300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und son~tige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 17. März 1988
Tag 1n halt Seite
10. 3. 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. März 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Bolivien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ..... . 254
10. 3. 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Nepal über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen .. 262
10. 3. 88 Gesetz zu__ dem Vertrag vom 4. Mai 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Ostlich des Uruguay über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen ......................................................................... . 272
9. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 281
Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt
(Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO)
Vom 17. März 1988
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 § 29 Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen
Allgemeine Vorschriften § 30 Speigatte, Wasserpforten
§ 31 Ladeluken
§ 1 Grundregel
§ 32 Freibord
§ 2 Einschränkung des Anwendungsbereichs
§ 33 Freibordberichtigung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 34 Mindestfreibord
§ 4 Technische Zulassungspflicht
§ 35 Sicherheitsabstand für die Fahrt mit geöffneten Ladeluken
§ 5 Technische Zulassung zum Verkehr
§ 36 Ankerketten
§ 6 Schiffsattest, Schiffszeugnis, Fährzeugnis
§ 37 Schallsignalanlage
§ 7 Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
§ 38 Radargerät
§ 8 Anforderungen neben der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung § 39 Kompaß
§ 9 Künftige Erleichterungen § 40 Rettungsmittel und Beiboote
§ 10 Vorübergehende Abweichungen § 41 Sonstige Ausrüstung
§ 11 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers und Ausrüsters
Kapitel 2 Kapitel 5
Verfahren Zusätzliche Anforderungen in Zone 1
§ 12 Abweichungen von der Rheinschiffs-Untersuchungsord- § 42 Allgemeines
nung § 43 Schiffbauliche Anforderungen
§ 13 Schiffsuntersuchungskommissionen § 44 Ausrüstung
§ 14 Untersuchung von Amts wegen
§ 15 Schiffe ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung Kapitel 6
Erleichterungen auf bestimmten
Kapitel 3 Wasserstraßen der Zone 2
Erteilung des Schiffszeugnisses § 45 Anwendungsbereich
§ 16 Allgemeines § 46 Zusätzliche Ausrüstung
§ 17 Schiffbauliche Anforderungen (Abweichungen von § 47 Sicherheitsabstand für die Fahrt bei geöffneten Ladeluken
§§ 3.07, 3.08 und 3.1 O der Rheinschiffs-Untersuchungs-
ordnung) Kapitel 7
§ 18 Steuereinrichtungen und Steuerhaus Erleichterungen in Zone 4
§ 19 Maschinenbauliche Anforderungen (Abweichungen von § 48 Allgemeines
§§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsord- § 49 Freibord und Einsenkungsmarken
nung)
§ 50 Sicherheitsabstand
§ 20 Ausrüstung (Abweichungen von §§ 7.01, 7.02, 7.03 und
§ 51 Ankerausrüstung
7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)
§ 52 Rettungsmittel
§ 21 Erleichterungen für Schiffe, die zur Verwendung als Teil
eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder
einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind Kapitel 8
§ 22 Einsenkungsmarken (Abweichungen von § 4.05 der Erleichterungen für Barkassen und sonstige
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken
§ 53 Allgemeines
Kapitel 4 § 54 Schiffskörper
Zusätzliche Anforderungen in Zone 2 § 55 Stabilität und höchstzulässige Anzahl der Personen
§ 23 Allgemeines § 56 Freibord und Sicherheitsabstand
§ 24 Begriffsbestimmungen § 57 Rettungsmittel
§ 25 Aufbauten, Deckshäuser, Einstiegluken § 58 Anker
§ 26 Fenster und Oberlichter § 59 Ausrüstung
§ 27 Lüfter und sonstige offene Stutzen § 60 Verbot der Fahrgastbeförderung
§ 28 Luftrohre § 61 Bau und Ausrüstung sonstiger Wasserfahrzeuge
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 19.88 239
Kapitel 9 § 96 Böden, Wände und Decken der Wohnräume
Sondervorschriften für Fahrgastschiffe § 97 Heizung und Lüftung der Wohnräume
§ 98 Tageslicht, Beleuchtung der Wohnräume
§ 62 Allgemeines
§ 99 Einrichtungsgegenstände der Wohnräume
§ 63 Berechnung der sich aus der freien Decksfläche erge-
benden höchstzulässigen Personenzahl § 100 Küchen, Speise- und Vorratsräume
§ 64 Stabilität, Freibord, Sicherheitsabstand § 101 Sanitäre Einrichtungen
§ 65 Schiffskörper § 102 Trinkwasseranlagen
§ 66 Fenster § 103 Sicherheitsvorrichtungen
§ 67 Rettungsmittel und Beiboote § 104 Zugänglichkeit der Arbeitsplätze
§ 68 Schotteinteilung § 105 Abmessungen der Arbeitsplätze
§ 69 Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen § 106 Schutz vor Absturz
§ 70 Zusätzliche Anforderungen in Zone 1 § 107 Zugänge, Türen, Treppen der Arbeitsplätze
§ 108 Fußböden, Decksoberflächen, Wegerungen, Wände,
Decken, Fenster und Oberlichter
Kapitel 10 § 109 Lüftung und Heizung der Arbeitsplätze
Sondervorschriften für Fähren § 110 Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplät..:e
§ 111 Schutz gegen Lärm und Erschütterung
Erster Abschnitt
Frei fahrende Fähren
Kapitel 13
§ 71 Allgemeines
§ 72 Begriffsbestimmungen Besatzung
§ 73 Querschotte und Unterteilung § 112 Allgemeines
§ 7 4 Nachweis der Stabilität § 113 Begriffsbestimmungen
§ 75 Berechnung der sich aus der freien Decksfläche erge- § 114 Betriebsformen
benden Anzahl der Fahrgäste § 115 Dienst- und Ruhezeiten
§ 76 Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken § 116 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine
§ 77 Festigkeit des Wagendecks § 117 Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe
§ 78 Kennzeichnung der Fähren § 118 Besatzung der Schleppboote
§ 79 Absperrvorrichtungen § 119 Besatzung der Fahrgastschiffe
§ 80 Rettungsmittel § 120 Sonstige Wasserfahrzeuge
§ 81 Anker § 121 Abweichungen
§ 122 Ausnahmebewilligung
Zweiter Abschnitt· § 123 Zusätzliche Bestimmungen
Seilgebundene Fähren
§ 82 Allgemeines
Kapitel 14
§ 83 Begriffsbestimmungen
§ 84 Nachweis der Stabilität Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 85 Festigkeit des Wagendecks
§ 86 Einsenk"ungsmarken § 124 Ordnungswidrigkeiten
§ 87 Anker § 125• Weitergeltung bisheriger Fahrtauglichkeitsbescheinigun-
gen
§ 88 Eintragung der Fährstelle
§ 126 Sonstige Übergangsvorschriften
§ 89 Seilfähren und Kahnfähren
§ 127 Sondervorschriften für die Donau
§ 128 Arbeitsschutzvorschriften
Kapitel 11 § 129 Berlin-Klausel
Sondervorschriften für schwimmende Geräte § 130 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 90 (bleibt vorbehalten)
Anlage 1 Bundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2
Anlage 2 Wasserstraßen der Zone 2 im Gebiet der Euro-
Kapitel 12 päischen Gemeinschaften außerhalb der Bundes-
republik Deutschland
Hygiene und Sicherheit der Wohnungen
Anlage 3 Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 im Gebiet der
der Besatzung und der Arbeitsplätze
Europäischen Gemeinschaften
§ 91 Allgemeines Anlage 4 Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe
§ 92 Anordnung der Wohnungen Anlage 5 Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnen-
§ 93 Größe der Wohnungen schiffe
§ 94 Leitungen in den Wohnungen Anlage 6 Fährzeugnis
§ 95 Zugänge, Türen, Treppen der Wohnungen Anlage. 7 Bescheinigung über die Besatzung
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6 und 8, Abs. 5 (4) Soweit diese Verordnung in den§§ 26, 29 und 66 auf
Satz 3 und Abs. 6 sowie des § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 2 DIN-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen
Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fas- Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Zu bezie-
sung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 hen sind sie durch DIN - Deutsches Institut für Normung,
S. 1270) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30.
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung und §2
auf Grund des § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 -und Abs. 6 Einschränkung des Anwendungsbereichs
sowie des § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes verordnet der Bundesmini- Diese Verordnung regelt nicht die technische Zulassung
ster für Verkehr gemeinsam mit dem Bundesminister für 1. zum Verkehr auf dem Rhein mit Ausnahme
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
a) von Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von nicht
mehr als 12 Fahrgästen verwendet werden,
Kapitel 1
b) von Fähren,
Allgemeine Vorschriften 2. von Binnenschiffen zum Verkehr seewärts der Grenze
der Seefahrt nach § 1 der Dritten Durchführungsverord-
§ 1 nung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesge-
Grundregel setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung in ihrer jeweils gelten-
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Bau, den Fassung,
Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Wasserfahr-
zeugen (Binnen- und Seeschiffen - einschließlich Fähren - 3. von Seeschiffen zum Verkehr auf Seeschiffahrtsstra-
sowie schwimmender Geräte), schwimmenden Anlagen ßen (einschliemich der Elbe im Hamburger Hafen),
und Schwimmkörpern zum Verkehr auf den in § 1 Abs. 1 4. von Wasserfahrzeugen, die in einem ausländischen
Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichne- Donauuferstaat beheimatet sind, zum Verkehr auf der
ten Wasserstraßen sowie das Verfahren für die technische Donau,
Zulassung dieser Wasserfahrzeuge zum Verkehr.
5. von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und
(2) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes Schwimmkörpern der Bundeswehr,
bestimmt oder zuläßt, müssen Bau, Ausrüstung, Einrich- 6. von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und
tung und Besatzung eines Schiffes, eines schwimmenden Schwimmkörpern, die ausschließlich zur Verwendung
Geräts, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimm- im Hamburger Hafen bestimmt sind,
körpers den Anforderungen der Kapitel 3 bis 12 und 14 der
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung - Anlage zu der Ver- 7. von Fähren zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und
ordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungs- Katastrophenschutzes, sofern sie bei höchstzulässiger
ordnung vom 26. März 1 976 (BGBI. 1 S. 773) - in ihrer Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als
jeweils geltenden Fassung sowie den Bestimmungen der 15 m3 haben und nicht im öffentlichen Verkehr einge-
hierzu erlassenen Rechtsverordnungen der Wasser- und setzt werden,
Schiffahrtsdirektionen West und Südwest, insbesondere 8. von sonstigen Fähren auf anderen Wasserstraßen als
vom 25. Januar 1985 (Verkehrsblatt S. 182) und vom dem Rhein, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen
20. Januar 1986 (Verkehrsblatt S. 98) entsprechen. Betriebs verwendet und nicht im öffentlichen Verkehr
eingesetzt werden, sofern sie bei höchstzulässiger Ein-
(3) Soweit bei Anwendung des Absatzes 2 § 7.02 Nr. 1, senkung eine Wasserverdrängung von weniger als
§ 8.04 Nr. 5, § 10.04 Nr. 2 Satz 2 und § 10.05 der Rhein- 3
15 m haben und
schiffs-Untersuchungsordnung auf Vorschriften der Rhein-
schiffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu der Verordnung 9. von sonstigen Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähig-
zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom keit von weniger als 15 t oder, soweit sie nicht zur
16. August 1983 (BGBI. 1 S. 1145 - Anlageband) - ver- Güterbeförderung bestimmt sind, mit einer Wasserver-
3
weist, sind an deren Stelle in ihrer jeweils geltenden Fas- drängung von weniger als 15 m mit Ausnahme von
sung die auf die jeweilige Wasserstraße anwendbaren Fahrgastschiffen, Schleppbooten und Schubbooten.
entsprechenden Vorschriften der Binnenschiffahrtsstra-
ßen-Ordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung §3
der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 Begriffsbestimmungen
(BGBI. 1 S. 734 - Anlageband)-, der Moselschiffahrtspoli-
zeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
der Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984 1. ein Fahrgastschiff
(BGBI. 1 S. 473-Anlageband)-, der Donauschiffahrtspoli-
ein Schiff mit·Antriebsmaschine, das zur gewerbsmä-
zeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung
ßigen oder gelegentlichen Beförderung von Fahrgä-
der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März
sten gegen Entgelt verwendet wird,
1970 (BGBI. 1 S. 297 - Anlageband) - oder der Seeschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekannt- 2. eine Fähre
machung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266) in ihrer ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. einem Ufer zum anderen dient,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 241
3. ein Sportfahrzeug spricht. Zum Verkehr technisch zugelassen sein muß auch
ein Wasserfahrzeug, das für Sport- oder Erholungs- eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbe-
zwecke verwendet wird, wegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen
Sondertransport handelt, der einer besonderen schiffahrts-
4. eine Barkasse
polizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das Wasser-
ein zur Beförderung von Personen oder zum Schlep- und Schiffahrtsamt eine technische Zulassung zum Ver-
pen gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis kehr für erforderlich hält.
25 m Länge ohne durchlaufendes festes Deck,
(2) Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht
5. eine Spül- und Klappschute
erforderlich ist, kann der Eigentümer oder Ausrüster sie
ein Schiff, das mit seitlichen Luftkästen versehen ist gleichwohl beantragen. Sie wird erteilt, wenn den Anforde-
und zur Beförderung von Füllgut mit veränderlichem rungen dieser Verordnung genügt ist.
Wasseranteil verwendet wird,
6. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung §5
ein amtlicher Nachweis über die technische Zulas- Technische Zulassung zum Verkehr
sung zum Verkehr, und zwar als Schiffsattest, vorläu- (1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach
figes Schiffsattest, Schiffszeugnis (dieses erteilt als vorangegangener Untersuchung durch eine Schiffsunter-
Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder in Ver-
suchungskommission (§ 13) erteilt.
bindung mit dem Schiffsattest als zusätzliches
Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe), Fährzeug- (2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt
nis oder als andere (§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5 Satz 3, § 7) zum Verkehr
oder weitergeltende (§ 125) Fahrtauglichkeitsbeschei- 1. auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4
nigung,
(Anlage 1, 2 oder 3), soweit sie im Geltungsbereich
7. eine Zone dieser Verordnung liegen,
ein nach der kennzeichnenden Wellenhöhe und dem 2. auf einer bestimmten Wasserstraße der Zone 2 oder 3
hiervon abhängigen Gefährlichkeitsgrad abgegrenzter oder auf einem ihrer Streckenabschnitte.
räumlicher Bereich; dieser umfaßt die in den Anlagen
1 bis 3 jeweils aufgeführten Wasserstraßen, Soweit eine Wasserstraße
8. ein Restfreibord - in einem anderen Staat der Europäischen Gemein-
ein bei der Krängung des Wasserfahrzeugs vorhan- schaften liegt und
dener senkrechter Abstand zwischen dem Wasser- - durch eine Binnenwasserstraße mit dem Geltungsbe-
spiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten reich dieser Verordnung verbunden ist,
Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck
bestätigt die erteilte technische Zulassung zum Verkehr
vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der
zugleich die Tauglichkeit des Wasserfahrzeugs zur Fahrt
festen Bordwand,
auf den entsprechenden Wasserstraßen in dem anderen
9. ein Restsicherheitsabstand Staat. Die technische Zulassung zum Verkehr auf Wasser-
ein bei der Krängung des Wasserfahrzeugs vorhan- straßen der Zone 2 bestätigt die Tauglichkeit jedoch nur
dener senkrechter Abstand zwischen dem Wasser- nach Maßgabe etwaiger in dem anderen Staat geltender
spiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten zusätzlicher Anforderungen.
Seite, über dem das Wasserfahrzeug nicht mehr als
(3) Eine Fähre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils
wasserdicht angesehen wird,
bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der ört-
1O. ein Maschinenraum lichen Verhältnisse technisch zugelassen. Die örtliche Ein-
ein Raum, in dem Antriebsmaschinen oder Hilfs- schränkung gilt nicht bei Verwendung der Fähre im Rah-
maschinen aufgestellt sind, men des Zivil- und Katastrophenschutzes, die nicht im
öffentlichen Verkehr eingesetzt wird; bei derartigen Fähren
11. eine Wohnung kann die Schiffsuntersuchungskommission auch hinsicht-
ein Raum, der für die Unterbringung der gewöhnlich lich des Baues, der Ausrüstung und der Einrichtung Aus-
an Bord lebenden Personen bestimmt ist; hierzu nahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit
gehört auch ein Raum für die Küche, mit Waschan- des Verkehrs und der Schutz der Umwelt gewährleistet
lage oder mit Toilette, außerdem eine Diele oder ein bleiben.
Flur.
(4) Die technische Zulassung für die Zone 1 schließt die
(2) Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen zu den Anfor- technische Zulassung für die anderen Zonen ein. Die
derungen auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, zu technische Zulassung für die Zone 2 schließt die tech-
den frei fahrenden und zu den seilgebundenen Fähren und nische Zulassung für die Zonen 3 und 4, die technische
zur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der Zulassung für die Zone 3 die für die Zone 4 ein. Für die
§§ 24, 72, 83 oder 113. Fahrt auf dem Rhein ist das nach der Rheinschiffs-Unter-
suchungsordnung erteilte Schiffsattest in jedem Fall erfor-
§4
derlich.
Technische Zulassungspflicht
(5) Für die technische Zulassung zum Verkehr seewärts
(1) Ein Wasserfahrzeug darf am Verkehr nur teilneh- der Grenze der Seefahrt sind zusätzlich amtliche Zeug-
men, wenn es auf Antrag des Eigentümers oder des nisse der See-Berufsgenossenschaft nach der Schiffs-
Ausrüsters zum Verkehr technisch zugelassen worden ist sicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
und den Voraussetzungen der technischen Zulassung ent- S. 2361) in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich.
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§6 (5) Es gelten
Schiffsattest, Schiffszeugnis, Fährzeugnis 1. das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe längstens
zehn Jahre,
(1) Als Nachweis der technischen Zulassung zum Ver-
kehr wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt. 2. das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis · für Binnen-
Fahrtauglichkeitsbescheinigung schiffe höchstens so lange wie das jeweilige Schiffs-
1. für Fahrgastschiffe, attest und nur in Verbindung mit diesem,
2. für Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsver- 3. das Fährzeugnis längstens fünf Jahre.
waltung des Bundes, der Bundeszollverwaltung, des Ein Schiffszeugnis, das auf Grund einer Bescheinigung
Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei, der nach § 43 Abs. 1 erteilt ist, gilt längstens drei Jahre. Hat
Wasserschutzpolizei und des Zivil- und Katastrophen- die See-Berufsgenossenschaft ein amtliches Zeugnis
schutzes sowie für Feuerlöschboote, erteilt, so ist dessen Geltungsdauer maßgebend.
3. für Sportfahrzeuge,
§7
4. für schwimmende Geräte und
Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
5. für Güterschiffe und Tankschiffe, die zur Beförderung
gefährlicher Güter - Anlage A der Verordnung über die (1) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein in der einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 schaften erteiltes Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe
(BGBI. 1 S. 1119, 1129) in der jeweils geltenden Fas- oder zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe
sung - bestimmt sind, dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten ent-
ist das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in sprechenden Schiffszeugnis gleich; Anker, Ankerketten
einem Rheinuferstaat oder in Belgien erteilte Schiffsattest und Drahtseile müssen jedoch den Anforderungen nach
oder vorläufige Schiffsattest, zum Verkehr auf Wasserstra- § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen,
ßen der Zone 1 oder 2, mit Ausnahme der in § 45 Satz 1 Anker wahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2.
aufgeführten Wasserstraßen jedoch nur in Verbindung mit Für Binnenschiffe mit Heimatort im Geltungsbereich dieser
dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Verordnung gilt die Gleichstellung nach Satz 1 nur, wenn
zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe die Schiffsuntersuchungskommission der Erteilung des
(Anlage 5). Genügen die in Satz 2 genannten Schiffe und Gemeinschaftszeugnisses zugestimmt hat und dies im
schwimmenden Geräte den Anforderungen dieser Verord- Schiffszeugnis vermerkt ist.
nung an Bau, Einrichtung und Ausrüstung, jedoch nicht (2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht das nach
den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsord- der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in einem Rhein-
nung, so wird das Schiffsattest oder vorläufige Schiffs- uferstaat oder in Belgien erteilte oder weitergeltende
attest nur zum Verkehr auf Wasserstraßen außerhalb Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest dem Schiffs-
des Rheins (Schiffsattest mit räumlich beschränktem zeugnis gleich, wenn es für den Verkehr auf der gesamten
Geltungsbereich) erteilt. Bundeswasserstraße Rhein· gilt und nicht unter Gewäh-
(2) Für nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genannte Güter- rung von Erleichterungen nach den Vorschriften des Kapi-
schiffe und Tankschiffe, für Schleppboote und für Schub-. tels 7 erteilt worden ist. Fähren benötigen stets ein Fähr-
boote ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr zeugnis. Auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 benötigen
durch ein im Geltungsbereich dieser Verordnung für die Binnenschiffe und schwimmende Geräte mit Schiffsattest
Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 erteiltes auch ein im Geltungsbereich dieser Verordnung erteiltes
Schiffszeugnis zu erbringen, und zwar zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe.
1. durch das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muß die Besat-
(Anlage 4) oder zung nach Zahl und Zusammensetzung entweder
2. durch das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Bin- 1 . den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung
nenschiffe (Anlage 5) in Verbindung mit dem nach der über die Besatzung (Anlage 7) oder
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilten Schiffs-
attest. 2. im Schiffsattest eingetragen sein; diese Eintragung
genügt nur, wenn sie der Rheinschiffs-Untersuchungs-
Zum Verkehr auf dem Rhein ist jedoch in jedem Fall das
ordnung entspricht.
nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte
Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest erforderlich. (4) Binnenschiffe, die in einem anderen Staat behei-
matet sind, können im grenzüberschreitenden Verkehr
(3) Für Fähren ist der Nachweis über die Zulassung zum zum Zweck der Untersuchung zur nächstgelegenen
Verkehr durch das im Geltungsbereich dieser Verordnung
Schiffsuntersuchungskommission mit der in ihrem Hei-
erteilte Fährzeugnis (Anlage 6) zu erbringen. Wird die
matstaat erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, so
fahren, sofern die dort vorgeschriebene Besatzung an
ist außerdem das Schiffsattest oder Schiffszeugnis erfor-
Bord ist.
derlich.
(5) Bei Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes-
(4) Für schwimmende Anlagen und Schwimmkörper ist flagge zu führen, steht für das jeweilige Schiff ein amt-
der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr auf Was-
liches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft, bei See-
serstraßen der Zone 3 oder 4 durch das nach der Rhein- schiffen unter fremder Flagge ein amtliches Zeugnis der
schiffs-Untersuchungsordnung im Geltungsbereich dieser
Heimatbehörde, das die Tauglichkeit zur Seefahrt beschei-
Verordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffs-
nigt, dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Dies gilt
attest zu erbringen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 243
nicht für Seeschiffe, die gefährliche Güter - Anlage Ader (4) Auf Wasserstraßen aller Zonen gelten für Binnen-
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf schiffe, die nur auf kurzen Strecken verkehren, ohne den
dem Rhein - befördern. Die Anker, Ankerketten und Draht- Geltungsbereich dieser Verordnung zu verlassen, insbe-
seile müssen in jedem Fall den Anforderungen nach§ 7.01 sondere für Barkassen, die Erleichterungen des Kapitels 8.
der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen, Anker
wahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2. Die (5) Bei Sportfahrzeugen kann die Schiffsuntersuchungs-
Besatzung muß in der Bescheinigung über die Besatzung kommission Erleichterungen von allen Bestimmungen die-
oder im Schiffsattest eingetragen sein; im Schiffsattest ser Verordnung zulassen, soweit die Sicherheit und Leich-
genügt die Eintragung nur, wenn sie der Rheinschiffs- tigkeit des Verkehrs dies zuläßt und soweit Belange des
Untersuchungsordnung entspricht. Eine Eintragung der Schutzes der Umwelt nicht entgegenstehen. Die Kapitel 4,
Besatzung ist nicht erforderlich, wenn die Besatzung an 5 und 13 gelten nicht für Sportfahrzeuge.
Bord der für das Seeschiff geltenden Vorschrift entspricht.
(6) Soweit durch zwischenstaatliches Abkommen ein §9
amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Schiffes Künftige Erleichterungen
als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundes-
wasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis inso- (1) Die Schiffsuntersuchungskommission sieht bei Ertei-
weit dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Auf der lung des Schiffszeugnisses zum Verkehr auf Wasserstra-
Elbe kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord das ßen der Zonen 3 und 4 auf Antrag davon ab, verschärfte
amtliche Zeugnis eines anderen Staates auch dann als Anforderungen zugrunde zu legen, die sich aus einer
ausreichend anerkennen, wenn ein zwischenstaatliches Änderung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach
Abkommen nicht geschlossen ist, sofern die dort vorge- dem 31. März 1983 ergeben. Dabei müssen jedoch die
schriebene Besatzung an Bord ist. Anforderungen beachtet werden, die die Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober
(7) Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
wird der Bundesminister für Verkehr das von einem ande- (82/714/EWG) - ABI. EG Nr. L 301 S. 1 - (EG-Richtlinie
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1982) festlegt. Die Schiffsuntersuchungs-
erteilte Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder kommission vermerkt die von ihr gewährten Erleichterun-
zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als gen im Schiffszeugnis.
gleichwertig anerkennen, wenn das Binnenschiff die ent-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die zur Beförderung
sprechenden sachlichen Anforderungen dieser Verord-
gefährlicher Güter zugelassen werden sollen.
nung an Bau, Einrichtung und Ausrüstung erfüllt und die
nach dieser Verordnung vorgeschriebene Besatzung an
Bord ist. § 10
§8 vorübergehende Abweichungen
Anforderungen (1) Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.08 der
neben der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung Rheinschiffs-Untersuchungsordnung gelten auch für die
technische Zulassung zum Verkehr auf den Wasserstra-
(1) Ein Schiffszeugnis nach § 6 Abs. 2 wird erteilt, wenn ßen außerhalb des Rheins, wenn sie von den für den
zum Verkehr auf Wasserstraßen der jeweiligen Zone und Rhein zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
für die jeweilige Fahrzeugart den Anforderungen nach der
übereinstimmend getroffen worden sind.
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der
abweichenden und ergänzenden Anforderungen der Kapi- (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden
tel 3 bis 8 an Bau, Ausrüstung und Einrichtung genügt ist. ermächtigt, durch Rechtsverordnung bis zu einer Ände-
Ein Schiffsattest, ein vorläufiges Schiffsattest oder ein rung dieser Verordnung eine von dieser abweichende
Fährzeugnis nach § 6 Abs. 1, 3 oder 4 wird erteilt, wenn Regelung zur Anpassung an die Entwicklung in der Bin-
den von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abwei- nenschiffahrt oder zu Versuchszwecken bis zur Dauer von
chenden und diese ergänzenden Anforderungen der Kapi- drei Jahren zu treffen; zu diesem Zweck wird ihnen die
tel 4 bis 11 für die jeweilige Zone und Fahrzeugart genügt Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr nach § 3
ist. Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes über-
tragen. Soweit jedoch das nach der Rheinschiffs-Unter-
(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 müssen
suchungsordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige
Binnenschiffe und schwimmende Geräte zusätzlich den
Schiffsattest vorgeschrieben ist(§ 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3),
von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichen-
ist eine vorübergehende Abweichung nur im Rahmen des
den Anforderungen an Bau, Einrichtung und Ausrüstung
Absatzes 1 zulässig.
nach den Kapiteln 4 und 5 genügen; Fahrgastschiffe und
Fähren müssen diesen Anforderungen jedoch nur insoweit
§ 11
genügen, als Kapitel 9 oder 1O auf Kapitel 4 oder 5
verweist. Auf den in § 45 aufgeführten Wasserstraßen der Pflichten des Schiffsführers,
Zone 2 gelten die Erleichterungen des Kapitels 6. Eigentümers und Ausrüsters
(1) Der Schiffsführer darf ein Wasserfahrzeug, eine
(3) Auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten für Schiffe mit schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur füh-
Ausnahme der Fahrgastschiffe und Fähren sowie für
ren oder fortbewegen, wenn
schwimmende Geräte die von den Anforderungen nach
der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichenden 1. hierfür eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Erleichterungen des Kapitels 7. erteilt ist,
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. sich die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genann- 4. dafür zu sorgen, daß die nach den §§ 22, 127 Nr. 2
ten Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände an oder nach de.r Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
Bord befinden, angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar
3. die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetra- sind und
genen vollziehbaren Auflagen eingehalten sind, 5. die jährliche Prüfung der Warnanlage einer fest einge-
bauten Feuerlöschanlage nach § 7.03 Nr. 5 Buchsta-
4. sich das Wasserfahrzeug, die schwimmende Anlage
be f der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorzu-
oder der Schwimmkörper in einem Zustand befindet,
nehmen und diese Prüfung nachzuweisen; als Nach-
der mit den Anforderungen an die Schiffs-, Betriebs-
weis genügt die Eintragung im Schiffstagebuch.
und Verkehrssicherheit sowie ~n die Hygiene und
Sicherheit der Wohnungen der Besatzung und der (4) Der Eigentümer oder, falls ein AusrJsterverhältnis
Arbeitsplätze und an den Umweltschutz vereinbar ist besteht, an seiner Stelle der Ausrüster darf
und
1. die Inbetriebnahme eines Wasserfahrzeugs, einer
5. die in der Bescheinigung über die Besatzung oder in schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers
der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzun-
Besatzung während der Fahrt an Bord ist. gen des Absatzes 1 erfüllt sind und
(2) Der Schiffsführer darf an Bord nur eine Flüssiggas- 2. nach einer wesentlichen Änderung oder einer Instand-
anlage betreiben, deren Betrieb anordnen oder zulassen, setzung des Wasserfahrzeugs dessen Inbetriebnahme
wenn eine gültige Bescheinigung nach § 8.15 Nr. 1 und 3 ohne vorherige Sonderuntersuchung (§ 2.08 Nr. 1 der
Satz 1 oder § 13.04 Satz 2 der Rheinschiffs-Unter- Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) nicht anordnen
suchungsordnung erteilt ist. oder zulassen.
(5) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis
(3) Der Schiffsführer hat
besteht, an seiner Stelle der Ausrüster hat
1. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des § 115 Abs. 1
und 2 Satz 1 bis 3 über die Dienst- und Ruhezeiten
1. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung in den Fällen des
eingehalten werden, § 2.05 Nr. 3 Satz 3 und des § 2.07 Nr. 1 Satz 2 der
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung der Schiffsunter-
2. folgende Urkunden an Bord mitzuführen und sie suchungskommission vorzulegen und sie ihr in den
zuständigen Personen der Wasser- und Schiffahrts- Fällen des§ 2.09 Nr. 4, des§ 2.13 Nr. 3 und des§ 2.14
direktion, des Wasser- und Schiffahrtsamtes und der Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zurück-
Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszu- zugeben und
händigen:
2. bei wechselnder Besatzung im Fall des § 114 Abs. 2
a) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 die dort genannte besondere Anschreibung zu
Nr. 6), führen und diese mindestens sechs Monate nach der
b) die Bescheinigung über die Besatzung, letzten Eintragung aufzubewahren.
c) die Bescheinigung für die Flüssiggasanlage (§ 8.15
Nr. 1 und 3 Satz 1 oder§ 13.04 Satz 2 der Rhein- Kapitel 2
schiffs-Untersuchungsordnung),
Verfahren
d) die Unterlagen mit den Übersichtsschaltplänen, den
Leistungsangaben über die elektrischen Betriebs- § 12
mittel und den Ang-aben über die Kabeltypen und
Kabelquerschnitte nach § 6.01 Nr. 2 der Rhein- Abweichungen
schiffs-Untersuchungsordnung; auf Schiffen und von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
schwimmenden Geräten, deren Kiel vor dem 1. Juli (1) Auf das Verfahren zur Erteilung und Einziehung des
1983 gelegt wurde (§ 15.02 Nr. 3 Buchstabe d der Schiffszeugnisses und des Fährzeugnisses sind die
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung), statt dessen §§ 2.01 bis 2.18 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
einen von der Schiffsuntersuchungskommission mit und Artikel 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Einführung
Sichtvermerk versehenen Schalt- und Installations- der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sinngemäß anzu-
plan sowie die Bedienungsanweisung der elektri- wenden. Es gelten jedoch folgende Abweichungen:
schen Anlagen; ist der Kiel vor dem 31. März 1976
gelegt, so muß dieser Plan nur auf solchen Güter- 1. Die Schiffsuntersuchungskommission erkennt abwei-
schiffen an Bord sein, die zur Beförderung gefähr- chend von § 2.12 der Rheinschiffs-Untersuchungsord-
licher Güter bestimmt sind, nung in jedem Fall eine Bescheinigung an, die eine in
allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannte Klassi-
e) die Prüfbescheinigung für Feuerlöschgeräte nach fikationsgesellschaft erteilt hat. Ist die Erteilung eines
§ 7.03 Nr. 3 Satz 2 der Rheinschiffs-Unter- Fährzeugnisses beantragt, so erkennt die Schiffsunter-
suchungsordnung, suchungskommission nur eine entsprechende
f) das Fahrtenbuch, Bescheinigung des Germanischen Lloyd an.
3. das Fahrtenbuch nach § 115 Abs. 3 Satz 1 zu führen, 2. Die nach § 2.16 der Rheinschiffs-Untersuchungsord-
die nach § 115 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 3 nung erforderliche Empfehlung der zuständigen
vorgeschriebenen Eintragungen darin rechtzeitig vor- Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens
zunehmen und es nach § 115 Abs. 3 Satz 5 noch sechs a) zur Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer als
Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzube- der vorgeschriebenen Werkstoffe, Einrichtungen
wahren, oder Ausrüstungen,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 245
b) über zugelassene technische Neuerungen, die zu werden, bis Abhilfe geschaffen ist. Die Wasser- und
Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeit- Schiffahrtsdirektion kann auch Maßnahmen anordnen,
raum von den Bestimmungen der Rheinschiffs- die es dem Schiff, gegebenenfalls nach Durchführung
Untersuchungsordnung oder der Beförderung, ermöglichen, bis zu dem Ort, an dem
c) über Abweichungen von einer Übergangsfrist es untersucht oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr
weiterzufahren. Die Behörde, die die Fahrtauglichkeits-
ist nicht erforderlich, wenn ein Schiffsattest mit räumlich bescheinigung erteilt oder zuletzt verlängert hat, ist
beschränktem Geltungsbereich, ein Schiffszeugnis davon zu benachrichtigen.
oder ein Fährzeugnis erteilt werden soll. Im Fall des
Buchstaben b ist jedoch die Erlaubnis des Bundesmini- 2. Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Weiter-
sters für Verkehr erforderlich. fahrt eines Schiffes untersagt oder ein solches Verbot
für den Fall angedroht, daß der festgestellte Mangel
3. Wird im Anschluß an eine Sonderuntersuchung einem nicht behoben wird, so unterrichtet sie die Behörde, die
Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder zuletzt
schen Gemeinschaften beheimatet ist, ein neues erneuert hat über die getroffene oder angedrohte Maß-
Schiffszeugnis erteilt, so ist abweichend von § 2.08 der nahme.
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Behörde, die
das ursprüngliche Schiffszeugnis erteilt oder zuletzt § 15
verlängert hat, innerhalb eines Monats davon zu unter- Schiffe ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung
richten.
Führt ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der
(2) Für ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften beheimatet ist, ein gültiges
Europäischen Gemeinschaften beheimatet ist, darf ein Schiffsattest oder Schiffszeugnis nicht an Bord, so kann
Schiffszeugnis nur mit Zustimmung der für die Schiffs- die Weiterfahrt auch auf dem Rhein untersagt werden, bis
untersuchung zuständigen Behörde des Heimatstaates eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt
erteilt werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das oder deren Vorhandensein nachgewiesen ist. Die
zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nur Behörde, die eine ungültig gewordene Fahrtauglichkeits-
zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 erteilt bescheinigung erteilt oder zuletzt verlängert hat, ist zu
werden soll. benachricrttigen.
§ 13
Schiffsuntersuchungskommissionen Kapitel 3.
(1) Die nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
Erteilung des Schiffszeugnisses
zuständigen Schiffsuntersuchungskommissionen sind
auch für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zustän- § 16
dig, sofern sie ihren Sitz im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung haben. Allgemeines
Ein Schiffszeugnis wird nur erteilt, wenn die Anforderun-
(2) Anstelle des in§ 2.01 Nr. 2 Buchstabe c der Rhein-
schiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Schif- gen nach den §§ 17 bis 22 erfüllt sind.
fers mit Rheinschifferpatent kann bei der Erteilung
§ 17
1 . eines Schiffsattestes mit räumlich beschränktem Gel-
tungsbereich oder eines Schiffszeugnisses der Inhaber Schiffbauliche Anforderungen
eines Befähigungszeugnisses zum Befahren einer (Abweichungen von den§§ 3.07, 3.08 und 3.10
anderen Bundeswasserstraße· oder der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)
2. eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführer-
(1) Hinsichtlich des Schiffbaus müssen die Anforder- .
scheins
ungen der§§ 3.07, 3.08 und 3.10 der Rheinschiffs-Unter-
als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen. suchungsordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 er-
füllt sein.
§ 14
(2) Bei Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen nach§ 3.07
Untersuchung von Amts wegen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß die für die
Verbrennung notwendige Luftzufuhr sichergestellt sein.
(1) Untersuchungen von Amts wegen nach § 2.11 der
Die Ventilatoren für die Belüftung dürfen nicht mit Ver-
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung kann jede Wasser-
schlüssen versehen sein. Die Heiz- und Kochgeräte
und Schiffahrtsdirektion auf allen Wasserstraßen an-
müssen fest mit den Rauchrohren verbunden sein. Die
ordnen. In diesem Fall kann die Schiffsuntersuchungs-
Rauchrohre müssen in einwandfreiem Zustand und mit
kommission die Fahrtauglichkeitsbescheinigung auch
geeigneten Hauben und Schutzvorrichtungen gegen Wind
nachträglich mit Auflagen versehen oder seine Gültigkeits-
versehen sein. Die Rauchrohre müssen so angelegt sein,
dauer nachträglich abkürzen.
daß eine Reinigung möglich ist. Kühlgeräte, die mit flüs-
(2) Bei einem Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat sigem Brennstoff betrieben werden, müssen mit Rauchab-
der Europäischen Gemeinschaften beheimatet ist, ist zugsrohren versehen sein.
dabei, auch wenn es auf dem Rhein verkehrt, wie folgt zu
(3) Bei einem Heizofen, der nach § 3.08 der Rhein-
verfahren:
schiffs-Untersuchungsordnung im Maschinenraum aufge-
1. Stellt das Schiff eine offenkundige Gefahr dar, kann stellt werden darf, muß die Luftzufuhr für den Heizofen und
seine Weiterfahrt so lange untersagt oder unterbunden für die Motoren so beschaffen sein, daß der Heizofen und
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
die Motoren unabhängig voneinander einwandfrei und risch angetriebene Rudermaschinen müssen einen Über-
sicher arbeiten können. Gegebenenfalls müssen getrennte lastschutz haben, der das antriebsseitig ausgeübte
Luftzufuhrkanäle eingebaut sein. Warmluftheizgeräte, die Moment begrenzt. Das unbeabsichtigte Abschalten oder
im Maschinenraum aufgestellt werden dürfen, müssen die der Ausfall des motorischen Antriebs muß durch ein opti-
zu erwärmende Luft aus dem Freien ansaugen. sches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt
werden.
(4) Übersteigt der Schalldruckpegel im Maschinenraum
85 dB (A), muß zusätzlich zu den Anforderungen des (6) Wird der zweite Antrieb der Ruderanlage bei Ausfall
§ 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an jedem des Hauptantriebs nicht automatisch zugeschaltet, muß
Zugang ein klar abgefaßtes Warnschild angebracht sein. das Zuschalten von Hand bei jeder Ruderlage unmittelbar
und einfach geschehen können. Hierzu dürfen nicht mehr
§ 18 als zwei Handgriffe erforderlich sein, die beide von einer
Steuereinrichtungen und Steuerhaus einzigen Person ausführbar sein müssen. Der Zuschalt-
vorgang muß innerhalb von 5 Sekunden abgeschlossen
(1) Die Steuereinrichtung und das Steuerhaus müssen sein. Am Steuerstand muß deutlich erkennbar sein, welche
anstatt den Anforderungen des § 3.04 der Rheinschiffs- Anlage in Betrieb ist.
Untersuchungsordnung den Anforderungen der Absätze 2
(7) Ist der zweite unabhängige Antrieb ein Handantrieb,
bis 18 genügen.
muß dieser beim Abschalten oder Ausfall des motorischen
(2) Jedes Schiff muß mit einer zuverlässigen Steuerein- Antriebs selbsttätig einkuppeln oder unverzüglich vom
richtung, bei der es sich auch um eine Bugsteuereinrich- Steuerstand zugeschaltet werden können. Klauenschalt-
tung handeln kann, versehen sein, die seinem Verwen- kupplungen sind nur zulässig, wenn während des Schalt-
dungszweck und seinen Hauptabmessungen entspre- vorgangs auf sie kein Drehmoment wirkt. Das Handsteuer-
chend gute Manövriereigenschaften gewährleistet. Die rad darf durch den motorischen Antrieb nicht mitgedreht
Ruderanlage muß so eingerichtet sein, daß sich das Ruder werden. Ein Zurückschlagen des Handrades muß beim
nicht unbeabsichtigt verstellen kann. selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs ausgeschlos-
~en sein.
(3) Die Steuereinrichtungen müssen im Hinblick auf ihre
Leistungsfähigkeit folgenden Anforderungen entsprechen: (8) Ist eine handhydraulisch angetriebene Ruderanlage
(Anlage, bei der die Rudermaschine über eine allein vom
1 . Bei Ruderanlagen mit Handantrieb muß eine Umdre- Steuerrad angetriebene Pumpe - Steuerradpumpe - betä-
hung des Handsteuerrades einem Ruderausschlag von tigt wird) die einzige vorhandene Steuereinrichtung, so ist
mindestens 3° entsprechen; ein zweiter unabhängiger Antrieb nach Absatz 5 nicht•
2. bei Ruderanlagen mit motorischem Antrieb muß bei erforderlich, wenn
größter Eintauchung des Ruders und voller Schiffs- - die Abmessungen, die Konstruktion und die Verlegung
geschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit der Rohrleitungen Beschädigungen durch mechanische
des Ruders von 4° je Sekunde innerhalb des gesamten Einflüsse oder Feuer ausschließen,
Bereichs des möglichen Ruderausschlags erreicht wer- - die Konstruktion der Steuerradpumpe eine einwandfreie
den können; Wirkung gewährleistet.
3. bei Steuerhilfen (kraftbetriebenen Hilfsantriebsanlagen (9) Ist der Antrieb der Hauptanlage hydraulisch und der
zusätzlich zu einer handbetriebenen Hauptanlage) muß Antrieb der zweiten Anlage handhydraulisch, so muß die
bei größter Eintauchung des Ruders und voller Schiffs- handbetriebene Anlage ein von der Hauptanlage unabhän-
geschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit giges Leitungssystem haben. Die Bedienung der Hauptan-
des Ruders von 3° je Sekunde für den Bereich des lage muß unabhängig von der Steuerradpumpe möglich
Ruderausschlags von 30° Steuerbord bis 30° Backbord sein. Sind der Antrieb der Hauptanlage und der Antrieb der
erreicht werden können; zweiten Anlage hydraulisch, so muß für jede der beiden
4. bei Handantrieb als zweitem Antrieb für Ruderanlagen Anlagen eine unabhängig angetriebene Pumpe vorhanden
mit motorischem Antrieb muß mit Hilfe dieses Handan- sein. Wird die zweite Pumpe von einem während der Fahrt
triebs das Schiff zumindest bei verminderter Geschwin- nicht kontinuierlich drehenden Hilfsmotor angetrieben,
digkeit einen Anlegeplatz erreichen können. muß die für den Startvorgang benötigte Zeit durch ein
Puffersystem überbrückt werden können. Leitungen, Ven-
(4) Die gesamte Steuereinrichtung muß für ständige tile, Schieber und ähnliche Teile der beiden Anlagen müs-
Neigungen des Schiffes bis zu 15° und Raumtemperaturen sen voneinander unabhängig sein. Ist die Bedienung elek-
bis zu 40 °C bemessen, ausgeführt und aufgestellt sein. trisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen zwei von-
Die Einzelteile der Rudermaschinen müssen so beschaf- einander unabhängige Bedienungssysteme vorhanden
fen sein, daß alle Kräfte, die im normalen Betrieb auf sie sein. Ist eine voneinander unabhängige Wirkung der
einwirken, aufgenommen werden können. Die Ruder- beiden Anlagen gewährleistet, dürfen sie gemeinsame
maschine darf nicht der schwächste Teil des Systems Bauteile enthalten.
sein; sie muß auch im Ausnahmefall die auf sie einwirken-
den äußeren Kräfte bestmöglich aufnehmen können. Jede (10) Sind die Hauptanlage und die zweite Anlage elek-
Rudermaschine, die entsprechend den Regeln einer aner- trisch angetrieben, so müssen die Speisung und Bedie-
kannten Klassifikationsgesellschaft gebaut worden ist, nung der zweiten Anlage unabhängig von der Hauptanlage
kann insoweit als ausreichend angesehen werden. sein. Für jede der beiden Anlagen muß ein eigener
Antriebsmotor vorhanden sein. Ist die Speisung des zwei-
(5) Ist eine motorisch angetriebene Rudermaschine vor- ten Motors von einem während der Fahrt nicht kontinu-
handen, so muß bei Ausfall des Antriebs durch unverzügli- ierlich drehenden Hilfsmotor abhängig, muß die für den
chen Übergang auf einen zweiten unabhängigen Antrieb Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem über-
genügende Manövrierfähigkeit sichergestellt sein. Moto- brückt werden können.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 247
(11) Ist bei Ruderpropeller- und Voith-Schneider-Anla- 1. Rudermaschinen mit intermittierendem Leistungs-
gen die Fernbedienung elektrisch, hydraulisch oder pneu- bedarf:
matisch, müssen vom Steuerstand bis zur Propelleranlage - Motoren von elektrohydraulischen Antrieben sowie
zwei voneinander unabhängige Steuersysteme vorhanden zugehörige Umformer müssen für den Durchlaufbe-
sein. Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige Pro- trieb mit Aussetzbelastung und einer Einschaltdauer
pelleranlagen vorhanden, ist das zweite unabhängige von 15 vom Hundert ausgelegt sein. Dabei ist eine
Steuersystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei Aus- Spieldauer von 10 Minuten anzunehmen;
fall einer dieser Anlagen genügend manövrierfähig bleibt.
- Motoren elektrischer Rudermaschinen müssen für
(12) Fernbetätigungseinrichtungen, auch außerhalb des den Aussetzbetrieb ohne Einfluß des Anlaufvorgan-
Steuerhauses, müssen fest eingebaut sein. Sind die Fern- ges und einer Einschaltdauer von 15 vom Hundert
betätigungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit ausgelegt sein. Dabei ist eine Spieldauer von
einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die den jewei- 10 Minuten anzunehmen;
ligen Betriebszustand „Ein" oder „Aus" angibt. Die Anord- 2. Rudermaschinen mit konstantem Leistungsbedarf:
nung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen Diese Maschinen sind für Dauerbetrieb auszulegen.
funktionsgerecht sein.
Kraft- und Steuerstromkreise dürfen nur gegen Kurzschluß
(13) Die Lage des Ruders muß am Steuerstand eindeu- geschützt sein. Steuerstromkreise sollen entsprechend
tig erkennbar sein; erforderlichenfalls muß eine zuverläs- dem zweifachen maximalen Nennstrom des Stromkreises
sige Anzeigevorrichtung vorhanden sein. gesichert sein, mindestens aber mit Schutzvorrichtungen
für 6 A. Speiseleitungen für Antriebsmotoren müssen wie
(14) Bei Verwendung einer Steuerhilfe (kraftbetriebene folgt geschützt sein: Bei Verwendung von Sicherungen
Hilfsantriebsanlage, die zusätzlich zu einer handbetrie- muß deren Nennstromstärke um zwei Stufen höher
benen mechanischen Hauptruderanlage eingebaut ist) gewählt sein als es der Nennstromstärke der Motoren
muß die Verbindung zwischen der mechanischen Haupt- entspricht, jedoch bei Motoren für Aussetz- oder Kurzzeit-
steuerung und der Steuerhilfe so ausgeführt sein, daß betrieb nicht höher als mit 160 vom Hundert ihres Nenn-
nach Ausfall der Steuerhilfe keine wesentliche Erhöhung stromes. Die Kurzschlußschnellauslösung von Leistungs-
der Handkraft am Steuerrad notwendig ist. Steuerhilfen schaltern soll nicht höher als auf den zehnfachen Nenn-
müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen erfül- strom des E-Antriebmotors eingestellt sein. Sind ther-
len: mische Auslöser in Leistungsschaltern vorhanden, so
müssen diese unwirksam gemacht oder auf den zweifa-
1. Sie müssen bei beliebi!1er Ruderlage vom Steuerstand
chen Motornennstrom eingestellt sein. Für den elektri-
aus unverzüglich zu- und abgeschaltet werden können.
schen Teil müssen folgende Betriebsüberwachungen und
Die Schaltstellung muß klar erkennbar sein;
Anzeigen vorhanden sein:
2. elektrische, hydraulische oder pneumatische Verbin- 1. eine grüne Meldeleuchte, die den Betrieb des Aggre-
dungsglieder zwischen der Steuerhilfe und der hand-
gats anzeigt;
betriebenen mechanischen Hauptsteuerung müssen
so beschaffen sein, daß Spannungsausfall oder Druck- 2. eine rote Meldeleuchte, die aufleuchtet, wenn die
abfall die Betriebsbereitschaft der Hauptsteuerung Anlage ausfällt, unbeabsichtigt abgeschaltet wird, der
nicht beeinträchtigen. Auch sonstige Störungen in der E-Motor überlastet ist oder sobald bei Drehstroman-
Steuerhilfe dürfen nicht zum Ausfall oder Blockieren lagen eine Phase der Zuleitung ausgefallen ist. Mit dem
der Hauptsteuerung führen; Aufleuchten der roten Meldeleuchte muß ein akusti-
sches Signal ertönen.
3. die vorhandenen und die neu eingebauten mechani-
schen Bauteile der Steuerhilfe müssen den für Ruder- Die Phasenausfallüberwachung ist nicht erforderlich, wenn
maschinen festgelegten Anforderungen entsprechen. die Speisung ausschließlich über Leistungsschalter erlÖlgt.
Die Stromversorgung eines elektrischen Ruderlageanzei-
Der Ruderlageanzeiger muß sowohl beim Betrieb mit der gers muß von derjenigen anderer Verbraucher unabhängig
Hauptsteuerung als auch mit Steuerhilfe zuverlässig ar-
sein.
beiten.
(18) Der Raum unter einem absenkbaren Steuerhaus
(15) Vom Steuerstand aus muß nach allen Seiten genü- muß mit einer Sperrvorrichtung gesichert sein. Wenn Per-
gend freie Sicht vorhanden sein. Nach vorn können auch sonen unter dem absenkbaren Steuerhaus hindurchgehen
sichere optische Hilfsmittel zur Beobachtung des Fahrwas- müssen, muß sich beim Absenken des Steuerhauses ein
sers vorgesehen sein. akustisches Warngerät automatisch in Betrieb setzen.
Wenn die Vorrichtung zur Absenkung des Steuerhauses
(16) Bei normalen Betriebsbedingungen darf der Eigen- ausfällt, muß die Absenkung auf eine andere Weise vorge-
geräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Ruder- nommen werden können.
gängers den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten.
(17) Die Nennleistung der elektrischen Maschinen ist auf § 19
~äs Maximalmoment der Rudermaschine zu beziehen. Bei Maschinenbauliche Anforderungen
hydraulischen Rudermaschinen ist die Nennleistung der (Abweichungen von den §§ 5.04 und 5.05
Antriebsmotoren nach dem höchsten Förderstrom der der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)
Pumpe gegen den maximalen Druck der Anlage (Einstel-
lung der Sicherheitsventile) und unter Berücksichtigung (1) Zusätzlich zu den maschinenbaulichen Anforderun-
des Wirkungsgrades der Pumpe zu bestimmen. Die elek- gen der§§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungs-
trischen Maschinen müssen mindestens folgendem Anfor- ordnung müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2
derungen genügen: und 3 erfüllt sein.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Seitliche Ausmündungen der Auspuffrohre der Schleppboote, für die ein Schubvermerk erteilt ist, eine
Hauptantriebsmaschinen aus der Bordwand sind unzu- Geschwindigkeit von 13 km/h im stillen Wasser nicht zu
lässig. erreichen.
(3) Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüs- (2) Bei Schleppverbänden mit Kupplungsstange brau-
sigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck chen die Schleppeinrichtungen abweichend von § 10.06
stehen, daß ein Leck Personen gefährden könnte, dürfen Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungs-
nicht in den Wohnräumen und in den dahin führenden ordnung nicht vor der Schraubenebene zu liegen.
Gängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für
Dampf- und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen
Schutzrohr untergebracht sind, sowie für fest verlegte Lei- § 22
tungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke. Einsenkungsmarken
(Abweichungen von § 4.05
§ 20
der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)
Ausrüstung
(1) Die für Einsenkungsmarken geltende Vorschrift des
(Abweichungen von den §§ 7.01, 7.02, 7.03 und 7.05 § 4.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nur
der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(1) Die• für die Ausrüstung geltenden Vorschriften der (2) Die Einsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 und 4
§§ 7.01, 7.02, 7.03 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersu- bestehen abweichend von § 4.05 Nr. 3 der Rheinschiffs-
chungsordnung sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Untersuchungsordnung aus einem Rechteck von 30 cm
anzuwenden. Lange und 3 cm Höhe, für die Zone 3 aus einem Rechteck
von 30 cm Länge und 4 cm Höhe. Die Grundlinie jedes
(2) Für Buganker genügen zwei Drittel des nach§ 7.01
der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errechneten Rechtecks muß waagerecht sein und mit der für die jewei-
lige Zone zugelassenen Ebene der größten Einsenkung
Gesamtgewichts. Für Heckanker genügt ein Gewicht von
zusammenfallen. Neben den Einsenkungsmarken ist in
15 vom Hundert des Gewichts für Buganker. Die Erleichte-
Richtung Bug eine Zahl mit den Abmessungen 6 cm x
rung nach Satz 1 gilt nicht für die Anker von Schleppboo-
4 cm zur Bezeichnung der jeweiligen Zone anzubringen;
ten; jedoch kann bei diesen die Erfahrungszahl (k) auf 10
bei der Zone 4 kann die Zahl entfallen. Bei Fahrgastschif-
herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die
fen müssen für die Fahrt auf den in § 45 Satz 1 genannten
Zulassung zum Verkehr auf der Donau.
Wasserstraßen die entsprechenden Einsenkungsmarken
(3) Eine Feuerlöschanlage mit Wasser als Löschmittel mit den Buchstaben „3N" angebracht sein.
darf nur unter folgenden Voraussetzungen installiert sein:
(3) Wird ein Fahrzeug auf Grund der Bauart seiner
a) Die Feuerlöschpumpen müssen von Motoren angetrie-
Lukenabdeckungen sowohl als sprühwasser- und wetter-
ben sein; sie dürfen nicht vor dem Kollisionsschott
aufgestellt sein; dicht geschlossenes als auch als offenes Fahrzeugzuge-
lassen, so müssen die Ebenen der zulässigen Einsenkung
b) der Wasserdruck in den Hydranten muß mindestens 3 für beide Verschlußzustände mit Einsenkungsmarken
bar betragen; nach Absatz 2 gekennzeichnet sein. Dabei entfällt die Zahl
c) die Leitungen und Feuerhydranten müssen so beschaf- zur Bezeichnung der Zone an den Einsenkungsmarken für
fen sein, daß die Schläuche leicht angebracht werden das offene Fahrzeug.
können;
(4) Für ein Fahrzeug, das für mehrere Zonen technisch
d) alle Strahlrohre müssen so ausgerüstet sein, daß der zugelassen wird, gilt folgendes:
Strahl voll aufgedreht, gestreut oder abgedreht werden
kann; 1. Die vordere und hintere Einsenkungsmarke muß durch
e) das verwendete Material muß den geltenden Normen einen senkrechten Strich ergänzt sein, von dem für
entsprechen. jede Zone eine waagerechte Linie von 15 cm Länge
ausgeht. Die Linien müssen mit Ausnahme der ober-
(4) An Bord muß sich ein Beil befinden. sten Linie in Richtung Bug angebracht sein.
(5) Bei Motorschiffen bis zu 40 m Länge müssen minde- 2. Die waagerechten Linien müssen eine Höhe von 3 cm
stens zwei Rettungsringe vorhanden sein. Mindestens ein haben. Die waagerechte Linie für die Zone 3 muß
Rettungsring oder ein Rettungsball muß eine ausreichend jedoch stets 30 cm lang und 4 cm hoch sein. Der
lange Wurfleine haben. senkrechte Strich muß eine Stärke von 3 cm auf-
weisen.
§ 21 3. Neben jeder nach dem Bug ausgerichteten Einsen-
Erleichterungen für Schiffe, kungsmarke muß die Bezeichnung der entsprechenden
die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, Zone in den Abmessungen 6 cm x 4 cm angebracht
eines Schleppverbandes sein (Abbildung 1); die Bezeichnung der Zone 4 ist
oder einer gekuppelten Zusammenstellung jedoch nicht erforderlich.
bestimmt sind
4. Bei einem Fahrzeug nach Absatz 3 muß die jeweilige
(1) Abweichend von § 10.04 Nr. 2 Buchstabe c der Einsenkungsmarke für das offene Fahrzeug nur 7,5 cm
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung brauchen Schub- lang und nach dem Heck hin ausgerichtet sein (Abbil-
boote und Schlepp-Schubboote sowie Motorschiffe und dung 2).
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 249
(5) Bei einem Fahrzeug, das nicht der Güterbeförderung 2. Sicherheitsabstand
dient, genügt es, wenn die Einsenkungsmarken nach der Abstand im Sinne des § 1.01 Buchstabe y der
Absatz 4 in der Mitte der Länge des Fahrzeugs auf jeder Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; soweit jedoch in
Seite angebracht sind. dieser Verordnung der Sicherheitsabstand in Verbin-
dung mit einem bestimmten Bauteil des Fahrzeugs
genannt wird, bezieht sich der Sicherheitsabstand auf
Abbildung 1 den tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an diesem
Bauteil;
Freiborddeck
3. Sprungkurve
=--1
3 _17
40 der Verlauf der Schnittlinie des Decks oder des Gang-
bords mit der Außenhaut;
2
•
30
4. Sprunghöhe
der an den Schiffsenden gemessene senkrechte
Abstand des Sprungs von einer Ebene, die parallel zur
_t Ebene der größten Einsenkung liegt und mittschiffs die
14 30
Sprungkurve berührt oder schneidet.
l~,oo~ 1 § 25
150 --
Aufbauten, Deckshäuser, Einstiegluken
(1) Aufbauten, Deckshäuser und Einstiegluken, die bei
Abbildung 2 der Berichtigung des Grundfreibords berücksichtigt wer-
den oder die im wellenschlaggefährdeten Bereich des
Fahrzeugs über süllosen Decksöffnungen errichtet sind,
müssen als geschlossene Aufbauten nach § 4.01 Buch-
30 stabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ausge-
führt sein. Ihre Türen und sonstigen Öffnungen mit Aus-
nahme der Fenster müssen mit Süllen von mindestens
15 cm Höhe versehen sein. Die gleiche Süllhöhe ist auch
für Einstiegluken und Mannlöcher auf dem Freiborddeck
vorzusehen. Die Süllhöhe kann geringer sein, wenn die
Türen und sonstigen Öffnungen wasserdicht verschließbar
sind und wenn die Benutzung während der Fahrt ausge-
schlossen ist.
(2) Alle äußeren Türen von Aufbauten und Deckshäu-
sern nach Absatz 1 sowie von Niedergängen und Einstieg-
luken, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck
gewähren, müssen sprühwasser- und wetterdicht ver-
Kapitel 4 schließbar sein und aus Stahl oder einem anderen gleich-
wertigen Werkstoff oder aus Holz bestehen. Die Türen und
Zusätzliche Anforderungen in Zone 2 ihre Rahmen müssen von ausreichender Festigkeit sein.
(3) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr
§ 23
wasserdichten Punkt an Türen und sonstigen verschließ-
Allgemeines baren Öffnungen muß mindestens 60 cm betragen.
Auf Wasserstraßen der Zone 2 (Anlage 1) sind zusätz- (4) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr
lich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforde- wasserdichten Punkt an nicht verschließbaren Öffnungen
rungen der §§ 24 bis 41 zu erfüllen. muß mindestens 100 cm betragen.
(5) Sofern Deckel von Einstiegluken und Mannlöchern
§ 24
nicht durch Verschraubungen gesichert sind, müssen sie
Begriffsbestimmungen durch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein.
In diesem Kapitel ist
§ 26
1. Freiborddeck
in der Regel das oberste, dem Wetter ausgesetzte Fenster und Oberlichter
durchlaufende Deck, bis zu dem die wasserdichten (1) Fenster und Oberlichter gelten als
Schotten hochgeführt sind, unter dem alle Öffnungen in
der Außenhaut mit wasserdichten Verschlüssen ver- 1. wasserdicht, wenn sie nicht geöffnet werden können
sehen sind und von dem aus die Freiborde zu messen und ihre Ausführung mindestens der Baureihe B der
sind; bei Schiffen mit unterbrochenem Freiborddeck Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) entspricht. Dies
gelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und gilt auch für Klappfenster;
ihre Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks 2. sprühwasser- und wetterdicht, wenn sie geöffnet wer-
als Freiborddeck; den können, ihr Sicherheitsabstand mindestens 60 cm
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
beträgt und ihre Ausführung als runde Fenster minde- sein. Sie müssen mit Verschlußeinrichtungen versehen
stens der Baureihe C der Norm DIN-ISO 1751 (Aus- sein, die das Eindringen von Wasser für kurze Zeit verhin-
gabe 08.80) und als rechteckige Fenster mindestens dern können.
der Baureihe F der Norm DIN-ISO 3903 (Ausgabe
09.80) entspricht; (2) Die Höhe des Überlaufpunkts der Luftrohre über dem
Freiborddeck muß mindestens 45 cm betragen.
3. offen, wenn ihre Ausführung nicht den unter Nummer 1
oder 2 angegebenen Normen entspricht; ihr Sicher- (3) Der Sicherheitsabstand bis zum Überlaufpunkt der
heitsabstand muß mindestens 100 cm betragen. Luftrohre muß mindestens 60 cm betragen.
(2) Unterhalb des Freiborddecks angeordnete zu öff- § 29
nende Fenster müssen folgenden Anforderungen genü-
gen: Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen
1 . Sie müssen wasserdicht verschließbar und mit einer (1) Alle Außenhautarmaturen müssen aus einem für den
Seeschlagblende versehen sein. Schiffbau zugelassenen Norm-Werkstoff bestehen. Bei
Grauguß muß mindestens GG 20 nach DIN 1691 (Aus-
2. Der Sicherheitsabstand muß mindestens 30 cm be-
gabe 05.85) oder eine Sorte mit höherer Zugfestigkeit
tragen.
verwendet werden. Alle unter die Vorschrift des § 29 fal-
lenden Rohre müssen aus Stahl oder einem anderen
(3) Oberhalb des Freiborddecks liegende Fenster und gleichwertigen Werkstoff von ausreichender Dicke sein.
Oberlichter müssen folgenden Anforderungen genügen: .
1 . Sie rpüssen wasserdicht verschließbar sein. (2) Jeder mit dem Betrieb der Haupt- und Hilfsma-
schinenanlage in Verbindung stehende Einlaß und Ausguß
2. Liegt die Unterkante von Fenstern mindestens 5 cm, muß mit einer leicht zugängigen Absperrarmatur versehen
die Unterkante von Oberlichtern mindestens 15 cm sein. Auslässe von Lenzpumpen müssen mit leicht zugän-
oberhalb des Freiborddecks, so dürfen sie sprühwas- gigen absperrbaren Rückschlagventilen versehen sein.
ser- und wetterdicht sein. Liegt hierbei die Unterkante
von Fenstern und Oberlichtern unterhalb des Sicher- (3) Bei Sanitär- und sonstigen Ausgüssen ohne Ver-
heitsabstands nach Absatz 1 Nr. 2, müssen sie mit schlußarmatur aus Räumen unterhalb des Freiborddecks
Blenden versehen sein. oder aus sprühwasser- und wetterdicht geschlossenen
3. Offene Fenster dürfen nur oberhalb des für sie vorge- Aufbauten oder Deckshäusern auf dem Freiborddeck muß
schriebenen Sicherheitsabstands von 100 cm liegen. der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante des Abort-Fall-
rohres oder der Ausgußleitung mindestens 60 cm betra-
(4) Anstelle von Fenstern des DIN-ISO-Typs können gen. Falls das Abort- oder Ausgußbecken aus Stahl oder
Fenster verwendet werden, deren Ausführung bei wasser- einem gleichwertigen Werkstoff besteht und das Abort-
dichten Fenstern mindestens denen der Baureihe B nach Fallrohr oder das Ausgußrohr fest und wasserdicht mit
Absatz 1 Nr. 1 und bei sprühwasser- und wetterdichten diesem Becken verbunden ist, kann der Sicherheitsab-
Fenstern mindestens denen der Baureihe C nach Absatz 1 stand bis zur Oberkante des Beckens gemessen werden.
Nr. 2 gleichwertig ist.
(4) Der Sicherheitsabstand nach Absatz 3 kann auf
30 cm verringert werden, wenn die Rohre mit einem
§ 27 Absperrschieber oder Absperrventil versehen sind, dessen
Lüfter und sonstige offene Stutzen Bedienungsvorrichtung in unmittelbarer Nähe des Abort-
oder Ausgußbeckens angebracht und leicht zugänglich ist.
(1) Freiliegende Lüfter und sonstige offene Stutzen, die Der Absperrschieber oder das Absperrventil braucht in
nicht durch geschlossene Aufbauten geschützt sind, diesem Fall nicht am unteren Ende der Rohre angebracht
müssen mit wasserdichten Süllen aus Stahl oder einem zu sein.
gleichwertigen Werkstoff versehen sein. Die Sülle müssen
kräftig gebaut und fest mit dem Deck verbunden sein. (5) Bei Aborten und Ausgüssen, die für den Gebrauch
unterhalb der Ebene der größten Einsenkung geeignet
(2) Die Höhe der Sülle über dem Freiborddeck muß sind, z. 8. Pumpklosetts, braucht ein Sicherheitsabstand
mindestens 25 cm betragen. nicht eingehalten zu werden. Die nach außenbords gehen-
(3) Der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante der Sülle den Rohre dieser Einrichtungen müssen jedoch mit einem
muß_ mindestens 100 cm betragen. Absperrschieber versehen sein, dessen Bedienungsein-
richtung in unmittelbarer Nähe des Abort- und Ausguß-
(4) Es müssen Vorrichtungen zum Verschließen der beckens angebracht und leicht zugänglich sein muß.
Lüfter vorhanden sein, die eine sprühwasser- und wetter-
dichte Abdichtung gewährleisten. (6) Abgasleitungen, die in der Nähe der Ebene der
größten Einsenkung enden, müssen durch hochgeführte
Rohrbogen oder Einrichtungen gleicher Wirkung gegen
das Eindringen von Wasser geschützt sein.
§ 28
Luftrohre (7) Alle Armaturen an der Außenhaut oder deren Fern-
bedienstellen sollen leicht erreichbar sein. Wasser-Ein-
(1) Die über das Freiborddeck hinausführenden Luft- und Auslaßarmaturen müssen von oberhalb der Flurplat-
rohre müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werk- ten betätigt werden können. Hähne an der Außenhaut
stoff gefertigt sein. Die Rohre müssen starkwandig sein; müssen so eingerichtet sein, daß der Hahnschlüssel nur
sie müssen wasserdicht und fest mit dem Deck verbunden bei geschlossenem Hahn abgenommen werden kann. Für
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 251
den Öffnungszustand der Absperr-Armaturen müssen eine offene Reling angebracht sein. Es kann jedoch ein
Anzeigevorrichtungen vorhanden sein, wenn er anders freier Wasserpfortenquerschnitt von 33 vom Hundert der
nicht zu erkennen ist. gesamten Schanzkleidfläche im unteren Bereich des
Schanzkleids angebracht sein.
(8) Sofern Rohrleitungen ohne Absperrorgan unterhalb
des Freiborddecks durch die Außenhaut des Schiffes
geführt werden dürfen, müssen die Rohre bis zum näch-
§ 31
sten Absperrorgan mit einer Wanddicke ausgeführt sein,
die der Wanddicke der Außenhaut an den Schiffsenden Ladeluken
entspricht; eine größere Wanddicke als 8 mm ist nicht
(1) Die Abdeckung wasserdichter Ladeluken muß fol-
erforderlich.
genden Anforderungen genügen:
(9) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Armaturen 1. Die tragenden Einzelteile müssen aus Stahl oder einem
dürfen nur mit Hilfe von Verstärkungsflanschen oder dick- anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein.
wandigen Stutzen an der Außenhaut befestigt werden.
2. Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muß
2
- einer Belastung durch Wasser von 1,00-h t'm
§ 30 zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens
Speigatte, Wasserpforten jedoch von O, 15 t'm 2 zuzüglich Eigengewicht der
Deckel,
(1) Sofern ein Wasserfahrzeug mit einem durchgehen-
den Schanzkleid versehen ist, muß überkommenes - einer Belastung durch Personen von 0,075 t als
Wasser schnell ablaufen können. Es müssen Speigatte in Punktlast
genügender Anzahl und Größe vorhanden sein. Speigatte standhalten. Dabei ist „h" der in Metern gemessene
aus Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht wetterdicht Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von
geschlossen sind, müssen nach außenbords führen. Spei- der Ebene der zulässigen größten Einsenkung. Bei
gatte von freiliegenden Decks müssen aus Stahlrohr sein, Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüf-
dessen Wandstärke der Stärke der Außenhautplatten an druck der Tanks zu berücksichtigen.
den Schiffsenden entspricht; eine größere Wanddicke als
8 mm ist nicht erforderlich. (2) Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraub-
verschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht
(2) Wasserpforten sind dann erforderlich, wenn auf dem bei seemäßig verschalkten Ladeluken.
Freiborddeck ein durchgehendes Schanzkleid vorhanden
ist. (3) Die Abdeckung sprühwasser- und wetterdichter
(3) Auf jeder Seite des Schiffes müssen die Wasserpfor- Ladeluken muß folgenden Anforderungen genügen:
ten zusammen folgende offene Fläche in Quadratmetern 1 . Die tragenden Einzelteile müssen aus Holz, Stahl oder
aufweisen: einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt
1. bei einer Länge I des durchlaufenden Schanzkleids bis sein.
zu 20 m 2. Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muß den
F = 0,07 + 0,035 1 Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechen.
2. bei einer Länge I des durchlaufenden Schanzkleids von 3. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen
mehr als 20 m die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein
F = , Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert wer-
06 1
den können.
Bei Schanzkleidhöhen über 1 ,2 m ist der errechnete Quer-
schnitt um 0,004 m2 je Meter Schanzkleidlänge und (4) Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel brau-
je 0, 1 m Differenz der Schanzkleidhöhe zu vergrößern. Bei chen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das
Schanzkleidhöhen unter 0,9 m darf der Querschnitt sinn- Eigengewicht der Deckel und die Form der Lukenver-
gemäß im gleichen Verhältnis vermindert werden. schlüsse eine ausreichende Abdichtung bewirken.
(4) Die Wasserpforten sollen möglichst gleichmäßig ver- (5) Der Sicherheitsabstand von der Ebene der größten
teilt und dicht über Deck angeordnet sein. Einsenkung bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten
Punkt an den Süllen der Ladeluken muß mindestens be-
(5) Die Öffnungen im Schanzkleid müssen durch Riegel tragen:
oder Stangen gesichert sein, deren größtmöglicher
1. bei ausreichend starken, sprühwasser- und wetterdicht
Abstand 23 cm nicht überschreiten darf. Werden Klappen
angeordnet, müssen nichtrostende Bolzen und Lager ver- abgeschlossenen Ladeluken 60 cm,
wendet werden; die Gangbarkeit der Klappen· muß sicher- 2. bei offenen Ladeluken 100 cm.
gestellt sein.
(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 5 Nr. 1 sind
(6) Bei Schiffen mit offenen Aufbauten müssen größere erfüllt, wenn die Lukenabdeckung den Anforderungen der
Querschnitte als nach Absatz 3 vorgeschrieben vorge- Absätze 3 und 4 entspricht. Ladeluken, deren vorhandene
sehen sein; sie müssen eine einwandfreie Entwässerung Abdeckung diesen Anforderungen nicht entspricht, sind
gewährleisten. wie offene Ladeluken nach Absatz 5 Nr. 2 zu behandeln.
(7) Im Bereich von Trunks auf freiliegenden Teilen des (7) Bei einer Spül- und Klappschute, die bestimmurigs-
Freiborddecks muß mindestens über die halbe Trunklänge gemäß betrieben wird, ist Absatz 5 nicht anzuwenden.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 32 § 34
Freibord Mindestfreibord
(1) Für Güterschiffe mit durchlaufendem Deck ohne (1) Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung
Sprung und ohne Aufbauten, Deckshäuser oder Luken- nach § 33 darf der Mindestfreibord nicht geringer als
schächte muß der Freibord mindestens 30 cm betragen. 10 cm sein.
Dieser Wert gilt für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten
(2) Die Schiffsuntersuchungskommission kann jedoch
als Grundfreibord, der nach § 33 berichtigt werden darf.
einen Mindestfreibord bis zu 5 cm zulassen, wenn
(2) Für eine Spül- und Klappschute, die bestimmungs- 1. die Freibordberichtigung nach § 33 einen geringeren
gemäß betrieben wird, muß der Freibord bis zum tiefsten Mindestfreibord ergibt und
Punkt des Decks oder Gangbords 30 cm betragen. Der
2. der Sicherheitsabstand mindestens beträgt
Freibord darf geringer sein, wenn rechnerisch nachgewie-
sen ist, daß die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut a) bei wasserdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 1 und
der Dichte 1 ,5 t/m 3 ausreicht und keine Seite des Decks zu 2 von Schiffen, die zur Fahrt auf Seeschiffahrts-
Wasser kommt. Der Einfluß verflüssigter Ladung muß straßen besonders gebaut sind, 45 cm bis Ober-
dabei berücksichtigt werden. kante Ladelukensüll,
b) bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken
§ 33 nach § 31 Abs. 3 und 4 und bei sonstigen Öffnun-
gen 75 cm,
Freibordberichtigung
c) bei offenen Ladeluken 120 cm,
(1) Bei Güterschiffen mit wirksamem Sprung und
3. die durchschnittliche Breite des Gangbords höchstens
geschlossenen Aufbauten, Deckshäusern oder Lt,1ken-
0, 125 B beträgt und
schächten kann der Freibord nach § 4.03 Nr. 2 bis 4 der
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung berichtigt werden. 4. das Schiff so gebaut oder eingerichtet ist, daß die
Dabei wird Wohnungen und Arbeitsplätze auf dem Vor- und Ach-
terschiff jederzeit gefahrlos erreicht werden können.
1. für den Grundfreibord F0 der Wert 30 cm nach § 32,
2. für den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer Wert § 35
als 200 cm und
Sicherheitsabstand für die Fahrt
3. für den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer mit geöffneten Ladeluken
Wert als 100 cm eingesetzt.
Wenn bei einem Wasserfahrzeug, für das ein Freibord
(2) Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe für das offene Schiff nicht festgesetzt ist, die Ladeluken
bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschlie- während einer Fahrt wegen der Art der Ladung ganz oder
ßen. teilweise nicht verschlossen werden können, darf auf Was-
serstraßen der Zone 2 mit offenen Ladeluken gefahren
(3) Bei Berechnungen nach Absatz 1 wird die wirksame werden. Der Sicherheitsabstand muß jedoch mindestens
Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet: 130 cm - gemessen von der Wasserfläche bis zum tiefsten
b h nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls - betra-
18 = 1 (2,5 B' - 1,5) 0, . ,
6 12 gen.
In dieser Formel bedeutet: § 36
Ankerketten
10 die wirksame Länge eines Aufbaus in Metern unabhän-
gig von seiner Lage bezogen auf L, (1) Jede Bugankerkette muß mindestens 60 m lang sein.
die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in (2) Jede Heckankerkette muß mindestens 40 m lang
Metern, sein.
b die Breite des betreffenden Aufbaus in Metern, § 37
B' die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Schallsignalanlage
Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts
(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser
in Metern,
unterhalb der stadtbremischen Häfen, auf der Elbe unter-
h die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite halb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal,
gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in Metern auf der Kieler Förde und auf der Trave unterhalb von
unter Berücksichtigung des § 4.01 Buchstabe d der Herrenwyk muß ein Wasserfahrzeug mit Antriebsma-
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; für Luken ergibt schine mit einer betriebsfähigen Schallsignalanlage aus-
sich die Höhe „h", indem die Höhe der Sülle um den gerüstet sein, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5
halben Sicherheitsabstand nach § 31 Abs. 5 unter genügt. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 reicht
Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermin- eine Schallsignalanlage aus, die den auf Wasserstraßen
dert wird. Für die Größe „h" darf kein größerer Wert der Zonen 3 und 4 notwendigen Anforderungen genügt.
eingesetzt werden als 0,6 x 1 ,2 m.
Wenn ! kleiner ist als 0,6, ist der Wert in der Klammer
(2) Ein Wasserfahrzeug von 20 m Länge oder mehr muß
mit einer Schallsignalanlage ausgerüstet sein, die in einem
Abstand von 1 m vom Schallsender einen Schalldruckpe-
gleich Null zu setzen (d. h. die wirksame Aufbaulänge 10
wird gleich Null). gel von 132 ( + 2 - 3) dB(A) erzeugt. Die Grundfrequenz
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 253
muß dabei zwischen 130 und 350 Hz liegen. Schleppboote Wenn Befreiung gewährt worden ist, darf das Fahrzeug
und Schubboote müssen in jedem Fall nach Satz 1 ausge- auf den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen nur bei
rüstet sein. Tageslicht und bei sichtigem Wetter verkehren. Die Auf-
(3) Ein Wasserfahrzeug von weniger als 20 m, aber lage wird in das Schiffszeugnis eingetragen.
mindestens 12 m Länge muß mit einer Schallsignalanlage
ausgerüstet sein, die in einem Abstand von 1 m von dem § 39
Schallsender einen Schalldruckpegel von 122 ( ± 2) dB(A) Kompaß
erzeugt. Die Grundfrequenz muß dabei zwischen 250 und
700 Hz liegen. (1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser
unterhalb von Brake, auf der Elbe unterhalb des Hambur-
(4) Das Baumuster der Schallsignalanlage muß vom ger Hafens sowie auf der Kieler Förde müssen Gütermo-
Deutschen Hydrographischen Institut zugelassen sein. torschiffe und Tankmotorschiffe, die länger als 45 m sind
(5) Die Schallsignalanlage muß mit einem Zulassungs- oder die gefährliche Güter im Sinne des § 30 der See-
zeichen versehen sein, das aus dem Symbol eines schiffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fas-
Ankers, den Buchstaben „DHI" und einer Zulassungs- sung geladen haben, sowie Fahrgastschiffe, Schleppboote
nummer besteht. und Schubboote mit einem Kreiselkompaß oder mit einem
regulierten Magnetkompaß ausgerüstet sein.
(6) Auf allen Wasserstraßen der Zone 2 muß ein Was-
serfahrzeug mit einer Glocke ausgerüstet sein. Beträgt (2) Der Kompaß muß vom Deutschen Hydrographischen
seine Länge 100 m oder mehr, so muß zusätzlich ein Gong Institut baumustergeprüft und zugelassen sein. Die ent-
vorhanden sein. sprechenden Bestimmungen der ~hiffssicherheitsverord-
nung sind anzuwenden. Das Deutsche Hydrographische
§ 38 Institut kann bei der Festlegung der technischen Anforde-
rungen an den Bau der Kompasse für die Verwendung auf
Radargerät
Binnenschiffen Erleichterungen gewähren.
(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser
(3) Der Kompaß muß vor dem Einbau vom Deutschen
unterhalb der stadtbremischen Häfen, auf der Elbe unter-
Hydrographischen Institut geprüft sein.
halb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal,
auf der Kieler Förde und auf der Trave unterhalb von (4) Der Kompaß muß nach Richtlinien an Bord eingebaut
Herrenwyk müssen Gütermotorschiffe und Tankmotor- sein, die vom Deutschen Hydrographischen Institut zu
schiffe, die länger als 90 m sind oder die gefährliche Güter erlassen und im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.
im Sinne des § 30 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in
ihrer jeweils geltenden Fassung geladen haben, sowie (5) Der Kompaß muß vor Inbetriebnahme vom Deut-
Fahrgastschiffe und Fähren mit einem betriebsfähigen für schen Hydrographischen Institut reguliert sein. Der Regu-
die Binnenschiffahrt geeigneten Radargerät und einem lierer prüft zugleich den ordnungsgemäßen Einbau nach
Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet Absatz 4. Er stellt eine Bescheinigung über den ordnungs-
sein. Die gleiche Ausrüstung müssen Schleppverbände gemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung aus.
und Schubverbände, deren Verbandslänge mehr als 90 m Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
beträgt, während der Fahrt auf den in Satz 1 genannten (6) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommis-
Wasserstraßen haben, anderenfalls die technische Zulas- sion von dem Erfordernis nach Absatz 1 befreien, wenn
sung zum Verkehr für die jeweilige Fahrt nicht gilt. Ein der Einbau eines Kompasses einschneidende bauliche
Radargerät oder ein Gerät zur Anzeige der Wendege- Veränderungen am Steuerhaus erfordert. Wenn Befreiung
schwindigkeit ist für die Binnenschiffahrt geeignet, wenn gewährt worden ist, darf das Fahrzeug auf den in Absatz 1
sein Baumuster vom Bundesminister für Verkehr oder von genannten Wasserstraßen nur bei Tageslicht und bei sich-
der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder tigem Wetter verkehren. Die Auflage wird in das Schiffs-
Belgiens für den Rhein zugelassen ist. zeugnis eingetragen.
(2) Soweit ein für die Seeschiffahrt bestimmtes Radar- § 40
gerät eingebaut wird, sind bei der Baumusterprüfung und
der technischen Zulassung die §§ 19 bis 21 der Schiffs- Rettungsmittel und Beiboote
sicherheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (1) Einzel- und Sammelrettungsmittel nach § 7 .04 und
anzuwenden. § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsord-
(3) Das Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nung müssen aus seewasserbeständigen Werkstoffen be-
ist nicht erforderlich, wenn auf dem Schiff ein Kreiselkom- stehen. Weichlötungen sind nicht zulässig.
paß betriebsfähig eingebaut ist, der mit einem elektrischen
(2) Hohlkörper nicht aufblasbarer Rettungsmittel müs-
Ausgang zur Übertragung eines Signals für die Dreh-
sen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem
geschwindigkeit des Schiffes ausgestattet ist, der die Um-
Schraubverschluß versehen sein.
setzung des Signals in einem Anzeigegerät ermöglicht.
Das Gerät ist ebenfalls nicht erforderlich bei Fähren auf (3) Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muß
dem Nord-Ostsee-Kanal. mit je einer 28 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine,
ein weiteres Drittel muß mit je einem selbstzündenden, im
(4) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommis-
Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein. Selbst-
sion bei Gütermotorschiffen, die länger als 90 m sind, und
zündende Lichter, die auf Tankschiffen verwendet werden,
bei Fahrgastschiffen bis zu einer Länge von 25 m von dem
müssen batteriebetrieben sein.
Erfordernis nach Absatz 1 befreien, wenn die Ausrüstung
mit einem Radargerät einschneidende bauliche Verände- (4) Als Sammelrettungsmittel sind auch Mehrkammer-
rungen, insbesondere am Steuerhaus, erforderlich macht. Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
den Anforderungen nach § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs- Festigkeit, genügende Stabilität und einen angemessenen
Untersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen Freibord und Verschlußzustand hat. Die Bescheinigung
an Bord stets einsatzbereit gelagert sein. muß ausweisen, ob das Fahrzeug ganzjährig oder nur im
Sommer (1. April bis 30. September) eingesetzt werden
(5) Rettungsmittel, die für den Gebrauch in der See- darf.
schiffahrt zugelassen sind, werden Rettungsmitteln nach
Absatz 1 gleichgestellt. (2) Offene Binnenschiffe dürfen zum Verkehr auf Was-
serstraßen der Zone 1 nicht zugelassen werden. Unter
(6) Für jede an Bord befindliche Person muß ein Platz in Festsetzung eines besonderen Freibords und eines
oder auf einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein. besonderen Sicherheitsabstands unter Auflagen und
(7) Sofern ein Beiboot nach § 7 .04 der Rheinschiffs- Bedingungen, die insbesondere Wind- und Seegangsbe-
Untersuchungsordnung an Bord nicht untergebracht wer- schränkungen betreffen, können offene Binnenschiffe auf
den kann, genügt ein Schlauchboot nach Absatz 4. bestimmten Wasserstraßen der Zone 1 zugelassen wer-
den. Für die Fahrt auf der Ems bis zum niederländischen
Hafen „Nieuwe Eemshaven" oder bis zur Umschlagreede
§ 41
„Mövensteert" genügen ein Mindestfreibord von 50 cm
Sonstige Ausrüstung und ein Mindestsicherheitsabstand von 120 cm.
(1) An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an (3) Ein amtliches Zeugnis der See-Berufsgenossen-
Bord sein schaft, das zum Verkehr seewärts der Grenze der Seefahrt
1. die in§ 7.02 Nr. 1 Buchstaben c bis g, i, kund m bis o berechtigt, ersetzt die nach Absatz 1 vorgeschriebene
und Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auf- Bescheinigung.
geführten Ausrüstungsgegenstände, § 44
2. die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in Ausrüstung
der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung und in der See-
straßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie (1) Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den
zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind, §§ 37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an
Bord sein.
3. vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter
a) für die Nachtbezeichnung der Schiffe und schwim- (2) Zusätzlich sind folgende Ausrüstungsgegenstände
menden Geräte beim Stilliegen, erforderlich:
b) für die Nachtbezeichnung manövrierunfähiger 1. ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer,
Schiffe und schwimmender Geräte,
2. eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit,
c} für die Nachtbezeichnung stilliegender Schiffe mit
bestimmten gefährlichen Gütern, 3. sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,
4. eine Sprechfunkanlage, die für den internationalen 4. vier Rettungsringe; davon müssen zwei mit einem
beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelas- Nachtlicht und zwei mit einer 28 m langen Leine ausge-
sen ist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 aufweist, stattet sein,
5. ein Doppelglas {mindestens 7 x 50), 5.. ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel,
6. ein Handlot oder ein Echolot, 6. eine Rettungssignaltafel,
7. amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe, 7. ein Handbuch über „Suche und Rettung",
8. der Wortlaut der Seestraßenordnung und der See- 8. ein Gezeitenkalender.
schiffahrtsstraßen-Ordnung.
(2) Barkassen und andere kleine Wasserfahrzeuge (3) Das Beiboot muß mit einer Laterne und mit einem
bedürfen keines Landstegs. Absatz 1 Nr. 4 , 5 und 7 gilt wasserdichten Behälter mit 6 Rotfeuern ausgerüstet sein.
nicht für Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. (4) Schubleichter brauchen anstelle der Ausrüstung
nach den Absätzen 1 und 2 nur die Einrichtungen, die zur
Abgabe der auf Seeschiffahrtsstraßen vorgeschriebenen
Kapitel 5 Sichtzeichen erforderlich sind.
Zusätzliche Anforderungen in Zone 1 (5) Geschleppte Wasserfahrzeuge brauchen nur die
nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 vorgeschriebenen Ausrüstungs-
§ 42 gegenstände an· Bord mitzuführen.
Allgemeines
Auf Wasserstraßen der Zone 1 (Anlage 1) müssen Kapitel 6
zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, Erleichterungen auf bestimmten
30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und
44 erfüllt sein.
Wasserstraßen der Zone 2
§ 43 § 45
Schiffbauliche Anforderungen Anwendungsbereich
(1) Es muß eine Bescheinigung des Germanischen Auf
Lloyd vorgelegt werden, daß das Wasserfahrzeug zum - der Ems oberhalb der Westmole der Emder Hafenein-
Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende fahrt,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 255
- der Weser oberhalb der Untergrenze des Hafens Brake (2) Die Unterkante der Einsenkungsmarken darf in der
und ihren Nebenflüssen, Ebene des tiefsten Punkts des Gangbords liegen.
- den Nebenflüssen der Elbe,
- der Eider, § 50
- der Schlei, Sicherheitsabstand
- dem Nord-Ostsee-Kanal mit seinen Nebenstrecken und
Der Sicherheitsabstand muß abweichend von§ 4.02 der
dem südlich anschließenden Teil der Kieler Förde,
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung mindestens betra-
- der Trave und gen:
- der Leda 1. für Türen und Öffnungen, die sprühwasser- und wetter-
dürfen auch Wasserfahrzeuge fahren, die nur zum Verkehr dicht abgeschlossen werden können: 15 cm,
auf Wasserstraßen der Zone 3 zugelassen sind; Fahrgast- 2. für Türen und Öffnungen, die nicht sprühwasser- und
schiffe und Fähren müssen jedoch den Freibord und den wetterdicht abgeschlossen werden können: 20 cm,
Sicherheitsabstand nach § 64 Abs. 2 und 3 haben. Diese
3 für Ladeluken, die sprühwasser- und wetterdicht abge-
Erleichterung gilt auf der Ems auch unterhalb von Emden ·
schlossen werden können: 30 cm,
bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei
geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und für 4. für Ladeluken, die nicht durch besondere Vorrich-
Schubboote. tungen geschlossen werden können oder die nicht
abgeschlossen sind (ungedeckte Laderäume): 50 cm.
§ 46
Zusätzliche Ausrüstung
§ 51
In den Fällen des § 45 müssen die in den §§ 37 bis _39
und 41 auf den jeweiligen Wasserstraßenabschnitten vor- Ankerausrüstung
geschriebenen Ausrüstungsgegenstände an Bord sein;
Wasserfahrzeuge, die nur zum Verkehr auf Schiffahrts-
andernfalls reicht die technische Zulassung zum Verkehr
kanälen zugelassen werden, brauchen abweichend von
auf Wasserstraßen der Zone 3 nicht aus.
§ 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nicht mit
Ankern ausgerüstet zu sein; dies gilt nicht für die Fahrt auf
§ 47 staugeregelten Flußstrecken.
Sicherheitsabstand für die Fahrt
bei geöffneten Ladeluken
§ 52
Ein Wasserfahrzeug, für das ein Freibord für das offene
Schiff nicht festgesetzt ist und bei dem die Ladeluken Rettungsmittel
während der Fahrt auf den in § 45 Satz 1 genannten Als Rettungsmittel sind abweichend von § 7.05 der
Wasserstraßen wegen der Art der Ladung ganz oder teil- Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auch Mehrkammer-
weise nicht geschlossen werden können, darf mit offenen Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens
Ladeluken gefahren werden. Der Sicherheitsabstand muß den Anforderungen des § 11 .09 Nr. 5 der Rheinschiffs-
in diesem Fall mindestens 80 cm betragen, gemessen von Untersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen
der Wasserfläche bis zum tiefsten nicht mehr wasserdich- an Bord stets aufgeblasen und einsatzbereit gelagert sein.
ten Punkt des Lukensülls. Wird dieser Sicherheitsabstand
nicht eingehalten, gilt die Erleichterung nach § 45 Satz 1
nicht.
Kapitel 8
Kapitel 7
Erleichterungen für Barkassen und sonstige
Erleichterungen in Zone 4 Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken
§ 48 § 53
Allgemeines Allgemeines
Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 4 (Anlage 3) (1) Für Barkassen gelten auf Wasserstraßen aller Zonen
gelten für Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgast- gegenüber den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersu-
schiffe des Kapitels 9 und der Fähren des Kapitels 1O chungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Für
gegenüber den Anforderungen der §§ 4.03, 4.04, 4.05, sonstige Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgast-
7.01 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die schiffe, Fähren, Schleppboote und Schubboote, die nur
Erleichterungen nach den §§ 49 bis 52. zur Fahrt auf kurzen Strecken im Geltungsbereich dieser
Verordnung zugelassen werden, gelten insoweit die
§ 49 Erleichterungen des § 61.
Freibord und Einsenkungsmarken
(2) Hat eine Barkasse durch bauliche Veränderung ganz
(1) Der Freibord braucht abweichend von den §§ 4.03, oder teilweise die Eigenschaft eines Fahrgastschiffs erhal-
4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nur so groß ten, so kann die Schiffsuntersuchungskommission verlan-
zu sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 50 eingehal- gen, daß die Vorschriften für Fahrgastschiffe angewendet
ten sind. werden, soweit die Sicherheit dies erfordert.
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 54 unter Aufsicht eines von der Schiffsuntersuchungskom-
Schiffskörper mission bestimmten Schiffbausachverständigen durchge-
führt worden ist. ·
(1) § 3.02 Nr. 4 und 6 Satz 2 und 3 der Rheinschiffs-
§ 56
Untersuchungsordnung gilt nicht für Barkassen.
Freibord und Sicherheitsabstand
(2) Bei einer Barkasse muß der Innenboden oberhalb·
der Ebene der größten Einsenkung liegen. Es muß ein (1) Für die Berechnung des Freibordes, für die Überprü-
Entwässerungssystem vorhanden sein, durch das einge- fung des Sicherheitsabstandes und für die Festsetzung
drungenes Wasser nach außenbord abfließen kann. Eine der Ebene der größten Einsenkung ist § 64 auf Barkassen
Barkasse, die zur Personenbeförderung verwendet wird sinngemäß anzuwenden.
und deren Länge 1·5 m oder mehr beträgt, muß abwei-
(2) Ist ein Stabilitätsnachweis nach § 55 Abs. 2 und
chend von § 11.02 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungs-
Abs. 3 Satz 1 nicht geführt worden, so ist für die Berech-
ordnung durch wasserdichte Schotte so unterteilt sein, daß
nung der zusätzlichen seitlichen Eintauchung nach § 64
das vollbesetzte und ausgerüstete Fahrzeug bei Vollaufen
Abs. 2 und 3 ein Krängungswinkel von 12° zugrunde zu
einer Abteilung schwimmfähig bleibt; der Nachweis der
legen.
Schwimmfähigkeit im Leckfall muß erbracht sein. Beträgt
die Länge weniger als 15 m oder wird die Barkasse nur zur (3) Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 kann die Schiffs-
Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 zugelassen, so untersuchungskommission aus Sicherheitsgründen einen
sind die Lage des Innenbodens nach Satz 1 und die größeren Mindestfreibord und einen größeren Restsicher-
Schotteinteilung nach Satz 3 nicht erforderlich, wenn durch heitsabstand festlegen.
wasserdichte Hohlräume, durch festangebrachte Auf- (4) Abweichend von § 64 Abs. 3 Satz 2 kann bei Bar-
triebskörper oder in anderer geeigneter Weise bei vollbe- kassen der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr
setztem und ausgerüstetem Fahrzeug sowie mit Wasser wasserdichten Punkt an der Oberkante einer offenen
gefüllter Plicht ein ausreichender Auftrieb verbleibt. Plicht auf Wasserstraßen der Zone 2 auf 80 cm verringert
(3) In einer offenen Plicht aufgestellte Motoren müssen werden. Auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen
vollständig verkleidet und so schallgeschützt sein, daß am und auf denen der Zone 3 beträgt der Sicherheitsabstand
Steuerstand der Barkasse in Kopfhöhe des Rudergängers 60cm.
der Geräuschpegel den Wert 70 dB (A) nicht überschrei- § 57
tet. Die Verkleidung der Motoren muß ausreichend wärme-
Rettungsmittel
isoliert sein.
(1) Zwei Rettungsringe, die den Anforderungen des
(4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann weiter-
§ 7.05 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
gehende Erleichterungen zulassen. Bei einer Barkasse,
genügen, müssen ständig an Bord der Barkasse mitge-
die nicht zur Personenbeförderung zugelassen wird, brau-
führt werden.
chen die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt zu
sein. (2) Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Absatz 1
müssen für die jeweils an Bord befindlichen Personen
§ 55
Einzel- und Sammelrettungsmittel an Bord sein, die den
Stabilität und höchstzulässige Anforderungen des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-
- Anzahl der Personen Untersuchungsordnung und des § 67 Abs. 3 und 4 genü-
gen. Die Eintragung im Schiffszeugnis wird durch einen
(1) Die sich aus der freien Decksfläche ergebende Per-
entsprechenden Vermerk ersetzt.
sonenzahl ist auch bei Barkassen nach § 11.06 der Rhein-
schiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln. (3) Die Rettungsmittel nach Absatz 2 müssen an Bord
der Barkasse leicht erreichbar und wie folgt verteilt sein:
(2) Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
ist bei Barkassen ein Stabilitätsnachweis erforderlich, 1. Mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel müs-
wenn die nutzbare Decksfläche je Person kleiner als sen Einzelrettungsmittel und mindestens 1 O vom Hun-
2
0, 625 m ist. dert müssen Sammelrettungsmittel sein. Mindestens
ein Sammelrettungsmittel muß ein Rettungsfloß sein,
(3) Auf Wasserstraßen der Zone 2 gilt Absatz 2 nur für das für mindestens acht Personen bemessen ist.
Fahrten im örtlichen Verkehr auf Entfernungen bis zu
5 km. Wird durch eine Stabilitätsrechnung nachgewiesen, 2. Mindestens 30 vom Hundert der Summe aller Ret-
daß bei einer dichteren Belegung der Nutzflächen noch tungsmittel müssen frei aufschwimmbar gelagert sein.
ausreichende Stabilität vorhanden ist, kann eine Verringe- Sammelrettungsmittel müssen stets frei aufschwimm-
rung der Decksfläche je Person bis auf 0,4 m 2 ohne örtliche bar gelagert sein.
Begrenzung des Einsatzbereichs der Barkasse zugelas- 3. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen
sen werden. mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel in die-
sen Räumen griffbereit gelagert sein.
(4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit der
Festlegung der höchstzulässigen Personenzahl Auflagen,
insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedin- § 58
gungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen Anker
werden in das Schiffszeugnis eingetragen.
(1) Bei Barkassen ist nur ein Buganker erforderlich.
(5) Eine Stabilitätsrechnung nach Absatz 3 ist nicht
erforderlich, wenn ein Belastungsversuch nach § 11.05 (2) Bei der Berechnung des Ankergewichts nach§ 7.01
Nr. 1 Satz 2 bis 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist die
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 257
Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Das Ankergewicht Kapitel 9
darf 25 kg nicht unterschreiten.
Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
(3) Auf Schiffahrtskanälen sind Anker nicht erforderlich.
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und auf staugeregelten Fluß- § 62
strecken muß jedoch ein Anker vorhanden sein. Allgemeines
(4) Die Ankerkette muß mindestens 45 m lang sein. Auf Fahrgastschiffe sind zum Verkehr auf Wasser-
straßen der Zonen 1 und 2 (Anlage 1) und der Zone 4
(Anlage 3) die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersu-
§ 59 chungsordnung nach Maßgabe der §§ 63 bis 70 anzuwen-
Ausrüstung den.
§ 63
(1) Ausrüstungsgegenstände nach § 7.02 Nr. 1 Buch-
stabe d (Leckkleid), f (Landsteg) und h (Peilstange) der Berechnung der sich aus der freien Decksfläche
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung braucht eine Bar- ergebenden höchstzulässigen Personenzahl
kasse nicht an Bord zu haben.
(1) Abweichend von § 11.06 Nr. 1 Buchstabe c der
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung setzt die Schiffsun-
(2) Als Einrichtung zur Brandbekämpfung braucht ledig-
tersuchungskommission die höchstzulässige Anzahl der
lich ein Handfeuerlöscher, der den Anforderungen des
Personen wie folgt fest:
§ 7.03 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
genügt, im Steuerstand oder an einer anderen leicht · 1. Für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 und der
zugängigen Stelle vorhanden zu sein. Zone 2 auf der Elbe unterhalb von Glückstadt müssen
je Person auf dem Hauptdeck 0,625 m2 und auf jedem
höher gelegenen Deck oder Decksteil 0,666 m2 freie
§ 60 Decksfläche vorhanden sein.
Verbot der Fahrgastbeförderung 2. Für die Fahrt auf den übrigen Wasserstraßen der Zone
2 müssen je Person auf dem Hauptdeck 0,454 m2 und
Die technische Zulassung zum Verkehr schließt nicht auf jedem höher gelegenen Deck oder Decksteil 0,555
den Fall ein, daß die Barkasse, die Fahrgäste an Bord hat, m2 freie Decksfläche vorhanden sein.
zum Schleppen verwendet wird.
3. Bei Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als
25 m genügen für die Fahrt auf Wasserstraßen der
§ 61 Zonen 1 und 2 auf dem Hauptdeck 0,4 m2 und auf
jedem höher gelegenen Deck 0,5 m2 freie Decksfläche
Bau und Ausrüstung sonstiger Wasserfahrzeuge
je Person.
(1) Für sonstige Wasserfahrzeuge, die ausschließlich 4. Für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 4 sind die
auf kurzen Strecken außerhalb des Rheins verkehren, Bestimmungen des § 11.06 der Rheinschiffs-Unter-
kann die Schiffsuntersuchungskommission folgende suchungsordnung anzuwenden.
Erleichterungen zulassen:
(2) Für Fahrgastschiffe, bei denen ein Hauptdeck ganz
1. Eine Steuereinrichtung oder die Ruderanlage nach oder teilweise fehlt oder bei denen die Außenhaut über ein
§ 3.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist versenktes Deck wie ein Schanzkleid hinausgeführt ist,
nicht erforderlich, wenn das Schiff längsseits eines gelten die in Absatz 1 jeweils für das Hauptdeck angege-
Schleppbootes fortbewegt oder so kurz hinter einem benen Werte.
Schleppboot geschleppt werden soll, daß es auf Kurs
gehalten werden kann. (3) Ist die nach § 64 oder die nach § 11.05 der Rhein-
2. Eine Ankerausrüstung nach § 7.01 der Aheinschiffs- schiffs-Untersuchungsordnung errechnete Anzahl der
Untersuchungsordnung ist nicht erforderlich, wenn das Fahrgäste größer als die nach den Absätzen 1 und 2
Wasserfahrzeug nur auf eng begrenzten Stellen von errechnete Anzahl der Fahrgäste, so ist die nach den
einem Schiff mit hierfür ausreichender Antriebsleistung Absätzen 1 und 2 errechnete Personenzahl die höchstzu-
und ausreichender Ankerausrüstung längsseits fortbe- lässige Anzahl der Fahrgäste.
wegt oder geschoben werden soll.
§ 64
3. Für Überwachungsfahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge
legt die Schiffsuntersuchungskommission den Umfang Stabilität, Freibord, Sicherheitsabstand
der erforderlichen Ausrüstung fest.
(1) In der durch Krängungskräfte nach § 11 .05 Nr. 2
4. Ein Schlafraum ist nicht erforderlich. Buchstaben a, b und c der Rheinschiffs-Untersuchungs-
5. Bei Arbeitsfahrzeugen ohne Wohnung ist ein Abort ordnung hervorgerufenen Lage des Fahrgastschiffes müs-
nicht erforderlich. sen in den Zonen 2 bis 4 folgender Restfreibord und Rest-
sicherheitsabstand verbleiben:
6. Ein Beiboot ist nicht erforderlich.
1. Bei Fahrgastschiffen, deren Seitenfenster und deren
(2) Der Einsatzbereich des Wasserfahrzeugs wird in das sonstige Öffnungen in der Außenhaut gegen unbeab-
Schiffszeugnis eingetragen. sichtigtes Eindringen von Wasser gesichert sind, muß
der Restfreibord mindestens 20 cm betragen. Auf die
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fähren, Beschaffenheit der Fenster ist auf den Wasserstraßen
Schleppboote und Schubboote. der Zonen 3 und 4 die Vorschrift des § 11.04 Nr. 2
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, auf sich nicht öffnen lassen und wenn sie den Anforderungen
den Wasserstraßen der Zone 2 die Vorschrift des § 66 für Schiffsfenster der Baureihe B (mittelschwer) der Norm
anzuwenden. DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) entsprechen. Seeschlag-
2. Bei Fahrgastschiffen, deren Seitenfenster geöffnet wer- blenden sind nicht erforderlich, wenn die Fenster über der
den können oder bei denen sonstige ungesicherte Öff- Tauchgrenze liegen. Auf den Wasserstraßen der Zonen 3
nungen in der Außenhaut vorhanden sind, muß der und 4 genügen Schiffsfenster der Baureihe C (leicht) nach
Restsicherheitsabstand mindestens 10 cm, der Rest- der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80). Soweit runde
freibord jedoch mindestens 20 cm betragen. Bei Schif- Fenster als Notausstieg vorgesehen sind, müssen sie der
fen, bei denen das Hauptdeck ganz oder teilweise fehlt Nenngröße 400 entsprechen.
oder bei denen die Außenhaut über ein versenktes (2) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen recht-
Deck wie ein Schanzkleid hinausgeführt ist, muß der eckige Fenster den Empfehlungen der Baureihe F der
Restsicherheitsabstand jedoch 30 cm betragen. Norm DIN-ISO 3903 (Ausgabe 09.80) entsprechen, soweit
(2) Auf den Wasserstraßen der Zonen 2 bis 4 muß der sie dem Seeschlag ausgesetzt sein können. Sie dürfen
Freibord der Summe entsprechen nicht unterhalb der Leckwasserlinie angeordnet sein. Die
dafür maßgebende Leckwasserlinie ist die hinsichtlich der
- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, Eintauchung ungünstigste Schwimmwasserlinie, die sich
gemessen an der Außenhaut, durch die nach § 11 .05 aus den gerechneten Leckfällen ergibt. Sie ist unter
Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errech- zusätzlicher Berücksichtigung des Moments aus der Ver-
nete Krängung ergibt und schiebung der Personen nach § 11.05 Nr. 7 der Rhein-
- aus dem Restfreibord nach Absatz 1 . "
schiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln. Auf den
Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins kann
Der Freibord muß auf den in § 45 Satz 1 genannten
dieses Personenmoment unberücksichtigt bleiben.
Wasserstraßen mindestens 30 cm, auf den übrigen Was-
serstraßen der Zone 2 mindestens 50 cm, und auf denen (3) Anstelle von Fenstern des DIN-ISO-Typs können
der Zone 4 mindestens 20 cm betragen. Fenster verwendet werden, deren Ausführung mindestens
den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichwer-
(3) Auf den Wasserstraßen der Zonen 2 bis 4 muß der
tig ist.
Sicherheitsabstand der Summe entsprechen
- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung nach § 67
Absatz 2 und
Rettungsmittel und Beiboote
- aus dem Restsicherheitsabstand nach Absatz 1 Nr. 2.
(1) Auf Fahrgastschiffen auf den Wasserstraßen der
Bei Fahrgastschiffen ohne durchgehendes Schottendeck Zone 2 müssen zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 und
muß der Sicherheitsabstand auf den in § 45 Satz 1 § 7.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vor-
genannten Wasserstraßen mindestens 80 cm, auf den geschriebenen Rettungsmitteln für die höchstzulässige
übrigen Wasserstraßen der Zone 2 mindestens 100 cm Anzahl der Personen sowie für das nicht zur Besatzung
und auf denen der Zone 4 mindestens 25 cm betragen. gehörende Personal Einzel- oder Sammelrettungsmittel
(4) Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzu- vorhanden sein, die den Anforderungen der Absätze 2 bis
setzen, daß die Anforderungen des Absatzes 2 an den 6, des § 40 Abs. 1 bis 5 und des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der
Freibord, des Absatzes 3 an den Sicherheitsabstand und Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen.
die aus den §§ 11.03, 11 .04 und 11 .05 der Rheinschiffs- (2) Abweichend von § 11-.09 Nr. 2 der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung abgeleiteten Anforderungen erfüllt Untersuchungsordnung braucht ein Fahrgastschiff mit
sind. einer Länge von weniger als 25 m bei Fahrten auf den
(5) Die Schiffsuntersuchungskommission kann beim Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 Rettungsmittel für die
Stabilitätsnachweis eines Fahrgastschiffes verlangen, daß höchstzulässige Anzahl der Personen nicht mitzuführen,
der Berechnung Füllungsgrade der Brennstoff- und Was- wenn der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall
sertanks von 10, 50 und 98 vom Hundert zugrundegelegt nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für
werden. alle vorgesehenen Beladungszustände erbracht ist.
§ 65 (3) Abweichend von § 11.09 Nr. 4 und 5 der Rhein-
Schiffskörper schiffs-Untersuchungsordnung müssen Sammelrettungs-
mittel mit Greifleinen, Gurten oder Griffstangen als Halte-
Auf den Wasserstraßen der Zone 2 - mit Ausnahme der vorrichtungen versehen sein. Diese müssen auch bei vol-
in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen - muß der ler Belastung des Sammelrettungsmittels oberhalb der
Schiffskörper den Vorschriften des Germanischen Lloyd Wasserlinie liegen. Die Haltevorrichtungen müssen aus
für die Wattfahrt entsprechen. Als Nachweis genügt eine weitgehend reck- und schrumpffestem Material bestehen.
Bescheinigung des Germanischen Lloyd, aus der hervor- Greifleinen müssen einen Durchmesser von 0,8 bis 1 cm,
geht, daß das Schiff nach den Bauvorschriften für die Griffstangen einen Durchmesser von 2 bis 3 cm haben.
Wattfahrt gebaut oder umgebaut worden ist. Ein Klassen- Die Festigkeit von Gurten muß mindestens der Festigkeit
zertifikat ist nicht erforderlich. von Greifleinen entsprechen. Greifleinen oder Gurte müs-
sen in Abständen von etwa 30 cm derart am Schwimm-
§ 66 körper befestigt sein, daß gleichmäßig durchhängende
Fenster Buchten entstehen, die bei Belastung nebenliegender
Buchten nicht straffgezogen werden können. Der Durch-
(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 dürfen wasser- hang der einzelnen Bucht darf nicht weniger als 15 cm
dichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie betragen. Es muß in jedem Fall gewährleistet sein, daß der
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 259
bekleidete Arm einer Person hindurchgesteckt werden § 69
kann. Werden Griffstangen verwendet, so müssen sie in
Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen
einem lichten Abstand von mindestens 11 cm am
Schwimmkörper angebracht sein. (1) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen bei
Fahrgastschiffen Lüfter, Luftrohre, Ein- und Austrittsöff-
(4) Über die Anforderungen des§ 11.09 Nr. 4 und 5 der nungen von Rohrleitungen, Speigatte und Wasserpforten
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung hinaus müssen die den Anforderungen der §§ 27 bis 30 genügen. Geräte und
sichtbaren Teile der Sammelrettungsmittel in einer gut Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis 39 und nach
sichtbaren Farbe, vorzugsweise orange, gehalten sein; § 41 müssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in § 29
Reflexstreifen sind zulässig. Die für ein Sammelrettungs- Abs. 3 und 4 genannten Sicherheitsabstandes ein Rest-
mittel von der Schiffsuntersuchungskommission festge- sicherheitsabstand von 10 cm einzuhalten.
stellte höchstzulässige Personenzahl muß gut sichtbar und
dauerhaft an dem Rettungsmittel angegeben sein. (2) Hinsichtlich der Anker ist § 7.01 Nr. 6 der Rhein-
schiffs-Untersuchungsordnung auf den Wasserstraßen
(5) Sind nur Einzelrettungsmittel vorhanden, müssen aller Zonen anzuwenden. Die Erfahrungszahl k darf kleiner
10 vom Hundert davon besondere Kinderrettungswesten als 45, jedoch nicht kleiner als 30 angenommen werden.
sein. Die Berücksichtigung der Windangriffsfläche ist nur auf
den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 erforderlich. Auf
(6) Sofern ein Beiboot nach § 7.04 der Rheinschiffs- Schiffahrtskanälen und bei Fahrgastschiffen, die aus-
Untersuchungsordnung an Bord des Fahrgastschiffes schließlich in Häfen verkehren, sind Anker nicht erforder-
nicht untergebracht werden kann, reicht ein Schlauchboot lich. Auf staugeregelten Flußstrecken müssen jedoch
aus, wenn es den Anforderungen des § 11 .09 Nr. 5 der Anker vorhanden sein.
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügt.
(3) Die Schiffsuntersuchungskommission kann be-
stimmen, daß ein Fahrgastschiff weiteren Anforderungen
§ 68 genügen muß, die im Hinblick auf die Sicherheit der Fahr-
gäste notwendig sind.
Schotteinteilung
(1) Abweichend von § 11.02 Nr. 3 der Rheinschiffs- § 70
Untersuchungsordnung muß auch für Fahrgastschiffe mit
einer Länge von weniger als 25 m auf Wasserstraßen der Zusätzliche Anforderungen in Zone 1
Zone 2 der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall (1) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 sind auf Fahr-
nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für gastschiffe die Bestimmungen dieses Kapitels mit Aus-
alle Beladungszustände erbracht sein. nahme des § 64 anzuwenden.
(2) Die Schiffsuntersuchungskommission kann Fahr- (2) Außerdem muß eine Bescheinigung des Germa-
gastschiffe, die geschlossene Räume, aber keine Schlaf- nischen Lloyd vorliegen, daß das Fahrgastschiff für den
räume für Fahrgäste haben, auf Wasserstraßen der Zone Einsatz in Zone 1 genügende Stabilität und einen ausrei-
4 vom Erfordernis der in § 11.04 Nr. 1 der Rheinschiffs- chenden Freibord hat. Die Bescheinigung muß ausweisen,
Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Schotteintei- ob das Fahrzeug ganzjährig oder nur im Sommer (1. April
lung des Schiffskörpers befreien, wenn mindestens fol- bis 30. September) in Zone 1 verwendet werden darf. § 43
gende Voraussetzungen erfüllt sind: Abs. 3 ist anzuwenden.
1. Ein Kollisionsschott und ein Heckschott müssen vor- (3) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 muß das Fahr-
handen sein. gastschiff die in § 44 Abs. 2 und 3 bezeichneten Aus-
rüstungsgegenstände an Bord haben.
2. Bei Fahrgastschiffen, deren Schiffskörper zwischen
den äußersten Punkten der Ebene der größten Einsen-
kung eine Länge L von mehr als 20 m hat,
a) muß der Abstand des Kollisionsschotts vom vor- Kapitel 10
deren Lot dieser Ebene mindestens 4 vom Hundert
Sondervorschriften für Fähren
der Länge L betragen und darf das Mindestmaß
höchstens um 2 m überschreiten,
Erster Abschnitt
b) muß der Maschinenraum von den Fahrgasträumen
gasdicht getrennt sein. Frei fahrende Fähren
3. Für jeden an Bord befindlichen Fahrgast müssen Ein- § 71
zel- oder Sammelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 und
4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung griffbereit Allgemeines
gelagert sein. (1) Auf frei fahrende Fähren sind zum Verkehr auf
Wasserstraßen aller Zonen die für Fahrgastschiffe gelten-
4. Eine Lautsprecheranlage nach§ 11.11 Nr. 3 der Rhein-
den Bestimmungen der §§ 11 .01 bis 11 .11 der Rhein-
schiffs-Untersuchungsordnung muß vorhanden sein.
schiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72
Die Befreiung wird in das Schiffsattest unter der Auflage bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der
eingetragen, eine Betriebsanweisung für den Leckfall zu §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungs-
geben; diese muß in dauerhafter Ausführung und gut ordnung über den Sicherheitsabstand, den Freibord und
sichtbar an Bord ausgehängt sein. den Mindestfreibord sind nicht anzuwenden.
260 -Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Auf Wasserstraßen der. Zone 2 müssen zusätzlich (3) Bei Fähren in Pontonform ist die Flutbarkeit der
die Anforderungen der§§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, Räume unter dem Fährdeck, soweit sie nicht als Ma-
38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. schinen-, Lade-, Gepäck- oder Vorratsräume verwendet
werden und sofern die Flutbarkeit nicht durch andere Maß-
(3) Für Personenfähren mit einer Länge (LwL) von 25 m
nahmen herabgesetzt ist, mit 95 vom Hundert anzuneh-
oder mehr und für Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit
men.
von mehr als 30 t muß für alle Beladungszustände der
Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 (4) Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten Längs-
Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erbracht schotten versehen, so darf die durch Vollaufen einer Sei-
sein. tenabteilung hervorgerufene Krängung einen Winkel von
12° nicht überschreiten. Leckwasser darf nicht über das
(4) Offene Kahnfähren brauchen nur den Anforderungen
Schottendeck in benachbarte Abteilungen gelangen
der §§ 87 und 89 an seilgebundene Fähren zu genügen.
können.
§ 72 § 74
Begriffsbestimmungen Nachweis der Stabilität
Im Sinne dieses Abschnitts ist (1) Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichen-
den lntaktstabilität durch eine Berechnung nach § 11.05
1. eine Personenfähre
Nr. 2 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in Ver-
eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre, bindung mit § 64 zu erbringen.
2. eine Wagenfähre
(2) Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordi-
.eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen naten des Gewichtsschwerpunkts durch eine Gewichtsbe-
und sonstigen Lasten gebaute und eingerichtete Fähre, rechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann
3. ein Landfahrzeug nicht erforderlich.
ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares (3) In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge
Gerät; Zugfahrzeuge gelten hierbei zusammen mit
und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:
ihren Anhängern als ein Landfahrzeug,
4. die Tragfähigkeit
Nutzlast mittlere Höhe mittlere Höhe mittlere Höhe des
die Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Ton- der Ladung des Gewichts- Schwerpunktes der
nen mit homogener oder gemischter Last, über Deck schwerpunktes Windangriffsfläche
über Deck der Ladung über Deck
5. das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs m m m
das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Personen 1,7 1,0 0,85
Ladung in Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum
Erreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Lade- Lastkraftwagen
fläche des Fährdecks in beliebiger Anordnung aufge- mit Ladung 2,5 1,6 1,25
stellt werden kann,
Personen-
6. das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Land- kraftwagen
fahrzeugs ohne Personen 1,7 0,8 0,75
das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner
Großvieh 1,7 1,0 0,85
Ladung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige
Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mit-
tiger Aufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunkts der Ladung
befördert werden kann, ohne daß während der Fahrt und des Schwerpunkts der Windahgriffsfläche der Ladung
und beim Be- und Entladen der Fähre der nach § 11.05 ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge
Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zuläs- der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen
sige Krängungswinkel überschritten und der für die Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu
jeweilige Zone zulässige Restfreibord unterschritten beziehen.
wird, (4) Die Berechnung muß mindestens folgende Ladefälle
7. die Länge (LwL) erfassen:
die in der Ebene der größten Einsenkung gemessene 1. Fähre ausschließlich mit Personen beladen unter
Länge des Fährkörpers ohne Berücksichtigung der Annahme einer seitlichen Verschiebung des Gesamt-
Landeklappen. gewichts aller Personen um 0, 15 • b, wobei b die größte
nutzbare Breite des Fährdecks in Metern ist; auf über
§ 73 dem Fährdeck ausmittig angeordneten Teildecks ist
Querschotte und Unterteilung dabei eine nutzbare Decksfläche von 0,266 m2 je Per-
son anzunehmen,
(1) An beiden Enden des Fährkörpers muß je ein Kolli-
sionsschott vorhanden sein. 2. Fähre einseitig mit Landfahrzeugen beladen, wobei der
noch zur Verfügung stehende Platz mit kleineren Land-
(2) Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand der fahrzeugen und Fahrgästen aufzufüllen ist. Die Land-
Kollisionsschotte vom vorderen bzw. hinteren Lot 4 vom fahrzeuge sind dabei auf einspurigen Fährdecks mit
Hundert der Länge (LWL) nicht unterschreiten und 4 vom einer Verschiebung um 0, 15 · b, jedoch höchstens bis
Hundert der Länge (LWL) + 1 m nicht überschreiten. zum Schrammbord anzunehmen und bei zweispurigen
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 261
Fährdecks einseitig in der Achse der belasteten Fahr- § 78
bahn anzuordnen. Dabei ist b die mittlere Decksbreite
Kennzeichnung der Fähren
des Fährdecks in Metern,
3. Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstig- An allen Fähren muß als Kennzeichen auf beiden
ster Aufstellung beladen, Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F" mit heller
Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf
4. Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 72 hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.
Nr. 6 beladen,
5. Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen. § 79
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11.05 Nr. 2 bis Absperrvorrichtungen
6 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß für die
Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öff-
Ladefälle nach den Nummern 1 bis 5 nachgewiesen sein.
nungen von Personenfähren und Wagenfähren müssen
Die Schiffsuntersuchungskommission kann entspre-
durch Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken oder
chende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen. Absperrketten gesichert sein. Die Absperrvorrichtungen
(5) Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen: müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
1. die höchstzulässige Personenzahl bei Belastung der
Fähre ausschließlich mit Personen, § 80
2. die Tragfähigkeit in Tonnen (t), Rettungsmittel
3. das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in (1) Auf Personenfähren mit einer Länge (Lwd von weni-
Tonnen (t), ger als 25 m und auf Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit
von weniger als 30 t, auf Wasserstraßen der Zone 2 auf
4. das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Land-
allen Fähren, müssen für die höchstzulässige Anzahl der
fahrzeugs in Tonnen (t),
Personen zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 der Rhein-
5. die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer schiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Ret-
Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t). tungsmitteln Einzel- oder Sammelrettungsmittel nach des-
Die Angaben sind im Fährzeugnis und, wenn die Fähre sen Nummer 3 oder nach dessen Nummern 4 und 5 an
auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet wird, auch Bord sein. Ein Beiboot ist nicht erforderlich.
im Schiffsattest oder im Schiffszeugnis einzutragen und an (2) Absatz 1 ist auf Personenfähren mit einer Länge
Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar (Lwd von weniger als 25 m und auf Wagenfähren mit einer
anzubringen. Tragfähigkeit von weniger als 30 tauf Wasserstraßen der
(6) Der rechnerische Nachweis der genügenden Leck- Zonen 3 und 4 nicht anzuwenden, wenn der Nachweis der
stabilität gilt als erbracht, wenn die Voraussetzungen nach Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rhein-
§ 11.05 Nr. 7 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung schiffs-Untersuchungsordnung für alle vorgesehenen
erfüllt sind. Ladefälle erbracht ist.
§ 75 § 81
Berechnung der sich aus der freien Decksfläche Anker
ergebenden Anzahl der Fahrgäste
(1) Bei Personenfähren und Wagenfähren muß das
Über die Anforderungen nach § 11 .06 der Rheinschiffs- Gesamtgewicht der Buganker den Anforderungen nach
Untersuchungsordnung hinaus ist § 63 auch auf frei fah- § 7.01 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
rende Fähren anzuwenden. genügen. Auf Wasserstraßen der Zone 2 müssen das
Gesamtgewicht (P) der Buganker und das Gewicht der
Heckanker den Anforderungen des § 20 Abs. 2 und des
§ 76 § 69 Abs. 2 Satz 2 genügen.
Freibord,
(2) Bei allen Fähren, die ausschließlich auf dem Rhein
Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken
verkehren, muß die Ankerausrüstung abweichend von
§ 22 ist auch auf frei fahrende Fähren anzuwenden; Absatz 1 den Anforderungen des§ 7.01 Nr. 1 und 2 der
jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarken- Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen.
paare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein.
(3) Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhän-
gige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, brau-
§ 77 chen mit nur einem Anker ausgerüstet zu sein.
Festigkeit des Wagendecks
(1) Bei Wagenfähren muß ein Festigkeitsnachweis für zweiter Abschnitt
Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach Seilgebundene Fähren
§ 74 Abs. 5 Nr. 3 und 4 erbracht werden. Ist die Wagen-
fähre unter Aufsicht des Germanischen Lloyd gebaut wor- § 82
den, so ist ein besonderer Nachweis nicht erforderlich.
Allgemeines
(2) Entsprechend dem Ergebnis der Berechnung nach
Absatz 1 ist die größte zulässige Einzel- und Doppelachs- (1) Auf seilgebundene Fähren sind für die Fahrt auf
last in Tonnen (t) festzulegen. Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 und auf den in § 45
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satz 1 genannten Wasserstraßen die für Fahrgastschiffe Fahrbahnbreite des Fährdecks einseitig einschränkt,
geltenden Bestimmungen der §§ 11.01 bis 11.11 der die Seitenhöhe auf einer Seite vergrößert und sich über
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der die Länge des ganzen Fährdecks erstreckt.
§§ 83 bis 89 sinngemäß anzuwenden. Auf den übrigen
Wasserstraßen der Zone 2 und auf denen der Zone 1 sind
seilgebundene Fähren nicht zugelassen. § 84
Nachweis der Stabilität
(2) Die Vorschriften des § 71 Abs. 1 Satz 2, der §§ 73
und 7 4 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 78 und 79 sind auch auf (1) Der Nachweis ausreichender Stabilität muß sich auf
Gierseilfähren und Gierseilfähren mit Hilfsantrieb, § 71 Berechnungen für Neigungen der Gierseilfähre nach ober-
Abs. 1 Satz 2 ist auch auf Seilfähren anzuwenden. strom und nach unterstrom erstrecken.
(2) Der Nachweis ausreichender Stabilität bei Neigun-
§ 83 gen nach oberstrom ist als erbracht anzusehen, wenn die
Krängung der Gierseilfähre nach oberstrom bei einer Bela-
Begriffsbestimmungen
dung nach Absatz 4 und voller Ausrüstung und bei Einhal-
(1) Die Begriffsbestimmungen des§ 72 Nr. 1, 2, 3, 5 und tung eines Restfreibords nach Absatz 7 unter gleichzeiti-
7 sind auch auf diesen Abschnitt anzuwenden. ger Einwirkung
1. einer seitlichen Verschiebung der Landfahrzeuge und
(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist Personen nach Absatz 5,
1 . eine Gierseilfähre 2. des Winddrucks nach § 11.05 Nr. 4 der Rheinschiffs-
eine Personen- oder Wagenfähre, die ausschließlich Untersuchungsordnung,
durch Einnehmen einer Gierstellung, an einem festen 3. einer seitlichen Anströmung und
Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fort-
bewegt wird, 4. eines Restwasserstandes auf dem Boden des Fährkör-
pers nach Absatz 8
2. eine Gierseilfähre mit Hilfsantrieb
einen Winkel von 5° nicht überschreitet. Gierseilfähren mit
eine Fähre nach Nummer 1, die zusätzlich mit eigenem
Hilfsantrieb sind mit halbgefüllten Brennstofftanks zu rech-
Antrieb versehen ist,
nen. Der Nachweis ist in Form einer graphischen Hebel-
3. eine Seilfähre armbilanz zu erbringen. Dabei sind für mindestens drei
eine Personenfähre, die an einem Seil quer zur Fließ- angenommene Beladungszustände nach Absatz 4 und
richtung eines Flusses durch eine Seilwinde fortbewegt mindestens drei Fließgeschwindigkeiten nach Absatz 6 die
wird, krängenden Hebelarme in Metern nach der Formel
4. die Tragfähigkeit hkr =
die Gesamtzuladefähigkeit mit homogener oder 1
gemischter Last in Tonnen einschließlich höchstens 45
- -.- [cwq + WG-Ww) (HT- BT · tg a) + Mw + Mz ]
g·D
Personen in Abhängigkeit von bestimmten Wasser- und die aufrichtenden Hebelarme in Metern nach der
ständen, Formel
5. das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Land- ha = (µMF + MG) sin<p - Lihq
fahrzeugs
zu ermitteln. Bei Gierseilfähren, deren Gierseil auf der
das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner
Sohle des Flußbettes verlegt ist (Grundseilfähren), lautet
Ladung in Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimm-
die Formel für die krängenden Hebelarme in Metern
ten Wasserständen allein und ohne gleichzeitige Beför-
derung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger hkr =
Aufstellung auf dem Fährdeck befördert werden kann,
1
ohne daß während der Fahrt und beim Be- und Entla- -- [cwq + WG - Ww) (HT + BT · tg a) + Mw + Mz ]
g·D
den der Fähre der höchstzulässige Krängungswinkel
nach§ 84 Abs. 3 über- und der Restfreibord nach§ 84 In diesen Formeln bedeutet:
Abs. 7 unterschritten wird,
Wq der Widerstand aus Queranströmung bei Nei-
6. ein Aufstau gungswinkeln von 0° bis 11 ° in Kilonewton (kN),
der Verlauf der Wasseroberfläche an der oberstrom-
WG der Gefällewiderstand in Kilonewton (kN),
seitigen Bordwand,
Ww der Windwiderstand in Kilonewton (kN) nach
7. der Restfreibord § 11.05 Nr. 4 der RheinSchUO,
der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt
der senkrechte Abstand des Angriffspunktes des
des wasserdichten Decks oder des wasserdichten
Gierseils von der Wasserlinie im Ausgangszu-
Deckaufsatzes, bei Gierseilfähren ohne wasserdichtes
stand in Metern (m),
Deck zwischen dem tiefsten Punkt der Bordwand, und
der gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen nach der horizontale Abstand des Angriffspunkts des
oberstrom durch den höchsten Punkt des Aufstaus Gierseils von Mitte Schiff in Metern (m),
verläuft, a der Winkel des Gierseils am Schiff gegen die
8. der Deckaufsatz Horizontale,
ein nur bei Gierseilfähren üblicher nicht von Bord zu Mw das Winddruckmoment nach § 11 .05 Nr. 4 in
Bord gehender Aufbau von geringer Höhe, der die Kilonewtonmeter (kNm) der RheinSchUO,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1983 263
das Moment aus der Verschiebung der Zuladung (4) Für die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 ist
nach Abs. 5 in Kilonewtonmeter (kNm), eine gemischte Beladung Z aus Landfahrzeugen und
g die Erdbeschleunigung 9,81 in Meter durch 45 Personen in homogener Verteilung anzunehmen. Sie
Sekundenquadrat (m/s 2 ), ist für jeweils einen Rechengang ·
D die Wasserverdrängung in Tonnen (t), in Z 1 =0 • PF + Opp (Gierseilfähre leer),
µMF die vertikale Auswanderung des Formschwer- Z2 = 0,5 · PF + Pp (halbe Zuladung),
punkts in Metern (m), Z3 = PF + Pp {ganze Zuladung)
MG die metazentrische Höhe, verringert um den aufzuteilen, wobei Z das Gewicht der Zuladung in Tonnen,
Abzug für freie Oberflächen entsprechend Ab- PF das Gewicht der Landfahrzeuge in Tonnen und Pp das
satz 8 in Metern (m), Gewicht von 45 Personen in Tonnen ist.
cp der Krängungswinkel der Gierseilfähre und (5) Das Moment aus der seitlichen Verschiebung der
~hq die direkte Verminderung der Stabilitätshebelarme Zuladung ist nach folgender Formel zu berechnen:
durch Queranströmung in Metern (m). M2 = Zn . e
(3) Der Nachweis ausreichender Stabilität bei Neigun- In dieser Formel bedeutet:
gen nach unterstrom ist erbracht, wenn die Krängung der
Zn das Gewicht der Zuladung Z 2 oder Z 3 in Tonnen
Gierseilfähre unter Berücksichtigung der Beladungszu-
(t),
stände und der krängenden Einflüsse nach Absatz 2
Satz 1 einen Winkel (f}zul, e den größten seitlichen Verschiebungsweg der
Zuladung aus der Mittellängsachse der Gierseil-
der sich aus der Beziehung tg cpzul = H
8 T ergibt, fähre in Metern (m).
nicht überschreitet. Sind die Schrammborde so gesetzt, daß eine seitliche
Verschiebung der Landfahrzeuge nicht möglich ist, so ist
Darin ist:
nur die seitliche Verschiebung der Personen nach der
(!)zu1 der Grenzwinkel, Formel M2 = Pp · e in die Rechnung einzusetzen.
H der Abstand des tiefsten Punkts des Fährdecks (6) In den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 ist
bis zur Wasserlinie bei cp = 0°, der bei Krängung die mittlere Fließgeschwindigkeit des Wassers vornehm-
der Fähre nach unterstrom zuerst zu Wasser lich bei Niedrigwasserstand (NW), Mittelwasserstand
kommt in Metern (m), (MW) und Hochwasserstand (HW) zu berücksichtigen. Die
T der Tiefgang bei dem zu untersuchenden Bela- Werte müssen sich nachweisbar auf die Fährstelle bezie-
dungsfall in Metern (m) und hen und müssen vom zuständigen Wasser- und Schiff-
fahrtsamt bestätigt sein. Eine Querprofilzeichnung der
B die Breite der Gierseilfähre in Höhe des Decks an
Fährstelle ist der Rechnung beizufügen.
der Stelle, wo das Maß H angenommen wurde, in
Metern (m). (7) Bei Neigungen der Gierseilfähre nach oberstrom
entsprechend Absatz 2 muß der Restfreibord auf der Ober-
Der Grenzwinkel darf 10° nicht überschreiten. Der Nach- stromseite bei
weis ist in Form eines graphischen Vergleichs der sich
einstellenden Endneigungswinkel mit dem Grenzwinkel für 1. geschlossenen Gierseilfähren mit wasserdichtem Fähr-
mindestens drei Beladungszustände nach Absatz 4 und deck mindestens 5 cm,
mindestens 3 Fließgeschwindigkeiten nach Absatz 6 zu 2. Gierseilfähren nach Nummer 1 mit zusätzlichem was-
erbringen. Dabei sind die Endneigungswinkel nach der serdichten Deckaufsatz auf der Oberstromseite minde-
Formel stens 5 cm, jedoch nicht weniger als die größte Höhe
hkr des Deckaufsatzes über dem Fährdeck,
(!)end = ha · (f)zul
3. offenen Gierseilfähren mit nicht wasserdichtem Fähr-
zu errechnen. In dieser Formel bedeutet: deck mindestens 20 cm
hkr die Summe der krängenden Hebelarme in Metern betragen. Für den Restfreibord gilt folgende Beziehung:
(m),
H-Ts = FR
(f)zui der Grenzwinkel nach obiger Beziehung und
In dieser Formel bedeutet:
ha der aufrichtende Hebelarm in Metern (m).
H die Seitenhöhe bis zum tiefsten Punkt des Fähr-
Die krängenden Hebelarme in Metern sind dabei nach der decks in Metern (m),
Formel
T5 die Aufstauhöhe in Metern (m),
hkr = FR der Restfreibord in Metern (m).
1
g . D [ (Wq + WG + Ww} (Br· tg a - Hr) + Mw + Mz ] Bei Gierseilfähren mit Deckssprung, bei denen die hoch-
gezogene Außenhaut ein festes Schanzkleid bildet, kann
und die aufrichtenden Hebelarme nach der Formel der Restfreibord vom Anlenkpunkt der Landeklappen oder
MG vom tiefsten nicht wasserdichten Punkt des Schanzkleids
ha = , · (!)zul
abgesetzt werden; der tiefere Punkt ist maßgebend.
57 3
zu berechnen. Die Definition der einzelnen Summanden (8) In den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3
und Faktoren entspricht der Definition in Absatz 2; für Wq sind folgende Restwasserstände im Fährkörper anzuneh-
ist jedoch nur der Wert für 0° Neigung einzusetzen. men:
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1. geschlossene Gierseilfähre mit wasserdichtem Fähr- § 89
deck 2 cm,
Seilfähren und Kahnfähren
2. offene Gierseilfähre mit nicht wasserdichtem Fährdeck
8cm. (1) Für Seilfähren und offene Kahnfähren genügt als
Gierseilfähren mit voll ausgeschäumtem Fährkörper sind Stabilitätsnachweis eine Belastungsprobe nach § 11 .05
davon ausgenommen. Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung. Dabei darf
der Restfreibord 20 cm und der Restsicherheitsabstand
(9) Als Ergebnisse der Berechnung sind festzulegen: 10 cm nicht unterschreiten.
1. für Gierseilfähren, die ausschließlich zur Beförderung
(2) Seilfähren müssen zusätzlich mit einem Paar Rie-
von Personen bestimmt sind, die zulässige Fahrgast-
men ausgerüstet sein.
zahl vornehmlich bei Niedrigwasserstand, Mittelwas-
serstand und Hochwasserstand, (3) Offene Kahnfähren müssen mit Luftkästen oder
2. die Tragfähigkeit in Tonnen vornehmlich bei Niedrig- anderen Auftriebskörpern versehen sein, die bei voller
wasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand Beladung und Vollschlagen der Fähre einen Reserveauf-
einschließlich 45 Personen, trieb von 500 Newton je Person und eine stabile aufrechte
3. das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in Schwimmlage gewährleisten. Luftkästen müssen zur
Tonnen (t), Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem
4. das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Land- Schraubverschluß versehen sein.
fahrzeugs in Tonnen (t) vornehmlich bei Niedrigwasser- (4) Für die zugelassene Anzahl der Fahrgäste müssen
stand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand und Einzelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 der Rheinschiffs-
5. die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Untersuchungsordnung an Bord sein.
Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).
Die Angaben sind im Fährzeugnis einzutragen und an
Bord der Gierseilfähre an auffallender Stelle deutlich sicht- Kapitel 11
bar anzubringen.
Sondervorschriften für schwimmende Geräte
(10) Als Neubau werden nur noch Gierseilfähren mit
wasserdichtem Fährdeck zugelassen. § 90
(bleibt vorbehalten)
§ 85
Festigkeit des Wagendecks
Für Gierseilfähren muß ein Festigkeitsnachweis für die Kapitel 12
Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach Hygiene und Sicherheit der Wohnungen
§ 84 Abs. 9 Nr. 3 und 4 erbracht sein. § 77 Abs. 1 Satz 2 der Besatzung und der Arbeitsplätze
und Absatz 2 gilt sinngemäß.
§ 91
§ 86 Allgemeines
Einsenkungsmarken
(1) Dieses Kapitel ist nur anzuwenden auf Schiffe, für die
(1) Die Vorschrift des § 22 ist nicht anzuwenden. ein Schiffszeugnis erteilt wird. Die Erleichterungen der
§§ 54 und 61 für Barkassen und sonstige Wasserfahr-
(2) An beiden Längsseiten der Gierseilfähre ist je eine
zeuge auf kurzen Strecken bleiben unberührt.
Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den
Tragfähigkeiten nach § 84 Abs. 9 Nr. 2 entsprechen. (2) Schiffe, auf denen die ständige Anwesenheit von
Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstun-
(3) Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten
den erforderlich ist, müssen mit Wohnungen versehen
Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemit-
sein.
telten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den
Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasser- (3) Die Wohnungen müssen so angelegt, beschaffen
stand und Hochwasserstand verläuft. und eingerichtet sein, daß sie den Bedürfnissen der
Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der
§ 87 Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen
den §§ 92 bis 102 entsprechen.
Anker
(4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann unter
Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann
besonderen Umständen Ausnahmen von den nachstehen-
Fähren nach§ 83 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und offene Kahnfähren
den Vorschriften zulassen, wenn die Sicherheit, Gesund-
von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien.
heit und das Wohlbefinden der Personen an Bord durch
andere Maßnahmen in gleicher Weise sichergestellt sind.
§ 88
(5) Die§§ 93 und 98 Abs. 2 sowie die§§ 99, 100 und
Eintragung der Fährstelle
101 gelten nicht für Wohnungen, die nur von Besatzungs-
Die Fährstelle, der die in die Stabilitätsrechnung einge- mitgliedern benutzt werden, die nicht auf Grund eines
setzten Fließgeschwindigkeiten nach § 84 Abs. 6 entspre- Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer beschäftigt werden.
chen, wird unter Angabe des Flußkilometers in das Fähr- Diese Abweichungen werden im Schiffszeugnis unter
zeugnis eingetragen. Nummer 21 eingetragen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 265
§ 92 (6) Die Schlafräume dürfen für höchstens zwei erwach-
Anordnung der Wohnungen sene Personen bestimmt sein.
(1) Die Wohnungen sind hinter dem Kollisionsschott
einzurichten; ihr größtmöglicher Teil muß sich über Deck § 94
befinden. Im Vorschiff dürfen die Fußböden nicht mehr als Leitungen in den Wohnungen
1,20 m unter der Ebene der größten Einsenkung liegen.
Ausnahmen sind möglich für nicht ständig benutzte Auf Leitungen in den Wohnungen ist § 19 Abs. 3 anzu-
Räume. wenden.
(2) Die Wohnungen müssen leicht und sicher zugänglich § 95
sein. In der Regel sollten die Wohnräume und Küchen von
Zugänge, Türen, Treppen der Wohnungen
Deck über einen Gang erreichbar sein.
(3) Die Wohnungen müssen so angelegt und beschaffen (1) Die Zugänge zu den Wohnungen müssen so ange-
sein, daß nach Möglichkeit das Eindringen verschmutzter ordnet sein und solche Abmessungen haben, daß sie ohne
Luft aus anderen Schiffsabteilungen (z. B. Maschinen- Gefahr und ohne Schwierigkeiten benutzbar sind. Diese
oder Laderäumen) verhindert wird; bei Zwangslüftung sind Vorschriften gelten als erfüllt, wenn:
die Einlaßöffnungen so anzuordnen, daß sie den vorge- a) vor dem Eingang genügend Platz ist, um ein ungehin-
nannten Anforderungen entsprechen. dertes Eintreten zu ermöglichen;
(4) Die Wohnungen müssen gegen die Einwirkungen b) die Eingänge sich in einer ausreichenden Entfernung
von unzulässigem Lärm und unzulässigen Vibrationen von Ausrüstungsgegenständen befinden, die eine
geschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel Gefahrenquelle darstellen können, wie Winden,
sind: Schlepp- oder Verholvorrichtungen und Ladeeinrich-
- in Aufenthaltsräumen: 70 dB(A), tungen;
- in Schlafräumen mit Ausnahme an Bord von Schiffen, c) die lichte Durchgangsbreite mindestens 0,60 m und die
die ausschließlich Schiffahrt bei Tag betreiben: 60 Höh~ des Durchgangs einschließlich der Süllhöhe min-
dB(A). destens 1,90 m beträgt; die vorgeschriebene Höhe
kann durch Anbringung von verschiebbaren oder
(5) Die Wohnungen müssen mit Notausgängen verse- klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden;
hen sein, die möglichst weit voneinander angeordnet sind d) die Sülle der Türöffnungen nicht höher als 0,40 m sind,
und sich möglichst an Back- und Steuerbord befinden, um wobei jedoch die Bestimmungen anderer Sicherheits-
beim Sinken des Schiffes oder bei Brand ein schnelles vorschriften eingehalten sein müssen;
Räumen zu ermöglichen. Dies gilt nicht für
e) die Isolierung und Verkleidung in den Zugängen und
a) Wohnungen mit mehreren Ausgängen, Fenstern und Niedergängen, die als Rettungswege dienen, aus
Oberlichtern, die eine rasche Räumung ermöglichen, schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt sind.
b) sanitäre Räume.
(2) Das unbeabsichtigte Öffnen und Schließen von
(6) Notausgänge, zu denen auch Fenster und Oberlich- Türen und Deckeln muß ausgeschlossen sein.
ter zählen können, müssen eine lichte Öffnung von minde-
stens 0,36 m2 haben. Die kleinste Abmessung muß minde- (3) Die Türen müssen von beiden Seiten geöffnet und
stens 0,50 m betragen. verschlossen werden können.
(4) Die Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht
§ 93
decksgleich liegt und der Höhenunterschied mehr als
Größe der Wohnungen 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.
(1) Die Stehhöhe der Wohnungen für die Besatzung (5) Die Treppen müssen fest angebracht sein. Sie müs-
muß mindestens 2,00 m betragen. sen gefahrlos begehbar sein. Diese Voraussetzung gilt als
erfüllt, wenn
(2) Die freie Bodenfläche der Wohnräume darf nicht
kleiner als 2 m2 für jede Person betragen. Die Bodenflä- a) sie mindestens 0,50 m breit,
chen, die von beweglichen Einrichtungsgegenständen wie b) die Stufen mindestens 0, 15 m tief,
Tische und Stühle eingenommen werden, brauchen nicht
von der freien Bodenfläche abgezogen werde.n. c) die Stufen rutschsicher und
(3) Jedem Bewohner muß in den Wohnräumen ein d) Treppen 'mit mehr als vier Stufen mit mindestens einem
Luftvolumen von mindestens 3,5 m3 und in den Schlafräu- Handlauf versehen sind.
men von mindestens 5 m für die erste Person und zusätz-
3
lich 3 m für die zweite Person zur Verfügung stehen. Das
3
§ 96
Luftvolumen ist dasjenige, das nach Abzug des Volumens
Böden, Wände und Decken der Wohnräume
von Schränken, Betten usw. verbleibt.
(1) Böden, Wände und Decken müssen so beschaffen
(4) Das Volumen jedes Wohnraumes und Schlafraumes
sein, daß sie leicht zu reinigen sind. Die Fußböden und
für die Besatzung darf nicht kleiner als 7 m3 sein.
Fußbodenbeläge müssen so ausgeführt sein, daß keine
(5) Die Toiletten müssen eine Bodenfläche von minde- Rutsch- oder Sturzgefahr besteht. Das Material für die
stens 1,0 m haben (Breite mindestens 0, 75 m und Länge
2
Oberflächenverkleidung darf nicht gesundheitsschädlich
mindestens 1, 1 m). sein.
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Die Wohnräume einschließlich der Gänge im Wohn- § 100
teil des Schiffes müssen gegen Kälte und Wärme von Küchen, Speise- und Vorratsräume
außen oder von den benachbarten oder anliegenden Räu-
men isoliert sein. (1) Die Schiffe müssen in der Regel mindestens einen
vom Schlafraum getrennten Raum besitzen, der als Auf-
§ 97 enthaltsraum und Küche oder Wohnküche dient.
Heizung und Lüftung der Wohnräume
(2) Küchen und Wohnküchen müssen eingerichtet sein
(1) Die Wohnräume müssen mit einer Heizungsanlage mit
ausgerüstet sein, die eine zufriedenstellende Temperatur a) einem Kochgerät,
unter Berücksichtigung der Wetter- und Klimabedingungen
sicherstellt, denen das Schiff ausgesetzt ist. b) einem Spülbecken mit Abfluß,
c) einer Installation für die Versorgung mit Trinkwasser,
(2) Die Wohnräume müssen - auch bei geschlossenen
Türen - ausreichend belüftet werden können. Das Be- und d) einem der Besatzungsstärke entsprechend großen
Entlüftungssystem muß so regulierbar sein, daß unter allen Kühlschrank,
klimatischen Bedingungen eine ausreichende Luftzirkula- e) der notwendigen Anzahl von Schränken oder Regalen.
tion sichergestellt ist.
(3) Die Speiseräume der Wohnküchen müssen für die
§ 98 Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie normalerweise
gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzbreite darf nicht
Tageslicht, Beleuchtung der Wohnräume weniger als 0,60 m betragen.
(1) Die Wohnräume müssen ausreichend beleuchtet (4) Die Speiseräume und Wohnküchen müssen mit
sein. Die Wohnräume, Schlafräume und Küchen müssen einer ausreichenden Zahl von Tischen und Sitzen mit
Tageslicht und sollten nach Möglichkeit Sicht nach drau- Rücklehne ausgestattet sein.
ßen haben.
(5) Auf Schiffen mit ständiger Besatzung müssen Kühl-
(2) Die Wohnräume müssen über ausreichende elektri- schränke und Vorratsräume für die Aufbewahrung von
sche Beleuchtung verfügen. Lebensmitteln vorhanden sein. Die Vorratsräume müssen
(3) Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff trocken gehalten und gut belüftet werden können. Die
müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Vorratsräume müssen in einem einwandfreien hygieni-
Brennstoffen, deren Flammpunkt über 55 °C liegt, oder mit schen Zustand gehalten werden können. Die Kühl-
handelsüblichem Petroleum betrieben werden. Sie müs- schränke und Kühlräume müssen von innen geöffnet wer-
sen so aufgestellt oder angebracht sein, daß keine Brand- den können, selbst wenn sie von außen geschlossen
gefahr besteht. worden sind.
§ 99 § 101
Einrichtungsgegenstände der Wohnräume Sanitäre Einrichtungen
(1) Jedes Mitglied der Besatzung muß ein eigenes Bett (1) Schiffe mit Wohnräumen müssen mindestens über
in passender Größe haben. folgende sanitäre Einrichtungen verfügen:
(2) Die Betten dürfen nicht so nebeneinander angeord- a) ein Waschbecken mit Anschluß für kaltes und warmes
net sein, daß der Benutzer gezwungen ist, über ein ande- Trinkwasser je Unterkunftseinheit oder je vier Besat-
res Bett zu steigen, um in sein Bett zu gelangen. zungsmitglieder. Die Waschbecken müssen von ange-
messener Größe und aus einem glatten, rißfesten und
(3) Die Betten müssen in einem Abstand von minde-
korrosionsbeständigen Stoff hergestellt sein;
stens 0,30 m über dem Fußboden angeordnet sein. Wenn
die Betten übereinandergestellt sind, muß das obere Bett b) eine Badewanne oder Dusche mit Anschluß für kaltes
etwa in der halben Höhe zwischen der Liegefläche des und warmes Wasser je Wohneinheit oder je sechs
unteren Bettes und der Unterseite der Decksbalken ange- Besatzungsmitglieder;
ordnet sein; über jedem Bett muß ein freier Raum von c) eine Toilette (WC) je Wohneinheit oder je sechs Besat-
mindestens 0,60 m Höhe vorhanden sein. zungsmitglieder.
(4) Die Bettgestelle müssen aus einem festen und glat- (2) Die sanitären Einrichtungen müssen sich in unmittel-
ten Werkstoff hergestellt sein. Bei übereinandergestellten barer Nähe der Wohnräume befinden. Die Toiletten dürfen
Betten muß unter dem oberen Bett eine staubdichte keine direkte Verbindung zu den Küchen, Speiseräumen
Abdeckung angebracht sein. oder Wohnküchen haben.
(5) Für jedes Besatzungsmitglied muß ein geeigneter, (3) Die Räume mit sanitären Einrichtungen müssen fol-
abschließbarer Schrank vorgesehen sein. Die Schränke genden Anforderungen genügen:
müssen eine lichte Höhe von mindestens 1 ,70 m und eine
lichte Querschnittsfläche von mindestens 0,25 m 2 haben. a) die Fußböden und Wände müssen aus dauerhaftem
und wasserbeständigem Werkstoff hergestellt sein;
(6) Außerhalb der Aufenthalts-, Eß- und Schlafräume
b) die Nahtstellen zwischen Fußböden und Wänden müs-
müssen gut belüftete Einrichtungen für die Aufbewahrung
sen wasserdicht sein.
von Kleidungsstücken vorhanden sein, die für Arbeiten bei
schlechtem Wetter oder schmutzige Arbeiten benutzt wer- (4) Die Toiletten müssen mit frischer Luft belüftet werden
den. können.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 267
(5) Die Toiletten müssen mit einer Wasserspülung ver- ordnet und gesichert sein, daß sie leicht und gefahrlos
sehen sein. Die Sitze der Toilettenbecken müssen leicht bedient, benutzt, gewartet und instand gesetzt werden
zu reinigen sein. können.
(2) Decks im Bereich von Winden und Pollern sowie
§ 102
Gangborde, Masc~inenraumböden, Podeste, Treppen und
Trinkwasseranlagen die Polierdeckel in den Gangborden müssen rutschsicher
sein.
(1) a) Schiffe mit Wohnräumen müssen mit einem oder
mehreren Trinkwasserbehältern oder einer Anlage zur (3) Polierdeckel in den Gangborden und Hindernisse in
Trinkwasseraufbereitung ausgerüstet sein; den Verkehrsbereichen, wie z. B. Stufen, müssen mit
b) Das Fassungsvermögen der Behälter muß für einem hellen Anstrich versehen sein.
die Anzahl der Personen an Bord ausreichen und minde- (4) Zum Befestigen von aufgestapelten Lukendeckeln
stens 150 1 je Person an Bord betragen. müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.
(2) Die Trinkwasserbehälter müssen so beschaffen und
aufgestellt sein, daß das Trinkwasser nicht verunreinigt § 104
wird und keinen fremden Geschmack oder Geruch - insbe-
Zugänglichkeit der Arbeitsplätze
sondere von flüssigen Brennstoffen oder von Schmieröl -
annimmt. Sie sind nach Möglichkeit gegen eine übermä- (1) Die Arbeitsplätze müssen leicht und gefahrlos
ßige Erwärmung des Trinkwassers zu schützen. zugänglich sein.
(3) Die Trinkwasserbehälter müssen eine Vorrichtung (2) Ein- und Ausgänge sowie Gänge, die Höhenunter-
zur Feststellung der Höhe des Wasserspiegels haben. schiede von mehr als 0,50 m aufweisen, müssen mit
geeigneten Treppen, Leitern, Wandsprossen oder ähnli-
(4) Die Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen
chen Vorrichtungen versehen sein. Wenn der Höhenunter-
Wandungen mit anderweitigen Behältern haben.
schied bei ständig besetzten Arbeitsplätzen mehr als
(5) Die Trinkwasserbehälter müssen eine Öffnung oder 1,00 m beträgt, sind Treppen vorzusehen.
Hand- oder Mannlöcher haben, die eine innere Reinigung
(3) Die Notausgänge müssen besonders gekennzeich-
ermöglichen.
net sein.
(6) Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit nicht
(4) Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Aus-
verunreinigter Druckluft betrieben werden. Stammt die
gänge einschließlich der Notausgänge müssen dem
Druckluft aus Druckbehältern, die dem Betrieb des Schif-
Zweck und der Größe der Räume entsprechen.
fes oder anderen Zwecken dienen, oder wird sie mit Hilfe
von Kompressoren erzeugt, so muß unmittelbar vor dem
Druckbehälter für Trinkwasser ein Luftfilter oder Entöler § 105
angeordnet sein, es sei denn, das Trinkwasser ist von der Abmessungen der Arbeitsplätze
Druckluft durch eine Membrane getrennt.
(1) Arbeitsplätze müssen· so groß sein, daß jedes dort
(7) Trinkwasserleitungen dürfen nicht durch Behälter beschäftigte Besatzungsmitglied genügend Bewegungs-
oder Tanks führen, die andere Flüssigkeiten enthalten. freiheit hat.
Rohrleitungen, die der Beförderung von anderen Flüssig-
keiten oder von Gasen dienen, dürfen nicht durch Trink- (2) Ständig besetzte Arbeitsplätze müssen so groß sein,
wasserbehälter führen. Verbindungen zwischen dem daß folgendes gewährleistet wird:
Trinkwassersystem und anderen Rohrleitungen sind unzu- a) ein Nettoluftvolumen von mindestens 7,00 m3 , ausge-
lässig. Die Schläuche für die Übernahme von Trinkwasser nommen für Steuerhäuser auf Schiffen mit einer Länge
müssen dauerhaft sein, eine glatte Verkleidung haben und von weniger als 40 m;
mit Verbindungsstücken für die Wasserzapfstellen am Kai
versehen sein. b) eine freie Bodenfläche und eine ausreichende Höhe an
jedem Arbeitsplatz, die genügend Bewegungsfreiheit
(8) Die Füllöffnungen der Trinkwasserbehälter und für die Bedienung und Kontrolle sowie die laufenden
gegebenenfalls die Schläuche für Trinkwasser müssen mit Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten bieten.
einem Hinweis für den Benutzer versehen sein, wonach
sie ausschließlich für Trinkwasser bestimmt sind. (3) Die lichte Breite des Gangbords muß mindestens
0,60 m betragen. An Pollern kann dieses Maß unterschrit-
ten werden.
§ 103
§ 106
Sicherheitsvorrichtungen
Schutz vor Absturz
(1) Die Schiffe müssen so eingerichtet sein, daß die
(1) Arbeitsplätze, die dicht zum Wasser hin oder an
Besatzung, wenn sie sich darauf bewegt oder darauf arbei-
Stellen gelegen sind, die Höhenunterschiede von mehr als
tet, keiner Gefahr ausgesetzt ist. Erforderlichenfalls müs-
1,00 m aufweisen, müssen so gesichert sein, daß niemand
sen bewegliche Teile oder Öffnungen im Deck mit Sicher-
abrutschen oder abstürzen kann.
heitsvorrichtungen versehen sein. Es sind außerdem
Relings, Geländer und Handläufe anzubringen. Winden (2) Auf bemannten Schiffen muß die Sicherung gegen
und Schlepphaken müssen so beschaffen sein, daß ein Abrutschen oder Abstürzen aus einem Geländer m•t Hand-
sicheres Arbeiten möglich ist. Alle notwendigen Einrichtun- lauf, Zwischenzug in Kniehöhe und Fußleiste bestehen.
gen für die Arbeit an Bord müssen so beschaffen, ange- Auf unbemannten Schiffen genügt ein Handlauf.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 107 § 108
Zugänge, Türen, Treppen der Arbeitsplätze Fußböden, Decksoberflächen, Wegerungen,
Wände, Decken, Fenster und Oberlichter
(1) Gänge, Zugänge und Durchgänge, die von Personen
oder zur Beförderung von Lasten benutzt werden, müssen (1) Fußböden und Wegerungen der Arbeitsplätze im
so angeordnet und so breit sein, daß sie gefahrlos zu Schiffsinnern, die Oberflächen der Arbeitsplätze an Deck
benutzen sind. Die Mindestanforderungen gelten als sowie die Gangflächen müssen dauerhaft ausgeführt
erfüllt, wenn · sowie rutsch- und sturzsicher sein.
a) vor den Zugangsöffnungen genügend Platz für unge- (2) Öffnungen in den Decks oder Böden müssen im
hinderte Bewegung vorhanden ist; geöffneten Zustand gegen Sturzgefahr gesichert sein.
b) die Öffnungen weit genug von Anlagen oder Ausrüstun- (3) Fußböden, Decksoberflächen, Wegerungen, Wände
gen entfernt sind, die eine Gefahrenquelle darstellen und Decken müssen so ausgeführt sein, daß sie gereinigt
könnten; werden können.
c) die lichte Breite der Durchgänge der Zweckbestim- (4) Fenster und Oberlichter müssen so angeordnet und
mung der Arbeitsplätze entspricht, mindestens jedoch beschaffen sein, daß sie gefahrlos betätigt und gereinigt
0,60 m beträgt; bei Schiffen mit weniger als 8 m Breite werden können.
braucht die Breite der Durchgänge nur 0,50 m zu betra-
gen;
§ 109
d) die lichte Höhe der Durchgänge einschließlich der Süll-
Lüftung und Heizung der Arbeitsplätze
höhe mindestens 1 ,90 m beträgt.
(1) Geschlossene Arbeitsräume- außer Vorratsräume-
(2) Die Türen müssen so konstruiert und angebracht müssen belüftet werden können. Die Lüftungseinrichtun-
sein, daß sie sich gefahrlos öffnen und schließen lassen. gen müssen so beschaffen sein, daß Luftzug vermieden
Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen oder Öff- wird und ein regelmäßiger, ausreichender Luftaustausch
nen gesichert und so angebracht sein, daß sie sich von für die dort arbeitenden Personen gewährleistet ist. Reicht
beiden Seiten öffnen und schließen lassen. der natürliche Luftaustausch nicht aus, so ist eine Ventila-
tionsanlage vorzusehen. Als ausreichend ist ein minde-
(3) Steigvorrichtungen, insbesondere Treppen, Leitern
stens fünfmaliger Luftaustausch je Stunde anzusehen.
und Wandsprossen, müssen gefahrlos zu benutzen sein;
die Mindestanforderungen gelten als erfüllt, wenn (2) Anlagen, die Luft verbrauchen oder umwälzen, dür-
a) die Treppen und Leitern fest angebracht und gegen fen nicht zur Luftverschlechterung am Arbeitsplatz beitra-
Rutschen oder Kippen gesichert sind; gen.
b) die Breite der Treppen mindestens 0,50 m, die Breite (3) Ständig besetzte Arbeitsplätze im Schiffsinnern müs-
zwischen den Handläufen mindestens 0,60 m und die sen mit Heizgeräten versehen sein, die eine angemessene
der festen vertikalen Leitern und Wandsprossen minde- Temperatur gewährleisten.
stens 0,30 m beträgt;
c) die Stufentiefe nicht kleiner als 0, 15 m ist; § 110
d) die Stufen und Wandsprossen ein gefahrloses Benut- Natürliche und künstliche Beleuchtung
zen gestatten und seitliches Ausrutschen verhindern, der Arbeitsplätze
wobei die Wandsprossen von oben sichtbar sein müs- (1) Nach Möglichkeit müssen Arbeitsräume selbst bei
sen; geschlossenen Türen eine ausreichende natürliche
e) bei Treppen mit mehr als vier Stufen Handläufe vorhan- Beleuchtung haben. Ständig besetzte Arbeitsplätze müs-
den sind; sen direkte Sicht nach draußen bieten, wenn die Erforder-
nisse des Betriebs oder der Bauart dies ermöglichen.
f) senkrechte Leitern .mit Handgriffen über den Ausgangs-
öffnungen ausgestattet sind; (2) Die künstliche Beleuchtung muß so angeordnet sein,
daß eine Blendung ausgeschlossen ist.
g) tragbare Leitern (Raumleitern) gegen Kippen und Rut-
schen gesichert und lang genug sind, daß sie bei einem (3) Die Lichtschalter für die Arbeitsräume müssen an
Neigungswinkel von 60° gegenüber der Horizontalen leicht erreichbaren Stellen in Türnähe installiert sein.
um 1,00 m über den Lukenrand hinausragen. Sie müs-
sen mindestens 0,40 m und an der Unterseite minde-
stens 0,50 m breit sein; § 111
Schutz gegen Lärm und Erschütterung
h) die Sprossen so in die Holme der Leitern eingelassen
sind, daß sie sich weder drehen noch lösen können, (1) Ständig benutzte Arbeitsräume sowie ihre Einrich-
wobei der Sprossenabstand höchstens 0,30 m beträgt. tungen und Anlagen müssen so gebaut und schallisoliert
sein, daß die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer nicht
(4) Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster durch Lärm und Vibrationen gefährdet werden. Unbescha-
und Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von minde- det des § 3.04 Nr. 1o und des § 3.1 O Nr. 7 der Rhein-
stens 0,36 m 2 haben, wobei die kürzeste Seite mindestens schiffs-Untersuchungsordnung darf der Schalldruckpegel
0,50 m betragen muß. an ständig besetzten Arbeitsplätzen in Kopfhöhe nicht
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 269
mehr als 90 dB(A) betragen, und jeder Zugang muß mit § 113
einem deutlichen Warnhinweis versehen sein.
Begriffsbestimmungen
(2) Wird dieser Wert überschritten, so müssen in ausrei- (1) In diesem Kapitel ist
chender Zahl persönliche Schallschutzmittel vorhanden
sein. 1. Steuermann
ein Angehöriger der Decksmannschaft, der mindestens
(3) Die Arbeitsplätze müssen so gelegen, eingerichtet zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart in der
und gestaltet sein, daß die Besatzungsmitglieder keinen Binnenschiffahrt gefahren ist;
schädlichen Vibrationen ausgesetzt werden.
2. Matrosen-Motorwart
ein Angehöriger der Decksmannschaft mit Grundkennt-
Kapitel 13 nissen in der Motorenkunde und einer Fahrzeit von
Besatzung mindestens einem Jahr als Matrose und mindestens
einem Jahr auf Wasserfahrzeugen mit Antriebsma-
schine in der Binnenschiffahrt oder in der Seeschiffahrt;
§ 112
Allgemeines 3. Matrose
ein Angehöriger der Decksmannschaft, der entweder
(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit die• Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer bestanden
Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein und der Donau - an hat oder der nach vollendetem 14. Lebensjahr minde-
Bord befinden muß, bestimmt sich nach Wahl des Schiffs- stens drei Jahre in der Decksmannschaft eines See-
führers, Eigentümers oder Ausrüsters nach den §§ 113 bis oder Binnenschiffs gefahren ist, davon mindestens
123 dieser Verordnung oder nach Kapitel 14 der Rhein- sechs Monate auf Binnengewässern; Fahrzeiten nach
schiffs-Untersuchungsordnung. Die Schiffsuntersuchungs- vollendetem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige
kommission trägt die hiernach vorgeschriebene Besatzung Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die
in das Schiffsattest, das Fährzeugnis oder in die Beschei- sechsmonatige Fahrzeit auf Binnengewässern;
nigung über die Besatzung (Anlage 7) ein. Die Eintragung
in mehrere dieser Urkunden ist zulässig. 4. Schiffsjunge
ein Angehöriger der Decksmahnschaft, der mindestens
(2) Für die Fahrt auf dem Rhein bestimmt sich die 15 Jahre alt ist, nicht mehr der Vollzeitschulpflicht
Besatzung nach Kapitel 14 der Rheinschiffs-Untersu- unterliegt und nachweislich in einem ordnungsmäßigen
chungsordnung.
Berufsausbildungsverhältnis steht;
(3) Für die Fahrt auf der Donau bestimmt sich die 5. Maschinist
Besatzung der Fahrgastschiffe abweichend von § 119
ein Angehöriger des Maschinenpersonals, der minde-
nach der Verordnung über die besondere Ausrüstung und
stens 18 Jahre alt ist und die zur Bedienung der
die Besatzung der Fahrgastschiffe auf der Bundeswasser-
Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzt;
straße Donau vom 30. März 1973 (Verkehrsblatt S. 333) in
ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Besatzung der sonsti- 6. Heizer
gen Binnenschiffe setzt die Schiffsuntersuchungskommis- ein Angehöriger des Maschinenpersonals, der minde- ·
sion abweichend von §§ 113 bis 118, §§ 120 und 121 so stens 18 Jahre alt ist;
fest, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen Perso-
nen und für die Schiffahrt vermieden wird. 7. Flößer
eine floßfahrtkundige Person, die mindestens 18 Jahre
(4) Für die Fahrt seewärts der Grenze der Seefahrt alt ist;
bestimmt die See-Berufsgenossenschaft die für die Ver-
kehrssicherheit erforderliche Stärke und Zusammenset- 8. Fährgehilfe
zung der Besatzung. Diese wird in das amtliche Zeugnis ein Angehöriger der Fährbesatzung, der mindestens
nach § 5 Abs. 5 eingetragen. 17 Jahre alt ist und nach vollendetem 14. Lebensjahr
mindestens zwei Jahre entweder im Fährdienst tätig
(5) Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein,
gewesen ist oder der Decksmannschaft eines See-
ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen,
oder Binnenschiffes angehört hat;
die eine Übermüdung ausschließen.
9. Fährjunge
(6) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die
Umstände erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs ein Angehöriger der Fährbesatzung, der mindestei1s
auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines 15 Jahre alt ist.
gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.
(2) Der Schiffsführer hat den Nachweis, daß ein zur
(7) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungs-
unter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besat- mäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mit-
zung sein. zuführen und den zuständigen Angehörigen der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion, des Wasser- und Schiffahrtsam-
(8) Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine tes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prü-
Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der fung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfor-
Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs dernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist,
Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Nie- kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft
derkunft liegen. ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist.
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 114 Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:
Betriebsformen - Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen
Beendigung der Fahrt,
(1) Die Schiffsuntersuchur.gskommission setzt die
Besatzung entsprechend der Betriebsform fest. - für jedes Besatzungsmitglied die in Absatz 2 Satz 2 und
3 genannten Arbeitszeiten, ·
(2) Die Betriebsformen sind:
- Änderungen während der Fahrt.
A: Tagesfahrt
Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß
von höchstens 16 Stunden
mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Das
8: Verkürzte halbständige Fahrt Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Ein-
von höchstens 18 Stunden jeweils innerhalb tragung an Bord aufzubewahren.
eines Zeitraums
C: Halbständige Fahrt von 24 Stunden (4) Bei den Betriebsformen 8, C und D (§ 114 Abs. 2)
von höchstens 20 Stunden gelten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 als
D: Ständige Fahrt erfüllt, wenn die nach den §§ 116 bis 121 für diese
von höchstens 24 Stunden. Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von
Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der
Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach Absatz 3
der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungs-
Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung mitglieder erforderlich. Arbeitszeiten nach Absatz 2 Satz 2
auf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfährt. Bei wech- und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.
selnder Besatzung hat der Eigentümer oder Ausrüster den
Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungs- (5) In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Absatz 2
mitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Satz 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen. In der Betriebsform B
Fahrtenbuchs zu führen, die mindestens sechs Monate soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschlie-
nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. ßen. In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit
zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.
§ 115
§ 116
Dienst- und Ruhezeiten
Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine
(1) Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf
während der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende Stun- (1) Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene
den Dienst tun. Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre,
1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Ein-
(2) Vorbehaltlich der Sondervorschriften des Absatzes 4 senkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf-
müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem wand gehandhabt werden kann,
Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens
8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein Mit- 2. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwi-
glied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden schen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
oder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit 3. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwasch-
während der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von pumpen motorisiert sind,
24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat.
4. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf
Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied
Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die
der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt
Heckankerwinde motorisiert ist,
oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen
muß. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder 5. mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke
Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vor- schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige
schrift des Satzes 1 , wenn innerhalb eines Zeitraums von Einrichtungen, wie z. 8. Schiebe-Lukendächer, vorhan-
48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen den sind,
Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestun-
so beträgt die Besatzung:
den liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein
Betriebsform
müssen. Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art,
(§ 114 Abs. 2)
insbesondere tarifvertragliche Beschränkungen auf eine
zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, bleiben unberührt.
Stufen Tragfähigkeit Besatzung A B C D
(3) Auf jedem Wasserfahrzeug, ausgenommen auf
einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem von 15 Schiffsführer 2 2 2
Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und bis 250 t Matrosen 1 1
einem schwimmenden Gerät, hat der Schiffsführer ein Schiffsjungen 1
Fahrtenbuch zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch
2 über 250 Schiffsführer 2 2 2
einzutragen:
bis 500 t Matrosen 1 1
- die Betriebsform, Schiffsjungen
- die Besatzung und 3 über 500 Schiffsführer 1 2 2 2
bis 750 t Matrosen 1 1 1 1
- für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der
Schiffsjungen
Fahrt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 271
Stufen Tragfähigkeit .Besatzung A
2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom
B C D
Steuerstand aus gegeben werden können,
4 über 750 Schiffsführer 2 2 2
bis 1 400 t Matrosen 1 2 2 3. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwi-
Schiffsjungen schen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
5 über 1 400 t Schiffsführer 1 2 2 2 4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient
Matrosen 2 2 2 3 werden können,
Schiffsjungen 1
5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefah-
renbereichen
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen - der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks
Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben
einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen. sowie
- des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des
(3) In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahr- Antriebs oder der Schraube
zeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens
17 Jahre als sein. im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen minde- 6. die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall-
stens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehr- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaf-
abschlußprüfung für Binnenschiffer bestanden. fen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebs-
anlage wirksam sind und unter allen Umständen die
(5) Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
Hamburger Hafens (Elbe-km 607,50) mit ihren Neben- 7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die
flüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während
Laboe brauchen Schuten und leichter, ausgenommen der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
Tankleichter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A
nur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein. 8. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deck-
waschpumpen motorisiert sind,
(6) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschlepp-
kähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebs- 9. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf
form A im P~ndelverkehr folgende Erleichterungen, die einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die
nicht in das Schiffszeugnis einzutragen sind: Heckankerwinde motorisiert ist,
a) Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motori-
b) für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem siert und von einer Person zu handhaben sind,
Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemein-
11 . der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder ver-
samen Schiffsführer;
schiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie z. 8.
c) längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge be- Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
dürfen keiner Besatzung.
so beträgt die Besatzung:
Auf Antrag wird gestattet, daß Güterschleppkähne mit Betriebsform
einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahn- (§ 114 Abs. 2)
brücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren
und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in Stufen Tragfähigkeit Besatzung A B C D
der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt
sind. von 15 Schiffsführer 2 2 2
bis 500 t Matrosen 1
(7) Die Schiffsuntersuchungskommission kann auf Schiffsjungen
Antrag zulassen, daß Güterschleppkähne mit einer Tragfä-
higkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform 2 über 500 Schiffsführer 2 2 2
A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer besetzt sind. bis 750 t Matrosen 2 3
Schiffsjungen
Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.
3 über 750 Schiffsführer 1 2 2 2
bis 1 000 t Matrosen 1 1 2 3
Schiffsjungen 1
§ 117
Besatzung der Gütermotorschiffe 4 über 1 000 Schiffsführer 2 2 2
und Tankmotorschiffe bis 1 350 t Steuermann
Matrosen 2 3
(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tank- Schiffsjungen
motorschiff
5 über 1 350 t Schiffsführer 2 2 2
1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Ein- Steuermann 1 1 1
senkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf- Matrosen 1 2 2
Schiffsjungen
wand gehandhabt werden kann,
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t 2. zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahren-
Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die bereichen
Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks
haben und mindestens 17 Jahre alt sein. des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben
sowie
(3) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von
mehr als 589 kW (800 PSe) ist ein Matrose durch einen - des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des
Matrosen-Motorwart zu ersetzen. Antriebs oder der Schraube
(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung bis im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
589 kW (800 PSe) muß ein Besatzungsmitglied mit der
3. die Geräte nach Nummer 2 entweder durch Schall-
Bedienung und Überwachung der Motoren vertraut sein
oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaf-
und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit
fen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsan-
bedienen können, daß es ihn anzulassen und abzustellen
lagen wirksam sind und unter allen Umständen die
vermag.
Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten
4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und
Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebs-
der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motori-
formen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen
siert sind,
Schiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.
5. die Schleppstrangwinden von einer Person bedient
(6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Orts-
werden können,
veränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen
oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im so beträgt die Besatzung:
Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich Betriebsform
der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die (§ 114 Abs. 2)
Beschränkung der Verwendung ist in das Schiffszeugnis
einzutragen. Stufen Maschinen- Besatzung A B C D
leistung
(7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotor-
schiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung bis 147,2 kW Schiffsführer 2 2 2
in allen Stufen und Betriebsformen (200 PSe) Matrosen 1 1
Schiffsjungen
bei. 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffs-
Maschinisten
jungen,
Matrosen-
bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Motorwarte
Matrosen.
2 über Schiffsführer 2 2 2
Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotor- 147,2 kW Matrosen 1
schiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge (200 PSe) Schiffsjungen
ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits bis 294,4 kW Maschinisten
gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. (400 PSe) Matrosen-
Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Motorwarte
Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht
3 über Schiffsführer 2 2 2
sich seine Besatzung nicht. 294,4 kW 1 2 2
Matrosen
(8) Für die Fahrt auf der Elbe und ihren Nebenflüssen (400 PSe) Schiffsjungen 1 1
bis 441,6 kW Maschinisten 1 1
kann die Schiffsuntersuchungskommission auf Antrag
(600 PSe) Matrosen-
zulassen, daß auf einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis
Motorwarte
120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in der Betriebsform A
1 . der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die 4 über Schiffsführer 1 2 2 2
Mehrverantwortung zu tragen und 441,6 kW Matrosen 2 2 2 2
(600 PSe) Schiffsjungen
2. das Schiff Maschinisten
a) nur bei Tag fährt, Matrosen-
Motorwarte
b) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter
befördert und
Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraus-
c) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahverkehr setzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um
gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom Hamburger einen Matrosen-Motorwart.
Hafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung.
(2) Wenn a1:1f einem Bugsierschleppboot
§ 118
1 . die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient
Besatzung der Schleppboote werden kann,
(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem
2. die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden
Bugsierschleppboot,
Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuer-
1. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient wer- stand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus
den können, bedient werden können,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 273
3. alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzei- 9. die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in
chen Alarm geben können und so beschaffen sind, daß den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge motorisiert
sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam ist,
sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit
des Rudergängers auf sich lenken, 10. Ankerwinden vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und
der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motori- Betriebsform
siert sind und (§ 114 Abs. 2)
5. die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von stufen Höchst- Besatzung A B C D
Deck aus von einer Person bedient werden können, zulässige
Anzahl der
so beträgt die Besatzung Fahrgäste
1 Schiffsführer
bis 75 Schiffsführer 1 2 2 2
1 Matrose und 1 1 2
Personen Matrosen
1 Matrosen-Motorwart. Schiffsjungen 1
Maschinisten
Sind eine odE::r mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 Matrosen-
nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matro- Motorwarte
sen; anstelle des Matrosen-Motorwarts muß in diesem Fall
ein Maschinist an Bord sein. 2 von 76 Schiffsführer 2 2 2
bis 300 Matrosen 1
Personen Schiffsjungen
Maschinisten
§ 119 Matrosen-
Besatzung der Fahrgastschiffe Motorwarte
(1) Wenn auf einem Fahrgastschiff 3 von 301 Schiffsführer 2 2 2
bis 400 Matrosen 1 2
1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Ein- Personen Schiffsjungen
senkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf- Maschinisten
wand gehandhabt werden kann, Matrosen-
Motorwarte
2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom
4 von 401 Schiffsführer 2 2 2
Steuerstand aus gegeben werden können,
bis 700 Steuermann 1 1
Personen Matrosen 1 1
3. der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine
Schiffsjungen
Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Maschinisten
Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher Matrosen-
der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen Motorwarte
kann, vorhanden sind,
5 von 701 Schiffsführer 2 2 2
4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient bis 1100 Steuermann 1 1 1
Personen Matrosen 1 1
werden können,
Schiffsjungen 1
Maschinisten
5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefah- Matrosen-
renbereichen Motorwarte
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks 6 von 1 101 Schiffsführer 1 2 2 2
des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben bis 1 600 Steuermann 1 1 1 1
sowie Personen Matrosen 2 2 2 2
Schiffsjungen
Maschinisten
- des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Matrosen-
Antriebs oder der Schraube Motorwarte
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden, 7 über 1 600 Schiffsführer 1 2 2 2
Personen Steuermann 1 1 1 1
6. die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- Matrosen 3 3 3 3
Schiffsjungen
oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen
Maschinisten
sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsanla- Matrosen-
gen wirksam sind und unter allen Umständen die Motorwarte 2
Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
(2) Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschini-
7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die sten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur
regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während Besatzung gehört.
der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
(3) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr
8. die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind, als 500 Personen muß in der Betriebsform A auf der Elbe
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und § 122
auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen
Ausnahmebewilligung
außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose
das für die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent (1) Die Schiffsuntersuchungskommission kann für die
besitzen. Betriebsform A die Besatzung eines Wasserfahrzeugs auf
Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für eine
(4) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der
Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Schiffsführer sein darf, herabsetzen, wenn es dem Schiffs-
Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um führer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht mög-
einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen lich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und wenn auf
Matrosen. dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose
vorhanden ist.
(5) Auf der Lahn wird bei einer zulässigen Anzahl der
Fahrgäste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen (2) Auf einem Schiff, dessen Besatzung größer ist als ein
Matrosen vermindert, wenn Schiffsführer und ein Matrose, kann die Besatzung um
einen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser
1. nicht mehr als 20 Fahrgäste an Bord sind, eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an
Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese
2. der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von
übersteigt und höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.
3. eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgäste
nicht an Bord, so dürfen auch Schleusen durchfahren § 123
werden.
Zusätzliche Bestimmungen
Die Schiffsuntersuchungskommission vermerkt die für die- (1) Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und
sen Fall zulässige Besatzungsverminderung im Schiffs- Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr
attest. Personen, kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen
ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebs-
§ 120 formen B, C und D. Der Besatzung können nicht mehr als
zwei Schiffsjungen angehören. Zwei Schiffsjungen können
Sonstige Wasserfahrzeuge durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besat-
Für Wasserfahrzeuge, die nicht unter die §§ 116 bis 119 zung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-
fallen (z.B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt die Motorwart angehört.
Schiffsuntersuchungskommission Art und Umfang der
Besatzung jeweils entsprechend der Größe, Bauart und (2) Gehören der Besatzung eines Wasserfahrzeugs
Ausrüstung des Fahrzeugs fest. unabhängig von der Betriebsform mehr als sechs Mitglie-
der an, so darf kein Besatzungsmitglied mit den allgemei-
nen Küchenarbeiten beauftragt werden.
§ 121 (3) Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergese-
Abweichungen hene Umstände (z. 8. Krankheit, Unfall, behördliche
Anordnung) höchstens ein Mitglied der Besatzung wäh-
(1) Bei einem Schiff ohne Antriebsmaschine, einem rend der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten
Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit Lade- oder Löschplatz - ein Fahrgastschiff bis zur Tages-
mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren endstation - fortsetzen, wenn auf dem Wasserfahrzeug
Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betref-
Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t fende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung
übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffs- vorhanden ist.
führer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um
einen Schiffsjungen, in den Betriebsformen B, C und D um
einen Matrosen zu verstärken; gehört in der Betriebsform Kapitel 14
A bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung, so ist er durch .. Ordnungswidrigkeiten,
einen Matrosen zu ersetzen. Ubergangs- und Schlußvorschriften
(2) Bei allen Schiffen kann die Schiffsuntersuchungs-
kommission eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, § 124
wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestim- Ordnungswidrigkeiten
mung des Schiffes anzunehmen ist, daß die Besatzung
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
nach den §§ 116 bis 119 nicht unter allen Umständen zu
seinem sicheren Betrieb ausreicht. schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(3) Bei einem Schleppboot, das nach dem Schiffsattest
oder Schiffszeugnis nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden 1. als Schiffsführer
oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Schiffsun- a) ein Wasserfahrzeug, eine schwimmende Anlage
tersuchungskommission eine andere Besatzung festset- oder einen Schwimmkörper entgegen § 11 Abs. 1
zen, wenn die Umstände dies erfordern oder zulassen. führt oder fortbewegt,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 275
b) entgegen § 11 Abs. 2 an Bord eine Flüssiggasan- zeugnisses (§ 7 Abs. 1 Satz 1) entfällt, solange das Schiff
lage ohne eine gültige Bescheinigung betreibt, im Anschluß an seine erste Untersuchung nach der EG-
deren Betrieb anordnet oder zuläßt, Richtlinie vom 4. Oktober 1982 die fünfjährige Anpas-
sungsfrist des Anhangs II Nr. 13.01 Buchstabe a dieser
c) entgegen§ 11 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß die Richtlinie ausnutzt.
Vorschriften über die Dienst- oder Ruhezeiten ein-
gehalten werden,
(2) Für Wasserfahrzeuge, die am 1. April 1988 bereits in
d) eine in § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, d oder e Betrieb waren oder deren Kiel vor diesem Zeitpunkt gelegt
aufgeführte Urkunde an Bord nicht mitführt, war, gelten die Vorschriften dieser Verordnung nach fol-
genden Maßgaben:
e) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 3 das Fahrtenbuch nicht
führt, die Eintragungen nicht, nicht wie dort vorge- 1. Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und
schrieben oder nicht rechtzeitig vornimmt oder es Ergänzungen sowie Einrichtungen und Ausrüstungs-
nicht sechs Monate nach der letzten Eintragung an gegenstände, die neu beschafft werden, müssen die-
Bord aufbewahrt, ser Verordnung entsprechen. Wasserfahrzeuge, die
zum Verkehr auf den Wasserstraßen des bisherigen
f) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Fahrtbereichs 2 zugelassen sind, und Fähren müssen
Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind oder den Anforderungen nach dieser Verordnung bei der
ersten fälligen Untersuchung genügen, soweit nicht
g) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 5 die Warnanlage nicht die Nummern 2 bis 11 etwas anderes bestimmen und
oder nicht rechtzeitig überprüft oder die Prüfung soweit dies ohne Umbau möglich ist.
nicht nachweist oder
2. § 15.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist
2. als Eigentümer oder Ausrüster mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in dessen
Nummer 7 genannte Empfehlung nicht erforderlich ist.
a) die Inbetriebnahme eines Wasserfahrzeugs, einer
schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkör-
pers entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 1 anordnet oder 3. Den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4
zuläßt, Satz 2 bis 4, Abs. 5 bis 7, 9 bis 15 und 17 müssen die
Wasserfahrzeuge spätestens fünf Jahre nach der
b) entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 anordnet oder zuläßt, ersten fälligen Untersuchung genügen.
~aß das Wasserfahrzeug nach einer wesentlichen
Anderung oder einer Instandsetzung ohne vorhe- 4. Den Anforderungen nach § 18 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1,
rige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen Abs. 18, § 19 Abs. 2 und 3 und § 20 Abs. 3 brauchen
wird oder die Wasserfahrzeuge nicht zu genügen.
c) entgegen § 11 Abs. 5 Nr. 2 die besondere Anschrei- 5. Die Einsenkungsmarken nach § 22 müssen späte-
bung nicht führt oder diese nicht sechs Monate nach stens ein Jahr nach der ersten fälligen Untersuchung
der letzten Anschreibung aufbewahrt. angebracht sein. Sie müssen jedoch vor der Untersu-
chung angebracht sein, wenn der Freibord vorher
geändert worden ist.
§ 125
6. Kapitel 12 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Weitergeltung
bisheriger Fahrtauglichkeitsbescheinigungen a) § 91 Abs. 2, 4 und 5 ist anzuwenden.
(1) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse für b) Innerhalb von fünf Jahren nach der fälligen Unter-
die Fahrt auf Wasserstraßen der Fahrtbereiche 1 bis 4 suchung müssen die Schiffe den Anforderungen
gelten bis zu ihrem Ablauf weiter, Donauschiffsatteste nach § 91 Abs. 3, § 92 Abs. 5, § 95 Abs. 2, § 102
werden jedoch spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1998 Abs. 5 bis 7, §§ 103, 106, 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1,
ungültig. Dabei entspricht der Fahrtbereich 1 der Zone 1, 2 und 4 und § 11 O Abs. 2 und 3 genügen.
der Fahrtbereich 2 der Zone 2, der Fahrtbereich 3-See den
in § 45 Satz 1 aufgeführten Wasserstraßen der Zone 2, der c) Innerhalb eines Jahres nach der fälligen Untersu-
Fahrtbereich 3-Binnen der Zone 3 und der Fahrtbereich 4 chung müssen sie den Anforderungen nach § 98
der Zone 4. Abs. 3, § 102 Abs. 8, § 104 Abs. 1, 3 und 4, § 107
Abs. 3 Buchstabe a und § 111 Abs. 2 genügen.
(2) Soweit das Schiffsattest für Wasserfahrzeuge nach d) Die übrigen Vorschriften sind nicht anzuwenden.
§ 6 Abs. 1 oder das Fährzeugnis erteilt ist, kann deren
Gültigkeitsdauer im Anschluß an eine Nachuntersuchung 7. Wasserfahrzeuge, die bereits zum Verkehr auf Was-
verlängert werden. serstraßen der Zone 1 oder 2 technisch zugelassen
sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2
§ 126 den Anforderungen der§§ 31 bis 41 und auf Wasser-
Sonstige Übergangsvorschriften straßen der Zone 1 auch den Anforderungen des
Kapitels 5 genügen. Soweit sie vor Inkrafttreten dieser
(1) Die Gleichstellung eines in einem anderen Mitglied- Verordnung für den Fahrtbereich 1 oder 2 zugelassen
staat der Europäischen Gemeinschaften erteilten Schiffs- waren, wird der bisherige Freibord in das zusätzliche
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder in das 2. Anstelle der Einsenkungsmarken nach § 22 sind die
Fährzeugnis übernommen, sofern Einsenkungsmarken nach der Anlage 2 der Donau-
schiffahrtspolizeiverordnung weiter zu verwenden.
a) der räumliche Geltungsbereich der Fahrtauglich-
Diese können mit den Einsenkungsmarken nach § 22
keitsbescheinigung nicht erweitert wird und
in einem Bild zusammengefaßt sein.
b) der Sicherheitsabstand an den Ladeluken nach
3. Soweit die Tauglichkeit eines Wasserfahrzeugs auf der
§ 31 eingehalten ist.
Donau außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
Hinsichtlich der Süllhöhen von Öffnungen in Aufbau- nung oder für die Küstenfahrt im Mündungsbereich der
ten und Deckshäusern, der Süllhöhen von Einstiegslu- Donau bestätigt wird, bestimmt die Schiffsuntersu-
ken und Lüftern, der Höhe von Luftröhren sowie hin- chungskommission beim Wasser- und Schiffahrtsamt
sichtlich der baulichen Ausrüstung von Fenstern und Regensburg, welche zusätzlichen Anforderungen nach
Rohrleitungen kann die Schiffsuntersuchungskommis- den Kapiteln 4 und 5 zu erfüllen sind.
sion Erleichterungen gewähren, sofern die Sicher-
heitsabstände nach den §§ 25 bis 29 eingehalten
sind. § 128
Arbeitsschutzvorschriften
8. Vorhandene Fenster und Oberlichter gelten auch
dann als sprühwasser- und wetterdicht im Sinne des Die im Geltungsbereich dieser Verordnung erlassenen
§ 26 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie den Anforderungen des Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 4.01 Buchstabe f der Rheinschiffs-Untersuchungs-
ordnung genügen.
§ 129
9. Auf der Elbe, soweit diese Wasserstraße der Zone 3
Berlin-Klausel
ist, können Wasserfahrzeuge die nach der Binnen-
schiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956 in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiff-
9502-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt fahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.
geändert durch § 11.04 der Verordnung vom
14. Januar 19n (BGBI. 1 S. 59), für die Elbe festge-
setzte zulässige tiefste Einsenkung beibehalten. § 130
10. Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 kann Inkrafttreten, Außerkrafttreten
anstelle der Schallsignalanlage nach § 37 eine Schall- (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
signalanlage weiterverwendet werden, die vor dem
15. Juli 1987 eingebaut war, wenn nachgewiesen ist,
(2) Mit Ablauf des 31. März 1988 treten außer Kraft
daß die Anforderungen nach § 37 Abs. 2 ode~ 3 erfüllt
sind. Der Nachweis kann auch durch eine Bescheini- 1. die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
gung des Deutschen Hydrographischen Instituts oder 14. Januar 19n (BGBI. 1 S. 59) einschließlich ihrer
eines amtlich anerkannten Sachverständigen geführt Anlage 1 - Besatzungsvorschrift für die Binnenschiff-
werden. fahrt -, die unter der Bezeichnung „Binnenschiffs-
Untersuchungsordnung" als Verordnung vom 18. Juli
11. Die Anforderungen des § 57 Abs. 3 müssen bis zum 1956 (BGBI. 1 S. 769) erlassen und durch § 11.04 der
Ablauf des 31. März 1989 erfüllt sein. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar
19n zuletzt geändert worden ist,
Solange die Anforderungen nach Ablauf einer in Satz 1
genannten Frist nicht erfüllt sind, ist die technische Zulas- 2. die Verordnung über die Untersuchung der Donau-
sung zum Verkehr ungültig. schiffe vom 23. August 1958 (Verkehrsblatt S. 579),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1975
(3) § 54 Abs. 2 und§ 68 Abs. 1 sind auf Barkassen und (Verkehrsblatt S. 345),
Fahrgastschiffe nicht anzuwenden, die am 1. April 1988
bereits in Betrieb waren oder deren Kiel vor diesem Zeit- 3. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über den Verkehr
punkt gelegt war. mit Fahrgastschiffen auf der Lahn vom 20. Juli 1983
(Verkehrsblatt S. 345) und
§ 127
4. die Verordnung über Schallsignalanlagen, Radargeräte
Sondervorschriften für die Donau und Kompasse der Binnenschiffe auf bestimmten See-
schiffahrtsstraßen vom 30. Mai 1986 (Verkehrsblatt
Für die Zulassung zur Fahrt auf der Donau gilt zusätzlich
die folgende Regelung:
s. 376).
1 . Soweit die Anforderungen des § 1 und der Kapitel 3 (3) Soweit eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach
und 8 bis 12 an Bau, Ausrüstung und Einrichtung bisherigem Recht für ein Güterschiff, ein Schleppboot oder
schärfer sind als nach dem geltenden Recht, gelten ein Schubboot nach dem 31. Dezember 1984 im Anschluß
diese Anforderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember an eine Erstuntersuchung erteilt oder nach dem
1992 nur für Wasserfahrzeuge, deren Kiel nach dem 31. Dezember 1985 im Anschluß an eine Nachuntersu-
31. März 1988 gelegt wird. chung erteilt oder verlängert worden ist, wird sie auf Antrag
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988
in das entsprechende Gemeinschaftszeugnis umge- schiffs-Untersuchungsordnung erfüllt waren, wird die Fahr-
tauscht, sofern die Anforderungen dieser Verordnung tauglichkeitsbescheinigung auf Antrag in ein Schiffsattest
erfüllt waren. Sofern auch die Anforderungen der Rhein- und ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis umgetauscht.
Bonn, den 17. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Wilhelm Knittel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Anlage 1
Bundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2
Zone 1
Ems: von der Verbindungslinie zwischen dem alten Leuchtturm Delfzijl und dem Leuchtfeuer Knock seewärts bis zum
Breitenparallel 53° 30' Nord und dem Meridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für
Trockenfrachter in der Alten Ems*}
Zone 2
Ems: von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer
Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem alten Leuchtturm Delfzijl und
dem Leuchtfeuer Knock *}
Jade: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillighörn und dem Kirchturm Langwarden
Weser: von der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und
Kappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg
Elbe: von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der
nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand} mit den Nebeneiben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe,
Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör Geweils vom Sperrwerk bis zur Mündung)
Meldorfer Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand) zum
Westmolenkopf Büsum
Eider: vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk
Flensburger Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kekenis-Leuchtturm und Birknack
Schlei: binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde
Eckernförder Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch
Nienhof
Kieler Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe
Nord-Ostsee-Kanal: von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie
zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Bergstedter See,
Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal
*) Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960 (BGBI. 1963 II
S. 602) anzuwenden.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Trave: von der Eisenbahnbrücke und Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis zur Verbindungslinie der beiden äußeren
Molenköpfe bei Travemünde mit dem Pötenitzer Wiek und dem Dassower See
Leda: von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung
Hunte: vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung
Lesum: von der Eisenbahnbrücke in Bremen-Burg bis zur Mündung
Este: vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zurrt Este-Sperrwerk
Lühe: von der Mühle 250 m oberhalb der Straßenbrücke am Marschdamm in Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk
Schwinge: von der Fußgängerbrücke unterhalb der Güldensternbastion in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk
Freiburger Hafenpriel: von der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung
Oste: vom Mühlenwehr Bremervörde bis zum Oste-Sperrwerk
Pinnau: von der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk
Krückau: von der Wassermühle in Elmshorn bis zum Krückau-Sperrwerk
Stör: vom Pegel Rensing bis zum Stör-Sperrwerk
Anlage 2
Wasserstraßen der Zone 2 im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Französische Republik
Seine: von der Jeanne d'Arc-Brücke in Rouen bis zur Mündung
Garonne und Gironde: von der Steinbrücke in Bordeaux bis zur Mündung
Rhöne: von der Trinquetaille-Brücke in Arles und darüber hinaus in Richtung Marseille
Königreich der Niederlande
Dollard
Ems
Wattensee: einschließlich der Verbindungen zur Nordsee
ljsselmeer: einschließlich Markermeer und ljmeer, aber ohne Gouwzee
Waterweg von Rotterdam und der Scheur
Hollands Diep
Haringvliet und Vuile Gat: einschließlich der Wasserstraßen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten
und Hoekse Waard andererseits
Hellegat
Volkerak
Kramer
Grevelingen und Brouwershavense Gat: einschließlich aller Binnenwasserstraßen zwischen Schouwen-Duiveland
einerseits und Goeree-Overflakkee andererseits
Keten, Mastgat, Zijpe, Oosterschelde und Roompot: einschließlich die Wasserstraßen zwischen Walcheren, Noord-
Beveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland und Tholen andererseits, ausgenommen der
Rhein-Scheide-Kanal
Scheide und Westerschelde und Mündungsgebiet: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Zeelands-Flande-
ren einerseits und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, ausgenommen der Rhein-Scheide-Kanal
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 279
Anlage 3
Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften
Zone 3
Bundesrepublik Deutschland
Donau: von Kelheim (km 2 414, 72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze
Rhein: von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutsch-niederländischen Grenze
Elbe: von der Einmündung des Elbe-Seiten-Kanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens
Königreich Belgien
Seeschelde: von der Antwerpener Reede flußabwärts
Französische Republik
Rhein
Königreich der Niederlande
Rhein
Sneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer, Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Rems-
diep, Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Alkmaardermeer, Gouwzee, Außen-lJ, Binnen-lJ, Noordzeeka-
naal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet von Rotterdam, Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe
Merwede, Dordtsche Kil, Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannerdensch Kanaal, Geldersche
IJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanal, Veerse Meer, Rhein-Scheide-Kanal bis zur Einmündung in den
Volkerak, Amer, Bergsehe Maas, die Maas abwärts von Venlo
Zone 4
Bundesrepublik Deutschland
Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3
Königreich Belgien
Alle belgischen Binnenwasserstraßen mit Ausnahme der Wasserstraße der Zone 3
Französische Republik
Alle französischen Wasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3
Königreich der Niederlande
Alle übrigen Flüsse, Kanäle und Seen, die nicht unter den Zonen 1, 2 und 3 aufgeführt sind
Italienische Republik
Po: von Piacenza bis zur Mündung
Mailand-Kanal: Cremona - Po - Endabschnitt, Verbindung zum Po, auf 15 km Länge
Mincio: von Mantova bis Governolo al Po
ldrovia Ferrarese: vom Po (Pontelagoscuro), Ferrara bis Porto Garibaldi
Brondolo-Kanal und Valle-Kanal: vom Po di Levante zur Laguna di Venezia
Fissero-Tartaro-Canalbianco-Kanal: von der Adria zum Po di Levante
Litoranea Veneta: von der Laguna di Venezia bis Grado
Großherzogtum Luxemburg
Mosel
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 4
Bundesrepublik Deutschland
Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe
Schiffszeugnis Nr. _ _ _ _ __
N ichtzutreffeades stre.ichen
1 Leitr.feld.e.r au!tülleo: xxx
1. Name des Schiffes
2. Art des Schiffes
fde 3. Amtliche Schiffsnummer (sofern vorhanden)
4. Name und Adresse des Eigners
5.- Ort und Numlljler der Registrierung
6. Registrierungsland und/oder Heimatort
7. Baujahr 8. Name und Ort der Bauwerft
9. Dieses Schiffszeugnis ersetzt von der
das am
1
ausgestellte Schiffszeugnis Nr.
1
10. Die Gültigkeit dieses Schiffszeugnisses erlischt am
11. Ort, Datum
12. Schiffsuntersuchungskommission
Siegel
''
1
'
'
(Unterschrift)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 281
Schiffszeugnis Nr. Seite 2
13. Das in diesem Schiffszeugnis beschriebene Schiff ist aufgrund
- der Untersuchung vom
- der Bescheinigung von
für tauglich befunden worden zur Fahrt
- auf den Binnenwasserstraßen der Zone(n)
in der Europäischen Gemeinschaft
- auf d~n Binnenwasserstraßen der Zone(n) in (Namen der Mitgliedstaaten)
1
mit Ausnahme von
- ~uf den folgenden Binnenwasserstraßen
in (Name des Mitgliedstaats)
14. Das in diesem Schiffszeugnis beschriebene Schiff ist geeignet zum
Schleppen zu Berg und Tal Geschleppt werden
Schleppen nur zu Berg Fortbewegt werden in Koppelverband
Schleppen nur zu Vorspannzwecken Geschoben werden
Fortbewegen in Koppelverband Fahren mit einem Radar-Einmannsteuerstand
Schieben
15. Hauptkenndaten des Schiffes
Größte Länge Größte Breite Anzahl der durch feste Schotte begrenzten Laderäume
m m
Gesamtleistung des Haupt-Schiffsantriebs Tragfähigkeit
kW/PS
Eichschein Nr. des Eichamtes
1
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Schiffszeugnis Nr. Seite 3
Zonen und/oder Wasserstraßen
4 3 2 1
mit geschlossenem
Laderaum
Freibord
(cm)
mit offenem
Laderaum
16. Anker und Ankerketten
Bemerkung: Die Ankerangaben haben nur informativen Wert. Verkehrserlaubnisse für eine ausländische Binnenwasserstraße
aufgrund der Anker erteilt die für diese Binnenwasserstraße zuständige Behörde.
Anzahl Buganker Gesamtgewicht der Buganker
kg
Anzahl Heckanker Gesamtgewicht der Heckanker
kg
Anzahl Bugankerketten Länge jeder Kette Bruchlast
m kg
Anzahl Heckankerketten Länge jeder Kette Bruchlast
m kg
17. Rettungsmittel
Zonen
für je
Anzahl
Personen 3 2 1
4
Rettungsboote
Rettungsflöße
Rettungswesten
><
Rettungsringe
><
Rettungsbälle
><
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 283
Schiffszeugnis Nr. Seite 4
1a. Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Anzahl Handfeuerlöscher Anzahl festeingebauter Feuerlöschanlagen
Löschmittel
Andere Feuerlöschanlagen
19. Lenzeinrichtungen
Anzahl Motorlenzpumpen Gesamtförderleistung mit Angabe der Meßeinheit
Anzahl Handlenzpumpen Gesamtförderleistung mit Angabe der Meßeinheit
20. Sonstige Ausrüstung
_ _ _ _ _ Signalleuchten _ _ _ _ _ Peilstange(n)
_ _ _ _ _ Ersatz-Signalleuchten _ _ _ _ _ Verbandskasten
_ _ _ _ _ Draht- und Tauwerk _ _ _ _ _ Plakat(e) mit Hinweisen zur Rettung Ertrinkender
_ _ _ _ _ Behälter für ölhaltige Putzlappen
_ _ _ _ _ Außenbordtreppe(n) oder -leiter(n)
_ _ _ _ _ Leckkleid(er)
Megaphon(e)
20 In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung erforderlich:
a.
eine Schallsignalanlage eine Wurfleine
ein Kompaß ein Radargerät/Wendeanzeiger
eine Sprechfunkanlage, die für den internationalen eine Wechselsprechanlage
beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zuge-
ein Handlot oder ein Echolot
lassen ist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 hat
Wortlaut der Seestraßenordnung und
ein Fern-Doppelglas (mindestens 7 x 50)
der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe
_ _ _ _ _ Signalleuchten _ _ _ _ _ Ersatz-Signalleuchten
ein Landsteg mit Geländer verschiedene schwimmfähige Fender oder Reibhölzer
ein Bootshaken
Anzahl Drähte mit eme, Länge von je mit einer Bruchlast von je
1 m1 kg
Anzahl Drähte mit eine, Länge von je mit einer Bruchlast von je
1 m1 ka
Anzahl Drähte mit eine, Länge von je mit einer Bruchlast von je
1 m1 kg
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Schiffszeugnis Nr. Seite 5
20 In Zone 1 sind folgende weitere Ausrüstungsgegenstände erforderlich:
b.
ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer
eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit
sechs rote Fallschirmsignale, amtlich zugelassen
vier Rettungsringe; davon zwei mit einem Nachtlicht und zwei mit einer 28 m langen Leine
ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel
eine Rettungssignaltafel
Handbuch •Suche und Rettung«
ein Gezeitenkalender
ein Beiboot mit einer Laterne und mit einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern
21. Zugelassene Abweichungen und Auflagen
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 285
Schiffszeugnis Nr. Seite 6
22. Verlängerung/Erneuerung der Gültigkeit des Zeugnisses
Bezeichnung der Behörde, die das Schiff untersucht hat
Name des untersuchten Schiffes 1 Datum der Untersuchung
Der Behörde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft vom
I vorgelegt
Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gültigkeitsdauer des
Schiffszeugnisses Nr. bis zum bis zum
1 verlängert 1 erneuert
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
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I
,I \
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1
1 Siegel ''
'' ''
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\ I
,,
I
'
' -- ......... ______ , ,
- (Unterschrift)
22. Verlängerung/Erneuerung der Gültigkeit des Zeugnisses
Bezeichnung der Behörde, die das Schiff untersucht hat
Name des untersuchten Schiffes 1 Datum der Untersuchung
Der Behörde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft j vom
vorgelegt
Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gültigkeitsdauer des
Schiffszeugnisses Nr. bis zum bis zum
1 verlängert 1 erneuert
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
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I \
1
1
' '1
Siegel 1
1
,1
'
\
\
,, I
,
---- ------ - , , (Unterschrift)
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Schiffszeugnis Nr. Seite 7
22. Verlängerung/Erneuerung der Gültigkeit des Zeugnisses
Bezeichnung der Behörde, die das Schiff untersucht hat
Name des untersuchten Schiffes 1 Datum der Untersuchung
Der Behörde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft vom
I vorgelegt
Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gültigkeitsdauer des
Schiffszeugnisses Nr. bis zum bis zum
1 verlängert 1 erneuert
Ort, Datum
, , , ,- ... ---- -
..........
Schiffsuntersuchungskommission
, , ''
I
' \
I \
1
' 1
1 Siegel 1
1
1
1
\
, 1
\ I
\
, , I
'' ,
-
' .......... _____
- ,, (Unterschrift)
22. Verlängerung/Erneuerung der Gültigkeit des Zeugnisses
Bezeichnung der Behörde, die das Schiff untersucht hat
Name des untersuchten Schiffes 1 Datum der Untersuchung
Der Behörde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft vom ·
I vorgelegt
Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gültigkeitsdauer des
Schiffszeugnisses Nr. bis zum bis zum
1 verlängert 1 erneuert
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
, ,, - -------- -' '
, , ' \
,, \
\
1
1 1
Siegel 1
' , 1
' \ ,I
,,
' ---------- --- (Unterschrift)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 287
Schiffszeugnis Nr. Seite 8
23. Änderung zum Schiffszeugnis
Anderung(en) unter Ziffer(n)
Neuer Wortlaut
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
---
------- .. -
1 '
1
Siegel
',
1
--- , ___ ... -- --- (Unterschrift)
23. Änderung zum Schiffszeugnis
Anderung(en) unter Ziffer(n)
Neuer Wortlaut
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
-... ------ -- -
\
''
Siegel
1
--- ____ ... ----- (Unterschnft)
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Schiffszeugnis Nr. Seite 9
23. Änderung zum Schiffszeugnis
Anderung(en) unter Ziffer(n)
Neuer Wortlaut
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
-- ,----- ...
-- ' ''
\
''
Siegel
'1
'
,,'
1
,,
,,
' ' ... ___
'
- --- (Unterschrift)
23. Änderung zum Schiffszeugnis
Anderung(en) unter Ziffer(n)
Neuer Wortlaut
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
-
- '' -- -- ...
- ''
''1
1
Siegel 1
,''
,,
' ..... ___ .. --- (Unterschrift)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Boi1n, den 23. März 1988 289
Schiffszeugnis Nr. Seite 10
24. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die auf dem Schiff vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind vom Sachverständigen geprüft und entspricht/entsprechen gemäß
nachstehender Bescheinigung(en) den vorgeschriebenen Bedingungen.
Name des Schiffes Name des Sachverständigen
Bescheinigung(en) Nr.(n)
Die Anlage(n) umfaBVumfassen die folgenden Verbrauchsgeräte
Anlage Lfd. Typ Standort
Nr.
Art Marke
Diese Bescheinigung gilt bis zum
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
/------···----- "\
'
: Siegel ':
' ,
''\ '' '
(Unterschrift Sachverständiger) ................. ___ , , , (Unterschrift)
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Schiffszeugnis Nr. Seite 11
25. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
auf dem Schiff vom
1
wird aufgrund
- der Nachprüfung durch den Sachverständigen (Name)
- der Bescheinigung Nr. vom
1
verlängert bis zum
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
, , ----- ......... -
,'
, ,,
-- \
\
'' \
1
Siegel
''
1
'
' ' '
\
\
, , '
,
(Unterschrift Sachverständiger) ---- ... _____ ... , , ,
(Unterschrift)
25. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
auf dem Schiff vom
1
wird aufgrund
- d~r Nachprüfung durch den Sachverständigen (Name)
- der Bescheinigung Nr. vom
1
verlängert bis zum
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
, , ----- ... ---
,,
,
-- \
\
\
Siegel ''
1'
''
, , I
(Unterschrift Sachverständiger)
\
-- -- ____ .. -, , (Unterschrift)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 291
Schiffszeugnis Nr. Seite 12
26. Zusätzliche Seite für besondere nationale Genehmigungen, Bescheinigungen
und/oder Zeugnisse
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 5
Bundesrepublik Deutschland
Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe
Anlage zum Schiffsattest Nr. _ _ _ _ _ __
1 Nichtzutreffendes streichen_ ..
Leerfelder auttüllllJ.I: xxx
1. Name des Schiffes 2. Amtliche Schiffsnummer
3. Ort und Nummer der Registrierung 4. Registrierungsland und/oder Heimatort
5. - Aufgrund des Schiffsattests Nr. gültig bis zum
'vom
1
6. - Aufgrund des Untersuchungsergebnisses der
,•m
7. ist das oben bezeichnete Schiff für tauglich befunden zur Fahrt auf den Binnenwasserstraßen der Zone(n)
in den Europäischen Gemeinschaften
8. Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlis·cht am
9. Ort, Datum
10. Schiffsuntersuchungskommission
...---- ......
''
Siegel .
1
1
I
... ___ - .,. ........ , (Unterschrift)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 293
Anlage zum Schiffsattest Nr. Seite 2
11.
Zonen und/oder Wasserstraßen
4 3 2
mit geschlossenem
Laderaum
Freibord
(cm)
mit offenem
Laderaum
12. Abweichungen vom Schiffsattest Nr. _ _ _ _ __
13. Die Vermerke des Schiffsattests über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung
13 In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung erforderlich:
a.
eine Schallsignalanlage ein Radargerät/Wendeanzeiger
eine Sprechfunkanlage, die für den internationalen ein Fern-Doppelglas (mindestens 7 x 50)
beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelassen
ist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 hat amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe
ein Kompaß _ _ _ _ _ Signalleuchten
ein Handlot oder ein Echolot _ _ _ _ _ Ersatz-Signalleuchten
Wortlaut der Seestraßenordnung und
der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
13. In Zone 1 sind folgende weitere Ausrüstungsgegenstände erforderlich:
b.
ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit
sechs rote Fallschirmsignale, amtlich zugelassen ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel (anerkannt)
vier Rettungsringe; davon zwei mit einem Nachtlicht eine Rettungssignaltafel
und zwei mit einer 28 m langen Leine
Handbuch •Suche und Rettung•
ein Gezeitenkalender ein Beiboot mit einer Laterne und mit einem
wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage zum Schiffsattest Nr. Seite 3
13 Sonstige Eintragungen/ Auflagen
c.
13 Änderungen zu Nummer
d.
14. - Aufgrund des Schiffsattests Nr. vom gülbg b;s zum
1 1
- Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von
1•m
wird die Gültigkeit dieses Zusatzzeugnisses
verlängert bis zum erneuert bis zum
Ort, Datum
Schiffsu ntersuch ungskom m ission
,,,,,,' ----- ~ ~----,\
1
'~
Siegel ,
'
I
(Unterschrift)
....... _____ ,,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 295
Anlage 6
Bundesrepublik Deutschland
Fährzeugnis
Nr.
-------
der Schiffsuntersuchungskommission _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1. Name und Adresse des Eigentümers
2. Name und Adresse des Fährinhabers
3. Name der Fähre 14. Art der Fähre
5. Ort und Nummer der Registrierung
6. Baujahr 7. Name und Ort der Bauwerft
8. Größte 9. Größte 10. Ladefläche/ 11. Hauptan- 12. Anzahl
Länge Breite Ladehöhe triebsleistung Hauptpropeller
m m m2 m PS/KW*)
Niedrigwasser*) Mittelwasser*) Hochwasser*)
13. Freibord (m)
14. Anzahl Fahrgäste
15. Tragfähigkeit (t)
16. zulässiges Gesamtgewicht (t)
eines Fahrzeugs
17. zulässiges Gesamtgewicht (t)
des schwersten Landfahrzeugs
18. zulässige Einzel·/Doppel- (t)
achslast
19. Die Fähre wird zum Verkehr zugelassen auf zwischen l und
1
20. Das Fährzeugnis gilt bis zum
21. Ort, Datum
Schiff su ntersuc hu ngskom m issio n
22.
(Unterschrift)
•) Nichtzutreffendes streichen
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 2
Fährzeugnis Nr. der SUK
23. Besatzung 24. Bemerkungen zur Besatzung
Fährführer
Fährgehilfen
Fährjungen
Maschinisten
Heizer
Insgesamt
25. Einrichtung zum Sammeln von 26. Anzahl der wasserdichten Abteilungen
gebrauchtem Öl
27. Buganker 28. Heckanker
Totalgewicht kg Totalgewicht _ _ _ _ kg
29. Buga n kerkette/ d raht 30. Heckankerkette/draht
Länge m Länge _ _ _ _ _ _ _ _ _ m
Bruchlast kg Bruchlast _ _ _ _ _ _ _ _ kg
31. Sonstige Ausrüstung*)
1 Megaphon 1 Wurfleine
1 Landsteg mit Geländer 1 Verbandskasten
1 Handlenzpumpe 1 Plakat betr. die Rettung Ertrinkender
Fender, Bundhaken
Feuerlöschgerät
1 Beiboot
Rettungsmittel
32. Sonstige Eintragungen
•) Nichtzutreffendes streichen
Seite
Nr: 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 297
Seite ..........
Fährzeugnis Nr. der SUK
33. Verlängerung/Bestätigung der Gültigkeit des Fährzeugnisses•)
Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung•)
Die Schiffsuntersuchungskommission---------------------------
hat die F ä h r e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ untersucht
Anlaß der Untersuchung/Bescheinigung*)
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt/wird*) die Gültigkeitsdauer des Fähr-
zeugnisses N r . - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
bestehen/verlängert*) bis z u m - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Sonstige Eintragungen:
Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommisst<>n
(Unterschrift)
•) Nichtzutreffendes streichen
Seite
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 7
Bundesrepublik Deutschland
Bescheinigung über die Besatzung
Anlage zum Schiffsattest Nr. _ _ _ _ _ __
Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe Nr. _ _ _ _ _ __
Nichtzutreffendes streichen
Leerfelderauffüllen: xxx
1. Name des Schiffes bzw. 2. Art des Schiffes bzw. 3. Amtliche Schiffsnummer
des schwimmenden Gerätes des schwimmenden Gerätes
4. Name und Adresse des Eigners
5. Ort und Nummer der Registrierung 6. Heimatort
7. Baujahr 8. Name und Ort der Bauwerft
9. Die Besatzung muß mindestens umfassen
Betriebsformen
A B C D
Schiffsführer..................
Steuermann ..................
Matrose ......................
Schiffsjunge ..................
Maschinist. ...................
Matrosen-Motorwart ...........
Heizer .......................
lnsqesamt
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988 299
1 o. Besondere Bedingungen
Die Besatzung wurde erhöht um
_ _ _ _ _ Schiffsjungen
_ _ _ _ _ Matrosen
_ _ _ _ _ Matrosen-Motorwart(e)
weil die Anforderungen nach § _ _ _ _ _ Nr. _ _ _ _ _ und _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - nicht erfüllt sind.
Bei Motorschiffen mit Eignung zum Schleppen
Die Besatzung erhöht sich in allen Betriebsformen:
bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen;
bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.
Die Besatzung erhöht sich jedoch nicht, wenn das Schiff mit höchstens zwei leeren, längsseits an dieses gekuppelten Schlepp·
kähnen zu Tal fährt oder wenn es als Vorspann auf einem Schleppstrang schleppt.
Bei einem Gütermotorschiff mit einer Hauptantriebsleistung bis 589 kW (800 PS) muß ein Besatzungsmitglied mit der Bedie-
nung und der Wartung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied muß den Motor soweit bedi-enen können,
daß es ihn anzulassen und abzustellen vermag.
Bemerkungen
11. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Schiffsattest/Gemeinschaftszeugnis oder zusätzlichen Gemein-
schaftszeugnis.
1 2. Ort, Datum
Schiffsuntersuchungskommission
/, ,, --- ----------\
: Siegel !
11 I'
\ I
\ I
\ I
''
' ........ ________ ,, , ,
(Unterschrift)
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und son~tige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz•
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,28 DM (7,88 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 17. März 1988
Tag 1n halt Seite
10. 3. 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. März 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Bolivien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ..... . 254
10. 3. 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Nepal über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen .. 262
10. 3. 88 Gesetz zu__ dem Vertrag vom 4. Mai 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Ostlich des Uruguay über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen ......................................................................... . 272
9. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 281
Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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