzieren,
Fotografieren und Einzeichnen in Werkpläne
dokumentieren
g) Fertigungsweise, Materialquerschnitte sowie
Oberflächenbeschaffenheit denkmalgeschützter
Bauteile dokumentieren
h) Stilformen einordnen
2 Fügen a) Kopfform und Schaftlängen von Nieten festlegen;
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Bauteile durch Kalt- und Warmnieten fügen
b) Bundlängen festlegen; Werkstücke durch Bunde 4
verbinden
c) Bauteile durch Hartlöten unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften fügen
3 maschinelles Bearbeiten a) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unter-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) schiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren und
Sägen herstellen
4
b) Bleche und Profile stanzen und ausklinken
c) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen
schleifen und polieren
4 Prüfen, Behandeln und a) Oberflächen farblich gestalten
Schützen von Oberflächen 4
b) Werkstücke färben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
c) Werkstücke verzinnen
5 Herstellen von Flächen a) Materialbedarf ermitteln; Treibwerkstoff und
und Körpern durch Treiben Treibunterlage auswählen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) Werkzeuge zum Treiben, insbesondere Punzen
Buchstabe a) 4
und Stöcke!, herstellen
c) Hohlkörper und Reliefs aus unterschiedlichen
Werkstoffen treiben
d) Werkstücke weichglühen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 765
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
6 Handhaben von Schmiede- a) Erwärmen:
feuern und schmiedbaren aa) Kohle- oder Gasschmiedefeuer handhaben
Werkstoffen und warten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
bb) Eigenschaften schmiedbarer Werkstoffe, ins-
Buchstabe b)
besondere von Baustählen, legierten Stählen
und Kupferlegierungen, beim Erwärmen und
Schmieden unterscheiden
cc) Werkstücke glühen, härten und anlassen
b) Prüfen: 4
aa) Ausgangsdimensionen zu schmiedender
Werkstücke bestimmen
bb) Temperatur durch Glüh- und Anlauffarben
bestimmen
cc) Werkstücke mit Schablonen, Lehren und
Tastern prüfen
dd) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren
härteprüfen
7 Herstellen von Werk- a) Strecken, Breiten und Absetzen:
stücken und Bauteilen aa) Werkstücke nach Zeichnung und Schablone
durch manuelles strecken und breiten
Schmieden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bb) Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen
Buchstabe c) auf Maß ein- und doppelseitig absetzen
cc) mit Vorschlaghammer zuschlagen
b) Stauchen:
aa) Werkstücke, insbesondere Stäbe, zur stellen-
weisen Verdickung stauchen
bb) Ecken- und Kugelformen auf Maß stauchen
c) Meißeln, Spalten, Lochen, Kehlen:
aa) Einzelelemente, insbesondere Schriften und
Beschläge, durch Ein- und Ausmeißeln sowie
Kehlen herstellen
bb) Abspaltungen nach Zeichnung herstellen 16
cc) gerade und schräge Lochungen in Rund-,
Vierkant- und Flachstäben auf Maß und unter
Einhaltung vorgegebener Abstände herstellen
d) Fügen:
aa) geschmiedete Einzelteile durch Lochungen
fügen
bb) Schmiedeteile vorbereiten und teuer-
schweißen
e) Biegen:
aa) Stäbe kalt und warm verdrehen
bb) Stäbe, insbesondere zu Ornamenten und
Ringen, biegen
cc) Bänder durch Einrollen herstellen
dd) Werkstücke auf Maß kröpfen
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
·----
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Herstellen von Werk- a) Schmiedehämmer unter Beachtung der Sicher-
stücken und Bauteilen heitsvorschriften handhaben
durch maschinelles
b) Einsätze auswählen, ein- und ausbauen
Schmieden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen nach 8
Buchstabe d) Zeichnung oder Schablone auf Maß schmieden
d) Werkstücke im Gesenk schmieden
e) Maschinen und Werkzeuge warten
9 Herstellen und Instand- a) Werkzeuge, insbesondere Meißel, Dorne und
halten von Werkzeugen Zangen, herstellen oder umformen
und Hilfswerkzeugen
b) Gesenke und Sonderwerkzeuge herstellen
zum Schmieden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) Hilfswerkzeuge, insbesondere Vorrichtungen und 8
Buchstabe e) Lehren, herstellen
d) Werkzeuge und Hilfswerkzeuge für das manuelle
und maschinelle Schmieden instandhalten
10 Herstellen und Montieren a) Meßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und
von Bauelementen und bei Fert.igung und Montage berücksichtigen
Gebrauchsgegenständen
b) Bauelemente, insbesondere Gitter, Tore und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Geländer, unter Verwendung geschmiedeter Teile
Buchstabe f)
herstellen und montieren
c) vor- oder selbstgefertigte Beschlagteile anpassen
und montieren 15
d) Gebrauchsgegenstände unter Verwendung
selbstgefertigter Teile gestalten und herstellen
e) Huf- oder Klauenbeschlagteile durch Schmieden
herstellen
11 Befestigen von Bauteilen a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
und Bauelementen in prüfen
Beton, Mauerwerk und
b) Verankerungen vorbereiten
Naturstein
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) Bauteile, insbesondere durch Dübeln, unter
Buchstabe g) Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen 6
und der Längenausdehnung befestigen
d) Bauteile ausrichten und mit Mörtelmischungen
oder Blei befestigen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 767
C. Fachrichtung Anlagen- und Fördertechnik
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden und a) Bauzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen 2
b) Schalt- und Stromlaufpläne lesen und anwenden
Unterlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) c) Daten für den sicheren Betrieb der Anlagen
erfassen und bewerten
2 Prüfen, Messen, Lehren a) auf Baustellen, insbesondere mit Lot und Wasser-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) waage, prüfen
2
b) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und
übertragen
3 maschinelles Bearbeiten a) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unter-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) schiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren und
Sägen herstellen 4
b) Bleche und Profile stanzen und ausklinken
c) Werkstücke und Bauteile schleifen
4 Elektrotechnik, Elektronik a) elektrische Größen, insbesondere Netzspannun-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 gen, prüfen
Buchstabe a)
b) elektrische Leitungen nach Schaltplänen verbin-
den sowie elektrische und elektronische Bauteile
anschließen
c) Grundschaltungen aufbauen und prüfen
d) Bedarf von Bauteilen und Bauelementen nach
Schaltplänen festlegen und vormontieren
e) fertige Steuerungen nach Schaltplänen prüfen 6
f) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ unter-
scheiden
g) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
h) zulässige mechanische und elektrische Belastung
feststellen
5 Hydraulik, Pneumatik a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 pneumatischer Systeme lesen und skizzieren
Buchstabe b)
b) Druck in hydraulischen und pneumatischen Syste-
men messen und einstellen
c) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen ein-
schließlich der elektrotechnischen Kornpo-
nenten nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, 4
Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, an-
schließen und prüfen
d) hydraulische und pneumatische Bauteile und
Baugruppen demontieren und montieren
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
6 Herstellen von Bauteilen a) Formteile aus Blechen und Profilen, insbeson-
und Baugruppen für dere für Abdeckungen, Tragrahmen und -kabinen
Maschinen, Systeme und herstellen, vormontieren und für den Einbau vor-
Anlagen bereiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 b) Preßverbindungen, insbesondere Keil- und Feder-
Buchstabe c) bindungen, durch Einpressen, Schrumpfen und 12
Dehnen herstellen
c) Stahlgerüste, insbesondere für Hebebühnen und
Weichen, herstellen
d) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beach-
tung der Vorschriften dem Anlagentyp zuordnen
7 Einrichten von Arbeits- a) Baustelle oder Montageort nach Vorschrift sichern
plätzen an Baustellen
b) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
herstellen, aufbauen, sichern und abbauen
Buchstabe d)
8 Befestigen von Bauteilen a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
und Baugruppen an prüfen
Bauwerken b) Wandschlitze, Decken und Wanddurchbrüche
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 herstellen
Buchstabe e)
c) Bauteile in Bauwerken, insbesondere in Mauer-
werk und Beton, mit Mörtelmischungen ein-
setzen sowie Durchbrüche und Aussparungen 6
schließen
d) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und
Schrauben unter Beachtung der bauaufsicht-
liehen Zulassungen und der Längenausdehnung
befestigen
9 Montieren und Demontie- a) Trage- und Befestigungskonstruktionen, insbe-
ren von Maschinen, sondere Anker, Konsolen und Rahmen, ausrich-
Systemen und Anlagen ten und unter Beachtung bauaufsichtlicher Zulas-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 sungen am Bauwerk befestigen
Buchstabe f)
b) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen, insbeson-
dere Führungen und Rahmen, an Befestigungs-
konstruktionen und am Bauwerk kraftschlüssig
montieren
c) mechanische, elektrische, hydraulische und pneu-
matische Antriebsaggregate, insbesondere Motor
und Getriebe, aufstellen und montieren
d) elektrische, hydraulische und pneumatische
Leitungen verlegen und anschließen 10
e) vorgefertigte Stahl- und Blechkonstruktionen,
insbesondere Tranportrahmen und -kabinen,
einschließlich Türen und Klappen montieren und
justieren
f) Steuer-, Regel-, Kontroll- und Sicherheits-
einrichtungen montieren, einstellen und prüfen
g) Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-
vorschriften und der Wiederverwendbarkeit
demontieren
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 769
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
10 Eingrenzen und a) Inspektion nach Plänen durchführen
Bestimmen von Fehlern, b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und
Störungen und deren
Betriebszustand auf Grund von Funktions-
Ursachen; Instandsetzen
beschreibungen und Prüfvorschriften oder
von Maschinen,
Sinneswahrnehmung prüfen und Abweichungen
Systemen und Anlagen
erfassen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe g) c) Fehler bei Störungen und auf Grund von lnspek-
tionsergebnissen durch Sinneswahrnehmung und
systematische Meßkontrollen bestimmen
d) Fehler und Störungen unter Beachtung der
mechanischen, hydraulischen, pneumatischen,
elektrischen oder elektronischen Schnittstellen 14
eingrenzen
e) .Fehler und Störungen auf mögliche Ursachen
untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung
beurteilen und die Instandsetzung einleiten
f) Maschinen, Systeme und Anlagen durch Nach-
arbeiten und Austauschen von Bauteilen und
Baugruppen instandsetzen
g) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden
Instandhaltung einleiten
11 Prüfen von Funktionen; a) Anlage vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle
Inbetriebnehmen und prüfen
Einstellen von Anlagen, b) Bauteile auf sichere Verbindung und Dichtigkeit
Systemen oder ihren
sichtprüfen
Baugruppen
(§4 Abs. 2 Nr. 3 c) Steuer- und Regeleinrichtungen, insbesondere
Buchstabe h) elektrisch und pneumatisch betätigte Einrich-
tungen, auf Funktion prüfen und einstellen
d) Maschinen, Geräte, Anlagen und Anlagenteile,
insbesondere Antriebsaggregate, Sicherheitsein-
richtungen, Versorgungsanschlüsse und Befesti-
gungen, auf Funktion und Betriebssicherheit
prüfen und einstellen
e) Schalldämmung und Schwingungsdämpfung bei
Aggregat- und Installationsbefestigungen durch
Sinneswahrnehmung prüfen und erforderlichen- 14
falls Maßnahmen einleiten
f) Probebetrieb unter Beachtung technischer Unter-
lagen und nach Anweisung durchführen
g) Betriebsdaten von Steuer-, Regel- und
Sicherheitseinrichtungen im Betriebszustand
prüfen, ejnstellen und dokumentieren
h) Anlage für die gesetzlich vorgeschriebene
Abnahme nach den technischen Regeln
vorbereiten
·i) den Betreiber, insbesondere mit Hinweis auf die
Sicherheitseinrichtungen, in die Benutzung der
Anlage einweisen
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
D. Fachrichtung Landtechnik
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Elektrotechnik, Elektronik a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 und Anschlußteile anbringen
Buchstabe a)
b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elektri-
sehen und elektronischen Komponenten zuordnen
c) elektrische Leitungen nach Schaltplänen ver- 10
binden und elektrische und elektronische Bauteile
und Baugruppen anschließen
d) Schaltungen mit elektrischen und elektronischen
Bauelementen aufbauen
2 Hydraulik, Pneumatik a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 pneumatischer Systeme lesen und skizzieren
Buchstabe b)
b) Druck in hydraulischen und pneumatischen
Systemen messen, prüfen und einstellen
8
c) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen nach
Angaben, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen
aufbauen, anschließen und prüfen
d) hydraulische und pneumatische Bauteile und
Baugruppen demontieren und montieren
3 Warten von Fahrzeugen, a) Motor- und Getriebeöl, Schmier-, Kühl- und Kälte-
Maschinen, Geräten und mittel nach Wartungsangaben kontrollieren, nach-
Anlagen der Land-, Forst-, füllen und wechseln
Garten-, Bau- oder
b) Leistungszustand, Säurestand und Säuredichte
Kommunalwirtschaft
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 von Batterien prüfen
Buchstabe c) c) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und Anlagen-
teile nach Wartungsangaben schmieren, ölen,
reinigen und konservieren
d) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren,
reinigen und austauschen 4
e) mechanische Verbindungen, insbesondere deren
Sicherungselemente, kontrollieren
f) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren
g) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,
Umdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,
nach Wartungsangaben einstellen
h) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach War-
tungsangaben kontrollieren, nachfüllen und
wechseln
i) Baugruppen auf Dichtheit prüfen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 771
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
4 Prüfen, Einstellen und a) Inspektion, insbesondere unter Berücksichtigung
Anschließen von mechani- betriebs- und sicherheitstechnischer Vorschriften,
sehen, hydraulischen, vorbereiten
pneumatischen sowie
b) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und Anlagen-
elektrischen und elektro-
teile auf Verschleiß und Beschädigung prüfen und
nischen Systemen und
hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit beurteilen
Anlagen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 c) Funktion von Baugruppen und Systemen im Hin-
Buchstabe d) blick auf Abgasemission und Geräuschentwick-
lung kontrollieren
d) Einzel- und Gesamtfunktion anhand von lnbetrieb-
nahme- und lnspektionsanleitungen im Ruhe- und
Betriebszustand prüfen und lstzustand dokumen-
tieren
e) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
f) an Geräten für Pflanzenschutz und Düngung die
Dosierung unter Beachtung von Vorschriften für
den Umweltschutz prüfen und einstellen
g) mechanische Betätigungsanlagen, insbesondere
Seilzüge und Gestänge, prüfen und einstellen
16
h) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel und
Reibmomente unter Beachtung von Instand-
haltungsvorschriften prüfen
i) Kompressionsdruck ermitteln und mit Sollwert
vergleichen
k) Einspritzanlagen an Dieselmotoren prüfen und
einstellen
1) Funktion von Steuerelementen, insbesondere
Temperatur-, Druck-, Positions-und Drehzahl-
geber, prüfen
m) Steuerzeiten und Ventilspiel prüfen und einstellen
n) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
Baugruppen und Systemen prüfen
o) Bremssysteme auf Funktion prüfen und einstellen
p) Spur vermessen und einstellen
q) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb
nehmen
5 Prüfen von Abgasen und a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und
Einrichtungen zur mit Sollwert vergleichen
Emissionsminderung
b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe e)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
6 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kun-
Bestimmen von Fehlern, denangaben durch Sinneswahrnehmung sowie
Störungen und deren durch Prüfen und Messen eingrenzen und
Ursachen bestimmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,
Buchstabe f)
hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden 8
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der
Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneu-
matischer sowie elektrischer und elektronischer
Baugruppen eingrenzen
d) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
7 Instandsetzen von a) Motor instandsetzen
Systemen und Anlagen an
b) Kühl-, Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen
Fahrzeugen, Maschinen
und Geräten der Land-, c) Abgasanlagen instandsetzen
Forst-, Garten-, Bau- oder d) Vergaser- und Einspritzanlagen instandsetzen
Kommunalwirtschaft 10
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 e) Zündsysteme instandsetzen
Buchstabe g) f) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen, elek-
trisch und elektronisch betätigte Einrichtungen
sowie Kontrolleinrichtungen instandsetzen
g) Kraftübertragungssysteme instandsetzen,
insbesondere Wellen, Kupplungen, Getriebe und
Achsantriebe sowie hydrostatische Antriebe
h) Generator- und Starteranlagen instandsetzen
8
i) Fahrwerk instandsetzen, insbesondere Rad-
aufhängung, Lenk- und Bremssysteme
k) Räder und Reifen montieren
1) Funktion von Schneid- und Schleifwerkzeugen
prüfen und instandsetzen
8 Installieren von Anlagen a) Arbeitsplatz auf Montagestellen einrichten
der Feld-, Hof-oder
b) Standort für das Aufstellen und Befestigen von
Innenwirtschaft
Anlagen prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe h) c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bau-
werken anbringen
d) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu
fördernden Medien, des Gefälles und des
Dehnungsausgleiches verlegen und befestigen
e) Rohrleitungen und Rohrformstücke,
insbesondere durch Schweißen, Löten, Flanschen
und durch Gewindeformstücke, verbinden und
anschließen
f) Armaturen und Fördereinrichtungen in versor-
gungstechnische Anlagen einbauen
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 773
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
g) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und
Isolierungen anbringen
i) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Meß-,
Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
sowie Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen
und einstellen
8
k) Anlagen unter Beachtung technischer Unter-
lagen und technischer Rahmenbedingungen
prüfen und in Betrieb nehmen
1) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und auf
Sollwerte einstellen
9 Prüfen von Kleinspannungs- a) elektrische Leitungen, Verbindungen und
bereichen an Fahr- Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand
zeugen, Maschinen und und Stromstärke messen
Geräten b) Spannungsverläufe prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe i) c) Gleich- und Wechselstromkreise unterscheiden
d) elektrische und elektronische Komponenten,
insbesondere der Motor-, Sicherheits-, Über-
wachungs- und Steuerelektronik, prüfen
10 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beach-
mit Zubehör und Zusatz- tung gesetzlicher Vorschriften nach technischen
einrichtungen Unterlagen dem Fahrzeug- und Maschinentyp
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 zuordnen
Buchstabe k) b) Bauteile für den Einbau vorbereiten
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
anschließen und auf Funktion prüfen
11 Beurteilen von Schäden an a) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
Fahrzeugen, Maschinen, und Anlagen auf Grund von Kundenangaben
Geräten und Anlagen der prüfen und einordnen
Land-, Forst-, Garten-, Bau-
b) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
oder Kommunalwirtschaft
und Anlagen auf Grund von Sicht- und Geräusch-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe 1) kontrollen feststellen und protokollieren
12 Kontrollieren der a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter
durchgeführten Arbeiten Berücksichtigung der Verkehrs-und Betriebs- 6
unter Einbeziehung sicherheit von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
angrenzender Bereiche und Anlagen kontrollieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-
Buchstabe m) gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen
und protokollieren
c) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen zur
Kundenübergabe vorbereiten
d) Kunden über Bedienung, Funktion und Instand-
haltung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und
Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder
Kommunalwirtschaft informieren und beraten
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
E. Fachrichtung Fahrzeugbau
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Lesen,Anwendenund a) technische Unterlagen für die Instandhaltung, ins-
Erstellen von technischen besondere Fehlersuchpläne sowie Anleitungen
Unterlagen zum Montieren und Demontieren, lesen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) anwenden
4
b) Ersatzteile in technischen Unterlagen erkennen
und bestimmen und den unterschiedlichen Fahr-
zeugtypen zuordnen
c) Vorschriften des Rechts über die Zulassung zum
Straßenverkehr anwenden
2 Elektrotechnik, Elektronik a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 und Anschlußteile anbringen
Buchstabe a)
b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elektri-
sehen und elektronischen Komponenten zuordnen
c) elektrische Leitungen nach Schaltplänen ver-
binden
d) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gruppen anschließen
e) Grundschaltungen mit elektrischen und elektroni-
sehen Bauelementen aufbauen
6
3 Hydraulik, Pneumatik a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 pneumatischer Systeme lesen und skizzieren
Buchstabe b)
b) Druck in hydraulischen und pneumatischen Syste-
men messen und einstellen
c) einfache Hydraulik- und Pneumatikschaltungen
nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schalt-
plänen und Vorschriften aufbauen, anschließen
und prüfen
d) hydraulische und pneumatische Bauteile und Bau-
gruppen demontieren und montieren
4 Prüfen und Instandsetzen a) Fahrzeugrahmen:
von Fahrzeugrahmen,
aa) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte für
Karosserien und
Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie
Aufbauten
und Rahmen prüfen, Abweichungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
beurteilen
Buchstabe c)
bb) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und
einbauen
cc) Rahmenteile unter Beachtung von Hersteller-
vorgaben aus dem Fahrzeug heraustrennen
dd) Rahmenteile richten
ee) Rahmenteile ändern, einpassen und fixieren
ff) Rahmenteile durch Schweißen 8
heften
gg) Rahmenteile durch Schrauben, Kleben und
Schweißen montieren
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 775
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1· 4
1 2 3 4
b) Karosserieausstattung:
aa) Innenverkleidung aus- und einbauen
bb) Instrumententräger aus- und einbauen
cc) Undichtigkeiten der Innenräume beseitigen
dd) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
5 Warten und Instand- a) Fahrwerk instandsetzen
setzen von Systemen und b) Verbindungen, insbesondere deren Sicherungs-
Anlagen an Fahrzeugen
elemente, kontrollieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe d) c) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben
schmieren, ölen, reinigen und konservieren
d) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach War-
tungsangaben kontrollieren, nachfüllen und
wechseln
e) mechanische und pneumatische Federungs-
systeme instandsetzen
f) Räder montieren
g) Druckluftbremssysteme und hydraulisch-pneuma-
tische Bremssysteme instandsetzen 14
h) Baugruppen druckluftgesteuerter Bremssysteme
instandsetzen
