598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Vom 30. März 1989
Auf Grund des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 genannten Maßgaben anordnen, wenn dies aus Grün-
Abs. 1 Nr. 4 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist Sie kann
den §§ 18 und 23 des Tierseuchengesetzes in der Fas- dabei anordnen, daß geimpfte Schweine nur zur
sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben
S. 386) wird verordnet: werden -dürfen.
(4) Impfstoffe aus vermehrungsfähigen Erregern dür-
Artikel 1 . fen nur in Betrieben angewendet werden, aus denen
Schweine ausschließlich und unmittelbar zur Schlach-
Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche -tung abgegeben werden.
Krankheit vom 30. April 1980 (BGBl. 1 S. 488), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 21. April 1987 (5) Zur lmpfu_ng von Schweinen gegen die Aujeszky-
(BGBI. 1 S. 1287), wird wie folgt geändert: sche Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten
oder attenuierten Erregern verwendet werden, die mit
1. In § 3 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Viren hergestetlt sind, die eine Deletion des Gtykoprot-
Absätze 2 bis 5 ersetzt: ein-I-Gens aufweisen (negativer gl-Marker), und die
.,(2) Die zuständige Behörde kaM, sofem Belange _ nicht zur Bildung von gl-Antikörpem im geimpften
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und Schwein führen."
vorbehaltlich der Absätze 4 und 5, Ausnahmen zulas- 2. § 3 a wird wie folgt geändert:
sen für
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
1. wissenschaftliche Versuche;
"Der Besitzer hat Zueht- und Nutzschweine, die
2. die Verabreichung von Hochimmunseren an nicht -gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden
infizierte Schweine; · sind, unverzügUch und -deutlich -sichtbar mit den
3. die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungs- Buchstaben "t.AK• durch Ohrmarken oder durch
fähigen (inaktivierten) -Erregern; in Beständen, für Körpertätowierung in der Schulterblattregion als
die Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit geimpft zu kennzeichnen; durch Tätowierung
der Maßgabe, daß geimpfte Schweine, ausgenom- _gekennzeichnete Zuchtschweine sind spätestens
men zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der vor der Abgabe zusätzlich durch Ohrmarken mit den
Impfung aus dem Bestand entfernt werden dOrfen; Buchstaben "I.AK" zu kennzeichnen."
4. die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähi- b) In Satz 2 werden die Worte „Dies gilt nicht" durch
gen (attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, daß die Worte „Satz 1 gilt nicht" ersetzt.
geimpfte Schweine frOhestens 21 Tage nach der
Impfung aus dem Bestand entfernt werden dOrfen.
Artikel 2 --
In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Aus- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nahme zum Zwecke der flächenhaften Durchführung tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes..
der Impfung von Amts wegen und in allgemeiner Form vom 26. Juli 1965 (BGBI. l S. 627) auch im Land Berlin.
zugelassen werden.
(3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich der Artikel 3
Absätze 4 und 5 Impfungen gegen die Aujeszkysche
Krankheit nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort Diese Verordnung tritt am 1. September 1989 in Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. März 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Walter Kittel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 599
Elfte Verordnung
zur Änderung der Getrelde-Mltverantwortungsabgabenverordnung _
'VOm 3. Aprll 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur
Durchführung der .Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassu"9 der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. l S. 1397) wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Dem§ 12a der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1.6. Januar 1989 (BGBI. 1S. 91 ), die zuletzt durch
die Verordnung vom 15; März 1989 (BGBI. I S. 484) geändert worden ist, wird
folgender 'Absatz angefügt: '
"(4) Abweichend von§ 8d Abs. 2 istlm Wirtschaftsjahr 1988/89 der Antrag auf
Ausstellung der Bescheinigung Ober die Anerkennung als Kleinerzeuger bis zum
28. April 1989 zu stellen.• .
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 41 des Gesetzes zur' Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
.. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. März 1989 in Kraft.
(2) Die Ergänzung des§ 12a der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverord-
nung durch Artikel 1 tritt am 30. September 1989 außer Kraft, soweit nicht mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 3. April 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Mllchaufgabevergütungsverordnung
Vom 4. Aprll 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom
17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942) wird unter Berücksichtigung des Gesetzes vom
18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1520) im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. JuJi 1987 (BGBI. 1 S. 1699) wird wie folgt geändert:
.1. § 14 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den Vorschriften der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung
zustehende Anlleferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anliefe-
rungs-Referenzmengen nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84
sowie Erhöhungen der Anlieferungs-Referenzmenge, die sich aus einer
Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben."
2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die gesamte dem Erzeuger nach
den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-
mengen-Verordnung zustehende Referenzmenge nach dessen Wahl° mit
Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid dem
Erzeuger bekanntgegeben worden ist, oder mit Bekanntgabe des Bescheides
zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach
der Freisetzung der Referenzmenge vermarktet wird, Ist die Abgabe nach
Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. April 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 601
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Karosserie- und Fahrzeugbauer/zur Karosserie- und Fahrzeugbauerln
(Karosserie- und Fahrzeugbauer-Ausbildungsverordnung - KarFahrzbAusbV) *)
Vom 5. April 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsberufsbild
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525} geändert (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§ 1
Anwendungsbereich 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbauer/Karos- gieverwendung,
serie- und Fahrzeugbauerin nach der Handwerksordnung. 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
§2 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Ausbildungsdauer Unterlagen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das 7. Prüfen, Messen, Lehren,
.dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den 8. Fugen,
Fachrichtungen
9. manuelles Spanen und Umformen,
1. Karosseriebau und
1O. maschinelles Bearbeiten,
2. Fahrzeugbau
11. Instandhalten,
gewählt werden.
12. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
13. Elektrotechnik, Elektronik
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 14. Hydraulik, Pneumatik,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Bau-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die gruppen und Systemen an Fahrzeugen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
16. Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,
§3 17. Prüfen und Instandsetzen voa.-Fahrzeugrahmen,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung Karosserien und Aufbauten.
der Berufsausbildung (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und·-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Kenntnisse:
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
1. in der Fachrichtung Karosseriebau:
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. a) Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und
Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der b) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-
chen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- schen und elektronischen Systemen und Anlagen,
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges c) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- und deren Ursachen,
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- d) Herstellen und Umbauen von Karosserien und Auf-
gen nachzuweisen. bauten,
e) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
einrichtungen,
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder f) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen,
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger g) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-
veröffentlicht. beziehung angrenzender Bereiche;
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. in der Fachrichtung Fahrzeugbau: Buchstabe b und laufender Nummer 11 Buchstabe a
a) Warten und Instandsetzen von Systemen und Anla- aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-
gen an Fahrzeugen,
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
b) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani- ausbildung wesentlich ist.
schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-
schen und elektronischen Systemen und Anlagen, (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in
c) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
Betracht:
und deren Ursachen,
Herstellen eines Karosserie- oder Fahrzeugbauteiles
d) Herstellen und Umbauen von Fahrzeugrahmen und
· Aufbauten, durch manuelles Bearbeiten, insbesondere durch Messen,
Anreißen, Körnen, Trennen, Kaltumformen, Bohren und
e) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz- Gewindeschneiden, sowie Fügen durch Schrauben, Nie-
einrichtunge~, ten, Schweißen und Löten einschließlich Planen und
f) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen, Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren. der
Arbeitsergebnis~e.
g) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-
beziehung angrenzender Bereiche. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 ~inuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene . Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
§5
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausblldungsrahmenplan
gieverwendung,
Die· Fertigkeiten und Kenntnisse nach. § 4 sollen nach 2. technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne;
der in der Anlage fQr die berufliche Grundbildung und für Maß- ·und Fonntoleranzen,
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gtlederung der Berufsausbildung 3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom stoffen, Werkstoffnormung, ·
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund- 4. Werkzeuge und Spannmittel,
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- 5. Trennen,
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betöebs- 6. Fertigungsverfahren der Umfomitec_hnik,
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
7. Löten, Schmelzschweißen, Kleben, Nieten,
§6 8. lösbare Verbindungen,
Ausbildungsplan 9. Prüftechniken bei Längen, Winkeln, Formen und
Oberflächen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans fOr den Auszubildenden einen Ausbil- 10. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
dungsplan zu erstellen. Massen, Kräften· und Geschwindigkeiten,
11. Grundlagen der Elektrotechnik, Hydraulik und Pneu~
matik.
§7
Berichtsheft (5) Die in Absatz 4 genannte- Prüfungsdauer kann
insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Prüfung in programmierter Form. durchgeführt wird.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig §9
durchzusehen. Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in· der
§8 Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Zwischenprüfung auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstpcke
anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in .der Arbeitsproben durchführen. Hierfür kdmmen insbesondere
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender in Betracht:
Nummer 1 Buchstaben b bis h, laufender Nummer 2
Buchstaben a bis d, laufender Nummer 3 Buchstaben a 1. in der Fachrichtung Karosseriebau:
und b, laufender Nummer 4 Buchstaben c und f bis h,
a) als Prüfungsstücke:
laufender Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis ee, laufender aa) Herstellen von Karosserieteilen durch manuel-
Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis ee und les und maschinelles Bearbeiten, insbesondere
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 603
Treiben, Strecken und Stauchen, sowie Fügen, b) Werk- und Hilfsstoffe, Werkstoffverhalten,
insbesondere Schweißen, einschließlich Anfer-
c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
tigen von Skizzen und Abwicklungen sowie
Erstellen eines Arbeitsplans, d) Konstruktions- und Fertigungsprinzipien von Fahr-
werken, Karosserien und Aufbauten,
bb) Instandsetzen von Karosserieteilen durch Tren-
nen, Richten, Ausbeulen, Einpassen eines e) mechanische, hydraulische und pneumatische
Teiles, Fügen und Bearbeiten der Oberfläche Bremssysteme,
einschließlich Erstellen eines Arbeitsplans;
f) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek-
b) als Arbeitsproben: tronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und
Anlagen,
aa) Fügen von Bauteilen mit einer der folgenden
Verbindungstechniken: Schweißen, Löten oder g) Oberflächentechnik, Korrosionsschutz;
Kleben,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
bb) Verbinden von elektrischen Leitungen sowie
Anschließen von Bauteilen und Baugruppen a) technische Zeichnungen, Fertigungs- und Arbeits-
nach Schaltplänen einschließlich Prüfen der pläne, Tabellen, Diagramme, Schalt- und Stromlauf-
Funktionen in einem der nachfolgenden Be- pläne,
reiche:
b) Abwicklungen, Schablonen, Zuschnitte,
- Hydraulik, Elektrotechnik und Elektronik,
c) Funktionen· und Funktionszusammenhänge fahr•
- Pneumatik, Elektrotechnik und Elektronik, zeugtechnischer Systeme anhand von technischen
- Elektrotechnik und Elektronik. Unterlagen und Vorschriften,
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom d) Prüf- und Meßanordnungen, Geräte für fahrzeug-
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom technische Messungen, Beurteilung von Prüf- und
Hundert gewicht~t ·werden; Meßergebnissen,
e) Herstellungs- und lnstandhaltungsarbeiten an Fahr-
2. in der Fachrichtung Fahrzeugbau: zeugen;
a) als Prüfungsstücke: dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
technologischer und mathematischer Sachverhalte
~
re.'
aa) Herstellen von Fahrzeugbauteilen durch manu-
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
... elles und maschinelles Bearbeiten sowie Fügen
durch Schraub- und Schweißverbindungen ein- . geeignete Lösungswege darzustellen;
schließlich Anfertigen von Skizzen und Erstel-
len eines Arbeitsplans, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
bb) Festlegen und Durchführen von Instand- a) länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
. setzungsarbeiten einschließlich Beurteilen von Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,
Schäden durch Prüfen und Erstellen eines Prüf- Beschleunigung, Temperatur,
protokolls und eines Arbeitsplans; b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, .
b) als Arbeitsproben:
c) elektrische Größen;
aa) Fügen von Bauteilen mit einer der folgenden
-
Verbindungstechniken: Schweißen, Nieten oder 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Kleben,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
bb) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
rungen und deren Ursachen durch Prüfen und
Messen in mindestens zwei der nachfolgenden (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-
Bereiche: Bremsanlage, Fahrwerk, hydrauli- chen Höchstwerten auszugehen:
scher Anlage, pneumatischer Anlage und elek-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten.
trischer Anlage.
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten.
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 von 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten.
Hundert gewichtet werden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60Minuten.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsfächem Technologie, Arbeitsplanung, Techni- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
den Gebieten in Betracht: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einze· ·
1. im Prüfungsfach Technologie: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen.
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Energieverwendung, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im ·, § 11
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd· Obergangsregelung
liehe Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. · ~·
(7) 1nnerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
fächer das doppelte Gewicht. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- Verordnung.
schen und schriftlichen Prüfung sowie Innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. § 12
. J
BerHn-K!ausel
§ 10
Diese Verordnung gilt nach § 14 des. . Dritten Übe~-
Aufhebung von Vorschriften leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil· ordnung auch im Land Berlin.
dutigspläne und Prüfungsanforderungen für. die Lehr-.
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten
Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt § 13
sind, Insbesondere fOr den Ausbildungsberuf Karos-
seriebauer/t<arosseri,bauerin, sind vorbehaltlich des Inkrafttreten
§ 11.·nlcht mehr,,anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 •in Kraft.
8c>nn,. den 5. /\l)ril 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlec,ht
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 605
Anlage
(zu§ 5)
Ausblldungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbauer/zur Karosserie- und Fahrzeugbauerln
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des§ 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 13 14
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§4Abs.1 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausblldenden Betriebes und
seiner Belegschaft,zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen _und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bi.ldenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b} wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung '2:U vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent- -
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luftnennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftl.icher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften vori Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 ·)
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen-und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
--
g) Datenträger handhaben
-
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
0
) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 607
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 31 4
, 2 3 4
8 Fügen a} Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der -
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
· richtlinien kleben
.9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichne,:i:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpu~e sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober- .
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken_aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc} Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4Abs. 1 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
, 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs- -
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstüeke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken 6
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
.·
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§4Abs. 1 Nr.11) Oberflächen metallischer Werkstüeke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf TYPEJnschildem elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
dlgung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen •Und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gungprüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 609
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Schweißen, Löten, a} Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-
thermisches Trennen bereiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
13 Elektrotechnik, Elektronik a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) pläne lesen und anwenden sowie wesentliche
Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen 12 *)
zuordnen
b) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände
in Reihen- und Parallelschaltungen messen
c) elektrische oder elektronische Bauelemente
oder Baugruppen unterscheiden und den
Funktionszusammenhang beschreiben
d) elektrische oder elektronische Bauelemente
in Grundschaltungen durch Messen prüfen
14 Hydraulik, Pneumatik a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
b) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
c) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer
Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
d) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
•> Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. . Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
, 2 3 14
1 2 3
"'
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
.des Arbeitsablaufes sowie aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Kontrollieren und Bewerten Unterstützung abschätzen
der Arbeitsergebnisse
b) Arbeit$SChritte unter BerOcksichtigung funktionaler
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte fest-
'
legen
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-
ges sowie organisatorischer und informatorischer
Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
d) Werkstoffe Unter Berilckslchtlgung ihrer
Eigenschaften und der Bearbeitung nach
Verwendungszweck auswählen
e) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie
Hilfsmittel nach Verwendung$ZW9CI< auswählen
und bereitstellen ·
f) Halbzeug-. Normteil-, Ersatz- und Fertigteilbedarf
aus technischen unterlagen, insbesondere aus.
Zeichnungen, ermitteln
g) .Arbeitsplatz unter 8er0cksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßn$hmen zur .
Vermeidung·von Personen- iJnd Sachschäden
Im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen 8 *)
h) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Ersteßen von technischen b) technische Skizzen, insbesondere für Zuschnitte,
Unterlagen erstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr, 6)
c) technische Unterlagen für die Instandhaltung,
insbesondere Fehlersuchpläne sowie Anleitungen
zum Montieren und Demontieren, lesen und
anwenden
d) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und
anwenden
e) Ersatzteile in technischen Unterlagen erkennen
und bestimmen und den unterschiedlichen
Fahrzeugtypen zuordnen
f) Material- und ErsatzteiHisten .erstellen
g) Vorschriften des Rechts Ober die Zulassung zum
Straßenverkehr anwenden
h) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten
i) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
·> Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 611
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen, -
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) insbesondere mit Meßschieber und Lehren,
messen und prüfen
b) Schweißnähte sichtprüfen
c) Karosserien und Fahrzeugbauteile auf
Dichtheit prüfen
4 Fügen a) Fügeelemente und Werkzeuge nach Art,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Form und Funktion der Verbindung auswählen
b) Fügeelemente und Bauteile im Hinblick
auf die Werkstoffpaarung auswählen
c) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug
auf lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
d) Verbindungs- und Sicherungselemente auf
Wiederverwendbarkeit prüfen
e) Klemm- und Steckverbindungen herstellen 8
f) Feinbleche durch Sicken und Bördeln fügen
g) Feinbleche dürch Falzen von Hand und mit der
Maschine fügen
· h) Bauteile und Halbzeuge durch Nieten fügen
i) Fügeflächen zum Kleben vorbereiten
k) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderungen
an die Klebverbindung auswählen
1) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen
uhter Berücksichtigung der auftretenden
Beanspruchung kleben
• -
5 manuelles Spanen a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
und Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) eigenschaften und Oberflächenbeschaffen-
heit mit Hilfe von Schablonen und Anreiß-
werkzeugen anreißen
bb) Bauteile und Baugruppen für die
Bearbeitung und Montage kennzeichnen
b) Umformen:
aa) gestreckte Längen beim Biegeumformen
ermitteln 8
bb) Zuschnitte für Blechteile nach Zeichnungen,
Schablonen und Modellen vorzeichnen und
anfertigen
CC) Formteile aus Feinblechen und Profilen durch
Schwenk- und Rundbiegen manuell und
maschinell herstellen
dd) Feinblechbauteile durch Bördeln, Sicken,
Umschlagen oder Drahteinlegen versteifen
612 Bundesgesetzblatt,· Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
ee) Feinbteche absetzen
ff) Bleche und Profile kalt und warm richten
6 · maschinelles Bearbeiten a) Bleche und Profile. aus Stahl, Nichteisenmetallen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen
sowie mit ortsfesten Scheren, Sägen oder Trenn-
schleifmaschinen trennen
b) Bleche und Profile stanzen
4.
c) Flächen und Formen an Karosserieteilen aus
Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen
mit handgeführten Maschinen durch Schleifen
bearbeiten
7 Schweißen, löten, a) .Schweißen:
· thermisches Trennen aa} Schweißeinrichtungen, Schweißzusatz- und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) Hilfsstoffe für das Schmelzschweißen
auswählen sowie Einstellwerte festlegen
bb) Bleche und Profile heften '
cc) Bl~e und Profile aus Stahl und
Nichteisenmetallen in verschiedenen
Schweißpositioneri schweißen
dd) Feinbleche durch Gasschmelzschweißen
fügen
ee) Feinbleche durch lichtbogenhandschweißen,
Insbesondere durch Schutzgasschweißen,
fügen
6
ff) Feinbleche durch Widerstandsschweißen
fügen·
gg) schweißnahtbezogene Verformung durch
·Wärmebehandlung ri~en .
hh) Werkstücke aus Kunststoff schweißen
b) Löten:
aa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswähle!).
bb) Blechteile unter Beachtung der Oberflächen~
beschaffenheit weich- oder hartlöten
c) thermisches Trennen:
Bleche und Profile nach Anriß thermisch trennen
8 Elektrotechnik, a) elektrische Leitungen anschfußfertig vorbereiten
Elektronik und Anschlußteile anbringen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elek-
trischen und elektronischen Komponenten
zuordnen
c) elektrische Leitungen nach Schaltplänen
verbinden
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 613
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gr~ppen anschließen
e) Grundschaltungen mit elektrischen und elektro-
nischen Bauelementen aufbauen
6
9 Hydraulik, Pneumatik a) Schalt- und Funktionspläne einfacher hydrau-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) lischer und pneumatischer Systeme lesen
und skizzieren
b) Druck in hydraulischen und pneumatischen
Systemen messen und einstellen
c) einfache Hydraulik- und Pneumatikschaltungen
nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schalt-
plänen und Vorschriften aufbauen, anschließen
und prüfen
d) hydraulische und pneumatische Bauteile und
Baugruppen demontieren und montieren
10 Demontieren und a) Demontieren:
Montieren von Bauteilen, aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter
Baugruppen und Beachtung· ihrer Gesamt- und EinzeHunk-
Systemen an Fahrzeugen tionen nach Demontageangaben ausbauen,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im
Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen
und. ablegen
bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen
und montagegerecht lagern
b) Vorbereiten der Montage:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-
angaben und Kennzeichnungen c!en
Montagevorgängen zuordnen und auf
· Vollständigkeit prüfen
bb) Bauteile und Baugruppen für den funk0
tionsgerechten Einbau prüfen sowie
.
Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeits- 4 *)
anforderungen, Oberflächenform und
Oberflächenbeschaffenheit anpassen
cc) Bauteile und Baugruppen auf sichere lso-
lation, Kontaktflächen auf Korrosion prüfen
c) Montieren:
aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch
Sichtprüfen, Lehren und Messen funktions-
gerecht ausrichten sowie unter Beachtung
der Maßtoleranzen passen, justieren,
verbinden und sichern
bb) während des Montagevorgangs Einzel-
funktionen zwischenprüfen
CC) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien
unter Beachtung von Herstellerangaben
abdichten
dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen
herstellen
•i Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
11 Prüfen, Bearbeiten a) Oberflächenbearbeitung:
und Schützen von
-
aa) Beschaffenheit und Aussehen von Ober-
Oberflächen flächen der Karosserien und Karosserieteile
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) prüfen
bb) Karosserie- und Fahrzeugbauteile vor-
behandeln, insbesondere entfetten und
entrosten
cc) Unebenheiten durch Auftragen geeigneter
Füllmittel ausgleichen
dd) Unebenheiten und Nähte an Karosserieteilen 4
durch Spachteln und Schleifen ausgleichen
b) Korrosionsschutz:
aa) Korrosionsschutz von Karosserien und
Fahrzeugrahmen prüfen
bb) Konservierungsmittel zur Oberflächen-
behandlung auswählen
cc) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, ins-
besondere für Schweißnähte, Hohlräume und
Unterboden, auswählen und durchführen
12 Prüfen und Instandsetzen a) Karosserien und Aufbauten:
von Fahrzeugrahmen, aa) Karosserie• und Blechteile, insbesondere
Karosserien und geschweißte und geklebte Teile, unter
Aufbauten Beachtung von Herstellervorgaben aus
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17) dem Fahrzeug heraustrennen
bb) Karosserie- und Blechteile richten und
ausbeulen
cc) Karosserie- und Blechteile ändern, einpassen
und fixieren
dd} Karosserie- und Blechteile durch Schweißen
heften
.- 4
ee) Karosserie- und Blechteile durch Schrauben,
Kleben und Schweißen fügen
ff) bewegliche Karosserie- und Blechteile
ausrichten
b) Karosserieausstattung:
aa) Innenverkleidung aus- und einbauen
bb) Instrumententräger aus- und einbauen
cc) Undichtigkeiten der Innenräume beseitigen
dd) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 615
III. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Karosseriebau
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 - 2 3 1 4
1 2 3 4
1 manuelles Spanen a) Formteile aus Feinblechen durch Treiben,
und Umformen Strecken und Stauchen herstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) Bleche und Profile durch Warmrichten einziehen
c) Feinbleche spannen
d) Platten und Formteile aus Kunststoffen durch
Erwärmen umformen
10
2 Konstruieren von Ab- a} Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern
wicklungen; Entwerfen anfertigen
und Fertigen von b) Abwicklungen von Formteilen anfertigen
Schablonen und
c) Schablonen aus Papier und Metall herstellen
Zuschnitten
(§ 4 Abs. 2 Nr.. 1 d) Werkstücke mit Schablonen und Kehren unter
Buchstabe a) Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen
3 Prüfen, Bearbeiten und a) Lackschäden ausbessern und Oberflächen
Schützen von polieren
Oberflächen b) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren, 8
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) spachteln, schleifen, tollem und lackieren
4 Prüfen und Instandsetzen a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte für
von Fahrzeugrahmen, Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie
Karosserien und und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen
Aufbauten b) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17) einbauen
c) Rahmenteile unter Beachtung von Hersteller-
vorgaben aus dem Fahrzeug heraustrennen
d) Rahmenteile richten 16
e) Rahmenteile ändern, einpassen und fixieren
f) Rahmenteile durch Schweißen heften
g) Rahmenteile durch Schrauben, Kleben und
Schweißen montieren
h) Fahrzeug auf Richt- und Verformungs-
einrichtungen ausrichten und verankern
i) Karosserieteile aus Kunststoff, insbesondere
durch Laminieren von Hand, instandsetzen
k) Karosserieteile gegen Korrosion schützen und 4
abdichten
1) Schiebedächer instandsetzen
5 Prüfen, Einstellen und a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-
Anschließen von mecha- gruppen prüfen und einstellen
nischen, hydraulischen, b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
pneumatischen sowie Baugruppen und Systemen prüfen
elektrischen und elektro-
nischen Systemen und c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremd-
Anlagen stoffe prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b)
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitHche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Tell des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtlgung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 '· 4
d) elektrische Leitungen, Verbindungen und -
AnschlOsse prüfen sowie Spannung.
Widerstand und Stromstärke messen 4
e) elektrische und elektronische Bauteile und
Baugruppen anschließen und auf Funktion prüfen
f) Beleuchtungs-. Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen prüfen und instandsetzen
g) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen
h) mechanische, hydraulische und pneumatische
Bauteile und Baugruppen anschließen, Systeme
einstellen und auf Funktion prüfen .
6 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung von
Bestimmen von Fehlern, Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung
Störungen und deren sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen
Ursachen und bestimmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,.
Buchstabe c) hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
· sowie Fehlersuchanleitungen anwenden 4
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der
Schnittstellen mechanischer, hydraulischer,
pneumatischer sowie elektrischer und
elektronischer Baugruppen eingrenzen
d) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
7 Herstellen und Umbauen a) Karosserieteile herstellen, ändem und einpassen
von Karosserien und b) Karosserien und Aufbauten für spezielle
Aufbauten Verwendungszwecke umbauen ·
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
c) Rohbaukarosserien und Aufbauten komplettieren 18
Buchstabe d)
d) elektrische Leitungen verlegen, Verbindungen
und Anschlüsse herstellen
e) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung
auswählen und anwenden
f) · Maßnahmen zur Vermeidung von Schwingungen
auswählen und anwenden 6
g) Werkstücke aus Holz mit handgeführten
Maschinen bearbeiten
h) Holzverbindungen herstellen
8 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach gesetz-
mit Zubehör und liehen Vorschriften und technischen Unterlagen
Zus~tzeinrichtungen dem Fahrzeugtyp zuordnen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
Buchstabe e) vorbereiten
4
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
anschließen und auf Funktion prüfen
'
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 617
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und
Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und
Ladeeinrichtungen sowie klimatechnischen
Systemen, aus- und umrüsten
9 Beurteilen von Schäden a) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Kunden-
an Fahrzeugen angaben prüfen und einordnen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Sicht-
Buchstabe f) und Geräuschkontrollen feststellen und
protokollieren
4
10 Kontrollieren der durch- a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter
geführten Arbeiten Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-
unter Einbeziehung sicherheit des Fahrzeugs kontrollieren
angrenzender Bereiche b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen
Buchstabe g) und protokollieren
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
B. Fachrichtung Fahrzeugbau
1 maschinelles Bearbeiten a) Spezialmaschinen für die spanende
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) Bearbeitung einrichten und umrüsten
4
b) Bauteile auf Spezialmaschinen spanend
bearbeiten
2 Prüfen, Bearbeiten a) Lackschäden ausbessern und Oberflächen
und Schützen von polieren
Oberflächen 8
b) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) spachteln, schleifen, füllern und lackieren
3 Prüfen und a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte für
Instandsetzen von Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie
Fahrzeugrahmen, und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen
Karosserien und b) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und ein-
Aufbauten bauen
(§4Abs.1 Nr.17)
c) Rahmenteile unter Beachtung von Hersteller-
vorgaben aus dem Fahrzeug heraustrennen 6
d) Rahmenteile richten
e) Rahmenteile ändern, einpassen und fixieren
f) Rahmenteile durch Schweißen heften
g) Rahmenteile durch Schrauben, Kleben und
Schweißen montieren
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3t 4
4 Warten und a) Fahrwerk instandsetzen
Instandsetzen von b) Verbindungen, insbesondere deren Sicherungs-
Systemen und Anlagen elemente, kontrollieren
an Fahrzeugen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben
Buchstabe a) schmieren, ölen, reinigen und konservieren
d) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungs-
angaben kontrollieren, nachfüllen und wechseln
e) mechanische und pneumatische Federungs-
systeme instandsetzen
f) Räder montieren
g) Druckluftbremssysteme und hydraulisch-
pneumatische Bremssysteme instandsetzen 14
h) Baugruppen druckluftgesteuerter Bremssysteme
instandsetzen
i) Zusatzeinrichtungen an Nutzfahrzeugen,
insbesondere Klimasysteme, Hub- und
Ladeeinrichtungen, warten und instandsetzen
k) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungs-
teile und Einrichtungen instandsetzen
1) mechanische und fremdkraftunterstützte Lenk-
systeme instandsetzen
m) Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen
n) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen prüfen und instandsetzen
5 Prüfen, Einstellen a) Funktion von mechanischen Bauteilen und
und Anschließen von Baugruppen prüfen und einstellen
mechanischen, b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
hydraulischen,
Baugruppen und Systemen prüfen
pneumatischen sowie
elektrischen und c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und
elektronischen Fremdstoffe prüfen
Systemen und Anlagen d) elektrische Leitungen, Verbindungen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Anschlüsse prüfen sowie Spannung,
Buchstabe b) Widerstand und Stromstärke messen 4
e) elektrische und elektronische Bauteile und
Baugruppen anschließen und auf Funktion prüfen
f) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen
g) mechanische, hydraulische und pneumatische
Bauteile und Baugruppen anschließen,
Systeme einstellen und auf Funktion prüfen
h) Bremsanlagen mit Meßgeräten und auf dem
Prüfstand prüfen und einstellen
i) Druckluftversorgungssystem, insbesondere für
Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion
prüfen
k) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen 10
auf Dichtheit prüfen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 619
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1) Drücke in hydraulischen und pneumatischen -
Systemen prüfen und einstellen
m) Fahrzeugkonstruktionen auf Beschädigung
prüfen, Ursachen feststellen
n) Schweißnähte auf Bruch und Riß prüfen,
Ursachen feststellen
6 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung
Bestimmen. von von Kundenangaben durch· Sinneswahrnehmung
Fehlern, Störungen sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen
und deren Ursachen und bestimmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,
Buchstabe c) hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden 4
c) Fehler und Störungen unter Beachtung
der Schnittstellen mechanischer,
hydraulischer, pneumatischer sowie elektrischer
und elektronischer Baugruppen eingrenzen
d) Ursachen von Fehlern und Störw;,gen
bestimmen und protokollieren
7 . Herstellen und Umbauen a) Bauteile aus Blechen und Profilen nach
von Fahrzeugrahmen Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen,
und Aufbauten insbesondere für Fahrzeugrahmen, Drehgestelle, 6
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Zugeinrichtungen und Bordwände, herstellen
Buchstabe d)
b) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen, Fugen vorbereiten
c) Werkstücke aus Holz mit handgeführten
Maschinen bearbeiten
d) Holzverbindungen herstellen
e) feste und bewegliche Bauteile sowie Baugruppen
zu Fahrzeugkonstruktionen montieren
f) Fahrzeugrahmen und Aufbauten für
spezielle Verwendungszwecke umbauen 14
g) Rohbaukarosserien und Aufbauten komplettieren
h) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung
auswählen und anwenden
i) Maßnahmen zur Vermeidung von Schwingungen
auswählen und anwenden
k) elektrische Leitungen verlegen, Verbindungen und
Anschlüsse herstellen
8 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter
mit Zubehör und Beachtung gesetzlicher Vorschriften nach
Zusatzeinrichtungen technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 zuordnen
Buchstabe e) b) Zubehör und Zusatzeinrichungen für den 4
Einbau vorbereiten
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~9, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
.
anschließen und auf Funktion prOfen
d) Fahrzeuge fOr spezielle Verwendungs- und
Transportzwecke, insbesondere rnit Hub- und
Ladeeinrichtungen sowie klimatechnischen
Systemen, aus- und umrüsten
9 Beurteilen von Schäden a) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von
an Fahrzeugen '. Kundenangaben prOfen und einordnen •.'
(§ 4 Abs. 2 ·Nr. 2 b) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Sicht• und
Buchstabe f) Geräuschkontrollen feststellen und protQkoßieren
.
10 Kontrollieren der · a) Instandhaltungs• und Mon.arbeiten unter 4
durchgefOhrten Arbeiten Berücksichtigung der Verkehrs- und
unter Einbeziehung 8etriebssicherheit des Fahrz~gs kontrollieren
angrenzender ~ b) Schäden an angrenzenden Bauteilen. und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Baugruppen bei lnstandhaltungsarbeiten
Buchstabe g) erkennen und protokollieren
c) Fahrzeuge zur KundenObergabe vorbereiten
·-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1·1. April 1989 621
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
(Zweiradmechaniker-Ausbildungsverordnung - ZwelrMAusbV) *) •
Vom 5. Aprll 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Ausbildungsberufsbild
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
worden ist, wird im Einvemehmen mit dem Bundesminister folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§1
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Anwendungsbereich
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem gieverwendung,
Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanike-
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
rin nach der Handwerksordnung.
Kontrolliereri und Bewerten de1: Arbeitsergebnisse,
6. Lesen, ,Anwenden und Erstellen von technischen
§2 Unterlagen,
Ausbildungsdauer 7. Prüfen, Messen, Lehren,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre: 8. Fügen,
(2) Auszubildende, denen der. Besuch eines nach lan- 9. manuelles Spanen und Umformen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 10. maschinelles Bearbeiten;
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
11. Instandhalten,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 12. Schweißen, Löten,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 13. Elektrotechnik, Elektronik,
14. Hydraulik, Pneumatik,
§3 15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung pen und Systemen an Zweirädem, Beninctertenfahr-
der Berufsausbildung zeugen und motorbetriebenen Geräten,
16. Warten von Zweirädem, Behindertenfahrzeugen und
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
motorbetriebenen Geräten,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. schen und elektronischen Systemen und Anlagen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 18. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der und deren Ursachen,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- 19. Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Zwei-
chen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- rädern, Behindertenfahrzeugen und rnotorbetriebenen
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Geräten,
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- 20. Instandhalten und Umbauen von Fahrzeugrahmen,
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- Verkleidungsteilen und Bedienungseinrichtungen,
gen nachzuweisen.
21. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzein-
richtungen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
der Handwerllsordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- 22. Beurteilen von Schäden an Zweirädern, Behinderten-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder fahrzeugen und motorbetriebenen Geräten,
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnt.chst als Beilage zun\ Bundesanzeiger 23. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Eins
veröffentlicht. beziehung angrenzender Bereiche.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§5 2. als Arbeitsprobe:
Ausbildungsrahmenplan Prüfen und Einstellen von mechanischen Bauteilen und
Baugruppen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der benJflichen Grund-
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil· · 2. technische· Unterlagen, insbesondere Reparatur- und
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordem. pläne, Tabellen und Diagramme,
3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik für die Instand-
haltung von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen und
~6 motorbetriebenen Geräten,
Ausbildungsplan 4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- J.md ,
Werkstoffen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
. dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- 5. spanende und spanlose Bearbeitung, Fügetechnik,
dungsplan zu erstellen. 6. Grundlagen der Instandhaltung von Zweirädern,
Behindertenfahrzeugen und motorbetriebenen Ge-
§7 räten,
Berichtsheft 7. Funktionen und Funktionsverbund·von Bauteilen und
Baugruppen an ·Zweirädern, Behindertenfahrzeugen
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines und motorbetriebene Geräten,
Ausbildungsnachweises zu führen~ Ihm ist Gelegenheit zu
8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik
geben, das· Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
und Pneumatik,
führen. Der Ausbi~. hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. · 9. Grundlagen der Steuerungstechnik,
10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen;
§8 Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-
größen.·
Zwischenprüfung
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
(1) zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§9
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Gesellenprüfung
Nummer 1, laufender Nummer· 2, laufender· Nummer 5,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
laufender Nw;nmer 7, laufender Nummer 8 und. laufender
Anlage aufgeführten Fertigkeiten un~ -Kenntnisse sowie
Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
sowie Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis dd aufge-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- samt höchstens acht Stunden drei Prüfungsstücke anferti-
ausbildung wesentlich ist. gen und .in insgesamt höchstens sechs Stunden vier
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun- ·in Betracht:
den drei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens einer
Stunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen 1. als Prüfungsstücke:
insbesondere in Betracht: a) Herstellen von Werkstücken durch manuelles Spa-
nen und. Umformen, insbesondere Trennen, Biegen
1. als Prüfungsstücke:
und Richten, durch maschinelles Bearbeiten, ins-
a) Herstellen eines Werkstückes durch .manuelles besondere Bohren, Drehen, Fräsen und Schleifen,
Spanen und Umformen, Bohren sowie Fügen durch sowie durch Fügen, insbesondere Schweißen und
Schraub-', Bolzen- und Stiftverbindungen ein- Löten,
schließlich Erstellen eines Arbeitsplans, b) Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen
b) Herst,11en von Werkstücken durch Schweißen und an Bauteilen und Baugruppen,
Löten, c) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbeiten an
c) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen vorgegebenen Schäden durch Prüfen und Messen
und elektronischen Bauelementen einschließlich sowie Bestimmen von Ersatzteilen mit Hilfe von
Prüfen der Funktionen; Unterlagen;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 623
2. als Arbeitsproben: d) Instandhaltungs- und Umbauarbeiten an Zwei-
a) Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau- rädern, Behindertenfahrzeugen und motorbetriebe-
gruppen an Zweirädern, Behindertenfahrzeugen nen Geräten;
oder motorbetriebenen Geräten einschließlich dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
Instandsetzen von Bauteilen oder Baugruppen, ins- technologischer und mathematischer Sachverhalte
besondere Rücktritt- und Mehrgangnaben, Ketten- fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
schaltungen, Tretantrieben oder Motorbauteilen, geeignete Lösungswege darzustellen;
b) Verbinden von elektrischen Leitungen und Anschlie-
ßen von elektrischen und elektronischen Bauteilen 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
und Baugruppen nach Schaltplänen einschließlich a) Länge, Winket, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Prüfen der Funktionen, Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,
c) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen Beschleunigung, Temperatur,
und deren Ursachen an Zweirädern, Behinderten- b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
fahrzeugen oder motorbetriebenen Geräten durch
Prüfen und Messen in mindestens zwei der nach- c) Kenngrößen von Aggregaten, insbesondere Motor-
folgenden Bereiche: Motor, Kraftübertragung, Fahr- kenngrößen, Kenngrößen von Übersetzungen,
werk;. Bremsanlage und elektrischer Anlage, Rädern und Reifen,
d} Prüfen und Einstellen von Systemen an Krafträdem d) elektrische Größen,
einschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls. e) Arbeits- und Materialpreis;
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 40 vom
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: .
Hundert gewichtet werden. allgemeine . wirtschaftliche und gesellschaftliche
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(3) Der- Prufling soll in der schriftlichen Prüfung in den
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
lichen Höchstwerten auszugehen:
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
den Gebieten in Betracht: ·
3: im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
1. im Prüfungsfach Technologie:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Sozialkunde 60 Minuten.
Energieverwendung,
b) Werk.:· und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kaM ins-
Schmierstoffe, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in progral'"flmierter Form durchgeführt wird.
c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, Werkstoffver-
. halten, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
d) Antriebsaggregate,
nen Fächem durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
e) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
zur Emissionsminderung, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat _gegenüber der
f) Kraftübertragung, einschließlich Rücktritt- und mündlichen das doppelte Gewicht; Schriftliche Prüfung im
Mehrgangnaben, Kettenschaltungen und Tret- Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
antrieben, liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
g) Rahmen, Laufräder, Bereifung, Bremsen und Len- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
kung, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
h) Korrosions- und Oberflächenschutz,
i) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
tronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anla- tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
gen, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
k) Steuerungs- und Regelungssysteme;
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a) Funktionen und Funktionszusammenhänge von § 10
Systemen an Zweirädern, Behindertenfahrzeugen Aufhebung von Vorschriften
und motorbetriebenen Geräten anhand von techni-
schen Unterlagen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
b) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften, berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten
c) Prüf- und Meßanordnungen, Prüf- und Meßgeräte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt
für kraftfahrzeugtechnische Messungen, Beurtei- sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Mechaniker
lung von Prüf- und Meßergebnissen, (Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)/Mechanikerin
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(Nähmaschinen- und Zweiradmechanikerin), sind vor- § 12
behaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden. Berlin-Klausel
§ 11 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Übergangsregelung ordnung auch im Land Berlin.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- § 13
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- lnkrafttreterf
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 5. April 1989
Der Bundesminister für Wi.rtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 625
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
-
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 13 14
, 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§4Nr.1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3) den Betri~b geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Stromausgehen, beachten
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 . '
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent• -
liehe Vorschriften Ober den Immissions- und
·Gewässerschutz sowie Ober die Reinhaltung der
Luftnennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Mögfichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen . '
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mQndlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§4Nr.5) c) Halbzeuge und Nonnteile nach technischen
.Unterlagen bereitstellen
d) Informationen fOr Fertigung und Instandhaltung
bes9haffen
e) Werkstoffeigenschaften von c~und Nichteisen-
metallen sowie Ky,nst• und Naturstoffen
unterscheiden
"
5 *)
6 Lesen, Anwenden und ·a) Teil-, Gruppen- und-Exploslonszelchnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, Insbesondere Reparatur-
(§4Nr.6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, StOcklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen·
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Mea.; und Prüfdaten lesen
und zuordnen ·
f) Nonnen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§4 Nr.7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen 1
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
· Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
1
·i Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 627
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung -in Wochen
Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Nr. des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
.
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§4Nr. 8) Fügeflächen und Fonntoleranz prOfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
·elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) · Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
• C
e) L0twerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f} Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk- .
stoffen löten
h) WerkstOcke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuell~ Spanen und a) Anreißen. Körnen, Kennzeichnen:
Umfonnen
(§4Nr. 9)
aa) WerkstOcke unter Beachtung der Werkstoff-
eigenschaften. und -oberfläche anreißen und
kennz~ichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
\ aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form.und Ober-
. flächengOte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
.. der Werkstoffeigenschaften schneiden. .
. ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb). Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgefOhrten oder orts-
(§4Nr.10) · festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl• und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 ' 4
c) Werl<zeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werl<stoffe
auswählen
d) Werl<zeuge ausrichten und spannen
e) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken 6
f) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werl<stücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten: '
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
CC) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschädi-
gung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elek-
trische Maschinen oder Geräte nennen
und beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolati?nsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile ünd Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 629
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Schweißen, Löten a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-
(§ 4 Nr. 12) bereiten
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
13 Elektrotechnik, Elektronik a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-
(§ 4 Nr. 13) pläne lesen und anwenden sowie wesentliche
Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen 12 *)
zuordnen
b) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände
in Reihen- und Parallelschaltungen messen
c) elektrische oder elektronische Bauelemente
oder Baugruppen unterscheiden und den
Funktionszusammenhang beschreiben
d) elektrische oder elektronische Bauelemente
in Grundschaltungen durch Messen prüfen
14 Hydraulik, Pneumatik a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer
(§ 4 Nr. 14) Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
b) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
c) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer
Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
d) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berilcksichligung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes sowie aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Kontrollieren und Bewerten Unterstützung abschätzen
der Arbeitsergebnisse b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung
(§ 4 Nr. 5) funktionaler und instandhaltungstechnischer
Gesichtspunkte festlegen
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung
des Auftrages sowie personeller .Absprachen
festlegen und sicherstellen
d} _Schmier• und Kühlmittel sowie Hydraulik-
flüssigkeiten unter BerOcksichtigung ihrer
E"igenschaften nach Verwendungszweck
auswählen
e) Werkstoffe unter BerOcksichtigung ihrer
Eigenschaften und der Bearbeitung nach
Verwendungszweck auswählen
f) Werkzeuge, Prüf~·und Meßgeräte·sowie
Hilfsmittel nach Verwendung~eck auswählen
und bereitstellen
g) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf
aus technischen Unterlagen, insbesondere aus
Zeichnungen, ermitteln
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur
Vermeidung von Personen- und Sachschäden
4 *}
im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
1) Arbeitsergebnisse kontroffleren und bewerten
2 Lesen, Anwenden und a) technische Skizzen für das Herstellen von Bau-
Erstellen von technischen teilen erstellen
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Anleitungen
(§ 4 Nr. 6) zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren,
Demontieren und Einstellen von mechanischen,
hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen
und elektronischen Baugruppen und Systemen,
lesen und anwenden
c) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen
und anwenden.
d) Fahrzeug- und Aggregatausführung erkennen
und bestimmen, Ersatzteile aus technischen
Unterlagen zuordnen
e) Vorschriften des Rechts über die Zulassung
zum Straßenverkehr anwenden
f) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten
g) technische Sachverhalte in Form von Protokollen
aufzeichnen
h) Kunden Ober Bedienung, Funktion und Instand-
haltung von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen
und motorbetriebenen Geräten informieren und
beraten
") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 631
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 ,4
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,
.
(§ 4 Nr. 7) insbesondere mit Meßschieber, Meßuhr und
Lehren, messen und prüfen
b) Drücke in hydraulischen und pneumatischen
Systemen messen und prüfen 4 ")
c) Temperaturen und Fördermengen in Systemen
messen und prüfen
d) Ströme, Spannungen und Widerstände messen
und prüfen
4 Fügen a} Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug
(§ 4 Nr. 8) auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen· und Sicherung herstellen
b) Verbindungs- und Sicherungselemente auf
Wiederverwendbarkeit prüfen
c) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen und Schrumpfen, herstellen 4
d) Klemm- und Steckverbindungen herstellen
e) Fügeflächen zum Kle,ben vorbereiten
f) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderung an die
Klebverbindung auswählen
g) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter
Berücksichtigung der auftretenden Bean-
spruchung. kleben
5 manuelles Spanen und a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen-
Umformen metallen und Kunststoffen mit Scheren und
(§ 4 Nr. 9) Sägen trennen
b} Bleche, Rohre und Profile mit und .ohne. Vorrich-
tung kalt und warm biegen 4
c) Bleche, Rohre und Profile biegerichten ,..
d) Bohrungen in Werkstücken durch Rundreiben
herstellen
~
6 maschinelles Bearbeiten a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-
(§ 4 Nr. 10) fahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
geometrie auswählen
b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe
an Werkzeugmaschinen für Dreh- und Fräs-
operationen mit Hilfe von Tabellen und
Diagrammen unter Anleitung bestimmen und
einstellen
c) Werkstücke und Werkzeuge ausrichten und
spannen
d) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen 4
e) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, .
Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit
handgeführten Maschinen bearbeiten
•1 Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Teil des in Wochen
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3
"
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen -
bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,01 mm und bis
zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen
4 und 63 µm, insbesondere unter Beachtung
der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs•
Runddrehen herstellen
g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und bis
zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen
1O und 40 µm, insbesondere unter Beachtung
der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen
Fräsern durch Stim-Umfangs-Planfräsen
herstellen
h) Werkzeuge scharfschleifen
7 Schweißen, Löten a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
(§ 4 Nr. 12) für das Schmelzschweißen auswählen und
Einstellwerte festlegen
· b) Bleche u,:id Profile in verschiedeAen Schweiß-
positionen durch Schmelzschweißen heften
und fügen
-c) schweißnahtbezogene Verformung richten 4
d) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
schatten und Verwendungszweck auswählen
e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen
unter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-
heit weich- und hartlöten
8 Elektrotechnik, a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten
Elektronik und Anschlußteile anbringen
(§ 4 Nr. 13) b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elek-
trischen und elektronischen Komponenten
zuordnen
c) elektrische Leitungen nach Schaltplänen 5
verbinden
d) elektrische und elektronische Bauteile und .
Baugruppen anschließen
e) Grundschaltungen mit elektrischen und elektro-
nischen Bauelementen aufbauen
9 Demontieren und a) Demontieren:
Montieren von Bauteilen, aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter
Baugruppen und Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunk-
Systemen an Zweirädern, tionen nach Demontageangaben ausbauen,_
Behindertenfahrzeugen auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im
und motorbetriebenen Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen
Geräten und ablegen
(§ 4 Nr. 15)
bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen
und montagegerecht lagern
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 633
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
b) Vorbereiten der Montage:
-
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montagean-
gaben und Kennzeichnungen den Mortage-
vorgängen zuordnen und auf Vollständig-
keit prüfen
bb) Bauteile und Baugruppen für den funktions-
gerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen
hinsichtlich Oichtigkeitsanforderungen,
Oberflächenform und Oberflächen- 6 *)
beschaffenheit anpassen
cc) Bauteile und Baugruppen auf sichere
Isolation, Kontaktflächen auf Korrosion
prüfen
c) Montieren:
aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch
Sichtprüfen, lehren und Messen funktions-
gerecht ausrichten sowie unter Beachtung
der Maßtoleranzen passen, justieren, ver-
binden und slchem
bb) während des Montagevorgangs Einzel-
' .. funktionen zwischenprüfen
cc) Bauteile und Baugruppen mit Dicht-
materialien unter Beachtung von Hersteller-
angaben abdichten
dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen
herstellen
10 Warten von Zweirädem, a) Motor- und Getriebeöl sowie Schmier- und Kühl-
Behindertenfahrzeugen mittel nach Wartungsangaben kontrollieren,
und motorbetriebenen nachfüllen und wechseln
Geräten b) Leistungszustand, Säurezustand und Säure-
(§ 4 Nr. 16) dichte von Batterien prüfen sowie destilliertes
Wasser nachfüllen
c) Fahrzeugbau- und Geräteteile nach Wartungs-
angaben schmieren, ölen, reinigen und 4
konservieren
d) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren,
,
reinigen und austauschen
e) mechanische Verbindungen, insbesondere deren
Sicherungselemente, kontrollieren
f) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren
g) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,
Umdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,
nach Wartungsangaben einstellen
h) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach
· Wartungsangaben kontrollieren tind nachfüllen
i) Baugruppen auf Dichtheit prüfen 6
•i Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
k) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle wechseln -
1) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß und
Beschädigung prüfen
m) Funktion von Baugruppen und Systemen im
Hinblick auf Abgasemission und Geräusch-
entwicklung kontrollieren
n) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren
11 Prüfen, Einstellen und a) mechanische, hydraulische und pneumatische
Anschließen von Systeme:
mechanischen, hydrau- aa) Funktion von mechanischen Bauteilen
lischen,. pneumatischen 4
und Baugruppen prüfen und einstellen
sowie elektrischen und
elektronischen Systemen bb) Seilzüge und Gestänge prüfen und
und Anlagen einstellen
(§ 4 Nr. 17)
cc) Dichtheit von hydraulischen und pneu-
matischen Baugruppen und Systemen
prüfen
dd) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel
und Reibmomente unter Beachtung von
lnstandhaltungsvorschriften prüfen
ee) F-unktion von Steuerelementen,
insbesondere Temperatur-, Druck-,
Positions- und Drehzahlgeber, prüfen
b) Stromversorgung, Beleuchtung, Zündung,
Starteranlage: 8
aa) Generator- und Starteranlage sowie
el~ktrische Verbraucher prüfen
bb) elektrische Leitungen, Verbindungen und
Anschlüsse prüfen sowie Spannung,
Widerstand und Stromstärke messen
cc) Zündanlage prüfen und einstellen
dd) Spannungsverläufe mit Oszilloskop prüfen
C) Fahrwerk:
/
aa) Räder auf Unwucht prüfen, Unwucht
ausgleichen
bb) Räder auf Höhen- und Seitenschlag sowie
Speichenbefestigung prüfen
5
cc) Ketten- und Riementriebe prüfen und ein-
stellen
dd) Bedienungseinrichtungen am Lenker prüfen .
und einstellen
ee) Vorderradgabel einschließlich Eintauchver-
zögerungssysteme prüfen und einstellen
ff) Vorderradschwingensysteme prüfen und
einstellen
6
gg) Hinterradschwingensysteme prüfen und
einstellen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 635
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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hh) Federungs- und Radführungssysteme
prüfen und einstellen
d) Motor:
aa) Kompressionsdruck ermitteln und mit Sollwert
vergleichen, Druckverlusttest durchführen
bb) Vergaseranlagen prüfen und einstellen
cc) Einspritzanlagen prüfen und einstellen
dd) elektrische und elektronische Bauteile,
insbesondere der Motorelektronik,
auf Funktion prüfen 12
ee) Messungen an Motorbauteilen durchführen,
Meßergebnisse mit Sollwert vergleichen
und Reparaturentscheidungen ableiten
ff) Steuerzeiten prüfen und einstellen
gg) Ventilspiel prüfen und einstellen
12 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung von
Bestimmen von Fehlern, Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung
Störungen und deren sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen
Ursachen und bestimmen
(§ 4 Nr. 18)
b) Funktionspläne sowie Fehlersuchanleitungen
anwenden
4
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der
Schnittstellen von Baugruppen eingrenzen
d) Fehler und Störungen mit Prüfverfahren und
Testgeräten bestimmen
e) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
13 Instandsetzen von a) Stromversorgung, Beleuchtung, Zündung,
Systemen und Anlagen Starteranlage:
an Zweirädern, Behin- aa) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen
dertenfahrzeugen und sowie Kontrolleinrichtungen instandsetzen 4
motorbetriebenen
Geräten bb) Generator- und Starteranlagen instandsetzen
(§ 4 Nr. 19) cc) Zünd- und Starthilfesysteme instandsetzen
b) Fahrwerk:
aa) mechanische Bremssysteme instandsetzen
bb) hydraulische Bremssysteme instandsetzen
cc) Rücktritt- und Mehrgangnaben, Ketten- 14
schaltungen und Tretantriebe instandsetzen
dd) Vorderradgabel einschließlich Eintauch-
verz_ögerungssysteme instandsetzen
ee) Vorderradschwingensysteme instandsetzen
ff) Hinterradschwingensysteme instandsetzen
gg) Federungs- und Radführungssysteme
instandsetzen
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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hh) Räder einspeichen und zentrieren
ii) Reifen nach Herstellerangaben und gesetz-
liehen Vorschriften dem Kraftradtyp zuordnen
und montieren
c) Motor:
aa) Bauteile am eingebauten Motor demontieren,
instandsetzen und montieren
bb) Motor zerlegen und zusammenbauen,
Bauteile instandsetzen
cc) Kühlsysteme instandsetzen
dd) Abgasanlagen instandsetzen
ee) Systeme der Kraftstoffzumessung,
insbesondere Vergaser- und Einspritz- 10
anlagen, instandsetzen
ff) Zylinderköpfe instandsetzen
gg) Leistungsänderungen an Motoren nach
Herstellervorgaben unter Beachtung
gesetzlicher Vorschriften durchführen
hh) Kraftübertragungssysteme, insbesondere
Wellen, Kupplungen, Getriebe und
Achsantriebe, instandsetzen
14 Instandhalten und a) Instandhalten:
Umbauen von Fahr- aa) verschraubte und bewegliche Verkleidungs-
zeugrahmen, Verklei- teile aus- und einbauen
dungsteilen und Bedie-
nungseinrichtungen bb) Lackschäden ausbessern und Oberflächen 4
(§ 4 Nr. 20) polieren
cc) Rahmen und Verkleidungsteile zum
Lackieren vorbereiten
dd) Lage der Befestigungspunkte für Fahrwerk
und Antriebsaggregate am Rahmen prüfen
ee) Fahrzeugrahmen vermessen sowie nach
Herstellerangaben und gesetzlichen Vor-
schritten richten
ff) Bauteile aus Blechen und Profilen richten
gg) Rahmen und Verkleidung komplettieren
b) Umbauen: 6
aa) Bauteile aus Blechen und Profilen herstellen,
ändern und einpassen
bb) Schweiß- und Lötarbeiten am Fahrzeug-
rahmen nach Herstellerangaben und
gesetzlichen Vorschriften durchführen
cc) Bedienungseinrichtungen von Fahrzeugen
unter Berücksichtigung der Körperbehin-
derung ändern und montieren
dd) Fahrzeugbauteile unter Berücksichtigung der
Körperbehinderung ändern und montieren
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 637
zeitliche Richtwerte
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im Ausbildungsjahr
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15 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beach- -
mit Zubehör und Zusatz- tung gesetzlicher Vorschriften nach technischen
einrichtungen Unterlagen dem Fahrzeugtyp und Gerätetyp
(§ 4 Nr. 21) zuordnen
b) Fahrzeugbau- und Geräteteile für. den Einbau 4
vorbereiten
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
anschließen und auf Funktion prüfen
, '
16 Beurteilen von Schäden a) Schäden aufgrund von Kundenangaben prüfen
an Zweirädern, und einordnen
Behindertenfahrzeugen
b) Schäden aufgrund von Anzeigen, Messungen
und motorbetriebenen
sowie von Sicht- und Geräuschkontrollen fest-
Geräten stellen und pl'Otokollieren
(§ 4Nr. 22)
4
17 Kontrollieren der durch- a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten im
geführten Arbeiten unter Hinblick auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit
Einbeziehung angren- von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen und
zender Bereiche motorbetriebenen Geräten kontrollieren
(§ 4 Nr. 23) b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-
gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen
und protokollieren
c) Fahrzeuge und Geräte zur Kundenübergabe
vorbereiten
f
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
-Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Maschinenbaumechaniker/zur Maschinenbaumechanikerin
(Maschlnenbaumechanlker.;.Ausbildungsverordnung - MaschbMAusbV) *)
Vom 5. April 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch .§ 25 Nr. 1 des über das .Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
für Bildung und Wissenschaft verordnet: ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
§1 lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-
bildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-
Anwendungsbereich
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an sei-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem nem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in
Ausbildungsberuf Maschinenbaumechaniker/Maschinen- den Prüfungen nachzuweisen.
baumechanikerin nach der Handwerksordnung.
§2 §4
· Ausbildungsdauer Ausbildungsberufsbild
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
1. Berufsbildung,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
r §3 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
der Berufsausbildung 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite, Grundbildung, wenn die betriebliche 7. Prüfen, Messen, Lehren,
8. Fügen,
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- 9. manuelles Spanen und Umformen,
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die · 10. maschinelles Bearbeiten,
Berufsschule werden demnächst als Beßage zum Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. 11. Instandhalten,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 639
12. Drehen und Fräsen, § a
13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- Zwischenprüfung
und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
14. Löten, Schweißen, thermisches Trennen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
15. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
16. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneu- Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
matischen Steuerungen, Nummer 1 Buchstaben a bis f, laufender Nummer 2 Buch-
staben a, d und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a und
17. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen und b, laufender Nummer 5 Buchstaben a bis d, laufender
Umformen von Hand und mit handgeführten Ma- Nummer 9 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 11
schinen, Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und ee, Buchstabe b
Doppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe d Doppel-
18. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-
buchstaben aa und dd und laufender Nummer 13 Buchsta-
zeugmaschinen,
ben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
19. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk- sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
zeugmaschinen, Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
20. Bearbeiten von Werkstücken unter Berücksichtigung
mehrerer maschineller Fertigungsverfahren, (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in
21. Montieren und Demontieren von Maschinen, Syste- Betracht:
men oder ihren Baueinheiten,
Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken
22. Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetrieb- seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, durch manuelles
nehmen von Maschinen, Systemen oder ihren und maschinelles Spanen, Montieren durch Verschrauben
Baueinheiten, und Verstiften sowie Kaltumformen von Blechen ein-
schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes
23. Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störun- und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
gen; Instandsetzen von Maschinen, Systemen oder
ihren Baueinheiten. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
§5
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
Ausbildungsrahmenplan
verwendung,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter 2. technische Zeichnungen und Skizzen, Oberflächen-
Berücksichtigung der Schwerpunkte „Allgemeiner Maschi- beschaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe,
nenbau", ,,Waagenbau" und „Erzeugende Mechanik"
nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und 3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur stoffen,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- 4. Montage- und Demontagetechniken,
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
5. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen;
vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen
Toleranzen,
Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Aus- 6. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
bildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- Massen, Kräften, Geschwindigkeiten,
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 7. Fertigungsverfahren der spanende-n Bearbeitung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§6
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- §9
dungsplan zu erstellen. Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
§7 Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Berichtsheft auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu samt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig tigen und in höchstens zwei Stunden eine Arbeitsprobe
durchzusehen. durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. als Prüfungsstücke:_ c) Grundlagen der Datenverarbeitung,
a) Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammen- d) Beurteilung von technischen Daten;
wirken seiner Teile eine Funktion erfüllen muß,
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
durch manuelles und maschinelles Bearbeiten
technologischer . und mathematischer Sachverhalte
sowie Montieren, Einstellen und Prüfen der Funk-
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
tion einschließlich Planen und Vorbereiten des
geeignete Lösungswege darzustellen;
Arbeitsablaufes; dabei können Teile des Prüfungs-
stückes vorab angefertigt werden, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
b) Erstellen eines Programms · für eine numerisch a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, "Masse, Kraft,
gesteuerte Werkzeugmaschine; Herstellen eines · Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdreh"ngsfre-
Werkstückes durch Spanen auf einer numerisch quenz, Beschleunigung,
gesteuerten Werkzeugmaschine und Bewerten der b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
Arbeitsergebnisse;
c) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-
· 2. als Arbeitsprobe: nung,
. a) im Schwerpun~ Allgemeiner Maschinenbau: d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern e) elektrische Größen,
und Störungen in mechanischen, hydraulischen
oder pneumatischen Systemen einschließlich der f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
elektrischen Komponenten und Prüfen der Funk- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
~~ ' . .
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
b) im Schwerpunkt Waagenbau: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Stö- ..
rungen. in Wägesystemen einschließlich Sicherstel- (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
len der Funktion durch Prüfen und Justieren, · lichen Höchstwerten auszugehen:
c) im Schwerpunkt Erzeugende Mechanik: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Eingrenzen,· Bestimmen und Beheben von Fehlern 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
und Störungen an mechanisch, hydraulisch oder · 3. im Prüfungsfach.Technische Mathematik 60 Minuten,
pneumatisch .betätigten Vorrichtungen oder Bau-
gruppen· und Prüfen der Funktion. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60Minuten.
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom
Hundert Lind die Arbeitsprobe mit 20 vom Hundert gewich- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
tet werden. besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den .
(6) -Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis~
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
geben kann. Dle _schriftliche Prüfung hat gegenüber der
den Gebieten in Betracht: mündlichen das _doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung
1. im Prüfungsfach Technologie: im .Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch aie durch eine
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle , mündliche Prüfung f3rgänzte schriftliche Prüfung.
