54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
15. 12. 88 Verordnung über Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation von
Faserlein 5413 (241 24. 12. 88) 25.12.88
neu: 7822-G 13
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3697/88 des Rates über die Anwendung der
vollen Prämie für die Erhaltung des Mutterkuh bestand s in Spanien L 325/1 29. 11. 88
24. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3698/88 des Rates über Sondermaßnahmen für
Hanfsaaten L 325/2 29. 11. 88
28. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3711/88 der Kommission zur Festsetzung des im
Wirtschaftsjahr 1988/89 für die Einfuhr von O I i v e n ö I in Portugal gelten-
den Richtplafonds L 325/40 29. 11. 88
28. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3712/88 der Kommission zur Festsetzung einer
Interventionsstelle für CI e m e n t in e n in Spanien im Wirtschaftsjahr
1988/89 L 325/41 29. 11. 88
28. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3713/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 989/86 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beschränkung der Verarbeitungsbeihilfe auf bestimmte Mengen O ran -
gen und Zitronen in Spanien für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 325/42 29. 11. 88
16. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vor-
ausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 331/1 2. 12. 88
30. 11. 88. Verordnung (EWG) Nr. 3750/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Beschränkung der Verarbeitungsbeihilfe auf A p f e I-
s i n e n der Sorte Shamouti im Wirtschaftsjahr 1988/89 L 328/50 1. 12. 88
28. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3771/88 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
an Hopfen erze u g er für die Ernte 1987 L 332/1 3. 12. 88
2. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3779/88 der Kommission über die Rückerstattung
der mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2040/86 und (EWG) Nr. 1432/88
vorgesehenen Mitverantwortungsabgabe im Fall der ersten Verarbeitung
von Getreide auf Rechnung eines Erzeugers L 332/17 3. 12. 88
2. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3780/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) f:-Jr. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 332/19 3. 12. 88
1
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 1989 Nr. 1
Tag In halt Seite
23. 12. 88 Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes ......................................... .
801-7
22. 12. 88 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbauer/zur Modellbauerin (Modellbauer-Ausbil-
dungsverordnung - ModellBAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
neu: 7110-6-38
22. 12. 88 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerammodelleinrichter/zur Kerammodelleinrichterin
(Kerammodelleinrichter-Ausbildungsverordnung - KerMEinAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
neu: 806-21-1-151
22. 12. 88 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerammodelleur/zur Kerammodelleurin (Kerammodelleur-
Ausbildungsverordnung - KerModAusbV)................................................ 47
neu: 806-21-1-152
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
VerkündungenimBundesanz~ger..................................................... 54
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Bekanntmachung
der Neufassung des .Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 23. Dezember 1988
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungs-
gesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Siche-
rung der Montan-Mitbestimmung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312) wird
nachstehend der Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der ab 1. Januar
1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 19. Januar 1972 in Kraft getretene Betriebsverfassungsgesetz vom
15. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 13),
2. den am 23. Januar 1974 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 85),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 238 des ·Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
4. den am 1. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710),
5. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110),
6. den am 20. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1034), .
7. den am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 23. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertrßtung
Vogt
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Betriebsverfassungsgesetz
Inhaltsübersicht
§§
Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 bis 6
zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung,
Gesamt- und Konzernbetriebsrat 7 bis 59
Erster Abschnitt Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats 7 bis 20
Zweiter Abschnitt Amtszeit des Betriebsrats 21 bis 25
Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats 26 bis 41
Vierter Abschnitt Betriebsversam mIung 42 bis 46
Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat 47 bis 53
Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat 54 bis 59
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung 60 bis 73
Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung 60 bis 71
Zweiter Abschnitt Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung 72 bis 73
Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer 74 bis 113
Erster Abschnitt Allgemeines 74 bis 80
Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers 81 bis 86
Dritter Abschnitt Soziale Angelegenheiten 87 bis 89
Vierter Abschnitt Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf
und Arbeitsumgebung 90 bis 91
Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten 92 bis 105
Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle Angelegenheiten 92 bis 95
Zweiter Unterabschnitt Berufsbildung 96 bis 98
Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen 99 bis 105
Sechster Abschnitt Wirtschaftliche Angelegenheiten 106 bis 113
Erster Unterabschnitt Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 106 bis 110
Zweiter Unterabschnitt Betriebsänderungen 111 bis113
Fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten 114 bis 118
Erster Abschnitt Seeschiffahrt 114 bis 116
Zweiter Abschnitt Luftfahrt 117
Dritter Abschnitt Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften 118
Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften 119bis121
Siebenter Teil Änderung von Gesetzen 122 bis 124
Achter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften 125 bis 132
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 3
Erster Teil und Sozialordnung. Vor der Entscheidung über die Zustim-
mung ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von dem
Allgemeine Vorschriften Tarifvertrag betroffen werden, den an der Entscheidung
über die Zustimmung interessierten Gewerkschaften und
§ 1
Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten
Errichtung von Betriebsräten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stel-
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar lungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und
öffentlichen Verhandlung zu geben.
sind, werden Betriebsräte gewählt.
(3) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Ab-
satz 1 Nr. 2 endet die Amtszeit der Betriebsräte, die in den
§2 vom Tarifvertrag erfaßten Betrieben bestehen; eine solche
durch Tarifvertrag errichtete Vertretung der Arbeitnehmer
Stellung der Gewerkschaften
hat die Befugnisse und Pflichten eines Betriebsrats.
und Vereinigungen der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beach-
tung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im §4
Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Ge-
Nebenbetriebe und Betriebsteile
werkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl
der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie
die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und
(2) Zur Wahrnehmung der iri diesem Gesetz genannten
Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen 1 . räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt
Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrich- oder
tung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig
Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche sind.
Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicher-
heitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheim- Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1 nicht
erfüllen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
nissen entgegenstehen.
(3~ Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-
einigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrneh- § 5
mung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses
Arbeitnehmer
Gesetz nicht berührt.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbei-
§3 ter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbil-
dung Beschäftigten.
Zustimmungsbedürftige Tarifverträge
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten
nicht
1. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretun-
gen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten 1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder
oder Arbeitsbereiche (Arbeitsgruppen), wenn dies nach des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristi-
den Verhältnissen der vom Tarifvertrag erfaßten schen Person berufen ist;
Betriebe der zweckmäßigeren Gestaltung der Zusam-
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
menarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern
dient; oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,
soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
vertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder
2. die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeit-
nehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkei- 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
ten entgegenstehen; ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweg-
gründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
3. von § 4 abweichende Regelungen über die Zuordnung
von Betriebsteilen und Nebenbetrieben, soweit da- 4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
durch die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Hei-
erleichtert wird. lung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder
Erziehung beschäftigt werden;
(2) Tarifverträge nach Absatz 1 bedürfen insoweit der
Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes, bei 5. der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten
Tarifverträgen, deren Geltungsbereich mehrere Länder Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeit-
berührt, der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit geber leben.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrück- zweiter Teil
lich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf
leitende Angestellte. leitender Angestellter ist, wer nach Betriebsrat, Betriebsversammlung,
Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im
Erster Abschnitt
Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
Arbeitnehmern berechtigt ist oder
§7
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura
auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend Wahlberechtigung
ist oder Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Le-
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den bensjahr vollendet haben.
Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder
§8
eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung
besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, Wählbarkeit
wenn er dabei entweder die Entscheidungen im
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs
wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeb-
Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit
lich beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbeson-
Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet
dere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder
haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen lei-
werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer
tenden Angestellten gegeben sein.
unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben
Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktien-
(4) leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im
gesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge straf-
Zweifel, wer
gerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffent-
1 . aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats, des Spre- lichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
cherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so
Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die
worden ist oder sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeit-
nehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsrats-
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unter- wahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraus-
nehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten setzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
sind, oder
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für §9
leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist,
oder, Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch
Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer
erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 Person,
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus
3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 150 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
§6
151 bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
Arbeiter und Angestellte 301 bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeit- 601 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
nehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be- 1 001 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
schäftigten, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige 2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versiche- 3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
rungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch die in Heim- 4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
arbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb 5 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
arbeiten. 7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich
(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeit- die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene
nehmer, die eine durch § 3 Abs. 1 des Angestellten- weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
versicherungsgesetzes und die hierzu erlassenen Vor-
schriften über die Versicherungspflicht der Angestellten als
Angestelltentätigkeit bezeichnete Beschäftigung ausüben, § 10
auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Ange- Vertretung der Minderheitsgruppen
stellte gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu
einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit (1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend
Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten
Angestelltentätigkeit verrichten. sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 5
(2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen
Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des
bis zu 50 Gruppenangehörigen 1 Vertreter, Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen
51 bis 200 Gruppenangehörigen 2 Vertreter, Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein
201 bis 600 Gruppenangehörigen 3 Vertreter, Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten
601 bis 1 000 Gruppenangehörigen 4 Vertreter, Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu
1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen 5 Vertreter, wählen.
3 001 bis 5 000 Gruppenangehörigen 6 Vertreter,
5 001 bis 9 000 Gruppenangehörigen 7 Vertreter, § 14
9 001 bis 15 000 Gruppenangehörigen 8 Vertreter, Wahlvorschriften
über 15 000 Gruppenangehörigen 9 Vertreter.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer
(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, Wahl gewählt.
wenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und
diese nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des (2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer Person,
Betriebs darstellen. so wählen die Arbeiter und Angestellten ihre Vertreter in
getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberech-
§ 11 tigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in
getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame
Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder Wahl beschließen.
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wähl- (3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält-
baren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmit- niswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so erfolgt
glieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
legen.
(4) In Betrieben, deren Betriebsrat aus einer Person
§ 12 besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt; das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein
Abweichende Verteilung der Betriebsratssitze Vertreter im Betriebsrat zusteht. In den Fällen des Sat-
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats auf die zes 1 ist in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmitglied
Gruppen kann abweichend von § 10 geregelt werden, zu wählen.
wenn beide Gruppen dies vor der Wahl in getrennten und (5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtig-
geheimen Abstimmungen beschließen. ten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerk-
(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen schaften Wahlvorschläge machen.
Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten inso- (6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muß von
weit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. Gruppenangehörigen, jedoch von mindestens drei wahl-
berechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein; in
§ 13 Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberech-
tigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch
Zeitpunkt der Betriebsratswahlen zwei Wahlberechtigte, bei bis zu zwanzig wahlberechtigten
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Gruppenangehörigen genügt die Unterzeichnung durch
Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zwei wahlberechtigte Gruppenangehörige. In jedem Fall
zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte
des Sprecherausschußgesetzes einzuleiten. Gruppenangehörige.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, (7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl beschlossen
wenn worden, so muß jeder Wahlvorschlag von mindestens
einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an unterzeichnet sein; Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz und
gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Satz 2 gilt entsprechend.
Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünf-
zig, gestiegen oder gesunken ist, (8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von
zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintre-
ten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschrie-
bene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, § 15
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder sei- Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten
nen Rücktritt beschlossen hat, und Geschlechtern
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeit-
nehmern der einzelnen Betriebsabteilungen und der
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung
unselbständigen Nebenbetriebe zusammensetzen. Dabei
aufgelöst ist oder
sollen möglichst auch Vertreter der verschiedenen
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer
berücksichtigt werden.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsrats-
wahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl (2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlen-
stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die mäßigen Verhältnis vertreten sein.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 16 Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft vor der Wahl eine Ent-
Bestellung des Wahlvorstands
scheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit
bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten (3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der
bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vor- Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor,
sitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvor- stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es
standsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsge- den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeit-
mäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahl- geber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist
vorstand muß in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvor-
stands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatz-
mitglied bestellt werden. In Betrieben mit Arbeitern und § 18a
Angestellten müssen im Wahlvorstand beide Gruppen ver- Zuordnung der leitenden Angestellten
treten sein. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann bei Wahlen
zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten
als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand (1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5
entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahl- Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes zeitgleich einzulei-
vorstandsmitglied angehört. ten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach
Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber
Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden
Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlbe- Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die
rechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung
Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vor- zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahl-
schläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands vorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung
gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung
in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeit- zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind
nehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die
Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, jeweilige Wählerliste einzutragen.
zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. (2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein
Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der
§ 17 Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände
über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat
Wahl des Wahlvorstands
den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, ins-
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen besondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
des § 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebs- erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt
versammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeit- der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der
nehmer ein Wahlvorstand gewählt. § 16 Abs. 1 gilt ent- Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1
sprechend. Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlbe- (3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die
rechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein
vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs
Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber
bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so
(3) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung
schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler
statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvor-
stand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig
mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder wird.
einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht
entsprechend.
zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz
§ 18 eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecheraus-
schuß entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu
Vorbereitung und Durchführung der Wahl unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuord-
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich ein- nung besteht, hat der Sprecherausschuß Mitglieder zu
zuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis fest- benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem
zustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl
nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschußgesetzes
mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz
einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat
entsprechend. entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob ein Nebenbetrieb oder ein (5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht aus-
Betriebsteil selbständig oder dem Hauptbetrieb zuzuord- geschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder'
nen ist, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte der Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz ist ausge-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 7
schlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung § 23
sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuord- Verletzung gesetzlicher Pflichten
nung offensichtlich fehlerhaft ist.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeit-
nehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene
§ 19 Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß
Wahlanfechtung eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung
des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetz-
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten lichen Pflichten beantragen. Der Ausschluß eines Mitglieds
werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren ver-
stoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeits-
sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht gericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl
geändert oder beeinflußt werden konnte. ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene
Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeit-
oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen· gebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz
einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzu-
des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. geben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer
Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.
Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zu-
§ 20
wider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme
Wahlschutz und Wahlkosten einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeits-
gericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheri-
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern.
ger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu· verurteilen.
Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des
Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige
aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht
durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen,
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zu-
daß er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld
fügung oder Androhung von Nachteilen oder durch
anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat
Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das
Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäum- beträgt 20 000 Deutsche Mark.
nis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur
Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermitt-
ler(§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht § 24
zur Minderung des Arbeitsentgelts. Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
zweiter Abschnitt 1 . Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
Amtszeit des Betriebsrats
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
§ 21
4. Verlust der Wählbarkeit,
Amtszeit 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entschei-
Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des dung,
Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2
Die Amtszeit endet spätestens am 31 . Mai des Jahres, in bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht
dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswah- mehr vor.
len stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet
die Amtszeit spätestens am 31 . Mai des Jahres, in dem der (2) Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt
Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es
Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe gewählt ist. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
§ 25
§ 22
Ersatzmitglieder
Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die
Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des
gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Betriebsrats.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den hältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat bestehen. Die Grup-
nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlags- pen müssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein.
listen entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder Ist der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in getrennten Wahl-
angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das gängen gewählt worden und gehören jeder Gruppe mehr
Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, jedoch
auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der mindestens drei Mitglieder an, so wählt jede Gruppe ihre
nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder Vertreter für den Betriebsausschuß; dies gilt auch, wenn
verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheits- der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl
wahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der gewählt worden ist und jeder Gruppe im Betriebsrat minde-
Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung der §§ 10 und 12 stens ein Drittel der Mitglieder angehört. Für die Wahl der
nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. Gruppenvertreter gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend;
ist von einer Gruppe nur ein Vertreter für den Betriebsaus-
(3) In den Fällen des § 14 Abs. 4 findet Absatz 1 mit der
schuß zu wählen, so wird dieser mit einfacher Stimmen-
Maßgabe Anwendung, daß das gewählte Ersatzmitglied
mehrheit gewählt. Für die Abberufung der von einer
nachrückt oder die Stellvertretung übernimmt.
Gruppe gewählten Vertreter für den Betriebsausschuß gilt
Absatz 1 Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der
Beschluß von der Gruppe gefaßt wird.
Dritter Abschnitt (3) Der Betriebsausschuß führt die laufenden Geschäfte
Geschäftsführung des Betriebsrats des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsaus-
schuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
§ 26 Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies
gilt nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen.
Vorsitzender
Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzen- gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von
den und dessen Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat aus Aufgaben.
Vertretern beider Gruppen, so sollen der Vorsitzende und
(4) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können
sein Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören.
die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des
(2) Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder über-
Drittel der Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe aus ihrer tragen.
Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz vor. Der Betriebsrat
wählt aus den beiden Vorgeschlagenen den Vorsitzenden § 28
des Betriebsrats und dessen Stellvertreter. Übertragung von Aufgaben
(3) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner auf weitere Ausschüsse
Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im (1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann der
Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse. Zur Entgegen- Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und ihnen be-
nahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber stimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberu-
abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder fung der Auschußmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5
im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. entsprechend. Soweit den Ausschüssen bestimmte Auf-
gaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden,
§ 27 gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Betriebsausschuß (2) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder durch
bildet er einen Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß die Gruppen gilt § 27 Abs. 2 entsprechend. § 27 Abs. 2
besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit dem Ausschuß Aufgaben
Stellvertreter und bei Betriebsräten mit übertragen sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine
Gruppe nur durch ein Mitglied im Betriebsrat vertreten, so
9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, können diesem die Aufgaben nach Satz 2 übertragen
19 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, werden.
27 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitglie- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
dern. Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entschei-
dung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen,
Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber
aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grund-
benannt werden.
sätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahl-
vorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grund-
sätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschuß- § 29
mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Einberufung der Sitzungen
gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluß des
Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der
einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mit- Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach
glieder des Betriebsrats bedarf. § 26 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis
(2) Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen der im der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt
Betriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Ver- hat.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 9
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des (3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet an der Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der
die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung
Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwer-
behindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubil- § 34
dendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an
der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Sitzungsniederschrift
Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertre- (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine
tung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut
Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mit- der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie
teilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebs- gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsit-
ratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und zenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der
Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden. Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer
Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglie- Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der
der des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. Ein entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszu-
solcher Antrag kann auch von der Mehrheit der Vertreter händigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind
einer Gruppe gestellt werden, wenn diese Gruppe im unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Nieder-
Betriebsrat durch mindestens zwei Mitglieder vertreten ist. schrift beizufügen.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die
sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jeder-
denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen zeit einzusehen.
Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört,
hinzuziehen. § 35
§ 30 Aussetzung von Beschlüssen
Betriebsratssitzungen (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen
während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträch-
Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen tigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen
Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die
ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschluß-
Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. fassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Ver-
ständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb ver-
tretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
§ 31
Teilnahme der Gewerkschaften (2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu
zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies
Mehrheit einer Gruppe des Betriebsrats kann ein Beauf- gilt auch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich ge-
tragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an ändert wird.
den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind
der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des
Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
Interessen der Schwerbehinderten erachtet.
§ 32
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
§ 36
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 24 des Schwer- Geschäftsordnung
behindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des
Betriebsrats teilnehmen. Sonstige Bestimmungen Ober die Geschäftsführung
sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen
§ 33 werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder beschließt.
Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit § 37
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Ehrenamtliche Tätigkeit,
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unent-
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn minde- geltlich als Ehrenamt.
stens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der
Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatz- (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen
mitglieder ist zulässig. Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien,
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur 7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforder- 8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
lich ist. 9 001 bis 1O 000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für je
betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein weiteres
durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch Betriebsratsmitglied freizustellen. Durch Tarifvertrag oder
auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen
Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines über die Freistellung vereinbart werden.
Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Grün- (2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden
den nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehr- nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus
arbeit zu vergüten. seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag
darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der
Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustel-
als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit len, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit
betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für gewählt. Die Gruppen sind entsprechend dem Verhältnis
allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. ihrer Vertretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehärt
jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendig- Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfallen-
keiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats den freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die Sätze 1
einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach und 2 gelten entsprechend. Der Betriebsrat hat die Namen
Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben.
werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht
Arbeitnehmer gleichwertig sind. vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anru-
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die Teilnahme an
fen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Eini-
Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats
gungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei
erforderlich sind. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung
der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebs-
der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und
ratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der
Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendig-
Sätze 1 bis 3 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Eini-
keiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die
gungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den
Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und
Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als
Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekanntzugeben. Hält
erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs.
der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht
2 Satz 5 entsprechend.
ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle
anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Eini- (3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37
gung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die
Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes
des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amts-
Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen
zeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der
Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt
Amtszeit.
drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-
veranstaltungen, die von der zuständigen obersten (4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner-
Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres
Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmit-
Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die glieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des
erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistel-
und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertre- lung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung
ter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 5 findet nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle
Anwendung. aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht
sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
§ 38
Freistellungen
§ 39
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizu- Sprechstunden
stellen in Betrieben mit in der Regel
(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit
300 bis 600 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem
601 bis 1 000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht
1 001 bis 2 000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch
2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit-
3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
geber und Betriebsrat.
4 001 'bis 5 000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, (2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 11
Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlun-
und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 gen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen. zweckmäßig erscheint.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der (2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungs-
Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des versammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzu-
Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber laden. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu spre-
nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeit- chen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens
nehmers. einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversamm-
lung über das Personal- und Sozialwesen des Betriebs
§ 40 und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des
Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats Betriebs zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen-
den Kosten trägt der Arbeitgeber. (3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des
Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahl-
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die lau- berechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsver-
fende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforder- sammlung einzuberufen und den beantragten Beratungs-
lichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeit-
zur Verfügung zu stellen. punkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitge-
bers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
§ 41
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerk-
Umlageverbot
schaft muß der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeit- nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung
nehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig. nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegange-
nen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und
keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden
sind.
Vierter Abschnitt
Betriebsversammlung § 44
§ 42 Zeitpunkt und Verdienstausfall
Zusammensetzung, Teilversammlung, (1) Die in den §§ 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die
Abteilungsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versamm-
lungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeit- die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend
nehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versamm-
Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen lungen einschließlich der zusätzlichen Wegezei~n ist den
der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeit- Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch
nehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des
Teilversammlungen durchzuführen. Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten,
die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abge- Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu
grenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungs- erstatten.
versammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die
Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer (2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen
erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im
einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden;
einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen
den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeit-
nehmer zu mindern.
§ 43
Regelmäßige Betriebs-
und Abteilungsversammlungen § 45
Themen der Betriebs-
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalenderviertel-
und Abteilungsversammlungen
jahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr
einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. liegen die Vorausset- Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können
zungen des§ 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer,
in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art behandeln, die
Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betref-
durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen fen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung.
möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem
jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversamm- Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüs-
lung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 sen Stellung nehmen.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 46 (7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele
Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde,
Beauftragte der Verbände
wahlberechtigte Angehörige seiner Gruppe in der Wähler-
(1} An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen liste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat nur ein
können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerk- Mitglied in den Gesamtbetriebsrat, so hat es so viele
schaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Stimmen, wie in dem Betrieb wahlberechtigte Arbeit-
Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er nehmer in der Wählerliste eingetragen sind.
einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere
er angehört, hinzuziehen.
Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie
in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs-
Angehörige seiner Gruppe in den Wählerlisten eingetra-
oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat
gen sind. Sind für eine Gruppe mehrere Mitglieder des
vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzu-
Betriebsrats entsandt worden, so stehen diesen die Stim-
teilen.
men nach Absatz 7 Satz 1 anteilig zu. Absatz 7 Satz 2 gilt
entsprechend.
Fünfter Abschnitt § 48
Gesamtbetriebsrat Ausschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeit-
§ 47
nehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamt-
Voraussetzungen der Errichtung, betriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerk-
Mitgliederzahl, Stimmengewicht schaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines
Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Ver-
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebs-
letzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
räte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebs- § 49
rat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen angehören, zwei Erlöschen der Mitgliedschaft
seiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter nur einer Gruppe
angehören, eines seiner Mitglieder. Werden zwei Mit- Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem
glieder entsandt, so dürfen sie nicht derselben Gruppe Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amts-
angehören. Ist der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in getrenn- niederlegung, durch Ausschluß aus dem Gesamtbetriebs-
ten Wahlgängen gewählt worden und gehören jeder rat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Ab-
Gruppe mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebs- berufung durch den Betriebsrat.
rats, jedoch mindestens drei Mitglieder an, so wählt jede
Gruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter; dies gilt § 50
auch, wenn der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in gemein- Zuständigkeit
samer Wahl gewählt worden ist und jeder Gruppe im
Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder angehört. (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behand-
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abberufung. lung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen
oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die ein-
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamt- zelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt
betriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen werden können. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht
und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen; § 25 übergeordnet.
Abs. 3 gilt entsprechend. Für die Bestellung gilt Absatz 2
entsprechend. (2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann
die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27
von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden. Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebs- § 51
rat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarif- Geschäftsführung
liche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamt-
betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, § 26
über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzu- Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3,
schließen, in der bestimmt wird, daß Betriebsräte mehrerer Abs. 3, die§§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die
Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt
gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetriebs-
gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat ent- ausschuß aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats,
senden. dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht 17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunter- 25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
nehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern
und Gesamtbetriebsrat. besteht.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 13
(2) Haben die Vertreter jeder Gruppe mindestens ein glieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung
Drittel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat, so schlägt jede einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebs-
Gruppe aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Vorsitz des rat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mit-
Gesamtbetriebsrats vor. Der Gesamtbetriebsrat wählt aus glieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der
den Vorgeschlagenen seinen Vorsitzenden und stellvertre- sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht
tenden Vorsitzenden. Der Gesamtbetriebsausschuß muß überschritten wird.
aus Angehörigen der im Gesamtbetriebsrat vertretenen
Gruppen entsprechend dem Stimmenverhältnis bestehen. (2) In der Betriebsräteversammlung hat
Die Gruppen müssen mindestens durch ein Mitglied ver- 1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
treten sein. Haben die nach§ 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten
Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als die Hälfte und 2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und
Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und
die Vertreter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller
Stimmen im Gesamtbetriebsrat und gehören jeder Gruppe Entwicklung des Unternehmens, soweit dadurch nicht
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet wer-
mindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats an, so
wählt jede Gruppe ihre Vertreter für den Gesamtbetriebs- den,
ausschuß. Für die Zusammensetzung der weiteren Aus- zu erstatten.
schüsse sowie die Wahl der Ausschußmitglieder durch die
Gruppen gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Die Sätze (3) § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43
3 und 4 gelten nicht, soweit dem Ausschuß Aufgaben Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 gelten entspre-
übertragen sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine chend.
Gruppe nur durch ein Mitglied im Gesamtbetriebsrat ver-
treten, so können diesem die Aufgaben nach Satz 7 über-
tragen werden. Sechster Abschnitt
Konzernbetriebsrat
(3) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der
Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder,
§ 54
soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebs-
rat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer Errichtung des Konzernbetriebsrats
größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes)
stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats
kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte
einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats
ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung
hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus
erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der
seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4
Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens
gilt entsprechend.
75 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunterneh-
(4) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, men beschäftigt sind.
soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stim-
men der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmen- (2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein
gleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamt-
ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner betriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt und die Teil-
nehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertre-
§ 55
ten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
§ 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats,
Stimmengewicht
(5) Auf die Beschlußfassung des Gesamtbetriebsaus-
schusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebs- (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamt-
rats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. betriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen angehö-
ren, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter nur einer
(6) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Gruppe angehören, eines seiner Mitglieder. Werden zwei
Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebs- Mitglieder entsandt, so dürfen sie nicht derselben Gruppe
rat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften angehören. Haben die nach§ 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten
enthält. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als die Hälfte und
§ 52 die Vertreter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller
Stimmen im Gesamtbetriebsrat und gehören jeder Gruppe
Teilnahme mindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats an,
der Gesamtschwerbehindertenvertretung so wählt jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppen-
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 27 Abs. 1 vertreter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
des Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen Abberufung.
des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des
Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu
§ 53 bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzu-
Betriebsräteversammlung legen. Für die Bestellung gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der (3) Jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats hat so viele
Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertreten- Stimmen, wie die Mitglieder seiner Gruppe im Gesamt-
den Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mit- betriebsrat insgesamt Stimmen haben. Entsendet ein
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesamtbetriebsrat nur ein Mitglied in den Konzernbe- Dritter Teil
triebsrat, so hat dieses Mitglied so viele Stimmen, wie die
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, von dem es entsandt
wurde, insgesamt im Gesamtbetriebsrat Stimmen haben.
Erster Abschnitt
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann
die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend Betriebliche Jugend-
von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 8 gilt und Auszubildendenvertretung
entsprechend.
§ 60
§ 56 Errichtung und Aufgabe
Ausschluß von Konzernbetriebsratsmitgliedern (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeit-
nehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitneh-
haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufs-
mer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Kon-
ausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch
zernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerk-
nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubilden-
schaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines
denvertretungen gewählt.
Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Ver-
letzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen
§ 57 Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem § 61
Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus dem Konzern-
betriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten
oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat. Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die
§ 58 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;§ 8 Abs. 1
Zuständigkeit Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats
können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behand- gewählt werden.
lung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere
Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzel- § 62
nen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen
Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter,
geregelt werden können. Er ist den einzelnen Gesamt-
Zusammensetzung der Jugend-
betriebsräten nicht übergeordnet.
und Auszubildendenvertretung
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht
Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauf-
in Betrieben mit in der Regel
tragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der
Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungs- 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
befugnis vorbehalten. § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt ent- aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter,
sprechend. 21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
§ 59 51 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
Geschäftsführung aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, § 26 201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, aus 7 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
Abs. 3, die§§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die 301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
§§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 bis 6 ent- aus 9 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
sprechend.
601 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der aus 11 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der aus 13 Jugend- und Auszubildendenvertretern.
Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtig-
ten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vor- möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäfti-
sitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vor- gungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen
sitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sit- in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
zung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte
einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt ent- (3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlen-
sprechend. mäßigen Verhältnis vertreten sein.
Nr. 1 ~· Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 15
§ 63 § 66
Wahlvorschriften Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubilden-
geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt. denvertreter einen Beschluß des Betriebsrats als eine
erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren
der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche
Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung,
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen
gelten § 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7 Gewerkschaften, versucht werden kann.
und 8, § 16 Abs. 1 Satz 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
(2) Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der
sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt
auch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich geändert
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder
wird.
nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit
der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt § 67
der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Teilnahme an Betriebsratssitzungen
Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und
§ 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß der (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu
Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugendlichen Arbeit- allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden.
nehmern gestellt werden kann. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu
diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und
§ 64 Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben
Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszu- Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten
bildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom Arbeitnehmer betreffen.
1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der
Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann
Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die beson-
ders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubil- und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesord-
dendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt nung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die
mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildenden- betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur
vertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Beratung zuleiten.
Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres,
in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen " § 68
stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem
die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenver-
ist. In dem Fall des§ 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit tretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt
Jugend- und Auszubildendenvertretung. werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer betreffen.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenver-
tretung, das im laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr § 69
vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Sprechstunden
Jugend- und Auszubildendenvertretung.
In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in§ 60
genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend-
§ 65 und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während
der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebs-
Geschäftsführung rat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden
gelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, die §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der
und Abs. 3, die§§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 34, Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebs-
36, 37, 40 und 41 entsprechend. ratsmitglied beratend teilnehmen.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann § 70
nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; Allgemeine Aufgaben
§ 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der
Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebs- (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat
ratsmitglied teilnehmen. folgende allgemeine Aufgaben:
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit- Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in
nehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufs- der bestimmt wird, daß Jugend- und Auszubildendenver-
bildung, beim Betriebsrat zu beantragen; tretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die
2 darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 60 regional oder durch gleichartige Interessen miteinander
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-
Verordnungen, Unf al lverhütu ngsvorschriften, T arifver- Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden. Satz 1
träge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt wer- gilt entsprechend für die Abberufung der Gesamt-Jugend-
den; und Auszubildendenvertretung und die Bestellung von
Ersatzmitgliedern.
3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
nehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erschei- zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunterneh-
nen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. men zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Eini-
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer Gesamtbetriebsrat.
über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen
(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubil-
zu informieren.
dendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Betrieb, in dem es gewählt wurde, in§ 60 Abs. 1 genannte
Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat recht- Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein
zeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre-
Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der tung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so
Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforder- viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist,
lichen Unterlagen zur Verfügung stellt. in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten
eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend-
§ 71 und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so
stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor § 73
oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen
Geschäftsführung
mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszu-
und Geltung sonstiger Vorschriften
bildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit
Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- (1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzun-
Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die gen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des
§§ 44 bis 46 und§ 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des
Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
Zweiter Abschnitt (2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung gelten § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und
Gesamt-Jugend- und Abs. 3, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die§§ 40, 41,
Auszu bi ldendenve rtretu ng 48, 49, 50, 51 Abs. 3, 4 und 6 sowie die§§ 66 bis 68 ent-
sprechend.
§ 72
Voraussetzungen der Errichtung,
Mitgliederzahl, Stimmengewicht Vierter Teil
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- Mitwirkung und Mitbestimmung
und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt- der Arbeitnehmer
Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.
(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenver- Erster Abschnitt
tretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenver-
Allgemeines
tretung ein Mitglied.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für § 74
das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenver- Grundsätze für die Zusammenarbeit
tretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die
Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens ein-
mal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur
die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubilden- Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung
denvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden. von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeit-
Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an geber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tarif-
und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so fähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeit-
ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine geber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen,
Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt- durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 17
beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse
Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von unter angemessener Berücksichtigung der Belange des
Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirt- Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem
schaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermes-
unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt. sens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur
binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zulei-
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Auf-
tung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht
gaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung
geltend gemacht werden.
für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn
§ 75 beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden
einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die
Grundsätze für die Behandlung Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn
der Betriebsangehörigen beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu ihn nachträglich angenommen haben.
wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den (7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg
Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle
insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von nicht ausgeschlossen.
Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität,
Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung (8) Durch Tarifvertrag kann bestimmtwerden, daß an die
oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unter- Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine
bleibt. Sie haben darauf zu achten, daß Arbeitnehmer nicht tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benach-
teiligt werden.
§ 76a
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Ent- Kosten der Einigungsstelle
faltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. (1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb
§ 76 angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung;
Einigungsstelle § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle
zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebs-
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat rat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des
oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle Unternehmens oder eines Konzernunternehmens ange-
zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige hörenden Beisitzer entsprechend.
Einigungsstelle errichtet werden.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungs-
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen stelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen
Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebs- zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf
rat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzen- Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet
den, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden
nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Ab-
der Beisitzer erzielt wird. satz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze
festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche
(3) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse nach münd-
Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein
licher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschluß-
Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der
fassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu
Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzen-
enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande,
den. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berech-
so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der
tigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und
erneuten Beschlußfassung teil. Die Beschlüsse der Eini-
des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
gungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzen-
den zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat (5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach
zuzuleiten. Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsver-
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzel- einbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zuläßt oder eine
tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.
heiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt
werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungs- § 77
stelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
Durchführung gemeinsamer Beschlüsse,
ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite
Betriebsvereinbarungen
tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die
von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger (1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeit-
Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsit- geber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungs-
zende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des stelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn,
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der geber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubil-
Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die dendem und Arbeitgeber im Anschluß an das Berufsaus-
Leitung des Betriebs eingreifen. bildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist ins-
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und besondere§ 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich
niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeich- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufs-
nen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf ausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Be-
einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeit- endigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildenden-
geber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle vertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des
im Betrieb auszulegen. Seebetriebsrats endet.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von
die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungs-
geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebs- verhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
vereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag 1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2
den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen aus- oder 3 nicht begründet wird, oder
drücklich zuläßt.
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeits-
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwin- verhältnis aufzulösen,
gend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsverein-
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeit-
barung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur
geber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiter-
mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung
beschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem
dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für
Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die
ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in
Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der
einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung
Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Betei-
vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der
ligte.
Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts ande- (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon
res vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekün- Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht
digt werden. nach Absatz 1 nachgekommen ist.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre
§ 79
Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der
Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Geheimhaltungspflicht
Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats
andere Abmachung ersetzt werden.
sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat
§ 78 bekanntgeworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als
Schutzbestimmungen geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu
offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebs- dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung
rats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubil- gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt
dendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubilden- ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Kon-
denvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordver- zernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat
tretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im
genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungs- Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlich-
stelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und tungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen
einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) dürfen in der Beschwerdestelle (§ 86).
Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert wer-
den. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatz-
oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche mitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebs-
Entwicklung. rats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
§ 78a Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirt-
schaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebe-
Schutz Auszubildender in besonderen Fällen triebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gebildeten
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der
der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer
des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des See- betrieblichen Beschwerdestelle(§ 86) sowie für die Vertre-
betriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungs- ter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigun-
verhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbe- gen.
stimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate § 80
vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Allgemeine Aufgaben
Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender
innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des 1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeit-
Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeit- nehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallver-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 19
hütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsverein- plätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen
barungen durchgeführt werden; auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald
dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; feststeht, daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern
wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeit-
Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, geber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen
falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der
mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen
er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand angepaßt werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der
und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger
besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
§ 82
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Anhörungs- und Erörterungsrecht
Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen
der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den
und Stellungnahmen anfordern; nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden.
fördern; Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn
betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die
7. die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im
Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu
Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den
machen.
deutschen Arbeitnehmern zu fördern.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm die
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem
Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsent-
Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom
gelts erläutert und daß mit ihm die Beurteilung seiner
Arbeitgeber zu unterrichten. Ihm sind auf Verlangen jeder-
Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Ent-
zeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen
wicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied
Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist
des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebs-
der Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter Aus-
rats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschwei-
schuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und
gen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzel-
-gehälter Einblick zu nehmen.
fall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner
Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
§ 83
Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungs-
gemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für Einsicht in die Personalakten
die Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen gilt § 79
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn
entsprechend.
geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann
hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mit-
glied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte
Zweiter Abschnitt Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer
Mitwirkungs- und Beschwerderecht im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden
des Arbeitnehmers wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der
§ 81
Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
Unterrichtungs- und Erörterungspflicht
des Arbeitgebers
§ 84
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen
Beschwerderecht
Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner
Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den
Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er
Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesund- sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des
heitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausge- Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in
setzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied
zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzu-
ziehen.
(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der
Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die
entsprechend. Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er
die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die auf
Grund einer Planung von technischen Anlagen, von (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeits- Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 85 9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, d_ie den
Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines
Behandlung von Beschwerden Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die all-
durch den Betriebsrat gemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern 1O. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbeson-
entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt er- dere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und
achtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. die Einführung und Anwendung von neuen Entloh-
nungsmethoden sowie deren Änderung;
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der 11 . Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und ver-
Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle gleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließ-
anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Eini- lich der Geldfaktoren;
gung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, 12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen.
soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch
ist. (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach
Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungs-
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die stelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
bleibt unberührt.
§ 88
§ 86 freiwillige Betriebsvereinbarungen
Ergänzende Vereinbarungen Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere ge-
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können regelt werden
die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-
werden. Hierbei kann bestimmt werden, daß in den Fällen unfällen und Gesundheitsschädigungen;
des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine
betriebliche Beschwerdestelle tritt. 2 · die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wir-
kungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder
den Konzern beschränkt ist;
3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung.
Dritter Abschnitt
Soziale Angelegenheiten § 89
Arbeitsschutz
§ 87
Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall-
und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfall-
tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegen- versicherung und die sonstlgen in Betracht kommenden
heiten mitzubestimmen: Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unter-
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens
stützen sowie sich für die Durchführung der Vorschriften
der Arbeitnehmer im Betrieb; über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb
einzusetzen.
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließ-
lich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf (2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 genannten
die einzelnen Wochentage; Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm
bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallver-
betriebsüblichen Arbeitszeit; hütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des dem Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und
Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnun-
Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn gen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeit- (3) An den Besprechungen des Arbeitgebers mit den
nehmern kein Einverständnis erzielt wird; Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrich- nach § 719 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung neh-
tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder men vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder
die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; teil.
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen (4) Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über
und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheits- Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu
schutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
der Unfallverhütungsvorschriften;
(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durch-
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialein- schrift der nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung
richtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige aus-
das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; zuhändigen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 21
Vierter Abschnitt § 93
Gestaltung von Arbeitsplatz, Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze, die
besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten
§ 90
von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs
Unterrichtungs- und Beratungsrechte ausgeschrieben werden.
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
§ 94
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrika-
Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
tions-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räu-
men, (1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des
2. von technischen Anlagen, Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit-
4. der Arbeitsplätze geber und Betriebsrat.
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu
unterrichten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben
in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vor- Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung
gesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie
die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeit- § 95
nehmer so rechtzeitig zu beraten, daß Vorschläge und
Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt Auswahlrichtlinien
werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstel-
auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkennt- lungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigun-
nisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit gen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt
berücksichtigen. eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht
§ 91 zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Mitbestimmungsrecht
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der
(2) In Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern kann
Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsum-
der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei
gebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fach-
Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der
lichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen
Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise
Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die
belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maß-
Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet
nahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich
die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit- (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuwei-
geber und Betriebsrat. sung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich
die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit
einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist,
Fünfter Abschnitt unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer
Personelle Angelegenheiten nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise
nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäf-
Erster Unterabschnitt tigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes
nicht als Versetzung.
Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 92
zweiter Unterabschnitt
Personalplanung
Berufsbildung
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Perso-
nalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und § 96
künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus erge- Förderung der Berufsbildung
benden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der
Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der
umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit
über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und den für die Berufsbildung und den für die Förderung der
über die Vermeidung von Härten zu beraten. Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der
Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlan-
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für gen des Betriebsrats mit diesem Fragen der Berufsbildung
die Einführung einer Personalplanung und ihre Durch- der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann
führung machen. der Betriebsrat Vorschläge machen.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, Dritter Unterabschnitt
daß unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendig-
Personelle Einzelmaßnahmen
keiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen
oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung § 99
ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer
Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig
§ 97 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den
Einrichtungen und Maßnahmen Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Um-
der Berufsbildung gruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die
erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errich- Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat
tung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterla-
Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufs- gen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maß-
bildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieb- nahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu
lichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen
und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den
§ 98 in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorge-
Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen sehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des
Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maß- der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
nahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Ange-
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der legenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder
Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftrag- ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedür-
ten Person widersprechen oder ihre Abberufung ver- fen, Stillschweigen zu bewahren;§ 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4
langen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbe- gilt entsprechend.
sondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern,
Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre wenn
Aufgaben vernachlässigt.
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Ver-
(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der ordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen
Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer
Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Ent-
trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an scheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen
solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teil- würde,
weise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teil-
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach
nahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitneh-
§ 95 verstoßen würde,
mern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen
Bildung machen. 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,
daß infolge der personellen Maßnahme im Betrieb
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach
beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder
Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer
sonstige Nachteile erleiden, ohne daß dies aus betrieb-
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Eini-
lichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
gungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maß-
nahme benachteiligt wird, ohne daß dies aus betrieb-
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht lichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden
zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Gründen gerechtfertigt ist,
beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung
zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt 5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb
der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen unterblieben ist oder
gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf 6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,
Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der daß der für die personelle Maßnahme in Aussicht
Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ord- genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den
nungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungs- Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder
geldes beträgt 20000 Deutsche Mark. Führt der Arbeit- durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen
geber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Grundsätze stören werde.
Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des
Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß der (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat
Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche
sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schrift-
Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark. Die Vor- lich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die
schriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist
der Berufsbildung bleiben unberührt. schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so
Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die
durchführt. Zustimmung zu ersetzen.
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 23
§ 100 soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellung-
nahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1
Vorläufige personelle Maßnahmen
Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Ab-
Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maß-
nahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchfüh- satzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widerspre-
chen, wenn
ren, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die
Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den 1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden
Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären. Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht
ausreichend berücksichtigt hat,
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95
der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. verstößt,
Bestreitet der Betriebsrat, daß die Maßnahme aus sach-
lichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies 3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen
dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen
darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden
nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen kann,
beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des 4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
Betriebsrats und die Feststellung beantragt, daß die Maß- zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaß-
nahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. nahmen möglich ist oder
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung 5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter
die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der
stellt es rechtskräftig fest, daß offensichtlich die Maß- Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
nahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich (4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach
war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem
Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entschei- Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stel-
dung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maß- lungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
nahme nicht aufrechterhalten werden.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung
frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der
§ 101 Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage
auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch
Zwangsgeld die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der
Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen wei-
Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 terbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das
aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflich-
beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle tung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden,
Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen wenn
einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die per- 1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aus-
sonelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des sicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß der
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer
Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangs-
unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeit-
geld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes
gebers führen würde oder
beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche
Mark. 3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich un-
begründet war.
§ 102
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren,
Mitbestimmung bei Kündigungen daß Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats be-
dürfen und daß bei Meinungsverschiedenheiten über die
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die
Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzu-
Einigungsstelle entscheidet.
teilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausge-
sprochene Kündigung ist unwirksam. (7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebs-
rats nach dem Kündigungsschutzgesetz und nach § 8
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündi- Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bleiben unberührt.
gung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe
dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche
schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist § 103
nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat
Außerordentliche Kündigung
der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung
in besonderen Fällen
Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem
Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des
drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvor- 2. die Produktions- und Absatzlage;
stands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
des Betriebsrats.
4. Rationalisierungsvorhaben;
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so
kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die
ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Einführung neuer Arbeitsmethoden;
Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem 6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder
Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeit- von Betriebsteilen;
nehmer Beteiligter.
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
§ 104 8. der Zusammenschluß von Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des
Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Betriebszwecks sowie
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Inter-
oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthalte-
essen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesent-
nen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich
lich berühren können.
gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Ent-
lassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeits-
gericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeit- § 107
geber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durch- Bestellung und Zusammensetzung
zuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder des Wirtschaftsausschusses
Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-
dung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebs- (1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus mindestens
rats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unter-
der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzu- nehmen angehören müssen, darunter mindestens einem
halten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsaus-
jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark. schusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten
Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und
§ 105 persönliche Eignung besitzen.
leitende Angestellte (2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Verände- vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt.
rung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die
ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der
Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem
die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbe-
Sechster Abschnitt triebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt
waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsaus-
Wirtschaftliche Angelegenheiten schusses können jederzeit abberufen werden; auf die
Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzu-
Erster Unterabschnitt wenden.
Unterrichtung in wirtschaftlichen (3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen
Angelegenheiten seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirt-
schaftsausschusses einem Ausschuß des Betriebsrats zu
§ 106 übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf
Wirtschaftsausschuß die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht
überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeit-
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als nehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leiten-
einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein den Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuß
Wirtschaftsausschuß zu bilden. Der Wirtschaftsausschuß Mitglieder hat, in den Ausschuß berufen; für die Beschluß-
hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem fassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheitspflicht der in
Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrich- Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt§ 79 ent-
ten. sprechend. Für die Abänderung und den Widerruf der
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen
rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Ange- Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse
legenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforder- nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen ein
lichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt dieser über die
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirt-
gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Aus- schaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-
wirkungen auf die Personalplanung darzustellen. chend.
§ 108
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne
dieser Vorschrift gehören insbesondere Sitzungen
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unter- (1) Der Wirtschaftsausschuß soll monatlich einmal
nehmens; zusammentreten.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 25
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat triebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesent-
der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er liche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile
kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens ein- der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und
schließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzu- umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebs-
ziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheits- änderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Als Betriebs-
pflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 entspre- änderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
chend. 1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind oder von wesentlichen Betriebsteilen,
berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unter- 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen
lagen Einsicht zu nehmen. Betriebsteilen,
(4) Der Wirtschaftsausschuß hat über jede Sitzung dem 3. Zusammenschluß mit anderen Betrieben,
Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation,
(5) Der Jahresabschluß ist dem Wirtschaftsausschuß des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine Fertigungsverfahren.
anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirt-
schaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1
bis 5 entsprechend. § 112
Interessenausgleich über die Betriebsänderung,
§ 109 Sozialplan
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenhei- Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung
ten des Unternehmens im Sinne des § 106 entgegen dem zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom
Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht recht- Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das glei-
zeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber che gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die
zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeit-
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch nehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entste-
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit- hen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer
geber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan
dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverstän- nicht anzuwenden.
dige anhören;§ 80 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Hat der
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante
Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige
Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan
Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
nicht zustande, so können der Unternehmer oder der
beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um
Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt der
§ 110 Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unter-
Unterrichtung der Arbeitnehmer nehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1 000 der Präsident des Landesarbeitsamtes an der Verhand-
ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer lung teil.
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vor-
heriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuß oder (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungs-
den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat stelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschie-
die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage denheiten über den Interessenausgleich und den Sozial-
und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. plan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der
Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und
Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäfti-
gen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Unterrichtung (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht
der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Auf-
Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten, stellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle
so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
mit dem Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach
Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen
zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirt-
schaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unter-
Betrlebsä nderu ngen nehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im
Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden
§ 111
Grundsätzen leiten zu lassen:
Betriebsänderungen
1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirt-
Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel mehr schaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkom-
als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Be- mensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Alters- Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage
versorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von
Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegeben- Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutz-
heiten des Einzelfalles Rechnung tragen. gesetzes gilt entsprechend.
2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer
auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll (2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung
Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der
einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von
oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder zwölf Monaten auszugleichen.
eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiter-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der
beschäftigt werden können und die Weiterbeschäfti-
Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111
gung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an
durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit
einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die
dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maß-
Unzumutbarkeit.
nahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirt-
3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der schaftliche Nachteile erleiden.
Sozialplanleistungen darauf zu achten, daß der Fortbe-
stand des Unternehmens oder die nach ·Durchführung
der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze
nicht gefährdet werden. Fünfter Teil
Besondere Vorschriften
§ 112a für einzelne Betriebsarten
Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau,
Neugründungen Erster Abschnitt
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne Seeschiffahrt
des § 111 Satz 2 Nr. 1 allein in der Entlassung von
Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwen- § 114
dung, wenn Grundsätze
1 . in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger
(1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist
als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig
dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vor-
beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeit-
schriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
nehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weni- (2) Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses Geset-
ger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regel- zes ist ein Unternehmen, das Handelsschiffahrt betreibt
mäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Arbeitnehmer, hat. Ein Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses
Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondentreeder,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und
Vertragsreeder, Ausrüster oder auf Grund eines ähnlichen
weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der
Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die See-
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder minde-
schiffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns
stens 60 Arbeitnehmer,
und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeit- Befugnisse des Arbeitgebers ausübt.
nehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer (3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die
Gesamtheit der Schiffe eines Seeschiffahrtsunternehmens
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen.
einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe.
Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Grün-
den der Betriebsänderung veranlaßte Ausscheiden von (4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrtei-
Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen. schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundes-
flagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf
nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs
Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren
zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des
nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen
Seeschiffahrtsunternehmens.
im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung
von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den
(5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden
Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbs-
nur für die Landbetriebe von Seeschiffahrtsunternehmen
tätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanz-
gebildet.
amt mitzuteilen ist.
(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemanns-
§ 113 gesetzes genannten Personen. leitende Angestellte im
Nachteilsausgleich Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapi-
täne. Die Zuordnung der Besatzungsmitglieder zu den
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenaus- Gruppen der Arbeiter und Angestellten bestimmt sich,
gleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingen- abweichend von den §§ 4 bis 6 des Seemannsgesetzes,
den Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser nach § 6 dieses Gesetzes.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 27
§ 115 anläuft. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll
des Seemannsamtes erklärt werden. Wird die Wahl zur
Bordvertretung
Bordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt
(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf die an Bord befindlichen Wahlunterlagen ein. Die
wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von Anfechtungserklärung und die eingezogenen Wahlun-
denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. terlagen sind vom Seemannsamt unverzüglich an das
Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht weiter-
Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht zuleiten.
etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und
Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21
Mitglieder Anwendung. bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, daß
1. die Amtszeit ein Jahr beträgt,
(2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammenset- 2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet,
zung des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe wenn das Besatzungsmitglied den Dienst an Bord
Anwendung: beendet, es sei denn, daß es den Dienst an Bord vor
1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des Ablauf der Amtszeit nach Nummer 1 wieder antritt.
Schiffes.
(4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung gelten
2. Wählbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes,
die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41
die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-
und ein Jahr Besatzungsmitglied eines Schiffes waren,
den, daß die Bordvertretung in dem für ihre Tätigkeit
das nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge
erforderlichen Umfang auch die für die Verbindung des
führt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Schiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur beschleu-
3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der nigten Übermittlung von Nachrichten in Anspruch nehmen
Regel kann.
5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
aus einer Person, (5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung
finden für die Versammlung der Besatzungsmitglieder
21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
eines Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwen-
aus drei Mitgliedern, dung. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän
über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern der Bordversammlung einen Bericht über die Schiffsreise
aus fünf Mitgliedern. und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu
4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von § 10 erstatten. Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb, die
Abs. 2, in einer Bordvertretung, die aus mehr als einer Schiffsreise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beant-
Person besteht, bei bis zu 75 Gruppenangehörigen worten.
mindestens einen Vertreter, bei mehr als 75 Gruppen-
angehörigen mindestens zwei Vertreter. (6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat und
den Konzernbetriebsrat finden für die Bordvertretung keine
5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Bord-
Anwendung.
vertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in § 13
Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen neu zu
(7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und Mitbestim-
wählen.
mung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit
6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder können mit folgender Maßgabe Anwendung:
der Mehrheit aller Stimmen beschließen, die Wahl der
1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behandlung
Bordvertretung binnen 24 Stunden durchzuführen.
derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung und
7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Ange-
Wochen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird legenheiten, die den Bordbetrieb oder die Besatzungs-
auf eine Woche verkürzt. mitglieder des Schiffes betreffen und deren Regelung
8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht dem Kapitän auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder
rechtzeitig einen Wahlvorstand oder besteht keine der ihm von der Reederei übertragenen Befugnisse
Bordvertretung, findet§ 17 Abs. 1 und 2 entsprechende obliegt.
Anwendung. Kann aus Gründen der Aufrechterhaltung 2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung in
des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs eine Bordver- einer der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordver-
sammlung nicht stattfinden, so kann der Kapitän auf tretung unterliegenden Angelegenheit nicht zu einer
Antrag von drei Wahlberechtigten den Wahlvorstand Einigung, so kann die Angelegenheit von der Bordver-
bestellen. Bestellt der Kapitän den Wahlvorstand nicht, tretung an den Seebetriebsrat abgegeben werden. Der
so ist der Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand Seebetriebsrat hat die Bordvertretung über die weitere
zu bestellen. Die Vorschriften über die Bestellung des Behandlung der Angelegenheit zu unterrichten. Bord-
Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht bleiben unbe- vertretung und Kapitän dürfen die Einigungsstelle oder
rührt. das Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebs-
9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für Besat- rat nicht gewählt ist.
zungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach 3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer
Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Zuständigkeiten Bordvereinbarungen abschließen. Die
Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Vorschriften über Betriebsvereinbarungen gelten für
Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, Bordvereinbarungen entsprechend. Bordvereinbarun-
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
gen sind unzulässig, soweit eine Angelegenheit durch b) in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des
eine Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat Buchstabens a nicht vorliegen, nur Arbeitnehmer
und Arbeitgeber geregelt ist. wählbar sind, die nach § 8 die Wählbarkeit im Land-
betrieb des Seeschiffahrtsunternehmens besitzen,
4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bord-
es sei denn, daß der Arbeitgeber mit der Wahl von
vertretung unterliegen, kann der Kapitän, auch wenn
Besatzungsmitgliedern einverstanden ist.
eine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht erzielt
ist, vorläufige Regelungen treffen, wenn dies zur Auf- 3. Der Betriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der
rechterhaltung des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs Regel
dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung 5 bis 500 wahlberechtigten Besatzungs-
betroffenen Besatzungsmitgliedern ist die Vorläufigkeit mitgliedern aus einer Person,
der Regelung bekanntzugeben. Soweit die vorläufige 501 bis 1 000 wahlberechtigten Besatzungs-
Regelung der endgültigen Regelung nicht entspricht, mitgliedern aus drei Mitgliedern,
hat das Schiffahrtsunternehmen Nachteile auszuglei- über 1 000 wahlberechtigten Besatzungs-
chen, die den Besatzungsmitgliedern durch die vor- mitgliedern aus fünf Mitgliedern.
läufige Regelung entstanden sind.
4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von § 10
5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmäßige und Abs. 2, in einem Seebetriebsrat, der aus mehr als einer
umfassende Unterrichtung über den Schiffsbetrieb. Die Person besteht, bei bis zu 500 Gruppenangehörigen
erforderlichen Unterlagen sind der Bordvertretung vor- mindestens einen Vertreter, bei mehr als 500 Gruppen-
zulegen. Zum Schiffsbetrieb gehören insbesondere die angehörigen mindestens zwei Vertreter.
Schiffssicherheit, die Reiserouten, die voraussicht-
5. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall des § 14
lichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die zu be-
Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens
fördernde Ladung.
von drei wahlberechtigten gruppenangehörigen Be-
6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr satzungsmitgliedern und im Fall des § 14 Abs. 7 min-
Einsicht in die an Bord befindlichen Schiffstagebücher destens von drei wahlberechtigten Besatzungsmitglie-
zu gewähren. In den Fällen, in denen der Kapitän eine dern unterschrieben ist.
Eintragung über Angelegenheiten macht, die der Mit-
6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei
wirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unter-
Monate, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf
liegen, kann diese eine Abschrift der Eintragung ver-
langen und Erklärungen zum Schiffstagebuch ab- zwei Monate verlängert.
geben. In den Fällen, in denen über eine der Mitwirkung 7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch im
oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen- Landbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens beschäf-
den Angelegenheit eine Einigung zwischen Kapitän tigte Arbeitnehmer bestellt werden. § 17 Abs. 1 und 2
und Bordvertretung nicht erzielt wird, kann die Bordver- findet keine Anwendung. Besteht in einem Seebetrieb
tretung dies zum Schiffstagebuch erklären und eine kein Seebetriebsrat, so wird der Wahlvorstand gemein-
Abschrift dieser Eintragung verlangen. sam vom Arbeitgeber und den im Seebetrieb vertre-
tenen Gewerkschaften bestellt. Einigen sich Arbeit-
7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des
geber und Gewerkschaften nicht, so bestellt ihn das
Arbeitsschutzes bezieht sich auch auf die Schiffs-
Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers, einer im
sicherheit und die Zusammenarbeit mit den insoweit
Seebetrieb vertretenen Gewerkschaft oder von minde-
zuständigen Behörden und sonstigen in Betracht
stens drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern.
kommenden Stellen.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 116 8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2
beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das
Seebetriebsrat
Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erst-
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. malig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Geset-
Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem zes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen
Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht Sitz hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten seit
etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Wahlan-
Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner fechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch
Mitglieder Anwendung. zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die
Anfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unver-
(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung züglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeits-
und Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maß- gericht weiterzuleiten.
gabe Anwendung:
9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der
1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum See-
Seebetriebsrat aus . Besatzungsmitgliedern besteht,
schiffahrtsunternehmen gehörenden Besatzungsmit-
auch, wenn das Mitglied des Seebetriebsrats nicht
glieder.
mehr Besatzungsmitglied ist. Die Eigenschaft als
2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8 mit der Besatzungsmitglied wird durch die Tätigkeit im See-
Maßgabe, daß betriebsrat oder durch eine Beschäftigung gemäß
a) in Seeschiffahrtsunternehmen, zu denen mehr als Absatz 3 Nr. 2 nicht berührt.
acht Schiffe gehören oder in denen in der Regel
mehr als 250 Besatzungsmitglieder beschäftigt (3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung des
sind, nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 wählbare Be- Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit folgender
satzungsmitglieder wählbar sind; Maßgabe Anwendung:
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 29
1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach (6) Die §§ 7 4 bis 113 über d~e Mitwirkung und Mitbestim-
diesem Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist Stel- mung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat mit
lung zu nehmen hat, kann er, abweichend von § 33 folgender Maßgabe Anwendung:
Abs. 2, ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Sitzung
1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behandlung
erschienenen Mitglieder einen Beschluß fassen, wenn
derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung oder
die Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.
Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Ange-
2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht freizu- legenheiten,
stellen sind, sind sie so zu beschäftigen, daß sie durch a) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs oder
ihre Tätigkeit nicht gehindert sind, die Aufgaben des die Besatzungsmitglieder aller oder mehrerer
Seebetriebsrats wahrzunehmen. Der Arbeitsplatz soll Schiffe des Seebetriebs betreffen,
den Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitglieds des
Seebetriebsrats und seiner bisherigen beruflichen Stel- b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bordvertretung
lung entsprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einverneh- abgegeben worden sind oder
men mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt c) für die nicht die Zuständigkeit der Bordvertretung
eine Einigung über die Bestimmung des Arbeitsplatzes nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist.
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung 2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfassend über
zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat. den Schiffsbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens zu
unterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm
3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungs- vorzulegen.
mitglieder sind, ist die Heuer auch dann fortzuzahlen,
wenn sie im Landbetrieb beschäftigt werden. Sach-
bezüge sind angemessen abzugelten. Ist der neue Zweiter Abschnitt
Arbeitsplatz höherwertig, so ist das diesem Arbeitsplatz
entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen. Luftfahrt
4. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist § 117
über die Unterkunft der in den Seebetriebsrat gewähl-
ten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen Geltung für die Luftfahrt
dem Seebetriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen, (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist die-
wenn der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort befindet. ses Gesetz anzuwenden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle (2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und See- Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertre-
betriebsrat. tung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser
Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden
5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum See-
Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luft-
betrieb gehörende Schiff zu betreten, dort im Rahmen
fahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem
seiner Aufgaben tätig zu werden sowie an den Sitzun-
Gesetz abweichende Regelungen vorsehen;§ 3 Abs. 2 ist
gen der Bordvertretung teilzunehmen. § 115 Abs. 7
entsprechend anzuwenden.
Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat
nach Unterrichtung des Kapitäns Sprechstunden an Dritter Abschnitt
Bord abhalten und Bordversammlungen der Besat-
zungsmitglieder durchführen. Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen § 118
Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes an, so gel- Geltung für Tendenzbetriebe
ten die Nummern 5 und 6 für europäische Häfen. Die und Religionsgemeinschaften
Schleusen des Nordostseekanals gelten nicht als
Häfen. (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und
überwiegend
8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können Sprech-
stunden und Bordversammlungen, abweichend von 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, kari-
den Nummern 6 und 7, auch in anderen Liegehäfen tativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künst-
des Schiffes durchgeführt werden, wenn ein dringen- lerischen Bestimmungen oder
des Bedürfnis hierfür besteht. Kommt eine Einigung 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäuße-
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der rung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigur:ig zwi- Anwendung findet,
schen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
(4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder
finden auf den Seebetrieb keine Anwendung. des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind
nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie
(5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nach-
den§§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben, teile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen
Befugnisse und Pflichten wahr. regeln.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Re- 4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3
ligionsgemeinschaften und ihre karitativen und erziehe- Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuß nach § 108
rischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform. Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich
als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
Sechster Teil bestraft.
Straf- und Bußgeldvorschriften
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes
§ 119 Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu des-
sen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis,
Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder
und ihre Mitglieder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- Abs. 2 bezeichneten Stellen bekanntgeworden ist und
strafe wird bestraft, wer über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Still-
schweigen zu bewahren ist.
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung, der Bordvertretung, des See- (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
betriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeich- sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
neten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbe-
durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen fugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
beeinflußt, Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach
den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats,
des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszu- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn
bildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszu- der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des
bildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebe- Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
triebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten
Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, (5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlich- Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77
tungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über,
Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich
behindert oder stört oder des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die
Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.
des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordver- § 121
tretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, Bußgeldvorschriften
der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in§ 90 Abs. 1,
Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieb- 2 Satz 1 , § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 99 Abs. 1 , § 106 Abs. 2,
lichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsaus- § 108 Abs. 5, § 11 0 oder§ 111 bezeichneten Aufklärungs-
schusses um seiner Tätigkeit willen benachteiligt oder oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollstän-
begünstigt. dig oder verspätet erfüllt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bord- zu 20000 Deutsche Mark geahndet werden.
vertretung, des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands, des
Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerk-
schaft verfolgt.
Siebenter Teil
§ 120
Änderung von Gesetzen
Verletzung von Geheimnissen
§ 122
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer
der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen, § 123
2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereini- (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)
gung,
3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 § 124
Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle
(Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
nach § 109 Satz 3 angehört worden ist, oder
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 31
Achter Teil § 128
Übergangs- und Schlußvorschriften Bestehende abweichende Tarifverträge
Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes
§ 125
nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom
Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Er-
richtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach§ 13 Abs. 1
finden im Jahre 1972 statt. Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung
von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegen-
(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszu- stehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
bildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im
Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet
§ 129
mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu
gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung, späte- Außerkrafttreten von Vorschriften
stens am 30. November 1988.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Be-
(3) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 21 Satz 1, § 26 triebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BGBI. 1
Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, die§§ 28, 38 Abs. 2, § 47 S. 681 ), zuletzt geändert durch das Erste Arbeitsrechtsbe-
Abs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 3 sind reinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1106),
in geänderter Fassung erstmalig anzuwenden, wenn mit Ausnahme der §§ 76 bis 77 a, 81, 85 und 87 außer
Betriebsräte nach dem 31. Dezember 1988 gewählt Kraft. In § 81 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 67 bis
worden sind. 77" durch die Worte ,,§§ 76 und 77" ersetzt; Satz 2 wird
gestrichen. In§ 87werden die Worte „6 bis 20, 46 und 47,"
§ 126 gestrichen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11 . Okto-
Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen ber 1952 erhält die Bezeichnung „Betriebsverfassungsge-
setz 1952".
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsver- (2) Soweit in den nicht aufgehobenen Vorschriften des
ordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis Betriebsverfassungsgesetzes 1952 auf Vorschriften ver-
20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über wiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben sind, treten an
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstel- ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-
lung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreter- setzes.
zahl;
§ 130
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und
die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; Öffentlicher Dienst
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwal-
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine tungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemein-
Bekanntmachung; den und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des öffentlichen Rechts.
5. die Stimmabgabe;
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen
für seine Bekanntmachung; § 131
7. die Aufbewahrung der Wahlakten. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 127 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Verweisungen verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften ver- Überleitungsgesetzes.
wiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die
durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder § 132
Bezeichnungen dieses Gesetzes. ( 1nkrafttreten)
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Modellbauer/zur Modellbauerin
(Modellbauer-Ausbildungsverordnung - ModellBAusbV) *)
Vom 22. Dezember 1988
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 13. Herstellen und Instandhalten von Modellen,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 14. Herstellen und Behandeln von Oberflächen.
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
für Bildung und Wissenschaft verordnet: Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:
§ 1 a) Herstellen von Gießereimodellen,
Anwendungsbereich b) Herstellen von Dauerformen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem c) Herstellen von Karosseriemodellen,
Ausbildungsberuf Modellbauer/Modellbauerin nach der
Handwerksordnung. d) Entwickeln von Produktionsmodellen;
2. in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:
§ 2 a) Lesen und Anfertigen von Plänen,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen b) Be- und Verarbeiten von spezifischen Werkstoffen,
c) Herstellen von Anschauungsmodellen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte
und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich- d) Gestalten von Anschauungsmodellen.
tungen
1. Produktionsmodellbau und §4
2. Anschauungsmodellbau Ausbildungsrahmenplan
gewählt werden. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§3 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Ausbildungsberufsbild dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Abweichung erfordern.
1. Berufsbildung, (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
gieverwendung, lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
6. Handhaben von Werkzeugen, Bedienen und Warten
§5
von Geräten und Maschinen,
Ausbildungsplan
7. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
8. Be- und Verarbeiten von Metallen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
9. Bearbeiten von Kunststoffen, dungsplan zu erstellen.
10. Verarbeiten von Kunstharzen,
11. Verwenden von Hilfsstoffen, §6
12. Anwenden von Meßtechniken, Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 33
§ 7 b) in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:
Zwischenprüfung ein Anschauungsmodell herstellen.
Dabei sollen die Arbeitsprobe mit 50 vom Hundert und das
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Prüfungsstück mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück- den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
sichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen
Buchstaben d bis i, laufender Nummer 7 Buchstabe i, und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
laufender Nummer 8 Buchstaben e und f, laufender Num- Betracht:
mer 9 Buchstabe f und laufender Nummer 10 Buchstaben
a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- 1. im Prüfungsfach Technologie:
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Energieverwen-
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln- dung,
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
b) Modellbaukonstruktionen,
lich ist.
c) Werk- und Hilfsstoffe,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe d) Werkzeuge und Maschinen,
durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: e) Fertigungstechniken,
Anfertigen eines Werkstückes aus Vollhölzern, Holzwerk- f) Meßtechniken,
stoffen, Metallen oder Kunststoffen von Hand.
g) Modellaufbauten,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen- h) Modellanwendungen;
den Gebieten schriftlich lösen:
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
1. Unfallverhütung, Arbeitssicherheit,
a) Maßstabumrechnungen,
2. Werkzeuge,
b) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
3. Werkstoffe,
c) Winkelberechnungen,
4. berufsbezogenes Rechnen,
d) Kostenberechnungen;
5. berufsbezogenes Zeichnen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
berücksichtigen. a) Bau- und Konstruktionspläne,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- b) Modellansichten und -schnitte,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
c) Modellaufrisse;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§8
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Gesellenprüfung sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich- Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
tigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten berücksichtigen.
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
ausbildung wesentlich ist. zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
der vereinbarten Fachrichtung in höchstens sechs Stun-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
den eine Arbeitsprobe durchführen und in höchstens
40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
insbesondere in Betracht:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
1. als Arbeitsprobe: und Sozialkunde 60 Minuten.
a) in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
aa) ein Teil eines Gießereimodells anfertigen, sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
bb) eine Kernseele anfertigen; Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
b) in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
ein Modellteil anfertigen. oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
2. als Prüfungsstück: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) in der Fachrichtung Produktionsmodellbau: geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
ein Produktionsmodell herstellen; mündlichen das doppelte Gewicht.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach § 10
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer Übergangsregelung
das doppelte Gewicht.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
ausreichende Leistungen erbracht sind. Verordnung.
§ 11
§9 Berlin-Klausel
Aufhebung von Vorschriften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil- tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe- ordnung auch im Land Berlin.
rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Aus-
bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind ins- § 12
besondere für den Ausbildungsberuf Modellbauer/Modell-
1nkrafttreten
bauerin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzu-
wenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 35
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Modellbauer/zur Modellbauerin
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze während der
nennen gesamten Ausbildung
zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, beachten und anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
b) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-
typische Unfallquellen und Unfallsituationen
beschreiben
c) Regeln für den vorbeugenden Brand- und
Explosionsschutz beschreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) Maßnahmen zur Vermeidung von arbeits-
platzbedingten Umweltbelastungen nennen
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Teil des
des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich anführen
5 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen b) technische Tabellen und Merkblätter verwenden,
und Zeichnungen
Richtlinien anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
c) Skizzen und Zeichnungen nach Norm anfertigen
d) Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen
lesen
e) Modellaufrisse anfertigen
6 Handhaben a) Handwerkzeuge schärfen und instandhalten
von Werkzeugen, b) Handmaschinen unter Beachtung von Aufbau
Bedienen und Warten 10
und Funktion warten
von Geräten
und Maschinen c) Schutzeinrichtungen an Maschinen anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
d) Handmaschinen bedienen
e) einfache Steuer- und Regelvorgänge
durchführen
f) Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungs-
maschinen einrichten und bedienen 12
g) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen warten
h) Maschinenwerkzeuge instandhalten
i) rechnergestützte Verfahren der Arbeits-
vorbereitung und der Produktion anwenden
7 Be- und Verarbeiten a) berufsübliche Hölzer und Holzwerkstoffe
von Holz nach Arten und Eigenschaften unterscheiden
und Holzwerkstoffen und dem Verwendungszweck entsprechend aus-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) wählen
b) Holz und Holzwerkstoffe lagern und stapeln
c) Fehler des Holzes erkennen und berücksichtigen
d) Durchführung der technischen Holztrocknung
erklären 12
e) Meß- und Anreißzeuge anwenden
f) Säge-, Hobel-, Stech-, Feil-, Schleif-
und Bohrarbeiten mit Handwerkzeugen ausführen
g) konstruktive Holzverbindungen aus
Vollholz und Holzwerkstoffen anfertigen
h) Nagel-, Klammer-, Schraub- und
Leimverbindungen anfertigen
i) Modellteile mit Maschinen, insbesondere Fräs-
und Drehmaschinen, anfertigen 2
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 37
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 1 1
1 2 3 4
8 Be- und Verarbeiten a) berufsübliche Metalle nach Arten und Eigen-
von Metallen schatten unterscheiden und dem Verwendungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) zweck entsprechend auswählen
b) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schab-,
Meißel-, Scher-, Bohr- und Abkantarbeiten 12
mit Handwerkzeugen ausführen
c) Gewinde anfertigen
d) Metallteile arretieren
e) Metallteile mit Schrauben, Nieten und Klebstoffen
sowie durch Löten und Schweißen verbinden 3
f) Modellteile mit Maschinen anfertigen
9 Bearbeiten a) berufsübliche Kunststoffe nach Arten und Eigen-
von Kunststoffen schatten unterscheiden und dem Verwendungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) zweck entsprechend auswählen
b) Kunststoffe lagern
12
c) Kunststoffe mit Handwerkzeugen bearbeiten
d) Kunststoffteile verformen
e) werkstoffbezogene Sicherheitsmaßnahmen
durchführen
f) Modellteile mit Maschinen anfertigen 3
10 Verarbeiten a) berufsübliche Kunstharze, Füllstoffe und Ver-
von Kunstharzen stärkungsmaterialien nach Arten und Eigen-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) schaften unterscheiden und dem Verwendungs-
zweck entsprechend auswählen
b) Kunstharze, Füllstoffe und Verstärkungs-
materialien lagern 6
c) Kunstharze für die Verarbeitung aufbereiten
d) Formen und Träger vorbereiten
e) werkstoffbezogene Sicherheits- und Entsorgungs-
maßnahmen durchführen
f) Kunstharze gießen und laminieren, Füllstoffe
und Verstärkungsmaterialien verarbeiten 2
g) Modellteile entformen, prüfen und säubern
11 Verwenden von a) berufsübliche Hilfsstoffe nach Arten und Eigen-
Hilfsstoffen schatten unterscheiden und dem Verwendungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) zweck entsprechend auswählen
b) Hilfsstoffe lagern
c) Hilfsstoffe verarbeiten 6
d) Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen
durchführen
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ltd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
12 Anwenden von a) Prüf- und Meßmittel festlegen
Meßtechniken
b) Meßgeräte anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
c) Meßtechniken anwenden
d) Form- und Lageabweichungen unter 7
Beachtung von Meßfehlermöglichkeiten
bestimmen
e) Meßwerte mit elektronischen
Meßgeräten ermitteln
13 Herstellen a) Arten und Funktionen von Modellen unterscheiden
und Instandhalten
b) verschiedene Modellaufbauten unterscheiden
von Modellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) c) einfache Modelle anfertigen
12
d) Modelle beschriften
e) Maßkontrollen durchführen
f) Änderungs- und lnstandhaltungsarbeiten
an Modellen durchführen
14 Herstellen und Behandeln a) Werkstoffe zur Oberflächenbehandlung einsetzen
von Oberflächen
b) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
Oberflächenbehandlung anwenden 5
c) Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen
durchführen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Produktionsmodellbau
1 Herstellen a) Modelleinrichtungen nach Güteklassen und
von Gießereimodellen Verwendungszweck unterscheiden 6
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) Form- und Gießverfahren unterscheiden
Buchstabe a)
c) Mutter- und Vormodelle anfertigen 8
d) Modelle anfertigen
10
e) Kernkästen anfertigen
f) Modelle auf Modellplatten montieren
10
g) Kernseelen anfertigen
2 Herstellen a) Dauerformen nach Verwendungszweck
von Dauerformen unterscheiden 12
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) Mutter- und Vormodelle anfertigen
Buchstabe b)
c) Entlüftungs- und Füllsysteme unterscheiden
8
d) Dauerformen anfertigen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 39
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Teil des
des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
3 Herstellen a) Karosseriemodelle nach Verwendungszweck
3
von Karosseriemodellen unterscheiden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c) b) Negativ- und Duplikatformen anfertigen
13
c) Ur- und Kopiermodelle anfertigen
d) Maßtabellen nach Folienplänen erstellen 4
4 Entwickeln von a) Planungs- und Arbeitsschritte im Produktions-
Produktionsmodellen modellbau durchführen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) konstruktive und werkstoffbedingte Vorgaben 4
Buchstabe d)
anwenden
c) Bedeutung des Produktionsmodellbaus für die
industrielle Serienfertigung erläutern
B. Fachrichtung Anschauungsmodellbau
1 Lesen und Anfertigen a) Plandaten rechnerisch, zeichnerisch und
von Plänen optisch bestimmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
b) Maßstäbe anwenden und umrechnen
Buchstabe a)
c) Bau- und Konstruktionspläne lesen 12
und anwenden
d) Werkpläne lesen und anwenden
e) einfache Werkpläne anfertigen
2 Be- und Verarbeiten a) Werkstoffe unter Beachtung gestalterischer
von spezifischen und konstruktiver Aufgaben auswählen
Werkstoffen 6
b) Werkstoffe, insbesondere Acrylglas und Farben,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
nach Verwendungszweck einsetzen
Buchstabe b)
c) Arbeitstechniken und -verfahren anwenden 14
3 Herstellen von a) Modellarten unter Beachtung ihres Aufbaus
Anschauungsmodellen unterscheiden und nach Verwendungszweck
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 zuordnen 6
Buchstabe c)
b) Maße aus Plänen übertragen
c) Schablonen und Vorrichtungen anfertigen
d) Bau- und Architekturmodelle anfertigen 14
e) Anlagen-, Maschinen- und Fahrzeugmodelle
anfertigen 12
f) Designmodelle anfertigen 8
4 Gestalten von a) historische Stilentwicklungen nennen
Anschauungsmodellen
b) Farben und Werkstoffe nach gestalterischen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 6
Gesichtspunkten auswählen
Buchstabe d)
c) Anschauungsmodelle nach fachlichen und
künstlerischen Vorgaben gestalten
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kerammodelleinrichter/zur Kerammodelleinrichterin
(Kerammodelleinrichter-Ausbildungsverordnung - KerMEinAusbV) *)
Vom 22. Dezember 1988
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 9. Gips im Modell- und Formenbau,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
10. Kunststoffe im Modell- und Formenbau,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 11. Einsatz von Trennmitteln,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
12. Anfertigen einfacher Urmodelle,
ordnet:
13. Herstellen von Mutterformen,
§ 1
14. Einrichten von Arbeitsmodellen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
15. Gießen von Dreh- und Gießformen,
Der Ausbildungsberuf Kerammodelleinrichter/Keram-
modelleinrichterin wird staatlich anerkannt. 16. Qualitätssicherung,
17. Werkzeuge für Putz-, Schneide- und Garniereinrich-
§2 tungen.
Ausbildungsdauer
§4
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Ausbildungsrahmenplan
§3 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 solle·n nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Ausbildungsberufsbild und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
1. Berufsbildung, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Abweichung erfordern.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§ 5
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, Ausbildungsplan
5. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen, dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
6. Roh-, Werk- und Hilfsstoffe für die keramische Pro- dungsplan zu erstellen.
duktion,
§6
7. Grundlagen der keramischen Produktionstechnik,
Berichtsheft
8. Grundlagen der manuellen Metallbearbeitung,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
*) Diese Rechtiverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 41
§ 7 1. im Prüfungsfach Technologie:
Zwischenprüfung a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
b) Formgebungsarten,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. c) Werkzeuge und Arbeitsgeräte,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der d) Gips,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau- e) Kunststoffe,
fender Nummer 9 bis 11, 12, 13 Buchstabe a, Nummer 14
Buchstabe a und Nummer 15 für das zweite Ausbildungs- f) Qualitätssicherung;
jahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die a) Materialberechnung,
Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Prozentrechnung,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in c) Volumenberechnung,
insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben durch-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: d) Mischungsberechnung;
1. Anfertigen einer einfachen Mutterform für Drehartikel, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
2. Herstellen eines einfachen Arbeitsmodells für Dreh- Modellzeichnung;
artikel aus Gips.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
insgesamt höchsten 180 Minuten Aufgaben aus folgenden
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Gebieten schriftlich lösen:
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
1. Grundlagen der Arbeitssicherheit in der Keram-
gene Fälle berücksichtigen.
industrie,
2. Grundlagen der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
3. Zeichnen nach Vorlage,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
4. Berechnung für Modell- oder Formenbau.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
berücksichtigen. 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Sozialkunde 60 Minuten.
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann
insbesondere unterschritten.werden, soweit die schriftliche
§ 8 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Abschlußprüfung (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. mündlichen das doppelte Gewicht.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
insgesamt höchstens 14 Stunden 2 Arbeitsproben durch- Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: das doppelte Gewicht.
1. Herstellen einer Mutterform aus mindestens 2 Teilen,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
2. Herstellen eines Arbeitsmodells aus Gips für Hohl- Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
körper, Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
3. Gießen einer Arbeitsform mit Oberflächenrelief, ausreichende Leistungen erbracht sind.
4. Herstellen eines Arbeitsmodellteils aus Kunststoff.
§ 9
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Aufhebung von Vorschriften
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra- pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
in Betracht: berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Gips-
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
formengießer, die in dieser Rechtsverordnung geregelt § 11
sind, sind vorbehaltlich des § 1O nicht mehr anzuwenden.
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 10
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Übergangsregelung bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- § 12
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- Inkrafttreten
partner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 43
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kerammodelleinrichter/zur Kerammodelleinrichterin
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
-·-
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 3 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
(§ 3 Nr. 3)
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
während der
nennen
gesamten Ausbildung
zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften ,der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 3 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
Säuren und von leicht entzündbaren Stoffen
sowie vom elektrischen Strom ausgehen,
beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung
der Luft nennen
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich erläutern
5 Einsetzen, Pflegen a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Betriebseinrich-
und Instandhalten tungen sachgemäß unter Berücksichtigung
von Arbeitsgeräten, rationeller Energieverwendung einsetzen
Maschinen und Betriebs-
b) Arbeitsgeräte, Maschinen und Betriebsein-
einrichtungen
richtungen pflegen
(§ 3 Nr. 5)
6 Roh-, Werk- und a) physikalische und mineralogische Eigenschaften
Hilfsstoffe für die plastischer und unplastischer Masserohstoffe
keramische Produktion sowie deren Einfluß auf keramische Massen und
(§ 3 Nr. 6) deren Verarbeitung erläutern
b) chemische, physikalische und mineralogische
Eigenschaften von Glasurrohstoffen beschreiben
und deren Einfluß auf die Glasureigenschaften
erläutern
c) chemische Zusammensetzung sowie physika-
lische und mineralogische Eigenschaften von
Gips beschreiben sowie deren Einfluß auf das
Verarbeitungsverhalten als Modell-, Dreh- und
Gießformengips erläutern
d) Aufbereitung keramischer Rohstoffe zu Massen
und Glasuren oder Engoben beschreiben
13
7 Grundlagen der a) Grundbegriffe der DIN-Normen, insbesondere
keramischen Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten,
Produktionstechnik Oberflächenzeichen sowie Maßstäbe und
(§ 3 Nr. 7) Schnittdarstellungen, erklären
b) Zeichnungen lesen und Fertigungsvorschriften
anwenden
c) Formgebung keramischer Massen durch Drehen,
Gießen, Pressen und Garnieren einschließlich
Nachbehandlung erläutern und Produktions-
beispiele nennen
d) Trocknen, Verglühen, Glasieren und Brennen von
Rohlingen erläutern
e) Endbearbeitung keramischer Artikel erläutern
f) zwei unter Buchstabe c genannte Form-
gebungsarten ausführen
8 Grundlagen der a) spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch
manuellen Schleifen, Sägen und Bohren, durchführen
Metallbearbeitung
b) Meß- und Prüfwerkzeuge handhaben
(§ 3 Nr. 8)
c) Werkstücke durch Anreißen, Körnen und 3
Kennzeichnen vorbereiten
d) Methoden der spanlosen Bearbeitung von
Blechen, insbesondere Schneiden, Biegen und
Richten, beschreiben
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 45
--·- --
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1
2 1
3
-
1 2 3 4
----·---- -·--·-- -·-
9 Gips im Modell- und a) Gipslagerstätten nennen und Gipsarten,
Formenbau -gewinnung und -aufbereitung beschreiben
(§ 3 Nr. 9)
b) Veränderungen der Gebrauchseigenschaften von
Gips durch Zuschlagstoffe beschreiben
c) Gips-Wasserverhältnis bestimmen
d) einfache Konsistenzbestimmungen, insbesondere
Fließmaßbestimmungen, durchführen
e) Abbindevorgang, insbesondere Abbinde-
geschwindigkeit, -verhalten, Expansion und
Wasseraufnahmevolumen sowie Porosität und
Biegefestigkeit des abgebundenen Gipses,
beschreiben
f) Gipsformentrocknung schildern
-- 3 5
10 Kunststoffe im Modell- a) Arten, Eigenschaften und Verarbeitungsmöglich-
und Formenbau keiten von Kunststoffen, insbesondere Epoxid-
(§ 3 Nr. 10) harzen, für die Herstellung von Arbeitsmodellen
erläutern
b) Kunststoffe mischen
11 Einsatz von Trennmitteln a) Eigenschaften und Zusammensetzung von Trenn-
(§ 3 Nr. 11) mitteln für Gips- und Kunststoffoberflächen
beschreiben
b) Auswirkungen der Trennmittel auf die Arbeitsform
beschreiben
c) Trennmittel herstellen
d) Trennmittel anwenden
12 Anfertigen eint ach er a) Zeichnungen herstellen
Urmodelle b) Vergrößerungen und Verkleinerungen an Artikeln·
(§ 3 Nr. 12)
durchführen 7 5
c) Urmodell für Drehartikel unter Anleitung
anfertigen
d) Urmodell für Gußartikel unter Anleitung anfertigen
13 Herstellen von a) Mutterformen für Drehartikel anfertigen 10 6
Mutterformen
(§ 3 Nr. 13) b) Mutterformen für Gußartikel anfertigen 8 16
14 Einrichten von a) Arbeitsmodelle für Drehartikel aus Gips herstellen 3 4
Arbeitsmodellen
(§ 3 Nr. 14) b) Arbeitsmodelle für Drehartikel aus Kunststoff 3 8
herstellen
-
c) Funktion und Einsatz von Schlössern beschreiben
10 20
d) Arbeitsmodelle für Gußartikel aus Gips und
Kunststoff herstellen
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
-----
1 2 3 4
15 Gießen von Dreh- a) Arbeitsmodelle vorbereiten
und Gießformen
b) Dreh- und Gießformen auf dem Tisch oder Band
(§ 3 Nr. 15)
sowie auf der Drehscheibe herstellen
c) Eingieß-, Abstreich- und Entformungstechniken
anwenden
d) Formenteile auf Paßgenauigkeit und Verwend-
barkeit prüfen und beurteilen 10 6
e) Sprengformen und Formen mit Keilstücken
herstellen
f) Gipsformen verputzen
g) fachgerechte Stapelung, Trocknung, Transport
und Lagerung von Formen durchführen
16 Qualitätssicherung a) betriebliche Meß- und Prüfverfahren beschreiben
(§ 3 Nr. 16) und daran mitwirken
b) Fehler an Halb- und Fertigwaren erkennen
c) Fehler an Urmodellen, Mutterformen, Arbeits- 12
modellen und Arbeitsformen erkennen und
beurteilen
d) Maßnahmen zur Vermeidung dieser Fehler
aufzeigen
17 Werkzeuge für Putz-, a) Werkstoffe für die Herstellung der Werkzeuge
Schneide- und erläutern 4
Garniereinrichtungen
b) einfache Werkzeuge anfertigen
(§ 3 Nr. 17)
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 47
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kerammodelleur/zur Kerammodelleurin
(Kerammodelleur-Ausbildungsverordnung - KerModAusbV) *)
Vom 22. Dezember 1988
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 11. Einsatz von Trennmitteln,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
12. Zeichnen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem 13. Berechnen von Modellvergrößerungen und -verkleine-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: rungen,
14. Anfertigen von Modellzeichnungen,
§ 1
15. Entwerfen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
16. Anfertigen von Urmodellen für verschiedenartige
Der Ausbildungsberuf Kerammodelleur/Kerammodel- keramische Gegenstände,
leurin wird staatlich anerkannt. 17. Herstellen einfacher Mutterformen,
18. Einrichten einfacher Arbeitsmodelle,
§2
19. Gießen einfacher Dreh- und Gießformen,
Ausbildungsdauer
20. Qualitätssicherung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
21. Werkzeuge für Putz-, Schneide- und Garniereinrich-
tungen.
§ 3
§4
Ausbildungsberufsbild
Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
1. Berufsbildung, der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
gieverwendung, Abweichung erfordern.
5. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-
geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen, §5
6. Roh-, Werk- und Hilfsstoffe für die keramische Pro- Ausbildungsplan
duktion, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
7. Grundlagen der keramischen Produktionstechnik, dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen.
8. Grundlagen der manuellen Metallbearbeitung,
9. Gips im Modell- und Formenbau, §6
10. Kunststoffe im Modell- und Formenbau, Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§7 1. im Prüfungsfach Technologie:
Zwischenprüfung a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende b) Formgebungsarten,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. c) Werkzeuge und Arbeitsgeräte,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der d) Gips,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen- e) Kunststoffe,
der Nummer 9 bis 11, 13, 17 und 18 für das zweite
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse f) Qualitätssicherung;
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist. a) Proportionsberechnung,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Volumenberechnung,
insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben durch- c) Prozentberechnung,
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
d) Materialberechnung;
1. Herstellen einer einfachen Mutterform für Drehartikel,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
2. Herstellen eines einfachen Arbeitsmodells für Dreh-
artikel. Entwurfszeichnung oder Modellzeichnung;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
den Gebieten schriftlich lösen: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
1. Grundlagen der Arbeitssicherheit in der Keram-
Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
industrie,
berücksichtigen.
2. Grundlagen der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
3. Zeichnen nach Vorlage, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
4. Berechnung von Modellvergrößerungen oder -verklei- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
nerungen.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
berücksichtigen. 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
und Sozialkunde 60 Minuten.
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann
insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§8
Abschlußprüfung (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. mündlichen das doppelte Gewicht.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
insgesamt· höchstens 14 Stunden 2 Arbeitsproben durch- Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: das doppelte Gewicht.
1. Herstellen eines Urmodells für Hohlkörper, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
2. Herstellen einer Mutterform, Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
3. Ziehen eines Urmodells, ausreichende Leistungen erbracht sind.
4. Modellieren eines Hoch- oder Flachreliefs.
§9
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Aufhebung von Vorschriften
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
Betracht: berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Keram-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 49
modelleur, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, § 11
sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 10
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Übergangsregelung dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- § 12
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- Inkrafttreten
partner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kerammodelleur/zur Kerammodelleurin
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 3 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nen-
nen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
(§ 3 Nr. 3)
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
während der
nennen
gesamten Ausbildung
zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 3 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
Säuren und von leicht entzündbaren Stoffen
sowie vom elektrischen Strom ausgehen,
beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung
der Luft nennen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 51
~--~·--·-
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
-----
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich erläutern
5 Einsetzen, Pflegen a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Betriebseinrich-
und Instandhalten tungen sachgemäß unter Berücksichtigung
von Arbeitsgeräten, rationeller Energieverwendung einsetzen
Maschinen und Betriebs-
b) Arbeitsgeräte, Maschinen und Betriebsein-
einrichtungen
richtungen pflegen
(§ 3 Nr. 5)
6 Roh-, Werk- und a) physikalische und mineralogische Eigenschaften
Hilfsstoffe für die plastischer und unplastischer Masserohstoffe
keramische Produktion sowie deren Einfluß auf keramische Massen und
(§ 3 Nr. 6) deren Verarbeitung erläutern
b) chemische, physikalische und mineralogische
Eigenschaften von Glasurrohstoffen beschreiben
und deren Einfluß auf die Glasureigenschaften
erläutern
c) chemische Zusammensetzung sowie physika-
lische und mineralogische Eigenschaften von
Gips beschreiben sowie deren Einfluß auf das
Verarbeitungsverhalten als Modell-, Dreh- und
Gießformengips erläutern
d) Aufbereitung keramischer Rohstoffe zu Massen
und zu Glasuren oder Engoben beschreiben
13
7 Grundlagen der a) Grundbegriffe der DIN-Normen, insbesondere
keramischen Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten,
Produktionstechnik Oberflächenzeichen sowie Maßstäbe und
(§ 3 Nr. 7) Schnittdarstellungen, erklären
b) Zeichnungen lesen und Fertigungsvorschriften
anwenden
c) Formgebung keramischer Massen durch Drehen,
Gießen, Pressen und Garnieren einschließlich
Nachbearbeitung erläutern und Produktions-
beispiele nennen
d) Trocknen, Verglühen, Glasieren und Brennen von
Rohlingen erläutern
e) Endbearbeitung keramischer Artikel erläutern
f) zwei unter Buchstabe c genannte Form-
gebungsarten ausführen
8 Grundlagen der a) spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch
manuellen Schleifen, Sägen und Bohren, durchführen
Metallbearbeitung
b) Meß- und Prüfwerkzeuge handhaben
(§ 3 Nr. 8)
c) Werkstücke durch Anreißen, Körnen und 3
Kennzeichnen vorbereiten
d) Methoden der spanlosen Bearbeitung von
Blechen, insbesondere Schneiden, Biegen und
Richten, beschreiben
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
~-----
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
9 Gips im Modell- und a) Gipslagerstätten nennen und Gipsarten,
Formenbau -gewinnung und -aufbereitung beschreiben
(§ 3 Nr. 9)
b) Veränderungen der Gebrauchseigenschaften von
Gips durch Zuschlagstoffe beschreiben
c) Gips-Wasserverhältnis bestimmen
d) einfache Konsistenzbestimmungen, insbesondere
Fließmaßbestimmungen, durchführen
e) Abbindevorgang, insbesondere Abbinde-
geschwindigkeit, -verhalten, Expansion und
Wasseraufnahmevolumen sowie Porosität und
Biegefestigkeit des abgebundenen Gipses,
beschreiben
f) Gipsformentrocknung erläutern
3 5
10 Kunststoffe im Modell- a) Arten, Eigenschaften und Verarbeitungsmöglich-
und Formenbau keiten von Kunststoffen, insbesondere Epoxid-
(§ 3 Nr. 10) harzen, für die Herstellung von Arbeitsmodellen
erläutern
b) Kunststoffe mischen
11 Einsatz von Trennmitteln a) Eigenschaften und Zusammensetzung von Trenn-
(§ 3 Nr. 11) mitteln für Gips- und Kunststoffoberflächen
beschreiben
b) Auswirkungen der Trennmittel auf die Arbeitsform
beschreiben
c) Trennmittel herstellen
d) Trennmittel anwenden
12 Zeichnen a) fachbezogene Zeichnungen herstellen
(§ 3 Nr. 12)
b) Gegenstände perspektivisch darstellen 6
c) Schriften zeichnen
13 Berechnung von Modell- a) Prozentrechnung anwenden und Propor-
vergrößerungen und tionalmaßstab darstellen
-verkleinerungen
b) Inhalte keramischer Gegenstände berechnen 9 9
(§ 3 Nr. 13)
c) Inhaltswerte ermitteln
14 Anfertigen von Modell- a) Modellzeichnungen nach Entwürfen anfertigen
zeichnungen
b) Modellzeichnungen mit Schwindungszugabe
(§ 3 Nr. 14}
anfertigen
c) Modellzeichnungen unter Berücksichtigung von 6 6 6
Deformationen anfertigen
d) Modellzeichnungen vergrößern und verkleinern
e) Modellzeichnungen für Brennhilfsmittel anfertigen
--------~~---
15 Entwerfen a) von einfachen Gegenständen Skizzen anfertigen
(§ 3 Nr. 15) 6
b) von Skizzen Entwürfe anfertigen 6
c) Anschauungsstücke herstellen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 53
..
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
16 Anfertigen von Urmodellen a) Urmodelle aus Gips für Drehartikel, insbesondere
für verschiedenartige durch Drehen, Ziehen, Schneiden, Gravieren, 6 6 6
keramische Gegenstände anfertigen
(§ 3 Nr. 16)
b) Urmodelle aus Gips für Gußartikel, insbesondere
durch Drehen, Ziehen, Schneiden, Gravieren, 8 16
anfertigen
c) Urmodelle für Preß- und Druckgußartikel 8
anfertigen
17 Herstellen einfacher a) Mutterformen für Drehartikel herstellen
Mutterformen
6
b) Mutterformen für Gußartikel herstellen
(§ 3 Nr. 17)
18 Einrichten einfacher a) Arbeitsmodelle für Drehartikel herstellen
Arbeitsmodelle
b) ftrbeitsmodelle für Gußartikel herstellen 6
(§ 3 Nr. 18)
c) Arbeitsmodelle retuschieren
19 Gießen einfacher a) Arbeitsmodelle vorbereiten
Dreh- und Gießformen
b) Dreh- und Gießformen auf dem Tisch und auf
(§ 3 Nr. 19)
der Drehscheibe herstellen
c) Eingieß-, Abstreich- und Entformungstechniken
anwenden 6
d) Formenteile auf Paßgenauigkeit und Verwend-
barkeit prüfen und beurteilen
e) Gipsformen verputzen
f) fachgerechte Stapelung, Trocknung, Transport
und Lagerung von Formen durchführen
20 Qualitätssicherung a) betriebliche Meß- und Prüfverfahren beschreiben
(§ 3 Nr. 20) und daran mitwirken
b) Fehler an Halb- und Fertigwaren erkennen
6
c) Fehler an Urmodellen, Mutterformen, Arbeits-
modellen und Arbeitsformen erkennen und
beurteilen
d) Maßnahmen zur Fehlervermeidung aufzeigen
21 Werkzeuge für Putz-, a) Werkstoffe für die Herstellung der Werkzeuge
Schneide- und erläutern
Garniereinrichtungen
b) einfache Werkzeuge anfertigen 4
(§ 3 Nr. 21)
c) Schablonen entwickeln
d) Schablonen herstellen
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
15. 12. 88 Verordnung über Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation von
Faserlein 5413 (241 24. 12. 88) 25.12.88
neu: 7822-G 13
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3697/88 des Rates über die Anwendung der
vollen Prämie für die Erhaltung des Mutterkuh bestand s in Spanien L 325/1 29. 11. 88
24. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3698/88 des Rates über Sondermaßnahmen für
Hanfsaaten L 325/2 29. 11. 88
28. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3711/88 der Kommission zur Festsetzung des im
Wirtschaftsjahr 1988/89 für die Einfuhr von O I i v e n ö I in Portugal gelten-
den Richtplafonds L 325/40 29. 11. 88
28. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3712/88 der Kommission zur Festsetzung einer
Interventionsstelle für CI e m e n t in e n in Spanien im Wirtschaftsjahr
1988/89 L 325/41 29. 11. 88
28. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3713/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 989/86 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beschränkung der Verarbeitungsbeihilfe auf bestimmte Mengen O ran -
gen und Zitronen in Spanien für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 325/42 29. 11. 88
16. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vor-
ausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 331/1 2. 12. 88
30. 11. 88. Verordnung (EWG) Nr. 3750/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Beschränkung der Verarbeitungsbeihilfe auf A p f e I-
s i n e n der Sorte Shamouti im Wirtschaftsjahr 1988/89 L 328/50 1. 12. 88
28. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3771/88 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
an Hopfen erze u g er für die Ernte 1987 L 332/1 3. 12. 88
2. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3779/88 der Kommission über die Rückerstattung
der mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2040/86 und (EWG) Nr. 1432/88
vorgesehenen Mitverantwortungsabgabe im Fall der ersten Verarbeitung
von Getreide auf Rechnung eines Erzeugers L 332/17 3. 12. 88
2. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3780/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) f:-Jr. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 332/19 3. 12. 88
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989 55
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3782/88 der Kommission zur Ermächtigung der
Bundesrepublik Deutschland und Frankreichs, in bestimmten Gebieten,
die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von
Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirt-
schaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 vorgesehenen Maßnahmen nicht
anzuwenden sind L 332/25 3. 12. 88
2. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3787/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2936/88 .?:ur Ermächtigung der Mitgliedstaaten,
vorbeugende Rücknahmen von A p f e In zu genehmigen L 332/37 3. 12. 88
5. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3793/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses der
Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschreibungen für
M i Ich und M i Ich erze u g n iss e ausgehen können L 334/14 6. 12. 88
5. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3794/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 hinsichtlich der Beantragung einer Vor-
auszahlung der Beihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 334/15 6. 12. 88
6. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3805/88 der Kommission zur Anpassung der im
Wirtschaftsjahr 1988/89 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für
die Raffination von Zucker L 335/16 7.12.88
Andere Vorschriften
18. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3696/88 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren L 329/1 1. 12. 88
24. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3699/88 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1988 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT L 325/4 29. 11. 88
30. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3752/88 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 328/53 1. 12. 88
30. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3762/88 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 330/10 2. 12. 88
30. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3763/88 der Kommission zur Einstellung des
Heringfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 330/11 2. 12. 88
24. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3798/88 der Kommission mit Vorschriften für die
Abschlußberichte über die mit Gemeinschaftszuschüssen finanzierten
Vorhaben im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung
und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aqua-
kultur L 339/1 9. 12. 88
6. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3812/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 337/7 8. 12. 88
Berichtigung der Ver9rdnung (EWG) Nr. 3492/88 der Kommission vom
9. November 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78
betreffend die Bedingungen der Zulassung zur Intervention auf dem
Rindfleischsektor und der Verordnung (EWG) Nr. 1091 /80 über die
Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch
(ABI. Nr. L 306 vom 11 . 11. 1988) L 330/29 2. 12. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3552/88 des Rates vom
14. November 1988 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschafts-
zollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, mit
Ursprung in Marokko (1989) (ABI. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988) L 334/31 6. 12. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission
vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABI.
Nr.L351 vom 14.12.1987) L 337/29 8. 12. 88
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmir11ster der Justi1 Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck BuncJesdruckere1 Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, VerordnungEm und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II Anthalt
a) völkerrechtliche Vereinhilrunger1 und Verträqe mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetnmg erlassenen nechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bernits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 l:kmn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II hillhj~\hrlich Je 74,7'> DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zu1ijgl1ch Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblalter, die vor dem 1. Janum 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder ge9en Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 10,70 DM (9.40 DM 1u1ügl1ch 1,30 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugsr:ireis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
0~
~0~ ~
~~tie Fundstellennachweis A
·-$- Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 -
Die Neuauflage 1988 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes•
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 -
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern
veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch
praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz