352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 2. März 1989
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset- 2. für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 31. März 1991
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch auf zwölf Monate
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1
verlängert.
S. 1542) geändert worden ist, wird - nach Anhörung der
Bundesanstalt für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2 des Arbeits- §2
förderungsgesetzes - verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeits-
§ 1 förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach
§ 67 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes wird §3
1. für die Zeit vom 1. April 1989 bis zum 30. September Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Sie tritt
1989 auf vierundzwanzig Monate, mit Ablauf des 31. März 1991 außer Kraft.
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 353
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker/zur Kraftfahrzeugmechanikerin
(Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung - KfzMAusbV) *)
Vom 4. März 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gieverwendung,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
§1 7. Prüfen, Messen, Lehren,
Anwendungsbereich 8. Fügen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 9. manuelles Spanen und Umformen,
Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeug- 10. maschinelles Bearbeiten,
mechanikerin nach der Handwerksordnung.
11. Instandhalten,
12. Schweißen, thermisches Trennen,
§2
13. Elektrotechnik, Elektronik,
Ausbildungsdauer
14. Hydraulik, Pneumatik,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- pen und Systemen bei der Instandhaltung von Kraft-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen fahrzeugen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
16. Warten von Kraftfahrzeugen,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-
schen und elektronischen Systemen und Anlagen,
§3 18. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis-
sionsminderung,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
der Berufsausbildung 19. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
und deren Ursachen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 20. Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Kraft-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in fahrzeugen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 21. Instandhalten von tragenden und verkleidenden Bau-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. teilen und Baugruppen an Kraftfahrzeugen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig- 22. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der einrichtungen,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- 23. Beurteilen von Schäden an Kraftfahrzeugen,
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-
bildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb- 24. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an sei- beziehung angrenzender Bereiche.
nem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in
den Prüfungen nachzuweisen.
§5
Ausbildungsrahmenplan
§4
Ausbildungsberufsbild Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter
Berücksichtigung der Schwerpunkte Personenkraftwagen-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die instandhaltung, Nutzkraftwageninstandhaltung und Kraft-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
1. Berufsbildung, der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, veröffentlicht.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
radinstandhaltung nach der in der Anlage für die berufliche c) Prüfen von Rädern auf Unwucht sowie Ausgleichen
Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthalte- der Unwucht.
nen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen
Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede- 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
rung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, gieverwendung,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung 2. technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und
erfordern. Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-
§6 pläne, Tabellen und Diagramme,
Ausbildungsplan 3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik für die Kraft-
fahrzeuginstandhaltung,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- 4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- und
bildungsplan zu erstellen. Werkstoffen, Werkstoffbearbeitung,
5. Grundlagen der Fügetechnik,
§7 6. Grundlagen der Kraftfahrzeuginstandhaltung,
Berichtsheft 7. Funktionen und Funktionsverbund von Bauteilen und
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Baugruppen an Kraftfahrzeugen,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu und Pneumatik,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
9. Grundlagen der Steuerungstechnik,
durchzusehen.
10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen,
§8 Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-
Zwischenprüfung größen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der §9
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
Nummer 1 Buchstaben b und f bis i, laufender Nummer 2 Gesellenprüfung
Buchstaben a und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
und d, laufender Nummer 4 Buchstaben a und b, laufender Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Nummer 5 Buchstaben a, c und d, laufender Nummer 7 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Buchstabe h, laufender Nummer 8 Buchstaben c und e soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
bis h und laufender Nummer 11 Buchstabe a aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit- gesamt höchstens drei Stunden drei Prüfungsstücke
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden vier
wesentlich ist. Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere
in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stun-
1. im Schwerpunkt Personenkraftwageninstandhaltung:
den zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt
höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. a) als Prüfungsstücke:
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: aa) Trennen, Richten, Einpassen, Schweißen,
1. als Prüfungsstücke: Löten und Schleifen eines Karosserieteiles,
a) Herstellen eines Werkstückes durch manuelles bb) Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän-
Spanen und Umformen, Fügen durch Schraub-, den an Bauteilen und Baugruppen,
Bolzen- und Stiftverbindungen sowie durch Schwei- cc) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbei-
ßen und Löten, ten an vorgegebenen Schäden durch Prüfen
b) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen und Messen sowie Bestimmen von Ersatzteilen
und elektronischen Bauelementen einschließlich mit Hilfe von Unterlagen;
Prüfen der Funktionen;
b) als Arbeitsproben:
2. als Arbeitsproben: aa) Montieren und Demontieren von Bauteilen und
a) Ermitteln der Istwerte am Motor und Einstellen auf Baugruppen an Personenkraftwagen ein-
Sollwerte einschließlich Erstellen eines Arbeitsplans schließlich Instandsetzen von Bauteilen oder
sowie eines Meß- und Prüfprotokolls, Baugruppen,
b) Instandsetzen von Beleuchtungsanlagen, Warnan- bb) Verbinden von elektrischen Leitungen und
lagen, Signalanlagen oder Kontrolleinrichtungen Anschließen von elektrischen und elektroni-
einschließlich Prüfen elektrischer Leitungen, Verbin- schen Bauteilen und Baugruppen nach Schalt-
dungen und Anschlüsse, plänen einschließlich Prüfen der Funktionen,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 355
cc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö- bb) Verbinden von elektrischen Leitungen und
rungen und deren Ursachen an Personenkraft- Anschließen von elektrischen und elektroni-
wagen durch Prüfen und Messen in mindestens schen Bauteilen und Baugruppen nach Schalt-
zwei der nachfolgenden Bereiche: Motor, Kraft- plänen einschließlich Prüfen der Funktionen,
übertragung, Bremsanlage und elektrischer cc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-
Anlage, rungen und deren Ursachen an Krafträdern
dd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Perso- durch Prüfen und Messen in mindestens zwei
nenkraftwagen einschließlich Erstellen eines der nachfolgenden Bereiche: Motor, Kraftüber-
Prüfprotokolls. tragung, Fahrwerk, Bremsanlage und elektri-
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom scher Anlage,
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 65 vom dd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Kraft-
Hundert gewichtet werden; rädern einschließlich Erstellen eines Prüfproto-
kolls.
2. im Schwerpunkt Nutzkraftwageninstandhaltung:
a) als Prüfungsstücke: Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 65 vom
aa) Herstellen von Karosserie- oder Rahmenbau- Hundert gewichtet werden.
teilen, insbesondere durch Trennen, Biegen,
Richten, Einpassen, Schleifen und Schweißen, (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
bb) Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän- sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
den an Bauteilen und Baugruppen, geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
cc) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbei- praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
ten an vorgegebenen Schäden durch Prüfen folgenden Gebieten in Betracht:
und Messen sowie Bestimmen von Ersatzteilen
1. im Prüfungsfach Technologie:
mit Hilfe von Unterlagen;
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
b) als Arbeitsproben:
Energieverwendung,
aa) Montieren und Demontieren von Bauteilen und
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und
Baugruppen an Nutzkraftwagen einschließlich
Schmierstoffe,
Instandsetzen von Bauteilen oder Baugruppen,
c) Umform- und Fügetechnik, Werkstoffverhalten,
bb) Verbinden von elektrischen Leitungen und
Anschließen von elektrischen und elektroni- d) Antriebsaggregate,
schen Bauteilen und Baugruppen nach Schalt- e) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen
plänen einschließlich Prüfen der Funktionen,
zur Emissionsminderung,
cc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-
f) Kraftübertragung,
rungen und deren Ursachen an Nutzkraftwagen
durch Prüfen und Messen an der Bremsanlage g) Fahrwerk, insbesondere Brems- und Lenksysteme,
sowie an Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk Räder und Reifen,
oder elektrischer Anlage, h) Karosserietechnik und Korrosionsschutz,
dd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Nutz- i) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek-
kraftwagen einschließlich Erstellen eines Prüf- tronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und An-
protokolls.
lagen,
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom
k) Steuerungs- und Regelungssysteme;
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 65 vom
Hundert gewichtet werden; 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
3. im Schwerpunkt Kraftradinstandhaltung: a) Funktionen und Funktionszusammenhänge kraft-
fahrzeugtechnischer Systeme anhand von techni-
a) als Prüfungsstücke: schen Unterlagen,
aa) Herstellen von Anbauteilen durch manuelles b) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften,
und maschinelles Spanen sowie durch Tren-
nen, Biegen, Richten, Schleifen, Schweißen c) Prüf- und Meßanordnungen, Prüf- und Meßgeräte
und Löten, für kraftfahrzeugtechnische Messungen, Beurtei-
lung von Prüf- und Meßergebnissen,
bb) Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän-
den an Bauteilen und Baugruppen, d) lnstandhaltungsarbeiten an Kraftfahrzeugen;
cc) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbei- dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
ten an vorgegebenen Schäden durch Prüfen technologischer und mathematischer Sachverhalte
und Messen sowie Bestimmen von Ersatzteilen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
mit Hilfe von Unterlagen; geeignete Lösungswege darzustellen;
b) als Arbeitsproben: 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Montieren und Demontieren von Bauteilen und a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Baugruppen an Krafträdern einschließlich Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,
Instandsetzen von Bauteilen oder Baugruppen, Beschleunigung, Temperatur,
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
c) Kenngrößen von Aggregaten, insbesondere Motor-
kenngrößen, fächer das doppelte Gewicht.
d) elektrische Größen, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
e) Arbeits- und Materialpreis; schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. § 10
Übergangsregelung
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, ser Verordnung.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und § 11
Sozialkunde 60 Minuten.
Berlin-Klausel
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ordnung auch im Land Berlin.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- § 12
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine zum Kraftfahrzeugmechaniker vom 6. Dezember 1973
mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. (BGBI. 1 S. 1822) außer Kraft.
Bonn, den 4. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 357
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker/zur Kraftfahrzeugmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
---
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Teil des
des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben während der
gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§4Nr.4) b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nen-
nen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-
bekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
sowie Kontrollieren sowie Arbeitsablauf sicherstellen
und Bewerten der
b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5) c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nicht-
eisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen, Anwenden a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und Erstellen von und anwenden
technischen Unterlagen
b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6)
und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen,
anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen 6 *)
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 359
-----·---~---~
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
und Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen 6
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:.
(§ 4 Nr. 11)
Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen 11
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf Isolations-
beschädigung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 361
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
12 Schweißen, a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-
thermisches Trennen bereiten
(§ 4 Nr. 12)
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
13 Elektrotechnik, Elektronik a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschlußpläne
(§ 4 Nr. 13) lesen und anwenden sowie wesentliche Klem-
menbezeichnungen und Schaltzeichen zuordnen
b) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände in
Reihen- und Parallelschaltungen messen
12 *)
c) elektrische oder elektronische Bauelemente oder
Baugruppen unterscheiden und den Funktions-
zusanimenhang beschreiben
d) elektrische oder elektronische Bauelemente in
Grundschaltungen durch Messen prüfen
14 Hydraulik, Pneumatik a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer Steuerun-
(§ 4 Nr. 14) gen und Kraftübertragungen lesen und anwenden
b) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
c) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer Steuerun-
gen und Kraftübertragungen lesen und anwenden
d) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes aufwandes und der Notwendigkeit personeller
sowie Kontrollieren Unterstützung abschätzen
und Bewerten
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
der Arbeitsergebnisse
und instandhaltungstechnischer Gesichtspunkte
(§ 4 Nr. 5) festlegen
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-
trages sowie organisatorischer und informatori-
scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
d) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssig-
keiten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
nach Verwendungszweck auswählen
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
schatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-
zweck auswählen
f) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit-
stellen
g) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus
technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-
nungen, ermitteln
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits- 4 *)
auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermei-
dung von Personen- und Sachschäden im Umfeld
des Arbeitsplatzes treffen
i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
2 Lesen, Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere Anleitungen
und Erstellen zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren,
von technischen Demontieren und Einstellen von mechanischen,
Unterlagen hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen
(§ 4 Nr. 6) und elektronischen Baugruppen und Systemen,
lesen und anwenden
b) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und
anwenden
c) Fahrzeug- und Aggregatausführung erkennen und
bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unter-
lagen zuordnen
d) Vorschriften des Rechts über die Zulassung zum
Straßenverkehr anwenden
e) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten
f) technische Sachverhalte in Form von Protokollen
aufzeichnen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 363
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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3 Prüfen, Messen, Lehren a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,
(§ 4 Nr. 7) insbesondere mit Meßschieber, Meßuhr und
Lehren, messen und prüfen
b) Drücke in hydraulischen und pneumatischen
Systemen messen und prüfen 4 *)
c) Temperaturen und Fördermengen in Systemen
messen und prüfen
d) Ströme, Spannungen und Widerstände messen
und prüfen
4 Fügen a) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug auf
(§ 4 Nr. 8) Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
b) Verbindungs- und Sicherungselemente auf
Wiederverwendbarkeit prüfen
c) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Schrumpfen und Dehnen, herstellen
d) Klemm- und Steckverbindungen herstellen
4
e) Fügeflächen zum Kleben vorbereiten
f) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderung an die
Klebverbindung auswählen
g) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter
Berücksichtigung der auftretenden Beanspru-
chung kleben
5 Elektrotechnik, Elektronik a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten
(§ 4 Nr. 13) und Anschlußteile anbringen
b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elektri-
sehen und elektronischen Komponenten zuordnen
c) elektrische Leitungen nach Schaltplänen
verbinden 7
d) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gruppen anschließen
e) Grundschaltungen mit elektrischen und elektroni-
sehen Bauelementen aufbauen
6 Demontieren und a) Demontieren:
Montieren von Bauteilen, aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter
Baugruppen und Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktio-
Systemen bei der nen nach Demontageangaben ausbauen, auf
1nstand haltu ng Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick
von Kraftfahrzeugen auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen
(§ 4 Nr. 15) bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen
und montagegerecht lagern
b) Vorbereiten der Montage:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-
angaben und Kennzeichnungen den Monta-
gevorgängen zuordnen und auf Vollständig-
keit prüfen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
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zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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1 2 3 4
bb) Bauteile und Baugruppen für den funktions-
gerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen
hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Ober-
flächenform und Oberflächenbeschaffenheit
anpassen 4 *)
cc) Bauteile und Baugruppen auf sichere lsola-
tion, Kontaktflächen auf Korrosion prüfen
c) Montieren:
aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch
Sichtprüfen, Lehren und Messen funktions-
gerecht ausrichten sowie unter Beachtung
der Maßtoleranzen passen, justieren, ver-
binden und sichern
bb) während des Montagevorgangs Einzelfunktio-
nen zwischenprüfen
cc) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien
unter Beachtung von Herstellerangaben
abdichten
dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen her-
stellen
7 Warten a) Motor- und Getriebeöl sowie Schmier- und Kühl-
von Kraftfahrzeugen mittel nach Wartungsangaben kontrollieren, nach-
(§ 4 Nr. 16) füllen und wechseln
b) Ladezustand von Batterien prüfen
c) Fahrzeuge optisch aufbereiten, insbesondere
Lack-, Kunststoff-, Gummiteile und Textilien
d) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben
schmieren, ölen, reinigen und konservieren
e) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren,
reinigen und austauschen
f) mechanische Verbindungen, insbesondere deren 6
Sicherungselemente, kontrollieren
g) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren
h) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,
Umdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,
nach Wartungsangaben einstellen
i) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach
Wartungsangaben kontrollieren und nachfüllen
k) Baugruppen auf Dichtheit prüfen
1) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle wechseln
m) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen 4
n) Funktion von Baugruppen und Systemen im Hin-
blick auf Abgasemission und Geräuschentwick-
lung kontrollieren
•) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungseinheiten zu vermitteln.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 365
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zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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8 Prüfen, Einstellen a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-
und Anschließen gruppen prüfen und einstellen
von mechanischen,
b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
hydraulischen,
Baugruppen und Systemen prüfen
pneumatischen sowie
elektrischen und c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremd-
elektronischen Systemen stoffe prüfen
und Anlagen d) Generator- und Starteranlagen sowie elektrische
(§ 4 Nr. 17) Verbraucher prüfen
6
e) Räder auf Unwucht prüfen, Unwucht ausgleichen
f) Kompressionsdruck ermitteln, mit Sollwert ver-
gleichen und elektronischen Zylinderleistungs-
vergleich durchführen
g) elektrische Leitungen, Verbindungen und
Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand
und Stromstärke messen
h) Steuerzeiten und Ventilspiel prüfen und einstellen
i) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel und
Reibmomente unter Beachtung von Instand-
haltungsvorschriften prüfen
k) Funktion von Steuerelementen, insbesondere
Temperatur-, Druck-, Positions- und Drehzahl-
geber, prüfen
1) elektrische und elektronische Bauteile, insbeson-
dere der Motorelektronik, auf Funktion prüfen
4
m) Spannungsverläufe mit Oszilloskop prüfen
9 Prüfen von Abgasen a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und
und Einrichtungen mit Sollwert vergleichen
zur Emissionsminderung
b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen
(§ 4 Nr. 18)
c) Bauteile und Baugruppen zur Emissions-
minderung auf Funktion prüfen
10 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung von
Bestimmen von Fehlern, Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung
Störungen und sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und
deren Ursachen bestimmen 4
(§ 4 Nr. 19)
b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,
hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der
Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneu-
matischer sowie elektrischer und elektronischer
Baugruppen eingrenzen 4
d) Fehler und Störungen mit kraftfahrzeugspezifi-
sehen Prüfverfahren und Testgeräten bestimmen
e) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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1 2 3 4
11 Instandsetzen a) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
von Systemen Kontrolleinrichtungen instandsetzen
und Anlagen
b) Bauteile am eingebauten Motor demontieren,
an Kraftfahrzeugen
instandsetzen und montieren
(§ 4 Nr. 20)
c) Kühlsysteme instandsetzen
d) Abgasanlagen instandsetzen 8
e) Zünd- und Starthilfesysteme instandsetzen
f) Generator- und Starteranlagen instandsetzen
g) mechanische und hydraulische Bremssysteme
instandsetzen
h) Motor zerlegen und zusammenbauen, Bauteile
instandsetzen
i) Einrichtungen der Kraftstoffversorgung, der
Gemischaufbereitung und der Kraftstoffzumes-
sung an Otto- oder Dieselmotoren instandsetzen 6
k) Kraftübertragungssysteme instandsetzen, ins-
besondere Wellen, Kupplungen, Getriebe und
Achsantriebe
1) Bremsregeleinrichtungen instandsetzen
12 Instandhalten von a) verschraubte Karosserie- oder Verkleidungsteile
tragenden und aus- und einbauen
verkleidenden Bauteilen
b) Lackschäden ausbessern und Oberflächen
und Baugruppen
polieren
an Kraftfahrzeugen
(§ 4 Nr. 21) c) Karosserieteile, Rahmen oder Verkleidungsteile
zum Lackieren vorbereiten 5
d) Lage der Befestigungspunkte für Fahrwerk und
Antriebsaggregate an der Karosserie oder am
Rahmen prüfen
e) Karosserie oder Verkleidung komplettieren
13 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach gesetz-
mit Zubehör und liehen Vorschriften und technischen Unterlagen
Zusatzeinrichtungen dem Fahrzeugtyp zuordnen
(§ 4 Nr. 22) 4
b) Fahrzeugbauteile für den Einbau vorbereiten
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
anschließen und auf Funktion prüfen
14 Beurteilen von Schäden a) Schäden an Kraftfahrzeugen aufgrund von
an Kraftfahrzeugen Kundenangaben prüfen und einordnen
(§ 4 Nr. 23)
b) Schäden an Kraftfahrzeugen aufgrund von Anzei-
gen, Messungen sowie von Sicht- und Geräusch-
kontrollen feststellen und protokollieren
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 367
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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15 Kontrollieren der durch- a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter 4
geführten Arbeiten Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-
unter Einbeziehung sicherheit des Kraftfahrzeugs kontrollieren
angrenzender Bereiche
b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-
(§ 4 Nr. 24)
gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen
und protokollieren
c) Kraftfahrzeug und Aggregate zur Kunden-
übergabe vorbereiten
III. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten
Schwerpunkt A: Personenkraftwageninstandhaltung
1 Prüfen, Einstellen a) fyiotor:
und Anschließen
aa) Einspritzanlagen an Diesel- und Ottomotoren
von mechanischen,
prüfen und einstellen
hydraulischen, pneumati-
sehen sowie elektrischen bb) Einrichtungen zur Emissionsminderung auf 8
und elektronischen Funktion prüfen
Systemen und Anlagen cc) Druckverlusttest durchführen
(§ 4 Nr. 17)
b) Fahrzeug:
aa) Regelkreise in Fahrzeugen prüfen
bb) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen
cc) Bremssysteme auf Funktion prüfen und
einstellen
dd) elektrische und elektronische Bauteile der
Fahrwerk-, Sicherheits- und Komfortelektronik
auf Funktion prüfen
ee) elektronische Testgeräte zur Diagnose von
12
Motoren und Systemen anschließen und
handhaben
2 Eingrenzen und a) Fehlerspeicher auslesen und auswerten
Bestimmen von Fehlern,
b) Fehlerursachen erkennen und Bauteilen und
Störungen und deren
Baugruppen zuordnen
Ursachen
(§ 4 Nr. 19) c) Fehlersuchstrategien anwenden
3 Instandsetzen von a) Fahrwerk:
Systemen und Anlagen
aa) Radaufhängung instandsetzen
an Kraftfahrzeugen
(§ 4 Nr. 20) bb) Reifen montieren 7
cc) mechanische und fremdkraftunterstützte
Lenksysteme instandsetzen
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
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zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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b) Austattung:
aa) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstat-
tungsteile und Einrichtungen instandsetzen 7
bb) Klimaanlagen, Lüftungs- und Heizsysteme
instandsetzen
4 Instandhalten von tragen- a) Karosserieausstattung:
den und verkleidenden
aa) Innenverkleidung aus- und einbauen
Bauteilen und
Baugruppen an bb) Instrumententräger aus- und einbauen
6
Kraftfahrzeugen cc) Undichtigkeiten der Innenräume beseitigen
(§ 4 Nr. 21)
dd) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
ee) Schiebedächer instandsetzen
b) Karosserie:
aa) bewegliche Karosserieteile aus- und
einbauen
bb) Korrosionsschutz unter Beachtung von
Herstellerangaben an Karosserieteilen
erneuern
cc) Karosserieteile abdichten
dd) geklebte oder geschweißte Karosserieteile
trennen und einbauen
ee) Karosseriebleche einpassen
12
ff) Karosseriebleche richten und ausbeulen
gg) Karosseriebleche schweißen
hh) Karoserieteile in verschiedenen Schweiß-
positionen durch Schutzgasschweißen heften
und fügen
ii) Unebenheiten und Nähte an Karosserieteilen
durch Spachteln und Schleifen ausgleichen
kk) bewegliche Karosserieteile ausrichten
II) Unebenheiten durch Auftragen geeigneter
Füllmittel ausgleichen
Schwerpunkt 8: Nutzkraftwageninstandhaltung
1 Fügen Preßverbindungen mit hydraulischen Pressen
(§ 4 Nr. 8) herstellen
2 maschinelles Bearbeiten a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung 4
(§ 4 Nr. 10) einrichten und umrüsten
b) Bauteile auf Spezialmaschinen spanend
bearbeiten
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 369
·-
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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3 Schweißen, a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für
thermisches Trennen das Schmelzschweißen auswählen und Einstell-
(§ 4 Nr. 12) werte festlegen
b) Bleche und Profile in verschiedenen Schweiß-
positionen durch Lichtbogenschweißen, Gas- 4
schmelzschweißen, Schutzgasschweißen und
Widerstandsschweißen heften und fügen
c) schweißnahtbezogene Verformung richten
d) Bleche und Profile thermisch trennen
4 Demontieren und Bauteile und Baugruppen mit Hilfe von Hebefahrzeu- 6
Montieren von Bauteilen, gen, Montage-·und Transportgeräten demontieren
Baugruppen und und montieren
Systemen bei der
Instandhaltung
von Kraftfahrzeugen
(§ 4 Nr. 15)
5 Prüfen, Einstellen a) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen
und Anschließen
b) Bremsanlagen mit Meßgeräten und auf dem Prüf-
von mechanischen,
stand prüfen und einstellen
hydraulischen,
pneumatischen sowie c) Druckluftversorgungssystem, insbesondere für
elektrischen und Bremsanlagen, Anhängersteuerung, Luftfederung
elektronischen Systemen und Türbetätigung, auf Einzel- und Gesamtfunk-
und Anlagen tion prüfen
(§ 4 Nr. 17) d) Getriebe mit elektrohydraulischer oder elektro- 12
pneumatischer Schaltunterstützung prüfen und
einstellen
e) Einspritzanlagen an Dieselmotoren prüfen und
einstellen
f) Einrichtungen zur Emissionsminderung auf Funk-
tion prüfen
g) Druckverlusttest durchführen
6 Instandsetzen a) Fahrwerk:
von Systemen
aa) mechanische und pneumatische Federungs-
und Anlagen
systeme instandsetzen
an Kraftfahrzeugen
(§ 4 Nr. 20) bb) Räder montieren
cc) Druckluftbremssysteme und hydraulisch-
pneumatische Bremssysteme instandsetzen
12
dd) Baugruppen druckluftgesteuerter Brems-
systeme instandsetzen
ee) mechanische und fremdkraftunterstützte
Lenksysteme instandsetzen
b) Ausstattung:
aa) mechanisch und elektrisch betätigte
Ausstattungsteile und Einrichtungen
instandsetzen
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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bb) Zusatzeinrichtungen an Nutzkraftwagen, ins-
besondere Klimasysteme, Hub- und Lade-
einrichtungen, instandsetzen
cc) Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen
7 Instandhalten von a) bewegliche Karosserieteile aus- und einbauen
tragenden und b) Korrosionsschutz unter Beachtung von Hersteller-
verkleidenden Bauteilen
angaben an Karosserieteilen erneuern
und Baugruppen
an Kraftfahrzeugen c) Karosserieteile abdichten
(§ 4 Nr. 21) d) geklebte oder geschweißte Karosserieteile
trennen und einbauen
e) Karosseriebleche einpassen
10
f) Karosseriebleche richten und ausbeulen
g) Karosseriebleche schweißen
h) Fahrzeugrahmen mit optischen Meßgeräten
prüfen, Abweichungen feststellen und beurteilen
i) Verformungen an Rahmenkonstruktionen aus
Blechen und Profilen richten
k) Rahmenteile ändern und einpassen
8 Ausrüsten und Umrüsten Nutzkraftwagen mit speziellen Zusatzeinrichtungen 4
mit Zubehör und Zusatz- ausrüsten
einrichtungen
(§ 4 Nr. 22)
Schwerpunkt C: Kraftradinstandhaltung
1 maschinelles Bearbeiten a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung
(§ 4 Nr. 10) einrichten und umrüsten
b) Bauteile auf Spezialmaschinen spanend 6
bearbeiten
c) Bauteile herstellen
2 Prüfen, Einstellen a) Fahrwerk:
und Anschließen
aa) Räder auf Höhen- und Seitenschlag sowie
von mechanischen,
Speichenbefestigung prüfen
hydraulischen, pneumati-
sehen sowie elektrischen bb) Ketten- und Riementriebe prüfen und ein-
und elektronischen stellen
Systemen und Anlagen 8
cc) Bedienungseinrichtungen am Lenker prüfen
(§ 4 Nr. 17)
und einstellen
dd) Vorderradgabel einschließlich Eintauch-
verzögerungssysteme prüfen und einstellen
ee) Vorderradschwingensysteme prüfen und ein-
stellen
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 371
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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ff) Hinterradschwingensysteme prüfen und ein-
stellen
gg) Federungs- und Radführungssysteme prüfen
und einstellen
b) Motor:
aa) Vergaseranlagen prüfen und einstellen
bb) Einspritzanlagen prüfen und einstellen
cc) Generatorsystem prüfen
10
dd) Zündsysteme prüfen und einstellen
ee) Messungen an Motorbauteilen durchführen,
Meßergebnisse mit Sollwert vergleichen und
Reparaturentscheidungen ableiten
3 Instandsetzen von a) Fahrwerk:
Systemen und Anlagen
aa) Vorderradgabel einschließlich Eintauch-
an Kraftfahrzeugen
verzögerungssysteme instandsetzen
(§ 4 Nr. 20)
bb) Vorderradschwingensysteme instandsetzen
cc) Hinterradschwingensysteme instandsetzen
8
dd) Federungs- und Radführungssysteme
instandsetzen
ee) Räder einspeichen und zentrieren
ff) Reifen nach Herstellerangaben und gesetz-
liehen Vorschriften dem Kraftradtyp zuordnen
und montieren
b) Motor:
aa) Vergaseranlagen instandsetzen
bb) Einspritzanlagen instandsetzen
cc) Zylinderköpfe instandsetzen
10
dd) Leistungsänderungen an Antriebsaggregaten
nach Herstellervorgaben unter Beachtung
gesetzlicher Vorschriften durchführen
ee) Kupplungen an Krafträdern instandsetzen
4 Instandhalten a) Rahmen komplettieren
von tragenden und
b) Fahrzeugrahmen nach Herstellerangaben ver-
verkleidenden Bauteilen
messen und richten 10
und Baugruppen
an Kraftfahrzeugen c) Schweiß- und Lötarbeiten am Fahrzeugrahmen
(§ 4 Nr. 21) nach Herstellerangaben und gesetzlichen Vor-
schriften durchführen
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdr;Jckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 · 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Sechste Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 24. Februar 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekannt-
gemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:
a) New Mexico
Pennsylvania
Vermont
b) beschränkt auf Kindesunterhalt:
Wisconsin
2. In Kanada:
Britisch Kolumbien
Neufundland und Labrador
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBI. 1
S. 1784).
Bonn, den 24. Februar 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
349
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1989 Nr.10
Tag Inhalt Seite
3. 3. 89 Fischwirtschaftsgesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
neu: 7846-2; 7846-1, 454-1-1-9
2. 3. 89 Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes . . . . . . . . . . . . . . . . 352
810-1-29
4. 3. 89 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker/zur Kraftfahrzeugmechanikerin
(Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung - KfzMAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
neu: 7110-6-39; 7110-6-4
24. 2. 89 Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslands-
unterhaltsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
neu: 319-89-1-6
Fischwirtschaftsgesetz
Vom 3. März 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Eine Änderung der gemeldeten Absicht ist unverzüg-
das folgende Gesetz beschlossen: lich zu melden.
§3
§ 1
Beiträge zur Förderung des Fischabsatzes
Begriffsbestimmungen
(1) Zur Förderung des Fischabsatzes durch Erschlie-
(1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische ßung und Pflege des Marktes mit modernen Mitteln und
sowie Weich- und Krebstiere des Meeres. Methoden werden Beiträge auf Fische und Fischwaren,
(2) Fischwaren sind Erzeugnisse aus Seefischen sowie die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, erhoben.
aus Weich- und Krebstieren des Meeres. Die Mittel werden vom Bundeshaushalt mit der in Satz 1
festgelegten Zweckbestimmung vereinnahmt und veraus-
§2 gabt.
Anlandemeldung (2) Beitragspflichtig sind:
(1) Betriebe der Seefischerei, die beabsichtigen, den 1. Betriebe der Seefischerei, die Fische und Fischwaren
Fang eines Fischereifahrzeuges an einem deutschen See- im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlanden,
fischmarkt zu veräußern, sind verpflichtet, den zur An- 2. Betriebe, die in sonstiger Weise Fische und Fischwaren
landung vorgesehenen Fang nach Art und Menge dem in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen,
Seefischmarkt zu melden; dies gilt nicht für die Tages- oder die als erste Abnehmer Fische und Fischwaren
fischerei sowie für die Krabben- und Muschelfischerei. erwerben.
(2) Die Meldung ist bei Fischerei in der Nordsee und (3) Der Beitrag wird bei Betrieben der Seefischerei nach
Ostsee mindestens 24 Stunden, bei Fischerei auf anderen dem Frischfischanlandegewicht, im Falle des Verbringens
Fanggründen mindestens 48 Stunden vor dem voraus- und bei ersten Abnehmern nach dem Produktgewicht
sichtlichen Ankunftstermin des Fischereifahrzeuges abzu- bemessen. Der Beitrag darf eine Deutsche Mark je
geben. 100 Kilogramm Fische und Fischwaren nicht übersteigen.
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Der Beitrag wird im Falle des Verbringens nach minister und den nach Landesrecht zuständigen obersten
Absatz 2 Nr. 2 vom Bundesamt für Ernährung und Forst- Landesbehörden auf Verlangen unverzüglich die Aus-
wirtschaft (Bundesamt), in den übrigen Fällen von den künfte zu erteilen, die zur Durchführung der §§ 2 und 3
nach Landesrecht zuständigen Behörden erhoben. Diese erforderlich sind. Der Bundesminister mit Zustimmung des
führen die erhobenen Beiträge an das Bundesamt ab. Die Bundesrates sowie die Landesregierungen können durch
für die Fischwirtschaft zuständigen obersten Landesbehör- Rechtsverordnung bestimmen, daß diese Auskünfte auch
den (oberste Landesbehörden) können Anlandungen in anderen mit der Durchführung der §§ 2 und 3 befaßten
einzelnen Küstenbezirken oder Häfen außer in See- Behörden zu erteilen sind.
fischmärkten von der Beitragspflicht ausnehmen.
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behör-
(5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft den beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im
und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke und Geschäfts-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates räume des Auskunftspflichtigen während der Betriebs-
oder Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Be-
1. die Höhe des Beitrages nach Maßgabe des Absatzes 3
sichtigungen vornehmen sowie die geschäftlichen Unter-
zu bestimmen,
lagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maß-
2. einzelne Fischarten und Fischwaren von der Beitrags- nahmen zu dulden und bei automatischer Buchführung auf
pflicht auszunehmen, Verlangen und auf seine Kostenlisten mit den erforderli-
3. das Verfahren der Beitragserhebung zu regeln. chen Angaben ausdrucken zu lassen.
(6) Besteht ein Marktverband (§ 4), so ist er vor Erlaß (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 zu hören. die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
(7) Über die Verwendung der Mittel bestimmt der Bun- 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
desminister im Benehmen mit den obersten Landesbehör- Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
den. Besteht ein Marktverband, so beruft der Bundes- nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
minister auf Vorschlag dieses Verbandes einen Beirat, der würde.
ihn über die Verwendung der Mittel berät.
§6
§4 Bußgeldvorschriften
Marktverband
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(1) Der Bundesminister kann einen Zusammenschluß lässig
der berufsständischen Organisationen der Fischwirtschaft, 1. als Inhaber eines Seefischereibetriebes entgegen § 2
der für das Bundesgebiet gebildet ist, als Marktverband eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
anerkennen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt: nicht rechtzeitig abgibt,
1. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben müssen ge- 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit
hören einer Rechtsverordnung nach Satz 2, eine Auskunft
a) Förderung der Fischwirtschaft, insbesondere des nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Absatzes und der Werbung, zeitig erteilt oder
b) Förderung der Qualität von Fischen und Fisch- 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einer dort genannten
waren, Verpflichtung zuwiderhandelt.
c) Förderung des lauteren Wettbewerbs, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
d) Marktbeobachtung, Marktberichterstattung und
Statistik. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
2. Durch die Satzung muß den Verbrauchern eine ange- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
messene Vertretung in den Organen des Marktverban- amt für Ernährung und Forstwirtschaft, soweit dieses
des gesichert sein. Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird.
(2) Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Marktver-
bandes können weitere Aufgaben gehören, insbesondere §7
die Unterstützung der beteiligten Wirtschaftskreise bei der
Vereinbarung von Liefer- und Geschäftsbedingungen, Aufhebung von Vorschriften
soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es werden aufgehoben
(3) Der Marktverband berät den Bundesminister bei der 1. das Fischgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Durchführung seiner Aufgaben. Gliederungsnummer 7846-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 69
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
§5
2. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-
Auskunft und Zutritt
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht dem Fischgesetz vom 18. November 1980 (BGBI. 1
rechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Bundes- s. 2151).
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 351
§8 §9
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten (2) Abweichend von Absatz 1 tritt§ 3 Abs. 4 am Tage
Überleitungsgesetzes. nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3. März 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 2. März 1989
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset- 2. für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 31. März 1991
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch auf zwölf Monate
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1
verlängert.
S. 1542) geändert worden ist, wird - nach Anhörung der
Bundesanstalt für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2 des Arbeits- §2
förderungsgesetzes - verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeits-
§ 1 förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach
§ 67 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes wird §3
1. für die Zeit vom 1. April 1989 bis zum 30. September Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Sie tritt
1989 auf vierundzwanzig Monate, mit Ablauf des 31. März 1991 außer Kraft.
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 353
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker/zur Kraftfahrzeugmechanikerin
(Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung - KfzMAusbV) *)
Vom 4. März 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gieverwendung,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen,
§1 7. Prüfen, Messen, Lehren,
Anwendungsbereich 8. Fügen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 9. manuelles Spanen und Umformen,
Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeug- 10. maschinelles Bearbeiten,
mechanikerin nach der Handwerksordnung.
11. Instandhalten,
12. Schweißen, thermisches Trennen,
§2
13. Elektrotechnik, Elektronik,
Ausbildungsdauer
14. Hydraulik, Pneumatik,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- pen und Systemen bei der Instandhaltung von Kraft-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen fahrzeugen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
16. Warten von Kraftfahrzeugen,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-
schen und elektronischen Systemen und Anlagen,
§3 18. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis-
sionsminderung,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
der Berufsausbildung 19. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
und deren Ursachen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 20. Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Kraft-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in fahrzeugen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 21. Instandhalten von tragenden und verkleidenden Bau-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. teilen und Baugruppen an Kraftfahrzeugen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig- 22. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der einrichtungen,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- 23. Beurteilen von Schäden an Kraftfahrzeugen,
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-
bildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb- 24. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an sei- beziehung angrenzender Bereiche.
nem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in
den Prüfungen nachzuweisen.
§5
Ausbildungsrahmenplan
§4
Ausbildungsberufsbild Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter
Berücksichtigung der Schwerpunkte Personenkraftwagen-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die instandhaltung, Nutzkraftwageninstandhaltung und Kraft-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
1. Berufsbildung, der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, veröffentlicht.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
radinstandhaltung nach der in der Anlage für die berufliche c) Prüfen von Rädern auf Unwucht sowie Ausgleichen
Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthalte- der Unwucht.
nen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen
Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede- 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
rung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, gieverwendung,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung 2. technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und
erfordern. Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-
§6 pläne, Tabellen und Diagramme,
Ausbildungsplan 3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik für die Kraft-
fahrzeuginstandhaltung,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- 4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- und
bildungsplan zu erstellen. Werkstoffen, Werkstoffbearbeitung,
5. Grundlagen der Fügetechnik,
§7 6. Grundlagen der Kraftfahrzeuginstandhaltung,
Berichtsheft 7. Funktionen und Funktionsverbund von Bauteilen und
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Baugruppen an Kraftfahrzeugen,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu und Pneumatik,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
9. Grundlagen der Steuerungstechnik,
durchzusehen.
10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen,
§8 Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-
Zwischenprüfung größen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der §9
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
Nummer 1 Buchstaben b und f bis i, laufender Nummer 2 Gesellenprüfung
Buchstaben a und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
und d, laufender Nummer 4 Buchstaben a und b, laufender Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Nummer 5 Buchstaben a, c und d, laufender Nummer 7 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Buchstabe h, laufender Nummer 8 Buchstaben c und e soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
bis h und laufender Nummer 11 Buchstabe a aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit- gesamt höchstens drei Stunden drei Prüfungsstücke
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden vier
wesentlich ist. Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere
in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stun-
1. im Schwerpunkt Personenkraftwageninstandhaltung:
den zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt
höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. a) als Prüfungsstücke:
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: aa) Trennen, Richten, Einpassen, Schweißen,
1. als Prüfungsstücke: Löten und Schleifen eines Karosserieteiles,
a) Herstellen eines Werkstückes durch manuelles bb) Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän-
Spanen und Umformen, Fügen durch Schraub-, den an Bauteilen und Baugruppen,
Bolzen- und Stiftverbindungen sowie durch Schwei- cc) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbei-
ßen und Löten, ten an vorgegebenen Schäden durch Prüfen
b) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen und Messen sowie Bestimmen von Ersatzteilen
und elektronischen Bauelementen einschließlich mit Hilfe von Unterlagen;
Prüfen der Funktionen;
b) als Arbeitsproben:
2. als Arbeitsproben: aa) Montieren und Demontieren von Bauteilen und
a) Ermitteln der Istwerte am Motor und Einstellen auf Baugruppen an Personenkraftwagen ein-
Sollwerte einschließlich Erstellen eines Arbeitsplans schließlich Instandsetzen von Bauteilen oder
sowie eines Meß- und Prüfprotokolls, Baugruppen,
b) Instandsetzen von Beleuchtungsanlagen, Warnan- bb) Verbinden von elektrischen Leitungen und
lagen, Signalanlagen oder Kontrolleinrichtungen Anschließen von elektrischen und elektroni-
einschließlich Prüfen elektrischer Leitungen, Verbin- schen Bauteilen und Baugruppen nach Schalt-
dungen und Anschlüsse, plänen einschließlich Prüfen der Funktionen,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 355
cc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö- bb) Verbinden von elektrischen Leitungen und
rungen und deren Ursachen an Personenkraft- Anschließen von elektrischen und elektroni-
wagen durch Prüfen und Messen in mindestens schen Bauteilen und Baugruppen nach Schalt-
zwei der nachfolgenden Bereiche: Motor, Kraft- plänen einschließlich Prüfen der Funktionen,
übertragung, Bremsanlage und elektrischer cc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-
Anlage, rungen und deren Ursachen an Krafträdern
dd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Perso- durch Prüfen und Messen in mindestens zwei
nenkraftwagen einschließlich Erstellen eines der nachfolgenden Bereiche: Motor, Kraftüber-
Prüfprotokolls. tragung, Fahrwerk, Bremsanlage und elektri-
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom scher Anlage,
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 65 vom dd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Kraft-
Hundert gewichtet werden; rädern einschließlich Erstellen eines Prüfproto-
kolls.
2. im Schwerpunkt Nutzkraftwageninstandhaltung:
a) als Prüfungsstücke: Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 65 vom
aa) Herstellen von Karosserie- oder Rahmenbau- Hundert gewichtet werden.
teilen, insbesondere durch Trennen, Biegen,
Richten, Einpassen, Schleifen und Schweißen, (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
bb) Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän- sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
den an Bauteilen und Baugruppen, geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
cc) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbei- praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
ten an vorgegebenen Schäden durch Prüfen folgenden Gebieten in Betracht:
und Messen sowie Bestimmen von Ersatzteilen
1. im Prüfungsfach Technologie:
mit Hilfe von Unterlagen;
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
b) als Arbeitsproben:
Energieverwendung,
aa) Montieren und Demontieren von Bauteilen und
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und
Baugruppen an Nutzkraftwagen einschließlich
Schmierstoffe,
Instandsetzen von Bauteilen oder Baugruppen,
c) Umform- und Fügetechnik, Werkstoffverhalten,
bb) Verbinden von elektrischen Leitungen und
Anschließen von elektrischen und elektroni- d) Antriebsaggregate,
schen Bauteilen und Baugruppen nach Schalt- e) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen
plänen einschließlich Prüfen der Funktionen,
zur Emissionsminderung,
cc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-
f) Kraftübertragung,
rungen und deren Ursachen an Nutzkraftwagen
durch Prüfen und Messen an der Bremsanlage g) Fahrwerk, insbesondere Brems- und Lenksysteme,
sowie an Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk Räder und Reifen,
oder elektrischer Anlage, h) Karosserietechnik und Korrosionsschutz,
dd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Nutz- i) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek-
kraftwagen einschließlich Erstellen eines Prüf- tronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und An-
protokolls.
lagen,
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom
k) Steuerungs- und Regelungssysteme;
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 65 vom
Hundert gewichtet werden; 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
3. im Schwerpunkt Kraftradinstandhaltung: a) Funktionen und Funktionszusammenhänge kraft-
fahrzeugtechnischer Systeme anhand von techni-
a) als Prüfungsstücke: schen Unterlagen,
aa) Herstellen von Anbauteilen durch manuelles b) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften,
und maschinelles Spanen sowie durch Tren-
nen, Biegen, Richten, Schleifen, Schweißen c) Prüf- und Meßanordnungen, Prüf- und Meßgeräte
und Löten, für kraftfahrzeugtechnische Messungen, Beurtei-
lung von Prüf- und Meßergebnissen,
bb) Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän-
den an Bauteilen und Baugruppen, d) lnstandhaltungsarbeiten an Kraftfahrzeugen;
cc) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbei- dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
ten an vorgegebenen Schäden durch Prüfen technologischer und mathematischer Sachverhalte
und Messen sowie Bestimmen von Ersatzteilen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
mit Hilfe von Unterlagen; geeignete Lösungswege darzustellen;
b) als Arbeitsproben: 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Montieren und Demontieren von Bauteilen und a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Baugruppen an Krafträdern einschließlich Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,
Instandsetzen von Bauteilen oder Baugruppen, Beschleunigung, Temperatur,
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
c) Kenngrößen von Aggregaten, insbesondere Motor-
kenngrößen, fächer das doppelte Gewicht.
d) elektrische Größen, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
e) Arbeits- und Materialpreis; schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. § 10
Übergangsregelung
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, ser Verordnung.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und § 11
Sozialkunde 60 Minuten.
Berlin-Klausel
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ordnung auch im Land Berlin.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- § 12
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine zum Kraftfahrzeugmechaniker vom 6. Dezember 1973
mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. (BGBI. 1 S. 1822) außer Kraft.
Bonn, den 4. März 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 357
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker/zur Kraftfahrzeugmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
---
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Teil des
des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben während der
gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3)
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§4Nr.4) b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nen-
nen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-
bekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufes schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
sowie Kontrollieren sowie Arbeitsablauf sicherstellen
und Bewerten der
b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5) c) Halbzeuge und Normteile nach technischen
Unterlagen bereitstellen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung
beschaffen
e) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nicht-
eisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen
unterscheiden
5 *)
6 Lesen, Anwenden a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und Erstellen von und anwenden
technischen Unterlagen
b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
(§ 4 Nr. 6)
und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Protokolle nach Anweisung erstellen
e) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen
und zuordnen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen,
anwenden
g) Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-
(§ 4 Nr. 7) verfahren prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen 6 *)
d) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und
Meßschieber, messen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 359
-----·---~---~
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und
Lageabweichung messen
h) physikalische oder elektrische Größen nach
Anleitung messen
8 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
(§ 4 Nr. 8) Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Bauteile durch Kaltnieten fügen 7
e) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
9 manuelles Spanen a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
und Umformen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-
(§ 4 Nr. 9) eigenschaften und -oberfläche anreißen und
kennzeichnen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und
Meßpunkte körnen
b) Spanen und Zerteilen von Hand:
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-
flächengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig
und parallel auf Maß feilen 5
cc) Werkstücke zerteilend meißeln
dd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff) Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere
schneiden
c) Umformen:
aa) Bleche, Rohre und Profile biegen
bb) Bleche und Profile richten
cc) Bleche stauchen, strecken und schweifen
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
10 maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-
(§ 4 Nr. 10) festen Maschinen bestimmen und einstellen;
Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-
verfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe
auswählen 6
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder
ortsfesten Maschinen trennen
g) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten
Maschinen schleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
11 Instandhalten a) Behandeln von Oberflächen:.
(§ 4 Nr. 11)
Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-
teile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie
Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b) Warten:
aa) Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und
Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-
gen verwenden
cc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und
dokumentieren
c) Inspizieren und Funktion prüfen:
aa) lösbare Verbindungen, insbesondere
Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen 11
bb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und
Verschleiß prüfen
cc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
dd) Daten auf Typenschildern elektrischer
Maschinen oder Geräte beachten
ee) elektrische Verbindungen, insbesondere an
Anschlüssen, auf mechanische Beschä-
digung sichtprüfen
ff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-
sehe Maschinen oder Geräte nennen und
beachten
gg) elektrische Leitungen auf Isolations-
beschädigung prüfen
hh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 361
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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d) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung
und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-
und einbauen
bb) demontierte Bauteile kennzeichnen und
systematisch ablegen
12 Schweißen, a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-
thermisches Trennen bereiten
(§ 4 Nr. 12)
b) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen
herstellen
c) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-
schweißen auftragen
d) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit
einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-
stoß und Eckstoß schweißen
13 Elektrotechnik, Elektronik a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschlußpläne
(§ 4 Nr. 13) lesen und anwenden sowie wesentliche Klem-
menbezeichnungen und Schaltzeichen zuordnen
b) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände in
Reihen- und Parallelschaltungen messen
12 *)
c) elektrische oder elektronische Bauelemente oder
Baugruppen unterscheiden und den Funktions-
zusanimenhang beschreiben
d) elektrische oder elektronische Bauelemente in
Grundschaltungen durch Messen prüfen
14 Hydraulik, Pneumatik a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer Steuerun-
(§ 4 Nr. 14) gen und Kraftübertragungen lesen und anwenden
b) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
c) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer Steuerun-
gen und Kraftübertragungen lesen und anwenden
d) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung
funktionsfähig montieren
*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft werden.
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
des Arbeitsablaufes aufwandes und der Notwendigkeit personeller
sowie Kontrollieren Unterstützung abschätzen
und Bewerten
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
der Arbeitsergebnisse
und instandhaltungstechnischer Gesichtspunkte
(§ 4 Nr. 5) festlegen
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-
trages sowie organisatorischer und informatori-
scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
d) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssig-
keiten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
nach Verwendungszweck auswählen
e) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
schatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-
zweck auswählen
f) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit-
stellen
g) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus
technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-
nungen, ermitteln
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits- 4 *)
auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermei-
dung von Personen- und Sachschäden im Umfeld
des Arbeitsplatzes treffen
i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
2 Lesen, Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere Anleitungen
und Erstellen zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren,
von technischen Demontieren und Einstellen von mechanischen,
Unterlagen hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen
(§ 4 Nr. 6) und elektronischen Baugruppen und Systemen,
lesen und anwenden
b) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und
anwenden
c) Fahrzeug- und Aggregatausführung erkennen und
bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unter-
lagen zuordnen
d) Vorschriften des Rechts über die Zulassung zum
Straßenverkehr anwenden
e) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten
f) technische Sachverhalte in Form von Protokollen
aufzeichnen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 363
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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3 Prüfen, Messen, Lehren a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,
(§ 4 Nr. 7) insbesondere mit Meßschieber, Meßuhr und
Lehren, messen und prüfen
b) Drücke in hydraulischen und pneumatischen
Systemen messen und prüfen 4 *)
c) Temperaturen und Fördermengen in Systemen
messen und prüfen
d) Ströme, Spannungen und Widerstände messen
und prüfen
4 Fügen a) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug auf
(§ 4 Nr. 8) Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
b) Verbindungs- und Sicherungselemente auf
Wiederverwendbarkeit prüfen
c) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Schrumpfen und Dehnen, herstellen
d) Klemm- und Steckverbindungen herstellen
4
e) Fügeflächen zum Kleben vorbereiten
f) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderung an die
Klebverbindung auswählen
g) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter
Berücksichtigung der auftretenden Beanspru-
chung kleben
5 Elektrotechnik, Elektronik a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten
(§ 4 Nr. 13) und Anschlußteile anbringen
b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elektri-
sehen und elektronischen Komponenten zuordnen
c) elektrische Leitungen nach Schaltplänen
verbinden 7
d) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gruppen anschließen
e) Grundschaltungen mit elektrischen und elektroni-
sehen Bauelementen aufbauen
6 Demontieren und a) Demontieren:
Montieren von Bauteilen, aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter
Baugruppen und Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktio-
Systemen bei der nen nach Demontageangaben ausbauen, auf
1nstand haltu ng Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick
von Kraftfahrzeugen auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen
(§ 4 Nr. 15) bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen
und montagegerecht lagern
b) Vorbereiten der Montage:
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-
angaben und Kennzeichnungen den Monta-
gevorgängen zuordnen und auf Vollständig-
keit prüfen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
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Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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bb) Bauteile und Baugruppen für den funktions-
gerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen
hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Ober-
flächenform und Oberflächenbeschaffenheit
anpassen 4 *)
cc) Bauteile und Baugruppen auf sichere lsola-
tion, Kontaktflächen auf Korrosion prüfen
c) Montieren:
aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch
Sichtprüfen, Lehren und Messen funktions-
gerecht ausrichten sowie unter Beachtung
der Maßtoleranzen passen, justieren, ver-
binden und sichern
bb) während des Montagevorgangs Einzelfunktio-
nen zwischenprüfen
cc) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien
unter Beachtung von Herstellerangaben
abdichten
dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen her-
stellen
7 Warten a) Motor- und Getriebeöl sowie Schmier- und Kühl-
von Kraftfahrzeugen mittel nach Wartungsangaben kontrollieren, nach-
(§ 4 Nr. 16) füllen und wechseln
b) Ladezustand von Batterien prüfen
c) Fahrzeuge optisch aufbereiten, insbesondere
Lack-, Kunststoff-, Gummiteile und Textilien
d) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben
schmieren, ölen, reinigen und konservieren
e) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren,
reinigen und austauschen
f) mechanische Verbindungen, insbesondere deren 6
Sicherungselemente, kontrollieren
g) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren
h) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,
Umdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,
nach Wartungsangaben einstellen
i) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach
Wartungsangaben kontrollieren und nachfüllen
k) Baugruppen auf Dichtheit prüfen
1) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle wechseln
m) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen 4
n) Funktion von Baugruppen und Systemen im Hin-
blick auf Abgasemission und Geräuschentwick-
lung kontrollieren
•) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungseinheiten zu vermitteln.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 365
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8 Prüfen, Einstellen a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-
und Anschließen gruppen prüfen und einstellen
von mechanischen,
b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
hydraulischen,
Baugruppen und Systemen prüfen
pneumatischen sowie
elektrischen und c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremd-
elektronischen Systemen stoffe prüfen
und Anlagen d) Generator- und Starteranlagen sowie elektrische
(§ 4 Nr. 17) Verbraucher prüfen
6
e) Räder auf Unwucht prüfen, Unwucht ausgleichen
f) Kompressionsdruck ermitteln, mit Sollwert ver-
gleichen und elektronischen Zylinderleistungs-
vergleich durchführen
g) elektrische Leitungen, Verbindungen und
Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand
und Stromstärke messen
h) Steuerzeiten und Ventilspiel prüfen und einstellen
i) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel und
Reibmomente unter Beachtung von Instand-
haltungsvorschriften prüfen
k) Funktion von Steuerelementen, insbesondere
Temperatur-, Druck-, Positions- und Drehzahl-
geber, prüfen
1) elektrische und elektronische Bauteile, insbeson-
dere der Motorelektronik, auf Funktion prüfen
4
m) Spannungsverläufe mit Oszilloskop prüfen
9 Prüfen von Abgasen a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und
und Einrichtungen mit Sollwert vergleichen
zur Emissionsminderung
b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen
(§ 4 Nr. 18)
c) Bauteile und Baugruppen zur Emissions-
minderung auf Funktion prüfen
10 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung von
Bestimmen von Fehlern, Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung
Störungen und sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und
deren Ursachen bestimmen 4
(§ 4 Nr. 19)
b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,
hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der
Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneu-
matischer sowie elektrischer und elektronischer
Baugruppen eingrenzen 4
d) Fehler und Störungen mit kraftfahrzeugspezifi-
sehen Prüfverfahren und Testgeräten bestimmen
e) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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11 Instandsetzen a) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
von Systemen Kontrolleinrichtungen instandsetzen
und Anlagen
b) Bauteile am eingebauten Motor demontieren,
an Kraftfahrzeugen
instandsetzen und montieren
(§ 4 Nr. 20)
c) Kühlsysteme instandsetzen
d) Abgasanlagen instandsetzen 8
e) Zünd- und Starthilfesysteme instandsetzen
f) Generator- und Starteranlagen instandsetzen
g) mechanische und hydraulische Bremssysteme
instandsetzen
h) Motor zerlegen und zusammenbauen, Bauteile
instandsetzen
i) Einrichtungen der Kraftstoffversorgung, der
Gemischaufbereitung und der Kraftstoffzumes-
sung an Otto- oder Dieselmotoren instandsetzen 6
k) Kraftübertragungssysteme instandsetzen, ins-
besondere Wellen, Kupplungen, Getriebe und
Achsantriebe
1) Bremsregeleinrichtungen instandsetzen
12 Instandhalten von a) verschraubte Karosserie- oder Verkleidungsteile
tragenden und aus- und einbauen
verkleidenden Bauteilen
b) Lackschäden ausbessern und Oberflächen
und Baugruppen
polieren
an Kraftfahrzeugen
(§ 4 Nr. 21) c) Karosserieteile, Rahmen oder Verkleidungsteile
zum Lackieren vorbereiten 5
d) Lage der Befestigungspunkte für Fahrwerk und
Antriebsaggregate an der Karosserie oder am
Rahmen prüfen
e) Karosserie oder Verkleidung komplettieren
13 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach gesetz-
mit Zubehör und liehen Vorschriften und technischen Unterlagen
Zusatzeinrichtungen dem Fahrzeugtyp zuordnen
(§ 4 Nr. 22) 4
b) Fahrzeugbauteile für den Einbau vorbereiten
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,
anschließen und auf Funktion prüfen
14 Beurteilen von Schäden a) Schäden an Kraftfahrzeugen aufgrund von
an Kraftfahrzeugen Kundenangaben prüfen und einordnen
(§ 4 Nr. 23)
b) Schäden an Kraftfahrzeugen aufgrund von Anzei-
gen, Messungen sowie von Sicht- und Geräusch-
kontrollen feststellen und protokollieren
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 367
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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15 Kontrollieren der durch- a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter 4
geführten Arbeiten Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-
unter Einbeziehung sicherheit des Kraftfahrzeugs kontrollieren
angrenzender Bereiche
b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-
(§ 4 Nr. 24)
gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen
und protokollieren
c) Kraftfahrzeug und Aggregate zur Kunden-
übergabe vorbereiten
III. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten
Schwerpunkt A: Personenkraftwageninstandhaltung
1 Prüfen, Einstellen a) fyiotor:
und Anschließen
aa) Einspritzanlagen an Diesel- und Ottomotoren
von mechanischen,
prüfen und einstellen
hydraulischen, pneumati-
sehen sowie elektrischen bb) Einrichtungen zur Emissionsminderung auf 8
und elektronischen Funktion prüfen
Systemen und Anlagen cc) Druckverlusttest durchführen
(§ 4 Nr. 17)
b) Fahrzeug:
aa) Regelkreise in Fahrzeugen prüfen
bb) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen
cc) Bremssysteme auf Funktion prüfen und
einstellen
dd) elektrische und elektronische Bauteile der
Fahrwerk-, Sicherheits- und Komfortelektronik
auf Funktion prüfen
ee) elektronische Testgeräte zur Diagnose von
12
Motoren und Systemen anschließen und
handhaben
2 Eingrenzen und a) Fehlerspeicher auslesen und auswerten
Bestimmen von Fehlern,
b) Fehlerursachen erkennen und Bauteilen und
Störungen und deren
Baugruppen zuordnen
Ursachen
(§ 4 Nr. 19) c) Fehlersuchstrategien anwenden
3 Instandsetzen von a) Fahrwerk:
Systemen und Anlagen
aa) Radaufhängung instandsetzen
an Kraftfahrzeugen
(§ 4 Nr. 20) bb) Reifen montieren 7
cc) mechanische und fremdkraftunterstützte
Lenksysteme instandsetzen
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
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zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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b) Austattung:
aa) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstat-
tungsteile und Einrichtungen instandsetzen 7
bb) Klimaanlagen, Lüftungs- und Heizsysteme
instandsetzen
4 Instandhalten von tragen- a) Karosserieausstattung:
den und verkleidenden
aa) Innenverkleidung aus- und einbauen
Bauteilen und
Baugruppen an bb) Instrumententräger aus- und einbauen
6
Kraftfahrzeugen cc) Undichtigkeiten der Innenräume beseitigen
(§ 4 Nr. 21)
dd) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
ee) Schiebedächer instandsetzen
b) Karosserie:
aa) bewegliche Karosserieteile aus- und
einbauen
bb) Korrosionsschutz unter Beachtung von
Herstellerangaben an Karosserieteilen
erneuern
cc) Karosserieteile abdichten
dd) geklebte oder geschweißte Karosserieteile
trennen und einbauen
ee) Karosseriebleche einpassen
12
ff) Karosseriebleche richten und ausbeulen
gg) Karosseriebleche schweißen
hh) Karoserieteile in verschiedenen Schweiß-
positionen durch Schutzgasschweißen heften
und fügen
ii) Unebenheiten und Nähte an Karosserieteilen
durch Spachteln und Schleifen ausgleichen
kk) bewegliche Karosserieteile ausrichten
II) Unebenheiten durch Auftragen geeigneter
Füllmittel ausgleichen
Schwerpunkt 8: Nutzkraftwageninstandhaltung
1 Fügen Preßverbindungen mit hydraulischen Pressen
(§ 4 Nr. 8) herstellen
2 maschinelles Bearbeiten a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung 4
(§ 4 Nr. 10) einrichten und umrüsten
b) Bauteile auf Spezialmaschinen spanend
bearbeiten
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 369
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zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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3 Schweißen, a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für
thermisches Trennen das Schmelzschweißen auswählen und Einstell-
(§ 4 Nr. 12) werte festlegen
b) Bleche und Profile in verschiedenen Schweiß-
positionen durch Lichtbogenschweißen, Gas- 4
schmelzschweißen, Schutzgasschweißen und
Widerstandsschweißen heften und fügen
c) schweißnahtbezogene Verformung richten
d) Bleche und Profile thermisch trennen
4 Demontieren und Bauteile und Baugruppen mit Hilfe von Hebefahrzeu- 6
Montieren von Bauteilen, gen, Montage-·und Transportgeräten demontieren
Baugruppen und und montieren
Systemen bei der
Instandhaltung
von Kraftfahrzeugen
(§ 4 Nr. 15)
5 Prüfen, Einstellen a) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen
und Anschließen
b) Bremsanlagen mit Meßgeräten und auf dem Prüf-
von mechanischen,
stand prüfen und einstellen
hydraulischen,
pneumatischen sowie c) Druckluftversorgungssystem, insbesondere für
elektrischen und Bremsanlagen, Anhängersteuerung, Luftfederung
elektronischen Systemen und Türbetätigung, auf Einzel- und Gesamtfunk-
und Anlagen tion prüfen
(§ 4 Nr. 17) d) Getriebe mit elektrohydraulischer oder elektro- 12
pneumatischer Schaltunterstützung prüfen und
einstellen
e) Einspritzanlagen an Dieselmotoren prüfen und
einstellen
f) Einrichtungen zur Emissionsminderung auf Funk-
tion prüfen
g) Druckverlusttest durchführen
6 Instandsetzen a) Fahrwerk:
von Systemen
aa) mechanische und pneumatische Federungs-
und Anlagen
systeme instandsetzen
an Kraftfahrzeugen
(§ 4 Nr. 20) bb) Räder montieren
cc) Druckluftbremssysteme und hydraulisch-
pneumatische Bremssysteme instandsetzen
12
dd) Baugruppen druckluftgesteuerter Brems-
systeme instandsetzen
ee) mechanische und fremdkraftunterstützte
Lenksysteme instandsetzen
b) Ausstattung:
aa) mechanisch und elektrisch betätigte
Ausstattungsteile und Einrichtungen
instandsetzen
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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bb) Zusatzeinrichtungen an Nutzkraftwagen, ins-
besondere Klimasysteme, Hub- und Lade-
einrichtungen, instandsetzen
cc) Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen
7 Instandhalten von a) bewegliche Karosserieteile aus- und einbauen
tragenden und b) Korrosionsschutz unter Beachtung von Hersteller-
verkleidenden Bauteilen
angaben an Karosserieteilen erneuern
und Baugruppen
an Kraftfahrzeugen c) Karosserieteile abdichten
(§ 4 Nr. 21) d) geklebte oder geschweißte Karosserieteile
trennen und einbauen
e) Karosseriebleche einpassen
10
f) Karosseriebleche richten und ausbeulen
g) Karosseriebleche schweißen
h) Fahrzeugrahmen mit optischen Meßgeräten
prüfen, Abweichungen feststellen und beurteilen
i) Verformungen an Rahmenkonstruktionen aus
Blechen und Profilen richten
k) Rahmenteile ändern und einpassen
8 Ausrüsten und Umrüsten Nutzkraftwagen mit speziellen Zusatzeinrichtungen 4
mit Zubehör und Zusatz- ausrüsten
einrichtungen
(§ 4 Nr. 22)
Schwerpunkt C: Kraftradinstandhaltung
1 maschinelles Bearbeiten a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung
(§ 4 Nr. 10) einrichten und umrüsten
b) Bauteile auf Spezialmaschinen spanend 6
bearbeiten
c) Bauteile herstellen
2 Prüfen, Einstellen a) Fahrwerk:
und Anschließen
aa) Räder auf Höhen- und Seitenschlag sowie
von mechanischen,
Speichenbefestigung prüfen
hydraulischen, pneumati-
sehen sowie elektrischen bb) Ketten- und Riementriebe prüfen und ein-
und elektronischen stellen
Systemen und Anlagen 8
cc) Bedienungseinrichtungen am Lenker prüfen
(§ 4 Nr. 17)
und einstellen
dd) Vorderradgabel einschließlich Eintauch-
verzögerungssysteme prüfen und einstellen
ee) Vorderradschwingensysteme prüfen und ein-
stellen
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989 371
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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ff) Hinterradschwingensysteme prüfen und ein-
stellen
gg) Federungs- und Radführungssysteme prüfen
und einstellen
b) Motor:
aa) Vergaseranlagen prüfen und einstellen
bb) Einspritzanlagen prüfen und einstellen
cc) Generatorsystem prüfen
10
dd) Zündsysteme prüfen und einstellen
ee) Messungen an Motorbauteilen durchführen,
Meßergebnisse mit Sollwert vergleichen und
Reparaturentscheidungen ableiten
3 Instandsetzen von a) Fahrwerk:
Systemen und Anlagen
aa) Vorderradgabel einschließlich Eintauch-
an Kraftfahrzeugen
verzögerungssysteme instandsetzen
(§ 4 Nr. 20)
bb) Vorderradschwingensysteme instandsetzen
cc) Hinterradschwingensysteme instandsetzen
8
dd) Federungs- und Radführungssysteme
instandsetzen
ee) Räder einspeichen und zentrieren
ff) Reifen nach Herstellerangaben und gesetz-
liehen Vorschriften dem Kraftradtyp zuordnen
und montieren
b) Motor:
aa) Vergaseranlagen instandsetzen
bb) Einspritzanlagen instandsetzen
cc) Zylinderköpfe instandsetzen
10
dd) Leistungsänderungen an Antriebsaggregaten
nach Herstellervorgaben unter Beachtung
gesetzlicher Vorschriften durchführen
ee) Kupplungen an Krafträdern instandsetzen
4 Instandhalten a) Rahmen komplettieren
von tragenden und
b) Fahrzeugrahmen nach Herstellerangaben ver-
verkleidenden Bauteilen
messen und richten 10
und Baugruppen
an Kraftfahrzeugen c) Schweiß- und Lötarbeiten am Fahrzeugrahmen
(§ 4 Nr. 21) nach Herstellerangaben und gesetzlichen Vor-
schriften durchführen
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdr;Jckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 · 0.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Sechste Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 24. Februar 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekannt-
gemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:
a) New Mexico
Pennsylvania
Vermont
b) beschränkt auf Kindesunterhalt:
Wisconsin
2. In Kanada:
Britisch Kolumbien
Neufundland und Labrador
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBI. 1
S. 1784).
Bonn, den 24. Februar 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel