486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung
oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 14. März 1989
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53
Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und des§ 40 Abs. 2 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 ·des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1692) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Artikel 1
Der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1
S. 857), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 1986 (BGBI. 1 S. 1306), werden folgende Nummern
angefügt:
„ 16. Certificat d'aptitude 16. Bäcker/Bäckerin
professionnelle boulanger
17. Certificat d'aptitude 17. Konditor/Konditorin".
professionnelle
pätissier-confiseu r-
chocolatier-g lacier
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungs-
gesetzes und mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 487
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 15. März 1989
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstaben a und b des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2206), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 b Abs. 5 wird das Datum „31. März 1989" durch das Datum „31. März 1992" ersetzt.
2. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:
,,(7) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. März 1989 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen,
1. soweit sie den Anforderungen des § 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1989 hergestellt und
eingeführt und bis zum 31. Dezember 1990 in den Verkehr gebracht werden,
2. soweit sie den Anforderungen der §§ 2, 3, 3 a oder 3 b nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1990
hergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden."
3. Anlage 1 Teil A wird wie folgt ergänzt:
,,381. 4-Dimethylaminobenzoesäureamylester (Mischung von Isomeren) (Padimatum A)
382. Benzoylperoxid
383. 2-Amino-4-nitrophenol
384. 2-Amino-5-nitrophenol".
4. Anlage 1 Teil 8 Nummer 4 wird gestrichen.
5. In Anlage 2 Teil A Nummer 53 werden in Spalte f die Worte „Enthält Etidronsäure" gestrichen.
6. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils in Spalte g das Datum „31. 3. 1989" durch das Datum „31. 3. 1990" ersetzt.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e f g
„3 8-Quinolinol a) Mittel zur a) 0,02 %
und sein Pflege der berechnet
Sulfat Haut, die nicht als Base
abgespült
werden
b) Fußpflege- b) 0,04% Enthält
31.3.1991".
mittel, die berechnet 8-Quinolinol
nicht abge- als Base
spült werden
c) Mundpflege- c) 0,01 %
mittel berechnet ...
als Base
7. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 bis 5, 7, 10, 14, 15, 19, 21 und 25 werden gestrichen.
b) In den Nummern 2, 6, 8, 9, 11, 13, 16, 18 und 20 wird jeweils in Spalte g das Datum „31. 3. 1989" durch das Datum
,,31. 3. 1990" ersetzt.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) In Nummer 11 werden in Spalte g die Worte „Ausschließlich in Haarbehandlungsmitteln mit einer Höchstkonzen-
tration von 10 ppm" eingefügt.
8. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1, 3, 5, 19 und 25 werden gestrichen.
b) In den Nummern 4, 15, 16 und 20 wird jeweils in Spalte f das Datum „31. 3. 1989" durch das Datum „31. 3. 1990"
ersetzt. ·
c) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e f
„26 Glutaraldehyd 0,1 % In Aerosolpackungen (Sprays) verboten Enthält Glutaraldehyd 1
) 31.3.1992".
d) Folgende Fußnote wird angefügt:
1
,, ) Sofern die Konzentration im Endprodukt 0,05 % überschreitet."
9. Anlage 7 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3, 7 bis 11, 14, 15, 18 bis 23, 27 und 30 werden gestrichen.
b) In Nummer 24 werden in Spalte c nach der Angabe „6 % " die Worte ,,(in Säure ausgedrückt)" angefügt.
c) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e
„32 2,4,6-Trianilin-p-(carbo-2' -ethylhexyl-1 '-oxi)-1,3,5-triazin 5%".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. März 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 489
Siebente Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt
Vom 16. März 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird
nach Anhörung von Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes verordnet:
Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt
Die Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119),
zuletzt geändert durch § 4 Nr. 1 der Verordnung vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beschlossene Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (das ADNR) gilt in der anliegenden Fassung auf den Wasserstraßen einschließlich
der bundeseigenen Häfen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter. Sie gilt
nicht auf der Donau.
(2) Das ADNR gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschiffahrtstraßen.
(3) Wo im ADNR als örtlicher Anwendungsbereich der Rhein genannt ist, tritt auf den übrigen in Absatz 1
bezeichneten Wasserstraßen, soweit das ADNR nach den Absätzen 1 und 2 gilt, die Bezeichnung der betreffenden
Wasserstraßen.
(4) Wo das ADNR auf die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung Bezug nimmt, gilt an deren Stelle auf den in
Absatz 1 bezeichneten Wasserstraßen außerhalb des Rheins die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung.
(5) Wo das ADNR auf die Rheinschifferpatentverordnung Bezug nimmt, gilt an deren Stelle auf den in Absatz 1
bezeichneten Wasserstraßen außerhalb des Rheins die Binnenschifferpatentverordnung.
(6) Wo das ADNR auf die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung Bezug nimmt, tritt an deren Stelle auf der Mosel die
Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auf den übrigen Wasserstraßen außerhalb des Rheins, soweit das ADNR dort
anwendbar ist, die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung.
(7) Auf den Seeschiffahrtstraßen genügt eine Sprechfunkanlage des beweglichen Seefunkdienstes auf
UKW (Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen der Randnummer 10 261 der Anlage B zum ADNR zu
erfüllen; auf den übrigen in Absatz 1 bezeichneten Wasserstraßen außerhalb von Rhein und Mosel ist die
Randnummer 10 261 nicht anzuwenden.
(8) Die Abschnitte 5 der Anlage B zum ADNR (Verkehr der Schiffe) sind auf den Seeschiffahrtstraßen nicht
anzuwenden.
(9) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte, des
Bundesgrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien und der Kampfmittelräumdienste, soweit dies Gründe
der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfordern."
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. Die Übersicht in § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Randnummer 10 102 (1) Nr. 28 wird folgendes eingefügt:
„ 10 170 (2) Bescheinigung für Sachkundige Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
10 170 (3) und (4) Anerkennung von Lehrgängen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Südwest".
b) Nach Randnummer 131 504 wird folgendes eingefügt:
„ 141 121 (1) Zulassung von Reinigungsfirmen in Häfen: Hafenbehörde
Fußnote 9 außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen
141121 (1) Betriebsvorschriften für Acrylnitril Der Bundesminister für Verkehr
Fußnote 11
141 354 Feststellung, ob Baumuster geprüft Schiffsuntersuchungskommission
141 424 Ausnahmen für gleichzeitiges in Häfen: Hafenbehörde
Laden und Löschen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt".
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Erleichterungen
(1) Bei Beförderungen auf den in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Wasserstraßen außerhalb des Rheins, der Mosel und der
Donau genügt die Abfassung der Weisungen nach Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR in deutscher
Sprache; auf Verlangen sind die Weisungen dem Schiffsführer auch in englischer, niederländischer oder in
französischer Sprache auszuhändigen.
(2) Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken (einschließlich Behältern und Tankcontainern) mit
Binnenschiffen sowie bei der entsprechenden Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen im Geltungsbereich
dieser Verordnung gelten die Anforderungen der Randnummer 6007 Abs. 1 und 2 der Anlage A zum ADNR auch als
erfüllt, wenn die Verpackung, Zusammenpackung, Aufschriften und Gefahrzettel sowie die Zusammenladung im
Container oder Straßenfahrzeug der Gefahrgutverordnung See, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn, der Gefahrgut-
verordnung Straße oder den Gefahrgutvorschriften für den Luftverkehr entsprechen und dies im Beförderungspapier
bescheinigt ist. Unterliegt das Binnenschiff auf einem Teil seiner Beförderungsstrecke '•den Vorschriften des
Seeverkehrs, so dürfen für Versandstücke, Container und Straßenfahrzeuge anstelle der Zusammenladeverbote
nach Randnummer 10 402 der Anlage B zum ADNR die Stau- und Trennvorschriften der Gefahrgutverordnung See
angewendet werden.
(3) Abweichend von Artikel 2 des ADNR dürfen gefährliche Güter innerhalb der deutschen Seehafenstädte sowie
von und nach einem deutschen Seehafen auch nach einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Beförderung auf
der Straße oder mit der Eisenbahn unter den in den Absätzen 4 bis 8 genannten Bedingungen befördert werden.
(4) Für Versandstücke - auch für Versandstücke in Containern und Straßenfahrzeugen - dürfen die Vorschriften der
Gefahrgutverordnung See, Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder Gefahrgutverordnung Straße in der jeweils
geltenden Fassung über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung angewandt werden.
(5) Für Tankcontainer mit gefährlichen Gütern dürfen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See oder
Gefahrgutverordnung Straße in der jeweils geltenden Fassung über Kennzeichnung und Beschriftung angewandt
werden.
(6) Gefährliche Güter, die nach den Klassen 2 bis 8 der Gefahrgutverordnung See, nicht aber nach der
Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen abweichend von Artikel 2 Abs. 1 des
ADNR befördert werden
1. in Versandstücken - auch in Versandstücken in Containern-, wenn diese den Vorschriften der Gefahrgutverord-
nung See über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung,
2. in Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See für ortsbewegliche Tanks
entsprechen. Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See eine Beförde-
rungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen
einzuhalten.
(7) Im Falle des Absatzes 6 müssen, im übrigen dürfen im Beförderungspapier anstelle der nach den jeweiligen
Randnummern in Kapitel 2 der einzelnen Klassen der Anlage A des ADNR vorgeschriebenen Bezeichnungen
folgende Angaben nach der Gefahrgutverordnung See enthalten sein:
1. der richtige technische Name; für Gase der Klasse 2 muß zusätzlich die Gefahr angegeben werden;
2. die Nummer der Klasse, und soweit vorhanden, der Unterklasse;
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 491
3. die nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter festgelegte Nummer
für einen bestimmten Stoff (UN-Nummer),
4. der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter 61 °C liegt;
5. die für bestimmte Güter vorgeschriebene Beförderungstemperatur;
6. für gefährliche Güter der Klasse 3 die Kategorie nach dem ADNR;
7. für Güter der Klasse 7 die nach Nr. 9.1.1 der Einleitung zur Klasse 7 erforderlichen Angaben.
Im Beförderungspapier ist abweichend von Randnummer 6007 Abs. 1 anstelle der Bescheinigung „die Beschaffen-
heit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADNR" einzutragen:
,,Beförderung nach § 4 Abs. 2 ff. GGVBinSch".
(8) In den Fällen des Absatzes 7 Satz 1 sind die Vorschriften der Anlagen A und B des ADNR mit folgender Maß-
gabe anzuwenden:
1. Für Güter der Klassen 2 bis 8 der Gefahrgutverordnung See:
a) Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften der Kapitel I und II der Anlage B des ADNR sind zu
beachten; jedoch gilt Randnummer 1O 402 nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften der
Gefahrgutverordnung See verladen sind.
b) Sofern unter den nachstehenden Nummern 2 bis 5 zusätzliche oder abweichende Bestimmungen aufgeführt
sind, ist deren Einhaltung vom Absender und Schiffsführer sicherzustellen.
2. Für Güter der Klasse 2 der Gefahrgutverordnung See:
a) Die Bestimmungen der Randnummer 14 100 sind nicht anzuwenden.
b) Als Begrenzung im Sinne der Randnummer 14 401 Abs. 1 ist eine Höchstmenge von 50 000 kg (insgesamt) zu
beachten.
3. Für Güter der Klasse 3 der Gefahrgutverordnung See:
a) Die Bestimmungen der Randnummer 31 100 sind nicht anzuwenden.
b) Als Grenzmenge im Sinne der Randnummer 31 401 ist eine Höchstmenge von 50 000 kg (insgesamt) zu
beachten.
4. Für Güter der Klasse 5.2 der Gefahrgutverordnung See:
Die Bestimmungen der Randnummer 71 411 Abs. 2 sind für alle Beförderungen anzuwenden.
5. Für Güter der Klasse 6.1 der Gefahrgutverordnung See:
a) Abweichend von Randnummer 41 182 ist ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 182 für alle Güter der
Klasse 6.1 in größeren Mengen als 5 000 kg erforderlich.
b) Die Grenzmenge von 50 000 kg (insgesamt) nach Randnummer 41 401 ist für alle Güter der Klasse 6.1
anzuwenden."
4. In § 5 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt:
„Abweichend von Randnummer 11 401 der Anlage B des ADNR darf auf den Wasserstraßen im Geltungsbereich der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung auf einem Schiff das folgende Höchstgewicht einschließlich der Verpackung an
Stoffen oder Gegenständen der Klassen I a, 1b und I c nicht überschritten werden:"
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 4
angefügt:
„4. der in Randnummer 1O 170 Abs. 1 der Anlage B zum ADNR bezeichneten Art, bei der Beförderung in
Versandstücken jedoch nur im Falle der Überschreitung der dort angegebenen Bruttohöchstgewichte, ein
Sachkundiger im Sinne der Randnummer 1O 170 Abs. 2 Satz 1 unter Mitführung einer gültigen Bescheini-
gung nach Randnummer 1O 170 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 an Bord anwesend ist."
b) In Absatz 3 Nr. 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 11
angefügt:
„ 11. der in Randnummer 1O 170 Abs. 1 der Anlage B zum ADNR bezeichneten Art, bei der Beförderung in
Versandstücken jedoch nur im Falle der Überschreitung der dort angegebenen Bruttohöchstgewichte, dafür
zu sorgen, daß ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 170 Abs. 2 Satz 1 unter Mitführung einer
gültigen Bescheinigung nach Randnummer 10 170 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 an Bord anwesend ist."
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe „ADNR" die Worte „in Verbindung mit § 4" eingefügt.
b) In Nummer 1 Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:
„g) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen
Bescheinigung an Bord anwesend ist;".
d) In Nummer 3 Buchstabe c werden nach der Angabe „ADNR" die Worte „in Verbindung mit § 4" eingefügt.
e) In Nummer 3 Buchstabe n wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
f) Nach Nummer 3 Buchstabe n wird folgender Buchstabe o angefügt:
„o) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen
Bescheinigung an Bord anwesend ist;".
7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§·9
Übergangsvorschriften
(1) Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (das
ADNR) brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, den mit Wirkung vom 1. April 1983
geänderten Bestimmungen der Randnummern 10 251, 131 212 Abs. 4 in bezug auf die Aufstellung des Antriebs-
motors des Ventilators, der Randnummer 131 250 Abs. 1 Buchstaben b und c und der Randnummer 131 252
Spalte V nicht zu genügen; sie müssen jedoch der am 31. März 1983 geltenden Fassung entsprechen.
(2) Die Bescheinigung nach Randnummer 10 170 (2) ist erst ab 1. April 1989 mitzuführen. ,Inhaber eines
Befähigungsnachweises gemäß der Rheinschifferpatentverordnung oder Binnenschifferpatentverordnung, die diesen
vor dem 1. April 1986 erworben haben und die in der Zeit bis zum 31. März 1989 an einer Schulung über den
Transport gefährlicher Güter gemäß den Richtlinien RB 001 (VkBI. 1988 S. 763) teilgenommen haben, kann die
Bescheinigung auch ohne weitere Schulung nach Randnummer 10 170 ausgestellt werden. Als Gültigkeitsdauer ist
einzutragen:
1. für Schulungen, die in der Zeit vom 1. April 1984 bis 31. März 1986 durchgeführt wurden: 31. März 1990;
2. für Schulungen, die in der Zeit vom 1. April 1986 bis 31. März 1989 durchgeführt wurden: Zeitpunkt, der fünf Jahre
nach der erfolgten Schulung liegt.
(3) Die Anforderungen an den Grenzwertgeber nach Randnummer 131 221 brauchen erst mit der Erneuerung des
Zulassungszeugnisses erfüllt zu sein.
(4) Die Anforderungen an die Slop- und Restetanks nach Randnummer 131 226 brauchen erst mit der Erneuerung
des Zulassungszeugnisses erfüllt zu sein.
(5) Abweichend von Randnummer 141 121 (1)
1. darf Benzol (UN-Nr. 1114) der Klasse llla Ziffer 1 a) Kategorie Kx bis zum 30. September 1997 in Tankschiffen der
Typen III a, II oder III befördert werden,
2. darf Pyrolysebenzin der Klasse llla Ziffer 1 a) Kategorie Kx bis zum 30. September 2002 in Tankschiffen der Typen
III a, II oder III befördert werden,
3. dürfen Stoffe der Klasse III a Kategorie Kls, Kin, K2 und K3 mit einem Anteil von mehr als 10% Benzol und weniger
als 50% Benzol bis zum 30. September 2002 in Tankschiffen der Typen III a, II oder III befördert werden.
(6) Abweichend von Randnummer 141 121 (1)
1. dürfen 1.2-Dichloräthan (Äthylendichlorid) (UN-Nr. 1184) der Klasse llla Ziffer la) Kategorie Kx und Nitrobenzol
(UN-Nr. 1662) der Klasse III a Ziffer 4 Kategorie Kx bis zum 30. September 1992 in Tankschiffen der Typen llla, II
oder III befördert werden,
2. dürfen Äthylacrylat (UN-Nr. 1917) und 1.2-Dichlorpropan (UN-Nr. 1279) der Klasse III a Ziffer 1 a) Kategorie Kx bis
zum 30. September 1997 in Tankschiffen der Typen III a, II oder III befördert werden.
(7) Abweichend von Randnummer 141 121 (1)
1. dürfen Chloroform (UN-Nr. 1888), Methylenchlorid (UN-Nr. 1593) und Tetrachlorkohlenstoff (UN-Nr. 1846) der
Klasse IVa Ziffer 61 und Pyridin (UN-Nr. 1282) der Klasse III a Ziffer 5 bis zum 30. September 1992 in Tankschiffen
des Typs III a sowie in Tankschiffen, die am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für diese Stoffe hatten,
befördert werden,
2. dürfen Tetrachloräthylen, Perchloräthylen (UN- Nr. 1897), 1, 1, 1,2-Trichloräthan und Trichloräthylen (UN-Nr. 1710)
der Klasse IVa Ziffer 61 bis zum 30. September 1992 in Tankschiffen befördert werden, die am 31. Dezember
1986 eine Sondergenehmigung für diese Stoffe hatten.
Nr. 14 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 493
(8) Abweichend von Randnummer 141 200 - 141 299 dürfen in Tankschiffen der Typen II oder 111 in Doppelhüllen-
bauweise, das heißt mit Doppelböden und Wallgängen, die am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung hatten,
die darin genannten Stoffe weiterhin befördert werden.
8. In der Anlage A zu Anlage 1 wird Randnummer 6401 Abschnitt C wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 21 wird folgende Bemerkung eingefügt:
,,Bern.: 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist zur Beförderung nicht zugelassen."
b) Nach Nummer 23 wird folgende Bemerkung eingefügt:
,,Bern.: Siehe Bern. zu Nummer 21".
9. In Anlage 1 wird deren Anlage B wie folgt geändert:
a) In Randnummer 10 100 Absatz 2 werden die Worte „Tankschiffe der Typen 1, II, III oder IV" durch die Worte
,,Tankschiffe der Typen 1, II, II a, 111, III a oder IV" ersetzt.
b) Die Randnummern 10 122 bis 10 171 werden in Randnummern 10 122 bis 10 169 geändert und es wird folgende
Randnummer 10 170 eingefügt:
„10 170 Kenntnisse über gefährliche Güter
(1) Ein Sachkundiger muß an Bord anwesend sein, wenn folgende gefährliche Güter der Anlagen 9, 10 und 11 der
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung befördert werden:
Bestimmte feuergefährliche Güter nach Anlage 9 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
- bei der Beförderung in Versandstücken,
a) soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 50 Tonnen überschreitet:
- feuergefährliche Gase F der Klasse I d mit Ausnahme der Gase nach der Anlage 1O der Rheinschiffahrts-
polizeiverordnung;
- Güter der Klasse llla, Kategorien Kx, KOs, KOn, Kls, Kin;
- Güter der Klasse V mit einem Flammpunkt unter 21 °C;
b) soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 250 Tonnen überschreitet:
- Güter der Klasse III a, Kategorie K2;
- Güter der Klasse V mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C;
- bei Tankschiffen,
die zuvor aufgeführten Güter der Anlage 9 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ohne Gewichtsbegren-
zung sowie die gefährlichen Gase, die bei der Beförderung dieser Güter entstanden sind und sich noch in
den Tanks befinden.
Ammoniak und andere gleichgestellte Güter nach Anlage 1O der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
- bei der Beförderung in Versandstücken,
soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 1 Tonne je Gut oder 5 Tonnen insgesamt
überschreitet:
a) folgende Güter der Klasse ld:
- Borfluorid und Fluor der Ziffer 3;
- Güter der Ziffern 5 und 8 a;
- Chlorwasserstoff der Ziffer 1O;
- Ammoniak der Ziffer 14;
b) folgende Güter der Klasse IVa:
- die Güter der Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14 und 31;
- Natriumazid der Ziffer 32 a;
- die Güter der Ziffer 81 a und 81 b;
- Natriumfluoracetat und Fluoracetamid der Ziffer 81 g;
c) folgende Güter der Klasse V:
- die Güter der Ziffer 2 a, 3 a, 6 a, 7, 9 und 14;
- bei Tankschiffen,
die zuvor aufgeführten Güter der Anlage 10 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ohne Gewichtsbegren-
zung sowie die gefährlichen Gase, die bei der Beförderung dieser Güter entstanden sind und sich noch in
den Tanks befinden.
Explosionsgefährliche Güter nach Anlage 11 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 50 kg je Klasse überschreitet:
- Güter der Klasse I a mit Ausnahme der Güter der Ziffer 15;
- Güter der Klasse I b;
- Güter der Klasse I c mit Ausnahme der Güter der Ziffer 1 a;
- Güter der Klasse VII mit Ausnahme der Güter der Ziffer 99.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Sachkundiger (Besatzungsmitglied oder eine andere Person) ist eine Person, die nachweisen kann, daß sie
über besondere Kenntnisse des ADNR verfügt. Diese Kenntnisse sind nachzuweisen durch eine Bescheinigung einer
zuständigen Behörde oder durch eine Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle.
Die Bescheinigung wird durch eine mit Erfolg bestandene Fachprüfung ADNR erworben.
Jeder Prüfungsausschuß bestimmt den Ablauf und Inhalt der Fachprüfung ADNR auf der Grundlage des Programms
nach Absatz 3 und des von der Zentralkommission erstellten Fragenkatalogs. Im übrigen ist § 5 der Rheinschiffer-
patentverordnung sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Vermittlung der Kenntnisse nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen
Behörde anerkannten Lehrgangs. Der Lehrgang, der gegebenenfalls eine persönliche praktische Übung beinhaltet,
soll umfassen:
a) allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
b) Gefahrenarten,
c) Maßnahmen zur Unfallverhütung,
d) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung,
Einsatz von Hilfsmitteln wie z. B. Feuerlöschern),
e) Bezeichnung der Schiffe und Bezettelung der Versandstücke,
f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter,
g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, sowie Funktion und Anwendung der Ausrüstungs-
gegenstände.
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und kann jederzeit durch den Nachweis
der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung nach
dem in Absatz 3 enthaltenen Programm erneut erworben werden."
c) Nach Randnummer 10 170 wird Randnummer 10 171 eingefügt.
d) Nach Randnummer 10 507 wird der Bindestrich gestrichen, und es wird folgende Randnummer 10 508 eingefügt:
„ 10 508 Meldungen
(1) In den Staaten, in denen diese Pflicht eingeführt wird, müssen die nachstehend unter Buchstaben a bis c
aufgeführten Schiffe folgende Informationen übermitteln:
- Schiffsname, amtliche Schiffsnummer und Tragfähigkeit,
- Bezeichnung der beförderten gefährlichen Güter laut Beförderungspapier (Stoffname, Klasse, Ziffer und, wenn im
Beförderungspapier angegeben, UN-Nummer) mit Angabe der jeweiligen Menge,
- Anzahl der an Bord befindlichen Personen,
- Bestimmungshafen und vorgesehene Fahrroute:
a) Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, mit Ausnahme von Tankschiffen, die weniger als 25 t Güter der
Klasse III a, Kategorie K3 befördern,
b) andere Schiffe, die Güter befördern, welche den Bestimmungen der Anlagen 9, 10 oder 11 der Rheinschiff-
fahrtspolizeiverordnung unterliegen,
c) andere Schiffe, die befördern
- mehr als 25 t Güter der Klasse III a, Kategorie !(3 in Tankcontainern,
- mehr als 1000 kg Schwefelhexafluorid der Klasse I d, Ziffer 10, oder
- mehr als je 1000 kg der nicht den Bestimmungen der Anlage 1O der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
unterliegenden Güter der Klasse IVa, mit Ausnahme der leeren Verpackungen der Ziffern 91 und 92.
Die Informationen sind der zuständigen Behörde des betroffenen Staates vor Antritt jeder Reise mitzuteilen, wenn
diese in dem betroffenen Staat beginnt, spätestens aber bei Einreise des Schiffes in das Hoheitsgebiet dieses
Staates.
Die Informationen können mündlich oder schriftlich übermittelt werden.
(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Informationen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Informationen sind vertraulich und dürfen durch die zuständige Behörde Dritten nicht weitergegeben
werden. Jedoch kann die zuständige Behörde bei Unfällen den Einsatzkräften die für die Organisation der
Hilfeleistung sachdienlichen Informationen mitteilen.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Meldungen müssen sich die in Absatz 1 aufgeführten Schiffe bei der
Vorbeifahrt an von der zuständigen Behörde bestimmten Punkten bei dem von dieser Behörde bezeichneten Dienst
melden."
d) Die Randnummer 10 599 wird in Randnummern 10 509 bis 10 999 geändert.
e) Randnummer 131 221 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,,d. einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung."
bb) Absatz 1 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
,,f. einer geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung,"
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 495
cc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Grenzwertgeber muß spätestens auslösen bei einer Füllung von:
93 % 98,5 % 98,5 98,5 % 98,5 % .
Der Grenzwertgeber hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen
Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife
unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen einleiten kann. Das Signal muß an die Landanlage mittels
eines 2poligen wasserdichten Steckers (der die Kontakte tragende Teil) einer Kupplungssteckvorrichtung nach CEE-
Publikation 17 (2. Ausgabe; erschienen im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, 1000 Berlin 12), für Gleichstrom 40 bis 50 V,
Kennfarbe weiß, Lage Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.
Der Grenzwertgeber muß unabhängig sein vom Niveauwarngerät, darf aber gekoppelt sein mit dem Niveauanzeigegerät."
f) Randnummer 131 222 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 Buchstabe b Spalten II und III wird wie folgt gefaßt:
„b) Die Probeentnahmeöffnung muß einen Durchmesser von höchstens 0,30 m haben. Sie muß mit einer Flammendurch
schlagsicherung versehen und so beschaffen sein, daß die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und der
Verschlußdeckel oder das darunterliegende Flammendurchschlagsieb nicht ohne äußere Einwirkung offenbleiben
können."
bb) In Absatz 4 Buchstabe a Spalten II und III wird der Punkt am Ende des dritten Anstrichs gestrichen und es wird
folgender Anstrich angefügt:
,,- einer Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks, die mindestens aus einer Flammendurchschlagsicherung
und einem Absperrorgan besteht, aus dessen Stellung klar erkennbar sein muß, ob es offen oder geschlossen ist."
g) In Randnummer 131 311 Spalten II und III wird folgender Text eingefügt:
„Das Öffnen der Tankluken oder der Probeentnahmeöffnungen ist nur gestattet zur Kontrolle entladener Tanks, nachdem die
entsprechenden Tanks mittels der in Rn. 131 222 (4) a, letzter Anstrich, genannten Vorrichtung entspannt worden sind. Die
Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle beschränkt bleiben."
h) Randnummer 131 422 Spalten II und III wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen ist nur gestattet, nachdem
- das Laden seit mindestens 10 Minuten unterbrochen ist,
- die Personen, die die Probeentnahme oder die Kontrolle durchführen, gegen die Einwirkung der Ladung über die
Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind,
- die entsprechenden Tanks mittels der in Rn. 131 222 (4) a, letzter Anstrich, genannten Vorrichtung entspannt worden sind.
Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Probeentnahme beschränkt bleiben.
Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem
Material bestehen und beim Probenehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.
(2) Die nach Rn. 131 222 (4) a, letzter Anstrich, vorgeschriebene Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks darf nur
benutzt werden, wenn Kontrollen der Tanks oder Probeentnahmen dies erfordern."
i) Nach Randnummer „ 131 226" wird der Bindestrich gestrichen und zu dieser Randnummer folgender Text
eingefügt:
,,Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 226 Slop- und Restetanks
(1) - (1) Wenn Slop- und Restetanks vorhanden sind, müssen sie im Bereich der Ladung
angeordnet sein.
Der höchstzulässige Inhalt eines Tanks beträgt 30 m3 •
Die Tanks müssen Die Tanks müssen Die Tanks müssen mit einem Überdruck von
mit einem Über- mit einem Über- 0, 10 bar geprüft werden.
druck von 0,65 bar druck von 0, 15 bar
geprüft werden. geprüft werden.
Wiederholungsprüfungen von Tanks sind bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses
durchzuführen.
(2) - (2) Die Tanks müssen versehen sein mit
- flammendurchschlagsicheren Über- - flammendurch- - Druckausgleichs-
und Unterdruckventilen schlagsicheren vorrichtungen,
Druckausgleichs-
vorrichtungen,
- einer verschließbaren Peilöffnung,
- Anschlüssen mit Absperrschiebern für Rohrleitungen und Schläuche.
(3) - (3) Alle anderen Anschlüsse und Öffnungen müssen geschlossen werden können."
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
k) Die Randnummer 131 229 wird in Randnummern 131 227 bis 131 229 geändert.
1) Randnummer 131 260 wird wie folgt gefaßt:
„131 260 Besondere Ausrüstung
Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung kommenden brennbaren Gasen
gemessen werden kann, sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an Bord sein.
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu prüfenden Räume betreten werden.
Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn das Schubboot oder das
Schiff, das die gekuppelte Zusammenstellung antreibt, mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist."
m) Die Randnummer 131 340 wird geändert in 131 330, und folgende Randnummer 131 331 wird eingefügt:
„Maschinen
131 331 II III IV V
Es ist verboten, Fahrzeuge, wie Personenkraftwagen und Boote, im Bereich
der Ladung mitzuführen."
n) Nach Randnummer 131 331 werden folgende Randnummern eingefügt: 131 332- 131 340.
o) Nach Randnummer 131 999 wird eingefügt:
,,Giftige Stoffe der Klasse IV a (6.1)
sowie entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a (3) Kategorie Kx
141 000 •
141 099 Abschnitt 1
Allgemeines
141 100 -
141102
141 103 Auf Tankschiffe anzuwendende Bestimmungen
Die Bestimmungen in Abschnitt 1 bis 5 gelten grundsätzlich für alle Stoffe der Rn. 141 121 (1 ).
Die Anwendung der Bestimmungen und Vorschriften für Tankschiffe gemäß Abschnitt 2 ist unabhängig von den
beförderten Gütern und richtet sich nach dem Schiffstyp.
Bei Beförderung von Stoffen der Klasse III a Rn. 141 121 (2) und (3) gelten die Bestimmungen und Vorschriften
gemäß Abschnitt 3, 4 und 5 der Klasse III a (131 300-131 599).
Bei Beförderung von Stoffen der Klasse V Rn. 141 121 (2) gelten die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 5 der
Klasse V (151 300- 151 599).
141104 Schiffstypen
Es werden folgende Schiffstypen unterschieden: Typ lla, Typ llla.
