2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt
in eine Aktiengesellschaft
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §6
Sonstige Übergangsvorschriften
§ 1
(1) Die Aktiengesellschaft unterliegt hinsichtlich der vor
Umwandlung ihrer Eintragung in das Handelsregister abgeschlossenen
Die Deutsche Pfandbriefanstalt kann in eine Aktien- Geschäfte den für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten gel-
gesellschaft umgewandelt werden. tenden bankrechtlichen Vorschriften; das Hypotheken-
bankgesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 insoweit nicht
anzuwenden. Die §§ 5 bis 19 der Satzung der Deutschen
§2 Pfandbriefanstalt in der vor der Eintragung der Aktien-
Umwandlungsbeschluß gesellschaft geltenden Fassung sind auf die in Satz 1
genannten Geschäfte weiterhin anzuwenden. Die von der
(1) Über die Umwandlung beschließt die Hauptver-
Deutschen Pfandbriefanstalt übernommenen Gewährlei-
sammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt. Bei der
stungen gelten nach der Eintragung der Aktiengesellschaft
Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Stamm-
weiterhin als Gewährleistungen einer inländischen Körper-
einlagen vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehr-
heit, die mindestens zwei Drittel der vertretenen Stamm- schaft des öffentlichen Rechts.
einlagen umfaßt. (2) Die Aktiengesellschaft ist für einen Zeitraum von
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundes- zehn Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister
ministers der Finanzen. nicht an die Umlaufgrenze nach § 7 des Hypothekenbank-
gesetzes gebunden; das Erfordernis eines angemessenen
haftenden Eigenkapitals nach § 1O des Gesetzes über das
§3 Kreditwesen bleibt unberührt.
Gründer der Aktiengesellschaft
(3) Der Gesamtbetrag aller nach der Eintragung der
(1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Aktiengesellschaft in das Handelsregister begründeter,
Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie über- durch Hypotheken gesicherter Forderungen, die wegen
nehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis Überschreitung der ersten drei Fünftel des Verkaufswertes
ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen des Grundstücks (§ 12 Abs. 1 des Hypothekenbankgeset-
Pfandbriefanstalt. zes) nicht als Deckung für Schuldverschreibungen benützt
werden dürfen, darf fünfzehn vom Hundert des Gesamt-
(2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzu- betrages der vor der Eintragung der Aktiengesellschaft
wenden. gewährten hypothekarischen Beleihungen, die den Erfor-
dernissen der §§ 11 , 12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken-
§4 bankgesetzes entsprechen, und der nach der Eintragung
Satzungsfeststellung der Aktiengesellschft gewährten hypothekarischen Belei-
hungen nicht übersteigen. Für einen Zeitraum von zehn
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß Jahren nach der Eintragung der Aktiengesellschaft unter-
der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt liegt die Annahme von Einlagen, Aufnahme von Darlehen
festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. sowie die Ausgabe von nicht deckungspflichtigen Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber nicht der Grenze nach
§5 § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hypothekenbankgesetzes. Die nach
der Eintragung der Aktiengesellschaft zur Deckung von
Gewährleistung für Altverpflichtungen
Hypothekenpfandbriefen verwendeten Hypotheken an
Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkei- Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht
ten der Aktiengesellschaft, die zu dem Zeitpunkt bestehen, fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen für einen Zeit-
zu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Han- raum von zehn Jahren nach der Eintragung der Aktienge-
delsregister nach § 1O des Handelsgesetzbuchs als be- sellschaft zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetra-
kanntgemacht gilt. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft ges aller vor und nach der Eintragung der Aktiengesell-
können den Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus schaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benützten
dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt wer- Hypotheken sowie das Doppelte des haftenden Eigenkapi-
den können. tals nicht überschreiten.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2311
(4) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes ist auf des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der
die zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund in der im
das Handelsregister bestehenden Beteiligungen an ande- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7625-6,
ren Unternehmen und an geschlossenen Immobilienfonds veröffentlichten bereinigten Fassung treten an dem Tag
nicht anzuwenden. außer Kraft, an dem die Aktiengesellschaft in das Handels-
register eingetragen wird.
(5) § 303 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes wird
durch die vorläufige Übernahme von Aktien durch den
Ausgleichsfonds nach § 3 Abs. 1 nicht berührt. §8
Berlin-Klausel
§7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Aufhebung von Vorschriften
Das Gesetz betreffend die Beteiligung des ehemaligen §9
Landes Preußen an einer gemeinnützigen Grundkredit- Inkrafttreten
anstalt vom 20. Mai 1922 (Preußische Gesetzsammlung
S. 117) und das Gesetz zur Überleitung der Beteiligung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes,
über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die
Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber
nicht unbedeutend ist oder
Artikel 1
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes für den Bestand und die Entwicklung des Unter-
nehmens oder eines Betriebs von Bedeutung
Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 sind und deren Erfüllung besondere Erfahrun-
(BGBI. 1 S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 1 des gen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei
Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1034), wird wie entweder die Entscheidungen im wesentlichen
folgt geändert: frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich
beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbe-
1. § 5 wird wie folgt geändert: sondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plä-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: nen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit
,,(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht mit anderen leitenden Angestellten gegeben
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine sein."
Anwendung auf leitende Angestellte. leitender b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stel-
lung im Unternehmen oder im Betrieb ,,(4) leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist
im Zweifel, wer
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung
von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung 1. aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats,
beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder des Sprecherausschusses oder von Aufsichts-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2313
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch 5. § 16 wird wie folgt geändert:
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
leitenden Angestellten zugeordnet worden ist
oder aa) In Satz 1 wird das Wort „acht" durch das Wort
,,zehn" ersetzt.
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem
bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:
Unternehmen überwiegend leitende Angestellte
vertreten sind, oder „Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, kann zusätzlich einen dem Betrieb angehören-
das für leitende Angestellte in dem Unterneh- den Beauftragten als nicht stimmberechtigtes
men üblich ist, oder, Mitglied in den Wahlvorstand entsenden,
sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahl-
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 vorstandsmitglied angehört."
noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahres-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch
arbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der
das Wort „acht" ersetzt.
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs
Sozialgesetzbuch überschreitet."
6. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:
,,§ 18a
2. In § 9 Satz 1 wird das Wort ,,(Betriebsobmann)"
Zuordnung der leitenden Angestellten
gestrichen.
bei Wahlen
(1) Sind die Wahlen nach§ 13 Abs. 1 und nach§ 5
3. § 13 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes zeitgleich ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: zuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüg-
,,(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden lich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens
alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen,
statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Ange-
Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschuß- stellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet
gesetzes einzuleiten." haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Beste-
hen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich einge-
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl „ 18" durch die Zahl leitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen
,,24" ersetzt. kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht,
haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu
4. § 14 wird wie folgt geändert: versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt,
sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in
a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Ersatzmann" die jeweilige Wählerliste einzutragen.
durch das Wort „Ersatzmitglied" ersetzt.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat
b) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefaßt: ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung
der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvor-
,,(5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahl-
berechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb stände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeit-
geber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu
vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge
machen. unterstützen, insbesondere die erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
(6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muß zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungs-
von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe- versuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach
rechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von min- Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt
destens drei wahlberechtigten Gruppenangehöri- entsprechend.
gen unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der
Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitneh- (3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die
mern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahl- Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein
berechtigte, bei bis zu zwanzig wahlberechtigten Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen
Gruppenangehörigen genügt die Unterzeichnung Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der
durch zwei wahlberechtigte Gruppenangehörige. Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung
In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine
fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige. Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden,
wer als Vermittler tätig wird.
(7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl
beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag (4) Wird mit der Wahl nach§ 13 Abs. 1 oder 2 nicht
von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe- zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschußge-
rechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein; setz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Spre-
Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt cherausschuß entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster
entsprechend." Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen
über die Zuordnung besteht, hat der Sprecheraus-
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
schuß Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahl-
,,(8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft vorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen.
muß von zwei Beauftragten unterzeichnet sein." Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Spre-
2314 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
cherausschußgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die
nach •diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder gilt
und 2 für den Betriebsrat entsprechend. § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Soweit den
Ausschüssen bestimmte Aufgaben zur selbständi-
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht
gen Erledigung übertragen werden, gilt§ 27 Abs. 3
ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl
Satz 2 bis 4 entsprechend."
oder der Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz ist
ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, „Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie
soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist." die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder
durch die Gruppen gilt § 27 Abs. 2 entsprechend.
7. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit dem
„Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine
Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Gruppe betreffen."
Tätigkeit als Vermittler(§ 18a) erforderlich ist, berech-
tigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeits- 13. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
entgelts." ,,(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder wer-
den nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom
8. In § 21 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort
Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und
,,vier" ersetzt.
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
9. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „der gewählte Ersatz- Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die
mann" durch die Worte „das gewählte Ersatzmitglied" Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist
ersetzt. nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird die-
ses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die
10. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „mehr als" Grupper, sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Ver-
durch das Wort „mindestens" ersetzt. tretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehört
jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der
11. § 27 wird wie folgt geändert: Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfal-
lenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 bis 5 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Betriebsrat
angefügt: hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber
„Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistel-
Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und lung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Eini-
Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
Sind die weiteren Ausschußmitglieder nach den und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestim-
die Abberufung durch Beschluß des Betriebsrats, mung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmit-
der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und einer glieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der
Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglie- Sätze 1 bis 3 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die
. der des Betriebsrats bedarf." Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis
mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1
aa) Im ersten Halbsatz werden die Worte „minde- Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend."
stens jedoch fünf" durch die Worte „jedoch
mindestens drei" ersetzt. 14. § 47 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Worte „mehr a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „mindestens
als" durch das Wort „mindestens" ersetzt. jedoch fünf" durch die Worte „jedoch mindestens
c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 4 und 5 drei" ersetzt.
angefügt: b) Im zweiten Halbsatz werden die Worte „mehr als"
,,Für die Wahl der Gruppenvertreter gilt Absatz 1 durch das Wort „mindestens" ersetzt.
Satz 3 und 4 entsprechend; ist von einer Gruppe
nur ein Vertreter für den Betriebsausschuß zu wäh- 15. § 51 wird wie folgt geändert:
len, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gewählt. Für die Abberufung der von einer Gruppe
gewählten Vertreter für den Betriebsausschuß gilt aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 28, 30" durch
Absatz 1 Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3,
daß der Beschluß von der Gruppe gefaßt wird." die §§ 30" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 27 Abs. 1" durch
12. § 28 wird wie folgt geändert: die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,(1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann aa) In Satz 1 werden die Worte „mehr als" durch
-ier Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und das Wort „mindestens" ersetzt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2315
bb) In Satz 5 wird das Wort „fünf" durch das Wort ,, (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
,,drei" ersetzt. nung kann durch Rechtsverordnung die Vergütung
nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind
cc) folgende Sätze 6 bis 8 werden angefügt: Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere
,,Für die Zusammensetzung der weiteren Aus- der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der
schüsse sowie die Wahl der Ausschußmitglie- Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksich-
der durch die Gruppen gelten die Sätze 3 bis 5 tigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu
entsprechend. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festset-
soweit dem Ausschuß Aufgaben übertragen zung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen
sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine der Mitglieder der Einigungsstelle und des A~beit-
Gruppe nur durch ein Mitglied im Gesamtbe- gebers Rechnung zu tragen.
triebsrat vertreten, so können diesem die Auf-
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung
gaben nach Satz 7 übertragen werden." nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer
Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies
16. In § 55 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „fünf" durch das
zuläßt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht,
Wort „drei" ersetzt.
abgewichen werden."
17. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 28, 30" durch 20. § 81 wird wie folgt geändert:
die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
die §§ 30" ersetzt.
,,§ 81
b) In Absatz 2 werden die Worte „Gesamtbetriebsrat
der Hauptverwaltung des Konzerns" durch die Unterrichtungs- und Erörterungspflicht
Worte „Gesamtbetriebsrat des herrschenden des Arbeitgebers".
Unternehmens" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über
18. § 63 wird wie folgt geändert:
die auf Grund einer Planung von technischen An-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3, 4, lagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
5 Satz 1, Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1" durch oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen
die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die
Halbsatz, Abs. 7 und 8, § 16 Abs. 1 Satz 6, § 18 Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3" ersetzt. Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, daß sich
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und
seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
,,(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat
nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern,
Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubilden- wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten
denvertretung oder kommt der Wahlvorstand im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den
seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht künftigen Anforderungen angepaßt werden
nach, so gelten§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und§ 18 können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung
Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen."
der Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugend-
lichen Arbeitnehmern gestellt werden kann."
21 . § 90 wird wie folgt gefaßt:
19. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
,,§ 90
,,§ 76a
Unterrichtungs- und Beratungsrechte
Kosten der Einigungsstelle
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeit- Planung
geber.
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabri-
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem kations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen
Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Räumen,
Vergütung;§ 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die
Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschie- 2. von technischen Anlagen,
denheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebs- 3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
rat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1
4. der Arbeitsplätze
für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines
Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer ent- rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterla-
sprechend. gen zu unterrichten.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungs- (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die
stelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Perso- vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen
nen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer
Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderun-
Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des gen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten,
Absatzes 4 Satz 3 bis 5. daß Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
der Planung berücksichtigt werden können. Arbeit- §2
geber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicher- Zusammenarbeit
ten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksich- (1) Der Sprecherausschuß arbeitet mit dem Arbeitgeber
tigen." vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifver-
träge zum Wohl der leitenden Angestellten und des
22. In § 115 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort ,,(Bordobmann)" Betriebs zusammen. Der Arbeitgeber hat vor Abschluß
gestrichen. einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung
mit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der leiten-
23. In § 116 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5" den Angestellten berührt, den Sprecherausschuß recht-
durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz zeitig anzuhören.
und Satz 2" und die Angabe ,,§ 14 Abs. 6" durch die
Angabe ,,§ 14 Abs. 7" ersetzt. (2) Der Sprecherausschuß kann dem Betriebsrat oder
Mitgliedern des Betriebsrats das Recht einräumen, an
24. In § 119 Abs. 1 wird das Semikolon in der Nummer 1 Sitzungen des Sprecherausschusses teilzunehmen. Der
durch ein Komma und das Semikolon in der Num- Betriebsrat kann dem Sprecherausschuß oder Mitgliedern
mer 2 durch das Wort „oder" ersetzt. des Sprecherausschusses das Recht einräumen, an Sit-
zungen des Betriebsrats teilzunehmen. Einmal im Kalen-
25 In § 121 werden die Überschrift und Absatz 1 wie derjahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecheraus-
folgt gefaßt: schusses und des Betriebsrats stattfinden.
,,§ 121
(3) Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen in
Bußgeldvorschriften der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benach-
Abs. 1, 2 Satz 1 , § 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1 , teiligt oder begünstigt -werden; dies gilt auch für ihre
§ 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder§ 111 bezeich- berufliche Entwicklung.
neten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht,
wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt." (4) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben Betäti-
gungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder
26. Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt: der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben
jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen;
,,(3) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 21 Satz 1,
die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer,
§ 26 Abs. 2 Satz 1 , § 27 Abs. 1 und 2, die §§ 28 und
sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb
38 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 2 und§ 55
oder die leitenden Angestellten unmittelbar betreffen, wird
Abs. 1 Satz 3 sind in geänderter Fassung erstmalig
hierdurch nicht berührt.
anzuwenden, wenn Betriebsräte nach dem
31. Dezember 1988 gewählt worden sind."
Artikel2 zweiter Teil
Gesetz über Sprecherausschüsse Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden
der leitenden Angestellten Angestellten, Gesamt-, Unternehmens-
(Sprecherausschußgesetz - SprAuG) und Konzemsprecherausschuß
Erster Teil Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit
§ 1
des Sprecherausschusses
Errichtung von Sprecherausschüssen §3
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leiten- Wahlberechtigung und Wählbarkeit
den Angestellten (§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungs- (1) Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des
gesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden Betriebs.
Angestellten gewählt.
(2) Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die sechs
(2) leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel
weniger als zehn leitenden Angestellten gelten für die Monate dem Betrieb angehören. Auf die sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in
Anwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des
räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unterneh- denen der leitende Angestellte unmittelbar vorher einem
anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns
mens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
(§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) als Beschäftigter an-
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf gehört hat. Nicht wählbar ist, wer
1. Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, 1. aufgrund allgemeinen Auftrags des Arbeitgebers Ver-
der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstal- handlungspartner des Sprecherausschusses ist,
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie 2. nicht Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer nach § 6
2. Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes in Verbin-
erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren dung mit § 105 Abs. 1 des Aktiengesetzes sein kann
Rechtsform. oder
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2317
3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, §6
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht Wahlvorschriften
besitzt.
(1) Der Sprecherausschuß wird in geheimer und un-
§4 mittelbarer Wahl gewählt.
Zahl der Sprecherausschußmitglieder
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält-
(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in niswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die
der Regel Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
10 bis 20 leitenden Angestellten aus einer Person,
(3) In Betrieben, deren Sprecherausschuß aus einer
21 bis 100 leitenden Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehr-
Angestellten aus drei Mitgliedern, heit gewählt. In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatz-
101 bis 300 leitenden mitglied zu wählen.
Angestellten aus fünf Mitgliedern,
(4) Zur Wahl des Sprecherausschusses können die
über 300 leitenden leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen. Jeder
Angestellten aus sieben Mitgliedern. Wahlvorschlag muß von mindestens einem Zwanzigstel
der leitenden Angestellten, jedoch von mindestens drei
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zah-
leitenden Angestellten unterzeichnet sein; in Betrieben mit
lenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten
sein. in der Regel bis zu zwanzig leitenden Angestellten genügt
die Unterzeichnung durch zwei leitende Angestellte. In
jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig
§5
leitende Angestellte.
Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschus- §7
ses finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis Bestellung, Wahl und Aufgaben
31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen des Wahlvorstands
Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes einzuleiten. (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit
bestellt der Sprecherausschuß einen aus drei oder einer
(2) Außerhalb dieses Zeitraums ist der Sprecheraus-
höheren ungeraden Zahl von leitenden Angestellten beste-
schuß zu wählen, wenn
henden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vor-
1. im Betrieb ein Sprecherausschuß nicht besteht, sitzenden.
2. der Sprecherausschuß durch eine gerichtliche Ent-
scheidung aufgelöst ist, (2) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 erfüllt, kein Sprecherausschuß, wird in einer
3. die Wahl des Sprecherausschusses mit Erfolg an- Versammlung von der Mehrheit der anwesenden leitenden
gefochten worden ist oder Angestellten des Betriebs ein Wahlvorstand gewählt. Zu
4. der Sprecherausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglie- dieser Versammlung können drei leitende Angestellte des
der seinen Rücktritt beschlossen hat. Betriebs einladen und Vorschläge für die Zusammenset-
zung des Wahlvorstands machen. Der Wahlvorstand hat
(3) Hat außerhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeit- unverzüglich eine Abstimmung darüber herbeizuführen, ob
raums eine Wahl des Sprecherausschusses stattgefun- ein Sprecherausschuß gewählt werden soll. Ein Sprecher-
den, ist der Sprecherausschuß in dem auf die Wahl folgen- ausschuß wird gewählt, wenn dies die Mehrheit der leiten-
den nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen des den Angestellten des Betriebs in einer Versammlung oder
Sprecherausschusses neu zu wählen. Hat die Amtszeit durch schriftliche Stimmabgabe verlangt.
des Sprecherausschusses zu Beginn des in Absatz 1
festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, ist (3) Zur Teilnahme an der Versammlung und der Abstim-
der Sprecherausschuß in dem übernächsten Zeitraum der mung nach Absatz 2 sind die Angestellten berechtigt, die
regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses neu zu vom Wahlvorstand aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl
wählen. oder der letzten Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der
(4) Die regelmäßige Amtszeit des Sprecherausschusses Arbeitnehmer, falls diese Wahl später als die Betriebsrats-
beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekannt- wahl stattgefunden hat, oder durch gerichtliche Entschei-
gabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeit- dung den leitenden Angestellten zugeordnet worden sind.
punkt noch ein Sprecherausschuß besteht, mit Ablauf von Hat zuletzt oder im gleichen Zeitraum wie die nach Satz 1
dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am maßgebende Wahl eine Wahl nach diesem Gesetz statt-
31. Mai des Jahres, in dem nach Absatz 1 die regelmäßi- gefunden, ist die für diese Wahl erfolgte Zuordnung ent-
gen Wahlen des Sprecherausschusses stattfinden. In dem scheidend.
Fall des Absatzes 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens
am 31. Mai des Jahres, in dem der Sprecherausschuß neu (4) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzu-
zu wählen ist. leiten, sie durchzuführen und nach Abschluß der Wahl
öffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen,
(5) In dem Fall des Absatzes 2 Nr. 4 führt der Sprecher- deren Ergebnis in einer Niederschrift festzustellen und es
ausschuß die Geschäfte weiter, bis der neue Sprecheraus- im Betrieb bekanntzugeben. Dem Arbeitgeber ist eine
schuß gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§8 (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den
nicht gewählten leitenden Angestellten derjenigen Vor-
Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten
schlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mit-
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten wer- glieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, ist
den, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl- das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entneh-
recht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen men, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der
worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder
denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheits-
geändert oder beeinflußt werden konnte. Zur Anfechtung wahl gewählt, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatz-
berechtigt sind mindestens drei leitende Angestellte oder mitglieder nach der Höhe der erreichten Stimmenzahl.
der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur innerhalb
(3) In dem Fall des § 6 Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der
einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe
Maßgabe, daß das gewählte Ersatzmitglied nachrückt oder
des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
die Stellvertretung übernimmt.
(2) Niemand darf die Wahl des Sprecherausschusses
behindern. Insbesondere darf kein leitender Angestellter in
der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt werden. Niemand darf die Wahl des Sprecher-
Zweiter Abschnitt
ausschusses durch Zufügung oder Androhung von Nach-
teilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vor- Geschäftsführung
teilen beeinflussen. des Sprecheraüsschusses
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäum- § 11
nis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Vorsitzender
Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermitt-
ler (§ 18a des Betriebsverfassungsgesetzes) erforderlich (1) Der Sprecherausschuß wählt aus seiner Mitte den
ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Arbeitsentgelts.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Sprecherausschuß im
Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. Zur Ent-
§9 gegennahme von Erklärungen, die dem Sprecheraus-
schuß gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende
Ausschluß von Mitgliedern,
berechtigt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
Auflösung des Sprecherausschusses
nimmt sein Stellvertreter diese Aufgaben wahr.
und Erlöschen der Mitgliedschaft
(3) Der Sprecherausschuß kann die laufenden
(1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten
Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder
oder der Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den Aus-
des Sprecherausschusses übertragen.
schluß eines Mitglieds aus dem Sprecherausschuß oder
die Auflösung des Sprecherausschusses wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der § 12
Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Sprecheraus- Sitzungen des Sprecherausschusses
schuß beantragt werden.
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der
(2) Die Mitgliedschaft im Sprecherausschuß erlischt Wahlvorstand die Mitglieder des Sprecherausschusses zu
durch der nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzube-
rufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sit-
1. Ablauf der Amtszeit,
zung, bis der Sprecherausschuß aus seiner Mitte einen
2. Niederlegung des Sprecherausschußamtes, Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver-
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, treters bestellt hat.
4. Verlust der Wählbarkeit, (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des
Sprecherausschusses ein. Er setzt die Tagesordnung fest
5. Ausschluß aus dem Sprecherausschuß oder Auflösung
und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglie-
des Sprecherausschusses aufgrund einer gerichtlichen
der des Sprecherausschusses zu den Sitzungen recht-
Entscheidung oder
zeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 8 Abs. 1 Satz 3 (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und
bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die
mehr vor. Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Drittel der Mitglie-
der des Sprecherausschusses oder der Arbeitgeber be-
antragen.
§ 10 (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf
Ersatzmitglieder sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu
denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.
(1) Scheidet ein Mitglied des Sprecherausschusses aus,
rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für (5) Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden in
die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Sprecheraus-
des Sprecherausschusses. schuß hat bei der Anberaumung von Sitzungen auf die
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2319
betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der (2) Die Versammlung der leitenden Angestellten soll
Arbeitgeber ist über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu während der Arbeitszeit stattfinden. Sie wird vom Vorsit-
verständigen. Die Sitzungen des Sprecherausschusses zenden des Sprecherausschusses geleitet. Sie ist nicht
sind nicht öffentlich; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. öffentlich.
(3) Der Arbeitgeber ist zu der Versammlung der leiten-
§ 13 den Angestellten unter Mitteilung der Tagesordnung einzu-
Beschlüsse und Geschäftsordnung laden. Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.
des Sprecherausschusses Er hat über Angelegenheiten der leitenden Angestellten
und die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs
(1) Die Beschlüsse des Sprecherausschusses werden, zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (4) Die Versammlung der leitenden Angestellten kann
dem Sprecherausschuß Anträge unterbreiten und zu
(2) Der Sprecherausschuß ist nur beschlußfähig, wenn seinen Beschlüssen Stellung nehmen. § 2 Abs. 4 gilt
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschluß- entsprechend.
fassung teilnimmt. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder
ist zulässig.
Vierter Abschnitt
(3) Über jede Verhandlung des Sprecherausschusses Gesa mts p rechera u ssch u ß
ist eine Niederschrtn anzufertigen, die mindestens den
Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit § 16
der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem
Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter-
zeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Sprecher-
beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig ausschüsse, ist ein Gesamtsprecherausschuß zu er-
einzutragen hat. richten.
(4) Die Mitglieder des Sprecherausschusses haben das (2) In den Gesamtsprecherausschuß entsendet jeder
Recht, die Unterlagen des Sprecherausschusses jederzeit Sprecherausschuß eines seiner Mitglieder. Satz 1 gilt
einzusehen. · entsprechend für die Abberufung. Durch Vereinbarung
zwischen Gesamtsprecherausschuß und Arbeitgeber kann
(5) Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung
die Mitgliederzahl des Gesamtsprecherausschusses
können in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen
abweichend von Satz 1 geregelt werden.
werden, die der Sprecherausschuß mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder beschließt. (3) Der Sprecherausschuß hat für jedes Mitglied des
Gesamtsprecherausschusses mindestens ein Ersatzmit-
glied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens
§ 14
festzulegen; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Arbeitsversäumnis und Kosten
(4) Jedes Mitglied des Gesamtsprecherausschusses hat
(1) Mitglieder des Sprecherausschusses sind von ihrer so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt
beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts wurde, leitende Angestellte in der Wählerliste der leitenden
zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Angestellten eingetragen sind. Ist ein Mitglied des
Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Auf- Gesamtsprecherausschusses für mehrere Betriebe ent-
gaben erforderlich ist. sandt worden, hat es so viele Stimmen, wie in den Betrie-
ben, für die es entsandt ist, leitende Angestellte in den
(2) Die durch die Tätigkeit des Sprecherausschusses
Wählerlisten eingetragen sind. Sind für einen Betrieb meh-
entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Für die Sitzun-
rere Mitglieder des Sprecherausschusses entsandt wor-
gen und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeit-
den, stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
geber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel
und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
§ 17
Ausschluß von Mitgliedern
Dritter Abschnitt und Erlöschen der Mitgliedschaft
Versammlung der leitenden Angestellten (1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten des
Unternehmens, der Gesamtsprecherausschuß oder der
§ 15
Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den Ausschluß
Zeitpunkt, Einberufung und Themen eines Mitglieds aus dem Gesamtsprecherausschuß wegen
der Versammlung grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten bean-
tragen.
(1) Der Sprecherausschuß soll einmal im Kalenderjahr
eine Versammlung der leitenden Angestellten einberufen (2) Die Mitgliedschaft im Gesamtsprecherausschuß
und in ihr einen Tätigkeitsbericht erstatten. Auf Antrag des endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im Sprecheraus-
Arbeitgebers oder eines Viertels der leitenden Angestell- schuß, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus
ten hat der Sprecherausschuß eine Versammlung der dem Gesamtsprecherausschuß aufgrund einer gericht-
leitenden Angestellten einzuberufen und den beantragten lichen Entscheidung oder Abberufung durch den Spre-
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. cherausschuß.
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 18 der Sprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden
Angestellten größten Betriebs einen Unternehmenswahl-
Zuständigkeit
vorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecheraus-
(1) Der Gesamtsprecherausschuß ist zuständig für die schusses zu bestellen. Die Wahl des Unternehmensspre-
Behandlung von Angelegenheiten, die das Unternehmen cherausschusses findet im nächsten Zeitraum der regel-
oder mehrere Betriebe des Unternehmens betreffen und mäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 statt. Die
nicht durch die einzelnen Sprecherausschüsse innerhalb Amtszeit der Sprecherausschüsse endet mit der Bekannt-
ihrer Betriebe behandelt werden können. Er ist den Spre- gabe des Wahlergebnisses.
cherausschüssen nicht übergeordnet.
(3) Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß, kön-
(2) Der Sprecherausschuß kann mit der Mehrheit der nen auf Antrag der Mehrheit der leitenden Angestellten
Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtsprecherausschuß des Unternehmens Sprecherausschüsse gewählt werden.
schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu Der Unternehmenssprecherausschuß hat für jeden
behandeln. Der Sprecherausschuß kann sich dabei die Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt,
Entscheidungsbefugnis vorbehalten. Für den Widerruf der einen Wahlvorstand nach § 7 Abs. 1 zu bestellen. Die
Beauftragung gilt Satz 1 entsprechend. Wahl von Sprecherausschüssen findet im nächsten Zeit-
raum der regelmäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1
(3) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Satz 1 statt. Die Amtszeit des Unternehmenssprecheraus-
Sprecherausschusses und die Rechtsstellung seiner Mit- schusses endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnis-
glieder gelten entsprechend für den Gesamtsprecher- ses eines Sprecherausschusses.
ausschuß.
(4) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
§ 19 Sprecherausschusses und die Rechtsstellung seiner Mit-
glieder gelten entsprechend für den Unternehmens-
Geschäftsführung sprecherausschuß.
(1) Für den Gesamtsprecherausschuß gelten § 1O
Abs. 1, die §§ 11, 13 Abs. 1, 3 bis 5 und § 14 ent-
sprechend.
Sechster Abschnitt
(2) Ist ein Gesamtsprecher:ausschuß zu errichten, hat Konzernsprecherausschuß
der Sprecherausschuß der Hauptverwaltung des Unter-
nehmens oder, sofern ein solcher nicht besteht, der Spre- § 21
cherausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestell-
Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht
ten größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und
des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtsprecher- (1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes)
ausschusses einzuladen. Der Vorsitzende des einladen- kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtsprecher-
den Sprecherausschusses hat die Sitzung zu leiten, bis ausschüsse ein Konzernsprecherausschuß errichtet wer-
der Gesamtsprecherausschuß aus seiner Mitte einen den. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-
Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver- sprecherausschüsse der Konzernunternehmen, in denen
treters bestellt hat. § 12 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. . insgesamt mindestens 75 vom Hundert der leitenden
Angestellten der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
(3) Der Gesamtsprecherausschuß ist nur beschlußfähig, Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Sprecher-
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der ausschuß oder ein Unternehmenssprecherausschuß, tritt
Beschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden minde- er an die Stelle des Gesamtsprecherausschusses und
stens die Hälfte aller Stimmen vertreten. Stellvertretung nimmt dessen Aufgaben nach den Vorschriften dieses
durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Abschnitts wahr.
(2) In den Konzernsprecherausschuß entsendet jeder
Fünfter Abschnitt Gesamtsprecherausschuß eines seiner Mitglieder. Satz 1
gilt entsprechend für die Abberufung. Durch Vereinbarung
Unternehmen ss precherau ssch u B zwischen Konzernsprecherausschuß und Arbeitgeber
kann die Mitgliederzahl des Konzernsprecherausschusses
§ 20 abweichend von Satz 1 geregelt werden.
Errichtung
(3) Der Gesamtsprecherausschuß hat für jedes Mitglied
(1) Sind in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben des Konzemsprecherausschusses mindestens ein Ersatz-
in der Regel insgesamt mindestens zehn leitende An- mitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nach-
gestellte beschäftigt, kann abweichend von § 1 Abs. 1 und rückens festzulegen; nimmt der Sprecherausschuß oder
2 ein Unternehmenssprecherausschuß der leitenden An- der Untemehmenssprecherausschuß eines Konzernunter-
gestellten gewählt werden, wenn dies die Mehrheit der nehmens die Aufgaben des Gesamtsprecherausschusses
leitenden Angestellten des Unternehmens verlangt. Die nach Absatz 1 Satz 3 wahr, gilt § 10 Abs. 3 entspre-
§§ 2 bis 15 gelten entsprechend. chend.
(2) Bestehen in dem Unternehmen Sprecheraus- (4) Jedes Mitglied des Konzernsprecherausschusses
schüsse, hat auf Antrag der Mehrheit der leitenden An- hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder des Gesamtspre-
gestellten des Unternehmens der Sprecherausschuß der cherausschusses, von dem es entsandt wurde, im
Hauptverwaltung oder, sofern ein solcher nicht besteht, Gesamtsprecherausschuß Stimmen haben. Ist ein Mitglied
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2321
des Konzernsprecherausschusses von einem Sprecher- Dritter Teil
ausschuß oder Unternehmenssprecherausschuß entsandt Mitwirkung der leitenden Angestellten
worden, hat es so viele Stimmen, wie in dem Betrieb oder
Konzernunternehmen, in dem es gewählt wurde, leitende
Angestellte in der Wählerliste der leitenden Angestellten Erster Abschnitt
eingetragen sind. § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entspre- Allgemeine Vorschriften
chend.
§ 25
§ 22 Aufgaben des Sprecherausschusses
Ausschluß von Mitgliedern (1) Der Sprecherausschuß vertritt die Belange der leiten--
und Erlöschen der Mitgliedschaft den Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2). Die
Wahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen
(1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten
leitenden Angestellten bleibt unberührt.
der Konzernunternehmen, der Konzernsprecherausschuß
oder der Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den (2) Der Sprecherausschuß ist zur Durchführung seiner
Ausschluß eines Mitglieds aus dem Konzernsprecheraus- Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend
schuß wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflich- vom Arbeitgeber zu unterrichten. Auf Verlangen sind ihm
ten beantragen. die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu
stellen.
(2) Die Mitgliedschaft im Konzernsprecherausschuß
endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamt- § 26
sprecherausschuß, durch Amtsniederlegung, durch Aus- Unterstützung einzelner leitender Angestellter
schluß aus dem Konzernsprecherausschuß aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den (1) Der leitende Angestellte kann bei der Wahrnehmung
Gesamtsprecherausschuß. seiner Belange gegenüber dem Arbeitgeber ein Mitglied
des Sprecherausschusses zur Unterstützung und Vermitt-
lung hinzuziehen.
§ 23
(2) Der leitende Angestellte hat das Recht, in die über
Zuständigkeit ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann
hierzu ein Mitglied des Sprecherausschusses hinzuziehen.
(1) Der Konzernsprecherausschuß ist zuständig für die
Das Mitglied des Sprecherausschusses hat über den
Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder
Inhalt der Personalakten Stillschweigen zu bewahren,
mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch
soweit es von dem leitenden Angestellten im Einzelfall
die einzelnen Gesamtsprecherausschüsse innerhalb ihrer
nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. Erklärun-
Unternehmen geregelt werden können. Er ist den Gesamt- gen des leitenden Angestellten zum Inhalt der Personal-
sprecherausschüssen nicht übergeordnet. akten sind diesen auf sein Verlangen beizufügen.
(2) Der Gesamtsprecherausschuß kann mit der Mehrheit
der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernsprecheraus- § 27
schuß schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn
Grundsätze für die Behandlung
zu behandeln. Der Gesamtsprecherausschuß kann
der leitenden Angestellten
sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.
Für den Widerruf der Beauftragung gilt Satz 1 entspre- (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben darüber
chend. zu wachen, daß alle leitenden Angestellten des Betriebs
nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt
§ 24 werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behand-
lung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion,
Geschäftsführung Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen
(1) Für den Konzernsprecherausschuß gelten § 1O Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts
Abs. 1, die§§ 11, 13 Abs. 1, 3 bis 5, die§§ 14, 18 Abs. 3 unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, daß leitende
Angestellte nicht wegen Überschreitung bestimmter
und § 19 Abs. 3 entsprechend.
Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Ist ein Konzernsprecherausschuß zu errichten, hat
der Gesamtsprecherausschuß des herrschenden Unter- (2) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben die freie
Entfaltung der Persönlichkeit der leitenden Angestellten
nehmens oder, sofern ein solcher nicht besteht, der
des Betriebs zu schützen und zu fördern.
Gesamtsprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden
Angestellten größten Konzernunternehmens zu der Wahl
des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden § 28
des Konzernsprecherausschusses einzuladen. Der Vorsit- Richtlinien und Vereinbarungen
zende des einladenden Gesamtsprecherausschusses hat
die Sitzung zu leiten, bis de_r Konzernsprecherausschuß (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richt-
aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzen- linien über den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung
den und seines Stellvertreters bestellt hat. § 12 Abs. 2 von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten
bis 5 gilt entsprechend. schriftlich vereinbaren.
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Der Inhalt der Richtlinien gilt für die Arbeitsverhält- Gründe schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb der
nisse unmittelbar und zwingend, soweit dies zwischen nach Satz 4 maßgebenden Frist nicht, so gilt dies als
Arbeitgeber und Sprecherausschuß vereinbart ist. Abwei- Einverständnis des Sprecherausschusses mit der Kün-
chende Regelungen zugunsten leitender Angestellter sind digung.
zulässig. Werden leitenden Angestellten Rechte nach
(3) Die Mitglieder des Sprecherausschusses sind ver-
Satz 1 eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit
pflichtet, über die ihnen im Rahmen personeller Maßnah-
Zustimmung des Sprecherausschusses zulässig. Verein-
men nach den Absätzen 1 und 2 bekanntgewordenen
barungen nach Satz 1 können, soweit nichts anderes
persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der leiten-
vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt
den Angestellten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt
werden.
nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Still-
schweigen zu bewahren; § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
§ 29
entsprechend.
Geheimhaltungspflicht § 32
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sprecher- Wirtschaftliche Angelegenheiten
ausschusses sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum (1) Der Unternehmer hat den Sprecherausschuß minde-
Sprecherausschuß bekanntgeworden und vom Arbeit- stens einmal im Kalenderhalbjahr über die wirtschaftlichen
geber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeich- Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens im
net worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu ver- Sinne des § 106 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
werten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- oder
Sprecherausschuß. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet wer-
Mitgliedern des Sprecherausschusses, des Gesamtspre- den. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen und Betriebe im
cherausschusses, des Unternehmenssprecherausschus- Sinne des § 118 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.
ses, des Konzernsprecherausschusses und den Arbeit- (2) Der Unternehmer hat den Sprecherausschuß über
nehmervertretern im Aufsichtsrat. geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 des
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder und Betriebsverfassungsgesetzes, die auch wesentliche Nach-
Ersatzmitglieder des Gesamtsprecherausschusses, des teile für leitende Angestellte zur Folge haben können,
Unternehmenssprecherausschusses und des Konzern- rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Entstehen
sprecherausschusses. leitenden Angestellten infolge der geplanten Betriebsände-
rung wirtschaftliche Nachteile, hat der Unternehmer mit
dem Sprecherausschuß über Maßnahmen zum Ausgleich
oder zur Milderung dieser Nachteile zu beraten.
zweiter Abschnitt
M itwi rku ngsrechte
Vierter Teil
§ 30 Besondere Vorschriften
Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
§ 33
Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig
in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten Seeschiffahrt
zu unterrichten: (1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen (§ 114 Abs. 2 des
1 . Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger all- Betriebsverfassungsgesetzes) und ihre Betriebe ist dieses
gemeiner Arbeitsbedingungen; Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4
nichts anderes ergibt.
2. Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungs-
grundsätze. (2) Sprecherausschüsse werden nur in den Landbetrie-
Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecher- ben von Seeschiffahrtsuntemehmen gewählt.
ausschuß zu beraten. (3) leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses
Gesetzes sind in einem Seebetrieb(§ 114 Abs. 3 und 4
§ 31 des Betriebsverfassungsgesetzes) nur die Kapitäne. Sie
gelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende
Personelle Maßnahmen
Angestellte des Landbetriebs. Bestehen mehrere Land-
(1) Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Ver- betriebe, so gelten sie als leitende Angestellte des nach
änderung eines leitenden Angestellten ist dem Sprecher- der Zahl der leitenden Angestellten größten Landbetriebs.
ausschuß rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Die Vorschriften über die Wahl des Sprecheraus-
(2) Der Sprecherausschuß ist vor jeder Kündigung eines schusses finden auf Sprecherausschüsse in den Land-
leitenden Angestellten zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm betrieben von Seeschiffahrtsunternehmen mit folgender
die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne An- Maßgabe Anwendung:
hörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kün-
1. Die in § 7 Abs. 1 genannte Frist wird auf sechzehn
digung ist unwirksam. Bedenken gegen eine ordentliche
Wochen verlängert.
Kündigung hat der Sprecherausschuß dem Arbeitgeber
spätestens innerhalb einer Woche, Bedenken gegen eine 2. Die Frist für die Wahlanfechtung nach§ 8 Abs. 1 Satz 3
außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens beginnt für die leitenden Angestellten an Bord, wenn
jedoch innerhalb von drei Tagen, unter Angabe der das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2323
erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbe-
Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt fugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
seinen Sitz hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach
seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Wahl- den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.
anfechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn
zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die
der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des
Anfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unver-
Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
züglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeits-
gericht weiterzuleiten. (5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77
Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über,
Fünfter Teil wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich
des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die
Straf- und Bußgeldvorschriften Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem
Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 entsprechend.
§ 34
Straftaten gegen Vertretungsorgane § 36
der leitenden Angestellten und ihre Mitglieder
Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer (1) Ordnungswi·drig handelt, wer eine der in § 30 Satz 1,
§ 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
1. eine Wahl des Sprecherausschusses oder des Unter- genannten Unterrichtungs- oder Mitteilungspflichten nicht,
nehmenssprecherausschusses behindert oder durch wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch
Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.
2. die Tätigkeit des Sprecherausschusses, des Gesamt-
sprecherausschusses, des Unternehmenssprecher-
ausschusses oder des Konzernsprecherausschusses
behindert oder stört oder sechster Teil
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Sprecheraus- Übergangs- und Schlußvorschriften
schusses, des Gesamtsprecherausschusses, des
Unternehmenssprecherausschusses oder des Kon- § 37
zernsprecherausschusses um seiner Tätigkeit willen Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
benachteiligt oder begünstigt.
(1) Die erstmaligen Wahlen des Sprecherausschusses
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Sprecherausschus- oder des Unternehmenssprecherausschusses finden im
ses, des Gesamtsprecherausschusses, des Unterneh- Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 im
menssprecherausschusses, des Konzernsprecheraus- Jahre 1990 statt. § 7 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
schusses, des Wahlvorstands oder des Unternehmers
verfolgt. (2) Auf Sprecherausschüsse, die aufgrund von Verein-
barungen gebildet worden sind und bei Inkrafttreten dieses
§ 35 Gesetzes bestehen, findet dieses Gesetz keine Anwen-
Verletzung von Geheimnissen dung. Sie bleiben bis zur Wahl nach Absatz 1, spätestens
bis zum 31. Mai 1990, im Amt.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als § 38
Mitglied oder Ersatzmitglied des Sprecherausschusses,
des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmens- Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
sprecherausschusses oder des Konzernsprecheraus- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
schusses bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfah-
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wor- rens Vorschriften über die in den §§ 3 bis a; 20 und 33
den ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über
Geldstrafe bestraft.
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstel-
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes lung der Wählerlisten;
Geheimnis eines leitenden Angestellten oder eines ande-
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und
ren Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen
die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm
in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
Sprecherausschusses oder einer der in Absatz 1 genann- 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
ten Vertretungen bekanntgeworden ist und über das nach Bekanntmachung;
den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu
bewahren ist. 5. die Stimmabgabe;
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
für seine Bekanntmachung;
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 39 Buchstabe c" ersetzt. In Satz 2 wird die Angabe
,,§§ 6 und 7" durch die Angabe ,,§§ 6 bis 10 h"
Berlin-Klausel ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
,,(5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erl~:5sen
Arbeiter und Angestellte. Die in § 5 Abs. 2 des
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Per-
leitungsgesetzes.
sonen sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses
Gesetzes. Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind
die in § 6 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 3 bezeichneten Arbeitnehmer. Angestellte im Sinne
Änderung dieses Gesetzes sind die in § 6 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Ar-
des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes
beitnehmer."
Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-
bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und 5. Die §§ 6 bis 1O erhalten folgende Fassung:
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz- ,,§ 6
blatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten
(1) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
nehmer müssen sich fünf Arbeitnehmer von Konzern-
Abs. 23 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember
unternehmen und zwei Vertreter von Gewerkschaften
1985 (BGBI. 1 S. 2355), wird wie folgt geändert:
befinden. Besteht der Aufsichtsrat aus einundzwanzig
1. § 1 wird wie folgt geändert: Mitgliedern, so müssen sich unter den Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer sieben Arbeitnehmer
a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,(1 )" und die Worte von Konzernunternehmen und drei Vertreter von
,,auf Grund eines Organschaftsverhältnisses" Gewerkschaften befinden.
gestrichen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer
b) Absatz 2 wird aufgehoben. müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Jahr
einem Konzernunternehmen angehören und die wei-
2. In § 3 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: teren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des
„Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.
die unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallen- (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Gewerkschaften
den Konzernunternehmen und abhängigen Unter- müssen im Konzern vertreten sein.
nehmen gekennzeichnet, wenn diese Konzernunter-
nehmen und abhängigen Unternehmen insgesamt §7
1. mindestens ein Fünftel der Umsätze sämtlicher (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Konzernunternehmen und abhängigen Unterneh- eines Konzerns mit in der Regel mehr als 8 000
men erzielen, jeweils vermindert um die in den Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt,
Umsätzen enthaltenen Kosten für fremdbezogene sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Fremd- unmittelbare Wahl beschließen. Für die Wahl der Auf-
leistungen, oder sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-
2. in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäf- gierte gelten die §§ 8 bis 10f und 10h.
tigen." (2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
eines Konzerns mit in der Regel nicht mehr als 8 000
3. In § 4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt,
,,(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die
wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Wahl durch Delegierte beschließen. Für die unmittel-
Nr. 2 vorliegen." bare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer gelten die §§ 10g und 10h.
4. § 5 wird wie folgt geändert: (3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf es
und 4 angefügt: eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmer des Konzerns unterzeichnet
„Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß
von mehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark kann nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von
durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeit-
werden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig nehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen
Mitgliedern besteht. In diesem Fall beträgt die Zahl Stimmen gefaßt werden.
der in Satz 2 Buchstabe a und b bezeichneten
Mitglieder je zehn."
§8
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe
(1) Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der
a" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Buchstabe
Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so wählen
a" ersetzt.
in jedem Betrieb des Konzerns die Arbeiter und die
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Angestellten in getrennter Wahl, geheim und nach den
Buchstabe c" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte. Auf
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2325
Nebenbetriebe und Betriebsteile sind § 4 des gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeit-
Betriebsverfassungsgesetzes und nach § 3 Abs. 1 nehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten
Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in Tarifver- Arbeitnehmer größten Betriebs des betreffenden Kon-
trägen getroffene Regelungen über die Zuordnung zernunternehmens.
von Betriebsteilen und Nebenbetrieben anzuwenden. (4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Delegier- Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
ten in gemeinsamer Wahl gewählt, wenn die wahl- (5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegier-
berechtigten Arbeiter und Angestellten dies in ge- ter der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei einem
trennten, geheimen Abstimmungen beschließen. Wechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten.
Beschlüsse nach Satz 1 können jeweils nur auf Antrag
eines Zwanzigstels und unter Beteiligung von minde- § 10
stens der Hälfte der wahlberechtigten Gruppenange- (1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlbe-
hörigen sowie nur mit der Mehrheit der abgegebenen rechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge
Stimmen gefaßt werden. machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte
(3) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten 1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100 der
sind diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunterneh- wahlberechtigten Arbeiter,
men, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. der Angestellten muß von einem Zehntel oder 100
(4) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 3 der wahlberechtigten Angestellten
bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wähl-
des Betriebs unterzeichnet sein.
barkeitsvoraussetzungen des§ 8 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes erfüllen. (2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so
(5) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Dele-
gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitneh- gierte zu wählen sind."
mer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 9
Abs. 2 ist anzuwenden. 6. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 n eingefügt:
§9 ,,§ 10a
(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberech- (1) Die Delegierten werden für eine Zeit gewählt, die
tigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Berech- der Amtszeit der von ihnen zu wählenden Aufsichts-
nung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine Gruppe ratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach
mehr als den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Auf-
gaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl
1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.
wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Dele-
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 endet die Amtszeit
gierten erhalten je zwei Stimmen;
der Delegierten, wenn
2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
1. die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach §7
wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Dele- Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschließen;
gierten erhalten je drei Stimmen;
2. der Konzern nicht mehr die Voraussetzungen für
3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu die Anwendung des § 7 Abs. 1 erfüllt, es sei denn,
wählenden Delegierten auf ein Vierte_l; diese Dele- die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen,
gierten erhalten je vier Stimmen. daß die Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten
Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Zeitpunkt fortdauern soll; § 7 Abs. 3 ist entspre-
Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die chend anzuwenden.
Hälfte der vollen Zahl betragen. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 endet die Amtszeit
der Delegierten, wenn die wahlberechtigten Arbeit-
(2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen unter
nehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 7 Abs. 3
den Delegierten in jedem Betrieb entsprechend ihrem
ist anzuwenden.
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Sind in
einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen, (4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit
so entfällt auf die Arbeiter und die Angestellten minde- der Delegierten eines Betriebs, wenn nach Eintreten
stens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die
Betrieb nicht mehr als fünf Arbeiter oder Angestellte zu ersetzenden Delegierten angehören, die Gesamt-
wahlberechtigt sind. Entfällt auf die Arbeiter oder die zahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeit-
Angestellten lediglich nach Satz 2 ein Delegierter, so punkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den
vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.
Delegierten des Betriebs um einen.
§ 10b
(3) Soweit nach Absatz 2 auf die Arbeiter und die
Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein (1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in
Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Dele- § 10 a bezeichneten Zeitpunkt
gierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptnie- 1. durch Niederlegung des Amtes,
derlassung des betreffenden Konzernunternehmens.
Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter 2. durch Beendigung der Beschäftigung des Dele-
gierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
und die Angestellten des Betriebs der Hauptnieder-
lassung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, 3. durch Verlust der Wählbarkeit.
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig § 10e
oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit
Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des
Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern
Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen
derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu
Bewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter, für
ersetzenden Delegierten angehören.
einen Angestellten nur ein Angestellter als Ersatzmit-
glied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht
§ 10c
zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglie-
der, die nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer von Konzern- (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied
unternehmen sein müssen, geheim und nach den gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorge-
Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im schlagene Ersatzmitglied gewählt.
Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag,
im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseig- § 10f
ner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ
bestimmt ist. des herrschenden Unternehmens hat die Namen der
(2) Unter den nach Absatz 1 zu wählenden Mitglie- Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats
dern des Aufsichtsrats müssen sich Arbeiter und unverzüglich nach ihrer Bestellung durch zweiwöchi-
Angestellte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Ver- gen Aushang in den Betrieben des Unternehmens
hältnis im Konzern befinden. Dem Aufsichtsrat müs- bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu ver-
sen mindestens ein Arbeiter und ein Angestellter öffentlichen. Daneben ist in jedem abhängigen Kon-
angehören. zernunternehmen das zur gesetzlichen· Vertretung
berufene Organ zum Aushang in dessen Betrieben
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter werden
von den Delegierten der Arbeiter, die Aufsichtsratsmit- verpflichtet.
glieder der Angestellten von den Delegierten der § 10g
Angestellten gewählt. Abweichend von Satz 1 werden Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
die Mitglieder des Aufsichtsrats in gemeinsamer Wahl nehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind
gewählt, wenn die Delegierten der Arbeiter und die diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen,
Delegierten der Angestellten dies in getrennten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberech-
geheimen Abstimmungen beschließen; § 8 Abs. 2 tigt. Für die Wahl sind die §§ 1Oe bis 10f mit der
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
(4) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. 1 . Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten
Jeder Wahlvorschlag für
Arbeiter,
1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter muß von
2. Delegierten der Angestellten die wahlberechtigten
einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten
Angestellten
Arbeiter,
der Konzernunternehmen treten.
2. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten muß von
einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten
Angestellten § 10h
(1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens
des Konzerns unterzeichnet sein.
gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein
(5) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl Betrieb.
statt, soweit dem Aufsichtsrat nach Absatz 2 nur ein
(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahr-
Arbeiter oder ein Angestellter angehören muß. Außer-
teischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bun-
dem findet Mehrheitswahl statt, soweit für die Auf-
desflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48
sichtsratsmitglieder der Arbeiter oder die Aufsichts-
Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines
ratsmitglieder der Angestellten nur ein Wahlvorschlag
Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses
gemacht wird. Soweit nach Satz 2 Mehrheitswahl
stattfindet, muß der Wahlvorschlag mindestens dop- Landbetriebs.
pelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmit- (3) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichne-
g!ieder auf die Arbeiter oder die Angestellten entfallen. ten Betriebs nehmen an einer Abstimmung nach § 7
nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die
§ 10d Antragstellung und für die Beschlußfassung erforder-
lichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht.
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglie-
der, die nach § 6 Abs. 1 Vertreter von Gewerkschaften (4) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
sind, in gemeinsamer Wahl, geheim und nach den nehmer durch Delegierte gewählt, so werden abwei-
Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 10c chend von § 8 in einem in Absatz 1 bezeichneten
Abs. 1 bestimmte Zeit. Betrieb keine Delegierten gewählt. Abweichend von
(2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen § 10c Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses
der Gewerkschaften, die im Konzern vertreten sind. Betriebs unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmit-
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abwei- glieder der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe,
chend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem 1. daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein
Falle muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so Sechzigste! der Stimme eines Delegierten zu zäh-
viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerk- len ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-
schaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind. wenden;
Nr. 59 - Tag der Ausgabe:_ Bonn, den 23. Dezember 1988 2327
2. daß diese Arbeitnehmer an Abstimmungen über (2) Zur Anfechtung berechtigt sind
die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 1 . mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer von
der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teil- Konzernunternehmen,
nehmen und für die Errechnung der für die Antrag- 2. der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unter-
stellung und für die Beschlußfassung erforder- nehmens oder, wenn in dem herrschenden Unter-
lichen Zahlen von Delegierten der Arbeiter und nehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebs-
Delegierten der Angestellten außer Betracht rat sowie der Konzernbetriebsrat, soweit ein
bleiben. solcher besteht,
(5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- 3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Konzern-
nehmer in unmittelbarer Wahl gewählt und gehören unternehmens oder, wenn in dem anderen Kon-
nicht mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer des zernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der
Konzerns zu einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb, Betriebsrat,
so nehmen diese Arbeitnehmer an einer Abstimmung 4. jede nach § 10d Abs. 2 vorschlagsberechtigte
über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmit- Gewerkschaft,
glieder der Arbeitnehmer nicht teil und bleiben für die 5. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ
Errechnung der für die Antragstellung und für die des herrschenden Unternehmens.
Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitern Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei
und Angestellten außer Betracht. Wochen, vom Tage der Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger an gerechnet, zulässig.
§ 10i
§10m
(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 8, 1Oe, (1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann
10d und 10g behindern. Insbesondere darf niemand vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden.
in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines
beschränkt werden.
1 . Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter drei Viertel der
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder wahlberechtigten Arbeiter,
Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung
2. Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten drei Viertel
oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
der wahlberechtigten Angestellten,
(3) Die Kosten der Wahlen trägt das herrschende
3. Aufsichtsratsmitglieds, das nach§ 6 Abs. 1 Vertre-
Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft, die
Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im das Mitglied vorgeschlagen hat.
Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeit-
geber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. (2) Ein durch Delegierte in getrennter Wahl (§ 10c
Abs. 3 Satz 1) gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird
durch Beschluß der Delegierten seiner Gruppe abbe-
§ 10k rufen. Ein durch Delegierte in gemeinsamer Wahl
(§ 1Oe Abs. 3 Satz 2) gewähltes Aufsichtsratsmitglied
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann wird durch Beschluß der Delegierten abberufen.
beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 werden in
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die geheimer Abstimmung gefaßt; sie bedürfe~ einer
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor- Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
(3) Ein von den Arbeitnehmern einer Gruppe unmit-
denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
telbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch
geändert oder beeinflußt werden konnte.
Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer dieser
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind Gruppe abberufen. Ein von den Arbeitnehme_rn in
gemeinsamer Wahl unmittelbar gewähltes Aufs1ch!s-
1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des
ratsmitglied wird durch Beschluß der wahlberechtig-
Betriebs,
ten Arbeitnehmer abberufen. Beschlüsse nach den
2. der Betriebsrat, Sätzen 1 und 2 werden in geheimer, unmittelbarer
Abstimmung gefaßt; sie bedürfen einer Mehrheit von
3. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
des Unternehmens.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.
Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergeb-
nisses an gerechnet, zulässig. § 10n
(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6
§ 101 Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens
sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder
eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim (2) Der Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines
Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter oder der Ange-
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die stellten führt nicht zum Erlöschen seines Amtes."
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-
den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei 7. § 12 wird aufgehoben.
denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflußt werden konnte. 8. § 14 wird aufgehoben.
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
9. § 16 wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1034) und Artikel 2 des Gesetzes vom
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
13. Juli 1988 (BGBI 1. S. 1037), wird wie folgt geändert:
,,(1) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende
Unternehmen erst anzuwenden, 1. § 2 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. .wenn in sechs aufeinanderfolgenden Ge- a) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
schäftsjahren der nach § 3 berechnete Anteil
der unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz ,,2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschuß-
fallenden Unternehmen an den Umsätzen gesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach
sämtlicher Konzernunternehmen und abhängi- seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines
gen Unternehmen mehr als die Hälfte betragen anderen Gerichts gegeben ist;".
hat oder b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern
2. wenn auf dieses Unternehmen das Montan- 3 und 4.
Mitbestimmungsgesetz, nach dem die Arbeit-
2. § 10 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
nehmer bisher ein Mitbestimmungsrecht hatten,
nicht mehr anwendbar ist." „in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind auch die
nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecher-
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „auf Grund
ausschußgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem
eines Organschaftsverhältnisses" gestrichen.
Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsver-
fassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen
10 § 17 erhält folgende Fassung: ergangenen Rechtsverordnungen beteiligten Personen
und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2a Abs. 1
,,§ 17 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitneh-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch mern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeits-
Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren behörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren
für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmit- Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt."
gliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, irisbeson-
dere über 3. Dem § 82 wird folgender Satz 3 angefügt:
1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die
„Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des
Bestellung der Wahlvorstände und die Aufstellung
Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmens-
der Wählerlisten,
sprecherausschusses und des Konzernsprecheraus-
2. die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Auf- schusses."
sichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder
durch Delegierte erfolgen soll, und darüber, ob
gemeinsame Wahl stattfinden soll, 4. § 83 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
3. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten ,,(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeit-
und die Erhebung von Einsprüchen, nehmer und die Stellen zu hören, die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschuß-
4. die Verteilung der Aufsichtsratsmitglieder der gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestim-
Arbeitnehmer auf die Arbeiter, die Angestellten mungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungs-
und die Gewerkschaftsvertreter, gesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen
5. die Errechnung der Zahl der Delegierten sowie Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind."
ihre Verteilung auf die Arbeiter und die Ange-
stellten, 5. In § 97 Abs. 1, 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe ,,§ 2a
6. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Ein- Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 2a Abs. 1 Nr. 4"
reichung, ersetzt.
7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstim-
mung und die Fristen für die Bekanntmachung (2) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
des Ausschreibens, S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Bilanz-
8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 1Oh richtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
Abs. 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und S. 2355), wird wie folgt geändert:
Abstimmungen,
9. die Stimmabgabe, 1. § 98 wird wie folgt geändert:
10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort
der Abstimmung und die Fristen für seine ,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-
Bekanntmachung, gierte" eingefügt.
11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstim- b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden hinter dem Wort
mungsakten." ,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-
gierte" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,§ 3" die
Artikel 4 Worte „oder § 16" eingefügt.
Änderung anderer Gesetze
2. In § 99 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Spitzen-
(1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der organisationen" durch ein Komma und die Worte
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1S. 853, 1036), ,,Spitzenorganisationen und Gewerkschaften" ersetzt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2329
3. § 104 wird wie folgt geändert: (3) Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Montan-
Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergän-
a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 werden hinter dem Wort
zungsgesetzes vom 21. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 441) wird
,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-
gierte" eingefügt. aufgehoben.
b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 werden hinter dem Wort Artikel 5
,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-
Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
gierte" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 4, zweiter Halbsatz werden hinter Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
den Worten „das Aufsichtsratsmitglied" die Worte den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom
„durch Delegierte oder" und hinter den Worten „in 1. Januar 1989 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
denen" die Worte „Delegierte oder" eingefügt. blatt bekanntmachen.
4. § 250 wird wie folgt geändert: Artikel 6
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort „selbst" Berlin-Klausel
ein Komma und die Worte „durch Delegierte" ein-
gefügt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort „selbst"
ein Komma und die Worte „durch Delegierte" ein-
gefügt. Artikel 7
Inkrafttreten
5. In § 252 Abs. 1 werden hinter dem Wort „selbst" ein
Komma und die Worte „durch Delegierte" eingefügt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers
in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht
und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: „Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die
Bußgeldvorschriften des § 95 Abs. 1, 2 und 4 gelten
Artikel 1 auch für die Arbeitslosenversicherung."
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 2. § 22-wird wie folgt geändert:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset- a) Der Überschrift wird angefügt:
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
,, , zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen".
, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1988
(BGBI. I S. 1046), wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2331
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Gesetzes versicherten Beschäftigten oder nach dem
Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtigen Arbeit-
,,(2) Bestehen mehrere versicherungspflichtige
nehmer
Beschäftigungen innerhalb desselben Zeitraumes
und übersteigen die Arbeitsentgelte die für das 1. bei Beginn der Beschäftigung,
jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche
2. bei Ende der Beschäftigung,
Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sich
zum Zwecke der Beitragsberechnung die Arbeits- 3. bei Ende der Mitgliedschaft in der Krankenver-
entgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zuein- sicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften
ander, daß die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte Buches),
zusammen höchstens die Bemessungsgrenze
4. bei Ende der Entgeltzahlung,
erreichen. Satz 1 gilt im Bereich der Rentenver-
sicherung nur für die Rentenversicherung der 5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,
Arbeiter und der Angestellten.
6. bei Wechsel des Trägers der Krankenversiche-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn eine rung,
Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit
7. bei Unterbrechung der Beschäftigung,
oder mehrere selbständige Tätigkeiten zusammen-
treffen." 8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
3. § 26 wird wie folgt geändert:
10. bei Änderung des Familiennamens oder des
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Vornamens,
„Beanstandung und Erstattung 11. bei Änderung der Staatsangehörigkeit oder
zu Unrecht entrichteter Beiträge".
12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: nicht in einer Meldung aus anderem Anlaß erfaßt
,,(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversiche- werden kann,
rung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz
eine Meldung zu erstatten.
Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens
bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber bean- (2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31 . Dezember des
standet worden, gilt § 45 Abs. 2 des Zehnten Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden
Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr (Jahresmeldung).
beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht
(3) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäf-
entrichtete Pflichtbeiträge."
tigten insbesondere
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
und 3. 1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2. seinen Familien- und Vornamen,
4. § 28 erhält folgende Fassung: 3. sein Geburtsdatum,
,,§ 28 4. seine Staatsangehörigkeit,
Verrechnung und Aufrechnurg
des Erstattungsanspruchs 5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüssel-
verzeichnis der Bundesanstalt für Arbeit,
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger
kann 6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbe-
triebes,
1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers
dessen Ansprüche gegen den Berechtigten 7. die Beitragsgruppen,
mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag 8. die zuständige Einzugsstelle und
verrechnen,
9. den Arbeitgeber.
2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht
entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsan- Zusätzlich sind anzugeben
sprüchen aufrechnen." 1. bei der Anmeldung
a) die Anschrift,
5. Nach § 28 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
„ Dritter Abschnitt b) der Beginn der Beschäftigung,
Meldepflichten des Arbeitgebers, c) sonstige für die Vergabe der Versicherungs-
Gesamtsozi alversicherungsbeitrag nummer erforderliche Angaben,
Erster Titel 2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
Meldungen des Arbeitgebers a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue
und ihre Weiterleitung Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
§ 28a b) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Deut-
Meldepflicht scher Mark,
(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für c) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeits-
jeden in der Kranken- oder Rentenversicherung kraft entgelt erzielt wurde,
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. bei der Meldung der Namensänderung eine des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des
Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift Arbeitgebers zur Bundesanstalt für Arbeit, der sich
noch nicht gemeldet worden ist. nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags
des Arbeitnehmers richtet, werden als Gesamtsozial-
(4) Wird ein Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher)
versicherungsbeitrag gezahlt. Die nicht nach dem
gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen, so
Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der land-
hat dieser den Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber
wirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft
sowie Beginn und Ende der Überlassung zu melden.
Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusam-
(5) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den men mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und
Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des Satzes 1 eben-
(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbe- falls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
treibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der
Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. § 28e
Zahlungspflicht, Vorschuß
§ 28b (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der
Arbeitgeber zu zahlen.
Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit-
Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, daß die Mel-
gebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entlei-
dungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen
her wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm
Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die
Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung
Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden.
überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verwei-
gern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht
§ 28c gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.
Verordnungsermächtigung Zahlt de.- Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder
Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer,
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
obwohl der Vertrag nach§ 9 Nr. 1 des Arbeitnehmer-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
überlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch
mung des Bundesrates zu bestimmen,
den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungs-
1. Form und Frist der Meldungen, beitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der
2. die Beitragsgruppen, Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben
dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit
3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Mel- als Gesamtschuldner.
dungen oder die Durchführung der Versicherung
erforderlichen Angaben zu machen sind, (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit-
gebers von in § 176 Nr.1 bis 3 des Fünften Buches
4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und genannten Personen haften Arbeitgeber und Reeder
Weiterleitung der Daten,
als Gesamtschuldner.
5. unter welchen Voraussetzungen und in welcher (4) Die Haftung umfaßt die Beiträge und Säumnis-
Form Meldungen auf maschinell verwertbaren zuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen
Datenträgern oder durch Datenübertragung erstat- sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge
tet werden,
(Beitragsansprüche).
6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder (5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen,
Angaben verzichtet wird,
unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber
7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungs-
Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten beitrag ver_langt werden können.
hat,
§ 28f
8. unter welchen Voraussetzungen und an welche
Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleich- Aufzeichnungspflicht,
bare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell Nachweise der Beitragsabrechnung
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber- und der Beitragszahlung
tragung erstatten, diese Meldungen abweichend (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten,
von § 28a zu erstatten haben. getrennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher
Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die
zweiter Titel letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres
Verfahren und Haftung geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich
bei der Beitragszahlung der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die land-
wirtschaftlichen Krankenkassen können wegen der
§ 28d mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrech-
Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversiche- nungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.
rung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftig- (2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht
ten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2333
Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitrags- Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser
höhe nicht festgestellt werden, kann die Einzugsstelle Anspruch kann nur durch Abzug vorn Arbeitsentgelt
den Beitrag in der Kranken- und Rentenversicherung geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug
und zur Bundesanstalt für Arbeit von der Summe der darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszah-
vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend lungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn
machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnis- der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unter-
mäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt wer- blieben ist.
den kann, daß Beiträge nicht zu zahlen waren oder
Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zuge- §.28h
ordnet werden kann. Soweit die Einzugsstelle die Einzugsstellen
Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unver-
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die
hältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln
Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Beitrags-
kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei ist für das
monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am ansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat
Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzube- die Einzugsstelle geltend zu machen.
rücksichtigen. Die Einzugsstelle hat einen aufgrund (2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versiche-
der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu rungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken- und
widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Bei-
Rentenversicherung sowie über die Beitragspflicht
tragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und
und Beitragshöhe nach dem Arbeitsförderungsgesetz;
die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden.
sie erläßt auch den Widerspruchsbescheid. Das gilt
Die von dem Arbeitgeber aufgrund dieses Bescheides
geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitrags- auch in den Fällen, in denen die Prüfung nach § 28 p
forderung zu verrechnen. Ergibt sich bei einer Prüfung nicht von der Einzugsstelle durchgeführt wird.
der Sachverhalt einer nicht ordnungsgemäßen Auf- (3) Bestehen zwischen den Einzugsstellen, den
z~ichnung, ist die nach§ 28i Abs. 1 Satz 3 zuständige Trägern der Rentenversicherung oder der Bundesan-
Einzugsstelle unverzüglich zu unterrichten.
stalt für Arbeit unterschiedliche Meinungen hinsicht-
(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen lich des gleichen Sachverhalts, haben die Einzugs-
Beitragsnachweis rechtzeitig einzureichen. Reicht der stellen darauf hinzuwirken, daß gegenüber dem
Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig Arbeitgeber eine abgestimmte Entscheidung ergeht.
ein, so kann die Einzugsstelle das für die Beitrags- Steht fest, daß eine zwischen den Einzugsstellen
berechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, abgestimmte Entscheidung nicht ergehen kann, sind
bis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird. die zuständigen Aufsichtsbehörden hiervon unver-
Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als
züglich zu unterrichten.
Leistungsbescheid der Einzugsstelle.
(4) Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsab-
§ 28i
rechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer
Ortskrankenkassen können beim AOK-Bundesver- Zuständige Einzugsstelle
band oder, falls sich die Arbeitsstätten nicht über den (1) Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozial-
Bezirk eines Landesverbandes hinaus erstrecken, bei versicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der
dem zuständigen Landesverband beantragen, daß die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für
der Beitragsnachweis für die bei Ortskrankenkassen Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert
kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten diesem
sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und
Verband eingereicht wird. Arbeitgeber mit zentraler
zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle
Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in
gezahlt, die im Fall einer Krankenversicherung kraft
den Bezirken mehrerer lnnungskrankenkassen kön-
nen beim Bundesverband der lnnungskrankenkassen Gesetztes zuständig wäre. Zuständige Einzugsstelle
oder, falls sich die Arbeitsstätten nicht über den Bezirk ist in den Fällen des § 28f Abs. 2 die nach Satz 2
eines Landesverbandes hinaus erstrecken, bei dem zuständige Krankenkasse.
zuständigen Landesverband beantragen, daß der Bei- (2) Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsab-
tragsnachweis für die bei lnnungskrankenkassen kraft rechung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer
Gesetzes versicherten Beschäftigten diesem Verband Ortskrankenkassen können beantragen, daß in den
eingereicht wird. Gibt der Verband dem Antrag statt,
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Beiträge für in
hat er die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten.
der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherte
In den Fällen der Sätze 1 und 2 erhält der Verband
Beschäftigte oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz
auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den er
an die zuständigen Einzugsstellen arbeitstäglich wei- beitragspflichtige Arbeitnehmer an die für den Ort der
terzuleiten hat. Die Träger der Rentenversicherung zentralen Abrechnung zuständige Ortskrankenkasse
und die Bundesanstalt für Arbeit können den Beitrags- gezahlt werden. Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und
nachweis sowie den Eingang und die Weiterleitung Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezir-
ihrer Beiträge beim Verband prüfen. § 28 r gilt ent- ken mehrerer lnnungskrankenkassen können bean-
sprechend. tragen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die
Beiträge für in der Rentenversicherung kraft Gesetzes
versicherte Beschäftigte oder nach dem Arbeits-
§ 28g förderungsgesetz beitragspflichtige Arbeitnehmer an
Beitragsabzug die für den Ort der zentralen Abrechnung zuständige
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen lnnungskrankenkasse gezahlt werden. Die Sätze 1
Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden und 2 gelten auch für Beschäftigte, die bei einer Orts-
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
oder lnnungskrankenkasse freiwillig versichert sind. er auch die Meldungen nach § 28a abzugeben; bei
Der Antrag ist bei der für den Ort der zentralen den Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken.
