Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2619
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
(9. ÄndGKgfEG)
Vom 22. Dezember 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates beantragt oder erhalten hat, sie selbst aber die Voraus-
das folgende Gesetz beschlossen: setzungen nach Absatz 2 erfüllt."
Artikel 1 3. § 54b erhält folgende Fassung:
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der ,,§ 54b
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in
(BGBI. 1 S. 506) wird wie folgt geändert: der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der
Zwangsvollstreckung und dürfen nicht auf Leistungen
1. In § 45 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 46b" durch die nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet wer-
Worte ,,§ 46 b Abs. 1 und 2" ersetzt. den."
Artikel 2
2. Dem § 46b wird folgender Absatz 3 angefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
,,(3) Der Witwe eines verstorbenen, ehemaligen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Kriegsgefangenen kann die Stiftung Leistungen zur
Minderung von Nachteilen in der Hinterbliebenenver-
Artikel 3
sorgung gemäß Absatz 2 auch dann gewähren, wenn
der Verstorbene keine Leistungen nach § 46 b Abs. 1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
2620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen
von Arzneimitteln
Vom 16. Dezember 1988
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), dessen Absatz 1 durch das Gesetz vom 16. August
1986 (BGBI. 1 S. 1296) und dessen Absatz 3 gemäß Artikel 1 der Dritten Zustän-
digkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089)
geändert worden sind, wird nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses
für Standardzulassungen im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-
schaft, für Arbeit und Sozialordnung sowie für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten verordnet:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom
3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1601 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
3. März 1987 (BGBI. 1 S. 886), wird nach Maßgabe der Anlage geändert. *)
Artikel 2
Arzneimittel, die nach der Verordnung über Standardzulassungen von Arznei-
mitteln in der Fassung vom 3. März 1987 gekennzeichnet wurden, dürfen noch
bis zum 31. Dezember 1989 in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
•) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2621
.. Dritte Verordnung
zur Anderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 21. Dezember 1988
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung c) Die Ausnahme Nr. E 17 wird wie folgt geändert:
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) aa) Die Überschrift und Nummer 1 erhalten folgende
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
Fassung:
behörden verordnet:
Artikel 1 „Ausnahme Nr. E 17
(Zulassung der Beförderung fester
Die Eisenbahn:.Gefahrgutausnahmeverordnung vom
selbstentzündungsfähiger Alkoholate)
16. August 1985 (BGBI. 1S. 1651 ), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 1987 (BGBI. 1 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Ver-
S. 2095), wird wie folgt geändert: bindung mit der Anlage Randnum-
mern 430 und 431 sowie Abschnitt
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe: ,,, geändert durch die 4.1 des Anhangs X dürfen feste nicht
Verordnung vom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347)" pyrophore, aber selbstentzündungs-
ersetzt durch: ,,, zuletzt geändert durch die Verordnung fähige Alkali- und Erdalkalialkoholate
vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862),". als Stoffe der Klasse 4.2 unter fol-
genden Bedingungen in bestimmten
Verpackungen, Tankcontainern nach
2. In § 3 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,(BGBI. 1 S. 961 )"
Anhang X und kubischen Tankcon-
eingefügt: ,,, geändert durch die Verordnung vom
tainern befördert werden.
21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863),".
Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe
3. Die Anlage wird wie folgt geändert: zur Beförderung nach den von der
Bundesanstalt für Materialforschung
a) Die Ausnahme Nr. E 6 wird wie folgt geändert: und -prüfung (BAM) in ihrem Amts-
aa) Das Datum „31. Dezember 1987" wird geän- und Mitteilungsblatt Band 17 (1987)
dert in „30. April 1990". Nummer 4 auf den Seiten 648 bis 656
veröffentlichten Prüfverfahren zu prüfen
bb) Die Angabe „Klassen 1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1,
und dürfen anhand der Prüfungs-
5.2, 6.2 und 7" wird ersetzt durch: ,,Klassen 1
ergebnisse keine Einstufung als pyro-
bis 8".
phorer Stoff (Verpackungsgruppe 1)
b) In der Ausnahme Nr. E 8 wird in Nummer 2.1.1. die erfordern. Die Prüfergebnisse müs-
Angabe „Randnummer 607" geändert in „Rand- sen von der BAM anerkannt sein.
nummer 606". Die Anerkennung ist zuständigen Per-
2622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
sonen auf Verlangen vorzuzeigen f) Die Ausnahme Nr. E 32 wird wie folgt geändert:
oder auszuhändigen."
aa) Die Überschrift und Nummer 1 erhalten folgende
bb) In Nummer 2.3 wird folgender Satz 3 angefügt: Fassung:
„Zusätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach „Ausnahme Nr. E 32
Anhang V Rn. 1553 urid 1560 durchzuführen." (Zulassung der Beförderung
fester selbstentzündungsfähiger
cc) Nummer 4.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
metallhaltiger Katalysatoren)
„Die Versandstücke sind mit einem Zettel nach
Muster 4.2 des Anhangs IX zu versehen; 1 Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbin-
Versandstücke mit Alkalialkoholaten sind zu- dung mit der Anlage Randnummer
sätzlich mit einem Zettel nach Muster 8 zu 430 und 431 dürfen feste nicht pyro-
versehen." phore, aber selbstentzündungsfähige
metallhaltige Katalysatoren als Stoffe
dd) Nummer 4.4 erhält folgende Fassung: der Klasse 4.2 unter folgenden Be-
dingungen befördert werden.
„4.4 Jeder TC muß an jeder Seite und
jeder KTC muß an zwei Seiten mit Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe
einem Zettel nach Muster 4.2 des zur Beförderung nach den von der
Anhangs IX gekennzeichnet sein; Bundesanstalt für Materialforschung
bei Alkalialkoholaten sind zusätzlich und -prüfung (BAM) in ihrem Amts-
Zettel nach Muster 8 anzubringen." und Mitteilungsblatt Band 17 (1987)
Nummer 4 auf den Seiten 648 bis 656
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Natriummethy- veröffentlichten Prüfverfahren zu prü-
lat, 4.2, GGVE, Ausnahme Nr. E 17" ersetzt fen und dürfen anhand der Prüfergeb-
- durch: nisse keine Einstufung als pyrophorer
,, Festes nicht pyrophores, aber selbstentzün- Stoff (Verpackungsgruppe 1) erfor-
dungsfähiges Alkalialkoholat (bzw. Erdalkali- dern. Die Prüfergebnisse müssen von
alkoholat), ... *) 4.2, GGVE, Ausnahme der BAM anerkannt sein. Die Aner-
Nr. E 17." kennung ist zuständigen Personen
auf Verlangen vorzuzeigen oder aus-
d) In der Ausnahme Nr. E 22 erhält Nummer 2.1 zuhändigen."
folgende Fassung:
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:
„2. 1 Tabelle der zugelassenen Stoffe
„2.1 Verpackungsarten
Peressigsäurehaltige Gemische (wie
2.1.1 Die Stoffe sind in hermetisch (dicht)
Präparate, Zubereitungen und Abfälle)
zu verschließende Kombinationsver-
bestehend aus
packungen (Kunststoff) der Kodie-
höchstens 16 % Peressigsäure; rung 6HA 1 oder in Fässer aus Stahl
- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid, mit abnehmbarem Deckel der Kodie-
wobei der Gesamt-Aktivsauerstoffge- rung 1A2 mit einem oder mehreren
halt aus der Summe von Peressig- Innensäcken aus Kunststoff mit
säure und Wasserstoffperoxid nicht einem höchstzulässigen Fassungs-
mehr als 16 % betragen darf; raum von 250 1 zu verpacken.
- höchstens 30% Essigsäure; 2.1.2 Die Stoffe dürfen auch in zusammen-
gesetzte Verpackungen mit Innen-
- höchstens 15 % Schwefelsäure oder gefäßen aus Glas, Kunststoff oder
Phosphorsäure oder Gemische dieser Metall und Außenverpackungen aus
Säuren miteinander sowie Gemische Holz, Kunststoff oder Pappe nach
der genannten Säuren mit ihren sauren Anhang V Randnummer 1538 ver-
Salzen und/oder mit neutralen Alkali- packt werden."
salzen;
- höchstens 1 % Tensid; cc) lr:1 Nummer 2.2 wird die Angabe „ Ver-
packungsgruppe I" geändert in „ Verpackungs-
mindestens 39 % Wasser; gruppe II" und folgender Satz 3 angefügt:
- mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusam- „Zusätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach
mensetzung bei der Bundesanstalt für Anhang V Randnummern 1553 und 1560
Materialforschung und -prüfung hinter- durchzuführen."
legt)."
dd) Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:
e) In der Ausnahme Nr. E 23 Nummer 1 wird die „3 Sonstige Vorschriften
Angabe „in geschmolzenem Zustand" geändert in:
3.1 Ein Versandstück nach Nummer 2.1 .2
,,in geschmolzenem und erstarrtem Zustand."
darf nicht schwerer sein als 40 kg.
3.2 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2,
") die zutreffende chemische Bezeichnung (z. B. Natriummethylat) Ziffer 6, Buchstabe a geltenden Vor-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2623
schritten mit Ausnahme der Rand- Metall und Außenverpackungen aus
nummer 438 sind entsprechend Holz, Kunststoff oder Pappe nach
anzuwenden." Anhang V Randummer 1538 verpackt
werden."
ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4; darin
wird die Angabe: cc) Folgende Nummern 3.4 und 3.5 werden ange-
,,Metalle in pyrophorer Form (Nickelkataly- fügt:
satoren in Form von Tabletten/Pulver), 4.2, „3.4 Ein Versandstück nach Nummer 2.1.2
Ziffer 6a, GGVE, Ausnahme Nr. E 32" darf nicht schwerer sein als 40 kg.
ersetzt durch: 3.5 Die sonstigen für Stoffe der
Klasse 4.2, Ziffer 6, Buchstabe a gel-
,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs-
fähige feste metallhaltige Katalysatoren, 4.2, tenden Vorschriften mit Ausnahme
der Randnummer 438 sind entspre-
GGVE, Ausnahme Nr. E 32".
chend anzuwenden."
ff) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
dd) In Nummer 4 wird die Angabe
„5 Übergangsvorschriften
,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser auf-
Verpackungen, welche die Anforde- geschlämmt (Raney-Nickel-Katalysatoren), 4.2,
rungen des Satzes 3 der Nummer 2.2 GGVE, Ausnahme Nr. E 36"
nicht erfüllen, dürfen bis zum 30. April
1990 weiterverwendet werden." geändert in:
,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs-
g) Die Ausnahme Nr. E 36 wird wie folgt geändert: fähige, in Wasser aufgeschlämmte, metallhal-
aa) Die Überschrift und Nummer 1 erhalten fol- tige Katalysatoren, 4.2, GGVE, Ausnahme
gende Fassung: Nr. E 36".
„Ausnahme Nr. E 36 h) Die Ausnahme Nr. E 37 wird wie folgt geändert:
(Zulassung der Beförderung aa) In der Überschrift und in den Nummern 1 und 4
in Wasser aufgeschlämmter wird die Angabe „Tributylphosphin" geändert
selbstentzündungsfähiger in: ,,Tributylphosphan (Tributylphosphin)".
metallhaltiger Katalysatoren)
bb) Es wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbin-
,,2.4 Der Stoff darf auch in zusammen-
dung mit der Anlage Randnummern
gesetzten Verpackungen nach der
430 und 431 dürfen in Wasser auf-
Anlage Randnummer 1538 mit her-
geschlämmte nicht pyrophore, aber
metisch (dicht) verschlossenen Innen-
selbstentzündungsfähige metallhal-
gefäßen aus Glas mit einem höchst-
tige Katalysatoren als Stoffe der
zulässigen Fassungsraum von 0,51
Klasse 4.2 unter folgenden Bedingun-
oder aus geeignetem Kunststoff oder
gen befördert werden.
Metall mit einem Fassungsraum von
Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe höchstens 1 1und mit Kisten aus Holz
zur Beförderung nach den von der der Kodierungen 4C1 , 4C2, 40 oder
Bundesanstalt für Materialforschung 4F oder aus Pappe der Kodierung 4G
und -prüfung (BAM) in ihrem Amts- als Außenverpackung verpackt sein.
und Mitteilungsblatt Band 17 (1987) Ein Versandstück darf nicht schwerer
Nummer 4 auf den Seiten 648 bis 656 sein als 55 kg, bei Verwendung einer
veröffentlichten Prüfverfahren zu prü- Kiste aus Pappe aber nicht schwerer
fen und dürfen anhand der Prüfergeb- als 40 kg."
nisse keine Einstufung als pyrophorer
Stoff (Verpackungsgruppe 1) erfor- cc) Die bisherigen Nummern 2.4, 2.5 und 2.6
dern. Die Prüfergebnisse müssen von werden die Nummern 2.5, 2.6 und 2.7.
der BAM anerkannt sein. Die Aner-
kennung ist zuständigen Personen i) Die Ausnahme Nr. E 38 wird wie folgt gefaßt:
auf Verlangen vorzuzeigen oder aus-
zuhändigen." „Ausnahme Nr. E 38
(Airbag-Pellets, Airbag-Einheiten
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:
und Gurtstraffer-Einheiten)
„2.1 Verpackungsarten
1 Zulassung zur Beförderung
2.1.1 Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit
1.1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung
abnehmbaren Deckel der Kodierung
mit der Anlage Randnummern 170 und
1A2 mit einem Fassungsraum von
171 dürfen „Gurtstraffer-Einheiten", ,,Fah-
höchstens 250 1 zu verpacken. rer-Airbag-Einheiten" und „Beifahrer-Air-
2.1.2 Die Stoffe dürfen auch in zusammen- bag-Einheiten" - jeweils nach dem
gesetzte Verpackungen mit Innen- Sprengstoffgesetz zugelassen durch die
gefäßen aus Glas, Kunststoff oder Bundesanstalt für Materialforschung und
2624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
-prüfung und mit einem Zulassungszei- 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
chen „BAM-PT1-0 ... " versehen - als 2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der
pyrotechnische Gegenstände für tech-
Bauart der Verpackungen muß gemäß
nische Zwecke der Klasse 1 c unter den
den „Richtlinien über das Verfahren für
folgenden Bedingungen befördert werden. die Durchführung der Bauartprüfung und
Bem. 1: In Kraftfahrzeuge eingebaute Gegenstände nach die Zulassung von Verpackungen für die
Nummer 1 unterliegen bei Beförderung der Kraftfahr•
zeuge nicht den Vorschriften der GGVE. Beförderung gefährlicher Güter- R 002" -
Bem. 2: In Kraftfahrzeugsicherheitsgurte eingebaute Gurt• (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt
straffer unterliegen nicht den Vorschriften der GGVE,
wenn sie in zusammengesetzten Verpackungen in sein.
Einsätze aus geeignetem Kunststoff in Außenverpak•
kungen verpackt sind, die mindestens die Anforderun- 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
gen der Anlage Randnummer 1538 erfüllen. Ein Ver•
sandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
hergestellte Außenverpackung muß die
Bern. 3: In Kraftfahrzeugsitze eingebaute Gurtstraffer unterlie· vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
gen nicht den Vorschriften der GGVE, wenn eine
Auslösung unter normalen Transportbedingungen 2.5 Verwendung anderer geprüfter
nicht zu erwarten ist und der Absender dies im Fracht·
brief bescheinigt hat. Verpackungen
1.2 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung Es dürfen auch Verpackungen der Kodie-
mit der Anlage Randnummern 100 und rungen 1H2, 4A 1, 4C1, 4D, 4F oder 4G
101 dürfen Airbag-Pellets mit dem Explo- verwendet werden, wenn die Bestimmun-
sivstoff Natriumazid, die von der Bundes- gen der Anlage Randnummer 18 entspre-
anstalt für Materialforschung und -prüfung chend erfüllt sind.
geprüft und zur Beförderung im Rahmen 3 Sonstige Vorschriften
dieser Ausnahme zugelassen sind, als
Stoffe der Klasse 1 a unter den folgenden 3.1 Ein Versandstück mit Gegenständen nach
Bedingungen befördert werden. Nummer 1.1 darf nicht schwerer sein als
60 kg.
2 Verpackung 3.2 Ein Versandstück nach Nummer 2.2.2
2.1 Verpackung für die Gegenstände darf nicht schwerer sein als 40 kg.
nach Nummer 1.1 3.3 Die Zusammenpackung mit anderen
Die Gegenstände sind in geeignete Ver- gefährlichen Gütern sowie mit sonstigen
packungen nachstehender Bauweise zu Gütern ist nicht zugelassen.
verpacken. 3.4 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahr-
2.1.1 Innere Formteile zettel nach Muster 1 des Anhang IX zu
Die Gegenstände sind in den Versand- kennzeichnen.
stücken mit schwer entflammbaren Kunst- 3.5 Jedes Versandstück mit Stoffen nach
stofformteilen festzulegen. Nummer 1.2 ist zusätzlich mit einem
2.1.2 Außenverpackung Gefahrzettel nach Muster 6.1 des
Anhangs IX zu kennzeichnen.
Es sind Kisten aus Stahl der Kodierung
4A1, aus Holz der Kodierung 4C1 oder 3.6 Die Beförderung als Expreßgut ist nur für
aus Pappe der Kodierung 4G zu verwen- Versandstücke nach Nummer 2.1 und
den. 2.2.2 zugelassen.
2.2 Verpackung für die Stoffe nach 3.7 Für Gegenstände nach Nummer 1.1 sind
Nummer 1.2 die sonstigen Vorschriften der Randnum-
mern 172, 183 Satz 1, 184, 185 Abs. 1,
2.2.1 Faßverpackung 186, 187 Abs. 2 - vgl. Nummer 3.4 -, 188
Es sind Fässer aus geeignetem Kunststoff und 189 entsprechend anzuwenden.
der Kodierung 1H2 mit einem Fassungs-
raum von höchstens 250 1 zu verwenden. 3.8 Für die Stoffe nach Nummer 1.2 sind die
sonstigen-für Stoffe der Randnummer 101
2.2.2 Zusammengesetzte Verpackungen Ziffer 11 Buchstabe c geltenden Vorschrif-
Es dürfen auch zusammengesetzte ten entsprechend anzuwenden.
Verpackungen nach der Anlage Rand- 4 Angaben im Frachtbrief
nummer 1538 mit Innengefäßen aus
Kunststoff mit einem Fassungsraum von Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
höchstens 1O I als Innenverpackung und Angaben ist zu vermerken:
Kisten aus Holz der Kodierung 4C1, 40 4.1 Für Gegenstände nach Nummer 1.1 :
oder 4F oder aus Pappe der Kodierung 4G ,,Pyrotechnische Gegenstände für tech-
als Außenverpackung verwendet werden. nische Zwecke, 1 c, GGVE, Ausnahme
2.3 Bauartprüfung Nr. E 38"
Die Verpackungen ggf. mit Innenver- 4.2 Für Stoffe nach Nummer 1.2:
packungen müssen einer Bauartprüfung ,,Airbag-Pellets mit Natriumazid, 1 a,
nach Anhang V mit Erfolg unterzogen GGVE, Ausnahme Nr. E 38".
worden sein. Es sind die Bedingungen für
Gegenstände bzw. Stoffe der Ver- k) In der Ausnahme Nr. E 42 wird die Angabe „BGBI. 1
packungsgruppe II anzuwenden. S. 961 )" ersetzt durch: ,,(BGBI. 1 S. 953), geändert
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2625
durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 fung als sehr, mittel oder schwach gefähr-
(BGBI. 1 S. 2863), ". licher Stoff (Verpackungsgruppen 1, II
oder III) der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 erfor-
1) In der Ausnahme Nr. E 43 wird in den Nummern 1, dern. Die Prüfergebnisse müssen von der
2.1.1, 2.1.4.2, 2.2.1 , 2.2.3, 4 und 5.2 die Angabe „2, BAM anerkannt sein. Die Anerkennung ist
3, 7, 8 - TCCD" geändert in: ,,2, 3, 7, 8 - TCDD". zuständigen Personen auf Verlangen vor-
m) Die Ausnahme Nr. E 44 wird wie folgt geändert: zuzeigen oder auszuhändigen.
aa) In Nummer 1 werden die Angaben 3 Angaben im Frachtbrief
Es ist zu vermerken:
„Druckgaspackungen der Randnummer 201
Ziffer 1O Buchstaben a und b" ,,Freigestellt gemäß Ausnahme Nr. E 49".
geändert in: Ausnahme Nr. E 50
„Druckgaspackungen und Kartuschen der (Natriummetasilikat in Fässern
Randnummer 201 Ziffern 10 und 11, jeweils aus Pappe)
Buchstaben a und b, ".
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-
bb) In Nummer 3.1 wird im ersten Halbsatz nach bindung mit der Anlage Randnum-
der Angabe „Ziffer 1O" eingefügt: mer 801 a Abs. 1 Buchstabe c unterliegt
festes Natriummetasilikat der Anlage
,,, die Kartuschen den für Randnummer 201
Randnummer 801 Ziffer 41 Buchstabe c
Ziffer 11 ". (assimiliert) unter folgenden Bedingungen
n) Folgende Ausnahmen Nr. E 48 bis E 67 werden nicht den Vorschriften der GGVE.
angefügt: 2 Verpackung
„Ausnahme Nr. E 48 2.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens
(1 U PAC-Bezeichnung) 5 kg in feuchtigkeitsdichte Beutel aus
geeigneter Kunststoffolie zu verpacken.
1 Abweichend von der Anlage Abschnitt C
2.2 Je ein Beutel ist in ein Faß aus Pappe
der Beförderungsvorschriften der Klassen
einzusetzen; das Faß muß mindestens
2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1 und 8 darf
die Bedingungen der Randnummer 1525
anstelle der in den Stoffaufzählungen der
genannten Klassen in Kursivschrift auf- erfüllen.
geführten Stoffbezeichnungen (z. 8. mit 2.3 Die allgemeinen Verpackungsvorschriften
dem Umlaut „Ä" oder „Ae" wie Äthan, der Randnummer 1500 Abs. 1 und 2
Trichloraethylen) die Bezeichnung des sowie 4 bis 7 sind zu beachten.
Stoffes nach der Festlegung der Inter-
3 Angaben im Frachtbrief
national Union of Pure and Applied Che-
mistry in Genf (IUPAC-Nomenklatur) ver- Es ist zu vermerken:
wendet werden (z. B. mit dem Buchstaben ,,Freigestellt gemäß Ausnahme Nr. E 50".
,,E" wie Ethan, Trichlorethylen).
Ausnahme Nr. E 51
2 Angaben im Frachtbrief
(Weiterverwendung von Kesselwagen)
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist hinter dem Stoffnamen ein- 1 Abweichend von der Anlage Anhang XI,
zufügen: Abschnitte 1.3.9, 1.3.10 und 1.3.11 dürfen
für die flüssigen Stoffe mit Flammpunkt bis
,,(IUPAC-Name)".
55° C der Anlage Randnummern 301,
Ausnahme Nr. E 49 601 und 801, die gemäß Anhang XI,
(Freistellung bestimmter geprüfter Stoffe) Abschnitte 3.1, 6.1 und 8.1 in Kessel-
wagen befördert werden dürfen, auch
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung
Kesselwagen weiterverwendet werden,
mit der Anlage Randnummern 400, 430,
die den Anforderungen der Abschnitte
431, 470 und 471 unterliegen die Stoffe
der Klasse 4.1 Ziffer 1 Buchstabe b, Zif-
1.3.9, 1.3.1 O und 1.3.11 nicht entspre-
fern 1O und 13 Buchstaben a und b sowie chen.
die unter den Begriff der Klassen 4.2 und 2 Die Kesselwagen dürfen für die zuge-
4.3 fallenden Stoffe unter den folgenden lassenen Stoffe bis zur nächsten nach
Bedingungen nicht den Vorschriften der dem 1. Januar 1988 liegenden wieder-
GGVE. kehrenden Prüfung, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 1991 weiterverwendet
2 Prüfverfahren
werden.
Die Stoffe müssen nach den von der
Bundesanstalt für Materialforschung und Ausnahme Nr. E 52
-prüfung (BAM) in ihrem Amts- und Mit- (Hydrazingasgeneratoren)
teilungsblatt Band 17 (1987) Nummer 4
auf den Seiten 648 bis 656 veröffentlich- 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3
ten Prüfverfahren geprüft sein und dürfen in Verbindung mit der Anlage Randnum-
anhand der Prüfergebnisse keine Einstu- mern 170, 171, 213 Abs. 2, 218, 219, 222
2626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(Tabelle) und 811 Abs. 3 dürfen Stickstoff GGVE zu kennzeichnen und mit der Auf-
der Randnummer 201 Ziffer 1 Buchsta- schrift „Hydrazingasgenerator mit Stick-
be a und Hydrazin der Randnummer 801 stoff und Hydrazin" zu versehen.
Ziffer 44 Buchstabe a unter folgenden Versandstücke mit Hydrazingasgenerato~
3.2
Bedingungen zusammen zu einem ren sind licht- und wärmegeschützt zu
Versandstück (Hydrazingasgeneratoren)
stauen und zu lagern.
vereinigt werden.
3.3 Versandstücke mit Hydrazingasgenerato-
2 Verpackung ren dürfen nicht höher als 3 m überstaut
Die Stoffe sind in getrennte Behälter zu werden.
verpacken.
3.4 Die sonstigen Vorschriften der GGVE für
2.1 Die Hydrazingasgeneratoren müssen den die Stoffe Stickstoff und Hydrazin sind
Werksnormen entsprechen, die bei der entsprechend anzuwenden.
Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (BAM) hinterlegt und anerkannt 4 Angaben im Frachtbrief
sind. Die Hydrazingasgeneratoren dürfen 4.1 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
zwei pyrotechnisch betätigte Ventile ent- Angaben ist zu vermerken:
halten; eine Auslösung beim Transport
,, Hydrazingasgeneratoren mit Stickstoff,
muß ausgeschlossen sein. Sie müssen
2, 1 a), und Hydrazin, 8, 44a), GGVE,
von der BAM zugelassen sein.
Ausnahme Nr. E 52".
2.2 Techni~che Anforderungen
4.2 Sofern die Kennzeichnungen der Behälter
2.2.1 Der Stickstoffbehälter muß der Druck- für die Stoffe Stickstoff und Hydrazin auf
behälterverordnung in der jeweils gültigen Grund der Außenverpackung bei der
Fassung entsprechen sowie geprüft und Beförderung nicht sichtbar sind, ist auf sie
zugelassen sein. am Versandstück und im Frachtbrief in
2.2.2 Der Fülldruck der Stickstoffbehälter bei geeigneter Form hinzuweisen.
15 ° C darf den angegebenen höchst-
zulässigen Betriebsdruck und, sofern
Ausnahme Nr. E 53
dieser Wert niedriger liegt, zwei Drittel des
Prüfüberdrucks, für den der Behälter be- (Diagnostische Proben und
messen und mit dem er geprüft worden biologische Produkte)
ist, nicht überschreiten. 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2
2.2.3 In dem Behälter für das Hydrazin in einem Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit der
Hydrazingasgenerator dürfen höchstens Anlage Randnummern 650 und 651 unter-
70 1 Hydrazin enthalten sein, der Behälter liegen diagnostische Proben und biolo-
darf nur zu höchstens 94 % seines gische Produkte unter folgenden Bedin-
Fassungsraumes gefüllt und muß für gungen nicht den Vorschriften der Anlage
einen Prüfdruck von mindestens 6,5 MPa zur GGVE.
(65 bar) (Überdruck) ausgelegt sein. Bem. 1: Diagnostische Proben von Menschen und Tieren sind
unter anderem Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut
2.3 Bauartprüfung und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssig-
keiten, die zu Untersuchungszwecken versandt wer-
Die Behälter für das Hydrazin müssen den. Mit ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Orga-
nismen infizierte lebende Tiere sind jedoch ausge-
einer Bauartprüfung nach Anhang V mit schlossen.
Erfolg unterzogen worden sein. Es sind Bem. 2: Biologische Produkte-sind fertige biologische Präpa-
rate, die in der Human- oder Tiermedizin Verwendung
die Bedingungen für flüssige Stoffe der . finden. Es sind ferner fertige biologische Präparate,
die vor der Zulassung für Entwicklungs- oder
Verpackungsgruppe I für Fässer aus Stahl Forschungszwecke zur Anwendung bei Menschen
der Kodierung 1A1 anzuwenden. oder Tieren vorgesehen sind. Hierunter fallen auch
noch nicht fertige biologische Präparate, die nach
Verfahren staatlicher Fachinstitutionen hergestellt
2.4 Zulassung und Kennzeichnung werden.
2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
art der Verpackung (hier Behälter für das
2 Verpackung
Hydrazin) muß gemäß den „Richtlinien 2.1 Verpackung für diagnostische
über das Verfahren für die Durchführung Proben
der Bauartprüfung und die Zulassung von 2.1.1 Die diagnostischen Proben (z. B. für
Verpackungen für die Beförderung gefähr- Milch-, Blut-, Urin- oder Stuhluntersuchun-
licher Güter - R 002 -" (Verkehrs- gen) - bei Verdacht auf eine ansteckungs-
blatt 1985 S. 518) durchgeführt sein. gefährliche Krankheit - sind in Mengen bis
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart zu höchstens 100 ml je Innenverpackung
hergestellte Verpackung (hier Behälter für und höchstens 500 ml je Versandstück in
das Hydrazin) muß die vorgeschriebene flüssigkeitsdicht verschlossene Röhrchen
Kennzeichnung tragen. aus Glas oder geeignetem Kunststoff zu
verpacken. Es sind Saugstoffe, die aus-
3 Sonstige Vorschriften
reichen müssen, um die Gesamtmenge
3.1 Jedes Versandstück ist mit Zetteln nach der beförderten Probematerialien aufzu-
Muster 3, 6.1 und 8 des Anhangs IX der saugen, beizugeben. Die Innengefäße
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2627
sind mit Polsterstoffen in die Außenver- - 1/1, 1/2, 7 Abs. 2, 14 Buchstaben a, b
packung einzubetten. und d,
2.1.2 Bei begründetem Verdacht oder gesicher- - 100, 101, 120,. 121 Abs. 1, 123 Abs. 2
ter Diagnose auf eine ansteckungsgefähr- und 3, 124,
.liche Krankheit muß je ein Röhrchen
- 130,131, 150Abs.4,
zusätzlich in ein flüssigkeitsdicht ver-
schlossenes Röhrchen aus geeignetem - 170, 171,
Kunststoff eingesetzt sein. - 200, 201, 225 Abs. 2, 227, 228 Abs. 1,
2.1.3 Auf die Außenverpackung darf verzichtet 229, 230,
werden, wenn die Röhrchen in Tragege- - 300, 301, 315 Abs. 1 und 2, 317
stellen fest eingesetzt sind und die Proben Abs. 1, 2 und 3, 318, 320 Abs. 3, 321,
in geeigneten Behältnissen von fachkun- 322,
digen Labordiensten befördert werden.
- 400, 401, 414, 417, 420, 421,
2.2 Verpackung für biologische
Produkte - 430, 431, 446, 449, 450,
2.2.1 Mit ansteckungsgefährlichen Stoffen und - 470, 471, 485 Abs. 2 und 3, 486,
Organismen behaftete biologische Pro- - 500,501,514,517,518,521,550,551,
dukte sind in Mengen bis zu höchstens 558/1, 564, 566, 567,
50 ml je Innenverpackung und höchstens - 600,601,615,616,619,620,623,624,
100 ml - bei zerbrechlichen Innenver-
packungen aber höchstens 50 ml - je - 650, 651, 669, 670, 674, 675,
Versandstück in flüssigkeitsdicht ver- - 800, 801, 815, 816, 819 und 820
schlossenen Röhrchen aus Glas oder
geeignetem Kunststoff mit Saugstoffen, dürfen gefährliche Güter innerhalb der
die ausreichen müssen, um mindestens Seehafenstädte sowie von und nach
125 % der beförderten Produkte aufzu- einem Seehafen sowie von und nach
saugen, in Außenverpackungen einzu- Flugplätzen, auch nach einer vorausge-
setzen. gangenen oder nachfolgenden Beförde-
rung auf der Straße oder auf einer Binnen-
2.2.2 Bei biologischen Produkten mit sehr wasserstraße, unter den in den folgenden
ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Abschnitten genannten Bedingungen
Organismen (Risikogruppe IV nach den befördert werden.
Empfehlungen der Weltgesundheitsorga-
nisation - WHO) muß je ein Röhrchen 1.1 Für Versandstücke - auch für Versand-
zusätzlich in ein flüssigkeitsdicht ver- stücke in Containern - dürfen die Vor-
schlossenes Röhrchen aus geeignetem schriften der Gefahrgutverordnung See
Kunststoff eingesetzt sein. (GGVSee) in Verbindung mit dem Interna-
3 Sonstige Vorschriften tional Maritime Dangerous Goods-Code
3.1 Diese Mengen müssen in zusammenge- (IMDG-Code deutsch) (BAnz. Nr. 170a
setzten Verpackungen befördert werden, vom 12. September 1987) in der jeweils
die mindestens die Bedingungen der geltenden Fassung über Verpackung,
Zusammenpackung, Kennzeichnung und
Anlage Randnummer 1538 erfüllen.
Beschriftung angewandt werden. Die
3.2 Wird bei diagnostischen Proben nur eine Zusammenladeverbote der Anlage Ab-
Innenverpackung in die Außenverpackung schnitte E sind sinngemäß anzuwenden.
eingesetzt, so darf die Außenverpackung
auch zylindrisch oder kanisterförmig sein. 1.2 Für Container einschließlich Tankcontai-
Sie muß aus geeignetem Kunststoff her- ner mit gefährlichen Gütern dürfen die
gestellt sein und mindestens die Bedin- Vorschriften der GGVSee in der jeweils
gungen der Anlage Randnummer 1526 geltenden Fassung über Kennzeichnung
erfüllen. und Beschriftung angewandt werden.
3.3 Die „Allgemeinen Verpackungsvorschrif-
ten" der Anlage Randnummer 1500 (1) 2 Stoffzulassung
und (2) sowie (4) bis (7) sind zu beachten.
2.1 Gefährliche Güter, die nach der GGVSee
3.4 Die Versandstücke sind mit der Aufschrift Klassen 1 bis 8, nicht aber nach Gefahr-
„Diagnostische Probe" bzw. ,,Biologische gutverordnung Eisenbahn (GGVE) zur
Produkte" zu versehen. Beförderung zugelassen sind, dürfen
abweichend von § 3 Abs. 1 befördert
Ausnahme Nr. E 54 werden
(Zu- und Ablauf a) in Versandstücken - auch in Versand-
der Seehäfen und Flugplätze) stücken in Containern -, wenn diese
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 den Vorschriften der GGVSee über
und 3 in Verbindung mit der Anlage Rand- Verpackung, Zusammenpackung, Kenn-
nummern zeichnung und Beschriftung,
2628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) in Tankcontainern, wenn diese den Abs. 2 nicht, wenn die Güter in
Vorschriften der GGVSee für ortsbe- Containern nach den Trennvor-
wegliche Tanks schriften der GGVSee verladen
sind.
entsprechen.
bb) Sofern unter den Buchstaben b bis
2.2 Randnummer 3 Abs. 5 und die Bemer-
m zusätzliche oder abweichende
kung 2 zu Randnummer 601 Ziffer 17 a}
Bestimmungen hinsichtlich der
sind jedoch zu beachten.
Bezettelung der Wagen (ein-
2.3 Gefährliche Güter, bei denen nach den schließlich Containertragwagen)
Vorschriften der GGVSee eine Beförde- aufgeführt sind, ist deren Ein-
rungstemperatur von weniger als 20° C haltung vom Absender im Sinne
angegeben ist, dürfen nicht im Rahmen der GGVE sicherzustellen.
dieser Ausnahme befördert werden. Ist
eine Beförderungstemperatur von 20° C b) für Güter der Klasse 1 der GGVSee
oder mehr bis einschließlich 50° C ange- aa) Alle Güter der Klasse 1 der
geben, sind Beförderungen im Rahmen GGVSee sind wie Güter der Klas-
dieser Ausnahme nur in den Monaten se 1 a der GGVE zu behandeln
Oktober bis April zulässig. (siehe aber Nummer 6). Sie dürfen
2.4 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die nur als Wagenladung in gedeckten
nach den Vorschriften der GGVSee den Wagen unter Beachtung der nach-
Verträglichkeitsgruppen A, K oder L zu- folgenden Regelungen befördert
geordnet sind, dürfen nicht im Rahmen werden; die Wagen müssen die
dieser Ausnahme befördert werden. Anforderungen der Randnum-
mer 120 sowie des Anhanges IV
2.5 Wegen Tankcontainern siehe Abschnitt 1.9 erfüllen. ·
des Anhangs X.
bb) Randnummer 121 Abs. 2 gilt nicht.
3 Sonstige Vorschriften
cc) An beiden Seiten der Wagen ein-
3.1 In den Fällen der Nummern 2.1 bis 2.3 schließlich Containertragwagen,
müssen, im übrigen dürfen im Frachtbrief in denen entweder mit Gefahr-
anstelle der nach· Randnummer 1/1 und kennzeichen der Klasse 1 nach
1/2 Abs. 1 vorgeschriebenen Bezeich- GGVSee oder mit der Aufschrift
nungen, folgende Angaben nach der „ 1.4 S" versehene Versandstücke
GGVSee enthalten sein: verladen sind, sind Zettel nach
a) der richtige technische Name; für Gase Muster 1 des Anhangs IX anzu-
der Klasse 2 muß zusätzlich die Gefahr bringen. Werden zusätzlich Klein-
angegeben werden; container verwendet, müssen
diese mit einem Zettel nach
b) die Nummer der Klasse und, soweit Muster 1 versehen sein.
vorhanden, der Unterklasse;
dd) Randnummer 123 Abs. 2 Satz 2
c) die UN-Nummer; ist nicht anzuwenden.
d} der niedrigste Flammpunkt, wenn er
ee} Die Bestimmungen der Rand-
unter 61 ° C liegt; nummer 123 Abs. 3 sind für alle
e) die für bestimmte Güter vorgeschrie- Beförderungen zu beachten.
bene Beförderungstemperatur; ff} Die Bestimmungen der Rand-
f) für Güter der Klasse 7 die nach Num- nummer 150 Abs. 4 sind zusätz-
mer 9.1.1 der Einleitung zur Klasse 7 lich anzuwenden, wenn die Ver-
erforderlichen Angaben. sandstücke nach den Vorschriften
Randnummer 1/2 Abs. 2 ist anzuwenden. der GGVSee der Unterklasse 1.1
Im Frachtbrief ist zusätzlich zu vermerken: zugeordnet sind. Dies ist aus dem
Gefahrkennzeichen der Klasse 1
,,Ausnahme Nr. E 54".
der GGVSee zu ersehen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe
der Klasse 9 der GGVSee. gg) Abweichend von Randnummer 124
dürfen gefährliche Güter der
3.2 In den Fällen der Nummern 3.1 Satz 1 Klasse 1 nicht mit anderen gefähr-
sind die Vorschriften der Anlage zur lichen Gütern zusammen in einen
GGVE mit folgender Maßgabe anzu- Wagen verladen werden.
wenden:
c) Für Güter der Klasse 2 der GGVSee
a) für Güter der Klassen 1 bis 8 der
GGVSee aa) Randnummer 225 Abs. 2 und
Randnummer 228 Abs. 1 gelten
aa) Alle Vorschriften des Abschnit-
nicht.
tes D in den einzelnen Gefahrklas-
sen der GGVE sind zu beachten; bb) Abweichend von Randnummer 227
jedoch gilt die Randnummer 7 müssen gedeckte Wagen stets
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2629
eine ausreichende Belüftung Vorschriften der GGVSee mit
haben. Gefahrkennzeichen für Zusatzge-
cc) Abweichend von Randnummer 229 fahren versehen, sind Zettel der
sind an beiden Seiten der Wagen entsprechenden Muster nach
einschließlich Containerwagen bei Anhang IX anzubringen.
Beförderung von Versandstücken, dd) Randnummer 420 Abs. 2 Satz 2
die nach den Vorschriften der und 3 gilt nicht.
GGVSee mit Gefahrkennzeichen - ee) Abweichend von Randnummer 421
ausgenommen mit dem Kennzei- dürfen Güter der Klasse 4.1
chen „Non flammable compressed außerdem nicht mit gefährlichen
gas" - versehen sind, Zettel der Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2
jeweils entsprechenden Muster der GGVSee zusammen in einen
nach Anhang IX anzubringen. Wagen verladen werden.
dd) Abweichend von Randnummer 230 f) Für Güter der Klasse 4.2 der GGVSee
dürfen Güter der Klasse 2 außer-
dem nicht mit gefährlichen Gütern aa) Abweichend von Randnummer 446
der Klassen 1, 5.1 und 5.2 der ist die Beförderung nur in gedeck-
GGVSee zusammen in einen ten Wagen zulässig.
Wagen verladen werden. bb) Die Bestimmungen der Rand-
nummer 449 Abs. 1 und Abs. 3
d) Für Güter der Klasse 3 der GGVSee sind anzuwenden, wenn die Ver-
aa) Die Bestimmungen der Rand- sandstücke nach den Vorschriften
nummer 315 Abs. 1 sind für alle der GGVSee mit Gefahrkenn-
Beförderungen zu beachten. zeichen für die Klassen 4.2 bzw.
bb) Die Bestimmungen der Rand- 4.3 oder anderer Gefahrklassen
nummer 315 Abs. 2, der Rand- (Zusatzgefahr) versehen sind.
nummer 317 Abs. 1 und 2 und der cc) Randnummer 449 Abs. 2 Satz 2
Randnummer 320 Abs. 3 sind gilt nicht.
anzuwenden, wenn die Versand-
dd) Die Bestimmungen der Rand-
stücke nach den Vorschriften der nummer 449 Abs. 3 sind für alle
GGVSee mit Gefahrkennzeichen Beförderungen zu beachten.
für die Klassen 3, 6.1 und/oder 8
versehen sind. ee) Abweichend von Randnummer 450
dürfen Güter der Klasse 4.2
cc) Randnummer 317 Abs. 3 Satz 2 außerdem nicht mit gefährlichen
gilt nicht. Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2
dd) Abweichend von Randnummer 318 der GGVSee zusammen in einen
dürfen Güter der Klasse 3 außer- Wagen verladen werden.
dem nicht mit gefährlichen Gütern g) Für Güter der Klasse 4.3 der GGVSee
der Klassen 1, 5.1 und 5.2 der
GGVSee zusammen in einen aa) Die Bestimmungen der Rand-
Wagen verladen werden. nummer 485 Abs. 2 sind anzu-
wenden, wenn die Versandstücke
ee) Die Bestimmungen der Rand- nach den Vorschriften der
nummer 321 und 322 sind für alle GGVSee mit Gefahrkennzeichen
Beförderungen zu beachten. für die Klasse 4.3 versehen sind.
Sind die Versandstücke nach den
e) Für Güter der Klasse 4.1 der GGVSee
Vorschriften der GGVSee mit
aa) Für bestimmte Güter der Klasse 4.1, Gefahrkennzeichen für Zusatz-
für die nach den Vorschriften der gefahren versehen, sind Zettel des
GGVSee eine Beförderungs- entsprechenden Musters nach
temperatur angegeben ist, sind die Anhang IX anzubringen.
Bestimmungen des Absatzes 2
bb) Randnummer 485 Abs. 3 Satz 2
Satz 3 und 4 dieser Ausnahme zu
gilt nicht.
beachten.
cc) Abweichend von Randnummer 486
bb) Die Vorschriften der Randnummer
dürfen Güter der Klasse 4.3
417 sind für alle Beförderungen zu
außerdem nicht mit gefährlichen
beachten.
Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2
cc) Die Bestimmungen der Rand- der GGVSee zusammen in einen
nummer 420 Abs. 1 sind anzu- Wagen verladen werden.
wenden, wenn die Versandstücke
h) Für Güter der Klasse 5.1 der GGVSee
nach den Vorschriften der
GGVSee mit Gefahrkennzeichen aa) Die Bestimmungen der Rand-
für die Klasse 4.1 versehen sind. nummer 514 und 521 sind für alle
Sind die Versandstücke nach den Beförderungen zu beachten.
2630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bb) Die Bestimmungen der Rand- dd) Abweichend von Randnummer 620
nummer 517 Abs. 1 sind anzu- dürfen Güter der Klasse 6.1
wenden, wenn die Versandstücke außerdem nicht mit gefährlichen
nach den Vorschriften der Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2
GGVSee mit Gefahrkennzeichen der GGVSee zusammen in einem
für die Klasse 5.1 versehen sind. Wagen verladen werden.
Sind an den Versandstücken nach
ee) Die Randnummern 623 und 624
den Vorschriften der GGVSee
sind für alle Beförderungen zu
Gefahrkennzeichen für Zusatzge-
beachten.
fahren vorhanden, so sind Zettel
der entsprechenden Muster nach k) Für Güter der Klasse 6.2 der GGVSee
Anhang IX anzubringen.
aa) Randnummer 669 gilt nicht.
cc) Randnummer 517 Abs. 3 gilt nicht.
bb) Abweichend von Randnummer
dd) Abweichend von Randnum- 670 dürfen Güter der Klasse. 6.2
mer 518 dürfen Güter der außerdem nicht mit gefährlichen
Klasse 5.1 nicht mit anderen Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2
gefährlichen Gütern zusammen in der GGVSee zusammen in einen
einen Wagen verladen werden. Wagen verladen werden.
i) Für Güter der Klasse 5.2 der GGVSee cc) Die Bestimmungen der Randnum-
mern 672 Abs. 2, 674 und 675
aa) Umgebungstemperatur im Sinne sind für alle Beförderungen zu be-
der Randnummer 558/1 Abs. 2 achten.
Satz 3 sind die im Frachtbrief
angegebenen Beförderungstem- 1) Für Güter der Klasse 7 der GGVSee
peraturen nach der GGVSee. Keine besonderen Bestimmungen.
bb) Randnummer 564 ist für alle m) Für Güter der Klasse 8 der GGVSee
Beförderungen anzuwenden.
aa) Die Vorschriften der Randnummer
cc) Die Bestimmungen der Rand- 815 sind für alle Beförderungen zu
nummer 566 Abs. 1 und Abs. 2 beachten.
Satz 1 sind anzuwenden, wenn
bb) Die Bestimmungen der Randnum-
die Versandstücke nach den Vor-
mern 816 und 819 Abs. 1 und 2
schriften der GGVSee mit
sind anzuwenden, wenn die Ver-
Gefahrkennzeichen für organische
sandstücke nach den Vorschriften
Peroxide der Klasse 5.2 versehen
der GGVSee mit Gefahrkennzei-
sind. Sind die Versandstücke nach
chen für die Klassen 8, 3, 5.1 und/
den Vorschriften der GGVSee mit
oder 6.1 versehen sind.
Gefahrkennzeichen für Zusatzge-
fahren versehen, so sind Zettel der cc) Randnummer 819 Abs. 3 Satz 2
entsprechenden Muster nach gilt nicht.
Anhang IX anzubringen. dd) Abweichend von Randnummer
dd) Randnummer 566 Abs. 2 Satz 2 820 dürfen Güter der Klasse 8
gilt nicht. außerdem nicht mit gefährlichen
Gütern der Klassen 1 , 5.1 und 5.2
ee) Abweichend von Randnummer 567 der GGVSee zusammen in einen
dürfen Güter der Klasse 5.2 nicht Wagen verladen werden.
mit anderen gefährlichen Gütern
zusammen in einen Wagen verla- 4 Für Versandstücke mit gefährlichen
den werden. Gütern, die von und nach Flugplätzen
befördert werden, gelten die Nummern 1,
j) Für Güter der Klasse 6.1 der GGVSee 2 und 3 dieser Ausnahme entsprechend,
aa) Die Vorschriften der Randnum- wenn anstelle der Vorschriften der
mer 615 und 616 Abs. 1 sind für Gefahrgutverordnung See die Techni-
alle Beförderungen zu beachten. schen Vorschriften der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation, Montreal (ICAO-
bb) Die Bestimmungen der Rand- TI) eingehalten werden.
nummer 616 Abs. 2 und der Rand-
nummer 619 Abs. 1, 2 und 3 sind
anzuwenden, wenn die Versand- Ausnahme Nr. E 55
stücke nach den Vorschriften der (Zwei-Komponenten-Dichtstoffmasse)
GGVSee mit Gefahrkennzeichen
für die Klassen 6.1, 3 und/oder 8 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4
versehen sind. Abs. 2 Nummern 1 und 2, in Verbindung
mit der Anlage Randnummern 550, 554
cc) Randnummer 619 Abs. 4 Satz 2 und 560 darf eine Zwei-Komponenten-
gilt nicht. Dichtstoffmasse aus
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2631
a) Peroxid-Härter-Zubereitung mit 4 Angaben im Frachtbrief
- 20 Gewichts-% Cumolhydroperoxid, Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
80%ig, Angaben ist zu vermerken:
- 35 Gewichts-% Butylbenzylphthalat, ,,Härterzubereitung mit 20 Gewichts-%
Cumolhydroperoxid, 80%ig, 5.2, GGVE,
- 44 Gewichts-% Kreide, Ausnahme Nr. E 55".
- Toluol und Farbstoff
b) Polysulfid-Fugendichtstoffmasse aus Ausnahme Nr. E 56
sonstigen nicht der GGVE unterliegen- (Bestimmte Stoffe
den Gütern der Klassen 4.2, 4.3 und 5.1
unter folgenden Bedingungen als Stoff der in zusammengesetzten Verpackungen)
Klasse 5.2 befördert und miteinander zu 1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nummer 1 in
einem Versandstück vereinigt werden. Verbindung mit der Anlage (Angabe der
Randnummern siehe Tabelle in Num-
2 Verpackung mer 2) dürfen die in der folgenden Tabelle
Es sind zusammengesetzte Verpackun- aufgeführten Stoffe auch in zusammenge-
gen zu verwenden. setzten Verpackungen befördert werden.
2.1 Innenverpackungen 2 Tabelle der Stoffe
2.1.1 Die Peroxid-Härter-Zubereitung ist in
Mengen bis zu höchstens 350 g in Dosen Klasse Benennung Abweichung Ver-
Ziffer von Rand- packungs-
aus geeignetem Metall zu verpacken. nummer gruppe
2.1.2 Die Dichtstoffmasse ist in Dosen oder 4.2 6a) Metalle in 438 1
Gefäße aus geeignetem Metall zu ver- pyrophorer Form
packen.
4.3 1 a) Stoffe dieser Ziffern, 473 1
2.2 Außenverpackung 2b) die in Berührung 474
Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 3 mit Wasser 475
4G zu verwenden. entzündliche Gase
entwickeln
2.3 Bauartprüfung
Die Verpackungen mit Innenverpackun- 5.1 2 Entzündend 504 1
gen müssen einer Bauartprüfung nach 3 (oxidierend) 505 1
Anhang V mit Erfolg unterzogen worden 4a)-f) wirkende Stoffe 506 II
5 dieser Ziffern 507 II
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe
8 508 1
der Verpackungsgruppe II anzuwenden. 9b)+c) 509 II
2.4 Zulassung und Kennzeichnung 10 1
2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
3 Verpackung
art der Verpackungen muß gemäß den
„Richtlinien über das Verfahren für die Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-
Durchführung der Bauartprüfung und die packungen der nachstehenden Bauarten
Zulassung_ von Verpackungen für die zu verpacken.
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -" 3.1 Innenverpackung
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt Es sind zu verwenden dicht zu verschlie-
sein. ßende Gefäße aus Glas mit einem höchst-
2.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart zulässigen Fassungsraum von 2,8 1.
hergestellte Außenverpackung muß die Gefäße aus Glas mit Füllgütern, die bei
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. einem möglichen Auslaufen die Außenver-
packung zerstören können, sind einzeln
2.5 Verwendung anderer geprüfter zusätzlich in einen dicht zu verschließen-
Verpackungen den Beutel aus geeignetem Kunststoff ein-
Es dürfen auch Verpackungen der Kodie- zusetzen.
rung 4G verwendet werden, wenn die
3.2 Außenverpackungen
Bestimmungen der Anlage Randnummer
18 entsprechend erfüllt sind. Es sind zu verwenden
Kisten aus Pappe der Kodierung 4G,
3 Sonstige Vorschriften Kisten aus Schaumstoffen der Kodie-
3.1 Die Beförderung als Expreßgut ist zu- rung 4H1
gelassen, sofern ein Versandstück nicht Kisten aus massiven Kunststoffen der
schwerer ist als 40 kg. Kodierung 4H2.
3.2 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2, 3.3 Verschlüsse und Polsterstoffe
Ziffer 10 geltenden Vorschriften sind ent- Hinsichtlich der Verschlüsse, der sonsti-
sprechend anzuwenden. gen Ausrüstung der Innen- und Außen-
2632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
verpackung sowie der Verwendung von höchstens 11 % Peressigsäure,
Polster- oder Saugstoffen sind die Vor- höchstens 1 % Wasserstoffperoxid,
schriften für die jeweiligen Stoffe zu - höchstens 1 % Schwefelsäure,
beachten.
- mindestens 75 % Essigsäure,
3.4 Füllungsgrad - mindestens 10 % Wasser,
Die Innenverpackungen für die genannten - Tensidzusatz,
Stoffe der Verpackungsgruppe I dürfen - mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusam-
nur zu höchstens 90 % ihres Fassungs- mensetzung bei der Bundesanstalt für
raumes gefüllt sein. Materialforschung und Prüfung hinter-
3.5 Versand stü ckg ew ic ht legt)
Ein Versandstück mit den genannten Stof- als Stoffe der Klasse 5.2 unter den folgen-
fen der Verpackungsgruppe I darf nicht den Bedingungen befördert werden.
mehr als 20 1 oder 20 kg, ein Versand-
2 Verpackung
stück mit anderen genannten Stoffen nicht
mehr als 30 1 oder 30 kg des jeweiligen Die Stoffe sind in Kombinationsverpackun-
Stoffes enthalten. gen oder zusammengesetzte Verpackun-
gen zu verpacken.
3.6 Bauartprüfung
2.1 Korn b i nati on sverpac ku nge n
3.6.1 Die Verpackungen mit Innenverpackun- (Kunststoff)
gen müssen einer Bauartprüfung nach Der Stoff ist in Mengen bis zu 25 kg in
Anhang V mit Erfolg unterzogen worden Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe mit einem Innengefäß aus geeignetem
der jeweils angegebenen Verpackungs- Kunststoff und einer Außenverpackung
gruppe anzuwenden. aus Pappe in Kistenform der Kodierung
3.6.2 Zusätzlich sind bei den genannten Stoffen 6HG2 zu verpacken.
der Verpackungsgruppe I je Bauart 3 2.2 zusammengesetzte Verpackungen
Innengefäße aus Glas einer Dichtheits-
prüfung mit Luft mit einem Überdruck von 2.2.1 Innenverpackungen
1,5 x Dampfdruck bei 50° C abzüglich Es sind Gefäße aus geeignetem Kunststoff
100 kPa (1 bar), mindestens jedoch 20 mit einer höchstzulässigen Füllmenge von
kPa (0,2 bar) zu unterziehen. 25 kg zu verwenden.
3.7 Zulassung und Kennzeichnung 2.2.2 Außenverpackungen
Es sind Kisten aus Holz der Kodierungen
3.7.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau- 4C1, 4C2, 4D, 4F oder aus Pappe der
art der Verpackungen muß gemäß den Kodierung 4G zu verwenden.
„Richtlinien über das Verfahren für die
Durchführung der Bauartprüfung und die 2.3 Ausrüstung
Zulassung von Verpackungen für die Die Verpackungen müssen gemäß der
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -" Anlage Randnummer 557 ausgerüstet
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt sein.
sein. Bauartprüfung
2.4
3.7.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart Die Verpackungen mit Innenverpackun-
hergestellte Außenverpackung muß die gen müssen einer Bauartprüfung nach
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Anhang V mit Erfolg unterzogen worden
3.8 sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe
Verwendung anderer geprüfter
der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Verpackungen
Es dürfen auch Verpackungen der Kodie- 2.5 Zulassung und Kennzeichnung
rungen 4G, 4H1 und 4H2 verwendet wer- 2.5.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
den, wenn die Bestimmungen der Anlage art der Verpackungen muß gemäß den
Randnummer 18 entsprechend erfüllt „Richtlinien über das Verfahren für die
sind. Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die
4 Angaben im Frachtbrief
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt
Angaben ist zu vermerken: sein.
,,Ausnahme Nr. E 56". 2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte Außenverpackung muß die
Ausnahme Nr. E 57 vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
(Peressigsäure/Essigsäure-Gemisch) 2.6 Verwendung anderer geprüfter
1 Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung Verpackungen
mit der Anlage Randnummern 550 und Es dürfen auch Verpackungen der Kodie-
551 dürfen Mischungen aus rungen 6HG2, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G ,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe_: Bonn, den 30. Dezember 1988 2633
verwendet werden, wenn die Bestimmun- - Kisten aus Aluminium der Kodierung
gen der Anlage Randnummer 18 entspre- 4B1, 4B2,
chend erfüllt sind. Kisten aus Naturholz der Kodierung
3 Sonstige Vorschriften 4C1, 4C2,
Die sonstigen für Stoffe der Anlage Rand- Kisten aus Sperrholz der Kodierung 4D,
nummer 551 Ziffer 35 geltenden Vorschrif- Kisten aus Holzfaserwerkstoffen der
ten sind entsprechend anzuwenden. Kodierung 4F,
4 Angaben im Frachtbrief Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen 2.3 Versa ndstü c kg ewi c ht
Angaben ist zu vermerken: Ein Versandstück darf nicht schwerer sein
,, Peressigsäure/Essigsäure-Gemisch, 5.2, als 100 kg; wenn es zerbrechliche Gefäße
GGVE, Ausnahme Nr. E 57". enthält, aber nicht schwerer als 75 kg. Dies
gilt nur, wenn in der Tabelle in Nummer 5
für die einzelnen Klassen keine geringeren
Ausnahme Nr. E 58 Gewichtsgrenzen vorgeschrieben sind.
(Zusammenpackung von 2.4 Bauartprüfung
Laborchemikalien sowie
von Zwei-Komponenten-Härtern) 2.4.1 Die Verpackungen mit Innenverpackun-
gen müssen einer Bauartprüfung gemäß
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nummern 1 Anhang V mit Erfolg unterzogen worden
und 2 in Verbindung mit der Anlage Rand- sein.
nummern 408, 413, 416, 435, 438, 442,
445, 474, 477, 480, 505, 506, 507, 508, 2.4.2 Sofern keine der in Nummer 2.4.3 aufge-
509,510,513,554, 55~560, 563dürfen führten Stoffe enthalten sind, sind Außen-
die in der Tabelle in Nummer 5 aufgeführ- verpackungen zu verwenden, die den
ten Stoffe mit anderen Stoffen und Gegen- Anforderungen für Stoffe der Verpak-
ständen unter folgenden Bedingungen zu kungsgruppe I oder II entsprechen.
einem Versandstück vereinigt werden. 2.4.3 Sofern die nachstehend aufgeführten
2 Zusammenpackung Stoffe enthalten sind, sind Außenver-
packungen zu verwenden, die den Anfor-
2.1 Die Stoffe dürfen mit Stoffen oder Gegen- derungen für Stoffe der Verpackungs-
ständen der übrigen Klassen - soweit eine gruppe I entsprechen. ·
Zusammenpackung auch für Stoffe und
Gegenstände dieser Klassen zugelassen Klasse Ziffer Stoffe
ist - und/oder mit Gütern, die den Vor-
schriften der GGVE nicht unterliegen, nur 4.2 3 alle
zusammengepackt werden, wenn sie nicht Metalle in pyrophorer Form
4.2 6a)
gefährlich miteinander reagieren. Gefähr-
liche Reaktionen sind: 5.2 3 Perchlorsäure
a) eine Verbrennung und/oder eine Ent- 5.1 9a Peroxide der Alkalimetalle
wicklung beträchtlicher Wärme,
2.5 Zulassung und Kennzeichnung
b) eine Entwicklung von entzündbaren,
giftigen und/oder ätzenden Gasen und 2.5.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
Dämpfen, art der Verpackungen muß gemäß den
„Richtlinien über das Verfahren für die
c) eine Bildung von giftigen und/oder Durchführung der Bauartprüfung und die
ätzenden flüssigen Stoffen, Zulassung von Verpackungen für die,
d) eine Bildung instabiler Stoffe, Beförderung gefährlicher Güter - R 002 -"
e) eine Bildung von reib- und/oder stoß- (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt
empfindlichen Gemischen und/oder sein.
Verbindungen. 2.5.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart
2.2 Verpackung hergestellte Außenverpackung muß die
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
2.2.1 Innenverpackung
2.6 Verwendung anderer geprüfter
Es sind Innenverpackungen zu verwen-
Verpackungen
den, die mindestens die Anforderungen
der Anlage Randnummer 1538 erfüllen. Es dürfen auch Verpackungen der in
Die höchstzulässigen Füllmengen sind aus Nummer 2.2.2 angegebenen Kodierungen
der Tabelle in Nummer 5 zu entnehmen. verwendet werden, wenn die Bestimmun-
gen der Anlage Randnummer 18 entspre-
2.2.2 Außenverpackung chend erfüllt sind.
Es sind folgende Außenverpackungen zu
verwenden: 3 Sonstige Vorschriften
Kisten aus Stahl der Kodierung 4A 1, Das Versandstück muß alle Aufschriften
4A2, und Gefahrzettel tragen,die für die im Ver-
2634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
sandstück enthaltenen Güter vorgeschrie- Höchstmenge Besondere Vorschriften,
ben sind. Zusätzlich ist auf den Versand- Ziffer Benennung
je welche die Vorschriften
Versand- der Nummer 2.1
stücken - mit Ausnahme solcher, die nur Gefäß
stück verdeutlichen
Zwei-Komponenten-Härter enthalten, -
die Aufschrift „Laborchemikalien" deutlich - Stoffen und
sichtbar anzubringen. Gegenständen
der Klassen 7
4 Angaben im Frachtbrief und 8,
4.1 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen - schwach
nitrierter Nitro-
Angaben ist zu vermerken:
zellulose und
,,Laborchemikalien, Klasse(n) ... , Zif- rotem Phosphor
fer(n) ... , GGVE, Ausnahme Nr. E 58" der Klasse 4.1
bzw. Ziffer 7 und 8,
,,Zwei-Komponenten-Härter, 5.2, GGVE, - Phosphor
der Klasse 4.2
Ausnahme Nr. E 58".
Ziffer 1,
4.2 „Laborchemikalien" ist rot zu unterstrei- - Phosphiden
chen. der Klasse 4.2
5 Tabelle für die Zusammenpackung Ziffer 2,
- Trichlorsilan
Klasse 4.1 : Entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.3
Ziffer 4,
Höchstmenge Besondere Vorschriften,
Ziffer Benennung je welche die Vorschriften - Stoffen
Versand- der Nummer 2.1 der Klasse 6.1
Gefäß verdeutlichen
Stück
Ziffern 1 bis 3
7a) Nitro- 1 kg 5kg Dürfen nicht und wasser-
zellulose zusammengepackt haltigen Flüssig-
schwach keiten
werden mit:
nitriert der Klasse 6.1 .
- Stoffen und
(wie Kol- Die Stoffe der
Gegenständen
lodium) der Klassen 1a, Ziffer 6 a) dürfen
außerdem nicht
1b, 1c, 2, 4.2,
4.3; 5.1 , 5.2
mit Stoffen der
Klasse 6.1
und 7,
Ziffern 15 bis 17
- Blausäure der sowie mit anderen
Klasse 6.1 halogenhaltigen
Ziffer 1, Stoffen der
- Metallcarbonylen Klasse6.1
der Klasse 6.1 zusammengepackt
Ziffer 3, werden.
- Perchlorsäure
der Klasse8
Ziffer 4,
- Wasserstoff- Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser
peroxidlösungen entzündliche Gase entwickeln
derKlasse8
Ziffer 62 b); Höchstmenge Besondere Vorschriften,
je welche die Vorschriften
Ziffer Benennung
der Nummer 2.1
Gefäß v~;i~~d- verdeutlichen
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
2a) Calcium- 5 kg 5kg Darf nicht
Höchstmenge Besondere Vorschriften, carbid zusammengepackt
Ziffer Benennung
je welche die Vorschriften werden mit:
Versand- der Nummer 2.1
Gefäß
Stück verdeutlichen - Stoffen und
Gegenständen
3 alle Stoffe 11 11 Dürfen nicht der Klassen 1a,
zusammengepackt 1b, 1c, 2, 3, 5.1,
werden mit: 5.2, 7 und 8,
- Stoffen
6a Metalle 6kg 6kg - Stoffen und der Klasse 4.1
in pyro- Gegenständen Ziffern 7 und 8
phorer der Klassen 1a, sowie 13 a)
Form 1b, 1c, 2, 3, 5.1, und 13 b),
5.2, - Phosphor
- entzündbaren der Klasse 4.2
Flüssigkeiten Ziffer 1,
der Klassen 6.1 - Phosphiden
mit Flammpunkt der Klasse 4.2
bis 100 °C, Ziffer 2,
Nr. 63 -;- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2635
Höchstmenge Besondere Vorschriften, · Höchstmenge Besondere Vorschriften,
Ziffer je welche die Vorschriften je welche die Vorschriften
Benennung Ziffer Benennung
Versand- der Nummer 2.1 Versand- der Nummer 2. 1
Gefäß verdeutlichen Gefäß verdeutlichen
stück Stück
- Trichlorsilan
der Klasse 4.3 Die Permanganate
Ziffer 4, außerdem nicht zu
- Blausäure Glycerin und
der Klasse 6.1 Glykolen.
Ziffer 1,
8 alle Stoffe 5kg 10 kg Dürfen nicht
- Metallcarbony-
zusammengepackt
len
werden mit:
der Klasse 6.1
Ziffer 3 und - Stoffen und
wasserhaltigen Gegenständen
Flüssigkeiten der Klassen 1a,
der Klasse 6.1 . 1b, 1c, 2, 3, 4.2,
4.3, 5.2 und 7,
Das Calciumcar-
bid - Wasserstoff-
muß in dicht peroxid,
verschlossene Tetranitro-
Dosen aus methan und
geeignetem Metall Perchlorsäure
verpackt sein. der Klasse 5.1
Ziffern 1 bis 3,
- Stoffen
der Klasse 6.1
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Ziffern 1 bis 3,
Stoffe - Perchlorsäure
der Klasse 8
Höchstmenge Besondere Vorschriften, Ziffer 4,
je welche die Vorschriften
Ziffer Benennung - Wasserstoff-
Versand- der Nummer 2.1
Gefäß verdeutlichen
stück peroxidlösungen
der Klasse 8
3 Perchlor- 31 121 Perchlorsäure Ziffer 62 b),
säure der Klasse 5.1
- Ammoniak
darf nur mit
und seinen
Perchlorsäure
Verbindungen.
der Klasse 8,
Ziffer 4
9a) Peroxide Dürfen nicht
zusammengepackt
b) der Alkali- zusammengepackt
werden.
und werden mit:
4 alle Stoffe Dürfen nicht Erdalkali- - Stoffen
zusammengepackt metalle und Gegenstän-
5 Amme-
werden mit: -in 2kg 10kg den
nium-
zer- der Klassen
chlorat - Stoffen und
brech- 1a, 1b, 1c, 2, 3,
9c) Per- Gegenständen
liehen 4.1, 4.2, 4.3,
manga- der Klassen 1 a,
Gefäßen 5.2, 7 und 8,
nate 5kg 10 kg 1b, 1c, 2, 3, 4. 1,
4.2, 4.3, 5.2, 7 -in 5kg 10kg - Wasserstoff-
und 8, anderen peroxid,
Gefäßen Tetranitro-
- Wasserstoff-
methan und
peroxid,
Perchlorsäure
T etranitro-
der Klasse 5.1
methan und
Ziffern 1, 2, 3,
Perchlorsäure
der Klasse 5. 1 - Stoffen
Ziffern 1, 2 der Klasse 6.1
und 3, Ziffern 1 bis 3.
- Stoffen Die Stoffe
der Klasse 6. 1 der Ziffern 9 a)
Ziffern 1 bis 3, und 9 b)
11, 12, 17, dürfen auch
zusammen
- Hypophosphi-
die Gesamtmenge
ten,
von 10 kg
Ammoniak
je Versandstück
und seinen
nicht über-
Verbindungen,
schreiten.
- Benzoesäure,
Bei zerbrechlichen
Salicylsäure.
Gefäßen dürfen
2636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Höchstmenge Besondere Vorschriften, Höchstmenge Besondere Vorschriften,
Je welche die Vorschriften je welche die Vorschriften
Ziffer Benennung Ziffer Benennung
Versand- der Nummer 2.1 Versand- der Nummer 2.1
Gefäß verdeutlichen Gefäß verdeutlichen
stück stück
als Füllstoffe keine tigte Polyester-
organischen Stoffe auch solche der
verwendet wer- Klasse 3
den. Ziffern 31 und 32
Buchstabe c-in
10 Chrom- 5kg 10kg Darf nicht Dosen aus geeig-
trioxid zusammengepackt netem Metall mit
(Chrom- werden mit: gesichertem
säure) - Stoffen und Eindrückdeckel
Gegenständen Versandstück-
der Klassen 1a, gewicht
1b, 1c, 2, 3, 4.1, abweichend von
4.2, 4.3, 5.2 und Nummer2.3
7, höchstens 30 kg.
- Wasserstoff-
peroxid, 35 alle Stoffe Zusammen-
Tetranitro- der packung
methan und Gruppe C nur miteinander
Perchlorsäure gestattet.
der Klasse 5.1
Zittern 1, 2, 3,
- Stoffen
Ausnahme Nr. E 59
der Klasse 6.1
Ziffern 1 bis 3, (Verpackung wasserfeuchter
- Perchlorsäure Nitrozellulosen)
der Klasse 8 1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nummer 1 in
Ziffer 4, Verbindung mit der Anlage Randnummern
- Wasserstoff- 103 und 408 dürfen
peroxidlösungen
der Klasse8 wasserfeuchte Nitrozellulose der Rand-
Ziffer 62 b). nummer 101 Ziffer 1,
Als Füllstoffe wasserfeuchte Pulverrohmasse der
dürfen keine orga- Randnummer 101 Ziffer 2,
nischen Stoffe ver- wasserfeuchte Nitrozellulose der Rand-
wendet nummer 401 Ziffer 7 a)
werden.
auch unter folgenden Bedingungen be-
Klasse 5.2: Organische Peroxide fördert werden.
2 Verpackung
Höchstmenge Besondere Vorschriften, Die Stoffe sind in Mengen bis höchstens
Ziffer Benennung je welche die Vorschriften
Versand- der Nummer 2.1 65 kg in Fässer aus Kunststoff mit
Gefäß verdeutlichen
stück abnehmbarem Deckel der Kodierung 1 H2
mit einem Fassungsraum von höchstens
1-34 D alle Stoffe 150 g zusam- Es dürfen nur
der men pastenförmige 120 1 zu verpacken.
Gruppe A höch- organische 2.1 Bauartprüfung
stens Peroxide der
25kg Gruppe A mit 2.1.1 Die Verpackungen müssen einer Bauart-
pastenförmigen prüfung gemäß Anhang V mit Erfolg unter-
ungesättigten zogen worden sein. Es sind für die
Polyestern in den genannten Stoffe der Randnummer 401
folgend beschrie- die Bedingungen für Stoffe der Ver-
benen Verpackun- packungsgruppe I und für die genannten
gen zusammen- Stoffe der Randnummer 101 die Bedin-
gepackt werden:·
gungen für Stoffe der Verpackungsgruppe
- bis 150 g
II anzuwenden.
pastenförmige
organische 2.1.2 Zusätzlich ist bei der Bauartprüfung eine
Peroxide in Dichtheitsprüfung mit Luft gemäß Rand-
widerstands- nummer 1553 mit einem Überdruck von
fähigen Tuben mindestens 30 kPA (0,3 bar) durchzufüh-
aus Aluminium ren. Die Prüfmuster müssen mindestens
oder geeignetem
5 Min unter Wasser getaucht werden.
Kunststoff
- bis 3 kg pasten- 2.1.3 Zusätzlich sind bei der Bauartprüfung die
förmige ungesät- nachfolgenden Prüfungen durch die
Nr. 63 -:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2637
zuständige Behörde nach den in Nummer
Klasse Ziffer und Benennung
2.2.1 genannten Richtlinien durchzufüh- Buchstabe
ren:
2.1 .3.1 Prüfung der chemischen Verträglichkeit 2 10 a) Druckgaspackungen
des Behältermaterials mit den Stoffen, 10 at)
10 b)
2.1.3.2 Durchlässigkeitsprüfung des Behälter- 10 bt)
materials gegenüber den Stoffen,
2.1.3.3 Prüfung auf Veränderung im Festigkeits- 3 31 c) Kohlenwasserstoffe und
verhalten bei Einwirkung der Stoffe wäh- 32 c) deren Gemische dieser Ziffern
rend einer Lagerzeit von
6.1 15 c) 1.1.1-Trichloräthan
7 Tagen bei + 75 °c,
- 4 Wochen bei + 50 °C und
1.3 Die Stoffe und Gegenstände dürfen in der
- 3 Monaten bei + 20 °c. in Nummer 3 beschriebenen Verpackung
2.2 Zulassung und Kennzeichnung unter den Bedingungen der folgenden
Abschnitte zu einem Versandstück verei-
2.2.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
nigt werden.
art der Verpackungen muß gemäß den
„Richtlinien über das Verfahren für die 1.4 Die nach Nummer 1.3 zusammengepack-
Durchführung der Bauartprüfung und die ten Stoffe und Gegenstände dürfen unter
Zulassung von Verpackungen für die den Bedingungen der folgenden
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -" Abschnitte ohne besondere Massebe-
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt grenzung in einem Wagen befördert wer-
sein. den. Weitere Versandstücke, die Gegen-
stände der Klasse 1 b, Ziffer 4 Buchsta-
2.2.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart
ben a, b, e und A oder nicht der GGVE
hergestellte Verpackung muß die vorge-
unterliegende Güter enthalten, dürfen
schriebene Kennzeichnung tragen.
dazugeladen werden, sofern eine gefähr-
2.3 Verwendung anderer geprüfter liche Reaktion im Sinne der Anlage Rand-
Verpackungen nummer 311 Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Es dürfen auch Verpackungen der Kodie-
rung 1H2 verwendet werden, wenn die 2 Tabelle für die Zusammenpackung
Bestimmungen der Anlage Randnummer -
Stoffe Menge in der
18 entsprechend erfüllt sind. oder
Innen-
Innen-
Höchstmenge
verpackung im Versandstück
Gegenstände verpackung
3 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen die ge- nach Rand- nach Rand- nach Rand-
Angaben ist zu vermerken: nannten nummer nummer nummer
,,Ausnahme Nr. E 59". Gegen- 136 (1) 136 (1) 136 (3)
stände oder (2) und (2)
der
Ausnahme Nr. E 60 Klasse 1 b
(Zusammenpacken und Zusammenladen
von Patronen Druckgas- nach Rand- nach Rand- höchstens
mit Waffenpflegemitteln) packun- nummer nummer 10% der
gen 208 208 c) Masse der
1 Zusammenpackungs- und Zusammen- -
lnnenver-
ladungszulassung packungen
des Versand-
1.1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nummern 1
stücks
und 2 und Abs. 3 in Verbindung mit der
Anlage Randnummern 130, 144, 151, die ge- nach Rand- nach Rand- höchstens 5 1
200, 222Abs.2,230, 300,311,600,611 nannten nummer nummer
dürfen die in der folgenden Tabelle aufge- Kohlen- 301 a 301 a
führten Stoffe und Gegenstände auch wasser-
unter den Bedingungen der folgenden stoffe und
Abschnitte befördert werden. deren
Gemische
1.2 Tabelle der Stoffe
und Gegenstände 1.1.1-Tri- nach Rand- nach Rand- höchstens 5 1
chlor- nummer nummer
Klasse Ziffer und
äthan 601 a 601a
Benennung
Buchstabe
nicht keine besondere
1b 4 a) Gegenstände dieser der GGVE Masse-
4 b) Ziffern unter- begrenzung
4 e) liegende
4 A. Güter
2638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3 Verpackung (nachfolgend auch als „Tanks" bezeich-
3.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus net) befördert werden.
Stahl der Kodierung 4A 1 oder 4A2, Kisten Die Stoffe sind erstma,s vor Aufgabe zur
aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D Beförderung nach den von der Bundesan-
oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodie- stalt für Materialforschung und -prüfung
rung 4G zu verwenden. (BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt
3.2 Band 17 (1987) Nummer 4 auf den Seiten
Bauartprüfung
648 bis 656 veröffentlichten Prüfverfahren
Die Verpackungen mit Innenverpackun- zu prüfen und dürfen anhand der Prüf-
gen müssen einer Bauartprüfung nach ergebnisse keine Einstufung als pyropho-
Anhang V mit Erfolg unterzogen worden rer Stoff (Verpackungsgruppe 1) erfordern.
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe Die Prüfergebnisse müssen von der BAM
der Verpackungsgruppe II anzuwenden. anerkannt sein. Die Anerkennung ist
3.3 Zulassung und Kennzeichnung zuständigen Personen auf Verlangen vor-
3.3.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau- zuzeigen oder auszuhändigen.
art der Verpackungen muß gemäß den
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
„Richtlinien über das ·verfahren für die
Durchführung der Bauartprüfung und die 2.1 Bau und Ausrüstung
Zulassung von Verpackungen für die 2.1.1 Die Kesselwagen müssen den Vorschrif-
Beförderung gefährlicher Güter- R 002-" ten der Anlage Anhang XI mit Ausnahme
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt der Abschnitte 1.2.8.3, 1.3.2 Satz 1 und
sein. 4.2 bis 4.7 entsprechen.
3.3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart 2.1.2 Die Tankcontainer müssen den Vorschrif-
hergestellte Außenverpackung muß die ten der Anlage Anhang X mit Ausnahme
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. der Abschnitte 1.2.8.3, 1.3.2 Satz 1 und
3.4 Verwendung anderer geprüfter 4.2 bis 4. 7 entsprechen.
Verpackungen 2.1.3 Tanks aus Stahl dürfen abweichend von
Es dürfen auch Verpackungen der Kodie- den Anhängen X und. XI Abschnitte
rung 4A 1, 4A2, 4C1, 4C2, 4D, 4F und 4G 1.2.8.3 auch bei einem Durchmesser von
verwendet werden, wenn die Bestimmun- mehr als 1,8 m eine Mindestwanddicke
gen der Anlage Randnummer 18 entspre- von 5 mm haben. Die übrigen Bestimmun-
chend erfüllt sind. gen des Abschnittes 1.2.8.3 bleiben
anwendbar.
4 Sonstige Vorschriften
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein 2.1.4 Tanks mit Untenentleerung dürfen abwei-
als 100 kg. chend von der Anlage Anhänge X und XI
Abschnitt 1.3.2 Satz 1 anstatt mit zwei
5 Angaben im Frachtbrief hintereinanderliegenden, voneinander
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen unabhängigen Verschlüssen mit nur
Angaben ist zu vermerken: einem Verschluß (Auslaufstutzen mit
Absperreinrichtung) versehen sein, wenn
,,Ausnahme Nr. E 60".
der Verschluß aus verformungsfähigem
6 Übergangsvorschriften Werkstoff gebaut ist.
Bis zum 30. April 1990 dürfen als Außen- 2.1.5 Die Tanks müssen mit einer Einrichtung
verpackungen auch nicht bauartgeprüfte für die Einspeisung von Schutzgas
Kisten aus Stahl, Holz oder Pappe ver- (s. Nummern 3.1.6 und 3.1. 7) und einer
wendet werden, sofern die Bedingungen geeigneten Einrichtung zum Messen des
der Anlage Randnummer 136 Abs. 1, 2 Schutzgasüberdruckes ausgerüstet sein.
und 3 erfüllt sind.
2.1.6 Alle Teile der Kesselwagen müssen mit
dem Fahrgestell, die Tankcontainer müs-
sen mit dem Fahrgestell des Tragwagens
Ausnahme Nr. E 61 leitfähig verbunden sein und elektrisch
(Selbstentzündungsfähige Stäube geerdet werden können.
von Kohle, Koks und Torf 2.2 Prüfungen
in Kesselwagen und Tankcontainern)
2.2.1 Die Kesselwagen und ihre Ausrüstungs-
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung teile sind erstmals vor Inbetriebnahme
mit der Anlage Randnummern 430 und und wiederkehrend den Prüfungen gemäß
431 sowie Anhänge X und XI Abschnitte der Anlage Anhang XI Abschnitte 1 .5.1 bis
1.2.8.3, 1.3.2 Satz 1 und 4.1 bis 4.7 dürfen 1.5.5 zu unterziehen.
nicht pyrophore, aber selbstentzündungs-
fähige Stäube von Kohle, Koks und Torf 2.2.2 In der Prüfbescheinigung nach der Anlage
sowie deren Gemische als Stoffe der Anhänge XI und X Abschnitt 1.5.5 ist
Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen zusätzlich zu vermerken:
in Kesselwagen und Tankcontainern ,,Ausnahme Nr. E 61 ".
Nr. 63 :... Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. De;zember 1988 2639
3 Sonstige Vorschriften darf 60 kPa (0,6 bar) nicht überschreiten.
3.1 Be- und Entladung Der Überdruck muß mit Hilfe einer geeig-
neten Meßeinrichtung leicht feststellbar
3.1.1 Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit sein. Der Schutzgasüberdruck darf 1 kPa
wie möglich und zulässig mit Füllgut zu (0,01 bar) nicht unterschreiten. Bei Stäu-
befüllen. Die Temperatur des Füllgutes ben, die durch Verbrauch von Sauerstoff
darf 80 °C nicht überschreiten. durch Adsorption und Reaktion eine
3.1.2 Hinsichtlich der Gefahren durch elektro- Selbstinertisierung im Gasraum des
statische Aufladung ist das Merkblatt „Sta- Tanks bewirken, darf Druckluft anstelle
tische Elektrizität" ZH1/200 des Haupt- von Schutzgas (lnertgas) für die Erzeu-
verbandes der gewerblichen Berufs- gung des Schutzgasüberdruckes ohne
genossenschaften zu beachten. Nachspeisung verwendet werden.
3.1.3 Bei Beladung gemäß Nummer 3.1.1 und 3.1.8 Die Tanks sind jeweils an einer Entlade-
bei Entleerung mit Druckluft aus stationä- stelle zu entladen. Kann der Tank nicht
ren Anlagen dürfen sich keine Fahrzeuge restlos entladen werden, so ist er nach
oder Anlagen mit laufenden Motoren im dem Entladen bis zur erneuten Beladung
Bereich der Tanks befinden. luftdicht zu verschließen.
3.1.4 Als Bereich des Tanks ist eine Fläche mit 3.1.9 Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen
einem Radius von 1O m um die Einfüll- werden. Die Temperatur der zum Ent-
bzw. Entleerungsöffnungen der Tanks laden verwendeten Druckluft darf 80 °C
sowie von zwei jeweils 1O m breiten Strei- nicht überschreiten. Der Förderdruck der
fen auf beiden Seiten des Förderschlau- Druckluft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar)
ches anzusehen. Bei der Entladung darf [Überdruck] betragen.
dieser Bereich auf 5 m verringert werden,
wenn am Tank eine geeignete automati- 3.1.1 O Vor dem Entladen mit Druckluft ist Schutz-
sche Schnellschlußvorrichtung vorhanden gas (lnertgas) bis zu einem der Förderluft
und einsatzbereit ist. entsprechenden Druck (vergleiche Num-
mer 3.1.9) in die Tanks einzuleiten. Hier-
3.1.5 Während des Be- und Entladens ist der auf kann verzichtet werden, wenn durch
Aufenthalt im Bereich des Tanks nach ein von einer nach Landesrecht zuständi-
Nummer 3.1.4 - mit Ausnahme des unbe- gen Behörde (vgl. Ausnahme Nr. S 66)
dingt notwendigen Aufenthalts zur Bedie- anerkanntes Verfahren sichergestellt ist,
nung der Be- und Entladeeinrichtungen daß keine Glimmnester in die Tanks
am Tank durch das dafür verantwortliche gelangt sind und der Absender dies im
Personal - nicht zulässig. Frachtbrief bestätigt hat.
3.1.6 Zur Erzeugung eines Inertgasüberdruckes 3.1.11 Vor der Durchführung der Maßnahme
mit Nachspeisung ist unmittelbar nach nach Nummer 3.1.1 O ist festzustellen, ob
dem Beladen in die Tanks Schutzgas der in Nummer 3.1.6 oder 3.1.7 geforderte
(Inertgas), z. B. Stickstoff oder Kohlendi- Mindestüberdruck noch besteht. Ist dieser
oxid, bis zu einem Überdruck von höch- nicht mehr vorhanden, so darf nur Schutz-
stens 30 kPa (0,3 bar) einzuleiten. Der gas (Inertgas) zur pneumatischen Förde-
Überdruck durch Schutzgas muß während rung (Entladung) verwendet werden.
der gesamten Beförderung durch eine
Einspeisung aus mitgeführten Druckbe- 3.1.12 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzu-
hältern aufrecht erhalten werden und mit leitung muß regelmäßig auf Funktions-
Hilfe einer geeigneten Meßeinrichtung fähigkeit geprüft werden.
leicht feststellbar sein. Er darf 30 kPa
3.1.13 Die Tanks müssen auf beiden Seiten mit
(0,3 bar) nicht überschreiten und 1 kPa
einem Zettel nach der Anlage Muster 4.2
(0,01 bar) nicht unterschreiten. Die
des Anhangs IX gekennzeichnet sein und
Methode und die Einrichtung für die Ein-
die Aufschrift nach der Anlage Anhänge XI
speisung des Schutzgases sowie für die
und X Abschnitt 4.6.1 Satz 1 tragen.
Aufrechterhaltung des Überdrucks müs-
sen von einem Sachverständigen nach
3.2 Betriebs - und Be f ö r der u n g s -
der Anlage Anhänge XI und X Abschnitt
vorschritten
1.5.5 geprüft und in der Prüfbescheini-
gung als geeignet bescheinigt sein. 3.2.1 Es darf nur Personal für die Be- und Ent-
Zusätzlich ist in der Prüfbescheinigung ladung eingesetzt werden, das mit der
der erforderliche Inhalt der mitzuführen- Handhabung der Tanks und ihrer Aus-
den Druckbehälter anzugeben. rüstung sowie mit den besonderen Gefah-
ren, die vom Füllgut ausgehen, vertraut
3.1.7 Zur Erzeugung eines Inertgasüberdruckes ist.
ohne Nachspeisung ist unmittelbar nach
dem Beladen in die Tanks Schutzgas 3.2.2 Bei Beförderung von leeren, ungereinig-
(lnertgas) z. B. Stickstoff oder Kohlendi- ten Tanks ist die Schutzgasaufgabe
oxid, einzuspeisen; der Überdruck muß gemäß Nummer 3.1.6 oder 3.1 .7 nicht
mindestens 50 kPA (0,5 bar) betragen und erforderlich.
2640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I·
4 Angaben im Frachtbrief 2.2 Außenverpackung
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen 2.2.1 Die Pakete oder Rollen sind festliegend in
Angaben ist zu vermerken: Kisten aus
,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs- - Naturholz (Kodierung 4C1 oder 4C2),
fähige Stäube von Kohle (bzw. Koks, Torf - Sperrholz (Kodierung 4D),
oder deren Gemische), 4.2, GGVE, Aus-
nahme Nr. E 61 ". - Holzfaserwerkstoffen (Kodierung 4F),
- Pappe (Kodierung 4G)
5 Übergangsvorschriften
einzusetzen.
5.1 Tanks, die vor dem Inkrafttreten dieser 2.2.2 Anzündübertragungsschläuche, verbun-
Ausnahme für solche Stäube von Braun- den mit nicht brisant wirkenden pyrotech-
und/oder Steinkohle in Verkehr gebracht nischen Elementen sind festliegend in
und verwendet wurden, die der Anlage Kisten aus Holz (Kodierung siehe Num-
Randnummer 401 Ziffer 10 zugeordnet mer 2.2.1) einzusetzen.
waren, dürfen unter Beachtung der übri-
gen Bestimmungen dieser Ausnahme 2.3 Bauartprüfung
weiterverwendet werden. Die Verpackungen müssen einer Bauart-
5.2 Sofern die Kesselwagen und Tankcontai- prüfung nach Anhang V mit Erfolg unter-
ner die Aufschrift nach Nummer 3.1.12 zogen worden sein. Es sind die Bedingun-
noch nicht tragen, dürfen sie bis zum gen für Gegenstände der Verpackungs-
31. Dezember 1989 weiterverwendet wer- gruppe II anzuwenden.
den. 2.4 Zu I a s s u n g u n d K e n n z eich n. u n g
5.3 Sofern durch diese Ausnahme zusätzliche 2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
Einträge in die Prüfbescheinigung der art der Verpackungen muß gemäß den
Tanks vorgeschrieben werden, sind diese „Richtlinien über das Verfahren für die
spätestens bei der nächsten wiederkeh- Durchführung der Bauartprüfung und die
renden Prüfung nach Inkrafttreten dieser Zulassung von Verpackungen für die
Ausnahme einzutragen." Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt
sein.
Ausnahme Nr. E 62
(Anzündübertragungsschläuche} 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassene Bauart
hergestellte Außenverpackung muß die
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
mit der Anlage Randnummern 170 und
171 dürfen 2.5 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
1.1 Anzündübertragungsschläuche
Es dürfen auch Verpackungen der in
- in Stücken, Nummer 2.2.1 genannten Kodierungen
- als Meterware auf Rollen, verwendet werden, wenn die Bestimmun-
1.2 Anzündübertragungsschläuche in gen der Anlage Randnummer 18 entspre-
Stücken, verbunden mit nicht brisant chend erfüllt sind.
wirkenden .pyrotechnischen Elemen- 3 Sonstige Vorschriften
ten,
3.1 Die Gegenstände dürfen weder mit ande-
die von der Bundesanstalt für Materialfor- ren gefährlichen Gütern noch mit sonsti-
schung und -prüfung oder dem Bundes- gen Gütern zusammengepackt werden,
institut für chemisch-technische Unter- ausgenommen Anzündschlauch in Stük-
suchungen beim Bundesamt für Wehr- ken oder als Meterware gemäß Aus-
technik und Beschaffung geprüft und zur nahme Nr. E 63.
Beförderung im Rahmen dieser Aus-
3.2 Versandstücke mit Anzündübertragungs-
nahme zugelassen sind, unter folgenden
schlauch in Stücken, verbunden mit nicht
Bedingungen als Gegenstände der Klasse
brisant wirkenden pyrotechnischen Ele-
1 c befördert werden.
menten und Versandstücke mit Anzünd-
2 Verpackung übertragungsschlauch in Stücken oder als
2.1 Innenverpackung Meterware zusammengepackt mit Anzünd-
schlauch nach Ausnahme Nr. E 63 sind
2.1.1 Stücke des Anzündübertragungsschlau- mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 des
ches sind zu bündeln und durch Ein- Anhangs IX zu kennzeichnen.
wickeln in Kunststoffolie zu Paketen zu
vereinigen. Die Vorschriften der Randnummern 172
und 183 bis 189 sind entsprechend anzu-
2.1.2 Anzündübertragungsschlauch als Meter- wenden.
ware ist in Längen bis zu 1O 000 m auf
Rollen aus Pappe, Holz oder Kunststoff zu 4 Angaben im Frachtbrief
wickeln. Die Enden des Schlauches sind Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
zu verschließen und festzulegen. Angaben ist zu vermerken: ,,Anzündüber-
Nr. 63, - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2641
tragungsschlauch (bzw. ,,Anzündüber- „Richtlinien über das Verfahren für die
tragungsschlauch mit pyrotechnischen Durchführung der Bauartprüfung und die
Elementen"), 1 c, GGVE, Ausnahme Zulassung von Verpackungen für die
Nr. E 62". Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt
Ausnahme Nr. E 63 sein.
(Anzündschläuche) 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung hergestellte Außenverpackung muß die
mit der Anlage Randnummern 130 und vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
131 dürfen 2.5 Verwendung anderer geprüfter
1.1 Anzündschläuche Verpackungen
- in Stücken, Es dürfen auch Verpackungen der in
- als Meterware auf Rollen, Nummer 2.2.1 genannten Kodierungen
verwendet werden, wenn die Bestimmun-
1.2 Anzündschläuche in Stücken, ver- gen der Anlage Randnummer 18 entspre-
bunden mit nicht brisant wirkenden chend erfüllt sind.
pyrotechnischen Elementen,
die von der Bundesanstalt für Material- 3 Sonstige Vorschriften
forschung und -prüfung oder dem Bun- 3.1 Die Gegenstände dürfen weder mit ande-
desinstitut für chemisch-technische Unter- ren Gegenständen der Klasse 1 b noch mit
suchungen beim Bundesamt für Wehr- Stoffen oder Gegenständen der übrigen
technik und Beschaffung geprüft und zur Klassen noch mit sonstigen Gütern zu
Beförderung im Rahmen dieser Aus- einem Versandstück vereinigt werden,
nahme zugelassen sind, unter folgenden ausgenommen der Anzündschlauch in
Bedingungen als Gegenstände der Klasse Stücken oder als Meterware mit Anzünd-
1 b befördert werden. übertragungsschlauch in Stücken oder a!s
2 Verpackung Meterware der Ausnahme Nr. E 62.
2.1 Innenverpackung 3.2 Die Vorschriften der Randnummern 132,
145 Satz 1, 147, 148 Abs. 1 und 2 und
2.1.1 Stücke des Anzündschlauches Randnummern 149 bis 154 sind entspre-
Die Stücke sind zu bündeln und durch chend anzuwenden.
Einwickeln in Kunststoffolie zu Paketen zu
vereinigen. 4 Angaben im Frachtbrief
2.1.2 Anzündschnur als Meterware Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: ,,Anzünd-
Die Anzündschnur ist in Längen bis zu
schlauch (bzw. ,,Anzündschlauch mit
2 000 m auf Rollen aus Pappe, Holz oder
pyrotechnischen Elementen"), 1 b, GGVE,
Kunststoff zu wickeln. Die Enden des
Ausnahme Nr. E 63".
Schlauches sind zu verschließen und fest-
zulegen.
2.2 Außenverpackung Ausnahme Nr. E 64
(Anzündübertragungsschläuche mit
2.2.1 Die Pakete oder Rollen sind festliegend in
Detonatoren)
Kisten aus
Naturholz (Kodierung 4C1 oder 4C2), 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung
mit der Anlage Randnummern 130 und
Sperrholz (Kodierung 4D),
131 dürfen
Holzfaserwerkstoffen (Kodierung 4F),
Anzündübertragungsschläuche in Stük-
Pappe (Kodierung 4G)
ken, verbunden mit Detonatoren, mit oder
einzusetzen. ohne Verzögerung,
2.2.2 Anzündschläuche verbunden mit nicht bri- die von der Bundesanstalt .für Material-
sant wirkenden pyrotechnischen Elemen- forschung und -prüfung oder dem Bundes-
ten sind festliegend in Kisten aus Holz institut für chemisch-technische Unter-
(Kodierung siehe Nummer 2.2.1) einzu- suchungen beim Bundesamt für Wehr-
setzen. technik und Beschaffung geprüft und zur
2.3 Bauartprüfung Beförderung im Rahmen dieser Aus-
Die Verpackungen müssen einer Bauart- nahme zugelassen sind, unter folgenden
prüfung nach Anhang V mit Erfolg unter- Bedingungen als Gegenstände der Klasse
zogen worden sein. Es sind die Bedingun- 1 b befördert werden.
gen für Gegenstände der Verpackungs- 2 Verpackung
gruppe II anzuwenden.
2.1 Innenverpackung
2.4 Zulassung und Kennzeichnung
Die Schläuche mit Detonatoren sind zu
2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau- Ringen aufzurollen. Höchstens 1O der-
art der Verpackungen muß gemäß den artige Ringe sind in Beuteln aus Papier
2642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
oder Kunststoff oder in Schachteln aus S. 2858), Anlage A Randnummer 2601
Pappe zu verpacken. Ziffern 71 bis 88 angewendet werden.
2.2 Außenverpackung
2 Angaben im Frachtbrief
Höchstens 1 000 Ringe in Schachteln aus
Es ist zu vermerken:
Pappe sind in Kisten aus
„Liste , der Schädlingsbekämpfungsmittel
Stahl (Kodierung 4A 1 oder 4A2),
nach GGVS, Ausnahme Nr. E 65."
- Naturholz (Kodierung 4C1 oder 4C2),
Sperrholz (Kodierung 4D),
Ausnahme Nr. E 66
- Holzfaserwerkstoff (Kodierung 4F) oder
(Tankcontainer für pulverförmige
- Pappe (Kodierung 4G)
und körnige Stoffe)
zu verpacken.
1 Abweichend von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in
2.3 Bauartprüfung Verbindung mit der Anlage Anhang X
Die Verpackungen müssen einer Bauart- Abschnitt 1.3.2 Satz 1 dürfen Tankcontai-
prüfung nach Anhang V mit Erfolg unter- ner mit Untenentleerung für die in Num-
zogen worden sein. Es sind die Bedingun- mer 2 genannten Stoffe anstatt mit zwei
gen für Gegenstände der Verpackungs- hintereinanderliegenden voneinander un-
gruppe II anzuwenden. abhängigen Verschlüssen mit nur einem
2.4 Zulassung und Kennzeichnung Verschluß (Auslaufstutzen mit Absperr-
einrichtung} versehen sein, wenn der Ver-
2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau- schluß aus verformungsfähigem Werkstoff
art der Verpackungen muß gemäß den gebaut ist.
„Richtlinien über das Verfahren für die
Durchführung der Bauartprüfung und die 2 Liste der Stoffe
Zulassung von Verpackungen für die Alle pulverförmigen und körnigen Stoffe
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -" und Gemische (wie Zubereitungen, Prä-
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt parate und Abfälle) der Anlage Rand-
sein. nummern 401 und 501, die nach den
2.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart Vorschriften des International Maritime
hergestellte Außenverpackung muß die Dangerous Goods-Code (IMDG-Code
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. deutsch) (BAnz Nr. 170a vom 12. Sep-
tember 1987) den Verpackungsgruppen II
2.5 Verwendung anderer geprüfter
und III zugeordnet sind.
Verpackungen
Alle pulverförmigen und körnigen Stoffe
Es dürfen auch Verpackungen der in
und Gemische (wie Zubereitungen, Prä-
Nummer 2.2 genannten Kodierungen ver-
parate und Abfälle) der Anlage Rand-
wendet werden, wenn die Bestimmungen
nummern 601 und 801, die den Gruppen b
der Anlage Randnummer 18 entspre-
und c zuzuordnen sind.
chend erfüllt sind.
3 Sonstige Vorschriften 3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Vorschriften der Randnummern 132, 3.1 In der Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2
144, 147 und 148 Abs. 1 und 2 und Rand- ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebe-
nummern 149 bis 154 sind entsprechend nen Angaben zu vermerken:
anzuwenden. ,,Ausnahme Nr. E 66".
3.2 Jedes Versandstück ist mit 2 Zetteln nach 3.2 Beförderungen dürfen erst durchgeführt
Muster 1 des Anhangs IX zu versehen. werden, wenn der Vermerk nach Nummer
3.1 eingetragen ist.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: Ausnahme Nr. E 67
,,Anzündübertragungsschlauch mit Deto- (Tankcontainer mit Tanks
nator, 1 b, GGVE, Ausnahme Nr. E 64". aus glasfaserverstärktem Kunststoff)
1 Abweichend von Anhang X Abschnitt
1.2.1.1 dürfen bestimmte
Ausnahme Nr. E 65 - entzündbare flüssige Stoffe der Klasse
(Liste der Mittel 3 Randnummer 301,
zur Schädlingsbekämpfung) - entzündend (oxidierend) wirkende
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 darf die Stoffe der Klasse 5.1 Randnummer
Anlage Randnummer 601 Ziffern 71 bis 88 501,
auch in der Fassung der Gefahrgutverord- - giftige Stoffe der Klasse 6.1 Rand-
nung Straße (GGVS) vom 22. Juli 1985 nummer 601,
(BGBI. 1S. 1550), geändert durch die Ver- - ätzende Stoffe der Klasse 8 Randnum-
ordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 mer 801
Nr. 63 , Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2643
unter folgenden Bedingungen in Tankcon- b) Die Ausnahme Nr. S 57 wird wie folgt gefaßt:
tainern mit Tanks aus glasfaserverstärk-
ten ungesättigten Polyesterharz- oder „Ausnahme Nr. S 57
glasfaserverstärkten Epoxidharz-Form- (Gefäße und Tanks
stoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) für Reinigungszwecke)
befördert werden. 1 Abweichend von § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1
2 Bau, Ausrüstung und Verwendung bis 9 in Verbindung mit Anlage A Rand-
nummer 2301 Ziffer 41 und Anlage B sind
2.1 Die Tanks müssen den „Richtlinien für bei der Beförderung von ungereinigten
Tanks aus glasfaserverstärkten unge- leeren Gefäßen und Tanks, die zum
sättigten Polyesterharz- oder aus Zwecke der Reinigung anderer Tanks von
glasfaserverstärkten Epoxidharz-Form- nach § 19 1 des Wasserhaushaltsgeset-
stoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) zes zugelassenen Fachbetrieben benutzt
- TRT 001 -" vom 25. Juli 1975 (Ver- werden, bis zum 31. Dezember 1992 von
kehrsblatt S. 430), zuletzt geändert durch den Vorschriften der Anlagen A und B nur
Bekanntmachung vom 30. Dezember die in den Nummern 2 und 3 aufgeführten
1985 (Verkehrsblatt 1986 S. 35), entspre- Vorschriften anzuwenden, wenn in ihnen
chend gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, Heizöle und Dieselöle der Klasse 3 Rand-
zugelassen und gekennzeichnet sein. nummer 2301 Ziffer 32 Buchstabe c nur
2.2 Es dürfen nur die im Anhang I dieser zwischengelagert worden sind.
Richtlinien aufgeführten Stoffe befördert 2 Ungereinigte leere Gefäße
werden. Es sind die Bestimmungen der Anlage A
Randnummern 2322 Abs. 1 und 3500
3 Sonstige Vorschriften
Abs. 1 anzuwenden.
Es dürfen auch Tankcontainer mit Tanks
aus glasfaserverstärktem Kunststoff ver- 3 Ungereinigte leere Tanks
wendet werden, die der Ausnahme Nr. S 26 3.1 Es sind die Bestimmungen der Anlage B
in der Fassung der Ersten Verordnung zur Randnummern 10 240, 10 325, 10 340,
Änderung der Straßen-Gefahrgutaus- 10 353 Abs. 1 und 3, 10 374, 10 378,
nahmeverordnung vom 14. Februar 1986 10 385, 10 500 Abs. 1, 211176 bis
(BGBI. 1 S. 283) mit Ausnahme der Num- 211 178 anzuwenden.
mer 3.2 entsprechen.
3.2 Ab dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich
4 Angaben im Frachtbrief die Bestimmungen der Anlage B Rand-
nummern 10 204 Abs. 1 und 10 315 anzu-
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
wenden."
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 67"." c) Die Ausnahme Nr. S 60 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2
Artikel 2 Nr. 1" geändert in: ,,§ 4 Abs. 3 Nr. 1 ".
bb) In der Bern. 1 zu Nummer 1 wird die Angabe
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom ,,GGVE" geändert in „GGVS".
25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 1987 cc) In Nummer 2.1.1 Satz 1 wird die Angabe
(BGBI. 1 S. 2095), wird wie folgt geändert: ,,Randnummer 2607" geändert in „Randnum-
mer 2606".
1. In§ 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,(BGBI. 1S. 1550)" d) In der Ausnahme Nr. S 61 wird in Nummer 3.2
eingefügt: ,, , geändert durch die Verordnung vom die Angabe „Seite 6620 der Anlage zur Zweiten
21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2858)". Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom
2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe ,, , geändert durch die 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 953)"
Verordnung vom 21.August 1986 (BGBI. I S.1347)," ersetzt durch:
ersetzt durch: ,, , zuletzt geändert durch die Verordnung ,,Seite 6220 des IMDG-Code deutsch (BAnz.
vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862), ". Nr. 170a vom 12. September 1987)".
e) Die Ausnahme Nr. S 66 wird wie folgt gefaßt:
3. In§ 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,(BGBI. 1S. 961 )" ersetzt
durch: ,,(BGBI. 1 S. 953), geändert durch die Verord- „Ausnahme Nr. S 66
nung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863),".
(Selbstentzündungsfähige Stäube
von Kohle, Koks und Torf
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: in Tankfahrzeugen und Tankcontainern)
a) In der Ausnahme Nr. S 31 wird nach der Angabe 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1
,,(BGBI. 1 S. 961 )" eingefügt: ,, , geändert durch die bis 3 in Verbindung mit der Anlage A
Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 Randnummern 2430 und 2431 und der
S. 2863),". Anlage B Randnummern 211127 Abs. 1
2644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
und 4a, 211131 Satz 1, 211185 Satz 2, 2.1.6 Die Schutzausrüstung gemäß Anlage B
Randnummern 211 420 bis 211 475 und Randnummer 10 260 Abs. 2 braucht nicht
212 420 bis 212 475 und abweichend von mitgeführt zu werden.
Anlage B Randnummern 1O 220 Abs. 1,
2.2 Prüfungen
10260 Abs. 2, 10315, 211410 und
212 410 dürfen nicht pyrophore, aber 2.2.1 Die festverbundenen Tanks und ihre Aus-
selbstentzündungsfähige Stäube von rüstungsteile sind erstmals vor Inbetrieb-
Kohle, Koks und Torf sowie deren Ge- nahme sowie ein Jahr nach der Inbetrieb-
mische als Stoffe der Klasse 4.2 unter nahme und danach mindestens alle
folgenden Bedingungen in Tankfahr- 3 Jahre wiederkehrend den Prüfungen
zeugen und Tankcontainern (nachfolgend gemäß Anlage B Randnummern 211151
auch als „Tanks" bezeichnet) befördert und 211152 zu unterziehen. Die Tank-
werden. container und ihre Ausrüstungsteile sind
erstmals vor Inbetriebnahme und danach
Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur
wiederkehrend den Prüfungen nach Anla-
Beförderung nach den von der Bundesan-
ge B Randnummer 212150 bis 212154
stalt für Materialforschung und -prüfung
(BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt zu unterziehen.
Band 17 (1987), Nummer 4 auf den Sei- 2.2.2 Nach Reparaturen an Tanks von Tank-
ten 648 bis 656 veröffentlichten Prüf- fahrzeugen und deren Befestigungsein-
verfahren zu prüfen und dürfen anhand richtungen ist eine Prüfung nach Anlage B
der Prüfergebnisse keine Einstufung als Randnummer 211 153 Satz 2 durchzu-
pyrophorer Stoff (Verpackungsgruppe 1) führen.
erfordern. Die Prüfergebnisse müssen 2.2.3 In der Prüfbescheinigung für das Tank-
von der BAM anerkannt sein. Die An- fahrzeug nach § 6 Abs. 2 sowie für den
erkennung ist zuständigen Personen Tankcontainer nach Anlage B Randnum-
auf Verlangen vorzuzeigen oder auszu- mer 212154 ist zusätzlich zu vermerken:
händigen.
,,Ausnahme Nr. S 66".
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
3 Sonstige Vorschriften
2.1 Bau und Ausrüstung
3.1 Be- und Entladung
2.1.1 Die festverbundenen Tanks müssen den
Vorschriften der Anlage B Anhang 8.1 a 3.1.1 Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit
mit Ausnahme der Randnummern 211131 wie möglich und zulässig mit Füllgut zu
Satz 1 sowie 211 420 bis 211 475 ent- befüllen.
sprechen. 3.1.2 Hinsichtlich der Gefahren durch elektro-
2.1.2 Die Tankcontainer müssen den Vorschrif- statische Aufladung ist das Merkblatt
ten der Anlage B Anhang 8.1 b mit Aus- „Statische Elektrizität" ZH 1/200 des
nahme der Randnummern 212 131 Satz 1 Hauptverbandes der gewerblichen Berufs-
und 212 420 bis 212 475 entsprechen. genossenschaften zu beachten.
2.1.3 Die Anforderungen der Anlage B Rand- 3.1 .3 Bei Beladung gemäß Nummer 3.1.1 und
nummer 10 220 Abs. 1 sind auf Fahr- bei Entleerung mit Druckluft aus statio-
zeuge mit kippbaren festverbundenen nären Anlagen ist der Fahrzeugmotor
Tanks, deren hintere Ausrüstungsteile mit während des Be- und Entladens der
einem besonderen Schutz versehen sind, Tanks abzustellen. Entladung mit Druck-
der die festverbundenen Tanks in gleicher luft aus fahrzeugeigenen Anlagen ist nur
Weise schützt wie eine Stoßstange, nicht zulässig, wenn die Auspuffanlage des
anzuwenden. Fahrzeugmotors mindestens 5 m von Ein-
füll- und Entleerungsöffnungen sowie von
2.1.4 Tanks mit Untenentleerung dürfen ab- Sicherheitsventilen entfernt ist.
weichend von Anlage B Randnum-
mern 211131 Satz 1 und 212131 Satz 1 3.1.4 Sicherheitsbereich für bestimmte Verbote
anstatt mit zwei hintereinanderliegenden, 3.1.4.1 Als Bereich der Tanks für das Einhalten
voneinander unabhängigen Verschlüssen der Verbote der Anlage B Randnum-
mit nur einem Verschluß (Auslaufstutzen mern 10 353 und 10 374 ist eine Fläche
mit Absperreinrichtung) versehen sein, mit einem Radius von 10 m um die Einfüll-
wenn der Verschluß aus verformungsfähi- bzw. Entleerungsöffnungen der Tanks
gem Werkstoff gebaut ist. sowie von zwei jeweils 10 m breiten Strei-
2.1.5 Die Tankfahrzeuge mit festverbundenen fen auf beiden Seiten des Förderschlau-
Tanks müssen Anlage B Randnum- ches anzusehen. Bei der Entladung darf
mer 211126, die Tankcontainer müssen dieser Bereich auf 5 m verringert werden,
Anlage B Randnummer 212 126 entspre- wenn am Tank eine geeignete automati-
chen und zusätzlich mit einem Erdungs- sche Schnellschlußvorrichtung vorhanden
band (Schleppband) mit einwandfreier und einsatzbereit ist.
elektrischer Verbindung zu den Tanks 3.1.4.2 Ein Sicherheitsbereich nach Num-
ausgerüstet sein. mer 3.1.4.1 kann entfallen, wenn die Ver-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2645
bindung zwischen Tank und stationärer Landesrecht zuständigen Behörde aner-
Anlage entweder mit Schläuchen mit kanntes Verfahren sichergestellt ist, daß
Schlauchbruchsicherungen (Schlauch-in- keine Glimmnester in die Tanks gelangt
Schlauch-System) oder mit Gelenkrohren sind und der Verlader dies im Beförde-
aus festen Materialien hergestellt ist. Be- rungspapier nach Anlage A Randnum-
und Entladung sind mit Stickstoff als mer 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt hat.
Schutzgas durchzuführen. Wird die Ver-
3.1 .1 0 Von der Durchführung der Maßnahme
bindung mit Schläuchen hergestellt, muß
nach Nummer 3.1.9 ist festzustellen, ob
am Tank eine geeignete automatische
der in Nummer 3.1.6 geforderte Mindest-
Schnellschlußeinrichtung vorhanden und
überdruck noch besteht. Ist der Überdruck
einsatzbereit sein.
nicht mehr vorhanden, darf nur ein
3.1 .5 Während des Be- und Entladens ist der Schutzgas (lnertgas) zur pneumatischen
Aufenthalt in oder auf dem Fahrzeug mit Förderung (Entladung) verwendet werden.
festverbundenen Tanks oder Tankcontai-
3.1.11 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzulei-
nern - mit Ausnahme des unbedingt not-
tung muß von Halter oder Fahrzeugführer
wendigen Aufenthalts zur Bedienung der
regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft
Be- und Entladeeinrichtungen am Fahr-
werden.
zeug - nicht zulässig. Darüber hinaus dür-
fen sich während des Entladens außer 3.1.12 Die Tanks müssen auf beiden Seiten mit
dem dafür verantwortlichen . Personal einem Zettel nach der Anlage Muster 4.2
keine weiteren Personen im Bereich des des Anhangs A.9 gekennzeichnet sein
Tanks (siehe Nummer 3.1.4) befinden. und die Aufschrift nach der Anlage Rand-
nummer 211 460 bzw. 212 460 Satz 1
3.1 .6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die tragen.
Tanks Schutzgas (lnertgas), z. B. Stick-
stoff oder Kohlendioxid, bis zu einem 3.1.13 Die sonstigen Vorschriften des 1. Teils der
Überdruck von höchstens 30 kPA Anlage B sind zu beachten.
(0,3 bar) einzuleiten. Der Überdruck durch
Schutzgas muß während der gesamten 3.2 Betriebs- und Beförderungsvorschriften
Beförderung durch eine Einspeisung aus
3.2.1 Es darf nur Personal eingesetzt werden,
mitgeführten Druckbehältern aufrecht-
das mit der Handhabung der Tankfahr-
erhalten werden und mit Hilfe einer geeig-
zeuge und ihrer Ausrüstung sowie mit den
neten Meßeinrichtung leicht feststellbar
besonderen Gefahren, die vom Füllgut
sein. Er darf 30 kPA (0,3 bar} nicht über-
ausgehen können, vertraut ist (siehe
schreiten und 1 kPa (0,01 bar} nicht unter-
Randnummer 10 315 Abs. 7 Satz 2).
schreiten.
Die Methode und die Einrichtung für die 3.2.2 Der Beförderer darf nur Fahrzeugführer
Einspeisung des Schutzgases sowie für einsetzen, die zusätzlich zu dem nach
die Aufrechterhaltung des Überdrucks Anlage B Randnummer 1o 315 für die
müssen von einem Sachverständigen Klasse 4.2 geforderten Grund- bzw. Fort-
nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 geprüft und in der bildungskurs über die besonderen Gefah-
Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 als ren des Füllgutes und die Vorschriften die-
geeignet bescheinigt sein. Zusätzlich ist in ser Ausnahme unterrichtet worden sind.
der Prüfbescheinigung der erforderliche Die Unterrichtung kann mündlich erfolgen
Inhalt der mitzuführenden Druckbehälter oder in Form eines dem Fahrzeugführer in
anzugeben. schriftlicher Form mitzugebenden Merk-
blattes. Wird der Fahrzeugführer mündlich
3.1.7 Die Tanks sind jeweils an einer Entlade- unterrichtet, so hat die Person, welche die
stelle zu entladen. Kann der Tank nicht Unterrichtung durchgeführt hat, diese zu
restlos entleert werden, so ist er nach dem bestätigen. Die Bestätigung oder das
Entladen bis zur erneuten Beladung luft- Merkblatt sind vom Fahrzeugführer mit-
dicht zu verschließen. zuführen und befugten Personen auf Ver-
langen vorzulegen.
3.1.8 Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen
werden. Die Temperatur der zum Ent- 3.2.3 Bei Beförderung von leeren ungereinigten
laden verwendeten Druckluft darf + 80 ° C Tanks ist die Schutzgasaufgabe nach
nicht überschreiten. Der Förderdruck der Nummer 3.1.6 nicht erforderlich.
~~uckluft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar}
(Uberdruck) betragen. 3.2.4 Die Beförderung beladener Fahrzeuge mit
festverbundenen Tanks im kombinierten
3.1.9 Vor dem Entladen mit Druckluft ist Schutz- Ladungsverkehr (Huckepackverkehr) mit
gas (lnertgas) bis zu einem der Förderluft der Eisenbahn ist nur zugelassen, wenn
entsprechenden Druck (vergleiche Num- die Überlagerung mit lnertgas nach Num-
mer 3.1.8) in die Tanks einzuleiten. Hier- mer 3.1 .6 durch eine automatische Rege-
auf kann verzichtet werden, wenn durch lungseinrichtung sichergestellt ist. Wegen
ein von der für Ausnahmezulassungen Tankcontainern im Eisenbahnverkehr
nach § 5 Abs. 1 oder einer anderen nach siehe Ausnahme Nr. E 61.
2646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4 Vermerke im Beförderungspapier werden. Dieser Prüfdruck ist auch als
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Berechnungsdruck nach Anlage B Rand-
Angaben ist zu vermerken: nummer 211123 anzuwenden. Der höch-
,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs- s~e Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar)
fähige Stäube von Kohle (bzw. Koks, Torf (Uberdruck} nicht übersteigen.
oder deren Gemische), 4.2, GGVS, Aus- 5.2.4 Die Prüfung nach Anlage B Randnum-
nahme Nr. S 66". mer 211 150 des nach § 9 Abs. 3 Nr. 2
zuständigen Sachverständigen muß
5 Übergangsvorschriften anstelle der Übereinstimmung des Tanks
5.1 Tankfahrzeuge, (Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen
- deren Baumuster auf Grund von Aus- Baumuster die Übereinstimmung des
nahmen der zuständigen Landesbe- Tanks (Tankfahrzeugs) mit den Vorschrif-
hörden nach § 11 Abs. 1 der Gefahr- ten des Anhangs 8.1 a und den übrigen
gutverordnung Straße in der Fassung Vorschriften der Anlage B in Verbindung
der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 mit dieser Ausnahme umfassen. Die
(BGBI. 1 S. 905) zugelassen ist, Prüfungen nach Anlage B Randnum-
mern 211151 und 211152 sind auch vor
- die bis zum 30. September 1985 in den
erstmaliger Inbetriebnahme durchzufüh-
Verkehr gebracht wurden und
ren. Die Prüfbescheinigung nach § 6
- deren Verwendung auf Grund von Aus- Abs. 2 darf nur 1 Jahr gültig sein.
nahmen der zuständigen Landesbe-
hörden nach § 11 Abs. 1 der Gefahr- 5.2.5 Der Sachverständige nach § 9 Abs. 3
gutverordnung Straße in der Fassung Nr. 2 darf die Gültigkeitsdauer einer Prüf-
der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 bescheinigung nach § 6 Abs. 2 nur für
bis zum 30. September 1985 zugelas- jeweils 1 Jahr verlängern, wenn vorher
sen war, der Tank und seine Befestigung einer
inneren und äußeren Prüfung gemäß
dürfen unter Beachtung der Vorschriften
Anlage B Randnummern 211 151 und
der Abschnitte 2 bis 4 dieser Ausnahme
211 152 unterzogen worden ist. Die innere
weiterverwendet werden.
Prüfung muß Oberflächenrißprüfungen an
5.2 Tankfahrzeuge, besonders beanspruchten Stellen des
- für die keine Baumusterzulassung Tanks einschließen. Wenn die Ober-
erteilt wurde, flächenrißprüfungen ergeben, daß unter
- die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals Berücksichtigung der zu erwartenden
in den Verkehr gebracht wurden und Beanspruchungen die Dichtheit des
Tanks nicht mehr gewährleistet ist, darf
- deren Verwendung auf Grund von Aus-
die Prüfbescheinigung nicht verlängert
nahmen der zuständigen Landesbe-
werden.
hörden nach § 11 Abs. 1 der Gefahr-
gutverordnung Straße in der Fassung Bei V-förmigen Tanks mit einem mittigen
der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 Untenauslauf und bei kippbaren zylin-
(BGBI. 1 S. 905) bis zum 30. Septem- drischen Tanks mit einem hinteren Aus-
ber 1985 zugelassen war, lauf darf auf eine innere ·Prüfung verzichtet
werden, wenn im Vorjahr eine entspre-
dürfen bis zum 30. April 1990 weiterver-
chende Prüfung durchgeführt und dabei
wendet werden, wenn die Bestimmungen
keine Mängel im Tank festgestellt wurden;
der Nummern 5.2.1 bis 5.2. 7 erfüllt sind.
die Tanks sind statt dessen einer Dicht-
5.2.1 Die Erfüllung der Anforderungen der heitsprüfung nach Anlage B Randnum-
Anlage B Randnummer 211 127 Abs. 1 mer 211 102 Abs. 3 zu unterziehen.
braucht nicht nachgewiesen zu sein.
5.2.6 Die Vorschriften der Nummern 5.2.1 bis
5.2.2 Auf die Maßnahmen nach Randnum- 5.2.5 sind auch für Tankfahrzeuge anzu-
mer 211127 Abs. 4a in Verbindung mit wenden, die auf Grund von Ausnahmen
Randnummer 211185 Satz 2 darf verzich- der zuständigen Landesbehörde nach
tet werden. § 11 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung
Straße in der Fassung der Bekannt-
5.2.3 Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (s.
machung vom 29. Juni 1983 in dem Zeit-
Anlage B Fußnote 3 zu Randnum-
raum vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Sep-
mer 211 127) oder eine Aluminium-
tember 1985 erstmals in den Verkehr
knetlegierung der Güte AIMg3 oder
gebracht wurden, obwohl keine Bau-
AIMg4,5Mn ist, müssen die Wände und
musterzulassung vorlag.
Böden der Tanks abweichend folgende
Mindestdicken haben: 5.2. 7 Die sonstigen Bestimmungen der Ab-
Tanks aus Baustahl: 4 mm schnitte 2 bis 4 dieser Ausnahme sind
Tanks aus entsprechend anzuwenden.
Aluminiumknetlegierungen: 5 mm 5.3 Werden die Maßnahmen nach Anlage B
Die Tanks müssen mit einem Druck von Randnummer 211127 Abs. 4a in Ver-
260 kPa (2,6 bar) (Überdruck) geprüft bindung mit Randnummer 211 185 Satz 2
Nr. 63 ,- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2647
bis zum 30. April 1990 getroffen, dürfen Ausrüstungsteile mit einem besonde-
die Tankfahrzeuge unter Beachtung der ren Schutz versehen sind, der die
übrigen Vorschriften dieser Ausnahme bis Tanks in gleicher Weise schützt wie
zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet eine Stoßstange, nicht anzuwenden.
werden.
2.3 Tanks mit Untenentleerung dürfen
5.4 Sofern die Tanks die Aufschrift nach abweichend von Anlage B Randnum-
Nummer 3.1.12 noch nicht tragen, dürfen mer 211131 Satz 1 anstatt mit zwei
sie bis zum 31. Dezember 1989 weiterver- hintereinanderliegenden, voneinan-
wendet werden. der unabhängigen Verschlüssen mit
5.5 Sofern durch diese Ausnahme zusätzliche nur einem Verschluß (Auslaufstutzen
Einträge in die Prüfbescheinigung der mit Absperreinrichtung) versehen
Tanks vorgeschrieben werden, sind diese sein, wenn der Verschluß aus verfor-
spätestens bei der nächsten wieder- mungsfähigem Werkstoff gebaut ist.
kehrenden Prüfung nach Inkrafttreten der 2.4 Die Tankfahrzeuge müssen Anlage B
neuen Fassung dieser Ausnahme einzu- Randnummer 211 126 entsprechen."
tragen."
dd) Der Nummer 5.1 wird folgender Satz angefügt:
f) Die Ausnahme Nr. S 72 erhält folgende Fassung:
,,Die Maßnahmen nach Anlage B Randnum-
„Ausnahme Nr. S 72 mer 211127 Abs. 4a in Verbindung mit Rand-
(Beförderung von Eichnormalen nummer 211 185 Satz 2 müssen bis zum
für Heizöl und Dieselöl) 30. April 1990 getroffen sein.
1 Abweichend von § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 ee) In Nummer 5.2 wird das Datum „31. Dezem-
bis 9 sind bis zum 31. Dezember 1992 ber 1987" geändert in „30. April 1990".
bei der Beförderung von ungereinigten, ff) Der Nummer 5.2 wird folgender Satz angefügt:
leeren und drucklosen Eichnormalen für
Heizöle und Dieselöle der Klasse 3 Rand- ,, Werden die Maßnahmen nach Anlage B Rand-
nummer 2301 Ziffer 32 Buchstabe c) von nummer 211127 Abs. 4a in Verbindung mit
den Vorschriften der Anlagen A und B nur Randnummer · 211185 Satz 2 bis zum
die in den Nummern 2 und 3 aufgeführten 30. April 1990 getroffen, dürfen die Tankfahr-
Vorsch ritten anzuwenden. zeuge bis zum 31. Dezember 1994 weiterver-
wendet werden."
2 Bei Eichnormalen mit einem Fassungs-
raum von höchstens 1 000 1 sind die i) Die Ausnahme Nr. S 76 wird wie folgt geändert:
Bestimmungen der Anlage A Randnum-
mern 2322 Abs. 1 und 3500 Abs. 1 anzu- aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
wenden. „2 Die Gegenstände müssen nach den
3 Bei Eichnormalen mit einem Fassungs- Vorschriften des International Mari-
raum von mehr als 1 000 1 sind die Bestim- time Dangerous Goods-Code (IMDG-
mungen der Anlage B Randnummern Code deutsch) (BAnz. Nr. 170 a vom
1024~ 10325,10340,10353Abs.1 und 12. September 1987) der Unter-
3, 10 374, 10 378, 10 385, 10 500 Abs. 1, klasse 1.4 und einer Verträglichkeits-
211 176 bis 211 178 anzuwenden. Ab gruppe außer B und F zugeordnet
dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich die sein."
Bestimmungen der Randnummern 10 204 bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 und 10 315 anzuwenden."