Energieverwendung,
(7) ln11erhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
b) Eigenschaften und Verwendung von Werk.:. und
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
· Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
fächer das doppelte Gewicht.
c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
d) Maschinenelemente, tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
e) Maschinen- oder Waagentechnik, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
f) Steuerungstechnik, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
g) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
Maschinerf,
§ 10
h) Elektrotechnik,
Aufhebung von Vorschriften
i) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
k) spanende und spanlose Fertigungsverfahren;
. dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
· a) technische Zeichnungen; Tabellen und Diagramme,
insbesondere für die Ausbildungsberufe Maschinenbauer
Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen,
(Mühlenbauer)/Maschinenbauerin (Mühlenbauerin) und
b) Schalt- und Funktionspläne, Mechaniker (Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)/
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 641
Mechanikerin (Nähmaschinen- und Zweiradmechanike- § 12
rin), sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden. Berlin-Klausel
§ 11 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Übergangsregelung ordnung auch im Land Berlin.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen § 13
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Inkrafttreten
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 5. April 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(ZU§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausblldung z.um Maschinenbaumechaniker/zur Maschinenbaumechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Rk::htwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 13 14
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) j dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- '
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetrieb~s erläutern·
(§4Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung;
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)· Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung ztrvermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den a.usbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
.
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften,. Richtlinien und
(§4Nr.4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
, den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 643
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5) c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der -
(§4Nr.8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
·elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- _und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiE!(llichen
W~rkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
..
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Kömen, Kennzeichnen:
Umformen '
aal Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
{§4Nr. 9) eigenschaften und ~oberftäche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittetpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte kömen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zertetlend meißeln .
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
.
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und '
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 645
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
, 2 3 4
C) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs- .
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen 6
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
t) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, ins~ondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 · Instandhalten a). Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr.11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb). Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prQfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische .Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Drehen und Fräsen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-
fahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
geometrie auswählen
bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitt-
tiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und
Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und
Diagrammen unter Anleitung bestimmen und
einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
b) Drehen und Fräsen:
12 *)
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffen-
heit R2 zwischen 4 und 63 µm, insbeson-
dere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln
durch Quer-Plandrehen und Längs-Rund-
drehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaf-
fenheit R2 zwischen 10 und 40 µm, insbeson-
dere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-
Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 647
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
-
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funk-
des Arbeitsablaufes sowie tionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
Kontrollieren und Bewerten festlegen
der Arbeitsergebnisse b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
(§ 4 Nr. 5)
schatten und Bearbeitung nach Verwendungs-
zweck auswählen
C) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel ·
nach Verwendungszweck auswählen und bereit-
stellen 5 *)
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus
technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-
nungen, ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g) PrOf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und
bewerten '.
h) ·Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-
ges sowie organisatorischer und informatorischer 3
Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
i) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang
abschätzen
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und ·anwenden
Erstellen von technischen b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und
Unterlagen (§ 4 Nr. 6) ·anwenden
c) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne resen
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächensymbole erkennen und zuordnen 3 *)
e) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-
anleitungen anwe.nden
f) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,
(§ 4 Nr. 7) Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden
Prormitteln unter Beachtung von systematischen
und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und
messen
b) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von 4 *)
ihrer Funktion beurteilen
c) Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen,
Unwucht feststellen
d) mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von
0,005 mm messen
·) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Bt1rücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausblklungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
4 manuelles Spanen und Umformen: -
Umformen a) Rundstahl und Rohre auf Rundlauf prüfen und
(§ 4 Nr. 9) richten 3
b) Profile kalt und warm richten
c) Halbzeuge aus Kunststoffen warm biegen
5 Instandhalten Warten:
(§ 4 Nr. 11) a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der
Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln 2 *)
und auffüllen
b) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme warten
6 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be-
und Handhaben von Werk- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und
und Hilfsstoffen; Wärme- Umformen, unterscheiden
behandeln, Härteprüfen b) Halbzeuge und Werkstücke nach For~, Stoff und
(§ 4 Nr. 13) Bearbeitbarkeit unterscheiden
c) Schneidstoffe im Hinblick auf den zu bearbeiten- 3 *)
den Werkstoff und die Werkzeugart auswählen·
d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
. und unter Beachtung des Umgangs mit gefähr-
liehen Arbeitsstoffen anwenden ·
e) Werkstücke, insbesondere Handwerkzeuge,
härten, anlassen und glühen
f) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren
härteprüfen 1_
g) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren auf
Risse prüfen
7 Löten, Schweißen, . a) Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweißeinrich-
thermisches Trennen tung herstellen
(§ 4 Nr. 14) b) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter
Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit des 3
Werkstoffs durch Löten, insbesondere durch Hart-
löten, verbinden
c) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen
d) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen
unterscheiden, Schweißverfahren bestimmen und
Schweißzusatzwerkstoffe zuordnen
4
e) Nahtart unter Berücksichtigung des Schweißver-
fahrens, der Werkstoffart und der Werkstoffdicke
festlegen, Naht vorbereiten
•i Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 649
-
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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f) Bleche und Profile aus Stahl In unterschiedlichen -
Schweißpositionen schweißen·
g) Bleche und Profile aus Stahl oder Nichteisen-
metallen thermisch trennen
8 Montieren von Bauteilen a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur
zu Baugruppen Montage vorbereiten
(§ 4 Nr. 15)
b) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie
nach Zeichnung und Kennzeichnung den Mon- . '
tagevorgängen zuordnen ~ 5
c) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
d) FOgeflächen hinsichtlich Oberflächenform und
Oberflächenbeschaffenheit anpassen
e) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Bau-
gruppen montieren
9 Aufbauen und PrOfen a) Druck in hydraulischen, Systemen messen und
von hydraulischen einstellen 2
und pneumatischen b) Druck rn pneumatischen Systemen messen und
Steuerungen einstellen
(§ 4 Nr. 16)
c) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen und
installleren
d) hydraulische Bauelemente nach Angaben, tech-
nischen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,
anschließen und die Funktion prüfen
e) pneumatische Bauelemente nach ~ngaben, tech-
nischen Unterlagen und Vorschriften aufbauen, 4
anschließen und die Funktion prüfen
f) Programmfolgeschritte für numerisch gesteuerte
Komponenten oder Maschinen erstellen und
Funktionstest durchführen
g) Funktion der elektrotechnischen Komponenten in
hydraulischen, pneumatischen und mechanischen
Systemen prüfen
10 Bearbeiten von Werk- a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
stücken durch Spanen Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7
und Umformen von Hand und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
und mit handgefOhrten zwischen 4 und 1Oµm durch Rundreiben herstellen
Maschinen b) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
(§ 4 Nr. 17) Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm durch
4
Profilreiben herstellen
c) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
sowie aus Kunststoffen feilen
d) Flächen tuschieren und schleifen oder schaben
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Ke.nntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vennitteln sind
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1 2 3
•
e} Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
.
sowie aus Kunststoffen durch Bohren, Schleifen,
Polieren, Trennen und Umfonnen·von Hand sowie
mit handgeführten Maschinen bearbeiten
11 Programmieren von a} Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
numerisch gesteuerten träger handhaben ·
Werkzeugmaschinen b} · Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-
(§ 4Nr. 18} maschinen erstellen, eingeben, testen, än(lem -4
und optimieren
c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
d) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
12 Bearbeiten von Werk- a) Einrichten:
stücken durch Spanen aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-
auf Werkzeugmaschinen und Schneidstoffkombinationen, von der
(§4Nr.19) Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück· und
Spannmittelstabilität, von der Fonn des
Rohlings und des Werkzeugs sowie von der
Oberflächenbesch'affenheit auswählen und
einstellen
bb) Werkzeuge von Hand scharfschleifen
cc) We~ückspannmittel, insbesondere Plan- 3
scheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,
Spannzangeneinrlchtungen, Stirnseiten-
mitnehmerund Setzstöcke, vorbereiten und
montieren
· dd) Werla:euge auswählen und in fixierende und
. verstellbare Aufnahmen einsetzen
ee) WerkstOcke ausrichten und spannen,
Kollisionsgefahr beacilten
b) Bohren, Senken. Reiben:
aa} Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen
bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,05 mm an
Bohr- und Drehmaschinen mit unterschied-
liehen Werkzeugen durch Bohren ins Volle,
Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken und
Plansenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und bis-
zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 4 und 1O µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe; durch 6
Rundreiben herstellen
cc} ·eohrungen In Werkstücken bis zu einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und
10 µm durch Profilreiben herstellen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 651
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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c) Schleifen: .
gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur
Maßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 1,6 und 4 µm _, ...
durch Schleifen herstellen
d) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen° und Nichteisenmetal-
len sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenau-
igkeit IT 8 und bis zu einer Oberflächenbe- ·
schaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm mit
unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-
Plan- und Längs-Runddrehen bearbeiten
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 4 und 63 µm mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Formdrehen, insbeson-
dere Radien und Kegel, bearbeiten
CC) metrische Außen- und ;Innengewinde an
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 ·
_ und 25 µm mit Gewindedrehmeißeln
herstellen 7
dd). Werkstücke aus Eisen~ und Nichteisenmetal-
len bis zur Maßgenauigkeit von ±0,05 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit
Rz zwischen 10 und 40 µm mit unterschied-
liehen Fräsern durch tJmfangs-Planfräsen,
Stirn-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Plan-
fräsen bearbeiten
ee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Az
zwischen 1ound 40 µm mit unterschiedlichen
Fräsern durch Längsprofltfräsen. bearbeiten
ff) Teilungen an Werkstücken durch direktes
Teilen herstellen.
~
gg) Teilungen an Werkstücken durch indirektes
. Teilen herstellen
hh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len sowie aus Kunststoffen durch Quer-Plan-
und Längs-Runddrehen oder Umfangs-Plan-
fräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf
numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen
bearbeiten 5
ii) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len durch Formdrehen, insbesondere Radien
und Kegel, oder durch Längsprofilfräsen auf
numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen
bearbeiten
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
13 Bearbeiten von Werk- a) Bohrungen in Werkstücken unter Berücksich-
stücken unter Berücksich- tigung der Achsparallelität und Winkelgenauigkeit
tigung mehrerer herstellen
maschineller b) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
Fertigungsverfahren bis zur Maßgenauigkeit IT 7 unter Berück-
(§ 4 Nr. 20) 12
sichtigung mehrerer Fertigungsverfahren auf
Werkzeugmaschinen bearbeiten
c) Werkstücke aus Kunststoffen bis zur Maß-
genauigkeit von ± 0, 1 mm unter Berücksichti-
gung mehrerer Fertigungsverfahren a.uf Werk-
zeugmaschinen bearbeiten
14 Montieren und Demontie- a) Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen-
ren von Maschinen, zuordnen
Systemen oder ihren b) die Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-
Baueinheiten
verbindungen festlegen 4
(§ 4 Nr. 21)
c) zusammengehörige Werkstücke für feste und
bewegliche Verbindungen nach Gegenstück,
Lehre und Zeichnungsangaben passen
d) Bauteile unter Beachtung der Maßtoleranzen pas-
sen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen
funktionsgerecht ausrichten, Lage sichern und
montieren
e) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen funktions- 6
gerecht verbinden und zur Vermeidung von
Montagefehlern zwischenprüfen
f) Bauteile und Baugruppen einstellen, prüfen und
justieren
15 Prüfen und Einstellen von a) Funktion numerisch, hydraulisch oder pneuma-
Funktionen; lnbetrieb- tisch gesteuerter Maschinen, Systeme oder
nehmen von Maschinen, Komponenten prüfen
Systemen oder ihren Bau- b) Funktion von Hyraulik- oder Pneumatikanlagen
einheiten prüfen
(§ 4 Nr. 22)
c) die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktio-
nen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit,
Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und
Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und
einstellen
d) Sicherheitseinrichtungen einstellen und ihre Funk-
tion prüfen 8
e) das Zusammenwirken von Funktionen bei ver-
ketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion,
einschließlich Schalt- und Sicherheitsfunktionen,
durch mechanische, hydraulische, pneumatische,
elektrische oder elektronische Ansteuerung nach
Vorgabe prüfen und einstellen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 653
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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.
f) Betriebsbereitschaft durch Prüfen sicherstellen,
insbesondere von Befestigung, Schmierung,
Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung
g) Hydraulik- oder Pneumatikanlagen in Betrieb
nehmen
h) Maschinen und Systeme oder ihre Baueinheiten
unter Betriebsbedingungen nach Vorgaben in
Betrieb nehmen ,
i) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln; ..
gegebenenfalls mit vorgegebenen Werten verglei-
chen und dokumentieren
16 Feststellen und Eingrenzen a) Inspektion nach Plänen durchführen
von Fehlern und Störun- b) Einzel• und Gesamtfunktion im ~uhe- und
gen; Instandsetzen von Betriebszustand auf Grund von Funktions-
Maschinen, Systemen oder beschreibungen und Prüfvorschriften oder Sinnes-
ihren Baueinheiten wahrnehmung prüfen und Abweichungen
(§4Nr. 23) 3
erfassen '
C) Fehler bei,Störungen und auf Grurid von lnspek-
.,.. tionsergebnissen durch Sinneswahmehmung und
systematische Meßkontrollen f8$tstellen
III. Berufliche Fachbildung In den Schwerpunkten
Schwerpunkt A: Allgemeiner Maschinenbau
1 Fügen Preßverbindungen, Insbesondere durch Einpressen,
(§4Nr. 8) Schrumpfen oder Dehnen, herstellen
2 manuelles Spanen Umformen:
und Umformen a) ·Bleche unter Beachtung des Werkstoffs, der
(§ 4Nr. 9) Werkstückoberfläche und der Werkstückform
biegeumformen 7
b) Abwicklungen von geometrischen Körpern, ins-
besondere von Zylindem und Kegeln, konstru-
ieren
c) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen
anfertigen
3 Löt~n. Schweißen, 1-Nähte und Kehlnähte an Blechen und Profilen aus
thermisches Trennen Stahl in unterschiedlichen Schweißpositionen 4
(§ 4 Nr. 14) schweißen
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Sjtrücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vennitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
4 Montieren und Oemontie- a) Bauteile nach technischen Unterlagen unter
ren von Maschinen, Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen
Systemen oder ihren in Montagelage bringen
Baueinheiten b) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und
(§4Nr. 21) Gesamtfunktion zu Maschinen montieren
c) während des Montagevorgangs voneinander
abhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung von 6
Montagefehlern zwischenprüfen
d} Maschinen und Baugruppen unter Beachtung
ihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich
Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
e) Baugruppen zerlegen und reinigen
5 Prüfen und Einstellen von a) die Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen
Funktionen; lnbetrieb- und einstellen 2
nehmen von Maschinen, b) Hydraulik- und Pneumatikanlagen in Betrieb
Systemen oder ihren nehmen
Baueinheiten
(§ 4 Nr. 22) '
6 Feststellen und Eingrenzen a) Störungen Und Fehler unter Beachtung der
von Fehlern und Störun- mechanischen, hydraulischen, pneumatischen
gen; Instandsetzen von und elektrischen oder elektronischen Schnitt-
Maschinen, Systemen oder stellen eingrenzen
ihren Baueinheiten b) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen
(§ 4Nr. 23) untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung
7
beurteilen und die Instandsetzung einleiten
c) Maschinen und Systeme oder ihre Baueinheiten
durch Nacharbeiten und Austausch von Bauteilen
und Baugruppen ii:istandsetzen _...
Schwerpunkt B: Waagenbau
1 Lesen,Anwendenund a) eichtechnische Vorschriften, insbesondere
Erstellen von technischen Bauanforderungen, Prüfvorschriften sowie
Unterlagen Fehlergrenzen, erläutern und beachten
(§ 4 Nr. 6) b) vorgesehenen Standort, insbesondere unter 3
Beachtung der elektrischen Leitungswege, der ört-
liehen Gegebenheiten und technischen Vorschrif-
ten, festlegen
2 Prüfen, Messen, Lehren a) mit Eichgewichten die Wägegenauigkeit ermitteln
(§ 4 Nr. 7) b) lsolationsprüfung an Wägezellen durchführen
c) Betriebsmittel, insbesondere elektrische Vertei-
lungseinrichtungen, Schalter- und Steckvorrich-
6
tungen, auswählen; Funktionsfähigkeit und
-sicherheit prüfen
d) digitale Anzeigegeräte mit elektronischen Meßge-
räten auf Anzeigegenauigkeit, insbesondere die
Übereinstimmung mit dem Drucker, überprüfen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 655
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
3 Montieren und Demontie- a) Bauteile nach technischen Unterlagen unter
ren von Maschinen, Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen
Systemen oder ihren in Montagelage bringen
Baueinheiten b) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und
(§ 4 Nr. 21)
Gesamtfunktion zu Wägesystemen montieren
C) Kraftaufnehmer für Wägesysteme unter
Beachtung der spezifischen Einbauvorschriften
montieren
d) .während des Montagevorgangs voneinander 7
abhängige Einzelfunktionen zttr Vermeidung von
Montagefehlem zwischenprüfen
e) Wägesysteme ul'.1(1 Baugruppen unter Beachtung
ihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Baugruppen zerlegen und reinigen
g) mechanische Waagen zu Hybridwaagen mit
digitaler Anzeige umbauen
4 Prüfen und Einstellen von mechanische und.elektronische Wägesysteme nach 3
Funktionen; lnbetrieb- technischen Unterlagen unter Beachtung eichtechni-
nehmen von Maschinen, scher Vorschriften justieren
Systemen oder ihren
Baueinheiten
(§ 4 Nr. 22)
5 Feststellen und Eingrenzen a) . fehlerhafte elektrische oder elektronische
von Fehlern und Störun- Baugruppen an Wägesystemen ermitteln und
gen; Instandsetzen von austauschen
Maschinen, Systemen oder b) Störungen und Fehler unter Beachtung der
ihren Baueinheiten mechanischen, hydraulischen, pneumatischen
(§ 4Nr. 23) und elektrischen oder elektronischen Schnitt-
stellen eingrenzen 7
c) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen
untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung
beurteilen und die Instandsetzung einleiten
d) Wägesysteme und ihre Baueinheiten durch
Nacharbeiten und Austausch von Bauteilen und
Baugruppen instandsetzen
Schwerpunkt C: Erzeugende Mechanik
1 manuelles Spanen und Umformen:
Umformen a) Wellen und Präzisionsrohre auf Rundlauf prüfen
(§ 4Nr. 9) und richten
3
b) Profilwerkstücke thermisch und mechanisch
richten
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
2 Bearbeiten von Werk- a) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe
stücken durch Spanen unter Berücksichtigung des Werkstoffes und der
auf Werkzeugmaschinen Zuordnung der verschiedenen Folgewerkzeuge
(§ 4 Nr. 19) bestimmen
b) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-
maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern
und optimieren
c) Kollisionsgefahr unter Berücksichtigung der Bear-
beitungswerkzeuge, der Spannmittel und der 11
Maschinenzusatzeinrichtungen prüfen und aus-
schließen
d) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
sowie aus Kunststoffen mit komplexer geometri-
scher Form auf numerisch gesteuerten Werkzeug-
maschinen bearbeiten
e) .mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von
0,002 mm messen
3 Montieren und Oemontie- a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und
ren von Maschinen, Gesamtfunktion zu Baueinheiten montieren, ins-
Systemen oder ihren besondere Vorrichtungen zur rationellen Fertigung
Baueinheiten anfertigen
(§ 4 Nr. 21) ,5
b) Baueinheiten und Baugruppen unter Beachtung
ihrer Funktion ausbauen, Teile hinsichtlich Lage-
und Funktionszuordnung·kennzeichnen
c) Baugruppen zerlegen und reinigen
4 Feststellen und Eingrenzen a) Störungen und Fehler unter Beachtung der
von Fehlern und Störun- mechanischen, hydraulischen, pneumatischen
gen; Instandsetzen von und elektrischen oder elektronischen Schnitt-
Maschinen, Systemen stellen eingrenzen
oder ihren Baueinheiten b) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen
(§ 4 Nr. 23) 7
untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung
beurteilen und die Instandsetzung einleiten
c) Maschinen, Systeme oder ihre Baueinheiten
durch Nacharbeiten und Austausch von Bauteilen
und Baugruppen instandsetzen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 657
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 17. März 1989
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kennzei-
chen des
Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte, Europa
(Aniage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen
sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1
s. 2107).
Bonn, den 17. März 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Anlage
Bezeichnung: SUPREME HEADQUARTERS ALLIED POWERS EUROPE
(englisch)
GRAND QUARTIER GENERAL DES PUISSANCES ALLIEES
EN EUROPE
(französisch)
Abkürzung: SHAPE
Kennzeichen :
(farbig)
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark
(Gedenkmünze 40 Jahre Bundesrepublik Deutschland)
Vom 30. März 1989
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum • 1949 • 1989 •"·
40jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland im
Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1989,
Jahre 1989 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nenn-
das Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe
wert von 1O Deutschen Mark prägen zu lassen. Die
und die Umschrift:
Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die
Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 17. Mai 1989 in den Verkehr
gebracht. Die Jahreszahl ist - unterteilt in „19" und „89" -
beiderseits der Wertziffer 1O angebracht. Das Münzzei-
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
chen „G" steht neben dem rechten Fang des Adlers.
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
von 15,5 Gramm. Inschrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von ,,40 JAHRE FRIEDEN UND FREIHEIT".
einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein
Die Bildseite zeigt die Wappen der 11 Bundesländer, die fünfeckiger Stern eingeprägt.
kreisförmig angeordnet und durch Seile miteinander ver-
bunden sind. Die Anordnung der Seile läßt in der Mitte die Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,
Zahl 40 erkennen. Oitmaring .
Bonn, den 30. März 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 601
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Karosserie- und Fahrzeugbauer/zur Karosserie- und Fahrzeugbauerln
(Karosserie- und Fahrzeugbauer-Ausbildungsverordnung - KarFahrzbAusbV) *)
Vom 5. April 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsberufsbild
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525} geändert (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§ 1
Anwendungsbereich 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbauer/Karos- gieverwendung,
serie- und Fahrzeugbauerin nach der Handwerksordnung. 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
§2 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Ausbildungsdauer Unterlagen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das 7. Prüfen, Messen, Lehren,
.dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den 8. Fugen,
Fachrichtungen
9. manuelles Spanen und Umformen,
1. Karosseriebau und
1O. maschinelles Bearbeiten,
2. Fahrzeugbau
11. Instandhalten,
gewählt werden.
12. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
13. Elektrotechnik, Elektronik
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 14. Hydraulik, Pneumatik,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Bau-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die gruppen und Systemen an Fahrzeugen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
16. Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,
§3 17. Prüfen und Instandsetzen voa.-Fahrzeugrahmen,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung Karosserien und Aufbauten.
der Berufsausbildung (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und·-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Kenntnisse:
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
1. in der Fachrichtung Karosseriebau:
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. a) Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und
Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der b) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-
chen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- schen und elektronischen Systemen und Anlagen,
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges c) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- und deren Ursachen,
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- d) Herstellen und Umbauen von Karosserien und Auf-
gen nachzuweisen. bauten,
e) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
einrichtungen,
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder f) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen,
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger g) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-
veröffentlicht. beziehung angrenzender Bereiche;
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. in der Fachrichtung Fahrzeugbau: Buchstabe b und laufender Nummer 11 Buchstabe a
a) Warten und Instandsetzen von Systemen und Anla- aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-
gen an Fahrzeugen,
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
b) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani- ausbildung wesentlich ist.
schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-
schen und elektronischen Systemen und Anlagen, (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in
c) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
Betracht:
und deren Ursachen,
Herstellen eines Karosserie- oder Fahrzeugbauteiles
d) Herstellen und Umbauen von Fahrzeugrahmen und
· Aufbauten, durch manuelles Bearbeiten, insbesondere durch Messen,
Anreißen, Körnen, Trennen, Kaltumformen, Bohren und
e) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz- Gewindeschneiden, sowie Fügen durch Schrauben, Nie-
einrichtunge~, ten, Schweißen und Löten einschließlich Planen und
f) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen, Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren. der
Arbeitsergebnis~e.
g) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-
beziehung angrenzender Bereiche. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 ~inuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene . Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
§5
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausblldungsrahmenplan
gieverwendung,
Die· Fertigkeiten und Kenntnisse nach. § 4 sollen nach 2. technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne;
der in der Anlage fQr die berufliche Grundbildung und für Maß- ·und Fonntoleranzen,
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gtlederung der Berufsausbildung 3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom stoffen, Werkstoffnormung, ·
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund- 4. Werkzeuge und Spannmittel,
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- 5. Trennen,
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betöebs- 6. Fertigungsverfahren der Umfomitec_hnik,
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
7. Löten, Schmelzschweißen, Kleben, Nieten,
§6 8. lösbare Verbindungen,
Ausbildungsplan 9. Prüftechniken bei Längen, Winkeln, Formen und
Oberflächen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans fOr den Auszubildenden einen Ausbil- 10. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
dungsplan zu erstellen. Massen, Kräften· und Geschwindigkeiten,
11. Grundlagen der Elektrotechnik, Hydraulik und Pneu~
matik.
§7
Berichtsheft (5) Die in Absatz 4 genannte- Prüfungsdauer kann
insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Prüfung in programmierter Form. durchgeführt wird.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig §9
durchzusehen. Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in· der
§8 Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Zwischenprüfung auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstpcke
anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in .der Arbeitsproben durchführen. Hierfür kdmmen insbesondere
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender in Betracht:
Nummer 1 Buchstaben b bis h, laufender Nummer 2
Buchstaben a bis d, laufender Nummer 3 Buchstaben a 1. in der Fachrichtung Karosseriebau:
und b, laufender Nummer 4 Buchstaben c und f bis h,
a) als Prüfungsstücke:
laufender Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis ee, laufender aa) Herstellen von Karosserieteilen durch manuel-
Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis ee und les und maschinelles Bearbeiten, insbesondere
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 603
Treiben, Strecken und Stauchen, sowie Fügen, b) Werk- und Hilfsstoffe, Werkstoffverhalten,
insbesondere Schweißen, einschließlich Anfer-
c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
tigen von Skizzen und Abwicklungen sowie
Erstellen eines Arbeitsplans, d) Konstruktions- und Fertigungsprinzipien von Fahr-
werken, Karosserien und Aufbauten,
bb) Instandsetzen von Karosserieteilen durch Tren-
nen, Richten, Ausbeulen, Einpassen eines e) mechanische, hydraulische und pneumatische
Teiles, Fügen und Bearbeiten der Oberfläche Bremssysteme,
einschließlich Erstellen eines Arbeitsplans;
f) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek-
b) als Arbeitsproben: tronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und
Anlagen,
aa) Fügen von Bauteilen mit einer der folgenden
Verbindungstechniken: Schweißen, Löten oder g) Oberflächentechnik, Korrosionsschutz;
Kleben,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
bb) Verbinden von elektrischen Leitungen sowie
Anschließen von Bauteilen und Baugruppen a) technische Zeichnungen, Fertigungs- und Arbeits-
nach Schaltplänen einschließlich Prüfen der pläne, Tabellen, Diagramme, Schalt- und Stromlauf-
Funktionen in einem der nachfolgenden Be- pläne,
reiche:
b) Abwicklungen, Schablonen, Zuschnitte,
- Hydraulik, Elektrotechnik und Elektronik,
c) Funktionen· und Funktionszusammenhänge fahr•
- Pneumatik, Elektrotechnik und Elektronik, zeugtechnischer Systeme anhand von technischen
- Elektrotechnik und Elektronik. Unterlagen und Vorschriften,
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom d) Prüf- und Meßanordnungen, Geräte für fahrzeug-
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom technische Messungen, Beurteilung von Prüf- und
Hundert gewicht~t ·werden; Meßergebnissen,
e) Herstellungs- und lnstandhaltungsarbeiten an Fahr-
2. in der Fachrichtung Fahrzeugbau: zeugen;
a) als Prüfungsstücke: dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
technologischer und mathematischer Sachverhalte
~
re.'
aa) Herstellen von Fahrzeugbauteilen durch manu-
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
... elles und maschinelles Bearbeiten sowie Fügen
durch Schraub- und Schweißverbindungen ein- . geeignete Lösungswege darzustellen;
schließlich Anfertigen von Skizzen und Erstel-
len eines Arbeitsplans, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
bb) Festlegen und Durchführen von Instand- a) länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
. setzungsarbeiten einschließlich Beurteilen von Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,
Schäden durch Prüfen und Erstellen eines Prüf- Beschleunigung, Temperatur,
protokolls und eines Arbeitsplans; b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, .
b) als Arbeitsproben:
c) elektrische Größen;
aa) Fügen von Bauteilen mit einer der folgenden
-
Verbindungstechniken: Schweißen, Nieten oder 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Kleben,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
bb) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
rungen und deren Ursachen durch Prüfen und
Messen in mindestens zwei der nachfolgenden (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-
Bereiche: Bremsanlage, Fahrwerk, hydrauli- chen Höchstwerten auszugehen:
scher Anlage, pneumatischer Anlage und elek-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten.
trischer Anlage.
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten.
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 von 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten.
Hundert gewichtet werden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60Minuten.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsfächem Technologie, Arbeitsplanung, Techni- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
den Gebieten in Betracht: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einze· ·
1. im Prüfungsfach Technologie: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen.
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Energieverwendung, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im ·, § 11
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd· Obergangsregelung
liehe Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. · ~·
(7) 1nnerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
fächer das doppelte Gewicht. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- Verordnung.
schen und schriftlichen Prüfung sowie Innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. § 12
. J
BerHn-K!ausel
§ 10
Diese Verordnung gilt nach § 14 des. . Dritten Übe~-
Aufhebung von Vorschriften leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil· ordnung auch im Land Berlin.
dutigspläne und Prüfungsanforderungen für. die Lehr-.
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten
Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt § 13
sind, Insbesondere fOr den Ausbildungsberuf Karos-
seriebauer/t<arosseri,bauerin, sind vorbehaltlich des Inkrafttreten
§ 11.·nlcht mehr,,anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 •in Kraft.
8c>nn,. den 5. /\l)ril 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlec,ht
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 605
Anlage
(zu§ 5)
Ausblldungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbauer/zur Karosserie- und Fahrzeugbauerln
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des§ 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 13 14
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§4Abs.1 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausblldenden Betriebes und
seiner Belegschaft,zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen _und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bi.ldenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b} wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung '2:U vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent- -
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luftnennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftl.icher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften vori Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 ·)
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen-und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
--
g) Datenträger handhaben
-
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
0
) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 607
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 31 4
, 2 3 4
8 Fügen a} Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der -
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
· richtlinien kleben
.9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichne,:i:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpu~e sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober- .
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken_aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc} Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4Abs. 1 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
, 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs- -
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstüeke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken 6
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
.·
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§4Abs. 1 Nr.11) Oberflächen metallischer Werkstüeke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf TYPEJnschildem elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
dlgung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen •Und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gungprüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 609
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Schweißen, Löten, a} Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-
thermisches Trennen bereiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
13 Elektrotechnik, Elektronik a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) pläne lesen und anwenden sowie wesentliche
Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen 12 *)
zuordnen
b) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände
in Reihen- und Parallelschaltungen messen
c) elektrische oder elektronische Bauelemente
oder Baugruppen unterscheiden und den
Funktionszusammenhang beschreiben
d) elektrische oder elektronische Bauelemente
in Grundschaltungen durch Messen prüfen
14 Hydraulik, Pneumatik a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
b) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
c) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer
Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
d) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
•> Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. . Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
, 2 3 14
1 2 3
"'
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
.des Arbeitsablaufes sowie aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Kontrollieren und Bewerten Unterstützung abschätzen
der Arbeitsergebnisse
b) Arbeit$SChritte unter BerOcksichtigung funktionaler
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte fest-
'
legen
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-
ges sowie organisatorischer und informatorischer
Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
d) Werkstoffe Unter Berilckslchtlgung ihrer
Eigenschaften und der Bearbeitung nach
Verwendungszweck auswählen
e) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie
Hilfsmittel nach Verwendung$ZW9CI< auswählen
und bereitstellen ·
f) Halbzeug-. Normteil-, Ersatz- und Fertigteilbedarf
aus technischen unterlagen, insbesondere aus.
Zeichnungen, ermitteln
g) .Arbeitsplatz unter 8er0cksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßn$hmen zur .
Vermeidung·von Personen- iJnd Sachschäden
Im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen 8 *)
h) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Ersteßen von technischen b) technische Skizzen, insbesondere für Zuschnitte,
Unterlagen erstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr, 6)
c) technische Unterlagen für die Instandhaltung,
insbesondere Fehlersuchpläne sowie Anleitungen
zum Montieren und Demontieren, lesen und
anwenden
d) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und
anwenden
e) Ersatzteile in technischen Unterlagen erkennen
und bestimmen und den unterschiedlichen
Fahrzeugtypen zuordnen
f) Material- und ErsatzteiHisten .erstellen
g) Vorschriften des Rechts Ober die Zulassung zum
Straßenverkehr anwenden
h) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten
i) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
·> Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 611
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen, -
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) insbesondere mit Meßschieber und Lehren,
messen und prüfen
b) Schweißnähte sichtprüfen
c) Karosserien und Fahrzeugbauteile auf
Dichtheit prüfen
4 Fügen a) Fügeelemente und Werkzeuge nach Art,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Form und Funktion der Verbindung auswählen
b) Fügeelemente und Bauteile im Hinblick
auf die Werkstoffpaarung auswählen
c) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug
auf lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
d) Verbindungs- und Sicherungselemente auf
Wiederverwendbarkeit prüfen
e) Klemm- und Steckverbindungen herstellen 8
f) Feinbleche durch Sicken und Bördeln fügen
g) Feinbleche dürch Falzen von Hand und mit der
Maschine fügen
· h) Bauteile und Halbzeuge durch Nieten fügen
i) Fügeflächen zum Kleben vorbereiten
k) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderungen
an die Klebverbindung auswählen
1) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen
uhter Berücksichtigung der auftretenden
Beanspruchung kleben
• -
5 manuelles Spanen a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
und Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) eigenschaften und Oberflächenbeschaffen-
heit mit Hilfe von Schablonen und Anreiß-
werkzeugen anreißen
bb) Bauteile und Baugruppen für die
Bearbeitung und Montage kennzeichnen
b) Umformen:
aa) gestreckte Längen beim Biegeumformen
ermitteln 8
bb) Zuschnitte für Blechteile nach Zeichnungen,
Schablonen und Modellen vorzeichnen und
anfertigen
CC) Formteile aus Feinblechen und Profilen durch
Schwenk- und Rundbiegen manuell und
maschinell herstellen
dd) Feinblechbauteile durch Bördeln, Sicken,
Umschlagen oder Drahteinlegen versteifen
612 Bundesgesetzblatt,· Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
ee) Feinbteche absetzen
ff) Bleche und Profile kalt und warm richten
6 · maschinelles Bearbeiten a) Bleche und Profile. aus Stahl, Nichteisenmetallen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen
sowie mit ortsfesten Scheren, Sägen oder Trenn-
schleifmaschinen trennen
b) Bleche und Profile stanzen
4.
c) Flächen und Formen an Karosserieteilen aus
Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen
mit handgeführten Maschinen durch Schleifen
bearbeiten
7 Schweißen, löten, a) .Schweißen:
· thermisches Trennen aa} Schweißeinrichtungen, Schweißzusatz- und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) Hilfsstoffe für das Schmelzschweißen
auswählen sowie Einstellwerte festlegen
bb) Bleche und Profile heften '
cc) Bl~e und Profile aus Stahl und
Nichteisenmetallen in verschiedenen
Schweißpositioneri schweißen
dd) Feinbleche durch Gasschmelzschweißen
fügen
ee) Feinbleche durch lichtbogenhandschweißen,
Insbesondere durch Schutzgasschweißen,
fügen
6
ff) Feinbleche durch Widerstandsschweißen
fügen·
gg) schweißnahtbezogene Verformung durch
·Wärmebehandlung ri~en .
hh) Werkstücke aus Kunststoff schweißen
b) Löten:
aa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswähle!).
bb) Blechteile unter Beachtung der Oberflächen~
beschaffenheit weich- oder hartlöten
c) thermisches Trennen:
Bleche und Profile nach Anriß thermisch trennen
8 Elektrotechnik, a) elektrische Leitungen anschfußfertig vorbereiten
Elektronik und Anschlußteile anbringen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elek-
trischen und elektronischen Komponenten
zuordnen
c) elektrische Leitungen nach Schaltplänen
verbinden
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 613
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gr~ppen anschließen
e) Grundschaltungen mit elektrischen und elektro-
nischen Bauelementen aufbauen
6
9 Hydraulik, Pneumatik a) Schalt- und Funktionspläne einfacher hydrau-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) lischer und pneumatischer Systeme lesen
und skizzieren
b) Druck in hydraulischen und pneumatischen
Systemen messen und einstellen
c) einfache Hydraulik- und Pneumatikschaltungen
nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schalt-
plänen und Vorschriften aufbauen, anschließen
und prüfen
d) hydraulische und pneumatische Bauteile und
Baugruppen demontieren und montieren
10 Demontieren und a) Demontieren:
Montieren von Bauteilen, aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter
Baugruppen und Beachtung· ihrer Gesamt- und EinzeHunk-
Systemen an Fahrzeugen tionen nach Demontageangaben ausbauen,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im
Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen
und. ablegen
bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen
und montagegerecht lagern
b) Vorbereiten der Montage:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-
angaben und Kennzeichnungen c!en
Montagevorgängen zuordnen und auf
· Vollständigkeit prüfen
bb) Bauteile und Baugruppen für den funk0
tionsgerechten Einbau prüfen sowie
.
Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeits- 4 *)
anforderungen, Oberflächenform und
Oberflächenbeschaffenheit anpassen
cc) Bauteile und Baugruppen auf sichere lso-
lation, Kontaktflächen auf Korrosion prüfen
c) Montieren:
aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch
Sichtprüfen, Lehren und Messen funktions-
gerecht ausrichten sowie unter Beachtung
der Maßtoleranzen passen, justieren,
verbinden und sichern
bb) während des Montagevorgangs Einzel-
funktionen zwischenprüfen
CC) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien
unter Beachtung von Herstellerangaben
abdichten
dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen
herstellen
•i Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
11 Prüfen, Bearbeiten a) Oberflächenbearbeitung:
und Schützen von
-
aa) Beschaffenheit und Aussehen von Ober-
Oberflächen flächen der Karosserien und Karosserieteile
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) prüfen
bb) Karosserie- und Fahrzeugbauteile vor-
behandeln, insbesondere entfetten und
entrosten
cc) Unebenheiten durch Auftragen geeigneter
Füllmittel ausgleichen
dd) Unebenheiten und Nähte an Karosserieteilen 4
durch Spachteln und Schleifen ausgleichen
b) Korrosionsschutz:
aa) Korrosionsschutz von Karosserien und
Fahrzeugrahmen prüfen
bb) Konservierungsmittel zur Oberflächen-
behandlung auswählen
cc) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, ins-
besondere für Schweißnähte, Hohlräume und
Unterboden, auswählen und durchführen
12 Prüfen und Instandsetzen a) Karosserien und Aufbauten:
von Fahrzeugrahmen, aa) Karosserie• und Blechteile, insbesondere
Karosserien und geschweißte und geklebte Teile, unter
Aufbauten Beachtung von Herstellervorgaben aus
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17) dem Fahrzeug heraustrennen
bb) Karosserie- und Blechteile richten und
ausbeulen
cc) Karosserie- und Blechteile ändern, einpassen
und fixieren
dd} Karosserie- und Blechteile durch Schweißen
heften
.- 4
ee) Karosserie- und Blechteile durch Schrauben,
Kleben und Schweißen fügen
ff) bewegliche Karosserie- und Blechteile
ausrichten
b) Karosserieausstattung:
aa) Innenverkleidung aus- und einbauen
bb) Instrumententräger aus- und einbauen
cc) Undichtigkeiten der Innenräume beseitigen
dd) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 615
III. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Karosseriebau
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 - 2 3 1 4
1 2 3 4
1 manuelles Spanen a) Formteile aus Feinblechen durch Treiben,
und Umformen Strecken und Stauchen herstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) Bleche und Profile durch Warmrichten einziehen
c) Feinbleche spannen
d) Platten und Formteile aus Kunststoffen durch
Erwärmen umformen
10
2 Konstruieren von Ab- a} Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern
wicklungen; Entwerfen anfertigen
und Fertigen von b) Abwicklungen von Formteilen anfertigen
Schablonen und
c) Schablonen aus Papier und Metall herstellen
Zuschnitten
(§ 4 Abs. 2 Nr.. 1 d) Werkstücke mit Schablonen und Kehren unter
Buchstabe a) Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen
3 Prüfen, Bearbeiten und a) Lackschäden ausbessern und Oberflächen
Schützen von polieren
Oberflächen b) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren, 8
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) spachteln, schleifen, tollem und lackieren
4 Prüfen und Instandsetzen a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte für
von Fahrzeugrahmen, Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie
Karosserien und und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen
Aufbauten b) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17) einbauen
c) Rahmenteile unter Beachtung von Hersteller-
vorgaben aus dem Fahrzeug heraustrennen
d) Rahmenteile richten 16
e) Rahmenteile ändern, einpassen und fixieren
f) Rahmenteile durch Schweißen heften
g) Rahmenteile durch Schrauben, Kleben und
Schweißen montieren
h) Fahrzeug auf Richt- und Verformungs-
einrichtungen ausrichten und verankern
i) Karosserieteile aus Kunststoff, insbesondere
durch Laminieren von Hand, instandsetzen
k) Karosserieteile gegen Korrosion schützen und 4
abdichten
1) Schiebedächer instandsetzen
5 Prüfen, Einstellen und a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-
Anschließen von mecha- gruppen prüfen und einstellen
nischen, hydraulischen, b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
pneumatischen sowie Baugruppen und Systemen prüfen
elektrischen und elektro-
nischen Systemen und c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremd-
Anlagen stoffe prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b)
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitHche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Tell des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtlgung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 '· 4
d) elektrische Leitungen, Verbindungen und -
AnschlOsse prüfen sowie Spannung.
Widerstand und Stromstärke messen 4
e) elektrische und elektronische Bauteile und
Baugruppen anschließen und auf Funktion prüfen
f) Beleuchtungs-. Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen prüfen und instandsetzen
g) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen
h) mechanische, hydraulische und pneumatische
Bauteile und Baugruppen anschließen, Systeme
einstellen und auf Funktion prüfen .
6 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung von
Bestimmen von Fehlern, Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung
Störungen und deren sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen
Ursachen und bestimmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,.
Buchstabe c) hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
· sowie Fehlersuchanleitungen anwenden 4
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der
Schnittstellen mechanischer, hydraulischer,
pneumatischer sowie elektrischer und
elektronischer Baugruppen eingrenzen
d) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
7 Herstellen und Umbauen a) Karosserieteile herstellen, ändem und einpassen
von Karosserien und b) Karosserien und Aufbauten für spezielle
Aufbauten Verwendungszwecke umbauen ·
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
c) Rohbaukarosserien und Aufbauten komplettieren 18
Buchstabe d)
d) elektrische Leitungen verlegen, Verbindungen
und Anschlüsse herstellen
e) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung
auswählen und anwenden
f) · Maßnahmen zur Vermeidung von Schwingungen
auswählen und anwenden 6
g) Werkstücke aus Holz mit handgeführten
Maschinen bearbeiten
h) Holzverbindungen herstellen
8 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach gesetz-
mit Zubehör und liehen Vorschriften und technischen Unterlagen
Zus~tzeinrichtungen dem Fahrzeugtyp zuordnen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
Buchstabe e) vorbereiten
4
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
anschließen und auf Funktion prüfen
'
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 617
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und
Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und
Ladeeinrichtungen sowie klimatechnischen
Systemen, aus- und umrüsten
9 Beurteilen von Schäden a) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Kunden-
an Fahrzeugen angaben prüfen und einordnen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Sicht-
Buchstabe f) und Geräuschkontrollen feststellen und
protokollieren
4
10 Kontrollieren der durch- a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter
geführten Arbeiten Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-
unter Einbeziehung sicherheit des Fahrzeugs kontrollieren
angrenzender Bereiche b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen
Buchstabe g) und protokollieren
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
B. Fachrichtung Fahrzeugbau
1 maschinelles Bearbeiten a) Spezialmaschinen für die spanende
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) Bearbeitung einrichten und umrüsten
4
b) Bauteile auf Spezialmaschinen spanend
bearbeiten
2 Prüfen, Bearbeiten a) Lackschäden ausbessern und Oberflächen
und Schützen von polieren
Oberflächen 8
b) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) spachteln, schleifen, füllern und lackieren
3 Prüfen und a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte für
Instandsetzen von Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie
Fahrzeugrahmen, und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen
Karosserien und b) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und ein-
Aufbauten bauen
(§4Abs.1 Nr.17)
c) Rahmenteile unter Beachtung von Hersteller-
vorgaben aus dem Fahrzeug heraustrennen 6
d) Rahmenteile richten
e) Rahmenteile ändern, einpassen und fixieren
f) Rahmenteile durch Schweißen heften
g) Rahmenteile durch Schrauben, Kleben und
Schweißen montieren
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3t 4
4 Warten und a) Fahrwerk instandsetzen
Instandsetzen von b) Verbindungen, insbesondere deren Sicherungs-
Systemen und Anlagen elemente, kontrollieren
an Fahrzeugen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben
Buchstabe a) schmieren, ölen, reinigen und konservieren
d) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungs-
angaben kontrollieren, nachfüllen und wechseln
e) mechanische und pneumatische Federungs-
systeme instandsetzen
f) Räder montieren
g) Druckluftbremssysteme und hydraulisch-
pneumatische Bremssysteme instandsetzen 14
h) Baugruppen druckluftgesteuerter Bremssysteme
instandsetzen
i) Zusatzeinrichtungen an Nutzfahrzeugen,
insbesondere Klimasysteme, Hub- und
Ladeeinrichtungen, warten und instandsetzen
k) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungs-
teile und Einrichtungen instandsetzen
1) mechanische und fremdkraftunterstützte Lenk-
systeme instandsetzen
m) Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen
n) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen prüfen und instandsetzen
5 Prüfen, Einstellen a) Funktion von mechanischen Bauteilen und
und Anschließen von Baugruppen prüfen und einstellen
mechanischen, b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
hydraulischen,
Baugruppen und Systemen prüfen
pneumatischen sowie
elektrischen und c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und
elektronischen Fremdstoffe prüfen
Systemen und Anlagen d) elektrische Leitungen, Verbindungen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Anschlüsse prüfen sowie Spannung,
Buchstabe b) Widerstand und Stromstärke messen 4
e) elektrische und elektronische Bauteile und
Baugruppen anschließen und auf Funktion prüfen
f) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen
g) mechanische, hydraulische und pneumatische
Bauteile und Baugruppen anschließen,
Systeme einstellen und auf Funktion prüfen
h) Bremsanlagen mit Meßgeräten und auf dem
Prüfstand prüfen und einstellen
i) Druckluftversorgungssystem, insbesondere für
Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion
prüfen
k) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen 10
auf Dichtheit prüfen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 619
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1) Drücke in hydraulischen und pneumatischen -
Systemen prüfen und einstellen
m) Fahrzeugkonstruktionen auf Beschädigung
prüfen, Ursachen feststellen
n) Schweißnähte auf Bruch und Riß prüfen,
Ursachen feststellen
6 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung
Bestimmen. von von Kundenangaben durch· Sinneswahrnehmung
Fehlern, Störungen sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen
und deren Ursachen und bestimmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,
Buchstabe c) hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden 4
c) Fehler und Störungen unter Beachtung
der Schnittstellen mechanischer,
hydraulischer, pneumatischer sowie elektrischer
und elektronischer Baugruppen eingrenzen
d) Ursachen von Fehlern und Störw;,gen
bestimmen und protokollieren
7 . Herstellen und Umbauen a) Bauteile aus Blechen und Profilen nach
von Fahrzeugrahmen Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen,
und Aufbauten insbesondere für Fahrzeugrahmen, Drehgestelle, 6
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Zugeinrichtungen und Bordwände, herstellen
Buchstabe d)
b) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen, Fugen vorbereiten
c) Werkstücke aus Holz mit handgeführten
Maschinen bearbeiten
d) Holzverbindungen herstellen
e) feste und bewegliche Bauteile sowie Baugruppen
zu Fahrzeugkonstruktionen montieren
f) Fahrzeugrahmen und Aufbauten für
spezielle Verwendungszwecke umbauen 14
g) Rohbaukarosserien und Aufbauten komplettieren
h) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung
auswählen und anwenden
i) Maßnahmen zur Vermeidung von Schwingungen
auswählen und anwenden
k) elektrische Leitungen verlegen, Verbindungen und
Anschlüsse herstellen
8 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter
mit Zubehör und Beachtung gesetzlicher Vorschriften nach
Zusatzeinrichtungen technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 zuordnen
Buchstabe e) b) Zubehör und Zusatzeinrichungen für den 4
Einbau vorbereiten
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~9, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
.
anschließen und auf Funktion prOfen
d) Fahrzeuge fOr spezielle Verwendungs- und
Transportzwecke, insbesondere rnit Hub- und
Ladeeinrichtungen sowie klimatechnischen
Systemen, aus- und umrüsten
9 Beurteilen von Schäden a) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von
an Fahrzeugen '. Kundenangaben prOfen und einordnen •.'
(§ 4 Abs. 2 ·Nr. 2 b) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Sicht• und
Buchstabe f) Geräuschkontrollen feststellen und protQkoßieren
.
10 Kontrollieren der · a) Instandhaltungs• und Mon.arbeiten unter 4
durchgefOhrten Arbeiten Berücksichtigung der Verkehrs- und
unter Einbeziehung 8etriebssicherheit des Fahrz~gs kontrollieren
angrenzender ~ b) Schäden an angrenzenden Bauteilen. und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Baugruppen bei lnstandhaltungsarbeiten
Buchstabe g) erkennen und protokollieren
c) Fahrzeuge zur KundenObergabe vorbereiten
·-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1·1. April 1989 621
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
(Zweiradmechaniker-Ausbildungsverordnung - ZwelrMAusbV) *) •
Vom 5. Aprll 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Ausbildungsberufsbild
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
worden ist, wird im Einvemehmen mit dem Bundesminister folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§1
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Anwendungsbereich
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem gieverwendung,
Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanike-
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
rin nach der Handwerksordnung.
Kontrolliereri und Bewerten de1: Arbeitsergebnisse,
6. Lesen, ,Anwenden und Erstellen von technischen
§2 Unterlagen,
Ausbildungsdauer 7. Prüfen, Messen, Lehren,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre: 8. Fügen,
(2) Auszubildende, denen der. Besuch eines nach lan- 9. manuelles Spanen und Umformen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 10. maschinelles Bearbeiten;
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
11. Instandhalten,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 12. Schweißen, Löten,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 13. Elektrotechnik, Elektronik,
14. Hydraulik, Pneumatik,
§3 15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung pen und Systemen an Zweirädem, Beninctertenfahr-
der Berufsausbildung zeugen und motorbetriebenen Geräten,
16. Warten von Zweirädem, Behindertenfahrzeugen und
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
motorbetriebenen Geräten,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. schen und elektronischen Systemen und Anlagen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 18. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der und deren Ursachen,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- 19. Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Zwei-
chen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- rädern, Behindertenfahrzeugen und rnotorbetriebenen
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Geräten,
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- 20. Instandhalten und Umbauen von Fahrzeugrahmen,
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- Verkleidungsteilen und Bedienungseinrichtungen,
gen nachzuweisen.
21. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzein-
richtungen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
der Handwerllsordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- 22. Beurteilen von Schäden an Zweirädern, Behinderten-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder fahrzeugen und motorbetriebenen Geräten,
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnt.chst als Beilage zun\ Bundesanzeiger 23. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Eins
veröffentlicht. beziehung angrenzender Bereiche.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§5 2. als Arbeitsprobe:
Ausbildungsrahmenplan Prüfen und Einstellen von mechanischen Bauteilen und
Baugruppen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der benJflichen Grund-
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil· · 2. technische· Unterlagen, insbesondere Reparatur- und
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordem. pläne, Tabellen und Diagramme,
3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik für die Instand-
haltung von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen und
~6 motorbetriebenen Geräten,
Ausbildungsplan 4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- J.md ,
Werkstoffen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
. dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- 5. spanende und spanlose Bearbeitung, Fügetechnik,
dungsplan zu erstellen. 6. Grundlagen der Instandhaltung von Zweirädern,
Behindertenfahrzeugen und motorbetriebenen Ge-
§7 räten,
Berichtsheft 7. Funktionen und Funktionsverbund·von Bauteilen und
Baugruppen an ·Zweirädern, Behindertenfahrzeugen
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines und motorbetriebene Geräten,
Ausbildungsnachweises zu führen~ Ihm ist Gelegenheit zu
8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik
geben, das· Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
und Pneumatik,
führen. Der Ausbi~. hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. · 9. Grundlagen der Steuerungstechnik,
10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen;
§8 Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-
größen.·
Zwischenprüfung
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
(1) zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§9
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Gesellenprüfung
Nummer 1, laufender Nummer· 2, laufender· Nummer 5,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
laufender Nw;nmer 7, laufender Nummer 8 und. laufender
Anlage aufgeführten Fertigkeiten un~ -Kenntnisse sowie
Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
sowie Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis dd aufge-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- samt höchstens acht Stunden drei Prüfungsstücke anferti-
ausbildung wesentlich ist. gen und .in insgesamt höchstens sechs Stunden vier
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun- ·in Betracht:
den drei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens einer
Stunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen 1. als Prüfungsstücke:
insbesondere in Betracht: a) Herstellen von Werkstücken durch manuelles Spa-
nen und. Umformen, insbesondere Trennen, Biegen
1. als Prüfungsstücke:
und Richten, durch maschinelles Bearbeiten, ins-
a) Herstellen eines Werkstückes durch .manuelles besondere Bohren, Drehen, Fräsen und Schleifen,
Spanen und Umformen, Bohren sowie Fügen durch sowie durch Fügen, insbesondere Schweißen und
Schraub-', Bolzen- und Stiftverbindungen ein- Löten,
schließlich Erstellen eines Arbeitsplans, b) Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen
b) Herst,11en von Werkstücken durch Schweißen und an Bauteilen und Baugruppen,
Löten, c) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbeiten an
c) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen vorgegebenen Schäden durch Prüfen und Messen
und elektronischen Bauelementen einschließlich sowie Bestimmen von Ersatzteilen mit Hilfe von
Prüfen der Funktionen; Unterlagen;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 623
2. als Arbeitsproben: d) Instandhaltungs- und Umbauarbeiten an Zwei-
a) Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau- rädern, Behindertenfahrzeugen und motorbetriebe-
gruppen an Zweirädern, Behindertenfahrzeugen nen Geräten;
oder motorbetriebenen Geräten einschließlich dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
Instandsetzen von Bauteilen oder Baugruppen, ins- technologischer und mathematischer Sachverhalte
besondere Rücktritt- und Mehrgangnaben, Ketten- fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
schaltungen, Tretantrieben oder Motorbauteilen, geeignete Lösungswege darzustellen;
b) Verbinden von elektrischen Leitungen und Anschlie-
ßen von elektrischen und elektronischen Bauteilen 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
und Baugruppen nach Schaltplänen einschließlich a) Länge, Winket, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Prüfen der Funktionen, Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,
c) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen Beschleunigung, Temperatur,
und deren Ursachen an Zweirädern, Behinderten- b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
fahrzeugen oder motorbetriebenen Geräten durch
Prüfen und Messen in mindestens zwei der nach- c) Kenngrößen von Aggregaten, insbesondere Motor-
folgenden Bereiche: Motor, Kraftübertragung, Fahr- kenngrößen, Kenngrößen von Übersetzungen,
werk;. Bremsanlage und elektrischer Anlage, Rädern und Reifen,
d} Prüfen und Einstellen von Systemen an Krafträdem d) elektrische Größen,
einschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls. e) Arbeits- und Materialpreis;
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 40 vom
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: .
Hundert gewichtet werden. allgemeine . wirtschaftliche und gesellschaftliche
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(3) Der- Prufling soll in der schriftlichen Prüfung in den
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
lichen Höchstwerten auszugehen:
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
den Gebieten in Betracht: ·
3: im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
1. im Prüfungsfach Technologie:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Sozialkunde 60 Minuten.
Energieverwendung,
b) Werk.:· und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kaM ins-
Schmierstoffe, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in progral'"flmierter Form durchgeführt wird.
c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, Werkstoffver-
. halten, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
d) Antriebsaggregate,
nen Fächem durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
e) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
zur Emissionsminderung, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat _gegenüber der
f) Kraftübertragung, einschließlich Rücktritt- und mündlichen das doppelte Gewicht; Schriftliche Prüfung im
Mehrgangnaben, Kettenschaltungen und Tret- Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
antrieben, liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
g) Rahmen, Laufräder, Bereifung, Bremsen und Len- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
kung, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
h) Korrosions- und Oberflächenschutz,
i) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
tronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anla- tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
gen, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
k) Steuerungs- und Regelungssysteme;
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a) Funktionen und Funktionszusammenhänge von § 10
Systemen an Zweirädern, Behindertenfahrzeugen Aufhebung von Vorschriften
und motorbetriebenen Geräten anhand von techni-
schen Unterlagen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
b) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften, berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten
c) Prüf- und Meßanordnungen, Prüf- und Meßgeräte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt
für kraftfahrzeugtechnische Messungen, Beurtei- sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Mechaniker
lung von Prüf- und Meßergebnissen, (Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)/Mechanikerin
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(Nähmaschinen- und Zweiradmechanikerin), sind vor- § 12
behaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden. Berlin-Klausel
§ 11 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Übergangsregelung ordnung auch im Land Berlin.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- § 13
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- lnkrafttreterf
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 5. April 1989
Der Bundesminister für Wi.rtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 625
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
-
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 13 14
, 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§4Nr.1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3) den Betri~b geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Stromausgehen, beachten
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 . '
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent• -
liehe Vorschriften Ober den Immissions- und
·Gewässerschutz sowie Ober die Reinhaltung der
Luftnennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Mögfichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen . '
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mQndlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§4Nr.5) c) Halbzeuge und Nonnteile nach technischen
.Unterlagen bereitstellen
d) Informationen fOr Fertigung und Instandhaltung
bes9haffen
e) Werkstoffeigenschaften von c~und Nichteisen-
metallen sowie Ky,nst• und Naturstoffen
unterscheiden
"
5 *)
6 Lesen, Anwenden und ·a) Teil-, Gruppen- und-Exploslonszelchnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, Insbesondere Reparatur-
(§4Nr.6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, StOcklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen·
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Mea.; und Prüfdaten lesen
und zuordnen ·
f) Nonnen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§4 Nr.7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen 1
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
· Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
1
·i Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 627
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung -in Wochen
Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Nr. des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
.
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§4Nr. 8) Fügeflächen und Fonntoleranz prOfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
·elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) · Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
• C
e) L0twerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f} Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk- .
stoffen löten
h) WerkstOcke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuell~ Spanen und a) Anreißen. Körnen, Kennzeichnen:
Umfonnen
(§4Nr. 9)
aa) WerkstOcke unter Beachtung der Werkstoff-
eigenschaften. und -oberfläche anreißen und
kennz~ichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
\ aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form.und Ober-
. flächengOte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
.. der Werkstoffeigenschaften schneiden. .
. ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb). Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgefOhrten oder orts-
(§4Nr.10) · festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl• und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 ' 4
c) Werl<zeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werl<stoffe
auswählen
d) Werl<zeuge ausrichten und spannen
e) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken 6
f) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werl<stücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten: '
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
CC) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschädi-
gung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elek-
trische Maschinen oder Geräte nennen
und beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolati?nsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile ünd Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 629
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Schweißen, Löten a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-
(§ 4 Nr. 12) bereiten
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
13 Elektrotechnik, Elektronik a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-
(§ 4 Nr. 13) pläne lesen und anwenden sowie wesentliche
Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen 12 *)
zuordnen
b) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände
in Reihen- und Parallelschaltungen messen
c) elektrische oder elektronische Bauelemente
oder Baugruppen unterscheiden und den
Funktionszusammenhang beschreiben
d) elektrische oder elektronische Bauelemente
in Grundschaltungen durch Messen prüfen
14 Hydraulik, Pneumatik a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer
(§ 4 Nr. 14) Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
b) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
c) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer
Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
d) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berilcksichligung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes sowie aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Kontrollieren und Bewerten Unterstützung abschätzen
der Arbeitsergebnisse b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung
(§ 4 Nr. 5) funktionaler und instandhaltungstechnischer
Gesichtspunkte festlegen
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung
des Auftrages sowie personeller .Absprachen
festlegen und sicherstellen
d} _Schmier• und Kühlmittel sowie Hydraulik-
flüssigkeiten unter BerOcksichtigung ihrer
E"igenschaften nach Verwendungszweck
auswählen
e) Werkstoffe unter BerOcksichtigung ihrer
Eigenschaften und der Bearbeitung nach
Verwendungszweck auswählen
f) Werkzeuge, Prüf~·und Meßgeräte·sowie
Hilfsmittel nach Verwendung~eck auswählen
und bereitstellen
g) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf
aus technischen Unterlagen, insbesondere aus
Zeichnungen, ermitteln
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur
Vermeidung von Personen- und Sachschäden
4 *}
im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
1) Arbeitsergebnisse kontroffleren und bewerten
2 Lesen, Anwenden und a) technische Skizzen für das Herstellen von Bau-
Erstellen von technischen teilen erstellen
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Anleitungen
(§ 4 Nr. 6) zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren,
Demontieren und Einstellen von mechanischen,
hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen
und elektronischen Baugruppen und Systemen,
lesen und anwenden
c) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen
und anwenden.
d) Fahrzeug- und Aggregatausführung erkennen
und bestimmen, Ersatzteile aus technischen
Unterlagen zuordnen
e) Vorschriften des Rechts über die Zulassung
zum Straßenverkehr anwenden
f) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten
g) technische Sachverhalte in Form von Protokollen
aufzeichnen
h) Kunden Ober Bedienung, Funktion und Instand-
haltung von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen
und motorbetriebenen Geräten informieren und
beraten
") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 631
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 ,4
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,
.
(§ 4 Nr. 7) insbesondere mit Meßschieber, Meßuhr und
Lehren, messen und prüfen
b) Drücke in hydraulischen und pneumatischen
Systemen messen und prüfen 4 ")
c) Temperaturen und Fördermengen in Systemen
messen und prüfen
d) Ströme, Spannungen und Widerstände messen
und prüfen
4 Fügen a} Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug
(§ 4 Nr. 8) auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen· und Sicherung herstellen
b) Verbindungs- und Sicherungselemente auf
Wiederverwendbarkeit prüfen
c) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen und Schrumpfen, herstellen 4
d) Klemm- und Steckverbindungen herstellen
e) Fügeflächen zum Kle,ben vorbereiten
f) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderung an die
Klebverbindung auswählen
g) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter
Berücksichtigung der auftretenden Bean-
spruchung. kleben
5 manuelles Spanen und a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen-
Umformen metallen und Kunststoffen mit Scheren und
(§ 4 Nr. 9) Sägen trennen
b} Bleche, Rohre und Profile mit und .ohne. Vorrich-
tung kalt und warm biegen 4
c) Bleche, Rohre und Profile biegerichten ,..
d) Bohrungen in Werkstücken durch Rundreiben
herstellen
~
6 maschinelles Bearbeiten a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-
(§ 4 Nr. 10) fahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
geometrie auswählen
b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe
an Werkzeugmaschinen für Dreh- und Fräs-
operationen mit Hilfe von Tabellen und
Diagrammen unter Anleitung bestimmen und
einstellen
c) Werkstücke und Werkzeuge ausrichten und
spannen
d) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen 4
e) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, .
Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit
handgeführten Maschinen bearbeiten
•1 Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Teil des in Wochen
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3
"
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen -
bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,01 mm und bis
zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen
4 und 63 µm, insbesondere unter Beachtung
der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs•
Runddrehen herstellen
g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und bis
zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen
1O und 40 µm, insbesondere unter Beachtung
der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen
Fräsern durch Stim-Umfangs-Planfräsen
herstellen
h) Werkzeuge scharfschleifen
7 Schweißen, Löten a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
(§ 4 Nr. 12) für das Schmelzschweißen auswählen und
Einstellwerte festlegen
· b) Bleche u,:id Profile in verschiedeAen Schweiß-
positionen durch Schmelzschweißen heften
und fügen
-c) schweißnahtbezogene Verformung richten 4
d) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
schatten und Verwendungszweck auswählen
e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen
unter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-
heit weich- und hartlöten
8 Elektrotechnik, a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten
Elektronik und Anschlußteile anbringen
(§ 4 Nr. 13) b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elek-
trischen und elektronischen Komponenten
zuordnen
c) elektrische Leitungen nach Schaltplänen 5
verbinden
d) elektrische und elektronische Bauteile und .
Baugruppen anschließen
e) Grundschaltungen mit elektrischen und elektro-
nischen Bauelementen aufbauen
9 Demontieren und a) Demontieren:
Montieren von Bauteilen, aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter
Baugruppen und Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunk-
Systemen an Zweirädern, tionen nach Demontageangaben ausbauen,_
Behindertenfahrzeugen auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im
und motorbetriebenen Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen
Geräten und ablegen
(§ 4 Nr. 15)
bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen
und montagegerecht lagern
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 633
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
b) Vorbereiten der Montage:
-
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montagean-
gaben und Kennzeichnungen den Mortage-
vorgängen zuordnen und auf Vollständig-
keit prüfen
bb) Bauteile und Baugruppen für den funktions-
gerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen
hinsichtlich Oichtigkeitsanforderungen,
Oberflächenform und Oberflächen- 6 *)
beschaffenheit anpassen
cc) Bauteile und Baugruppen auf sichere
Isolation, Kontaktflächen auf Korrosion
prüfen
c) Montieren:
aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch
Sichtprüfen, lehren und Messen funktions-
gerecht ausrichten sowie unter Beachtung
der Maßtoleranzen passen, justieren, ver-
binden und slchem
bb) während des Montagevorgangs Einzel-
' .. funktionen zwischenprüfen
cc) Bauteile und Baugruppen mit Dicht-
materialien unter Beachtung von Hersteller-
angaben abdichten
dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen
herstellen
10 Warten von Zweirädem, a) Motor- und Getriebeöl sowie Schmier- und Kühl-
Behindertenfahrzeugen mittel nach Wartungsangaben kontrollieren,
und motorbetriebenen nachfüllen und wechseln
Geräten b) Leistungszustand, Säurezustand und Säure-
(§ 4 Nr. 16) dichte von Batterien prüfen sowie destilliertes
Wasser nachfüllen
c) Fahrzeugbau- und Geräteteile nach Wartungs-
angaben schmieren, ölen, reinigen und 4
konservieren
d) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren,
,
reinigen und austauschen
e) mechanische Verbindungen, insbesondere deren
Sicherungselemente, kontrollieren
f) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren
g) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,
Umdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,
nach Wartungsangaben einstellen
h) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach
· Wartungsangaben kontrollieren tind nachfüllen
i) Baugruppen auf Dichtheit prüfen 6
•i Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
k) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle wechseln -
1) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß und
Beschädigung prüfen
m) Funktion von Baugruppen und Systemen im
Hinblick auf Abgasemission und Geräusch-
entwicklung kontrollieren
n) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren
11 Prüfen, Einstellen und a) mechanische, hydraulische und pneumatische
Anschließen von Systeme:
mechanischen, hydrau- aa) Funktion von mechanischen Bauteilen
lischen,. pneumatischen 4
und Baugruppen prüfen und einstellen
sowie elektrischen und
elektronischen Systemen bb) Seilzüge und Gestänge prüfen und
und Anlagen einstellen
(§ 4 Nr. 17)
cc) Dichtheit von hydraulischen und pneu-
matischen Baugruppen und Systemen
prüfen
dd) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel
und Reibmomente unter Beachtung von
lnstandhaltungsvorschriften prüfen
ee) F-unktion von Steuerelementen,
insbesondere Temperatur-, Druck-,
Positions- und Drehzahlgeber, prüfen
b) Stromversorgung, Beleuchtung, Zündung,
Starteranlage: 8
aa) Generator- und Starteranlage sowie
el~ktrische Verbraucher prüfen
bb) elektrische Leitungen, Verbindungen und
Anschlüsse prüfen sowie Spannung,
Widerstand und Stromstärke messen
cc) Zündanlage prüfen und einstellen
dd) Spannungsverläufe mit Oszilloskop prüfen
C) Fahrwerk:
/
aa) Räder auf Unwucht prüfen, Unwucht
ausgleichen
bb) Räder auf Höhen- und Seitenschlag sowie
Speichenbefestigung prüfen
5
cc) Ketten- und Riementriebe prüfen und ein-
stellen
dd) Bedienungseinrichtungen am Lenker prüfen .
und einstellen
ee) Vorderradgabel einschließlich Eintauchver-
zögerungssysteme prüfen und einstellen
ff) Vorderradschwingensysteme prüfen und
einstellen
6
gg) Hinterradschwingensysteme prüfen und
einstellen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 635
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
hh) Federungs- und Radführungssysteme
prüfen und einstellen
d) Motor:
aa) Kompressionsdruck ermitteln und mit Sollwert
vergleichen, Druckverlusttest durchführen
bb) Vergaseranlagen prüfen und einstellen
cc) Einspritzanlagen prüfen und einstellen
dd) elektrische und elektronische Bauteile,
insbesondere der Motorelektronik,
auf Funktion prüfen 12
ee) Messungen an Motorbauteilen durchführen,
Meßergebnisse mit Sollwert vergleichen
und Reparaturentscheidungen ableiten
ff) Steuerzeiten prüfen und einstellen
gg) Ventilspiel prüfen und einstellen
12 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung von
Bestimmen von Fehlern, Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung
Störungen und deren sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen
Ursachen und bestimmen
(§ 4 Nr. 18)
b) Funktionspläne sowie Fehlersuchanleitungen
anwenden
4
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der
Schnittstellen von Baugruppen eingrenzen
d) Fehler und Störungen mit Prüfverfahren und
Testgeräten bestimmen
e) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
13 Instandsetzen von a) Stromversorgung, Beleuchtung, Zündung,
Systemen und Anlagen Starteranlage:
an Zweirädern, Behin- aa) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen
dertenfahrzeugen und sowie Kontrolleinrichtungen instandsetzen 4
motorbetriebenen
Geräten bb) Generator- und Starteranlagen instandsetzen
(§ 4 Nr. 19) cc) Zünd- und Starthilfesysteme instandsetzen
b) Fahrwerk:
aa) mechanische Bremssysteme instandsetzen
bb) hydraulische Bremssysteme instandsetzen
cc) Rücktritt- und Mehrgangnaben, Ketten- 14
schaltungen und Tretantriebe instandsetzen
dd) Vorderradgabel einschließlich Eintauch-
verz_ögerungssysteme instandsetzen
ee) Vorderradschwingensysteme instandsetzen
ff) Hinterradschwingensysteme instandsetzen
gg) Federungs- und Radführungssysteme
instandsetzen
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
hh) Räder einspeichen und zentrieren
ii) Reifen nach Herstellerangaben und gesetz-
liehen Vorschriften dem Kraftradtyp zuordnen
und montieren
c) Motor:
aa) Bauteile am eingebauten Motor demontieren,
instandsetzen und montieren
bb) Motor zerlegen und zusammenbauen,
Bauteile instandsetzen
cc) Kühlsysteme instandsetzen
dd) Abgasanlagen instandsetzen
ee) Systeme der Kraftstoffzumessung,
insbesondere Vergaser- und Einspritz- 10
anlagen, instandsetzen
ff) Zylinderköpfe instandsetzen
gg) Leistungsänderungen an Motoren nach
Herstellervorgaben unter Beachtung
gesetzlicher Vorschriften durchführen
hh) Kraftübertragungssysteme, insbesondere
Wellen, Kupplungen, Getriebe und
Achsantriebe, instandsetzen
14 Instandhalten und a) Instandhalten:
Umbauen von Fahr- aa) verschraubte und bewegliche Verkleidungs-
zeugrahmen, Verklei- teile aus- und einbauen
dungsteilen und Bedie-
nungseinrichtungen bb) Lackschäden ausbessern und Oberflächen 4
(§ 4 Nr. 20) polieren
cc) Rahmen und Verkleidungsteile zum
Lackieren vorbereiten
dd) Lage der Befestigungspunkte für Fahrwerk
und Antriebsaggregate am Rahmen prüfen
ee) Fahrzeugrahmen vermessen sowie nach
Herstellerangaben und gesetzlichen Vor-
schritten richten
ff) Bauteile aus Blechen und Profilen richten
gg) Rahmen und Verkleidung komplettieren
b) Umbauen: 6
aa) Bauteile aus Blechen und Profilen herstellen,
ändern und einpassen
bb) Schweiß- und Lötarbeiten am Fahrzeug-
rahmen nach Herstellerangaben und
gesetzlichen Vorschriften durchführen
cc) Bedienungseinrichtungen von Fahrzeugen
unter Berücksichtigung der Körperbehin-
derung ändern und montieren
dd) Fahrzeugbauteile unter Berücksichtigung der
Körperbehinderung ändern und montieren
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 637
zeitliche Richtwerte
in Wochen
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im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
15 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beach- -
mit Zubehör und Zusatz- tung gesetzlicher Vorschriften nach technischen
einrichtungen Unterlagen dem Fahrzeugtyp und Gerätetyp
(§ 4 Nr. 21) zuordnen
b) Fahrzeugbau- und Geräteteile für. den Einbau 4
vorbereiten
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
anschließen und auf Funktion prüfen
, '
16 Beurteilen von Schäden a) Schäden aufgrund von Kundenangaben prüfen
an Zweirädern, und einordnen
Behindertenfahrzeugen
b) Schäden aufgrund von Anzeigen, Messungen
und motorbetriebenen
sowie von Sicht- und Geräuschkontrollen fest-
Geräten stellen und pl'Otokollieren
(§ 4Nr. 22)
4
17 Kontrollieren der durch- a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten im
geführten Arbeiten unter Hinblick auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit
Einbeziehung angren- von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen und
zender Bereiche motorbetriebenen Geräten kontrollieren
(§ 4 Nr. 23) b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-
gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen
und protokollieren
c) Fahrzeuge und Geräte zur Kundenübergabe
vorbereiten
f
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
-Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Maschinenbaumechaniker/zur Maschinenbaumechanikerin
(Maschlnenbaumechanlker.;.Ausbildungsverordnung - MaschbMAusbV) *)
Vom 5. April 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch .§ 25 Nr. 1 des über das .Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
für Bildung und Wissenschaft verordnet: ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
§1 lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-
bildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-
Anwendungsbereich
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an sei-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem nem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in
Ausbildungsberuf Maschinenbaumechaniker/Maschinen- den Prüfungen nachzuweisen.
baumechanikerin nach der Handwerksordnung.
§2 §4
· Ausbildungsdauer Ausbildungsberufsbild
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
1. Berufsbildung,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
r §3 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
der Berufsausbildung 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite, Grundbildung, wenn die betriebliche 7. Prüfen, Messen, Lehren,
8. Fügen,
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- 9. manuelles Spanen und Umformen,
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die · 10. maschinelles Bearbeiten,
Berufsschule werden demnächst als Beßage zum Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. 11. Instandhalten,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 639
12. Drehen und Fräsen, § a
13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- Zwischenprüfung
und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
14. Löten, Schweißen, thermisches Trennen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
15. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
16. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneu- Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
matischen Steuerungen, Nummer 1 Buchstaben a bis f, laufender Nummer 2 Buch-
staben a, d und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a und
17. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen und b, laufender Nummer 5 Buchstaben a bis d, laufender
Umformen von Hand und mit handgeführten Ma- Nummer 9 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 11
schinen, Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und ee, Buchstabe b
Doppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe d Doppel-
18. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-
buchstaben aa und dd und laufender Nummer 13 Buchsta-
zeugmaschinen,
ben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
19. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk- sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
zeugmaschinen, Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
20. Bearbeiten von Werkstücken unter Berücksichtigung
mehrerer maschineller Fertigungsverfahren, (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in
21. Montieren und Demontieren von Maschinen, Syste- Betracht:
men oder ihren Baueinheiten,
Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken
22. Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetrieb- seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, durch manuelles
nehmen von Maschinen, Systemen oder ihren und maschinelles Spanen, Montieren durch Verschrauben
Baueinheiten, und Verstiften sowie Kaltumformen von Blechen ein-
schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes
23. Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störun- und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
gen; Instandsetzen von Maschinen, Systemen oder
ihren Baueinheiten. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
§5
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
Ausbildungsrahmenplan
verwendung,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter 2. technische Zeichnungen und Skizzen, Oberflächen-
Berücksichtigung der Schwerpunkte „Allgemeiner Maschi- beschaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe,
nenbau", ,,Waagenbau" und „Erzeugende Mechanik"
nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und 3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur stoffen,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- 4. Montage- und Demontagetechniken,
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
5. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen;
vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen
Toleranzen,
Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Aus- 6. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
bildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- Massen, Kräften, Geschwindigkeiten,
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 7. Fertigungsverfahren der spanende-n Bearbeitung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§6
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- §9
dungsplan zu erstellen. Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
§7 Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Berichtsheft auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu samt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig tigen und in höchstens zwei Stunden eine Arbeitsprobe
durchzusehen. durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. als Prüfungsstücke:_ c) Grundlagen der Datenverarbeitung,
a) Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammen- d) Beurteilung von technischen Daten;
wirken seiner Teile eine Funktion erfüllen muß,
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
durch manuelles und maschinelles Bearbeiten
technologischer . und mathematischer Sachverhalte
sowie Montieren, Einstellen und Prüfen der Funk-
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
tion einschließlich Planen und Vorbereiten des
geeignete Lösungswege darzustellen;
Arbeitsablaufes; dabei können Teile des Prüfungs-
stückes vorab angefertigt werden, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
b) Erstellen eines Programms · für eine numerisch a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, "Masse, Kraft,
gesteuerte Werkzeugmaschine; Herstellen eines · Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdreh"ngsfre-
Werkstückes durch Spanen auf einer numerisch quenz, Beschleunigung,
gesteuerten Werkzeugmaschine und Bewerten der b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
Arbeitsergebnisse;
c) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-
· 2. als Arbeitsprobe: nung,
. a) im Schwerpun~ Allgemeiner Maschinenbau: d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern e) elektrische Größen,
und Störungen in mechanischen, hydraulischen
oder pneumatischen Systemen einschließlich der f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
elektrischen Komponenten und Prüfen der Funk- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
~~ ' . .
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
b) im Schwerpunkt Waagenbau: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Stö- ..
rungen. in Wägesystemen einschließlich Sicherstel- (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
len der Funktion durch Prüfen und Justieren, · lichen Höchstwerten auszugehen:
c) im Schwerpunkt Erzeugende Mechanik: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Eingrenzen,· Bestimmen und Beheben von Fehlern 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
und Störungen an mechanisch, hydraulisch oder · 3. im Prüfungsfach.Technische Mathematik 60 Minuten,
pneumatisch .betätigten Vorrichtungen oder Bau-
gruppen· und Prüfen der Funktion. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60Minuten.
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom
Hundert Lind die Arbeitsprobe mit 20 vom Hundert gewich- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
tet werden. besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den .
(6) -Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis~
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
geben kann. Dle _schriftliche Prüfung hat gegenüber der
den Gebieten in Betracht: mündlichen das _doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung
1. im Prüfungsfach Technologie: im .Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch aie durch eine
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle , mündliche Prüfung f3rgänzte schriftliche Prüfung.
Energieverwendung,
(7) ln11erhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
b) Eigenschaften und Verwendung von Werk.:. und
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
· Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
fächer das doppelte Gewicht.
c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
d) Maschinenelemente, tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
e) Maschinen- oder Waagentechnik, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
f) Steuerungstechnik, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
g) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
Maschinerf,
§ 10
h) Elektrotechnik,
Aufhebung von Vorschriften
i) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
k) spanende und spanlose Fertigungsverfahren;
. dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
· a) technische Zeichnungen; Tabellen und Diagramme,
insbesondere für die Ausbildungsberufe Maschinenbauer
Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen,
(Mühlenbauer)/Maschinenbauerin (Mühlenbauerin) und
b) Schalt- und Funktionspläne, Mechaniker (Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)/
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 641
Mechanikerin (Nähmaschinen- und Zweiradmechanike- § 12
rin), sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden. Berlin-Klausel
§ 11 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Übergangsregelung ordnung auch im Land Berlin.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen § 13
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Inkrafttreten
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 5. April 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(ZU§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausblldung z.um Maschinenbaumechaniker/zur Maschinenbaumechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Rk::htwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 13 14
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) j dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- '
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetrieb~s erläutern·
(§4Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung;
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)· Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung ztrvermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den a.usbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
.
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften,. Richtlinien und
(§4Nr.4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
, den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 643
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5) c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 14
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der -
(§4Nr.8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
·elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- _und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiE!(llichen
W~rkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
..
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Kömen, Kennzeichnen:
Umformen '
aal Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
{§4Nr. 9) eigenschaften und ~oberftäche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittetpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte kömen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zertetlend meißeln .
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
.
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und '
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 645
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
, 2 3 4
C) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs- .
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen 6
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
t) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, ins~ondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 · Instandhalten a). Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr.11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb). Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prQfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische .Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Drehen und Fräsen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-
fahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
geometrie auswählen
bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitt-
tiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und
Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und
Diagrammen unter Anleitung bestimmen und
einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
b) Drehen und Fräsen:
12 *)
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffen-
heit R2 zwischen 4 und 63 µm, insbeson-
dere unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln
durch Quer-Plandrehen und Längs-Rund-
drehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaf-
fenheit R2 zwischen 10 und 40 µm, insbeson-
dere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-
Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 647
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
-
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funk-
des Arbeitsablaufes sowie tionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
Kontrollieren und Bewerten festlegen
der Arbeitsergebnisse b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
(§ 4 Nr. 5)
schatten und Bearbeitung nach Verwendungs-
zweck auswählen
C) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel ·
nach Verwendungszweck auswählen und bereit-
stellen 5 *)
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus
technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-
nungen, ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g) PrOf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und
bewerten '.
h) ·Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-
ges sowie organisatorischer und informatorischer 3
Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
i) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang
abschätzen
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und ·anwenden
Erstellen von technischen b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und
Unterlagen (§ 4 Nr. 6) ·anwenden
c) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne resen
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächensymbole erkennen und zuordnen 3 *)
e) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-
anleitungen anwe.nden
f) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,
(§ 4 Nr. 7) Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden
Prormitteln unter Beachtung von systematischen
und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und
messen
b) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von 4 *)
ihrer Funktion beurteilen
c) Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen,
Unwucht feststellen
d) mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von
0,005 mm messen
·) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Bt1rücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausblklungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
4 manuelles Spanen und Umformen: -
Umformen a) Rundstahl und Rohre auf Rundlauf prüfen und
(§ 4 Nr. 9) richten 3
b) Profile kalt und warm richten
c) Halbzeuge aus Kunststoffen warm biegen
5 Instandhalten Warten:
(§ 4 Nr. 11) a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der
Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln 2 *)
und auffüllen
b) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme warten
6 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be-
und Handhaben von Werk- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und
und Hilfsstoffen; Wärme- Umformen, unterscheiden
behandeln, Härteprüfen b) Halbzeuge und Werkstücke nach For~, Stoff und
(§ 4 Nr. 13) Bearbeitbarkeit unterscheiden
c) Schneidstoffe im Hinblick auf den zu bearbeiten- 3 *)
den Werkstoff und die Werkzeugart auswählen·
d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
. und unter Beachtung des Umgangs mit gefähr-
liehen Arbeitsstoffen anwenden ·
e) Werkstücke, insbesondere Handwerkzeuge,
härten, anlassen und glühen
f) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren
härteprüfen 1_
g) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren auf
Risse prüfen
7 Löten, Schweißen, . a) Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweißeinrich-
thermisches Trennen tung herstellen
(§ 4 Nr. 14) b) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter
Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit des 3
Werkstoffs durch Löten, insbesondere durch Hart-
löten, verbinden
c) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen
d) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen
unterscheiden, Schweißverfahren bestimmen und
Schweißzusatzwerkstoffe zuordnen
4
e) Nahtart unter Berücksichtigung des Schweißver-
fahrens, der Werkstoffart und der Werkstoffdicke
festlegen, Naht vorbereiten
•i Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 649
-
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
f) Bleche und Profile aus Stahl In unterschiedlichen -
Schweißpositionen schweißen·
g) Bleche und Profile aus Stahl oder Nichteisen-
metallen thermisch trennen
8 Montieren von Bauteilen a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur
zu Baugruppen Montage vorbereiten
(§ 4 Nr. 15)
b) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie
nach Zeichnung und Kennzeichnung den Mon- . '
tagevorgängen zuordnen ~ 5
c) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
d) FOgeflächen hinsichtlich Oberflächenform und
Oberflächenbeschaffenheit anpassen
e) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Bau-
gruppen montieren
9 Aufbauen und PrOfen a) Druck in hydraulischen, Systemen messen und
von hydraulischen einstellen 2
und pneumatischen b) Druck rn pneumatischen Systemen messen und
Steuerungen einstellen
(§ 4 Nr. 16)
c) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen und
installleren
d) hydraulische Bauelemente nach Angaben, tech-
nischen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,
anschließen und die Funktion prüfen
e) pneumatische Bauelemente nach ~ngaben, tech-
nischen Unterlagen und Vorschriften aufbauen, 4
anschließen und die Funktion prüfen
f) Programmfolgeschritte für numerisch gesteuerte
Komponenten oder Maschinen erstellen und
Funktionstest durchführen
g) Funktion der elektrotechnischen Komponenten in
hydraulischen, pneumatischen und mechanischen
Systemen prüfen
10 Bearbeiten von Werk- a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
stücken durch Spanen Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7
und Umformen von Hand und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
und mit handgefOhrten zwischen 4 und 1Oµm durch Rundreiben herstellen
Maschinen b) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
(§ 4 Nr. 17) Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm durch
4
Profilreiben herstellen
c) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
sowie aus Kunststoffen feilen
d) Flächen tuschieren und schleifen oder schaben
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Ke.nntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vennitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3
•
e} Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
.
sowie aus Kunststoffen durch Bohren, Schleifen,
Polieren, Trennen und Umfonnen·von Hand sowie
mit handgeführten Maschinen bearbeiten
11 Programmieren von a} Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
numerisch gesteuerten träger handhaben ·
Werkzeugmaschinen b} · Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-
(§ 4Nr. 18} maschinen erstellen, eingeben, testen, än(lem -4
und optimieren
c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
d) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
12 Bearbeiten von Werk- a) Einrichten:
stücken durch Spanen aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-
auf Werkzeugmaschinen und Schneidstoffkombinationen, von der
(§4Nr.19) Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück· und
Spannmittelstabilität, von der Fonn des
Rohlings und des Werkzeugs sowie von der
Oberflächenbesch'affenheit auswählen und
einstellen
bb) Werkzeuge von Hand scharfschleifen
cc) We~ückspannmittel, insbesondere Plan- 3
scheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,
Spannzangeneinrlchtungen, Stirnseiten-
mitnehmerund Setzstöcke, vorbereiten und
montieren
· dd) Werla:euge auswählen und in fixierende und
. verstellbare Aufnahmen einsetzen
ee) WerkstOcke ausrichten und spannen,
Kollisionsgefahr beacilten
b) Bohren, Senken. Reiben:
aa} Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen
bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,05 mm an
Bohr- und Drehmaschinen mit unterschied-
liehen Werkzeugen durch Bohren ins Volle,
Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken und
Plansenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und bis-
zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 4 und 1O µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe; durch 6
Rundreiben herstellen
cc} ·eohrungen In Werkstücken bis zu einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und
10 µm durch Profilreiben herstellen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 651
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Schleifen: .
gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur
Maßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 1,6 und 4 µm _, ...
durch Schleifen herstellen
d) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen° und Nichteisenmetal-
len sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenau-
igkeit IT 8 und bis zu einer Oberflächenbe- ·
schaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm mit
unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-
Plan- und Längs-Runddrehen bearbeiten
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 4 und 63 µm mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Formdrehen, insbeson-
dere Radien und Kegel, bearbeiten
CC) metrische Außen- und ;Innengewinde an
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 ·
_ und 25 µm mit Gewindedrehmeißeln
herstellen 7
dd). Werkstücke aus Eisen~ und Nichteisenmetal-
len bis zur Maßgenauigkeit von ±0,05 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit
Rz zwischen 10 und 40 µm mit unterschied-
liehen Fräsern durch tJmfangs-Planfräsen,
Stirn-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Plan-
fräsen bearbeiten
ee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Az
zwischen 1ound 40 µm mit unterschiedlichen
Fräsern durch Längsprofltfräsen. bearbeiten
ff) Teilungen an Werkstücken durch direktes
Teilen herstellen.
~
gg) Teilungen an Werkstücken durch indirektes
. Teilen herstellen
hh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len sowie aus Kunststoffen durch Quer-Plan-
und Längs-Runddrehen oder Umfangs-Plan-
fräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf
numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen
bearbeiten 5
ii) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len durch Formdrehen, insbesondere Radien
und Kegel, oder durch Längsprofilfräsen auf
numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen
bearbeiten
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
13 Bearbeiten von Werk- a) Bohrungen in Werkstücken unter Berücksich-
stücken unter Berücksich- tigung der Achsparallelität und Winkelgenauigkeit
tigung mehrerer herstellen
maschineller b) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
Fertigungsverfahren bis zur Maßgenauigkeit IT 7 unter Berück-
(§ 4 Nr. 20) 12
sichtigung mehrerer Fertigungsverfahren auf
Werkzeugmaschinen bearbeiten
c) Werkstücke aus Kunststoffen bis zur Maß-
genauigkeit von ± 0, 1 mm unter Berücksichti-
gung mehrerer Fertigungsverfahren a.uf Werk-
zeugmaschinen bearbeiten
14 Montieren und Demontie- a) Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen-
ren von Maschinen, zuordnen
Systemen oder ihren b) die Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-
Baueinheiten
verbindungen festlegen 4
(§ 4 Nr. 21)
c) zusammengehörige Werkstücke für feste und
bewegliche Verbindungen nach Gegenstück,
Lehre und Zeichnungsangaben passen
d) Bauteile unter Beachtung der Maßtoleranzen pas-
sen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen
funktionsgerecht ausrichten, Lage sichern und
montieren
e) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen funktions- 6
gerecht verbinden und zur Vermeidung von
Montagefehlern zwischenprüfen
f) Bauteile und Baugruppen einstellen, prüfen und
justieren
15 Prüfen und Einstellen von a) Funktion numerisch, hydraulisch oder pneuma-
Funktionen; lnbetrieb- tisch gesteuerter Maschinen, Systeme oder
nehmen von Maschinen, Komponenten prüfen
Systemen oder ihren Bau- b) Funktion von Hyraulik- oder Pneumatikanlagen
einheiten prüfen
(§ 4 Nr. 22)
c) die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktio-
nen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit,
Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und
Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und
einstellen
d) Sicherheitseinrichtungen einstellen und ihre Funk-
tion prüfen 8
e) das Zusammenwirken von Funktionen bei ver-
ketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion,
einschließlich Schalt- und Sicherheitsfunktionen,
durch mechanische, hydraulische, pneumatische,
elektrische oder elektronische Ansteuerung nach
Vorgabe prüfen und einstellen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 653
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
.
f) Betriebsbereitschaft durch Prüfen sicherstellen,
insbesondere von Befestigung, Schmierung,
Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung
g) Hydraulik- oder Pneumatikanlagen in Betrieb
nehmen
h) Maschinen und Systeme oder ihre Baueinheiten
unter Betriebsbedingungen nach Vorgaben in
Betrieb nehmen ,
i) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln; ..
gegebenenfalls mit vorgegebenen Werten verglei-
chen und dokumentieren
16 Feststellen und Eingrenzen a) Inspektion nach Plänen durchführen
von Fehlern und Störun- b) Einzel• und Gesamtfunktion im ~uhe- und
gen; Instandsetzen von Betriebszustand auf Grund von Funktions-
Maschinen, Systemen oder beschreibungen und Prüfvorschriften oder Sinnes-
ihren Baueinheiten wahrnehmung prüfen und Abweichungen
(§4Nr. 23) 3
erfassen '
C) Fehler bei,Störungen und auf Grurid von lnspek-
.,.. tionsergebnissen durch Sinneswahmehmung und
systematische Meßkontrollen f8$tstellen
III. Berufliche Fachbildung In den Schwerpunkten
Schwerpunkt A: Allgemeiner Maschinenbau
1 Fügen Preßverbindungen, Insbesondere durch Einpressen,
(§4Nr. 8) Schrumpfen oder Dehnen, herstellen
2 manuelles Spanen Umformen:
und Umformen a) ·Bleche unter Beachtung des Werkstoffs, der
(§ 4Nr. 9) Werkstückoberfläche und der Werkstückform
biegeumformen 7
b) Abwicklungen von geometrischen Körpern, ins-
besondere von Zylindem und Kegeln, konstru-
ieren
c) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen
anfertigen
3 Löt~n. Schweißen, 1-Nähte und Kehlnähte an Blechen und Profilen aus
thermisches Trennen Stahl in unterschiedlichen Schweißpositionen 4
(§ 4 Nr. 14) schweißen
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Sjtrücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vennitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
4 Montieren und Oemontie- a) Bauteile nach technischen Unterlagen unter
ren von Maschinen, Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen
Systemen oder ihren in Montagelage bringen
Baueinheiten b) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und
(§4Nr. 21) Gesamtfunktion zu Maschinen montieren
c) während des Montagevorgangs voneinander
abhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung von 6
Montagefehlern zwischenprüfen
d} Maschinen und Baugruppen unter Beachtung
ihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich
Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
e) Baugruppen zerlegen und reinigen
5 Prüfen und Einstellen von a) die Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen
Funktionen; lnbetrieb- und einstellen 2
nehmen von Maschinen, b) Hydraulik- und Pneumatikanlagen in Betrieb
Systemen oder ihren nehmen
Baueinheiten
(§ 4 Nr. 22) '
6 Feststellen und Eingrenzen a) Störungen Und Fehler unter Beachtung der
von Fehlern und Störun- mechanischen, hydraulischen, pneumatischen
gen; Instandsetzen von und elektrischen oder elektronischen Schnitt-
Maschinen, Systemen oder stellen eingrenzen
ihren Baueinheiten b) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen
(§ 4Nr. 23) untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung
7
beurteilen und die Instandsetzung einleiten
c) Maschinen und Systeme oder ihre Baueinheiten
durch Nacharbeiten und Austausch von Bauteilen
und Baugruppen ii:istandsetzen _...
Schwerpunkt B: Waagenbau
1 Lesen,Anwendenund a) eichtechnische Vorschriften, insbesondere
Erstellen von technischen Bauanforderungen, Prüfvorschriften sowie
Unterlagen Fehlergrenzen, erläutern und beachten
(§ 4 Nr. 6) b) vorgesehenen Standort, insbesondere unter 3
Beachtung der elektrischen Leitungswege, der ört-
liehen Gegebenheiten und technischen Vorschrif-
ten, festlegen
2 Prüfen, Messen, Lehren a) mit Eichgewichten die Wägegenauigkeit ermitteln
(§ 4 Nr. 7) b) lsolationsprüfung an Wägezellen durchführen
c) Betriebsmittel, insbesondere elektrische Vertei-
lungseinrichtungen, Schalter- und Steckvorrich-
6
tungen, auswählen; Funktionsfähigkeit und
-sicherheit prüfen
d) digitale Anzeigegeräte mit elektronischen Meßge-
räten auf Anzeigegenauigkeit, insbesondere die
Übereinstimmung mit dem Drucker, überprüfen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 655
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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3 Montieren und Demontie- a) Bauteile nach technischen Unterlagen unter
ren von Maschinen, Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen
Systemen oder ihren in Montagelage bringen
Baueinheiten b) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und
(§ 4 Nr. 21)
Gesamtfunktion zu Wägesystemen montieren
C) Kraftaufnehmer für Wägesysteme unter
Beachtung der spezifischen Einbauvorschriften
montieren
d) .während des Montagevorgangs voneinander 7
abhängige Einzelfunktionen zttr Vermeidung von
Montagefehlem zwischenprüfen
e) Wägesysteme ul'.1(1 Baugruppen unter Beachtung
ihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Baugruppen zerlegen und reinigen
g) mechanische Waagen zu Hybridwaagen mit
digitaler Anzeige umbauen
4 Prüfen und Einstellen von mechanische und.elektronische Wägesysteme nach 3
Funktionen; lnbetrieb- technischen Unterlagen unter Beachtung eichtechni-
nehmen von Maschinen, scher Vorschriften justieren
Systemen oder ihren
Baueinheiten
(§ 4 Nr. 22)
5 Feststellen und Eingrenzen a) . fehlerhafte elektrische oder elektronische
von Fehlern und Störun- Baugruppen an Wägesystemen ermitteln und
gen; Instandsetzen von austauschen
Maschinen, Systemen oder b) Störungen und Fehler unter Beachtung der
ihren Baueinheiten mechanischen, hydraulischen, pneumatischen
(§ 4Nr. 23) und elektrischen oder elektronischen Schnitt-
stellen eingrenzen 7
c) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen
untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung
beurteilen und die Instandsetzung einleiten
d) Wägesysteme und ihre Baueinheiten durch
Nacharbeiten und Austausch von Bauteilen und
Baugruppen instandsetzen
Schwerpunkt C: Erzeugende Mechanik
1 manuelles Spanen und Umformen:
Umformen a) Wellen und Präzisionsrohre auf Rundlauf prüfen
(§ 4Nr. 9) und richten
3
b) Profilwerkstücke thermisch und mechanisch
richten
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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2 Bearbeiten von Werk- a) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe
stücken durch Spanen unter Berücksichtigung des Werkstoffes und der
auf Werkzeugmaschinen Zuordnung der verschiedenen Folgewerkzeuge
(§ 4 Nr. 19) bestimmen
b) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-
maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern
und optimieren
c) Kollisionsgefahr unter Berücksichtigung der Bear-
beitungswerkzeuge, der Spannmittel und der 11
Maschinenzusatzeinrichtungen prüfen und aus-
schließen
d) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
sowie aus Kunststoffen mit komplexer geometri-
scher Form auf numerisch gesteuerten Werkzeug-
maschinen bearbeiten
e) .mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von
0,002 mm messen
3 Montieren und Oemontie- a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und
ren von Maschinen, Gesamtfunktion zu Baueinheiten montieren, ins-
Systemen oder ihren besondere Vorrichtungen zur rationellen Fertigung
Baueinheiten anfertigen
(§ 4 Nr. 21) ,5
b) Baueinheiten und Baugruppen unter Beachtung
ihrer Funktion ausbauen, Teile hinsichtlich Lage-
und Funktionszuordnung·kennzeichnen
c) Baugruppen zerlegen und reinigen
4 Feststellen und Eingrenzen a) Störungen und Fehler unter Beachtung der
von Fehlern und Störun- mechanischen, hydraulischen, pneumatischen
gen; Instandsetzen von und elektrischen oder elektronischen Schnitt-
Maschinen, Systemen stellen eingrenzen
oder ihren Baueinheiten b) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen
(§ 4 Nr. 23) 7
untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung
beurteilen und die Instandsetzung einleiten
c) Maschinen, Systeme oder ihre Baueinheiten
durch Nacharbeiten und Austausch von Bauteilen
und Baugruppen instandsetzen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 657
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 17. März 1989
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kennzei-
chen des
Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte, Europa
(Aniage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen
sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1
s. 2107).
Bonn, den 17. März 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Anlage
Bezeichnung: SUPREME HEADQUARTERS ALLIED POWERS EUROPE
(englisch)
GRAND QUARTIER GENERAL DES PUISSANCES ALLIEES
EN EUROPE
(französisch)
Abkürzung: SHAPE
Kennzeichen :
(farbig)
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark
(Gedenkmünze 40 Jahre Bundesrepublik Deutschland)
Vom 30. März 1989
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum • 1949 • 1989 •"·
40jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland im
Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1989,
Jahre 1989 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nenn-
das Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe
wert von 1O Deutschen Mark prägen zu lassen. Die
und die Umschrift:
Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die
Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 17. Mai 1989 in den Verkehr
gebracht. Die Jahreszahl ist - unterteilt in „19" und „89" -
beiderseits der Wertziffer 1O angebracht. Das Münzzei-
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
chen „G" steht neben dem rechten Fang des Adlers.
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
von 15,5 Gramm. Inschrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von ,,40 JAHRE FRIEDEN UND FREIHEIT".
einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein
Die Bildseite zeigt die Wappen der 11 Bundesländer, die fünfeckiger Stern eingeprägt.
kreisförmig angeordnet und durch Seile miteinander ver-
bunden sind. Die Anordnung der Seile läßt in der Mitte die Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,
Zahl 40 erkennen. Oitmaring .
Bonn, den 30. März 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989 659
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, di'e im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
23. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 176/89 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kupfersulfat mit Ursprung in
Bulgarien und der Sowjetunion L 23/1 27. 1. 89
23. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 177/89 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter
Bürsten zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 23/5 27. 1. 89
25. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 184/89 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 23/19 27. 1. 89
27. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 213/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2288/83 über die Aufstellung der in Artikel 60 Absatz 1
Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der biolo-
gischen und chemischen Stoffe L 25/70 28. 1. 89
27. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 215/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die
Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates L 25/72 28. 1. 89
30. 1. 89 Empfe_~lung Nr. 256/89/EGKS der Kommission über die gemeinschaft-
liche Uberwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit
Ursprung in Drittländern L 30/49 1. 2. 89
2. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 261/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 31/5 2. 2. 89
2. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 283/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljau-, Schellfisch-, Wittling-, Schollen-, Seezungen-, Seehecht-,
Seeteufel- und Sprottenfangs durch Schiffe unter niederländischer
Flagge L 33/11 4. 2. 89
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 288/89 der Kommission über die Bestimmung des
Ursprungs von integrierten Schaltungen L 33/23 · 4. 2. 89
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 290/89 der Kommission zur _Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten (1989) L 33/27 4. 2. 89
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 295/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4194/88 über die zulässigen Gesamtfangmengen für 1989
und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen L 33/38 4. 2. 89
Berichtigung der VerordnuQg (EWG) Nr. 3521 /88 der Kommission
vom 11. November 1988 zur Anderung mehrerer Verordnungen des
Bereichs „Währungsfragen in der Landwirtschaft" (ABI. Nr. L 307 vom
12. 11. 1988) L 5/35 7. 1. 89
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesministlll' der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdr JCkerei Zweigbeltieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält G8N1Za, Vaf0t'dnur,gen und sonstige Varöffent-
"chungen von wanntlicller .Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil 11 enttlilH
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vettrige mit der DOR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung ~ Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhäng~ Bekanntmachungen,
b/ Zolttarllvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanachrift für Abonnements-
bestallungen sowie Bestallungen bereits ersch~ Auegat,an: Bundesgesetz·
blatt, Postfacn 13 20, 5300 Bonn 1, Tal. (02 28) 3 82 08 -0.
Bazugsp,aiS für Teil t und Teil II halbjähl1ich ja 74,75 DM. Elnzalstücka ja ar,gefan-
gene 16 Saiten 2.35 0M zuzOgfich VtrandkOllan. 0 - P,e;s gih auch für
Bundesgesetzblätter. die - dem 1. Januar 1989 autgageben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des .8etragaa auf das PostglrokonlO Bundff-
gesetzblatt Köln 3 99·509, BLZ 370 100 !50,. Oder gegen Vonwsrachnung.
Preis dieser Ausgabe: 10,80 DM (9,40 bM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
t.iaferung gegen Vorausrac:tmung 11,60 DM.
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beträgt 7%. · Poatvertrlebeatücll · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/88 des Rates vorn
18. November 1988 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen ZOii•
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI.
Nr. L 329 vom 1. 12. 1988) L 5/35 7. 1. 89
Berichtigung der VeroJdnung (EWG) Nr. 3368/88 der Kornmi~
vom 28. Oktober 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79
bezüglich· einiget'. Bestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu
verfütterndes Magermilchpulver (ABI. Nr. L vom 29. 10. 1988) L 11/41 14. 1. 89
Be richtig u n g der Verordnung (EWG) Nr. 4185/88 .des Rates vom
16. Dezember 1988 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts•
zollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte (1989) (ABI.
Nr. L 368 vom 31. 12. 1988) · L 16/63 20. 1. 89
. Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission
vom 14. Dezember 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/
81 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugung außerhalb von
Quoten ini Zuckersektor (ABI. Nr. L 346 vom 15. 12. 1988) L 16/64 20. 1. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3961/88 der Kommission
vom 19. Dezember 1988 zur Festsetzung des Richtplafonds 1989 für die
Einfuhr von Ölkuchen in Portugal (ABI. Nr. L 350 vorn 20.12.1988) · L 20/38 25. 1. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4092/88 des Rates vorn
16. Dezember 1988 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten, Gurken und Auberginen
mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1989) (ABI. Nr. L 363 vom
30. 12. 1988) L 20/39 25. 1. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4218/88 des Rates vom
19. Dezember 1988 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten für Aprikosenpülpe mit Ursprung in Tunesien und Israel
(1989) (A~I. Nr. L371 vom 31.12.1988) L 20/39 25. 1. 89
Berichtigung der Entscheid_ung Nr. 4104/88/EGKS der Kommission
vom 13. Dezember ·1988 zur Anderung der im Anhang zur Entschei-
dung Nr. 1566/86/EGKS enthaltenen Fragebogen (ABI. Nr. L 365 vom
30. 12. 1988) . L 39/38 11. 2. 89
Berichtigung der \.(erordnung (EWG) Nr. 194/89 des Rates vom
24. Januar 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr.. 1678/85
über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse
(ABI. Nr. L 25 vom 28. 1. 1989) L 39/39 11. 2. 89
Be richtig u n g der Verordnung (EWG) Nr. 4249/88 des Rates vom
21. Dezember 1988 Ober d_ie Ausfuhrregelung für bestimmte Bearbei-
tungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen (ABI. Nr. L 373
vom 31. 12. 1988) L 45/40 17. 2. 89