466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 16. März 1989
Tag 1nhalt
Seite
24. 2. 89 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Gersweiler/Schoeneck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
9. 3. 89 Verordnung zu dem Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
neu:180-38
28. 2. 89 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neulauterburg/
Lauterbourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-
sation der Vereinten Nationen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
28. 2. 89 Bekanntmachung über die Änderung des Protokolls zum deutsch-türkischen Abkommen über den
grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
6. 3. 89 Bekanntmachul"!g über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem
Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" 268
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
437
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1989 Nr. 12
Tag I n h a It Seite
10. 3. 89 Dritte Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (3. ÄndVTKO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
9028-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
Dritte Verordnung
zur Änderung derTeJ.ekommunikationsordnung
(3.AndVTKO)
Vom 10. März 1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Telekommunikationsordnung
Die Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1761), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 1988 (BGBI. 1 S. 1221), wird wie folgt
geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
,,5. Temexanschlüsse."
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „ Verteilanschlüsse" die Worte „und Temexanschlüsse"
eingefügt.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. In§ 14 Abs. 1 Nr. 1.1.3 wird in der Spalte d das Wort „nein" durch das Wort „ja" ersetzt.
3. Nach§ 49 wird folgender§ 49 a eingefügt:
,,§49a
Temexanschlüsse
Ein Temexanschluß endet mit einer Anschalteeinrichtung der Deutschen Bundespost beim
Abschlußpunkt des allgemeinen Netzes. Die Anschalteeinrichtung enthält mehrere Anschalte-
punkte für die Anschaltung der privaten Endstellen."
4. In§ 52 Nr. 5 Buchstabe a werden die Angaben„ 1 und 3 (§§ 188 bis 192 und 197 bis 200)" durch
die Angaben„ 1, 3 und 5 (§§ 188 bis 192, 197 bis 200 und 204 bis 207)" ersetzt.
5. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird Nummer 1.3.3 wie folgt gefaßt:
II 1.3.3 für die Benutzung im Temexdienst
1.3.3.1 mit Zugang zu einem Temexversorgungsbereich, je Anschluß .. 80,--
1.3.3.2 mit Zugang zu mehreren Temexversorgungsbereichen
1.3.3.2.1 für den ersten Temexversorgungsbereich, je Anschluß ........ . 80,--
.1.3.3.2.2 für jeden weiteren Temexversorgungsbereich, je Anschluß ... . 60,--" .
b) In Absatz 10 Nr. 3 werden die Worte „Endstelle oder eine Familientelefonanlage" durch die
Worte „Endstelle, eine Familientelefonanlage oder eine Kleinst-Wählanlage (Baustufe
W 1/1)" ersetzt.
6. In§ 88 Abs. 5 Nr. 2 Spalte g wird das Wort „nein" durch das Wort „ja" ersetzt.
7. In§ 90 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. die Anderung der Rufnummer."
8. § 91 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.2 Dienstzuschlag für die Benutzung von Wählan-
schl üssen nach Nummern 1.1.2 bis 1.1.5 im Te-
mexdienst
1.2.1 mit Zugang zu einem Temexversorgungsbe-
reich, je Anschluß ......................... . 80,-- 80,--
1.2.2 mit Zugang zu mehreren Temexversorgungsbe-
reichen
1.2.2.1 für den ersten Temexversorgungsbereich, je
Anschluß ................................. . 80,-- 80,--
1.2.2.2 für jeden weiteren Temexversorgungsbereich,
je Anschluß ............................... . 60,-- 60,--".
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 439
b) Nach Nummer 2.7 wird folgende Nummer 2.8 angefügt:
„2.8 Dienstzuschlag für die Benutzung von Wählan-
schl üssen nach Nummern 2.1 bis 2.7 im Te-
mexdienst
2.8.1 mit Zugang zu einem Temexversorgungsbe-
reich, je Anschluß .......................... . 80,--
2.8.2 mit Zugang zu mehreren Temexversorgungsbe-
reichen
2.8.2.1 für den ersten Temexversorgungsbereich, je
Anschluß .................................. . 80,--
2.8.2.2 für jeden weiteren Temexversorgungsbereich,
je Anschluß ................................ . 60,--
9. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
„ 1a Durchwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Du_rchwahl bis zu Endeinrichtungen
a) der angeschalteten Anlage,
b) von Endstellen, die über Festver-
bindungen oder Di rektrufverbi n-
d ungen mit der Anlage verbun-
den sind."
bb) In Nummer 3. 1 Spalte c Buchstabe a werden die Worte „mit Standard-Schnittstelle" und
bei Buchstabe b die Worte „und ankommender" gestrichen.
cc) In Nummer 3.2 Spalte c Buchstabe a werden die Worte „Wählanschlüsse mit besonderer
Anschalteeinrichtung (Absatz 4 Nr. 2) und" gestrichen.
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
„7 Aufnahme- oder Ersatzaufnahmerah-
men für Basisbandgeräte in Ein--
schubausführung ................ . Aufnahmerahmen oder zusätzlicher Auf-
nahmerahmen für den Ersatzbetrieb je-
weils einschließlich Stromversorgungsein-
richtung."
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils Nummer 1 gestrichen.
c) In Absatz 5 wird nach der Angabe„ 1/31" die Angabe „und 6/3"eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 Spalte c werden die Angaben„ 1/51 und 3/5" durch die Angaben„ 1/51, 3/5
und 6/51" ersetzt.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„9 Aufnahme- oder Ersatzaufnahme-
rahmen für Basisbandgeräte in Ein-
schubausführung................ Aufnahmerahmen oder zusätzlicher Auf-
nahmerahmen für den Ersatzbetrieb je-
weils einschließlich Stromversorgungsein-
richtung."
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
10. § 93 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 werden in Spalte b das Wort „Aufnahmerahmen" durch die Worte „Aufnah-
me- oder Ersatzaufnahmerahmen" und in Spalte d die Betragsangabe „250,--" durch die
Betragsangabe „60,--" ersetzt.
b) In Nummer 20 wird in Spalte d die Betragsangabe „50,--" durch die Betragsangabe „25,--"
ersetzt.
11. In § 108 Abs. 1 Nr. 3.1 Spalte c werden nach dem Wort „während" die Worte „und nach Been-
digung" eingefügt.
12. § 113 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Temexanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten"angeboten:
Nr. Temexanschluß Sta nda rd-Betrie bsmög Iich keiten
a b C
zur Anschaltung von Fernwirkaußen-
stellen in
1. 1 Ausführungen A
1.1.1 Ausführung A 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender Telekommunikationsverkehr
mit monatlich höchstens 200 Fernwirkinfor-
mationen zu je einem Bit zum Fernanzei-
gen.
1.1.2 Ausführung A 2 ........................ Abgehender Telekommunikationsverkehr
mit monatlich höchstens 400 Fernwirkinfor-
mationen zu je einem Bit zum Fernanzei-
gen.
1.1.3 Ausführung A 3........................ Abgehender Telekommunikationsverkehr
mit monatlich höchstens 600 Fernwirkinfor-
mationen zu je einem Bit zum Fernanzei-
gen.
1.2 Ausführungen B
1.2.1 Ausführung B 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ankommender Telekommunikationsverkehr
mit monatlich höchstens 200 Fernwirkinfor-
mationen zu je einem Bit zum Fernschalten.
1.2.2 Ausführung B 2........................ Ankommender Telekommunikationsverkehr
mit monatlich höchstens 400 Fernwirkinfor-
mationen zu je einem Bit zum Fernschalten.
1.2.3 Ausführung B 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ankommender Telekommunikationsverkehr
mit monatlich höchstens 600 Fernwirkinfor-
mationen zu je einem Bit zum Fernschalten.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 441
Nr. Temexanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
1.3 Ausführungen C
1.3.1 Ausführung C 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abgehender Telekommunikationsver-
kehr mit monatlich höchstens 200 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernanzeigen,
b) ankommender Telekommunikationsver-
kehr mit monatlich höchstens 200 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernschalten.
1.3.2 Ausführung C 2........................ a) Abgehender Telekommunikationsver-
kehr mit monatlich höchstens 400 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernanzei gen,
b) ankommender Telekommunikationsver-
kehr mit monatlich höchstens 400 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernschalten.
1.3.3 Ausführung C 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abgehender Telekomm uni kati onsver-
kehr mit monatlich höchstens 600 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernanzeigen,
b) ankommender Telekommunikationsver-
kehr mit monatlich höchstens 600 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernschalten.
1.4 Ausführungen D
1.4.1 Ausführung D 11 ....................... Abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 2000 Fernwirkinformationen zu je
einer Bitgruppe zu 8 Bits zum Fernanzeigen,
Fernschalten, Fernmessen und Fernei nstel-
len.
1.4.2 Ausführung D 12 ....................... Abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr mit monatlich höch-
stens 4000 Fernwirkinformationen zu je
einer Bitgruppe zu 8 Bits zum Fernanzeigen,
Fernschalten, Fernmessen und Ferneinstel-
len.
1.4.3 Ausführung D 21 ....................... Abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr mit monatlich höch-
stens 1000 Fernwi rki nformati onen zu je
einer Bitgruppe zu 16 Bits zum Fernanzei-
gen, Fernschalten, Fernmessen und Fernein-
stellen.
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nr. Temexanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
1.4.4 Ausführung D 22 ....................... Abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr mit monatlich höch-
stens 2000 Fernwirkinformationen zu je
einer Bitgruppe zu 16 Bits zum Fernanzei-
gen, Fernschalten, Fernmessen und Fernein-
stellen.
1.4.5 Ausführung D 23 ....................... Abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr mit monatlich höch-
stens 4000 Fernwirkinformationen zu je
einer Bitgruppe zu 16 Bits zum Fernanzei-
gen, Fernschalten, Fernmessen und Fernei n-
stellen.
1.5 Ausführungen E
1.5. 1 Ausführung E 1 ........................ Abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr mit monatlich höch-
stens 5 Fernwirkinformationen zu je 64 Bit-
gruppen zu 8 Bits zum Fernmessen und Fern-
einstellen, wenn dem zugehörigen Fern-
wirkanbieter als Netzdienstleistung die
Ausführung von Sammelaufforderungen 2
(§§ 242 und 243) bereitgestellt worden ist.
1.5.2 Ausführung E 2 ........................ Abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr mit jährlich höchstens
240 Fernwi rki nformationen zu je 16 Bit-
gruppen zu 8 Bits zum Fernmessen und Fern-
einstellen.
1.6 Ausführungen F
1.6.1 Ausführung F 1 ........................ a) Abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 200 Fernwirkinformationen
zu je einer Bitgruppe zu 8 Bits zum Fern-
anzeigen, Fernschalten, Fernmessen und
Ferneinstellen,
b) abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 40 Fernwi rki nformationen zu
je 64 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fernmes-
sen und Ferneinstellen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 443
Nr. Temexanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
1.6.2 Ausführung F 2 ........................ a) Abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 400 Fernwirkinformationen
zu je einer Bitgruppe zu 8 Bits zum Fern-
anzeigen, Fernschalten, Fernmessen und
Ferneinstellen,
b) abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 200 Fernwirkinformationen
zu je 64 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fern-
messen und Ferneinstellen.
1.7 Ausführungen G
1.7.1 Ausführung G 1 ........................ a) Abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 1000 Fernwi rki nformati onen
zu je einer Bitgruppe zu 16 Bits zum
Fernanzeigen, Fernschalten, Fernmessen
und Ferneinstellen,
b) abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 200 Fernwirkinformationen
zu je 16 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fern-
messen und Ferneinstellen.
1.7.2 Ausführung G 2 ........................ a) Abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 2000 Fernwirkinformationen
zu je einer Bitgruppe zu 16 Bits zum
Fernanzeigen, Fernschalten, Fernmessen
und Ferneinstellen,
b) abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 400 Fernwirkinformationen
zu je 16 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fern-
messen und Ferneinstellen.
1.7.3 Ausführung G 3 ........................ a) Abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 4000 Fernwirkinformationen
zu je einer Bitgru ppe zu 16 Bits zum
Fernanzeigen, Fernschalten, Fernmessen
und Ferneinstellen,
b) abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 800 Fernwirkinformationen
zu je 16 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fern-
messen und Ferneinstellen.
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nr. Temexanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
2 zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen
(Ausführung L) ........................ Innerhalb des Versorgungsbereiches einer
Temexhauptzentrale abgehender und an-
kommender Telekom m uni kati onsverkehr
mit Fernwirkinformationen zu je einem Bit
zum Fernanzeigen und Fernschalten mit
Fernwirkaußenstellen, die an Temexan-
schlüsse zur Anschaltung von Fernwirk-
außenstellen, Ausführungen A, Boder C an-
geschaltet sind.•
13. § 11 S Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für Temexanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende
Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr bei
Überlassung von
einem Temex- zwei und mehr
Nr. Temexanschluß anschluß Temexan-
schlüssen je
Temexanschal-
teeinrichtung
DM DM
a b C d
1 zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen
1 .1 Ausführungen A
1.1.1 Ausführung A 1 ..................................... 6,-- 3,--
1.1.2 Ausführung A 2 ............. - ....................... 6,-- 5 --
I
1.1.3 Ausführung A 3 ..................................... 7,-- 7 --
I
1.2 Ausführungen B
1.2.1 Ausführung B 1 ..................................... 6,-- 3,--
1.2.2 Ausführung B 2 ..................................... 6,-- 5,--
1.2.3 Ausführung B 3 ..................................... 7,-- 7,--
1.3 Ausführungen C
1.3.1 Ausführung C 1 ..................................... 6,-- 4,50
1.3.2 Ausführung C 2 ..................................... 7,50 7,50
1.3.3 Ausführung C 3 ..................................... 10,50 10,50
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 445
Monatliche Grundgebühr bei
Überlassung von
einem Temex- zwei und mehr
Nr. Temexanschluß anschluß Temexan-
schlüssen, je
Temexanschal-
teeinrichtung
DM DM
a b C d
1.4 Ausführungen D
1.4.1 Ausführung D 11 .................... - .. - . - - .......... 15,-- 15,--
1.4.2 Ausführung D 12 .......................... - ............. 25,-- 25,--
1.4.3 Ausführung D 21 ......... - ............... - ......... 15,-- 15,--
1.4.4 Ausführung D 22 ................................... 25,-- 25,--
1.4.5 Ausführung D 23 ... ...................................
,. 40,-- 40,--
1.5 Ausführungen E
1.5.1 Ausführung E 1 ...................................... 6,-- 5,--
1.5.2 Ausführung E 2 ....................................... - .. 7,-- 7 ,--
1.6 Ausführungen F
1.6.1 Ausführung F 1 ......................................... 15,-- 15,--
1.6.2 Ausführung F 2 ,. ............ - - ... - ...... - . - ......... - ... 25,-- 25,--
1.7 Ausführungen G
1.7.1 Ausführung G 1 ........................................ 25,-- 25,--
1.7.2 Ausführung G 2 ........................................... 40,-- 40,--
1.7.3 Ausführung G 3 ............................................ 55,-- 55,--
II
2 zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen (Ausführung L) 55,-- 55,--
14. In§ 117 Abs. 1 werden die Nummern 2.1 bis 2.1.2, 2.5, 2.12 bis 2.13, 2.23, 2.25 und 2.27 bis 2.27.4
gestrichen.
15. In § 121 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 gestrichen.
16. In § 155 Abs. 1 werden die Nummern 2.4, 2.11 bis 2.12, 2.22, 2.24 und 2.26 bis 2.26.4 gestrichen.
17. In§ 157 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 gestrichen.
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
18. § 190 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(5) Bei analogen Wählverbindungen darf der Bruchteil einer Zeiteinheit zu Beginn einer
Wählverbindung, für die mehr als eine Gebühreneinheit zu berechnen ist, nicht kleiner als
15/16 der vollen Zeiteinheit sein."
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:
,,(5 a) Die Verbindungszeit wird bei digitalen Wählverbindungen in Sekunden erfaßt.
Bruchteile einer Sekunde am Anfang einer Verbindung werden auf volle Sekunden aufge-
rundet, Bruchteile einer Sekunde am Ende einer Verbindung werden nicht berücksichtigt. Für
Verbindungen unter einer Sekunde Verbindungszeit wird als Verbindungszeit eine Sekunde
zugrunde gelegt."
19. In § 191 Abs. 2 werden die Worte „Endstelle oder Familientelefonanlage" durch die Worte
,,Endstelle, Familientelefonanlage oder Kleinst-Wählanlage (Baustufe W 1/1)" ersetzt.
20. § 210 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Gebühreneinheit ist
1. 0,23 DM für Wählverbindungen,
a) die von Anschlüssen ausgehen,
b) die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Telefone nicht von Personal der
Deutschen Bundespost bedient werden und die nicht mit Münz- oder Kartentelefonen
ausgerüstet sind,
2. 0,30 DM für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Te-
lefone von Personal der Deutschen Bundespost bedient werden oder die mit Münz- oder
Kartentelefonen ausgerüstet sind."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen
ausgehen, gilt bei Telefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten anstelle der Gebühreneinheit
nach Absatz 2 Nr. 2 die Gebühreneinheit von 0,25 DM."
21. Dem§ 240 Abs. 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5 übermitteln von Mitteilungen zu Telefon-
anschlüssen im Telefaxdienst ...... . Übermitteln von Mitteilungen von einer
Zwischenspeichereinrichtung zu Telefonan-
schlüssen im Telefaxdienst über Wählverbin-
dungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis192)."
22. § 241 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5 übermitteln von Mitteilungen zu Telefonan-1
schlüssen im Telefaxdienst ..................... . 1, -- " .
1
b) Absatz 6 wird wie folgt g~faßt:
,,(6) Die Bereitstellung von 20 Speicherplatzeinheiten (Absatz 3 Nr. 1.3) für das Speichern
von Nachrichten ist gebührenfrei."
Nr. 12 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 447
23. § 242 Abs. 2 Nr.2 wird wie folgt gefaßt:
„2 Ausführen von Sammelaufforderungen
2.1 Sammelaufforderung 1 . ; .............. . Übermittlung von Fernwirkinformationen
zu beliebigen Zeiten und beliebigen Temex-
anschlüssen zum Ferneinstellen, Fernschal-
ten, Fernmessen und Fernsteuern von oder
zu einer oder mehreren Gruppen von je
höchstens SO Temexanschlüssen zur Anschal-
tung von Fernwirkaußenstellen gleicher
Ausführungen B, C, D, E 2, F oder G.
2.2 Sammelaufforderung 2 ............... . Übermittlung von Fernwirkinformationen
an höchstens fünf festgelegten Tagen eines
Kalendermonats zum Ferneinstellen, Fern-
schalten, Fernmessen und Fernsteuern von
oder zu einer oder mehreren Gruppen von je
höchstens 50 Temexanschlüssen zur Anschal-
tung von Fernwirkaußenstellen der Ausfüh-
rung E 1.
2.3 Sammelaufforderung 3 ................ . Übermittlung von Fernwirkinformationen
zu festgelegten Zeiten zum Ferneinstellen,
Fernschalten, Fernmessen und Fernsteuern
von oder zu einer oder mehreren Gruppen
von je höchstens 50 Temexanschlüssen zur
Anschaltung von Fernwirkaußenstellen glei-
cher Ausführungen B, C, D, E, F oder G.
3 Umleitung von Fernwirkinformationen zu
anderen Leitstellen ................... . Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer ein-
schaltbare dauernde oder fallweise Umlei-
tung von Fernwirkinformationen zu einer
vom Fernwirkanbieter bestimmten anderen
Leitstelle."
24. § 243 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für die Netzdienstleistungen im Temexdienst werden folgende Grundgebühren erho-
ben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Netzdienstleistung
DM
a b C
1 Sammelaufforderung 1 ................................... 40,--
2 Sammelaufforderung 2 ................................... 40,--
3 Sammelaufforderung 3
3.1 bei täglicher Ausführung .................................. 40,--
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Monatliche Grundgebühr
Nr. Netzdienstleistung
DM
a b C
3.2 bei wöchentlicher Ausführung ............................. 35,--
3.3 bei monatlicher Ausführung ............................... 30,--
4 Umleitung von Fernwirkinformationen zu anderen Leitstellen
4.1 bei ständiger Umleitung ........... - ........................ 50,--
II
4.2 bei fallweiser Umleitung ................................... 20,--
25. In§ 254 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt:
„6 1Temexanschl üsse ....... . nein nein nein nein ja".
26. § 323 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 Spalte c wird das Wort „Rundfunkprogramme" durch das Wort „Fern-
sehrundfunkprogramme" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „sind" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden das Wort „Rundfunkprogramme" durch das Wort „Fernsehrund-
funkprogramme" und der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Hörfunkprogramme, die von Rundfunk- oder Fernmeldesatelliten ausgesendet
werden."
27. In § 324 Abs. 8 werden die Worte „nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung" durch
die Worte „beginnend nach Ablauf des Monats, in dem die erstmalige betriebsfähige
Bereitstellung erfolgt," ersetzt.
28. § 327 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
,,3. eine Rechtsverordnung,"
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Erhöht sich innerhalb der ersten zwölf Monate des Zeitraumes einer Vorausgebühr die
monatliche Grundgebühr durch eine Rechtsverordnung, so wird die sich ergebende
Gebührendifferenz für den verbleibenden Zeitraum dieser zwölf Monate nicht erhoben."
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 449
29. § 351 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Text vor der Tabelle werden die Worte „je Stromwegende" gestrichen.
b) In Nummer 1.1 und 1.2 werden jeweils nach der Angabe „3, 1 kHz" die Worte ,,, je
Stromwegende" eingefügt.
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschaltepunkten" die Worte ,,, je Stromwegende"
eingefügt.
30. § 354 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Mehrwegeführung" ein Komma und das Wort
,,Umwegführung" eingefügt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
,, 1 a. Stromwege auf Umwegen über den zuständigen Netzknoten geführt werden (Umweg-
führung),"
31. § 355 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und im einleitenden Text der Tabelle werden nach dem Wort „Mehrwege-
führung" ein Komma und das Wort „Umwegführung" eingefügt.
b) In Nummer 1 Spalte b werden nach dem Wort „Mehrwegeführung" die Worte „oder
Umwegführung" eingefügt.
32. § 360 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 360
Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung privater Fernmeldeeinrichtungen
(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Inhaber oder seinem Beauftragten zu vertretende
Wiederholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen benötigt
werden, wird je Arbeitsstunde eine Gebühr von 82,-- DM erhoben.
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,
1. für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des
Inhabers durchgeführt werden,
2. für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Inhabers außerhalb der täglichen
Dienstzeit durchgeführt wird,
3. für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich
werden.
(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Werden
mehrere Personen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle
Viertelstunden aufgerundet. Es wird mindestens die Gebühr für eine Arbeitsstunde erhoben. Die
Wegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten gerechnet.
(4) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 wird für Wegezeiten und Fahrten je
Arbeitskraft und je Tag eine Gebühr von 65,-- DM erhoben."
33. In § 364 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgender
Halbsatz angefügt:
„der bei natürlichen Personen neben dem Namen und der Anschrift auch das Geburtsdatum
enthalten muß."
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
34. § 387 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 Einzelgebührennachweis(§ 372 Abs. 3 Nr. 2)
2.1 Seitengebühren, je Fernmelderechnung
2.1.1 für die erste Seite der Aufteilung .................... . 12,--
2.1.2 für jede weitere Seite der Aufteilung ................ . 1,40
2.2 Bereitstellungsgebühr, je Bereitstellungsfall ......... . 32,50•.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Aufteilung werden als Seitengebühr je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung mindestens 12,-- DM erhoben."
35. § 398 wird wie folgt gefaßt:
„Hat die Deutsche Bundespost wegen rückständiger Gebühren weitere Leistungen durch
Sperre von Telekommunikationseinrichtungen verweigert, endet das Teilnehmerverhältnis oder
die Verpflichtung zur Bereitstellung der betroffenen Telekommunikationsdienstleistungen
1. bei Sperren wegen eines von der Deutschen Bundespost nach § 377 verlangten, nicht
fristgerecht bezahlten Vorschusses (§ 389 Abs. 2 Nr. 1) mit Ablauf von sechs Wochen nach
Ausführung der Sperre,
2. bei Sperren aus anderen Gründen mit Ablauf des elften Werktages nach Absendung der
planmäßigen Fernmelderechnung, die auf die Ausführung der Sperre folgt,
wenn die Zahlungssäumnis und die Sperre zu diesem Zeitpunkt noch andauern."
36. In§ 403 Abs. 2 wird das Wort „Telefonwählanlagen" durch das Wort „Telefonanlagen" ersetzt.
37. § 408 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Spalte c wird in der Überschrift der Tabelle nach der Angabe „ 154• folgende
Angabe „und Anhang 4 §§ 56 bis 105" eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Gebühren für das Entfernen von Endeinrichtungen in posteigenen Telefonanlagen
(§ 407) werden nach Aufwand (§ 165) erhoben."
38. Dem§ 421 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„ Der Antrag muß die schriftliche Erklärung des Teilnehmers enthalten, daß er alle Mitbenutzer
seiner Teilnehmerkennung auf die Bekanntgabe der Vergütungsdaten hingewiesen hat."
39. § 427 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1; in ihm wird das Wort „Fernwirkaußenstellen• durch die
Worte „Fernwirkaußenstellen, ausgenommen Temexanschlüsse der Ausführung E 2, • ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Bei der Überlassung von Temexanschlüssen der Ausführung E 2 zur Anschaltung von
Fernwirkaußenstellen ist eine Mindestüberlassungszeit von 12 Monaten einzuhalten."
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 451
40. Nach§ 437 wird folgender§ 437 a eingefügt:
,,§ 437 a
Übernahme
Die Übernahme eines Breitbandverteilanschlusses ist ausgeschlossen, wenn für diesen die
Gebührenforderung nach § 438 noch nicht entstanden ist."
41. In § 438 Abs. 1 werden die Worte „drei Monate nach der betriebsfähigen Bereitstellung dieses
Anschlusses" durch die Worte „nach Ablauf von drei Kalendermonaten, beginnend mit dem
Kalendermonat, der auf die betriebsfähige Bereitstellung dieses Anschlusses folgt" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 2 „Übergangsvorschriften" wird wie folgt geändert:
1. Die Übergangsvorschrift „Zu § 49 {Temexsystemversuch, Temexbetriebsversuche)" wird ge-
strichen.
2. In der Übergangsvorschrift „Zu § 80 Abs. 4 {Benutzung der Standard-Telefonanschlüsse im Te-
mexdienst)" werden das Wort „Temexsystemversuche" durch die Worte „Teilnehmer am bis-
herigen Temexsystemversuch bis zum 31. Mai 1996" ersetzt.
3. Die Übergangsvorschrift „Zu § 88 Abs. 5 {Benutzung der Wählanschlüsse der Gruppe L im Temex-
dienst)" wird wie folgt gefaßt:
,,Zu § 88 Abs. 5 {Benutzung der Wählanschlüsse der Gruppen L und P im Temexdienst)
1. Für Teilnehmer am bisherigen Temexsystemversuch werden bis zum 31. Mai 1996
Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppen L und P nicht überlassen.
2. Für Teilnehmer am bisherigen Temexbetriebsversuch werden bis zum 30. Juni 1997
Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe P nicht überlassen."
4. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 91 Abs. 1 {Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereit-
stellung von Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten)" wird folgende Übergangs-
vorschrift eingefügt:
,,Zu § 91 Abs. 2 {Rahmenbauweise bei Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten)
Bei Wählanschüssen mit digitalen Anschaltepunkten, die am 1. April 1989 vorhanden sind,
wird keine einmalige Gebühr nach § 91 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung für die
Anderung dieser Anschlüsse von Rahmenbauweise in Einzelbauweise erhoben, wenn die
Anderung ausschließlich die Anderung der Anschalteeinrichtungen von Rahmenbauweise in
Einzelbauweise umfaßt und die Rahmenbauweise bis spätestens zum 30. Juni 1989 gekündigt
wird."
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
5. Die Übergangsvorschrift „Zu § 113 (Temexsystemversuche)" wird wie folgt gefaßt:
,,Zu § 113 (Standard-Betriebsmöglichkeiten der Temexanschlüsse im Temexsystem- und Temex-
betriebsversuch)
1. Für Teilnehmer am bisherigen Temexsystemversuch werden bis zum 31. Mai 1996 Temexan-
schl üsse mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten überlassen:
Nr. Temexanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
zur Anschaltung von Fernwi rkaußen-
stellen
1. 1 Ausführung A....................... Abgehender Telekommunikationsver-
kehr mit monatlich höchstens 200 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernanzeigen.
1.2 Ausführung B....................... Ankommender Telekommunikationsver-
kehr mit monatlich höchstens 200 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernschalten.
1.3 Ausführung C....................... a) Abgehender Telekommunikations-
verkehr mit monatlich höchstens 200
Fernwirkinformationen zu je einem
Bit zum Fernanze,igen,
b) ankommender Telekommunikations-
verkehr mit monatlich höchstens 200
Fernwirkinformationen zu je einem
Bit zum Fernschalten.
2 für vereinfachte Technik zur Anschal-
tung von Fernwirkaußenstellen ...... . Innerhalb des Versorgungsbereiches
einer Temexhauptzentrale abgehender
und ankommender Telekommunikations-
verkehr mit Fernwirkinformationen zu je
einem Bit zum Fernanzeigen und Fern-
schalten mit Fernwirkaußenstellen, die
an Temexanschlüsse zur Anschaltung von
Fernwirkaußenstellen, Ausführungen A,
Boder C angeschaltet sind."
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 453
2. Für Teilnehmer am bisherigen Temexbetriebsversuch werden bis zum 30. Juni 1997 Te-
mexanschlüsse mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten überlassen:
Nr. Temexanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
zur Anschaltung von Fernwirkaußen-
stellen
1. 1 Ausführung A....................... Abgehender Telekommunikationsver-
kehr mit monatlich höchstens 200 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernanzeigen.
1.2 Ausführung B....................... Ankommender Telekommunikationsver-
kehr mit monatlich höchstens 200 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernschalten.
1.3 Ausführung C....................... a) Abgehender Telekommunikations-
verkehr mit monatlich höchstens 200
Fernwirkinformationen zu je einem
Bit zum Fernanzeigen,
b) ankommender Telekommunikations-
verkehr mit monatlich höchstens 200
Fernwirkinformationen zu je einem
Bit zum Fernschalten.
1.4 Ausführung D....................... Abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 2000 Fernwirkinformationen
zu je einer Bitgruppe zu 8 Bits zum Fern-
anzeigen, Fernschalten, Fernmessen und
. Ferneinstellen.
1.5 Ausführung E....................... Abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 5 Fernwirkinformationen zu je
48 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fernmessen
und Ferneinstellen, wenn dem zugehöri-
gen Fernwirkanbieter als Netzdienst-
leistung die Ausführung von Sammelauf-
forderungen (§§ 242 und 243) bereit-
gestellt worden ist.
1.6 Ausführung F. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monat-
lich höchstens 200 Fernwirkinforma-
tionen zu je einer Bitgruppe zu 8 Bits
zum Fernanzeigen, Fernschalten,
Fernmessen und Ferneinstellen,
b) abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monat-
lich höchstens 40 Fernwirkinforma-
tionen zu je 48 Bitgruppen zu 8 Bits
zum Fernmessen und Ferneinstellen.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nr. Temexanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b c
1.7 Ausführung G....................... Abgehender und ankommender Tele-
kommunikationsverkehr mit monatlich
höchstens 200 Fernwirkinformationen zu
je einer Bitgruppe zu 8 Bits oder 200 Fern-
wirkinformationen zu je 48 Bitgruppen
zu 8 Bits in beliebiger Folge zum Fernan-
zeigen, Fernschalten, Fernmessen und
Ferneinstellen.
2 zur Anschaltung von Fernwirkaußen-
stellen .............................. Innerhalb des Versorgungsbereiches
einer Temexhauptzentrale abgehender
und ankommender Telekommunikations-
verkehr mit Fernwirkinformationen zu je
einem Bit zum Fernanzeigen und Fern-
schalten mit Fernwirkaußenstellen, die
an Temexanschlüsse zur Anschaltung von
Fernwirkaußenstellen, Ausführungen A,
Boder C angeschaltet sind."
6. In der Übergangsvorschrift „Zu § 11 S (Gebühren für Temexanschlüsse)" wird Nummer 2 wie
folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Bereitstellung" die Worte „oder Anderung" einge-
fügt.
b) In Buchstabe b werden die Spaltenüberschriften in der Tabelle wie folgt neu gefaßt:
aa) In Spalte c „vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 1989",
bb) In Spalte d „ vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1992",
cc) lnSpaltee „vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1997".
7. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 223 Abs. 2 (Erfassung und Zuordnung der Verbindungszei-
ten bei Basisfestanschlüssen)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu § 223 Abs. 4 (Verbindungszeiten bei Nah- und Fernfestverbindungen der Gruppe 3)
Für die Berechnung der Gebühren (§ 223 der Telekommunikationsordnung) werden für Nah-
und Fernfestverbindungen der Gruppe 3 bis zum Einsatz der technischen Einrichtungen für die
Abrechnung der tatsächlich aufgekommenen Verbindungszeiten von Festverbindungen der
Gruppe 3 folgende Regelungen angewendet:
1. Der Zeitpunkt des Einsatzes der erforderlichen technischen Einrichtungen für die Abrech-
nung der tatsächlich aufgekommenen Verbindungszeiten der Nah- und Fernfestverbindun-
gen der Gruppe 3 richtet sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten; bis
zum 31. Dezember 1989 soll der Einbau abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau der
technischen Einrichtungen für die Abrechnung der Verbindungszeiten beendet ist, wird von
der Deutschen Bundespost bekanntgegeben.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 455
2. Bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der
dem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus nach Nummer 1 folgt, werden für
Nah- und Fernfestverbindungen der Gruppe 3, unabhängig von den tatsächlich aufge-
kommenen Verbindungszeiten je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderech-
nung stets Verbindungsgebühren für 80 Stunden Gesamtverbindungszeit nach dem
Normaltarif erhoben."
8. Nach der Übergangsvorschrift Zu § 237 {Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs-
11
und Abzweigleitungen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu § 241 (Gebühren für das übermitteln von Mitteilungen zu Telefonanschlüssen im Telefax-
dienst)
Vom 1. Februar 1989 bis zum 30. Juni 1989 wird für das übermitteln von Mitteilungen zu Tele-
fonanschlüssen im Telefaxdienst anstelle der Gebühr nach § 241 Abs. 3 Nr. 5 der Telekommuni-
kationsordnung eine einmalige Gebühr in Höhe von 2,50 DM je übermittelter DIN-A4-Seite er-
hoben. Neben der Gebühr von 2,50 DM nach Satz 1 werden keine Verbindungsgebühren für
Wählverbindungen der Gruppe 1 erhoben."
9. Die Übergangsvorschrift „Zu § 242 (Netzdienstleistungen im Temexdienst bei Temexsystemver-
suchen)" wird wie folgt gefaßt:
,,Zu § 242 (Netzdienstleistungen im Temexdienst bei Temexsystemversuchen und Temexbe-
triebsversuchen)
1. Die Netzdienstleistungen nach § 242 der Telekommunikationsordnung werden bei Temex-
systemversuchen nicht angeboten.
2. Als Netzdienstleistungen nach § 242 der Telekommunikationsordnung werden in Temexbe-
triebsversuchen folgende Sammelaufforderungen angeboten:
Nr. Sammelaufforderung Leistungsmerkmal
a b C
1 Sammelaufforderung 1 .......... übermitteln von Fernwirkinformationen zu
festgelegten Zeiten und festgelegten Temex-
anschl üssen
a) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu
einer Gruppe von höchstens 50 Temexan-
schlüssen zur Anschaltung von Fernwirk-
außenstellen, Ausführung B bis G,
b) zum Fernmessen und Fernanzeigen von
einer Gruppe von 50 Temexanschlüssen zur
Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
Ausführung E bis G.
2 Sammelaufforderung 2 .......... übermitteln von Fernwirkinformationen zu
festgelegten Zeiten
a) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu
einer Gruppe von höchstens 50 Temexan-
schlüssen zur Anschaltung von Fernwirk'-
außenstellen, Ausführung B bis G,
b) zum Fernmessen und Fernanzeigen von
einer Gruppe von 50 Temexanschlüssen zur
Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
Ausführung E bis G."
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
10. In der Übergangsvorschrift „Zu § 243 (Gebühren für Netzdienstleistungen im Temexdienst bei
Temexbetriebsversuchen) werden die Worte „bis 5 Jahre nach der amtlichen Bekanntgabe des
Beginns der Temexbetriebsversuche" durch die Worte „bis zum 30. Juni 1992 bei Temexbetriebs-
versuchen" ersetzt.
11. In der Übergangsvorschrift „Zu § 245 (Gebühren für die Entstörung außerhalb der täglichen
Dienstzeit bei Temexsystemversuchen und Temexbetriebsversuchen) werden jeweils in Buchsta-
be b Doppelbuchstabe aa und bb die Worte „bis fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntgabe des
Beginns der Temexbetriebsversuche" durch die Worte „bis zum 30. Juni 1992" ersetzt.
12. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 247 (Gebühren für amtliche Teilnehmerverzeichnisse)" wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu § 254 (Sonderbauweisen von Temexanschlüssen im Temexsystem- und Temexbetriebsver-
such)
Sonderbauweisen nach § 254 der Telekommunikationsordnung werden im Temexsystemver-
such und Temexbetriebsversuch nicht angeboten."
13. Die Übergangsvorschrift „Zu den §§ 407 und 408 Abs. 7 (Gebühren für die Entfernung post-
eigener Telefonanlagen)" wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Zu den §§ 407 und 408 Abs. 7 (Gebühren für das Entfernen von Endeinrichtungen in
posteigenen Telefonanlagen)."
b) In der Übergangsvorschrift werden die Worte „die Entfernung posteigener" durch die
Worte „das Entfernen von Endeinrichtungen in posteigenen" ersetzt.
14. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 14 (Überlassung von Direktrufanschlüsse im
Temexdienst bei Temexsystemversuchen)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu Anhang 4 § 17 Abs. 2 (Rahmenbauweise bei Direktrufanschlüssen)
Bei Direktrufanschlüssen, die am 1. April 1989 vorhandenen sind, wird keine einmalige Gebühr
nach Anhang 4 § 17 Abs. 2 für die Anderung dieser Anschlüsse von Rahmenbauweise in
Einzelbauweise erhoben, wenn die Anderung ausschließlich die Anderung der Anschalteeinrich:..
tungen von Rahmenbauweise in Einzelbauweise umfaßt und die Rahmenbauweise bis spä-
testens zum 30. Juni 1989 gekündigt wird."
15. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 45 bis 109 (Berechnung von Gebühren ohne
feste Gebührensätze)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu Anhang 4 §§ 50 a und 50 b (Überlassen von teilnehmereigenen Mehrdienstendeinrichtun-
gen in einfachen Endstellen)
Bereits als posteigen überlassene Mehrdienstendeinrichtungen, die in Anhang 4 § 50 b auf-
geführt sind, werden auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigen weiter überlassen, wenn
der Antrag bis zum 30. Juni 1990 dem zuständigen Fernmeldeamt zugegangen ist. Als einmalige
Gebühren für die Übereignung der Mehrdienstendeinrichtungen werden Gebühren nach
Anhang 4 § 116 Abs. 1 Nr. 2 erhoben. Für die Gebührenberechnung wird statt des Einkaufs-
preises ein von der Deutschen Bundespost festgelegter Zeitwert zugrunde gelegt."
16. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 78 und 79 (Posteigene Familentelefonanlagen
1/4 zu einmaligen Gebühren)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu Anhang 4 §§ 109 a und 109 b (Überlassen von teilnehmereigenen Mehrdienstendeinrich-
tungen in Anlagen)
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 457
Bereits als posteigen überlassene Mehrdienstendeinrichtungen, die in Anhang 4 § 109 b auf-
geführt sind, werden auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigen weiter überlassen, wenn
der Antrag bis zum 30. Juni 1990 dem zuständigen Fernmeldeamt zugegangen ist. Als einmalige
Gebühren für die Übereignung der Mehrdienstendeinrichtungen werden Gebühren nach
Anhang 4 § 116 Abs. 1 Nr. 2 erhoben. Für die Gebührenberechnung wird statt des Einkaufs-
preises ein von der Deutschen Bundespost festgelegter Zeitwert zugrunde gelegt."
Artikel 3
Änderung des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und
Gebühren" wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 4 Nr. 3 Spalte b werden die Worte „zur Temexhauptzentrale" durch die Worte „zu
einem Temexversorgungsbereich" ersetzt.
2. In§ 19 Abs. 1 wird nach Nummer 3.2 folgende Nummer 4 angefügt:
„4 Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in
Einschubausführung...................... Aufnahmerahmen einschließlich Stromver-
sorgungseinrichtung".
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Text vor der Tabelle wird das Wort „Anschluß" durch das Wort „Betriebs-
möglichkeit" ersetzt.
b) In Nummer 3.2.3 wird in Spalte b das Wort „ 19-Zoll-Schrank" durch die Worte „je 19-Zol l-
Schrank" ersetzt.
c) Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4 Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in Einschubausfüh-1
1rung, je Aufnahmerahmen ......................... . 60,--".
4. In§ 22 Abs. 2 werden die Worte „Festlegung der Tarifzonen" durch die Worte „Ermittlung der
gebührenpflichtigen Entfernung" ersetzt.
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird in der Spalte c wie folgt geändert:.
aa) In der Überschrift wird das Wort „Verbindungsgebühr" durch die Worte „Monatliche
Verbindungsgebühr" ersetzt.
bb) Nach der Nummer 6.2.3 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
,,Verbindungsgebühr je 100 m gebührenpflichtige Entfernung DM".
b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Wird eine Direktrufverbindung der Gruppe A für einen kürzeren Zeitraum als einen
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung bereitgestellt, so gilt folgen-
de Regelung:
1. Bei Ortsdirektrufverbindungen wird die monatliche Verbindungsgebühr anteilig, min-
destens jedoch für 15 Tage berechnet.
2. Bei Ferndirektrufverbindungen
a) mit Übertragungsgeschwindigkeiten bis 9600 bit/s wird der Gebührenberechnung die
monatliche Verbindungsgebühr je 100 m gebührenpflichtige Entfernung,
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s und höher wird der Gebühren-
berechnung die Mindestnutzungszeit
anteilig, mindestens jedoch für 15 Tage zugrunde gelegt."
6. In § 30 Nr. 4 werden das Wort „Aufnahmerahmen" durch das Wort „Ersatzaufnahmerahmen"
ersetzt und nach dem Wort „Einschubausführung" die Worte „einschließlich Stromversor-
gungseinrichtung"eingefügt.
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden in der Spalte b das Wort „Aufnahmerahmen" durch das Wort „Ersatz-
aufnahmerahmen" und in der Spalte c die Betragsangabe „250,--" durch die Betragsangabe
,,60,--" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird in der Spalte c die Betragsangabe „50,--" durch die Betragsangabe „25,--"
ersetzt.
8. In § 45 werden nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
,,4. Mehrdienstendeinrichtungen."
9. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 20 folgende Nummern 21 bis 27.4 angefügt:
„21 Telefone für die Anschaltung von zusätzlichen Tele-
fonen
21.1 zur Anschaltung an einen Telefonanschluß, in
Grundausstattung
21.1.1 mit Wählscheibe ............................... . 8,90
21.1.2 mit Tastenfeld ................................ . 10,40
21.2 zur Anschaltung an zwei Wählanschlüsse, mit
Tastenfeld ................................... . 17, 10
22 Telefon Modell Hamburg mit Tastenfeld ........ . 9,60 3,20
23 Telefon mit Sperrschloß
23.1 mit Wählscheibe ............................. . 3,30 1,55
23.2 mit Tastenfeld ............................... . 3,90 1,80
24 Telefon Modell Piccolo ........................ . 6,70 2,80
25 Telefon Modell alpha mit Tastenfeld ........... . 12,30 4,55
26 Schnurloses Telefon Modell Sinus mit Tastenfeld .. 26,80 11,20
27 Telefon Mod~II Frankfurt mit Tastenfeld
27.1 in Ausstattung 1 ............................... . 13,50 5,60
27.2 in Ausstattung 2 ............................... . 15, 10 6,30
27.3 in Ausstattung 3 ............................... . 17,25 7,20
27.4 in Ausstattung 4 ............................... . 18,85 7,90".
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 459
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
,,(4) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener
Telefone nach Absatz 1 Nr. 22 bis 27.4 in einfachen Endstellen an Festanschlüssen werden auf
Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand
{§ 165 der Telekommunikationsordnung) erhoben.
(5) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät über-
lassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen Gebühren nach
Absatz 1 erhoben.
(6) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges Telefone in einfachen
Endstellen an Festanschlüssen gegen ein grundüberholtes Telefon desselben Typs und der
gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach§ 409 Abs. 2
der Telekommunikationsordnung ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für das
grundüberholte Telefon wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1
erhoben."
