200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 23. Februar 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgeset- 2. Nummer 34 wird aufgehoben.
zes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717), der durch Artikel 1
Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1S. 1432)
eingefügt worden ist, wird nach Anhörung des Ausschus- 3. Nach Nummer 40 wird angefügt:
ses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bun- „41 . Institut National de Recherche
desrates verordnet: et de Securite (INRS)
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Artikel 1
Avenue de Bourgogne
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung F-54501 Vandoeuvre
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986
(BGBI. 1 S. 124) wird wie folgt geändert: 42. Centre National du Machinisme
Agricole, du Genie rural, des
1. Die Nummern 11.3, 14.11, 14.20, 15, 35 und 39 werden Eaux et des Forets (CEMAGREF)
wie folgt gefaßt: Parc de Tourvoie
F-92160 Antony
,, 11 .3 Normenausschuß Heiz-
und Raumlufttechnik im DIN 43. Institut de Soudure (IS)
Burggrafenstraße 4-10 32, Boulevard de la Chapelle
1000 Berlin 30 F-75880 Paris Cedex 18
14.11 Fachausschuß Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege der Zentralstelle 44. Centre Technique du Bois
für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin et de I' Ameublement (CTBA)
- Prüfstelle - 10, Avenue de Saint-Mande
Pappelallee 35-37 F-75012 Paris
2000 Hamburg 76 45. Laser-Medizin-Zentrum GmbH
14.20 Fachausschuß Verwaltung Berlin (LMZ) an der Freien Universität Berlin
der Zentralstelle für Unfallverhütung - Prüfstelle für medizinische Geräte -
und Arbeitsmedizin Krahmerstraße 6-1 0
- Prüfstelle - 1000 Berlin 45
Mönckebergstraße 7
2000 Hamburg 1 46. Institut für Medizinische Technik des
Klinikums der Justus-Liebig-Universität Gießen
15. Bundesanstalt für Materialforschung - Prüfstelle für medizinische Geräte -
und -prüfung (BAM) Aulweg 123
Unter den Eichen 87
6300 Gießen".
1000 Berlin 45
35. Forschungsgemeinschaft Werkzeuge
und Werkstoffe e.V. (FGW) Artikel 2
Versuchs- und Prüfanstalt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Remscheid e.V. (VPA) tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesicher-
Elberfelder Straße n heitsgesetzes auch im Land Berlin.
5630 Remscheid 1
39. Nordwestdeutsches Institut für Möbel-
und Materialprüfung (NIMM) Artikel 3
Klingenbergstraße 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4930 Detmold". Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 201
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 24. Februar 1988
Auf Grund des durch Artikel 18 des Gesetzes vom genutzten Wohnfläche zu der gesamten Wohn-
1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) geänderten § 267 fläche entspricht."
Abs. 3 sowie des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichs- c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) verordnet die Bundes- ,,(6) Für Abnutzung kann als Werbungskosten
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: jährlich ein Betrag in Höhe von eins vom Hundert
des nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar
1964 festgestellten Einheitswerts abgesetzt wer-
Artikel 1 den. Solange der Einheitswert des Hauses oder der
Änderung der 3. LeistungsDV-LA Eigentumswohnung, der wegen der Errichtung
eines Gebäudes oder wegen einer sonstigen
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach Bestandsveränderung, wie Anbau, Aufbau oder
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt- Ausbau, fortzuschreiben ist, noch nicht feststeht, ist
machung vom 14. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 850), zuletzt dem bisherigen Einheitswert ein Drittel der Herstel-
geändert durch § 5 der Dreizehnten Verordnung zur lungskosten hinzuzurechnen; ist der Einheitswert
Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenaus- nachträglich festzustellen, so ist bis zur Durch-
gleichsgesetz vom 26. Juni 1986 (BGBI. 1S. 937), wird wie führung der Nachfeststellung ein Drittel der
folgt geändert: Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Ein-
heitswert anzusetzen; Anschaffungskosten sind
1. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „vorbehaltlich des § 12 jedoch nur zu berücksichtigen, soweit sie auf das
Abs. 2 Satz 3" gestrichen. Gebäude entfallen."
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
2. § 7 wird wie folgt geändert: ,,(7) § 7 Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden;
a) In Absatz 2 wird Nummer 4 gestrichen; Nummer 5 für die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus,
wird Nummer 4. die Eigentumswohnung und das eigentumsähnliche
Dauerwohnrecht sowie für die Errechnung der Ein-
b) Absatz 7 wird gestrichen; die Absätze 8 bis 12
künfte aus Untervermietung und für die Absetzung
werden Absätze 7 bis 11 .
für Abnutzung gelten jedoch die vorstehenden
Absätze 2, 3, 4 und 6."
3. In § 8 Satz 3 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Zahl „ 12"
durch die Zahl „ 11" ersetzt.
5. In § 19 Abs. 1 Nr. 7 wird das Zitat ,,§ 21 " durch das
Zitat ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,, (2) Der Nutzungswert einer selbstgenutzten Berlin-Klausel
Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswoh-
nung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
oder einer dem Berechtigten unentgeltlich über- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des Lasten-
lassenen Wohnung ist nicht zu berücksichtigen." ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,(3) Nutzt der Berechtigte eine Wohnung im eige- Inkrafttreten
nen Haus, eine Eigentumswohnung oder ein eigen-
tumsähnliches Dauerwohnrecht teilweise selbst, so Artikel 1 Nr. 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
sind Werbungskosten nur mit dem Anteil zu berück- in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach
sichtigen, der dem Verhältnis der nicht selbst- der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
Vom 1. März 1988
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferordnung in der selbständig zu bewerten. Die bei der mündlichen Prü-
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 fung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus-
(BGBI. 1 S. 2803) wird mit Zustimmung des Bundesrates ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen.
verordnet: (2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht
mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so gilt der
Artikel 1 Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abwei-
Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im chungen gilt dasselbe, wenn die beiden die Arbeit
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1, bewertenden Prüfer sich nicht einigen."
