150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 11. Februar 1988
Auf Grund des§ 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfegeset- 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von 3 000 Deutsche
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar Mark, wenn beide Eheleute (Nummer 2) oder beide Eltern-
1987 (BGBI. 1 S. 401) wird mit Zustimmung des Bundes- teile (Nummer 3) blind oder behindert im Sinne des § 24
rates verordnet: Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind.
§ 1
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Vermö-
(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im gen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist der
Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes sind, Betrag von 1 200 Deutsche Mark, im Falle des § 67 und
1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchen- des § 69 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes von 3 000 Deutsche
den abhängig ist, Mark, nicht anzusetzen. Leben im Falle der Hilfe in beson-
deren Lebenslagen die Eltern nicht zusammen, so ist das
a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 2 500 Deutsche Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem der
Mark, Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, so ist
b) bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen 4 500 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden.
Deutsche Mark, im Falle des § 67 und des § 69
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes jedoch 8 000 Deutsche §2
Mark,
(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b
zuzüglich eines Betrages von 500 Deutsche Mark für maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im
jede Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend Einzelfall eine besondere Notlage des Hilfesuchenden
unterhalten wird, besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage
2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchen- besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der
den und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie
abhängig ist, besondere Belastungen zu berücksichtigen.
der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende (2) Der nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b
Betrag zuzüglich eines Betrages von 1 200 Deutsche maßgebende Betrag kann angemessen herabgesetzt wer-
Mark für den Ehegatten und eines Betrages von 500 den, wenn die Voraussetzungen des § 92 a Abs. 1 Satz 1
Deutsche Mark für jede Person, die vom Hilfesuchen- des Gesetzes vorliegen.
den oder seinem Ehegatten überwiegend unterhalten
§3
wird,
3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen eines minderjähri- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gen unverheirateten Hilfesuchenden und seiner Eltern tungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bundes-
abhängig ist, sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende
Betrag zuzüglich eines Betrages von 1 200 Deutsche §4
Mark für einen Elternteil und eines Betrages von 500 Diese Verordnung tritt am 1 . April 1988 in Kraft. Gleich-
Deutsche Mark für den Hilfesuchenden und für jede zeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des § 88
Person, die von den Eltern oder vom Hilfesuchenden Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. No-
überwiegend unterhalten wird. vember 1970 (BGBI. 1S. 1529), zuletzt geändert durch die
Im Falle des§ 67 und des§ 69 Abs. 4 Satz 2 des Geset- Verordnung vom 6. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2004),
zes tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages von außer Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 151
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk
(Gebäudereinigermeisterverordnung - GebrMstrV)
Vom 12. Februar 1988
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 6. Kenntnisse der Oberflächenveränderung und -ver-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 unreinigung durch chemische, physikalische und bio-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des logische Einflüsse,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 7. Kenntnisse der Hauptbestandteile, der Eigenschaften,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: der Anwendung und Lagerung von Reinigungs-,
Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schäd-
1. Abschnitt lingsbekämpfungsmitteln,
Berufsbild 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen
und Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, War-
§ 1 tung und Instandhaltung,
Berufsbild 9. Kenntnisse der Erstellung von Massenberechnungen
und Abrechnungsverfahren,
(1) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende 1o. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Tätigkeiten zuzurechnen:
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehand- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
lung von Außenbauteilen an Bauwerken, Hygienerechts, insbesondere des Bundesseuchen-
gesetzes, des Schulseuchengesetzes, der Richtlinien
2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von des Bundesgesundheitsamts und der Deutschen
Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeein- Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie sowie des
richtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Chemikalienrechts, insbesondere der Gefahrstoffver-
Raumausstattungen und Verglasungen,
ordnung, und der Schädlingsbekämpfung,
3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
sowie Beseitigen von Produktionsrückständen, Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Strahlen-
4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln und -einrich- schutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufs-
tungen sowie von Beleuchtungsanlagen, bezogenen DIN-Normen, der Verdingungsordnung für
5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistun-
der Durchführung des Winterdienstes, gen, des Standardleistungsbuchs, der Straßenver-
kehrsordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsor-
6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, gung,
7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbe- 13. Aufmessen und Anfertigen von Skizzen sowie Lesen
kämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raum- von Bauzeichnungen,
hygiene.
14. Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organi-
(2) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende sationsplänen,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 15. Beurteilen der zu entfernenden Stoffe auf Gesund-
1. Kenntnisse über Chemie, Biologie und Bauphysik, heitsgefährdung, Explosionsgefahr und Brennbarkeit,
2. Kenntnisse über Biologie und Mikrobiologie hinsicht- 16. Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbeitenden
lich der Erkennung und Bewertung der Schädlinge Flächen und ihrer Untergründe, der Oberflächenver-
sowie der Anwendungsmöglichkeiten der Desinfek- änderungen und -verunreinigungen,
tions- und Schädlingsbekämpfungsmittel, 17. Bestimmen der Arbeitsmethoden und -verfahren,
3. Kenntnisse über Infektionen, Kontaminationen und 18. Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Reini-
Strahlungen, gungs-, Pflege- und Behandlungsmitteln,
4. Kenntnisse der chemischen und biologischen zusam- 19. Kehren, Feucht- und Naßwischen, Waschen mit wäß-
menhänge und der Wirkungsweise der verwendeten rigen Lösungen und mit neutralen, alkalischen oder
Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- sauren Reinigern sowie Scheuern und Neutralisieren,
und Schädlingsbekämpfungsmittel,
20. Polieren, Entfetten, Entflecken und Beschichten von
5. Kenntnisse von Art und Beschaffenheit sowie der Bodenbelägen,
chemischen und physikalischen Verhaltensweisen der
zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer 21. Abziehen, Schleifen, Versiegeln,
Untergründe, 22. Imprägnieren, Immunisieren, Antistatisieren,
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
23. Saugen, Bürsten, Schamponieren, Sprühextrahieren, b) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,
Detachieren, c) Reinigung der Wand- und Deckenflächen,
24. Desinfizieren, d) Reinigung und Pflege des Mobiliars, der Einbau-
25. Bekämpfen von Schädlingen, schränke und der Tafeln,
26. Entstauben mit Vakuumgeräten, e) Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit
anschließender Erstpflege und Beschichtung sowie
27. Reinigen mit Hochdruckgeräten,
Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit
28. Entfernen von Oxydationen, Verunreinigungen und Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung,
Rückständen, Auftragen von Metallschutz- und Metall-
f) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-
pflegemitteln,
schließlich der sanitären Einrichtungen;
29. Entfernen und Beseitigen von Abfällen,
3. eine Krankenhausreinigung, bestehend aus·:
30. Aufstellen, Verspannen, Bewegen, Sichern und
Bedienen von Leitern, Arbeitsbühnen und Hubarbeits- a) Grundreinigung, Vorbereitung und Desinfizierung
bühnen, von Fußböden in Krankenzimmern,
31. Bedienen und Warten berufsbezogener selbstfahren- b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
der Arbeitsmaschinen und sonstiger Geräte, c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-
32. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, schließlich der sanitären Einrichtungen,
Geräte und Maschinen. d) Reinigung und Desinfizierung eines OP-Raumes,
einer Dialyse- oder einer Intensivstation;
2. Abschnitt 4. eine Alten- und Pflegeheimreinigung, bestehend aus:
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
a) Reinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von
der Meisterprüfung Fußböden in Pflegezimmern,
§2 b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
Gliederung, Dauer und Bestehen c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-
der praktischen Prüfung schließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnah-
(Teil 1) men,
d) Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaß-
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
nahmen,
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. e) Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs der
physikalischen Therapie;
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als vier Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- 5. eine Industriereinigung, bestehend aus:
probe nicht länger als acht Stunden dauern. a) Entstaubung der Decken und Wände,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I b) Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen, Dunst-
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- abzugsanlagen, Kanäle, Rohre und Beleuchtungs-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. körper,
c) Reinigung von Maschinen und technischen Ein-
§3 richtungen einschließlich der Laufbänder und Kran-
Meisterprüfungsarbeit anlagen,
{1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend d) Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter Fuß-
genannten Arbeiten auszuführen: böden,
e) Reinigung von Industrieverglasungen,
1. eine Bauschlußreinigung, bestehend aus:
f) Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten;
a) Reinigung der Verglasungen und Rahmen,
b) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen, 6. eine Reinigung an Fassaden, bestehend aus:
c) Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden a) Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen
oder Belagsarten mit anschließender Erstpflege Gerüsts von mindestens 8 m Höhe,
oder Beschichtung, b) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen
d) Reinigung der Flächen des eingebauten Mobiliars und Nebenbauteile,
einschließlich der Möbelpflege, c) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
e) Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitä- d) Reinigung und Nachbehandlung der Flächen mit
ren Einrichtungen; Strahlengeräten,
2. eine Grundreinigung einer Schule oder eines Verwal- e) Behandlung der sich von der Oberfläche unterschei-
tungsgebäudes, bestehend aus: denden Nebenbauteile,
a) Reinigung der Verglasungen, Rahmen, Jalousien f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Perso-
und Rolläden, nen, Sachen und der Umwelt;
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 153
7. eine Reinigung eines denkmalgeschützten Objekts, 7. Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen ein-
bestehend aus: schließlich Rahmen,
a) Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen 8. Reinigen eines Glasdachs, einer Staubdecke oder
Gerüsts, einer Industrieverglasung,
b) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen
9. Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartech-
und Nebenbauteile,
nischen Anlage,
c) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
10. Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrs-
d) Reinigung, Nachbehandlung und Pflege der Flä- technischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweis-
chen, einrichtung,
e) Behandlung der sich von der Oberfläche unterschei-
11 . Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und
denden Nebenbauteile,
Wetterschutzanlagen,
f) Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen
und Neutralisierung von Umwelteinflüssen, 12. Reinigen und Oberflächenbehandeln eines Fassaden-
teils,
g) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Perso-
nen, Sachen und der Umwelt; 13. Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche an einem
Denkmal,
8. eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels,
bestehend aus: 14. Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunst-
abzugsanlage,
a) Reinigung und Pflege der Wand- und Decken-
flächen, 15. Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und
b) Reinigung der Verglasungen, Einrichtungen und Handgriffe oder der sanitären Einrichtungen eines
Zugänge, Fernreiseverkehrsmittels,
c) Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und Hand- 16. Reinigen einer Verkehrs- oder Freifläche.
griffe,
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
d) Reinigung der elastis~ben Bodenbeläge einschließ- und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
lich Erstpflege, Reinigung der Teppiche und textilen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
Bodenbeläge einschließlich Detachierung und ten.
Desinfizierung,
e) Reinigung und Desinfizierung der sanitären Einrich- §5
tungen,
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
f) Reinigung und Pflege der Außenflächen. (Teil II)
(2) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meisterprüfungs- (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Leistungsbe- Prüfungsfächern nachzuweisen:
schreibung, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur
Genehmigung vorzulegen. 1. Auftragsbearbeitung:
a) Auswerten von Bauzeichnungen,
(3) Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und Nach- b) Erstellen von Massenberechnungen,
kalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der Bewertung
der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen. c) Erstellen von Leistungsbeschreibungen, Organisa-
tionsplänen und Arbeitsskizzen,
d) Aufstellen von Bedarfslisten für Personal, Maschi-
§4 nen, Geräte und Materialien,
Arbeitsprobe e) Abrechnen von Lohn und Gehalt;
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen: 2. Kalkulation:
1. Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
Fußbodenbelags, bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Be-
rechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation;
2. Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fuß-
bodenbelags,
3. Fachtechnologie:
3. Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holz-
a) Chemie, Biologie, Mikrobiologie und Bauphysik,
fußbodens,
b) Art und Beschaffenheit sowie chemische und physi-
4. Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenstän-
kalische Verhaltensweisen der zu bearbeitenden
den der Raumausstattung,
Bau- und Werkstoffe und ihrer Untergründe,
5. Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtun-
c) Oberflächenveränderung und -verunreinigung,
gen und Anlagen,
d) Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,
6. Durchführen einer insektiziden oder rodentiziden
Bekämpfungsmaßnahme, e) Geräte, Maschinen und Anlagen;
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. Werkstoffkunde: 3. Abschnitt
Hauptbestandteile, Eigenschaften, Anwendung und Übergangs- und Schlußvorschriften
Lagerung der Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-,
Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
§6
5. Schutzbestimmungen:
Übergangsvorschrift
a) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
b) berufsbezogene Vorschriften des Hygienerechts, zu Ende geführt.
des Bundesseuchengesetzes, des Schulseuchen-
gesetzes, der Richtlinien des Bundesgesundheits-
amts und der Deutschen Gesellschaft für Hygiene §7
und Mikrobiologie sowie des Chemikalienrechts,
Weitere Anforderungen
insbesondere der Gefahrstoffverordnung, und der
Schädlingsbekämpfung, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
c) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sondere des Immissions- und Strahlenschutzes, der Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
VDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
DIN-Normen, der Verdingungsordnung für Baulei- den Fassung.
stungen, der Verdingungsordnung für Leistungen,
des Standardleistungsbuchs, der Straßenverkehrs-
§8
ordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsor-
gung. Berlin-Klausel
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ren. tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als 16 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §9
werden.
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Gleich-
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die
Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäude-
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- reiniger-Handwerk vom 9. Oktober 1974 (BGBI. 1S. 2440)
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3. außer Kraft.
Bonn, den 12. Februar 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 155
Ausfuhrerstattungsverordnung
Vom 17. Februar 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1 zureichen. Gleichzeitig ist ihr die Ausfuhrsendung zur Aus-
sowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des fuhrabfertigung zu gestellen oder anzumelden. Die Aus-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga- fuhrerklärung oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind bei-
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom zufügen, sofern dies nach den Vorschriften der Außenwirt-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen schaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich ist.
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft
verordnet: (4) Für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung
gelten die Zollvorschriften über die Erfassung des Waren-
§1 verkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die §4
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommis- Überwachung und Bestätigung der Ausfuhr
sion der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen
der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsrege- Sofern der Ausführer nicht von dem Verfahren des Arti-
lungen hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr erlas- kels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Gebrauch
sen worden sind. macht und die Ausfuhrsendung aus dem Geltungsbereich
dieser Verordnung unmittelbar nach dritten Ländern aus-
(2) Erstattungen werden nicht gewährt geführt wird, ist das Kontrollexemplar bei der Ausgangs-
zollstelle (§ 1O Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
1. bei der Ausfuhr von Waren
zur Bestätigung des Ausgangs der Ausfuhrsendung aus
a) als Veredelungserzeugnisse aus einer aktiven Ver- dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen.
edelung, auch im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr,
nach der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 (ABI. EG
Nr. L 188 S. 1), §5
b) in der passiven Veredelung nach der Verordnung Lieferungen,
(EWG) Nr. 2473/86 (ABI. EG Nr. L 212 S. 1) die der Ausfuhr gleichgestellt sind
in der jeweils geltenden Fassung, (1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verord-
nung ist Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in
2. bei dem vorübergehenden Verbringen von Waren aus
der jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden,
dem Geltungsbereich dieser Verordnung zur Beförde-
die
rung oder zur Lagerung.
1 . als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im
§2 Sinne des § 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen
Zollordnung geliefert worden sind,
Zuständigkeit
2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord wäh-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und rend des Fluges im internationalen Flugverkehr abge-
der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes- geben werden und zu diesem Zweck an ein Luftfahrt-
finanzverwaltung. unternehmen geliefert worden sind,
§3 3. an Streitkräfte auf Grund von Verträgen mit amtlichen
Abfertigung zur Ausfuhr Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert worden
sind. Diese Waren gelten als von den Streitkräften zu
(1) Soweit nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 die Überfüh- ihrer ausschließlichen Verwendung trei von Eingangs-
rung in eine Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung abgaben eingeführt, außer wenn sie an Streitkräfte im
der Erstattung beantragt wird, ist als Dokument für die Land Berlin geliefert werden. Mit der Übergabe gehen
Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung im Sinne von die Waren in die Zollgutverwendung der Streitkräfte
Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (ABI. über.
EG Nr. L 351 S. 1) ein Kontrollexemplar T 5 nach der
(2) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nach-
Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 (ABI. EG Nr. L 270 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung (Kontrollexemplar) zu ver- stehend nichts anderes bestimmt ist.
wenden. (3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen
(2) Für die Erteilung des Kontrollexemplars ist, soweit nach Absatz 1 Nr. 3 ist
nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, die Ver- a) die Zollstelle, die das Kontrollexemplar erteilt hat, wenn
sandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschafts- es im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wor-
verordnung) zuständig. den ist,
(3) Das Kontrollexemplar ist vom Ausführer auszufüllen, b) die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in einem
zu unterzeichnen und bei der Versandzollstelle ein- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
meinschaft erteilten Kontrollexemplars mit dem Antrag zollamt und die Lagerzollstelle (§ 88 Abs. 5 Nr. 4 der Allge-
gestellt werden, die Lieferung an die Streitkräfte zu meinen Zollordnung) können dem Inhaber des Vorrats-
überwachen. lagers Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungs-
zweck erfordert.
Die zuständige Zollstelle überläßt dem Beteiligten die
Waren zur Lieferung an die Streitkräfte. Sie bestätigt im
Kontrollexemplar die Lieferung, wenn diese durch eine §7
nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangs- Bewilligung der Erstattungs-Veredelung
bestätigung der Streitkräfte nachgewiesen ist.
(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Artikels 2 der
(4) Auf Antrag kann das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (ABI. EG Nr. L 62 S. 5) in
der Antragsteller seinen Sitz hat, widerruflich von der einem Zollkontrollverfahren nach Artikel 4 der genannten
Gestellung der Waren befreien, die nach Absatz 1 geliefert Verordnung bearbeitet oder verarbeitet werden, so bedarf
werden sollen. In diesem Fall sind die Lieferungen eines es der Bewilligung einer Erstattungs-Veredelung. Die
Kalendermonats in einem Kontrollexemplar zusammen- Erstattungs-Veredelung wird allgemein oder auf Antrag im
zufassen, das unverzüglich nach Ablauf des Liefermonats Einzelfall bewilligt. Allgemein bewilligt sind Erstattungs-
zu beantragen ist. Bei Lieferungen in anderen Mitglied- Veredelungen, die in einer vom Bundesminister der Finan-
staaten kann Gestellungsbefreiung nur zugelassen wer- zen zu diesem Zweck in der Vorschrittensammlung Bun-
den, wenn sie auch nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) desfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums
Nr. 2823/87 in der jeweils geltenden Fassung bewilligt ist. der Finanzen - bekanntgegebenen Liste aufgeführt sind.
Das Hauptzollamt kann dem Antragsteller Auflagen ertei- Für die Bewilligung im Einzelfall ist das Hauptzollamt
len, soweit es der Überwachungszweck erfordert. zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller die Arbeiten
ausführen will.
§6
(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall sind die
Vorratslager
zur Bearbeitung oder Verarbeitung vorgesehenen Grund-
für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
erzeugnisse sowie die daraus herzustellenden Verarbei-
(1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf tungserzeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2 der
(Vorratslager) können zugelassen werden: Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (Veredelungserzeugnisse)
nach Art und Beschaffenheit unter Angabe der Codenum-
1 . besondere Lagerstätten oder besondere Teile von mer der gemeinschaftlichen Erstattungsnomenklatur zu
Lagerstätten eines Zollagers (§ 42 Abs. 1 des Zoll- bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für welche Menge
gesetzes), an Grunderzeugnissen und für welchen Zeitraum die
2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in einem Erstattungs-Veredelung beantragt wird. Sollen bei der Her-
Freihafen. stellung der Veredelungserzeugnisse neben den Grund-
erzeugnissen auch Waren im Rahmen einer aktiven Ver-
(2) Zuständig für die Zulassung eines Vorratslagers ist
edelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1995/85 veredelt
das Hauptzollamt, das das Zollager bewilligt oder die
werden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.
Erlaubnis zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen erteilt
hat.
(3) Die Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung
(3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers sind ist davon abhängig, daß der Beteiligte (Veredeler)
alle Unterlagen und Erklärungen beizufügen, die nach den
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, regel-
in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten für die Zulassung
mäßig Abschlüsse macht und nach dem Ermessen der
erforderlich sind. Außerdem ist dem Antrag eine Zeich-
Zollverwaltung vertrauenswürdig ist,
nung und Beschreibung des Vorratslagers in drei Stücken
beizufügen, soweit diese Unterlagen dem Hauptzollamt 2. die Zahlungserklärung nach Artikel 25 Abs. 1 der Ver-
nicht bereits vorliegen. Soll sich ,die Zulassung auch auf ordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der jeweils geltenden
die Zubereitung von Luftfahrzeugbedarf im Vorratslager Fassung abgibt,
erstrecken, so ist dem Antrag ein Verzeichnis aller Zube- 3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken vor-
reitungen mit Angaben über Menge, Art und Beschaffen- legt:
heit der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren beizufü-
gen; jede Änderung dieses Verzeichnisses ist dem Haupt- a) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen die
zollamt unverzüglich in drei Stücken zu melden. Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet oder ver-
arbeitet werden,
(4) Vorratslager werden schriftlich zugelassen.
b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei-
(5) Auf die Überführung von Waren in ein Vorratslager tungsvorgänge mit Angaben über die voraussicht-
nach Absatz 1 Nr. 1 ist§ 40a Abs. 1 und 4 des Zollgeset- liche Ausbeute.
zes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß eine
(4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich erteilt.
besondere Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt auch
Sie kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus-
für Freigut (§ 5 Abs. 4 des Zollgesetzes).
setzungen des Absatzes 3 bei der Bewilligung nicht vorge-
(6) Vorratslager unterliegen der amtlichen Überwa- legen haben oder nachträglich weggefallen sind. Wer eine
chung. Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang der allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelung in Anspruch
Waren, ihren Bestand und Verbleib sowie gegebenenfalls nimmt, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 zu
die Herstellung von Zubereitungen und die sich hierauf erfüllen, kann von dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk er
beziehenden geschäftlichen Belege sind sechs Jahre lang die Veredelungserzeugnisse herstellt, schriftlich von der
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs- Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung aus-
fristen nach anderen Vorschriften bestehen. Das Haupt- geschlossen werden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 157
(5) Bei der Bewilligung im Einzelfall wird bestimmt, wel- § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten. Veredelungserzeug-
che Zollstelle die Erstattungs-Veredelung überwacht nisse, für die entsprechend ihrem Gehalt an Inhaltsstoffen
(überwachende Zollstelle). Überwachende Zollstelle für unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt sind, sind
allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelungen ist die Zoll- der überwachenden Zollstelle vorzuführen. Die Zollstelle
stelle, in deren Bezirk die Veredelungserzeugnisse her- kann die Vorführung der Veredelungserzeugnisse auch in
gestellt werden. anderen Fällen verlangen, wenn dies die Überwachung
der Erstattungs-Veredelung erfordert. In der Abmeldung ist
(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rahmen zu versichern, daß zum Herstellen der Veredelungs-
der Erstattungs-Veredelung bearbeitet oder verarbeitet erzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in die Erstattungs-Ver-
werden, unterliegen der amtlichen Überwachung. Die edelung übergeführten Grunderzeugnisse oder andere
überwachende Zollstelle kann dem Veredeler Auflagen Grunderzeugnisse verwendet worden sind, die diesen
erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert. nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; auf Verlan-
(7) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle hat der gen der überwachenden Zollstelle ist dies durch zusätzli-
Veredeler über die Warenbewegung und Veredelung che Unterlagen nachzuweisen. Der Veredeler erhält ein
Anschreibungen zu führen. Als solche Anschreibungen Stück der Abmeldung zurück.
können betriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden, (2) Die abgemeldeten Veredelungserzeugnisse sind
soweit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand auszuführen oder in eine Erstattungs-Lagerung ohne Vor-
und die Veredelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. finanzierung der Erstattung zu überführen.
Die überwachende Zollstelle kann auf die Anschreibungen
(3) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist durch
verzichten, soweit ihr die amtliche Überwachung nicht
ein Kontrollexemplar nachzuweisen. Das Kontrollexemplar
gefährdet erscheint.
ist zusammen mit der Abmeldung der überwachenden
(8) Der Veredeler ist verpflichtet, Zollstelle vorzulegen. Die Ausfuhrerklärung oder die Ver-
sand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, sofern dies nach
1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung für die
Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unverzüglich Ausfuhr erforderlich ist.
zu melden,
(4) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Abmeldung
2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die sich und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich keine Beanstan-
hierauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs dungen, so vermerkt sie dies in der Abmeldung und erteilt
Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht.längere Aufbe- das Kontrollexemplar. § 3 Abs. 4 und § 4 finden Anwen-
wahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. dung.
(5) Sind für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse
§8 neben den Grunderzeugnissen andere Waren im Rahmen
Verfahren in der Erstattungs-Veredelung einer aktiven Veredelung verwendet worden, so sind die
Veredelungserzeugnisse zu gestellen. Im übrigen bleiben
(1) Sollen Grunderzeugnisse in die Erstattungs-Verede- die Absätze 1 bis 4 unberührt.
lung übergeführt werden, so hat der Veredeler dies der
überwachenden Zollstelle schriftlich in drei Stücken unter (6) Soweit die Überwachung und Abrechnung der
Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit der Grund- Erstattungs-Veredelung nicht erschwert wird, kann die
erzeugnisse sowie der daraus herzustellenden Verede- überwachende Zollstelle das Kontrollexemplar zugleich als
lungserzeugnisse zu melden. Der Anzeige ist, soweit erfor- Abmeldung anerkennen. Absatz 1 letzter Satz findet inso-
derlich, die Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbe- weit keine Anwendung.
scheinigung beizufügen. Ergibt die Prüfung der Anzeige (7) Bei Überführung der Veredelungserzeugnisse in eine
keine Beanstandungen, so gilt der Tag, an dem die Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung der Erstat-
Anzeige der Zollstelle zur Kenntnis gelangt ist, als Tag der tung gilt die Anmeldung zur Erstattungs-Lagerung zugleich
Annahme der Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 26 als Abmeldung von der Erstattungs-Veredelung.
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 darf sich nur auf Grund- §10
erzeugnisse beziehen, die am Tag der Annahme durch die Abrechnung der Erstattungs-Veredelung
überwachende Zollstelle im Betrieb des Veredelers vor-
handen sind. Soweit in den in § 1 Abs. 1 genannten Zur Feststellung, ob die Veredelungs~rzeugnisse inner-
Rechtsakten nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Ver- halb der dafür geltenden Fristen abgemeldet worden sind,
edelungserzeugnisse jedoch auch aus Grunderzeugnis- wird die Erstattungs-Veredelung spätestens bei Ablauf
sen hergestellt werden, die den angezeigten Grund- dieser Fristen abgerechnet. Die Abrechnung kann zusam-
erzeugnissen nach Menge und Beschaffenheit ent- mengefaßt für die in einem Kalendermonat oder im Kalen-
sprechen. dervierteljahr abgelaufenen Fristen vorgenommen wer-
den. Bei der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1 in die
§9 Erstattungs-Veredelung übergeführten Grunderzeugnisse
in der Reihenfolge ihrer Überführung auf die abgemelde-
Abmeldung von der Erstattungs-Veredelung ten Veredelungserzeugnisse angerechnet.
(1) Die Veredelungserzeugnisse sind bei der überwa-
chenden Zollstelle abzumelden; die Abmeldung ist nach § 11
vorgeschriebenem Muster in drei Stücken vorzunehmen. Erstattungs-Lagerung
In die Abmeldung sind auch die für die Abrechnung der
Erstattungs-Veredelung erforderlichen Angaben aufzu- (1) Für Waren, die einem Verfahren nach Artikel 5 der
nehmen. Für die Abmeldung gelten die Fristen nach den in Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen werden sollen,
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ist die Überführung in eine Erstattungs-Lagerung mit Vor- Meldungen sind, unterliegen der Überwachung durch
finanzierung der Erstattung zu beantragen. Für Waren, die die zuständigen Zollstellen. Die Inhaber der in Num-
nach Annahme der Ausfuhranmeldung nach Artikel 3 der mer 1 genannten Betriebe sind verpflichtet,
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 oder im Anschluß an eine a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang oder
Erstattungs-Veredelung oder eine Erstattungs-Lagerung sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste
mit Vorfinanzierung der Erstattung gelagert werden sollen, und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1
ist die Überführung in eine Erstattungs-Lagerung ohne
bezeichneten Meldungen sind, zu führen;
Vorfinanzierung der Erstattung zu beantragen.
b) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an
(2) Für Waren, die im Geltungsbereich dieser Verord- Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräumen
nung einem Zollagerverfahren unterworfen werden sollen, getrennt von anderen Beständen zu lagern und
ist die Zollanmeldung abweichend von § 90 der Allgemei-
nen Zollordnung in drei Stücken, im Falle des § 90 Abs. 2 c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen und
Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung in vier Stücken ab- die Belege, die sich auf die in Buchstabe-a bezeich-
zugeben. Waren, die im Geltungsbereich dieser Verord- neten Vorgänge beziehen, sechs Jahre lang auf-
nung in einem Lager in einem Freihafen gelagert werden zubewahren.
sollen, sind bei der zuständigen Zollstelle nach vorge- Die zuständige Zollstelle kann dem Ausführer, dem
schriebenem Muster in vier Stücken anzumelden. Waren, Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen,
für die die Erstattung im Geltungsbereich dieser Verord- soweit es der Überwachungszweck erfordert.
nung vorfinanziert werden soll, die aber in einem anderen
3. Zum Zwecke der Überwachung haben der Ausführer,
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das
zu einem Zollager- oder Freizonenverfahren abgefertigt Besichtigen der Geschäfts- und Betriebsstätten und die
werden sollen, sind der Versandzollstelle in einem Kon- Aufnahme der Bestände an Gerste und Malz, die
trollexemplar mit zusätzlicher Durchschrift anzumelden.
Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldun-
Zusammen mit der Anmeldung nach Satz 1 , 2 oder 3 gen sind, während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu
ist, soweit erforderlich, die Ausfuhrlizenz oder die gestatten, auf Verlangen die für die Prüfung in Betracht
Vorausfestsetzungsbescheinigung vorzulegen. In den Fäl- kommenden kaufmännischen Bücher, besondere
len der Sätze 1 und 2 ist die Zollanmeldung oder Anmel-
Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur
dung mit jeweils einem Stück weniger abzugeben, wenn Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die er-
ihr ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
forderliche Unterstützung zu gewähren.
Wirtschaftsgemeinschaft ausgestelltes Kontrollexemplar
mit einem der Vermerke nach Artikel 28 Abs. 6 Buchsta- 4. Der Ausführer hat im Feld 106 des Kontrollexemplars
be a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 beigefügt wird. zu erklären, daß das Malz oder die Gerste, aus der das
Bei Überführung von Waren aus einer Erstattungs-Lage- Malz hergestellt worden ist, aus Beständen stammt, die
rung mit Vorfinanzierung in eine Erstattungs-Lagerung nach den Rechtsakten des Rates oder der Kommission
ohne Vorfinanzierung der Erstattung gilt die Anmeldung gemeldet worden sind.
zur zweiten Lagerung zugleich als Abmeldung von der 5. Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben die
ersten Lagerung. Verpflichtungen, die ihnen gegenüber den Zollstellen
(3) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontrollexemplar obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder
nachzuweisen. Dieses ist zusammen mit der Abmeldung mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die
der Waren der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die Aus- Bestellung ist der zuständigen Zollstelle schriftlich in
fuhrerklärung oder die Versand-Ausfuhrerklärung ist bei- zwei Stücken anzuzeigen; die Beauftragten haben die
zufügen, sofern dies nach den Vorschriften der Außenwirt- Anzeige mitzuunterschreiben.
schaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich ist. § 3 (2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk
Abs. 4 und § 4 finden Anwendung. 1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch ge-
nommen werden soll, oder
§ 12 2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des
Zusätzliche Bestimmungen für Malz Wirtschaftsjahres hergestellt wird,
(1) Für Malz, für das in Rechtsakten des Rates oder der zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanz-
Kommission ein besonderer Erstattungssatz festgesetzt direktion kann eine andere Zollstelle als örtlich zuständige
wird, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: Zollstelle bestimmen.
1 . Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kommis- § 13
sion vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Melde- und Aufbewahrungspflichten
Zollstelle sind beizufügen:
(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach Titel IV Kapitel 1
a) eine Beschreibung und Zeichnung der Lagerräume der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 (ABI. EG Nr. L 107
in zwei Stücken; S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach einem Bestim-
b) die Ausfuhrlizenz, soweit die Erstattung im voraus mungsbahnhof oder an einen Empfänger außerhalb des
festgesetzt worden ist. Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt worden und
endet die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft, so ist
Ist derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Hersteller
dies von dem im Feld 2 des Kontrollexemplars genannten
und Lagerhalter, so ist die Meldung auch von diesen
Ausführer und, wenn die Erklärung im Feld 11 O von einerr.
Personen zu unterzeichnen.
im Feld 14 genannten Anmelder oder Vertreter abgegeben
2. Betriebe, in .denen Gerste und Malz gelagert werden, wurde, auch von diesem der Zollstelle, die das Kontroll-
die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten exemplar erteilt hat, unverzüglich zu melden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 159
(2) Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der jeweils geltenden Fassung genannt sind, die nach
Ausfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der dieser Vorschrift zur Berechnung der Ausfuhrerstat-
Geschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle tung erforderlichen Angaben
Unterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung,
durch geeignete Unterlagen,
Kennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung
sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere b) die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste- (EWG) Nr. 426/86 (ABI. EG Nr. L 49 S. 1) in der
hen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehören auch jeweils geltenden Fassung genannt sind, die zur
alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, ins- Herstellung der auszuführenden Ware verwendeten
besondere Herstellungsanweisungen und -berichte, Mengen an Saccharose in Weißzucker, Rohzucker,
Laboraufzeichnungen, Stück-, Packstück- und Wiege- Zuckerrüben- oder Zuckerrohrsirup, an Trockenstoff
listen, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche in lsoglukose und an Glukose und Glukosesirup
Unterlagen übernommen worden sind. durch geeignete Unterlagen.
§ 14 § 16
Antragsteller und Antrag Gewährung der Erstattung
(1) Antrag auf Erstattung kann nur stellen, wer (1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jenas setzt die Erstat-
1. in Fällen der §§ 3 und 5 im Feld 2 des Kontroll- tung durch Bescheid fest; § 157 der Abgabenordnung gilt
exemplars genannt ist, sinngemäß. Der Erstattungsanspruch wird mit der
Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.
2. die Anzeige nach § 8 Abs. 1 abgegeben hat,
(2) Wird eine Erstattung ganz oder teilweise abgelehnt
3. in Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 die Anmeldung nach oder wird eine gezahlte Erstattung zurückgefordert, so ist
§ 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben hat oder im Feld ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine Beleh-
2 des Kontrollexemplars nach § 11 Abs. 2 Satz 3 rung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle,
genannt ist oder bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist
4. in Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative die zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der
hat. Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Der Antrag auf Erstattung ist nach vorgeschriebenem
§ 17
Muster beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.
Vorschußweise Zahlung der Erstattung
§ 15 Soll die Erstattung nach Artikel 22 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 als Vorschuß gezahlt werden, so hat
Nachweise
der Antragsteller
(1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den
1. im Falle der Ausfuhrabfertigung nach § 3
Erstattungsanspruch darzutun und die notwendigen
Beweise zu erbringen. a) der Versandzollstelle eine zusätzliche Durchschrift
des Kontrollexemplars abzugeben und
(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewährung
der Erstattung dem Hauptzollamt Hamburg-Jenas nach- b) dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der
zuweisen: Versandzollstelle mit dem Abfertigungsbefund
zurückgegebene zusätzliche Durchschrift des Kon-
1. die Ausfuhr der Waren und den Zeitpunkt der Ausfuhr trollexemplars zusammen mit dem Antrag auf
oder die Abfertigung der Waren zu dem in Artikel 7 der Erstattung (§ 14 Abs. 2) einzureichen,
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Verfahren
2. im Falle der Überführung in eine Erstattungs-Lagerung
durch das Kontrollexemplar, ohne Vorfinanzierung der Erstattung nach § 11 Abs. 1
2. daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in der Satz 2 erste Alternative im Antrag auf Erstattung auf die
Gemeinschaft handelt, soweit dieser Nachweis nach Lageranmeldung hinzuweisen.
einer Verordnung des Rates oder der Kommission
erforderlich ist, § 18
durch geeignete Unterlagen, Vorfinanzierung bei Erstattungs-Lagerung
in einem anderen Mitgliedstaat
3. im Falle der Wiederausfuhr von Waren, die zuvor aus
einem dritten Land eingeführt worden sind, daß die Im Falle der Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 hat der
ausgeführten Waren mit den eingeführten Waren iden- Antragsteller dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm
tisch sind und die Abschöpfungen auf diese Waren bei von der Versandzollstelle zurückgegebene zusätzliche
der Einfuhr erhoben worden sind, soweit dieser Nach- Durchschrift des Kontrollexemplars zusammen mit dem
weis nach einer Verordnung des Rates oder der Kom- Antrag auf Erstattung (§ 14 Abs. 2) einzureichen.
mission erforderlich ist,
durch geeignete Unterlagen, § 19
4. bei Waren, Sicherheitsleistung
a) die in den Anhängen B und C der Verordnung (1) Soll die Erstattung in der Erstattungs-Veredelung
(EWG) Nr. 3035/80 (ABI. EG Nr. L 323 S. 27) in der (§§ 7 bis 10), in der Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzie-
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
rung der Erstattung (§ 11 Abs. 1 Satz 1) oder als Vorschuß § 20
(§ 17) gezahlt werden, so ist die in diesen Fällen vor- Verwaltungsakte
geschriebene Sicherheit zu leisten. Ist bei Erstattungs-
Veredelung oder Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzie- Für andere Verwaltungsakte des Hauptzollamts Ham-
rung der Erstattung am Tag der Annahme der Zahlungs- burg-Jonas als Erstattungsbescheide und für Verwaltungs-
erklärung im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EWG) akte der Zollstellen im Erstattungsverfahren gelten die
Nr. 3665/87 die Sicherheit noch nicht oder nicht in aus- Vorschriften der §§ 119 bis 132 der Abgabenordnung sinn-
reichender Höhe geleistet, so hat der Beteiligte die Sicher- gemäß.
heit oder den fehlenden Teilbetrag innerhalb von 30 Tagen § 21
nach der Annahme der Zahlungserklärung zu leisten. Das Berlin-Klausel
Hauptzollamt Hamburg-Jonas trifft die Entscheidung über
den Verfall der Sicherheit. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
(2) Für die Sicherheitsleistung gelten, soweit in den Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten nichts anderes
auch im Land Berlin.
bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 241 bis 248 der
Abgabenordnung sinngemäß. Für die Befriedigung wegen § 22
des Rückzahlungsanspruchs durch Verwertung von 1nkrafttreten;
Sicherheiten gilt § 327 der Abgabenordnung sinngemäß. abgelöste Vorschrift
(3) Wird die Sicherheit oder der fehlende Teilbetrag in Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft. Gleich-
den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 nicht rechtzeitig geleistet, zeitig tritt die EWG-Ausfuhrerstattungs-Verordnung vom
so ist für die betreffende Warenmenge ein Betrag in Höhe 19. März 1980 (BGBI. 1 S. 323), geändert durch Artikel 1
des Zuschlags nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung der Verordnung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1
(EWG) Nr. 3665/87 zu zahlen; § 16 gilt entsprechend. S. 2530), außer Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 161
Verordnung
zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen
aus dem Bereich des Lastenausgleichs
(Lastenausgleichsarchiv-Verordnung - LAArchV}
Vom 19. Februar 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die zen- §4
trale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des
(1) Die Heimatauskunftsstellen (§ 25 des Feststellungs-
Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 65)
gesetzes) und die Auskunftsstellen (§ 28 des Beweis-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
sicherungs- und Feststellungsgesetzes) übergeben dem
Lastenausgleichsarchiv
§1
1 . Grund- und Betriebslisten,
Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen
2. Kartenmaterial,
aus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der
§§ 3 bis 5. 3. Generalakten,
§2 4. sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den
in das Lastenausgleichsarchiv zu überführenden Unter-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Gesetze wer-
lagen gehören.
den nach Maßgabe des§ 8 des Lastenausgleichsgesetzes
bezeichnet. (2) Die Vororte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Rechts-
verordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
(2) In § 3 werden Wirtschaftsgüter, die zum land- und
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes) übergeben
forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen und
dem Lastenausgleichsarchiv
zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
gehören, als Einheitswertvermögen bezeichnet. 1 . Generalakten,
2. Handakten,
§3 3. Betriebs- und Namenskarteien.
(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt alle Akten, in
(3) Die Ausgleichsämter, die gemäß § 31 Abs. 2 des
denen
Feststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissiche-
1. Vertreibungsschäden (§12 des Lastenausgleichsgeset- rungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des
zes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichs- Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststel-
gesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Fest- lung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesell-
stellungsgesetz festgestellt oder in denen Reparations- schaften zuständig sind, geben die für die Bewertung der
schäden nach § 2 des Reparationsschädengesetzes einzelnen Anteilsrechte maßgebenden Akten (Hauptakten,
an Einheitswertvermögen berechnet wurden, soweit Stammakten, Leitakten) ab.
die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus-
gleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme
Chinas entstanden sind. §5
2. Schäden an Einheitswertvermögen nach dem Beweis- Aus den nachstehend aufgeführten Bereichen des
sicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt wur- Lastenausgleichs, insbesondere der Gewährung von Aus-
den, sowie gleichsleistungen, übernimmt das Lastenausgleichsarchiv
ausgewählte Unterlagen:
3. Schäden von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 der
Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach 1. Mieterdarlehen,
dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht wurden, 2. Altsparergesetz,
soweit die entsprechenden Wirtschaftsgüter außerhalb
des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes 3. Soforthilfegesetz,
belegen waren. 4. Wohnraumhilfe,
(2) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt ferner alle 5. Währungsausgleichsgesetz,
Akten, in denen Anträge auf Vertreibungsschäden (§ 12 6. Ausbildungshilfe,
des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14
des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen 7. Beschwerdeausschüsse,
nach dem Feststellungsgesetz abgelehnt oder sonstwie 8. Arbeitsplatzdarlehen,
abgeschlossen wurden, soweit die Schäden in den in § 11
9. Heimförderung,
Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten
Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind. 10. Hausratentschädigung,
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
11. Aufbaudarlehen Gewerbe, len. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv
12. Aufbaudarlehen Wohnungsbau, gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der
jeweiligen Akte beizuheften.
13. Aufbaudarlehen Landwirtschaft,
14. Kriegsschadenrente, (2) Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden A~ten sind in
einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die
15. Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein
(soweit nicht von § 3 erfaßt), Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung aufzu-
16. Hauptentschädigung, nehmen.
17. Mehrfachleistungen, §7
18. Härtefonds - Flüchtlingshilfegesetz, Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusam-
men mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichs-
19. Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA), archiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersen-
20. Reparationsschädengesetz (soweit nicht von § 3 den, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.
Abs. 1 erfaßt).
Dabei ist neben .der Arbeitsweise der Ausgleichsverwal- §8
tung insbesondere die wirtschaftliche und gesellschaftliche Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Eingliederung des begünstigten Personenkreises darzu- Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des
stellen. Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen
aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts auch im Land
§6 Berlin.
(1) Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 §9
Abs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufül- Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1988
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 163
Anlage 1
(zu§ 6 Abs. 1)
- Ausgleichsamt -
01 Archivsignatur Zusatz
02 Nr.d.AA
03 Aktenzeichen des Ausgleichsamtes
04 Name des unmittelbar Geschädigten (bei Antragstellung)
OS Vorname
06 Geburtsname
07 Geburtsdatum
Tag Monat Jahr
08 Schadensort
09 Kreis des Schadensortes und Staat
10 Landwirtschaft
11 Grundvermögen
12 Betriebsvermögen
13 Bemerkungen
Bearbeitet: Geprüft:
Ausgleichsamt
(Handzeichen/Datum! (Handzeichen/Datum}
weitergeleitet an EDV-Stelle: Geprüft:
Bundesarchiv/
Lastenausgleichs-
archiv
(Handzeichen/Datum) (Handzeichen/Datum)
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 2)
Abgabeliste für negativ beschiedene oder sonstwie abgeschlossene FG-Akten
Lfd. Nr. Aktenzeichen Lfd. Nr. Aktenzeichen Lfd. Nr. Aktenzeichen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 165
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 2)
Abgabeliste für Sachakten
Archiv-
Lfd. Nr. Aktenzeichen Aktenbetreff Bd.-Nr. Zeitraum
Signatur
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung zur Änderung der
fünfzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BlmSchV)
Vom 23. Februar 1988
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz- räuschemissionspegels von Baumaschinen und Bau-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) verordnet geräten (ABI. EG 1979 Nr. L 33 S. 15) an den techni-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: schen Fortschritt angepaßt, so gelten sie, soweit sie
den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffen, in
der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Ge-
Artikel 1 meinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderun-
gen gelten vom ersten Tage des dritten auf die Ver-
Die Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des öffentlichung folgenden Monats an."
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-
Verordnung - 15. BlmSchV) vom 10. November 1986
3. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:
(BGBI. 1 S. 1729) wird wie folgt geändert:
,,§ 7a
1. In § 3 Abs. 1 wird in Nummer 5 der Punkt am Ende des Übergangsregelung
Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten Baumaschinen
mer 6 angefügt:
können bis zum 24. Dezember 1988 gewerbsmäßig
,,6. Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Lader und Baggerlader auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den
Anforderungen des § 2 nicht entsprechen."
die Richtlinie 86/662/EWG des Rates vom 22. Dezem-
ber 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissions-
pegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planier- Artikel 2
maschinen, Ladern und Baggerladern (ABI. EG Nr. Berlin-Klausel
L 384 S. 1)."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
,,(2) Werden die Anhänge der in dieser Verordnung
genannten Richtlinien im Verfahren nach Artikel 24 der Artikel 3
in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie oder nach Artikel 5
Inkrafttreten
der Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezem-
ber 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Ge- Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 167
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte
Vom 23. Februar 1988
Auf Grund des§ 12 der Bundes-Tierärzteordnung in der 2. die Tierart, für welche die Leistung erbracht worden
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 ist;
(BGBI. 1 S. 1193) verordnet die Bundesregierung mit
3. die Diagnose;
Zustimmung des Bundesrates:
4. die berechnete Leistung;
Artikel 1 5. den Rechnungsbetrag.
Die Gebührenordnung für Tierärzte vom 2. September Die Verkaufspreise für Arzneimittel und Material sind,
1971 (BGBI. 1 S. 1520), zuletzt geändert durch § 12 Abs. 2 soweit sie nicht in den Sätzen des Gebührenverzeich-
Nr. 3 der Verordnung vom 14. November 1980 (BGBI. 1 nisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übri-
S. 2147), wird wie folgt geändert: gen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungs-
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: pflichtigen aufzugliedern."
„Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung
abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden." 6. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
2. § 2 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung
,,§ 2 vom 14. November 1980 (BGBI. 1 S. 2147) für die von
Tierärzten abgegebenen Arzneimittel gelten entspre-
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit
chend für die von Tierärzten angewandten Arznei-
nicht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen
bis Dreifachen, bei landwirtschaftlich genutzten Tieren mittel."
nach dem Einfachen bis zweifachen des Gebührensat-
zes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens unter 7. § 9 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Berücksichtigung der besonderen Umstände des ein- ,,§ 9
zelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Lei-
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die
stungen, des Zeitaufwandes, des Wertes des Tieres
sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermes- Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hier-
durch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch
sen zu bestimmen. Bemessungskriterien, die bereits in
der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, bedingten Mehrkosten abgegolten.
haben hierbei außer Betracht zu bleiben." (2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung des eige-
nen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer bei Tag 3,-
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und Entschädi- DM, mindestens jedoch 10,- DM, bei Nacht (zwischen
gungen" gestrichen. · 19.00 und 7.00 Uhr) 5,- DM, mindestens jedoch 15,-
DM. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufge-
4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort sucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei
„1,3fachen" durch das Wort „einfachen" und in § 4 Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten
Abs. 2 Satz 2 das Wort „ 1,3fache" durch das Wort bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis
,,einfache" ersetzt. zum Dreifachen der Sätze nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhal-
5. § 6 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
ten die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als
,,(2) Neben den Gebühren für Grundleistungen und Reiseentschädigung:
für besondere Leistungen können die Tierärzte nur
1. Erstattung der tatsächlich entstandenen Reise-
Entschädigungen, Verkaufspreise für Arzneimittel und
kosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug
verbrauchtes oder abgegebenes Material, Kosten für
Touristenklasse; notwendige Übernachtungen);
stationäre Unterbringung von Tieren sowie Baraus-
lagen berechnen. 2. Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe
der Gebühr nach lfd. Nummer 40 des Gebührenver-
(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten: zeichnisses.
1. das Datum der Erbringung der Leistung; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
8. Das Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen Artikel 3
erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersicht-
liche Fassung. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Bundes-Tier-
Artikel 2 ärzteordnung auch im Land Berlin.
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Artikel 4
Gesundheit kann den Wortlaut der Gebührenordnung für
Tierärzte in der vom Tage des lnkrafttretens dieser Verord- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
bekanntmachen.
Bonn, den 23. Februar 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 169
Anlage
zu der Gebührenordnung für Tierärzte
Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen
Inhaltsübersicht
ab lfd. Nummer
Teil A
Grundleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O
Teil B
Besondere Leistungen
1. Bescheinigungen und Gutachten 101
II. Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
III. Laboratoriumsdiagnostik in der Praxis des praktischen Tier-
arztes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
IV. Physikalische Diagnostik und Therapie. . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
V. Behandlungen und Verrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
VI. Operationen
1 . Augenoperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601
2. Bauchhöhlenoperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
3. Brusthöhlenoperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650
4. Fraktur und orthopädische Operationen . . . . . . . . . . . . . . . 670
5. Kastration und Sterilisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
6. Oberflächenchirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
7. Zahnbehandlungen/Operationen in der Mund- und Rachen-
höhle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
8. Sonstige Operationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
VII. Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie . . . . . . . . . . . . . . . 801
VIII. Impfungen, Probenentnahmen, Schnellagglutinationen, Wurm-
kuren, Euterkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 850
IX. Instrumentelle Samenübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
X. Embryotransfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
Teil A
Grundleistungen
Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren bemessen
sich nach dem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht für Leistungen, die bei
Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr) und während der Zeit des Bereitschaftsdienstes
an Wochenenden (samstags 13.00 Uhr bis montags 7.00 Uhr) und Feiertagen erbracht
werden.
10 Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung (auch schriftlich oder fernmündlich) .... 9,-
20 Allgemeine Untersuchung mit Beratung in der häuslichen Praxis des Tierarztes
a) Pferd ............................................................. . 17,-
b) Rind ............................................................. . 13,-
c) Schwein
aa) Zuchtschwein ................................................... . 15,-
bb) Mastschwein ................................................... . 12,-
d) Kalb ............................................................. . 13,-
e) Ferkel, Schaf, Ziege ................................................. . 7,-
f) Hund ............................................................. . 15,-
g) Katze ................................................ • • • . • • • • • • • • • 10,-
h) Nutzgeflügel ....................................................... . 5,-
i) Fische ............................................................ . 15,-
j) Pelztiere, sonstige Farmtiere .......................................... . 17,-
k) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 19,-
1) Heimtiere ......................................................... . 9,-
m) Ziergeflügel ........................................................ . 6,-
30 Besuch bei dem Tierhalter einschließlich allgemeiner Untersuchung mit Beratung;
Untersuchung von Einzeltieren
Ab dem dritten Besuch im gleichen Behandlungsfall sowie bei Untersuchung jedes
weiteren Einzelfalles bei dem gleichen Tierhalter anläßlich eines Besuches gelten die
Sätze nach Nummer 20
a) Pferd ............................................................. . 25,-
b) Rind ............................................................. . 16,-
c) Schwein
aa) Zuchtschwein ................................................... . 16,-
bb) Mastschwein ................................................... . 12,-
d) Kalb ............................................................. . 16,-
e) Ferkel, Schaf, Ziege ................................................. . 10,-
f) Hund ................................................. • • • • • • • • • • • • • 20,-
g) Katze ............................................................. . 15,-
h) Nutzgeflügel Gebühr nach Nummer 31
i) Fische ............................................................ . 20,-
j) Pelztiere, sonstige Farmtiere .......................................... . 20,-
k) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 30,-
1) Heimtiere ......................................................... . 12,-
m) Ziergeflügel ........................................................ . 9,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 171
laufende
Nummer
DM
31 Bestandsuntersuchung (einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungs-
plänen und Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln; Aufwendungen für die Abwick-
lung eines Auftrages zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln können gesondert in
Rechnung gestellt werden)
a) Pferd, Rind
aa) bis zu 20 Tieren ................................................. . 42,-
bb) jedes weitere Tier ................................................ . 1,70
b) Kalb
aa) bis zu 100 Tieren ................................................ . 42,-
bb) über 100 Tiere ......................................... _ ....... . 56,-
cc) über 150 Tiere ................................................. . 70,-
dd) über 200 Tiere ................................................. . 84,-
c) Schwein, Schaf
aa) bis zu 150 Tieren ................................................ . 42,-
bb) über 150 Tiere ................................................. . 60,-
cc) über 500 Tiere ................................................. . 84,-
d) Geflügel
Bestandsuntersuchung (auch vor Impfung), bei Erschwernis ist der bis zum Drei-
fachen erhöhte Gebührensatz anzuwenden
aa) bis zu 10 Tieren ............................................ . 10,-
bb) über 10 Tiere ............................................. . 20,-
cc) über 100 Tiere ............................................. . 35,-
dd) über 500 Tiere ............................................. . 45,-
ee) über 1 000Tiere 55,-
ff) über 2 000Tiere 65,-
gg) über 3 000Tiere 75,-
hh) über 4 000 Tiere ............................................. . 90,-
ii) über 5 000 Lege- und Zuchttiere ................................. . 105,-
jj) über 10 000 Lege- und Zuchttiere ................................. . 150,-
kk) über 15 000 Lege- und Zuchttiere ................................. . 180,-
II) über 20 000 Lege- und Zuchttiere 240,-
mm) über 50 000 Lege- und Zuchttiere ................................. . 300,-
nn) über 10 000 Masttiere .......................................... . 120,-
oo) über 20 000 Masttiere .......................................... . 180,-
pp) über 50 000 Masttiere .......................................... . 210,-
e) Pelztiere
aa) bis zu 100 Tieren ................................................ . 33,-
bb) über 100 Tiere ................................................. . 59,-
cc) über 200 Tiere ................................................. . 84,-
dd) über 500 Tiere ................................................. . 126,-
f) Fische ............................................ • • • • • • • • • • • • · · · · · 50,-
40 Anwesenheit bei Veranstaltungen je angefangene halbe Stunde .................. . 30,-
höchstens jedoch je Kalendertag .......................................... . 360,-
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
Teil B
Besondere Leistungen
Der für die Erbringung der Leistung erforderliche Zeitaufwand ist mit der Gebühr für die
Leistung im Regelfall abgegolten. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet
werden,
- wenn der Tierarzt nach Durchführung der Leistung auf Wunsch des Tierhalters länger
verweilt,
- wenn die Lage des Falles oder fehlendß Hilfestellung durch den Tierhalter bei der
Fixierung zu behandelnder Tiere einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Zeit-
aufwand erfordern oder
- in den mit „Z" gekennzeichneten Fällen, in denen der Umfang der Leistung wesent-
lich durch den Zeitfaktor bestimmt ist.
Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach
§ 9 berechnet werden.
Die Zeitgebühr beträgt je 10 Minuten 10,- DM.
1. Bescheinigungen und Gutachten
101 Impfbescheinigung .................................................... . 5,-
102 Sonstige Bescheinigung ................................................ . 8,-
103 Einfaches Gutachten ................................................... . 34,-
104 Ausführliches Gutachten (einschließlich 1 Stunde Zeitaufwand) 100,-Z
II. Untersuchungen
201 Allergologische Proben
a) 1. bis 3. Probe ...................................................... . 8,-
b) jede weitere Probe .................................................. . 5,-
202 Andrologische Untersuchung (soweit nicht Nummer 801 anzuwenden ist)
a) Pferd ............................................................. . 50,-
b) Rind ............................................................. . 30,-
c) Schwein .......................................................... . 30,-
d) Schaf, Ziege ....................................................... . 24,-
e) Hund, Katze ....................................................· ... . 40,-
203 Blutschnellagglutination (einschließlich Blutentnahme), soweit nicht Nummer 851 anzu-
wenden ist. .......................................................... . 8,-
204 Euterkontrolle (Untersuchung des Euters einschließlich Entnahme von Verdachts-
proben), soweit nicht Nummer 853 anzuwenden ist. ........................... . 4,-
205 Gesamtklimastatus (Tierhaltung) .......................................... . 90,-
206' Gynäkologische Untersuchung (soweit nicht Nummer 805 anzuwenden ist)
a) Pferd ............................................................. . 25,-
b) Rind, Schwein ...................................................... . 15,-
c) Schaf, Ziege ....................................................... . 12,-
d) Hund ............................................................. . 20,-
e) Katze ............................................................ . 15,-
f) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 25,-
g) Heimtiere ......................................................... . 13,50
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 173
laufende
DM
Nummer
207 Lahmheitsuntersuchung
a) Pferd ............................................................. . 25,-
b) Rind, Schwein, Hund, Katze ........................................... . 12,-
c) Schaf, Ziege ....................................................... . 6,-
208 Tuberkulinproben (In die Gebühr sind Nachschau, Befundliste und Impfstoff ein-
geschlossen.) Bei Durchführung des Simultantests erhöhen sich die Sätze um 50 v. H. 8,-
209 Untersuchung auf Gewährsmängel
a) Pferd ............................................................. . 70,-Z
b) Rind, Schwein, Kalb ................................................. . 25,-
c) Schaf, Ziege, Ferkel ................................................. . 16,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 20,-
e) Geflügel .......................................................... . 10,-
210 Untersuchung, eingehend, einzelner Organe, z. B. des Auges, des Ohres, der Lunge,
des Herzens usw.
a) Pferd, Rind, Schwein, Kalb ............................................ . 10,-
b) Schaf, Ziege, Ferkel ................................................. . 7,-
c) Hund, Katze ....................................................... . 10,-
d) Geflügel, Pelztiere, Farmtiere, Heimtiere ................................. . 7,-
e) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 10,-
211 Zerlegung
a) Pferd ............................................................. . 50,-
b) Rind, Schwein, Kalb ................................................. . 34,-
c) Schaf, Ziege, Ferkel ................................................. . 17,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 17,-
e) Geflügel .......................................................... . 5,-
f) Fische ................................................... • . •. • • • • • • 5,-
g) Pelztiere, Farmtiere, Heimtiere ......................................... . 17,-
h) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 34,-
212 Zerlegung, eingehend, das gewöhnliche Maß übersteigend, für forensische Zwecke
oder zur Erstellung eines ausführlichen Gutachtens
a) Pferd ............................................................. . 75,-
b) Rind, Schwein, Kalb ................................................. . 51,-
c) Schaf, Ziege, Ferkel ................................................. . 25,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 25,-
e) Geflügel .......................................................... . 15,-
f) Fische ............................................................ . 7,50
g) Pelztiere, Farmtiere, Heimtiere ......................................... . 25,-
h) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 51,-
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
III. Laboratoriumsdiagnostik in der Praxis des praktischen Tierarztes
(einschließlich Materialkosten und Auswertung)
Die folgenden Gebühren gelten nicht für Reihenuntersuchungen, sondern nur für
einzelne Tiere
301 Auswertung von Laborwerten aus Fremduntersuchungen ....................... . 10,-
302 Bakteriologische Untersuchung einfacher Art
a) ohne Resistenzbestimmung ........................................... . 12,-
b) mit Resistenzbestimmung ............................................. . 15,-
303 Blutuntersuchung
a) Blutausstrich mit Färbung und Differenzierung ............................. . 12,-
b) Blutsenkungsreaktion ................................................ . 7,50
c) Blutstatus (Hämoglobinbestimmung, Färbeindex, Zählung und Differenzierung der
Erythrozyten und Leukozyten) ......................................... . 27,-
d) Hämatokritwert ..................................................... . 6' -
e) Hämoglobinbestimmung .............................................. . 5,-
f) Leukozytenzählung, Erythrozytenzählung oder Thrombozytenzählung .......... . 15,-
g) Blutzuckerbestimmung ............................................... . 10,-
h) Blutungs- und/oder Gerinnungszeit ..................................... . 20,-
304 Chemische Untersuchung
a) einfach ........................................................... . 8,-
b) photometrisch ...................................................... . 25,-
c) Elisa-Test ......................................................... . 25,-
305 Harnuntersuchung
a) einfache, qualitative Untersuchung ...................................... . 10,-
b) Harnstatus (spezifisches Gewicht, Reaktion, Eiweiß und Zucker, Sediment und
Urobilinogen/Urobilin) ................................................ . 25,-
306 Körperflüssigkeit, physikalische, chemische oder mikroskopische Untersuchung ein-
facher Art ............................................................ . 6,50
307 Kotuntersuchung, parasitologisch mit Anreicherung 10,-
308 Mikroskopische Untersuchung
a) Nativpräparat, auch Harnsediment ...................................... . 6,-
b) mit Anwendung einfacher Färbeverfahren ................................ . 8,-
c) mit Anwendung besonderer (differenzierender) Färbeverfahren ................ . 20,-
IV. Physikalische Diagnostik und Therapie
Für die Anwendung von Apparaten mit außergewöhnlichem Beschaffungsaufwand sind
angemessene Zuschläge zulässig, sofern der Leistungsnehmer auf die anfallenden
Kosten zuvor schriftlich hingewiesen worden ist.
401 Akupunktur, Akupressur
a) einfach ........................................................... . 12,-Z
b) apparativ .......................................................... . 20,-Z
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 175
laufende
DM
Nummer
402 Arthroskopie ......................................................... . 62,-
403 Blutdruckmessung ..................................................... . 13,-
404 Blutdruckmessung operativ .............................................. . 30,-
405 Elektrocardiogramm ................................................... . 34,-Z
406 Elektroencephalogramm ................................................ . 50,-Z
407 Elektroschocktherapie (Reanimation) ...................................... . 50,-
408 Endoskopie .......................................................... . 62,-
409 Heliotherapie ......................................................... . 12,-Z
410 Inhalation ............................................................ . 12,-Z
411 lnterferenzstromtherapie ................................................ . 12,-Z
412 Kurzwelle ............................................................ . 12,-Z
413 Magnetfeldtherapie .................................................... . 12,-Z
414 Mikrowelle ........................................................... . 12,-Z
415 Monitor-Überwachung (Oszillographie) ..................................... . 57,-Z
416 Pneumotor, Pulmomat .................................................. . 57,-Z
417 Reizstromtherapie ..................................................... . 12,-Z
418 Strahlendiagnostik (einschließlich Beurteilung)
a) Durchleuchtung .................................................... . 36,-
b) Aufnahme (ohne Materialkosten) ....................................... . 42,-
c) Kontrastmitteluntersuchung (ohne Materialkosten) .......................... . 30,-Z
419 Strahlen- und Ultraschalltherapie .......................................... . 57,-Z
420 Szintigraphieffomographie .............................................. . 62,-
421 Ultraschalldiagnostik ................................................... . 62,-
422 Auswertung von diagnostischen Fremdverrichtungen 30,-
V. Behandlungen und Verrichtungen
501 Aderlaß beim Pferd 30,-Z
502 Anästhesie
a) Lokalanästhesie .................................................... . 10,-
b) Leitungsanästhesie ................................................. . 12,-
c) epidurale oder intraartikuläre Anästhesie
aa) Pferd, Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere ............................... . 20,-
bb) Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Heimtiere ............................... . 12,-
503 Analbeutelbehandlung
a) manuelle Entleerung ................................................. . 8,-
b) Spülung .......................................................... . 15,-
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
504 Bürzeldrüsenbehandlung bei Geflügel
a) Entleerung ........................................................ . 5,-
b) Exstirpation ........................................................ . 10,-
505 Blutprobenentnahme (Einzelprobe), Reihenentnahme siehe Nummer 850 .......... . 8,50
506 Bluttransfusion ........................................................ . 34,-
507 Darmeinlauf .......................................................... . 17,-Z
508 Eingeben von Medikamenten - Instillation von Medikamenten in das Euter, je Strich 3,40
509 Frakturbehandlung (Chirurgische Behandlung siehe Abschnitt VI Nr. 4)
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 96,-Z
b) Rind, Kalb ......................................................... . 45,-
c) Ferkel, Schaf, Ziege, Katze, Heimtiere ................................... . 30,-
d) Hund ............................................................. . 60,-
e) Geflügel .......................................................... . 13,-
510 Implantation eines Arzneimittels .......................................... . 9,-
511 1nhalationsnarkose, lntubationsnarkose 60,-Z
512 Injektion, Instillation
a) subkutan, intrakutan, intramuskulär, subkonjunktival
aa) Pferd, Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere ............................... . 7,-
bb) Rind, Schwein .................................................. . 6,-
cc) Schaf, Ziege, Heimtiere, Ziergeflügel ................................. . 3,-
dd) Lamm, Ferkel
bis zu 5 Tieren, je Tier ........................................... . 1,70
jedes weitere Tier .............................................. . 0,85
ee) Fische
bis zu 5 Tieren, je Tier ........................................... . 3,-
jedes weitere Tier .............................................. . 0,30
b) intravenös, intratracheal .............................................. . 10,-
c) extradural, intraartikulär
aa) Pferd, Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere ............................... . 20,-
bb) Sonstige ....................................................... . 12,-
d) intranasal, intrarektal, intrapräputial, intravaginal, intrauterin 5,-
513 lnjektionsnarkose
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 40,-
b) Rind, Schwein ...................................................... . 20,-
c) Ferkel, Läufer, Schaf, Ziege ........................................... . 10,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 25,-
e) Ziergeflügel ........................................................ . 8,-
514 Katheterisieren
a) männlich
aa) Pferd, Rind, Wildtiere, Zootiere ..................................... . 13,50
bb) Sonstige ....................................................... . 13,50
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar .1988
laufende DM
Nummer
b) weiblich
aa) Pferd, Rind, Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere ........................... . 13,50
bb) Sonstige ....................................................... . 13,50
515 Kennzeichnen
a) Einziehen von Ohrmarken 1,50
b) Tätowieren
aa) erstes Tier ..................................................... . 8,-
bb) jedes weitere Tier ................................................ . 4,-
516 Koprostase, behandeln ................................................. . 17,-Z
517 Kotproben (siehe Nummer 857)
518 Kürzen im Hornteil
a) der Krallen
aa) Hund, Katze .................................................... . 10,-,-
bb) Ziergeflügel .................................................... . 5,-
b) des Schnabels ..................................................... . 5,-
519 Legenot beseitigen (manuell) ............................................. . 5,-
520 Leitungsanästhesie (siehe Nummer 502)
521 Lokalanästhesie (siehe Nummer 502)
522 Luftsackspülung, je Luftsack ............................................. . 27,-
523 Milchproben (siehe Nummer 858)
524 Nasenschlundsonde anwenden
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 35,-
b) Rind ............................................................. . 23,-
c) Sonstige .......................................................... . 17,-
525 Niederlegen eines Großtieres (einschließlich Fesselung) ........................ . 27,-
526 Otitis
a) Erstbehandlung 15,-
b) Weiterbehandlung .................................................. . 10,-
527 Penisbehandlung (Spülung)
a) Pferd, Rind, Schwein, Wildtiere, Zootiere ................................. . 25,-
b) Sonstige .......................................................... . 15,-
528 Ringentfernung bei Ziergeflügel ........................................... . 8,-Z
529 Schlundrohr, -sonde, anwenden
a) Rind, Wildtiere, Zootiere .............................................. . 23,-
b) Kalb, Ferkel, Schaf, Ziege ............................................. . 10,-
c) Ziergeflügel ........................................................ . 3,-
d) Sonstige .......................................................... . 17,-
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
530 Tötung (Euthanasie) durch Injektion
a) Pferd ............................................................. . 120,-
b) Rind, Schwein, Kalb, Hund, Katze, Zootiere, Pelztiere, Ferkel, Schaf, Ziege, Wildtiere 25,-
c) Tiere im Säuglingsalter, Heimtiere, Ziergeflügel ............................ . 6,-
531 Tränenkanalspülung, je Kanal ............................................ . 18,-
532 Tupferprobenentnahme (außer gynäkologisch) ............................... . 6,-
533 Venenkatheter einlegen ................................................. . 20,-Z
534 Verband anlegen
a) einfach ........................................................... . 5,-
b) schwierig ......................................................... . 12,-
535 Zahnsteinentfernung (Zahnbehandlung siehe Nummer 760)
a) instrumentell ....................................................... . 20,-
b) Ultraschall ......................................................... . 35,-
Weitere spezielle Zahnbehandlung (siehe Nummer 750 ff.)
VI. Operationen
1. Augenoperationen
601 Ablatio corneae ....................................................... . 180,-
602 Abrasio corneae ....................................................... . 99,-
603 Bindehautschürze ..................................................... . 88,-
604 Entropium oder Ektropium je Auge ......................................... . 88,-
605 Entfernung der Glandula palpeprae tertiae .................................. . 49,-
606 Exstirpation des Bulbus ................................................. . 101,-
607 Glaukom ............................................................ . 152,-
608 Linsenextraktion ...................................................... . 201,-
609 Linsenimplantation ..................................................... . 201,-
610 mechanische Entfernung der Nickhautfollikel (beider Augen) ... ·................. . 50,-
611 Reposition des Bulbus .................................................. . 88,50
612 Verpflanzung des Ductus parotidicus ins Auge 150,-
2. B a u c h h ö h I e n o p e rat i o n e n
620 Abdominaler Kryptorchismus (siehe Nummer 701 ff.)
621 Bauchwunden, perforierend (Pferd, Hund) ................................... . 250,-
622 Darmresektion (Pferd, Hund) ................................ ~ ............ . 315,-
623 Enterotomie/Zystotomie ................................................. . 250,-
624 Fremdkörperoperation beim Rind ......................................... . 120,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 179
laufende DM
Nummer
625 Gallenblasenoperation .................................................. . 300,-
626 Gastrotomie .......................................................... . 250,-
627 lnguinalhernie
a} Pferd ............................................................. . 250,-
b) Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere ........................................ . 150,-
628 Labmagenoperation beim Rind 180,-
629 Laparotomie (diagnostisch)
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 180,-
b) Hund ............................................................. . 80,-
c) Katze ............................................................ . 50,-
d) Heimtiere ......................................................... . 40,-
e) Ziergeflügel ........................................................ . 20,-
630 Leberlappenresektion .................................................. . 300,-
631 Milzexstirpation ....................................................... . 300,-
632 Nephrektomie ........................................................ . 300,-
633 Nephrotomie ......................................................... . 300,-
634 Ovarhysterektomie
a) Hund ............................................................. . 180,-
b) Katze ............................................................ . 90,-
c) Geflügel .......................................................... . 40,-
635 Perinealhernie (beim Hund) .............................................. . 300,-
636 Prostatektomie ....................................................... . 300,-
637 Rektumdivertikel 240,-
638 Sectio caesarea
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 300,-
b) Rind ............................................................. . 200,-
c) Schwein .. ·........................................................ . 120,-
d) Schaf, Ziege, Heimtiere .............................................. . 84,-
e) Hund ............................................................. . 180,-
f) Katze ..................................................... - - - - • • • • 90,-
639 T orsionsoperation
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 300,-
b) Rind ............................................................. . 200,-
c) Hund ............................................................. . 350,-
640 Umbilicalhernie
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 88,50
b) Rind, Schwein ...................................................... . 35,-
c) Hund ............................................................. . 75,-
d) Katze, Welpen ..................................................... . 30,-
641 Zwerchfellhernie ...................................................... . 300,-
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
3. B r u s t h ö h I e n o per a t i o n e n
650 Eröffnen und Ausräumen eines Luftsackes bei Geflügel, je Luftsack ............... . 25,-
651 Operationen am Oesophagus (Fremdkörper, Resektion, Dilatation, Divertikel) ....... . 300,-
652 Operation am thorakalen Teil der Trachea und Lunge .......................... . 300,-
653 Operationen am Herzen ................................................. . 300,-
654 Traumatischer Pneumothorax ............................................ . 300,-
655 Zwerchfellhernie/Zwerchfellriß ............................................ . 300,-
4. Fraktur und o rt h o p ä d i s c h e Operationen
670 Afterkrallen entfernen
a) Saugwelpe, je Kralle ................................................. . 2,50
b) älteres Tier, je Kralle ................................................. . 17,-
671 Amputation
a) Zehe ............................................................. . 25,-
b) größere Teile von Extremitäten ......................................... . 101,-
c) eines Ohres ....................................................... . 29,-
d) Schwanz
aa) Rind .......................................................... . 20,-
Rind, nur Schwanzspitze 10,-
bb) Hund
Jungtiere bis zu 8 Tagen .......................................... . 6,-
älteres Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................ . 44,-
672 Anlegen einer Thomasschiene ........................................... . 35,-
673 Arthrodese ........................................................... - 350,-
674 Brennen gegen Spat, Schale und Sehnenentzündung .......................... . 42,-
675 Carpalbeule, Operation 88,50
676 Discopathie, Operation 350,-
677 Epiphysiolyse der Tibia 250,-
678 Fascientransplantation 75,-
679 Frakturbehandlung (operativ) ............................................ . 250,-
680 Gelenkprothese ....................................................... . 350,-
681 Huf- und Klauenorthopädie
a) Huforthopädie, Hufabszeß u.ä......................................... . 66,-
b) Klauenorthopädie, Sohlengeschwür u.ä.................................. . 25,-
682 Hufkrebs (Radikaloperation), je Huf ........................................ . 88,50
683 Implantat-Entfernung ................................................... . 125,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 181
laufende DM
Nummer
684 Klauenamputation, je Klaue
a) Rind, Wildtiere, Zootiere .............................................. . 88,50
b) Schwein, Kalb, Ferkel, Schaf, Ziege ..................................... . 44,-
685 Korrekturosteotomien an langen Röhrenknochen,
je Gliedmaße ......................................................... . 300,-
Varisationsosteotomie, je Seite ........................................... . 350,-
Dreifache Beckenosteotomie mit Pfannendachschwenkung, je Seite .............. . 600,-
Operation der Distractio cubiti
a) ohne Ulnaosteotomie ................................................ . 200,-
b) mit Ulnaosteotomie .................................................. . 250,-
·686 Luxation, Reposition
a) unblutig ........................................................... . 42,-
b) operativ ........................................................... . 250,-
687 Meniskusoperation ..................................................... . 250,-
688 Nervenschnitt, je Gliedmaße ............................................. . 88,50
689 Nervus radialis (Resektion) .............................................. . 66,-
690 Osteochondrosis dissecans .............................................. . 250,-
691 Panaritiumoperation, Limax, je Fuß ........................................ . 25,-
692 Patellaluxation ........................................................ . 250,-
693 Rehehuf (Operation), je Huf .............................................. . 95,-
694 Ruptur der gekreuzten Kniegelenksbänder .................................. . 250,-
695 Ruptur der Seitenbänder ................................................ . 250,-
696 Sehnenoperation ...................................................... . 315,-
697 Sehnenspaltung (Splitting) ............................................... . 103,-
698 Sohleballengeschwür operativ bei Geflügel .................................. . 15,-
699 Versorgung im Sinne der Osteosynthese (Nagelung, Schraubung, Zuggurtung,
Plattung) ............................................................ . 250,-
700 Wirbelfrakturen ....................................................... . 350,-
5. Kastrat i o n u n d St e r i I i s a t i o n
701 Pferd
a) Jährlingsfohlen ..................................................... . 60,-
b) Hengst, zweijährig und älter ........................................... . 76,-
c) Kryptorchid
aa) inguinal ....................................................... . 180,-
bb) abdominal ..................................................... . 250,-
d) Stute ............................................................. . 250,-
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
702 Rind
a) Bulle
blutig
aa) Einzeltier ...................................................... . 25,-
bb) 2. bis 5. Tier, je Tier .............................................. . 20,-
cc) jedes weitere Tier ................................................ . 15,-
Entfernung der Nebenhodenköpfe
aa) Einzeltier ...................................................... . 20,-
bb) 2. bis 5. Tier, je Tier .............................................. . 15,-
cc) jedes weitere Tier ................................................ . 10,-
Anwendung der Burdizzo-Zange
aa) Einzeltier ...................................................... . 15,-
bb) 2. bis 10. Tier, je Tier ............................................. . 10,-
cc) jedes weitere Tier ................................................ . 7,-
b) Kuh .............................................................. . 78,-
703 Schwein
a) Ferkel, männlich
aa) Einzeltier ...................................................... . 3,30
bb) jedes weitere Tier ................................................ . 2,50
b) Kryptorchid, Zwitter .................................................. . 23,-
c) Bruchferkel ........................................................ . 13,50
d) Eber
aa) bis zu 50 kg ................................................... . 17,-
bb) über 50 kg ................................................... . 25,-
cc) Kryptorchid, Zwitter .............................................. . 42,-
dd) Alteber ........................................................ . 60,-
704 Schaf, Ziege
a) blutig
aa) Bock bis zu 2 Monaten ............................................ . 10,-
bb) Bock über 2 Monate ............................................. . 15,-
b) Anwendung der Burdizzo-Zange
aa) Bock bis zu 2 Monaten ............................................ . 6,-
bb) Bock über 2 Monate .............................................. . 10,-
705 Hund
a) männlich .......................................................... . 60,-
b) Kryptorchid
aa) inguinal ....................................................... . 69,-
bb) abdominal ..................................................... . 138,-
c) weiblich ........................................................... . 180,-
706 Katze
a) männlich . . . . ..................................................... . 24,-
b) weiblich .......................................................... . 90,-
707 Kaninchen
a) Einzeltier .......................................................... . 24,-
b) jedes weitere Tier ................................................... . 12,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 183
laufende DM
Nummer
708 Heimtiere ............................................................ . 24,-
709 Geflügel
a) Einzeltier .......................................................... . 6, -
b) 2. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 3,40
c) jedes weitere Tier ................................................... . 1,70
6. Oberflächenchirurgie
725 Abszeßspaltu ng
a) einfach ........................................................... . 10,-
b) schwierig ......................................................... . 30,-
726 Analbeutelexstirpation, je Beutel .......................................... . 76,-
727 Kippohr (Operation), je Ohr 90,-
728 Milchfistel (Operation)
a) Pferd ............................................................. . 173,-
b) Rind ............................................................. . 34,-
729 Myotomie (Schweif, Ringelrute) ........................................... . 59,-
730 Ohrenplastik 99,-
731 Othaematom 66,-
732 Otitisoperation, je Ohr 101,-
733 Tumor (Operation)
a) einfach ........................................................... . 88,50
b) schwierig ......................................................... . 150,-
734 Vaginalverschluß (operativ) .............................................. . 17,-
735 Wunden
a) Wundtoilette ....................................................... . 15,60 Z
b) Wundnaht
aa) einfach ........................................................ . 17,-Z
bb) schwierig ...................................................... . 85,-Z
736 Zitzenoperation (Atresie, Striktur), je Zitze ................................... . 8,50
737 Zitzenamputation beim Rind ............................................. . 60,-
7. Zahnbehandlungen/Operationen in der Mund- und Rachenhöhle
750 Extraktion
a) einfach
aa) Pferd ......................................................... . 27,-
bb) Rind .......................................................... . 17,-
cc) Schwein, Kalb, Schaf, Ziege, Hund, Katze, Pelztiere, Farmtiere ............ . 8,50
dd) Wildtiere, Zootiere ............................................... . 27,-
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
b) schwierig
aa) Pferd ......................................................... . 180,-
bb) Rind .......................................................... . 51,-
cc) Hund, Katze .................................................... . 34,-Z
dd) Wildtiere, Zootiere ............................................... . 180,-
751 Füllungen ............................................................ . 45,-
752 Gaumensegel kürzen ................................................... . 150,-
753 Gingivektomie (Paradontose) ............................................ . 80,-Z
754 Ranulaoperation ...................................................... . 180,-
755 Kieferorthopädie, Stellungsanomalie und Korrekturen .......................... . 180,-
756 Tonsillektomie ........................................................ . 150,-
757 Überkronung ......................................................... . 150,-
758 Wurzelbehandlung ..................................................... . 30,-
759 Wurzelresektion ....................................................... . 150,-
760 Zahnbehandlung (Großtier)
a) einfach ........................................................... . 28,-
b) schwierig ......................................................... . 50,-Z
761 Zahnersatz (ohne Material) .............................................. . 210,-
762 Zahnfisteloperation .................................................... . 180,-
763 Zahnsteinentfernung (siehe Nummer 535)
8. S o n s ~ i g e O p e rat i o n e n
770 Enthornung
a) Kalb bis 6 Wochen .................................................. . 8,50
b) älteres Tier ........................................................ . 17,-
771 Fremdkörperentfernung aus dem Schlund (konservativ)
a) Pferd ............................................................. . 180,-
b) Rind ............................................................. . 50,-
c) Kalb, Schaf, Ziege .................................................. . 36,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 58,-
e) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 180,-
f) Ziergeflügel ........................................................ . 15,-
772 Kehlkopfpfeifen (Operation) .............................................. . 316,-
773 Kopperoperation 270,-
774 Luftröhrenschnitt
a) Pferd, Rind, Wildtiere, Zootiere ......................................... . 53,-
b) Hund, Katze ....................................................... . 58,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 185
laufende
DM
Nummer
775 Luftsackpunktion bei Geflügel ............................................ . 10,-
776 Nasenring einziehen 8,50
777 Penisamputation
a) Pferd ............................................................. . 156,-
b) Schaf ............................................................ . 85,-
c) Katze 150,-
778 Punktion
a) einfach 8,-
b) schwierig . ·........................................................ . 36,-
779 Samenstrangfistel (Operation)
a) Pferd ............................................................. . 156,-
b) Rind, Schwein ...................................................... . 26,-
c) Hund, Katze ....................................................... . 39,-
d) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 156,-
e) Heimtiere ......................................................... . 26,-
780 Scheidenplastik
a) Pferd ............................................................. . 177,-
b) Rind ............................................................. . 51,-
c) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 177,-
781 Schlundoperation (im Halsbereich) ........................................ . 104,-
782 Stollbeule ............................................................ . 88,-
783 Strumaoperation 315,-
784 Trepanieren
a) Pferd, Zoo- und Wildtiere ............................................. . 99,-
b) Hund, Katze ....................................................... . 150,-
785 T rokarieren
a) Pferd, Zoo- und Wildtiere 23,-
b) sonstige Tiere ...................................................... . 13,50
VII. Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie
801 Andrologische Untersuchung
a) allein (siehe Nummer 202)
b) einschließlich Spermaentnahme und -untersuchung
aa) Pferd ......................................................... . 120,-
bb) Rind .......................................................... . 80,-
cc) Schwein ....................................................... . 80,-
dd) Schaf, Ziege .................................................... . 70,-
ee) Hund, Katze .................................................... . 90,-
ff) Geflügel ....................................................... . 50,-
802 Exstirpation der Milchleiste, je Seite ........................................ . 122,-Z
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
803 Fetotomie
a) Totalfetotomie ...................................................... . 240,-
b) Teilfetotomie ............................................... ·........ . 156,-
804 Geburtshilfe
a) Pferd ............................................................. . 120,-
b) Rind
aa) einfach ........................................................ . 60,-
bb) schwierig ...................................................... . 90,-
c) Schwein .......................................................... . 51,-Z
d) Schaf, Ziege ....................................................... . 34,-
e) Hund, Katze ....................................................... . 51,-
f) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 120,-
805 Gynäkologische Untersuchung
a) allein (siehe Nummer 206)
b) mit Uterus-/Vagina- oder Ovarbehandlung
aa) Pferd ......................................................... . 60,-
bb) Rind ........................................................... . 30,-
806 Kloakenvorfall bei Geflügel
a) konservativ ........................................................ . 10,-
b) operativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,-
807 Nachgeburt ablösen
a) Rind
aa) total .......................................................... . 39,-Z
bb) versuchte Ablösung, Einführen von Medikamenten ...................... . 23,-
b) Pferd ......................................................... · · · · · 70,-Z
808 Ovarhysterektomie (siehe Nummer 634)
809 Naht der weichen Geburtswege ........................................... . 20,-Z
810 Operation einer Milchfistel (siehe Nummer 728)
811 Scheidenvorfall, Reposition und Verschluß (ohne Materialkoster.) ................. . 34,-
812 Sectio caesarea (siehe Nummer 638)
813 Torsio uteri, ohne Geburtshilfe
a) einfach ........................................................... . 52,-
b) schwierig ......................................................... . 90,-
814 Trächtigkeitsuntersuchung
a) Pferd ............................................................. . 25,-
b) Rind
aa) bis zu 3 Tieren, je Tier ............................................ . 15,-
bb) jedes weitere Tier. : .............................................. . 9,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 1-87
laufende
DM
Nummer
c) Schwein .......................................................... . 12,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 15,-
e) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 25,-
f) Heimtiere ......................................................... . 12,-
815 Uterusvorfall, Reposition
a) Reposition
aa) Pferd ......................................................... . 169,-
bb) Rind, Schwein .................................... : ............. . 84,-
cc) Schaf, Ziege .................................................... . 35,-
b) Amputation ........................................................ . 120,-
VIII. Impfungen, Probenentnahmen, Schnellagglutinationen, Wurmkuren, Euter-
kontrolle
Gebühren für Grundleistungen können nur insoweit berechnet werden, als der
Rechnungsbetrag für eine Leistung nach diesem Abschnitt für eine Tierhaltung
170,- DM nicht übersteigt; Wegegeld kann entsprechend § 9 berechnet werden.
Wenn in derselben Gemeinde auf Listen zusammengefaßte Tierbestände gleichzeitig
zum gleichen Zweck zur Untersuchung oder Behandlung angemeldet werden, gelten die
angemeldeten Tiere bei der Berechnung der Vergütung als eine Tierhaltung.
850 Blutprobenentnahmen
Bei erhöhtem Arbeitsaufwand wegen Durchführung mehrerer Verfahren der Blutunter-
suchung erhöhen sich die Sätze um 50 v. H.
a) Pferd, Rind, Schwein
1. Tier ............................................................ . 8,50
2. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 4,25
jedes weitere Tier ................................................... . 3,35
b) Schaf
1. Tier ........................................................... . 5,-
2. bis 50. Tier, je Tier ................................................ . 3,35
51. bis 100. Tier, je Tier ............................................... . 2,50
jedes weitere Tier ................................................... . 1,70
c) Geflügel
1. Tier ............................................................ . 7,80
2. bis 15. Tier, je Tier ................................................. . 1,50
jedes weitere Tier ................................................... . 0,90
d) Fische
1. Tier ............................................................ . 7,80
2. bis 15. Tier, je Tier ................................................. . 1,50
jedes weitere Tier ................................................... . 0,90
851 Blutschnellagglutination bei Geflügel (einschließlich Blutentnahme)
1. Tier .............................................................. . 7,80
2. bis 100. Tier, je Tier .................................................. . 1,50
jedes weitere Tier ...................................................... . 0,90
852 Brucellinproben (siehe Nummer 201)
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
853 Euterkontrolle
(nur in den Fällen des Satzes 2 der Einleitungsbestimmung vor Nummer 850)
Untersuchung des Euters einer Kuh einschließlich der Entnahme von Verdachtsproben 4,-
854 Harnproben, entnehmen
Einzeltier ............................................................ . 13,50
jedes weitere Tier ..................................................... . 8,50
855 Schutzimpfungen (ohne Geflügel)
Bei Heilbehandlung findet Nummer 512 Anwendung
a) Pferd (siehe Nummer 512)
b) Rind, Schwein
1. Tier ............................................................ . 6,-
2. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 5,-
jedes weitere Tier ................................................... . 3,-
c) Schaf
1. Tier ............................................................ . 3,-
2. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 2,-
jedes weitere Tier ................................................... . 1,-
d) Pelztiere
1. Tier ................................................. • •. • • • • • • • • • 3,-
2. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 2-
'
jedes weitere Tier ................................................... . 0,50
e) Fische
durch Injektion (siehe Nummer 512)
durch Tauchbad (siehe Nummer 31)
f) Hund, Katze (siehe Nummer 512)
856 Schutzimpfungen und Heilbehandlung bei Geflügel
a) Anwendung subkutan, intramuskulär, intrakutan, intranasal, intraokulär, kloakal oder
durch Kropfinstillation, kontinuierliches Arbeiten vorausgesetzt; bei Erschwernis ist
der bis zum Dreifachen erhöhte Gebührensatz anzuwenden (zusätzlich Gebühren
für Bestandsuntersuchung)
aa) bis zu 10 Tieren, je Tier ........................................ . 0,50
bb) über 10 Tiere, je Tier ......................................... . 0,35
cc) über 100 Tiere, je Tier ......................................... . 0,20
dd) über 500 Tiere, je Tier ......................................... . 0,10
ee) über 1 000 Tiere, je Tier ......................................... . 0,06
ff) über 5 000 Tiere, je Tier ......................................... . 0,05
Eintagsküken, Gebühr für Bestandsuntersuchung entfällt
gg) bis zu 10 Tieren, je Tier ........................................ . 0,50
hh) über 1 0 Tiere, je Tier ......................................... . 0,35
ii) über 100 Tiere, je Tier ......................................... . 0,20
jj) über 500 Tiere, je Tier ......................................... . 0,10
kk) über 1 000 Tiere, je Tier ......................................... . 0,09
II) über 5 000 Tiere, je Tier ......................................... . 0,08
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 189
laufende
DM
Nummer
b) Anwendung als Spray (zusätzlich Gebühren für Bestandsuntersuchung), Ausführung
durch den Tierarzt
aa) bis zu 1 000 Tieren, je Tier ....................................... . 0,05
bb) über 1 000 Tiere, je Tier ........................................ . 0,04
cc) über 2 500 Tiere, je Tier ........................................ . 0,03
dd) über 5 000 Tiere, je Tier ........................................ . 0,02
ee) über 10 000 Tiere, je Tier ........................................ . 0,015
ff) über 20 000 Tiere, je Tier ........................................ . 0,01
Eintagsküken, Gebühr für Bestandsuntersuchung entfällt
gg) bis 5 000 Tiere ................................................. . 0,02
hh) über 5 000 Tiere ................................................. . 0,01
c) Anwendung von Trinkwasser-Vakzine oder anderer kollektiver Impfverfahren in
Geflügelbeständen (siehe Nummer 31)
857 Kotproben, entnehmen
a) Pferd
Einzeltier .......................................................... . 9,-
jedes weitere Tier ................................................... . 6-
'
b) Rind
Einzeltier ................................................... : ...... . 6,-
jedes weitere Tier ................................................... . 3,-
c) Schwein, Schaf
Einzeltier .......................................................... . 6,-
jedes weitere Tier ................................................... . 1,80
d) Geflügel
1. Tier ............................................................ . 6,-
2. bis 15. Tier, je Tier ................................................. . 1,50
jedes weitere Tier ................................................... . 0,90
858 Milchproben, entnehmen
Einzeltier ............................................................ . 4,-
jedes weitere Tier ...................................................... . 2,-
859 Probenentnahmen in der Teichwirtschaft .................................... . 15,-
IX. Instrumentelle Samenübertragung
Die Gebühren für die instrumentelle Samenübertragung sind Pauschalen für die Erst-
besamung nicht genossenschaftlich oder in vergleichbarer Weise durch Verträge erfaßter
Tiere. Zusätzlich darf nur Wegegeld erhoben werden. Die Kosten für die Gestellung des
Samens sind nicht eingeschlossen. Sind zwischen Besamungsorganisationen und
tierärztlichen Organisationen Pauschalen für die instrumentelle Samenübertragung
vereinbart, so treten diese an die Stelle nachstehender Sätze.
901 Instrumentelle Samenübertragung
a) Pferd ............................................................. . 67,-
b) Rind ............................................................. . 33,-
c) Schwein .......................................................... . 33,-
d) Schaf, Ziege ....................................................... . 25,-
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende DM
Nummer
e) Hund ............................................................. . 40,-
f) Geflügel, Kaninchen
1. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 5,-
jedes weitere Tier ................................................... . 1,60
Zuschlag für die instrumentelle Samenübertragung in den Fällen der Buchstaben a bis d
bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), während der Zeit des Bereitschaftsdienstes
an Wochenenden und Feiertagen sowie auf der Weide, je Tier ................... . 10,-
X. Embryotransfer
Die Gebühren für den Embryotransfer sind Pauschalen für die Erstübertragung von
Embryonen bei nicht genossenschaftlich oder in vergleichbarer Weise durch Verträge
erfaßten Tieren. Zusätzlich darf nur Wegegeld erhoben werden. Sind zwischen Zucht-
vereinigungen oder Genossenschaften und tierärztlichen Organisationen Pauschalen
für den Embryotransfer vereinbart, so treten diese an die Stelle nachstehender Sätze
951 Embryotransfer beim Rind ............................................... . 500,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 191
Bekanntmachung
der Neufassung der Gebührenordnung für Tierärzte
Vom 23. Februar 1988
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte vom zu 1. auf Grund des § 12 der Bundes-Tierärzte-
23. Februar 1988 (BGB!. 1 S. 167) wird nachstehend der ordnung vom 17. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 416)
Wortlaut der Gebührenordnung für Tierärzte in der ab sowie auf Grund des § 37 des Gesetzes
1. April 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die über den Verkehr mit Arzneimitteln vom
Neufassung berücksichtigt: 16. Mai 1961 (BGBI. 1 S. 533),
1. die am 1. Oktober 1971 in Kraft getretene Verordnung zu 2. und 4. auf Grund des § 12 der Bundes-Tierärzte-
vom 2. September 1971 (BGBI. 1 S. 1520), ordnung vom 17. Mai 1965 (BGBI. 1S. 416),
2. die am 25. November 1973 in Kraft getretene Verord- zu 3. auf Grund des § 78 des Arzneimittel-
nung vom 19. November 1973 (BGBI. 1S. 1714, 1848), gesetzes vom 24. August 1976 (BGB!. 1
S. 2445, 2448) in Verbindung mit Artikel 1
3. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen § 11 Abs. 2
des Gesetzes über Regelungen auf dem
Nr. 2 der Verordnung vom 17. Mai 1977 (BGBI. 1
Arzneimittelmarkt vom 24. August 1976
S. 789),
(BGBI. 1 S. 2483),
4. die am 27. Juli 1977 in Kraft getretene Verordnung vom zu 5 _ auf Grund des § 78 des Arzneimittel-
20. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1341 ), gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
5. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 12 Abs. 2 S. 2445, 2448),
Nr. 3 der Verordnung vom 14. November 1980 (BGBI. 1 zu 6 _ auf Grund des § 12 der Bundes-Tierärzte-
S. 2147), ordnung in der Fassung der Bekannt-
6. den am 1. April 1988 in Kraft tretenden ~rtikel 1 der machung vom 20. November 1981 (BGBI. 1
eingangs genannten Verordnung. s. 1193).
Bonn, den 23. Februar 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebührenordnung für Tierärzte
§ 1 (2) In den Fällen des§ 3 Abs. 1 können die Kostenträger
Vereinbarungen über abweichende Sätze mit den Tierärz-
(1) Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Vergü- tekammern treffen. Die für die betreffenden Leistungen
tungen (Gebühren, Entschädigungen, Arzneimittelentgelt vereinbarten Sätze gelten in dem vereinbarten Umfang als
und Auslagen) nach dieser Verordnung zu. Durch Verein- einfache Sätze im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.
barung kann eine von dieser Verordnung abweichende
Höhe der Vergütung festgelegt werden.
(2) In den Sätzen des anliegenden Gebührenverzeich- § 5
nisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet
werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebühren-
§2 verzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für
die letztere eine Gebühr berechnet wird.
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis
Dreifachen, bei landwirtschaftlich genutzten Tieren nach §6
dem Einfachen bis Zweifachen des Gebührensatzes. Die
(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die
Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichti-
Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Appara-
gung der besonderen Umstände des einzelnen Falles,
turen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren
insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeit-
abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
aufwandes, des Wertes des Tieres sowie der örtlichen
Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Neben den Gebühren für Grundleistungen und für
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschrei- besondere Leistungen können die Tierärzte nur Entschädi-
bung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer gungen, Verkaufspreise für Arzneimittel und verbrauchtes
Betracht zu bleiben. oder abgegebenes Material, Kosten für stationäre Unter-
§ 3 bringung von Tieren sowie Barauslagen berechnen.
(1) Gebühren sind nach den einfachen Sätzen des (3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:
Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhal- 1. das Datum der Erbringung der Leistung;
ter auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Anordnung oder im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln 2. die Tierart, für welche die Leistung erbracht worden ist;
geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung 3. die Diagnose;
zwischen Kostenträger und Tierärztekammer getroffen
4. die berechnete Leistung;
worden ist, tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die
einfachen Sätze sind auch dann zu berechnen, wenn 5. den Rechnungsbetrag.
tierärzliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur Die Verkaufspreise für Arzneimittel und Material sind,
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten werden, und für soweit sie nicht in den Sätzen des Gebührenverzeichnis-
die Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlich- ses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist
rechtliche Kostenträger die Zahlung leisten. Die Regelun- die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen auf-
gen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen zugliedern.
und solche tierärztliche Leistungen, die ein Tierarzt in
amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt. §7
(2) Absatz 1 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn dem
Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht
Tierarzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zah-
aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Sät-
lung leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt
zen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden,
wird; dies gilt nicht, wenn dem Tierarzt die Besitzverhält-
wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitli-
nisse oder der Verantwortliche im Sinne des § 3 Abs. 1
cher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.
Satz 2 persönlich bekannt sind. In dringenden Fällen kann
die Bescheinigung auch nachgereicht werden.
§8
(3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen
Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies recht- Die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung vom
fertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine 14. November 1980 (BGBI. 1 S. 2147) für die von Tierärz-
höhere Gebühr berechnet werden. ten abgegebenen Arzneimittel gelten entsprechend für die
von Tierärzten angewandten Arzneimittel.
§ 4
§9
(1) Vereinbarungen über eine Überschreitung des Drei-
fachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses sowie Ver- (1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tier-
träge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlosse- ärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind
ner Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen -er- Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten
strecken (Betreuungsverträge), bedürfen der Schriftform. Mehrkosten abgegolten.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 ·193
(2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung des eigenen 2. Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der
Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer bei Tag 3,- DM, min- Gebühr nach lfd. Nummer 40 des Gebührenverzeich-
destens jedoch 10,- DM, bei Nacht (zwischen 19.00 und nisses.
7.00 Uhr) 5,- DM, mindestens jedoch 15,- DM. Werden
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das
Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder
besonders aufwendigen Fahrten bemißt sich das Wege-
§ 10
geld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sätze
nach Satz 1. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Bundes-
die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reise- Tierärzteordnung und§ 62 des Arzneimittelgesetzes auch
entschädigung: im Land Berlin.
1 . Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten § 11
(Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug Touristen-
klasse; notwendige Übernachtungen); (Inkrafttreten)
Das Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen ist in dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes auf den Seiten 169 bis 190 abgedruckt.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 7, ausgegeben am 23. Februar 1988
Tag Inhalt Seite
4. 2. 88 Verordnung über die Inkraftsetzung der Reg~lung Nr. 27 über Warndreiecke und der Änderungen 01,
02 und 03 zur Regelung Nr. 27 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraft-
fahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur ECE-
Regelung Nr. 27) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
19. 1. 88 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf
dem Gebiet des Strahlenschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
25. 1. 88 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 161
26. 1. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-finnischen Vereinbarung zur Durchführung des
Abkommens über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
26. 1. 88 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die gegenseitige Errichtung von Kultur-
und Informationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
26. 1. 88 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
26. 1. 88 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-österreichischen Handelsabkommens . . . . . 166
27. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmu-
nitäten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
27. 1. 88 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 167
28. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
28. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
28. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und poli-
tische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
28. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 170
1. 2. 88 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im Ver-
hältnis zu den Seschellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
Die Anhänge 1 bis 4 zu der Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 27 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Preis des Anlagebandes: 9,18 DM (7,88 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,98 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 151
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk
(Gebäudereinigermeisterverordnung - GebrMstrV)
Vom 12. Februar 1988
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 6. Kenntnisse der Oberflächenveränderung und -ver-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 unreinigung durch chemische, physikalische und bio-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des logische Einflüsse,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 7. Kenntnisse der Hauptbestandteile, der Eigenschaften,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: der Anwendung und Lagerung von Reinigungs-,
Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schäd-
1. Abschnitt lingsbekämpfungsmitteln,
Berufsbild 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen
und Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, War-
§ 1 tung und Instandhaltung,
Berufsbild 9. Kenntnisse der Erstellung von Massenberechnungen
und Abrechnungsverfahren,
(1) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende 1o. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Tätigkeiten zuzurechnen:
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehand- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
lung von Außenbauteilen an Bauwerken, Hygienerechts, insbesondere des Bundesseuchen-
gesetzes, des Schulseuchengesetzes, der Richtlinien
2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von des Bundesgesundheitsamts und der Deutschen
Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeein- Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie sowie des
richtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Chemikalienrechts, insbesondere der Gefahrstoffver-
Raumausstattungen und Verglasungen,
ordnung, und der Schädlingsbekämpfung,
3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
sowie Beseitigen von Produktionsrückständen, Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Strahlen-
4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln und -einrich- schutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufs-
tungen sowie von Beleuchtungsanlagen, bezogenen DIN-Normen, der Verdingungsordnung für
5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistun-
der Durchführung des Winterdienstes, gen, des Standardleistungsbuchs, der Straßenver-
kehrsordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsor-
6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, gung,
7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbe- 13. Aufmessen und Anfertigen von Skizzen sowie Lesen
kämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raum- von Bauzeichnungen,
hygiene.
14. Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organi-
(2) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende sationsplänen,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 15. Beurteilen der zu entfernenden Stoffe auf Gesund-
1. Kenntnisse über Chemie, Biologie und Bauphysik, heitsgefährdung, Explosionsgefahr und Brennbarkeit,
2. Kenntnisse über Biologie und Mikrobiologie hinsicht- 16. Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbeitenden
lich der Erkennung und Bewertung der Schädlinge Flächen und ihrer Untergründe, der Oberflächenver-
sowie der Anwendungsmöglichkeiten der Desinfek- änderungen und -verunreinigungen,
tions- und Schädlingsbekämpfungsmittel, 17. Bestimmen der Arbeitsmethoden und -verfahren,
3. Kenntnisse über Infektionen, Kontaminationen und 18. Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Reini-
Strahlungen, gungs-, Pflege- und Behandlungsmitteln,
4. Kenntnisse der chemischen und biologischen zusam- 19. Kehren, Feucht- und Naßwischen, Waschen mit wäß-
menhänge und der Wirkungsweise der verwendeten rigen Lösungen und mit neutralen, alkalischen oder
Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- sauren Reinigern sowie Scheuern und Neutralisieren,
und Schädlingsbekämpfungsmittel,
20. Polieren, Entfetten, Entflecken und Beschichten von
5. Kenntnisse von Art und Beschaffenheit sowie der Bodenbelägen,
chemischen und physikalischen Verhaltensweisen der
zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer 21. Abziehen, Schleifen, Versiegeln,
Untergründe, 22. Imprägnieren, Immunisieren, Antistatisieren,
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
23. Saugen, Bürsten, Schamponieren, Sprühextrahieren, b) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,
Detachieren, c) Reinigung der Wand- und Deckenflächen,
24. Desinfizieren, d) Reinigung und Pflege des Mobiliars, der Einbau-
25. Bekämpfen von Schädlingen, schränke und der Tafeln,
26. Entstauben mit Vakuumgeräten, e) Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit
anschließender Erstpflege und Beschichtung sowie
27. Reinigen mit Hochdruckgeräten,
Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit
28. Entfernen von Oxydationen, Verunreinigungen und Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung,
Rückständen, Auftragen von Metallschutz- und Metall-
f) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-
pflegemitteln,
schließlich der sanitären Einrichtungen;
29. Entfernen und Beseitigen von Abfällen,
3. eine Krankenhausreinigung, bestehend aus·:
30. Aufstellen, Verspannen, Bewegen, Sichern und
Bedienen von Leitern, Arbeitsbühnen und Hubarbeits- a) Grundreinigung, Vorbereitung und Desinfizierung
bühnen, von Fußböden in Krankenzimmern,
31. Bedienen und Warten berufsbezogener selbstfahren- b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
der Arbeitsmaschinen und sonstiger Geräte, c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-
32. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, schließlich der sanitären Einrichtungen,
Geräte und Maschinen. d) Reinigung und Desinfizierung eines OP-Raumes,
einer Dialyse- oder einer Intensivstation;
2. Abschnitt 4. eine Alten- und Pflegeheimreinigung, bestehend aus:
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
a) Reinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von
der Meisterprüfung Fußböden in Pflegezimmern,
§2 b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
Gliederung, Dauer und Bestehen c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen ein-
der praktischen Prüfung schließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnah-
(Teil 1) men,
d) Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaß-
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
nahmen,
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. e) Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs der
physikalischen Therapie;
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als vier Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- 5. eine Industriereinigung, bestehend aus:
probe nicht länger als acht Stunden dauern. a) Entstaubung der Decken und Wände,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I b) Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen, Dunst-
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- abzugsanlagen, Kanäle, Rohre und Beleuchtungs-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. körper,
c) Reinigung von Maschinen und technischen Ein-
§3 richtungen einschließlich der Laufbänder und Kran-
Meisterprüfungsarbeit anlagen,
{1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend d) Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter Fuß-
genannten Arbeiten auszuführen: böden,
e) Reinigung von Industrieverglasungen,
1. eine Bauschlußreinigung, bestehend aus:
f) Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten;
a) Reinigung der Verglasungen und Rahmen,
b) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen, 6. eine Reinigung an Fassaden, bestehend aus:
c) Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden a) Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen
oder Belagsarten mit anschließender Erstpflege Gerüsts von mindestens 8 m Höhe,
oder Beschichtung, b) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen
d) Reinigung der Flächen des eingebauten Mobiliars und Nebenbauteile,
einschließlich der Möbelpflege, c) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
e) Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitä- d) Reinigung und Nachbehandlung der Flächen mit
ren Einrichtungen; Strahlengeräten,
2. eine Grundreinigung einer Schule oder eines Verwal- e) Behandlung der sich von der Oberfläche unterschei-
tungsgebäudes, bestehend aus: denden Nebenbauteile,
a) Reinigung der Verglasungen, Rahmen, Jalousien f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Perso-
und Rolläden, nen, Sachen und der Umwelt;
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 153
7. eine Reinigung eines denkmalgeschützten Objekts, 7. Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen ein-
bestehend aus: schließlich Rahmen,
a) Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen 8. Reinigen eines Glasdachs, einer Staubdecke oder
Gerüsts, einer Industrieverglasung,
b) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen
9. Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartech-
und Nebenbauteile,
nischen Anlage,
c) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
10. Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrs-
d) Reinigung, Nachbehandlung und Pflege der Flä- technischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweis-
chen, einrichtung,
e) Behandlung der sich von der Oberfläche unterschei-
11 . Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und
denden Nebenbauteile,
Wetterschutzanlagen,
f) Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen
und Neutralisierung von Umwelteinflüssen, 12. Reinigen und Oberflächenbehandeln eines Fassaden-
teils,
g) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Perso-
nen, Sachen und der Umwelt; 13. Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche an einem
Denkmal,
8. eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels,
bestehend aus: 14. Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunst-
abzugsanlage,
a) Reinigung und Pflege der Wand- und Decken-
flächen, 15. Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und
b) Reinigung der Verglasungen, Einrichtungen und Handgriffe oder der sanitären Einrichtungen eines
Zugänge, Fernreiseverkehrsmittels,
c) Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und Hand- 16. Reinigen einer Verkehrs- oder Freifläche.
griffe,
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
d) Reinigung der elastis~ben Bodenbeläge einschließ- und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
lich Erstpflege, Reinigung der Teppiche und textilen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
Bodenbeläge einschließlich Detachierung und ten.
Desinfizierung,
e) Reinigung und Desinfizierung der sanitären Einrich- §5
tungen,
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
f) Reinigung und Pflege der Außenflächen. (Teil II)
(2) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meisterprüfungs- (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Leistungsbe- Prüfungsfächern nachzuweisen:
schreibung, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur
Genehmigung vorzulegen. 1. Auftragsbearbeitung:
a) Auswerten von Bauzeichnungen,
(3) Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und Nach- b) Erstellen von Massenberechnungen,
kalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der Bewertung
der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen. c) Erstellen von Leistungsbeschreibungen, Organisa-
tionsplänen und Arbeitsskizzen,
d) Aufstellen von Bedarfslisten für Personal, Maschi-
§4 nen, Geräte und Materialien,
Arbeitsprobe e) Abrechnen von Lohn und Gehalt;
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen: 2. Kalkulation:
1. Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
Fußbodenbelags, bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Be-
rechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation;
2. Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fuß-
bodenbelags,
3. Fachtechnologie:
3. Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holz-
a) Chemie, Biologie, Mikrobiologie und Bauphysik,
fußbodens,
b) Art und Beschaffenheit sowie chemische und physi-
4. Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenstän-
kalische Verhaltensweisen der zu bearbeitenden
den der Raumausstattung,
Bau- und Werkstoffe und ihrer Untergründe,
5. Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtun-
c) Oberflächenveränderung und -verunreinigung,
gen und Anlagen,
d) Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,
6. Durchführen einer insektiziden oder rodentiziden
Bekämpfungsmaßnahme, e) Geräte, Maschinen und Anlagen;
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. Werkstoffkunde: 3. Abschnitt
Hauptbestandteile, Eigenschaften, Anwendung und Übergangs- und Schlußvorschriften
Lagerung der Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-,
Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
§6
5. Schutzbestimmungen:
Übergangsvorschrift
a) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
b) berufsbezogene Vorschriften des Hygienerechts, zu Ende geführt.
des Bundesseuchengesetzes, des Schulseuchen-
gesetzes, der Richtlinien des Bundesgesundheits-
amts und der Deutschen Gesellschaft für Hygiene §7
und Mikrobiologie sowie des Chemikalienrechts,
Weitere Anforderungen
insbesondere der Gefahrstoffverordnung, und der
Schädlingsbekämpfung, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
c) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sondere des Immissions- und Strahlenschutzes, der Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
VDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
DIN-Normen, der Verdingungsordnung für Baulei- den Fassung.
stungen, der Verdingungsordnung für Leistungen,
des Standardleistungsbuchs, der Straßenverkehrs-
§8
ordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsor-
gung. Berlin-Klausel
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ren. tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als 16 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §9
werden.
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Gleich-
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die
Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäude-
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- reiniger-Handwerk vom 9. Oktober 1974 (BGBI. 1S. 2440)
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3. außer Kraft.
Bonn, den 12. Februar 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 155
Ausfuhrerstattungsverordnung
Vom 17. Februar 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1 zureichen. Gleichzeitig ist ihr die Ausfuhrsendung zur Aus-
sowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des fuhrabfertigung zu gestellen oder anzumelden. Die Aus-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga- fuhrerklärung oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind bei-
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom zufügen, sofern dies nach den Vorschriften der Außenwirt-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen schaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich ist.
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft
verordnet: (4) Für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung
gelten die Zollvorschriften über die Erfassung des Waren-
§1 verkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die §4
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommis- Überwachung und Bestätigung der Ausfuhr
sion der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen
der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsrege- Sofern der Ausführer nicht von dem Verfahren des Arti-
lungen hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr erlas- kels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Gebrauch
sen worden sind. macht und die Ausfuhrsendung aus dem Geltungsbereich
dieser Verordnung unmittelbar nach dritten Ländern aus-
(2) Erstattungen werden nicht gewährt geführt wird, ist das Kontrollexemplar bei der Ausgangs-
zollstelle (§ 1O Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
1. bei der Ausfuhr von Waren
zur Bestätigung des Ausgangs der Ausfuhrsendung aus
a) als Veredelungserzeugnisse aus einer aktiven Ver- dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen.
edelung, auch im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr,
nach der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 (ABI. EG
Nr. L 188 S. 1), §5
b) in der passiven Veredelung nach der Verordnung Lieferungen,
(EWG) Nr. 2473/86 (ABI. EG Nr. L 212 S. 1) die der Ausfuhr gleichgestellt sind
in der jeweils geltenden Fassung, (1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verord-
nung ist Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in
2. bei dem vorübergehenden Verbringen von Waren aus
der jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden,
dem Geltungsbereich dieser Verordnung zur Beförde-
die
rung oder zur Lagerung.
1 . als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im
§2 Sinne des § 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen
Zollordnung geliefert worden sind,
Zuständigkeit
2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord wäh-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und rend des Fluges im internationalen Flugverkehr abge-
der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes- geben werden und zu diesem Zweck an ein Luftfahrt-
finanzverwaltung. unternehmen geliefert worden sind,
§3 3. an Streitkräfte auf Grund von Verträgen mit amtlichen
Abfertigung zur Ausfuhr Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert worden
sind. Diese Waren gelten als von den Streitkräften zu
(1) Soweit nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 die Überfüh- ihrer ausschließlichen Verwendung trei von Eingangs-
rung in eine Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung abgaben eingeführt, außer wenn sie an Streitkräfte im
der Erstattung beantragt wird, ist als Dokument für die Land Berlin geliefert werden. Mit der Übergabe gehen
Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung im Sinne von die Waren in die Zollgutverwendung der Streitkräfte
Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (ABI. über.
EG Nr. L 351 S. 1) ein Kontrollexemplar T 5 nach der
(2) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nach-
Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 (ABI. EG Nr. L 270 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung (Kontrollexemplar) zu ver- stehend nichts anderes bestimmt ist.
wenden. (3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen
(2) Für die Erteilung des Kontrollexemplars ist, soweit nach Absatz 1 Nr. 3 ist
nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, die Ver- a) die Zollstelle, die das Kontrollexemplar erteilt hat, wenn
sandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschafts- es im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wor-
verordnung) zuständig. den ist,
(3) Das Kontrollexemplar ist vom Ausführer auszufüllen, b) die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in einem
zu unterzeichnen und bei der Versandzollstelle ein- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
meinschaft erteilten Kontrollexemplars mit dem Antrag zollamt und die Lagerzollstelle (§ 88 Abs. 5 Nr. 4 der Allge-
gestellt werden, die Lieferung an die Streitkräfte zu meinen Zollordnung) können dem Inhaber des Vorrats-
überwachen. lagers Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungs-
zweck erfordert.
Die zuständige Zollstelle überläßt dem Beteiligten die
Waren zur Lieferung an die Streitkräfte. Sie bestätigt im
Kontrollexemplar die Lieferung, wenn diese durch eine §7
nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangs- Bewilligung der Erstattungs-Veredelung
bestätigung der Streitkräfte nachgewiesen ist.
(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Artikels 2 der
(4) Auf Antrag kann das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (ABI. EG Nr. L 62 S. 5) in
der Antragsteller seinen Sitz hat, widerruflich von der einem Zollkontrollverfahren nach Artikel 4 der genannten
Gestellung der Waren befreien, die nach Absatz 1 geliefert Verordnung bearbeitet oder verarbeitet werden, so bedarf
werden sollen. In diesem Fall sind die Lieferungen eines es der Bewilligung einer Erstattungs-Veredelung. Die
Kalendermonats in einem Kontrollexemplar zusammen- Erstattungs-Veredelung wird allgemein oder auf Antrag im
zufassen, das unverzüglich nach Ablauf des Liefermonats Einzelfall bewilligt. Allgemein bewilligt sind Erstattungs-
zu beantragen ist. Bei Lieferungen in anderen Mitglied- Veredelungen, die in einer vom Bundesminister der Finan-
staaten kann Gestellungsbefreiung nur zugelassen wer- zen zu diesem Zweck in der Vorschrittensammlung Bun-
den, wenn sie auch nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) desfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums
Nr. 2823/87 in der jeweils geltenden Fassung bewilligt ist. der Finanzen - bekanntgegebenen Liste aufgeführt sind.
Das Hauptzollamt kann dem Antragsteller Auflagen ertei- Für die Bewilligung im Einzelfall ist das Hauptzollamt
len, soweit es der Überwachungszweck erfordert. zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller die Arbeiten
ausführen will.
§6
(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall sind die
Vorratslager
zur Bearbeitung oder Verarbeitung vorgesehenen Grund-
für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
erzeugnisse sowie die daraus herzustellenden Verarbei-
(1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf tungserzeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2 der
(Vorratslager) können zugelassen werden: Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (Veredelungserzeugnisse)
nach Art und Beschaffenheit unter Angabe der Codenum-
1 . besondere Lagerstätten oder besondere Teile von mer der gemeinschaftlichen Erstattungsnomenklatur zu
Lagerstätten eines Zollagers (§ 42 Abs. 1 des Zoll- bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für welche Menge
gesetzes), an Grunderzeugnissen und für welchen Zeitraum die
2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in einem Erstattungs-Veredelung beantragt wird. Sollen bei der Her-
Freihafen. stellung der Veredelungserzeugnisse neben den Grund-
erzeugnissen auch Waren im Rahmen einer aktiven Ver-
(2) Zuständig für die Zulassung eines Vorratslagers ist
edelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1995/85 veredelt
das Hauptzollamt, das das Zollager bewilligt oder die
werden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.
Erlaubnis zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen erteilt
hat.
(3) Die Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung
(3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers sind ist davon abhängig, daß der Beteiligte (Veredeler)
alle Unterlagen und Erklärungen beizufügen, die nach den
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, regel-
in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten für die Zulassung
mäßig Abschlüsse macht und nach dem Ermessen der
erforderlich sind. Außerdem ist dem Antrag eine Zeich-
Zollverwaltung vertrauenswürdig ist,
nung und Beschreibung des Vorratslagers in drei Stücken
beizufügen, soweit diese Unterlagen dem Hauptzollamt 2. die Zahlungserklärung nach Artikel 25 Abs. 1 der Ver-
nicht bereits vorliegen. Soll sich ,die Zulassung auch auf ordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der jeweils geltenden
die Zubereitung von Luftfahrzeugbedarf im Vorratslager Fassung abgibt,
erstrecken, so ist dem Antrag ein Verzeichnis aller Zube- 3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken vor-
reitungen mit Angaben über Menge, Art und Beschaffen- legt:
heit der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren beizufü-
gen; jede Änderung dieses Verzeichnisses ist dem Haupt- a) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen die
zollamt unverzüglich in drei Stücken zu melden. Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet oder ver-
arbeitet werden,
(4) Vorratslager werden schriftlich zugelassen.
b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei-
(5) Auf die Überführung von Waren in ein Vorratslager tungsvorgänge mit Angaben über die voraussicht-
nach Absatz 1 Nr. 1 ist§ 40a Abs. 1 und 4 des Zollgeset- liche Ausbeute.
zes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß eine
(4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich erteilt.
besondere Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt auch
Sie kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus-
für Freigut (§ 5 Abs. 4 des Zollgesetzes).
setzungen des Absatzes 3 bei der Bewilligung nicht vorge-
(6) Vorratslager unterliegen der amtlichen Überwa- legen haben oder nachträglich weggefallen sind. Wer eine
chung. Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang der allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelung in Anspruch
Waren, ihren Bestand und Verbleib sowie gegebenenfalls nimmt, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 zu
die Herstellung von Zubereitungen und die sich hierauf erfüllen, kann von dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk er
beziehenden geschäftlichen Belege sind sechs Jahre lang die Veredelungserzeugnisse herstellt, schriftlich von der
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs- Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung aus-
fristen nach anderen Vorschriften bestehen. Das Haupt- geschlossen werden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 157
(5) Bei der Bewilligung im Einzelfall wird bestimmt, wel- § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten. Veredelungserzeug-
che Zollstelle die Erstattungs-Veredelung überwacht nisse, für die entsprechend ihrem Gehalt an Inhaltsstoffen
(überwachende Zollstelle). Überwachende Zollstelle für unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt sind, sind
allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelungen ist die Zoll- der überwachenden Zollstelle vorzuführen. Die Zollstelle
stelle, in deren Bezirk die Veredelungserzeugnisse her- kann die Vorführung der Veredelungserzeugnisse auch in
gestellt werden. anderen Fällen verlangen, wenn dies die Überwachung
der Erstattungs-Veredelung erfordert. In der Abmeldung ist
(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rahmen zu versichern, daß zum Herstellen der Veredelungs-
der Erstattungs-Veredelung bearbeitet oder verarbeitet erzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in die Erstattungs-Ver-
werden, unterliegen der amtlichen Überwachung. Die edelung übergeführten Grunderzeugnisse oder andere
überwachende Zollstelle kann dem Veredeler Auflagen Grunderzeugnisse verwendet worden sind, die diesen
erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert. nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; auf Verlan-
(7) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle hat der gen der überwachenden Zollstelle ist dies durch zusätzli-
Veredeler über die Warenbewegung und Veredelung che Unterlagen nachzuweisen. Der Veredeler erhält ein
Anschreibungen zu führen. Als solche Anschreibungen Stück der Abmeldung zurück.
können betriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden, (2) Die abgemeldeten Veredelungserzeugnisse sind
soweit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand auszuführen oder in eine Erstattungs-Lagerung ohne Vor-
und die Veredelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. finanzierung der Erstattung zu überführen.
Die überwachende Zollstelle kann auf die Anschreibungen
(3) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist durch
verzichten, soweit ihr die amtliche Überwachung nicht
ein Kontrollexemplar nachzuweisen. Das Kontrollexemplar
gefährdet erscheint.
ist zusammen mit der Abmeldung der überwachenden
(8) Der Veredeler ist verpflichtet, Zollstelle vorzulegen. Die Ausfuhrerklärung oder die Ver-
sand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, sofern dies nach
1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung für die
Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unverzüglich Ausfuhr erforderlich ist.
zu melden,
(4) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Abmeldung
2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die sich und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich keine Beanstan-
hierauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs dungen, so vermerkt sie dies in der Abmeldung und erteilt
Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht.längere Aufbe- das Kontrollexemplar. § 3 Abs. 4 und § 4 finden Anwen-
wahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. dung.
(5) Sind für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse
§8 neben den Grunderzeugnissen andere Waren im Rahmen
Verfahren in der Erstattungs-Veredelung einer aktiven Veredelung verwendet worden, so sind die
Veredelungserzeugnisse zu gestellen. Im übrigen bleiben
(1) Sollen Grunderzeugnisse in die Erstattungs-Verede- die Absätze 1 bis 4 unberührt.
lung übergeführt werden, so hat der Veredeler dies der
überwachenden Zollstelle schriftlich in drei Stücken unter (6) Soweit die Überwachung und Abrechnung der
Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit der Grund- Erstattungs-Veredelung nicht erschwert wird, kann die
erzeugnisse sowie der daraus herzustellenden Verede- überwachende Zollstelle das Kontrollexemplar zugleich als
lungserzeugnisse zu melden. Der Anzeige ist, soweit erfor- Abmeldung anerkennen. Absatz 1 letzter Satz findet inso-
derlich, die Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbe- weit keine Anwendung.
scheinigung beizufügen. Ergibt die Prüfung der Anzeige (7) Bei Überführung der Veredelungserzeugnisse in eine
keine Beanstandungen, so gilt der Tag, an dem die Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung der Erstat-
Anzeige der Zollstelle zur Kenntnis gelangt ist, als Tag der tung gilt die Anmeldung zur Erstattungs-Lagerung zugleich
Annahme der Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 26 als Abmeldung von der Erstattungs-Veredelung.
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 darf sich nur auf Grund- §10
erzeugnisse beziehen, die am Tag der Annahme durch die Abrechnung der Erstattungs-Veredelung
überwachende Zollstelle im Betrieb des Veredelers vor-
handen sind. Soweit in den in § 1 Abs. 1 genannten Zur Feststellung, ob die Veredelungs~rzeugnisse inner-
Rechtsakten nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Ver- halb der dafür geltenden Fristen abgemeldet worden sind,
edelungserzeugnisse jedoch auch aus Grunderzeugnis- wird die Erstattungs-Veredelung spätestens bei Ablauf
sen hergestellt werden, die den angezeigten Grund- dieser Fristen abgerechnet. Die Abrechnung kann zusam-
erzeugnissen nach Menge und Beschaffenheit ent- mengefaßt für die in einem Kalendermonat oder im Kalen-
sprechen. dervierteljahr abgelaufenen Fristen vorgenommen wer-
den. Bei der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1 in die
§9 Erstattungs-Veredelung übergeführten Grunderzeugnisse
in der Reihenfolge ihrer Überführung auf die abgemelde-
Abmeldung von der Erstattungs-Veredelung ten Veredelungserzeugnisse angerechnet.
(1) Die Veredelungserzeugnisse sind bei der überwa-
chenden Zollstelle abzumelden; die Abmeldung ist nach § 11
vorgeschriebenem Muster in drei Stücken vorzunehmen. Erstattungs-Lagerung
In die Abmeldung sind auch die für die Abrechnung der
Erstattungs-Veredelung erforderlichen Angaben aufzu- (1) Für Waren, die einem Verfahren nach Artikel 5 der
nehmen. Für die Abmeldung gelten die Fristen nach den in Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen werden sollen,
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ist die Überführung in eine Erstattungs-Lagerung mit Vor- Meldungen sind, unterliegen der Überwachung durch
finanzierung der Erstattung zu beantragen. Für Waren, die die zuständigen Zollstellen. Die Inhaber der in Num-
nach Annahme der Ausfuhranmeldung nach Artikel 3 der mer 1 genannten Betriebe sind verpflichtet,
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 oder im Anschluß an eine a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang oder
Erstattungs-Veredelung oder eine Erstattungs-Lagerung sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste
mit Vorfinanzierung der Erstattung gelagert werden sollen, und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1
ist die Überführung in eine Erstattungs-Lagerung ohne
bezeichneten Meldungen sind, zu führen;
Vorfinanzierung der Erstattung zu beantragen.
b) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an
(2) Für Waren, die im Geltungsbereich dieser Verord- Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräumen
nung einem Zollagerverfahren unterworfen werden sollen, getrennt von anderen Beständen zu lagern und
ist die Zollanmeldung abweichend von § 90 der Allgemei-
nen Zollordnung in drei Stücken, im Falle des § 90 Abs. 2 c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen und
Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung in vier Stücken ab- die Belege, die sich auf die in Buchstabe-a bezeich-
zugeben. Waren, die im Geltungsbereich dieser Verord- neten Vorgänge beziehen, sechs Jahre lang auf-
nung in einem Lager in einem Freihafen gelagert werden zubewahren.
sollen, sind bei der zuständigen Zollstelle nach vorge- Die zuständige Zollstelle kann dem Ausführer, dem
schriebenem Muster in vier Stücken anzumelden. Waren, Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen,
für die die Erstattung im Geltungsbereich dieser Verord- soweit es der Überwachungszweck erfordert.
nung vorfinanziert werden soll, die aber in einem anderen
3. Zum Zwecke der Überwachung haben der Ausführer,
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das
zu einem Zollager- oder Freizonenverfahren abgefertigt Besichtigen der Geschäfts- und Betriebsstätten und die
werden sollen, sind der Versandzollstelle in einem Kon- Aufnahme der Bestände an Gerste und Malz, die
trollexemplar mit zusätzlicher Durchschrift anzumelden.
Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldun-
Zusammen mit der Anmeldung nach Satz 1 , 2 oder 3 gen sind, während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu
ist, soweit erforderlich, die Ausfuhrlizenz oder die gestatten, auf Verlangen die für die Prüfung in Betracht
Vorausfestsetzungsbescheinigung vorzulegen. In den Fäl- kommenden kaufmännischen Bücher, besondere
len der Sätze 1 und 2 ist die Zollanmeldung oder Anmel-
Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur
dung mit jeweils einem Stück weniger abzugeben, wenn Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die er-
ihr ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
forderliche Unterstützung zu gewähren.
Wirtschaftsgemeinschaft ausgestelltes Kontrollexemplar
mit einem der Vermerke nach Artikel 28 Abs. 6 Buchsta- 4. Der Ausführer hat im Feld 106 des Kontrollexemplars
be a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 beigefügt wird. zu erklären, daß das Malz oder die Gerste, aus der das
Bei Überführung von Waren aus einer Erstattungs-Lage- Malz hergestellt worden ist, aus Beständen stammt, die
rung mit Vorfinanzierung in eine Erstattungs-Lagerung nach den Rechtsakten des Rates oder der Kommission
ohne Vorfinanzierung der Erstattung gilt die Anmeldung gemeldet worden sind.
zur zweiten Lagerung zugleich als Abmeldung von der 5. Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben die
ersten Lagerung. Verpflichtungen, die ihnen gegenüber den Zollstellen
(3) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontrollexemplar obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder
nachzuweisen. Dieses ist zusammen mit der Abmeldung mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die
der Waren der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die Aus- Bestellung ist der zuständigen Zollstelle schriftlich in
fuhrerklärung oder die Versand-Ausfuhrerklärung ist bei- zwei Stücken anzuzeigen; die Beauftragten haben die
zufügen, sofern dies nach den Vorschriften der Außenwirt- Anzeige mitzuunterschreiben.
schaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich ist. § 3 (2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk
Abs. 4 und § 4 finden Anwendung. 1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch ge-
nommen werden soll, oder
§ 12 2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des
Zusätzliche Bestimmungen für Malz Wirtschaftsjahres hergestellt wird,
(1) Für Malz, für das in Rechtsakten des Rates oder der zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanz-
Kommission ein besonderer Erstattungssatz festgesetzt direktion kann eine andere Zollstelle als örtlich zuständige
wird, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: Zollstelle bestimmen.
1 . Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kommis- § 13
sion vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Melde- und Aufbewahrungspflichten
Zollstelle sind beizufügen:
(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach Titel IV Kapitel 1
a) eine Beschreibung und Zeichnung der Lagerräume der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 (ABI. EG Nr. L 107
in zwei Stücken; S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach einem Bestim-
b) die Ausfuhrlizenz, soweit die Erstattung im voraus mungsbahnhof oder an einen Empfänger außerhalb des
festgesetzt worden ist. Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt worden und
endet die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft, so ist
Ist derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Hersteller
dies von dem im Feld 2 des Kontrollexemplars genannten
und Lagerhalter, so ist die Meldung auch von diesen
Ausführer und, wenn die Erklärung im Feld 11 O von einerr.
Personen zu unterzeichnen.
im Feld 14 genannten Anmelder oder Vertreter abgegeben
2. Betriebe, in .denen Gerste und Malz gelagert werden, wurde, auch von diesem der Zollstelle, die das Kontroll-
die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten exemplar erteilt hat, unverzüglich zu melden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 159
(2) Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der jeweils geltenden Fassung genannt sind, die nach
Ausfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der dieser Vorschrift zur Berechnung der Ausfuhrerstat-
Geschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle tung erforderlichen Angaben
Unterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung,
durch geeignete Unterlagen,
Kennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung
sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere b) die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste- (EWG) Nr. 426/86 (ABI. EG Nr. L 49 S. 1) in der
hen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehören auch jeweils geltenden Fassung genannt sind, die zur
alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, ins- Herstellung der auszuführenden Ware verwendeten
besondere Herstellungsanweisungen und -berichte, Mengen an Saccharose in Weißzucker, Rohzucker,
Laboraufzeichnungen, Stück-, Packstück- und Wiege- Zuckerrüben- oder Zuckerrohrsirup, an Trockenstoff
listen, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche in lsoglukose und an Glukose und Glukosesirup
Unterlagen übernommen worden sind. durch geeignete Unterlagen.
§ 14 § 16
Antragsteller und Antrag Gewährung der Erstattung
(1) Antrag auf Erstattung kann nur stellen, wer (1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jenas setzt die Erstat-
1. in Fällen der §§ 3 und 5 im Feld 2 des Kontroll- tung durch Bescheid fest; § 157 der Abgabenordnung gilt
exemplars genannt ist, sinngemäß. Der Erstattungsanspruch wird mit der
Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.
2. die Anzeige nach § 8 Abs. 1 abgegeben hat,
(2) Wird eine Erstattung ganz oder teilweise abgelehnt
3. in Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 die Anmeldung nach oder wird eine gezahlte Erstattung zurückgefordert, so ist
§ 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben hat oder im Feld ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine Beleh-
2 des Kontrollexemplars nach § 11 Abs. 2 Satz 3 rung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle,
genannt ist oder bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist
4. in Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative die zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der
hat. Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Der Antrag auf Erstattung ist nach vorgeschriebenem
§ 17
Muster beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.
Vorschußweise Zahlung der Erstattung
§ 15 Soll die Erstattung nach Artikel 22 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 als Vorschuß gezahlt werden, so hat
Nachweise
der Antragsteller
(1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den
1. im Falle der Ausfuhrabfertigung nach § 3
Erstattungsanspruch darzutun und die notwendigen
Beweise zu erbringen. a) der Versandzollstelle eine zusätzliche Durchschrift
des Kontrollexemplars abzugeben und
(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewährung
der Erstattung dem Hauptzollamt Hamburg-Jenas nach- b) dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der
zuweisen: Versandzollstelle mit dem Abfertigungsbefund
zurückgegebene zusätzliche Durchschrift des Kon-
1. die Ausfuhr der Waren und den Zeitpunkt der Ausfuhr trollexemplars zusammen mit dem Antrag auf
oder die Abfertigung der Waren zu dem in Artikel 7 der Erstattung (§ 14 Abs. 2) einzureichen,
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Verfahren
2. im Falle der Überführung in eine Erstattungs-Lagerung
durch das Kontrollexemplar, ohne Vorfinanzierung der Erstattung nach § 11 Abs. 1
2. daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in der Satz 2 erste Alternative im Antrag auf Erstattung auf die
Gemeinschaft handelt, soweit dieser Nachweis nach Lageranmeldung hinzuweisen.
einer Verordnung des Rates oder der Kommission
erforderlich ist, § 18
durch geeignete Unterlagen, Vorfinanzierung bei Erstattungs-Lagerung
in einem anderen Mitgliedstaat
3. im Falle der Wiederausfuhr von Waren, die zuvor aus
einem dritten Land eingeführt worden sind, daß die Im Falle der Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 hat der
ausgeführten Waren mit den eingeführten Waren iden- Antragsteller dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm
tisch sind und die Abschöpfungen auf diese Waren bei von der Versandzollstelle zurückgegebene zusätzliche
der Einfuhr erhoben worden sind, soweit dieser Nach- Durchschrift des Kontrollexemplars zusammen mit dem
weis nach einer Verordnung des Rates oder der Kom- Antrag auf Erstattung (§ 14 Abs. 2) einzureichen.
mission erforderlich ist,
durch geeignete Unterlagen, § 19
4. bei Waren, Sicherheitsleistung
a) die in den Anhängen B und C der Verordnung (1) Soll die Erstattung in der Erstattungs-Veredelung
(EWG) Nr. 3035/80 (ABI. EG Nr. L 323 S. 27) in der (§§ 7 bis 10), in der Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzie-
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
rung der Erstattung (§ 11 Abs. 1 Satz 1) oder als Vorschuß § 20
(§ 17) gezahlt werden, so ist die in diesen Fällen vor- Verwaltungsakte
geschriebene Sicherheit zu leisten. Ist bei Erstattungs-
Veredelung oder Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzie- Für andere Verwaltungsakte des Hauptzollamts Ham-
rung der Erstattung am Tag der Annahme der Zahlungs- burg-Jonas als Erstattungsbescheide und für Verwaltungs-
erklärung im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EWG) akte der Zollstellen im Erstattungsverfahren gelten die
Nr. 3665/87 die Sicherheit noch nicht oder nicht in aus- Vorschriften der §§ 119 bis 132 der Abgabenordnung sinn-
reichender Höhe geleistet, so hat der Beteiligte die Sicher- gemäß.
heit oder den fehlenden Teilbetrag innerhalb von 30 Tagen § 21
nach der Annahme der Zahlungserklärung zu leisten. Das Berlin-Klausel
Hauptzollamt Hamburg-Jonas trifft die Entscheidung über
den Verfall der Sicherheit. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
(2) Für die Sicherheitsleistung gelten, soweit in den Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten nichts anderes
auch im Land Berlin.
bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 241 bis 248 der
Abgabenordnung sinngemäß. Für die Befriedigung wegen § 22
des Rückzahlungsanspruchs durch Verwertung von 1nkrafttreten;
Sicherheiten gilt § 327 der Abgabenordnung sinngemäß. abgelöste Vorschrift
(3) Wird die Sicherheit oder der fehlende Teilbetrag in Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft. Gleich-
den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 nicht rechtzeitig geleistet, zeitig tritt die EWG-Ausfuhrerstattungs-Verordnung vom
so ist für die betreffende Warenmenge ein Betrag in Höhe 19. März 1980 (BGBI. 1 S. 323), geändert durch Artikel 1
des Zuschlags nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung der Verordnung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1
(EWG) Nr. 3665/87 zu zahlen; § 16 gilt entsprechend. S. 2530), außer Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 161
Verordnung
zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen
aus dem Bereich des Lastenausgleichs
(Lastenausgleichsarchiv-Verordnung - LAArchV}
Vom 19. Februar 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die zen- §4
trale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des
(1) Die Heimatauskunftsstellen (§ 25 des Feststellungs-
Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 65)
gesetzes) und die Auskunftsstellen (§ 28 des Beweis-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
sicherungs- und Feststellungsgesetzes) übergeben dem
Lastenausgleichsarchiv
§1
1 . Grund- und Betriebslisten,
Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen
2. Kartenmaterial,
aus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der
§§ 3 bis 5. 3. Generalakten,
§2 4. sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den
in das Lastenausgleichsarchiv zu überführenden Unter-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Gesetze wer-
lagen gehören.
den nach Maßgabe des§ 8 des Lastenausgleichsgesetzes
bezeichnet. (2) Die Vororte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Rechts-
verordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
(2) In § 3 werden Wirtschaftsgüter, die zum land- und
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes) übergeben
forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen und
dem Lastenausgleichsarchiv
zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
gehören, als Einheitswertvermögen bezeichnet. 1 . Generalakten,
2. Handakten,
§3 3. Betriebs- und Namenskarteien.
(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt alle Akten, in
(3) Die Ausgleichsämter, die gemäß § 31 Abs. 2 des
denen
Feststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissiche-
1. Vertreibungsschäden (§12 des Lastenausgleichsgeset- rungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des
zes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichs- Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststel-
gesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Fest- lung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesell-
stellungsgesetz festgestellt oder in denen Reparations- schaften zuständig sind, geben die für die Bewertung der
schäden nach § 2 des Reparationsschädengesetzes einzelnen Anteilsrechte maßgebenden Akten (Hauptakten,
an Einheitswertvermögen berechnet wurden, soweit Stammakten, Leitakten) ab.
die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus-
gleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme
Chinas entstanden sind. §5
2. Schäden an Einheitswertvermögen nach dem Beweis- Aus den nachstehend aufgeführten Bereichen des
sicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt wur- Lastenausgleichs, insbesondere der Gewährung von Aus-
den, sowie gleichsleistungen, übernimmt das Lastenausgleichsarchiv
ausgewählte Unterlagen:
3. Schäden von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 der
Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach 1. Mieterdarlehen,
dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht wurden, 2. Altsparergesetz,
soweit die entsprechenden Wirtschaftsgüter außerhalb
des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes 3. Soforthilfegesetz,
belegen waren. 4. Wohnraumhilfe,
(2) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt ferner alle 5. Währungsausgleichsgesetz,
Akten, in denen Anträge auf Vertreibungsschäden (§ 12 6. Ausbildungshilfe,
des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14
des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen 7. Beschwerdeausschüsse,
nach dem Feststellungsgesetz abgelehnt oder sonstwie 8. Arbeitsplatzdarlehen,
abgeschlossen wurden, soweit die Schäden in den in § 11
9. Heimförderung,
Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten
Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind. 10. Hausratentschädigung,
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
11. Aufbaudarlehen Gewerbe, len. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv
12. Aufbaudarlehen Wohnungsbau, gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der
jeweiligen Akte beizuheften.
13. Aufbaudarlehen Landwirtschaft,
14. Kriegsschadenrente, (2) Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden A~ten sind in
einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die
15. Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein
(soweit nicht von § 3 erfaßt), Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung aufzu-
16. Hauptentschädigung, nehmen.
17. Mehrfachleistungen, §7
18. Härtefonds - Flüchtlingshilfegesetz, Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusam-
men mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichs-
19. Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA), archiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersen-
20. Reparationsschädengesetz (soweit nicht von § 3 den, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.
Abs. 1 erfaßt).
Dabei ist neben .der Arbeitsweise der Ausgleichsverwal- §8
tung insbesondere die wirtschaftliche und gesellschaftliche Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Eingliederung des begünstigten Personenkreises darzu- Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des
stellen. Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen
aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts auch im Land
§6 Berlin.
(1) Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 §9
Abs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufül- Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1988
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 163
Anlage 1
(zu§ 6 Abs. 1)
- Ausgleichsamt -
01 Archivsignatur Zusatz
02 Nr.d.AA
03 Aktenzeichen des Ausgleichsamtes
04 Name des unmittelbar Geschädigten (bei Antragstellung)
OS Vorname
06 Geburtsname
07 Geburtsdatum
Tag Monat Jahr
08 Schadensort
09 Kreis des Schadensortes und Staat
10 Landwirtschaft
11 Grundvermögen
12 Betriebsvermögen
13 Bemerkungen
Bearbeitet: Geprüft:
Ausgleichsamt
(Handzeichen/Datum! (Handzeichen/Datum}
weitergeleitet an EDV-Stelle: Geprüft:
Bundesarchiv/
Lastenausgleichs-
archiv
(Handzeichen/Datum) (Handzeichen/Datum)
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 2)
Abgabeliste für negativ beschiedene oder sonstwie abgeschlossene FG-Akten
Lfd. Nr. Aktenzeichen Lfd. Nr. Aktenzeichen Lfd. Nr. Aktenzeichen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 165
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 2)
Abgabeliste für Sachakten
Archiv-
Lfd. Nr. Aktenzeichen Aktenbetreff Bd.-Nr. Zeitraum
Signatur
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung zur Änderung der
fünfzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BlmSchV)
Vom 23. Februar 1988
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz- räuschemissionspegels von Baumaschinen und Bau-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) verordnet geräten (ABI. EG 1979 Nr. L 33 S. 15) an den techni-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: schen Fortschritt angepaßt, so gelten sie, soweit sie
den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffen, in
der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Ge-
Artikel 1 meinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderun-
gen gelten vom ersten Tage des dritten auf die Ver-
Die Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des öffentlichung folgenden Monats an."
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-
Verordnung - 15. BlmSchV) vom 10. November 1986
3. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:
(BGBI. 1 S. 1729) wird wie folgt geändert:
,,§ 7a
1. In § 3 Abs. 1 wird in Nummer 5 der Punkt am Ende des Übergangsregelung
Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten Baumaschinen
mer 6 angefügt:
können bis zum 24. Dezember 1988 gewerbsmäßig
,,6. Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Lader und Baggerlader auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den
Anforderungen des § 2 nicht entsprechen."
die Richtlinie 86/662/EWG des Rates vom 22. Dezem-
ber 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissions-
pegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planier- Artikel 2
maschinen, Ladern und Baggerladern (ABI. EG Nr. Berlin-Klausel
L 384 S. 1)."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
,,(2) Werden die Anhänge der in dieser Verordnung
genannten Richtlinien im Verfahren nach Artikel 24 der Artikel 3
in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie oder nach Artikel 5
Inkrafttreten
der Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezem-
ber 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Ge- Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 167
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte
Vom 23. Februar 1988
Auf Grund des§ 12 der Bundes-Tierärzteordnung in der 2. die Tierart, für welche die Leistung erbracht worden
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 ist;
(BGBI. 1 S. 1193) verordnet die Bundesregierung mit
3. die Diagnose;
Zustimmung des Bundesrates:
4. die berechnete Leistung;
Artikel 1 5. den Rechnungsbetrag.
Die Gebührenordnung für Tierärzte vom 2. September Die Verkaufspreise für Arzneimittel und Material sind,
1971 (BGBI. 1 S. 1520), zuletzt geändert durch § 12 Abs. 2 soweit sie nicht in den Sätzen des Gebührenverzeich-
Nr. 3 der Verordnung vom 14. November 1980 (BGBI. 1 nisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übri-
S. 2147), wird wie folgt geändert: gen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungs-
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: pflichtigen aufzugliedern."
„Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung
abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden." 6. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
2. § 2 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung
,,§ 2 vom 14. November 1980 (BGBI. 1 S. 2147) für die von
Tierärzten abgegebenen Arzneimittel gelten entspre-
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit
chend für die von Tierärzten angewandten Arznei-
nicht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen
bis Dreifachen, bei landwirtschaftlich genutzten Tieren mittel."
nach dem Einfachen bis zweifachen des Gebührensat-
zes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens unter 7. § 9 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Berücksichtigung der besonderen Umstände des ein- ,,§ 9
zelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Lei-
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die
stungen, des Zeitaufwandes, des Wertes des Tieres
sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermes- Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hier-
durch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch
sen zu bestimmen. Bemessungskriterien, die bereits in
der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, bedingten Mehrkosten abgegolten.
haben hierbei außer Betracht zu bleiben." (2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung des eige-
nen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer bei Tag 3,-
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und Entschädi- DM, mindestens jedoch 10,- DM, bei Nacht (zwischen
gungen" gestrichen. · 19.00 und 7.00 Uhr) 5,- DM, mindestens jedoch 15,-
DM. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufge-
4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort sucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei
„1,3fachen" durch das Wort „einfachen" und in § 4 Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten
Abs. 2 Satz 2 das Wort „ 1,3fache" durch das Wort bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis
,,einfache" ersetzt. zum Dreifachen der Sätze nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhal-
5. § 6 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
ten die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als
,,(2) Neben den Gebühren für Grundleistungen und Reiseentschädigung:
für besondere Leistungen können die Tierärzte nur
1. Erstattung der tatsächlich entstandenen Reise-
Entschädigungen, Verkaufspreise für Arzneimittel und
kosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug
verbrauchtes oder abgegebenes Material, Kosten für
Touristenklasse; notwendige Übernachtungen);
stationäre Unterbringung von Tieren sowie Baraus-
lagen berechnen. 2. Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe
der Gebühr nach lfd. Nummer 40 des Gebührenver-
(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten: zeichnisses.
1. das Datum der Erbringung der Leistung; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
8. Das Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen Artikel 3
erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersicht-
liche Fassung. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Bundes-Tier-
Artikel 2 ärzteordnung auch im Land Berlin.
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Artikel 4
Gesundheit kann den Wortlaut der Gebührenordnung für
Tierärzte in der vom Tage des lnkrafttretens dieser Verord- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
bekanntmachen.
Bonn, den 23. Februar 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 169
Anlage
zu der Gebührenordnung für Tierärzte
Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen
Inhaltsübersicht
ab lfd. Nummer
Teil A
Grundleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O
Teil B
Besondere Leistungen
1. Bescheinigungen und Gutachten 101
II. Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
III. Laboratoriumsdiagnostik in der Praxis des praktischen Tier-
arztes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
IV. Physikalische Diagnostik und Therapie. . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
V. Behandlungen und Verrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
VI. Operationen
1 . Augenoperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601
2. Bauchhöhlenoperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
3. Brusthöhlenoperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650
4. Fraktur und orthopädische Operationen . . . . . . . . . . . . . . . 670
5. Kastration und Sterilisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
6. Oberflächenchirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
7. Zahnbehandlungen/Operationen in der Mund- und Rachen-
höhle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
8. Sonstige Operationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
VII. Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie . . . . . . . . . . . . . . . 801
VIII. Impfungen, Probenentnahmen, Schnellagglutinationen, Wurm-
kuren, Euterkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 850
IX. Instrumentelle Samenübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
X. Embryotransfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
Teil A
Grundleistungen
Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren bemessen
sich nach dem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht für Leistungen, die bei
Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr) und während der Zeit des Bereitschaftsdienstes
an Wochenenden (samstags 13.00 Uhr bis montags 7.00 Uhr) und Feiertagen erbracht
werden.
10 Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung (auch schriftlich oder fernmündlich) .... 9,-
20 Allgemeine Untersuchung mit Beratung in der häuslichen Praxis des Tierarztes
a) Pferd ............................................................. . 17,-
b) Rind ............................................................. . 13,-
c) Schwein
aa) Zuchtschwein ................................................... . 15,-
bb) Mastschwein ................................................... . 12,-
d) Kalb ............................................................. . 13,-
e) Ferkel, Schaf, Ziege ................................................. . 7,-
f) Hund ............................................................. . 15,-
g) Katze ................................................ • • • . • • • • • • • • • 10,-
h) Nutzgeflügel ....................................................... . 5,-
i) Fische ............................................................ . 15,-
j) Pelztiere, sonstige Farmtiere .......................................... . 17,-
k) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 19,-
1) Heimtiere ......................................................... . 9,-
m) Ziergeflügel ........................................................ . 6,-
30 Besuch bei dem Tierhalter einschließlich allgemeiner Untersuchung mit Beratung;
Untersuchung von Einzeltieren
Ab dem dritten Besuch im gleichen Behandlungsfall sowie bei Untersuchung jedes
weiteren Einzelfalles bei dem gleichen Tierhalter anläßlich eines Besuches gelten die
Sätze nach Nummer 20
a) Pferd ............................................................. . 25,-
b) Rind ............................................................. . 16,-
c) Schwein
aa) Zuchtschwein ................................................... . 16,-
bb) Mastschwein ................................................... . 12,-
d) Kalb ............................................................. . 16,-
e) Ferkel, Schaf, Ziege ................................................. . 10,-
f) Hund ................................................. • • • • • • • • • • • • • 20,-
g) Katze ............................................................. . 15,-
h) Nutzgeflügel Gebühr nach Nummer 31
i) Fische ............................................................ . 20,-
j) Pelztiere, sonstige Farmtiere .......................................... . 20,-
k) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 30,-
1) Heimtiere ......................................................... . 12,-
m) Ziergeflügel ........................................................ . 9,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 171
laufende
Nummer
DM
31 Bestandsuntersuchung (einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungs-
plänen und Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln; Aufwendungen für die Abwick-
lung eines Auftrages zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln können gesondert in
Rechnung gestellt werden)
a) Pferd, Rind
aa) bis zu 20 Tieren ................................................. . 42,-
bb) jedes weitere Tier ................................................ . 1,70
b) Kalb
aa) bis zu 100 Tieren ................................................ . 42,-
bb) über 100 Tiere ......................................... _ ....... . 56,-
cc) über 150 Tiere ................................................. . 70,-
dd) über 200 Tiere ................................................. . 84,-
c) Schwein, Schaf
aa) bis zu 150 Tieren ................................................ . 42,-
bb) über 150 Tiere ................................................. . 60,-
cc) über 500 Tiere ................................................. . 84,-
d) Geflügel
Bestandsuntersuchung (auch vor Impfung), bei Erschwernis ist der bis zum Drei-
fachen erhöhte Gebührensatz anzuwenden
aa) bis zu 10 Tieren ............................................ . 10,-
bb) über 10 Tiere ............................................. . 20,-
cc) über 100 Tiere ............................................. . 35,-
dd) über 500 Tiere ............................................. . 45,-
ee) über 1 000Tiere 55,-
ff) über 2 000Tiere 65,-
gg) über 3 000Tiere 75,-
hh) über 4 000 Tiere ............................................. . 90,-
ii) über 5 000 Lege- und Zuchttiere ................................. . 105,-
jj) über 10 000 Lege- und Zuchttiere ................................. . 150,-
kk) über 15 000 Lege- und Zuchttiere ................................. . 180,-
II) über 20 000 Lege- und Zuchttiere 240,-
mm) über 50 000 Lege- und Zuchttiere ................................. . 300,-
nn) über 10 000 Masttiere .......................................... . 120,-
oo) über 20 000 Masttiere .......................................... . 180,-
pp) über 50 000 Masttiere .......................................... . 210,-
e) Pelztiere
aa) bis zu 100 Tieren ................................................ . 33,-
bb) über 100 Tiere ................................................. . 59,-
cc) über 200 Tiere ................................................. . 84,-
dd) über 500 Tiere ................................................. . 126,-
f) Fische ............................................ • • • • • • • • • • • • · · · · · 50,-
40 Anwesenheit bei Veranstaltungen je angefangene halbe Stunde .................. . 30,-
höchstens jedoch je Kalendertag .......................................... . 360,-
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
Teil B
Besondere Leistungen
Der für die Erbringung der Leistung erforderliche Zeitaufwand ist mit der Gebühr für die
Leistung im Regelfall abgegolten. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet
werden,
- wenn der Tierarzt nach Durchführung der Leistung auf Wunsch des Tierhalters länger
verweilt,
- wenn die Lage des Falles oder fehlendß Hilfestellung durch den Tierhalter bei der
Fixierung zu behandelnder Tiere einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Zeit-
aufwand erfordern oder
- in den mit „Z" gekennzeichneten Fällen, in denen der Umfang der Leistung wesent-
lich durch den Zeitfaktor bestimmt ist.
Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach
§ 9 berechnet werden.
Die Zeitgebühr beträgt je 10 Minuten 10,- DM.
1. Bescheinigungen und Gutachten
101 Impfbescheinigung .................................................... . 5,-
102 Sonstige Bescheinigung ................................................ . 8,-
103 Einfaches Gutachten ................................................... . 34,-
104 Ausführliches Gutachten (einschließlich 1 Stunde Zeitaufwand) 100,-Z
II. Untersuchungen
201 Allergologische Proben
a) 1. bis 3. Probe ...................................................... . 8,-
b) jede weitere Probe .................................................. . 5,-
202 Andrologische Untersuchung (soweit nicht Nummer 801 anzuwenden ist)
a) Pferd ............................................................. . 50,-
b) Rind ............................................................. . 30,-
c) Schwein .......................................................... . 30,-
d) Schaf, Ziege ....................................................... . 24,-
e) Hund, Katze ....................................................· ... . 40,-
203 Blutschnellagglutination (einschließlich Blutentnahme), soweit nicht Nummer 851 anzu-
wenden ist. .......................................................... . 8,-
204 Euterkontrolle (Untersuchung des Euters einschließlich Entnahme von Verdachts-
proben), soweit nicht Nummer 853 anzuwenden ist. ........................... . 4,-
205 Gesamtklimastatus (Tierhaltung) .......................................... . 90,-
206' Gynäkologische Untersuchung (soweit nicht Nummer 805 anzuwenden ist)
a) Pferd ............................................................. . 25,-
b) Rind, Schwein ...................................................... . 15,-
c) Schaf, Ziege ....................................................... . 12,-
d) Hund ............................................................. . 20,-
e) Katze ............................................................ . 15,-
f) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 25,-
g) Heimtiere ......................................................... . 13,50
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 173
laufende
DM
Nummer
207 Lahmheitsuntersuchung
a) Pferd ............................................................. . 25,-
b) Rind, Schwein, Hund, Katze ........................................... . 12,-
c) Schaf, Ziege ....................................................... . 6,-
208 Tuberkulinproben (In die Gebühr sind Nachschau, Befundliste und Impfstoff ein-
geschlossen.) Bei Durchführung des Simultantests erhöhen sich die Sätze um 50 v. H. 8,-
209 Untersuchung auf Gewährsmängel
a) Pferd ............................................................. . 70,-Z
b) Rind, Schwein, Kalb ................................................. . 25,-
c) Schaf, Ziege, Ferkel ................................................. . 16,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 20,-
e) Geflügel .......................................................... . 10,-
210 Untersuchung, eingehend, einzelner Organe, z. B. des Auges, des Ohres, der Lunge,
des Herzens usw.
a) Pferd, Rind, Schwein, Kalb ............................................ . 10,-
b) Schaf, Ziege, Ferkel ................................................. . 7,-
c) Hund, Katze ....................................................... . 10,-
d) Geflügel, Pelztiere, Farmtiere, Heimtiere ................................. . 7,-
e) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 10,-
211 Zerlegung
a) Pferd ............................................................. . 50,-
b) Rind, Schwein, Kalb ................................................. . 34,-
c) Schaf, Ziege, Ferkel ................................................. . 17,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 17,-
e) Geflügel .......................................................... . 5,-
f) Fische ................................................... • . •. • • • • • • 5,-
g) Pelztiere, Farmtiere, Heimtiere ......................................... . 17,-
h) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 34,-
212 Zerlegung, eingehend, das gewöhnliche Maß übersteigend, für forensische Zwecke
oder zur Erstellung eines ausführlichen Gutachtens
a) Pferd ............................................................. . 75,-
b) Rind, Schwein, Kalb ................................................. . 51,-
c) Schaf, Ziege, Ferkel ................................................. . 25,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 25,-
e) Geflügel .......................................................... . 15,-
f) Fische ............................................................ . 7,50
g) Pelztiere, Farmtiere, Heimtiere ......................................... . 25,-
h) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 51,-
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
III. Laboratoriumsdiagnostik in der Praxis des praktischen Tierarztes
(einschließlich Materialkosten und Auswertung)
Die folgenden Gebühren gelten nicht für Reihenuntersuchungen, sondern nur für
einzelne Tiere
301 Auswertung von Laborwerten aus Fremduntersuchungen ....................... . 10,-
302 Bakteriologische Untersuchung einfacher Art
a) ohne Resistenzbestimmung ........................................... . 12,-
b) mit Resistenzbestimmung ............................................. . 15,-
303 Blutuntersuchung
a) Blutausstrich mit Färbung und Differenzierung ............................. . 12,-
b) Blutsenkungsreaktion ................................................ . 7,50
c) Blutstatus (Hämoglobinbestimmung, Färbeindex, Zählung und Differenzierung der
Erythrozyten und Leukozyten) ......................................... . 27,-
d) Hämatokritwert ..................................................... . 6' -
e) Hämoglobinbestimmung .............................................. . 5,-
f) Leukozytenzählung, Erythrozytenzählung oder Thrombozytenzählung .......... . 15,-
g) Blutzuckerbestimmung ............................................... . 10,-
h) Blutungs- und/oder Gerinnungszeit ..................................... . 20,-
304 Chemische Untersuchung
a) einfach ........................................................... . 8,-
b) photometrisch ...................................................... . 25,-
c) Elisa-Test ......................................................... . 25,-
305 Harnuntersuchung
a) einfache, qualitative Untersuchung ...................................... . 10,-
b) Harnstatus (spezifisches Gewicht, Reaktion, Eiweiß und Zucker, Sediment und
Urobilinogen/Urobilin) ................................................ . 25,-
306 Körperflüssigkeit, physikalische, chemische oder mikroskopische Untersuchung ein-
facher Art ............................................................ . 6,50
307 Kotuntersuchung, parasitologisch mit Anreicherung 10,-
308 Mikroskopische Untersuchung
a) Nativpräparat, auch Harnsediment ...................................... . 6,-
b) mit Anwendung einfacher Färbeverfahren ................................ . 8,-
c) mit Anwendung besonderer (differenzierender) Färbeverfahren ................ . 20,-
IV. Physikalische Diagnostik und Therapie
Für die Anwendung von Apparaten mit außergewöhnlichem Beschaffungsaufwand sind
angemessene Zuschläge zulässig, sofern der Leistungsnehmer auf die anfallenden
Kosten zuvor schriftlich hingewiesen worden ist.
401 Akupunktur, Akupressur
a) einfach ........................................................... . 12,-Z
b) apparativ .......................................................... . 20,-Z
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 175
laufende
DM
Nummer
402 Arthroskopie ......................................................... . 62,-
403 Blutdruckmessung ..................................................... . 13,-
404 Blutdruckmessung operativ .............................................. . 30,-
405 Elektrocardiogramm ................................................... . 34,-Z
406 Elektroencephalogramm ................................................ . 50,-Z
407 Elektroschocktherapie (Reanimation) ...................................... . 50,-
408 Endoskopie .......................................................... . 62,-
409 Heliotherapie ......................................................... . 12,-Z
410 Inhalation ............................................................ . 12,-Z
411 lnterferenzstromtherapie ................................................ . 12,-Z
412 Kurzwelle ............................................................ . 12,-Z
413 Magnetfeldtherapie .................................................... . 12,-Z
414 Mikrowelle ........................................................... . 12,-Z
415 Monitor-Überwachung (Oszillographie) ..................................... . 57,-Z
416 Pneumotor, Pulmomat .................................................. . 57,-Z
417 Reizstromtherapie ..................................................... . 12,-Z
418 Strahlendiagnostik (einschließlich Beurteilung)
a) Durchleuchtung .................................................... . 36,-
b) Aufnahme (ohne Materialkosten) ....................................... . 42,-
c) Kontrastmitteluntersuchung (ohne Materialkosten) .......................... . 30,-Z
419 Strahlen- und Ultraschalltherapie .......................................... . 57,-Z
420 Szintigraphieffomographie .............................................. . 62,-
421 Ultraschalldiagnostik ................................................... . 62,-
422 Auswertung von diagnostischen Fremdverrichtungen 30,-
V. Behandlungen und Verrichtungen
501 Aderlaß beim Pferd 30,-Z
502 Anästhesie
a) Lokalanästhesie .................................................... . 10,-
b) Leitungsanästhesie ................................................. . 12,-
c) epidurale oder intraartikuläre Anästhesie
aa) Pferd, Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere ............................... . 20,-
bb) Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Heimtiere ............................... . 12,-
503 Analbeutelbehandlung
a) manuelle Entleerung ................................................. . 8,-
b) Spülung .......................................................... . 15,-
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
504 Bürzeldrüsenbehandlung bei Geflügel
a) Entleerung ........................................................ . 5,-
b) Exstirpation ........................................................ . 10,-
505 Blutprobenentnahme (Einzelprobe), Reihenentnahme siehe Nummer 850 .......... . 8,50
506 Bluttransfusion ........................................................ . 34,-
507 Darmeinlauf .......................................................... . 17,-Z
508 Eingeben von Medikamenten - Instillation von Medikamenten in das Euter, je Strich 3,40
509 Frakturbehandlung (Chirurgische Behandlung siehe Abschnitt VI Nr. 4)
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 96,-Z
b) Rind, Kalb ......................................................... . 45,-
c) Ferkel, Schaf, Ziege, Katze, Heimtiere ................................... . 30,-
d) Hund ............................................................. . 60,-
e) Geflügel .......................................................... . 13,-
510 Implantation eines Arzneimittels .......................................... . 9,-
511 1nhalationsnarkose, lntubationsnarkose 60,-Z
512 Injektion, Instillation
a) subkutan, intrakutan, intramuskulär, subkonjunktival
aa) Pferd, Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere ............................... . 7,-
bb) Rind, Schwein .................................................. . 6,-
cc) Schaf, Ziege, Heimtiere, Ziergeflügel ................................. . 3,-
dd) Lamm, Ferkel
bis zu 5 Tieren, je Tier ........................................... . 1,70
jedes weitere Tier .............................................. . 0,85
ee) Fische
bis zu 5 Tieren, je Tier ........................................... . 3,-
jedes weitere Tier .............................................. . 0,30
b) intravenös, intratracheal .............................................. . 10,-
c) extradural, intraartikulär
aa) Pferd, Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere ............................... . 20,-
bb) Sonstige ....................................................... . 12,-
d) intranasal, intrarektal, intrapräputial, intravaginal, intrauterin 5,-
513 lnjektionsnarkose
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 40,-
b) Rind, Schwein ...................................................... . 20,-
c) Ferkel, Läufer, Schaf, Ziege ........................................... . 10,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 25,-
e) Ziergeflügel ........................................................ . 8,-
514 Katheterisieren
a) männlich
aa) Pferd, Rind, Wildtiere, Zootiere ..................................... . 13,50
bb) Sonstige ....................................................... . 13,50
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar .1988
laufende DM
Nummer
b) weiblich
aa) Pferd, Rind, Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere ........................... . 13,50
bb) Sonstige ....................................................... . 13,50
515 Kennzeichnen
a) Einziehen von Ohrmarken 1,50
b) Tätowieren
aa) erstes Tier ..................................................... . 8,-
bb) jedes weitere Tier ................................................ . 4,-
516 Koprostase, behandeln ................................................. . 17,-Z
517 Kotproben (siehe Nummer 857)
518 Kürzen im Hornteil
a) der Krallen
aa) Hund, Katze .................................................... . 10,-,-
bb) Ziergeflügel .................................................... . 5,-
b) des Schnabels ..................................................... . 5,-
519 Legenot beseitigen (manuell) ............................................. . 5,-
520 Leitungsanästhesie (siehe Nummer 502)
521 Lokalanästhesie (siehe Nummer 502)
522 Luftsackspülung, je Luftsack ............................................. . 27,-
523 Milchproben (siehe Nummer 858)
524 Nasenschlundsonde anwenden
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 35,-
b) Rind ............................................................. . 23,-
c) Sonstige .......................................................... . 17,-
525 Niederlegen eines Großtieres (einschließlich Fesselung) ........................ . 27,-
526 Otitis
a) Erstbehandlung 15,-
b) Weiterbehandlung .................................................. . 10,-
527 Penisbehandlung (Spülung)
a) Pferd, Rind, Schwein, Wildtiere, Zootiere ................................. . 25,-
b) Sonstige .......................................................... . 15,-
528 Ringentfernung bei Ziergeflügel ........................................... . 8,-Z
529 Schlundrohr, -sonde, anwenden
a) Rind, Wildtiere, Zootiere .............................................. . 23,-
b) Kalb, Ferkel, Schaf, Ziege ............................................. . 10,-
c) Ziergeflügel ........................................................ . 3,-
d) Sonstige .......................................................... . 17,-
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
530 Tötung (Euthanasie) durch Injektion
a) Pferd ............................................................. . 120,-
b) Rind, Schwein, Kalb, Hund, Katze, Zootiere, Pelztiere, Ferkel, Schaf, Ziege, Wildtiere 25,-
c) Tiere im Säuglingsalter, Heimtiere, Ziergeflügel ............................ . 6,-
531 Tränenkanalspülung, je Kanal ............................................ . 18,-
532 Tupferprobenentnahme (außer gynäkologisch) ............................... . 6,-
533 Venenkatheter einlegen ................................................. . 20,-Z
534 Verband anlegen
a) einfach ........................................................... . 5,-
b) schwierig ......................................................... . 12,-
535 Zahnsteinentfernung (Zahnbehandlung siehe Nummer 760)
a) instrumentell ....................................................... . 20,-
b) Ultraschall ......................................................... . 35,-
Weitere spezielle Zahnbehandlung (siehe Nummer 750 ff.)
VI. Operationen
1. Augenoperationen
601 Ablatio corneae ....................................................... . 180,-
602 Abrasio corneae ....................................................... . 99,-
603 Bindehautschürze ..................................................... . 88,-
604 Entropium oder Ektropium je Auge ......................................... . 88,-
605 Entfernung der Glandula palpeprae tertiae .................................. . 49,-
606 Exstirpation des Bulbus ................................................. . 101,-
607 Glaukom ............................................................ . 152,-
608 Linsenextraktion ...................................................... . 201,-
609 Linsenimplantation ..................................................... . 201,-
610 mechanische Entfernung der Nickhautfollikel (beider Augen) ... ·................. . 50,-
611 Reposition des Bulbus .................................................. . 88,50
612 Verpflanzung des Ductus parotidicus ins Auge 150,-
2. B a u c h h ö h I e n o p e rat i o n e n
620 Abdominaler Kryptorchismus (siehe Nummer 701 ff.)
621 Bauchwunden, perforierend (Pferd, Hund) ................................... . 250,-
622 Darmresektion (Pferd, Hund) ................................ ~ ............ . 315,-
623 Enterotomie/Zystotomie ................................................. . 250,-
624 Fremdkörperoperation beim Rind ......................................... . 120,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 179
laufende DM
Nummer
625 Gallenblasenoperation .................................................. . 300,-
626 Gastrotomie .......................................................... . 250,-
627 lnguinalhernie
a} Pferd ............................................................. . 250,-
b) Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere ........................................ . 150,-
628 Labmagenoperation beim Rind 180,-
629 Laparotomie (diagnostisch)
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 180,-
b) Hund ............................................................. . 80,-
c) Katze ............................................................ . 50,-
d) Heimtiere ......................................................... . 40,-
e) Ziergeflügel ........................................................ . 20,-
630 Leberlappenresektion .................................................. . 300,-
631 Milzexstirpation ....................................................... . 300,-
632 Nephrektomie ........................................................ . 300,-
633 Nephrotomie ......................................................... . 300,-
634 Ovarhysterektomie
a) Hund ............................................................. . 180,-
b) Katze ............................................................ . 90,-
c) Geflügel .......................................................... . 40,-
635 Perinealhernie (beim Hund) .............................................. . 300,-
636 Prostatektomie ....................................................... . 300,-
637 Rektumdivertikel 240,-
638 Sectio caesarea
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 300,-
b) Rind ............................................................. . 200,-
c) Schwein .. ·........................................................ . 120,-
d) Schaf, Ziege, Heimtiere .............................................. . 84,-
e) Hund ............................................................. . 180,-
f) Katze ..................................................... - - - - • • • • 90,-
639 T orsionsoperation
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 300,-
b) Rind ............................................................. . 200,-
c) Hund ............................................................. . 350,-
640 Umbilicalhernie
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere ............................................. . 88,50
b) Rind, Schwein ...................................................... . 35,-
c) Hund ............................................................. . 75,-
d) Katze, Welpen ..................................................... . 30,-
641 Zwerchfellhernie ...................................................... . 300,-
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
3. B r u s t h ö h I e n o per a t i o n e n
650 Eröffnen und Ausräumen eines Luftsackes bei Geflügel, je Luftsack ............... . 25,-
651 Operationen am Oesophagus (Fremdkörper, Resektion, Dilatation, Divertikel) ....... . 300,-
652 Operation am thorakalen Teil der Trachea und Lunge .......................... . 300,-
653 Operationen am Herzen ................................................. . 300,-
654 Traumatischer Pneumothorax ............................................ . 300,-
655 Zwerchfellhernie/Zwerchfellriß ............................................ . 300,-
4. Fraktur und o rt h o p ä d i s c h e Operationen
670 Afterkrallen entfernen
a) Saugwelpe, je Kralle ................................................. . 2,50
b) älteres Tier, je Kralle ................................................. . 17,-
671 Amputation
a) Zehe ............................................................. . 25,-
b) größere Teile von Extremitäten ......................................... . 101,-
c) eines Ohres ....................................................... . 29,-
d) Schwanz
aa) Rind .......................................................... . 20,-
Rind, nur Schwanzspitze 10,-
bb) Hund
Jungtiere bis zu 8 Tagen .......................................... . 6,-
älteres Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................ . 44,-
672 Anlegen einer Thomasschiene ........................................... . 35,-
673 Arthrodese ........................................................... - 350,-
674 Brennen gegen Spat, Schale und Sehnenentzündung .......................... . 42,-
675 Carpalbeule, Operation 88,50
676 Discopathie, Operation 350,-
677 Epiphysiolyse der Tibia 250,-
678 Fascientransplantation 75,-
679 Frakturbehandlung (operativ) ............................................ . 250,-
680 Gelenkprothese ....................................................... . 350,-
681 Huf- und Klauenorthopädie
a) Huforthopädie, Hufabszeß u.ä......................................... . 66,-
b) Klauenorthopädie, Sohlengeschwür u.ä.................................. . 25,-
682 Hufkrebs (Radikaloperation), je Huf ........................................ . 88,50
683 Implantat-Entfernung ................................................... . 125,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 181
laufende DM
Nummer
684 Klauenamputation, je Klaue
a) Rind, Wildtiere, Zootiere .............................................. . 88,50
b) Schwein, Kalb, Ferkel, Schaf, Ziege ..................................... . 44,-
685 Korrekturosteotomien an langen Röhrenknochen,
je Gliedmaße ......................................................... . 300,-
Varisationsosteotomie, je Seite ........................................... . 350,-
Dreifache Beckenosteotomie mit Pfannendachschwenkung, je Seite .............. . 600,-
Operation der Distractio cubiti
a) ohne Ulnaosteotomie ................................................ . 200,-
b) mit Ulnaosteotomie .................................................. . 250,-
·686 Luxation, Reposition
a) unblutig ........................................................... . 42,-
b) operativ ........................................................... . 250,-
687 Meniskusoperation ..................................................... . 250,-
688 Nervenschnitt, je Gliedmaße ............................................. . 88,50
689 Nervus radialis (Resektion) .............................................. . 66,-
690 Osteochondrosis dissecans .............................................. . 250,-
691 Panaritiumoperation, Limax, je Fuß ........................................ . 25,-
692 Patellaluxation ........................................................ . 250,-
693 Rehehuf (Operation), je Huf .............................................. . 95,-
694 Ruptur der gekreuzten Kniegelenksbänder .................................. . 250,-
695 Ruptur der Seitenbänder ................................................ . 250,-
696 Sehnenoperation ...................................................... . 315,-
697 Sehnenspaltung (Splitting) ............................................... . 103,-
698 Sohleballengeschwür operativ bei Geflügel .................................. . 15,-
699 Versorgung im Sinne der Osteosynthese (Nagelung, Schraubung, Zuggurtung,
Plattung) ............................................................ . 250,-
700 Wirbelfrakturen ....................................................... . 350,-
5. Kastrat i o n u n d St e r i I i s a t i o n
701 Pferd
a) Jährlingsfohlen ..................................................... . 60,-
b) Hengst, zweijährig und älter ........................................... . 76,-
c) Kryptorchid
aa) inguinal ....................................................... . 180,-
bb) abdominal ..................................................... . 250,-
d) Stute ............................................................. . 250,-
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
702 Rind
a) Bulle
blutig
aa) Einzeltier ...................................................... . 25,-
bb) 2. bis 5. Tier, je Tier .............................................. . 20,-
cc) jedes weitere Tier ................................................ . 15,-
Entfernung der Nebenhodenköpfe
aa) Einzeltier ...................................................... . 20,-
bb) 2. bis 5. Tier, je Tier .............................................. . 15,-
cc) jedes weitere Tier ................................................ . 10,-
Anwendung der Burdizzo-Zange
aa) Einzeltier ...................................................... . 15,-
bb) 2. bis 10. Tier, je Tier ............................................. . 10,-
cc) jedes weitere Tier ................................................ . 7,-
b) Kuh .............................................................. . 78,-
703 Schwein
a) Ferkel, männlich
aa) Einzeltier ...................................................... . 3,30
bb) jedes weitere Tier ................................................ . 2,50
b) Kryptorchid, Zwitter .................................................. . 23,-
c) Bruchferkel ........................................................ . 13,50
d) Eber
aa) bis zu 50 kg ................................................... . 17,-
bb) über 50 kg ................................................... . 25,-
cc) Kryptorchid, Zwitter .............................................. . 42,-
dd) Alteber ........................................................ . 60,-
704 Schaf, Ziege
a) blutig
aa) Bock bis zu 2 Monaten ............................................ . 10,-
bb) Bock über 2 Monate ............................................. . 15,-
b) Anwendung der Burdizzo-Zange
aa) Bock bis zu 2 Monaten ............................................ . 6,-
bb) Bock über 2 Monate .............................................. . 10,-
705 Hund
a) männlich .......................................................... . 60,-
b) Kryptorchid
aa) inguinal ....................................................... . 69,-
bb) abdominal ..................................................... . 138,-
c) weiblich ........................................................... . 180,-
706 Katze
a) männlich . . . . ..................................................... . 24,-
b) weiblich .......................................................... . 90,-
707 Kaninchen
a) Einzeltier .......................................................... . 24,-
b) jedes weitere Tier ................................................... . 12,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 183
laufende DM
Nummer
708 Heimtiere ............................................................ . 24,-
709 Geflügel
a) Einzeltier .......................................................... . 6, -
b) 2. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 3,40
c) jedes weitere Tier ................................................... . 1,70
6. Oberflächenchirurgie
725 Abszeßspaltu ng
a) einfach ........................................................... . 10,-
b) schwierig ......................................................... . 30,-
726 Analbeutelexstirpation, je Beutel .......................................... . 76,-
727 Kippohr (Operation), je Ohr 90,-
728 Milchfistel (Operation)
a) Pferd ............................................................. . 173,-
b) Rind ............................................................. . 34,-
729 Myotomie (Schweif, Ringelrute) ........................................... . 59,-
730 Ohrenplastik 99,-
731 Othaematom 66,-
732 Otitisoperation, je Ohr 101,-
733 Tumor (Operation)
a) einfach ........................................................... . 88,50
b) schwierig ......................................................... . 150,-
734 Vaginalverschluß (operativ) .............................................. . 17,-
735 Wunden
a) Wundtoilette ....................................................... . 15,60 Z
b) Wundnaht
aa) einfach ........................................................ . 17,-Z
bb) schwierig ...................................................... . 85,-Z
736 Zitzenoperation (Atresie, Striktur), je Zitze ................................... . 8,50
737 Zitzenamputation beim Rind ............................................. . 60,-
7. Zahnbehandlungen/Operationen in der Mund- und Rachenhöhle
750 Extraktion
a) einfach
aa) Pferd ......................................................... . 27,-
bb) Rind .......................................................... . 17,-
cc) Schwein, Kalb, Schaf, Ziege, Hund, Katze, Pelztiere, Farmtiere ............ . 8,50
dd) Wildtiere, Zootiere ............................................... . 27,-
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
b) schwierig
aa) Pferd ......................................................... . 180,-
bb) Rind .......................................................... . 51,-
cc) Hund, Katze .................................................... . 34,-Z
dd) Wildtiere, Zootiere ............................................... . 180,-
751 Füllungen ............................................................ . 45,-
752 Gaumensegel kürzen ................................................... . 150,-
753 Gingivektomie (Paradontose) ............................................ . 80,-Z
754 Ranulaoperation ...................................................... . 180,-
755 Kieferorthopädie, Stellungsanomalie und Korrekturen .......................... . 180,-
756 Tonsillektomie ........................................................ . 150,-
757 Überkronung ......................................................... . 150,-
758 Wurzelbehandlung ..................................................... . 30,-
759 Wurzelresektion ....................................................... . 150,-
760 Zahnbehandlung (Großtier)
a) einfach ........................................................... . 28,-
b) schwierig ......................................................... . 50,-Z
761 Zahnersatz (ohne Material) .............................................. . 210,-
762 Zahnfisteloperation .................................................... . 180,-
763 Zahnsteinentfernung (siehe Nummer 535)
8. S o n s ~ i g e O p e rat i o n e n
770 Enthornung
a) Kalb bis 6 Wochen .................................................. . 8,50
b) älteres Tier ........................................................ . 17,-
771 Fremdkörperentfernung aus dem Schlund (konservativ)
a) Pferd ............................................................. . 180,-
b) Rind ............................................................. . 50,-
c) Kalb, Schaf, Ziege .................................................. . 36,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 58,-
e) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 180,-
f) Ziergeflügel ........................................................ . 15,-
772 Kehlkopfpfeifen (Operation) .............................................. . 316,-
773 Kopperoperation 270,-
774 Luftröhrenschnitt
a) Pferd, Rind, Wildtiere, Zootiere ......................................... . 53,-
b) Hund, Katze ....................................................... . 58,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 185
laufende
DM
Nummer
775 Luftsackpunktion bei Geflügel ............................................ . 10,-
776 Nasenring einziehen 8,50
777 Penisamputation
a) Pferd ............................................................. . 156,-
b) Schaf ............................................................ . 85,-
c) Katze 150,-
778 Punktion
a) einfach 8,-
b) schwierig . ·........................................................ . 36,-
779 Samenstrangfistel (Operation)
a) Pferd ............................................................. . 156,-
b) Rind, Schwein ...................................................... . 26,-
c) Hund, Katze ....................................................... . 39,-
d) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 156,-
e) Heimtiere ......................................................... . 26,-
780 Scheidenplastik
a) Pferd ............................................................. . 177,-
b) Rind ............................................................. . 51,-
c) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 177,-
781 Schlundoperation (im Halsbereich) ........................................ . 104,-
782 Stollbeule ............................................................ . 88,-
783 Strumaoperation 315,-
784 Trepanieren
a) Pferd, Zoo- und Wildtiere ............................................. . 99,-
b) Hund, Katze ....................................................... . 150,-
785 T rokarieren
a) Pferd, Zoo- und Wildtiere 23,-
b) sonstige Tiere ...................................................... . 13,50
VII. Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie
801 Andrologische Untersuchung
a) allein (siehe Nummer 202)
b) einschließlich Spermaentnahme und -untersuchung
aa) Pferd ......................................................... . 120,-
bb) Rind .......................................................... . 80,-
cc) Schwein ....................................................... . 80,-
dd) Schaf, Ziege .................................................... . 70,-
ee) Hund, Katze .................................................... . 90,-
ff) Geflügel ....................................................... . 50,-
802 Exstirpation der Milchleiste, je Seite ........................................ . 122,-Z
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
803 Fetotomie
a) Totalfetotomie ...................................................... . 240,-
b) Teilfetotomie ............................................... ·........ . 156,-
804 Geburtshilfe
a) Pferd ............................................................. . 120,-
b) Rind
aa) einfach ........................................................ . 60,-
bb) schwierig ...................................................... . 90,-
c) Schwein .......................................................... . 51,-Z
d) Schaf, Ziege ....................................................... . 34,-
e) Hund, Katze ....................................................... . 51,-
f) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 120,-
805 Gynäkologische Untersuchung
a) allein (siehe Nummer 206)
b) mit Uterus-/Vagina- oder Ovarbehandlung
aa) Pferd ......................................................... . 60,-
bb) Rind ........................................................... . 30,-
806 Kloakenvorfall bei Geflügel
a) konservativ ........................................................ . 10,-
b) operativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,-
807 Nachgeburt ablösen
a) Rind
aa) total .......................................................... . 39,-Z
bb) versuchte Ablösung, Einführen von Medikamenten ...................... . 23,-
b) Pferd ......................................................... · · · · · 70,-Z
808 Ovarhysterektomie (siehe Nummer 634)
809 Naht der weichen Geburtswege ........................................... . 20,-Z
810 Operation einer Milchfistel (siehe Nummer 728)
811 Scheidenvorfall, Reposition und Verschluß (ohne Materialkoster.) ................. . 34,-
812 Sectio caesarea (siehe Nummer 638)
813 Torsio uteri, ohne Geburtshilfe
a) einfach ........................................................... . 52,-
b) schwierig ......................................................... . 90,-
814 Trächtigkeitsuntersuchung
a) Pferd ............................................................. . 25,-
b) Rind
aa) bis zu 3 Tieren, je Tier ............................................ . 15,-
bb) jedes weitere Tier. : .............................................. . 9,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 1-87
laufende
DM
Nummer
c) Schwein .......................................................... . 12,-
d) Hund, Katze ....................................................... . 15,-
e) Wildtiere, Zootiere .................................................. . 25,-
f) Heimtiere ......................................................... . 12,-
815 Uterusvorfall, Reposition
a) Reposition
aa) Pferd ......................................................... . 169,-
bb) Rind, Schwein .................................... : ............. . 84,-
cc) Schaf, Ziege .................................................... . 35,-
b) Amputation ........................................................ . 120,-
VIII. Impfungen, Probenentnahmen, Schnellagglutinationen, Wurmkuren, Euter-
kontrolle
Gebühren für Grundleistungen können nur insoweit berechnet werden, als der
Rechnungsbetrag für eine Leistung nach diesem Abschnitt für eine Tierhaltung
170,- DM nicht übersteigt; Wegegeld kann entsprechend § 9 berechnet werden.
Wenn in derselben Gemeinde auf Listen zusammengefaßte Tierbestände gleichzeitig
zum gleichen Zweck zur Untersuchung oder Behandlung angemeldet werden, gelten die
angemeldeten Tiere bei der Berechnung der Vergütung als eine Tierhaltung.
850 Blutprobenentnahmen
Bei erhöhtem Arbeitsaufwand wegen Durchführung mehrerer Verfahren der Blutunter-
suchung erhöhen sich die Sätze um 50 v. H.
a) Pferd, Rind, Schwein
1. Tier ............................................................ . 8,50
2. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 4,25
jedes weitere Tier ................................................... . 3,35
b) Schaf
1. Tier ........................................................... . 5,-
2. bis 50. Tier, je Tier ................................................ . 3,35
51. bis 100. Tier, je Tier ............................................... . 2,50
jedes weitere Tier ................................................... . 1,70
c) Geflügel
1. Tier ............................................................ . 7,80
2. bis 15. Tier, je Tier ................................................. . 1,50
jedes weitere Tier ................................................... . 0,90
d) Fische
1. Tier ............................................................ . 7,80
2. bis 15. Tier, je Tier ................................................. . 1,50
jedes weitere Tier ................................................... . 0,90
851 Blutschnellagglutination bei Geflügel (einschließlich Blutentnahme)
1. Tier .............................................................. . 7,80
2. bis 100. Tier, je Tier .................................................. . 1,50
jedes weitere Tier ...................................................... . 0,90
852 Brucellinproben (siehe Nummer 201)
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende
DM
Nummer
853 Euterkontrolle
(nur in den Fällen des Satzes 2 der Einleitungsbestimmung vor Nummer 850)
Untersuchung des Euters einer Kuh einschließlich der Entnahme von Verdachtsproben 4,-
854 Harnproben, entnehmen
Einzeltier ............................................................ . 13,50
jedes weitere Tier ..................................................... . 8,50
855 Schutzimpfungen (ohne Geflügel)
Bei Heilbehandlung findet Nummer 512 Anwendung
a) Pferd (siehe Nummer 512)
b) Rind, Schwein
1. Tier ............................................................ . 6,-
2. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 5,-
jedes weitere Tier ................................................... . 3,-
c) Schaf
1. Tier ............................................................ . 3,-
2. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 2,-
jedes weitere Tier ................................................... . 1,-
d) Pelztiere
1. Tier ................................................. • •. • • • • • • • • • 3,-
2. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 2-
'
jedes weitere Tier ................................................... . 0,50
e) Fische
durch Injektion (siehe Nummer 512)
durch Tauchbad (siehe Nummer 31)
f) Hund, Katze (siehe Nummer 512)
856 Schutzimpfungen und Heilbehandlung bei Geflügel
a) Anwendung subkutan, intramuskulär, intrakutan, intranasal, intraokulär, kloakal oder
durch Kropfinstillation, kontinuierliches Arbeiten vorausgesetzt; bei Erschwernis ist
der bis zum Dreifachen erhöhte Gebührensatz anzuwenden (zusätzlich Gebühren
für Bestandsuntersuchung)
aa) bis zu 10 Tieren, je Tier ........................................ . 0,50
bb) über 10 Tiere, je Tier ......................................... . 0,35
cc) über 100 Tiere, je Tier ......................................... . 0,20
dd) über 500 Tiere, je Tier ......................................... . 0,10
ee) über 1 000 Tiere, je Tier ......................................... . 0,06
ff) über 5 000 Tiere, je Tier ......................................... . 0,05
Eintagsküken, Gebühr für Bestandsuntersuchung entfällt
gg) bis zu 10 Tieren, je Tier ........................................ . 0,50
hh) über 1 0 Tiere, je Tier ......................................... . 0,35
ii) über 100 Tiere, je Tier ......................................... . 0,20
jj) über 500 Tiere, je Tier ......................................... . 0,10
kk) über 1 000 Tiere, je Tier ......................................... . 0,09
II) über 5 000 Tiere, je Tier ......................................... . 0,08
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 189
laufende
DM
Nummer
b) Anwendung als Spray (zusätzlich Gebühren für Bestandsuntersuchung), Ausführung
durch den Tierarzt
aa) bis zu 1 000 Tieren, je Tier ....................................... . 0,05
bb) über 1 000 Tiere, je Tier ........................................ . 0,04
cc) über 2 500 Tiere, je Tier ........................................ . 0,03
dd) über 5 000 Tiere, je Tier ........................................ . 0,02
ee) über 10 000 Tiere, je Tier ........................................ . 0,015
ff) über 20 000 Tiere, je Tier ........................................ . 0,01
Eintagsküken, Gebühr für Bestandsuntersuchung entfällt
gg) bis 5 000 Tiere ................................................. . 0,02
hh) über 5 000 Tiere ................................................. . 0,01
c) Anwendung von Trinkwasser-Vakzine oder anderer kollektiver Impfverfahren in
Geflügelbeständen (siehe Nummer 31)
857 Kotproben, entnehmen
a) Pferd
Einzeltier .......................................................... . 9,-
jedes weitere Tier ................................................... . 6-
'
b) Rind
Einzeltier ................................................... : ...... . 6,-
jedes weitere Tier ................................................... . 3,-
c) Schwein, Schaf
Einzeltier .......................................................... . 6,-
jedes weitere Tier ................................................... . 1,80
d) Geflügel
1. Tier ............................................................ . 6,-
2. bis 15. Tier, je Tier ................................................. . 1,50
jedes weitere Tier ................................................... . 0,90
858 Milchproben, entnehmen
Einzeltier ............................................................ . 4,-
jedes weitere Tier ...................................................... . 2,-
859 Probenentnahmen in der Teichwirtschaft .................................... . 15,-
IX. Instrumentelle Samenübertragung
Die Gebühren für die instrumentelle Samenübertragung sind Pauschalen für die Erst-
besamung nicht genossenschaftlich oder in vergleichbarer Weise durch Verträge erfaßter
Tiere. Zusätzlich darf nur Wegegeld erhoben werden. Die Kosten für die Gestellung des
Samens sind nicht eingeschlossen. Sind zwischen Besamungsorganisationen und
tierärztlichen Organisationen Pauschalen für die instrumentelle Samenübertragung
vereinbart, so treten diese an die Stelle nachstehender Sätze.
901 Instrumentelle Samenübertragung
a) Pferd ............................................................. . 67,-
b) Rind ............................................................. . 33,-
c) Schwein .......................................................... . 33,-
d) Schaf, Ziege ....................................................... . 25,-
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
laufende DM
Nummer
e) Hund ............................................................. . 40,-
f) Geflügel, Kaninchen
1. bis 10. Tier, je Tier ................................................. . 5,-
jedes weitere Tier ................................................... . 1,60
Zuschlag für die instrumentelle Samenübertragung in den Fällen der Buchstaben a bis d
bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), während der Zeit des Bereitschaftsdienstes
an Wochenenden und Feiertagen sowie auf der Weide, je Tier ................... . 10,-
X. Embryotransfer
Die Gebühren für den Embryotransfer sind Pauschalen für die Erstübertragung von
Embryonen bei nicht genossenschaftlich oder in vergleichbarer Weise durch Verträge
erfaßten Tieren. Zusätzlich darf nur Wegegeld erhoben werden. Sind zwischen Zucht-
vereinigungen oder Genossenschaften und tierärztlichen Organisationen Pauschalen
für den Embryotransfer vereinbart, so treten diese an die Stelle nachstehender Sätze
951 Embryotransfer beim Rind ............................................... . 500,-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 191
Bekanntmachung
der Neufassung der Gebührenordnung für Tierärzte
Vom 23. Februar 1988
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte vom zu 1. auf Grund des § 12 der Bundes-Tierärzte-
23. Februar 1988 (BGB!. 1 S. 167) wird nachstehend der ordnung vom 17. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 416)
Wortlaut der Gebührenordnung für Tierärzte in der ab sowie auf Grund des § 37 des Gesetzes
1. April 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die über den Verkehr mit Arzneimitteln vom
Neufassung berücksichtigt: 16. Mai 1961 (BGBI. 1 S. 533),
1. die am 1. Oktober 1971 in Kraft getretene Verordnung zu 2. und 4. auf Grund des § 12 der Bundes-Tierärzte-
vom 2. September 1971 (BGBI. 1 S. 1520), ordnung vom 17. Mai 1965 (BGBI. 1S. 416),
2. die am 25. November 1973 in Kraft getretene Verord- zu 3. auf Grund des § 78 des Arzneimittel-
nung vom 19. November 1973 (BGBI. 1S. 1714, 1848), gesetzes vom 24. August 1976 (BGB!. 1
S. 2445, 2448) in Verbindung mit Artikel 1
3. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen § 11 Abs. 2
des Gesetzes über Regelungen auf dem
Nr. 2 der Verordnung vom 17. Mai 1977 (BGBI. 1
Arzneimittelmarkt vom 24. August 1976
S. 789),
(BGBI. 1 S. 2483),
4. die am 27. Juli 1977 in Kraft getretene Verordnung vom zu 5 _ auf Grund des § 78 des Arzneimittel-
20. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1341 ), gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
5. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 12 Abs. 2 S. 2445, 2448),
Nr. 3 der Verordnung vom 14. November 1980 (BGBI. 1 zu 6 _ auf Grund des § 12 der Bundes-Tierärzte-
S. 2147), ordnung in der Fassung der Bekannt-
6. den am 1. April 1988 in Kraft tretenden ~rtikel 1 der machung vom 20. November 1981 (BGBI. 1
eingangs genannten Verordnung. s. 1193).
Bonn, den 23. Februar 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebührenordnung für Tierärzte
§ 1 (2) In den Fällen des§ 3 Abs. 1 können die Kostenträger
Vereinbarungen über abweichende Sätze mit den Tierärz-
(1) Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Vergü- tekammern treffen. Die für die betreffenden Leistungen
tungen (Gebühren, Entschädigungen, Arzneimittelentgelt vereinbarten Sätze gelten in dem vereinbarten Umfang als
und Auslagen) nach dieser Verordnung zu. Durch Verein- einfache Sätze im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.
barung kann eine von dieser Verordnung abweichende
Höhe der Vergütung festgelegt werden.
(2) In den Sätzen des anliegenden Gebührenverzeich- § 5
nisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet
werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebühren-
§2 verzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für
die letztere eine Gebühr berechnet wird.
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis
Dreifachen, bei landwirtschaftlich genutzten Tieren nach §6
dem Einfachen bis Zweifachen des Gebührensatzes. Die
(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die
Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichti-
Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Appara-
gung der besonderen Umstände des einzelnen Falles,
turen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren
insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeit-
abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
aufwandes, des Wertes des Tieres sowie der örtlichen
Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Neben den Gebühren für Grundleistungen und für
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschrei- besondere Leistungen können die Tierärzte nur Entschädi-
bung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer gungen, Verkaufspreise für Arzneimittel und verbrauchtes
Betracht zu bleiben. oder abgegebenes Material, Kosten für stationäre Unter-
§ 3 bringung von Tieren sowie Barauslagen berechnen.
(1) Gebühren sind nach den einfachen Sätzen des (3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:
Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhal- 1. das Datum der Erbringung der Leistung;
ter auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Anordnung oder im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln 2. die Tierart, für welche die Leistung erbracht worden ist;
geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung 3. die Diagnose;
zwischen Kostenträger und Tierärztekammer getroffen
4. die berechnete Leistung;
worden ist, tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die
einfachen Sätze sind auch dann zu berechnen, wenn 5. den Rechnungsbetrag.
tierärzliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur Die Verkaufspreise für Arzneimittel und Material sind,
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten werden, und für soweit sie nicht in den Sätzen des Gebührenverzeichnis-
die Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlich- ses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist
rechtliche Kostenträger die Zahlung leisten. Die Regelun- die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen auf-
gen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen zugliedern.
und solche tierärztliche Leistungen, die ein Tierarzt in
amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt. §7
(2) Absatz 1 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn dem
Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht
Tierarzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zah-
aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Sät-
lung leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt
zen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden,
wird; dies gilt nicht, wenn dem Tierarzt die Besitzverhält-
wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitli-
nisse oder der Verantwortliche im Sinne des § 3 Abs. 1
cher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.
Satz 2 persönlich bekannt sind. In dringenden Fällen kann
die Bescheinigung auch nachgereicht werden.
§8
(3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen
Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies recht- Die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung vom
fertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine 14. November 1980 (BGBI. 1 S. 2147) für die von Tierärz-
höhere Gebühr berechnet werden. ten abgegebenen Arzneimittel gelten entsprechend für die
von Tierärzten angewandten Arzneimittel.
§ 4
§9
(1) Vereinbarungen über eine Überschreitung des Drei-
fachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses sowie Ver- (1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tier-
träge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlosse- ärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind
ner Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen -er- Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten
strecken (Betreuungsverträge), bedürfen der Schriftform. Mehrkosten abgegolten.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 ·193
(2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung des eigenen 2. Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der
Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer bei Tag 3,- DM, min- Gebühr nach lfd. Nummer 40 des Gebührenverzeich-
destens jedoch 10,- DM, bei Nacht (zwischen 19.00 und nisses.
7.00 Uhr) 5,- DM, mindestens jedoch 15,- DM. Werden
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das
Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder
besonders aufwendigen Fahrten bemißt sich das Wege-
§ 10
geld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sätze
nach Satz 1. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Bundes-
die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reise- Tierärzteordnung und§ 62 des Arzneimittelgesetzes auch
entschädigung: im Land Berlin.
1 . Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten § 11
(Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug Touristen-
klasse; notwendige Übernachtungen); (Inkrafttreten)
Das Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen ist in dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes auf den Seiten 169 bis 190 abgedruckt.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 7, ausgegeben am 23. Februar 1988
Tag Inhalt Seite
4. 2. 88 Verordnung über die Inkraftsetzung der Reg~lung Nr. 27 über Warndreiecke und der Änderungen 01,
02 und 03 zur Regelung Nr. 27 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraft-
fahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur ECE-
Regelung Nr. 27) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
19. 1. 88 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf
dem Gebiet des Strahlenschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
25. 1. 88 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 161
26. 1. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-finnischen Vereinbarung zur Durchführung des
Abkommens über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
26. 1. 88 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die gegenseitige Errichtung von Kultur-
und Informationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
26. 1. 88 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
26. 1. 88 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-österreichischen Handelsabkommens . . . . . 166
27. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmu-
nitäten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
27. 1. 88 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 167
28. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
28. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
28. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und poli-
tische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
28. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 170
1. 2. 88 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im Ver-
hältnis zu den Seschellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
Die Anhänge 1 bis 4 zu der Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 27 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
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Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988 195
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 8, ausgegeben am 27. Februar 1988
Tag 1nhalt Seite
8. 2. 88 Zehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Änderungen zum 1. Januar 1988) 173
613-2-8
16. 2. 88 Achte Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (8. ADR-Änderungs-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
3. 2. 88 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
5. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
5. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
Die Anlage zur 8. ADR-Änderungverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der _Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
7. 2. 88 Verordnung Nr. 2/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 585 (28 11. 2. 88) 20. 2. 88
9. 2. 88 Verordnung TSF Nr. 1/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 637 (31 16. 2. 88) 15. 3. 88
9291
10. 2. 88 Verordnung über besondere Maßnahmen beim lnverkehrbrin-
gen von Saatgut von Sommerhartweizen und Futtererbse 657 (32 17. 2. 88) 18. 2. 88
neu: 7822-6-11
9. 2. 88 Verordnung TSN Nr. 1/88 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 657 (32 17. 2. 88) 15. 3. 88
9291
29. 1. 88 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Bauordnung für
Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflugzeuge
und Motorsegler) (Beilage) (36a 23. 2. 88) 24. 2. 88
96-1-16-1
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt. Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 444. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 27 vom 10. Februar 1988 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 27 vom 10. Februar 1988 kann zum Preis von 5,30 DM
(4,30 DM + 1,00 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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