10. Nach § 50 werden folgende §§ 50 a und 50 b eingefügt:
,,§ 50 a
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Mehrdienstendeinrichtungen
in einfachen Endstellen
Mehrdienstendeinrichtungen, die nicht in § 121 der Telekommunikationsordnung genannt
sind, werden, soweit sie noch verfügbar sind, als post- oder teilnehmereigene Einrichtung be-
triebsfähig bereitgestellt und gegen gleiche Einrichtungen ausgewechselt.
§ 50 b
Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen
(1) Für Mehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren
erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Mehrdienstendeinrichtung monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 MultiTel 1 ............................... 48,00 985,00 9,00
2 MultiTel 2 ............................... 78,00 1 711,00 15,00
(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener
Mehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen an Festanschlüssen werden auf Antrag des
Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand {§ 165 der Tele-
kommunikationsordnung) erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät über-
lassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen Gebühren nach Ab-
satz 1 erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann eine instandsetzungsfähige Mehrdienstendeinrich-
tung in einfachen Endstellen an Festanschlüssen gegen eine grundüberholte Mehrdienstendein-
richtung desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vergütung nach § 409 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung ausgetauscht werden. Als ein-
malige Gebühr für die grundüberholte Mehrdienstendeinrichtung wird eine Gebühr in Höhe von
2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben."
11. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 6 angefügt:
,,6. Mehrdienstendeinrichtungen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Außer den in Absatz 1 und 2 aufgezählten Endeinrichtungen werden Dienstleistungs-
pakete überlassen, die als Ergänzungsausstattung für Telefonanlagen in den §§ 123 bis 160
der Telekommunikationsordnung nicht genannt sind."
12. Nach§ 61 c werden folgende§§ 61 d bis 61 f eingefügt:
,,§ 61 d
Dienstleistungspakete für Reihenanlagen nach Ausstattung 2
Für posteigene Reihenanlagen nach Ausstattung 2, die nicht mehr neu beschafft werden,
können als Ergänzungsausstattung folgende Dienstleistungspakete überlassen werden:
1. Dienstleistungspaket für Baustufe 1 R 4:
a) ein Anschalteorgan für eine Nebenstelle,
b) zwei Reihentelefone 1 R 4 in Grundausstattung A oder B,
c) Nachtschaltung,
d) akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,
e) automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten festgeschalteten Nebenstelle;
2. Dienstleistungspaket für Baustufe 2 R 5:
a) zwei Anschalteorgane für eine Nebenstelle,
b) drei Reihentelefone 2 R 5 in Grundausstattung A oder B,
c) Nachtschaltung,
d) akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,
e) automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten festgeschalteten Nebenstelle,
f) Sperre des belegten Innenverbindungsweges;
3. Dienstleistungspaket für Baustufe 2 R 11:
a) drei Anschalteorgane für eine Nebenstelle,
b) vier Reihentelefone 2 R 11 in Grundausstattung A oder B,
c) Nachtschaltung,
d) akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,
e) automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten festgeschalteten Nebenstelle,
f) Sperre des belegten Innenverbindungsweges.
§ 61 e
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Dienstleistungspakete
Dienstleistungspakete für posteigene Reihenanlagen nach Ausstattung 2 werden nur noch in
dem Umfang überlassen, wie technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Es wird jeweils nur
ein Dienstleistungspaket im Zusammenhang mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung
der zentralen Einrichtung überlassen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 461
§ 61 f
Gebühren für Dienstleistungspakete
Für Dienstleistungspakete für posteigene Reihenanlagen nach Ausstattung 2 werden
folgende Gebühren erhoben:
monatliche
Nr. Dienstleistungspakete Reihenanlagen nach Ausstattung 2 Grundgebühr
DM
a b C
1 Dienstleistungspaket für Baustufe 1 R 4 ............................. 13,30
2 Dienstleistungspaket für Baustufe 2 R 5 ............................. 18,--
3 Dienstleistungspaket für Baustufe 2 R 11 ............................. 23,40n.
13. In § 64 Abs. 1 Nr. 3.1.2 Spalte c wird die Betragsangabe „ 117,30" durch die Betragsangabe
,, 17,30" ersetzt.
14. Nach§ 100 werden folgende§§ 100 a bis 100 c eingefügt:
,,§ 100 a
Dienstleistungspakete für kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2
Für posteigene kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2, die nicht mehr neu beschafft wer-
den, können als Ergänzungsausstattung folgende Dienstleistungspakete überlassen werden:
Dienstleistungspaket für Baustufe 1 W 9
1. ein weiteres Anschalteorgan für einen Anschluß mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die
Telefone,
2. fünf weitere Anschalteorgane für Nebenstellen,
3. ein weiterer Innenverbindungsweg,
4. sieben Standardtelefone mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und Wahlwiederholung (§ 155
Abs. 1 Nr. 1.2 der Telekommunikationsordnung),
5. drei Telefone Modell Attache(§ 107 Abs. 1 Nr. 15).
Anstelle der Standardtelefone mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und Wahlwiederholung und
der Telefone Modell Attache können auch Standardtelefone mit Wählscheibe (§ 155 Abs. 1
Nr. 1.1 der Telekommunikationsordnung) überlassen werden.
§ 100 b
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Dienstleistungspakete
Dienstleistungspakete für posteigene kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2 werden nur
noch in dem Umfang überlassen, wie technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Es wird
jeweils nur ein Dienstleistungspaket im Zusammenhang mit der erstmaligen betriebsfähigen
Bereitstellung der Vermittlungseinrichtung überlassen.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 100 C
Gebühren für Dienstleistungspakete
Für Dienstleistungspakete für posteigene kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2 werden
folgende Gebühren erhoben:
monatliche
Nr. Dienstleistungspakete für kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2 Grundgebühr
DM
a b C
1 Dienstleistungspaket für Baustufe 1 W 9 ............................. 71,60".
15. In§ 106 wird das Wort „posteigene" durch die Wörter „post- oder teilnehmereigene" ersetzt.
16. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
"1 Telefon Modell Stuttgart mit Wähl- 3,20 -- 1, 10
scheibe
2 Telefon Modell Manhattan mit Wähl-
scheibe ............................ 3,70 -- 1,50
3 Telefon Modell Micky Maus mit Wähl-
scheibe ............................ 9,20 -- 4,00
4 Telefon Model 1 Potsdam mit Tasten- 12,35 -- 5,90
feld ...............................
5 Raumtelefon
5.1 mit Wählscheibe .................... 17,80 -- 10,30
5.2 mit Tastenfeld ...................... 19, 10 -- 11,40
6 Standardtelefon mit Tastenfeld ...... 2,65 -- 1, 10
7 Doppeltelefon mit Wählscheibe ...... 9,00 -- 3,30
8 Telefon mit Tonrufeinrichtung und
Tastenfeld - ...... - .... - ..... - ..... 2,75 -- 1, 15
9 Telefon Modell Rhön mit Tastenfeld .. 13, 10 -- 5,70
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 463
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
10 Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon
10.1 mit Wählscheibe .................... 10,80 -- 5, 10
10.2 mit Tastenfeld ...................... 13, 15 -- 6,20
11 Telefon mit eingebautem Gebühren-
anzeiger
11. 1 für 16 kHz-Zählung mit Wählscheibe. 5, 10 -- 2,45
11.2 für Gleichstromzählung
11.2.1 mit Wählscheibe ................... 4,60 -- 1,85
11.2.2 Modell 712 mit Tastenfeld .......... 5,75 -- 2,55
12 Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld ... 5,55 -- 2,30
13 Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld . 6, 15 -- 2,55
14 Telefon Modell 78 für einfache Daten-
übertragung mit Wählscheibe oder
Tastenfeld ......................... 9, 15 -- 4,30
15 Telefon Modell Attache mit Tasten- 13,50 -- 5,60
feld ...............................
16 Telefon Modell Hamburg mit Tasten- 8,45 285,00 2,80
feld ...............................
17 Telefon mit Sperrschloß
17.1 mit Wählscheibe ................... 2,90 146,00 1,35
17.2 mit Tastenfeld ..................... 3,40 172,00 1,60
18 Telefon Modell Piccolo ............. 5,90 261,00 2,45
19 Telefon Modell alpha mit Tastenfeld . 10,80 503,00 4,00
20 Schnurloses Telefon Modell Sinus mit
Tastenfeld ........................ 23,50 1 050,20 9,80
21 Telefon Modell Frankfurt mit Tasten-
feld
21.1 in Ausstattung 1 ................... 11,85 -- 4,90
21.2 in Ausstattung 2 ...................... 13,25 590,00 5,50
21.3 in Ausstattung 3 ................... 15, 15 675,00 6,30
21.4 in Ausstattung 4 ................... 16,55 736,00 6,90".
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
,,(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener
Telefone nach Absatz 1 Nr. 16 bis 21.4 werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhal-
tung von Fal I zu Fal I Gebühren nach Aufwand (§ 165 der Telekommunikationsordnung) er-
hoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges Telefon gegen ein grund-
überholtes Telefon desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereig-
nung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung ausgetauscht
werden. Als einmalige Gebühr für das grundüberholte Telefon wird eine Gebühr in Höhe von
2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben."
17. Nach§ 109 werden folgende§§ 109 a und 109 b eingefügt:
,,§ 109 a
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Mehrdienstendei nrichtungen
in Telefonanlagen
Mehrdienstendeinrichtungen, die nicht in § 157 der Telekommunikationsordnung genannt
sind, werden, soweit sich noch verfügbar sind, als post- und teilnehmereigene Einrichtung be-
triebsfähig bereitgestellt und gegen gleiche Einrichtungen ausgewechselt.
§ 109 b
Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in Telefonanlagen
(1) Für Mehrdienstendeinrichtungen in Telefonanlagen werden folgende Gebühren er-
hoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Mehrdienstendeinrichtung monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 MultiTel 1 ............................... 42, 10 864,00 7,90
2 MultiTel 2 ............................... 68,40 1 501,00 13,20
(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener
Mehrdienstendeinrichtungen werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von
Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165 der Telekommunikationsordnung) erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Gerätes nach Absatz 1 ein
Ersatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen
Gebühren nach Absatz 1 erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann eine instandsetzungsfähige teilnehmereigene Mehr-
dienstendeinrichtung gegen eine grundüberholte Mehrdienstendeinrichtung desselben Typs
und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409
Abs. 2 der Telekommunikationsordnung ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für die
grundüberholte Mehrdienstendeinrichtung wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach
Absatz 1 erhoben."
Nr. 12 -:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 465
18. Dem§ 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für die Auswechslung von Standardtelefonen (§ 117 Abs. 1 Nr. 1.1 der Telekommunika-
tionsordnung und § 48 Abs. 1 Nr. 7) gegen Spezialtelefone, die im § 48 Abs. 1 genannt sind und
anläßlich eines Entstörganges auf Antrag des Teilnehmers betriebsfähig bereitgestellt werden,
werden keine Gebühren nach§ 163 der Telekommunikationsordnung erhoben."
Artikel 4
Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung
In Artikel 3 Nr. 12 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung vom
1. August 1988 (BGBI. 1 S. 1221) wird in der Übergangsvorschrift „Zu§ 220 (Gebühren für besondere
Wählverbindungen)" die Nummer 1 Buchstabe c wie folgt gefaßt:
„c) Als Mindestgebühren werden vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 4 000 Gebühreneinheiten
und vom 1. April 1990 bis zum 31. März 19913000 Gebühreneinheiten zu 0,23 DM erhoben."
Artikel 5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden
Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 27 und 41.
(3) Mit Wirkung vom 1. Februar 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 15, 17, 29, 30, 31 und 32, Artikel 2 Nr. 15 und 16, Artikel 3 Nr. 10 und 17.
(4) Am 1. Apri 1 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd, Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 10,
Artikel 2 Nr. 4 und 14, Artikel 3 Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 6 und 7.
Bonn, den 10. März 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz - Schi 11 in g
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 16. März 1989
Tag 1nhalt
Seite
24. 2. 89 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Gersweiler/Schoeneck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
9. 3. 89 Verordnung zu dem Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
neu:180-38
28. 2. 89 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neulauterburg/
Lauterbourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-
sation der Vereinten Nationen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
28. 2. 89 Bekanntmachung über die Änderung des Protokolls zum deutsch-türkischen Abkommen über den
grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
6. 3. 89 Bekanntmachul"!g über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem
Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" 268
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989 467
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4184/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kabeljau und Fische
der Art Boreogadus saida getrocknet, gesalzen oder in Salzlake (1989) L 368/9 31.12.88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4185/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Frucht-
säfte (1989) L 368/12 31. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4186/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte flachgewalzte
Erzeugnisse des KN-Code ex 7226 10 91 L 368/24 31. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4187/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Kohlen-
stoffgehalt von mehr als 6 Gewichtshuntertteilen L 368/26 31. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4188/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Ferrophosphor (1989) L 368/28 31. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4189/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium (1989) L 368/30 31. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4190/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosiliciummangan (1989) L 368/32 31. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4191 /88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an
Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom
von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochraffiniertes Ferro-
chrom) (1989) L 368/34 31.12.88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4192/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Magnesiumqualitäten L 368/36 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4193/88 des Rates zur siebten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhal-
tung der Fischbestände L 369/1 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 des Rates über die zulässige Gesamt-
fangmenge für 1989 und über Fangbedingungen für bestimmte Fisch-
bestände oder Bestandsgruppen L 369/3 31.12.88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4195/88 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter norwegi-
scher Flagge (1989) L 369/38 31.12.88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4196/88 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und
in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1989) L 369/45 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4197/88 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter schwedi-
scher Flagge (1989) L 369/47 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4198/88 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1989) L 369/54 31. 12. 88
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4199/88 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber auf den Färöern
registrierten Schiffen für 1989 L 369/56 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4200/88 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten (1989) L 369/63 31.12.88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4201/88 der Kommission zur Festsetzung der im
Fischwirtschaftsjahr 1989 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für
die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der
Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates L 370/1 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4202/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1989 L 370/9 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4203/88 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalwerts für das Fischwirtschaftsjahr 1989 für die aus dem Handel
genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen
Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient L 370/15 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4204/88 der Kommission zur Festsetzung einer
Ubertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse im Wirtschafts-
jahr 1989 L 370/17 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4205/88 der Kommission zur Festsetzung des
Betrags der Lagerprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 1989 L 370/20 31.12.88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4206/88 der Kommission zur Eröffnung von
Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1989 für Fischereierzeugnisse
aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen oder juristischen Per-
sonen Spaniens und anderer Länder gegründeten Unternehmen L 370/22 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4207/88 der Kommission zur Aussetzung der bei
der Direktanlandung in Portugal anzuwendenden Zölle auf frische
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko von gemeinsamen
Fischereiunternehmen zwischen natürlichen oder juristischen Personen
Portugals und Marokkos für das Wirtschaftsjahr 1989 L 370/24 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4208/88 der Kommission zur Festsetzung der
Einfuhrkontingente für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die
Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse
in Spanien und Portugal unterliegen, für das Wirtschaftsjahr 1989 L 370/25 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4209/88 der Kommission zur Festsetzung der
voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handels-
mechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse für das Wirtschafts-
jahr 1989 L 370/27 31. 12. 88