141 105 •
141120
141121 Beförderung In Tanks
In einem Tankschiff dürfen befördert werden:
Name des Stoffes UN-Nr. Klasse, Typ Typ Zusätzliche
Ziffer und ggf. lla llla Bemerkungen oder
Kategorie Bestimmungen *)
(1)
Acetonitril 1648 IVa,2b + 8),9)
Acrylnitril 1093 IVa,2a + 7), 9), 11)
Adiponitril 2205 IVa, 21 a + + 4),6), 8), 9)
Äthylacrylat 1917 llla,la,Kx + 8)
Äthylenbromid 1605 IVa, 61a + 6), 7), 9)
(Äthylendibromid)
Äthylpropyläther 2615 llla, la, Kx + +
Anilin 1547 IVa, 11 b + 7),9)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 497
Name des Stoffes UN-Nr. Klasse, Typ Typ Zusätzliche
Ziffer und ggf. lla lila Bemerkungen oder
Kategorie Bestimmungen *)
Benzol 1114 llla, la, Kx + 4), 7)
Benzylchlorid 1738 IVa, 61 k + 6), 7), 9)
n-Butylacrylat 2348 llla, 3, Kx + + 8)
Carbolöl IVa, 13c + 7), 9)
(phenolhaltige
Mischungen)
Chloroform 1888 IVa, 61 + 5), 6), 7), 9)
Crotonaldehyd 1143 llla, la, Kx + + 9)
Diaminodiphenyl- 2651 IVa, 21 g + + 3), 6), 8), 9)
methan
(Methylendianilin)
1,2-Dichloräthan 1184 llla, la, Kx + 7), 9)
(Äthylendichlorid)
o-Dichlorbenzol 1591 lila, 4, Kx + + 8), 9)
1,2-Dichlorpropan 1279 llla, la, Kx + 7), 9)
1,3-Dichlorpropen 2047 llla, 3, Kx + 8)
Dichlordiisopropyläther 2490 IVa, 12 + 8), 9)
1,4-Dioxan 1165 llla, 5, Kx + +
Diphenylmethan-4,4' 2489 IVa, 21 c + 8), 9)
diisocyanat
Divinyläther 1167 llla, 1a, Kx + 10)
Epichlorhydrin 2023 IVa, 12a + 7), 9)
Furfurylalalkohol 2874 IVa, 13a + + 8), 9)
lsobutylacrylat 2527 lila, 3, Kx + + 8), 9)
lsocyanate mit einem 2207 IVa, 21 c + + 5), 6)
Siedepunkt von
mindestens 300 "C
Kresole (o-, m-, p-) 2076 IVa, 22a + 6), 8), 9)
Methylacrylat 1919 lila, la, Kx + 7)
Methylenchlorid 1593 IVa, 61 + 5), 6), 7), 9)
Nitrobenzol 1662 llla, 4, Kx + + 8), 9)
Nitrochlorbenzol (o-, m-, p-) 1578 IVa, 21 k + 3), 6), 8), 9)
Nitrophenol 1663 IVa, 211 + 1), 2), 3), 6), 8), 9)
Nitrotoluol (o- und p-) 1664 IVa, 21 n + + 3), 6), 8), 9)
Phenol 2312 IVa, 13c + 1), 2), 3), 4), 7), 9)
Pyridin 1282 llla, 5, Kx + 7), 9)
Pyrolysebenzin lila, la, Kx + 7)
Tetrachloräthylen 1897 IVa, 61 + + 5), 6), 8), 9)
(Perch loräthylen)
Tetrachlorkohlenstoff 1846 IVa, 61 + 5), 6), 8), 9)
2,4-Toluylendiiso- 2078 IVa, 21 c + + 3), 6), 7), 9)
cyanate, isomere
Gemische
2,4-Toluylendiisocyanat 2078 IVa, 21 c + + 3), 6), 7), 9)
1, 1,2-T richloräthan IVa, 61 + + 5), 6), 7), 9)
Trichloräthylen 1710 IVa, 61 + + 5), 6), 7), 9)
Tri-o-Kresylphosphat 2574 IVa, 22 + + 6), 7), 9)
(2)
Kategorie KOn llla, 1, 2 und 5 +
Kategorien Kls, Kin, lila, 1 bis 5 + +
K2 oder K3
Ätzende Stoffe V, la-d, + +
2, 5, 21 a-e,
32 und 35
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Name des Stoffes UN-Nr. Klasse, Typ Typ Typ Zusätzliche
Ziffer lla/ II/ IV Bemerkungen oder
und ggf. llla III Bestimmungen*)
Kategorie
(3)
n-Amylamin 1106 llla, 5, Kx + +
Butyraldehyd 1129 llla, 1 a, Kx + + 7), 8)
Diisopropyläther 1159 llla, la, Kx + +
Furfural 1199 llla, 4, Kx + +
lsopropylbenzol 1918 llla, 3, Kx + + + 7), 8)
Mesityloxid 1229 llla, 3, Kx + + +
Propionaldehyd 1275 llla, la, Kx + +
Methylalkohol 1230 llla, 5, Kx + + 7), 8)
Methanol/-Benzin- 1203 llla, la, Kx + +
Gemisch
*) Zusätzliche Bemerkungen oder Bestimmungen
1) Während des Umschlags müssen die Gaspendelleitungen sowie Über- und Unterdruckventile beheizt werden.
2) Jeder Tank muß mit Meßeinrichtungen für Temperatur und Druck ausgerüstet sein.
3) wird die Ladung beheizt, darf die Temperatur den Flammpunkt der Ladung nicht erreichen, höchstens darf sie 80 °C betragen.
4) Die Flammendurchschlagsicherungen nach Rn. 131 222 (5) können ausgebaut werden; bei Außentemperaturen, bei denen
Kristallisation auftreten kann, müssen sie ausgebaut werden.
5) Die Tanks und die Ladung müssen frei von ungelöstem Wassser sein. Kofferdämme dürfen nicht mit Wasser geflutet werden.
6) Während der Fahrt und beim Stilliegen müssen die in§ 3.14 Nr. 2 und§ 3.32 Nr. 2 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
genannten zusätzlichen Bezeichnungen (2 blaue Lichter und/oder Kegel) geführt werden. (Die Fußnote 6 ist bei den Stoffen,
bei denen in der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bereits eine Bezeichnung vorgeschrieben ist, nicht aufgeführt.)
7) Zum Messen von bedeutsamen Konzentrationen von aus der Ladung herkommenden toxischen Gasen müssen in Verbindung
mit Rn. 141 260 geeignete Geräte einschließlich Prüfröhrchen für den jeweiligen Stoff mitgeführt werden.
8) Zum Messen von bedeutsamen Konzentrationen von aus der Ladung herkommenden toxischen Gasen müssen in Verbindung
mit Rn. 141 260 geeignete Geräte und Prüfröhren mitgeführt werden. Nach dem Erkenntnisstand 1987 waren für den
jeweiligen Stoff keine besonderen Prüfröhrchen verfügbar. Für diese Stoffe können aber vorläufig Prüfröhrchen für andere
Stoffe verwendet werden. Auskünfte erteilen die Hersteller von Prüfröhrchen.
9) Die Tanks dürfen nur durch sachkundige Personen und/oder dazu zugelassenen Firmen gereinigt und/oder entgast werden
auf dazu zugelassenen Stellen.
Wenn das nicht möglich ist, kann nach Rn. 141 307 auch eine Entgasung während der Fahrt erfolgen, wenn eine Gefährdung
der Besatzung ausgeschlossen ist und dabei mindestens folgende Vorsorgemaßnahmen getroffen werden:
- Öffnungen von Steuerhaus und Wohnungen müssen geschlossen bleiben. An Deck arbeitende Besatzungsmitglieder
müssen geeignete Schutzausrüstungen tragen.
- Im Bereich von Schleusen, in Vorhäfen, unter Brücken und in dicht besiedelten Gebieten darf nicht entgast werden.
10) Das ganze Deck im Bereich der Ladung muß mit einer Einrichtung berieselt werden können. Diese Einrichtung muß mit einem
Anschluß zur Versorgung von Land aus versehen sein.
Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen außerdem drei Wasserentnahmeanschlüsse sowie drei dazu passende,
ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahirohren vorhanden sein.
11) Nur zugelassen unter der Voraussetzung, daß die zuständige Behörde Betriebsvorschriften erlassen hat und diese eingehalten
werden.
141 122 -
141180
141 181 Urkunden
Bei Tankschiffen mit ungereinigten leeren Tanks wird hinsichtlich der erforderlichen Dokumente nach Rn. 6002 (3)
der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier folgende Angaben
enthalten:
Name des letzten beförderten Stoffes, Klasse, Ziffer und ggf. Kategorie.
141182 Zulassungszeugnis
Dem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnisses ist das Klassenzeugnis beizufügen. Im Klassenzeugnis niuß
angegeben sein, für welche Stoffe das Schiff geeignet ist. Wenn jedoch ein vorläufiges Zulassungszeugnis beantragt
wird, genügt die Vorlage eines vorläufigen Klassenzeugnisses.
141 183 -
141 199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
141 200 Baustoffe
Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen
können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der
Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 499
141 201 -
141 207
141 208 Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung
(1) Die Tankschiffe müssen unter der Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse
gebaut sein.
Die Tankschiffe des Typs II a müssen mindestens den Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 für ein Tankschiff
vom Typ II entsprechen.
Die Tankschiffe des Typs III a müssen mindestens den Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 für ein Tankschiff
vom Typ III entsprechen.
(2) Die Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 gelten nur, soweit sie mit den Vorschriften dieses Abschnittes
nicht in Widerspruch stehen; Rn. 131 211 (3) b, 131 217 (1 ), 131 220 (1) und (2), 131 221, 131 225 (3) und (8),
131 235 und 131 241 (3) gelten jedoch nicht.
141 209 -
141 210
141 211 Laderäume und Tanks
(1) Das Schiff muß im Bereich der Ladung (Kofferdämme ausgenommen) als Glattdeck-Doppelhüllenschiff mit
Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk ausgeführt sein. Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und
der Seitenwand der Tanks muß mindestens 1,00 m betragen. Eine Verringerung dieses Abstandes auf 0,80 m ist
zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifika-
tionsgesellschaft folgende Verstärkungen vorgenommen sind:
a) Erhöhung der Dicke der Deckstringerplatte auf das 1,25fache und
b) Erhöhung der Dicke der Seitenplatten auf das 1, 15fache und
c) Anordnung eines Längsspantensystems an der Seite des Schiffes, wobei die Spanthöhe 0, 15 m nicht unterschrei-
ten darf und die Längsspanten einen Gurtquerschnitt von mindestens 7,0 cm 2 aufweisen müssen.
d) Die Stringer- oder Längsspantensysteme sind durch Rahmen ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern in
Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen.
Bei Bau des Schiffes im Querspantensystem muß anstelle von Buchstabe c ein Längsstringersystem angeordnet
sein. Der Abstand der Längsstringer voneinander darf nicht größer als 0,80 m sein und die Stringerhöhe 0, 15 m bei
vollem Anschluß an die Spanten nicht unterschreiten. Der Gurtquerschnitt darf wie unter Buchstabe c nicht weniger
als 7,0 cm 2 betragen.
Werden die Spanten freigeschnitten, so muß die Steghöhe um die Höhe des Spantenausschnittes vergrößert sein.
Die Doppelbodenhöhe muß im Durchschnitt mindestens 0, 70 m betragen, jedoch darf sie an keiner Stelle 0,60 m
unterschreiten.
Unter den Pumpensümpfen darf die Höhe auf 0,50 m verringert werden, wobei ein Pumpensumpf nicht mehr als
0,25 m3 Inhalt haben darf.
(2) Die Schwimmfähigkeit des Schiffes muß für den ungünstigsten Beladungszustand im Leckfall nachgewiesen
werden. Hierbei muß für alle Stadien des Vollaufens und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis
der genügenden Stabilität erbracht werden. Die Grundwerte der Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und
Schwerpunktlage - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder eine detaillierte Berechnung ermittelt
werden. Bei symmetrischer Flutung gilt der Nachweis als erbracht, wenn jeweils eine positive metazentrische Höhe
von mindestens 0,30 m vorhanden ist. Im Endzustand darf die Neigung des Schiffes durch den unsymmetrischen
Leckfall nicht mehr als 12 ,, betragen. Die Hebelarmkurve muß über die Gleichgewichtslage hinaus einen Stabilitäts-
umfang von mindestens 15 " in Verbindung mit einem dufrichtenden Hebel von 0,05 m innerhalb dieser Bereiche
haben. Die Fläche unter der Hebelkurve darf innerhalb dieses Bereiches nicht kleiner sein als (0,0065 m x Winkel im
Bogenmaß).
Stabilitätsnachweis im Leckfall
< 15°
A>0.0065
E
an
0
(m ~ red]
0
ff
150 12
Gleichgewichtslage
(Endschwimmlage)
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, müssen wetterdicht verschlossen
werden können.
(4) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
a) Die Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite beträgt:
- Längsausdehnung: mindestens 0, 10 L *), jedoch nicht weniger als 7,50 m,
Querausdehnung: 0, 79 m,
senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b) Die Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden beträgt:
- Längsausdehnung: mindestens 0,10 L *), jedoch nicht weniger als 7,50 m,
- Querausdehnung: 3,00 m,
senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,59 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß
so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei direkt hintereinanderliegenden Abteilungen
schwimmfähig bleibt.
Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzu-
sehen.
- Die Unterseite von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken)
muß im Endzustand der Flutung mindestens 0, 10 m über der Schwimmebene liegen.
- Die Flutbarkeit von Maschinenräumen ist mit 85 % einzusetzen. Die Flutbarkeit der übrigen Räume und Tanks
ist entsprechend der Zweckbestimmung und dem jeweiligen Zustand zu bestimmen.
Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Ein-Abteilungsstatus nachgewiesen zu
werden (folglich sind die Maschinenraumendschotte nicht als beschädigt anzusehen).
(5) Pumpenräume müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die darin enthaltenen Betriebs-
einrichtungen auch von Personen, die die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie
müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten
geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.
(6) Wallgänge und Doppelböden dürfen nur zur Ballastaufnahme eingerichtet sein.
(7) Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so
angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Zugangsöffnungen
müssen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder heraus
gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 , kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Sie müssen so gebaut sein, daß
Verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten
geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.
141 212 Natürliche und künstliche Lüftung
Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, müssen
durch Vorrichtungen gelüftet werden können, welche mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sind.
141 213 -
141 215
141 216 Maschinenräume
Eingänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt
sein.
141 217 Wohnungen und Betriebsräume
(1) Wohnungen und Steuerhaus müssen vor dem vordersten oder hinter dem hintersten Kofferdamm liegen.
(2) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen
müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und -fenster dürfen in diesem
2-m-Bereich nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.
141 218 -
141 219
141 220 Einrichtung der Kofferdämme
Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt und gelenzt werden können.
*) L = Schiffslänge
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 501
141 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen der Tanks
(1) Die Tanks müssen versehen sein mit
a) -
b) einem Niveau-Anzeigegerät,
c) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90 % anspricht,
d) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5 %
auslöst,
e) -
f) einer geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung mit einem Durchmesser
von höchstens 0,30 m mit Flammendurchschlagsicherung,
g) -
(2) Der Füllungsgrad in Prozenten muß mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt werden können. Er wird
bezogen auf den Gesamtinhalt des Tanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes. Das Niveau-Anzeigegerät muß
von den Bedienungsstellen der Absperrorgane aus für den entsprechenden Tank abgelesen werden können.
(3) Der Grenzwertgeber hat an Bord einen optischen und akustischen Doppelton-Alarm mit gleicher Frequenz
auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontrakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der
Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein über-
laufen einleiten kann.
(4) Der Grenzwertgeber nach Absatz 1 Buchstabe d muß unabhängig sein vom Niveau-Warngerät, darf aber
gekoppelt sein mit dem Niveau-Anzeigegerät.
141 222 Öffnungen der Tanks
(1) Die Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen möglichst hoch über Deck angeordnet sein.
Die Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt sein, daß sie während der Reise bei folgenden Drücken
ansprechen:
- Typ II a-Schiff: 3 500 mm Wassersäule,
- Typ llla-Schiff: 900 mm Wassersäule.
(2) Die Hochgeschwindigkeitsventile dürfen klappbar sein, wenn die Funktionsfähigkeit in geklapptem Zustand
gewährleistet bleibt.
(3) Zusätzlich zu den für Typ II-Schiffe in Rn. 131 222 (4) a enthaltenen Bestimmungen muß jeder Tank oder jede
Gruppe von Tanks, die mit einer Gassammelleitung verbunden sind, versehen sein mit einer Vorrichtung zum
gefahrlosen Entspannen der Tanks, die mindestens aus einer Flammendurchschlagsicherung und einem Absperr-
organ besteht, aus dessen Stellung klar erkennbar sein muß, ob es offen oder geschlossen ist.
(4) Die Verschlüsse der zur Probeentnahme benutzten Öffnungen müssen so beschaffen sein, daß die Öffnungs-
dauer möglichst kurz sein kann und der Verschlußdeckel oder das darunterliegende Flammendurchschlagsieb nicht
ohne äußere Einwirkung offenbleiben können.
141 223 -
141 224
41 225 Pumpen, Lade- und Löschrohrleitungen
(1) a) Die Lade- und Löschrohrleitungen der Tanks müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhän-
gig sein.
b) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden und Löschen in ihnen
enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Schiffs- oder in die Landtanks zurück-
fließen kann.
c) Die Lade- und Löschrohrleitungen an Deck müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unter-
scheiden.
d) Die Lade- und Löschrohrleitungen an Deck - mit Ausnahme der Landanschlüsse - müssen sich mindestens
im Abstand von ein Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
(2) Eine Nachlenzmöglichkeit der Tanks muß gegeben sein.
(3) Wenn für die Ladetanks Tankwaschwasser oder Ballastwasser über das Lade- und Löschsystem geleitet wird,
müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung jedoch außerhalb der
Tanks befinden.
Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindung mit dem Lade- und Löschsystem
absperrbar und mit einem Rückschlagventil versehen sein.
Wird die Druckseite eines Tankwaschsystems so eingerichtet, daß ein Ansaugen über diese Leitung niemals erfolgen
kann, so können diese Pumpe und auch ihre entsprechenden Anschlüsse außerhalb des Bereichs der Ladung
angeordnet sein. Es darf keine feste Verbindung der Leitung zu den Tanks vorhanden sein.
Es muß durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Tankwaschsystem
außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Unter Deck dürfen, mit Ausnahme des Tankinnern und der Pumpenräume, keine Lade- und Löschleitungen
vorhanden sein.
(5) Die Flanschen und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein.
141 226
141 234
141 235 Lenz- und Ballastleitungen im Bereich der Ladung
(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich der Ladung
aufgestellt sein.
(2) Wallgänge und Doppelböden dürfen nur zur Ballastaufnahme eingerichtet sein. Sie müssen über Ejektoren oder
durch ein unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können.
(3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluß für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich innerhalb
des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Tanks, befinden.
141 236 -
141 239
141 240 Feuerlöscheinrichtungen
Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse sowie drei
ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschluß-
stutzen ausgehende Wasserstrahlen müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen
können.
Es muß durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Feuerlöschsystem
nach außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
Es müssen vier Feuerlöscher gemäß Rn. 10 240 vorhanden sein.
141 241 Feuer und nichtelektrisches Licht
Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.
141 242 -
141 259
141 260 Besondere Ausrüstung
(1) Geeignete Geräte, mit denen jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herkommenden toxischen
Gasen gemessen werden kann sowie eine Gebrauchsanweisung für diese Geräte müssen an Bord sein, sofern dies
in Rn. 141 121 (1) für den jeweiligen Stoff gefordert wird. Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu prüfenden
Räume betreten werden müssen.
Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn das Schubboot oder das
Schiff, das die gekuppelte Zusammenstellung antreibt, mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.
(2) Es muß eine geeignete Dusche an einer direkt vom Bereich der Ladung zugänglichen Stelle vorhanden sein.
141 261 -
141 299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
141 300 (1) Der Schiffsführer muß vom Absender in hinreichender Weise über die Behandlung der Ladung unterrichtet sein.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen wie Atemschutz, Augenschutz, Körperschutz für alle an Bord vorkommenden
Arbeiten (Umschlag, Probenahme, Tankkontrollen) müssen an Bord bereit gehalten werden. Soweit in den schriftli-
chen Weisungen weitere Schutzausrüstung angegeben ist, muß auch diese betriebsbereit mitgeführt werden.
141 301 Zugang zu den Tanks, Kofferdämmen und Laderäumen; Kontrollen
(1) Die leeren Kofferdämme müssen täglich geprüft werden, um festzustellen, ob das ladungsseitige Schott dicht
ist.
(2) Die Kofferdämme müssen mit Wasser gefüllt werden, wenn ein Entweichen von Ladung festgestellt wird,
ausgenommen wenn dies in Rn. 141 121 ausdrücklich verboten ist.
(3) Pumpenräume müssen täglich auf Leckagen geprüft werden.
(4) leere Tanks, Kofferdämme, Wallgänge, Pumpenräume und Doppelböden dürfen nur betreten werden, wenn
a) sie keine gefährlichen Gase enthalten und darin kein Sauerstoffmangel besteht
oder
b) die Person, welche den Raum betritt, ein Atemgerät und andere erforderliche Schutzausrüstung trägt und das
Betreten unter der ständigen Aufsicht einer zweiten Person geschieht, für die die gleiche Schutzausrüstung bereit
gelegt ist.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 503
141 302 -
141 306
141 307 Entgasen leerer Tanks
Abweichend von Rn. 10 407 darf das Entgasen leerer Tanks während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrich-
tungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas-Luft-Gemische durch die Flammendurch-
schlagsicherungen durchgeführt werden, wenn in dem ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der
Austrittstelle weniger als 50 % der unteren Explosionsgrenze beträgt.
Dies ist jedoch im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen verboten.
Bern.: Siehe auch zusätzliche Bemerkung Nr. 9 von Rn. 141 121.
141 308 -
141 310
141 311 Abweichend von Rn. 10 311 ist das Öffnen von Tanklukendeckeln von beladenen Tanks verboten.
141 312 -
141 319
141 320 Verwendung von Kofferdämmen und von Laderäumen, die vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten
Die Kofferdämme dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie nach Rn. 131 211 und 131 225
ausgestattet sind. Sie dürfen nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Tanks leer sind.
141 321 Verbindung zwischen Rohrleitungen
(1) Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen herzustellen:
a) Rohrleitungen für das Laden und Löschen,
b) Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen der Wallgänge und Doppelböden und Kofferdämme,
c) Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen
a) Rohrleitungen für das Laden und Löschen und Rohrleitungen der Kofferdämme,
b) Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, und Rohrleitungen der Kofferdämme, während die
Kofferdämme mit Wasser unter Druck gefüllt werden.
Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mit Hilfe der unter Rn. 131 211 (5) genannten Mittel erfolgen.
141 322 Öffnen von Abschlußvorrichtungen
Die Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen müssen geschlossen bleiben, solange die Tanks nicht
gasfrei sind. Dies gilt nicht für das Laden, Löschen und Entgasen.
141 323 -
141 330
141 331 Es ist verboten, Fahrzeuge wie Personenkraftwagen und Boote im Bereich der Ladung mitzuführen.
141 341 Feuer und nichtelektrisches Licht
(1) Es ist verboten, Feuer oder nichtelektrische Lichter zu verwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Feuer in Betriebsräumen außerhalb des Bereiches der Ladung und in den Wohnungen.
141 342 Heizung der Laderäume und Tanks
Rn. 10 342 gilt nicht, wenn eine Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der
Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist; dabei sind die Bemerkungen und Bestimmungen der Rn. 141 121 zu
beachten.
141 343 -
141 350
141 351 Elektrische Einrichtungen
Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.
Dies gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß von Signalleuchten, wenn sich die
Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Anbringungsortes der Leuchte befindet.
141 352 -
141 353
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
141 354 Elektrische Lampen
Es ist verboten, tragbare Lampen im Bereich der Ladung zu verwenden.
Dies gilt nicht für explosionsgeschützte Lampen mit eigener Stromquelle eines von der zuständigen Behörde
zugelassenen Typs.
141 355 -
141 371
141 372 Beförderung von Personen
Personen unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.
141 373 -
141 382
141 383 Prüfung und Untersuchungen der Feuerlöschgeräte, Schläuche, elektrischen und sonstigen Einrichtungen
(1) Feuerlöschgeräte müssen innerhalb eines Jahres einmal untersucht werden.
(2) Die für das Laden und Löschen benutzten Schläuche müssen innerhalb eines Jahres einmal geprüft werden.
(3) Die Isolierung der elektrischen Einrichtungen und die Erdung müssen innerhalb von drei Jahren einmal geprüft
werden.
(4) Explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen müssen innerhalb von drei Jahren einmal geprüft werden.
(5) Der Zeitpunkt, die Art und der Umfang der durchgeführten Prüfungen und Untersuchungen nach den Absätzen
bis 4 müssen entweder im Zulassungszeugnis oder auf besonderen Blättern angegeben werden, die an Bord
aufzubewahren und von den jeweiligen Prüfern zu unterschreiben sind. Auf den Feuerlöschgeräten angebrachte
PrQfnachweise werden anerkannt.
(6) Meßgeräte nach Rn. 131 260, 141 121 und 141 260 müssen vor ihrem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebs-
anweisung geprüft werden.
141 384-
141 399
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
141 400
141 401 Begrenzung der beförderten Mengen
Es ist verboten, gefährliche Güter in Versandstücken zu befördern. Dies gilt nicht für die Beförderung von Gütern,
die im Zulassungszeugnis aufgeführt sind, bis zu einer Menge von 5 000 kg (insgesamt).
141 402-
141 410
141 411 Unterbringung der Ladung
Versandstücke, deren Beförderung nach Rn. 141 401 nicht verboten ist, müssen auf Deck im Bereich der Ladung
untergebracht sein.
141 412 Prüfliste
(1) Mit dem Laden und Löschen der Tanks darf erst begonnen werden, nachdem eine Prüfliste für das betreffende
Umschlagsgut ausgefüllt worden ist und die in dieser Liste enthaltenen Antworten einen sicheren Umschlag erwarten
lassen. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer sowie von der für den Umschlag an
der Landanlage verantwortlichen Person unterschrieben werden.
(2) Das Formular der Prüfliste muß dem Muster in Anhang 3 entsprechen.
(3) Die Liste ist in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache zu drucken.
141 413 Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen
(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursa-
chen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.
(2) Tanks, Kofferdämme, Wallgänge und Doppelböden dürfen nur betreten werden, wenn
a) sie keine gefährlichen Gase enthalten und darin kein Sauerstoffmangel besteht oder
b) die Person, welche den Raum betritt, ein Atemgerät und andere erforderliche Schutzausrüstung trägt und das
Betreten unter der ständigen Aufsicht einer zweiten Person geschieht, für die die gleiche Schutzausrüstung bereit
gelegt ist.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 505
141 414 -
141 416
141 417 Verschluß der Fenster und Türen
(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, die von
Deck aus zugänglich sind, geschlossen sein. Die Zugänge und Öffnungen dürfen nur mit Genehmigung des
Schiffsführers geöffnet werden.
(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck aus zugänglichen Räume angemessen gelüftet
werden.
141 418 -
141 419
141 420 Verwendung von Kofferdämmen
Kofferdämme dürfen zum Zweck der Resteentleerung aus Tanks mit Ballastwasser gefüllt werden.
141 421 Füllung der Tanks
Folgende Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden:
Klasse IVa: 95 % ;
Klasse llla, Kategorie Kx: 95 %.
141 422 Öffnen von Öffnungen
(1) Das kurzzeitige Öffnen der Probeentnahmeöffnungen zu Kontrollzwecken der Tanks oder zur Probeentnahme
aus den Tanks ist gestattet, nachdem
a) das Laden seit mindestens 10 Minuten unterbrochen ist,
b) die Personen, die die Probeentnahme oder die Kontrolle durchführen, gegen die Einwirkung der Ladung über die
Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind,
c) die entsprechenden Tanks mittels der in Rn. 141 222 (3) genannten Vorrichtung entspannt worden sind.
Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle oder Probeentnahme beschränkt bleiben.
Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch
leitfähigem Material bestehen und beim Probenehmen leitfähig mit dem Schiffskörper verbunden sein.
(2) Die nach Rn. 141 222 (3) vorgeschriebene Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks darf nur benutzt
werden, wenn Kontrollen der Tanks oder Probenahmen dies erfordern.
141 423
141 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen
Während des Ladens und Löschens von Tanks darf nichts anderes geladen oder gelöscht werden. Die örtlich
zuständige Behörde kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.
141 425 Lade- und Löschrohrleitungen
(1) Vor dem Herstellen der Verbindung zur Landrohrleitung muß letztere mit dem Schiff elektrisch leitend
verbunden werden, sofern die für die Landanlage verantwortliche Person nichts anderes anordnet.
(2) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen der Tanks müssen mit der fest eingebauten Rohrleitung des
Schiffes ausgeführt werden. Die Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung müssen so geerdet
werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.
(3) Die Lade- und Löschrohrleitungen dürfen nicht durch starre oder biegsame Rohrleitungen über die Koffer-
dämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden.
(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß vollständig und gefahrlos entfernt werden können.
(5) Die beim Beladen austretenden Gas-Luft-Gemische der Stoffe gemäß Rn. 141 121 (1) sind über eine Leitung an
Land abzuführen.
141 426-
141 429
141 430 Elektrische Verbindung des Schiffes
Vor dem Laden oder Löschen muß eine elektrisch leitende Verbindung zwischen Schiff und Landanlage hergestellt
werden, sofern die für die Landanlage verantwortliche Person nichts anderes anordnet.
Diese Verbindung muß so hergestellt werden, daß Funkenbildung im Bereich der Ladung ausgeschlossen ist.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
141.431 -
141 440
141 441 Feuer und nichtelektrisches Licht
Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff Feuer oder offenes Licht nicht vorhanden sein.
141 442 -
141 450
141 451 Elektrische Einrichtungen
Es ist verboten, während des Ladens, Löschens und Entgasens elektrische Einrichtungen zu verwenden.
Dies gilt nicht für Anlagen nach Rn. 131 252 (3) a und b sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ bescheinigte
Sicherheit.
141 452 Sprühstrahlrohre
Während des Ladens und Löschens müssen auf Deck im Bereich der Ladung drei Wasseranschlüsse mit
Schläuchen und Sprühstrahlrohren in Bereitschaft gehalten werden.
141 453-
141 474
141 475 Kunststofftrossen
Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das
Abtreiben des Schiffes z. 8. durch Strahltrossen verhindert ist.
141 476 -
141 499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
141 500-
141 502
141 503 Festmachen
Schiffe müssen so festgemacht werden, daß elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbean-
spruchungen ausgesetzt sind.
141 504 Stilliegen
(1) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen
der Abstand von Ortschaften, Kunstbauten und Lagern für Gas oder entzündbaren Flüssigkeiten nicht weniger als
100 m betragen.
(2) Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch geringere Abstände zulassen oder größere Abstände vorschreiben,
als den in Absatz 1 genannten, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der beförderten
Güter.
141 505-
141 999".
p) Die Randnummer „151 341" wird geändert in „151 330", und es wird folgende Randnummer „151 331" eingefügt:
„151 331 Maschinen
Auf anderen Tankschiffen als die des Typs V ist es verboten, Fahrzeuge wie Personenkraftwagen und Boote im
Bereich der Ladung mitzuführen."
q) Nach Randnummer 151 331 werden folgende Randnummern eingefügt:
,,151 332 -
151 341".
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 507
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. März 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch,
die zu Kasein und zu Kaseinat verarbeitet worden ist
(Kasein-Beihilfenverordnung - KaseinBV)
Vom 20. März 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 14, des § 13 Abs. 1, des §4
§ 15 Satz 1, des§ 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1 und des § 31 Sicherheiten
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Die nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der geleisteten Sicherheiten werden von der Bundesanstalt
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verwaltet.
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-
zen und für Wirtschaft verordnet: §5
Bestimmungsgemäße Verwendung
§ 1
(1) Wer Kasein oder Kaseinat, auch in Form von
Anwendungsbereich Mischungen, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, zum
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Zwecke der Weiterveräußerung oder der Verarbeitung zu
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission einem Enderzeugnis erwerben will (gewerblicher Erwer-
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ber), ist verpflichtet, gegenüber dem Hersteller oder dem
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcher- Veräußerer eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 1
zeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für abzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der in Satz 1
Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet · genannte Waren, für die in einem anderen Mitgliedstaat
worden ist. der Europäischen Gemeinschaften eine Beihilfe gezahlt
worden ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung
§2 verbringt.
Zuständigkeit (2) Jeder Hersteller von Kasein oder Kaseinat, für das
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und eine Beihilfe gezahlt worden ist, jeder Hersteller von
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Mischungen unter Verwendung dieser Erzeugnisse, die
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit zur Herstellung von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomen-
nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz- klatur genannten Erzeugnissen geeignet sind, sowie jeder
verwaltung zuständig ist. weitere Veräußerer dieser Erzeugnisse ist verpflichtet, der
Bundesanstalt monatlich nach dem Muster der Anlage 2
die Veräußerung des Kaseins oder Kaseinats oder der
§3 Mischungen zu melden.
Antrag
(3) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung Kasein
Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der Bun- oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine
desanstalt auf den von dieser herausgegebenen Form- Beihilfe gezahlt worden ist, zu einem Enderzeugnis verar-
blättern zu stellen. beiten will (Endverwender), ist verpflichtet,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 509
1. gegenüber der Bundesanstalt eine Erklärung nach dem §8
Muster der Anlage 3 und monatlich eine Meldung der Kennzeichnung
zur Herstellung des Enderzeugnisses bezogenen Men-
gen nach dem Muster der Anlage 4 abzugeben oder (1) Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt
worden ist, darf an gewerbliche Erwerber und Endverwen-
2. monatlich die zur Herstellung des Enderzeugnisses der nur in der Originalverpackung abgegeben werden. Auf
verwendeten Mengen und die bestimmungsgemäße dieser Verpackung sowie in den Begleitdokumenten müs-
Verwendung des Kaseins oder Kaseinats, auch in sen die in den Rechtsakten nach § 1 genannten Angaben
Form von Mischungen, nach dem Muster der Anlage 5 gemacht werden.
der Bundesanstalt zu melden.
