662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Feinmechaniker/zur Feinmechanikerin
(Feinmechaniker-Ausbildungsverordnung - FeinMAusbV) *)
Vom 6. April 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsberufsbild
(BGBI. 1966 1S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Geset-
zes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert wor- (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
den ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Bildung und Wissenschaft verordnet: 1 . Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§ 1
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Anwendungsbereich 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem gieverwendung,
Ausbildungsberuf Feinmechaniker/Feinmechanikerin nach 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
der Handwerksordnung. Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
§2 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
Ausbildungsdauer
7. Prüfen, Messen, Lehren,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das
dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den 8. Fügen,
Fachrichtungen 9. manuelles Spanen und Umformen,
1 . Feingerätebau und 10. maschinelles Bearbeiten,
2. Nähmaschineninstandhaltung 11. Instandhalten,
gewählt werden. 12. Drehen und Fräsen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 14. Löten, Schweißen, Kleben,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 15. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 16. Aufbauen und Prüfen von Schaltungen der Steue-
rungstechnik mit elektronischen Komponenten, insbe-
sondere von Pneumatikschaltungen,
§3 17. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen und
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung Umformen von Hand und mit handgeführten Maschi-
der Berufsausbildung nen,
18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche zeugmaschinen,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 19. Bearbeiten von Werkstücken unter Berücksichtigung
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften mehrerer maschineller Fertigungsverfahren,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 20. Montieren und Demontieren von Systemen, Geräten
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- oder Maschinen.
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-
chen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Kenntnisse:
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- 1. in der Fachrichtung Feingerätebau:
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in de11 Prüfun-
a) Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-
gen nachzuweisen.
zeugmaschinen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des b) Montieren von Komponenten, Geräten und Syste-
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- men,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
c) Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetriebneh-
ger veröffentlicht. men von Geräten und Systemen,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 663.
d) Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Stö- Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-
rungen; Instandsetzen von Geräten und Systemen nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
der Feinwerktechnik; ausbildung wesentlich ist.
2. in der Fachrichtung Nähmaschineninstandhaltung:
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein
a) Umgehen mit Kunden, Beraten von Kunden, Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in
b) Programmieren von automatisch gesteuerten Betracht:
Maschinen und Anlagen, Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken
c) Montieren von Komponenten, Maschinen und seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, durch manuelles
Systemen, und maschinelles Spanen sowie Montieren durch Ver-
schrauben und Verstiften einschließlich Planen und Vor-
d) Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetriebneh- bereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Arbeits-
men von Maschinen und Systemen, ergebnisse.
e) Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Stö-
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
rungen; Instandsetzen von Maschinen und Syste-
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
men der Näh-, Strick- und Bügeltechnik.
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
§5 gieverwendung,
Ausbildungsrahmenplan 2. technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne,
Maß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaf-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach fenheit, Normung der Metallwerkstoffe,
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- 3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung stoffen,
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom 4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund- Bearbeitung, insbesondere von Nichteisenmetallen,
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- 5. Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben,
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- 6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
§6
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Ausbildungsplan sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen. §9
Gesellenprüfung-
§7
Berichtsheft (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung:
durchzusehen.
1. in der Fachrichtung Feingerätebau:
in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Prüfungs-
§8
stücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in
Zwischenprüfung Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine a) Herstellen von Werkstücken durch maschinelles
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Spanen sowie Passen, Montieren und Einstellen
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. von vorgefertigten und genormten mechanischen
Bauteilen und elektronischen Bauelementen und
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Prüfen der Funktion einschließlich Planen und Vor-
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender bereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren
Nummer 1, laufender Nummer 2 Buchstaben a und d bis f, und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
laufender Nummer 3 Buchstaben a und d, laufender Num-
b) Erstellen und Testen von Programmen für nume-
mer 4, laufender Nummer 5 Buchstaben a bis c, laufender
Nummer 7, laufender Nummer 9 Buchstaben a und c, risch gesteuerte Werkzeugmaschinen;
laufender Nummer 1O Buchstaben a und b Doppelbuch-
staben aa und bb und Buchstabe c Doppelbuchstaben aa 2. in der Fachrichtung Nähmaschinenstandhaltung:
und dd und laufender Nummer 11 Buchstaben a und b in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im und in insgesamt höchstens zehn Stunden drei Arbeits-
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in dabei sind durch Verknüpfung informationstech-
Betracht: nischer, technologischer und mathematischer Sach-
verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu
a) als Prüfungsstück:
bewerten und geeignete Lösungswege darzustel-
Herstellen von Werkstücken durch manuelles und len;
maschinelles Spanen sowie Fügen von Bauteilen,
insbesondere durch Löten oder Schweißen, zu einer c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Baugruppe, die im Zusammenwirken ihrer Teile aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
eine Funktion erfüllen muß, einschließlich Planen Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-
und Vorbereiten des Arbeitsablaufes; frequenz, Beschleunigung, Übersetzungsver-
b) als Arbeitsproben: hältnis,
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
aa) Erstellen, Eingeben, Prüfen und Optimieren von
Programmen an automatisch gesteuerten cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-
Maschinen, dehnung,
bb) Auswählen von Maschinen für den vorgegebe- dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
nen Verwendungszweck und Zusammenstellen ee) Optik,
von dazugehörigen Werkzeugen, Vorrichtun-
gen, Werk- und Hilfsstoffen, ff) elektrische Größen,
cc) Feststellen, Eingrenzen, Dokumentieren und gg) physikalische Größen, insbesondere Tempera-
Beheben von Fehlern und Störungen an turen,
Maschinen oder Systemen sowie Instandhalten hh) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
durch Demontieren, Montieren und Justieren
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
von Bauteilen oder Baugruppen, Durchführen
des Probebetriebs einschließlich Erstellen allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
eines Abnahmeprotokolls. zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 25 vom Hundert 2. in der Fachrichtung Nähmaschineninstandhaltung:
und die Arbeitsproben zusammen mit 75 vom Hundert a) im Prüfungsfach Technologie:
gewichtet werden.
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Energieverwendung,
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni- bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk-,
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde Hilfs- und Betriebsstoffen, Werkstoffprüfung,
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
cc) Maschinenelemente,
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
den Gebieten in Betracht: dd) Maschinen- und Systemtechnik einschließlich
Näh-, Strick- und Bügelmaschinentechnik,
1. in der Fachrichtung Feingerätebau:
ee) Steuerungstechnik,
a) im Prüfungsfach Technologie:
ff} Hard- und Software für automatisch gesteuerte
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Maschinen und Systeme,
Energieverwendung,
gg} Elektrotechnik, Elektronik,
bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung, hh) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, ii} Bearbeitungsverfahren in der Näh-, Strick- und
Bügeltechnik;
dd) Maschinenelemente, Bauelemente,
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
ee) Maschinen-, System- und Gerätetechnik,
aa) technische Zeichnungen, Skizzen, Tabellen
ff) Steuerungstechnik, und Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne,
gg) Hard- und Software für numerisch gesteuerte Normen,
Maschinen und Geräte, bb) Schalt- und Funktionspläne,
hh) Elektrotechnik, Elektronik, cc} Programmierung von automatisch gesteuerten
ii) Prüftechnik, Qualitätssicherung, Maschinen,
dd} Bewertung von Arbeitsergebnissen;
kk) Fertigungsverfahren im Feingerätebau;
dabei sind durch Verknüpfung informationstechni-
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung: scher, technologischer und mathematischer Sach-
aa) technische Zeichnungen, Skizzen, Tabellen verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu
bewerten und geeignete Lösungswege darzustel-
und Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne,
len;
Normen,
bb) Schalt- und Funktionspläne, c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
cc) Grundlagen der Datenverarbeitung, aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz, Hub,
dd) Beurteilung von technischen- Daten; Schub,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 665
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
cc) Zug- und Druckfestigkeit, Wärmeausdehnung, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
dd) elektrische Größen,
§ 10
ee) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
Aufhebung von Vorschriften
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
lichen Höchstwerten auszugehen: besondere für die Ausbildungsberufe Feinmechaniker/
Feinmechanikerin und Mechaniker (Nähmaschinen- und
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Zweiradmechaniker)/Mechanikerin (Nähmaschinen- und
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, Zweiradmechanikerin), sind vorbehaltlich de.s § 11 nicht
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik
mehr anzuwenden.
60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und § 11
Sozialkunde 60 Minuten. Übergangsregelung
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- Verordnung.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, § 12
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Berlin-Klausel
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd- tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. ordnung auch im Land Berlin.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
§ 13
fächer das doppelte Gewicht.
Inkrafttreten
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung tritt am 1 . August 1989 in Kraft.
Bonn, den 6. April 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Feinmechaniker/zur Feinmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits~ und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
A_rbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvörschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliohe Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
- Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausg ehen beachten
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 667
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie von Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
-
5 *)
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
7
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- Ui'ld Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneicfen
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
.richten und spannen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 669
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
ver:tahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen 6
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 1nstand halten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von ~auteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
,, ee) elektrische Verbindungen, insbesondere
an Anschlüssen, auf mechanische
Beschädigung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elek-
trische Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren'.
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Drehen und Fräsen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der
Schneidengeometrie auswählen
bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und
Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh-
und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen
und Diagrammen unter Anleitung bestimmen
und einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
b) Drehen und Fräsen:
12 *)
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 4 und 63 µm, insbesondere unter
Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-
drehen und Längs-Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 1O und 40 µm, inbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
mit unterschiedlichen Fräsern durch
Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf
herstellen
*) Dabei sollen be,eits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
verti_eft werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 671
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
des Arbeitsablaufes und fertigungstechnischer Gesichtspunkte fest-
sowie Kontrollieren und legen
Bewerten der Arbeits-
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
ergebnisse
schatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
zweck auswählen
c) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit- 4 *)
stellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus
technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-
nungen, ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
b) Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden
Unterlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) c) elektrische und elektronische Schaltpläne lesen
und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie 3 *)
Oberflächensymbole erkennen und zuordnen
e) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-
anleitungen anwenden
f) Montage- und Justieranleitungen lesen und
anwenden
g) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden
Prüfmitteln und Meßgeräten lehren und messen
b) mit Meßgeräten unter Beachtung von systemati-
sehen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten bis
3 *)
zur Maßgenauigkeit von 0,001 mm messen
c) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von
ihrer Funktion beurteilen
d) Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen,
Unwucht feststellen
4 Instandhalten Warten:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der
Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln
3 *)
und auffüllen
b) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme warten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
5 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf
und Handhaben von Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen
Werk- und Hilfsstoffen; und Umformen, unterscheiden
Wärmebehandeln, Härte- b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und
prüfen
Bearbeitbarkeit unterscheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) 3 *)
c) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl-und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
und unter Beachtung des Umgangs mit gefähr-
liehen Arbeitsstoffen anwenden
d) Schleif- und Poliermittel auswählen und
anwenden
e) Werkstücke härten, anlassen und glühen
f) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren 1
härteprüfen
6 Löten, Schweißen, a) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter
Kleben Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und
(§4Abs.1 Nr.14) des Werkstoffes durch Löten, insbesondere durch
Hartlöten, verbinden
4
b) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoffen durch
Schweißen verbinden
c) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoffen oder
Naturstoffen durch Kleben verbinden
7 Montieren von Bauteilen a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur Mon-
zu Baugruppen tage vorbereiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
b) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie nach
Zeichnung und Kennzeichnung den Montage-
vorgängen zuordnen 5
c) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
d) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und
Oberflächenbeschaffenheit anpassen
e) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Bau-
gruppen montieren
8 Aufbauen und Prüfen a) Druck in pneumatischen Systemen messen und
von Schaltungen einstellen
der Steuerungstechnik 3
b) pneumatische Bauelemente nach Angaben, tech-
mit elektrotechnischen
nischen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,
Komponenten,
anschließen und die Funktion prüfen
insbesondere von
Pneumatikschaltungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 673
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
9 Bearbeiten von Werk- a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
stücken durch Spanen eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und bis
und Umformen von Hand zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen
und mit handgeführten 4 und 1O µm durch Rundreiben herstellen
Maschinen
b) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 1O µm durch
Profilreiben herstellen
c) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
sowie aus Kunst- und Naturstoffen durch Bohren
5
und Feilen von Hand oder mit handgeführten
Maschinen bearbeiten
d) Flächen und Konturen an Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen sowie aus Kunst- und
Naturstoffen durch Schleifen und Polieren von
Hand oder mit handgeführten Maschinen be-
arbeiten
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
sowie aus Kunst- und Naturstoffen durch Trennen
oder Umformen von Hand oder mit handgeführten
Maschinen bearbeiten
10 Bearbeiten von Werk- a) Einrichten:
stücken durch Spanen aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-
auf Werkzeugmaschinen und Schneidstoffkombinationen, von der
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und
Spannmittelstabilität, von der Form des
Rohlings und des Werkzeugs sowie von der
Oberflächenbeschaffenheit auswählen und
einstellen
bb) Werkstückspannmittel, insbesondere Plan-
scheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,
Spannzangeneinrichtungen, Stirnseiten-
mitnehmer und Setzstöcke, auswählen, vor-
bereiten und montieren
cc) Werkstücke ausrichten und spannen, Kolli-
sionsgefahr beachten
dd) Werkzeuge auswählen und in fixierende und
verstellbare Aufnahmen einsetzen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen
bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,05 mm an
Bohr- und Drehmaschinen mit unterschied-
liehen Werkzeugen durch Bohren ins Volle,
Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken und Plan-
senken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffen-
heit Rz zwischen 4 und 10 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, durch
Rundreiben herstellen
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
cc) Bohrungen in Werkstücken bis zu einer Ober-
flächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und
1o µm durch Profilreiben herstellen 12
c) Drehen und fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len sowie aus Kunststoffen bis zur Maß-
genauigkeit IT 8 und bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm
mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf
Drehmaschinen bearbeiten
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 4 und 63 µm mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Formdrehen, insbeson-
dere Radien und Kegel, auf Drehmaschinen
bearbeiten
cc) metrische Außen- und Innengewinde an
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer
Oberflächenbeschaffenheit R2 zwischen
4 und 25 µm mit Gewindedrehmeißeln her-
stellen
dd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,05 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 1O und 40 µm mit unterschied-
liehen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen,
Stirn-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Plan-
fräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
ee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 10 und 40 µm mit unterschiedlichen
Fräsern durch Längsprofilfräsen auf Fräs-
maschinen bearbeiten
ff) Teilungen an Werkstücken durch direktes
Teilen herstellen
gg) Teilungen an Werkstücken durch indirektes
Teilen herstellen
11 Montieren und a) Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen
Demontieren von zuordnen
Systemen, Geräten b) die Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-
oder Maschinen verbindungen festlegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 20)
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen funktions-
gerecht verbinden
d) während des Montagevorgangs voneinander
abhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung von
6
Montagefehlern zwischenprüfen
e) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und
Gesamtfunktion zu Systemen, Geräten oder
Maschinen montieren
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 675
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) Systeme, Geräte oder Maschinen und Bau-
gruppen unter Beachtutzng ihrer Funktionen aus-
bauen, Teile hinsichtlich Lage und Funktions-
zuordnung kennzeichnen
g) Baugruppen zerlegen und reinigen
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Feingerätebau
1 Planen und Vorbereiten a) Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und
des Arbeitsablaufes bewerten
sowie Kontrollieren und b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-
Bewerten der Arbeits- 2
trages sowie organisatorischer und informatori-
ergebnisse
scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang
abschätzen
2 Prüfen, Messen, Lehren a) Meßsysteme und Meßgeräte nach dem jeweiligen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) Verwendungszweck auswählen
b) Form- und Lageabweichungen unter Beachtung
von systematischen und zufälligen Meßfehler-
möglichkeiten bestimmen 4
c) Größen, insbesondere Drücke, Volumina, Tempe-
raturen, Druck- und Temperaturdifferenzen, mit
elektrisch und optisch anzeigenden Meßgeräten
messen
3 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
numerisch gesteuerten träger handhaben
Werkzeugmaschinen
b) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern
Buchstabe a) 4
und optimieren
c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und ein-
stellen
d) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
4 Aufbauen und Prüfen a) Schaltungen mit elektrischen oder elektronischen
von Schaltungen Bauteilen und Baugruppen nach Angaben, techni-
der Steuerungstechnik sehen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,
mit elektrotechnischen anschließen und prüfen 3
Komponenten,
b) Funktion der elektrotechnischen Komponenten in
insbesondere von hydraulischen, pneumatischen und mechanischen
Pneumatikschaltungen
Systemen prüfen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
5 Bearbeiten von Werk- a) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
stücken durch Spanen sowie aus Kunststoffen durch Quer-Plan- und
auf Werkzeugmaschinen Längs-Runddrehen oder Umfangs-Planfräsen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) Stirn-Umfangs-Planfräsen auf numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
durch Formdrehen, insbesondere Radien und 12
Kegel, oder durch Längsprofilfräsen auf
numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen
bearbeiten
c) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur
Maßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Ober-
flächenbeschaffenheit R2 zwischen 1,6 und 4 µm
durch Schleifen bearbeiten
6 Bearbeiten von Werk- a) Bohrungen in Bauteilen unter Berücksichtigung
stücken unter Berück- der Achsparallelität und Winkelgenauigkeit
sichtigung mehrerer herstellen
maschineller Fertigungs- b) Werkstücke aus Stahl und Nichteisenmetallen bis
verfahren
zur Maßgenauigkeit IT 7 unter Berücksichti-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)
gung mehrerer Fertigungsverfahren auf Werk- 13
zeugmaschinen bearbeiten
c) Werkstücke aus Kunststoffen bis zur Maß-
genauigkeit von ± 0, 1 mm unter Berücksichtigung
mehrerer Fertigungsverfahren auf Werkzeug-
maschinen bearbeiten
7 Montieren von a) mechanische und optische Bauteile sowie elektri-
Komponenten, Geräten sehe, elektronische und optische Bauelemente
und Systemen und Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Gesamtfunktion montieren
Buchstabe b) b) Funktionen von elektronischen Komponenten
beschreiben und zuordnen
c) elektrische und elektronische Bauelemente und
Baugruppen verschalten 10
d) elektrische und elektronische Bauelemente und
Komponenten verbinden
e) mechanische und elektrische Größen mit an-
zeigenden Meßgeräten messen
f) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und
Gesamtfunktion zu mechanischen, elektromecha-
nischen oder optischen Geräten und Systemen
montieren
g) Gießharze unter Berücksichtigung der Abbinde-
und Härtezeiten zubereiten
h) Bauteile in Gießharze einbetten und Verbindun-
gen durch Füllstoffe herstellen
i) Bearbeitungszugaben bei Paßarbeiten berück-
sichtigen
k) zusammengehörige Werkstücke für feste und
bewegliche Verbindungen nach Gegenstück, 6
Lehre oder Zeichnungsangaben passen
1) Werkstücke durch Justieren passen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 677
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
m) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen,
herstellen
n) Federn mit Hilfswerkzeugen herstellen
8 Prüfen und Einstellen a) Funktion von Baugruppen prüfen und durch
von Funktionen; Einstellen mechanischer und elektrischer Werte
Inbetriebnehmen herstellen
von Geräten
b) Sicherheitseinrichtungen einstellen und ihre Funk-
und Systemen
tion prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c) c) das Zusammenwirken von verknüpften Funktio-
nen bei verketteten Baugruppen prüfen, bei
12
Abweichungen soweit erforderlich einstellen und
justieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten
und Systemen sicherstellen und Werte dokumen-
fieren
d) Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen
in Betrieb nehmen
e) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln
und mit vorgegebenen Werten vergleichen
9 Feststellen und Ein- a) Inspektion durchführen
grenzen von Fehlern b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und
und Störungen; Betriebszustand auf Grund von Funktions-
1nstandsetzen beschreibungen und Prüfvorschriften oder Sinnes-
von Geräten und wahrnehmung prüfen und Abweichungen
Systemen der Feinwerk-
erfassen
technik
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) Fehler bei Störungen und auf Grund von lnspek-
Buchstabe d) tionsergebnissen durch Sinneswahrnehmung
oder systematische Meßkontrollen feststellen
d) Störungen und Fehler unter Beachtung der
mechanischen, pneumatischen, elektrischen und 12
elektronischen Schnittstellen eingrenzen
e) Störungen und Fehler an mechanischen und
elektromechanischen oder elektronischen und
optischen Geräten und Systemen eingrenzen,
ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu
ihrer Behebung angeben und beurteilen sowie
die Instandsetzung einleiten
f) Geräte und Systeme durch Nacharbeit von Bau-
teilen sowie Austausch von Bauteilen und Bau-
gruppen instandsetzen und auf Funktion prüfen
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
B. Fachrichtung Nähmaschineninstandhaltung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und
des Arbeitsablaufes bewerten
sowie Kontrollieren und b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-
Bewerten der Arbeits- trages sowie organisatorischer und informatori- 2
ergebnisse scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang
abschätzen
2 Umgehen mit Kunden, a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung
Beraten von Kunden von Aufträgen und Reklamationen aufnehmen,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 wiedergeben und auswerten
Buchstabe a) b) Vorstellungen und Bedarf der Kunden ermitteln,
Produkte und Dienstleistungen des Betriebes den
Kunden erläutern
c) Kunden unter Verwendung von Betriebs- und
Gebrauchsanleitungen die Bedienung und
Wartung von Geräten, Anlagen und Systemen 8
erklären
d) Kunden hinsichtlich der Eigenschaften und des
Zusammenpassens von Geräten und Zubehör-
teilen informieren sowie in der Auswahl von
Geräten und Zubehör beraten
e) Kunden zur Eingrenzung von Funktionsstörungen
befragen
f) voraussichtliche lnstandsetzungskosten abschät-
zen und mit den Kunden die Möglichkeiten der
technischen und wirtschaftlichen Instandsetzung
erörtern
3 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
automatisch gesteuerten träger handhaben
Maschinen und Anlagen b) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern
Buchstabe b) und optimieren
c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und ein-
stellen 12
d) Programme an mechanisch, optisch und nume-
risch gesteuerten Nähmaschinen, Nähautomaten,
Nähanlagen sowie Stick- und Strickmaschinen
erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren
e) Fehler in Programmen eingrenzen L,md korrigieren
f) Programmiervorlagen oder Datenträger anfertigen
4 Aufbauen und Prüfen a) Schaltungen mit elektrischen oder elektronischen
von Schaltungen Bauteilen und Baugruppen nach Angaben, techni-
der Steuerungstechnik sehen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,
mit elektrotechnischen anschließen und prüfen 4
Komponenten, b) Funktion der elektrotechnischen Komponenten
insbesondere von
in hydraulischen, pneumatischen und mechani-
Pneumatikschaltungen
sehen Systemen prüfen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 679
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
5 Bearbeiten von Werk- a) Bohrungen in Bauteilen unter Berücksichtigung
stücken unter Berück- der Achsparallelität und Winkelgenauigkeit
sichtigung mehrerer herstellen
maschineller Fertigungs- b) Werkstücke aus Stahl und Nichteisenmetallen bis
verfahren
zur Maßgenauigkeit IT 7 unter Berücksichtigung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 19) mehrerer Fertigungsverfahren auf Werkzeug-
maschinen beabeiten
c) Werkstücke aus Kunststoffen bis zur Maß-
genauigkeit von ± 0, 1 mm unter Berücksichtigung
mehrerer Fertigungsverfahren auf Werkzeug-
maschinen bearbeiten
4
d) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
sowie aus Kunststoffen durch Quer-Plan- und
Längs-Runddrehen oder Umfangs-Planfräsen und
Stirn-Umfangs-Planfräsen auf numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
durch Formdrehen, insbesondere Radien und
Kegel, •oder durch Längsprofilfräsen auf nume- ·
risch gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbei-
ten
6 Montieren a) Werkstücke für feste und bewegliche Verbindun-
von Komponenten, gen nach Gegenstück, Lehre und Zeichnungs-
Maschinen und Systemen angaben passen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Möbel für den Einbau von Nähmaschinen
Buchstabe c) abändern und Nähmaschinen in Möbel einpassen
c) mechanische und elektromechanische Bauteile
und Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und
Gesamtfunktion zu Maschinen und Systemen
montieren
14
d) elektrische Bauelemente und Baugruppen ver-
schalten
e) mechanische und elektrische Größen mit an-
zeigenden Meßgeräten messen
f) Zubehör-, Einbau- und Anbauteile passen, mon-
tieren und einstellen
g) elektronische, insbesondere optoelektronische,
Komponenten einbauen und justieren
7 Prüfen und Einstellen a) Näh-, Stick-, Strick- und Bügelmaschinen nach
von Funktionen; Einsatz und Aufgabe unter Berücksichtigung der
Inbetriebnehmen zu bearbeitenden Materialien und Bearbeitungs-
von Maschinen verfahren unterscheiden und zuordnen
und Systemen b) Sticharten unterscheiden und auswählen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) c) Schneid- und Stichbildungswerkzeuge sowie
Greifer- und Transportsysteme unterscheiden und 4
zuordnen
d) Nadelsysteme in Abhängigkeit von Näh-
maschinentypen unterscheiden und zuordnen
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Verhalten der zu verarbeitenden und zu fügenden
Materialien in der Produktion und im Gebrauch
unterscheiden; Fäden und Garne auswählen
f) Nadelarten in Abhängigkeit von den zu verarbei-
tenden Materialien unterscheiden, zuordnen und
auswählen
g) Betriebsbereitschaft von Näh-, Strick- und Bügel-
maschinen herstellen
h) Nähte in verschiedenen Arten und Formen unter
Berücksichtigung der Legetechnik zur Maschinen-
erprobung herstellen
i) Gestricke, insbesondere Links-Rechts-, Rund-
und Mustergestricke, an Ein- und Doppelbett-
maschinen zur Maschinenerprobung anschlagen,
herstellen und abketten
k) Gewebe und Gestricke unter Berücksichtigung
der Materialeigenschaften, der Legeart, der
Legetechnik und des Feuchtezustandes zur
Maschinenerprobung bügeln
1) Bewegungen und Bewegungsabläufe an Näh-
maschinen ändern
m) Funktion von Baugruppen prüfen und durch 12
Einstellen mechanischer und elektrischer Werte
herstellen
n) Sicherheitseinrichtungen einstellen und ihre
Funktion prüfen
o) das Zusammenwirken von verknüpften Funktio-
nen bei verketteten Baugruppen prüfen, bei
Abweichungen soweit erforderlich einstellen
und justieren sowie die Gesamtfunktion von
Maschinen und Systemen sicherstellen und
Werte dokumentieren
p) Maschinen und Systeme unter Betriebsbedingun-
gen in Betrieb nehmen
q) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln
und mit vorgegebenen Werten vergleichen
8 Feststellen und Ein- a) Inspektion durchführen 2
grenzen von Fehlern und
Störungen; Instandsetzen
von Maschinen und b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und
Systemen der Näh-, Betriebszustand auf Grund von Funktions-
Strick- und Bügeltechnik beschreibungen und Prüfvorschriften oder Sinnes-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 wahrnehmung prüfen und Abweichungen
Buchstabe e) erfassen
c) Fehler bei Störungen und auf Grund von lnspek-
tionsergebnissen durch Sinneswahrnehmung
oder systematische Meßkontrollen feststellen 16
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 681
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Störungen und Fehler unter Beachtung der
mechanischen, pneumatischen, elektrischen und
elektronischen Schnittstellen eingrenzen
e) Störungen und Fehler an Maschinen und
Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung angeben und
beurteilen sowie die lnstandsetzungn einleiten
f) Maschinen und Systeme durch Nacharbeit von
Bauteilen sowie Austausch von Bauteilen und
Baugruppen instandsetzen und auf Funktion
prüfen
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin
(Büchsenmacher•Ausbildungsverordnung - BüchsenmAusbV) *)
Vom 6. April 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsberufsbild
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§ 1 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Anwendungsbereich 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in
dem Ausbildungsberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
nach der Handwerksordnung. Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
§2 7. Prüfen, Messen, Lehren,
Ausbildungsdauer 8. Fügen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 9. manuelles Spanen und Umformen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 10. maschinelles Bearbeiten,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 11. Instandhalten,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 12. _Drehen und Fräsen,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,
14. Behandeln und Schützen von Oberflächen,
§3 15. Hartlöten, Eingießen,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung 16. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
der Berufsausbildung 17. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt und mit handgeführten Maschinen,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in zeugmaschinen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
19. Montieren und Demontieren von Jagd- und Sport-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
waffen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig- 20. Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetrieb-
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der nehmen von Jagd- und Sportwaffen,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs- 21. Fertigen von Ersatzteilen; Instandsetzen von Jagd-
bildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb- und Sportwaffen.
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an
seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch §5
in den Prüfungen nachzuweisen. Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab- lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
gestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
veröffentlicht. bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung ab-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 683
weichende sachliche und zeitliche Gliederung der Aus- 6. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
bildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§6 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Ausbildungsplan
§9
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Gesellenprüfung
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen. (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§7 soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Berichtsheft (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines stens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu kommt insbesondere in Betracht:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 1. Herstellen eines Waffenteils, das im Zusammenwirken
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, durch Komplet-
durchzusehen. tieren einer vorab selbstgefertigten Baugruppe, ins-
besondere durch Anfertigen von Einzelteilen durch
manuelles und maschinelles Spanen sowie Fügen,
§8 Montieren und Justieren, einschließlich Planen und
Zwischenprüfung Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Bewerten der
Arbeitsergebnisse,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende 2. Anfertigen von Einzelteilen durch manuelles und
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. maschinelles Spanen sowie Fügen, Montieren und
Justieren der Einzelteile zu einer Einheit, die im Zusam-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der menwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen muß, ein-
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes
Nummer 1 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 2 und Bewerten der Arbeitsergebnisse.
Buchstabe a, laufender Nummer 3, laufender Nummer 4
Buchstaben a bis d und laufender Nummer 5 Buchstaben a (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
bis d, laufender Nummer 7 Buchstaben a bis c, laufender Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
Nummer 8 Buchstaben a und b, laufender Nummer 9 sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Buchstaben a und b und laufender Nummer 10 Buchsta- geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
ben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so- bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den den Gebieten in Betracht:
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er 1. im Prüfungsfach Technologie:
für die Berufsausbildung wesentlich ist. a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein Energieverwendung,
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Betracht: Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, insbesondere
durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Montie- d) Wärmebehandlung,
ren durch Verschrauben und Verstiften, einschließlich Pla- e) Waffentechnik für Jagd- und Sportwaffen,
nen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren f) Ballistik,
der Arbeitsergebnisse.
g) Optik,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen h) geschichtliche Entwicklung der Feuerwaffen,
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: i) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- k) Verarbeitungsverfahren für Horn, Bein, Holz und
gieverwendung, Kunststoff;
2. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form- 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor- a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,
mung der Metallwerkstoffe,
Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen,
3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs- b) Beurteilung von technischen Daten;
stoffen,
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen technologischer und mathematischer Sachverhalte
Bearbeitung, fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
5. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen, geeignete Lösungswege darzustellen;
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
fächer das doppelte Gewicht.
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre-
quenz, Beschleunigung, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
c) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärme- stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
ausdehnung,
d) Optik, § 10
Aufhebung von Vorschriften
e) Ballistik,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: berufe, Anlernberufe und ·vergleichbar geregelten Aus-
bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
insbesondere für den Ausbildungsberuf Büchsenmacher/
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Büchsenmacherin, sind vorbehaltlich des§ 11 nicht mehr
anzuwenden.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen:
§ 11
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Übergangsregelung
2. im Prüfungfach Arbeitsplanung 120 Minuten, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Sozialkunde 60 Minuten. dieser Verordnung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
§ 12
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Berlin-Klausel
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, ordnung auch im Land Berlin.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der § 13
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Inkrafttreten
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 6. April 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 685
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- während der gesamten
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze Ausbildung zu vermitteln
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und ratio- gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
nelle Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
sowie Kontrollieren und sowie Arbeitsablauf sicherstellen
Bewerten der Arbeits-
b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
ergebnisse
(§ 4 Nr. 5) c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nicht-
eisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen 5 *)
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen
b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6)
und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen,
anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit 6 *)
Universalwinkelmessern messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 687
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
7
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
und Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig 5
und parallel auf Maß feilen
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
6
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11)
Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen 11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschädi-
gung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 689
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
12 Drehen und Fräsen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-
fahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
geometrie auswählen
bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitt-
tiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und
Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und
Diagrammen unter Anleitung bestimmen und
einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
b) Drehen und fräsen:
12 *)
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit
R2 zwischen 4 und 63 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
mit unterschiedlichen Drehmeißeln
durch Quer-Plandrehen und Längs-
Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit
R2 zwischen 10 und 40 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit
unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-
Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 l 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
des Arbeitsablaufes und fertigungstechnischer Gesichtspunkte fest-
sowie Kontrollieren und legen
Bewerten der Arbeits- b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
ergebnisse schatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-
(§ 4 Nr. 5) zweck auswählen
c) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit- 5 *)
stellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus
technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-
nungen, ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-
trages sowie organisatorischer und informatori-
scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen 2
h) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang
abschätzen
2 Lesen, Anwenden a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
und Erstellen b) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
von technischen Oberflächensymbole erkennen und zuordnen
Unterlagen 3 *)
(§ 4 Nr. 6) c) Betriebs- und Bedienungsanleitungen anwenden
d) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3 Instandhalten Warten:
(§ 4 Nr. 11) a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der
Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln 2 *)
und auffüllen
b) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme
warten
4 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be-
und Handhaben von und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und
Werk- und Hilfsstoffen; Umformen, unterscheiden
Wärmebehandeln, b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und
Härteprüfen Bearbeitbarkeit unterscheiden
(§ 4 Nr. 13) 4 *)
c) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
und unter Beachtung des Umgangs mit gefähr-
liehen Arbeitsstoffen anwenden
d) Schleif- und Poliermittel auswählen und
anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 691
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Werkstücke härten, anlassen und glühen
f) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren 2
härteprüfen
5 Behandeln und Schützen a) Tauchbäder für das Brünieren der Werkstücke
von Oberflächen vorbereiten
(§ 4 Nr. 14)
b) Werkstücke unter Beachtung der Tauchzeiten und
Tauchtemperaturen brünieren
c) Läufe für das Streichbrünieren durch Entfetten
vorbereiten 3
d) Streichbrünierbeize auftragen, abkochen und
abbürsten
e) Metallteile mit verschiedenen Verfahren für das
Graubeizen vorbereiten; verschiedene Beizen
anwenden
6 Hartlöten, Eingießen a) Bauteile aus Eisenmetallen unter Beachtung der
(§ 4 Nr. 15) Oberflächenbeschaffenheit und des Werkstoffs
durch Hartlöten verbinden
2
b) Gießharze unter Berücksichtigung der Abbinde-
und Härtezeiten zubereiten
c) Bauteile in Gießharze einbetten und Verbindun-
gen durch Füllstoffe herstellen
7 Montieren von Bauteilen a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur
zu Baugruppen Montage vorbereiten
(§ 4 Nr. 16)
b) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie nach
Zeichnung und Kennzeichnung den Montage-
vorgängen zuordnen
7
c) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
d) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und
Oberflächenbeschaffenheit anpassen
e) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Bau-
gruppen montieren
8 Bearbeiten von Werk- a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
stücken durch Spanen eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und
von Hand und mit hand- bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2 zwi-
geführten Maschinen sehen 4 und 10 µm durch Rundreiben herstellen
(§ 4 Nr. 17)
b) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 4 und 1O µm durch
Profilreiben herstellen
c) Flächen tuschieren und mit verschiedenen Werk-
zeugen schaben 8
d) Flächen und Konturen an Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen sowie aus Holz, Horn und
Kunststoffen durch Polieren von Hand und mit
handgeführten Maschinen bearbeiten
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Flächen und Konturen an Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen sowie aus Holz, Horn und
Kunststoffen durch Schleifen von Hand und mit
handgeführten Maschinen bearbeiten
f) Flächen und Konturen an Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen sowie aus Holz durch
Fräsen mit handgeführten Maschinen bearbeiten
g) Flächen und Konturen an gehärteten und
ungehärteten Werkstückteilen mit unterschied-
liehen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand
bearbeiten 14
h) Flächen und Konturen an Werkstücken aus Kunst-
und Naturstoffen mit verschiedenen Werkzeugen
von Hand bearbeiten
9 Bearbeiten von Werk- a) Einrichten:
stücken durch Spanen
aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-
auf Werkzeugmaschinen
und Schneidstoffkombinationen, von der
(§ 4 Nr. 18)
Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und
Spannmittelstabilität, von der Werkstück-
geometrie, von der Form des Rohlings und
des Werkzeugs sowie von der Oberflächen-
beschaffenheit auswählen und einstellen oder
programmieren
bb) Werkstückspannmittel, insbesondere Plan-
scheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,
Spannzangeneinrichtungen, Stirnseiten-
mitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und
montieren
cc) Werkzeuge auswählen und in fixierende und
verstellbare Aufnahmen einsetzen
dd) Werkstücke ausrichten und spannen,
Kollisionsgefahr beachten
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen,
Horn und Holz bis zu einer Lagetoleranz von
± 0, 1 mm an Bohr- und Drehmaschinen mit
unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren
ins Volle, Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken
und Plansenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit
R2 zwischen 4 und 10 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, an
Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen 8
cc) Bohrungen in Werkstücken bis zu einer Ober-
flächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und
1O µm durch Profilreiben herstellen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 693
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 4 und 63 µm sowie Werkstücke
aus Kunststoffen, Holz und Horn mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-
und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen
bearbeiten
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 4 und 63 µm mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Formdrehen, insbeson-
dere Radien und Kegel, auf Drehmaschinen
bearbeiten
cc) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,05 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit
Rz zwischen 10 und 40 µm sowie Werkstücke
aus Kunststoffen, Holz und Horn mit unter-
schiedlichen Fräsern durch Umfangs-Plan-
fräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf
Fräsmaschinen bearbeiten
dd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 1O und 40 µm mit unterschiedlichen
Fräsern durch Längsprofilfräsen auf Fräs-
maschinen bearbeiten
10 Montieren und a) Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen
Demontieren von zuordnen
Jagd- und Sportwaffen
b) Lage von Bauteilen zueinander durch Stift- und
(§ 4 Nr. 19)
Schraubverbindungen festlegen
c) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein- 8
pressen und Schrumpfen, herstellen
d) zusammengehörige Werkstücke für feste und
bewegliche Verbindungen nach Gegenstück,
Lehre oder Zeichnungsangaben passen
e) Bauteile und Baugruppen sowie optische Ziel-
einrichtungen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen zu Jagd- und Sportwaffen
verbinden
f) während des Montagevorganges zur Vermeidung 12
von Montagefehlern zwischenprüfen
g) Bauteile und Baugruppen prüfen und justieren
h) Verbindungen von eingebauten Bauteilen und
Baugruppen kontrollieren
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
i) Jagd- und Sportwaffen unter Berücksichtigung
ihrer Funktion zerlegen und reinigen, Teile
hinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung
kennzeichnen und systematisch ablegen 10
k) Verschleißzustand feststellen und über Instand-
setzung oder Austausch der Bauteile entscheiden
11 Prüfen und Einstellen a) Betriebssicherheit von Jagd- und Sportwaffen,
von Funktionen; insbesondere durch Kontrolle der Sicherungs-
Inbetriebnehmen von elemente und Sicherungseinrichtungen, über-
Jagd- und Sportwaffen prüfen
(§ 4 Nr. 20)
b) für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktio-
18
nen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen
durch Einstellen mechanischer Werte herstellen
c) Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der
Jagd- und Sportwaffen über offene Visierung und
über Zielfernrohr durchführen
/
12 Fertigen von Ersatzteilen; a) Zustand von Bauteilen und Baugruppen über-
Instandsetzen von Jagd- prüfen und beurteilen
und Sportwaffen
b) schadhafte Bauteile nacharbeiten
(§ 4 Nr. 21) 12
c) Ersatzteile herstellen
d) schadhafte Bauteile und Baugruppen aus-
tauschen
e) Jagd- und Sportwaffen zusammenbauen und auf
Funktion prüfen
f) Modelle und Muster aus unterschiedlichen 10
Werkstoffen und Werkstoffkombinationen durch
Verknüpfung verschiedener Verfahren fertigen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 695
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Werkzeugmacher/zur Werkzeugmacherin
(Werkzeugmacher-Ausbildungsverordnung - WerkzeugmAusbV) *)
Vom 7. April 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 1. Berufsbildung,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§ 1 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Anwendungsbereich
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Unterlagen,
Ausbildungsberuf Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin
nach der Handwerksordnung. 7. Prüfen, Messen, Lehren,
8. Fügen,
§2
9. manuelles Spanen und Umformen,
Ausbildungsdauer
10. maschinelles Bearbeiten,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
11 . Instandhalten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- 12. Drehen und Fräsen,
rufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 14. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
15. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneu-
§3
matischen Steuerungen,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
der Berufsausbildung 16. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand
und mit handgeführten Maschinen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 17. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in zeugmaschinen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
zeugmaschinen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
19. Bearbeiten von Werkstücken unter Berücksichtigung
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
mehrerer maschineller Fertigungsverfahren,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil- 20. Montieren und Demontieren von Werkzeugen, Vor-
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi- richtungen, Lehren oder Formen,
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den 21 . Prüfen der Funktion und Inbetriebnehmen von Werk-
Prüfungen nachzuweisen. zeugen, Vorrichtungen oder Formen,
§4 22. Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Leh-,
ren oder Formen,
Ausbildungsberufsbild
23. Fertigen von Modellen und Mustern unter Berücksich-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
tigung verschiedener Verfahren.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 §5
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-
gestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder Ausbildungsrahmenplan
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter
veröffentlicht. Berücksichtigung der Schwerpunkte „Stanzwerkzeug- und
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vorrichtungsbau" und „Formenbau" nach der in der 2. technische Zeichnungen und Arbeitspläne, Maß-,
Anlage für die berufliche Grundbildung und für die beruf- Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffen-
liche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen heit, Normung der Metallwerkstoffe,
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus- 3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom stoffen,
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- 4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- Bearbeitung,
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- 5. Fügetechniken,
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen;
Toleranzen,
§6 7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
Ausbildungsplan
. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
bildungsplan zu erstellen. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§9
§7
Gesellenprüfung
Berichtsheft
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
gesamt höchstens 14 Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-
§8 tigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Zwischenprüfung 1. im Schwerpunkt Stanzwerkzeug- und Vorrichtungsbau:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- a) Herstellen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Lehren
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des oder Teilen davon durch manuelles und maschinel-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. les Spanen sowie durch Fügen einschließlich Pla-
nen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
b) Erstellen eines Programms für eine numerisch
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
gesteuerte Werkzeugmaschine; Herstellen eines
Nummer 1 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 2 Werkstückes durch Spanen auf einer numerisch
Buchstaben a und b, laufender Nummer 3 Buchstabe a gesteuerten Werkzeugmaschine und Bewerten der
laufender Nummer 4, laufender Nummer 5 Buchstaben ~
Arbeitsergebnisse;
bis d, laufender Nummer 6 Buchstaben a bis c, laufender
Nummer 8 Buchstaben a und b, laufender Nummer 1o 2. im Schwerpunkt Formenbau:
Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb a) Herstellen von Formen, Vorrichtungen, Lehren oder
und Buchstabe d Doppelbuchstaben aa und dd und laufen- Teilen davon durch manuelles und maschinelles
de~ Nummer 12 Buchstaben a und b aufgeführten Fertig- Spanen sowie durch Fügen einschließlich Planen
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- und Vorbereiten des Arbeitsablaufes,
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- b)Erstellen eines Programms für eine numerisch
lich ist. gesteuerte Werkzeugmaschine; Herstellen eines
Werkstückes durch Spanen auf einer numerisch
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein gesteuerten Werkzeugmaschine und Bewerten der
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Arbeitsergebnisse.
Betracht:
Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, insbesondere Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Tech-
durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Montie- nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
ren durch Verschrauben und Verstiften einschließlich Pla- geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
nen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren
der Arbeitsergebnisse. den Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: Energieverwendung,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
gieverwendung, Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 697
c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten.
d) Maschinenelemente,
e) Maschinentechnik, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
f) Wärmebehandlung, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
g) Steuerungstechnik,
h) Hard- und Software für numerisch gesteuerte (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Maschinen und Produktionsanlagen, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
i) Elektrotechnik, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
k) Prüftechnik, Qualitätssicherung, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
1) Fertigungsverfahren für Werkzeuge, Vorrichtungen, mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Lehren oder Formen, Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
m) Werkzeugtechnik, Vorrichtungstechnik, Lehrentech-
nik oder Formentechnik, Formtechnik;
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: fächer das doppelte Gewicht.
a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,
Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
b) Schalt- und Funktionspläne,
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
c) Grundlagen der Datenverarbeitung, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
d) Beurteilung von technischen Daten;
§ 10
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
technologischer und mathematischer Sachverhalte Aufhebung von Vorschriften
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsaus-
geeignete Lösungswege darzustellen; bildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Werkzeug-
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre- macher/Werkzeugmacherin, sind vorbehaltlich des § 11
quenz, Beschleunigung, nicht mehr anzuwenden.
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, § 11
c) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh- Übergangsregelung
nung,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
e) elektrische Größen, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; Verordnung.
§ 12
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Berlin-Klausel
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksord-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- nung auch im Land Berlin.
lichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, § 13
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, Inkrafttreten
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, Diese Verordnung tritt am 1 . August 1989 in Kraft.
Bonn, den 7. April 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung des Staatssekretärs
Molitor
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werkzeugmacher/zur Werkzeugmacherin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§4Nr.4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 699
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen .und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen.Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen
7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb} Bleche und Profile richten
cc} Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a} Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus- 6
richten und spannen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 701
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 l nstand halten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen 11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschädi-
gung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit uod ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche RichtwertE:;
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Drehen und Fräsen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Nr. 12) aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
geometrie auswählen
bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitt-
tiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und
Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und
Diagrammen unter Anleitung bestimmen und
einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
b) Drehen und Fräsen:
12 *)
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± O, 1 mm und bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm,
insbesondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen Dreh-
meißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-
Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 10 und 40 µm,
insbesondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern
durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegen-
lauf herstellen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 703
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
des Arbeitsablaufes und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
sowie Kontrollieren und festlegen
Bewerten der Arbeits-
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
ergebnisse
schatten und der Bearbeitung nach Verwen-
(§ 4 Nr. 5)
dungszweck auswählen
c) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen 5 *)
und bereitstellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus
technischen Unterlagen, insbesondere aus
Zeichnungen, ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des
Auftrages sowie organisatorischer und infor-
matorischer Notwendigkeiten festlegen und
sicherstellen 2
h) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang
abschätzen
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
b) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Unterlagen
Oberflächensymbole erkennen und zuordnen
(§ 4 Nr. 6)
c) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen
und anwenden
3 *)
d) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-
anleitungen anwenden
e) technische Sachverhalte, insbesondere in
Form von Protokollen und Berichten,
aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,
(§ 4 Nr. 7) Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden
Prüfmitteln lehren und messen
b) mit Meßgeräten unter Beachtung von systema-
tischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten
bis zur Maßgenauigkeit von 0,002 mm messen
4 *)
c) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von
ihrer Funktion beurteilen
d) Teile auf Rundlauf und Seitehschlag prüfen,
Unwucht feststellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
4 Instandhalten Warten:
(§ 4 Nr. 11) a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der
Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln 2 *)
und auffüllen
b) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme warten
5 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf
und Handhaben von Be- und Verarbeitung, insbesondere beim
Werk- und Hilfsstoffen; Spanen und Umformen, unterscheiden
Wärmebehandeln,
b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff
Härteprüfen
und Bearbeitbarkeit unterscheiden
(§ 4 Nr. 13)
c) Schneidstoffe im Hinblick auf den zu bearbei-
tenden Werkstoff und die Werkzeugart auswählen
4 *)
d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
und unter Beachtung des Umgangs mit gefähr-
liehen Arbeitsstoffen anwenden
e) Schleif- und Poliermittel auswählen und
anwenden
f) Werkstücke härten, anlassen und glühen
g) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren
härteprüfen 1
h) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren
auf Risse prüfen
6 Montieren von Bauteilen a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur
zu Baugruppen Montage vorbereiten
(§ 4 Nr. 14) b) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie
nach Zeichnung und Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen
c) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
6
d) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform
und Oberflächenbeschaffenheit anpassen
e) Bauteile nach technischen Unterlagen zu
Baugruppen montieren
7 Aufbauen und Prüfen , a) Druck in hydraulischen Systemen messen und
von hydraulischen und einstellen 2
pneumatischen b) Druck in pneumatischen Systemen messen und
Steuerungen einstellen
(§ 4 Nr. 15)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 705
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen
und installieren
d) hydraulische Bauelemente nach Angaben,
technischen Unterlagen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und die Funktion prüfen
e) pneumatische Bauelemente nach Angaben, 4
technischen Unterlagen und Vorschriften auf-
bauen, anschließen und die Funktion prüfen
f) Funktion der elektrotechnischen Komponenten
in hydraulischen, pneumatischen und
mechanischen Systemen prüfen
8 Bearbeiten von Werk- a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
stücken durch Spanen Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit
von Hand und mit hand- gemäß IT 7 und bis zu einer Oberflächen-
geführten Maschinen beschaffenheit R2 zwischen 4 und 10 µm
(§ 4 Nr. 16) durch Rundreiben herstellen
b) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen- 4
beschaffenheit R2 zwischen 4 und 10 µm durch
Profilreiben herstellen
c) Flächen und Konturen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen durch Fräsen mit
handgeführten Maschinen bearbeiten
d) Flächen und Konturen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen durch Schleifen
mit handgeführten Maschinen bearbeiten
e) Flächen oder Konturen tuschieren und
bearbeiten
f) Flächen oder Konturen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen durch Polieren
mit handgeführten Maschinen bearbeiten
7
g) Flächen oder Konturen an gehärteten und
ungehärteten Werkstücken mit unterschied-
liehen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand
und mit handgeführten Maschinen bearbeiten
9 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie
numerisch gesteuerten Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen
b) Programme an numerisch gesteuerten Werk-
(§ 4 Nr. 17)
zeugmaschinen erstellen, eingeben, testen,
ändern und optimieren 4
c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und
einstellen
d) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
10 Bearbeiten von a) Einrichten:
Werkstücken durch aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-
Spanen auf Werkzeug- und Schneidstoffkombinationen, von der
maschinen
Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und
(§ 4 Nr. 18)
Spannmittelstabilität, von der Form des
Rohlings und des Werkzeugs sowie von
der Oberflächenbeschaffenheit auswählen
und einstellen
bb) Werkstückspannmittel, insbesondere Plan- 3
scheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,
Spannzangeneinrichtungen, Stirnseiten-
mitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten
und montieren
cc) Werkstücke ausrichten und spannen,
Kollisionsgefahr beachten
dd) Werkzeuge auswählen und in fixierende
und verstellbare Aufnahmen einsetzen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen
bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,05 mm
an Bohr- und Drehmaschinen mit unter-
schiedlichen Werkzeugen durch Bohren
ins Volle, Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken
und Plansenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffen- 6
heit R2 zwischen 4 und 10 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
durch Rundreiben herstellen
cc) Bohrungen in Werkstücken bis zu einer
Oberflächenbeschaffenheit R2 zwischen
4 und 10 µm durch Profilreiben herstellen
c) Schleifen:
gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur
Maßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 1,6 und 4 µm durch
Schleifen bearbeiten
d) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie aus Kunststoffen bis zur
Maßgenauigkeit IT 9 und bis zu einer
Oberflächenbeschaffenheit R2 zwischen
4 und 63 µm mit unterschiedlichen Dreh-
meißeln durch Quer-Plan- und Längs-
Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 707
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm
mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Formdrehen, insbesondere Radien und
Kegel, auf Drehmaschinen bearbeiten
cc) metrische Außen- und Innengewinde an
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer
Oberflächenbeschaffenheit R2 zwischen 8
4 und 25 µm mit Gewindedrehmeißeln
herstellen
dd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 9 und
bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 1O und 40 µm mit unterschiedlichen
Fräsern durch Umfangs-Planfräsen, Stirn-
Planfräsen und Stirn-UmfangsPlanfräsen
auf Fräsmaschinen bearbeiten
ee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zu einer Oberflächenbeschaffen-
heit R2 zwischen 10 und 40 µm mit unter-
schiedlichen Fräsern durch Längsprofilfräsen
auf Fräsmaschinen bearbeiten
ff) Teilungen an Werkstücken durch direktes
Teilen herstellen
gg) Teilungen an Werkstücken durch indirektes
Teilen herstellen
hh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie aus Kunststoffen durch
Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen
sowie Umfangs-Planfräsen und Stirn-
Umfangs-Planfräsen auf numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
ii) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen durch Formdrehen, insbesondere
Radien und Kegel sowie durch Längsprofil-
fräsen auf numerisch gesteuerten Werk-
zeugmaschinen bearbeiten 8
e) Erodieren:
aa) Werkstücke durch Draht- oder Senkerodieren
bearbeiten
bb) Elektroden zum Senkerodieren aus ver-
schiedenen Werkstoffen herstellen und
Kriterien für ihre Auslegung erläutern
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
11 Bearbeiten von Werk- a) Bohrungen in Werkstücken unter Berücksich-
stücken unter Berück- tigung der Achsparallelität und Winkelgenauig-
sichtigung mehrerer keit herstellen
maschineller Fertigungs-
verfahren b) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
(§ 4 Nr. 19) bis zur Maßgenauigkeit IT 7 unter Berück-
sichtigung mehrerer Fertigungsverfahren auf
16
Werkzeugmaschinen bearbeiten
c) Werkstücke aus Kunststoffen bis zur Maßgenauig-
keit von ± 0, 1 mm unter Berücksichtigung
mehrerer Fertigungsverfahren auf Werkzeug-
maschinen bearbeiten
12 Montieren und a) Normteile und Normalien bereitstellen und den
Demontieren von Werk- Montagevorgängen zuordnen
zeugen, Vorrichtungen,
Lehren oder Formen b) die Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-
(§ 4 Nr. 20) verbindungen festlegen
c) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen, 4
herstellen
d) Gießharze unter Berücksichtigung der Abbinde-
und Härtezeiten zubereiten
e) Bauteile in Gießharze einbetten und Ver-
bindungen durch Füllstoffe herstellen
13 Instandsetzen von a) Zustand von Bauteilen und Baugruppen über-
Werkzeugen, Vorrich- prüfen und beurteilen
tungen, Lehren oder
Formen b) schadhafte Bauteile nacharbeiten
(§ 4 Nr. 22) c) Ersatzteile herstellen
d) schadhafte Bauteile und Baugruppen 7
austauschen
e) Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren oder Formen
zusammenbauen und auf Funktion prüfen
14 Fertigen von Modellen Modelle und Muster aus unterschiedlichen
und Mustern unter Werkstoffen und Werkstoffkombinationen
Berücksichtigung ver- durch Verknüpfung verschiedener Verfahren 4
schiedener Verfahren fertigen
(§ 4 Nr. 23)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 709
III. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten
Schwerpunkt A: Stanzwerkzeug- und Vorrichtungsbau
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Fügen a) Bearbeitungszugaben bei Paßarbeiten berück-
(§ 4 Nr. 8) sichtigen
b) zusammengehörige Werkstücke für feste und
4
bewegliche Verbindungen nach Gegenstück,
Lehre oder Zeichnungsangaben passen
c) Werkstücke durch Justieren passen
2 Montieren und a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen,
Demontieren von Werk- Vorrichtungen und Lehren unter Beachtung
zeugen, Vorrichtungen, der Maßtoleranzen passen sowie durch
Lehren oder Formen Messen, Lehren und Sichtprüfen ausrichten
(§ 4 Nr. 20) und die Lage sichern
b) Schnittspiel des zu schneidenden Werkstoffes
und der Werkstoffdicke berücksichtigen
c) Schneidstempel in Halte- und Führungsplatten
passen
d) geteilte Schnittplatten passen
e) Bauteile sowie Baugruppen verbinden 14
f) Hydraulik- und Pneumatikelemente aufbauen
und anschließen
g) Verbindungen von eingebauten Bauteilen und
Baugruppen kontrollieren
h) Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren unter
Berücksichtigung ihrer Funktionen zerlegen;
Teile hinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung
kennzeichnen und systematisch ablegen
i) Verschleißzustand feststellen und über Instand-
setzung oder Austausch der Bauteile
entscheiden
3 Prüfen der Funktion und a) Funktionsmaße an Werkzeugen und Vorrichtun-
Inbetriebnehmen von gen prüfen
Werkzeugen, Vor-
b) für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktio-
richtungen oder Formen nen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen
(§ 4 Nr. 21) durch Einstellen mechanischer, hydraulischer
und pneumatischer Werte herstellen
c) Betriebssicherheit von Werkzeugen und Vor-
richtungen, insbesondere durch Kontrolle
der Sicherungselemente und Sicherungsein-
richtungen, überprüfen 8
d) Werkzeuge und Vorrichtungen in Maschinen
einbauen und Montageplatz gegen Unfall-
gefahren sichern
e) die Gesamtfunktion von Werkzeugen und Vor-
richtungen durch Herstellen von Ausfallmustern
prüfen
f) Ausfallmuster auf Maß- unq Formhaltigkeit, Ober-
flächenbeschaffenheit und Funktion prüfen
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Schwerpunkt B: Formenbau
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Fügen a) Bearbeitungszugaben bei Paßarbeiten berück-
(§ 4 Nr. 8) sichtigen
b) zusammengehörige Werkstücke für feste und 4
bewegliche Verbindungen nach Gegenstück,
Lehre oder Zeichnungsangaben passen
c) Werkstücke durch Justieren passen
2 Montieren und a) Bauteile und Baugruppen zu Formen unter
Demontieren von Werk- Beachtung der Maßtoleranzen passen
zeugen, Vorrichtungen, sowie durch Messen, Lehren und
Lehren oder Formen Sichtprüfen ausrichten und die Lage sichern
(§ 4 Nr. 20) b) Formteile unter Berücksichtigung von
Abdichtung, Gratbildung, Versatz und
Entformungsschräge passen
c) Entformungselemente, insbesondere Abstreifer
und Auswerfer, unter Berücksichtigung
von Abdichtung und Gratbildung einbauen
d) bewegliche Formteile, insbesondere Schieber
und Backen, unter Berücksichtigung
von Abdichtung, Schwindung, Gratbildung
und Entformungsschräge einpassen 14
e) Bauteile, insbesondere Druckleisten
und Formbacken, unter Berücksichtigung
des Forminnendrucks einpassen
f) Formteile für die Masseverteilung,
insbesondere Angußbuchsen, Kalt- und
Heißkanäle, unter Berücksichtigung der
Wärmedehnung einbauen
g) Formen unter Berücksichtung ihrer
Funktionen zerlegen; Teile hinsichtlich
Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
und systematisch ablegen
h) Verschleißzustand feststellen und über
Instandsetzung oder Austausch der
Formteile entscheiden
3 Prüfen der Funktion und a) Funktionsmaße an Formen überprüfen
Inbetriebnehmen von b) für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktio-
Werkzeugen, Vor- nen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen
richtungen oder Formen durch Einstellen mechanischer, hydraulischer
(§ 4 Nr. 21) und pneumatischer Werte herstellen
c) Betriebssicherheit von Formen, insbesondere
durch Kontrolle der Sicherungselemente
und Sicherungseinrichtungen, überprüfen 8
d) Formen in Maschinen einbauen und
Montageplatz gegen Unfallgefahren sichern
e) die Gesamtfunktion von Formen durch
Herstellen von Ausfallmustern prüfen
f) Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Ober-
flächenbeschaffenheit und Funktion prüfen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 711
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Dreher/zur Dreherin
(Dreher-Ausbildungsverordnung - DreherAusbV) *)
Vom 7. April 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsberufsbild
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
worden ist, und des § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 1 . Berufsbildung,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
ordnet:
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§ 1
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Anwendungsbereich Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Ausbildungsberuf Dreher/Dreherin nach der Handwerks- Unterlagen,
ordnung.
7. Prüfen, Messen, Lehren,
§2 8. Fügen,
Ausbildungsdauer 9. manuelles Spanen und Umformen,
1O. maschinell.es Bearbeiten,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
11. Instandhalten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 12. Drehen und Fräsen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 14. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
gruppen,
15. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneuma-
§3 tischen Steuerungen,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung 16. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-
der Berufsausbildung zeugmaschinen,
17. Einrichten von Werkzeugmaschinen, Werkzeugen
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
und Vorrichtungen,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 18. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen, Werkstük-
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften ken und Vorrichtungen,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 19. Bearbeiten von Werkstücken auf Drehmaschinen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig- 20. Bearbeiten von Werkstücken auf Fräsmaschinen,
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
21 . Bearbeiten von Werkstücken auf Bohrmaschinen,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
lichen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- 22. Bearbeiten von Werkstücken auf Schleifmaschinen,
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges 23. Prüfen und Sehartschleifen von Werkzeugen.
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
gen nachzuweisen.
§5
Ausbildungsrahmenplan
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der in _per Anlage für die berufliche Grundbildung und für
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom 6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund- 7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§6
§9
Ausbildungsplan
Gesellenprüfung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil: (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
dungsplan zu erstellen. Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§7 soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Berichtsheft (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
samt höchstens 14 Stunden drei Prüfungsstücke anferti-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 1. Einrichten von Werkzeugmaschinen, Herstellen von
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Werkstücken auf konventionell und numerisch ge-
durchzusehen. steuerten Drehmaschinen einschließlich Planen und
Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Bewerten der
Arbeitsergebnisse,
§8
2. Einrichten von Werkzeugmaschinen, Herstellen von
Zwischenprüfung
Werkstücken auf konventionell oder numerisch ge-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- steuerten Bohr- und Fräsmaschinen,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 3. Erstellen, Eingeben und Optimieren von Programmen
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. an numerisch gesteuerten Drehmaschinen.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
Nummer 1 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 2 sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Buchstaben b und d, laufender Nummer 3 Buchstaben a geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
und c, laufender Nummer 4 Buchstaben a und b, laufender bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
Nummer 5 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 6 den Gebieten in Betracht:
Buchstaben a und b, laufender Nummer 9 Buchstabe a,
laufender Nummer 10 Buchstaben a, c und d, laufender 1. im Prüfungsfach Technologie:
Nummer 11 Buchstaben a bis e und laufender Nummer 13 a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Buchstabe a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Energieverwendung,
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er b) Zerspanbarkeit von Werkstoffen,
für die Berufsausbildung wesentlich ist. c) Maschinentechnik,
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein d) maschinelle Fertigungsverfahren: Drehen, Bohren,
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Fräsen, Schleifen und Gewindeherstellung,
Betracht:
e) Dreh-, Fräs- und Bohrwerkzeuge sowie Schleif-
Herstellen eines Werkstückes durch manuelles und körper,
maschinelles Spanen sowie Fügen durch Verschrauben
f) Spanntechnik,
einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes
und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse. g) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten h) Hard- und Software für numerisch gesteuerte Werk-
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen zeugmaschinen;
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,
gieverwendung, Arbeitspläne, Normen,
2. technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne, b) Arbeitsfolgen für Dreh-, Fräs-, Bohr- und Schleif-
Maß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaf- operationen,
fenheit, Normung der Metallwerkstoffe,
c) Programmierung numerisch gesteuerter Werkzeug-
3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs- maschinen,
stoffen,
d) Beurteilung von technischen Daten;
4. Werkzeuge und Spannmittel,
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
5. Fertigungsverfahren der spanenden Bearbeitung, technologischer und mathematischer Sachverhalte
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 713
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
geeignete Lösungswege darzustellen; schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
a) Länge, Fläche, Volumen, Masse,
b) Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz, § 10
c) Winkelfunktionen, Aufhebung von Vorschriften
d) Übersetzungen, (1) Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
e) Kraft, Drehmoment, dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: besondere für den Ausbildungsberuf Dreher/Dreherin, sind
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (2) Die Anerkennung der in Berlin anerkannten Ausbil-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- dungsberufe Bohrer/Bohrerin, Fräser/Fräserin und Hobler/
Hoblerin wird aufgehoben. Bestehende Berufsausbil-
lichen Höchstwerten auszugehen:
dungsverhältnisse werden zu Ende geführt.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, § 11
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, Übergangsregelung
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Sozialkunde 60 Minuten.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
fung in programmierter Form durchgeführt wird. Verordnung.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings § 12
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Berlin-Klausel
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksord-
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im nung und § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd- Berlin.
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
§ 13
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
Inkrafttreten
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 7. April 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung des Staatssekretärs
Molitor -
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Dreher/zur Dreherin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Alls. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§4Nr.4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 715
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b} Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen .
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 717
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
6
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
12 Drehen und Fräsen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der
Schneidengeometrie auswählen
bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und
Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für
Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe
von Tabellen und Diagrammen unter
Anleitung bestimmen und einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
b) Drehen und Fräsen:
12 *)
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit
R2 zwischen 4 und 63 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen
herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit
R2 zwischen 10 und 40 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit
unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-
Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
•) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 719
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung
des Arbeitsablaufes funktionaler und fertigungstechnischer Gesichts-
sowie Kontrollieren punkte festlegen
und Bewerten der b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Arbeitsergebnisse Eigenschaften und der Bearbeitung nach Ver-
(§ 4 Nr. 5) wendungszweck auswählen
c) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge, Spannzeuge
sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck
auswählen und bereitstellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus 5 *)
technischen Unterlagen, insbesondere aus
Zeichnungen, ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-
trages sowie organisatorischer und informa-
torischer Notwendigkeiten festlegen und
sicherstellen
h) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang 4
abschätzen
i) Drehmaschine unter Berücksichtigung der Form
des Werkstückes, des Werkstoffes und der
Qualitätsanforderungen auswählen
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen b) Fertigungszeichnungen lesen und anwenden
Unterlagen
(§ 4 Nr. 6) c) Betriebs- und Bedienungsanleitungen anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie 3 *)
Oberflächensymbole erkennen und zuordnen
e) technische Sachverhlate, insbesondere in
Form von Protokollen und Berichten,
aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Längen innen und außen mit Feinmeßgeräten,
(§ 4 Nr. 7) insbesondere mit Meßuhren, unter Beachtung
von systematischen und zufälligen Meßfehler-
möglichkeiten messen
b) Maß-, Form- und Lagetoleranzen an Werk-
stücken prüfen 4 *)
c) Werkstücke mit Formlehren und Parallel-
endmaßen prüfen
d) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit
von ihrer Funktion beurteilen
e) Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen,
Unwucht feststellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgefQhrten Ausbildungsinhalten zu vermitteln
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
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im Ausbildungsjahr
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4 Instandhalten Warten:
(§ 4 Nr. 11) a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der
Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln
und auffüllen
b) Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und Vorrichtun- 2 *)
gen nach Bedarf und nach vorgegebenen Plänen
warten
c) Verschleißerscheinungen an Werkzeugmaschinen
erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung
ergreifen oder veranlassen
5 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf
und Handhaben von Be- und Verarbeitung, insbesondere beim
Werk- und Hilfsstoffen; Spanen, unterscheiden
Wärmebehandeln, b) Schneidstoffe im Hinblick auf den zu bearbei-
Härteprüfen tenden Werkstoff und die Werkzeugart auswählen
(§ 4 Nr. 13)
c) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier- 4 *)
stoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach
zuordnen und unter Beachtung des Umgangs
mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden
d) Schleifmittel auswählen und anwenden
e) Werkstücke härten, anlassen und glühen
f) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren
härteprüfen
1
g) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren
auf Risse prüfen
6 Montieren und a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur
Demontieren von Montage vorbereiten
Bauteilen und b) Bauteile und Baugruppen für den funktions-
Baugruppen gerechten Einbau prüfen
(§ 4 Nr. 14) 4
c) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und
-beschaffenheit anpassen
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen
Unterlagen montieren und demontieren
7 Aufbauen und Prüfen a) Druck in hydraulischen Systemen ·messen
von hydraulischen und und einstellen
pneumatischen 2
b) Druck in pneumatischen Systemen messen
Steuerungen und einstellen
(§ 4 Nr. 15)
c) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen
und installieren
d) hydraulische Bauelemente nach Angaben,
technischen Unterlagen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und die Funktion prüfen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 721
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im Ausbildungsjahr
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e) pneumatische Bauelemente nach Angaben,
technischen Unterlagen und Vorschriften auf-
bauen, anschließen und die Funktion prüfen
f) Funktion der elektrotechnischen Komponenten 4
in hydraulischen, pneumatischen und
mechanischen Systemen prüfen
8 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie
numerisch gesteuerten Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen b) Programme an numerisch gesteuerten Werk-
(§ 4 Nr. 16) zeugmaschinen erstellen, eingeben, testen,
ändern und optimieren 4
c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und
einstellen
d) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
9 Einrichten von a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk- und
Werkzeugmaschinen, Schneidstoffkombinationen, von der Maschinen-,
Werkzeugen und Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittelstabilität,
2
Vorrichtungen von der Form des Rohlings und des Werkzeugs
(§ 4 Nr. 17) sowie von der Oberflächenbeschaffenheit aus-
wählen und einstellen
b) Werkstückspannmittel, insbesondere Plan-
scheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,
Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmit-
nehmer und Setzstöcke, vorbereiten und
montieren
c) Werkzeuge auswählen, in fixierende und verstell-
bare Aufnahmen einsetzen
8
d) Werkzeuge unter Berücksichtigung mehrerer
Achsen einrichten
e) Werkzeuge positionieren und Kollisionsgefahr
beachten
f) Schutzvorrichtungen ausrichten und montieren
10 Ausrichten und Spannen a) Werkzeuge, insbesondere mittels Meißelhaltern,
von Werkzeugen, Spannfuttern, Spannkegeln und Wechsel-
Werkstücken und Vor- systemen, ausrichten und spannen
richtungen
b) Schleifkörper durch Klangprobe prüfen, spannen,
(§ 4 Nr. 18)
ausrichten und auswuchten
c) Werkstücke unter Beachtung der Stabilität und
4
der Fliehkräfte, insbesondere mittels Plan-
scheiben und Spannfuttern, ausrichten und
spannen
d) Werkstücke zwischen Spitzen mittels Mitnehmer-
scheiben, Spannzangen und Stirnseitenmitneh-
mern ausrichten und spannen
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in·Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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e) Werkzeuge nach vorgegebenen Einstelldaten
voreinstellen
f) Werkstücke unter Beachtung der Bezugskonturen,
Mitten und Abstände im Hinblick auf Einhaltung
der Form- und Lagetoleranzen ausrichten
g) Werkstücke im Hinblick auf ihre Stabilität stützen
und führen 9
h) Werkstücke mittels Teileinrichtungen ausrichten
und spannen
i) Werkstücke mittels Spannfuttern, Spannzangen,
Schraubstöcken und mechanischen oder hydrauli-
sehen Spannmitteln spannen und unter Bezug auf
Kanten, Mitten und Abstände ausrichten
k) Vorrichtungen ausrichten und spannen
11 Bearbeiten von a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
Werkstücken auf eisenmetallen sowie Kunststoffen bis zu einer
Drehmaschinen Lagetoleranz von ± 0, 1 mm mit unterschiedlichen
(§ 4 Nr. 19) Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbahren,
Profilbohren und Zentrieren herstellen
b) Bohrungen in Werkstücken bis zur Maßgenauig-
keit IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffen-
heit R2 zwischen 4 und 10 µm durch Rundreiben
herstellen
c) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit
IT 8 und bis zu einer Oberflächenbeschaffen-
14
heit R2 zwischen 4 und 63 µm mit unterschied-
liehen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und
Längs-Runddrehen innen und außen bearbeiten
d) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 4 und 63 µm mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Formdrehen, insbesondere
Radien und Kegel, innen und außen bearbeiten
e) metrische Außen- und Innengewinde an Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit R2 zwischen 4 und 25 µm mit
Gewindedrehmeißeln herstellen
f) Werkstücke aus Eisen- und Nict)teisenmetallen
sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit
von IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffen-
heit R2 zwischen 4 und 63 µm innen und außen,
insbesondere auf numerisch gesteuerten Dreh- 10
maschinen, durch Plan- und Runddrehen be-
arbeiten
g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
sowie aus Kunststoffen durch Profildrehen
und Formdrehen, insbesondere auf numerisch
gesteuerten Drehmaschinen, bearbeiten
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989 723
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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h) Außen- und Innengewinde mit unterschiedlichen
Profilen, ein- und mehrgängig bis zur Maß-
genauigkeit gemäß Toleranzlage 6H/6h und einer
Oberflächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und
25 µm, insbesondere auf numerisch gesteuerten
Drehmaschinen, durch Schraubdrehen herstellen
i) exzentrische Werkstücke durch Drehen herstellen 12
k) ungleichmäßig geformte Werkstücke aus Eisen-
und Nichteisenmetallen in Planscheiben spannen,
ausrichten und herstellen
1) unterschiedliche Normkegel durch Passen
herstellen
m) Gußstücke, Halbzeuge sowie spanend und
spanlos vorbearbeitete Werkstücke durch Dreh-
und Bohroperationen bearbeiten
n) Störungen beim Zerspanungsprozeß, insbeson- 5
dere an Werkzeug und Werkstoff, erkennen
und beseitigen
12 Bearbeiten von a) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
Werkstücken auf bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,05 mm und bis
Fräsmaschinen zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen
(§ 4 Nr. 20) 1O und 40 µm mit unterschiedlichen Fräsern
durch Umfangs-Planfräsen, Stirn-Planfräsen und
Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
b) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen 5
bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 10 und 40 µm mit unterschiedlichen
Fräsern durch Längsprofilfräsen bearbeiten
c) Teilungen an Werkstücken durch direktes Teilen
herstellen
d) Teilungen an Werkstücken durch indirektes Teilen
herstellen
e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz
von ± 0, 1 mm an Fräsmaschinen oder Bohr-
und Fräswerken mit unterschiedlichen Werk-
zeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und
durch Profilsenken herstellen
f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
6
Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit
R2 zwischen 4 und 10 µman Fräsmaschinen
oder Bohr- und Fräswerken herstellen
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdn.,ckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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zeitliche Richtwerte
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Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
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Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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13 Bearbeiten von a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
Werkstücken auf eisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zu einer
Bohrmaschinen Lagetoleranz von ± 0, 1 mm mit unterschiedlichen
(§ 4 Nr. 21) Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren,
Profilsenken und Plansenken herstellen
2
b) Bohrungen in Werkstücken bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit
Rz zwischen 4 und 10 µm durch Rundreiben
herstellen
c) Gewinde für Sack- und Durchgangslöcher
herstellen
14 Bearbeiten von a) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur
Werkstücken auf Maßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Oberflächen-
Schleifmaschinen beschaffenheit R2 zwischen 1,6 und 4 µm durch
(§ 4 Nr. 22) Schleifen bearbeiten
b) Werkstücke aus Stahl oder Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Ober-
flächenbeschaffenheit R2 zwischen 1,6 und 6,3 µm
durch Rundschleifen, insbesondere Außenrund-
Umfang- und lnnenrund-Umfang-Längsschleifen 12
sowie Außenrund-Umfang- und lnnenrund-Umfang-
Querschleifen, bearbeiten
c) Werkstücke aus Stahl oder Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,5 und 6,3 µm
durch Planschleifen, insbesondere _Plan- Umfang-
und Plan-Seiten-Längsschleifen sowie Plan-Seiten-
Querschleifen, bearbeiten
15 Prüfen und a) geometrisch bestimmte Schneiden an Dreh-, Bohr-
Scharfschleifen und Fräswerkzeugen in bezug auf Abmessungen,
von Werkzeugen Form, Winkel, Flächen, Schneidfähigkeit,
(§ 4 Nr. 23) Beschädigung und Verschleiß prüfen
b) Dreh- und Bohrwerkzeuge aus verschiedenen 4
Schneidstoffen unter Beachtung des Einsatzes
und der Werkzeugform schärfen
c) Schleifkörper auf Schneidfähigkeit prüfen und
abrichten