214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
mit Gemeinschaftsgenehmigungen
Vom 7. März 1988
Auf Grund des § 103 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2 des gung für den Güterfernverkehr oder Inhaber einer
Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Erlaubnis für den allgemeinen Güternahverkehr
machung vom 10. März 1983 (BGB!. 1 S. 256) wird mit sind,
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
2. die fachliche Eignung für den grenzüberschreiten-
den Güterfernverkehr selbst oder durch die für die
Artikel 1 Führung der Geschäfte bestellte Person nachwei-
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter- sen können und
kraftverkehr mit Gemeinschaftsgenehmigungen vom
19. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert 3. die Voraussetzungen dafür erfüllen, daß die Geneh-
durch die Verordnung vom 19. Juni 1984 (BGB!. 1 S. 764), migung hinreichend ausgenutzt wird."
wird wie folgt geändert:
3. Dem§ 5 Abs. 3 wird angefügt:
1. § 1 erhält f?lgende Fassung:
„Hat der Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung
,,§ 1 eine von der Bundesanstalt zugelassene Frachtenprüf-
Für die Erteilung und Entziehung der Gemeinschafts- stelle mit der Vorprüfung seiner Unterlagen beauftragt,
genehmigungen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. so hat er die Fahrtenberichte dieser Frachtenprüfstelle
3164/76 vom 16. Dezember 1976 über das Gemein- vorzulegen; § 59 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgeset-
schaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen zes und die §§ 16 und 17 der Tarifüberwachungs-
den Mitlgiedstaaten (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der Verordnung GüKG vom 11. Dezember 1984 (BGBI. 1
jeweils geltenden Fassung der Bundesrepublik S. 1518) finden entsprechende Anwendung."
Deutschland zugewiesen werden, gelten neben den
Vorschriften dieser Verordnung die Vorschriften des
§ 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1
Artikel· 2
und Abs. 3, § 13, § 15 Abs. 1, § 19 und§ 102b Abs. 1
bis 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftver-
2. § 2 erhält folgende Fassung: kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 2
Die Gemeinschaftsgenehmigung wird nur an Unter-
nehmer erteilt, die Artikel 3
1. grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit EG- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Staaten durchführen und Inhaber einer Genehmi- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 7. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988 215
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Ingolstadt
Vom 7. März 1988
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1
S. 282), von denen Absatz 1 gemäß Artikel 3 der Dritten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs für den militärischen Flugplatz Ingolstadt vom
30. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 135) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den
Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des
16. März 1988 geltenden Fassung dieser Verord-
nung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Ein-
sicht archivmäßig gesichert niedergelegt."
2. Die Anlagen 1 und 2 werden wie aus den Anlagen 1
und 2 dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 7. März 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Ingolstadt
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 7. März 1988)
Lärmschutzbereich - Erste Änderung
Koordinatensystem: Gauß - Krüger:Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 (Mi I itärischer Flugplatz 1ngolstadt)
Nr. V X Nr. V X Nr. V X
1 4467106.3 5398275.2 51 4469056.4 5397646.7 101 4463840.4 5395171.8
2 4467148.8 5398295.7 52 4468911.8 5397578.9 102 4463773.6 5395127.4
3 4467193.0 5398311.6 53 4468772.5 5397503.1 103 4463706.9 5395082.3
4 4467237.9 5398325.5 54 4468641.2 5397415.7 104 4463640.7 5395036.6
5 4467304.7 5398342.2 55 4468517.7 5397316.7 105 4463607.6 5395013.4
6 4467372.3 5398354.9 56 4468398.5 5397211.4 106 4463574.6 5394989.9
7 4467440.3 5398364.1 57 4468273.5 5397114.6 107 4463536.8 5394975.0
8 4467508.5 5398370.6 58 4468209.3 5397066.2 108 4463497.1 5394966.3
9 4467645.8 5398379.0 59 4468146.1 5397016.5 109 4463415.9 5394949.4
10 4467782.8 5398388.8 60 4468082.9 5396966.8 110 4463335.0 5394930.8
11 4467919.8 5398399.4 61 4468018.6 5396918.6 111 4463221.3 5394902.7
12 4468057.9 5398401.1 62 4467886.0 5396833.4 112 4463105.7 5394884.4
13 4468208.9 5398404.1 63 4467803.1 .5396791.2 113 4462990.3 5394865.1
14 4468359.6 5398412.2 64 4467760.4 5396772.7 114 4462893.3 5394850.6
15 4468509.8 5398426.6 65 4467717.0 5396756.1 115 4462795.7 5394840.6
16 4468659.7 5398442.9 66 4467685.5 5396752.1 116 4462708.6 5394839.1
17 4468809.7 5398459.1 67 4467654.2 5396747.0 117 4462622.0 5394848.3
18 4468959.7 5398475.6 68 4467591.7 5396736.4 118 4462546.7 5394866.9
19 4469034.8 5398482.8 69 4467514.2 5396722.3 119 4462474.8 5394895.5
20 4469110.1 5398487.3 70 4467436.9 5396707.1 120 4462410.3 5394933.5
21 4469180.8 5398490.0 71 4467283.5 5396674.5 121 4462352.4 5394981.0
22 4469251.7 5398488.6 72 4467131.4 5396638.7 122 4462299.1 5395037.9
23 4469320.9 5398479.6 73 4466980.1 5396600.6 123 4462252.2 5395100.1
24 4469390.2 5398470.8 74 4466834.4 5396561.7 124 4462207.8 5395171.4
25 4469459.3 5398462.0 75 4466689.2 5396521.5 125 4462169.7 5395246.4
26 4469528.3 5398451.6 76 4466574.5 5396487.9 126 4462150.6 5395292.6
27 4469563.9 5398444.3 77 4466490.1 5396454.4 127 4462134.8 5395340.2
28 4469598.8 5398434.4 78 4466405.6 5396421.1 128 4462123.6 5395389.0
29 4469621.6 5398425.3 79 4466265.4 5396366.1 129 4462117.6 5395438.8
30 4469642.5 5398413.3 80 4466124.8 5396312.7 130 4462119.0 5395512.7
31 4469660.6 5398396.6 81 4465984.0 5396259.3 131 4462130.7 5395585.8
32 4469669.9 5398381.0 82 4465864.1 5396210.2 132 4462149.5 5395655.2
33 4469674.5 5398364.6 83 4465744.4 5396160.6 133 4462173.8 5395723.0
34 4469675.4 5398347.4 84 4465624.8 5396110.5 134 4462200.4 5395787.1
35 4469673.3 5398329.7 85 4465505.6 5396059.7 135 4462229.1 5395850.5
36 4469669.2 5398313.1 86 4465386.6 5396008.2 136 4462296.3 5395985.5
37 4469663.8 5398296.9 87 4465261.6 5395953.0 137 4462366.9 5396115.6
38 4469657.6 5398281.0 88 4465137.1 5395896.8 138 4462404.3 5396176.3
39 4469650.8 5398265.3 89 4465075.0 5395868.3 139 4462451.4 5396229.9
40 4469637.2 5398237.2 90 4465013.0 5395839.5 140 4462499.7 5396280.0
41 4469622.9 5398209.5 91 4464956.5 5395812.9 141 4462548.8 5396329.4
42 4469593.4 5398154.6 92 4464872.4 5395767.7 142 4462598.8 5396377.8
43 4469532.2 5398045.7 93 4464734.8 5395690.3 143 4462651.4 5396423.3
44 4469461.7 5397940.7 94 4464596.6 5395613.9 144 4462711.8 5396460.1
45 4469420.8 5397891.2 95 4464459.7 5395535.2 145 4462772.9 5396495.8
46 4469377.4 5397843.9 96 4464323.6 5395454.9 146 4462897.6 5396564.5
47 4469332.4 5397799.6 97 4464183.0 5395378.9 147 4463025.6 5396629.7
48 4469285.5 5397757.3 98 4464044.0 5395299.8 148 4463166.9 5396696.0
49 4469232.8 5397722.0 99 4463975.5 5395258.3 149 4463310.2 5396757.1
50 4469174.3 5397697.5 100 4463907.7 5395215.6 150 4463455.2 5396813.0
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988 217
noch Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz 1ngolstadt)
Nr. y X Nr. V X
151 4463601.4 5396865.8 171 4466193.5 5397739.6
152 4463748.7 5396915.2 172 4466263.7 5397777.0
153 4463900.3 5396952.4 173 4466320.9 5397808.0
154 4464051.6 5396990.7 174 4466392.2 5397847.0
155 4464187.5 5397026.6 175 4466463.2 5397886.4
156 4464323.5 5397062.0 176 4466575.5 5397949.7
157 4464459.9 5397096.3 177 4466710.3 5398027.7
158 4464593.6 5397139.4 178 4466843.6 5398108.1
159 4464688.3 5397171.7 179 4466921.6 5398156.8
160 4464774.1 5397200.2 180 4466976.3 5398189.4
161 4464859.8 5397229.1 181 4467041.5 5398231.9
162 4464992.5 5397274.9 182 4467106.3 5398275.2
163 4465125.2 5397321.3
164 4465269.0 5397372.4
165 4465412.6 5397424.1
166 4465555.6 5397477.5
167 4465697.4 5397533.8
168 4465839.7 5397588.9
169 4465981.6 5397645.0
170 4466123.0 5397702.5
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz 1ngolstadt)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 4467064.1 5399235.1 51 4472551.3 5399517.5 101 4469798.8 5397174.0
2 4467210.9 5399245.1 52 4472553.8 5399505.8 102 4469684.8 5397081.3
3 4467351.7 5399250.4 53 4472553.6 5399495.2 103 4469572.4 5396986.5
4 4467492.5 5399253.7 54 4472551.7 5399484.7 104 4469463.3 5396894.3
5 4467632.3 5399254.2 55 4472544.5 5399464.4 105 4469353.2 5396803.8
6 4467771.9 5399252.3 56 4472533.7 5399444.6 106 4469297.5 5396759.2
7 4467911.9 5399249.3 57 4472517.5 5399421.3 107 4469243.2 5396712.8
8 4468052.1 5399246.8 58 4472499.7 5399399.4 108 4469181.7 5396676.0
9 4468211.6 5399246.9 59 4472480.6 5399378.5 109 4469120.6 5396638.5
10 4468342.0 5399247.6 60 4472453.8 5399351.0 110 4469004.5 5396555.6
11 4468436.3 5399245.6 61 4472426.1 5399324.4 111 4468891.4 5396464.8
12 4468530.6 5399243.0 62 4472369.0 5399272.9 112 4468779.8 5396371.7
13 4468690.1 5399240.1 63 4472250.4 5399174.0 113 4468667.2 5396280.0
14 4468849.7 5399239.8 64 4472130.3 5399076.7 114 4468551.3 5396193.7
15 4469009.3 5399240.8 65 4472013.0 5398976.6 115 4468431.3 5396113.9
16 4469168.9 5399244.5 66 4471899.0 5398865.5 116 4468306.4 5396041.9
17 4469328.4 5399243.4 67 4471846.8 5398805.6 117 4468241.8 5396008.9
18 4469487.8 5399236.8 68 4471798.7 5398742.3 118 4468176.1 5395978.3
19 4469647.3 5399232.2 69 4471754.2 5398675.3 119 4468132.2 5395959.4
20 4469784.0 5399232.2 70 4471712.2 5398606.7 120 4468043.0 5395924.8
21 4469873.9 5399235.5 71 4471670.2 5398538.3 121 4467949.4 5395910.6
22 4469963.8 5399240.8 72 4471624.1 5398472.7 122 4467864.4 5395905.6
23 4470057.0 5399247.1 73 4471572.0 5398412.5 123 4467779.4 5395910.6
24 4470199.2 5399261.3 74 4471513.9 5398358.3 124 4467712.5 5395904.1
25 4470341.2 5399277.9 75 4471449.8 5398308.6 125 4467556.4 5395875.5
26 4470482.9 5399296.8 76 4471383.9 5398261.6 126 4467401.7 5395841.3
27 4470624.4 5399316.2 77 4471319.0 5398213.4 127 4467248.2 5395801.0
28 4470765.8 5399337.0 78 4471255.9 5398162.9 128 4467096.3 5395754.3
29 4470906.7 5399361.2 ' 79 4471198.2 5398108.1 129 4467020.7 5395728.9
30 4471047.6 5399385.6 80 4471147.1 5398047.2 130 4466945.4 5395702.6
31 4471196.3 5399412.0 81 4471102.6 5397980.0 131 4466879.9 5395675.5
32 4471345.0 5399438.7 82 4471062.8 5397909.8 132 4466817.2 5395642.3
33 4471493.7 5399465.2 83 4470995.0 5397794.4 133 4466689.8 5395579.9
34 4471642.4 5399491.1 84 4470909.3 5397715.6 134 4466559.1 5395526.9
35 4471791.3 5399516.1 85 4470829.3 5397630.6 135 4466424.1 5395486.6
36 4471940.4 5399539.3 86 4470759.3 5397590.6 136 4466286.4 5395454.1
37 4472089.7 5399559.4 87 4470699.3 5397550.6 137 4466149.2 5395420.1
38 4472164.5 5399567.7 88 4470637.8 5397522.1 138 4466012.6 5395384.5
39 4472239.6 5399574.2 89 4470601.4 5397508.8 139 4465863.9 5395339.9
40 4472289.8 5399577.2 90 4470564.5 5397496.5 140 4465718.2 5395288.5
41 4472340.0 5399579.0 91 4470498.9 5397477.2 141 4465575.3 5395230.6
42 4472390.4 5399578.6 92 4470432.7 5397459.7 142 4465434.6 5395167.6
43 4472418.2 5399576.9 93 4470366.0 5397443.4 143 4465295.2 5395101.7
44 4472445.9 5399573.8 94 4470299.2 5397427.7 144 4465222.2 5395062.4
45 4472473.3 5399568.8 95 4470232.4 5397411.8 145 4465160.2 5395025.8
46 4472494.1 5399563.2 96 4470165.9 5397395.2 146 4465024.5 5394951.5
47 4472513.6 5399555.4 97 4~70101.3 5397372.3 147 4464896.8 5394885.4
48 4472531.5 5399544.6 98 4470039.2 5397343.2 148 4464821.8 5394847.6
49 4472539.7 5399537.1 99 4469977.5 5397303.1 149 4464745.8 5394811.7
50 4472546.4 5399528.4 100 4469916.5 5397261.9 150 4464608.3 5394749.8
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988 219
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Ingolstadt)
Nr. V X Nr. V X Nr. V X
151 4464533.5 5394718.8 201 4462260.9 5392340.9 251 4460384.1 5394759.0
152 4464460.5 5394683.6 202 4462219.9 5392323.1 252 4460386.1 5394800.7
153 4464392.0 5394646.4 203 4462170.0 5392305.3 253 4460393.2 5394841.8
154 4464325.4 5394605.8 204 4462118.8 5392291.2 254 4460405.0 5394881.8
155 4464292. 7 5394584.0 205 4462014.2 5392274.3 255 4460420.2 5394920.6
156 4464260.7 5394561.2 206 4461927.4 5392273.5 256 4460435.9 5394955.8
157 4464239.7 5394545.6 207 4461841.3 5392283.8 257 4460453.3 53949SO.O
158 4464198.6 5394513.0 208 4461764.0 5392302.8 258 4460492.2 5395056.4
159 4464139.2 5394461.2 209 4461689.4 5392330.5 259 4460534.2 5395119.8
160 4464069.3 5394424.8 210 4461619.8 5392365.1 260 4460578.6 5395181. 7
161 4463916.2 5394391.3 211 4461553.9 5392406.3 261 4460624.6 5395242.4
162 4463769.7 5394345.3 212 4461491.0 5392453.5 262 4460671.7 5395302.2
163 4463625.8 5394294.7 213 4461431.6 5392505.4 263 4460703.6 5395341.8
164 4463551.8 5394272.7 214 4461399.1 5392536.9 264 4460735.8 5395381.2
165 4463477.5 5394252.2 215 4461367.6 5392569.4 265 4460769.1 5395419.6
166 4463439.4 5394246.4 216 4461344.0 5392603.9 266 4460800.3 5395443.8
167 4463402.4 5394235.5 217 4461331.4 5392643. 7 267 4460831.6 5395468.0
168 4463369.6 5394215.4 218 4461315.6 5392696.7 268 4460892.8 5395518.1
169 4463337.7 5394194.1 219 4461302.5 5392750.4 269 4461007.6 5395622.9
170 4463275.8 5394149.2 220 4461273.6 5392857.0 270 4461114.6 5395730.2
171 4463217.5 5394099.7 221 4461237.0 5393007.3 271 4461219.3 5395839.8
172 4463161.0 5394044.2 222 4461203.6 5393158.2 272 4461324.2 5395949.2
173 4463108.3 5393985.0 223 4461183.6 5393253.9 273 4461382.2 5396010.8
174 4463058.2 5393920.0 224 4461164.0 5393349.8 274 4461439.4 5396073.0
175 4463012.8 5393851.7 225 4461159.7 5393400.7 275 4461516.4 5396158.9
176 4462975.3 5393780.8 226 4461154.7 5393460.7 276 4461563.3 5396212.2
177 4462944.1 5393707.0 227 4461149.7 5393520.7 277 4461610.0 5396265.7
178 4462917.9 5393634.1 228 4461144.7 5393575.7 278 4461649.1 5396325.6
179 4462894.7 5393560.2 229 4461133.0 5393617.1 279 4461686.4 5396386.7
180 4462875.5 5393485.9 230 4461116.9 5393692.6 280 4461763.1 5396507.3
181 4462859.7 5393410. 7 231 4461099.3 5393767.9 281 4461844.0 5396624.6
182 4462851.7 5393355.4 232 4461079.2 5393842.8 282 4461885.8 5396682.2
183 4462839.6 5393258.3 233 4461055.7 5393916.8 283 4461935.8 5396733.0
184 4462833.4 5393181.0 234 4461027.2 5393991.4 284 4461988.9 5396781.4
185 4462831.2 5393103.6 235 4460993.4 5394063.9 285 4462043.4 5396828.3
186 4462831.0 5393051.3 236 4460955.2 5394131.3 286 4462146.7 5396914.2
187 4462831.7 5392999.0 237 4460911.5 5394195.4 287 4462252.0 5396997.7
188 4462833.3 5392946.7 238 4460887.7 5394225.7 288 4462336.6 5397063.7
189 4462816.2 5392892.1 239 4460862.6 5394255.1 289 4462377.6 5397094.9
190 4462781.8 5392845.8 240 4460809.0 5394310.5 290 4462412.9 5397111.5
191 4462759.1 5392815.3 241 4460750.3 5394362.5 291 4462448.2 5397128.2
192 4462713.2 5392754.5 242 4460689.1 5394411.7 292 4462518.7 5397161.4
193 4462668.2 5392693.0 243 4460626.0 5394459.8 293 4462660.1 5397227.5
194 4462577.4 5392585.0 244 4460562.6 5394507.6 294 4462801.8 5397292.8
195 4462474.4 5392481.9 245 4460521.5 5394539.7 295 4462944.0 5397357.3
196 4462417.7 5392434.8 246 4460482.4 5394574.1 296 4463086.6 5397420.9
197 4462388.1 5392412.9 247 4460446.3 5394611.7 297 4463225.5 5397482.4
198 4462357.7 5392392.1 248 4460421.8 5394644.1 298 4463364.5 5397543.4
199 4462330.1 5392374.9 249 4460402.3 5394679.9 299 4463504.3 5397602.7
200 4462301.8 5392358.8 250 4460389.5 5394718.6 300 4463647.7 5397653.7
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Ingolstadt)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
301 4463789.1 5397708.9 321 4465196.7 5398333.4 341 4467064.1 5399235.1
302 4463928.3 5397769.3 322 4465337.9 5398405.5
303 4464003.8 5397802.3 323 4465411.2 5398442.5
304 4464080.7 5397831.8 324 4465486.7 5398474.9
305 4464138.0 5397850.1 325 4465589.5 5398520.5
306 4464194.9 5397869.7 326 4465699.5 5398575.5
307 4464239.6 5397890.6 327 4465809.5 5398630.5
308 4464269.6 5397915.6 328 4465907.9 5398684.4
309 4464299.6 5397940.6 329 4466048.9 5398757.4
310 4464339.6 5397960.6 330 4466157.0 5398812.3
311 4464371.7 5397979.5 331 4466233.4 5398855.2
312 4464418.0 5397997.5 332 4466366.8 5398933.9
313 4464464.4 5398015.8 333 4466469.6 5398998.3
314 4464537.0 5398045.0 334 4466566.7 5399062.1
315 4464661.1 5398096.2 335 4466619.5 5399095.5
316 4464792.0 5398151.9 336 4466684.5 5399130.5
317 4464922.3 5398209.0 337 4466749.5 5399150.5
318 4465002.0 5398244.2 338 4466812.5 5399183.3
319 4465052.3 5398267.1 339 4466876.5 5399203.2
320 4465124.8 5398299.7 340 4466940.9 5399217.8
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Ingolstadt
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 7. März 1988)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000 *)
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
") Die topographische Karte im Maßstab 1: 50 000 wird - Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos - auf
Anforderung übersandt.
44 74
4458
5402 5402
5400 5400
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222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
Vom 8. März 1988
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes §3
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des (1) Die Prüfung gliedert sich in
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
1. einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh- 2. einen wirtschaftszweigspezifischen Teil,
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung nach Absatz i ist unbeschadet des § 7
§1
schriftlich und mündlich und im berufs- und arbeitspäd-
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses agogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden Unter-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und weisung außerdem in Form von praktischen Übungen
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die
Industriefachwirt/zur Industriefachwirtin erworben worden schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann die
sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den§§ 2 Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
bis 10 durchführen. (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriefach- zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-
wirtes in Industriebetrieben wahrzunehmen: fungsteils zu beginnen.
1 . Wahrnehmen qualifizierter Sachaufgaben in kauf-
§4
männischen Abteilungen;
Wirtschaftszweigübergreifender Teil
2. Erkennen und Beurteilen betrieblicher Gesamtzusam-
menhänge; (1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgen-
3. Führen von Mitarbeitern sowie Mitwirken bei der beruf- den Fächern zu prüfen:
lichen Bildung von Mitarbeitern. 1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- 2. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und
kannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Kommunikationstechniken.
Industriefachwirtin. (2) Im Prüfungsfach „Volks- und betriebswirtschaftliche
Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
§2 er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und
Zulassungsvoraussetzungen Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf
unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele
1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem industrieller Unternehmen und das Zusammenwirken der
anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus- betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rah-
bildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige men können geprüft werden:
Berufspraxis oder 1. Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme;
2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis 2. Wirtschaftskreislauf;
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in 3. Märkte und Preisbildung;
zwei Bereichen gemäߧ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 in Tätigkeiten
abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Indu- 4. Geld und Kredit;
striefachwirt dienlich sind; sie muß inhaltlich wesentliche 5. Konjunktur und Wirtschaftswachstum;
Bezüge zu Abläufen in Industriebetrieben haben. 6. Abgrenzung Betriebswirtschaftslehre zu Volkswirt-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch schaftslehre;
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen 7. Produktionsfaktoren im Betrieb;
oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, _die die 8. betriebliche Funktionen;
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 9. betriebswirtschaftliche Kennzahlen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988 223
(3) Im Prüfungsfach „ Elektronische Datenverarbeitung, daß er die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbei-
Informations- und Kommunikationstechniken" soll der Prü- terführung kennt und zur Lösung .betrieblicher Aufgaben
fungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des einsetzen kann. In diesem Rahmen können · geprüft
Aufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems ein- werden:
schließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten 1. Grundlagen der Planung und Organisation;
der EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beur-
teilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 2. Aufbauorganisation;
1. Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV; 3. Ablauforganisation;
2. Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen; 4. Führungstechniken;
3. Methoden und Phasen der Datenerfassung; 5. Planungs- und Steuerungstechniken;
4. Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren; 6. Wertanalyse;
5. Anwendersoftware; 7. Statistik als unternehmenspolitisches Instrument.
6. Datensicherung; (3) Im Prüfungsfach „Jahresabschluß, Finanzierung und
7. Text- und Bildverarbeitung; Steuern" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
Bilanzierungs- und · Bewertungsgrundsätze kennt und
8. Kommunikationsnetze.
Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen analysie-
(4) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs- ren kann. Er soll zeigen, daß er die Finanzierungsregeln
fächern ist schriftlich durchzuführen. kennt und die Vor- und Nachteile der verschiedenen
Finanzierungsarten darlegen kann. Außerdem soll er dar-
(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 4 Stun- tun können, daß er die Einflüsse des Steuerrechts auf das
den dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Unternehmen kennt. In diesem Rahmen können geprüft
Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra- werden:
gen im Prüfungsfach:
1. Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-
1. Volks- und betriebswirt- rechnung;
schaftliche Grundlagen: 1½ Stunden,
2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze von Wirt-
2. Elektronische Datenverarbeitung, schaftsgütern;
Informations- und
Kommunikationstechniken: 1½Stunden. 3. das finanzielle Zielsystem der Unternehmung;
4. Finanzierungsregeln;
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- 5. Finanzierungsarten;
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie 6. Grundbegriffe des Steuerrechts;
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu- 7. unternehmensbezogene Steuern: Einkommensteuer,
tung ist. In der Ergänzungsprüfung soll der Prüfungsteil- Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögen-
nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte steuer, Umsatzsteuer.
berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu
klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Die (4) Im Prüfungsfach „Kosten- und Leistungsrechnung"
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteil- soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die
nehmer nicht länger als 1O Minuten dauern. Methoden und Techniken der Kosten- und Leistungsrech-
nung und ihre Wirkung als unternehmensinternes Steue-
rungsinstrument kennt. In diesem Rahmen können geprüft
§5 werden:
Wirtschaftszweigspezifischer Teil 1. Grundlagen der Kostenrechnung;
2. Kostenartenrechnung;
(1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen: 3. Kostenstellenrechnung;
1. Betriebliche Organisation und Unternehmensführung, 4. Kostenträgerrechnung;
2. Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern, 5. Plan- und lstkostenrechnung;
3. Kosten- und Leistungsrechnung, 6. Voll- und Teilkostenrechnung.
4. Personalwirtschaft, (5) Im Prüfungsfach „Personalwirtschaft" soll der Prü-
5. Produktionswirtschaft, fungsteilnehmer nachweisen, daß er Ziele und Aufgaben
des Personalwesens kennt und Personalpolitik als wichti-
6. Materialwirtschaft,
gen Teilbereich der Unternehmenspolitik in den betrieb-
7. Absatzwirtschaft, lichen Gesamtzusammenhang einzuordnen versteht. Er
8. Situationsbezogenes Fachgespräch. muß nachweisen, daß er das Instrumentarium betrieblicher
Personalpolitik kennt und einzusetzen versteht. In diesem
(2) Im Prüfungsfach „Betriebliche Organisation und Rahmen können geprüft werden:
Unternehmensführung" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
1. Personalpolitik und -planung;
weisen, daß er Aufgaben und Ziele der betrieblichen Orga-
nisation kennt und als Grundlage für die Unternehmens- 2. Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personal-
führung einzuordnen versteht. Er soll ferner nachweisen, wirtschaft;
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. Personalbeurteilung und -entwicklung; (9) Im Prüfungsfach „Situationsbezogenes Fachge-
4. Entgeltformen; spräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in
der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situa-
5. Führungsverhalten im Betrieb; tionen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzu-
6. betriebliches Bildungswesen; schlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen . betrieb-
lichen Situationsaufgabe auszugehen.
7. betriebliches Sozialwesen;
8. betriebliche Mitbestimmung. (1 O) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern wer-
den außerdem einschlägige Rechtsvorschriften geprüft.
(6) Im Prüfungsfach „Produktionswirtschaft" soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Aufgaben der (11) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Prüfungs-
Produktionswirtschaft insgesamt und in den Teilgebieten fächern ist nach Maßgabe des Satzes 3 schriftlich zu prü-
sowie ihre Eingliederung in. das Unternehmen von der fen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter
Produktentwicklung bis zum Vertrieb kennt und darstellen Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht
kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: länger als 1O Stunden dauern; die Mindestzeit je Prüfungs-
1. Fertigungsplanung; fach beträgt 1½ Stunden. In den Prüfungsfächern gemäß
Absatz 1 Nr. 5 bis 7 wird die Prüfung in zwei der dort
2. Fertigungssteuerung; genannten Fächern durchgeführt; der Prüfungsteilnehmer
3. Personaldisposition; trifft die entsprechende Auswahl.
4. Anlagenüberwachung; {12) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 8 genannten
5. Fertigungsversorgung; Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches
durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
6. Fertigungskontrolle;
als 30 Minuten dauern.
7. Zeitwirtschaft;
(13) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
8. ökologische Aspekte der Produktion.
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
(7) Im Prüfungsfach „Materialwirtschaft" soll der Prü- ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
zwischen der Materialwirtschaft und den anderen Berei- Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-
chen des Unternehmens kennt. Er hat zu zeigen, daß er tung ist; dies gilt nicht für das in Absatz 1 Nr. 8 genannte
die Aufgabenstellung der Materialwirtschaft in ihrer Bedeu- Prüfungsfach. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach
tung für das Unternehmensziel einschätzen und das mate- und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im
rialwirtschaftliche Wissen zur Lösung unternehmensspezi- ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 6
fischer Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen Satz 2 gilt entsprechend.
können geprüft werden:
1. Be<;iarfsermittlung und -analyse; §6
2. Beschaffungsmarkt; Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
3. Einkaufsorganisation und -abwicklung; (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in
4. Lagerwirtschaft; folgenden Fächern zu prüfen:
5. Transportwesen; 1. Grundfragen der Berufsbildung,
6. Entsorgung und Wiederverwertung. 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
(8) Im Prüfungsfach „Absatzwirtschaft" soll der Prü- 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
fungsteilnehmer nachweisen, daß Unternehmenspolitik 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Absatzpolitik ist und untemehmerisches Handeln durch
den Markt gesteuert wird. Er hat nachzuweisen, daß er das (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
absatzpolitische Instrumentarium zur Lösung absatzwirt- können geprüft werden:
schaftlicher Fragen einsetzen kann. In diesem Rahmen
1 . Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-
können geprüft werden:
stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf
1. Marketing als Teil der Unternehmenskonzeption; Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle
2. Marktkonzept und Marktstrategie; und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-
leistung, zusammenhänge zwischen Berufsbildung
3. Aufgaben und Objekte der Marktforschung; und Arbeitsmarkt;
4. Produkt- und Sortimentspolitik; 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
5. Preispolitik; Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
lichen Bildung;
6. Absatzmethoden;
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
7. Verkaufsförderung;
den und des Ausbilders.
8. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
9. Verkauf;
Ausbildung" können geprüft werden:
1O. Absatzkontrolle;
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
11. Verbraucherschutz. dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988 225
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: §7
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
dung,
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde- Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-
nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb- fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle
lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,
Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans; einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera- richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß
tung und dem Ausbildungsberater; eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung
bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben ständige Freistellung ist nicht zulässig.
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-,
Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
sehen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
b) Ausbildungsmittel, von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
c) Lern- und Führungshilfen, dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
d) Beurteilen und Bewerten. deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer. die die
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil- berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des
dung" können geprüft werden: Bunqesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer
Berufsausbildung; öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde-
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens- Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup- schen Prüfungsteil freigestellt werden.
penpsychologische Verhaltensweisen;
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, §8
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
Bestehen der Prüfung
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
des Jugendlichen; (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-
ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
sches Mittel aus den Punktbewertungen der Prüfungslei-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Für
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
jedes Prüfungsfach und für die praktisch durchzuführende
Unterweisung ist eine Note aus der Punktbewertung der
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-
jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei ist aus den
bildung" können geprüft werden:
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen je Prü-
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, fungsfach das arithmetische Mittel zu bilden. Die Punktbe-
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs- wertung der praktisch durchzuführenden Unterweisung im
bildungsgesetzes; berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist als
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und gesonderte Prüfungsleistung den Punktbewertungen für
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- die einzelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, und daraus das arithmetische Mittel zu bilden.
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde- nehmer in allen geprüften Fächern des wirtschaftszweig-
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des spezifischen Prüfungsteils und im wirtschaftszweigüber-
Unfallschutzrechts; greifenden sowie im berufs- und arbeitspädagogischen
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden- Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen er-
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. bracht hat. Im wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungs-
teil dürfen nur in einem Prüfungsfach, im berufs- und
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- arbeitspädagogischen Prüfungsteil nur in einem Prüfungs-
führen. fach oder in der praktisch durchzuführenden Unterweisung
nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer unge-
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt nügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach oder in
5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufer- der praktisch durchzuführenden Unterweisung ist die Prü-
tigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführ- fung nicht bestanden.
ten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll
die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern. gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt- Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen
finden. Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im (2) Prüfungsteilnehmer, die die lndustriefachwirtprüfung
Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und Datum sowie nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig und sich in der Zeit vom 1 . Januar 1989 bis zum
abgelegten Prüfung anzugeben. 31. Dezember 1991 zu einer Wiederholungsprüfung
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den
bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
§9 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-
holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
Wiederholung der Prüfung § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
{1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal (3) Prüfungen im Rahmen der Erprobung des vom Bun-
wiederholt werden. desinstitut für Berufsbildung entwickelten Modellvorha-
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh- bens· ,,lndustriefachwirt'lndustriefachwirtin" können nach
mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei- den von den zuständigen Stellen hierfür bis zum Inkraft-
len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun- treten dieser Verordnung erlassenen Vorschriften durch-
gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht geführt werden.
haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet § 11
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
§10 bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsvorschriften
§12
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Inkrafttreten
Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-
ten zu Ende geführt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 8. März 1988
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988 227
_Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter lndustriefachwirVGeprüfte Industriefachwirtin
Herr/Frau ...................................................................................................................................................................................................
geboren am .................... .......................... .. ...... ........ ......... ... .. .. .. . in ...................................................................................................
hat am ... .... ............................. ......... .... ......... ... .. .... .... ... ... .... ......... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter lndustriefachwirVGeprüfte Industriefach-
wirtin vom 8. März 1988 (BGBI. 1 S. 222)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Wirtschaftszweigübergreifende Prüfung
1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen
2. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ................................ freigestellt.")
II. Wirtschaftszweigspezifische Prüfung
1. Betriebliche Organisation und Unternehmensführung
2. Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern
3. Kosten- und Leistungsrechnung
4. Personalwirtschaft
5. Produktionswirtschaft
6. Materialwirtschaft
7. Absatzwirtschaft
8. Situationsbezogenes Fachgespräch
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.2.
Im Fall des § 5 Abs. 11 Satz 3 ist bei dem nichtgeprüften Fach der Nr. 5 bi~ 7 folgender Hinweis
einzusetzen: ,,Keine Note gemäß § 5 Abs. 11 Satz 3. ")
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988 229
Verordnung
über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres,
einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit
in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen
Vom 10. März 1988
Auf Grund des§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen als
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti- erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn
kel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 1. der Schulunterricht seiner Fachrichtung nach den in der
S. 705) geändert worden ist, und des § 27 a Abs. 1 der
Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen entspricht
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
und
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch
das Gesetz vom 14. August 1969 eingefügt und durch 2. der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26
Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern,
S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in den
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh- vorsieht.
men mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
(2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Nr. 2 gelten die fachtheoretischen und die fachpraktischen
Fächer.
§ 1 §4
Anwendungsbereich zweijährige Berufsfachschule
Diese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach
gewerblichen Wirtschaft. Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten minde-
stens zweijährigen Berufsfachschule, die den Vorausset-
§2 zungen des§ 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verord-
nung vom 4. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1155), geändert durch
Schulisches Berufsgrundbildungsjahr die Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 665),
Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrund- entspricht, in der II. Richtung: Metall und in der III. Rich-
bildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsausbildung auf tung: Elektrotechnik wird mit einem Jahr auf die Ausbil-
die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsbe- dungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen
ruf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt angerechnet.
sind: §5
1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen Übergangsregelung
oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden pri-
vaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufs- (1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-
grundbildung in Vollzeitform durchgeführt. grundbildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1986/
1987 in den Berufsfeldern Metalltechnik und Elektrotech-
2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenvertei- nik, das den Voraussetzungen der Berufsgrundbildungs-
lung der Anlage 1 und der von der Ständigen Konferenz jahr-Anrechungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBI. 1
der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik S. 1061) entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in
Deutschland am 3. November 1987 beschlossenen den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.
Rahmenlehrpläne über den Berufsschulunterricht in Der Schulbesuch im Berufsfeld Metalltechnik wird mit
den industriellen Metallberufen und in den industriellen einem Jahr angerechnet, wenn er in dem Schwerpunkt A:
Elektroberufen (BAnz. Nr. 217 a vom 20. November Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik erfolgt; im
1987) erteilt. übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem hal-
3. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des ben Jahr angerechnet. Der Schulbesuch im Berufsfeld
schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen Elektrotechnik wird mit einem Jahr angerechnet.
ist, ist in der Anlage 2 aufgeführt. (2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-
grundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2
§3 entspricht, wird bis zum 31. Dezember 1991 auch auf die
Einjährige Berufsfachschule Ausbildungszeit in den industriellen Berufen der Berufsfel-
der Metalltechnik und Elektrotechnik der Anlage 2 der
(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom
Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjähri- 17. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1061) angerechnet. Die Anrech-
gen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbil- nung erfolgt in den Berufen des Schwerpunktes A: Ferti-
dungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in den gungs- und spanende Bearbeitungstechnik des Berufsfel-
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
des Metalltechnik mit Ausnahme der zweijährigen Berufe Nr. 14 Rolladen- und Jalousiebauer und
mit einem Jahr, in den zweijährigen Berufen und in den
Nr. 21 Schmied/Industrie gestrichen.
Berufen der Schwerpunkte 8: Installations- und Metallbau-
technik und C: Kraftfahrzeugtechnik des Berufsfeldes 2. Im VII. Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie werden
Metalltechnik mit mindestens einem halben Jahr und in
a) im Schwerpunkt A: Laboratoriumstechnik
den Berufen des Berufsfeldes Elektrotechnik mit einem
Jahr. Nr. 7 Textillaborant (chemisch-technisch) gestri-
chen,
§6
b) im Schwerpunkt 8: Produktionstechnik
Änderung der
Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Nr. 2 Chemiefacharbeiter durch Chemikant ersetzt,
(1) In der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver- Nr. 5 Pharmakant und
ordnung vom 17. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1061) wird die Nr. 6 Ver- und Entsorger eingefügt.
Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 wie folgt geändert:
(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-
1. Im II. Berufsfeld: Metalltechnik werden
grundbildungsjahres vor Inkrafttreten der Vorschriften des
a) im Schwerpunkt A: Fertigungs- und spanende Bear- Absatzes 1 ist nach den bis zum 16. März 1988
beitungstechnik geltenden Vorschriften anzurechnen.
Nr. 19 Flugzeugmechaniker durch Fluggerätmecha-
niker ersetzt,
§7
Nr. 43 Verpackungsmittelmechaniker gestrichen, Berlin-Klausel
Nr. 47 Fluggerätbauer, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Nr. 48 Gießereimechaniker und leitungsgesetzes in Verbind1:mg mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch
Nr. 49 Verfahrensmechaniker in der Hütten- und im Land Berlin.
Halbzeugindustrie eingefügt,
b) im Schwerpunkt B: Installations- und Metallbautech- §8
nik Inkrafttreten
Nr. 6 Hüttenfacharbeiter, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Nr. 12 Metallflugzeugbauer, Kraft.
Bonn, den 10. März 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988 231
Anlage 1
(zu § 2 Nr. 2)
Stundenverteilung
1. Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den indu-
striellen Metallberufen beträgt die jährliche Unterrichts-
stundenzahl
in der Fachtheorie: 320 Stunden,
in der Fachpraxis: 880 Stunden.
2. Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den indu-
striellen Elektroberufen beträgt die jährliche Unter-
richtsstundenzahl
in der Fachtheorie: 320 Stunden,
in der Fachpraxis: 720 Stunden.
Anlage 2
(zu § 2 Nr. 3)
Liste der Ausbildungsberufe
1. Industrielle Metallberufe, anerkannt durch Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Metall-
berufen vom 15. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 274)
Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
Automobilmechaniker/ Automobilmechanikerin
2. Industrielle Elektroberufe, anerkannt durch Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Elektro-
berufen und zum Kommunikationselektroniker/zur
Kommunikationselektronikerin im Bereich der Deut-
schen Bundespost vom 15. Januar 1987 (BGBI. 1
S. 199)
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektro-
nikerin
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 4. März 1988
1.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) werden amtliche Prüf-
und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
- in der Republik Irak für Waren jeder Art (Anlage 1) und
- in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Anlage 2)
eingeführt sind.
Das in der Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der
Anlage zu der Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBI. 1S. 1158) wiedergege-
benen Kennzeichens.
II.
Auf Gund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß
das Kennzeichen
- der International Joint Commission (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. April 1987 (BGBI. 1 S. 1158).
Bonn, den 4. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Anlage 1
Nationales Gütezeichen der Republik Irak
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988 233
Anlage 2
Prüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern
für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Anlage 3
Kennzeichen der International Joint Commission
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 4. März 1988
Tag I n h a It Seite
11. 1. 88 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 222
2. 2. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Bildungsministerium des brasilianischen Bundesstaates Parana über die Förderung des Deutsch-
unterrichts an weiterführenden Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
4. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
8. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
8. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 226
10. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
10. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädi-
gung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
10. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
10. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-
organisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
10. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
12. 2. 88 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Kulturrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
12. 2. 88 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-
Preises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
18. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art . . . . . . . 233
18. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
18. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
18. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
18. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
19. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
19. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988 235
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 15. März 1988
Tag I n h a It Seite
27. 2. 88 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung am
Grenzübergang Mesenich-Autobahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
4. 2. 88 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Guinea
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 240
17. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
19. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
23. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
24. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Ersetzung der
„American Express Bank Limited" durch die „Merchants Bank" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
25. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
26. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
26. 2. 88 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Einsetzung eines Rates für den
Jugendaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
29. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 251
29. 2. 88 Bekanntmachung Qber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
29. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
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236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 445. Übersicht über den Stand der Bandesgesetzgebung,
abgeschlossen am 29. Februar 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 50 vom 12. März 1988 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 50 vom 12. März 1988 kann zum Preis von 5,30 DM
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