Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989 483
Zweite Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung
Vom 14. März 1989
Auf Grund des § 2 des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der
Main-Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 913) und des § 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1
Die ausgebaute Altmühl von Riedenburg (km 153,700) bis zur Mündung in die
Donau ist Binnenwasserstraße des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dient
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes).
§2
Das Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser-
straßen des Bundes (Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1986,
BGBI. 1 S. 2454), wird wie folgt geändert: ·
In der laufenden Nummer 22a werden in der Spalte „Endpunkte der Wasser-
straße" nach den Bezeichnungen „Main" und „Roth (km 93,80)" die Bezeich-
nungen „Riedenburg (km 153,700)" und „Donau" eingefügt.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1986 auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 15. März 1989
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und· für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In § 12a Abs. 3 der Getreide-Mitverantwortungsabga-
benverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 91 ), die durch die Verordnung
vom 2. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 185) geändert worden
ist, wird die Angabe „ 15. März 1989" durch die Angabe
,, 14. April 1989" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 1989 in
Kraft.
Bonn, den 15. März 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
469
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1989 Nr. 13
Tag I n h a It Seite
15. 3. 89 Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatlstikgesetz - AgrStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
neu: 7860-9; 7862-2, 7862-1, 7860-2, 7860-7
28. 2. 89 zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 481
neu: 9232-10; 9232-1-33
14. 3. 89 Zweite Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung 483
neu: 940-13-2; 940-9
15. 3. 89 Zehnte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung 484
7847-11-5-7
Gesetz
über Agrarstatistiken
(Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
Vom 15. März 1989
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschrift ... .. .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. .. §
zweiter Teil Agrarfachstatistiken ............................................ §§ 2 bis 47
Erster Abschnitt Bodennutzungserhebung .. .. .. .. ... .. ... .. ..... .. .. ... .. .. ..... §§ 2 bis 17
Zweiter Abschnitt Viehzählung ........................................................... §§ 18 bis 20
Dritter Abschnitt Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft ... ..... .. §§ 21 bis 23
Vierter Abschnitt Agrarberichterstattung .. .. .. .. ... .. ..... .. .. .. ... .. .. ... .. .. .. ... §§ 24 bis 30
Fünfter Abschnitt Landwirtschaftszählung ......................................... §§ 31 bis 43
Sechster Abschnitt Ernteerhebung ..................................................... ;. §§ 44 bis 47
Dritter Teil Gemeinsame Vorschriften .. .. .. .. .. .. .... .. .. .. .. .. .... .. .. §§ 48 bis 54
Vierter Teil Schlußvorschriften .............................................. §§ 55 bis 56
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §4
das folgende Gesetz beschlossen:
Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt
Die Flächenerhebung wird allgemein alle vier Jahre,
beginnend 1989, zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des
Erster Teil
jeweiligen Vorjahres durchgeführt.
Allgemeine Vorschrift
§5
§ 1 Erhebungsmerkmale
Anordnung als Bundesstatistik
Erhebungsmerkmale der Flächenerhebung sind:
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende 1. die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nut-
Agrarfachstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt: zung,
1. die Bodennutzungserhebung, 2. die Bodenflächen nach der in einem Flächennutzungs-
plan (§ 5 des Baugesetzbuches) dargestellten Art der
2. die Viehzählung, Nutzung; Bodenflächen, die in einem Flächennut-
zungsplan nicht dargestellt sind, werden unter Berück-
3. die Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft,
sichtigung der sonstigen planungsrechtlichen und der
4. die Agrarberichterstattung, tatsächlichen Verhältnisse entsprechend den Darstel-
lungen eines Flächennutzungsplanes zugeordnet.
5. die Landwirtschaftszählung,
6. die Ernteerhebung.
Dritter Unterabschnitt
Bodennutzungshaupterhebung
zweiter Teil
§6
Agrarfachstatistiken
Erhebungseinheiten
Erster Abschnitt Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung
sind:
Bodennutzungserhebung
1 . die Betriebe nach § 48 Abs. 1 ,
2. Flächen eines Bewirtschafters von zusammen mirtde-
Erster Unterabschnitt
stens einem Hektar, die ganz oder teilweise land- oder
Allgemeine Vorschrift forstwirtschaftlich genutzt werden,
3. sonstige Flächen, auf denen Reben, Hopfen, Tabak,
§2 Heil- und Gewürzpflanzen, Obst, Gemüse, Zierpflan-
Einzelerhebungen zen oder Baumschulerzeugnisse für den Verkauf ange-
baut werden.
Die Bodennutzungserhebung umfaßt folgende Einzel-
erhebungen: §7
1 . Flächenerhebung, Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungszeitraum, Merkmale
2. Bodennutzungshaupterhebung,
3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von
Januar bis Mai durchgeführt:
4. Baumschulerhebung,
1. allgemein in jedem Jahr, in den Ländern Berlin, Bremen
5. Obstanbauerhebung. und Hamburg alle zwei Jahre, beginnend 1991 ; hierbei
werden Merkmale zur Feststellung der betrieblichen
Zweiter Unterabschnitt Einheiten, in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern
und Rheinland-Pfalz zusätzlich Merkmale über den
Flächenerhebung Anbau von Hopfen, erhoben;
§3 2. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1991; hierbei wer-
den Merkmale über die Nutzung der Bodenflächen
Erhebungseinheiten erhoben;
Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die 3. repräsentativ bei 100 000 Erhebungseinheiten in jedem
Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989 471
nach Nummer 2 stattfindet; die Länder Berlin, Bremen § 10
und Hamburg werden nur alle vier Jahre, beginnend
Erhebungsart, Periodizität,
1993, in die Erhebung einbezogen. Die Merkmale ent-
Erhebungszeitraum, Merkmale
sprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus
denjenigen der Erhebung nach Nummer 2. Die Merk- (1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird
male über den Zwischenfruchtanbau werden alle vier im Monat Juli durchgeführt:
Jahre, beginnend 1993, erhoben.
1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1992; hierbei wer-
den Merkmale über den Anbau von Gemüse, Erdbee-
§8 ren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen
auch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben;
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
2. repräsentativ bei 10 000 Erhebungseinheiten in jedem
(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhe- Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung
bung sind: nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden Merkmale
über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren erhoben.
1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten: der
Betriebssitz und ,der Sitz der Erhebungseinheit ohne (2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die
Betriebseigenschaft, die Gesamtfläche nach Hauptnut- Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.
zungs- und Kulturarten, die Größe der abgegebenen
und erhaltenen Flächen, der Rechtsgrund des Besit- § 11
zes, natürliche Erzeugungseinheiten, die mindestens
dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen Markter- Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
zeugung von einem Hektar landwirtschaftlich genutzter (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zier-
Fläche entsprechen (§ 48 Abs. 3), die Rechtsstellung pflanzenerhebung sind:
des Betriebsinhabers nach Einzelperson und Perso-
nengemeinschaften oder juristischen Personen sowie 1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren: die Pflanzen-
die Art des Betriebes, gruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Ein-
deckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der
2. beim Anbau von Hopfen: die Fläche, das Alter und die Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbauflä-
Sorte, che, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
3. bei der Nutzung der Bodenflächen: die Hauptnutzungs- zusätzlich die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfül-
arten nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengrup- lung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung
pen, Pflanzenarten und Kulturformen sowie der Zwi- und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,
schenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe, Pflanzen- 2. beim Anbau von Zierpflanzen: die Grundfläche, die
art und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche. Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten
der Eindeckung und die Verwendungszwecke jeweils
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach der Anbaufläche sowie die Zahl der erzeugten
nach Absatz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Größe der abgege- Topf- und Ballenpflanzen nach der Pflanzengruppe,
benen und erhaltenen Flächen und nach Absatz 1 Nr. 2 ist Pflanzenart und Kulturform,
der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Pflanzenarten.
Der Berichtszeitraum für die Größe der abgegebenen und
erhaltenen Flächen ist der Zeitraum zwischen der ersten (2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.
Aufforderung zur Auskunftserteilung für die Erhebung des
vorangegangenen Jahres und des laufenden Jahres. Der
Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz fünfter Unterabschnitt
1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das Bau msch u lerhebu ng
laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwi-
schenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis § 12
Mai des laufenden Jahres.
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baum-
Vierter Unterabschnitt schulen) sind:
Gemüseanbau- 1. die Betriebe nach § 48 Abs. 1 mit Flächen, auf denen
und Zierpflanzenerhebung Baumschulgewächse herangezogen werden mit Aus-
nahme von Pflanzgärten in Forstbetrieben,
§9 2. sonstige Flächen, auf denen Baumschulgewächse her-
Erhebungseinheiten angezogen werden.
Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflan- § 13
zenerhebung sind:
Erhebungsart, Periodizität,
1. die Betriebe nach § 48 Abs. 1 mit Flächen, auf denen Erhebungszeitraum, Merkmale
Gemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen oder deren jeweilige
(1) Die Baumschulerhebung wird allgemein alle zwei
Jungpflanzen zum Verkauf angebaut werden,
Jahre, beginnend 1990, in der Zeit von Juli bis August
2. sonstige Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren oder durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der
Zierpflanzen für den Verkauf angebaut werden. Baumschulflächen erhoben.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Die Erhebung wird in den Ländern Baden-Württem- 2. sonstige Bestände mit jeweils mindestens einem Rind,
berg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schles- einem Zuchtschwein, drei anderen Schweinen, drei
wig-Holstein in jedem Jahr durchgeführt. Schafen; zwei Pferden oder zwanzig Stück einer Ge-
flügelart.
§ 14
(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände, die sich zum
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebslei-
(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind ters oder sonstigen Viehhalters befinden, ohne Rücksicht
die Gesamtfläche einer Baumschule, die Flächen der auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des
Bestände an Obstgehölzen, Obstunterlagen, Ziergehölzen Besitzes. Bei vorübergehend leerstehenden Ställen in der
und Forstpflanzen sowie die Zahl, die Arten, das Alter, die Geflügelhaltung zum Berichtszeitpunkt ist derjenige
Anzuchtmerkmale und der Entwicklungsstand der Pflan- Bestand maßgeblich, der vor der letzten Stallräumung
zen. vorhanden war, sofern diese nicht mehr als sechs Wochen
zurückliegt.
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor-
derung zur Auskunftserteilung. § 19
Erhebungsart, Periodizität,
Sechster Unterabschnitt Berichtszeitpunkt, Merkmale
Obsta n baue rhe b u ng (1) Die Viehzählung wird durchgeführt:
1 . allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1990, zum
§ 15
Berichtszeitpunkt 3. Dezember; hierbei werden Merk-
Erhebungseinheiten male über die Bestände an Rindern, Schweinen, Scha-
Erhebungseinheiten der Obstanbauerhebung sind: fen, Pferden und Geflügel erhoben;
2. repräsentativ bei 80000 Erhebungseinheiten alle zwei
1 . Betriebe nach § 48 Abs. 1 mit Baumobstflächen, soweit
Jahre, beginnend 1989, zum Berichtszeitpunkt
sie zusammen mindestens fünfzehn Ar betragen und
3. Dezember; hierbei werden Merkmale über die
das auf dieser Fläche angebaute Obst oder die daraus
Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen er-
hergestellten Erzeugnisse zum Verkauf bestimmt sind,
hoben;
2. sonstige Baumobstflächen eines Bewirtschafters,
3. repräsentativ bei 40000 Erhebungseinheiten in jedem
soweit sie zusammen mindestens fünfzehn Ar betragen
Jahr zu den Berichtszeitpunkten 3. April und 3. August;
und das auf dieser Fläche angebaute Obst oder die
hierbei werden Merkmale über die Bestände an
daraus hergestellten Erzeugnisse zum Verkauf
Schweinen erhoben;
bestimmt sind.
4. repräsentativ bei 40000 Erhebungseinheiten in jedem
§ 16 Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. Juni; hierbei werden
Merkmale über die Bestände an Rindern und Schafen
Erhebungsart, Periodizität, erhoben.
Erhebungszeitraum, Merkmale
(2) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg wird
Die Obstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, nur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.
beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durch-
geführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baum- § 20
obstflächen erhoben.
Erhebungsmerkmale
§ 17 Erhebungsmerkmale der Viehzählung sind:
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt 1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl,
das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der
(1) Erhebungsmerkmale der Obstanbauerhebung sind
Tiere,
die Gesamtfläche des Baumobstanbaus sowie die Obst-
arten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die Pflanz- und 2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere
Umveredlungszeitpunkte und die Verwendungszwecke nach Lebendgewichtklassen und Nutzungszweck, bei
des Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl der Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei
Bäume. Zuchtsauen die Trächtigkeit,
3. bei den Beständen an Pferden: die Zahl und, außer bei
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor- Ponys und Kleinpferden, das Alter der Tiere,
derung zur Auskunftserteilung.
4. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art, das
Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der
Zweiter Abschnitt Tiere.
Viehzählung
Dritter Abschnitt
§ 18 Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft
Erhebungseinheiten
§ 21
(1) Erhebungseinheiten der Viehzählung sind:
Erhebungseinheiten
1. die Betriebe nach § 48 Abs. 1, soweit dort Rinder,
Schweine, Schafe, Pferde oder Geflügel gehalten wer- Erhebungseinheiten der Arbeitskräfteerhebung in der
den, Landwirtschaft sind die landwirtschaftlichen Betriebe nach
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989 473
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3. Im 2. Ergänzungsprogramm (§§ 28 und 29),
Jahr der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach 3. Zusatzprogramm (§ 30).
§ 48 Abs. 1 Erhebungseinheiten.
Ergänzungs- und Zusatzprogramm sollen in Verbindung
§ 22 mit den Angaben für das Grundprogramm erhoben wer-
den.
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
(1) Die Erhebung über die Arbeitskräfte in der Landwirt- (2) Die Agrarberichterstattung wird alle zwei Jahre,
schaft wird repräsentativ bei 90000 Erhebungseinheiten in beginnend 1991, durchgeführt.
jedem Jahr, beginnend 1990, durchgeführt; hierbei werden
Merkmale über die Beschäftigung des Betriebsinhabers, § 25
seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäf-
tigten, die keine Familienangehörigen sind, erhoben. Erhebungseinheiten
Familienangehörige des Betriebsinhabers im Sinne dieses Erhebungseinheiten der Agrarberichterstattung sind:
Gesetzes sind sein Ehegatte sowie die auf dem Betrieb
lebenden Verwandten und Verschwägerten. 1. beim Grundprogramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1, beim
Ergänzungsprogramm gemäߧ 28 Abs. 1 Nr. 1 sowie
(2) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg wird die Abs. 2 die Betriebe nach § 48 Abs. 1,
Erhebung nach Absatz 1 nur alle zwei Jahre, beginnend
1991, durchgeführt. 2. beim Grundprogramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3,
beim Ergänzungsprogramm gemäߧ 28 Abs. 1 Nr. 2
(3) Im Jahr der Landwirtschaftszählung wird die Er- und 3 sowie beim Zusatzprogramm gemäß § 30 die
hebung allgemein durchgeführt. landwirtschaftlichen Betriebe nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3.
§ 23
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 26
(1) Erhebungsmerkmale der Arbeitskräfteerhebung in
der Landwirtschaft sind: Rechenwerte
1. beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehöri- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
gen: das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit- Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates eine all-
raum 1. Januar bis 31. März oder 1. April bis gemeine Verwaltungsvorschrift für die Erstellung der
31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwäger- Rechenwerte, die zusammen mit den Angaben zur Agrar-
schaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebs- berichterstattung für eine Systematisierung der Betriebe
leitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb, erforderlich sind.
im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer
Erwerbstätigkeit sowie die Nichtbeschäftigung,
2. bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine
zweiter Unterabschnitt
Familienangehörigen sind: das Geschlecht, Geburts-
jahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 31. März Grundprogramm
oder 1. April bis 31. Dezember, die Bezeichnung der
ausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die § 27
Betriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale
und im Haushalt des Betriebsinhabers sowie die
Gewährung von Kost und Wohnung, im Jahr der Land- (1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhebungs-
wirtschaftszählung zusätzlich die Art der Entlohnung merkmalen der
und die Berufsausbildung,
1. Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),
3. bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die
keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach 2. Viehzählung im Dezember (§ 20),
Geschlecht und im Betrieb geleisteter Arbeitszeit. 3. Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft (§ 23
Abs. 1).
(2) Der Berichtszeitraum sind vier aufeinanderfolgende
Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufen- (2) Für das Grundprogramm werden übernommen:
den Jahres entfallen.
1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1991, die An-
gaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, im Jahr der Landwirt-
Vierter Abschnitt schaftszählung auch die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3,
Agrarberichterstattung 2. repräsentativ für 90000 Erhebungseinheiten alle vier
Jahre, beginnend 1993, die Angaben nach Absatz 1
Erster Unterabschnitt Nr. 1 und 2,
Allgemeine Vorschriften 3. repräsentativ für 90 000 Erhebungseinheiten alle zwei
Jahre, beginnend 1993, die Angaben nach Absatz 1
§ 24 Nr. 3.
Programme und Periodizität
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden den
(1) Die Agrarberichterstattung umfaßt folgende Pro- jeweiligen Erhebungen des laufenden Jahres, die Anga-
gramme: ben nach Absatz 1 Nr. 2 der Erhebung des Vorjahres
1. Grundprogramm (§ 27), entnommen.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritter Unterabschnitt 5. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhalts-
quellen: das Einkommen des Betriebsinhabers und sei-
Ergänzung sprog ramm
nes Ehegatten und der auf dem Betrieb lebenden und
im Betrieb mithelfenden Verwandten und Verschwäger-
§ 28 ten nach der Art oder Herkunft, beim Betriebsinhaber
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale und seinem Ehegatten auch nach Einkommensklas-
sen.
(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm wird
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
durchgeführt:
nach Absatz 1 Nr. 1 und 4-, mit Ausnahme der Pachtent-
1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1991; hierbei wer- gelte, sowie für die Lagerkapazität bei Gülle (Absatz 1
den Merkmale über die Buchführung, die sozialökono- Nr. 3) ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftser-
mischen Verhältnisse des Betriebes sowie den Anfall teilung. Der Berichtszeitraum für die Pachtentgelte ist das
und die Ausbringung tierischer Exkremente erhoben; laufende Pachtjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhe-
2. repräsentativ bei 90 000 Erhebungseinheiten alle zwei bungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2, 3, mit Ausnahme der
Jahre, beginnend 1991; hierbei werden Merkmale über Lagerkapazität bei Gülle, und 5, mit Ausnahme der Ein-
Eigentums- und Pachtverhältnisse an der landwirt- kommensklassen, sind die Monate April des Vorjahres bis
schaftlich genutzten Fläche sowie außerbetriebliche März des laufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für die
Erwerbs- und Unterhaltsquellen erhoben; Einkommensklassen ist das vorausgehende Kalenderjahr.
3. repräsentativ bei 90 000 Erhebungseinheiten alle vier
Jahre, beginnend 1993, für die Merkmale nach Num-
Vierter Unterabschnitt
mer 1.
Zusatzprogramm
(2) Im Jahr der Landwirtschaftszählung werden die
Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an der § 30
landwirtschaftlich genutzten Fläche allgemein erhoben. Erhebungsart, Erhebungsmerkmale,
Dies gilt nicht für die Erhebung der in den letzten zwei Verordnungsermächtigung
Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Ehegat-
ten, Verwandten und Verschwägerten gepachteten Flä- (1) Das Zusatzprogramm kann repräsentativ bei 10 000
chen. bis 100 000 Erhebungseinheiten erhoben werden.
(2) Das Zusatzprogramm kann über das Grund- und
§ 29 Ergänzungsprogramm hinaus folgende Erhebungsmerk-
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit male enthalten:
(1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms 1. vertragliche Bindungen beim Absatz von Erzeugnissen,
sind: 2. die Eigentumsverhältnisse an landwirtschaftlichen
1. bei der Buchführung: die Art, Maschinen sowie deren Nutzung und Ausstattung,
2. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betrie- 3. die Mitgliedschaft in sozialen Sicherungssystemen und
bes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und son- die Inanspruchnahme von Produktionsaufgaberente,
stige außerbetriebliche Einkommensquellen des 4. die Art und der Wirtschaftszweig der außerbetrieblichen
Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (grö- Tätigkeit beim Betriebsinhaber und seinem Ehegatten.
ßer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkom-
men und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verhei- (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
rateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar, Zustimmung des Bundesrates die Durchführung und den
Stichprobenumfang des Zusatzprogramms anzuordnen.
3. beim Anfall und bei der Ausbringung tierischer Exkre- Der Umfang der Stichprobe ist auf die Anzahl von Erhe-
mente: die Art des Mistanfalls, bei Gülle die Lagerkapa- bungseinheiten zu begrenzen, die für die Gewinnung eines
zität, die Lagerdauer, das Ausbringen von Gülle auf zuverlässigen statistischen Ergebnisses notwendig ist.
selbstbewirtschafteten oder außerbetrieblichen Flä-
chen sowie die Übernahme und Ausbringung von Gülle
aus anderen Betrieben, Fünfter Abschnitt
4. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der Landwirtschaftszählung
landwirtschaftlich genutzten Fläche: die Größe der
gesamten eigenen Fläche, die Größe der eigenen Erster Unterabschnitt
selbstbewirtschafteten, der verpachteten und der Allgemeine Vorschrift
unentgeltlich zur Bewirtschaftung abgegebenen Flä-
chen, die Größe der gepachteten Flächen nach Ver- § 31
pächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaf- Einzelerhebungen
tung erhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für nicht
von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten Die Landwirtschaftszählung umfaßt folgende Einzeler-
gepachteten Höfen und Einzelgrundstücken, bei Höfen hebungen:
nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzel- 1. Haupterhebung,
grundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung 2. Weinbauerhebung,
sowie die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
Pachtentgelte für Einzelgrundstücke nach der Art der 3. Gartenbauerhebung,
Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen, 4. Binnenfischereierhebung.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989 475
Zweiter Unterabschnitt 5. bei der Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder
Haupterhebung -organisationen: die Art und der Umfang der einbezo-
genen Erzeugnisse,
§ 32 6. bei der Ausstattung des Betriebes mit landwirtschaft-
lichen Maschinen: die Zahl jeweils nach der Art und
Erhebungseinheiten den Besitzverhältnissen, bei Schleppern auch nach
Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind die Leistungsklassen,
Betriebe nach § 48 Abs. 1. 7. bei der sozialen Sicherung des Betriebsinhabers und
seiner Familienangehörigen: die Mitgliedschaft in land-
§ 33 wirtschaftlichen Alterskassen und in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungszeitraum, Merkmale (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1 ist der 31. März des laufenden Jahres.
(1) Die Haupterhebung wird 1991 im ersten Halbjahr Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach
durchgeführt. Absatz 1 Nr. 2, 5 und 7 ist das dem Erhebungszeitraum
(2) Allgemein werden die Angaben zum Grundpro- vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die
gramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm Besitzverhältnisse bei landwirtschaftlichen Maschinen
(§ 28 Abs. 2) der Agrarberichterstattung übernommen (Absatz 1 Nr. 6) sind die zwölf Monate, die dem Tag der
sowie Merkmale über die Referenzmengen nach der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung vorausgehen.
Milch-Garantiemengen-Verordnung, die Vermietung von Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale
Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste und bei Betriebsin- ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
habern, die 45 Jahre und älter sind, über die Hofnachfolge
erhoben. In Ländern mit bedeutendem Anteil von landwirt- Dritter Unterabschnitt
schaftlichen Neben- und Zuerwerbsbetrieben können
zusätzlich Art und Wirtschaftszweig der außerbetrieblichen Weinbauerhebung
Erwerbstätigkeit des Betriebsinhabers und seines Ehegat-
ten erhoben werden. § 35
Erhebungseinheiten
(3) Repräsentativ bei 90 000 Erhebungseinheiten wer-
den die Angaben zu den Merkmalen über außerbetriebli- Erhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind:
che Erwerbs- und Unterhaltsquellen beim Ergänzungspro-
1. alle Betriebe mit einer bestockten oder zur Wieder-
gramm der Agrarberichterstattung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2)
bestockung vorgesehenen Rebfläche von insgesamt
übernommen sowie Merkmale über die Berufsbildung des mindestens zehn Ar,
Betriebsinhabers, seines Ehegatten und des Betriebslei-
ters, die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder 2. alle Betriebe, die Weinbauerzeugnisse, vegetatives
-organisationen, die Ausstattung des Betriebes mit land- Vermehrungsgut, Trauben, Maische, Most, Wein oder
wirtschaftlichen Maschinen sowie die soziale Sicherung Erzeugnisse daraus zum Verkauf herstellen.
des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen
(§ 22 Abs. 1 Satz 2), soweit sie im Betrieb tätig sind oder § 36
waren, erhoben. Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 34
(1) Die Weinbauerhebung wird allgemein 1989/90 in den
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Monaten Oktober bis Juni durchgeführt.
(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben (2) Hierbei werden Merkmale über die Betriebsart, die
den Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms (§ 27 Flächen des Betriebes, die Rebsorten, die Eigentums- und
Abs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29 Abs. 1) der Pachtverhältnisse, die Gewerbe- oder Nebenbetriebe, die
Agrarberichterstattung: Betriebseinnahmen, die Rechtsstellung des Betriebsinha-
1. bei den Referenzmengen nach der Milch-Garantiemen- bers, die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes,
gen-Verordnung: die Höhe der Anlieferungs- und die Buchführung, die Vermarktung, die Arbeitskräfte und
Direktverkaufsreferenzmenge, die Berufsbildung des Betriebsleiters erhoben.
2. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder (3) Die statistischen Ämter der Länder können hierzu
Kurgäste: die Zahl der Betten und der Übernachtungen Angaben zur Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG)
jeweils nach der Art der Unterkunft, Nr. 649/87 mit Zustimmung des Befragten übernehmen.
3. bei der Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder
sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das § 37
Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außer- Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
landwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers
sowie die Mitarbeit im Betrieb, (1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:
4. bei der Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines 1. bei der Betriebsart: die Erzeugung zum Verkauf sowie
Ehegatten und des Betriebsleiters: landwirtschaftliche Handel, Dienstleistungen und Verarbeitung,
und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung jeweils 2. bei den Flächen des Betriebes: die Gesamtfläche, die
nach der Art des Abschlusses, landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Rebfläche
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
nach der Art der Nutzung, der Art der Unterstützungs- § 39
vorrichtungen, Bepflanzung und Bearbeitung sowie
Erhebungsart, Periodizität,
ihre Belegenheit,
Erhebungszeitraum, Merkmale
3. bei den Rebsorten: der Name, die Anbaufläche und
(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein 1994 im
die Altersgruppen,
ersten Halbjahr durchgeführt.
4. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen: die
(2) Hierbei werden Merkmale über die Betriebsart, die
Größe der eigenen selbstbewirtschafteten, gepachte-
Flächen des Betriebes, die Flächen unter Glas oder Kunst-
ten und unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen
stoff, die Bewässerungsanlagen, die Lagerräume, die
Rebfläche,
Betriebseinnahmen, die Pachtverhältnisse, die Gewerbe-
5. bei den Gewerbe- oder Nebenbetrieben: die Art, oder Nebenbetriebe, die Rechtsstellung des Betriebsinha-
bers, die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes,
6. bei den Betriebseinnahmen: die Herkunft und der die Buchführung, die Vermarktung, die Arbeitskräfte sowie
jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen, die Berufsbildung des Betriebsleiters und seines Ehegat-
7. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzel- ten erhoben.
person und Personengemeinschaften oder juristische
Personen sowie die Betriebsleitereigenschaft, § 40
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
8. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betrie-
bes: die Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung sind:
sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des 1. bei der Betriebsart: die Erzeugung zum Verkauf sowie
Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis Handel und Dienstleistungen,
(größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Ein-
kommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei 2. bei den Flächen des Betriebes: die Gesamtfläche, die
verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die landwirtschaftlich genutzte Fläche sowie die garten-
Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar, baulich genutzte Fläche nach Pflanzengruppen und
-arten sowie nach Eindeckung,
9. bei der Buchführung: die Art,
3. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff: die
10. bei der Vermarktung: die Verwertung des Lesegutes, Grundfläche nach der Art und dem Alter der Anlagen,
die Absatzarten und Absatzwege nach Anteilen sowie die Art und der Verbrauch der zur Beheizung verwen-
die bei Erzeugergemeinschaften, Winzergenossen- deten Energie sowie das Lagervolumen von Heizöl,
schaften und einzelvertraglichen Bindungen einge- 4. bei den Bewässerungsanlagen: die Ausstattung mit
brachte Rebfläche oder Weinmostmenge, Beregnungs- und sonstigen Bewässerungsanlagen
11. bei den Arbeitskräften: die Zahl der Arbeitskräfte nach sowie die Größe der Fläche, die beregnet oder bewäs-
der Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem sert we'rden kann,
Geschlecht und Arbeitszeitgruppen, 5. bei den Lagerräumen: die Art und die Größe,
12. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die fachbe- 6. bei den Betriebseinnahmen: die Herkunft sowie der
zogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen
und kaufmännische Ausbildung. nach Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen,
7. bei den Pachtverhältnissen: die Größe der gepachte-
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale ten Fläche, gepachteter Betrieb und Verwandtschafts-
nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 6, 8, 10 und 11 ist das pacht,
Kalenderjahr, in dem der Erhebungszeitraum beginnt. Der
Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach 8. bei den Gewerbe- oder Nebenbetrieben: die Art,
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist jeweils der 31. August vor dem 9. bei der Rechtsstellung des .Betriebsinhabers: Einzel-
Erhebungszeitraum. Der Berichtszeitpunkt für die Erhe- person und Personengemeinschaften oder juristische
bungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7, 9 und 12 ist der Tag Person sowie die Betriebsleitereigenschaft,
der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. 1o. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betrie-
bes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und
sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des
Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis
Vierter Unterabschnitt (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Ein-
Garten ba uerhebu n g -kommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei
verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die
§ 38 Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,
Erhebungseinheiten 11. bei der Buchführung: die Art,
12. bei der Vermarktung: die Art und die Anteile der
Erhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind:
Absatzwege,
1. alle Betriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf 13. bei den Arbeitskräften: die Zahl der Arbeitskräfte nach
anbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche von min- der Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem
destens fünfzehn Ar, Geschlecht und Arbeitszeitgruppen,
2. alle Betriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf 14. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters und seines
anbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche unter Glas Ehegatten: die fachbezogene Berufsbildung nach der
oder Kunststoff. Art des Abschlusses.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989 477
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale 7. bei den Betriebszweigen: die Art,
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8, 10, 12 und 13 ist das 8. bei den Arbeitskräften: die Zahl der Arbeitskräfte nach
dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. der Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem
Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale
Geschlecht und Arbeitszeitgruppen,
ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
9. beim Erwerbscharakter: die Art,
10. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzel-
fünfter Unterabschnitt
person und Personengemeinschaften oder juristische
Binnen fische re i erheb u n g Person,
11. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die fachbe-
§ 41 zogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses.
Erhebungseinheiten (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
Erhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung sind: nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 ist das dem Erhebungszeitraum
vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die
1. die Betriebe, die Fluß- oder Seenfischerei zu Erwerbs-
zwecken mit einem Fischfang von jährlich mindestens Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 ist der Tag
der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
zehn Dezitonnen Fisch betreiben,
2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu
Erwerbszwecken betreiben und über eine Erzeugungs-
fläche von mindestens einhundert Quadratmetern
Sechster Abschnitt
Forellen- oder fünftausend Quadratmetern Karpfen- Ernteerhebung
teich verfügen,
3. die Betriebe, die zu Erwerbszwecken in Netzgehegen, § 44
Behältern oder in ähnlichen Einrichtungen jährlich min- Allgemeine Vorschrift
destens fünf Dezitonnen Fisch erzeugen.
Die Ernteerhebung umfaßt:
§ 42 1. Erntevorausschätzung,
Erhebungsart, Periodizität, 2. Ernteberichterstattung,
Erhebungszeitraum, Merkmale 3. Besondere Ernteermittlung.
(1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 1994 im
ersten Halbjahr durchgeführt. § 45
(2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale über Erntevorausschätzung
die befischten Gewässer und den Fischfang erhoben. Das Statistische Bundesamt schätzt jährlich von Januar
(3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 und 3 werden Merk- bis Juli Hektarerträge für Getreide, Raps, Zuckerrüben und
male über die Fischhaltung in Netzgehegen, Behältern Kartoffeln für den Durchschnitt des in den Geltungsbereich
oder ähnlichen Einrichtungen, die fischwirtschaftlich dieses Gesetzes fallenden Gebietes voraus.
genutzten Anlagen, die Erzeugung und die Futtermittel
erhoben. § 46
(4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merkmale Ernteberichterstattung
über die Betriebszweige, den Erwerbscharakter, die
(1) Die Ernteberichterstattung wird in jedem Jahr, außer
Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die Arbeitskräfte und
in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April
die Berufsbildung des Betriebsleiters erhoben.
bis November durchgeführt. Sie umfaßt Schätzungen über
voraussichtliche und endgültige Naturalerträge des .laufen-
§ 43 den Jahres. Ergänzend werden die Merkmale Wachstums-
stand und wachstumsbeeinflussende Bedingungen
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
geschätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale
(1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhebung Dauer der Lese, Mostausbeute, Mastgewicht, Säurege-
sind: halt, Güte des Mostes und Erlöse für Mostverkäufe
1. bei den befischten Gewässern: die Art und Größe, erhoben, bei Obst die Ernteverwendung geschätzt. Die
Schätzungen werden von Ernteberichterstattern vorge-
2. beim Fischfang: die Fangmenge nach der Art der
nommen, sie werden bei diesen erhoben.
Fische und des Betriebes,
3. bei der Fischhaltung in Netzgehegen, Behältern oder (2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen
ähnlichen Einrichtungen: die Art, Zahl und das Volu- nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei
men der Gehege, 6 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 48 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3 oder bei Obst für
4. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen: die Art
höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge
und Größe,
repräsentativ festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich
5. bei der Erzeugung: die Menge nach der Art der nicht mehr als drei Arten von Gemüse, Obst oder landwirt-
Fische, Erzeugungsrichtung und der Anlagen, schaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme von Getreide und
6. bei den Futtermitteln: der Verbrauch nach der Art des Kartoffeln, insgesamt jedoch nicht mehr als vier dieser
Futters und der Fische, Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 47 4. jeweils dreißig Ar Rebfläche oder Obstfläche, auch
Besondere Ernteermittlung soweit sie nicht im Ertrag stehen, oder Hopfen oder
Tabak oder Baumschulen oder Gemüseanbau im Frei-
(1) Die Besondere Ernteermittlung wird repräsentativ in land oder
jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und 5. zehn Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland
Hamburg, auf 6 000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe oder
nach § 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3
6. jeweils ein Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas von
durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalen-
Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen oder
derjahr.
7. ein Ar Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen für
(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei Getreide und Erwerbszwecke.
Kartoffeln. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe
der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte und (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
die Gesamterntemenge. Bei Weizen und Roggen werden und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermitt- Zustimmung des Bundesrates die Werte nach Absatz 3
lung der Beschaffenheitsmerkmale umfaßt die Untersu- und nach § 41 neu festzulegen.
chung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften (5) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in die-
sowie der Belastung mit Schadstoffen einschließlich der sem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebungen
radioaktiven Substanzen. erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren. Die
Anzahl der Erhebungseinheiten darf in den Fällen des § 7
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 2
und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates eine
und 3, § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 33 Abs. 3 um bis zu
allgemeine Verwaltungsvorschrift, in der die Grundsätze
1o 000 Erhebungseinheiten, in den Fällen des § 1O Abs. 1
für die Durchführung der Besonderen Ernteermittlung fest-
Nr. 2, § 46 Abs. 2 sowie § 47 Abs. 1 um bis zu 2 000
gelegt werden.
Erhebungseinheiten überschritten werden, soweit dies zur
(4) Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale ist Auf- Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grundlage
gabe des Bundes. Zuständig für die Erfüllung der Aufga- erforderlich ist.
ben des Bundes nach Satz 1 ist die Bundesforschungs-
(6) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
anstalt für Getreide- und Kartoffelverarbeitung.
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Anzahl der Erhebungs-
Dritter Teil einheiten in den in Absatz 5 genannten Fällen zu verrin-
Gemeinsame Vorschriften gern, soweit aufgrund veränderter Verhältnisse oder
Erkenntnisse eine geringere Anzahl von Erhebungseinhei-
§ 48 ten für die Gewinnung zuverlässiger statistischer Ergeb-
nisse ausreicht.
Erhebungseinheiten
(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes § 49
bestimmt ist: Hilfsmerkmale
1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (1) Hilfsmerkmale sind:
von mindestens einem Hektar oder mit natürlichen 1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder
Erzeugungseinheiten, die mindestens dem durch- Behördenname, Anschrift sowie Telefonnummer der zu
schnittlichen Wert einer jährlichen Markterzeugung von Befragenden nach § 50 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1,
einem Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche ent-
2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie
sprechen,
Anschrift der Inhaber der Betriebe nach § 48 Abs. 1,
2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens einem soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,
Hektar.
3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bishe-
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind technisch- rigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie
wirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen Betriebs- des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen
führung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaft- nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des jeweiligen Eigentümers,
liche Erzeugnisse hervorbringen. landwirtschaftliche 4. die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen Flä-
Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe nach chen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, der Baumobstflächen nach
Absatz 1 Nr. 1. Betriebe, die sowohl die Voraussetzungen § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,
des Absatzes 1 Nr. 1 als auch des Absatzes 1 Nr. 2 5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewäs-
erfüllen, sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn ihre land- ser nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirt-
wirtschaftlich genutzte Fläche mindestens zehn vom Hun- schaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3.
dert ihrer Waldfläche entspricht.
(2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhe-
(3) Dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen Markt- bungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der
erzeugung von einem Hektar landwirtschaftlich genutzter Gemeindeteil.
Fläche entsprechen:
1. jeweils acht Rinder oder Schweine oder § 50
2. fünfzig Schafe oder Auskunftspflicht
3. jeweils zweihundert Legehennen oder Junghennen (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht
oder Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonstige Auskunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes
Hähne oder Gänse, Enten und Truthühner oder bestimmt ist.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989 479
(2) Auskunftspflichtig sind: (3) Im Rahmen der Besonderen Ernteermittlung (§ 47)
ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforder-
1. die Inhaber oder Leiter;der Betriebe nach § 6 Nr. 1 für
lichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und
die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 Nr. 1 für
Geschäftszeiten zu gestatten.
die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach
§ 12 Nr. 1 für die Baumschulerhebung, nach § 15 Nr. 1
für die Obstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 für
die Viehzählung, nach § 21 für die Arbeitskräfteerhe- § 52
bung in der Landwirtschaft, nach § 25 für die Agrarbe-
Fortschreibeverfahren
richterstattung, nach § 32 für die Haupterhebung der
Landwirtschaftszählung, nach § 35 für die Weinbau- Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und die
erhebung, nach § 38 für die Gartenbauerhebung, nach Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder teil-
§ 41 für die Binnenfischereierhebung und nach § 47 weise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden.
Abs. 1 für die Besondere Ernteermittlung, Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen Aus-
2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen- kunftspflichtigen eines Bundeslandes anzuwenden. Dabei
schaftskatasters und entsprechender anderer erforder- werden dem Auskunftspflichtigen die von ihm bei vorange-
licher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die gangenen Erhebungen angegebenen, bei den statisti-
Flächenerhebung nach§ 5 Nr. 1 sowie für die Flächen- schen Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur
erhebung nach § 5 Nr. 2 die Gemeinden, für die Fortschreibung vorgelegt.
gemeindefreien Gebiete die nach Landesrecht zustän-
digen Verwaltungsbehörden,
3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 und 3 für § 53
die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 Nr. 2 für Betriebsregister
die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach
§ 12 Nr. 2 für die Baumschulerhebung und nach § 15 (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung
Nr. 2 für die Obstanbauerhebung, der Erhebungen nach § 1 führen die statistischen Ämter
der Länder ein einheitliches Betriebsregister. Dieses
4. die Viehhalter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder die mit der Betriebsregister kann zur Feststellung und zum Nachweis
Viehhaltung befaßten Personen für die Viehzählung.
der Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben für
(3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind die repräsentativen Erhebungen, zur Aufstellung von
für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 4 Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befra-
und § 34 Abs. 1 Nr. 7 die jeweils betroffenen Personen gender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur Ein-
auskunftspflichtig. gangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten, zur
Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,
(4) Jeder zu Befragende erhält einen gesonderten Er- zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu
hebungsvordruck mit den von ihm zu beantwortenden Hochrechnungen bei Stichproben verwendet werden. Für
Fragen. agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen
(5) Die Angaben sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dür-
fen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung
1. zur Ernteberichterstattung (§ 46), (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der
2. zu dem Hilfsmerkmal Telefonnummer des zu Befragen- Viehzählung (§ 20), der Arbeitskräfteerhebung in der
den (§ 49 Nr. 1) Landwirtschaft (§ 23 Abs. 1), der Agrarberichterstattung
(§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2) sowie der Landwirtschaftszäh-
sind freiwillig.
lung (§ 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1)
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebun- verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personen-
gen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des Absat- bezogener Angaben anderer Personen als des Betriebs-
zes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und inhabers unzulässig.
Familiennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen
(2) In das Betriebsregister dürfen folgende Hilfs- und
Personen mitzuteilen.
Erhebungsmerkmale aufgenommen werden:
1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder
Behördenname, die Anschrift und Telefonnummer der
§ 51
Inhaber oder Leiter der Betriebe nach den §§ 35, 38, 41
Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte und 48 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 50
Abs. 2 Nr. 3 und 4,
(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können
Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung 2. der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regionale
der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landes- Zuordnungen,
regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
3. die Art des Betriebes,
die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Er-
hebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses 4. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung
5. die Art der Erhebungseinheiten ohne Betriebseigen-
der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem
schaft,
Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.
6. die landwirtschaftlich genutzte Fläche,
(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1
können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. 7. die Waldfläche,
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
8. die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen, (3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-
erhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.
9. das Datum der Aufnahme in das Betriebsregister.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede
Erhebungseinheit eine Kennummer gebildet, die keine
Vierter Teil
über die Merkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 9 hinaus-
gehenden Angaben enthalten darf. Schlußvorschriften
(4) Die Merkmale nach Absatz 2 sowie die Kennummer
nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz § 55
1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei Berlin-Klausel
denjenigen Betrieben oder Erhebungseinheiten ohne
Betriebseigenschaft, die über einen Zeitraum von fünf Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Jahren, bei der Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) über einen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Zeitraum von sechs Jahren, bei der Weinbau-, Gartenbau- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
und Binnenfischereierhebung (§ 31 Nr. 2 bis 4) über einen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Zeitraum von elf Jahren nicht mehr zu Erhebungen heran- Überleitungsgesetzes.
gezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieser
Zeiträume zu löschen. Eine Löschung der Kennummer auf
§ 56
dem Datensatz erfolgt nicht.
Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
§ 54 Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1989 in Kraft. Gleichzeitig
treten die folgenden Gesetze außer Kraft:
Übermittlung, Verwendung
und Veröffentlichung von Einzelangaben 1. das Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August
(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zustän- 1978 (BGBI. 1 S. 1509), zuletzt geändert durch Artikel 5
digen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes
s. 2555),
zugelassen.
2. da~ Viehzählungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
(2) Die statistischen Landesämter und das Statistische machung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 817), zuletzt
Bundesamt dürfen zur Stichprobenauswahl für die Ver- geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezem-
diensterhebung in der Landwirtschaft die Vor- und Fami- ber 1986 (BGBI. 1 S. 2555),
liennamen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe, die
3. das Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte in der
ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familien-
Land- und Forstwirtschaft in der Fassung der Bekannt-
angehörigen sind, sowie Angaben zur Stellung im Beruf,
machung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 820), zuletzt
zur ausgeübten Tätigkeit, zur Art der Entlohnung und zur
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezem-
Berufsausbildung dieser Beschäftigten verwenden. Die
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2555),
hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmög-
lichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfs- 4. das Agrarberichterstattungsgesetz in der Fassung der
merkmale sind unmittelbar danach zu löschen. Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 822).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. März 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989 481
zweite Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Vom 28. Februar 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung (4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten
mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes- nur, wenn
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch 1. für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahr-
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 zeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für
S. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,
§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 2. die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit sowie bei den
(BGBI. 1 S. 721) und geändert durch Artikel 22 Nr. 3 der An- und Abfahrten mit einer Geschwindigkeit von nicht
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), mehr als 25 km/h gefahren werden und
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden verordnet: 3. die Fahrzeuge auf den An- und Abfahrten für eine
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekenn-
§ 1
zeichnet sind.
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit §2
von nicht mehr als 32 km/h und Anhänger hinter diesen
Zugmaschinen gelten als von den Vorschriften des Zulas- (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-
sungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der
Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntma- Klasse 5 zum Führen von Zügen mit mehr als 3 Achsen,
chung vom 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793),.geän- wenn
dert durch Verordnung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1 1. die Zugmaschine eine durch die Bauart bestimmte
S. 2199), ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauch- Höchstgeschwindigkeit bis zu 32 km/h hat,
tumsveranstaltungen sowie auf den Anfahrten zu und auf
den Abfahrten von solchen Veranstaltungen eingesetzt 2. der Zug oder einzelne Fahrzeuge von land- oder forst-
werden. Dies gilt nur, wenn wirtschaftlichen Lohnunternehmen vermietet oder auf
andere Weise überlassen worden sind,
1. für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Betriebs-
erlaubnis erteilt und hierüber mindestens ein in § 18 3. der Zug vom Land- oder Forstwirt selbst oder von einer
Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in seinem Betrieb beschäftigten Person geführt wird,
genannter Nachweis ausgestellt ist und
4. der Zug für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ver-
2. für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes amt- wendet wird und
liches Kennzeichen zugeteilt ist.
5. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs- 25 km/h gefahren wird und hierfür nach § 58 der
Zulassungs-Ordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet
Klasse 5 auch zum Führen von Zugmaschinen und ist.
Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, wenn sie gemäß
dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugfüh- (2) Abweichend von § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-
rer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zulassungs-Ordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der
Klasse 3 zum Führen von Zügen mit mehr als 3 Achsen,
(3) Abweichend von§ 21 Abs. 2 Satz 2 der Straßenver- wenn die Zugmaschine eine durch die Bauart bestimmte
kehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565; Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h und ein
1971 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t hat und
23. September 1988 (BGBI. 1 S. 1760), dürfen beim Ein- die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen
satz von Fahrzeugen auf örtlichen Brauchtumsveranstal- vorliegen.
tungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, nach
Absatz 1 Satz 1 Personen auf Anhängern befördert (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-
werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest Zulassungs-Ordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der
ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Klasse 3 zum Führen von Zügen mit mehr als 3 Achsen,
Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des gebildet aus einer Zugmaschine mit einem zulässigen
Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t und ein oder zwei
und am Anhänger fest angebracht sind. Anhängern, wenn
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. der Zug oder einzelne Fahrzeuge im Rahmen des wird und gleichzeitig auf Seite 5 folgender Vermerk ange-
Betriebes eines land- oder forstwirtschaftlichen Lohn- bracht wird:
unternehmens eingesetzt werden, „Klasse 5 beschränkt auf Krankenfahrstühle (§ 18
2. der Zug vom land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunter- Abs. 2 Nr. 5 StVZO) und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit
nehmer selbst oder von einer in seinem Betrieb einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
beschäftigten Person geführt wird und von nicht mehr als 25 km/h."
3. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als Führerscheinmuster in der vor dem 1. Januar 1989 gelten-
25 km/h gefahren wird und hierfür nach § 58 der den Fassung dürfen auch noch für die Ausfertigung von
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet Ersatzführerscheinen bis zum 31. Dezember 1989 ver-
ist. wendet werden.
§3
§5
Abweichend von § 58 Abs. 5 Satz 1 der Straßenver-
In § 3 der 33. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
kehrs-Zulassungs-Ordnung genügt an land- oder forstwirt-
22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 471) wird das Datum
schaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
,,31. März 1989" durch das Datum „31. März 1994"
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h
ersetzt.
ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite.
§ 58 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung gilt entsprechend. §6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
§4
zes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
Abweichend von der ab 1. Januar 1989 geltenden Fas- 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
sung des Musters 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Berlin.
nung dürfen Führerscheinmuster in der vor diesem Tage
geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 1989 bei
§7
Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen 2 oder 3 ausge-
fertigt werden, wenn auf der Seite 4 des Vordrucks das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Feld hinter der Klasse 5 mit dem Dienstsiegel versehen Kraft; -§ 4 tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989 483
Zweite Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung
Vom 14. März 1989
Auf Grund des § 2 des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der
Main-Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 913) und des § 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1
Die ausgebaute Altmühl von Riedenburg (km 153,700) bis zur Mündung in die
Donau ist Binnenwasserstraße des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dient
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes).
§2
Das Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser-
straßen des Bundes (Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1986,
BGBI. 1 S. 2454), wird wie folgt geändert: ·
In der laufenden Nummer 22a werden in der Spalte „Endpunkte der Wasser-
straße" nach den Bezeichnungen „Main" und „Roth (km 93,80)" die Bezeich-
nungen „Riedenburg (km 153,700)" und „Donau" eingefügt.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1986 auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 15 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 15. März 1989
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und· für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In § 12a Abs. 3 der Getreide-Mitverantwortungsabga-
benverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 91 ), die durch die Verordnung
vom 2. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 185) geändert worden
ist, wird die Angabe „ 15. März 1989" durch die Angabe
,, 14. April 1989" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 1989 in
Kraft.
Bonn, den 15. März 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle