550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Einführung eines zusätzlichen Registers für Seeschiffe
unter der Bundesflagge im internationalen Verkehr
(Internationales Seeschiffahrtsregister - ISR)
Vom 23. März 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
schaft nicht schon auf Grund der Tatsache, daß das
Schiff die Bundesflagge führt, dem deutschen Recht.
Artikel 1 Werden für die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse
von ausländischen Gewerkschaften Tarifverträge
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes abgeschlossen, so haben diese nur dann die im Tarif-
Das Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt vertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn für sie die
Anwendung des im Geltungsbereich des Grundgeset-
Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten berei-
zes geltenden Tarifrechts sowie die Zuständigkeit der
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
deutschen Gerichte vereinbart worden ist. Nach Inkraft-
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613), wird wie folgt
treten dieses Absatzes abgeschlossene Tarifverträge
geändert:
beziehen sich auf die in Satz 1 genannten Arbeitsver-
hältnisse im Zweifel nur, wenn sie dies ausdrücklich
vorsehen. Die Vorschriften des deutschen Sozialversi-
1. Nach § 13 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
cherungsrechts bleiben unberührt."
„6. Internationales Seeschiffahrtsregister 3. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende des
§ 13a Halbsatzes durch ein Komma ersetzt und anschließend
folgende Nummer 3 eingefügt:
(1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauf-
„3. die Befugnis zur Gestattung der Führung einer
fahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuer-
anderen Nationalflagge nach § 7 sowie die Einrich-
gesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden,
tung und Führung des Internationalen Seeschiff-
sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale fahrtsregisters nach § 13 a auf eine nachgeordnete
Seeschiffahrtsregister einzutragen. Bundesbehörde zu übertragen."
(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird
vom Bundesminister für Verkehr eingerichtet und Artikel 2
geführt."
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
2. In § 21 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,(4) Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern
eines im Internationalen Seeschiffahrtsregister einge- Artikel 3
tragenen Kauffahrteischiffes, die im Inland keinen Inkrafttreten
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, unterliegen
bei der Anwendung des Artikels 30 des Einführungsge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorbehaltlich Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 551
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Anlage Azur Handwerksordnung
Vom 19. März 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1) wird verordnet:
Artikel 1
Die Anlage Azur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (BGBI. 1966 1 S. 1, 25), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2807), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 18 und 19 werden durch folgende neue Nummer 18 ersetzt:
,, 18 Metallbauer".
2. Die Nummern 20, 21, 24 und 48 werden wie folgt gefaßt:
a) ,,20 Karosserie- und Fahrzeugbauer";
b) ,,21 Maschinenbaumechaniker";
c) ,,24 Zweiradmechaniker";
d) ,,48 Schneidwerkzeugmechaniker".
Artikel 2
Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBI. 1
S. 1355), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 984), wird wie
folgt geändert:
1. Die Nummern 7, 8, 14, 17, 21, 22, 24, 28, 33 und 35 werden wie folgt gefaßt:
Spalte 1 Spalte II
a) ,,7. Dreher Maschinenbaumechaniker";
b) ,,8. Feinmechaniker Maschinenbaumechaniker;
Werkzeugmacher";
c) ,, 14. Gürtler und Metalldrücker Metallbauer; Silberschmiede";
d) ,, 17. Karosserie- und Fahrzeugbauer Wagner";
e) ,,21. Landmaschinenmechaniker Metallbauer";
f) ,,22. Maschinenbaumechaniker Dreher; Feinmechaniker;
Zweiradmechaniker;
Metallbauer; Werkzeugmacher";
g) ,,24. Zweiradmechaniker Maschinenbaumechaniker;
Werkzeugmacher";
h) ,,28. Metallbauer Gürtler und Metalldrücker;
Maschinenbaumechaniker;
Werkzeugmacher;
Landmaschinenmechaniker";
i) ,,33. Wagner Karosserie- und Fahrzeugbauer";
j) ,,35. Werkzeugmacher Graveure; Maschinenbaumechaniker;
Feinmechaniker; Zweiradmechaniker;
Metallbauer".
2. Nummer 29 wird gestrichen.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der
Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Erste Verordnung
zur Änderung der Elektrozulassungs-Bergverordnung
Vom 20. März 1989
Auf Grund des § 65 Nr. 3 und 5, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 2. In § 14 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 2 und 3
und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung mit angefügt:
§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 128 und 129
Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom „Satz 1 gilt nicht
13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) wird im Einvernehmen 1. für elektrische Betriebsmittel sowie eigensichere
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und elektrische Anlagen, soweit diese insgesamt oder
für den Bereich des Festlandsockels und der Küsten- Teile von ihnen Zündschutzmaßnahmen aufweisen,
gewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für für die harmonisierte Normen noch nicht erstellt und
Verkehr verordnet: deren Bezeichnung und Fundstelle noch nicht im
Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind
Artikel 1 (§ 12 Abs. 1 Nr. 1), wenn die angewandten Zünd-
schutzmaßnahmen eine Sicherheit bieten, die dem
Die Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. De- allgemeinen Sicherheitsniveau der harmonisierten
zember 1983 (BGBI. 1 S. 1598) wird wie folgt geändert: Normen mindestens gleichwertig und dies in Bau-
musterprüfbescheinigungen bestätigt ist; anstelle
1. In § 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch einen der VDE-Bestimmung 0170/0171 in der Fassung
Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: vom 1. Januar 1969 ist die DIN VDE 0170/0171
,,soweit es sich dabei nicht um Teile von meerestech- Teil 1 A 102 in der Fassung vom 1. Mai 1988 zu-
nischen Anlagen handelt." grunde zu legen,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 553
2. für Bauartänderungen an vor dem 1. Mai 1988 4. Anhang 2 zu Anlage 2 wird wie folgt geändert:
allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten a) Die Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
elektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren
elektrischen Anlagen für Grubenbaue und sonstige ,, 1 .1 das Zeichen ® (unmittelbar hinter dem Ge-
Bereiche des Steinkohlenbergbaus, die durch Gru- meinschaftskennzeichen - siehe Abbildung
bengas gefährdet werden können, wenn durch die unten) sowie das Zeichen I der Betriebsmittel-
Änderungen das bisherige Sicherheitsniveau nicht gruppe,"
beeinträchtigt wird und dies in Baumusterprüf- b) Die Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder
,,2.1 das Zeichen ® (unmittelbar hinter dem Ge-
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bestätigt ist.
meinschaftskennzeichen - siehe Abbildung
Die Übergangsregelung nach Satz 2 Nr. 1 endet jeweils unten) sowie das Zeichen I der Betriebsmittel-
5 Jahre nach der Bekanntmachung der Bezeichnung gruppe."
und Fundstelle der harmonisierten Norm im Bundes-
c) Die Abbildung wird durch folgende ersetzt:
anzeiger."
„Abbildung
3. Anhang 1 zu Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anhang 1 zu Anlage 2
Gemeinschaftskennzeichen
für schlagwettergeschützte
elektrische Betriebsmittel sowie eigensichere
elektrische Anlagen und deren Zubehör
im Falle einer Konformitätsbescheinigung
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-
berggesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bergverordnung
für den Festlandsockel
(Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV)
Vom 21. März 1989
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt 4. Abschnitt
Anwendungsbereich Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres
einschließlich des Meeresgrundes
§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung
§ 26 Grundsätzliche Anforderungen
2. Abschnitt § 27 Abwasser, Abfall
Arbeitsschutz, Plattformen § 28 Bohrspülung, Bohrklein
§ 29 Entledigung und Bergung von Gegenständen
§ 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Beschäfti-
gungseinschränkungen § 30 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
§ 3 Betriebsaufsicht, Anweisungen § 31 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen
§ 4 Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst § 32 Störfallpläne
§ 5 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe § 33 Überwachung der Schutzmaßnahmen
§ 6 Belehrung, sprachliche Verständigung § 34 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten
§ 7 Persönliche Schutzausrüstungen, Wetterschutzkleidung
§ 8 Arbeitsplätze und Arbeitsräume, technische Arbeitseinrich- 5. Abschnitt
tungen
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
§ 9 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs und zum
§ 10 Verwendung von Plattformen Schutz von Unterwasserkabeln
§ 11 Sprech- und Sprechfunkverbindungen § 35 Schiffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt
§ 12 Alarm bei Gefahr § 36 Verbot der Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen
§ 13 Rettungsmittel § 37 Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen
§ 14 Brand-, Explosions- und Gasschutz § 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs
§ 15 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen § 39 Schutz von Unterwasserkabeln
§ 16 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln
§ 17 Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen und ionisie-
renden Strahlen 6. Abschnitt
§ 18 Taucherarbeiten, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern Schlußvorschriften
§ 40 Prüfung von Betriebsanlagen und -einrichtungen
3. Abschnitt § 41 Betriebsanweisungen
Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen § 42 Sicherheitliche Unterlagen
§ 19 Niederbringen von Bohrungen § 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen
§ 20 Überwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht § 44 Ausnahmebewilligungen
§ 21 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas § 45 Bekanntmachung der Verordnung
§ 22 Hilfsbohrungen § 46 Übertragung der Verantwortlichkeit
§ 23 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen § 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Rohrleitungen § 48 Berlin-Klausel
§ 25 Zusätzliche sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen § 49 Inkrafttreten
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 555
Auf Grund der §§ 65, 66 und 67 Nr. 1 und 8 sowie des (3) Auf Grund anderer Vorschriften durchgeführte und
§ 68 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesberggesetzes nach Art, Umfang und Häufigkeit den Absätzen 1 und 2
vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), wovon§ 68 Abs. 3 vergleichbare Untersuchungen gelten als arbeitsmedizi-
gemäß Artikel 13 der Zuständigkeitsanpassungs-Verord- nische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.
nung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit (4) Jugendliche dürfen vom Unternehmer nicht beschäf-
tigt werden.
- dem Bundesminister für Verkehr, soweit Vorschriften
auf§ 66 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes beruhen
oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes- §3
berggesetzes betreffen, Betriebsaufsicht, Anweisungen
- dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in den
soweit auf den§§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9 und Betriebsanlagen wenigstens eine verantwortliche Person
1O des Bundesberggesetzes beruhende Vorschriften anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet
Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, wird. Diese darf die Betriebsanlagen erst verlassen, nach-
- den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und dem sie sich vergewissert hat, daß eine andere verant-
Reaktorsicherheit und für Raumordnung, Bauwesen wortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernom-
und Städtebau, soweit Vorschriften auf§ 66 Satz 1 Nr. 1 men hat. Alle Arbeitsplätze müssen von der die Aufsicht
Buchstabe a und Nr. 8 des Bundesberggesetzes führenden verantwortlichen Person mindestens einmal in
beruhen, jeder Schicht befahren werden. Die Sätze 1 bis 3 finden
keine Anwendung, wenn nur einzelne Beschäftigte aus-
verordnet: schließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandhaltungs-
arbeiten oder mit Überwachungsaufgaben betraut sind
1. Abschnitt
und eine verantwortliche Person über Funk oder Fernspre-
Anwendungsbereich cher ständig erreichbar ist. In derartigen Fällen hat sich die
verantwortliche Person mindestens einmal in der Schicht
§ 1 mit den Beschäftigten in Verbindung zu setzen.
Räumliche und sachliche Anwendung
(2) Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten
Diese Verordnung gilt für die Aufsuchung, Gewinnung gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit der verant-
und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des wortlichen Person ausgeführt, hat diese einen der
Festlandsockels. Beschäftigten damit zu betrauen, auf die sichere Ausfüh-
rung der Arbeiten hinzuwirken. Bei Arbeiten, die mit
2. Abschnitt besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verant-
wortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und
Arbeitsschutz, Plattformen die Arbeiten überwachen.
§2 (3) Die Beschäftigten haben bei den ihnen übertragenen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Tätigkeiten und Aufgaben die zur Sicherheit und Ord-
Beschäftigungseinschränkungen nung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unterneh-
mers und der verantwortlichen Personen sowie die sie
(1) Der Unternehmer darf in Betrieben des Festland- jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen (§ 18
sockels nur Personen beschäftigen, soweit nach dem Abs. 3 Satz 2 und § 41) zu befolgen. Beschäftigte, die im
Ergebnis arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Perso-
gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehe- nen oder für Betriebsanlagen und -einrichtungen erken-
nen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche nen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden kön-
Bescheinigung vorliegt. Die Beschäftigten sind in Zeitab- nen, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die
ständen von längstens zwei Jahren und, wenn sie mit der nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.
Zubereitung oder Ausgabe von Speisen zur Gemein-
schaftsverpflegung beschäftigt sind, von längstens einem (4) In den Betriebsanlagen und der zugehörigen Land-
Jahr nachzuuntersuchen. Bei den Vorsorgeuntersuchun- basis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen
gen sind Beschäftigte, an deren Arbeitsplätzen der Lärm- Anzahl und Namen der in jeder Betriebsanlage anwesen-
beurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschreitet, den Personen enthalten sind.
einer Gehörprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der
Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer den Unter-
suchten mitzuteilen.
§4
(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Sicherheitstechnischer
hat der Unternehmer zu veranlassen und ihre Aufwendun- und arbeitsmedizinischer Dienst
gen zu tragen, soweit diese nicht von Trägern der Sozial-
versicherung übernommen werden. Sie dürfen nur von (1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der
Ärzten vorgenommen werden, die mit den Arbeitsbedin- Wahrnehmung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
gungen in Betrieben des Festlandsockels vertraut und und Verbesserung des Arbeitsschutzes, des Gesundheits-
durch die zuständige Behörde ermächtigt sind. Über die schutzes und der Unfallverhütung im Betrieb sowie der
Untersuchungen der im Betrieb Beschäftigten und das ergonomischen Ausgestaltung der Arbeitsplätze einen
Untersuchungsergebnis hat der Unternehmer einen Nach- sicherheitstechnischen und einen arbeitsmedizinischen
weis zu führen. Dienst einzurichten. Diese bestehen
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. beim sicherheitstechnischen Dienst aus Fachkräften 4. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an
für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieuren, -techni- Land gebracht werden können und bei schweren Unfäl-
kern und -meistern), len oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden
kann.
2. beim arbeitsmedizinischen Dienst aus Betriebsärzten
sowie
3. dem jeweiligen Hilfspersonal und §6
4. der jeweiligen räumlichen und sonstigen sachlichen Belehrung, sprachliche Verständigung
Ausstattung.
(1) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf-
(2) Dem Unternehmer müssen Fachkräfte für Arbeits- nahme ihrer Tätigkeit über die Unfall- und Gesundheitsge-
sicherheit und Betriebsärzte in einer solchen Anzahl zur fahren, denen sie ausgesetzt sein können, sowie über die
Verfügung stehen, daß Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung sol-
cher Gefahren zu belehren. Art und Umfang der Belehrung
1. bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit mindestens
eine Anzahl von Einsatztagen je Jahr entsprechend der und, soweit erforderlich, deren Wiederholung hat er festzu-
legen und über die Durchführung Nachweise zu führen.
Formel 10 · a + 0,25 • b (a = Anzahl der Plattformen
oder vergleichbarer Betriebsanlagen, b = Anzahl der
dort regelmäßig anwesenden Personen) und (2) Für Betriebsanlagen, in denen Personen mit unter-
schiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, hat der
2. bei den Betriebsärzten eine Einsatzdauer von 25 Minu- Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzule-
ten je Beschäftigten und Jahr, mindestens aber 480 gen. Beschäftigte darf er mit selbständigen Arbeiten nur
Einsatzminuten jährlich je Plattform oder vergleichbarer betrauen, wenn sie in der Verkehrssprache gegebene
Betriebsanlage
Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache
sichergestellt sind. Mindestens 25 % der Einsatztage nach eindeutig verständlich machen können. Weisungsbefug-
Satz 1 Nr. 1 müssen auf Sicherheitsingenieure entfallen. nisse darf er nur solchen Personen übertragen, die die
Für Art und Anzahl des innerhalb der Dienste bereitzustel- festgelegte Verkehrssprache in Wort und Schrift hinrei-
lenden Hilfspersonals sowie für den Umfang der räumli- chend beherrschen.
chen und sonstigen sachlichen Ausstattung sind insbeson-
dere der Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren des
Betriebes und die Anzahl der Beschäftigten maßgebend. §7
Persönliche Schutzausrüstungen,
(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
Wetterschutzkleidung
müssen mit den Betriebsverhältnissen vertraut sein und
über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fach- (1) Über technische Vorkehrungen und organisatorische
kunde verfügen. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeits- Maßnahmen hinaus hat der Unternehmer den Beschäftig-
sicherheitlichen oder arbeitsmedizinischen Fachkunde ten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu
weisungsfrei. Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen stellen, wenn durch diese der Gefahr von Gesundheits-
Aufgaben haben sie untereinander und mit dem Betriebs- schäden oder Verletzungen entgegengewirkt werden
rat zusammenzuarbeiten, diesen über wichtige Angele- kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Gehör-
genheiten zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten; schutzmittel, soweit sich die persönliche Lärmexposition
falls ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, gilt dies für andere am Arbeitsplatz nicht auf weniger als 85 dB(A) beschrän-
gewählte Vertreter der Beschäftigten. Den Fachkräften für ken läßt. Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung
Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten hat der Unter- gestellten persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
nehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dritte, soweit sie im
die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbil- Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verlet-
dung zu ermöglichen. zungen ausgesetzt sind.
(2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten
§5
1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Klei-
Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
dung und Schuhwerk nicht auf andere Weise ver-
Der Unternehmer hat in den Betriebsanlagen dafür zu mieden werden kann, wasserdichte Kleidung und
sorgen, daß wasserdichtes Schuhwerk,
1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10 % 2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im
der übrigen Beschäftigten in der Ersten Hilfe theore- Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatz-
tisch und praktisch unterwiesen sind und die Unter- kleidung
weisungen in Abständen von höchstens drei Jahren zur Verfügung zu stellen.
wiederholt werden,
2. an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig drei oder mehr §8
Personen auf einer Schicht beschäftigt sind, minde-
stens eine in Erster Hilfe unterwiesene Person anwe- Arbeitsplätze und Arbeitsräume,
send ist, technische Arbeitseinrichtungen
3. ein Verbandsraum eingerichtet ist und ständig eine in (1) Der Unternehmer hat Arbeitsplätze und Arbeits-
der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur räume so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten,
Verfügung steht, wenn in der Betriebsanlage in der daß von ihnen keine gefährdenden Einwirkungen durch
Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind, Fallen, Ausgleiten und Absturz sowie durch fallende, abrol-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 557
lende oder umstürzende Gegenstände, mechanische Ein- 2. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden
richtungen, Gefahrstoffe, Lärm, Erschütterung, unzuträgli- und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach
che Temperaturen, unzureichende Beleuchtung, Feuchtig- außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver-
keit oder sonstige klimatisch schädliche Einflüsse, Sauer- und entriegelt werden können,
stoffmangel, Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, elektrischen
Strom, elektrostatische Aufladung oder ionisierende Strah- 3. toxische und brennbare Stoffe in der Nähe von Unter-
len ausgehen. Flucht- und Rettungswege hat er freizuhal- künften nicht gelagert werden,
ten und als solche zu kennzeichnen. In der Nähe der 4. Rohrleitungen, die beim Auftreten von Undichtheiten
Arbeitsplätze muß er für die Arbeitspausen Aufenthalts- Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen
räume zur Verfügung stellen. In diesen sind für Nichtrau- darstellen, im Bereich der Unterkünfte nicht vorhan-
cher gesonderte Plätze zu schaffen. den sind,
(2) Der Unternehmer darf nur maschinelle und elektri- 5. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von
sche Anlagen und technische Arbeitsmittel einsetzen, die Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume
für den vorgesehenen Zweck nach den allgemein aner- eingerichtet sind, die jeweils für die halbe Anzahl der
kannten Regeln der Sicherheitstechnik geeignet sind. Sie in den Unterkünften unterzubringenden Personen
müssen gefahrlos und in leicht zugänglicher Weise Platz bieten, wobei für Nichtraucher gesonderte
bedient, gewartet und instandgehalten werden können. In Plätze zu schaffen sind,
Bewegung befindliche maschinelle und elektrische Anla-
gen müssen an ihrem Aufstellungsort stillgesetzt werden 6. Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung,
können, auch wenn sich der Bedienungsstand nicht am die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen
Aufstellungsort befindet. Bei Fernsteuerung müssen sie
sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn diese unterbrochen a) in einem Zustand gehalten werden, der die Spei-
wird. Vor ihrem Einschalten oder Wiedereinschalten haben sen nicht nachteilig beeinflußt,
die beteiligten Personen sicherzustellen, daß durch das b) nicht für andere Zwecke benutzt werden sowie
Anlauten niemand gefährdet wird.
c) in diesen Räumen See- und Brauchwasseran:.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektri- schlüsse nicht eingebaut sind,
sche Anlagen und elektrische Betriebsmittel
7. in Schlafräumen
1. nur durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und
Aufsicht einer solchen nach den allgemein anerkann- a) nur jeweils zwei Personen untergebracht werden
ten Regeln der Elektrotechnik errichtet, geändert und und
instandgehalten werden und
b) jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der
2. entsprechend den vorstehend aufgeführten Regeln möblierten, von mindestens 6 m2 zur Verfügung
betrieben werden. steht, worauf die Fläche einer mit dem Schlafraum
verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden
§9 darf,
Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen 8. im Bereich der Arbeitsplätze und Unterkünfte ein-
schließlich der Speise- und Aufenthaltsräume Toilet-
(1) Der Unternehmer hat Unterkünfte nach Art, Umfang ten mit Waschgelegenheiten vorhanden sind,
und Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten bereit-
zustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte 9. den Beschäftigten Räume und Vorrichtungen zum
Umkleiden, Waschen und Duschen sowie zur Reini-
1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen
gung, Trocknung und Aufbewahrung der Arbeitsklei-
Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen
dung zur Verfügung stehen,
Bereichen gewährleisten,
2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden 10. Wasch- und Duscheinrichtungen mit Trinkwasser ver-
geschützt sind, sorgt werden und Zapfstellen für Wasser, das keine
Trinkwasserqualität besitzt, gekennzeichnet sind.
3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 m
aufweisen, Nummer 4 gilt nicht für Rohrleitungen, die zur Versorgung
der Unterkünfte mit Dampf oder heißem Wasser dienen.
4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen ver- Abweichend von Nummer 7 darf der Unternehmer mit
sehen sind und Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von
kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbrin-
5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden
gen. Die Länge toter Gänge in Unterkünften soll 7 m nicht
können.
überschreiten.
Unterkünfte sollen so angeordnet werden, daß eine ein-
deutige Trennung von den Arbeitsbereichen gegeben ist.
(2) Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß § 10
Verwendung von Plattformen
1. Unterkünfte in jeder Ebene zwei voneinander unab-
hängige, in entgegengesetzte Richtung führende Aus- (1) Der Unternehmer darf Plattformen für die dieser
gänge haben, die von jedem Raum, der dem Aufent- Verordnung unterliegenden Tätigkeiten nur verwenden,
halt von Personen dient, erreichbar sind, wenn. die zuständige Behörde zu deren Errichtung, zur
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vornahme wesentlicher Änderungen und zum Betrieb eine ihrer Inbetriebnahme festzustellen, daß die Mindestein-
Genehmigung oder eine allgemeine Zulassung nach dringtiefe erreicht ist.
Absatz 2 erteilt hat.
(7) Plattform ist jede Einrichtung zur Durchführung berg-
(2) Bewegliche Plattformen können auf Antrag des baulicher Tätigkeiten nach § 1 und zur Unterbringung der
Unternehmers oder dessen, der maßgeblichen Einfluß auf Beschäftigten mit einem schwimmenden oder auf dem
die Herstellung ausübt, nach dem Ergebnis einer Bauart- Meeresgrund abgestützten Tragwerk; hierzu zählen nicht
prüfung, vorgenommen durch Germanischen Lloyd, Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind.
Lloyd's Register of Shipping, Det Norske Veritas, Bureau
Veritas oder American Bureau of Shipping, von der
zuständigen Behörde ganz oder in Teilen allgemein zuge-
§ 11
lassen werden.
Sprech- und Sprechfunkverbindungen
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und die allgemeine
Zulassung nach Absatz 2 sind insbesondere zu versagen, (1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine
wenn die Plattform insgesamt oder in wesentlichen Teilen Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die
Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum,
1. hinsichtlich der zu erwartenden Überführungs- oder den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen,
Einsatzbedingungen nicht den an sie zu stellenden Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der
Anforderungen entspricht oder Plattform einzurichten. Von dem in Satz 1 genannten
Dienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus
2. die Betriebs- oder Arbeitssicherheit nicht gewährleistet.
müssen Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeitsräume,
Maßgeblich für die zu stellenden Anforderungen sind Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume unabhängig
neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere von der Sprechverbindung nach Satz 1 durch Lautspre-
der von „lntergovernmental Maritime Consultative Organi- cher übermittelt werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten
zation" (IMCO) mit Entschließung Nr. A 414 (XI) vom für unbemannte Plattformen nur für die Dauer vorüberge-
15. November 1979 angenommene „Code für den Bau hend durchgeführter Arbeiten, wenn eine ausreichende
und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattfor- mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleistet
men" (MODU-Code) einschließlich der ihn ergänzenden ist.
gemeinsamen Empfehlungen der Nordsee-Anliegerstaa-
ten zum Bau und Betrieb von Plattformen im Rahmen von (2) Jede Plattform, auf der Personen ständig beschäftigt
„Conference on Safety and Pollution Safeguards in the sind, hat der Unternehmer mit einer UKW-Sprechfunkan-
Developement of N-W European Offshore Mineral Resour- lage auszurüsten. Diese muß sicherstellen, daß jederzeit
ces" oder „North Sea Offshore Authorities Forum", archiv- eine Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform
mäßig gesichert niedergelegt beim Bundesminister für über die örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit Versor-
Wirtschaft. gungsschiffen und -hubschraubern und umgekehrt herge-
stellt werden kann. Sofern eine Sprechverbindung zu den
(4) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat oder ein Küstenfunkstellen mit der UKW-Sprechfunkanlage nicht
anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften jederzeit sichergestellt ist, muß er zusätzlich eine Grenz-
auf der Grundlage der nach Absatz 3 Satz 2 zu stellenden wellen-Sprechfunkanlage einrichten. Die Sprechfunkanla-
Anforderungen die Eignung und Verwendungsfähigkeit gen müssen den Anforderungen des Kapitels IV der
einer Plattform festgestellt, gilt die Bescheinigung hierüber Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974
als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 oder als zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verord-
allgemeine Zulassung im Sinne des Absatzes 2. nung vom 11 . Januar 1979 (BGBI. II S. 141 ), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 25. Juni 1986 (BGBI. II
(5) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeres-
S. 734)- entsprechen und auch bei Ausfall der Hauptener-
grund abstützen, darf der Unternehmer nur an einer Stelle
gieversorgung betriebsbereit bleiben. Ihre Errichtung und
absetzen, wo die Tragfähigkeit des Untergrundes gegeben
ihr Betrieb bedürfen der Genehmigung durch den Bundes-
ist. Einen Nachweis hierüber hat er der zuständigen
minister für das Post- und Fernmeldewesen. Auf den
Behörde vorher zu erbringen. Den Meeresgrund hat er
internationalen Sprechfunk-Notfrequenzen ist eine
während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverla-
ununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen.
gerungen zu überwachen. Werden solche festgestellt oder
ist mit ihnen in einem solchen Umfang zu rechnen, daß sie
die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen kön- (3) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorüber-
nen, hat er Maßnahmen zur Verhinderung oder zum gehend gearbeitet, reicht für diesen Zeitraum die Aufrecht-
Ausgleich zu treffen. Für ortsfeste Plattformen gelten die erhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten
Sätze 1 bis 4 entsprechend. Schwimmende Plattformen Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform
hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu veran- befindlichen Versorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform
kern. ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung
nicht erforderlich.
(6) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat
der Unternehmer dafür zu sorgen, daß in der Nähe ein (4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schiffen
Begleitschiff anwesend ist, das die auf ihr Beschäftigten und Plattformen hat der Unternehmer, soweit zu einer
bei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Standsicher- unmißverständlichen Signalgabe zwischen Kranführer und
heit einer Hubinsel, daß die Beine um einen Mindestbetrag dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen
in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor erforderlich, für eine Sprechverbindung zu sorgen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 559
§ 12 nahmen und Vorkehrungen zu treffen, die solche Gefahren
Alarm bei Gefahr verhindern oder zumindest auf das nach dem Stand der
Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeid-
(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem aku- bare Ausmaß begrenzen. Die brand- und explosionsge-
stischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäf- fährdeten Bereiche hat er festzulegen und zu kennzeich-
tigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum nen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind dabei nach
sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explo-
können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäf- sionsfähiger Atmosphäre in Zonen zu unterteilen. Ist die
tigten starker Geräuscheinwirkung ausgesetzt sind, muß Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brand-
zusätzlich eine Warnung mit optischen Hilfsmitteln gefährdeter Bereiche erforderlich, muß der brandgefähr-
gewährleistet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbe- dete Bereich zumindest den festgelegten explosionsge-
mannte Plattformen nur für die Dauer vorübergehend fährdeten Bereich umfassen.
durchgeführter Arbeiten, wenn eine schnelle und zuverläs-
sige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmit- (2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf der Unter-
tel nicht gewährleistet ist. nehmer nur maschinelle und elektrische Anlagen und
andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwen-
(2) Für jede Plattform, auf der Personen beschäftigt den und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicher-
sind, hat der Unternehmer einen Alarmplan aufzustellen, in
heitserfordernissen der einzelnen Zonen genügen und
dem die Auslösung des Alarms, die festgesetzten Alarmsi-
nicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen
gnale, das Verhalten der Beschäftigten bei Alarm und alle
können. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
im Alarmfall zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. Für
und eigensichere elektrische Anlagen, die den Anforderun-
eine notwendige Hilfeleistung durch Außenstehende sind
gen des § 5 Abs. 1 und des § 6 der Elektrozulassungs-
in den Alarmplan auch die Maßnahmen zur Alarmierung
Bergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBI. 1
und Inanspruchnahme der Seenotleitung Bremen mit
S. 1598) nicht entsprechen, gelten dann als zugelassen im
deren Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten aufzu-
Sinne des § 11 Abs. 1 der Elektrozulassungs-Bergverord-
nehmen. Den Alarmplan hat er auf der Plattform an geeig-
neter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und in Kurz- nung und dürfen verwendet werden, wenn ein von der
fassung allen Beschäftigten auszuhändigen. zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger
bestätigt, daß sie nach einem technischen Regelwerk
gebaut und gekennzeichnet sind, das den nach der
§ 13 Elektrozulassungs-Bergverordnung maßgebenden Nor-
men mindestens gleichwertig ist. Das Auftreten und Vor-
Rettungsmittel
handensein von explosionsfähiger Atmosphäre hat der
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Unternehmer durch Meßgeräte zu überwachen. Rauchen
Gefahr alle auf einer Plattform anwesenden Personen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind für jeden
diese sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser verboten.
geborgen werden können. Hierfür hat er dem Stand der
Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 4 darf der
Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vor- Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen zu
handen sein, daß sie alle auf der Plattform anwesenden Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen
Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähn-
Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird liche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere
oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene technische Arbeitsmittel als nach Absatz 2 Satz 1 verwen-
Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. den, wenn explosionsfähige Atmosphäre nach dem Ergeb-
nis von Kontrollmessungen nicht vorhanden ist und er die
(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubrin- Arbeiten sowie die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen
gen und zu verteilen, daß sie bei Gefahr schnell und sicher nach Art und Umfang zuvor schriftlich festgelegt hat und
zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden
ständig überwacht.
können. Er hat sie zu warten und mindestens monatlich
auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. (4) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Scha-
(3) Auf ständig belegten Plattformen hat der Unterneh- densfällen die Gefahr, daß explosionsfähige Atmosphäre
mer jeweils in monatlichen Abständen mit den Beschäftig- auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten
ten Übungen durchzuführen, wie sie sich im Seenot- und Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, haben die
Gefahrenfall richtig zu verhalten haben. Rettungsboote Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Betriebsanla-
und Rettungskapseln müssen bei den Übungen minde- gen und -einrichtungen, von denen Zündgefahren ausge-
stens einmal vierteljährlich mit der ihnen zugeteilten Besat- hen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder
zung ausgesetzt und im Wasser manövriert werden. zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit
offenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung
auf explosionsfähige Atmosphäre muß der Unternehmer
§ 14 Handmeßgeräte zur Verfügung stellen.
Brand-, Explosions- und Gasschutz
(5) Für Betriebsanlagen, in denen die Gefahr besteht,
(1) Gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden daß Personen durch das Einatmen von schädlichen
und das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre hat der Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder durch Sauerstoffman-
Unternehmer die nach der Art der Tätigkeiten sowie der gel geschädigt werden, hat der Unternehmer Atemschutz-
Betriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Maß- geräte und Wiederbelebungsgeräte bereitzuhalten. Mit
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Arbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten darf er (2) Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher
nur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte Art und Gefährlichkeit zusammengelagert, hat der Unter-
vertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung nehmer dafür zu sorgen, daß sich die Flüssigkeiten und
gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Er hat sicher- ihre Dämpfe nicht vermischen können. Die weiteren
zustellen, daß Personen zur Verfügung stehen, die Wie- Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse abzu-
derbelebungsgeräte anwenden können. stellen, die sich aus dem jeweils ungünstigsten Gefahren-
grad der für die Zusammenlagerung vorgesehenen Flüs-
(6) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch schädli- sigkeiten ergeben. leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff
che Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffman- darf mit anderen brennbaren Flüssigkeiten, die nach dem
gel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur Grad ihrer Gefährlichkeit den des Heizöls übertreffen, in
von Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind, benachbarten Kammern eines unterteilten Lagerbehälters
und nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des nicht zusammengelagert werden.
Betriebes bestellten verantwortlichen Personen sowie
unter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Per- (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim
son durchführen lassen. Befüllen und Entleeren ortsfester oder ortsbeweglicher
Behälter oder Gefäße mit brennbaren Flüssigkeiten ein
(7) Können in Betriebsanlagen oder in Teilen von Auslaufen oder Überlaufen vermieden wird und der Füll-
Betriebsanlagen schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer oder Entleervorgang jederzeit schnell und gefahrlos unter-
gesundheitsgefährdender. Konzentration auftreten, müs- brochen werden kann. Die Absperreinrichtungen müssen
sen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, von einem Ort aus betätigt werden können, der auch im
die im Gefahrenfall eine Flucht ermöglichen; sind die Fall eines Brandes oder einer Explosion schnell und unge-
Fluchtwege von den Arbeitsplätzen schwierig, müssen die hindert erreichbar ist. Das Befüllen und Entleeren sind von
Atemschutzgeräte von der Umgebungsatmosphäre unab- den damit betrauten Personen ständig zu überwachen,
hängig sein. Sie dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt wer- soweit nicht durch selbsttätig wirksame Regelvorrichtun-
den, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein. gen ein Auslauten oder Überlaufen verhindert wird. Für die
Übernahme von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen gel-
(8) Für den Brandschutz und für den Gasschutz hat der ten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Unternehmer Pläne aufzustellen, in denen insbesondere
festzulegen sind: (4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unternehmer
1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuer- hinsichtlich der Lagerung, Verteilung und Verwendung von
löscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wieder- flüssigen Brenn- und Treibstoffen, Schmierölen urid sonsti-
belebungsgeräte, gen entzündbaren Ölen mindestens die Anforderungen
einzuhalten, die nach internationalen Regeln an Schiffe
2. Einzelheiten über deren Wartung, Prüfung, Instandhal- vergleichbarer Größe gestellt werden.
tung und Aufbewahrung,
3. die erforderliche Anzahl der für die Brandbekämpfung (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
sowie den Umgang mit Atemschutz- und Wiederbele- Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wasser-
bungsgeräten und deren Wartung verfügbar zu halten- gefährdenden Flüssigkeiten, soweit diese das Meer
den Personen und die Art und den Umfang der diesen gefährden können.
zu vermittelnden Fachkunde,
4. die im einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder § 16
beim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden
Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln
Maßnahmen.
(1) Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist
nur gestattet
§ 15 1. einer im Sprengwesen fachkundigen und hierfür
Umgang mit brennbaren bestellten verantwortlichen Person,
und wassergefährdenden Stoffen 2. sonstigen Personen nach vollendetem 21. Lebensjahr,
(1) Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse zur soweit sie an einem Lehrgang auf dem Gebiet des
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszuwählen, Sprengwesens mit Erfolg teilgenommen haben ur:,d mit
aufzustellen und zu befestigen, daß sie den im Betrieb diesen Aufgaben betraut worden sind.
auftretenden Beanspruchungen standhalten. Lagerbehäl- Die Personen nach Satz 1 dürfen sich beim Umgang mit
ter, die nicht in das Tragwerk oder in die Aufbauten einer Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen helfen lassen.
Plattform einbezogen sind, oder ortsbewegliche Behält- Sie müssen aber ständig anwesend sein und die Arbeiten
nisse darf er im Innern einer Plattform nur in den dafür überwachen.
bestimmten Lagerräumen, im Freien nur an den dafür
bestimmten Lagerplätzen aufstellen. Lagerräume und (2) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim
Lagerplätze hat er so zu gestalten, daß auftretende Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln für jeden ver-
Undichtheiten erkennbar sind und auslaufende Flüssigkei- boten. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß diese
ten aufgefangen werden. Bei einwandigen Lagerbehältern nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. Sind bei
sind die Auffangvorrichtungen so zu bemessen, daß die Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsver-
Inhalte der Lagerbehälter voll aufgenommen werden. Orts- kehrs erforderlich, hat er Ort und Zeit der Sprengung
bewegliche Behältnisse müssen im übrigen den verkehrs- mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde
rechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher und dem zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamt anzu-
Güter entsprechen. zeigen.
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(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spreng- § 17
ladungen im Bohrloch nur elektrisch gezündet werden; Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen
andere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die und ionisierenden Strahlen
zuständige Behörde. In einem Bohrloch, in dem Spreng-
ladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Behält-
von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies nisse oder Verpackungen von sehr giftigen, giftigen,
gefahrlos ist. mindergiftigen, ätzenden, reizenden, explosionsgefähr-
lichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht ent-
(4) Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohr- zündlichen, entzündlichen, krebserzeugenden, erbgut-
lochs haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Spreng- verändernden, fruchtschädigenden oder sonstigen Stoffen
ladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Auf- mit chronisch schädigenden Eigenschaften - Gefahrstof-
schwimmen zu sichern. Die Lage der Sprengladung haben fen - bei der Lagerung und Verwendung im Betrieb ent-
sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. Die sprechend ihrem Gefahrengrad mit den hierfür nach den
Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung
anschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen gefährlicher Güter geltenden Gefahrensymbolen und
haben. Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet sind. Ein Umfül-
len von Gefahrstoffen in andere als die vom Hersteller
gelieferten und gekennzeichneten Behältnisse oder Ver-
(5) Sprengladungen, die für seismische Untersuchun- packungen ist nur zulässig, wenn diese der Ursprungsver-
gen im Wasser gezündet werden, haben die Personen packung mindestens gleichwertig und entsprechend
nach Absatz 1 Satz 1 mit gut sichtbaren Schwimmkörpern gekennzeichnet sind. Beim Umgang mit den Gefahrstoffen
zu verbinden. Die Verbindungen müssen sie so herstellen, haben die Beschäftigten die vom Hersteller gegebenen
daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu befolgen.
dürfen sie nur Selbstzerstörungszünder verwenden. Die
Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine
anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins (2) Den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den
Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Boot sich von der Sprengladung soweit entfernt hat, daß hat der Unternehmer der zuständigen Behörde vorher
es beim Zünden nicht gefährdet ist. Seismische Sprengun- anzuzeigen. Der Anzeige hat er Unterlagen beizufügen,
gen darf der Unternehmer nur am Tage und bei ausrei- die es ermöglichen zu prüfen, ob der Anzeigende oder
chender Sicht durchführen. Er hat sie unverzüglich einzu- Personen, die Tätigkeiten nach Satz 1 leiten oder beauf-
stellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden kön- sichtigen, die erforderliche Fachkunde besitzen, solche
nen. Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten Personen in der notwendigen Anzahl vorhanden und die
Schiffen und Booten hat er eine dauernde Sprechfunkver- erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind.
bindung sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Satz 1
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige Ver-
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spreng- pflichteten ergeben, ein Nachweis nach Satz 2 nicht
stoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittel- erbracht wird oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen
baren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen während des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des
Sprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
Verschluß gehalten werden. Das Lager bedarf zur Errich-
len nicht eingehalten werden.
tung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Geneh-
migung durch die zuständige Behörde. Außerhalb des
Lagers dürfen die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Spreng-
stoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht ohne Beaufsich- § 18
tigung lassen. Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in ver- Taucherarbeiten,
schließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag wider- Arbeiten in Unterwasserdruckkammern
standsfähig sind, aufbewahrt werden.
(1) Der Unternehmer darf als Taucher oder für Arbeiten
(7) Der Unternehmer darf nur Sprengstoffe und Zündmit- in Unterwasserdruckkammern nur Personen beschäftigen,
tel verwenden, die nach den Vorschriften des Sprengstoff- die
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bun- 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und gegen deren
desanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen Einsatz keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,
sind oder als zugelassen gelten oder in anderen Staaten
im Sinne des § 1O Abs. 4 nach deren Vorschriften für den 2. an einem Lehrgang für das anzuwendende Tauchver-
vorgesehenen Anwendungsbereich verwendet werden fahren und die unter Wasser auszuführenden Arbeiten
dürfen. Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufwei- einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Tau-
sen, dürfen nicht benutzt werden. Sie sind an den Herstel- cherunfällen mit Erfolg teilgenommen haben (Taucher-
ler zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten. ausbildung).
Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen
(8) Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstof- nach Satz 1 Nr. 1 muß durch einen Arzt bescheinigt sein,
fen oder sprengkräftigen Zündmitteln der verantwortlichen der von der zuständigen Behörde oder der zuständigen
Person nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich zu melden. Behörde eines anderen Nordsee-Anliegerstaates oder
Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person schaften hierzu ermächtigt ist. Die jeweilige ärztliche
abzuliefern. Untersuchung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Mit dem Führen einer Sicherheitsleine oder mit der Bedie- der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkam-
nung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen merbehandlung und Notversorgung unterzogen wer-
Ausrüstung an der Tauchstelle (Tauchhelfer) darf der den können, sowie derartige Personen erforderlichen-
Unternehmer nur Personen betrauen, die mindestens das falls in einer Transportkammer unter Überdruck unver-
18. Lebensjahr vollendet haben, gegen deren Einsatz züglich einer taucherärztlichen Behandlung zugeführt
nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen werden können.
Bedenken bestehen und die theoretisch und praktisch in
den Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen Tauchgeräte, Druckkammern und Atemgasversorgungs-
werden. anlagen müssen innerhalb des letzten Jahres vor ihrem
jeweiligen Einsatz von einem Sachverständigen geprüft
(2) Der Unternehmer hat bei Taucherarbeiten und worden sein. Als Atemgas darf reiner Sauerstoff nicht
Arbeiten in Unterwasserdruckkammern dafür zu sorgen, verwendet werden. Das gleiche gilt für Luft bei Tauchtiefen
daß über 50 Meter und beim Sättigungstauchen. Das Arbeiten
in Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher
1. durch andere Betriebsvorgänge oder -einrichtungen
Kammern als Unterwasserbasen bei Taucherarbeiten
keine Behinderung eintritt,
bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
2. nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet werden,
die für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die (3) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und
jeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der Arbeiten in Unterwasserdruckkammern hat der Unterneh-
Tauchtechnik geeignet und so beschaffen sind, daß sie mer einen Plan aufzustellen, in dem festzulegen sind
bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Taucher
oder die in Unterwasserdruckkammern beschäftigten 1. die nach Art und Umfang der Arbeiten sowie nach den
Personen nicht gefährden, sowie eine beheizbare örtlichen Verhältnissen an der Tauchstelle zu verwen-
Umkleidekabine zur Verfügung steht, dende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie
3. zwischen dem Taucher im Wasser sowie dem in einer die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen
Tauchglocke und dem mit der Führung der Sicherheits- und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungs-
leine beauftragten Tauchhelfer eine gegenseitige einrichtungen,
Sprechverbindung besteht und an der Tauchstelle 2. die Regeln für die Durchführung und Überwachung von
ständig ein Taucheinsatzleiter anwesend ist, der selbst Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruck-
die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und mit kammern, insbesondere für den Gebrauch der jeweili-
dem angewandten Tauchverfahren vertraut ist, gen Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgas-
4. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sätti- versorgung, die Anwendung der Tauch- und Behand-
gungstauchen nach jeder lsopressionsperiode gefahr- lungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauch-
los vom Überdruck entlastet werden und die jeweilige gänge, der Tauchereinsätze, der lsopressionsperioden
Druckentlastung oder eine erforderliche Druckkammer- und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln
behandlung nur nach Tauch- oder Behandlungsta- für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und
bellen erfolgt, die nach dem Stand der Tauchtechnik Unglücksfällen,
unbedenklich sind,
3. die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauch-
5. mit autonomen Tauchgeräten nur so tief und so lange ausrüstung sowie deren Aufbewahrung,
getaucht wird, daß Haltezeiten beim Austauchen, auch
bei Wiederholungstauchgängen, nicht erforderlich wer- 4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, ins-
den, und die Austauchgeschwindigkeit von 18 m/min besondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher
nicht überschritten wird, und Tauchhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen
6. beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten Einsatzbedingungen, sowie die erforderliche Abstim-
eine geschlossene Tauchglocke verwendet wird, wenn mung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvor-
die nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche Druck- gängen an der jeweiligen Tauchstelle,
entlastungszeit 75 Minuten überschreitet, in Wassertie-
5. Art und Umfang der über die Ausführung von Taucher-
fen über 50 Meter getaucht oder das Sättigungstauch-
arbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeich-
verfahren angewandt wird, und wenigstens eine Tauch-
nungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer
bühne zum Einsatz kommt, wenn mit schwerer
und Ausrüstung der Tauchereinsätze, die Tauchtiefen,
Tauchausrüstung getaucht wird, nach Tauchzeit und
das Auftreten von Tauchererkrankungen und
Tauchtiefe Haltezeiten beim Austauchen erforderlich
Unglücksfällen, Schäden oder Mängel an der Ausrü·
sind, die Tauchtiefe 30 Meter überschreitet oder beson-
stung und über sonstige besondere Vorkommnisse.
dere Erschwernisse beim Einstieg oder Ausstieg der
Taucher vorliegen, Die sich aus dem Plan für Taucheinsatzleiter, Taucher,
7. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher stän- Tauchhelfer, Gerätewarte oder die Beschäftigten in Unter-
dig in dieser verbleibt und diese nur im Ausnahmefall wasserdruckkammern ergebenden Pflichten hat der Unter-
verläßt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen, nehmer für die genannten Personen in Betriebsanweisun-
gen zusammenzufassen und diesen auszuhändigen.
8. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfügung
stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert (4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen,
und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem in dem die Art und Dauer seiner Taucherausbildung, seine
Taucherarzt hergestellt werden kann, abgeleisteten Tauchgänge und die Bescheinigungen über
9. beim Tauchen in Wassertiefen über 10 Meter an der seine jährlichen ärztlichen Untersuchungen einzutragen
Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehalten wird, in sind.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 563
3. Abschnitt abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das
Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.
Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen
(4) Zum Verschließen des eingebauten Bohrstranges
darf der Unternehmer nur Mitnehmerstangen verwenden,
§ 19
die an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen
Niederbringen von Bohrungen sind. Auf der Arbeitsbühne muß er zum Verschließen des
von der Mitnehmerstange gelösten Bohrstranges eine
(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstät-
Absperreinrichtung bereit halten.
ten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsge-
fährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während
der Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. Die erste des Bohrbetriebes Menge und Beschaffenheit der umlau-
Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Boh- fenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches
rung mögliche Gebirgsschichten nach Satz 1 erreicht. Sie gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er Stoffe zur Herstel-
ist so abzusetzen, daß eine Verankerung der Absperrein- lung und Beschwerung von Bohrspülung an jeder Bohrung
richtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährlei- vorrätig zu halten. Seim Ziehen des Bohrgestänges hat er
stet ist. Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind durch rechtzeitiges Nachfüllen von Spülung den erforderli-
unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu chen Mindestdruck der Spülung im Bohrloch aufrechtzuer-
erwartenden Lagerstättendruckes so zu bemessen, daß halten. Den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der
ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Spülung hat er durch Meßgeräte ständig zu überwachen.
Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas Die Überwachung muß sich auch auf Anzeichen von Öl
vermieden wird. und Gas erstrecken. Vergaste Spülung ist durch einen
Abscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus
(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zemen- der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht.
tation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten
sind so weit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß (6) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die
des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Gefahr eines Ausbruches nicht auszuschließen ist, gelten
Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist minde- die Absätze 3 und 4 entsprechend; Absatz 5 findet
stens bis zum Meeresgrund zu zementieren. Die Zementa- entsprechende Anwendung, soweit das Bohrloch bei der
tionsstrecken sind jeweils so zu bemessen, daß nutzbare Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung
Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgasla- gesichert wird.
gerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abge-
dichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare § 20
Salzlagerstätten vermieden wird. Nach der Zementation
hat der Unternehmer die Lage der Zementationsstrecken Überwachung des Bohrlochverlaufs,
durch Messung zu ermitteln und durch eine Druckprobe Bohrbericht
festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht (1) Bei den Bohrungen nach § 19 Abs. 1 hat der
sind.
Unternehmer den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem
Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie
(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unter-
nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber
nehmer dafür zu sorgen, daß
hinaus hat er den planmäßigen Verlauf der Bohrungen
1. der Bohrlochkopf durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwa-
chen. Art, Häufigkeit und Abstand der hierfür durchzufüh-
a) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Aus- renden Messungen hat er nach der Art der Bohrung, der
bruchs den Abschluß des Bohrlochs bei eingebau- geplanten Ablenkung sowie unter Berücksichtigung der
tem und ausgebautem Bohrstrang gewährleisten, jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Ver-
b) mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase oder hältnisse festzulegen.
Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen oder in
(2) Die durchbohrten Gebirgsschichten hat der Unter-
die Bohrung eingepumpt werden können,
nehmer geologisch zu bestimmen; dabei sind wasser-
ausgerüstet ist, führende Schichten als solche zu erfassen. Proben der
erschlossenen Gebirgsschichten hat er mindestens bis zur
2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugängli- Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren. ,
cher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene und
nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck auszu- (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bohrun-
legende Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist, gen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht
mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nachteilig beeinflussen. Wenn Gründe der Sicherheit oder
gefahrlos abgeleitet werden können. des Lagerstättenschutzes es erfordern, hat er angebohrte
nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren
Die Absperreinrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a hangende und liegende Schichten zu erkunden. Die
müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau Ergebnisse nach Satz 2 hat er der zuständigen Behörde
der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten mitzuteilen.
jeweils weiter vertieft wird. Ist mit einem Anbohren oberflä-
chennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt (4) Beim Niederbringen einer jeden Bohrung hat der
und die Absperreinrichtungen eingebaut werden können, Unternehmer über deren Verlauf sowie über alle für die
ist der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung zu versehen, mit Fortführung der Bohrarbeiten oder für eine spätere Ver-
der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos wendung der Bohrung sicherheitlich bedeutsamen
entlastet werden kann. Absperreinrichtungen dürfen nur Betriebsvorgänge und -maßnahmen arbeitstäglich Auf-
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeichnungen (Bohrberichte) zu führen. Diese hat er bei § 22
den für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzten Hilfsbohrungen
Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer
Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung, bei (1) Bei Bohrungen, die sekundären oder tertiären För-
allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den dermaßnahmen dienen oder die zur sonstigen Einleitung
Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren. von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden
Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Hilfsbohrungen),
hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die durch die
§ 21 Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür
Bohrungen zur Gewinnung bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.
von Erdöl und Erdgas
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Bohrungen gilt § 21
(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas Abs. 1 entsprechend. Stehen diese Bohrungen unter inne-
hat der Unternehmer den Bohrlochkopf rem Druck, hat der Unternehmer am Bohrlochkopf eine
Vorrichtung einzubauen, die ein Zurückfließen der in die
1. mit Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom
Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung
jederzeit unterbrochen werden kann, und
selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in
2. mit Meßeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung
und Förderringraum ständig anzeigen, unmittelbar vorgeschalteten Betriebsanlage unterschritten
auszurüsten. Absperreinrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 wird. Er hat dafür zu sorgen, daß der Förderstrang der
müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn Bohrungen nach Satz 2 durch Einbau eines Stopfens oder
dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einlei- einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann. Wer-
ten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen genügt den einer solchen Bohrung im Zusammenhang mit der
es, wenn die Möglichkeit zum Anschluß geeigneter Gewinnung in größerem Umfang Stoffe zugeführt, durch
Meßeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 besteht. Der Bohr- die die Beschäftigten gefährdet werden können, muß er
lochkopf und seine Einrichtungen müssen so beschaffen den Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlag-
sein, daß sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck ventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrich-
standhalten. tung ausrüsten, die der Anforderung nach § 21 Abs. 4
Satz 2 genügt.
(2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und
(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölge-
Erdgasgewinnungsbohrungen hat der Unternehmer neben
winnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen
den Einrichtungen nach Absatz 1 mit Anschlüssen zur
Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür
Druckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. Die
zu sorgen, daß Wärmespannungen im Förderstrang und
Bohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum
am Bohrlochkopf beherrscht werden.
Anschluß von Meßeinrichtungen zu versehen, mit denen
der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebau- (4) Werden durch Bohrungen nach Absatz 1 Stoffe
ten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unterneh-
Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für mer den Förderringraum gegen den Förderstrang abzu-
die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge sperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll
zementiert sind. aufzufüllen.
(3) Bei Erdgasgewinnungsbohrungen und bei Bohrun- § 23
gen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unter-
Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen
nehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach
Absatz 1 Nr. 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperrein- (1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein
richtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt, Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der
wenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem
dem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich
einer Stelle unter- oder überschritten wird. Bei einer teilgenommen und in Abständen von längstens 2 Jahren
Förderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung Wiederholungskurse besucht haben. Er hat dafür zu sor-
anderer Förderverfahren hat er für die Fälle, in denen der gen, daß die sonstigen an solchen Bohrungen beschäf-
jeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten tigten Personen über das Verhalten bei Ausbrüchen
Betriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird, das unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen
selbsttätige Abschalten der Antriebsmittel sicherzustellen. Übungen zur Bohrlochsicherung durchführen.
(4) Im Förderstrang der Bohrungen nach Absatz 3 (2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem
Satz 1 hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, sind unver-
und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau züglich Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des
von Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. Außer- Ausbruchs sowie zur Warnung und zum Schutz gefähr-
dem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den deter Personen zu treffen.
Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochver-
schlüsse selbsttätig unterbricht. § 24
Rohrleitungen
(5) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgas-
bohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungs- (1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren
system fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder
sowie Erdöl, das nicht in geeigneten Behältern aufgefan- Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzten Stoffen darf
gen wird, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen. der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 565
1. den zu erwartenden mechanischen, thermischen und gen hat er so zu gestalten, daß sie keine Kräfte übertra-
chemischen Beanspruchungen standhalten, gen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund
verlegten Rohrleitungen gefährden.
2. gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elek-
trostatische Aufladungen geschützt sind, (5) Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen
3. am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von
sowie mit einem Lecküberwachungssystem, soweit sie schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, hat
der Beförderung von flüssigen Stoffen dienen, verse- der Unternehmer vor der Einleitung des Gases wasserfrei
hen sind, zu trocknen. Das zu befördernde schwefelwasserstoff-
4. mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die haltige Erdgas hat er soweit zu trocknen, daß der Wasser-
taupunkt nicht unterschritten wird.
a) den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen
und anzeigen sowie ein Überschreiten des zulässi-
gen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohr- § 25
leitungen unter innerem Überdruck stehen,
Zusätzliche
b) verhindern, daß sich der Druck in den Rohrleitungen sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen
beim Übergang auf Behälter oder andere Rohr-
leitungen mit niedrigerem Druck auswirken kann, (1) In Erdöl- und Erdgasgewinnungsbetrieben sowie in
Aufbereitungsbetrieben hat der Unternehmer Vorrichtun-
c) ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüs- gen einzubauen,. die eine ständige Überwachung der für
sigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermög-
anderen Betriebseinrichtungen austreten können, lichen. Die zu erfassenden Betriebsdaten hat er festzule-
und gen. Sie sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an
eine ständig besetzte Stelle zu übermitteln, müssen dort
5. mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrich-
ständig ablesbar oder abrufbar sein und sicherheitlich
tungen ausgerüstet sind, die den Rückfluß oder den
bedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefah-
Zufluß aus unmittelbar mit Bohrungen nach § 21 oder
renzustände jederzeit erkennen lassen. Über sicherheitlich
§ 22 verbundenen Leitungen bei Bruch der Bohrloch-
bedeutsame Betriebsstörungen und die hierzu getroffenen
verschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittel-
Maßnahmen hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu füh-
bar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig
ren und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
unterbrechen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei
(2) Rohrleitungen hat der Unternehmer so zu führen,
Gefahr von der ständig besetzten Stelle aus die fernüber-
daß ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu
wachten Betriebsanlagen abgeschaltet, die fernüberwach-
sorgen, daß die Verlegung der Rohrleitungen im Meer so
ten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren Siche-
erfolgt, daß ihre Lagestabilität auch in leerem Zustand
rungsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden. Wir-
dauernd gewahrt bleibt. Bei einer Gewichtsummantelung
ken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicher-
der Rohre aus Beton hat er diese so zu wählen, daß sie
heitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte
den zu erwartenden Beanspruchungen widersteht. In
Betriebsanlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fern-
Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können,
überwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, muß
hat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen
das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig
gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei
besetzte Stelle übermittelt werden.
nichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkei-
ten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen (3) Stilliegende Bohrungen hat der Unternehmer zu ver-
durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem
schließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. Ste-
Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen hen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen
Einwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzuse- ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochver-
hen.
schlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
(3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitun-
gen darf der Unternehmer nur Schweißverfahren anwen-
den, deren Eignung durch einen Sachverständigen 4. Abschnitt
bescheinigt worden ist. Sowohl die im Herstellerwerk als
auch die bei der Verlegung dieser Rohrleitungen herge- Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres
stellten Schweißnähte hat er zerstörungsfrei durch einen einschließlich des Meeresgrundes
Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei anderen Rohrlei-
tungen richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu § 26
prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbar-
Grundsätzliche Anforderungen
keit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art
der zu befördernden Stoffe. (1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsu-
chungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der
(4) Der Unternehmer hat die zwischen dem Meeres- Betriebsanlagen und -einrichtungen und der Stellen, an
grund und einer Plattform liegenden Teile von Rohrleitun- denen Tätigkeiten nach § 1 durchgeführt werden sollen,
gen (Steigleitungen) in der Spritzwasserzone, wenn ihre dafür zu sorgen, daß nachteilige Einwirkungen auf das
Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, gegen Korro- Meer einschließlich des Meeresgrundes sowie der Tiere
sion und in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden und Pflanzen unterbleiben, jedenfalls so gering wie mög-
kann, gegen Eisgefährdung zu schützen. Die Steigleitun- lich gehalten werden. Diese Pflicht obliegt zur Leitung des
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Betriebes bestellten verantwortlichen Personen bei der bringen von Bohrklein, das bei Verwendung von Bohrspü-
Durchführung der Tätigkeiten nach § 1. lung, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen
basiert, anfällt, bedarf der Genehmigung der zuständigen
(2) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf- Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
nahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermei- eine Verbringung des Bohrkleins an Land unverhältnismä-
dung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen ßig ist und wenn das Bohrklein entsprechend dem Stand
auf das Meer zu belehren und anzuhalten, die Verhaltens- der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden
regeln zu befolgen; für die Belehrung gilt§ 6 Abs. 1 Satz 2 Stoffen gereinigt ist. Ferner dürfen internati~!"lale Verein-
entsprechend. Bei Arbeiten, die besondere Vorkehrungen barungen dem nicht entgegenstehen. Der Olgehalt des
zum Schutze des Meeres erfordern, muß eine verantwortli- nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins soll, gemes-
che Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die sen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niederge-
Arbeiten überwachen. Für die Maßnahmen zum Schutze brachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf
des Meeres gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. trockene Substanz nicht mehr als 100 g/kg betragen. Die
störungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage hat der
(3) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet,
Unternehmer sicherzustellen.
bei Tätigkeiten nach § 1, mit denen Einwirkungen auf das
Meer einschließlich des Meeresgrundes verbunden sein
können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt § 29
anzuwenden, um eine Verunreinigung des Meeres und Entledigung und Bergung von Gegenständen
des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Verän-
derung ihrer Eigenschaften zu verhüten. Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegen-
stände, die ein Hindernis für die Schiffahrt oder den Fisch-
fang oder eine Störung des Meeresgrundes als natürlicher
§ 27
Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen
Abwasser, Abfall oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden.
Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene
(1) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser, das im
Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Auf- Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüg-
bereitung von Bodenschätzen einschließlich von ölhalti- lich zu bergen. Bei Einstellung des Betriebes hat er nach-
gem Niederschlagswasser anfällt, zu sammeln und vor zuweisen, daß der Meeresgrund in den genutzten Berei-
einer Einleitung in das Meer zu behandeln. Der Ölgehalt chen von Gegenständen nach Satz 1 frei ist.
des behandelten Abwassers darf bei Einleitung in das
Meer nicht mehr als 30 mg/I betragen. Möglichkeiten zur § 30
Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch weiterge- Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
hende Abwasserreinigungsmaßnahmen sind zu nutzen.
Für den Fall eines Austritts von Treibstoffen bei der
(2) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Ein- Übernahme von den zur Versorgung der Plattform
richtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer bestimmten Wasserfahrzeugen hat der Unternehmer
einleiten, wenn es entsprechend dem Stand der Technik ungiftige Mittel und technische Vorrichtungen zur unver-
gereinigt wird und dabei ein Abbau von mindestens züglichen Bekämpfung und Beseitigung der ausget~~tenen
90 % der organischen Inhaltsstoffe erzielt wird (biologische Mengen bereitzuhalten. Dispergatoren dürfen zur Olscha-
Vollreinigung). Zurückgehaltene Feststoffe müssen an densbekämpfung nicht verwendet werden. Fern~r hat der
Land entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht Unternehmer dafür zu sorgen, daß im Fall eines Olaustritts
gechlort werden. aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und
(3) Es ist verboten, Abfall in das Meer einzubringen. Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie
Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungsein-
richtungen, unverzüglich eingesetzt werden können.
§ 28
Bohrspülung, Bohrklein § 31
(1) Durch Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen
an der Bohrung und durch die Gestaltung des Bohrbetrie-
bes hat der Unternehmer sicherzustellen, daß der Verlust Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kom-
oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich men oder nicht mehr genutzt werden, hat der Unternehmer
gehalten wird. so zu verfüllen, daß ein flüssigkeits- und gasdichter
Abschluß erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige oder
(2) Die Verwendung von Spülungen mit Öl oder anderen solche Horizonte, von denen Beeinträchtigungen ausge-
wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmi- hen können, besonders abzudichten. Die Bohrungen hat
gung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur er, unbeschadet der sich aus§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des
erteilt werden, wenn keine andere Spülung verwendet Bundesberggesetzes ergebenden Verpflichtung, so herzu-
werden kann. Auf Öl oder wassergefährdenden Stoffen richten, daß der Meeresgrund wieder als natürlicher
(mit Ausnahme Wassergefährdungsklasse 0) basierende Lebensraum zur Verfügung steht.
Bohrspülungen dürfen nicht in das Meer eingebracht
werden.
§ 32
(3) Beim Einbringen von Bohrklein ins Meer, das bei
Störfallpläne
Verwendung von Bohrspülung auf Wasserbasis anfällt, hat
der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Störfall-
jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen. Das Ein- plan aufzustellen und veränderten betrieblichen Verhält-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 567
nissen umgehend anzupassen. Der Plan muß mindestens 5. Abschnitt
folgende Angaben enthalten:
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren
1. ein Verzeichnis über für die Sicherheit und Leichtigkeit
des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs
a) die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich
und zum Schutz von Unterwasserkabeln
des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrich-
tungen, Geräte und Mittel sowie die Fristen für ihre
Zustands- und Funktionsprüfungen, § 35
b) die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwendenden Schiffahrtszeichen,
technischen Geräte und Mittel sowie die bei unter- Kennzeichnung für Luftfahrt
schiedlichen Störfällen zu treffenden Maßnahmen,
(1) Der Unternehmer hat Plattformen mit den erforderli-
c) die zur Behebung von Störfällen bereitstehenden chen Schiffahrtszeichen zu bezeichnen und deren ord-
Personen, deren fachliche Qualifikation und deren nungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maßgebend für
Rufbereitschaft, die Bezeichnung sind die Empfehlungen des Internationa-
len Verbandes der Seezeichenverwaltungen (AISM/IALA)
d) die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und in der jeweils geltenden Fassung, archivmäßig gesichert
Verwendung von aufgenommenem Öl oder von niedergelegt beim Bundesminister für Verkehr.
Rückständen,
2. Einzelheiten über Art, Umfang und zeitliche Abstände (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ankerton-
von Störfallübungen, nen, die im Zusammenhang mit einer Plattform ausge-
bracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer
3. Anweisungen über die Hinzuziehung betrieblicher und Größe und Bauart eine Gefahr für die Schiffahrt darstellen,
anderer Stellen bei Störfällen und die Zusammenarbeit bei Tag und Nacht gekennzeichnet sind. Gesunkene oder
mit diesen Stellen, unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beeinträch-
tigung oder Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit
4. ein Verzeichnis der Stellen, die innerhalb und außer-
des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüglich zu
halb des Unternehmens über Störfälle zu unterrichten
kennzeichnen.
sind, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrich-
tung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,
(3) Bohrungen außerhalb von Plattformen hat der Unter-
5. Nachweise über die Vornahme und den Befund der nehmer so herzurichten und so zu bezeichnen, daß die
Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und über die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. Maßge-
Durchführung der Störfallübungen nach Nummer 2. bend für die Bezeichnung ist die Seeschiffahrtsstraßen-
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266).
§ 33
Überwachung der Schutzmaßnahmen (4) Betriebsanlagen, die mehr als 50 Meter über die
Wasserfläche aufragen, hat der Unternehmer als Luftfahrt-
Der Unternehmer hat die Überwachung der zum hindernisse durch eine aus jeder Richtung sichtbare Hin-
Schutze des Meeres erforderlichen betrieblichen Einrich- dernisbefeuerung zu kennzeichnen. Sie ist an den höch-
tungen und Maßnahmen für jede Bohr- oder Gewinnungs- sten Punkten der Betriebsanlagen anzubringen. Bei gro-
plattform und darüber hinaus für größere Betriebseinheiten ßen Betriebsanlagen sind mehrere Hindernisfeuer zur
mit deren Leitung beauftragten verantwortlichen Personen Kennzeichnung ihrer Konturen, bei schlanken Betriebsan-
zu übertragen. Diese Personen müssen die hierfür erfor- lagen mindestens zwei Hindernisfeuer in einer Ebene
derliche Fachkunde und berufliche Erfahrung besitzen. Sie erforderlich. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die
sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 Hindernisbeteuerung 24 Stunden in Betrieb ist und in roter
weisungsfrei. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Farbe mit einer mittleren Stärke des roten Lichtanteils von
Satz 2 hat der Unternehmer der zuständigen Behörde mindestens 10 cd im horizontalen Strahlenbereich leuch-
nachzuweisen. tet. Der Unternehmer hat der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung die geographische Position von Betriebsanlagen im
Sinne des Satzes 1, ihre Verlegung, ihre Beseitigung oder
§ 34
einen Ausfall der Hindernisbefeuerung unverzüglich
Maßnahmen bei der Gewinnung anzuzeigen.
von Lockersedimenten
(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der (5) Schiffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung
Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Meeresgrund sich für· die Luftfahrt hat der Unternehmer in betriebssicherem
ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Zustand zu halten. Für die Aufrechterhaltung ihrer Ener-
Tone nicht freigelegt werden. gieversorgung hat er eine unabhängige Not-Energiequelle
zur Verfügung zu stellen, die selbsttätig die Versorgung bei
(2) Die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsge- Ausfall der für den Normalbetrieb benutzten Energiequelle
biet und dem natürlichen Meeresgrund hat der Unterneh- übernimmt. Bei regelmäßig belegten Plattformen hat der
mer flach zu halten. Größere Unebenheiten des Meeres- Unternehmer dafür zu sorgen, daß Störungen in der Funk-
grundes hat er zu vermeiden. Bei der Gewinnung freiwer- tion und Stromversorgung der Schiffahrts- und Hindernis-
dende größere Steine, die den Fischfang beeinträchtigen kennzeichnung in den Kontrollräumen der Plattform aku-
können, darf er nicht zurücklassen. stisch oder optisch angezeigt werden.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 36 karten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse
eines Unterwasser-Fernmeldekabels dürfen Tätigkeiten
Verbot der Beeinträchtigung
oder Betriebsanlagen und -einrichtungen nach Satz 1 nur
von Schiffahrtszeichen
im Benehmen mit der Oberpostdirektion Bremen zugelas-
(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen im Zusammen- sen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein
hang mit Tätigkeiten nach§ 1 zu beseitigen, zu beschädi- Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 3 gilt nicht für
gen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträch- Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen
tigen. von Unterwasser-Fernmeldekabeln führen können.
(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, (2) Soll ein vorhandenes Unterwasser-Fernmeldekabel
Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, von einer neu zu verlegenden Rohrleitung oder einem
die mit Schiffahrtszeichen verwechselt werden, die Sicht- Kabel gekreuzt werden, hat der Unternehmer unabhängig
barkeit solcher Schiffahrtszeichen beeinträchtigen oder von der vorgesehenen Verlegetechnik vor Aufnahme der
durch Blendwirkung oder Spiegelung Schiffsführer irre- Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer des bereits
führen oder behindern können. vorhandenen Unterwasser-Fernmeldekabels herbeizu-
führen.
§ 37
6. Abschnitt
Schiffe im Nahbereich,
Sicherheitszonen Schlußvorschriften
( 1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von
Plattformen, auf denen regelmäßig Personen beschäftigt § 40
sind, sich nähernde Schiffe optisch und bei verminderter Prüfung von Betriebsanlagen
Sicht über Radar beobachtet, erforderlichenfalls über die und -einrichtungen
Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren
Annäherung gewarnt werden. Die Beobachtung und (1) Der Unternehmer hat Plattformen vor der erstmali-
Unterrichtung sich nähernder Schiffe kann auch von Bord gen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung
eines eigens für diesen Zweck bereitgestellten Fahrzeugs oder Instandsetzung sowie regelmäßig entsprechend den
erfolgen. in der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung festge-
legten Fristen und Maßgaben prüfen zu lassen. Beweg-
(2) Sicherheitszonen nach § 7 der Verordnung zur liche Plattformen hat er über die Prüfungen nach Satz 1
Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813) hinaus vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Orts-
hat der Unternehmer dem Deutschen Hydrographischen wechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemä-
Institut zur Eintragung in die Seekarten rechtzeitig mitzu- ßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit prüfen zu lassen.
teilen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
§ 38 1 . elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosions-
Sicherung des Hubschrauberverkehrs gefährdeten Bereichen,
Der Unternehmer darf Geräte zur Flugsicherung, insbe- 2. Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehälter,
sondere Funknavigationseinrichtungen, nur verwenden, 3. Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atem-
wenn die Bundesanstalt für Flugsicherung ihrer Errichtung schutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen
und ihrem Betrieb zugestimmt hat. Zur Sicherung des für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasser-
Flugbetriebes zu und von Plattformen sowie zur Gewähr- druckkammern,
leistung eines sicheren Startens und Landens auf den
Plattformen hat der Unternehmer Wetterbeobachtungen 4. Bohranlagen, Krane und andere kraftbetriebene
entsprechend den vom Deutschen Wetterdienst angewen- Hebezeuge,
deten Beobachtungsverfahren durch dafür qualifizierte 5. Betriebsanlagen und -einrichtungen zur Lagerung
Personen durchführen zu lassen. Auf unbemannten Platt- brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten
formen, die von Hubschraubern angeflogen werden, ist für und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwäs-
die notwendigen Wetterbeobachtungen der Einsatz von sern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen,
automatischen Wetterstationen zulässig. Die Ergebnisse
6. Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssig-
der Wetterbeobachtungen nach Satz 2 mit zugehöriger
keiten,
Zeitangabe hat der Unternehmer möglichst umgehend der
Landbasis zu übermitteln und von dieser dem Deutschen 7. Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben
Wetterdienst auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. und Abfangen von Gestänge und Rohren,
8. Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrich-
§ 39 tungen an niederzubringenden Bohrungen,
Schutz von Unterwasserkabeln 9. Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbe-
handlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie
Tätigkeiten nach § 1 und damit im Zusammenhang
10. andere Betriebsanlagen und -einrichtungen, die den
stehende Betriebsanlagen und -einrichtungen Unterwas-
unter den Nummern 1 bis 9 aufgeführten nach Art und
ser-Fernmeldekabel nicht beschädigt oder gefährdet wer-
den. Die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbei- sicherheitlicher Bedeutung vergleichbar sind,
ten an diesen muß gewährleistet sein. In einem Schutz- soweit sie nicht in der Genehmigung oder allgemeinen
bereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den See- Zulassung der Plattform erfaßt sind.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 569
(3) Unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen und 6. Gestänge- und Vorrohrungsarbeiten sowie Zementier-
betrieblichen Einsatzverhältnisse der zu prüfenden arbeiten an Bohrungen,
Betriebsanlagen und -einrichtungen und ihrer jeweiligen 7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und
Bedeutung für die ordnungsgemäße und sichere Führung Freifördern von Bohrungen,
des Betriebes hat der Unternehmer, soweit hierzu nicht in
einer Genehmigung oder allgemeinen Zulassung nach 8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit
§ 10 Abs. 1, 2 oder 4 oder in den Plänen nach § 14 Abs. 8 Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisie-
oder § 18 Abs. 3 Einzelheiten geregelt sind, in einem Plan renden Strahlen,
festzulegen 9. den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Ab-
1. Art und Umfang der Prüfungen für die Betriebsanlagen wässer.
und -einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2, (2) Die Betriebsanweisungen hat der Unternehmer den
2. die jeweiligen Fristen für regelmäßig durchzuführende mit Tätigkeiten und Aufgaben nach Absatz 1 betrauten
Prüfungen einschließlich der Druckproben und Beschäftigten in einer ihnen verständlichen Sprache aus-
3. von welchen von der zuständigen Behörde anerkann- zuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf
ten Sachverständigen oder besonders zu bestimmen- ihre Aufgaben hin zu unterweisen. Die Betriebsanweisun-
den verantwortlichen Personen die jeweiligen Prüfun- gen hat er darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb
gen vorzunehmen sind. auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.
(4) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen
§ 42
wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Betriebs-
anlage oder -einrichtung nur unterbrochen, wenn eine Sicherheitliche Unterlagen
fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorge-
Die für den Betrieb und die Überwachung der Betriebs-
nommen werden müßte. In diesen Fällen ist die Prüfung
anlagen und -einrichtungen erforderlichen Unterlagen und
vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Zeit-
Aufzeichnungen hat der Unternehmer auf dem jeweils
punkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf
neuesten Stand übersichtlich bereitzuhalten und den ver-
der weiteren Fristen.
~ntwortlichen Personen sowie den mit der Bedienung,
(5) Über die Durchführung und die Ergebnisse der Uberwachung oder Prüfung betrauten Personen im jeweils
Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 hat der Unternehmer erforderlichen Umfang zugänglich zu machen. Zu den
schriftliche Nachweise zu führen und mindestens drei erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach
Jahre aufzubewahren. Die Prüfberichte von Sachverstän- Satz 1 zählen insbesondere:
digen hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen 1. die Genehmigungen, allgemeinen Zulassungen oder
vorzulegen. sonstigen Eignungsbescheinigungen von Plattformen,
Bohranlagen und Kranen sowie die diesen Genehmi-
§ 41 gungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen
Betriebsanweisungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschrei-
bungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsver-
(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender
zeichnisse und Montageanleitungen, bei beweglichen
und sicherheitlich bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvor-
Plattformen und umsetzbaren Bohranlagen auch Anga-
gänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf
ben über Ort und Zeit eines jeden Einsatzes,
erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln
und Sicherheitsvorkehrungen durch innerbetriebliche 2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstrom-
Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. anlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurz-
Dies gilt insbesondere für schlußfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstrom-
kreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen
1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen Platt-
wichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die
formen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen,
in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elek-
Warten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme,
trischen Anlagen und Betriebsmittel einschließlich
der Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur
deren Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbe-
Gewährleistung ihrer Standsicherheit und Lagestabili-
tät, scheinigungen und lnstandsetzungsbescheinigungen,
2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den 3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrun-
Plattformen, das Anlegen und festmachen von Was- gen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse
serfahrzeugen sowie die Übernahme von Personen aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen
und Gütern auf die Plattformen, Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art
und Umfang der an den Bohrungen durchgeführten
3. das landen und Starten von Hubschraubern deren
Arbeiten,
Sicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen
und das Betanken, 4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnis-
sen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke,
4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen,
Armaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich
Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebe-
der zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheini-
nen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern
gungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen,
für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten,
Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern, 5. die Berichte und Nachweise über die Ergebnisse der
nach § 40 durchzuführenden Prüfungen,
5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Anla-
gen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atem- 6. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den
schutz- und Wiederbelebungsgeräten, Prüfungen oder aus anderem Anlaß festgestellten
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Schäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß- § 46
und sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden Übertragung der Verantwortlichkeit
Teilen von Plattformen und Bohranlagen,
Der Unternehmer kann die sich für ihn aus dieser
7. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der jeweili-
Verordnung ergebenden Pflichten in den Fällen
gen Betriebsanlagen und -einrichtungen aufgetretenen
besonderen Vorkommnisse und damit im Zusammen- des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4,
hang getroffene Maßnahmen. des§ 3 Abs. 1 Satz 1,
der §§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 1 ,
§ 43 des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit
Anzeige von besonderen Ereignissen Satz 4, und Abs. 2,
und Unfällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und in Abs. 3 Nr. 1,
den Fällen der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 Buch-
b und c auch dem Zentralen Meldekopf beim Wasser- und stabe b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 bis 10 und Satz 4,
Schiffahrtsamt Cuxhaven unverzüglich anzuzeigen:
des§ 10 Abs. 5 und 6,
1. Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohr-
der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2,
locheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen
gefährlicher - insbesondere wassergefährdender - des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3,
Stoffe und vergleichbare Ereignisse, des § 14 Abs. 1, 3 und 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8,
2. Störungen oder Schäden, die des§ 15 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1,
a) die Sicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtun- Abs. 3 Satz 1 und 2, auch jeweils in Verbindung mit
gen, Abs. 5, und Abs. 4,
b) die Reinhaltung des Meeres, des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 5
bis 7, Abs. 6 Satz 1 und 2 und Abs. 7,
c) die eine Plattform bezeichnenden Schiffahrtszei-
chen oder des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2,
d) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern des§ 18 Abs. 1 bis 3,
und Atemgasversorgungsanlagen des § 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4
gefährden, und 5 auch jeweils in Verbindung mit Abs. 6,
3. Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucher- der §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 4,
arbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und der§§ 22 und 23 Abs. 1,
notwendige Druckkammerbehandlungen,
des § 24 Abs. 1 bis 4,
4. Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim
Umgang mit explosionsgefährlichen und radioaktiven des § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3,
Stoffen sowie den Verlust oder den Fund solcher des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2,
Stoffe.
des § 28 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6,
des § 29 Satz 2 und 3,
§ 44
der§§ 30 bis 32, 34, 35, 37 und 38 Satz 1 bis 3 und
Ausnahmebewilligungen
der §§ 39 bis 43 und 45
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte
von den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3, des § 18 verantwortliche Personen, im übrigen, mit Ausnahme der
Abs. 2 Nr. 9, des § 19 Abs. 3 und 4, des § 21 Abs. 1 bis 4, Pflichten aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1 , 2 und 3
des§ 22 Abs. 2 Satz 2, des§ 24 Abs. 1 und 3 Satz 2 und Satz 1 und 4, § 1 O Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 5, des § 28 Abs. 3 Satz 3 sowie des § 31 Satz 1 § 33 Satz 1, 2 und 4, auch auf zur Beaufsichtigung des
zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen.
Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie
von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen
oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig ,
sichergestellt ist.
§ 47
Ordnungswidrigkeiten
§ 45
Bekanntmachung der Verordnung (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 3 Nr. 2 des
Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Der Unternehmer hat allen Beschäftigten die Vorschrif- lässig
ten dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur
1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 über
Kenntnis zu bringen. Einen vollständigen Abdruck der
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
Verordnung hat er den verantwortlichen Personen auszu-
händigen und in jeder Betriebsanlage an geeigneter Stelle 2. der Vorschrift des § 2 Abs. 4 über die Beschäftigung
zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. von Jugendlichen,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 571
3. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 über 14. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2
den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen oder 3 über Abwasser und Abfall, des§ 28 Abs. 2 Satz
Dienst oder des § 5 über Vorkehrungen zur Ersten 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder 6 über Bohrspülung
Hilfe, und Bohrklein, des § 29 Satz 1 oder 2 über die
Entledigung und Bergung von Gegenständen oder
4. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder des § 26
des § 30 über Vorsorge- und Schutzmaßnahmen oder
Abs. 2 Satz 1 über die Belehrung der Beschäftigten,
15. einer Vorschrift des § 35 Abs. 4 oder 5 oder des § 36
5. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 oder Abs. 1 über Schiffahrtszeichen und die Kennzeich-
Abs. 3 Nr. 1 über Arbeitsplätze, Arbeitsräume und nung für Luftfahrt
technische Arbeitseinrichtungen oder des § 9 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 6 bis 10 zuwiderhandelt.
über Unterkünfte und sanitäre Einrichtungen, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des
6. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 5 oder 6 über die Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Verwendung von Plattformen oder des § 13 Abs. 1 lässig
oder 2 über Rettungsmittel, 1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 über Nachweise
7. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder
Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 bis 7 über Maßnahmen des § 3 Abs. 4 über Aufzeichnungen anwesender
des Brand-, Explosions- und Gasschutzes, Personen oder
2. einer Vorschrift des § 43 über die Anzeige von beson-
8. einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2
deren Ereignissen und Unfällen
Satz 1 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit
Abs. 5, über den Umgang mit brennbaren und wasser- zuwiderhandelt.
gefährdenden Stoffen,
(3) Soweit Pflichten gemäß § 46 übertragen worden
9. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 6 oder 8 über den sind, gelten die Absätze 1 und 2 auch für zur Leitung oder
Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln oder des zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwort-
§ 17 Abs. 2 Satz 1 über den Umgang mit radioaktiven liche Personen.
Stoffen und ionisierenden Strahlen,
§ 48
10. einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder 2 über Taucher-
arbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, Berlin-Klausel
11. einer Vorschrift des § 19, § 21, § 22 Abs. 1 bis 3 oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
des § 23 über Bohrungen und Maßnahmen zur Verhü- tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberg-
tung und Bekämpfung von Ausbrüchen, gesetzes auch im Land Berlin.
12. einer Vorschrift des § 24 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2
oder Abs. 4 über die Verwendung und Verlegung von
§ 49
Rohrleitungen,
Inkrafttreten
13. einer Vorschrift des § 25 Abs. 2 über sicherheitliche
Überwachungsmaßnahmen, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin
{Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung - ChirurgMAusbV) *)
Vom 23. März 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1 S. 1 }, der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Ausbildungsberufsbild
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
1 . Berufsbildung,
§ 1 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Anwendungsbereich 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
gieverwendung,
Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechani-
kerin nach der Handwerksordnung. 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
§2 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
Ausbildungsdauer
7. Prüfen, Messen, Lehren,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
8. Fügen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 9. manuelles Spanen und Umformen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 10. maschinelles Bearbeiten,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 11. Instandhalten,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
12. Drehen und Fräsen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen,
§3
14. Löten, Schweißen, Kleben,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
der Berufsausbildung 15. Wärmebehandeln, Härteprüfen,
16. Montieren von Bauteilen zu· Baugruppen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 17. Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften und mit handgeführten Maschinen,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
19. Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- Geräten oder Implantaten,
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
20. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-
zeugmaschinen,
chen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges 21. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- zeugmaschinen,
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- 22. Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen,
gen nachzuweisen.
23. Montieren und Demontieren von Instrumenten, Gerä-
ten oder Implantaten,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- 24. Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten,
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in Geräten oder Implantaten,
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf- 25. Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder
fentlicht. Implantaten.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 573
§5 3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
Ausbildungsrahmenplan stoffen,
4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Bearbeitung,
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- 5. Fügetechniken,
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung 6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund- 7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. fung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 6
Ausbildungsplan §9
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- Gesellenprüfung
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- ( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
dungsplan zu erstellen. Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
§ 7 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Berichtsheft soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu samt höchstens 14 Stunden zwei Prüfungsstücke anferti-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig 1. Herstellen von Bauteilen durch maschinelles Spanen,
durchzusehen. Passen und Montieren zu einer Baugruppe, die im
§ 8 Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen
muß, einschließlich Planen und Vorbereiten des
Zwischenprüfung Arbeitsablaufes sowie Bewerten der Arbeitsergeb-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- nisse,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 2. Herstellen eines mehrteiligen chirurgischen Instru-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. ments, das im Zusammenwirken seiner Teile eine
Funktion erfüllen muß, oder von mindestens vier unter-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
schiedlichen einteiligen chirurgischen Instrumenten,
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
insbesondere durch Richten, Freiformschleifen, Polie-
Nummer 1 Buchstaben a und e, laufender Nummer 2
ren und Montieren.
Buchstaben a bis c, laufender Nummer 3 Buchstabe a,
laufender Nummer 7 Buchstabe a, laufender Nummer 12 (3) · Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Buchstaben b, c und d Doppelbuchstaben aa bis cc, Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
laufender Nummer 13 Buchstabe a aufgeführten Fertigkei- sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. den Gebieten in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben 1. im Prüfungsfach Technologie:
Stunden zwei unterschiedliche Prüfungsstücke anfertigen.
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
, Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Energieverwendung,
Herstellen von Werkstücken, die für sich allein oder im
b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen müs-
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
sen, durch manuelles Spanen, maschinelles Spanen, Kalt-
umformen von Blechen und Profilen, Fügen durch c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
Schraub-, Bolzen- und Stiftverbindungen sowie manu'elles d) Maschinenelemente,
Schleifen an ebenen und zylindrischen Flächen einschließ-
lich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kon- e) Maschinentechnik,
trollieren der Arbeitsergebnisse. f) Wärmebehandlung,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten g) Steuerungstechnik,
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen h) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: Maschinen,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- i) Elektrotechnik,
gieverwendung,
k) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
2. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form-
und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor- 1) Funktion, Anwendung und Instandhaltung chirurgi-
mung der Metallwerkstoffe, scher Instrumente;
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen, mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-
b) Schalt- und Funktionspläne, che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
c) Grundlagen der Datenverarbeitung, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
d) Beurteilung von technischen Daten; fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
technologischer und mathematischer Sachverhalte (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
geeignete Lösungswege darzustellen; schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre- § 10
quenz, Beschleunigung, Aufhebung von Vorschriften
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
c) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh- dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
nung, rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
besondere für den Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/
e) elektrische Größen, Chirurgiemechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht
f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; mehr anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: § 11
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Übergangsregelung
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
chen Höchstwerten auszugehen: schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Verordnung.
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
§ 12
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
Berlin-Klausel
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- ordnung auch im Land Berlin.
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 13
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Inkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 575
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§4Nr.4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom aus g ehen beachten
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie von Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen,Anwendenund a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 577
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen
5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen sowie aus Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken 6
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere
an Anschlüssen, auf mechanische
Beschädigung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 579
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Drehen und Fräsen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der
Schneidengeometrie auswählen
bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und
Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh-
und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen
und Diagrammen unter Anleitung bestimmen
und einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
b) Drehen und Fräsen:
12 *)
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 4 und 63 µm, insbesondere unter
Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-
drehen und Längs-Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 10 und 40 µm, inbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
mit unterschiedlichen Fräsern durch
Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf
herstellen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
_,.
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
des Arbeitsablaufes sowie und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
Kontrollieren und Bewerten festlegen
der Arbeitsergebnisse
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer
(§ 4 Nr. 5)
Eigenschaften und der Be- und Verarbeitung
nach Verwendungszweck auswählen
c) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und 4 *)
bereitstellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf
aus technischen Unterlagen, insbesondere aus
Zeichnungen, ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des
Auftrages sowie organisatorischer und
informatorischer Notwendigkeiten festlegen
und sicherstellen 4
h) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang
abschätzen
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
b) Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden
Unterlagen
(§ 4 Nr. 6) c) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächensymbole erkennen und zuordnen
3 *)
d) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-
anleitungen anwenden
e) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Längen und Formen unter Beachtung von
(§ 4 Nr. 7) Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit ent-
sprechenden Prüfmitteln unter Beachtung von
systematischen und zufälligen Meßfehlermöglich- 3 *)
keiten lehren und messen
b) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit
von ihrer Funktion beurteilen
4 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf
und Handhaben von Be- und Verarbeitung, insbesondere beim
Werk- und Hilfsstoffen Spanen und Umformen, unterscheiden
(§ 4 Nr. 13)
b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff
und Bearbeitbarkeit unterscheiden 4 *)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 581
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach
zuordnen und unter Beachtung des Umgangs
mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden
d) Schleif- und Poliermittel auswählen und
anwenden
5 Löten, Schweißen, a) Löten, Schweißen:
Kleben aa) Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweiß-
(§ 4 Nr. 14) einrichtung herstellen
bb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen
cc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit der Werkstoffe und der Eigen-
schaften der Löthilfsstoffe löten
dd) Schweißraupen auf Feinblechen aus 4
Stahl durch Schweißen auftragen
ee) I-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen
b) Kleben:
Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit
dem für die jeweilige Materialpaarung
geeigneten Klebstoff unter Beachtung der
klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen,
insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,
kleben
6 Wärmebehandeln, a) Werkstücke härten, anlassen, glühen und
Härteprüfen vergüten
(§ 4 Nr. 15) 4
b) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren
härteprüfen
7 Montieren von Bauteilen a) Bauteile zu Baugruppen funktionsgerecht 4
zu Baugruppen verbinden
(§ 4 Nr. 16)
b) montierte Baugruppen funktionsgerecht richten,
die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, 4
Messen und Lehren prüfen
8 Aufbauen und Prüfen von a) Druck in pneumatischen Systemen messen
Pneumatikschaltungen und einstellen
(§ 4 Nr. 17) b) Funktion pneumatischer Bauelemente prüfen
2
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
9 Bearbeiten von a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Werkstücken durch Nichteisenmetallen bis zur Lagetoleranz von
Spanen von Hand und ± 0, 1 mm herstellen
mit handgeführten b) Formen und Flächen an Werkstücken aus
Maschinen Eisen- und Nichteisenmetallen mit
(§ 4 Nr. 18)
handgeführten Maschinen durch Fräsen
bearbeiten
c) Formen und Flächen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen mit
handgeführten Maschinen durch Schleifen
bearbeiten 3
d) Formen und Flächen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen mit
handgeführten Maschinen durch Polieren
bearbeiten
e) Formen und Flächen an gehärteten und
ungehärteten Werkzeugteilen mit
unterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln
von Hand und mit handgeführten Maschinen
bearbeiten
10 Bearbeiten von Formen a) Formen und Flächen an Instrumenten,
und Flächen an Geräten oder Implantaten von Hand und mit
Instrumenten, Geräten handgeführten Maschinen mit Hilfe von
oder Implantaten Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polieren
(§ 4 Nr. 19) 8
b) Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten
oder Implantaten bürsten, polieren, glänzen
c) gehärtete und ungehärtete Instrumente,
Geräte oder Implantate durch Rauhen, Karieren,
Kehlen und Strahlen bearbeiten
11 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie
numerisch gesteuerten Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen b) Programme an numerisch gesteuerten
(§ 4 Nr. 20) Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben,
testen, ändern und optimieren 4
c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und
einstellen
d) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
12 Bearbeiten von a) Einrichten:
Werkstücken durch aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von
Spanen auf Werk- Werk- und Schneidstoffkombinationen,
zeugmaschinen von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück-
(§ 4 Nr. 21) und Spannmittelstabilität, von der Form
des Rohlings und des Werkzeugs sowie
von der Oberflächenbeschaffenheit
auswählen und einstellen
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 583
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
bb) Werkstückspannmittel, insbesondere Planschei-
ben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spann-
zangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer
und Setzstöcke, vorbereiten und montieren
3
cc) Werkstücke ausrichten und spannen,
Kollisionsgefahr beachten
dd) Werkzeuge auswählen und in fixierende
und verstellbare Aufnahmen einsetzen
ee) Werkzeuge von Hand scharfschleifen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen
bis zu einer Lagetoleranz von ± 0, 1 mm
an Bohr- und Drehmaschinen mit unter-
schiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins
Volle, Aufbahren, Zentrieren, Profilsenken
und Plansenken herstellen 4
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7
rund reiben
c) Schleifen:
gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur
Maßgenauigkeit ± 0,2 .mm bearbeiten
d) Drehen und fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie aus Kunststoffen bis zur
Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-
Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln 4
durch Formdrehen, insbesondere Radien
und Kegel, auf Drehmaschinen bearbeiten
cc) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit
unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-
Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen
auf Fräsmaschinen bearbeiten
dd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie aus Kunststoffen bis zur
Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-
Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten
ee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metalten bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit
unterschiedlichen Fräsern durch
Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-
Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
ff) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen mit unterschiedlichen Fräsern
durch Längsprofilfräsen auf Fräsmaschinen
bearbeiten 12
gg) Teilungen an Werkstücken durch
direktes Teilen herstellen
hh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen auf numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen bearbeiten
13 Bearbeiten von a) ebene Flächen an Instrumenten von Hand
Werkstücken durch
8
schleifen
F reiformsch leifen
(§ 4 Nr. 22)
b) zylindrische Flächen an Instrumenten von
6
Hand schleifen
c) analytisch nicht bestimmbare Flächen an
13
Instrumenten und Implantaten freiformschleifen
d) gehärtete Instrumente und Geräte schärfen 13
14 Montieren und a) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht
Demontieren von verbinden
Instrumenten, Geräten b) montierte Baugruppen funktionsgerecht richten,
oder Implantaten die Lage sichern sowie durch
(§ 4 Nr. 23)
Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen 4
c) Instrumente, Geräte oder Implantate unter
Beachtung ihrer Funktion zerlegen und
kennzeichnen
15 Prüfen und Einstellen a) Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel und
der Funktion von Parallelität prüfen und korrigieren
Instrumenten, Geräten b) die Einzelfunktion im montierten Zustand
oder Implantaten prüfen und korrigieren 5
(§ 4 Nr. 24)
c) die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglichkeit
und Schließkraft im Wirkungsbereich, prüfen und
korrigieren
16 Instandsetzen von a) Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen
Instrumenten, Geräten und unter Beachtung der Funktion zerlegen
oder Implantaten und kennzeichnen
(§ 4 Nr. 25) b) Verschleißzustand feststellen und Art
und Umfang der Instandsetzung festlegen
7
c) schadhafte Bauteile nacharbeiten
d) Ersatzteile herstellen
e) schadhafte Normteile austauschen
f) Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen
und Funktion prüfen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 585
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Landmaschinenmechaniker/zur Landmaschinenmechanikerin
(Landmaschinenmechaniker-Ausbildungsverordnung - LandMAusbV) *)
Vom 29. März 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsberufsbild
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
1. Berufsbildung,
§ 1 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Anwendungsbereich 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildungsberuf Landmaschinenmechaniker/Landma- gieverwendung,
schinenmechanikerin nach der Handwerksordnung. 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
§2 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
Ausbildungsdauer
7. Prüfen, Messen, Lehren,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
8. Fügen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
9. manuelles Spanen und Umformen,
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 10. maschinelles Bearbeiten,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 11. Instandhalten,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 12. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,
13. Elektrotechnik, Elektronik,
§ 3 14. Hydraulik, Pneumatik,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung 15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-
der Berufsausbildung pen und Systemen an Fahrzeugen, Maschinen, Gerä-
ten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Kommunalwirtschaft,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 16. Warten von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. munalwirtschaft,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elek-
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- trischen und elektronischen Systemen und Anlagen,
chen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- 18. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges sionsminderung,
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-
19. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
gen nachzuweisen. und deren Ursachen,
20. Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Syste-
men an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anla-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- gen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunal-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in wirtschaft,
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver- 21. Installieren von Anlagen der Feld-, Hof- oder Innen-
öffentlicht. wirtschaft,
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
22. Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen, b) Herstellen von Werkstücken durch Lichtbogen-
schweißen, Gasschweißen und Löten,
23. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör- und Zusatzein-
richtungen, c) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen
24. Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, und elektronischen Bauelementen einschließlich
Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- Prüfen der Funktionen;
oder Kommunalwirtschaft, 2. als Arbeitsprobe:
25. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein- Warten von Bauteilen in Fahrzeugen, Maschinen,
beziehung angrenzender Bereiche. Geräten oder Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau-
oder Kommunalwirtschaft.
§ 5
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Ausbildungsrahmenplan Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- gieverwendung,
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom 2. technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund- Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- pläne, Tabellen und Diagramme,
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- 3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik,
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- und
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Werkstoffen,
§6 5. spanende und spanlose Bearbeitung, Fügetechnik,
Ausbildungsplan 6. Grundlagen der Instandhaltung von Fahrzeugen,
Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft,
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
7. Funktionen und Funktionsverbund von Bauteilen und
bildungsplan zu erstellen.
Baugruppen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und
Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-
§7 munalwirtschaft,
Berichtsheft 8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik
und Pneumatik,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 9. Grundlagen der Steuerungstechnik,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-
durchzusehen. größen.
§8
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Zwischenprüfung sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. §9
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Gesellenprüfung
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Nummer 1, laufender Nummer 2, laufender Nummer 5, Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
laufender Nummer 7, laufender Nummer 8 Buchstaben a auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
bis c und laufender Nummer 11 aufgeführten Fertigkeiten soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. samt höchstens elf Stunden fünf Prüfungsstücke anferti-
gen und in insgesamt höchstens drei Stunden zwei
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun- Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere
den drei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens einer in Betracht:
Stunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen
insbesondere in Betracht: 1. als Prüfungsstücke:
a) Herstellen von Bauteilen durch manuelles Spanen
1. als Prüfungsstücke: und Umformen, maschinelles Bearbeiten sowie
a) Herstellen eines Werkstückes durch manuelles Fügen durch lösbare und unlösbare Verbindungen
Spanen und Umformen sowie Fügen durch einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeits-
Schraub-, Bolzen- und Stiftverbindungen ein- ablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der
schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeits- Arbeitsergebnisse; dabei können Teile des Prü-
ablaufes, fungsstückes vorab angefertigt werden,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 587
b) Installieren von hydraulischen oder pneumatischen 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
Baugruppen und Systemen nach Schaltplänen ein-
a) Funktionen und Funktionszusammenhänge von
schließlich Prüfen der Funktionen,
Systemen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und
c) Verbinden von elektrischen Leitungen und Anschlie- Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-
ßen von elektrischen und elektronischen Bauteilen munalwirtschaft,
und Baugruppen nach Schaltplänen einschließlich b) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften,
Prüfen der Funktionen,
c) Vorgehensweise beim Eingrenzen und Bestimmen
d) Prüfen und Einstellen von Systemen an Fahrzeu- von Fehlern, Störungen und deren Ursachen; Prüf-
gen, Maschinen, Geräten oder Anlagen der Land-, und Meßgeräte, Beurteilung von Prüf- und Meß-
Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft ein- ergebnissen,
schließlich Erstellen eines Prüfprotokolls, d) lnstandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, Maschi-
nen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Gar-
e) Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen ten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft; technische
an Bauteilen und Baugruppen; Skizzen;
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
2. als Arbeitsproben: technologischer und mathematischer Sachverhalte
a) Instandsetzen von Fahrzeugen, Maschinen, Gerä- fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
ten oder Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- geeignete Lösungswege darzustellen;
oder Kommunalwirtschaft durch Montieren und
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
b) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern, Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,
Störungen und deren Ursachen durch Prüfen und Beschleunigung, Temperatur,
Messen in mindestens zwei der nachfolgenden
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
Bereiche: Dieselmotor, Kraftübertragung, Brems-
anlage, hydraulischer Anlage, pneumatischer An- c) Kenngrößen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
lage und elektrischer Anlage. und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder
Kommunalwirtschaft,
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom d) elektrische Größen;
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom
Hundert gewichtet werden. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
(3) Der, Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis- lichen Höchstwerten auszugehen:
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
den Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
1. im Prüfungsfach Technologie:
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Energieverwendung,
Sozialkunde 60 Minuten.
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und
Schmierstoffe, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
d) Antriebsaggregate,
e) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
zur Emissionsminderung, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
f) Kraftübertragung an Fahrzeugen, Maschinen, Gerä- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
ten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
oder Kommunalwirtschaft, mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
g) Fahrwerk, insbesondere Brems- und Lenksysteme, Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-
Räder und Reifen, che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
h) Korrosions- und Oberflächenschutz, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
i) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
tronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und An- fächer das doppelte Gewicht.
lagen,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
k) Armaturen und Fördereinrichtungen an Anlagen der schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Feld-, Hof- und Innenwirtschaft, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
1) Steuerungs- und Regelungssysteme; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 10 schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Aufhebung von Vorschriften
dieser Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr- § 12
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten
Berlin-Klausel
Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
insbesondere für den Ausbildungsberuf Landmaschinen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
mechaniker/Landmaschinenmechanikerin sind vorbehalt- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
lich des § 11 nicht mehr anzuwenden. ordnung auch im Land Berlin.
§ 11
Übergangsregelung § 13
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 29. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 589
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Landmaschinenmechaniker/zur Landmaschinenmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§4Nr.4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausg ehen, beachten
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen,Anwendenund a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 591
--~---------
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoff en löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen
5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen 6
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 593
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Schweißen, Löten, a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-
thermisches Trennen bereiten
(§ 4 Nr. 12)
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
13 Elektrotechnik, Elektronik a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-
(§ 4 Nr. 13) pläne lesen und anwenden sowie wesentliche
Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen 12 *)
zuordnen
b) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände
in Reihen- und Parallelschaltungen messen
c) elektrische oder elektronische Bauelemente
oder Baugruppen unterscheiden und den
Funktionszusammenhang beschreiben
d) elektrische oder elektronische Bauelemente
in Grundschaltungen durch Messen prüfen
14 Hydraulik, Pneumatik a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer
(§ 4 Nr. 14) Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
b) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
c) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer
Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
d) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes sowie aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Kontrollieren und Bewerten Unterstützung abschätzen
der Arbeitsergebnisse b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung
(§ 4 Nr. 5) funktionaler und instandhaltungstechnischer
Gesichtspunkte festlegen
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung
des Auftrages sowie organisatorischer und
informatorischer Notwendigkeiten festlegen
und sicherstellen
d) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulik-
flüssigkeiten unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften nach Verwendungszweck
auswählen
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften und der Bearbeitung nach
Verwendungszweck auswählen
f) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen
g) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf
aus technischen Unterlagen, insbesondere aus
Zeichnungen, ermitteln
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur
Vermeidung von Personen- und Sachschäden
im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 6 ")
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen b) technische Skizzen zum Fertigen einfacher Bau-
Unterlagen teile erstellen
(§ 4 Nr. 6)
c) Grundriß-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und
anwenden
d) Betriebs- und Bedienungsanleitungen anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Anleitungen
zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren,
Demontieren und Einstellen von mechanischen,
hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen
und elektronischen Baugruppen und Systemen,
lesen und anwenden
f) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und
anwenden
g) Ersatzteilliste nach Fahrzeug-, Maschinen-,
Geräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile
nach Arbeitsauftrag bestimmen
h) Vorschriften des Rechts über die Zulassung zum
Straßenverkehr anwenden
i) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 595
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
k) technische Sachverhalte in Form von Protokollen
aufzeichnen
1) Kunden über Bedienung, Funktion und Instand-
haltung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- und
Kommunalwirtschaft informieren und beraten
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,
(§ 4 Nr. 7) insbesondere mit Meßschieber, Meßuhr und
Lehren, messen und prüfen 4 *)
b) Temperaturen und Fördermengen in Systemen
messen und prüfen
4 Fügen a) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug
(§ 4 Nr. 8) auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
b) Verbindungs- und Sicherungselemente auf
Wiederverwendbarkeit prüfen
c) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Schrumpfen und Dehnen, herstellen
d) Klemm- und Steckverbindungen herstellen
e) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter 4
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur herstellen
f) Fügeflächen zum Kleben vorbereiten
g) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderung an die
Klebverbindung auswählen
h) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter
Berücksichtigung der auftretenden Beanspru-
chung kleben
5 manuelles Spanen urid a) Rohrgewinde herstellen
Umformen
b) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung
(§ 4 Nr. 9) kalt und warm biegen
4
c) Bleche, Rohre und Profile biegerichten
d) Formteile aus Blechen, Rohren und Profilen
herstellen
6 maschinelles Bearbeiten a) Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichti-
(§ 4 Nr. 10) gung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Werkstücke und Werkzeuge ausrichten und
spannen
d) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen
bis zur Maßgenauigkeit ± 0, 1 mm durch Drehen 4
und Fräsen herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen
und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen
sowie mit ortsfesten Scheren, Sägen oder Trenn-
schleifmaschinen trennen
f) Werkzeuge, insbesondere Drehmeißel, scharf-
schleifen
7 Schweißen, Löten, a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
thermisches Trennen fü,i;t'das Schmelzschweißen auswählen sowie
(§ 4 Nr. 12) Einstellwerte festlegen
b) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung
des Werkstoffes, der Werkstücke und der Stoßart
nach Vorgabe festlegen
c) Fugenflanken für Schweißnähte durch Brenn-
schneiden oder Schleifen herstellen
d) Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen
Werkstoffen durch Schmelzschweißen fügen
e) Bleche, Profile und Rohre durch Lichtbogen-
schweißen, Gasschmelzschweißen und Schutz-
gasschweißen in verschiedenen Schweiß-
positionen fügen
6
f) Bauteile und Baugruppen heften
g) Schweißnähte und deren Bruchaussehen,
insbesondere auf Bindefehler und Schlacken-
einschlüsse, prüfen
h) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
schatten und Verwendungszweck auswählen
i) Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit und der Anforderung an die
Lötstelle weich- und hartlöten
k) Bleche, Profile und Rohre mit Handschneid-
brennern nach Anriß trennen
8 Elektrotechnik, a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten
Elektronik und Anschlußteile anbringen
(§ 4 Nr. 13)
b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den
elektrischen und elektronischen Komponenten
zuordnen
6
c) elektrische Leitungen nach Schaltplänen
verbinden
d) elektrische und elektronische Bauteile und
Baugruppen anschließen
e) Schaltungen mit elektrischen und elektro-
nischen Bauelementen aufbauen 4
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 597
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 ·2 3 14
1 2 3 4
9 Hydraulik, Pneumatik a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und
(§ 4 Nr. 14) pneumatischer Systeme lesen und skizzieren
b) Druck in hydraulischen und pneumatischen
Systemen messen, prüfen und einstellen 4
c) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen nach
Angaben, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen
- aufbauen, anschließen und prüfen
d) hydraulische und pneumatische Bauteile_ und .Bau-
gruppen demontieren und montieren 4
..
10 Demontieren und a) Demontieren:
Montieren von Bauteilen, aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter
Baugruppen und Beachtung ihrer Gesamt- und Einzel-
Systemen an Fahrzeugen, funktionen nach Demontageangaben aus-
Maschinen, Geräten und bauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen
Anlagen der Land-, und im Hinblick auf ihre Montage
Forst-, Garten-, Bau- oder kennzeichnen und ablegen
Kommunalwirtschaft '
(§ 4 Nr. 15) bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen
und montagegerecht lagern '
b) Vorbereiten der M9ntage:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-
angaben und Kennzeichnungen den
Montagevorgängen zuordnen und auf
Vollständigkeit prüfen
bb) · Bauteile und Baugruppen für den funktions-
gerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen
hinsichtlich Dlchtigkeitsanforderungen,
Oberflächenform und Oberflächen- 6 *)
beschaffenheit anpassen
cc) Dichtmaterialien· auswählen
C) Montieren:
aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch
Sichtprüfen, Lehren und Messen funktions-
gerecht ausrichten _sowie unter Beachtung
der Maßtoleranzen passen, justieren,
verbinden und sichern
bb) während des Montagevorgangs Einzel-
funktionen zwischenprüfen
cc) Bauteile und Baugruppen mit Dicht-
materialien unter Beachtung von Hersteller-
angaben abdichten
dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen
herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrrmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vennitteln. .
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Tell des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung
im ~usbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 314
1 2 3 4
11 Warten von Fahrzeugen, a) Motor- und Getriebeöle sowie Schmier-, Kühl- und
Maschinen, Geräten Kältemittel nach Wartungsangaben kontrollieren,
.und Anlagen der Land-, nachfüllen und wechseln
Forst-, Garten-, Bau- b) Leistungszustand, Säurestand und Säuredichte
oder Kommunalwirtschaft von Batterien prüfen
(§ 4 Nr. 16)
c) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und
Anlagenteile nach Wartungsangaben schmieren,
ölen, reinigen und konservieren
d) Fill'er, Siebe und Abscheider kontrollieren,
reinigen und austauschen ..
e) mechanische Verbindungen, insbesondere deren 4
Sicherungselemente, kontrollieren
f) elektrische Bauteile sowie. Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren
g) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,
Umdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,
nach Wartungsangaben einstellen
h) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach
Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen und
wechseln '
i) Baugruppen auf Dichtheit prüfen .
.
12 Prüfen, Einstellen und a) Inspektion, insbesondere unter Berücksichti-
Anschließen von gung betriebs- und sicherheitstechnischer
mechanischen, hydrau- Vorschriften, vorbereiten
lischen, pneumatischen b) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und Anlagen-
sowie elektrischen und. teile auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
elektronischen Systemen und hinsichtlich -ihrer -Funktionsfähigkeit
und Anlagen beurteilen · ..
(§ 4 Nr. 17)
c) Funktion von Baugruppen und Systemen im
Hinblick auf Abgasemission und Geräusch-
entwicklung kontrollieren ·
d) Einzel- und Gesamtfunktion anhand von
Inbetriebnahme- und lnspektionsanleitungen
im Ruhe- und Betriebszustand prüfen und
lstzustand dokumentieren ·
e) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
f) an Geräten für Pflanzenschutz und Düngung
die Dosierung unter Beachtung von Vorschriften
für den Umweltschutz prüfen und einstellen
g) mechanische Betätigungsanlagen, insbesondere
Seilzüge und Gestänge, prüfen und einstellen
16·
h) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel und
Reibmomente unter Beachtung von Instand-
haltungsvorschriften prüfen
i) Kompressionsdruck ermitteln und mit Sollwert
vergleichen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 599
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
k) Einspritzanlagen an Dieselmotoren prüfen
und einstellen
1) Funktion von Steuerelementen, insbesondere
Temperatur-, Druck~, Positions- und.
Drehzahlgeber, prüfen (
m) Steuerzeiten und Ventilspiel prüfen und
einstellen
n) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
,
Baugruppen und Systemen prüfen
o) Bremssysteme auf Funktion prüfen und einstellen
•. p) Spur vermessen und einstellen
q) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb
nehmen
13 Prüfen von Abgasen a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln
und Einrichtungen und mit Sollwert vergleichen ;
zur Emissionsminderung b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen
.(§ 4 Nr. 18)
14 Eingrenzen und
Bestimmen von Fehlern,
a) Fehler und Störungen unter Beachtung von
Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung
..
Störungen und deren sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen
Ursachen. und bestimmen
(§ 4 Nr. 19) b) Funktionspläne, Insbesondere elektrische,
,
hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
8
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der
Schnittstellen mechanischer, hydrauHscher,
pneumatischer sowie elektrischer und
elektronischer Baugruppen eingrenzen
d) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
15 Instandsetzen von a) schadhafte Bauteile und Baugruppen
Bauteilen, Baugruppen austauschen und instandsetzen
und Systemen an
Fahrzeugen, Maschinen,
'
b) Bauteile aus Blechen und Profilen biegerichten
4
Geräten und Anlagen c) im Hinblick auf die Instandsetzung Bauteile
der Land-, Forst-, mit Hilfe von Hebefahrzeugen, Montage- und
Garten-, Bau- oder Transportgeräten demontieren und montieren
Kommunalwirtschaft
(§ 4 Nr. 20)
d) Motor instandsetzen
e) Kühl-, Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen
f) Abgasanlagen instandsetzen
g) Vergaser- und Einspritzanlagen instandsetz.en 10
h) Zündsysteme instandsetzen
i) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen,
elektrisch und elektronisch betätigte Einrich-
tungen sowie Kontrolleinrichtungen instandsetzen
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 314
1 2 3 4
k) Kraftübertragungssysteme. instandsetzen,
insbesondere Wellen, Kupplungen, Getriebe und
Achsantriebe sowie hydrostatische Antriebe
1) Generator- und Starteranlagen. instandsetzen
m) Fahrwerk instandsetzen, Insbesondere 8
Radaufhängung, Lenk- und Bremssysteme
n) Räder und Reifen montieren
o) Funktion von Schneid- und Schleifwerkzeugen
prüfen und instandsetzen
16 Installieren von a) Arbeitsplatz auf Montagestellen einrichten
Anlagen der Feld-, Hof-
b) Standort für das Aufstellen und Befestigen
oder Innenwirtschaft
von Anlagen prüfen
(§ 4 Nr. 21)
c) Trage- und Befestigungskonstruktionen
an Bauwerken anbringen
d) Rohrleitungen unter Berücksichtjgung der zu
fördernden Medien, des Gefälles und des
Dehnungsausgleiches verleg~n und befestigen
e) Rohrleitungen und Rohrformstücke, insbesondere
- durch Schweißen, Löten, Flanschen und durch
Gewindeformstücke verbinden und anschließen
f) Armaturen und Fördereinrichtungen in
versorg\,lngstechnische Anlagen einbauen
g) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und
Isolierungen anbringen
1) Anlagenteile, insbesondere Armaturen,. Meß-,
Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
sowie Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen
und einstellen
12
k) Anlagen unter Beachtung technischer
Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen
prüfen und in Betrieb nehmen •
1) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und auf
Sollwerte einstellen
17 Prüfen von elektrischen a) Arbeitsstromanschlüsse an Innen- und
Stromanschlüssen Außenanlagen:
(§ 4 Nr. 22) aa) Sicherheitsregeln und Unfallverhütungs-
vorschritten zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
bb) elektrische Anschlüsse feststellen und nach
Anschlußwerten unterscheiden
cc) elektrische Verbraucher, insbesondere auf
lsolationsbeschädigung, sowie Schalter
auf Fehler prüfen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 601 .,
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 31 4
1 2 3 4
dd) elektrische Bauteile, insbesondere
Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten,
Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und
Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
ee) Drehrichtung von Elektromotoren durch
Anlauf prüfen
b) Kleinspannungsbereiche an Fahrzeugen,
Maschinen und Geräten:
aa) elektrische Leitungen, Verbindungen
und Anschlüsse prüfen sowie Spannung,
Widerstand und Stromstärke messen .
bb) Spannungsverläufe prüfen 4
cc) Gleich- und Wechselstromkreise
unterscheiden
dd) elektrische und elektronische Komponenten,
insbesondere der Motor-, Sicherheits-,
Überwachungs- und Steuerelektronik, prüfen
18 Ausrüsten und Umrüsten a) Formteile passen und einbauen
mit Zubehör und b) Formteile aus Blechen und Profilen nach
Zusatzeinrichtungen Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen,
(§ 4 Nr. 23) insbesondere für Fahrzeugrahmen und
Abdeckungen, herstellen ·
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter
Beachtung gesetzlicher Vorschriften nach 6
technischen Unterlagen dem Fahrzeug- und
Maschinentyp zuordnen
d) Bauteile für den Einbau vorbereften
e) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
anschließen und auf Funktion prüfen
19 Beurteilen von Schäden a) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
an Fahrzeugen, und Anlagen aufgrund von Kundenangaben
Maschinen, Geräten und prüfen und einordnen
Anlagen der Land-, b) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
Forst-, Garten-, Bau- und Anlagen aufgrund von Sicht- und Geräusch-
oder Kommunalwirtschaft kontrollen feststellen und protokollieren
(§ 4 Nr. 24)
20 Kontrollieren der durch- a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter 6
geführten Arbeiten Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-
unter Einbeziehung sicherheit von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
angrenzender Bereiche und Anlagen kontrollieren
(§ 4 Nr. 25) b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und
Baugruppen bei lnstandhaltungsarbeiten
erkennen und protokollieren
c) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen
zur Kundenübergabe vorbereiten
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 30. März 1989
Tag Inhalt Seite
20. 3. 89 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf ••• 274
20. 3. 89 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über .
die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Breitenberg • ·. 276
21. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....••. 278
21. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...•.•• 280
21. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....•.• 281
21.2.89 Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ......• 283
24.2.89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe ......•• 284
28.2. 89 Bekanntmachung über die Änderung des Protokolls zum deutsch-skandinavischen Abkommen über
den internationalen Straßenverkehr .................................................... . 285
1. 3. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung de.s Anhangs zur Satzung der
Europäischen Schule .......................................... ·•...••..•.•.•..••••.••• 287
1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls iur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt •..•.••..•..•..•.••.•..•...•..•••••............•••...••••.•• 287
2. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ...•.•. 288
2.3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen .......•...........•.....•...•.•.••.••.•....•.......•...•......• 288
2. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas ..............•.....•.•..•.••....••.••..•.•...•...•..........•....••. 289
2. 3. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 53 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf
Handelsschiffen ........••..•.......•.•.••••...•.•••..•.•..•........•............•.. 289
-2. 3. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 125 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Befähigungsnachweise der Fischer ..••.•.........•......•..•.......•.. 291
2. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche .•..•••..•......•..............•............•••. 292
2. 3. 89 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten ••.............•.....•..••..•••..........•..•••...•.........•...•....•... 293
2. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ..•....•..................•.•...•.......•......•............•... ••••••.,••• 293
2. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes ........•..•....•.•...•.•••..•.....••.•...........•.............•.... 294
3.3. 89 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .•.••• 294
Preis~ Au.gabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 15 - Tag.der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 603
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 13, ausgegeben am 1. Aprll 1989
Tag Inhalt Seite
20. 3. 89 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 18. Oktober 1989 zur Errichtung der Karibischen Entwlck•
lungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
neu: 7401-16
27. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch•tschadischen Abkommens Ober Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • • . 332
2. 3. 89 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens Ober die Vorrechte und lmmuni~
täten der Vereinten Nationen • • . • • . • • • . • . • • • . • • • . . • . . . • • . • • . • . . . . • • • . . . . . • • • . . . . . • . • • . • 334
2. 3. 89 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens Ober konsularische
Beziehungen . • • . . • • • . • • . • . • . • . . • . • • • • • . . • . . . . • . . • • • . . • . • . . . . • . • • . . • . • . . . . . . . . . • . • • 334
2. 3. 89 J Bekanntmachung zu dem Europäischen übereinkommen Ober die Adoption von Kindern .•... , .•. ·• • • 335
3. 3. 89 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten •.•.•.••.•.•..•.•.••.••.••••.•••••. .'. • . . • . . • . • • • . •.• • • . • • • • • . • • 336
PN1e dlNa' Auapbe: 8,45 DM (7,05 DM ZUZOgllch 1,40 DM Verundko818n), bei Lieferung gegen Vorausrachnung 9,25 DM.
Im Bezugt!pf8ie 1111 die Melvwenlteuer 9111ha11en: der angewlll'ldle Sleuer8atz betrlgl 7 %.
Lieferung gegen Voreineendung dea Betrages 11111 das Poelglrokonlo Bundeeg...czbla Köln 3 9II-S09 oder gegen VOl'IIUll9Chnung.
Verkündungen Im Bundesanzeiger
Gemäß § ·1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22.3. 89 Verordnung Nr. 4/89 Ober die Festsetzung von Entgelten fOr
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1609 (59 29. 3. 89) 10.4.89
9500+8-4
28.3. 89 Achte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 1729 (61 31. 3. 89) 1. 4. 89
9515-13
28.3. 89 Zehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif•
Ordnung 1730 (61 31. 3. 89) 1. 4. 89
9519-5
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der
Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Erste Verordnung
zur Änderung der Elektrozulassungs-Bergverordnung
Vom 20. März 1989
Auf Grund des § 65 Nr. 3 und 5, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 2. In § 14 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 2 und 3
und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung mit angefügt:
§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 128 und 129
Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom „Satz 1 gilt nicht
13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) wird im Einvernehmen 1. für elektrische Betriebsmittel sowie eigensichere
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und elektrische Anlagen, soweit diese insgesamt oder
für den Bereich des Festlandsockels und der Küsten- Teile von ihnen Zündschutzmaßnahmen aufweisen,
gewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für für die harmonisierte Normen noch nicht erstellt und
Verkehr verordnet: deren Bezeichnung und Fundstelle noch nicht im
Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind
Artikel 1 (§ 12 Abs. 1 Nr. 1), wenn die angewandten Zünd-
schutzmaßnahmen eine Sicherheit bieten, die dem
Die Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. De- allgemeinen Sicherheitsniveau der harmonisierten
zember 1983 (BGBI. 1 S. 1598) wird wie folgt geändert: Normen mindestens gleichwertig und dies in Bau-
musterprüfbescheinigungen bestätigt ist; anstelle
1. In § 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch einen der VDE-Bestimmung 0170/0171 in der Fassung
Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: vom 1. Januar 1969 ist die DIN VDE 0170/0171
,,soweit es sich dabei nicht um Teile von meerestech- Teil 1 A 102 in der Fassung vom 1. Mai 1988 zu-
nischen Anlagen handelt." grunde zu legen,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 553
2. für Bauartänderungen an vor dem 1. Mai 1988 4. Anhang 2 zu Anlage 2 wird wie folgt geändert:
allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten a) Die Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
elektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren
elektrischen Anlagen für Grubenbaue und sonstige ,, 1 .1 das Zeichen ® (unmittelbar hinter dem Ge-
Bereiche des Steinkohlenbergbaus, die durch Gru- meinschaftskennzeichen - siehe Abbildung
bengas gefährdet werden können, wenn durch die unten) sowie das Zeichen I der Betriebsmittel-
Änderungen das bisherige Sicherheitsniveau nicht gruppe,"
beeinträchtigt wird und dies in Baumusterprüf- b) Die Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder
,,2.1 das Zeichen ® (unmittelbar hinter dem Ge-
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bestätigt ist.
meinschaftskennzeichen - siehe Abbildung
Die Übergangsregelung nach Satz 2 Nr. 1 endet jeweils unten) sowie das Zeichen I der Betriebsmittel-
5 Jahre nach der Bekanntmachung der Bezeichnung gruppe."
und Fundstelle der harmonisierten Norm im Bundes-
c) Die Abbildung wird durch folgende ersetzt:
anzeiger."
„Abbildung
3. Anhang 1 zu Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anhang 1 zu Anlage 2
Gemeinschaftskennzeichen
für schlagwettergeschützte
elektrische Betriebsmittel sowie eigensichere
elektrische Anlagen und deren Zubehör
im Falle einer Konformitätsbescheinigung
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-
berggesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bergverordnung
für den Festlandsockel
(Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV)
Vom 21. März 1989
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt 4. Abschnitt
Anwendungsbereich Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres
einschließlich des Meeresgrundes
§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung
§ 26 Grundsätzliche Anforderungen
2. Abschnitt § 27 Abwasser, Abfall
Arbeitsschutz, Plattformen § 28 Bohrspülung, Bohrklein
§ 29 Entledigung und Bergung von Gegenständen
§ 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Beschäfti-
gungseinschränkungen § 30 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
§ 3 Betriebsaufsicht, Anweisungen § 31 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen
§ 4 Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst § 32 Störfallpläne
§ 5 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe § 33 Überwachung der Schutzmaßnahmen
§ 6 Belehrung, sprachliche Verständigung § 34 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten
§ 7 Persönliche Schutzausrüstungen, Wetterschutzkleidung
§ 8 Arbeitsplätze und Arbeitsräume, technische Arbeitseinrich- 5. Abschnitt
tungen
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
§ 9 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs und zum
§ 10 Verwendung von Plattformen Schutz von Unterwasserkabeln
§ 11 Sprech- und Sprechfunkverbindungen § 35 Schiffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt
§ 12 Alarm bei Gefahr § 36 Verbot der Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen
§ 13 Rettungsmittel § 37 Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen
§ 14 Brand-, Explosions- und Gasschutz § 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs
§ 15 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen § 39 Schutz von Unterwasserkabeln
§ 16 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln
§ 17 Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen und ionisie-
renden Strahlen 6. Abschnitt
§ 18 Taucherarbeiten, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern Schlußvorschriften
§ 40 Prüfung von Betriebsanlagen und -einrichtungen
3. Abschnitt § 41 Betriebsanweisungen
Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen § 42 Sicherheitliche Unterlagen
§ 19 Niederbringen von Bohrungen § 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen
§ 20 Überwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht § 44 Ausnahmebewilligungen
§ 21 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas § 45 Bekanntmachung der Verordnung
§ 22 Hilfsbohrungen § 46 Übertragung der Verantwortlichkeit
§ 23 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen § 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Rohrleitungen § 48 Berlin-Klausel
§ 25 Zusätzliche sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen § 49 Inkrafttreten
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 555
Auf Grund der §§ 65, 66 und 67 Nr. 1 und 8 sowie des (3) Auf Grund anderer Vorschriften durchgeführte und
§ 68 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesberggesetzes nach Art, Umfang und Häufigkeit den Absätzen 1 und 2
vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), wovon§ 68 Abs. 3 vergleichbare Untersuchungen gelten als arbeitsmedizi-
gemäß Artikel 13 der Zuständigkeitsanpassungs-Verord- nische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.
nung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit (4) Jugendliche dürfen vom Unternehmer nicht beschäf-
tigt werden.
- dem Bundesminister für Verkehr, soweit Vorschriften
auf§ 66 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes beruhen
oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes- §3
berggesetzes betreffen, Betriebsaufsicht, Anweisungen
- dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in den
soweit auf den§§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9 und Betriebsanlagen wenigstens eine verantwortliche Person
1O des Bundesberggesetzes beruhende Vorschriften anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet
Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, wird. Diese darf die Betriebsanlagen erst verlassen, nach-
- den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und dem sie sich vergewissert hat, daß eine andere verant-
Reaktorsicherheit und für Raumordnung, Bauwesen wortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernom-
und Städtebau, soweit Vorschriften auf§ 66 Satz 1 Nr. 1 men hat. Alle Arbeitsplätze müssen von der die Aufsicht
Buchstabe a und Nr. 8 des Bundesberggesetzes führenden verantwortlichen Person mindestens einmal in
beruhen, jeder Schicht befahren werden. Die Sätze 1 bis 3 finden
keine Anwendung, wenn nur einzelne Beschäftigte aus-
verordnet: schließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandhaltungs-
arbeiten oder mit Überwachungsaufgaben betraut sind
1. Abschnitt
und eine verantwortliche Person über Funk oder Fernspre-
Anwendungsbereich cher ständig erreichbar ist. In derartigen Fällen hat sich die
verantwortliche Person mindestens einmal in der Schicht
§ 1 mit den Beschäftigten in Verbindung zu setzen.
Räumliche und sachliche Anwendung
(2) Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten
Diese Verordnung gilt für die Aufsuchung, Gewinnung gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit der verant-
und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des wortlichen Person ausgeführt, hat diese einen der
Festlandsockels. Beschäftigten damit zu betrauen, auf die sichere Ausfüh-
rung der Arbeiten hinzuwirken. Bei Arbeiten, die mit
2. Abschnitt besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verant-
wortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und
Arbeitsschutz, Plattformen die Arbeiten überwachen.
§2 (3) Die Beschäftigten haben bei den ihnen übertragenen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Tätigkeiten und Aufgaben die zur Sicherheit und Ord-
Beschäftigungseinschränkungen nung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unterneh-
mers und der verantwortlichen Personen sowie die sie
(1) Der Unternehmer darf in Betrieben des Festland- jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen (§ 18
sockels nur Personen beschäftigen, soweit nach dem Abs. 3 Satz 2 und § 41) zu befolgen. Beschäftigte, die im
Ergebnis arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Perso-
gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehe- nen oder für Betriebsanlagen und -einrichtungen erken-
nen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche nen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden kön-
Bescheinigung vorliegt. Die Beschäftigten sind in Zeitab- nen, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die
ständen von längstens zwei Jahren und, wenn sie mit der nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.
Zubereitung oder Ausgabe von Speisen zur Gemein-
schaftsverpflegung beschäftigt sind, von längstens einem (4) In den Betriebsanlagen und der zugehörigen Land-
Jahr nachzuuntersuchen. Bei den Vorsorgeuntersuchun- basis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen
gen sind Beschäftigte, an deren Arbeitsplätzen der Lärm- Anzahl und Namen der in jeder Betriebsanlage anwesen-
beurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschreitet, den Personen enthalten sind.
einer Gehörprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der
Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer den Unter-
suchten mitzuteilen.
§4
(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Sicherheitstechnischer
hat der Unternehmer zu veranlassen und ihre Aufwendun- und arbeitsmedizinischer Dienst
gen zu tragen, soweit diese nicht von Trägern der Sozial-
versicherung übernommen werden. Sie dürfen nur von (1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der
Ärzten vorgenommen werden, die mit den Arbeitsbedin- Wahrnehmung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
gungen in Betrieben des Festlandsockels vertraut und und Verbesserung des Arbeitsschutzes, des Gesundheits-
durch die zuständige Behörde ermächtigt sind. Über die schutzes und der Unfallverhütung im Betrieb sowie der
Untersuchungen der im Betrieb Beschäftigten und das ergonomischen Ausgestaltung der Arbeitsplätze einen
Untersuchungsergebnis hat der Unternehmer einen Nach- sicherheitstechnischen und einen arbeitsmedizinischen
weis zu führen. Dienst einzurichten. Diese bestehen
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. beim sicherheitstechnischen Dienst aus Fachkräften 4. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an
für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieuren, -techni- Land gebracht werden können und bei schweren Unfäl-
kern und -meistern), len oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden
kann.
2. beim arbeitsmedizinischen Dienst aus Betriebsärzten
sowie
3. dem jeweiligen Hilfspersonal und §6
4. der jeweiligen räumlichen und sonstigen sachlichen Belehrung, sprachliche Verständigung
Ausstattung.
(1) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf-
(2) Dem Unternehmer müssen Fachkräfte für Arbeits- nahme ihrer Tätigkeit über die Unfall- und Gesundheitsge-
sicherheit und Betriebsärzte in einer solchen Anzahl zur fahren, denen sie ausgesetzt sein können, sowie über die
Verfügung stehen, daß Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung sol-
cher Gefahren zu belehren. Art und Umfang der Belehrung
1. bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit mindestens
eine Anzahl von Einsatztagen je Jahr entsprechend der und, soweit erforderlich, deren Wiederholung hat er festzu-
legen und über die Durchführung Nachweise zu führen.
Formel 10 · a + 0,25 • b (a = Anzahl der Plattformen
oder vergleichbarer Betriebsanlagen, b = Anzahl der
dort regelmäßig anwesenden Personen) und (2) Für Betriebsanlagen, in denen Personen mit unter-
schiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, hat der
2. bei den Betriebsärzten eine Einsatzdauer von 25 Minu- Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzule-
ten je Beschäftigten und Jahr, mindestens aber 480 gen. Beschäftigte darf er mit selbständigen Arbeiten nur
Einsatzminuten jährlich je Plattform oder vergleichbarer betrauen, wenn sie in der Verkehrssprache gegebene
Betriebsanlage
Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache
sichergestellt sind. Mindestens 25 % der Einsatztage nach eindeutig verständlich machen können. Weisungsbefug-
Satz 1 Nr. 1 müssen auf Sicherheitsingenieure entfallen. nisse darf er nur solchen Personen übertragen, die die
Für Art und Anzahl des innerhalb der Dienste bereitzustel- festgelegte Verkehrssprache in Wort und Schrift hinrei-
lenden Hilfspersonals sowie für den Umfang der räumli- chend beherrschen.
chen und sonstigen sachlichen Ausstattung sind insbeson-
dere der Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren des
Betriebes und die Anzahl der Beschäftigten maßgebend. §7
Persönliche Schutzausrüstungen,
(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
Wetterschutzkleidung
müssen mit den Betriebsverhältnissen vertraut sein und
über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fach- (1) Über technische Vorkehrungen und organisatorische
kunde verfügen. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeits- Maßnahmen hinaus hat der Unternehmer den Beschäftig-
sicherheitlichen oder arbeitsmedizinischen Fachkunde ten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu
weisungsfrei. Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen stellen, wenn durch diese der Gefahr von Gesundheits-
Aufgaben haben sie untereinander und mit dem Betriebs- schäden oder Verletzungen entgegengewirkt werden
rat zusammenzuarbeiten, diesen über wichtige Angele- kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Gehör-
genheiten zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten; schutzmittel, soweit sich die persönliche Lärmexposition
falls ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, gilt dies für andere am Arbeitsplatz nicht auf weniger als 85 dB(A) beschrän-
gewählte Vertreter der Beschäftigten. Den Fachkräften für ken läßt. Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung
Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten hat der Unter- gestellten persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
nehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dritte, soweit sie im
die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbil- Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verlet-
dung zu ermöglichen. zungen ausgesetzt sind.
(2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten
§5
1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Klei-
Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
dung und Schuhwerk nicht auf andere Weise ver-
Der Unternehmer hat in den Betriebsanlagen dafür zu mieden werden kann, wasserdichte Kleidung und
sorgen, daß wasserdichtes Schuhwerk,
1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10 % 2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im
der übrigen Beschäftigten in der Ersten Hilfe theore- Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatz-
tisch und praktisch unterwiesen sind und die Unter- kleidung
weisungen in Abständen von höchstens drei Jahren zur Verfügung zu stellen.
wiederholt werden,
2. an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig drei oder mehr §8
Personen auf einer Schicht beschäftigt sind, minde-
stens eine in Erster Hilfe unterwiesene Person anwe- Arbeitsplätze und Arbeitsräume,
send ist, technische Arbeitseinrichtungen
3. ein Verbandsraum eingerichtet ist und ständig eine in (1) Der Unternehmer hat Arbeitsplätze und Arbeits-
der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur räume so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten,
Verfügung steht, wenn in der Betriebsanlage in der daß von ihnen keine gefährdenden Einwirkungen durch
Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind, Fallen, Ausgleiten und Absturz sowie durch fallende, abrol-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 557
lende oder umstürzende Gegenstände, mechanische Ein- 2. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden
richtungen, Gefahrstoffe, Lärm, Erschütterung, unzuträgli- und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach
che Temperaturen, unzureichende Beleuchtung, Feuchtig- außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver-
keit oder sonstige klimatisch schädliche Einflüsse, Sauer- und entriegelt werden können,
stoffmangel, Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, elektrischen
Strom, elektrostatische Aufladung oder ionisierende Strah- 3. toxische und brennbare Stoffe in der Nähe von Unter-
len ausgehen. Flucht- und Rettungswege hat er freizuhal- künften nicht gelagert werden,
ten und als solche zu kennzeichnen. In der Nähe der 4. Rohrleitungen, die beim Auftreten von Undichtheiten
Arbeitsplätze muß er für die Arbeitspausen Aufenthalts- Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen
räume zur Verfügung stellen. In diesen sind für Nichtrau- darstellen, im Bereich der Unterkünfte nicht vorhan-
cher gesonderte Plätze zu schaffen. den sind,
(2) Der Unternehmer darf nur maschinelle und elektri- 5. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von
sche Anlagen und technische Arbeitsmittel einsetzen, die Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume
für den vorgesehenen Zweck nach den allgemein aner- eingerichtet sind, die jeweils für die halbe Anzahl der
kannten Regeln der Sicherheitstechnik geeignet sind. Sie in den Unterkünften unterzubringenden Personen
müssen gefahrlos und in leicht zugänglicher Weise Platz bieten, wobei für Nichtraucher gesonderte
bedient, gewartet und instandgehalten werden können. In Plätze zu schaffen sind,
Bewegung befindliche maschinelle und elektrische Anla-
gen müssen an ihrem Aufstellungsort stillgesetzt werden 6. Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung,
können, auch wenn sich der Bedienungsstand nicht am die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen
Aufstellungsort befindet. Bei Fernsteuerung müssen sie
sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn diese unterbrochen a) in einem Zustand gehalten werden, der die Spei-
wird. Vor ihrem Einschalten oder Wiedereinschalten haben sen nicht nachteilig beeinflußt,
die beteiligten Personen sicherzustellen, daß durch das b) nicht für andere Zwecke benutzt werden sowie
Anlauten niemand gefährdet wird.
c) in diesen Räumen See- und Brauchwasseran:.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektri- schlüsse nicht eingebaut sind,
sche Anlagen und elektrische Betriebsmittel
7. in Schlafräumen
1. nur durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und
Aufsicht einer solchen nach den allgemein anerkann- a) nur jeweils zwei Personen untergebracht werden
ten Regeln der Elektrotechnik errichtet, geändert und und
instandgehalten werden und
b) jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der
2. entsprechend den vorstehend aufgeführten Regeln möblierten, von mindestens 6 m2 zur Verfügung
betrieben werden. steht, worauf die Fläche einer mit dem Schlafraum
verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden
§9 darf,
Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen 8. im Bereich der Arbeitsplätze und Unterkünfte ein-
schließlich der Speise- und Aufenthaltsräume Toilet-
(1) Der Unternehmer hat Unterkünfte nach Art, Umfang ten mit Waschgelegenheiten vorhanden sind,
und Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten bereit-
zustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte 9. den Beschäftigten Räume und Vorrichtungen zum
Umkleiden, Waschen und Duschen sowie zur Reini-
1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen
gung, Trocknung und Aufbewahrung der Arbeitsklei-
Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen
dung zur Verfügung stehen,
Bereichen gewährleisten,
2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden 10. Wasch- und Duscheinrichtungen mit Trinkwasser ver-
geschützt sind, sorgt werden und Zapfstellen für Wasser, das keine
Trinkwasserqualität besitzt, gekennzeichnet sind.
3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 m
aufweisen, Nummer 4 gilt nicht für Rohrleitungen, die zur Versorgung
der Unterkünfte mit Dampf oder heißem Wasser dienen.
4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen ver- Abweichend von Nummer 7 darf der Unternehmer mit
sehen sind und Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von
kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbrin-
5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden
gen. Die Länge toter Gänge in Unterkünften soll 7 m nicht
können.
überschreiten.
Unterkünfte sollen so angeordnet werden, daß eine ein-
deutige Trennung von den Arbeitsbereichen gegeben ist.
(2) Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß § 10
Verwendung von Plattformen
1. Unterkünfte in jeder Ebene zwei voneinander unab-
hängige, in entgegengesetzte Richtung führende Aus- (1) Der Unternehmer darf Plattformen für die dieser
gänge haben, die von jedem Raum, der dem Aufent- Verordnung unterliegenden Tätigkeiten nur verwenden,
halt von Personen dient, erreichbar sind, wenn. die zuständige Behörde zu deren Errichtung, zur
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vornahme wesentlicher Änderungen und zum Betrieb eine ihrer Inbetriebnahme festzustellen, daß die Mindestein-
Genehmigung oder eine allgemeine Zulassung nach dringtiefe erreicht ist.
Absatz 2 erteilt hat.
(7) Plattform ist jede Einrichtung zur Durchführung berg-
(2) Bewegliche Plattformen können auf Antrag des baulicher Tätigkeiten nach § 1 und zur Unterbringung der
Unternehmers oder dessen, der maßgeblichen Einfluß auf Beschäftigten mit einem schwimmenden oder auf dem
die Herstellung ausübt, nach dem Ergebnis einer Bauart- Meeresgrund abgestützten Tragwerk; hierzu zählen nicht
prüfung, vorgenommen durch Germanischen Lloyd, Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind.
Lloyd's Register of Shipping, Det Norske Veritas, Bureau
Veritas oder American Bureau of Shipping, von der
zuständigen Behörde ganz oder in Teilen allgemein zuge-
§ 11
lassen werden.
Sprech- und Sprechfunkverbindungen
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und die allgemeine
Zulassung nach Absatz 2 sind insbesondere zu versagen, (1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine
wenn die Plattform insgesamt oder in wesentlichen Teilen Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die
Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum,
1. hinsichtlich der zu erwartenden Überführungs- oder den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen,
Einsatzbedingungen nicht den an sie zu stellenden Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der
Anforderungen entspricht oder Plattform einzurichten. Von dem in Satz 1 genannten
Dienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus
2. die Betriebs- oder Arbeitssicherheit nicht gewährleistet.
müssen Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeitsräume,
Maßgeblich für die zu stellenden Anforderungen sind Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume unabhängig
neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere von der Sprechverbindung nach Satz 1 durch Lautspre-
der von „lntergovernmental Maritime Consultative Organi- cher übermittelt werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten
zation" (IMCO) mit Entschließung Nr. A 414 (XI) vom für unbemannte Plattformen nur für die Dauer vorüberge-
15. November 1979 angenommene „Code für den Bau hend durchgeführter Arbeiten, wenn eine ausreichende
und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattfor- mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleistet
men" (MODU-Code) einschließlich der ihn ergänzenden ist.
gemeinsamen Empfehlungen der Nordsee-Anliegerstaa-
ten zum Bau und Betrieb von Plattformen im Rahmen von (2) Jede Plattform, auf der Personen ständig beschäftigt
„Conference on Safety and Pollution Safeguards in the sind, hat der Unternehmer mit einer UKW-Sprechfunkan-
Developement of N-W European Offshore Mineral Resour- lage auszurüsten. Diese muß sicherstellen, daß jederzeit
ces" oder „North Sea Offshore Authorities Forum", archiv- eine Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform
mäßig gesichert niedergelegt beim Bundesminister für über die örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit Versor-
Wirtschaft. gungsschiffen und -hubschraubern und umgekehrt herge-
stellt werden kann. Sofern eine Sprechverbindung zu den
(4) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat oder ein Küstenfunkstellen mit der UKW-Sprechfunkanlage nicht
anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften jederzeit sichergestellt ist, muß er zusätzlich eine Grenz-
auf der Grundlage der nach Absatz 3 Satz 2 zu stellenden wellen-Sprechfunkanlage einrichten. Die Sprechfunkanla-
Anforderungen die Eignung und Verwendungsfähigkeit gen müssen den Anforderungen des Kapitels IV der
einer Plattform festgestellt, gilt die Bescheinigung hierüber Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974
als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 oder als zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verord-
allgemeine Zulassung im Sinne des Absatzes 2. nung vom 11 . Januar 1979 (BGBI. II S. 141 ), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 25. Juni 1986 (BGBI. II
(5) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeres-
S. 734)- entsprechen und auch bei Ausfall der Hauptener-
grund abstützen, darf der Unternehmer nur an einer Stelle
gieversorgung betriebsbereit bleiben. Ihre Errichtung und
absetzen, wo die Tragfähigkeit des Untergrundes gegeben
ihr Betrieb bedürfen der Genehmigung durch den Bundes-
ist. Einen Nachweis hierüber hat er der zuständigen
minister für das Post- und Fernmeldewesen. Auf den
Behörde vorher zu erbringen. Den Meeresgrund hat er
internationalen Sprechfunk-Notfrequenzen ist eine
während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverla-
ununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen.
gerungen zu überwachen. Werden solche festgestellt oder
ist mit ihnen in einem solchen Umfang zu rechnen, daß sie
die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen kön- (3) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorüber-
nen, hat er Maßnahmen zur Verhinderung oder zum gehend gearbeitet, reicht für diesen Zeitraum die Aufrecht-
Ausgleich zu treffen. Für ortsfeste Plattformen gelten die erhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten
Sätze 1 bis 4 entsprechend. Schwimmende Plattformen Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform
hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu veran- befindlichen Versorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform
kern. ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung
nicht erforderlich.
(6) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat
der Unternehmer dafür zu sorgen, daß in der Nähe ein (4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schiffen
Begleitschiff anwesend ist, das die auf ihr Beschäftigten und Plattformen hat der Unternehmer, soweit zu einer
bei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Standsicher- unmißverständlichen Signalgabe zwischen Kranführer und
heit einer Hubinsel, daß die Beine um einen Mindestbetrag dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen
in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor erforderlich, für eine Sprechverbindung zu sorgen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 559
§ 12 nahmen und Vorkehrungen zu treffen, die solche Gefahren
Alarm bei Gefahr verhindern oder zumindest auf das nach dem Stand der
Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeid-
(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem aku- bare Ausmaß begrenzen. Die brand- und explosionsge-
stischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäf- fährdeten Bereiche hat er festzulegen und zu kennzeich-
tigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum nen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind dabei nach
sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explo-
können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäf- sionsfähiger Atmosphäre in Zonen zu unterteilen. Ist die
tigten starker Geräuscheinwirkung ausgesetzt sind, muß Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brand-
zusätzlich eine Warnung mit optischen Hilfsmitteln gefährdeter Bereiche erforderlich, muß der brandgefähr-
gewährleistet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbe- dete Bereich zumindest den festgelegten explosionsge-
mannte Plattformen nur für die Dauer vorübergehend fährdeten Bereich umfassen.
durchgeführter Arbeiten, wenn eine schnelle und zuverläs-
sige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmit- (2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf der Unter-
tel nicht gewährleistet ist. nehmer nur maschinelle und elektrische Anlagen und
andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwen-
(2) Für jede Plattform, auf der Personen beschäftigt den und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicher-
sind, hat der Unternehmer einen Alarmplan aufzustellen, in
heitserfordernissen der einzelnen Zonen genügen und
dem die Auslösung des Alarms, die festgesetzten Alarmsi-
nicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen
gnale, das Verhalten der Beschäftigten bei Alarm und alle
können. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
im Alarmfall zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. Für
und eigensichere elektrische Anlagen, die den Anforderun-
eine notwendige Hilfeleistung durch Außenstehende sind
gen des § 5 Abs. 1 und des § 6 der Elektrozulassungs-
in den Alarmplan auch die Maßnahmen zur Alarmierung
Bergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBI. 1
und Inanspruchnahme der Seenotleitung Bremen mit
S. 1598) nicht entsprechen, gelten dann als zugelassen im
deren Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten aufzu-
Sinne des § 11 Abs. 1 der Elektrozulassungs-Bergverord-
nehmen. Den Alarmplan hat er auf der Plattform an geeig-
neter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und in Kurz- nung und dürfen verwendet werden, wenn ein von der
fassung allen Beschäftigten auszuhändigen. zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger
bestätigt, daß sie nach einem technischen Regelwerk
gebaut und gekennzeichnet sind, das den nach der
§ 13 Elektrozulassungs-Bergverordnung maßgebenden Nor-
men mindestens gleichwertig ist. Das Auftreten und Vor-
Rettungsmittel
handensein von explosionsfähiger Atmosphäre hat der
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Unternehmer durch Meßgeräte zu überwachen. Rauchen
Gefahr alle auf einer Plattform anwesenden Personen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind für jeden
diese sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser verboten.
geborgen werden können. Hierfür hat er dem Stand der
Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 4 darf der
Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vor- Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen zu
handen sein, daß sie alle auf der Plattform anwesenden Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen
Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähn-
Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird liche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere
oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene technische Arbeitsmittel als nach Absatz 2 Satz 1 verwen-
Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. den, wenn explosionsfähige Atmosphäre nach dem Ergeb-
nis von Kontrollmessungen nicht vorhanden ist und er die
(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubrin- Arbeiten sowie die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen
gen und zu verteilen, daß sie bei Gefahr schnell und sicher nach Art und Umfang zuvor schriftlich festgelegt hat und
zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden
ständig überwacht.
können. Er hat sie zu warten und mindestens monatlich
auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. (4) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Scha-
(3) Auf ständig belegten Plattformen hat der Unterneh- densfällen die Gefahr, daß explosionsfähige Atmosphäre
mer jeweils in monatlichen Abständen mit den Beschäftig- auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten
ten Übungen durchzuführen, wie sie sich im Seenot- und Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, haben die
Gefahrenfall richtig zu verhalten haben. Rettungsboote Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Betriebsanla-
und Rettungskapseln müssen bei den Übungen minde- gen und -einrichtungen, von denen Zündgefahren ausge-
stens einmal vierteljährlich mit der ihnen zugeteilten Besat- hen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder
zung ausgesetzt und im Wasser manövriert werden. zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit
offenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung
auf explosionsfähige Atmosphäre muß der Unternehmer
§ 14 Handmeßgeräte zur Verfügung stellen.
Brand-, Explosions- und Gasschutz
(5) Für Betriebsanlagen, in denen die Gefahr besteht,
(1) Gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden daß Personen durch das Einatmen von schädlichen
und das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre hat der Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder durch Sauerstoffman-
Unternehmer die nach der Art der Tätigkeiten sowie der gel geschädigt werden, hat der Unternehmer Atemschutz-
Betriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Maß- geräte und Wiederbelebungsgeräte bereitzuhalten. Mit
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Arbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten darf er (2) Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher
nur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte Art und Gefährlichkeit zusammengelagert, hat der Unter-
vertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung nehmer dafür zu sorgen, daß sich die Flüssigkeiten und
gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Er hat sicher- ihre Dämpfe nicht vermischen können. Die weiteren
zustellen, daß Personen zur Verfügung stehen, die Wie- Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse abzu-
derbelebungsgeräte anwenden können. stellen, die sich aus dem jeweils ungünstigsten Gefahren-
grad der für die Zusammenlagerung vorgesehenen Flüs-
(6) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch schädli- sigkeiten ergeben. leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff
che Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffman- darf mit anderen brennbaren Flüssigkeiten, die nach dem
gel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur Grad ihrer Gefährlichkeit den des Heizöls übertreffen, in
von Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind, benachbarten Kammern eines unterteilten Lagerbehälters
und nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des nicht zusammengelagert werden.
Betriebes bestellten verantwortlichen Personen sowie
unter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Per- (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim
son durchführen lassen. Befüllen und Entleeren ortsfester oder ortsbeweglicher
Behälter oder Gefäße mit brennbaren Flüssigkeiten ein
(7) Können in Betriebsanlagen oder in Teilen von Auslaufen oder Überlaufen vermieden wird und der Füll-
Betriebsanlagen schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer oder Entleervorgang jederzeit schnell und gefahrlos unter-
gesundheitsgefährdender. Konzentration auftreten, müs- brochen werden kann. Die Absperreinrichtungen müssen
sen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, von einem Ort aus betätigt werden können, der auch im
die im Gefahrenfall eine Flucht ermöglichen; sind die Fall eines Brandes oder einer Explosion schnell und unge-
Fluchtwege von den Arbeitsplätzen schwierig, müssen die hindert erreichbar ist. Das Befüllen und Entleeren sind von
Atemschutzgeräte von der Umgebungsatmosphäre unab- den damit betrauten Personen ständig zu überwachen,
hängig sein. Sie dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt wer- soweit nicht durch selbsttätig wirksame Regelvorrichtun-
den, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein. gen ein Auslauten oder Überlaufen verhindert wird. Für die
Übernahme von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen gel-
(8) Für den Brandschutz und für den Gasschutz hat der ten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Unternehmer Pläne aufzustellen, in denen insbesondere
festzulegen sind: (4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unternehmer
1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuer- hinsichtlich der Lagerung, Verteilung und Verwendung von
löscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wieder- flüssigen Brenn- und Treibstoffen, Schmierölen urid sonsti-
belebungsgeräte, gen entzündbaren Ölen mindestens die Anforderungen
einzuhalten, die nach internationalen Regeln an Schiffe
2. Einzelheiten über deren Wartung, Prüfung, Instandhal- vergleichbarer Größe gestellt werden.
tung und Aufbewahrung,
3. die erforderliche Anzahl der für die Brandbekämpfung (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
sowie den Umgang mit Atemschutz- und Wiederbele- Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wasser-
bungsgeräten und deren Wartung verfügbar zu halten- gefährdenden Flüssigkeiten, soweit diese das Meer
den Personen und die Art und den Umfang der diesen gefährden können.
zu vermittelnden Fachkunde,
4. die im einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder § 16
beim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden
Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln
Maßnahmen.
(1) Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist
nur gestattet
§ 15 1. einer im Sprengwesen fachkundigen und hierfür
Umgang mit brennbaren bestellten verantwortlichen Person,
und wassergefährdenden Stoffen 2. sonstigen Personen nach vollendetem 21. Lebensjahr,
(1) Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse zur soweit sie an einem Lehrgang auf dem Gebiet des
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszuwählen, Sprengwesens mit Erfolg teilgenommen haben ur:,d mit
aufzustellen und zu befestigen, daß sie den im Betrieb diesen Aufgaben betraut worden sind.
auftretenden Beanspruchungen standhalten. Lagerbehäl- Die Personen nach Satz 1 dürfen sich beim Umgang mit
ter, die nicht in das Tragwerk oder in die Aufbauten einer Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen helfen lassen.
Plattform einbezogen sind, oder ortsbewegliche Behält- Sie müssen aber ständig anwesend sein und die Arbeiten
nisse darf er im Innern einer Plattform nur in den dafür überwachen.
bestimmten Lagerräumen, im Freien nur an den dafür
bestimmten Lagerplätzen aufstellen. Lagerräume und (2) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim
Lagerplätze hat er so zu gestalten, daß auftretende Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln für jeden ver-
Undichtheiten erkennbar sind und auslaufende Flüssigkei- boten. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß diese
ten aufgefangen werden. Bei einwandigen Lagerbehältern nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. Sind bei
sind die Auffangvorrichtungen so zu bemessen, daß die Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsver-
Inhalte der Lagerbehälter voll aufgenommen werden. Orts- kehrs erforderlich, hat er Ort und Zeit der Sprengung
bewegliche Behältnisse müssen im übrigen den verkehrs- mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde
rechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher und dem zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamt anzu-
Güter entsprechen. zeigen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 561
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spreng- § 17
ladungen im Bohrloch nur elektrisch gezündet werden; Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen
andere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die und ionisierenden Strahlen
zuständige Behörde. In einem Bohrloch, in dem Spreng-
ladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Behält-
von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies nisse oder Verpackungen von sehr giftigen, giftigen,
gefahrlos ist. mindergiftigen, ätzenden, reizenden, explosionsgefähr-
lichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht ent-
(4) Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohr- zündlichen, entzündlichen, krebserzeugenden, erbgut-
lochs haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Spreng- verändernden, fruchtschädigenden oder sonstigen Stoffen
ladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Auf- mit chronisch schädigenden Eigenschaften - Gefahrstof-
schwimmen zu sichern. Die Lage der Sprengladung haben fen - bei der Lagerung und Verwendung im Betrieb ent-
sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. Die sprechend ihrem Gefahrengrad mit den hierfür nach den
Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung
anschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen gefährlicher Güter geltenden Gefahrensymbolen und
haben. Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet sind. Ein Umfül-
len von Gefahrstoffen in andere als die vom Hersteller
gelieferten und gekennzeichneten Behältnisse oder Ver-
(5) Sprengladungen, die für seismische Untersuchun- packungen ist nur zulässig, wenn diese der Ursprungsver-
gen im Wasser gezündet werden, haben die Personen packung mindestens gleichwertig und entsprechend
nach Absatz 1 Satz 1 mit gut sichtbaren Schwimmkörpern gekennzeichnet sind. Beim Umgang mit den Gefahrstoffen
zu verbinden. Die Verbindungen müssen sie so herstellen, haben die Beschäftigten die vom Hersteller gegebenen
daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu befolgen.
dürfen sie nur Selbstzerstörungszünder verwenden. Die
Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine
anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins (2) Den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den
Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Boot sich von der Sprengladung soweit entfernt hat, daß hat der Unternehmer der zuständigen Behörde vorher
es beim Zünden nicht gefährdet ist. Seismische Sprengun- anzuzeigen. Der Anzeige hat er Unterlagen beizufügen,
gen darf der Unternehmer nur am Tage und bei ausrei- die es ermöglichen zu prüfen, ob der Anzeigende oder
chender Sicht durchführen. Er hat sie unverzüglich einzu- Personen, die Tätigkeiten nach Satz 1 leiten oder beauf-
stellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden kön- sichtigen, die erforderliche Fachkunde besitzen, solche
nen. Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten Personen in der notwendigen Anzahl vorhanden und die
Schiffen und Booten hat er eine dauernde Sprechfunkver- erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind.
bindung sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Satz 1
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige Ver-
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spreng- pflichteten ergeben, ein Nachweis nach Satz 2 nicht
stoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittel- erbracht wird oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen
baren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen während des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des
Sprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
Verschluß gehalten werden. Das Lager bedarf zur Errich-
len nicht eingehalten werden.
tung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Geneh-
migung durch die zuständige Behörde. Außerhalb des
Lagers dürfen die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Spreng-
stoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht ohne Beaufsich- § 18
tigung lassen. Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in ver- Taucherarbeiten,
schließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag wider- Arbeiten in Unterwasserdruckkammern
standsfähig sind, aufbewahrt werden.
(1) Der Unternehmer darf als Taucher oder für Arbeiten
(7) Der Unternehmer darf nur Sprengstoffe und Zündmit- in Unterwasserdruckkammern nur Personen beschäftigen,
tel verwenden, die nach den Vorschriften des Sprengstoff- die
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bun- 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und gegen deren
desanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen Einsatz keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,
sind oder als zugelassen gelten oder in anderen Staaten
im Sinne des § 1O Abs. 4 nach deren Vorschriften für den 2. an einem Lehrgang für das anzuwendende Tauchver-
vorgesehenen Anwendungsbereich verwendet werden fahren und die unter Wasser auszuführenden Arbeiten
dürfen. Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufwei- einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Tau-
sen, dürfen nicht benutzt werden. Sie sind an den Herstel- cherunfällen mit Erfolg teilgenommen haben (Taucher-
ler zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten. ausbildung).
Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen
(8) Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstof- nach Satz 1 Nr. 1 muß durch einen Arzt bescheinigt sein,
fen oder sprengkräftigen Zündmitteln der verantwortlichen der von der zuständigen Behörde oder der zuständigen
Person nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich zu melden. Behörde eines anderen Nordsee-Anliegerstaates oder
Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person schaften hierzu ermächtigt ist. Die jeweilige ärztliche
abzuliefern. Untersuchung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Mit dem Führen einer Sicherheitsleine oder mit der Bedie- der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkam-
nung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen merbehandlung und Notversorgung unterzogen wer-
Ausrüstung an der Tauchstelle (Tauchhelfer) darf der den können, sowie derartige Personen erforderlichen-
Unternehmer nur Personen betrauen, die mindestens das falls in einer Transportkammer unter Überdruck unver-
18. Lebensjahr vollendet haben, gegen deren Einsatz züglich einer taucherärztlichen Behandlung zugeführt
nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen werden können.
Bedenken bestehen und die theoretisch und praktisch in
den Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen Tauchgeräte, Druckkammern und Atemgasversorgungs-
werden. anlagen müssen innerhalb des letzten Jahres vor ihrem
jeweiligen Einsatz von einem Sachverständigen geprüft
(2) Der Unternehmer hat bei Taucherarbeiten und worden sein. Als Atemgas darf reiner Sauerstoff nicht
Arbeiten in Unterwasserdruckkammern dafür zu sorgen, verwendet werden. Das gleiche gilt für Luft bei Tauchtiefen
daß über 50 Meter und beim Sättigungstauchen. Das Arbeiten
in Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher
1. durch andere Betriebsvorgänge oder -einrichtungen
Kammern als Unterwasserbasen bei Taucherarbeiten
keine Behinderung eintritt,
bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
2. nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet werden,
die für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die (3) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und
jeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der Arbeiten in Unterwasserdruckkammern hat der Unterneh-
Tauchtechnik geeignet und so beschaffen sind, daß sie mer einen Plan aufzustellen, in dem festzulegen sind
bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Taucher
oder die in Unterwasserdruckkammern beschäftigten 1. die nach Art und Umfang der Arbeiten sowie nach den
Personen nicht gefährden, sowie eine beheizbare örtlichen Verhältnissen an der Tauchstelle zu verwen-
Umkleidekabine zur Verfügung steht, dende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie
3. zwischen dem Taucher im Wasser sowie dem in einer die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen
Tauchglocke und dem mit der Führung der Sicherheits- und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungs-
leine beauftragten Tauchhelfer eine gegenseitige einrichtungen,
Sprechverbindung besteht und an der Tauchstelle 2. die Regeln für die Durchführung und Überwachung von
ständig ein Taucheinsatzleiter anwesend ist, der selbst Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruck-
die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und mit kammern, insbesondere für den Gebrauch der jeweili-
dem angewandten Tauchverfahren vertraut ist, gen Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgas-
4. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sätti- versorgung, die Anwendung der Tauch- und Behand-
gungstauchen nach jeder lsopressionsperiode gefahr- lungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauch-
los vom Überdruck entlastet werden und die jeweilige gänge, der Tauchereinsätze, der lsopressionsperioden
Druckentlastung oder eine erforderliche Druckkammer- und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln
behandlung nur nach Tauch- oder Behandlungsta- für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und
bellen erfolgt, die nach dem Stand der Tauchtechnik Unglücksfällen,
unbedenklich sind,
3. die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauch-
5. mit autonomen Tauchgeräten nur so tief und so lange ausrüstung sowie deren Aufbewahrung,
getaucht wird, daß Haltezeiten beim Austauchen, auch
bei Wiederholungstauchgängen, nicht erforderlich wer- 4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, ins-
den, und die Austauchgeschwindigkeit von 18 m/min besondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher
nicht überschritten wird, und Tauchhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen
6. beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten Einsatzbedingungen, sowie die erforderliche Abstim-
eine geschlossene Tauchglocke verwendet wird, wenn mung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvor-
die nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche Druck- gängen an der jeweiligen Tauchstelle,
entlastungszeit 75 Minuten überschreitet, in Wassertie-
5. Art und Umfang der über die Ausführung von Taucher-
fen über 50 Meter getaucht oder das Sättigungstauch-
arbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeich-
verfahren angewandt wird, und wenigstens eine Tauch-
nungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer
bühne zum Einsatz kommt, wenn mit schwerer
und Ausrüstung der Tauchereinsätze, die Tauchtiefen,
Tauchausrüstung getaucht wird, nach Tauchzeit und
das Auftreten von Tauchererkrankungen und
Tauchtiefe Haltezeiten beim Austauchen erforderlich
Unglücksfällen, Schäden oder Mängel an der Ausrü·
sind, die Tauchtiefe 30 Meter überschreitet oder beson-
stung und über sonstige besondere Vorkommnisse.
dere Erschwernisse beim Einstieg oder Ausstieg der
Taucher vorliegen, Die sich aus dem Plan für Taucheinsatzleiter, Taucher,
7. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher stän- Tauchhelfer, Gerätewarte oder die Beschäftigten in Unter-
dig in dieser verbleibt und diese nur im Ausnahmefall wasserdruckkammern ergebenden Pflichten hat der Unter-
verläßt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen, nehmer für die genannten Personen in Betriebsanweisun-
gen zusammenzufassen und diesen auszuhändigen.
8. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfügung
stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert (4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen,
und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem in dem die Art und Dauer seiner Taucherausbildung, seine
Taucherarzt hergestellt werden kann, abgeleisteten Tauchgänge und die Bescheinigungen über
9. beim Tauchen in Wassertiefen über 10 Meter an der seine jährlichen ärztlichen Untersuchungen einzutragen
Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehalten wird, in sind.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 563
3. Abschnitt abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das
Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.
Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen
(4) Zum Verschließen des eingebauten Bohrstranges
darf der Unternehmer nur Mitnehmerstangen verwenden,
§ 19
die an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen
Niederbringen von Bohrungen sind. Auf der Arbeitsbühne muß er zum Verschließen des
von der Mitnehmerstange gelösten Bohrstranges eine
(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstät-
Absperreinrichtung bereit halten.
ten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsge-
fährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während
der Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. Die erste des Bohrbetriebes Menge und Beschaffenheit der umlau-
Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Boh- fenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches
rung mögliche Gebirgsschichten nach Satz 1 erreicht. Sie gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er Stoffe zur Herstel-
ist so abzusetzen, daß eine Verankerung der Absperrein- lung und Beschwerung von Bohrspülung an jeder Bohrung
richtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährlei- vorrätig zu halten. Seim Ziehen des Bohrgestänges hat er
stet ist. Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind durch rechtzeitiges Nachfüllen von Spülung den erforderli-
unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu chen Mindestdruck der Spülung im Bohrloch aufrechtzuer-
erwartenden Lagerstättendruckes so zu bemessen, daß halten. Den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der
ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Spülung hat er durch Meßgeräte ständig zu überwachen.
Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas Die Überwachung muß sich auch auf Anzeichen von Öl
vermieden wird. und Gas erstrecken. Vergaste Spülung ist durch einen
Abscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus
(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zemen- der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht.
tation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten
sind so weit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß (6) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die
des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Gefahr eines Ausbruches nicht auszuschließen ist, gelten
Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist minde- die Absätze 3 und 4 entsprechend; Absatz 5 findet
stens bis zum Meeresgrund zu zementieren. Die Zementa- entsprechende Anwendung, soweit das Bohrloch bei der
tionsstrecken sind jeweils so zu bemessen, daß nutzbare Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung
Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgasla- gesichert wird.
gerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abge-
dichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare § 20
Salzlagerstätten vermieden wird. Nach der Zementation
hat der Unternehmer die Lage der Zementationsstrecken Überwachung des Bohrlochverlaufs,
durch Messung zu ermitteln und durch eine Druckprobe Bohrbericht
festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht (1) Bei den Bohrungen nach § 19 Abs. 1 hat der
sind.
Unternehmer den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem
Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie
(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unter-
nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber
nehmer dafür zu sorgen, daß
hinaus hat er den planmäßigen Verlauf der Bohrungen
1. der Bohrlochkopf durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwa-
chen. Art, Häufigkeit und Abstand der hierfür durchzufüh-
a) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Aus- renden Messungen hat er nach der Art der Bohrung, der
bruchs den Abschluß des Bohrlochs bei eingebau- geplanten Ablenkung sowie unter Berücksichtigung der
tem und ausgebautem Bohrstrang gewährleisten, jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Ver-
b) mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase oder hältnisse festzulegen.
Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen oder in
(2) Die durchbohrten Gebirgsschichten hat der Unter-
die Bohrung eingepumpt werden können,
nehmer geologisch zu bestimmen; dabei sind wasser-
ausgerüstet ist, führende Schichten als solche zu erfassen. Proben der
erschlossenen Gebirgsschichten hat er mindestens bis zur
2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugängli- Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren. ,
cher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene und
nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck auszu- (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bohrun-
legende Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist, gen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht
mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nachteilig beeinflussen. Wenn Gründe der Sicherheit oder
gefahrlos abgeleitet werden können. des Lagerstättenschutzes es erfordern, hat er angebohrte
nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren
Die Absperreinrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a hangende und liegende Schichten zu erkunden. Die
müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau Ergebnisse nach Satz 2 hat er der zuständigen Behörde
der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten mitzuteilen.
jeweils weiter vertieft wird. Ist mit einem Anbohren oberflä-
chennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt (4) Beim Niederbringen einer jeden Bohrung hat der
und die Absperreinrichtungen eingebaut werden können, Unternehmer über deren Verlauf sowie über alle für die
ist der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung zu versehen, mit Fortführung der Bohrarbeiten oder für eine spätere Ver-
der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos wendung der Bohrung sicherheitlich bedeutsamen
entlastet werden kann. Absperreinrichtungen dürfen nur Betriebsvorgänge und -maßnahmen arbeitstäglich Auf-
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeichnungen (Bohrberichte) zu führen. Diese hat er bei § 22
den für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzten Hilfsbohrungen
Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer
Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung, bei (1) Bei Bohrungen, die sekundären oder tertiären För-
allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den dermaßnahmen dienen oder die zur sonstigen Einleitung
Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren. von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden
Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Hilfsbohrungen),
hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die durch die
§ 21 Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür
Bohrungen zur Gewinnung bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.
von Erdöl und Erdgas
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Bohrungen gilt § 21
(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas Abs. 1 entsprechend. Stehen diese Bohrungen unter inne-
hat der Unternehmer den Bohrlochkopf rem Druck, hat der Unternehmer am Bohrlochkopf eine
Vorrichtung einzubauen, die ein Zurückfließen der in die
1. mit Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom
Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung
jederzeit unterbrochen werden kann, und
selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in
2. mit Meßeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung
und Förderringraum ständig anzeigen, unmittelbar vorgeschalteten Betriebsanlage unterschritten
auszurüsten. Absperreinrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 wird. Er hat dafür zu sorgen, daß der Förderstrang der
müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn Bohrungen nach Satz 2 durch Einbau eines Stopfens oder
dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einlei- einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann. Wer-
ten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen genügt den einer solchen Bohrung im Zusammenhang mit der
es, wenn die Möglichkeit zum Anschluß geeigneter Gewinnung in größerem Umfang Stoffe zugeführt, durch
Meßeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 besteht. Der Bohr- die die Beschäftigten gefährdet werden können, muß er
lochkopf und seine Einrichtungen müssen so beschaffen den Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlag-
sein, daß sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck ventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrich-
standhalten. tung ausrüsten, die der Anforderung nach § 21 Abs. 4
Satz 2 genügt.
(2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und
(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölge-
Erdgasgewinnungsbohrungen hat der Unternehmer neben
winnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen
den Einrichtungen nach Absatz 1 mit Anschlüssen zur
Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür
Druckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. Die
zu sorgen, daß Wärmespannungen im Förderstrang und
Bohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum
am Bohrlochkopf beherrscht werden.
Anschluß von Meßeinrichtungen zu versehen, mit denen
der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebau- (4) Werden durch Bohrungen nach Absatz 1 Stoffe
ten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unterneh-
Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für mer den Förderringraum gegen den Förderstrang abzu-
die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge sperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll
zementiert sind. aufzufüllen.
(3) Bei Erdgasgewinnungsbohrungen und bei Bohrun- § 23
gen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unter-
Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen
nehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach
Absatz 1 Nr. 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperrein- (1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein
richtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt, Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der
wenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem
dem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich
einer Stelle unter- oder überschritten wird. Bei einer teilgenommen und in Abständen von längstens 2 Jahren
Förderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung Wiederholungskurse besucht haben. Er hat dafür zu sor-
anderer Förderverfahren hat er für die Fälle, in denen der gen, daß die sonstigen an solchen Bohrungen beschäf-
jeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten tigten Personen über das Verhalten bei Ausbrüchen
Betriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird, das unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen
selbsttätige Abschalten der Antriebsmittel sicherzustellen. Übungen zur Bohrlochsicherung durchführen.
(4) Im Förderstrang der Bohrungen nach Absatz 3 (2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem
Satz 1 hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, sind unver-
und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau züglich Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des
von Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. Außer- Ausbruchs sowie zur Warnung und zum Schutz gefähr-
dem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den deter Personen zu treffen.
Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochver-
schlüsse selbsttätig unterbricht. § 24
Rohrleitungen
(5) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgas-
bohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungs- (1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren
system fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder
sowie Erdöl, das nicht in geeigneten Behältern aufgefan- Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzten Stoffen darf
gen wird, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen. der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 565
1. den zu erwartenden mechanischen, thermischen und gen hat er so zu gestalten, daß sie keine Kräfte übertra-
chemischen Beanspruchungen standhalten, gen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund
verlegten Rohrleitungen gefährden.
2. gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elek-
trostatische Aufladungen geschützt sind, (5) Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen
3. am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von
sowie mit einem Lecküberwachungssystem, soweit sie schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, hat
der Beförderung von flüssigen Stoffen dienen, verse- der Unternehmer vor der Einleitung des Gases wasserfrei
hen sind, zu trocknen. Das zu befördernde schwefelwasserstoff-
4. mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die haltige Erdgas hat er soweit zu trocknen, daß der Wasser-
taupunkt nicht unterschritten wird.
a) den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen
und anzeigen sowie ein Überschreiten des zulässi-
gen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohr- § 25
leitungen unter innerem Überdruck stehen,
Zusätzliche
b) verhindern, daß sich der Druck in den Rohrleitungen sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen
beim Übergang auf Behälter oder andere Rohr-
leitungen mit niedrigerem Druck auswirken kann, (1) In Erdöl- und Erdgasgewinnungsbetrieben sowie in
Aufbereitungsbetrieben hat der Unternehmer Vorrichtun-
c) ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüs- gen einzubauen,. die eine ständige Überwachung der für
sigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermög-
anderen Betriebseinrichtungen austreten können, lichen. Die zu erfassenden Betriebsdaten hat er festzule-
und gen. Sie sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an
eine ständig besetzte Stelle zu übermitteln, müssen dort
5. mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrich-
ständig ablesbar oder abrufbar sein und sicherheitlich
tungen ausgerüstet sind, die den Rückfluß oder den
bedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefah-
Zufluß aus unmittelbar mit Bohrungen nach § 21 oder
renzustände jederzeit erkennen lassen. Über sicherheitlich
§ 22 verbundenen Leitungen bei Bruch der Bohrloch-
bedeutsame Betriebsstörungen und die hierzu getroffenen
verschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittel-
Maßnahmen hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu füh-
bar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig
ren und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
unterbrechen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei
(2) Rohrleitungen hat der Unternehmer so zu führen,
Gefahr von der ständig besetzten Stelle aus die fernüber-
daß ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu
wachten Betriebsanlagen abgeschaltet, die fernüberwach-
sorgen, daß die Verlegung der Rohrleitungen im Meer so
ten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren Siche-
erfolgt, daß ihre Lagestabilität auch in leerem Zustand
rungsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden. Wir-
dauernd gewahrt bleibt. Bei einer Gewichtsummantelung
ken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicher-
der Rohre aus Beton hat er diese so zu wählen, daß sie
heitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte
den zu erwartenden Beanspruchungen widersteht. In
Betriebsanlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fern-
Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können,
überwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, muß
hat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen
das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig
gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei
besetzte Stelle übermittelt werden.
nichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkei-
ten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen (3) Stilliegende Bohrungen hat der Unternehmer zu ver-
durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem
schließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. Ste-
Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen hen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen
Einwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzuse- ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochver-
hen.
schlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
(3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitun-
gen darf der Unternehmer nur Schweißverfahren anwen-
den, deren Eignung durch einen Sachverständigen 4. Abschnitt
bescheinigt worden ist. Sowohl die im Herstellerwerk als
auch die bei der Verlegung dieser Rohrleitungen herge- Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres
stellten Schweißnähte hat er zerstörungsfrei durch einen einschließlich des Meeresgrundes
Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei anderen Rohrlei-
tungen richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu § 26
prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbar-
Grundsätzliche Anforderungen
keit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art
der zu befördernden Stoffe. (1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsu-
chungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der
(4) Der Unternehmer hat die zwischen dem Meeres- Betriebsanlagen und -einrichtungen und der Stellen, an
grund und einer Plattform liegenden Teile von Rohrleitun- denen Tätigkeiten nach § 1 durchgeführt werden sollen,
gen (Steigleitungen) in der Spritzwasserzone, wenn ihre dafür zu sorgen, daß nachteilige Einwirkungen auf das
Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, gegen Korro- Meer einschließlich des Meeresgrundes sowie der Tiere
sion und in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden und Pflanzen unterbleiben, jedenfalls so gering wie mög-
kann, gegen Eisgefährdung zu schützen. Die Steigleitun- lich gehalten werden. Diese Pflicht obliegt zur Leitung des
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Betriebes bestellten verantwortlichen Personen bei der bringen von Bohrklein, das bei Verwendung von Bohrspü-
Durchführung der Tätigkeiten nach § 1. lung, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen
basiert, anfällt, bedarf der Genehmigung der zuständigen
(2) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf- Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
nahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermei- eine Verbringung des Bohrkleins an Land unverhältnismä-
dung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen ßig ist und wenn das Bohrklein entsprechend dem Stand
auf das Meer zu belehren und anzuhalten, die Verhaltens- der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden
regeln zu befolgen; für die Belehrung gilt§ 6 Abs. 1 Satz 2 Stoffen gereinigt ist. Ferner dürfen internati~!"lale Verein-
entsprechend. Bei Arbeiten, die besondere Vorkehrungen barungen dem nicht entgegenstehen. Der Olgehalt des
zum Schutze des Meeres erfordern, muß eine verantwortli- nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins soll, gemes-
che Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die sen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niederge-
Arbeiten überwachen. Für die Maßnahmen zum Schutze brachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf
des Meeres gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. trockene Substanz nicht mehr als 100 g/kg betragen. Die
störungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage hat der
(3) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet,
Unternehmer sicherzustellen.
bei Tätigkeiten nach § 1, mit denen Einwirkungen auf das
Meer einschließlich des Meeresgrundes verbunden sein
können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt § 29
anzuwenden, um eine Verunreinigung des Meeres und Entledigung und Bergung von Gegenständen
des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Verän-
derung ihrer Eigenschaften zu verhüten. Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegen-
stände, die ein Hindernis für die Schiffahrt oder den Fisch-
fang oder eine Störung des Meeresgrundes als natürlicher
§ 27
Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen
Abwasser, Abfall oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden.
Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene
(1) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser, das im
Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Auf- Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüg-
bereitung von Bodenschätzen einschließlich von ölhalti- lich zu bergen. Bei Einstellung des Betriebes hat er nach-
gem Niederschlagswasser anfällt, zu sammeln und vor zuweisen, daß der Meeresgrund in den genutzten Berei-
einer Einleitung in das Meer zu behandeln. Der Ölgehalt chen von Gegenständen nach Satz 1 frei ist.
des behandelten Abwassers darf bei Einleitung in das
Meer nicht mehr als 30 mg/I betragen. Möglichkeiten zur § 30
Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch weiterge- Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
hende Abwasserreinigungsmaßnahmen sind zu nutzen.
Für den Fall eines Austritts von Treibstoffen bei der
(2) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Ein- Übernahme von den zur Versorgung der Plattform
richtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer bestimmten Wasserfahrzeugen hat der Unternehmer
einleiten, wenn es entsprechend dem Stand der Technik ungiftige Mittel und technische Vorrichtungen zur unver-
gereinigt wird und dabei ein Abbau von mindestens züglichen Bekämpfung und Beseitigung der ausget~~tenen
90 % der organischen Inhaltsstoffe erzielt wird (biologische Mengen bereitzuhalten. Dispergatoren dürfen zur Olscha-
Vollreinigung). Zurückgehaltene Feststoffe müssen an densbekämpfung nicht verwendet werden. Fern~r hat der
Land entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht Unternehmer dafür zu sorgen, daß im Fall eines Olaustritts
gechlort werden. aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und
(3) Es ist verboten, Abfall in das Meer einzubringen. Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie
Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungsein-
richtungen, unverzüglich eingesetzt werden können.
§ 28
Bohrspülung, Bohrklein § 31
(1) Durch Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen
an der Bohrung und durch die Gestaltung des Bohrbetrie-
bes hat der Unternehmer sicherzustellen, daß der Verlust Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kom-
oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich men oder nicht mehr genutzt werden, hat der Unternehmer
gehalten wird. so zu verfüllen, daß ein flüssigkeits- und gasdichter
Abschluß erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige oder
(2) Die Verwendung von Spülungen mit Öl oder anderen solche Horizonte, von denen Beeinträchtigungen ausge-
wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmi- hen können, besonders abzudichten. Die Bohrungen hat
gung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur er, unbeschadet der sich aus§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des
erteilt werden, wenn keine andere Spülung verwendet Bundesberggesetzes ergebenden Verpflichtung, so herzu-
werden kann. Auf Öl oder wassergefährdenden Stoffen richten, daß der Meeresgrund wieder als natürlicher
(mit Ausnahme Wassergefährdungsklasse 0) basierende Lebensraum zur Verfügung steht.
Bohrspülungen dürfen nicht in das Meer eingebracht
werden.
§ 32
(3) Beim Einbringen von Bohrklein ins Meer, das bei
Störfallpläne
Verwendung von Bohrspülung auf Wasserbasis anfällt, hat
der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Störfall-
jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen. Das Ein- plan aufzustellen und veränderten betrieblichen Verhält-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 567
nissen umgehend anzupassen. Der Plan muß mindestens 5. Abschnitt
folgende Angaben enthalten:
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren
1. ein Verzeichnis über für die Sicherheit und Leichtigkeit
des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs
a) die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich
und zum Schutz von Unterwasserkabeln
des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrich-
tungen, Geräte und Mittel sowie die Fristen für ihre
Zustands- und Funktionsprüfungen, § 35
b) die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwendenden Schiffahrtszeichen,
technischen Geräte und Mittel sowie die bei unter- Kennzeichnung für Luftfahrt
schiedlichen Störfällen zu treffenden Maßnahmen,
(1) Der Unternehmer hat Plattformen mit den erforderli-
c) die zur Behebung von Störfällen bereitstehenden chen Schiffahrtszeichen zu bezeichnen und deren ord-
Personen, deren fachliche Qualifikation und deren nungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maßgebend für
Rufbereitschaft, die Bezeichnung sind die Empfehlungen des Internationa-
len Verbandes der Seezeichenverwaltungen (AISM/IALA)
d) die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und in der jeweils geltenden Fassung, archivmäßig gesichert
Verwendung von aufgenommenem Öl oder von niedergelegt beim Bundesminister für Verkehr.
Rückständen,
2. Einzelheiten über Art, Umfang und zeitliche Abstände (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ankerton-
von Störfallübungen, nen, die im Zusammenhang mit einer Plattform ausge-
bracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer
3. Anweisungen über die Hinzuziehung betrieblicher und Größe und Bauart eine Gefahr für die Schiffahrt darstellen,
anderer Stellen bei Störfällen und die Zusammenarbeit bei Tag und Nacht gekennzeichnet sind. Gesunkene oder
mit diesen Stellen, unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beeinträch-
tigung oder Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit
4. ein Verzeichnis der Stellen, die innerhalb und außer-
des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüglich zu
halb des Unternehmens über Störfälle zu unterrichten
kennzeichnen.
sind, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrich-
tung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,
(3) Bohrungen außerhalb von Plattformen hat der Unter-
5. Nachweise über die Vornahme und den Befund der nehmer so herzurichten und so zu bezeichnen, daß die
Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und über die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. Maßge-
Durchführung der Störfallübungen nach Nummer 2. bend für die Bezeichnung ist die Seeschiffahrtsstraßen-
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266).
§ 33
Überwachung der Schutzmaßnahmen (4) Betriebsanlagen, die mehr als 50 Meter über die
Wasserfläche aufragen, hat der Unternehmer als Luftfahrt-
Der Unternehmer hat die Überwachung der zum hindernisse durch eine aus jeder Richtung sichtbare Hin-
Schutze des Meeres erforderlichen betrieblichen Einrich- dernisbefeuerung zu kennzeichnen. Sie ist an den höch-
tungen und Maßnahmen für jede Bohr- oder Gewinnungs- sten Punkten der Betriebsanlagen anzubringen. Bei gro-
plattform und darüber hinaus für größere Betriebseinheiten ßen Betriebsanlagen sind mehrere Hindernisfeuer zur
mit deren Leitung beauftragten verantwortlichen Personen Kennzeichnung ihrer Konturen, bei schlanken Betriebsan-
zu übertragen. Diese Personen müssen die hierfür erfor- lagen mindestens zwei Hindernisfeuer in einer Ebene
derliche Fachkunde und berufliche Erfahrung besitzen. Sie erforderlich. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die
sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 Hindernisbeteuerung 24 Stunden in Betrieb ist und in roter
weisungsfrei. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Farbe mit einer mittleren Stärke des roten Lichtanteils von
Satz 2 hat der Unternehmer der zuständigen Behörde mindestens 10 cd im horizontalen Strahlenbereich leuch-
nachzuweisen. tet. Der Unternehmer hat der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung die geographische Position von Betriebsanlagen im
Sinne des Satzes 1, ihre Verlegung, ihre Beseitigung oder
§ 34
einen Ausfall der Hindernisbefeuerung unverzüglich
Maßnahmen bei der Gewinnung anzuzeigen.
von Lockersedimenten
(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der (5) Schiffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung
Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Meeresgrund sich für· die Luftfahrt hat der Unternehmer in betriebssicherem
ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Zustand zu halten. Für die Aufrechterhaltung ihrer Ener-
Tone nicht freigelegt werden. gieversorgung hat er eine unabhängige Not-Energiequelle
zur Verfügung zu stellen, die selbsttätig die Versorgung bei
(2) Die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsge- Ausfall der für den Normalbetrieb benutzten Energiequelle
biet und dem natürlichen Meeresgrund hat der Unterneh- übernimmt. Bei regelmäßig belegten Plattformen hat der
mer flach zu halten. Größere Unebenheiten des Meeres- Unternehmer dafür zu sorgen, daß Störungen in der Funk-
grundes hat er zu vermeiden. Bei der Gewinnung freiwer- tion und Stromversorgung der Schiffahrts- und Hindernis-
dende größere Steine, die den Fischfang beeinträchtigen kennzeichnung in den Kontrollräumen der Plattform aku-
können, darf er nicht zurücklassen. stisch oder optisch angezeigt werden.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 36 karten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse
eines Unterwasser-Fernmeldekabels dürfen Tätigkeiten
Verbot der Beeinträchtigung
oder Betriebsanlagen und -einrichtungen nach Satz 1 nur
von Schiffahrtszeichen
im Benehmen mit der Oberpostdirektion Bremen zugelas-
(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen im Zusammen- sen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein
hang mit Tätigkeiten nach§ 1 zu beseitigen, zu beschädi- Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 3 gilt nicht für
gen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträch- Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen
tigen. von Unterwasser-Fernmeldekabeln führen können.
(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, (2) Soll ein vorhandenes Unterwasser-Fernmeldekabel
Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, von einer neu zu verlegenden Rohrleitung oder einem
die mit Schiffahrtszeichen verwechselt werden, die Sicht- Kabel gekreuzt werden, hat der Unternehmer unabhängig
barkeit solcher Schiffahrtszeichen beeinträchtigen oder von der vorgesehenen Verlegetechnik vor Aufnahme der
durch Blendwirkung oder Spiegelung Schiffsführer irre- Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer des bereits
führen oder behindern können. vorhandenen Unterwasser-Fernmeldekabels herbeizu-
führen.
§ 37
6. Abschnitt
Schiffe im Nahbereich,
Sicherheitszonen Schlußvorschriften
( 1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von
Plattformen, auf denen regelmäßig Personen beschäftigt § 40
sind, sich nähernde Schiffe optisch und bei verminderter Prüfung von Betriebsanlagen
Sicht über Radar beobachtet, erforderlichenfalls über die und -einrichtungen
Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren
Annäherung gewarnt werden. Die Beobachtung und (1) Der Unternehmer hat Plattformen vor der erstmali-
Unterrichtung sich nähernder Schiffe kann auch von Bord gen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung
eines eigens für diesen Zweck bereitgestellten Fahrzeugs oder Instandsetzung sowie regelmäßig entsprechend den
erfolgen. in der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung festge-
legten Fristen und Maßgaben prüfen zu lassen. Beweg-
(2) Sicherheitszonen nach § 7 der Verordnung zur liche Plattformen hat er über die Prüfungen nach Satz 1
Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813) hinaus vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Orts-
hat der Unternehmer dem Deutschen Hydrographischen wechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemä-
Institut zur Eintragung in die Seekarten rechtzeitig mitzu- ßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit prüfen zu lassen.
teilen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
§ 38 1 . elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosions-
Sicherung des Hubschrauberverkehrs gefährdeten Bereichen,
Der Unternehmer darf Geräte zur Flugsicherung, insbe- 2. Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehälter,
sondere Funknavigationseinrichtungen, nur verwenden, 3. Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atem-
wenn die Bundesanstalt für Flugsicherung ihrer Errichtung schutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen
und ihrem Betrieb zugestimmt hat. Zur Sicherung des für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasser-
Flugbetriebes zu und von Plattformen sowie zur Gewähr- druckkammern,
leistung eines sicheren Startens und Landens auf den
Plattformen hat der Unternehmer Wetterbeobachtungen 4. Bohranlagen, Krane und andere kraftbetriebene
entsprechend den vom Deutschen Wetterdienst angewen- Hebezeuge,
deten Beobachtungsverfahren durch dafür qualifizierte 5. Betriebsanlagen und -einrichtungen zur Lagerung
Personen durchführen zu lassen. Auf unbemannten Platt- brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten
formen, die von Hubschraubern angeflogen werden, ist für und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwäs-
die notwendigen Wetterbeobachtungen der Einsatz von sern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen,
automatischen Wetterstationen zulässig. Die Ergebnisse
6. Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssig-
der Wetterbeobachtungen nach Satz 2 mit zugehöriger
keiten,
Zeitangabe hat der Unternehmer möglichst umgehend der
Landbasis zu übermitteln und von dieser dem Deutschen 7. Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben
Wetterdienst auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. und Abfangen von Gestänge und Rohren,
8. Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrich-
§ 39 tungen an niederzubringenden Bohrungen,
Schutz von Unterwasserkabeln 9. Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbe-
handlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie
Tätigkeiten nach § 1 und damit im Zusammenhang
10. andere Betriebsanlagen und -einrichtungen, die den
stehende Betriebsanlagen und -einrichtungen Unterwas-
unter den Nummern 1 bis 9 aufgeführten nach Art und
ser-Fernmeldekabel nicht beschädigt oder gefährdet wer-
den. Die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbei- sicherheitlicher Bedeutung vergleichbar sind,
ten an diesen muß gewährleistet sein. In einem Schutz- soweit sie nicht in der Genehmigung oder allgemeinen
bereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den See- Zulassung der Plattform erfaßt sind.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 569
(3) Unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen und 6. Gestänge- und Vorrohrungsarbeiten sowie Zementier-
betrieblichen Einsatzverhältnisse der zu prüfenden arbeiten an Bohrungen,
Betriebsanlagen und -einrichtungen und ihrer jeweiligen 7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und
Bedeutung für die ordnungsgemäße und sichere Führung Freifördern von Bohrungen,
des Betriebes hat der Unternehmer, soweit hierzu nicht in
einer Genehmigung oder allgemeinen Zulassung nach 8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit
§ 10 Abs. 1, 2 oder 4 oder in den Plänen nach § 14 Abs. 8 Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisie-
oder § 18 Abs. 3 Einzelheiten geregelt sind, in einem Plan renden Strahlen,
festzulegen 9. den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Ab-
1. Art und Umfang der Prüfungen für die Betriebsanlagen wässer.
und -einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2, (2) Die Betriebsanweisungen hat der Unternehmer den
2. die jeweiligen Fristen für regelmäßig durchzuführende mit Tätigkeiten und Aufgaben nach Absatz 1 betrauten
Prüfungen einschließlich der Druckproben und Beschäftigten in einer ihnen verständlichen Sprache aus-
3. von welchen von der zuständigen Behörde anerkann- zuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf
ten Sachverständigen oder besonders zu bestimmen- ihre Aufgaben hin zu unterweisen. Die Betriebsanweisun-
den verantwortlichen Personen die jeweiligen Prüfun- gen hat er darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb
gen vorzunehmen sind. auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.
(4) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen
§ 42
wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Betriebs-
anlage oder -einrichtung nur unterbrochen, wenn eine Sicherheitliche Unterlagen
fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorge-
Die für den Betrieb und die Überwachung der Betriebs-
nommen werden müßte. In diesen Fällen ist die Prüfung
anlagen und -einrichtungen erforderlichen Unterlagen und
vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Zeit-
Aufzeichnungen hat der Unternehmer auf dem jeweils
punkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf
neuesten Stand übersichtlich bereitzuhalten und den ver-
der weiteren Fristen.
~ntwortlichen Personen sowie den mit der Bedienung,
(5) Über die Durchführung und die Ergebnisse der Uberwachung oder Prüfung betrauten Personen im jeweils
Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 hat der Unternehmer erforderlichen Umfang zugänglich zu machen. Zu den
schriftliche Nachweise zu führen und mindestens drei erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach
Jahre aufzubewahren. Die Prüfberichte von Sachverstän- Satz 1 zählen insbesondere:
digen hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen 1. die Genehmigungen, allgemeinen Zulassungen oder
vorzulegen. sonstigen Eignungsbescheinigungen von Plattformen,
Bohranlagen und Kranen sowie die diesen Genehmi-
§ 41 gungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen
Betriebsanweisungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschrei-
bungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsver-
(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender
zeichnisse und Montageanleitungen, bei beweglichen
und sicherheitlich bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvor-
Plattformen und umsetzbaren Bohranlagen auch Anga-
gänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf
ben über Ort und Zeit eines jeden Einsatzes,
erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln
und Sicherheitsvorkehrungen durch innerbetriebliche 2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstrom-
Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. anlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurz-
Dies gilt insbesondere für schlußfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstrom-
kreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen
1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen Platt-
wichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die
formen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen,
in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elek-
Warten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme,
trischen Anlagen und Betriebsmittel einschließlich
der Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur
deren Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbe-
Gewährleistung ihrer Standsicherheit und Lagestabili-
tät, scheinigungen und lnstandsetzungsbescheinigungen,
2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den 3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrun-
Plattformen, das Anlegen und festmachen von Was- gen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse
serfahrzeugen sowie die Übernahme von Personen aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen
und Gütern auf die Plattformen, Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art
und Umfang der an den Bohrungen durchgeführten
3. das landen und Starten von Hubschraubern deren
Arbeiten,
Sicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen
und das Betanken, 4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnis-
sen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke,
4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen,
Armaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich
Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebe-
der zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheini-
nen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern
gungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen,
für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten,
Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern, 5. die Berichte und Nachweise über die Ergebnisse der
nach § 40 durchzuführenden Prüfungen,
5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Anla-
gen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atem- 6. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den
schutz- und Wiederbelebungsgeräten, Prüfungen oder aus anderem Anlaß festgestellten
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Schäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß- § 46
und sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden Übertragung der Verantwortlichkeit
Teilen von Plattformen und Bohranlagen,
Der Unternehmer kann die sich für ihn aus dieser
7. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der jeweili-
Verordnung ergebenden Pflichten in den Fällen
gen Betriebsanlagen und -einrichtungen aufgetretenen
besonderen Vorkommnisse und damit im Zusammen- des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4,
hang getroffene Maßnahmen. des§ 3 Abs. 1 Satz 1,
der §§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 1 ,
§ 43 des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit
Anzeige von besonderen Ereignissen Satz 4, und Abs. 2,
und Unfällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und in Abs. 3 Nr. 1,
den Fällen der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 Buch-
b und c auch dem Zentralen Meldekopf beim Wasser- und stabe b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 bis 10 und Satz 4,
Schiffahrtsamt Cuxhaven unverzüglich anzuzeigen:
des§ 10 Abs. 5 und 6,
1. Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohr-
der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2,
locheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen
gefährlicher - insbesondere wassergefährdender - des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3,
Stoffe und vergleichbare Ereignisse, des § 14 Abs. 1, 3 und 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8,
2. Störungen oder Schäden, die des§ 15 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1,
a) die Sicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtun- Abs. 3 Satz 1 und 2, auch jeweils in Verbindung mit
gen, Abs. 5, und Abs. 4,
b) die Reinhaltung des Meeres, des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 5
bis 7, Abs. 6 Satz 1 und 2 und Abs. 7,
c) die eine Plattform bezeichnenden Schiffahrtszei-
chen oder des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2,
d) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern des§ 18 Abs. 1 bis 3,
und Atemgasversorgungsanlagen des § 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4
gefährden, und 5 auch jeweils in Verbindung mit Abs. 6,
3. Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucher- der §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 4,
arbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und der§§ 22 und 23 Abs. 1,
notwendige Druckkammerbehandlungen,
des § 24 Abs. 1 bis 4,
4. Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim
Umgang mit explosionsgefährlichen und radioaktiven des § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3,
Stoffen sowie den Verlust oder den Fund solcher des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2,
Stoffe.
des § 28 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6,
des § 29 Satz 2 und 3,
§ 44
der§§ 30 bis 32, 34, 35, 37 und 38 Satz 1 bis 3 und
Ausnahmebewilligungen
der §§ 39 bis 43 und 45
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte
von den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3, des § 18 verantwortliche Personen, im übrigen, mit Ausnahme der
Abs. 2 Nr. 9, des § 19 Abs. 3 und 4, des § 21 Abs. 1 bis 4, Pflichten aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1 , 2 und 3
des§ 22 Abs. 2 Satz 2, des§ 24 Abs. 1 und 3 Satz 2 und Satz 1 und 4, § 1 O Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 5, des § 28 Abs. 3 Satz 3 sowie des § 31 Satz 1 § 33 Satz 1, 2 und 4, auch auf zur Beaufsichtigung des
zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen.
Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie
von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen
oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig ,
sichergestellt ist.
§ 47
Ordnungswidrigkeiten
§ 45
Bekanntmachung der Verordnung (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 3 Nr. 2 des
Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Der Unternehmer hat allen Beschäftigten die Vorschrif- lässig
ten dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur
1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 über
Kenntnis zu bringen. Einen vollständigen Abdruck der
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
Verordnung hat er den verantwortlichen Personen auszu-
händigen und in jeder Betriebsanlage an geeigneter Stelle 2. der Vorschrift des § 2 Abs. 4 über die Beschäftigung
zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. von Jugendlichen,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 571
3. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 über 14. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2
den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen oder 3 über Abwasser und Abfall, des§ 28 Abs. 2 Satz
Dienst oder des § 5 über Vorkehrungen zur Ersten 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder 6 über Bohrspülung
Hilfe, und Bohrklein, des § 29 Satz 1 oder 2 über die
Entledigung und Bergung von Gegenständen oder
4. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder des § 26
des § 30 über Vorsorge- und Schutzmaßnahmen oder
Abs. 2 Satz 1 über die Belehrung der Beschäftigten,
15. einer Vorschrift des § 35 Abs. 4 oder 5 oder des § 36
5. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 oder Abs. 1 über Schiffahrtszeichen und die Kennzeich-
Abs. 3 Nr. 1 über Arbeitsplätze, Arbeitsräume und nung für Luftfahrt
technische Arbeitseinrichtungen oder des § 9 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 6 bis 10 zuwiderhandelt.
über Unterkünfte und sanitäre Einrichtungen, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des
6. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 5 oder 6 über die Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Verwendung von Plattformen oder des § 13 Abs. 1 lässig
oder 2 über Rettungsmittel, 1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 über Nachweise
7. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder
Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 bis 7 über Maßnahmen des § 3 Abs. 4 über Aufzeichnungen anwesender
des Brand-, Explosions- und Gasschutzes, Personen oder
2. einer Vorschrift des § 43 über die Anzeige von beson-
8. einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2
deren Ereignissen und Unfällen
Satz 1 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit
Abs. 5, über den Umgang mit brennbaren und wasser- zuwiderhandelt.
gefährdenden Stoffen,
(3) Soweit Pflichten gemäß § 46 übertragen worden
9. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 6 oder 8 über den sind, gelten die Absätze 1 und 2 auch für zur Leitung oder
Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln oder des zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwort-
§ 17 Abs. 2 Satz 1 über den Umgang mit radioaktiven liche Personen.
Stoffen und ionisierenden Strahlen,
§ 48
10. einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder 2 über Taucher-
arbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, Berlin-Klausel
11. einer Vorschrift des § 19, § 21, § 22 Abs. 1 bis 3 oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
des § 23 über Bohrungen und Maßnahmen zur Verhü- tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberg-
tung und Bekämpfung von Ausbrüchen, gesetzes auch im Land Berlin.
12. einer Vorschrift des § 24 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2
oder Abs. 4 über die Verwendung und Verlegung von
§ 49
Rohrleitungen,
Inkrafttreten
13. einer Vorschrift des § 25 Abs. 2 über sicherheitliche
Überwachungsmaßnahmen, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin
{Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung - ChirurgMAusbV) *)
Vom 23. März 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1 S. 1 }, der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Ausbildungsberufsbild
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
1 . Berufsbildung,
§ 1 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Anwendungsbereich 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
gieverwendung,
Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechani-
kerin nach der Handwerksordnung. 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
§2 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
Ausbildungsdauer
7. Prüfen, Messen, Lehren,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
8. Fügen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 9. manuelles Spanen und Umformen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 10. maschinelles Bearbeiten,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 11. Instandhalten,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
12. Drehen und Fräsen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen,
§3
14. Löten, Schweißen, Kleben,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
der Berufsausbildung 15. Wärmebehandeln, Härteprüfen,
16. Montieren von Bauteilen zu· Baugruppen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 17. Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften und mit handgeführten Maschinen,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
19. Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- Geräten oder Implantaten,
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
20. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-
zeugmaschinen,
chen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges 21. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- zeugmaschinen,
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- 22. Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen,
gen nachzuweisen.
23. Montieren und Demontieren von Instrumenten, Gerä-
ten oder Implantaten,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- 24. Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten,
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in Geräten oder Implantaten,
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf- 25. Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder
fentlicht. Implantaten.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 573
§5 3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
Ausbildungsrahmenplan stoffen,
4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Bearbeitung,
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- 5. Fügetechniken,
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung 6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund- 7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. fung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 6
Ausbildungsplan §9
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- Gesellenprüfung
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- ( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
dungsplan zu erstellen. Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
§ 7 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Berichtsheft soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu samt höchstens 14 Stunden zwei Prüfungsstücke anferti-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig 1. Herstellen von Bauteilen durch maschinelles Spanen,
durchzusehen. Passen und Montieren zu einer Baugruppe, die im
§ 8 Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen
muß, einschließlich Planen und Vorbereiten des
Zwischenprüfung Arbeitsablaufes sowie Bewerten der Arbeitsergeb-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- nisse,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 2. Herstellen eines mehrteiligen chirurgischen Instru-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. ments, das im Zusammenwirken seiner Teile eine
Funktion erfüllen muß, oder von mindestens vier unter-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
schiedlichen einteiligen chirurgischen Instrumenten,
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
insbesondere durch Richten, Freiformschleifen, Polie-
Nummer 1 Buchstaben a und e, laufender Nummer 2
ren und Montieren.
Buchstaben a bis c, laufender Nummer 3 Buchstabe a,
laufender Nummer 7 Buchstabe a, laufender Nummer 12 (3) · Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Buchstaben b, c und d Doppelbuchstaben aa bis cc, Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
laufender Nummer 13 Buchstabe a aufgeführten Fertigkei- sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. den Gebieten in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben 1. im Prüfungsfach Technologie:
Stunden zwei unterschiedliche Prüfungsstücke anfertigen.
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
, Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Energieverwendung,
Herstellen von Werkstücken, die für sich allein oder im
b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen müs-
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
sen, durch manuelles Spanen, maschinelles Spanen, Kalt-
umformen von Blechen und Profilen, Fügen durch c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
Schraub-, Bolzen- und Stiftverbindungen sowie manu'elles d) Maschinenelemente,
Schleifen an ebenen und zylindrischen Flächen einschließ-
lich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kon- e) Maschinentechnik,
trollieren der Arbeitsergebnisse. f) Wärmebehandlung,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten g) Steuerungstechnik,
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen h) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: Maschinen,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- i) Elektrotechnik,
gieverwendung,
k) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
2. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form-
und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor- 1) Funktion, Anwendung und Instandhaltung chirurgi-
mung der Metallwerkstoffe, scher Instrumente;
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen, mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-
b) Schalt- und Funktionspläne, che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
c) Grundlagen der Datenverarbeitung, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
d) Beurteilung von technischen Daten; fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
technologischer und mathematischer Sachverhalte (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
geeignete Lösungswege darzustellen; schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre- § 10
quenz, Beschleunigung, Aufhebung von Vorschriften
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
c) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh- dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
nung, rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
besondere für den Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/
e) elektrische Größen, Chirurgiemechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht
f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; mehr anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: § 11
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Übergangsregelung
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
chen Höchstwerten auszugehen: schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Verordnung.
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
§ 12
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
Berlin-Klausel
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- ordnung auch im Land Berlin.
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 13
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Inkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 575
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§4Nr.4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom aus g ehen beachten
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie von Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen,Anwendenund a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 577
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen
5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen sowie aus Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken 6
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere
an Anschlüssen, auf mechanische
Beschädigung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 579
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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12 Drehen und Fräsen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der
Schneidengeometrie auswählen
bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und
Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh-
und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen
und Diagrammen unter Anleitung bestimmen
und einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
b) Drehen und Fräsen:
12 *)
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 4 und 63 µm, insbesondere unter
Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-
drehen und Längs-Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2
zwischen 10 und 40 µm, inbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
mit unterschiedlichen Fräsern durch
Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf
herstellen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
_,.
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
des Arbeitsablaufes sowie und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
Kontrollieren und Bewerten festlegen
der Arbeitsergebnisse
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer
(§ 4 Nr. 5)
Eigenschaften und der Be- und Verarbeitung
nach Verwendungszweck auswählen
c) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und 4 *)
bereitstellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf
aus technischen Unterlagen, insbesondere aus
Zeichnungen, ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des
Auftrages sowie organisatorischer und
informatorischer Notwendigkeiten festlegen
und sicherstellen 4
h) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang
abschätzen
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
b) Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden
Unterlagen
(§ 4 Nr. 6) c) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächensymbole erkennen und zuordnen
3 *)
d) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-
anleitungen anwenden
e) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Längen und Formen unter Beachtung von
(§ 4 Nr. 7) Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit ent-
sprechenden Prüfmitteln unter Beachtung von
systematischen und zufälligen Meßfehlermöglich- 3 *)
keiten lehren und messen
b) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit
von ihrer Funktion beurteilen
4 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf
und Handhaben von Be- und Verarbeitung, insbesondere beim
Werk- und Hilfsstoffen Spanen und Umformen, unterscheiden
(§ 4 Nr. 13)
b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff
und Bearbeitbarkeit unterscheiden 4 *)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 581
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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c) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach
zuordnen und unter Beachtung des Umgangs
mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden
d) Schleif- und Poliermittel auswählen und
anwenden
5 Löten, Schweißen, a) Löten, Schweißen:
Kleben aa) Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweiß-
(§ 4 Nr. 14) einrichtung herstellen
bb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen
cc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit der Werkstoffe und der Eigen-
schaften der Löthilfsstoffe löten
dd) Schweißraupen auf Feinblechen aus 4
Stahl durch Schweißen auftragen
ee) I-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen
b) Kleben:
Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit
dem für die jeweilige Materialpaarung
geeigneten Klebstoff unter Beachtung der
klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen,
insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,
kleben
6 Wärmebehandeln, a) Werkstücke härten, anlassen, glühen und
Härteprüfen vergüten
(§ 4 Nr. 15) 4
b) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren
härteprüfen
7 Montieren von Bauteilen a) Bauteile zu Baugruppen funktionsgerecht 4
zu Baugruppen verbinden
(§ 4 Nr. 16)
b) montierte Baugruppen funktionsgerecht richten,
die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, 4
Messen und Lehren prüfen
8 Aufbauen und Prüfen von a) Druck in pneumatischen Systemen messen
Pneumatikschaltungen und einstellen
(§ 4 Nr. 17) b) Funktion pneumatischer Bauelemente prüfen
2
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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9 Bearbeiten von a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Werkstücken durch Nichteisenmetallen bis zur Lagetoleranz von
Spanen von Hand und ± 0, 1 mm herstellen
mit handgeführten b) Formen und Flächen an Werkstücken aus
Maschinen Eisen- und Nichteisenmetallen mit
(§ 4 Nr. 18)
handgeführten Maschinen durch Fräsen
bearbeiten
c) Formen und Flächen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen mit
handgeführten Maschinen durch Schleifen
bearbeiten 3
d) Formen und Flächen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen mit
handgeführten Maschinen durch Polieren
bearbeiten
e) Formen und Flächen an gehärteten und
ungehärteten Werkzeugteilen mit
unterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln
von Hand und mit handgeführten Maschinen
bearbeiten
10 Bearbeiten von Formen a) Formen und Flächen an Instrumenten,
und Flächen an Geräten oder Implantaten von Hand und mit
Instrumenten, Geräten handgeführten Maschinen mit Hilfe von
oder Implantaten Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polieren
(§ 4 Nr. 19) 8
b) Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten
oder Implantaten bürsten, polieren, glänzen
c) gehärtete und ungehärtete Instrumente,
Geräte oder Implantate durch Rauhen, Karieren,
Kehlen und Strahlen bearbeiten
11 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie
numerisch gesteuerten Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen b) Programme an numerisch gesteuerten
(§ 4 Nr. 20) Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben,
testen, ändern und optimieren 4
c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und
einstellen
d) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
12 Bearbeiten von a) Einrichten:
Werkstücken durch aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von
Spanen auf Werk- Werk- und Schneidstoffkombinationen,
zeugmaschinen von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück-
(§ 4 Nr. 21) und Spannmittelstabilität, von der Form
des Rohlings und des Werkzeugs sowie
von der Oberflächenbeschaffenheit
auswählen und einstellen
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 583
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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bb) Werkstückspannmittel, insbesondere Planschei-
ben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spann-
zangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer
und Setzstöcke, vorbereiten und montieren
3
cc) Werkstücke ausrichten und spannen,
Kollisionsgefahr beachten
dd) Werkzeuge auswählen und in fixierende
und verstellbare Aufnahmen einsetzen
ee) Werkzeuge von Hand scharfschleifen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen
bis zu einer Lagetoleranz von ± 0, 1 mm
an Bohr- und Drehmaschinen mit unter-
schiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins
Volle, Aufbahren, Zentrieren, Profilsenken
und Plansenken herstellen 4
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7
rund reiben
c) Schleifen:
gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur
Maßgenauigkeit ± 0,2 .mm bearbeiten
d) Drehen und fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie aus Kunststoffen bis zur
Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-
Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln 4
durch Formdrehen, insbesondere Radien
und Kegel, auf Drehmaschinen bearbeiten
cc) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit
unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-
Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen
auf Fräsmaschinen bearbeiten
dd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie aus Kunststoffen bis zur
Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-
Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten
ee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metalten bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit
unterschiedlichen Fräsern durch
Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-
Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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ff) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen mit unterschiedlichen Fräsern
durch Längsprofilfräsen auf Fräsmaschinen
bearbeiten 12
gg) Teilungen an Werkstücken durch
direktes Teilen herstellen
hh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen auf numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen bearbeiten
13 Bearbeiten von a) ebene Flächen an Instrumenten von Hand
Werkstücken durch
8
schleifen
F reiformsch leifen
(§ 4 Nr. 22)
b) zylindrische Flächen an Instrumenten von
6
Hand schleifen
c) analytisch nicht bestimmbare Flächen an
13
Instrumenten und Implantaten freiformschleifen
d) gehärtete Instrumente und Geräte schärfen 13
14 Montieren und a) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht
Demontieren von verbinden
Instrumenten, Geräten b) montierte Baugruppen funktionsgerecht richten,
oder Implantaten die Lage sichern sowie durch
(§ 4 Nr. 23)
Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen 4
c) Instrumente, Geräte oder Implantate unter
Beachtung ihrer Funktion zerlegen und
kennzeichnen
15 Prüfen und Einstellen a) Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel und
der Funktion von Parallelität prüfen und korrigieren
Instrumenten, Geräten b) die Einzelfunktion im montierten Zustand
oder Implantaten prüfen und korrigieren 5
(§ 4 Nr. 24)
c) die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglichkeit
und Schließkraft im Wirkungsbereich, prüfen und
korrigieren
16 Instandsetzen von a) Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen
Instrumenten, Geräten und unter Beachtung der Funktion zerlegen
oder Implantaten und kennzeichnen
(§ 4 Nr. 25) b) Verschleißzustand feststellen und Art
und Umfang der Instandsetzung festlegen
7
c) schadhafte Bauteile nacharbeiten
d) Ersatzteile herstellen
e) schadhafte Normteile austauschen
f) Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen
und Funktion prüfen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 585
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Landmaschinenmechaniker/zur Landmaschinenmechanikerin
(Landmaschinenmechaniker-Ausbildungsverordnung - LandMAusbV) *)
Vom 29. März 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsberufsbild
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
1. Berufsbildung,
§ 1 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Anwendungsbereich 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildungsberuf Landmaschinenmechaniker/Landma- gieverwendung,
schinenmechanikerin nach der Handwerksordnung. 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
§2 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
Ausbildungsdauer
7. Prüfen, Messen, Lehren,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
8. Fügen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
9. manuelles Spanen und Umformen,
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 10. maschinelles Bearbeiten,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 11. Instandhalten,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 12. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,
13. Elektrotechnik, Elektronik,
§ 3 14. Hydraulik, Pneumatik,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung 15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-
der Berufsausbildung pen und Systemen an Fahrzeugen, Maschinen, Gerä-
ten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Kommunalwirtschaft,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 16. Warten von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. munalwirtschaft,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elek-
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- trischen und elektronischen Systemen und Anlagen,
chen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- 18. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges sionsminderung,
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-
19. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
gen nachzuweisen. und deren Ursachen,
20. Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Syste-
men an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anla-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- gen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunal-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in wirtschaft,
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver- 21. Installieren von Anlagen der Feld-, Hof- oder Innen-
öffentlicht. wirtschaft,
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
22. Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen, b) Herstellen von Werkstücken durch Lichtbogen-
schweißen, Gasschweißen und Löten,
23. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör- und Zusatzein-
richtungen, c) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen
24. Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, und elektronischen Bauelementen einschließlich
Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- Prüfen der Funktionen;
oder Kommunalwirtschaft, 2. als Arbeitsprobe:
25. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein- Warten von Bauteilen in Fahrzeugen, Maschinen,
beziehung angrenzender Bereiche. Geräten oder Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau-
oder Kommunalwirtschaft.
§ 5
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Ausbildungsrahmenplan Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- gieverwendung,
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom 2. technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund- Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- pläne, Tabellen und Diagramme,
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- 3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik,
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- und
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Werkstoffen,
§6 5. spanende und spanlose Bearbeitung, Fügetechnik,
Ausbildungsplan 6. Grundlagen der Instandhaltung von Fahrzeugen,
Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft,
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
7. Funktionen und Funktionsverbund von Bauteilen und
bildungsplan zu erstellen.
Baugruppen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und
Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-
§7 munalwirtschaft,
Berichtsheft 8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik
und Pneumatik,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 9. Grundlagen der Steuerungstechnik,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-
durchzusehen. größen.
§8
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Zwischenprüfung sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. §9
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Gesellenprüfung
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Nummer 1, laufender Nummer 2, laufender Nummer 5, Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
laufender Nummer 7, laufender Nummer 8 Buchstaben a auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
bis c und laufender Nummer 11 aufgeführten Fertigkeiten soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. samt höchstens elf Stunden fünf Prüfungsstücke anferti-
gen und in insgesamt höchstens drei Stunden zwei
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun- Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere
den drei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens einer in Betracht:
Stunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen
insbesondere in Betracht: 1. als Prüfungsstücke:
a) Herstellen von Bauteilen durch manuelles Spanen
1. als Prüfungsstücke: und Umformen, maschinelles Bearbeiten sowie
a) Herstellen eines Werkstückes durch manuelles Fügen durch lösbare und unlösbare Verbindungen
Spanen und Umformen sowie Fügen durch einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeits-
Schraub-, Bolzen- und Stiftverbindungen ein- ablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der
schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeits- Arbeitsergebnisse; dabei können Teile des Prü-
ablaufes, fungsstückes vorab angefertigt werden,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 587
b) Installieren von hydraulischen oder pneumatischen 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
Baugruppen und Systemen nach Schaltplänen ein-
a) Funktionen und Funktionszusammenhänge von
schließlich Prüfen der Funktionen,
Systemen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und
c) Verbinden von elektrischen Leitungen und Anschlie- Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-
ßen von elektrischen und elektronischen Bauteilen munalwirtschaft,
und Baugruppen nach Schaltplänen einschließlich b) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften,
Prüfen der Funktionen,
c) Vorgehensweise beim Eingrenzen und Bestimmen
d) Prüfen und Einstellen von Systemen an Fahrzeu- von Fehlern, Störungen und deren Ursachen; Prüf-
gen, Maschinen, Geräten oder Anlagen der Land-, und Meßgeräte, Beurteilung von Prüf- und Meß-
Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft ein- ergebnissen,
schließlich Erstellen eines Prüfprotokolls, d) lnstandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, Maschi-
nen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Gar-
e) Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen ten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft; technische
an Bauteilen und Baugruppen; Skizzen;
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
2. als Arbeitsproben: technologischer und mathematischer Sachverhalte
a) Instandsetzen von Fahrzeugen, Maschinen, Gerä- fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
ten oder Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- geeignete Lösungswege darzustellen;
oder Kommunalwirtschaft durch Montieren und
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
b) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern, Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,
Störungen und deren Ursachen durch Prüfen und Beschleunigung, Temperatur,
Messen in mindestens zwei der nachfolgenden
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
Bereiche: Dieselmotor, Kraftübertragung, Brems-
anlage, hydraulischer Anlage, pneumatischer An- c) Kenngrößen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
lage und elektrischer Anlage. und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder
Kommunalwirtschaft,
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom d) elektrische Größen;
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom
Hundert gewichtet werden. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
(3) Der, Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis- lichen Höchstwerten auszugehen:
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
den Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
1. im Prüfungsfach Technologie:
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Energieverwendung,
Sozialkunde 60 Minuten.
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und
Schmierstoffe, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
d) Antriebsaggregate,
e) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
zur Emissionsminderung, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
f) Kraftübertragung an Fahrzeugen, Maschinen, Gerä- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
ten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
oder Kommunalwirtschaft, mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
g) Fahrwerk, insbesondere Brems- und Lenksysteme, Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-
Räder und Reifen, che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
h) Korrosions- und Oberflächenschutz, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
i) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
tronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und An- fächer das doppelte Gewicht.
lagen,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
k) Armaturen und Fördereinrichtungen an Anlagen der schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Feld-, Hof- und Innenwirtschaft, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
1) Steuerungs- und Regelungssysteme; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 10 schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Aufhebung von Vorschriften
dieser Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr- § 12
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten
Berlin-Klausel
Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
insbesondere für den Ausbildungsberuf Landmaschinen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
mechaniker/Landmaschinenmechanikerin sind vorbehalt- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
lich des § 11 nicht mehr anzuwenden. ordnung auch im Land Berlin.
§ 11
Übergangsregelung § 13
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 29. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 589
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Landmaschinenmechaniker/zur Landmaschinenmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§4Nr.4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausg ehen, beachten
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen,Anwendenund a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 591
--~---------
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoff en löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen
5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen 6
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 593
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Schweißen, Löten, a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-
thermisches Trennen bereiten
(§ 4 Nr. 12)
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
13 Elektrotechnik, Elektronik a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-
(§ 4 Nr. 13) pläne lesen und anwenden sowie wesentliche
Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen 12 *)
zuordnen
b) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände
in Reihen- und Parallelschaltungen messen
c) elektrische oder elektronische Bauelemente
oder Baugruppen unterscheiden und den
Funktionszusammenhang beschreiben
d) elektrische oder elektronische Bauelemente
in Grundschaltungen durch Messen prüfen
14 Hydraulik, Pneumatik a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer
(§ 4 Nr. 14) Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
b) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
c) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer
Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und anwenden
d) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes sowie aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Kontrollieren und Bewerten Unterstützung abschätzen
der Arbeitsergebnisse b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung
(§ 4 Nr. 5) funktionaler und instandhaltungstechnischer
Gesichtspunkte festlegen
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung
des Auftrages sowie organisatorischer und
informatorischer Notwendigkeiten festlegen
und sicherstellen
d) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulik-
flüssigkeiten unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften nach Verwendungszweck
auswählen
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften und der Bearbeitung nach
Verwendungszweck auswählen
f) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen
g) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf
aus technischen Unterlagen, insbesondere aus
Zeichnungen, ermitteln
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur
Vermeidung von Personen- und Sachschäden
im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 6 ")
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen b) technische Skizzen zum Fertigen einfacher Bau-
Unterlagen teile erstellen
(§ 4 Nr. 6)
c) Grundriß-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und
anwenden
d) Betriebs- und Bedienungsanleitungen anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Anleitungen
zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren,
Demontieren und Einstellen von mechanischen,
hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen
und elektronischen Baugruppen und Systemen,
lesen und anwenden
f) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und
anwenden
g) Ersatzteilliste nach Fahrzeug-, Maschinen-,
Geräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile
nach Arbeitsauftrag bestimmen
h) Vorschriften des Rechts über die Zulassung zum
Straßenverkehr anwenden
i) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 595
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
k) technische Sachverhalte in Form von Protokollen
aufzeichnen
1) Kunden über Bedienung, Funktion und Instand-
haltung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- und
Kommunalwirtschaft informieren und beraten
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,
(§ 4 Nr. 7) insbesondere mit Meßschieber, Meßuhr und
Lehren, messen und prüfen 4 *)
b) Temperaturen und Fördermengen in Systemen
messen und prüfen
4 Fügen a) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug
(§ 4 Nr. 8) auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
b) Verbindungs- und Sicherungselemente auf
Wiederverwendbarkeit prüfen
c) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Schrumpfen und Dehnen, herstellen
d) Klemm- und Steckverbindungen herstellen
e) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter 4
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur herstellen
f) Fügeflächen zum Kleben vorbereiten
g) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderung an die
Klebverbindung auswählen
h) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter
Berücksichtigung der auftretenden Beanspru-
chung kleben
5 manuelles Spanen urid a) Rohrgewinde herstellen
Umformen
b) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung
(§ 4 Nr. 9) kalt und warm biegen
4
c) Bleche, Rohre und Profile biegerichten
d) Formteile aus Blechen, Rohren und Profilen
herstellen
6 maschinelles Bearbeiten a) Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichti-
(§ 4 Nr. 10) gung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Werkstücke und Werkzeuge ausrichten und
spannen
d) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen
bis zur Maßgenauigkeit ± 0, 1 mm durch Drehen 4
und Fräsen herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen
und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen
sowie mit ortsfesten Scheren, Sägen oder Trenn-
schleifmaschinen trennen
f) Werkzeuge, insbesondere Drehmeißel, scharf-
schleifen
7 Schweißen, Löten, a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
thermisches Trennen fü,i;t'das Schmelzschweißen auswählen sowie
(§ 4 Nr. 12) Einstellwerte festlegen
b) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung
des Werkstoffes, der Werkstücke und der Stoßart
nach Vorgabe festlegen
c) Fugenflanken für Schweißnähte durch Brenn-
schneiden oder Schleifen herstellen
d) Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen
Werkstoffen durch Schmelzschweißen fügen
e) Bleche, Profile und Rohre durch Lichtbogen-
schweißen, Gasschmelzschweißen und Schutz-
gasschweißen in verschiedenen Schweiß-
positionen fügen
6
f) Bauteile und Baugruppen heften
g) Schweißnähte und deren Bruchaussehen,
insbesondere auf Bindefehler und Schlacken-
einschlüsse, prüfen
h) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
schatten und Verwendungszweck auswählen
i) Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit und der Anforderung an die
Lötstelle weich- und hartlöten
k) Bleche, Profile und Rohre mit Handschneid-
brennern nach Anriß trennen
8 Elektrotechnik, a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten
Elektronik und Anschlußteile anbringen
(§ 4 Nr. 13)
b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den
elektrischen und elektronischen Komponenten
zuordnen
6
c) elektrische Leitungen nach Schaltplänen
verbinden
d) elektrische und elektronische Bauteile und
Baugruppen anschließen
e) Schaltungen mit elektrischen und elektro-
nischen Bauelementen aufbauen 4
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 597
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 ·2 3 14
1 2 3 4
9 Hydraulik, Pneumatik a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und
(§ 4 Nr. 14) pneumatischer Systeme lesen und skizzieren
b) Druck in hydraulischen und pneumatischen
Systemen messen, prüfen und einstellen 4
c) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen nach
Angaben, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen
- aufbauen, anschließen und prüfen
d) hydraulische und pneumatische Bauteile_ und .Bau-
gruppen demontieren und montieren 4
..
10 Demontieren und a) Demontieren:
Montieren von Bauteilen, aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter
Baugruppen und Beachtung ihrer Gesamt- und Einzel-
Systemen an Fahrzeugen, funktionen nach Demontageangaben aus-
Maschinen, Geräten und bauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen
Anlagen der Land-, und im Hinblick auf ihre Montage
Forst-, Garten-, Bau- oder kennzeichnen und ablegen
Kommunalwirtschaft '
(§ 4 Nr. 15) bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen
und montagegerecht lagern '
b) Vorbereiten der M9ntage:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-
angaben und Kennzeichnungen den
Montagevorgängen zuordnen und auf
Vollständigkeit prüfen
bb) · Bauteile und Baugruppen für den funktions-
gerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen
hinsichtlich Dlchtigkeitsanforderungen,
Oberflächenform und Oberflächen- 6 *)
beschaffenheit anpassen
cc) Dichtmaterialien· auswählen
C) Montieren:
aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch
Sichtprüfen, Lehren und Messen funktions-
gerecht ausrichten _sowie unter Beachtung
der Maßtoleranzen passen, justieren,
verbinden und sichern
bb) während des Montagevorgangs Einzel-
funktionen zwischenprüfen
cc) Bauteile und Baugruppen mit Dicht-
materialien unter Beachtung von Hersteller-
angaben abdichten
dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen
herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrrmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vennitteln. .
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Tell des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung
im ~usbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 314
1 2 3 4
11 Warten von Fahrzeugen, a) Motor- und Getriebeöle sowie Schmier-, Kühl- und
Maschinen, Geräten Kältemittel nach Wartungsangaben kontrollieren,
.und Anlagen der Land-, nachfüllen und wechseln
Forst-, Garten-, Bau- b) Leistungszustand, Säurestand und Säuredichte
oder Kommunalwirtschaft von Batterien prüfen
(§ 4 Nr. 16)
c) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und
Anlagenteile nach Wartungsangaben schmieren,
ölen, reinigen und konservieren
d) Fill'er, Siebe und Abscheider kontrollieren,
reinigen und austauschen ..
e) mechanische Verbindungen, insbesondere deren 4
Sicherungselemente, kontrollieren
f) elektrische Bauteile sowie. Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren
g) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,
Umdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,
nach Wartungsangaben einstellen
h) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach
Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen und
wechseln '
i) Baugruppen auf Dichtheit prüfen .
.
12 Prüfen, Einstellen und a) Inspektion, insbesondere unter Berücksichti-
Anschließen von gung betriebs- und sicherheitstechnischer
mechanischen, hydrau- Vorschriften, vorbereiten
lischen, pneumatischen b) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und Anlagen-
sowie elektrischen und. teile auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
elektronischen Systemen und hinsichtlich -ihrer -Funktionsfähigkeit
und Anlagen beurteilen · ..
(§ 4 Nr. 17)
c) Funktion von Baugruppen und Systemen im
Hinblick auf Abgasemission und Geräusch-
entwicklung kontrollieren ·
d) Einzel- und Gesamtfunktion anhand von
Inbetriebnahme- und lnspektionsanleitungen
im Ruhe- und Betriebszustand prüfen und
lstzustand dokumentieren ·
e) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
f) an Geräten für Pflanzenschutz und Düngung
die Dosierung unter Beachtung von Vorschriften
für den Umweltschutz prüfen und einstellen
g) mechanische Betätigungsanlagen, insbesondere
Seilzüge und Gestänge, prüfen und einstellen
16·
h) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel und
Reibmomente unter Beachtung von Instand-
haltungsvorschriften prüfen
i) Kompressionsdruck ermitteln und mit Sollwert
vergleichen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 599
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
k) Einspritzanlagen an Dieselmotoren prüfen
und einstellen
1) Funktion von Steuerelementen, insbesondere
Temperatur-, Druck~, Positions- und.
Drehzahlgeber, prüfen (
m) Steuerzeiten und Ventilspiel prüfen und
einstellen
n) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
,
Baugruppen und Systemen prüfen
o) Bremssysteme auf Funktion prüfen und einstellen
•. p) Spur vermessen und einstellen
q) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb
nehmen
13 Prüfen von Abgasen a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln
und Einrichtungen und mit Sollwert vergleichen ;
zur Emissionsminderung b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen
.(§ 4 Nr. 18)
14 Eingrenzen und
Bestimmen von Fehlern,
a) Fehler und Störungen unter Beachtung von
Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung
..
Störungen und deren sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen
Ursachen. und bestimmen
(§ 4 Nr. 19) b) Funktionspläne, Insbesondere elektrische,
,
hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
8
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der
Schnittstellen mechanischer, hydrauHscher,
pneumatischer sowie elektrischer und
elektronischer Baugruppen eingrenzen
d) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
15 Instandsetzen von a) schadhafte Bauteile und Baugruppen
Bauteilen, Baugruppen austauschen und instandsetzen
und Systemen an
Fahrzeugen, Maschinen,
'
b) Bauteile aus Blechen und Profilen biegerichten
4
Geräten und Anlagen c) im Hinblick auf die Instandsetzung Bauteile
der Land-, Forst-, mit Hilfe von Hebefahrzeugen, Montage- und
Garten-, Bau- oder Transportgeräten demontieren und montieren
Kommunalwirtschaft
(§ 4 Nr. 20)
d) Motor instandsetzen
e) Kühl-, Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen
f) Abgasanlagen instandsetzen
g) Vergaser- und Einspritzanlagen instandsetz.en 10
h) Zündsysteme instandsetzen
i) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen,
elektrisch und elektronisch betätigte Einrich-
tungen sowie Kontrolleinrichtungen instandsetzen
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 314
1 2 3 4
k) Kraftübertragungssysteme. instandsetzen,
insbesondere Wellen, Kupplungen, Getriebe und
Achsantriebe sowie hydrostatische Antriebe
1) Generator- und Starteranlagen. instandsetzen
m) Fahrwerk instandsetzen, Insbesondere 8
Radaufhängung, Lenk- und Bremssysteme
n) Räder und Reifen montieren
o) Funktion von Schneid- und Schleifwerkzeugen
prüfen und instandsetzen
16 Installieren von a) Arbeitsplatz auf Montagestellen einrichten
Anlagen der Feld-, Hof-
b) Standort für das Aufstellen und Befestigen
oder Innenwirtschaft
von Anlagen prüfen
(§ 4 Nr. 21)
c) Trage- und Befestigungskonstruktionen
an Bauwerken anbringen
d) Rohrleitungen unter Berücksichtjgung der zu
fördernden Medien, des Gefälles und des
Dehnungsausgleiches verleg~n und befestigen
e) Rohrleitungen und Rohrformstücke, insbesondere
- durch Schweißen, Löten, Flanschen und durch
Gewindeformstücke verbinden und anschließen
f) Armaturen und Fördereinrichtungen in
versorg\,lngstechnische Anlagen einbauen
g) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und
Isolierungen anbringen
1) Anlagenteile, insbesondere Armaturen,. Meß-,
Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
sowie Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen
und einstellen
12
k) Anlagen unter Beachtung technischer
Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen
prüfen und in Betrieb nehmen •
1) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und auf
Sollwerte einstellen
17 Prüfen von elektrischen a) Arbeitsstromanschlüsse an Innen- und
Stromanschlüssen Außenanlagen:
(§ 4 Nr. 22) aa) Sicherheitsregeln und Unfallverhütungs-
vorschritten zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
bb) elektrische Anschlüsse feststellen und nach
Anschlußwerten unterscheiden
cc) elektrische Verbraucher, insbesondere auf
lsolationsbeschädigung, sowie Schalter
auf Fehler prüfen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 601 .,
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 31 4
1 2 3 4
dd) elektrische Bauteile, insbesondere
Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten,
Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und
Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
ee) Drehrichtung von Elektromotoren durch
Anlauf prüfen
b) Kleinspannungsbereiche an Fahrzeugen,
Maschinen und Geräten:
aa) elektrische Leitungen, Verbindungen
und Anschlüsse prüfen sowie Spannung,
Widerstand und Stromstärke messen .
bb) Spannungsverläufe prüfen 4
cc) Gleich- und Wechselstromkreise
unterscheiden
dd) elektrische und elektronische Komponenten,
insbesondere der Motor-, Sicherheits-,
Überwachungs- und Steuerelektronik, prüfen
18 Ausrüsten und Umrüsten a) Formteile passen und einbauen
mit Zubehör und b) Formteile aus Blechen und Profilen nach
Zusatzeinrichtungen Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen,
(§ 4 Nr. 23) insbesondere für Fahrzeugrahmen und
Abdeckungen, herstellen ·
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter
Beachtung gesetzlicher Vorschriften nach 6
technischen Unterlagen dem Fahrzeug- und
Maschinentyp zuordnen
d) Bauteile für den Einbau vorbereften
e) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
anschließen und auf Funktion prüfen
19 Beurteilen von Schäden a) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
an Fahrzeugen, und Anlagen aufgrund von Kundenangaben
Maschinen, Geräten und prüfen und einordnen
Anlagen der Land-, b) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
Forst-, Garten-, Bau- und Anlagen aufgrund von Sicht- und Geräusch-
oder Kommunalwirtschaft kontrollen feststellen und protokollieren
(§ 4 Nr. 24)
20 Kontrollieren der durch- a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter 6
geführten Arbeiten Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-
unter Einbeziehung sicherheit von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
angrenzender Bereiche und Anlagen kontrollieren
(§ 4 Nr. 25) b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und
Baugruppen bei lnstandhaltungsarbeiten
erkennen und protokollieren
c) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen
zur Kundenübergabe vorbereiten
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 30. März 1989
Tag Inhalt Seite
20. 3. 89 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf ••• 274
20. 3. 89 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über .
die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Breitenberg • ·. 276
21. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....••. 278
21. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...•.•• 280
21. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....•.• 281
21.2.89 Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ......• 283
24.2.89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe ......•• 284
28.2. 89 Bekanntmachung über die Änderung des Protokolls zum deutsch-skandinavischen Abkommen über
den internationalen Straßenverkehr .................................................... . 285
1. 3. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung de.s Anhangs zur Satzung der
Europäischen Schule .......................................... ·•...••..•.•.•..••••.••• 287
1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls iur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt •..•.••..•..•..•.••.•..•...•..•••••............•••...••••.•• 287
2. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ...•.•. 288
2.3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen .......•...........•.....•...•.•.••.••.•....•.......•...•......• 288
2. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas ..............•.....•.•..•.••....••.••..•.•...•...•..........•....••. 289
2. 3. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 53 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf
Handelsschiffen ........••..•.......•.•.••••...•.•••..•.•..•........•............•.. 289
-2. 3. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 125 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Befähigungsnachweise der Fischer ..••.•.........•......•..•.......•.. 291
2. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche .•..•••..•......•..............•............•••. 292
2. 3. 89 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten ••.............•.....•..••..•••..........•..•••...•.........•...•....•... 293
2. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ..•....•..................•.•...•.......•......•............•... ••••••.,••• 293
2. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes ........•..•....•.•...•.•••..•.....••.•...........•.............•.... 294
3.3. 89 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .•.••• 294
Preis~ Au.gabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 15 - Tag.der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 603
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 13, ausgegeben am 1. Aprll 1989
Tag Inhalt Seite
20. 3. 89 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 18. Oktober 1989 zur Errichtung der Karibischen Entwlck•
lungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
neu: 7401-16
27. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch•tschadischen Abkommens Ober Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • • . 332
2. 3. 89 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens Ober die Vorrechte und lmmuni~
täten der Vereinten Nationen • • . • • . • • • . • . • • • . • • • . . • . . . • • . • • . • . . . . • • • . . . . . • • • . . . . . • . • • . • 334
2. 3. 89 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens Ober konsularische
Beziehungen . • • . . • • • . • • . • . • . • . . • . • • • • • . . • . . . . • . . • • • . . • . • . . . . • . • • . . • . • . . . . . . . . . • . • • 334
2. 3. 89 J Bekanntmachung zu dem Europäischen übereinkommen Ober die Adoption von Kindern .•... , .•. ·• • • 335
3. 3. 89 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten •.•.•.••.•.•..•.•.••.••.••••.•••••. .'. • . . • . . • . • • • . •.• • • . • • • • • . • • 336
PN1e dlNa' Auapbe: 8,45 DM (7,05 DM ZUZOgllch 1,40 DM Verundko818n), bei Lieferung gegen Vorausrachnung 9,25 DM.
Im Bezugt!pf8ie 1111 die Melvwenlteuer 9111ha11en: der angewlll'ldle Sleuer8atz betrlgl 7 %.
Lieferung gegen Voreineendung dea Betrages 11111 das Poelglrokonlo Bundeeg...czbla Köln 3 9II-S09 oder gegen VOl'IIUll9Chnung.
Verkündungen Im Bundesanzeiger
Gemäß § ·1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22.3. 89 Verordnung Nr. 4/89 Ober die Festsetzung von Entgelten fOr
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1609 (59 29. 3. 89) 10.4.89
9500+8-4
28.3. 89 Achte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 1729 (61 31. 3. 89) 1. 4. 89
9515-13
28.3. 89 Zehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif•
Ordnung 1730 (61 31. 3. 89) 1. 4. 89
9519-5
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4221/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei
ra ffi nie rte .. Erd ö Je rz eug ni sse und zur Einrichtung einer gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1989) . L 371711 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4228/88 des Rates zur Fe~tsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Ein-
fuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1989) L 371/33 31. 12. 88
16. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 84/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1193/88 hinsichtlich der für die Einfuhr von K I e i e
erforderlichen Bescheinigungen L 13/13 17. 1. 89.
16. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 85/89 der Kommission zur Eröffnung der obliga-
torischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durch-
führungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 13/14 17. 1. 89
16. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 86/89 der Kommission zur Eröffnung der in
Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vor-
gesehenen Des t i II a t i o n von Ta f e I w e i n für das Wirtschaftsjahr
1988/89 L 13/17 17. 1. 89
16. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 87/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2984/88 zur Festsetzung der Erträge an Oliven und
01 i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1987/88 in Italien, Spanien und Portu-
gal L 13/19 17. 1. 89
16. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 94/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauften
Butter · L 14/5 18. 1. 89
17. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 98/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 14/14 18. 1. 89
19. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 117/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2374/79 über den Verkauf von bestimmten durch die
Interventionsstellen gelagerten Erzeugnissen des R i n d f I e i s c h •
s e kt o r s zu herabgesetzten Preisen an bestimmte soziale Einrichtungen L 16/10 20. 1. 89
19. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 119/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2514/78 über die in den Mitgliedstaaten vorzunehmende
Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern L 16/17 20. 1. 89
19. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission zur Festlegung der
gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen
und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 16/19 20. 1. 89
20. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 148/89 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen einiger
lnterventionsstell{!!'l nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3332/88 L 17/33 21. 1. 89
23. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 158/89 der Kommission zur Feststezung der bei
der Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien anwendbaren
Sonderabschöpfung für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 19/12 24. 1. 89
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4.. April 1989 605
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite ' vom
24. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 164/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2185/87 über die Rückzahlung der Erstattungen, die bei
der Ausfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Form
von in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Waren gelten, und
über die Erhebung der Beitrittsausgleichsbeträge L 20/12 25. 1. 89
24. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 165/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Kon-
trolle und Zahlung der Produktionserstattungen für G et r e i d e und R e i s L 20/14 25. 1. 89
24. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 166/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Getreide L 20/16 25. 1. 89
26. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 185/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2415/88 über den Verkauf durch Ausschreibung
von R i n d f I e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen für
die Ausfuhr L 23/21 27. 1. 89
24. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 194/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 25/1 28. 1. 89
23. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 195/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1581/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention
bei Getreide hinsichtlich der Bedingungen des Verkaufs von Erzeug-
nissen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe zu
liefern sind L 25/22 28. 1. 89
23. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 196/89 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirtschaft des
Großherzogtums Luxemburg L 25/23 28. 1. 89
27. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 214/89 der Kommission über den Abschluß von
Verträgen über die Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten im
Wirtschaftsjahr 1988/89 in Spanien und Portugal L 25/71 28. 1. 89
27. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 216/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 25/73 28. 1. 89
24. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 222/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 354/79 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
Wein, Traubensaft und Traubenmost L 29/1 31. 1. 89
26. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission über das Verfahren zur
Bestimmung des Fleischgehalts von Waren der KN-Code
1602 49 11, 1602 49 13, 1602 49 15, 1602 49 19, 1602 49 30 und
1602 49 50 L 29/11 31. 1. 89
30. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 231/89 der Kommission zur Änderung derVerord•
nung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetz-
ten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren
Verbrauch in Form von B u tt e r fett L 29/27 31. 1. 89
2. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 276/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Reb•
sorten L 33/10 4. 2. 89
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 287/89 der Kommission zur Aussetzung der
Verordnung (EWG) Nr. 732/78 über den Verkauf von Interventionsrind•
f l e i s c h an die Streitkräfte der Mitgliedstaaten L 33/22 4. 2. 89
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 289/89 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spa-
nien und Portugal zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder
einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
1989 L 33/25 4. 2. 89
3. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 291/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für G u r k e n für das Wirtschaftsjahr 1989 L 33/29 4. 2. 89
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8.2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 314/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Druchführungsvorschriften für
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für G et r e i d e und Re i s L 37/5 9. 2. 89
10.2.89 Verordnung (EWG) Nr. 340/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
Prämie zugunsten der Erzeuger von Sc h a ff I e i s c h hinsichtlich der
Zahlungsfrist in Griechenland L 39/17 11. 2. 89
10. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 341 /89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3711 /88 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1988/89
für die Einfuhr von O I i v e n ö I in Portugal geltenden Richtplafonds L 39/18 11. 2. 89
10. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 342/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1282/72 über den Verkauf von verbilligter Butter an die
Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Einheiten L 39/19 11. 2. 89
10. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 343/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staatlicher
Lagerhaltung L 39/20 11. 2. 89
13. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 350/89 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 hinsichtlich der Beihilfe für die
Erzeugung von O I i v e n ö I in Spanien und Portugal L 42/5 14.2. 89
13. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 351/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 596/86 und (EWG) Nr. 597/86 zur Festsetzung
des bei der Einfuhr nach Portugal anwendbaren Kontingents für M a i s.:
stärke L 42/6 14.2. 89
13. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 352/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die
Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butter fett für die Herstellung
von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln L 42/7 14. 2. 89
13. 2. 89 Verordnun8 (EWG) Nr. 353/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Mager-
mi Ich, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist L 42/8 14.2. 89
14. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 365/89 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von g et r o c kneten Trauben anwendbaren spezifischen
Währungskoeffizienten auf die griechische Drachme L 43/19 15.2. 89
14.2.89 Verordnung (EWG) Nr. 366/89 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je landwirtschaftlichen Betriebsbogen für das Rech-
nungsjahr 1989 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführun-
gen L 43/20 15.2.89
15.2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 380/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3935/88 und (EWG) Nr. 3936/88 zur Fest-
setzung der mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr von
bestimmtem O b s t und G e m ü s e aus Drittländern und den Kanarischen
Inseln nach Portugal L 43/23 15. 2. 89
15. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 381/89 der Kommission zur Fortführung der
Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Mi I c h und
Milcherzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 L 43/24 15. 2.89
15. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 382/89 der Kommission über Maßnahmen zur
Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 85/397/EWG des Rates zur
Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im inner-
gemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter M i I c h L 43/28 15. ·2. 89
15. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 379/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 584/75 und (EWG) Nr. 3197/73 über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Ausschreibung der Erstattung und Abschöp-
fung bei der Ausfuhr von R e i s L 44/22 16. 2. 89
16. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 394/89 der Kommission zur Festsetzung der
Tole~~nzgrenze für Mengenverluste bei der öffentlichen Lagerhaltung
von Atylalkohol aus W e i n L 45/12 17. 2. 89
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 607
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17. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 412/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3846/88 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 3418/82 über die Bedingungen des Verkaufs von Ölsaaten aus
Beständen der Interventionsstellen hinsichtlich des Verkaufspreises L 45/23 17. 2.89
20. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 419/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergän-
zenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft nach
Spanien eingeführte Milcherzeugnisse L 49/10 21.2. 89
20. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 420/89 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Li k ö r w e i n e in Landeswährung L 49/11 21. 2. 89
21. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 431/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) _Nr. 1813/84 über Durchführungsbestimmungen betreffend
Differenzbeträge für Raps - und R ü b s e n s am e n sowie Sonnen-
blumenkerne L 50/7 22. 2. 89
20. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 451/89 des Rates über das auf bestimmte land-
wirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern des Mittel-
meerraums anzuwendende Verfahren L 5217 24. 2. 89
20. 2. 89 Verordnung (!;:WG) Nr. 452/89 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren von Referenzmeng~fl unter-
liegenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Agypten,
Israel, Jordanien, Jugoslawien, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und
Zypern (1989) L 52/15 24.2. 89
23. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 456/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Erteilung der EHM-Lizenzen für Pf I an z k a r t o f-
f e ln L 52/25 24. 2.89
27. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 486/89 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~!onsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3627/88 L 57/5 28. 2. 89
27. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 499/89 der Kommission zur Festsetzung des zur
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Ta f e I w einer-
zeugung für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 57/49 28. 2. 89
2. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 571/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind-
f I e i s c h , zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1302/73 und zur
Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 4132/88 L 61/43 4. 3.89
Andere Vorschriften
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4210/88 der Kommission zur Festsetzung des
garantierten Mindestpreises für Atlantiksardinen L 370/29 31.12.88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4211/88 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen L 370/30 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4212/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für den innergemeinschaftlichen Handel mit Atlantik-
sardinen und Sardellen im Fischwirtschaftsjahr 1989 L 370/31 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4213/88 der Kommission zur Anpassung der
gemeinsamen Vermarktungsnormen für Kaisergranate (Nephrops norve-
gicus) L 370/33 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4214/88 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalprämiensatzes für bestimmte Fischereierzeugnisse während
des Wirtschaftsjahres 1989 L 370/34 31. 12. 88
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
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Nr./Seite vom
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4215/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG)..Nr. 3321/82 mit Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung einer Ubertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeug-
nisse L 370/35 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4216/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3611/84 zur Festsetzung der Anpassungskoeffi·
zienten für gefrorene Kalmare L 370/37 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates zur Durchführung der Verord•
nung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der lnterventio·
nen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und
den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen
vorhandenen Finanzinstrumente andererseits L 374/1 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates zur Durchführung der Verord•
nung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung L 374/15 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates zur Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds L 374/21 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates zur Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung L 374/25 31. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission über die Mitteilungen,
Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung von
den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeve~ehr L 376/1 31. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission über die Beschwerden,
Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wett-
bewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen L 376/10 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4217/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Sardinen, zubereitet
oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Tunesien (1989) L 371/1 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4218/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Aprikosenpulpe mit Ursprung in
Tunesien und Israel (1989) L 371/3 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4219/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch
oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, mit Ursprung
in der Türkei (1989) L 371/5 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4220/88 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1989) L 371/8 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4222/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für.bestimmte Weine mit
Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in Algerien (1989) L 371/14 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4223/88 des Rates zur Eröffnung und Aufteilung
~ines Gemeinschaftszollkontingents für Frühkartoffeln mit Ursprung in
Agypten (1989) L 371/19 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4224/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
~ines Gemeinschaftszollkontingents für Speisezwiebeln mit Ursprung in
Agypten (1989) L 371/21 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4225/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe mit Ursprung in
Marokko (1989) L 371/23 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4226/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet
oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Marokko (1989) L 371/25 31. 12. 88
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 609
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4227/88 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der
Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta geltenden Zollsätze
(1989) L 371/28 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4229/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Gemüsepaprika oder Paprika
ohne brennenden Geschmack, Rote Rüben, getrocknete Weintrauben
und bestimmte konzentrierte Traubensäfte mit Ursprung in Zypern (1989) L 371/40 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4230/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Weine aus frischen
Weintrauben und für Likörweine mit Ursprung in Zypern (1989) L 371/44 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4231/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Wein aus frischen Weintrauben
mit Ursprung in Jugoslawien (1989) L 372/1 3{ 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4232/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Gemüsepaprika oder Paprika
ohne brennenden Geschmack, gefrorene Erbsen und Knoblauch mit
Ursprung in Jugoslawien (1989) L 372/4 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4233/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilun~ und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Pflaumenbrann wein
„Sljivovica" und Tabake der Sorte Prilep mit Ursprung in Jugoslawien
(1989) L 372/7 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4234/88 des Rates zur festsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für die Ein-
fuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1989) L 372/15 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiun-
gen L 373/1 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4236/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine und
Schaumweine mit Ursprung in Osterreich . L 373/3 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4237/88 des Rates zur Aufhebung und Ersetzung
der Verordnung (EWG) Nr. 3588/88 zur Eröffnung und Verwaltur:,g eines
Gemeinschaftszollkontingents für einige tierische Fette und Öle von
Fischen und Meeressäugetieren mit Ursprung in Norwegen (1989) L 373/5 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4238/88 des Rates zur Aufhebung und Ersetzung
der Verordnung (EWG) Nr. 3589/88 zur Eröffnung, Aufteilung und Ver-
waltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Filets von bestimmten
Kabeljauarten und von Fischen der Art Boreogadus saida mit Ursprung in
Norwegen (1989) L 373/7 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4239/88 des Rates zur Aufhebung und Ersetzung
der Verordnung (EWG) Nr. 3590/88 zur Eröffnung, Aufteilung und Ver-
waltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Fische, zube-
reitet oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Norwegen (1989) L 373/11 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4240/88 des Rates zur Aufhebung und Ersetzung
der Verordnung (EWG) Nr. 3585/88 zur Eröffnung und Verwaltung eines
Ge!Tieinschaftszollkontingents für konzentrierten Birnensaft mit Ursprung
in Osterreich (1989) L 373/15 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4241/88 des Rates zur Aufhebung und Ersetzung
der Verordnung (EWG) Nr. 3584/88 zur Eröffnung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für Tafelkirschen, mit Ausnahme von Sau-
erkirschen, mit Ursprung in der Schweiz (1989) L 373/17 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates zur Anwendung allgmeiner
Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1989 L 375/1 31. 12. 88
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Spniche -
Nr./Seite vom
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4258/88 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 L 375/47 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1989 L 375/85 31. 12. 88
13. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4264/88 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/88 des Assoziationsrates EWG-?,ypern zur durch die
Einführung des Harmonisierten Systems bedingten Anderung des Proto-
kolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen L 378/1 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4265/88 des Rates zur Anwendung der
Beschlüsse Nrn. 2/88, 3/88 und 4/88 des Gemischten Ausschusses
EWG-Österreich zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse• mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen L 379/1 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4266/88 des Rates zur Anwendung der
Beschlüsse Nm. 2/88, 3/88 und 4/88 des ·Gemischten Ausschusses
EWG-Finnland zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen L 379/6 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4271/88 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischt&n Ausschusses EWG-Österreich
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungerzeugnisse" und über die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine
Vereinfachung der Kumulierungsregeln L 381/1 31: 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4272/88 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf
eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln L 381/5 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4273/88 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf
eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln L 381/9 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4274/88 des Rates über die Anwendung des
Besq_hlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf
eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln L 381/13 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4275/88 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf
eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln L 381/17 31.12.88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4276/88 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf
eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln . L 381/21 31. 12 .. 88
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 611
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 42n/88 des Rates betreffend die Schutzklausel
in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses
EWG-Österreich zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 381/25 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4278/88 des Rates betreffend die Schutzklausel
in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses
EWG-Finnland zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 381/27 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4279/88 des Rates betreffend die Schutzklausel
in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses
EWG-Island zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 381/29 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4280/88 des Rates betreffend die Schutzklausel
in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses
EWG-Norwegen zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 381/31 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4281/88 des Rates betreffend die Schutzklausel
in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses
EWG-Schweden zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 381/33 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4282/88 des Rates betreffend die Schutzklausel
in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses
EWG-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 381/35 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4283/88 ßes Rates zur Abschaffung bestimmter
Ausgangsförmlichkeiten beim Uberschreiten der Binnengrenzen der
Gemeinschaft - Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen L 382/1 31. 12. 88
3. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 9/89 der Kommission zur Festsetzung von 'Durch-
schnittswerten je Einheit für die E_rmittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren· L 3/5 5 ..1. 89
4. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 15/89 des Rates zur Einführung einer Ausgleichs-
abgabe auf Ladungen in Großbehältern, die im Liniendienst zwischen der
Gemeinschaft und Australien von der Hyundai Merchant Marine Com-
pany Ltd, Seoul, Republik Korea, befördert werden L 4/1 6. 1. 89
4. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 20/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 4/19 6. 1. 89
5. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 24/89 der Kommission zur Aussetzung des bei
der Einfuhr von großblütigen Rosen mit Ursprung in Israel zu erhebenden
Präferenzzolls und Wiedereinführung des Zolls des Gemeinsamen Zoll-
tarifs L 4/33 6. 1. 89
5. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 33/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 103/76 über gemeinsame Vermarktungsnormen für be-
stimmte frische oder gekühlte Fische L. 5/18 7. 1. 89
5. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 34/89 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls aµf die Einfuhren von Typenraddruckern mit Ur-
sprung in Japan L 5/23 7. 1. 89
11. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 53/89 der Kommission zur Aussetzung des bei
der Einfuhr von großblütigen Rosen mit Ursprung in Marokko zu erheben-
den Präferenzzolls und Wiedereinführung des Zolls des Gemeinsamen
Zolltarifs L 9/19 12. 1. 89
13. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 76/89 der Kommission zur Aussetzung der Er-
teilung von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse der KN-Code 0714 10 91,
071410 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in Indonesien L 11/24 14. 1. 89
17. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 104/89 der Kommission zur Festsetzung von
' Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 15/5 19. 1. 89
24. 1. 89 Verordnung (EWG) Nr. 163/89 der Kommission über die Kartei für
Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft L 20/5 25. 1. 89
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damij
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarilvorschrtften.
Lautender Bezug nur Im Verlagsabonnament. Postanschrift für Abonnements•
bestellungen sowie Bestallungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz·
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angetan•
gene 18 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 10,80 DM (9,40 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegan Vorausrechnung 11 ,60 DM.
Bundffanzelger Verlagagea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertrlebaatilck • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
· Fundstellennachweis A
Die Neuauflage 1988 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrige mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern
veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch
praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 38, - DM zuzüglich 3.,50 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.