Abrechnung zuständigen Orts- oder lnnungskranken- (4) Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetrei-
kasse zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, hat bende, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
diese Krankenkasse die nach den allgemeinen gezahlt hat, hat gegen den Arbeitgeber einen
Vorschriften zuständigen Orts- oder lnnungskranken- Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil
kassen zu unterrichten. des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
§ 28k
Weiterleitung und Abstimmung § 28n
von Beiträgen Verordnungsermächtigung
(1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich mung des Bundesrates zu bestimmen,
Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeits-
1. die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen
täglich weiter; ist der zuständige Träger der Renten-
für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr, Aufstel-
versicherung eine Landesversicherungsanstalt, sind
lung von Beitragstabellen und Berechnung der Bei-
die Beiträge an die Landesversicherungsanstalt wei-
träge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt
terzuleiten, in deren Bereich die Einzugsstelle ihren
ohne Lohnsteuerstufen und dem tatsächlich erziel-
Sitz hat. Die Träger der Rentenversicherung der
ten Arbeitsentgelt mit Lohnsteuerstufen,
Arbeiter, die bundesunmittelbaren Betriebskranken-
kassen und die Ersatzkassen können vereinbaren, 2. zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt
daß abweichend von Satz 1 die Beiträge an den gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter weiterzu- wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden
leiten sind, in dessen Bezirk sich die Arbeitsstätte dürfen,
befindet. Die nach § 28 f Abs. 2 gezahlten Beiträge 3. Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung
in der Rentenversicherung sind an die Landesver- der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und
sicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bezirk die der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an
Einzugsstelle ihren Sitz hat. die Träger der Rentenversicherung und die Bun-
(2) Die Einzugsstelle hat die Beiträge zur Renten- desanstalt für Arbeit, insbesondere über Zahlungs-
versicherung und Bundesanstalt für Arbeit mit den weise und das Verfahren nach § 28f Abs. 4,
gemeldeten ·Arbeitsentgelten mindestens einmal jähr- wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei
lich abzustimmen. Das Ergebnis ist dem Arbeitgeber Beträgen unter 5 000 Deutsche Mark abgesehen
schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist vom Arbeitge- werden kann,
ber bis zur nächsten Prüfung nach § 28 p aufzubewah- 4. Näheres über die Abstimmung von Beiträgen mit
ren. Satz 1 gilt nicht für die landwirtschaftlichen Kran- Arbeitsentgelten, insbesondere über Abstim-
kenkassen. mungsweise und Abstimmungstermine,
§ 281
5. die Höhe der Vergütung für die Einzugsstellen,
Vergütung wobei eine pauschale Abgeltung vorgesehen
Die Einzugsstelle erhält für die Geltendmachung werden kann,
der Beitragsansprüche sowie den Einzug, die Verwal- 6. das Muster des Beitragsnachweises,
tung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung der
Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundes- 7. Näheres über die Führung von Lohnunterlagen
anstalt für Arbeit eine Vergütung, die alle dadurch und zur Beitragsabrechnung.
entstehenden Kosten abgilt.
§ 28m Dritter Titel
Sonderregelungen Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung,
für bestimmte Personengruppen Schadensersatzpflicht und Verzinsung
(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversiche- § 280
rungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaat-
liche Organisation oder eine Person ist, die nicht der (1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur
inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zah- Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitrags-
lungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt. zahlung erforderlichen Angaben (§ 28a Abs. 1 und 3
und § 28c Nr. 3) zu machen und, soweit erforderlich,
(2) Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende kön- Unterlagen vorzulegen. Er hat dem Arbeitgeber jedes
nen, falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversi-
§ 28e bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, cherung unverzüglich auszuhändigen, der es aufzu-
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen. bewahren hat. Die Aufbewahrungspflicht gilt nicht für
Soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag Arbeitgeber, die Meldungen auf maschinell verwertba-
selbst zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers; ren Datenträgern oder durch Datenübertragung abge-
§ 28f Abs. 1 bleibt unberührt. ben sowie für Arbeitgeber, soweit sie Meldungen an
(3) Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbe- die Bundesknappschaft oder an die See-Kranken-
treibende den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat kasse erstatten.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2335
(2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zustän- (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene
digen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit
über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt
hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen
Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der (6) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, insbe-
Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen sondere auf steuerberatende Stellen, Rechenzentren
Unterlagen vorzulegen. Satz 1 gilt für den Hausgewer- und vergleichbare Einrichtungen, die Löhne und
betreibenden, soweit er den Gesamtsozialversiche- Gehälter im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von
rungsbeitrag zahlt, entsprechend. ihm beauftragten Person abrechnen und Meldungen
erstatten oder durch Dritte erstatten lassen. Werden
Meldungen nicht erstattet, wird die Prüfung nur auf
§ 28p Antrag der in Satz 1 genannten Stellen durchgeführt.
Beitragsüberwachung Der Antrag ist bei jeder beteiligten Krankenkasse zu
stellen. Sind andere Krankenkassen der gleichen Kas-
(1) Die Einzugsstellen überwachen die Abgabe der senart beteiligt, kann der Antrag unter Angabe der
Meldungen, die Zahlung des Gesamtsozialversiche- beteiligten Krankenkassen dieser Kassenart bei ihrem
rungsbeitrags sowie den Nachweis nach§ 28f Abs. 3. Spitzenverband oder, falls nur Krankenkassen inner-
Sie prüfen mindestens alle vier Jahre insbesondere halb eines Landesverbandes beteiligt sind, bei diesem
die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Die Prüfung Landesverband gestellt werden, der sie zu informieren
soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der hat. Wird im Auftrag eines Arbeitgebers abgerechnet,
Arbeitgeber dies verlangt. Die Träger der Rentenversi- der eine Betriebskrankenkasse hat, sind gleichzeitig
cherung sind verpflichtet, in ausreichendem Maße an Anträge bei den beteiligten Trägern der Rentenversi-
den Prüfungen nach Satz 2 mitzuwirken; sie können cherung zu stellen. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten
an jeder Prüfung mitwirken. Einzugsstellen und entsprechend.
Träger der Rentenversicherung können vereinbaren,
daß eine Einzugsstelle oder ein Träger der Renten- (7) Alle prüfenden Versicherungsträger haben eine
versicherung die Prüfung übernimmt. Die Prüfung Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu
nach Satz 2 umfaßt auch die Lohnunterlagen der führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für
Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden
vorzulegen. Das Nähere zu Inhalt und Form der Über-
(2) Arbeitgeber mit einer Betriebskrankenkasse sind sicht wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften
von den Trägern der Rentenversicherung ent- bestimmt, die der Bundesminister für Arbeit und
sprechend Absatz 1 Satz 2, 3, 5 und 6 zu prüfen. Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates
erläßt.
(3) Die Prüfung nach Absatz 1 oder 2 in den
Geschäftsräumen des Arbeitgebers hat zum gleichen (8) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Zeitpunkt zu beginnen, wenn der Arbeitgeber dies bei nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
den zur Prüfung verpflichteten Versicherungsträgern Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen
zu gleicher Zeit schriftlich beantragt. Diese haben sich über
innerhalb von zwei Monaten nach dem spätesten Ein- 1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers bei
gang des Antrags auf einen gemeinsamen Prüftermin Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 und
zu einigen. Kommt innerhalb dieser Frist eine Eini-
2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behe-
gung nicht zustande, benennt der Arbeitgeber den
bung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt
Versicherungsträger, der den gemeinsamen Prüfter-
worden sind.
min zu bestimmen und allen Beteiligten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen hat. Der gemeinsame Prüftermin § 28q
ist für alle Beteiligten verbindlich. In den Fällen des Prüfung bei den Einzugsstellen
§ 28f Abs. 4 und des§ 28i Abs. 2 ist der Antrag nach
Satz 1 bei der Stelle einzureichen, an die der Arbeit- (1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bun-
geber die Beiträge zahlt. Diese Stelle hat die Einigung desanstalt für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen
nach Satz 2 herbeizuführen und, falls keine Einigung den Einzug, die Verwaltung, Weiterleitung, Abrech-
zustande kommt, entsprechend Satz 3 tätig zu nung und Abstimmung der ihnen zustehenden
werden. Wenn besondere Gründe vorliegen, bleibt Beitragsansprüche sowie das Meldeverfahren
mindestens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhält-
das Recht auf Prüfung für den einzelnen Versiche-
nis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
rungsträger unberührt. Absatz 1 Satz 4 und 5 bleibt
unberührt. zur Künstlersozialkasse.
(4) Ist ein zur Prüfung des Arbeitgebers verpflichte- (2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung
ter landesunmittelbarer Versicherungsträger zum erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugs-
gemeinsamen Prüftermin nicht erschienen, geht seine stellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung
Prüfungsverpflichtung auf die anwesenden landesun- bereitzuhalten.
mittelbaren Versicherungsträger und, wenn keine (3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der
landesunmittelbaren Versicherungsträger anwesend Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung
sind, auf die anwesenden Versicherungsträger über. aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die
Entsprechendes gilt für die bundesunmittelbaren mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt
Versicherungsträger. werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten.
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 28r 9. § 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Schadensersatzpflicht, Verzinsung ,,(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufga-
(1) Verletzt die Einzugsstelle schuldhaft eine ihr ben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landes-
nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, ist sie dem behörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und
Träger der Rentenversicherung und der Bundesan- andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverord-
stalt für Arbeit schadensersatzpflichtig. Die Schadens- nung übertragen; die Landesregierungen können
ersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehör-
sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang. den weiter übertragen."
(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder
Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weiter- 10. § 93 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
geleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei
vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der „Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben
Deutschen Bundesbank zu zahlen." der Versicherungsämter den Gemeindebehörden
durch Rechtsverordnung übertragen; die Landes-
regierungen können diese Ermächtigung auf die
6. Dritter Abschnitt, Vierter Abschnitt und Fünfter obersten Landesbehörden weiter übertragen."
Abschnitt werden Vierter Abschnitt, Fünfter Abschnitt
und Sechster Abschnitt.
11 . § 95 wird wie folgt gefaßt:
7. Dem§ 76 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,§ 95
,,(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversiche- Bu ßgeldvorsch ritten
rungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die
zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprü- grob fahrlässig
che gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße über- 1. entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die
steigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsab- Versicherungsnummer erhebt, speichert oder
rechnung die zuständigen Träger der Rentenversiche-
verwendet,
rung und die Bundesanstalt für Arbeit über die Höhe
der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über 2. entgegen § 28 a Abs. 1 bis 4 eine Meldung nicht,
den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestun- nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
det sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf erstattet,
1. eine weitere Stundung der Beitragsansprüche 3. entgegen § 28 f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht
sowie führt oder nicht aufbewahrt,
2. die Niederschlagung von Beitragsansprüchen,
4. entgegen.§ 280 Abs. 2, auch in Verbindung mit
deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße über-
steigt, und § 1427 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
oder § 149 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
3. den Erlaß von Beitragsansprüchen, deren Höhe gesetzes,
insgesamt den Betrag von einem Sechstel der
Bezugsgröße übersteigt, a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der
Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht voll-
vornehmen. ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über 5. einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 1 bis 5, 7
rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies oder 8, § 28n Nr. 6 oder 7 oder§ 28p Abs. 8, auch
für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der in Verbindung mit Abs. 6 Satz 6, zuwiderhandelt,
Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle diese Bußgeldvorschrift verweist.
darf den Vergleich über rückständige Beitrags-
anprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber
übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden
Trägern der Rentenversicherung und der Bundes- einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt
anstalt für Arbeit schließen." abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder
Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversiche-
8. § 90 Abs. 2 wird wie folgt geändert: rungsbeitrag zu tragen hat.
a) Das Wort „ihnen" wird durch die Worte „den Lan- (3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40
desregierungen durch Rechtsverordnung" ersetzt. Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Aus-
b) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und übung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung
folgender Satz angefügt: behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung
benachteiligt.
,,die Landesregierungen können diese Ermäch-
tigung auf die obersten Landesbehörden weiter (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
übertragen." bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2337
12. § 96 erhält folgende Fassung: 3. In§ 575 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Ziffer „14" die
,,§ 96 Worte „und 18" eingefügt.
Allgemeines über Bußgeldvorschriften
4. In § 637 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist „Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 539
Abs. 1 Nr. 18."
1. der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt,
5. § 655 wird wie folgt geändert:
2. die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ord-
a) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 6
nungswidrigkeiten nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 ; mangels
durch ein Komma ersetzt und folgende Numrner 7
einer Regelung im Landesrecht bestimmt die
angefügt:
Landesregierung die zuständige Stelle,
,,7. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 18 Buch-
3. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach
staben a und c."
§ 95 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2,
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „Absatz 2"
4. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers
die Worte „Nr. 1 bis 6" eingefügt.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 95 Abs. 3.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 6. In § 657 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 8
gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9
eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung angefügt:
bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwal-
tungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter ,,9. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 18 Buch-
Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) stabe b."
wahr.
7. § 729 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 1 und 3 in die Kasse der Verwaltungsbe- ,,(4) § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches Sozial-
hörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 gesetzbuch gilt entsprechend."
des Zehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse
trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über 8. § 770 Satz 5 erhält folgende Fassung:
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie
ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 11 0 Abs. 4 des „In den Fällen des § 657 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9 dürfen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." Beiträge von den Unternehmern nicht erhoben wer-
den."
Artikel 2 9. Nach § 814 wird eingefügt:
Änderung der Reichsversicherungsordnung ,,§ 815
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge- § 729 Abs. 4 gilt."
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 10. Nach § 87 4 wird eingefügt:
des Gesetzes vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1053), wird
wie folgt geändert: ,,§ 874a
§ 729 Abs. 4 gilt."
1. § 1388 Abs. 2 Satz 2, § 1397 Abs. 1 bis 3 und 5,
§§ 1398, 1399 Abs. 1 , Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 11. § 881 erhält folgende Fassung:
und 4, § 1401 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5,
,,§ 881
§§ 1401 a, 1405 Abs. 3, § 1416 Abs. 2, § 1426 Abs. 1
bis 3, § 1427 Abs. 3 und 5, die Unterabschnitte V und (1) Die §§ 740 bis 747 gelten.
VI des Sechsten Abschnitts des Vierten Buches (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge
werden gestrichen. für die in § 176 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Personen zusammen
2. In § 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der
17 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 See-Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung
angefügt: kann auch das weitere Verfahren bestimmen."
,, 18. Teilnehmer an den auf Rechtsvorschriften beru-
henden Maßnahmen für die Aufnahme in 12. In§ 1385b Abs. 1 Satz 3 werden die Worte,,§ 1397
a) Kindergärten, Abs. 1 Satz 1" durch die Worte ,,§ 28g Sätze 1 und 2
b) allgemeinbildende Schulen, des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
c) Hochschulen,
soweit die Maßnahmen von diesen Einrichtun- 13. § 1386 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gen oder von einer Behörde oder in deren Auf- „Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des
trag durchgeführt werden und die Teilnehmer Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des
nicht bereits zu den nach Nummer 14 Versicher- § 95 Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
ten gehören." buch entsprechend."
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
14. In § 1387 Abs. 2 wird nach den Worten „nach durch- (2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 erfolgt die
schnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkom- Erstattung durch
men" das Wort „vorschreiben." angefügt und der Rest
gestrichen. 1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstat-
tungsanspruch noch nicht verjährt ist und die
Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch
15. § 1396 erhält folgende Fassung: nicht beanstandet worden sind,
,,§ 1396 ,
2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf
Für den Einzug der Beiträge für die kraft Gesetzes § 1385a oder§ 1385b beruht,
versicherten Beschäftigten und für Hausgewerbetrei-
bende gelten die Vorschriften über den Gesamtsozial- wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den
versicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r des Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart
Vierten Buches Sozialgsetzbuch)." haben."
16. § 1400 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 21. § 1427 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Arbeitgeber meldet die kraft Gesetzes versi- _,,(2) § 280 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
cherten Beschäftigten nach den §§ 28 a bis 28 c des buch gilt für Versicherte, deren Beitrag nicht als
Vierten Buches Sozialgesetzbuch." Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt wird, ge-
genüber dem Träger der Rentenversicherung ent-
17. In§ 1404 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte,,§§ 1399 bis sprechend."
1403" durch die Worte ,,§§ 28a bis 28f, 28h und 28i
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 1399
22. In § 1543e Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Arbeitsförde-
Abs. 2, §§ 1400, 1401 Abs. 1, §§ 1401 b, 1402, 1403"
ersetzt. rungsgesetzes" durch die Worte „Vierten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
18. § 1405 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Versicherungspflichtige Selbständige (§ 1227. Artikel 3-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) zahlen die Beiträge unmittelbar an
den zuständigen Träger der Rentenversicherung. Der Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-
des Bundesrates die Zahlungsweise und_ das Verfah- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
ren zu bestimmen." 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2794), wird wie folgt geändert:
19. § 1422 wird wie folgt geändert:
a) Im bisherigen Text werden das dritte Komma durch 1. § 115 Abs. 2 Satz 2, § 119 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5,
einen Punkt ersetzt und der Rest gestrichen. §§ 120, 121 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4,
§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5, §§ 123a, 127
b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
Abs. 4, § 138 Abs. 2, § 148 Abs. 1 bis 3, § 149 Abs. 3
„Für Zeiträume, für die Pflichtbeiträge beanstandet und 5 und die Unterabschnitte V und VI des Sechsten
worden sind, dürfen innerhalb von drei Monaten, Abschnitts werden gestrichen.
nachdem die Beanstandung unanfechtbar gewor-
den ist, freiwillige Beiträge entrichtet werden. Die 2. In § 112 b Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 119
Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn das Recht zur Abs. 1 Satz 1" durch die Worte,,§ 28g Sätze 1 und 2
freiwilligen Versicherung in der Zeit, in der freiwil- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
lige Beiträge als entrichtet gelten oder für die frei-
willige Beiträge entrichtet werden dürfen, bestand."
3. § 113 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des
20. § 1425 erhält folgende Fassung:
Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des
,,§ 1425 § 95 Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
(1) Der Träger der Rentenversicherung ist zu- buch entsprechend."
ständig
1. für die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge 4. In § 114 Abs. 2 wird nach den Worten „nach durch-
(§ 1303), schnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkom-
men" das Wort „vorschreiben." angefügt und der Rest
2. für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gestrichen.
(§ 26 Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch), soweit sich aus Absatz 2 nichts Ab-
weichendes ergibt. 5. § 118 erhält folgende Fassung:
,,§ 118
Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbe-
trages ist die dem Beitrag zugrundeliegende Für den Einzug der Beiträge für die kraft Gesetzes
bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. versicherten Beschäftigten gelten die Vorschriften
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2339
über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d 2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf
bis 28 n und 28 r des Vierten Buches Sozialgesetz- § 112a oder§ 112b beruht,
buch)."
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den
Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart
6. § 122 Abs. 1 erhält folgende Fassung: haben."
,,(1) Der Arbeitgeber meldet die kraft Gesetzes
versicherten Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c 11. § 149 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." ,,(2) § 280 Abs. 2 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch gilt für Versicherte, deren Beitrag nicht
7. In § 126 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 121 bis als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt wird,
124" durch die Worte ,,§§ 28a bis 28f, 28h und 28i gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 121 stellte entsprechend."
Abs.2, §§122, 123 Abs.1, §§123b, 124, 125"
ersetzt. Artikel 4
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
8. § 127 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
,,(1) Versicherungspflichtige Selbständige(§ 2 Abs. 1 setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-
Nr. 3, 5 und 6) zahlen die Beiträge unmittelbar an die ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Bun- des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602),
desminister für Arbeit und Sozialordnung wird wird wie folgt geändert:
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Zahlungsweise und das Verfah- 1. § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, §§ 115, 139, 141
ren zu bestimmen." Abs. 1, 4 und 6, § 141 a und der Unterabschnitt VII des
Vierzehnten Abschnitts werden gestrichen.
9. § 144 wird wie folgt geändert:
2. § 114 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
a) Im bisherigen Text werden das dritte Komma durch
,,(1) Für den Einzug der Beiträge für die kraft Geset-
einen Punkt ersetzt und der Rest gestrichen.
zes versicherten Beschäftigten gelten die Vorschriften
b) folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d
bis 28 n und 28 r des Vierten Buches Sozialgesetz-
„Für Zeiträume, für die Pflichtbeiträge beanstandet
buch). Dem Versicherten abgezogene, aber nicht
worden sind, dürfen innerhalb von drei Monaten,
abgeführte Beiträge sind ihm anzurechnen."
nachdem die Beanstandung unanfechtbar gewor-
den ist, freiwillige Beiträge entrichtet werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn das Recht zur 3. Dem § 130 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
freiwilligen Versicherung in der Zeit, in der freiwil- „Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des
lige Beiträge als entrichtet gelten oder für die Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des
freiwillige Beiträge entrichtet werden dürfen, § 95 Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
bestand." buch entsprechend."
4. In § 130 b Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 114
10. § 147 erhält folgende Fassung: Abs. 2 Satz 1" durch die Worte,,§ 28g Sätze 1 und 2
,,§ 147 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
ist zuständig 5. § 136 wird wie folgt geändert:
1. für die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge a) Im bisherigen Text werden das vierte Komma durch
(§ 82), einen Punkt ersetzt und der Rest gestrichen.
b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
2. für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
(§ 26 Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozial- „Für Zeiträume, für die Pflichtbeiträge beanstandet
gesetzbuch), soweit sich aus Absatz 2 nichts Ab- worden sind, dürfen innerhalb von drei Monaten,
weichendes ergibt. nachdem die Beanstandung unanfechtbar gewor-
den ist, freiwillige Beiträge entrichtet werden. Die
Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbe-
Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn das Recht zur
trages ist die dem Beitrag zugrundeliegende
freiwilligen Versicherung in der Zeit, in der freiwillige
bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage.
Beiträge als entrichtet gelten oder für die freiwillige
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 erfolgt die Beiträge entrichtet werden dürfen, bestand."
Erstattung durch
1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstat- 6. § 141 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
tungsanspruch noch nicht verjährt ist und die ,, (2) Der Arbeitgeber meldet die kraft Gesetzes ver-
Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch sicherten Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c
nicht beanstandet worden sind, des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 5 b) In Absatz 1 Nr. 7b wird nach dem Wort „vorlegt"
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes das Komma durch einen Punkt ersetzt.
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 c) In Absatz 1 werden die Nummern 8 und 9
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des gestrichen.
Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2602), wird d) In Absatz 2 werden die Worte „die Ordnungs-
wie folgt geändert: widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark,"
1. § 172 Abs. 2 sowie die §§ 176, 178, 180 bis 185 gestrichen.
werden gestrichen.
9. § 231 wird wie folgt geändert:
2. § 10 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 5 gestri-
,,§ 10 chen.
Der Arbeitgeber meldet die Personen im Sinne des
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „bekannt
§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."
gibt" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 176 c) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach dem Wort „anzeigt" das
Abs. 3 und 4)" durch den Klammerzusatz,,(§ 28i des Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. d) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte ,, , § 1O Abs. 2"
gestrichen.
4. In § 175 Abs. 3 wird das Semikolon gestrichen und der
Rest durch die Worte „und die Zahlungsweise regeln" e) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 178 Abs. 2,"
ersetzt. gestrichen.
f) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
5. In § 179 Nr. 1 wird das Semikolon durch ein Komma „Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 4
ersetzt, und es werden folgende Halbsätze angefügt: und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
„die rechtzeitige und vollständige Erhebung der tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
Beiträge (§ 76 Abs. 1}, nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von
geahndet werden."
Beitragsansprüchen (§ 76 Abs. 2 und 3) sowie den
Vergleich (§ 76 Abs. 4);".
10. In § 232 Abs. 1 werden die Ordnungszahl „ 1." gestri-
6. § 185a wird wie folgt geändert: chen, nach dem Wort „benachteiligt" das Wort „oder"
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 2 gestri-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Klammerzusatz das chen.
Zitat ,,§ 26 Abs. 2" durch das Zitat ,,§ 26 Abs. 3"
ersetzt.
11 . In § 233 Abs 1 werden die Ordnungszahl „ 1." gestri-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
chen, nach dem Wort „Geschäftsbereich" das Komma
,,(3) Die Beiträge werden erstattet durch durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 2 gestri-
1. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle chen.
ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet
worden sind, 12. In § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte
2. die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszah- „dieses Gesetzes" durch die Worte „des Vierten
lung auf § 186 beruht, Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. die zuständige Einzugsstelle oder den Lei-
stungsträger, soweit die Bundesanstalt dies mit Artikel 6
den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern
vereinbart hat." Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes
Das Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundes-
7. In§ 186 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte,,§ 394 Abs. 1 gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8250-1, veröffent-
Satz 1 der Reichsversicherungsordnung" durch die lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
Worte ,,§ 28g Sätze 1 und 2 des Vierten Buches 12 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBI. 1S. 710), wird
Sozialgesetzbuch" ersetzt. wie folgt geändert:
8. § 230 wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach den Worten ,,§ 141 h ,,§ 28h Abs. 2, § 28k Abs. 1 sowie die §§ 281, 28n,
Abs. 2" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt 28p, 28q, 28r und 76 des Vierten Buches Sozialge-
und die Worte „oder § 178 Abs. 3" gestrichen. setzbuch gelten entsprechend."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2341
2. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt: § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes 1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Beamten-
erlassen we;den, gelten im Land Berlin nach § 14 des versorgungsgesetz" die Worte „und den Vorschriften,
Dritten Überleitungsgesetzes." die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen,
dem Soldatenversorgungsgesetz" eingefügt.
2. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Tarifvertrags-
Artikel 7
gesetzes" die Worte ,, , die Zusatzversorgungseinrich-
Änderung des Gesetzes tungen des öffentlichen Dienstes" eingefügt.
über eine Altershilfe für Landwirte
(2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450), ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 ändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember
(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 1983 (BGBI. 1 S; 1532), wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1053), wird wie § 98 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
1. In § 22 Abs. 5 Satz 3 werden vor den Worten „77 „Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere
Abs. 1" die Worte „ 76 Abs. 1 und 2, §" eingefügt. Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des
Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4
2. In § 32 Satz 2 werden nach ,,§ 26" die Worte „Abs. 2 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen
und 3" eingefügt. Dienstes."
2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Beiträge" durch die
Artikel 8 Worte „wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft
Änderung des Bundes-Seuchengesetzes Gesetzes versicherte Person" ersetzt.
3. In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „fahr-
§ 49 a Abs. 1 Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes in
lässig" durch die Worte „grob fahrlässig" ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1 S. 151 ), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 Artikel 11
S. 2555) geändert worden ist, wird gestrichen. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsesetzes in der
Artikel 9 Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 1068), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Änderung des Hüttenknappschaftlichen
15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, wird
Zusatzversicherungs-Gesetzes
wie folgt geändert:
§ 13 des Gesetzes zur Neuregelung der hüttenknapp-
schaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 1. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), das zuletzt durch
,,(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt
Artikel 10 des Gesetzes vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1
oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeit-
S. 1450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam
ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts,
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leih-
,,(1) Für die Entrichtung der Beiträge durch den Arbeit- arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an
geber gelten die für die Rentenversicherung der Arbei- den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungs-
ter maßgebenden Vorschriften und die §§ 1397 und pflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeit-
1400 der Reichsversicherungsordnung entsprechend." geber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner."
2. Absatz 6 erhält folgende Fassung: 2. In § 18 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Arbeitsförderur.gs-
gesetzes" durch die Worte „Vierten Buches Sozial-
,,(6) Die §§ 1395b, 1401 Abs. 1, 2a und 2b, die
gesetzbuch" ersetzt.
§§ 1416, 1418 bis 1420, 1422 Abs. 1 sowie die§§ 1423
bis 1425 und 1428 der Reichsversicherungsordnung
gelten entsprechend." Artikel 12
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 10 In § 42d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(BGBI. 1 S. 657), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
(1) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262) geändert
Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469, 2218), worden ist, werden die Worte ,,§ 317 a der Reichsversiche-
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli rungsordnung" durch die Worte ,,§§ 28a bis 28c des
1988 (BGBI. 1 S. 1046), wird wie folgt geändert: Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 13 rung gezahlt haben, können auch weiterhin Beiträge
zur Rentenversicherung zahlen, solange die Befreiung
Änderung des Ausländergesetzes
nach den Sätzen 1 und 2 gilt.
Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBI. 1
2. Nach Artikel II § 15 des Gesetzes vom 23. Dezember
S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
1976 (BGB!. 1 S. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des
6. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 89), wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1046) geändert
In§ 48a Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Arbeitsförderungs- worden ist, wird eingefügt:
gesetzes" durch die Worte „Vierten Buches Sozialgesetz-
buch" ersetzt. ,,§ 15a
Prüfungen
Artikel 1 § 26 Abs. 1 ist auf Prüfungen vor dem
Artikel 14 1. Januar 1989 nicht anzuwenden."
Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Artikel 18
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Berlin-Klausel
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(BGBI. 1 S. 109) wird wie folgt geändert:
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 2a Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Arbeitsförderungs-
gesetzes" durch die Worte „Vierten Buches Sozialgesetz-
Artikel 19
buch" ersetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit
Artikel 15
in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. Mit
Änderung der Gewerbeordnung dem Inkrafttreten treten außer Kraft: -
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- 1. die Verordnung über die Kranken- und die Arbeits-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), geändert losenversicherung der deutschen Bediensteten aus-
durch Artikel 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 ländischer Staaten und solcher Personen, die nicht
(BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert: der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, vom
11. Dezember 1937 (Reichsanz. Nr. 289),
In § 139 b Abs. 7 Nr. 5 wird das Wort „Arbeitsförde-
rungsgesetzes" durch die Worte „ Vierten Buches Sozial- 2. die Beitragsüberwachungsverordnung in der im Bun-
gesetzbuch" ersetzt. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
Artikel 16 3. die §§ 1 bis 5 und 7 der Beitragseinzugsverordnung
vom 27. April 1972 (BGBL I S. 754), die zuletzt durch
Änderung des Ersten Gesetzes die Verordnung vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
zur Änderung des Sozialgesetzbuches S. 3152) geändert worden ist,
In Artikel 6 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des 4. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Einzug
Sozialgesetzbuches vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1046) der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und
wird die Zahl „4" durch die Zahl „5" ersetzt. zur gesetzlichen Krankenversicherung vom 5. Mai
1972 (BAnz. Nr. 89 vom 13. Mai 1972), zuletzt ge-
ändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom
9. Dezember 1982 (BAnz. Nr. 232 vom 14. Dezember
Artikel 17
1982),
Übergangsvorschriften
5. der Erlaß des Reichsarbeitsministers über die Abfüh-
1. Artikel 1 Nr. 5 § 28m Abs. 1 findet für die Beiträge in rung der für mehrere Ortskrankenkassen bestimmten
der Rentenversicherung bei Personen keine Anwen- Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Renten-
dung, die vor der Verkündung dieses Gesetzes mit versicherung an eine Zentralstelle vom 11. Juni 1942,
einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunter- II a 8649/42 (Amtliche Nachrichten des Reichsversi-
nehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Ver- cherungsamtes 1942 II S. 395),
sicherungsvertrag für den Fall des Todes und des
6. der Erlaß des Reichsarbeitsministers über die Beitrags-
Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres entrichtung zur Angestelltenversicherung und zum
abgeschlossen haben. Die Befreiung von der Zah- Reichsstock für nicht krankenversicherungspflichtige
lungspflicht gilt nur für die Dauer der Beschäftigung bei Angestellte vom 18. Mai 1944, II 383/44 B (Amtliche
einem Arbeitgeber, der ein ausländischer Staat, eine Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1944 II
über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine S. 139).
Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit
untersteht. Personen im Sinne des Satzes 1, die bis zur (2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft: In
Verkündung dieses Gesetzes anstelle des in Satz 2 Artikel 1 Nr. 5 die§§ 28c, 28n und 28p Abs. 8, in Artikel 2
genannten Arbeitgebers Beiträge zur Rentenversiche- die Nummern 2 bis 6 und 8 sowie Artikel 1O Abs. 2 Nr. 1.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2343
(3) In Artikel 1 Nr. 5 tritt§ 28 p Abs. 7 am 1. Januar 1990 (4) In Artikel 1 Nr. 5 tritt§ 28k Abs. 2 am 1. Januar 1991
in Kraft. Die Übersicht ist erstmals für das Kalenderjahr in Kraft. Die Abstimmung ist erstmals für das Kalenderjahr
1989 vorzulegen. 1990 durchzuführen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
und zur Förderung eines gleitenden Übergangs
älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt nicht, wenn
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet
Gesetz beschlossen: hat, verheiratet ist oder war, mit mindestens einem
Kind zusammenlebt oder seine Verweisung auf
Artikel 1 die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes sozialen Gründen unzumutbar ist."
· Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 b) In Absatz 1 b erhält Satz 4 folgende Fassung:
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des „Der Bedarf nach Nummer 1 gilt auch, wenn ein
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird Teilnehmer im Sinne der Nummer 2 zwar nicht im
Wie folgt geändert: Haushalt der Eltern untergebracht ist, er die Aus-
1. § 40 wird wie folgt geändert: bildungsstätte jedoch von der Wohnung der Eltern
aus in angemessener Zeit erreichen könnte, es sei
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze denn, er hat das 18. Lebensjahr vollendet, lebt mit
eingefügt: mindestens einem Kind zusammen oder seine
„Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben und Verweisung auf die Wohnung der Eltern ist aus
überbetrieblichen Ausbildungsstätten wird eine schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar."
Berufsausbildungsbeihilfe nur gewährt, wenn der
Auszubildende
2. In § 40c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bedarfs-
1. außerhalb des Haushalts der Eltern unter- satzes gewährt werden, der aufgrund von § 40 der
gebracht ist und Berufsausbildungsbeihilfe für den" durch die Worte
2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der „Leistungssatzes für das Ausbildungsgeld gewährt
Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen werden, der aufgrund von § 58 der Leistung zum"
kann. ersetzt.
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. In § 41 wird nach Absatz 2 eingefügt: 2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind;
§ 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."
,,(2a) Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaß-
nahme in einem Betrieb wird nur gefördert, wenn die b) In Absatz 2 wird das Wort „siebzig" durch das Wort
Maßnahme mit einer Prüfung im Sinne des § 46 ,,fünfzig" ersetzt.
Berufsbildungsgesetz, der§§ 42 oder 45 Handwerks-
ordnung abschließt oder die Vermittlung theoretischer 7. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: .
Kenntnisse nicht weniger als ein Viertel des Unter-
richts umfaßt." „5. Überbrückungsbeihilfe bis zur Dauer von einem
Monat in besonderen Härtefällen,".
4. § 44 wird wie folgt geändert:
8. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Komma hinter der
„Diese Leistungen dürfen fünfzig vom Hundert des
Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt und die
tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht
Nummer 4 gestrichen.
besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers ortsüb-
b) In Absatz 6 werden nach den Worten „ohne wich- lichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen."
tigen Grund ab" die Worte „oder hat er durch
maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Aus- 9. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „von
schluß aus der Maßnahme gegeben, ohne für sein § 37 Abs. 1," die Worte „von § 40 Abs. 1 Satz 2 und
Verhalten einen wichtigen Grund zu haben" ein- 3," eingefügt.
gefügt.
10. In § 59 wird angefügt:
5. § 45 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange
,,§ 45 ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht."
Die Bundesanstalt kann ganz oder teilweise die
11. In § 61 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 52 und 55
notwendigen Kosten tragen, die durch die Fort-
Abs. 3" durch die Worte ,,§§ 54 und 57 Abs. 3"
bildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbe-
ersetzt.
sondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel,
Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken-
und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft 12. § 65 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
und Mehrkosten der Verpflegung, wenn die Teilnahme
an einer Maßnahme notwendig ist, die auswärtige 13. § 68 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Unterbringung erfordert. Sie kann auch die Kosten für ,,(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt
die Betreuung der Kinder des Teilnehmers bis zu § 112 Abs. 1 Satz 2, bei derjenigen des Absatzes 2
60 Deutsche Mark monatlich ganz oder teilweise gilt außerdem § 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
tragen, wenn sie durch die Teilnahme an einer entsprechend."
Maßnahme unvermeidbar entstehen und die Be-
lastung durch diese Kosten für den Teilnehmer eine
14. In § 86 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen
unbillige Härte darstellen würde. Teilnehmer, die die
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder
Abs. 2b erfüllen, sind vorrangig zu berücksichtigen. ,,§ 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt ent-
Die Höhe der zu tragenden Kosten kann sich je nach sprechend."
Zugehörigkeit des Teilnehmers zu einer bestimmten
arbeitsmarktpolitischen Zielgruppe unterscheiden. Die 15. § 94 wird wie folgt gefaßt:
Bundesanstalt soll für Teilnehmer, die die Voraus- ,,§ 94
setzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2 b nicht
erfüllen, die notwendigen Kosten nur teilweise tragen. (1) Der Zuschuß soll mindestens fünfzig vom
Die Bundesanstalt kann bestimmen, daß bestimmte Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche
Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet Regelung nicht besteht, des für vergleichbare
werden, soweit sie 50 Deutsche Mark monatlich über- Beschäftigungen ortsüblichen Arbeitsentgelts be-
steigen. Bestimmte Kosten können pauschal erstattet tragen; er darf fünfundsiebzig vom Hundert des
werden. Von der Erstattung geringfügiger Kosten ist Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
abzusehen."
(2) Bei Maßnahmen, die in Arbeitsamtsbezirken,
deren Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten
6. § 49 wird wie folgt geändert: sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung min-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: destens dreißig vom Hundert über dem Bundesdurch- ·
,,Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für Arbeit- schnitt gelegen hat, durchgeführt werden und in
denen überwiegend Arbeitnehmer beschäftigt
nehmer insbesondere auch dann, wenn sie nach
werden, deren Unterbringung unter den üblichen Be-
Zeiten der Kindererziehung in das Erwerbsleben
zurückkehren, Zuschüsse gewähren, wenn sie dingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, darf der
eine volle Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer Zuschuß neunzig vom Hundert nicht übersteigen.
Einarbeitungszeit erreichen können, und sie vor (3) In Arbeitsamtsbezirken im Sinne des Absatzes 2
Beginn der Einarbeitung darf für Arbeitnehmer, deren Zuweisung in eine
1. arbeitslos sind oder Maßnahme aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2345
Gründen in besonderer Weise geboten ist, der Erfüllung der Voraussetzungen für den
Zuschuß bis zu einhundert vom Hundert betragen, Anspruch auf Arbeitslosengeld länger .als ein
wenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil Jahr zurückliegt,".
des Arbeitsentgelts der zugewiesenen Arbeitnehmer b) Absatz 2 wird aufgehoben.
zu übernehmen. Zuschüsse nach Satz 1 dürfen für
höchstens fünfzehn vom Hundert aller in einem Kalen-
22. § 110a wird aufgehoben.
derjahr zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.
(4) Der Zuschuß wird nur für die von den zuge- 23. In § 112 Abs. 2 Satz 1 wird der ~unkt durch einen
wiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
§ 69 geleisteten Arbeitsstunden gezahlt."
„Zeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung in
das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches
16. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Sozialgesetzbuch, für die das auf die Arbeitsstunde
,,(2) Eine Beschäftigung ist nicht kurzzeitig, soweit entfallende Arbeitsentgelt gemindert war, bleiben
die wöchentliche Arbeitszeit außer Betracht."
1 . zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen
Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Beschäf- 24. In § 117 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte ,,§ 112
tigten in der Regel mindestens 18 Stunden Abs. 2 Satz 2 gilt" durch die Worte ,,§ 112 Abs. 2
wöchentlich in Anspruch nimmt oder Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend"
ersetzt.
2. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches 25. § 119 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Sozialgesetzbuch oder aus einem sonstigen der in
§ 105 b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe, wegen a) In Nummer 1 werden die Worte „das Arbeitsver-
Arbeitsmangels oder eines Naturereignisses hältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Ver-
18 Stunden wöchentlich nicht erreicht oder halten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers
gegeben" durch die Worte „das Beschäftigungs-
3. zur Erleichterung des Übergangs in den Ruhe- verhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertrags-
stand auf weniger als 18 Stunden herabgesetzt widriges Verhalten Anlaß für die Lösung des
und hierfür ein Entgeltausgleich vereinbart worden Beschäftigungsverhältnisses gegeben" ersetzt.
ist, der dem Arbeitnehmer mindestens ein durch-
schnittliches wöchentliches Arbeitsentgelt gewähr- b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „abge-
leistet, das er zuletzt vor Herabsetzung der Arbeits- brochen" die Worte „oder durch maßnahmewidri-
zeit innerhalb von 18 Stunden erzielt hätte." ges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer
dieser Maßnahmen gegeben" angefügt.
17. In § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder c) Der Strichpunkt und der zweite Halbsatz werden
allein nach § 169 Nr. 2 beitragsfreie" gestrichen. gestrichen.
26. In § 128 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie § 107
18. In§ 103a Abs. 1 werden die Worte „nach§ 169 Nr. 5 Satz 1 Nr. 2 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.
oder nach § 169 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsord- 27. In § 163 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
nung" durch die Worte „nach § 169 b" ersetzt.
28. § 168 wird wie folgt geändert:
19. In § 105c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach
§ 169 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 172 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung" durch aa) In Satz 1 wird die Verweisung „nach § 169"
die Worte „nach § 169 b Nr. 2" ersetzt. durch die Verweisung „nach den §§ 169 bis
169c" ersetzt.
20. § 107 wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
„Bei Wehr- und Zivildienstleistenden, denen
b) Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen. nach gesetzlichen Vorschriften während ihrer
c) In Satz 2 werden die Worte „oder nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistung Arbeitsentgelt weiterzuge-
einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti- währen ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis
gung gleichgestanden" gestrichen. als durch den Wehrdienst oder den Zivildienst
nicht unterbrpchen."
21 . § 110 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,(2) Beitragspflichtig sind auch Personen, die auf
Grund der Wehrpflicht Wehr- oder Zivildienst
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
leisten und während dieser Zeit nicht nach
bb) Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt Absatz 1 beitragspflichtig sind, wenn sie für länger
gefaßt: als drei Tage einberufen sind und unmittelbar vor
„die Minderung entfällt bei Sperrzeiten nach Dienstantritt
§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn das 1. mehr als geringfügig (§ 8 des Vierten Buches
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Sozialgesetzbuch) beschäftigt waren und in
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
dieser Beschäftigung nicht die Voraussetzun- § 169c
gen für die Beitragsfreiheit nach § 169 oder
Beitragsfrei sind
§ 169b erfüllten oder
1. Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr. vollendet
2. eine Beschäftigung gesucht haben, die die Bei- haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses
tragspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender Lebensjahr vollenden;
nach Nummer 1 begründen kann. 2. Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Die Beitragspflicht nach Satz 1 Nr. 2 tritt nicht ein,
aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen
wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende
zuerkannt ist;
1. in den letzten zwei Monaten vor Beginn des
3. Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer
Dienstes eine Ausbildung im Sinne des § 169 b
Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung
Satz 1 Nr. 1 beendet oder eine Ausbildung im
nicht zur Verfügung stehen (§ 103 Abs. 1), von
Sinne des § 169 b Satz 1 Nr. 1 oder 2 unter-
brochen hat und dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese
Minderung der Leistungsfähigkeit und der zustän-
2. in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Aus- dige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
bildung weniger als 360 Kalendertage in einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im
die Beitragspflicht begründenden Beschäfti- Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung fest-
gung gestanden hat. gestellt haben;
Einer Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 4. Arbeitnehmer in unständigen Beschäftigungen
stehen Zeiten mit Anspruch auf Lohnersatzleistun- (§ 179 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
gen gleich, die auf Beschäftigungen beruhen, die buch);
die Beitragspflicht als Wehr- oder Zivildienst-
leistender begründen können." 5. Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister
(§ 12 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
c) Absatz 3 wird gestrichen. buch) sind und den überwiegenden Teil ihres Ver-
dienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister
d} In Absatz 3a Satz 1 werden die Worte „nach§ 169 beziehen;
Nr. 2, 3 oder 4° durch die Worte „nach § 169c
Nr. 1, 2 oder 3" ersetzt. 6. Arbeitnehmer in einer Beschäftigung zur beruf-
lichen Aus- oder Fortbildung, wenn
29. § 169 wird wie folgt gefaßt: a) die berufliche Aus- oder Fortbildung als
Entwicklungshilfe aus Mitteln des Bundes,
,,§ 169
eines Landes, einer Gemeinde oder eines
Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer Beschäfti- Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer
gung, insbesondere als Beamter, Richter, Berufs- Einrichtung oder einer Organisation, die sich im
soldat, in der sie die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 7 des Rahmen der Entwicklungshilfe der beruflichen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraus- Aus- oder Fortbildung widmet, gefördert wird,
setzungen für die Krankenversicherungsfreiheit er-
füllen." b) der Arbeitnehmer verpflichtet ist, nach Beendi-
gung der geförderten Aus- oder Fortbildung den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen,
30. Nach § 169 werden eingefügt: und
,,§ 169a c) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer kurzzei- zurückgelegten Beitragszeiten weder nach dem
tigen Beschäftigung (§ 102). Die Arbeitszeiten Recht der Europäischen Gemeinschaften noch
mehrerer nebeneinander ausgeübter kurzzeitiger Be- nach zwischenstaatlichen Abkommen oder
schäftigungen werden nicht zusammengerechnet. dem Recht des Wohnlandes des Arbeit-
nehmers einen Anspruch auf Leistungen für
(2) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer gering-
den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland
fügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
des Arbeitnehmers begründen können."
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
§ 169b 31 . § 172 wird wie folgt geändert:
Beitragsfrei sind Arbeitnehmer, die während der a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einen bei-
Dauer tragspflichtigen Arbeitnehmer" durch die Worte
„einen beitragspflichtigen oder nur nach § 169c
1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden
Schule oder Nr. 1 beitragsfreien Arbeitnehmer" ersetzt.
2. ihres Studiums als ordentliche ·Studierende einer b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung ,,(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die
dienenden Schule
Arbeitnehmer zu melden, die nur nach § 169c
eine Beschäftigung ausüben. Nummer 1 gilt nicht, Nr. 1 beitragsfrei sind. Die Vorschriften des Dritten
wenn der Arbeitnehmer schulische Einrichtungen Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 95
besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Arbeitszeit dienen. gelten entsprechend."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2347
32. § 175 wird wie folgt geändert: 34. In § 237 wird die Verweisung ,,§ 175 Abs. 1 Nr. 2"
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Verweisung ,,§ 175 Abs. 2" ersetzt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
35. In § 238 wird die Jahreszahl „ 1989" durch „ 1992"
„ 1. für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer ersetzt.
das Arbeitsentgelt aus einer die Beitrags-
pflicht begründenden Beschäftigung bis 36. Nach § 242h wird eingefügt:
zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung der Arbeiter und ,,§ 242i
der Angestellten;". (1) § 40 Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezem-
bb) In Nummer 2 wird der Schlußpunkt durch ber 1988 geltenden Fassung bis zum 31. März 1989
einen Strichpunkt ersetzt und der nach- anzuwenden, wenn der Auszubildende vor dem
folgende Text gestrichen. 1. Januar 1989 die Ausbildung begonnen und vor dem
1. Januar 1989 erstmals Berufsausbildungsbeihilfe
cc) In Nummer 2a wird der letzte Halbsatz ge- beantragt hat.
strichen.
(2) § 41 Abs. 2a ist bis zum 31. März 1989 nicht auf
dd) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Teilnehmer anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1989
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz in eine Fortbildungsmaßnahme eingetreten sind.
angefügt:
(3) § 44 Abs. 2 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezem-
„nach§ 169c Nr. 1 beitragsfreie Arbeitnehmer ber 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
werden wie beitragspflichtige Arbeitnehmer wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die
berücksichtigt." Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt
ee) Folgender Satz wird angefügt: hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer vor Eintritt
in die Maßnahme oder vor der im Hinblick auf die
,,Die Vorschriften des Fünften Buches Sozial-
Teilnahme an der Maßnahme erfolgten Kündigung
gesetzbuch über die Bemessung des Bei-
des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsamt auf die
trages zur gesetzlichen Krankenversicherung
Änderung dieser Vorschriften im Gesetz zur Änderung
gelten entsprechend; § 227 Abs. 4 Satz 1 gilt
des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung
mit der Maßgabe, daß bei Arbeitnehmern, die
eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in
nicht krankenversicherungspflichtig sind,
den Ruhestand hingewiesen worden ist.
anstelle der Jahresarbeitsentgeltgrenze die
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver- (4) § 45 ist in der bis zum 31. Dezember 1988
sicherung der Arbeiter und der Angestellten geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der
zugrunde zu legen ist." Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die Fortbil-
dungsmaßnahme eingetreten ist und it1m Leistungen
b) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen und durch
ohne einen Hinweis auf die Änderung dieser Vor-
folgenden Absatz ersetzt:
schriften im Gesetz zur Änderung des Arbeitsförde-
,,(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- rungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden
ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes- Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhest~nd
minister der Finanzen, dem Bundesminister der bewilligt wurden oder der Teilnehmer vor dem
Verteidigung und dem Bundesminister für Jugend, 29. September 1988 in eine Fortbildungsmaßnahme
Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechts- eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.
verordnung eine Pauschalberechnung für einen
(5) § 49 Abs. 2 ist bis zum 31. März 1989 in der bis
Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für
zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter
einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden
anzuwenden, wenn die Einarbeitung vor dem
vorschreiben; er kann dabei eine geschätzte
1. Januar 1989 begonnen worden ist.
Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienst-
leistenden zugrunde legen sowie die Besonderhei- (6) § 53 Abs. t Nr. 5 ist in der bis zum 31. Dezem-
ten berücksichtigen, die sich aus der Zusammen- ber 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
setzung dieses Personenkreises hinsichtlich der wenn die Leistung vor dem 1. Januar 1989 bewilligt
Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld und die Arbeit spätestens am 31. März 1989 aufge-
ergeben." nommen worden ist.
(7) § 54 Abs. 1 Satz 2 ist bis zum 31 . März 1989 in
33. § 191 wird wie folgt geändert:
der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden .Fassung
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,(§ 44 Abs. 2 weiter anzuwenden, wenn die Beschäftigung vor dem
Nr. 4)" gestrichen. 1 . Januar 1989 aufgenommen worden ist.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: (8) § 94 ist in der bis zum 31. Dezember 1988
,,(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung
ordnung kann an Stelle der in diesem Gesetz einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem
vorgesehenen Anordnungen der Bundesanstalt 1 . Januar 1989 bewilligt und mit den Arbeiten späte-
Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundes- stens am 31. März 1989 begonnen worden ist.
anstalt nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem (9) § 11 O Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vom
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 1. Januar 1989 an geltenden Fassung ist erstmals
sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit
oder den veränderten Verhältnissen anpaßt." begründet, nach dem 1. Januar 1989 eingetreten ist.
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
In den übrigen Fällen sind § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt die
und§ 11 0a in der bis zum 31. Dezember 1988 gelten- Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen
den Fassung weiterhin anzuwenden. Arbeitszeit nicht überschreitet und 18 Stunden nicht
(10) § 110 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezem- unterschreitet und
ber 1988 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen- 2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließ-
den, wenn die Voraussetzungen für die Fortzahlung lich des Aufstockungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
des Arbeitslosengeldes (§ 105b) vor dem Buchstabe a fortlaufend gezahlt wird.
1. Januar 1989 erfüllt waren.
(11) § 119 Abs. 1 Satz 1 in der vom 1. Januar 1989 §3
an geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, Anspruchsvoraussetzungen
wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, nach
dem 1. Januar 1989 eingetreten ist. In den übrigen · (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt
Fällen ist § 119 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem voraus, daß
1. Januar 1989 geltenden Fassung anzuwenden." 1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer
Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung
Artikel 2 oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
Gesetz a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um
zur Förderung eines gleitenden mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat und
Übergangs älterer Arbeitnehmer b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur Höherversiche-
in den Ruhestand rung in der gesetzlichen Rentenversicherung
(Alterstei lzeitgesetz) mindestens in Höhe des Pflichtbeitrags entrichtet
hat, der auf den Differenzbetrag zwischen 90 vom
§ 1 Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts und dem
Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt,
Grundsatz sowie
Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert den 2. der Arbeitgeber aus Anlaß des Übergangs des Arbeit-
gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsle- nehmers in die Altersteilzeitarbeit einen beim Arbeits-
ben in den Ruhestand, die ihre Arbeitszeit verkürzen und amt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer auf dem frei-
damit die Einstellung eines Arbeitslosen ermöglichen, gemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang
durch Leistungen nach diesem Gesetz. durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz bei-
tragspflichtig im Sinne des § 168 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes beschäftigt und
§2
3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über
Begünstigter Personenkreis
5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinaus-
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die gehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder
eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine
1. das 58. Lebensjahr vollendet haben, gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
2. nach dem 31. Dezember 1988 in einer Vereinbarung besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifver-
mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der trägen verbunden werden können.
tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auf (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
mindestens jedoch 18 Stunden wöchentlich, ver- stabe b ist auch erfüllt, wenn der Beitrag für mehrere
mindert haben (Altersteilzeitarbeit) und Monate zusammengefaßt gezahlt worden ist, weil in einem
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Alters- Monat der Mindestbeitrag nicht erreicht wurde.
teilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im §4
Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes Leistungen
gestanden haben und deren vereinbarte Arbeitszeit der
tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ent- (1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber
sprach. § 107 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 und Satz 2 des
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. Zeiten
stabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Alters-
mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-
teilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts,
hilfe sowie Zeiten im Sinne des § 107 Satz 1 Nr. 5 des
Arbeitsförderungsgesetzes stehen diesen Beschäf- 2. den Beitrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in
tigungszeiten gleich, wenn die Leistungen nach der Höhe des Pflichtbeitrags geleistet worden ist, der auf
tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit be- den Differenzbetrag zwischen 90 vom Hundert des
messen worden sind. Zeiten, in denen der Arbeit- Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die
nehmer nur wegen Vollendung des 63. Lebensjahres Altersteilzeitarbeit entfällt.
beitragsfrei war, gelten als Zeiten einer die Beitrags- (2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 7 Abs. 2 des Ange-
pflicht begrändenden Beschäftigung. stelltenversicherungsgesetzes, nach Artikel 2 § 1 Abs. 1
(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vor, ist die setzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 1 a des Knapp-
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn schaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2349
der Versicherungspflicht befreit sind oder in Artikel 2 § 1 nehmer für eine Arbeitsleistung bei tariflicher regelmäßiger
Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neurege- wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit
lungsgesetzes oder in Artikel 2 § 1 Abs. 1 b Satz 1 des es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes des § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
genannt sind und auf ihre Befreiung von der Versiche- nicht überschreitet. § 112 Abs. 5 Nr. 3 des Arbeitsförde-
rungspflicht nicht verzichtet haben, werden Leistungen rungsgesetzes gilt entsprechend.
nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung (2) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. Dem zugrunde zu legen,
Beitrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall ver-
gleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe 1. wenn ein Tarifvertrag für Teile des Jahres eine unter-
des Beitrags gleich, den die Bundesanstalt nach § 166b schiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor-
Abs. 1 und 1 a des Arbeitsförderungsgesetzes zu tragen sieht, die wöchentliche Arbeitszeit, die sich als Jahres-
hätte, wenn eine der in dieser Vorschrift genannten durchschnitt ergibt,
Leistungen in Höhe des Differenzbetrages nach Absatz 1 2. wenn keine tarifliche Arbeitszeit besteht, die tarifliche
Nr. 2 zu zahlen wäre.
Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen
§5 oder, falls auch eine solche tarifliche Regelung nicht
Erlöschen und Ruhen des Anspruchs besteht, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen
übliche Arbeitszeit.
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt §7
1. mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Berechnungsvorschrift
Altersteilzeitarbeit aufgibt oder das 65. Lebensjahr voll-
endet, (1) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf
2. mit Beginn des Monats, für den der Arbeitnehmer Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit
Altersruhegeld, Knappschaftsausgleichsleistung oder des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht
ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Die- zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalen-
sen Leistungen stehen vergleichbare Leistungen einer dermonate während des Zeitraums des Bestehens des
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Betriebes maßgebend. Schwerbehinderte und Gleichge-
eines Versicherungsunternehmens gleich, wenn der
stellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sowie
Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der
Auszubildende werden nicht mitgezählt. § 1O Abs. 2
gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.
Satz 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, (2) § 144 Arbeitsförderungsgesetz gilt entsprechend.
solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder
durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen
Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der §8
Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schutzvorschriften
erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem
Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, inner- (1) Die Berechtigung eines Arbeitnehmers zur Inan-
halb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der spruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die
Arbeitgeber insgesamt für zwei Jahre die Leistungen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit-
erhalten hat. geber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch
(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der
nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des
Zeit, in der der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer
Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeit-
neben seiner Teilzeitbeschäftigung Beschäftigungen oder
nehmers berücksichtigt werden.
selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeits-
grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von
überschreiten oder aufgrund solcher Beschäftigungen eine Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall
Lohnersatzleistung erhält; die Grenze hinsichtlich des ausgeschlossen werden, daß der Anspruch des Arbeit-
Sechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht anzu- gebers auf die Leistungen nach § '4 nicht besteht, weil die
wenden. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das
er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere gleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber die Leistungen
Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäfti- nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 12
gungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberück- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
sichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten n·icht nach-
sie auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn gekommen ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mit-
der Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat. wirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.
(4) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch findet keine Anwendung. §9
Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
§6 (1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf-
Begriffsbestimmungen grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der
Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet,
(1) Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertrags-
das Arbeitsentgelt, das der altersteilzeitarbeitende Arbeit- parteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags- (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
parteien gilt Absatz 1 entsprechend. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeits-
ämter.
§ 10 (3) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen
Soziale Sicherung des Arbeitnehmers Verwaltungsbehörden. § 66 des Zehnten Buches Sozial-
bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Kurzarbeit gesetzbuch gilt entsprechend.
(1) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesanstalt (4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von
Leistungen nach § 4 erbracht hat, Arbeitslosengeld, § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatz-
Verletztengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld und pflichtig im Sinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über
liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich die Ordnungswidrigkeiten.
Altersteilzeit zugrunde, gewährt die Bundesanstalt anstelle
des Arbeitgebers die Leistungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in §14
Höhe der Erstattungsleistungen nach § 4. Befristung der Regelung
(2) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder Für die Zeit ab 1 . Januar 1993 ist dieses Gesetz nur
Schlechtwettergeld, gilt für die Berechnung der Leistungen noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 2
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 das Entgelt für die und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt
vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteil- vorgelegen haben.
zeitarbeit.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten nicht als §15
Einkommen im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes. · Berlin-Klausel
§ 11
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffen-
den Verhältnisse, die für die Leistungen nach§ 4 erheblich Artikel 3
sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Erbringt
eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemein-
Änderung des Gesetzes
same Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Leistungen über die Angleichung der Leistun_gen
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 , besteht die Mitteilungspflicht dieser zur Rehabilitation
gegenüber.
In § 13 des Gesetzes über die Angleichung der Leistun-
(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem gen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1
Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu ersetzen, S. 1881 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
wenn der ~rbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2484) geändert worden
dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Der Anspruch auf Krankengeld, Versorgungs-
1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig
sind, oder krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld ruht,
solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht."
2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachge-
kommen ist.
§12 Artikel 4
Verfahren Änderung
der Reichsversicherungsordnung
(1) Die Leistungen nach § 4 und § 1O Abs. 1 werden auf
Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen In § 560 Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung
Arbeitsamt zu stellen. in der im Bundesgesetzblatt Teil_ III, Gliederungsnummer
(2) Die Leistungen nach § 4 werden nachträglich für 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
einen Zeitraum von mindestens vier Wochen, die Leistun- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
gen nach § 1O Abs. 1 zusammen mit der Lohnersatz- (BGBI. 1 S. 2330) geändert worden ist; wird nach dem Wort
leistung ausgezahlt. ,,Unterhaltsgeld," das Wort „Mutterschaftsgeld," eingefügt.
§13
Bußgeldvorschriften Artikel 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Änderung
lässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Bundesversorgungsgesetzes
Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die
für die Leistungen nach § 4 und § 1O erheblich sind, dem Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
rechtzeitig mitteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet vom 21. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 826), wird wie folgt ge-
werden. ändert:
·Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2351
1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Unterhalts- c) Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 21 a ein-
geld," das Wort „Mutterschaftsgeld," eingefügt. gefügt:
2. In § 26a wird angefügt: ,,(21 a) Soweit § 32b die Anwendung eines
besonderen Steuersatzes wegen des Bezugs von
,,(10) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange
Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitge-
ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht."
setz, die §§ 41 und 41 b die Eintragung und
Bescheinigung solcher Aufstockungsbeträge und
Artikel 6 § 42 b den Ausschluß des Lohnsteuer-Jahresaus-
gleichs wegen des Bezugs dieser Aufstockungs-
Änderung beträge vorsehen, sind diese Vorschriften erstmals
des Einkommensteuergesetzes für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.
Dabei treten für den Veranlagungszeitraum 1989 an
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der die Stelle des in § 32b Abs. 2 Nr. 1 genannten
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657), Arbeitnehmer-Pauschbetrags die Freibeträge nach
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom § 19 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt 1987."
geändert:
1. In § 3 wird folgende neue Nummer 28 eingefügt: Artikel 7
„28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Änderung
Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Auf- des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
wendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeit- Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
gesetzes;". zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1046), wird wie folgt geändert:
2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 werden in Buchstabe f das Wort
,,oder" durch ein Komma ersetzt sowie folgender Buch-
1. Folgender § 19 b wird eingefügt:
stabe g angefügt:
. ,,§ 19b
,,g) Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit- Leistungen bei gleitendem Übergang
gesetz oder". älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden
3. In § 41 Abs. 1 Satz 5 werden das Wort „sowie" durch Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Bundes- können in Anspruch genommen werden:
seuchengesetz" folgende Worte eingefügt:
1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in
,,sowie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit- der gesetzlichen Rentenversicherung für ältere
gesetz". Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit auf Teilzeit ver-
kürzt haben.
4. In § 41 b Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „sowie" durch 2. Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeits-
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Bundes- entgelt für die Altersteilzeitarbeit.
seuchengesetz" folgende Worte eingefügt:
(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonsti-
,,sowie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit- gen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit."
gesetz".
2. In Artikel II § 1 wird in Nummer 20 der Punkt durch ein
5. In § 42b Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „oder" hinter Komma ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:
dem Wort „Mutterschutzgesetz" durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Bundesseuchengesetz" ,,21. das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Über-
folgende Worte eingefügt: gangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand."
,,oder Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-
gesetz".
Artikel 8
Änderung
6. § 52 wird wie folgt geändert: der zweiten Datenerfassungs-Verordnung
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt: (1) Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom
29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt geändert durch die
,,(2b) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Veranla- Verordnung vom 1R Dezember 1987 (BGB!. 1 S. 2815),
gungszeitraum 1989 anzuwenden." wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Absätze 2b und 2c werden Absätze 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Arbeits-
2c und 2d. förderungsgesetz" die Worte „oder nur nach § 169c
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang- 1988, Teil 1
Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfrei" ein- Artikel 9
gefügt.
Berlin-Klausel
2. In der Anlage 8 wird nach der letzten Zeile folgende
Zeile angefügt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im _
,,halber Beitrag 2". Land Berlin.
(2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Zweiten
Datenerfassungs-Verordnung können auf Grund der Artikel 10
jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit die- Inkrafttreten
sem Absatz durch Rechtsverordnung geändert oder
aufgehoben werden. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit u n.d Sozi a I o r d nun g
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haus s m an n
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2353
Gesetz
über die Erhebung von Meldungen in der Mineralölwirtschaft
(Mineralöldatengesetz - MinÖIDatG)
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. die Ein- und Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen
nach Ursprungs- und Bestimmungsländern sowie die
§ 1 Lieferungen und Bezüge im innerdeutschen Handel,
Erhebungszweck, Zuständigkeit 3. die Zugänge von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes,
Zur Sicherstellung des Vollzugs des Ges.etzes zu dem
Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Inter- 4. der Absatz von Erdöl und Erdölerzeugnissen im Gel-
nationales Energieprogramm vom 30. April 1975, der tungsbereich des Gesetzes nach Abnehmergruppen;
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an
Informationssysteme und Notstandsmaßnahmen im Mine- Hochseebunker, an die Binnenschiffahrt, die Luftfahrt,
ralölbereich und des Energiesicherungsgesetzes 1975 die chemische Industrie, an die Bundeswehr und ver-
einschließlich der auf seiner Grundlage beruhenden bündete Streitkräfte,
Rechtsverordnungen sowie zur Erfüllung energiepoliti- 5. der Einsatz von Erdöl, von zur Verarbeitung bestimm-
scher Aufgaben im Mineralölbereich, insbesondere zur ten Erdölerzeugnissen und sonstigen Einsatzstoffen in
Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Erdöl Verarbeitungsanlagen,
und Erdölerzeugnissen zu Wettbewerbspreisen, erhebt
das Bundesamt für Wirtschaft von den Unternehmen der 6. der zur Herstellung von Erdölerzeugnissen benötigte
Mineralölwirtschaft Meldungen. Eigenverbrauch,
7. die Herstellung von Erdölerzeugnissen und
§2
8. die Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Meldepflichtige
a) im Geltungsbereich des Gesetzes und
(1) Meldepflichtig ist, wer gewerbsmäßig oder im Rah- b) außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes,
men wirtschaftlicher Unternehmungen soweit sie für die Versorgung innerhalb seines Gel-
1. Erdöl im Geltungsbereich dieses Gesetzes fördert oder tungsbereichs bestimmt sind.
ein- oder ausführt oder Als Erdölerzeugnisse gelten auch die aus anderen Roh-
2. Erdölerzeugnisse im Geltungsbereich dieses Gesetzes stoffen gewonnenen, den Erdölerzeugnissen nach Art
für eigene Rechnung herstellt oder herstellen läßt oder ihrer Verwendbarkeit gleichstehenden Produkte.
ein- oder ausführt.
(2) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbrin- Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.
gen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
(3) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft einheitliche
zes gleich.
Vordrucke für die Meldungen versendet, sind diese zu
(3) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfrem- verwenden.
den über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeug- §4
nisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde,
Verordnungsermächtigung
so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer
im Sinne dieses Gesetzes und damit meldepflichtig. Wer Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer durch Rechtsverordnung die Meldepflichten nach § 3
ähnlichen Stellung bei der Einfuhr der Waren tätig wird, ist Abs. 1 zu ändern oder auszuweiten, soweit es zur zeit-
nicht Einführer. nahen Erfassung von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach
Art und Menge für die in § 1 bestimmten Zwecke erforder-
(4) Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von
lich ist.
einem Gebietsfremden eingeführt, so ist meldepflichtig der
erste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im Gel- §5
tungsbereich dieses Gesetzes. Läßt ein Gebietsfremder Geheimhaltung, Weiterleitung
die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so
ist meldepflichtig derjenige, der sie für ihn im Geltungs- (1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelanga-
bereich dieses Gesetzes herstellt. ben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem
Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden.
§3 (2) Einzelangaben können an den Bundesminister für
Meldepflichten Wirtschaft, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäi-
(1) Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeit- schen Gemeinschaften und die Internationale Energie-
raum) nach Art und Menge Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung
1. die Erdölförderung im Geltungsbereich des Gesetzes, der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 6 Rechtsvorschriften (2. Statistikbereinigungsgesetz -
2. StatBerG) vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555),
Bußgeldvorschrift
wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig als nach § 2 Meldepflichtiger entgegen § 3, auch in 1. § 1 Nr. 3 und § 4 werden gestrichen.
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4, eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht recht- 2. In § 8 wird die Angabe ,,§§ 2, 3 und 4" durch die
zeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet. Angabe ,,§§ 2 und 3" ersetzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. §8
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Berlin-Klausel
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
amt für Wirtschaft.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
§7 werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
Änderung von Rechtsvorschriften
Das Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produk- §9
tionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige in der, im Bun- Inkrafttreten
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung statistischer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtscha.ft
H. Haussmann
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2355
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. Dezember 1988
Auf Grund 3. Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder
abzurunden.
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt 4. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern O bis
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be- 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so
reinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 ist aufzurunden."
Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700)
und die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert 3. § 47 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 ,,(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder
(BGBI. 1 S. 927), wird vom Bundesminister für Verkehr Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor) mit min-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und destens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset- Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h
zes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. 5a - ausgenommen Arbeitsmaschinen und land- oder
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom forstwirtschaftliche Zugmaschinen-, soweit sie in den
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), Absatz 1 Nr. 7 einge- Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des
fügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom Rates vom 20. März 1970 über die Angleichung der
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2 a eingefügt Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. Novem- men gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissio-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom Bundesminister nen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),
für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Natur- zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/436/EWG des
schutz und Reaktorsicherheit Rates vom 16. Juni 1988 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1),
- des§ 38 Abs. 2 und des§ 39 des Bundes-Immissions- fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und
schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), der Anforderungen in bezug auf die Kraftstoffe den
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen."
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden
sind, wird, hinsichtlich des § 38 des Bundes-Immis- 4. In § 47 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
sionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten ,,Die Prüfstellen haben die verwendeten Meß- und Prüf-
Kreise, vom Bundesminister für Verkehr und vom einrichtungen hinsichtlich der Meßergebnisse und der
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Meßgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmä-
sicherheit ßig abzugleichen."
verordnet:
5. § 49 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
„ 1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel
(BGBI. 1S. 1793), geändert durch Artikel 2 der Verordnung und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2199), wird wie folgt (ABI. EG Nr. L 42 S. 16), zuletzt geändert durch die
geändert: Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABI. EG Nr. L 192 S. 43), ".
1. In der Inhaltsübersicht wird nach dem Hinweis auf
§ 30 a folgender Hinweis eingefügt: 6. In § 49 Abs. 5 Satz 1 werden nach der Bezeichnung
,,Absatz 2" die Worte „und 3" eingefügt.
,,§ 30b Berechnung des Hubraums".
7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 30 a wird folgender § 30 b eingefügt:
a) Nach den Übergangsvorschriften zu § 30a Abs. 2
,,§ 30b
(durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
Berechnung des Hubraums bei Anhängern) wird folgende Übergangsvorschrift
Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen: eingefügt:
1. Für Jt wird der Wert von 3, 1416 eingesetzt. ,,§ 30b (Berechnung des Hubraums)
2. Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter ist ab 1. Juli 1988 im Rahmen der Erteilung der
eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter Betriebserlaubnis auf Antrag für erstmals in den Ver-
dem Komma auf- oder abzurunden ist. kehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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betragt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Ab 1 . Oktober 1989 ist § 30 b für alle ab diesem bleiben§ 47 Abs. 1 einschließlich der Übergangsvor-
Zeitpunkt erstmals in den Verkehr kommende Fahr- schriften in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1989
zeuge anzuwenden; das bisherige Berechnungsver- geltenden Fassung anwendbar."
fahren gemäß der Fußnote 8 der Muster 2a und 2b in
c) Die Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 1 (Berech-
der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung ist auf
nung des Hubraums) werden aufgehoben.
Antrag anzuwenden, soweit und solange dies nach
Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG und
bei Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmo- 8. Anlagen XV, XVI und XXIII bis XXV:
tor nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/436/EWG a) In den Anlagen XV und XVI wird der Text der Num-
des Rates vom 16. Juni 1988 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1) mer 2 (Abschnitt Allgemeines),
zulässig ist."
b) in Anlage XXIII der Text der Nummer 1.9,
b) Den Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 1 (Abgase c) in Anlage XXIV der Text der Nummer 1.6 und
von Personenkraftwagen und leichten Lastkraft- d) in Anlage XXV der Text der Nummer 2
wagen) werden folgende Absätze angefügt:
jeweils gestrichen. Die jeweiligen Nummern bleiben als
,,§ 47 Abs. 1 ist für Kraftfahrzeuge· mit Selbstzün- Leer-Nummern erhalten mit dem redaktionellen Hinweis
dungsmotor hinsichtlich der Vorschriften der Richtlinie ,,Text gestrichen".
88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABI. EG
Nr. L 214 S. 1) spätestens anzuwenden ab den in Artikel 2
dieser Richtlinie genannten Zeitpunkten.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Für Kraftfahrzeuge, tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
für die vor dem in Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/ vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 73 des
436/EWG genannten Zeitpunkt eine Allgemeine Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Betriebserlaubnis erteilt wird,
die vor dem in Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 88/436/ Artikel 3
EWG genannten Zeitpunkt erstmals in den Verkehr
kommen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer