2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan
im Konkurs- und Vergleichsverfahren
und des Bundesberggesetzes
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369) wird wie folgt ~eändert:
In § 8 wird die Jahreszahl „ 1988" durch die Jahreszahl „ 1989" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 163 Abs. 4 wird die Angabe „ 1. Januar 1989" durch die Angabe „ 1. Januar
1994" ersetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2451
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgeset- a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätzen 2 bis 8"
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar durch die Worte „Absätzen 2 bis 7" und die Worte
1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundesregierung: ,,Absatz 9" durch die Worte „Absatz 8" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,(2) Als monatliche Einnahmen und einnahme-
Die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundes- gleiche Werte sind zusammenzufassen
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),
chung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),
(BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert: 3. Reinertrag (Absatz 5) sowie
4. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forst-
1. Die Verordnungsbezeichnung erhält folgende Fassung: wirtschaft verbundene Einnahmen (Absatz 7)."
„Verordnung über die Einkommensfeststellung nach
c) In Absatz 6 wird das Klammerzitat ,,(Absatz 8
dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrenten-
Satz 2)" durch das Klammerzitat ,,(Absatz 7
verordnung - AusglV)".
Satz 2)" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 7 wird gestrichen; die Absätze 8 bis 11 wer-
den Absätze 7 bis 10.
a) Nummer 29 erhält folgende Fassung:
e) Im neuen Absatz 8 werden in Satz 2 nach dem Wort
,,29. vermögenswirksame Leistungen der Arbeitge-
„Zehntel" die Worte ,,, bei einer auf einen Zeitraum
ber nach dem Fünften Vermögensbildungsge-
von fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwan-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom
zigstel," eingefügt.
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630), soweit sie
nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewäh-
rung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, 5. § 12 wird wie folgt geändert:
sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13
Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch a) Die Überschrift wird um die Worte „sowie aus Unter-
vermögenswirksame Anlagen von Teilen des vermietung" ergänzt.
Arbeitslohns im Sinne des§ 11 dieses Geset- b) Absatz 2 wird gestrichen. Die Absätze 3 bis 8 wer-
zes,". den Absätze 2 bis 7.
b) In Nummer 35 wird der Punkt durch ein Komma c) Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:
ersetzt.
,,(2) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind
c) Folgende Nummer 36 wird angefügt: der Überschuß der Einnahmen über die Werbungs-
„36. der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen kosten, soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist. Bei
Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigen- der Ermittlung der Einkünfte ist von den Jahresroh-
tumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer einnahmen auszugehen. Bewohnt der Schwerbe-
unentgeltlich überlassenen Wohnung, so- schädigte eine Wohnung im eigenen Haus, so sind
fern der Beschädigte die Wohnung selbst Werbungskosten nach den Absätzen 3 bis 6 nur
bewohnt,". insoweit abzusetzen, als sie mit dem vermieteten
Teil des Hauses zusammenhängen; Werbungsko-
d) Folgende Nummer 37 wird angefügt:
sten, die nicht ausschließlich auf den vermieteten
,,37. der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, Teil des Hauses entfallen, werden nach dem Ver-
das aus der Überlassung der in Nummer 36 hältnis der Nutzflächen aufgeteilt."
angeführten Eigentumsrechte oder aus einem
landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag d) Im neuen Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte
herrührt." „Absätze 6 und 7" durch die Worte „Absätze· 5
und 6" ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: e) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,Bei Altenteilsleistungen, die auf Grund von Gutsüber- ,,(4) Den nach Absatz 3 abzugsfähigen Schuldzin-
lassungsverträgen oder Rechtsvorschriften zu erbrin- sen stehen bei gewährter Kapitalabfindung nach
gen sind, sind die Bewertungssätze für freie Kost um den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes
ein Viertel zu mindern." oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Ren-
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
tenkapitalisierungsgesetz - KOV vom 27. April 1970 h) Im neuen Absatz 8 wird die Zahl „9" durch die Zahl
(BGBI. 1 S. 413) für die Dauer des Abfindungszeit- ,, 7" ersetzt.
raums ein Zehntel, bei einer auf einen Zeitraum von i) Im neuen Absatz 9 wird die Zahl „ 1O" durch die Zahl
fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwanzig- ,,8" ersetzt.
stel, des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden
Jahresbetrages gleich." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
f) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundes-
,, (7) Die Abzüge nach den Absätzen 3 bis 6 sind versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
nur bis zur Höhe der Jahresroheinnahmen zu
berücksichtigen." Artikel 3
g) Absatz 9 wird gestrichen; die Absätze 10 und 11 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
werden Absätze 8 und 9. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2453
Achte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, des§ 12 Abs. 2 Satz 1, malig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in diesem Fall
des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh- ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Juli des
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- folgenden Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird im
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 laufenden Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die
S. 1397} wird im Einvernehmen mit den Bundesministern Basisabgabe oder die Zusatzabgabe geändert,
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: sind die in Satz 1 genannten Marktbeteiligten ver-
pflichtet, für die bis zum Inkrafttreten des geänder-
ten Abgabensatzes erworbenen Mengen eine
Artikel 1 Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag des Monats
abzugeben, der auf den Monat folgt, in dem der
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in geänderte Abgabensatz in Kraft tritt; für Getreide-
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 mengen, die nach dem Inkrafttreten des geänder-
(BGBI. 1 S. 1699), geändert durch die Verordnung vom ten Abgabensatzes erworben werden, bestimmt
19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2304), wird wie folgt
sich die Frist für die Abgabeanmeldung nach
geändert: Satz 1 . Wird von einem Marktbeteiligten vor Ablauf
eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung für
„Verordnung über das Verfahren bei den die bis dahin erworbenen Mengen zum nächsten
Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide sich aus Absatz 1 ergebenden Anmeldetermin
(Getreide-Mitverantwortungs- abzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr
abgabenverordnung - GetrMVAV)". erworbene Mengen bestimmen sich die Termine
für die Abgabeanmeldung ausschließlich nach
2. § 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird in Nummer 2 das Wort „und" a) In Satz 2 wird in Nummer 2 das Wort „und" durch
durch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt ein Komma und in Nummer 3 der Punkt durch das
durch das Wort „und" ersetzt sowie folgende Wort „und" ersetzt sowie folgende Nummer ange-
Nummer angefügt:
fügt:
,,4. der für die Berechnung des auf die Basis- ,,4. der für die Berechnung des auf die Basis-
abgabe und die Zusatzabgabe entfallen- abgabe und die Zusatzabgabe entfallenden
den Betrages maßgebliche Abgabensatz." Betrages maßgebliche Abgabensatz."
bb) Folgender Satz wird angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit innerhalb eines Anmeldezeitraumes ,,§ 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
verschiedene Abgabensätze für die Basis-
abgabe oder die Zusatzabgabe anzuwenden
sind, sind in der Abgabeanmeldung die in 4. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Satz 2 genannten Angaben getrennt für die ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Zeiträume innerhalb des jeweiligen Anmelde-
zeitraumes zu machen, für die die verschiede- 5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nen Abgabensätze gelten."
,,(2) Wird Getreide,
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
1 . das von einem Feldbestand stammt, der auf die
,,(2) Marktbeteiligte, die während des jeweils vor- Anforderungen nach saatgutverkehrsrechtlichen
ausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger als Vorschriften geprüft worden ist, und
250 Tonnen Getreide von Erzeugern geliefert
2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgut-
erhalten haben und voraussichtlich im laufenden
Wirtschaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide verkehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,
von Erzeugern geliefert erhalten werden, können (Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an
die Abgaben vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ein- einen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
dieser Verordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt 8. § 8 c wird wie folgt geändert:
zu werden, ist die erworbene Menge in der Abgabean- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
meldung nach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die
Abgaben werden in diesem Fall auf eine Menge erho- aa) In Absatz 1 wird in Satz 2 das Wort „Erstat-
ben, die durch Multiplikation der gelieferten Menge mit tungsbetrag" durch die Worte „Erstattungs-
dem für die betroffene Getreideart in der Anlage fest- satz der Zusatzabgabe" ersetzt und folgender
gesetzten Berechnungsfaktor zu ermitteln ist, soweit neuer Satz 3 eingefügt:
zum Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsmacht
,,Die Anrechnung hat auch dann zu erfolgen,
an den betroffenen Mengen vom Saatgutvermehrer
wenn der Kleinerzeuger die Erstattung der
auf den anderen Marktbeteiligten die Voraussetzun-
Zusatzabgabe nicht oder nicht fristgerecht
gen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätzlich zu den nach
Satz 1 erforderlichen Angaben sind in der Abgabean- beantragt hat."
meldung die Getreideart, der maßgebliche Berech- bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
nungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweiligen
Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzu- b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
geben."
„Der Antrag muß enthalten
6. § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 1. Name, Anschrift und Bankverbindung des
Antragstellers,
„Die Meldung ist für jede in der Anlage genannte
Getreideart gesondert abzugeben." 2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe bean-
tragt wird,
7. § Ba wird wie folgt geändert:
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch Geschäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang
folgenden Satz ersetzt: die abgabenpflichtige Menge sowie im Fall der
„Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzabgabe Vermarktung unverarbeiteten Getreides Name
nur zurückerstattet, wenn die Erstattung minde- und Anschrift des nach § 3 zahlungspflichtigen
stens für eine Tonne Getreide beantragt wird." Marktbeteiligten einschließlich des Rechnungs-
oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: marktung von· Getreide in der Form von Verar-
,,(2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum letzten beitungserzeugnissen Datum und Kennum-
Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem mern der Abgabeanmeldungen nach § 4
der Erstattungssatz der Zusatzabgabe durch einen ersichtlich sind,
in § 1 genannten Rechtsakt festgesetzt worden ist, 4. die Angabe, ob ein Antrag auf Rückerstattung
bei dem für den Wohnsitz des Abgabenschuldners der Zusatzabgabe nach § Ba gestellt worden
zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen; ist; soweit dem Antragsteller für diesen Antrag
später eingehende Anträge werden nicht berück- bereits eine Erzeugernummer zugeteilt worden
sichtigt." ist, ist diese ebenfalls anzugeben,
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die
„Der Antrag muß enthalten beantragten Mengen mit den Abgaben belastet
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des worden ist."
Antragstellers,
9. Dem § 8d Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung
beantragt wird, ,,Soweit der Kleinerzeuger einen Antrag auf Rück-
erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a Abs. 2 gestellt
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen und diesem Antrag Belege im Sinne des Satzes 1
Geschäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang Nr. 1 beigefügt hat, brauchen diese Belege dem
die abgabenpflichtige Menge sowie im Fall der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c nicht
Vermarktung unverarbeiteten Getreides Name nochmals beigefügt werden, wenn die nach § Be
und Anschrift des nach § 3 zahlungspflichtigen Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 anzugebenden Getreidemengen
Marktbeteiligten einschließlich des Rechnungs- den nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 angegebenen
oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver- Getreidemengen entsprechen oder geringer als diese
marktung von Getreide in der Form von Verar- sind."
beitungserzeugnissen Datum und Kennum-
mern der Abgabeanmeldungen nach § 4 10. In§ 9f Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt
ersichtlich sind, ersetzt, der zweite Halbsatz gestrichen und folgender
4. die Angabe, ob der Antragsteller für das lau- Satz 2 angefügt:
fende Wirtschaftsjahr einen Antrag auf Gewäh-
,,Soweit die Belege sowohl für einen Antrag auf Erstat-
rung der Beihilfe nach § 8c stellen wird,
tung der Zusatzabgabe nach § 8 a als auch für einen
5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c ver-
beantragten Mengen mit der zu Beginn des wandt worden sind, wird die Frist des Absatzes 1 Nr. 2
Wirtschaftsjahres festgesetzten Zusatzabgabe nach der letztmaligen Rückgabe der Belege berech-
belastet worden ist." net."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2455
11. Dem § 12 a wird folgender Absatz 3 angefügt: an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
,, (3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschafts-
jahr 1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatz-
Artikel 3
abgabe bis zum 15. März 1989 zu stellen." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Artikel 2 auch im Land Berlin.
Artikel 4
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
tungsabgabeverordnung in der vom 29. Dezember 1988 Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verordnung
über die Rücknahme und Pfanderhebung
von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 des § 2
Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGB!. 1 S. 1410) wird
Rücknahmepflichten
von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise verordnet: (1) Verkäufer, die Getränke in Verpackungen aus Kunst-
stoffen an Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet,
§ 1 leere Verpackungen aus Kunststoffen von Endverbrau-
Anwendungsbereich chern zurückzunehmen, die nach Art, Form und Größe
denen entsprechen, die sie in Verkehr bringen.
(1) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt, wer
im Geltungsbereich des Abfallgesetzes Getränke in Ver- (2) Abfüller und Vertreiber, die im Geltungsbereich des
packungen aus Kunststoffen in Verkehr bringt. Abfallgesetzes Getränke in Verpackungen aus Kunststof-
fen an Verkäufer abgeben, sind verpflichtet, die vom Ver-
(2) Getränke im Sinne dieser Verordnung sind käufer zurückgenommenen leeren Verpackungen zurück-
Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und zunehmen, die nach Art, Form und Größe denen entspre-
Gemüsesäfte, natürliche Mineralwässer, Quellwässer, chen, die sie in Verkehr bringen.
Tafelwässer, abgefüllte Trinkwässer und Heilwässer,
Bier einschließlich alkoholfreien Bieres sowie Wein
und mit Wein vermischte Getränke. §3
Pfanderhebungspflicht
(3) Verpackungen aus Kunststoffen im Sinne dieser
Verordnung sind Flaschen oder sonstige Behältnisse aus Abfüller und Vertreiber, die Getränke in Verpackungen
Kunststoffen wie Polyethylen (PE), Polyethylenterephtha- aus Kunststoffen im Geltungsbereich des Abfallgesetzes
lat (PET), Polyvinylchlorid (PVC), Polystyrol (PS) oder aus in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer
Gemischen dieser Stoffe mit einem Füll-Volumen von 0,2 ein Pfand in Höhe von 0,50 DM einschließlich Umsatz-
bis 3 1. Diese Verordnung gilt nicht für Weich- und Karton- steuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem
verpackungen, Schläuche oder Beutel, soweit diese aus weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur
Kunststoffen bestehen oder Kunststoffe enthalten. Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
jeweils bei Rücknahme der leeren Verpackung (§ 2) zu 3. entgegen § 4 Satz 1 Getränke in Verpackungen aus
erstatten. Kunststoffen in Verkehr bringt, obwohl die leeren Ver-
§4 packungen weder für eine Wiederbefüllung noch für
eine Verwertung außerhalb der Abfallentsorgung
Wiederbefüllung, Verwertung geeignet sind.
Getränke in Verpackungen aus Kunststoffen dürfen nur §6
in Verkehr gebracht werden, wenn die leeren Verpackun-
gen für eine Wiederbefüllung oder Verwertung außerhalb Berlin-Klausel
der Abfallentsorgung geeignet sind. Die zurückgenomme- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nen leeren Verpackungen aus Kunststoffen sind einer tungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes
Wiederbefüllung oder einer Verwertung außerhalb der auch im Land Berlin.
Abfallentsorgung zuzuführen.
§7
§ 5 Inkrafttreten
Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Für
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verpackungen aus Kunststoffen, die nach Art, Form und
Größe schon vor dem 1. Dezember 1987 im Geltungsbe-
1 . entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 die dort genannten leeren reich des Abfallgesetzes regelmäßig für den Vertrieb von
Verpackungen aus Kunststoffen nicht zurücknimmt,
Getränken eingesetzt wurden, tritt diese Verordnung am
2. entgegen § 3 das dort bezeichnete Pfand nicht erhebt ersten Tage des zwölften auf die Verkündung folgenden
oder nicht erstattet, Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2457
.. Einundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 22. Dezember 1988
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 4. In § 6 werden in Nummer 5 der Beistrich durch einen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember Punkt ersetzt und Nummer 6 gestrichen.
1988 (BGBI. 1 S. 2277) wird von der Bundesregierung und
auf Grund des § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2 5. Dem § 6 a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Nr. 2 bis 9 und 11 und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie des
§ 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 8 der Abgabenordnung vom
„Herstellungsbetrieben nach § 5 Abs. 4 wird auf
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des Artikels 99 des Antrag ein Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugs-
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom berechtigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341; 1977 S. 667) wird ausgestellt." r
vom Bundesminister der Finanzen verordnet:
6. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- ,,(1) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet einge-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- führt wird, ist zu gestellen und nach dem Steuertarif
nummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, anzumelden. Dies gilt nicht, wenn eingeführtes
zuletzt geändert -durch Artikel 2 der Verordnung vom Mineralöl - ausgenommen Erdgas - nach den
15. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2672), wird wie folgt geän- jeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften bei
dert: der Durchfuhr von der Gestellung befreit ist oder
bei der Einfuhr in das Zollgebiet nicht Zollgut wird.
1. § 1 wird wie folgt geändert: Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: in dem nach § 8 vorgeschriebenen Vordruck abzu- ·
geben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmel-
,,(3) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzesgel- dung im Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbe-
ten mit Ausnahme von Methan und methanhaltigen trägen und das Steuerverfahren im übrigen gelten
Erzeugnissen die Erzeugnisse der Unterpositionen die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß."
2711.12 bis 2711 1900 und 2711 2900 des Zoll-
tarifs, sofern ihr Anteil an Kohlenwasserstoffen b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
mit 5 oder mehr Kohlenstoffatomen 5 Gewichts- ,,(2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf
hundertteile nicht übersteigt, und Butane, Ethylen, Antrag zulassen, daß für in Rohrleitungen einge-
Propylen, Butylene und Butadiene der Position führtes Erdgas bis zum fünfzehnten Tag des fol-
29.01 des Zolltarifs." genden Monats eine Steuererklärung nach amtlich
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und darin
die Steuer selbst berechnet wird (Steueranmel-
,,(4) Als Erdgas und andere gasförmige Kohlen- dung), wenn Menge und Beschaffenheit des in der
wasserstoffe im Sinne des Gesetzes gelten Erdgas jeweiligen Rohrleitung insgesamt eingeführten
der Unterpositionen 2711 1100 und 2711 2100 Erdgases nach dem Steuertarif angemeldet wer-
sowie Methan und methanhaltige Erzeugnisse aus den. In diesem Fall gelten§ 6 des Gesetzes und
den Unterpositionen 2711 1900 und 2711 2900 § 8 sinngemäß."
des Zolltarifs."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3
2. § 2 Abs. 4 wird gestrichen. bis 7.
d) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis
3. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 4" durch die Angabe „Absätze 1 und 3 bis 5"
ersetzt: ersetzt.
„Eine Bearbeitung ist auch das Mischen von Mineralöl e) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 4"
mit anderen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers, durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
wenn das Gemisch ein Mineralöl ist. Dies gilt nicht,
wenn 7. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
1 . nur Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitakter- „Kilowattstunde (kWh) im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3
gemischen oder des Gesetzes ist die Meßeinheit der Energie der Gase
2. nur Kleinstmengen anderer Stoffe ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brenn-
a) zum Verbessern oder zum Riechbarmachen wert (H 0 ,n)-"
(Odorieren) von steuerbegünstigten Mineral-
ölen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes oder 8. § 18 wird wie folgt geändert:
b) durch Endverwender nach§ 15b Abs. 3 Satz 2 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
bis 4 des Gesetzes ,,(1) Wer Mineralöl steuerbegünstigt verwenden
beigemischt werden." oder als Verteiler an andere zur steuerbegünstig-
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ten Verwendung abgeben will, beantragt, soweit (2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
nicht die Erlaubnis allgemein erteilt ist, eine Erlaub- bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Konkursver-
nis bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk das walter innerhalb von drei Monaten nach dem maßge-
Mineralöl verwendet oder verteilt werden soll, bei benden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu
nicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung seinem endgültigen Übergang auf einen anderen
bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Inhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die
Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz Erlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen
hat." Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht
vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Haupt-
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: zollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
„3. eine Darstellung der Buchführung über die (3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
Verwendung oder Verteilung des steuerbegün- und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von
stigten Mineralöls und eine Darstellung der drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine
Mengenermittlung, wenn Mineralöl nach § 23 neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgän-
Abs. 4 Nr. 3 und § 23 a ermäßigt versteuert gers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie
oder eine Erstattung oder Vergütung nach erlischt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
§ 39a in Anspruch genommen wird;". dung über den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeit-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „eines Erlaub-
raums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der
nisscheins ein neuer Erlaubnisschein" durch die
Erlaubnis, gilt dies als Verzicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2.
Worte „einer Erlaubnis eine neue Erlaubnis"
Beim Lieferer hinterlegte Erlaubnisscheine (§ 22
ersetzt.
Abs. 2) sind von Amts wegen einzuziehen.
(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf
9. § 19 wird wie folgt gefaßt:
der Frist vorhandener Bestand an Mineralöl noch auf-
,,§ 19 gebraucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültig-
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis keitsfrist der Erlaubnis insoweit auf Antrag angemes-
zum Bezug und zur Verwendung oder Verteilung des sen verlängern.
steuerbegünstigten Mineralöls und stellt einen Erlaub- (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7
nisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. haben der Erlaubnisinhaber, der neue Inhaber, die
Erlaubnis und Erlaubnisschein können befristet wer- Erben, die Liquidatoren oder der Konkursverwalter
den. das maßgebende Ereignis dem Hauptzollamt unver-
züglich anzuzeigen."
(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein
dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn
11. § 21 wird wie folgt geändert:
die Erlaubnis erlischt (§ 20) oder die Verwendung oder
Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl einge- a) Absatz 1 wird gestrichen.
stellt wird. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 10 werden Absätze 1
bis 9.
(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der
Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich c) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird das
anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Wort ., Erlaubnisscheinnehmer" durch das Wort
neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ,,Erlaubnisinhaber" ersetzt.
ist zu widerrufen." d) Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden das Wort
,,Erlaubnisscheinnehmer" durch das Wort „Erlaub-
10. § 20 wird wie folgt gefaßt: nisinhaber" und die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und
2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4"
,,§ 20
ersetzt.
(1) Die Erlaubnis, Mineralöl steuerbegünstigt zu ver-
e) In dem neuen Absatz 6 Satz 1, 6 und 7 und in den
wenden oder zu verteilen, erlischt
neuen Absätzen 7 und 9 Satz 1 wird das Wort
1. durch Widerruf, „Erlaubnisscheinnehmer" jeweils durch das Wort
2. durch Verzicht des Erlaubnisinhabers, ,, Erlaubnisinhaber" ersetzt.
3. durch Fristablauf, f) Im neuen Absatz 9 Satz 2 werden die Worte „Mine-
ralöl nach§ 23 Abs. 3 Nr. 4" durch die Worte „oder
4. durch Übergabe des Betriebs an einen anderen Verwender Mineralöl nach § 23 Abs. 4 Nr. 3 und
Inhaber, § 23a" ersetzt.
5. durch Tod des Erlaubnisinhabers, g) Folgender Absatz 1O wird angefügt:
6. durch Auflösung der juristischen Person oder Per- ,,(1 0) Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß für
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der Additives, deren Mineralölanteil nicht versteuert
die Erlaubnis erteilt worden ist, ist."
7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermö-
gen des Erlaubnisinhabers oder durch Ablehnung 12. § 22 wird wie folgt geändert:
der Eröffnung mangels Masse a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit „Der Erlaubnisinhaber darf steuerbegünstigtes
die Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen. Mineralöl von Herstellungsbetrieben, Steuerlagern
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2459
und Verteilern beziehen. Für die Versendung des (3) Die bedingte Steuer erlischt
Mineralöls gilt § 12 sinngemäß. Einer Versen- 1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus dem Her-
dungsanmeldung bedarf es nicht, soweit stellungsbetrieb zum ungewissen Verkauf an
1. Mineralöl an berechtigte Verwender abgegeben Erlaubnisinhaber nachweislich in den Herstel-
wird, lungsbetrieb zurückgenommen wird,
2. anderes Mineralöl als Gasöl an berechtigte Ver- 2. für Mineralöl, das ausgeführt oder zu einem beson-
teiler abgegeben wird, deren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr abge-
fertigt wird,
3. Mineralöl an Empfänger abgegeben wird,
denen die Verwendung oder die Verteilung 3. für Mineralöl, das untergeht,
nach § 25 Abs. 1 allgemein erlaubt ist, 4. für Mineralöl, das als Probe verbraucht oder amt-
4. leichtes Heizöl (§ 1 der Heizölkennzeichnungs- lich entnommen wird,
verordnung) abgegeben wird." 5. für Mineralöl, das bei der Verwendung zu dem in
b) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Erlaubnisschein- der Erlaubnis genannten Zweck außer bei der Her-
nehmer" durch das Wort „Erlaubnisinhaber" stellung von Additives verbraucht wird,
ersetzt. 6. als bedingte Anteilsteuer für Additives, wenn diese
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: zur Herstellung von Waren verwendet werden, die
nach § 47 kennzeichnungspflichtig sind.
,,(3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerbegünstig-
tes Mineralöl auch im Anschluß an die Einfuhr, aus (4) Die Steuer wird unbedingt
einem besonderen Zollverkehr oder einem Freigut- 1. für Mineralöl, das zu einem anderen als dem in der
verkehr beziehen. § 14 gilt sinngemäß. Dem Erlaubnis genannten Zweck verbraucht wird,
Antrag nach § 14 Abs. 1 ist der Erlaubnisschein
2. für Mineralöl, das beim Erlöschen der Erlaubnis
beizufügen."
oder beim Ablauf einer Nachfrist nach § 20 Abs. 5
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: noch vorhanden ist,
,,(5) Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegün- 3. für Mineralöl, das an Erlaubnisinhaber zu einer
stigte Mineralöl ausführen oder zu einem besonde- steuerbegünstigten Verwendung abgegeben wird,
ren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr abferti- die nach dem Inhalt der Begünstigung nur zu einer
gen lassen. Er darf es an den Lieferer zurückgeben Steuerermäßigung führt, und zwar mit dem Teil,
oder es mit Erlaubnis des Hauptzollamts unmittel- der dem ermäßigten Steuersatz entspricht.
bar oder über eine abfallrechtlich genehmigte (5) Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 gilt die Steuer als
Sammelstelle in einen Herstellungsbetrieb verbrin-
nicht unbedingt geworden, wenn
gen oder in begründeten Fällen an andere Perso-
nen abgeben. Für die Ausfuhr und die Abfertigung 1 . der Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Monaten
zu einem besonderen Zollverkehr oder einem Frei- nach dem Erlöschen der Erlaubnis nach § 20
gutverkehr gilt § 10, in den übrigen Fällen gilt Abs. 1 Nr. 3 eine neue Erlaubnis beantragt,
Absatz 1 Satz 2 und 3 sinngemäß." 2. eine Nachfrist nach § 20 Abs. 5 beantragt wird oder
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Erlaubnisschein- 3. der Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Monaten,
nehmers" durch das Wort „Erlaubnisinhabers" im Falle des Widerrufs innerhalb von zwei Wochen,
ersetzt. nach dem Erlöschen der Erlaubnis eine Erlaubnis
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: nach § 22 Abs. 5 Satz 2 beantragt.
,,(7) Die Absätze 1, 3 Satz 1 und 2 sowie die Sie wird in diesen Fällen unbedingt mit der Rechtskraft
Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für Additives, der Entscheidung, durch die ein solcher Antrag abge-
deren Mineralölanteil nicht versteuert ist." lehnt wird. Sie wird im Falle der Nummer 3 auch
unbedingt, wenn nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Abgabe
erlaubt worden ist, das Mineralöl aber nicht innerhalb
13. § 23 wird wie folgt gefaßt: eines Monats nach der Bekanntgabe der Erlaubnis
,,§ 23 abgegeben wird.
(1) Die Steuer entsteht bedingt (6) In den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 geht die
bedingte Steuer für das vorhandene Mineralöl im Zeit-
1. für Mineralöl, das zur Abgabe an Erlaubnisinhaber
punkt des maßgebenden Ereignisses auf die Antrag-
aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird,
steller über.
2. für Mineralöl, für das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 in
(7) Wird Mineralöl nach § 22 Abs. 5 Satz 2 abgege-
Verbindung mit § 22 Abs. 3 gestellt wird,
ben, geht die bedingte Steuer auf den Empfänger
3. für Mineralöl, das im Herstellungsbetrieb des über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl in
Erlaubnisinhabers zur steuerbegünstigten Verwen- Besitz nimmt. Sie erlischt, wenn das Mineralöl in den
dung im eigenen Betrieb entnommen wird. Herstellungsbetrieb aufgenommen wird.
Besteht die Begünstigung in einer Steuerermäßigung, (8) Die Steuer wird fällig
gilt Satz 1 nur für den entsprechenden Teil der Steuer.
1. nach Absatz 4 Nr. 1 sofort,
(2) Die bedingte Steuer geht auf den Erlaubnisinha- 2. nach Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3
ber über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineral- zwei Wochen nach dem Tage, an dem sie unbe-
öl in Besitz nimmt. dingt geworden ist,
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechend§ 6 Abs. 1 des 17. § 27 wird wie folgt geändert:
Gesetzes.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(9) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für
das die Steuer unbedingt geworden ist, dem Haupt- „Gasöl, das in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
zollamt unverzüglich, in den Fällen des Absatzes 4 genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rot-
färbende Stoffe enthält, darf unversteuert nach § 9
Nr. 3 spätestens bis zum fünfzehnten Tag des folgen-
den Monats, eine Steuererklärung nach amtlich vor- Abs. 3 als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten,
geschriebenem Vordruck abzugeben und darin die abgegeben, mitgeführt und verwendet werden."
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in der Anmeldung errechnete Steuer ist ohne Anforde- aa) In Satz 1 werden das Wort „leichtes Heizöl"
rung zu entrichten.
durch die Worte „Gasöl, das in § 8 Abs. 2
(10) Für die Anteilsteuer für Additives, die nach § 22 Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeich-
Abs. 3 und 7 im Anschluß an die Einfuhr, aus einem nungsstoffe enthält," und das Wort „Treib-
besonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr stoff" durch das Wort „Kraftstoff" ersetzt.
bezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 9 sinn-
gemäß." bb) In Satz 2 wird das Wort „Treibstoff" durch das
Wort „Kraftstoff" ersetzt.
14. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2"
,,§ 23a durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zusammen
mit der Erlaubnis nach§ 19 zulassen, daß Verwender, 18. § 27a wird wie folgt geändert:
die aus einer Transportleitung für unversteuertes Erd- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gas oder unversteuerte andere gasförmige Kohlen- aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Verordnung
wasserstoffe Gas erhalten und sowohl für Zwecke zur Durchführung der Heizölkennzeichnung
nach § 8 Abs. 2 als auch nach § 8 Abs. 3 des vom 1. April 1976 (BGBI. 1 S. 873)" durch das
Gesetzes verwenden wollen, das Gas unversteuert Wort „ Heizölkennzeichnungsverordnung"
beziehen dürfen. In diesem Fall gilt für das Unbedingt- ersetzt.
werden der Steuer, .soweit die Begünstigung in einer
Steuerermäßigung besteht, § 23 Abs. 4 Nr. 3 sinn- bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
gemäß. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. ,,2. nachweislich verheizt oder ermäßigt ver-
(2) Der Steuerschuldner hat für das Gas, für das die steuertem leichtem Heizöl zugeführt wor-
Steuer unbedingt geworden ist, dem Hauptzollamt den sind."
spätestens bis zum fünfzehnten Tag des folgenden cc) In Satz 2 wird das Wort „Treibstoffkontrollen"
Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorge- durch das Wort „Kraftstoffkontrollen" ersetzt.
schriebenem Vordruck abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die b) In Absatz 2 werden die Worte „Verordnung zur
in der Anmeldung errechnete Steuer ist ohne Anforde- Durchführung der Heizölkennzeichnung" durch
rung zu entrichten. das Wort „Heizölkennzeichnungsverordnung"
(3) Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 6 Abs. 1 des ersetzt.
Gesetzes sinngemäß."
19. Nach § 27 b wird folgender § 27 ceingefügt:
15. § 24 wird gestrichen. ,,§ 27c
16. § 25 wird wie folgt geändert: (1) Auf Antrag wird die Mineralölsteuer in Höhe von
2,50 DM je 100 kg für Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
· a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang vergütet,
,,(2) Das für den Verwender oder Verteiler zustän- in dem sie in Anlagen, die nicht ausschließlich der
dige Hauptzollamt kann besondere Überwa- Erzeugung von Wärme im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2
chungsmaßnahmen anordnen. Auf Verlangen des Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung
Hauptzollamts hat der Verwender oder Verteiler von Wärme verwendet worden sind.
über den Bezug, die Abgabe und die Verwendung
des Mineralöls Anschreibungen zu führen und sie (2) Wer eine Vergütung regelmäßig in Anspruch
nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt
den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern
oder dem Hauptzollamt vorzulegen. Auf Anord- anzuzeigen.
nung des Hauptzollamts sind die Bestände amtlich (3) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergü-
festzustellen. § 21 Abs. 8 gilt sinngemäß." tungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bezug" die druck für alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts
Worte ,, , die Abgabe" eingefügt. für die zur Erzeugung von Wärme verwendeten Mine-
ralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung
,,(4) Die Berechtigung, Mineralöl auf Grund einer dem Hauptzollamt bis zum fünfzehnten Tag des zwei-
allgemeinen Erlaubnis zu steuerbegünstigten ten auf den Vergütungsabschnitt folgenden Monats
Zwecken zu verwenden oder zu verteilen, erlischt abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Vergü-
durch Widerruf auf Grund des § 8 Abs. 6 des tung erforderlichen Angaben zu machen und die Ver-
Gesetzes." gütung selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamt-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2461
betrag der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig und anderen Stoffen, die er in den Herstellungsbe-
nach unten zu runden. trieb aufnimmt, und die einzelnen Mengen an
(4) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen Monat. Mineralölen, die er aus den Gemischen zurückge-
Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren winnt oder die er im Rahmen der Begünstigung
Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Ver- nach § 3 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Auf-
gütungsabschnitt zulassen, außerdem die Mineralöl- rechterhaltung seines Betriebs verwendet, für
steuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten. jeden Kalendermonat eine Nachweisung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck als Anhang
(5) Die für Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buch- zum Mineralölsteuerbuch."
stabe a des Gesetzes jeweils verwendeten Mineralöl-
mengen dürfen geschätzt werden, wenn sich diese b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erstattung"
nicht auf andere Weise ermitteln lassen." die Worte „oder Vergütung" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „versteuertes Mine-
20. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ralöl in das Steuerlager zurücknimmt" durch die
,,(2) Ein Steuerlager wird nicht erlaubt für die Lage- Worte „versteuerte nicht gebrauchte Mineralöle
rung von Mineralölen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des oder Gemische aus nicht gebrauchten Mineralölen
Gesetzes allein zur Versorgung von Endverwendern und anderen Stoffen in das Steuerlager aufnimmt"
nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes. § 9 ersetzt.
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt."
25. § 38 wird wie folgt geändert:
21. In§ 31 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" a) In Absatz 1 werden die Worte „für Benzin erstattet,
ersetzt. das" durch die Worte „für Benzin und Dieselkraft-
stoff vergütet, die" ersetzt.
22. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
,,(1) Mineralöl darf im Steuerlager umgepackt, umge- aa) In Satz 1 wird das Wort „Erstattung" durch das
füllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die Wort „Vergütung" ersetzt.
es vor Schaden durch die Lagerung schützen soll.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrbenzin"
Dies gilt nicht, wenn dabei Mineralöl verbraucht wird."
die Worte „oder Dieselkraftstoff" eingefügt.
23. § 36 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 werden die Worte „oder ein Zollamt"
gestrichen.
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht in c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
das Steuerlager aufgenommen wird." aa) In Satz 1 werden die Worte „erstattet" und
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „fallen weg" ,,Erstattungsantrag" durch die Worte „vergü-
durch das Wort „erlöschen" ersetzt. tet" und „Vergütungsantrag" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Worte „Die Steuer wird
nicht erstattet für Fahrbenzin, das in Fahrzeu-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Erlaubnisschein- gen verbraucht worden ist" durch die Worte
nehmer" durch das Wort „Erlaubnisinhaber" „Die Steuer wird nicht vergütet für Fahrbenzin
ersetzt. und Dieselkraftstoff, die in Fahrzeugen ver-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: braucht worden sind" ersetzt.
„Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht d) In Absatz 6 werden die Worte „Erstattung", ,,erstat-
in den Herstellungsbetrieb oder daf; Steuer- tungsfähige Menge", ,,Erstattungsansprüche" und
lager aufgenommen wird." ,,Erstattungen" jeweils durch die Worte „Vergü-
d) In Absatz 6 werden die Worte „fällt weg" durch das tung", ,,vergütungsfähige Menge", ,,Vergütungs-
Wort „erlischt" ersetzt. ansprüche" und „Vergüt~ngen" ersetzt.
e) In Absatz 8 wird das Wort „erstattet" durch das
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Wort „ vergütet" ersetzt.
aa) In den Nummern 1 und 4 wird das Wort
„Erlaubnisscheinnehmer" jeweils durch das
26. In der Überschrift vor § 39 wird nach der Zahl 11
Wort „Erlaubnisinhaber" ersetzt.
eingefügt: ,,Abs. 1".
bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. im Lager entgegen § 34 behandelt, 27. § 39 wird wie folgt geändert:
gemischt oder bearbeitet wird,".
a) In Absatz 1 werden die Worte „hergestellt hat"
durch die Worte „nach § 1O ausgeführt oder einem
24. § 37 wird wie folgt geändert: sonstigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 des Geset-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: zes zugeführt hat" ersetzt.
„Der Hersteller führt über die einzelnen Mengen an b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
versteuerten nicht gebrauchten Mineralölen oder „Vergütungsfähig ist die Menge Mineralöl, für die
an Gemischen aus nicht gebrauchten Mineralölen nachweislich die Mineralölsteuer entrichtet wurde."
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: auf den Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgen-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Vergütung" das den Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung
Wort „regelmäßig" eingefügt. der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Anga-
ben zu machen und die Erstattung oder Vergütung
bb) Der Satz 3 wird durch die folgenden Sätze selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamtbetrag der
ersetzt: Erstattung oder Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig
,,Jedem der beiden Stücke sind beizufügen: nach unten zu runden.
1 . eine Darstellung des Herstellungsganges (4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt
der mineralölhaltigen Waren, aus der sich umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt
Art und Menge der eingesetzten versteuer- kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens
ten Mineralöle sowie der hergestellten jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeit-
mineralölhaltigen Waren ergeben, oder raum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als
Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen,
2. Angaben über die Zusammensetzung und
außerdem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unver-
die Beschaffenheit der Waren, aus denen
züglich erstatten oder vergüten."
sich Art und Menge der versteuerten Mine-
ralölanteile ergeben.
29. § 42 wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 2 gilt sinngemäß."
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2
d) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefaßt: Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis
,,(7) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergü- 4" ersetzt.
tungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem b) Absatz 8 wird gestrichen.
Vordruck für alle Waren zu beantragen, die inner-
halb eines Vergütungsabschnitts ausgeführt oder c) Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden Absätze 8
die innerhalb eines Vergütungsabschnitts einem bis 11.
sonstigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 des Geset- d) Im neuen Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Ab-
zes zugeführt worden sind. Der Antragsteller hat satz 9" durch die Angabe „Absatz 8" ersetzt.
die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum fünf-
zehnten Tag des zweiten auf den Vergütungsab- 30. In § 46 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Erlaubnisschein-
schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle nehmer" jeweils durch das Wort „Erlaubnisinhaber"
für die Bemessung der Vergütung erforderlichen ersetzt.
Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu
berechnen; dabei ist der Gesamtbetrag der Vergü- 31. In § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden die Worte „Treib-
tung auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu oder Schmierstoff" jeweils durch die Worte „Kraft-
runden. oder Schmierstoff" ersetzt.
(8) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen
Monat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen 32. In § 48 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Treibstoffbehäl-
längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalen- ter" durch das Wort „Kraftstoffbehälter" ersetzt.
derjahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außer-
dem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unverzüg- 33. Die Überschrift vor § 49 a wird wie folgt gefaßt:
lich vergüten." ,,Zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes".
28. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:
34. § 49 a wird wie folgt gefaßt:
„Zu § 11 Abs. 2 des Gesetzes
,,§ 49a
§ 39a (1) Werden Mineralöle, die nach verschiedenen
(1) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes,
Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen- auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
wasserstoffe, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a zes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt-
des Gesetzes ermäßigt versteuert worden sind, nach- oder Reservebehälter von Motoren miteinander
weislich aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu gemischt, so entsteht für die niedriger belasteten
den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes steuerbegünstigten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Leichtöl
Zwecken verwendet hat. oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
(2) Wer eine Erstattung oder Vergütung regelmäßig ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Leichtöl ent-
in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen spricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile,
Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei den Ort die eine Menge von 600 Liter oder 500 Kilogramm
der Ausfuhr oder den steuerbegünstigten Zweck nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim
anzugeben. Für die Ausfuhr gilt § 10 sinngemäß. Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von
Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zwei-
(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist taktergemischen oder durch Endverwender nach
mit einer Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes vermischt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle werden.
innerhalb eines Erstattungs- oder Vergütungsab-
schnitts ausgeführten oder verwendeten Gase zu (2) Die Steuer beträgt
beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem 1. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Hauptzollamt bis zum fünfzehnten Tag des zweiten oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2463
Gesetzes ist, für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1 bb) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 4
Nr. 4 des Gesetzes Nr. 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 oder
6" durch die Worte ,,§ 9 Abs. 5 Nr. 1 in Verbin-
a) vom 1. Januar 1989
dung mit den Absätzen 6 oder 7" ersetzt.
bis 31 . Dezember 1990 15,40 DM,
b) ab 1. Januar 1991 19,05 DM, cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
2. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 „3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in
oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Verbindung mit§ 22 Abs. 5 Satz 3, dieser
Gesetzes ist, auch in Verbindung mit Absatz 7, oder
§ 35 Abs. 2, bei der unversteuerten Aus-
a) für 1 hl Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des fuhr von Mineralöl aus dem Erhebungsge-
Gesetzes oder 1 hl mittelschwere Öle nach§ 2
biet das gemeinschaftliche Versandver-
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes fahren nicht anwendet oder entgegen § 1O
aa) vom 1. Januar 1989 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5
bis 31. Dezember 1990 8,00 DM, Satz 3, dieser auch in Verbindung mit Ab-
bb) ab 1. Januar 1991 7,00 DM, satz 7, oder § 35 Abs. 2, Art und Menge
des Mineralöls im Versandpapier nicht,
b) für 100 kg Mineralöle nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des nicht richtig oder nicht nach dem Steuer-
Gesetzes· tarif angibt,
aa) vom 1. Januar 1989 4. entgegen § 1O Abs. 1 Satz 3, Abs. 3
bis 31. Dezember 1990 25,05 DM, Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 7,
bb) ab 1. Januar 1991 27,45 DM. § 22 Abs. 5 Satz 3 oder § 35 Abs. 2, § 12
Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Ab-
(3) Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle mischt. satz 4, § 22 Abs. 5 Satz 3, dieser auch in
/ Dieser hat für das Mineralöl, für das in einem Monat Verbindung mit Absatz 7, oder § 35
die Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum fünf- Abs. 2, oder § 12 Abs. 2, auch in Verbin-
zehnten Tag des nächsten Monats eine Steuererklä- dung mit Absatz 4, § 33 Abs. 1 Satz 2,
rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu Abs. 2 Satz 3 oder § 35 Abs. 2, oder § 14
berechnen (Steueranmeldung). Für die Entrichtung Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33
der Steuer gilt § 6 des Gesetzes entsprechend. Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3, eine
(4) Wer Mineralöle nach Absatz 1 Satz 1 mischen Eintragung nicht, nicht vollständig oder
will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei nicht rechtzeitig vornimmt,".
Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 6a Abs. 1
Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 4 und § 42 dd) In Nummer 5 werden die Worte „dieser auch ir:i
Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß." Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, § 24 Abs. 2
Satz 2" durch die Worte „dieser auch in Ver-
bindung mit Absatz 5 Satz 3 oder Absatz 7"
35. § 49 b wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Nummer 2 werden die Worte „nach § 2 Abs. 4
ee) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 7"
des Gesetzes" durch die Worte „nach§ 2 Abs. 1
Nr. 1 und 2 des Gesetzes" und der Punkt durch durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 6" ersetzt.
einen Beistrich ersetzt. ff) In Nummer 8 werden die Worte „entgegen
b) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt: § 21 Abs. 3" durch die Worte „entgegen § 21
Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 10"
„3. für die Bestimmung des Normvolumens von ersetzt.
Erdgas und anderen gasförmigen Kohlenwas-
serstoffen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gg) In Nummer 9 werden die Worte „entgegen
die DIN 1343 (Ausgabe August 1986), § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
4. für die Bestimmung des Brennwertes von Erd- Satz 3, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 4"
gas und anderen gasförmigen Kohlenwasser- durch die Worte „entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1,
stoffen nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes die auch in Verbindung mit Satz 3, Satz 1 und 3
DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972)." auch in Verbindung mit Absatz 10, § 21 Abs. 3
Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, § 25
Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
36. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: hh) In Nummer 10 werden die Worte „entgegen
§ 21 Abs. 4 Satz 5" durch die Worte „entgegen
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: § 21 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit
,, 1. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1, auch in Verbin- Absatz 10" ersetzt.
dung mit Absatz 7, § 23 Abs. 9 Satz 1,
ii) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt
auch in Verbindung mit § 46 Abs. 2, § 23 a
gefaßt:
Abs. 2 Satz 1 , § 27 Abs. 2 Satz 3, § 36
Abs. 10 Satz 1 oder § 49 a Abs. 3 Satz 2 „ 11 . entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1, auch in
Mineralöl, für das die Steuer unbedingt Verbindung mit Absatz 10, die bezoge-
entstanden oder unbedingt geworden ist, nen oder abgegebenen Mineralöle oder
nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Additives nicht, nicht richtig oder nicht
Steuerfestsetzung anmeldet,". rechtzeitig anmeldet,
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
12. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1, auch in dieser auch in Verbindung mit Absatz 7," ein-
Verbindung mit Absatz 10, § 31 Abs. 4 gefügt.
Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1 den bb) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
Bestand an Mineralölen oder Additives
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig „2. entgegen § 12 Abs. 2, auch in Verbindung
anmeldet oder entgegen § 21 Abs. 6 mit Absatz 4, § 33 Abs. 1 Satz 2 oder
Satz 6, auch in Verbindung mit Ab- Abs. 2 Satz 3, oder § 14 Abs. 3 Satz 1 ,
satz 10, § 31 Abs. 5 Satz 2 oder § 42 auch in Verbindung mit Absatz 4, § 33
Abs. 5 Satz 2 Anschreibungen nicht auf- Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3, Mineral-
rechnet, öl oder Additives nicht rechtzeitig in seinen
Herstellungsbetrieb oder sein Steuerlager
13. entgegen § 21 Abs. 7 Verluste an Mine- aufnimmt,".
ralöl oder Additives nicht richtig oder
nicht rechtzeitig anzeigt,". · cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden
Nummern 3 bis 15.
jj) In Nummer 14 werden die Worte „entgegen
§ 21 Abs. 1O" durch die Worte „entgegen§ 21 dd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 9, auch in Verbindung mit Absatz 1O" und „5. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 , auch in
die Worte ,,§ 42 Abs. 9 Satz 1, Abs. 1O und Verbindung mit Absatz 7, steuerbegün-
Absatz 12" durch die Worte ,,§ 42 Abs. 8 stigtes Mineralöl oder Additives mit unver-
Satz 1, Abs. 9 und 11" ersetzt. steuertem Mineralölanteil nicht rechtzeitig
kk) In Nummer 15 werden die Worte ,, , auch in in das Mineralölempfangslager aufnimmt
Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 2," gestri- oder dort nicht getrennt verwahrt,".
chen.
37. Die Anlage zu § 25 Abs. 1 wird wie aus dem Anhang
II) In Nummer 18 werden nach den Worten „Ein-
zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
richtungen für die Eigenversorgung mit Diesel-
kraftstoff oder ermäßigt versteuertem Flüssig-
gas" die Worte ,, , die Verwendung von Mine- Artikel 2
ralöl zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen
oder Verbrennungsmotoren" eingefügt und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
das Wort „oder" am Ende der Nummer durch tungsgesetzes in Verbindung mit§ 16 des Mineralölsteuer-
einen Punkt ersetzt. gesetzes, § 414 der Abgabenordnung und Artikel 101 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung auch im Land
mm) Die Nummer 19 wird gestrichen.
Berlin.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aa) In Nummer 1 werden nach den Worten
,,Absatz 7" die Worte ,, , § 22 Abs. 5 Satz 3, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2465
Anhang
Anlage
(zu § 25 Abs. 1)
Die Verwendung und Verteilung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter
Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
1.1 Erdgas und andere alle nach § 8 Abs. 2 Verteiler, Die Gase müssen nach § 8 Abs. ·2 Nr. 3
gasförmige Kohlenwas- und Abs. 3 Nr. 3 des Endverwender Buchstabe a Doppelbuchstabe aa versteuert
serstoffe nach § 8 Gesetzes begünstigten sein.
Abs. 2 Nr. 3 Buch- Zwecke Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen
stabe a Doppelbuch- ders übergehenden Rechnungen oder Liefer
stabe aa des Gesetzes verträge mit folgendem Hinweis zu versehen
„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver
brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
ausschließlich der Erzeugung von Strom
oder Wärme oder dem leitungsgebundenen
Gastransport oder der Gasspeicherung die-
nen! Jede andere motorische Verwendung
zieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach
sich!"
1.2 Gasförmige Kohlen- wie 1.1 Verteiler, Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen
wasserstoffe nach § 8 Endverwender ders übergehenden Rechnungen oder Liefer
Abs. 2 Nr. 3 Buch- verträge mit folgendem Hinweis zu versehen
stabe b des Gesetzes „Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver
brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
ausschließlich der Erzeugung von Strom
oder Wärme oder dem leitungsgebundenen
Gastransport oder der Gasspeicherung die-
nen! Jede andere motorische Verwendung
zieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach
sich!"
1.3 Kraftstoffe nach § 8 wie 1.1 Verteiler, wie -1.2
Abs. 2 Nr. 5 des Endverwender
Gesetzes
1.4 Flüssiggas
1.4.1 Gewinnung von Wärme Verteiler, Das Flüssiggas muß nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3
und Licht; alle nach Endverwender Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
-- Gesetzes versteuert sein.
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes begünstigten Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen
Zwecke; Antrieb von ders übergehenden Rechnungen oder Liefer
Gasturbinen und Ver- scheine mit folgendem Hinweis zu versehen:
brennungsmotoren in „Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht
ortsfesten Anlagen, die zum Antrieb von Motoren verwendet werden,
ausschließlich der außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver
Erzeugung von Strom brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
oder Wärme dienen ausschließlich der Erzeugung von Strom
oder Wärme dienen! Jede andere motori-
sehe Verwendung, insbesondere die Ver-
wendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, zieht
steuer- und strafrechtliche Folgen nach
sich!"
Der Hinweis kann bei der Abgabe von Klein-
flaschen oder Kartuschen mit einem Füllge-
wicht bis 5 kg entfallen, wenn der Abgabe-
preis an Endverwender 2,- DM/kg übersteigt
1.4.2 Antrieb von Motoren Verteiler, Das Flüssiggas muß nach § 8 a Satz 2 des
nach § 8 a Satz 2 des Endverwender Gesetzes versteuert sein. Für andere Vertei-
Gesetzes ler als Tankstellen gilt zusätzlich, daß das
Flüssiggas nur in Flaschen bezogen und
abgegeben werden darf.
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
1.4.3 Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen in Druckbe-
Empfänger hältern von Tankwagen, Kesselwagen und
Schiffen.
2 Spezial- und Testben- Verwendung nach § 8 Endverwender Packungen für den Einzelverkauf müssen
zin der Unterpositionen Abs. 3 Nr. 3 des einen Hinweis auf den begünstigten Verwen-
2710 0021 und Gesetzes als Reini- dungszweck tragen. Ihre inneren Umschlie-
271 0 0025 des Zoll- gungs- und Entkonser- Bungen - bei anderen Behältern oder bei
tarifs vierungsmittel Lieferung loser Ware die in die Hand des
Käufers übergehenden Rechnungen oder
Lieferscheine - müssen mit dem folgenden
Hinweis versehen sein:
„Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt! Darf
nicht als Kraft-, Heiz- oder Schmierstoff oder
zur Herstellung solcher Stoffe verwendet
werden!"
3 Spezial- und T estben- alle nach § 8 Abs. 3 Verteiler, Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; mittel-
zin der Unterpositionen Nr. 3 des Gesetzes Endverwender schwere Öle in Behältern bis zu 1000 ccm;
2710 0021 und begünstigten Zwecke andere in handelsüblichen Behältern bis zu
271 0 0025 und entspre 220 1 Nenninhalt. Der Abgabepreis darf
chende Erzeugnisse 1 ,60 DM je Liter nicht unterschreiten.
der Unterpositionen
2707 .1 0 bis 2707 .30
und 2707 .50 des Zoll-
tarifs, mittelschwere
Öle, Mineralöle mit
Pharmakopoe- oder
Analysenbezeichnung;
andere als in Nummer
5 erfaßte Gasöle
4 Mineralöle der Positio- wie Nummer 3 Verteiler, In handelsüblichen Behältern bis zu 220 1
nen 29.01 und 29.02 Endverwender Nenninhalt; der Abgabepreis darf 1 ,60 DM
des Zolltarifs je Liter nicht unterschreiten.
5 Weißöl und Paraffinum wie Nummer 3 Verteiler, ohne
liquidum (Schweröle) Endverwender
6 Mineralöle nach § 1 wie Nummer 3 Verteiler, ohne
Abs. 2 Nr. 7 des Endverwender
Gesetzes
7 Mineralöle der Unter- wie Nummer 3 Verteiler, Der Abgabepreis darf 210,- DM je t nicht
positionen 2707.91, Endverwender unterschreiten.
2707 9991 und
2707 9999 des Zollta-
rifs, ausgenommen sol-
ehe mit der Beschaf-
fenheit von Gasöl
8 Mineralöle nach § 1 wie Nummer 3 Verteiler, ohne
Abs. 2 Nr. 6 des Endverwender
Gesetzes
9 andere Schweröle als
Gasöle, ihnen entspre-
chende Mineralöle der
Unterpositionen
2707.91, 2707 9991
und 2707 9999 des
Zolltarifs und Reini-
gungsextrakte der
Unterposition 2713.90
des Zolltarifs mit einem
Tropfpunkt nach DIN
51 801 unter 35 °C
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2467
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
9.1 Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in
Empfänger Tankschiffen. Die Restmengen sind unter
der Bezeichnung „Slop" im Schiffsbedarfs-
buch aufzuführen. Sie können an die nach
dem Abfallgesetz genehmigten oder zuge-
lassenen Sammelstellen oder Abfallentsor-
gungsanlagen abgeliefert werden. Die Emp-
tangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfs-
buch beizufügen. Die Unterlagen sind auf
Verlangen den Bediensteten der Zollver-
waltung vorzulegen. Die Ausfuhr steht der
Ablieferung gleich.
10 leichtes Heizöl (Gasöl Verheizen und Antrieb Verteiler, Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und ihm im Siedever- von Gasturbinen und Endverwender des Gesetzes versteuert sein. Der Lieferer
halten entsprechendes Verbrennungsmotoren hat den Endverwender schriftlich darauf hin-
Mineralöl aus den in ortsfesten Anlagen, zuweisen, daß das leichte Heizöl nur im
Unterpositionen die ausschließlich der Haushalt oder Betrieb des Verwenders ver-
2707.91, 2707 9991 Erzeugung von Strom wendet werden darf
und 2707 9999 des oder Wärme dienen -a) zum Verheizen oder
Zolltarifs, das nach § 8 -b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen
Abs. 2 des Gesetzes oder Verbrennungsmotoren, die aus-
gekennzeichnet ist) schließlich der Erzeugung von
Strom oder Wärme dienen,
und daß jede andere motorische Verwen-
dung, insbesondere die Verwendung als
Kraftstoff in Fahrzeugen, steuer- und straf-
rechtliche Folgen nach sich zieht.
11 mittelschwere Öle, Verwendung nach§ 8 Verteiler, wie Nummer 2
Schweröle, Mineralöle Abs. 3 Nr. 3 des Endverwender
der Unterpositionen Gesetzes als Formenöl
2707.91, 2707 9991 Stanzöl, Schalungs-
und 2707 9999 und und Entschalungsöl,
Reinigungsextrakte der Trennmittel, Gaswasch-
Unterposition 2713.90 öl, Rostlösungs- und
des Zolltarifs mit einem Korrosionsschutz-
Tropfpunkt nach DIN mittel, Konservierungs-
51 801 unter 35 °c und Entkonservierungs-
mittel, Reinigungsmittel,
Bindemittel Uedoch
nicht sog. Luftfilteröle),
Preßwasserzusatz,
lmprägniermittel, lsolier-
öl und -mittel, Fußbo-
den-, Leder- und Huf-
pflegemittel, Weichma-
eher - auch zur Plasti-
fizierung der Beschich-
tungsmassen von Farb-
schichtenpapier-,
Saturierungs- und
Schaumdämpfungsmit-
tel, Schädlingsbekämp-
fungs- und Pflanzen-
schutzmittel oder Trä-
gerstoffe dafür, Vergü-
teöl, Materialbearbei-
tungsöl, Brünierungsöl,
Wärmeübertragungsöl,
Hydrauliköl, Dichtungs-
schmieren, Tränköl,
Schmälz-, Hechel- und
Batschöl, Textil- und
Lederhilfsmittel
12 alle Mineralöle Verwendung als Probe Inhaber von Herstel- ohne
nach§ 8 Abs. 3 Nr. 1 lungsbetrieben und von
des Gesetzes Steuerlagern, Verteiler,
Endverwender
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten
des Zweiten Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern
und dem Land Baden-Württemberg
über die Änderung der Landesgrenze
Vom 15. Dezember 1988
Zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-
Württemberg wurde am 22. Oktober 1987 ein Zweiter
Staatsvertrag über eine Änderung der Landesgrenze
abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des
Freistaates Bayern mit Beschluß vom 15. Juni 1988
- Bekanntmachung vom 11. November 1988 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 363) - und der Landtag
des Landes· Baden-Württemberg am 28. September 1988
- Gesetz vom 10. Oktober 1988 (Gesetzblatt für Baden-
Württemberg S. 317) - zugestimmt. Der Staatsvertrag tritt
nach seinem Artikel 28 Abs. 2 am 1. Januar 1989 in Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei
sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder
nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend
bekanntgemacht.
Bonn, den 15. Dezember 1988
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Thiemann
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2469
Zweiter Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg
über die Änderung der Landesgrenze
Der Freistaat Bayern und das Land Baden-Württem- Artikel 6
berg, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten,
schließen folgenden Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm,
Freistaat Bayern, und der Stadt Langenau, Alb-Donau-
Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan-
Staatsvertrag:
desgrenze vom Landesgrenzpunkt 43 bis zum Landes-
Artikel 1 grenzpunkt 44 nach Maßgabe der Anlage 6, Seiten 1
und 2.
Im Anschluß an den Ersten Staatsvertrag zwischen dem
Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Artikel 7
die Änderung der Landesgrenze vom 17. November 1977
vereinbaren die vertragschließenden Länder zur Anpas- Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm,
sung des Grenzverlaufs an die durch den Ausbau von Freistaat Bayern, und der Stadt Langenau, Alb-Donau-
Straßen und Gewässern und durch Flurbereinigungen Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan-
geänderten Verhältnisse die in Artikel 3 bis 24 bezeich- desgrenze vom Landesgrenzpunkt 66 bis zum Landes-
neten Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze. grenzpunkt 70 nach Maßgabe der Anlage 7, Seiten 1
und 2.
Artikel 2 Artikel 8
Für den in Artikel 3 bis 24 festgelegten Verlauf der Zwischen der Stadt Leipheim, Landkreis Günzburg, und
neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 24 zu diesem der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm, Freistaat
Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterla- Bayern, sowie der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, Land
gen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württem-
berg maßgebend. 1. vom Landesgrenzpunkt 181 bis zum Landesgrenz-
punkt 198 nach Maßgabe der Anlage 8, Seiten 1 bis 5;
Artikel 3
2. vom Landesgrenzpunkt 201 bis zum Landesgrenz-
Zwischen der Gemeinde Nonnenhorn, Landkreis Lindau punkt 234 nach Maßgabe der Anlage 8, Seiten 4 und 5.
(Bodensee), Freistaat Bayern, und der Gemeinde Kress-
bronn am Bodensee, Bodenseekreis, Land Baden-Würt-
temberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landes- Artikel 9
grenzpunkt 3/16 bis zum Landesgrenzpunkt 5 nach Maß-
Zwischen der Stadt Günzburg, Landkreis Günzburg,
gabe der Anlage 3, Seiten 1 und 2.
Freistaat Bayern, und der Stadt Niederstotzingen, Land-
kreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die
Artikel 4 neue Landesgrenze
Zwischen den Gemeinden Gestratz und Maierhöfen, 1. vom Landesgrenzpunkt 305 bis zum Landesgrenz-
Landkreis Lindau (Bodensee), Freistaat Bayern, sowie der punkt 305/1 (alt) nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1
Gemeinde Argenbühl und der Stadt Isny im Allgäu, Land- und 2;
kreis Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die
neue Landesgrenze 2. vom Landesgrenzpunkt 305/2 (alt) bis zum Landes-
grenzpunkt 306 nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1
1. vom Landesgrenzpunkt 167/6 bis zum Landesgrenz- und 2.
punkt 169 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 1, 2
Artikel 10
und 4;
2. vom Landesgrenzpunkt 169/11 bis zum Landesgrenz- Zwischen der Gemeinde Medlingen, Landkreis Dillingen
punkt 170 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 3 und 4. a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Sont-
heim an der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-
Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Lan-
Artikel 5
desgrenzpunkt 412 bis zum Landesgrenzpunkt 414 nach
Zwischen dem Markt Weitnau, Landkreis Oberallgäu, Maßgabe der Anlage 10, Seiten 1 und 2.
Freistaat Bayern, und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis
Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Artikel 11
Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 316/9 bis zum
Landesgrenzpunkt 318/1 O nach Maßgabe der Anlage 5, Zwischen der Gemeinde Medlingen, Landkreis Dillingen
Seiten 1 und 2. a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem- 9. vom Landesgrenzpunkt 743 bis zum Landesgrenz-
berg, verläuft die neue Landesgrenze punkt 743/1 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3
und 7;
1. vom Landesgrenzpunkt 475 bis zum Landesgrenz-
punkt 476 nach Maßgabe der Anlage 11, Seiten 1 10. vom Landesgrenzpunkt 743/2 bis zum Landesgrenz-
und 2; punkt 743/3 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3
und 7;
2. vom Landesgrenzpunkt 477/2 bis zum Landesgrenz-
punkt 478 (alt) nach Maßgabe der Anlage 11, Seiten 1 11. vom Landesgrenzpunkt 746 bis zum Landesgrenz-
und 2. punkt 767 (alt) nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 4
und 7;
Artikel 12 12. vom Landesgrenzpunkt 776/1 bis zum Landesgrenz-
Zwischen der Gemeinde Bachhagel, Landkreis Dillingen punkt 781 nach lylaßgabe der Anlage 14, Seiten 5
a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an und 7;
der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem- 13. vom Landesgrenzpunkt 788 bis zum Landesgrenz-
berg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenz- punkt 790 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
punkt 497 bis zum Landesgrenzpunkt 500 nach Maßgabe und 7;
der Anlage 12, Seiten 1 und 2.
14. vom Landesgrenzpunkt 791 bis zum Landesgrenz-
punki 794 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
Artikel 13 und 7;
Zwischen der Gemeinde Zöschingen, Landkreis Dillin- 15. vom Landesgrenzpunkt 795/1 bis zum Landesgrenz-
gen a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde punkt 797 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
Nattheim, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem- und 7;
berg, verläuft die neue Landesgrenze 16. vom Landesgrenzpunkt 798 bis zum Landesgrenz-
punkt 799 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
1. vom Landesgrenzpunkt 629 bis zum Landesgrenz-
und 7.
punkt 629/2 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 1
und 3; Artikel 15
2. vom Landesgrenzpunkt 635/3 bis zum Landesgrenz- Zwischen der Gemeinde Ziertheim, Landkreis Dillingen
punkt 636 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 2 a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Dischin-
und 3. gen, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg,
verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt
Artikel 14 807 bis zum Landesgrenzpunkt 808/2 nach Maßgabe der
Zwischen den Gemeinden Zöschingen, Bachhagel und Anlage 15, Seiten 1 und 2.
Ziertheim, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Freistaat
Bayern, sowie der Gemeinde Dischingen, Landkreis Artikel 16
Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Zwischen den Gemeinden Ziertheim und Mödingen und
Landesgrenze dem gemeindefreien Gebiet Bergheimer Forst, Landkreis
1. vom Landesgrenzpunkt 688 bis zum Landesgrenz- Dillingen a. d. Donau, Freistaat Bayern, sowie der
punkt 693 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1 Gemeinde Dischingen, Landkreis Heidenheim, Land
und 7; Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
2. vom Landesgrenzpunkt 693/3 bis zum Landesgrenz- 1 . vom Landesgrenzpunkt 873 bis zum Landesgrenz-
punkt 703 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1 punkt 873/3 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 1
und 7; und 9;
3. vom Landesgrenzpunkt 71 0 bis zum Landesgrenz- 2. vom Landesgrenzpunkt 879 bis zum Landesgrenz-
, punkt 710/2 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1 punkt 890 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 2
und 7; und 9;
4. vom Landesgrenzpunkt 716 bis zum Landesgrenz- 3. vom Landesgrenzpunkt 906 bis zum Landesgrenz-
punkt 723 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 2 punkt 911 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 3
und 7; und 9;
5. vom Landesgrenzpunkt 725 bis zum Landesgrenz- 4. vom Landesgrenzpunkt 920/4 bis zum Landesgrenz-
punkt 733 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 punkt 936/1 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 4, 5
und 7; und 9;
6. vom Landesgrenzpunkt 734 bis zum Landesgrenz- 5. vom Landesgrenzpunkt 937 (alt) bis zum Landesgrenz-
punkt 737 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 punkt 939 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 5
und 7; und 9;
7. vom Landesgrenzpunkt 738 bis zum Landesgrenz- 6. vom Landesgrenzpunkt 939/1 bis zum Landesgrenz-
punkt 741 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten ·3 punkt 942 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 5
und 7; und 9;
8. vom Landesgrenzpunkt 7 42 bis zum Landesgrenz- 7. vom Landesgrenzpunkt 949 bis zum Landesgrenz-
punkt 742/2 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 punkt 953 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 6
und 7; und 9;
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2471
8. vom Landesgrenzpunkt 964 bis zum Landesgrenz- Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landes-
punkt 978 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 7 bis 9. grenze
1. vom Landesgrenzpunkt 349 bis zum Landesgrenz-
punkt 351 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 1
Artikel 17 und 7;
Zwischen der Gemeinde Amerdingen, Landkreis Donau- 2. vom Landesgrenzpunkt 355 bis zum Landesgrenz-
Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Dischingen, punkt 371 /2 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 2
Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft bis 4 und 7;
die neue Landesgrenze
3. vom Landesgrenzpunkt 371/3 bis zum Landesgrenz-
1. vom Landesgrenzpunkt 48 bis zum Landesgrenz- punkt 371/4 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 4
punkt 57 nach Maßgabe der Anlage 17, Seiten 1 und 7;
und 3; 4. vom Landesgrenzpunkt 372 bis zum Landesgrenz-
2. vom Landesgrenzpunkt 58 bis zum Landesgrenz- punkt 402 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 5
punkt 58/6 nach Maßgabe der Anlage 17, Seiten 2 bis 7.
und 3.
Artikel 21
Artikel 18 Zwischen dem Markt Wallerstein, Landkreis Donau-
Zwischen der Stadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries, Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Unterschneid-
Freistaat Bayern, sowie der Stadt Bopfingen und der heim, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die
Gemeinde Riesbürg, Ostalbkreis, Land Baden-Württem- neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 496 bis zum
berg, verläuft die neue Landesgrenze Landesgrenzpunkt 499/2 nach Maßgabe der Anlage 21,
Seiten 1 und 2.
1. vom Landesgrenzpunkt 281 bis zum Landesgrenz-
punkt 284 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1 Artikel 22
und 3;
Zwischen der Gemeinde Schnelldorf, Landkreis Ans-
2. vom Landesgrenzpunkt 285 bis zum Landesgrenz-
bach, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wallhausen,
punkt 288 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1
und 3; Landkreis Schwäbisch Hall, Land Baden-Württemberg,
verläuft die neue Landesgrenze
3. vom Landesgrenzpunkt 290 bis zum Landesgrenz-
punkt 312 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1 bis 3. 1. vom Landesgrenzpunkt 393 bis zum Landesgrenz-
punkt 395 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 1
und 3;
Artikel 19 2. vom Landesgrenzpunkt 404/1 bis zum Landesgrenz-
punkt 409 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 2
Zwischen der Stadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries,
und 3.
Freistaat Bayern, und der Gemeinde Riesbürg, Ostalb-
kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landes-
grenze Artikel 23
1 . vom Landesgrenzpunkt 27 4 bis zum Landesgrenz- ·zwischen der Gemeinde Simmershofen, Landkreis Neu-
punkt 277 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1 stadt a. d. Aisch-Bad Windsheim, Freistaat Bayern, und
und 4; der Stadt Creglingen, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-
Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
2. vom Landesgrenzpunkt 278 bis zum Landesgrenz-
punkt 280 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1 1. vom Landesgrenzpunkt 941 bis zum Landesgrenz-
und 4; punkt 944/1 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 1
und 3;
3. vom Landesgrenzpunkt 318 bis zum Landesgrenz-
punkt 335 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 2 bis 4; 2. vom Landesgrenzpunkt 945/11 bis zum Landesgrenz-
punkt 948/1 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 2
4. vom Landesgrenzpunkt 336 bis zum Landesgrenz-
und 3.
punkt 341 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3
und 4;
5. vom Landesgrenzpunkt 342 bis zum Landesgrenz- Artikel 24
punkt 345 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3 Zwischen der Gemeinde Kirchheim, Landkreis Würz-
und 4; burg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wittighausen,
6. vom Landesgrenzpunkt 346 bis zum Landesgrenz- Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die
punkt 347 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3 neue Landesgrenze
und 4.
1. vom Landesgrenzpunkt 369 bis zum Landesgrenz-
punkt 386 nach Maßgabe der Anlage 24, Seiten 1
Artikel 20 und 2;
Zwischen der Stadt Nördlingen und dem Markt Waller- 2. vom Landesgrenzpunkt 396 bis zum Landesgrenz-
stein, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, sowie den punkt 400 nach Maßgabe der Anlage 24, Seiten 1
Gemeinden Riesbürg und Kirchheim am Ries, Ostalbkreis, und 2.
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 25 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) mit
der Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die
aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden
Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert. Artikel 27
Die Anlagen 1 bis 24 sind Bestandteile dieses Staatsver-
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen trages. Sie werden bei dem Bayerischen Landesvermes-
Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und sungsamt in München und dem Landesvermessungsamt
das jeweilige Bezirks-, Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das Baden-Württemberg in Stuttgart sowie den Vermessungs-
bisherige Recht tritt außer Kraft. ämtern Dillingen a. d. Donau, Günzburg, Immenstadt
i. Allgäu, Kempten (Allgäu), Nördlingen, Rothenburg o~
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem
der Tauber und Würzburg des Freistaates Bayern und bei
Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, blei-
den Staatlichen Vermessungsämtern Aalen, Friedrichs-
ben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
hafen, Heidenheim, Ravensburg, Schwäbisch Hall,
Tauberbischofsheim und Ulm des Landes Baden-Würt-
(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie
temberg aufbewahrt und können dort von jedermann wäh-
betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Ver-
rend der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
einbarung, die der Genehmigung der zuständigen Regie-
rung und des zuständigen Regierungspräsidiums bedarf.
Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die Artikel 28
aufgenommenen Gebiete die zuständige Regierung und (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die
das zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich aus-
den beteiligten Gebietskörperschaften. getauscht werden.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem
Artikel 26 Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalender-
jahres in Kraft.
Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen
gilt§ 4 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 Vom Abdruck der Anlagen 1 bis 24 wurde abgesehen (vgl. Art. 27).
München, den 22. Oktober 1987
Für den Freistaat Bayern Für das Land Baden-Württemberg
Franz Josef Strauß Lothar Späth
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2473
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 22. Dezember 1988
Tag 1n halt Seite
20. 12. 88 Gesetz zu den Protokollen vom 22. Januar 1988 zum Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische
Zusammenarbeit ................................................................. . 1150
20. 12. 88 Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1988 über
das System der Eigenmittel der Gemeinschaften ....................................... . 1157
17. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 1163
18. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See ........ ; ........................................... . 1164
21. 11. 88 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung vom
2. Dezember 1987/26. Januar 1988 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung (Grenzübergang
Mesenich-Autobahn) ............................................................... . 1165
21. 11. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-kanadischen Vereinbarung zur Durchführung des
Abkommens über Soziale Sicherheit sowie der deutsch-quebecischen Vereinbarung zur Durchführung
der Vereinbarung über Soziale Sicherheit ............................................... . 1166
21. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum ......................................................... . 1167
21. 11. 88 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den
Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten ................................................................. . 1167
22. 11. 88 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ............................... . 1168
22. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) ................................ . 1169
22. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) ............................................. . 1169
24. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 ................................................................ . 1170
24. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan?'.ierung des
Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) ....................•..................• 1170
24. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 1171
25. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .... . 1173
25. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe ....... . 1175
25. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 1176
29. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See ............ . 1176
29. 11. 88 Bekanntmachung zu dem Welturheberrechtsabkommen ................................... . 1177
1. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .. . 1177
5. 12. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Doppelbesteuerungsabkommens .. 1179
9. 12. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-jugoslawischen Doppelbesteuerungs-
abkommens .........................................................•............. 1179
Abschlußhinweis .....................................•............................. 1180
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
9. 12. 88 Verordnung Nr. 19/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5297 (237 20. 12. 88) 1. 1. 89
9500-4-6-4
2. 12. 88 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen
Braunschweig) 5298 (237 20. 12. 88) 26. 1. 89
96-1-2-98
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./SeHe vom
·Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3201/88 der Kommission zur Erhöhung der
Produktionsbeihilfe für in bestimmten Kleinverpackungen enthaltenes
Tomaten k o n z e n trat aus in den Wirtschaftsjahren 1984/85 und
1985/86 erzeugten griechischen Tomaten L 284/26 19. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3206/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1307/85 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ver-
brauchsbeihilfe für Butte r zu gewähren L 286/1 20. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3207/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier L 286/2 20. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3208/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2239/86 über eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur
Verbesserung der Weinbau Strukturen in Portugal L 286/5 20. 10. 88
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Achtes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die
stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich,
Artikel 1 berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahl-
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- vorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
machungen vom 1. September 1975 (BGBI. 1S. 2325) und (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende
4. August 1976 (BGBI. 1 S. 2133, 2799), zuletzt geändert Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung
durch das Gesetz vom 8. März 1985 (BGBI. 1S. 521 ), wird der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvor-
wie folgt geändert: schlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch
andere ersetzt werden."
1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „eineinhalb
Jahren" durch „fünfzehn Monaten" ersetzt.
9. In § 23 Satz 1 und § 24 Satz 1 werden jeweils die
2. In § 6 Abs. 5 werden die Anführungen „Absätze 2 Worte „des Vertrauensmannes und seines Stellvertre-
und 3" jeweils durch „den Absätzen 2 und 3" ersetzt. ters" durch „der Vertrauensperson und der stellvertre-
tenden Vertrauensperson" ersetzt.
3. § 9 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvor- 10. § 25 wird wie folgt geändert:
schläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dür- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Vertrau-
fen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt ensmann" durch „die Vertrauensperson" und das
werden." Wort „ihn" durch „sie" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „der Vertrauens-
4. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: mann" durch „die Vertrauensperson" ersetzt.
„Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom
zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl 11. § 26 wird wie folgt geändert:
öffentlich auszulegen."
a) In Abatz 1 Satz 1 wird das Wort „vierundvierzig-
sten" durch „achtundfünfzigsten" ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Vertrau-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig- ensmann" durch „die Vertrauensperson" ersetzt.
sten" durch „neunzigsten" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „achtunddreißig-
b) In Absatz 4 wird das Wort „achtundfünfzigsten" sten" durch „zweiundfünfzigsten" ersetzt.
durch „zweiundsiebzigsten" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „vierunddreißigsten"
durch „achtundvierzigsten" ersetzt.
6. In § 19 wird das Wort „zweiundfünfzigsten" durch
,,sechsundsechzigsten" ersetzt.
12. § 27 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
7. § 20 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt „Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines
gefaßt: Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten
,,die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unter: Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gege-
zeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des ben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nach-
Kreiswahlvorschlages nachzuweisen." zuweisen."
8. § 22 wird wie folgt gefaßt: 13. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vierundvierzig-
,,§ 22
sten" durch „achtundfünfzigsten" ersetzt.
Vertrauensperson
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Vertrau-
(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Ver- ensmann" durch „die Vertrauensperson" ersetzt.
trauensperson und eine stellvertretende Vertrauens-
person bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, c) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „achtunddreißig-
so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als sten" durch „zweiundfünfzigsten" ersetzt.
Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unter- d) In Absatz 3 wird das Wort „vierunddreißigsten"
zeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. durch „achtundvierzigsten" ersetzt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2423
14. § 29 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 wird das Wort „Er" durch „Sie"
ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „dem Vertrauens-
mann der Landesliste und seinem Stellvertreter" cc) Folgender Satz wird angefügt:
durch „der Vertrauensperson und der stellvertre- ,,Die Feststellung, wer als Ersatzperson nach-
tenden Vertrauensperson der Landesliste" sowie rückt, trifft der Präsident des Abgeordneten-
das Wort „zwanzigsten" durch „vierunddreißig- hauses von Berlin."
sten" ersetzt.
18. In der Anlage zum Bundeswahlgesetz in der Fassung
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechzehnten" des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahl-
durch „dreißigsten" ersetzt. gesetzes vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1149, 1776;
c) In Absatz 3 wird das Wort „fünfzehnten" durch BGBI. 1980 1 S. 80, 541 ), zuletzt geändert durch das
,,sechsundzwanzigsten" ersetzt. Gesetz vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521 ), erhalten
die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Wahlkreise die daraus ersichtliche Abgrenzung und
15. In § 33 Abs. 2 werden die Worte „Person seines
Beschreibung.
Vertrauens" durch die Worte „anderen Person"
ersetzt. Artikel 2
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, in der
16. § 43 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Anlage zum Bundeswahlgesetz in der nach Inkrafttreten
„Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung die Abgrenzung von
spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Wahlkreisen neu zu beschreiben und bekanntzumachen,
Nr. 2 spätestens sechs Wochen nach dem Tage der wenn dies aufgrund kommunaler Gebiets- oder Namens-
Hauptwahl stattfinden." änderungen angezeigt ist.
17. § 53 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Buchstabe a Satz 1 wird das Wort „Ersatzmän- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nern" durch „Ersatzpersonen" ersetzt. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
Artikel 4
aa) In Satz 2 werden die Worte „der nächste
Ersatzmann" durch „die nächste Ersatzper- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
son" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He I m u t K oh 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Z i m m er man n
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 18)
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schleswig-Holstein
9 Ostholstein Kreis Ostholstein
11 Lübeck Kreisfreie Stadt Lübeck
Nordrhein-Westfalen
67 Rheinisch-Bergischer Kreis 1 Vom Rheinisch-Bergischen Kreis
die Gemeinden Bergisch Gladbach, Kürten, Odenthal, Overath, Rösrath,
Wermelskirchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 68)
70 Wuppertal II Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langer-
feld-Beyenburg, 9 Ronsdorf
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 69)
71 Solingen-Remscheid Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen
92 Recklinghausen II-Borken 1 Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden Datteln, Dorsten, Haltern, Marl, Oer-Erkenschwick
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 94, 95),
vom Kreis Borken
die Gemeinden Heiden, Reken
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 96)
96 Borken II Vom Kreis Borken
die Gemeinden Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher, Gronau (Westf.), Heek,
Isselburg, Legden, Raesfeld, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Süd-
lohn, Velen, Vreden
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 92)
113 Dortmund 1 Von der kreisfreien Stadt Dortmund
die Stadtbezirke Huckarde *), Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost, Innen-
stadt-West
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 114, 115)
115 Dortmund III Von der kreisfreien Stadt Dortmund
die Stadtbezirke Aplerbeck, Hörde, Hombruch, Lütgendortmund *)
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113, 114)
Hessen
138 Frankfurt am Main 1 - Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
Main-Taunus die Ortsteile Griesheim, Hausen, Höchst, Nied, Praunheim, Rödelheim,
Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Zeilsheim; vom Ortsteil
Schwanheim die Stadtbezirke 531 und 532
(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 139, 140),
vom Main-Taunus-Kreis
die Gemeinden Bad Soden am Taunus, Eschborn, Hattersheim am Main,
Kriftel, Liederbach am Taunus, Schwalbach am Taunus, Sulzbach
(Taunus)
(Übrige Gemeinden s. WKr. 133, 141)
*) Stadtbezirke in den vom Rat der Stadt Dortmund mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 beschlossenen Grenzen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2425
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Rheinland-Pfalz
148 Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz,
vom Landkreis Mayen-Koblenz
die verbandsfreie Gemeinde
Bendorf,
die Verbandsgemeinden
Rhens (= Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch),
Untermosel ( = Gemeinden Alken, Brodenbach, Burgen, Dieblich,
Kobern-Gendorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörtershausen,
Oberfell, Winningen, Wolken),
Vallendar ( = Gemeinden Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg),
Weißenthurm ( = Gemeinden Bassenheim, Kaltenengers, Kettig,
Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 147),
vom Rhein-Hunsrück-Kreis
die verbandsfreie Gemeinde
Boppard,
die Verbandsgemeinden
Emmelshausen ( = Gemeinden Badenhard, Beulich, Bickenbach, Birk-
heim, Dörth, Emmelshausen, Gondershausen, Halsenbach, Haus-
bay, Hungenroth, Karbach, Kratzenburg, Leiningen, Lingerhahn,
Maisborn, Mermuth, Morshausen, Mühlpfad, Ney, Niedert, Norath,
Pfalzfeld, Schwall, Thörlingen, Utzenhain),
Sankt Goar-Oberwesel ( = Gemeinden Damscheid, Laudert, Nieder-
burg, Oberwesel, Perscheid, Sankt Goar, Wiebelsheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)
Bayern
200 Freising Landkreise Erding, Freising, Pfaffenhofen a.d. Ilm
201 Fürstenfeldbruck Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck
203 München-Mitte Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 1, 5 bis 7, 9 bis 13, 19, 21, 26
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 204, 205, 206, 207)
208 München-Land Landkreis München
209 Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim,
Landkreis Rosenheim
210 Starnberg Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Starnberg
211 Traunstein Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein
214 Landshut Kreisfreie Stadt Landshut,
Landkreise Kelheim, Landshut
218 Amberg Kreisfreie Stadt Amberg,
Landkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i. d. OPf.
219 Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg,
Landkreis Regensburg
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
221 Weiden Kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf.,
Landkreise Neustadt a. d. Waldnaab, Tirschenreuth
222 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg,
Landkreis Forchheim,
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Hallstadt, Hirschaid, Kem-
mern, Litzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Pommersfelden, Schlüs-
selfeld, Strullendorf, Viereth-Trunstadt,
die Verwaltungsgemeinschaften
Burgebrach ( = Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald),
Butten heim ( = Gemeinden Altendorf, Buttenheim),
Ebrach ( = Gemeinden Burgwindheim, Ebrach),
Frensdorf ( = Gemeinden Frensdorf, Pettstadt),
Lisberg (= Gemeinden Lisberg, Priesendorf),
Stegaurach ( = Gemeinden Stegaurach, Walsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 226)
223 Bayreuth Kreisfreie Stadt Bayreuth,
Landkreis Bayreuth
227 Ansbach Kreisfreie Stadt Ansbach,
Landkreise Ansbach, Weißenburg-Gunzenhausen
228 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen,
Landkreis Erlangen-Höchstadt
229 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth,
Landkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
230 Nürnberg-Nord Von der kreisfreien Stadt Nürnberg
die Bezirke 01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95
(Übrige Bezirke s. Wkr. 231)
231 Nürnberg-Süd Kreisfreie Stadt Schwabach,
von der kreisfreien Stadt Nürnberg
die Bezirke 14 bis 21 , 31 bis 38, 40 bis 55, 60 bis 63, 96, 97
(Übrige Bezirke s. Wkr. 230)
232 Roth Landkreise Nürnberger Land, Roth
236 Schweinfurt Kreisfreie Stadt Schweinfurt,
Landkreise Kitzingen, Schweinfurt
240 Donau-Ries Landkreise Dillingen a. d. Donau, Donau-Ries
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2427
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1989
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1989)
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kas-
§ 1 senverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 640-6, ver- §4
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
(BGBI. 1 S. 705), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
1989 - wird in Einnahme und Ausgabe auf gesetzes), ~o bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
5 175 000 000 Deutsche Mark 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
festgestellt. Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
§2 §5
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1989 Kredite in mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Bürg-
Höhe von
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur
1 170 000 000 Deutsche Mark Förderung der Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
aufzunehmen. bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 Deutsche Mark
zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1989 fällig werdenden (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber- Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1987 und genommen werden kann oder in Anspruch genommen
1988 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. erlangt hat.
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährlei- rungsprogramm in Berlin keine Anwendung. In Beteili-
stung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, gungsverträgen darf ein fester Veräußerungspreis verein-
in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch bart werden.
genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der
§ 8
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-
verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
unter Einschaltung der Hauptleihinstitute
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene unq Deutsche Ausgleichsbank, Bonn,
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu- sowie in Berlin durch die Berliner Industriebank AG, Berlin,
rechnen.
vergeben werden.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen bei § 9
seinen Forderungen an die Berliner Industriebank AG in
Höhe eines Teilbetrages von bis zu 450 000 000 Deutsche Die§§ 2 bis 8 gelten bis zum Tage der Verkündung des
Mark im Range hinter alle anderen Gläubiger der Bank ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1990 weiter.
zurückzutreten.
§6
§ 10
Auf die in Kapitel 1 Titel 681 01 veranschlagte Dankes-
spende findet§ 2 des Gesetzes über die Verwaltung des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ERP-Sondervermögens keine Anwendung. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 7
§ 11
Die Vorschriften des§ 65 Abs. 7 der Bundeshaushalts-
ordnung finden im Jahr 1989 auf das Eigenkapitalfinanzie- Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. H a u s s m a n n
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2429
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1989
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1987
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesgebiet (ohne Berlin)
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1987
1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen ............................ . 2 577 000 2 379 000 2 224 300 *)
Verpflichtungsermächtigung .............. 712 000 000 DM
fällig im Jahr 1990
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben ................. . 51 000 45 000 50 257
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 15 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 000 000 DM
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 000 DM
853 02-692 Investitionen von Gemeinden ....................... . 80 000 80 000 58 553
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Titel
853 11-330 Abwasserreinigung.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 30 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 000 000 DM
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 000 000 DM
*) Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß von Teil 1
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2431
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu e)
Die ERP-Darlehensprogramme für kleine und mittlere Unternehmen Die Darlehen sollen der Erhaltung der Vielfalt der Träger der Mei-
sollen der Leistungssteigerung dienen und hierdurch dazu beitra- nungsbildung dienen; sie können zur Finanzierung technischer
gen, daß sie insbesondere auch die erforderlichen Umweltschutz- Einrichtungen der Herstellung und des Vertriebs von Zeitungen und
investitionen zügig durchführen können. Zeitschriften sowie der hierfür erforderlichen Baumaßnahmen
gewährt werden.
Kooperationsvorhaben sollen bevorzugt berücksichtigt werden,
wenn sie eine Verbesserung der Leistungskraft der Kooperations-
partner bei Wahrung ihrer Selbständigkeit erwarten lassen. Zu f)
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für Der Betrag steht Partikulierern und Kleinreedern für den Bau und
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . 1 383 000 000 DM Umbau von Binnenschiffen zur Verfügung.
b) Existenzgründungen und standortbedingte
Investitionen sowie Maßnahmen gegen
Lärm, Geruch und Erschütterungen . . . . . . 1 125 000 000 DM Zug)
c) betriebliche Ausbildungsstätten . . . . . . . . . 5 000 000 DM Mit diesen Darlehen werden den Kreditgarantiegemeinschaften der
d) die Refinanzierung privater Kapitalbeteili- mittelständischen gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe
gungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 000 000 DM sowie den Beteiligungsgarantiegemeinschaften Haftungsfonds in
Höhe von 3 % ihrer Bürgschafts-/Garantieverpflichtungen zur Ver-
e) die Förderung kleiner und mittlerer Presse-
fügung gestellt.
unternehmen ....................... . 12 000 000 DM
f) die Binnenschiffahrt .................. . 10 000 000 DM
g) Kredit- und Beteiligungsgarantiegemein- Verpflichtungsermächtigung:
schaften (Haftungsfondsdarlehen) 7 000 000 DM Zur besseren Kreditversorgung der kleinen und mittleren Unterneh-
men, insbesondere im Regional-, Existenzgründungs- und Stand-
2 577 000 000 DM
ortprogramm, ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
712 000 000 DM auf das Aufkommen des Jahres 1990 erforderlich.
Zu a)
Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen in den Gebieten der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur" können Darlehen für Investitionen erhalten, wenn sie für
die im Bundeshaushaltsplan (Kap. 09 02 Tit. 882 81 und 882 82) Zu Tit. 862 03
veranschlagten Mittel nicht antragsberechtigt sind. Die Mittel sollen dazu beitragen, die Wettbewerbslage der deut-
335 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs- schen Seehäfen zu verbessern.
ermächtigung zugesagt. 15 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Zu b) Verpflichtungsermächtigung:
Gefördert werden Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
- Existenzgründungen von Nachwuchskräften und tungsermächtigung bis zur Höhe von 15 000 000 DM auf das
- standortbedingte Investitionen Aufkommen der Jahre 1990 und 1991 erforderlich.
von Unternehmen des Handels, Handwerks, Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes, des produzierenden Gewerbes und des
Kleingewerbes. Außerdem werden Investitionen zur Minderung von
Lärm, Geruch und Erschütterungen gefördert.
445 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs- Zu Tit. 853 02
ermächtigung zugesagt.
Die Mittel sind vorgesehen für Vorhaben in Schwerpunktorten der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur"; die Vorhaben müssen der Verbesserung der Standort-
Zu c) qualität dieser Orte dienen. Gefördert werden Investitionen zur
Steigerung des Wohn und Freizeitwertes.
Die Darlehen sind zur Errichtung oder Erweiterung betrieblicher
Ausbildungsplätze (Lehrwerkstätten) bestimmt. 50 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungser-
mächtigung zugesagt.
Zu d) Verpflichtungsermächtigung:
Durch Refinanzierungsdarlehen an private Kapitalbeteiligungs- Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
gesellschaften soll kleinen und mittleren Unternehmen die Be- tungsermächtigung bis zur Höhe von 30 000 000 DM auf das Auf-
schaffung von haftendem Kapital erleichtert werden. kommen der Jahre 1990 und 1991 erforderlich.
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1987
1989 1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
681 01-029 Dankesspende .................................. . 10 000 10 000 10 000
Titelgruppe
Titelgr. 01 Umweltschutz ................................... . (950 000) (1 035 000) (1 047 966)
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
853 11-330 Abwasserreinigung ............................... . 380 000 465 000 571 017
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 245 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 000 DM
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 000 000 DM
853 12-330 Abfallwirtschaft .................................. . 270 000 325 000 272 768
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 250 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 000 DM
862 11-330 Luftreinhaltung .................................. . 300 000 245 000 204181
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 270 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 000 000 DM
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 000 000 DM
Gesamtausgaben 3 668 000 3 549 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke ...... . 10 000 10 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 3 658 000 3 539 000
Gesamtausgaben 3 668 000 3 549 000
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2433
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 01 Zu Tit. 853 12
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German Die Mittel können für die Errichtung und Einrichtung von Anlagen
Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall
zur Abfallwirtschaft und Abfallverwertung zur Verfügung gestellt
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich
10 00~ 000_ DM fü~- weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh- werden.
ren. Die Stiftung fordert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und 220 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
Org~nisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und
Stud1e~programme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm- ermächtigung zugesagt.
ter nationaler _und internationaler Probleme moderner lndustriege-
s~llschaft~~ dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlagten
Mittel 1st fur Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammenar- Verpflichtungsermächtigung:
beit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durchge-
Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
führt werden.
tungsermächtigung bis zur Höhe von 250 000 000 DM auf das
Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
Aufkommen der Jahre 1990, 1991 und 1992 erforderlich.
einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.
Zu Titelgruppe 01 - Umweltschutz -
O.ie Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch Zu Tit. 862 11
fur baurelevante umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet
werden. Die Mittel sollen der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur
Luftreinhaltung, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft, dienen.
Zu Tit. 853 11
150 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
Die . Mittel sind für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen
bestimmt. Aus dem Ansatz dürfen auch Regenüberlaufbecken und ermächtigung zugesagt.
Hauptsammler finanziert werden. 295 000 000 DM sind auf Grund
einer früheren Verpflichtungsermächtigung zugesagt.
Verpflichtungsermächtigung:
Verpflichtungsermächtigung: Das Programm wird verstärkt fortgeführt. Für die Jahre 1990 und
1991 ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
Zur konti~~ier_lichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
tungsermacht1gung bis zur Höhe von 245 000 000 DM auf das 270 000 000 DM erforderlich.
Aufkommen der Jahre 1990, 1991 und 1992 erforderlich.
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1987
1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
In Anbetracht der besonderen politischen Lage Berlins kön-
nen im Rahmen der veranschlagten Mittel Finanzierungshil-
fen gewährt oder Beteiligungen übernommen werden, bei
denen die üblichen bankmäßigen und betriebswirtschaftli-
chen Voraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang
vorliegen, die jedoch im Hinblick auf die politische Zielset-
zung der Berlinhilfe gerechtfertigt erscheinen; Entsprechen-
des gilt für die Übernahme von Gewährleistungen.
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
Titelgruppen
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-
und sonstigen Krediten ............................ . (719 700) (669 700) (620 134)
862 11-691 Investitionsdarlehen an Unternehmen ................ . 680 000 630 000 599 464
Aus dem Ansatz dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM Betriebs-
mittelkredite geleistet werden.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Tit. 862 14 und Tit. 831 21 geleistet werden.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 245 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 000 000 DM
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 000 000 DM
862 13-691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen 8 050
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
862 14-692 Förderung des Absatzes Berliner Erzeugnisse .......... . 39 700 39 700 12 620
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit. 862 11.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2435
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 11
Zur Durchführung von Investitionen der Berliner Wirtschaft sind
Finanzierungshilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen erforder-
lich. Die veranschlagten Mittel sollen für
a) die Errichtung neuer Betriebe,
b) die Erweiterung, Rationalisierung und Umstellung von Betrieben
verwendet werden. Hierdurch soll zugleich dazu beigetragen wer-
den, daß die Unternehmen insbesondere auch die erforderlichen
Umweltschutzinvestitionen zügig durchführen können.
§ 5 Absatz 5 ERP-Wirtschaftsplangesetz 1989 ermächtigt den Bun-
desminister für Wirtschaft mit einem-Teilbetrag in Höhe von bis zu
450 Mio DM seiner Forderungen an die Berliner Industriebank AG
im Range hinter alle anderen Gläubiger der Bank zurückzutreten.
Diese Ermächtigung ist erforderlich, damit die Bank im Hinblick auf
die Regelungen des Kreditwesengesetzes gemäß ihrem Förderauf-
trag Berliner Großunternehmen bei der Vergabe von ERP-Darlehen
und von Darlehen gemäß § 16 Berlinförderungsgesetz weiterhin
berücksichtigen kann.
235 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Verpflichtungsermächtigung:
Zur kontinuierlichen Förderung der Berliner Wirtschaft ist eine Ver-
pflichtungsermächtigung auf das Aufkommen der Jahre 1990 und
1991 bis zur Höhe von 245 000 000 DM erforderlich.
Zu Tit. 862 13
Beteiligungen an Berliner Unternehmen können bei Fälligkeit
(Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag) in
ERP-Darlehen umgewandelt werden.
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)
Zu Tit. 862 14
Die Mittel sind für die anteilige Finanzierung von Aufträgen west-
deutscher Auftraggeber an Berliner gewerbliche Unternehmen
vorgesehen. Von dem Ansatz können bis zu 10 000 000 DM für
Auslandsaufträge verwendet werden.
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1987
1989 1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Titelgr. 02 Eigenkapitalfinanzierungsprogramm (20 000) (20 000) (1 636)
831 21-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten ....................................... . 20 000 20 000 1 636
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit. 862 11.
831 22-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten durch Umwandlung bereits gewährter Darlehen ...
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 182 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (5 300) (5 300) (5 196)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung ........................ . 2 800 2 800 2 696
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 2 800 000 DM
davon fällig:
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 000 DM
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM
685 32-643 Ausstellungen, Messen und sonstige wirtschaftliche Förder-
maßnahmen .................................... . 2 500 2 500 2 500
Gesamtausgaben 745 000 695 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 5 300 5 300
Ausgaben für Investitionen ......................... . 739 700 689 700
Gesamtausgaben 745 000 695 000
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2437
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 831 21 -prüfung und die Phys:kalisch-Technische Bundesanstalt Berlin. Die
Abwicklung des Programms obliegt dem Senator für Wirtschaft und
Das ERP-Sondervermögen kann Beteiligungen an Berliner Unter- Arbeit, Berlin, der insoweit als Treuhänder für das ERP-Sonderver-
nehmen vorübergehend erwerben, um deren Eigenkapital zu ver-
mögen handelt.
stärken.
Verpflichtungsermächtigung:
Zu Tit. 831 22 Die Förderung der wirtschaftsnahen Forschung in Berlin soll auch in
Forderungen aus ERP-Darlehen an Berliner Unternehmen können den kommenden Jahren kontinuierlich fortgeführt werden. Damit
in Beteiligungen umgewandelt werden, um das Kapital dieser Unter- bereits 1989 Vorhaben begonnen werden können, für die erst in den
nehmen dem ausgeweiteten Geschäftsumfang anzupassen (vgl. Jahren 1990 und 1991 Mittel zur Verfügung zu stehen brauchen,
Einnahme Kap. 5 Tit. 182 02) sind Verpflichtungsermächtigungen bis zur Höhe von insgesamt
2 800 000 DM erforderlich.
Zu Tit. 685 31
Die Mittel (Zuschüsse und Zuweisungen) sind für die Förderung von
Zu Tit. 685 32
Forschungsvorhaben bestimmt, deren Ergebnisse erwarten lassen,
daß sie als Ausgangspunkt für die technische und wirtschaftliche Die veranschlagten Zuschußmittel sind für Ausstellungen und Mes-
Entwicklung verwendet werden können. Die geförderten For- sen vorgesehen, insbesondere für
schungsvorhaben liegen insbesondere auf den Gebieten der Mate- - die Übersee-Import-Messe „Partner des Fortschritts",
rialprüfung, des Meßwesens, der Elektronik, Umwelttechnik, Kom-
- die Internationale Tourismus-Börse.
munikationstechnik und der Schiffbautechnik. Die Mittel werden
Wissenschaftlern, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Berlin Darüber hinaus dürfen aus dem Titel in beschränktem Umfang
haben und in der Regel Angehörige einer wissenschaftlichen Insti- sonstige wirtschaftliche Fördermaßnahmen finanziert werden, die
tution in Berlin sind, über diese Institution zur Verfügung gestellt; sowohl den Interessen Berlins als auch denen der Vereinigten
hierzu gehören auch die Bundesanstalt für Materialforschung und Staaten von Amerika dienen.
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1987
1989 1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds II) .................. . 155 000 155 000 17 408
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Titel
862 01 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen für Darlehen für Vorhaben in regionalen
Fördergebieten.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 000 DM
Gesamtausgaben 155 000 155 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 155 000 155 000
Nr. 61 - Tag der Ausgabe· Bonn, den 28. Dezember 1988 2439
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu einem Gesamtvolu-
men von 2 000 000 000 DM verstärkt werden (Exportfonds 1). Ein-
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs- zelheiten vgl. dazu ERP-Wirtschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
S. 745 - (Erläuterungen zu Kap. 3 Tit. 866 01 ).
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 :3 mit Mitteln, Verpflichtungsermächtigung:
die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft. Mit der Verpflichtungsermächtigung von 120 000 000 DM (davon
Für denselben Verwendungszweck. stehen auf Grund früher 30 000 000 DM für 1991 und 90 000 000 DM für 1992) soll eine
gewährter Darlehen weitere ERP-Mittel in Höhe von ursprünglich kontinuierliche Förderung der langfristigen Exportgeschäfte mit den
500 000 000 DM zur Verfügung, die revolvierend eingesetzt und Entwicklungsländern sichergestellt werden.
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Kap.4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1987
1989 1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ..................................... . 300 300 127
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ............................ . 1 100 1 100 753
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................ . 600 600 618 600 472 657
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 5 000 5 000 491
Gesamtausgaben 607 000 625 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben .......... _. ................... . 1 400 1 400
Zinskosten ..................................... . 600 600 618 600
Ausgaben für Investitionen ......................... . 5 000 5 000
Gesamtausgaben 607 000 625 000
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2441
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01 ner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz können auch
Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-
Zu Tit. 575 01
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des Der Betrag ist für die Verzinsung der aufgenommenen Kredite
ERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagiokosten
die zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter- gezahlt werden.
suchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für mögliche lnanspruchnahmen aus übernommenen
Zu Tit. 671 01 Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorge-
sehen.
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen sich aus §5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen Von dem Gewährleistungsrahmen in Höhe von 700 Mio DM sind
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
500 Mio DM für Rückbürgschaften des Bürgschaftsprogramms der
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen Deutschen Ausgleichsbank für freie Berufe vorgesehen. Der Rest-
übergegangenen Ford~rungen übertragen worden ist) sowie die
betrag steht für verschiedene Bürgschaften und sonstige Gewähr-
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von Beteiligun-
leistungen, insbesondere in Berlin, zur Verfügung.
gen im Rahmen des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms Berlin
(vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und 22) und für die Bearbeitung von Krediten Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. 12.
zu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an die Berli- 1987 273,7 Mio DM.
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Kap. 5
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1987
1989 1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen 30 30 130
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a ..................... . 100 100 190
119 99-680 Vermischte Einnahmen ........................... . 100 100 593
121 01-853 Erträge aus Beteiligungen .......................... . 3 721 1 989 1 989
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung .................................... . 2300 2000 1 909
133 01-691 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen im Rahmen
der Eigenkapitalfinanzierung ....................... . 1 706
(ohne Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen)
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in
Darlehen ....................................... . 8 050
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 862 13.
133 03-691 Rückflüsse aus der Konsolidierung bei Beteiligungen ..... . 31 685
133 04-872 Erlös aus der Veräußerung von Forderungen ........... . 53 246 53 000 52 000
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen .. . 50 50 69
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährlei-
stungen ....................................... . 16 537
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ............................. . 1 010 240 1 096 850 987 626
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................. . 12 000 12 000 17 310
182 01-691 Tilgung von Darlehen ............................. . 2 923 213 2 880 881 3 867 926
(ohne Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen)
182 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Darlehen in Betei-
ligungen ....................................... .
Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 831 22.
325 02-928 Einnahmen aus Krediten 1 170 000 977 000 -702 333
Gesamteinnahmen 5 175 000 5 024 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen 50 50
Übrige Einnahmen ... 5174 950 5 023 950
Gesamteinnahmen 5175 000 5 024 000
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2443
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Zu Tit. 162 01
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte,
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus Veranschlagt sind Zinsen:
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren a) Kreditanstalt für Wiederaufbau 548 800 000 DM
usw.) an das ERP-Sondervermögen abzuführen.
davon: Exportfinanzierung ............ . (55 100 000 DM)
von Gemeinden .............. . (28 200 000 DM)
b) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 95 440 000 DM
Zu Tit. 119 02
c) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 362 000 000 DM
Der Betrag ist geschätzt.
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 000 000 DM
1 010 240 000 DM
Zu Tit. 119 99 [1 O v. H. dieses Betrages werden von den Hauptleihinstituten als
Der Betrag ist geschätzt. Kapitalertragsteuer nach§ 43 Abs. 1 Nr. 8b EStG einbehalten und
abgeführt. Diese Steuer wird jedoch dem . ERP-Sondervermögen
gemäß § 44c Abs. 2 Nr. 2 EStG erstattet und wird daher nicht als
Ausgabe veranschlagt.]
Zu Tit. 121 01
Veranschlagt ist die Zahlung einer Dividende aus der Beteiligung
Zu Tit. 162 03
(44,2 Mio DM) und aus Genußrechten (40 Mio DM) an der Berliner
Industriebank AG. Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben und Sammelkonten
Zu Tit. 182 01
Zu Tit. 121 02 Veranschlagt sind Tilgungen:
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .......... 1 510 233 000 DM
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind. davon: Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . (121 300 000 DM)
von Gemeinden ............... (105 500 000 DM)
b) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 535 980 000 DM
Zu Tit. 133 04 c) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 859 000 000 DM
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 000 000 DM
Veranschlagt ist die vierte und letzte Rate in Höhe von 53,246 Mio
DM für die Ubertragung einer Forderung gegen das Land Berlin an 2 923 213 000 DM
den Bundeshaushalt.
Zu Tit. 325 02
Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 1989 können Geld-
Zu Tit. 141 01
mittel im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
Kap. sächliche Zins- und In-
Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse für vestitionen
lfd. Zwecke
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
Bundesgebiet
(ohne Berlin) ........ 3 668 000 10 000 3 658 000
2 Berlin .............. 745 000 5 300 739 700
3 Exportfinanzierung ... 155 000 155 000
4 Sonstige Ausgaben ... 607 000 1 400 600 600 5 000
5 Einnahmen ......... 5 175 000
5 175 000 5175 000 1 400 600 600 15 300 4 557 700
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1987 in 1 000 DM
Funktion
634 Verarbeitende Industrie ..........•............................... 162 026
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 698 905
641 Handel ...................................................... . 397 564
650 Fremdenverkehr ............................................... . 100 681
670 Sonstige Dienstleistungen .......••............................... 120 162
680 Sonstige Bereiche 117 385
Zonenrandgebiet
691 Betriebliche Investitionen ........................................ . 627 577
Summe 2 224 300
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2445
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Kapitel a) aus Jahr
Titel Zweckbestimmung Vorjahren 1989 1990 1991 1992 ff.
b) neu
in Mio DM
Kap. 1
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen .......
a 780,0
b 712,0
a 15,0 10,0
862 03 Seehafenbetriebe ...................
b 5,0 10,0
853 02 Investitionen von Gemeinden ..........
a 50,0 20,0
b 15,0 15,0
853 11 Abwasserreinigung_ ..................
a 295,0 100,0
b 100,0 100,0 45,0
853 12 Abfallwirtschaft .....................
a 220,0 80,0
b 120,0 80,0 50,0
862 11 Luftreinhaltung .....................
a 150,0 145,0
b 125,0 145,0
681 01 Dankesspende .....................
a 10,0 10,0 10,0 50,0
b
Kap. 2
862 11 Investitionskredite ..................
a 235,0 75,0
b 165,0 80,0
685 31 Wirtschaftsnahe Forschung ...........
a 2,8 1,0
b 1,8 1,0
Kap. 3
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen in a 120,0 120,0 120,0 90,0
Entwicklungsländer ................. b 30,0 90,0
Summe
a 1 877,8 561,0 130,0 140,0
b 1 243,8 461,0 185,0
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1989 1988
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1 . Ausgaben ............................................... . 5 175 000 5 024 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Feh Ibetrages)
2. Einnahmen .............................................. . 4 005 000 4 047 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... . 1 170 000 977 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................... . 2 370 000 2 177 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ............... . 1200000 1200000
Saldo .................................................. . 1 170 000 977 000
5. Einnahmen als kassenmäßigen Überschüssen
6. Finanzierungssaldo ....................................... . 1 170 000 977 000
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2447
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1989 1988
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig ............................................ . 1 650 000 1500000
1.2 kurzfristig ............................................ . 720 000 677 000
Summe 1. 2 370 000 2 177 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ . 800 000 450 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ . 400 000 750 000
Summe 2. 1200000 1200000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ........................ . 1 170 000 977 000
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1987 am 31 . 12. 1986
DM DM
A. Bankguthaben (Einlagen bei der Bundesbank) ................ - 23 861 156, 17 79 985 587 ,26
B. Darlehensforderungen ................................. . 20 232 004 445,82 20 047 928 385,59
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... . 298 998 773,21 315 752 335,13
2. Tilgungsforderungen ................................. . 826 851 554,07 895 757 733,39
3. Forderungen aus dem Verkauf von Forderungen ............ . 106 245 837, 11 158 245 837,11
4. Regreßforderungen .................................. . 6 684 683,41 6 796 081,85
5. Verschiedene ....................................... . 608 252,47 441 959,06
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .................... _, ..... . 90 000 000,- 90 000 000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank 28 000000,- 28 000 000,-
3. Berliner Industriebank AG
a) Grundkapital 44 200 000,- 44 200 000,-
b) Genußkapital 40 000 000,- -,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 215 488 900,- 222 696 601 ,63
21 912 943 602,20 21 889 804 521,02
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1987
Darlehen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ . 6 371 578,48 DM
- Berlin ............................................................. . 3 410 569,80 DM
Zinsen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ . 15 026,65 DM
- Berlin ............................................................. . 31 792,15 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin .............................................. . 794 101,63 DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen ...................................... . 201 250,- DM
10 824 318,71 DM
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2449
nach dem Stand vom 31. Dezember 1987
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1987 am 31.12.1986
DM DM
A. Vermögensbestand .................................... . 15 999 943 602,20 15 474 471 521,02
B. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite 5 713 000 000,- 6 415 333 000,-
2. kurzfristige Kredite ................................... . 200 000 000,- -,-
21 912 943 602,20 21 889 804 521 ,02
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ...................... . 273 682 772,57 31 0 941 291 ,72
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan
im Konkurs- und Vergleichsverfahren
und des Bundesberggesetzes
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369) wird wie folgt ~eändert:
In § 8 wird die Jahreszahl „ 1988" durch die Jahreszahl „ 1989" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 163 Abs. 4 wird die Angabe „ 1. Januar 1989" durch die Angabe „ 1. Januar
1994" ersetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2451
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgeset- a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätzen 2 bis 8"
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar durch die Worte „Absätzen 2 bis 7" und die Worte
1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundesregierung: ,,Absatz 9" durch die Worte „Absatz 8" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,(2) Als monatliche Einnahmen und einnahme-
Die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundes- gleiche Werte sind zusammenzufassen
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),
chung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),
(BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert: 3. Reinertrag (Absatz 5) sowie
4. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forst-
1. Die Verordnungsbezeichnung erhält folgende Fassung: wirtschaft verbundene Einnahmen (Absatz 7)."
„Verordnung über die Einkommensfeststellung nach
c) In Absatz 6 wird das Klammerzitat ,,(Absatz 8
dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrenten-
Satz 2)" durch das Klammerzitat ,,(Absatz 7
verordnung - AusglV)".
Satz 2)" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 7 wird gestrichen; die Absätze 8 bis 11 wer-
den Absätze 7 bis 10.
a) Nummer 29 erhält folgende Fassung:
e) Im neuen Absatz 8 werden in Satz 2 nach dem Wort
,,29. vermögenswirksame Leistungen der Arbeitge-
„Zehntel" die Worte ,,, bei einer auf einen Zeitraum
ber nach dem Fünften Vermögensbildungsge-
von fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwan-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom
zigstel," eingefügt.
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630), soweit sie
nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewäh-
rung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, 5. § 12 wird wie folgt geändert:
sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13
Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch a) Die Überschrift wird um die Worte „sowie aus Unter-
vermögenswirksame Anlagen von Teilen des vermietung" ergänzt.
Arbeitslohns im Sinne des§ 11 dieses Geset- b) Absatz 2 wird gestrichen. Die Absätze 3 bis 8 wer-
zes,". den Absätze 2 bis 7.
b) In Nummer 35 wird der Punkt durch ein Komma c) Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:
ersetzt.
,,(2) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind
c) Folgende Nummer 36 wird angefügt: der Überschuß der Einnahmen über die Werbungs-
„36. der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen kosten, soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist. Bei
Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigen- der Ermittlung der Einkünfte ist von den Jahresroh-
tumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer einnahmen auszugehen. Bewohnt der Schwerbe-
unentgeltlich überlassenen Wohnung, so- schädigte eine Wohnung im eigenen Haus, so sind
fern der Beschädigte die Wohnung selbst Werbungskosten nach den Absätzen 3 bis 6 nur
bewohnt,". insoweit abzusetzen, als sie mit dem vermieteten
Teil des Hauses zusammenhängen; Werbungsko-
d) Folgende Nummer 37 wird angefügt:
sten, die nicht ausschließlich auf den vermieteten
,,37. der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, Teil des Hauses entfallen, werden nach dem Ver-
das aus der Überlassung der in Nummer 36 hältnis der Nutzflächen aufgeteilt."
angeführten Eigentumsrechte oder aus einem
landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag d) Im neuen Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte
herrührt." „Absätze 6 und 7" durch die Worte „Absätze· 5
und 6" ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: e) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,Bei Altenteilsleistungen, die auf Grund von Gutsüber- ,,(4) Den nach Absatz 3 abzugsfähigen Schuldzin-
lassungsverträgen oder Rechtsvorschriften zu erbrin- sen stehen bei gewährter Kapitalabfindung nach
gen sind, sind die Bewertungssätze für freie Kost um den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes
ein Viertel zu mindern." oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Ren-
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
tenkapitalisierungsgesetz - KOV vom 27. April 1970 h) Im neuen Absatz 8 wird die Zahl „9" durch die Zahl
(BGBI. 1 S. 413) für die Dauer des Abfindungszeit- ,, 7" ersetzt.
raums ein Zehntel, bei einer auf einen Zeitraum von i) Im neuen Absatz 9 wird die Zahl „ 1O" durch die Zahl
fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwanzig- ,,8" ersetzt.
stel, des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden
Jahresbetrages gleich." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
f) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundes-
,, (7) Die Abzüge nach den Absätzen 3 bis 6 sind versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
nur bis zur Höhe der Jahresroheinnahmen zu
berücksichtigen." Artikel 3
g) Absatz 9 wird gestrichen; die Absätze 10 und 11 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
werden Absätze 8 und 9. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2453
Achte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, des§ 12 Abs. 2 Satz 1, malig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in diesem Fall
des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh- ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Juli des
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- folgenden Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird im
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 laufenden Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die
S. 1397} wird im Einvernehmen mit den Bundesministern Basisabgabe oder die Zusatzabgabe geändert,
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: sind die in Satz 1 genannten Marktbeteiligten ver-
pflichtet, für die bis zum Inkrafttreten des geänder-
ten Abgabensatzes erworbenen Mengen eine
Artikel 1 Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag des Monats
abzugeben, der auf den Monat folgt, in dem der
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in geänderte Abgabensatz in Kraft tritt; für Getreide-
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 mengen, die nach dem Inkrafttreten des geänder-
(BGBI. 1 S. 1699), geändert durch die Verordnung vom ten Abgabensatzes erworben werden, bestimmt
19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2304), wird wie folgt
sich die Frist für die Abgabeanmeldung nach
geändert: Satz 1 . Wird von einem Marktbeteiligten vor Ablauf
eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung für
„Verordnung über das Verfahren bei den die bis dahin erworbenen Mengen zum nächsten
Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide sich aus Absatz 1 ergebenden Anmeldetermin
(Getreide-Mitverantwortungs- abzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr
abgabenverordnung - GetrMVAV)". erworbene Mengen bestimmen sich die Termine
für die Abgabeanmeldung ausschließlich nach
2. § 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird in Nummer 2 das Wort „und" a) In Satz 2 wird in Nummer 2 das Wort „und" durch
durch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt ein Komma und in Nummer 3 der Punkt durch das
durch das Wort „und" ersetzt sowie folgende Wort „und" ersetzt sowie folgende Nummer ange-
Nummer angefügt:
fügt:
,,4. der für die Berechnung des auf die Basis- ,,4. der für die Berechnung des auf die Basis-
abgabe und die Zusatzabgabe entfallen- abgabe und die Zusatzabgabe entfallenden
den Betrages maßgebliche Abgabensatz." Betrages maßgebliche Abgabensatz."
bb) Folgender Satz wird angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit innerhalb eines Anmeldezeitraumes ,,§ 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
verschiedene Abgabensätze für die Basis-
abgabe oder die Zusatzabgabe anzuwenden
sind, sind in der Abgabeanmeldung die in 4. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Satz 2 genannten Angaben getrennt für die ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Zeiträume innerhalb des jeweiligen Anmelde-
zeitraumes zu machen, für die die verschiede- 5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nen Abgabensätze gelten."
,,(2) Wird Getreide,
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
1 . das von einem Feldbestand stammt, der auf die
,,(2) Marktbeteiligte, die während des jeweils vor- Anforderungen nach saatgutverkehrsrechtlichen
ausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger als Vorschriften geprüft worden ist, und
250 Tonnen Getreide von Erzeugern geliefert
2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgut-
erhalten haben und voraussichtlich im laufenden
Wirtschaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide verkehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,
von Erzeugern geliefert erhalten werden, können (Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an
die Abgaben vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ein- einen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
dieser Verordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt 8. § 8 c wird wie folgt geändert:
zu werden, ist die erworbene Menge in der Abgabean- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
meldung nach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die
Abgaben werden in diesem Fall auf eine Menge erho- aa) In Absatz 1 wird in Satz 2 das Wort „Erstat-
ben, die durch Multiplikation der gelieferten Menge mit tungsbetrag" durch die Worte „Erstattungs-
dem für die betroffene Getreideart in der Anlage fest- satz der Zusatzabgabe" ersetzt und folgender
gesetzten Berechnungsfaktor zu ermitteln ist, soweit neuer Satz 3 eingefügt:
zum Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsmacht
,,Die Anrechnung hat auch dann zu erfolgen,
an den betroffenen Mengen vom Saatgutvermehrer
wenn der Kleinerzeuger die Erstattung der
auf den anderen Marktbeteiligten die Voraussetzun-
Zusatzabgabe nicht oder nicht fristgerecht
gen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätzlich zu den nach
Satz 1 erforderlichen Angaben sind in der Abgabean- beantragt hat."
meldung die Getreideart, der maßgebliche Berech- bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
nungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweiligen
Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzu- b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
geben."
„Der Antrag muß enthalten
6. § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 1. Name, Anschrift und Bankverbindung des
Antragstellers,
„Die Meldung ist für jede in der Anlage genannte
Getreideart gesondert abzugeben." 2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe bean-
tragt wird,
7. § Ba wird wie folgt geändert:
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch Geschäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang
folgenden Satz ersetzt: die abgabenpflichtige Menge sowie im Fall der
„Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzabgabe Vermarktung unverarbeiteten Getreides Name
nur zurückerstattet, wenn die Erstattung minde- und Anschrift des nach § 3 zahlungspflichtigen
stens für eine Tonne Getreide beantragt wird." Marktbeteiligten einschließlich des Rechnungs-
oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: marktung von· Getreide in der Form von Verar-
,,(2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum letzten beitungserzeugnissen Datum und Kennum-
Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem mern der Abgabeanmeldungen nach § 4
der Erstattungssatz der Zusatzabgabe durch einen ersichtlich sind,
in § 1 genannten Rechtsakt festgesetzt worden ist, 4. die Angabe, ob ein Antrag auf Rückerstattung
bei dem für den Wohnsitz des Abgabenschuldners der Zusatzabgabe nach § Ba gestellt worden
zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen; ist; soweit dem Antragsteller für diesen Antrag
später eingehende Anträge werden nicht berück- bereits eine Erzeugernummer zugeteilt worden
sichtigt." ist, ist diese ebenfalls anzugeben,
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die
„Der Antrag muß enthalten beantragten Mengen mit den Abgaben belastet
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des worden ist."
Antragstellers,
9. Dem § 8d Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung
beantragt wird, ,,Soweit der Kleinerzeuger einen Antrag auf Rück-
erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a Abs. 2 gestellt
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen und diesem Antrag Belege im Sinne des Satzes 1
Geschäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang Nr. 1 beigefügt hat, brauchen diese Belege dem
die abgabenpflichtige Menge sowie im Fall der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c nicht
Vermarktung unverarbeiteten Getreides Name nochmals beigefügt werden, wenn die nach § Be
und Anschrift des nach § 3 zahlungspflichtigen Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 anzugebenden Getreidemengen
Marktbeteiligten einschließlich des Rechnungs- den nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 angegebenen
oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver- Getreidemengen entsprechen oder geringer als diese
marktung von Getreide in der Form von Verar- sind."
beitungserzeugnissen Datum und Kennum-
mern der Abgabeanmeldungen nach § 4 10. In§ 9f Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt
ersichtlich sind, ersetzt, der zweite Halbsatz gestrichen und folgender
4. die Angabe, ob der Antragsteller für das lau- Satz 2 angefügt:
fende Wirtschaftsjahr einen Antrag auf Gewäh-
,,Soweit die Belege sowohl für einen Antrag auf Erstat-
rung der Beihilfe nach § 8c stellen wird,
tung der Zusatzabgabe nach § 8 a als auch für einen
5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c ver-
beantragten Mengen mit der zu Beginn des wandt worden sind, wird die Frist des Absatzes 1 Nr. 2
Wirtschaftsjahres festgesetzten Zusatzabgabe nach der letztmaligen Rückgabe der Belege berech-
belastet worden ist." net."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2455
11. Dem § 12 a wird folgender Absatz 3 angefügt: an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
,, (3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschafts-
jahr 1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatz-
Artikel 3
abgabe bis zum 15. März 1989 zu stellen." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Artikel 2 auch im Land Berlin.
Artikel 4
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
tungsabgabeverordnung in der vom 29. Dezember 1988 Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verordnung
über die Rücknahme und Pfanderhebung
von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 des § 2
Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGB!. 1 S. 1410) wird
Rücknahmepflichten
von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise verordnet: (1) Verkäufer, die Getränke in Verpackungen aus Kunst-
stoffen an Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet,
§ 1 leere Verpackungen aus Kunststoffen von Endverbrau-
Anwendungsbereich chern zurückzunehmen, die nach Art, Form und Größe
denen entsprechen, die sie in Verkehr bringen.
(1) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt, wer
im Geltungsbereich des Abfallgesetzes Getränke in Ver- (2) Abfüller und Vertreiber, die im Geltungsbereich des
packungen aus Kunststoffen in Verkehr bringt. Abfallgesetzes Getränke in Verpackungen aus Kunststof-
fen an Verkäufer abgeben, sind verpflichtet, die vom Ver-
(2) Getränke im Sinne dieser Verordnung sind käufer zurückgenommenen leeren Verpackungen zurück-
Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und zunehmen, die nach Art, Form und Größe denen entspre-
Gemüsesäfte, natürliche Mineralwässer, Quellwässer, chen, die sie in Verkehr bringen.
Tafelwässer, abgefüllte Trinkwässer und Heilwässer,
Bier einschließlich alkoholfreien Bieres sowie Wein
und mit Wein vermischte Getränke. §3
Pfanderhebungspflicht
(3) Verpackungen aus Kunststoffen im Sinne dieser
Verordnung sind Flaschen oder sonstige Behältnisse aus Abfüller und Vertreiber, die Getränke in Verpackungen
Kunststoffen wie Polyethylen (PE), Polyethylenterephtha- aus Kunststoffen im Geltungsbereich des Abfallgesetzes
lat (PET), Polyvinylchlorid (PVC), Polystyrol (PS) oder aus in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer
Gemischen dieser Stoffe mit einem Füll-Volumen von 0,2 ein Pfand in Höhe von 0,50 DM einschließlich Umsatz-
bis 3 1. Diese Verordnung gilt nicht für Weich- und Karton- steuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem
verpackungen, Schläuche oder Beutel, soweit diese aus weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur
Kunststoffen bestehen oder Kunststoffe enthalten. Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
jeweils bei Rücknahme der leeren Verpackung (§ 2) zu 3. entgegen § 4 Satz 1 Getränke in Verpackungen aus
erstatten. Kunststoffen in Verkehr bringt, obwohl die leeren Ver-
§4 packungen weder für eine Wiederbefüllung noch für
eine Verwertung außerhalb der Abfallentsorgung
Wiederbefüllung, Verwertung geeignet sind.
Getränke in Verpackungen aus Kunststoffen dürfen nur §6
in Verkehr gebracht werden, wenn die leeren Verpackun-
gen für eine Wiederbefüllung oder Verwertung außerhalb Berlin-Klausel
der Abfallentsorgung geeignet sind. Die zurückgenomme- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nen leeren Verpackungen aus Kunststoffen sind einer tungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes
Wiederbefüllung oder einer Verwertung außerhalb der auch im Land Berlin.
Abfallentsorgung zuzuführen.
§7
§ 5 Inkrafttreten
Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Für
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verpackungen aus Kunststoffen, die nach Art, Form und
Größe schon vor dem 1. Dezember 1987 im Geltungsbe-
1 . entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 die dort genannten leeren reich des Abfallgesetzes regelmäßig für den Vertrieb von
Verpackungen aus Kunststoffen nicht zurücknimmt,
Getränken eingesetzt wurden, tritt diese Verordnung am
2. entgegen § 3 das dort bezeichnete Pfand nicht erhebt ersten Tage des zwölften auf die Verkündung folgenden
oder nicht erstattet, Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2457
.. Einundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 22. Dezember 1988
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 4. In § 6 werden in Nummer 5 der Beistrich durch einen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember Punkt ersetzt und Nummer 6 gestrichen.
1988 (BGBI. 1 S. 2277) wird von der Bundesregierung und
auf Grund des § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2 5. Dem § 6 a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Nr. 2 bis 9 und 11 und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie des
§ 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 8 der Abgabenordnung vom
„Herstellungsbetrieben nach § 5 Abs. 4 wird auf
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des Artikels 99 des Antrag ein Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugs-
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom berechtigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341; 1977 S. 667) wird ausgestellt." r
vom Bundesminister der Finanzen verordnet:
6. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- ,,(1) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet einge-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- führt wird, ist zu gestellen und nach dem Steuertarif
nummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, anzumelden. Dies gilt nicht, wenn eingeführtes
zuletzt geändert -durch Artikel 2 der Verordnung vom Mineralöl - ausgenommen Erdgas - nach den
15. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2672), wird wie folgt geän- jeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften bei
dert: der Durchfuhr von der Gestellung befreit ist oder
bei der Einfuhr in das Zollgebiet nicht Zollgut wird.
1. § 1 wird wie folgt geändert: Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: in dem nach § 8 vorgeschriebenen Vordruck abzu- ·
geben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmel-
,,(3) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzesgel- dung im Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbe-
ten mit Ausnahme von Methan und methanhaltigen trägen und das Steuerverfahren im übrigen gelten
Erzeugnissen die Erzeugnisse der Unterpositionen die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß."
2711.12 bis 2711 1900 und 2711 2900 des Zoll-
tarifs, sofern ihr Anteil an Kohlenwasserstoffen b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
mit 5 oder mehr Kohlenstoffatomen 5 Gewichts- ,,(2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf
hundertteile nicht übersteigt, und Butane, Ethylen, Antrag zulassen, daß für in Rohrleitungen einge-
Propylen, Butylene und Butadiene der Position führtes Erdgas bis zum fünfzehnten Tag des fol-
29.01 des Zolltarifs." genden Monats eine Steuererklärung nach amtlich
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und darin
die Steuer selbst berechnet wird (Steueranmel-
,,(4) Als Erdgas und andere gasförmige Kohlen- dung), wenn Menge und Beschaffenheit des in der
wasserstoffe im Sinne des Gesetzes gelten Erdgas jeweiligen Rohrleitung insgesamt eingeführten
der Unterpositionen 2711 1100 und 2711 2100 Erdgases nach dem Steuertarif angemeldet wer-
sowie Methan und methanhaltige Erzeugnisse aus den. In diesem Fall gelten§ 6 des Gesetzes und
den Unterpositionen 2711 1900 und 2711 2900 § 8 sinngemäß."
des Zolltarifs."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3
2. § 2 Abs. 4 wird gestrichen. bis 7.
d) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis
3. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 4" durch die Angabe „Absätze 1 und 3 bis 5"
ersetzt: ersetzt.
„Eine Bearbeitung ist auch das Mischen von Mineralöl e) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 4"
mit anderen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers, durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
wenn das Gemisch ein Mineralöl ist. Dies gilt nicht,
wenn 7. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
1 . nur Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitakter- „Kilowattstunde (kWh) im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3
gemischen oder des Gesetzes ist die Meßeinheit der Energie der Gase
2. nur Kleinstmengen anderer Stoffe ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brenn-
a) zum Verbessern oder zum Riechbarmachen wert (H 0 ,n)-"
(Odorieren) von steuerbegünstigten Mineral-
ölen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes oder 8. § 18 wird wie folgt geändert:
b) durch Endverwender nach§ 15b Abs. 3 Satz 2 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
bis 4 des Gesetzes ,,(1) Wer Mineralöl steuerbegünstigt verwenden
beigemischt werden." oder als Verteiler an andere zur steuerbegünstig-
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ten Verwendung abgeben will, beantragt, soweit (2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
nicht die Erlaubnis allgemein erteilt ist, eine Erlaub- bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Konkursver-
nis bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk das walter innerhalb von drei Monaten nach dem maßge-
Mineralöl verwendet oder verteilt werden soll, bei benden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu
nicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung seinem endgültigen Übergang auf einen anderen
bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Inhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die
Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz Erlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen
hat." Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht
vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Haupt-
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: zollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
„3. eine Darstellung der Buchführung über die (3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
Verwendung oder Verteilung des steuerbegün- und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von
stigten Mineralöls und eine Darstellung der drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine
Mengenermittlung, wenn Mineralöl nach § 23 neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgän-
Abs. 4 Nr. 3 und § 23 a ermäßigt versteuert gers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie
oder eine Erstattung oder Vergütung nach erlischt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
§ 39a in Anspruch genommen wird;". dung über den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeit-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „eines Erlaub-
raums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der
nisscheins ein neuer Erlaubnisschein" durch die
Erlaubnis, gilt dies als Verzicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2.
Worte „einer Erlaubnis eine neue Erlaubnis"
Beim Lieferer hinterlegte Erlaubnisscheine (§ 22
ersetzt.
Abs. 2) sind von Amts wegen einzuziehen.
(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf
9. § 19 wird wie folgt gefaßt:
der Frist vorhandener Bestand an Mineralöl noch auf-
,,§ 19 gebraucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültig-
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis keitsfrist der Erlaubnis insoweit auf Antrag angemes-
zum Bezug und zur Verwendung oder Verteilung des sen verlängern.
steuerbegünstigten Mineralöls und stellt einen Erlaub- (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7
nisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. haben der Erlaubnisinhaber, der neue Inhaber, die
Erlaubnis und Erlaubnisschein können befristet wer- Erben, die Liquidatoren oder der Konkursverwalter
den. das maßgebende Ereignis dem Hauptzollamt unver-
züglich anzuzeigen."
(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein
dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn
11. § 21 wird wie folgt geändert:
die Erlaubnis erlischt (§ 20) oder die Verwendung oder
Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl einge- a) Absatz 1 wird gestrichen.
stellt wird. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 10 werden Absätze 1
bis 9.
(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der
Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich c) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird das
anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Wort ., Erlaubnisscheinnehmer" durch das Wort
neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ,,Erlaubnisinhaber" ersetzt.
ist zu widerrufen." d) Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden das Wort
,,Erlaubnisscheinnehmer" durch das Wort „Erlaub-
10. § 20 wird wie folgt gefaßt: nisinhaber" und die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und
2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4"
,,§ 20
ersetzt.
(1) Die Erlaubnis, Mineralöl steuerbegünstigt zu ver-
e) In dem neuen Absatz 6 Satz 1, 6 und 7 und in den
wenden oder zu verteilen, erlischt
neuen Absätzen 7 und 9 Satz 1 wird das Wort
1. durch Widerruf, „Erlaubnisscheinnehmer" jeweils durch das Wort
2. durch Verzicht des Erlaubnisinhabers, ,, Erlaubnisinhaber" ersetzt.
3. durch Fristablauf, f) Im neuen Absatz 9 Satz 2 werden die Worte „Mine-
ralöl nach§ 23 Abs. 3 Nr. 4" durch die Worte „oder
4. durch Übergabe des Betriebs an einen anderen Verwender Mineralöl nach § 23 Abs. 4 Nr. 3 und
Inhaber, § 23a" ersetzt.
5. durch Tod des Erlaubnisinhabers, g) Folgender Absatz 1O wird angefügt:
6. durch Auflösung der juristischen Person oder Per- ,,(1 0) Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß für
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der Additives, deren Mineralölanteil nicht versteuert
die Erlaubnis erteilt worden ist, ist."
7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermö-
gen des Erlaubnisinhabers oder durch Ablehnung 12. § 22 wird wie folgt geändert:
der Eröffnung mangels Masse a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit „Der Erlaubnisinhaber darf steuerbegünstigtes
die Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen. Mineralöl von Herstellungsbetrieben, Steuerlagern
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2459
und Verteilern beziehen. Für die Versendung des (3) Die bedingte Steuer erlischt
Mineralöls gilt § 12 sinngemäß. Einer Versen- 1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus dem Her-
dungsanmeldung bedarf es nicht, soweit stellungsbetrieb zum ungewissen Verkauf an
1. Mineralöl an berechtigte Verwender abgegeben Erlaubnisinhaber nachweislich in den Herstel-
wird, lungsbetrieb zurückgenommen wird,
2. anderes Mineralöl als Gasöl an berechtigte Ver- 2. für Mineralöl, das ausgeführt oder zu einem beson-
teiler abgegeben wird, deren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr abge-
fertigt wird,
3. Mineralöl an Empfänger abgegeben wird,
denen die Verwendung oder die Verteilung 3. für Mineralöl, das untergeht,
nach § 25 Abs. 1 allgemein erlaubt ist, 4. für Mineralöl, das als Probe verbraucht oder amt-
4. leichtes Heizöl (§ 1 der Heizölkennzeichnungs- lich entnommen wird,
verordnung) abgegeben wird." 5. für Mineralöl, das bei der Verwendung zu dem in
b) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Erlaubnisschein- der Erlaubnis genannten Zweck außer bei der Her-
nehmer" durch das Wort „Erlaubnisinhaber" stellung von Additives verbraucht wird,
ersetzt. 6. als bedingte Anteilsteuer für Additives, wenn diese
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: zur Herstellung von Waren verwendet werden, die
nach § 47 kennzeichnungspflichtig sind.
,,(3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerbegünstig-
tes Mineralöl auch im Anschluß an die Einfuhr, aus (4) Die Steuer wird unbedingt
einem besonderen Zollverkehr oder einem Freigut- 1. für Mineralöl, das zu einem anderen als dem in der
verkehr beziehen. § 14 gilt sinngemäß. Dem Erlaubnis genannten Zweck verbraucht wird,
Antrag nach § 14 Abs. 1 ist der Erlaubnisschein
2. für Mineralöl, das beim Erlöschen der Erlaubnis
beizufügen."
oder beim Ablauf einer Nachfrist nach § 20 Abs. 5
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: noch vorhanden ist,
,,(5) Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegün- 3. für Mineralöl, das an Erlaubnisinhaber zu einer
stigte Mineralöl ausführen oder zu einem besonde- steuerbegünstigten Verwendung abgegeben wird,
ren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr abferti- die nach dem Inhalt der Begünstigung nur zu einer
gen lassen. Er darf es an den Lieferer zurückgeben Steuerermäßigung führt, und zwar mit dem Teil,
oder es mit Erlaubnis des Hauptzollamts unmittel- der dem ermäßigten Steuersatz entspricht.
bar oder über eine abfallrechtlich genehmigte (5) Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 gilt die Steuer als
Sammelstelle in einen Herstellungsbetrieb verbrin-
nicht unbedingt geworden, wenn
gen oder in begründeten Fällen an andere Perso-
nen abgeben. Für die Ausfuhr und die Abfertigung 1 . der Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Monaten
zu einem besonderen Zollverkehr oder einem Frei- nach dem Erlöschen der Erlaubnis nach § 20
gutverkehr gilt § 10, in den übrigen Fällen gilt Abs. 1 Nr. 3 eine neue Erlaubnis beantragt,
Absatz 1 Satz 2 und 3 sinngemäß." 2. eine Nachfrist nach § 20 Abs. 5 beantragt wird oder
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Erlaubnisschein- 3. der Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Monaten,
nehmers" durch das Wort „Erlaubnisinhabers" im Falle des Widerrufs innerhalb von zwei Wochen,
ersetzt. nach dem Erlöschen der Erlaubnis eine Erlaubnis
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: nach § 22 Abs. 5 Satz 2 beantragt.
,,(7) Die Absätze 1, 3 Satz 1 und 2 sowie die Sie wird in diesen Fällen unbedingt mit der Rechtskraft
Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für Additives, der Entscheidung, durch die ein solcher Antrag abge-
deren Mineralölanteil nicht versteuert ist." lehnt wird. Sie wird im Falle der Nummer 3 auch
unbedingt, wenn nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Abgabe
erlaubt worden ist, das Mineralöl aber nicht innerhalb
13. § 23 wird wie folgt gefaßt: eines Monats nach der Bekanntgabe der Erlaubnis
,,§ 23 abgegeben wird.
(1) Die Steuer entsteht bedingt (6) In den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 geht die
bedingte Steuer für das vorhandene Mineralöl im Zeit-
1. für Mineralöl, das zur Abgabe an Erlaubnisinhaber
punkt des maßgebenden Ereignisses auf die Antrag-
aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird,
steller über.
2. für Mineralöl, für das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 in
(7) Wird Mineralöl nach § 22 Abs. 5 Satz 2 abgege-
Verbindung mit § 22 Abs. 3 gestellt wird,
ben, geht die bedingte Steuer auf den Empfänger
3. für Mineralöl, das im Herstellungsbetrieb des über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl in
Erlaubnisinhabers zur steuerbegünstigten Verwen- Besitz nimmt. Sie erlischt, wenn das Mineralöl in den
dung im eigenen Betrieb entnommen wird. Herstellungsbetrieb aufgenommen wird.
Besteht die Begünstigung in einer Steuerermäßigung, (8) Die Steuer wird fällig
gilt Satz 1 nur für den entsprechenden Teil der Steuer.
1. nach Absatz 4 Nr. 1 sofort,
(2) Die bedingte Steuer geht auf den Erlaubnisinha- 2. nach Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3
ber über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineral- zwei Wochen nach dem Tage, an dem sie unbe-
öl in Besitz nimmt. dingt geworden ist,
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechend§ 6 Abs. 1 des 17. § 27 wird wie folgt geändert:
Gesetzes.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(9) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für
das die Steuer unbedingt geworden ist, dem Haupt- „Gasöl, das in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
zollamt unverzüglich, in den Fällen des Absatzes 4 genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rot-
färbende Stoffe enthält, darf unversteuert nach § 9
Nr. 3 spätestens bis zum fünfzehnten Tag des folgen-
den Monats, eine Steuererklärung nach amtlich vor- Abs. 3 als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten,
geschriebenem Vordruck abzugeben und darin die abgegeben, mitgeführt und verwendet werden."
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in der Anmeldung errechnete Steuer ist ohne Anforde- aa) In Satz 1 werden das Wort „leichtes Heizöl"
rung zu entrichten.
durch die Worte „Gasöl, das in § 8 Abs. 2
(10) Für die Anteilsteuer für Additives, die nach § 22 Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeich-
Abs. 3 und 7 im Anschluß an die Einfuhr, aus einem nungsstoffe enthält," und das Wort „Treib-
besonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr stoff" durch das Wort „Kraftstoff" ersetzt.
bezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 9 sinn-
gemäß." bb) In Satz 2 wird das Wort „Treibstoff" durch das
Wort „Kraftstoff" ersetzt.
14. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2"
,,§ 23a durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zusammen
mit der Erlaubnis nach§ 19 zulassen, daß Verwender, 18. § 27a wird wie folgt geändert:
die aus einer Transportleitung für unversteuertes Erd- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gas oder unversteuerte andere gasförmige Kohlen- aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Verordnung
wasserstoffe Gas erhalten und sowohl für Zwecke zur Durchführung der Heizölkennzeichnung
nach § 8 Abs. 2 als auch nach § 8 Abs. 3 des vom 1. April 1976 (BGBI. 1 S. 873)" durch das
Gesetzes verwenden wollen, das Gas unversteuert Wort „ Heizölkennzeichnungsverordnung"
beziehen dürfen. In diesem Fall gilt für das Unbedingt- ersetzt.
werden der Steuer, .soweit die Begünstigung in einer
Steuerermäßigung besteht, § 23 Abs. 4 Nr. 3 sinn- bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
gemäß. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. ,,2. nachweislich verheizt oder ermäßigt ver-
(2) Der Steuerschuldner hat für das Gas, für das die steuertem leichtem Heizöl zugeführt wor-
Steuer unbedingt geworden ist, dem Hauptzollamt den sind."
spätestens bis zum fünfzehnten Tag des folgenden cc) In Satz 2 wird das Wort „Treibstoffkontrollen"
Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorge- durch das Wort „Kraftstoffkontrollen" ersetzt.
schriebenem Vordruck abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die b) In Absatz 2 werden die Worte „Verordnung zur
in der Anmeldung errechnete Steuer ist ohne Anforde- Durchführung der Heizölkennzeichnung" durch
rung zu entrichten. das Wort „Heizölkennzeichnungsverordnung"
(3) Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 6 Abs. 1 des ersetzt.
Gesetzes sinngemäß."
19. Nach § 27 b wird folgender § 27 ceingefügt:
15. § 24 wird gestrichen. ,,§ 27c
16. § 25 wird wie folgt geändert: (1) Auf Antrag wird die Mineralölsteuer in Höhe von
2,50 DM je 100 kg für Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
· a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang vergütet,
,,(2) Das für den Verwender oder Verteiler zustän- in dem sie in Anlagen, die nicht ausschließlich der
dige Hauptzollamt kann besondere Überwa- Erzeugung von Wärme im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2
chungsmaßnahmen anordnen. Auf Verlangen des Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung
Hauptzollamts hat der Verwender oder Verteiler von Wärme verwendet worden sind.
über den Bezug, die Abgabe und die Verwendung
des Mineralöls Anschreibungen zu führen und sie (2) Wer eine Vergütung regelmäßig in Anspruch
nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt
den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern
oder dem Hauptzollamt vorzulegen. Auf Anord- anzuzeigen.
nung des Hauptzollamts sind die Bestände amtlich (3) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergü-
festzustellen. § 21 Abs. 8 gilt sinngemäß." tungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bezug" die druck für alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts
Worte ,, , die Abgabe" eingefügt. für die zur Erzeugung von Wärme verwendeten Mine-
ralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung
,,(4) Die Berechtigung, Mineralöl auf Grund einer dem Hauptzollamt bis zum fünfzehnten Tag des zwei-
allgemeinen Erlaubnis zu steuerbegünstigten ten auf den Vergütungsabschnitt folgenden Monats
Zwecken zu verwenden oder zu verteilen, erlischt abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Vergü-
durch Widerruf auf Grund des § 8 Abs. 6 des tung erforderlichen Angaben zu machen und die Ver-
Gesetzes." gütung selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamt-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2461
betrag der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig und anderen Stoffen, die er in den Herstellungsbe-
nach unten zu runden. trieb aufnimmt, und die einzelnen Mengen an
(4) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen Monat. Mineralölen, die er aus den Gemischen zurückge-
Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren winnt oder die er im Rahmen der Begünstigung
Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Ver- nach § 3 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Auf-
gütungsabschnitt zulassen, außerdem die Mineralöl- rechterhaltung seines Betriebs verwendet, für
steuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten. jeden Kalendermonat eine Nachweisung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck als Anhang
(5) Die für Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buch- zum Mineralölsteuerbuch."
stabe a des Gesetzes jeweils verwendeten Mineralöl-
mengen dürfen geschätzt werden, wenn sich diese b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erstattung"
nicht auf andere Weise ermitteln lassen." die Worte „oder Vergütung" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „versteuertes Mine-
20. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ralöl in das Steuerlager zurücknimmt" durch die
,,(2) Ein Steuerlager wird nicht erlaubt für die Lage- Worte „versteuerte nicht gebrauchte Mineralöle
rung von Mineralölen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des oder Gemische aus nicht gebrauchten Mineralölen
Gesetzes allein zur Versorgung von Endverwendern und anderen Stoffen in das Steuerlager aufnimmt"
nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes. § 9 ersetzt.
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt."
25. § 38 wird wie folgt geändert:
21. In§ 31 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" a) In Absatz 1 werden die Worte „für Benzin erstattet,
ersetzt. das" durch die Worte „für Benzin und Dieselkraft-
stoff vergütet, die" ersetzt.
22. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
,,(1) Mineralöl darf im Steuerlager umgepackt, umge- aa) In Satz 1 wird das Wort „Erstattung" durch das
füllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die Wort „Vergütung" ersetzt.
es vor Schaden durch die Lagerung schützen soll.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrbenzin"
Dies gilt nicht, wenn dabei Mineralöl verbraucht wird."
die Worte „oder Dieselkraftstoff" eingefügt.
23. § 36 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 werden die Worte „oder ein Zollamt"
gestrichen.
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht in c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
das Steuerlager aufgenommen wird." aa) In Satz 1 werden die Worte „erstattet" und
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „fallen weg" ,,Erstattungsantrag" durch die Worte „vergü-
durch das Wort „erlöschen" ersetzt. tet" und „Vergütungsantrag" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Worte „Die Steuer wird
nicht erstattet für Fahrbenzin, das in Fahrzeu-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Erlaubnisschein- gen verbraucht worden ist" durch die Worte
nehmer" durch das Wort „Erlaubnisinhaber" „Die Steuer wird nicht vergütet für Fahrbenzin
ersetzt. und Dieselkraftstoff, die in Fahrzeugen ver-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: braucht worden sind" ersetzt.
„Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht d) In Absatz 6 werden die Worte „Erstattung", ,,erstat-
in den Herstellungsbetrieb oder daf; Steuer- tungsfähige Menge", ,,Erstattungsansprüche" und
lager aufgenommen wird." ,,Erstattungen" jeweils durch die Worte „Vergü-
d) In Absatz 6 werden die Worte „fällt weg" durch das tung", ,,vergütungsfähige Menge", ,,Vergütungs-
Wort „erlischt" ersetzt. ansprüche" und „Vergüt~ngen" ersetzt.
e) In Absatz 8 wird das Wort „erstattet" durch das
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Wort „ vergütet" ersetzt.
aa) In den Nummern 1 und 4 wird das Wort
„Erlaubnisscheinnehmer" jeweils durch das
26. In der Überschrift vor § 39 wird nach der Zahl 11
Wort „Erlaubnisinhaber" ersetzt.
eingefügt: ,,Abs. 1".
bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. im Lager entgegen § 34 behandelt, 27. § 39 wird wie folgt geändert:
gemischt oder bearbeitet wird,".
a) In Absatz 1 werden die Worte „hergestellt hat"
durch die Worte „nach § 1O ausgeführt oder einem
24. § 37 wird wie folgt geändert: sonstigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 des Geset-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: zes zugeführt hat" ersetzt.
„Der Hersteller führt über die einzelnen Mengen an b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
versteuerten nicht gebrauchten Mineralölen oder „Vergütungsfähig ist die Menge Mineralöl, für die
an Gemischen aus nicht gebrauchten Mineralölen nachweislich die Mineralölsteuer entrichtet wurde."
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: auf den Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgen-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Vergütung" das den Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung
Wort „regelmäßig" eingefügt. der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Anga-
ben zu machen und die Erstattung oder Vergütung
bb) Der Satz 3 wird durch die folgenden Sätze selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamtbetrag der
ersetzt: Erstattung oder Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig
,,Jedem der beiden Stücke sind beizufügen: nach unten zu runden.
1 . eine Darstellung des Herstellungsganges (4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt
der mineralölhaltigen Waren, aus der sich umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt
Art und Menge der eingesetzten versteuer- kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens
ten Mineralöle sowie der hergestellten jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeit-
mineralölhaltigen Waren ergeben, oder raum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als
Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen,
2. Angaben über die Zusammensetzung und
außerdem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unver-
die Beschaffenheit der Waren, aus denen
züglich erstatten oder vergüten."
sich Art und Menge der versteuerten Mine-
ralölanteile ergeben.
29. § 42 wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 2 gilt sinngemäß."
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2
d) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefaßt: Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis
,,(7) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergü- 4" ersetzt.
tungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem b) Absatz 8 wird gestrichen.
Vordruck für alle Waren zu beantragen, die inner-
halb eines Vergütungsabschnitts ausgeführt oder c) Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden Absätze 8
die innerhalb eines Vergütungsabschnitts einem bis 11.
sonstigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 des Geset- d) Im neuen Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Ab-
zes zugeführt worden sind. Der Antragsteller hat satz 9" durch die Angabe „Absatz 8" ersetzt.
die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum fünf-
zehnten Tag des zweiten auf den Vergütungsab- 30. In § 46 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Erlaubnisschein-
schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle nehmer" jeweils durch das Wort „Erlaubnisinhaber"
für die Bemessung der Vergütung erforderlichen ersetzt.
Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu
berechnen; dabei ist der Gesamtbetrag der Vergü- 31. In § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden die Worte „Treib-
tung auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu oder Schmierstoff" jeweils durch die Worte „Kraft-
runden. oder Schmierstoff" ersetzt.
(8) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen
Monat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen 32. In § 48 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Treibstoffbehäl-
längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalen- ter" durch das Wort „Kraftstoffbehälter" ersetzt.
derjahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außer-
dem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unverzüg- 33. Die Überschrift vor § 49 a wird wie folgt gefaßt:
lich vergüten." ,,Zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes".
28. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:
34. § 49 a wird wie folgt gefaßt:
„Zu § 11 Abs. 2 des Gesetzes
,,§ 49a
§ 39a (1) Werden Mineralöle, die nach verschiedenen
(1) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes,
Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen- auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
wasserstoffe, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a zes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt-
des Gesetzes ermäßigt versteuert worden sind, nach- oder Reservebehälter von Motoren miteinander
weislich aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu gemischt, so entsteht für die niedriger belasteten
den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes steuerbegünstigten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Leichtöl
Zwecken verwendet hat. oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
(2) Wer eine Erstattung oder Vergütung regelmäßig ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Leichtöl ent-
in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen spricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile,
Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei den Ort die eine Menge von 600 Liter oder 500 Kilogramm
der Ausfuhr oder den steuerbegünstigten Zweck nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim
anzugeben. Für die Ausfuhr gilt § 10 sinngemäß. Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von
Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zwei-
(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist taktergemischen oder durch Endverwender nach
mit einer Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes vermischt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle werden.
innerhalb eines Erstattungs- oder Vergütungsab-
schnitts ausgeführten oder verwendeten Gase zu (2) Die Steuer beträgt
beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem 1. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Hauptzollamt bis zum fünfzehnten Tag des zweiten oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des
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Gesetzes ist, für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1 bb) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 4
Nr. 4 des Gesetzes Nr. 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 oder
6" durch die Worte ,,§ 9 Abs. 5 Nr. 1 in Verbin-
a) vom 1. Januar 1989
dung mit den Absätzen 6 oder 7" ersetzt.
bis 31 . Dezember 1990 15,40 DM,
b) ab 1. Januar 1991 19,05 DM, cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
2. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 „3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in
oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Verbindung mit§ 22 Abs. 5 Satz 3, dieser
Gesetzes ist, auch in Verbindung mit Absatz 7, oder
§ 35 Abs. 2, bei der unversteuerten Aus-
a) für 1 hl Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des fuhr von Mineralöl aus dem Erhebungsge-
Gesetzes oder 1 hl mittelschwere Öle nach§ 2
biet das gemeinschaftliche Versandver-
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes fahren nicht anwendet oder entgegen § 1O
aa) vom 1. Januar 1989 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5
bis 31. Dezember 1990 8,00 DM, Satz 3, dieser auch in Verbindung mit Ab-
bb) ab 1. Januar 1991 7,00 DM, satz 7, oder § 35 Abs. 2, Art und Menge
des Mineralöls im Versandpapier nicht,
b) für 100 kg Mineralöle nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des nicht richtig oder nicht nach dem Steuer-
Gesetzes· tarif angibt,
aa) vom 1. Januar 1989 4. entgegen § 1O Abs. 1 Satz 3, Abs. 3
bis 31. Dezember 1990 25,05 DM, Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 7,
bb) ab 1. Januar 1991 27,45 DM. § 22 Abs. 5 Satz 3 oder § 35 Abs. 2, § 12
Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Ab-
(3) Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle mischt. satz 4, § 22 Abs. 5 Satz 3, dieser auch in
/ Dieser hat für das Mineralöl, für das in einem Monat Verbindung mit Absatz 7, oder § 35
die Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum fünf- Abs. 2, oder § 12 Abs. 2, auch in Verbin-
zehnten Tag des nächsten Monats eine Steuererklä- dung mit Absatz 4, § 33 Abs. 1 Satz 2,
rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu Abs. 2 Satz 3 oder § 35 Abs. 2, oder § 14
berechnen (Steueranmeldung). Für die Entrichtung Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33
der Steuer gilt § 6 des Gesetzes entsprechend. Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3, eine
(4) Wer Mineralöle nach Absatz 1 Satz 1 mischen Eintragung nicht, nicht vollständig oder
will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei nicht rechtzeitig vornimmt,".
Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 6a Abs. 1
Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 4 und § 42 dd) In Nummer 5 werden die Worte „dieser auch ir:i
Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß." Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, § 24 Abs. 2
Satz 2" durch die Worte „dieser auch in Ver-
bindung mit Absatz 5 Satz 3 oder Absatz 7"
35. § 49 b wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Nummer 2 werden die Worte „nach § 2 Abs. 4
ee) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 7"
des Gesetzes" durch die Worte „nach§ 2 Abs. 1
Nr. 1 und 2 des Gesetzes" und der Punkt durch durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 6" ersetzt.
einen Beistrich ersetzt. ff) In Nummer 8 werden die Worte „entgegen
b) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt: § 21 Abs. 3" durch die Worte „entgegen § 21
Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 10"
„3. für die Bestimmung des Normvolumens von ersetzt.
Erdgas und anderen gasförmigen Kohlenwas-
serstoffen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gg) In Nummer 9 werden die Worte „entgegen
die DIN 1343 (Ausgabe August 1986), § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
4. für die Bestimmung des Brennwertes von Erd- Satz 3, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 4"
gas und anderen gasförmigen Kohlenwasser- durch die Worte „entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1,
stoffen nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes die auch in Verbindung mit Satz 3, Satz 1 und 3
DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972)." auch in Verbindung mit Absatz 10, § 21 Abs. 3
Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, § 25
Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
36. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: hh) In Nummer 10 werden die Worte „entgegen
§ 21 Abs. 4 Satz 5" durch die Worte „entgegen
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: § 21 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit
,, 1. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1, auch in Verbin- Absatz 10" ersetzt.
dung mit Absatz 7, § 23 Abs. 9 Satz 1,
ii) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt
auch in Verbindung mit § 46 Abs. 2, § 23 a
gefaßt:
Abs. 2 Satz 1 , § 27 Abs. 2 Satz 3, § 36
Abs. 10 Satz 1 oder § 49 a Abs. 3 Satz 2 „ 11 . entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1, auch in
Mineralöl, für das die Steuer unbedingt Verbindung mit Absatz 10, die bezoge-
entstanden oder unbedingt geworden ist, nen oder abgegebenen Mineralöle oder
nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Additives nicht, nicht richtig oder nicht
Steuerfestsetzung anmeldet,". rechtzeitig anmeldet,
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
12. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1, auch in dieser auch in Verbindung mit Absatz 7," ein-
Verbindung mit Absatz 10, § 31 Abs. 4 gefügt.
Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1 den bb) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
Bestand an Mineralölen oder Additives
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig „2. entgegen § 12 Abs. 2, auch in Verbindung
anmeldet oder entgegen § 21 Abs. 6 mit Absatz 4, § 33 Abs. 1 Satz 2 oder
Satz 6, auch in Verbindung mit Ab- Abs. 2 Satz 3, oder § 14 Abs. 3 Satz 1 ,
satz 10, § 31 Abs. 5 Satz 2 oder § 42 auch in Verbindung mit Absatz 4, § 33
Abs. 5 Satz 2 Anschreibungen nicht auf- Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3, Mineral-
rechnet, öl oder Additives nicht rechtzeitig in seinen
Herstellungsbetrieb oder sein Steuerlager
13. entgegen § 21 Abs. 7 Verluste an Mine- aufnimmt,".
ralöl oder Additives nicht richtig oder
nicht rechtzeitig anzeigt,". · cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden
Nummern 3 bis 15.
jj) In Nummer 14 werden die Worte „entgegen
§ 21 Abs. 1O" durch die Worte „entgegen§ 21 dd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 9, auch in Verbindung mit Absatz 1O" und „5. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 , auch in
die Worte ,,§ 42 Abs. 9 Satz 1, Abs. 1O und Verbindung mit Absatz 7, steuerbegün-
Absatz 12" durch die Worte ,,§ 42 Abs. 8 stigtes Mineralöl oder Additives mit unver-
Satz 1, Abs. 9 und 11" ersetzt. steuertem Mineralölanteil nicht rechtzeitig
kk) In Nummer 15 werden die Worte ,, , auch in in das Mineralölempfangslager aufnimmt
Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 2," gestri- oder dort nicht getrennt verwahrt,".
chen.
37. Die Anlage zu § 25 Abs. 1 wird wie aus dem Anhang
II) In Nummer 18 werden nach den Worten „Ein-
zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
richtungen für die Eigenversorgung mit Diesel-
kraftstoff oder ermäßigt versteuertem Flüssig-
gas" die Worte ,, , die Verwendung von Mine- Artikel 2
ralöl zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen
oder Verbrennungsmotoren" eingefügt und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
das Wort „oder" am Ende der Nummer durch tungsgesetzes in Verbindung mit§ 16 des Mineralölsteuer-
einen Punkt ersetzt. gesetzes, § 414 der Abgabenordnung und Artikel 101 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung auch im Land
mm) Die Nummer 19 wird gestrichen.
Berlin.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aa) In Nummer 1 werden nach den Worten
,,Absatz 7" die Worte ,, , § 22 Abs. 5 Satz 3, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2465
Anhang
Anlage
(zu § 25 Abs. 1)
Die Verwendung und Verteilung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter
Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
1.1 Erdgas und andere alle nach § 8 Abs. 2 Verteiler, Die Gase müssen nach § 8 Abs. ·2 Nr. 3
gasförmige Kohlenwas- und Abs. 3 Nr. 3 des Endverwender Buchstabe a Doppelbuchstabe aa versteuert
serstoffe nach § 8 Gesetzes begünstigten sein.
Abs. 2 Nr. 3 Buch- Zwecke Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen
stabe a Doppelbuch- ders übergehenden Rechnungen oder Liefer
stabe aa des Gesetzes verträge mit folgendem Hinweis zu versehen
„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver
brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
ausschließlich der Erzeugung von Strom
oder Wärme oder dem leitungsgebundenen
Gastransport oder der Gasspeicherung die-
nen! Jede andere motorische Verwendung
zieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach
sich!"
1.2 Gasförmige Kohlen- wie 1.1 Verteiler, Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen
wasserstoffe nach § 8 Endverwender ders übergehenden Rechnungen oder Liefer
Abs. 2 Nr. 3 Buch- verträge mit folgendem Hinweis zu versehen
stabe b des Gesetzes „Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver
brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
ausschließlich der Erzeugung von Strom
oder Wärme oder dem leitungsgebundenen
Gastransport oder der Gasspeicherung die-
nen! Jede andere motorische Verwendung
zieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach
sich!"
1.3 Kraftstoffe nach § 8 wie 1.1 Verteiler, wie -1.2
Abs. 2 Nr. 5 des Endverwender
Gesetzes
1.4 Flüssiggas
1.4.1 Gewinnung von Wärme Verteiler, Das Flüssiggas muß nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3
und Licht; alle nach Endverwender Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
-- Gesetzes versteuert sein.
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes begünstigten Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen
Zwecke; Antrieb von ders übergehenden Rechnungen oder Liefer
Gasturbinen und Ver- scheine mit folgendem Hinweis zu versehen:
brennungsmotoren in „Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht
ortsfesten Anlagen, die zum Antrieb von Motoren verwendet werden,
ausschließlich der außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver
Erzeugung von Strom brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
oder Wärme dienen ausschließlich der Erzeugung von Strom
oder Wärme dienen! Jede andere motori-
sehe Verwendung, insbesondere die Ver-
wendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, zieht
steuer- und strafrechtliche Folgen nach
sich!"
Der Hinweis kann bei der Abgabe von Klein-
flaschen oder Kartuschen mit einem Füllge-
wicht bis 5 kg entfallen, wenn der Abgabe-
preis an Endverwender 2,- DM/kg übersteigt
1.4.2 Antrieb von Motoren Verteiler, Das Flüssiggas muß nach § 8 a Satz 2 des
nach § 8 a Satz 2 des Endverwender Gesetzes versteuert sein. Für andere Vertei-
Gesetzes ler als Tankstellen gilt zusätzlich, daß das
Flüssiggas nur in Flaschen bezogen und
abgegeben werden darf.
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
1.4.3 Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen in Druckbe-
Empfänger hältern von Tankwagen, Kesselwagen und
Schiffen.
2 Spezial- und Testben- Verwendung nach § 8 Endverwender Packungen für den Einzelverkauf müssen
zin der Unterpositionen Abs. 3 Nr. 3 des einen Hinweis auf den begünstigten Verwen-
2710 0021 und Gesetzes als Reini- dungszweck tragen. Ihre inneren Umschlie-
271 0 0025 des Zoll- gungs- und Entkonser- Bungen - bei anderen Behältern oder bei
tarifs vierungsmittel Lieferung loser Ware die in die Hand des
Käufers übergehenden Rechnungen oder
Lieferscheine - müssen mit dem folgenden
Hinweis versehen sein:
„Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt! Darf
nicht als Kraft-, Heiz- oder Schmierstoff oder
zur Herstellung solcher Stoffe verwendet
werden!"
3 Spezial- und T estben- alle nach § 8 Abs. 3 Verteiler, Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; mittel-
zin der Unterpositionen Nr. 3 des Gesetzes Endverwender schwere Öle in Behältern bis zu 1000 ccm;
2710 0021 und begünstigten Zwecke andere in handelsüblichen Behältern bis zu
271 0 0025 und entspre 220 1 Nenninhalt. Der Abgabepreis darf
chende Erzeugnisse 1 ,60 DM je Liter nicht unterschreiten.
der Unterpositionen
2707 .1 0 bis 2707 .30
und 2707 .50 des Zoll-
tarifs, mittelschwere
Öle, Mineralöle mit
Pharmakopoe- oder
Analysenbezeichnung;
andere als in Nummer
5 erfaßte Gasöle
4 Mineralöle der Positio- wie Nummer 3 Verteiler, In handelsüblichen Behältern bis zu 220 1
nen 29.01 und 29.02 Endverwender Nenninhalt; der Abgabepreis darf 1 ,60 DM
des Zolltarifs je Liter nicht unterschreiten.
5 Weißöl und Paraffinum wie Nummer 3 Verteiler, ohne
liquidum (Schweröle) Endverwender
6 Mineralöle nach § 1 wie Nummer 3 Verteiler, ohne
Abs. 2 Nr. 7 des Endverwender
Gesetzes
7 Mineralöle der Unter- wie Nummer 3 Verteiler, Der Abgabepreis darf 210,- DM je t nicht
positionen 2707.91, Endverwender unterschreiten.
2707 9991 und
2707 9999 des Zollta-
rifs, ausgenommen sol-
ehe mit der Beschaf-
fenheit von Gasöl
8 Mineralöle nach § 1 wie Nummer 3 Verteiler, ohne
Abs. 2 Nr. 6 des Endverwender
Gesetzes
9 andere Schweröle als
Gasöle, ihnen entspre-
chende Mineralöle der
Unterpositionen
2707.91, 2707 9991
und 2707 9999 des
Zolltarifs und Reini-
gungsextrakte der
Unterposition 2713.90
des Zolltarifs mit einem
Tropfpunkt nach DIN
51 801 unter 35 °C
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2467
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
9.1 Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in
Empfänger Tankschiffen. Die Restmengen sind unter
der Bezeichnung „Slop" im Schiffsbedarfs-
buch aufzuführen. Sie können an die nach
dem Abfallgesetz genehmigten oder zuge-
lassenen Sammelstellen oder Abfallentsor-
gungsanlagen abgeliefert werden. Die Emp-
tangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfs-
buch beizufügen. Die Unterlagen sind auf
Verlangen den Bediensteten der Zollver-
waltung vorzulegen. Die Ausfuhr steht der
Ablieferung gleich.
10 leichtes Heizöl (Gasöl Verheizen und Antrieb Verteiler, Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und ihm im Siedever- von Gasturbinen und Endverwender des Gesetzes versteuert sein. Der Lieferer
halten entsprechendes Verbrennungsmotoren hat den Endverwender schriftlich darauf hin-
Mineralöl aus den in ortsfesten Anlagen, zuweisen, daß das leichte Heizöl nur im
Unterpositionen die ausschließlich der Haushalt oder Betrieb des Verwenders ver-
2707.91, 2707 9991 Erzeugung von Strom wendet werden darf
und 2707 9999 des oder Wärme dienen -a) zum Verheizen oder
Zolltarifs, das nach § 8 -b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen
Abs. 2 des Gesetzes oder Verbrennungsmotoren, die aus-
gekennzeichnet ist) schließlich der Erzeugung von
Strom oder Wärme dienen,
und daß jede andere motorische Verwen-
dung, insbesondere die Verwendung als
Kraftstoff in Fahrzeugen, steuer- und straf-
rechtliche Folgen nach sich zieht.
11 mittelschwere Öle, Verwendung nach§ 8 Verteiler, wie Nummer 2
Schweröle, Mineralöle Abs. 3 Nr. 3 des Endverwender
der Unterpositionen Gesetzes als Formenöl
2707.91, 2707 9991 Stanzöl, Schalungs-
und 2707 9999 und und Entschalungsöl,
Reinigungsextrakte der Trennmittel, Gaswasch-
Unterposition 2713.90 öl, Rostlösungs- und
des Zolltarifs mit einem Korrosionsschutz-
Tropfpunkt nach DIN mittel, Konservierungs-
51 801 unter 35 °c und Entkonservierungs-
mittel, Reinigungsmittel,
Bindemittel Uedoch
nicht sog. Luftfilteröle),
Preßwasserzusatz,
lmprägniermittel, lsolier-
öl und -mittel, Fußbo-
den-, Leder- und Huf-
pflegemittel, Weichma-
eher - auch zur Plasti-
fizierung der Beschich-
tungsmassen von Farb-
schichtenpapier-,
Saturierungs- und
Schaumdämpfungsmit-
tel, Schädlingsbekämp-
fungs- und Pflanzen-
schutzmittel oder Trä-
gerstoffe dafür, Vergü-
teöl, Materialbearbei-
tungsöl, Brünierungsöl,
Wärmeübertragungsöl,
Hydrauliköl, Dichtungs-
schmieren, Tränköl,
Schmälz-, Hechel- und
Batschöl, Textil- und
Lederhilfsmittel
12 alle Mineralöle Verwendung als Probe Inhaber von Herstel- ohne
nach§ 8 Abs. 3 Nr. 1 lungsbetrieben und von
des Gesetzes Steuerlagern, Verteiler,
Endverwender
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten
des Zweiten Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern
und dem Land Baden-Württemberg
über die Änderung der Landesgrenze
Vom 15. Dezember 1988
Zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-
Württemberg wurde am 22. Oktober 1987 ein Zweiter
Staatsvertrag über eine Änderung der Landesgrenze
abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des
Freistaates Bayern mit Beschluß vom 15. Juni 1988
- Bekanntmachung vom 11. November 1988 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 363) - und der Landtag
des Landes· Baden-Württemberg am 28. September 1988
- Gesetz vom 10. Oktober 1988 (Gesetzblatt für Baden-
Württemberg S. 317) - zugestimmt. Der Staatsvertrag tritt
nach seinem Artikel 28 Abs. 2 am 1. Januar 1989 in Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei
sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder
nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend
bekanntgemacht.
Bonn, den 15. Dezember 1988
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Thiemann
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2469
Zweiter Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg
über die Änderung der Landesgrenze
Der Freistaat Bayern und das Land Baden-Württem- Artikel 6
berg, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten,
schließen folgenden Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm,
Freistaat Bayern, und der Stadt Langenau, Alb-Donau-
Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan-
Staatsvertrag:
desgrenze vom Landesgrenzpunkt 43 bis zum Landes-
Artikel 1 grenzpunkt 44 nach Maßgabe der Anlage 6, Seiten 1
und 2.
Im Anschluß an den Ersten Staatsvertrag zwischen dem
Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Artikel 7
die Änderung der Landesgrenze vom 17. November 1977
vereinbaren die vertragschließenden Länder zur Anpas- Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm,
sung des Grenzverlaufs an die durch den Ausbau von Freistaat Bayern, und der Stadt Langenau, Alb-Donau-
Straßen und Gewässern und durch Flurbereinigungen Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan-
geänderten Verhältnisse die in Artikel 3 bis 24 bezeich- desgrenze vom Landesgrenzpunkt 66 bis zum Landes-
neten Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze. grenzpunkt 70 nach Maßgabe der Anlage 7, Seiten 1
und 2.
Artikel 2 Artikel 8
Für den in Artikel 3 bis 24 festgelegten Verlauf der Zwischen der Stadt Leipheim, Landkreis Günzburg, und
neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 24 zu diesem der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm, Freistaat
Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterla- Bayern, sowie der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, Land
gen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württem-
berg maßgebend. 1. vom Landesgrenzpunkt 181 bis zum Landesgrenz-
punkt 198 nach Maßgabe der Anlage 8, Seiten 1 bis 5;
Artikel 3
2. vom Landesgrenzpunkt 201 bis zum Landesgrenz-
Zwischen der Gemeinde Nonnenhorn, Landkreis Lindau punkt 234 nach Maßgabe der Anlage 8, Seiten 4 und 5.
(Bodensee), Freistaat Bayern, und der Gemeinde Kress-
bronn am Bodensee, Bodenseekreis, Land Baden-Würt-
temberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landes- Artikel 9
grenzpunkt 3/16 bis zum Landesgrenzpunkt 5 nach Maß-
Zwischen der Stadt Günzburg, Landkreis Günzburg,
gabe der Anlage 3, Seiten 1 und 2.
Freistaat Bayern, und der Stadt Niederstotzingen, Land-
kreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die
Artikel 4 neue Landesgrenze
Zwischen den Gemeinden Gestratz und Maierhöfen, 1. vom Landesgrenzpunkt 305 bis zum Landesgrenz-
Landkreis Lindau (Bodensee), Freistaat Bayern, sowie der punkt 305/1 (alt) nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1
Gemeinde Argenbühl und der Stadt Isny im Allgäu, Land- und 2;
kreis Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die
neue Landesgrenze 2. vom Landesgrenzpunkt 305/2 (alt) bis zum Landes-
grenzpunkt 306 nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1
1. vom Landesgrenzpunkt 167/6 bis zum Landesgrenz- und 2.
punkt 169 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 1, 2
Artikel 10
und 4;
2. vom Landesgrenzpunkt 169/11 bis zum Landesgrenz- Zwischen der Gemeinde Medlingen, Landkreis Dillingen
punkt 170 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 3 und 4. a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Sont-
heim an der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-
Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Lan-
Artikel 5
desgrenzpunkt 412 bis zum Landesgrenzpunkt 414 nach
Zwischen dem Markt Weitnau, Landkreis Oberallgäu, Maßgabe der Anlage 10, Seiten 1 und 2.
Freistaat Bayern, und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis
Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Artikel 11
Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 316/9 bis zum
Landesgrenzpunkt 318/1 O nach Maßgabe der Anlage 5, Zwischen der Gemeinde Medlingen, Landkreis Dillingen
Seiten 1 und 2. a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem- 9. vom Landesgrenzpunkt 743 bis zum Landesgrenz-
berg, verläuft die neue Landesgrenze punkt 743/1 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3
und 7;
1. vom Landesgrenzpunkt 475 bis zum Landesgrenz-
punkt 476 nach Maßgabe der Anlage 11, Seiten 1 10. vom Landesgrenzpunkt 743/2 bis zum Landesgrenz-
und 2; punkt 743/3 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3
und 7;
2. vom Landesgrenzpunkt 477/2 bis zum Landesgrenz-
punkt 478 (alt) nach Maßgabe der Anlage 11, Seiten 1 11. vom Landesgrenzpunkt 746 bis zum Landesgrenz-
und 2. punkt 767 (alt) nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 4
und 7;
Artikel 12 12. vom Landesgrenzpunkt 776/1 bis zum Landesgrenz-
Zwischen der Gemeinde Bachhagel, Landkreis Dillingen punkt 781 nach lylaßgabe der Anlage 14, Seiten 5
a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an und 7;
der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem- 13. vom Landesgrenzpunkt 788 bis zum Landesgrenz-
berg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenz- punkt 790 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
punkt 497 bis zum Landesgrenzpunkt 500 nach Maßgabe und 7;
der Anlage 12, Seiten 1 und 2.
14. vom Landesgrenzpunkt 791 bis zum Landesgrenz-
punki 794 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
Artikel 13 und 7;
Zwischen der Gemeinde Zöschingen, Landkreis Dillin- 15. vom Landesgrenzpunkt 795/1 bis zum Landesgrenz-
gen a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde punkt 797 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
Nattheim, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem- und 7;
berg, verläuft die neue Landesgrenze 16. vom Landesgrenzpunkt 798 bis zum Landesgrenz-
punkt 799 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
1. vom Landesgrenzpunkt 629 bis zum Landesgrenz-
und 7.
punkt 629/2 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 1
und 3; Artikel 15
2. vom Landesgrenzpunkt 635/3 bis zum Landesgrenz- Zwischen der Gemeinde Ziertheim, Landkreis Dillingen
punkt 636 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 2 a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Dischin-
und 3. gen, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg,
verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt
Artikel 14 807 bis zum Landesgrenzpunkt 808/2 nach Maßgabe der
Zwischen den Gemeinden Zöschingen, Bachhagel und Anlage 15, Seiten 1 und 2.
Ziertheim, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Freistaat
Bayern, sowie der Gemeinde Dischingen, Landkreis Artikel 16
Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Zwischen den Gemeinden Ziertheim und Mödingen und
Landesgrenze dem gemeindefreien Gebiet Bergheimer Forst, Landkreis
1. vom Landesgrenzpunkt 688 bis zum Landesgrenz- Dillingen a. d. Donau, Freistaat Bayern, sowie der
punkt 693 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1 Gemeinde Dischingen, Landkreis Heidenheim, Land
und 7; Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
2. vom Landesgrenzpunkt 693/3 bis zum Landesgrenz- 1 . vom Landesgrenzpunkt 873 bis zum Landesgrenz-
punkt 703 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1 punkt 873/3 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 1
und 7; und 9;
3. vom Landesgrenzpunkt 71 0 bis zum Landesgrenz- 2. vom Landesgrenzpunkt 879 bis zum Landesgrenz-
, punkt 710/2 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1 punkt 890 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 2
und 7; und 9;
4. vom Landesgrenzpunkt 716 bis zum Landesgrenz- 3. vom Landesgrenzpunkt 906 bis zum Landesgrenz-
punkt 723 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 2 punkt 911 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 3
und 7; und 9;
5. vom Landesgrenzpunkt 725 bis zum Landesgrenz- 4. vom Landesgrenzpunkt 920/4 bis zum Landesgrenz-
punkt 733 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 punkt 936/1 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 4, 5
und 7; und 9;
6. vom Landesgrenzpunkt 734 bis zum Landesgrenz- 5. vom Landesgrenzpunkt 937 (alt) bis zum Landesgrenz-
punkt 737 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 punkt 939 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 5
und 7; und 9;
7. vom Landesgrenzpunkt 738 bis zum Landesgrenz- 6. vom Landesgrenzpunkt 939/1 bis zum Landesgrenz-
punkt 741 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten ·3 punkt 942 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 5
und 7; und 9;
8. vom Landesgrenzpunkt 7 42 bis zum Landesgrenz- 7. vom Landesgrenzpunkt 949 bis zum Landesgrenz-
punkt 742/2 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 punkt 953 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 6
und 7; und 9;
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2471
8. vom Landesgrenzpunkt 964 bis zum Landesgrenz- Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landes-
punkt 978 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 7 bis 9. grenze
1. vom Landesgrenzpunkt 349 bis zum Landesgrenz-
punkt 351 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 1
Artikel 17 und 7;
Zwischen der Gemeinde Amerdingen, Landkreis Donau- 2. vom Landesgrenzpunkt 355 bis zum Landesgrenz-
Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Dischingen, punkt 371 /2 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 2
Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft bis 4 und 7;
die neue Landesgrenze
3. vom Landesgrenzpunkt 371/3 bis zum Landesgrenz-
1. vom Landesgrenzpunkt 48 bis zum Landesgrenz- punkt 371/4 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 4
punkt 57 nach Maßgabe der Anlage 17, Seiten 1 und 7;
und 3; 4. vom Landesgrenzpunkt 372 bis zum Landesgrenz-
2. vom Landesgrenzpunkt 58 bis zum Landesgrenz- punkt 402 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 5
punkt 58/6 nach Maßgabe der Anlage 17, Seiten 2 bis 7.
und 3.
Artikel 21
Artikel 18 Zwischen dem Markt Wallerstein, Landkreis Donau-
Zwischen der Stadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries, Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Unterschneid-
Freistaat Bayern, sowie der Stadt Bopfingen und der heim, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die
Gemeinde Riesbürg, Ostalbkreis, Land Baden-Württem- neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 496 bis zum
berg, verläuft die neue Landesgrenze Landesgrenzpunkt 499/2 nach Maßgabe der Anlage 21,
Seiten 1 und 2.
1. vom Landesgrenzpunkt 281 bis zum Landesgrenz-
punkt 284 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1 Artikel 22
und 3;
Zwischen der Gemeinde Schnelldorf, Landkreis Ans-
2. vom Landesgrenzpunkt 285 bis zum Landesgrenz-
bach, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wallhausen,
punkt 288 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1
und 3; Landkreis Schwäbisch Hall, Land Baden-Württemberg,
verläuft die neue Landesgrenze
3. vom Landesgrenzpunkt 290 bis zum Landesgrenz-
punkt 312 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1 bis 3. 1. vom Landesgrenzpunkt 393 bis zum Landesgrenz-
punkt 395 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 1
und 3;
Artikel 19 2. vom Landesgrenzpunkt 404/1 bis zum Landesgrenz-
punkt 409 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 2
Zwischen der Stadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries,
und 3.
Freistaat Bayern, und der Gemeinde Riesbürg, Ostalb-
kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landes-
grenze Artikel 23
1 . vom Landesgrenzpunkt 27 4 bis zum Landesgrenz- ·zwischen der Gemeinde Simmershofen, Landkreis Neu-
punkt 277 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1 stadt a. d. Aisch-Bad Windsheim, Freistaat Bayern, und
und 4; der Stadt Creglingen, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-
Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
2. vom Landesgrenzpunkt 278 bis zum Landesgrenz-
punkt 280 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1 1. vom Landesgrenzpunkt 941 bis zum Landesgrenz-
und 4; punkt 944/1 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 1
und 3;
3. vom Landesgrenzpunkt 318 bis zum Landesgrenz-
punkt 335 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 2 bis 4; 2. vom Landesgrenzpunkt 945/11 bis zum Landesgrenz-
punkt 948/1 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 2
4. vom Landesgrenzpunkt 336 bis zum Landesgrenz-
und 3.
punkt 341 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3
und 4;
5. vom Landesgrenzpunkt 342 bis zum Landesgrenz- Artikel 24
punkt 345 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3 Zwischen der Gemeinde Kirchheim, Landkreis Würz-
und 4; burg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wittighausen,
6. vom Landesgrenzpunkt 346 bis zum Landesgrenz- Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die
punkt 347 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3 neue Landesgrenze
und 4.
1. vom Landesgrenzpunkt 369 bis zum Landesgrenz-
punkt 386 nach Maßgabe der Anlage 24, Seiten 1
Artikel 20 und 2;
Zwischen der Stadt Nördlingen und dem Markt Waller- 2. vom Landesgrenzpunkt 396 bis zum Landesgrenz-
stein, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, sowie den punkt 400 nach Maßgabe der Anlage 24, Seiten 1
Gemeinden Riesbürg und Kirchheim am Ries, Ostalbkreis, und 2.
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 25 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) mit
der Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die
aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden
Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert. Artikel 27
Die Anlagen 1 bis 24 sind Bestandteile dieses Staatsver-
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen trages. Sie werden bei dem Bayerischen Landesvermes-
Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und sungsamt in München und dem Landesvermessungsamt
das jeweilige Bezirks-, Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das Baden-Württemberg in Stuttgart sowie den Vermessungs-
bisherige Recht tritt außer Kraft. ämtern Dillingen a. d. Donau, Günzburg, Immenstadt
i. Allgäu, Kempten (Allgäu), Nördlingen, Rothenburg o~
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem
der Tauber und Würzburg des Freistaates Bayern und bei
Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, blei-
den Staatlichen Vermessungsämtern Aalen, Friedrichs-
ben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
hafen, Heidenheim, Ravensburg, Schwäbisch Hall,
Tauberbischofsheim und Ulm des Landes Baden-Würt-
(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie
temberg aufbewahrt und können dort von jedermann wäh-
betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Ver-
rend der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
einbarung, die der Genehmigung der zuständigen Regie-
rung und des zuständigen Regierungspräsidiums bedarf.
Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die Artikel 28
aufgenommenen Gebiete die zuständige Regierung und (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die
das zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich aus-
den beteiligten Gebietskörperschaften. getauscht werden.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem
Artikel 26 Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalender-
jahres in Kraft.
Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen
gilt§ 4 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 Vom Abdruck der Anlagen 1 bis 24 wurde abgesehen (vgl. Art. 27).
München, den 22. Oktober 1987
Für den Freistaat Bayern Für das Land Baden-Württemberg
Franz Josef Strauß Lothar Späth
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2473
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 22. Dezember 1988
Tag 1n halt Seite
20. 12. 88 Gesetz zu den Protokollen vom 22. Januar 1988 zum Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische
Zusammenarbeit ................................................................. . 1150
20. 12. 88 Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1988 über
das System der Eigenmittel der Gemeinschaften ....................................... . 1157
17. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 1163
18. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See ........ ; ........................................... . 1164
21. 11. 88 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung vom
2. Dezember 1987/26. Januar 1988 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung (Grenzübergang
Mesenich-Autobahn) ............................................................... . 1165
21. 11. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-kanadischen Vereinbarung zur Durchführung des
Abkommens über Soziale Sicherheit sowie der deutsch-quebecischen Vereinbarung zur Durchführung
der Vereinbarung über Soziale Sicherheit ............................................... . 1166
21. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum ......................................................... . 1167
21. 11. 88 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den
Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten ................................................................. . 1167
22. 11. 88 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ............................... . 1168
22. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) ................................ . 1169
22. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) ............................................. . 1169
24. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 ................................................................ . 1170
24. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan?'.ierung des
Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) ....................•..................• 1170
24. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 1171
25. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .... . 1173
25. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe ....... . 1175
25. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 1176
29. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See ............ . 1176
29. 11. 88 Bekanntmachung zu dem Welturheberrechtsabkommen ................................... . 1177
1. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .. . 1177
5. 12. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Doppelbesteuerungsabkommens .. 1179
9. 12. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-jugoslawischen Doppelbesteuerungs-
abkommens .........................................................•............. 1179
Abschlußhinweis .....................................•............................. 1180
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
9. 12. 88 Verordnung Nr. 19/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5297 (237 20. 12. 88) 1. 1. 89
9500-4-6-4
2. 12. 88 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen
Braunschweig) 5298 (237 20. 12. 88) 26. 1. 89
96-1-2-98
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./SeHe vom
·Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3201/88 der Kommission zur Erhöhung der
Produktionsbeihilfe für in bestimmten Kleinverpackungen enthaltenes
Tomaten k o n z e n trat aus in den Wirtschaftsjahren 1984/85 und
1985/86 erzeugten griechischen Tomaten L 284/26 19. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3206/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1307/85 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ver-
brauchsbeihilfe für Butte r zu gewähren L 286/1 20. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3207/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier L 286/2 20. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3208/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2239/86 über eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur
Verbesserung der Weinbau Strukturen in Portugal L 286/5 20. 10. 88
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988 2475
ABI. EG
Datum und Bezeichnur.g der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3209/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3035/80 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung
des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,
die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
ausgeführt werden L 286/6 20. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3222/88 des Rates über eine gemeinsame
Maßnahme zur Wiederherstellung der 1987 in bestimmten Gebieten
Griechenlands durch Frost geschädigten O I i v e n h a in e L 288/1 21. 1o. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3223/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der
Erzeugung und Vermarktung von Z i t r u s f r ü c h t e n in der Gemeinschaft L 288/5 21. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3224/88 des Rates über eine gemeinsame Sofort-
hilfemaßnahme für die Landwirts c h a f t s gebiete der Regionen
Valencia und Murcia (Spanien) L 288/8 21. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3225/88 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Anwendung des Mindesteinfuhrpreises für bestimmte
verarbeitete K i r s c h e n L 288/11 21. 10. 88
27. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3332/88 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventio_r_,sstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1641/88 L 288/28 21. 10. 88
27. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3333/88 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R in d f I e i s c h aus Beständen einiger Interven-
tionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2988/88 L 288/34 21. 10. 88
27. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3338/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmungen
bei Interventionsmaßnahmen auf dem R i n d f I e i s c h sektor L 288/50 21. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3240/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2915/86 zur Festlegung der für die Kanarischen Inseln gelten-
den sozio-strukturellen Bestimmungen im Bereich Land w i r t s c h a f t L 289/1 22. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3241/88 des Rates über die Festsetzung einer
Interventionsschwelle für CI e m e n t in e n im Wirtschaftsjahr 1988/89 für
Spanien L 289/3 22. 10. 88
21. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3252/88 der Kommission über die Einfuhr von
G e t r e i d e nach Portugal L 289/37 22. 10. 88
21. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3253/88 der Kommission zur Festsetzung des
Referenzpreises für S ü ß o rang e n für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 289/39 22. 10. 88
21. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3255/88 der Kommission zur Festsetzung der
Mindestverkaufspreise für R i n d f I e i s c h mit Knochen für die im Rah-
men der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2415/88
durchgeführte vierte Einzelausschreibung L 289/44 22. 10. 88
Andere Vorschriften
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3210/88 des Rates zur Eröffnung eines außeror-
dentlichen, autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von hochwertigem
Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Code 0201 und 0202
und von Erzeugnissen der KN-Code 0206 10 95 und 0206 29 91 für das
Jahr 1988 L 286/7 20. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3242/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Chinakohl und frische Tafel-
trauben mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln ( 1988/89) L 289/4 22. 10. 88
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Ver.rage mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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Nr./Seite vom
24. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3272/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 über die Anmeldung der Angaben für
den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen L 291/49 25. 10. 88
20. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3286/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3977/87 über die zulässigen Gesamtfangmengen und über
· Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen
(1988) L 292/3 26. 10. 88
20. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3287/88 des Rates zur sechsten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhal-
tung der Fischbestände L 292/5 26. 10. 88
24. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3288/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für: Chinakohl und Eisbergsalat mit
Ursprung in Marokko und Zypern (1988) L 292/6 26. 10. 88
25. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3300/88 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 295/28 28. 10. 88
25. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3301/88 der Kommission zur Einstellung des
Sardellenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 295/29 28. 10. 88
25. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3304/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 295/34 28. 10. 88
26. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3311/88 der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 4134/86 des Rates hinsichtlich
bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in Taiwan L 295/58 28. 10. 88
26. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3315/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die
Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeich-
nete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in
der Gemeinschaft L 295/68 28. 10. 88
28. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3363/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Zinkoxid der Position 2817 und Puppen der
Position 9502 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in China, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 296/44 29. 10. 88
28. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3367/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für
die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates L 296/49 29. 10. 88