(2) Bei Mischungen mit Kasein oder Kaseinat, die zur
§6 Herstellung von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur
genannten Erzeugnissen geeignet sind, muß auf der Ver-
Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat packung der Gehalt an Kasein oder Kaseinat sowie die
und Ausfuhr Partie-Nummer der Mischung angegeben werden.
(1) Soll Kasein oder Kaseinat, auch in Form von
Mischungen, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, zur §9
gewerblichen Verwendung in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften geliefert werden, ist Aufzeichnungspflichten
dieses der zuständigen Versandzollstelle nach den §§ 9 Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Hersteller,
und 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung gewerblicher Erwerber oder Endverwender teilnimmt (Be-
in der jeweils geltenden Fassung durch Vorlage einer teiligter), hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1
Bescheinigung der Bundesanstalt über die ordnungs- genannten Rechtsakten zu einer Buchführung verpflichtet
gemäße Herstellung im Geltungsbereich dieser Verord- ist, über Anlieferung, Herstellung, Verwendung und den
nung nach dem Muster der Anlage 6 zu gestellen oder Absatz von Magermilch, das daraus hergestellte Kasein,
anzumelden. Kaseinat sowie über Kasein und Kaseinat enthaltende
(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder- Mischungen in der Weise gesondert und übersichtlich
lichen Angaben sind Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift
des Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die
1. in das Papier zum Nachweis des Gemeinschafts- jeweiligen Mengen ersichtlich sind.
charakters des Erzeugnisses einzutragen, wenn die
Sicherheit im Bestimmungsmitgliedstaat geleistet wor-
den ist, oder § 10
2. in ein in zweifacher Ausfertigung vorzulegendes Kon- Aufbewahrungspflichten
trollexemplar T 5 einzutragen, wenn die Sicherheit im Jeder Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnun-
Geltungsbereich dieser Verordnung geleistet worden gen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen,
ist. sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere
Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften
(3) Bei der Ausfuhr nach einem Drittland gelten die
bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß
Absätze 1 und 2 Nr. 2 entsprechend.
des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeich-
nung oder der Beleg entstanden ist.
§ 7
Verwendung von Kasein oder Kaseinat
§ 11
aus einem anderen Mitgliedstaat
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischun-
gen, für das in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- Die Beteiligten haben den für die Überwachung zustän-
ischen Gemeinschaften eine Beihilfe gezahlt worden ist, ist digen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und
beim Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verord- Betriebsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit
nung auf Antrag unter amtliche Überwachung zu stellen. zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommen-
den Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen,
mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9 die Aufnahme der Bestände zu gestatten und die erforder-
Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der liche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer
abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Beauftragten
der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle anzumelden und der prüfungsberechtigten Stellen die erforderlichen Anga-
an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten ben auszudrucken, wobei von den automatisch gespei-
Ort vorzuführen. Ein im Abgangsmitgliedstaat erteiltes cherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar
Kontrollexemplar T 5 oder Papier zum Nachweis des bleiben muß.
Gemeinschaftscharakters des Erzeugnisses ist dem
Antrag beizufügen. Antrag und Anmeldung sind zusam- § 12
men nach einem in der Vorschrittensammlung Bundes- Kosten
finanzverwaltung bekanntgegebenen Muster in vierfacher
Ausfertigung abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, Soweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 für die
so überläßt die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur amtliche Überwachung Proben entnommen oder Waren-
zweck- und fristgerechten Verwendung. untersuchungen veranlaßt werden, sind den nach § 2
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die § 14
Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Berlin-Klausel
Warenuntersuchungen zu erstatten.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 13 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Änderung der Magermilch-Beihilfenverordnung
auch im Land Berlin.
Die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977
(BGBI. 1 S. 792), zuletzt geändert durch § 8 Nr. 11 der § 15
Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird Inkrafttreten
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
mit Wirkung vom 1 . März 1989 in Kraft. Sie tritt am 1 . Sep-
„Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für tember 1989 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des
Magermilch und Magermilchpulver (Magermilch-Bei- Bundesrates etwas anderes verordnet wird; in diesem Fall
hilfenverordnung - MMilchBV)". gilt die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 1. Septem-
2. In § 1 wird Nummer 4 gestrichen; Nummer 5 wird ber 1989 an wieder in ihrer am 28. Februar 1989 maßge-
Nummer 4. benden Fassung.
3. In § 2 Nr. 1 wird Buchstabe c gestrichen; Buchstabe d (2) Für vor dem 1. März 1989 hergestelltes Kasein oder
wird Buchstabe c. Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine
Beihilfe gezahlt worden ist, verbleibt es bei der Anwen-
4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.
dung der Magermilch-Beihilfenverordnung in ihrer am
5. § 9 wird gestrichen. 28. Februar 1989 geltenden Fassung.
Bonn, den 20. März 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Walter Kittel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 511
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1)
Verpflichtungserklärung des gewerblichen Erwerbers
nach § 5 Abs. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung
(Name/Firma, Anschrift)
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns,
- die in § 1 genannten Rechtsakte zu beachten und insbesondere das bezogene Kasein oder Kaseinat, auch in Form
von Mischungen, nur unter Angabe der Herstellungspartie-Nummern und der jeweiligen Menge weiterzuveräußern
und
- der Bundesanstalt die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung zu einem Enderzeugnis mitzuteilen.
Diese Verpflichtungserklärung gilt bis auf Widerruf für alle ab .............................................................................................
zu schließenden Kaufverträge.
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2)
Meldung der Veräußerung sowie der Herstellung von Mischungen
nach § 5 Abs. 2 der Kasein-Beihilfenverordnung
(Name/Firma, Anschrift)
1. Meldung des Herstellers
Hiermit wird mitgeteilt, daß das von mir/uns hergestellte Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist,
im ............................................................................................
(MonaUJahr)
entsprechend anliegender Aufstellung veräußert wurde.
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
Aufstellung
Partie-Nr.
(bei Mischungen: Anteil an Erwerber/Rechnungs-Nr./Datum Menge
Kasein oder Kaseinat)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 513
2. Meldung des Herstellers von Mischungen
Hiermit wird mitgeteilt, daß die von mir/uns unter Verwendung von Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt
worden ist, hergestellten Mischungen
im ........................................................................................... .
(Monat/Jahr)
entsprechend anliegender Aufstellung veräußert wurde.
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
Aufstellung
Verarbeitete Menge der Erwerber/
Anteil an Partie-Nr.
Hersteller/ Menge Kasein, daraus Anzahl der Rechnungs-Nr./
Lieferant Kasein oder der hergestellten
Partie-Nr. Kaseinat oder hergestellten Packstücke Datum/
Kaseinat Mischung
Mischung Mischung Menge
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. Meldung des weiteren Veräußerers
Hiermit wird mitgeteilt, daß das von mir/uns erworbene Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das
eine Beihilfe gezahlt worden ist, entsprechend anliegender Aufstellung weiterveräußert wurde.
(OrVDatum) (Firmenstempel/Unterschrift)
Aufstellung
Hersteller/Partie-Nr.
Erwerber/Rechnungs-Nr./
Lieferant (bei Mischungen: Anteil an Menge
Datum
Kasein oder Kaseinat)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 515
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)
Verpflichtungserklärung des Endverwenders
nach§ 5 Abs. 3 Nr. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung
(Name/Firma, Anschrift)
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns,
- in meinem(r)/unserem(r) Unternehmen/Betriebsstätte
- keine der in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse herzustellen,
- kein Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, in unverarbeitetem Zustand oder in Form von
Mischungen, die zur Herstellung der in Kapital 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse geeignet
sind, weiterzuverkaufen,
- vor Aufnahme einer Produktion von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnissen oder des
Weiterverkaufs des Kaseins oder Kaseinats, auch in Form von dafür geeigneten Mischungen, diese Erklärung
zurückzunehmen und
- einen Betrag in Höhe der vom Hersteller für die gelieferte Menge geleisteten Sicherheit an die Bundesanstalt zu
zahlen, wenn gegen die hiermit eingegangenen Verpflichtungen verstoßen wird.
Ich bin/Wir sind mit der Übermittlung meines(r)/unseres(r) Namens/Firma und Anschrift an den Hersteller im Falle der
nicht bestimmungsgemäßen Verwendung einverstanden.
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)
Meldung der für die Herstellung von Enderzeugnissen bezogenen Mengen
nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung
(Name/Firma, Anschrift)
Hiermit wird mitgeteilt, daß von mir/uns Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine Beihilfe
gezahlt worden ist, entsprechend anliegender Aufstellung
im .................................................................................................
(Monat/Jahr)
zur Herstellung von Enderzeugnissen bezogen worden ist.
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
Aufstellung
Hersteller Partie-Nr.
Lieferant/Rechnungs-Nr./
(bei Mischungen: Anteil an Menge
Datum
Kasein oder Kaseinat)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 517
Anlage 5
(zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)
Meldung der bestimmungsgemäßen Verwendung
nach§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der Kaseiri-Beihilfenverordnung
(Name/Firma, Anschrift)
Hiermit wird mitgeteilt, daß von mir/uns Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine Beihilfe
gezahlt worden ist,
im .................................................................................................
(Monat/Jahr)
entsprechend anliegender Aufstellung unter Einhaltung der Bedingungen der in § 1 genannten Rechtsakte verarbeitet
worden ist.
Ich bin/Wir sind mit der Übermittlung meines(r)/unseres(r) Namens/Firma und Anschrift an den Hersteller im Fall der nicht
bestimmungsgemäßen Verwendung einverstanden. ) 1
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
Aufstellung
1 Rechnungs-Nr./Datum/
Hersteller/Lieferant ) Herstellungs-/Partie-Nr. verarbeitete Menge Verarbeitung/Datum
bezogene Menge 1 )
1
) Kann entfallen, wenn die Verarbeitung zum Enderzeugnis durch den Hersteller erfotgt.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 1)
Bescheinigung
der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM)
zur Vorlage bei der Versandzollstelle
(§ 6 Abs. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung)
1. Bescheinigung für den Hersteller
Das Kasein oder Kaseinat wurde entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission hergestellt.
Hersteller
Herstellungspartie-Nr.
Anzahl der Packstücke
Menge
Die Verarbeitungssicherheit wurde
Q bei der SALM hinterlegt,
O bei der zuständigen Stelle im Empfängermitgliedstaat geleistet.
2. Bes c h e i n i g u n g f ü r d e n H e r s t e 11 er der M i s c h u n g
Die Mischung wurde unter Verwendung von Kasein oder Kaseinat entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 756/70
der Kommission hergestellt.
Hersteller der Mischung
Gehalt an Kasein/Kaseinat
in Gewichtshundertteilen
Anzahl der Packstücke
Menge
Die Sicherheit für das in der Mischung enthaltene Kasein wurde
Q bei der SALM hinterlegt,
O bei der zuständigen Stelle im Empfängermitgliedstaat geleistet.
Frankfurt, den .............................................................. .
(Dienstsiegel/Unterschrift)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 519
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 20. März 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des§ 15, einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung
jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des§ 16 für den Markt freigesetzt worden ist."
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. § 4c wird wie folgt geändert:
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft
verordnet: gefügt:
,,(3) Absatz 1 gilt für den nach§ 4b Abs. 3 ausge-
Artikel 1 setzten Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe
entsprechend, daß an die Stelle der dort genannten
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung Daten des Jahres 1987 die entsprechenden Daten
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1227), des Jahres 1989 treten."
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 339), wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
1. Dem § 4b wird folgender Absatz 3 angefügt: Artikel 2
,,(3) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Beginn des 1. April 1989 5,5 vom Hundert für die Zeit leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 ausgesetzt. Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird auch im Land Berlin.
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein-
schaftsmittel und Haushaltsmittel eine Vergütung von Artikel 3
DM 190,90 je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die
Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1990 an den Milch- Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Die
erzeuger, dem die Referenzmenge mit Beginn des Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober
1. April 1989 zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlos- 1989 an wieder in ihrer am 31. März 1989 maßgebenden
sen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeugers im Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
sechsten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewährung etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 20. März 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin
(Kupferschmied-Ausbildungsverordnung - KupfSchmAusbV) *)
Vom 21. März 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Unterlagen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des 7. Prüfen, Messen, Lehren,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
8. Fügen,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 9. manuelles Spanen und Umformen,
10. maschinelles Bearbeiten,
§ 1 11 . Instandhalten,
Anwendungsbereich 12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen,
Rohren und Profilen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Ausbildungsberuf Kupferschmied/Kupferschmiedin nach 13. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,
der Handwerksordnung. 14. Elektrotechnik,
15. Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Ferti-
§2
gen von Schablonen und Zuschnitten,
Ausbildungsdauer 16. Anfertigen und Montieren von Bauteilen und Baugrup-
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. pen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen,
17. Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrlei-
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
tungen mit Armaturen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 18. Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes einrichtungen,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 19. Anfertigen und Montieren von Tragekonstruktionen
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. und Befestigungen für Apparate, Behälter und Rohr-
leitungen,
§3 20. Prüfen von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behäl-
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung tern und Rohrleitungen,
der Berufsausbildung 21. Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstel-
len von Apparaten, Behältern und Anlagen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 22. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in und deren Ursachen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 23. Instandsetzen von Apparaten, Behältern und Rohrlei-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. tungen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 24. Transportieren von Bauteilen, Baugruppen, Appara-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der ten und Behältern,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- 25. Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen.
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi- §5
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Ausbildungsrahmenplan
Prüfungen nachzuweisen. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
§4 die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
Ausbildungsberufsbild
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
1 . Berufsbildung, dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
gieverwendung, stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, veröffentlicht.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 521
§ 6 § 9
Ausbildungsplan Gesellenprüfung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
dungsplan zu erstellen. auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§7 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-
Berichtsheft stens zehn Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in
insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 1. als Prüfungsstück:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. Anfertigen eines Bauteils durch Abwickeln sowie manu-
elles und maschinelles Bearbeiten, insbesondere durch
Trennen, Umformen und Fügen, einschließlich Planen
§8 und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollie-
Zwischenprüfung ren und Bewerten der Arbeitsergebnisse;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 2. als Arbeitsproben:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
a) Anfertigen von Bauteilen durch manuelles Trennen
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
und Umformen sowie durch Schweißen, insbeson-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der dere Schutzgasschweißen, einschließlich Festlegen
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender der Nahtart und der Fugenform sowie Prüfen der
Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2 Schweißnaht,
Buchstaben a bis d, laufender Nummer 4 Buchstaben a b) Anfertigen von Bauteilen aus unterschiedlichen
und d, laufender Nummer 5 Buchstabe a, laufender Num- Werkstoffen durch manuelles Trennen und Umfor-
mer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstaben a, b men sowie durch Fügen und Hartlöten,
und d, laufender Nummer 8 Buchstaben a, c, d und e und
laufender Nummer 11 Buchstaben a bis c und e aufgeführ- c) Anfertigen einer Baugruppe durch Umformen,
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- Fügen und Montieren, insbesondere durch
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu Schraubverbindungen.
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung Dabei sollen das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und
wesentlich ist. die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert gewich-
tet werden.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Betracht: Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
Anfertigen eines Blech- oder Rohrformstückes durch sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumformen und geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
Fügen durch Schmelzschweißen oder Hartlöten ein- bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes den Gebieten in Betracht:
sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen Energieverwendung,
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energiever- Hilfsstoffen,
wendung, technische Regelwerke,
c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
2. Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern, d) Bauteile und Anlagen der Apparatetechnik,
3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs- e) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtun-
stoffen, gen,
4. Fertigungsverfahren der Umformtechnik, f) Prüftechnik,
5. Schweißen, Hartlöten, g) Wärmelehre,
6. lösbare Verbindungen, h) Strömungslehre,
7. Prüfen von Längen und Winkeln, i) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen;
8. Berechnen von Flächen und Volumina. 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, iso-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
metrische Skizzen, Abwicklungen, Normen,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. b) Beurteilen technischer Daten,
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) Schemata der Anlagentechnik, Fließbilder; (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
fächer das doppelte Gewicht.
technologischer und mathematischer Sachverhalte
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
geeignete Lösungswege darzustellen; schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Gewicht,
b) Wärmeausdehnung, § 10
c) Wärmelehre, Aufhebung von Vorschriften
d) Strömungslehre; Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. besondere für den Ausbildungsberuf Kupferschmied/Kup-
ferschmiedin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzu-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli- wenden.
chen Höchstwerten auszugehen:
§ 11
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Übergangsregelung
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
Sozialkunde 60 Minuten. teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
§ 12
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- ordnung auch im Land Berlin.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der § 13
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Inkrafttreten
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-
che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 523
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§4Nr.1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausg ehen, beachten
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaftenvon Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 525
- - - - - - - .. ·~- - -··-
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen
7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen
5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
6
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißn~del, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 527
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 manuelles und a) Bleche und Profile manuell sowie mit handgeführ-
maschinelles Umformen ten und ortsfesten Maschinen unter Beachtung
von Blechen, Rohren des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche, der
und Profilen Werkstückform und der Anschlußmaße biegeum-
(§ 4 Nr. 12) formen
b) Bleche bördeln
c) Bleche durch Falzen fügen
d) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln und
Pyramiden. konstruieren
e) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen
anfertigen 12 *)
13 Schweißen, Löten, a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen
thermisches Trennen vorbereiten
(§ 4 Nr. 13)
b) ·Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes sowie aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Kontrollieren und Bewerten Unterstützung abschätzen
der Arbeitsergebnisse
b) Übereinstimmung von Planung und Baustellen-
(§ 4 Nr. 5)
situation im Hinblick auf die durchzuführenden
Arbeiten, insbesondere Durchbrüche hinsichtlich
Lage und Größe, prüfen 3*)
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
festlegen
d) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung
des Auftrages sowie organisatorischer und
informatorischer Notwendigkeiten festlegen
und sicherstellen
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften und der Bearbeitung nach
Verwendungszweck auswählen
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter
Gewerke festlegen
g) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen
h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf 2
aus technischen Unterlagen, insbesondere
Zeichnungen, ermitteln
i) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur
Vermeidung von Personen- und Sachschäden im
Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
1) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und
Maschinen erhalten
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
b) Rohrleitungs- und Kanalpläne, insbesondere in
Unterlagen
isometrischer Darstellung, Bauzeichnungen sowie
(§ 4 Nr. 6)
schematische Strangzeichnungen lesen und
anwenden 3*)
c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern
erstellen
d) Montage- und lnstandhaltungspläne sowie
Betriebsanleitungen lesen und anwenden
e) isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder
Kanälen anfertigen
f) Schalt- und Stromlaufpläne lesen
2
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 529
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
g) Betriebsdaten erfassen und bewerten
h) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage
(§ 4 Nr. 7) prüfen
b) Schweißnähte, insbesondere Kehlnähte, mit
2*)
Lehren prüfen
c) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und
übertragen
4 Fügen a) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilscheiben
(§ 4 Nr. 8) zusammenstellen sowie Werkzeuge nach Art,
Form und Funktion der Schraubverbindung
auswählen
b) Schraubverbindungen unter Beachtung von
Anzugsdrehmoment, Reihenfolge, Anzugsstufen
und Werkstoffpaarung herstellen 4
c) Klebstoff nach Werkstoff auswählen und
Bauteile unter Berücksichtigung der auftretenden
Beanspruchungen kleben
d) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur herstellen
5 manuelles Spanen und a) Rohre mit Rohrschneider trennen
Umformen
b) Rohrgewinde unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9)
eigenschaften schneiden
6 maschinelles Bearbeiten a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen- 4
(§ 4 Nr. 10) metallen und Kunststoffen mit Scheren, Sägen
und Trennschleifmaschinen trennen
b) Rohrgewinde schneiden
c) mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk
und Beton bohren
7 manuelles und a) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim
maschinelles Umformen Biegeumformen ermitteln
von Blechen, Rohren
b) Formteile aus Blech durch Biegeumformen
und Profilen
manuell und maschinell herstellen
(§ 4 Nr. 12)
c) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen
einziehen, aufweiten und aushalsen 6
d) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt
und warm biegeumformen
e) Rohre aus Stahl, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen mit und ohne Füllung in mehreren
Ebenen kalt und warm biegeumformen
*) Im Zusammenhang mit anderen irn Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) Bleche und Profile sowie Teilkonstruktionen
kalt richten 2
g) Bleche und Profile warm richten
8 Schweißen, Löten, a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
thermisches Trennen für das Schweißen auswählen sowie Einstell-
(§ 4 Nr. 13) werte festlegen
b) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung
der Werkstoffe und der Werkstücke nach Vorgabe
festlegen
c) Bleche und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen durch Schweißen, insbesondere
durch Schutzgasschweißen, fügen 8
d) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
schatten und Verwendungszweck auswählen
e) Bleche und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit weich- und hartlöten
f) Rohre in verschiedenen Arbeitspositionen mit
und ohne Fittings weich- und hartlöten
g) Bleche und Profile thermisch trennen
h) Bleche und Profile aus Stahl und
Nichteisenmetallen in verschiedenen
Schweißpositionen schweißen
i) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen in 10
verschiedenen Schweißpositionen dicht
schweißen
k) Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln
9 Elektrotechnik a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
(§ 4 Nr. 14) durch elektrischen Strom anwenden
b) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-
schritten über das Arbeiten an elektrischen
Anlagen beachten und anwenden
c) elektrische Anschlüsse feststellen
2
d) elektrische Verbraucher, insbesondere auf
lsolationsbeschädigung, sowie Schalter auf Fehler /
prüfen
e) elektrische Bauteile, insbesondere
Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten,
Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und
Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
f) elektrische Größen, insbesondere Netz-
spannungen, prüfen
g) einfache elektrische Stromkreise überprüfen
2
h) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ
unterscheiden
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 531
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
i) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
k) zulässige mechanische und elektrische Belastung
feststellen
10 Konstruieren von a) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln
Abwicklungen; Entwerfen und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben
und Fertigen von anreißen
Schablonen und b) Schablonen aus metallischen und nicht- 2
Zuschnitten metallischen Werkstoffen herstellen
(§ 4 Nr. 15)
c) Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren
anreißen
d) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen
2
nach dem Mantellinienverfahren konstruieren
11 Anfertigen und Montieren a) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
von Bauteilen und und lagern
Baugruppen für Apparate, b) Halbzeuge, insbesondere Bleche aus unlegier-
Behälter und tem, niedrig legiertem und nicht rostendem Stahl
Rohrleitungen sowie aus Nichteisenmetallen und Kunststoffen
(§ 4 Nr. 16) nach Zeichnungen, Skizzen oder Angaben
auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
c) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln
und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben
nach Zeichnung, Skizze oder Schablone anreißen
d) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen
und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten 9
e) Rohr- und Blechformstücke, insbesondere durch
Umformen und Fügen, fertigen
f) Flansche und Verstärkungen aus Profilen fertigen
g) Werkstücke auf Materialfehler, Oberflächenschutz
und Oberflächengüte sichtprüfen
h) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel
unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien
auftragen
i) Oberflächen, insbesondere Schweißnähte,
mechanisch oder chemisch behandeln
k) Bauteile und Baugruppen aus unlegiertem, niedrig
legiertem und nicht rostendem Stahl, Nicht-
eisenmetallen und Kunststoffen von Hand und
maschinell fertigen
1) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen
und kennzeichnen
m) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der 14
Maßtoleranzen passen sowie unter Anwendung
von Messen, Lehren und Sichtprüfen funktions-
gerecht montieren
n) Bauteile für das Auftragen von Konservierungs-
und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Anfertigen, Montieren a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
und Demontieren prüfen
von Rohrleitungen b) Halterungen und Befestigungen fertigen und
mit Armaturen
montieren
(§ 4 Nr. 17)
c) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen
Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige
Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck
auswählen und lagern
d) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-
sichtigung der baulichen Gegebenheiten durch
Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen
e) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen
und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten
f) Rohrleitungen aus unterschiedlichen Werk-
8
stoffen, insbesondere durch Schweißen,
Löten, Schraubverbindungen und Flanschen,
herstellen
g) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen
und kennzeichnen
h) Rohrleitungen unter Berücksichtigung des
Gefälles, der Abstände für Wärme- und Schall-
isolierung sowie der Wärmeausdehnung
befestigen
i) Armaturen unter Berücksichtigung der Einbau-
vorschritten montieren
k) Rohrleitungen zerlegen und lagern
1) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-
sichtigung der zu fördernden Medien, Aggregat-
zustände und der Förderungsart durch Trennen
und Umformen vorbereiten und verlegen 9
m) Rohrleitungen und Armaturen unter Beachtung
der geförderten Medien systematisch zerlegen,
kennzeichnen, schützen und lagern
13 Montieren von Meß-, a) Meß-, Steuerungs- und Regelungsvorgang
Steuer-, Regel- und unterscheiden
Sicherheitseinrichtungen b) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen,
(§ 4 Nr. 18)
insbesondere elektrisch und pneumatisch
betätigte Einrichtungen, nach ihrem Arbeitsprinzip
unterscheiden
c) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen ihren 4
Funktionen zum Messen von Betriebsdaten und
zum Steuern und Regeln der Anlage zuordnen
d) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrich-
tungen einbauen und anschließen
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 533
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 .Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
14 Anfertigen und Montieren a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
von Tragekonstruktionen prüfen
und Befestigungen
b) Tragekonstruktionen, Konsolen und Befestigun-
für Apparate, Behälter
gen unter Berücksichtigung der Beanspruchung 4
und Rohrleitungen
fertigen
(§ 4 Nr. 19)
c) Tragekonstruktionen und Befestigungen,
insbesondere durch Dübeln und Schrauben,
montieren
15 Prüfen von Bauteilen, a) Betriebswerte, insbesondere Druck, Volumen-
Baugruppen, Apparaten, strom und Temperatur, prüfen und einstellen
Behältern und
b) Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleich,
Rohrleitungen
Korrosionsschutz und Dämmung prüfen
(§ 4 Nr. 20)
c) Bauteile, Baugruppen, Apparate, Behälter und
Rohrleitungen unter Beachtung der Vorschriften 4
abdrücken
d) Bauteile und Baugruppen, insbesondere
Armaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-
einrichtungen, auf Funktion prüfen, einstellen und
Endkontrolle durchführen
16 Prüfen von Funktionen; a) Apparate, Behälter und Anlagen vor lnbetrieb-
Inbetriebnehmen und nahme durch Sichtkontrolle prüfen
Einstellen von Apparaten, b) Apparate, Behälter und Anlagen unter Beachtung
Behältern und Anlagen
technischer Unterlagen in Betrieb nehmen
(§ 4 Nr. 21)
c) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbeson- 5
dere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrich-
tungen, auf Funktion prüfen und einstellen
d) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und doku-
mentieren
17 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
Bestimmen von Fehlern, sowie durch Prüfen und Messen systematisch
Störungen und deren eingrenzen und bestimmen
Ursachen
b) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen
(§ 4 Nr. 22)
mechanisch, pneumatisch und elektrisch betä-
tigter Anlagenteile eingrenzen
c) die Ursachen von Fehlern und Störungen
bestimmen und protokollieren, die Möglichkeiten 4
ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instand-
setzung einleiten
d) Bauteile, Baugruppen, Apparate und Behälter
unter Beachtung sicherheits- und verfahrens-
technischer Vorschriften außer Betrieb setzen
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
18 Instandsetzen von a) schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren
Apparaten, Behältern
b) Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen,
und Rohrleitungen
Apparaten und Behältern durch Austauschen und 8
(§ 4 Nr. 23)
Instandsetzen schadhafter Teile herstellen
c) instandgesetzte Bauteile und Baugruppen prüfen
19 Transportieren von a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
Bauteilen, Baugruppen,
b) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und
Apparaten und Behältern 1
Hubzüge sowie Winden, handhaben
(§ 4 Nr. 24)
c) Rollen und Hebezeuge einsetzen
d) Transport sichern und durchführen
e) Transportgut absetzen und sichern
3
f) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste
aufbauen, sichern und abbauen
20 Durchführen von a) Dichtmaterialien nach den zu fördernden Medien
Dämm- und und den Förderbedingungen auswählen
Dichtungsmaßnahmen und anwenden
(§ 4 Nr. 25)
b) den Einfluß von Dämmaßnahmen auf Energie-
verbrauch und Leistung der Anlage beachten 3
c) Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen
d) Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr-
und Aggregatbefestigungen ausführen
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 535
Dritte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 22. März 1989
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung für Gebietsfremde Geschäfte zu besorgen, wenn der
mit§ 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset- Gegenstand der Verträge oder der Geschäftsbesor-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- gung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem
mer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen
denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste (Anlage zum
6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist, Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in Libyen
verordnet die Bundesregierung: steht."
Artikel 1 4. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a einge-
1986 (BGBI. 1 S. 2671) zuletzt geändert durch die Verord- fügt:
nung vom 27. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 341 ), wird wie folgt ,, 1 a. entgegen § 5 b Waren oder Unterlagen aus-
geändert: führt,".
b) In Nummer 6 wird das Wort „oder" nach dem Wort
1. Dem § 5 a Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ,,weitergibt" durch ein Komma ersetzt.
angefügt:
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
„Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummer 2002 der fügt:
Ausfuhrliste."
„6a. entgegen § 45a Verträge abschließt, erfüllt
oder Geschäfte besorgt oder".
2. Nach § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:
,,§ 5b
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG Artikel 2
Es ist verboten, Waren oder Unterlagen zur Ferti- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gung von Waren auszuführen, die im Zusammenhang tungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-
mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich
Herstellung von chemischen Waffen im Sinne der nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die
Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kon- nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom
trolle von Kriegswaffen) in Libyen stehen." 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gelten-
dem Recht verboten sind oder der Genehmigung bedür-
3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: fen.
,,§ 45a
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG Artikel 3
Es ist Gebietsansässigen verboten, Verträge mit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Gebietsfremden abzuschließen oder zu erfüllen oder Kraft.
Bonn, den 22. März 1989
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zi m me rm an n
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen
(Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin)
Vom 22. März 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und des § 3a des im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sport-
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270} booten auf Binnengewässern ein Befähigungsnach-
wird vom Bundesminister für Verkehr und auf Grund des weis amtlich vorgeschrieben, gilt Satz 1 nur, wenn
§ 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes wird diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises
vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit sind und nur soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
2. Führer von Sportbooten unter Segel und von Sport-
booten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet
§ 1
sind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,68 kW
Begriffsbestimmungen beträgt, auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel
und Donau sowie auf den Bundeswasserstraßen, auf
Im Sinne dieser Verordnung sind
die die Kapitel 1O bis 20 der Binnenschiffahrtsstraßen-
1. Binnenschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen (§ 1 Ordnung (Anlage zur Verordnung vom 1. Mai 1985,
Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes} BGBI. 1 S. 734) Anwendung finden.
mit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen und der Elbe
(2} Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedür-
im Hamburger Hafen,
fen beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine
2. Sportboote von ihren Bootsführern nicht gewerbs- die Inhaber
mäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke
verwendete Fahrzeuge von weniger als 15 m3 Wasser- 1. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien
verdrängung, ausgenommen Fahrzeuge, die durch B und C oder den Hochrhein;
Muskelkraft oder nur hilfsweise mit einem Treibsegel
2
2. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten
von höchstens 3 m Fläche fortbewegt werden.
amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines
mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs
§2 auf den Binnenschiffahrtsstraßen oder anderen Bin-
Fahrerlaubnis nengewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen;
(1} Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter 3. eines amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen
Segel auf den Binnenschiffahrtsstraßen führen will, bedarf eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahr-
einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. zeugs auf den Seeschiffahrtsstraßen, der im Geltungs-
bereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt
(2) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 4, durch worden ist;
den Sportbootführerschein-Binnen nach dieser Verord-
nung nachgewiesen (Anlage}. 4. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B
der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom
(3) Die in Absatz 2, § 3 Abs. 2 und § 4 bezeichneten 19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1253), das vor dem 1 . April
Befähigungsnachweise sind beim Führen von Sportbooten 1978 erteilt worden ist;
mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 5. eines Rhein- oder Binnenschifferpatents.
(4) Der Eigentümer oder Führer eines Sportbootes darf (3) Der für die Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung
nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Boot führt, erforderliche Befähigungsnachweis gilt als erbracht
der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis 1. für die Inhaber
(Absatz 1) ist. Ein Sportboot im Sinne dieser Vorschrift
führt nicht, wer es unter Aufsicht des Inhabers einer a) eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach
Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart fortbewegt. In anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähi-
diesem Fall ist Führer allein der Beaufsichtigende. gungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit
Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnen-
(5) Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann gewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen für
auf Segelboote oder Segelsurfbretter beschränkt werden. die jeweilige Antriebsart, soweit der Bundesminister
für Verkehr diesen als Befähigungsnachweis aner-
§3 kannt hat;
Ausnahmen
b) eines Schifferpatents für den Bodensee der Katego-
(1} Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedür- rien A und D für die jeweilige Antriebsart;
fen
2. beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine
1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsberei- für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig aner-
ches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr kannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheines
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 537
zum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit (3) Bewerbern, die bedingt tauglich sind, kann die Fahr-
der Bundesminister für Verkehr diesen als Befähi- erlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Ein-
gungsnachweis anerkannt hat. schränkung der Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahr-
erlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden.
Eine Übersicht über die durch die Nummern 1 und 2
Die Auflagen werden im Sportbootführerschein-Binnen
erfaßten Befähigungsnachweise und Berechtigungs-
eingetragen. Auflagen, die in einem der in § 3 Abs. 2
scheine wird im Verkehrsblatt-Amtsblatt des Bundesmini-
genannten Befähigungsnachweise eingetragen sind, sind
sters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröf-
auch beim Führen eines Sportbootes zu beachten.
fentlicht.
(4) Für das Land Berlin ist der zuständige Fachsenator (4) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrs-
durch die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen strafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. April 1956 deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
(BGBI. II S. 483) ermächtigt, durch Rechtsverordnung
abweichende Regelungen für das Führen von Sportbooten §6
durch Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin
Prüfungsvoraussetzungen
zu erlassen.
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur
§4
Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden
Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise Angaben an den Prüfungsausschuß (§ 11 Abs. 2) zu
(1) Ein amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis richten:
nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und
21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420), zuletzt geändert durch Anschrift,
Artikel 48 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986
(BGBI. 1 S. 265), oder ein Sportbootführerschein nach der 2. Antriebsart, für die die Fahrerlaubnis erworben werden
Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember soll.
1973 (BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert durch die Verord- (2) Dem Antrag sind beizufügen:
nung vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2001 ), der vor dem
1. April 1978, im Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieser 1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe
Verordnung, erteilt worden ist, oder ein Motorbootführer- 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung
schein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom im Halbprofil zeigt,
17. Januar 1967 (BGBI. II S. 731 ), geändert durch die Ver-
2. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh-
ordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBI. II S. 1107), erset- und Hörvermögen.
zen die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahr-
erlaubnis. (3) Der Bewerber hat auf Verlangen des Prüfungsaus-
schusses die Erteilung eines Führungszeugnisses nach
(2) Für das Land Berlin ist der zuständige Fachsenator den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu
durch die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen beantragen und dem Prüfungsausschuß vorzulegen, wenn
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. April 1956 er keinen gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerschein
(BGBI. II S. 483) ermächtigt, durch Rechtsverordnung nachweist.
ergänzende Regelungen über die Fortgeltung anderer als
in Absatz 1 bezeichneter Befähigungsnachweise zu erlas- (4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die
sen. Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach
§ 5 den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die Gebühren nach § 12
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 3 bezahlt sind.
Allgemeine Anforderungen
für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§7
(1) Der Antragsteller muß für die Erteilung einer Fahr-
erlaubnis
Prüfung
1. a) für das Führen eines Sportbootes mit Antriebs- (1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen,
maschine das 16. Lebensjahr, daß er
b) für das Führen eines Sportbootes unter Segel das 1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen
14. Lebensjahr eines Sportbootes maßgebenden Vorschriften und die
zu seiner sicheren Führung auf den Binnenschiffahrts-
vollendet haben;
straßen erforderlichen nautischen und technischen
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und
tauglich sein;
2. zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer
3. zuverlässig sein; Teil).
4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach-
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein
gewiesen haben (§ 7).
Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die
(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbe- Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die
sondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh- oder Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen,
Hörvermögen verfügt. Bestehen Zweifel an der Tauglich- die mit Stimmenmehrheit beschließt. Der Vorsitzende der
keit, kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse Prüfungskommission leitet die Prüfung. Über den Prü-
verlangt werden. fungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Für die Abnahme des praktischen Teils der Prüfung (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der
hat der Bewerber ein geeignetes Sportboot der Antriebsart Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der
zu stellen, für die er die Fahrerlaubnis beantragt hat. Das nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrts-
Sportboot muß neben dem Bewerber und dem Schiffsfüh- direktion abzuliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Ent-
rer mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission ziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige
Platz bieten. Die Prüfungskommission kann Ausnahmen Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
bei der Abnahme von Prüfungen auf Sportbooten ohne
(4) Die nach§ 11 Abs. 3 zuständige Wasser- und Schiff-
Antriebsmaschine zulassen.
fahrtsdirektion kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung
an Auflagen und Bedingungen binden.
zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm
die Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein- § 11
Binnen unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Zuständige Stellen
Muster der Anlage ausgestellt. Besteht der Bewerber den
theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht, (1) Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der
kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach einem Deutsche Segler-Verband e. V. werden beauftragt,
Monat wiederholen. 1. über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung
der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 ),
(5) Inhaber eines Befähigungsnachweises nach § 3
Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder eines Sportbootführerscheines
2. Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen
und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8),
nach § 4, der nach dem 31. März 1978 erteilt worden ist,
sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für Sportboote mit 3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9),
Antriebsmaschine von dem praktischen Teil der Prüfung
befreit. Dies gilt für Inhaber eines Befähigungszeugnisses 4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und
nach der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung vom 5. nach Maßgabe des § 12 Kosten zu erheben.
11 . Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323) in der jeweils geltenden
Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung
Fassung entsprechend.
der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht
des Bundesministers für Verkehr, im Land Berlin des
§8 zuständigen Fachsenators. Sie haben diese Aufgaben
Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundes-
minister für Verkehr erlassenen Richtlinien wahrzunehmen
Gegen Vorlage eines der in § 3 Abs. 3 genannten und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.
Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ohne
Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis erteilt und ein (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen-
Sportbootführerschein-Binnen ausgestellt, sofern die Vor- den und Stellvertretern nach Bedarf. Der Bundesminister
aussetzungen des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Gegen für Verkehr, im Land Berlin der zuständige Fachsena-
Vorlage eines der in § 3 Abs. 2 und § 4 genannten tor bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Ver-
Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ein bände.
Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart (3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10
ausgestellt. entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Die
Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungs-
nachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der
§9
Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt
Ersatzausfertigung hat. Für die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektio-
nen Nord, Nordwest, West, Südwest und Süd nimmt die
Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover die
geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden
Aufgaben nach Satz 1 und § 9 Satz 2 wahr.
gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag
eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeich-
nen ist. Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufge- § 12
fundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der nach Kosten
§ 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
abzuliefern. (1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden er-
hoben:
§ 10 1. für die Abnahme der Prüfung
eines Bewerbers (§ 7 Abs. 1) DM 75,-
Entziehung der Fahrerlaubnis
2. für die Abnahme nur des
(1) Erweist sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zum a) theoretischen DM 37,50
Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuverläs- DM 37,50
b) praktischen Prüfungsteils
sig, ist sie ihm zu entziehen. Bestehen Zweifel an der
(§ 7 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 4)
Tauglichkeit, kann die Vorlage eines amts- oder fachärzt-
lichen Zeugnisses verlangt werden. 3. für die Erteilung der Fahr-
erlaubnis und die Ausstellung
(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der des Sportbootführerscheins
Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 5 Abs. 3 nicht (§ 7 Abs. 4 Satz 1) oder einer
nachkommt. Ersatzausfertigung (§ 9 Satz 1) DM 30,-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 539
4. für die Erteilung einer Fahr-· 3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 anordnet oder zuläßt, daß
erlaubnis ohne Prüfung (§ 8) DM 20,- jemand ein Sportboot führt, der nicht Inhaber der
erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
5. für nachträglich erteilte Auf-
lagen (§ 5 Abs. 3 Satz 2) DM 11,50 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2
oder 4 zuwiderhandelt oder
6. für die Ablehnung eines
Antrages DM 19,- 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den Sportboot-
führerschein-Binnen nicht oder nicht rechtzeitig ablie-
7. für die Entziehung der Fahr- DM 85,- bis
fert.
erlaubnis (§ 1O Abs. 1 oder 2) DM 250,-
8. Reisekosten der Prüfer.
§ 14
(2) Die Kosten nach Absatz 1 Nr. 7 werden von der nach
§ 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, Berlin-Klausel
im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
und eingezogen.
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnen-
§ 13 schiffahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- § 15
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder 1n krafttreten
fahrlässig
Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft;
1. ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis nach§ 2 Abs. 1 führt, gleichzeitig tritt die Sportbootführerscheinverordnung-
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Befähigungsnachweis nicht Binnen vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420), zuletzt ge-
mitführt, ändert durch Artikel 48 Abs. 4 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.
Bonn, den 22. März 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 2 Abs.2)
Raum für weitere amtliche Eintragungen BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Auflagen nach § 5 Abs. 3:
SPORTBOOT-
FÜHRERSCHEIN
BINNEN
O Bundesdruckerei
Herrn
Frau
Fräulein _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Vor- und Zuname)
Lichtbild des Inhabers
geboren am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 35X45mm
in
Straße _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(,,,,,-- --------,,\
Wohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Stempel
wird hiermit im Auftrage des Bundesministers für Ver-
kehr die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1 ......... ______ ,,, .. ,,'
Nr. 2 der Sportbootführerscheinverordnung - Binnen)
zum Führen von
Sportbooten (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
- mit Antriebsmaschine*
- unter Segel* (Ort und Datum der Ausstellung)
- als Segelsurfbrett*
auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) erteilt. Deutscher Motoryachtverband e. V. ___ _
Deutscher Segler-Verband e. V. ,,,---- --.,,_\
Nr.000000 /
, Stempel \,
------(U-n-te-rs_c_h-ri-ft)_ _ _ _ _\'-,, ___________ ,,;'/
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 541
zweite Verordnung
zur Änderung der Postgiroordnung
und der Postgirogebührenordnung
Vom 22. März 1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der (3) Zum Schutze der Deutschen Bundespost vor
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1, Vermögensschäden werden die Daten an andere
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einverneh- Postgiroämter übermittelt.
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: (4) Der Zugang zur Sperrdatei ist nur den hierfür
ausdrücklich ermächtigten Personen gestattet.
Artikel 1 (5) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über
Änderung der Postgiroordnung die zu seiner Person gespeicherten Daten zu er-
teilen."
Die Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1478), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
10. August 1988 (BGBI. 1S. 1583), wird wie folgt geändert: 5. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: Formblätter,
,,(3) Die Postgiroämter dürfen personenbezogene andere _Datenträger und Datenübertragung
Daten von Postgiroteilnehmern, namentlich Konto- (1) Bei der Benutzung der Einrichtungen des Post-
nummer, Kontobezeichnung, Geburtsdatum, Konto- girodienstes sind die von der Deutschen Bundespost
stand, Saldenentwicklung, Branchenzugehörigkeit, ausgegebenen oder zugelassenen Formblätter zu
Art, Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genom- verwenden. Der Postgiroteilnehmer hat die Formblät-
menen Dienstleistungen des Postgirodienstes, für ter vom Postgiroamt zu beziehen, soweit keine Aus-
Zwecke des Postgirodienstes verarbeiten und nutzen; nahmeregelung besteht.
diese Daten können auch dem Postsparkassendienst
für dessen Zwecke übermittelt und dort gespeichert (2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung
und genutzt werden." von Auslagen und Kosten für die von ihr gelieferten
Formblätter verlangen.
2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: (3) Die Formblätter sind dem Vordruck entspre-
chend vollständig und deutlich lesbar auszufüllen. Die
,,(3) Über die Kontonummer und die Kontobezeich-
Schrift muß so beschaffen sein, daß sie nicht aus-
nung der Postgirokonten können die Postgiroämter
gelöscht werden kann.
zur ordnungsgemäßen Durchführung des Postgiro-
dienstes Dritten Auskunft erteilen, soweit dem konto- (4) Der Postgiroteilnehmer ist verpflichtet, die Form-
führenden Postgiroamt keine gegenteilige Erklärung blätter sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt
des Kontoinhabers vorliegt. Auf die Möglichkeit, der die Nachteile, die aus· dem Verlust oder Mißbrauch
Auskunftserteilung zu widersprechen, ist in geeigneter von Formblättern entstehen, wenn er das Postgiroamt
Weise hinzuweisen." nicht so zeitig benachrichtigt hat, daß eine Über-
weisung oder Zahlung an einen Unberechtigten noch
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: verhindert werden kann.
,,(4) Für die Löschung des Postgirokontos wird eine (5) Die Deutsche Bundespost kann für die Abwick-
Gebühr erhoben." lung des Zahlungsverkehrs im Postgirodienst an
Stelle von Formblättern andere Datenträger sowie die
Datenübertragung zulassen."
4. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
,,§ 9a
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Sperrdatei
,,(1) Aufträge des Postgiroteilnehmers zu Lasten sei-
(1) Das Postgiroamt speichert, verändert und nutzt
nes Postgirokontos werden ausgeführt, wenn das ver-
Daten von Personen (Name, Anschrift, Geburtsdatum,
fügbare Guthaben ausreicht. Das Postgiroamt kann
frühere Kontonummer), deren Postgirokonto wegen
auch Aufträge ausführen, wenn das Postgirokonto
mißbräuchlicher Benutzung gelöscht worden ist.
dadurch bis zu einem bestimmten Betrag überzogen
(2) Die Daten werden nicht länger als 5 Jahre seit wird. Der Postgiroteilnehmer ist bei einer Überziehung
der Löschung des Kontos gespeichert, es sei denn, verpflichtet, das Konto unverzüglich auszugleichen.
die Voraussetzungen für die Löschung des Kontos Für die Überziehung erhebt das Postgiroamt bank-
nach§ 9 Abs. 3 Nr. 1 liegen noch vor. Die Daten sind übliche Zinsen. Der Postgiroteilnehmer trägt die
vor Ablauf der Frist zu löschen, sobald ein Postgiro- Kosten, die dem Postgiroamt dadurch entstehen, daß
konto eröffnet ist. der Postgiroteilnehmer mit der Erfüllung seiner Ver-
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
pflichtung nach Satz 3 in Verzug gerät. Die Sätze 3 10. § 18 wird wie folgt geändert:
bis 5 gelten entsprechend für Kontoüberziehungen auf
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Grund von Barabhebungen an Geldausgabeautoma-
ten und bargeldlosen Zahlungen an automatisierten ,,(2) Der Postgiroteilnehmer darf eine Lastschrift
Kassen sowie für Kontoüberziehungen durch die unter der Voraussetzung zum Einzug einreichen,
Abbuchung von Lastschriften, Rückschecks, Gebüh- daß ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des
ren, Auslagen und Kosten." Zahlungspflichtigen vorliegt (Einzugsermächti-
gungs-Lastschrift) oder daß dem kontoführenden
Geldinstitut ein Abbuchungsauftrag des Zahlungs-
7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
pflichtigen erteilt ist (Abbuchungsauftrags-Last-
,,(1) Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt schrift). Bei Einzugsermächtigungs-Lastschriften
mit Postüberweisung beauftragen, einen Betrag von kann das Postgiroamt vom Postgiroteilnehmer die
seinem Postgirokonto abzubuchen und einem ande- Vorlage der Einzugsermächtigung verlangen. Der
ren Konto gutzubuchen oder gutbuchen zu lassen." Einzug von Lastschriften auf Grund nicht schrift-
licher Einzugsermächtigungen kann vom Postgiro-
8. Nach § 16 werden folgende §§ 16 a und 16 b ein- amt zugelassen werden, wenn es sich jeweils um
gefügt: den einmaligen Einzug eines geringen Betrages
handelt."
,,§ 16a
lnstitutseigene Karten des Postgirodienstes b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(1) Das Postgiroamt kann an die Postgiroteilnehmer ,,(4) Der Postgiroteilnehmer trägt die Auslagen,
institutseigene elektronisch lesbare Karten ausgeben. die dem Postgiroamt bei nicht eingelösten oder
wegen Widerspruchs zurückzubelastenden Last-
(2) Die Karten dienen insbesondere zur Benutzung
schriften angerechnet werden."
von Geldausgabeautomaten und als Ausweis des
Postgiroteilnehmers bei Auszahlungen.
11 . Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefaßt:
§ 16b
,,§ 21
Karten als Zahlungsmittel
an automatisierten Kassen Einzahlungen
(1) Das Postgiroamt kann Postgiroteilnehmer, die (1) Beträge können in beliebiger Höhe zur Gut-
Inhaber von Euroscheck-Karten (§ 16) oder Karten buchung auf ein Konto eingezahlt werden. Für die
des Postgirodienstes (§ 16a) sind, zur bargeldlosen Einzahlung gelten die Bestimmungen der Postord-
Zahlung an automatisierten Kassen unter den dafür nung für Postanweisungen entsprechend.
verbindlichen Bedingungen zulassen. (2) Für die Einzahlung wird eine Gebühr erhoben;
(2) Das Postgiroamt kann Postgiroteilnehmern mit sie ist bar zu entrichten. Einzahlungen auf das eigene
automatisierten Kassen genehmigen, die bargeld- Postgirokonto sind bis zu einer bestimmten Höhe
losen Zahlungsverkehrsvorgänge auf Grund einer gebührenfei. Die Berechtigung zur gebührenfreien
besonderen Vereinbarung abzurechnen." Einzahlung ist nachzuweisen.
§ 22
9. Nach § 17 werden folgende §§ 17 a und 17 b ein-
gefügt: Scheckeinzug
,,§ 17a (1) Das Postgiroamt zieht auf Verlangen des Post-
giroteilnehmers auf ein Postgiroamt oder ein Kredit-
Auftragsparen
institut gezogene Schecks ein. Die Beträge können
Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt dem Postgirokonto des Einreichers unter dem Vor-
beauftragen, zu einem bestimmten, monatlich wieder- behalt des Eingangs gutgebucht werden.
kehrenden Termin einen vom Guthabenstand abhän-
gigen Betrag abzubuchen und auf ein Postsparkonto (2) Für den Einzug von Auslands- und Fremdwäh-
zu überweisen. Das Auftragsparen wird ausgeführt, rungsschecks sowie für unbezahlt gebliebene
wenn ein Mindestbetrag überwiesen werden kann. Schecks (Rückschecks) werden Gebühren erhoben.
Der Einzug eines ausländischen Euroschecks über
§ 17b eine Verrechnungszentrale ist gebührenfrei. Der Post-
Automatische Guthabenzusammenführung giroteilnehmer trägt die Auslagen, die dem Postgiro-
amt beim Scheckeinzug angerechnet werden.
Das Postgiroamt kann einem Postgiroteilnehmer
mit umfangreichem Zahlungsverkehr, der mehrere § 23
Postgirokonten unterhält, widerruflich die Teilnahme
Eilauftrag
am Verfahren „Automatische Guthabenzusammen-
und telegrafische Übermittlung von Aufträgen
führung" genehmigen. Die auf den einzelnen Konten
(Nebenkonten) des Postgiroteilnehmers entstande- (1) Der Aussteller einer Postüberweisung oder einer
nen Guthabenbeträge werden vom Postgiroamt zu Zahlungsanweisung kann verlangen, daß der Auftrag
bestimmten, wiederkehrenden Zeitpunkten auf ein beim Postgiroamt mit Vorrang behandelt wird (Eilüber-
vom Postgiroteilnehmer benanntes Postgirokonto weisung, Eilzahlungsanweisung) oder daß der Auftrag
(Hauptkonto) überwiesen. Auf den Nebenkonten ver- telegrafisch übermittelt wird (telegrafische Überwei-
bleibt ein Mindestbetrag." sung, telegrafische Zahlungsanweisung).
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 543
(2) Für eine Einzahlung auf ein Konto kann der 14. § 26 wird wie folgt gefaßt:
Absender die gleiche Behandlung wie nach Absatz 1 ,,§ 26
verlangen. Die Einlieferung einer telegrafischen Ein- Buchung von Gebühren,
zahlung auf ein Konto richtet sich grundsätzlich nach Auslagen und Kosten
den Bestimmungen der Postordnung für telegrafische
Das Postgiroamt ist berechtigt, Gebühren und
Postanweisungen.
Kosten im Postgirodienst sowie Auslagen vom Post-
(3) Für die Vorrangbehandlung und für die telegrafi- girokonto des Postgiroteilnehmers abzubuchen. Bei
Lohn- und Gehaltskonten kann mit dem Arbeitgeber
sche Übermittlung werden Gebühren erhoben. Die
eine pauschale Abgeltung der Kontoführungsgebühr
Gebühren für die Eileinzahlung und die telegrafische
vereinbart werden."
Einzahlung sind bar zu entrichten."
Artikel 2
12. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Änderung der Postgirogebührenordnung
,,(3) Eine Einzahlung auf ein Konto kann vom Absen- In der Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember
der zurückgenommen werden, solange der Betrag 1984 (BGBI. 1 S. 1484), geändert durch Artikel 2 der Ver-
noch nicht gutgebucht ist. Für die Zurücknahme der ordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1583), wird die
Einzahlung gelten die Bestimmungen der Postord- Anlage (zu § 1 Abs. 1), wie aus der Anlage zu dieser
nung für Postanweisungen entsprechend." Verordnung ersichtlich, gefaßt.
Artikel 3
13. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Berlin-Klausel
,,(1) Der Postgiroteilnehmer kann Nachforschungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
über die Ausführung der von ihm erteilten Aufträge leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
verlangen. Er hat sich dabei an das für die Last- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
buchung zuständige Postgiroamt zu wenden. Bei Ein-
zahlungen sind Nachfragen vom Absender an das Artikel 4
Einlieferungsamt zu richten. Für jede Nachforschung,
Inkrafttreten
die von der Deutschen Bundespost nicht verschuldet
ist, wird eine Gebühr erhoben." Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.
Bonh, den 22. März 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Ch r ist i an Schwarz - Sc h i 11 i n g
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 2)
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Übersicht der Postgirogebühren
Gebühr
Lfd.
Gegenstand
Nr.
DM I Pf
2 3
Kontoführung
monatliche Gebühr für Postgirokonten
mit 0 bis 5 Buchungen 1 80
mit 6 bis 15 Buchungen 2 50
mit 16 bis 30 Buchungen 4 50
mit 31 bis 100 Buchungen 9 00
mit 101 bis 300 Buchungen 18 00
mit mehr als 300 Buchungen 35 00
Gebühr für Kontolöschung 5 00
2 Zahlungsanweisung
als Einzelauftrag
bis 100 DM 6 00
für jede weiteren 10 DM 08
als Sammelauftrag
für jede zugehörige Zahlungsanweisung 5 80
dazu für je 10 DM des Gesamtbetrages
abzüglich 100 DM je Zahlungsanweisung 08
3 Zahlungsanweisung zur Verrechnung
a) Grundgebühr 90
b) für jede Barauszahlung
bis 200 DM 3 00
über 200 DM bis 500 DM 4 00
über 500 DM bis 1 000 DM 6 00
über 1 000 DM bis 3 000 DM 8 00
4 Einzahlungen auf ein Konto
bis 10 DM 90
über 10 DM bis 10 000 DM 2 00
für jede weiteren 1 000 DM 60
Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto
bis 10 000 DM gebührenfrei
über 10 000 DM 2 00
für jede weiteren 1 000 DM 60
Zu lfd. Nr. 4
a) Überträgt die Deutsche Bundespost einem Postgiroteilnehmer
durch Vertrag Vorleistungen bei Einzahlungen auf das eigene
Postgirokonto, so kann für diese Leistung ein finanzieller Ausgleich
vereinbart werden.
b) Die Deutsche Bundespost kann für ein Postgirokonto Ausweiskarten
für Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto ausgeben. Jede
Ausweiskarte berechtigt, bis zu 10 000 DM gebührenfrei
einzuzahlen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 545
Lfd. Gebühr
Nr.
Gegenstand
DM I Pf
2 3
c) Bei Spendenaktionen im Gesamtbereich der Deutschen Bundespost
wegen Katastrophen und aktueller, schwerwiegender unvorher-
gesehener Ereignisse kann der Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen von der Erhebung der Gebühr für Einzahlungen
auf Postgirokonten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Hilfsorganisationen für einen bestimmten Zeitraum absehen.
5 Eilüberweisung 5 00
6 Eilscheck
Zuschlag 5 00
7 Eileinzahlung
Zuschlag 5 00
8 Fernschriftlicher Überweisungsauftrag 10 00
9 Telegrafische Überweisung 10 00
10 Telegrafische Zahlungsanweisung
a) die Gebühr für die Zahlungsanweisung (siehe lfd. Nr. 2)
und
b) die Gebühr für das Telegramm
11 Telegrafische Einzahlung
a) die Gebühr für die Einzahlung (siehe lfd. Nr. 4)
und
b) die Gebühr für das Telegramm
12 Besondere schriftliche Bestätigung über den Kontostand 2 50
13 Deckungslose Postüberweisung 2 50
14 Deckungsloser Postscheck 2 50
15 Deckungslose Barabhebung an einem Geldausgabeautomaten 2 50
16 Auslands- und Fremdwährungsscheckeinzug
vereint achter Einzug eines Auslandsschecks 80
Einzug eines Schecks als Auftragspapier 5 00
17 Rückscheck 5 00
18 Nachforschung über die Ausführung eines Auftrags 5 00
oder die Gutbuchung einer Einzahlung
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Postsparkassenordnung
Vom 22. März 1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der 8. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet ,,§ 20a
Rückzahlungen von Spareinlagen
Artikel 1 mit festem Zins
Die Postsparkassenordnung vom 24. April 1986 (BGBI. 1 (1) Spareinlagen mit festem Zins können frühestens
S. 626) wird wie folgt geändert: drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Zinsfestschrei-
bungsfrist gekündigt werden. Die Zinsfestschrei-
bungsfristen werden durch Aushang in den Schalter-
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
räumen der Ämter des Postwesens und der Amtsstel-
,,(2) Besondere Sparformen sind das Sparen mit len bekanntgegeben.
wachsendem Zins, das Sparen mit festem Zins, das
Ratensparen mit Prämie, sowie das Sparen nach dem (2) Jede 8ückzahlung beim Sparen mit festem Zins
Spar-Prämiengesetz zur Anlage vermögenswirk- beendet das Sparverhältnis. Das Sparkonto wird
samer Leistungen." geschlossen. Das gilt nicht, wenn lediglich Zinsen
ausgezahlt werden (§ 23 Abs. 3)."
2. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„ Für das Sparen mit festem Zins werden besondere 9. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Postsparbücher ohne Ausweiskarten ausgegeben."
„Bei Rückzahlung der gesamten Spareinlage mit
Rückzahlungsanweisung endet die Verzinsung mit
3. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
Ablauf des ersten Gültigkeitstages der Rückzahlungs-
,,§ 5a anweisung."
Verarbeiten personenbezogener Daten
Die Postsparkassenämter dürfen personenbezo- 10. § 23 wird wie folgt gefaßt:
gene Daten von Postsparern, insbesondere Name,
Anschrift, Geburtsdatum, Kontonummer, Kontostand ,,§ 23
und Guthabenentwicklung, für Zwecke des Postspar- Gutschrift der Zinsen
kassendienstes verarbeiten und nutzen; diese Daten
können auch dem Postgirodienst für dessen Zwecke (1) Die Zinsen mit Ausnahme der Zinsen für Spar-
übermittelt und dort gespeichert und genutzt werden." einlagen mit festem Zins werden mit Ablauf jedes
Kalenderjahres der Spareinlage gutgeschrieben und
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: mit ihr verzinst. Zinsen für Spareinlagen mit festem
Zins werden mit Ablauf jedes Sparjahres der Sparein-
,,(1) Einzahlungen auf Sparkonten können auch lage gutgeschrieben und mit ihr verzinst.
unbar geleistet werden."
(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Spa-
5. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: rer eine Zinsenanweisung, wenn die der Spareinlage
gutgeschriebenen Zinsen 10 Deutsche Mark errei-
,,(2) Für Spareinlagen mit wachsendem Zins und für chen oder der Sparer es verlangt. Die Zinsenanwei-
Spareinlagen mit festem Zins ist eine Mindesteinzah- sung ist zwei Monate gültig. Die Zinsen werden gegen
lung zu leisten. Die Höhe der Mindesteinzahlung wird Vorlage der Zinsenanweisung oder auf Grund einer
durch Aushang in den Schalterräumen der Ämter des
vom Postsparkassenamt mittels Datenübertragung
Postwesens und der Amtsstellen bekanntgegeben."
erteilten Anweisung im Postsparbuch eingetragen.
6. In§ 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „telefo- (3) Über Zinsen kann innerhalb von zwei Monaten
nisch" die Worte „oder mittels Datenübertragung" ein- nach Ausfertigung der Zinsenanweisung ohne Kündi-
gefügt. gung und ohne Anrechnung auf die Freigrenze des
§ 17 Abs. 1 verfügt werden.
7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (4) Bei Zinsen, die auf Grund einer mittels Daten-
,,(2) Nach Kündigung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 übertragung erteilten Anweisung im Postsparbuch
weist das Postsparkassenamt den Betrag telefonisch eingetragen werden, beginnt die Frist von zwei Mona-
oder mittels Datenübertragung zur Rückzahlung an." ten mit der Gutschrift der Zinsen auf dem Sparkonto."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 547
11. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: nur für solche Sparverhältnisse, die nach dem Ände-
rungszeitpunkt neu begründet werden.
,,§ 23a
Zinsen bei Spareinlagen (4) Nach Ablauf des Zinsfestschreibungsfrist wird
mit festem Zins die Spareinlage mit dem dann jeweils gültigen Zins-
satz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
(1) Beim Sparen mit festem Zins erhält der Sparer verzinst."
für den Zeitraum der Zinsfestschreibungsfrist einen
festen Zins, wenn bis zum Ablauf der Zinsfestschrei-
Artikel 2
bungsfrist keine Rückzahlungen geleistet werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Die Zinsfestschreibungsfrist und der feste Zins
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
werden durch Aushang in den Schalterräumen der
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ämter des Postwesens und der Amtsstellen bekannt-
gegeben.
Artikel 3
(3) Änderungen der Zinsfestschreibungsfrist oder
des festen Zinses gelten von ihrem Inkrafttreten an Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.
Bonn, den 22. März 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schi 11 in g
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Nov~mber 1988 - 1 Bvl 22/84 u. a. - wird die Entschei- 6. Dezember 1988 - 2 Bvl 18/84 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
§ 183 Absatz 6 der Reichsversicherungsordnung in der § 180 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 8
Fassung des Artikels 4 § 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Satz 2 Nummer 1 und § 381 Absatz 2 Satz 1 der
Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs- Reichsversicherungsordnung, jeweils in der Fassung
Konsolidierungsgesetz - AFKG) vom 22. Dezember des Gesetzes über die Anpassung der Renten der
1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1497) ist mit Artikel 3 Ab- gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom
satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach 1. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1205) sind mit
der Anspruch auf Krankengeld auch in dem Umfang dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie bestimmen, daß
ruht, in dem 'das Krankengeld höher ist als das Verletz- Rentner, die zugleich Ruhestandsbeamte sind, Beiträge
tengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder zur Krankenversicherung der Rentner auf der Grundlage
das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenver- ihrer Versorgungsbezüge entrichten müssen.
sicherung.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. März 1989 Bonn, den 15. März 1989
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 547
11. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: nur für solche Sparverhältnisse, die nach dem Ände-
rungszeitpunkt neu begründet werden.
,,§ 23a
Zinsen bei Spareinlagen (4) Nach Ablauf des Zinsfestschreibungsfrist wird
mit festem Zins die Spareinlage mit dem dann jeweils gültigen Zins-
satz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
(1) Beim Sparen mit festem Zins erhält der Sparer verzinst."
für den Zeitraum der Zinsfestschreibungsfrist einen
festen Zins, wenn bis zum Ablauf der Zinsfestschrei-
Artikel 2
bungsfrist keine Rückzahlungen geleistet werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Die Zinsfestschreibungsfrist und der feste Zins
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
werden durch Aushang in den Schalterräumen der
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ämter des Postwesens und der Amtsstellen bekannt-
gegeben.
Artikel 3
(3) Änderungen der Zinsfestschreibungsfrist oder
des festen Zinses gelten von ihrem Inkrafttreten an Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.