„4 Angaben im Beförderungspapier
g) Die Ausnahmen Nr. S 73 und S 74 werd.en aufge-
hoben. Im Beförderungspapier ist zusätzlich
zu den sonst vorgeschriebenen Anga-
h) Die Ausnahme Nr. S. 75 wird wie folgt geändert: ben die Klassifizierung der Gegen-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Randnum- stände nach den Vorschriften des
mern 10 315 und 211 410" ersetzt durch: IMDG-Code deutsch mit der UN-
„Randnummern 10121, 10 220 Abs. 1, 211127 Nummer, der Unterklasse mit Ver-
Abs. 4a in Verbindung mit Randnum- träglichkeitsgruppe und der Seite des
mer 211185 Satz 2 und von Randnum- IMDG-Code deutsch anzugeben und
mern 211131 Satz 1 und 211410". zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 76"."
bb) Der bisherige Text nach der Überschrift zu
Nummer 2 wird Nummer 2.1. k) In der Ausnahme Nr. S 78 wird in Nummer 3.1 das
Wort „Restflüssiggasmenge" geändert in „Rest-
cc) Es werden folgende Nummern 2.2 bis 2.4 ein-
gefügt: flüssigkeitsmenge".
„2.2 Die Anforderungen der Anlage B 1) In der Ausnahme Nr. S 80 wird die Angabe ,,(BGBI. 1
Randnummer 10 220 Abs. 1 sind auf S. 953)" ersetzt durch:
Fahrzeuge mit kippbaren Tanks mit ,,(BGBI. 1 S. 961 ), geändert durch die Verordnung
einem hinteren Auslauf, deren hintere vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863),".
2648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
m) Es wird folgende Ausnahme Nr. S 81 angefügt: gen, Präparate und Abfälle) der An-
lage A Randnummern 2601 und 2801 ,
„Ausnahme Nr. S 81 die den Gruppen b u.nd c zuzuordnen
(Festverbundene Tanks für pulverförmige sind.
und körnige Stoffe)
4 Sonstige Vorschriften
1 Abweichend von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in
4.1 In der Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2
Verbindung mit Anlage B Randnum-
ist zusätzlich zu den sonst vorgeschrie-
mer 211 131 Satz 1 dürfen festverbun-
benen Angaben zu vermerken:
dene Tanks mit Untenentleerung für die in
Nummer 3 genannten Stoffe anstatt mit „Ausnahme Nr. S 81 ".
zwei hintereinanderliegenden, voneinan- 4.2 Beförderungen dürfen erst durchgeführt
der unabhängigen Verschlüssen mit nur werden, wenn der Vermerk nach Num-
einem Verschluß (Auslaufstutzen mit mer 4.1 eingetragen ist."
Absperreinrichtung) versehen sein, wenn
der Verschluß aus verformungsfähigem 5. Anlage 2 erhält die aus der Anlage zu dieser Verord-
Werkstoff gebaut ist. nung ersichtliche Fassung.
2 Abweichend von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in
Verbindung mit Anlage 8 Randnum-
mer 10 220 Abs. 1 braucht bei festverbun-
Artikel 3
denen kippbaren Tanks mit einem hinte-
ren Auslauf für die in Nummer 3 genann- In § 3 Satz 2 der See-Gefahrgutausnahmeverordnung
ten Stoffe der hintere Anfahrschutz durch vom 21. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2008), die zuletzt
eine Stoßstange nicht über die gesamte durch die Verordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1
Rückseite des Fahrzeugs vorhanden sein, S. 2528) geändert worden ist, wird das Datum
wenn durch andere fahrzeugeigene Teile ,,30. April 1990" geändert in „31. Dezember 1990".
ein gleichwertiger Schutz vorhanden ist.
Dies ist in der Prüfbescheinigung nach § 6
Abs. 2 zu bescheinigen.
Artikel 4
3 Liste der Stoffe
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) Alle pulverförmigen und körnigen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
Stoffe und Gemische (wie Zubereitun- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
gen, Präparate und Abfälle) der An- Berlin.
lage A Randnummern 2401 und 2501,
die nach den Vorschriften des Interna-
tional Maritime Dangerous Goods- Artikel 5
Code (IMDG-Code deutsch) (BAnz. Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts ande-
Nr. 170a vom 12. September 1987) res bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
den Verpackungsgruppen II und III Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 4
zuzuordnen sind. Buchstabe g treten mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in
b) Alle pulverförmigen und körnigen Kraft. Die Ausnahmen nach Artikel 2 Nummer 4 Buchsta-
Stoffe und Gemische (wie Zubereitun- ben b und f treten am 1. März 1989 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2649
Anlage
{zu Artikel 2 Nr. 5)
Anlage 2
{zu§ 3 Abs. 1)
Geltung von Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung
und von Ausnahmegenehmigungen gemäß der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
für die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen ·
Teil 1
Die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985
(BGBI. 1 S. 1651), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621), gelten im
Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch
für Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeug~n.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
E3 5.2 Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 1985 1 unbefristet
Peroxid-Lösungen in zusammengesetzten s. 1651
Verpackungen
E6 1 alle Zulassungen von verkleinerten Gefahr- BGBI. 1985 1 30. April 1990
bis zetteln S. 1651 und
8 BGBI. 1988 1
S. 2621
E7 2 Stickstoff Bedingte Freistellung von Feuerlöschern BGB!. 1985 1 unbefristet
Kohlendioxid mit Stickstoff oder Kohlendioxid als Treib- S. 1651 und
mittel von den Beförderungsvorschriften BGBI. 1987 1
s. 2095
E 10 3 bestimmte übergangsweise Zulassung der Weiterver- BGBI. 1985 1 30. April 1990
6.1 Stoffe wendung nach den „Richtlinien für die Bau- S. 1651
8 musterprüfung und Zulassung von freitra- ~
genden Kunststoffgefäßen zur Beförderung
gefährlicher Stoffe (RfK)" vom 8. März 1976
(Verkehrsblatt 1976 S. 258) baumuster-
geprüfter, zugelassener und gekennzeich-
neter Verpackungen. Die Bauart darf auch
vom Bundesbahn-Zentralamt Minden zuge-
lassen sein.
E 11 2 Stickstoff Zulassung der Beförderung von Hydro- BGBI. 1985 1 unbefristet
speichern mit Stickstoff S. 1651
E 12 ver- ver- Abteile bei Tanks von Tankcontainern BGBI. 1985 1 unbefristet
schiedene schiedene S. 1651
2650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
E 13 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe Stoffe in kubischen Tankcontainern (KTC) s. 1651
4.2 Zusätzliche Bedingungen:
4.3
5.1 1. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften
6.1 (Nummer 5.4 der Ausnahme) ist die
6.2 Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-
8 sung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905)
heranzuziehen.
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr
als 1 000 1 brauchen abweichend von
Anlage B Randnummer 1 0 500 nicht
mit Tafeln nach Anlage B Randnum-
mer 10 500 Abs. 2 und 3 gekennzeich-
net sein.
3. Anlage B Randnummern 10 315 und
10 130 Abs. 1 Satz 2 sind nicht anzu-
wenden.
E 14 4.1 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe BGBI. 1985 1 unbefristet
5.1 Stoffe in flexiblen Großpackmitteln (flexible IBC) S. 1651
6.1 Zusätzliche Bedingungen:
6.2
8 1 . Die Beförderung ist nur als geschlossene
Ladung in gedeckten oder bedeckten
Straßenfahrzeugen oder als Container-
ladung zugelassen.
2. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften
(Nummer 5.3 der Ausnahme) ist die
Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-
sung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905)
heranzuziehen.
E 15 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe Stoffe in Transportgefäßen aus Kunst- s. 1651
4.2 stoffen (TK)
4.3 Zusätzliche Bedingung:
5.1
6.1 1 . Hinsichtlich der Übergangsvorschriften
6.2 (Nummer 5.3 der Ausnahme) ist die
8 Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-
sung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905)
heranzuziehen.
E 16 1a 12 c) Verpackungszulassung für bestimmte Nitrat- BGBI. 1986 1 unbefristet
sprengstoffe s. 1612
E 17 4.2 Zulassung der Beförderung von festen nicht BGBI. 1986 1 unbefristet
pyrophoren, aber selbstentzündungsfähi- S. 1612 und
gen Alkoholaten in Verpackungen, Tank- BGBI. 1988 1
containern und kubischen Tankcontainern s. 2621
(KTC)
Zusätzliche Bedingungen:
1. Abweichend von der Anlage B Rand-
nummer 10 315 dürfen die Transporte
bis zum 31 . Dezember 1988 auch von
Fahrzeugführern durchgeführt werden,
die nicht im Besitz einer gültigen
Bescheinigung nach Randnummer
10 315 sind.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2651
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als
1 000 1 brauchen abweichend von
Anlage B Randnummer 10 500 nicht mit
Tafeln nach Randnummer 10 500 Abs. 2
und 3 gekennzeichnet zu sein.
3. Anlage B Randnummern 10 315 und
10 130 Abs. 1 Satz 2 sind für die KTC
nicht anzuwenden.
E 18 2 10 Verpackungszulassung für Druckgaspak- BGBI. 1986 1 unbefristet
kungen S. 1612
E 19 2 10 Zulassung neuer Prüfverfahren für Druck- BGBI. 1986 1 unbefristet
gaspackungen s. 1612
E 20 3 bestimmte Weiterverwendung von nicht nach Anhang BGBI. 1986 1 30. April 1990
Stoffe A.5 bauartgeprüften, zugelassenen und ge- s. 1612
kennzeichneten Feinstblechverpackungen
E 21 1C Zulassung der Beförderung von Rauch- BGBI. 1986 1 unbefristet
pulvern S. 1612
E 22 5.2 Zulassung der Beförderung von bestimmten BGBI. 1986 1 unbefristet
Peressigsäuregemischen s. 1612,
BGBI. 1987 1
S. 2095 und
BGBI. 1988 1
S. 2621
E 23 6.1 58 b) Freistellung von Vanadiumpentoxid, ge- BGBI. 1987 1 unbefristet
schmolzen und erstarrt S. 2095 und
BGBI. 1988 1
s. 2621
E 24 4.3 1 a) Verpackungszulassung für Natrium BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 25 4.3 Zulassung der Beförderung von Natrium- BGBI. 1987 1 unbefristet
hydrid s. 2095
E 26 4.3 Zulassung der Beförderung eines Gemisches BGBI. 1987 1 unbefristet
mit Siliciumtetrachlorid s. 2095
E 27 5.1 8 Verpackungszulassung für anorganische BGBI. 1987 1 unbefristet
Nitrite S. 2095
E 28 5.1 4 c) Verpackungszulassung für bestimmte Chlo- BGBI. 1987 1 unbefristet
rit-Lösungen s. 2095
E 29 2 2 bt) Verpackungszulassung für bestimmte Gas- BGBI. 1987 1 unbefristet
2 et) gemische s. 2095
E 30 4.3 Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 1987 1 unbefristet
Dimethylaminoverbindungen s. 2095
Zusätzliche Bedingungen:
Die für Stoffe der Randnummer 2471 Ziffer 2
Buchstabe b zu beachtenden Vorschriften
der Anlage A und B sind entsprechend
anzuwenden.
2652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
E 31 2 3 bt) Verpackungszulassung für Äthylchlorid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 32 4.2 Zulassung der Beförderung von festen nicht BGBI. 1987 1 unbefristet
pyrophoren, aber selbstentzündungsfähigen S. 2095 und
metallhaltigen Katalysatoren BGBI. 1988 1
S. 2621
E 33 5.2 10, 14, Verpackungszulassung für bestimmte orga- BGBI. 1987 1 unbefristet
18 nische Peroxide s. 2095
E 34 1b Zulassung der Beförderung von Treib- BGBI. 1987 1 unbefristet
ladungsanzündern s. 2095
E 35 4.3 3 Verpackungszulassung für Natriumamid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 36 4.2 Zulassung der Beförderung von in Wasser BGBI. 1987 1 unbefristet
aufgeschlämmten nicht pyrophoren, aber S. 2095 und
selbstentzündungsfähigen metallhaltigen BGBI. 1988 1
Katalysatoren s. 2621
E 37 4.2 Zulassung der Beförderung von Tributyl- BGBI. 1987 1 unbefristet
phosphan (Tributylphosphin) S. 2095 und
BGBI. 1988 1
s. 2621
E 38 1a Zulassung der Beförderung von Airbag- und BGB!. 1987 1 unbefristet
1C Gurtstraffer-Einheiten und von Airbag- S. 2095 und
Pellets BGBI. 1988 1
Zusätzliche Bedingungen:
s. 2621
1. Abweichend von Anlage B Randnummer
11 206 Abs. 2 Buchstabe a dürfen die
genannten Gegenstände der Klasse 1 c
ohne Mengenbegrenzung in Beförde-
rungseinheiten B I befördert werden.
2. Abweichend von Anlage B Randnummer
11 240 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 in
Verbindung mit Randnummer 11 240
darf bei den genannten Gegenständen
der Klasse 1 c auf ein zusätzliches trag-
bares Feuerlöschgerät verzichtet wer-
den.
E 39 4.1 8 Verpackungszulassung für Phosphorpenta- BGBI. 1987 1 unbefristet
sulfid s. 2095
E 40 3 3 b) Verpackungszulassung für Äthylalkohol BGBI. 1987 1 31. Dezember
s. 2095 1999
E 43 6.1 17 a) Zulassung der Beförderung von TCDD- BGBI. 1987 1 unbefristet
Analysen-Standards S. 2095 und
Zusätzliche Bedingungen: BGBI. 1988 1
s. 2621
1. Die Erlaubnis nach § 7 darf nur für Ein-
zeltransporte erteilt werden. Auf einem
Fahrzeug darf sich nicht mehr als eine
Sendung mit höchstens 10 Versand-
stücken befinden.
2. Absender, Empfänger und Beförderer
haben die Beförderungen rechtzeitig
abzustimmen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2653
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
3. Die Fahrzeuge haben den Beförde-
rungsweg ohne verkehrsunabhängige
Aufenthalte zurückzulegen. Das Per-
sonal hat die Versandstücke zu beauf-
sichtigen.
4. Die Fahrzeuge sind abweichend von
Anlage B Randnummer 1O500 bei jeder
Beförderung mit orangefarbenen Tafeln
ohne Kennzeichnungsnummer zu kenn-
zeichnen.
5. Abweichend von Anlage B Randnum-
mer 1O385 sind schriftliche Weisungen
bei jeder Beförderung mitzuführen.
6. Die Bestimmungen der vorstehenden
Nummern 1 bis 5 sind auch anzuwen-
den, wenn eine Eisenbahnbeförderung
im Rahmen der Ausnahme Nr. E 43 vor-
ausgeht oder folgt.
E 44 2 10, 11 Zusammenpackungszulassung für Druck- BGBI. 1987 1 unbefristet
gaspackungen und Kartuschen S. 2095 und
BGBI. 1988 1
s. 2621
E 45 2 Zulassung der Beförderung von Gasgemi- BGBI. 1987 1 unbefristet
schen aus Argon und Kohlendioxid s. 2095
E 46 3 bestimmte Verpackungszulassung für viskose Stoffe in BGBI. 1987 1 unbefristet
6.1 Stoffe Verpackungen mit abnehmbarem Deckel S. 2095
8
E 47 5.1 Perchlorsäure, Verpackungszulassung in zusammenge- BGBI. 1987 1 unbefristet
Chromtrioxid setzten Verpackungen s. 2095
E 48 2 verschiedene 1UPAC-Bezeichnung BGBI. 1988 1 unbefristet
3 Stoffe IUPAC = International Union of Pure and s. 2621
4.1 Applied Chemistry in Genf
4.2
4.3
5.1
5.2
6.1
8
E 49 4.1 bestimmte Freistellung anhand von Prüfergebnissen BGBI. 1988 1 unbefristet
4.2 Stoffe nach neuen Kriterien der UNO s. 2621
4.3
E 50 8 41 c) Natriummetasilikat in Fässern aus Pappe BGBI. 1988 1 unbefristet
S. 2621
E 52 1C Stickstoff und Hydrazin in Hydrazingas- BGBI. 1988 1 unbefristet
2 1 a) generatoren mit pyrotechnisch betätigten s. 2621
8 44 a) Ventilen
E 53 6.2 Diagnostische Proben und biologische BGBI. 1988 1 unbefristet
Produkte s. 2621
2654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
E 55 5.2 Zwei-Komponenten-Dichtstoffmasse BGBI. 1988 1 unbefristet
s. 2621
E 56 4.2 bestimmte Zulassung von zusammengesetzten Ver- BGBI. 1988 1 unbefristet
4.3 Stoffe packungen s. 2621
5.1
E 57 5.2 Zulassung von Peressigsäure/Essigsäure- BGBI. 1988 1 unbefristet
Gemisch s. 2621
E 58 4.1 bestimmte Zusammenpackung von Laborchemikalien BGBI. 1988 1 unbefristet
4.2 Stoffe sowie von Zwei-Komponenten-Härtern s. 2621
4.3
5.1
5.2
E 59 1a 1, 2 Verpackung wasserfeuchter Nitrozellulosen BGBI. 1988 1 unbefristet
4.1 7 a) s. 2621
E 60 1b 4 a) zusammenpacken und Zusammenladen BGBI. 1988 1 unbefristet
4 b) von Patronen mit Waffenpflegemitteln s. 2621
4 e)
4A
2 10 a)
10 b)
10 at)
10 bt)
3 31 c)
32 c)
6.1 15 c)
E 62 1C Anzündübertragungsschläuche BGBI. 1988 1 unbefristet
S. 2621
E 63 1b Anzündschläuche BGBI. 1988 1 unbefristet
s. 2621
E 64 1b Anzündübertragungsschläuche mit Deto- BGBI. 1988 1 unbefristet
natoren s. 2621
E 66 4.1 bestimmte Tankcontainer für pulverförmige und kör- BGBI. 1988 1 unbefristet
5.1 feste Stoffe nige Stoffe s. 2621
6.1
8
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 ·2655
Teil 2
Die nachfolgend aufgeführten, auf Grund des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1560), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862), sowie des § 4
Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch die Verordnung
vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 789), erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten
Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch für Beförderungen gefährlicher
Güter mit Straßenfahrzeugen.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
258 1a 12 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. April 1990
1986 s. 2
304 1a 12 a) Zulassung der Beförderung in Transport- Verkehrsblatt 30. April 1990
gefäßen aus Kunststoffen (TK) 1986 s. 2
Zusätzliche Bedingungen:
Werden die TK mit fahrzeugeigenen Ent-
ladeeinrichtungen (z. B. Schläuche, Pum-
pen) entladen, so müssen diese bei einer
anschließenden Beförderung von den TK
getrennt und dicht verschlossen sein, so
daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann. Die in den Entladeeinrichtungen ver-
bleibenden Sprengstoffmengen dürfen zu
keiner Gefahrerhöhung gegenüber der
Beförderung der Sprengstoffe in TK allein
führen. Dies ist durch eine Bescheinigung
der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung nachzuweisen.
343 1C Zulassung der Beförderung von Thermit- Verkehrsblatt 30. April 1990
zündern in bestimmter Zusammensetzung 1986 s. 2
374 1b 5a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. April 1990
1986 s. 2
404 1b Zulassung der Beförderung von Druckgas- Verkehrsblatt 30. April 1990
generatoren für Feuerlöscher mit Explosiv- 1986 s. 2
stoffsatz in bestimmter Zusammensetzung
413 1b 1 c) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. April 1990
1986 s. 2
417 1b 5a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. April 1990
1986 s. 2
419 1b Zulassung der Beförderung von Zündver- Verkehrsblatt 30. April 1990
zögerern für elektrische Sprengzeitzünder 1986 s. 2
421 1C Zulassung der Beförderung eines Heiz- Verkehrsblatt 30. April 1990
satzes für Gasgeneratoren in bestimmter 1986 s. 2
Zusammensetzung
428 1b Zulassung der Beförderung von Spreng- Verkehrsblatt 30. April 1990
schnüren in einer bestimmten Verpackung 1986 s. 2
464 1b Zulassung der Beförderung von Detona- Verkehrsblatt 30. April 1990
toren für Munition 1986 s. 2
2656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
498 1b Zulassung der Beförderung von Verkehrsblatt 30. April 1990
1986 s. 2
- Trennschrauben M 10
Zulassungszeichen BAM
PT2 - 0013
- Trennschrauben M 12
Zulassungszeichen BAM
PT2 - 0014
512 1a 11 c) Verpackungszulassung für Preßkörper aus Verkehrsblatt 30. April 1990
Schwarzpulver als Treibladungen für Vor- 1985 s. 567
derladerwaffen
16/77 1a Zulassung der Beförderung von Mischun- Verkehrsblatt 30. April 1990
gen aus Nitroglycerin und Milchzucker 1986 s. 2
11/78 1b Sa) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. April 1990
5 b) 1986 s. 2
36/78 1a Zulassung der Beförderung von Tetrazol-1- Verkehrsblatt 30. April 1990
Essigsäure 1986 S. 2
5/80 1C Zulassung der Beförderung von Kraft- Verkehrsblatt 30. April 1990
elementen (Auslöser, elektrisch) 1986 s. 2
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2657
Berichtigung
der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
Vom 22. Dezember 1988
Die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBI. 1
S. 1208) wird wie folgt berichtigt:
1. In§ 5 Abs. 1 Satz 4 lautet das Zitat statt,,§ 9 Abs. 5 bis 7" richtig ,,§ 9 Abs. 4
bis 6".
2. In § 17 lautet das den § 9 betreffende Zitat
a) in Nummer 2 Buchstabe a
statt ,,§ 9 Abs. 1, 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6 Satz 1" richtig ,,§ 9 Abs. 1, 3
Satz 2, Abs. 4 oder 5 Satz 1 ",
b) in Nummer 5
statt ,,§ 9 Abs. 7" richtig ,,§ 9 Abs. 6",
c) in Nummer 6
statt ,,§ 9 Abs. 6 Satz 2 oder 3" richtig ,,§ 9 Abs. 5 Satz 2 oder 3".
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Prof. Dr. Rojahn
Berichtigung
der Butterverordnung
Vom 23. Dezember 1988
§ 22 Abs. 2 der Butterverordnung vom 16. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2286) muß richtig wie folgt lauten:
,,(2) Die Benutzung anderer als der im Register für die
Molkereien und Ausformstellen eingetragenen Kontroll-
nummern ist verboten."
Bonn, den 23. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Goeman
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2657
Berichtigung
der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
Vom 22. Dezember 1988
Die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBI. 1
S. 1208) wird wie folgt berichtigt:
1. In§ 5 Abs. 1 Satz 4 lautet das Zitat statt,,§ 9 Abs. 5 bis 7" richtig ,,§ 9 Abs. 4
bis 6".
2. In § 17 lautet das den § 9 betreffende Zitat
a) in Nummer 2 Buchstabe a
statt ,,§ 9 Abs. 1, 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6 Satz 1" richtig ,,§ 9 Abs. 1, 3
Satz 2, Abs. 4 oder 5 Satz 1 ",
b) in Nummer 5
statt ,,§ 9 Abs. 7" richtig ,,§ 9 Abs. 6",
c) in Nummer 6
statt ,,§ 9 Abs. 6 Satz 2 oder 3" richtig ,,§ 9 Abs. 5 Satz 2 oder 3".
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Prof. Dr. Rojahn
Berichtigung
der Butterverordnung
Vom 23. Dezember 1988
§ 22 Abs. 2 der Butterverordnung vom 16. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2286) muß richtig wie folgt lauten:
,,(2) Die Benutzung anderer als der im Register für die
Molkereien und Ausformstellen eingetragenen Kontroll-
nummern ist verboten."
Bonn, den 23. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Goeman
2658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Hinweis
Der Jahrgang 1988 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 63 und endet mit der Seite 2660.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 4 vom 11. Februar 1988
Formblätter und Nachweisungen zur Verordnung über die Rechnungslegung
bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- zur Ausgabe Nr. 5 vom 18. Februar 1988
Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften - Anlage zur Auslandstele-
kommunikationsgebührenordnung - ·
- zur Ausgabe Nr. 26 vom 23. Juni 1988
Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung
für Ärzte
- zur Ausgabe Nr. 43 vom 26. August 1988
Anlagen 1 bis 23 zur Eichordnung
- zur Ausgabe Nr. 63 vom 30. Dezember 1988
Anlage zur Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standard-
zulassungen von Arzneimitteln
•) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.
2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder
publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen
Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die
Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist
Artikel 1
geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Änderung Sozialgesetzbuch.
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
§2
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik,
Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2794)·, wird darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder
wie folgt geändert: lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als
Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publi-.
zistisch tätig ist.
1. Das Erste Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt
gefaßt:
Zweiter Abschnitt
„Erstes Kapitel
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Kreis der versicherten Personen
Erster Unterabschnitt
Erster Abschnitt Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
Umfang der Versicherungspflicht
§3
§ 1 (1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer
in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer
Selbständige Künstler und Publizisten werden in
und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein
der Rentenversicherung der Angestellten und in der
Arbeitseinkommen erzielt, das ein Siebtel der Bezugs-
gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn
größe nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetz-
sie
buch, bei höherem Arbeitseinkommen ein Sechstel
1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Wird die
erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus- selbständige künstlerische oder publizistische Tätig-
üben und keit nur während eines Teils des Kalenderjahres aus-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2607
geübt, sind die in Satz 1 genannten Grenzen entspre- 4. nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Aus-
chend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für nahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld. buch versicherungsfrei oder von der Versiche-
rungspflicht befreit ist, ·
(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von fünf
Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. 5. eine nicht unter§ 2 fallende selbständige Tätigkeit
erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist
§ 4
geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Sozialgesetzbuch,
diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
6. Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des
1. auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-
unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der
berührt, oder
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
frei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es
7. im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheits-
sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf § 4
strafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der
Abs. 1 Nr. 3 oder 5 des Angestelltenversicherungs-
Besserung und Sicherung oder einstweilig nach
gesetzes oder § 1228 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 der
§ 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung unter-
Reichsversicherungsordnung oder § 30 Abs. 1
gebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung
Nr. 2 oder 4 des Reichsknappschaftsgesetzes,
nicht nach diesem Gesetz versichert war.
2. aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallen-
den selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen
bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen während des Kalenderjahresvoraussicht- Zweiter Unterabschnitt
lich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr gel- Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
tenden Beitragsbemessungsgrenze ih der Renten- auf Antrag
versicherung der Angestellten (§ 112 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes) beträgt; wird § 6
die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur
(1) Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger
während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt,
Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in
ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,
§ 5 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag
3. als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen von der Krankenversicherungspflicht nach diesem
ist, es sei denn, daß er nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine
des Handwerkerversicherungsgesetzes versiche- Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten
rungsfrei ist, Krankenversicherungsunternehmen nachweist. Vor-
4. landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 aussetzung ist, daß er für sich und seine Familien-
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künst-
ist, lers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versichert wären, Vertragsleistungen be-
5. ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der anspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der
Arbeiter oder der Angestellten oder ein Knapp- gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit ent-
schaftsruhegeld bezieht, sprechen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach
6. als ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstler-
ein Altersgeld oder nach Vollendung des sozialkasse zu stellen.
60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach
dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (2) Wer nach Absatz 1 von der Krankenversiche-
bezieht, rungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der
Künstlersozialkasse bis zum Ablauf von fünf Jahren
7. ordentlicher Studierender einer Hochschule oder
nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen künst-
einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fach-
lerischen oder publizistischen Tätigkeit schriftlich
lichen Ausbildung dienenden Schule ist oder
erklären, daß seine Befreiung von der Versicherungs-
8. als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetz- pflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt
lichen Renter:iversicherung versichert ist. nach Ablauf der Fünfjahresfrist.
§5
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach §7
diesem Gesetz versicherungsfrei, ':Ner (1) Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in
1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial- drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt
gesetzbuch versichert ist, ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der
Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6
2. nach § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes ver- Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sichert ist, als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird
3. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach
über die Krankenversicherung der Landwirte ver- diesem Gesetz befreit. Die Befreiung kann nicht
sichert ist, widerrufen werden.
2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den 2. Das Zweite Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt
Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der gefaßt:
Künstlersozialkasse zu stellen.
„zweites Kapitel
§ 7a Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse
(1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den § 10
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach
(2) Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in
der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse
genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitra-
des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Die ges, der im Falle der Versicherungspflicht für einen
Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an, Künstler oder Publizisten bei der Krankenkasse, bei
der auf die Antragstellung folgt. der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre, höch-
stens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsäch-
(3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetz-
lich zu zahlen haben; dabei wird ein Mindestarbeits-
lichen Krankenversicherung endet mit der Mitglied-
einkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
schaft.
Buches Sozialgesetzbuch nicht in Ansatz gebracht.
Dritter Abschnitt Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgen-
den Kalendermonat. Für die Berechnung des endgülti-
Beginn und Dauer der Versicherungspflicht
gen Zuschusses ist das erzielte Jahresarbeitseinkom-
men maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis
§8 zum 30. April des folgenden Jahres zu melden. Die
(1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Kranken-
Rentenversicherung und in der gesetzlichen Kranken- versicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes
versicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Mel- Kalenderjahr bis zum 30. April des folgenden Jahres
dung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim nachzuweisen.
Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides,
durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungs- (2) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach
pflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, den §§ 6 oder 7 von der Versicherungspflicht befreit
an dem die Voraussetzungen für die Versicherung und bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
erfüllt sind. Ist der selbständige Künstler oder Publizist nehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von
in dem Zeitpunkt, in dem nach ·Satz 1 die Versiche- der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitrags-
rungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt zuschuß, wenn sie für sich und ihre Familienangehöri-
die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der gen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder
Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage. Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen
(2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 8 oder nach § 5
können, die der Art nach den Leistungen der gesetz-
Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten
lichen Krankenversicherung bei Krankheit entspre-
Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwen-
chen. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrages,
den, daß der Bescheid über die Versicherungspflicht
den die Künstlersozialkasse an die Krankenkasse zu
vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an auf-
zahlen hätte, die bei Versicherungspflicht zuständig
zuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die
wäre; dabei wird ein Mindestarbeitseinkommen nach
Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse
§ 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzu-
gesetzbuch nicht in Ansatz gebracht. Der Zuschuß
heben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstler-
beträgt höchstens die Hälfte des Betrages, den der
sozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48
Künstler oder Publizist für seine private Krankenver-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
sicherung zu zahlen hat. Bei einer Befreiung nach § 6
buch bleibt unberührt.
beginnt der Anpruch mit dem Kalendermonat, in dem
die Meldung nach § 11 Abs. 1 eingeht. Bei einer
Befreiung nach § 7 gilt Absatz 1 Satz 2. Absatz 1
Vierter Abschnitt Satz 3 und 4 gilt. ..
Kündigungsrecht
3. Das Dritte Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt
§9
gefaßt:
Wer bei einem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen versichert ist und nach diesem Gesetz „Drittes Kapitel
krankenversicherungspflichtig wird, kann den Ver- Auskunfts- und Meldepflichten
sicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in
dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nach- § 11
weist. Satz 1 gilt entsprechend für den Versicherungs- (1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen
vertrag eines Familienangehörigen, wenn ein Künstler Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird,
oder Publizist nach diesem Gesetz versicherungs- hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. § 16
pflichtig wird und der Angehörige dadurch in der des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
gesetzlichen Krankenversicherung versichert wird." chend.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2609
(2) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen 4. Der Erste und Zweite Abschnitt des Vierten Kapitels
Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird des Ersten Teils werden wie folgt gefaßt:
oder nach § 10 Anspruch auf einen Beitragszuschuß
hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die An-
gaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, „ Erster Abschnitt
der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse Grundsatz
erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten An- § 14
gaben zu machen. Er hat die dafür notwendigen Aus-
künfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz
werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15
vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anga-
ben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künst- und 16) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozial-
abgabe (§§ 23 bis 26) und, soweit das beitragspflich-
lersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.
tige Arbeitseinkommen der Versicherten nicht auf Ent-
(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu gelten im Sinne des § 25 beruht, durch einen Zuschuß
verwenden. des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.
(4) Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem
Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von zweiter Abschnitt
einem Träger der Rentenversicherung zugeteilte Ver-
Beitragsanteile des Versicherten
sicherungsnummer einzutragen. Ist eine Versiche-
rungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Erster Unterabschnitt
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die Höhe der Beitragsanteile
Künstlersozialkasse zu vergeben.
§ 15
Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als
Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
§ 12 für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 112
(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Abs. 3 Buchstabe b und § 114 Abs. 1 Satz 2 des
Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jah- Angestelltenversicherungsgesetzes ergebenden Bei-
res das voraussichtliche Arbeitseinkommen bis zur trages zu zahlen. Für nachgewiesene Ausfallzeiten
Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- hat der Versicherte keine Beitragsanteile zu zahlen.
versicherung der Angestellten (§ 112 Abs. 2 de~ Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am
Angestelltenversicherungsgesetzes) für das folgende Ersten des folgenden Monats fällig.
Kalenderjahr zu melden. Erstattet der Versicherte
trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht,
kann die Künstlersozialkasse die Höhe des Arbeits- § 16
einkommens schätzen. (1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse
als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversiche-
(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforde- rung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus
rung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt den §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des Fünften Buches
der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen.
des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt Hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld von
entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweis- einem Zeitpunkt an, der vor Beginn der siebten Woche
pflichten nach § 10 trotz Aufforderung nicht nach- der Arbeitsunfähigkeit liegt, hat er an die Künstler-
kommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Bei- sozialkasse zusätzlich den sich auf Grund des § 242
tragszuschüsse bleibt unberührt. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden
Erhöhungsbetrag zu zahlen. Der Beitragsanteil für
(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermitt- einen Kalendermonat wird am Ersten des folgenden
lung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens Monats fällig.
maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit
Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichti- (2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von
gen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat
Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rück-
wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden stand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch
ist. höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die
Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest;
das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Beschei-
§ 13
des beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der
Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese
und den Zuschußberechtigten Angaben darüber ver- Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet,
langen, in welchem der Bereiche selbständiger künst- wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des
lerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeits- Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Die
einkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von
das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künst- Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet
lersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von wel- erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der
chen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeits- Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des
einkommen bezogen wurde." Ruhens zu unterrichten.
2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zweiter Unterabschnitt 5. § 24 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Beitragsverfahren ,,(1} Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer
§ 17 verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen
betreibt:
Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz
sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagen-
auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ver- turen (einschließlich Bilderdienste),
sichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden 2. Theater (ausgenommen Filmtheater}, Orchester,
die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflich- Museen,
tung gegenüber der Krankenkasse verwandt.
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie
sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf
§ 18 gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder
(1) Für Beitragsanteile, die der Versicherte eine künstlerische Leistungen darzubieten,
Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann
4. Rundfunk, Fernsehen,
die Künstlersozialkasse einen einmaligen Säumnis-
zuschlag bis zur Höhe von zwei vom Hundert der 5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern
rückständigen Beträge erheben. (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
(2) Für Beitragsanteile, die länger als drei Monate 6. Galerien, Kunsthandel,
fällig sind, kann die Künstlersozialkasse für jeden
7. Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit} für
angefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe
Dritte,
von eins vom Hundert der rückständigen Beträge
erheben; ein Säumniszuschlag nach Absatz 1 kann 8. Variete- und Zirkusunternehmen,
angerechnet werden. § 24 Abs. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 9. Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder
publizistische Tätigkeiten.
Zur Künstlersozia:labgabe sind auch Unternehmer ver-
§ 19 pflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens
Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitrags- Werbung betreiben, wenn
anteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit
entsprechend. der in Satz 1 Nr. 7 genannten Unternehmen ent-
spricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an
§ 20
selbständige Künstler oder Publizisten erteilen
Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und oder
dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung
zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und 2. sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen,
für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. die durch ein in Satz 1 Nr. 7 genanntes Unter-
Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im nehmen vermittelt worden sind.
Sinne des § 11 der Zweiten Datenübermittlungs- (2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unter-
Verordnung. nehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Auf-
träge an selbständige Künstler oder Publizisten er-
teilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke
Dritter Unterabschnitt ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammen-
Erstattungen hang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden
§ 21 sollen."
(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrich-
tete Beitragsanteile zu erstatten. § 26 Abs. 2 des 6. § 25 wird wie folgt geändert:
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung „Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe
des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitrags- sind die Entgelte für künstlerische oder publizi-
anteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile stische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24
verrechnen. Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im
Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein
(3) Für die Verzinsung und Verjährung des in § 24 Abs. 3 genannter Dritter im laufe eines
Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Kalenderjahres an selbständige Künstler oder
Sozialgesetzbuch entsprechend. Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach
diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind."
§ 22 b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
Sind der Künstlersozialkasse von der Bundesver- „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
sicherungsanstalt für Angestellte zu Recht entrichtete wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabe-
Beiträge erstattet worden, hat sie dem Versicherten verfahrens durch Rechtsverordnung zu be-
insoweit seine Beitragsanteile zu erstatten." stimmen, daß Nebenleistungen, die der zur
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2611
Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der
Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem e) Folgender Absatz wird angefügt:
Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind." ,,(6) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialab-
gabe beträgt für das Jahr 1989 nach Maßgabe der
c) Dem Absatz 3 wird angefügt: Absätze 1 bis 4 für den Bereich Wort 4,4 vom
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,0 vom
Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Hundert, für den Bereich Musik 6,0 vom Hundert
Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei und für den Bereich darstellende Kunst 6,0 vom
denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 zur Hundert."
Abgabe Verpflichteten abgeschlossen."
8. § 27 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 3 wird angefügt: a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur ,,Meldet der zur Abgabe Verpflichtete trotz Auf-
Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren forderung die Summe der sich nach § 25 ergeben-
Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich die- den Beträge nicht, kann die Künstlersozialkasse
ses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizi- die Künstlersozialabgabe auf Grund einer Schät-
stisches Werk eines selbständigen Künstlers oder zung festsetzen."
Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Wer-
kes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absat-
,,(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich
zes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder
nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden
Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von
Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der
dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene
der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von
Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf
dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden
eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März
ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als
ist die Bemessungsgrundlage maßgebend, nach
zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten
der die Vorauszahlung für das vorausgegangene
entsprechend, wenn eine künstlerische oder publi-
Kalenderjahr zu leisten war."
zistische Leistung erbracht wird."
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
7. § 26 wird wie folgt geändert: „Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung ,,§ 10" vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist
durch die Verweisung ,,§ 14" ersetzt und nach dem die Bemessungsgrundlage für das vorausge-
Wort „Aufkommen" das Wort ,,(Umlagesoll)" ein- gangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonne-
gefügt. nen Kalendermonate zu teilen, in denen die Ab-
gabepflicht bestand."
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „nach § 8
Berechtigten" durch das Wort „Zuschußberechtig- d) Nach Absatz 4 wird angefügt:
ten" ersetzt. ,,(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die
Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn
c) Nach Absatz 2 wird eingefügt: glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die
Bemessungsgrundlage die für das vorausge-
,,(3) Soweit der sich nach den Absätzen 1 und 2
gangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungs-
ergebende Vomhundertsatz der Künstlersozial-
grundlage erheblich unterschreiten wird."
abgabe eines Bereiches im Jahre 1989 6,0, im
Jahre 1990 6,5 und vom Jahre 1991 an 7,0 über-
steigt, wird der Teil des Umlagesolls, der durch 9. § 29 wird wie folgt geändert:
diesen Vomhundertsatz nicht gedeckt wird, von
a) In Absatz 1 wird die Klammerbezeichnung ,,(1 )"
den Bereichen ausgeglichen, deren Vomhundert-
gestrichen. In Satz 1 werden die Worte „Erhebung
satz die jeweils maßgebende Zahl nicht übersteigt.
der Künstlersozialabgabe und für die Durchführung
Der Ausgleichsanteil jedes ausgleichspflichtigen
der der Künstlersozialkasse übertragenen Auf-
Bereiches entspricht dem Verhältnis der Summe
gaben" durch die Worte „Feststellung der Abgabe-
der abgabepflichtigen Entgelte dieses Bereiches
pflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie
zu der Summe der abgabepflichtige·n Entgelte aller
der Versicherungspflicht und der Höhe der
ausgleichspflichtigen Bereiche. Der Vomhundert-
Beiträge und Beitragszuschüsse" ersetzt.
satz nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich
entsprechend dem nach Satz 2 zu tragenden b) Absatz 2 wird gestrichen.
Ausgleichsanteil.
(4) Übersteigt nach Anwendung des Absatzes 3 10. Dem § 32 Abs. 2 wird angefügt:
der Vomhundertsatz eines Bereiches im Jahre „Für Mitglieder einer Ausgleichsvereinigung können
1989 6,0, im Jahre 1990 6,5 und vom Jahre 1991 die Entgelte im Sinne des § 25 auch unter Zugrunde-
an 7,0, ist hinsichtlich des übersteigenden Teils legung von anderen für ihre Höhe maßgebenden
Absatz 3 erneut anzuwenden." Berechnungsgrößen ermittelt werden. Eine Ermittlung
2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I_
nach Satz 2 bedarf der Zustimmung der Künstler- Monaten nach dem Ende der Fünfjahresfrist abge-
sozialkasse und des Bundesversicherungsamtes. Die geben werden kann."
Aufzeichnungspflicht nach § 28 entfällt für die Jahre,
für die die Ausgleichsvereinigung anstelle des zur
Abgabe Verpflichteten die Künstlersozialabgabe 15. § 57 wird wie folgt geändert:
entrichtet." a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
11. § 36. wird wie folgt geändert: ,,(1 a) Versicherte und Zuschußberechtigte haben
der Künstlersozialkasse bis zum 1. März 1989 das
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder zur Versiche- voraussichtliche Arbeitseinkommen für das Jahr
rung für den Krankheitsfall Verpflichtete" gestri- 1989 zu melden. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
chen sowie die Verweisung ,,§ 15 Abs. 1" durch die Satz 1 gilt entsprechend.
Verweisung ,,§ 11 Abs. 2" und die Verweisung
,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1"
(1 b) Ist nach der Abrechnung für das Jahr 1988
durch die Verweisung ,,§ 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
ein Guthaben nach § 14 in der am 31. Dezem-
ber 1988 geltenden Fassung vorhanden, ist es
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung „Abs. 1"
dem Versicherten zu erstatten."
gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
12. Nach § 36 wird eingefügt:
,,(2a) Wer erstmals vom 1. Januar 1989 an zur
Abgabe verpflichtet ist, hat bis zum 31. März 1989
„Siebtes Kapitel
die Entgelte zu melden, die sich nach § 25 für das
Anwendung des Sozialgesetzbuches Jahr 1988 ergeben hätten. Bemessungsgrundlage
§ 36a für die Vorauszahlungen nach § 27 Abs. 2 für die
Zeit vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1990 ist ein
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstler-
Zwölftel dieses Betrages. § 27 Abs. 1 Satz 3 und
sozialkasse und den Versicherten, Zuschußberech-
Abs. 5 gilt entsprechend."
tigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die
Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe 16. Nach § 59 wird eingefügt:
Verpflichteten und den Versicherten und Zuschuß-
berechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozial- ,,§ 59a
gesetzbuch entsprechende Anwendung." (1) Die Berechnung der Beitragsanteile und Bei-
träge zur gesetzlichen Rentenversicherung für das
Jahr 1988 sowie die Abrechnung mit der Bundesver-
13. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert: sicherungsanstalt für Angestellte bestimmen sich
a) Satz 2 wird gestrichen. nach den §§ 11, 12 und 14 in der am 31. Dezem-
ber 1988 geltenden Fassung und nach § 126a des
b) Im bisherigen Satz 5 wird die Verweisung ,,§ 8" Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31.
durch die Verweisung ,,§ 1O" ersetzt. Dezember 1988 geltenden Fassung.
(2) Die Berechnung der Beitragsanteile und Bei-
14. Nach § 56 wird eingefügt: träge zur gesetzlichen Krankenversicherung und der
Beitragszuschüsse für das Jahr 1988 sowie die
,,§ 56a Abrechnung mit den Krankenkassen bestimmen sich
Ein selbständiger Künstler oder Publizist, der am nach den §§ 8, 12 und 13 in der am 31. Dezem-
31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am ber 1988 geltenden Fassung und nach § 393 Abs. 2
31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetz- der Reichsversicherungsordnung in der am
lichen Krankenversicherung nicht versicherungspflich- 31. Dezember 1988 geltenden Fassung."
tig ist, bleibt versicherungsfrei; § 1O Abs. 1 gilt. Er
kann gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich
bis zum 31. Dezember 1989 erklären, daß er ver-
sicherungspflichtig werden will. Die Versicherungs- Artikel 2
pflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats,
Änderung
der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung nach
des Artikels 1 des Gesundheits-Reformgesetzes
Satz 2 bei der Künstlersozialkasse eingegangen ist.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477) wird wie
§ 56b
folgt geändert:
Endet die in § 6 Abs. 1 in der am 31 . Dezem-
ber 1988 geltenden Fassung genannte Fünfjahresfrist
nach dem 31. Dezember 1988, bleibt die Befreiung 1. Nach § 16 Abs. 3 wird eingefügt:
von der Krankenversicherungspflicht bestehen; § 6 ,,(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem
Abs. 2 gilt entsprechend. Endet die Fünfjahresfrist vor Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit
dem 1. Juli 1989, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend mit der einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei
Maßgabe, daß die Erklärung bis zum Ablauf von drei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2613
zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 fedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen
des Künstlersozialversicherungsgesetzes." Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch zugrunde gelegt. Für die Dauer des
2. Dem § 46 wird angefügt: Bezugs. von Erziehungsgeld wird auf Antrag des Mit-
glieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte
"Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalen-
genannten Versicherten entsteht bereits vor der sieb- dertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im
ten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Durchschnitt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über-
Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn steigt. Für Kalendertage, für die Anspruch auf Kranken-
der Versicherte gegenüber der Künstlersozialkasse geld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die
eine entsprechende Erklärung abgibt und solange Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird
diese Erklärung nicht widerrufen wird. Die Erklärung Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. Arbeitsein-
kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf ihren kommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung
Eingang folgenden Kalendermonats an abgegeben und und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder
nur zum Ende eines Kalendermonats widerrufen wer- Leistungen."
den. Leistungen nach Satz 3 sind nicht für Versiche-
rungsfälle zu erbringen, die vor dem Eingang der Erklä-
rung bei der Künstlersozialkasse eingetreten sind." 7. § 246 wird gestrichen.
3. In § 47 Abs. 4 wird nach Satz 2 eingefügt: 8. Dem§ 251 Abs. 3 wird angefügt:
"Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz „Hat die Künstlersozialkasse nach§ 16 Abs. 2 Satz 2
Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitsein- des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen
kommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des
für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei
Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für denn, das Ruhen endet nach§ 16 Abs. 2 Satz 4 des
den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Ver-
Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist einbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozial-
um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen versicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur
eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozial- Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens in-
versicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach soweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitrags-
§ 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde anteile zahlt."
zu legen ist."
Artikel 3
4. § 186 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Änderung
n(3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozial- des Angestelltenversicherungsgesetzes
versicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-
Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversiche-
kel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 ·(BGBI. 1
rungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung
S. 2477), wird wie folgt geändert:
(§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mit-
gliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unstän-
digen Beschäftigung. Kann nach § 9 des Künstlerso- 1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
zialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag
gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem ,,(4) Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach
auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei Absatz 1 Nr. 4 werden durch die Künstlersozialkasse
Monate nach der Feststellung der Versicherungs- festgestellt."
pflicht."
2. Dem § 18 Abs. 2 wird angefügt:
5. § 190 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: „Die Sätze 1 und 2 gelten· entsprechend für nach § 2
"(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozial- Abs. 1 Nr. 4 Versicherte."
versicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage,
an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Fest-
3. § 112 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
stellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1
Nr. 2 und 3 bleibt unberührt." „b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen _(§ 2
Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 11) das Bruttoarbeitsein-
kommen aus der die Versicherung begründenden
6. § 234 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Tätigkeit, bei den nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicher-
,,(1) Für die nach dem Künstlersozialversicherungs- ten ein Zwölftel des voraussichtlichen Jahres-
gesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der arbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialver-
Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil sicherungsgesetzes) bis zur Höhe der monatlichen
des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 Beitragsbemessungsgrenze, wobei Arbeitsein-
des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens kommen auch die Vergütungen für die Verwertung
2614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Artikel 4
oder Leistungen sind,". Änderung
des Gesundheits-Reformgesetzes
4. § 114 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 11 des Gesundheits-Reformgesetzes vom
„Für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist niedrigste 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) wird gestrichen.
monatliche Beitragsberechnungsgrundlage die Ein-
kommensgrenze für die geringfügige Tätigkeit im Sinne Artikel 5
des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."
Berlin-Klausel
5. § 126 a wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für nachgewiesene Ausfallzeiten von nach Artikel 6
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicherten entrichtet die Künstler-
sozialkasse keine Beiträge." Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
b) Die Absätze 2, 2b und 3 werden gestrichen.
1. Januar 1989 in Kraft. Die Artikel 2 und 4 treten am Tage
c) Absatz 2a wird Absatz 2. nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2615
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) Als neuer Absatz 6 wird eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,(6) Parteien, die mindestens 2 vom Hundert der
im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen
erreicht haben, erhalten für die Bundestagswahl
Artikel 1 zusätzlich zu der Pauschale in Absatz 1 einen
Änderung des Parteiengesetzes Sockelbetrag in Höhe von 6 vom Hundert des in
Absatz 1 festgelegten Betrages. Der Sockelbetrag
Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekannt- darf bei einer Partei 80 vom Hundert ihres Anteils an
machung vom 15. Februar 1984 (BGBI. 1S. 242), wird wie der Wahlkampfkostenpauschale (Absatz 3) nicht
folgt geändert: übersteigen."
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
1. § 18 wird wie folgt geändert:
f) Als neuer Absatz 8 wird angefügt:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der
,,Die Wahlkampfkosten umfassen einen Pauschal- Wahlkampfkostenerstattung legt eine Kommission
betrag von 5,00 Deutsche Mark je Wahlberechtigten unabhängiger Sachverständiger, die vom Bundes-
dieser Bundestagswahl (Wahlkampfkostenpau- präsidenten berufen wird, dem Deutschen Bundes-
schale) und die Sockelbeträge nach Absatz 6." tag Empfehlungen vor."
b) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz ,,(Erstattungs-
betrag)" gestrichen. 2. In § 19 Abs. 1 werden in dem Klammerzusatz die Worte
,,und Sockelbetrag" angefügt.
c) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Erstattungsbe-
träge" durch die Worte „Anteile an der Wahlkampf- 3. In§ 22 wird die Bezeichnung,,§ 18 Abs. 1 und 6" durch
kostenpauschale" ersetzt. die Bezeichnung ,,§ 18 Abs. 1, 6 und 7" ersetzt.
2616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. § 22 a wird wie folgt geändert: 9. § 39 wird wie folgt neu gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 39
,,(2) Der Chancenausgleich wird wie folgt errech- Übergangsvorschriften
net:
(1) Für die Rechnungsjahre 1987 und 1988 findet
Für jede Partei, die bei der letzten vor dem Stichtag § 22a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1988
liegenden Bundestagswahl mindestens 5 vom Hun- geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die Chan-
dert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen cenausgleichsbeträge 10 vom Hundert der Gesamt-
Zweitstimmen erreicht hat, werden Ausgangs- summe der nach dem Ergebnis der vorausgegangenen
beträge in Höhe von 40 vom Hundert des Gesamt- Wahl der anspruchsberechtigten Partei zu erstattenden
betrages der in dem Rechenschaftsbericht (§ 24) Wahlkampfkosten nicht übersteigen dürfen, Anwen-
des vorausgegangenen Kalenderjahres angegebe- dung bei Parteien, für die die geänderten Bestimmun-
nen Mitgliedsbeiträge, geteilt durch die Zahl der im gen zu geringeren Auszahlungsbeträgen führen wür-
selben Rechenschaftsbericht angegebenen Mitglie- den. Im übrigen findet§ 22a Abs. 2 in der ab 1. Januar
der, sowie der Spenden, geteilt durch die Zahl der 1989 geltenden Fassung ab dem Rechnungsjahr 1987
auf die Partei entf'.allenen gültigen Zweitstimmen, Anwendung. Parteien, die Anspruch auf Chancenaus-
festgestellt. Der jeweils höchste der Ausgangsbe- gleichszahlungen haben (§ 22a Abs. 1), teilen dem
träge. wird mit der Zahl der Mitglieder beziehungs- Präsidenten des Deutschen ßundestages die Zahl ihrer
weise der erreichten gültigen Zweitstimmen jeder beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Jahres
Partei im Sinne des Absatzes 1 vervielfacht. Die 1987 bis zum 31. März 1989 mit. Die Angaben müssen
sich nach beiden Berechnungen ergebenden Diffe- von einem Wirtschaftsprüfer entsprechend den Vor-
renzen zwischen den Ergebnissen nach Satz 2 und schriften des § 23 Abs. 2 Satz 1 geprüft sein.
40 vom Hundert des Gesamtbetrages der einer (2) Für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag
Partei zugeflossenen Mitgliedsbeiträge beziehungs- beträgt der Sockelbetrag nach § 18 Abs. 6 3 vom
weise Spenden im Sinne des Satzes 1 werden Hundert."
addiert und durch zwei geteilt und ergeben den an
die jeweilige Partei als Chancenausgleich zu zah-
lenden Betrag. Dieser Betrag darf 10 vom Hundert Artikel 2
der Gesamtsumme der nach dem Ergebnis der
In der Überschrift des Gesetzes vom 22. Dezember
vorausgegangenen Wahl der anspruchsberechtig-
1983 (BGBI. 1 S. 1577) wird vor dem Wort „Gesetz" das
ten Partei zu erstattenden Wahlkampfkosten nicht
übersteigen." Wort „Viertes" eingefügt.
b) Als neuer Absatz 6 wird angefügt:
Artikel 3
,,(6) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe des
Chancenausgleichs gilt § 18 Abs. 8 entsprechend." Änderung des Europawahlgesetzes
Das Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGB!. 1
5. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1988
a) Nach den Worten „sowie über das Vermögen der (BGB!. 1 S. 502), wird wie folgt geändert:
Partei" werden die Worte „zum Ende des Kalender- In § 28 wird folgende Nummer 5 angefügt:
jahres" eingefügt.
„5. Ein Sockelbetrag (§ 18 Abs. 6 Parteiengesetz) wird
b) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt: nicht gezahlt."
,,Im Rechenschaftsbericht ist auch die Zahl der bei-
tragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Kalender-
jahres zu verzeichnen." Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes
6. § 24 wird wie folgt geändert:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
a) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGB!. 1 S. 657),
,,(6) Die Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
zum Jahresende ist zu verzeichnen." 20. Dezember 1988 (BGB!. 1 S. 2343), wird wie folgt ge-
ändert:
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
1. § 10 b wird wie folgt gefaßt:
7. In § 25 Abs. 2 wird die Zahl „20000" durch die Zahl
,,40000" ersetzt. ,,§ 10b
Steuerbegünstigte Zwecke
8. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
,,(1) Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Bei- religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders
träge im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 sind nur solche förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Geldleistungen, die ein Mitglied auf Grund satzungs- Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hun-
rechtlicher Vorschriften entrichtet. Darüber hinaus- dert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom
gehende Zahlungen, insbesondere auch Aufnahme- Tau send der Summe der gesamten Umsätze und d~r
gebühren, Sonderumlagen und Sammlungen, sind als im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
Spenden zu verzeichnen." als Sonderausgaben abzugsfähig. Für Wissenschaft-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2617
liehe und als besonders förderungswürdig anerkannte 1. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von „3. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3
5 um weitere 5 vom Hundert.
a) Ausgaben zur Forderung mildtätiger, kirch-
(2) Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Par- licher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke
teien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis und der als besonders förderungswürdig aner-
zur Höhe von insgesamt 60 000 Deutsche Mark und im kannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe
Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur von insgesamt 5 vom Hundert des Einkommens
Höhe von insgesamt 120 000 Deutsche Mark im Kalen- oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten
derjahr abzugsfähig. Sie können nur insoweit als Son- Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewende-
derausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine ten Löhne und Gehälter. Für wissenschaftliche
Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist. und als besonders förderungswürdig aner-
Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer kannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vom-
Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen- hundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert;
derjahr 40000 Deutsche Mark übersteigt, können nur
abgezogen werden, wenn sie nach § 25 Abs. 2 des b) Spenden an politische Parteien im Sinne des
Parteiengesetzes im Rechenschaftsbericht verzeichnet § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von
worden sind. 60 000 Deutschß Mark. Spenden an eine Partei
oder einen oder mehrere ihrer Gebietsver-
(3) Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch bände, deren Gesamtwert in einem Kalender-
die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme jahr 40000 Deutsche Mark übersteigt, können
von Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut nur abgezogen werden, wenn sie nach § 25
unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsver- Abs. 2 des Parteiengesetzes im Rechen-
mögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung schaftsbericht verzeichnet worden sind;
der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte
Wert nicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen c) Beiträge und Spenden an Vereine ohne Partei-
bestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemei- charakter bis zur Höhe von insgesamt 1 200
nen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts." Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn
2. Dem § 34g wird folgender Satz angefügt: aa) der Zweck des Vereins ausschließlich dar-
auf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eige-
,,§ 10b Abs. 3 gilt entsprechend."
nen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bun-
des-, Landes- oder Kommunalebene bei
3. § 52 wird wie folgt geändert: der politischen Willensbildung mitzuwirken,
a) Nach Absatz 13 a wird folgender neuer Absatz 13 b und
eingefügt:
bb) der Verein auf Bundes-, Landes- oder
,,(13b) § 10b ist erstmals für den Veranlagungs- Kommunalebene bei der jeweils letzten
zeitraum 1989 anzuwenden. Für die Veranlagungs- Wahl wenigstens ein Mandat errungen
zeiträume 1984 bis 1988 ist § 10 b Abs. 2 mit der oder der zuständigen Wahlbehörde oder
Maßgabe anzuwenden, daß sich die Höchstbeträge dem zuständigen Wahlorgan angezeigt
für die abzugsfähigen Mitgliedsbeiträge und Spen- hat, daß er mit eigenen Wahlvorschlägen
den auf 100000 Deutsche Mark, im Fall der Zusam- auf Bundes-, Landes- oder Kommunal-
menveranlagung von Ehegatten auf 200000 Deut- ebene an der jeweils nächsten Wahl teil-
sche Mark erhöhen und sich der Betrag von 40000 nehmen will.
Deutsche Mark, ab dem eine Veröffentlichung im
Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl
Abzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark nicht teil, sind nur die bis zum Wahltag an ihn
vermindert. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an geleisteten Beiträge und Spenden abziehbar.
politische Parteien, die vor dem 15. Juli 1986 gelei- Beiträge und Spenden an den Verein sind erst
stet worden sind, ist § 10 b in der Fassung der wieder abziehbar, wenn er sich mit eigenen
Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 Wahlvorschlägen an einer späteren Wahl betei-
S. 113) anzuwenden, wenn dessen Anwendung zu ligt hat. Der Abzug ist dabei auf die Beiträge
einer niedrigeren Steuer führt." und Spenden beschränkt, die nach Beginn des
Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet
b) Der bisherige Absatz 13b wird neuer Absatz 13c. werden.
Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das
Artikel 5 Einkommen vor Abzug der in den Buchstaben a bis
c und in § 10 d des Einkommensteuergesetzes
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichneten Ausgaben. Als Ausgabe im Sinne
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirt-
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217), schaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom Leistungen. Der Wert der Ausgabe ist nach § 6
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 des Einkommensteuer-
geändert: gesetzes zu ermitteln."
2618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. § 54 wird wie folgt geändert: c) In dem neuen Absatz 6 werden die Worte „Satz 5
bis 8" durch die Worte „Buchstabe c" ersetzt.
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-
gefügt:
Artikel 6
,,(5) § 9 Nr. 3 ist vorbehaltlich des Absatzes 6 Neufassung des Parteiengesetzes
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzu- Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
wenden. Für die Veranlagungszeiträume 1984 bis Parteiengesetzes in der vom Tage des lnkrafttretens die-
1988 ist § 9 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
daß sich der Höchstbetrag für Spenden an politi- blatt bekanntmachen und dabei offenbare Unrichtigkeiten
sche Parteien auf 100000 Deutsche Mark erhöht berichtigen und Unstimmigkeiten im Wortlaut beseitigen.
und sich der Betrag von 40 000 Deutsche Mark, ab
dem eine Veröffentlichung im Rechenschaftsbericht
Voraussetzung für den Abzug der Spenden ist, auf Artikel 7
20000 Deutsche Mark vermindert. Für Spenden an Berlin-Klausel
politische Parteien, die vor dem 15. Juli 1986 gelei-
stet worden sind, ist § 9 Nr. 3 in der Fas- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
sung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
(BGBI. 1S. 217) anzuwenden, wenn dessen Anwen- Land Berlin.
dung zu einer niedrigeren Steuer führt." Artikel 8
Inkrafttreten
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 6
bis 10. Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2619
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
(9. ÄndGKgfEG)
Vom 22. Dezember 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates beantragt oder erhalten hat, sie selbst aber die Voraus-
das folgende Gesetz beschlossen: setzungen nach Absatz 2 erfüllt."
Artikel 1 3. § 54b erhält folgende Fassung:
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der ,,§ 54b
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in
(BGBI. 1 S. 506) wird wie folgt geändert: der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der
Zwangsvollstreckung und dürfen nicht auf Leistungen
1. In § 45 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 46b" durch die nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet wer-
Worte ,,§ 46 b Abs. 1 und 2" ersetzt. den."
Artikel 2
2. Dem § 46b wird folgender Absatz 3 angefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
,,(3) Der Witwe eines verstorbenen, ehemaligen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Kriegsgefangenen kann die Stiftung Leistungen zur
Minderung von Nachteilen in der Hinterbliebenenver-
Artikel 3
sorgung gemäß Absatz 2 auch dann gewähren, wenn
der Verstorbene keine Leistungen nach § 46 b Abs. 1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
2620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen
von Arzneimitteln
Vom 16. Dezember 1988
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), dessen Absatz 1 durch das Gesetz vom 16. August
1986 (BGBI. 1 S. 1296) und dessen Absatz 3 gemäß Artikel 1 der Dritten Zustän-
digkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089)
geändert worden sind, wird nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses
für Standardzulassungen im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-
schaft, für Arbeit und Sozialordnung sowie für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten verordnet:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom
3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1601 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
3. März 1987 (BGBI. 1 S. 886), wird nach Maßgabe der Anlage geändert. *)
Artikel 2
Arzneimittel, die nach der Verordnung über Standardzulassungen von Arznei-
mitteln in der Fassung vom 3. März 1987 gekennzeichnet wurden, dürfen noch
bis zum 31. Dezember 1989 in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
•) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2621
.. Dritte Verordnung
zur Anderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 21. Dezember 1988
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung c) Die Ausnahme Nr. E 17 wird wie folgt geändert:
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) aa) Die Überschrift und Nummer 1 erhalten folgende
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
Fassung:
behörden verordnet:
Artikel 1 „Ausnahme Nr. E 17
(Zulassung der Beförderung fester
Die Eisenbahn:.Gefahrgutausnahmeverordnung vom
selbstentzündungsfähiger Alkoholate)
16. August 1985 (BGBI. 1S. 1651 ), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 1987 (BGBI. 1 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Ver-
S. 2095), wird wie folgt geändert: bindung mit der Anlage Randnum-
mern 430 und 431 sowie Abschnitt
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe: ,,, geändert durch die 4.1 des Anhangs X dürfen feste nicht
Verordnung vom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347)" pyrophore, aber selbstentzündungs-
ersetzt durch: ,,, zuletzt geändert durch die Verordnung fähige Alkali- und Erdalkalialkoholate
vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862),". als Stoffe der Klasse 4.2 unter fol-
genden Bedingungen in bestimmten
Verpackungen, Tankcontainern nach
2. In § 3 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,(BGBI. 1 S. 961 )"
Anhang X und kubischen Tankcon-
eingefügt: ,,, geändert durch die Verordnung vom
tainern befördert werden.
21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863),".
Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe
3. Die Anlage wird wie folgt geändert: zur Beförderung nach den von der
Bundesanstalt für Materialforschung
a) Die Ausnahme Nr. E 6 wird wie folgt geändert: und -prüfung (BAM) in ihrem Amts-
aa) Das Datum „31. Dezember 1987" wird geän- und Mitteilungsblatt Band 17 (1987)
dert in „30. April 1990". Nummer 4 auf den Seiten 648 bis 656
veröffentlichten Prüfverfahren zu prüfen
bb) Die Angabe „Klassen 1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1,
und dürfen anhand der Prüfungs-
5.2, 6.2 und 7" wird ersetzt durch: ,,Klassen 1
ergebnisse keine Einstufung als pyro-
bis 8".
phorer Stoff (Verpackungsgruppe 1)
b) In der Ausnahme Nr. E 8 wird in Nummer 2.1.1. die erfordern. Die Prüfergebnisse müs-
Angabe „Randnummer 607" geändert in „Rand- sen von der BAM anerkannt sein.
nummer 606". Die Anerkennung ist zuständigen Per-
2622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
sonen auf Verlangen vorzuzeigen f) Die Ausnahme Nr. E 32 wird wie folgt geändert:
oder auszuhändigen."
aa) Die Überschrift und Nummer 1 erhalten folgende
bb) In Nummer 2.3 wird folgender Satz 3 angefügt: Fassung:
„Zusätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach „Ausnahme Nr. E 32
Anhang V Rn. 1553 urid 1560 durchzuführen." (Zulassung der Beförderung
fester selbstentzündungsfähiger
cc) Nummer 4.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
metallhaltiger Katalysatoren)
„Die Versandstücke sind mit einem Zettel nach
Muster 4.2 des Anhangs IX zu versehen; 1 Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbin-
Versandstücke mit Alkalialkoholaten sind zu- dung mit der Anlage Randnummer
sätzlich mit einem Zettel nach Muster 8 zu 430 und 431 dürfen feste nicht pyro-
versehen." phore, aber selbstentzündungsfähige
metallhaltige Katalysatoren als Stoffe
dd) Nummer 4.4 erhält folgende Fassung: der Klasse 4.2 unter folgenden Be-
dingungen befördert werden.
„4.4 Jeder TC muß an jeder Seite und
jeder KTC muß an zwei Seiten mit Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe
einem Zettel nach Muster 4.2 des zur Beförderung nach den von der
Anhangs IX gekennzeichnet sein; Bundesanstalt für Materialforschung
bei Alkalialkoholaten sind zusätzlich und -prüfung (BAM) in ihrem Amts-
Zettel nach Muster 8 anzubringen." und Mitteilungsblatt Band 17 (1987)
Nummer 4 auf den Seiten 648 bis 656
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Natriummethy- veröffentlichten Prüfverfahren zu prü-
lat, 4.2, GGVE, Ausnahme Nr. E 17" ersetzt fen und dürfen anhand der Prüfergeb-
- durch: nisse keine Einstufung als pyrophorer
,, Festes nicht pyrophores, aber selbstentzün- Stoff (Verpackungsgruppe 1) erfor-
dungsfähiges Alkalialkoholat (bzw. Erdalkali- dern. Die Prüfergebnisse müssen von
alkoholat), ... *) 4.2, GGVE, Ausnahme der BAM anerkannt sein. Die Aner-
Nr. E 17." kennung ist zuständigen Personen
auf Verlangen vorzuzeigen oder aus-
d) In der Ausnahme Nr. E 22 erhält Nummer 2.1 zuhändigen."
folgende Fassung:
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:
„2. 1 Tabelle der zugelassenen Stoffe
„2.1 Verpackungsarten
Peressigsäurehaltige Gemische (wie
2.1.1 Die Stoffe sind in hermetisch (dicht)
Präparate, Zubereitungen und Abfälle)
zu verschließende Kombinationsver-
bestehend aus
packungen (Kunststoff) der Kodie-
höchstens 16 % Peressigsäure; rung 6HA 1 oder in Fässer aus Stahl
- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid, mit abnehmbarem Deckel der Kodie-
wobei der Gesamt-Aktivsauerstoffge- rung 1A2 mit einem oder mehreren
halt aus der Summe von Peressig- Innensäcken aus Kunststoff mit
säure und Wasserstoffperoxid nicht einem höchstzulässigen Fassungs-
mehr als 16 % betragen darf; raum von 250 1 zu verpacken.
- höchstens 30% Essigsäure; 2.1.2 Die Stoffe dürfen auch in zusammen-
gesetzte Verpackungen mit Innen-
- höchstens 15 % Schwefelsäure oder gefäßen aus Glas, Kunststoff oder
Phosphorsäure oder Gemische dieser Metall und Außenverpackungen aus
Säuren miteinander sowie Gemische Holz, Kunststoff oder Pappe nach
der genannten Säuren mit ihren sauren Anhang V Randnummer 1538 ver-
Salzen und/oder mit neutralen Alkali- packt werden."
salzen;
- höchstens 1 % Tensid; cc) lr:1 Nummer 2.2 wird die Angabe „ Ver-
packungsgruppe I" geändert in „ Verpackungs-
mindestens 39 % Wasser; gruppe II" und folgender Satz 3 angefügt:
- mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusam- „Zusätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach
mensetzung bei der Bundesanstalt für Anhang V Randnummern 1553 und 1560
Materialforschung und -prüfung hinter- durchzuführen."
legt)."
dd) Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:
e) In der Ausnahme Nr. E 23 Nummer 1 wird die „3 Sonstige Vorschriften
Angabe „in geschmolzenem Zustand" geändert in:
3.1 Ein Versandstück nach Nummer 2.1 .2
,,in geschmolzenem und erstarrtem Zustand."
darf nicht schwerer sein als 40 kg.
3.2 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2,
") die zutreffende chemische Bezeichnung (z. B. Natriummethylat) Ziffer 6, Buchstabe a geltenden Vor-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2623
schritten mit Ausnahme der Rand- Metall und Außenverpackungen aus
nummer 438 sind entsprechend Holz, Kunststoff oder Pappe nach
anzuwenden." Anhang V Randummer 1538 verpackt
werden."
ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4; darin
wird die Angabe: cc) Folgende Nummern 3.4 und 3.5 werden ange-
,,Metalle in pyrophorer Form (Nickelkataly- fügt:
satoren in Form von Tabletten/Pulver), 4.2, „3.4 Ein Versandstück nach Nummer 2.1.2
Ziffer 6a, GGVE, Ausnahme Nr. E 32" darf nicht schwerer sein als 40 kg.
ersetzt durch: 3.5 Die sonstigen für Stoffe der
Klasse 4.2, Ziffer 6, Buchstabe a gel-
,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs-
fähige feste metallhaltige Katalysatoren, 4.2, tenden Vorschriften mit Ausnahme
der Randnummer 438 sind entspre-
GGVE, Ausnahme Nr. E 32".
chend anzuwenden."
ff) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
dd) In Nummer 4 wird die Angabe
„5 Übergangsvorschriften
,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser auf-
Verpackungen, welche die Anforde- geschlämmt (Raney-Nickel-Katalysatoren), 4.2,
rungen des Satzes 3 der Nummer 2.2 GGVE, Ausnahme Nr. E 36"
nicht erfüllen, dürfen bis zum 30. April
1990 weiterverwendet werden." geändert in:
,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs-
g) Die Ausnahme Nr. E 36 wird wie folgt geändert: fähige, in Wasser aufgeschlämmte, metallhal-
aa) Die Überschrift und Nummer 1 erhalten fol- tige Katalysatoren, 4.2, GGVE, Ausnahme
gende Fassung: Nr. E 36".
„Ausnahme Nr. E 36 h) Die Ausnahme Nr. E 37 wird wie folgt geändert:
(Zulassung der Beförderung aa) In der Überschrift und in den Nummern 1 und 4
in Wasser aufgeschlämmter wird die Angabe „Tributylphosphin" geändert
selbstentzündungsfähiger in: ,,Tributylphosphan (Tributylphosphin)".
metallhaltiger Katalysatoren)
bb) Es wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbin-
,,2.4 Der Stoff darf auch in zusammen-
dung mit der Anlage Randnummern
gesetzten Verpackungen nach der
430 und 431 dürfen in Wasser auf-
Anlage Randnummer 1538 mit her-
geschlämmte nicht pyrophore, aber
metisch (dicht) verschlossenen Innen-
selbstentzündungsfähige metallhal-
gefäßen aus Glas mit einem höchst-
tige Katalysatoren als Stoffe der
zulässigen Fassungsraum von 0,51
Klasse 4.2 unter folgenden Bedingun-
oder aus geeignetem Kunststoff oder
gen befördert werden.
Metall mit einem Fassungsraum von
Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe höchstens 1 1und mit Kisten aus Holz
zur Beförderung nach den von der der Kodierungen 4C1 , 4C2, 40 oder
Bundesanstalt für Materialforschung 4F oder aus Pappe der Kodierung 4G
und -prüfung (BAM) in ihrem Amts- als Außenverpackung verpackt sein.
und Mitteilungsblatt Band 17 (1987) Ein Versandstück darf nicht schwerer
Nummer 4 auf den Seiten 648 bis 656 sein als 55 kg, bei Verwendung einer
veröffentlichten Prüfverfahren zu prü- Kiste aus Pappe aber nicht schwerer
fen und dürfen anhand der Prüfergeb- als 40 kg."
nisse keine Einstufung als pyrophorer
Stoff (Verpackungsgruppe 1) erfor- cc) Die bisherigen Nummern 2.4, 2.5 und 2.6
dern. Die Prüfergebnisse müssen von werden die Nummern 2.5, 2.6 und 2.7.
der BAM anerkannt sein. Die Aner-
kennung ist zuständigen Personen i) Die Ausnahme Nr. E 38 wird wie folgt gefaßt:
auf Verlangen vorzuzeigen oder aus-
zuhändigen." „Ausnahme Nr. E 38
(Airbag-Pellets, Airbag-Einheiten
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:
und Gurtstraffer-Einheiten)
„2.1 Verpackungsarten
1 Zulassung zur Beförderung
2.1.1 Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit
1.1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung
abnehmbaren Deckel der Kodierung
mit der Anlage Randnummern 170 und
1A2 mit einem Fassungsraum von
171 dürfen „Gurtstraffer-Einheiten", ,,Fah-
höchstens 250 1 zu verpacken. rer-Airbag-Einheiten" und „Beifahrer-Air-
2.1.2 Die Stoffe dürfen auch in zusammen- bag-Einheiten" - jeweils nach dem
gesetzte Verpackungen mit Innen- Sprengstoffgesetz zugelassen durch die
gefäßen aus Glas, Kunststoff oder Bundesanstalt für Materialforschung und
2624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
-prüfung und mit einem Zulassungszei- 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
chen „BAM-PT1-0 ... " versehen - als 2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der
pyrotechnische Gegenstände für tech-
Bauart der Verpackungen muß gemäß
nische Zwecke der Klasse 1 c unter den
den „Richtlinien über das Verfahren für
folgenden Bedingungen befördert werden. die Durchführung der Bauartprüfung und
Bem. 1: In Kraftfahrzeuge eingebaute Gegenstände nach die Zulassung von Verpackungen für die
Nummer 1 unterliegen bei Beförderung der Kraftfahr•
zeuge nicht den Vorschriften der GGVE. Beförderung gefährlicher Güter- R 002" -
Bem. 2: In Kraftfahrzeugsicherheitsgurte eingebaute Gurt• (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt
straffer unterliegen nicht den Vorschriften der GGVE,
wenn sie in zusammengesetzten Verpackungen in sein.
Einsätze aus geeignetem Kunststoff in Außenverpak•
kungen verpackt sind, die mindestens die Anforderun- 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
gen der Anlage Randnummer 1538 erfüllen. Ein Ver•
sandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
hergestellte Außenverpackung muß die
Bern. 3: In Kraftfahrzeugsitze eingebaute Gurtstraffer unterlie· vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
gen nicht den Vorschriften der GGVE, wenn eine
Auslösung unter normalen Transportbedingungen 2.5 Verwendung anderer geprüfter
nicht zu erwarten ist und der Absender dies im Fracht·
brief bescheinigt hat. Verpackungen
1.2 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung Es dürfen auch Verpackungen der Kodie-
mit der Anlage Randnummern 100 und rungen 1H2, 4A 1, 4C1, 4D, 4F oder 4G
101 dürfen Airbag-Pellets mit dem Explo- verwendet werden, wenn die Bestimmun-
sivstoff Natriumazid, die von der Bundes- gen der Anlage Randnummer 18 entspre-
anstalt für Materialforschung und -prüfung chend erfüllt sind.
geprüft und zur Beförderung im Rahmen 3 Sonstige Vorschriften
dieser Ausnahme zugelassen sind, als
Stoffe der Klasse 1 a unter den folgenden 3.1 Ein Versandstück mit Gegenständen nach
Bedingungen befördert werden. Nummer 1.1 darf nicht schwerer sein als
60 kg.
2 Verpackung 3.2 Ein Versandstück nach Nummer 2.2.2
2.1 Verpackung für die Gegenstände darf nicht schwerer sein als 40 kg.
nach Nummer 1.1 3.3 Die Zusammenpackung mit anderen
Die Gegenstände sind in geeignete Ver- gefährlichen Gütern sowie mit sonstigen
packungen nachstehender Bauweise zu Gütern ist nicht zugelassen.
verpacken. 3.4 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahr-
2.1.1 Innere Formteile zettel nach Muster 1 des Anhang IX zu
Die Gegenstände sind in den Versand- kennzeichnen.
stücken mit schwer entflammbaren Kunst- 3.5 Jedes Versandstück mit Stoffen nach
stofformteilen festzulegen. Nummer 1.2 ist zusätzlich mit einem
2.1.2 Außenverpackung Gefahrzettel nach Muster 6.1 des
Anhangs IX zu kennzeichnen.
Es sind Kisten aus Stahl der Kodierung
4A1, aus Holz der Kodierung 4C1 oder 3.6 Die Beförderung als Expreßgut ist nur für
aus Pappe der Kodierung 4G zu verwen- Versandstücke nach Nummer 2.1 und
den. 2.2.2 zugelassen.
2.2 Verpackung für die Stoffe nach 3.7 Für Gegenstände nach Nummer 1.1 sind
Nummer 1.2 die sonstigen Vorschriften der Randnum-
mern 172, 183 Satz 1, 184, 185 Abs. 1,
2.2.1 Faßverpackung 186, 187 Abs. 2 - vgl. Nummer 3.4 -, 188
Es sind Fässer aus geeignetem Kunststoff und 189 entsprechend anzuwenden.
der Kodierung 1H2 mit einem Fassungs-
raum von höchstens 250 1 zu verwenden. 3.8 Für die Stoffe nach Nummer 1.2 sind die
sonstigen-für Stoffe der Randnummer 101
2.2.2 Zusammengesetzte Verpackungen Ziffer 11 Buchstabe c geltenden Vorschrif-
Es dürfen auch zusammengesetzte ten entsprechend anzuwenden.
Verpackungen nach der Anlage Rand- 4 Angaben im Frachtbrief
nummer 1538 mit Innengefäßen aus
Kunststoff mit einem Fassungsraum von Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
höchstens 1O I als Innenverpackung und Angaben ist zu vermerken:
Kisten aus Holz der Kodierung 4C1, 40 4.1 Für Gegenstände nach Nummer 1.1 :
oder 4F oder aus Pappe der Kodierung 4G ,,Pyrotechnische Gegenstände für tech-
als Außenverpackung verwendet werden. nische Zwecke, 1 c, GGVE, Ausnahme
2.3 Bauartprüfung Nr. E 38"
Die Verpackungen ggf. mit Innenver- 4.2 Für Stoffe nach Nummer 1.2:
packungen müssen einer Bauartprüfung ,,Airbag-Pellets mit Natriumazid, 1 a,
nach Anhang V mit Erfolg unterzogen GGVE, Ausnahme Nr. E 38".
worden sein. Es sind die Bedingungen für
Gegenstände bzw. Stoffe der Ver- k) In der Ausnahme Nr. E 42 wird die Angabe „BGBI. 1
packungsgruppe II anzuwenden. S. 961 )" ersetzt durch: ,,(BGBI. 1 S. 953), geändert
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2625
durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 fung als sehr, mittel oder schwach gefähr-
(BGBI. 1 S. 2863), ". licher Stoff (Verpackungsgruppen 1, II
oder III) der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 erfor-
1) In der Ausnahme Nr. E 43 wird in den Nummern 1, dern. Die Prüfergebnisse müssen von der
2.1.1, 2.1.4.2, 2.2.1 , 2.2.3, 4 und 5.2 die Angabe „2, BAM anerkannt sein. Die Anerkennung ist
3, 7, 8 - TCCD" geändert in: ,,2, 3, 7, 8 - TCDD". zuständigen Personen auf Verlangen vor-
m) Die Ausnahme Nr. E 44 wird wie folgt geändert: zuzeigen oder auszuhändigen.
aa) In Nummer 1 werden die Angaben 3 Angaben im Frachtbrief
Es ist zu vermerken:
„Druckgaspackungen der Randnummer 201
Ziffer 1O Buchstaben a und b" ,,Freigestellt gemäß Ausnahme Nr. E 49".
geändert in: Ausnahme Nr. E 50
„Druckgaspackungen und Kartuschen der (Natriummetasilikat in Fässern
Randnummer 201 Ziffern 10 und 11, jeweils aus Pappe)
Buchstaben a und b, ".
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-
bb) In Nummer 3.1 wird im ersten Halbsatz nach bindung mit der Anlage Randnum-
der Angabe „Ziffer 1O" eingefügt: mer 801 a Abs. 1 Buchstabe c unterliegt
festes Natriummetasilikat der Anlage
,,, die Kartuschen den für Randnummer 201
Randnummer 801 Ziffer 41 Buchstabe c
Ziffer 11 ". (assimiliert) unter folgenden Bedingungen
n) Folgende Ausnahmen Nr. E 48 bis E 67 werden nicht den Vorschriften der GGVE.
angefügt: 2 Verpackung
„Ausnahme Nr. E 48 2.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens
(1 U PAC-Bezeichnung) 5 kg in feuchtigkeitsdichte Beutel aus
geeigneter Kunststoffolie zu verpacken.
1 Abweichend von der Anlage Abschnitt C
2.2 Je ein Beutel ist in ein Faß aus Pappe
der Beförderungsvorschriften der Klassen
einzusetzen; das Faß muß mindestens
2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1 und 8 darf
die Bedingungen der Randnummer 1525
anstelle der in den Stoffaufzählungen der
genannten Klassen in Kursivschrift auf- erfüllen.
geführten Stoffbezeichnungen (z. 8. mit 2.3 Die allgemeinen Verpackungsvorschriften
dem Umlaut „Ä" oder „Ae" wie Äthan, der Randnummer 1500 Abs. 1 und 2
Trichloraethylen) die Bezeichnung des sowie 4 bis 7 sind zu beachten.
Stoffes nach der Festlegung der Inter-
3 Angaben im Frachtbrief
national Union of Pure and Applied Che-
mistry in Genf (IUPAC-Nomenklatur) ver- Es ist zu vermerken:
wendet werden (z. B. mit dem Buchstaben ,,Freigestellt gemäß Ausnahme Nr. E 50".
,,E" wie Ethan, Trichlorethylen).
Ausnahme Nr. E 51
2 Angaben im Frachtbrief
(Weiterverwendung von Kesselwagen)
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist hinter dem Stoffnamen ein- 1 Abweichend von der Anlage Anhang XI,
zufügen: Abschnitte 1.3.9, 1.3.10 und 1.3.11 dürfen
für die flüssigen Stoffe mit Flammpunkt bis
,,(IUPAC-Name)".
55° C der Anlage Randnummern 301,
Ausnahme Nr. E 49 601 und 801, die gemäß Anhang XI,
(Freistellung bestimmter geprüfter Stoffe) Abschnitte 3.1, 6.1 und 8.1 in Kessel-
wagen befördert werden dürfen, auch
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung
Kesselwagen weiterverwendet werden,
mit der Anlage Randnummern 400, 430,
die den Anforderungen der Abschnitte
431, 470 und 471 unterliegen die Stoffe
der Klasse 4.1 Ziffer 1 Buchstabe b, Zif-
1.3.9, 1.3.1 O und 1.3.11 nicht entspre-
fern 1O und 13 Buchstaben a und b sowie chen.
die unter den Begriff der Klassen 4.2 und 2 Die Kesselwagen dürfen für die zuge-
4.3 fallenden Stoffe unter den folgenden lassenen Stoffe bis zur nächsten nach
Bedingungen nicht den Vorschriften der dem 1. Januar 1988 liegenden wieder-
GGVE. kehrenden Prüfung, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 1991 weiterverwendet
2 Prüfverfahren
werden.
Die Stoffe müssen nach den von der
Bundesanstalt für Materialforschung und Ausnahme Nr. E 52
-prüfung (BAM) in ihrem Amts- und Mit- (Hydrazingasgeneratoren)
teilungsblatt Band 17 (1987) Nummer 4
auf den Seiten 648 bis 656 veröffentlich- 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3
ten Prüfverfahren geprüft sein und dürfen in Verbindung mit der Anlage Randnum-
anhand der Prüfergebnisse keine Einstu- mern 170, 171, 213 Abs. 2, 218, 219, 222
2626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(Tabelle) und 811 Abs. 3 dürfen Stickstoff GGVE zu kennzeichnen und mit der Auf-
der Randnummer 201 Ziffer 1 Buchsta- schrift „Hydrazingasgenerator mit Stick-
be a und Hydrazin der Randnummer 801 stoff und Hydrazin" zu versehen.
Ziffer 44 Buchstabe a unter folgenden Versandstücke mit Hydrazingasgenerato~
3.2
Bedingungen zusammen zu einem ren sind licht- und wärmegeschützt zu
Versandstück (Hydrazingasgeneratoren)
stauen und zu lagern.
vereinigt werden.
3.3 Versandstücke mit Hydrazingasgenerato-
2 Verpackung ren dürfen nicht höher als 3 m überstaut
Die Stoffe sind in getrennte Behälter zu werden.
verpacken.
3.4 Die sonstigen Vorschriften der GGVE für
2.1 Die Hydrazingasgeneratoren müssen den die Stoffe Stickstoff und Hydrazin sind
Werksnormen entsprechen, die bei der entsprechend anzuwenden.
Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (BAM) hinterlegt und anerkannt 4 Angaben im Frachtbrief
sind. Die Hydrazingasgeneratoren dürfen 4.1 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
zwei pyrotechnisch betätigte Ventile ent- Angaben ist zu vermerken:
halten; eine Auslösung beim Transport
,, Hydrazingasgeneratoren mit Stickstoff,
muß ausgeschlossen sein. Sie müssen
2, 1 a), und Hydrazin, 8, 44a), GGVE,
von der BAM zugelassen sein.
Ausnahme Nr. E 52".
2.2 Techni~che Anforderungen
4.2 Sofern die Kennzeichnungen der Behälter
2.2.1 Der Stickstoffbehälter muß der Druck- für die Stoffe Stickstoff und Hydrazin auf
behälterverordnung in der jeweils gültigen Grund der Außenverpackung bei der
Fassung entsprechen sowie geprüft und Beförderung nicht sichtbar sind, ist auf sie
zugelassen sein. am Versandstück und im Frachtbrief in
2.2.2 Der Fülldruck der Stickstoffbehälter bei geeigneter Form hinzuweisen.
15 ° C darf den angegebenen höchst-
zulässigen Betriebsdruck und, sofern
Ausnahme Nr. E 53
dieser Wert niedriger liegt, zwei Drittel des
Prüfüberdrucks, für den der Behälter be- (Diagnostische Proben und
messen und mit dem er geprüft worden biologische Produkte)
ist, nicht überschreiten. 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2
2.2.3 In dem Behälter für das Hydrazin in einem Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit der
Hydrazingasgenerator dürfen höchstens Anlage Randnummern 650 und 651 unter-
70 1 Hydrazin enthalten sein, der Behälter liegen diagnostische Proben und biolo-
darf nur zu höchstens 94 % seines gische Produkte unter folgenden Bedin-
Fassungsraumes gefüllt und muß für gungen nicht den Vorschriften der Anlage
einen Prüfdruck von mindestens 6,5 MPa zur GGVE.
(65 bar) (Überdruck) ausgelegt sein. Bem. 1: Diagnostische Proben von Menschen und Tieren sind
unter anderem Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut
2.3 Bauartprüfung und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssig-
keiten, die zu Untersuchungszwecken versandt wer-
Die Behälter für das Hydrazin müssen den. Mit ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Orga-
nismen infizierte lebende Tiere sind jedoch ausge-
einer Bauartprüfung nach Anhang V mit schlossen.
Erfolg unterzogen worden sein. Es sind Bem. 2: Biologische Produkte-sind fertige biologische Präpa-
rate, die in der Human- oder Tiermedizin Verwendung
die Bedingungen für flüssige Stoffe der . finden. Es sind ferner fertige biologische Präparate,
die vor der Zulassung für Entwicklungs- oder
Verpackungsgruppe I für Fässer aus Stahl Forschungszwecke zur Anwendung bei Menschen
der Kodierung 1A1 anzuwenden. oder Tieren vorgesehen sind. Hierunter fallen auch
noch nicht fertige biologische Präparate, die nach
Verfahren staatlicher Fachinstitutionen hergestellt
2.4 Zulassung und Kennzeichnung werden.
2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
art der Verpackung (hier Behälter für das
2 Verpackung
Hydrazin) muß gemäß den „Richtlinien 2.1 Verpackung für diagnostische
über das Verfahren für die Durchführung Proben
der Bauartprüfung und die Zulassung von 2.1.1 Die diagnostischen Proben (z. B. für
Verpackungen für die Beförderung gefähr- Milch-, Blut-, Urin- oder Stuhluntersuchun-
licher Güter - R 002 -" (Verkehrs- gen) - bei Verdacht auf eine ansteckungs-
blatt 1985 S. 518) durchgeführt sein. gefährliche Krankheit - sind in Mengen bis
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart zu höchstens 100 ml je Innenverpackung
hergestellte Verpackung (hier Behälter für und höchstens 500 ml je Versandstück in
das Hydrazin) muß die vorgeschriebene flüssigkeitsdicht verschlossene Röhrchen
Kennzeichnung tragen. aus Glas oder geeignetem Kunststoff zu
verpacken. Es sind Saugstoffe, die aus-
3 Sonstige Vorschriften
reichen müssen, um die Gesamtmenge
3.1 Jedes Versandstück ist mit Zetteln nach der beförderten Probematerialien aufzu-
Muster 3, 6.1 und 8 des Anhangs IX der saugen, beizugeben. Die Innengefäße
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2627
sind mit Polsterstoffen in die Außenver- - 1/1, 1/2, 7 Abs. 2, 14 Buchstaben a, b
packung einzubetten. und d,
2.1.2 Bei begründetem Verdacht oder gesicher- - 100, 101, 120,. 121 Abs. 1, 123 Abs. 2
ter Diagnose auf eine ansteckungsgefähr- und 3, 124,
.liche Krankheit muß je ein Röhrchen
- 130,131, 150Abs.4,
zusätzlich in ein flüssigkeitsdicht ver-
schlossenes Röhrchen aus geeignetem - 170, 171,
Kunststoff eingesetzt sein. - 200, 201, 225 Abs. 2, 227, 228 Abs. 1,
2.1.3 Auf die Außenverpackung darf verzichtet 229, 230,
werden, wenn die Röhrchen in Tragege- - 300, 301, 315 Abs. 1 und 2, 317
stellen fest eingesetzt sind und die Proben Abs. 1, 2 und 3, 318, 320 Abs. 3, 321,
in geeigneten Behältnissen von fachkun- 322,
digen Labordiensten befördert werden.
- 400, 401, 414, 417, 420, 421,
2.2 Verpackung für biologische
Produkte - 430, 431, 446, 449, 450,
2.2.1 Mit ansteckungsgefährlichen Stoffen und - 470, 471, 485 Abs. 2 und 3, 486,
Organismen behaftete biologische Pro- - 500,501,514,517,518,521,550,551,
dukte sind in Mengen bis zu höchstens 558/1, 564, 566, 567,
50 ml je Innenverpackung und höchstens - 600,601,615,616,619,620,623,624,
100 ml - bei zerbrechlichen Innenver-
packungen aber höchstens 50 ml - je - 650, 651, 669, 670, 674, 675,
Versandstück in flüssigkeitsdicht ver- - 800, 801, 815, 816, 819 und 820
schlossenen Röhrchen aus Glas oder
geeignetem Kunststoff mit Saugstoffen, dürfen gefährliche Güter innerhalb der
die ausreichen müssen, um mindestens Seehafenstädte sowie von und nach
125 % der beförderten Produkte aufzu- einem Seehafen sowie von und nach
saugen, in Außenverpackungen einzu- Flugplätzen, auch nach einer vorausge-
setzen. gangenen oder nachfolgenden Beförde-
rung auf der Straße oder auf einer Binnen-
2.2.2 Bei biologischen Produkten mit sehr wasserstraße, unter den in den folgenden
ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Abschnitten genannten Bedingungen
Organismen (Risikogruppe IV nach den befördert werden.
Empfehlungen der Weltgesundheitsorga-
nisation - WHO) muß je ein Röhrchen 1.1 Für Versandstücke - auch für Versand-
zusätzlich in ein flüssigkeitsdicht ver- stücke in Containern - dürfen die Vor-
schlossenes Röhrchen aus geeignetem schriften der Gefahrgutverordnung See
Kunststoff eingesetzt sein. (GGVSee) in Verbindung mit dem Interna-
3 Sonstige Vorschriften tional Maritime Dangerous Goods-Code
3.1 Diese Mengen müssen in zusammenge- (IMDG-Code deutsch) (BAnz. Nr. 170a
setzten Verpackungen befördert werden, vom 12. September 1987) in der jeweils
die mindestens die Bedingungen der geltenden Fassung über Verpackung,
Zusammenpackung, Kennzeichnung und
Anlage Randnummer 1538 erfüllen.
Beschriftung angewandt werden. Die
3.2 Wird bei diagnostischen Proben nur eine Zusammenladeverbote der Anlage Ab-
Innenverpackung in die Außenverpackung schnitte E sind sinngemäß anzuwenden.
eingesetzt, so darf die Außenverpackung
auch zylindrisch oder kanisterförmig sein. 1.2 Für Container einschließlich Tankcontai-
Sie muß aus geeignetem Kunststoff her- ner mit gefährlichen Gütern dürfen die
gestellt sein und mindestens die Bedin- Vorschriften der GGVSee in der jeweils
gungen der Anlage Randnummer 1526 geltenden Fassung über Kennzeichnung
erfüllen. und Beschriftung angewandt werden.
3.3 Die „Allgemeinen Verpackungsvorschrif-
ten" der Anlage Randnummer 1500 (1) 2 Stoffzulassung
und (2) sowie (4) bis (7) sind zu beachten.
2.1 Gefährliche Güter, die nach der GGVSee
3.4 Die Versandstücke sind mit der Aufschrift Klassen 1 bis 8, nicht aber nach Gefahr-
„Diagnostische Probe" bzw. ,,Biologische gutverordnung Eisenbahn (GGVE) zur
Produkte" zu versehen. Beförderung zugelassen sind, dürfen
abweichend von § 3 Abs. 1 befördert
Ausnahme Nr. E 54 werden
(Zu- und Ablauf a) in Versandstücken - auch in Versand-
der Seehäfen und Flugplätze) stücken in Containern -, wenn diese
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 den Vorschriften der GGVSee über
und 3 in Verbindung mit der Anlage Rand- Verpackung, Zusammenpackung, Kenn-
nummern zeichnung und Beschriftung,
2628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) in Tankcontainern, wenn diese den Abs. 2 nicht, wenn die Güter in
Vorschriften der GGVSee für ortsbe- Containern nach den Trennvor-
wegliche Tanks schriften der GGVSee verladen
sind.
entsprechen.
bb) Sofern unter den Buchstaben b bis
2.2 Randnummer 3 Abs. 5 und die Bemer-
m zusätzliche oder abweichende
kung 2 zu Randnummer 601 Ziffer 17 a}
Bestimmungen hinsichtlich der
sind jedoch zu beachten.
Bezettelung der Wagen (ein-
2.3 Gefährliche Güter, bei denen nach den schließlich Containertragwagen)
Vorschriften der GGVSee eine Beförde- aufgeführt sind, ist deren Ein-
rungstemperatur von weniger als 20° C haltung vom Absender im Sinne
angegeben ist, dürfen nicht im Rahmen der GGVE sicherzustellen.
dieser Ausnahme befördert werden. Ist
eine Beförderungstemperatur von 20° C b) für Güter der Klasse 1 der GGVSee
oder mehr bis einschließlich 50° C ange- aa) Alle Güter der Klasse 1 der
geben, sind Beförderungen im Rahmen GGVSee sind wie Güter der Klas-
dieser Ausnahme nur in den Monaten se 1 a der GGVE zu behandeln
Oktober bis April zulässig. (siehe aber Nummer 6). Sie dürfen
2.4 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die nur als Wagenladung in gedeckten
nach den Vorschriften der GGVSee den Wagen unter Beachtung der nach-
Verträglichkeitsgruppen A, K oder L zu- folgenden Regelungen befördert
geordnet sind, dürfen nicht im Rahmen werden; die Wagen müssen die
dieser Ausnahme befördert werden. Anforderungen der Randnum-
mer 120 sowie des Anhanges IV
2.5 Wegen Tankcontainern siehe Abschnitt 1.9 erfüllen. ·
des Anhangs X.
bb) Randnummer 121 Abs. 2 gilt nicht.
3 Sonstige Vorschriften
cc) An beiden Seiten der Wagen ein-
3.1 In den Fällen der Nummern 2.1 bis 2.3 schließlich Containertragwagen,
müssen, im übrigen dürfen im Frachtbrief in denen entweder mit Gefahr-
anstelle der nach· Randnummer 1/1 und kennzeichen der Klasse 1 nach
1/2 Abs. 1 vorgeschriebenen Bezeich- GGVSee oder mit der Aufschrift
nungen, folgende Angaben nach der „ 1.4 S" versehene Versandstücke
GGVSee enthalten sein: verladen sind, sind Zettel nach
a) der richtige technische Name; für Gase Muster 1 des Anhangs IX anzu-
der Klasse 2 muß zusätzlich die Gefahr bringen. Werden zusätzlich Klein-
angegeben werden; container verwendet, müssen
diese mit einem Zettel nach
b) die Nummer der Klasse und, soweit Muster 1 versehen sein.
vorhanden, der Unterklasse;
dd) Randnummer 123 Abs. 2 Satz 2
c) die UN-Nummer; ist nicht anzuwenden.
d} der niedrigste Flammpunkt, wenn er
ee} Die Bestimmungen der Rand-
unter 61 ° C liegt; nummer 123 Abs. 3 sind für alle
e) die für bestimmte Güter vorgeschrie- Beförderungen zu beachten.
bene Beförderungstemperatur; ff} Die Bestimmungen der Rand-
f) für Güter der Klasse 7 die nach Num- nummer 150 Abs. 4 sind zusätz-
mer 9.1.1 der Einleitung zur Klasse 7 lich anzuwenden, wenn die Ver-
erforderlichen Angaben. sandstücke nach den Vorschriften
Randnummer 1/2 Abs. 2 ist anzuwenden. der GGVSee der Unterklasse 1.1
Im Frachtbrief ist zusätzlich zu vermerken: zugeordnet sind. Dies ist aus dem
Gefahrkennzeichen der Klasse 1
,,Ausnahme Nr. E 54".
der GGVSee zu ersehen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe
der Klasse 9 der GGVSee. gg) Abweichend von Randnummer 124
dürfen gefährliche Güter der
3.2 In den Fällen der Nummern 3.1 Satz 1 Klasse 1 nicht mit anderen gefähr-
sind die Vorschriften der Anlage zur lichen Gütern zusammen in einen
GGVE mit folgender Maßgabe anzu- Wagen verladen werden.
wenden:
c) Für Güter der Klasse 2 der GGVSee
a) für Güter der Klassen 1 bis 8 der
GGVSee aa) Randnummer 225 Abs. 2 und
Randnummer 228 Abs. 1 gelten
aa) Alle Vorschriften des Abschnit-
nicht.
tes D in den einzelnen Gefahrklas-
sen der GGVE sind zu beachten; bb) Abweichend von Randnummer 227
jedoch gilt die Randnummer 7 müssen gedeckte Wagen stets
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2629
eine ausreichende Belüftung Vorschriften der GGVSee mit
haben. Gefahrkennzeichen für Zusatzge-
cc) Abweichend von Randnummer 229 fahren versehen, sind Zettel der
sind an beiden Seiten der Wagen entsprechenden Muster nach
einschließlich Containerwagen bei Anhang IX anzubringen.
Beförderung von Versandstücken, dd) Randnummer 420 Abs. 2 Satz 2
die nach den Vorschriften der und 3 gilt nicht.
GGVSee mit Gefahrkennzeichen - ee) Abweichend von Randnummer 421
ausgenommen mit dem Kennzei- dürfen Güter der Klasse 4.1
chen „Non flammable compressed außerdem nicht mit gefährlichen
gas" - versehen sind, Zettel der Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2
jeweils entsprechenden Muster der GGVSee zusammen in einen
nach Anhang IX anzubringen. Wagen verladen werden.
dd) Abweichend von Randnummer 230 f) Für Güter der Klasse 4.2 der GGVSee
dürfen Güter der Klasse 2 außer-
dem nicht mit gefährlichen Gütern aa) Abweichend von Randnummer 446
der Klassen 1, 5.1 und 5.2 der ist die Beförderung nur in gedeck-
GGVSee zusammen in einen ten Wagen zulässig.
Wagen verladen werden. bb) Die Bestimmungen der Rand-
nummer 449 Abs. 1 und Abs. 3
d) Für Güter der Klasse 3 der GGVSee sind anzuwenden, wenn die Ver-
aa) Die Bestimmungen der Rand- sandstücke nach den Vorschriften
nummer 315 Abs. 1 sind für alle der GGVSee mit Gefahrkenn-
Beförderungen zu beachten. zeichen für die Klassen 4.2 bzw.
bb) Die Bestimmungen der Rand- 4.3 oder anderer Gefahrklassen
nummer 315 Abs. 2, der Rand- (Zusatzgefahr) versehen sind.
nummer 317 Abs. 1 und 2 und der cc) Randnummer 449 Abs. 2 Satz 2
Randnummer 320 Abs. 3 sind gilt nicht.
anzuwenden, wenn die Versand-
dd) Die Bestimmungen der Rand-
stücke nach den Vorschriften der nummer 449 Abs. 3 sind für alle
GGVSee mit Gefahrkennzeichen Beförderungen zu beachten.
für die Klassen 3, 6.1 und/oder 8
versehen sind. ee) Abweichend von Randnummer 450
dürfen Güter der Klasse 4.2
cc) Randnummer 317 Abs. 3 Satz 2 außerdem nicht mit gefährlichen
gilt nicht. Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2
dd) Abweichend von Randnummer 318 der GGVSee zusammen in einen
dürfen Güter der Klasse 3 außer- Wagen verladen werden.
dem nicht mit gefährlichen Gütern g) Für Güter der Klasse 4.3 der GGVSee
der Klassen 1, 5.1 und 5.2 der
GGVSee zusammen in einen aa) Die Bestimmungen der Rand-
Wagen verladen werden. nummer 485 Abs. 2 sind anzu-
wenden, wenn die Versandstücke
ee) Die Bestimmungen der Rand- nach den Vorschriften der
nummer 321 und 322 sind für alle GGVSee mit Gefahrkennzeichen
Beförderungen zu beachten. für die Klasse 4.3 versehen sind.
Sind die Versandstücke nach den
e) Für Güter der Klasse 4.1 der GGVSee
Vorschriften der GGVSee mit
aa) Für bestimmte Güter der Klasse 4.1, Gefahrkennzeichen für Zusatz-
für die nach den Vorschriften der gefahren versehen, sind Zettel des
GGVSee eine Beförderungs- entsprechenden Musters nach
temperatur angegeben ist, sind die Anhang IX anzubringen.
Bestimmungen des Absatzes 2
bb) Randnummer 485 Abs. 3 Satz 2
Satz 3 und 4 dieser Ausnahme zu
gilt nicht.
beachten.
cc) Abweichend von Randnummer 486
bb) Die Vorschriften der Randnummer
dürfen Güter der Klasse 4.3
417 sind für alle Beförderungen zu
außerdem nicht mit gefährlichen
beachten.
Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2
cc) Die Bestimmungen der Rand- der GGVSee zusammen in einen
nummer 420 Abs. 1 sind anzu- Wagen verladen werden.
wenden, wenn die Versandstücke
h) Für Güter der Klasse 5.1 der GGVSee
nach den Vorschriften der
GGVSee mit Gefahrkennzeichen aa) Die Bestimmungen der Rand-
für die Klasse 4.1 versehen sind. nummer 514 und 521 sind für alle
Sind die Versandstücke nach den Beförderungen zu beachten.
2630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bb) Die Bestimmungen der Rand- dd) Abweichend von Randnummer 620
nummer 517 Abs. 1 sind anzu- dürfen Güter der Klasse 6.1
wenden, wenn die Versandstücke außerdem nicht mit gefährlichen
nach den Vorschriften der Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2
GGVSee mit Gefahrkennzeichen der GGVSee zusammen in einem
für die Klasse 5.1 versehen sind. Wagen verladen werden.
Sind an den Versandstücken nach
ee) Die Randnummern 623 und 624
den Vorschriften der GGVSee
sind für alle Beförderungen zu
Gefahrkennzeichen für Zusatzge-
beachten.
fahren vorhanden, so sind Zettel
der entsprechenden Muster nach k) Für Güter der Klasse 6.2 der GGVSee
Anhang IX anzubringen.
aa) Randnummer 669 gilt nicht.
cc) Randnummer 517 Abs. 3 gilt nicht.
bb) Abweichend von Randnummer
dd) Abweichend von Randnum- 670 dürfen Güter der Klasse. 6.2
mer 518 dürfen Güter der außerdem nicht mit gefährlichen
Klasse 5.1 nicht mit anderen Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2
gefährlichen Gütern zusammen in der GGVSee zusammen in einen
einen Wagen verladen werden. Wagen verladen werden.
i) Für Güter der Klasse 5.2 der GGVSee cc) Die Bestimmungen der Randnum-
mern 672 Abs. 2, 674 und 675
aa) Umgebungstemperatur im Sinne sind für alle Beförderungen zu be-
der Randnummer 558/1 Abs. 2 achten.
Satz 3 sind die im Frachtbrief
angegebenen Beförderungstem- 1) Für Güter der Klasse 7 der GGVSee
peraturen nach der GGVSee. Keine besonderen Bestimmungen.
bb) Randnummer 564 ist für alle m) Für Güter der Klasse 8 der GGVSee
Beförderungen anzuwenden.
aa) Die Vorschriften der Randnummer
cc) Die Bestimmungen der Rand- 815 sind für alle Beförderungen zu
nummer 566 Abs. 1 und Abs. 2 beachten.
Satz 1 sind anzuwenden, wenn
bb) Die Bestimmungen der Randnum-
die Versandstücke nach den Vor-
mern 816 und 819 Abs. 1 und 2
schriften der GGVSee mit
sind anzuwenden, wenn die Ver-
Gefahrkennzeichen für organische
sandstücke nach den Vorschriften
Peroxide der Klasse 5.2 versehen
der GGVSee mit Gefahrkennzei-
sind. Sind die Versandstücke nach
chen für die Klassen 8, 3, 5.1 und/
den Vorschriften der GGVSee mit
oder 6.1 versehen sind.
Gefahrkennzeichen für Zusatzge-
fahren versehen, so sind Zettel der cc) Randnummer 819 Abs. 3 Satz 2
entsprechenden Muster nach gilt nicht.
Anhang IX anzubringen. dd) Abweichend von Randnummer
dd) Randnummer 566 Abs. 2 Satz 2 820 dürfen Güter der Klasse 8
gilt nicht. außerdem nicht mit gefährlichen
Gütern der Klassen 1 , 5.1 und 5.2
ee) Abweichend von Randnummer 567 der GGVSee zusammen in einen
dürfen Güter der Klasse 5.2 nicht Wagen verladen werden.
mit anderen gefährlichen Gütern
zusammen in einen Wagen verla- 4 Für Versandstücke mit gefährlichen
den werden. Gütern, die von und nach Flugplätzen
befördert werden, gelten die Nummern 1,
j) Für Güter der Klasse 6.1 der GGVSee 2 und 3 dieser Ausnahme entsprechend,
aa) Die Vorschriften der Randnum- wenn anstelle der Vorschriften der
mer 615 und 616 Abs. 1 sind für Gefahrgutverordnung See die Techni-
alle Beförderungen zu beachten. schen Vorschriften der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation, Montreal (ICAO-
bb) Die Bestimmungen der Rand- TI) eingehalten werden.
nummer 616 Abs. 2 und der Rand-
nummer 619 Abs. 1, 2 und 3 sind
anzuwenden, wenn die Versand- Ausnahme Nr. E 55
stücke nach den Vorschriften der (Zwei-Komponenten-Dichtstoffmasse)
GGVSee mit Gefahrkennzeichen
für die Klassen 6.1, 3 und/oder 8 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4
versehen sind. Abs. 2 Nummern 1 und 2, in Verbindung
mit der Anlage Randnummern 550, 554
cc) Randnummer 619 Abs. 4 Satz 2 und 560 darf eine Zwei-Komponenten-
gilt nicht. Dichtstoffmasse aus
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2631
a) Peroxid-Härter-Zubereitung mit 4 Angaben im Frachtbrief
- 20 Gewichts-% Cumolhydroperoxid, Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
80%ig, Angaben ist zu vermerken:
- 35 Gewichts-% Butylbenzylphthalat, ,,Härterzubereitung mit 20 Gewichts-%
Cumolhydroperoxid, 80%ig, 5.2, GGVE,
- 44 Gewichts-% Kreide, Ausnahme Nr. E 55".
- Toluol und Farbstoff
b) Polysulfid-Fugendichtstoffmasse aus Ausnahme Nr. E 56
sonstigen nicht der GGVE unterliegen- (Bestimmte Stoffe
den Gütern der Klassen 4.2, 4.3 und 5.1
unter folgenden Bedingungen als Stoff der in zusammengesetzten Verpackungen)
Klasse 5.2 befördert und miteinander zu 1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nummer 1 in
einem Versandstück vereinigt werden. Verbindung mit der Anlage (Angabe der
Randnummern siehe Tabelle in Num-
2 Verpackung mer 2) dürfen die in der folgenden Tabelle
Es sind zusammengesetzte Verpackun- aufgeführten Stoffe auch in zusammenge-
gen zu verwenden. setzten Verpackungen befördert werden.
2.1 Innenverpackungen 2 Tabelle der Stoffe
2.1.1 Die Peroxid-Härter-Zubereitung ist in
Mengen bis zu höchstens 350 g in Dosen Klasse Benennung Abweichung Ver-
Ziffer von Rand- packungs-
aus geeignetem Metall zu verpacken. nummer gruppe
2.1.2 Die Dichtstoffmasse ist in Dosen oder 4.2 6a) Metalle in 438 1
Gefäße aus geeignetem Metall zu ver- pyrophorer Form
packen.
4.3 1 a) Stoffe dieser Ziffern, 473 1
2.2 Außenverpackung 2b) die in Berührung 474
Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 3 mit Wasser 475
4G zu verwenden. entzündliche Gase
entwickeln
2.3 Bauartprüfung
Die Verpackungen mit Innenverpackun- 5.1 2 Entzündend 504 1
gen müssen einer Bauartprüfung nach 3 (oxidierend) 505 1
Anhang V mit Erfolg unterzogen worden 4a)-f) wirkende Stoffe 506 II
5 dieser Ziffern 507 II
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe
8 508 1
der Verpackungsgruppe II anzuwenden. 9b)+c) 509 II
2.4 Zulassung und Kennzeichnung 10 1
2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
3 Verpackung
art der Verpackungen muß gemäß den
„Richtlinien über das Verfahren für die Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-
Durchführung der Bauartprüfung und die packungen der nachstehenden Bauarten
Zulassung_ von Verpackungen für die zu verpacken.
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -" 3.1 Innenverpackung
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt Es sind zu verwenden dicht zu verschlie-
sein. ßende Gefäße aus Glas mit einem höchst-
2.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart zulässigen Fassungsraum von 2,8 1.
hergestellte Außenverpackung muß die Gefäße aus Glas mit Füllgütern, die bei
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. einem möglichen Auslaufen die Außenver-
packung zerstören können, sind einzeln
2.5 Verwendung anderer geprüfter zusätzlich in einen dicht zu verschließen-
Verpackungen den Beutel aus geeignetem Kunststoff ein-
Es dürfen auch Verpackungen der Kodie- zusetzen.
rung 4G verwendet werden, wenn die
3.2 Außenverpackungen
Bestimmungen der Anlage Randnummer
18 entsprechend erfüllt sind. Es sind zu verwenden
Kisten aus Pappe der Kodierung 4G,
3 Sonstige Vorschriften Kisten aus Schaumstoffen der Kodie-
3.1 Die Beförderung als Expreßgut ist zu- rung 4H1
gelassen, sofern ein Versandstück nicht Kisten aus massiven Kunststoffen der
schwerer ist als 40 kg. Kodierung 4H2.
3.2 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2, 3.3 Verschlüsse und Polsterstoffe
Ziffer 10 geltenden Vorschriften sind ent- Hinsichtlich der Verschlüsse, der sonsti-
sprechend anzuwenden. gen Ausrüstung der Innen- und Außen-
2632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
verpackung sowie der Verwendung von höchstens 11 % Peressigsäure,
Polster- oder Saugstoffen sind die Vor- höchstens 1 % Wasserstoffperoxid,
schriften für die jeweiligen Stoffe zu - höchstens 1 % Schwefelsäure,
beachten.
- mindestens 75 % Essigsäure,
3.4 Füllungsgrad - mindestens 10 % Wasser,
Die Innenverpackungen für die genannten - Tensidzusatz,
Stoffe der Verpackungsgruppe I dürfen - mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusam-
nur zu höchstens 90 % ihres Fassungs- mensetzung bei der Bundesanstalt für
raumes gefüllt sein. Materialforschung und Prüfung hinter-
3.5 Versand stü ckg ew ic ht legt)
Ein Versandstück mit den genannten Stof- als Stoffe der Klasse 5.2 unter den folgen-
fen der Verpackungsgruppe I darf nicht den Bedingungen befördert werden.
mehr als 20 1 oder 20 kg, ein Versand-
2 Verpackung
stück mit anderen genannten Stoffen nicht
mehr als 30 1 oder 30 kg des jeweiligen Die Stoffe sind in Kombinationsverpackun-
Stoffes enthalten. gen oder zusammengesetzte Verpackun-
gen zu verpacken.
3.6 Bauartprüfung
2.1 Korn b i nati on sverpac ku nge n
3.6.1 Die Verpackungen mit Innenverpackun- (Kunststoff)
gen müssen einer Bauartprüfung nach Der Stoff ist in Mengen bis zu 25 kg in
Anhang V mit Erfolg unterzogen worden Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe mit einem Innengefäß aus geeignetem
der jeweils angegebenen Verpackungs- Kunststoff und einer Außenverpackung
gruppe anzuwenden. aus Pappe in Kistenform der Kodierung
3.6.2 Zusätzlich sind bei den genannten Stoffen 6HG2 zu verpacken.
der Verpackungsgruppe I je Bauart 3 2.2 zusammengesetzte Verpackungen
Innengefäße aus Glas einer Dichtheits-
prüfung mit Luft mit einem Überdruck von 2.2.1 Innenverpackungen
1,5 x Dampfdruck bei 50° C abzüglich Es sind Gefäße aus geeignetem Kunststoff
100 kPa (1 bar), mindestens jedoch 20 mit einer höchstzulässigen Füllmenge von
kPa (0,2 bar) zu unterziehen. 25 kg zu verwenden.
3.7 Zulassung und Kennzeichnung 2.2.2 Außenverpackungen
Es sind Kisten aus Holz der Kodierungen
3.7.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau- 4C1, 4C2, 4D, 4F oder aus Pappe der
art der Verpackungen muß gemäß den Kodierung 4G zu verwenden.
„Richtlinien über das Verfahren für die
Durchführung der Bauartprüfung und die 2.3 Ausrüstung
Zulassung von Verpackungen für die Die Verpackungen müssen gemäß der
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -" Anlage Randnummer 557 ausgerüstet
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt sein.
sein. Bauartprüfung
2.4
3.7.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart Die Verpackungen mit Innenverpackun-
hergestellte Außenverpackung muß die gen müssen einer Bauartprüfung nach
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Anhang V mit Erfolg unterzogen worden
3.8 sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe
Verwendung anderer geprüfter
der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Verpackungen
Es dürfen auch Verpackungen der Kodie- 2.5 Zulassung und Kennzeichnung
rungen 4G, 4H1 und 4H2 verwendet wer- 2.5.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
den, wenn die Bestimmungen der Anlage art der Verpackungen muß gemäß den
Randnummer 18 entsprechend erfüllt „Richtlinien über das Verfahren für die
sind. Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die
4 Angaben im Frachtbrief
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt
Angaben ist zu vermerken: sein.
,,Ausnahme Nr. E 56". 2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte Außenverpackung muß die
Ausnahme Nr. E 57 vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
(Peressigsäure/Essigsäure-Gemisch) 2.6 Verwendung anderer geprüfter
1 Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung Verpackungen
mit der Anlage Randnummern 550 und Es dürfen auch Verpackungen der Kodie-
551 dürfen Mischungen aus rungen 6HG2, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G ,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe_: Bonn, den 30. Dezember 1988 2633
verwendet werden, wenn die Bestimmun- - Kisten aus Aluminium der Kodierung
gen der Anlage Randnummer 18 entspre- 4B1, 4B2,
chend erfüllt sind. Kisten aus Naturholz der Kodierung
3 Sonstige Vorschriften 4C1, 4C2,
Die sonstigen für Stoffe der Anlage Rand- Kisten aus Sperrholz der Kodierung 4D,
nummer 551 Ziffer 35 geltenden Vorschrif- Kisten aus Holzfaserwerkstoffen der
ten sind entsprechend anzuwenden. Kodierung 4F,
4 Angaben im Frachtbrief Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen 2.3 Versa ndstü c kg ewi c ht
Angaben ist zu vermerken: Ein Versandstück darf nicht schwerer sein
,, Peressigsäure/Essigsäure-Gemisch, 5.2, als 100 kg; wenn es zerbrechliche Gefäße
GGVE, Ausnahme Nr. E 57". enthält, aber nicht schwerer als 75 kg. Dies
gilt nur, wenn in der Tabelle in Nummer 5
für die einzelnen Klassen keine geringeren
Ausnahme Nr. E 58 Gewichtsgrenzen vorgeschrieben sind.
(Zusammenpackung von 2.4 Bauartprüfung
Laborchemikalien sowie
von Zwei-Komponenten-Härtern) 2.4.1 Die Verpackungen mit Innenverpackun-
gen müssen einer Bauartprüfung gemäß
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nummern 1 Anhang V mit Erfolg unterzogen worden
und 2 in Verbindung mit der Anlage Rand- sein.
nummern 408, 413, 416, 435, 438, 442,
445, 474, 477, 480, 505, 506, 507, 508, 2.4.2 Sofern keine der in Nummer 2.4.3 aufge-
509,510,513,554, 55~560, 563dürfen führten Stoffe enthalten sind, sind Außen-
die in der Tabelle in Nummer 5 aufgeführ- verpackungen zu verwenden, die den
ten Stoffe mit anderen Stoffen und Gegen- Anforderungen für Stoffe der Verpak-
ständen unter folgenden Bedingungen zu kungsgruppe I oder II entsprechen.
einem Versandstück vereinigt werden. 2.4.3 Sofern die nachstehend aufgeführten
2 Zusammenpackung Stoffe enthalten sind, sind Außenver-
packungen zu verwenden, die den Anfor-
2.1 Die Stoffe dürfen mit Stoffen oder Gegen- derungen für Stoffe der Verpackungs-
ständen der übrigen Klassen - soweit eine gruppe I entsprechen. ·
Zusammenpackung auch für Stoffe und
Gegenstände dieser Klassen zugelassen Klasse Ziffer Stoffe
ist - und/oder mit Gütern, die den Vor-
schriften der GGVE nicht unterliegen, nur 4.2 3 alle
zusammengepackt werden, wenn sie nicht Metalle in pyrophorer Form
4.2 6a)
gefährlich miteinander reagieren. Gefähr-
liche Reaktionen sind: 5.2 3 Perchlorsäure
a) eine Verbrennung und/oder eine Ent- 5.1 9a Peroxide der Alkalimetalle
wicklung beträchtlicher Wärme,
2.5 Zulassung und Kennzeichnung
b) eine Entwicklung von entzündbaren,
giftigen und/oder ätzenden Gasen und 2.5.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
Dämpfen, art der Verpackungen muß gemäß den
„Richtlinien über das Verfahren für die
c) eine Bildung von giftigen und/oder Durchführung der Bauartprüfung und die
ätzenden flüssigen Stoffen, Zulassung von Verpackungen für die,
d) eine Bildung instabiler Stoffe, Beförderung gefährlicher Güter - R 002 -"
e) eine Bildung von reib- und/oder stoß- (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt
empfindlichen Gemischen und/oder sein.
Verbindungen. 2.5.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart
2.2 Verpackung hergestellte Außenverpackung muß die
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
2.2.1 Innenverpackung
2.6 Verwendung anderer geprüfter
Es sind Innenverpackungen zu verwen-
Verpackungen
den, die mindestens die Anforderungen
der Anlage Randnummer 1538 erfüllen. Es dürfen auch Verpackungen der in
Die höchstzulässigen Füllmengen sind aus Nummer 2.2.2 angegebenen Kodierungen
der Tabelle in Nummer 5 zu entnehmen. verwendet werden, wenn die Bestimmun-
gen der Anlage Randnummer 18 entspre-
2.2.2 Außenverpackung chend erfüllt sind.
Es sind folgende Außenverpackungen zu
verwenden: 3 Sonstige Vorschriften
Kisten aus Stahl der Kodierung 4A 1, Das Versandstück muß alle Aufschriften
4A2, und Gefahrzettel tragen,die für die im Ver-
2634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
sandstück enthaltenen Güter vorgeschrie- Höchstmenge Besondere Vorschriften,
ben sind. Zusätzlich ist auf den Versand- Ziffer Benennung
je welche die Vorschriften
Versand- der Nummer 2.1
stücken - mit Ausnahme solcher, die nur Gefäß
stück verdeutlichen
Zwei-Komponenten-Härter enthalten, -
die Aufschrift „Laborchemikalien" deutlich - Stoffen und
sichtbar anzubringen. Gegenständen
der Klassen 7
4 Angaben im Frachtbrief und 8,
4.1 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen - schwach
nitrierter Nitro-
Angaben ist zu vermerken:
zellulose und
,,Laborchemikalien, Klasse(n) ... , Zif- rotem Phosphor
fer(n) ... , GGVE, Ausnahme Nr. E 58" der Klasse 4.1
bzw. Ziffer 7 und 8,
,,Zwei-Komponenten-Härter, 5.2, GGVE, - Phosphor
der Klasse 4.2
Ausnahme Nr. E 58".
Ziffer 1,
4.2 „Laborchemikalien" ist rot zu unterstrei- - Phosphiden
chen. der Klasse 4.2
5 Tabelle für die Zusammenpackung Ziffer 2,
- Trichlorsilan
Klasse 4.1 : Entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.3
Ziffer 4,
Höchstmenge Besondere Vorschriften,
Ziffer Benennung je welche die Vorschriften - Stoffen
Versand- der Nummer 2.1 der Klasse 6.1
Gefäß verdeutlichen
Stück
Ziffern 1 bis 3
7a) Nitro- 1 kg 5kg Dürfen nicht und wasser-
zellulose zusammengepackt haltigen Flüssig-
schwach keiten
werden mit:
nitriert der Klasse 6.1 .
- Stoffen und
(wie Kol- Die Stoffe der
Gegenständen
lodium) der Klassen 1a, Ziffer 6 a) dürfen
außerdem nicht
1b, 1c, 2, 4.2,
4.3; 5.1 , 5.2
mit Stoffen der
Klasse 6.1
und 7,
Ziffern 15 bis 17
- Blausäure der sowie mit anderen
Klasse 6.1 halogenhaltigen
Ziffer 1, Stoffen der
- Metallcarbonylen Klasse6.1
der Klasse 6.1 zusammengepackt
Ziffer 3, werden.
- Perchlorsäure
der Klasse8
Ziffer 4,
- Wasserstoff- Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser
peroxidlösungen entzündliche Gase entwickeln
derKlasse8
Ziffer 62 b); Höchstmenge Besondere Vorschriften,
je welche die Vorschriften
Ziffer Benennung
der Nummer 2.1
Gefäß v~;i~~d- verdeutlichen
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
2a) Calcium- 5 kg 5kg Darf nicht
Höchstmenge Besondere Vorschriften, carbid zusammengepackt
Ziffer Benennung
je welche die Vorschriften werden mit:
Versand- der Nummer 2.1
Gefäß
Stück verdeutlichen - Stoffen und
Gegenständen
3 alle Stoffe 11 11 Dürfen nicht der Klassen 1a,
zusammengepackt 1b, 1c, 2, 3, 5.1,
werden mit: 5.2, 7 und 8,
- Stoffen
6a Metalle 6kg 6kg - Stoffen und der Klasse 4.1
in pyro- Gegenständen Ziffern 7 und 8
phorer der Klassen 1a, sowie 13 a)
Form 1b, 1c, 2, 3, 5.1, und 13 b),
5.2, - Phosphor
- entzündbaren der Klasse 4.2
Flüssigkeiten Ziffer 1,
der Klassen 6.1 - Phosphiden
mit Flammpunkt der Klasse 4.2
bis 100 °C, Ziffer 2,
Nr. 63 -;- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2635
Höchstmenge Besondere Vorschriften, · Höchstmenge Besondere Vorschriften,
Ziffer je welche die Vorschriften je welche die Vorschriften
Benennung Ziffer Benennung
Versand- der Nummer 2.1 Versand- der Nummer 2. 1
Gefäß verdeutlichen Gefäß verdeutlichen
stück Stück
- Trichlorsilan
der Klasse 4.3 Die Permanganate
Ziffer 4, außerdem nicht zu
- Blausäure Glycerin und
der Klasse 6.1 Glykolen.
Ziffer 1,
8 alle Stoffe 5kg 10 kg Dürfen nicht
- Metallcarbony-
zusammengepackt
len
werden mit:
der Klasse 6.1
Ziffer 3 und - Stoffen und
wasserhaltigen Gegenständen
Flüssigkeiten der Klassen 1a,
der Klasse 6.1 . 1b, 1c, 2, 3, 4.2,
4.3, 5.2 und 7,
Das Calciumcar-
bid - Wasserstoff-
muß in dicht peroxid,
verschlossene Tetranitro-
Dosen aus methan und
geeignetem Metall Perchlorsäure
verpackt sein. der Klasse 5.1
Ziffern 1 bis 3,
- Stoffen
der Klasse 6.1
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Ziffern 1 bis 3,
Stoffe - Perchlorsäure
der Klasse 8
Höchstmenge Besondere Vorschriften, Ziffer 4,
je welche die Vorschriften
Ziffer Benennung - Wasserstoff-
Versand- der Nummer 2.1
Gefäß verdeutlichen
stück peroxidlösungen
der Klasse 8
3 Perchlor- 31 121 Perchlorsäure Ziffer 62 b),
säure der Klasse 5.1
- Ammoniak
darf nur mit
und seinen
Perchlorsäure
Verbindungen.
der Klasse 8,
Ziffer 4
9a) Peroxide Dürfen nicht
zusammengepackt
b) der Alkali- zusammengepackt
werden.
und werden mit:
4 alle Stoffe Dürfen nicht Erdalkali- - Stoffen
zusammengepackt metalle und Gegenstän-
5 Amme-
werden mit: -in 2kg 10kg den
nium-
zer- der Klassen
chlorat - Stoffen und
brech- 1a, 1b, 1c, 2, 3,
9c) Per- Gegenständen
liehen 4.1, 4.2, 4.3,
manga- der Klassen 1 a,
Gefäßen 5.2, 7 und 8,
nate 5kg 10 kg 1b, 1c, 2, 3, 4. 1,
4.2, 4.3, 5.2, 7 -in 5kg 10kg - Wasserstoff-
und 8, anderen peroxid,
Gefäßen Tetranitro-
- Wasserstoff-
methan und
peroxid,
Perchlorsäure
T etranitro-
der Klasse 5.1
methan und
Ziffern 1, 2, 3,
Perchlorsäure
der Klasse 5. 1 - Stoffen
Ziffern 1, 2 der Klasse 6.1
und 3, Ziffern 1 bis 3.
- Stoffen Die Stoffe
der Klasse 6. 1 der Ziffern 9 a)
Ziffern 1 bis 3, und 9 b)
11, 12, 17, dürfen auch
zusammen
- Hypophosphi-
die Gesamtmenge
ten,
von 10 kg
Ammoniak
je Versandstück
und seinen
nicht über-
Verbindungen,
schreiten.
- Benzoesäure,
Bei zerbrechlichen
Salicylsäure.
Gefäßen dürfen
2636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Höchstmenge Besondere Vorschriften, Höchstmenge Besondere Vorschriften,
Je welche die Vorschriften je welche die Vorschriften
Ziffer Benennung Ziffer Benennung
Versand- der Nummer 2.1 Versand- der Nummer 2.1
Gefäß verdeutlichen Gefäß verdeutlichen
stück stück
als Füllstoffe keine tigte Polyester-
organischen Stoffe auch solche der
verwendet wer- Klasse 3
den. Ziffern 31 und 32
Buchstabe c-in
10 Chrom- 5kg 10kg Darf nicht Dosen aus geeig-
trioxid zusammengepackt netem Metall mit
(Chrom- werden mit: gesichertem
säure) - Stoffen und Eindrückdeckel
Gegenständen Versandstück-
der Klassen 1a, gewicht
1b, 1c, 2, 3, 4.1, abweichend von
4.2, 4.3, 5.2 und Nummer2.3
7, höchstens 30 kg.
- Wasserstoff-
peroxid, 35 alle Stoffe Zusammen-
Tetranitro- der packung
methan und Gruppe C nur miteinander
Perchlorsäure gestattet.
der Klasse 5.1
Zittern 1, 2, 3,
- Stoffen
Ausnahme Nr. E 59
der Klasse 6.1
Ziffern 1 bis 3, (Verpackung wasserfeuchter
- Perchlorsäure Nitrozellulosen)
der Klasse 8 1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nummer 1 in
Ziffer 4, Verbindung mit der Anlage Randnummern
- Wasserstoff- 103 und 408 dürfen
peroxidlösungen
der Klasse8 wasserfeuchte Nitrozellulose der Rand-
Ziffer 62 b). nummer 101 Ziffer 1,
Als Füllstoffe wasserfeuchte Pulverrohmasse der
dürfen keine orga- Randnummer 101 Ziffer 2,
nischen Stoffe ver- wasserfeuchte Nitrozellulose der Rand-
wendet nummer 401 Ziffer 7 a)
werden.
auch unter folgenden Bedingungen be-
Klasse 5.2: Organische Peroxide fördert werden.
2 Verpackung
Höchstmenge Besondere Vorschriften, Die Stoffe sind in Mengen bis höchstens
Ziffer Benennung je welche die Vorschriften
Versand- der Nummer 2.1 65 kg in Fässer aus Kunststoff mit
Gefäß verdeutlichen
stück abnehmbarem Deckel der Kodierung 1 H2
mit einem Fassungsraum von höchstens
1-34 D alle Stoffe 150 g zusam- Es dürfen nur
der men pastenförmige 120 1 zu verpacken.
Gruppe A höch- organische 2.1 Bauartprüfung
stens Peroxide der
25kg Gruppe A mit 2.1.1 Die Verpackungen müssen einer Bauart-
pastenförmigen prüfung gemäß Anhang V mit Erfolg unter-
ungesättigten zogen worden sein. Es sind für die
Polyestern in den genannten Stoffe der Randnummer 401
folgend beschrie- die Bedingungen für Stoffe der Ver-
benen Verpackun- packungsgruppe I und für die genannten
gen zusammen- Stoffe der Randnummer 101 die Bedin-
gepackt werden:·
gungen für Stoffe der Verpackungsgruppe
- bis 150 g
II anzuwenden.
pastenförmige
organische 2.1.2 Zusätzlich ist bei der Bauartprüfung eine
Peroxide in Dichtheitsprüfung mit Luft gemäß Rand-
widerstands- nummer 1553 mit einem Überdruck von
fähigen Tuben mindestens 30 kPA (0,3 bar) durchzufüh-
aus Aluminium ren. Die Prüfmuster müssen mindestens
oder geeignetem
5 Min unter Wasser getaucht werden.
Kunststoff
- bis 3 kg pasten- 2.1.3 Zusätzlich sind bei der Bauartprüfung die
förmige ungesät- nachfolgenden Prüfungen durch die
Nr. 63 -:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2637
zuständige Behörde nach den in Nummer
Klasse Ziffer und Benennung
2.2.1 genannten Richtlinien durchzufüh- Buchstabe
ren:
2.1 .3.1 Prüfung der chemischen Verträglichkeit 2 10 a) Druckgaspackungen
des Behältermaterials mit den Stoffen, 10 at)
10 b)
2.1.3.2 Durchlässigkeitsprüfung des Behälter- 10 bt)
materials gegenüber den Stoffen,
2.1.3.3 Prüfung auf Veränderung im Festigkeits- 3 31 c) Kohlenwasserstoffe und
verhalten bei Einwirkung der Stoffe wäh- 32 c) deren Gemische dieser Ziffern
rend einer Lagerzeit von
6.1 15 c) 1.1.1-Trichloräthan
7 Tagen bei + 75 °c,
- 4 Wochen bei + 50 °C und
1.3 Die Stoffe und Gegenstände dürfen in der
- 3 Monaten bei + 20 °c. in Nummer 3 beschriebenen Verpackung
2.2 Zulassung und Kennzeichnung unter den Bedingungen der folgenden
Abschnitte zu einem Versandstück verei-
2.2.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
nigt werden.
art der Verpackungen muß gemäß den
„Richtlinien über das Verfahren für die 1.4 Die nach Nummer 1.3 zusammengepack-
Durchführung der Bauartprüfung und die ten Stoffe und Gegenstände dürfen unter
Zulassung von Verpackungen für die den Bedingungen der folgenden
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -" Abschnitte ohne besondere Massebe-
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt grenzung in einem Wagen befördert wer-
sein. den. Weitere Versandstücke, die Gegen-
stände der Klasse 1 b, Ziffer 4 Buchsta-
2.2.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart
ben a, b, e und A oder nicht der GGVE
hergestellte Verpackung muß die vorge-
unterliegende Güter enthalten, dürfen
schriebene Kennzeichnung tragen.
dazugeladen werden, sofern eine gefähr-
2.3 Verwendung anderer geprüfter liche Reaktion im Sinne der Anlage Rand-
Verpackungen nummer 311 Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Es dürfen auch Verpackungen der Kodie-
rung 1H2 verwendet werden, wenn die 2 Tabelle für die Zusammenpackung
Bestimmungen der Anlage Randnummer -
Stoffe Menge in der
18 entsprechend erfüllt sind. oder
Innen-
Innen-
Höchstmenge
verpackung im Versandstück
Gegenstände verpackung
3 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen die ge- nach Rand- nach Rand- nach Rand-
Angaben ist zu vermerken: nannten nummer nummer nummer
,,Ausnahme Nr. E 59". Gegen- 136 (1) 136 (1) 136 (3)
stände oder (2) und (2)
der
Ausnahme Nr. E 60 Klasse 1 b
(Zusammenpacken und Zusammenladen
von Patronen Druckgas- nach Rand- nach Rand- höchstens
mit Waffenpflegemitteln) packun- nummer nummer 10% der
gen 208 208 c) Masse der
1 Zusammenpackungs- und Zusammen- -
lnnenver-
ladungszulassung packungen
des Versand-
1.1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nummern 1
stücks
und 2 und Abs. 3 in Verbindung mit der
Anlage Randnummern 130, 144, 151, die ge- nach Rand- nach Rand- höchstens 5 1
200, 222Abs.2,230, 300,311,600,611 nannten nummer nummer
dürfen die in der folgenden Tabelle aufge- Kohlen- 301 a 301 a
führten Stoffe und Gegenstände auch wasser-
unter den Bedingungen der folgenden stoffe und
Abschnitte befördert werden. deren
Gemische
1.2 Tabelle der Stoffe
und Gegenstände 1.1.1-Tri- nach Rand- nach Rand- höchstens 5 1
chlor- nummer nummer
Klasse Ziffer und
äthan 601 a 601a
Benennung
Buchstabe
nicht keine besondere
1b 4 a) Gegenstände dieser der GGVE Masse-
4 b) Ziffern unter- begrenzung
4 e) liegende
4 A. Güter
2638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3 Verpackung (nachfolgend auch als „Tanks" bezeich-
3.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus net) befördert werden.
Stahl der Kodierung 4A 1 oder 4A2, Kisten Die Stoffe sind erstma,s vor Aufgabe zur
aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D Beförderung nach den von der Bundesan-
oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodie- stalt für Materialforschung und -prüfung
rung 4G zu verwenden. (BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt
3.2 Band 17 (1987) Nummer 4 auf den Seiten
Bauartprüfung
648 bis 656 veröffentlichten Prüfverfahren
Die Verpackungen mit Innenverpackun- zu prüfen und dürfen anhand der Prüf-
gen müssen einer Bauartprüfung nach ergebnisse keine Einstufung als pyropho-
Anhang V mit Erfolg unterzogen worden rer Stoff (Verpackungsgruppe 1) erfordern.
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe Die Prüfergebnisse müssen von der BAM
der Verpackungsgruppe II anzuwenden. anerkannt sein. Die Anerkennung ist
3.3 Zulassung und Kennzeichnung zuständigen Personen auf Verlangen vor-
3.3.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau- zuzeigen oder auszuhändigen.
art der Verpackungen muß gemäß den
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
„Richtlinien über das ·verfahren für die
Durchführung der Bauartprüfung und die 2.1 Bau und Ausrüstung
Zulassung von Verpackungen für die 2.1.1 Die Kesselwagen müssen den Vorschrif-
Beförderung gefährlicher Güter- R 002-" ten der Anlage Anhang XI mit Ausnahme
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt der Abschnitte 1.2.8.3, 1.3.2 Satz 1 und
sein. 4.2 bis 4.7 entsprechen.
3.3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart 2.1.2 Die Tankcontainer müssen den Vorschrif-
hergestellte Außenverpackung muß die ten der Anlage Anhang X mit Ausnahme
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. der Abschnitte 1.2.8.3, 1.3.2 Satz 1 und
3.4 Verwendung anderer geprüfter 4.2 bis 4. 7 entsprechen.
Verpackungen 2.1.3 Tanks aus Stahl dürfen abweichend von
Es dürfen auch Verpackungen der Kodie- den Anhängen X und. XI Abschnitte
rung 4A 1, 4A2, 4C1, 4C2, 4D, 4F und 4G 1.2.8.3 auch bei einem Durchmesser von
verwendet werden, wenn die Bestimmun- mehr als 1,8 m eine Mindestwanddicke
gen der Anlage Randnummer 18 entspre- von 5 mm haben. Die übrigen Bestimmun-
chend erfüllt sind. gen des Abschnittes 1.2.8.3 bleiben
anwendbar.
4 Sonstige Vorschriften
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein 2.1.4 Tanks mit Untenentleerung dürfen abwei-
als 100 kg. chend von der Anlage Anhänge X und XI
Abschnitt 1.3.2 Satz 1 anstatt mit zwei
5 Angaben im Frachtbrief hintereinanderliegenden, voneinander
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen unabhängigen Verschlüssen mit nur
Angaben ist zu vermerken: einem Verschluß (Auslaufstutzen mit
Absperreinrichtung) versehen sein, wenn
,,Ausnahme Nr. E 60".
der Verschluß aus verformungsfähigem
6 Übergangsvorschriften Werkstoff gebaut ist.
Bis zum 30. April 1990 dürfen als Außen- 2.1.5 Die Tanks müssen mit einer Einrichtung
verpackungen auch nicht bauartgeprüfte für die Einspeisung von Schutzgas
Kisten aus Stahl, Holz oder Pappe ver- (s. Nummern 3.1.6 und 3.1. 7) und einer
wendet werden, sofern die Bedingungen geeigneten Einrichtung zum Messen des
der Anlage Randnummer 136 Abs. 1, 2 Schutzgasüberdruckes ausgerüstet sein.
und 3 erfüllt sind.
2.1.6 Alle Teile der Kesselwagen müssen mit
dem Fahrgestell, die Tankcontainer müs-
sen mit dem Fahrgestell des Tragwagens
Ausnahme Nr. E 61 leitfähig verbunden sein und elektrisch
(Selbstentzündungsfähige Stäube geerdet werden können.
von Kohle, Koks und Torf 2.2 Prüfungen
in Kesselwagen und Tankcontainern)
2.2.1 Die Kesselwagen und ihre Ausrüstungs-
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung teile sind erstmals vor Inbetriebnahme
mit der Anlage Randnummern 430 und und wiederkehrend den Prüfungen gemäß
431 sowie Anhänge X und XI Abschnitte der Anlage Anhang XI Abschnitte 1 .5.1 bis
1.2.8.3, 1.3.2 Satz 1 und 4.1 bis 4.7 dürfen 1.5.5 zu unterziehen.
nicht pyrophore, aber selbstentzündungs-
fähige Stäube von Kohle, Koks und Torf 2.2.2 In der Prüfbescheinigung nach der Anlage
sowie deren Gemische als Stoffe der Anhänge XI und X Abschnitt 1.5.5 ist
Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen zusätzlich zu vermerken:
in Kesselwagen und Tankcontainern ,,Ausnahme Nr. E 61 ".
Nr. 63 :... Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. De;zember 1988 2639
3 Sonstige Vorschriften darf 60 kPa (0,6 bar) nicht überschreiten.
3.1 Be- und Entladung Der Überdruck muß mit Hilfe einer geeig-
neten Meßeinrichtung leicht feststellbar
3.1.1 Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit sein. Der Schutzgasüberdruck darf 1 kPa
wie möglich und zulässig mit Füllgut zu (0,01 bar) nicht unterschreiten. Bei Stäu-
befüllen. Die Temperatur des Füllgutes ben, die durch Verbrauch von Sauerstoff
darf 80 °C nicht überschreiten. durch Adsorption und Reaktion eine
3.1.2 Hinsichtlich der Gefahren durch elektro- Selbstinertisierung im Gasraum des
statische Aufladung ist das Merkblatt „Sta- Tanks bewirken, darf Druckluft anstelle
tische Elektrizität" ZH1/200 des Haupt- von Schutzgas (lnertgas) für die Erzeu-
verbandes der gewerblichen Berufs- gung des Schutzgasüberdruckes ohne
genossenschaften zu beachten. Nachspeisung verwendet werden.
3.1.3 Bei Beladung gemäß Nummer 3.1.1 und 3.1.8 Die Tanks sind jeweils an einer Entlade-
bei Entleerung mit Druckluft aus stationä- stelle zu entladen. Kann der Tank nicht
ren Anlagen dürfen sich keine Fahrzeuge restlos entladen werden, so ist er nach
oder Anlagen mit laufenden Motoren im dem Entladen bis zur erneuten Beladung
Bereich der Tanks befinden. luftdicht zu verschließen.
3.1.4 Als Bereich des Tanks ist eine Fläche mit 3.1.9 Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen
einem Radius von 1O m um die Einfüll- werden. Die Temperatur der zum Ent-
bzw. Entleerungsöffnungen der Tanks laden verwendeten Druckluft darf 80 °C
sowie von zwei jeweils 1O m breiten Strei- nicht überschreiten. Der Förderdruck der
fen auf beiden Seiten des Förderschlau- Druckluft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar)
ches anzusehen. Bei der Entladung darf [Überdruck] betragen.
dieser Bereich auf 5 m verringert werden,
wenn am Tank eine geeignete automati- 3.1.1 O Vor dem Entladen mit Druckluft ist Schutz-
sche Schnellschlußvorrichtung vorhanden gas (lnertgas) bis zu einem der Förderluft
und einsatzbereit ist. entsprechenden Druck (vergleiche Num-
mer 3.1.9) in die Tanks einzuleiten. Hier-
3.1.5 Während des Be- und Entladens ist der auf kann verzichtet werden, wenn durch
Aufenthalt im Bereich des Tanks nach ein von einer nach Landesrecht zuständi-
Nummer 3.1.4 - mit Ausnahme des unbe- gen Behörde (vgl. Ausnahme Nr. S 66)
dingt notwendigen Aufenthalts zur Bedie- anerkanntes Verfahren sichergestellt ist,
nung der Be- und Entladeeinrichtungen daß keine Glimmnester in die Tanks
am Tank durch das dafür verantwortliche gelangt sind und der Absender dies im
Personal - nicht zulässig. Frachtbrief bestätigt hat.
3.1.6 Zur Erzeugung eines Inertgasüberdruckes 3.1.11 Vor der Durchführung der Maßnahme
mit Nachspeisung ist unmittelbar nach nach Nummer 3.1.1 O ist festzustellen, ob
dem Beladen in die Tanks Schutzgas der in Nummer 3.1.6 oder 3.1.7 geforderte
(Inertgas), z. B. Stickstoff oder Kohlendi- Mindestüberdruck noch besteht. Ist dieser
oxid, bis zu einem Überdruck von höch- nicht mehr vorhanden, so darf nur Schutz-
stens 30 kPa (0,3 bar) einzuleiten. Der gas (Inertgas) zur pneumatischen Förde-
Überdruck durch Schutzgas muß während rung (Entladung) verwendet werden.
der gesamten Beförderung durch eine
Einspeisung aus mitgeführten Druckbe- 3.1.12 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzu-
hältern aufrecht erhalten werden und mit leitung muß regelmäßig auf Funktions-
Hilfe einer geeigneten Meßeinrichtung fähigkeit geprüft werden.
leicht feststellbar sein. Er darf 30 kPa
3.1.13 Die Tanks müssen auf beiden Seiten mit
(0,3 bar) nicht überschreiten und 1 kPa
einem Zettel nach der Anlage Muster 4.2
(0,01 bar) nicht unterschreiten. Die
des Anhangs IX gekennzeichnet sein und
Methode und die Einrichtung für die Ein-
die Aufschrift nach der Anlage Anhänge XI
speisung des Schutzgases sowie für die
und X Abschnitt 4.6.1 Satz 1 tragen.
Aufrechterhaltung des Überdrucks müs-
sen von einem Sachverständigen nach
3.2 Betriebs - und Be f ö r der u n g s -
der Anlage Anhänge XI und X Abschnitt
vorschritten
1.5.5 geprüft und in der Prüfbescheini-
gung als geeignet bescheinigt sein. 3.2.1 Es darf nur Personal für die Be- und Ent-
Zusätzlich ist in der Prüfbescheinigung ladung eingesetzt werden, das mit der
der erforderliche Inhalt der mitzuführen- Handhabung der Tanks und ihrer Aus-
den Druckbehälter anzugeben. rüstung sowie mit den besonderen Gefah-
ren, die vom Füllgut ausgehen, vertraut
3.1.7 Zur Erzeugung eines Inertgasüberdruckes ist.
ohne Nachspeisung ist unmittelbar nach
dem Beladen in die Tanks Schutzgas 3.2.2 Bei Beförderung von leeren, ungereinig-
(lnertgas) z. B. Stickstoff oder Kohlendi- ten Tanks ist die Schutzgasaufgabe
oxid, einzuspeisen; der Überdruck muß gemäß Nummer 3.1.6 oder 3.1 .7 nicht
mindestens 50 kPA (0,5 bar) betragen und erforderlich.
2640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I·
4 Angaben im Frachtbrief 2.2 Außenverpackung
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen 2.2.1 Die Pakete oder Rollen sind festliegend in
Angaben ist zu vermerken: Kisten aus
,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs- - Naturholz (Kodierung 4C1 oder 4C2),
fähige Stäube von Kohle (bzw. Koks, Torf - Sperrholz (Kodierung 4D),
oder deren Gemische), 4.2, GGVE, Aus-
nahme Nr. E 61 ". - Holzfaserwerkstoffen (Kodierung 4F),
- Pappe (Kodierung 4G)
5 Übergangsvorschriften
einzusetzen.
5.1 Tanks, die vor dem Inkrafttreten dieser 2.2.2 Anzündübertragungsschläuche, verbun-
Ausnahme für solche Stäube von Braun- den mit nicht brisant wirkenden pyrotech-
und/oder Steinkohle in Verkehr gebracht nischen Elementen sind festliegend in
und verwendet wurden, die der Anlage Kisten aus Holz (Kodierung siehe Num-
Randnummer 401 Ziffer 10 zugeordnet mer 2.2.1) einzusetzen.
waren, dürfen unter Beachtung der übri-
gen Bestimmungen dieser Ausnahme 2.3 Bauartprüfung
weiterverwendet werden. Die Verpackungen müssen einer Bauart-
5.2 Sofern die Kesselwagen und Tankcontai- prüfung nach Anhang V mit Erfolg unter-
ner die Aufschrift nach Nummer 3.1.12 zogen worden sein. Es sind die Bedingun-
noch nicht tragen, dürfen sie bis zum gen für Gegenstände der Verpackungs-
31. Dezember 1989 weiterverwendet wer- gruppe II anzuwenden.
den. 2.4 Zu I a s s u n g u n d K e n n z eich n. u n g
5.3 Sofern durch diese Ausnahme zusätzliche 2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-
Einträge in die Prüfbescheinigung der art der Verpackungen muß gemäß den
Tanks vorgeschrieben werden, sind diese „Richtlinien über das Verfahren für die
spätestens bei der nächsten wiederkeh- Durchführung der Bauartprüfung und die
renden Prüfung nach Inkrafttreten dieser Zulassung von Verpackungen für die
Ausnahme einzutragen." Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt
sein.
Ausnahme Nr. E 62
(Anzündübertragungsschläuche} 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassene Bauart
hergestellte Außenverpackung muß die
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
mit der Anlage Randnummern 170 und
171 dürfen 2.5 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
1.1 Anzündübertragungsschläuche
Es dürfen auch Verpackungen der in
- in Stücken, Nummer 2.2.1 genannten Kodierungen
- als Meterware auf Rollen, verwendet werden, wenn die Bestimmun-
1.2 Anzündübertragungsschläuche in gen der Anlage Randnummer 18 entspre-
Stücken, verbunden mit nicht brisant chend erfüllt sind.
wirkenden .pyrotechnischen Elemen- 3 Sonstige Vorschriften
ten,
3.1 Die Gegenstände dürfen weder mit ande-
die von der Bundesanstalt für Materialfor- ren gefährlichen Gütern noch mit sonsti-
schung und -prüfung oder dem Bundes- gen Gütern zusammengepackt werden,
institut für chemisch-technische Unter- ausgenommen Anzündschlauch in Stük-
suchungen beim Bundesamt für Wehr- ken oder als Meterware gemäß Aus-
technik und Beschaffung geprüft und zur nahme Nr. E 63.
Beförderung im Rahmen dieser Aus-
3.2 Versandstücke mit Anzündübertragungs-
nahme zugelassen sind, unter folgenden
schlauch in Stücken, verbunden mit nicht
Bedingungen als Gegenstände der Klasse
brisant wirkenden pyrotechnischen Ele-
1 c befördert werden.
menten und Versandstücke mit Anzünd-
2 Verpackung übertragungsschlauch in Stücken oder als
2.1 Innenverpackung Meterware zusammengepackt mit Anzünd-
schlauch nach Ausnahme Nr. E 63 sind
2.1.1 Stücke des Anzündübertragungsschlau- mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 des
ches sind zu bündeln und durch Ein- Anhangs IX zu kennzeichnen.
wickeln in Kunststoffolie zu Paketen zu
vereinigen. Die Vorschriften der Randnummern 172
und 183 bis 189 sind entsprechend anzu-
2.1.2 Anzündübertragungsschlauch als Meter- wenden.
ware ist in Längen bis zu 1O 000 m auf
Rollen aus Pappe, Holz oder Kunststoff zu 4 Angaben im Frachtbrief
wickeln. Die Enden des Schlauches sind Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
zu verschließen und festzulegen. Angaben ist zu vermerken: ,,Anzündüber-
Nr. 63, - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2641
tragungsschlauch (bzw. ,,Anzündüber- „Richtlinien über das Verfahren für die
tragungsschlauch mit pyrotechnischen Durchführung der Bauartprüfung und die
Elementen"), 1 c, GGVE, Ausnahme Zulassung von Verpackungen für die
Nr. E 62". Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt
Ausnahme Nr. E 63 sein.
(Anzündschläuche) 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung hergestellte Außenverpackung muß die
mit der Anlage Randnummern 130 und vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
131 dürfen 2.5 Verwendung anderer geprüfter
1.1 Anzündschläuche Verpackungen
- in Stücken, Es dürfen auch Verpackungen der in
- als Meterware auf Rollen, Nummer 2.2.1 genannten Kodierungen
verwendet werden, wenn die Bestimmun-
1.2 Anzündschläuche in Stücken, ver- gen der Anlage Randnummer 18 entspre-
bunden mit nicht brisant wirkenden chend erfüllt sind.
pyrotechnischen Elementen,
die von der Bundesanstalt für Material- 3 Sonstige Vorschriften
forschung und -prüfung oder dem Bun- 3.1 Die Gegenstände dürfen weder mit ande-
desinstitut für chemisch-technische Unter- ren Gegenständen der Klasse 1 b noch mit
suchungen beim Bundesamt für Wehr- Stoffen oder Gegenständen der übrigen
technik und Beschaffung geprüft und zur Klassen noch mit sonstigen Gütern zu
Beförderung im Rahmen dieser Aus- einem Versandstück vereinigt werden,
nahme zugelassen sind, unter folgenden ausgenommen der Anzündschlauch in
Bedingungen als Gegenstände der Klasse Stücken oder als Meterware mit Anzünd-
1 b befördert werden. übertragungsschlauch in Stücken oder a!s
2 Verpackung Meterware der Ausnahme Nr. E 62.
2.1 Innenverpackung 3.2 Die Vorschriften der Randnummern 132,
145 Satz 1, 147, 148 Abs. 1 und 2 und
2.1.1 Stücke des Anzündschlauches Randnummern 149 bis 154 sind entspre-
Die Stücke sind zu bündeln und durch chend anzuwenden.
Einwickeln in Kunststoffolie zu Paketen zu
vereinigen. 4 Angaben im Frachtbrief
2.1.2 Anzündschnur als Meterware Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: ,,Anzünd-
Die Anzündschnur ist in Längen bis zu
schlauch (bzw. ,,Anzündschlauch mit
2 000 m auf Rollen aus Pappe, Holz oder
pyrotechnischen Elementen"), 1 b, GGVE,
Kunststoff zu wickeln. Die Enden des
Ausnahme Nr. E 63".
Schlauches sind zu verschließen und fest-
zulegen.
2.2 Außenverpackung Ausnahme Nr. E 64
(Anzündübertragungsschläuche mit
2.2.1 Die Pakete oder Rollen sind festliegend in
Detonatoren)
Kisten aus
Naturholz (Kodierung 4C1 oder 4C2), 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung
mit der Anlage Randnummern 130 und
Sperrholz (Kodierung 4D),
131 dürfen
Holzfaserwerkstoffen (Kodierung 4F),
Anzündübertragungsschläuche in Stük-
Pappe (Kodierung 4G)
ken, verbunden mit Detonatoren, mit oder
einzusetzen. ohne Verzögerung,
2.2.2 Anzündschläuche verbunden mit nicht bri- die von der Bundesanstalt .für Material-
sant wirkenden pyrotechnischen Elemen- forschung und -prüfung oder dem Bundes-
ten sind festliegend in Kisten aus Holz institut für chemisch-technische Unter-
(Kodierung siehe Nummer 2.2.1) einzu- suchungen beim Bundesamt für Wehr-
setzen. technik und Beschaffung geprüft und zur
2.3 Bauartprüfung Beförderung im Rahmen dieser Aus-
Die Verpackungen müssen einer Bauart- nahme zugelassen sind, unter folgenden
prüfung nach Anhang V mit Erfolg unter- Bedingungen als Gegenstände der Klasse
zogen worden sein. Es sind die Bedingun- 1 b befördert werden.
gen für Gegenstände der Verpackungs- 2 Verpackung
gruppe II anzuwenden.
2.1 Innenverpackung
2.4 Zulassung und Kennzeichnung
Die Schläuche mit Detonatoren sind zu
2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau- Ringen aufzurollen. Höchstens 1O der-
art der Verpackungen muß gemäß den artige Ringe sind in Beuteln aus Papier
2642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
oder Kunststoff oder in Schachteln aus S. 2858), Anlage A Randnummer 2601
Pappe zu verpacken. Ziffern 71 bis 88 angewendet werden.
2.2 Außenverpackung
2 Angaben im Frachtbrief
Höchstens 1 000 Ringe in Schachteln aus
Es ist zu vermerken:
Pappe sind in Kisten aus
„Liste , der Schädlingsbekämpfungsmittel
Stahl (Kodierung 4A 1 oder 4A2),
nach GGVS, Ausnahme Nr. E 65."
- Naturholz (Kodierung 4C1 oder 4C2),
Sperrholz (Kodierung 4D),
Ausnahme Nr. E 66
- Holzfaserwerkstoff (Kodierung 4F) oder
(Tankcontainer für pulverförmige
- Pappe (Kodierung 4G)
und körnige Stoffe)
zu verpacken.
1 Abweichend von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in
2.3 Bauartprüfung Verbindung mit der Anlage Anhang X
Die Verpackungen müssen einer Bauart- Abschnitt 1.3.2 Satz 1 dürfen Tankcontai-
prüfung nach Anhang V mit Erfolg unter- ner mit Untenentleerung für die in Num-
zogen worden sein. Es sind die Bedingun- mer 2 genannten Stoffe anstatt mit zwei
gen für Gegenstände der Verpackungs- hintereinanderliegenden voneinander un-
gruppe II anzuwenden. abhängigen Verschlüssen mit nur einem
2.4 Zulassung und Kennzeichnung Verschluß (Auslaufstutzen mit Absperr-
einrichtung} versehen sein, wenn der Ver-
2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau- schluß aus verformungsfähigem Werkstoff
art der Verpackungen muß gemäß den gebaut ist.
„Richtlinien über das Verfahren für die
Durchführung der Bauartprüfung und die 2 Liste der Stoffe
Zulassung von Verpackungen für die Alle pulverförmigen und körnigen Stoffe
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -" und Gemische (wie Zubereitungen, Prä-
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt parate und Abfälle) der Anlage Rand-
sein. nummern 401 und 501, die nach den
2.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart Vorschriften des International Maritime
hergestellte Außenverpackung muß die Dangerous Goods-Code (IMDG-Code
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. deutsch) (BAnz Nr. 170a vom 12. Sep-
tember 1987) den Verpackungsgruppen II
2.5 Verwendung anderer geprüfter
und III zugeordnet sind.
Verpackungen
Alle pulverförmigen und körnigen Stoffe
Es dürfen auch Verpackungen der in
und Gemische (wie Zubereitungen, Prä-
Nummer 2.2 genannten Kodierungen ver-
parate und Abfälle) der Anlage Rand-
wendet werden, wenn die Bestimmungen
nummern 601 und 801, die den Gruppen b
der Anlage Randnummer 18 entspre-
und c zuzuordnen sind.
chend erfüllt sind.
3 Sonstige Vorschriften 3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Vorschriften der Randnummern 132, 3.1 In der Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2
144, 147 und 148 Abs. 1 und 2 und Rand- ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebe-
nummern 149 bis 154 sind entsprechend nen Angaben zu vermerken:
anzuwenden. ,,Ausnahme Nr. E 66".
3.2 Jedes Versandstück ist mit 2 Zetteln nach 3.2 Beförderungen dürfen erst durchgeführt
Muster 1 des Anhangs IX zu versehen. werden, wenn der Vermerk nach Nummer
3.1 eingetragen ist.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: Ausnahme Nr. E 67
,,Anzündübertragungsschlauch mit Deto- (Tankcontainer mit Tanks
nator, 1 b, GGVE, Ausnahme Nr. E 64". aus glasfaserverstärktem Kunststoff)
1 Abweichend von Anhang X Abschnitt
1.2.1.1 dürfen bestimmte
Ausnahme Nr. E 65 - entzündbare flüssige Stoffe der Klasse
(Liste der Mittel 3 Randnummer 301,
zur Schädlingsbekämpfung) - entzündend (oxidierend) wirkende
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 darf die Stoffe der Klasse 5.1 Randnummer
Anlage Randnummer 601 Ziffern 71 bis 88 501,
auch in der Fassung der Gefahrgutverord- - giftige Stoffe der Klasse 6.1 Rand-
nung Straße (GGVS) vom 22. Juli 1985 nummer 601,
(BGBI. 1S. 1550), geändert durch die Ver- - ätzende Stoffe der Klasse 8 Randnum-
ordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 mer 801
Nr. 63 , Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2643
unter folgenden Bedingungen in Tankcon- b) Die Ausnahme Nr. S 57 wird wie folgt gefaßt:
tainern mit Tanks aus glasfaserverstärk-
ten ungesättigten Polyesterharz- oder „Ausnahme Nr. S 57
glasfaserverstärkten Epoxidharz-Form- (Gefäße und Tanks
stoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) für Reinigungszwecke)
befördert werden. 1 Abweichend von § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1
2 Bau, Ausrüstung und Verwendung bis 9 in Verbindung mit Anlage A Rand-
nummer 2301 Ziffer 41 und Anlage B sind
2.1 Die Tanks müssen den „Richtlinien für bei der Beförderung von ungereinigten
Tanks aus glasfaserverstärkten unge- leeren Gefäßen und Tanks, die zum
sättigten Polyesterharz- oder aus Zwecke der Reinigung anderer Tanks von
glasfaserverstärkten Epoxidharz-Form- nach § 19 1 des Wasserhaushaltsgeset-
stoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) zes zugelassenen Fachbetrieben benutzt
- TRT 001 -" vom 25. Juli 1975 (Ver- werden, bis zum 31. Dezember 1992 von
kehrsblatt S. 430), zuletzt geändert durch den Vorschriften der Anlagen A und B nur
Bekanntmachung vom 30. Dezember die in den Nummern 2 und 3 aufgeführten
1985 (Verkehrsblatt 1986 S. 35), entspre- Vorschriften anzuwenden, wenn in ihnen
chend gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, Heizöle und Dieselöle der Klasse 3 Rand-
zugelassen und gekennzeichnet sein. nummer 2301 Ziffer 32 Buchstabe c nur
2.2 Es dürfen nur die im Anhang I dieser zwischengelagert worden sind.
Richtlinien aufgeführten Stoffe befördert 2 Ungereinigte leere Gefäße
werden. Es sind die Bestimmungen der Anlage A
Randnummern 2322 Abs. 1 und 3500
3 Sonstige Vorschriften
Abs. 1 anzuwenden.
Es dürfen auch Tankcontainer mit Tanks
aus glasfaserverstärktem Kunststoff ver- 3 Ungereinigte leere Tanks
wendet werden, die der Ausnahme Nr. S 26 3.1 Es sind die Bestimmungen der Anlage B
in der Fassung der Ersten Verordnung zur Randnummern 10 240, 10 325, 10 340,
Änderung der Straßen-Gefahrgutaus- 10 353 Abs. 1 und 3, 10 374, 10 378,
nahmeverordnung vom 14. Februar 1986 10 385, 10 500 Abs. 1, 211176 bis
(BGBI. 1 S. 283) mit Ausnahme der Num- 211 178 anzuwenden.
mer 3.2 entsprechen.
3.2 Ab dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich
4 Angaben im Frachtbrief die Bestimmungen der Anlage B Rand-
nummern 10 204 Abs. 1 und 10 315 anzu-
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
wenden."
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 67"." c) Die Ausnahme Nr. S 60 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2
Artikel 2 Nr. 1" geändert in: ,,§ 4 Abs. 3 Nr. 1 ".
bb) In der Bern. 1 zu Nummer 1 wird die Angabe
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom ,,GGVE" geändert in „GGVS".
25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 1987 cc) In Nummer 2.1.1 Satz 1 wird die Angabe
(BGBI. 1 S. 2095), wird wie folgt geändert: ,,Randnummer 2607" geändert in „Randnum-
mer 2606".
1. In§ 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,(BGBI. 1S. 1550)" d) In der Ausnahme Nr. S 61 wird in Nummer 3.2
eingefügt: ,, , geändert durch die Verordnung vom die Angabe „Seite 6620 der Anlage zur Zweiten
21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2858)". Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom
2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe ,, , geändert durch die 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 953)"
Verordnung vom 21.August 1986 (BGBI. I S.1347)," ersetzt durch:
ersetzt durch: ,, , zuletzt geändert durch die Verordnung ,,Seite 6220 des IMDG-Code deutsch (BAnz.
vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862), ". Nr. 170a vom 12. September 1987)".
e) Die Ausnahme Nr. S 66 wird wie folgt gefaßt:
3. In§ 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,(BGBI. 1S. 961 )" ersetzt
durch: ,,(BGBI. 1 S. 953), geändert durch die Verord- „Ausnahme Nr. S 66
nung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863),".
(Selbstentzündungsfähige Stäube
von Kohle, Koks und Torf
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: in Tankfahrzeugen und Tankcontainern)
a) In der Ausnahme Nr. S 31 wird nach der Angabe 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1
,,(BGBI. 1 S. 961 )" eingefügt: ,, , geändert durch die bis 3 in Verbindung mit der Anlage A
Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 Randnummern 2430 und 2431 und der
S. 2863),". Anlage B Randnummern 211127 Abs. 1
2644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
und 4a, 211131 Satz 1, 211185 Satz 2, 2.1.6 Die Schutzausrüstung gemäß Anlage B
Randnummern 211 420 bis 211 475 und Randnummer 10 260 Abs. 2 braucht nicht
212 420 bis 212 475 und abweichend von mitgeführt zu werden.
Anlage B Randnummern 1O 220 Abs. 1,
2.2 Prüfungen
10260 Abs. 2, 10315, 211410 und
212 410 dürfen nicht pyrophore, aber 2.2.1 Die festverbundenen Tanks und ihre Aus-
selbstentzündungsfähige Stäube von rüstungsteile sind erstmals vor Inbetrieb-
Kohle, Koks und Torf sowie deren Ge- nahme sowie ein Jahr nach der Inbetrieb-
mische als Stoffe der Klasse 4.2 unter nahme und danach mindestens alle
folgenden Bedingungen in Tankfahr- 3 Jahre wiederkehrend den Prüfungen
zeugen und Tankcontainern (nachfolgend gemäß Anlage B Randnummern 211151
auch als „Tanks" bezeichnet) befördert und 211152 zu unterziehen. Die Tank-
werden. container und ihre Ausrüstungsteile sind
erstmals vor Inbetriebnahme und danach
Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur
wiederkehrend den Prüfungen nach Anla-
Beförderung nach den von der Bundesan-
ge B Randnummer 212150 bis 212154
stalt für Materialforschung und -prüfung
(BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt zu unterziehen.
Band 17 (1987), Nummer 4 auf den Sei- 2.2.2 Nach Reparaturen an Tanks von Tank-
ten 648 bis 656 veröffentlichten Prüf- fahrzeugen und deren Befestigungsein-
verfahren zu prüfen und dürfen anhand richtungen ist eine Prüfung nach Anlage B
der Prüfergebnisse keine Einstufung als Randnummer 211 153 Satz 2 durchzu-
pyrophorer Stoff (Verpackungsgruppe 1) führen.
erfordern. Die Prüfergebnisse müssen 2.2.3 In der Prüfbescheinigung für das Tank-
von der BAM anerkannt sein. Die An- fahrzeug nach § 6 Abs. 2 sowie für den
erkennung ist zuständigen Personen Tankcontainer nach Anlage B Randnum-
auf Verlangen vorzuzeigen oder auszu- mer 212154 ist zusätzlich zu vermerken:
händigen.
,,Ausnahme Nr. S 66".
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
3 Sonstige Vorschriften
2.1 Bau und Ausrüstung
3.1 Be- und Entladung
2.1.1 Die festverbundenen Tanks müssen den
Vorschriften der Anlage B Anhang 8.1 a 3.1.1 Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit
mit Ausnahme der Randnummern 211131 wie möglich und zulässig mit Füllgut zu
Satz 1 sowie 211 420 bis 211 475 ent- befüllen.
sprechen. 3.1.2 Hinsichtlich der Gefahren durch elektro-
2.1.2 Die Tankcontainer müssen den Vorschrif- statische Aufladung ist das Merkblatt
ten der Anlage B Anhang 8.1 b mit Aus- „Statische Elektrizität" ZH 1/200 des
nahme der Randnummern 212 131 Satz 1 Hauptverbandes der gewerblichen Berufs-
und 212 420 bis 212 475 entsprechen. genossenschaften zu beachten.
2.1.3 Die Anforderungen der Anlage B Rand- 3.1 .3 Bei Beladung gemäß Nummer 3.1.1 und
nummer 10 220 Abs. 1 sind auf Fahr- bei Entleerung mit Druckluft aus statio-
zeuge mit kippbaren festverbundenen nären Anlagen ist der Fahrzeugmotor
Tanks, deren hintere Ausrüstungsteile mit während des Be- und Entladens der
einem besonderen Schutz versehen sind, Tanks abzustellen. Entladung mit Druck-
der die festverbundenen Tanks in gleicher luft aus fahrzeugeigenen Anlagen ist nur
Weise schützt wie eine Stoßstange, nicht zulässig, wenn die Auspuffanlage des
anzuwenden. Fahrzeugmotors mindestens 5 m von Ein-
füll- und Entleerungsöffnungen sowie von
2.1.4 Tanks mit Untenentleerung dürfen ab- Sicherheitsventilen entfernt ist.
weichend von Anlage B Randnum-
mern 211131 Satz 1 und 212131 Satz 1 3.1.4 Sicherheitsbereich für bestimmte Verbote
anstatt mit zwei hintereinanderliegenden, 3.1.4.1 Als Bereich der Tanks für das Einhalten
voneinander unabhängigen Verschlüssen der Verbote der Anlage B Randnum-
mit nur einem Verschluß (Auslaufstutzen mern 10 353 und 10 374 ist eine Fläche
mit Absperreinrichtung) versehen sein, mit einem Radius von 10 m um die Einfüll-
wenn der Verschluß aus verformungsfähi- bzw. Entleerungsöffnungen der Tanks
gem Werkstoff gebaut ist. sowie von zwei jeweils 10 m breiten Strei-
2.1.5 Die Tankfahrzeuge mit festverbundenen fen auf beiden Seiten des Förderschlau-
Tanks müssen Anlage B Randnum- ches anzusehen. Bei der Entladung darf
mer 211126, die Tankcontainer müssen dieser Bereich auf 5 m verringert werden,
Anlage B Randnummer 212 126 entspre- wenn am Tank eine geeignete automati-
chen und zusätzlich mit einem Erdungs- sche Schnellschlußvorrichtung vorhanden
band (Schleppband) mit einwandfreier und einsatzbereit ist.
elektrischer Verbindung zu den Tanks 3.1.4.2 Ein Sicherheitsbereich nach Num-
ausgerüstet sein. mer 3.1.4.1 kann entfallen, wenn die Ver-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2645
bindung zwischen Tank und stationärer Landesrecht zuständigen Behörde aner-
Anlage entweder mit Schläuchen mit kanntes Verfahren sichergestellt ist, daß
Schlauchbruchsicherungen (Schlauch-in- keine Glimmnester in die Tanks gelangt
Schlauch-System) oder mit Gelenkrohren sind und der Verlader dies im Beförde-
aus festen Materialien hergestellt ist. Be- rungspapier nach Anlage A Randnum-
und Entladung sind mit Stickstoff als mer 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt hat.
Schutzgas durchzuführen. Wird die Ver-
3.1 .1 0 Von der Durchführung der Maßnahme
bindung mit Schläuchen hergestellt, muß
nach Nummer 3.1.9 ist festzustellen, ob
am Tank eine geeignete automatische
der in Nummer 3.1.6 geforderte Mindest-
Schnellschlußeinrichtung vorhanden und
überdruck noch besteht. Ist der Überdruck
einsatzbereit sein.
nicht mehr vorhanden, darf nur ein
3.1 .5 Während des Be- und Entladens ist der Schutzgas (lnertgas) zur pneumatischen
Aufenthalt in oder auf dem Fahrzeug mit Förderung (Entladung) verwendet werden.
festverbundenen Tanks oder Tankcontai-
3.1.11 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzulei-
nern - mit Ausnahme des unbedingt not-
tung muß von Halter oder Fahrzeugführer
wendigen Aufenthalts zur Bedienung der
regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft
Be- und Entladeeinrichtungen am Fahr-
werden.
zeug - nicht zulässig. Darüber hinaus dür-
fen sich während des Entladens außer 3.1.12 Die Tanks müssen auf beiden Seiten mit
dem dafür verantwortlichen . Personal einem Zettel nach der Anlage Muster 4.2
keine weiteren Personen im Bereich des des Anhangs A.9 gekennzeichnet sein
Tanks (siehe Nummer 3.1.4) befinden. und die Aufschrift nach der Anlage Rand-
nummer 211 460 bzw. 212 460 Satz 1
3.1 .6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die tragen.
Tanks Schutzgas (lnertgas), z. B. Stick-
stoff oder Kohlendioxid, bis zu einem 3.1.13 Die sonstigen Vorschriften des 1. Teils der
Überdruck von höchstens 30 kPA Anlage B sind zu beachten.
(0,3 bar) einzuleiten. Der Überdruck durch
Schutzgas muß während der gesamten 3.2 Betriebs- und Beförderungsvorschriften
Beförderung durch eine Einspeisung aus
3.2.1 Es darf nur Personal eingesetzt werden,
mitgeführten Druckbehältern aufrecht-
das mit der Handhabung der Tankfahr-
erhalten werden und mit Hilfe einer geeig-
zeuge und ihrer Ausrüstung sowie mit den
neten Meßeinrichtung leicht feststellbar
besonderen Gefahren, die vom Füllgut
sein. Er darf 30 kPA (0,3 bar} nicht über-
ausgehen können, vertraut ist (siehe
schreiten und 1 kPa (0,01 bar} nicht unter-
Randnummer 10 315 Abs. 7 Satz 2).
schreiten.
Die Methode und die Einrichtung für die 3.2.2 Der Beförderer darf nur Fahrzeugführer
Einspeisung des Schutzgases sowie für einsetzen, die zusätzlich zu dem nach
die Aufrechterhaltung des Überdrucks Anlage B Randnummer 1o 315 für die
müssen von einem Sachverständigen Klasse 4.2 geforderten Grund- bzw. Fort-
nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 geprüft und in der bildungskurs über die besonderen Gefah-
Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 als ren des Füllgutes und die Vorschriften die-
geeignet bescheinigt sein. Zusätzlich ist in ser Ausnahme unterrichtet worden sind.
der Prüfbescheinigung der erforderliche Die Unterrichtung kann mündlich erfolgen
Inhalt der mitzuführenden Druckbehälter oder in Form eines dem Fahrzeugführer in
anzugeben. schriftlicher Form mitzugebenden Merk-
blattes. Wird der Fahrzeugführer mündlich
3.1.7 Die Tanks sind jeweils an einer Entlade- unterrichtet, so hat die Person, welche die
stelle zu entladen. Kann der Tank nicht Unterrichtung durchgeführt hat, diese zu
restlos entleert werden, so ist er nach dem bestätigen. Die Bestätigung oder das
Entladen bis zur erneuten Beladung luft- Merkblatt sind vom Fahrzeugführer mit-
dicht zu verschließen. zuführen und befugten Personen auf Ver-
langen vorzulegen.
3.1.8 Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen
werden. Die Temperatur der zum Ent- 3.2.3 Bei Beförderung von leeren ungereinigten
laden verwendeten Druckluft darf + 80 ° C Tanks ist die Schutzgasaufgabe nach
nicht überschreiten. Der Förderdruck der Nummer 3.1.6 nicht erforderlich.
~~uckluft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar}
(Uberdruck) betragen. 3.2.4 Die Beförderung beladener Fahrzeuge mit
festverbundenen Tanks im kombinierten
3.1.9 Vor dem Entladen mit Druckluft ist Schutz- Ladungsverkehr (Huckepackverkehr) mit
gas (lnertgas) bis zu einem der Förderluft der Eisenbahn ist nur zugelassen, wenn
entsprechenden Druck (vergleiche Num- die Überlagerung mit lnertgas nach Num-
mer 3.1.8) in die Tanks einzuleiten. Hier- mer 3.1 .6 durch eine automatische Rege-
auf kann verzichtet werden, wenn durch lungseinrichtung sichergestellt ist. Wegen
ein von der für Ausnahmezulassungen Tankcontainern im Eisenbahnverkehr
nach § 5 Abs. 1 oder einer anderen nach siehe Ausnahme Nr. E 61.
2646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4 Vermerke im Beförderungspapier werden. Dieser Prüfdruck ist auch als
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Berechnungsdruck nach Anlage B Rand-
Angaben ist zu vermerken: nummer 211123 anzuwenden. Der höch-
,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs- s~e Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar)
fähige Stäube von Kohle (bzw. Koks, Torf (Uberdruck} nicht übersteigen.
oder deren Gemische), 4.2, GGVS, Aus- 5.2.4 Die Prüfung nach Anlage B Randnum-
nahme Nr. S 66". mer 211 150 des nach § 9 Abs. 3 Nr. 2
zuständigen Sachverständigen muß
5 Übergangsvorschriften anstelle der Übereinstimmung des Tanks
5.1 Tankfahrzeuge, (Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen
- deren Baumuster auf Grund von Aus- Baumuster die Übereinstimmung des
nahmen der zuständigen Landesbe- Tanks (Tankfahrzeugs) mit den Vorschrif-
hörden nach § 11 Abs. 1 der Gefahr- ten des Anhangs 8.1 a und den übrigen
gutverordnung Straße in der Fassung Vorschriften der Anlage B in Verbindung
der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 mit dieser Ausnahme umfassen. Die
(BGBI. 1 S. 905) zugelassen ist, Prüfungen nach Anlage B Randnum-
mern 211151 und 211152 sind auch vor
- die bis zum 30. September 1985 in den
erstmaliger Inbetriebnahme durchzufüh-
Verkehr gebracht wurden und
ren. Die Prüfbescheinigung nach § 6
- deren Verwendung auf Grund von Aus- Abs. 2 darf nur 1 Jahr gültig sein.
nahmen der zuständigen Landesbe-
hörden nach § 11 Abs. 1 der Gefahr- 5.2.5 Der Sachverständige nach § 9 Abs. 3
gutverordnung Straße in der Fassung Nr. 2 darf die Gültigkeitsdauer einer Prüf-
der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 bescheinigung nach § 6 Abs. 2 nur für
bis zum 30. September 1985 zugelas- jeweils 1 Jahr verlängern, wenn vorher
sen war, der Tank und seine Befestigung einer
inneren und äußeren Prüfung gemäß
dürfen unter Beachtung der Vorschriften
Anlage B Randnummern 211 151 und
der Abschnitte 2 bis 4 dieser Ausnahme
211 152 unterzogen worden ist. Die innere
weiterverwendet werden.
Prüfung muß Oberflächenrißprüfungen an
5.2 Tankfahrzeuge, besonders beanspruchten Stellen des
- für die keine Baumusterzulassung Tanks einschließen. Wenn die Ober-
erteilt wurde, flächenrißprüfungen ergeben, daß unter
- die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals Berücksichtigung der zu erwartenden
in den Verkehr gebracht wurden und Beanspruchungen die Dichtheit des
Tanks nicht mehr gewährleistet ist, darf
- deren Verwendung auf Grund von Aus-
die Prüfbescheinigung nicht verlängert
nahmen der zuständigen Landesbe-
werden.
hörden nach § 11 Abs. 1 der Gefahr-
gutverordnung Straße in der Fassung Bei V-förmigen Tanks mit einem mittigen
der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 Untenauslauf und bei kippbaren zylin-
(BGBI. 1 S. 905) bis zum 30. Septem- drischen Tanks mit einem hinteren Aus-
ber 1985 zugelassen war, lauf darf auf eine innere ·Prüfung verzichtet
werden, wenn im Vorjahr eine entspre-
dürfen bis zum 30. April 1990 weiterver-
chende Prüfung durchgeführt und dabei
wendet werden, wenn die Bestimmungen
keine Mängel im Tank festgestellt wurden;
der Nummern 5.2.1 bis 5.2. 7 erfüllt sind.
die Tanks sind statt dessen einer Dicht-
5.2.1 Die Erfüllung der Anforderungen der heitsprüfung nach Anlage B Randnum-
Anlage B Randnummer 211 127 Abs. 1 mer 211 102 Abs. 3 zu unterziehen.
braucht nicht nachgewiesen zu sein.
5.2.6 Die Vorschriften der Nummern 5.2.1 bis
5.2.2 Auf die Maßnahmen nach Randnum- 5.2.5 sind auch für Tankfahrzeuge anzu-
mer 211127 Abs. 4a in Verbindung mit wenden, die auf Grund von Ausnahmen
Randnummer 211185 Satz 2 darf verzich- der zuständigen Landesbehörde nach
tet werden. § 11 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung
Straße in der Fassung der Bekannt-
5.2.3 Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (s.
machung vom 29. Juni 1983 in dem Zeit-
Anlage B Fußnote 3 zu Randnum-
raum vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Sep-
mer 211 127) oder eine Aluminium-
tember 1985 erstmals in den Verkehr
knetlegierung der Güte AIMg3 oder
gebracht wurden, obwohl keine Bau-
AIMg4,5Mn ist, müssen die Wände und
musterzulassung vorlag.
Böden der Tanks abweichend folgende
Mindestdicken haben: 5.2. 7 Die sonstigen Bestimmungen der Ab-
Tanks aus Baustahl: 4 mm schnitte 2 bis 4 dieser Ausnahme sind
Tanks aus entsprechend anzuwenden.
Aluminiumknetlegierungen: 5 mm 5.3 Werden die Maßnahmen nach Anlage B
Die Tanks müssen mit einem Druck von Randnummer 211127 Abs. 4a in Ver-
260 kPa (2,6 bar) (Überdruck) geprüft bindung mit Randnummer 211 185 Satz 2
Nr. 63 ,- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2647
bis zum 30. April 1990 getroffen, dürfen Ausrüstungsteile mit einem besonde-
die Tankfahrzeuge unter Beachtung der ren Schutz versehen sind, der die
übrigen Vorschriften dieser Ausnahme bis Tanks in gleicher Weise schützt wie
zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet eine Stoßstange, nicht anzuwenden.
werden.
2.3 Tanks mit Untenentleerung dürfen
5.4 Sofern die Tanks die Aufschrift nach abweichend von Anlage B Randnum-
Nummer 3.1.12 noch nicht tragen, dürfen mer 211131 Satz 1 anstatt mit zwei
sie bis zum 31. Dezember 1989 weiterver- hintereinanderliegenden, voneinan-
wendet werden. der unabhängigen Verschlüssen mit
5.5 Sofern durch diese Ausnahme zusätzliche nur einem Verschluß (Auslaufstutzen
Einträge in die Prüfbescheinigung der mit Absperreinrichtung) versehen
Tanks vorgeschrieben werden, sind diese sein, wenn der Verschluß aus verfor-
spätestens bei der nächsten wieder- mungsfähigem Werkstoff gebaut ist.
kehrenden Prüfung nach Inkrafttreten der 2.4 Die Tankfahrzeuge müssen Anlage B
neuen Fassung dieser Ausnahme einzu- Randnummer 211 126 entsprechen."
tragen."
dd) Der Nummer 5.1 wird folgender Satz angefügt:
f) Die Ausnahme Nr. S 72 erhält folgende Fassung:
,,Die Maßnahmen nach Anlage B Randnum-
„Ausnahme Nr. S 72 mer 211127 Abs. 4a in Verbindung mit Rand-
(Beförderung von Eichnormalen nummer 211 185 Satz 2 müssen bis zum
für Heizöl und Dieselöl) 30. April 1990 getroffen sein.
1 Abweichend von § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 ee) In Nummer 5.2 wird das Datum „31. Dezem-
bis 9 sind bis zum 31. Dezember 1992 ber 1987" geändert in „30. April 1990".
bei der Beförderung von ungereinigten, ff) Der Nummer 5.2 wird folgender Satz angefügt:
leeren und drucklosen Eichnormalen für
Heizöle und Dieselöle der Klasse 3 Rand- ,, Werden die Maßnahmen nach Anlage B Rand-
nummer 2301 Ziffer 32 Buchstabe c) von nummer 211127 Abs. 4a in Verbindung mit
den Vorschriften der Anlagen A und B nur Randnummer · 211185 Satz 2 bis zum
die in den Nummern 2 und 3 aufgeführten 30. April 1990 getroffen, dürfen die Tankfahr-
Vorsch ritten anzuwenden. zeuge bis zum 31. Dezember 1994 weiterver-
wendet werden."
2 Bei Eichnormalen mit einem Fassungs-
raum von höchstens 1 000 1 sind die i) Die Ausnahme Nr. S 76 wird wie folgt geändert:
Bestimmungen der Anlage A Randnum-
mern 2322 Abs. 1 und 3500 Abs. 1 anzu- aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
wenden. „2 Die Gegenstände müssen nach den
3 Bei Eichnormalen mit einem Fassungs- Vorschriften des International Mari-
raum von mehr als 1 000 1 sind die Bestim- time Dangerous Goods-Code (IMDG-
mungen der Anlage B Randnummern Code deutsch) (BAnz. Nr. 170 a vom
1024~ 10325,10340,10353Abs.1 und 12. September 1987) der Unter-
3, 10 374, 10 378, 10 385, 10 500 Abs. 1, klasse 1.4 und einer Verträglichkeits-
211 176 bis 211 178 anzuwenden. Ab gruppe außer B und F zugeordnet
dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich die sein."
Bestimmungen der Randnummern 10 204 bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 und 10 315 anzuwenden."
„4 Angaben im Beförderungspapier
g) Die Ausnahmen Nr. S 73 und S 74 werd.en aufge-
hoben. Im Beförderungspapier ist zusätzlich
zu den sonst vorgeschriebenen Anga-
h) Die Ausnahme Nr. S. 75 wird wie folgt geändert: ben die Klassifizierung der Gegen-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Randnum- stände nach den Vorschriften des
mern 10 315 und 211 410" ersetzt durch: IMDG-Code deutsch mit der UN-
„Randnummern 10121, 10 220 Abs. 1, 211127 Nummer, der Unterklasse mit Ver-
Abs. 4a in Verbindung mit Randnum- träglichkeitsgruppe und der Seite des
mer 211185 Satz 2 und von Randnum- IMDG-Code deutsch anzugeben und
mern 211131 Satz 1 und 211410". zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 76"."
bb) Der bisherige Text nach der Überschrift zu
Nummer 2 wird Nummer 2.1. k) In der Ausnahme Nr. S 78 wird in Nummer 3.1 das
Wort „Restflüssiggasmenge" geändert in „Rest-
cc) Es werden folgende Nummern 2.2 bis 2.4 ein-
gefügt: flüssigkeitsmenge".
„2.2 Die Anforderungen der Anlage B 1) In der Ausnahme Nr. S 80 wird die Angabe ,,(BGBI. 1
Randnummer 10 220 Abs. 1 sind auf S. 953)" ersetzt durch:
Fahrzeuge mit kippbaren Tanks mit ,,(BGBI. 1 S. 961 ), geändert durch die Verordnung
einem hinteren Auslauf, deren hintere vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863),".
2648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
m) Es wird folgende Ausnahme Nr. S 81 angefügt: gen, Präparate und Abfälle) der An-
lage A Randnummern 2601 und 2801 ,
„Ausnahme Nr. S 81 die den Gruppen b u.nd c zuzuordnen
(Festverbundene Tanks für pulverförmige sind.
und körnige Stoffe)
4 Sonstige Vorschriften
1 Abweichend von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in
4.1 In der Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2
Verbindung mit Anlage B Randnum-
ist zusätzlich zu den sonst vorgeschrie-
mer 211 131 Satz 1 dürfen festverbun-
benen Angaben zu vermerken:
dene Tanks mit Untenentleerung für die in
Nummer 3 genannten Stoffe anstatt mit „Ausnahme Nr. S 81 ".
zwei hintereinanderliegenden, voneinan- 4.2 Beförderungen dürfen erst durchgeführt
der unabhängigen Verschlüssen mit nur werden, wenn der Vermerk nach Num-
einem Verschluß (Auslaufstutzen mit mer 4.1 eingetragen ist."
Absperreinrichtung) versehen sein, wenn
der Verschluß aus verformungsfähigem 5. Anlage 2 erhält die aus der Anlage zu dieser Verord-
Werkstoff gebaut ist. nung ersichtliche Fassung.
2 Abweichend von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in
Verbindung mit Anlage 8 Randnum-
mer 10 220 Abs. 1 braucht bei festverbun-
Artikel 3
denen kippbaren Tanks mit einem hinte-
ren Auslauf für die in Nummer 3 genann- In § 3 Satz 2 der See-Gefahrgutausnahmeverordnung
ten Stoffe der hintere Anfahrschutz durch vom 21. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2008), die zuletzt
eine Stoßstange nicht über die gesamte durch die Verordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1
Rückseite des Fahrzeugs vorhanden sein, S. 2528) geändert worden ist, wird das Datum
wenn durch andere fahrzeugeigene Teile ,,30. April 1990" geändert in „31. Dezember 1990".
ein gleichwertiger Schutz vorhanden ist.
Dies ist in der Prüfbescheinigung nach § 6
Abs. 2 zu bescheinigen.
Artikel 4
3 Liste der Stoffe
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) Alle pulverförmigen und körnigen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
Stoffe und Gemische (wie Zubereitun- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
gen, Präparate und Abfälle) der An- Berlin.
lage A Randnummern 2401 und 2501,
die nach den Vorschriften des Interna-
tional Maritime Dangerous Goods- Artikel 5
Code (IMDG-Code deutsch) (BAnz. Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts ande-
Nr. 170a vom 12. September 1987) res bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
den Verpackungsgruppen II und III Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 4
zuzuordnen sind. Buchstabe g treten mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in
b) Alle pulverförmigen und körnigen Kraft. Die Ausnahmen nach Artikel 2 Nummer 4 Buchsta-
Stoffe und Gemische (wie Zubereitun- ben b und f treten am 1. März 1989 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2649
Anlage
{zu Artikel 2 Nr. 5)
Anlage 2
{zu§ 3 Abs. 1)
Geltung von Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung
und von Ausnahmegenehmigungen gemäß der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
für die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen ·
Teil 1
Die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985
(BGBI. 1 S. 1651), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621), gelten im
Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch
für Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeug~n.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
E3 5.2 Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 1985 1 unbefristet
Peroxid-Lösungen in zusammengesetzten s. 1651
Verpackungen
E6 1 alle Zulassungen von verkleinerten Gefahr- BGBI. 1985 1 30. April 1990
bis zetteln S. 1651 und
8 BGBI. 1988 1
S. 2621
E7 2 Stickstoff Bedingte Freistellung von Feuerlöschern BGB!. 1985 1 unbefristet
Kohlendioxid mit Stickstoff oder Kohlendioxid als Treib- S. 1651 und
mittel von den Beförderungsvorschriften BGBI. 1987 1
s. 2095
E 10 3 bestimmte übergangsweise Zulassung der Weiterver- BGBI. 1985 1 30. April 1990
6.1 Stoffe wendung nach den „Richtlinien für die Bau- S. 1651
8 musterprüfung und Zulassung von freitra- ~
genden Kunststoffgefäßen zur Beförderung
gefährlicher Stoffe (RfK)" vom 8. März 1976
(Verkehrsblatt 1976 S. 258) baumuster-
geprüfter, zugelassener und gekennzeich-
neter Verpackungen. Die Bauart darf auch
vom Bundesbahn-Zentralamt Minden zuge-
lassen sein.
E 11 2 Stickstoff Zulassung der Beförderung von Hydro- BGBI. 1985 1 unbefristet
speichern mit Stickstoff S. 1651
E 12 ver- ver- Abteile bei Tanks von Tankcontainern BGBI. 1985 1 unbefristet
schiedene schiedene S. 1651
2650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
E 13 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe Stoffe in kubischen Tankcontainern (KTC) s. 1651
4.2 Zusätzliche Bedingungen:
4.3
5.1 1. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften
6.1 (Nummer 5.4 der Ausnahme) ist die
6.2 Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-
8 sung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905)
heranzuziehen.
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr
als 1 000 1 brauchen abweichend von
Anlage B Randnummer 1 0 500 nicht
mit Tafeln nach Anlage B Randnum-
mer 10 500 Abs. 2 und 3 gekennzeich-
net sein.
3. Anlage B Randnummern 10 315 und
10 130 Abs. 1 Satz 2 sind nicht anzu-
wenden.
E 14 4.1 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe BGBI. 1985 1 unbefristet
5.1 Stoffe in flexiblen Großpackmitteln (flexible IBC) S. 1651
6.1 Zusätzliche Bedingungen:
6.2
8 1 . Die Beförderung ist nur als geschlossene
Ladung in gedeckten oder bedeckten
Straßenfahrzeugen oder als Container-
ladung zugelassen.
2. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften
(Nummer 5.3 der Ausnahme) ist die
Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-
sung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905)
heranzuziehen.
E 15 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe Stoffe in Transportgefäßen aus Kunst- s. 1651
4.2 stoffen (TK)
4.3 Zusätzliche Bedingung:
5.1
6.1 1 . Hinsichtlich der Übergangsvorschriften
6.2 (Nummer 5.3 der Ausnahme) ist die
8 Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-
sung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905)
heranzuziehen.
E 16 1a 12 c) Verpackungszulassung für bestimmte Nitrat- BGBI. 1986 1 unbefristet
sprengstoffe s. 1612
E 17 4.2 Zulassung der Beförderung von festen nicht BGBI. 1986 1 unbefristet
pyrophoren, aber selbstentzündungsfähi- S. 1612 und
gen Alkoholaten in Verpackungen, Tank- BGBI. 1988 1
containern und kubischen Tankcontainern s. 2621
(KTC)
Zusätzliche Bedingungen:
1. Abweichend von der Anlage B Rand-
nummer 10 315 dürfen die Transporte
bis zum 31 . Dezember 1988 auch von
Fahrzeugführern durchgeführt werden,
die nicht im Besitz einer gültigen
Bescheinigung nach Randnummer
10 315 sind.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2651
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als
1 000 1 brauchen abweichend von
Anlage B Randnummer 10 500 nicht mit
Tafeln nach Randnummer 10 500 Abs. 2
und 3 gekennzeichnet zu sein.
3. Anlage B Randnummern 10 315 und
10 130 Abs. 1 Satz 2 sind für die KTC
nicht anzuwenden.
E 18 2 10 Verpackungszulassung für Druckgaspak- BGBI. 1986 1 unbefristet
kungen S. 1612
E 19 2 10 Zulassung neuer Prüfverfahren für Druck- BGBI. 1986 1 unbefristet
gaspackungen s. 1612
E 20 3 bestimmte Weiterverwendung von nicht nach Anhang BGBI. 1986 1 30. April 1990
Stoffe A.5 bauartgeprüften, zugelassenen und ge- s. 1612
kennzeichneten Feinstblechverpackungen
E 21 1C Zulassung der Beförderung von Rauch- BGBI. 1986 1 unbefristet
pulvern S. 1612
E 22 5.2 Zulassung der Beförderung von bestimmten BGBI. 1986 1 unbefristet
Peressigsäuregemischen s. 1612,
BGBI. 1987 1
S. 2095 und
BGBI. 1988 1
S. 2621
E 23 6.1 58 b) Freistellung von Vanadiumpentoxid, ge- BGBI. 1987 1 unbefristet
schmolzen und erstarrt S. 2095 und
BGBI. 1988 1
s. 2621
E 24 4.3 1 a) Verpackungszulassung für Natrium BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 25 4.3 Zulassung der Beförderung von Natrium- BGBI. 1987 1 unbefristet
hydrid s. 2095
E 26 4.3 Zulassung der Beförderung eines Gemisches BGBI. 1987 1 unbefristet
mit Siliciumtetrachlorid s. 2095
E 27 5.1 8 Verpackungszulassung für anorganische BGBI. 1987 1 unbefristet
Nitrite S. 2095
E 28 5.1 4 c) Verpackungszulassung für bestimmte Chlo- BGBI. 1987 1 unbefristet
rit-Lösungen s. 2095
E 29 2 2 bt) Verpackungszulassung für bestimmte Gas- BGBI. 1987 1 unbefristet
2 et) gemische s. 2095
E 30 4.3 Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 1987 1 unbefristet
Dimethylaminoverbindungen s. 2095
Zusätzliche Bedingungen:
Die für Stoffe der Randnummer 2471 Ziffer 2
Buchstabe b zu beachtenden Vorschriften
der Anlage A und B sind entsprechend
anzuwenden.
2652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
E 31 2 3 bt) Verpackungszulassung für Äthylchlorid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 32 4.2 Zulassung der Beförderung von festen nicht BGBI. 1987 1 unbefristet
pyrophoren, aber selbstentzündungsfähigen S. 2095 und
metallhaltigen Katalysatoren BGBI. 1988 1
S. 2621
E 33 5.2 10, 14, Verpackungszulassung für bestimmte orga- BGBI. 1987 1 unbefristet
18 nische Peroxide s. 2095
E 34 1b Zulassung der Beförderung von Treib- BGBI. 1987 1 unbefristet
ladungsanzündern s. 2095
E 35 4.3 3 Verpackungszulassung für Natriumamid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 36 4.2 Zulassung der Beförderung von in Wasser BGBI. 1987 1 unbefristet
aufgeschlämmten nicht pyrophoren, aber S. 2095 und
selbstentzündungsfähigen metallhaltigen BGBI. 1988 1
Katalysatoren s. 2621
E 37 4.2 Zulassung der Beförderung von Tributyl- BGBI. 1987 1 unbefristet
phosphan (Tributylphosphin) S. 2095 und
BGBI. 1988 1
s. 2621
E 38 1a Zulassung der Beförderung von Airbag- und BGB!. 1987 1 unbefristet
1C Gurtstraffer-Einheiten und von Airbag- S. 2095 und
Pellets BGBI. 1988 1
Zusätzliche Bedingungen:
s. 2621
1. Abweichend von Anlage B Randnummer
11 206 Abs. 2 Buchstabe a dürfen die
genannten Gegenstände der Klasse 1 c
ohne Mengenbegrenzung in Beförde-
rungseinheiten B I befördert werden.
2. Abweichend von Anlage B Randnummer
11 240 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 in
Verbindung mit Randnummer 11 240
darf bei den genannten Gegenständen
der Klasse 1 c auf ein zusätzliches trag-
bares Feuerlöschgerät verzichtet wer-
den.
E 39 4.1 8 Verpackungszulassung für Phosphorpenta- BGBI. 1987 1 unbefristet
sulfid s. 2095
E 40 3 3 b) Verpackungszulassung für Äthylalkohol BGBI. 1987 1 31. Dezember
s. 2095 1999
E 43 6.1 17 a) Zulassung der Beförderung von TCDD- BGBI. 1987 1 unbefristet
Analysen-Standards S. 2095 und
Zusätzliche Bedingungen: BGBI. 1988 1
s. 2621
1. Die Erlaubnis nach § 7 darf nur für Ein-
zeltransporte erteilt werden. Auf einem
Fahrzeug darf sich nicht mehr als eine
Sendung mit höchstens 10 Versand-
stücken befinden.
2. Absender, Empfänger und Beförderer
haben die Beförderungen rechtzeitig
abzustimmen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2653
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
3. Die Fahrzeuge haben den Beförde-
rungsweg ohne verkehrsunabhängige
Aufenthalte zurückzulegen. Das Per-
sonal hat die Versandstücke zu beauf-
sichtigen.
4. Die Fahrzeuge sind abweichend von
Anlage B Randnummer 1O500 bei jeder
Beförderung mit orangefarbenen Tafeln
ohne Kennzeichnungsnummer zu kenn-
zeichnen.
5. Abweichend von Anlage B Randnum-
mer 1O385 sind schriftliche Weisungen
bei jeder Beförderung mitzuführen.
6. Die Bestimmungen der vorstehenden
Nummern 1 bis 5 sind auch anzuwen-
den, wenn eine Eisenbahnbeförderung
im Rahmen der Ausnahme Nr. E 43 vor-
ausgeht oder folgt.
E 44 2 10, 11 Zusammenpackungszulassung für Druck- BGBI. 1987 1 unbefristet
gaspackungen und Kartuschen S. 2095 und
BGBI. 1988 1
s. 2621
E 45 2 Zulassung der Beförderung von Gasgemi- BGBI. 1987 1 unbefristet
schen aus Argon und Kohlendioxid s. 2095
E 46 3 bestimmte Verpackungszulassung für viskose Stoffe in BGBI. 1987 1 unbefristet
6.1 Stoffe Verpackungen mit abnehmbarem Deckel S. 2095
8
E 47 5.1 Perchlorsäure, Verpackungszulassung in zusammenge- BGBI. 1987 1 unbefristet
Chromtrioxid setzten Verpackungen s. 2095
E 48 2 verschiedene 1UPAC-Bezeichnung BGBI. 1988 1 unbefristet
3 Stoffe IUPAC = International Union of Pure and s. 2621
4.1 Applied Chemistry in Genf
4.2
4.3
5.1
5.2
6.1
8
E 49 4.1 bestimmte Freistellung anhand von Prüfergebnissen BGBI. 1988 1 unbefristet
4.2 Stoffe nach neuen Kriterien der UNO s. 2621
4.3
E 50 8 41 c) Natriummetasilikat in Fässern aus Pappe BGBI. 1988 1 unbefristet
S. 2621
E 52 1C Stickstoff und Hydrazin in Hydrazingas- BGBI. 1988 1 unbefristet
2 1 a) generatoren mit pyrotechnisch betätigten s. 2621
8 44 a) Ventilen
E 53 6.2 Diagnostische Proben und biologische BGBI. 1988 1 unbefristet
Produkte s. 2621
2654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
E 55 5.2 Zwei-Komponenten-Dichtstoffmasse BGBI. 1988 1 unbefristet
s. 2621
E 56 4.2 bestimmte Zulassung von zusammengesetzten Ver- BGBI. 1988 1 unbefristet
4.3 Stoffe packungen s. 2621
5.1
E 57 5.2 Zulassung von Peressigsäure/Essigsäure- BGBI. 1988 1 unbefristet
Gemisch s. 2621
E 58 4.1 bestimmte Zusammenpackung von Laborchemikalien BGBI. 1988 1 unbefristet
4.2 Stoffe sowie von Zwei-Komponenten-Härtern s. 2621
4.3
5.1
5.2
E 59 1a 1, 2 Verpackung wasserfeuchter Nitrozellulosen BGBI. 1988 1 unbefristet
4.1 7 a) s. 2621
E 60 1b 4 a) zusammenpacken und Zusammenladen BGBI. 1988 1 unbefristet
4 b) von Patronen mit Waffenpflegemitteln s. 2621
4 e)
4A
2 10 a)
10 b)
10 at)
10 bt)
3 31 c)
32 c)
6.1 15 c)
E 62 1C Anzündübertragungsschläuche BGBI. 1988 1 unbefristet
S. 2621
E 63 1b Anzündschläuche BGBI. 1988 1 unbefristet
s. 2621
E 64 1b Anzündübertragungsschläuche mit Deto- BGBI. 1988 1 unbefristet
natoren s. 2621
E 66 4.1 bestimmte Tankcontainer für pulverförmige und kör- BGBI. 1988 1 unbefristet
5.1 feste Stoffe nige Stoffe s. 2621
6.1
8
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 ·2655
Teil 2
Die nachfolgend aufgeführten, auf Grund des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1560), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862), sowie des § 4
Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch die Verordnung
vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 789), erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten
Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch für Beförderungen gefährlicher
Güter mit Straßenfahrzeugen.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
258 1a 12 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. April 1990
1986 s. 2
304 1a 12 a) Zulassung der Beförderung in Transport- Verkehrsblatt 30. April 1990
gefäßen aus Kunststoffen (TK) 1986 s. 2
Zusätzliche Bedingungen:
Werden die TK mit fahrzeugeigenen Ent-
ladeeinrichtungen (z. B. Schläuche, Pum-
pen) entladen, so müssen diese bei einer
anschließenden Beförderung von den TK
getrennt und dicht verschlossen sein, so
daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann. Die in den Entladeeinrichtungen ver-
bleibenden Sprengstoffmengen dürfen zu
keiner Gefahrerhöhung gegenüber der
Beförderung der Sprengstoffe in TK allein
führen. Dies ist durch eine Bescheinigung
der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung nachzuweisen.
343 1C Zulassung der Beförderung von Thermit- Verkehrsblatt 30. April 1990
zündern in bestimmter Zusammensetzung 1986 s. 2
374 1b 5a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. April 1990
1986 s. 2
404 1b Zulassung der Beförderung von Druckgas- Verkehrsblatt 30. April 1990
generatoren für Feuerlöscher mit Explosiv- 1986 s. 2
stoffsatz in bestimmter Zusammensetzung
413 1b 1 c) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. April 1990
1986 s. 2
417 1b 5a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. April 1990
1986 s. 2
419 1b Zulassung der Beförderung von Zündver- Verkehrsblatt 30. April 1990
zögerern für elektrische Sprengzeitzünder 1986 s. 2
421 1C Zulassung der Beförderung eines Heiz- Verkehrsblatt 30. April 1990
satzes für Gasgeneratoren in bestimmter 1986 s. 2
Zusammensetzung
428 1b Zulassung der Beförderung von Spreng- Verkehrsblatt 30. April 1990
schnüren in einer bestimmten Verpackung 1986 s. 2
464 1b Zulassung der Beförderung von Detona- Verkehrsblatt 30. April 1990
toren für Munition 1986 s. 2
2656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen längstens bis
Nr. und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
498 1b Zulassung der Beförderung von Verkehrsblatt 30. April 1990
1986 s. 2
- Trennschrauben M 10
Zulassungszeichen BAM
PT2 - 0013
- Trennschrauben M 12
Zulassungszeichen BAM
PT2 - 0014
512 1a 11 c) Verpackungszulassung für Preßkörper aus Verkehrsblatt 30. April 1990
Schwarzpulver als Treibladungen für Vor- 1985 s. 567
derladerwaffen
16/77 1a Zulassung der Beförderung von Mischun- Verkehrsblatt 30. April 1990
gen aus Nitroglycerin und Milchzucker 1986 s. 2
11/78 1b Sa) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. April 1990
5 b) 1986 s. 2
36/78 1a Zulassung der Beförderung von Tetrazol-1- Verkehrsblatt 30. April 1990
Essigsäure 1986 S. 2
5/80 1C Zulassung der Beförderung von Kraft- Verkehrsblatt 30. April 1990
elementen (Auslöser, elektrisch) 1986 s. 2
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2657
Berichtigung
der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
Vom 22. Dezember 1988
Die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBI. 1
S. 1208) wird wie folgt berichtigt:
1. In§ 5 Abs. 1 Satz 4 lautet das Zitat statt,,§ 9 Abs. 5 bis 7" richtig ,,§ 9 Abs. 4
bis 6".
2. In § 17 lautet das den § 9 betreffende Zitat
a) in Nummer 2 Buchstabe a
statt ,,§ 9 Abs. 1, 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6 Satz 1" richtig ,,§ 9 Abs. 1, 3
Satz 2, Abs. 4 oder 5 Satz 1 ",
b) in Nummer 5
statt ,,§ 9 Abs. 7" richtig ,,§ 9 Abs. 6",
c) in Nummer 6
statt ,,§ 9 Abs. 6 Satz 2 oder 3" richtig ,,§ 9 Abs. 5 Satz 2 oder 3".
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Prof. Dr. Rojahn
Berichtigung
der Butterverordnung
Vom 23. Dezember 1988
§ 22 Abs. 2 der Butterverordnung vom 16. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2286) muß richtig wie folgt lauten:
,,(2) Die Benutzung anderer als der im Register für die
Molkereien und Ausformstellen eingetragenen Kontroll-
nummern ist verboten."
Bonn, den 23. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Goeman
2658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Hinweis
Der Jahrgang 1988 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 63 und endet mit der Seite 2660.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 4 vom 11. Februar 1988
Formblätter und Nachweisungen zur Verordnung über die Rechnungslegung
bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- zur Ausgabe Nr. 5 vom 18. Februar 1988
Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften - Anlage zur Auslandstele-
kommunikationsgebührenordnung - ·
- zur Ausgabe Nr. 26 vom 23. Juni 1988
Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung
für Ärzte
- zur Ausgabe Nr. 43 vom 26. August 1988
Anlagen 1 bis 23 zur Eichordnung
- zur Ausgabe Nr. 63 vom 30. Dezember 1988
Anlage zur Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standard-
zulassungen von Arzneimitteln
•) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988 2659
Hinweis
Der Jahrgang 1988 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis 44 und endet mit der Seite 1180.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 7 vom 23. Februar 1988
Anhänge 1 bis 4 zu der Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 27
vom 4. Februar 1988
- zur Ausgabe Nr. 8 vom 27. Februar 1988
Anlage zur 8. ADR-Änderungsverordnung vom 16. Februar 1988
- zur Ausgabe Nr. 32 vom 15. September 1988
Regelung Nr. 66 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraft-
omnibussen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus
•) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
2660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
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