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch § 9 der Verordnung vom 16. Juni 1986 (BGBI. 1 Artikel 2
S. 904), wird wie folgt geändert:
Soweit die Note für eine Aufsichtsarbeit bereits vor dem
1. In § 3 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in
der bisherigen Fassung festgesetzt worden ist, bleibt es
,,Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Vorsit- bei dieser Note.
zende auch Mitglieder des Prüfungsausschusses
bestimmen, die nicht an der mündlichen Prüfung teil-
Artikel 3
nehmen."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. § 11 erhält folgende Fassung: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 140 der Wirtschafts-
prüferordnung auch im Land Berlin.
,,§ 11
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Artikel 4
(1) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach§ 4 Abs. 1
berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, Kraft.
Bonn, den 1. März 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 203
Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
und der Diätverordnung
Vom 2. März 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Artikel 2
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Änderung der Diätverordnung
August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einverneh-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
schaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des chung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 71 ), zuletzt geän-
Bundesrates verordnet: dert durch § 7 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1984
(BGBI. 1 S. 897), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 27 a wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
,,§ 27 a
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezem-
Bis zum 31. März 1988 dürfen Propionsäure sowie
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch
Natrium-, Calcium- und Kaliumpropionat nach Maß-
die Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
gabe der bis zum 10. März 1988 geltenden Vorschriften
S. 1652), wird wie folgt geändert:
noch verwendet und so hergestellte Lebensmittel in
1 . § 10 wird wie folgt gefaßt: den Verkehr gebracht werden."
,,§ 10 2. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift a) In Nummer 1 werden in den Spalten 4 und 5 fol-
Bis zum 31. März 1988 dürfen Propionsäure sowie gende Buchstaben angefügt:
Natrium-, Calcium- und Kaliumpropionat nach Maß- ,,d) für Schnittbrot und d) bis zu 2 Gramm,
gabe der bis zum 10. März 1988 geltenden Vorschriften brennwertvermin- berechnet als Sorbin-
noch verwendet und so hergestellte Lebensmittel in dertes Brot säure, auf ein Kilo-
den Verkehr gebracht werden." gramm".
2. In Anlage 3 Liste A wird die Nummer 5 mit allen b) Nummer 2 wird mit allen Angaben gestrichen.
Angaben gestrichen.
3. In Anlage 3 Liste B werden Artikel 3
a) bei Nummer 31 in Spalte 2 unter der Ziffer 5 die Zahl Berlin-Klausel
,,3,0" durch einen Gedankenstrich ersetzt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) bei Nummer 32 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
aa) in Spalte 1 nach dem Wort „Füllung" die Worte
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
,,,Weichbrötchen sowie vorgebackene Back-
waren, die als solche in den Verkehr gebracht
werden" eingefügt und
Artikel 4
bb) in Spalte 2 unter der Ziffer 1 der Gedanken-
Inkrafttreten
strich durch die Zahl „2,0" sowie unter der
Ziffer 5 die Zahl „3,0" durch einen Gedanken- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
strich ersetzt. Kraft.
Bonn, den 2. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 7. März 1988
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird von der
Bundesregierung,
auf Grund des § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 18 Abs. 8 und 9 sowie des § 26 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes wird vom
Bundesminister der Finanzen
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021.21 und 9021.29 des
Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021.19 des Zolltarifs), soweit sie der Unter-
nehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;".
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Zitat ,,(aus Nr. 89.01 BI und aus Nr. 89.02 des Zolltarifs)" durch das Zitat ,,(aus Positionen
89.01 und 89.02, aus Unterposition 8903 9210, aus Position 89.04 und aus Unterposition 8906 0091 des
Zolltarifs)" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Zitat ,,(Nr. 89.01 Ades Zolltarifs)" durch das Zitat ,,(Unterposition 8906 0010 des Zolltarifs)"
ersetzt.
3. Die Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
Zolltarif
Lfd.
Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Nr.
Unterposition)
Lebende Tiere, und zwar
· a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wild-
pferde, aus Position 01 .01
b) Maultiere und Maulesel, aus Position 01.01
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 01.02
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 01.03
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 01.04
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 01.04
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Position 01 .05
h) Hauskaninchen, aus Position 01 .06
i) Haustauben, aus Position 01.06
j) Bienen, aus Position 01.06
k) ausgebildete Blindenführhunde aus Position 01.06
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 205
Zolltarif
Lfd.
Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Nr.
Unterposition)
2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 2
3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnek-
ken aus Kapitel 3
4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen
ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher
Honig aus Kapitel 4
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, aus Position 05.04
b) rohe Bettfedern und Daunen, aus Position 05.05
c) rohe Knochen aus Position 05.06
6 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln Position 06.01
7 Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel Position 06.02
8 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch aus Position 06.03
9 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch aus Position 06.04
10 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden, und zwar
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Position 07.01
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, Position 07.02
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere
Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, Position 07 .03
d) Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare
Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, Position 07 .04
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder
gekühlt, Position 07.05
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-
wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,
frisch oder gekühlt, Position 07 .06
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, Position 07 .07
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, Position 07 .08
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, Position 07 .09
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Position 07 .1 0
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder
in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß
nicht geeignet, Position 07 .11
1) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, Position 07 .12
m) trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, Position 07 .13
n) Topinambur aus Position 07 .14
11 Genießbare Früchte Positionen 08.01 bis 08.13
12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 9
13 Getreide Kapitel 10
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Lfd. Zolltarif
Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
14 Müllereierzeugnisse, und zwar
a) Mehl von Getreide, Positionen 11.01 und 11.02
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, Position 11.03
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz,
gequetscht, als Flocken oder gemahlen Position 11.04
15 Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln Position 11 .05
16 Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und
Pulver von Früchten aus Position 11 .06
17 Stärke aus Position 11 .08
18 Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon Positionen 12.01 bis 12.08
19 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Position 12.09
20 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst
zerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) Position 12.1 O
21 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-
gebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee aus Position 12.11
22 Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-
.schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium
intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung ver-
wendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenom-
men Algen, Tange und Zuckerrohr aus Position 12.12
23 Stroh und Spreu von Getreide sowie Futter Positionen 12.13 und 12.14
24 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Unterposition 1302.20
25 Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet; Schilf
und Binsen, roh, weder gespalten noch sonst bearbeitet aus Position 14.01
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet,
und zwar
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, aus Position 15.01
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen, aus Position 15.02
c) Oleomargarin, aus Position 15.03
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert, aus Positionen
15.07 bis 15.15
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz
oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert,
auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen
hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs); aus Position 15.16
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tieri-
schen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen
verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle aus Position 15.17
27 Bienenwachs, roh aus Position 15.21
28 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren
und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie
zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken aus Kapitel 16
29 Zucker und Zuckerwaren Kapitel 17
30 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Positionen 18.05 und 18.06
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 207
Zolltarif
Lfd.
Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Nr.
Unterposition)
31 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Kapitel 19
32 Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte Positionen 20.01 bis 20.08
33 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Kapitel 21
34 Wasser, ausgenommen
Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den
Verkehr gebracht wird,
Heilwasser und
- Wasserdampf aus Unterposition 2201 9000
35 Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen
(z.B. Molke) von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertig-
erzeugnisses aus Position 22.02
36 Speiseessig Position 22.09
37 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 23
38 Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder luftgetrocknet, nicht weiter-
bearbeitet; Abfälle hiervon aus Position 24.01
39 Speisesalz, nicht in wäßriger Lösung aus Position 25.01
40 a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammonium-
carbonate, Unterposition 2836.1 0
b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) Unterposition 2836.30
41 D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterpositionen
2905.44 und 3823.60
42 Essigsäure Unterposition 2915.21
43 Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins aus Unterposition 2925 1100
44 Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des § 56 Abs. 4 des
Arzneimittelgesetzes entsprechen aus Positionen
30.03 und 30.04
45 Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
untereinander gemischt, jedoch n ich t chemisch behandelt; durch
Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene
Düngemittel aus Position 31.01
46 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholi-
scher Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,
in Aufmachungen für den Küchengebrauch aus Unterposition 3302 1000
47 Gelatine aus Position 35.03
48 Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbün-
deln oder ähnlichen Formen, Unterposition 4401.1 0
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Bri-
ketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt, Unterposition 4401.30
c) Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig
grob zugerichtet, Position 44.03
d) Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in
der Längsrichtung gesägt aus Unterpositionen
4404.10 und 4404.20
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
- mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Lfd. Zolltarif
Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
Verbreitung jugendgefährdender Schriften in eine Liste aufgenommen
sind, sowie der Drucke, die für die Werbezwecke eines Unternehmens
herausgegeben werden oder die überwiegend Werbezwecken (ein-
schließlich Reisewerbung) dienen-, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder
Blättern (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammel-
bände zusammengefaßte periodische Druckschriften, die überwie-
gend Werbung enthalten), aus Positionen 49.01,
97.05 und 97.06
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annon-
cen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthal-
ten), aus Position 49.02
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, für Kinder, aus Position 49.03
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch
gebunden, aus Position 49.04
e) kartographische Erzeugnisse aller Art einschließlich Wandkarten,
topographischer Pläne und Globen, gedruckt, aus Position 49.05
f) Briefmarken und dergleichen (z. 8. Ersttagsbriefe, Ganzsachen, vor-
philatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge) als
Sammlungsstücke aus Positionen
49.07 und 97.04
50 Wolle, roh, nicht bearbeitet aus Unterpositionen
5101.11 und 5101.19
51 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte,
auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fort-
bewegung Position 87 .13
52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopä-
dische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funk-
tionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 .11
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und
Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021.19
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterpositionen
9021 .21 , 9021 .29
und 9021.30
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen
in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organis-
mus, ausgenommen Teile und Zubehör Unterpositionen
9021 .40 und 9021.50,
aus Unterposition 9021.90
53 Kunstgegenstände, und zwar
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Position 97.01
b} Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Position 97 .02
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art Position 97 .03
54 Sammlungsstücke,
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
Sammlungen dieser Art, aus Position 97 .05
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
völkerkundlichem Wert, aus Position 97.05
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 209
Lfd. Zolltarif
Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
c) von münzkundlichem Wert, und zwar
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
Papiernotgeld, aus Position 97.05
bb) Münzen aus unedlen Metallen, aus Position 97.05
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-
sungsgrundlage für die Lieferung, den Eigenverbrauch oder die
Einfuhr dieser Gegenstände mehr als 250 vom Hundert des
unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metall-
werts ohne Umsatzsteuer beträgt aus Positionen 71.18,
97.05 und 97.06"
Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2461 ), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,An die Stelle dieser Bestätigung tritt bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG
1977 Nr. L 38 S. 1) oder bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren nach dem durch Beschluß 87/415/
EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommen über ein
gemeinsames Versandverfahren, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
a) eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle, die nach Eingang des Rückscheins erteilt wird, oder
b) eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestim-
mungszollstelle im Außengebiet."
2. Die Überschrift „Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes" vor § 26 wird gestrichen.
3. Die §§ 26 bis 28 werden aufgehoben.
4. § 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Erhebungsgebiet noch in
einem Zollfreigebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat."
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatzsteuergesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 7. März 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 12a des Arbeitsförderungsgesetzes, eingefügt durch
Artikel 1 § 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Konsolidie-
rung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsoli-
dierungsgesetz - AFKG) vom 22. Dezember 1981 (Bun-
desgesetzbl. 1 Seite 1497), ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Februar 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 1. 88 ;lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum. 1017 (46 8. 3. 88) 7. 4. 88
96-1-2-85
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 12a des Arbeitsförderungsgesetzes, eingefügt durch
Artikel 1 § 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Konsolidie-
rung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsoli-
dierungsgesetz - AFKG) vom 22. Dezember 1981 (Bun-
desgesetzbl. 1 Seite 1497), ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Februar 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 1. 88 ;lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum. 1017 (46 8. 3. 88) 7. 4. 88
96-1-2-85
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr
Vom 18. Februar 1988
Auf Grund des § 103 Abs. 4 und 5 des Güterkraftver- §3
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Grenzüberschreitender kombinierter Verkehr Binnen-
10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256) wird mit Zustimmung des
wasserstraße-Straße im Sinne dieser Verordnung liegt
Bundesrates verordnet:
vor, wenn
1. Güter für andere in einem Kraftfahrzeug, Anhänger,
§ 1 Fahrzeugaufbau, Wechselbehälter oder in einem Con-
Grenzüberschreitender kombinierter Verkehr Schiene- tainer von mindestens 6 m Länge auf einem Teil der
Straße im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Strecke mit einem Kraftfahrzeug und auf einem ande-
ren Teil der Strecke mit einem Binnenschiff befördert
1. Güter für andere in einem Kraftfahrzeug, Anhänger, werden und
Fahrzeugaufbau, Wechselbehälter oder in einem Con-
tainer von mindestens 6 m Länge auf einem Teil der 2. die Gesamtstrecke zum Teil innerhalb und zum Teil
Strecke mit einem Kraftfahrzeug und auf einem ande- außerhalb des Geltungsbereichs des Güterkraftver-
ren Teil der Strecke mit der Eisenbahn eines Mitglied- kehrsgesetzes liegt und
staates der Europäischen Gemeinschaften befördert 3. die Beförderung auf der Straße innerhalb des Geltungs-
werden und bereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes lediglich zwi-
2. die Gesamtstrecke zum Teil innerhalb und zum Teil schen Belade- oder Entladestelle und dem Binnen-
außerhalb des Geltungsbereichs des Güterkraftver- hafen innerhalb der Nahzone der Gemeinde, in der sich
kehrsgesetzes liegt und der Binnenhafen befindet, durchgeführt wird (An- oder
Abfuhr).
3. die Beförderung auf der Straße innerhalb des Geltungs- §4
bereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes lediglich zwi-
schen Belade- oder Entladestelle und nächstgelege- Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ist die
nem geeignetem Bahnhof durchgeführt wird (An- oder Beförderung auf der Straße mit einem Kraftfahrzeug, das
Abfuhr). Der nächstgelegene geeignete Bahnhof ist der nicht im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes
Bahnhof, der über Einrichtungen der notwendigen zugelassen ist, von der Genehmigungspflicht für den
Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt, von Güterfernverkehr nach § 8 Abs. 1. des Güterkraftverkehrs-
dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entspre- gesetzes und für den grenzüberschreitenden Güternah-
chenden Art und Richtung durchgeführt wird und der verkehr nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über den grenz-
die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur überschreitenden Güterkraftverkehr vom 19. Dezember
Be- oder Entladestelle hat. 1968 (BGBI. 1S. 1364), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 2. März 1979 (BGBI. 1 S. 285), befreit, wenn
1 . das Kraftfahrzeug bei der An- oder Abfuhr die Grenze
§2 überschreitet oder
(1) Auf Antrag des Güterkraftverkehrsunternehmers 2. das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn oder dem Binnen-
kann die höhere Landesverkehrsbehörde nach Anhörung schiff mitbefördert wird und nur eine An- oder Abfuhr
der Deutschen Bundesbahn einen anderen Bahnhof zum durchführt.
nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern §5
dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Der
Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die Bestim- (1) Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr gilt
mung des anderen Bahnhofs im Kraftfahrzeug mitzuführen für Kraftfahrzeuge, die im Geltungsbereich des Güterkraft-
und auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur verkehrsgesetzes zugelassen sind, die Erlaubnis für den
Prüfung auszuhändigen. allgemeinen Güternahverkehr oder die Bescheinigung
über die Berechtigung zur Ausübung des allgemeinen
(2) Für Beförderungen, bei denen das Kraftfahrzeug auf Güternahverkehrs (§§ 80, 89 des Güterkraftverkehrs-
der Eisenbahn mitbefördert wird, kann die höhere Landes- gesetzes) als Genehmigl:Jng für den Güterfernverkehr im
verkehrsbehörde daneben für ein von ihr festgelegtes Sinne des § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes für
Gebiet und für einzelne Verkehrsverbindungen im Beneh- die An- oder Abfuhr.
men mit der Deutschen Bundesbahn einen anderen Bahn-
hof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestim- (2) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes gilt
men, sofern dies der Förderung des kombinierten Ver- mit der Maßgabe, daß anstelle der Genehmigungsurkunde
kehrs dient. die Ausfertigung der Erlaubnis nach § 86 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes oder die Ausfertigung der Bescheini-
(3) Zuständig ist die höhere Landesverkehrsbehörde, in gung nach § 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes tritt. § 12
deren Bereich der andere Bahnhof liegt. Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes gilt nicht.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 199
§ 6 einem Kraftfahrzeug auf der Gesamtstrecke anzuwenden
wären. Insoweit gelten § 28 Abs. 1 und § 58 des Güter-
(1) Vor Beginn der Beförderung hat der Güterkraftver- kraftverkehrsgesetzes entsprechend. Überträgt der Unter-
kehrsunternehmer im grenzüberschreitenden kombinier- nehmer die An- oder Abfuhr einem anderen Unternehmer,
ten Verkehr den Verlade- und Entladebahnhof oder die so können sie für dessen Beförderungsleistungen verein-
Binnenhäfen in die Beförderungs- und Begleitpapiere ein- baren, daß das für die Gesamtstrecke zu berechnende
zutragen, die nach § 28 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs- Beförderungsentgelt mindestens im Verhältnis des auf die
gesetzes oder nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des An- oder Abfuhr entfallenden Streckenanteils zur Gesamt-
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom strecke aufgeteilt wird.
27. Juni 1960 über die Beseitigung von Diskriminierungen
auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingun- §8
gen (ABI. EG Nr. 52 S. 1121) vorgeschrieben sind. Die
eingetragenen Angaben hat sich der Güterkraftverkehrs- Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des
unternehmer vor Beginn der Abfuhr auf den Beförderungs- Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
und Begleitpapieren von der Eisenbahnverwaltung oder fahrlässig
vom Schiffahrttreibenden oder den von ihnen beauftragten 1. entgegen
Stellen bestätigen zu lassen. Als Bestätigung wird auch
das Beförderungspapier für den Bahntransport anerkannt, a) § 2 Abs. 1 Satz 2 die dort bezeichnete Bescheini-
wenn es bei der Abfuhr im Kraftfahrzeug mitgeführt wird. gung,
b) § 6 Abs. 2 die Reservierungsbestätigung oder
(2) In den Fällen des § 4 Nr. 1 hat der Fahrzeugführer
bei der Anfuhr eine Reservierungsbestätigung der Eisen- c) § 6 Abs. 3 das abgestempelte Beförderungspapier
bahnverwaltung oder des Schiffahrttreibenden oder der für den Bahntransport oder die Bescheinigung des
von ihnen beauftragten Stellen im Kraftfahrzeug mitzufüh- Schiffahrttreibenden
ren und auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten nicht mitführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung
zur Prüfung auszuhändigen. Die Pflichten nach Satz 1 aushändigt,
obliegen dem Fahrzeugführer auch im Falle des § 5 Abs. 1,
wenn bei der Anfuhr der Bahnhof oder der Binnenhafen 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 den Verlade- oder Entlade-
außerhalb der Nahzone des Kraftfahrzeugs liegt. bahnhof oder die Binnenhäfen in die vorgeschriebenen
Beförderungs- und Begleitpapiere nicht, nicht richtig
(3) Wenn im kombinierten Verkehr ein Anhänger, der im oder nicht rechtzeitig einträgt oder
zulässigen Werkverkehr eingesetzt wird, bei der Abfuhr
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 sich die eingetragenen
von einem Kraftfahrzeug gezogen wird, das im gewerb-
Angaben auf den Beförderungs- und Begleitpapieren
lichen Güterkraftverkehr eingesetzt wird, so hat der Fahr-
nicht oder nicht rechtzeitig bestätigen läßt.
zeugführer anstelle der in Absatz 1 genannten Beförde-
rungs- und Begleitpapiere das von der Eisenbahnverwal-
tung abgestempelte Beförderungspapier für den Bahn- §9
transport oder eine Bescheinigung· des Schiffahrttreiben-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
den, aus der sich ergibt, daß die Hauptstrecke mit einem
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
Binnenschiff zurückgelegt worden ist, im Kraftfahrzeug
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kontroll-
beamten zur Prüfung auszuhändigen.
§ 10
§7 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Hat im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ein Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Am glei-
Güterkraftverkehrsunternehmer den Beförderungsvertrag chen Tage tritt die Verordnung über den grenzüberschrei-
über die Gesamtstrecke geschlossen, so gelten im Ver- tenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und
hältnis zwischen dem Unternehmer und seinem Auftrag- Binnenschiff-Straße in der Fassung der Bekanntmachung
geber die Tarifvorschriften, die bei einer Beförderung mit vom 5. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1396) außer Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 23. Februar 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgeset- 2. Nummer 34 wird aufgehoben.
zes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717), der durch Artikel 1
Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1S. 1432)
eingefügt worden ist, wird nach Anhörung des Ausschus- 3. Nach Nummer 40 wird angefügt:
ses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bun- „41 . Institut National de Recherche
desrates verordnet: et de Securite (INRS)
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Artikel 1
Avenue de Bourgogne
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung F-54501 Vandoeuvre
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986
(BGBI. 1 S. 124) wird wie folgt geändert: 42. Centre National du Machinisme
Agricole, du Genie rural, des
1. Die Nummern 11.3, 14.11, 14.20, 15, 35 und 39 werden Eaux et des Forets (CEMAGREF)
wie folgt gefaßt: Parc de Tourvoie
F-92160 Antony
,, 11 .3 Normenausschuß Heiz-
und Raumlufttechnik im DIN 43. Institut de Soudure (IS)
Burggrafenstraße 4-10 32, Boulevard de la Chapelle
1000 Berlin 30 F-75880 Paris Cedex 18
14.11 Fachausschuß Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege der Zentralstelle 44. Centre Technique du Bois
für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin et de I' Ameublement (CTBA)
- Prüfstelle - 10, Avenue de Saint-Mande
Pappelallee 35-37 F-75012 Paris
2000 Hamburg 76 45. Laser-Medizin-Zentrum GmbH
14.20 Fachausschuß Verwaltung Berlin (LMZ) an der Freien Universität Berlin
der Zentralstelle für Unfallverhütung - Prüfstelle für medizinische Geräte -
und Arbeitsmedizin Krahmerstraße 6-1 0
- Prüfstelle - 1000 Berlin 45
Mönckebergstraße 7
2000 Hamburg 1 46. Institut für Medizinische Technik des
Klinikums der Justus-Liebig-Universität Gießen
15. Bundesanstalt für Materialforschung - Prüfstelle für medizinische Geräte -
und -prüfung (BAM) Aulweg 123
Unter den Eichen 87
6300 Gießen".
1000 Berlin 45
35. Forschungsgemeinschaft Werkzeuge
und Werkstoffe e.V. (FGW) Artikel 2
Versuchs- und Prüfanstalt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Remscheid e.V. (VPA) tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesicher-
Elberfelder Straße n heitsgesetzes auch im Land Berlin.
5630 Remscheid 1
39. Nordwestdeutsches Institut für Möbel-
und Materialprüfung (NIMM) Artikel 3
Klingenbergstraße 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4930 Detmold". Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 201
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 24. Februar 1988
Auf Grund des durch Artikel 18 des Gesetzes vom genutzten Wohnfläche zu der gesamten Wohn-
1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) geänderten § 267 fläche entspricht."
Abs. 3 sowie des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichs- c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) verordnet die Bundes- ,,(6) Für Abnutzung kann als Werbungskosten
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: jährlich ein Betrag in Höhe von eins vom Hundert
des nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar
1964 festgestellten Einheitswerts abgesetzt wer-
Artikel 1 den. Solange der Einheitswert des Hauses oder der
Änderung der 3. LeistungsDV-LA Eigentumswohnung, der wegen der Errichtung
eines Gebäudes oder wegen einer sonstigen
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach Bestandsveränderung, wie Anbau, Aufbau oder
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt- Ausbau, fortzuschreiben ist, noch nicht feststeht, ist
machung vom 14. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 850), zuletzt dem bisherigen Einheitswert ein Drittel der Herstel-
geändert durch § 5 der Dreizehnten Verordnung zur lungskosten hinzuzurechnen; ist der Einheitswert
Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenaus- nachträglich festzustellen, so ist bis zur Durch-
gleichsgesetz vom 26. Juni 1986 (BGBI. 1S. 937), wird wie führung der Nachfeststellung ein Drittel der
folgt geändert: Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Ein-
heitswert anzusetzen; Anschaffungskosten sind
1. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „vorbehaltlich des § 12 jedoch nur zu berücksichtigen, soweit sie auf das
Abs. 2 Satz 3" gestrichen. Gebäude entfallen."
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
2. § 7 wird wie folgt geändert: ,,(7) § 7 Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden;
a) In Absatz 2 wird Nummer 4 gestrichen; Nummer 5 für die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus,
wird Nummer 4. die Eigentumswohnung und das eigentumsähnliche
Dauerwohnrecht sowie für die Errechnung der Ein-
b) Absatz 7 wird gestrichen; die Absätze 8 bis 12
künfte aus Untervermietung und für die Absetzung
werden Absätze 7 bis 11 .
für Abnutzung gelten jedoch die vorstehenden
Absätze 2, 3, 4 und 6."
3. In § 8 Satz 3 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Zahl „ 12"
durch die Zahl „ 11" ersetzt.
5. In § 19 Abs. 1 Nr. 7 wird das Zitat ,,§ 21 " durch das
Zitat ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,, (2) Der Nutzungswert einer selbstgenutzten Berlin-Klausel
Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswoh-
nung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
oder einer dem Berechtigten unentgeltlich über- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des Lasten-
lassenen Wohnung ist nicht zu berücksichtigen." ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,(3) Nutzt der Berechtigte eine Wohnung im eige- Inkrafttreten
nen Haus, eine Eigentumswohnung oder ein eigen-
tumsähnliches Dauerwohnrecht teilweise selbst, so Artikel 1 Nr. 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
sind Werbungskosten nur mit dem Anteil zu berück- in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach
sichtigen, der dem Verhältnis der nicht selbst- der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
Vom 1. März 1988
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferordnung in der selbständig zu bewerten. Die bei der mündlichen Prü-
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 fung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus-
(BGBI. 1 S. 2803) wird mit Zustimmung des Bundesrates ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen.
verordnet: (2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht
mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so gilt der
Artikel 1 Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abwei-
Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im chungen gilt dasselbe, wenn die beiden die Arbeit
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1, bewertenden Prüfer sich nicht einigen."
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch § 9 der Verordnung vom 16. Juni 1986 (BGBI. 1 Artikel 2
S. 904), wird wie folgt geändert:
Soweit die Note für eine Aufsichtsarbeit bereits vor dem
1. In § 3 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in
der bisherigen Fassung festgesetzt worden ist, bleibt es
,,Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Vorsit- bei dieser Note.
zende auch Mitglieder des Prüfungsausschusses
bestimmen, die nicht an der mündlichen Prüfung teil-
Artikel 3
nehmen."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. § 11 erhält folgende Fassung: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 140 der Wirtschafts-
prüferordnung auch im Land Berlin.
,,§ 11
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Artikel 4
(1) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach§ 4 Abs. 1
berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, Kraft.
Bonn, den 1. März 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 203
Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
und der Diätverordnung
Vom 2. März 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Artikel 2
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Änderung der Diätverordnung
August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einverneh-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
schaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des chung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 71 ), zuletzt geän-
Bundesrates verordnet: dert durch § 7 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1984
(BGBI. 1 S. 897), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 27 a wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
,,§ 27 a
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezem-
Bis zum 31. März 1988 dürfen Propionsäure sowie
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch
Natrium-, Calcium- und Kaliumpropionat nach Maß-
die Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
gabe der bis zum 10. März 1988 geltenden Vorschriften
S. 1652), wird wie folgt geändert:
noch verwendet und so hergestellte Lebensmittel in
1 . § 10 wird wie folgt gefaßt: den Verkehr gebracht werden."
,,§ 10 2. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift a) In Nummer 1 werden in den Spalten 4 und 5 fol-
Bis zum 31. März 1988 dürfen Propionsäure sowie gende Buchstaben angefügt:
Natrium-, Calcium- und Kaliumpropionat nach Maß- ,,d) für Schnittbrot und d) bis zu 2 Gramm,
gabe der bis zum 10. März 1988 geltenden Vorschriften brennwertvermin- berechnet als Sorbin-
noch verwendet und so hergestellte Lebensmittel in dertes Brot säure, auf ein Kilo-
den Verkehr gebracht werden." gramm".
2. In Anlage 3 Liste A wird die Nummer 5 mit allen b) Nummer 2 wird mit allen Angaben gestrichen.
Angaben gestrichen.
3. In Anlage 3 Liste B werden Artikel 3
a) bei Nummer 31 in Spalte 2 unter der Ziffer 5 die Zahl Berlin-Klausel
,,3,0" durch einen Gedankenstrich ersetzt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) bei Nummer 32 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
aa) in Spalte 1 nach dem Wort „Füllung" die Worte
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
,,,Weichbrötchen sowie vorgebackene Back-
waren, die als solche in den Verkehr gebracht
werden" eingefügt und
Artikel 4
bb) in Spalte 2 unter der Ziffer 1 der Gedanken-
Inkrafttreten
strich durch die Zahl „2,0" sowie unter der
Ziffer 5 die Zahl „3,0" durch einen Gedanken- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
strich ersetzt. Kraft.
Bonn, den 2. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 7. März 1988
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird von der
Bundesregierung,
auf Grund des § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 18 Abs. 8 und 9 sowie des § 26 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes wird vom
Bundesminister der Finanzen
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021.21 und 9021.29 des
Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021.19 des Zolltarifs), soweit sie der Unter-
nehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;".
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Zitat ,,(aus Nr. 89.01 BI und aus Nr. 89.02 des Zolltarifs)" durch das Zitat ,,(aus Positionen
89.01 und 89.02, aus Unterposition 8903 9210, aus Position 89.04 und aus Unterposition 8906 0091 des
Zolltarifs)" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Zitat ,,(Nr. 89.01 Ades Zolltarifs)" durch das Zitat ,,(Unterposition 8906 0010 des Zolltarifs)"
ersetzt.
3. Die Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
Zolltarif
Lfd.
Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Nr.
Unterposition)
Lebende Tiere, und zwar
· a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wild-
pferde, aus Position 01 .01
b) Maultiere und Maulesel, aus Position 01.01
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 01.02
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 01.03
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 01.04
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 01.04
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Position 01 .05
h) Hauskaninchen, aus Position 01 .06
i) Haustauben, aus Position 01.06
j) Bienen, aus Position 01.06
k) ausgebildete Blindenführhunde aus Position 01.06
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 205
Zolltarif
Lfd.
Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Nr.
Unterposition)
2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 2
3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnek-
ken aus Kapitel 3
4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen
ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher
Honig aus Kapitel 4
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, aus Position 05.04
b) rohe Bettfedern und Daunen, aus Position 05.05
c) rohe Knochen aus Position 05.06
6 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln Position 06.01
7 Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel Position 06.02
8 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch aus Position 06.03
9 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch aus Position 06.04
10 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden, und zwar
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Position 07.01
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, Position 07.02
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere
Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, Position 07 .03
d) Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare
Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, Position 07 .04
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder
gekühlt, Position 07.05
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-
wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,
frisch oder gekühlt, Position 07 .06
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, Position 07 .07
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, Position 07 .08
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, Position 07 .09
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Position 07 .1 0
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder
in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß
nicht geeignet, Position 07 .11
1) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, Position 07 .12
m) trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, Position 07 .13
n) Topinambur aus Position 07 .14
11 Genießbare Früchte Positionen 08.01 bis 08.13
12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 9
13 Getreide Kapitel 10
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Lfd. Zolltarif
Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
14 Müllereierzeugnisse, und zwar
a) Mehl von Getreide, Positionen 11.01 und 11.02
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, Position 11.03
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz,
gequetscht, als Flocken oder gemahlen Position 11.04
15 Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln Position 11 .05
16 Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und
Pulver von Früchten aus Position 11 .06
17 Stärke aus Position 11 .08
18 Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon Positionen 12.01 bis 12.08
19 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Position 12.09
20 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst
zerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) Position 12.1 O
21 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-
gebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee aus Position 12.11
22 Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-
.schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium
intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung ver-
wendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenom-
men Algen, Tange und Zuckerrohr aus Position 12.12
23 Stroh und Spreu von Getreide sowie Futter Positionen 12.13 und 12.14
24 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Unterposition 1302.20
25 Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet; Schilf
und Binsen, roh, weder gespalten noch sonst bearbeitet aus Position 14.01
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet,
und zwar
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, aus Position 15.01
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen, aus Position 15.02
c) Oleomargarin, aus Position 15.03
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert, aus Positionen
15.07 bis 15.15
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz
oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert,
auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen
hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs); aus Position 15.16
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tieri-
schen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen
verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle aus Position 15.17
27 Bienenwachs, roh aus Position 15.21
28 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren
und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie
zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken aus Kapitel 16
29 Zucker und Zuckerwaren Kapitel 17
30 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Positionen 18.05 und 18.06
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 207
Zolltarif
Lfd.
Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Nr.
Unterposition)
31 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Kapitel 19
32 Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte Positionen 20.01 bis 20.08
33 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Kapitel 21
34 Wasser, ausgenommen
Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den
Verkehr gebracht wird,
Heilwasser und
- Wasserdampf aus Unterposition 2201 9000
35 Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen
(z.B. Molke) von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertig-
erzeugnisses aus Position 22.02
36 Speiseessig Position 22.09
37 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 23
38 Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder luftgetrocknet, nicht weiter-
bearbeitet; Abfälle hiervon aus Position 24.01
39 Speisesalz, nicht in wäßriger Lösung aus Position 25.01
40 a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammonium-
carbonate, Unterposition 2836.1 0
b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) Unterposition 2836.30
41 D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterpositionen
2905.44 und 3823.60
42 Essigsäure Unterposition 2915.21
43 Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins aus Unterposition 2925 1100
44 Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des § 56 Abs. 4 des
Arzneimittelgesetzes entsprechen aus Positionen
30.03 und 30.04
45 Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
untereinander gemischt, jedoch n ich t chemisch behandelt; durch
Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene
Düngemittel aus Position 31.01
46 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholi-
scher Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,
in Aufmachungen für den Küchengebrauch aus Unterposition 3302 1000
47 Gelatine aus Position 35.03
48 Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbün-
deln oder ähnlichen Formen, Unterposition 4401.1 0
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Bri-
ketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt, Unterposition 4401.30
c) Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig
grob zugerichtet, Position 44.03
d) Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in
der Längsrichtung gesägt aus Unterpositionen
4404.10 und 4404.20
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
- mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Lfd. Zolltarif
Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
Verbreitung jugendgefährdender Schriften in eine Liste aufgenommen
sind, sowie der Drucke, die für die Werbezwecke eines Unternehmens
herausgegeben werden oder die überwiegend Werbezwecken (ein-
schließlich Reisewerbung) dienen-, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder
Blättern (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammel-
bände zusammengefaßte periodische Druckschriften, die überwie-
gend Werbung enthalten), aus Positionen 49.01,
97.05 und 97.06
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annon-
cen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthal-
ten), aus Position 49.02
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, für Kinder, aus Position 49.03
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch
gebunden, aus Position 49.04
e) kartographische Erzeugnisse aller Art einschließlich Wandkarten,
topographischer Pläne und Globen, gedruckt, aus Position 49.05
f) Briefmarken und dergleichen (z. 8. Ersttagsbriefe, Ganzsachen, vor-
philatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge) als
Sammlungsstücke aus Positionen
49.07 und 97.04
50 Wolle, roh, nicht bearbeitet aus Unterpositionen
5101.11 und 5101.19
51 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte,
auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fort-
bewegung Position 87 .13
52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopä-
dische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funk-
tionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 .11
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und
Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021.19
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterpositionen
9021 .21 , 9021 .29
und 9021.30
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen
in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organis-
mus, ausgenommen Teile und Zubehör Unterpositionen
9021 .40 und 9021.50,
aus Unterposition 9021.90
53 Kunstgegenstände, und zwar
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Position 97.01
b} Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Position 97 .02
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art Position 97 .03
54 Sammlungsstücke,
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
Sammlungen dieser Art, aus Position 97 .05
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
völkerkundlichem Wert, aus Position 97.05
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 209
Lfd. Zolltarif
Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
c) von münzkundlichem Wert, und zwar
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
Papiernotgeld, aus Position 97.05
bb) Münzen aus unedlen Metallen, aus Position 97.05
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-
sungsgrundlage für die Lieferung, den Eigenverbrauch oder die
Einfuhr dieser Gegenstände mehr als 250 vom Hundert des
unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metall-
werts ohne Umsatzsteuer beträgt aus Positionen 71.18,
97.05 und 97.06"
Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2461 ), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,An die Stelle dieser Bestätigung tritt bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG
1977 Nr. L 38 S. 1) oder bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren nach dem durch Beschluß 87/415/
EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommen über ein
gemeinsames Versandverfahren, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
a) eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle, die nach Eingang des Rückscheins erteilt wird, oder
b) eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestim-
mungszollstelle im Außengebiet."
2. Die Überschrift „Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes" vor § 26 wird gestrichen.
3. Die §§ 26 bis 28 werden aufgehoben.
4. § 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Erhebungsgebiet noch in
einem Zollfreigebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat."
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatzsteuergesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 7. März 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 12a des Arbeitsförderungsgesetzes, eingefügt durch
Artikel 1 § 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Konsolidie-
rung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsoli-
dierungsgesetz - AFKG) vom 22. Dezember 1981 (Bun-
desgesetzbl. 1 Seite 1497), ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Februar 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 1. 88 ;lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum. 1017 (46 8. 3. 88) 7. 4. 88
96-1-2-85
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988 211
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 1. März 1988
Tag 1nhalt Seite
16. 2. 88 Elfte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1988 für Bananen) 206
613-2-8
28. 1. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Vertrags über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
1. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 207
1. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . . . 209
1. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 210
3. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Ein-
reihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
3. 2. 88 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Förderung des Absatzes von
Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und der nationalen Produktion des Partnerlandes . . . . . . . . . 212
3. 2. 88 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Förderung von Filmvorhaben in
Gemeinschaftsproduktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
3. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Festlegung eines allgemeinen
Aktionsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
3. 2. 88 Bekanntmachung der deutsch-sudanesischen Vereinbarung über den Status des Goethe-Instituts in
Khartoum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
5. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
5. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des ln!~mationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
8. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdr Jckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
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Achtung: Zur Vermeidung von Doppelbelieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen,
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Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1987 des Bundesgesetzblattes Teil I wurden der Ausgabe BGBI. 1 Nr. 3 vom
3. Februar 1988,
das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1987 des Bundes-
gesetzblattes Teil II wurden der Ausgabe BGBI. II Nr. 3 vom 26. Januar 1988
im Rahmen des Abonnements beigelegt.
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