Bonn, den 22. März 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schi 11 in g
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Nov~mber 1988 - 1 Bvl 22/84 u. a. - wird die Entschei- 6. Dezember 1988 - 2 Bvl 18/84 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
§ 183 Absatz 6 der Reichsversicherungsordnung in der § 180 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 8
Fassung des Artikels 4 § 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Satz 2 Nummer 1 und § 381 Absatz 2 Satz 1 der
Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs- Reichsversicherungsordnung, jeweils in der Fassung
Konsolidierungsgesetz - AFKG) vom 22. Dezember des Gesetzes über die Anpassung der Renten der
1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1497) ist mit Artikel 3 Ab- gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom
satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach 1. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1205) sind mit
der Anspruch auf Krankengeld auch in dem Umfang dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie bestimmen, daß
ruht, in dem 'das Krankengeld höher ist als das Verletz- Rentner, die zugleich Ruhestandsbeamte sind, Beiträge
tengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder zur Krankenversicherung der Rentner auf der Grundlage
das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenver- ihrer Versorgungsbezüge entrichten müssen.
sicherung.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. März 1989 Bonn, den 15. März 1989
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlng: Bundesanzeiger Verlags-
ges. m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 10,80 DM (9.40 DM zuzüglich 1.40 DM Versandkosten). bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 11,60 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 3. 89 Verordnung TSF Nr. 1/89 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 1453 (54 17. 3. 89) 15. 4. 89
9291
2. 3. 89 ~lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 1581 (58 23. 3. 89) 4. 5. 89
96-1-2-86
2. 3. 89 Vierz_ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 1581 (58 23. 3. 89) 4. 5. 89
96-1-2-85
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 487
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 15. März 1989
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstaben a und b des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2206), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 b Abs. 5 wird das Datum „31. März 1989" durch das Datum „31. März 1992" ersetzt.
2. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:
,,(7) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. März 1989 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen,
1. soweit sie den Anforderungen des § 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1989 hergestellt und
eingeführt und bis zum 31. Dezember 1990 in den Verkehr gebracht werden,
2. soweit sie den Anforderungen der §§ 2, 3, 3 a oder 3 b nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1990
hergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden."
3. Anlage 1 Teil A wird wie folgt ergänzt:
,,381. 4-Dimethylaminobenzoesäureamylester (Mischung von Isomeren) (Padimatum A)
382. Benzoylperoxid
383. 2-Amino-4-nitrophenol
384. 2-Amino-5-nitrophenol".
4. Anlage 1 Teil 8 Nummer 4 wird gestrichen.
5. In Anlage 2 Teil A Nummer 53 werden in Spalte f die Worte „Enthält Etidronsäure" gestrichen.
6. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils in Spalte g das Datum „31. 3. 1989" durch das Datum „31. 3. 1990" ersetzt.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e f g
„3 8-Quinolinol a) Mittel zur a) 0,02 %
und sein Pflege der berechnet
Sulfat Haut, die nicht als Base
abgespült
werden
b) Fußpflege- b) 0,04% Enthält
31.3.1991".
mittel, die berechnet 8-Quinolinol
nicht abge- als Base
spült werden
c) Mundpflege- c) 0,01 %
mittel berechnet ...
als Base
7. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 bis 5, 7, 10, 14, 15, 19, 21 und 25 werden gestrichen.
b) In den Nummern 2, 6, 8, 9, 11, 13, 16, 18 und 20 wird jeweils in Spalte g das Datum „31. 3. 1989" durch das Datum
,,31. 3. 1990" ersetzt.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) In Nummer 11 werden in Spalte g die Worte „Ausschließlich in Haarbehandlungsmitteln mit einer Höchstkonzen-
tration von 10 ppm" eingefügt.
8. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1, 3, 5, 19 und 25 werden gestrichen.
b) In den Nummern 4, 15, 16 und 20 wird jeweils in Spalte f das Datum „31. 3. 1989" durch das Datum „31. 3. 1990"
ersetzt. ·
c) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e f
„26 Glutaraldehyd 0,1 % In Aerosolpackungen (Sprays) verboten Enthält Glutaraldehyd 1
) 31.3.1992".
d) Folgende Fußnote wird angefügt:
1
,, ) Sofern die Konzentration im Endprodukt 0,05 % überschreitet."
9. Anlage 7 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3, 7 bis 11, 14, 15, 18 bis 23, 27 und 30 werden gestrichen.
b) In Nummer 24 werden in Spalte c nach der Angabe „6 % " die Worte ,,(in Säure ausgedrückt)" angefügt.
c) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e
„32 2,4,6-Trianilin-p-(carbo-2' -ethylhexyl-1 '-oxi)-1,3,5-triazin 5%".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. März 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 489
Siebente Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt
Vom 16. März 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird
nach Anhörung von Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes verordnet:
Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt
Die Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119),
zuletzt geändert durch § 4 Nr. 1 der Verordnung vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beschlossene Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (das ADNR) gilt in der anliegenden Fassung auf den Wasserstraßen einschließlich
der bundeseigenen Häfen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter. Sie gilt
nicht auf der Donau.
(2) Das ADNR gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschiffahrtstraßen.
(3) Wo im ADNR als örtlicher Anwendungsbereich der Rhein genannt ist, tritt auf den übrigen in Absatz 1
bezeichneten Wasserstraßen, soweit das ADNR nach den Absätzen 1 und 2 gilt, die Bezeichnung der betreffenden
Wasserstraßen.
(4) Wo das ADNR auf die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung Bezug nimmt, gilt an deren Stelle auf den in
Absatz 1 bezeichneten Wasserstraßen außerhalb des Rheins die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung.
(5) Wo das ADNR auf die Rheinschifferpatentverordnung Bezug nimmt, gilt an deren Stelle auf den in Absatz 1
bezeichneten Wasserstraßen außerhalb des Rheins die Binnenschifferpatentverordnung.
(6) Wo das ADNR auf die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung Bezug nimmt, tritt an deren Stelle auf der Mosel die
Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auf den übrigen Wasserstraßen außerhalb des Rheins, soweit das ADNR dort
anwendbar ist, die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung.
(7) Auf den Seeschiffahrtstraßen genügt eine Sprechfunkanlage des beweglichen Seefunkdienstes auf
UKW (Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen der Randnummer 10 261 der Anlage B zum ADNR zu
erfüllen; auf den übrigen in Absatz 1 bezeichneten Wasserstraßen außerhalb von Rhein und Mosel ist die
Randnummer 10 261 nicht anzuwenden.
(8) Die Abschnitte 5 der Anlage B zum ADNR (Verkehr der Schiffe) sind auf den Seeschiffahrtstraßen nicht
anzuwenden.
(9) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte, des
Bundesgrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien und der Kampfmittelräumdienste, soweit dies Gründe
der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfordern."
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. Die Übersicht in § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Randnummer 10 102 (1) Nr. 28 wird folgendes eingefügt:
„ 10 170 (2) Bescheinigung für Sachkundige Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
10 170 (3) und (4) Anerkennung von Lehrgängen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Südwest".
b) Nach Randnummer 131 504 wird folgendes eingefügt:
„ 141 121 (1) Zulassung von Reinigungsfirmen in Häfen: Hafenbehörde
Fußnote 9 außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen
141121 (1) Betriebsvorschriften für Acrylnitril Der Bundesminister für Verkehr
Fußnote 11
141 354 Feststellung, ob Baumuster geprüft Schiffsuntersuchungskommission
141 424 Ausnahmen für gleichzeitiges in Häfen: Hafenbehörde
Laden und Löschen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt".
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Erleichterungen
(1) Bei Beförderungen auf den in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Wasserstraßen außerhalb des Rheins, der Mosel und der
Donau genügt die Abfassung der Weisungen nach Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR in deutscher
Sprache; auf Verlangen sind die Weisungen dem Schiffsführer auch in englischer, niederländischer oder in
französischer Sprache auszuhändigen.
(2) Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken (einschließlich Behältern und Tankcontainern) mit
Binnenschiffen sowie bei der entsprechenden Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen im Geltungsbereich
dieser Verordnung gelten die Anforderungen der Randnummer 6007 Abs. 1 und 2 der Anlage A zum ADNR auch als
erfüllt, wenn die Verpackung, Zusammenpackung, Aufschriften und Gefahrzettel sowie die Zusammenladung im
Container oder Straßenfahrzeug der Gefahrgutverordnung See, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn, der Gefahrgut-
verordnung Straße oder den Gefahrgutvorschriften für den Luftverkehr entsprechen und dies im Beförderungspapier
bescheinigt ist. Unterliegt das Binnenschiff auf einem Teil seiner Beförderungsstrecke '•den Vorschriften des
Seeverkehrs, so dürfen für Versandstücke, Container und Straßenfahrzeuge anstelle der Zusammenladeverbote
nach Randnummer 10 402 der Anlage B zum ADNR die Stau- und Trennvorschriften der Gefahrgutverordnung See
angewendet werden.
(3) Abweichend von Artikel 2 des ADNR dürfen gefährliche Güter innerhalb der deutschen Seehafenstädte sowie
von und nach einem deutschen Seehafen auch nach einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Beförderung auf
der Straße oder mit der Eisenbahn unter den in den Absätzen 4 bis 8 genannten Bedingungen befördert werden.
(4) Für Versandstücke - auch für Versandstücke in Containern und Straßenfahrzeugen - dürfen die Vorschriften der
Gefahrgutverordnung See, Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder Gefahrgutverordnung Straße in der jeweils
geltenden Fassung über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung angewandt werden.
(5) Für Tankcontainer mit gefährlichen Gütern dürfen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See oder
Gefahrgutverordnung Straße in der jeweils geltenden Fassung über Kennzeichnung und Beschriftung angewandt
werden.
(6) Gefährliche Güter, die nach den Klassen 2 bis 8 der Gefahrgutverordnung See, nicht aber nach der
Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen abweichend von Artikel 2 Abs. 1 des
ADNR befördert werden
1. in Versandstücken - auch in Versandstücken in Containern-, wenn diese den Vorschriften der Gefahrgutverord-
nung See über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung,
2. in Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See für ortsbewegliche Tanks
entsprechen. Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See eine Beförde-
rungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen
einzuhalten.
(7) Im Falle des Absatzes 6 müssen, im übrigen dürfen im Beförderungspapier anstelle der nach den jeweiligen
Randnummern in Kapitel 2 der einzelnen Klassen der Anlage A des ADNR vorgeschriebenen Bezeichnungen
folgende Angaben nach der Gefahrgutverordnung See enthalten sein:
1. der richtige technische Name; für Gase der Klasse 2 muß zusätzlich die Gefahr angegeben werden;
2. die Nummer der Klasse, und soweit vorhanden, der Unterklasse;
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 491
3. die nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter festgelegte Nummer
für einen bestimmten Stoff (UN-Nummer),
4. der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter 61 °C liegt;
5. die für bestimmte Güter vorgeschriebene Beförderungstemperatur;
6. für gefährliche Güter der Klasse 3 die Kategorie nach dem ADNR;
7. für Güter der Klasse 7 die nach Nr. 9.1.1 der Einleitung zur Klasse 7 erforderlichen Angaben.
Im Beförderungspapier ist abweichend von Randnummer 6007 Abs. 1 anstelle der Bescheinigung „die Beschaffen-
heit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADNR" einzutragen:
,,Beförderung nach § 4 Abs. 2 ff. GGVBinSch".
(8) In den Fällen des Absatzes 7 Satz 1 sind die Vorschriften der Anlagen A und B des ADNR mit folgender Maß-
gabe anzuwenden:
1. Für Güter der Klassen 2 bis 8 der Gefahrgutverordnung See:
a) Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften der Kapitel I und II der Anlage B des ADNR sind zu
beachten; jedoch gilt Randnummer 1O 402 nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften der
Gefahrgutverordnung See verladen sind.
b) Sofern unter den nachstehenden Nummern 2 bis 5 zusätzliche oder abweichende Bestimmungen aufgeführt
sind, ist deren Einhaltung vom Absender und Schiffsführer sicherzustellen.
2. Für Güter der Klasse 2 der Gefahrgutverordnung See:
a) Die Bestimmungen der Randnummer 14 100 sind nicht anzuwenden.
b) Als Begrenzung im Sinne der Randnummer 14 401 Abs. 1 ist eine Höchstmenge von 50 000 kg (insgesamt) zu
beachten.
3. Für Güter der Klasse 3 der Gefahrgutverordnung See:
a) Die Bestimmungen der Randnummer 31 100 sind nicht anzuwenden.
b) Als Grenzmenge im Sinne der Randnummer 31 401 ist eine Höchstmenge von 50 000 kg (insgesamt) zu
beachten.
4. Für Güter der Klasse 5.2 der Gefahrgutverordnung See:
Die Bestimmungen der Randnummer 71 411 Abs. 2 sind für alle Beförderungen anzuwenden.
5. Für Güter der Klasse 6.1 der Gefahrgutverordnung See:
a) Abweichend von Randnummer 41 182 ist ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 182 für alle Güter der
Klasse 6.1 in größeren Mengen als 5 000 kg erforderlich.
b) Die Grenzmenge von 50 000 kg (insgesamt) nach Randnummer 41 401 ist für alle Güter der Klasse 6.1
anzuwenden."
4. In § 5 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt:
„Abweichend von Randnummer 11 401 der Anlage B des ADNR darf auf den Wasserstraßen im Geltungsbereich der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung auf einem Schiff das folgende Höchstgewicht einschließlich der Verpackung an
Stoffen oder Gegenständen der Klassen I a, 1b und I c nicht überschritten werden:"
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 4
angefügt:
„4. der in Randnummer 1O 170 Abs. 1 der Anlage B zum ADNR bezeichneten Art, bei der Beförderung in
Versandstücken jedoch nur im Falle der Überschreitung der dort angegebenen Bruttohöchstgewichte, ein
Sachkundiger im Sinne der Randnummer 1O 170 Abs. 2 Satz 1 unter Mitführung einer gültigen Bescheini-
gung nach Randnummer 1O 170 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 an Bord anwesend ist."
b) In Absatz 3 Nr. 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 11
angefügt:
„ 11. der in Randnummer 1O 170 Abs. 1 der Anlage B zum ADNR bezeichneten Art, bei der Beförderung in
Versandstücken jedoch nur im Falle der Überschreitung der dort angegebenen Bruttohöchstgewichte, dafür
zu sorgen, daß ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 170 Abs. 2 Satz 1 unter Mitführung einer
gültigen Bescheinigung nach Randnummer 10 170 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 an Bord anwesend ist."
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe „ADNR" die Worte „in Verbindung mit § 4" eingefügt.
b) In Nummer 1 Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:
„g) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen
Bescheinigung an Bord anwesend ist;".
d) In Nummer 3 Buchstabe c werden nach der Angabe „ADNR" die Worte „in Verbindung mit § 4" eingefügt.
e) In Nummer 3 Buchstabe n wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
f) Nach Nummer 3 Buchstabe n wird folgender Buchstabe o angefügt:
„o) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen
Bescheinigung an Bord anwesend ist;".
7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§·9
Übergangsvorschriften
(1) Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (das
ADNR) brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, den mit Wirkung vom 1. April 1983
geänderten Bestimmungen der Randnummern 10 251, 131 212 Abs. 4 in bezug auf die Aufstellung des Antriebs-
motors des Ventilators, der Randnummer 131 250 Abs. 1 Buchstaben b und c und der Randnummer 131 252
Spalte V nicht zu genügen; sie müssen jedoch der am 31. März 1983 geltenden Fassung entsprechen.
(2) Die Bescheinigung nach Randnummer 10 170 (2) ist erst ab 1. April 1989 mitzuführen. ,Inhaber eines
Befähigungsnachweises gemäß der Rheinschifferpatentverordnung oder Binnenschifferpatentverordnung, die diesen
vor dem 1. April 1986 erworben haben und die in der Zeit bis zum 31. März 1989 an einer Schulung über den
Transport gefährlicher Güter gemäß den Richtlinien RB 001 (VkBI. 1988 S. 763) teilgenommen haben, kann die
Bescheinigung auch ohne weitere Schulung nach Randnummer 10 170 ausgestellt werden. Als Gültigkeitsdauer ist
einzutragen:
1. für Schulungen, die in der Zeit vom 1. April 1984 bis 31. März 1986 durchgeführt wurden: 31. März 1990;
2. für Schulungen, die in der Zeit vom 1. April 1986 bis 31. März 1989 durchgeführt wurden: Zeitpunkt, der fünf Jahre
nach der erfolgten Schulung liegt.
(3) Die Anforderungen an den Grenzwertgeber nach Randnummer 131 221 brauchen erst mit der Erneuerung des
Zulassungszeugnisses erfüllt zu sein.
(4) Die Anforderungen an die Slop- und Restetanks nach Randnummer 131 226 brauchen erst mit der Erneuerung
des Zulassungszeugnisses erfüllt zu sein.
(5) Abweichend von Randnummer 141 121 (1)
1. darf Benzol (UN-Nr. 1114) der Klasse llla Ziffer 1 a) Kategorie Kx bis zum 30. September 1997 in Tankschiffen der
Typen III a, II oder III befördert werden,
2. darf Pyrolysebenzin der Klasse llla Ziffer 1 a) Kategorie Kx bis zum 30. September 2002 in Tankschiffen der Typen
III a, II oder III befördert werden,
3. dürfen Stoffe der Klasse III a Kategorie Kls, Kin, K2 und K3 mit einem Anteil von mehr als 10% Benzol und weniger
als 50% Benzol bis zum 30. September 2002 in Tankschiffen der Typen III a, II oder III befördert werden.
(6) Abweichend von Randnummer 141 121 (1)
1. dürfen 1.2-Dichloräthan (Äthylendichlorid) (UN-Nr. 1184) der Klasse llla Ziffer la) Kategorie Kx und Nitrobenzol
(UN-Nr. 1662) der Klasse III a Ziffer 4 Kategorie Kx bis zum 30. September 1992 in Tankschiffen der Typen llla, II
oder III befördert werden,
2. dürfen Äthylacrylat (UN-Nr. 1917) und 1.2-Dichlorpropan (UN-Nr. 1279) der Klasse III a Ziffer 1 a) Kategorie Kx bis
zum 30. September 1997 in Tankschiffen der Typen III a, II oder III befördert werden.
(7) Abweichend von Randnummer 141 121 (1)
1. dürfen Chloroform (UN-Nr. 1888), Methylenchlorid (UN-Nr. 1593) und Tetrachlorkohlenstoff (UN-Nr. 1846) der
Klasse IVa Ziffer 61 und Pyridin (UN-Nr. 1282) der Klasse III a Ziffer 5 bis zum 30. September 1992 in Tankschiffen
des Typs III a sowie in Tankschiffen, die am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für diese Stoffe hatten,
befördert werden,
2. dürfen Tetrachloräthylen, Perchloräthylen (UN- Nr. 1897), 1, 1, 1,2-Trichloräthan und Trichloräthylen (UN-Nr. 1710)
der Klasse IVa Ziffer 61 bis zum 30. September 1992 in Tankschiffen befördert werden, die am 31. Dezember
1986 eine Sondergenehmigung für diese Stoffe hatten.
Nr. 14 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 493
(8) Abweichend von Randnummer 141 200 - 141 299 dürfen in Tankschiffen der Typen II oder 111 in Doppelhüllen-
bauweise, das heißt mit Doppelböden und Wallgängen, die am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung hatten,
die darin genannten Stoffe weiterhin befördert werden.
8. In der Anlage A zu Anlage 1 wird Randnummer 6401 Abschnitt C wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 21 wird folgende Bemerkung eingefügt:
,,Bern.: 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist zur Beförderung nicht zugelassen."
b) Nach Nummer 23 wird folgende Bemerkung eingefügt:
,,Bern.: Siehe Bern. zu Nummer 21".
9. In Anlage 1 wird deren Anlage B wie folgt geändert:
a) In Randnummer 10 100 Absatz 2 werden die Worte „Tankschiffe der Typen 1, II, III oder IV" durch die Worte
,,Tankschiffe der Typen 1, II, II a, 111, III a oder IV" ersetzt.
b) Die Randnummern 10 122 bis 10 171 werden in Randnummern 10 122 bis 10 169 geändert und es wird folgende
Randnummer 10 170 eingefügt:
„10 170 Kenntnisse über gefährliche Güter
(1) Ein Sachkundiger muß an Bord anwesend sein, wenn folgende gefährliche Güter der Anlagen 9, 10 und 11 der
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung befördert werden:
Bestimmte feuergefährliche Güter nach Anlage 9 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
- bei der Beförderung in Versandstücken,
a) soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 50 Tonnen überschreitet:
- feuergefährliche Gase F der Klasse I d mit Ausnahme der Gase nach der Anlage 1O der Rheinschiffahrts-
polizeiverordnung;
- Güter der Klasse llla, Kategorien Kx, KOs, KOn, Kls, Kin;
- Güter der Klasse V mit einem Flammpunkt unter 21 °C;
b) soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 250 Tonnen überschreitet:
- Güter der Klasse III a, Kategorie K2;
- Güter der Klasse V mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C;
- bei Tankschiffen,
die zuvor aufgeführten Güter der Anlage 9 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ohne Gewichtsbegren-
zung sowie die gefährlichen Gase, die bei der Beförderung dieser Güter entstanden sind und sich noch in
den Tanks befinden.
Ammoniak und andere gleichgestellte Güter nach Anlage 1O der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
- bei der Beförderung in Versandstücken,
soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 1 Tonne je Gut oder 5 Tonnen insgesamt
überschreitet:
a) folgende Güter der Klasse ld:
- Borfluorid und Fluor der Ziffer 3;
- Güter der Ziffern 5 und 8 a;
- Chlorwasserstoff der Ziffer 1O;
- Ammoniak der Ziffer 14;
b) folgende Güter der Klasse IVa:
- die Güter der Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14 und 31;
- Natriumazid der Ziffer 32 a;
- die Güter der Ziffer 81 a und 81 b;
- Natriumfluoracetat und Fluoracetamid der Ziffer 81 g;
c) folgende Güter der Klasse V:
- die Güter der Ziffer 2 a, 3 a, 6 a, 7, 9 und 14;
- bei Tankschiffen,
die zuvor aufgeführten Güter der Anlage 10 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ohne Gewichtsbegren-
zung sowie die gefährlichen Gase, die bei der Beförderung dieser Güter entstanden sind und sich noch in
den Tanks befinden.
Explosionsgefährliche Güter nach Anlage 11 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 50 kg je Klasse überschreitet:
- Güter der Klasse I a mit Ausnahme der Güter der Ziffer 15;
- Güter der Klasse I b;
- Güter der Klasse I c mit Ausnahme der Güter der Ziffer 1 a;
- Güter der Klasse VII mit Ausnahme der Güter der Ziffer 99.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Sachkundiger (Besatzungsmitglied oder eine andere Person) ist eine Person, die nachweisen kann, daß sie
über besondere Kenntnisse des ADNR verfügt. Diese Kenntnisse sind nachzuweisen durch eine Bescheinigung einer
zuständigen Behörde oder durch eine Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle.
Die Bescheinigung wird durch eine mit Erfolg bestandene Fachprüfung ADNR erworben.
Jeder Prüfungsausschuß bestimmt den Ablauf und Inhalt der Fachprüfung ADNR auf der Grundlage des Programms
nach Absatz 3 und des von der Zentralkommission erstellten Fragenkatalogs. Im übrigen ist § 5 der Rheinschiffer-
patentverordnung sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Vermittlung der Kenntnisse nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen
Behörde anerkannten Lehrgangs. Der Lehrgang, der gegebenenfalls eine persönliche praktische Übung beinhaltet,
soll umfassen:
a) allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
b) Gefahrenarten,
c) Maßnahmen zur Unfallverhütung,
d) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung,
Einsatz von Hilfsmitteln wie z. B. Feuerlöschern),
e) Bezeichnung der Schiffe und Bezettelung der Versandstücke,
f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter,
g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, sowie Funktion und Anwendung der Ausrüstungs-
gegenstände.
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und kann jederzeit durch den Nachweis
der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung nach
dem in Absatz 3 enthaltenen Programm erneut erworben werden."
c) Nach Randnummer 10 170 wird Randnummer 10 171 eingefügt.
d) Nach Randnummer 10 507 wird der Bindestrich gestrichen, und es wird folgende Randnummer 10 508 eingefügt:
„ 10 508 Meldungen
(1) In den Staaten, in denen diese Pflicht eingeführt wird, müssen die nachstehend unter Buchstaben a bis c
aufgeführten Schiffe folgende Informationen übermitteln:
- Schiffsname, amtliche Schiffsnummer und Tragfähigkeit,
- Bezeichnung der beförderten gefährlichen Güter laut Beförderungspapier (Stoffname, Klasse, Ziffer und, wenn im
Beförderungspapier angegeben, UN-Nummer) mit Angabe der jeweiligen Menge,
- Anzahl der an Bord befindlichen Personen,
- Bestimmungshafen und vorgesehene Fahrroute:
a) Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, mit Ausnahme von Tankschiffen, die weniger als 25 t Güter der
Klasse III a, Kategorie K3 befördern,
b) andere Schiffe, die Güter befördern, welche den Bestimmungen der Anlagen 9, 10 oder 11 der Rheinschiff-
fahrtspolizeiverordnung unterliegen,
c) andere Schiffe, die befördern
- mehr als 25 t Güter der Klasse III a, Kategorie !(3 in Tankcontainern,
- mehr als 1000 kg Schwefelhexafluorid der Klasse I d, Ziffer 10, oder
- mehr als je 1000 kg der nicht den Bestimmungen der Anlage 1O der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
unterliegenden Güter der Klasse IVa, mit Ausnahme der leeren Verpackungen der Ziffern 91 und 92.
Die Informationen sind der zuständigen Behörde des betroffenen Staates vor Antritt jeder Reise mitzuteilen, wenn
diese in dem betroffenen Staat beginnt, spätestens aber bei Einreise des Schiffes in das Hoheitsgebiet dieses
Staates.
Die Informationen können mündlich oder schriftlich übermittelt werden.
(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Informationen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Informationen sind vertraulich und dürfen durch die zuständige Behörde Dritten nicht weitergegeben
werden. Jedoch kann die zuständige Behörde bei Unfällen den Einsatzkräften die für die Organisation der
Hilfeleistung sachdienlichen Informationen mitteilen.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Meldungen müssen sich die in Absatz 1 aufgeführten Schiffe bei der
Vorbeifahrt an von der zuständigen Behörde bestimmten Punkten bei dem von dieser Behörde bezeichneten Dienst
melden."
d) Die Randnummer 10 599 wird in Randnummern 10 509 bis 10 999 geändert.
e) Randnummer 131 221 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,,d. einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung."
bb) Absatz 1 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
,,f. einer geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung,"
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 495
cc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Grenzwertgeber muß spätestens auslösen bei einer Füllung von:
93 % 98,5 % 98,5 98,5 % 98,5 % .
Der Grenzwertgeber hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen
Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife
unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen einleiten kann. Das Signal muß an die Landanlage mittels
eines 2poligen wasserdichten Steckers (der die Kontakte tragende Teil) einer Kupplungssteckvorrichtung nach CEE-
Publikation 17 (2. Ausgabe; erschienen im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, 1000 Berlin 12), für Gleichstrom 40 bis 50 V,
Kennfarbe weiß, Lage Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.
Der Grenzwertgeber muß unabhängig sein vom Niveauwarngerät, darf aber gekoppelt sein mit dem Niveauanzeigegerät."
f) Randnummer 131 222 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 Buchstabe b Spalten II und III wird wie folgt gefaßt:
„b) Die Probeentnahmeöffnung muß einen Durchmesser von höchstens 0,30 m haben. Sie muß mit einer Flammendurch
schlagsicherung versehen und so beschaffen sein, daß die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und der
Verschlußdeckel oder das darunterliegende Flammendurchschlagsieb nicht ohne äußere Einwirkung offenbleiben
können."
bb) In Absatz 4 Buchstabe a Spalten II und III wird der Punkt am Ende des dritten Anstrichs gestrichen und es wird
folgender Anstrich angefügt:
,,- einer Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks, die mindestens aus einer Flammendurchschlagsicherung
und einem Absperrorgan besteht, aus dessen Stellung klar erkennbar sein muß, ob es offen oder geschlossen ist."
g) In Randnummer 131 311 Spalten II und III wird folgender Text eingefügt:
„Das Öffnen der Tankluken oder der Probeentnahmeöffnungen ist nur gestattet zur Kontrolle entladener Tanks, nachdem die
entsprechenden Tanks mittels der in Rn. 131 222 (4) a, letzter Anstrich, genannten Vorrichtung entspannt worden sind. Die
Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle beschränkt bleiben."
h) Randnummer 131 422 Spalten II und III wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen ist nur gestattet, nachdem
- das Laden seit mindestens 10 Minuten unterbrochen ist,
- die Personen, die die Probeentnahme oder die Kontrolle durchführen, gegen die Einwirkung der Ladung über die
Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind,
- die entsprechenden Tanks mittels der in Rn. 131 222 (4) a, letzter Anstrich, genannten Vorrichtung entspannt worden sind.
Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Probeentnahme beschränkt bleiben.
Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem
Material bestehen und beim Probenehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.
(2) Die nach Rn. 131 222 (4) a, letzter Anstrich, vorgeschriebene Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks darf nur
benutzt werden, wenn Kontrollen der Tanks oder Probeentnahmen dies erfordern."
i) Nach Randnummer „ 131 226" wird der Bindestrich gestrichen und zu dieser Randnummer folgender Text
eingefügt:
,,Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 226 Slop- und Restetanks
(1) - (1) Wenn Slop- und Restetanks vorhanden sind, müssen sie im Bereich der Ladung
angeordnet sein.
Der höchstzulässige Inhalt eines Tanks beträgt 30 m3 •
Die Tanks müssen Die Tanks müssen Die Tanks müssen mit einem Überdruck von
mit einem Über- mit einem Über- 0, 10 bar geprüft werden.
druck von 0,65 bar druck von 0, 15 bar
geprüft werden. geprüft werden.
Wiederholungsprüfungen von Tanks sind bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses
durchzuführen.
(2) - (2) Die Tanks müssen versehen sein mit
- flammendurchschlagsicheren Über- - flammendurch- - Druckausgleichs-
und Unterdruckventilen schlagsicheren vorrichtungen,
Druckausgleichs-
vorrichtungen,
- einer verschließbaren Peilöffnung,
- Anschlüssen mit Absperrschiebern für Rohrleitungen und Schläuche.
(3) - (3) Alle anderen Anschlüsse und Öffnungen müssen geschlossen werden können."
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
k) Die Randnummer 131 229 wird in Randnummern 131 227 bis 131 229 geändert.
1) Randnummer 131 260 wird wie folgt gefaßt:
„131 260 Besondere Ausrüstung
Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung kommenden brennbaren Gasen
gemessen werden kann, sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an Bord sein.
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu prüfenden Räume betreten werden.
Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn das Schubboot oder das
Schiff, das die gekuppelte Zusammenstellung antreibt, mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist."
m) Die Randnummer 131 340 wird geändert in 131 330, und folgende Randnummer 131 331 wird eingefügt:
„Maschinen
131 331 II III IV V
Es ist verboten, Fahrzeuge, wie Personenkraftwagen und Boote, im Bereich
der Ladung mitzuführen."
n) Nach Randnummer 131 331 werden folgende Randnummern eingefügt: 131 332- 131 340.
o) Nach Randnummer 131 999 wird eingefügt:
,,Giftige Stoffe der Klasse IV a (6.1)
sowie entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a (3) Kategorie Kx
141 000 •
141 099 Abschnitt 1
Allgemeines
141 100 -
141102
141 103 Auf Tankschiffe anzuwendende Bestimmungen
Die Bestimmungen in Abschnitt 1 bis 5 gelten grundsätzlich für alle Stoffe der Rn. 141 121 (1 ).
Die Anwendung der Bestimmungen und Vorschriften für Tankschiffe gemäß Abschnitt 2 ist unabhängig von den
beförderten Gütern und richtet sich nach dem Schiffstyp.
Bei Beförderung von Stoffen der Klasse III a Rn. 141 121 (2) und (3) gelten die Bestimmungen und Vorschriften
gemäß Abschnitt 3, 4 und 5 der Klasse III a (131 300-131 599).
Bei Beförderung von Stoffen der Klasse V Rn. 141 121 (2) gelten die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 5 der
Klasse V (151 300- 151 599).
141104 Schiffstypen
Es werden folgende Schiffstypen unterschieden: Typ lla, Typ llla.
141 105 •
141120
141121 Beförderung In Tanks
In einem Tankschiff dürfen befördert werden:
Name des Stoffes UN-Nr. Klasse, Typ Typ Zusätzliche
Ziffer und ggf. lla llla Bemerkungen oder
Kategorie Bestimmungen *)
(1)
Acetonitril 1648 IVa,2b + 8),9)
Acrylnitril 1093 IVa,2a + 7), 9), 11)
Adiponitril 2205 IVa, 21 a + + 4),6), 8), 9)
Äthylacrylat 1917 llla,la,Kx + 8)
Äthylenbromid 1605 IVa, 61a + 6), 7), 9)
(Äthylendibromid)
Äthylpropyläther 2615 llla, la, Kx + +
Anilin 1547 IVa, 11 b + 7),9)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 497
Name des Stoffes UN-Nr. Klasse, Typ Typ Zusätzliche
Ziffer und ggf. lla lila Bemerkungen oder
Kategorie Bestimmungen *)
Benzol 1114 llla, la, Kx + 4), 7)
Benzylchlorid 1738 IVa, 61 k + 6), 7), 9)
n-Butylacrylat 2348 llla, 3, Kx + + 8)
Carbolöl IVa, 13c + 7), 9)
(phenolhaltige
Mischungen)
Chloroform 1888 IVa, 61 + 5), 6), 7), 9)
Crotonaldehyd 1143 llla, la, Kx + + 9)
Diaminodiphenyl- 2651 IVa, 21 g + + 3), 6), 8), 9)
methan
(Methylendianilin)
1,2-Dichloräthan 1184 llla, la, Kx + 7), 9)
(Äthylendichlorid)
o-Dichlorbenzol 1591 lila, 4, Kx + + 8), 9)
1,2-Dichlorpropan 1279 llla, la, Kx + 7), 9)
1,3-Dichlorpropen 2047 llla, 3, Kx + 8)
Dichlordiisopropyläther 2490 IVa, 12 + 8), 9)
1,4-Dioxan 1165 llla, 5, Kx + +
Diphenylmethan-4,4' 2489 IVa, 21 c + 8), 9)
diisocyanat
Divinyläther 1167 llla, 1a, Kx + 10)
Epichlorhydrin 2023 IVa, 12a + 7), 9)
Furfurylalalkohol 2874 IVa, 13a + + 8), 9)
lsobutylacrylat 2527 lila, 3, Kx + + 8), 9)
lsocyanate mit einem 2207 IVa, 21 c + + 5), 6)
Siedepunkt von
mindestens 300 "C
Kresole (o-, m-, p-) 2076 IVa, 22a + 6), 8), 9)
Methylacrylat 1919 lila, la, Kx + 7)
Methylenchlorid 1593 IVa, 61 + 5), 6), 7), 9)
Nitrobenzol 1662 llla, 4, Kx + + 8), 9)
Nitrochlorbenzol (o-, m-, p-) 1578 IVa, 21 k + 3), 6), 8), 9)
Nitrophenol 1663 IVa, 211 + 1), 2), 3), 6), 8), 9)
Nitrotoluol (o- und p-) 1664 IVa, 21 n + + 3), 6), 8), 9)
Phenol 2312 IVa, 13c + 1), 2), 3), 4), 7), 9)
Pyridin 1282 llla, 5, Kx + 7), 9)
Pyrolysebenzin lila, la, Kx + 7)
Tetrachloräthylen 1897 IVa, 61 + + 5), 6), 8), 9)
(Perch loräthylen)
Tetrachlorkohlenstoff 1846 IVa, 61 + 5), 6), 8), 9)
2,4-Toluylendiiso- 2078 IVa, 21 c + + 3), 6), 7), 9)
cyanate, isomere
Gemische
2,4-Toluylendiisocyanat 2078 IVa, 21 c + + 3), 6), 7), 9)
1, 1,2-T richloräthan IVa, 61 + + 5), 6), 7), 9)
Trichloräthylen 1710 IVa, 61 + + 5), 6), 7), 9)
Tri-o-Kresylphosphat 2574 IVa, 22 + + 6), 7), 9)
(2)
Kategorie KOn llla, 1, 2 und 5 +
Kategorien Kls, Kin, lila, 1 bis 5 + +
K2 oder K3
Ätzende Stoffe V, la-d, + +
2, 5, 21 a-e,
32 und 35
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Name des Stoffes UN-Nr. Klasse, Typ Typ Typ Zusätzliche
Ziffer lla/ II/ IV Bemerkungen oder
und ggf. llla III Bestimmungen*)
Kategorie
(3)
n-Amylamin 1106 llla, 5, Kx + +
Butyraldehyd 1129 llla, 1 a, Kx + + 7), 8)
Diisopropyläther 1159 llla, la, Kx + +
Furfural 1199 llla, 4, Kx + +
lsopropylbenzol 1918 llla, 3, Kx + + + 7), 8)
Mesityloxid 1229 llla, 3, Kx + + +
Propionaldehyd 1275 llla, la, Kx + +
Methylalkohol 1230 llla, 5, Kx + + 7), 8)
Methanol/-Benzin- 1203 llla, la, Kx + +
Gemisch
*) Zusätzliche Bemerkungen oder Bestimmungen
1) Während des Umschlags müssen die Gaspendelleitungen sowie Über- und Unterdruckventile beheizt werden.
2) Jeder Tank muß mit Meßeinrichtungen für Temperatur und Druck ausgerüstet sein.
3) wird die Ladung beheizt, darf die Temperatur den Flammpunkt der Ladung nicht erreichen, höchstens darf sie 80 °C betragen.
4) Die Flammendurchschlagsicherungen nach Rn. 131 222 (5) können ausgebaut werden; bei Außentemperaturen, bei denen
Kristallisation auftreten kann, müssen sie ausgebaut werden.
5) Die Tanks und die Ladung müssen frei von ungelöstem Wassser sein. Kofferdämme dürfen nicht mit Wasser geflutet werden.
6) Während der Fahrt und beim Stilliegen müssen die in§ 3.14 Nr. 2 und§ 3.32 Nr. 2 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
genannten zusätzlichen Bezeichnungen (2 blaue Lichter und/oder Kegel) geführt werden. (Die Fußnote 6 ist bei den Stoffen,
bei denen in der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bereits eine Bezeichnung vorgeschrieben ist, nicht aufgeführt.)
7) Zum Messen von bedeutsamen Konzentrationen von aus der Ladung herkommenden toxischen Gasen müssen in Verbindung
mit Rn. 141 260 geeignete Geräte einschließlich Prüfröhrchen für den jeweiligen Stoff mitgeführt werden.
8) Zum Messen von bedeutsamen Konzentrationen von aus der Ladung herkommenden toxischen Gasen müssen in Verbindung
mit Rn. 141 260 geeignete Geräte und Prüfröhren mitgeführt werden. Nach dem Erkenntnisstand 1987 waren für den
jeweiligen Stoff keine besonderen Prüfröhrchen verfügbar. Für diese Stoffe können aber vorläufig Prüfröhrchen für andere
Stoffe verwendet werden. Auskünfte erteilen die Hersteller von Prüfröhrchen.
9) Die Tanks dürfen nur durch sachkundige Personen und/oder dazu zugelassenen Firmen gereinigt und/oder entgast werden
auf dazu zugelassenen Stellen.
Wenn das nicht möglich ist, kann nach Rn. 141 307 auch eine Entgasung während der Fahrt erfolgen, wenn eine Gefährdung
der Besatzung ausgeschlossen ist und dabei mindestens folgende Vorsorgemaßnahmen getroffen werden:
- Öffnungen von Steuerhaus und Wohnungen müssen geschlossen bleiben. An Deck arbeitende Besatzungsmitglieder
müssen geeignete Schutzausrüstungen tragen.
- Im Bereich von Schleusen, in Vorhäfen, unter Brücken und in dicht besiedelten Gebieten darf nicht entgast werden.
10) Das ganze Deck im Bereich der Ladung muß mit einer Einrichtung berieselt werden können. Diese Einrichtung muß mit einem
Anschluß zur Versorgung von Land aus versehen sein.
Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen außerdem drei Wasserentnahmeanschlüsse sowie drei dazu passende,
ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahirohren vorhanden sein.
11) Nur zugelassen unter der Voraussetzung, daß die zuständige Behörde Betriebsvorschriften erlassen hat und diese eingehalten
werden.
141 122 -
141180
141 181 Urkunden
Bei Tankschiffen mit ungereinigten leeren Tanks wird hinsichtlich der erforderlichen Dokumente nach Rn. 6002 (3)
der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier folgende Angaben
enthalten:
Name des letzten beförderten Stoffes, Klasse, Ziffer und ggf. Kategorie.
141182 Zulassungszeugnis
Dem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnisses ist das Klassenzeugnis beizufügen. Im Klassenzeugnis niuß
angegeben sein, für welche Stoffe das Schiff geeignet ist. Wenn jedoch ein vorläufiges Zulassungszeugnis beantragt
wird, genügt die Vorlage eines vorläufigen Klassenzeugnisses.
141 183 -
141 199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
141 200 Baustoffe
Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen
können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der
Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 499
141 201 -
141 207
141 208 Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung
(1) Die Tankschiffe müssen unter der Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse
gebaut sein.
Die Tankschiffe des Typs II a müssen mindestens den Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 für ein Tankschiff
vom Typ II entsprechen.
Die Tankschiffe des Typs III a müssen mindestens den Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 für ein Tankschiff
vom Typ III entsprechen.
(2) Die Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 gelten nur, soweit sie mit den Vorschriften dieses Abschnittes
nicht in Widerspruch stehen; Rn. 131 211 (3) b, 131 217 (1 ), 131 220 (1) und (2), 131 221, 131 225 (3) und (8),
131 235 und 131 241 (3) gelten jedoch nicht.
141 209 -
141 210
141 211 Laderäume und Tanks
(1) Das Schiff muß im Bereich der Ladung (Kofferdämme ausgenommen) als Glattdeck-Doppelhüllenschiff mit
Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk ausgeführt sein. Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und
der Seitenwand der Tanks muß mindestens 1,00 m betragen. Eine Verringerung dieses Abstandes auf 0,80 m ist
zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifika-
tionsgesellschaft folgende Verstärkungen vorgenommen sind:
a) Erhöhung der Dicke der Deckstringerplatte auf das 1,25fache und
b) Erhöhung der Dicke der Seitenplatten auf das 1, 15fache und
c) Anordnung eines Längsspantensystems an der Seite des Schiffes, wobei die Spanthöhe 0, 15 m nicht unterschrei-
ten darf und die Längsspanten einen Gurtquerschnitt von mindestens 7,0 cm 2 aufweisen müssen.
d) Die Stringer- oder Längsspantensysteme sind durch Rahmen ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern in
Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen.
Bei Bau des Schiffes im Querspantensystem muß anstelle von Buchstabe c ein Längsstringersystem angeordnet
sein. Der Abstand der Längsstringer voneinander darf nicht größer als 0,80 m sein und die Stringerhöhe 0, 15 m bei
vollem Anschluß an die Spanten nicht unterschreiten. Der Gurtquerschnitt darf wie unter Buchstabe c nicht weniger
als 7,0 cm 2 betragen.
Werden die Spanten freigeschnitten, so muß die Steghöhe um die Höhe des Spantenausschnittes vergrößert sein.
Die Doppelbodenhöhe muß im Durchschnitt mindestens 0, 70 m betragen, jedoch darf sie an keiner Stelle 0,60 m
unterschreiten.
Unter den Pumpensümpfen darf die Höhe auf 0,50 m verringert werden, wobei ein Pumpensumpf nicht mehr als
0,25 m3 Inhalt haben darf.
(2) Die Schwimmfähigkeit des Schiffes muß für den ungünstigsten Beladungszustand im Leckfall nachgewiesen
werden. Hierbei muß für alle Stadien des Vollaufens und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis
der genügenden Stabilität erbracht werden. Die Grundwerte der Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und
Schwerpunktlage - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder eine detaillierte Berechnung ermittelt
werden. Bei symmetrischer Flutung gilt der Nachweis als erbracht, wenn jeweils eine positive metazentrische Höhe
von mindestens 0,30 m vorhanden ist. Im Endzustand darf die Neigung des Schiffes durch den unsymmetrischen
Leckfall nicht mehr als 12 ,, betragen. Die Hebelarmkurve muß über die Gleichgewichtslage hinaus einen Stabilitäts-
umfang von mindestens 15 " in Verbindung mit einem dufrichtenden Hebel von 0,05 m innerhalb dieser Bereiche
haben. Die Fläche unter der Hebelkurve darf innerhalb dieses Bereiches nicht kleiner sein als (0,0065 m x Winkel im
Bogenmaß).
Stabilitätsnachweis im Leckfall
< 15°
A>0.0065
E
an
0
(m ~ red]
0
ff
150 12
Gleichgewichtslage
(Endschwimmlage)
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, müssen wetterdicht verschlossen
werden können.
(4) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
a) Die Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite beträgt:
- Längsausdehnung: mindestens 0, 10 L *), jedoch nicht weniger als 7,50 m,
Querausdehnung: 0, 79 m,
senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b) Die Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden beträgt:
- Längsausdehnung: mindestens 0,10 L *), jedoch nicht weniger als 7,50 m,
- Querausdehnung: 3,00 m,
senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,59 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß
so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei direkt hintereinanderliegenden Abteilungen
schwimmfähig bleibt.
Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzu-
sehen.
- Die Unterseite von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken)
muß im Endzustand der Flutung mindestens 0, 10 m über der Schwimmebene liegen.
- Die Flutbarkeit von Maschinenräumen ist mit 85 % einzusetzen. Die Flutbarkeit der übrigen Räume und Tanks
ist entsprechend der Zweckbestimmung und dem jeweiligen Zustand zu bestimmen.
Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Ein-Abteilungsstatus nachgewiesen zu
werden (folglich sind die Maschinenraumendschotte nicht als beschädigt anzusehen).
(5) Pumpenräume müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die darin enthaltenen Betriebs-
einrichtungen auch von Personen, die die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie
müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten
geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.
(6) Wallgänge und Doppelböden dürfen nur zur Ballastaufnahme eingerichtet sein.
(7) Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so
angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Zugangsöffnungen
müssen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder heraus
gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 , kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Sie müssen so gebaut sein, daß
Verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten
geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.
141 212 Natürliche und künstliche Lüftung
Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, müssen
durch Vorrichtungen gelüftet werden können, welche mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sind.
141 213 -
141 215
141 216 Maschinenräume
Eingänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt
sein.
141 217 Wohnungen und Betriebsräume
(1) Wohnungen und Steuerhaus müssen vor dem vordersten oder hinter dem hintersten Kofferdamm liegen.
(2) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen
müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und -fenster dürfen in diesem
2-m-Bereich nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.
141 218 -
141 219
141 220 Einrichtung der Kofferdämme
Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt und gelenzt werden können.
*) L = Schiffslänge
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 501
141 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen der Tanks
(1) Die Tanks müssen versehen sein mit
a) -
b) einem Niveau-Anzeigegerät,
c) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90 % anspricht,
d) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5 %
auslöst,
e) -
f) einer geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung mit einem Durchmesser
von höchstens 0,30 m mit Flammendurchschlagsicherung,
g) -
(2) Der Füllungsgrad in Prozenten muß mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt werden können. Er wird
bezogen auf den Gesamtinhalt des Tanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes. Das Niveau-Anzeigegerät muß
von den Bedienungsstellen der Absperrorgane aus für den entsprechenden Tank abgelesen werden können.
(3) Der Grenzwertgeber hat an Bord einen optischen und akustischen Doppelton-Alarm mit gleicher Frequenz
auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontrakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der
Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein über-
laufen einleiten kann.
(4) Der Grenzwertgeber nach Absatz 1 Buchstabe d muß unabhängig sein vom Niveau-Warngerät, darf aber
gekoppelt sein mit dem Niveau-Anzeigegerät.
141 222 Öffnungen der Tanks
(1) Die Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen möglichst hoch über Deck angeordnet sein.
Die Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt sein, daß sie während der Reise bei folgenden Drücken
ansprechen:
- Typ II a-Schiff: 3 500 mm Wassersäule,
- Typ llla-Schiff: 900 mm Wassersäule.
(2) Die Hochgeschwindigkeitsventile dürfen klappbar sein, wenn die Funktionsfähigkeit in geklapptem Zustand
gewährleistet bleibt.
(3) Zusätzlich zu den für Typ II-Schiffe in Rn. 131 222 (4) a enthaltenen Bestimmungen muß jeder Tank oder jede
Gruppe von Tanks, die mit einer Gassammelleitung verbunden sind, versehen sein mit einer Vorrichtung zum
gefahrlosen Entspannen der Tanks, die mindestens aus einer Flammendurchschlagsicherung und einem Absperr-
organ besteht, aus dessen Stellung klar erkennbar sein muß, ob es offen oder geschlossen ist.
(4) Die Verschlüsse der zur Probeentnahme benutzten Öffnungen müssen so beschaffen sein, daß die Öffnungs-
dauer möglichst kurz sein kann und der Verschlußdeckel oder das darunterliegende Flammendurchschlagsieb nicht
ohne äußere Einwirkung offenbleiben können.
141 223 -
141 224
41 225 Pumpen, Lade- und Löschrohrleitungen
(1) a) Die Lade- und Löschrohrleitungen der Tanks müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhän-
gig sein.
b) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden und Löschen in ihnen
enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Schiffs- oder in die Landtanks zurück-
fließen kann.
c) Die Lade- und Löschrohrleitungen an Deck müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unter-
scheiden.
d) Die Lade- und Löschrohrleitungen an Deck - mit Ausnahme der Landanschlüsse - müssen sich mindestens
im Abstand von ein Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
(2) Eine Nachlenzmöglichkeit der Tanks muß gegeben sein.
(3) Wenn für die Ladetanks Tankwaschwasser oder Ballastwasser über das Lade- und Löschsystem geleitet wird,
müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung jedoch außerhalb der
Tanks befinden.
Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindung mit dem Lade- und Löschsystem
absperrbar und mit einem Rückschlagventil versehen sein.
Wird die Druckseite eines Tankwaschsystems so eingerichtet, daß ein Ansaugen über diese Leitung niemals erfolgen
kann, so können diese Pumpe und auch ihre entsprechenden Anschlüsse außerhalb des Bereichs der Ladung
angeordnet sein. Es darf keine feste Verbindung der Leitung zu den Tanks vorhanden sein.
Es muß durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Tankwaschsystem
außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Unter Deck dürfen, mit Ausnahme des Tankinnern und der Pumpenräume, keine Lade- und Löschleitungen
vorhanden sein.
(5) Die Flanschen und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein.
141 226
141 234
141 235 Lenz- und Ballastleitungen im Bereich der Ladung
(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich der Ladung
aufgestellt sein.
(2) Wallgänge und Doppelböden dürfen nur zur Ballastaufnahme eingerichtet sein. Sie müssen über Ejektoren oder
durch ein unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können.
(3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluß für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich innerhalb
des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Tanks, befinden.
141 236 -
141 239
141 240 Feuerlöscheinrichtungen
Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse sowie drei
ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschluß-
stutzen ausgehende Wasserstrahlen müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen
können.
Es muß durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Feuerlöschsystem
nach außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
Es müssen vier Feuerlöscher gemäß Rn. 10 240 vorhanden sein.
141 241 Feuer und nichtelektrisches Licht
Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.
141 242 -
141 259
141 260 Besondere Ausrüstung
(1) Geeignete Geräte, mit denen jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herkommenden toxischen
Gasen gemessen werden kann sowie eine Gebrauchsanweisung für diese Geräte müssen an Bord sein, sofern dies
in Rn. 141 121 (1) für den jeweiligen Stoff gefordert wird. Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu prüfenden
Räume betreten werden müssen.
Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn das Schubboot oder das
Schiff, das die gekuppelte Zusammenstellung antreibt, mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.
(2) Es muß eine geeignete Dusche an einer direkt vom Bereich der Ladung zugänglichen Stelle vorhanden sein.
141 261 -
141 299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
141 300 (1) Der Schiffsführer muß vom Absender in hinreichender Weise über die Behandlung der Ladung unterrichtet sein.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen wie Atemschutz, Augenschutz, Körperschutz für alle an Bord vorkommenden
Arbeiten (Umschlag, Probenahme, Tankkontrollen) müssen an Bord bereit gehalten werden. Soweit in den schriftli-
chen Weisungen weitere Schutzausrüstung angegeben ist, muß auch diese betriebsbereit mitgeführt werden.
141 301 Zugang zu den Tanks, Kofferdämmen und Laderäumen; Kontrollen
(1) Die leeren Kofferdämme müssen täglich geprüft werden, um festzustellen, ob das ladungsseitige Schott dicht
ist.
(2) Die Kofferdämme müssen mit Wasser gefüllt werden, wenn ein Entweichen von Ladung festgestellt wird,
ausgenommen wenn dies in Rn. 141 121 ausdrücklich verboten ist.
(3) Pumpenräume müssen täglich auf Leckagen geprüft werden.
(4) leere Tanks, Kofferdämme, Wallgänge, Pumpenräume und Doppelböden dürfen nur betreten werden, wenn
a) sie keine gefährlichen Gase enthalten und darin kein Sauerstoffmangel besteht
oder
b) die Person, welche den Raum betritt, ein Atemgerät und andere erforderliche Schutzausrüstung trägt und das
Betreten unter der ständigen Aufsicht einer zweiten Person geschieht, für die die gleiche Schutzausrüstung bereit
gelegt ist.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 503
141 302 -
141 306
141 307 Entgasen leerer Tanks
Abweichend von Rn. 10 407 darf das Entgasen leerer Tanks während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrich-
tungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas-Luft-Gemische durch die Flammendurch-
schlagsicherungen durchgeführt werden, wenn in dem ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der
Austrittstelle weniger als 50 % der unteren Explosionsgrenze beträgt.
Dies ist jedoch im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen verboten.
Bern.: Siehe auch zusätzliche Bemerkung Nr. 9 von Rn. 141 121.
141 308 -
141 310
141 311 Abweichend von Rn. 10 311 ist das Öffnen von Tanklukendeckeln von beladenen Tanks verboten.
141 312 -
141 319
141 320 Verwendung von Kofferdämmen und von Laderäumen, die vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten
Die Kofferdämme dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie nach Rn. 131 211 und 131 225
ausgestattet sind. Sie dürfen nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Tanks leer sind.
141 321 Verbindung zwischen Rohrleitungen
(1) Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen herzustellen:
a) Rohrleitungen für das Laden und Löschen,
b) Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen der Wallgänge und Doppelböden und Kofferdämme,
c) Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen
a) Rohrleitungen für das Laden und Löschen und Rohrleitungen der Kofferdämme,
b) Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, und Rohrleitungen der Kofferdämme, während die
Kofferdämme mit Wasser unter Druck gefüllt werden.
Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mit Hilfe der unter Rn. 131 211 (5) genannten Mittel erfolgen.
141 322 Öffnen von Abschlußvorrichtungen
Die Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen müssen geschlossen bleiben, solange die Tanks nicht
gasfrei sind. Dies gilt nicht für das Laden, Löschen und Entgasen.
141 323 -
141 330
141 331 Es ist verboten, Fahrzeuge wie Personenkraftwagen und Boote im Bereich der Ladung mitzuführen.
141 341 Feuer und nichtelektrisches Licht
(1) Es ist verboten, Feuer oder nichtelektrische Lichter zu verwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Feuer in Betriebsräumen außerhalb des Bereiches der Ladung und in den Wohnungen.
141 342 Heizung der Laderäume und Tanks
Rn. 10 342 gilt nicht, wenn eine Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der
Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist; dabei sind die Bemerkungen und Bestimmungen der Rn. 141 121 zu
beachten.
141 343 -
141 350
141 351 Elektrische Einrichtungen
Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.
Dies gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß von Signalleuchten, wenn sich die
Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Anbringungsortes der Leuchte befindet.
141 352 -
141 353
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
141 354 Elektrische Lampen
Es ist verboten, tragbare Lampen im Bereich der Ladung zu verwenden.
Dies gilt nicht für explosionsgeschützte Lampen mit eigener Stromquelle eines von der zuständigen Behörde
zugelassenen Typs.
141 355 -
141 371
141 372 Beförderung von Personen
Personen unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.
141 373 -
141 382
141 383 Prüfung und Untersuchungen der Feuerlöschgeräte, Schläuche, elektrischen und sonstigen Einrichtungen
(1) Feuerlöschgeräte müssen innerhalb eines Jahres einmal untersucht werden.
(2) Die für das Laden und Löschen benutzten Schläuche müssen innerhalb eines Jahres einmal geprüft werden.
(3) Die Isolierung der elektrischen Einrichtungen und die Erdung müssen innerhalb von drei Jahren einmal geprüft
werden.
(4) Explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen müssen innerhalb von drei Jahren einmal geprüft werden.
(5) Der Zeitpunkt, die Art und der Umfang der durchgeführten Prüfungen und Untersuchungen nach den Absätzen
bis 4 müssen entweder im Zulassungszeugnis oder auf besonderen Blättern angegeben werden, die an Bord
aufzubewahren und von den jeweiligen Prüfern zu unterschreiben sind. Auf den Feuerlöschgeräten angebrachte
PrQfnachweise werden anerkannt.
(6) Meßgeräte nach Rn. 131 260, 141 121 und 141 260 müssen vor ihrem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebs-
anweisung geprüft werden.
141 384-
141 399
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
141 400
141 401 Begrenzung der beförderten Mengen
Es ist verboten, gefährliche Güter in Versandstücken zu befördern. Dies gilt nicht für die Beförderung von Gütern,
die im Zulassungszeugnis aufgeführt sind, bis zu einer Menge von 5 000 kg (insgesamt).
141 402-
141 410
141 411 Unterbringung der Ladung
Versandstücke, deren Beförderung nach Rn. 141 401 nicht verboten ist, müssen auf Deck im Bereich der Ladung
untergebracht sein.
141 412 Prüfliste
(1) Mit dem Laden und Löschen der Tanks darf erst begonnen werden, nachdem eine Prüfliste für das betreffende
Umschlagsgut ausgefüllt worden ist und die in dieser Liste enthaltenen Antworten einen sicheren Umschlag erwarten
lassen. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer sowie von der für den Umschlag an
der Landanlage verantwortlichen Person unterschrieben werden.
(2) Das Formular der Prüfliste muß dem Muster in Anhang 3 entsprechen.
(3) Die Liste ist in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache zu drucken.
141 413 Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen
(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursa-
chen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.
(2) Tanks, Kofferdämme, Wallgänge und Doppelböden dürfen nur betreten werden, wenn
a) sie keine gefährlichen Gase enthalten und darin kein Sauerstoffmangel besteht oder
b) die Person, welche den Raum betritt, ein Atemgerät und andere erforderliche Schutzausrüstung trägt und das
Betreten unter der ständigen Aufsicht einer zweiten Person geschieht, für die die gleiche Schutzausrüstung bereit
gelegt ist.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 505
141 414 -
141 416
141 417 Verschluß der Fenster und Türen
(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, die von
Deck aus zugänglich sind, geschlossen sein. Die Zugänge und Öffnungen dürfen nur mit Genehmigung des
Schiffsführers geöffnet werden.
(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck aus zugänglichen Räume angemessen gelüftet
werden.
141 418 -
141 419
141 420 Verwendung von Kofferdämmen
Kofferdämme dürfen zum Zweck der Resteentleerung aus Tanks mit Ballastwasser gefüllt werden.
141 421 Füllung der Tanks
Folgende Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden:
Klasse IVa: 95 % ;
Klasse llla, Kategorie Kx: 95 %.
141 422 Öffnen von Öffnungen
(1) Das kurzzeitige Öffnen der Probeentnahmeöffnungen zu Kontrollzwecken der Tanks oder zur Probeentnahme
aus den Tanks ist gestattet, nachdem
a) das Laden seit mindestens 10 Minuten unterbrochen ist,
b) die Personen, die die Probeentnahme oder die Kontrolle durchführen, gegen die Einwirkung der Ladung über die
Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind,
c) die entsprechenden Tanks mittels der in Rn. 141 222 (3) genannten Vorrichtung entspannt worden sind.
Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle oder Probeentnahme beschränkt bleiben.
Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch
leitfähigem Material bestehen und beim Probenehmen leitfähig mit dem Schiffskörper verbunden sein.
(2) Die nach Rn. 141 222 (3) vorgeschriebene Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks darf nur benutzt
werden, wenn Kontrollen der Tanks oder Probenahmen dies erfordern.
141 423
141 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen
Während des Ladens und Löschens von Tanks darf nichts anderes geladen oder gelöscht werden. Die örtlich
zuständige Behörde kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.
141 425 Lade- und Löschrohrleitungen
(1) Vor dem Herstellen der Verbindung zur Landrohrleitung muß letztere mit dem Schiff elektrisch leitend
verbunden werden, sofern die für die Landanlage verantwortliche Person nichts anderes anordnet.
(2) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen der Tanks müssen mit der fest eingebauten Rohrleitung des
Schiffes ausgeführt werden. Die Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung müssen so geerdet
werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.
(3) Die Lade- und Löschrohrleitungen dürfen nicht durch starre oder biegsame Rohrleitungen über die Koffer-
dämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden.
(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß vollständig und gefahrlos entfernt werden können.
(5) Die beim Beladen austretenden Gas-Luft-Gemische der Stoffe gemäß Rn. 141 121 (1) sind über eine Leitung an
Land abzuführen.
141 426-
141 429
141 430 Elektrische Verbindung des Schiffes
Vor dem Laden oder Löschen muß eine elektrisch leitende Verbindung zwischen Schiff und Landanlage hergestellt
werden, sofern die für die Landanlage verantwortliche Person nichts anderes anordnet.
Diese Verbindung muß so hergestellt werden, daß Funkenbildung im Bereich der Ladung ausgeschlossen ist.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
141.431 -
141 440
141 441 Feuer und nichtelektrisches Licht
Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff Feuer oder offenes Licht nicht vorhanden sein.
141 442 -
141 450
141 451 Elektrische Einrichtungen
Es ist verboten, während des Ladens, Löschens und Entgasens elektrische Einrichtungen zu verwenden.
Dies gilt nicht für Anlagen nach Rn. 131 252 (3) a und b sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ bescheinigte
Sicherheit.
141 452 Sprühstrahlrohre
Während des Ladens und Löschens müssen auf Deck im Bereich der Ladung drei Wasseranschlüsse mit
Schläuchen und Sprühstrahlrohren in Bereitschaft gehalten werden.
141 453-
141 474
141 475 Kunststofftrossen
Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das
Abtreiben des Schiffes z. 8. durch Strahltrossen verhindert ist.
141 476 -
141 499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
141 500-
141 502
141 503 Festmachen
Schiffe müssen so festgemacht werden, daß elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbean-
spruchungen ausgesetzt sind.
141 504 Stilliegen
(1) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen
der Abstand von Ortschaften, Kunstbauten und Lagern für Gas oder entzündbaren Flüssigkeiten nicht weniger als
100 m betragen.
(2) Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch geringere Abstände zulassen oder größere Abstände vorschreiben,
als den in Absatz 1 genannten, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der beförderten
Güter.
141 505-
141 999".
p) Die Randnummer „151 341" wird geändert in „151 330", und es wird folgende Randnummer „151 331" eingefügt:
„151 331 Maschinen
Auf anderen Tankschiffen als die des Typs V ist es verboten, Fahrzeuge wie Personenkraftwagen und Boote im
Bereich der Ladung mitzuführen."
q) Nach Randnummer 151 331 werden folgende Randnummern eingefügt:
,,151 332 -
151 341".
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 507
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. März 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch,
die zu Kasein und zu Kaseinat verarbeitet worden ist
(Kasein-Beihilfenverordnung - KaseinBV)
Vom 20. März 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 14, des § 13 Abs. 1, des §4
§ 15 Satz 1, des§ 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1 und des § 31 Sicherheiten
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Die nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der geleisteten Sicherheiten werden von der Bundesanstalt
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verwaltet.
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-
zen und für Wirtschaft verordnet: §5
Bestimmungsgemäße Verwendung
§ 1
(1) Wer Kasein oder Kaseinat, auch in Form von
Anwendungsbereich Mischungen, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, zum
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Zwecke der Weiterveräußerung oder der Verarbeitung zu
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission einem Enderzeugnis erwerben will (gewerblicher Erwer-
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ber), ist verpflichtet, gegenüber dem Hersteller oder dem
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcher- Veräußerer eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 1
zeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für abzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der in Satz 1
Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet · genannte Waren, für die in einem anderen Mitgliedstaat
worden ist. der Europäischen Gemeinschaften eine Beihilfe gezahlt
worden ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung
§2 verbringt.
Zuständigkeit (2) Jeder Hersteller von Kasein oder Kaseinat, für das
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und eine Beihilfe gezahlt worden ist, jeder Hersteller von
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Mischungen unter Verwendung dieser Erzeugnisse, die
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit zur Herstellung von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomen-
nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz- klatur genannten Erzeugnissen geeignet sind, sowie jeder
verwaltung zuständig ist. weitere Veräußerer dieser Erzeugnisse ist verpflichtet, der
Bundesanstalt monatlich nach dem Muster der Anlage 2
die Veräußerung des Kaseins oder Kaseinats oder der
§3 Mischungen zu melden.
Antrag
(3) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung Kasein
Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der Bun- oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine
desanstalt auf den von dieser herausgegebenen Form- Beihilfe gezahlt worden ist, zu einem Enderzeugnis verar-
blättern zu stellen. beiten will (Endverwender), ist verpflichtet,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 509
1. gegenüber der Bundesanstalt eine Erklärung nach dem §8
Muster der Anlage 3 und monatlich eine Meldung der Kennzeichnung
zur Herstellung des Enderzeugnisses bezogenen Men-
gen nach dem Muster der Anlage 4 abzugeben oder (1) Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt
worden ist, darf an gewerbliche Erwerber und Endverwen-
2. monatlich die zur Herstellung des Enderzeugnisses der nur in der Originalverpackung abgegeben werden. Auf
verwendeten Mengen und die bestimmungsgemäße dieser Verpackung sowie in den Begleitdokumenten müs-
Verwendung des Kaseins oder Kaseinats, auch in sen die in den Rechtsakten nach § 1 genannten Angaben
Form von Mischungen, nach dem Muster der Anlage 5 gemacht werden.
der Bundesanstalt zu melden.
(2) Bei Mischungen mit Kasein oder Kaseinat, die zur
§6 Herstellung von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur
genannten Erzeugnissen geeignet sind, muß auf der Ver-
Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat packung der Gehalt an Kasein oder Kaseinat sowie die
und Ausfuhr Partie-Nummer der Mischung angegeben werden.
(1) Soll Kasein oder Kaseinat, auch in Form von
Mischungen, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, zur §9
gewerblichen Verwendung in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften geliefert werden, ist Aufzeichnungspflichten
dieses der zuständigen Versandzollstelle nach den §§ 9 Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Hersteller,
und 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung gewerblicher Erwerber oder Endverwender teilnimmt (Be-
in der jeweils geltenden Fassung durch Vorlage einer teiligter), hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1
Bescheinigung der Bundesanstalt über die ordnungs- genannten Rechtsakten zu einer Buchführung verpflichtet
gemäße Herstellung im Geltungsbereich dieser Verord- ist, über Anlieferung, Herstellung, Verwendung und den
nung nach dem Muster der Anlage 6 zu gestellen oder Absatz von Magermilch, das daraus hergestellte Kasein,
anzumelden. Kaseinat sowie über Kasein und Kaseinat enthaltende
(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder- Mischungen in der Weise gesondert und übersichtlich
lichen Angaben sind Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift
des Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die
1. in das Papier zum Nachweis des Gemeinschafts- jeweiligen Mengen ersichtlich sind.
charakters des Erzeugnisses einzutragen, wenn die
Sicherheit im Bestimmungsmitgliedstaat geleistet wor-
den ist, oder § 10
2. in ein in zweifacher Ausfertigung vorzulegendes Kon- Aufbewahrungspflichten
trollexemplar T 5 einzutragen, wenn die Sicherheit im Jeder Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnun-
Geltungsbereich dieser Verordnung geleistet worden gen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen,
ist. sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere
Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften
(3) Bei der Ausfuhr nach einem Drittland gelten die
bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß
Absätze 1 und 2 Nr. 2 entsprechend.
des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeich-
nung oder der Beleg entstanden ist.
§ 7
Verwendung von Kasein oder Kaseinat
§ 11
aus einem anderen Mitgliedstaat
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischun-
gen, für das in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- Die Beteiligten haben den für die Überwachung zustän-
ischen Gemeinschaften eine Beihilfe gezahlt worden ist, ist digen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und
beim Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verord- Betriebsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit
nung auf Antrag unter amtliche Überwachung zu stellen. zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommen-
den Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen,
mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9 die Aufnahme der Bestände zu gestatten und die erforder-
Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der liche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer
abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Beauftragten
der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle anzumelden und der prüfungsberechtigten Stellen die erforderlichen Anga-
an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten ben auszudrucken, wobei von den automatisch gespei-
Ort vorzuführen. Ein im Abgangsmitgliedstaat erteiltes cherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar
Kontrollexemplar T 5 oder Papier zum Nachweis des bleiben muß.
Gemeinschaftscharakters des Erzeugnisses ist dem
Antrag beizufügen. Antrag und Anmeldung sind zusam- § 12
men nach einem in der Vorschrittensammlung Bundes- Kosten
finanzverwaltung bekanntgegebenen Muster in vierfacher
Ausfertigung abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, Soweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 für die
so überläßt die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur amtliche Überwachung Proben entnommen oder Waren-
zweck- und fristgerechten Verwendung. untersuchungen veranlaßt werden, sind den nach § 2
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die § 14
Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Berlin-Klausel
Warenuntersuchungen zu erstatten.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 13 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Änderung der Magermilch-Beihilfenverordnung
auch im Land Berlin.
Die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977
(BGBI. 1 S. 792), zuletzt geändert durch § 8 Nr. 11 der § 15
Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird Inkrafttreten
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
mit Wirkung vom 1 . März 1989 in Kraft. Sie tritt am 1 . Sep-
„Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für tember 1989 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des
Magermilch und Magermilchpulver (Magermilch-Bei- Bundesrates etwas anderes verordnet wird; in diesem Fall
hilfenverordnung - MMilchBV)". gilt die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 1. Septem-
2. In § 1 wird Nummer 4 gestrichen; Nummer 5 wird ber 1989 an wieder in ihrer am 28. Februar 1989 maßge-
Nummer 4. benden Fassung.
3. In § 2 Nr. 1 wird Buchstabe c gestrichen; Buchstabe d (2) Für vor dem 1. März 1989 hergestelltes Kasein oder
wird Buchstabe c. Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine
Beihilfe gezahlt worden ist, verbleibt es bei der Anwen-
4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.
dung der Magermilch-Beihilfenverordnung in ihrer am
5. § 9 wird gestrichen. 28. Februar 1989 geltenden Fassung.
Bonn, den 20. März 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Walter Kittel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 511
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1)
Verpflichtungserklärung des gewerblichen Erwerbers
nach § 5 Abs. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung
(Name/Firma, Anschrift)
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns,
- die in § 1 genannten Rechtsakte zu beachten und insbesondere das bezogene Kasein oder Kaseinat, auch in Form
von Mischungen, nur unter Angabe der Herstellungspartie-Nummern und der jeweiligen Menge weiterzuveräußern
und
- der Bundesanstalt die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung zu einem Enderzeugnis mitzuteilen.
Diese Verpflichtungserklärung gilt bis auf Widerruf für alle ab .............................................................................................
zu schließenden Kaufverträge.
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2)
Meldung der Veräußerung sowie der Herstellung von Mischungen
nach § 5 Abs. 2 der Kasein-Beihilfenverordnung
(Name/Firma, Anschrift)
1. Meldung des Herstellers
Hiermit wird mitgeteilt, daß das von mir/uns hergestellte Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist,
im ............................................................................................
(MonaUJahr)
entsprechend anliegender Aufstellung veräußert wurde.
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
Aufstellung
Partie-Nr.
(bei Mischungen: Anteil an Erwerber/Rechnungs-Nr./Datum Menge
Kasein oder Kaseinat)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 513
2. Meldung des Herstellers von Mischungen
Hiermit wird mitgeteilt, daß die von mir/uns unter Verwendung von Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt
worden ist, hergestellten Mischungen
im ........................................................................................... .
(Monat/Jahr)
entsprechend anliegender Aufstellung veräußert wurde.
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
Aufstellung
Verarbeitete Menge der Erwerber/
Anteil an Partie-Nr.
Hersteller/ Menge Kasein, daraus Anzahl der Rechnungs-Nr./
Lieferant Kasein oder der hergestellten
Partie-Nr. Kaseinat oder hergestellten Packstücke Datum/
Kaseinat Mischung
Mischung Mischung Menge
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. Meldung des weiteren Veräußerers
Hiermit wird mitgeteilt, daß das von mir/uns erworbene Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das
eine Beihilfe gezahlt worden ist, entsprechend anliegender Aufstellung weiterveräußert wurde.
(OrVDatum) (Firmenstempel/Unterschrift)
Aufstellung
Hersteller/Partie-Nr.
Erwerber/Rechnungs-Nr./
Lieferant (bei Mischungen: Anteil an Menge
Datum
Kasein oder Kaseinat)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 515
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)
Verpflichtungserklärung des Endverwenders
nach§ 5 Abs. 3 Nr. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung
(Name/Firma, Anschrift)
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns,
- in meinem(r)/unserem(r) Unternehmen/Betriebsstätte
- keine der in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse herzustellen,
- kein Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, in unverarbeitetem Zustand oder in Form von
Mischungen, die zur Herstellung der in Kapital 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse geeignet
sind, weiterzuverkaufen,
- vor Aufnahme einer Produktion von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnissen oder des
Weiterverkaufs des Kaseins oder Kaseinats, auch in Form von dafür geeigneten Mischungen, diese Erklärung
zurückzunehmen und
- einen Betrag in Höhe der vom Hersteller für die gelieferte Menge geleisteten Sicherheit an die Bundesanstalt zu
zahlen, wenn gegen die hiermit eingegangenen Verpflichtungen verstoßen wird.
Ich bin/Wir sind mit der Übermittlung meines(r)/unseres(r) Namens/Firma und Anschrift an den Hersteller im Falle der
nicht bestimmungsgemäßen Verwendung einverstanden.
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)
Meldung der für die Herstellung von Enderzeugnissen bezogenen Mengen
nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung
(Name/Firma, Anschrift)
Hiermit wird mitgeteilt, daß von mir/uns Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine Beihilfe
gezahlt worden ist, entsprechend anliegender Aufstellung
im .................................................................................................
(Monat/Jahr)
zur Herstellung von Enderzeugnissen bezogen worden ist.
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
Aufstellung
Hersteller Partie-Nr.
Lieferant/Rechnungs-Nr./
(bei Mischungen: Anteil an Menge
Datum
Kasein oder Kaseinat)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 517
Anlage 5
(zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)
Meldung der bestimmungsgemäßen Verwendung
nach§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der Kaseiri-Beihilfenverordnung
(Name/Firma, Anschrift)
Hiermit wird mitgeteilt, daß von mir/uns Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine Beihilfe
gezahlt worden ist,
im .................................................................................................
(Monat/Jahr)
entsprechend anliegender Aufstellung unter Einhaltung der Bedingungen der in § 1 genannten Rechtsakte verarbeitet
worden ist.
Ich bin/Wir sind mit der Übermittlung meines(r)/unseres(r) Namens/Firma und Anschrift an den Hersteller im Fall der nicht
bestimmungsgemäßen Verwendung einverstanden. ) 1
(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)
Aufstellung
1 Rechnungs-Nr./Datum/
Hersteller/Lieferant ) Herstellungs-/Partie-Nr. verarbeitete Menge Verarbeitung/Datum
bezogene Menge 1 )
1
) Kann entfallen, wenn die Verarbeitung zum Enderzeugnis durch den Hersteller erfotgt.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 1)
Bescheinigung
der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM)
zur Vorlage bei der Versandzollstelle
(§ 6 Abs. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung)
1. Bescheinigung für den Hersteller
Das Kasein oder Kaseinat wurde entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission hergestellt.
Hersteller
Herstellungspartie-Nr.
Anzahl der Packstücke
Menge
Die Verarbeitungssicherheit wurde
Q bei der SALM hinterlegt,
O bei der zuständigen Stelle im Empfängermitgliedstaat geleistet.
2. Bes c h e i n i g u n g f ü r d e n H e r s t e 11 er der M i s c h u n g
Die Mischung wurde unter Verwendung von Kasein oder Kaseinat entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 756/70
der Kommission hergestellt.
Hersteller der Mischung
Gehalt an Kasein/Kaseinat
in Gewichtshundertteilen
Anzahl der Packstücke
Menge
Die Sicherheit für das in der Mischung enthaltene Kasein wurde
Q bei der SALM hinterlegt,
O bei der zuständigen Stelle im Empfängermitgliedstaat geleistet.
Frankfurt, den .............................................................. .
(Dienstsiegel/Unterschrift)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 519
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 20. März 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des§ 15, einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung
jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des§ 16 für den Markt freigesetzt worden ist."
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. § 4c wird wie folgt geändert:
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft
verordnet: gefügt:
,,(3) Absatz 1 gilt für den nach§ 4b Abs. 3 ausge-
Artikel 1 setzten Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe
entsprechend, daß an die Stelle der dort genannten
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung Daten des Jahres 1987 die entsprechenden Daten
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1227), des Jahres 1989 treten."
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 339), wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
1. Dem § 4b wird folgender Absatz 3 angefügt: Artikel 2
,,(3) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Beginn des 1. April 1989 5,5 vom Hundert für die Zeit leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 ausgesetzt. Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird auch im Land Berlin.
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein-
schaftsmittel und Haushaltsmittel eine Vergütung von Artikel 3
DM 190,90 je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die
Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1990 an den Milch- Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Die
erzeuger, dem die Referenzmenge mit Beginn des Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober
1. April 1989 zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlos- 1989 an wieder in ihrer am 31. März 1989 maßgebenden
sen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeugers im Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
sechsten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewährung etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 20. März 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin
(Kupferschmied-Ausbildungsverordnung - KupfSchmAusbV) *)
Vom 21. März 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Unterlagen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des 7. Prüfen, Messen, Lehren,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
8. Fügen,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 9. manuelles Spanen und Umformen,
10. maschinelles Bearbeiten,
§ 1 11 . Instandhalten,
Anwendungsbereich 12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen,
Rohren und Profilen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Ausbildungsberuf Kupferschmied/Kupferschmiedin nach 13. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,
der Handwerksordnung. 14. Elektrotechnik,
15. Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Ferti-
§2
gen von Schablonen und Zuschnitten,
Ausbildungsdauer 16. Anfertigen und Montieren von Bauteilen und Baugrup-
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. pen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen,
17. Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrlei-
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
tungen mit Armaturen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 18. Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes einrichtungen,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 19. Anfertigen und Montieren von Tragekonstruktionen
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. und Befestigungen für Apparate, Behälter und Rohr-
leitungen,
§3 20. Prüfen von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behäl-
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung tern und Rohrleitungen,
der Berufsausbildung 21. Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstel-
len von Apparaten, Behältern und Anlagen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 22. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in und deren Ursachen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 23. Instandsetzen von Apparaten, Behältern und Rohrlei-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. tungen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 24. Transportieren von Bauteilen, Baugruppen, Appara-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der ten und Behältern,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- 25. Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen.
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi- §5
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Ausbildungsrahmenplan
Prüfungen nachzuweisen. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
§4 die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
Ausbildungsberufsbild
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
1 . Berufsbildung, dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
gieverwendung, stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, veröffentlicht.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 521
§ 6 § 9
Ausbildungsplan Gesellenprüfung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
dungsplan zu erstellen. auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§7 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-
Berichtsheft stens zehn Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in
insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 1. als Prüfungsstück:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. Anfertigen eines Bauteils durch Abwickeln sowie manu-
elles und maschinelles Bearbeiten, insbesondere durch
Trennen, Umformen und Fügen, einschließlich Planen
§8 und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollie-
Zwischenprüfung ren und Bewerten der Arbeitsergebnisse;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 2. als Arbeitsproben:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
a) Anfertigen von Bauteilen durch manuelles Trennen
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
und Umformen sowie durch Schweißen, insbeson-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der dere Schutzgasschweißen, einschließlich Festlegen
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender der Nahtart und der Fugenform sowie Prüfen der
Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2 Schweißnaht,
Buchstaben a bis d, laufender Nummer 4 Buchstaben a b) Anfertigen von Bauteilen aus unterschiedlichen
und d, laufender Nummer 5 Buchstabe a, laufender Num- Werkstoffen durch manuelles Trennen und Umfor-
mer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstaben a, b men sowie durch Fügen und Hartlöten,
und d, laufender Nummer 8 Buchstaben a, c, d und e und
laufender Nummer 11 Buchstaben a bis c und e aufgeführ- c) Anfertigen einer Baugruppe durch Umformen,
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- Fügen und Montieren, insbesondere durch
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu Schraubverbindungen.
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung Dabei sollen das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und
wesentlich ist. die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert gewich-
tet werden.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Betracht: Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
Anfertigen eines Blech- oder Rohrformstückes durch sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumformen und geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
Fügen durch Schmelzschweißen oder Hartlöten ein- bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes den Gebieten in Betracht:
sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen Energieverwendung,
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energiever- Hilfsstoffen,
wendung, technische Regelwerke,
c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
2. Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern, d) Bauteile und Anlagen der Apparatetechnik,
3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs- e) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtun-
stoffen, gen,
4. Fertigungsverfahren der Umformtechnik, f) Prüftechnik,
5. Schweißen, Hartlöten, g) Wärmelehre,
6. lösbare Verbindungen, h) Strömungslehre,
7. Prüfen von Längen und Winkeln, i) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen;
8. Berechnen von Flächen und Volumina. 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, iso-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
metrische Skizzen, Abwicklungen, Normen,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. b) Beurteilen technischer Daten,
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) Schemata der Anlagentechnik, Fließbilder; (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
fächer das doppelte Gewicht.
technologischer und mathematischer Sachverhalte
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
geeignete Lösungswege darzustellen; schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Gewicht,
b) Wärmeausdehnung, § 10
c) Wärmelehre, Aufhebung von Vorschriften
d) Strömungslehre; Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. besondere für den Ausbildungsberuf Kupferschmied/Kup-
ferschmiedin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzu-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli- wenden.
chen Höchstwerten auszugehen:
§ 11
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Übergangsregelung
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
Sozialkunde 60 Minuten. teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
§ 12
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- ordnung auch im Land Berlin.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der § 13
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Inkrafttreten
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-
che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 523
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§4Nr.1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausg ehen, beachten
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaftenvon Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 525
- - - - - - - .. ·~- - -··-
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen
7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen
5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
6
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißn~del, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 527
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 manuelles und a) Bleche und Profile manuell sowie mit handgeführ-
maschinelles Umformen ten und ortsfesten Maschinen unter Beachtung
von Blechen, Rohren des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche, der
und Profilen Werkstückform und der Anschlußmaße biegeum-
(§ 4 Nr. 12) formen
b) Bleche bördeln
c) Bleche durch Falzen fügen
d) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln und
Pyramiden. konstruieren
e) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen
anfertigen 12 *)
13 Schweißen, Löten, a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen
thermisches Trennen vorbereiten
(§ 4 Nr. 13)
b) ·Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes sowie aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Kontrollieren und Bewerten Unterstützung abschätzen
der Arbeitsergebnisse
b) Übereinstimmung von Planung und Baustellen-
(§ 4 Nr. 5)
situation im Hinblick auf die durchzuführenden
Arbeiten, insbesondere Durchbrüche hinsichtlich
Lage und Größe, prüfen 3*)
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
festlegen
d) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung
des Auftrages sowie organisatorischer und
informatorischer Notwendigkeiten festlegen
und sicherstellen
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften und der Bearbeitung nach
Verwendungszweck auswählen
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter
Gewerke festlegen
g) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen
h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf 2
aus technischen Unterlagen, insbesondere
Zeichnungen, ermitteln
i) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur
Vermeidung von Personen- und Sachschäden im
Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
1) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und
Maschinen erhalten
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
b) Rohrleitungs- und Kanalpläne, insbesondere in
Unterlagen
isometrischer Darstellung, Bauzeichnungen sowie
(§ 4 Nr. 6)
schematische Strangzeichnungen lesen und
anwenden 3*)
c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern
erstellen
d) Montage- und lnstandhaltungspläne sowie
Betriebsanleitungen lesen und anwenden
e) isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder
Kanälen anfertigen
f) Schalt- und Stromlaufpläne lesen
2
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 529
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
g) Betriebsdaten erfassen und bewerten
h) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage
(§ 4 Nr. 7) prüfen
b) Schweißnähte, insbesondere Kehlnähte, mit
2*)
Lehren prüfen
c) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und
übertragen
4 Fügen a) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilscheiben
(§ 4 Nr. 8) zusammenstellen sowie Werkzeuge nach Art,
Form und Funktion der Schraubverbindung
auswählen
b) Schraubverbindungen unter Beachtung von
Anzugsdrehmoment, Reihenfolge, Anzugsstufen
und Werkstoffpaarung herstellen 4
c) Klebstoff nach Werkstoff auswählen und
Bauteile unter Berücksichtigung der auftretenden
Beanspruchungen kleben
d) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur herstellen
5 manuelles Spanen und a) Rohre mit Rohrschneider trennen
Umformen
b) Rohrgewinde unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9)
eigenschaften schneiden
6 maschinelles Bearbeiten a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen- 4
(§ 4 Nr. 10) metallen und Kunststoffen mit Scheren, Sägen
und Trennschleifmaschinen trennen
b) Rohrgewinde schneiden
c) mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk
und Beton bohren
7 manuelles und a) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim
maschinelles Umformen Biegeumformen ermitteln
von Blechen, Rohren
b) Formteile aus Blech durch Biegeumformen
und Profilen
manuell und maschinell herstellen
(§ 4 Nr. 12)
c) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen
einziehen, aufweiten und aushalsen 6
d) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt
und warm biegeumformen
e) Rohre aus Stahl, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen mit und ohne Füllung in mehreren
Ebenen kalt und warm biegeumformen
*) Im Zusammenhang mit anderen irn Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) Bleche und Profile sowie Teilkonstruktionen
kalt richten 2
g) Bleche und Profile warm richten
8 Schweißen, Löten, a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
thermisches Trennen für das Schweißen auswählen sowie Einstell-
(§ 4 Nr. 13) werte festlegen
b) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung
der Werkstoffe und der Werkstücke nach Vorgabe
festlegen
c) Bleche und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen durch Schweißen, insbesondere
durch Schutzgasschweißen, fügen 8
d) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
schatten und Verwendungszweck auswählen
e) Bleche und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit weich- und hartlöten
f) Rohre in verschiedenen Arbeitspositionen mit
und ohne Fittings weich- und hartlöten
g) Bleche und Profile thermisch trennen
h) Bleche und Profile aus Stahl und
Nichteisenmetallen in verschiedenen
Schweißpositionen schweißen
i) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen in 10
verschiedenen Schweißpositionen dicht
schweißen
k) Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln
9 Elektrotechnik a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
(§ 4 Nr. 14) durch elektrischen Strom anwenden
b) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-
schritten über das Arbeiten an elektrischen
Anlagen beachten und anwenden
c) elektrische Anschlüsse feststellen
2
d) elektrische Verbraucher, insbesondere auf
lsolationsbeschädigung, sowie Schalter auf Fehler /
prüfen
e) elektrische Bauteile, insbesondere
Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten,
Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und
Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
f) elektrische Größen, insbesondere Netz-
spannungen, prüfen
g) einfache elektrische Stromkreise überprüfen
2
h) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ
unterscheiden
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 531
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
i) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
k) zulässige mechanische und elektrische Belastung
feststellen
10 Konstruieren von a) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln
Abwicklungen; Entwerfen und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben
und Fertigen von anreißen
Schablonen und b) Schablonen aus metallischen und nicht- 2
Zuschnitten metallischen Werkstoffen herstellen
(§ 4 Nr. 15)
c) Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren
anreißen
d) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen
2
nach dem Mantellinienverfahren konstruieren
11 Anfertigen und Montieren a) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
von Bauteilen und und lagern
Baugruppen für Apparate, b) Halbzeuge, insbesondere Bleche aus unlegier-
Behälter und tem, niedrig legiertem und nicht rostendem Stahl
Rohrleitungen sowie aus Nichteisenmetallen und Kunststoffen
(§ 4 Nr. 16) nach Zeichnungen, Skizzen oder Angaben
auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
c) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln
und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben
nach Zeichnung, Skizze oder Schablone anreißen
d) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen
und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten 9
e) Rohr- und Blechformstücke, insbesondere durch
Umformen und Fügen, fertigen
f) Flansche und Verstärkungen aus Profilen fertigen
g) Werkstücke auf Materialfehler, Oberflächenschutz
und Oberflächengüte sichtprüfen
h) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel
unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien
auftragen
i) Oberflächen, insbesondere Schweißnähte,
mechanisch oder chemisch behandeln
k) Bauteile und Baugruppen aus unlegiertem, niedrig
legiertem und nicht rostendem Stahl, Nicht-
eisenmetallen und Kunststoffen von Hand und
maschinell fertigen
1) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen
und kennzeichnen
m) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der 14
Maßtoleranzen passen sowie unter Anwendung
von Messen, Lehren und Sichtprüfen funktions-
gerecht montieren
n) Bauteile für das Auftragen von Konservierungs-
und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Anfertigen, Montieren a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
und Demontieren prüfen
von Rohrleitungen b) Halterungen und Befestigungen fertigen und
mit Armaturen
montieren
(§ 4 Nr. 17)
c) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen
Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige
Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck
auswählen und lagern
d) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-
sichtigung der baulichen Gegebenheiten durch
Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen
e) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen
und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten
f) Rohrleitungen aus unterschiedlichen Werk-
8
stoffen, insbesondere durch Schweißen,
Löten, Schraubverbindungen und Flanschen,
herstellen
g) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen
und kennzeichnen
h) Rohrleitungen unter Berücksichtigung des
Gefälles, der Abstände für Wärme- und Schall-
isolierung sowie der Wärmeausdehnung
befestigen
i) Armaturen unter Berücksichtigung der Einbau-
vorschritten montieren
k) Rohrleitungen zerlegen und lagern
1) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-
sichtigung der zu fördernden Medien, Aggregat-
zustände und der Förderungsart durch Trennen
und Umformen vorbereiten und verlegen 9
m) Rohrleitungen und Armaturen unter Beachtung
der geförderten Medien systematisch zerlegen,
kennzeichnen, schützen und lagern
13 Montieren von Meß-, a) Meß-, Steuerungs- und Regelungsvorgang
Steuer-, Regel- und unterscheiden
Sicherheitseinrichtungen b) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen,
(§ 4 Nr. 18)
insbesondere elektrisch und pneumatisch
betätigte Einrichtungen, nach ihrem Arbeitsprinzip
unterscheiden
c) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen ihren 4
Funktionen zum Messen von Betriebsdaten und
zum Steuern und Regeln der Anlage zuordnen
d) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrich-
tungen einbauen und anschließen
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 533
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 .Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
14 Anfertigen und Montieren a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
von Tragekonstruktionen prüfen
und Befestigungen
b) Tragekonstruktionen, Konsolen und Befestigun-
für Apparate, Behälter
gen unter Berücksichtigung der Beanspruchung 4
und Rohrleitungen
fertigen
(§ 4 Nr. 19)
c) Tragekonstruktionen und Befestigungen,
insbesondere durch Dübeln und Schrauben,
montieren
15 Prüfen von Bauteilen, a) Betriebswerte, insbesondere Druck, Volumen-
Baugruppen, Apparaten, strom und Temperatur, prüfen und einstellen
Behältern und
b) Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleich,
Rohrleitungen
Korrosionsschutz und Dämmung prüfen
(§ 4 Nr. 20)
c) Bauteile, Baugruppen, Apparate, Behälter und
Rohrleitungen unter Beachtung der Vorschriften 4
abdrücken
d) Bauteile und Baugruppen, insbesondere
Armaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-
einrichtungen, auf Funktion prüfen, einstellen und
Endkontrolle durchführen
16 Prüfen von Funktionen; a) Apparate, Behälter und Anlagen vor lnbetrieb-
Inbetriebnehmen und nahme durch Sichtkontrolle prüfen
Einstellen von Apparaten, b) Apparate, Behälter und Anlagen unter Beachtung
Behältern und Anlagen
technischer Unterlagen in Betrieb nehmen
(§ 4 Nr. 21)
c) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbeson- 5
dere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrich-
tungen, auf Funktion prüfen und einstellen
d) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und doku-
mentieren
17 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
Bestimmen von Fehlern, sowie durch Prüfen und Messen systematisch
Störungen und deren eingrenzen und bestimmen
Ursachen
b) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen
(§ 4 Nr. 22)
mechanisch, pneumatisch und elektrisch betä-
tigter Anlagenteile eingrenzen
c) die Ursachen von Fehlern und Störungen
bestimmen und protokollieren, die Möglichkeiten 4
ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instand-
setzung einleiten
d) Bauteile, Baugruppen, Apparate und Behälter
unter Beachtung sicherheits- und verfahrens-
technischer Vorschriften außer Betrieb setzen
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
18 Instandsetzen von a) schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren
Apparaten, Behältern
b) Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen,
und Rohrleitungen
Apparaten und Behältern durch Austauschen und 8
(§ 4 Nr. 23)
Instandsetzen schadhafter Teile herstellen
c) instandgesetzte Bauteile und Baugruppen prüfen
19 Transportieren von a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
Bauteilen, Baugruppen,
b) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und
Apparaten und Behältern 1
Hubzüge sowie Winden, handhaben
(§ 4 Nr. 24)
c) Rollen und Hebezeuge einsetzen
d) Transport sichern und durchführen
e) Transportgut absetzen und sichern
3
f) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste
aufbauen, sichern und abbauen
20 Durchführen von a) Dichtmaterialien nach den zu fördernden Medien
Dämm- und und den Förderbedingungen auswählen
Dichtungsmaßnahmen und anwenden
(§ 4 Nr. 25)
b) den Einfluß von Dämmaßnahmen auf Energie-
verbrauch und Leistung der Anlage beachten 3
c) Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen
d) Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr-
und Aggregatbefestigungen ausführen
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 535
Dritte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 22. März 1989
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung für Gebietsfremde Geschäfte zu besorgen, wenn der
mit§ 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset- Gegenstand der Verträge oder der Geschäftsbesor-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- gung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem
mer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen
denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste (Anlage zum
6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist, Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in Libyen
verordnet die Bundesregierung: steht."
Artikel 1 4. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a einge-
1986 (BGBI. 1 S. 2671) zuletzt geändert durch die Verord- fügt:
nung vom 27. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 341 ), wird wie folgt ,, 1 a. entgegen § 5 b Waren oder Unterlagen aus-
geändert: führt,".
b) In Nummer 6 wird das Wort „oder" nach dem Wort
1. Dem § 5 a Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ,,weitergibt" durch ein Komma ersetzt.
angefügt:
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
„Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummer 2002 der fügt:
Ausfuhrliste."
„6a. entgegen § 45a Verträge abschließt, erfüllt
oder Geschäfte besorgt oder".
2. Nach § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:
,,§ 5b
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG Artikel 2
Es ist verboten, Waren oder Unterlagen zur Ferti- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gung von Waren auszuführen, die im Zusammenhang tungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-
mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich
Herstellung von chemischen Waffen im Sinne der nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die
Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kon- nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom
trolle von Kriegswaffen) in Libyen stehen." 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gelten-
dem Recht verboten sind oder der Genehmigung bedür-
3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: fen.
,,§ 45a
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG Artikel 3
Es ist Gebietsansässigen verboten, Verträge mit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Gebietsfremden abzuschließen oder zu erfüllen oder Kraft.
Bonn, den 22. März 1989
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zi m me rm an n
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen
(Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin)
Vom 22. März 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und des § 3a des im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sport-
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270} booten auf Binnengewässern ein Befähigungsnach-
wird vom Bundesminister für Verkehr und auf Grund des weis amtlich vorgeschrieben, gilt Satz 1 nur, wenn
§ 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes wird diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises
vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit sind und nur soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
2. Führer von Sportbooten unter Segel und von Sport-
booten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet
§ 1
sind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,68 kW
Begriffsbestimmungen beträgt, auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel
und Donau sowie auf den Bundeswasserstraßen, auf
Im Sinne dieser Verordnung sind
die die Kapitel 1O bis 20 der Binnenschiffahrtsstraßen-
1. Binnenschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen (§ 1 Ordnung (Anlage zur Verordnung vom 1. Mai 1985,
Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes} BGBI. 1 S. 734) Anwendung finden.
mit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen und der Elbe
(2} Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedür-
im Hamburger Hafen,
fen beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine
2. Sportboote von ihren Bootsführern nicht gewerbs- die Inhaber
mäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke
verwendete Fahrzeuge von weniger als 15 m3 Wasser- 1. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien
verdrängung, ausgenommen Fahrzeuge, die durch B und C oder den Hochrhein;
Muskelkraft oder nur hilfsweise mit einem Treibsegel
2
2. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten
von höchstens 3 m Fläche fortbewegt werden.
amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines
mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs
§2 auf den Binnenschiffahrtsstraßen oder anderen Bin-
Fahrerlaubnis nengewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen;
(1} Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter 3. eines amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen
Segel auf den Binnenschiffahrtsstraßen führen will, bedarf eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahr-
einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. zeugs auf den Seeschiffahrtsstraßen, der im Geltungs-
bereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt
(2) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 4, durch worden ist;
den Sportbootführerschein-Binnen nach dieser Verord-
nung nachgewiesen (Anlage}. 4. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B
der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom
(3) Die in Absatz 2, § 3 Abs. 2 und § 4 bezeichneten 19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1253), das vor dem 1 . April
Befähigungsnachweise sind beim Führen von Sportbooten 1978 erteilt worden ist;
mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 5. eines Rhein- oder Binnenschifferpatents.
(4) Der Eigentümer oder Führer eines Sportbootes darf (3) Der für die Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung
nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Boot führt, erforderliche Befähigungsnachweis gilt als erbracht
der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis 1. für die Inhaber
(Absatz 1) ist. Ein Sportboot im Sinne dieser Vorschrift
führt nicht, wer es unter Aufsicht des Inhabers einer a) eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach
Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart fortbewegt. In anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähi-
diesem Fall ist Führer allein der Beaufsichtigende. gungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit
Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnen-
(5) Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann gewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen für
auf Segelboote oder Segelsurfbretter beschränkt werden. die jeweilige Antriebsart, soweit der Bundesminister
für Verkehr diesen als Befähigungsnachweis aner-
§3 kannt hat;
Ausnahmen
b) eines Schifferpatents für den Bodensee der Katego-
(1} Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedür- rien A und D für die jeweilige Antriebsart;
fen
2. beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine
1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsberei- für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig aner-
ches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr kannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheines
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 537
zum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit (3) Bewerbern, die bedingt tauglich sind, kann die Fahr-
der Bundesminister für Verkehr diesen als Befähi- erlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Ein-
gungsnachweis anerkannt hat. schränkung der Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahr-
erlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden.
Eine Übersicht über die durch die Nummern 1 und 2
Die Auflagen werden im Sportbootführerschein-Binnen
erfaßten Befähigungsnachweise und Berechtigungs-
eingetragen. Auflagen, die in einem der in § 3 Abs. 2
scheine wird im Verkehrsblatt-Amtsblatt des Bundesmini-
genannten Befähigungsnachweise eingetragen sind, sind
sters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröf-
auch beim Führen eines Sportbootes zu beachten.
fentlicht.
(4) Für das Land Berlin ist der zuständige Fachsenator (4) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrs-
durch die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen strafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. April 1956 deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
(BGBI. II S. 483) ermächtigt, durch Rechtsverordnung
abweichende Regelungen für das Führen von Sportbooten §6
durch Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin
Prüfungsvoraussetzungen
zu erlassen.
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur
§4
Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden
Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise Angaben an den Prüfungsausschuß (§ 11 Abs. 2) zu
(1) Ein amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis richten:
nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und
21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420), zuletzt geändert durch Anschrift,
Artikel 48 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986
(BGBI. 1 S. 265), oder ein Sportbootführerschein nach der 2. Antriebsart, für die die Fahrerlaubnis erworben werden
Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember soll.
1973 (BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert durch die Verord- (2) Dem Antrag sind beizufügen:
nung vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2001 ), der vor dem
1. April 1978, im Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieser 1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe
Verordnung, erteilt worden ist, oder ein Motorbootführer- 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung
schein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom im Halbprofil zeigt,
17. Januar 1967 (BGBI. II S. 731 ), geändert durch die Ver-
2. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh-
ordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBI. II S. 1107), erset- und Hörvermögen.
zen die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahr-
erlaubnis. (3) Der Bewerber hat auf Verlangen des Prüfungsaus-
schusses die Erteilung eines Führungszeugnisses nach
(2) Für das Land Berlin ist der zuständige Fachsenator den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu
durch die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen beantragen und dem Prüfungsausschuß vorzulegen, wenn
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. April 1956 er keinen gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerschein
(BGBI. II S. 483) ermächtigt, durch Rechtsverordnung nachweist.
ergänzende Regelungen über die Fortgeltung anderer als
in Absatz 1 bezeichneter Befähigungsnachweise zu erlas- (4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die
sen. Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach
§ 5 den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die Gebühren nach § 12
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 3 bezahlt sind.
Allgemeine Anforderungen
für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§7
(1) Der Antragsteller muß für die Erteilung einer Fahr-
erlaubnis
Prüfung
1. a) für das Führen eines Sportbootes mit Antriebs- (1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen,
maschine das 16. Lebensjahr, daß er
b) für das Führen eines Sportbootes unter Segel das 1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen
14. Lebensjahr eines Sportbootes maßgebenden Vorschriften und die
zu seiner sicheren Führung auf den Binnenschiffahrts-
vollendet haben;
straßen erforderlichen nautischen und technischen
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und
tauglich sein;
2. zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer
3. zuverlässig sein; Teil).
4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach-
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein
gewiesen haben (§ 7).
Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die
(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbe- Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die
sondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh- oder Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen,
Hörvermögen verfügt. Bestehen Zweifel an der Tauglich- die mit Stimmenmehrheit beschließt. Der Vorsitzende der
keit, kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse Prüfungskommission leitet die Prüfung. Über den Prü-
verlangt werden. fungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Für die Abnahme des praktischen Teils der Prüfung (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der
hat der Bewerber ein geeignetes Sportboot der Antriebsart Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der
zu stellen, für die er die Fahrerlaubnis beantragt hat. Das nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrts-
Sportboot muß neben dem Bewerber und dem Schiffsfüh- direktion abzuliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Ent-
rer mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission ziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige
Platz bieten. Die Prüfungskommission kann Ausnahmen Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
bei der Abnahme von Prüfungen auf Sportbooten ohne
(4) Die nach§ 11 Abs. 3 zuständige Wasser- und Schiff-
Antriebsmaschine zulassen.
fahrtsdirektion kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung
an Auflagen und Bedingungen binden.
zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm
die Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein- § 11
Binnen unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Zuständige Stellen
Muster der Anlage ausgestellt. Besteht der Bewerber den
theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht, (1) Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der
kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach einem Deutsche Segler-Verband e. V. werden beauftragt,
Monat wiederholen. 1. über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung
der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 ),
(5) Inhaber eines Befähigungsnachweises nach § 3
Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder eines Sportbootführerscheines
2. Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen
und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8),
nach § 4, der nach dem 31. März 1978 erteilt worden ist,
sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für Sportboote mit 3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9),
Antriebsmaschine von dem praktischen Teil der Prüfung
befreit. Dies gilt für Inhaber eines Befähigungszeugnisses 4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und
nach der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung vom 5. nach Maßgabe des § 12 Kosten zu erheben.
11 . Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323) in der jeweils geltenden
Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung
Fassung entsprechend.
der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht
des Bundesministers für Verkehr, im Land Berlin des
§8 zuständigen Fachsenators. Sie haben diese Aufgaben
Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundes-
minister für Verkehr erlassenen Richtlinien wahrzunehmen
Gegen Vorlage eines der in § 3 Abs. 3 genannten und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.
Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ohne
Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis erteilt und ein (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen-
Sportbootführerschein-Binnen ausgestellt, sofern die Vor- den und Stellvertretern nach Bedarf. Der Bundesminister
aussetzungen des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Gegen für Verkehr, im Land Berlin der zuständige Fachsena-
Vorlage eines der in § 3 Abs. 2 und § 4 genannten tor bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Ver-
Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ein bände.
Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart (3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10
ausgestellt. entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Die
Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungs-
nachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der
§9
Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt
Ersatzausfertigung hat. Für die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektio-
nen Nord, Nordwest, West, Südwest und Süd nimmt die
Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover die
geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden
Aufgaben nach Satz 1 und § 9 Satz 2 wahr.
gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag
eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeich-
nen ist. Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufge- § 12
fundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der nach Kosten
§ 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
abzuliefern. (1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden er-
hoben:
§ 10 1. für die Abnahme der Prüfung
eines Bewerbers (§ 7 Abs. 1) DM 75,-
Entziehung der Fahrerlaubnis
2. für die Abnahme nur des
(1) Erweist sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zum a) theoretischen DM 37,50
Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuverläs- DM 37,50
b) praktischen Prüfungsteils
sig, ist sie ihm zu entziehen. Bestehen Zweifel an der
(§ 7 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 4)
Tauglichkeit, kann die Vorlage eines amts- oder fachärzt-
lichen Zeugnisses verlangt werden. 3. für die Erteilung der Fahr-
erlaubnis und die Ausstellung
(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der des Sportbootführerscheins
Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 5 Abs. 3 nicht (§ 7 Abs. 4 Satz 1) oder einer
nachkommt. Ersatzausfertigung (§ 9 Satz 1) DM 30,-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 539
4. für die Erteilung einer Fahr-· 3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 anordnet oder zuläßt, daß
erlaubnis ohne Prüfung (§ 8) DM 20,- jemand ein Sportboot führt, der nicht Inhaber der
erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
5. für nachträglich erteilte Auf-
lagen (§ 5 Abs. 3 Satz 2) DM 11,50 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2
oder 4 zuwiderhandelt oder
6. für die Ablehnung eines
Antrages DM 19,- 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den Sportboot-
führerschein-Binnen nicht oder nicht rechtzeitig ablie-
7. für die Entziehung der Fahr- DM 85,- bis
fert.
erlaubnis (§ 1O Abs. 1 oder 2) DM 250,-
8. Reisekosten der Prüfer.
§ 14
(2) Die Kosten nach Absatz 1 Nr. 7 werden von der nach
§ 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, Berlin-Klausel
im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
und eingezogen.
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnen-
§ 13 schiffahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- § 15
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder 1n krafttreten
fahrlässig
Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft;
1. ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis nach§ 2 Abs. 1 führt, gleichzeitig tritt die Sportbootführerscheinverordnung-
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Befähigungsnachweis nicht Binnen vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420), zuletzt ge-
mitführt, ändert durch Artikel 48 Abs. 4 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.
Bonn, den 22. März 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 2 Abs.2)
Raum für weitere amtliche Eintragungen BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Auflagen nach § 5 Abs. 3:
SPORTBOOT-
FÜHRERSCHEIN
BINNEN
O Bundesdruckerei
Herrn
Frau
Fräulein _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Vor- und Zuname)
Lichtbild des Inhabers
geboren am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 35X45mm
in
Straße _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(,,,,,-- --------,,\
Wohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Stempel
wird hiermit im Auftrage des Bundesministers für Ver-
kehr die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1 ......... ______ ,,, .. ,,'
Nr. 2 der Sportbootführerscheinverordnung - Binnen)
zum Führen von
Sportbooten (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
- mit Antriebsmaschine*
- unter Segel* (Ort und Datum der Ausstellung)
- als Segelsurfbrett*
auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) erteilt. Deutscher Motoryachtverband e. V. ___ _
Deutscher Segler-Verband e. V. ,,,---- --.,,_\
Nr.000000 /
, Stempel \,
------(U-n-te-rs_c_h-ri-ft)_ _ _ _ _\'-,, ___________ ,,;'/
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 541
zweite Verordnung
zur Änderung der Postgiroordnung
und der Postgirogebührenordnung
Vom 22. März 1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der (3) Zum Schutze der Deutschen Bundespost vor
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1, Vermögensschäden werden die Daten an andere
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einverneh- Postgiroämter übermittelt.
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: (4) Der Zugang zur Sperrdatei ist nur den hierfür
ausdrücklich ermächtigten Personen gestattet.
Artikel 1 (5) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über
Änderung der Postgiroordnung die zu seiner Person gespeicherten Daten zu er-
teilen."
Die Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1478), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
10. August 1988 (BGBI. 1S. 1583), wird wie folgt geändert: 5. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: Formblätter,
,,(3) Die Postgiroämter dürfen personenbezogene andere _Datenträger und Datenübertragung
Daten von Postgiroteilnehmern, namentlich Konto- (1) Bei der Benutzung der Einrichtungen des Post-
nummer, Kontobezeichnung, Geburtsdatum, Konto- girodienstes sind die von der Deutschen Bundespost
stand, Saldenentwicklung, Branchenzugehörigkeit, ausgegebenen oder zugelassenen Formblätter zu
Art, Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genom- verwenden. Der Postgiroteilnehmer hat die Formblät-
menen Dienstleistungen des Postgirodienstes, für ter vom Postgiroamt zu beziehen, soweit keine Aus-
Zwecke des Postgirodienstes verarbeiten und nutzen; nahmeregelung besteht.
diese Daten können auch dem Postsparkassendienst
für dessen Zwecke übermittelt und dort gespeichert (2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung
und genutzt werden." von Auslagen und Kosten für die von ihr gelieferten
Formblätter verlangen.
2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: (3) Die Formblätter sind dem Vordruck entspre-
chend vollständig und deutlich lesbar auszufüllen. Die
,,(3) Über die Kontonummer und die Kontobezeich-
Schrift muß so beschaffen sein, daß sie nicht aus-
nung der Postgirokonten können die Postgiroämter
gelöscht werden kann.
zur ordnungsgemäßen Durchführung des Postgiro-
dienstes Dritten Auskunft erteilen, soweit dem konto- (4) Der Postgiroteilnehmer ist verpflichtet, die Form-
führenden Postgiroamt keine gegenteilige Erklärung blätter sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt
des Kontoinhabers vorliegt. Auf die Möglichkeit, der die Nachteile, die aus· dem Verlust oder Mißbrauch
Auskunftserteilung zu widersprechen, ist in geeigneter von Formblättern entstehen, wenn er das Postgiroamt
Weise hinzuweisen." nicht so zeitig benachrichtigt hat, daß eine Über-
weisung oder Zahlung an einen Unberechtigten noch
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: verhindert werden kann.
,,(4) Für die Löschung des Postgirokontos wird eine (5) Die Deutsche Bundespost kann für die Abwick-
Gebühr erhoben." lung des Zahlungsverkehrs im Postgirodienst an
Stelle von Formblättern andere Datenträger sowie die
Datenübertragung zulassen."
4. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
,,§ 9a
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Sperrdatei
,,(1) Aufträge des Postgiroteilnehmers zu Lasten sei-
(1) Das Postgiroamt speichert, verändert und nutzt
nes Postgirokontos werden ausgeführt, wenn das ver-
Daten von Personen (Name, Anschrift, Geburtsdatum,
fügbare Guthaben ausreicht. Das Postgiroamt kann
frühere Kontonummer), deren Postgirokonto wegen
auch Aufträge ausführen, wenn das Postgirokonto
mißbräuchlicher Benutzung gelöscht worden ist.
dadurch bis zu einem bestimmten Betrag überzogen
(2) Die Daten werden nicht länger als 5 Jahre seit wird. Der Postgiroteilnehmer ist bei einer Überziehung
der Löschung des Kontos gespeichert, es sei denn, verpflichtet, das Konto unverzüglich auszugleichen.
die Voraussetzungen für die Löschung des Kontos Für die Überziehung erhebt das Postgiroamt bank-
nach§ 9 Abs. 3 Nr. 1 liegen noch vor. Die Daten sind übliche Zinsen. Der Postgiroteilnehmer trägt die
vor Ablauf der Frist zu löschen, sobald ein Postgiro- Kosten, die dem Postgiroamt dadurch entstehen, daß
konto eröffnet ist. der Postgiroteilnehmer mit der Erfüllung seiner Ver-
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
pflichtung nach Satz 3 in Verzug gerät. Die Sätze 3 10. § 18 wird wie folgt geändert:
bis 5 gelten entsprechend für Kontoüberziehungen auf
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Grund von Barabhebungen an Geldausgabeautoma-
ten und bargeldlosen Zahlungen an automatisierten ,,(2) Der Postgiroteilnehmer darf eine Lastschrift
Kassen sowie für Kontoüberziehungen durch die unter der Voraussetzung zum Einzug einreichen,
Abbuchung von Lastschriften, Rückschecks, Gebüh- daß ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des
ren, Auslagen und Kosten." Zahlungspflichtigen vorliegt (Einzugsermächti-
gungs-Lastschrift) oder daß dem kontoführenden
Geldinstitut ein Abbuchungsauftrag des Zahlungs-
7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
pflichtigen erteilt ist (Abbuchungsauftrags-Last-
,,(1) Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt schrift). Bei Einzugsermächtigungs-Lastschriften
mit Postüberweisung beauftragen, einen Betrag von kann das Postgiroamt vom Postgiroteilnehmer die
seinem Postgirokonto abzubuchen und einem ande- Vorlage der Einzugsermächtigung verlangen. Der
ren Konto gutzubuchen oder gutbuchen zu lassen." Einzug von Lastschriften auf Grund nicht schrift-
licher Einzugsermächtigungen kann vom Postgiro-
8. Nach § 16 werden folgende §§ 16 a und 16 b ein- amt zugelassen werden, wenn es sich jeweils um
gefügt: den einmaligen Einzug eines geringen Betrages
handelt."
,,§ 16a
lnstitutseigene Karten des Postgirodienstes b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(1) Das Postgiroamt kann an die Postgiroteilnehmer ,,(4) Der Postgiroteilnehmer trägt die Auslagen,
institutseigene elektronisch lesbare Karten ausgeben. die dem Postgiroamt bei nicht eingelösten oder
wegen Widerspruchs zurückzubelastenden Last-
(2) Die Karten dienen insbesondere zur Benutzung
schriften angerechnet werden."
von Geldausgabeautomaten und als Ausweis des
Postgiroteilnehmers bei Auszahlungen.
11 . Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefaßt:
§ 16b
,,§ 21
Karten als Zahlungsmittel
an automatisierten Kassen Einzahlungen
(1) Das Postgiroamt kann Postgiroteilnehmer, die (1) Beträge können in beliebiger Höhe zur Gut-
Inhaber von Euroscheck-Karten (§ 16) oder Karten buchung auf ein Konto eingezahlt werden. Für die
des Postgirodienstes (§ 16a) sind, zur bargeldlosen Einzahlung gelten die Bestimmungen der Postord-
Zahlung an automatisierten Kassen unter den dafür nung für Postanweisungen entsprechend.
verbindlichen Bedingungen zulassen. (2) Für die Einzahlung wird eine Gebühr erhoben;
(2) Das Postgiroamt kann Postgiroteilnehmern mit sie ist bar zu entrichten. Einzahlungen auf das eigene
automatisierten Kassen genehmigen, die bargeld- Postgirokonto sind bis zu einer bestimmten Höhe
losen Zahlungsverkehrsvorgänge auf Grund einer gebührenfei. Die Berechtigung zur gebührenfreien
besonderen Vereinbarung abzurechnen." Einzahlung ist nachzuweisen.
§ 22
9. Nach § 17 werden folgende §§ 17 a und 17 b ein-
gefügt: Scheckeinzug
,,§ 17a (1) Das Postgiroamt zieht auf Verlangen des Post-
giroteilnehmers auf ein Postgiroamt oder ein Kredit-
Auftragsparen
institut gezogene Schecks ein. Die Beträge können
Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt dem Postgirokonto des Einreichers unter dem Vor-
beauftragen, zu einem bestimmten, monatlich wieder- behalt des Eingangs gutgebucht werden.
kehrenden Termin einen vom Guthabenstand abhän-
gigen Betrag abzubuchen und auf ein Postsparkonto (2) Für den Einzug von Auslands- und Fremdwäh-
zu überweisen. Das Auftragsparen wird ausgeführt, rungsschecks sowie für unbezahlt gebliebene
wenn ein Mindestbetrag überwiesen werden kann. Schecks (Rückschecks) werden Gebühren erhoben.
Der Einzug eines ausländischen Euroschecks über
§ 17b eine Verrechnungszentrale ist gebührenfrei. Der Post-
Automatische Guthabenzusammenführung giroteilnehmer trägt die Auslagen, die dem Postgiro-
amt beim Scheckeinzug angerechnet werden.
Das Postgiroamt kann einem Postgiroteilnehmer
mit umfangreichem Zahlungsverkehr, der mehrere § 23
Postgirokonten unterhält, widerruflich die Teilnahme
Eilauftrag
am Verfahren „Automatische Guthabenzusammen-
und telegrafische Übermittlung von Aufträgen
führung" genehmigen. Die auf den einzelnen Konten
(Nebenkonten) des Postgiroteilnehmers entstande- (1) Der Aussteller einer Postüberweisung oder einer
nen Guthabenbeträge werden vom Postgiroamt zu Zahlungsanweisung kann verlangen, daß der Auftrag
bestimmten, wiederkehrenden Zeitpunkten auf ein beim Postgiroamt mit Vorrang behandelt wird (Eilüber-
vom Postgiroteilnehmer benanntes Postgirokonto weisung, Eilzahlungsanweisung) oder daß der Auftrag
(Hauptkonto) überwiesen. Auf den Nebenkonten ver- telegrafisch übermittelt wird (telegrafische Überwei-
bleibt ein Mindestbetrag." sung, telegrafische Zahlungsanweisung).
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 543
(2) Für eine Einzahlung auf ein Konto kann der 14. § 26 wird wie folgt gefaßt:
Absender die gleiche Behandlung wie nach Absatz 1 ,,§ 26
verlangen. Die Einlieferung einer telegrafischen Ein- Buchung von Gebühren,
zahlung auf ein Konto richtet sich grundsätzlich nach Auslagen und Kosten
den Bestimmungen der Postordnung für telegrafische
Das Postgiroamt ist berechtigt, Gebühren und
Postanweisungen.
Kosten im Postgirodienst sowie Auslagen vom Post-
(3) Für die Vorrangbehandlung und für die telegrafi- girokonto des Postgiroteilnehmers abzubuchen. Bei
Lohn- und Gehaltskonten kann mit dem Arbeitgeber
sche Übermittlung werden Gebühren erhoben. Die
eine pauschale Abgeltung der Kontoführungsgebühr
Gebühren für die Eileinzahlung und die telegrafische
vereinbart werden."
Einzahlung sind bar zu entrichten."
Artikel 2
12. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Änderung der Postgirogebührenordnung
,,(3) Eine Einzahlung auf ein Konto kann vom Absen- In der Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember
der zurückgenommen werden, solange der Betrag 1984 (BGBI. 1 S. 1484), geändert durch Artikel 2 der Ver-
noch nicht gutgebucht ist. Für die Zurücknahme der ordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1583), wird die
Einzahlung gelten die Bestimmungen der Postord- Anlage (zu § 1 Abs. 1), wie aus der Anlage zu dieser
nung für Postanweisungen entsprechend." Verordnung ersichtlich, gefaßt.
Artikel 3
13. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Berlin-Klausel
,,(1) Der Postgiroteilnehmer kann Nachforschungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
über die Ausführung der von ihm erteilten Aufträge leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
verlangen. Er hat sich dabei an das für die Last- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
buchung zuständige Postgiroamt zu wenden. Bei Ein-
zahlungen sind Nachfragen vom Absender an das Artikel 4
Einlieferungsamt zu richten. Für jede Nachforschung,
Inkrafttreten
die von der Deutschen Bundespost nicht verschuldet
ist, wird eine Gebühr erhoben." Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.
Bonh, den 22. März 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Ch r ist i an Schwarz - Sc h i 11 i n g
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 2)
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Übersicht der Postgirogebühren
Gebühr
Lfd.
Gegenstand
Nr.
DM I Pf
2 3
Kontoführung
monatliche Gebühr für Postgirokonten
mit 0 bis 5 Buchungen 1 80
mit 6 bis 15 Buchungen 2 50
mit 16 bis 30 Buchungen 4 50
mit 31 bis 100 Buchungen 9 00
mit 101 bis 300 Buchungen 18 00
mit mehr als 300 Buchungen 35 00
Gebühr für Kontolöschung 5 00
2 Zahlungsanweisung
als Einzelauftrag
bis 100 DM 6 00
für jede weiteren 10 DM 08
als Sammelauftrag
für jede zugehörige Zahlungsanweisung 5 80
dazu für je 10 DM des Gesamtbetrages
abzüglich 100 DM je Zahlungsanweisung 08
3 Zahlungsanweisung zur Verrechnung
a) Grundgebühr 90
b) für jede Barauszahlung
bis 200 DM 3 00
über 200 DM bis 500 DM 4 00
über 500 DM bis 1 000 DM 6 00
über 1 000 DM bis 3 000 DM 8 00
4 Einzahlungen auf ein Konto
bis 10 DM 90
über 10 DM bis 10 000 DM 2 00
für jede weiteren 1 000 DM 60
Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto
bis 10 000 DM gebührenfrei
über 10 000 DM 2 00
für jede weiteren 1 000 DM 60
Zu lfd. Nr. 4
a) Überträgt die Deutsche Bundespost einem Postgiroteilnehmer
durch Vertrag Vorleistungen bei Einzahlungen auf das eigene
Postgirokonto, so kann für diese Leistung ein finanzieller Ausgleich
vereinbart werden.
b) Die Deutsche Bundespost kann für ein Postgirokonto Ausweiskarten
für Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto ausgeben. Jede
Ausweiskarte berechtigt, bis zu 10 000 DM gebührenfrei
einzuzahlen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 545
Lfd. Gebühr
Nr.
Gegenstand
DM I Pf
2 3
c) Bei Spendenaktionen im Gesamtbereich der Deutschen Bundespost
wegen Katastrophen und aktueller, schwerwiegender unvorher-
gesehener Ereignisse kann der Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen von der Erhebung der Gebühr für Einzahlungen
auf Postgirokonten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Hilfsorganisationen für einen bestimmten Zeitraum absehen.
5 Eilüberweisung 5 00
6 Eilscheck
Zuschlag 5 00
7 Eileinzahlung
Zuschlag 5 00
8 Fernschriftlicher Überweisungsauftrag 10 00
9 Telegrafische Überweisung 10 00
10 Telegrafische Zahlungsanweisung
a) die Gebühr für die Zahlungsanweisung (siehe lfd. Nr. 2)
und
b) die Gebühr für das Telegramm
11 Telegrafische Einzahlung
a) die Gebühr für die Einzahlung (siehe lfd. Nr. 4)
und
b) die Gebühr für das Telegramm
12 Besondere schriftliche Bestätigung über den Kontostand 2 50
13 Deckungslose Postüberweisung 2 50
14 Deckungsloser Postscheck 2 50
15 Deckungslose Barabhebung an einem Geldausgabeautomaten 2 50
16 Auslands- und Fremdwährungsscheckeinzug
vereint achter Einzug eines Auslandsschecks 80
Einzug eines Schecks als Auftragspapier 5 00
17 Rückscheck 5 00
18 Nachforschung über die Ausführung eines Auftrags 5 00
oder die Gutbuchung einer Einzahlung
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Postsparkassenordnung
Vom 22. März 1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der 8. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet ,,§ 20a
Rückzahlungen von Spareinlagen
Artikel 1 mit festem Zins
Die Postsparkassenordnung vom 24. April 1986 (BGBI. 1 (1) Spareinlagen mit festem Zins können frühestens
S. 626) wird wie folgt geändert: drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Zinsfestschrei-
bungsfrist gekündigt werden. Die Zinsfestschrei-
bungsfristen werden durch Aushang in den Schalter-
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
räumen der Ämter des Postwesens und der Amtsstel-
,,(2) Besondere Sparformen sind das Sparen mit len bekanntgegeben.
wachsendem Zins, das Sparen mit festem Zins, das
Ratensparen mit Prämie, sowie das Sparen nach dem (2) Jede 8ückzahlung beim Sparen mit festem Zins
Spar-Prämiengesetz zur Anlage vermögenswirk- beendet das Sparverhältnis. Das Sparkonto wird
samer Leistungen." geschlossen. Das gilt nicht, wenn lediglich Zinsen
ausgezahlt werden (§ 23 Abs. 3)."
2. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„ Für das Sparen mit festem Zins werden besondere 9. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Postsparbücher ohne Ausweiskarten ausgegeben."
„Bei Rückzahlung der gesamten Spareinlage mit
Rückzahlungsanweisung endet die Verzinsung mit
3. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
Ablauf des ersten Gültigkeitstages der Rückzahlungs-
,,§ 5a anweisung."
Verarbeiten personenbezogener Daten
Die Postsparkassenämter dürfen personenbezo- 10. § 23 wird wie folgt gefaßt:
gene Daten von Postsparern, insbesondere Name,
Anschrift, Geburtsdatum, Kontonummer, Kontostand ,,§ 23
und Guthabenentwicklung, für Zwecke des Postspar- Gutschrift der Zinsen
kassendienstes verarbeiten und nutzen; diese Daten
können auch dem Postgirodienst für dessen Zwecke (1) Die Zinsen mit Ausnahme der Zinsen für Spar-
übermittelt und dort gespeichert und genutzt werden." einlagen mit festem Zins werden mit Ablauf jedes
Kalenderjahres der Spareinlage gutgeschrieben und
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: mit ihr verzinst. Zinsen für Spareinlagen mit festem
Zins werden mit Ablauf jedes Sparjahres der Sparein-
,,(1) Einzahlungen auf Sparkonten können auch lage gutgeschrieben und mit ihr verzinst.
unbar geleistet werden."
(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Spa-
5. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: rer eine Zinsenanweisung, wenn die der Spareinlage
gutgeschriebenen Zinsen 10 Deutsche Mark errei-
,,(2) Für Spareinlagen mit wachsendem Zins und für chen oder der Sparer es verlangt. Die Zinsenanwei-
Spareinlagen mit festem Zins ist eine Mindesteinzah- sung ist zwei Monate gültig. Die Zinsen werden gegen
lung zu leisten. Die Höhe der Mindesteinzahlung wird Vorlage der Zinsenanweisung oder auf Grund einer
durch Aushang in den Schalterräumen der Ämter des
vom Postsparkassenamt mittels Datenübertragung
Postwesens und der Amtsstellen bekanntgegeben."
erteilten Anweisung im Postsparbuch eingetragen.
6. In§ 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „telefo- (3) Über Zinsen kann innerhalb von zwei Monaten
nisch" die Worte „oder mittels Datenübertragung" ein- nach Ausfertigung der Zinsenanweisung ohne Kündi-
gefügt. gung und ohne Anrechnung auf die Freigrenze des
§ 17 Abs. 1 verfügt werden.
7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (4) Bei Zinsen, die auf Grund einer mittels Daten-
,,(2) Nach Kündigung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 übertragung erteilten Anweisung im Postsparbuch
weist das Postsparkassenamt den Betrag telefonisch eingetragen werden, beginnt die Frist von zwei Mona-
oder mittels Datenübertragung zur Rückzahlung an." ten mit der Gutschrift der Zinsen auf dem Sparkonto."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989 547
11. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: nur für solche Sparverhältnisse, die nach dem Ände-
rungszeitpunkt neu begründet werden.
,,§ 23a
Zinsen bei Spareinlagen (4) Nach Ablauf des Zinsfestschreibungsfrist wird
mit festem Zins die Spareinlage mit dem dann jeweils gültigen Zins-
satz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
(1) Beim Sparen mit festem Zins erhält der Sparer verzinst."
für den Zeitraum der Zinsfestschreibungsfrist einen
festen Zins, wenn bis zum Ablauf der Zinsfestschrei-
Artikel 2
bungsfrist keine Rückzahlungen geleistet werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Die Zinsfestschreibungsfrist und der feste Zins
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
werden durch Aushang in den Schalterräumen der
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ämter des Postwesens und der Amtsstellen bekannt-
gegeben.
Artikel 3
(3) Änderungen der Zinsfestschreibungsfrist oder
des festen Zinses gelten von ihrem Inkrafttreten an Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.
Bonn, den 22. März 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schi 11 in g
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Nov~mber 1988 - 1 Bvl 22/84 u. a. - wird die Entschei- 6. Dezember 1988 - 2 Bvl 18/84 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
§ 183 Absatz 6 der Reichsversicherungsordnung in der § 180 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 8
Fassung des Artikels 4 § 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Satz 2 Nummer 1 und § 381 Absatz 2 Satz 1 der
Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs- Reichsversicherungsordnung, jeweils in der Fassung
Konsolidierungsgesetz - AFKG) vom 22. Dezember des Gesetzes über die Anpassung der Renten der
1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1497) ist mit Artikel 3 Ab- gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom
satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach 1. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1205) sind mit
der Anspruch auf Krankengeld auch in dem Umfang dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie bestimmen, daß
ruht, in dem 'das Krankengeld höher ist als das Verletz- Rentner, die zugleich Ruhestandsbeamte sind, Beiträge
tengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder zur Krankenversicherung der Rentner auf der Grundlage
das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenver- ihrer Versorgungsbezüge entrichten müssen.
sicherung.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. März 1989 Bonn, den 15. März 1989
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlng: Bundesanzeiger Verlags-
ges. m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 10,80 DM (9.40 DM zuzüglich 1.40 DM Versandkosten). bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 11,60 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 3. 89 Verordnung TSF Nr. 1/89 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 1453 (54 17. 3. 89) 15. 4. 89
9291
2. 3. 89 ~lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 1581 (58 23. 3. 89) 4. 5. 89
96-1-2-86
2. 3. 89 Vierz_ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 1581 (58 23. 3. 89) 4. 5. 89
96-1-2-85