Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 433
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 14. März 1989
Tag 1n halt
Seite
26. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
26. 1 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkommen über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
7. 2. 89 Bekanntmachung der Vereinbarung zum deutsch-französischen Abkommen über die Errichtung
deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die
Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
7. 2. 89 Bekanntmachung der Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Rechtsstellung
der deutsch-französischen Gymnasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
7. 2. 89 Bekanntmachung der ergänzenden Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die
Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
7. 2. 89 Bekanntmachung der ergänzenden Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die
Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen von den
Sprachprüfungen zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlands . . . . . . . . . . . . . . . 240
15. 2. 89 Bekanntmachung zu dem Artikel 26 der Satzung des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
16. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 243
17. 2. 89 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeit-
nehmer auf der Grundlage von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
24. 2. 89 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 1. 89 Vier~_ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren)
(Beilage) 1109 (44 3. 3. 89) 6. 4. 89
96-1·2-26
11 . 1. 89 Neufassung der Sechsundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Sprechfunkverfahren) (Beilage) 1109 (44 3. 3. 89)
96-1-2-26
28. 2. 89 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhü-
tung einer Einschleppung der Haemorrhagischen Krankheit
der Kaninchen 1181 (47 8. 3. 89) 8. 3. 89
7831-1-43-36
2. 3. 89 Verordnung Nr. 3/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1253 (49 10. 3. 89) 20. 3. 89
9500-4-6-4
7. 3. 89 Verordnung TSU Nr. 1/89 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 1253 (49 10. 3. 89) 1. 4. 89
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4131/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3667/83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in
das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 362/3 30. 12. 88
20. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4132/88 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 805/68, (EWG) Nr. 1346/86, (EWG) Nr. 1347/86,
(EWG) Nr. 1357/80, (EWG) Nr. 1199/82 und (EWG) Nr. 3697/88 hinsicht-
lich der im Sektor R i n d f I e i s c h für den öffentlichen Ankauf und die
Gewährung bestimmter Prämien geltenden Fristen L 362/4 30. 12. 88
23. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4143/88 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhr-
lizenzen im Rahmen von Sonderregelungen auf dem Sektor Rind -
fleisch L 362/29 30. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4152/88 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnungen (EWG) Nr. 1893/79 und (EWG)
Nr. 2592/79 betreffend die Registrierung der Einfuhren von R o h ö I in die
Gemeinschaft L 367/7 31.12.88
29. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4155/88 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirt-
s c h a f t des Großherzogtums Luxemburg L 367/13 31.12.88
373
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1989 Nr.11
Tag 1n halt
Seite
7. 3. 89 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker/zur Kraftfahrzeugelektrikerin
(Kraftfahrzeugelektriker-Ausbildungsverordnung - KfzEAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
neu: 806-21-1-154; 71106-5
9. 3. 89 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur/zur Gas- und Wasserin-
stallateurin (Gas- und Wasserinstallateur-Ausbildungsverordnung - GasWaslAusbV) . . . . . . . . . . . . . . 389
neu: 7110-6-40
9. 3. 89 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/zur Zentralheizungs-
und Lüftungsbauerin (Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Ausbildungsverordnung - ZHeizLbAusbV) 405
neu: 7110-6-41
10. 3. 89 Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner/zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsver-
ordnung - KlempnerAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
neu: 7110-6-42
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker/zur Kraftfahrzeugelektrikerin
{Kraftfahrzeugelektriker-Ausbildungsverordnung - KfzEAusbV} *)
Vom 7. März 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §3
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 Ausbildungsdauer
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand- (1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
§ 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
ordnet:
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 1
Anwendungsbereich
§4
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeug-
der Berufsausbildung
elektrikerin nach der Handwerksordnung und für die
Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Aus- (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
bildungsberuf. eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
§ 2 *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
Der Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahr- land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-
zeugelektrikerin wird staatlich anerkannt. nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in §6
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
Ausbildungsrahmenplan
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
chen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
Prüfungen nachzuweisen.
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5
Ausbildungsberufsbild § 7
Ausbildungsplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
1. Berufsbildung, dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§8
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
verwendung, Berichtsheft
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Unterlagen, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
7. Prüfen, Messen, Lehren,
8. Fügen, §9
9. manuelles Spanen und Umformen, Zwischenprüfung
10. maschinelles Bearbeiten, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
11. Instandhalten, schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
12. Schweißen, Löten,
13. Elektrotechnik, Elektronik, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
14. Hydraulik, Pneumatik, Nummer 1 Buchstaben b und f bis i, laufender Nummer 2
15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen Buchstaben a und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a, d
und Systemen bei der Instandhaltung von Kraftfahr- und e, laufender Nummer 4 Buchstaben a bis c, laufender
zeugen, Nummer 5, laufender Nummer 6 Buchstaben a, d und e,
laufender Nummer 8 Buchstaben f und g, laufender Num-
16. Warten von Kraftfahrzeugen,
mer 9 Buchstaben d bis f und laufender Nummer 12
17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani- Buchstaben a, d und e aufgeführten Fertigkeiten und
schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri- Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
schen und elektronischen Systemen und Anlagen, sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-
18. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
sionsminderung,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stun-
19. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen den zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt
und deren Ursachen, höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen.
20. Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Kraft- Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
fahrzeugen,
1. als Prüfungsstücke:
21. Installieren von elektrischen Leitungen, Herstellen von
Kabelbäumen, a) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen
und elektronischen Bauelementen einschließlich
22. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz- Prüfen der Funktionen,
einrichtungen,
b) Herstellen eines Werkstückes durch manuelles
23. Beurteilen von Schäden an Kraftfahrzeugen,
Spanen und Umformen, Fügen durch Schraub-,
24. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein- Bolzen- und Stiftverbindungen sowie durch Schwei-
beziehung angrenzender Bereiche. ßen und Löten;
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 375
2. als Arbeitsproben: b) Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen
an Bauteilen und Baugruppen, Bestimmen von
a) Ermitteln der Istwerte am Motor und Einstellen auf
Ersatzteilen mit Hilfe von Unterlagen sowie Festle-
Sollwerte einschließlich Erstellen eines Arbeitsplans
gen notwendiger Instandsetzungsarbeiten;
sowie eines Meß- und Prüfprotokolls,
2. als Arbeitsproben:
b) Instandsetzen von Beleuchtungsanlagen, Warn-
anlagen, Signalanlagen, Kontrolleinrichtungen, a) Installieren von elektrischen und elektronischen
Baugruppen und Systemen,
Generatoren, Starteranlagen, Zündsystemen oder
Starthilfesystemen einschließlich Prüfen elektrischer b) Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau-
Leitungen, Verbindungen und Anschlüsse, gruppen an Kraftfahrzeugen,
c) Beheben von Fehlern und Störungen in mindestens
c) Verbinden elektrischer Leitungen und Anschließen
zwei der nachfolgenden Bereiche: Zünd- und Start-
elektrischer und elektronischer Bauteile und Bau-
hilfesysteme, Anlagen zur Gemischaufbereitung,
gruppen in Kraftfahrzeugen nach Schaltplänen.
Generator- und Starteranlagen,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten d) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen und deren Ursachen an elektrischen und elektroni-
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: schen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
e) Prüfen und Einstellen von Bauteilen, Baugruppen
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- und Systemen einschließlich Erstellen eines Prüf-
gieverwendung, protokolls.
2. technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 30 vom
Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt- Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 70 vom
pläne, Tabellen und Diagramme, Hundert gewichtet werden.
3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik für die Kraft- (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
fahrzeuginstandhaltung, Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- und
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
Werkstoffen, Werkstoffbearbeitung,
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
5. Grundlagen der Fügetechnik, den Gebieten in Betracht:
6. Grundlagen der Kraftfahrzeuginstandhaltung, 1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
7. Funktionen und Funktionsverbund von Bauteilen und Energieverwendung,
Baugruppen an Kraftfahrzeugen,
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und
8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik Schmierstoffe,
und Pneumatik, c) Antriebsaggregate,
9. Grundlagen der Steuerungstechnik, d) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen
zur Emissionsminderung,
10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen,
e) elektrische Aggregate,
Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-
größen. f) Bremssysteme,
g) Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- h) hydraulische, pneumatische, elektrische und elektro-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- nische Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen,
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
i) Steuerungs- und Regelungssysteme;
§ 10
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung a) Funktionen und Funktionszusammenhänge kraft-
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich fahrzeugtechnischer Systeme anhand von techni-
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- schen Unterlagen,
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten b) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. c) Prüf- und Meßanordnungen, Prüf- und Meßgeräte
für kraftfahrzeugtechnische Messungen, Beurtei-
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
lung von Prüf- und Meßergebnissen,
samt höchstens drei Stunden zwei Prüfungsstücke anferti-
gen und in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeits- d) lnstandhaltungsarbeiten an Kraftfahrzeugen;
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
Betracht: technologischer und mathematischer Sachverhalte
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
1. als Prüfungs~tücke:
geeignete Lösungswege darzustellen;
a) Verbinden von elektrischen Leitungen und Anschlie-
ßen von elektrischen und elektronischen Bauteilen, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Baugruppen und Systemen nach selbsterstellten a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
und vorgegebenen Schaltplänen einschließlich Prü- Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,
fen der Funktionen, Beschleunigung, Temperatur,
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
c) Kenngrößen von Aggregaten, insbesondere Motor- schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
kenngrößen, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
d) elektrische Größen,
e) Arbeits- und Materialpreis;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§ 11
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Übergangsregelung
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
lichen Höchstwerten auszugehen: dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
Verordnung.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten. § 12
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- Berlin-Klausel
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- im Land Berlin.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im § 13
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd- Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- zum Kraftfahrzeugelektriker vom 6. Dezember 1973
fächer das doppelte Gewicht. (BGBI. 1 S. 1837) außer Kraft.
Bonn, den 7. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 377
Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker/zur Kraftfahrzeugelektrikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Teil des
des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 5 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
gesamten Ausbildung
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- zu vermitteln
(§ 5 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 5 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
sowie Kontrollieren sowie Arbeitsablauf sicherstellen
und Bewerten der
b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
Arbeits-
ergebnisse c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
(§ 5 Nr. 5) Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von ~isen- und Nicht-
eisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen, Anwenden a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und Erstellen von und anwenden
technischen Unterlagen
b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 5 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen,
anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 5 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen 6 *)
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 379
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 5 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
7
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
und Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 5 Nr. 9) eigenschaften und -Oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 5 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen 6
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 5 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten 11
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf Isolations-
beschädigung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 381
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
12 Schweißen, Löten a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen
(§ 5 Nr. 12) vorbereiten
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
13 Elektrotechnik, Elektronik a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschlußpläne
(§ 5 Nr. 13) lesen und anwenden sowie wesentliche Klem-
menbezeichnungen und Schaltzeichen zuordnen
b) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände in
Reihen- und Parallelschaltungen messen
c) elektrische oder elektronische Bauelemente oder
12 *)
Baugruppen unterscheiden und den Funktions-
zusammenhang beschreiben
d) elektrische oder elektronische Bauelemente in
Grundschaltungen durch Messen prüfen
14 Hydraulik, Pneumatik a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer Steuerun-
(§ 5 Nr. 14) gen und Kraftübertragungen lesen und anwenden
b) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
c) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer Steuerun-
gen und Kraftübertragungen lesen und anwenden
d) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
•) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
il'1 Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes aufwandes und der Notwendigkeit personeller
sowie Kontrollieren Unterstützung abschätzen
und Bewerten
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
der Arbeitsergebnisse
und instandhaltungstechnischer Gesichtspunkte
(§ 5 Nr. 5)
festlegen
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-
trages sowie organisatorischer und informatori-
scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
d) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssig-
keiten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
nach Verwendungszweck auswählen
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
schatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-
zweck auswählen
f) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit-
stellen
g) Teilebedarf aus technischen Unterlagen, ins-
besondere Ersatzteillisten, ermitteln
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermei-
dung von Personen- und Sachschäden im Umfeld 4 *)
des Arbeitsplatzes treffen
i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
2 Lesen, Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere Schalt-
und Erstellen pläne, Anleitungen zum Warten, Prüfen, Fehler-
von technischen suchen, Montieren, Demontieren und Einstellen
Unterlagen von mechanischen, hydraulischen, pneumati-
(§ 5 Nr. 6) sehen sowie elektrischen und elektronischen Bau-
gruppen und Systemen, lesen und anwenden
b) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und
anwenden
c) Fahrzeug- und Aggregatausführung erkennen und
bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unter-
lagen zuordnen
d) Vorschriften des Rechts über die Zulassung zum
Straßenverkehr anwenden
e) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten
f) technische Sachverhalte in Form von Protokollen
aufzeichnen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 383
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen, ins-
(§ 5 Nr. 7) besondere mit Meßschieber, Meßuhr und Lehren,
messen und prüfen
b) Drücke in hydraulischen und pneumatischen
Systemen messen und prüfen 4 *)
c) Temperaturen und Fördermengen in Systemen
messen und prüfen
d) Ströme, Spannungen und Widerstände messen
und prüfen
e) Signale messen, prüfen und vergleichen
4 Fügen a) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug auf
(§ 5 Nr. 8) Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
b) Verbindungs- und Sicherungselemente auf
Wiederverwendbarkeit prüfen
c) Klemm- und Steckverbindungen herstellen
d) Fügeflächen zum Kleben vorbereiten 4
e) Klebstoff auswählen
f) Kabelführungen und Dichtelemente kleben
5 Schweißen, Löten Bauteile weich- und hartlöten
(§ 5 Nr. 12)
6 Elektrotechnik, a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten
Elektronik und Anschlußteile anbringen
(§ 5 Nr. 13) b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den Bauteilen
und Baugruppen zuordnen
c) Wirkweise elektrischer und elektronischer Bau-
elemente bestimmen 10
d) elektrische Leitungen nach Schaltplänen verbinden
e) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gruppen anschließen
f) Grundschaltungen mit elektrischen und elektroni-
sehen Bauelementen aufbauen
g) Strom, Spannung und Widerstand in Stromkreisen
von Erzeugern und Verbrauchern abschätzen und
berechnen
h) Wirkungsgrade von elektrischen Erzeugern und
Verbrauchern einschätzen
i) Batteriearten und Batterietypen in bezug auf
galvanische Elemente und Praxisanforderungen
nennen und unterscheiden 16
k) elektrische Bauteile im Hinblick auf die Wirkung
des elektrischen Stroms unterscheiden
1) Wirkweise elektrischer und elektronischer Bau-
elemente in Gleich- und Wechselstromkreisen
unterscheiden
m) Regelkreise bestehend aus Regelstrecke, Meß-
glied und Stellglied prüfen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
7 Demontieren und a) Demontieren:
Montieren von aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter
Bauteilen, Bau- Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktio-
gruppen und nen nach Demontageangaben ausbauen, auf
Systemen bei der Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick
Instandhaltung von auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen
Kraftfahrzeugen
bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen
(§ 5 Nr. 15)
und montagegerecht lagern
b) Vorbereiten der Montage:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-
angaben und Kennzeichnungen den Montage-
vorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit
prüfen
bb) Bauteile und Baugruppen für den funktions-
gerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen
hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Ober-
flächenform und Oberflächenbeschaffenheit
anpassen
4 *)
cc) Bauteile und Baugruppen auf sichere lsola-
tion, Kontaktflächen auf Korrosion prüfen
c) Montieren:
aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch
Sichtprüfen, Lehren und Messen funktions-
gerecht ausrichten sowie unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden
und sichern
bb) während des Montagevorgangs Einzelfunktio-
nen zwischenprüfen
cc) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien
unter Beachtung von Herstellerangaben
abdichten
dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen her-
stellen
8 Warten von a) Motor- und Getriebeöl sowie Schmier- und Kühl-
Kraftfahrzeugen mittel nach Wartungsangaben kontrollieren, nach-
(§ 5 Nr. 16) füllen und wechseln
b) Ladezustand von Batterien prüfen
c) Fahrzeugbauteile, Zusatzsysteme und Sonder-
aggregate nach Herstellervorgaben warten
d) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren,
reinigen oder austauschen
e) mechanische Verbindungen, insbesondere deren
Sicherungselemente, kontrollieren
f) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren 4
g) Einstellwerte, insbesondere von Zünd- und Ein-
spritzanlagen, statisch und dynamisch ermitteln
und einstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 385
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
h) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach
Wartungsangaben kontrollieren und nachfüllen
i) Baugruppen auf Dichtheit prüfen
k) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle wechseln
1) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen 6
m) Funktion von Baugruppen und Systemen im
Hinblick auf Abgasemission und Geräusch-
entwicklung kontrollieren
9 Prüfen, Einstellen a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-
und Anschließen gruppen prüfen und einstellen
von mechanischen,
b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
hydraulischen,
Baugruppen und Systemen prüfen
pneumatischen sowie
elektrischen und c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremd-
elektronischen stoffe prüfen
Systemen und
d) Generatoranlagen, Starteranlagen, Starthilfe-
Anlagen
anlagen sowie Beleuchtungs-, Warn- und Signal- 6
(§ 5 Nr. 17)
anlagen prüfen
e) Kompressionsdruck ermitteln, mit Sollwert ver-
gleichen und elektronischen Zylinderleistungs-
vergleich durchführen
f) elektrische Leitungen, Verbindungen und
Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand
und Stromstärke messen
g) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel und
Reibmomente unter Beachtung von lnstandhal-
tungsvorschriften prüfen
h) Funktion von Steuerelementen, insbesondere
Temperatur-, Druck-, Positions- und Drehzahl-
geber, prüfen
i) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gruppen, insbesondere der Motor-, Fahrwerks-,
Sicherheits- und Komfortelektronik, auf Funktion
prüfen
k) Spannungsverläufe mit Oszilloskop, insbesondere
an Impulsgeber, Zündanlagen, Einspritzanlagen
und Generatoren, prüfen
1) Kontrolleinrichtungen, Anlagen zur Gemischauf-
bereitung und Zündung, Einspritzdüsen, Stand- 18
heizungen, Klimaanlagen, Radioanlagen und
Anlagen zur mobilen Kommunikation prüfen
m) Bremssysteme auf Funktion prüfen und einstellen
n) elektronische Testgeräte zur Diagnose von
Motoren und Systemen anschließen und hand-
haben
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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10 Prüfen von Abgasen a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln
und Einrichtungen zur und mit Sollwert vergleichen
Emissionsminderung
b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen
(§ 5 Nr. 18)
c) Bauteile und Baugruppen zur Emissions-
minderung auf Funktion prüfen
11 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung von
Bestimmen von Fehlern, Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung
Störungen und deren sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und
Ursachen bestimmen 4
(§ 5 Nr. 19)
b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,
hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
--~-----------~-----
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der
Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneu-
matischer sowie elektrischer und elektronischer
Baugruppen eingrenzen
d) Fehlersuchstrategien anwenden
e) Fehler und Störungen mit kraftfahrzeugspezifi-
sehen Prüfverfahren und Testgeräten bestimmen 6
f) Datenübertragungsgeräte bedienen und Fehler-
speicher auslesen und auswerten
g) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
h) Fehlerursachen Bauteilen und Baugruppen
zuordnen
12 Instandsetzen von a) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Systemen und Anlagen Kontrolleinrichtungen instandsetzen
an Kraftfahrzeugen
b) Bauteile am eingebauten Motor demontieren,
(§ 5 Nr. 20)
instandsetzen und montieren 8
c) Abgasanlagen instandsetzen
d) Zünd- und Starthilfesysteme instandsetzen
e) Generator- und Starteranlagen instandsetzen
f) hydraulische Bremssysteme instandsetzen
g) Kraftfahrzeuge entstören
h) Anlagen zur Gemischaufbereitung und Kraftstoff-
zumessung an Ottomotoren instandsetzen
i) Einrichtungen der Kraftstoffversorgung und Teile
der Einspritzanlage von Dieselmotoren instand-
setzen
k) Instrumente und Instrumententräger aus- und ein-
bauen sowie instandsetzen 16
1) Standheizungen und Klimaanlagen instandsetzen
m) Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 387
-- -- "----
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
n) Anlagen zur mobilen Kommunikation und Radio-
anlagen instandsetzen
o) Bremsregeleinrichtungen instandsetzen
p) mechanisch, hydraulisch, pneumatisch sowie
elektrisch und elektronisch wirkende Aggregate
und Baugruppen instandsetzen
q) Innenverkleidung aus- und einbauen, mechanisch
und elektrisch betätigte Ausstattungsteile und
Einrichtungen instandsetzen
13 Installieren von a) Kabelquerschnitte bestimmen
elektrischen Leitungen,
b) Kabelfarben zuordnen
Herstellen von
4
Kabelbäumen c) Kabeldurchgänge festlegen und unter Berücksich-
(§ 5 Nr. 21) tigung elektrotechnischer und mechanischer
Erfordernisse fixieren
d) Kabelarten der Funktion nach zuordnen und ein-
setzen
e) elektrische Leitungen lagegerecht installieren und
Stromstärke durch Sichern begrenzen
f) Kabelbäume herstellen und ergänzen
g) elektrische und elektronische Bauteile, Bau-
gruppen und Systeme, insbesondere der Motor-,
Fahrwerk-, Sicherheits- und Komfortelektronik,
installieren
12
14 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach gesetz-
mit Zubehör und liehen Vorschriften und technischen Unterlagen
Zusatzeinrichtungen dem Fahrzeugtyp zuordnen
(§ 5 Nr. 22)
b) Fahrzeugbauteile für den Einbau vorbereiten
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
anschließen und auf Funktion prüfen
d) mechanische, hydraulische, pneumatische sowie
elektrische und elektronische Baugruppen und
Systeme unter Beachtung ihrer Einzel- und
Gesamtfunktion umrüsten
e) Kunden unter Verwendung von Betriebs- und
Gebrauchsanleitungen die Bedienung von
Geräten und Anlagen erklären
15 Beurteilen von Schäden a) Schäden an Kraftfahrzeugen und Aggregaten auf-
an Kraftfahrzeugen grund von Kundenangaben prüfen und einordnen
(§ 5 Nr. 23)
b) Schäden an Kraftfahrzeugen und Aggregaten auf-
grund von Anzeigen, Messungen sowie von Sicht-
und Geräuschkontrollen feststellen und protokol-
lieren
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
16 Kontrollieren der a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter 4
durchgeführten Arbeiten Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-
unter Einbeziehung sicherheit des Kraftfahrzeugs kontrollieren
angrenzender Bereiche
b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-
(§ 5 Nr. 24)
gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen
und protokollieren
c) Kraftfahrzeug und Aggregate zur Kunden-
übergabe vorbereiten
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 389
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Gas- und Wasserinstallateur/zur Gas- und Wasserinstallateurin
(Gas- und Wasserinstallateur-Ausbildungsverordnung - GasWaslAusbV) *)
Vom 9. März 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des gieverwendung,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
für Bildung und Wissenschaft verordnet: Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
§ 1
Unterlagen,
Anwendungsbereich 7. Prüfen, Messen, Lehren,
Diese Verordnung gilt für die 8erufsausbildung in dem 8. Fügen,
Ausbildungsberuf Gas- und Wasserinstallateur/Gas- und 9. manuelles Spanen und Umformen,
Wasserinstallateurin nach der Handwerksordnung.
10. maschinelles Bearbeiten,
11. Instandhalten,
§2
12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen,
Ausbildungsdauer
Rohren und Profilen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
13. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 14. Elektrotechnik,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 15. Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Ferti-
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes gen von Schablonen und Zuschnitten,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 16. Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrlei-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. tungen für Ver- und Entsorgungsanlagen,
17. Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-
§ 3 einrichtungen,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung 18. Montieren und Demontieren von Gasverbrauchs- und
der Berufsausbildung Gasversorgungsanlagen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 19. Montieren und Demontieren von sanitären Einrichtun-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche gen, Geräten und Anlagen,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
20. Montieren und Demontieren von Wasserversorgungs-
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
und Abwasseranlagen,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
21. Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- von Niederschlagwasser,
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- 22. Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstel-
chen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- len von Ver- und Entsorgungsanlagen,
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges 23. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- und deren Ursachen,
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
gen nachzuweisen. 24. Instandhalten von Ver- und Entsorgungsanlagen,
25. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
§ 4 26. Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die •) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
1. Berufsbildung, der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, ger veröffentlicht.
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 5 (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
Ausbildungsrahmenplan
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energiever-
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
wendung, technische Regelwerke,
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung 2. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom stoffen,
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
3. Werkstoffbe- und -verarbeitung,
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- 4. physikalische Grundlagen, Eigenschaften von Gasen
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- und Flüssigkeiten,
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
5. Grundlagen der Elektrotechnik,
§ 6 6. systematische Arbeitsdurchführung,
Ausbildungsplan 7. Berechnen von Längen und Flächen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
Ausbildungsplan zu erstellen.
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 7
§ 9
Berichtsheft
Gesellenprüfung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
durchzusehen. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§ 8 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
samt höchstens zwölf Stunden drei Prüfungsstücke anfer-
Zwischenprüfung
tigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende in Betracht:
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. als Prüfungsstücke:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender a) Anfertigen und Montieren eines Anlagenteils aus
Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2 Rohren unterschiedlicher Werkstoffe, insbesondere
Buchstaben a bis d, laufender Nummer 3 Buchstabe a, durch Schweißen, Löten und Schrauben, ein-
laufender Nummer 4 Buchstabe a, laufender Nummer 5 schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsab-
Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstaben a bis f, laufes sowie Prüfen der Funktionsfähigkeit,
laufender Nummer 8 Buchstaben d bis f und laufender b) Anfertigen eines Abwasseranlagenteils mit mehre-
Nummer 9 Buchstaben a bis e aufgeführten Fertigkeiten ren Anschlüssen durch verschiedene Verbindungs-
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht techniken, insbesondere Kunststoffschweißen,
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. c) Anfertigen eines mehrteiligen Blechformstückes,
insbesondere durch Trennen, Umformen und
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Fügen;
Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens
einer Stunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kom- 2. als Arbeitsproben:
men insbesondere in Betracht:
a) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern
1. als Prüfungsstücke: sowie Einstellen von Gasgeräten einschließlich
Erstellen eines Prüfprotokolls,
a) Anfertigen eines Blechformstückes, insbesondere
durch Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumfor- b) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern
men und Fügen, einschließlich Planen und Vorbe- sowie Einstellen von selbstregelnden oder gesteu-
reiten des Arbeitsablaufes, erten Wasserarmaturen.
b) Anfertigen eines Rohrformstückes, insbesondere Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom
durch Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumfor- Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom
men und Fügen; Hundert gewichtet werden.
2. als Arbeitsprobe:
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
Störungen an Bauteilen und Baugruppen einschließlich sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Erstellen eines Prüfprotokolls. geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 391
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
den Gebieten in Betracht: sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Energieverwendung, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
b) Anlagentechnik, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
c) Brennstofflagerung, Brennstofftransport,
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
d) Feuerungstechnik, mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
e) Strömungslehre, Wärmelehre, Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-
f) Wärme- und Schallschutz, che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
g) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
Hilfsstoffen, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
h) Korrosionsschutz, fächer das doppelte Gewicht.
i) Wärmebehandlung, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
k) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
1) Montagetechnik, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
m) Rohrleitungstechnik; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: § 10
a) Abwicklungen, Lage- und Arbeitspläne,
Aufhebung von Vorschriften
b) Tabellen, Normen,
c) Sicherheitsbestimmungen; Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
technologischer und mathematischer Sachverhalte
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
besondere für den Ausbildungsberuf Gas- und Wasserin-
geeignete Lösungswege darzustellen;
stallateur/Gas- und Wasserinstallateurin, sind vorbehalt-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: lich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Gewicht,
§ 11
b) Wärmeausdehnung,
c) Druck, Übergangsregelung
d) Mischungstemperatur, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
e) Volumenstrom, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Verordnung.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
§ 12
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Berlin-Klausel
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-
chen Höchstwerten auszugehen: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksord-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, nung auch im Land Berlin.
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
§ 13
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 9. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur/zur Gas- und Wasserinstallateurin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
während der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Ausbildung zu vermitteln
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§4Nr.4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom aus g ehen beachten
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 393
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewerten sowie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
7
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -Oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 395
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken 6
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 manuelles und a) Bleche und Profile manuell sowie mit handgeführ-
maschinelles Umformen ten und ortsfesten Maschinen unter Beachtung
von Blechen, Rohren des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche, der
und Profilen Werkstückform und der Anschlußmaße biege-
(§ 4 Nr. 12) umformen
b) Bleche bördeln
c) Bleche durch Falzen fügen
d) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln und
Pyramiden konstruieren
e) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen
anfertigen
12 *)
13 Schweißen, Löten, a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-
thermisches Trennen bereiten
(§ 4 Nr. 13)
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
Nr. '11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 397
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes sowie aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Kontrollieren und Bewerten Unterstützung abschätzen
der Arbeitsergebnisse b) Übereinstimmung von Planung und Baustellen-
(§ 4 Nr. 5) situation im Hinblick auf die durchzuführenden
Arbeiten, insbesondere Durchbrüche hinsichtlich
Lage und Größe, prüfen
3 *)
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
festlegen
d) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-
ges sowie organisatorischer und informatorischer
Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
schaften und der Bearbeitung nach Verwendungs-
zweck auswählen
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter
Gewerke festlegen
g) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit-
stellen 2
h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf
aus technischen Unterlagen, insbesondere
Zeichnungen, ermitteln
i) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Ver-
meidung von Personen- und Sachschäden im
Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
1) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und
Maschinen erhalten
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
b) Rohrleitungs- und Kanalpläne, insbesondere in
Unterlagen isometrischer Darstellung, Bauzeichnungen sowie
(§ 4 Nr. 6) schematische Strangzeichnungen lesen und
anwenden 3 *)
c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern
erstellen
d) Montage- und lnstandhaltungspläne sowie
Betriebsanleitungen lesen und anwenden
e) isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder
Kanälen anfertigen
f) Schalt- und Stromlaufpläne lesen
g) Betriebsdaten erfassen und bewerten 2
h) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage
(§ 4 Nr. 7) prüfen 2 *)
b) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und
übertragen
4 Fügen a) Bleche durch Falzen manuell und maschinell
(§ 4 Nr. 8) fügen
b) Klebstoff nach Werkstoff auswählen und Bauteile
aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berück- 4
sichtigung der auftretenden Beanspruchungen
kleben
c) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur herstellen
5 manuelles Spanen und a) Rohre mit Rohrschneider trennen
Umformen
b) Rohrgewinde unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9)
eigenschaften schneiden
6 maschinelles Bearbeiten a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen-
(§ 4 Nr. 10) metallen und Kunststoffen mit Scheren, Sägen
und Trennschleifmaschinen trennen
4
b) Rohrgewinde schneiden
c) mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk
und Beton bohren
d) mit handgeführten Maschinen in Mauerwerk und
Beton fräsen
7 manuelles und a) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim
maschinelles Umformen Biegeumformen ermitteln
von Blechen, Rohren und
b) Formteile aus Feinblech durch Biegeumformen
Profilen
manuell und maschinell herstellen
(§ 4 Nr. 12)
c) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen ein-
ziehen, aufweiten und aushalsen
d) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt
und warm biegeumformen 6
e) Rohre aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunst-
stoffen mit und ohne Füllung in mehreren Ebenen
kalt und warm biegeumformen
f) Falzverbindungen unter Beachtung unterschied-
licher Anforderungen herstellen
g) Feinbleche und Profile sowie Teilkonstruktionen
kalt richten
h) Profile warm richten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 399
·-
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Schweißen, Löten, a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für
thermisches Trennen das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte
(§ 4 Nr. 13) festlegen
b) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung
der Werkstoffe und der Werkstücke nach Vorgabe
festlegen
c) Feinbleche durch Schweißen fügen
8
d) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
schatten und Verwendungszweck auswählen
e) Feinbleche und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit weich- und hartlöten
f) Rohre aus unterschiedlichen Werkstoffen in
verschiedenen Arbeitspositionen mit und ohne
Fittings weich- und hartlöten
g) Bleche und Profile thermisch trennen
h) Bleche und Profile aus Stahl und Nichteisen-
metallen in verschiedenen Schweißpositionen
schweißen 6
i) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen dicht
schweißen
k) Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln
9 Elektrotechnik a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
(§ 4 Nr. 14) durch elektrischen Strom anwenden
b) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungs-
vorschritten über das Arbeiten an elektrischen
Anlagen beachten und anwenden
c) elektrische Anschlüsse feststellen
2
d) elektrische Verbraucher, insbesondere auf
lsolationsbeschädigung, sowie Schalter auf
Fehler prüfen
e) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelz-
sicherungen, Sicherungsautomaten,
Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und
Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
f) elektrische Größen, insbesondere Netz-
spannungen, prüfen
g) einfache elektrische Stromkreise überprüfen
h) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ unter- 2
scheiden
i) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
k) zulässige mechanische und elektrische Belastung
feststellen
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
10 Konstruieren von a) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln
Abwicklungen; und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben
Entwerfen und Fertigen anreißen
von Schablonen und
b) Schablonen aus metallischen und nicht-
Zuschnitten 2
metallischen Werkstoffen herstellen
(§ 4 Nr. 15)
c) Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren
anreißen
d) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen
nach dem Mantellinienverfahren konstruieren 2
11 Anfertigen, Montieren a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
und Demontieren von prüfen
Rohrleitungen für Ver-
b) Halterungen und Befestigungen anfertigen und
und Entsorgungsanlagen
montieren
(§ 4 Nr. 16)
c) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen
Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige
Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck aus-
wählen und lagern
d) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-
sichtigung der baulichen Gegebenheiten durch
Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen
e) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen
und nach Dichtigkeitsanforderungen vorbereiten
8
f) Rohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen,
insbesondere durch Schweißen, Löten, Schraub-
verbindungen und Flanschen, anfertigen
g) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen
und kennzeichnen
h) Rohrleitungen unter Berücksichtigung des Gefälles,
der Abstände für Wärme- und Schallisolierung
sowie der Wärmeausdehnung befestigen
i) Armaturen unter Berücksichtigung der Einbau-
vorschritten montieren
k) Rohrleitungen systematisch zerlegen, kennzeich-
nen, schützen und lagern
1) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-
sichtigung der zu fördernden Medien, Aggregat-
zustände und der Förderungsart durch Trennen
und Umformen vorbereiten und verlegen
m) Lage von Anschlüssen für Gas, Abgas, Wasser
und Abwasser prüfen
n) Abgasleitungen unter Berücksichtigung von Vor-
schritten und Regeln herstellen, einbauen und
dicht verbinden
8
o) Gasversorgungsleitungen unter Berücksichtigung
von Vorschriften und Regeln einbauen und dicht
verbinden
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 401
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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--- -
1 2 3 4
p) Rohrleitungen für Wasser und Abwasser aus
unterschiedlichen Werkstoffen einbauen und dicht
verbinden
q) Rohrleitungen durch Kleben, Stecken und
Schweißen herstellen
r) die Erfordernisse der Hygiene bei der Wasser-
und Abwasserinstallation beachten
12 Montieren von Meß-, a) Meß-, Steuerungs- und Regelungsvorgang unter-
Steuer-, Regel- und scheiden
Sicherheitseinrichtungen
(§ 4 Nr. 17) b) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, ins-
besondere elektrisch und pneumatisch betätigte
Einrichtungen, nach ihrem Arbeitsprinzip unter-
scheiden 4
c) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen ihren Funk-
tionen zum Messen von Betriebsdaten und zum
Steuern und Regeln der Anlage zuordnen
d) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
einbauen und anschließen
13 Montieren und a) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten unter-
Demontieren schiedlicher Energie- und Brennstoffarten
von Gasverbrauchs- und beachten
Gasversorgungsanlagen
(§ 4 Nr. 18) b) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherheits-
einrichtungen für die Lagerung von Gasen
anwenden
c) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Gas-
geräte, Armaturen sowie Meß-, Regel- und Sicher-
heitseinrichtungen, nach ihrer Funktion den
Anlagen zuordnen
d) Nennbelastung von Gasverbrauchseinrichtungen
feststellen
7
e) Eignung des Standortes von Gasverbrauchs-
geräten, insbesondere unter Berücksichtigung der
Be- und Entlüftung, prüfen
f) Tragekonstruktionen und Untergrund für die
Gerätemontage prüfen
g) Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und
Zustand sichtprüfen
h) Regel- und Sicherheitsarmaturen einbauen
i) Gasgeräte verschiedener Bauart montieren, dicht
anschließen und demontieren
k) Einrichtungen zur Energieeinsparung montieren
1) Anlagen und Anlagenteile systematisch zerlegen,
kennzeichnen, schützen und lagern
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die· unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
14 Montieren a) Befestigungsarten nach den Erfordernissen und
und Demontieren Beanspruchungen auswählen
von sanitären
Einrichtungen, Geräten b) Sicherheitsvorschriften bei der Montage, ins-
besondere Maßnahmen zum Potentialausgleich
und Anlagen 9
(§ 4 Nr. 9) von sanitärtechnischen Einrichtungen, beachten
c) sanitäre Einrichtungsgegenstände unter Berück-
sichtigung der Montagehöhen und -abstände
montieren
d) sanitäre Einrichtungsgegenstände aus unter-
schiedlichen Werkstoffen nach funktionalen,
ästhetischen und hygienischen Gesichtspunkten
montieren
e) Steuer- und Regeleinrichtungen für automatischen
Betrieb, insbesondere Lichtschranken, elektro-
magnetische Steuerungen und Zeitschaltgeräte, 8
einbauen
f) sanitäre Einrichtungen und Anlagen auf Funktion
und Dichtheit prüfen
g) sanitäre Einrichtungsgegenstände demontieren
15 Montieren und a) Vorschriften bei der Montage und Demontage von
Demontieren von Trinkwasseranlagen und Abwasseranlagen
Wasserversorgungs- berücksichtigen
und Abwasseranlagen
(§ 4 Nr. 20) b) Geräte zur Förderung, Erwärmung und
Nachbehandlung des Trinkwassers montieren
und demontieren 7
c) Abwasserarmaturen und -förderanlagen,
insbesondere Hebeanlagen, Abscheider und
Rückstausicherungen, montieren
d) Funktion von Abwasserbehandlungsanlagen
berücksichtigen
16 Anfertigen und Montieren a) Formteiletür Dachrinnen, insbesondere
von Anlagen zur Ableitung Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und Rinnen-
von Niederschlagwasser winkel, anfertigen
(§ 4 Nr. 21)
b) Regenfallrohre anfertigen
c) Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre
anbringen und befestigen 7
d) Blechkehlen und Traufbleche in unterschiedlichen
Ausführungen anfertigen und unter
Berücksichtigung von Dehnungen montieren
e) Gefälle von Dachrinnen sowie Überhöhung von
Wasserkanten mit Wasserwaage prüfen
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 403
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
17 Prüfen von Funktionen; a) Anlagen vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle
Inbetriebnehmen und prüfen
Einstellen von Ver- und
b) Anlagen unter Beachtung von Betriebs- und Prüf-
Entsorgungsanlagen
druck abdrücken
(§ 4 Nr. 22)
c) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen
in Betrieb nehmen
d) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, ins-
besondere elektrisch und pneumatisch betätigte
Einrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen
e) Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Arma-
8
turen und Fördereinrichtungen, auf Funktion
prüfen und einstellen
f) Gasgeräte unter Beachtung der Vorschriften ein-
stellen
g) Betriebswerte, insbesondere Druck, Volumen-
strom, Temperatur und Immissionswerte, prüfen
und einstellen
h) den Betreiber unter Berücksichtigung von Energie-
einsparung und Umweltschutz in die Benutzung
der Anlage einweisen
18 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
Bestimmen von Fehlern, sowie durch Prüfen und Messen systematisch ein-
Störungen und deren grenzen und bestimmen
Ursachen
b) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen
(§ 4 Nr. 23)
mechanisch, pneumatisch und elektrisch
betätigter Anlagenteile eingrenzen
c) die Ursachen von Fehlern und Störungen
bestimmen und protokollieren, die Möglichkeiten
ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instand-
setzung einleiten
19 Instandhalten von Ver- a) Anlagen nach Wartungsplänen warten 9
und Entsorgungsanlagen
(§ 4 Nr. 24) b) Betriebsdaten von Armaturen, Meß-, Steuer-,
Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie
Förder- und Versorgungseinrichtungen im
Betriebszustand prüfen und aufzeichnen
c) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden
Instandhaltung einleiten
d) Anlage unter Beachtung sicherheitstechnischer
Regeln außer Betrieb setzen
e) Betriebsbereitschaft der Anlage durch Aus-
tauschen und Instandsetzen schadhafter Teile
herstellen
f) Anlagenteile und Rohrleitungen reinigen
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
20 Transportieren a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
von Bauteilen
b) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-
und Baugruppen 1
züge sowie Winden, handhaben
(§ 4 Nr. 25)
c) Rollen und Hebezeuge einsetzen
d) Transport sichern und durchführen
e) Transportgut absetzen und sichern
3
f) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste
aufbauen, sichern und abbauen
21 Durchführen von Dämm- a) Dichtmaterialien nach den zu fördernden Medien
und Dichtungsmaßnahmen und den Förderbedingungen auswählen und
(§ 4 Nr. 26) anwenden
b) den Einfluß von Dämmaßnahmen auf Energie-
verbrauch und Leistung der Anlage beachten
3
c) Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen
d) Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr- und
Aggregatbefestigungen ausführen
e) Maßnahmen zum Korrosionsschutz ausführen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 405
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Zentralhelzungs- und Lüftungsbauer/zur Zentralheizungs- und Lüftungsbauerln
(Zentralhelzungs- und Lüftungsbauer-Ausbildungsverordnung - ZHeizLbAusbV) *)
Vom 9. März 1989
Auf Grund des§ 25 der Handwerksordnung in der Fas- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert gieverwendung,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
für Bildung und Wissenschaft verordnet: Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
§ 1 Unterlagen,
Anwendungsbereich
7. Prüfen, Messen, Lehren,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
8. Fügen,
Ausbildungsberuf Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/
Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin nach der Hand- 9. manuelles Spanen und Umformen,
werksordnung.
10. maschinelles Bearbeiten,
§2
11. Instandhalten,
Ausbildungsdauer
12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Rohren und Profilen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach 13. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 14. Elektrotechnik,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 15. Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Ferti-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die gen von Schablonen und Zuschnitten,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
16. Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrlei-
tungen und Kanälen für heizungs- und lufttechnische
§3 Anlagen, Brennstoffversorgungs- und Feuerungs-
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung anlagen,
der Berufsausbildung
17. Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt einrichtungen,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 18. Aufstellen, Montieren und Demontieren von heizungs-
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften und lufttechnischen Anlagen, Brennstoffversorgungs-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. und Feuerungsanlagen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 19. Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstel-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der len von heizungs- und lufttechnischen Anlagen,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- Brennstoffversorgungs- und Feuerungsanlagen,
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil- 20. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi- und deren Ursachen,
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den 21 . Instandhalten von heizungs- und lufttechnischen Anla-
Prüfungen nachzuweisen. gen, Brennstoffversorgungs- und Feuerungsanlagen,
22. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
§4
23. Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abg&
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
1. Berufsbildung, der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenleh,=plan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, veröffentlicht.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 5 (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
Ausbildungsrahmenplan
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energie-
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für verwendung, technische Regelwerke,
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
2. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom stoffen,
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund- 3. Werkstoffbe- und -verarbeitung,
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- 4. physikalische Grundlagen, Eigenschaften von Gasen
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- und Flüssigkeiten,
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
5. Grundlagen der Elektrotechnik,
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
6. systematische Arbeitsdurchführung,
§ 6 7. Berechnen von Längen und Flächen.
Ausbildungsplan (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen.
§9
§ 7 Gesellenprüfung
Berichtsheft (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
durchzusehen. gesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke an-
fertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei
§8
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere
Zwischenprüfung in Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 1. als Prüfungsstücke:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des a) in höchstens acht Stunden Anfertigen eines An-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. lagenteils einer Zentralheizungs- oder Lüftungs-
anlage aus mehreren Bauteilen, insbesondere
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
durch Umformen, Fügen und Montieren, einschließ-
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender lich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes
Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2
sowie Prüfen der Funktionsfähigkeit,
Buchstaben a bis d, laufender Nummer 3 Buchstabe a,
laufender Nummer 4 Buchstabe a, laufender Nummer 5 b) in höchstens vier Stunden Anfertigen eines Lei-
Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstaben a bis f, tungsteils einer Zentralheizungs- oder Lüftungs-
laufender Nummer 8 Buchstaben a bis c und laufender anlage, insbesondere durch Fügen und Umformen,
Nummer 9 Buchstaben a bis e aufgeführten Fertigkeiten einschließlich Prüfen der Funktionsfähigkeit.
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht Ein Prüfungsstück ist aus dem Zentralheizungsbau und
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden ein Prüfungsstück aus dem Lüftungsbau anzufertigen.
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Das Prüfungsstück nach Nummer 1 Buchstabe a ist
aus dem Arbeitsbereich zu wählen, in dem der Prüfling
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun- überwiegend ausgebildet wurde;
den zwei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens
einer Stunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kom- 2. als Arbeitsproben:
men insbesondere in Betracht: a) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
im Zentralheizungs- oder Lüftungsbau einstellen
1. als Prüfungsstücke:
und Funktion erklären,
a) Anfertigen eines Blechformstückes, insbesondere
durch Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumfor- b) eine Feuerungsanlage im Zentralheizungs- oder im
men und Fügen, einschließlich Planen und Vorbe- Lüftungsbau einmessen und einstellen sowie
reiten des Arbeitsablaufes, Betriebswerte protokollieren.
b) Anfertigen eines Rohrformstückes, insbesondere Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom
durch Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumfor- Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom
men und Fügen; Hundert gewichtet werden.
2. als Arbeitsprobe: (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
Störungen an Bauteilen und Baugruppen einschließlich sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Erstellen eines Prüfprotokolls. geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 407
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
den Gebieten in Betracht: sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
1. im Prüfungsfach Technologie: fung in programmierter Form durchgeführt wird.
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Energieverwendung, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
b) Anlagentechnik, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
c) Brennstofflagerung, Brennstofftransport,
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
d) Feuerungstechnik, mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
e) Strömungslehre, Wärmelehre, Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
f) Wärme- und Schallschutz, liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
g) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
Hilfsstoffen, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
h) Korrosionsschutz, fächer das doppelte Gewicht.
i) Wärmebehandlung, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
k) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
1) Montagetechnik, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
m) Rohrleitungstechnik; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
§ 10
a) Abwicklungen, Lage- und Arbeitspläne,
b) Tabellen, Normen, Aufhebung von Vorschriften
c) Sicherheitsbestimmungen; Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
technologischer und mathematischer Sachverhalte berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
geeignete Lösungswege darzustellen; besondere für den Ausbildungsberuf Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Gewicht,
b) Wärmebedarf, Wärmeausdehnung, § 11
c) Druck, Übergangsregelung
d) Mischungstemperatur,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
e) Volumenstrom,
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
f) Wirkungsgrad, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
g) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: dieser Verordnung.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche § 12
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Berlin-Klausel
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
lichen Höchstwerten auszugehen: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, ordnung auch im Land Berlin.
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, § 13
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Inkrafttreten
Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 9. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/
zur Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz während der gesamten
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Ausbildung zu vermitteln
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
Nr. 11 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 409
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und sowie Arbeitsablauf sicherstellen
Bewerten der Arbeits- b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
ergebnisse
c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
(§ 4 Nr. 5)
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunst- und Naturstoffen unter-
scheiden
6 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen 5 *)
Erstellen von technischen und anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6) und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
6 *)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse; die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
(§ 4 Nr. 8) flächen und Formtoleranz prüfen sowie in monta-
gegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
7
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen und a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen
5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 411
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
6
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
11
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere
an Anschlüssen, auf mechanische
Beschädigung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-
gung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 manuelles und a) Bleche und Profile manuell sowie mit handgeführ-
maschinelles Umformen ten und ortsfesten Maschinen unter Beachtung
von Blechen, Rohren des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche, der
und Profilen Werkstückform und der Anschlußmaße biege-
(§ 4 Nr. 12) umformen
b) Bleche bördeln
c) Bleche durch Falzen fügen
d) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln und
Pyramiden konstruieren
e) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen
anfertigen
12 *)
13 Schweißen, Löten, a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-
thermisches Trennen bereiten
(§ 4 Nr. 13)
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 413
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes sowie aufwandes und der Notwendigkeit personeller
Kontrollieren und Bewerten Unterstützung abschätzen
der Arbeitsergebnisse b) Übereinstimmung von Planung und Baustellen-
(§ 4 Nr. 5) situation im Hinblick auf die durchzuführenden
Arbeiten, insbesondere Durchbrüche hinsichtlich
Lage und Größe, prüfen 3 *)
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
festlegen
d) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-
ges sowie organisatorischer und informatorischer
Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
schatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-
zweck auswählen
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter
Gewerke festlegen
g) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit-
stellen
2
h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus
technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnun-
gen, ermitteln
i) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Ver-
meidung von Personen- und Sachschäden im
Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
1) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und
Maschinen erhalten
2 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von technischen
b) Rohrleitungs- und Kanalpläne, insbesondere in
Unterlagen
isometrischer Darstellung, Bauzeichnungen sowie
(§ 4 Nr. 6)
schematische Strangzeichnungen lesen und
anwenden 3 *)
c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern
erstellen
d) Montage- und lnstandhaltungspläne sowie
Betriebsanleitungen lesen und anwenden
e) isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder
Kanälen anfertigen
f) Schalt- und Stromlaufpläne lesen
g) Betriebsdaten erfassen und bewerten 2
h) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage
(§ 4 Nr. 7) prüfen 2 *)
b) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und
übertragen
4 Fügen a) Bleche durch Falzen manuell und maschinell
(§ 4 Nr. 8) fügen
b) Klebstoff nach Werkstoff auswählen und Bauteile
unter Berücksichtigung der auftretenden 4
Beanspruchungen kleben
c) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur herstellen
5 manuelles Spanen und a) Rohre mit Rohrschneider trennen
Umformen
b) Rohrgewinde unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9)
eigenschaften schneiden
6 maschinelles Bearbeiten a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen-
(§ 4 Nr. 10) metallen und Kunststoffen mit Scheren, Sägen 4
und Trennschleifmaschinen trennen
b) Rohrgewinde schneiden
c) mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk
und Beton bohren
d) mit handgeführten Maschinen in Mauerwerk und
Beton fräsen
7 manuelles und a) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim
maschinelles Umformen Biegeumformen ermitteln
von Blechen, Rohren
b) Formteile aus Feinblech durch Biegeumformen
und Profilen
manuell und maschinell herstellen
(§ 4 Nr. 12)
c) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen ein-
ziehen, aufweiten und aushalsen
d) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt
und warm biegeumformen 6
e) Rohre aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunst-
stoffen mit und ohne Füllung in mehreren Ebenen
kalt und warm biegeumformen
f) Falzverbindungen unter Beachtung unterschied-
licher Anforderungen herstellen
g) Feinbleche und Profile sowie Teilkonstruktionen
kalt richten
h) Profile warm richten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 415
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
8 Schweißen, Löten, a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für
thermisches Trennen das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte
(§ 4 Nr. 13) festlegen
b) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung
der Werkstoffe und der Werkstücke nach Vorgabe
festlegen
c) Feinbleche durch Schweißen fügen
d) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
schatten und Verwendungszweck auswählen 8
e) Feinbleche und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit weich- und hartlöten
f) Rohre in verschiedenen Arbeitspositionen mit und
ohne Fittings weich- und hartlöten
g) Bleche und Profile thermisch trennen
h) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen dicht
schweißen
i) Bleche und Profile aus Stahl und Nichteisen-
metallen in verschiedenen Schweißpositionen
schweißen
k) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen in ver- 4
schiedenen Schweißpositionen dicht schweißen
1) Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln
9 Elektrotechnik a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
(§4Nr.14) durch elektrischen Strom anwenden
b) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungs-
vorschritten über das Arbeiten an elektrischen
Anlagen beachten und anwenden
c) elektrische Anschlüsse feststellen
2
d) elektrische Verbraucher, insbesondere auf
lsolationsbeschädigung, sowie Schalter auf
Fehler prüfen
e) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelz-
sicherungen, Sicherungsautomaten,
Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und
Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
f) elektrische Größen, insbesondere Netz-
spannungen, prüfen
g) einfache elektrische Stromkreise überprüfen
h) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ unter- 2
scheiden
i) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
k) zulässige mechanische und elektrische Belastung
feststellen
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
10 Konstruieren von a) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln
Abwicklungen; und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben
Entwerfen und Fertigen anreißen
von Schablonen und
b) Schablonen aus metallischen und nichtmetalli- 2
Zuschnitten
sehen Werkstoffen herstellen
(§ 4 Nr. 15)
c) Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren
anreißen
d) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen
nach dem Mantellinienverfahren konstruieren 2
11 Anfertigen, Montieren und a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
Demontieren von Rohr- prüfen
leitungen und Kanälen für b) Halterungen und Befestigungen fertigen und
heizungs- und luft- montieren
technische Anlagen,
Brennstoffversorgungs- c) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen
und Feuerungsanlagen Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige
(§ 4 Nr. 16) Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck aus-
wählen und lagern
d) Rohrleitungen und Armaturen unter Berücksichti-
gung der baulichen Gegebenheiten durch Tren-
nen und Umformen vorbereiten und verlegen
e) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen
und nach Dichtigkeitsanforderungen vorbereiten 8
f) Rohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen,
insbesondere durch Schweißen, Löten, Schraub-
verbindungen und Flanschen, herstellen
g) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen
und kennzeichnen
h) Rohrleitungen unter Berücksichtigung des Gefälles,
der Abstände für Wärme- und Schallisolierung
sowie der Wärmeausdehnung befestigen
i) Armaturen unter Berücksichtigung der Einbau-
vorschriften montieren
k) Rohrleitungen systematisch zerlegen, kenn-
zeichnen, schützen und lagern
1) Rohrleitungen und Armaturen unter Berücksichti-
gung der zu fördernden Medien, Aggregatzustände
und der Förderungsart durch Trennen und
Umformen vorbereiten u~d verlegen
m) Werkstoffe für Luftkanäle nach den Anforderun-
gen auswählen und lagern
n) Formstücke für Luftkanäle, insbesondere Bögen 12
und Verzweigungen, herstellen
o) Abgasleitungen unter Berücksichtigung von Vor-
schriften und Regeln herstellen und einbauen
p) Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werk-
stoffen einbauen und dicht verbinden
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 417
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
12 Montieren von Meß-, a) Meß-, Steuerungs- und Regelungsvorgang unter-
Steuer-, Regel- und scheiden
Sicherheitseinrichtungen
b) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbeson-
(§ 4 Nr. 17)
dere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrich-
tungen, nach ihrem Arbeitsprinzip unterscheiden
8
c) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen ihren Funk-
tionen zum Messen von Betriebsdaten und zum
Steuern und Regeln der Anlage zuordnen
d) Meß-, Steuer-, Regel-und Sicherheitseinrichtungen
einbauen und anschließen
13 Aufstellen, Montieren a) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten unter-
und Demontieren von schiedlicher Energie- und Brennstoffarten beachten
heizungs- und
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Förder-
lufttechnischen Anlagen,
aggregate, Armaturen, Wärmeerzeuger und -ver-
Brennstoffversorgungs-
braucher sowie Behälter und Regeleinrichtungen,
und Feuerungsanlagen
nach ihrer Funktion den Anlagen zuordnen
(§ 4 Nr. 18)
c) Tragekonstruktionen und Untergrund für die
Montage von Bauteilen und Baugruppen prüfen 9
d) Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und
Zustand sichtprüfen
e) Einrichtungen zum Expansionsausgleich von
Heizmedien für offene und geschlossene
Systeme montieren
f) Wärmeverbraucher, insbesondere Radiatoren und
Konvektoren zusammenbauen, einbauen und
befestigen
g) Brennstofflagerbehälter einschließlich der Ver-
sorgungseinrichtungen unter Beachtung der
besonderen Vorschriften aufstellen und anschließen
h) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherheits-
einrichtungen für die Lagerung von Brennstoffen
anwenden
i) Förderaggregate sowie Regel- und Sicherheits-
armaturen einbauen
k) Wärmeerzeuger verschiedener Bauart 14
zusammensetzen und aufstellen
1) Öl- und Gasbrenner montieren und demontieren
m) Einrichtungen zur Energieeinsparung, insbeson-
dere durch Wärmedämmung und -rückgewinnung,
montieren
n) Geräte für die Luftförderung und Luftbehandlung,
insbesondere Ventilatoren und Filter, montieren
o) Anlagen und Anlagenteile systematisch zerlegen,
kennzeichnen, schützen und lagern
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
14 Prüfen von Funktionen; a) Anlagen vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle
Inbetriebnehmen und Ein- prüfen
stellen von heizungs- und
b) Anlagen unter Beachtung von Betriebs- und Prüf-
lufttechnischen Anlagen,
druck abdrücken
Brennstoffversorgu ngs-
und Feuerungsanlagen c) Anlagen unter Beachtung technischer Unter-
(§ 4 Nr. 19) lagen in Betrieb nehmen
d) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, ins-
besondere elektrisch und pneumatisch betätigte
Einrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen
e) Anlagen und Anlagenteile, insbesondere
12
Armaturen sowie Förder- und Versorgungs-
einrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen
f) Öl- und Gasbrenner unter Beachtung der Vor-
schritten einstellen
g) Betriebswerte, insbesondere Druck, Volumen-
strom und Temperatur, sowie Immissionswerte
prüfen und einstellen
i) den Betreiber unter Berücksichtigung von Energie-
einsparung und Umweltschutz in die Benutzung
der Anlage einweisen
15 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
Bestimmen von Fehlern, sowie durch Prüfen und Messen systematisch ein-
Störungen und deren grenzen und bestimmen
Ursachen
b) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen
(§ 4 Nr. 20)
mechanisch, pneumatisch und elektrisch
betätigter Anlagenteile eingrenzen
c) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren, die Möglichkeiten ihrer
Beseitigung beurteilen sowie die Instandsetzung
einleiten
14
16 Instandhalten von a) Anlagen nach Wartungsplänen warten
heizungs- und luft-
b) Betriebsdaten von Armaturen, Meß-, Steuer-,
technischen Anlagen,
Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie
Brennstoffversorgungs-
Förder- und Versorgungseinrichtungen im
und Feuerungsanlagen
Betriebszustand prüfen und aufzeichnen
(§ 4 Nr. 21)
c) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden
Instandhaltung einleiten
d) Anlage unter Beachtung sicherheitstechnischer
Regeln außer Betrieb setzen
e) Betriebsbereitschaft der Anlage durch Aus-
tauschen und Instandsetzen schadhafter Teile
herstellen
f) Anlagenteile und Rohrleitungen reinigen
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 419
- - ~-- -- - -·-- --
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
----
1 2 3 4
17 Transportieren von Bau- a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
teilen und Baugruppen
b) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-
(§ 4 Nr. 22) 1
züge sowie Winden, handhaben
c) Rollen und Hebezeuge einsetzen
d) Transport sichern und durchführen
e) Transportgut absetzen und sichern
3
f) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste
aufbauen, sichern und abbauen
18 Durchführen von Dämm- a) Dichtmaterialien nach den zu fördernden Medien
und Dichtungsmaßnahmen und den Förderbedingungen auswählen und
(§ 4 Nr. 23) anwenden
b) den Einfluß von Dämmaßnahmen auf Energie-
verbrauch und Leistung der Anlage beachten 3
c) Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen
d) Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr- und
Aggregatbefestigungen ausführen
e) Maßnahmen zum Korrosionsschutz ausführen
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Klempner/zur Klempnerin
(Klempner-Ausbildungsverordnung - KlempnerAusbV) *)
Vom 1O. März 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert Unterlagen,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 7. Prüfen, Messen, Lehren,
8. Fügen,
§ 1
9. manuelles Spanen und Umformen,
Anwendungsbereich
10. maschinelles Bearbeiten,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
11. Instandhalten,
Ausbildungsberuf Klempner/Klempnerin nach der Hand-
werksordnung. 12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen
und Profilen,
§2
13. Schweißen, Löten,
Ausbildungsdauer
14. Elektrotechnik,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
15. Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Ferti-
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- gen von Schablonen und Zuschnitten,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 16. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 17. Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauer-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die werk, Beton und Holz,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
18. Anfertigen von Trage- und Befestigungskonstruktio-
nen an Bauwerken,
§3
19. Eindecken von Flächen an Bauten,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
der Berufsausbildung 20. Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung
von Niederschlagwasser,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 21 . Anfertigen und Montieren von Kanälen für lufttechni-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in sche Anlagen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 22. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. und Störungen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 23. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
24. Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-
chen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- 25. Einrichten von Arbeits- und Schutzgerüsten.
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- § 5
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
Ausbildungsrahmenplan
gen nachzuweisen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
§4
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Ausbildungsberufsbild die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
1. Berufsbildung, bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger
gieverwendung, veröffentlicht.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 421
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. fung in programmierter Form durchgeführt wird.
§9
§6
Gesellenprüfung
Ausbildungsplan
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- auf den im Berufsschu1unterricht vermittelten Lehrstoff,
dungsplan zu erstellen. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§ 7 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-
stens zwölf Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in
Berichtsheft
höchstens zwei Stunden eine Arbeitsprobe durchführen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 1 . als Prüfungsstück:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Abwickeln eines Bauteils; Anfertigen dieses Bauteils
durchzusehen. aus Feinblechen durch Abwickeln, manuelles und
maschinelles Trennen und Umformen sowie Anpassen
§8 und Zusammensetzen der Teile und Fügen durch Fal-
zen, Löten oder Schweißen einschließlich Planen und
Zwischenprüfung Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Prüfen der
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Funktionsfähigkeit und Bewerten der Arbeitsergeb-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des nisse;
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. als Arbeitsprobe:
Anfertigen eines Bauteils aus Kunststoff oder Feinblech
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
durch Abwickeln, Zuschneiden, Anpassen und Fügen.
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2 Dabei soll das Prüfungsstück mit 80 vom Hundert und die
Buchstabe d, laufender Nummer 4 Buchstaben a und b, Arbeitsprobe mit 20 vom Hundert gewichtet werden.
laufender Nummer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Buchstaben a bis c, laufender Nummer 8 Buchstaben a
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
und b, laufender Nummer 1o Buchstabe a, laufender Num-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
mer 15 Buchstaben a und b aufgeführten Fertigkeiten und
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-
den Gebieten in Betracht:
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Betracht: Energieverwendung,
b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Anfertigen eines Blechformstückes mit Drahteinlage, ins- Hilfsstoffen,
besondere durch Trennen, Umformen durch Schweifen
und Bördeln sowie Fügen durch Falzen und Weichlöten, c) Wärmebehandlung,
einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes d) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen,
sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
e) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten f) Bauteile und Anlagen der Lufttechnik,
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
g) Bauteile und Anlagen zur Ableitung von Nieder-
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
schlagwasser;
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
gieverwendung,
a) Abwicklungen, Lage- und Arbeitspläne,
2. technische Zeichnungen, Abwicklungen,
b) Tabellen, Normen;
3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
stoffen, dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
technologischer und mathematischer Sachverhalte
4. Werkzeuge und Maschinen, fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
5. Trennen, geeignete Lösungswege darzustellen;
6. Fertigungsverfahren der Umformtechnik, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
7. Löten, Schmelzschweißen, Kleben, a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Gewicht,
8. Prüfen von Längen und Winkeln, b) Wärmeausdehnung,
9. Berechnen von Längen und Flächen. c) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: § 10
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Aufhebung von Vorschriften
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli- dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
chen Höchstwerten auszugehen: rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
1 . im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, besondere für den Ausbildungsberuf Klempner/Klempne-
rin sind, vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten. § 11
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- Übergangsregelung
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
fung in programmierter Form durchgeführt wird. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Verordnung.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der § 12
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Berlin-Klausel
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-
che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerksord-
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- nung auch im Land Berlin.
fächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- § 13
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der Inkrafttreten
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 10. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 423
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Klempner/zur Klempnerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz während der
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- gesamten Ausbildung
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen zu vermitteln
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
schutz und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 4) Merkblätter, nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung
der Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher
des Arbeitsablaufes und schriftlicher Vorgaben abstimmen und
sowie Kontrollieren und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
Bewerten der Arbeits- b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
ergebnisse
(§ 4 Nr. 5) c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nicht-
eisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5*)
6 Lesen, Anwenden a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen
und Erstellen von lesen und anwenden
technischen Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6)
und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen,
anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Licht-
(§ 4 Nr. 7) spaltverfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und
mit Universalwinkelmessern messen 6*)
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen
und Lageabweichung messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 425
zeitliche Richtwerte
in Wochen
lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie
in montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
und Umformen
aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9)
eigenschaften und -Oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und
Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und 5
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebel-
schere schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder
(§ 4 Nr. 10) ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen
6
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
oder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und
senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
oder ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:
(§ 4 Nr. 11)
Oberflächen metallischer Werkstücke oder
Bauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten
sowie Korrosionsschutzmittel auswählen und
auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen
Anweisungen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen
und dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere 11
Schraubverbindungen, auf Sicherheit
prüfen
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere
an Anschlüssen, auf mechanische
Beschädigung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für
elektrische Maschinen oder Geräte nennen
und beachten
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 427
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
gg) elektrische Leitungen auf lsolationsbe-
schädigung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen
und Sicherungen prüfen
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
12 manuelles und a) Bleche und Profile manuell sowie mit handge-
maschinelles Umformen führten und ortsfesten Maschinen unter
von Blechen und Profilen Beachtung des Werkstoffs, der Werkstückober-
(§ 4 Nr. 12) fläche, der Werkstückform und der Anschluß-
maße biegeumformen
b) Bleche bördeln
c) Bleche durch Falzen fügen
d) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln
und Pyramiden konstruieren
e) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen
anfertigen
12*)
13 Schweißen, Löten a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen
(§ 4 Nr. 13) vorbereiten
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch
Schmelzschweißen auftragen
d) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl
mit einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am
Überlappstoß und Eckstoß schweißen
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes aufwandes und der Notwendigkeit personeller
sowie Kontrollieren und Unterstützung abschätzen
Bewerten der
b) Übereinstimmung von Planung und Baustellen-
Arbeitsergebnisse
situation im Hinblick auf die durchzuführenden
(§ 4 Nr. 5)
Arbeiten, insbesonde.re Durchbrüche hinsichtlich
Lage und Größe, prüfen 3*)
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-
naler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte
festlegen .
d) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-
trages sowie organisatorischer und informato-
rischer Notwendigkeiten festlegen und sicher-
stellen
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
schatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-
zweck auswählen
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter
Gewerke festlegen
g) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfs-
mittel nach Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen
h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus 2
technischen Unterlagen, insbesondere Zeich-
nungen, ermitteln
i) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermei-
dung von Personen- und Sachschäden im
Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
1) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und
Maschinen erhalten
2 Lesen, Anwenden a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
und Erstellen von
b) Baupläne lesen und berücksichtigen
technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6) c) Materiallisten erstellen
3*)
d) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern
erstellen
e) technische Sachverhalte, insbesondere in Form
von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3 Prüfen, Messen, Lehren a) Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage
(§ 4 Nr. 7) prüfen 2*)
b) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und
übertragen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 429
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
4 Fügen a) Steckverbindungen, insbesondere bei Rohren,
(§ 4 Nr. 8) herstellen
b) Bleche durch Falzen manuell und maschinell
fügen 7
c) Klebstoff nach Werkstoff auswählen und Bauteile
unter Berücksichtigung der auftretenden
Beanspruchungen kleben
5 manuelles Spanen a) mit Stichsäge sägen
und Umformen
b) Bauhölzer mit Sägen und Stemmeisen bearbeiten
(§ 4 Nr. 9)
6 maschinelles Bearbeiten a) Bleche mit Schlag- und Tafelschere trennen 4
(§ 4 Nr. 10)
b) Bleche und Profile stanzen
c) mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk
und Beton bohren
7 manuelles und a) Feinbleche durch Abkanten und Runden manuell
maschinelles Umformen und maschinell sowie mit Vorrichtungen biege-
von Blechen und umformen 6
Profilen
b) Verstärkungen durch Drahteinlegen herstellen
(§ 4 Nr. 12)
c) Werkstücke durch Sicken und Wulsten herstellen
d) weichglühen
e) Feinbleche ein- und aufziehen, strecken und stauchen
f) Feinbleche und Profile sowie Teilkonstruktionen
kalt richten
g) Profile warm richten 10
h) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim
Biegeumformen ermitteln
i) Falzverbindungen unter Beachtung unterschied-
licher Anforderungen herstellen
8 Schweißen, Löten a) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-
(§ 4 Nr. 13) schatten und Verwendungszweck auswählen
8
b) Feinbleche aus unterschiedlichen Werkstoffen
unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit
weich- und hartlöten
d) Feinbleche durch Schweißen, insbesondere
durch Schutzgasschweißen, fügen 6
e) nichtabnahmepflichtige Schweißarbeiten
durchführen
9 Elektrotechnik a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
(§ 4 Nr. 14) durch elektrischen Strom anwenden
b) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor- 2
schritten über das Arbeiten an elektrischen
Anlagen beachten und anwenden
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) elektrische Anschlüsse feststellen
d) elektrische Verbraucher, insbesondere auf
lsolationsbeschädigung, sowie Schalter
auf Fehler prüfen
e) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelz-
sicherungen, Sicherungsautomaten, Schutz-
kontaktstecker, Kabelkupplungen und Schutz-
schalter, durch Sichtkontrolle prüfen
f) elektrische Größen, insbesondere Netz-
spannungen, prüfen
g) einfache elektrische Stromkreise überprüfen
h) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ 2
unterscheiden
i) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
k) zulässige mechanische und elektrische Belastung
feststellen
10 Konstruieren von a) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln
Abwicklungen; Entwerfen und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben
und Fertigen von anreißen
Schablonen und b) Schablonen aus metallischen und nicht- 2
Zuschnitten metallischen Werkstoffen herstellen
(§ 4 Nr. 15)
c) Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren
anreißen
d) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen,
insbesondere nach dem Mantellinienverfahren, 4
konstruieren
11 Prüfen, Behandeln a) Werkstücke auf Materialfehler, Oberflächen-
und Schützen schutz und Oberflächengüte sichtprüfen 2
von Oberflächen b) Oberflächen verzinnen
(§ 4 Nr. 16)
c) Oberflächen für das Auftragen von Konser-
vierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
2
d) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutz-
mittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien auftragen
12 Befestigen von Bauteilen a) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche
und Baugruppen in herstellen
Mauerwerk, Beton und
b) Mörtelmischungen herstellen
Holz
(§ 4 Nr. 17) c) Bauteile in Mauerwerk und Beton mit Mörtel- 4
mischungen einsetzen sowie Durchbrüche
und Aussparungen schließen
d) Wandkonsolen montieren
e) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
prüfen 2
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 431
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zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
f) Werkstücke durch Dübeln, Schrauben und
Nageln befestigen
g) Werkstücke unter Berücksichtigung der Längen-
ausdehnung befestigen
13 Anfertigen von Trage- a) Art und Form der Trage- und Befestigungs-
und Befestigungskon- konstruktionen nach dem Verwendungszweck
struktionen bestimmen und Werkstoff auswählen 4
an Bauwerken
b) Trage- und Befestigungskonstruktionen, ins-
(§ 4 Nr. 18)
besondere für Wand- und Dachabdeckungen,
anfertigen
14 Eindecken von Flächen a) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen
an Bauten aus Blechtafeln, -bändern und -profilen herstellen
(§ 4 Nr. 19) 12
b) Dachdeckungen mit Kunststoffolien herstellen
c) Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken
d) Anschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern
sowie Abdeckungen von Mauern herstellen
e) elastische Verfugungen herstellen 6
f) Durchdringungen an DächP.rn, Wänden und
Fassaden einfassen
15 Anfertigen und a) Formteile für Dachrinnen, insbesondere
Montieren von Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und
Anlagen zur Ableitung Rinnenwinkel, anfertigen
von Niederschlagwasser 8
b) Regenfallrohre anfertigen
(§ 4 Nr. 20)
c) Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre
anbringen und befestigen
d) Blechkehlen und Traufbleche in unterschiedlichen
Ausführungen anfertigen und unter Berücksich-
tigung von Dehnungen anbringen 6
e) Gefälle von Dc;tchrinnen sowie Überhöhung von
Wasserkanten mit Wasserwaage prüfen
16 Anfertigen und a) Formstücke, insbesondere Bögen und Verzwei-
Montieren von gungen, anfertigen
Kanälen für luft- b) Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter
technische Anlagen anfertigen
(§ 4 Nr. 21)
c) Abgasleitungen unter Berücksichtigung von Vor- 8
schritten und Regeln anfertigen und einbauen
d) Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht-
metallischen Werkstoffen einbauen und dicht
verbinden
e) Halterungen und Befestigungen anfertigen und
montieren
17 Eingrenzen, Bestimmen a) Bauteile auf Dichtigkeit sichtprüfen
und Beheben von Fehlern b) Bauteile auf sichere Verbindungen sichtprüfen
und Störungen 4
(§ 4 Nr. 22) c) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
bestimmen und systematisch eingrenzen
d) Fehler beseitigen oder ihre Beseitigung
veranlassen
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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18 Transportieren a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
von Bauteilen 1
b) Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden,
und Baugruppen
handhaben
(§ 4 Nr. 23)
c) Transport sichern und durchführen
3
d) Transportgut absetzen und sichern
19 Durchführen a) Wärmedämmungen unter Berücksichtigung
von Dämm- und bauphysikalischer Gegebenheiten ausführen
3
Dichtungsmaßnahmen
b) Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr-
(§ 4 Nr. 24)
und Aggregatbefestigungen beachten
20 Einrichten a) Vorschriften über Arbeits- und Schutzgerüste
von Arbeits- und anwenden
Schutzgerüsten
b) Baustelle oder Montageort nach Vorschrift
(§ 4 Nr. 25) 4
sichern
c) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste
aufbauen, sichern und abbauen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 433
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 14. März 1989
Tag 1n halt
Seite
26. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
26. 1 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkommen über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
7. 2. 89 Bekanntmachung der Vereinbarung zum deutsch-französischen Abkommen über die Errichtung
deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die
Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
7. 2. 89 Bekanntmachung der Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Rechtsstellung
der deutsch-französischen Gymnasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
7. 2. 89 Bekanntmachung der ergänzenden Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die
Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
7. 2. 89 Bekanntmachung der ergänzenden Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die
Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen von den
Sprachprüfungen zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlands . . . . . . . . . . . . . . . 240
15. 2. 89 Bekanntmachung zu dem Artikel 26 der Satzung des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
16. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 243
17. 2. 89 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeit-
nehmer auf der Grundlage von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
24. 2. 89 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 1. 89 Vier~_ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren)
(Beilage) 1109 (44 3. 3. 89) 6. 4. 89
96-1·2-26
11 . 1. 89 Neufassung der Sechsundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Sprechfunkverfahren) (Beilage) 1109 (44 3. 3. 89)
96-1-2-26
28. 2. 89 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhü-
tung einer Einschleppung der Haemorrhagischen Krankheit
der Kaninchen 1181 (47 8. 3. 89) 8. 3. 89
7831-1-43-36
2. 3. 89 Verordnung Nr. 3/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1253 (49 10. 3. 89) 20. 3. 89
9500-4-6-4
7. 3. 89 Verordnung TSU Nr. 1/89 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 1253 (49 10. 3. 89) 1. 4. 89
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4131/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3667/83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in
das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 362/3 30. 12. 88
20. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4132/88 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 805/68, (EWG) Nr. 1346/86, (EWG) Nr. 1347/86,
(EWG) Nr. 1357/80, (EWG) Nr. 1199/82 und (EWG) Nr. 3697/88 hinsicht-
lich der im Sektor R i n d f I e i s c h für den öffentlichen Ankauf und die
Gewährung bestimmter Prämien geltenden Fristen L 362/4 30. 12. 88
23. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4143/88 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhr-
lizenzen im Rahmen von Sonderregelungen auf dem Sektor Rind -
fleisch L 362/29 30. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4152/88 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnungen (EWG) Nr. 1893/79 und (EWG)
Nr. 2592/79 betreffend die Registrierung der Einfuhren von R o h ö I in die
Gemeinschaft L 367/7 31.12.88
29. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4155/88 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirt-
s c h a f t des Großherzogtums Luxemburg L 367/13 31.12.88
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989 435
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4177/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
Mager m i Ich , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete worden ist L 367/68 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4262/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 641/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 376/29 31. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4263/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmungen für
die Gewährung der Prämie für Tabak b I ä t t er L 376/34 31. 12. 88
Andere Vorschriften
23. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4142/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 859/87 und (EWG) Nr. 1694/86 bezüglich
bestimmter Fristen L 362/28 30. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4147/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der aus Norwegen einzu-
führenden Käsemenge L 362/40 30. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4148/88 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß
den Ratsverordnungen (EWG) Nr. 4075/88 und (EWG) Nr. 4077/88 L 362/42 30. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4151 /88 des Rates zur Festlegung rler Vorschrif-
ten für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren L 367/1 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4153/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Chinakohl, Eisbergsalat,
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack und ge-
schälte Tomaten mit Ursprung in Israel (1988) L 367/8 31. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4154/88 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 4182/87, (EWG) Nr. 4183/87 und (EWG) Nr. 1842/88 zur
Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für Aprikosenpülpe, Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und
bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung, mit Ursprung in Marokko L 367/11 31. 12. 88
28. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4175/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3137/82 mit Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeug-
nisse L 367/61 31. 12. 88
28. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4176/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung einer Pauschalbeihilfe für bestimmte
Fischereierzeugnisse L 367/63 31. 12. 88
30. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4178/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4122/87 über die Einfuhrkontingente im Rahmen
der mengenmäßigen Beschränkungen (Fischwirtschaftsjahr 1988) L 367/71 31. 12. 88
30. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4179/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4123/87 zur Festsetzung der voraussichtlichen
Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unter-
liegenden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1988 L 367/72 31. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4181/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Speise-
zwiebeln ( 1989) L 368/1 31. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4182/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für nordamerikanische Seehechte
(Merluccius bilinearis) L 368/5 31. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4183/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Filets vom Kabeljau
(Gadus morhua) L 368/7 31. 12. 88
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justi1 Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.rn.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 457. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 49 vom 10. März 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 49 vom 10. März 1989 kann zum Preis von 5,30 DM
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