i) Zusatzeinrichtungen an Nutzfahrzeugen, insbe-
sondere Klimasysteme, Hub- und Ladeeinrichtun-
gen, warten und instandsetzen
k) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungs-
teile und Einrichtungen instandsetzen
1) mechanische und fremdkraftunterstützte Lenk-
systeme instandsetzen
m) Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen
o) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen prüfen und instandsetzen
6 Prüfen, Einstellen und a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-
Anschließen von mecha- gruppen prüfen und einstellen
nischen, hydraulischen, b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
pneumatischen sowie Baugruppen und Systemen prüfen
elektrischen und elektro-
nischen Systemen und c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremd-
Anlagen stoff e prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 d) elektrische Leitungen, Verbindungen und
Buchstabe e) Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand
4
und Stromstärke messen
e) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gruppen anschließen sowie auf Funktion prüfen
f) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen
g) mechanische, hydraulische und pneumatische
Bauteile und Baugruppen anschließen, Systeme
einstellen und auf Funktion prüfen
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
h) Bremsanlagen mit Meßgeräten und auf dem
Prüfstand prüfen und einstellen
i) Druckluftversorgungssystem, insbesondere für
Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion
prüfen
k) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen auf
Dichtheit prüfen 10
1) Drücke in hydraulischen und pneumatischen
Systemen prüfen und einstellen
m) Fahrzeugkonstruktionen auf Beschädigung
prüfen, Ursachen feststellen
n) Schweißnähte auf Bruch und Riß prüfen,
Ursachen feststellen
7 Eingrenzen und Bestim- a) Fehler und Störungen unter Beachtung von
men von Fehlern, Störun- Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung
gen und deren Ursachen sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 bestimmen
Buchstabe f) b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,
hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden 4
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der
Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneu-
matischer sowie elektrischer und elektronischer
Baugruppen eingrenzen
d) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
8 Herstellen und Umbauen a) Bauteile aus Blechen und Profilen nach Zeichnun-
von Fahrzeugrahmen und gen und selbsterstellten Skizzen, insbesondere für
6
Aufbauten Fahrzeugrahmen, Drehgestelle, Zugeinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 und Bordwände, herstellen
Buchstabe g)
b) Flächen und Formen an Karosserieteilen aus Stahl,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit hand-
geführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten
c) Werkstücke aus Holz mit handgeführten Maschinen
bearbeiten
d) Holzverbindungen herstellen
e) feste und bewegliche Bauteile sowie Baugruppen
zu Fahrzeugkonstruktionen montieren
14
f) Fahrzeugrahmen und Aufbauten für spezielle Ver-
wendungszwecke umbauen
g) Rohbaukarosserien und Aufbauten komplettieren
h) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung
auswählen und anwenden
i) Maßnahmen zur Vermeidung von Schwingungen
auswählen und anwenden
k) elektrische Leitungen verlegen, Verbindungen und
Anschlüsse herstellen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 771
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
9 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beach-
mit Zubehör und Zusatz- tung gesetzlicher Vorschriften nach technischen
einrichtungen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
Buchstabe h)
vorbereiten
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen, 4
anschließen und auf Funktion prüfen
d) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-
portzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeein-
richtungen sowie klimatechnischen Systemen,
aus- und umrüsten
10 Beurteilen von Schäden a) Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Kunden-
an Fahrzeugen angaben prüfen und einordnen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
b) Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Sicht- und
Buchstabe i)
Geräuschkontrollen feststellen und protokollieren
4
11 Kontrollieren der durchge- a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter
führten Arbeiten unter Ein- Berücksichtigung der Verkehrs und Betriebs-
beziehung angrenzender sicherheit des Fahrzeuges kontrollieren
Bereiche
b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen
Buchstabe k)
und protokollieren
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 1O. April 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2, des 4. § 6 wird aufgehoben.
§ 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der 5. § 8 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-
zen und für Wirtschaft verordnet: ,,(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prä-
mie nach § 1 Nr. 1 stellt, hat im Fall des § 4 Abs. 2
ein Bestandsverzeichnis über die Tiere, für die Prä-
Artikel 1 mien beantragt worden sind, zu führen."
Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden Ab-
vom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2266) wird wie folgt
sätze 2, 3 und 4.
geändert:
c) In dem neuen Absatz 2 werden die Worte „oder eine
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Kennzeichnung nach § 5 Abs. 5 verwendet" ge-
„ 1. nach § 1 Nr. 1 in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai strichen.
1989, 1. bis 31. Januar 1990 und 1. bis 30. Sep-
tember 1990,". d) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte „oder
nach § 4 Abs. 1" gestrichen und folgender Satz
angefügt:
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für die Tiere, für die ein Antrag nach § 2 Abs. 2 „Im Fall des Absatzes 1 ist das Bestandsverzeichnis
Nr. 1 in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai 1989 gestellt bis zum 2. September 1989 zu führen."
wird und die zur baldigen Schlachtung bestimmt und
mindestens zwölf Monate alt sind, gilt abweichend von 6. In § 9 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:
Absatz 1, daß sie
„ 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 den Nachweis über die
1. mindestens einen Monat nach Antragstellung im Schlachtung oder über die Ausfuhr in ein Drittland
Betrieb des Erzeugers gehalten und nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder
2. spätestens bis zum 2. September 1989 im Inland
geschlachtet oder in ein Drittland ausgeführt werden 2. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Tiere nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
müssen.
kennzeichnet."
Der Erzeuger hat in seinem Antrag ausdrücklich zu
erklären, daß er die Verpflichtungen des Satzes 1 ein-
halten wird. Der Erzeuger hat der nach Landesrecht Artikel 2
zuständigen Behörde für die in Satz 1 genannten Tiere
unverzüglich den Nachweis über die Schlachtung oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
über die Ausfuhr in ein Drittland zu übersenden." leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt
gefaßt: Artikel 3
„1. in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai 1989 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gestellt wird, am linken Ohr, kündung in Kraft.
2. im Januar 1990 gestellt wird, am rechten Ohr
und (2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-
nung gilt vom 15. Oktober 1989 an wieder in ihrer am
3. im September 1990 gestellt wird, am linken 14. April 1989 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
Ohr". Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
b) Absatz 5 wird aufgehoben. wird.
Bonn, den 10. April 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989 779
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 12. April 1989
Tag In h a It Seite
23. 3. 89 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektrobleche
- 1. Halbjahr 1989) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
613-2-8
3. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen aus-
gestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
3. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerika-
nischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
3. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
6. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 341
8. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 343
9. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
15. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
20. 3. 89 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
23. 3. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-türkischen
Abkommens über Soziale Sicherheit.................................................... 351
23. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 351
23. 3. 89 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im ijundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6. 4. 89 zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 1889 (68 11. 4. 89) 12. 4. 89
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 296/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4197/88 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fischbestände für Schiffe unter schwedischer Flagge (1989) L 33/40 4. 2. 89
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 297/89 des Rates zur Aufteilung der zusätzlichen
Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten L 33/42 4. 2. 89
10. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 339/89 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 5) mit
Ursprung in Indien L 39/15 11. 2. 89
13. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 358/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des bei der Einfuhr von großblütigen Rosen mit Ursprung in Marokko zu
erhebenden Präferenzzolls L 42/19 14. 2. 89
13. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 359/89 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3205/88 hinsichtlich bestimmter Normalpapierkopierer, die in
der Gemeinschaft von Konica Business Machines Manufacturing GmbH
montiert werden L 43/1 15. 2. 89