2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des § 137 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
Artikel 1
In§ 10 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBI. 1S. 1929),
die zuletzt durch Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1497) geändert worden ist, wird der Punkt nach den Worten „bedürftig ist"
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„3. wenn der Arbeitslose auf einen Anspruch, der nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes zu berücksichtigen wäre, verzichtet oder Hand-
lungen unterläßt, die Voraussetzung für das Entstehen oder Fortbestehen
eines derartigen Anspruchs sind."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt
2
m
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1988 Nr. 62
Tag Inhalt Seite
20. 12. 88 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) ....... . 2477
neu: 860-5. neu: 8252-3, neu: 860-5-1; 860-1, 860-4-1, 860-10-1/2, 860-10-3, 820-1, 8252-1, 821-1, 822-1, 826-28, 8253-1, 8250-1,
8230-35, 8232-4, 821-2, 822-8, 8230-22, 8230-25, 8230-26, 827-10, 8230-30, 2126-9, 2126-9-8, 2121-2-2, 826-3, 8230-10, 826-12,
826-19, 827-6, 827-6-3, 826-2-27, 826-2-23, 826-2-26, 826-2-31, 826-2-28, 826-2-29, 826-2-30, 826-2-32, 330-1, 2212-2, 810-1,
810-34, 800-18, 830-2, 240-1, 84-1, 242-1, 870-1, 2170-1, 53-4, 55-2, 2122-1, 2122-1-7, 2122-1-6, 2122-1-6/3, 8230-28, 2032-11-2,
312-9-1, 8052-1, 9513-1. 800-19-2, 8230-23, 8230-12, 826-5-1, 8230-17, 8230-5, 8230-11, 8230-13, 8230-14, 8230-6, 84-1-2,
Anhang ZU 820-1, 826-3, 8230-10, 8230-4
20. 12. 88 Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung ........................... . 2598
810-1-18
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2599
Gesetz
zur Strukturreform im Gesundheitswesen
(Gesundheits-Reformgesetz - GRG)
Vom 20. Dezember 1988
Inhaltsübersicht
§§
Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V)
Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften •........................ - 1 bis 4
zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes .................. . 5 bis 8
zweiter Abschnitt Versicherungsberechtigung ............................. . 9
Dritter Abschnitt Versicherung der Familienangehörigen .................... . 10
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen ........................... . 11
Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften .............................. . 12 bis 19
Dritter Abschnitt Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von
Krankheiten ......................................... . 20 bis 24
Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten ............ . 25 und 26
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§§
Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit
Erster Titel Krankenbehandlung .................................. . 27 bis 43
Zweiter Titel Krankengeld ........................................ . 44 bis 51
Dritter Titel Leistungsbeschränkungen .............................. . 52
Sechster Abschnitt Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit .................. . 53 bis 57
Siebter Abschnitt Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 58 und 59
Achter Abschnitt Fahrkosten .......................................... . 60
Neunter Abschnitt Härtefälle ........................................... . 61 und 62
Zehnter Abschnitt Erprobungsregelungen ................................ . 63 bis 68
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den
Leistung se rb ri ngern
Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze ................................ . 69 bis 71
Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten und Zahnärzten
Erster Titel Sicherstellung der kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen
Versorgung ......................................... . 72 bis 76
Zweiter Titel Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen ..... . 77 bis 81
Dritter Titel Verträge auf Bundes- und Landesebene ................... . 82 bis 87
Vierter Titel Zahntechnische Leistungen ............................. . 88
Fünfter Titel Schiedswesen ....................................... . 89
Sechster Titel Landesausschüsse und Bundesausschüsse ................ . 90 bis 94
Siebter Titel Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und
Zahnärzten an der Versorgung .......................... . 95 bis 98
Achter Titel Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung .......... . 99 bis 105
Neunter Titel Wirtschaftlichkeitsprüfung .............................. . 106
Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen .. . 107 bis 114
Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Kassenärzten 115 bis 123
Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln 124 und 125
Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln ......... . 126 bis 128
Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unter-
nehmern ........................................... . 129 bis 131
Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern 132 bis 134
Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung 135 bis 139
Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen ................... . 140
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen 141 und 142
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt Arten der Krankenkassen
Erster Titel Ortskrankenkassen . . . . . . . . . . . . . ...................... . 143 bis 146
Zweiter Titel Betriebskrankenkassen ................................ . 147 bis 156
Dritter Titel lnnungskrankenkassen ................................ . 157 bis 164
Vierter Titel See-Krankenkasse ................................... . 165
Fünfter Titel landwirtschaftliche Krankenkassen ...................... . 166
Sechster Titel Bundesknappschaft ................................... . 167
Siebter Titel Ersatzkassen ........................................ . 168 bis 171
Achter Titel Anhörung bei organisatorischen Änderungen ............... . 172
Zweiter Abschnitt Zuständigkeit und Wahlrechte
Erster Titel Zuständigkeit der Krankenkassen ........................ . 173 bis 182
zweiter Titel Wahlrechte der Mitglieder .............................. . 183 bis 185
Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Verfassung
Erster Titel Mitgliedschaft ........................................ . 186 bis 193
zweiter Titel Satzung, Organe ..................................... . 194 bis 197
Vierter Abschnitt Meldungen .......................................... . 198 bis 206
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen .................... . 207 bis 219
Achtes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Beiträge
Erster Titel Aufbringung der Mittel 220 bis 225
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2479
§§
Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder ................ . 226 bis 240
Dritter Titel Beitragssätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... . 241 bis 248
Vierter Titel Tragung der Beiträge .................................. . 249· bis 251
Fünfter Titel Zahlung der Beiträge .................................. . 252 bis 256
Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse ................................... . 257 und 258
Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der Mittel .................... . 259 bis 264
Vierter Abschnitt Finanzausgleiche
Erster Titel Finanzausgleiche innerhalb einer Krankenkassenart ......... . 265 bis 267
Zweiter Titel Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner ...... . 268 bis 273
Fünfter Abschnitt Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände ............. . 274
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Erster Abschnitt Aufgaben ........................................... . 275 bis 277
Zweiter Abschnitt Organisation ........................................ . 278 bis 283
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Erster Abschnitt Informationsgrundlagen
Erster Titel Grundsätze der Datenverwendung ....................... . 284 bis 287
Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen ................ . 288 bis 293
Zweiter Abschnitt Übermittlung von Leistungsdaten ........................ . 294 bis 303
Dritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht ......................... . 304 und 305
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften ............................. . 306 und 307
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
zweiter Teil Änderung weiterer Gesetze
Artikel 5 Reichsversicherungsordnung
Artikel 6 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 7 Angestelltenversicherungsgesetz
Artikel 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 9 Reichsknappschaftsgesetz
Artikel 10 Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter
Artikel 11 Künstlersozialversicherungsgesetz
Artikel 12 Handwerkerversicherungsgesetz
Artikel 13 Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung
Artikel 14 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel 15 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel 16 Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel 17 Gesetz über Kassenarztrecht
Artikel 18 Zulassungsordnung für Kassenärzte
Artikel 19 Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte
Artikel 20 Schiedsamtsordnung
Artikel 21 KV-Pauschalbeitragsverordnung
Artikel 22 Krankenhausfinanzierungsgesetz
Artikel 23 Bundespflegesatzverordnung
Artikel 24 Apothekenbetriebsordnung
Artikel 25 Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 26 Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Gemeinschaftsauf-
gaben)
Artikel 27 Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin
Artikel 28 Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar
Artikel 29 Selbstverwaltungsgesetz
Artikel 30 Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
Artikel 31 Soz:alversicherungsabkommen
Artikel 32 Sozialgerichtsgesetz
Artikel 33 Bundesausbildungsförderungsgeset7
Artikel 34 Arbeitsförderungsgesetz
Artikel 35 Vorruhestandsgesetz
Artikel 36 Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel 37 Bundesversorgungsgesetz
Artikel 38 Bundesvertriebenengesetz
Artikel 39 Heimkehrergesetz
Artikel 40 Häftlingshilfegesetz
Artikel 41 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
Artikel 42 Bundessozialhilfegesetz
Artikel 43 Soldatenversorgungsgesetz
Artikel 44 Zivildienstgesetz
Artikel 45 Bundesärzteordnung
Artikel 46 Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 47 Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 48 Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 49 Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes
berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetz-
lichen Krankenversicherung
Artikel 50 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern
Artikel 51 Strafvollzugsgesetz
Artikel 52 Mutterschutzgesetz
Artikel 53 Seemannsgesetz
Artikel 54 Lohnfortzahlungsgesetz
Artikel 55 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Dritter Teil Überleitungs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt Überleitungsvorschriften
Artikel 56 Krankenversicherung der Rentner und der Studenten
Artikel 57 Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im Praktikum
Artikel 58 Berücksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der
Krankenversicherung der Rentner
Artikel 59 Freiwillige Versicherung
Artikel 60 Kieferorthopädische Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz
Artikel 61 Kostenerstattung
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2481
Artikel 62 Leistungsausschluß für Familienversicherte
Artikel 63 Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Artikel 64 Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen Ver-
einigungen
Artikel 65 Umwandlung von Beteiligungen in Ermächtigungen
Artikel 66 Vertragsärzte
Artikel 67 Medizinisch-technische Großgeräte
Artikel 68 Dienstordnung
Artikel 69 Landesverbände der Krankenkassen
Artikel 70 Regionale Kassenverbände
Artikel 71 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
Artikel 72 Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft
Artikel 73 Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten
Artikel 74 Übergang der Prüfdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf
die Länder
Artikel 75 Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der gesetz-
lichen Krankenversicherung durch Landesversicherungsanstalten
Artikel 76 Fortführung des lnstitutionskennzeichens
Artikel 77 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Zweiter Ab$Ch n itt Sch I u ßvorsch riften
Artikel 78 Berlin-Klausel
Artikel 79 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
248~ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach-
das folgende Gesetz beschlossen: und Dienstleistungen, soweit dieses Buch nichts Abwei-
chendes vorsieht. Über die Erbringung der Sach- und
Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den
Erster Teil Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Lei-
Ergänzung und Änderung stungserbringern.
des Sozialgesetzbuchs (3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Viel-
falt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versi-
Artikel 1 cherten ist Rechnung zu tragen.
Sozialgesetzbuch (SGB) (4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte
haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und
wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in
Fünftes Buch (V)
Anspruch genommen werden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel §3
Allgemeine Vorschriften Solidarische Finanzierung
Die Leistungen und sonstiger, Ausgaben der Kranken-
§ 1
kassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten
Solidarität und Eigenverantwortung die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der
Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie-
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat der richten. Für versicherte Familienangehörige werden
die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten,
Beiträge nicht erhoben.
wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu
bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mit
verantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte
Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesund- §4
heitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwir- Krankenkassen
kung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu bei-
tragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu (1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaf-
vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Kranken- ten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
kassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, (2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassen-
Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde arten gegliedert:
Lebensverhältnisse hinzuwirken.
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
§2
lnnungskrankenkassen,
Leistungen die See-Krankenkasse,
landwirtschaftliche Krankenkassen,
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im
die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen
Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des
Krankenversicherung,
Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit
Ersatzkassen.
diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versi-
cherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arz- (3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaft-
nei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen lichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die
sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer
Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander
medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheits-
medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. wesens eng zusammen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2483
(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung 1O. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnun-
ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten gen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ver-
sparsam und wirtschaftlich zu verfahren. richten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeits-
entgelt Beschäftigte; Auszubiidende des Zweiten Bil-
dungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil
zweites Kapitel eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbil-
Versicherter Personenkreis dungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten
gleichgestellt,
Erster Abschnitt 11 . Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
Versicherung kraft Gesetzes
rung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn
sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätig-
§5 keit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens
Versicherungspflicht neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mit-
glied oder nach § 10 versichert waren,
(1) Versicherungspflichtig sind
12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt rung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn
sind, sie zu den in § 1 oder§ 17 Abs. 1 des Fremdrentenge-
2. Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsge- setzes genannten Personen gehören und ihren Wohn-
setz nach dessen näherer Bestimmung, sitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Stellung
des Rentenantrags in den Geltungsbereich dieses
3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen Gesetzbuchs verlegt haben.
und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Land- (2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit
wirte, steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit
einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheira-
4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung tete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder
des Kü nstlersozialversicherungsgesetzes, geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren
5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Per-
eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, son ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese
6. Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Voraussetzungen erfüllt hatte.
Rehabilitation, es sei denn, die Maßnahmen werden
nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgeset- (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und
zes erbracht, Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher
von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug
7. Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertenge- des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren
setz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65
nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3
Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
Heimarbeit tätig sind,
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht ver-
8. Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleicharti-
sicherungspflichtig, wer außerhalb des Geltungsbereichs
gen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine
dieses Gesetzbuchs seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung
Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer
eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleicharti-
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem
ger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch
Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen
Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkann-
ten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versiehe-
davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- . rungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig
ist.
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischen- (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versiche-
staatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen rungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungs-
besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fach- pflichtig ist. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7
semesters, längstens bis zur Vollendung des dreißig- oder 8 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6
sten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vor.
vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung
des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungs- (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungs-
pflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre pflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versi-
sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb cherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei
der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungs- denn, der Ehegatte oder das Kind des Studenten oder
stätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht
der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach
rechtfertigen, Absatz 1 Nr. 10 vor.
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versiche- (2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige
rungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versi- Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten
cherungspflichtig ist. Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Renten-
anspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ablei-
(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem priva- ten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
ten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt
der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn (3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vor-
eine Versicherung nach § 10 eintritt. schriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versiche-
rungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten
Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie
§6 eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten
Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1
Versicherungsfreiheit
Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer
(1) Versicherungsfrei sind Beschäftigung versicherungsfrei sind.
1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahres- (4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten,
arbeitsentgelt 75 vom Hundert der Beitragsbemes- endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjah-
sungsgrenze nach § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche- res, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das
rungsordnung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt; Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an
dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rück- geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei
sicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versiche-
unberücksichtigt, rungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssolda-
ten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des (5) Die Satzung der Bundesknappschaft kann die Versi-
Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, cherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahres-
einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körper- arbeitsentgelt den nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten
schaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffent- Betrag übersteigt, wenn die Bundesknappschaft für die
lich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenver- Versicherung zuständig ist.
bänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fort-
zahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge §7
haben,
Versicherungsfreiheit
3 Personen, die während der Dauer ihres Studiums als bei geringfügiger Beschäftigung
ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer
der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vier-
Arbeitsentgelt beschäftigt sind, ten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versiche-
rungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
4. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften
anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und 2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
auf Beihilfe haben, sozialen Jahres.
5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen
hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamten- §8
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krank-
Befreiung von der Versicherungspflicht
heit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf
Beihilfe haben, (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit,
6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wer versicherungspflichtig wird
wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche 1. wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im 2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit
Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während
oder Grundsätzen haben, des Erziehungsurlaubs; die Befreiung erstreckt sich nur
7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf- auf die Zeit des Erziehungsurlaubs,
ten, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich 3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die
aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggrün- Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleich-
den mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen barer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt
gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an
mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem
beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis auf-
Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Klei- nehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden
dung und dergleichen ausreicht, Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der
8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Über-
Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versiche-
sind. rungsfrei ist,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2485
4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente Dritter Abschnitt
oder die Teilnahme an einer berufsfördernden Maß- Versicherung der Familienangehörigen
nahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufs- § 10
praktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
Familienversicherung
6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
(1) Versichert sind der Ehegatte und die Kinder von
7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
1 . ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach tungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,
Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu
stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versiche- 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht
rungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine freiwillig versichert sind,
Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom
Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versiche-
folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. rungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungs-
freiheit nach § 7 außer Betracht,
Zweiter Abschnitt 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
Versicherungsberechtigung 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 9 § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird
der Zahlbetrag berücksichtigt.
Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten (2) Kinder sind versichert
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungs- 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
pflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jah-
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjah-
ren vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate
res, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen
mindestens sechs Monate versichert waren; Zeiten der 3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjah-
Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt, res, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung
2. Personen, deren Versicherung nach§ 10 erlischt oder befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
des § 1O Abs. 3 vorliegen, Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung
durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des
3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen
Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versi-
und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind, cherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin- entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste
dertengesetzes, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehe- Lebensjahr hinaus,
gatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt minde-
stens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie 4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geisti-
konnten wegen ihrer Behinderung diese Vorausset- ger oder seelischer Behinderung außerstande sind,
zung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die
Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen, Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das
Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäfti-
gung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz- (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kin-
buchs endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten dern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer
nach Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetz- Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig
buchs wieder eine Beschäftigung aufnehmen. im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkom-
Monaten anzuzeigen, men des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag
berücksichtigt.
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der
Mitgliedschaft, (4) Als Kinder im 3inne der Absätze 1 bis 3 gelten auch
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unter-
Versicherung oder nach Geburt des Kindes, hält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten
Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der
die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für
Beschäftigung,
die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern
4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der / erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht
Behinderung nach § 4 des Schwerbehindertengeset- mehr als Kinder der leiblichen Eltern.
zes,
5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in den (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehr-
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs. fach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Drittes Kapitel § 14
Leistungen der Krankenversicherung Teilkostenerstattung
(1) Die Satzung kann für Angestellte der Krankenkassen
Erster Abschnitt
und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351
Übersicht über die Leistungen der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die
in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftli-
§ 11 chen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an
die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistun-
Leistungsarten
gen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die
(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen
Anspruch auf Leistungen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des
Erstattungsverfahrens zu regeln.
1. zur Förderung der Gesundheit (§ 20),
2. zur Verhütung von Krankheiten (§§ 21 bis 24), (2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich
jeweils im voraus für die Dauer von zwei Jahren für die
3. zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Ent-
4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52), scheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Ange-
5. bei Schwerpflegebedürftigkeit (§§ 53 bis 57). hörigen.
Ferner besteht Anspruch auf Sterbegeld (§§ 58
§ 15
und 59).
Ärztliche Behandlung, Krankenversichertenkarte
(2) Zu den Leistungen nach Absatz 1 gehören auch
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilita- (1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von
tion, die notwendig sind, um einer drohenden Behinderung Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen
vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht
oder eine Verschlimmerung zu verhüten oder Pflege- werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von
bedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern. ihm verantwortet werden.
(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen (2) Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behand-
auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf- lung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt (Zahnarzt) vor
nahme einer Begleitperson des Versicherten. Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte
(§ 291) oder, soweit sie noch nicht eingeführt ist, einen
(4) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als
Krankenschein auszuhändigen.
Folge eines Arbeitsunfalls .oder einer Berufskrankheit im
Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen (3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt
sind. die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine
aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein
Zweiter Abschnitt ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungs-
Gemeinsame Vorschriften erbringer auszuhändigen.
(4) In die Krankenversicherten karte oder den Kranken-
§ 12 oder Berechtigungsschein sind neben der Bezeichnung
Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkasse Familienname, Vorname, Geburtsda-
tum, Anschrift, Krankenversichertennummer und Status
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig des Versicherten sowie der Tag des Beginns des Versi-
und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendi- cherungsschutzes, bei befristete{ Gültigkeit das Datum
gen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen
oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht bean- nicht aufgenommen werden.
spruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken
und die Krankenkassen nicht bewilligen. (5) In dringenden Fällen kann die Krankenversicherten-
karte oder der Kranken- oder Berechtigungsschein nach-
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt
die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Fest- gereicht werden.
betrag.
§ 13 § 16
Kostenerstattung Ruhen des Anspruchs
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versi-
Dienstleistung(§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es cherte
dieses Buch vorsieht. 1 . sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
buchs aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort
(2) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Lei-
während eines vorübergehenden Aufenthalts erkran-
stung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung
ken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichen-
zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für
des bestimmt ist,
die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind
diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu 2. Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht lei-
erstatten, soweit die Leistung notwendig war. sten,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2487
3. nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heil- (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse
fürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwick- auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine
lungsdienst leisten, erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise überneh-
men.
4. sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126 a der
Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind § 19
oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentzie- Erlöschen des Leistungsanspruchs
hende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzo-
gen wird, soweit die Versicherten als Gefangene (1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende
Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvoll- der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts
zugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge Abweichendes bestimmt ist.
erhalten. (2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger,
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versi- besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen
cherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine
Unfallversicherung außerhalb des Geltungsbereichs die- Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
ses Gesetzbuchs erhalten. (3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach
(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für
Seemannsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verlet- einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
zung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange
sich der Seemann an Bord des Schiffes oder auf der Reise
befindet, es sei denn, er hat nach § 44 Abs. 1 des See-
Dritter Abschnitt
mannsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt Leistungen zur Förderung der Gesundheit
oder der Reeder hat ihn nach § 44 Abs. 2 des Seemanns- und zur Verhütung von Krankheiten
gesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
§ 20
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange
sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung
Zustimmung der Krankenkasse außerhalb des Geltungs-
(1) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten allge-
bereichs dieses Gesetzbuchs aufhalten.
mein über Gesundheitsgefährdungen und über die Verhü-
(5) Absatz 1 gilt nicht bei Krankheit, wenn der Versiche- tung von Krankheiten aufzuklären und darüber zu beraten,
rungsfall auf den Transitstrecken von und nach dem Land wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten verhütet
Berlin eingetreten ist. werden können. Sie sollen den Ursachen von Gesund-
heitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachgehen
und auf ihre Beseitigung hinwirken.
§ 17
Leistungen bei Beschäftigung außerhalb des (2) Die Krankenkassen können bei der Verhütung
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mitwirken. Sie
arbeiten mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-
(1) Mitglieder, die außerhalb des Geltungsbereichs die- rung zusammen und unterrichten diese über die Erkennt-
ses Gesetzbuchs beschäftigt sind und während dieser nisse, die sie über zusammenhänge zwischen Erkrankun-
Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem gen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzu-
Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. nehmen, daß bei einem Versicherten eine berufsbedingte
Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1O versicherten gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit
Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für
dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen. den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallver-
sicherungsträger mitzuteilen.
(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach
Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstat- (3) Die Krankenkasse kann in der Satzung Ermessens-
ten, in der sie ihr im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs leistungen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit
entstanden wären. und zur Verhütung von Krankheiten vorsehen. Sie kann in
der Satzung Art und Umfang dieser Leistungen bestimmen
(3) Die See-Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwen- und dabei auch Leistungen in Form von Zuschüssen vor-
dungen zu erstatten, die ihm nach § 48 Abs. 2 des See- sehen. Leistungen, die im Dritten bis Neunten Abschnitt
mannsgesetzes entstanden sind. dieses Kapitels aufgeführt sind, dürfen nach Satz 1 und 2
nicht erweitert werden.
§18 (4) Die Krankenkdssen sollen bei der Durchführung von
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Krankheits-
Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des
verhütung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
mit auf diesem Gebiet bereits tätigen und erfahrenen Ärz-
(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medi- ten sowie mit den dafür zuständigen Stellen, insbesondere
zinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer den Gesundheitsämtern und der Bundeszentrale für
Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs dieses gesundheitiiche Aufklärung, eng zusammenarbeiten. Über
Gesetzbuchs möglich, kann die Krankenkasse die Kosten die gemeinsame und einheitliche Durchführung von Maß-
der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise über- nahmen können die Landesverbände der Krankenkassen
nehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam Rahmen-
Fall nicht. vereinbarungen mit den zuständigen Stellen schließen.
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(5) Aufgaben anderer Stellen bei der Gesundheitsförde- ambulanten Vorsorgekur erbringen. Die Satzung der Kran-
rung und Krankheitsverhütung bleiben unberührt. kenkasse kann zu den übrigen Kosten der Kur einen
Zuschuß von bis zu 15 Deutsche Mark täglich vorsehen.
§ 21 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die§§ 31 bis
Verhütung von Zahnerkrankungen 34 anzuwenden.
(Gruppenprophylaxe) (4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach
(1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behand-
den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in lung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeein-
den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufga- richtung erbringen, mit der ein Vertrag nach§ 111 besteht.
ben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur (5) Die Leistungen nach Absatz 2 und 4 sollen für
Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die längstens vier Wochen erbracht werden. Sie können nicht
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung solcher
fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten
beteiligen. Diese Maßnahmen sollen vorrangig in Grup- auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder
pen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchge- bezuschußt worden sind, es sei denn, eine vorzeitige
führt werden; sie sollen sich insbesondere auf Ernährungs- Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erfor-
beratung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene erstrek- derlich.
ken.
(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in
(2) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1
Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollen-
schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die det haben, zahlen 1 O Deutsche Mark je Kalendertag an die
Verbände der Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen Einrichtung. Die Zuzahlung ist an die Krankenkasse wei-
nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarun- terzuleiten.
gen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben
gemeinsam bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen
§ 24
insbesondere über Inhalt, Finanzierung, Dokumentation
und Kontrolle zu beschließen. Vorsorgekuren für Mütter
(1) Die Krankenkasse kann unter den in § 23 Abs. 1
§ 22 genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen
Verhütung von Zahnerkrankungen erforderliche Maßnahmen in Form einer Vorsorgekur in
(Individualprophylaxe) einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer
gleichartigen Einrichtung erbringen. Die Satzung der Kran-
(1) Versicherte, die das zwölfte, aber noch nicht das kenkasse kann vorsehen, daß die Kosten der Kur über-
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können sich zur nommen werden oder dazu ein Zuschuß gezahlt wird.
Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalen-
derhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. (2) § 23 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken-
kassen bestimmt .in den Richtlinien nach § 92 das Nähere
über Art, Umfang und Nachweis der Untersuchungen. Die Vierter Abschnitt
Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnflei- Leistungen zur Früherkennung
sches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre von Krankheiten
Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Verglei-
chen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches § 25
und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf
die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie Gesundheitsuntersuchungen
auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrek- (1) Versicherte, die das fünfunddreißigste Lebensjahr
ken. vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf
§ 23 eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherken-
nung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung
Medizinische Vorsorgeleistungen von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behand- Zuckerkrankheit.
lung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und (2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich
Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von
1 . eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des
Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom
beseitigen, Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung (3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den
eines Kindes entgegenzuwirken oder Absätzen 1 und 2 ist, daß
3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. 1 . es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt
werden können,
(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach
Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizini- 2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch
schen Gründen erforderliche Maßnahmen in Form einer diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2489
3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genü- § 28
gend eindeutig zu erfassen sind, Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um
(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des
die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu dia-
gnostizieren und zu behandeln. Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behand-
lung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen
(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen
soweit berufsrechtlich zulässig, zusammen angeboten Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Perso-
werden. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas- nen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verant-
sen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere worten ist.
über Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfül- (2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit
lung der Voraussetzungen nach Absatz 3. Er kann für des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und
geeignete Gruppen von Versicherten eine von Absatz 1 Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach
und 2 abweichende Altersgrenze und Häufigkeit der Unter- den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und
suchungen bestimmen. zweckmäßig ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 26
§ 29
Kinderuntersuchung
Kostenerstattung
(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des bei kieferorthopädischer Behandlung
sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur
Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder (1) Die Krankenkasse erstattet Versicherten 80 vom
geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefähr- Hundert der Kosten der im Rahmen der kassenzahnärzt-
den. lichen Versorgung durchgeführten kieferorthopädischen
Behandlung in medizinisch begründeten Indikationsgrup-
(2) § 25 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. pen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt,
die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich
beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Befinden sich
mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der
Fünfter Abschnitt Behandlung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem
Leistungen bei Krankheit gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer
Behandlung, erstattet die Krankenkasse für das zweite
Erster Titel und jedes weitere Kind 90 vom Hundert der in Satz 1
Krankenbehandlung genannten Kosten.
(2) Die Krankenkasse erstattet Versicherten den von
§ 27 ihnen getragenen Anteil an den Kosten nach Absatz 1,
Krankenbehandlung wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan
bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abge-
Versicherte haben Anspruch auf Kranker-1behandlung, schlossen worden ist.
wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu
heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank- (3) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken-
heitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung kassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 die
umfaßt Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 Satz 1
genannten Voraussetzungen vorliegen.
1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-
gung mit Zahnersatz, § 30
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit- Kostenerstattung bei Zahnersatz
teln, (1) Die Krankenkasse erstattet Versicherten 50 vom
4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, Hundert der Kosten der im Rahmen der kassenzahnärztli-
chen Versorgung durchgeführten medizinisch notwendi-
5. Krankenhausbehandlung, gen Versorgung mit Zahnersatz (zahntechnische Leistun-
6. medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabili- gen und zahnärztliche Behandlung), solange nicht
tation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Zuschüsse nach Absatz 2 festgelegt worden sind. Der
Zahnersatz umfaßt auch Zahnkronen.
Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnis-
sen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben bis
bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizini- zum 31 . Dezember 1989 gemeinsam und einheitlich den
schen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören Zuschuß nach Absatz 1 durch Zuschüsse zu ersetzen,
auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Emp- deren Höhe sich nach der Versorgungsform richtet. Dabei
fängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden sollen sie für zahntechnisch aufwendige Versorgungsfor-
war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krank- men einen Zuschuß von 40 vom Hundert, für mittlere
heit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Lei- Versorgungsformen einen Zuschuß von 50 vom Hundert
stungen für eine künstliche Befruchtung gehören nicht zur und für einfache Versorgungsformen einen Zuschuß von
Krankenbehandlung. 60 vom Hundert vorsehen und das Nähere über die zahn-
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ärztlichen und zahntechnischen Leistungen, die den drei (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
Zuschußgruppen zuzuordnen sind, im Einvernehmen mit haben, haben zu den Kosten der Arznei- oder Verbandmit-
der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung festlegen. tel, für die ein Festbetrag nach § 35 nicht festgesetzt ist,
Für die in Satz 2 genannten Zuschußgruppen können sie
1. eine Zuzahlung von 3 Deutsche Mark je Mittel, jedoch
auch Festzuschüsse oder andere als die in Satz 2 genann-
nicht mehr als die Kosten des Mittels,
ten Zuschußhöhen festlegen. Dem Bundesinnungsver-
band der Zahntechniker ist vor der Festlegung Gelegen- 2. vom 1 . Januar 1992 an eine Zuzahlung von 15 vom
heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in Hundert, jedoch höchstens 15 Deutsche Mark je Mittel,
die Entscheidung einzubeziehen.
an die abgebende Stelle zu leisten.
(3) Die Zuschüsse nach Absatz 2 sind so festzulegen,
daß die Aufwendungen der Krankenkassen für diese
§ 32
Zuschüsse im Jahre 1990 insgesamt 50 vom Hundert der
Gesamtaufwendungen der Versicherten und der Kranken- Heilmittel
kassen für die medizinisch notwendige Versorgung mit
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit
Zahnersatz im jährlichen Durchschnitt der Jahre 1986 und
Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen
1987 nicht übersteigen.
sind.
(4) Haben die Spitzenverbände der Krankenkassen bis (2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
zum 31. Dezember 1989 Zuschüsse nach Absatz 2 nicht haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung
festgelegt, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und von 10 vom Hundert an die abgebende Stelle zu leisten.
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Dies gilt auch, wenn das Heilmittel in der Praxis des Arztes
des Bundesrates das Nähere über die zahnärztlichen und oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Re-
zahntechnischen Leistungen, die den in Absatz 2 genann- habilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben wird.
ten Zuschußgruppen zuzuordnen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt
entsprechend.
§ 33
(5) Für eigene Bemühungen des Versicherten zur
Gesunderhaltung seiner Zähne erhöhen sich die Hilfsmittel
Zuschüsse nach Absatz 1 oder 2 um 10 Prozentpunkte.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit
Die erhöhten Zuschüsse entfallen vom 1. Januar 1991 an,
Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen
wenn der Gebißzustand des Versicherten regelmäßige
und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,
Zahnpflege nicht erkennen läßt und er seit dem 1 . Januar
um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
1989, bei Behandlungsbeginn nach dem 31. Dezember
eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel
1993 während der letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn
nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
der Behandlung,
Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen
1 . die Untersuchungen nach § 22 nicht in jedem Kalen- sind. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Ände-
derhalbjahr in Anspruch genommen hat und rung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmit-
2. er sich nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjah- teln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
res nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat
(2) Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag
zahnärztlich untersuchen lassen.
nach § 36 festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten
Die Zuschüsse erhöhen sich um weitere 5 Prozentpunkte, bis zur Höhe dieses Betrags. Für andere Hilfsmittel über-
wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt nimmt sie die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der
Behandlung, frühestens seit dem 1. Januar 1989, die (3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht
Untersuchungen nach Nummer 1 und 2 ohne Unterbre- nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefäl-
chung in Anspruch genommen hat. len. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indika-
(6) Wählen Versicherte aufwendigeren Zahnersatz als tionen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versi-
notwendig, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. cherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und
Hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt
Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicher- die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kon-
ten zu treffen. taktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforder-
liche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel
§ 31 werden nicht übernommen.
Arznei- und Verbandmittel (4) Zu den Kosten des Brillengestells zahlt die Kranken-
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit kasse einen Zuschuß von 20 Deutsche Mark, soweit nicht
Arznei- und Verbandmitteln, soweit die Arzneimittel nicht für Brillengestelle geringere Festbeträge nach § 36 festge-
nach § 34 ausgeschlossen sind. setzt sind. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit
Sehhilfen nach Absatz 1 besteht für Versicherte, die das
(2) Ist für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur_ bei einer
nach § 35 festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien;
bis zur Höhe dieses Betrags. Für andere Arznei- oder für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Bun-
Verbandmittel trägt die Krankenkasse die vollen Kosten desausschuß der Ärzte und Krankenkassen in den Richtli-
abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung. nien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2491
(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erfor- gung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte
derlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 Satz 3
die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, gilt entsprechend.
daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder
sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Heilmit-
tel nach § 32, wenn sie im Anwendungsgebiet der ausge-
schlossenen Arzneimittel verwendet werden.
§ 34
Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel § 35
(1) Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll- Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
endet haben, sind von der Versorgung nach§ 31 folgende (1) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwen- bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,
dungsgebieten ausgeschlossen: für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festge-
1 . Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten setzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel
und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen mit
Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, 1. denselben Wirkstoffen,
Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösen-
den Mittel, 2. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirk-
stoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stof-
2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei fen,
Pilzinfektionen,
3. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbarer Wir-
3. Abführmittel, kung, insbesondere Arzneimittelkombinationen,
4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
zusammengefaßt werden; unterschiedliche Bioverfügbar-
keiten wirkstoffgleicher Arzneimittel sind zu berücksichti-
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind. Die nach
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Satz 2 Nr. 2 und 3 gebildeten Gruppen müssen gewährlei-
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem Bun-
desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit sten, daß Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt wer-
den und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen
Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach
zur Verfügung stehen; ausgenommen von diesen Gruppen
§ 31 weitere Arzneimittel ausschließen, die ihrer Zweckbe-
sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren
stimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesund-
heitsstörungen verordnet werden. Dabei ist zu bestimmen, Wirkungsweise neuartig ist und die eine therapeutische
Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen,
unter welchen besonderen medizinischen Voraussetzun-
bedeuten. Der Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-
gen die Kosten für diese Mittel von der Krankenkasse
kassen ermittelt auch die nach Absatz 3 notwendigen
übernommen werden. Bei der Beurteilung von Arzneimit-
rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder
teln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathi-
schen, phytotherapeutischen und anthroposophischen anderen geeigneten Vergleichsgrößen.
Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser (2) Sachverständigen der medizinischen und pharma-
Arzneimittel Rechnung zu tragen. zeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimit-
telhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vor der Entscheidung des Bundesausschusses Gelegen-
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für heit zur Stellungnahme zu geben; bei der Beurteilung von
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem Bun- Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind
desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit auch Stellungnahmen von Sachverständigen dieser The-
Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach rapierichtungen einzuholen. Die Stellungnahmen sind in
§ 31 unwirtschaftliche Arzneimittel ausschließen. Als die Entscheidung einzubeziehen.
unwirtschaftlich sind insbesondere Arzneimittel anzuse-
hen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen
Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder gemeinsam und einheitlich den jeweiligen Festbetrag auf
deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen der Grundlage von rechnerischen mittleren Tages- oder
Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt wer- Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen
den können oder deren therapeutischer Nutzen nicht fest. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
nachgewiesen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. können einheitliche Festbeträge für Verbandmittel festset-
zen. Für die Stellungnahmen der Sachverständigen gilt
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Absatz 2 entsprechend.
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- (4) Ein Festbetrag für Arzneimittel mit denselben Wirk-
desrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstritte- stoffen (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) kann erst drei Jahre nach
nem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis der ersten Zulassung eines wirkstoffgleichen Arzneimittels
bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht über- festgesetzt werden.
nimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen,
inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, (5) Die Festbeträge sind so festzusetzen, daß sie im
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbil- allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirt-
dung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse schaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung
nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven aus-
für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versor- zuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb aus-
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
lösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen rung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Bei der Festset- Sie kann dabei Umfang und Dauer im Einzelfall erforderli-
zung von Festbeträgen für Arzneimittel ist grundsätzlich cher Leistungen bestimmen.
von den preisgünstigen Apothekenabgabepreisen in der
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht
Vergleichsgruppe auszugehen; dabei ist sicherzustellen,
nur, soweit eine im Haushalt lebende P~rson den Kranken
daß eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelaus-
in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen
wahl möglich ist. Die Festbeträge sind mindestens einmal
im Jahr zu überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabstän- kann.
den an eine veränderte Marktlage anzupassen. (4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche
Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzuse-
(6) Für das Verfahren zur Festsetzung der Festbeträge
heri, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbe-
gilt § 213 Abs. 2 und 3.
schaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
(7) Die Festbeträge sind im Bundesarbeitsblatt bekannt-
zumachen. Klagen gegen die Festsetzung der Festbeträge
§ 38
haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren
findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Grup- Haushaltshilfe
peneinteilung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3, gegen die rech-
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen
nerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder ande-
wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Lei-
ren geeigneten Vergleichsgrößen nach Absatz 1 Satz 4
stung nach§ 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder§ 41 die
oder gegen sonstige Bestandteile der Festsetzung der
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.Vorausset-
Festbeträge ist unzulässig. zung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei
Beginn der Haushaltshilfe das achte Lebensjahr noch nicht
§ 36 vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen
ist.
Festbeträge für Hilfsmittel
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haus-
gemeinsam und einheitlich Hilfsmittel, für die Festbeträge haltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die
festgesetzt werden. Dabei sollen in ihrer Funktion gleichar- Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann
tige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefaßt dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und
werden. Den Verbänden der betroffenen Leistungserbrin- Dauer der Leistung bestimmen.
ger und den Verbänden der Behinderten ist vor der Ent-
scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die (3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht wei-
terführen kann.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam setzen für die (4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen
nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmittel für den Bereich oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versi-
eines Landes einheitliche Festbeträge fest. Für Brillen- cherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe
gestelle und Brillengläser sind getrennte Festbeträge fest- in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und
zusetzen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine
Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erfor-
(3) § 35 Abs. 5 Satz 1 , 2 und Satz 4 zweiter Halbsatz derlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten,
sowie Abs. 7 gilt. wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu
(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 213 den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Abs. 2 entsprechend.
§ 39
§ 37
Krankenhausbehandlung
Häusliche Krankenpflege
(1) Versicherte haben Anspruch auf Behandlung in
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer einem zugelassenen Krankenhaus(§ 108), wenn die Auf-
Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Kran- nahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht
kenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Kranken- durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher
hausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbe-
wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden handlung wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umfaßt
oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses
die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungs- alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der
pflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicher-
Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In ten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztli-
begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die che Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung
häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Ver-
bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festge- pflegung.
stellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen
(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein
erforderlich ist.
anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß häusliche Kran- Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder
kenpflege auch dann erbracht wird, wenn sie zur Siehe- teilweise auferlegt werden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2493
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ver- sicherungsgesetzes und des § 97 Abs. 1 des Reichs-
bände der Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die knappschaftsgesetzes solche Leistungen nicht erbracht
See-Krankenkasse gemeinsam erstellen unter Mitwirkung werden können.
der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztli- (5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 2 in
chen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Ent- Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollen-
gelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelasse- det haben, zahlen 10 Deutsche Mark je Kalendertag an die
nen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und Einrichtung. Die Zuzahlung beträgt 5 Deutsche Mark, vom
passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer 1. Januar 1991 an 10 Deutsche Mark je Kalendertag für
Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so längstens vierzehn Tage je Kalenderjahr, wenn die Lei-
zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen wer- stung nach Absatz 2 der Krankenhausbehandlung ver-
den können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwir- gleichbar ist oder sich an diese ergänzend anschließt. Die
ken, daß Kassenärzte und Versicherte das Verzeichnis bei innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der
der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhaus- gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zuzahlung
behandlung beachten. von 5 Deutsche Mark kalendertäglich sowie die nach § 39
Abs. 4 geleistete Zuzahlung ist auf die Zuzahlung nach
(4) Versicherte zahlen vom Beginn der Krankenhausbe-
Satz 2 anzurechnen. Die Zuzahlungen sind an die Kran-
handlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens
kenkasse weiterzuleiten.
vierzehn Tage 5 Deutsche Mark je Kalendertag an das
Krankenhaus. Die Zuzahlung ist an die Krankenkasse
§ 41
weiterzuleiten. Satz 1 gilt nicht für Versicherte bis zur
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres sowie für die Müttergenesungskuren
Zeit der teilstationären Krankenhausbehandlung. Die (1) Die Krankenkasse kann unter den in § 27 Satz 1
innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen
gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zuzahlung erforderliche Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur
von 5 Deutsche Mark kalendertäglich sowie die nach § 40 in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer
Abs. 5 Satz 2 geleistete Zuzahlung ist auf die Zuzahlung gleichartigen Einrichtung erbringen. Die Satzung der Kran-
nach Satz 1 anzurechnen. Vom 1. Januar 1991 an beträgt kenkasse kann vorsehen, daß die Kosten der Kur über-
die Zuzahlung nach Satz 1 10 Deutsche Mark. nommen werden oder dazu ein Zuschuß gezahlt wird.
(5) Die See-Krankenkasse kann für kranke Seeleute, die (2) § 40 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
ledig sind und keinen Haushalt haben, über den Anspruch
nach Absatz 1 hinaus Unterkunft und Verpflegung in § 42
einem Seemannsheim erbringen. Absatz 4 gilt.
Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Versicherte haben Anspruch auf-Belastungserprobung
§ 40
und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistun-
\
gen nicht erbracht werden können.
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbe-
handlung einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaß-
nahmen nicht aus, um die in § 27 Satz 1 und § 11 Abs. 2 § 43
beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse
aus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen in Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Form einer ambulanten Rehabilitationskur erbringen. Die Die Krankenkasse kann als ergänzende Leistungen
Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten 1. den Rehabilitationssport fördern, der Versicherten ärzt-
der Kur einen Zuschuß von bis zu 15 Deutsche Mark lich verordnet und in Gruppen unter ärztlicher Betreu-
täglich vorsehen. ung ausgeübt wird,
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann 2. solche Leistungen zur Rehabilitation erbringen, die
die Krankenkasse stationäre Behandlung mit Unterkunft unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der
und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbrin- Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabi-
gen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. litation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den
berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation oder
(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens vier den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung
Wochen erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 und 2 gehören,
können nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchfüh-
wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung gelei-
rung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden,
stet hat oder leistet.
deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
getragen oder bezuschußt worden sind, es sei denn, eine
vorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen drin- Zweiter Titel
gend erforderlich.
Krankengeld
(4) Leistungen nach Absatz 2, die nicht anstelle einer
sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung durchge- § 44
führt werden, werden nur erbracht, wenn nach den für Krankengeld
andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vor-
schriften mit Ausnahme des § 1305 Abs. 1 der Reichsver- (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn
sicherungsordnung, des § 84 Abs. 1 des Angestelltenver- die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer darf das bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das
§§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Die nach § 5 Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berech-
Abs. 1 Nr. 5, 6, 9 oder 10 sowie die nach § 10 Versicherten net. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es
haben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit
die nach§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch dreißig Tagen anzusetzen. ·
auf Übergangsgeld haben.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von
(2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfä-
Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem higkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, min-
späteren Zeitpunkt entstehen lassen. destens das während der letzten abgerechneten vier
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch
bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen
Vorsch ritten. die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.
Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des
§ 45 Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentli-
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes chen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu
teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1
es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur und 2 niclit möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalen-
und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine dermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsent-
andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht gelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.
beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind
das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 10 Abs. 4 (3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeits-
und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten. verrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen
zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorse-
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in
hen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgelt-
jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für fünf
ersatzfunktion erfüllt.
Arbeitstage.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach (4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitrags-
Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen pflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte,
ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalen-
von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen dertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfä-
Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird higkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Ein-
der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, malig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 227) und die Beträge
bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen
(5) Das Krankengeld erhöht sich jeweils nach Ablauf
dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die
eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums
gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen
um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzli-
späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung,
chen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt
Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurech-
nach dem jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt
nen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht
worden sind. Es darf nach der Anpassung 80 vom Hundert
durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungs-
grenze (§ 223 Abs. 3) nicht übersteigen.
§ 46
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berück-
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht sichtigt.
1 . bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer § 48
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4,
§§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, Dauer des Krankengeldes
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der (1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche
ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen
derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig
Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Ver-
Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage
sicherten entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der
des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der
siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.
Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die
Leistungsdauer nicht verlängert.
§ 47
Höhe und Berechnung des Krankengeldes (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum
wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen
(1) Das Krankengeld beträgt 80 vom Hundert des erziel- Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines
ten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Kran-
soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelent- kengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt
gelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Kranken-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2495
geld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den
sechs Monate überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurück-
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und fordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte
Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Ver- als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzu-
fügung standen. zahlen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Kran- (2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
kengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf
Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt 1. des Altersgeldes, vorzeitigen Altersgeldes oder der
wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksich- Landabgaberente aus der Altershilfe für Landwirte,
tigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, 2. der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bleiben unberücksichtigt. wegen Berufsunfähigkeit,
§ 49 3. der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des
Reichsknappschaftsgesetzes oder Bergmannsrente
Ruhen des Krankengeldes
nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgeset-
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, zes oder
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges 4. einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies oder einer staatlichen Stelle außerhalb des Geltungs-
gilt nicht für einmalig gezahltes _ Arbeitsentgelt; bereichs dieses Gesetzbuchs gezahlt wird,
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach
nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären
Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen, Behandlung an zuerkannt wird.
2. solange Versicherte Erziehungsurlaub nach dem Bun-
deserziehungsgeldgesetz erhalten; dies gilt nicht, wenn
§ 51
die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erziehungsur-
laubs eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Wegfall des Krankengeldes,
Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versiche- Antrag auf Rehabilitation
rungspflichtigen Beschäftigung während des Erzie-
(1) Sind Versicherte nach ärztlichem Gutachten als
hungsurlaubs erzielt worden ist, erwerbsunfähig anzusehen, kann ihnen die Krankenkasse
3. solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Versorgungs- eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie
krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeits- 1
einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen
losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbei- haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder
tergeld oder Schlechtwettergeld beziehen oder der gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Arbeitsför- dieses Gesetzbuchs, kann ihnen die Krankenkasse eine
derungsgesetz ruht, und zwar auch insoweit, als das Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder
Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen, einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation bei einem
4. solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Leistungsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen ver- Gesetzbuchs oder einen Antrag auf Rente wegen
gleichbar sind, von einem Träger der Sozialversiche- Erwerbsunfähigkeit bei einem Träger der gesetzlichen
rung oder einer staatlichen Stelle außerhalb des Gel- Rentenversicherung mit Sitz im Geltungsbereich dieses
tungsbereichs dieses Gesetzbuchs erhalten, Gesetzbuchs zu stellen haben.
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht (2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den
gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung inner- Bezug des Altersruhegeldes oder des Altersgeldes und
halb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit haben sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet,
erfolgt. kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen
§ 50 setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu
stellen haben.
Wegfall und Kürzung des Krankengeldes
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag
(1) Versicherte haben vom Beginn der nachstehenden
nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der
Leistungen an keinen Anspruch auf Krankengeld:
Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf
1. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen gezahlt wird, Dritter Titel
3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, Leistungsbeschränkungen
4. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1
und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn § 52
sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
rung oder einer staatlichen Stelle außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzbuchs gezahlt werden. Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder
Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vor-
hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses sätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe schaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeein-
beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die satz und bis zu fünfundzwanzig Pflegeeinsätzen je Kalen-
Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern. dermonat. An einem Tag können mehrere Pflegeeinsätze
in Anspruch genommen werden. Die Aufwendungen der
Krankenkasse für die Leistung nach Satz 1 bis 4 dürfen im
Einzeltall 750 Deutsche Mark je Kalendermonat nicht
Sechster Abschnitt übersteigen.
Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden vom 1 . Januar
§ 53 1991 an erbracht.
Personenkreis
§ 56
(1) Versicherte, die nach ärztlicher Feststellung wegen
einer Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, daß sie Urlaub oder Verhinderung der Pflegeperson
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Kann die Pflege und Versorgung schwerpflegebedürfti-
Verrichtungen im Abl~uf des täglichen Lebens auf Dauer in
ger Versicherter wegen Erholungsurlaubs oder anderwei-
sehr hohem Maße der Hilfe bedürfen (Schwerpflegebe-
tiger Verhinderung der Pflegeperson zeitweise nicht
dürftige), erhalten häusliche Pflegehilfe. erbracht werden, wird die häusliche Pflegehilfe über den
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit ein Rahmen des § 55 hinaus im erforderlichen Umfang für
Anspruch nach § 37 besteht. längstens vier Wochen je Kalenderjahr erbracht, wenn die
Pflegeperson den Schwerpflegebedürftigen vor der Ver-
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschlie- hinderung mindestens zwölf Monate gepflegt hat. Die Auf-
ßen gemeinsam und einheitlich Richtlinien zur Abgrenzung wendungen der Krankenkasse für die Leistung nach
des Personenkreises der Schwerpflegebedürftigen. Sie Satz 1 dürfen im Einzelfall 1 800 Deutsche Mark nicht
haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bun- überschreiten. Werden die Versicherten während dieser
desverbände der Pflegeberufe sowie der Behinderten zu Zeit außerhalb ihres Haushalts oder ihrer Familie gepflegt,
beteiligen. übernimmt die Krankenkasse die dadurch entstehenden
Kosten bis zur Höhe des Betrages, den sie bei Pflege und
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Versorgung der Versicherten in ihrem Haushalt oder ihrer
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie aufzuwenden hätte.
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zur Abgrenzung des Personenkreises der Schwerpflege- § 57
bedürftigen erlassen. Geldleistung
§ 54 (1) Auf Antrag der schwerpflegebedürftigen Versicher-
ten kann die Krankenkasse ihnen anstelle der häuslichen
Anspruchsvoraussetzungen Pflegehilfe einen Geldbetrag von 400 Deutsche Mark je
(1) Versicherte erhalten häusliche Pflegehilfe, wenn sie Kalendermonat zahlen, wenn die Schwerpflegebedürftigen
seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis die Pflege durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise
zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit minde- und in ausreichendem Umfang selbst sicherstellen kön-
stens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums nen.
und in den letzten sechzig Kalendermonaten vor Feststel-
(2) Die Geldleistung nach Absatz 1 wird nur gezahlt,
lung der Schwerpflegebedürftigkeit mindestens sechsund-
wenn die Pflegeperson auch bei Ausübung einer Erwerbs-
dreißig Kalendermonate Mitglied oder nach § 10 versichert
tätigkeit zu einer ausreichenden Pflege in der Lage ist.
waren. Der Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988
die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit
(3) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den
dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur
gesamten Kalendermonat, ist der Geldbetrag entspre-
geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig
chend zu mindern.
war.
(2) Bei Versicherten, die keine Erwerbstätigkeit ausge- (4) Die Geldleistung wird vom 1. Januar 1991 an
übt haben, tritt an die Stelle der erstmaligen Aufnahme gezahlt.
einer Erwerbstätigkeit der Tag der Geburt. Für versicherte
Kinder gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
als erfüllt, wenn sie ein Elternteil erfüllt. Siebter Abschnitt
Sterbegeld
§ 55
Inhalt der Leistung § 58
Sterbegeld
(1) Die häusliche Pflegehilfe soll die Pflege und Versor-
gung schwerpflegebedürftiger Versicherter in ihrem Haus- Beim Tod eines Versicherten wird ein Zuschuß zu den
halt oder dem ihrer Familie ergänzen. Sie ist darauf auszu- Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Ver-
richten, daß Pflegebedürftige möglichst dort verbleiben storbene am 1. Januar 1989 versichert war. Das Sterbe-
können und stationäre Pflege vermieden wird. Sie umfaßt geld wird an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs-
die im Einzelfall notwendige Grundpflege und hauswirt- kosten trägt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2497
§ 59 Neunter Abschnitt
Höhe des Sterbegeldes Härtefälle
Das Sterbegeld beträgt beim Tod eines Mitglieds 2 100 § 61
Deutsche Mark, beim Tod eines nach § 10 Versicherten
1 050 Deutsche Mark. Vollständige Befreiung
(1) Die Krankenkasse hat
1. Versicherte von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband-
Achter Abschnitt und Heilmitteln sowie zu stationären Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen nach § 23 Abs. 4, §§ 24, 40
Fahrkosten
Abs. 2 oder§ 41 zu befreien,
§ 60 2. den von den Versicherten zu tragenden Teil der
berechnungsfähigen Kosten bei der Versorgung mit
Fahrkosten Zahnersatz zu übernehmen und
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 3. die im Zusammenhang mit einer Leistung der Kranken-
und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte kasse notwendigen Fahrkosten von Versicherten zu
nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit übernehmen,
einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Welches
wenn die Versicherten unzumutbar belastet würden.
Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medi-
zinischen Notwendigkeit im Einzelfall. (2) Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn
1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-
(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in halt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen
Höhe des 20 Deutsche Mark je Fahrt übersteigenden Bezugsgröße nach § 18 'des Vierten Buches nicht über-
Betrages
schreiten,
1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden, 2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegs-
2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, opferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,
wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-
3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der
förderungsgesetz oder im Rahmen der Anordnungen
Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen
der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle För-
Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen
derung der beruflichen Ausbildung oder über die
oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu
Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erhält oder
erwarten ist (Krankentransport).
3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer
Im übrigen übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten, ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe
wenn der Versicherte durch sie unzumutbar belastet oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.
würde (§ 61) oder soweit § 62 dies vorsieht. Soweit Fahr-
ten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt wer- (3) Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicher-
den, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung von 20 Deut- ten gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsa-
sche Mark je Fahrt von dem Versicherten ein. men Haushalt lebender Angehöriger. Zu den Einnahmen
zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die
(3) Als Fahrkosten werden anerkannt Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung
1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten
Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigun- oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungs-
gen, gesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt
werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein
nach dem Bundesversorgungsgesetz.
öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann,
der nach § 133 berechnungsfähige Betrag, (4) Der in Absatz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz
erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt
3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Ret-
lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hun-
tungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel,
dert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt
ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden
lebenden Angehörigen um 10 vom Hundert der monat-
kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches.
4. bei Benutzung eines privaten. Kraftfahrzeugs für jeden (5) Der Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 1 darf
gefahrenen Kilometer 31 Deutsche Pfennige, höch- keine Angaben über das Einkommen des Versicherten
stens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.
nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels
entstanden wären. § 62
Teilweise Befreiung
(4) Die Kosten des Rücktransports in den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzbuchs werden nicht übernommen. (1) Die Krankenkasse hat die dem Versicherten wäh-
§ 16 Abs. 5 und § 18 bleiben unberührt. rend eines Kalenderjahres entstehenden notwendigen
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fahrkosten und Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und kasse in ihre Satzung Bestimmungen über die Erprobung
Heilmitteln zu übernehmen, soweit sie die Belastungs- einer Beitragsrückzahlung aufzunehmen. Der Landesver-
grenze übersteigen. Sie beträgt bei jährlichen Bruttoein- band, für Ersatzkassen deren Verbände, bestimmen, wel-
nahmen zum Lebensunterhalt bis zur Höhe der Jahres- che Krankenkasse die Satzungsregelung vorzunehmen
arbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) 2 vom Hundert, bei hat. Die Ersatzkassen können die Erprobung auf eine
höheren Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 4 vom Region beschränken. Die Verbände haben in ihrer Sat-
Hundert dieser Einnahmen. Die Krankenkasse kann ins- zung eine Umlage der Mitgliedskassen vorzusehen, um
besondere bei regelmäßig entstehenden Fahrkosten und die Belastung der durchführenden Krankenkasse aus der
Zuzahlungen eine Kostenübernahme in kürzeren Zeitab- Beitragsrückzahlung auszugleichen.
ständen vorsehen. Bei der Ermittlung des von der Kran-
kenkasse zu übernehmenden Anteils an Fahrkosten und (2) Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei
Zuzahlungen sowie der Belastungsgrenze nach Satz 1 Monate versichert waren, erhalten eine Beitragsrückzah-
werden die Fahrkosten und Zuzahlungen der mit dem lung, wenn sie und ihre nach § 10 versicherten Angehöri-
Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ange- gen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der
hörigen und ihre Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Sie
jeweils zusammengerechnet. beträgt jährlich ein Zwölftel des Jahresbeitrags des Mit-
glieds, bei Arbeitnehmern einschließlich des Arbeitgeber-
(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach anteils, und wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
Absatz 1 sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Haben die
ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehöri- Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen weniger
gen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden als ein Zwölftel des Jahresbeitrags des Mitglieds betragen,
weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Ange- wird der Unterschiedsbetrag zurückgezahlt. Die im Dritten
hörigen um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße und Vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Aus-
nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. nahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und § 24 sowie
(3) § 61 Abs. 3 und 5 gilt. Leistungen für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, bleiben unber.ücksichtigt.
Zehnter Abschnitt
§ 66
Erprobungsregelungen
Unterstützung der Versicherten bei
Behandlungsfehlern
§ 63
Grundsatz Die Krankenkassen können die Versicherten bei der
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der
Die Krankenkasse kann neue Leistungen, Maßnahmen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus
und Verfahren, auch als Modellvorhaben, im Rahmen der Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116
Vorschriften dieses Abschnitts erproben, um die gesetz- des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen,
liche Krankenversicherung weiterzuentwickeln. Sie soll unterstützen.
dabei auf verstärkte Anreize hinwirken, Leistungen kosten-
günstig zu erbringen und sparsam in Anspruch zu neh-
§ 67
men.
Gesundheitsförderung und Rehabilitation
§ 64
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können zur
Kostenerstattung Erprobung
(1) Die Satzung kann zur Erprobung vorsehen, daß 1. Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesund-
Versicherte anstelle der in diesem Buch vorgesehenen heit, auch zur Gesundheitserziehung, sowie zur Re-
Sachleistungen Kostenerstattung wählen können. Die habilitation selbst durchführen und sich an solchen
Kostenerstattung kann auf bestimmte Gruppen von Versi- Maßnahmen anderer beteiligen oder sie fördern,
cherten und auf bestimmte Gruppen von Leistungen
beschränkt werden. Eine Regelung nach Satz 1 und 2 darf 2. sich an Maßnahmen anderer zur Behandlung akuter
nicht zu einer Kostenverlagerung auf andere öffentliche und chronischer Krankheiten beteiligen oder sie för-
Kostenträger führen. dern.
(2) Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung (2) Die Art der Maßnahmen und die Grundsätze der
zu regeln. Sie hat dabei auch festzulegen, daß die Versi- Beteiligung und Förderung sind in der Satzung festzu-
cherten für mindestens zwei Jahre an die gewählte legen.
Kostenerstattung gebunden sind, und Abschläge vom
Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende
Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen. § 68
Dauer und Auswertung
§ 65 Die Satzungsbestimmungen über Erprobungsregelun-
Beitragsrückzahlung gen sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Erpro-
bungen sind wissenschaftlich zu begleiten und auszuwer-
(1) In jedem Landesverband, dem mehr als zwei Mit- ten. Das Ergebnis der Auswertungen ist zu veröffentlichen.
gliedskassen angehören, hat mindestens eine Kranken- § 75 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2499
Viertes Kapitel (3) Für die Verträge der Verbände der Ersatzkassen mit
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die ärzt-
Beziehungen der Krankenkassen
zu den Leistungserbringern liche Versorgung ihrer Versicherten nach § 83 Abs. 3 gel-
ten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Erster Abschnitt (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die knappschaftliche
Allgemeine Grundsätze Krankenversicherung, soweit das Verhältnis zu den Ärzten
nicht durch die Bundesknappschaft nach den örtlichen
Verhältnissen geregelt ist.
§ 69
Anwendungsbereich
§ 73
Dieses Kapit~I regelt die Rechtsbeziehungen der Kran-
Kassenärztliche Versorgung
kenkassen zu Arzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apo-
theken und sonstigen Leistungserbringern. (1) Die kassenärztliche Versorgung gliedert sich in die
hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Inhalt und
§ 70 Umfang der hausärztlichen Versorgung bestimmen die
Vertragsparteien der Bundesmantelverträge.
Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
(2) Die kassenärztliche Versorgung umfaßt die
(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer
haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allge- 1. ärztliche Behandlung,
mein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse 2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-
entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährlei- gung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische
sten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend Behandlung,
und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen
nicht überschreiten und muß wirtschaftlich erbracht wer- 3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
den. 4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutter-
schaft,
(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer
haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane 5. Verordnung von medizinischen Leistungen der Rehabi-
Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken. litation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
6. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
§ 71
7. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit-
Beitragssatzstabilität teln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehand-
lung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilita-
Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben in
tionseinrichtungen,
den Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen
den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2) zu 8. Verordnung häuslicher Krankenpflege und häuslicher
beachten. Pflegehilfe,
9. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von
zweiter Abschnitt Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizini-
sche Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetz-
Beziehungen zu Ärzten und Zahnärzten lichen Aufgaben oder die die Versicherten für den
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benö-
Erster Titel tigen.
Sicherstellung der kassenärztlichen
(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit
und kassenzahnärztlichen Versorgung
Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie
nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2
§ 72 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung
Sicherstellung der kassenärztlichen und sind.
kassenzahnärztlichen Versorgung
(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden,
(1) Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen wirken zur wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur
Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung der Versi- Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht
cherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der
Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Kran-
Zahnärzte. kenhausbehandlung _sind in den geeigneten Fällen auch
die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Kran-
(2) Die kassenärztliche Versorgung ist im Rahmen der kenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzuge-
gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundes- ben. Das Verzeichnis nach§ 39 Abs. 3 ist zu berücksichti-
ausschüsse durch schriftliche Verträge der Kassenärztli- gen.
chen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkas-
sen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige (5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilneh-
und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter mende Arzt und die ermächtigte ärztlich geleitete Einrich-
Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der tung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preis-
medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärzt- vergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten und auf dem
lichen Leistungen angemessen vergütet werden. Verordnungsblatt ihre Entscheidung kenntlich machen, ob
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
die Apotheke ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arz- ärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die
neimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben darf. Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist.
Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Festbetrag nach§ 35 überschreitet, hat der Arzt den Versi-
(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftli-
cherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende
· Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. chen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte
sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnah- chend.
men zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie
im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der statio- (6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen
nären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die
ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen
erbracht. Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialver-
sicherung übernehmen.
§ 74
Stufenweise Wiedereingliederung (7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Ver-
Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten träge aufzustellen. Sie haben insbesondere die überbe-
und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme zirkliche Durchführung der kassenärztlichen Versorgung
ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassen-
Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der ärztlichen Vereinigungen zu regeln. Die Kassenärztlichen
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang Bundesvereinigungen haben auch Richtlinien über die
der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigne- Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kas-
ten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit senärztlichen Vereinigungen aufzustellen.
Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeig-
nete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ablei-
§ 75
stung der Vorbereitungszeiten von Ärzten in den Praxen
Inhalt und Umfang der Sicherstellung niedergelassener Kassenärzte benötigten Plätze zur Ver-
fügung stehen.
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen haben die kassen- § 76
ärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten
Freie Arztwahl
Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren
Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, (1) Die Versicherten können unter den zu der kassen-
daß die kassenärztliche Versorgung den gesetzlichen und ärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten (Kassenärz-
vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung ten), den ermächtigten Ärzten und ermächtigten ärztlich
umfaßt auch einen ausreichenden Notdienst. geleiteten Einrichtungen sowie den Zahnkliniken der Kran-
kenkassen frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfäl-
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-
len in Anspruch genommen werden. Die Inanspruch-
senärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der
nahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen richtet
Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzuneh-
sich nach den· hierüber abgeschlossenen Verträgen. Zahl
men. Sie haben die Erfüllung der den Kassenärzten oblie-
und Umfang der Eigeneinrichtungen dürfen auf Grund
genden Pflichten zu überwachen und die Kassenärzte,
vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die
soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5
Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 erfüllt sind.
vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten
anzuhalten. (2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer
der nächsterreichbaren an der kassenärztlichen Versor-
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-
gung teilnehmenden Ärzte oder ärztlich geleiteten Einrich-
senärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztli-
tungen in Anspruch genommen, hat der Versicherte die
che Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf
Mehrkosten zu tragen.
Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung
von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztli- (3) Die Versicherten sollen den an der kassenärztlichen
che Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalender-
Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die vierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatz- wechseln.
kassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersu- (4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den an
chungen zur Durchführung der allgemeinen· Wehrpflicht der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder
sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalent- die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung dem Versi-
scheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersu- cherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des
chungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern ver- bürgerlichen Vertragsrechts.
anlaßt werden. (5) Die Versicherten der Ersatzkassen können unter den
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas- an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz-
senärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztli- ten und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Versicherten
che Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstal- der knappschaftlichen Krankenversicherung unter den
ten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstalts- Knappschaftsärzten und den an der kassenärztlichen Ver-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2501
sorgung teilnehmenden Ärzten und ärztlich geleiteten Ein- (3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von
richtungen frei wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entspre- Gesetz und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vier-
chend. ten Buches gelten entsprechend. Für das Haushalts- und
Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die
zweiter Titel §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und
79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85 des
Kassen ärztliche
Vierten Buches entsprechend.
und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
§ 77 § 79
Kassenärztliche Vereinigungen und Selbstverwaltungsorgane
Bundesvereinigungen (1) Selbstverwaltungsorgane der Kassenärztlichen Ver-
(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertrage- einigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
nen Aufgaben der kassenärztlichen Versorgung bilden die gen sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
Kassenärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassen- (2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der
ärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kas- Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereini-
senärztliche Vereinigungen). Kassenärztliche Vereinigun- gungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.
gen, deren Bereiche am 1. Januar 1989 von der Regelung Für jede Kassenärztliche Vereinigung muß mindestens ein
nach Satz 1 abweichen, bestehen fort, wenn die für die Vertreter der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungs- Bundesvereinigung angehören.
behörden der Länder ihre Zustimmung nicht bis zum
31. Dezember 1989 versagen. (3) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und bei den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmen die
(2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Satzungen die Zahl der Vorstandsmitglieder.
Verwaltungsbehörden der Länder können ihre Zustim-
mung nach Absatz 1 Satz 2 unter Einhaltung einer einjäh- (4) Für die Haftung der Mitglieder der Selbstverwal-
rigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen. tungsorgane gilt § 42 Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches
Versagen oder widerrufen sie die Zustimmung, regeln sie entsprechend.
die Durchführung der erforderlichen Organisationsände-
rungen. § 80
(3) Ordentliche Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständi- Wahlen
gen Kassenärztlichen Vereinigung sind die zugelassenen (1) Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglie-
Ärzte. Außerordentliche Mitglieder der für die Führung des der der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen getrennt
Arztregisters zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl die
sind die in das Arztregister eingetragenen nichtzugelasse- Mitglieder der Vertreterversammlungen. Die außerordentli-
nen Ärzte. chen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kas- im Verhältnis ihrer Zahl zu der der ordentlichen Mitglieder
senärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärzt- in der Vertreterversammlung vertreten, höchstens aber mit
liche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereini- einem Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung.
gungen). Die Vertreter der ordentlichen Mitglieder jeder Vertreter-
versammlung wählen aus dem Kreis der ordentlichen Mit-
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas- glieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer
senärztlichen Bundesvereinigungen sind Körperschaften und geheimer Wahl die ihr zustehenden Mitglieder der
des öffentlichen Rechts. Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesver-
(6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas- einigung. Entsprechendes gilt für die außerordentlichen
senärztlichen Bundesvereinigungen werden durch ihre Mitglieder.
Vorstände oder einzelne Vorstandsmitglieder gerichtlich
(2) Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und
und außergerichtlich vertreten. Das Nähere bestimmt die
Satzung. geheimer Wahl
§ 78 1: aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellver-
tretenden Vorsitzenden,
Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen,
Vermögen, Statistiken 2. die Mitglieder des Vorstandes,
3. den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertre-
(1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen führt der Bundesminister für Arbeit und Sozial- tenden Vorsitzenden des Vorstandes.
ordnung, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereini- Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stell-
gungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen vertreter dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder stellver-
obersten Verwaltungsbehörden der Länder. tretender Vorsitzender des Vorstandes sein.
(2) Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer (3) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Kas-
Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen Ver- senärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
einigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige Bundesvereinigungen werden für vier Jahre gewählt. Die
oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der
Vereinigungen ihren Sitz haben. Die Aufsicht ist im Beneh- Wahl jeweils mit dem Schluß des vierten Kalenderjahres.
men mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur
der beteiligten Länder wahrzunehmen. Amtsübernahme ihrer Nachfolger im Amt.
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 81 (2) Die Vergütungen der an der kassenärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Ein-
Satzung
richtungen werden von den Landesverbänden der Kran-
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. kenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbe- Gesamtverträge geregelt.
hörde. Sie muß Bestimmungen enthalten über
(3) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Ver-
1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung, sorgung der Ersatzkassen teilnehmenden Ärzte und ärzt-
2. Zusammensetzung, Wahl, Amtsführung sowie Aufga- lich geleiteten Einrichtungen werden in den Verträgen
ben und Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane, nach § 83 Abs. 3 geregelt. Die Vergütungen in der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung werden in den Verträ-
3. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung, gen nach § 83 Abs. 4 geregelt.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5. Aufbringung und Verwaltung der Mittel, § 83
6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, Gesamtverträge
7. Änderung der Satzung, (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit
8. Art der Bekanntmachungen. den Landesverbänden der Krankenkassen mit Wirkung für
die beteiligten Krankenkassen Gesamtverträge über die
(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errich- kassenärztliche Versorgung. Gesamtverträge für Kranken-
tet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen kassen, die sich über den Bereich einer Kassenärztlichen
Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufga- Vereinigung hinaus erstrecken, werden von den Kassen-
ben dieser Stellen enthalten.
ärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Bundes- oder
(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Landesverband geschlossen, dessen Mitglied die betref-
müssen Bestimmungen enthalten, nach denen fende Krankenkasse ist. Die Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen können den Abschluß den beteiligten Kassen-
1. die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
ärztlichen Vereinigungen, die beteiligten Bundes- und Lan-
abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten
desverbände der Krankenkassen können den Abschluß
Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbe-
einander übertragen. Die beteiligten Krankenkassen sind
zirkliche Durchführung der kassenärztlichen Versor-
vor Abschluß der Verträge anzuhören.
gung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kas-
senärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen (2) In den Gesamtverträgen sind auch Verfahren zu
Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind, vereinbaren, die die Prüfung der Abrechnungen auf Recht-
2. die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92 und § 135 Abs. 3 mäßigkeit durch Plausibilitätskontrollen der Kassenärztli-
für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mit- chen Vereinigungen, insbesondere auf der Grundlage von
glieder verbindlich sind. Stichproben, ermöglichen. Dabei sind Anzahl und Häufig-
keit der Prüfungen festzulegen.
(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen
r:!"Üssen Bestimmungen enthalten über die Fortbildung der (3) Die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärzt-
Arzte auf dem Gebiet der kassenärztlichen Tätigkeit, das lichen Bundesvereinigungen schließen mit Wirkung für die
Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die beteiligten Krankenkassen Verträge über die vertragsärzt-
T eilnahmepflicht. liche Versorgung. Absatz 2, § 82 Abs. 1 und § 85 gelten
entsprechend.
(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen
müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren (4) Die Bundesknappschaft und die Kassenärztlichen
zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder Bundesvereinigungen schließen, soweit die ärztliche Ver-
bestimmen, die ihre kassen- oder vertragsärztlichen Pflich- sorgung durch Kassenärztliche Vereinigungen sicherge-
ten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen stellt wird, Verträge. Absatz 2, § 82 Abs. 1 und§ 85 gelten
nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung entsprechend.
Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des
Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteili- § 84
gung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen Vereinbarung von Richtgrößen
kann bis zu 20 000 Deutsche Mark betragen. Ein Vorver-
fahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Die Partner der Gesamtverträge vereinbaren arztgrup-
penspezifisch jeweils Richtgrößen für das Volumen verord-
neter Leistungen, insbesondere von Arznei- und Heilmit-
Dritter Titel teln. Die Vereinbarungen haben die Entwicklung der Zahl
Verträge auf Bundes- und Landesebene und der Altersstruktur der behandelten Personen sowie die
Preiswürdigkeit der Verordnungen zu berücksichtigen.
§ 82
Grundsätze § 85
Gesamtvergütung
(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge verein-
baren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den (1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe des
Bundesverbänden der Krankenkassen in Bundesmantel- Gesamtvertrages für die gesamte kassenärztliche Versor-
verträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist gung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an
Bestandteil der Gesamtverträge. die Kassenärztliche Vereinigung.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2503
(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtver- für die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaß-
trag mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen verein- stab für die zahnärztlichen Leistungen. In den Bundes-
bart. Die Gesamtvergütung kann als Festbetrag oder auf mantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Orga-
der Grundlage des Bewertungsmaßstabs nach Einzellei- nisation der kassenärztlichen Versorgung notwendig sind,
stungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpau- insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren.
schale oder nach einem System berechnet werden, das Bei der Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter ist § 73
sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berech- Abs. 5 zu beachten. Die Sätze 1 und 2 gelten für die
nungsarten ergibt. Die Vertragsparteien sollen auch eine Verträge nach § 83 Abs. 3 und 4 entsprechend.
angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im
(2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den
Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit
Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmä-
vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach
ßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander
den§§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen
Die Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabstän-
vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die
den auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbe-
Aufstellung eines Heil- und Kostenplans sowie für pau-
schreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der
schale Material- und Laborkosten nicht zulässig.
medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem
(3) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages vereinba- Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftli-
ren die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter cher Leistungserbringung entsprechen.
Berücksichtigung der Praxiskosten, der für die kassenärzt-
liche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus sieben von
und des Umfangs der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestellten Ver-
einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsaus- tretern sowie je einem von den Bundesverbänden der
weitung beruhen. Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den Verbän-
den der Ersatzkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz
(4) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamt- führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter
vergütung unter die Kassenärzte. Sie wendet dabei den im der Krankenkassen.
Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festge-
setzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung sind Art (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstim-
und Umfang der Leistungen des Kassenarztes zugrunde menden Beschluß aller Mitglieder eine Vereinbarung über
zu legen. Eine Verteilung der Gesamtvergütung nur nach den Bewertungsmaßstab ganz oder teilweise nicht
der Zahl der Behandlungsfälle ist nicht zulässig. Der Ver- zustande, wird der Bewertungsausschuß auf Verlangen
teilungsmaßstab soll sicherstellen, daß eine übermäßige von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen
Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes verhütet wird. Vorsitzenden und vier weitere unparteiische Mitglieder
Der Verteilungsmaßstab kann eine nach Arztgruppen und erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsit-
Versorgungsgebieten unterschiedliche Verteilung vorse- zenden gilt § 89 Abs. 3 entsprechend. Von den weiteren
hen. unparteiischen Mitgliedern werden zwei Mitglieder von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied
§ 86 gemeinsam von den Bundesverbänden der Krankenkas-
Empfehlungen sen und der Bundesknappschaft benannt. Die Benennung
eines weiteren unparteiischen Mitglieds erfolgt durch die
(1) Die Bundesverbände der Krankenkassen, die Ver- Verbände der Ersatzkassen.
bände der Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gemein- (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der
sam eine Empfehlung über die angemessene Verände- Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Fest-
rung der Gesamtvergütungen abzugeben, es sei denn, die setzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Verein-
Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat eine ent- barung im Sinne von § 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 3 und 4.
sprechende Empfehlung abgegeben, der die Vertreter der
gesetzlichen Krankenversicherung und der Kassenärzte
zugestimmt haben. Wenn die Vertragspartner nichts ande- Vierter Titel
res vereinbaren, ist die Empfehlung einmal jährlich für den Zahntechnische Leistungen
Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jah-
res abzugeben. § 88
(2) Die Empfehlungen sollen bei Abschluß der Verträge Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen
nach § 83 berücksichtigt werden. Abweichende Verein-
(1) Die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bun-
barungen sind zulässig, soweit besondere regionale Ver-
desknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen ver-
hältnisse oder besondere Verhältnisse der Kassenarten
einbaren mit dem Bundesinnungsverband der Zahntechni-
dies erfordern und hierdurch der Grundsatz der Beitrags-
ker ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungs-
_satzstabilität (§ 141 Abs. 2) nicht gefährdet wird.
fähigen zahntechnischen Leistungen. Das bundeseinheitli-
che Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärzt-
§ 87
lichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.
Bundesmantelvertrag, einheitlicher
Bewertungsmaßstab (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen vereinbar~n mit den Innungs-
( 1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen verein- verbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die
baren mit den Bundesverbänden der Krankenkassen nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungs-
durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundes- fähigen zahntechnischen Leistungen. Die vereinbarten
mantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab Vergütungen sind Höchstpreise.
2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Zahntechnische Leistungen nach Absatz 1, die von Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter
einem Zahnarzt erbracht werden, sind Gegenstand der nach Absatz 4 führt der Bundesminister für Arbeit und
kassenzahnärztlichen Versorgung. Die Verträge nach § 83 Sozialordnung.
haben Höchstpreise vorzusehen, die die Preise nach
Absatz 2 unterschreiten. (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die
Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren
fünfter Titel Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-
Schiedswesen glieder der Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Ver-
fahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie
über die Verteilung der Kosten.
§ 89
Schiedsamt (7) Der Bundesinnungsverband der Zahntechniker, die
Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknapp-
(1) Kommt ein Vertrag über die kassenärztliche Versor- schaft und die Verbände der Ersatzkassen bilden ein
gung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das Bundesschiedsamt. Das Schiedsamt besteht aus sieben
Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb vom Bundesinnungsverband der Zahntechniker sowie je
von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Kündigt eine einem von den Bundesverbänden der Krankenkassen und
Vertragspartei einen Vertrag, hat sie die Kündigung dem der Bundesknappschaft sowie zwei von den Verbänden
zuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen. Kommt bis der Ersatzkassen bestellten Vertretern, einem unparteii-
zum Ablauf eines Vertrages ein neuer Vertrag nicht schen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-
zustande, setzt das Schiedsamt mit der Mehrheit seiner gliedern. Im übrigen gelten die Absätze 1 und 3 und
Mitglieder innerhalb von drei Monaten dessen Inhalt fest. Absatz 5 Satz 2 sowie die auf Grund des Absatzes 6 erlas-
In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen sene Schiedsamtsverordnung entsprechend.
Vertrages bis zur Entscheidung des Schiedsamts vorläufig
weiter. (8) Die lnnungsverbände der Zahntechniker, die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Verbände der
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Lan- Ersatzkassen bilden ein Landesschiedsamt. Das Schieds-
desverbände der Krankenkassen bilden je ein gemeinsa- amt besteht aus sieben von den lnnungsverbänden der
mes Schiedsamt für die kassenärztliche und die kassen- Zahntechniker sowie je einem von den Landesverbänden
zahnärztliche Versorgung (Landesschiedsamt). Das der Krankenkassen sowie zwei von den Verbänden der
Schiedsamt besteht aus Vertretern der Ärzte und der Ersatzkassen bestellten Vertretern, einem unparteiischen
Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteii- Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
schen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit- dern. Im übrigen gelten die Absätze 1 und 3 und Absatz 5
gliedern. Satz 1 sowie die auf Grund des Absatzes 6 erlassene
Schiedsamtsverordnung entsprechend.
(3) Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unpar-
teiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich
die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesver-
Sechster Titel
bände der Krankenkassen einigen. Die Amtsdauer beträgt
vier Jahre. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, Landesausschüsse
stellen die Beteiligten eine gemeinsame Liste auf, die und Bundesausschüsse
mindestens die Namen für zwei Vorsitzende und je zwei
weitere unparteiische Mitglieder sowie deren Stellvertreter § 90
enthalten muß. Kommt es nicht zu einer Einigung über den Landesausschüsse
Vorsitzenden, die unparteiischen Mitglieder oder die Stell-
vertreter aus der gemeinsam erstellten Liste, entscheidet (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Lan-
das Los, wer das Amt des Vorsitzenden, der weiteren desverbände der Krankenkassen bilden für den Bereich
unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben jedes Landes einen Landesausschuß der Ärzte und Kran-
hat. Die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. Die kenkassen und einen Landesausschuß der Zahnärzte und
Mitglieder des Schiedsamts führen ihr Amt als Ehrenamt. Krankenkassen. Für die Ersatzkassen nehmen deren Ver-
Sie sind an Weisungen nicht gebunden. bände die Aufgabe der Landesverbände nach Satz 1
wahr. Die Verbände der Ersatzkassen können diese Auf-
(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die gabe auf eine im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung
Bundesverbände der Krankenkassen und die Bundes- von den Ersatzkassen gebildete Arbeitsgemeinschaft oder
knappschaft bilden je ein Schiedsamt für die kassenärztli- eine Ersatzkasse übertragen.
che und die kassenzahnärztliche Versorgung (Bundes-
schiedsamt). Das Schiedsamt besteht aus fünf von der (2) Die Landesausschüsse bestehen aus einem unpar-
Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestellten Vertretern teiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit-
sowie je einem von den Bundesverbänden der Kranken- gliedern, acht Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der
kassen und der Bundesknappschaft bestellten Vertreter, Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der lnnungs-
unparteiischen Mitgliedern. Absatz 3 gilt entsprechend. krankenkassen und der landwirtschaftlichen Krankenkas-
sen. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unpar-
(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schieds- teiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich
ämter nach Absatz 2 führen die für die Sozialversicherung die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesver-
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. bände einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wer-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2505
den sie durch die für die Sozialversicherung zuständige Bundesknappschaft sowie die Verbände der Ersatzkassen
oberste Verwaltungsbehörde des Landes im Benehmen andererseits tragen die Kosten der Bundesausschüsse je
mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landes- zur Hälfte. § 90 Abs. 3 Satz 4 gilt
verbänden der Krankenkassen berufen. Besteht in dem
Bereich eines Landesausschusses ein Landesverband (4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Bundes-
einer bestimmten Kassenart nicht und verringert sich ausschüsse führt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
dadurch die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, verrin- ordnung.
gert sich die Zahl der Ärzte entsprechend. Die Vertreter
der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassen- § 92
ärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen
und ihre Stellvertreter werden von den Landesverbänden Richtlinien der Bundesausschüsse
der Krankenkassen bestellt. (1) Die Bundesausschüsse beschließen die zur Siche-
rung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien
(3) Die Mitglieder der Landesausschüsse führen ihr Amt über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und
als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den
beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ver- besonderen Erfordernissen der Versorgung psychisch
bände der Krankenkassen tragen die Kosten der Landes- Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen
ausschüsse je zur Hälfte. Der Bundesminister für Arbeit zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Sie sollen
und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit insbesondere Richtlinien beschließen über die
Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen, der Bundesverbände der 1. ärztliche Behandlung,
Krankenkassen, der Bundesknappschaft und der Ver- 2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-
bände der Ersatzkassen das Nähere über die Amtsdauer, gung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische
die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und Behandlung,
die Entschädigung für Zeitaufwand der Ausschußmitglie-
3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
der sowie über die Verteilung der Kosten.
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutter-
(4) Die Aufgaben der Landesausschüsse bestimmen schaft,
sich nach diesem Buch. Die Aufsicht über die Geschäfts- 5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungs-
führung der Landesausschüsse führen die für die Sozial-
methoden,
versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder. 6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit-
teln, Krankenhausbehandlung und häuslicher Pflege-
§ 91 hilfe,
Bundesausschüsse 7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die 8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen medizinischen
Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknapp- Leistungen und die Beratung über die medizinischen,
schaft und die Verbände der Ersatzkassen bilden einen berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen und einen Rehabilitation,
Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen. 9. Bedarfsplanung sowie den bedarfsgerechten und wirt-
schaftlichen Einsatz von medizinisch-technischen
(2) Die Bundesausschüsse bestehen aus einem unpar- Großgeräten.
teiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit-
gliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben
Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Festbe-
einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der lnnungs- träge nach § 35 so zusammenzustellen, daß dem Arzt der
krankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen Preisvergleich und die Auswahl therapiegerechter Verord-
sowie der knappschaftlichen Krankenversicherung. Über nungsmengen ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der
den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen
Mitglieder sowie über deren Stellvertreter sollen sich die zu gliedern. Um dem Arzteinetherapie- und preisgerechte
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Bundesver- Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können für die
bände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft und einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden
die Verbände der Ersatzkassen einigen. Kommt eine Eini- Gruppen zusammengefaßt werden:
gung nicht zustande, werden sie durch den Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit der 1. Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den Bundesverbän- 2. Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in
den der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
Verbänden der Ersatzkassen berufen. Die Vertreter der
3. Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken
Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen, die Vertreter der Krankenkas- oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit
sen und ihre Stellvertreter von den in Absatz 1 genannten besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Verbänden der Krankenkassen bestellt.§ 90 Abs. 3 Satz 1 Sachverständigen der medizinischen und pharmazeuti-
und 2 gilt. schen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelher-
steller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist Gele-
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen einer- genheit zur Stellungnahme zu geben; bei der Beurteilung
seits und die Bundesverbände der Krankenkassen, die von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I
auch Stellungnahmen von Sachverständigen dieser The- desminister für Arbeit und Sozialordnung gesetzten Frist
rapierichtungen einzuholen. Die Stellungnahmen sind in zustande oder werden die Beanstandungen des Bundes-
die Entscheidung einzubeziehen. ministers für Arbeit und Sozialordnung nicht innerhalb der
von ihm gesetzten Frist behoben, erläßt der Bundesmini-
(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arznei-
ster für Arbeit und Sozialordnung die Richtlinien. Soweit
mittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die
der Bundesausschuß die Gruppen nach§ 35 Abs. 1 Satz 2
Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine
Nr. 1 nicht gebildet hat, kann der Bundesminister für Arbeit
aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht
und Sozialordnung nach dem 1. Juli 1989 die Richtlinien
statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach
erlassen, ohne daß es einer gesonderten Fristsetzung
Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2
bedarf.
Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen
nach Absatz 2 Satz 3 oder gegen sonstige Bestandteile (2) Die Richtlinien sind im Bundesarbeitsblatt bekannt-
der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig. zumachen.
(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind
insbesondere zu regeln Siebter Titel
1. die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Vor- Voraussetzungen und Formen
aussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur der Teilnahme von Ärzten
Früherkennung zusammenzufassen sind, und Zahnärzten an der Versorgung
2. das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeich- § 95
nungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früher-
kennung von Krankheiten. Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigun- (1) An der kassenärztlichen Versorgung nehmen zuge-
gen haben die bei Durchführung von Maßnahmen zur lassene und ermächtigte Ärzte sowie ermächtigte ärztlich
Früherkennung von Krankheiten anfallenden Ergebnisse geleitete Einrichtungen teil. Die Zulassung erfolgt für den
zu sammeln und auszuwerten. Dabei ist sicherzustellen, Ort der Niederlassung als Arzt (Kassenarztsitz).
daß Rückschlüsse auf die Person des Untersuchten aus-
(2) Um die Zulassung als Kassenarzt kann sich jeder
geschlossen sind.
Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder
(5) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist zu Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister
regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Vor- werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden
aussetzungen und nach welchen Verfahren die Ärzte die Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztre-
Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten gister erfolgt auf Antrag nach Ableistung einer einjährigen
zu unterrichten haben. Vorbereitungszeit für Kassenärzte sowie einer zweijähri-
gen Vorbereitungszeit für Kassenzahnärzte. Das Nähere
(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 über regeln die Zulassungsverordnungen.
den bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von
medizinisch-technischen Großgeräten sind auch Regelun- (3) Die Zulassung bewirkt, daß der Kassenarzt Mitglied
gen über den Ausschluß der Vergütung solcher Leistungen der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärzt-
zu treffen, die mit nicht in die Standortplanung einbezoge- lichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der kassen-
nen medizinisch-technischen Großgeräten erbracht wer- ärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die
den. vertraglichen Bestimmungen über die kassenärztliche Ver-
sorgung sind für ihn verbindlich.
(7) Die Richtlinien der Bundesausschüsse sind Bestand-
teil der Bundesmantelverträge und der Verträge nach§ 83 (4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt
Abs. 3 und 4. oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung zur Teil-
§ 93 nahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt und
verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die
Übersicht über ausgeschlossene kassenärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die
Arzneimittel Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen soll entsprechend.
in regelmäßigen Zeitabständen die nach § 34 Abs. 1 oder (5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungs-
durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3 ausschusses, wenn der Kassenarzt seine Tätigkeit nicht
ganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der Ver- aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in ange-
sorgung nach§ 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer messener Frist zu erwarten ist.
Übersicht zusammenstellen. Die Übersicht ist im Bundes-
arbeitsblatt bekanntzumachen. (6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Vorausset-
zungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Kassenarzt die
kassenärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr
§ 94
ausübt oder seine kassenärztlichen Pflichten gröblich ver-
Wirksamwerden der Richtlinien letzt. Die Zulassung ist auch zu entziehen, wenn dem
Kassenarzt infolge gröblicher Verletzung seiner vertrags-
(1) Die von den Bundesausschüssen beschlossenen
ärztlichen Pflichten die vertragsärztliche Beteiligung ent-
Richtlinien sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
zogen worden ist.
ordnung vorzulegen. Er kann sie innerhalb von zwei Mona-
ten beanstanden. Kommen die für die Sicherstellung der (7) Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksam-
ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse der Bun- werden eines Verzichts oder mit dem Wegzug des Berech-
desausschüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom Sun- tigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2507
(8) Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kenkassen in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsit-
der Versicherten der Ersatzkassen ist zulässig, soweit und zenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Eini-
solange der Arzt oder die ermächtigte ärztlich geleitete gung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversiche-
Einrichtung an der kassenärztlichen Versorgung nach rung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Beneh-
Absatz 1 Satz 1 teilnimmt. Einzelheiten der Teilnahme an men mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere das Ver- Landesverbänden der Krankenkassen. § 96 Abs. 2 Satz ?
fahren der Beteiligung an der vertragsärztlichen Versor- bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.
gung sowie das Verfahren der Ermächtigung, werden in
den Verträgen nach § 83 Abs. 3 geregelt. Satz 2 gilt auch (3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3
für Vereinbarungen zu Inhalt und Umfang der hausärzt- des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren
lichen Versorgung im Rahmen der vertragsärztlichen Ver- vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78
sorgung. des Sozialgerichtsgesetzes).
(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollzie-
§ 96
hung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse an-
Zulassungsausschüsse ordnen.
(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulas- (5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulas-
sungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigun- sungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen
gen und die Landesverbände der Krankenkassen für den die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-
Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile waltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter
dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsaus- der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die
schuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahn- Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Landesver-
ärzte. bände der Krankenkassen diese nicht bestellen.
(2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern
der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die § 98
Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den
Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Kran- Zulassungsverordnungen
kenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbän- (1) Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere
den der Krankenkassen bestellt. Unter den Vertretern der über die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung
Ärzte muß ein außerordentliches Mitglied sein. Die Mitglie- sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfspla-
der der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehren- nung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie
amt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Kran- mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung
kenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit erlassen.
einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. (2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften
enthalten über
(3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden
bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die 1. die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mit-
Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie glieder der Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre
nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu
Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbän- gewährende Erstattung der baren Auslagen und Ent-
den der Krankenkassen getragen. schädigung für Zeitaufwand,
2. die Geschäftsführung der Ausschüsse,
(4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsaus-
schüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und 3. das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den
ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Kassenärztlichen Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichts-
Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkas- barkeit,
sen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat 4. die Verfahrensgebühren und die Verteilung der
aufschiebende Wirkung. Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände,
5. die Führung der Arztregister durch die Kassenärzt-
§ 97 lichen Vereinigungen und die Führung von Bundes-
Berufungsausschüsse arztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Lan- Register und die Registerakten, insbesondere durch
desverbände der Krankenkassen errichten für den Bezirk die betroffenen Ärzte und Krankenkassen,
jeder Kass_~närztlichen Vereinigung einen Berufungsaus-
schuß für Arzte und einen Berufungsausschuß für Zahn- 6. das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister,
ärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsaus- 7. die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke,
schüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereini-
gung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die 8. die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und
Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen er- Auswertung der für die mittel- und langfristige Sicher-
richten. stellung der kassenärztlichen Versorgung erforder-
lichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige
(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vor- Zusammenarbeit mit anderen Stellen, deren Unter-
sitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus richtung und die Beratung in den Landesausschüssen
Vertretern der Ärzte und der Landesverbände der Kran- der Ärzte und Krankenkassen,
2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
9. die Ausschreibung von Kassenarztsitzen, § 100
10. die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich Unterversorgung
der Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der
kassenärztlichen Tätigkeit, ( 1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Kranken-
kassen obliegt die als Voraussetzung für Zulassungsbe-
11. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbeson- schränkungen notwendige Feststellung, daß in bestimm-
dere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruf- ten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche
lichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen ärzt- Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht.
lich geleitete Einrichtungen durch die Zulassungsaus- Sie haben den für die betroffenen Gebiete zuständigen
schüsse zur Teilnahme an der kassenärztlichen Ver- Kassenärztlichen Vereinigungen eine angemessene Frist
sorgung ermächtigt werden können, die Rechte und zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung
Pflichten der ermächtigten Ärzte und ermächtigten einzuräumen.
ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie die Zulässig-
keit einer Vertretung von ermächtigten Krankenhaus- (2) Konnte durch Maßnahmen einer Kassenärztlichen
ärzten durch Ärzte mit derselben Gebietsbezeich- Vereinigung oder durch andere geeignete Maßnahmen die
nung, Sicherstellung nicht gewährleistet werden und dauert die
Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, haben die
12. den Ausschluß einer Zulassung oder Ermächtigung
Landesausschüsse mit verbindlicher Wirkung für die
von Ärzten, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr voll-
Zulassungsausschüsse nach deren Anhörung Zulas-
endet haben, sowie die Voraussetzungen für Ausnah-
sungsbeschränkungen in anderen Gebieten nach den
men von diesem Grundsatz, soweit die Ermächtigung
Zulassungsverordnungen anzuordnen.
zur Sicherstellung erforderlich ist, und in Härtefällen,
13. die Voraussetzungen, unter denen nach den Grund-
sätzen der Ausübung eines freien Berufes die Kas- § 101
senärzte Assistenten und Vertreter in der kassenärzt- Überversorgung
lichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die kas-
senärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können, In Fällen kasser.iärztlicher Überversorgung können die
Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach
14. die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung
den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter
durch Ärzte, denen die zuständige deutsche Behörde
Berücksichtigung der Richtlinien der Bundesausschüsse
eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
(§ 102) Zulassungsbeschränkungen anordnen.
ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die
zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistun-
gen nach Artikel 60 des EWG-Vertrages im Geltungs- § 102
bereich dieses Gesetzbuchs tätig werden,
Richtlinien zur Überversorgung
15. die zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versor-
gung notwendigen angemessenen Fristen für die (1) Die Bundesausschüsse beschließen in Richtlinien
Beendigung der kassenärztlichen Tätigkeit bei Ver- Bestimmungen über
zicht. 1. einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen
bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der kassenärzt-
Achter Titel lichen Versorgung,
Bedarfsplanung, Unterversorgung, 2. Maßstäbe für eine kassenärztliche Überversorgung,
Überversorgung 3. ergänzende Grundlagen, nach denen die Landesaus-
schüsse eine Gefährdung der zweckmäßigen und wirt-
§ 99 schaftlichen Versorgung auf Grund von Überversor-
Bedarfsplan gung im einzelnen zu bewerten haben,
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Ein- 4. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und
vernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen fachärztliche Versorgungsstruktur.
und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen (2) Die Verhältniszahlen nach Absatz 1 Nr. 1 sind erst-
mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der mals nach dem bundeseinheitlichen Versorgungsstand
von den Bundesausschüssen erlassenen Richtlinien auf vom 31. Dezember 1980 arztgruppenbezogen im Verhält-
Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der nis der Zahl der zugelassenen Kassenärzte zur Bevölke-
kassenärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der rung zu ermitteln. Die Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 2 sind
Entwicklung anzupassen. Die Ziele und Erfordernisse der arztgruppenbezogen festzulegen. Sie haben insbesondere
Raumordnung und Landesplanung sowie der Kranken- das Ausmaß des Überschreitens des allgemeinen bedarfs-
hausplanung sind zu beachten. Der Bedarfsplan ist in gerechten Versorgungsgrades nach Absatz 1 Nr. 1 zu
geeigneter Weise zu veröffentlichen. bestimmen, das die Annahme von Überversorgung recht-
fertigt. Überversorgung darf erst angenommen werden,
(2) Kommt das Einvernehmen zwischen den Kassen-
wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad
ärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Kran-
um wenigstens 50 vom Hundert überschritten ist. Die
kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen nicht
Maßstäbe für die Überversorgung sind ferner so festzu-
zustande, kann jeder der Beteiligten den Landesausschuß
legen, daß für mindestens 50 vom Hundert der regionalen
der Ärzte und Krankenkassen anrufen.
Planungsbereiche der Kassenärztlichen Vereinigungen im
(3) Die Landesausschüsse beraten die Bedarfspläne Bundesgebiet arztgruppenbezogen eine Überversorgung
nach Absatz 1 und entscheiden im Falle des Absatzes 2. nicht eintritt. Diese Planungsbereiche müssen in ihrer
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2509
Gesamtheit annähernd 50 vom Hundert der Bevölkerung Verhältniszahlen für den allgemeinen Versorgungsgrad
umfassen. Die regionalen Planungsbereiche sollen den sowie über das Verfahren bei der Anordnung von Zulas-
Stadt- und Landkreisen entsprechen. Die Maßstäbe sind sungsbeschränkungen bei kassenärztlicher Überversor-
spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und der tatsäch- gung. Zur Vermeidung von unbilligen Härten haben sie
lichen Entwicklung anzupassen. Regelungen für Ausnahmen von Zulassungsbeschränkun-
gen in Fällen vorzusehen, in denen
(3) In den ergänzenden Bewertungsgrundlagen nach
Absatz 1 Nr. 3 sind einheitliche Verfahren festzulegen, mit 1. die Zulassung eines Kassenarztes durch Tod, Verzicht
deren Hilfe die Gefährdung der zweckmäßigen und wirt- oder Entziehung endet und die Praxis durch einen
schaftlichen Versorgung auf Grund von Überversorgung Nachfolger fortgeführt werden soll,
mit Angaben zur Altersstruktur der Ärzte, des Patienten- 2. ein Arzt sich um die Zulassung mit der Maßgabe
aufkommens (Fallzahlen) und des Behandlungsaufwands bewirbt, seine kassenärztliche Tätigkeit gemeinschaft-
(Fallwerte) festgestellt werden kann. lich mit einem in einem von Zulassungsbeschränkun-
gen betroffenen Gebiet zugelassenen Kassenarzt aus-
zuüben, solange die kassenärztliche Tätigkeit gemein-
§ 103
schaftlich ausgeübt wird.
Zulassungsbeschränkungen
(3) Für die Verträge nach § 83 Abs. 3 gelten die Absätze
(1) Auf Antrag der zuständigen Kassenärztlichen Ver- und 2 entsprechend.
einigung, eines Landesverbands der Krankenkassen oder
eines Verbandes der Ersatzkassen stellen die Landesaus-
schüsse der Ärzte und Krankenkassen fest, ob eine Über- § 105
versorgung vorliegt und ob dadurch eine zweckmäßige Förderung der kassenärztlichen Versorgung
und wirtschaftliche kassenärztliche Versorgung gefährdet
ist. In diesen Fällen kann der Landesausschuß Zulas- (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen- haben mit
sungsbeschränkungen anordnen. Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finan-
(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu ziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die
begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbe- Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung zu
reiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Zum Betrei-
sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berück- ben von Einrichtungen, die der unmittelbaren medizini-
sichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzu- schen Versorgung der Versicherten dienen, oder zur
ordnen. Beteiligung an solchen Einrichtungen bedürfen die Kas-
senärztlichen Vereinigungen des Benehmens mit den Lan-
(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind zu befristen. desverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der
Sie dürfen die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Ersatzkassen.
Sie sind aufzuheben, wenn durch Veränderung der Maß-
stäbe nach § 102 Abs. , Nr. 2 die Voraussetzungen für (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf
eine Überversorgung entfallen. Dauert nach Ablauf von hinzuwirken, daß medizinisch-technische Leistungen, die
drei Jahren auch nach Anpassung der Maßstäbe die Über- der Arzt zur Unterstützung seiner Maßnahmen benötigt,
versorgung an, können die Zulassungsbeschränkungen wirtschaftlich erbracht werden. Die Kassenärztlichen Ver-
verlängert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die einigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rah-
Verlängerung. men der kassenärztlichen Versorgung von Gemein-
schaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte zu
(4) Bei Zulassungsbeschränkungen für Planungsbe- beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen
reiche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sind min- Erfordernissen genügt.
destens 50 vom Hundert der regionalen Planungsbereiche
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können den
für Zulassungen offenzuhalten.
freiwilligen Verzicht auf die Zulassung als Kassenarzt vom
zweiundsechzigsten Lebensjahr an finanziell fördern.
§ 104
Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen
Neunter Titel
(1) Die Zulassungsverordnungen bestimmen, unter wel-
chen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für wel- Wi rtsc h aftl ich ke its prüf u ng
che Dauer zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärzt-
lichen Versorgung in solchen Gebieten eines Zulassungs- § 106
bezirks, in denen eine kassenärztliche Unterversorgung Wirtschaftlichkeitsprüfung
eingetreten ist oder unmittelbar droht, Beschränkungen der kassenärztlichen Versorgung
der Zulassungen in hiervon nicht betroffenen Gebieten von
Zulassungsbezirken nach vorheriger Ausschöpfung ande- (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-
rer geeigneter Maßnahmen vorzusehen und inwieweit einigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der kassen-
hierbei die Zulassungsausschüsse an die Anordnung der ärztlichen Versorgung.
Landesausschüsse gebunden sind und Härtefälle zu
(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird geprüft
berücksichtigen haben.
durch ·
(2) Die Zulassungsverordnungen bestimmen nach Maß- 1. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich ve'"ordne-
gabe des § 102 auch das Nähere über die Anpassung der ter Leistungen nach Durchschnittswerten,
2
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. arztbezogene Prüfung bei Überschreitung der Richt- Dritter Abschnitt
größen nach § 84 und
Beziehungen zu Krankenhäusern
3. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordne- und anderen Einrichtungen
ter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen
und versichertenbeziehbaren Stichproben, die 2 vom § 107
Hundert der Ärzte je Quartal umfassen.
Krankenhäuser, Vorsorge-
Die Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 umfassen auch die oder Rehabilitationseinrichtungen
Häufigkeit von Überweisungen, Krankenhauseinweisun-
gen und Feststellungen der Arbeitsu, ifähigkeit. Die Lan- (1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind
desverbände der Krankenkassen und die Kassenärztli- Einrichtungen, die
chen Vereinigungen gemeinsam können über die in Satz 1
1 . der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
Nr. 1 bis 3 vorgesehenen Prüfungen hinaus andere arztbe-
zogene Prüfungsarten vereinbaren; dabei dürfen versi- 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung
chertenbeziehbare und versichertenbezogene Daten nur stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag
nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels erhoben, ver- entsprechende diagnostische und therapeutische Mög-
arbeitet oder genutzt werden. lichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich aner-
kannten Methoden arbeiten,
(3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Vertragspartner
vereinbaren die Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlich- 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-,
keit nach Absatz 2 gemeinsam. Sie haben mit der Ent- Funktions- und medizinisch-technischem Personal dar-
scheidung über die Einzelheiten der Durchführung der auf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und
Prüfungen Art und Umfang der Leistungen, die in die pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu
Prüfungen einbezogen werden, zu beschränken, wenn erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhü-
das Ziel der Prüfung auch auf diese Weise erreicht werden ten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburts-
kann. Sie haben dabei auch das Verfahren für die Fälle zu hilfe zu leisten,
regeln, in denen die Krankenkasse den Versicherten nach und in denen
den§§ 29, 30 und 64 Kosten erstattet. In den Verträgen ist
auch festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Einzel- 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden kön-
fallprüfungen durchgeführt und pauschale Honorarkürzun- nen.
gen vorgenommen werden.
(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im
(4) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Vertragspartner Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
bilden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Prüfungs-
und Beschwerdeausschüsse. Den Ausschüssen gehören 1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl
an. Den Vorsitz führt jährlich wechselnd ein Vertreter der a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehba-
Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Bei Stimmen- rer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der
schlag. gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entge-
genzuwirken (Vorsorge) oder
(5) Der Prüfungsausschuß entscheidet auf Antrag der
Krankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung, ob b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
der Kassenarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern
ärztlich geleitete Einrichtung gegen das Wirtschaftlich- oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den
keitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu tref- dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder
zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohenden
fen sind. Dabei sollen gezielte Beratungen weiteren Maß-
nahmen in der Regel vorangehen. Gegen die Entschei- Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu
beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung
dungen der Prüfungsausschüsse können die betroffenen
Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Kranken- zu verhüten oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden
oder zu mindern (Rehabilitation),
kasse, die betroffenen Landesverbände der Krankenkas-
sen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die
2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verant-
Beschwerdeausschüsse anrufen. Die Anrufung hat auf-
wortung und unter Mitwirkung von besonders geschul-
schiebende Wirkung. Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1
tem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesund-
und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden.
heitszustand der Patienten nach einem ärztlichen
Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß gilt als Vor-
Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von
verfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).
Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewe-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Prüfung der gungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und
Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambu- Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete
lanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen; § 83 Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkun-
Abs. 2 gilt entsprechend. gen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwick-
lung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
(7) Für die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der ver- und in denen
tragsärztlichen Versorgung gelten die Absätze 1 bis 6
entsprechend. An die Stelle der Landesverbände der 3. die Patienten untergebracht und verpflegt werden kön-
Krankenkassen treten die Verbände der Ersatzkassen. nen.
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§ 108 zes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen; der
Grundsatz der Selbstkostendeckung nach § 4 Satz 2 des
Zugelassene Krankenhäuser
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur
durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäu-
ser) erbringen lassen: § 110
1. Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförde- Kündigung von Versorgungsverträgen
rungsgesetzes, mit Krankenhäusern
2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines (1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von
Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz
oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbän-
3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den
den der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ver-
kassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3
bänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
Satz 1 genannten Gründen. Eine Kündigung ist nur zuläs-
sig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend
§ 109 bestehen. Bei Plankrankenhäusem ist die Kündigung mit
Abschluß von Versorgungsverträgen einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Auf-
mit Krankenhäusern hebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Kranken-
durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Kran- hausplan des Landes aufgenommen worden ist.
kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemein-
sam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der (2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genann-
Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Aufnahme ten Verbände erfolgt im Benehmen mit den als Pflegesatz-
der Hochschule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des parteien. betroffenen Krankenkassen. Sie wird mit der
Hochschulbauförderungsgesetzes, bei den Plankranken- Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirk-
häusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 sam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plan-
Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als krankenhäusern kann die Genehmigung versagt werden, (
Abschluß . des Versorgungsvertrags. Dieser ist für alle wenn das Krankenhaus nach dem Krankenhausfinanzie-
Krankenkassen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs rungsgesetz und dem Landesrecht bedarfsgerecht ist.
unmittelbar verbindlich.
(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsver- § 111
trags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Versorgungsverträge mit Vorsorge-
Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, oder Rehabilitationseinrichtungen
die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags
bewerben, entscheiden die Landesverbände der Kranken- (1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen
kassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam zur Vorsorge(§ 23 Abs. 4) oder Rehabilitation einschließ-
unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der lich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre
Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfor-
Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen dern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftli- erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach
chen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird. Absatz 2 besteht.
(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus Verbände der Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wir-
kung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsver-
1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirt-
träge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten
schaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder
Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtun-
2. für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gen, die
Versicherten nicht erforderlich ist.
1. die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags wer-
2. für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung
den mit der Genehmigung durch die zuständigen Landes-
der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären
behörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989
medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabili-
nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abge-
tation einschließlich der Anschlußheilbehandlung not-
schlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach
wendig sind.
§ 110 weiter.
§ 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesver-
(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird bände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes
das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Kran- und die Verbände der Ersatzkassen können einem nach
kenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten,
zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versor- soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitglieds-
gungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der kassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind ver- ein Bedarf besteht.
pflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetz-
buchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlun- (3) Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die
gen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgeset- vor dem 1. Januar 1989 stationäre medizinische Leistun-
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
gen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versor- wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die
gungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.
1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach (4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Ver-
Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landes- tragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teil-
verbände der Krankenkassen und die Verbände der weise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die
Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. Juni 1989 von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen
gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jeder-
machen. zeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
(4) Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder (5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur sam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Versorgung der Versicherten mit stationären medizini- Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sol-
schen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zuge- len Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach
lassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesver- Absatz 1 abgeben.
bänden der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr (6) Seim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei
gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit
Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden,
Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landes- die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilita-
behörde ist das Benehmen über Abschluß und Kündigung tionseinrichtungen zu beteiligen.
des Versorgungsvertrags herzustellen.
(5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Lei- § 113
stungen werden zwischen den Krankenkassen und den Wirtschaftlichkeitsprüfung
Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitations-
der Krankenhausbehandlung
einrichtungen vereinbart.
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ver-
(6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selb- bände der Ersatzkassen und der Landesausschuß des
ständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabili- Verbandes der privaten Krankenversicherung können
tationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und
die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen
übrigen die Absätze 1 bis 5.
Krankenhauses durch einvernehmlich mit dem Kranken-
hausträger bestellte Prüfer unter§uchen lassen. Kommt
§ 112 eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird dieser
Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen auf Antrag von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1
über Krankenhausbehandlung bestimmt. Der Prüfer ist bei Durchführung seines Auftrags
an Weisungen nicht gebunden.
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der (2) Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind ver-
L~ndeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigun- pflichtet, dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlan-
gen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, gen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen
um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhaus- Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
behandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs ent-
sprechen. (3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich
daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des
(2) Die Verträge regeln insbesondere Versorgungsvertrags nach § 110, in der nächstmöglichen
1. die allgemeinen Bedingungen der Krankenhaus- Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu
~ehandlung einschließlich der berücksichtigen. Die Vorschriften über Wirtschaftlichkeits-
prüfungen nach der Bundespflegesatzverordnung bleiben
a) Aufnahme und Entlassung der Versicherten, unberührt. ·
b) Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte,
Berichte und Bescheinigungen, (4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung
durch psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118) und
2. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der sozialpädiatrische Zentren (§ 119) werden von den Kran-
Krankenhausbehandlung, kenkassen in entsprechender Anwendung der nach § 83
3. Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlich-• Abs. 2, § 106 Abs. 2 und 3 und § 136 geltenden Regelun-
keits- und Qualitätsprüfungen, gen geprüft.
4. die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten
§ 114
im Krankenhaus,
Landesschiedsstelle
5. den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehand-
lung zur Rehabilitation oder Pflege. (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und die Landes-
Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. krankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der
Krankenhausträger im Land gemeinsam bilden für jedes
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach
31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, diesem Buch zugewiesenen Aufgaben.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2513
(2) Die Landesschiedsstelle besteht aus Vertretern der 2. die gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung
Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäuser in glei- der Patienten sowie über die Überlassung und Verwen-
cher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und dung von Krankenunterlagen,
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Vertreter der
3. die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchfüh-
Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den
rung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes,
Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden
der Ersatzkassen, die Vertreter der zugelassenen Kran- ~ 4. die Durchführung und Vergütung einer zeitlich begrenz-
kenhäuser und deren Stellvertreter von der Landeskran- ten vor- und nachstationären Behandlung im Kranken-
kenhausgesellschaft bestellt. Der Vorsitzende und die wei- haus einschließlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit
teren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten und der Verhinderung von Mißbrauch,
Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung 5. die allgemeinen Bedingungen der ambulanten Behand-
nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung lung im Krankenhaus.
des Verfahrens nach § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los
bestellt. Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreter Sie sind für die Krankenkassen, die Kassenärzte und die
bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar ver-
für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteii- bindlich.
schen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Lan- (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum
desbehörde auf Antrag einer beteiligten Organisation die 31 . Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande,
Vertreter und benennt die Kandidaten; die Amtsdauer der wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die
Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt. Diese wird
Jahr. hierzu um Vertreter der Kassenärzte in der gleichen Zahl
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkas-
Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes sen und Krankenhäuser vorgesehen ist (erweiterte
Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit Schiedsstelle). Die Vertreter der Kassenärzte werden von
der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt. Das Nähere
Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- wird durch die Rechtsverordnung nach § 114 Abs. 5
schlag. bestimmt. Für die Kündigung der Verträge sowie die ver-
tragliche Ablösung der von der erweiterten Schiedsstelle
(4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schieds- festgesetzten Verträge gilt § 112 Abs. 4 entsprechend.
stelle führt die zuständige Landesbehörde.
(4) Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 31. Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande,
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel- wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregie-
lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung rung bestimmt.
der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitauf-
(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
wand der Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten
sam, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die
Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3), die Geschäftsführung, das
Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesver-
Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren
bände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rah-
sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
menempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1
abgeben.
Vierter Abschnitt § 116
Beziehungen zu Krankenhäusern Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
und Kassenärzten Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung
können mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom
§ 115 Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der kassen-
Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen ärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt wer-
zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern den. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange
und Kassenärzten eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten
ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungs-
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die methoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Kran-
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und die Kassen- kenhausärzten nicht sichergestellt wird.
ärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskran-
kenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der
§ 117
Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem
Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Kassenärzten Polikliniken
und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambu-
Der Zulassungsausschuß (§ 96) ist verpflichtet, die poli-
lante und stationäre Behandlung der Versicherten zu
klinischen Institutsambulanzen der Hochschulen (Poliklini-
gewährleisten.
ken) auf Verlangen ihrer Träger zur ambulanten ärztlichen
Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3
(2) Die Verträge regeln insbesondere
genannten Personen zu ermächtigen. Die Ermächtigung
1 die Förderung des Belegarztwesens und der Behand- ist so zu gestalten, daß die Polikliniken die Untersuchung
lung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch und Behandlung der in Satz 1 genannten Personen in dem
Zusammenarbeit mehrerer Kassenärzte ambulant und für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchfüh-
stationär versorgt werden (Praxiskliniken), ren können. Das Nähere zur Durchführung der Ermächti-
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
gung regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Ein- Polikliniken und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter
vernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen Einrichtungen werden nach den für Kassenärzte geltenden
und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und Grundsätzen aus der kassenärzt!ichen Gesamtvergütung
einheitlich durch Vertrag mit den Trägern der Hochschul- vergütet. Die mit diesen Leistungen verbundenen allge-
kliniken. meinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztli-
chen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen
§ 118 Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in
Psychiatrische Institutsambulanzen den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts Abwei-
chendes bestimmt ist. Die den ermächtigten Krankenhaus-
(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind von dem Zulas- ärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Kranken-
sungsausschuß (§ 96) zur ambulanten psychiatrischen hausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abge-
und psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten rechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten
zu ermächtigen. Allgemeinkrankenhäuser mit selbständi- sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden
gen, gebietsärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilun- Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weiterge-
gen können von dem Zulassungsausschuß zur Durchfüh- leitet.
rung von Leistungen nach Satz 1 ermächtigt werden; die
Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine (2) Die Leistungen der psychiatrischen Institutsambulan-
ausreichende psychiatrische und psychotherapeutische zen und der sozialpädiatrischen Zentren werden unmittel-
Behandlung ohne die besonderen Untersuchungs- und bar von den Krankenkassen vergütet. Die Vergütung wird
Behandlungsmethoden des Krankenhauses nicht sicher- von den Landesverbänden der Krankenkassen und den
gestellt ist. Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam mit den Kran-
kenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im
(2) Die Behandlung durch psychiatrische Institutsambu-
Land vereinbart. Sie muß die Leistungsfähigkeit der Insti-
lanzen ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die
tutsambulanzen und der Zentren bei wirtschaftlicher
wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder
Betriebsführung gewährleisten.
wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die
Behandlung durch diese Institutsambulanzen angewiesen (3) Die Vergütung der Leistungen der Polikliniken, der
sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, daß die für die psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatri-
ambulante psychiatrische und psychotherapeutische schen Zentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleite-
Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fach- ter Einrichtungen kann pauschaliert werden. Bei den
kräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur öffentlich geförderten Krankenhäusern ist die Vergütung
Verfügung stehen. nach Absatz 1 um -einen Investitionskostenabschlag von
10 vom Hundert, bei den Polikliniken zusätzlich um einen
§ 119 Abschlag von 20 vom Hur:idert für Forschung und Lehre zu
Sozialpädiatrische Zentren kürzen.
(1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2
unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle
für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatri- nach § 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf
sche Behandlung bieten, können vom Zulassungsaus- Antrag einer Vertragspartei die Vergütung fest.
schuß (§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behand-
(5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung
lung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist
eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtun-
zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine
gen, Personal und Material des Dienstherrn oder vertrag-
ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzu-
liche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsent-
stellen.
gelt, das neben der Kostenerstattung auch ei_~en Vorteils-
(2) Die sozialpädiatrische Behandlung umfaßt die ärztli- ausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der Arzte werden
chen und nichtärztlichen Leistungen, insbesondere auch durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt.
psychologische Leistungen sowie ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation (§ 43), die erforderlich sind, um insbe-
sondere auch mit der in § 11 Abs. 2 genannten Zielset- § 121
zung eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu BelegärzUiche Leistungen
erkennen, zu verhindern, zu heilen oder in ihren Auswir-
kungen zu mildern. (1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken
gemeinsam mit Krankenkassen und zugelassenen Kran-
(3) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist kenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche
auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, belegärztliche Behandlung der Versicherten hin. Die Kran-
Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden kenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die
Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behan-
Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren deln (kooperatives Belegarztwesen).
sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng
zusammenarbeiten. (2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht
am Krankenhaus angestellte Kassenärzte, die berechtigt
§ 120 sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus
unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dien-
Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
ste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär
(1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztli- zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergü-
chen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, tung zu erhalten.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2515
(3) Die belegärztlichen Leistungen werden aus der kas- Ersatzkassen nach den §§ 109 bis 111 gemeinsam oblie-
senärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die Vergütung gen, eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, gilt
hat die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu § 213 Abs. 2 entsprechend.
berücksichtigen. Hierzu gehören auch leistungsgerechte
Entgelte für
1 . den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten Fünfter Abschnitt
und Beziehungen zu Leistungserbringern
2. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeord- von Heilmitteln
neter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behand-
lung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet § 124
wie der Belegarzt tätig werden. Zulassung
(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben wer-
§ 122 den, insbesondere Leistungen der physikalischen Thera-
Medizinisch-technische Großgeräte pie, der Sprachtherapie oder der Beschäftigungstherapie,
dürfen an Versicherte nur von zugelassenen -Leistungs-
(1) Krankenhäuser, Kassenärzte und Krankenkassen erbringern abgegeben werden.
wirken mit den zuständigen Landesbehörden in dem Groß-
geräteausschuß nach Absatz 3 zur bedarfsgerechten (2) Zuzulassen ist, wer
Versorgung der Versicherten mit leistungsfähigen, wirt- 1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbil-
schaftlich genutzten medizinisch-technischen Großgerä- dung sowie eine entsprechende zur Führung der
ten zusammen. Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
(2) Abgrenzung, Bedarf und Standorte der medizinisch- 2. eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens
technischen Großgeräte werden unter Berücksichtigung zwei Jahren nachweist, die innerhalb von zehn Jahren
des § 1O des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der vor Beantragung der Zulassung in unselbständiger
Großgeräte-Richtlinien des Bundesausschusses nach Tätigkeit und in geeigneten Einrichtungen abgeleistet
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 zwischen den Beteiligten im Groß- worden sein muß,
geräteausschuß abgestimmt. Das Ergebnis der Abstim- 3. über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmä-
mung ist von dem Landesausschuß der Ärzte und Kran- ßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewähr-
kenkassen bei der Durchführung der Großgeräte-Richt- leistet, und
linien sowie von den zuständigen Stellen bei der Anschaf-
4. die für die Versorgung der Versicherten geltenden Ver-
fung, Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer
einbarungen anerkennt.
Großgeräte nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz
zu beachten. (3) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und
ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1
(3) Für jedes Land oder für Teile des Landes wird von genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die
den Beteiligten nach Satz 2 ein Großgeräteausschuß Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen;
gebildet. Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Kran- Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
kenhäuser, Krankenkassen und Kassenärzte in gleicher
Zahl sowie einem Vertreter der zuständigen Landesbe- (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
hörde. Die Vertreter der Krankenhäuser .werden von der sam geben Empfehlungen für eine einheitliche Anwen-
Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Kran- dung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 2 ab. Die
kenkassen von den Landesverbänden der Krankenkassen für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maß-
und den Verbän-den der Ersatzkassen und die Vertreter geblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer
der Kassenärzte von den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Bundesebene sollen gehört werden.
bestellt. Die Beteiligten wählen aus ihrer Mitte einen Vor-
(5) Die Zulassung wird von den Landesverbänden der
sitzenden.
Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen sowie
der See-Krankenkasse erteilt. Die Zulassung berechtigt
(4) Die Entscheidungen des Großgeräteausschusses
werden einvernehmlich getroffen. Kommt eine Einigung zur Versorgung der Versicherten.
nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbe-
(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der
hörde.
Leistungserbringer r ,ach Erteilung der Zulassung die Vor-
aussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 oder 4 nicht mehr
(5) Bei Klagen gegen Entscheidungen des Großgeräte-
erfüllt. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
ausschusses und des Landes findet ein Vorverfahren nicht
statt.
§ 125
§ 123 Verträge
Verfahrensregelungen
Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln
Kommt bei der Erfüllung der Aufgaben, die den Landes- sowie über die Preise und deren Abrechnung schließen die
verbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Siebter Abschnitt
Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden der Lei-
Beziehungen zu Apotheken und
stungserbringer. Die vereinbarten Preise sind Höchst-
pharmaze.utischen Unternehmern
preise.
§ 129
Sechster Abschnitt Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
Beziehungen zu Leistungserbringern (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter
von Hilfsmitteln Arzneimittel an Versicherte verpflichtet zur
1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in Fällen, in
§ 126 denen der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter
Zulassung seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Erset-
zung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arz-
(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur von zugelasse- neimittel durch den Apotheker zugelassen hat,
nen Leistungserbringern abgegeben werden. Zuzulassen
2. Abgabe auch von preisgünstigen importierten Arznei-
ist, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsge-
mitteln,
rechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpas-
sung der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Ver- 3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und
sorgung der Versicherten' geltenden Vereinbarungen 4. Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arznei-
anerkennt. mittelpackung.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein- (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für
sam geben Empfehlungen für eine einheitliche Anwen- die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-
dung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 ab. dete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker
regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das
(3) § 124 Abs. 5 gilt entsprechend. Nähere.
(3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswir-
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der
kung für Apotheken, wenn sie
Leistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die Vor-
aussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr erfüllt. 1. einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation ange-
§ 124 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. hören und die Satzung des Verbandes vorsieht, daß
von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge
dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehö-
§ 127 renden Apotheken haben, oder
Verträge 2. dem Rahmenvertrag beitreten.
(1) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln (4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, wel-
sowie über die Abrechnung der Festbeträge schließen die che Maßnahmen die Vertragspartner auf Landesebene
Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre Verpflich-
der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen tungen nach Absatz 1 , 2 oder 5 verstoßen. Bei gröblichen
Verträge mit Leistungserbringern oder den Verbänden der und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apothe-
Leistungserbringer. ken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer
von zwei Jahren ausgeschlossen werden können.
(2) In Verträgen können sich Leistungserbringer bereit-
erklären, Hilfsmittel zu den festgesetzten Festbeträgen (5) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
(§ 36) oder zu niedrigeren Beträgen abzugeben. Soweit Verbände der Ersatzkassen können mit der für die Wahr-
Festbeträge noch nicht festgelegt sind oder nicht festge- nehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen
legt werden können, schließen die Krankenkassen oder Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende
ihre Verbände mit Leistungserbringern oder Verbänden Verträge schließen. Absatz 3 gilt entsprechend.
der Leistungserbringer Vereinbarungen über Preise. Die
vereinbarten Preise sind Höchstpreise. (6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Inter-
essen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
Apotheker ist verpflichtet, die zur Herstellung einer phar-
§ 128 makologisch-therapeutischen und preislichen Transpa-
Hilfsmittelverzeichnis renz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 und die zur Festsetzung von Festbeträgen nach§ 35
Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam Abs. 1 und 2 erforderlichen Daten dem Bundesausschuß
erstellen ein Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sowie den Spitzenverbänden der Krankenkassen zu über-
sind die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel auf- mitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu ertei-
zuführen und die dafür vorgesehenen Festbeträge oder len. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2.
vereinbarten Preise anzugeben. Das Hilfsmittelverzeichnis
ist regelmäßig fortzuschreiben. Die Spitzenorganisationen (7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder
der betroffenen Leistungserbringer sind vor Erstellung und teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesmini-
Fortschreibung des Verzeichnisses anzuhören. Das Hilfs- ster für Arbeit und Sozialordnung bestimmten Frist
mittelverzeichnis ist im Bundesarbeitsblatt bekanntzuma- zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle
chen. nach Absatz 8 festgesetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2517
(8) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für (3) § ,129 Abs. 3 gilt für pharmazeutische Unternehmer
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil- entsprechend.
dete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker bil-
den eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Ver- (4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflich-
tretern der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher tet, die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeuti-
Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und schen und preislichen Transparenz im Rahmen der Richtli-
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über den Vorsit- nien nach§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur Festsetzung
zenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 erforderlichen
sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner Daten dem Bundesausschuß sowie den Spitzenverbänden
einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 der Krankenkassen zu übermitteln und auf Verlangen not-
Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. wendige Auskünfte zu erteilen.
(9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflich-
Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehren- tet, auf den äußeren Umhüllungen der Arzneimittel das
amt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mit- Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 in einer
glied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der für Apotheken maschinell erfaßbaren bundeseinheitlichen
Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehr- Form anzugeben. Das Nähere regeln die Spitzenverbände
heit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spit-
(10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der zenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer
Schiedsstelle führt der Bundesminister für Arbeit und auf Bundesebene in. Verträgen.
Sozialordnung. Er kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl
und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Achter Abschnitt
Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-
glieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der
Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
Kosten regeln.
§ 132
§ 130 Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,
Rabatt häuslicher Pflegehilfe, häuslicher Pflege
und Haushaltshilfe
(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf
den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabga- (1) Die Krankenkasse kann zur Gewährung von häus-
bepreis einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert. licher Krankenpflege, häuslicher Pflegehilfe, häuslicher
Pflege und von Haushaltshilfe geeignete Personen anstel-
(2) Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 len. Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Per-
festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbe- sonen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch
trag. Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prü-
Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag fung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistun-
nach dem niedrigeren Abgabepreis. gen Verträge zu schließen.
(3) Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die (2) Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die
Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht wer-
Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Das den. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Viel-
Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129. falt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrts-
pflege, Rechnung zu tragen.
§ 131
Rahmenverträge mit pharmazeutischen § 133
Unternehmern Versorgung mit Krankentransportleistungen
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für (1) Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, schlie-
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessengebilde- ßen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über
ten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeuti- die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und
schen Unternehmer auf Bundesebene können einen Ver- über das Entgelt für andere Krankentransporte mit dafür
trag über die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Sie haben
Krankenversicherung schließen. dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungs-
dienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Kon-
(2) Der Vertrag kann sich erstrecken auf zertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichti-
1. die Bestimmung therapiegerechter und wirtschaftlicher gen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise.
Packungsgrößen und die Ausstattung der Packungen,
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von
2. Maßnahmen zur Erleichterung der Erfassung und Aus- Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche
wertung von Arzneimittelpreisdaten, Arzneimittelver- oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, kön-
brauchsdaten und Arzneimittelverordnungsdaten ein- nen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Über-
schließlich des Datenaustausches, insbesondere für nahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in
die Ermittlung der Preisvergleichsliste (§ 92 Abs. 2) Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen
und die Festsetzung von Festbeträgen. beschränken wenn
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1 . vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder Versorgung teilnehmenden Ärzte. Nur Ärzte, die die Quali-
ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung fikation erfüllen, dürfen die Leistungen abrechnen.
gegeben wurde,
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestim-
2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und men durch Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung
Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden der ambulanten kassenärztlichen Versorgung.
sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistun-
gen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche (4) Die Vertragspartner der kassenzahnärztlichen Ver-
Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder sorgung auf Bundesebene sowie die Vertragspartner der
3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vertragszahnärztlichen Versorgung haben auch einheitli-
vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirt- che Qualitätskriterien für die Versorgung mit Zahnersatz
schaftlich ist. sowie die Dauer der Gewährleistung, die ein Jahr nicht
unterschreiten darf, zu vereinbaren. Vor der Festlegung
(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdien- von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist dem Bundes-
stes und andere Krankentransporte im Rahmen des Per- innungsverband der Zahntechniker Gelegenheit zur Stel-
sonenbeförderungsgesetzes. lungnahme zu geben.
§ 134 (5) Die an der kassen- und vertragszahnärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Zahnärzte, die zahntechnische
Vergütung von Hebammenleistungen Leistungen in praxiseigenen Labors erbringen, haben der
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Angaben zur personel-
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des len und technischen Ausstattung des Labors mitzuteilen.
Bundesrates die Vergütungen für die Leistungen der frei- Auf Verlangen sind die Angaben den Krankenkassen oder
beruflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger, ihren Landesverbänden zu übermitteln.
soweit diese Leistungen von der Leistungspflicht der Kran- (6) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken-
kenversicherung umfaßt sind. In der Verordnung sind auch kassen bestimmt nach Anhörung der maßgeblichen Ver-
die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die bände des Zahntechnikerhandwerks in den Richtlinien
Krankenkasse zu regeln. Hebammen und Entbindungs- nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Maßstäbe und Grundsätze
pfleger sind nicht berechtigt, weitergehende Ansprüche an für die Auswahl ausreichender, zweckmäßiger und wirt-
die Versicherte zu stellen. schaftlicher Dentallegierungen durch den Kassenzahnarzt.
Soweit erforderlich, kann er auch entsprechende Quali-
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
tätsanforderungen für die Dentallegierungen festlegen.
Berufsorganisationen der Hebammen und Entbindungs-
pfleger sind vor der Vergütungsfestsetzung zu hören.
§ 136
Qualitätsprüfung im Einzelfall
Neunter Abschnitt
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Qua-
Sicherung der Qualität der Leistungserbringung lität der in der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung
erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen
§ 135 Leistungen im Einzelfall durch Stichproben, deren Aus-
Qualitätssicherung der kassenärztlichen und wahl, Umfang und Verfahren im Benehmen mit den Lan-
kassenzahnärztlichen Versorgung desverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden
der Ersatzkassen festgelegt wird. Die Bundesausschüsse
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der Ärzte und Krankenkassen entwickeln in Richtlinien
dürfen in der kassen- und vertragsärztlichen und kassen- nach § 92 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der kassen-
und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der und vertragsärztlichen Versorgung.
Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn die Bun-
desausschüsse der Ärzte und Krankenkassen auf Antrag (2) Absatz 1 gilt auch für die im Krankenhaus erbrachten
einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassen- ambulanten ärztlichen Leistungen.
ärztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der
Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 § 137
Nr. 5 Empfehlungen abgegeben haben über
Qualitätssicherung in der stationären Versorgung
1 . die Anerkennung des diagnostischen und therapeuti-
schen Nutzens der neuen Methode, Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sowie die
2. die notwendige Qualifikation der Ärzte sowie die appa- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen
rativen Anforderungen, um eine sachgerechte Anwen- ein Vertrag nach § 111 besteht, sind verpflichtet, sich an
dung der neuen Methode zu sichern, und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen. Die
3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Maßnahmen sind auf die Qualität der Behandlung, der
Behandlung. Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse zu
erstrecken. Sie sind so zu gestalten, daß vergleichende
(2) Für ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsme- , Prüfungen ermöglicht werden. Das Nähere wird für Kran-
thoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und kenhäuser in den Verträgen nach § 112 und für Vorsorge-
Erfahrungen des Arztes voraussetzen, vereinbaren die oder Rehabilitationseinrichtungen in den Verträgen nach
Vertragspartner der Bundesmantelverträge sowie die Ver- § 111 geregelt. In den Verträgen ist auch zu regeln, in
tragspartner der vertragsärztlichen Versorgung einheitli- welchen Fällen Zweitmeinungen vor erheblichen chirurgi-
che Qualifikationserfordernisse für die an der kassen- und schen Eingriffen einzuholen sind. Für das Prüfungsverfah-
vertragsärztlichen und kassen- und vertragszahnärztlichen ren bei Krankenhäusern gilt § 113.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2519
§ 138 ben, insbesondere hinsichtlich des Abbaus von Überver-
sorgung und des Ausgleichs von Unterversorgung, zu
Neue Heilmittel
bewerten und Möglichkeiten zum Ausschöpfen von Wirt-
Die an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung schaftlichkeitsreserven aufzuzeigen.
teilnehmenden Ärzte dürten neue Heilmittel nur verordnen,
(2) Die Konzertierte Aktion gibt Empfehlungen zu den
wenn der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
einzelnen Versorgungsbereichen ab, auch über die Verän-
zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den
derung der Vergütungen. Die Empfehlungen können für
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen
die Dauer eines Jahres oder für einen längeren Zeitraum
für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung
abgegeben werden. In den Empfehlungen sind die inhaltli-
abgegeben hat.
chen Vorgaben so zu gestalten, daß Beitragssatzerhöhun-
§ 139 gen vermieden werden, es sei denn, die notwendige medi-
Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln zinische Versorgung ist auch unter Ausschöpfen von Wirt-
schaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein- nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabili-
sam und einheitlich sollen zur Sicherung einer ausreichen- tät). Die Beteiligten berichten über die durchgeführten
den, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaft- Maßnahmen und erzielten Ergebnisse.
lichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln für
bestimmte Hilfsmittel Qualitätsstandards entwickeln. Die (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Qualitätsstandards sind im Hilfsmittelverzeichnis nach beruft in die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
§ 128 zu veröffentlichen. Vertreter der Krankenkassen, des Verbandes der privaten
Krankenversicherung, der Ärzte, der Zahnärzte, der Kran-
(2) Voraussetzung der Aufnahme neuer Hilfsmittel in kenhausträger, der Apotheker, der Arzneimittelhersteller,
das Hilfsmittelverzeichnis ist, daß der Hersteller die Funk- der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände, der Länder
tionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des und der kommunalen Spitzenverbände. Der Bundesmini-
Hilfsmittels sowie seine Qualität nachweist. Über die Auf- ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie der
nahme in das Hilfsmittelverzeichnis entscheiden die Spit- Bundesminister für Wirtschaft sind zu beteiligen.
zenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit-
lich, nachdem der Medizinische Dienst die Voraussetzun- (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gen geprüft hat. berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bun-
des im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre 1991,
über die Beitragssatzentwicklung in der gesetzlichen Kran-
Zehnter Abschnitt kenversicherung und die Umsetzung der Empfehlungen
Eigeneinrichtungen der Krankenkassen und Vorschläge der Konzertierten Aktion zur Erhöhung der
Leistungsfähigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit im
§ 140 Gesundheitswesen.
Eigeneinrichtungen § 142
(1) Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versi- Unterstützung der Konzertierten Aktion
cherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1. Januar
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
1989 bestehen, weiterbetreiben.
stellt die für die Beratungen der Konzertierten Aktion erfor-
(2) Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, derlichen Daten unter Berücksichtigung des Jahreswirt-
soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der schaftsberichts der Bundesregierung zur Verfügung und
Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere erläutert sie.
Weise nicht sicherstellen können.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann einen Sachverständigenrat berufen, der die Konzer-
tierte Aktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
fünftes Kapitel
Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel
§ 141
Organisation der Krankenkassen
Konzertierte Aktion
(1) Die an der gesundheitlichen Versorgung der Bevöl- Erster Abschnitt
kerung Beteiligten entwickeln gemeinsam mit dem Ziel
Arten der Krankenkassen
einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten und
einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen
Erster Titel
1 . medizinische und wirtschaftliche Orientierungsdaten
und Ortskrankenkassen
2. Vorschläge zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit, Wirk-
§ 143
samkeit und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Bezirke .der Ortskrankenkassen
und stimmen diese miteinander ab (Konzertierte Aktion im
Gesundheitswesen). Auf der Grundlage der medizinischen (1) Ortskrankenkassen bestehen für örtliche Bezirke, in
und wirtschaftlichen Orientierungsdaten sind die einzelnen der Regel für den Bezirk kreisfreier Städte oder Land-
Versorgungsbereiche nach der Vorrangigkeit ihrer Aufga- kreise.
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung schlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine
die Bezirke der Ortskrankenkassen den Grenzen der Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehun-
Gebietskörperschaften anpassen. Die Landesregierung gen zu Dritten vor.
kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde übertragen. (2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die
Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und
bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam
§ 144
wird.
Freiwillige Vereinigung
(3) Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Kranken-
(1) Ortskrankenkassen können sich auf Beschluß ihrer kassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die
Vertreterversammlungen vereinigen. Der Beschluß bedarf Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
der Genehmigung der nach der Vereinigung zuständigen
Aufsichtsbehörde. (4) Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Ver-
pflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf
Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichts-
Genehmigung eine Satzung und einen Vorschlag zur
behörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der
Berufung der Mitglieder der Organe sowie eine Vereinba-
Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu
rung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei.
Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereini-
(3) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die gung wirksam wird. Absatz 3 gilt.
Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und
bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam
wird.
zweiter Titel
(4) Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Kranken- Betriebskrankenkassen
kassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die
Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein. § 147
Errichtung
§ 145
(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere
Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Ortskran- 1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens vierhun-
kenkasse oder des zuständigen Landesverbands durch dertfünfzig Versicherungspflichtige beschäftigt werden,
Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen
des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskranken- 2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist und
kassen und ihrer Landesverbände vereinigen, wenn 3. sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhande-
ner Ortskrankenkassen nicht gefährdet.
1 . der Bedarfssatz der antragstellenden Krankenkasse
den landesdurchschnittlichen Bedarfssatz der Orts- (2) Der Arbeitgeber bestellt auf seine Kosten die für die
krankenkassen um mehr als 12,5 vom Hundert über- Führung der Geschäfte erforderlichen Personen. Nicht
schritten hat,
bestellt werden dürfen Personen, die im Personalbereich
2. ein Finanzausgleich nach § 266 bei der antragstellen- des Betriebes oder Dienstbetriebes tätig sein dürfen.
den Krankenkasse zu einem Beitragssatz führen
würde, der den durchschnittlichen Beitragssatz aller
Ortskrankenkassen im Geltungsbereich dieses Gesetz- § 148
buchs um mehr als 12,5 vom Hundert übersteigt, und Verfahren bei Errichtung
3. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Mona- (1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der
ten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist. Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Auf-
(2) Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben für sichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
Leistungen ohne die nach § 269 ausgleichsfähigen Auf- wenn eine der in § 147 Abs. 1 genannten Voraussetzun-
wendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen gen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungs-
der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2 zeitpunkt nicht vierhundertfünfzig Mitglieder haben wird.
genannten Beträge im abgelaufenen Geschäftsjahr. Die Die Aufsichtsbehörde gibt den betroffenen Ortskranken-
Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten kassen Gelegenheit, sich zu äußern.
Ausgaben für Leistungen und die Ausgaben für Mehr- und
Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf die kein (2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit
Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch der der abstimmenden im Betrieb beschäftigten volljährigen
von jeder Krankenkasse zu tragende Finanzierungsanteil Arbeitnehmer, die der Krankenkasse nach der Errichtung
nach § 270 Satz 1. angehören oder angehören können. Die Aufsichtsbehörde
oder die von ihr beauftragte Behörde leitet die Abstim-
§ 146 mung. Die Abstimmung ist geheim.
Verfahren bei
(3) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung
Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
eine Satzung beizufügen. Die Aufsichtsbehörde geneh-
(1) Werden Ortskrankenkassen nach § 145 vereinigt, migt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die
legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vor- Errichtung wirksam wird.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2521
§ 149 § 154
Ausdehnung auf weitere Betriebe Auseinandersetzung
Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeit- Treten wegen des Ausscheidens eines Betriebes aus
gebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers aus- einer Betriebskrankenkasse oder wegen der Auflösung
gedehnt werden. § 147 Abs. 1 Nr. 3 und § 148 gelten oder Schließung einer Betriebskrankenkasse Mitglieder
entsprechend. dieser Krankenkasse zu anderen Krankenkassen über,
findet eine Auseinandersetzung über das Vermögen statt.
§ 150 Beim Ausscheiden kann die Auseinandersetzung unter-
Freiwillige Vereinigung bleiben, wenn die beteiligten Krankenkassen dies beantra-
gen. Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde
(1) Betriebskrankenkassen für Betriebe desselben der aufnehmenden Krankenkasse.
Arbeitgebers können sich auf Beschluß ihrer Vertreterver-
sammlungen zu einer gemeinsamen Betriebskranken- § 155
kasse vereinigen. Das gleiche gilt für Betriebskrankenkas- Abwicklung der Geschäfte,
sen mehrerer Arbeitgeber, wenn die Betriebe organisato- Haftung für Verpflichtungen
risch und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Der Beschluß
bedarf der Genehmigung der nach der Vereinigung (1) Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen
zuständigen Aufsichtsbehörde. Betriebskrankenkasse wickelt die Geschäfte ab. Bis die
Geschäfte abgewickelt sind, gilt die Betriebskrankenkasse
(2) § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung
erfordert.
§ 151 (2) Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung
öffentlich bekannt. Die Befriedigung von Gläubigern, die
Ausscheiden von Betrieben ihre Forderungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach
(1) Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitge- der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden,
bers, für die eine gemeinsame Betriebskrankenkasse wenn die Bekanntmachung einen entsprechenden Hin-
besteht, einer auf einen anderen Arbeitgeber über, kann weis enthält. Bekannte Gläubiger sind unter Hinweis auf
jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des überge- diese Folgen zur Anmeldung besonders aufzufordern. Die
gangenen Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskran- Sätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche aus der Versiche-
kenkasse beantragen. rung sowie für Forderungen auf Grund zwischen- oder
überstaatlichen Rechts.
(2) Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeit-
(3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Ver-
geber eine gemeinsame Betriebskrankenkasse, kann
mögen, ist es auf die Krankenkassen zu verteilen, die
jeder beteiligte Arbeitgeber beantragen, mit seinem
Mitglieder aufgenommen haben. Die Höhe der Anteile
Betrieb aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse aus-
richtet sich nach der Anzahl der aufgenommenen Mitglie-
zuscheiden.
der. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall des Ausschei-
(3) Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus dens nach § 151.
der gemeinsamen Betriebskrankenkasse entscheidet die (4) Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder
A_ufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem geschlossenen Betriebskrankenkasse nicht aus, um die
das Ausscheiden wirksam wird. Gläubiger zu befriedigen, hat der Arbeitgeber die Ver-
pflichtungen zu erfüllen. Sind mehrere Arbeitgeber betei-
ligt, haften sie als Gesamtschuldner. Reicht das Vermögen
§ 152
des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedi-
Auflösung gen, hat der Landesverband der Betriebskrankenkassen
die Verpflichtungen zu erfüllen.
Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeit-
gebers aufgelöst werden, wenn die Vertreterversammlung
§ 156
mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmbe-
rechtigten Mitglieder zustimmt. Über den Antrag entschei- Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
det die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an
Die §§ 147 bis 155 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend
dem die Auflösung wirksam wird.
für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der
Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. An
§ 153 die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.
Schließung
Dritter Titel
Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbe-
hörde geschlossen, wenn lnnungskrankenkassen
1 . der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist, § 157
2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder Errichtung
3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert (1) Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für
ist. die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Hand-
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die , werksrolle eingetragen sind, eine lnnungskrankenkasse
Schließung wirksam wird. errichten.
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Eine lnnungskrankenkasse darf nur errichtet werden, Beschluß bedarf der Genehmigung der nach der Vereini-
wenn gung zuständigen Aufsichtsbehörde. Für das Verfahren
1 . in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Hand- gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
werksinnung regelmäßig mindestens vierhundertfünf- (2) lnnungskrankenkassen werden vereinigt, wenn sich
zig Versicherungspflichtige beschäftigt werden, ihre Trägerinnungen vereinigen. Für das Verfahren gilt
2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist und § 146 entsprechend.
3. sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhande- (3) Die Landesregierung kann auf Antrag einer lnnungs-
ner Ortskrankenkassen nicht gefährdet. krankenkasse oder des zuständigen Landesverbandes
durch Rechtsverordnung einzelne oder alle lnnungskran-
kenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen
§ 158 lnnungskrankenkassen und ihrer Landesverbände vereini-
Verfahren bei Errichtung gen. Die §§ 145 und 146 gelten entsprechend.
(1) Die Errichtung der lnnungskrankenkasse bedarf der
Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Auf- § 161
sichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, Ausscheiden einer Handwerksinnung
wenn eine der in § 157 genannten Voraussetzungen nicht
vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt Eine Handwerksinnung kann das Ausscheiden aus einer
nicht vierhundertfünfzig Mitglieder haben wird. Die Auf- gemeinsamen lnnungskrankenkasse beantragen. Über
sichtsbehörde gibt den betroffenen Ortskrankenkassen den Antrag auf Ausscheiden entscheidet die Aufsichts-
Gelegenheit, sich zu äußern. behörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Aus-
scheiden wirksam wird. -
(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der lnnungs-
versammlung sowie des Gesellenausschusses der Hand- § 162
werksinnung. Auflösung
(3) Für das Verfahren gilt § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Eine lnnungskrankenkasse kann auf Antrag der
Abs. 3 entsprechend. An die Stelle des Arbeitgebers tritt lnnungsversammlung nach Anhörung des Gesellenaus-
die Handwerksinnung. schusses, eine gemeinsame lnnungskrankenkasse auf
Antrag aller lnnungsversammlungen nach Anhörung der
Gesellenausschüsse aufgelöst werden, wenn die Vertre-
§ 159 terversammlung mit einer Mehrheit von mehr als drei
Ausdehnung auf weitere Handwerksinnungen Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Über
den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie
(1) Wird eine Handwerksinnung, die allein oder gemein- bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam
sam mit anderen Handwerksinnungen eine lnnungskran- wird.
kenkasse errichtet hat (Trägerinnung), mit einer anderen
Handwerksinnung vereinigt, für die keine lnnungskranken- § 163
kasse besteht, so gehören die in den Betrieben der ande- Schließung
ren Handwerksinnung versicherungspflichtigen Beschäf-
tigten der lnnungskrankenkasse an, wenn der Gesellen- Eine lnnungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbe-
ausschuß der vereinigten Handwerksinnung zustimmt; hörde geschlossen, wenn
§ 157 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt 1 . die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst
entsprechend, wenn eine Trägerinnung ihren Zuständig- wird, eine gemeinsame lnnungskrankenkasse dann,
keitsbereich örtlich oder sachlich erweitert. § 158 gilt ent- wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst
sprechend. werden,
(2) Wird auf Grund von Änderungen des Handwerks- 2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
rechts der Kreis der lnnungsmitglieder einer Trägerinnung 3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert
verändert, hat die zuständige Aufsichtsbehörde den Mit- ist.
gliederkreis der lnnungskrankenkasse entsprechend
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die
anzupassen. Sind von der Anpassung mehr als 450
Schließung wirksam wird.
Beschäftigte von lnnungsmitgliedern der Trägerinnung
betroffen, gelten die §§ 157, 158 entsprechend.
§ 164
(3) Erstreckt sich die lnnungskrankenkasse nach der Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte,
Anpassung über die Bezirke mehrerer Aufsichtsbehörden, Haftung bei Verpflichtungen,
trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die Aufsichtsbe- Dienstordnungsangestellte
hörde, die nach der Anpassung zuständig ist. Sie gibt den
betroffenen Ortskrankenkassen Gelegenheit, sich zu (1) Bei Auflösung und Schließung von lnnUngskranken-
äußern. kassen gelten die §§ 154 -und 155 Abs. 1 bis 3 entspre-
chend. Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder
§ 160 geschlossenen lnnungskrankenkasse nicht aus, um die
Gläubiger zu befriedigen, hat die Handwerksinnung die
Vereinigung von lnnungskrankenkassen
Verpflichtungen zu erfüllen. Sind mehrere Handwerksin-
(1) lnnungskrankenkassen können sich auf Beschluß nungen beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. Reicht
ihrer Vertreterversammlungen miteinander vereinigen. Der das Vermögen der Handwerksinnung nicht aus, um die
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2523
Gläubiger zu befriedigen, hat der Landesverband der Fünfter Titel
lnnungskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen. landwirtschaftliche Krankenkassen
Besteht kein Landesverband mehr, hat der Bundesver-
band der lnnungskrankenkassen die Verpflichtungen zu
erfüllen. § 166
landwirtschaftliche Krankenkassen
(2) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflö-
sung oder Schließung einer lnnungskrankenkasse vorhan- Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die ....
denen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen in § 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
bleiben unberührt. rung der Landwirte vorgesehenen Krankenkassen. Es gel-
ten die Vorschriften der Gesetze über die Krankenversi-
(3) Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind ver-
cherung der Landwirte.
pflichtet, eine vom Landesverband der lnnungskranken-
kassen nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung
bei ihm oder einer anderen lnnungskrankenkasse anzutre- Sechster Titel
ten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Mißverhältnis zu
den Fähigkeiten der Angestellten steht. Entstehen hier- Bundes k na p psc h aft
durch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprü-
che, sind diese auszugleichen. Den übrigen Beschäftigten § 167
ist bei dem Landesverband der lnnungskrankenkassen
Bundesknappschaft
oder einer anderen lnnungskrankenkasse eine Stellung
anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähig- Die knappschaftliche Krankenversicherung wird von der
keiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Bundesknappschaft durchgeführt. Es gelten die Vorschrif-
ten dieses Buches sowie ergänzend die Vorschriften des
(4) Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht
Reichsknappschaftsgesetzes für die knappschaftliche
nach Absatz 3 untergebracht werden, enden mit dem Tag Krankenversicherung einschließlich der dazu erlassenen
der Auflösung oder Schließung. Vertragsmäßige Rechte,
Rechtsverordnungen.
zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hier-
durch nicht berührt.
(5) Für die Haftung aus den Verpflichtungen nach den S i e b·t e r T i t e 1
Absätzen 2 bis 4 gilt Absatz 1 entsprechend. Ersatzkassen
§ 168
Vierter Titel
Ersatzkassen
See-Krankenkasse
(1) Ersatzkassen sind Krankenkassen, bei denen Versi-
§ 165 cherte die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes, sondern
durch Ausübung des Wahlrechts erlangen.
Errichtung, Organe
(2) Eine Ersatzkasse darf nur solche Personen aufneh-
(1) Die See-Krankenversicherung wird von der See-
men, die im Zeitpunkt der Aufnahme zu dem Mitglieder-
kasse (§ 1375 der Reichsversicherungsordnung) in einer
kreis gehören, den die Satzung in der am 1. Januar 1974
besonderen Abteilung unter dem Namen See-Kranken-
von der Aufsichtsbehörde genehmigten Fassung festge-
kasse durchgeführt.
schrieben hat und der durch Artikel 1 § 1 Nr. 22 des Geset-
(2) Die Vertreterversammlung der Seekasse erläßt für zes zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts vom
die See-Krankenkasse eine eigene Satzung, nach der die 28. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3871 ), durch Artikel 1 § 4
Organe der Seekasse die See-Krankenkasse verwalten. des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069), durch § 51 des
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben der See-Kran- Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981
kenkasse ist eine gesonderte Rechnung zu führen. Ihre (BGB!. 1 S. 705) sowie zuletzt durch dieses Buch erweitert
Mittel sind getrennt zu verwalten. Das für die See-Kran- worden ist. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß diese
kenkasse bestimmte Vermögen darf nur für deren Zwecke Personen in dem durch die Satzung bestimmten Bezirk
verwendet werden.
wohnen oder arbeiten.
(4) Die Versicherten der See-Krankenkasse erhalten die (3) Die Kaufmännische Krankenkasse - KKH kann ihren
ihnen zustehenden Leistungen im Auftrage und für Rech- Mitgliederkreis durch Satzung innerhalb von sechs Mona-
nung dieser Krankenkasse von der Ortskrankenkasse des ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ändern, wenn die
Beschäftigungs- oder Wohnorts, soweit sie nicht durch die von der Änderung betroffenen Personen auch ohne die
See-Krankenkasse selbst gewährt werden. Die Satzung Satzungsänderung ein Wahlrecht zu mehreren Ersatz-
kann bestimmen, daß andere Krankenkassen mit der Lei-
kassen haben.
stungsgewährung beauftragt werden. Hat die See-Kran-
kenkasse eigene Verträge geschlossen, sind diese maß- (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gebend; im übrigen gelten die Verträge der beauftragten kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Krankenkasse. Die See-Krankenkasse hat der beauftrag- desrates den Mitgliederkreis entsprechend ändern, wenn
ten Krankenkasse neben den Leistungsaufwendungen die Berufsbilder der Mitglieder geändert werden, oder ihn
5 vom Hundert dieses Betrages als Verwaltungskosten zu bei betriebsartenbezogenen Ersatzkassen genauer
erstatten. § 91 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entspre- bestimmen, wenn sich ohne eine · solche Klarstellung
chend. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 169 § 175
Auflösung Zuständigkeit der lnnungskrankenkassen
Eine Ersatzkasse kann auf Antrag ihrer Vertreterver- (1) Versicherungspflichtige, die in einem Handwerksbe-
sammlung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln trieb eines Mitglieds einer Handwerksinnung beschäftigt
der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Über sind, für die eine lnnungskrankenkasse besteht, sind Mit-
den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie glieder dieser lnnungskrankenkasse. § 174 bleibt unbe-
bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam rührt.
wird.
(2) Tritt ein Handwerker einer Handwerksinnung bei, für
§ 170 die eine lnnungskrankenkasse besteht, beginnt die Mit-
Schließung gliedschaft der in seinem Handwerksbetrieb versiche-
rungspflichtig Beschäftigten bei dieser lnnungskranken-
Eine Ersatzkasse wird von der Aufsichtsbehörde kasse mit dem Tag des Beitritts zur Handwerksinnung.
geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Scheidet ein Handwerker aus der Handwerksinnung aus
Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den oder verlegt er seinen Handwerksbetrieb aus dem
Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. lnnungsbezirk hinaus, endet die Mitgliedschaft der bei ihm
versicherungspflichtig Beschäftigten bei der lnnungskran-
§ 171 kenkasse.
Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, § 176
Haftung für Verpflichtungen Zuständigkeit der See-Krankenkasse
Bei Auflösung und Schließung gelten die §§ 154 und Versicherungspflichtige Mitglieder der See-Kranken-
155 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Reicht das Vermögen
kasse sind
einer aufgelösten oder geschlossenen Ersatzkasse nicht
aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Verband, 1 . Seeleute deutscher Seeschiffe nach § 13 des Vierten
dem die Ersatzkasse angehörte, die Verpflichtungen zu Buches und
erfüllen. 2. Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt.angemu-
stert sind, für die Zeit, während der sie vorübergehend
Achter Titel auf einem deutschen Seeschiff in einem deutschen
Hafen mit Diensten an Bord für Rechnung des Reeders
Anhörung beschäftigt sind,
bei organisatorischen Änderungen
wenn sie bei der See-Berufsgenossenschaft gegen Unfall
versichert sind,
§ 172
Anhörungsrecht der Verbände sowie ferner
3. für die Seefahrt Auszubildende in der Ausbildung an
Vor Errichtung, Vereinigung, Auflösung oder Schließung
Land und
von Krankenkassen sind die Verbände der beteiligten
Krankenkassen zu hören. 4. Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar vor
Bezug des Vorruhestandsgeldes bei der See-Kranken-
kasse versichert waren.
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit und Wahlrechte § 177
Zuständigkeit der Bundesknappschaft
Erster Titel
Versicherungspflichtige Mitglieder der Bundesknapp-
Zuständigkeit der Krankenkassen schaft sind die in einem knappschaftlichen Betrieb
Beschäftigten sowie die Beschäftigten, die nach dem
§ 173 Reichsknappschaftsgesetz oder nach anderen Vorschrif-
Zuständigkeit der Ortskrankenkassen ten knappschaftlich zu versichern sind.
Versicherungspflichtige sind Mitglieder der Ortskranken- § 178
kasse, wenn in den folgenden Vorschriften, im Arbeitsför-
derungsgesetz oder im Zweiten Gesetz über die Kranken- Zuständigkeit für Mehrfachbeschäftigte
versicherung der Landwirte nichts Abweichendes Stehen versicherungspflichtig Beschäftigte gleichzeitig
bestimmt ist. Für versicherungspflichtig Beschäftigte ist die in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, für die ver-
Ortskrankenkasse des Beschäftigungsorts, für andere schiedene Krankenkassen zuständig sind, richtet sich die
Versicherungspflichtige die Ortskrankenkasse des Wohn- Zuständigkeit nach der überwiegenden Beschäftigung. Im
orts zuständig. Zweifel ist das Beschäftigungsverhältnis maßgebend, das
§ 174 zuerst begründet wurde.
Zuständigkeit der Betriebskrankenkassen
§ 179
Versicherungspflichtige, die in einem Betrieb oder Zuständigkeit für unständig Beschäftigte
Dienstbetrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebskran-
kenkasse besteht, sind Mitglieder dieser Betriebskranken- (1) Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäfti-
kasse. gungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2525
sind (unständig Beschäftigte), gehören der für ihren Wohn- (3) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber unverzüglich
ort zuständigen Ortskrankenkasse an. die Wahl der Ersatzkasse mitzuteilen. Diese hat dem
Arbeitgeber den Beginn der Mitgliedschaft unverzüglich
(2) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als und kostenlos zu bescheinigen.
eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet
zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag (4) Mitglieder von Ersatzkassen können die Mitglied-
befristet ist. schaft bei der zuständigen Orts-, Betriebs- oder lnnungs-
krankenkasse wählen.
§ 180
(5). Wird das Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
Zuständigkeit für Beschäftigte
bei einer Krankenkasse nach Beginn der Beschäftigung ausgeübt und dies dem
Arbeitgeber mitgeteilt, beginnt die Mitgliedschaft bei der
(1) Die bei einer Orts-, Betriebs- oder lnnungskranken- gewählten Krankenkasse mit dem Tag des Eintritts in die
kasse, der See-Krankenkasse oder der Bundesknapp- Beschäftigung. Wird das Wahlrecht später ausgeübt,
schaft beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeitneh- beginnt die Mitgliedschaft bei der gewählten Kranken-
mer sind Mitglieder dieser Krankenkasse. kasse mit Ablauf des auf die Ausübung des Wahlrechts
folgenden übernächsten Monats. Scheidet ein versiche-
(2) Die bei einer Ersatzkasse beschäftigten versiche-
rungspflichtig Beschäftigter aus einer Krankenkasse aus,
rungspflichtigen Arbeitnehmer können Mitglieder dieser
hat diese dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen das
Ersatzkasse werden. Ende der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen.
§ 181
§ 184
Zuständigkeit für besondere Personengruppen
Wahlrechte besonderer Personengruppen
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 Versicherungspflichti-
(1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige
gen gehören der Krankenkasse an, bei der sie zuletzt
versichert waren. Jugendliche, Teilnehmer an berufsfördernden Maßnah-
men und Behinderte können die Mitgliedschaft bei
§ 182 1 . der für ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse,
Zuständigkeit für Rentner und Rentenantragsteller 2. der Krankenkasse, bei der ein Elternteil versichert ist,
(1) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten Personen 3. der Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist,
(versicherungspflichtige Rentner) und die in § 189 genann- oder
ten Rentenantragsteller gehören der Krankenkasse an, bei 4. jeder Ersatzkasse
der sie zuletzt versichert waren, soweit Absatz 2 und 3
wählen.
nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Versicherungspflichtige Studenten können die Mit-
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rentner und Ren-
gliedschaft bei der für den Sitz der Hochschule oder der für
tenantragsteller gehören der Bundesknappschaft an, wenn
ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse oder bei
sie zuletzt bei der Bundesknappschaft versichert waren
einer Ersatzkasse für Angestellte wählen;
oder die Bundesknappschaft für die Feststellung der Rente
zuständig ist. (3) Versicherungspflichtige Rentner können frühestens
nach Ablauf des Monats, in dem der die Rente gewäh-
(3) Wird eine Betriebs- oder lnnungskrankenkasse neu
rende Bescheid bekanntgegeben wird, soweit Absatz 5
errichtet, gehören ihr auch versicherungspflichtige Rentner
nichts Abweichendes bestimmt, die Mitgliedschaft bei
an, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses
Mitglieder dieser Krankenkasse gewesen wären, wenn sie 1. ihrer früheren Krankenkasse wählen, wenn wegen der
bereits bestanden hätte. Satz 1 gilt auch für die versicher- Aufnahme einer Beschäftigung während des Renten-
ten Hinterbliebenen. bezugs eine andere Krankenkasse zuständig ist,
2. einer Ersatzkasse wählen, wenn sie während ihrer
Erwerbstätigkeit Mitglieder dieser Ersatzkasse hätten
Zweiter Titel sein können.
Wahlrechte der Mitglieder Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend.
(4) Hinterbliebene können frühestens nach Ablauf des
§ 183 Monats, in dem der die Rente gewährende Bescheid
Wahlrechte für versicherungspflichtig Beschäftigte bekanntgegeben wird, die Mitgliedschaft bei der Kranken-
kasse wählen, bei der die Person, aus deren Versicherung
(1) Versicherungspflichtig Beschäftigte, für die eine sie ihren Rentenanspruch ableiten, zuletzt Mitglied war,
Orts-, Betriebs- oder eine lnnungskrankenkasse zuständig soweit Absatz 5 nichts Abweichendes bestimmt.
ist, können die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse wäh-
len, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die (5) Versicherungspflichtige Rentner und Hinterbliebene,
gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf. Mitglied der bei denen die Bundesknappschaft für die Feststellung der
gewählten Ersatzkasse kann bleiben, wer nach dem Bei- Rente zuständig ist, können die Mitgliedschaft bei
tritt die Zugehörigkeit zu diesem Mitgliederkreis verliert. .1. der Krankenkasse wählen, bei der sie oder die Person,
(2) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch
Ersatzkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft ableiten, zuletzt vor Rentenantragstellung versichert
nicht ablehnen. waren, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Renten-
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
antragstellung zu keinem Zeitpunkt Mitglied bei der fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend,
knappschaftlichen Krankenversicherung gewesen sind; längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.
§ 5 Abs. 2 gilt nicht,
(3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversi-
2. der Krankenkasse wählen, bei der der Ehegatte versi- cherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tag, an
chert ist. dem die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht fest-
stellt. Beruht die Feststellung auf einer Meldung des Mit-
(6) Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft
glieds nach § 16 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungs-
nicht ablehnen.
gesetzes, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag des
(7) Wird das Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Eingangs der Meldung, frühestens mit dem Tag, an dem
Eintritt der Versicherungspflicht ausgeübt, beginnt die Mit- die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Bei
gliedsthaft bei der gewählten Krankenkasse mit Eintritt der einer Versicherung auf Antrag nach§ 6 Abs. 3 des Künst-
Versicherungspflicht. Wird das Wahlrecht später ausge- lersozialversicherungsgesetzes beginnt die Mitgliedschaft
übt, beginnt die Mitgliedschaft bei der gewählten Kranken- mit dem Tag des Eingangs des Antrags.
kasse mit Ablauf des auf die Ausübung des Wahlrechts
folgenden übernächsten Monats. (4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtun-
gen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer-
(8) Bei versicherungspflichtigen Rentnern beginnt die den, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.
Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse abwei-
chend von ·Absatz 7 Satz 1 mit Ablauf des auf die Aus- (5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilneh-
übung des Wahlrechts folgenden übernächsten Monats. mer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation
beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.
§ 185 (6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Behinder-
ter beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkann-
Wahlrecht für freiwillige Mitglieder ten Werkstätten für Behinderte, Anstalten, Heimen oder
(1) Freiwillige Mitglieder können Mitglied der Kranken- gleichartigen Einrichtungen.
kasse bleiben, der sie vor dem Ausscheiden aus der (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studen-
Versicherungspflicht angehört haben. ten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der
(2) Beitrittsberechtigte nach§ 9 und freiwillige Mitglieder Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule.
können die Mitgliedschaft wählen bei (8) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Prakti-
1 der Krankenkasse, der sie angehören würden, wenn kanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufsprak-
sie versicherungspflichtig wären, tischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufs-
ausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit
2. der für ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse,
dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.
3. der Krankenkasse, bei der unmittelbar vor Beginn der
freiwilligen Versicherung eine Versicherung nach § 10 (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner
bestand oder bestanden hätte, wenn die Ausschluß- beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
gründe des § 1O Abs. 3 nicht vorgelegen hätten, oder
§ 187
4 einer Ersatzkasse, wenn sie zu dem Mitgliederkreis
gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen Beginn der Mitgliedschaft
darf. bei einer neu errichteten Krankenkasse
(3) Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Kranken-
nicht ablehnen. kasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese
Kranken~asse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem
die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.
Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Verfassung § 188
Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
Erster Titel
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt
Mitgliedschaft mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.
§ 186 (2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem
Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftig- oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach
ter beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung. § 10.
(2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter {§ 179 (3) Der Beitritt ist sc~riftlich zu erklären.
Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständi-
gen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse § 189
erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die
Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der
Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Fest- {1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der
stellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2527
Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und (11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner
Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug endet
der Rente erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach 1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente
anderen Vorschr:ften versicherungspflichtig oder nach § 6 wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder
Abs. 1 versicherungsfrei sind. den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frü-
hestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung
Rente zu zahlen ist,
des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem
Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ableh- 2. bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeit-
nung des Antrags unanfechtbar wird. räume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung
unanfechtbar wird.
§ 190 (12) Bei einer Ersatzkasse endet die Mitgliedschaft Ver-
sicherungspflichtiger zu den in den Absätzen 2 bis 11
Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger genannten Zeitpunkten nur, wenn das Mitglied innerhalb
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über
dem Tod des Mitglieds. die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Absatz 3
Satz 2 gilt.
(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftig- § 191
ter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäfti-
gungsverhältnis endet. Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versiche- Die freiwillige Mitgliedschaft endet
rungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in 1. mit dem Tod des Mitglieds,
dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der
Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt 3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei
erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mit- Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die
gliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, Folgen nicht entrichtet wurden, oder
die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach 4. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerech-
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt. net von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt
(4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeit-
wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unstän- punkt bestimmt.
digen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, § 192
spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende
der letzten unständigen Beschäftigung. Fortbestehen der Mitgliedschaft
Versicherungspflichtiger
(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversi-
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt
cherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tag, an dem
erhalten, solange
die Künstlersozialkasse feststellt, daß das Mitglied nicht
mehr versicherungspflichtig ist. Sie endet ohne diese Fest- 1. das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fort-
stellung mit dem Beginn des Tages, an dem nach§ 5 des besteht, längstens für einen Monat, im Falle eines
Künstlersozialversicherungsgesetzes Versicherungsfrei- rechtmäßigen Arbeitskampfes bis zu dessen Beendi-
heit eintritt. gung,
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld
(6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtun-
besteht oder eine dieser Leistungen oder Erziehungs-
gen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer-
geld bezogen wird oder
den, endet mit dem Ende der Maßnahme.
3. von einem Rehabilitationsträger während einer medizi-
(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilneh- nischen Maßnahme zur Rehabilitation Verletztengeld,
mer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt
endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung wird.
des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem
Übergangsgeld gezahlt wird. (2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitglied-
schaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das
(8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufge-
Behinderten in anerkannten Werkstätten für Behinderte, löst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts
Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitglied-
mit Aufgabe der Tätigkeit. schaft nach anderen Vorschriften.
(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studen-
§ 193
ten endet sieben Monate nach Beginn des Semesters, für
das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet Fortbestehen der Mitgliedschaft
haben, spätestens mit der Exmatrikulation. bei Wehrdienst oder Zivildienst
(10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Prakti- (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach
kanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufsprakti- § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiter-
schen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsaus- zugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als
bildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflicht-
Tag der Aufgabe der Beschäftigung. gesetzes nicht unterbrochen.
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter (2) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über
Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversiche-
der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes rung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte
eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistun-
nicht. gen und über die Beiträge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst ent-
sprechend. § 197
Vertreterversammlung
zweiter Titel
Die Vertreterversammlung hat insbesondere
Satzung, Organe
1 . die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu
beschließen,
§ 194
2. den Haushaltsplan festzustellen,
Satzung der Krankenkassen
3. über die Entlastung des Vorstands und des Geschäfts-
(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen ent- führers wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
halten über
4. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und des-
1. Namen und Sitz der Krankenkasse, sen Mitgliedern zu vertreten,
2. Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder, 5. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung
3. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch von Grundstücken sowie über die Errichtung von
Gesetz bestimmt sind, Gebäuden zu beschließen und
4. Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge, 6. über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwil-
lige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu
5. Zahl der Mitglieder der Organe, beschließen.
6. Rechte und Pflichten der Organe,
7. Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,
Vierter Abschnitt
8. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglie-
der, Meldungen
9. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsfüh-
rung und Abnahme der Jahresrechnung, § 198
10. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle Meldepflicht des Arbeitgebers
- und für versicherungspflichtig Beschäftigte
11. Art der Bekanntmachungen. Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäf-
tigten nach den §§ 28 a bis 28 c des Vierten Buches an die
(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die zuständige Krankenkasse zu melden.
den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit
dieses Buch sie zuläßt. § 199
Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
§ 195
(1) Unständig Beschäftigte haben der nach§ 179 Abs. 1
Genehmigung der Satzung
zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufs-
( 1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts- mäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen
behörde. unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber hat die unständig
Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.
(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte
genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde (2) Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig
anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimm- Beschäftigte beschäftigt werden, haben die sich aus die-
ten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die sem Buch ergebenden Pflichten der Arbeitgeber zu über-
Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nehmen. Welche Einrichtungen als Gesamtbetriebe gel-
nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Ände- ten, richtet sich nach Landesrecht.
rung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen § 200
nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung
Meldepflichten bei sonstigen
bedarf.
versicherungspflichtigen Personen
§ 196
(1 ) Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten
Einsichtnahme in die Satzung Buches hat zu erstatten
(1) Die geltende Satzung kann in den Geschäftsräumen 1. für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für
der Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstun- eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in
den eingesehen werden. Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2529
Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen sicherungspflicht aus einem anderen Grund als den in
tätig sind, der Träger dieser Einrichtung, Absatz 4 Nr. 4 genannten Gründen endet.
2. für Personen, die an berufsfördernden Maßnahmen zur
Rehabilitation teilnehmen, der zuständige Rehabilita- § 202
tionsträger, Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, der zur
Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von
Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete.
Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Been-
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten digung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers
Buches gelten entsprechend. die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfän-
gers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderun-
(2) Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hoch- gen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mit-
schulen haben versicherungspflichtige Studenten, die zuteilen. Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen Versor-
Ausbildungsstätten versicherungspflichtige Praktikanten gungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse
und zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Der Versor-
Beschäftigte der zuständigen Krankenkasse zu melden. gungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung regelt anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Auf-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- nahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
rates Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie anzuzeigen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Ver-
das Nähere über das Meldeverfahren. sorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbe-
zügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungs-
empfängers und den Beitragssatz aus Versorgungsbezü-
§ 201 gen mitzuteilen. Die Krankenkasse kann mit der Zahlstelle
Meldepflichten bei Rentenantragstellung der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.
und Rentenbezug
(1) Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversiche- § 203
rung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld
zuständige Krankenkasse einzureichen. Der Rentenver-
sicherungsträger hat die Meldung unverzüglich an die Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes hat der zuständi-
zuständige Krankenkasse weiterzugeben. gen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des
Erziehungsgeldes unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinter-
bliebene nach § 184 Abs. 3, 4 oder 5 eine andere Kranken-
§ 204
kasse, hat die Krankenkasse, die die Erklärung entgegen-
nimmt, dies der bisher zuständigen Krankenkasse mitzu- Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst
teilen. oder Zivildienst
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als
(3) Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hin- drei Tagen hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der
terbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung Arbeitgeber und bei Arbeitslosen das Arbeitsamt den
auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grund-
zuständig ist, hat die für das versicherungspflichtige wehrdienstes und einer Wehrübung der zuständigen Kran-
Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies kenkasse unverzüglich zu melden. Das Ende eines Wehr-
der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Renten- dienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Wehrpflichtgeset-
versicherungsträger mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, zes hat der Bundesminister der Verteidigung oder die von
wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhält- ihm bestimmte Stelle zu melden. Sonstige Versicherte
nis endet. haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.
(4) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen (2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die
Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen Stelle des Bundesministers der Verteidigung tritt das Bun-
desamt für den Zivildienst.
1 . Beginn und Höhe einer Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung, den Monat, für den die Rente erstmalig
laufend gezahlt wird, § 205
2. den Tag der Rücknahme des Rentenantrags, Meldepflichten
bestimmter versicherungspflichtiger
3. bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem
über den Rentenantrag verbindlich entschieden wor- Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen
den ist, Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Ein-
nahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer
4. Ende, Entzug, Wegfall und Ruhen der Rente sowie
Krankenkasse unverzüglich zu melden
5. Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.
1. Beginn und Höhe der Rente,
(5) Wird der Bezieher einer Rente der gesetzlichen 2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der
Rentenversicherung versicherungspflichtig, hat die Kran- Versorgungsbezüge sowie
kenkasse dies dem Rentenversicherungsträger unverzüg- 3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitsein-
lich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ver- kommens.
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 206 versagt. Jede dieser obersten Verwaltungsbehörden der
Länder kann ihre Zustimmung unter Einhaltung einer ein-
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
jährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen.
der Versicherten
Wird die Zustimmung versagt oder widerrufen, regeln die
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht beteiligten Länder die Durchführung der erforderlichen
kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28 o Organisationsänderungen einvernehmlich.
des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
(4) Besteht in einem Land nur eine Krankenkasse der
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Ver- gleichen Art, nimmt sie zugleich die Aufgaben eines Lan-
sicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchfüh- desverbandes wahr. Sie hat insoweit die Rechtsstellung
rung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben eines Landesverbands.
erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu
erteilen, (5) Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststel- können sich Landesverbände der gleichen Krankenkas-
lung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich senart zu einem Verband zusammenschließen. Das giit
sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüg- auch, wenn die Landesverbände ihren Sitz in verschie-
lich mitzuteilen. denen Ländern haben.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsa-
chen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der
§ 208
Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich
vorzulegen. ·Aufsicht,
Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen,
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung Geschäftsführer, Statistiken
der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen,
(1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für
kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
tungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.
(2) Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten
Siebtes Kapitel
Buches. Für das Haushalts- und Rechnungswesen ein-
Verbände der Krankenkassen schließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1
und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für
§ 207 das Vermögen die§§ 80 und 85 und für den Geschäftsfüh-
rer § 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 und § 37 Abs. 2
Bildung und Vereinigung von Landesverbänden des Vierten Buches. Für das Verwaltungsvermögen gilt
(1) In jedem Land bilden § 263 entsprechend.
die Ortskrankenkassen einen Landesverband der Orts-
krankenkassen, § 209
die Betriebskrankenkassen einen Landesverband der Selbstverwaltungsorgane der Landesverbände
Betriebskrankenkassen, (1) Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wer-
die lnnungskrankenkassen einen Landesverband der den als Selbstverwaltungsorgane je eine Vertreterver-
lnnungskrankenkassen. sammlung und ein Vorstand nach näherer Bestimmung
ihrer Satzungen gebildet. In den Vertreterversammlungen
Die Landesverbände der Krankenkassen sind Körper- der Landesverbände müssen alle Mitgliedskassen ver-
schaften des öffentlichen Rechts. Die Krankenkassen treten sein. Umfaßt der Landesverband mehr als fünfzig
gehören vorbehaltlich des § 212 Abs. 1 Satz 2 dem Lan- Mitgliedskassen, kann die Satzung Abweichendes be-
desverband des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben. stimmen.
Andere Krankenkassen können den Landesverbänden
beitreten. (2) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich je zur
Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber
(2) Bestehen in einem Land am 1. Januar 1989 mehrere zusammen. Die Versicherten wählen die Vertreter der
Landesverbände, bestehen diese fort, wenn die für die Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der
Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungs- Arbeitgeber. Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwal-
behörde des Landes ihre Zustimmung nicht bis zum tungsorgane muß in einem angemessenen Verhältnis zur
31. Dezember 1989 versagt. Die für die Sozialversiche- Mitgliederzahl und den Aufgaben der Landesverbände
rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Län- stehen.
der können ihre Zustimmung nach Satz 1 unter Einhaltung
einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres (3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von
widerrufen. Versagen oder widerrufen sie die Zustimmung, den Vorstandsmitgliedern der Mitgliedskassen aus deren
regeln sie die Durchführung der erforderlichen Organisa- Reihen gewählt.
tionsänderungen.
(4) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Geschäftsfüh-
(3) Länderübergreifende Landesverbände bestehen fort, rer und die gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer
wenn nicht eine der für die Sozialversicherung zustän- gilt§ 197 Nr. 5 und 6 entsprechend.§ 33 Abs. 1 und 2,-§ 35
digen obersten Verwaltungsbehörden in den betroffenen Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, die§§ 40, 41, 42
Ländern ihre Zustimmung bis zum 31. Dezember 1989 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2531
§§ 58, 59, 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 3 und § 66 (3) Die Landesverbände sollen die zuständigen Behör-
Abs. 1 des Vierten Buches sowie § 15 Abs. 6 und 7 des den in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unter-
Selbstverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. stützen.
§ 210 § 212
Satzung der Landesverbände Bundesverbände, Bundesknappschatt,
(1) Jeder Landesverband hat durch seine Vertreterver- Verbände der Ersatzkassen
sammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf (1) Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und
der Genehmigung der für die Sozialversicherung zustän- lnnungskrankenkassen bilden jeweils einen Bundesver-
digen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Sat- band. Dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen
zung muß Bestimmungen enthalten über gehören außerdem die Betriebskrankenkassen der Dienst-
1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes, betriebe des Bundes an.
2. Zahl und Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungs-= (2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen bilden bei
organe und ihrer Vertreter, dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskas-
3. Entschädigungen für Organmitglieder, sen den Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen.
4. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,
5. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen, (3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung
nimmt die Bundesknappschaft die Aufgaben eines Bun-
6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel, desverbands und eines Landesverbands wahr.
7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
(4) Die Bundesverbände der Krankenkassen sind Kör-
8. Art der Bekanntmachungen. perschaften des öffentlichen Rechts.
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. (5) Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusam-
(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber menschließen. Die Verbände haben in der Satzung ihre
enthalten, daß die von den Bundesverbänden abzuschlie- Zwecke und Aufgaben festzusetzen. Die Satzungen
ßenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92, 135 bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in
Abs. 3 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mit- das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde
gliedskassen verbindlich sind.
§ 213
Spitzenverbände
§ 211
Aufgaben der Landesverbände (1) Spitzenverbände der Krankenkassen sind die Bun-
desverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft,
(1) Die Landesverbände haben die ihnen gesetzlich die Verbände der Ersatzkassen und die See-Kranken-
zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. kasse.
(2) Die Landesverbände unterstützen die Mitglieds- (2) Die Spitzenverbände sollen sich über die von ihnen
kassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahr- nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffen-
nehmung ihrer Interessen, insbesondere durch den Entscheidungen einigen. Kommt eine Einigung nicht
1. Beratung und Unterrichtung, zustande, erfolgt die Beschlußfassung durch drei Vertreter
der Ortskrankenkassen einschließlich der See-Kranken-
2. Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material kasse, zwei Vertreter der Ersatzkassen und je einen Ver-
zu Verbandszwecken, treter der Betriebskrankenkassen, der lnnungskranken-
3. Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der
mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie Bundesknappschaft. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit
von der Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt worden der in Satz 2 genannten Vertreter der Spitzenverbände.
sind, Das Verfahren zur Beschlußfassung regeln die Spitzenver-
bände in einer Geschäftsordnung.
4. Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegen-
über anderen Trägern der Sozialversicherung, Behör- (3) Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder
_den und Gerichten, nicht innerhalb einer vom Bundesminister für Arbeit und
5. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen Sozialordnung gesetzten Frist zustande, entscheidet der
den Mitgliedskassen, Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie
6. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Frauen und Gesundheit und dem Bundesminister für Wirt-
Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen schaft; einer Fristsetzung bedarf es nicht, soweit die Spit-
Beschäftigten, zenverbände die Festbeträge für die in § 35 Abs. 1 Satz 2
7. Arbeitstagungen, Nr. 1 genannten Arzneimittel nicht bis zum 30. Juni 1989
festgelegt haben. Die Entscheidung ist im Bundesarbeits-
8. Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Pro-
blatt bekanntzumachen.
grammen für die automatische Datenverarbeitung, den
Datenschutz und die Datensicherung sowie den (4) Die Spitzenverbände können Arbeitsgemeinschaften
Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den zur Abstimmung untereinander und zur wissenschaftlichen
Mitgliedskassen. Unterstützung ihrer Mitglieder einrichten.
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 214 9. Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Pro-
Aufsicht grammen für die automatische Datenverarbeitung, den
Datenschutz und die Datensicherung sowie Abstim-
(1) Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des mung über die wirtschaftliche Nutzung von Rechen-
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. § 208 zentren zur Erfüllung von Aufgaben der Mitglieder und
Abs. 2 gilt entsprechend. der Krankenkassen.
(2) Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der (3) Die Bundesverbände können mit Wirkung für ihre
Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- Mitglieder und deren Mitgliedskassen Grundsatzentschei-
nung. § 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. dungen zur Regelung der
(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen 1. Vergütungen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes
und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken- bestimmt,
kassen kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 2. Gesundheitsvorsorge,
nung dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise
übertragen. 3. Rehabilitation,
§ 215 4. Erprobung
Selbstverwaltungsorgane der Bundesverbände treffen. Entscheidungen hierüber werden mit der Mehrheit
der nach den Versichertenzahlen der Mitglieder der Lan-
(1) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Geschäftsfüh- desverbände gewichteten Stimmen getroffen.
rer und die gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer
der Bundesverbände gilt § 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 und (4) Die Bundesverbände sollen die zuständigen Behör-
Abs. 2 bis 4 entsprechend. den in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unter-
stützen.
(2) Bei der Bildung der Selbstverwaltungsorgane des
§ 218
Bundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebs-
krankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entspre- Regionale Kassenverbände
chend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichti- (1) Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen können
gen.
sich durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Vertreter-
§ 216 versammlungen zu einem Kassenverband vereinigen,
Satzung der Bundesverbände wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungs-
amts haben.
Jeder Bundesverband hat durch seine Vertreterver-
sammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf (2) Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung
der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes
§ 210 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. kann sich ein Kassenverband über die Bezirke oder
Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken.
§ 217
§ 219
Aufgaben der Bundesverbände
Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Bundesverbände haben die ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Krankenkassen und ihre Verbände können insbe-
sondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung,
(2) Die Bundesverbände unterstützen die Mitglieder bei Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit
der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
ihrer Interessen, insbesondere durch Arbeitsgemeinschaften bilden.§ 94 Abs. 2 bis 4 des Zehn-
1. Beratung und Unterrichtung, auch durch Zeitschriften, ten Buches gilt entsprechend.
2. Aufstellung und Auswertung von Statistiken zu Ver-
bandszwecken, Achtes Kapitel
3. Abschluß von Verträgen für die Mitglieder und für die Finanzierung
Krankenkassen, insbesondere mit anderen Trägern der
Sozialversicherung, soweit sie von den Mitgliedern
Erster Abschnitt
hierzu bevollmächtigt sind,
4. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen Beiträge
ihren Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedskassen
verschiedener Landesverbände, Erster Titel
5. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Aufbringung der Mittel
Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern und bei
den Krankenkassen Beschäftigten, § 220
6. Arbeitstagungen, Grundsatz
7. Forschung, (1) Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch
8. Übernahme der Vertretung der Mitglieder und der Kran- Beiträge und ·sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Bei-
kenkassen gegenüber anderen Trägern der Sozialver- träge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den.
sicherung, Behörden und Gerichten, sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan vorgesehenen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2533
Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rück- § 223
lage decken. Für die Bemessung sind der Betrag der
Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen,
vorgesehenen Einnahmen um den zu Beginn des Haus-
Beitragsbemessungsgrenze
haltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und der
Betrag der vorgesehenen Ausgaben um die erforderliche (1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitglied-
Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen. schaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes
bestimmt.
(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, daß die
Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zufüh- (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen
rung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung
Darlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Aus- ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr
gaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. Muß zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten
(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem
oder herzustellen, dringend ihre Einnahmen vermehren,
Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresar-
hat der Vorstand zu beschließen, daß die Beiträge bis zur
beitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) für den Kalendertag
satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der
zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnah-
Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
men, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz,
Kommt kein Beschluß zustande, ordnet die Aufsichtsbe-
soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
hörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.
(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die
Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und § 224
Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung Beitragsfreiheit bei Krankengeld,
der Satzung zu ermäßigen. Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld
Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs
§ 221 auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs
Überschreiten einer Beitragssatz-Obergrenze von Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur
bei Ortskrankenkassen auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
(1) Decken bei einer Ortskrankenkasse Beiträge in Höhe
von 12 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen § 225
der Mitglieder zusammen mit den sonstigen Einnahmen
Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
die Ausgaben nicht, ist eine Erhöhung der Beiträge nur
möglich, wenn ihr die stimmberechtigten Vertreter der Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn
Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterver- der Rente, wenn er
sammlung jeweils mehrheitlich zustimmen.
1. als hinterbliebener Ehegatte eines nach § 5 Abs. 1
(2) Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, setzt Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der
die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Vorstands die bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente bean-
Beiträge so fest, daß sie zusammen mit den sonstigen tragt,
Einnahmen die Ausgaben der Krankenkasse decken, oder 2. als Waise eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12
vereinigt die Krankenkasse mit anderen Ortskranken- versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente
kassen. Für das Verfahren bei Vereinigung gilt § 146 ent- bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebens-
sprechend. jahres Waisenrente beantragt oder
§ 222 3. ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
Überschreiten einer Beitragssatz-Obergrenze oder 12 nach § 1O dieses Buches oder nach § 7 des
bei Betriebskrankenkassen Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
und lnnungskrankenkassen Landwirte versichert wäre.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitsein-
(1) Decken bei einer Betriebs- oder lnnungskranken-
kommen oder Versorgungsbezüge erhält.§ 226 Abs. 2 gilt
kasse Beiträge in Höhe von 12 vom Hundert der beitrags-
entsprechend.
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder zusammen mit den
sonstigen Einnahmen die Ausgaben nicht, ist eine Erhö-
hung der Beiträge nur möglich, wenn ihr die stimmberech-
zweiter Titel
tigten Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der
Vertreterversammlung jeweils mehrheitlich zustimmen. Beitragspflichtige Einnahmen
der Mitglieder
(2) Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, setzt
die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Vorstands die
§ 226
Beiträge so fest, daß sie zusammen mit den sonstigen
Einnahmen die Ausgaben der Krankenkasse decken, oder Beitragspflichtige Einnahmen
schließt die Krankenkasse. Für das Verfahren bei Schlie- versicherungspflichtig Beschäftigter
ßung gelten die §§ 154, 155 und 164 entsprechend. Bei
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der
lnnungskrankenkassen kann die Aufsichtsbehörde auch
Beitragsbemessung zugrunde gelegt
die Krankenkasse mit anderen lnnungskrankenkassen
vereinigen. Für das Verfahren bei Vereinigung gilt § 160 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen
entsprechend. Beschäftigung,
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver- Angestellten sowie Renten der knappschaftlichen Renten-
sicherung, versicherung ohne die darin enthaltenen Kinderzu-
3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnah- schüsse.
men (Versorgungsbezüge),
(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlun-
4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente gen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versor- zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfal-
gungsbezügen erzielt wird. len, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung
gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessen- nachgezahlt wird.
den Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen
beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugs- § 229
größe nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Versorgungsbezüge als beitragspflichtige
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Einnahmen
Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Sat-
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versor-
zung.
gungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschrän-
§ 227 kung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterblie-
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt benenversorgung erzielt werden,
als beitragspflichtige Einnahmen 1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendun-
Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
gen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für
Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum
gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ver- a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
sicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrech- b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der
nungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit Beschädigtenversorgung,
die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.
c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendi- Hundert des Zahlbetrags und
gung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unter-
gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
schiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversor-
des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn
gung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags
dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
der erhöhten Unfallversorgung,
(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der 2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parla-
Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für mentarischen Staatssekretäre und Minister,
versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,
3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrich-
soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt
tungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet
die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreicht. Die
sind,
anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Teil der Jah-
resarbeitsentgeltgrenze, der der Dauer aller Beschäfti- 4. laufende Geldleistungen und Landabgaberenten nach
gungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufen- dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte mit
den Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungs- Ausnahme einer Übergangshilfe,
zeitraums entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsent- 5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließ-
gelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht lich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und
mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Arbeitsentgelt belegt sind.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem
(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder über-
gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrech- staatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle
nungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuord- der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkeh-
nen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrech- rende Leistung, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Lei-
nungszeitraums gezahlt wird und zusammen mit dem son- stung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
stigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten bei- längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
tragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahresarbeits-
entgeltgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt (2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt
nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsent- § 228 Abs. 2 entsprechend.
gelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1 . Januar bis
zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum
zuzuordnen ist. § 230
§ 228
Rangfolge der Einnahmearten
versicherungspflichtig Beschäftigter
Rente als beitragspflichtige Einnahmen
Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemes-
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gel- sungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der
ten Renten der Rentenversicherung der Arbeiter und Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mit-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2535
glieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse
Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver- die beitragspflichtigen Einnahmen.
sicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten
bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. (3) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die
§§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
§ 231
§ 234
Erstattung von Beiträgen
Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitsein- und Publizisten
kommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf
(1) Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die
versicherungspflichtige Mitglieder werden der Beitragsbe-
die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen
messung zunächst vorläufige beitragspflichtige Einnah-
zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des ein-
men aus der Tätigkeit als selbständiger Künstler und Publi-
malig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresar-
zist zugrunde gelegt. Als vorläufige beitragspflichtige Ein
beitsentgeltgrenze überschritten haben.
nahmen gilt der dreihundertsechzigste Teil des voraus
(2) Die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Renten- sichtlichen Jahresarbeitseinkommens. Die endgültigen
versicherung werden dem Mitglied durch die zuständige beitragspflichtigen Einnahmen sind nach Ablauf eines
Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge Kalenderjahres nach dem für dieses Kalenderjahr ermittel-
entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der ten Jahresarbeitseinkommen, mindestens jedoch nach
Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des dem in § 3 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgeset-
Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten zes genannten Jahresarbeitseinkommen festzustellen.
hat. Der auf diese Beiträge entfallende Zuschuß zu den
Aufwendungen für die Krankenversicherung, den das Mit- (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die
glied zu seiner Rente erhalten hat, ist von dem Erstat- §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
tungsbetrag abzuziehen. Die ·Satzung der Krankenkasse
kann Näheres über die Durchführung der Erstattung § 235
bestimmen.
Beitragspflichtige Einnahmen
§ 232 von Rehabilitanden, Jugendlichen
und Behinderten in Einrichtungen
Beitragspflichtige Einnahmen
unständig Beschäftigter (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflich-
tigen Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur
(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige
Rehabilitation gilt als beitragspflichtige Einnahmen das
Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer
Regelentgelt, das der Berechnung des Übergangsgeldes
das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsent-
zugrunde liegt. Das Entgelt ist um das Entgelt zu kürzen,
gelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsent-
das aus einer die Versicherungspflicht begründenden
geltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zugrunde zu legen. Die Beschäftigung erzielt wird. Wird das Übergangsgeld, das
§§ 226 bis 231 gelten. Verletztengeld oder das Versorgungskrankengeld ange-
(2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere paßt, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu
unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeits- erhöhen. Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhal-
entgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungs- ten, sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungs-
grenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Bei- pflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen der Betrag,
träge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu der als Wert für freie Kost und Wohnung durch Verordnung
berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche auf Grund § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches
Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag des Mit- festgesetzt ist.
glieds oder eines Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse
die Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten. (2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192
Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen
Rehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 zu tragenden
§ 233 Beiträge nach dem Regelentgelt zu bemessen, das der
Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes
Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
oder des Versorgungskrankengeldes zugrunde liegt.
(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahmen Absatz 1 Satz 3 gilt.
der dreißigste Teil des nach § 842 der Reichsversiche-
rungsordnung festgesetzten monatlichen Durchschnitts- (3) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungs-
entgelts der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und pflichtigen Behinderten ist als beitragspflichtige Einnah-
Schiffsgattungen sowie der auf den Kalendertag entfal- men das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens
lende Teil des Vorruhestandsgeldes. Die beitragspflich- jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monat-
tigen Einnahmen erhöhen sich für Seeleute, die auf den lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Seeschiffen beköstigt werden, um ein Dreißigste! des nach zugrunde zu legen.
§ 842 der Reichsversicherungsordnung festgesetzten
(4) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die
Durchschnittssatzes für Beköstigung.
§§ 228 bis 231 gelten entsprechend; bei Anwendung des
(2) Ist für Seeleute ein monatlicher Durchschnittsver- § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig zu berück-
dienst nach § 842 der Reichsversicherungsordnung nicht s1cht1gen
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 236 (2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die
Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die
und Praktikanten bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäf-
tigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die
(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O Versicherungs- §§ 223 und 227, § 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und § 243
pflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Drei- Abs. 2 gelten entsprechend.
ßigste! des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. _2 des Bundesausbildungsförde- (3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsent-
rungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei gelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den
vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu
an zu berücksichtigen. berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der
Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung
(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus
§§ 228 bis 231 gelten entsprechend. Die nach§ 226 Abs. 1 der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträ-
Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu gers einzuzahlen.
entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalen-
Beiträge übersteigen.
dertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen
Bezugsgröße.
§ 237
(5) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.
Beitragspflichtige Einnahmen
versicherungspflichtiger Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Bei- Dritter Titel
tragsbemessung zugrunde gelegt
Beitragssätze
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-
sicherung, § 241
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnah- Allgemeiner Beitragssatz
men und
Die Beiträge sind nach einem Beitragssatz zu erheben,
3. das Arbeitseinkommen.
der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in
§ 226 Abs. 2 und die§§ 228, 229 und 231 gelten entspre- der Satzung festgesetzt wird. Soweit nichts Abweichendes
chend. bestimmt ist, zahlen Mitglieder Beiträge nach dem allge-
meinen Beitragssatz. Dieser Beitragssatz gilt für Mitglie-
§ 238 der, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs
Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts
Rangfolge der Einnahmearten oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begrün-
versicherungspflichtiger Rentner denden Sozialleistung haben.
Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze,
werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbe- § 242
züge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Erhöhter Beitragssatz
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für minde-
stens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres
Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungs-
§ 239 pflicht begründenden Sozialleistung haben, ist der allge-
Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern meine Beitragssatz entsprechend zu erhöhen.
Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung
für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der § 243
Rente durch die Satzung geregelt. Dies gilt auch für Perso-
nen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ermäßigter Beitragssatz
Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall (1) Besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder
oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. § 240 beschränkt die Krankenkasse auf Grund von Vorschriften
gilt entsprechend. dieses Buches für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang
der Leistungen, ist der Beitragssatz entsprechend zu
ermäßigen.
§ 240
Beitragspflichtige Einnahmen (2) Der auf Grund des ermäßigten Beitragssatzes zu
freiwilliger Mitglieder zahlende Beitrag muß in vollem .Umfang den Finanzie-
rungsanteil an der Krankenversicherung der Rentner nach
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung den §§ 270 und 272 sowie den Verwaltungskostenanteil
durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß enthalten. Beitragsabstufungen nach dem Familienstand
die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Lei- oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung
stungsfähigkeit des freiwilligen Mitgjieds berücksichtigt. nach § 1 O besteht, sind unzulässig.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2537
§ 244 § 247
Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende Beitragssatz aus der Rente
und Zivildienstleistende
Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
drei Tagen wird der Beitrag für der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kran-
1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel, kenkassen, den der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung jeweils zum 1. Januar feststellt. Der Beitragssatz
2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt
des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum
entrichten war. Dies gilt nicht für aus Renten der gesetz- 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.
lichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und
Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge. § 248
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Beitragssatz aus Versorgungsbezügen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver- und Arbeitseinkommen
teidigung und dem Bundesminister der Finanzen durch (1) Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitsein-
die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine kommen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der
pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zah- zuständigen Krankenkasse. Gehört die Krankenkasse
lungsweise regeln. einem Landesverband an, gilt als Beitragssatz die Hälfte
des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende Krankenkassen im Landesverband. Der jeweils zum 1. Juli
entsprechend. Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgestellte Beitragssatz gilt für das folgende Kalender-
tritt an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der jahr. Den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- Krankenkassen in einem Landesverband stellt die für den
heit.
Landesverband zuständige Aufsichtsbehörde fest.
(2) Absatz 1 gilt auch für freiwillige Mitglieder nach
§ 245
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, wenn
Beitragssatz für Studenten und Praktikanten sie zu diesem Zeitpunkt versichert sind und seit der erst-
maligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Vollen-
(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O Versicherungs-
dung des fünfundsechzigsten Lebensjahres mindestens
pflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des
neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet
kenkassen, den der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder gering-
ordnung jeweils zum 1 . Januar feststellt. Der Beitragssatz
fügig selbständig tätig waren.
ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt für
Studenten vom Beginn des auf die Feststellung folgenden
Wintersemesters, im übrigen jeweils vom 1. Oktober an.
Vierter Titel
(2) Der Beitragssatz nach Absatz 1 gilt auch für Per- Tragung der Beiträge
sonen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Kranken-
versicherung nach § 190 Abs. 9 endet und die sich freiwil- § 249
lig weiterversichert haben, bis zu der das Studium
Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger
abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer
von sechs Monaten. Beschäftigung
(1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig
§ 246 Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem
Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur
Beitragssatz für Künstler und Publizisten Hälfte.
(1) Der Bemessung der monatlich zu zahlenden vor- (2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein
läufigen Beiträge der nach dem Künstlersozialversiche-
rungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder ist der 1. für Beschäftigte, deren monatliches Entgelt ein Zehntel
allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse der in der Rentenversicherung der Arbeiter für Monats-
zugrunde zu legen. bezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) nicht über-
(2) Der Bemessung der endgültigen Beiträge ist der steigt,
durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der zuständigen 2. für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
Krankenkasse im vergangenen Kalenderjahr zugrunde zu des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
legen. Jahres leisten.
(3) Die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen gelten ais § 250
Abschlagszahlungen. Sie sind nach Ablauf des Kalender- Tragung der Beiträge durch das Mitglied
jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres mit den nach
Absatz 2 zu leistenden endgültigen Zahlungen auszu- (1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein
gleichen. 1 . aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. aus den Versorgungsbezügen, kann andere Zahlungsweisen vorsehen. Weist ein als Stu-
3. aus dem Arbeitseinkommen, dent zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der
Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten
4. aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236
Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die
Abs. 1.
Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
(2) Freiwillige Mitglieder, Rentenantragsteller sowie
Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 § 255
erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.
Beitragszahlung aus der Rente
(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente
§ 251
zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenver-
Tragung der Beiträge durch Dritte sicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf
Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen
Grund der Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen
Krankenkassen zu zahlen. Die Beiträge sind von den
zur Rehabilitation (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von
Zuschüssen des Trägers der Rentenversicherung und,
Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskranken-
soweit sie die Zuschüsse übersteigen, von den Renten
geld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.
einzubehalten.
(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein (2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von
1. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständi-
Jugendlichen, gen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung
aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten;§ 51
2. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflich-
Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Wird die
tigen Behinderten, wenn das tatsächliche Arbeitsent-
gelt niedriger als der nach § 235 Abs. 3 maßgebliche Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückstän-
digen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Trä-
Mindestbetrag ist; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 ent-
sprechend. ger der Rentenversicherung haftet mit dem Zuschuß zu
den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen
Behinderten sind die Beiträge, die der Träger der Einrich-
tung zu tragen hat, von den für die Behinderten zustän- § 256
digen Leistungsträgern zu erstatten. Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
(3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die (1) Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versiche- gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben die
rungspflichtigen Mitglieder. Zahlstellen der Versorgungsbezüge- die Beiträge aus Ver-
sorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige
(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und
Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge wer-
Zivildienstleistende im Falle des§ 193 Abs. 2 und 3.
den fällig mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge; von
denen sie einzubehalten sind. Die Zahlstellen haben der
Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen.
fünfter Titel
Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren
Zahlung der Beiträge Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge
zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen
§ 252 Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, ver-
Beitragszahlung teilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer
der Zahlstellen die Beiträge.
Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist,
sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu (2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die
tragen hat. Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Ver-
sorgungsbezügen ein. Dies gilt nicht für Beiträge aus
§ 253 Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versor-
gungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die
Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Kranken-
Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer kasse. Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der
versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vor- Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.
schriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung.
nach den §§ 28 d bis 28 n und § 28 r des Vierten Buches. Sind für die Überwachung der Beitragszahlung dürch eine
Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie
zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Über•
§ 254 wachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt.
Beitragszahlung der Studenten § 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Ein- (4) Zahlstellen, die regelmäßig an weniger als dreißig
schreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge aus•
Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige zahlen, können bei der zuständigen Krankenkasse bean-
Krankenkasse zu zahlen. Die Satzung der Krankenkasse tragen, daß das Mitglied die Beiträge selbst zahlt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2539
Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt
Beitragszuschüsse Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 257 § 259
Beitragszuschüsse für Beschäftigte Mittel der Krankenkasse
(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Die Mittel der Krankenkasse umfassen die Betriebsmit-
versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens tel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen.
der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß die
§ 260
Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig
Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitglied- Betriebsmittel
schaft besteht, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben.
Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere 1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehe-
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitge- nen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,
ber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Ver-
Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses ver- waltungsvermögen.
pflichtet.
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jah- (2) Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des Haus-
resarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) versicherungs- haltsjahres monatlich das Eineinhalbfache des nach dem
frei oder die von der Versicherungspflicht befreit und Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfal-
lenden Betrages der Ausgaben für die in Absatz 1 Nr. 1
1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen genannten Zwecke nicht übersteigen. Bei der Feststellung
versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und
bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 Verpflichtungen der Krankenkasse zu b8rücksichtigen,
versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen soweit sie nicht der Rücklage oder dem Verwaltungsver-
können, die der Art nach den Leistungen dieses mögen zuzuordnen sind. Durchlaufende Gelder bleiben
Buches entsprechen, außer Betracht.
oder
(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang
2. als landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2 Abs. bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für
Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche- die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind.
rung der Landwirte versichert sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.
§ 261
Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den der
Beschäftigte bei der Krankenkasse zu zahlen hätte, die bei Rücklage
Versicherungspflicht zuständig wäre, höchstens jedoch die
(1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung ihrer Lei-
Hälfte des Betrages, den er für seine Krankenversicherung
stungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.
zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt.
(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 (2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage in
Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der einem Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan
Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der
anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, Ausgaben für die in§ 260 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke
bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandslei- (Rücklagesoll). Die Rücklage muß mindestens ein Viertel
stungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes und darf höchstens das Einfache des Betrages der auf den
Verpflichteten erhalten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Monat entfallenden Ausgaben nach Satz 1 betragen.
Beitrags, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld als (3) Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rücklage den
versicherungspflichtig Beschäftigter zu zahlen hätte, höch- Betriebsmitteln zuführen, wenn Einnahme- und Ausgabe-
stens jedoch die Hälfte des Betrages, den er zu zahlen hat. schwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können. In
diesem Fall soll die Rücklage in Anspruch genommen
werden, wenn dadurch Beitragssatzerhöhungen während
§ 258 des Haushaltsjahres vermieden werden.
Beitragszuschüsse für Teilnehmer an einer
berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation (4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans,
daß die Rücklage geringer ist als das Rücklagesoll, ist bis
Bezieher von Übergangsgeld, die nach§ 8 Abs. 1 Nr. 4 zur Erreichung des Rücklagesolls die Auffüllung der Rück-
von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom lage mit einem Betrag in Höhe von mindestens einem
zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem Viertel des Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen.
Krankenversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag Satz 1 gilt nicht, wenn allein wegen der Auffüllung der
zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Rücklage eine Beitragssatzerhöhung erforderlich würde.
Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens
jedoch der Betrag, der an das private Krankenversiche- (5) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, ist der
rungsunternehmen zu zahlen ist. übersteigende Betrag den Betriebsmitteln zuzuführen.
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(6) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln § 264
so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 genannten
Übernahme der Krankenbehandlung
Zweck verfügbar ist. Sie wird vorbehaltlich des § 262 von
der Krankenkasse verwaltet. für nicht Versicherungspflichtige
gegen Kostenerstattung
§ 262 Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose,
die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für
Gesamtrücklage
andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesminister
(1) Die Satzungen der Landesverbände können bestim- für Arbeit und Sozialordnung bezeichneten Personen-
men, daß die von den Verbandsmitgliedern zu bildenden kreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der
Rücklagen bis zu einem Drittel des Rücklagesolls von dem Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den
Landesverband als Sondervermögen (Gesamtrücklage) Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwal-
verwaltet werden. Die Gesamtrücklage ist vorrangig vor tungskosten gewährleistet wird.
dem von der Krankenkasse verwalteten Teil der Rücklage
aufzufüllen.
(2) Die im laufe eines Jahres entstehenden Kapitaler- Vierter Abschnitt
träge und die aus den Veräußerungen erwachsenden Finanzausgleiche
Gewinne der Gesamtrücklage werden gegen die aus Ver-
äußerungen entstehenden Verluste ausgeglichen. Der Erster Titel
Unterschied wird auf die beteiligten Krankenkassen nach
der Höhe ihres Rücklageguthabens beim Landesverband Finanzausgleiche
im Jahresdurchschnitt umgelegt. innerhalb einer Krankenkassenart
(3) Ergibt sich nach Absatz 2 ein Überschuß, wird er den § 265
Krankenkassen ausgezahlt, deren Rücklageguthaben
beim Landesverband den nach Absatz 1 bestimmten Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
Anteil erreicht hat. Ist dieses Rücklageguthaben noch nicht Die Satzungen der Landesverbände und der Verbände
erreicht, wird der Überschuß bis zur Höhe des fehlenden der Ersatzkassen können eine Umlage der Verbandsmit-
Betrages nicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben. Ergibt glieder vorsehen, um die Kosten für aufwendige Leistungs-
sich nach Absatz 2 ein Fehlbetrag, wird er dem Rücklage- fälle und für andere aufwendige Belastungen ganz oder
guthaben der Krankenkassen zur Last geschrieben. teilweise zu decken.
(4) Die Krankenkasse kann über ihr Rücklageguthaben
beim Landesverband erst. verfügen, wenn die von ihr § 266
selbst verwalteten Rücklagemittel verbraucht sind. Hat die
Krankenkasse ihr Rücklageguthaben verbraucht, kann sie Finanzausgleich auf Landesverbandsebene
von dem Landesverband ein Darlehen aus der Gesamt- bei überdurchschnittlichen Bedarfssätzen
rücklage erhalten. Die Satzung des Landesverbands trifft (1) Die Satzungen der Landesverbände haben einen
Regelungen über die Voraussetzungen der Darlehens- Finanzausgleich für den Fall vorzusehen, daß der Bedarfs-
gewährung, die Rückzahlung und die Verzinsung. satz (§ 145 Abs. 2) einer Krankenkasse den durchschnitt-
(5) Die Gesamtrücklage ist so anzulegen, daß sie für die lichen Bedarfssatz aller Verbandsmitglieder um mehr als
in § 261 Abs. 1 und 4 genannten Zwecke verfügbar ist. 10 vom Hundert übersteigt.
(2) Die Satzungen der Landesverbände haben Bestim-
§ 263 mungen zu enthalten, die das Nähere über Voraussetzun-
Verwaltungsvermögen gen, Umfang, Finanzierung und Durchführung des Finanz-
ausgleichs regeln. Der Finanzausgleich hat die unter-
(1) Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse schiedlichen Risikostrukturen der Krankenkassen zu
umfaßt berücksichtigen. Ein allgemeiner Finanzausgleich der Aus-
1. Vermögensanlagen, die der Verwaltung der Kranken- gaben ist nicht zulässig. Der Finanzausgleich kann befri-
kasse sowie der Führung ihrer betrieblichen Einrichtun- stet und mit Auflagen verbunden werden.
gen (Eigenbetriebe) zu dienen bestimmt sind,
(3) Das Finanzausgleichsverfahren wird auf Antrag des
2. die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vorstands der Krankenkasse eingeleitet. Der Landesver-
Vermögensteile und für künftig zu zahlende Versor- band führt den Finanzausgleich durch. Vor der Durchfüh-
gungsbezüge der Bediensteten und ihrer Hinterbliebe- rung des Finanzausgleichs hat der Landesverband die
nen bereitgehaltenen Geldmittel, Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssatzes nach
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Kranken- Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse zu untersu-
kasse erforderlich sind. Zum Verwaltungsvermögen gehö- chen und Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die
ren auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Finanzlage der Krankenkasse zu verbessern. Dazu gehört
Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe insbesondere eine Wirtschaftlichkeitsprüfung einschließ-
erforderlich sind. lich einer Prüfung der Verwaltungskosten. Die Kranken-
kasse ist verpflichtet, die festgelegten Maßnahmen mit
(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Ver- Unterstützung des Landesverbands zu ergreifen. Eine
mögensanlagen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Krankenkasse, die dieser Verpflichtung nicht nachkommt,
Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln, der hat die Hilfe zurückzuzahlen und darf künftig keine Hilfe
Rücklage oder einem Sondervermögen zuzuordnen sind. mehr erhalten.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2541
§ 267 4. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen nach den §§ 195 bis 200 und 200 b der Reichsver-
sicherungsordnung,
(1) Die Satzungen der Spitzenverbände können Bestim-
5. Fahrkosten nach den§§ 60 bis 62, soweit sie von den
~ungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen
Krankenkassen zu tragen sind,
einer Krankenkasse ihrer Kassenart vorsehen. Vorausset-
zung ist, daß der Bedarfssatz dieser Krankenkasse den 6. Sterbegeld nach den §§ 58 und 59.
bundesdurchschnittlichen Bedarfssatz der Kassenart um
Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erpro-
mehr als 12,5 vom Hundert übersteigt und daß ein Finanz-
bungsleistungen nach den §§ 65 bis 67 sowie für Mehr-
ausgleichsverfahren nach § 266 durchgeführt worden ist.
leistungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den wei-
Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung
teren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der
und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die Sat-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4,
zungen. Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Zustim-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
mung von zwei Dritteln der Mitglieder des Spitzenver-
Artikel 22 Nr. 1 des· Gesetzes vom 22. Dezember 1983
bands. Eine Krankenkasse kann die Hilfe innerhalb von
(BGBI. 1 S. 1532) geändert worden ist, bleiben außer
sechzig Kalendermonaten nur einmal erhalten. § 266
Betracht. Die Aufwendungen für die Leistungen der
Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Knappschaftsärzte und -Zahnärzte werden in der gleichen
(2) Der Vorstand des Spitzenverbands entscheidet über Weise berechnet wie für Kassenärzte und -zahnärzte.
die Hilfe auf Antrag des Vorstands der Krankenkasse nach
Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbands. Vor der (2) Leistungen nach Absatz 1 sind ausgleichsfähig,
Entscheidung über die Hilfe hat der Spitzenverband die soweit sie nicht von der Krankenkasse als Eigenanteil zu
Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssatzes nach tragen sind. Jede Krankenkasse hat mindestens 5 vom
Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse und, wenn die Hundert, höchstens 30 vom Hundert der Leistungsaufwen-
Krankenkasse einem Landesverband angehört, mit dem dungen selbst zu tragen. Das Nähere über die Ermittlung
Landesverband zu untersuchen und Maßnahmen festzule- des als Eigenanteil zu tragenden Vomhundertsatzes der
gen, die geeignet sind, die Finanzlage der Krankenkasse Leistungsaufwendungen regelt die Verordnung nach
zu verbessern.§ 266 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. § 273. Hierbei ist der Anteil der Rentner an den Mitgliedern
einer Krankenkasse im Vergleich zum Anteil der Rentner
an den Mitgliedern aller am Ausgleichsverfahren teilneh-
Zweiter Titel menden Krankenkassen so zu berücksichtigen, daß mit
steigendem Rentneranteil der Krankenkasse der Vomhun-
Finanzausgleich
dertsatz sinkt. Die in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 sowie die in
in der Krankenversicherung der Rentner
§ 245 Abs. 2 genannten Personen bleiben hierbei außer
Betracht.
§ 268
Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner (3) Das Bundesversicherungsamt stellt den Rentneran-
teil nach Absatz 2 im Rahmen der Feststellung des Finan-
(1) Leistungsaufwendungen für die auf Grund des zierungsanteils nach § 272 fest.
Bezugs einer Rente versicherungspflichtigen Rentner und
ihre nach § 10 versicherten Angehörigen werden gedeckt
1. durch Beiträge aus den Renten der gesetzlichen Ren- § 270
tenversicherung, den Versorgungsbezügen und dem Berechnung des Finanzierungsanteils
Arbeitseinkommen, soweit sie von versicherungspflich- der Krankenkassen
tigen Mitgliedern, die eine Rente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung beziehen, zu tragen sind, und Der Finanzierungsanteil der Krankenkassen ist durch
Beiträge der Mitglieder in einem Vomhundertsatz der bei-
2. im übrigen durch einen Finanzierungsanteil der Kran-
tragspflichtigen Einnahmen aufzubringen. Außer Betracht
kenkassen.
bleiben die in § 268 Abs. 1 Nr. 1 genannten und die nach
(2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen am § 245 Abs. 1 und 2 zu erhebenden Beiträge. Der Vomhun-
Finanzausgleich nicht teil. dertsatz entspricht dem Verhältnis der durch Beiträge nicht
gedeckten ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen für
§ 269 versicherungspflichtige Rentner aller Krankenkassen zu
der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie-
Ausgleichsfähige Leistungsaufwendungen
der aller Krankenkassen. Bei der Berechnung der Summe
(1) Leistungsaufwendungen im Sinne des § 268 Abs. 1 der beitragspflichtigen Einnahmen bleiben außer Betracht
sind Aufwendungen für 1. die Beträge der Renten der gesetzlichen Rentenversi-
1. Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von cherung, der Versorgungsbezüge und des Arbeitsein-
Krankheiten nach den §§ 22, 23 Abs. 1 und den §§ 25 kommens, die bei versicherungspflichtigen Mitgliedern,·
und 26, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen, zur Beitragsbemessung herangezogen wur-
2. Krankenbehandlung nach den§§ 28 bis 33 und 37 bis
den,
39 und 42 einschließlich der für diese Leistungen in
Härtefällen nach den §§ 61 und 62 von den Kranken- 2. die beitragspflichtigen Einnahmen der in § 5 Abs. 1
kassen zu übernehmenden Aufwendungen, Nr. 10 und 11 und in§ 245 Abs. 2 genannten Personen
3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach den §§ 53 und
bis 57, 3. die Beitragsrückzahlung nach § 65.
3.
2542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 271 § 273
Ausgleichsanspruch und -verpflichtung Verordnungsermächtigung
der Krankenkassen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung regelt
(1) Übersteigen die ausgleichsfähigen Leistungsaufwen- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
dungen einer Krankenkasse ihren Finanzierungsanteil tes das Nähere über
nach § 270, hat sie in Höhe des Unterschiedsbetrags
1 . die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung der aus-
Anspruch auf von versicherungspflichtigen Mitgliedern mit
gleichsfähigen Leistungsaufwendungen sowie der Bei-
Rentenbezug entrichtete Beiträge aus Renten der gesetz-
träge nach § 270,
lichen Rentenversicherung, VersorGungsbezügen und
Arbeitseinkommen sowie auf überschießende Beträge 2. die Ermittlung der Summe der beitragspflichtigen Ein-
nach Absatz 2. nahmen der Mitglieder nach § 270,
3. die Ermittlung des von jeder Krankenkasse als Eigen-
(2) Übersteigt der Finanzierungsanteil einer Kranken-
anteil zu tragenden Vomhundertsatzes nach § 269
kasse nach § 270 ihre ausgleichsfähigen Leistungsauf-
Abs. 2 einschließlich der Ermittlung der Mitglieder- und
wendungen, steht der überschießende Betrag den Kran-
Rentnerzahlen,
kenkassen zu, deren ausgleichsfähige Leistungsaufwen-
dungen ihren Finanzierungsanteil übersteigen. 4. die Ermittlung der Vomhundertsätze nach den §§ 270
und 272 Abs. 1,
5. die Berechnung und Zahlung der auf die Krankenkas-
§ 272 sen entfallenden Beiträge aus den Renten der gesetzli-
Feststellung der Finanzierungsanteile chen Rentenversicherung, den Versorgungsbezügen
der Krankenkassen und dem Arbeitseinkommen nach § 268 Abs. 1 sowie
durch das Bundesversicherungsamt der nach § 231 Abs. 2 erstatteten Beträge,
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt den Vomhun- 6. die Fälligkeit der Beträge und die Verzinsung bei Ver-
dertsatz nach § 270 und gibt ihn bekannt. Es stellt jeweils zug,
im voraus für ein Kalenderhalbjahr den Vomhundertsatz 7. das Verfahren bei der Durchführung des Finanzaus-
vorläufig fest. Bei der Berechnung der monatlich von den gleichs sowie die hierfür von den Krankenkassen und
Krankenkassen zu tragenden Finanzierungsanteile legen den Rentenversicherungsträgern mitzuteilenden An-
die Krankenkassen diesen Vomhundertsatz, die voraus- gaben.
sichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen für
die versicherungspflichtigen Rentner und für ihre nach
Fünfter Abschnitt
§ 10 versicherten Angehörigen sowie die voraussichtliche
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände
zugrunde. Für die Berechnung dieser Einnahmen gilt
§ 270 entsprechend. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist § 274
der hierfür maßgebliche Vomhundertsatz aus den für die- Prüfung der. Geschäfts-, Rechnungs-
ses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungsergebnissen und Betriebsführung
der beteiligten Krankenkassen sowie der Rentenversiche-
rungsträger zu ermitteln. Die nach Satz 3 geleisteten Zah- (1) Das Bundesversicherungsamt und die für die Sozial-
lungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind nach versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
Bekanntgabe des Vomhundertsatzes nach Satz 5 mit den der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die
endgültig für das Geschäftsjahr zu leistenden Zahlungen Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer
auszugleichen. Aufsicht unterstehenden Krankenkassen zu prüfen. Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat minde-
(2) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach stens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und
Absatz 1 Satz 5 stellt das Bundesversicherungsamt für Betriebsführung der Spitzenverbände der Krankenkassen,
alle Beteiligten verbindlich fest, mit welchen Beträgen die die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen, die Beiträge waltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf
und die ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Berechnung des Vomhundertsatzes zugrunde zu legen der Landesverbände der Krankenkassen zu prüfen. Der
sind. Dabei kann es zum Zweck der einheitlichen Zuord- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die
nung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Prqfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und der
Daten über die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungser- Spi'tzenverbände der Krankenkassen, die für die Sozial-
gebnisse hinaus weitere Auskünfte und Nachweise verlan- versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
gen. Weicht die Feststellung nach Satz 1 von den Beträ- der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren
gen ab, die der Versicherungsträger in den Geschäfts- und Krankenkassen und der Landesverbände der Krankenkas-
Rechnungsergebnissen gemeldet hat, ist dieser vor sen auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung
Bekanntgabe des Vomhundertsatzes zu unterrichten. übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung unab-
Werden nach Abschluß der Ermittlung des Vomhundert- hängig ist, oder eine solche Prüfungseinrichtung errichten.
satzes nach Absatz 1 Satz 5 sachliche oder rechnerische Die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb
Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das zu erstrecken; sie umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßig-
Bundesversicherungsamt diese erst bei der Ermittlung des keit und Wirtschaftlichkeit. Die Krankenkassen und die
Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 5 beim nächsten Verbände der Krankenkassen haben auf Verlangen alle
Finanzausgleichsverfahren nach den dafür geltenden Vor- Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die
schriften zu berücksichtigen. zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2543
{2) Die Kosten, die den mit der Prüfung befaßten Stellen nenkreis nicht notwendig erscheinen; dies qilt insbe-
entstehen, tragen die Krankenkassen und die Verbände sondere für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen im
nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschluß-
ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der heilbehandlung),
Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regeln 2. ob Schwerpflegebedürftigkeit vorliegt (§ 53); dies ist in
für die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen der Regel auf Grund einer Untersuchung des Versi-
und der Spitzenverbände der Bundesminister für Arbeit cherten in seiner häuslichen Umgebung zu prüfen; die
und Sozialordnung, für die Prüfung der landesunmittel- Prüfung soll auch Möglichkeiten zur Rehabilitation ein-
baren Krankenkassen und der Landesverbände die für beziehen und ist in angemessenen Zeitabständen zu
die . Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal- wiederholen,
tungsbehörden der Länder.
3. bei Kostenübernahme einer Behandlung außerhalb des
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs, ob die Behand-
kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver- lung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbe-
waltungsvorschriften für die Durchführung der Prüfungen reichs dieses Gesetzbuchs möglich ist (§ 18),
erlassen. Dabei ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch 4. ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege
zwischen den Prüfungseinrichtungen vorzusehen. länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1).
(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen
durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen
1. die medizinischen Voraussetzungen für die Durchfüh-
Neuntes Kapitel rung der kieferorthopädischen Behandlung (§ 29),
Medizinischer Dienst 2. vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel
der Krankenversicherung erforderlich ist(§ 33); der Medizinische Dienst hat hier-
bei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Ortho-
Erster Abschnitt pädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
Aufgaben 3. bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten
Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzel-
§ 275 falls notwendig und wirtschaftlich ist.
Begutachtung und Beratung (4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimm- Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten
ten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen
Häufi9keit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsver- Dienst zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medi-
lauf erforderlich ist, verpflichtet, zinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und
Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssiche-
1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prü-
rung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbrin-
fung von Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung,
gern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse
2. zur Einleitung von Maßnahmen zur Reh.abilitation, ins- von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prü-
besondere zur Aufstellung eines Gesamtplans nach § 5 fungsausschüsse.
Abs. 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistun-
gen zur Rehabilitation, im Benehmen mit dem behan- (5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der
delnden Arzt, Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem
ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt,
3. bei Arbeitsunfähigkeit
in die ärztliche Behandlung einzugreifen.
a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbeson-
dere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungs-
träger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähig- § 276
keit, oder
Zusammenarbeit
b) zur Beseitigung von begründeten Zweifeln an der
Arbeitsunfähigkeit, insbesondere auf Verlangen des (1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizini-
Arbeitgebers, wenn er begründete Zweifel an der schen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erfor-
Arbeitsunfähigkeit darlegt, derlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu ertei-
len. Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwir-
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dien:. kungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches
stes der Krankenversicherung {Medizinischer Dienst) ein- hinaus seiner KranKenkasse freiwillig selbst überlassen
zuholen. hat, dürfen an den Medizinischen Dienst nur weitergege-
ben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. Für
(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen
die Einwilligung gilt § 67 Satz 2 des Zehnten Buches.
Dienst prüfen zu lassen
1 . die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, (2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene
40 und 41 unter Zugrundelegung eines ärztlichen Daten nur erheben und erfassen, soweit dies für die Prü-
Behandlungsplans vor Bewilligung und bei beantragter fungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen
Verlängerung; die Spitzenverbände der Krankenkas- nach § 275 erforderlich ist. Die rechtmäßig erhobenen und
sen können gemeinsam und einheitlich Ausnahmen erfaßten personenbezogenen Daten dürfen nur für die in
zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Perso- § 275 genannten Zwecke verwendet werden, für andere
2544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozial- errichtet werden. Die Beschlüsse bedürfen der Zustim-
gesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die personenbe- mung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
zogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. Die Verwaltungsbehörden der betroffenen Länder.
§§ 286, 287 und 304 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten
für den Medizinischen Dienst entsprechend. Der Medizini-
sche Dienst darf in Dateien nur Angaben zur Person und § 279
Hinweise auf bei ihm vorhandene Akten aufnehmen. Verwaltungsrat und Geschäftsführer
(3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwal-
§ 25 des Zehnten Buches entsprechend. tungsrat und der Geschäftsführer.
(4) Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stel- (2) Der Verwaltungsrat wird von den Vertreterversam~-
lungnahme über die Notwendigkeit und Dauer der statio- lungen der Mitglieder gewählt. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis
nären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind
4, Abs. 6 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Buchstabe b und c und Nr. 6
die Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen
Buchstabe a des Vierten Buches gilt entsprechend.
8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und
Beschäftigte des Medizinischen Dienstes sind nicht wähl-
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten,
um dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit bar.
erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können. (3) Der Verwaltungsrat hat höchstens sechzehn Vertr~-
ter. Sind mehrere Landesverbände einer Kassenart Mit-
glieder des Medizinischen Dienstes, kann die Zahl der
§ 277 Vertreter im Verwaltungsrat angemessen erhöht werden.
Mitteilungspflichten Die Mitglieder haben sich über die Zahl der Vertreter, ?ie
auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. Kommt eine
(1) Der Medizinische Dienst hat dem an der kassen- und
Einigung nicht zustande, entscheidet die für die ~ozialver-
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonsti-
sicherung zuständige oberste Verwaltungsbehorde des
gen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine
gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Kran- Landes.
kenkasse das Ergebnis der Begutachtung und die erfor- (4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Medizi-
derlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Der Ver- nischen Dienstes nach den Richtlinien des Verwaltungs-
sicherte kann der Mitteilung über den Befund an die Lei- rats. Er stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medi-
stungserbringer widersprechen. zinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf (5) Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes wer-
Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber den von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe wahr-
und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des
genommen; der Medizinische Dienst hat vorrangig Gut-
Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzu-
teilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des achter zu beauftragen.
Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. Die Mittei- (6) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten
lung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicher- entsprechend:§§ 34, 37, 38, 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
ten enthalten. Abs. 2, §§ 41 , 42 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 2, §§ 58, 59
Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und 6, §§ 60, 62 Abs. 1 Satz 1 erster
Halbsatz, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 4 und Abs. 4 bis 6,
Zweiter Abschnitt
§ 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und 5, § 64
Organisation Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 66
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2.
§ 278
Arbeitsgemeinschaft § 280
(1) In jedem Land wird eine von den Krankenkassen der Aufgaben des Verwaltungsrats
in Absatz 2 genannten Kassenarten gemeinsam getra-
gene Arbeitsgemeinschaft „Medizinischer Dienst der Kran- (1) Der Verwaltungsrat hat
kenversicherung" errichtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist 1. die Satzung zu beschließen,
nach Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des
2. den Haushaltsplan festzustellen,
Gesundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige Körper-
schaft des öffentlichen Rechts. 3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prü-
fen,
(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Landes-
verbände der Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen, 4. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizini-
die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände schen Dienstes unter Berücksichtigung der Empfehlun-
der Ersatzkassen. gen der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282)
aufzustellen,
(3) Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände
einer Kassenart, kann durch Beschluß der Mitglieder der 5. Nebenstellen zu errichten und aufzulösen,
Arbeitsgemeinschaft in einem Land ein weiterer Medizini- 6. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wäh-
scher Dienst errichtet werden. Für mehrere Länder kann
len und zu entlasten.
durch Beschluß der Mitglieder der betroffenen Arbeits-
gemeinschaften ein gemeinsamer Medizinischer Dienst § 21 0 Abs. 1 gilt entsprechend.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2545
(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfa- Zehntes Kapitel
cher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über
Versicherungs- und Leistungsdaten,
Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und
Datenschutz.
Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder.
Erster Abschnitt
§ 281 Informationsgrundlagen
Finanzierung und Aufsicht
(1) Die zur Finanzierung des Medizinischen Dienstes Erster Titel
erforderlichen Mittel werden von den Mitgliedern des Medi- Grundsätze der Datenverwendung
zinischen Dienstes durch eine Umlage aufgebracht. Die
Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzel-
§ 284
nen Krankenkassen im Land am 1 . Oktober jeden Jahres
aufzuteilen. Personenbezogene Daten
bei den Krankenkassen
(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ein-
schließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 (1) Die Krankenkassen dürfen personenbezogene und
Abs. 5, § 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, die personenbeziehbare Daten für Zwecke der Krankenversi-
cherung nur erheben und erfassen, soweit diese für
§§ 73 bis 77 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 und 2 des Vierten
Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches 1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses (§§ 5
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das bis 10) und der Mitgliedschaft (§§ 186 bis 193),
Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches 2. die Ausstellung des Kranken- oder Berechtigungs-
entsprechend. scheins (§ 15) oder der Krankenversichertenkarte
(§ 291 ),
(3) Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der
für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal- 3. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge,
tungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat. § 87 deren Tragung und Zahlung (§§ 223 bis 256) sowie
Abs. 1 Satz 2 und die §§ 88 und 89 des Vierten Buches deren Rückzahlung (§ 65),
sowie § 274 gelten entsprechend. § 275 Abs. 5 ist zu 4. die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung
beachten. von Leistungen an Versicherte (§§ 2 und 11) ein-
schließlich der Verfahren bei Kostenerstattung und in
§ 282 Härtefällen,
Koordinierung auf Bundesebene 5. die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungs-
fehlern (§ 66),
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die
6. die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen
wirksame Durchführung der Aufgaben und die Zusammen-
des§ 264,
arbeit der Medizinischen Dienste zu fördern. Sie bilden zu
diesem Zweck eine Arbeitsgemeinschaft. Die Spitzenver- 7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§ 275),
bände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und 8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern,
einheitlich Richtlinien über die Zusammenarbeit der Kran-
9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungs-
kenkassen mit den Medizinischen Diensten, zur Sicher-
erbringung (§ 106),
stellung einer einheitlichen Begutachtung sowie über
Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung. Im übrigen kön- 10. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern
nen sie Empfehlungen abgeben. erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über
ärztliche Leistungen dürfen auch auf Datenbändern oder
anderen maschinell verwertbaren Datenträgern erfaßt wer-
§ 283 den, soweit dies für die Rückzahlung von Beiträgen nach
§ 65 erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über
Ausnahmen ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf Datenbändern
Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nehmen für oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern
die Bereiche der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und erfaßt werden, soweit dies für die Rückzahlung von Beiträ-
der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministe- gen sowie für die in Satz 1 Nr. 4 und 8 bezeichneten
Zwecke erforderlich ist. Die nach Satz 2 und 3 gespeicher-
riums, soweit deren Mitglieder in dem Dienstbezirk der
ten Daten sind zu loschen, sobald sie für die genannten
Bundesbahn-Betriebskrankenkasse wohnen, die Ärzte der
Zwecke nicht mehr benötigt werden. Im übrigen gelten für
Deutschen Bundesbahn wahr. Für die anderen Mitglieder
die Datenerhebung und -erfassung die Vorschriften des
der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministe-
Ersten und Zehnten Buches.
riums und die Bundespostbetriebskrankenkasse schließen
diese Betriebskrankenkassen Verträge mit den Medizini- (2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit
schen Diensten. Die Aufgaben des Medizinischen Dien~ der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung dürfen ver-
stes nehmen für den Bereich der Bundesknappschaft sichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf
deren Sozialmedizinischer Dienst und für die See-Kran- maschinell verwertbaren Datenträgern nur erfaßt werden,
kenkasse der ärztliche Dienst der See-Berufsgenossen- soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106 Abs. 2
schaft wahr. Satz 1 Nr. 3 erforderlich ist.
2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Die rechtmäßig erhobenen und erfaßten versicher- 1. die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
tenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufga- 2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und
ben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang der auszugebenden Daten,
verwendet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet 3. die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der
oder erlaubt ist. Datenverarbeitung,
4. die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und
(4) Versicherungs- und Leistungsdaten der Beschäftig-
Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen, insbeson-
ten einer Krankenkasse einschließlich der Daten ihrer mit-
dere der Maßnahmen nach der Anlage zu § 6 Abs. 1
versicherten Angehörigen dürfen Personen, die kassenin-
Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
terne Personalentscheidungen treffen oder daran mitwir-
ken können, nicht zugänglich sein oder diesen Personen
von Zugriffsberechtigten offenbart werden. § 287
Forschungsvorhaben
§ 285 (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-
Personenbezogene Daten einigungen dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die
Datenbestände leistungserbringer- oder fallbeziehbar für
bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungs-
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzel- vorhaben, insbesondere zur Gewinnung epidemiologi-
angaben über die persönlichen und sachlichen Verhält- scher Erkenntnisse, von Erkenntnissen über Zusammen-
nisse der Ärzte nur erheben und erfassen, soweit dies zur häng~ zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen
Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist: oder von Erkenntnissen über örtliche Krankheitsschwer-
1. Führung des Arztregisters (§ 95), punkte, selbst auswerten oder über die sich aus § 304
ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
2. Sicherstellung und Vergütung der kassen- und ver-
tragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprü- (2) Personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.
fung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,
3. Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen
(§ 120), zweiter Titel
4. Vergütung_ der belegärztlichen Leistungen (§ 121 ), 1nfo rmati on sg rund lagen
5. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106), der Krankenkassen
6. Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 136).
§ 288
(2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen
Verhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Versichertenverzeichnis
Vereinigungen nur erheben und erfassen, soweit dies zur Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu
Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Aufgaben führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu
erforderlich ist. enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht
oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der
(3) Die rechtmäßig erhobenen und erfaßten personen-
Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig,
bezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben
nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang ver- sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs ein-
wendet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch schließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet
oder erlaubt ist. § 289
(4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte Nachweispflicht bei Familienversicherung
und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie
Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat
entsprechend für Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Ver-
einigungen. die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren
Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen
Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung
§ 286
vom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzun-
Datenübersicht gen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der
Krankenkasse nachzuweisen.
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-
einigungen erstellen einmal jährlich eine Übersicht über
die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten § 290
personenbezogenen Daten. Die Übersicht ist der zuständi-
Krankenversichertennummer
gen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten
(2) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-
eine Krankenversichertennummer. Bei Vergabe der Num-
einigungen sind verpflichtet, die Übersicht nach Absatz 1
mer für Versicherte nach § 10 ist sicherzustellen, daß der
in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt
(3) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver- werden kann. Die Rentenversicherungsnummer darf vom
einigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere ins- 1. Januar 1992 an nicht mehr als Krankenversicherten-
besondere über nummer verwendet werden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2547
§ 291 § 293
Krankenversicherten karte Kennzeichen für Leistungsträger
und Leistungserbringer
(1) Die Krankenkasse stellt spätestens bis zum 1. Ja-
nuar 1992 für jeden Versicherten eine Krankenversicher- (1) Die Krankenkassen verwenden im Schriftverkehr
tenkarte aus, die den Krankenschein nach § 15 ersetzt. und für Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der
Die Karte ist von dem Versicherten zu unterschreiben. Sie Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit sowie
darf nur für den Nachweis der Berechtigung zur Inan- mit ihren Vertragspartnern einschließlich deren Mitgliedern
spruchnahme von Leistungen im Rahmen der kassen- bundeseinheitliche Kennzeichen.
oder vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Abrech-
nung mit den Leistungserbringern verwendet werden. Die (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der
Karte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der anderen Träger der Sozialversicherung sowie die Bundes-
ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Bei anstalt für Arbeit gemeinsam vereinbaren mit den Spitzen-
Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung bestätigt der Ver- organisationen der Leistungserbringer einheitlich Art und
sicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe
Bestehen der Mitgliedschaft durch seine Unterschrift. Die und ihre Verwendung.
Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen. (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder
(2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der nicht innerhalb einer vom Bundesminister für Arbeit und
Unterschrift des Versicherten in einer für eine maschinelle Sozialordnung gesetzten Frist zustande, kann dieser nach
Übertragung auf die für die kassenärztliche Versorgung Anhörung der Beteiligten das Nähere der Regelungen
vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke über Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren
(§ 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form ausschließlich der Vergabe und ihre Verwendung durch Rechtsverord-
folgende Angaben: nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen.
1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse,
2. Familienname und Vorname des Versicherten,
Zweiter Abschnitt
3. Geburtsdatum,
Übermittlung von Leistungsdaten
4. Anschrift,
· 5. Krankenversichertennummer, § 294.
6. Versichertenstatus, Pflichten der Leistungserbringer
7. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
Die an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung
8. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des teilnehmenden Ärzte und die übrigen Leistungserbringer
Fristablaufs. sind verpflichtet und befugt, die für die Erfüllung der Aufga-
ben der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Ver-
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
einigungen notwendigen Angaben, die aus der Erbrin-
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren in
gung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versiche-
den Verträgen nach § 87 Abs. 1 das Nähere über die
rungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den
bundesweite Einführung und Gestaltung der Krankenver-
nachstehenden Vorschriften den Krankenkassen, den
sichertenkarte.
Kassenärztlichen Vereinigungen oder den mit der Daten-
(4) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes ist die verarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen.
Karte der bisherigen, bei Krankenkassenwechsel der
neuen Krankenkasse auszuhändigen. § 295
Abrechnung ärztlicher Leistungen
§ 292 (1) Die an der kassen- und vertragsärztlichen Versor-
Angaben über Leistungsvoraussetzungen gung teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet,
1. in den Abrechnungsunterlagen für die kassen- und
(1) Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die
vertragsärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten
zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsge-
Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung,
währung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören
bei zahnärztlicher Behandlung auch mit Zahnbezug,
insbesondere Angaben zur Feststellung der Vorausset-
aufzuzeichnen,
zungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhaus-
behandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheits- 2. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordruk-
vorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der ken für die kassen- und vertragsärztliche Versorgung
Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung ihre Arztnummer sowie die Krankenversichertennum-
von Zuschüssen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist auch mer des Patienten anzugeben.
die Art der Erkrankung aufzuzeichnen.
(2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die
(2) Krankenkassen, die an der Erprobung der Beitrags- Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen, auf
rückzahlung teilnehmen (§ 65), haben für die Prüfung der Verlangen auf Datenbändern oder anderen maschinell
Voraussetzungen der Beitragsrückzahlung die Art und den verwertbaren Datenträgern, für jedes Quartal die für die
Wert der nach § 65 Abs. 2 zu berücksichtigenden Leistun- kassen- und vertragsärztliche Versorgung erforderlichen
gen bis zur Höhe der für die Beitragsrückzahlung maßgeb- Angaben zu der nach § 85 Abs. 2 vereinbarten Berech-
lichen Betragsgrenze aufzuzeichnen. nung der Vergütung.
2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die (2) In Überweisungsfällen übermitteln die Kassenärztli-
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren als chen Vereinigungen den Krankenkassen auch die Arzt-
Bestandteil der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 nummer des überweisenden Arztes.
das Nähere über
(3) Für die arztbezogene Prüfung nach Durchschnitts- ·
1. Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die werten und Richtgrößen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2)
kassen- und vertragsärztlichen Leistungen, übermitteln die Krankenkassen, auf Verlangen auf Daten-
2. Form und Inhalt der im Rahmen der kassen- und ver- bändern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträ-
tragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke, gern, den Kassenärztlichen Vereinigungen über die von
den Kassen- und Vertragsärzten verordneten Leistungen
3. die Erfüllung der Pflichten der Ka!:>sen- ·und Vertrags- (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus-
ärzte nach Absatz 1 , behandlung) für jedes Quartal folgende Daten:
4. die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Ver- 1. Arztnummer des verordnenden Arztes,
einigungen nach Absatz 2, insbesondere auch Form,
Frist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungs- 2. Kassennummer,
unterlagen an die Krankenkassen oder deren Ver- 3. Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-, Verband-,
bände, Heil- und Hilfsmittel, getrennt nach Mitgliedern und
5. Einzelheiten des Datenträgeraustausches und der Rentnern sowie deren Angehörigen,
gegenseitigen Aufbereitung von Abrechnungsunterla- 4. Häufigkeit von Krankenhauseinwefsungen sowie Dauer
gen nach den §§ 296, 297 und 299. der Krankenhausbehandlung.
(4) Bei Einführung der Krankenversichertenkarte (§ 291)
ist in den Verträgen nach Absatz 3 auch das Nähere über (4) Die Vertragspartner nach § 106 vereinbaren das
Nähere über die nach Absatz 3 Nr. 3 anzugebenden Arten
die Abrechnung ärztlicher Leistungen auf Überweisungs-
-scheinen zu regeln. und Gruppen von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.
Sie können auch vereinbaren, -daß jedes einzelne Mittel
(5) Die Vertragspartner nach Absatz 3 können vorsehen, oder dessen Kennzeichen angegeben wird.
daß die an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte die für die Abrechnung der Leistun- (5) Die Krankenkassen übermitteln den Kassenärztli-
gen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereini- chen Vereinigungen aus den Arbeitsunfähigkeitsbeschei-
gung auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermit- nigungen für jedes Quartal die Häufigkeit der Arbeitsunfä-
teln dürfen. Zu diesem Zweck haben die Vertragspartner higkeitsfälle sowie deren Dauer.
das Nähere über die Voraussetzungen zur Teilnahme an
einem solchen Abrechnungsverfahren, die Vorkehrungen
zur Sicherung vor fehlerhafter oder unzulässiger Datenver- § 297
arbeitung und vor unzulässiger Offenbarung sowie die Stichprobenprüfungen
Form der Abrechnung zu regeln. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen können in den Satzungen ergänzende (1) Für die Stichprobenprüfungen nach § 106 Abs. 2
Regelungen treffen. Satz 1 Nr. 3 bestimmen die Vertragspartner nach§ 106 für
jedes Quartal, sobald die Abrechnungsunterlagen für die
kassen- und vertragsärztlichen Leistungen bei der Kas-
§ 296 senärztlichen Vereinigung vorliegen, gemeinsam die
Ärzte, die in die Stichprobenprüfung einbezogen werden.
Durchschnittsprüfungen,
Prüfung nach Richtgrößen (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, auf
(1) Für die arztbezogene Prüfung nach Durchschnitts- Verlangen auf Datenbändern oder anderen maschinell
werten (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) übermitteln die Kassen- verwertbaren Datenträgern, den Krankenkassen aus den
ärztlichen Vereinigungen, auf Verlangen auf Datenbän- Belegen über die von den in die Stichprobenprüfung einbe-
dern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern, zogenen Kassen- und Vertragsärzten zu Lasten der jewei-
den Krankenkassen aus den Abrechnungen der Kassen- ligen Krankenkasse abgerechneten Leistungen folgende
und Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten: Daten:
1. Arztnummer, 1. Arztnummer,
2. Kassennummer, 2. Kassennummer,
3. Anzahl der abgerechneten Behandlungsfälle, getrennt 3. Krankenversichertennummer,
nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehöri- 4. abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall
gen, einschließlich des Tages der Behandlung, bei zahnärzt-
4. Anzahl der Überweisungsfälle sowie Anzahl der Not- licher Behandlung auch mit Zahnbezug.
arzt- und Vertreterfälle, jeweils in der Aufschlüsselung
nach Nummer 3, (3) Die Krankenkassen übermitteln, auf Verlangen auf
Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren
5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der vergleichbaren
Datenträgern, den Kassenärztlichen Vereinigungen aus
Fachgruppe in der Gliederung nach den Nummern 3
den Belegen über die von den in die Stichprobenprüfung
und 4,
einbezogenen Kassen- und Vertragsärzten verordneten
6. Häufigkeit der abgerechneten Gebührenpositionen Leistungen die Angaben nach§ 296 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und
unter Angabe des entsprechenden Fachgruppendurch- Abs. 5 versichertenbeziehbar unter Angabe der Kranken-
schnitts. versichertennummer.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2549
(4) Datenüberkassen- und vertragsärztliche Leistungen 1 . die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzei-
und Daten über verordnete Leistungen dürfen, soweit sie chens für das verordnete Fertigarzneimittel als Schlüs-
versichertenbeziehbar sind, auf maschinell verwertbaren sel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform,
Datenträgern nur verknüpft werden, soweit dies zur Durch- Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels,
führung der Stichprobenprüfung erforderlich ist. 2. die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens
und der Abrechnung, die Voraussetzungen und Einzel-
§ 298 heiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten auf
Übermittlung versichertenbeziehbarer Daten Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren
Datenträgern sowie die Weiterleitung der Verordnungs-
Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbe- blätter an die Krankenkassen.
ziehbare Übermittlung von Angaben über ärztliche oder
ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirt- (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder
schaftlichkeit der ärztlichen Behandlungs- oder Verord- nicht innerhalb einer vom Bundesminister für Arbeit und
nungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist. Sozialordnung gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt
durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt.
§ 299
Abrechnungsdaten bei Beitragsrückzahlung § 301
Krankenhäuser
In Fällen, in denen Krankenkassen an Erprobungen zur
Beitragsrückzahlung teilnehmen, haben die Kassenärztli- (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind
chen Vereinigungen sowie die Krankenhäuser und die befugt und verpflichtet, den Krankenkassen bei Kranken-
sonstigen Leistungserbringer den Krankenkassen die Art hausbehandlung folgende Angaben zu übermitteln:
und den Wert der nach § 65 Abs. 2 für die Beitragsrück-
1. die Krankenversichertennummer,
zahlung zu berücksichtigenden Leistungen versicherten-
bezogen zu übermitteln. Das Nähere über Art und Umfang 2. den Tag und den Grund der Aufnahme sowie die
der Datenübermittlung vereinbaren die Landesverbände Aufnahmediagnose,
der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen 3. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung
mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, der jeweiligen die Arztnummer des einweisenden Arztes,
Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigungen
4. den Tag und den Grund der Entlassung oder Verlegung
der Krankenhausträger im Land sowie den Verbänden der
sonstigen Leistungserbringer. sowie die Entlassungsdiagnc;,se,
5. die nach der Bundespflegesatzverordnung berechne-
§ 300 ten Entgelte.
Arzneimittelabrechnung (2) Für die Angabe der Diagnosen nach Absatz 1 Nr. 2
und 4 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und
(1) Die Apotheken sind verpflichtet,
die Deutsche Krankenhausgesellschaft eine geeignete
1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das Verschlüsselung zu vereinbaren. Im übrigen regeln die
nach Absatz 3 Nr. 1 zu verwendende Kennzeichen Vertragspartner nach § 112 Abs. 1 das Nähere. Sie haben
handschriftlich oder maschinell auf das für die kassen- dabei die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teil-
oder vertragsärztliche Versorgung verbindliche Verord- nahme an einer Abrechnung auf Datenbändern oder ande-
nungsblatt zu übertragen, ren maschinell verwertbaren Datenträgern zu regeln.
2. die Verordnungsblätter an die Krankenkassen weiter- § 112 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
zuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach
(3) Für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für
Absatz 3 Nr. 2 getroffenen Vereinbarungen erforderli-
die ein Versorgungsvertrag (§ 111) besteht, gilt bei statio-
chen Abrechnungsdaten zu übermitteln.
närer Behandlung die Verpflichtung nach Absatz 1 ent-
(2) Die Apotheken können zur Erfüllung ihrer Verpflich- sprechend.
tungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch neh-
men. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 entfällt, wenn
durch Verträge der Krankenkassen mit der für die Wahr- § 302
nehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker Sonstige Leistungserbringer
auf Landesebene gebildeten maßgeblichen Organisation
auf andere Weise sichergestellt wird, daß die Aufgaben (1) Die sonstigen Leistungserbringer sind befugt und
der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, in den Abrechnungsbelegen die von ihnen
nach den §§ 106, 296 und 297 ordnungsgemäß ausgeführt erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu
werden können. Das Nähere vereinbaren die Landesver- bezeichnen sowie den Tag der Leistungserbringung, die
bände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatz- Arztnummer des verordnenden Arztes und die Kranken-
kassen gemeinsam mit der für die Wahrnehmung der versichertennummer des Leistungsempfängers anzuge-
wirtschaftlichen Interessen der Apotheker auf Landes- ben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
ebene gebildeten maßgeblichen Organisation. sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnis-
ses nach § 128 zu verwenden.
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil- (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungs-
dete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker verfahrens bestimmen die Spitzenverbände der Kranken-
regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das kassen in gemeinsam erstellten Richtlinien, die in den
Nähere insbesondere über Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind.
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und (2) Die Vertragspartner der kassen- und vertragsärzt-
das Verfahren bei Teilnahme an einer Abrechnung auf lichen Versorgung vereinbaren, daß auch die Kassenärzt-
Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren lichen Vereinigungen Versicherten Auskünfte über die
Datenträgern zu regeln. in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen und
ihre Kosten erteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 303
Abweichende Vereinbarungen
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ver- Elftes Kapitel
bände der Ersatzkassen können mit uen Leistungserbrin-
gern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
Bußgeldvorschriften
1 . der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege § 306
eingeschränkt wird,
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung
2. bei der Abrechnung .von Leistungen von einzelnen von Ordnungswidrigkeiten
Angaben ganz oder teilweise abgesehen wird,
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht
arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundes-
gefährdet wird.
anstalt für Arbeit, den in § 20 des Ausländergesetzes
genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Lan-
desrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
Dritter Abschnitt
widrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der
Datenlöschung, Auskunftspflicht Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägem der
Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zustän-
. § 304 digen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall
konkrete Anhaltspunkte ergeben für
Aufbewahrung von Daten
bei Krankenkassen 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
und Kassenärztlichen Vereinigungen Schwarzarbeit,
(1) Für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen
Krankenversicherung gespeicherten personenbezogenen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach
Daten gilt § 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
Maßgabe, daß 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer
1. die Daten nach § 292 Abs. 1 spätestens nach zehn Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60
Jahren, Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches,
2. die Daten nach § 292 Abs. 2, § 295 Abs. 2, § 297 und 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
§ 299 spätestens nach zwei Jahren 5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten Buches
zu löschen sind. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen,
dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen soweit sie im Zusammenhang mit den in den Num-
gewährt oder abgerechnet wurden. Die Krankenkassen mern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
können für Zwecke der Krankenversicherung Leistungsda- 6. Verstöße gegen Bestimmungen der Reichsversiche-
ten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein rungsordnung, soweit sie im Zusammenhang mit Ver-
Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar stößen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträ-
ist. gen zur Unfallversicherung stehen,
(2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die 7. Verstöße gegen Steuergesetze,
bisher zuständige Krankenkasse verpflichtet, die für die
8. Verstöße gegen das Ausländergesetz.
Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben
nach den§§ 288 und 292 auf Verlangen der neuen Kran- Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung
kenkasse mitzuteilen. zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des
Ausländergesatzes. Die Unterrichtung kann auch Anga-
(3) Für die Aufbewahrungsfristen der Kranken- und son-
ben über _die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung
stigen Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme
der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erheb-
von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für
lich sind. Die Unterrichtung über personenbezogene
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt§ 84 des Zehn-
Daten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten
ten Buches entsprechend.
erhoben werden, ist unzulässig.
§ 305 § 307
Auskünfte an Versicherte Bußgeldvorschriften
(1) Soweit der Krankenkasse die Angaben verfügbar (1) Ordnungswidrig handelt, wer
sind, kann der Versicherte Auskunft höchstens über die
von ihm in den letzten zwei Geschäftsjahren in Anspruch 1 . a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1 , auch
genommenen Leistungen und ihre Kosten verlangen. Die in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
Krankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere über b) entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
das Verfahren der Auskunftserteilung regeln. mit Absatz 2 Satz 1, oder§ 205 Nr. 3 oder
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2551
c) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen dem Zweiten bis Neunten Buch nichts Abweichendes
§ 202 Satz 1 ergibt; Artikel II § 1 bleibt unberührt."
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Artikel 3
Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch
3. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unter-
(860-4-1)
lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt. Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.
1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt geändert:
Artikel 2 1 . In der Überschrift des Artikels I wird das Wort „Sozial-
versicherung" durch die Worte „Gemeinsame Vor-
Änderung des Ersten Buches schriften für die Sozialversicherung" ersetzt. Die dar-
Sozialgesetzbuch auffolgende Kapitelüberschrift „Erstes Kapitel Gemein-
(860-1) same Vorschriften" wird gestrichen.
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset- 2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Kapitels" durch das Wort
zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt
,,Buches" ersetzt.
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2343), wird wie folgt geändert:
3. In § 2 Abs. 2 werden die Nummern 4 bis 7 gestrichen.
1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 18 b Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 385
a) Die Nummern 1 bis 4 und 5 bis 7 werden durch Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung" durch die
folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt: Verweisung ,,§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-
„ 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur buch" ersetzt.
Verhütung und zur Früherkennung von Krank-
heiten, 5. In § 36 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 362 der
Reichsversicherungsordnung" durch die Worte,,§ 147
2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbeson-
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
dere
a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, 6. In § 36 a Abs. 3 werden vor dem Wort „gelten" die
b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Worte „sowie § 63 Abs. 3 a und 4" eingefügt.
Hilfsmitteln,
c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, 7. § 43 wird wie folgt geändert:
d) Krankenhausbehandlung, a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
e) medizinische und ergänzende Leistungen b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Krankenversiche-
zur Rehabilitation, rungsträger" durch das Wort „Krankenkassen"
ersetzt.
f) Betriebshilfe für Landwirte,
g) Krankengeld, 8. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Trägern der
3. bei Schwerpflegebedürftigkeit häusliche Pflege- Krankenversicherung" durch das Wort „Krankenkas-
hilfe, sen" ersetzt.
4. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche
9. In § 63 wird nach Absatz 3 eingefügt:
Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbin-
dung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, ,,(3 a) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans
Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend
Entbindungsgeld,". sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines
Arbeitnehmers o~engelegt werden, der ihm im Rahmen
b) Die Nummer 8 wird Nummer 5.
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsor-
2. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 nach Buchstabe e werden die gans Angehöriger der Personalverwaltung des Betrie-
Worte ,,,Kur- und Spezialeinrichtungen" durch die bes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. Diesen Perso-
Worte „und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtun- nen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer
gen" ersetzt. Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben
werden. Personenbezogene Daten im Sinne der
3. § 37 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Sätze 1 und 2 sind
,,Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Soziallei- 1 . die in § 76 Abs. 1 des Zehnten Buches bezeichne-
stungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus ten Daten und
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht, die§§ 368 q bis 406, 408, 410,414,414 a und 414 d
daß durch die Kenntnisnahme der genannten Per- bis 536 a gestrichen.
sonen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers
beeinträchtigt werden." 3. In § 179 wird die Klammerbezeichnung ,,(1 )" und die
Verweisung,,(§ 225)" gestrichen sowie die Nummer 3
wie folgt gefaßt:
Artikel 4
,,3. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-
Änderung des Zehnten Buches schaft,".
Sozialgesetzbuch
(860-10-1 /2, 860-1 0-3) 4. Die Überschrift vor § 195 sowie die §§ 195 bis 200 b
werden wie folgt gefaßt:
(1) In § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1 „III. Leistungen bei Schwangerschaft
S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des und Mutterschaft
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) ge-
ändert worden ist, wird angefügt: § 195
(1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mut-
„Für die Zulässigkeit der Datenspeicherung, -veränderung
terschaft umfassen
und -nutzung durch die in § 35 des Ersten Buches genann-
ten Stellen ergeben sich die Zwecke aus den diesen 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
Stellen nach diesem Gesetzbuch jeweils vorgeschriebe- 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
nen oder zugelassenen Aufgaben."
3. stationäre ~ntbindung,
(2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
4. häusliche Pflege,
Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450),
zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Haushaltshilfe,
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt ge- 6. Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld.
ändert:
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die
für die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozial-
1. In § 96 Abs. 3 wird angefügt:
gesetzbuch geltenden Vorschriften entsprechend,
,,Satz 1 gilt nicht für Träger der gesetzlichen Unfallver- soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1
sicherung, soweit sie Aufgaben der Gesundheitsvor- des Fünften Buches Sozial_gesetzbuch gilt nicht für
sorge, der Rehabilitation und der Forschung wahrneh- den Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Entbin-
men, die dem Ziel dienen, gesundheitliche Schäden bei dungsgeld. Bei Anwendung des§ 65 Abs. 2 des Fünf-
Versicherten zu verhüten oder zu beheben. § 76 bleibt ten Buches Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen
unberührt." nach Absatz 1 unberücksichtigt.
2. In § 100 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Kur- und
§ 196
Spezialeinrichtungen" durch die Worte „Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen" ersetzt. (1) Die Versicherte hat während der Schwanger-
schaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf
ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchun-
gen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur
Zweiter Teil Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe.
Änderung weiterer Gesetze (2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im
Zusammenhang mit der Entbindung erhält die Versi-
Artikel 5 cherte Arznei-, Verband- und Heilmittel. § 31 Abs. 3
und § 32 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Reichsversicherungsordnung buch gelten nicht.
(820-1)
§ 197
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich- Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Kranken-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 haus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf
wird wie folgt geändert: Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach
der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage. Für
diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhaus-
1 . Die §§ 122 und 123 werden gestrichen.
behandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch gilt entsprechend.
2. Im Zweiten Buch werden die §§ 165 bis 178, § 179
Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 180
§ 198
bis 194, 200 C, 200 d, 201 bis 326, 342 bis 348, 359,
362 bis 367 a, § 368 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege,
Abs. 3 bis 6, die §§ 368 a bis 368 m, § 368 n Abs. 1 soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbin-
bis 5, Abs. 6 Satz 2 bis 9 und Abs. 7 bis 9, § 368 o, dung erforderlich ist. § 37 Abs. 3 und 4 des Fünften
§ 368 p Abs. 1 bis 5, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 sowie Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2553
§ 199 (2) Das Nähere über den Nachweis sowie über die
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr Abrechnungszeiträume und die Gewährung von Vor-
wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiter- schüssen bestimmt der Bundesminister für Arbeit und
führung des Haushalts nicht möglich ist und eine Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvor-
nicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 des Fünften schriften mit Zustimmung des Bundesrates.
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. § 200 b
§ 200 Versicherte, die keinen Anspruch auf Mutterschafts-
geld nach § 200 haben, erhalten nach der Entbindung
(1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit
ein Entbindungsgeld von 150 Deutsche Mark."
Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen
der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des
5. In § 350 werden die Worte „das Versicherungsamt"
Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt
durch die Worte „die Aufsichtsbehörde" ersetzt.
wird, erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie vom
Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats 6. § 354 wird wie folgt geändert:
vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen Mitglie-
der waren oder in einem Arbeitsverhältnis standen. a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „den Vorsit-
zenden des Versicherungsamts" durch die Worte
(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist ,,die Aufsichtsbehörde" ersetzt.
nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in einem
b) Der so geänderte Absatz 6 wird Absatz 5.
Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäf-
tigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer
7. § 355 wird wie folgt geändert:
Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst
worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche ,,(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung
kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abge- der Vertreterversammlung und der Genehmigung
rechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur
nach§ 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
beträgt höchstens 25 Deutsche Mark für den Kalen- insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der
dertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 227 des Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an Aufgaben steht."
denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein ver- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
mindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer
Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, 8. In § 356 Satz 1 werden die Worte „das Oberversiche-
ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsent- rungsamt" durch die Worte „die Aufsichtsbehörde"
gelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. ersetzt.
Übersteigt das Arbeitsentgelt 25 Deutsche Mark
kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom 9. § 357 wird wie folgt geändert:
Arbeitgeber oder vom Bund nach den Vorschriften des
a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausschusses" durch
Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für andere Mitglieder
die Worte „der Vertreterversammlung" ersetzt.
wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengel-
des gezahlt. b) In Absatz 2 werden die Worte „das Versicherungs-
amt" durch die Worte „die Aufsichtsbehörde"
(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs ersetzt.
Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und
für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Früh- 10. In § 368 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „ferner die
geburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbin- Verordnung von Maßnahmen nach § 182 Abs. 1 Nr. 1
dung gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftgeldes Buchstabe e sowie" gestrichen.
vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder
einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche
11 . § 407 wird wie folgt geändert:
Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf
nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist a) Die Klammerbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
sein. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den
Zeitpunkt der Entbindung, verlängert sich die Bezugs- „2. Verträge mit Leistungserbringern vorbereiten
dauer entsprechend. oder ab::5chließen, soweit im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes
(4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit bestimmt ist,"
und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht c) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. d) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden Nummern
3 bis 5.
§ 200 a
(1) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jeden 12. In § 409 Nr. 3 werden die Worte „des etwa gewählten
Leistungsfall nach § 200 einen Pauschbetrag von 400 Ausschusses" durch die Worte „der etwa gewählten
Deutsche Mark. Vertreterversammlung" ·ersetzt.
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
13. In § 411 Abs. 2 wird das Wort „Kassenausschüsse" 22. In § 569 a Nr. 4 wird der letzte Halbsatz wie folgt
durch das Wort „ Vertreterversammlungen" ersetzt. gefaßt:
,,§ 38 Abs. 4 und § 132 des Fünften Buches Sozial-
14. In § 412 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,(§ 293)" gesetzbuch gelten entsprechend,"
gestrichen.
23. In § 589 Abs. 1 Nr. 1 wird der letzte Halbsatz nach
15. § 413 wird wie folgt geändert:
dem Strichpunkt durch folgenden Text ersetzt:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
„vom Sterbegeld sind die Kosten der Bestattung zu
b) Absatz 2 wird wie folgt geänaert: bestreiten; es ist an denjenigen auszuzahlen, der die
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Bestattungskosten trägt; ein etwaiger Überschuß ver-
Satz ersetzt: bleibt beim Versicherungsträger,"
„Für die Angestellten des Verbandes gelten
die §§ 349 bis 357 und 360 entsprechend." 24. § 779 a wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 und nunmehrige Satz 2
wird wie folgt gefaßt: 25. § 779 b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- ,,Absatz 1 gilt entsprechend."
und Betriebsführung gilt § 274 des Fünften
Buches Sozialgesetz.buch entsprechend." 26. In § 779 d Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 19 Abs. 1
Satz 2 und 3 des" durch die Verweisung ,,§ 13 Abs. 1
16. § 414 b wird wie folgt geändert: des Zweiten" ersetzt.
a) Die Absätze 1 bis 2 a werden gestrichen.
b) Im bisherigen Absatz 3 wird die Klammerbezeich- 27. In § 881 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 477 Ni'. 1 bis 3"
nung ,,(3)", in Satz 2 die Verweisung ,,(§ 346)" durch die Worte ,,§ 176 Nr. 1 bis 3 des Fünften
sowie Satz 3 gestrichen. Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
17. In § 547 werden die Worte ,,,unbeschadet des § 565," 28. In § 1228 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe d der
gestrichen. Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
stabe angefügt:
18. § 560 wird wie folgt geändert: ,,e) auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliede-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 385 rung in das Erwerbsleben nach § 7 4 des Fünften
Abs. 1 a)" durch die Verweisung ,,(§ 227 des Fünf- Buches Sozialgesetzbuch."
ten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen. 29. In § 1237 b Abs. 1 Nr. 5 wird der letzte Halbsatz wie
folgt gefaßt:
19. § 561 wird wie folgt geändert: ,,§ 38 Abs. 4 und§ 132 des Fünften Buches Sozial-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: gesetzbuch gelten entsprechend,"
„Für das Verletztengeld gilt bei Arbeitnehmern
§ 47 Abs. 1, 2 und·s des Fünften Buches Sozialge- 30. In§ 1240 Satz 4 wird die Verweisung,,§ 189 Abs. 2"
setzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß das durch die Verweisung,,§ 49 Nr. 2 des Fünften Buches
Regelentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des Sozialgesetzbuch" ersetzt.
dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresar-
beitsverdienstes (§ 575 Abs. 2) zu berücksichtigen
31. In § 1241 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,(§ 182
ist."
Abs. 4 und 5)" durch die Verweisung ,,(§ 47 Abs. 1
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" und
,,§ 47 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 des Fünften Buches das Wort „Regellohn" durch das Wort „Regelentgelt"
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
32. § 1241 f wird wie folgt geändert:
,,§ 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend." a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a)"
durch die Verweisung ,,(§ 227 des Fünften Buches
20. § 565 wird gestrichen. Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte
21 . In § 568 a Abs. 3 Satz 2 wird der letzte Halbsatz nach „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag
dem Strichpunkt wie folgt gefaßt: von" eingefügt.
„zwischenzeitliche Erhöhungen des Üoergangsgeldes
nach den §§ 561 und 568 dieses Gesetzes in Verbin- 33. In § 1243 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 184 Abs. 3"
dung mit § 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozial- durch die Verweisung ,,§ 39 Abs. 4 des Fünften
gesetzbuch sind zu berücksichtigen." Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dez_ember 1988 2555
34. § 1304 e wird wie folgt geändert: 2. § 7 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,3. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-
,, 1. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, schaft,".
nach dem Zweiten Gesetz über die Kranken-
versicherung der Landwirte, nach dem Arbeits- 3. Die Überschrift vor§ 22 sowie die§§ 22 bis 31 werden
förderungsgesetz oder nach dem Künstler- wie folgt gefaßt:
sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist
oder". „IV. Leistungen bei Schwangerschaft
und Mutterschaft
b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt: § 22
„ Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird der (1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-
monatliche Zuschuß in Höhe der Hälfte des Bei- schaft umfassen
trags geleistet, den sie aus der Rente der Renten-
versicherung zu tragen haben. Bei Rentenbezie- 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
hern nach Absatz 1 Nr. 2 wird der monatliche 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags geleistet,
3. stationäre Entbindung,
den sie bei Versicherungspflicht in der Krankenver-
sicherung aus ihrer Rente zu tragen hätten, höch- 4. häusliche Pflege,
stens jedoch in Höhe der Hälfte der tatsächlichen 5. Betriebshilfe, Haushaltshilfe,
Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Bezieht ein Rentner mehrere Renten aus der Ren- 6. Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld.
tenversicherung, wird der Zuschuß von den Ren- (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für
tenversicherungsträgern anteilig nach dem Ver- die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetz-
hältnis der Höhen der Renten geleistet." buch geltenden Vorschriften entsprechend, soweit
nichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den
35. § 1400 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Entbindungsgeld.
,,(2) Der Beitragsberechnung sind die für die Berech- Bei Anwendung des § 65 Abs. 2 des Fünften Buches
nung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche- Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen nach
rung maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen Absatz 1 unberücksichtigt.
einschließlich eines Betrages nach § 1385 Abs. 3 a
§ 23
zugrunde zu legen. Überschreiten die Einnahmen die
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kran- (1) Die Versicherte hat während der Schwanger-
kenversicherung (§ 226 des Fünften Buches Sozial- schaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf
gesetzbuch), so wird der Beitrag bis zur Beitragsbe- ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen
messungsgrenze der Rentenversicherung (§ 1385 zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwan-
Abs. 2) nach den beitragspflichtigen Einnahmen gerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe.
berechnet, die für krankenversicherungspflichtige Per- (2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im
sonen gelten. § 227 des Fünften Buches Sozial- Zusammenhang mit der Entbindung erhält die Versi-
gesetzbuch ist entsprechend anzuwenden; bei der cherte Arznei-, Verband- und Heilmittel. § 31 Abs. 3
Anwendung seines Absatzes 4 ist, wenn Versiche- und § 32 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten nicht.
besteht, die Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- § 24
buch), andernfalls die Beitragsbemessungsgrenze der Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Kranken-
Rentenversicherung." haus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat
sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf
36. Die §§ 1504 und 1508 werden gestrichen. Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach
der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage. Für
diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhaus-
behandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
Artikel 6 gesetzbuch gilt entsprechend.
Gesetz über die Krankenversicherung § 25
der Landwirte
Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege,
(8252-1) soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land- erforderlich ist. § 37 Abs. 3 und 4 des Fünften Buches
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt geän- Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21 . Juli 1988
§ 26
(BGBI. 1 S.1053), wird wie folgt geändert:
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für versiche-
1. Die §§ 1 bis 6, § 7 Nr. 1, 2 und 5 bis 7, die §§ 8 bis 21 b rungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer an-
und 32 bis 73, § 7 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 75 bis stelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe während der
118 werden gestrichen. Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen
2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
nach der Entbindung, nach Mehrlings- und Frühgebur- Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, wird als Mut-
ten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbin- terschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge vermin-
dung, gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des derte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsengelt
Unternehmens gefährdet ist. der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor
(2) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutter-
schutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 25 Deut-
1. den Ehegatten des versicherten landwirtschaft- sche Mark für den Kalendertag. Einmalig gezahltes
lichen Unternehmers, Arbeitsentgelt (§ 227 des Fünften Buches Sozial-
2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehöri- gesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurz-
gen, arbeit, Arbeitsausfällen oder unv~rschuldeter Arbeits-
versäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt
3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder ver- erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine
sicherungspflichtige mitarbeitende Familienange- Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche
hörige ständig beschäftigt werden.
kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Be-
§ 27 schäftigten zugrunde zu legen. übersteigt das Arbeits-
entgelt 25 Deutsche Mark kalendertäglich, wird der
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für landwirt- übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder vom Bund
schaftliche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird, nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes
wenn der Versicherten, dem Ehegatten des Versicher-
gezahlt.
ten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienan-
gehörigen, letzterem, sofern er die Aufgaben des ver- (3) Für
sicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig 1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienan-
wahrnimmt, wegen Schwangerschaft oder Entbindung gehörige, die rentenversicherungspflichtig sind,
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des
diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Mutterschaftsgeldes nach Absatz 2 nicht erfüllen,
(2) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 6 und § 23 des 2. mitarbeitende Familienangehörige, die nicht renten-
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der versicherungspflichtig sind,
Landwirte genannten Versicherten mit eigenem Haus-
3. die in § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes ge-
halt erhalten Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen
Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung nannten Versicherten
des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter- gezahlt.
führen kann.
(4) Das Mutte.rschaftsgeld wird für die letzten sechs
§ 28 Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und
Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühge-
zu stellen. Kann ~ine Ersatzkraft nicht gestellt werden burten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbin-
oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatz- dung gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes
kraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbe- vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder
schaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche
Höhe zu erstatten. Die Satzung regelt das Nähere. Sie Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf
hat dabei die• Besonderheiten landwirtschaftlicher nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist
Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. Für Ver- nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt
wandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad wer- sein. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den
den keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann Zeitpunkt der Entbindung, verlängert sich die Bezugs-
jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Ver- dauer entsprechend.
dienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem (5) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit
angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatz- und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsent-
kraft entstehenden Kosten steht. gelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
§ 29
(1) Die in Absatz 2 und 3 genannten weiblichen § 30
Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf (1) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jeden
Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfri- Leistungsfall nach § 29 einen Pauschbetrag von 400
sten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutz- Deutsche Mark.
gesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mut-
(2) Das Nähere über den Nachweis sowie über
terschaftsgeld, wenn sie vom Beginn des zehnten bis
die Abrechnungszeiträume und die Gewährung von
zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung
Vorschüssen bestimmt der Bundesminister für Arbeit
mindestens zwölf Wochen Mitglieder waren oder in
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
einem Arbeitsverhältnis standen.
minister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungs-
(2) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Fami- vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates.
lienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind
und bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des § 31
Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis ste- Versicherte, die keinen Anspruch auf Mutterschafts-
hen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren geld nach § 29 haben, erhalten nach der Entbindung
Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom ein Entbindungsgeld von 150 Deutsche Mark."
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2557
Artikel 7 Höhe der Hälfte des Beitrags geleistet, den sie bei
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
Angestelltenversicherungsgesetz aus ihrer Rente zu tragen hätten, höchstens jedoch
(821-1) in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen
für die Krankenversicherung. Bezieht ein Rentner
mehrere Renten aus der Rentenversicherung, wird
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
der Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-
anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
geleistet."
tikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2330), wird wie folgt geändert:
8. § 122 Abß. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird nach Buchstabe d der Punkt ,,(2) Der Beitragsberechnung sind die für die Berech-
durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe nung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
angefügt: rung maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen ein-
schließlich eines Betrages nach § 112 Abs. 3 a zu-
„e) auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliederung grunde zu legen. Überschreiten die Einnahmen die
in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken-
Buches Sozialgesetzbuch." versicherung (§ 226 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch), so wird der Beitrag bis zur Beitragsbemessungs-
2. In § 14 b Abs. 1 Nr. 5 wird der letzte Halbsatz wie folgt grenze der Rentenversicherung (§ 112 Abs. 2) nach
gefaßt: den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, die für
krankenversicherungspflichtige Personen gelten. § 227
,,§ 38 Abs. 4 und § 132 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch gelten entsprechend,". des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist entspre-
chend anzuwenden; bei der Anwendung seines Absat-
zes 4 ist, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen
3. In § 17 Satz 4 wird die Verweisung ,,§ 189 Abs. 2 der Krankenversicherung besteht, die Jahresarbeitsent-
Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung geltgrenze maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften
,,§ 49 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" Buches Sozialgesetzbuch), andernfalls die Beitragsbe-
ersetzt. messungsgrenze der Rentenversicherung."
4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung ,,(§ 182 9. In § 126 a Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 393
Abs. 4 und 5 Reichsversicherungsordnung)" durch die Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung" durch
Verweisung ,,(§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches die Verweisung ,,§ 246 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)" und die Worte der „Regellohn" Sozialgesetzbuch" ersetzt.
durch die Worte „das Regelentgelt" ersetzt.
Artikel 8
5. § 18 f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs.1 a der Zweites Gesetz
Reichsversicherungsordnung)" durch die Verwei- über die Krankenversicherung
sung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz- der Landwirte
buch)" ersetzt.
(KVLG 1989)
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte
„den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag
von" eingefügt. Erster Abschnitt
Aufgaben der landwirtschaftlichen
6. In § 20 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 184 Abs. 3 der Krankenkassen, versicherter Personen.kreis
Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
,,§ 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" § 1
ersetzt.
Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte
7. § 83 e wird wie folgt geändert: Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidarge-
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: meinschaften der Versicherten haben durch Aufklärung
und Beratung den Versicherten zu helfen, ihre Gesundheit
,, 1. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen. Sie
nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenver- erbringen zur Früherkennung und Verhütung von Krank-
sicherung der Landwirte, nach dem Arbeitsför- heiten sowie bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit Leistun-
derungsgesetz oder nach dem Künstlersozial- gen nach den folgenden Vorschriften. Die §§ 1 und 2 des
versicherungsgesetz pflichtversichert ist oder". Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird der §2
monatliche Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags
·Pflichtversicherte
geleistet, den sie aus der Rente der Rentenversi-
cherung zu tragen haben. Bei Rentenbeziehern (1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind ver-
nach Absatz 1 Nr. 2 wird der monatliche Zuschuß in sicherungspflichtig
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließ- bis zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr als landwirt-
lich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie schaftliches Unternehmen selbst bewirtschaftet worden
der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaft- sind. Betreiben Ehegatten ·gemeinsam ein landwirtschaft-
liche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig liches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unterneh-
vom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirt- mer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht
schaftung beruhende Existenzgrundlage bildet; § 1 festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet,
Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als Unter-
gilt, nehmer gilt.
2. Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig (4) Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte
sind, ohne daß ihr Unternehmen eine Existenzgrund- bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten
lage im Sinne der Nummer 1 bildet, wenn Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unter-
a) ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 nehmer oder sein Ehegatte durch ein familienähnliches,
Abs. 4 oder 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern
Landwirte festgesetzte Mindesthöhe für eine Exi- er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines land-
stenzgrundlage um nicht mehr als die Hälfte unter- wirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3
schreitet und oder seines Ehegatten, die in seinem landwirtschaftlichen
Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Sind beide
b) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie
Ehegatten mitarbeitende Familienangehörige, ist nur der-
neben dem Einkommen aus dem landwirtschaft-
jenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem
lichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3
landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist; Absatz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte
Satz 4 gilt entsprechend.
Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der
jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten (5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1
Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, Nr. 3 genannten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1
3. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirt- Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1
schaftlichen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte Nr. 4 genannten Personen, daß sie nicht nach Absatz 1
Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszu- Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind, und für die in
Absatz 1 Nr. 5 genannten Personen, daß sie nicht nach
bildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen
beschäftigt sind, Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.
4. Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug von (6) Der Bezug des in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches
Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld, Hinterbliebenengeld Sozialgesetzbuch genannten Vorruhestandsgeldes steht
oder Landabgaberente oder als Waise die Vorausset- einer hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender
zungen für den Bezug von Waisengeld nach§ 3a des Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte erfüllen unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach
und diese Leistungen beantragt haben, Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1
Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten
5. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflich-
endet haben und während der letzten fünfzehn Jahre teten.
vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
mindestens sechzig Kalendermonate als landwirt- §3
schaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2 oder
als mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer 3 Verhältnis der Versicherungspflicht
versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht
dieser Personen. nach anderen Gesetzen
(2) Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1 (1) Nach diesem Gesetz ist nicht-versichert, wer
Nr. 1 gelten Unternehmer der Seen- und Flußfischerei und 1. nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungs-
der Imkerei, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweili- pflichtig ist,
gen Unternehmer, eine Existenzgrundlage bildet; für die 2. nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Mit-
Bestimmung der Existenzgrundlage gilt § 1 Abs. 8 des
glied bei einer anderen Krankenkasse ist oder
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte. Soweit sich
die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unter- 3. nach dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen
nehmen beziehen, gelten sie entsprechend für die in Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist.
Satz 1 genannten Unternehmen.
(2) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem
(3) Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Gesetz besteht für
Unternehmen geht. Wird ein landwirtschaftliches Unter- 1. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialge-
nehmen von mehreren Personen gemeinsam (Mitunter- setzbuch genannten Beschäftigten, wenn sie nach § 2
nehmer), einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,
juristischen Person betrieben, gelten die Mitunternehmer,
die Gesellschafter und die Mitglieder der juristischen Per- 2. die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und § 189 des Fünften
son als landwirtschaftliche Unternehmer, sofern sie haupt- Buches Sozialgesetzbuch sowie in Artikel 2 § 1
beruflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig sind vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069) genannten Rent-
oder in das Unternehmen Flächen eingebracht haben, die ner und Rentenantragsteller, wenn sie nach § 2 Abs. 1
im Zeitpunkt der Einbringung eine auf Bodenbewirtschaf- Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind oder wenn
tung beruhende Existenzgrundlage bildeten und von ihnen sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig sind
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2559
und in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags (3) Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht
auf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der
Leistungen in der landwirtschaftlichen Krankenversi- zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse einen
cherung neun Zehntel dieser Zeit versichert waren; hat Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald
in diesem Zeitraum auch eine Versicherung bei einer sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5
anderen Krankenkasse bestanden, ist die landwirt- erfüllen und wenn sie nachweisen, daß sie bei einem
schaftliche Krankenkasse nur dann zuständig, wenn privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
sie in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Antrags sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versiche-
auf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten rungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen bean-
Leistungen mindestens die Hälfte der Zeit die Mitglied- spruchen können, die der Art nach den Leistungen des
schaft oder die Versicherung nach § 7 durchgeführt hat, ,Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Als
3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialge- Zuschuß ist eln Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
setzbuch genannten Personen, die wegen berufsför-
Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf
dernder Maßnahmen zur Rehabilitation nicht nach dem
volle Deutsche Mark aufzurunden. Zuständig ist die land-
Bundesversorgungsgesetz berechnetes Übergangs-
wirtschaftliche Krankenkasse, die die Befreiung nach
geld beziehen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3
Absatz 1 festgestellt hat.
versicherungspflichtig sind,
4. die in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Behinderten, wenn sie
§ 5
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig
sind, Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht
5. die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O des Fünften Buches (1) landwirtschaftliche Unternehmer werden auf Antrag
Sozialgesetzbuch genannten Studenten, Praktikanten von der Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,
und die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt solange sie als Arbeitnehmer beschäftigt, nur wegen Über-
Beschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1 versicherungs- schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht nach § 5
pflichtig sind. Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versi-
cherungspflichtig und nach den Vorschriften des Fünften
(3) Von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buches Sozialgesetzbuch freiwillig mit Anspruch auf Kran-
und 5 ist befreit, wer kengeld versichert sind. Die Befreiung wirkt vom Beginn
1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialge- der Versicherungspflicht an, wenn der Antrag innerhalb
setzbuch wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgelt- eines Monats gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt,
grenze, tritt die Befreiung mit dem Ersten des Kalendermonats ein,
der auf die Antragstellung folgt.
2. nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch als Rentner oder Rentenantragsteller, (2) Unternehmer der Seen- und Flußfischerei und der
Imkerei, die nur auf Grund des § 2 Abs. 2 versicherungs-
3. nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung
pflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungs-
des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversiche-
pflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit, solange sie bei einer
rungsordnung vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 912)
anderen Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Kran-
oder
kengeld versichert sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
4. nach Artikel 3 § 3 des Finanzänderungsgesetzes 1967
vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1259)
von der Versicherungspflicht befreit ist. §6
freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
§4
1. Personen, die aus der Versicherungspflicht nach die-
Befreiung von der Versicherungspflicht sem Gesetz ausgeschieden sind und in den letzten fünf
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach Jahren vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate
§ 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird - oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen
mindestens sechs Monate versichert waren; Zeiten der
1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unterneh- Mitgliedschaft nach § 23 werden nicht berücksichtigt,
mer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3)
seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60 000 2. Personen, deren Versicherung nach § 7 erlischt oder
Deutsche Mark übersteigt, oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen
des § 1o Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 des Fünften Buches
2. durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch vorliegen. _
genannten Leistungen oder den Bezug einer der in § 2
Abs. 1 Nr. 4 genannten Leistungen. (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei
Monaten anzuzeigen,
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Kran- 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der
kenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Mitgliedschaft,
Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der
Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach Versicherung oder nach dem Beginn der Unterhaltsbe-
diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind. rechtigung gegenüber dem Mitglied.
2560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 7 (4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf
Familienversicherung 1. den Ehegatten des versicherten landwirtschaftlichen
(1) Für die Familienversicherung gilt § 10 des Fünften Unternehmers,
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Familienver- 2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,
sicherung besteht auch für den im landwirtschaftlichen 3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versiche-
Unternehmen tätigen Ehegatten des landwirtschaftlichen
rungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige stän-
Unternehmers oder eines mitarbeitenden Familienangehö-
dig beschäftigt werden.
rigen, sofern er nur wegen der Vorschriften des§ 2 Abs. 3
oder 4 nicht versicherungspflichtig wird. Bei der Feststel-
lung des Gesamteinkommens des Ehegatten bleibt das § 10
Einkommen außer Betracht, das die Ehegatten aus dem Haushaltshilfe
von ihnen gegenwärtig oder früher gemeinsam betriebe-
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für landwirtschaft-
nen landwirtschaftlichen Unternehmen oder aus der
liche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird, wenn dem
gemeinsamen Beschäftigung als mitarbeitende Familien-
Versicherten, dem Ehegatten des Versicherten oder dem
angehörige erzielen. Das Einkommen eines Kindes aus
versicherten mitarbeitenden Famlienangehörigen, letzte-
dem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es Mitun-
rem, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirt-
ternehmer ist, ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer
schaftlichen Unternehmers ständig wahrnimmt, wegen
zu gelten, bleibt außer Betracht.
Krankheit oder einer medizinischen Kurmaßnahme nach
(2) Die Satzung kann die Familienversicherung auf son- § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des
stige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Weiterführung des
häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder über- Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht
wiegend unterhalten werden, sich gewöhnlich im Gel- sicherzustellen ist.
tungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und kein Gesamt-
einkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel (2) Für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 6 und § 23
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten genannten Versicherten mit eigenem Haushalt gilt § 38
Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 11
Zweiter Abschnitt Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe
Leistungen
Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu
stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder
§ 8 besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzu-
Grundsatz sehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebs-
fremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten.
(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz gilt das Die Satzung regelt das Nähere. Sie hat dabei die Beson-
Dritte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, derheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. berücksichtigen. Für Verwandte und Verschwägerte bis
(2) Krankengeld wird nur gewährt, soweit dies in den zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die
§§ 12 und 13 vorgesehen ist. Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten
und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in
(3) § 65 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine
der Maßgabe, daß an die Stelle des Landesverbands der Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
tritt.
§ 12
§ 9 Krankengeld für rentenversicherungspflichtige
Betriebshilfe mitarbeitende Familienangehörige
Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen
(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche
mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversiche-
Unternehmer erhalten anstelle von Krankengeld Betriebs-
hilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze. rungspflichtig sind, erhalten Krankengeld nach den Vor-
schriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehand-
lung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während
§ 13
einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs. 2 oder
4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Krankengeld für nicht rentenversicherungs-
Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen pflichtige mitarbeitende Familienangehörige
keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen
(1) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen
mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt
mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenver-
werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate
sicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld in Höhe
gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.
eines Achtels des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß Betriebshilfe wäh- Sozialgesetzbuch genannten Betrages; die Satzung kann
rend einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirt- das Krankengeld bis auf ein Viertel dieses Betrages er-
schaftung des Unternehmens gefährdet ist. höhen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2561
(2) Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit (2) Die Aufsicht über die landwirtschaftlichen Kranken-
für längstens achtundsiebzig Wochen gewährt, auch wenn kassen führt die Aufsichtsbehörde der landwirtschaftlichen
während der Bezugszeit von Krankengeld eine weitere Berufsgenossenschaft, bei der die Krankenkassen errich-
Krankheit hinzutritt. tet sind.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und (3) Die landwirtschaftliche Krankenversicherung im
soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsent- Land Berlin wird von der landwirtschaftlichen Kranken-
gelt erhalten würde, wenn er als Arbeitnehmer einen kasse durchgeführt, die bei der Hannoverschen landwirt-
gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsent- schaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet ist. Die
gelts im Krankheitsfall hätte. Dies gilt nicht für einmalig Zuständigkeit der bei der Gartenbau-Berufsgenossen-
gezahltes Arbeitsentgelt (§ 227 des Fünften Buches schaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkasse für
Sozialgesetzbuch). das Land Berlin bleibt hiervon unberührt.
(4) § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Satz 1, § 48 Abs. 3 und die
§§ 49 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten § 18
entsprechend. Zusammenarbeit der Träger
§ 14 der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die land-
wirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen
§ 54 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der
Berufsgenossenschaften haben bei der Erfüllung ihrer
Maßgabe, daß bei der Feststellung der für die Ansprüche
Verwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und Bera-
auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erforderlichen Vor- tung der Versicherten zusammenzuarbeiten.
versicherungszeit von dem Zeitpunkt der erstmaligen Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit des Versicherten, frühestens (2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben die
jedoch vom 1. Oktober 1972 auszugehen ist. zur Durchführung der Krankenversicherung und Betreu-
ung der Versicherten erforderlichen Verwaltungsstellen zu
errichten. Die Verwaltungsstellen haben auch laufende
Dritter Abschnitt Verwaltungsaufgaben für die landwirtschaftlichen Alters-
kassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
Beziehungen der Krankenkassen
schaften wahrzunehmen.
zu den Leistungserbringern
(3) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen können ein-
§ 15 zelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche
Bezirke insbesondere die Annahme von Meldungen und
Vertragsrecht Anträgen sowie die Beratung der Versicherten übertragen.
Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Kranken- Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Die
kassen zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften Vertreterversammlung kann feste Sätze für den Ersatz der
des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetz- Aufwendungen beschließen. Der Beschluß bedarf der
buch entsprechend. Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 16 § 19
Anstellung von Personen zur Gewährung Zuständigkeit
von häuslicher Krankenpflege,
Betriebs- und Haushaltshilfe (1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unter-
nehmer sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Kranken-
Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann die zur kasse, die bei der für den Unternehmer zuständigen land-
Gewährung von häuslicher Krankenpflege und gemein- wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht. Betreibt
sam mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der Unternehmer mehrere landwirtschaftliche Unterneh-
und der landwirtschaftlichen Alterskasse die zur Gewäh- men, ist er Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse,
rung von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Perso- die für das Unternehmen mit dem höchsten Wirtschafts-
nen anstellen. Wenn die Krankenkasse dafür andere wert zuständig ist. Versicherungspflichtige mitarbeitende
geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Familienangehörige sind Mitglieder der landwirtschaft-
Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung lichen Krankenkasse, bei der der landwirtschaftliche
sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Unternehmer versichert ist oder bei Versicherungspflicht
Dienstleistungen Verträge zu schließen. nach diesem Gesetz versichert wäre.
(2) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Genannten sind
Versicherungspflichtige, Antragsteller nach § 23 Abs. 1
Vierter Abschnitt
und Versicherungsberechtigte Mitglieder der Kranken-
Organisation der Krankenkassen kasse, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben.
§ 17 § 20
Träger der Versicherung, Aufsicht Wahlrecht zur Gärtner-Krankenkasse
(1) Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind Mitglieder der Gärtner-Krankenkasse (Ersatzkasse)
die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft können Gärtner, Floristen und in diesen Berufen Auszu-
errichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen. bildende, Gartenarbeiter sowie Beschäftigte und Auszu-
2562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bildende in Gartenbaubetrieben werden, wenn sie nach Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen zu
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bean-
versicherungspflichtig oder nach § 9 des Fünften Buches tragung einer Leistung nach dem Gesetz über eine Alters-
Sozialgesetzbuch versicherungsberechtigt sind. hilfe für Landwirte. Sie endet mit dem Tod oder mit dem
Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ableh-
§ 21 nung des Antrags unanfechtbar wird. Satz 1 gilt nicht,
wenn die Person nach anderen Vorschriften versiche-
Wahlrecht der Studenten und Praktikanten rungspflichtig ist.
(1) Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Kran-
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können erklä-
kenkasse können wählen
ren, daß die Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 erst mit
1. eingeschriebene Studenten der staatlichen und staat- Ablauf des Monats beginnt, in dem der die beantragte
lich anerkannten Hochschulen, Leistung gewährende Bescheid zugestellt wird; die Erklä-
2. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnun- rung bewirkt, daß die Mitgliedschaft nach Absatz 1 nicht
gen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ver- eintritt. Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach
richten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeits- Stellung des Leistungsantrags bei der zuständigen Kran-
entgelt Beschäftigte, kenkasse abzugeben. Satz 1 gilt nicht für die in § 44
Abs. 2 genannten Versicherten.
wenn sie zuletzt Mitglied der landwirtschaftlichen Kranken-
kasse waren oder für sie zuletzt bei der landwirtschaft- (3) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird nicht für
lichen Krankenkasse eine Versicherung nach § 7 bestand. Personen begründet, die von der Versicherungspflicht
nach den§§ 4, 5 oder 59 Abs. 1 befreit sind;§ 3 Abs. 3 gilt
(2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetz-
entsprechend.
buch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Mel-
dungen und die Aufbringung der Mittel für die in § 5 Abs. 1 (4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 hat Vorrang vor
Nr. 9 und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einer Mitgliedschaft nach § 189 des Fünften Buches
genannten Personen gelten. Sozialgesetzbuch, wenn für die Person die Voraussetzun-
gen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 für eine vorrangige Versiche-
§ 22 rungspflicht nach diesem Gesetz vorliegen.
Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt § 24
1. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Versicherungs- Ende der Mitgliedschaft
pflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als
landwirtschaftlicher Unternehmer, (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet
2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 genannten Versiche- 1. mit dem Tod des Mitglieds,
rungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme in das 2. mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirt-
Mitgliederverzeichnis, schaftlicher Unternehmer,
3. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Versicherungs- 3. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der landwirt-
pflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Beschäfti- schaftliche Unternehmer, dessen Unternehmen keine
gung als mitarbeitender Familienangehöriger, Existenzgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bildet,
4. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Versicherungs- die in§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Mindest-
pflichtigen mit dem Tag der Stellung des Antrags auf höhe für eine Existenzgrundlage um mehr als die Hälfte
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Hinterbliebenengeld, unterschreitet oder Arbeitsentgelt und Arbeitseinkom-
Waisengeld oder Landabgaberente, men hat, das die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
5. für die in § 2 Abs. 1 genannten Versicherungspflichti- genannte Höhe übersteigt,
gen, die nach § 3 Abs. 1 Mitglied einer anderen Kran- 4. mit dem Tag der Aufgabe der hauptberuflichen
kenkasse sind, mit dem Zeitpunkt, zu dem ihre Mitglied- Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger,
schaft als Versicherungspflichtige bei dieser Kranken- _
5 mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über
kasse endet. den Wegfall des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitiges
(2) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt Altersgeld, Hinterbliebenengeld, Landabgaberente
mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. Die Mitglied- oder Waisengeld unanfechtbar geworden ist, frühe-
schaft der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versiche- stens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig eine
rungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Aus- dieser Leistungen zu zahlen ist,
scheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag 6. mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über
nach dem Ende der Versicherung nach § 7. die Gewährung von Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld,
Hinterbliebenengeld, Landabgaberente oder Waisen-
§ 23 geld für zurückliegende Zeiträume unanfechtbar wird,
Mitgliedschaft von Antragstellern 7. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied als Versiche-
auf eine Geldleistung aus der Altershilfe rungspflichtiger. Mitglied einer anderen Krankenkasse
wird.
(1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2
Abs. 1 Nr. 4 genannten Leistungen nach dem Gesetz über (2) Für das Ende der Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder
eine Altershilfe für Landwirte beantragt haben, ohne die gilt § 191 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2563
§ 25 § 29
Fortbestehen der Mitgliedschaft Meldepflichten bei Bezug einer Leistung nach dem
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte oder einer
(1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
genannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten,
solange (1) Wer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Leistun-
1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld gen beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die
besteht oder eine dieser Leistungen oder Erziehungs- landwirtschaftliche Krankenkasse einzureichen. Die land-
geld bezogen wird oder wirtschaftliche Alterskasse hat die Meldung unverzüglich
an die landwirtschaftliche Krankenkasse weiterzugeben.
2. von einem Rehabilitationsträger während einer medizi-
nischen Maßnahme zur Rehabilitation Verletztengeld, (2) Für Personen, die eine Rente der gesetzlichen Ren-
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt tenversicherung beantragt haben, gilt § 201 Abs. 1 Satz 2
wird. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,
(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitglied- daß die landwirtschaftliche Krankenkasse die Meldung
schaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das erhält, wenn bei ihr eine Vorrangversicherung besteht.
Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufge-
löst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts (3) Der Rentenversicherungsträger hat der landwirt-
beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitglied- schaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen
schaft nach anderen Vorschriften. 1. Beginn und Höhe der Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung sowie den Monat, für den die Rente erst-
(3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. malig laufend gezahlt wird,
2. den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,
§ 26
3. bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem die
Verfassung, Satzung, Organe Ablehnung unanfechtbar geworden ist,
(1) Für die Verfassung gelten die §§ 194 bis 197 des 4. Ende, Entzug, Wegfall und Ruhen der Rente,
Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 5. Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.
(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsfüh- Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die
rers der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind der in § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsfüh- Leistungen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat dem
rers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, daß
der sie errichtet ist. der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenver-
§ 27 sicherung bei ihr versicherungspflichtig geworden ist; dies
gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach die-
Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer
sem Gesetz endet.
und früherer Versicherter
(1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unter- (4) Die landwirtschaftliche Alterskasse hat der zuständi-
nehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Tätig- gen landwirtschaftlichen Krankenkasse die in § 2 Abs. 1
keit als landwirtschaftliche Unternehmer sowie alle sonsti- Nr. 4 genannten Leistungen zu melden. Absatz 3 gilt ent-
gen die Versicherungspflicht und Beitragshöhe sowie die sprechend.
Mitgliedschaft berührenden Tatbestände innerhalb von
(5) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat der ande-
zwei Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu
ren Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversiche-
melden.
rungsträger unverzüglich mitzuteilen, daß eine der in § 5
(2) Die landwirtschaftlichen Unternehmer haben die Auf- Abs. 1 Nr. 11 und 12 und §189 des Fünften Buches
nahme und die Aufgabe der Beschäftigung der versiche- Sozialgesetzbuch genannten Personen nach diesem
rungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen Gesetz versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt ent-
innerhalb von zwei Wochen der landwirtschaftlichen Kran- sprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem
kenkasse zu melden. Die §§ 28a bis 28c des Vierten Gesetz endet.
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 (6) Die Krankenkasse hat der landwirtschaftlichen Kran-
Nr. 5 erfüllen, haben sich bei der landwirtschaftlichen kenkasse unverzüglich mitzutei1en, daß eine der in § 2
Krankenkasse zu melden. Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 genannten Personen nach ande-
ren gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig
§ 28 geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versiche-
rungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften
Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
endet.
Bei Einberufung zu einem Dienst auf Grund gesetzlicher
§ 30
Dienstpflicht von mehr als drei Tagen regelt der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen Meldepflichten bei berufsfördernden Maßnahmen,
mit dem Bundesminister der Verteidigung, dem Bundes- Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen
minister der Finanzen und dem Bundesminister für und Erziehungsgeld
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsver-
Für die Meldepflichten bei Teilnahme an berufsfördern-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Meldever-
den Maßnahmen sowie bei Bezug von Vorruhestandsgeld,
fahren.
2564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld gelten § 200 des Geschäftsführers des Gesamtverbands der landwirt-
Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 202 und § 203 des Fünften Buches schaftlichen Alterskassen. Für die Geschäftsführer und für
Sozialgesetzbuch. die Stellvertreter des Geschäftsführers sind jeweils einheit-
§ 31 liche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des § 5 des
Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzen. Die Festset-
Meldepflichten bestimmter zung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die
versicherungspflichtiger Satzung kann für den Stellvertreter des Geschäftsführers
Versicherungspflichtige, die Leistungen nach dem eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente ver- § 36
gleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände
haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüg- der Krankenkassen
lich zu melden
Die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen
t. Beginn und Höhe der Rente,
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch nimmt für die
2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der landwirtschaftliche Krankenversicherung die landwirt-
Versorgungsbezüge, schaftliche Krankenkasse wahr, in deren Bezirk die Kas-
3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkom- senärztliche Vereinigung ihren Sitz hat. Die betroffenen
mens. Krankenkassen können die Zuständigkeit abweichend von
Satz 1 vereinbaren,
§ 32
1. wenn sich der Bereich einer Kassenärztlichen Vereini-
Auskunftspflicht gung auf die Bezirke oder auf Teile der Bezirke mehre-
Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, rer landwirtschaftlicher Krankenkassen erstreckt,
bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mit- 2. wenn sich der Bezirk einer landwirtschaftlichen Kran-
arbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kenkasse auf die Bereiche mehrerer Kassenärztlicher
entsprechend. Vereinigungen erstreckt.
§ 33 Vereinbarungen nach Satz 2 sind den zuständigen Auf-
Prüfpflicht sichtsbehörden mitzuteilen.
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen prüfen minde-
stens alle vier Jahre die für die Versicherung und die
Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen. Sechster Abschnitt
Finanzierung
Fünfter Abschnitt
§ 37
Bundesverband, Wahrnehmung von
Grundsatz
Aufgaben der Landesverbände
(1.) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenver-
§ 34 sicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des
Bundes und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
Aufgaben des Bundesverbands
(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1
(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran- Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen,
kenkassen besteht beim Gesamtverband der landwirt- soweit sie nicht durch Beiträge nach den §§ 44 und 45
schaftlichen Alterskassen. Im übrigen gilt das Siebte Kapi- gedeckt sind.
tel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (3) Die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59-Abs. 3 trägt
der Bund.
(2) Neben den in § 217 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch genannten Aufgaben hat der Bundesverband § 38
der landwirtschaftlichen Krankenkassen die• Zuschüsse Festsetzung _der Beiträge
des Bundes auf die Mitgliedskassen zu verteilen.
Die Beiträge für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3
(3) Die Verwaltungskosten sind nach den .Grundsätzen genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6
des § 52 zu erstatten. · genannten Versicherungsberechtigten sind so festzuset-
zen, daß sie und die sonstigen Einnahmen für den Zeit-
§ 35
raum des _Haushaltsjahres die im Haushaltsplan vorgese-
Organe des Bundesverbands henen Ausgaben für diesen Personenkreis und für ihre
nach§ 7 versicherten Familienangehörigen sowie die vor-
(1) Selbstverwaltungsorgane des Bundesverbands der
geschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Für die
landwirtschaftlichen Krankenkassen sind die Selbstverwal-
Festsetzung sind der Betrag der vorgesehenen Einnah-
tungsorgane des Gesamtverbands der landwirtschaft-
men um einen zu Beginn des Haushaltsjahres vorhande-
lichen Alterskassen.
nen Betriebsmittelüberschuß und der Betrag der vorgese-
(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsfüh- henen Ausgaben um eine erforderliche Auffüllung des
rers des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Kran- Betriebsmittelbestands zu erhöhen. § 220 Abs. 2 und 3
kenkassen sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2565
§ 39 dertsatz, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt, die
Beitragsberechnung für versicherungspflichtige bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres
landwirtschaftliche Unternehmer Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, und
der Zahl der Ortskrankenkassen, die ihren Sitz im Bezirk
(1) Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen der landwirtschaftlichen Krankenkasse haben.
Unternehmern werden, soweit nachfolgend nichts Abwei-
chendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zugrunde (3) Für die Ermittlung des Wirtschaftswerts gilt § 1
gelegt Abs. 5 Satz 1 bis 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte. Ist der Wirtschaftswert des Gesamtunterneh-
1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, mens oder von Teilen des Unternehmens nicht zu ermit-
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver- teln, ist von der genutzten Fläche und dem der Nutzungs-
sicherung, · art entsprechenden durchschnittlichen Hektarwert · in der
Gemeinde auszugehen.
3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnah-
men (Versorgungsbezüge), (4) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß
4. Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirt- der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen
schaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen
gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungs- und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächen-
bezügen erzielt wird. größe festgesetzt. Das Nähere über die Ermittlung des
Arbeitsbedarfs bestimmt die Satzung.
Die §§ 227 bis 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend. (5) Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maß-
stabs bestimmt die Satzung das Verfahren.
(2) Beiträge aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
genannten Einnahmearten sind nur zu entrichten, wenn (6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der
der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzig- landwirtschaftlichen Krankenkasse die für die Festsetzung
stel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten des Wirtschaftswerts oder des Arbeitsbedarfs erforder-
Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Für die Berechnung lichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
dieser Beiträge gilt der nach § 248 des Fünften Buches tig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung
Sozialgesetzbuch festgestellte durchschnittliche allge- nach dem von der Krankenkasse der Beitragsbemessung
meine Beitragssatz der Ortskrankenkassen des Landes- zugrunde gelegten Maßstab geschätzt und festgesetzt
verbands, in dessen Bereich die landwirtschaftliche Kran- werden.
kenkasse ihren Sitz hat.
(7) Die Beiträge aus den in§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
(3) Beiträge aus der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit den
Rente sind nach dem in § 24 7 des fünften Buches Sozial- nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträgen den Beitrag der
gesetzbuch genannten Beitragssatz bis zu der in § 223 höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. Bei der Bei-
Abs. 3 des fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten tragsberechnung werden die in § 39 Abs. 1 Satz 1
Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. genannten Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen
aus Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge und
§ 40 Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirt-
Beitragsberechnung bei Einkommen schaftlicher Tätigkeit herangezogen. Der Zahlbetrag der
aus Land- und Forstwirtschaft Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt
von den übrigen Einnahmearten bis zu der in § 223 Abs. 3
(1) Die Beiträge nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Bei-
nach Beitragsklassen festgesetzt. Die Satzung bestimmt tragsbemessungsgrenze berücksichtigt. § 231 des Fünf-
die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen land- ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
wirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert,
dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen § 41
Maßstab. Soweit Flächen nach Maßgabe der Verordnung
(EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen
Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der
Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen Krankenkasse die für die Festsetzung des außerland- und
und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung au ßerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens erforderli-
(ABI. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen mit oder ohne chen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der am Tag vor tig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung
der Stillegung maßgebliche Wert des jeweiligen Maßstabs. nach dem von der .Krankenkasse geschätzten außerland-
Die Satzung muß mindestens fünf und darf höchstens und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen festge-
zehn Beitragsklassen vorsehen. Der Beitrag der höchsten setzt werden.
Beitragsklasse muß mindestens das Dreifache des Bei-
§ 42
trags der niedrigsten Beitragsklasse betragen und darf den
sich aus Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag nicht Beitragsberechnung für versicherungspflichtige
übersteigen. mitarbeitende Familienangehörige
(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des (1) Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende
in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirt-
genannten Betrages und dem durchschnittlichen Beitrags- schaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festge-
satz der Ortskrankenkassen zu ermitteln. Der durch- setzt. Er beträgt mindestens 50 vom Hundert und höch-
schnittliche Beitragssatz wird berechnet aus dem Vomhun- stens 75 vom Hundert des Beitrags, den der landwirt-
2566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
schaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der 4. Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach
Familienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkom- § 2- Abs. 1 Nr. 4 eine Versicherung nach § 7 dieses
men aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat Gesetzes oder nach § 10 des Fünften Buches Sozial-
oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz ver- gesetzbuch bestünde.
sichert wäre. Für versicherungspflichtige mitarbeitende
Familienangehörige, die das achtzehnte Lebensjahr noch
§ 45
nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäf-
tigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 Beitragsberechnung für Altenteiler
genannten Vomhundertsatzes. (1) Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Versicherungs-
(2) Steht der versicherungspflichtige mitarbeitende pflichtigen werden der Beitragsbemessung in folgender
Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen ver- Reihenfolge zugrunde gelegt
sicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die 1 . der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-
landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäfti- sicherung (§ 228 des fünften Buches Sozialgesetz-
gungsverhältnis entfallenden Beiträge nach den Vorschrif- buch),
ten, die für die Krankenkasse gelten, deren Mitglied der
Versicherte ohne die Mitgliedschaft in der landwirtschaft- 2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des
lichen Krankenkasse wäre. § 178 des Fünften Buches Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Sozialgesetzbuch gilt nicht. 3. das Arbeitseinkommen mit Ausnahme vo_n Einkommen
aus Land- und Forstwirtschaft.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25
Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Sat- (2) Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitsein-
zung. kommen sind nur zu entrichten, wenn- der Zahlbetrag
dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der
(4) Die§§ 39 und 41 gelten entsprechend. Die Beiträge monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Sozialgesetzbuch übersteigt und soweit diese Einnahme-
Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des arten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Renten-
Unternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitrags- versicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches
klasse nicht übersteigen. § 40 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt. Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze
(5) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familien- nicht übersteigen. Der Beitragssatz für diese Einnahmear-
angehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrich- ten bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 Satz 2; für die Rente
ten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt§ 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Für das
erhalten oder Erziehungsgeld beziehen. außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkom-
men gilt § 41.
§ 46
§ 43
Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
Beitragsberechnung
für besondere Personengruppen Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung
durch die Satzung geregelt. Die §§ 224 und 240 des
(1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten. Für das außer-
richtet sich nach § 244 des Fünften Buches Sozialgesetz-
land- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt
buch.
§ 41.
(2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhe-
§ 47
standsgeld gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Tragung der Beiträge
§ 44 Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige
und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Abs. 1 genann-
Beitragsberechnung für Antragsteller ten Antragsteller die Beiträge allein.
auf eine Geldleistung der Altershilfe
(1) Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird § 48
durch die Satzung festgesetzt. § 239 Satz 2 und 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Tragung der Beiträge durch Dritte
(1) Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Bei-
(2) Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitglied-
schaft nach § 23 Abs. 1 · träge nach § 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen
mitarbeitenden Familienangehörigen. Haben mehrere
1 . der hinterbliebene Ehegatte eines Beziehers von landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben
Altersgeld oder vorzeitigem Altersgeld, wenn die Ehe mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen,
vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den
des Verstorbenen geschlossen wurde, einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat,
2. der hinterbliebene Ehegatte eines Beziehers von Land- nicht übersteigen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse
abgaberente, verteilt die Beitragsteile.
3. die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem (2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40
Tod Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld oder Hinterblie- Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von
benengeld bezogen hat, vor Vollendung des achtzehn- Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskranken-
ten Lebensjahres, geld zu zahlenden Beiträge.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2567
(3) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und § 53
Zivildienstleistende im Falle des § 43 Abs. 1. Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
§ 49 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Zahlung der Beiträge Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, Bundesrates Näheres bestimmen über
sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu
1. die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in
tragen hat.
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der
Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die
§ 50
Zahlung der Zuschüsse des Bundes,
Beitragszahlung aus der Rente
2. die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45.
und aus Versorgungsbezügen
(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente § 54
zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenver-
Finanzausgleiche
sicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an
die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse zu zah- Für den Finanzausgleich bei aufwendigen Leistungsfäl-
len. § 255 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Fünften Buches len und anderen aufwendigen Belastungen sowie für finan-
Sozialgesetzbuch gilt. zielle Hilfen in besonderen Notlagen gelten die §§ 265 und
267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versor-
gungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen § 55
der Versorgungsbezüge einzubehalten und an die zustän- Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs-
dige landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 256 und Betriebsführung
Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt. Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und
Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkassen
gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-
§ 51 sprechend.
Verwendung und Verwaltung der Mittel, Rücklage
und Gesamtrücklage
Siebter Abschnitt
(1) Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten
die§§ 259 bis 263 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Medizinischer Dienst, Versicherungs-
entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes und Leistungsdaten, Datenschutz
bestimmt ist. Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag
der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der § 56
Ausgaben erhöhen.
Medizinischer Dienst, Versicherungs-
und Leistungsdaten, Datenschutz
(2) Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in
der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und
mindestens der Hälfte und höchstens dem zweifachen des Leistungsdaten sowie den Datenschutz gelten die §§ 275
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der bis 305 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. Bei der Berechnung
des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für
die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer
Ansatz.
Achter Abschnitt
Bußgeldvorschriften,
(3) Beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran- Anwendung sonstiger Vorschriften
kenkassen kann eine Gesamtrücklage gebildet werden.
§ 57
§ 52 Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit
Erstattung der Verwaltungskosten (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Verwaltungskosten, die der landwirtschaftlichen Berufs- 1. a) entgegen § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 in
genossenschaft oder der landwirtschaftlichen Alterskasse Verbindung mit § 28 a Abs. 1 bis 4 des Vierten
auf Grund dieses Gesetzes entstehen, sind von der bei der Buches Sozialgesetzbuch oder entgegen§ 31 Nr. 3
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten oder
landwirtschaftlichen Krankenkasse zu erstatten. Verwal-
b) als für die Zahlstelle von Versorgungsbezügen Ver-
tungskosten, die der landwirtschaftlichen Krankenkasse
antwortlicher entgegen § 30 in Verbindung mit
durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der
§ 202 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der land-
wirtschaftlichen Alterskasse entstehen, sind ihr zu er- eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
statten. nicht rechtzeitig erstattet,
2568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 in Mark aufzurunden. Zuständig ist die landwirtschaftliche
Verbindung mit § 28 c Nr. 1 bis 5, 7 oder 8 des Vierten Krankenkasse, die die Befreiung nach Absatz 1 festge-
Buches Sozialgesetzbuch zuwiderhandelt, soweit sie stellt hat. Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetz-
vorschrift verweist, oder buch besteht.
3. entgegen § 32 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 des § 60
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherten,
a) eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht rich- die im Monat Dezember 1982 wegen des Bezugs einer
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 95 des
oder mitteilt oder
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in
b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig der am 31. Dezember 1982 geltenden Fassung Anspruch
oder nicht rechtzeitig vorlegt. auf einen Zuschuß des Trägers der Rentenversicherung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen hatten, erhalten
zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden. für die Dauer des Rentenbezugs einen Beitragsnachlaß in
Höhe des für den Monat Dezember 1982 gezahlten
(3) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahn- Zuschusses.
dung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 306 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die nach Absatz 1 entstehenden Beitragsausfälle
sind durch Beiträge auszugleichen, die von Versiche-
§ 58 rungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 aus der
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wer-
Anwendung sonstiger Vorschriften den.
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, § 61
gelten für die landwirtschaftlichen Krankenkassen und
deren Bundesverband die §§ 690 bis 704 und 978 der (1) Die auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen
Reichsversicherungsordnung und die Vorschriften des übergegangene Verpflichtung zur Versorgung der ehema-
Selbstverwaltungsgesetzes entsprechend. ligen dienstordnungsmäßig Angestellten einer Landkran-
kenkasse und ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den
versorgungsrechtlichen Vorschriften, die am 1. Oktober
Neunter Abschnitt 1972 anzuwenden waren. Werden hiernach Bezüge der
Versorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert,
Übergangs- und Schlußvorschriften
erhöhen oder vermindern sich von demselben Zeitpunkt
an die Versorgungsbezüge der in Satz 1 genannten Per-
§ 59 sonen entsprechend. Das gleiche gilt bei Änderungen
(1) Eine Befreiung nach den §§ 4 und 94 Abs. 1 des der Versorgungsstruktur zugunsten der Versorgungsem-
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in pfänger.
der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung kann
(2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-
nicht widerrufen werden. Die landwirtschaftliche Kranken-
kenkassen nimmt einen Ausgleich der Versorgungslei-
kasse hat eine Befreiung von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
stung~n, die die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach
bestehenden Versicherungspflicht auf Antrag des Befrei-
§ 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung
ten zu widerrufen, wenn dieser ohne die Befreiung nach
der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 gelten-
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig wäre; der
den Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen haben, unter
Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der
Verwendung des von den Ortskrankenkassen zu erstat-
Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht zu stellen.
tenden Teils nach den Grundsätzen vor, nach denen der
(2) Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunter- Versorgungsausgleich bis zum 30. September 1972 vom
nehmen versichert ist und nach diesem Gesetz versiche- Bundesverband der Landkrankenkassen durchgeführt
rungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum wurde.
Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der
Versicherungspflicht nachweist. Satz 1 gilt entsprechend, (3) Die Ortskrankenkassen, auf die Mitglieder der Land-
krankenkassen übergegangen sind, haben in ihrer
wenn für einen Angehörigen des in Absatz 1 Satz 2
Gesamtheit den landwirtschaftlichen Krankenkassen den
Genannten eine Versicherung nach § 7 entsteht, oder
wenn zugunsten einer Person, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 Aufwand für Versorgungsleistungen nach § 106 Abs. 2 des
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in
oder 5 versicherungspflichtig wird, ein Versicherungsver-
trag besteht. der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und
nach Absatz 1 zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhältnis
(3) Die von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkassen
Nr. 4 oder 5 befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. Der
von der zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Bundes-
einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, verband der landwirtschaftlichen Krankenkassen legen
wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Kranken- den Vomhundertsatz, zu dem die Versorgungsleistungen
versicherungsunternehmen mit Leistungen, die der Art zu erstatten sind, durch schriftliche Vereinbarung fest. Der
nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetz- Bundesverband der Ortskrankenkassen erhebt den zu
buch entsprechen, versichert sind. Als Zuschuß ist ein erstattenden Teil der Versorgungsleistungen durch eine
Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatli- Umlage von den in Satz 1 bezeichneten Ortskrankenkas-
chen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial- sen und überweist ihn dem Bundesverband der landwirt-
gesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Deutsche schaftlichen Krankenkassen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2569
(4) Die Verpflichtungen, die den Landkrankenkassen auf ,,§ 38 Abs. 4 und § 132 des Fünften Buches Sozialge-
Grund der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchfüh- setzbuch gelten entsprechend,"
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso- 5. In § 39 Satz 4 wird die Verweisung ,,§ 189 Abs. 2 der
nen vom 15. August 1959 (BGBI. 1 S. 634) oblagen, sind Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
am 1. Oktober 1972 auf die landwirtschaftlichen Kranken- ,,§ 49 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
kassen übergegangen, mit denen Landkrankenkassen ersetzt.
vereinigt worden sind. Die nach § 2 der in Satz 1 bezeich-
neten Verordnung aufzubringenden Mittel sind zu dem Teil 6. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung ,,(§ 182
von den Ortskrankenkassen zu erstatten, der dem Verhält- Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung)"
nis entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkas- durch die Verweisung ,,(§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften
sen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. Buches 'Sozialgesetzbuch)" und die Worte „der
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten. Regellohn" durch die Worte „das Regelentgelt"
ersetzt.
§ 62 7. § 40 f wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvor- a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a
schriften, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden der Reichsversicherungsordnung)" durch die Ver-
sind, auf die dieses Gesetz verweist, gelten auch für die weisung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Krankenversicherung der Landwirte. buch)" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte
§ 63
„den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag
Dies€:~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des von" eingefügt.
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
8. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 184 Abs. 3 der
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
~erden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
,,§ 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
Uberleitungsgesetzes.
ersetzt.
9. § 96 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 9
,,(1) Der Rentenbezieher, der
Reichsknappschaftsgesetz 1. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
(822-1) nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenver-
sicherung der Landwirte, nach dem Arbeitsför-
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich- derungsgesetz oder nach dem Künstlersozial-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 versicherungsgesetz pflichtversichert ist oder
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), 2. freiwillig nach den in Nummer 1 genannten
wird wie folgt geändert: Gesetzen in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung oder bei einem Krankenversicherungsun-
1 . Die §§ 15 bis 19 werden gestrichen. ternehmen, das der deutschen Aufsicht unter-
liegt, versichert ist,
2. § 20 wird wie folgt gefaßt: erhält zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Auf-
wendungen für die Krankenversicherung."
,,§ 20
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Für die knappschaftliche Krankenversicherung gel-
ten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversi- ,,(2) Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1
cherung, soweit dieses Gesetz und § 2 Abs. 1 der wird der monatliche Zuschuß in Höhe der Hälfte
Verordnung über den weiteren Ausbau der knapp- des Beitrags geleistet, den sie aus der Rente der
schaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetz- Rentenversicherung zu tragen haben. Bei Renten-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlich- beziehern nach Absatz 1 Nr. 2 wird der monatliche
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags geleistet,
Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 den sie bei Versicherungspflicht in der Krankenver-
S. 1532) geändert worden ist, nichts Abweichendes sicherung aus ihrer Rente zu tragen hätten, höch-
bestimmen." stens jedoch in Höhe der Hälfte der tatsächlichen
Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Bezieht ein Rentner mehrere Renten aus der Ren-
3. In § 30 Abs. 1 Nr. 4 wird am Ende der Punkt durch ein
tenversicherung, wird der Zuschuß von den Ren-
Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:
tenversicherungsträgern anteilig nach dem Ver-
,,d) auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliede- hältnis der Höhen der Renten geleistet."
rung in das Erwerbsleben nach§ 74 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch." 10. In § 113 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 385 Abs. 1 a
der Reichsversicherungsordnung" durch die Verwei-
4. In § 36 b Abs. 1 Nr. 5 wird der letzte Halbsatz wie folgt sung ,,§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
gefaßt: ersetzt.
2570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
11. § 114 Abs. 1 a wird gestrichen. Artikel 11
12. In § 116 Satz 2 wird die Verweisung ,,§§ 200 und Kü nstlersozialversicheru ngsgesetz
200a" durch die Verweisung ,,§ 200" ersetzt. (8253-1)
13. Die §§ 117 und 119 werden gestrichen. Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom ?,7. Juli
1981 (BGBI. 1S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
14. § 120 wird wie folgt gefaßt: Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBL I S. 2794), wird
wie folgt geändert:
,,§ 120
Die Verwaltungskosten für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versi- ,,§ 5
cherungspflichtigen Rentner werden der knappschaft- In der gesetzlichen Krankenversicherung wird nach
lichen Krankenversicherung von der knappschaftli- diesem Gesetz nicht versichert, wer
chen Rentenversicherung erstattet."
1. nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialge-
15. Die §§ 121 und 125 werden gestrichen. setzbuch versichert ist,
2. nach § 159 des Reichsknappschaftsgesetzes ver-
16. § 159 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: sichert ist,
,,(1) Die Beschäftigten bei der Bundesknappschaft 3. nach § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes versi-
werden bei der Bundesknappschaft versichert. Die chert ist,
Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versiche-
rungspflicht und das Recht zur freiwilligen Versiche- 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes
rung richten sich für die knappschaftliche Rentenversi- über die Krankenversicherung der Landwirte ver-
cherung nach den Vorschriften des Vierten Buches sichert ist,
der Reichsversicherungsordnung, soweit dieses 5. bei einer Krankenkasse freiwillig versichert ist,
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die
6. nach § 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
knappschaftliche Krankenversicherung richten sich versicherungsfrei ist,
die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versi-
cherungspflicht und das Recht zur freiwilligen Versi- 7. nach § 159 des Reichsknappschaftsgesetzes in
cherung nach den Vorschriften des Fünften Buches Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch." Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist,
8. nicht nur vorübergehend eine nicht unter § 2 Abs. 1
17. Die §§ 204, 204a und 239 werden gestrichen. fallende Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt."
2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „einem Träger der
Artikel 10 gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Worte
Gesetz über die Sozialversicherung ,,einer Krankenkasse" ersetzt.
Behinderter
(826-28) 3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 165 Abs. 1
Das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung als Jahres-
vom 7. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1061 ), zuletzt geändert durch arbeitsverdienstgrenze" durch die Worte ,,§ 6 Abs. 1
Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als
(BGBI. 1 S. 1716), wird wie folgt geändert: Jahresarbeitsentgeltgrenze" ersetzt.
(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Jahresar-
1. In§ 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Kranken- und" beitsverdienstgrenze nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der
gestrichen. Reichsversicherungsordnung" durch die Worte
„Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
2. § 3 wird wie folgt geändert: des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Kranken-
und" gestrichen. 4. In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 180a
b) Absatz 2 wird gestrichen. Abs. 2 und § 393 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversiche-
rungsordnung" durch die Verweisung ,,§ 234 Abs. 1
c) In Absatz 4 wird das Wort „Sozialversicherung" Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
durch das Wort „Rentenversicherung" ersetzt.
3. Die §§ 4 bis 7 werden gestrichen. 5. § 12 wird wie folgt gefaßt: -
4. In § 8 Satz 1 werden die Worte „des durchschnittlichen ,,§ 12
Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversiche- Der Beitragsanteil des Versicherten zur Erfüllung der
rung der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge Verpflichtungen, die der Künstlersozialkasse zugun-
und Anlernlinge im vorvergangenen Kalenderjahr" sten des Versicherten gegenüber der zuständigen
durch die Worte „der monatlichen Bezugsgröße nach Krankenkasse obliegen, bemißt sich nach dem Arbeits-
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. einkommen aus einer oder mehreren Tätigkeiten nach
(2) Artikel 3 § 1 wird gestrichen. § 2 Abs. 1 bis zu der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2571
Buches Sozialgesetzbuch geltenden Jahresarbeitsent- 1. Juli 1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Auf-
geltgrenze. Soweit in anderen gesetzlichen Vorschrif- wendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur
ten Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume nach Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rentenan-
festgesetzt sind, sind sie nicht anzuwenden. Hat die passungsgesetzes 1988 für Juni 1989 höher als 5,9
Versicherung nur für Teile des Kalenderjahres bestan- vom Hundert der Rente war, wird der Zuschuß zu der
den, so ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur mit dem Rente und zu der umgewandelten Rente mindestens in
entsprechenden Teil zu berücksichtigen. § 11 Abs. 3 der bisherigen Höhe, höchstens jedoch in Höhe der
gilt. Für Zeiten, in denen Anspruch auf Kranken- oder Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Kran-
Mutterschaftsgeld besteht oder Beiträge nach § 251 kenversicherung weitergeleistet. Bestand am 30. Juni
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ent- 1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendun-
richten sind, ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze ent- gen für die Krankenversicherung für einen Berechtig-
sprechend herabzusetzen." ten, der bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetz-
lichen Krankenversicherung oder bei einem der deut-
6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Krankenkas- schen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungs-
sen (§ 225 der Reichsversicherungsordnung)" durch unternehmen versichert war, wird dieser Zuschuß in
die Worte „Allgemeinen Ortskrankenkassen, Betriebs- der bisherigen Höhe zu der Rente und zu der umge-
krankenkassen, lnnungskrankenkassen" ersetzt. wandelten Rente weitergeleistet."
2. In § 41 b Abs. 3 Satz 4 werden nach der Zahl „4" die
Artikel 12 Worte „in der am 30. Juni 1989 geltenden Fassung"
Handwerkerversicherungsgesetz angefügt.
(8250-1)
3. § 51 a Abs. 4 wird gestrichen.
In § 5 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 Artikel 15
(BGB!. 1 S. 2330) geändert worden ist, werden die Worte Angestelltenversicherungs-
„Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung" durch
das Wort „Krankenkassen" ersetzt. Neuregelungsgesetz
(821-2)
Artikel 13 Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
Gesetz über die Verwaltung nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
der Mittel der Träger zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1988
der Krankenversicherung (BGBI. 1 S. 581) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(8230-35) ändert:
Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltung der 1 . § 27 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Mitte·I der Träger der Krankenversicherung vom
15. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2241) wird gestrichen. Auf ,,(1) § 83 e des Angestelltenversicherungsgesetzes in
Ansprüche nach dieser Vorschrift, die vor dem 1. Januar der vom 1. Juli 1989 an geltenden Fassung gilt auch für
1989 entstanden sind, ist§ 28c des Heimkehrergesetzes Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1989. Besteht am
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1. Juli 1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Auf-
84-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt wendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur
durch Artikel 39 dieses Gesetzes geändert worden ist, bis nach Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rentenan-
zum 30. Juni 1990 entsprechend anzuwenden. passungsgesetzes 1988 für Juni 1989 höher als 5,9
vom Hundert der Rente war, wird der Zuschuß zu der
Rente und zu der umgewandelten Rente mindestens in
Artikel 14 der bisherigen Höhe, höchstens jedoch in Höhe der
Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Kran-
Arbeiterrentenversicherungs- kenversicherung weitergeleistet. Bestand am 30. Juni
Neuregelungsgesetz 1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendun-
(8232-4) gen für die Krankenversicherung für einen Berechtig-
ten, der bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetz-
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- lichen Krankenversicherung oder bei einem der deut-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- schen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungs-
rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fas- unternehmen versichert war, wird dieser Zuschuß in
sung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom der bisherigen Höhe zu der Rente und zu der umge-
10. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 581) geändert worden ist, wird wandelten Rente weitergeleistet."
wie folgt geändert:
2. In § 40b Abs. 3 Satz 4 werden nach der Zahl „4" die
1. § 28 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Worte „in der am 30. Juni 1989 geltenden Fassung"
,,(1) § 1304 e der Reichsversicherungsordnung in der angefügt.
vom 1. Juli 1989 an geltenden Fassung gilt auch für
Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1989. Besteht am 3. § 49 a Abs. 4 wird gestrichen.
2572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 16 Kassenarztes einschließen. Die verbleibenden
sechs Monate sind in Stellen mit patientenbezoge-
Knappschaftsrentenversicherungs- ner Tätigkeit abzuleisten. Soweit die Tätigkeit als
Neu regel ungsgesetz Arzt im Praktikum
(822-8) a) im Krankenhaus in den Gebieten Innere Medi-
zin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburts-
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neure-
hilfe, Kinderheilkunde oder Nervenheilkunde
gelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fas- oder
sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom b) in der Praxis eines niedergelassenen Arztes
10. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 581) geändert worden ist, wird
abgeleistet worden ist, wird diese auf die Tätigkeit
wie folgt geändert:
nach Satz 2 bis zur Höchstdauer von insgesamt
sechs Monaten angerechnet."
1. § 19c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) § 96c des Reichsknappschaftsgesetzes in der c) Nach Absatz 3 wird eingefügt:
vom 1. Juli 1989 an geltenden Fassung gilt auch für die ,,(4) Tätigkeiten nach Absatz 3 können nicht
Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1989." angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitab-
schnitten als drei Wochen abgeleistet werden."
2. In § 26c wird die Zahl „ 1988" durch die Zahl „ 1990"
ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 17 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Gesetz über Kassenarztrecht a) In Absatz 1 werden die Worte „oder beteiligter"
gestrichen.
(8230-22)
b) In Absatz 2 werden die Worte „oder beteiligt" ge-
Artikel 4 § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Kassenarztrecht
strichen.
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
8230-22, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
§ 89 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433) 6. § 6 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird gestrichen. a) In Absatz 1 werden die Worte „und die Beteiligung"
gestrichen sowie das Wort „sind" durch das Wort
Artikel 18 ,,ist" ersetzt.
Zulassungsordnung für Kassenärzte b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie für die
Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung"
(8230-25)
gestrichen.
Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bun-
c) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368m Abs. 4
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, ver-
der Reichsversicherungsordnung)" durch die Ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
weisung,,(§ 81 Abs. 5 des Fünften Buches Sozial-
Verordnung vom 20. Juli 1987 (BGB!. 1 S. 1679), wird wie
gesetzbuch)" ersetzt.
folgt geändert:
1. Die Bezeichnung „Zulassungsordnung für Kassen- 7. In§ 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bevollmächtig-
ärzte (ZO-Ärzte)" wird ersetzt durch die Bezeichnung ten" die Worte „bei berechtigtem Interesse" eingefügt.
,,Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) ".
2. In § 1 Abs. 2 Buchstabe a werden die Worte „und die 8. In § 12 Abs. 1 werden nach den Worten „Landesver-
an der kassenärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte" bänden der Krankenkassen" die Worte „und den Ver-
gestrichen. bänden der Ersatzkassen" eingefügt.
3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „oder die Beteiligung" 9. § 13 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Absatz 4 werden die Worte „und die Landesver-
bände der Krankenkassen" durch die Worte „die
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
a) Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: bände der Ersatzkassen" ersetzt.
,,b) die Ableistung einer einjährigen Vorberei- b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „unterstützen" das
tungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit; Komma durch einen Punkt ersetzt und der
wird die Vorbereitungszeit in Teilzeitbeschäf- anschließende Text durch folgenden Satz ersetzt:
tigung geleistet, verlängert sich die Vorberei-
tungszeit entsprechend." „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die
Bundesverbände der Krankenkassen und die Ver-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: bände der Ersatzkassen sollen die Ergebnisse
,,(3) Die Vorbereitungszeit muß eine sechsmona- nach Absatz 4 auswerten, gemeinsam beraten
tige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines sowie den Bundesausschuß der Ärzte und Kran-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2573
kenkassen und den Bundesminister für Arbeit und 18. Der bisherige Abschnitt VIII a wird neuer Abschnitt VIII
Sozialordnung von der Auswertung und dem Bera- und wie folgt gefaßt:
tungsergebnis unterrichten."
„Abschnitt VI 11. Ermächtigung
§ 31
10. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Zulassungsaus_?chüsse könne~ übe~. den
,,(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung Kreis der zugelassenen Arzte hinaus weitere Arzte,
und Fortentwicklung des Bedarfsplans zwischen der insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen
Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen
der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz- Fällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme
kassen nicht zustande, hat der Landesausschuß der an der kassenärztlichen Versorgung ermächtigen,
Ärzte und Krankenkassen nach Anrufung durch einen sofern dies notwendig ist, um
der Beteiligten unverzüglich darüber zu beraten und
zu entscheiden. Soweit die Hinzuziehung weiterer a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unter-
Beteiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs. 1 und 2 ent- versorgung abzuwenden oder
sprechend." b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,
beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der
beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines
11. § 16 wird wie folgt geändert: abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran- (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
kenkassen" die Worte „oder den Verbänden der Bundesverbände der Krankenkassen können im Bun-
Ersatzkassen" eingefügt.
desmantelvertrag Regelungen treffen, die übe_~ di~
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368r Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermacht1-
Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung" durch die gungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistun-
Verweisung ,,§ 100 Abs. 2 des Fünften Buches gen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung vor-
Sozialgesetzbuch" ersetzt. sehen.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können
12. § 16 b wird wie folgt geändert: unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch
Ärzte, die eine Approbation nach deutschen Rechts-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder eines vorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der kas-
Landesverbandes der Krankenkassen" durch die senärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit ihnen
Worte „eines Landesverbands der Krankenkassen von der zuständigen deutschen Behörde eine Erlaub-
oder eines Verbandes der Ersatzkassen" ersetzt. nis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368t Berufs erteilt worden ist.
Abs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung" (4) Die Ermächtigungen nach den Ab~ätzen 1_ bi~ 3
durch die Verweisung ,,§ 103 Abs. 2 bis 4 des setzen die vorherige Teilnahme an einem Einfuh-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. rungslehrgang nach § 17 voraus.
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. und die
13. Nach § 24 wird eingefügt: Bundesverbände der Krankenkassen haben 1m Bun-
,,§ 25 desmantelvertrag Regelungen über die Ermächtigung
von Ärzten zu treffen, die als Staatsangehörige eines
Die Zulassung eines Arztes, der das fünfundfünfzig- der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirt-
ste Lebensjahr vollendet hat, ist ausgeschlossen. Der schaftsgemeinschaft den ärztlichen Ber~f im Gel-
Zulassungsausschuß kann von Satz 1 in Ausnahme- tungsbereich dieser Verordnung zur ~orub~rgehen-
fällen abweichen, wenn dies zur Vermeidung von den Erbringung von Dienstleistungen 1m Sinne des
unbilligen Härten erforderlich ist." Artikels 60 des EWG-Vertrages ausüben dürfen.
(6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schri~lich ~n
14. In§ 26 Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 368a Abs. 5 der den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die
Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung Approbationsurkunde sowie die in § 18 Abs. 1 Bu~~-
,,§ 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" stabe c und Abs. 2 Buchstabe e genannten Beschem_1-
ersetzt. gungen und Erklärungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt
entsprechend.
15. In§ 27 Satz 1 wird die Verweisung"§ 368a Abs. 6 der (7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlic~ un? ihrem
Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermacht1gungs-
,,§ 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" beschluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte
ersetzt. Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch
genommen werden kann.
16. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368a
(8) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werde~, wenn die
Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung)" durch die
in § 21 genannten Gründe ihn für die ~ e1lnahme a~
Verweisung ,,(§ 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-
der kassenärztlichen Versorgung ungeeignet erschei-
gesetzbuch)" ersetzt.
nen lassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Ertei-
17. Der bisherige Abschnitt VIII wird gestrichen. lung Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorge-
2574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
legen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich 22. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
durch einen in der Person des Arztes liegenden Grund
„Anlage
der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht
(zu § 2 Abs. 2)
erreicht wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
wenn ärztlich geleitete Einrichtungen ermächtigt wer-
den. Muster für das Arztregister
(9) Die Ermächtigung eines Arztes, der das fünfund- Das Arztregister hat folgende Angaben zu enthalten:
fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist ausgeschlos- 1 . laufende Nummer ....................... .
sen. Der Zulassungsausschuß kann von Satz 1 in
Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur Sicherstel-
2. Name und Titel .......................... .
lung der kassenärztlichen Versorgung oder zur Ver- 3. Vorname ............................... .
meidung von unbilligen Härten erforderlich ist.
4. Wohnort ............................... .
(10) Über die Ermächtigungen führt die Kassenärzt-
5. Geburtsdatum und -ort .................... .
liche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Ver-
zeichnis. 6. a) Wohnungsanschrift ...................... .
§ 31 a b) Praxisanschrift ........................ .
(1) Die Zulassungsausschüsse können Kranken- 7. Staatsangehörigkeit ...................... .
hausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung mit 8. Fremdsprachenkenntnisse ................. .
Zustimmung des Krankenhausträgers zur Teilnahme
an der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten 9. Datum des Staatsexamens ................. .
ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit 10. Datum der Approbation .................... .
und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung
11 . Datum der Promotion ..................... .
der Versicherten ohne die besonderen Unter-
suchungs- und Behandlungsmethoden oder Kennt- 12. Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet
nisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht
13. Niedergelassen als
sichergestellt wird.
prakt. Arzt . . . . . . . . . . . . . ab . . . . . . . . . . . . . .
(2) Der Antrag eines Krankenhausarztes auf Arzt für. . . . . . . . . . . . . . . . ab ............. .
Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsaus-
14. Ausübung sonstiger ärztlicher Tätigkeit ........ .
schuß zu richten, in dessen Bereich das Krankenhaus
gelegen ist. Ihm sind die in § 31 Abs. 6 genannten 15. Eingetragen am .......................... .
Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus 16. Zugelassen am .......................... .
der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebiets-
bezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustim- 17. Zulassung beendet am .................... .
mungserklärung des Krankenhausträgers beizufügen. 18. Zulassung ruht seit ....................... .
§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
19. Zulassung entzogen am ................... .
(3) § 31 Abs. 7 bis 1O gilt entsprechend."
20. Approbation entzogen am .................. .
19. Nach § 32 wird eingefügt:
21 . Approbation ruht seit ...................... .
22. Verhängung eines Berufsverbots am ......... .
,,§ 32 a
23. Im Arztregister gestrichen am ............... .
Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungs-
beschluß bestimmte kassenärztliche Tätigkeit persön- 24. Bemerkungen ............................ "
lich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme
an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung
kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Artikel 19
Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Satz 2 gilt
nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchsta- Zulassungsordnung
be b." für Kassenzahnärzte
(8230-26)
20. § 46 wird wie folgt geändert:
Die Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der im
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,
aa) Buchstabe b wird gestrichen. veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 20. Juli 1987 (BGBI. I S. 1681 ),
bb} In Buchstabe c wird an die Verweisung ,,§ 31
wird wie folgt geändert:
Abs. 1 bis 3" die Verweisung „oder § 31 a
Abs. 1" angefügt und die Verweisung ,,§ 31
Abs. 7" durch die Verweisung ,,§ 31 Abs. 1O" 1 . Die Bezeichnung „Zulassungsordnung für Kassen-
ersetzt. zahnärzte (ZO-Zahnärzte)" wird ersetzt durch die
Bezeichnung „Zulassungsverordnung für Kassen-
cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b. zahnärzte (Zahnärzte-ZV)".
b) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „und
Absatz 2 Buchstabe c" gestrichen. 2. In§ 1 Abs. 2 Buchstabe a werden die Worte „und die
an der kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligten
21. § 54 wird gestrichen. Zahnärzte" gestrichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2575
3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „oder die Beteiligung" b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368 r
gestrichen. Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung" durch die
Verweisung ,,§ 100 Abs. 2 .des Fünften Buches
4. § 5 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder beteiligter"
gestrichen. 11. § 16 b wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 d d" wOrt d b t -1- t" a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder eines
wer en ie e „o er e ei ig Landesverbandes der Krankenkassen" durch die
gestrichen.
Worte „eines Landesverbands der Krankenkassen
oder eines Verbandes der Ersatzkassen" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368 t
a) In Absatz 1 werden die Worte „und die Beteiligung" Abs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung"
gestrichel"' sowie das Wort „sind" durch das Wort durch die Verweisung ,,§ 103 Abs. 2 bis 4 des
,,ist" ersetzt. Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie für die
Beteiligung an der kassenzahnärztlichen Versor- 12. Nach § 24 wird eingefügt:
gung" gestrichen.
,,§ 25
c) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368 m Abs. 4
der Reichsversicherungsordnung)" durch die Ver- Die Zulassung eines Zahnarztes, der das fünfund-
weisung,,(§ 81 Abs. 5 des Fünften Buches Sozial- fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist ausgeschlos-
gesetzbuch)" ersetzt. sen. Der Zulassungsausschuß kann von Satz 1 in
Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur Vermei-
dung von unbilligen Härten erforderlich ist."
6. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bevollmächtig-
ten" die Worte „bei berechtigtem Interesse" eingefügt.
13. In § 26 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 368 a Abs. 5 der
Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
7. In § 12 Abs. 1 werden nach den Worten „Landesver-
,,§ 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
bänden der Krankenkassen" die Worte „und den Ver-
ersetzt.
bänden der Ersatzkassen" eingefügt.
14. In § 27 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368 a Abs. 6 der
8. § 13 wird wie folgt geändert:
Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
a) In Absatz 4 werden die Worte „und die Landesver- ,,§ 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
bände der Krankenkassen" durch die Worte ,,,die ersetzt.
Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
bände der Ersatzkassen" ersetzt. 15. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368 a
b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „unterstützen" das Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung)" durch die
Komma durch einen Punkt und der anschließende Verweisung,,(§ 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-
Text durch folgenden Satz ersetzt: gesetzbuch)" ersetzt. ·
„Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die
Bundesverbände der Krankenkassen und die Ver- 16. Der bisherige Abschnitt VIII wird gestrichen.
bände der Ersatzkassen sollen die Ergebnisse
nach -Absatz 4 auswerten, gemeinsam beraten 17. Der bisherige Abschnitt VIII a wird neuer Abschnitt VIII
sowie den Bu11desausschuß der Zahnärzte und und wie folgt gefaßt:
Krankenkassen und den Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung von der Auswertung und dem „Abschnitt VII 1. Ermächtigung
Beratungsergebnis unterrichten." § 31
(1) Die Zulassungsausschüsse können über den
9. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Kreis der zugelassenen Zahnärzte hinaus weitere
,,(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung Zahnärzte oder in besonderen Fällen zahnärztlich
und Fortentwicklung des Bedarfsplans zwischen der geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der kassen-
Kassenzahnärztlichen Vereinigung, den Landesver- zahnärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies
bänden der Krankenkassen und den Verbänden der notwendig ist, um ·
Ersatzkassen nicht zustande, hat der Landesaus- a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unter-
schuß der Zahnärzte und Krankenkassen nach Anru- versorgung abzuwenden oder
fung durch einen der Beteiligten unverzüglich darüber
zu beraten und zu entscheiden. Soweit die Hinzuzie- b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,
hung weiterer Beteiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs. 1 beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der
und 2 entsprechend." beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines
abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.
10. § 16 wird wie folgt geändert: (2) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran- und die Bundesverbände der Krankenkassen können
kenkassen" die Worte „oder den Verbänden der im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, die über
Ersatzkassen" eingefügt. die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermäch-
2576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
tigungen zur Erbringung bestimmter zahnärztlicher erteilen, soweit und solange eine ausreichende zahn-
Leistungen im Rahmen der kassenzahnärztlichen ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die
Versorgung vorsehen. besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmetho-
den oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Kranken-
(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen kön-
hauszahnärzten nicht sichergestellt wird.
nen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch
Zahnärzte, die eine Approbation nach deutschen (2) Der Antrag eines Krankenhauszahnarztes auf
Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsaus-
der kassenzahnärztlichen Versorgung ermächtigen, schuß zu richten, in dessen Bereich das Krankenhaus
soweit ihnen von der zuständigen deutschen Behörde gelegen ist. Ihm sind die in § 31 Abs. 6 genannten
eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus
worden ist. der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebiets-
bezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustim-
(4) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3
mungserklärung des Krankenhausträgers beizufügen.
setzen die vorherige Teilnahme an einem Einfüh-
§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
rungslehrgang nach § 17 voraus.
(3) § 31 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend."
(5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und die Bundesverbände der Krankenkassen haben
im Bundesmantelvertrag Regelungen über die 18. Nach § 32 wird eingefügt:
Ermächtigung von Zahnärzten zu treffen, die als ,,§ 32 a
Staatsangehörige eines der anderen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den zahn- Der ermächtigte Zahnarzt hat die in dem Ermächti-
ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieser Verord- gungsbeschlu ß bestimmte kassenzahnärztliche Tätig-
nung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstlei- keit persönlich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder
stungen im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer
ausüben dürfen. Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten
bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Satz
(6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich an 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1
den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die Buchstabe b."
Approbationsurkunde sowie die in § 18 Abs. 1 Buch-
stabe c und Abs. 2 Buchstabe e genannten Bescheini-
gungen und Erklärungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt 19. § 46 wird wie folgt geändert:
entsprechend. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ihrem aa) Buchstabe b wird gestrichen.
Umfang nach zu bestimmen. Im Ermächtigungsbe- bb) In Buchstabe c wird an die Verweisung ,,§ 31
schluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte Abs. 1 bis 3" die Verweisung „oder § 31 a
Zahnarzt unmittelbar oder auf Überweisung in Abs. 1" angefügt und die Verweisung ,,§ 31
Anspruch genommen werden kann. Abs. 7" durch die Verweisung,,§ 31 Abs. 10"
(8) Ein Zahnarzt darf nicht ermächtigt werden, wenn ersetzt.
die in § 21 genannten Gründe ihn für die Teilnahme an cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
der kassenzahnärztlichen Versorgung ungeeignet
erscheinen lassen. Die Ermächtigung ist zurückzu- b) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „und
nehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei Absatz 2 Buchstabe c" gestrichen.
ihrer Erteilung Versagungsgründe im Sinne des Sat-
zes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn 20. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nachträglich durch einen in der Person des Zahnarz-
tes liegenden Grund der mit der Ermächtigung ver- „Anlage
folgte Zweck nicht erreicht wird. Die Sätze 1 bis 3 (zu § 2 Abs. 2)
gelten entsprechend, wenn zahnärztlich geleitete Ein- Muster für das Zahnarztregister
richtungen ermächtigt werden.
Das Zahnarztregister hat folgende Angaben zu enthal-
(9) Die Ermächtigung eines Zahnarztes, der das ten:
fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist ausge-
schlossen. Der Zulassungsausschuß kann von Satz 1 1 . laufende Nummer ....................... .
in Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur Sicher- 2. Name und Titel .......................... .
stellung der kassenzahnärztlichen Versorgung oder
3. Vorname .............................. .
zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich ist.
4. Wohnort ............................... .
(10) Über die Ermächtigungen führt die Kassen-
zahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein beson- 5. Geburtsdatum und -ort .................... .
deres Verzeichnis. 6. a) Wohnungsanschrift .................... .
§ 31 a b) Praxisanschrift ....................... .
(1) Die Zulassungsausschüsse können Kranken- 7. Staatsangehörigkeit ...................... .
hauszahnärzte mit abgeschlossener Weiterbildung 8. Fremdsprachenkenntnisse ................ .
mit Zustimmung des Krankenhausträgers zur Teil-
9. Datum des Staatsexamens ................ .
nahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung der
Versicherten ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu 10. Datum der Approbation ................... .
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2577
11 . Datum der Promotion ..................... . 3. § 3 wird wie folgt geändert:
12. Niedergelassen ab ....................... . a) In Satz 1 wird die Verweisung,,§ 368 i Abs. 2 Sätze
13. Ausübung sonstiger zahnärztlicher Tätigkeit ... . 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung" durch die
Verweisung,,§ 89 Abs. 3 Satz 5 des Fünften Buches
14. Eingetragen am ......................... . Sozialgesetzbuch" ersetzt.
15. Zugelassen am ......................... . b) Satz 3 wird gestrichen.
16. Zulassung beendet am .................... .
17. Zulassung ruht seit ....................... . 4. In § 12 Satz 2 werden in der Klammerverweisung die
18. Zulassung entzogen am ................... . Worte „und § 22 b Abs. 3" sowie nach dem Wort
„tragen" die Worte „nach Abzug eines Kostenanteils
19. Approbation entzogen am ................. . nach § 22 a Abs. 4 Sätze 1 und 2" gestrichen.
20. Approbation ruht seit ..................... .
21 . Verhängung eines Berufsverbots am ......... . 5. Der Zweite Abschnitt „Besondere Vorschriften für die
Schiedsämter für die kassenzahnärztliche Versorgung"
22. Im Zahnarztregister gestrichen am ........... . wird gestrichen.
23. Bemerkungen .......................... "
Artikel 21
Artikel 20
KV-Pauschalbeitragsverordnung
Schiedsamtsordnung (8230-30)
(827-10)
Die Verordnung über die pauschale Berechnung und die
Die Schiedsamtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
Teil 111, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten berei- rung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom leistenden Dienstes vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S.
7. März 1978 (BGBI. 1 S. 384), wird wie folgt geändert· 1664), geändert durch Verordnung vom 9. April 1976
(BGBI. 1 S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung wird das Wort „Schiedsamtsord-
nung" durch das Wort „Schiedsamtsverordnung" 1 . § 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Träger der
2. § 1 wird wie folgt geändert: Krankenversicherung" durch das Wort „Kranken-
kassen" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Landesschiedsämter bestehen aus dem b) In Absatz 2 wird die Verweisung,,§ 165 Abs. 1 Nr. 1
unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unpar- und 2, § 166 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
teiischen Mitgliedern, zwei Vertretern der Ärzte nung und nach § 15 Abs. 1 und § 16 des Reichs-
(Zahnärzte) und zwei Vertretern der Krankenkas- knappschaftsgesetzes" durch die Verweisung ,,§ 5
sen. Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter." Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Einen Vertreter der Krankenkassen und seine
Stellvertreter in den Landesschiedsämtern bestellt aa) In Satz 1 werden die Worte „den Träger der
der Landesverband, für den durch Entscheidung Krankenversicherung" durch die Worte „die
des Landesschiedsamts der Vertragsinhalt festge- Krankenkasse" ersetzt.
setzt wird." bb) In Satz 3 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 209 a
c) Nach Absatz 2 wird eingefügt: Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung" durch
die Verweisung ,,§ 193 Abs. 1 des Fünften
,, (3) Die Bundesschiedsämter bestehen aus dem Buches Sozialgesetzbuch" und werden die
unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unpar- Worte „einem Träger der Krankenversiche-
teiischen Mitgliedern, fünf Vertretern der Ärzte rung" durch die Worte „einer Krankenkasse"
(Zahnärzte) und fünf Vertretern der Krankenkassen.
ersetzt.
Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter. Die stellver-
tretenden Mitglieder in den Bundesschiedsämtern cc) In Satz 3 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 165
werden durch die Körperschaft oder den Verband Abs. 1 Nr. 3 und nach § 315 a der Reichsversi-
bestellt, die den Vertreter entsenden. Die Vertreter cherungsordnung" durch die Verweisung ,,§ 5
der Krankenkassen werden von den Bundesverbän- Abs. 1 Nr. 11 und 12 und nach § 189 des
den der Krankenkassen und der Bundesknapp- Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
schaft bestellt."
d) In Absatz 4 werden die Worte „den Träger der
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; danach wird Krankenversicherung" durch die Worte „die Kran-
angefügt: kenkasse" ersetzt.
,,(5) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
die Landes- und Bundesschiedsämter gleicherma- 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die Krankenkas-
ßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist." sen" durch die Worte „deren Mitgliedskassen" ersetzt.
2578 Bundesgesetzblat( Jahrgang 1988, Teil 1
3. § 4 wird wie folgt geändert: Länder auf Verlangen Auskünfte über die Umstände zu
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Träger der erteilen, die für die Beurteilung der Bemessung und
Krankenversicherung" durch das Wort „Kranken- Entwicklung der Pflegesätze nach diesem Gesetz
kassen" ersetzt. benötigt werden. Unter die Auskunftspflicht fallen ins-
besondere die personelle und sachliche Ausstattung
b) In Absatz 4 werden die Worte „die Krankenkassen" sowie die Kosten der Krankenhäuser, die im Kranken-
durch die Worte „ihre Mitgliedskassen" ersetzt. haus in Anspruch genommenen stationären und ambu-
lanten Leistungen sowie allgemeine Angaben über die
Patienten und ihre Erkrankungen. Die zuständigen
Landesbehörden können darüber hinaus von den Kran-
Artikel 22 kenhausträgern Auskünfte über Umstände verlangen,
Krankenhausfinanzierungsgesetz die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der
(2126-9) Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung
nach diesem Gesetz benötigen.
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke
1986 1 S. 33) wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates jährliche Erhebungen über
Krankenhäuser einschließlich der in den §§ 3 und 5
1 . § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: genannten Krankenhäuser und Einrichtungen als Bun-
,,Die §§ 10 und 28 bleiben unberührt." desstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann fol-
gende Sachverhalte umfassen:
2. In§ 5 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „Kur- und Spezial- 1. Art des Krankenhauses und der Trägerschaft,
einrichtungen" durch die Worte „Vorsorge- oder 2. im Krankenhaus tätige Personen nach Geschlecht,
Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich, Dienst-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. stellung, Aus- und Weiterbildung,
3. sachliche Ausstattung und organisatorische Einhei-
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ten des -Krankenhauses,
a) In der Nummer 5 werden die Worte „oder ihrer 4. Kosten nach Kostenarten,
Umstellung auf andere Aufgaben" gestrichen und
der Punkt durch ein Komma ersetzt. 5. in Anspruch genommene stationäre und ambulante
Leistungen,
b) Es wird angefügt:
6. Patienten nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Erkran-
,,6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Kran- kungen nach Hauptdiagnosen,
kenhausabteilungen auf andere Aufgaben, ins-
besondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeein- 7. Ausbildungsstätten am Krankenhaus.
richtungen oder selbständige, organisatorisch Auskunftspflichtig sind die Krankenhausträger gegen-
und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte über den statistischen Ämtern der Länder; die Rechts-
Pflegeabteilungen." verordnung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht
vorsehen. Die Träger der nach § 108 des Fünften
4. § 17 Abs. 4 a Satz 2 wird gestrichen. Buches Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehand-
lung zugelassenen Krankenhäuser teilen die von der
Statistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die
5. In § 18 Abs. 1 wird angefügt:
Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen
„Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung Landesbehörden mit.
der Landesverbände. der Krankenkassen und des
(3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von
Landesausschusses des Verbandes der privaten Kran-
Absatz 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte
kenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn
des Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuord-
die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinba-
nen, bleibt unberührt."
rung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertrags-
schluß widerspricht."
6. In § 27 wird die Verweisung ,,§ 525 a der Reichsversi-
Artikel 23
cherungsordnung" durch die Verweisung ,,§ 212 Abs. 5 Bundespflegesatzverordnung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. (2126-9-8)
Die Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985
7. § 28 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1666) wird wie folgt geändert:
,,§ 28
Auskunftspflicht und Statistik 1. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Träger der nach § 108 des Fünften Buches „Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden
Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehandlung zuge- die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder
lassenen Krankenhäuser und die Sozialleistungsträger der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende
sind verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits
Sozialordnung sowie den zuständigen Behörden der aus diesen Gebührenordnungen ergibt." ·
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2579
2. In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung ,,§§ 372 bis b) § 2 wird gestrichen.
374 der Reichsversicherungsordnung" durch die Ver-
c) § 3 wird wie folgt gefaßt:
weisung ,,§§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch" ersetzt. ,,§ 3
Die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Be-
3. In § 16 Abs. 8 wird die Verweisung ,,§§ 372 bis 374 der triebskrankenkassen, die lnnungskrankenkassen
Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung und die Ersatzkassen für Arbeiter unterstehen den
,,§§ 112 bis 115 des Fünften Buches Sozialgesetz- Weisungen der Landesversicherungsanstalt, soweit
buch" ersetzt. es sich um die Durchführung von Gemeinschafts-
aufgaben der Krankenversicherung handelt."
4. In § 22 wird die Verweisung ,,§ 525 a der Reichsversi- d) § 5 wird wie folgt gefaßt:
cherungsordnung" durch die Verweisung ,,§ 212 Abs. 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. ,,§ 5
Was über das Verhältnis der Orts-, Betriebs- und
lnnungskrankenkassen zur Landesversicherungs-
Artikel 24 anstalt vorgeschrieben ist, gilt entsprechend für das
Apothekenbetriebsordnung Verhältnis der See-Krankenkasse (§ 165 des Fünf-
(2121-2-2) ten Buches Sozialgesetzbuch) zur Seekasse
(§ 1375 der Reichsversicherungsordnung); es gilt
Dem § 14 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung vom nicht für die Betriebskrankenkasse des Bundesver-
9. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 547) wird angefügt: kehrsministeriums und die Bundesbahn-Betriebs-
krankenkasse."
„Soweit es sich bei den Arzneimitteln um Teilmengen von
Fertigarzneimitteln handelt, sind auf den Behältnissen und, 4. Artikel 8 § 3 wird gestrichen.
soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen die Angaben
nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und außerdem
1. die Bezeichnung,
Artikel 26
2. die Zulassungsnummer,
Dritte Verordnung zum Aufbau
3. die Chargennummer,
der Sozialversicherung
4. die Darreichungsform,
(Gemeinschaftsaufgaben)
5. das Verfalldatum mit dem Hinweis „verwendbar bis", (8230-10)
6. die Kennzeichnung „verschreibungspflichtig" bzw.
Die Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversiche-
,,apothekenpflichtig"
rung (Gemeinschaftsaufgaben) in der im Bundesgesetz-
des Fertigarzneimittels anzugeben und eine Ausfertigung blatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-10, veröffentlichten
der Packungsbeilage beizufügen." bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 15. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2241 ), wird wie
folgt geändert:
Artikel 25
1. Nummer 2 wird gestrichen.
Gesetz über den Aufbau
2. Nummer 3 wird gestrichen.
der Sozialversicherung
3. Nummer 5 wird gestrichen.
(826-3)
4. In Nummer 6 wird in der Verweisung die Angabe ,,§ 413
Abschnitt II des Gesetzes über den Aufbau der Sozial- Abs. 2 Satz 3, § 414 a" durch die Angabe ,,§ 413 Abs. 2
versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Satz 2" ersetzt.
rungsnummer 826-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel II § 8 des Gesetzes vom
23. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Artikel 27
1. Artikel 2 § 1 wird wie folgt gefaßt: Selbstverwaltungs- und Kranken-
,,§ 1 versicherungsangleichungsgesetz
Die Landesversicherungsanstalt ist Träger der Kran-
Berlin
kenversicherung für solche Aufgaben, die zweckmäßig (826-12)
gemeinsam für ihren Bezirk durchgeführt werden Das Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsan-
(Gemeinschaftsaufgaben)." gleichungsgesetz Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil
2. Artikel 2 § 2 wird gestrichen. 111, Gliederungsnummer 826-12, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Geset-
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: zes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie
a) In § 1 werden die Worte „Krankenkassen (§ 225 der folgt geändert:
Reichsversicherungsordnung)" durch die Worte
1. § 4 wird gestrichen.
,,Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskran-
kenkassen, die lnnungskrankenkassen" ersetzt. 2. § 18 wird gestrichen.
2580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 28 b) des Gesetzes vom 2. September 1980 zu dem
Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bun-
Sozialversicherungs-Angleichungs- desrepublik Deutschland und der Republik Finnland
gesetz Saar über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190),
(826-19) c) der Verordnung vom 18. November 1977 zu dem
Das Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz-Saar vom Abkommen vom 29. April 1977 zwischen der Regie-
15. Juni 1963 (BGBI. 1 S. 402), zuletzt geändert durch rung der Bundesrepublik Deutschland und der
Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritan-
S. 1857), wird wie folgt geändert: nien und Nordirland über den Verzicht auf die
Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
1. In§ 1 werden nach dem Wort „Das" die Worte „Fünfte bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und
Buch Sozialgesetzbuch, das" eingefügt. Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose
2. § 4 wird gestrichen. sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztli-
che Kontrollen (BGBI. 1977 II S. 1221 ),
Artikel 29 d) der Verordnung vom 11. April 1979 zu dem Abkom-
men vom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der
Selbstverwaltungsgesetz Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
(827-6) des Großherzogtums Luxemburg über den Verzicht
auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachlei-
§ 33 des Selbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der
stungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen und Berufs-
Bekanntmachung vom 23. August 1967 (BGBI. 1 S. 917),
krankheiten (BGBI. 1979 II S. 368),
das zuletzt durch Artikel II § 21 des Gesetzes vom 23.
Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845) geändert worden ist, e) der Verordnung vom 18. Dezember 1979 zu dem
wird gestrichen. Abkommen vom 27. April 1979 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des ,Königreichs Dänemark über den
Artikel 30 Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für
Siebentes Gesetz zur Änderung Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeits-
unfall und Berufskrankheit, der Leistungen an
des Selbstverwaltungsgesetzes Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmä-
(827-6-3) ßige und ärztliche Kontrollen (BGBI. 197911 S. 1344)
Artikel 3 § 2 Satz 2 des Siebenten Gesetzes zur Ände- und
rung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 3. August 1967 f) der Verordnung vom 27. Oktober 1981 zu dem
(BGBI. 1 S. 845) wird gestrichen. Abkommen vom 20. März 1981 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung Irlands über den Verzicht auf die Erstat-
Artikel 31 tung von Aufwendungen für Sachleistungen bei
Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufs-
Sozialversicherungsabkommen krankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der
Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kon-
(1) In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1977 zu trollen (BGBI. 1981 II S. 931)
dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat werden jeweils die Worte „in entsprechender Anwendung
über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen des § 1504 der Reichsversicherungsordnung" gestrichen.
vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1977 II S. 685) wird die
Verweisung ,,§ 385 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
nung" durch die Verweisung ,,§ 247 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 32
(2) In
, Sozialgerichtsgesetz
(330-1)
1 . Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1974 zu
dem Abkommen vom 25. April 1973 zwischen der Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18.
die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2496), wird wie folgt geändert:
entsandt werden (BGBI. 1974 II S. 925), das durch
Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 1 . § 1O Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 2241) geändert worden ist, sowie in
,,(2) Für die in § 51 Abs. 2 Satz 1 genannten ~~reitig-
2. Artikel 3 Abs. 1 keiten auf Grund der Beziehungen zwischen Arzten,
a) des Gesetzes vom 29. Juli 1977 zu dem Abkommen Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sind
vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik eigene Kammern zu bilden."
Deutschland und dem Königreich Schweden über
Soziale Sicherheit (BGBI. 197711 S. 664), das durch 2. In § 17 Abs. 4 werden die Worte „Trägern und Verbän-
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 1979 (BGBI. den der Krankenversicherung" durch die Worte „Kran-
1 S. 37) geändert worden ist, kenkassen und ihren Verbänden" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2581
3. § 51 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Nummer 5 wird die Verweisung ,,(§ 6 Abs. 4, § 15
„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden Abs. 3 Satz 2 Selbstverwaltungsgesetz, § 414 d
auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach Reichsversicherungsordnung)" gestrichen.
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen
1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahn-
ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen ein- Artikel 33
schließlich ihrer Vereinigungen und Verbände, Bu ndesausbi ldu ngsförderu ngsgesetz
2. auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen (2212-2)
Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern
oder anderen Leistungserbringern und Krankenkas- § 13 Abs. 2 a des Bundesausbildungsförderungsgeset-
sen sowie des Großgeräteausschusses oder zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
3. auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der (BGBI. 1S. 645, 1680), das zuletzt durch die Artikel 1 und 2
Krankenkassen oder ihrer Verbände, des Gesetzes vom 21 . Juni 1988 (BGBI. 1S. 829) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betrof-
fen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten, die in ,,(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die
Angelegenheiten nach § 11 0 des Fünften Buches 1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Ver- Sozialgesetzbuch versichert sind,
sorgungsverträgen entstehen, die für Hochschulklini-
ken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des 2. der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beige-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, oder in treten sind oder
Angelegenheiten nach § 122 des Fünften Buches 3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen versi-
Sozialgesetzbuch auf Grund einer Zuordnung von chert sind und aus dieser Versicherung Leistungen
medizinisch-technischen Großgeräten zu Hochschulkli- beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen
niken oder Plankrankenhäusern entstehen." des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme
des Krankengeldes entsprechen,
4. In § 57 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange- erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die Kranken-
fügt: versicherung um monatlich 45 DM."
,,(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 2 Satz 1, die
auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen,
ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenhei-
Artikel 34
ten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge Arbeitsförderungsgesetz
betreffen, und in Angelegenheiten nach § 122 des (810-1)
Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Sozialgericht, in
dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat." Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI.
1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
5. § 57 a wird wie folgt gefaßt: vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), wird wie folgt
geändert:
,,§ 57 a
1. § 59 wird wie folgt geändert:
In Angelegenheiten des§ 51 Abs. 2 Satz 1 ist, wenn
es sich um Fragen der Kassenarztzulassung (Kassen- a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie
zahnarztzulassung) handelt, das Sozialgericht zustän- Absatz 4 werden jeweils das Wort „Entgelts" durch
dig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle (Kassen- das Wort „Arbeitsentgelts", das Wort „Regellohn"
zahnarztstelle) liegt, in den anderen Angelegenheiten durch das Wort „Regelentgelt", die Worte „Der
des Kassenarztrechts das Sozialgericht, in dessen Regellohn" durch die Worte „Das Regelentgelt",
Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Ver- das Wort „Regellohnes" durch das Wort „Rege-
einigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die lentgelts", das Wort „Lohnabrechnungszeitraum"
Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene durch das Wort „Entgeltabrechnungszeitraum"
betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kas- sowie das Wort „Entgelt" durch das Wort „Arbeits-
senärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und im entgelt" ersetzt.
übrigen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichen- b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird außerdem jeweils die
des bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
die Landesregierung ihren Sitz hat." rungsordnung)" durch die Verweisung ,,(§ 227 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
6. § 70 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. die in § 51 Abs. 2 Satz 1 genannten Entschei- 2. § 59 e wird wie folgt geändert:
dungsgremien." a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a
der Reichsversicherungsordnung)" durch die Ver-
7. § 97 wird wie folgt geändert: weisung,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch)" ersetzt.
a) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,(§ 368 b Abs. 4
Reichsversicherungsordnung)" durch die Verwei- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte
sung .,(§ 96 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge- „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag
setzbuch)" ersetzt. von" eingefügt.
2582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. § 105 b wird wie folgt geändert: Verweisung ,,§ 251 Abs. 1 des Fünften Buches
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „arbeits- Sozialgesetzbuch" ersetzt.
unfähig" die Worte „oder wird er während des
8. § 159 wird wie folgt geändert:
Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Kran-
kenkasse stationär behandelt" und nach dem Wort a) In Absatz 1 wird nach den Worten „angehört
„Arbeitsunfähigkeit" die Worte „oder stationären haben" das Komma durch einen Punkt ersetzt und
Behandlung" eingefügt. der restliche Satzteil gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „der Reichsversiche- b) Absatz 3 wird gestrichen.
rungsordnung" durch die Worte „des Fünften c) In Absatz 4 werden die Worte „bis 3" durch die
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Worte „und 2" ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
9. In § 160 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 405 der
4. In § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
,,Beitragssätze für Pflichtversicherte, die bei Arbeits- ,,§ 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
unfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeits- ersetzt.
entgelts für mindestens sechs Wochen haben" durch
die Worte „allgemeinen Beitragssätze" ersetzt. 10. § 163 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die §§ 249 und 250 des fünften Buches Sozialge-
5. § 155 wird wie folgt geändert: setzbuch gelten entsprechend."
a) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
11. In § 164 Abs. 1 werden die Worte ,,(Regellohn, § 182
,,(3) Die Mitgliedschaft der nach Absatz 1 Versi- der Reichsversicherungsordnung)" durch die Worte
cherten beginnt mit dem Tag, von dem an Arbeits- ,,(Regelentgelt, § 47 des Fünften Buches Sozialge-
losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld setzbuch)" ersetzt.
bezogen wird. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf
des letzten Tages, für den die Leistung bezogen 12. In § 179 wird die Ordnungszahl „ 1. ", nach der Verwei-
wird;§ 190 Abs. 12 des Fünften Buches Sozialge- sung ,,(§ 76 Abs. 4)" der Strichpunkt sowie die Num-
setzbuch gilt entsprechend." mer 2 gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wer-
den nach dem Wort „Vorschriften" die Worte „des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und" eingefügt Artikel 35
und die Worte „und des Reichsknappschaftsgeset-
zes" gestrichen. Vorru hestandsgesetz
(810-34)
6. In § 156 wird das Wort „Erwerbslosigkeit" durch die In § 3 Abs. 4 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes vom 13.
Worte „Wegfalls der Versicherungspflicht(§ 19 Abs. 2 April 1984 (BGBI. 1 S. 601 ), das durch Artikel 8 des
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602)
geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 405 Abs. 4
7. § 157 wird wie folgt geändert: der Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
,,§ 257 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: ersetzt.
,,(2) Für die Berechnung der Beiträge ist der allge-
meine Beitragssatz (§ 241 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) maßgeblich. Bei Versicherten Artikel 36
der landwirtschaftlichen Krankenkassen tritt an die
Stelle des Beitragssatzes nach Satz 1 der allge- Arbeitssicherstellu ngsgesetz
meine Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in (800-18)
deren Bezirk die landwirtschaftliche Krankenkasse
(1) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
ihren Sitz hat.
(BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 84 § 1 des
(3) Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), wird
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gilt das durch 7 wie folgt geändert:
geteilte wöchentliche Arbeitsentgelt, das der
Bemessung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslo- 1. § 16 wird wie folgt geändert:
senhilfe oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt,
soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresar- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
beitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversi- „Für einen Lehrer an einer privaten genehmigten
cherung nicht übersteigt. Für die Berechnung der Ersatzschule, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften
beitragspflichtigen Einnahmen ist das wöchentli- Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist, gilt
che Arbeitsentgelt um das aus einer die Kranken- Satz 1 entsprechend."
versicherungspflicht begründenden Beschäftigung
b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie in§ 17
erzielte Arbeitsentgelt zu kürzen."
Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „Kranken-
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung,,§ 381 Abs. oder Hausgeld" durch das Wort „Krankengeld"
3 a der Reichsversicherungsordnung" durch die ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2583
2. § 19 wird wie folgt gefaßt: 2. § 11 wird wie folgt geändert:
,,§ 19 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Krankenversicherung aa) In Satz 1 werden die Nummern 3, 6 und 8 wie
folgt gefaßt:
(1) Beamte, Lehrer an privaten genehmigten Ersatz-
schulen, Richter auf Probe und Arbeitnehmer im öffent- „3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich
lichen Dienst, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 oder Krankengymnastik, Bewegungstherapie,
6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzli- Sprachtherapie und Beschäftigungsthera-
chen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, blei- pie sowie mit Brillen und Kontaktlinsen,"
ben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsver- ,,6. stationäre Behandlung in einer Rehabili-
h~ltnis versicherungsfrei, solange sie nach § 16 mit tationseinrichtung,"
Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt sind
oder ihr Arbeitsentgelt weiter erhalten. ,,8. Versorgung mit Hilfsmitteln,"
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch folgende Sätze
(2) Personen, die nicht ·unselbständig beschäftigt und ersetzt:
aus anderen Gründen als wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Kran- „Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen
kenversicherung versicherungsfrei sind, werden wäh- die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) ihren
rend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auf Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Lei-
ihren Antrag von der Versicherungspflicht in der stungen nach Satz 1 entsprechend, soweit
gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Die Befrei- dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Voll-
ung wirkt vom Beginn der Verpflichtung an, wenn der oder teilstationäre Behandlung in einer Re-
Antrag innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt habilitationseinrichtung wird gewährt, wenn
9estellt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an. ambulante Heilbehandlung nicht ausreicht."
Uber den Antrag entscheidet die zuständige Kranken- b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:
kasse. Sie hat dem Antragsteller eine Bescheinigung
über die Befreiung auszustellen, die dem neuen Arbeit- „Die Leistung wird abweichend von § 1O Abs. 7
geber vorgelegt werden muß. Buchstabe d nicht dadurch ausgeschlossen, daß
eine Krankenkasse zu einer entsprechenden Lei-
(3) Die Leistungen nach § 16, welche die laufenden stung verpflichtet ist."
Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen,
und die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 werden c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „orthopäd-
als Entgelt nur bei der Berechnung der Jahresarbeits- ische Versorgung" durch die Worte „Versorgung
entgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches mit Hilfsmitteln" und in Satz 2 das Wort „Kranken-
Sozialgesetzbuch) berücksichtigt." fahrzeugen" durch das Wort „Rollstühlen" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
,,(4) Beschädigte erhalten unter den Vorausset-
zungen des § 1O Abs. 1, 2, 7 und 8 Haushaltshilfe
und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in entspre-
Artikel 37 chender Anwendung der Vorschriften, die für die
Bundesversorgungsgesetz Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten."
(830-2)
3. § 12 wird wie folgt geändert:
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom ,,(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), wird wie folgt mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 entspre-
geändert: chend. Die Krankenbehandlung umfaßt auch medi-
zinische und ergänzende Leistungen zur Rehabili-
1. § 10 wird wie folgt geändert: tation; für diese Leistungen gelten die Vorschriften
für die entsprechenden Leistungen der Kranken-
a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
kasse (§ 18c Aös. 2 Satz 1). "
,,(6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der
Absätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Leistungsempfänger Leistungen zur Förderung aa) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 11 Abs. 2
der Gesundheit und zur Verhütung und Früherken- Satz 2" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 2 Satz 3"
nung von Krankheiten sowie Leistungen bei ersetzt.
Schwangerschaft und Mutterschaft gewährt. Für
bb) Es wird angefügt:
diese Leistungen gelten die Vorschriften über die
Heil- und die Krankenbehandlung mit Ausnahme ,,Berechtigte nach Satz 1 und 2 erhalten Haus-
des Absatzes 1 entsprechend; für Kurleistungen haltshilfe entsprechend § 11 Abs. 4."
gelten § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 7 Satz 1 Buchstabe a und c wird jeweils ,,(4) Berechtigte und Leistungsempfänger erhal-
das Wort „Jahresarbeitsverdienstgrenze" durch ten unter den Voraussetzungen des § 1O Abs. 4, 5,
das Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze" ersetzt. 7 und 8 Leistungen zur Gesundheitsvorsorge in
2584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Form einer Kur in entsprechender Anwendung der 10. § 18 b wird wie folgt geändert:
Vorschriften, die für die Krankenkasse (§ 18c
Abs. 2 Satz 1) gelten." a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
d) Nach Absatz 4 wird eingefügt: b) Es wird angefügt:
,,(5) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte oder Lei- ,,(2) Berechtigte und Leistungsempfänger haben
stungsempfänger im Sinne des § 10 Abs. 4 und 5 dem Arzt einen besonderen Bundesbehandlungs-
entsprechend." schein vorzulegen, wenn sie medizinische Leistun-
gen im Rahmen einer nichtstationären Kurbehand-
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. lung in Anspruch nehmen. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend."
4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
11. § 18c wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfaßt die Aus-
stattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
anderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden und mit dem aa) In Satz 2 werden die Worte „Heilstättenbe-
Zubehör der Hilfsmittel, die Instandhaltung und den handlung, orthopädische Versorgung" durch
Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die die Worte „Versorgung mit Hilfsmitteln"
Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln." ersetzt, nach dem Wort „Badekuren" die
Worte „nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3"
5. § 16 a wird wie folgt geändert: eingefügt und die Worte ,,§ 18 Abs. 1 bis 6
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und 8" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 1 bis 7"
ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „entgangenen" durch
das Wort „erzielten" und das Wort ,,(Regel- bb) In Satz 3 werden die Worte „Trägern der
lohn)" durch das Wort ,,(Regelentgelt)" gesetzlichen Krankenversicherung (Kranken-
ersetzt. kassen)" durch das Wort „Krankenkassen"
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Regellohn"
durch die Worte „Das Regelentgelt" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Regellohns" durch ,,Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a wer-
das Wort „Regelentgelts" und das Wort den als Sachleistungen erbracht, soweit sich
„Lohnabrechnungszeitraum" durch das Wort aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt."
,, Entgeltabrechnungszeitraum" ersetzt. bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Satz 2
bb) In Satz 3 wird das Wort „Regellohns" durch und 3; dabei werden in dem bisherigen Satz 2
das Wort „Regelentgelts" und das Wort die Worte „Träger der gesetzlichen Kranken-
,,Regellohn" durch das Wort „Regelentgelt" versicherung (Krankenkassen)" durch das
ersetzt. Wort „Krankenkassen" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Regel- c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Lei-
lohn" durch die Worte „Das Regelentgelt" ersetzt. stungsträger" die Worte „eine Sachleistung," ein-
gefügt.
6. In § 16 b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 wird jeweils das 12. § 19 wird wie folgt geändert:
Wort „Regellohn" durch das Wort „Regelentgelt"
ersetzt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Sind die Krankenkassen nicht nur nach diesem
7. § 16f wird wie folgt geändert: Gesetz verpflichtet, Heilbehandlung zu gewähren,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Regellohn" so werden ihnen die Aufwendungen für voll- oder
durch das Wort „Regelentgelt" ersetzt. teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus
oder in einer Rehabilitationseinrichtung, häusliche
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte Krankenpflege, Haushaltshilfe, Heilmittel, Brillen
„den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag und Kontaktlinsen erstattet."
von" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „dem Träger
8. § 18 wird wie folgt geändert: der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die
Worte „der Krankenkasse" ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „einem Trä-
ger der gesetzlichen Krankenversicherung" durch c) Nach Absatz 2 werden eingefügt:
die Worte „einer Krankenkasse" ersetzt. ,,(3) Für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an
einen versicherten Empfänger einer Pflegezulage
b) Absatz 7 wird gestrichen; der bisherige Absatz 8 nach § 35 wird der Krankenkasse der in § 57 des
wird Absatz 7. Fünften Bu.;hes Sozialgesetzbuch bestimmte
Betrag gezahlt.
9. In§ 18a Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte „der
gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Worte (4) Den Krankenkassen werden auch Aufwen-
,,der Krankenkasse" ersetzt. dungen für durch eine anerkannte Schädigungs-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2585
folge verursachte Leistungen erstattet, die nach Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmte
§ 18c Abs. 1 Satz 2 die Verwaltungsbehörde hätte Betrag auf die Pflegezulage angerechnet. Dies gilt
erbringen müssen; der Umfang dieses Erstattungs- nicht, wenn die Hilflosigkeit überwiegend auf
anspruchs richtet sich nach den Rechtsvorschrif- schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen
ten, die für die Verwaltungsbehörde gelten." beruht."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in seinem
Satz 1 werden nach den Worten „Absatz 2" die
Worte „bis 4" eingefügt. Artikel 38
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Bundesvertriebenengesetz
(240-1)
13. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und der
Ablauf der Leistungspflicht der Krankenkasse ange- Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
geben" gestrichen. Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie
14. § 24a wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) Die Buchstaben a und b werden durch folgenden
Buchstaben ersetzt: 1. § 70 wird gestrichen.
„a) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen
der Versorgung mit Hilfsmitteln einschließlich 2. Nach § 90 a wird eingefügt:
Zubehör sowie der Ersatzleistungen (§ 11 ,,§ 90 b
Abs. 3) näher zu bestimmen,"
Leistungen bei Krankheit
b) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden Buch- (1) Wer
staben b bis d.
1. a) als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
c) Im neuen Buchstaben d werden die Worte „Träger Grundgesetzes aus dem Gebiet des Deutschen
der gesetzlichen Krankenversicherung" durch das Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember
Wort „Krankenkassen" ersetzt. 1937, aber außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes,
15. § 26 a wird wie folgt geändert: b) als Vertriebener im Sinne des§ 1 aus den in§ 1
a) In Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten, aber außer-
,,Regellohns" durch das Wort „Regelentgelts" halb des Gebietes des Deutschen Reiches nach
ersetzt. dem Stand vom 31. Dezember 1937,
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Lohnabrech- 2. als Berechtigter im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des
nungszeitraum" durch das Wort „Entgeltabrech- Häftlingshilfegesetzes,
nungszeitraum" und das Wort „Regellohn" durch innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen die-
das Wort „Regelentgelt" ersetzt. ser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes sei-
nen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält Lei-
16. In § 26c Abs. 7 Satz 2 werden nach den Worten stungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Kranken-
,,Absatz 4 Satz 2 und 3" die Worte „oder Sachleistun- versicherung mit Ausnahme der Leistungen nach den
gen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvor- §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
schriften" eingefügt. wenn der Leistungsgrund am Tag der Aufenthalts-
nahme gegeben ist oder innerhalb von drei Monaten
17. In§ 33 Abs. 4 wird die Verweisung,,§ 35 Abs. 3" durch danach eintritt. Stirbt ein Berechtigter, während er Lei-
die Verweisung ,,§ 35 Abs. 3 oder 4" ersetzt. stungen nach Satz 1 erhält, hat derjenige, der die
Bestattungskosten trägt, Anspruch auf einen Zuschuß
zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) nach § 59 des
18. · § 35 wird wie folgt geändert:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(2) Die Leistungen bei Krankheit (§§ 27 bis 52 des
aa) In Satz 1 werden die Worte „Krankenhausbe- Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und die im Zusam-
handlung, Badekur oder Heilstättenbehand- menhang mit diesen Leistungen notwendigen Fahrko-
lung" durch die Worte „stationären Behand- sten(§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) wer-
lung" ersetzt. den längstens für die ersten 78 Wochen von dem Tag
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an gewährt, die anderen Leistungen bis zum
,,Dies gilt nicht für Empfänger einer Pflegezu- Ablauf der Frist von drei Monaten nach Absatz 1
lage mindestens nach Stufe III." Satz 1. Leistungen zur Entbindung einschließlich Mut-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: terschaftsgeld oder Entbindungsgeld werden gewährt,
wenn die Entbindung in der Frist von drei Monaten
,,(4) Werden dem Beschädigten Leistungen bei
nach Absatz 1 Satz 1 liegt.
Pflegebedürftigkeit nach§ 11 Abs. 4 oder entspre-
chende Leistungen nach anderen gesetzlichen (3) Krankengeld (§§ 44 bis 51 des Fünften Buches
Vorschriften gewährt, so wird der in § 57 des Sozialgesetzbuch) und Mutterschaftsgeld (§ 200 der
2586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Reichsversicherungsordnung) erhalten Berechtigte 2. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2138), wird wie folgt geän-
nur, wenn sie bis zum Verlassen der in Absatz 1 dert:
genannten Gebiete 1. § 7b wird gestrichen.
1. in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,
2. Abschnitt VI wird gestrichen.
2. in Gewahrsam gehalten wurden und Berechtigte im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegeset- 3. Nach § 28 b wird eingefügt:
zes _sind,
,,§ 28c
3. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Die Vorschriften des Abschnitts VI in der bis zum 31.
Familienangehöriger hauptberuflich ausgeübt Dezember 1988 geltenden Fassung sind auf Ansprü-
haben, che nach diesem Abschnitt, die vor dem 1 . Januar 1989
4. eine gesetzliche Wehrpflicht erfüllt haben oder entstanden sind, bis zum 30. Juni 1990 weiter anzu-
5. wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Aussiedlungs- wenden."
oder Übersiedlungsabsicht oder wegen eines ver-
gleichbaren nach freiheitlich-demokratischer Auf-
fassung von ihnen nicht zu vertretenden Grundes Artikel 40
gehindert waren, eine Beschäftigung nach Num- Häftlingshilfegesetz
mer 1 oder eine Tätigkeit nach Nummer 3 auszuü-
(242-1)
ben.
Auf eine Leistung nach Absatz _1 besteht kein In§ 9 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung
Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1
Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften S. 512) wird die Angabe ,, , 24" gestrichen.
haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer
Krankenversicherung nach § 155 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes, wenn der Verwaltungsakt über die
Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen- Artikel 41
hilfe mit Wirkung für die Vergangenheit ganz widerrufen
Gesetz über die Angleichung der
wurde, weil die Berechtigten der Arbeitsvermittlung
wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung standen. Leistungen zur Rehabilitation
(870-1)
(4) Soweit Geldleistungen nach dem Arbeitsentgelt
der Versicherten bemessen werden, ist von 70 vom Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), wird wie folgt geän-
(5) Die Leistungen gewährt die für den Wohnort der dert:
Berechtigten zuständige Allgemeine Ortskranken-
kasse. Haben die Berechtigten früher einer anderen 1. § 1.3 wird wie folgt geändert:
Krankenkasse angehört, so haben sie das Recht, die
Leistungen bei dieser zu beantragen. a) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und 3
sowie in Absatz 7 wird jeweils das Wort „Entgelts"
(6) Der Aufwand, der den Krankenkassen entsteht, durch das Wort „Arbeitsentgelts", das Wort „Regel-
wird ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet. Als Ersatz lohn" durch das Wort „Regelentgelt", das Wort
für Verwaltungskosten erhalten die Krankenkassen „Regellohns" und das Wort „Regellohnes" durch
8 vom Hundert ihres Aufwands für die nach den Absät- das Wort „Regelentgelts", das Wort „Lohnabrech-
zen 1 bis 5 gewährten Leistungen. nungszeitraum" durch das Wort „Entgeltabrech-
nungszeitraum" sowie das Wort „Entgelt" durch das
(7) Bei Gewährung der Leistungen gelten die §§ 61
Wort „Arbeitsentgelt" ersetzt.
und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die
vollständige und teilweise Befreiung von der Zuzahlung b) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird außerdem jeweils die
und anderen Kosten entsprechend. Ferner sind hierbei Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
und bei der Erstattung des Aufwands und der Verwal- rungsordnung)" durch die Verweisung ,,(§ 227 des
tungskosten an die Krankenkassen das Erste und Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-
wenden. 2. In § 16 Satz 1 wird das Wort „Entgelt" durch das Wort
(8) Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschrif- ,,Arbeitsentgelt" ersetzt.
ten der Absätze 1 bis 7 ist der Rechtsweg zu den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben." 3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der
Artikel 39 Reichsversicherungsordnung)" durch die Verwei-
sung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Heimkehrergesetz buch)" ersetzt.
(84-1)
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte
Das Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBI. 1 „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag
S. 221 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom von" eingefügt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2587
4. In§ 42a wird die Verweisung,,§ 165 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Artikel 44
Nr. 2a Buchstabe b" durch die Verweisung,,§ 5 Abs. 1
Zivildienstgesetz
Nr. 1, Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
ersetzt. (55-2)
(1) In § 48 Abs. 3 Buchstabe c des Zivildienstgesetzes in
Artikel 42 der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986
Bundessozialhilfegesetz (BGBI. 1 S. 1205) wird das Wort „Jahresarbeitsverdienst-
(2170-1) grenze" durch das Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze"
ersetzt.
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401 , (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
494) wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 45
„Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Ren-
tenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches
(2122-1)
Sozialgesetzbuch als Mitglied einer Krankenkasse Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
gelten, sind die Krankenversicherungsbeiträge zu über- machung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218) wird wie
nehmen, soweit die genannten Personen die Voraus- folgt geändert:
setzung des § 11 Abs. 1 erfüllen."
2. § 36 wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „zweijährige"
durch das Wort „achtzehnmonatige" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gefaßt: 2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
„sie sind zu gewähren, soweit Versicherte nach den
a) In Satz 3 werden die Worte „bis zu sechs Monaten
Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung
auf die zweijährige Tätigkeit anzurechnen sind"
Anspruch auf Leistungen zur Förderung der
durch die Worte „auf die achtzehnmonatige Tätig-
Gesundheit sowie zur Verhütung und Früherken-
keit angerechnet werden können" ersetzt.
nung von Krankheiten haben."
b) In Satz 6 werden die Worte „nicht mehr als vier
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach amts-
Ausbildungsveranstaltungen von je zwei- bis drei-
oder vertrauensärztlichem Gutachten" durch die
stündiger Dauer jährlich" durch die Worte „nicht
Worte „nach dem Gutachten des Gesundheitsam-
mehr als sechs Ausbildungsveranstaltungen von je
tes oder des Medizinischen Dienstes der Kranken-
zwei- bis dreistündiger Dauer" ersetzt.
versicherung" ersetzt.
3. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 46
a) In Satz 1 wird die Nummer 3 gestrichen und in
Nummer 5 das Wort „Mutterschaftsgeld" durch das Viertes Gesetz zur Änderung
Wort „Entbindungsgeld" ersetzt. der Bundesärzteordnung
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (2122-1-7)
„Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen Artikel 2 § 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der
entsprechen, die nach den Vorschriften über die Bundesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 555),
gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden." das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 481 ), geändert worden ist, wird gestrichen.
4. In § 69 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Worten „Ab-
satz 2 Satz 2 und 3" die Worte „oder gleichartige
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" einge-
fügt. Artikel 47
Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 43 (2122-1-6)
Soldatenversorgungsgesetz Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
-(53-4) Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593) wird
(1) In § 82 Abs. 3 Buchstabe c des Soldatenversor- wie folgt geändert:
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), das zuletzt durch Artikel 8 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „zweijährige" durch
Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 das Wort „achtzehnmonatige" ersetzt.
S. 2363) geändert worden ist, wird das Wort „Jahres-
arbeitsverdienstgrenze" durch das Wort „Jahresarbeits- 2. § 34a wird wie folgt geändert:
entgeltgrenze" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweijährige"
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. durch das Wort „achtzehnmonatige" ersetzt.
2588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Buches Sozialgesetzbuch" und die Worte „Zulas-
,,Sie soll nach Möglichkeit eine mindestens neun- sungsordnung für Kassenzahnärzte vom 28. Mai 1957
monatige Tätigkeit im nichtoperativen und eine min- (Bundesgesetzbl. 1 S. 582)" durch die Worte „Zulas-
destens sechsmonatige Tätigkeit im operativen sungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bun-
Bereich umfassen." desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
c) In Absatz 3 werden die Worte „bis zu sechs Mona- durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
ten" gestrichen. (BGBI. 1 S. 2477)," ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Prak- Artikel 50
tikum werden Unterbrechungen wegen
Zweites Gesetz zur
1. Urlaubs im ersten Jahr bis zu sechs Wochen, in Vereinheitlichung und
der restlichen Zeit bis zu drei Wochen,
Neuregelung des Besoldungsrechts
2. anderer vom Arzt im Praktikum nicht zu vertre- in Bund und Ländern
tender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur
(2032-11-2)
Gesamtdauer von drei Wochen
angerechnet. Bei Ärztinnen im Praktikum werden Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
zur Gesamtdauer von drei Wochen angerechnet." und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1984 (BGBI. 1 S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt
3. In§ 34c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „acht" durch das
geändert:
Wort „sechs" ersetzt.
1. In Absatz 1 werden in der Verweisung,,§ 414b Abs. 3"
die Worte „Abs. 3" gestrichen und die Verweisung
Artikel 48 ,,§§ 82 und 106 des" durch die Verweisung ,,§ 58 des
Fünfte Verordnung zur Ände~~ng Zweiten" ersetzt.
der Approbationsordnung für Arzte
2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Versicherte" durch
(2122-1-6/3) das Wort „Mitglieder" und in Satz 2 das Wort „Versi-
Artikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der cherten" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.
Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2457; 1987 1 S. 150), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1349) geändert Artikel 51
worden ist, wird wie folgt geändert: Strafvollzugsgesetz
1. § 2 wird gestrichen.
(312-9-1)
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
2. Die bisherigen §§ 3 bis 7 werden §§ 2 bis 6. S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1S. 475),
wird wie folgt geändert:
Artikel 49
Gesetz über die Zulassung von nach 1 . Die §§ 57 bis 59 werden wie folgt gefaßt:
§ 19 des Zahnheilkundegesetzes ,,§ 57
berechtigten Personen Gesundheitsuntersuchungen,
zur Behandlung der Versicherten medizinische Vorsorgeleistungen
in der gesetzlichen (1) Gefangene, die das fünfunddreißigste Lebensjahr
Krankenversicherung vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf
eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früher-
(8230-28)
kennung von Krankheiten, insbesondere zur Früher-
Das Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des kennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen
Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur sowie der Zuckerkrankheit.
Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Kranken-
versicherung vom 27. April 1970 (BGB!. 1 S. 415) wird wie (2) Gefangene haben höchstens einmal jährlich
folgt geändert: Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung
von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom
Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frü-
1. In§ 1 werden die Worte „vom 31. März 1952 (Bundes- hestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebens-
gesetzbl. 1 S. 221 )" durch die Worte „in der Fassung jahres an.
der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1
S. 1225)" ersetzt. (3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den
Absätzen 1 und 2 ist, daß
2. In § 2 werden die Worte „Zweiten Buches der Reichs- 1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behan-
versicherungsordnung" durch die Worte „Fünften delt werden können,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2589
2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten sichern oder eine Behinderung auszugleichen, sofern
durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist, dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsent-
zugs ungerechtfertigt ist und soweit die Hilfsmittel nicht
3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genü-
als allgemeine Gebrauchsgege·nstände des täglichen
gend eindeutig zu erfassen sind,
Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfaßt auch die
4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbe-
um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu schaffung von Hilfsmitteln sowie· die Ausbildung in
diagnostizieren und zu behandeln. ihrem Gebrauch, soweit die Belange des Vollzuges
dem nicht entgegenstehen. Ein erneuter Anspruch auf
(4) Gefangene Frauen haben für ihre Kinder, die mit
Versorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Ände-
ihnen in der Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur
Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf rung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur
die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kin- in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefäl-
len."
der in nicht geringfügigem Maße gefährden.
(5) Gefangene, die das vierzehnte, aber noch nicht 2. § 60 wird wie folgt geändert:
das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können
sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in a) In der Überschrift wird das Wort „Krankenpflege"
jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen las- durch das Wort „KrankenbehandlÜng" ersetzt.
sen. Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund b) Die Worte „ärztliche Behandlung und Pflege" wer-
des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsur- den durch das Wort „ Krankenbehandlung" ersetzt.
sachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagno-
stischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand
des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber 3. § 61 wird wie folgt gefaßt:
Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einwei-
,,§ 61
sung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur
Schmelzhärtung der Zähne erstrecken. Art und Umfang der Leistungen
(6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und
Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den
Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in abseh- Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit
barer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des
würde, zu beseitigen, Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschrif-
ten getroffenen Regelungen." ,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung
eines Kindes entgegenzuwirken oder
3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. 4. In § 62 werden die Worte „für Zahnersatz und Zahnkro-
nen" durch die Worte „der zahnärztlichen Behandlung
und der zahntechnischen Leistungen bei der Versor-
§ 58 gung mit Zahnersatz" ersetzt.
Krankenbehandlung
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, 5. Nach § 62 wird eingefügt:
wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erken-
nen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ,,§ 62a
Krankheitsbes'chwerden zu lindern. Die Krankenbe- Ruhen der Ansprüche
handlung umfaßt insbesondere
Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59
1. ärztliche Behandlung, ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor- Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenver-
gung mit Zahnersatz, sichert ist."
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs-
mitteln, 6. In § 65 Abs. 1 werden die Worte „für seine Pflege"
4. medizinische und ergänzende Leistungen zur durch die Worte „für die Behandlung seiner Krankheit"
Rehabilitation sowie Belastungserprobung und ersetzt.
Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges
dem nicht entgegenstehen.
7. § 76 wird wie folgt geändert:
§ 59 a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Versorgung mit Hilfsmitteln ,,Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-
schaft''
Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit
Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädi- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
schen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erfor- ,,Schwangerschaft" ein Beistrich und das Wort „bei"
derlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu eingefügt.
2590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
8. § 78 wird wie folgt gefaßt: b) In Satz 3 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der
Reichsversicherungsordnung)" durch die Verwei-
,,§ 78
sung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei buch)" ersetzt.
Schwangerschaft und Mutterschaft
4. § 15 wird wie folgt gefaßt:
Die§§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen
nach den §§ 76 und 77 entsprechend." ,,§ 15
Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft
9. In § 198 Abs. 3 werden nach dem Wort „werden" die und Mutterschaft
Worte „die folgenden Vorschriften an inzwischen vor-
genommene Gesetzesänderungen angepaßt und" ein- Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
gefügt. versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen
bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vor-
schriften der Reichsversicherungsordnung oder des
Artikel 52 Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:
Mutterschutzgesetz 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
(8052-1) 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- 3. stationäre Entbindung,
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt ge- 4. häusliche Pflege,
ändert durch § 38 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985
5. Haushaltshilfe,
(BGBI. 1 S. 2154) und gemäß Artikel 1 der Verordnung vom
7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2265), wird wie folgt geändert: 6. Entbindungsgeld."
1. § 12 wird wie folgt geändert: 5. In § 16 Satz 1 werden die Worte „der Mutterschafts-
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Verweisung ,,(§ 385 hilfe" durch die Worte „der Leistungen bei Schwanger-
Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" durch schaft und Mutterschaft" ersetzt.
die Verweisung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)" ersetzt. 6. In § 24 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 2 und 3"
durch die Worte ,,§ 13 Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Neben der Sonderunterstützung wird Kran-
kengeld nicht gewährt. Der Anspruch auf die Son-
Artikel 53
derunterstützung ruht, soweit und solange die
Anspruchsberechtigte beitragspflichtiges Arbeits- Seemannsgesetz
entgelt oder Arbeitseinkommen erhält; dies gilt nicht (9513-1)
für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 227 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Der Anspruch Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
auf die Sonderunterstützung erlischt mit dem Tod 111, Gliederungsnummer 9513-1 , veröffentlichten bereinig-
der Anspruchsberechtigten. § 200a der Reichsver- ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
sicherungsordnung gilt mit der Maßgabe entspre- zes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie
chend, daß der Bund den Krankenkassen die nach- folgt geändert:
gewiesenen Aufwendungen für die Sonderunter-
stützung in vollem Umfang erstattet." 1 . § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Krankenhilfe des
2. In § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Trägers der Krankenversicherung" durch die Worte
Worte "in der gesetzlichen Krankenversicherung ver- ,,Krankenbehandlung der Krankenkasse" ersetzt.
sichert" durch die Worte „Mitglied einer Krankenkasse" b) In Absatz 2 werden die Worte „den Träger der
ersetzt und jeweils nach den Worten ,,§ 6 Abs. 1" die Krankenversicherung" durch die Worte „die Kran-
Worte „sowie für den Entbindungstag" eingefügt. kenkasse" ersetzt.
3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte,,§ 200 Reichsversiche- a) In Absatz 1 werden die Worte „in einer zumutbaren
rungsordnung, § 27 Gesetz über die Krankenver- Krankenanstalt" durch die Worte „in einem zumut-
sicherung der Landwirte" durch die Worte ,,§ 200 baren Krankenhaus" ersetzt.
Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichs-
versicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des b) Absatz 2 wird gestrichen.
Gesetzes über die Krankenversicherung der Land- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden
wirte" ersetzt und nach den Worten ,,§ 6 Abs. 1" die die Worte „der Absätze 1 und 2" durch die Worte
Worte „sowie für den Entbindungstag" eingefügt. ,,des Absatzes 1" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2591
3. In § 46 wird das Wort „Krankenanstaltspflege" durch 4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 15 werden jeweils die Worte
das Wort „Krankenhausbehandlung" ersetzt. ,,Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung"
durch die Worte „Die Krankenkasse" ersetzt.
4. In§ 47 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:
„sie ist jedoch, wenn mit der Unterbrechung Gefahr 5. In § 12 werden die Worte „der Träger der gesetzlichen
verbunden ist, fortzusetzen, bis die zuständige Kran- Krankenversicherung" durch die Worte „die Kranken-
kenkasse oder der zuständige Träger der Unfallver- kasse" und die Worte „an den Träger der gesetzlichen
sicherung mit Leistungen beginnt." Krankenversicherung" durch die Worte „an die Kran-
kenkasse" ersetzt.
5. In § 48 Abs. 2 werden die Worte „in einer Krankenan-
stalt" durch die Worte „in einem Krankenhaus" ersetzt 6. In § 13 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte „dem Träger der
und nach den Worten „die dem Besatzungsmitglied" gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Worte
die Worte „nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ,,der Krankenkasse'.' ersetzt.
oder" eingefügt.
-
7. In § 16 Abs. 1 werden die Worte „des Trägers der
6. In § 52 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Kranken-
gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Worte
anstalt" durch die Worte „des Krankenhauses" ersetzt.
,,der Krankenkasse" ersetzt.
Artikel 54
Artikel 55
Lohnfortzahlungsgesetz
(800-19-2) Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1
S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom Die auf den Artikeln 18 bis 21, 23, 24, 26, 47 und 48
26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710), wird wie folgt geändert: beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 200" durch die Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung
Worte ,,§ 200 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3" geändert oder aufgehoben werden.
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 4
Dritter Teil
werden jeweils die Worte „dem Träger der gesetz- Überleitungs- und
lichen Krankenversicherung" durch die Worte „der Sc h I u ß vors c h r i f t e n
Krankenkasse" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem Träger Erster Abschnitt
der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem"
Überleitungsvorschriften
durch die Worte „der Krankenkasse, bei der"
ersetzt.
Artikel 56
3. § 10 wird wie folgt geändert: Krankenversicherung der Rentner
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Träger und der Studenten
der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die
(1) Personen, die bis zum 31. Dezember 1993 eine
Worte „Die Krankenkasse" ersetzt.
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantra-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: gen und die Voraussetzungen für den Bezug der Rente,
nicht jedoch die Voraussetzungen für die- Versicherungs-
,,(3) Die zu gewährenden Beträge werden dem
pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozial-
Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei
gesetzbuch erfüllen, werden versichert, wenn sie oder die
dem die Arbeiter, die Auszubildenden oder die nach
Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch
§ 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
ableiten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbs-
anspruchsberechtigten Frauen versichert sind oder
tätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950, bis
versichert wären, wenn sie versicherungspflichtig
zur Stellung des Rentenantrags mindestens die Hälfte der
wären oder wenn sie nicht nach § 183 Abs. 1 Satz 1
Zeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Mitglied-
verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt
schaft bei einer Ersatzkasse gewählt hätten."
oder geringfügig selbständig tätig waren. Erfüllen sie die
c) In Absatz 5 werden die Worte „dem nach Absatz 3 Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht, gelten
zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenver- sie bis zu dem Tag als Mitglieder, an dem der Rentenan-
sicherung" durch die Worte „der nach Absatz 3 trag zurückgenommen oder die Ablehnung des Rentenan-
zuständigen Krankenkasse" ersetzt. trags unanfechtbar wird.
2592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs Ausfalls von Arbeitseinkommen im Sinne des § 180 Abs. 5
einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ,ver- Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum
sicherungspflichtig ist oder wegen Beantragung einer 31. Dezember 1988 geltenden Fassung geleistet.
Rente als Mitglied gilt, bleibt für die Dauer des Bezugs
dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Renten- (2) Soweit bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes
antrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags nach § 393 Abs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung
unanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung für
wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vergangene Kalenderjahre auch Krankengeld für Bezugs-
nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches zeiträume vor dem 1 . Januar 1984 enthalten war, das nicht
Sozialgesetzbuch nicht erfüllt. wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen geleistet wurde, ist
dieses bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten als § 272 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften das Jahr 1989 abzusetzen.
Buches Sozialgesetzbuch; § 6 Abs. 3 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für die nach Absatz 2
Versicherten. Artikel 59
(4) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs Freiwillige Versicherung
einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
sicherungspflichtig ist, kann bis zum 30. Juni 1989 bei der (1) Der Versicherung können beitreten
Krankenkasse die Befreiung von der Versicherungspflicht 1. Personen, deren Versicherungspflicht auf Grund die-
als Rentner beantragen. Die Befreiung wirkt vom 1 . Juli ses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt,
1989 an und kann nicht widerrufen werden.
2. Personen, für die der Anspruch auf Familienhilfe auf
(5) Absatz 4 gilt für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Grund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in und die nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialge-
der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung ver- setzbuch versichert sind,
sicherungspflichtigen Personen entsprechend. 3. Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für
(6) Wer am 31. Dezember 1988 als Student nach § 165 die eine Dienstordnung (§ 351 der Reichsversiche-
Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung versiche- rungsordnung) gilt, sowie Beamte, die in einer Betriebs-
rungspflichtig ist, bleibt für die Dauer des Wintersemesters krankenkasse oder in der knappschaftlichen Kranken-
1988/89, längstens bis zum 31. März 1989, auch dann versicherung tätig sind.
versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse in den Fällen des
die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Absatzes 1 Nr. 1 und 2 spätestens bis zum 31. März 1989
Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt. schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am
1. Januar 1989. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist der
Krankenkasse der Beitritt spätestens bis zum 30. Juni
1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt in
Artikel 57 diesen Fällen mit dem Tag des Beitritts.
Befreiung von der
Versicherungspflicht für Ärzte
Artikel 60
im Praktikum
Kieferorthopädische
Personen, die durch d.ie Beschäftigung als Arzt im Prak- Behandlung und Versorgung
tikum am 31. Dezember 1988 versicherungspflichtig sind,
werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. mit Zahnersatz
Der Antrag ist bis zum 31. März 1989 bei der Kranken-
kasse zu stellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Fünften Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Ver-
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. sorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen oder deren kie-
ferorthopädische Behandlung vor dem 1. Januar 1989
begonnen hat, haben Anspruch nach den am 31 . Dezem-
ber 1988 geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Kran-
Artikel 58 kenkasse vor dem 27. April 1988 über den Anspruch
bereits schriftlich entschieden hat.
Berücksichtigung
von Krankengeldleistungen im
Finanzausgleich der Artikel 61
Krankenversicherung der Rentner Kostenerstattung
(1) Zu den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen Krankenkassen, die auf Grund ihrer Satzung und in
nach § 393 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in rechtlich zulässiger Weise Kostenerstattung durchführen,
der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gehört können dies nach dem 31. Dezember 1988 in dem
nicht das Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem 1 . Ja- Umfang, wie es die Satzung am 31. Dezember 1988
nuar 1984, es sei denn, das Krankengeld wurde wegen vorsieht, fortsetzen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2593
Artikel 62 Artikel 65
Leistungsausschluß für Umwandlung von Beteiligungen
Familienversicherte in Ermächtigungen
Bis zum 31. Dezember 1990 haben die nach § 10 des Beteiligungen nach § 368 a Abs. 8 der Reichsversiche-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten aus dieser rungsordnung in der am 31. Dezember 1988 geltenden
Versicherung keinen Anspruch auf Leistungen, die als Fassung gelten vom 1. Januar 1989 an als Ermächtigun-
Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im gen im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die
Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen mit der Beteiligung verbundenen Nebenbestimmungen
sind. nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenärzte und
nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in
der jeweils am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung
Artikel 63 gelten bis zur ausdrücklichen Umwandlung der Beteiligun-
gen in Ermächtigungen durch den Zulassungsausschuß
Kostenerstattung durch die Träger der fort.
gesetzlichen Unfallversicherung
Artikel 66
(1) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
haben den Krankenkassen die Kosten zu erstatten, die Vertragsärzte
über den 31. Dezember 1988 hinaus für Krankheiten auf-
gewandt werden, die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Für Ärzte und Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 Ver-
Berufskrankheit sind. tragsärzte der Ersatzkassen waren oder sich bis zu die-
(2) Die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallver- sem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen
sicherung können mit den Spitzenverbänden der Kranken- Versorgung beworben hatten, gilt§ 95 Abs. 8 Satz 1 des
kassen einzeln oder gemeinsam Vereinbarungen darüber Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.
treffen, daß die in Absatz 1 genannten Kosten
1. durch eine von ihnen festzulegende Fallpauschale oder Artikel 67
2. durch eine von ihnen festzulegende jährliche Gesamt-
pauschale oder durch eine Gesamtpauschale für den
Medizinisch-technische Großgeräte
gesamten Zeitraum der Weitergeltung des § 565 Abs. 1 Für medizinisch-technische Großgeräte, die vor dem
der Reichsversicherungsordnung bis zum 31. Dezem- 1. Januar 1989 angeschafft, genutzt oder mitbenutzt wor-
ber 1990 den sind, gelten § 368 n Abs. 8 Satz 3 und 4 der Reichsver-
abgegolten werden. Soweit eine Gesamtpauschale nach sicherungsordnung in der am 31. Dezember 1988 gelten-
Satz 1 Nr. 2 vereinbart wird, sind die von den Trägern der den Fassung sowie die auf der Grundlage des § 368 Abs.
gesetzlichen Unfallversicherung aufzubringenden Aus- 1 und 3, des § 368 n Abs. 8 und des § 368 p Abs. 1 der
gleichsanteile an der Pauschale nach dem Verhältnis der Reichsversicherungsordnung beschlossenen Richtlinien
Zahl der bei dem jeweiligen Unfallversicherungsträger für den bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von
anzuzeigenden Arbeitsunfälle zu der Zahl der bei allen medizinisch-technischen Großgeräten vom 10. Dezember
betroffenen Trägern anzuzeigenden Arbeitsunfälle in den 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986, S. 3) weiter.
betreffenden Jahren zu berechnen; Arbeitsunfälle der
nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a, b oder d der
Reichsversicherungsordnung Versicherten sowie Berufs- Artikel 68
krankheiten bleiben hierbei außer Betracht. Die Spitzen- Dienstordnung
verbände der Krankenkassen verteilen die Gesamtpau-
schale unter den Krankenkassen nach der Zahl der Mit- Die §§ 349 bis 357, § 360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und
glieder, für die Kosten nach Absatz 1 aufgewandt worden § 414 b der Reichsversicherungsordnung gelten weiterhin
sind. nicht für Krankenkassen oder deren Verbände, die am
31. Dezember 1988 nicht zu den Krankenkassen nach
§ 225 Abs. 1 oder den Verbänden nach§ 406 oder§ 414
Artikel 64 der Reichsversicherungsordnung gehörten.
Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als
Mitglieder der Kassenärztlichen Artikel 69
Vereinigungen Landesverbände
Die Mitgliedschaft von Ärzten und Zahnärzten bei den
der Krankenkassen
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Landesverbände, deren Aufgaben nach § 207 Abs. 4
Bundesvereinigungen, die nach dem bis zum 31. Dezem- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch künftig von der
ber 1988 geltenden Recht beteiligt waren, bleibt bis zum Krankenkasse wahrgenommen werden, hören mit Ablauf
Ablauf der auf den 31 . Dezember 1988 folgenden Amtspe- des 31. Dezember 1988 auf zu bestehen. In ihre Rechte
riode, längstens bis zum 31. Dezember 1992, erhalten. und Pflichten tritt am 1. Januar 1989 die Krankenkasse ein.
2594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 70 Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes beschäftigt
Regionale Kassenverbände sind. Die Medizinischen Dienste treten in die Rechte und
Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der
Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach übernommenen Personen ein.
§ 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren,
sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften (4) Die Medizinischen Dienste erhalten für die nach
Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411 Absatz 3 übernommenen Beamten und Beamtenanwärter
bis 413 der Reichsversicherungsordnung. Im übrigen gel- Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmenge-
ten für diese Verbände die Vorschriften des Fünften setzes). Das Recht, Beamte zu haben, beschränkt sich auf
Buches Sozialgesetzbuch. die nach Absatz 3 übernommenen Beamten und Beamten-
anwärter. Wenn die Notwendigkeit für die Dienstherrn-
fähigkeit nicht mehr besteht, entfallen die Dienstherrn-
Artikel 71 fähigkeit und der Status des Medizinischen Dienstes als
rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die für
Beitragssatz für Studenten die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungs-
und Praktikanten behörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem der
Status als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen
Der auf Grund des§ 381 a der Reichsversicherungsord-
Rechts entfällt, und macht ihn bekannt.
nung zum 1. Oktober 1988 vom Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Bei- (5) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Versorgungsemp-
tragssatz gilt für Studenten bis zum Beginn des Winter- fänger entsprechend.
semesters 1989/90, längstens bis zum 31. Oktober 1989,
und für Praktikanten bis zum 30. September 1989 weiter. (6) Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeit-
nehmer dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht ver-
schlechtert werden. Die Medizinischen Dienste können bis
zum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis nur aus einem in
Artikel 72 der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen-
Rücklagenbildung den wichtigen Grund kündigen. Für die Arbeitsverhältnisse
der übernommenen Angestellten und Arbeiter sind bis zum
bei der Bundesknappschaft Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßge-
Die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftli- bend, die für sie bei der jeweiligen Landesversicherungs-
chen Krankenversicherung hat ihre Rücklage auf das in anstalt gegolten haben.
§ 261 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorge-
(7) Soweit die Landesversicherungsanstalten für die
schriebene Rücklagesoll bis zum 31 . Dezember 1998
Durchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen
durch jährlich gleich hohe Teilzahlungen aufzufüllen.
Dienstes Mietverträge oder sonstige Vereinbarungen
abgeschlossen haben, treten die Medizinischen Dienste in
die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen oder sonsti-
Artikel 73 gen Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt für Vereinbarun-
gen, die die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und
Vertrauensärztliche Dienste
medizinisch-technischen Geräten der Landesversiche-
bei den Landesversicherungsanstalten rungsanstalten für Aufgaben der Rentenversicherung und
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungs- des Vertrauensärztlichen Dienstes regeln.
anstalten gehen auf die in den jeweiligen Bezirken der (8) Die Absätze 1 bis 3, 6 und 7 gelten für die Allgemeine
Landesversicherungsanstalten errichteten Medizinischen Ortskrankenkasse Berlin entsprechend, soweit sie Träger
Dienste über, soweit es sich um die Durchführung von des Vertrauensärztlichen Dienstes war. Absatz 4 Satz 2
Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes handelt. bis 4 und Absatz 5 gelten entsprechend für die aus der
(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermö- Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin übernommenen
gensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesver- Personen, die auf Grund von Anstellungsverträgen
sicherungsanstalten, die mit den Aufgaben des beschäftigt sind, die beamtenrechtlichen Vorschriften ent-
Vertrauensärztlichen Dienstes in rechtlichem oder wirt- sprechen.
schaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf die Medi-
(9) Der Übergang der Rechte und Pflichten und die
zinischen Dienste über. Durch den Übergang der Verbind-
Übernahme der Personen nach Absatz 3 und 5 erfolgen
lichkeiten werden die Landesversicherungsanstalten als
mit Ablauf des Monats, in dem die Genehmigung der
bisherige Schuldner befreit.
Satzung des Medizinischen Dienstes durch die jeweils
(3) Die Medizinischen Dienste übernehmen die in den zuständige Aufsichtsbehörde des Landes erteilt wird. Bis
Landesversicherungsanstalten überwiegend mit der zu diesem Zeitpunkt besteht der Vertrauensärztliche
Durchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienst fort und nimmt die Aufgaben des Medizinischen
Dienstes beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenan- Dienstes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.
wärter, Angestellte und Arbeiter). Die Medizinischen Dien- Bis zum 1. Oktober 1989 hat der Verwaltungsrat die Sat-
ste können im Einvernehmen mit den Landesversiche- zung zu beschließen, den Haushaltsplan festzustellen und
rungsanstalten und den Betroffenen auch Personen über- den Geschäftsführer zu wählen (§ 280 Abs. 1 Nr.1, 2 und 6
nehmen, die nicht überwiegend mit der Durchführung der des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2595
Artikel 74 Artikel 75
Übergang der Prüfdienste bei Betrieb von Vorsorge-
den Landesversicherungsanstalten oder Rehabilitationseinrichtungen
auf die Länder der gesetzlichen Kranken-
versicherung durch Landes-
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungs- versicherungsanstalten
anstalten gehen, soweit es sich um die Durchführung von
Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und (1) Landesversicherungsanstalten, die am 1. Januar
Betriebsführung der Krankenkassen handelt, auf die für 1989 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrif-
die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal- ten über Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversiche-
tungsbehörden der Länder über. rung Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder
ähnliche Einrichtungen betreiben, dürfen diese als Einrich-
(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermö- tungen der gesetzlichen Krankenversicherung längstens
gensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversi- bis zum 31. Dezember 1989 weiterbetreiben.
cherungsanstalten, die mit den Aufgaben der Prüfung der
Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Kran- (2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
kenkassen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusam- Verwaltungsbehörden der Länder bestimmen, daß die Trä-
menhang stehen, gehen auf die für die Sozialversicherung gerschaft dieser Einrichtungen auf Krankenkassen oder
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder deren Verbände übergeht, und regeln den Übergang zum
über. Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden 1. Januar 1990, soweit die Landesversicherungsanstalten
die Landesversicherungsanstalten als bisherige Schuldner nicht bis zum 30. September 1989 durch Vertrag
befreit.
1. den Übergang der Einrichtungen auf Krankenkassen
(3) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten oder deren Verbände oder
Verwaltungsbehörden der Länder übernehmen die in den
Landesversicherungsanstalten überwiegend mit der 2. eine anderweitige Verwendung der Einrichtungen, ins-
Durchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, besondere ihren Weiterbetrieb als Einrichtungen der
Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen gesetzlichen Rentenversicherung,
beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, spätestens zum 1. Januar 1990 regeln. Der Vertrag bedarf
Angestellte und Arbeiter). Die für die Sozialversicherung der Zustimmung der Krankenkassen, auf die jeweils allein
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder im Durchschnitt der Jahre 1986 bis 1988 mehr als 10 vom
treten in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Hundert der Berechnungstage der Einrichtung entfallen,
Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein. soweit er nicht mit diesen Krankenkassen geschlossen
wird.
(4) Absatz 3 gilt für die Versorgungsempfänger entspre-
chend. (3) Die auf Krankenkassen oder deren Verbände über-
(5) Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeit- gehenden Einrichtungen gelten als Eigeneinrichtungen
nehmer dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht ver- nach § 140 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
schlechtert werden. Die für die Sozialversicherung zustän-
digen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können
bis zum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis nur aus einem
in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen- Artikel 76
den wichtigen Grund kündigen. Für die Arbeitsverhältnisse
der übernommenen Angestellten und Arbeiter sind bis zum Fortführung des
Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßge- 1nstitutionskennzeichens
bend, die für sie bei der jeweiligen Landesversicherungs-
Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des
anstalt gegolten haben.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Betei-
(6) Soweit die Landesversicherungsanstalten für die ligten auch darauf verständigen, das bisherige lnstitutions-
Durchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, kennzeichen weiter zu verwenden.
Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen
Mietverträge oder sonstige Vereinbarungen abgeschlos-
sen haben, treten die für die Sozialversicherung zustän-
digen obersten Verwaltungsbehörden der Länder in die Artikel 77
Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen oder sonstigen
Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt für Vereinbarungen,
Verweisungen und Bezeichnungen
die die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und techni- in anderen Vorschriften
schen Geräten der Landesversicherungsanstalten für Auf-
gaben der Rentenversicherung und der Prüfung der (1) Wird in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Kran- verwiesen oder werden darin Bezeichnungen verwendet,
kenkassen regeln. Die Länder und die Landesversiche- die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben wer-
rungsanstalten können miteinander Abweichendes verein- den, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-
baren. gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
2596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
wird im Einvernehmer1 mit den beteiligten Bundesministern mer 826-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
den Wortlaut der Bestimmungen und Bezeichnungen geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 8 des Gesetzes vom
bekanntmachen, die nach Maßgabe des Absatzes 1 an die 21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1259),
Stelle der bisherigen Bestimmungen und Bezeichnungen 4. die Verordnung über die Krankenversicherung
treten. behördlich rückgeführter Versicherter in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-17,
zweiter Abschnitt veröffentlichten bereinigten Fassung,
Schlußvorschriften 5. Kapitel IX des Siebenten Teils der Zweiten Verord-
nung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt-
Artikel 78 schaft und Finanzen in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 8230-5, veröffentlichten
Berlin-Klausel bereinigten Fassung,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des 6. die Sechste Verordnung zum Aufbau der Sozialver-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- sicherung (lnnungskrankenkassen) in der im Bundes-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-11, ver-
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Überleitungsgesetzes. Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 1976
(BGBI. 1 S. 3871 ),
Artikel 79 7. die Zwölfte Verordnung zum Aufbau der Sozialversi-
cherung (Ersatzkassen der Krankenversicherung) in
1nkrafttreten, Außerkrafttreten der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit
geändert durch § 51 des Gesetzes vom 27. Juli 1981
in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(BGBI. 1 S. 705),
(2) Am 1. Juli 1989 treten in Kraft:
8. die Verordnung über den Mitgliederkreis der Ersatz-
Artikel 5 Nr. 2, soweit er§ 385 Abs. 2 der Reichsversiche- kassen der Krankenversicherung in der im Bundesge-
rungsordnung streicht, und Nr. 34 Buchstabe b, Artikel 7 setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-14, veröf-
Nr. 7 Buchstabe b, Artikel 9 Nr. 9 Buchstabe b, Artikel 14 fentlichten bereinigten Fassung,
Nr. 1 und 2, Artikel 15 Nr. 1 und 2 und Artikel 16 Nr. 1.
9. Kapitel I des Fünften Teils der Vierten Verordnung des
(3) Am 1. Januar 1990 treten in Kraft: Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und
Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens in
§ 15 Abs. 4, soweit er zur Aufnahme der Krankenversi- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
chertennummer in den Kranken- oder Berechtigungs- 8230-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
schein verpflichtet, § 131 Abs. 5 Satz 1, § 274, § 300 durch § 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975
Abs. 1 Nr. 1 und § 301 Abs. 1 und 3 des Artikels 1 sowie (BGBI. 1 S. 1536) geändert worden ist,
Artikel 5 Nr. 2, soweit er § 342 und § 385 Abs. 2 a der
Reichsversicherungsordnung streicht, und Nr. 15 Buch- 10. die Verordnung zur Durchführung des § 23 b des
stabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 8 § 55 und Artikel 74. Heimkehrergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
111, Gliederungsnummer 84-1-2, veröffentlichten berei-
(4) Am 1. Januar 1991 treten in Kraft: nigten Fassung,
§ 11 Abs. 4 und § 269 Abs. 2 des Artikels 1 sowie Artikel 5 11 . die Erlasse des Reichsarbeitsministers über
Nr. 17, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 20. 24 und 25.
a) Ruhen des Krankengeldes bei Weiterversicherung
(5) Am 1. Januar 1992 tritt Artikel 5 Nr. 2 in Kraft, soweit vom 15. Dezember 1939 (Reichsarbeitsblatt IV
er § 319 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung streicht. S. 554),
b) Mehrleistungen in der Krankenversicherung vom
(6) Am 1 . Januar 1989 treten außer Kraft:
1. Februar 1941 (Reichsarbeitsblatt II S. 85),
1. Artikel 3 § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Verbände
c) Durchführung der Krankenversicherung der im
der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkas-
Baubetrieb Beschäftigten vom 18. Februar 1942
sen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
(Reichsarbeitsblatt II S. 148),
nummer 8230-23, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das durch § 90 des Gesetzes vom 10. August d) Änderung des § 216 Abs. 3 RVO vom 16. Februar
1982 (BGBI. 1 S. 1433) geändert worden ist, 1943 (Reichsarbeitsblatt II S. 75),
2. das Gesetz über Wochenhilfe und Genesendenfür:- e) Verbesserungen in der gesetzlichen Krankenver-
sorge in der Krankenversicherung in der im Bundes- sicherung vom 2. November 1943 (Reichsarbeits-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-12, ver- blatt II S. 485), zuletzt geändert durch § 1O Nr. 2
öffentlichten bereinigten Fassung, des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1536),
3. die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Lei- f) Stillgeld (§§ 195 a, 195 b RVO) vom 14. Januar
stungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung 1944 (Reichsarbeitsblatt II S. 11 ),
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2597
g) Leistungen der Krankenversicherung für Hausge- (7) Am 1. Januar 1990 treten außer Kraft:
hilfen vom 7. September 1944 (Reichsarbeitsblatt 1. das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung in
II S. 253),
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
h) Wegfall der Erstattungspflicht nach§ 313b Abs. 2 826-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
RVO vom 13. September 1944 (Reichsarbeitsblatt geändert durch Artikel 25 dieses Gesetzes,
II S. 253),
2. die Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversiche-
i) Entgelt in der Sozialversicherung und Jahres- rung (Gemeinschaftsaufgaben) in der im Bundesge-
arbeitsverdienstgrenze in der Krankenversiche- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-10, veröf-
rung und der Rentenversicherung der Angestellten fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
vom 24. Oktober 1944 (Reichsarbeitsblatt II Artikel 26 dieses Gesetzes,
s. 302), 3. die Verordnung über die Prüfung der Krankenkassen in
soweit sie zu den Buchstaben c, d und f nicht bereits der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
durch Landesrecht außer Kraft gesetzt sind. 8230-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des § 137 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
Artikel 1
In§ 10 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBI. 1S. 1929),
die zuletzt durch Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1497) geändert worden ist, wird der Punkt nach den Worten „bedürftig ist"
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„3. wenn der Arbeitslose auf einen Anspruch, der nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes zu berücksichtigen wäre, verzichtet oder Hand-
lungen unterläßt, die Voraussetzung für das Entstehen oder Fortbestehen
eines derartigen Anspruchs sind."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2599
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3270/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für CI e m e n t in e n für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 291/45 25. 10. 88
24. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3271/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für G et r e i de und Re i s L 291/47 25. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3285/88 des Rates zur Festsetzung des reprä-
sentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für O I i v e n ö I sowie
der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG
vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzuhaltenden Prozentsätze für das
Wirtschaftsjahr 1988/89 L 292/1 26. 10. 88
28. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3368/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 bezüglich einiger Bestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für zu verfütterndes Mager m i Ich p u I ver L 296/50 29. 10. 88
28. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3377/88 der Kommission zur Ermächtigung des
Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine
zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter W e i n e und
bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten L 296/69 29. 10. 88
28. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3378/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~.r. 2681/83 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 296/71 29. 10. 88
28. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3379/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 583/86 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Beitrittsausgleichsbeträgen für O I i v e n ö 1 L 296/72 29. 10. 88
11. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3519/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2303/88 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrprei-
ses für getrocknete Weintrauben und der im Falle der Nichteinhaltung
dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe L 307/26 12. 11. 88
11 . 11 . 88 Verordnung (EWG) Nr. 3521 /88 der Kommission zur Änderung mehrerer
Verordnungen des Bereichs „Währungsfragen in der Landwirt-
schaft" L 307/28 11.11.88
11. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3522/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2635/88 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für die Verwendung von konzentriertem Trauben -
m o s t zu Fütterungszwecken L 307/32 11.11.88
11. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3523/88 der Kommission über Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhrregelung im R i n d f I e i s c h sektor gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3210/88 des Rates L 307/33 11. 11. 88
14. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3530/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2984/88 zur Festsetzung der Erträge an O I i v e n
und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1987/88 in Italien, Spanien und
Portugal L 309/12 15. 11. 88
2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3531 /88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2728/88 über die Senkung des Ankaufspreises
für Wein gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 L 309/16 15. 11. 88
14. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3532/88 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte A p f e I s i n e n und
des Finanzausgleichs nach Verarbeitung im Wirtschaftsjahr 1988/89 L 309/17 15. 11. 88
14. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3553/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 43/81 über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für
den Sc h w e i n e f I e i s c h sektor in der Gemeinschaft L 311/4 17. 11. 88
14. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3554/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 987/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
einer Beihilfe für M a g e r m i Ich , · die zu K a sei n und Kasein a t e n
verarbeitet worden ist L 311/6 17. 11. 88
14.11.88 Verordnung (EWG) Nr. 3555/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2194/85 zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnah-
men für Sojabohnen L 311/7 17. 11. 88
14. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3556/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 700/88 zur Durchführung der Regelung bei der
Einfuhr bestimmter Waren des BI um e n handels mit Ursprung in Israel,
Jordanien und Zypern in die Gemeinschaft L 311/8 17. 11. 88
14. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3557/88 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für N e I k e n und Rosen zur Anwen-
dung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus
Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 311/9 17. 11. 88
17. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3577/88 der Kommission zur Aufteilung der
Einfuhr des 1988 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 des
Rates aus AKP-Staaten einzuführenden R i n d f I e i s c h es L 312/15 18. 11. 88
18. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3600/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rah m L 313/21 19. 11. 88
18. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3601/88 der Kommission zur Einführung von
Sondermaßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 zur Bewilligung der
Erzeugerbeihilfe für O I i v e n ö I in Portugal L 313/22 19. 11. 88
14. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3609/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2915/79 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der beson-
deren Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für M i Ich und
Milcherzeugnisse L 315/1 22. 11. 88
21. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3619/88 der Kommission über die Erteilung von
EHM-Lizenzen für bestimmte Waren des BI um e n h an de I s und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 643/86 L 315/25 22. 11. 88
21. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3620/88 der Kommission über die Erteilung von
EHM-Lizenzen für bestimmte Waren des BI um e n h an de I s und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 643/86 L 315/27 22. 11. 88
22. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3627/88 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~ionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3333/88 L 316/34 23. 11. 88
22. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3629/88 der Kommission zur Änderung der
italienischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die
Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L 316/42 23. 11. 88
23. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3642/88 der Kommissior:i zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 betreffend die Ubermittlung der zur
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates zur Errich-
tung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saat g u t erforderlichen
Angaben L 317/18 24. 11. 88
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2601
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite . vom
23. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3643/88 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durc~führungsbestim~ungen zu den
Maßnahmen zur Förderung der A p f e I s in e n v e r ~ r b e I tu n ~ ~nd ~er
Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Z I t r o n e ~ hins1c~t11ch
des Umrechnungskurses, der auf den Erzeuger~indestpre,s und finan-
ziellen Ausgleich anzuwenden ist, im Wirtschaftsjahr 1988/89 L 317/19 24. 11. 88
23. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3644/88 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestpreises für den Verkauf von aus dem Markt genom~enen BI u t -
orange n an die Verarbeitungsindustrie für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 317/21 24. 11. 88
24. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3657/88 der Kommission zur Anpassu~g des in
Griechenland auf Schweine f I e i s c h anwendbaren landwirtschaft-
lichen Umrechnungskurses L 318/8 25. 11. 88
24. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3667/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2827/84 hinsichtlich der <:3eltungsdauer der Maß-
nahmen zur Entbeinung des von den Interventionsstellen angekauften
Rindfleisches L 318/24 25. 11. 88
Andere Vorschriften
26. 10. 88 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3383/88 des Rates zur An-
passung der in Drittländern geltenden Berichtigungskoeffizienten L 296/79 29. 10. 88
24. 10. 88 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3294/88 des Rates zur Berich-
tigung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechen-
land, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten
Königreich anwendbar sind L 293/1 27. 10. 88
24. 10. 88 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3295/88 des Rates zur Berichti-
gung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Ver-
sorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Euro-
päischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland,
Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, dem Vereinigten
Königreich und Portugal anwendbar sind L 293/5 27. 10. 88
24. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3296/88 der Kommission zur Änderung bestimm-
ter Verordnungen zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation
wegen des Beitritts Spaniens und Portugals, infolge der Einführung der
Kombinierten Nomenklatur L 293n 27. 10. 88
4. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3459/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handge-
arbeitete Waren (1989) L 308/1 12. 11. 88
4. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3460/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Gewebe
und bestimmten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen hergestellt
(1989) L 308/37 12. 11. 88
8. 11. 88 Entscheidung Nr. 3464/88/EGKS der Kommission zur Aufhebung der
Entscheidung Nr. 3483/82/EGKS über die Pflicht der Unternehmen der
Gemeinschaft zur Meldung ihrer Lieferungen bestimmter Stahlerzeug-
nisse L 304n 9. 11. 88
11. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3520/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Messer der Position 8211 der Kombinierten
Nomenklatur mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 307/27 12. 11. 88
11. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3524/88 der Kommission zur Änderung des
Artikels 13 und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1751 /84 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des
Rates über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung L 307/38 12. 11. 88
15. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3541/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 310/7 16. 11. 88
2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3542/88 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 310/8 16. 11. 88
15. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3543/88 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 310/9 16. 11. 88
14. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3551/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4088/87 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung
von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhan-
dels aus Zypern, Israel und Jordanien L 311/1 17.11 88
14. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3552/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen,
geschnitten, frisch, mit Ursprung in Marokko (1989) L 311/2 17. 11. 88
16. 11. 88 Yerordnung (EWG) Nr. 3563/88 der Kommission mit Bestimmungen zur
Uberwachung der Einfuhr von gefrorenen Kalmaren L 311/21 17. 11. 88
16. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3564/88 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 311/23 17. 11. 88
16. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 311/25 17. 11. 88
17. 11. 88 V~rordnung (EWG) Nr. 3578/88 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu dem System des automatischen Abbaus der negativen
Währungsausgleichsbeträge L 312/16 18. 11. 88
8. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3584/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Tafelkirschen, mit Ausnahme
von Sauerkirschen, mit Ursprung in der Schweiz (1989) L 314/1 22. 11. 188
8. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3585/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemei_~schaftszollkontingents für konzentrierten Birnensaft mit
Ursprung in Osterreich (1989) L 314/3 22. 11. 88
8. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3586/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Erbsen mit
Ursprung in Schweden (1989) L 314/5 22. 11. 88
8. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3587/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung in Schweden (1989) L 314/8 22. 11. 88
8. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3588/88 des Rates zur Eröffnung und Verwalt~_ng
eines Gemeinschaftszollkontingents für einige tierische Fette und Ole
von Fischen und Meeressäugetieren mit Ursprung in Norwegen (1989) L 314/13 22. 11. 88
8. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3589/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Filets von bestimm-
ten Kabeljauarten und von Fischen der Art Boreogadus saida mit
Ursprung in Norwegen (1989) L314/15 22. 11. 88
8. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3590/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Fische,
zubereitet oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Norwegen (1989) L 314/18 22. 11. 88
18. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3597/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 313/14 19. 11. 88
18. 11. 88 Entscheidung Nr. 3599/88/EGKS der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Profile aus
Stahl mit Ursprung in Jugoslawien und der Türkei, zur endgültigen
Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidum-
pingzolls, zur Annahme von Verpflichtungen jm Zusammenhang mit
Einfuhren von Profilen aus Stahl mit Urprung in Jugoslawien und der
Türkei und zur Einstellung der Untersuchung mit Bezug auf die betreffen-
den Ausführer L 313/18 19. 11. 88
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988 2603
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 11 . 88 Verordnung (EWG) Nr. 3624/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schmuckwaren und Teile davon, aus Edel-
metallen, des KN-Code 7113 mit Ursprung in Thailand, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 316/31 23. 11. 88
22. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3625/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 316/32 23. 11. 88
18. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3631/88 des Rates über die zeitweilige Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instand-
haltung oder bei der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind L 323/1 28. 11. 88
18. 11 . 88 Verordnung (EWG) Nr. 3632/88 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 323/15 28. 11. 88
22. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3636/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 317/7 24. 11. 88
22. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3637/88 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L317/10 24. 11. 88
22. 11 . 88 Verordnung (EWG) Nr. 3638/88 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 317/11 24. 11. 88
23. 11 . 88 Verordnung (EWG) Nr. 3660/88 der Kommission zur Einstellung des
Heringfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L318/14 25. 11. 88
24. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3666/88 der Kommission zur Einstellung des
Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 318/21 25. 11. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom
16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI.
Nr. L 84 vom 27. 3. 1987) L 284/65 19. 10. 88
Berichtigung 9er Verordnung (EWG) Nr. 2253/88 des Rates vom
19. Juli 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die
gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988) L 284/66 19. 10. 88
Berichtigung zur Verordnung (EWG) Nr. 2268/88 des Rates vom
19. Juli 1988 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise und
der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgelei-
teten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der
Anb?.ugebiete sowie der Höchstgarantiemengen für die Ernte 1988 und
zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1975/87 (ABI. Nr. L 199 vom
26. 7. 1988) L 284/66 19. 10. 88
Berichtigung der. Verordnung (EWG) Nr. 613/88 der Kommission vom
4. März 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit
Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus
Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an
stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 60 vom
5.3.1988) L 313/50 19. 11. 88
Berichtigung der Verqrdnung (EWG) Nr. 3554/88 des Rates vom
14. November 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 987/68
zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für
Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist
(ABI. Nr. L 311 vom 17.11.1988) L 318/50 25. 11. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3519/88 der Kommission
vom 11. November 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr.
2303/8 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Wein-
trauben und der im Falle der Nichteinhaltung dieses Preises zu erheben-
den Ausgleichsabgabe (ABI. Nr. L 307 vom 12. 11. 1988) L 321/49 26. 11. 88
2604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber Der Bundesminister der Justiz Verlag Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
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Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 -
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Änderungen nach:
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b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 -
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern
veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch
praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz .