Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2303
Erste Verordnung
zur Änderung der Kleinbetragsverordnung
(KBVÄndV)
Vom 19. Dezember 1988
Auf Grund des § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:
Artikel 1
§ 6 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember
1980 (BGBI. 1 S. 2255), geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung .gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgaben-
ordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1989
(Haushaltsgesetz 1989)
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit-
§ 1 ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten
haltsplan für das Haushaltsjahr 1989 wird in Einnahme und Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen
Ausgabe auf 290 255 000 000 Deutsche Mark festgestellt. Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
§2
(4) Auf die Kreditermächtigung sind anzurechnen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
1 . bei Diskontpapieren der Nettobetrag,
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1989
Kredite bis zur Höhe von 27 900 000 000 Deutsche Mark 2. bei Bundesschatzanweisungen der Verkaufserlös.
aufzunehmen.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1989 fällig wer- Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie- der umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligatio-
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehrein- nen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils
nahmen bei Titel 121 04 im Kapitel 60 02 sind zur Tilgung letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über
fälliger Schulden zu verwenden und vermindern die den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland
Ermächtigung nach Satz 1 . ergibt.
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§3 (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 d~r Bundeshaushaltsord-
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit- Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes-
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze dienststellen erworbene Software.
aufgenommen sind.
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilli-
§4 gung des Bundesministers der Finanzen die Deckungsfä-
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet higkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519,
werden (einseitige Deckungsfähigkeit): 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die
Mittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel-
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei titels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die
Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben, Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit
2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben, Bundesminister der Finanzen in besonders begründeten
Ausnahmefällen zulassen, daß Mehra'usgaben bei Titeln
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
der Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im
und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen
Kapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des
443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt
425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann
entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 veran- der Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus-
schlagten Ausgaben. gaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun-
gen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben
desselben Einzelplans gedeckt werden.
bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungs-
fähig. (8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs- Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen (Bundesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit
bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finan- der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der
zen. Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im
Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein- eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig
nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließ- erscheint. Diese Regelu!1g gilt auch für übertragbare Aus-
lich der_ entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: gaben.
1. Titel 427 01 (9) Mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen
aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin- können Ausgaben für bauliche Sicherungsmaßnahmen im
derter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Rahmen der Zweckbestimmung des Titels 711 51 im Kapi-
tel 60 02 im Bundeshaushaltsplan 1987 auch aus Titeln
2. Titel 441 01 , 443 01 und 446 01
der Obergruppen 71 bis 73 des jeweiligen Einzelplans
aus Schadensersatzleistungen Dritter, geleistet werden. Der Bundesminister der Finanzen kann
3. Titel 511 01 und 518 01 im übrigen zulassen, daß Mehrausgaben für die in Satz 1
aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, bezeichneten Maßnahmen durch Einsparungen bei Titeln
aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus der Obergruppen 51 bis 54 und der Hauptgruppe 6 des
der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach- jeweiligen Einzelplans gedeckt werden.
informationszentren,
(10) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der
4. Titel 513 01 (im Kapitel 1414 Titel 513 02) Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungser-
aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern- mächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt.
meldeanlagen, Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungs-
ermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushalts-
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel
ausschusses des Deutschen Bundestages.
14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01) aus
Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur (11) Im Bundeshaushaltsplan 1989 sind die Ausgaben
Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 in Höhe von 3 vom
von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfs- Hundert gesperrt. Bei Einrichtungen nach § 10 a der Bun-
träger, deshaushaltsordnung bemißt sich der zu sperrende Betrag
6. Titel 517 01 nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan. Ausgaben der
Zuschußtitel der Hauptgruppe 6 mit Wirtschaftsplan sind in
aus Erstattungen Dritter.
Höhe von 3 vom Hundert des Bundesanteils der Ausgaben
(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 im Wirtschaftsplan
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord- gesperrt. Soweit die Ausgabensperre bei einem Titel nicht
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) zur Verstärkung erbracht werden, kann, kann der Bundesminister der
der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. Finanzen den Ausgleich bei einem anderen Ausgabetitel
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zulassen. Titel der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen grund- §7
sätzlich zum Ausgleich nicht herangezogen werden. Bei
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-
Zuschußtiteln mit Wirtschaftsplan ist eine Verlagerung auf
tungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Artikels
andere Titel grundsätzlich nicht zulässig. Das Nähere
104a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der dafür
regelt der Bundesminister der Finanzen.
im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel
gewähren.
§5
§8
§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist
in folgender Fassung anzuwenden: (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach- (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah-
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die lungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge- Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter
bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel
Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach § 2 des
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind." Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2415), das
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
§6 S. 1093) geändert worden ist, sind stets beim jeweiligen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Ausgabetitel abzusetzen.
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord- (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder
nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der
außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde- Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der
rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts- Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen
plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi- sind.
gen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-
zen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor
§9
der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-
ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
wenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
sche Mark im Haushaltsjahr überschreiten. zu übernehmen
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu- 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten
werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf- von Kreditgebern für Kredite an ausländische
tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach
des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif- Richtlinien übernommen, die der Bundesminister für
vertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeit- minister der Finanzen, dem Bundesminister für wirt-
nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent- schaftliche Zusammenarbeit und dem Bundes-
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, minister des Auswärtigen festlegt,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-
überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. führung ein besonderes staatliches Interesse der
Der Bundesminister der Finanzen kann bei Vorliegen Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Kredite an ausländische Schuldner,
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf- Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich
gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht- ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
lich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver- Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-
gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die her ungedeckte Forderungen übernommen werden,
Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent- wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen
sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der nicht durchgeführt werden können;
Bundesminister der Finanzen kann Abweichungen in den
Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-
sammenhang mit der Gewährung von Krediten im
Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förde-
rung der Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit,
Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
Raumfahrt e. V. (DFVLR) in Köln, das Kernforschungs- wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger
zentrum Karlsruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner- Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen
lnstitut für Kernforschung Berlin GmbH (HMI). Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt,
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c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a b) zur Förderung des Baues gewerbiicher Räume,
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, c) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis- gen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-
her ungedeckte Forderungen übernommen werden,
hinderte;
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen
nicht durchgeführt werden können; 6. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen .Siedlungs-
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
verschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn
die Zusammenlegung der Deutschen Landesrenten-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
bank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27.
Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba-
August 1965 (BGBI. 1S. 1001 ), geändert durch Artikel
rung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht
1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1
oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts-
S. 1558);
ordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger
Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage 7. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsge-
gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
nach Richtlinien übernommen, die der Bundesminister rungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom
ster der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaft- 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert
liche Zusammenarbeit und dem Bundesminister des worden ist;
Auswärtigen festlegt;
8. zur Förderung der Fischwirtschaft;
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-
dite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi- 9. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-
schen Gemeinschaft. nahmter deutscher Auslandsvermögen;
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach 10. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark, Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 händigung von Schuldverschreibungen nach § 252
Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
festgesetzt. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
S. 1909), das zuletzt durch§ 30 des Haushaltsgeset-
§ 10 zes 1988 vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2747)
geändert worden ist;
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für 11 . im Zusammenhang mit der Abdeckung von
Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-
Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 1O 000 000 000 Deut- ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des
sche Mark zu übernehmen. Atomgesetzes in der Fassung der· Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
§ 11 S. 265), oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-
genen Rechtsverordnungen_ fallen, soweit dadurch
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg- eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis wird;
zur Höhe von 40 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
nehmen 12. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
nister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
rungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem
liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April
besteht;
1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2
2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Waren- des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910),
verkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundes- aufnimmt;
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und den sonst beteilig- 13. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finanzen
ten Fachministern festlegt; im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung beauftragten Einrichtungen zur
3. zur Förderung des Verkehrswesens; anteiligen Finanzierung der Investitionskosten von
4. zur Förderung von Investitionen, die der Herstel- Krankenhäusern nach dem Krankenhausfinanzie-
lung von Produkten zur Vermeidung von Umweltbela- rungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
stungen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) auf-
nicht möglich ist; nehmen;
5. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere 14. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-
baues, schen Steinkohlenbergbaugebiete;
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
15. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die Vorschriften verwendet werden.
von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen
(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem
Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für § 15
ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des
Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver- der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-
pflichtungen gegenüber Behörden und Personen des nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),
Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie- der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerikanischen und
ben oder nach den örtlichen Umständen unver- Karibischen Entwicklungsbank, des Gemeinsamen Fonds
meidbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-
liegt; Agentur sowie die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel
der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des
16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-
Afrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, Asiati-
schen, Interamerikanischen und Karibischen Entwick-
§ 12 lungsbank durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-
scheinen zu erbringen.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
Zusammenhang mit der" Beteiligung der Bundesrepublik
Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung § 16
(Weltbank), der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerika-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit
nischen und Karibischen Entwicklungsbank, dem Wieder-
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
eingliederungsfonds des Europarates, dem Gemeinsamen
Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund
Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investi-
beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des
tions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von
§ 202 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965
abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis
(BGBI. 1S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
zur Höhe von 34 000 000 000 Deutsche Mark zu über-
vom 19. Dezember 1985 (BGB!. 1 S. 2355) geändert
nehmen.
worden ist, zuzustimmen und sich zur Leistung des auf
den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu
§ 13 verpflichten.
Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in
ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu § 17
dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzu- (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
rechnen. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
§ 14 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,
auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
(1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 12 werden jeweils besteht.
die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden
Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1988 angerech- (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt Stellung nehmen.
hat.
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Gesamthaushalt einzusparen.
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe
für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder
wird. ,,künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berück-
sichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-
(3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 12 der Bund ohne fallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz ·den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr grenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-
anzurechnen. ämter.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2251
§ 18 § 20
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter- Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten
esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst- Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesver-
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen fassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abge-
einer Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall benden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leer-
der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und stelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrich-
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des ters ausbringen.
Beamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister § 21
der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bis-
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
herigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das
ordnung können
gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt
und der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristi- 1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für
schen Personen des öffentlichen Rechts. Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes- sind,
dienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. Novem-
Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nür jede
ber 1978 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch die Ver-
zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden
ordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 646) geändert
Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
worden ist, zur Ableistung -der Probezeit außerhalb
(3) Für Beamte,· die demnächst zur Verwendung im einer obersten Dienstbehörde abgeordnet sind,
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann
der Bundesminister der Finanzen für die Zeit bis zum
§ 22
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04, 23 02 und
Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig 60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzu-
verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an wenden. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderun-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen gen der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststel-
länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen lungen von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen
Aufgaben verhindert sind. der Europäischen Gemeinschaften erforderlich werden,
vornehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein
des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unter-
Beamter nach§ 79a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89a Abs. 2 Nr. 2
richten.
des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird.
§ 23
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des
fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung
Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose
zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer
Betriebsmitteldarlehen bis zur .Höhe von 2 000 000 000
Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent
Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald
der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)
und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben
ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.
übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
Soldaten und Angestellte. Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch
zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haus- S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
haltsplan zu entscheiden. 14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2602) geändert worden ist,
findet insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungs-
rahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
§ 19
(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72a § 24
des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge be-
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge-
urlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe.als aus-
nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
gebracht.
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezem-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach ber 1981 (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist, und
§ 48 b des Deutschen Richtergesetzes und § 28 a des nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom
Soldatengesetzes. 28. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Arti-
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
kel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537) § 27
geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens
§ 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. -1 Satz 1 , Abs. 2 und 3
gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für
sowie die§§ 7 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung
sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des
des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
Bundesministers für Verkehr zu verwenden.
weiter.
§ 25 § 28
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes In § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. 1 S. 1284), das zuletzt durch Artikel 22 Abs. 1 des (BGBI. 1S. 1909), das zuletzt durch § 30 des Haushaltsge-
Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert setzes 1988 vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2747)
worden ist, findet keine Anwendung. geändert worden ist, wird die Zahl „ 1988" durch die Zahl
,, 1989" ersetzt.
§ 26
§ 29
Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im Haus-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
haltsjahr 1989 fälligen Zinsen für die Ausgleichsforderung
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund des
§ 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum
Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des § 30
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 24) gegenüber dem
Bund zusteht. Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2253
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1989
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und
steuerähnliche
Epl. Bezeichnung Abgaben
1989
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ................................. .
02 Deutscher Bundestag .................................................. .
03 Bundesrat ........................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................... .
05 Auswärtiges Amt ..................................................... .
06 Bundesminister des Innern ............................................. .
07 Bundesminister der Justiz .............................................. .
08 Bundesminister der Finanzen ........................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft ........................................... .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................. . 3 400
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................. .
12 Bundesminister für Verkehr ............................................ .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ......................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ........................................ .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ................ .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............. .
19 Bundesverfassungsgericht .............................................. .
20 Bundesrechnungshof .................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ........................ .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ................ .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ............................ .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie ........................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................. .
32 Bundesschuld ........................................................ .
33 Versorgung .......................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ........................................................... .
36 Zivile Verteidigung ................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1) . . . . . . . . . . . • . . • • . . • • • • • . . • • • • . . . • . • . • • . • • • 241070000
Summe Haushalt 1989 2 ) •••••••••••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••• 241073 400
Summe Haushalt 1988 ................................................. . 218 413 300
gegenüber 1988 - mehr (+)/weniger (-) - ............................... + 22 660 100
1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 240,3 Mrd. DM.
2) Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 27 900 Millionen DM)
= 21 282 Millionen DM.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2255
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1988
einnahmen Einnahmen mehr(+) Epl.
1989 1989 1989 1988 weniger(-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 1 8 9
101 - 101 117 - 16 01
2 910 1 2 911 2 945 - 34 02
16 - 16 17 - 1 03
2 135 - 2 135 2 329 - 194 04
50 995 2 200 53195 50 710 + 2485 05
20 260 9182 29442 28 580 + 862 06
261 818 198 262 016 250 502 + 11514 07
664 396 212 180 876 576 926 520 - 49 944 08
293 937 121 980 415 917 400 331 + 15 586 · 09
60 703 205 570 269 673 301 351 - 31678 10
8 268 427 937 436 205 423 872 + 12 333 11
865 524 139 566 1005090 932 324 + 12166 12
5 489 053 - 5 489 053 5 085 750 + 403 303 13
521 340 193 916 715 256 738 425 - 23169 14
47 741 35 928 83 669 75 122 + 8547 15
3 001 1117 4118 1508 + 2 610 16
474 - 474 387 + 87 19
19 648 '667 19 + 648 20
54 206 1294410 1348 616 1406 262 - 57 646 23
23135 1163 885 1187 020 894 508 + 292 512 25
1553 - 1553 1549 + 4 27
45 543 28 600 74143 79131 - 4 988 30
2 242 335 641 337 883 268 474 + 69409 31
1450 003 28 091 700 29 541 703 40 245 659 -10 703 956 32
1380 83 620 85 000 96300 - 11300 33
52 780 146 850 199 630 209 675 - 10045 35
8 604 9508 18 112 14 540 + 3572 36
5 206 156 1538 670 247 814 826 222 963 093 +24 851 733 60
15 138 293 34 043 307 290 255 000 275 400 000 +14 855 000
12 223 512 44 763 188
+ 2 914 781 -10 719 881
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen dienst
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1989 1989 1989 1989
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident
und Bundespräsidialamt ......... 10 815 6 867 - -
02 Deutscher Bundestag ........... 347 297 129 630 - -
03 Bundesrat ..................... 9403 4 860 - -
04 Bundeskanzler
und Bundeskanzleramt .......... 98 896 413 091 - -
05 Auswärtiges Amt ............... 825 273 187 446 - -
06 Bundesminister des Innern ...... 1 635 604 571487 - -
07 Bundesminister der Justiz ....... 314 029 107 050 - -
08 Bundesminister der Finanzen .... 2 197 262 490 701 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft .... 379 095 162 467 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ...... 294 164 112 351 - -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ............. 126 596 61131 - -
12 Bundesminister für Verkehr ...... 1348450 1594 551 - -
13 Bundesminister für das Post-
und Fermeldewesen ............ 509 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung . 23 425 730 5 666 066 21859 395 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit .. 1249587 190 789 - -
16 Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..... 100 475 192 394 - -
19 Bundesverfassungsgericht ....... 13 011 2168 - -
20 Bundesrechnungshof ........... 43 824 7 336 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ............... 43183 18408 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........ 80 305 67145 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................. 39 698 16 037 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ............... 68 985 28172 - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft .............. 30410 21407 - -
32 Bundesschuld .................. 14 995 512 539 - 32 355 809
33 Versorgung ................... 8 037 660 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt ausländi-
scher Streitkräfte ............... 640 951 529 280 - -
36 Zivile Verteidigung ............. 139 949 240 624 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung .... 2 500 315 810 - -
Summe Haushalt 1989 .......... 41518 656 11 649 807 21859395 32 355 809
Summe Haushalt 1988 .......... 40 291157 11 383 637 21309 600 32 327 002
gegenüber1988
- mehr(+ )/weniger( - ) - ....... +1227 499 +266 170 +549 795 + 28 807
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2257
Tell I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben gegenüber 1988
mehr(+) Epl.
1989 1989 1989 1989 1988 weniger(-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1 OOODM 1000 DM 1000 DM
1 8 9 10 11 12 13
1930 7 314 - 26 926 22 444 + 4 482 01
91329 48131 - 616 387 588 777 + 27 610 02
236 284 - 14 783 14 533 + 250 03
39 809 8 601 - 560 397 534 929 + 25468 04
1693421 176 372 - 2 882 512 2 654 241 + 228 271 05
1685798 427 787 - 4 320 676 3 956 034 + 364 642 06
16 245 29408 - 466 732 453 595 + 13 137 07
672 580 436 799 - 3 797 342 3 735-492 + 61850 08
5 204 767 1785447 - 7 531 776 6 386 064 + 1145 712 09
8 045 143 1013336 1558 9 466 552 8 554 562 + 911990 10
67 382 127 82 708 - 67 652 562 61795593 + 5 856 969 11
9 304 164 12 693 943 - 24 941108 25 828 384 - 887 276 12
- 20 700 - 21209 22 098 - 889 13
2 018 684 314 946 - 53 284 821 51404 204 + 1880617 14
18 971995 130 272 - 20 542 643 19 382 151 + 1160 492 15
42 653 205 946 - 541468 495 259 + 46 209 16
- 360 - 15 539 14 915 + 624 19
11 8138 - 59 309 52 079 + 7 230 20
1 327 341 5 720 214 - 7 109 146 6 848 088 + 261 058 23
2 894 288 3 287 901 - 6 329 639 6 137 429 + 192 210 25
1019786 120 239 - 1195 760 1100 842 + 94 918 27
6 070 658 1669148 - 191558 7 645 405 7 563 722 + 81683 30
1194 106 2 311 337 - 3 557 260 3 457 923 + 99337 31
1233335 3 451 747 - 37 568 425 35 878 713 + 1689 712 32
2 150 650 - - 10 188 310 10 212 457 - 24147 33
226 265 423 250 - 1819 746 1809 686 + 10 060 35
105 037 383 792 - 869 402 882 835 - 13 433 36
15 729 549 2 641306 -1460 000 17 229 165 15 612 951 + 1616 214 60
147 121907 37 399 426 -1650 000 290 255 000 275 400 000 +14 855 000
137 199 398 34 091206 -1202 000
+9 922 509 +3 308 220 - 448 000
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpilichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürlen fällig werden
tungs-
ermächti- Für
Epl. Bezeichnung gung künftige
1989 1990 1991 1992 Folgejahre Haushalts-
jahre
1000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt ........ . 4 026 4 026
02 Deutscher Bundestag ...... . 43 879 21666 19 566 2 647
03 Bundesrat ................ .
04 Bundeskanzleramt ......... . 208 957 13 000 190 557 1800 3 600
05 Auswärtiges Amt .......... . 874 742 389 787 260 521 145 834 18 600 60 000
06 Bundesminister des Innern .. . 434 178 152 994 48 239 23 159 1400 208 386
07 Bundesminister der Justiz .. . 10 789 8 989 1 709 91
08 Bundesminister der Finanzen. 226 055 153 925 34 100 38 030
09 Bundesminister für Wirtschaft 15 041137 3 962 687 3 640 600 1 228 950 14 000 6 195 500
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .. 1 267 678 519 978 296 400 206 500 244 800
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ............. . 108 360 71 250 25 560 11550
12 Bundesminister für Verkehr .. 3 593 718 2 286 168 924 750 351 200 31600
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ...... . 17 300 12 300 5 000
14 Bundesminister der Verteidi-
gung .................... . 16 363 4&7 5 605 870 4 078 880 2 860 946 3 817 791
15 Bundesminister für Jugend, Fa-
milie, Frauen und Gesundheit 313 030 182 701 121 200 55129 9 700 3 700
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicher-
heit ..................... . 268 040 133 760 80 750 33 530 20 000
19 Bundesverfassungsgericht .. .
20 Bundesrechnungshof ....... . 850 850
.23 Bundesminister für wirtschaftli-
che Zusammenarbeit ....... . 7 687 630 482 276 400 456 312 396 355 290 6 137 212
25 Bundesminister für Raumord-
nung, Bauwesen und Städte-
bau ..................... . 1 791 740 876 755 603 115 194 665 117 205
27 Bundesminister für innerdeut-
sche Beziehungen ......... . 179 056 119 406 22 350 7 300 30 000
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie .......... : 4 211 856 1 281 764 1186 042 1016850 559 400 227 800
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ............. . 376 748 208 599 97 678 63 797 6 674
32 Bundesschuld ............. .
35 Verteidigungslasten im Zusam-
menhang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ... . 43450 35450 8 000
36 Zivile Verteidigung ........ . 644 993 269 228 194 527 86 736 92 302 2 200
60 Allgemeine Finanzverwaltung 9 231 800 950 000 945 000 915 000 6 405 000 16 800
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 064 099 17 743 429 13 185 000 7 518 680 11 677 362 12 939 628
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2259
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1989 Betrag für 1988
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .................................. . 290 255 000 275 400 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur
Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................. . 261 555 000 236 266 045
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnah-
men aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen
Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungsaldo ........................... . -28 700 000 -39 133 955
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen ................................. . (86 384 000) (90 760 955)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ................. . 86 384 000 90 760 955
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ... .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. . (58 404 000) 52 047 000
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ................ . 58 404 000
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ..
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge
Saldo ...................................... . -27 980 000 -38 713 955
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe 80 000 80 000
6. Marktpflege ................................ .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt .............. . -27 900 000 -38 633 955
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen
9.2 Zuführungen an Rücklagen ................... .
10. Münzeinnahmen ............................ . -800 000 -500 000
11. Finanzierungssaldo .......................... . -28 700 000 -39 133 955
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1989 Betrag für 1988
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1.1 langfristig .................................. . 76 384 000 80 760 955
1.1.2 kürzerfristig ................................. . 10 000 000 10 000 000
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ... .
Summe 1 ... , ............................... . 86 384 000 90 760 955
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von
mehr als 4 Jahren ............................ . (51 832 000) (39 702 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-
sicherung ................ ·................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-
spätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-
schatzanweisungen) .......................... . 8 800 000 1 900 000
2.103 Bundesschatzbriefe .......................... . 4 040 000 4 400 000
2.104 Schuldbuchkredite ........................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ........................ . 21 570 000 21 850 000
2.106 Bundesschatzanweisungen .................... . 1 064 000
2.107 Bundesobligationen .......................... . 16 250 000 11450 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungser-
gänzungsgesetz ............................. . 12 000 11 000
2.109 Ablösungsschuld ............................ .
2.110 Altsparerentschädigung ....................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) ................................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der
Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Aus-
landsbonds-Entschädigungsgesetz) ............. .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ........................ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsfor-
derungen zur Aufbesserung von Versicherungslei-
stungen .................................... . 96 000 91000
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22: Dezember 1988 2261
Betrag für 1989 Betrag für 1988
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis
zu 4 Jahren ................................. . (6 572 000) (12 345 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen .................... . 2 192 000 5 115 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ............. . 1 105 000 2 414 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes .............. . 960 000 1 000 000
2.204 Schuldscheindarlehen ........................ . 2 315 000 3 816 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ........... .
Summe 2 ................................... . 58 404 000 52 047 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe . 80 000 80 000
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ....... . 58 484 000 52 127 000
5. Marktpflege ................................ .
6. Zusammen .................................. . 58 484 000. 52 127 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-
anschlagte Nettoneuverschuldung) ............. . 27 900 000 38 633 955
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften
- einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-
Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sondervermögen
und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ....
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte
{Haushaltsbegleitgesetz 1989)
Vom 20. Dezember 1988
Der_ Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates reinigung im Auftrag von Gemeinden oder
das folgende Gesetz beschlossen: Gemeindeverbänden".
c) In Nummer 12 wird das Semikolon durch einen
Artikel 1 Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes „Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das
Fahrzeug nicht spätestens drei Monate nach der
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Zuteilung des besonderen Kennzeichens aus dem
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeführt oder
1986 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie folgt geändert: verbracht wird;".
1. § 3 wird wie folgt geändert: 2. In § 3a Abs. 2 werden die Zitate ,,§ 57 Abs. 1 Satz 1"
und ,,§ 57" durch die Zitate ,,§ 59 Abs. 1 Satz 1" und
a) Nummer 4 wird aufgehoben. ,,§ 59" ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder" gestrichen 3. Nach §·3d wird folgender§ 3e eingefügt:
und in Buchstabe d das Wort „oder" angefügt. ,,§ 3e
bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt: Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
„e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
öffentlichen Grünflächen oder zur Straßen- gelten die §§ 3 b und 3c nur, wenn die Fahrzeuge vor
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2263
dem 1. Januar 1989 als schadstoffarm oder bedingt teil der Jahressteuer. Fällt ein Tag des Berechnungs-
schadstoffarm Stufe C anerkannt worden sind." zeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für
jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der
Jahressteuer."
4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die einleitenden Worte und die Nummern 1 und 2 6. § 18 wird wie folgt geändert:
werden wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Jahressteuer beträgt für ,,(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines
Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestset-
1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren ange- zung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor
trieben werden, für je 25 Kubikzentimeter und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4
Hubraum oder einen Teil davon 3,60 DM; berechnete Anteil an der bisherigen und . an der
neuen Jahressteuer zu berechnen und festzuset-
2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für zen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufor-
je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil dernder Steuerbetrag wird mit der neu festgesetzten
davon, wenn sie Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig,
durch durch der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt."
Fremd- Selbst-
zündungs- zündungs- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
motoren motoren
angetrieben
,, Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrich-
angetrieben
werden und werden und tende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe
a) schadstoffarm oder des Bescheides fällig."
bedingt schadstoff- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
arm Stufe C sind . . . . 13,20 DM 21,60 DM
,,(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der
b) bedingt schadstoff- Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung gel-
arm Stufe A oder B tende Steuersatz angewendet worden, so kann
sind, soweit sie vor der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres
dem-1. Oktober durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt
1986 erstmalig zum
werden."
Verkehr zugelassen
und vor dem 1. Ja-
nuar 1988 als be- Artikel 2
dingt schadstoffarm
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
anerkannt werden,
ab dem Tag der An- Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-
erkennung, frühe- blatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten
stens ab 1. Juli bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des
1985, im Falle der Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie
Stufe B bis zum Ab- folgt geändert:
lauf der folgenden
3 Jahre . . . . . . . . . . . 13,20 DM 21,60 DM
1 . In § 6 Abs. 1 werden die Zahl „5" durch die Zahl „ 7"
c) nicht die Voraus- und die Worte „Absätzen 2 und 3" durch die Worte
setzungen für die ,,Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
Anwendung des
Steuersatzes nach
Buchstabe a oder b 2. § 10 b wird wie folgt geändert:
erfüllen, a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
aa) bei erstmaliger geändert:
Zulassung vor
dem 1. Januar Die Worte „in der Fassung dieses Gesetzes" wer-
1986.......... 18,80 DM 27,20 DM den durch die Worte „in der durch Artikel 20 des
bb) bei erstmaliger Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezem-
Zulassung nach ber 1984 (BGBI. 1 S. 1493) geänderten Fassung"
dem 31. Dezem- ersetzt.
ber 1985 . . . . . . . 21,60 DM 30,00 DM;". b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
b) In Nummer 3 werden die einleitenden Worte wie
,,(2) Wird ein Steuersatz geändert, so ist der neue
folgt gefaßt:
Steuersatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden,
„3. alle anderen Fahrzeuge für je 200 Kilogramm die ab dem Inkrafttreten der Änderung fällig werden.
Gesamtgewicht oder einen Teil davon Änderungen der Fälligkeit, die inne~~alb von drei
mit nicht mit mehr Monaten vor dem Inkrafttreten der Anderung des
mehr als als zwei Steuersatzes oder nachträglich vereinbart worden
zwei Achsen Achsen". sind, gelten insoweit nicht.
5. § 11 Abs. 4 ·satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
(3) Der Steuersatz von 7 vom Hundert nach § 6
„Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des Abs. 1 ist bei Versicherungen, die im Zusammen-
Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruch- hang mit Reisen durch einen Reiseveranstalter
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
oder durch ein Reisebüro zu einem Festpreis eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen
angeboten werden (Reiseversicherungen), auf Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist,
Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem steht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter am
1. Juli 1989 fällig werden." Unternehmen des Arbeitgebers gleich. Eine Darle-
hensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz
Artikel 3 und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des
Änderung Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen
der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbun-
§ 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung den ist, oder ein Genußrecht an einem solchen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Unternehmen stehen einer Darlehensforderung
611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch gegen den Arbeitgeber oder einem Genußrecht am
Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 Unternehmen des Arbeitgebers gleich."
S. 1493) geändert wurde, wird wie folgt gefaßt:
2. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 4
Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer „Zu den Einnahmen aus der Veräußerung und zum
in das Versicherungsentgelt Entgelt für den Erwerb gehört auch in den Fällen der
Nummern 3 und 4 die nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2
Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2 und 4 bis 6 anzurechnende Kapitalertragsteuer."
des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-
entgelte einschließlich der Steuer, so sind von diesem 3. § 36 wird wie folgt geändert:
Gesamtbetrag statt 7 vom Hundert 6,542 vom Hundert,
statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert und statt 1,4 vom a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Hundert 1,381 vom Hundert zu erheben." aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 werden
Artikel 4 auf die Einkommensteuer des Veräußerers
Änderung des Einkommensteuergesetzes von den ihm gezahlten Stückzinsen oder von
dem Unterschiedsbetrag zwischen den ihm
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der gezahlten und den von ihm gezahlten Stück-
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657), zinsen folgende Beträge als Kapitalertrag-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli steuer angerechnet:
1988 (BGBI. 1 S. 1185), wird wie folgt geändert:
a) bei Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1
Nr. 2
1. § 19 a wird wie folgt geändert: 25 vom Hundert,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „verbil- b) bei Wertpapieren und Forderungen im
ligt" die Worte „Sachbezüge in Form von" einge- Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a
fügt. 10 vom Hundert."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Schuldver-
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: schreibung" die Worte „oder der Forderung"
eingefügt.
„3. Genußscheine, die vom Arbeitgeber als
Wertpapiere ausgegeben werden oder an cc) Dem Satz 5 werden folgende Worte angefügt:
einer deutschen Börse zum amtlichen „mit der Maßgabe, daß ein Satz von 10 vom
Handel oder zum geregelten Markt zuge- Hundert anzuwenden ist."
lassen sind und von Unternehmen mit Sitz
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon durch
dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute einen Punkt ersetzt und die Worte „die Summe der
sind, ausgegeben werden, wenn mit den von den Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Genußscheinen das Recht am Gewinn Nr. 5 erhobenen Kapitalertragsteuer ist gesondert
eines Unternehmens verbunden ist und aufzurunden" gestrichen.
der Arbeitnehmer nicht als Mitunter-
nehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 4. Dem § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c wird folgender
anzusehen ist,". Satz angefügt:
bb) In Nummer 9 werden die Worte „an einem „Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn der
Unternehmen" durch die Worte „am Unter- Gläubiger eine Notenbank oder vergleichbare Einrich-
nehmen des Arbeitgebers" ersetzt. tung ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist."
c) In Absatz 3a wird Satz 2 durch folgende Sätze 2
und 3 ersetzt: 5. In § 44 Abs. 1 wird Satz 5 durch folgende Sätze
„Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an ersetzt:
einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung „Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 8
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne Buchstabe a kann das inländische Kreditinstitut die
des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschen- Kapitalertragsteuer, für deren Erstattung es einen
des Unternehmen mit dem Unternehmen des Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen gestellt
Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund hat, bei der nächsten Anmeldung aus der Kapitaler-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2265
tragsteuer entnehmen, die es selbst als Schuldner von 11. § 52 wird wie folgt geändert:
Kapitalerträgen einzubehalten und abzuführen hat. a) Absatz 19 a wird wie folgt geändert:
Die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner zu demsel-
ben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, ist auf den aa) Vor Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. ,,§ 19a Abs. 1 Satz 1 ist auch für Veranla-
Das Bundesamt für Finanzen hat zu Unrecht entnom- gungszeiträume vor 1990 anzuwenden, soweit
mene Kapitalertragsteuer von dem inländischen Kre- die Vorschrift die Steuerfreiheit von Geldlei-
ditinstitut zurückzufordern. Erkennt das inländische stungen ausschließt. § 19a Abs. 3 Nr. 9 und
Kreditinstitut, daß es zu Unrecht Kapitalertragsteuer Abs. 3a Satz 2 sind erstmals auf Vermögens-
entnommen hat, so hat es dies dem Bundesamt für beteiligungen anzuwenden, die nach dem
Finanzen unverzüglich anzuzeigen." 31. Dezember 1988 überlassen werden."
bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Zitat
6. § 44 b wird wie folgt geändert: ,,Satz 1" durch das Zitat „Satz 3" ersetzt.
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: b) Dem Absatz 20 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 36c ist auch sinngemäß anzuwenden für Sam- ,,§ 20 Abs. 1 Nr. 6 ist nicht anzuwenden auf Erträge
melanträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer, aus Kapitalversicherungen gegen Einmaibeitrag
die die Bundesschuldenverwaltung oder eine Lan- und aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahl-
desschuldenverwaltung in Vertretung der Erstat- recht gegen Einmaibeitrag, wenn die Versiche-
tungsberechtigten an das Bundesamt für Finanzen rungsverträge vor dem 1. Januar 1974 abge-
richtet. Bei Sammelanträgen vermindert sich die zu schlossen worden sind."
erstattende Kapitalertragsteuer um den nach § 44
Abs. 1 Satz 5 entnommenen Betrag." c) In Absatz 24a wird die Jahreszahl „ 1988" durch
die Jahreszahl „ 1984" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" gestrichen. d) Absatz 25 wird wie folgt gefaßt:
,,(25) § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 6 ist erstmals
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
für den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden.
,,(5) Ist der Gläubiger eine Notenbank oder ver- Er gilt mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in
gleichbare Einrichtung ohne Sitz oder Geschäfts- denen der Zinszahlungszeitraum nach dem
leitung im Inland, so erstattet das Bundesamt für 1. Januar 1991 beginnt und im Kalenderjahr 1992
Finanzen auf Antrag des Gläubigers die einbehal- endet, bei Steuerpflichtigen, die Schuldverschrei-
tene und abgeführte Kapitalertragsteuer, die auf bungen vor dem 1. Januar 1992 erworben haben,
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 8
1. wenn sie die Schuldverschreibungen bis zum
Buchstabe a entfällt."
Ende des Zinszahlungszeitraums innegehabt
haben, die vom Schuldner der Kapitalerträge
7. In § 44c Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag-
Nr. 4, 5 und 8" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 5 steuer anzurechnen ist,
und 8 Buchstabe a" ersetzt.
2. wenn sie die Schuldverschreibungen nach dem
8. § 45a wird wie folgt geändert: 31 . Dezember 1991 und vor dem Ende des
Zinszahlungs~eitraums veräußert haben, bei
a) In Absatz 1 ~atz 2 werden die Worte „des § 43
Abs. 2 oder des § 44a" durch die Worte „der§§ 43 a) Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2
und 44a" ersetzt. 25 vom Hundert,
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Zitat „nach § 36 Abs. 2 b) bei Wertpapieren und Forderungen im Sinne
Nr. 2 anrechenbaren" durch das Wort „einbehal- des § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a
tenen" ersetzt. 10 vom Hundert
der ihnen gezahlten Stückzinsen auf die Ein-
9. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a werden kommensteuer anzurechnen ist.
a) das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppel- In den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 gilt Satz 1
buchstabe aa Sätze 2 und 3" durch das Zitat,,§ 43 sinngemäß, wenn Steuerpflichtige Schuldver-
Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Kapi-
Sätze 2 und 3 sowie Doppelbuchstaben bb bis ee talforderungen nach dem Beginn der Laufzeit, aber
und Abs. 3 Satz 3" ersetzt, vor dem 1. Januar 1992 erworben haben."
b) nach den Worten „Sitz im Inland hat" die Worte e) Absatz 28 wird wie folgt geändert:
,,oder eine inländische Zweigstelle eines aus-
aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 4 bis 8
ländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53 des und Abs. 3" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 4
Gesetzes über das Kreditwesen ist" eingefügt, bis 8 und Satz 2 sowie Abs. 3" ersetzt.
c) folgende Worte angefügt: bb) In Satz 2 werden nach den Worten „des Hypo-
„dies gilt nicht in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8 thekenbankgesetzes" die Worte ,, , des Geset-
Buchstabe c Satz 3 und des § 44b Abs. 5;". zes über Schiffspfandbriefbanken" und nach
den Worten „bei einem Lebensversicherungs-
10. In § 50b werden hinter den Worten „Erstattung von unternehmen" die Worte „oder bei einem
Kapitalertragsteuer" die Worte „sowie für die Nicht- Krankenversicherungsunternehmen" einge-
vornahme des Steuerabzugs" eingefügt. fügt.
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
cc) Folgender Satz wird angefügt: Artikel 9
„Für die Erstattung nach § 44b gilt Absatz 25 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
entsprechend."
(1) Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
f) Nach Absatz 28 wird folgender Absatz 28 a ein- sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
gefügt:
S. 630), geändert durch Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes
,,(28a) § 44c Abs. 2 ist bei Kapitalerträgen, die im vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt
Kalenderjahr 1989 zufließen, auch auf Körper- geändert:
schaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
gensmassen anzuwenden, die nach § 5 Abs. 1 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 17 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 5 aa) Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2262), von der Körperschaftsteuer befreit sind." „f) zum Erwerb von Genußscheinen, die vom
Arbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben
g) Nach Absatz 31 wird folgender Absatz 31 a einge- werden oder an einer deutschen Börse
fügt: zum amtlichen Handel oder zum geregel-
,,(31 a) § 50b ist erstmals für den Veranlagungs- ten Markt zugelassen sind und von Unter-
zeitraum 1989 anzuwenden." nehmen mit Sitz und <3eschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
h) Dem Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:
keine Kreditinstitute sind, ausgegeben
,,Absatz 25 gilt entsprechend." werden, wenn mit den Genußscheinen
das Recht am Gewinn eines Unterneh-
mens verbunden ist und der Arbeitnehmer
Artikel 5
nicht als Mitunternehmer im Sinne des
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
§ 54 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung gesetzes anzusehen ist,".
der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 bb) In Buchstabe i werden die Worte „an einem
S. 217), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Unternehmen" durch die Worte „am Unterneh-
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1185) geändert wurde, wird wie men des Arbeitgebers" ersetzt.
folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(2) Aktien, Gewinnschuldverschreibungen oder
,,(5) § 9 Nr. 3 Satz 5 bis 8 ist erstmals für den Veran- Genußscheine eines Unternehmens, das im Sinne
lagungszeitraum 1984 anzuwenden." des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschen-
des Unternehmen mit dem Unternehmen des
2. Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze-6 bis 9. Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien,
Gewinnschuldverschreibungen oder Genußschei-
nen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, b
Artikel 6 oder f gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben
Änderung des Gewerbesteuergesetzes werden. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter
an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftslei-
§ 36 Abs. 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung tung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, -das im
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen
(BGBI. 1 S. 1093) geändert wurde, wird wie folgt gefaßt:
des Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund
,,(5) § 10a Satz 1 ist erstmals auf Fehlbeträge des eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen
Erhebungszeitraums 1985 anzuwenden." Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist,
steht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i gleich.
Artikel 7
Eine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen
Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
In Artikel 29 Abs. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) wird das Zitat „Artikel 21 Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen
mit Ausnahme der §§ 3 und 6" durch das Zitat „Artikel 21 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbun-
mit Ausnahme der §§ 3, 4 und 6" ersetzt. den ist, oder ein Genußrecht an einem solchen
Unternehmen stehen einer Darlehensforderung
oder einem Genußrecht im Sinne des Absatzes 1
Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe k oder I gleich."
Änderung des Umsatzsteuergesetzes c) In Absatz 3 wird das Zitat „Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
stabe b" durch das Zitat „Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
In § 28 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes vom
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), das zuletzt durch stabe b und des Absatzes 2 Satz 1" ersetzt.
Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 d) In Absatz 4 werden die Worte „im Sinne des Absat-
S. 1093) geändert wurde, wird die Jahreszahl „ 1988" zes 1 Nr. 1 Buchstabe f und in Genußrechten im
durch die Jahreszahl „ 1992" ersetzt. Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe I in Verbin-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2267
dung mit Absatz 2 Satz 2" durch die Worte „und b) Absatz 2 wird Absatz 3.
Genußrechten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
c) Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Buchstaben f und I und des Absatzes 2 Satz 1 und
3" ersetzt. In den Sätzen 1 und 4 wird das Zitat „Absatz 2"
e) In Absatz 5 wird das Zitat „Absatz 1 Nr: 1 Buchsta- durch das Zitat „Absatz 3" ersetzt.
ben f, i bis I" durch das Zitat „Absatz 1 Nr. 1 d) Absatz 4 wird Absatz 5.
Buchstaben f, i bis 1, Absatz 2 und 4" ersetzt.
e) Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
2. § 4 wird wie folgt geändert: Das Zitat „Absätzen 2 bis 4" wird durch das Zitat
a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch- ,,Absätzen 3 bis 5" ersetzt.
staben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4" durch das
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1, Abs. 2
Satz 2 und 3 und Abs. 4" ersetzt.
8. In § 12 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
b) In Absatz 4 Nr. 5 wird nach dem Wort „hat" das ben g bis I" durch das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
Wort „oder" eingefügt. ben g bis I und Abs. 4" ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „nicht" die
9. In § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs.· 1 Nr. 1, 2
Worte „durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung
oder 3" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3,
oder in anderer Weise" eingefügt.
Abs. 2 bis 4" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
staben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4" durch das a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I und ,,(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt
Abs. 4" ersetzt. ist, gelten
b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch- 1. für vermögenswirksame Leistungen, die nach
staben g bis i" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 dem 31. Dezember 1989 angelegt werden, die
Buchstaben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und vorstehenden Vorschriften,
Abs. 4" ersetzt.
2. für vermögenswirksame Leistungen, die nach
dem 31. Dezember 1988 und vor dem
5. § 7 wird wie folgt geändert:
1. Januar 1990 angelegt werden, die Vorschrif-
a) In Absatz 1 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch- ten des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in
staben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4" durch das der Fassung der Bekanntmachung vom
Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1, Abs. 2 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630) mit der
Satz 2 und 3 und Abs. 4" ersetzt. Maßgabe, daß
b) In Absatz 2 werden die Worte „von Rechten" durch a) an die Stelle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
die Worte „eines Geschäftsanteils" ersetzt. i der vorstehende § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe i, Abs. 2 Satz 2 tritt,
6. § 8 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) in § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 7
a) In Nummer 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 an die Stelle des dort
Buchstaben a bis f" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 zitierten § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i jeweils
Nr. 1 Buchstaben a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und der vorstehende § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
4," ersetzt. i, Abs. 2 Satz 2 tritt,
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: c) in§ 7 Abs. 1 an die Stelle des dort zitierten
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i der vorste-
„3. Genußscheine, die von einem Kreditinstitut mit hende § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i tritt und
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, das nicht der Arbeitgeber ist, d) in§ 8 Abs. 2 das Zitat des§ 2 Abs. 1 Nr. 2
als Wertpapiere ausgegeben werden, wenn Buchstabe i entfällt und
mit den Genußscheinen das Recht am Gewinn 3. für vermögenswirksame Leistungen, die vor
des Kreditinstituts verbunden ist, der Arbeit- dem 1. Januar 1989 angelegt werden, die Vor-
nehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des schriften des in Nummer 2 bezeichneten Geset-
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset- zes oder die Vorschriften des Vierten Vermö-
zes anzusehen ist und die Voraussetzungen gensbildungsgesetzes oder die Vorschriften
des § 2 Abs. 4 erfüllt sind,". des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der
zur Zeit der Anlage jeweils geltenden Fassung."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: eingefügt:
,,(2) Auch vermögenswirksam angelegte Teile ,,(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die
des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Lei- nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem
stungen im Sinne dieses Gesetzes." 1. Januar 1990 auf Grund eines Vertrags angelegt
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
werden, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 bbb) In Buchstabe a werden das Zitat „Ab-
des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes erfüllt satz 3 Satz 1 Nr. 1" durch das Zitat
und vor dem 1. Januar 1989 mit dem Inhaber eines „Absatz 5 Satz 1 Nr. 1" und das Zitat
Unternehmens, das kein Unternehmen im Sinne „Absatz 3 Satz 1 Nr. 3" durch das
des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i, Zitat „Absatz 5 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
Abs. 2 Satz 2 ist, über die Begründung einer oder ccc) In Buchstaben c und d wird das Zitat
mehrerer Beteiligungen als stiller Gesellschafter an „Absatz 3 Satz 1 Nr. 1" jeweils durch
diesem Unternehmen abgeschlossen worden ist, das Zitat „Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
gelten die Vorschriften des in Absatz 1 Nr. 2
bezeichneten Gesetzes. dd) In Nummer 3 werden vor dem Zitat ,,§ 14" die
Worte „der vorstehende" eingefügt.
(3) Hat sich der Arbeitnehmer in einem vor dem
1. Januar 1989 abgeschlossenen Vertrag im Sinne ee) In Nummer 4 werden vor dem Zitat ,,§ 15" die
des Absatzes 2 verpflichtet, auch nach dem Worte „der vorstehende" eingefügt, das Zitat
31. Dezember 1989 vermögenswirksame Leistun- „Absatz 3 Satz 1 Nr. 1" durch das Zitat
gen überweisen zu lassen, so kann er den Vertrag „Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ", das Zitat „Absatz 3
bis zum 30. September 1989 auf den 31. Dezem- Satz 1 Nr. 3" durch das Zitat „Absatz 5 Satz 1
ber 1989 mit der Wirkung kündigen, daß nach Nr. 3", das Zitat „Absatz 3 Satz 1 Nr. 2" durch
diesem Zeitpunkt vermögenswirksame Leistungen das Zitat „Absatz 5 Satz 1 Nr. 2" ersetzt und
oder andere Beträge nicht mehr zu zahlen sind; die vor dem Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5" die
Auseinandersetzung und die Berichtigung seines Worte „dem vorstehenden" eingefügt.
Guthabens kann er, wenn der Vertrag nicht aus f) Absatz 5 wird aufgehoben.
anderen Gründen früher endet, zum 1. Januar
1996 verlangen. Weitergehende Rechte des (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Arbeitnehmers nach anderen Vorschriften oder auf kann den Wortlaut des Fünften Vermögensbildungsgeset-
Grund des Vertrags bleiben unberührt. Werden auf zes in der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fassung im
Grund der Kündigung nach Satz 1 Leistungen nicht Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
erbracht, so hat der Arbeitnehmer dies nicht zu
vertreten. Kündigt der Arbeitnehmer nicht oder Artikel 10
nicht rechtzeitig nach Satz 1, so gilt die Verpflich-
Änderung des Einführungsgesetzes
tung, vermögenswirksame Leistungen überweisen
zur Abgabenordnung
zu lassen, als Verpflichtung, andere Beträge in
entsprechender Höhe zu zahlen." Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
c) Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
aa) In Satz 1 werden vor dem Zitat ,,§ 4 Abs. 1" (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:
das Wort „vorstehenden" und vor dem Zitat
In § 15 Abs. 4 werden die Worte „Ansprüche aus dem
,,§ 4 Abs. 2 Satz 2" die Worte „dem vorste-
Steuerschuldverhältnis" durch das Wort „Steuern" ersetzt.
henden" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Zitat ,,§ 4 Abs. 4
Nr. 6" die Worte „Der vorstehende"eingefügt. Artikel 11
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes
d) Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August
aa) In Satz 1 werden die Worte „Fünften Vermö- 1971 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 13
gensbildungsgesetzes in der Fassung der
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl.1 S. 2436),
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 630)" und die Worte „in Nummer 1
bezeichneten Gesetzes" jeweils durch die 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Worte „in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Geset- a) In Satz 1 werden das Wort „gewerblichen". gestri-
zes" und das Zitat „Absatzes 4" durch das chen und die Worte „wirtschaftliche Nachteile"
Zitat „Absatzes 6" ersetzt. durch die Worte „die wirtschaftlichen Nachteile"
bb) In Satz 2 wird das Zitat „Satz 1 Nr. 1" durch ersetzt.
das Zitat „Absatz 1 Nr. 2" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen.
e) Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
2. Absatz 4 wird aufgehoben.
aa) Vor Nummer 1 werden das Zitat „Absatz 3
Satz 1" durch das Zitat „Absatz 5 Satz 1" und 3. In Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden die Worte
das Zitat „Absatz 3" durch das Zitat „Absatz 5" ,,Absätze 1 bis 4" durch die Worte „Absätze 1 bis 3"
ersetzt. ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Zitat ,,§ 3 Abs. 2
Satz 2 und 3" die Worte „der vorstehende" Artikel 12
eingefügt. Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: § 87 a Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
aaa) Vor dem Zitat ,,§ 13" werden die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
Worte „der vorstehende" eingefügt. S. 1284), das zuletzt durch Artikel 22 Abs. 1 des Gesetzes
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2269
vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, nungsfürsorgemitteln, die aus öffentlichen Haushalten des
wird wie folgt gefaßt: Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt
worden sind, Zeitpunkt und Höhe des Zinssatzes oder der
,,(5) Die Vorschriften der§§ 18a bis 18d sowie des§ 18f
Herabsetzung der Zuschüsse durch Rechtsverordnung zu
des Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Darlehen und
Zuschüsse, die aus Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne bestimmen."
des Absatzes 1 Satz 1 zum Bau von Wohnungen sowie
zum Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Eigenversor- Artikel 13
gung gewährt worden sind, sinngemäß Anwendung; Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
weitergehende vertragliche Vereinbarungen bleiben unbe-
rührt. Satz 1 gilt auch für Darlehen und Zuschüsse aus § 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Wohnungsfürsorgemitteln, die nach dem 31. Dezember in der Fassung des Artikels 3 kann auf Grund des § 11 des
1969 für Familienheime in der Form von Eigenheimen, Versicherungsteuergesetzes durch Rechtsverordnung
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie für eigenge- wieder geändert werden.
nutzte Eigentumswohnungen gewährt worden sind, mit
folgenden Maßgaben: Artikel 14
1. Die als Darlehen bewilligten Mittel können mit einem Berlin-Klausel
Zinssatz bis höchstens 4,5 vom Hundert jährlich ver-
zinst werden; _ Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
2. bei als Zins- und Tilgungshilfen im Sinne des § 18d
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
Mitteln kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab-
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
gesetzt werden, daß der Darlehensschuldner für das
Darlehen eine Verzinsung bis höchstens 4,5 vom Hun-
dert jährlich auf den ursprünglichen Darlehensbetrag Artikel 15
zu erbringen hat;
Inkrafttreten
3. bei als Darlehen oder Zuschüssen im Sinne des § 18d
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten
am 1 . Januar 1989 in Kraft.
Mitteln können für Darlehen die Zinsen entsprechend
Nummer 1 erhöht oder die Zuschüsse entsprechend (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 und Nr. 6 Buch-
Nummer 2 herabgesetzt werden. stabe a treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, in den Fällen der (3) Die Artikel 4, 5, 6, 7 und 10 treten mit Wirkung vom
Sätze 1 und 2 für Darlehen oder Zuschüsse aus Woh- 3. August 1988 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
(Verbrauchsteueränderungsgesetz 1988 - VerbrStÄndG 1988)
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „zum Zollver-
kehr" durch die Worte "zu einem besonderen
Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung" ersetzt.
Artikel 1
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekannt- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
machung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669; 1986 1
S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes ,,(1) Die Steuer beträgt
vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geän-
1. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt
dert:
an Bleiverbindungen, berechnet
als Blei, von höchstens 0,013
1. § 1 wird wie folgt geändert: Gramm im Liter
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: - vom 1. Januar 1989 bis zum
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: 31. Dezember 1990 57,00 DM
,,5. Erdgas, Flüssiggase und andere gasför- - ab 1. Januar 1991 60,00 DM
mige Kohlenwasserstoffe aus den Positio- 2. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt
nen 27.11 und 29.01 des Zolltarifs,". an Bleiverbindungen, berechnet
bb) In Nummer 6 wird die Zahl „4" durch die Zahl als Blei, von mehr als 0,013
,,5" ersetzt. Gramm im Liter
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2271
- vom 1. Januar 1989 bis zum 6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
31 . Dezember 1990 65,00 DM
,,(1) Die Steuer für Mineralöl, die in einem Monat
- ab 1. Januar 1991 67,00 DM unbedingt entstanden ist, ist spätestens am 10. des
zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten.
3. für 1 hl mittelschwere Öle Satz 1 gilt nicht für Steuern, die im November unbe-
- vom 1. Januar 1989 bis zum dingt entstehen. Diese Steuern sind spätestens am
31. Dezember 1990 57,00 DM 27. Dezember zu entrichten. Die nach § 3 Abs. 1
Satz 2 entstandene Steuer wird sofort fällig."
- ab 1. Januar 1991 60,00 DM
4. für 100 kg Schweröle, Reinigungs- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
extrakte nach§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und
Mineralöle der Unterpositionen a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Treib-, Heiz-
2707.91, 2707 9991 und oder Schmierstoff" durch die Worte „Kraft-, Heiz-
2707 9999 des Zolltarifs 53,25 DM oder Schmierstoff" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
5. für 100 kg Erdgas, Flüssiggase
und andere gasförmige Kohlen- ,,(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
wasserstoffe nach§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Rechtsverordnung die Besteuerung bei der Einfuhr
abweichend von Absatz 1 regeln, soweit das zur
- vom 1. Januar 1989 bis zum
Anpassung an die Behandlung der im Erhebungs-
31 . Dezember 1990 112,10 DM
gebiet hergestellten Mineralöle oder wegen der
- ab 1. Januar 1991 115,60 DM besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforder-
lich ist."
6. für 100 kg Mineralöle nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 7 1,50 DM.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 unterliegen der
gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Der ,,Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen,
Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungs-
Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung motoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich
durch Rechtsverordnung für diese Kraftstoffe unter der Erzeugung von Strom oder Wärme oder dem
Berücksichtigung der Heizwertunterschiede be- leitungsgebundenen Gastransport oder der Gas-
sondere Steuersätze festzusetzen. speicherung dienen, und zur Herstellung von
Gasen der Positionen 27.05, 27.11 und 29.01 des
(2) Hektoliter im Sinne des Gesetzes ist das
Zolltarifs für diese Zwecke dürfen unter Steuerauf-
Hektoliter bei +12 °C. Das Gewicht der Umschlie- sicht verwendet werden
ßungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls
im Sinne des Gesetzes." 1. Gasöle und ihnen im Siedeverhalten entspre-
b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen. chende Mineralöle der Unterpositionen 2707.91,
2707 9991 und 2707 9999 des Zolltarifs zum
ermäßigten Steuersatz von 6,85 DM für 100 kg;
3. In der Überschrift vor § 3 werden die Worte „bei
Herstellung" gestrichen. 2. andere als die in Nummer 1 genannten Schwer-
öle und Mineralöle der Unterpositionen
2707.91, 2707 9991 und 2707 9999 des Zoll-
4. § 3 wird wie folgt geändert: tarifs sowie Reinigungsextrakte nach § 1 Abs. 2
Nr. 3
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) zur Erzeugung von Wärme, ausgenommen
,,(3) Ist für Mineralöle eine Steuer nicht auf Grund Wärme zur Stromerzeugung- in Anlagen mit
einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes ent- einer elektrischen Nennleistung von mehr
standen, so entsteht sie, wenn die Mineralöle zum als 1 Megawatt, und zur Herstellung von
Verbrauch als Kraftstoff entnommen, abgegeben Gasen zum ermäßigten Steuersatz von
oder zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhal- 3,00 DM für 100 kg,
tung eines Betriebs nach Absatz 1 und 4 ver-
braucht werden. Steuerschuldner ist derjenige, der b) zur Erzeugung von Wärme zur Stromer-
das Mineralöl entnimmt, abgibt oder verbraucht. zeugung in sonstigen Fällen zum ermäßig-
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner." ten Steuersatz von 5,50 DM für 100 kg;
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „regelmäßig 3. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige
Abschlüsse machen" durch die Worte „rechtzeitig Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 5, alle
Jahresabschlüsse aufstellen" ersetzt. auch zur Gewinnung von Licht,
a) bis zum 31. Dezember 1992
5. In § 5 Satz 1 werden die Worte „im Erhebungsgebiet aa) Erdgas und andere gasförmige Kohlen-
hergestelltes" gestrichen und nach den Worten wasserstoffe, ausgenommen solche
,,Monat die Steuer" die Worte „nach§ 3 Abs. 1 oder 3" nach Buchstabe b, zum ermäßigten
eingefügt. Steuersatz von 0,26 DM für 1~o kWh,
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bb) Flüssiggase zum ermäßigten Steuer- g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
satz von 3,60 DM für 100 kg, ,,(6) Wer Mineralöl zu begünstigten Zwecken
ab 1. Januar 1993 unversteuert, nach den Absätzen 2 bis 4 verteilen oder verwen-
den will, bedarf der Erlaubnis. Sie darf nur Perso-
b) gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der
nen erteilt werden, gegen deren steuerliche Zuver-
Verwertung von Abfällen aus der Verarbei-
lässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu
tung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei
widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2
der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfäl-
nicht mehr erfüllt ist."
len oder bei der Abwasserreinigung anfallen
oder die bei Verfahren der chemischen Indu-
strie, ausgenommen bei der Mineralölher- 9. § 8 a wird wie folgt geändert:
stellung, und beim Kohleabbau aus Grün-
den der Luftreinhaltung und aus Sicherheits- a) In Satz 2 werden die Worte „Flüssiggas darf" durch
gründen aufgefangen werden, unversteuert; die Worte „Erdgas, Flüssiggase und andere gas-
förmige Kohlenwasserstoffe nach§ 1 Abs. 2 Nr. 5
4. Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur dürfen" ersetzt.
Herstellung von Gasen der Position 27 .05 des
Zolltarifs, bis zum 31. Dezember 1992 zum b) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 8 Abs. 4 und 5" durch
ermäßigten Steuersatz von 2,60 DM für 1 hl, ab die Angabe ,,§ 8 Abs. 6" ersetzt.
1. Januar 1993 unversteuert;
5. Kraftstoffe nach§ 1 Abs. 2 Nr. 6, die nach ihrer 10. § 9 wird wie folgt geändert:
Beschaffenheit Mineralölen nach Nummer 3 am a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nächsten stehen, auch zur Gewinnung von
Licht, unversteuert." aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz einge-
fügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Als Lagerung gilt auch die Speicherung von
aa) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte Erdgas unter Tage."
„Treib- oder Schmierstoff" durch die Worte bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3
,,Kraft- oder Schmierstoff" ersetzt. bis 5.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: cc) Im neuen Satz 3 werden die Worte „regel-
„4. als Luftfahrtbetriebsstoff mäßig Abschlüsse machen" durch die Worte
,,rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen"
a) von Luftfahrtunternehmen für die ge-
ersetzt.
werbsmäßige Beförderung von Perso-
nen oder Sachen, dd) Im neuen Satz 4 werden die Worte „die
Gefährdung" durch die Worte „eine Gefähr-
b) in Luftfahrzeugen von Behörden und
dung" ersetzt.
der Bundeswehr für dienstliche
Zwecke sowie der Luftrettungsdienste b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
für Zwecke der Luftrettung.
,,(2) Ist für Mineralöle eine Steuer nicht auf Grund
Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes ent-
Gesetzes sind Flugbenzin der Unterposi- standen, so entsteht sie bei der Entnahme der
tion 271 O 0031, dessen Researchoktan- Mineralöle aus dem Lager. Steuerschuldner ist der
zahl den Wert 100 nicht unterschreitet, Inhaber des Steuerlagers."
leichter Flugturbinenkraftstoff der Unter-
position 271 O 0037, Flugturbinenkraftstoff c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(mittelschweres Öl) der Unterposition
2710 0051 und besonderes Schmieröl für 11. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefaßt:
Luftfahrzeuge aus der Unterposition
271 O 0099 des Zolltarifs, wenn diese in ,,Erstattung und Vergütung der Steuer".
Luftfahrzeugen verwendet werden."
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. 12. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 4
und 5. (1) Herstellern mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4
und Inhabern von Steuerlagern wird die Steuer für
e) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte „Der nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mineral-
Bundesminister der Finanzen" durch die Worte öle, die sie in ihren Herstellungsbetrieb oder in ihr
„Das zuständige Hauptzollamt" und die Worte Steuerlager aufnehmen, auf Antrag erstattet oder ver-
„Treibstoff oder Schmierstoff" durch die Worte gütet. Das gilt auch für die Steuer auf Mineralölanteile
,,Kraft- oder Schmierstoff" ersetzt. in Gemischen aus nicht gebrauchten Mineralölen und
anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen Mine-
f) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Der ralöle zurückgewonnen oder wenn sie im Rahmen der
Bundesminister der Finanzen" durch die Worte Begünstigung nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 verwendet wer-
„Das zuständige Hauptzollamt" und die Angabe den. Satz 1 und 2 gilt nicht für die Steuer nach § 12
,, 1,50 DM" durch die Angabe „3,00 DM" ersetzt. Abs.9.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2273
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch e) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
Rechtsverordnung bestimmen, daß die Steuer für ,,(8) Mineralöl nach§ 8 Abs. 2 Nr. 1, das nicht zur
Benzin und Dieselkraftstoff vergütet wird, wenn diese Verwendung zu den in § 8 Abs. 2 und 3 genannten
Kraftstoffe unter Voraussetzungen abgegeben wer- oder den auf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buch-
den, unter denen bei der Einfuhr nach zwischenstaat- stabe e besonders zugelassenen Zwecken be-
lichem Brauch keine Verbrauchsteuer erhoben wird." stimmt ist, darf nicht vermischt mit den in § 8 Abs. 2
Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffen oder
13. Die Überschrift vor § 11 wird gestrichen. anderen rotfärbenden Stoffen eingeführt, in den
Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das
zuständige Hauptzollamt kann in besonders gela-
14. § 11 wird wie folgt geändert: gerten Einzelfällen Ausnahmen zulassen."
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1 und wie folgt f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 werden die Worte „für Mineralöl, das
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Her- „Wer Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das in
stellung von Waren verbraucht worden ist" § 8 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungs-
durch die Worte „für nachweislich versteuerte stoffe enthält, entgegen Absatz 7 als Kraftstoff
bereithält, abgibt, mit sich führt oder verwen-
Mineralölanteile, die in Waren enthalten
det, hat für das Mineralöl Steuer nach dem
sind" und die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und
Steuersatz des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten."
Abs. 6" durch die Angabe,,§ 8 Abs. 4" ersetzt.
bb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
bb) In Satz 2 werden die Worte „Treibstoff,
Schmierstoff oder zum Heizen" durch die „Dies gilt auch für Gemische aus Mineralöl
Worte „Kraft-, Schmier- oder Heizstoff" nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht
ersetzt. Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 sind."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3
bis 6.
,,(2) Die Mineralölsteuer für Erdgas, Flüssiggase
dd) Im neuen Satz 3 werden die Worte „des Sat-
und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach
zes 1" durch die Worte „der Sätze 1 und 2"
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird auf Antrag
und das Wort „Treibstoff" durch das Wort
erstattet oder vergütet, wenn die Gase nachweis-
,, Kraftstoff" ersetzt.
lich aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu
den nach§ 8 Abs. 3 Nr. 3 begünstigten Zwecken
verwendet worden sind." 16. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
15. § 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „Treib- oder
a) In Absatz 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Worte Schmierstoff" durch die Worte „Kraft- oder
,,Probenentnahme" durch die Worte „Probe- Schmierstoff" ersetzt.
nahme" ersetzt. bb) In Nummer 4 werden die Worte „Gasöl oder"
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Treib- oder gestrichen.
Schmierstoff" durch die Worte „Kraft- oder cc) In Nummer 5 werden die Worte „Gasöl oder"
Schmierstoff" ersetzt. gestrichen und die Worte „oder in Verkehr
bringt" durch die Worte ,, , in den Verkehr
c) In Absatz 6 werden die Worte „abgibt oder" gestri-
bringt oder verwendet" ersetzt.
chen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Treib-, Heiz- oder
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Schmierstoff" durch die Worte „Kraft-, Heiz- oder
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Schmierstoff" und die Worte „Treib- oder Schmier-
stoff" durch die Worte „Kraft- oder Schmierstoff"
„Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das in § 8 ersetzt.
Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe
enthält, darf mit anderem Mineralöl nicht
gemischt werden, soweit dies nicht auf Grund 17. § 14a wird wie folgt geändert:
von § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b zugelassen
In Satz 1 werden die Worte „Gasöl oder ihm im
ist."
Siedeverhalten entsprechendes Mineralöl aus den
bb) Folgender neuer Satz 3 wird eingefügt: Unterpositionen 2707 .91, 2707 9991 und 2707 9999
„Satz 2 gilt auch für Gemische aus Mineralöl des Zolltarifs, das jeweils" durch die Worte „Mineralöl
nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das" ersetzt.
Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 sind."
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 18. § 15 wird wie folgt geändert:
und 5.
a) In Absatz 1 werden die Zahl „ 1.", der Beistrich
dd) Im neuen Satz 5 werden die Worte „angemel- hinter dem Wort „bestimmen" und die Worte
deten Herstellungsbetrieben" durch die Worte ,,2. die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Rechtsverord-
,,erlaubten Herstellungsbetrieben" ersetzt. nung zu erlassen" gestrichen.
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 8 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: „e) das Bereithalten, Abgeben, Mitführen
oder Verwenden von Mineralölen, die in
,,2. Bestimmungen zu § 1 Abs. 3, §§ 8, 8 a, 10, § 8 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeich-
11 und 12, insbesondere über das anzu- nungsstoffe oder andere rotfärbende
wendende Verfahren, zu erlassen, sowie Stoffe enthalten, als Kraftstoff entgegen
anzuordnen, daß § 12 Abs. 7 und 8 zuzulassen
aa) als Betriebsstoff für Schiffe oder
a) bei der Verwendung steuerbegünstig-
ten Mineralöls die bedingte Steuer nur bb) unter Versteuerung nach § 2 Abs. 1
erlischt, wenn das Mineralöl verbraucht Nr. 4 zum Betrieb von Notstrom-
wird, aggregaten, die für die Energiever-
sorgung öffentlicher Einrichtungen in
b) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Krisenfällen bestimmt sind, oder
Besteuerung beim Mischen von Mine-
ralölen verschiedener Steuersätze vor cc) in Fällen, in denen die Vermischung
Abgabe in Haupt- und Reservebehälter dieser Mineralöle mit anderen Mine-
von Motoren für die niedriger belaste- ralölen nach Buchstabe b zugelassen
ten Anteile eine Steuer nach dem für ist,".
das Gemisch zutreffenden Steuersatz dd) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
entsteht,
Die Worte „steuerbegünstigte Verwendung
c) zur gleichmäßigen steuerlichen Bela- von Mineralöl" werden durch die Worte „Ver-
stung von Gasen der Position 27 .05 teilung und Verwendung von steuerbegünstig-
des Zolltarifs, die mit ermäßigt versteu- tem Mineralöl" und die Angabe ,,§ 8 Abs. 4
ertem Erdgas, Flüssiggasen oder und Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 8
anderen gasförmigen Kohlenwasser- Abs. 6" ersetzt.
stoffen vermischt werden, beim ee) In Nummer 10 werden die Worte „Jugend,
Mischen die Steuer in Höhe der ermä- Familie und Gesundheit" durch die Worte
ßigten Steuersätze nach § 8 Abs. 2 ,,Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit"
Nr. 3 Buchstabe a entsteht und nach ersetzt.
§§ 5 und 6 anzumelden und zu entrich-
ten ist, ff) In Nummer 11 wird das Wort „Treibstoff"
durch das Wort „Kraftstoff" ersetzt.
d) zur Verwaltungsvereinfachung Unter-
nehmen, die Erdgas oder andere gas-
19. § 15b wird wie folgt gefaßt:
förmige Kohlenwasserstoffe aus einer
Gastransportleitung sowohl für Zwecke ,,§ 15b
nach § 8 Abs. 2 als auch nach § 8
(1) Mineralöle aus§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie
Abs. 3 beziehen, der unversteuerte
aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, für die jeweils am
Bezug dieser Gase erlaubt wird und
31. Dezember 1988 und am 31. Dezember 1990 eine
die Steuer abweichend von §§ 3, 7 und unbedingte Steuer besteht oder für die die Steuer
9 bei ihnen entsteht und nach§§ 5 und nach den bis zu diesem Tag geltenden Steuersätzen
6 anzumelden und zu entrichten ist, entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer.
Sie beträgt für
e) zur gleichmäßigen steuerlichen Bela-
stung von Mineralölen nach § 8 Abs. 2 1. 1 hl Leichtöle aus § 2 Abs. 1 Nr. 1
Nr. 2 bei der Erzeugung von Wärme
- am 1. Januar 1989 9,00DM
Unternehmen mit Anlagen, die nicht
ausschließlich der Erzeugung von - am 1. Januar 1991 3,00DM
Wärme nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
2. 1 hl Leichtöle aus§ 2 Abs. 1 Nr. 2
stabe a dienen, den Unterschiedsbe-
trag zwischen den Steuersätzen nach - am 1. Januar 1989 12,00 DM
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b - am 1. Januar 1991 2,00DM
nachträglich monatlich in dem Umfang
zu vergüten, in dem das Mineralöl 3. 1 hl mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Nr. 3
nachweislich zur Erzeugung von - am 1. Januar 1989 6,00 DM
Wärme verwendet worden ist,". - am 1. Januar 1991 3,00DM
bb) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Worte 4. 100 kg Flüssiggas aus § 2 Abs. 1 Nr. 5
„und -gefäßen abweichend von § 12 Abs. 7 - am 1. Januar 1989 20, 70 DM
und ohne die Steuerfolgen nach § 12 Abs. 9" - am 1. Januar 1991 3,50 DM
durch die Worte ,, , Transportgefäßen und
Hauptbehältern abweichend von § 12 Abs. 7" 5. 100 kg Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
ersetzt. - am 1. Januar 1989 4,85 DM
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2275
6. 100 kg Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 dert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember
- am 1. Januar 1989 1,50 DM. 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird folgender Satz angefügt:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. ,,Dies gilt nicht für das Mehraufkommen an Mineralöl-
steuer, das sich infolge der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2
(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 und § 15 b _des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1
Nr. 1 bis 4 entsteht jeweils am ·1. Januar 1989 und am Nr. 2, 8 und 19 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes
1. Januar 1991, die Nachsteuer für Mineralöle nach 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2270) ergibt."
Absatz 1 Nr. 5 und 6 entsteht am 1. Januar 1989.
Steuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nach-
steuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, Artikel 4
die sich in dieser:, Zeitpunkt im Versand befinden,
Änderung des Tabaksteuergesetzes
geht die Steuer mit dem Übergang des Besitzes auf
den Empfänger über. Das Tabaksteuergesetz vom 13. Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2118), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1562), wird wie folgt
Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehäl-
geändert:
ter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern,
soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit
Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von Heizanlagen 1. § 2 wird wie folgt geändert:
lagern. Endverwender ist, wer die Mineralöle für den a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,(Zigarren mit
eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von einem Stückgewicht von höchstens 3 g)" gestrichen
Angehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen und in den Nummern 3 und 4 jeweils die Worte
Arbeitskräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an „Tarifstelle 24.02 E des Gemeinsamen" durch die
Dritte abgibt. Endverwender ist nicht, wer Mineralöle Worte „Unterposition 2403.91 des" ersetzt.
zu Kraft- oder Schmierstoffen verarbeitet. Wer
Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 an Dritte abgibt, b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
gilt als Endverwender, soweit er das Mineralöl in den ,,(7) Rohtabak sind unverarbeiteter Tabak und
Vorratsbehältern der eigenen Heizanlage lagert. Tabakabfälle der Position 24.01 und die Waren der
(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für Unterpositionen 2403.91 und 2403 9990 des Zoll-
nachsteuerpflichtige Mineralöle jeweils bis zum tarifs, ausgenommen Tabakauszüge und Tabak-
31 . Januar 1989 und 31. Januar 1991 eine Steuer- soßen."
erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
jeweils am 15. Februar 1989 und am 15. Februar
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
1991, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem
Ablauf der Anmeldefrist fällig. „ 1. für Zigarren und Zigarillos
(5) Bedingte Steuern für Mineralöle erhöhen sich 13 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, min-
jeweils am 1. Januar 1989 und am 1. Januar 1991 um destens 3, 1 Pf je Stück;
die Beträge, die sich bei Anwendung der von diesem 2. für Zigaretten
Tag an geltenden Steuersätze ergeben.
6, 18 Pf je Stück und 31,5 vom Hundert des
(6) Ist für Erdgas nach·§ 1 Abs. 2 Nr. 5 eine Steuer Kleinverkaufspreises, mindestens 1O Pf je
nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung des Stück;
Gesetzes entstanden, so entsteht sie bei der Ent- 3. für Rauchtabak
nahme aus einem Erdgasspeicher. Steuerschuldner
ist, wer das Erdgas entnimmt. Die §§ 5 und 6 gelten a) wenn mehr als 1 O vom Hundert des
entsprechend." Gewichts der Tabakteile weniger als 1,4 mm
lang oder breit sind (Feinschnitt), 16 DM je
kg und 30 vom Hundert des Kleinverkaufs-
preises, mindestens 37 DM je kg,
Artikel 2
b) wenn mindestens 90 vom Hundert des
Änderung des Gesetzes zur Änderung des
Gewichts der Tabakteile mindestens 1,4 mm
Mineralölsteuergesetzes 1964
lang und breit sind (Pfeifentabak), 5,50 DM
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteu- je kg und 22 vom Hundert des Kleinver-
ergesetzes 1964 vom 24. April 1967 (BGBI. 1 S. 497), kaufspreises, mindestens 21 DM je kg,
geändert durch § 2 des Gesetzes vom 28. April 1971 c) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hun-
(BGBI. 1 S. 377), wird aufgehoben. dert des Gewichts Tabakrippen und einem
Kleinverkaufspreis bis 40 DM 6,60 DM je kg,
d) Pfeifentabak, in Stränge gesponnen
Artikel 3
(Strangtabak), 5 DM je kg,
Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes
e) nur aus Tabakrippen, wenn mindestens 60
Dem Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in vom Hundert des Gewichts der Tabakteile
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer mindestens 1 ,4 mm lang und breit sind
912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- (Rippentabak), 2,20 DM je kg;".
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Nummer 4 wird gestrichen. 2. In Artikel 29 Abs. 2 werden die Worte „und Artikel 24"
gestrichen.
c) Die Nummern 5 bis 9 werden Nummern 4 bis 8.
Artikel 6
3. § 26 wird gestrichen. Neufassung des Mineralölsteuergesetzes
4. § 27 wird neuer§ 26 und wie folgt gefaßt: Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
des Mineralölsteuergesetzes in der vom Inkrafttreten die-
,,§ 26
ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
(1) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 4 in der blatt bekanntmachen.
nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs
geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Artikel 7
Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen Berlin-Klausel
werden.
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überlei-
(2) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von
tungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
neuen Steuerzeichen nach Absatz 1 entrichtet wird,
die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung
Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
des Steuertarifs (§ 4) geltenden Höhe."
5. § 28 wird § 27 und § 29 wird § 28. Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 5 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich.der Absätze 2 bis 4
Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 am 1. Januar 1989 in Kratt-,:
Das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (2) Artikel 1 Nr. 7, 12 und 18 treten am Tage nach der
(BGBI. 1 S. 1093), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes Verkündung in Kraft.
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt
geändert: (3) Artikel 4 Nr. 2 tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt
1. Artikel 24 wird aufgehoben. am 1. Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2277
Bekanntmachung
der Neufassung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des Artikels 6 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2270) wird nachstehend der Wortlaut des Mineralölsteuergesetzes in der ab
1. Januar 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669) nebst Berich-
tigung vom 24. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 243),
2. den am 10. August 1980 in Kraft getreten~n Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 1980
(BGBI. 1 S. 1157),
3. den am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. September
1980 (BGBI. 1 S. 1695),
4. den am 1. April 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 1981 (BGBI. 1
S. 301),
5. den am 1. Oktober 1981 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 1 und den am 1. Juli 1981 in Kraft
getretenen Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537),
6. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1561 ),
7. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1562),
8. den am 1. Juni 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 1983 (BGBI. 1
s. 604),
9. den im wesentlichen am 1. April 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März
1985 (BGBI. 1 S. 578),
10. den im wesentlichen am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
6. Dez~mber 1985 (BGBI. 1 S. 2142),
11 . den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2672),
. 12. den im wesentlichen am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 und den am selben Tage
in Kraft tretenden Artikel 5 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Mineralölsteuergesetz
(MinöStG)
Steuergegenstand, Erhebungsgebiet besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung
abgefertigt werden,
§ 1
2. die Additives der Unterpositionen 3811.19, 3811.21
(1) Mineralöl unterliegt im Erhebungsgebiet der Mineral- und 3811.90 des Zolltarifs, die in das Erhebungsgebiet
ölsteuer. Das Erhebungsgebiet ist der Geltungsbereich eingeführt und nicht unmittelbar im Anschluß an die
dieses Gesetzes ohne die Zollausschlüsse und die Zollfrei- Einfuhr in einen Mineralölherstellungsbetrieb oder in
gebiete. Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im ein Steuerlager gebracht werden.
Sinne der Abgabenordnung.
Die Waren der Nummer 1 bleiben von der Anteilsteuer
(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind frei, soweit sie im Erhebungsgebiet mit unversteuertem
Mineralöl hergestellt werden dürfen.
1. die Waren der Unterpositionen 2707.10 bis 2707.30,
2707.50 und 2707 9911 des Zolltarifs,
2. die Waren der Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 Steuertarif
und 2707 9999, soweit sie nicht nachweislich aus Kohle
hergestellt sind, und die Waren der Position 27.1 0 des §2
Zolltarifs ohne die Braunkohlenteeröle, die als Kraftstoff
(1) Die Steuer beträgt
nicht verwendbar sind, und ohne die Zubereitungen mit
einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mine- 1. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt
ralien unter 95 Gewichtshundertteilen, die nicht Kraft- an Bleiverbindungen, berechnet
stoffe sind, als Blei, von höchstens
0,013 Gramm im Liter
3. die Reinigungsextrakte aus der Unterposition 2713.90
des Zolltarifs mit einem Tropfpunkt nach DIN 51 801 - vom 1. Januar 1989 bis zum
unter 35 °C, 31. Dezember 1990 57,00 DM
4. die gesättigten Kohlenwasserstoffe mit einer Kohlen- - ab1.Januar1991 60,00 DM
stoffzahl von C5 bis C 12 der Unterposition 2901.1 0 und 2. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt
die Kohlenwasserstoffe der Unterpositionen 2902.20 an Bleiverbindungen, berechnet
bis 2902.44 des Zolltarifs, als Blei, von mehr als
5. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen- 0,013 Gramm im Liter
wasserstoffe aus den Positionen 27.11 und 29.01 des - vom 1. Januar 1989 bis zum
Zolltarifs, 31. Dezember 1990 65,00DM
6. Kraftstoffe anderer als der unter den Nummern 1 bis 5 - ab1.Januar1991 67,00 DM
genannten Positionen und Unterpositionen des Zoll-
tarifs, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, 3. für 1 hl mittelschwere Öle
7. die Waren der Unterpositionen 2712.10, 2712.20, - vom 1. Januar 1989 bis zum
2712 9031 bis 2712 9090 und der Positionen 27.13 31 . Dezember 1990 57,00 DM
und 27.15, ausgenommen Reinigungsextrakte mit - ab1.Januar1991 60,00DM
einem Tropfpunkt nach DIN 51 801 unter 35 °C, harz- 4. für 100 kg Schweröle, Reini-
artige Rückstände, gebrauchte Bleicherden und Abfall-
gungsextrakte nach § 1 Abs. 2
laugen aus der Unterposition 2713.90 des Zolltarifs. Nr. 3 und Mineralöle der Unter-
Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemeinsame positionen 2707.91, 2707 9991
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung und 2707 9999 des Zolltarifs 53,25 DM
des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des 5. für 100 kg Erdgas, Flüssiggase
Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) und die und andere gasförmige Kohlen-
zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
wasserstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 5
(3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem Mineralöl- - vom 1. Januar 1989 bis zum
anteil auch 31. Dezember 1990 112,10 DM
1. die Zubereitungen aus der Position 27 .10 des Zolltarifs, - ab1.Januar1991 115,60 DM
die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 Mineralöle sind, die
Schmiermittel aus der Position 34.03 und die Heizstoffe 6. für 100 kg Mineralöle nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 7 1,50 DM.
aus der Unterposition 3606 9090 mit einem Mineralöl-
gehalt von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 unterliegen der gleichen
Graphit in öliger Suspension aus der Unterposition Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaf-
3801 201 0 des Zolltarifs, die in das Erhebungsgebiet fenheit am nächsten stehen. Der Bundesminister der
eingeführt oder aus dem freien Verkehr zu einem Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßig-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2279
keit der Besteuerung durch Rechtsverordnung für diese §5
Kraftstoffe unter Berücksichtigung der Heizwertunter-
Steueranmeldung
schiede besondere Steuersätze festzusetzen.
Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in einem
(2) Hektoliter im Sinne des Gesetzes ist das Hektoliter Monat die Steuer nach § 3 Abs. 1 oder 3 unbedingt ent-
bei + 12 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört standen ist, bis zum fünfzehnten Tag des nächsten Monats
nicht zum Gewicht des Mineralöls im Sinne des Gesetzes. eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für Mineralöl,
das ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 hergestellt wird, ist
eine Steuererklärung unverzüglich abzugeben.
Steuerregelung im Erhebungsgebiet
§3 §6
Entstehung der Steuer, Fälligkeit der Steuer
Erlaubnis zur Herstellung
(1) Die Steuer für Mineralöl, die in einem Monat unbe-
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Mineralöl aus dem dingt entstanden ist, ist spätestens am 10. des zweiten
Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch inner- Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 1 gilt nicht
halb des Betriebs zu anderen Zwecken als zur Aufrecht- für Steuern, die im November unbedingt entstehen. Diese
erhaltung des Betriebs entnommen wird, und zwar im Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.
Zeitpunkt der Entfernung oder der Entnahme des Mineral- Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 entstandene Steuer wird sofort
öls. Die Steuer entsteht bereits mit der Herstellung, wenn fällig.
Mineralöl ohne Erlaubnis nach Absatz 4 hergestellt wird.
(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.
(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungs- (3) Für nach § 3 unbedingt entstehende oder nach
betriebs (Hersteller). anderen Rechtsvorschriften unbedingt werdende Steuer
ist im voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für
(3) Ist für Mineralöle eine Steuer nicht auf Grund einer eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des
sonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden, so ent- Hauptzollamts erkennbar sind.
steht sie, wenn die Mineralöle zum Verbrauch als Kraftstoff
entnommen, abgegeben oder zu anderen Zwecken als zur
Aufrechterhaltung eines Betriebs nach Absatz 1 und 4
verbraucht werden. Steuerschuldner ist derjenige, der das Steuerregelung
Mineralöl entnimmt, abgibt oder verbraucht. Mehrere Steu- bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
erschuldner sind Gesamtschuldner.
§7
(4) Wer Mineralöl herstellt, bedarf der Erlaubnis. Sie wird (1) Wird Mineralöl in das Erhebungsgebiet eingeführt, so
auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän- gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,
nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf- der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des
stellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Steuerschuldners, die persönliche Haftung, die Fälligkeit,
Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, den Erlaß und die
voraussichtlich während zweier Monate nach Betriebsauf- Erstattung der Steuer, den Steuerzuschlag bei Nicht-
nahme unbedingt entstehende oder unbedingt werdende beachtung von Steuervorschriften und für das Steuerver-
Steuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung fahren die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Dies gilt auch
der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts dann, wenn Zoll nicht zu erheben ist. Abweichend von
erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine Satz 1 entsteht eine Steuer, wenn Mineralöl in einem be-
der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, sonderen Zollverkehr oder in einem Freigutverkehr als
eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine Kraft-, Heiz- oder Schmierstoff verwendet wird und die
geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Verwendung nicht nach diesem Gesetz oder den zu seiner
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften steuerbe-
günstigt ist.
§4
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mineralöl, das zu
Besondere Bestimmungen für Freihäfen einem besonderen Zollverkehr oder zu einem Freigutver-
(1) In den Freihäfen ist der Verbrauch von unversteuer- kehr abgefertigt worden oder durch Anschreibung oder
tem Mineralöl verboten. Er ist erlaubt, soweit Mineralöl Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleichstehen, in sol-
che Verkehre übergegangen ist.
1. in einem Herstellungsbetrieb, dessen Inhaber eine
Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 erteilt ist, zur Aufrechterhal- (3) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dadurch nicht
tung des Betriebs verbraucht wird, unangemessene Steuervorteile entstehen, Steuerfreiheit
für Mineralöl unter den Voraussetzungen angeordnet wer-
2. als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht werden darf. den, unter denen es bei einer Einfuhr in das Zollgebiet
nach § 24 Abs. 1 oder nach § 25 Abs. 1 des Zollgesetzes
(2) Soweit Mineralöl nach § 8 im Erhebungsgebiet steu- vom Zoll befreit werden kann oder bisher befreit werden
erbegünstigt verwendet werden darf, ist dies auch in den konnte. An die Stelle des Zollgebiets tritt dabei das Erhe-
Freihäfen zulässig. bungsgebiet. Die Ermächtigungen des § 24 Abs. 2 und 3
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
des Zollgesetzes gelten für die Steuerbefreiungen entspre- zum ermäßigten Steuersatz von 0,26 DM für
chend. 100 kWh,
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch bb) Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz von
Rechtsverordnung die Besteuerung bei der Einfuhr abwei- 3,60 DM für 100 kg,
chend von Absatz 1 regeln, soweit das zur Anpassung
an die Behandlung der im Erhebungsgebiet hergestellten ab 1. Januar 1993 unversteuert,
Mineralöle oder wegen der besonderen Verhäitnisse bei
b) gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwer-
der Einfuhr erforderlich ist.
tung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirt-
(5) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend. schaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei
der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasser-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Anteilsteuer reinigung anfallen oder die bei Verfahren der chemi-
nach § 1 Abs. 3. schen Industrie, ausgenommen bei der Mineralöl-
herstellung, und beim Kohleabbau aus Gründen der
Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen aufge-
Verkehr mit unversteuertem Mineralöl, fangen werden, unversteuert;
Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls
4. Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur Herstel-
§8 lung von Gasen der Position 27.05 des Zolltarifs, bis
zum 31 . Dezember 1992 zum ermäßigten Steuersatz
(1) Mineralöl darf unversteuert unter Steueraufsicht von 2,60 DM für 1 hl, ab 1. Januar 1993 unversteuert;
1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu einem
besonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr 5. Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6, die nach ihrer
~bgefertigt werden oder durch Anschreibung oder Beschaffenheit Mineralölen nach Nummer 3 am näch-
Ubergabe, soweit sie der Abfertigung gleichstehen, in sten stehen, auch zur Gewinnung von Licht, unver-
solche Verkehre übergehen; steuert.
2. in einen Herstellungsbetrieb, dessen Inhaber eine Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöle
Erlaubnis nach§ 3 Abs. 4 erteilt ist, gebracht werden. bevor sie erstmalig zum ermäßigten Steuersatz abgege~
ben werden, mit 5 g 4-Aminoazobenzo~2-ÄthyVamino-
naphthalin oder 6,5 g 4-Aminoazotoluo~2-(2' -Äthyl)-
(2) Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen, zum
Hexylaminonaphthalin oder 7,4 g 4-Aminoazotoluo~2-
Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in
!rid~cylaminonaphthalin oder einem in der Farbwirkung
ortsfesten Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von
aqu1valenten Gemisch aus diesen Farbstoffen (Artikel 1
Strom oder Wärme oder dem leitungsgebundenen Gas-
Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 9. November 1977 -
transport oder der Gasspeicherung dienen, und zur Her-
BGBI. 1 S. 2069) und 10 g Furan-2-Aldehyd auf 1 000 kg,
stellung von Gasen der Positionen 27.05, 27.11 und 29.01
jeweils gleichmäßig verteilt, gekennzeichnet werden. Das
des Zolltarifs für diese Zwecke dürfen unter Steueraufsicht
Kennzeichnen wird vom Hauptzollamt widerruflich bewil-
verwendet werden ligt, wenn es unter Verwendung von zugelassenen Dosier-
einrichtungen, zugelassenen Rührwerken oder zugelasse-
1 . Gasöle und ihnen im Siedeverhalten entsprechende
nen vergleichbaren Einrichtungen in Lagern, in denen Mi-
Mineralöle der Unterpositionen 2707.91, 2707 9991
neralöle unversteuert gelagert werden dürfen, oder auf
und 2707 9999 des Zolltarifs zum ermäßigten Steuer-
Schiffen erfolgt. Es unterliegt der amtlichen Aufsicht. Ein-
satz von 6,85 DM für 100 kg; geführte Mineralöle gelten vorbehaltlich gegenteiliger
2. andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle und Feststellung als gekennzeichnet, wenn der Einführer eine
Mineralöle der Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Ver-
und 2707 9999 des Zolltarifs sowie Reinigungsextrakte brauchsteuerverwaltung oder des Herstellers darüber vor-
nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 legt, daß die Mineralöle außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes gekennzeichnet worden sind und nach
a) zur Erzeugung von Wärme, ausgenommen Wärme Art und Menge mindestens die in Satz 2 genannten Kenn-
zur Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektri- zeichnungsstoffe gleichmäßig verteilt enthalten.
schen Nennleistung von mehr als 1 Megawatt, und
zur Herstellung von Gasen zum ermäßigten Steuer- (3) Im übrigen darf Mineralöl unter Steueraufsicht unver-
satz von 3,00 DM für 100 kg, steuert verwendet werden
b) zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung in 1. als Probe zu Untersuchungszwecken,
sonstigen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von 2. zum Bau, zum Umbau, zum Ausbessern oder zum
5,50 DM für 100 kg; ersten Ausrüsten von Schiffen oder Luftfahrzeugen,
3. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen- 3. zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken,
wasserstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 5, alle auch zur jedoch nicht
Gewinnung von Licht, a) als Kraft- oder Schmierstoff oder zur Herstellung
a) bis zum 31. Dezember 1992 solcher Stoffe,
aa) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser- b) zum Verheizen,
stoffe, ausgenommen solche nach Buchstabe b, c) zum Antrieb von Gasturbinen,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2281
4. *) als Luftfahrtbetriebsstoff Steuerlager
a) von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige
§9
Beförderung von Personen oder Sachen,
(1) Auf Antrag wird die Lagerung von unversteuertem
b) in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundes-
Mineralöl erlaubt, wenn das Steuerlager dem Großhandel,
wehr für dienstliche Zwecke sowie der Luftret-
dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen
tungsdienste für Zwecke der Luftrettung.
von Mineralöl oder der Versorgung von steuerbegünstig-
Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind ten Verwendern dient. Als Lagerung gilt auch die Speiche-
Flugbenzin der Unterposition 2710 0031, dessen rung von Erdgas unter Tage. Die Erlaubnis wird nur Perso-
Researchoktanzahl den Wert 100 nicht unterschreitet, nen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher
leichter Flugturbinenkraftstoff der Unterposition führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen
271 O 0037, Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres Öl) deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste-
der Unterposition 2710 0051 und besonderes hen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu
Schmieröl für Luftfahrzeuge aus der Unterposition leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für im
2710 0099 des Zolltarifs, wenn diese in Luftfahrzeu- Lager befindliche oder aus ihm entnommene Mineralöle
gen verwendet werden. unbedingt wird, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der
Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vor-
gelagerten Einzelfällen eine Steuerbegünstigung (Steuer- aussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt
freiheit oder Steuerermäßigung) im Verwaltungswege zu ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder
Versuchszwecken auch bei unmittelbarer oder mittelbarer eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Verwendung von Mineralöl als Kraft- oder Schmierstoff
gewähren. (2) Ist für Mineralöle eine Steuer nicht auf Grund einer
sonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden, so ent-
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann im einzelnen steht sie bei der Entnahme der Mineralöle aus dem Lager.
Falle die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.
3,00 DM für 100 kg ermäßigen, wenn diese Öle bei der (3) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach
Herstellung oder beim Verbrauch von Mineralöl angefallen § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli
sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwen- 1978 (BGBI. 1 S. 1073) ist zuzulassen, daß Mineralöl zur
dung als Kraftstoff oder zu einer steuerbegünstigten Ver- Erfüllung der Verbandszwecke unversteuert gelagert wird.
wendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) Wer Mineralöl zu begünstigten Zwecken nach den Erstattung
Absätzen 2 bis 4 verteilen oder verwenden will, bedarf der und Vergütung der Steuer
Erlaubnis. Sie darf nur Personen erteilt werden, gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste- § 10
hen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach
Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. (1) Herstellern mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 und
Inhabern von Steuerlagern wird die Steuer für nachweis-
lich versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, die sie in
§ Sa ihren Herstellungsbetrieb oder in ihr Steuerlager aufneh-
men, auf Antrag erstattet oder vergütet. Das gilt auch für
Petrolkoks der Unterpositionen 2713.11 und 2713.12 die Steuer auf Mineralölanteile in Gemischen aus nicht
des Zolltarifs darf unter Steueraufsicht unversteuert zur gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus
Verkokung von Steinkohle verwendet werden. Erdgas, diesen Gemischen Mineralöle zurückgewonnen oder wenn
Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe sie im Rahmen der Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1
nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 dürfen unter Steueraufsicht unver- verwendet werden. Satz 1 und 2 gilt nicht für die Steuer
mischt mit anderem Mineralöl zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 9.
von 61,25 DM für 100 kg als Kraftstoff verwendet werden.
§ 8 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß die Steuer für Benzin
und Dieselkraftstoff vergütet wird, wenn diese Kraftstoffe
*) Diese Fassung des § 8 Abs. 3 Nr. 4 tritt erst am 1. Januar unter Voraussetzungen abgegeben werden, unter denen
1990 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die folgende Fas- bei der Einfuhr nach zwischenstaatlichem Brauch keine
sung: Verbrauchsteuer erhoben wird.
„4. als Luftfahrtbetriebsstoff
a) von Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr (§ 21 § 11
Luftverkehrsgesetz) oder sonstigen öffentlichen und
regelmäßigen Luftverkehr auf bestimmten Linien (1) Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet für
betreiben, nachweislich versteuerte Mineralölanteile, die in Waren
b) von Luftfahrtunternehmen für :"'iie gewerbsmäßige enthalten sind, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Anteilsteuer
Beförderung von Personen oder Sachen im direkten unterliegen, wenn diese Waren ausgeführt, zu einem
oder gebrochenen grenzüberschreitenden Verkehr besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung
ohne zusätzliche Zweckbestimmung, abgefertigt werden oder durch Anschreibung oder Über-
c) in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundeswehr gabe, soweit sie der Abfertigung gleichstehen, in solche
für dienstliche Zwecke sowie der Luftrettungsdienste Verkehre übergehen oder zu einer Verwendung abgege-
für Zwecke der Luftrettung." ben werden, für die Mineralöl nach § 8 Abs. 4 unversteuert
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
verwendet werden darf. Eine Vergütung wird nicht gewährt den, wenn sie im Erhebungsgebiet unter Verbrauch unver-
für Mineralöl, das bei der Herstellung der Waren als Kratt-, steuerten Mineralöls hergestellt oder in das Erhebungsge-
Schmier- oder Heizstoff verbraucht worden ist. biet ohne Anteilbesteuerung eingeführt worden sind. Wird
dagegen verstoßen, so entsteht für den Mineralölanteil in
(2) Die Mineralölsteuer für Erdgas, Flüssiggase und diesen Waren eine Steuer nach dem zutreffenden Steuer-
andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 8 Abs. 2 satz des § 2 oder des § 8 Abs. 2.
Nr. 3 Buchstabe a wird auf Antrag erstattet oder vergütet,
wenn die Gase nachweislich aus dem Erhebungsgebiet (6) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 4 und
ausgeführt oder zu den nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 begünstigten 5, wer die Waren zu einem nicht zugelassenen Zweck
Zwecken verwendet worden sind. verwendet. Die Steuer wird sofort fällig.
(7). Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das in § 8 Abs. 2
Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf mit
Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung, anderem Mineralöl nicht gemischt werden, soweit dies
Steueraufsicht nicht auf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b zuge-
lassen ist. Es darf in anderen als den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
§ 12 und nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe e zugelassenen
Fällen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mit-
(1) Rohes Erdöl darf im Erhebungsgebiet an den Erdöl- geführt oder verwendet werden. Satz 2 gilt auch für Gemi-
bevorratungsverband zur Erfüllung der Verbandszwecke sche aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl,
abgegeben werden. Im übrigen darf es nur an Herstel- die nicht Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 sind. Die Kenn-
lungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 3 zeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in der Wirk-
Abs. 4 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben wer- samkeit beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für die Auf-
den, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter arbeitung in erlaubten Herstellungsbetrieben.
denen nach § 8 Abs. 1 oder 3 Mineralöl unversteuert ver-
wendet werden darf. (8) Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das nicht zur Ver-
wendung zu den in § 8 Abs. 2 und 3 genannten oder den
(2) Der Steueraufsicht unterliegt auf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe e besonders
zugelassenen Zwecken bestimmt ist, darf nicht vermischt
1. wer rohes Erdöl gewinnt, einführt, vertreibt, lagert,
mit den in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Kennzeichnungs-
befördert oder verwendet,
stoffen oder anderen rotfärbenden Stoffen eingeführt, in
2. wer Mineralöl herstellt, einführt, vertreibt, lagert, beför- den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das
dert oder verwendet. zuständige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten
Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jeder- Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
zeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken
während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche (9) Wer Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das in § 8
Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behält- Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält,
nissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amts- entgegen Absatz 7 als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit sich
träger Fahrzeuge anhalten. Die Betroffenen haben sich führt oder verwendet, hat für das Mineralöl Steuer nach
auszuweisen, die Herkunft des Mineralöls anzugeben und dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten. Dies
bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten. gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und
anderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 8 Abs. 2
(3) Mineralölhaltige Additives der Unterpositionen Nr. 1 sind. Zu versteuern sind, wenn Fälle der Sätze 1 und
3811.19, 3811.21 und 3811.90 des Zolltarifs, die im Erhe- 2 bei der Überprüfung von Fahrzeugen_ oder Antriebsanla-
bungsgebiet unter Verbrauch unversteuerten Mineralöls gen festgestellt werden, mindestens die Mengen, die dem
hergestellt worden sind, dürfen an andere Empfänger als Fassungsvermögen des oder der Hauptbehälter für Kraft-
Mineralölherstellungsbetriebe oder -steuerlager nur abge- stoff des Fahrzeugs oder der Antriebsanlagen entspre-
geben werden, wenn für den Mineralölanteil die Steuer chen. Die Steuer ist sofort fällig. Entsteht sie mehrfach, so
nach dem zutreffenden Steuersatz des§ 2 entrichtet wird. haften die Schuldner gesamtschuldnerisch. Auf Grund
Die Steuer entsteht mit der Abgabe; Steuerschuldner ist anderer Vorschriften für das Mineralöl entstandene Steuer
der Lieferer. bleibt unberührt.
(4) Im übrigen dürfen mineralölhaltige Waren, die im
Erhebungsgebiet unter Verbrauch unversteuerten Mineral- Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
öls hergestellt oder in das Erhebungsgebiet ohne Anteil- ·
besteuerung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 eingeführt wor- § 13
den sind, nicht als Kraft- oder Schmierstoff oder zur Her-
stellung solcher Stoffe verwendet werden. Wird dagegen (1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung der
verstoßen, so entsteht für den Mineralölanteil in diesen steuerlichen Verpflichtungen wird erst wirksam, nachdem
Waren eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz das Hauptzollamt zugestimmt hat.
des§ 2.
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzoll-
(5) Zubereitungen aus der Position 27.1 0 des Zolltarifs, amt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betrof-
die nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Mineralöle sind, und Waren fen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf
der Unterposition 3606 9090 des Zolltarifs dürfen weder nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzu-
unmittelbar noch mittelbar zum Verheizen verwendet wer-· stellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2283
Ordnungswidrigkeiten (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, zur
Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung
§ 14 1. bei Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs die nach
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung neu zu
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig bestimmen und im übrigen den Wortlaut des Gesetzes
sowie der Durchführungsverordnung dem geänderten
1. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Mineralöl her- Zolltarif anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche
stellt,
Änderungen nicht ergeben,
2. entgegen § 5 Satz 1 die Steuererklärung nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. 2. Bestimmungen zu§ 1 Abs. 3 und zu den§§ 8, 8a, 10,
11 und 12, insbesondere über das anzuwendende
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Verfahren, zu erlassen, sowie anzuordnen, daß
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) bei der Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls
1. entgegen § 12 Abs. 1 rohes Erdöl an andere als die dort die bedingte Steuer nur erlischt, wenn das Mineral-
bezeichneten Betriebe abgibt, öl verbraucht wird,
2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 mineralölhaltige Waren als b) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
Kraft- oder Schmierstoff oder zur Herstellung solcher rung beim Mischen von Mineralölen verschiedener
Stoffe verwendet, Steuersätze vor Abgabe in Haupt- und Reserve-
3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Zubereitungen aus der behälter von Motoren für die niedriger belasteten
Position 27.1 O oder Waren der Unterposition Anteile eine Steuer nach dem für das Gemisch
3606 9090 des Zolltarifs verheizt, zutreffenden Steuersatz entsteht,
4. entgegen § 12 Abs. 7 Mineralöl, das in § 8 Abs. 2 c) zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von
angeführte Kennzeichnungsstoffe enthält, mit nicht Gasen der Position 27.05 des Zolltarifs, die mit
gekennzeichnetem Mineralöl mischt oder es als Kraft- ermäßigt versteuertem Erdgas, Flüssiggasen oder
stoff bereithält, abgibt, mitführt oder verwendet oder anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen ver-
Kennzeichnungsstoffe entfernt oder in ihrer Wirksam- mischt werden, beim Mischen die Steuer in Höhe
keit beeinträchtigt, der ermäßigten Steuersätze nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a entsteht und nach den §§ 5 und 6
5. entgegen § 12 Abs. 8 Satz 1 Mineralöl, das in § 8 anzumelden und zu entrichten ist,
Abs. 2 angeführte Kennzeichnungsstoffe oder andere
rotfärbende Stoffe enthält, einführt, in den Verkehr d) zur Verwaltungsvereinfachung Unternehmen, die
bringt oder verwendet. Erdgas oder andere gasförmige Kohlenwasser-
stoffe aus einer Gastransportleitung sowohl für
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 3 der Zwecke nach § 8 Abs. 2 als auch nach § 8 Abs. 3
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig beziehen, der unversteuerte Bezug dieser Gase
entgegen § 4 unversteuertes Mineralöl als Kraft-, Heiz- erlaubt wird und die Steuer abweichend von §§ 3, 7
oder Schmierstoff oder nach § 8 Abs. 2 steuerbegünstig- und 9 bei ihnen entsteht und nach den§§ 5 und 6
tes Mineralöl als Kraft- oder Schmierstoff in einem Frei- anzumelden und zu entrichten ist,
hafen verbraucht.
e) zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von
Mineralölen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bei der Erzeu-
gung von Wärme Unternehmen mit Anlagen, die
Sicherstellung nicht ausschließlich der Erzeugung von Wärme
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen, der
§ 14a Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen
nach§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b nachträg-
Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, das
lich monatlich in dem Umfang zu vergüten ist, in
1. nach § 8 Abs. 2 gekennzeichnet und der Steueraufsicht dem das Mineralöl nachweislich zur Erzeugung
über den Verkehr mit unversteuertem oder steuerbe- von Wärme verwendet worden ist,
günstigtem Mineralöl entzogen worden ist, oder aus
3. die Begriffe der §§ 3ff. näher zu bestimmen,
dem die Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt
oder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt 4. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 5) und die
worden sind, Entrichtung der Steuer (§ 6) zu bestimmen,
2. dem Verbot des§ 12 Abs. 8 zuwider gekennzeichnet 5. das Nähere über Steuerlager zu bestimmen mit der
oder rot gefärbt worden ist,
Maßgabe, daß
kann im Aufsichtsweg sichergestellt werden. Die §§ 215 a) die bedingte Steuer bei der Aufnahme in das
und 216 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Steuerlager nicht erlischt,
b) die Entrichtung der Steuer für den Regelfall in der
gleichen Weise wie in § 6 Abs. 1 geregelt- wird,
Durchführung
c) die Steuer für andere Stoffe als Mineralöl, die mit
§ 15 diesem im Steuerlager vermischt werden, .wie für
dieses Mineralöl entsteht,
(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, zur Durchfüh-
rung des Gesetzes durch Rechtsverordnung die Begriffe d) für versteuertes Mineralöl, das in ein Steuerlager
des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen. verbracht wird, eine neue bedingte Steuer entsteht,
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
6. die in § 7 Abs. 3 und 4 und § 1O dieses Gesetzes b) die Vermischung von gekennzeichneten Mineral-
vorgesehenen Bestimmungen zu erlassen sowie zu ölen mit anderen Mineralölen in Lagerstätten,
§ 8 Abs. 3 Nr. 4 zur Sicherung der Steuerbelange und Rohrleitungen, Transportmitteln, Transportgefäßen
zur Vereinfachung des Verfahrens anzuordnen, daß und Hauptbehältern abweichend von § 12 Abs. 7
a) Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebsstoffe zuzulassen, soweit dies aus technischen und wirt-
steuerfrei und versteuert verwenden, Luftfahrtbe- schaftlichen Gründen unerläßlich erscheint und
triebsstoffe unversteuert beziehen und im Abrech- ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlossen
nungswege monatlich nachträglich nach den §§ 5 bleiben. In der Rechtsverordnung kann zugelassen
und 6 versteuern dürfen, werden, daß in einzelnen Fällen Vereinbarungen
mit Betrieben über das Verfahren bei Vermischun-
b) die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die versteuert gen im Rahmen von Satz 1 getroffen werden dür-
bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet wor- fen,
den sind, zu erstatten oder zu vergüten ist,
c) bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei mangelnder
c) Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugführer die Kennzeichnung im Falle der Einfuhr entgegen
beim Einflug in das Erhebungsgebiet mitgeführten einer nach § 8 Abs. 2 vorgelegten Bescheinigung
Luftfahrtbetriebsstoffe dem Hauptzollamt vorbe- und bei Vermischungen von gekennzeichneten mit
haltlich anderweitiger Regelungen in völkerrecht- nicht gekennzeichneten Mineralölen die vor-
lichen Verträgen zur Versteuerung anzumelden schriftsmäßige Kennzeichnung oder den Auf-
haben, das für den ersten angeflogenen Flugplatz, brauch unter Versteuerung nach § 8 Abs. 2 zu
für den Ort der Landung außerhalb eines Flugplat- gestatten, soweit dies aus wirtschaftlichen Grün-
zes oder bei Nichtlandung für den Ort einer Dienst- den unerläßlich erscheint und ungerechtfertigte
leistung zuständig ist, Steuervorteile ausgeschlossen bleiben,
7. für unversteuertes oder ermäßigt versteuertes Mine- d) für nachweislich versteuerte Anteile von Gemi-
ralöl und für Waren, die der Anteilsteuer unterliegen, schen aus gekennzeichnetem mit anderen Gas-
zur Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Siche- ölen, die bei Spülvorgängen oder bei versehent-
rung des Steueraufkommens lichen Vermischungen entstanden sind, die Steuer
zur Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen bis
a) die Entstehung auflösend bedingter Steuern in auf den Betrag zu erlassen oder zu vergüten, der
den Fällen anzuordnen, in denen das Gesetz die sich nach dem Steuersatz des § 8 Abs. 2 Nr. 1
Entstehung von Steuern bestimmt, wenn und so- ergibt,
weit Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder
sonstige Steuervergünstigungen gewährt werden e) das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder Ver-
können, wenden von Mineralölen, die in § 8 Abs. 2 Satz 2
genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rot-
b) den Übergang bedingter Steuern auf denjenigen färbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff entgegen
anzuordnen, der zum Bezug der Erzeugnisse § 12 Abs. 7 und 8 zuzulassen
berechtigt ist und sie unter Steueraufsicht unmittel-
bar oder mittelbar in Besitz nimmt, aa) als Betriebsstoff für Schiffe oder
c) den Wegfall bedingter Steuern anzuordnen, wenn bb) unter Versteuerung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 zum
die Erzeugnisse untergehen, in einen Herstel- Betrieb von Notstromaggregaten, die für die
lungsbetrieb aufgenommen, unter Steueraufsicht Energieversorgung öffentlicher Einrichtungen
ausgeführt, zu einem besonderen Zollverkehr o~er in Krisenfällen bestimmt sind, oder
zur Freigutveredelung abgefertigt oder einer steu- - cc) in Fällen, in denen die Vermischung dieser
erbegünstigten Zweckbestimmung mit Ausnahme Mineralöle mit anderen Mineralölen nach
der Lagerung zugeführt werden, Buchstabe b zugelassen ist,
d) das Unbedingtwerden bedingter Steuern anzuord- 9. zur Vereinfachung des Verfahrens die Verteilung und
nen, wenn die Erzeugnisse zu anderen als den Verwendung von steuerbegünstigtem Mineralöl nach
unter Buchstabe c angeführten Zweckbestimmun- § 7 Abs. 3 und nach den §§ 8 und Sa unter Verzicht
gen abgegeben oder ihnen zugeführt werden oder auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zuzulas-
wenn ihr Verbleib nicht festgestellt werden kann sen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange
und der Begünstigte nicht nachweist, daß sie der nicht beeinträchtigt werden, und beim Erlöschen einer
vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt wor- Erlaubnis den Aufbrauch von Mineralölen unter den im
den sind, Zeitpunkt des Bezuges geltenden Bedingungen ohne
Steuerentrichtung zu gestatten. Dabei kann er zur
8. a) für die Kennzeichnung von Mineralölen nach § 8 Abwendung von Mißbräuchen Auflagen für die Liefe-
Abs. 2 in Lagern, für die Zulassung zur Kennzeich- rung, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung
nung, für die Zulassung von Dosiereinrichtungen, des Mineralöls vorsehen. § 8 Abs. 6 bleibt unberührt,
Rührwerken und vergleichbaren Einrichtungen und
für die amtliche Aufsicht über die Kennzeichnung 10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bedingungen zu stellen sowie Auflagen zu Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur bes-
machen, das Verfahren zu regeln sowie Verfah- seren Wirksamkeit oder zur Vereinfachung der Kenn-
renserleichterungen vorzusehen, soweit die Steu- zeichnung anstelle der in § 8 Abs. 2 bestimmten
erbelange besondere Vorkehrungen erfordern Kennzeichnungsstoffe einen oder zwei andere Kenn-
oder die Gefahr eines Mißbrauchs der nach § 8 zeichnungsstoffe zu bestimmen, auf einen Kennzeich-
Abs. 2 begünstigten Mineralöle nicht begründet nungsstoff zu verzichten oder neben den bestimmten
erscheint, Kennzeichnungsstoffen andere zuzulassen und den
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2285
Wortlaut des § 8 Abs. 2 entsprechend anzupassen. 3. 1 hl mittelschwere Öle_ aus § 2 Abs. 1 Nr. 3
Werden andere Kennzeichnungsstoffe angeordnet, so
- am 1. Januar 1989 6,00 DM
sind Fristen von mindestens vier Monaten für den
Aufbrauch von Beständen und für den Übergang auf - am 1. Januar 1991 3,00 DM
die neuen Kennzeichnungsstoffe vorzusehen, 4. 100 kg Flüssiggas aus § 2 Abs. 1 Nr, 5
11. zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen Ver- - am 1. Januar 1989 20,70 DM
kehr die Weiterverwendung von gekennzeichnetem
Mineralöl als Kraftstoff nach Erteilung von Steuerbe- - am 1. Januar 1991 3,50 DM
scheiden zu gestatten, wenn bei Prüfungen des Tank- 5. 100 kg Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
inhalts Verstöße gegen § 12 Abs. 7 aufgedeckt wer-
- am 1. Januar 1989 4,85 DM
den, und zwar bis zum Erreichen der nächsten Gele-
genheit zur Entfernung des Mineralöls aus dem Fahr- 6. 100 kg Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
zeug, längstens aber für 24 Stunden, - am 1. Januar 1989 1 ,50 DM.
12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
anzuordnen, daß Mineralöle bestimmten chemisch- (2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Nr. 1
technischen Anforderungen genügen müssen, wenn bis 4 entsteht jeweils am 1. Januar 1989 und am 1. Januar
sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steu- 1991, die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Nr. 5
ersatz versteuert werden, und daß für steuerliche und 6 entsteht am 1. Januar 1989. Steuerschuldner ist,
Zwecke Mineralöle sowie Mineralölzusätze nach wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl
bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen besitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im
sind, Versand befinden, geht die Steuer mit dem Übergang des
13. steuerstatistische Erhebungen für Bundeszwecke Besitzes auf den Empfänger über.
anzuordnen,
(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in Moto-
14. Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des ren einschließlich der Haupt- und Reservebehälter und im
Mineralölsteuergesetzes aufzuheben, soweit zu ihrem unmittelbaren Besitz von Endverwendern, soweit sie in
Erlaß in diesem Gesetz keine Ermächtigung enthalten Anlagen für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen oder in
ist. Vorratsbehältern von Heizanlagen lagern. Endverwender
(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund von Absatz 1 ist, wer die Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch
und 2 erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sach- und zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern
verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht
Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist nicht,
Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archiv- wer Mineralöle zu Kraft- oder Schmierstoffen verarbeitet.
mäßig gesichert niedergelegt ist. Wer Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 an Dritte
abgibt, gilt als Endverwender, soweit er das Mineralöl in
(4) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die allge- den Vorratsbehältern der eigenen Heizanlage lagert.
meinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen (4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für nach-
Rechtsverordnungen. steuerpflichtige Mineralöle jeweils bis zum 31. Januar
1989 und 31. Januar 1991 eine Steuererklärung abzuge-
ben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueran-
§ 15a
meldung). Die Nachsteuer ist jeweils am 15. Februar 1989
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem und am 15. Februar 1991, für nicht angemeldetes Mineral-
Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, öl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(5) Bedingte Steuern für Mineralöle erhöhen sich jeweils
am 1. Januar 1989 und am 1. Januar 1991 um die
§ 15b Beträge, die sich bei Anwendung der von diesem Tag an
geltenden Steuersätze erget?_en.
Nachversteuerung
(6) Ist für Erdgas nach§ 1 Abs. 2 Nr. 5 eine Steuer nicht
(1) Mineralöle aus§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie aus
auf Grund einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, für die jeweils am 31. Dezember
entstanden, so entsteht sie bei der Entnahme aus einem
1988 und am 31. Dezember 1990 eine unbedingte Steuer
Erdgasspeicher. Steuerschuldner ist, wer das Erdgas ent-
besteht oder für die die Steuer nach den bis zu diesem Tag
nimmt. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
geltenden Steuersätzen entrichtet worden ist, unterliegen
einer Nachsteuer. Sie beträgt für
1. 1 hl Leichtöle aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 16
- am 1. Januar 1989 9,00DM Berlin-Klausel
- am 1. Januar 1991 3,00DM Dieses Gesetz gilt nach§ 12 Abs. 1 des Dritten Über-
2. 1 hl Leichtöle aus § 2 Abs. 1· Nr. 2 - leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erla~sen werden,
- am 1. Januar 1989 12,00 DM gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
- am 1. Januar 1991 2,00DM gesetzes.
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Butterverordnung
Vom 16. Dezember 1988
Es verordnen auf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4
des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410) der Bundesminister
auf Grund des § 37, des § 40 Abs. 1 und des § 52 Abs. 1
für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern
des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Jugend,
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten
Familie, Frauen und Gesundheit und der Finanzen nach
Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
Anhörung von Sachkennern aus der Verbraucherschaft
gesetzes der Bundesminister für Ernährung, Land-
und der beteiligten Wirtschaft gemäß § 17 a Abs. 2 des
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
Eichgesetzes:
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit nach
Anhörung eines Sachverständigenbeirates,
Erster Abschnitt
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
Buchstabe a und des§ 19 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und
Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- § 1
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, Begriffsbestimmungen
1946) der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Im Sinne dieser Verordnung sind:
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, 1. Butter: das aus Milch, Sahne (Rahm) oder Molken-
sahne (Molkenrahm), auch unter Verwendung von
auf Grund des § 1O Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in Wasser und Speisesalz gewonnene plastische
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Gemisch, aus dem beim Erwärmen auf mindestens
7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin- 45 Grad Celsius überwiegend eine klare Milchfett-
dung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 schicht und im geringeren Maße eine Wasser und
(BGBI. 1 S. 560) der Bundesminister für Ernährung, Land- Milchbestandteile enthaltende Schicht abgeschieden
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes- werden;
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, 2. Buttersorten:
a) Sauerrahmbutter: Butter, die aus bakteriell
auf Grund des § 24 des Milch- und Fettgesetzes der gesäuerter Milch, Sahne (Rahm) oder Molken-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sahne (Molkenrahm) hergestellt ist und deren
sowie pH-Wert im Serum 5, 1 nicht überschreitet;
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2287
b} Süßrahmbutter: Butter, die aus nicht gesäuerter §4
Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molken-
Sonstige Anforderungen an die Herstellung
rahm) hergestellt ist, der auch nach der Butterung
keine Bakterienkulturen zugesetzt wurden und (1) Butter darf nur so hergestellt werden, daß sie nicht
deren pH-Wert im Serum 6,4 nicht unterschreitet; weniger als 82 Gewichtshundertteile Fett und nicht mehr
als 16 Gewichtshundertteile Wasser enthält.
c) Mildgesäuerte Butter: Butter, die weder der Defi-
nition für Sauerrahmbutter noch der für Süßrahm-
(2) Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter dürfen
butter entspricht und einen pH-Wert im Serum von
nur unter Verwendung von spezifischen Milchsäurebakte-
nicht mehr als 6,3 aufweist;
rienkulturen hergestellt werden; zusätzlich darf bei Mildge-
3. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- säuerter Butter ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-
und Verarbeiten; Konzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von
4. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde,
Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes oder E 270 Milchsäure verwendet werden.
Abgeben an andere;
5. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, (3) Bei der Butterherstellung darf außer den in§ 1 Nr. 1
Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, und Absatz 2 genannten Stoffen nur E 160 a Beta-Carotin
Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, verwendet werden.
die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzu-
sehen ist; (4) Butter darf nur in Molkereien hergestellt werden.
6. Molkerei: ein Betrieb, der im Durchschnitt eines Jahres
täglich mindestens 500 1 Milch oder die entsprechende (5) Abweichend von Absatz 4 darf Butter im Milcherzeuger-
Menge Sahne (Rahm) oder Quark be- oder verarbeitet betrieb hergestellt werden, wenn zur Herstellung aus-
und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtun- schließlich in diesem Betrieb gewonnene Milch oder bei
gen besitzt; der Verarbeitung dieser Milch anfallende Sahne (Rahm)
oder Molkensahne (Molkenrahm) verwendet wird. Zur
7. Ausformstelle: ein Handelsbetrieb, der eine Genehmi- Säuerung des Butterungsrahms dürfen im Milcherzeuger-
gung nach § 5 zum Ausformen von Butter besitzt. betrieb abweichend von Absatz 2 nur nativ enthaltene oder
spezifische hinzugefügte Milchsäurebakterien verwendet
§2
werden.
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für (6) Butter darf nur in den Verkehr gebracht werden,
das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehr- wenn bei ihrer Herstellung die Vorschriften der Absätze 1
bringen von Butter. Dem gewerbsmäßigen Herstellen, bis 5 erfüllt sind. Butter, die in ihren sensorischen Eigen-
schaften nach den Bestimmungen der Amtlichen Samm-
Behandeln und Inverkehrbringen steht es gleich, wenn
Butter für Mitglieder von Genossenschaften oder ähn- lung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebens-
lichen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung her- mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *), Gliederungs-
gestellt, behandelt oder abgegeben wird. nummer L 04.00-12, Stand Mai 1986 (DIN 10 455, Aus-
gabe November 1985), nicht jeweils zwei Punkte erreicht,
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf darf nur mit einer ausreichenden Kenntlichmachung als
Butter, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des wertgemindert in den Verkehr gebracht werden.
Geltungsbereichs dieser Verordnung oder für die Aus-
rüstung von Seeschiffen bestimmt ist, keine Anwen-
dung. Zu diesem Zweck bestimmte Butter muß, wenn §5
sie nicht den Vorschriften dieser Verordnung ent- Ausformstellen
spricht, von der Butter, die für das Inverkehrbringen Handelsbetriebe dürfen Butter nur ausformen, wenn
im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt ist,
ihnen die von den nach Landesrecht zuständigen Behör-
getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
den beauftragten Stellen die Genehmigung hierzu erteilt
haben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
Zweiter Abschnitt 1. Die zum Ausformen und Verpacken von Butter
Inländische Butter bestimmten Räume müssen hell, gut beleuchtet
und ausreichend belüftet sein.
§3
2. Der Fußboden der Räume muß wasserundurchlässig
Pasteurisierung sein; die Abwässerleitung muß mit einem Geruchsver-
(1) Butter darf nur aus Milch, Sahne (Rahm} oder schluß und die Wände müssen bis zu 1 ,50 m Höhe mit
Molkensahne (Molkenrahm) hergestellt werden, die einem waschfestem Anstrich, Belag oder Verputz versehen
Pasteurisierungsverfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buch- sein.
stabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des 3. Die Räume müssen in sauberem Zustand gehalten
Milchgesetzes unterworfen worden ist. Nach Durchführung werden und dürfen nur zum Ausformen und Verpacken
des Verfahrens muß der Peroxydasenachweis negativ von Butter, nicht zum Aufbewahren von anderen
sein. Lebensmitteln oder Gegenständen, bestimmt sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Butter, die im Milcherzeuger-
betrieb hergestellt wird (§ 4 Abs. 5). ") Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. Zur Aufbewahrung der Butter muß ein geeigneter Kühl- b) der Zusatz „gesalzen", wenn die Butter mehr als
raum vorhanden sein, der auch in den Sommermona- 0, 1 Gewichtshundertteile Salz enthält,
ten eine Temperatur von 10 °c gewährleistet. c) bei Deutscher Markenbutter die Worte „Amtliche
5. Zur Reinigung der Hände und aller Apparate und Qualitätskontrolle des Landes ........ Überwachungs-
Gerätschaften muß eine ausreichende Heißwasser- stelle ........ " und das Gütezeichen (§ 13),
Anlage vorhanden sein. Zur Reinigung der Apparate d) die Kontrollnummer der herstellenden Molkerei oder
und Gerätschaften sind geeignete Reinigungs- und der Ausformstelle nach Maßgabe des § 22, wenn
Desinfektionsmittel zu verwenden. keine von beiden nach Nummer 2 angegeben ist.
6. Die für die Ausformung von Butter verantwortlichen
Personen müssen über die hierfür notwendige Sach- (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5 Buchstabe a
kunde verfügen. Mindestens eine Person muß in der und c können entfallen bei Fertigpackungen, deren größte
Lage sein, Butter nach den in Nummer 5 der Anlage Einzelfläche
genannten Grundsätzen zu beurteilen. 1. weniger als 1O cm 2 beträgt oder
7. Die Anforderungen des § 13 des Milchgesetzes müs- 2. weniger als 35 cm 2 beträgt, sofern die Fertigpackungen
sen für alle in der Ausformstelle beschäftigten Perso- dazu bestimmt sind, als Portionspackungen im Rah-
nen erfüllt sein. men einer Mahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen
8. Der Betriebsinhaber muß die erforderliche Zuverlässig- zur Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Ver-
keit besitzen. zehr an Ort und Stelle abgegeben zu werden.
§6 (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeich-
Verpackung nungsverordnung entsprechend.
Butter darf nur so verpackt werden, daß die sensori- (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Butter in Fertig-
schen Eigenschaften der Butter nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 packungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen
erhalten bleiben. Soweit als Verpackung für Deutsche Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch
Markenbutter Buttereinwickler verwendet werden, müssen
nicht zur Selbstbedienung, abgegeben wird.
diese der Gruppe B oder C nach DIN 10 082, Ausgabe
August 1978 *), entsprechen. (6) Bei Butter, die unverpackt oder in Fertigpackungen
im Sinne des Absatzes 5 an den Verbraucher abgegeben
§7 wird, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher
Sprache deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift
Kennzeichnung
anzugeben
(1) Butter darf nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie nach Maßgabe der folgenden Vorschriften 1. die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1,
gekennzeichnet ist. 2. unverschlüsselt das Mindesthaltbarkeitsdatum nach
(2) Bei Butter in Fertigpackungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Tag, Monat und Jahr durch die Worte „mindestens
haltbar bis ..."; wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit
des Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher
dem Hinweis „gekühlt" angegeben, so ist es auf der
bestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten
Grundlage einer Bezugstemperatur von 10 °C zu
1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 8, berechnen,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des 3. die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe a und b.
Herstellers, der Ausformstelle oder eines in der Euro-
Dies gilt nicht für Butter, die unverpackt in Gaststätten oder
päischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen
Verkäufers, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum unmit-
telbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird.
3. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für die
Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Milchsäure- (7) Bei Butter, die zur Abgabe an andere als Verbrau-
bakterienkulturen und das aus diesen gewonnene cher bestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten
Milchsäure-Konzentrat, das ausschließlich durch Ein-
1. die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1,
wirkung von Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe
erzeugt wurde, nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der 2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Her-
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in Verbin- stellers,
dung mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere 3. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
Zutaten handelt,
4. die Angaben nach Absatz 2 Nr.5 Buchstabe a und b.
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; wird
§8
das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis
„gekühlt" angegeben, so ist es auf der Grundlage einer Verkehrsbezeichnung
Bezugstemperatur von 10 °C zu berechnen,
(1) Verkehrsbezeichnung für in Molkereien herge-
5. bei in Molkereien hergestellter Butter zusätzlich stellte Butter ist die Bezeichnung „Butter".
a) die jeweilige Buttersorte, sofern als Verkehrs- (2) Sofern die Anforderungen des § 9 oder des § 10
bezeichnung eine Handelsklasse verwendet wird, erfüllt werden, darf als Verkehrsbezeichnung jeweils die
Handelsklasse „Deutsche Markenbutter" oder „Deutsche
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. Molkereibutter" verwendet werden.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2289
(3) Verkehrsbezeichnung für in Milcherzeugerbetrieben jede Buttersorte erteilt, wenn bei mindestens drei aufein-
hergestellte Butter ist die Bezeichnung „ Deutsche Land- anderfolgenden monatlichen Prüfungen nach § 11 Abs. 1
butter". - bei jeder Butterprobe in allen Prüfungskriterien die Anfor-
derungen des§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 3 und des § 9 Nr. 1
§9
und 2 erfüllt werden.
Handelsklasse Deutsche Markenbutter
(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
Butter darf mit der Handelsklasse „Deutsche Marken-
„Deutsche Markenbutter" ist zu widerrufen, wenn
butter" bezeichnet werden, wenn sie
1. aus Sahne (Rahm) hergestellt worden ist und der 1 . von der Gesamtzahl der Butterproben eines Einsen-
angegebenen Buttersorte entspricht, ders in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder inner-
halb der letzten sechs Monate mehr als ein Drittel nicht
2. für jede der in § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten die Anforderungen des§ 4 Abs. 1 und des§ 9 Nr. 1 und
Eigenschaften mit mindestens vier Punkten bewer- 2 erfüllen,
tet worden ist und
2. bei der Prüfung von Butter nach § 11 Abs. 4 wiederholt
3. in einer Molkerei hergestellt worden ist, die nach § 12
Beanstandungen der Butter erfolgen, die die Molkerei
berechtigt ist, für die von ihr hergestellte Butter die
verursacht hat,
Bezeichnung „Deutsche Markenbutter" zu führen.
3. den Anweisungen der Überwachungsstelle nicht Folge
§ 10 geleistet wird oder
Handelsklasse Deutsche Molkereibutter 4. Butterproben zweimal innerhalb von sechs aufein-
anderfolgenden Monaten aus den in Abschnitt 4.2 oder
Butter darf mit der Handelsklasse „Deutsche Molkerei- 5.2 der Anlage genannten Gründen nicht zur Prüfung
butter" bezeichnet werden, wenn sie der angegebenen zugelassen oder nicht oder nicht regelmäßig zur senso-
Buttersorte entspricht und für jede der in § 11 Abs. 3 Nr. 1 rischen Prüfung nach Abschnitt 5.1 der Anlage ein-
bis 3 genannten Eigenschaften mit mindestens drei Punk- gesandt oder bereitgehalten wurden.
ten bewertet worden ist.
(3) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
§ 11 „Deutsche Markenbutter" wird wieder erteilt, wenn
Prüfung der Handelsklasse 1. die Umstände, die zum Entzug führten, abgestellt sind
(1) Zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit der und
Handelsklasse „Deutsche Markenbutter" bezeichnet wer- 2. die Butter bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen
den soll, ist monatlich, zur Überwachung der Qualität von nach § 11 Abs. 1 die Anforderungen des § 3 Abs. 1, § 4
Butter, die mit der Handelsklasse „Deutsche Molkerei- Abs. 1 bis 3 und des § 9 Nr. 1 und 2 wieder erfüllt. Diese
butter" bezeichnet werden soll, ist alle zwei Monate eine Prüfungen können im Benehmen mit der zuständigen
Butterprüfung nach den in der Anlage genannten Bestim- Überwachungsstelle von einer anderen Überwa-
mungen durchzuführen. Die Herstellerbetriebe sind nach chungsstelle durchgeführt werden.
Maßgabe der Nummern 2 und 3 der Anlage auf eigene
Kosten zur Probenahme und zum Versand der Proben (4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
verpflichtet. „Deutsche Markenbutter" erlischt, wenn
1. die Herstellung von Deutscher Markenbutter vorüber-
(2) Die Überwachungsstelle kann die Prüfung nach gehend eingestellt wird und die Prüfung der ersten,
Absatz 1 auch auf Ausformstellen und Großhandels- nach Wiederaufnahme der Produktion hergestellten
betriebe erstrecken. Butter die nach § 9 Nr. 2 erforderliche Punktzahl nicht
ergibt oder
(3) In der Butterprüfung sind nach Maßgabe der Num-
2. die Herstellung der Butter länger als sechs Monate
mer 5 der Anlage folgende Eigenschaften zu prüfen und zu
eingestellt wird.
bewerten:
Die Einstellung der Herstellung ist der zuständigen Über-
1. die sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch,
wachungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
Geschmack und Textur,
2. die Wasserverteilung,
3. die Streichfähigkeit, . § 13
4. der pH-Wert im Serum. Gütezeichen für Deutsche Markenbutter
(1) Für Deutsche Marken-
(4) Zusätzlich erfolgt eine stichprobenartige Prüfung der butter wird das nebenstehend
Qualität von Butter, die mit einer Handelsklasse bezeich- abgebildete Gütezeichen ver-
net worden ist, in Molkereien, Ausformstellen und im wendet. Das Gütezeichen
Lebensmittelhandel. besteht aus einem stilisierten
Adler mit ovaler Umrandung.
§ 12 Die Umrandung enthält · die
Markenberechtigung Inschrift:
(1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche landwirtschaftliche
„Deutsche Markenbutter" wird auf schriftlichen Antrag für Markenware".
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Das Gütezeichen nach Absatz 1 darf nur führen, wer (2) Der Fettgehalt der Butter ist stichprobenartig zu
berechtigt ist, die von ihm hergestellte Butter als überprüfen. Mit der Überprüfung des Fettgehalts können
,,Deutsche Markenbutter" zu bezeichnen. die Ausformstellen auch entsprechend ausgestattete
Untersuchungseinrichtungen beauftragen.
§ 14 (3) Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4
Abwertung gelten entsprechend.
(1) Erfüllt Butter infolge einer nachträglichen Verände- § 17
rung nicht mehr die Mindestanforderungen der angegebe- Lagerung und Transport der Butter
nen Handelsklasse, so ist sie nach den in § 11 Abs. 3
In Molkereien, Ausformstellen, Groß- und Einzelhan-
genannten Kriterien neu zu bewerten und entsprechend
delsbetrieben und bei dem Transport ist die Butter so zu
der Bewertung als „Deutsche Molkereibutter" oder
behandeln, daß ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt
„Butter" neu zu kennzeichnen. Bei ausgeformter Butter
wird. Es sind insbesondere Kühleinrichtungen zu ver-
genügt eine gut sichtbare und haltbare Berichtigung durch
wenden, mit denen eine Lagertemperatur von 10 °C
Klebezettel, Stempelaufdruck oder in sonstiger Weise.
eingehalten werden kann.
(2) Ist bei einer Beanstandung der Verkäufer mit der
Abwertung nicht einverstanden, so sind Gutachten von Dritter Abschnitt
Buttersachverständigen einzuholen, die von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde ernannt werden. Ausländische Butter
§ 18
§ 15
Verkehrsfähigkeit
Eigenkontrollen der Molkereien
(1) In Molkereien sind laufend zu überprüfen (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
hergestellte Butter (ausländische Butter) darf nur in den
1. die zur Verarbeitung gelangende Milch oder Sahne Verkehr gebracht werden, wenn
(Rahm) auf ihre Qualität, insbesondere durch die
Prüfung des pH-Wertes und des Geruchs, 1. sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-
landes hergestellt und dort verkehrsfähig ist,
2. der Wassergehalt der Butter,
2. sie den Anforderungen des § 4 Abs. 1 entspricht,
3. die Verkehrsfähigkeit, im Fall der §§ 9 und 10 die
Einhaltung der Anforderungen der Handelsklasse, 3. die zur Herstellung der Butter verwendete Milch, Sahne
(Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) einem
4. die Buttersorte. Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem zumin-
Zur Überprüfung sind die in Nummer 5 der Anlage dest entsprechenden Erhitzungsverfahren unterworfen
genannten Prüfungs- und Untersuchungsverfahren worden ist und
heranzuziehen. 4. für in der Butter enthaltene zulassungsbedürftige
(2) Der Fettgehalt der Butter ist stichprobenartig zu Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des Lebens-
überprüfen.. Mit der Überprüfung des Fettgehalts können mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zugelassen
die Molkereien auch entsprechend ausgestattete Unter- worden ist. Butter, die in ihren sensorischen Eigen-
suchungseinrichtungen beauftragen. schaften nach den Bestimmungen der Amtlichen
Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des
(3) Aus jeder Butterung sind Proben zu entnehmen, bei_ Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *),
10 °C zu lagern und bei Blockbutter frühestens am 14. Tag Gliederungsnummer L 04.00-12, Stand Mai 1986.(DIN
nach der Herstellung, bei ausgeformter Butter am Tage 10 455, Ausgabe November 1985), nicht jeweils zwei
des Ablaufs der angegebenen Mindesthaltbarkeit zu prü- Punkte erreicht, ·darf nur mit einer ausreichenden
fen. Kenntlichmachung als wertgemindert in den Verkehr
gebracht werden.
(4) Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind aufzuzeich-
nen. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr aufzu- (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Butter, der
bewahren. mindestens 1,5 Gewichtshundertteile Salz zugesetzt sind,
auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie minde-
(5) Kauft eine Molkerei Butter zu, gilt für die zugekaufte stens 80 Gewichtshundertteile Fett enthält und ihr Wasser-
Butter§ 16. gehalt 16 Gewichtshundertteile nicht übersteigt.
§ 16 (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf Butter, bei der
die zur Herstellung verwendete Milch, Sahne (Rahm) oder
Eigenkontrollen der Ausformstellen
Molkensahne (Molkenrahm) keinem Pasteurisierungsver-
(1) In Ausformstellen ist die bezogene Butter fahren oder diesem zumindest entsprechenden Erhit-
1. auf Wassergehalt und zungsverfahren unterworfen worden ist, auch in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn
2. hinsichtlich ihrer Verkehrsfähigkeit, im Fall des § 9,
§ 10 oder § 20 Abs. 2 hinsichtlich der Einhaltung 1. nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes
der Anforderungen der Handelsklasse und der a) im Herstellungsland die für Rohmilch geltenden
Buttersorte zu prüfen. Anforderungen der Richtlinie 85/397/EWG des
Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesund-
Für die Untersuchungen und Prüfungen ist aus jeder Liefe-
rung pro Hersteller mindestens eine Probe zu entnehmen. *) Zu beziehen durch Beuth-Vertag GmbH, Berlin und Köln.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2291
heitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im (3) Verkehrsbezeichnung für ausländische, nicht in
innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehan- Molkereien hergestellte Butter ist die Bezeichnung „Land-
delter Milch oder gleichwertige Anforderungen auch butter", auch in Verbindung mit dem aus dem Namen des
für die zur Butterherstellung verwendete Milch, Herstellungslandes abgeleiteten Eigenschaftswort.
Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)
gelten und
Vierter Abschnitt
b) zur Herstellung von Butter im Milch€rzeugerbetrieb
ausschließlich in diesem Betrieb gewonnene Milch Gemeinsame Vorschriften
oder bei der Verarbeitung dieser Milch anfallende
Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) § 21
verwendet werden darf und Überwachung, Befugnisse der Landesbehörden
2. der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
Gesundheit dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden, die
hat. Einhaltung der Vorschriften über die Butterprüfung durch
die von ihnen eingerichteten oder beauftragten Über-
§ 19 wachungsstellen überwacht.
Kennzeichnung (2) Die Befugnisse der obersten Landesbehörden nach
§ 52 Abs. 2 des Milchgesetzes zum Erlaß weiterer
(1) Für die Kennzeichnung ausländischer Butter gelten
Bestimmungen bleiben unberührt. Insbesondere kann eine
die Vorschriften des § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und 5
Prüfung der Verkehrsfähigkeit von Butter durch die Über-
Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 7 entsprechend.
wachungsstellen vorgeschrieben werden, um ihre Güte zu
(2) Ausländische Butter darf nur in den Verkehr gebracht fördern und zu erhalten.
werden, wenn zusätzlich auf der Fertigpackung oder dem
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden einzel-
Hinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung
ner oder mehrerer Bundesländer können vereinbaren, daß
deutlich lesbar angegeben sind:
Butterprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche gemein-
1. bei in Molkereien hergestellter Butter, die den Anforde- sam durchgeführt werden und daß die Überprüfung nach
rungen des § 3 Abs. 1 nicht entspricht, der Hinweis § 11 Abs. 4 auch durch Bundesländer erfolgt, die selbst
„aus nicht pasteurisierter Milch/Sahne/Molkensahne keine Butterprüfungen vornehmen.
hergestellt",
2. bei Butter nach § 18 Abs. 2 der Hinweis „enthält (Anteil § 22
in Gewichtshundertteilen) Salz", Kontrollnummer-Register
3. bei Butter, die zulassungsbedürftige Zusatzstoffe (§ 18 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen
Abs. 1 Nr. 4) oder andere als die in § 4 Abs. 3 ein Register, in das auf Antrag die Molkereien und
genannten Stoffe enthält, ein Hinweis auf die Verwen- Ausformstellen eingetragen werden. Diese erhalten eine
dung dieser Stoffe. Kontrollnummer. Bei der Verwendung der Kontrollnummer
bei der Kennzeichnung (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d) ist
vor die Kontrollnummer zu setzen im lande:
§ 20
Baden-Württemberg BW
Verkehrsbezeichnung B~~ ~
(1) Verkehrsbezeichnung für ausländische, in Molke- Berlin BE
reien hergestellte Butter ist die Bezeichnung „Butter". Bremen HB
Zusätzlich zu dieser Bezeichnung darf auch die Verkehrs- Hamburg HH
bezeichnung des Herstellungslandes verwendet werden. HE
Hessen
(2) Sofern die Butter auf Grund einer im Herstellungs- Niedersachsen,
land geltenden Handelsklassenregelung, die mindestens für die Regierungsbezirke Braunschweig,
den Anforderungen der §§ 9 bis 12 entspricht, eine den Hannover und Lüneburg NI 1
Handelsklassen „Deutsche Markenbutter" oder „Deutsche für den Regierungsbezirk Weser-Ems NI II
Molkereibutter" entsprechende Bezeichnung führen darf,
Nordrhein-Westfalen NW
darf als Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung „Marken-
butter" oder „Molkereibutter", auch in Verbindung mit dem Rheinland-Pfalz RP
aus dem Namen des Herstellungslandes abgeleiteten Schleswig-Holstein SH
Eigenschaftswort, verwendet werden. Der Nachweis über Saarland SL
die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung in dem
Herstellungsland ist vom Importeur durch Vorlage einer (2) Die Benutzung anderer als der im Register für die
amtlichen Bescheinigung zu führen. Der Bundesminister Molkereien, Ausformstellen und Buttergroßhändler einge-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die auslän- tragenen Kontrollnummern ist verboten.
dischen Handelsklassenregelungen, die mindestens den
Anforderungen der §§ 9 bis 12 entsprechen, im Bundes- § 23
anzeiger bekannt. Erfüllt die ausländische Butter infolge
einer nachträglichen Veränderung nicht mehr die Anforde- Milchfett-Verarbeitungsware
rungen der ausländischen Handelsklassenregelung, gilt Ein aus Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne
§ 14 entsprechend. (Molkenrahm). hergestelltes Fetterzeugnis, das weder als
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Butter noch als ein in der Verordnung über Milcherzeug- (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 30 Abs. 1 Nr.. 9 des
nisse oder in der Käseverordnung geregeltes Erzeugnis Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
verkehrsfähig ist, darf unter der Bezeichnung „Milchfett- fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 das Gütezeichen führt.
Verarbeitungsware" an Verarbeitungsbetriebe zum Ein-
schmelzen geliefert werden.
fünfter Abschnitt
§ 24 Änderung anderer Vorschriften,
Schlußbestimmungen
Straftaten
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des § 26
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Änderung der Fertigpackungsverordnung
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Butter herstellt oder Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch
2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausländische
Artikel 5 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1
Butter in den Verkehr bringt.
S. 2443), wird wie folgt geändert:
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und 1. § 14 Nr. 2 wird gestrichen.
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 19 Abs. 2 ausländische Butter in den Verkehr bringt, die
2. In die Tabelle der Anlage 1 wird folgende Nr. 16
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-
eingefügt:
zeichnet ist.
Erzeugnisse Füllmengen- Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
§ 25 bereich, in dem nur
Fertigpackungen EG-Werte zusätzliche
Ordnungswidrigkeiten mit den in Spalten · nationale Werte
3 und 4 genannten
(1) Wer eine in § 24 Abs. 2 bezeichnete Handlung Nennfüllmengen in
den Verkehr
fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens- gebracht werden
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. dürfen
2 3 4
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
„16. Butter 50 bis 5000 g 125-250-500-1000- 62,5".
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, 1500-2000-2500-
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in 5000
Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 4, 6 Satz 1 Nr. 1
oder 2 oder Abs. 7 Nr. 1 bis 3, auch in Verbindung mit§ 19
§ 27
Abs. 1, Butter in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist. Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 46 Abs. 3 des
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412), geändert durch
Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1
1. entgegen § 4 Abs. 2 bis 6 Satz 1 Butter herstellt oder in S. 2443), wird wie folgt geändert:
den Verkehr bringt,
2. entgegen § 5 Satz 1 Butter ohne Genehmigung aus- 1. In§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Worte „nicht
formt, jedoch in Käsereimilch zur Herstellung der Standard-
3. entgegen § 6 Butter verpackt, sorten der Gruppe Frischkäse," angefügt.
4. entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe a oder b, Abs. 4, 6 Satz 1 Nr: 3 oder Abs. 7 2. § 14 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Nr. 4, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Butter in den a) Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschrie-
benen Weise gekennzeichnet ist, ,,c) bei Frischkäse ferner unverschlüsselt das Min-
desthaltbarkeitsdatum nach Tag und Monat
5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit durch die Worte „gekühlt mindestens haltbar
§ 20 Abs. 2 Satz 4, Butter nicht neu kennzeichnet, bis ... "; es ist auf der Grundlage einer ange-
6. entgegen § 15 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 16 nommenen Lagerungstemperatur von 10 °C zu
Abs. 3, die Ergebnisse der Eigenkontrollen nicht auf- berechnen,".
zeichnet oder die Aufzeichnungen nicht mindestens ein
b) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Jahr aufbewahrt,
„c) bei Käsezubereitungen aus Frischkäse ferner
7. entgegen § 17 Satz 2 keine Kühleinrichtungen oder
das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Nummer 1
Kühleinrichtungen verwendet, die den dort genannten
Buchstabe c."
Anforderungen nicht entsprechen,
8. entgegen§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ausländische
3. § 28 wird wie folgt geändert:
Butter in den Verkehr bringt oder
a) Absatz 3 wird gestrichen.
9. entgegen § 22 Abs. 2 eine nicht eingetragene Kontroll-
nummer benutzt. b) Absatz 4 wird Absatz 3.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2293
4. In § 30 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils die § 28
Angabe ,,§ 28 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 3"
Berlin-Klausel
ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
5. Anlage 1 Buchstabe A wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
a) In der Überschrift der fünften Spalte werden nach 1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 11 des Gesetzes zur
dem Wort „Trockenmasse" die Worte ,,- und
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
Eiweißgehalt bei Frischkäse der Standardsorte
Speisequark -" eingefügt. 1974 (BGBI. 1 S. 1945), § 32 des Milch- und Fettgesetzes
und § 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin.
b) Die Gruppe Frischkäse Standardsorte Speisequark
wird wie folgt geändert: § 29
aa) In Spalte 3 werden die Worte „oder daraus Inkrafttreten, abgeloste Vorschriften
anfallender Molke; der Anteil des Molken- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
eiweißes am Gesamteiweißgehalt darf nicht
Gleichzeitig treten außer Kraft:
größer als 18,5 % sein" angefügt.
bb) Die Spalte 5 erhält folgende Fassung: 1. die Butterverordnung in der Fassung der Bekannt-
18 - 12,0 machung vom 10. August 1970 (BGBI. 1 S. 1287),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Okto-
19 - 11,3
ber 1984 (BGBI. 1 S. 1284),
20 - 10,5
22 - 9,7 2. § 2a sowie die Anlagen 3 und 4 der Verordnung über
24- 8,7 hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeug-
25 - 8,2 nisse bei der Einfuhr vom 23. Dezember 1969 (BGBI. 1
27- 8,0 S. 2423), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verord-
30- 6,8 nung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1281).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Walter Kittel
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
(zu § 11)
Bestimmungen für die Durchführung von Butterprüfungen
1 Überwachungsstelle, Prüfungsstelle, Sachver- rung der Butterproduktion einer Sorte die Zahl der
ständige einzusendenden Proben auf die für das laufende Jahr
zu erwartende Produktion senken.
1.1 Die Überwachungsstelle führt die monatliche Butter-
prüfung nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch. 2.3 Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte
Sie kann die Durchführung der Butterprüfung der Stelle teilt am jeweiligen monatlichen. Abruftag dem
Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder einer Herstellerbetrieb mit, wieviel der monatlichen Butter-
sonstigen sachverständigen Untersuchungsanstalt als proben einzusenden sind, wobei an jedem Abruftag
Prüfungsstelle übertragen; die Bestimmungen des mindestens eine Butterprobe je Betrieb vorzusehen
Wassergehaltes, des pH-Wertes, der Härte und der ist.
Wasserverteilung können gesondert übertragen wer-
2.4 Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich
den.
Butter jeder Buttersorte herstellen, haben an jedem
Die Angehörigen der Prüfungsstelle sind zur Ver- Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu
schwiegenheit verpflichtet. entnehmen und aufzubewahren.
1.2 Zur Durchführung der sensorischen Prüfungen beruft Beim Abruf sind die Proben aus der jeweils letzten
die Überwachungsstelle Sachverständige jeweils für Produktion einzusenden.
die Dauer von zwei Jahren.
2.5 Jede Butterprobe besteht aus einem 2 kg-Würfel mit
1.3 Als Sachverständige können Milchwirtschaftler, Ver- zwei gleichen Hälften. Es ist das von der Über-
treter des Fachhandels, der milchwirtschaftlichen wachungsstelle vorgeschriebene Verpackungsmate-
Untersuchungsanstalten und der Verbraucherorgani- rial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt
sationen sowie der für die amtliche Lebensmittelüber- beizufügen.
wachung zuständigen Untersuchungsanstalten be-
rufen werden. Die Sachverständigen müssen die Vor- 2.6 Die Überwachung der Probeentnahme kann durch
aussetzungen der in der Amtlichen Sammlung von Beauftragte der Überwachungsstelle erfolgen.
Untersuchungsverfahren gemäß § 35 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) (Amtliche 3 Versand der Butterproben
Sammlung) unter Gliederungsnummer L 00.90-1,
3.1 Die Herstellerbetriebe haben dafür Sorge zu tragen,
Stand November 1983 (DIN 10 950, Ausgabe Oktober
daß die Butter bis zum Eingang bei der Prüfstelle eine
1981 ), genannten Bestimmungen erfüllen.
Temperatur von 12 °C nicht überschreitet.
3.2 Die Proben sind am Abruftag an die von der Über-
2 Abruf, Zahl, Entnahme, Form und Gewicht der
wachungsstelle festgelegte Adresse zu versenden.
Proben
3.3 Die Kosten für Proben und Versand sind von den
2.1 Die Herstellerbetriebe haben aus der laufenden Pro-
Einsendern zu tragen.
duktion des Tages, an dem der Abruf durch die Über-
wachungsstelle oder die beauftragte Stelle erfolgt, von
jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Proben zu 4 Eingangskontrolle und Lagerung
entnehmen.
4.1 Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Proben zu
Der Zeitpunkt für die Entnahme der einzelnen Proben registrieren.
ist so festzulegen, daß die gesamte Tagesproduktion
Dabei sind insbesondere zu überprüfen und aufzu-
anteilmäßig nach Menge und Zeit erfaßt wird.
zeichnen
2.2 Die Herstellerbetriebe haben an monatlich zwei Abruf- - Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs,
tagen von jeder Buttersorte (§ 1 Nr. 2) Butterproben
einzusenden. - Zustand der Proben,
Die Zahl der je Monat einzusendenden Proben ergibt - Temperatur.
sich aus der Produktionsmenge des vorhergehenden Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen. Die
Kalenderjahres wie folgt: Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres auf-
zubewahren.
Vorjahresproduktion: in Tonnen/Buttersorte Probenzahl/Buttersorte
4.2 Proben, die durch den Transport in ihrem Zustand
bis 5 000 3
infolge vom Hersteller zu vertretender Umstände
über 5 000 bis 1O 000 5
über 10 000 7
wesentlich beeinträchtigt sind, werden zu den Unter-
suchungen und Prüfungen nicht zugelassen.
Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte
Stelle kann auf Antrag bei einer erheblichen Verringe- 4.3 Die Butterproben sind bei 10 °C +/-1 °C sachge-
mäß zu lagern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. Temperatur ist lückenlos nachzuweisen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2295
5 Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen halten oder deren pH-Wert im Serum der angegebe-
nen Sorte nicht entspricht, werden zur Prüfung nicht
5.1 Die Butterproben sind am 8., spätestens jedoch am zugelassen.
10. Tag nach Abruf auf
- den pH-Wert im Serum nach den in der Gliede- 5.3 Die Wasserverteilung wird mit O bis 5 Punkten ent-
rungsnummer L 04.00-13, Stand Mai 1986, der sprechend der Vergleichstafel nach den in der Gliede-
Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen rungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amt-
(DIN 10 349, Ausgabe August 1985), lichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN
1O 311, Ausgabe August 1985) bewertet.
- die Streichfähigkeit nach den in der Gliederungs-
nummer L 04.00-14, Stand Mai 1986, der Amtlichen 5.4 Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit nach
Sammlung genannten Bestimmungen für die Mes- den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand Mai
sung der Härte (DIN 1O 331, Ausgabe August 1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestim-
1985), mungen für die Messung der Härte (DIN 1O 331,
bis zur sensorischen Prüfung auf Ausgabe August 1985) wird wie folgt bewertet:
- den Wassergehalt nach den in der Gliederungs- Schnittfestigkeit in Newton Bewertung
nummer L 04.00-8, Stand April 1981, der Amtlichen bis 0,80 5 Punkte
Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 317, 0,81 bis 1,00 4 Punkte
Ausgabe Mai 1971 ), 1 ,01 bis 1,20 3 Punkte
- die Wasserverteilung nach den in der Gliederungs- 1 ,21 bis 1,50 2 Punkte
nummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen über 1,51 1 Punkt.
Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311,
Ausgabe August 1985) 6 Sonstiges
zu untersuchen und zu bewerten.
6.1 Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertungen
Die Butterproben sind am 14., spätestens jedoch am der PrüfungsergebnJsse sind den Betrieben unverzüg-
21. Tag nach Abruf in ihren sensorischen Eigenschaf- lich schriftlich mitzuteilen.
ten nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-12,
Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten 6.2 Zur Wahrung eines weitgehend einheitlichen Beurtei-
Bestimmungen (DIN 10 · 455, Ausgabe November lungsmaßstabes in der Durchführung der sensori-
1985) zu prüfen und zu bewerten. schen Prüfungen soll von den Überwachungsstellen
an mindestens 2 Prüfungen innerhalb eines Kalender-
5.2 Proben, die weniger als 82 Gewichtshundertteile Fett jahres jeweils ein Sachverständiger von einer anderen
oder mehr als 16 Gewichtshundertteile Wasser ent- Überwachungsstelle teilnehmen.
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zweiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 16. Dezember 1988
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1
S. 1296) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 867), wird die
Anlage wie folgt geändert:
1. Die Positionen 347 und 438 erhalten folgende Fassung:
„347 Buserelin und seine Salze 1. Januar 1990
5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-
L-tryptophyl-L-seryl-L-tyrosyl-O-
tert-butyl-D-seryl-L-leucyl-L-
arginyl-N-ethyl-L-prolinamid
- zur Behandlung des Prostata=
karzinoms bei Menschen in
Zubereitungen zur parenteralen
und nasalen Anwendung -
438 a) Heparinfragment 1. Januar 1991
von Heparin aus Schweinedarmmukosa
nach Natriumnitritspaltung,
mittlere Molekülmasse 4 000-6 000,
und seine Salze
- zur Antikoagulation bei der
Hämodialyse und Hämofiltration -
b) Zubereitungen aus 1. Januar 1991
Heparinfragment
von Heparin aus Schweinedarmmukosa
nach lsopentylnitritspaltung,
mittlere Molekülmasse 4 500-8 000,
und seinen Salzen
und
Dihydroergotamin und seinen Salzen
5' a-Benzyl-9, 10-dihydro-12' -hydroxy-
2' -methyl-3' ,6', 18-ergotamantrion"
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2297
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
526 Almitrin und seine Salze 1. Januar 1994
N,N'-Diallyl-6-(4-(4,4'-
difluorbenzhydryl)-1-piperazinyl]-
1,3,5-triazin-2,4-diamin
527 Alprostadil und seine Salze 1. Januar 1994
7-{ (1 R,2R,3R)-3-Hydroxy-2-
[(E,3S)-3-hydroxy-1-octenyl]-
5-oxocyclopentyl} heptansäu re
528 Aminoglutethimid und seine Salze 1. Januar 1994
3-(4-Ami nophenyl)-3-ethyl-2, 6-
piperidindion
529 Amrinon und seine Salze 1. Januar 1994
5-Amino-3,4 '-bipyridin-6(1 H)-on
530 Buserelin und seine Salze 1. Januar 1994
5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-L-
tryptophyl-L-seryl-L-tyrosyl-
O-tert-butyl-D-seryl-L-leucyl-
L-argif')yl-N-ethyl-L-prolinamid
- zur Behandlung der Endometriose
bei Menschen in Zubereitungen
zur nasalen Anwendung -
531 Carboplatin 1. Januar 1994
cis-Diammin(1, 1-cyclobutan=
dicarboxylato)platin
532 Chymopapain 1. Januar 1994
533 Ciclosporin 1. Januar 1994
Cyclo{ [ (E)-(2S ,3R ,4R)-3-
hydroxy-4-methyl-2-methylamino-
6-octenoyl]-L-2-aminobutyryl-
N-methylglycyl-N-methyl-
L-leucyl-L-valyl-N-methyl-L-
leucyl-L-alanyl-D-alanyl-N-
methyl-L-leucyl-N-methyl-L-
leucyl-N-methyl-L-valyl}
534 Corticoliberin human und seine Salze 1. Januar 1994
Corticotrophin freisetzender Faktor
(releasing factor) human
Ser-Glu-Glu-Pro-Pro-lle-Ser-
Leu-Asp-Leu-Thr-Phe-His-Leu-
Leu-Arg-Glu-Val-Leu-Glu-Met-
Ala-Arg-Ala-Glu-Gln-Leu-Ala-
Gln-Gln-Ala-His-Ser-Asn-Arg-
Lys-Leu-Met-Glu-lle-lle-NH 2
535 Decylmethylsulfoxid 1. Januar 1994
536 Enoxaparin und seine Salze 1 . Januar 1994
Heparinfragment mit 4-eno-
Pyranosu ronat-N atri um-Struktur
am nichtreduzierenden Kettenende
537 Enrofloxacin und seine Salze 1. Januar 1994
1-Cyclopropyl-7-( 4-ethyl-1-
piperazinyl)-6-fluor-1,4-
dihyd ro-4-oxo-3-chinolin=
carbonsäure
- zur Anwendung bei Tieren -
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
538 Erythropoetin human 1. Januar 1994
Erythropoese stimulierender Faktor human
539 Etodolac und seine Salze 1. Januar 1994
1,8-Diethyl-1,3,4,9-tetra=
hydropyrano[3, 4-b] indol-
1-ylessigsäure
540 Flurbiprofen und seine Salze 1. Januar 1994
( ± )-2-(2-Fluor-4-biphenylyl) =
propionsäure
- zur Anwendung am Auge -
541 Guanabenz und seine Salze 1. Januar 1994
(2,6-Dichlorbenzyliden =
amino)guanidin
542 Heparinfragment 1. Januar 1994
von Heparin aus Schweinedarm-
mukosa nach Natriumnitritspaltung,
mittlere Molekülmasse 4 OOo-6 000,
und seine Salze
- zur perioperativen Thromboseprophylaxe -
543 Heparinfraktion 1. Januar 1994
von Heparin aus Schweinedarmmukosa,
mittlere Molekülmasse 4 000-5 000,
und ihre Salze
544 Hydrocortison-21-acetat-17-propionat 1. Januar 1994
11 ß, 17 ,21-Trihydroxy-4-pregnen-
3,20-dion-21-acetat-17-propionat
545 Hydrocortison-17-butyrat-21-propionat 1. Januar 1994
11 ß, 17,21-Trihydroxy-4-
pregnen-3,20-dion-17-butyrat-
21-propionat
546 lndanazolin und seine Salze 1. Januar 1994
N-(2-lmidazolin-2-yl)-N-(4-
indanyl)amin
- zur Anwendung bei Kleinkindern -
547 Interferon gamma 1. Januar 1994
548 Levobunolol und seine Salze 1. Januar 1994
(-)-5-(3-tert-Butylamino-2-
hydroxypropoxy)-3,4-dihydro-1 (2H)-naphthalinon
- zur oralen Anwendung -
549 Mecillinam und seine Salze 1. Januar 1994
(2S,5R ,6R)-6-(Perhydro=
azepin-1-ylmethylenamino) =
penicillansäure
550 Nedocromil und seine Salze 1. Januar 1994
9-Ethyl-6,9-dihydro-4,6-
dioxo-1 O-propyl-4H-pyrano=
[3,2-g]chinolin-2,8-dicarbonsäure
551 Nimustin und seine Salze 1. Januar 1994
3-(4-Amino-2-methyl-5-
pyrimidinylmethyl)-1-
(2-chlorethyl)-1-nitrosoharnstoff
552 Nizatadin und seine Salze 1. Januar 1994
N-[2-(2-Dimethylamino=
methyl-4-thiazolylmethylthio) =
ethyl]-N' -methyl-2-nitro =
vinylidendiamin
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2299
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
553 a 1-Proteinaseninhibitor human . 1. Januar 1994
in Humanplasmaproteinfraktion
554 Teicoplanin 1. Januar 1994
Antibiotikum aus Actinoplanes
teichomyceticus
555 Temocillin und seine Salze 1. Januar 1994
(6S)-6-[2-Carboxy-2-
(3-thienyl)acetamido]-6-
methoxypenicillansäure
556 Thymostimulin 1. Januar 1994
Polypeptid-lmmunstimulans-Faktor
aus der Thymusdrüse von Säugetieren
557 Zubereitungen aus 1. Januar 1994
Bifonazol
1-[a-( 4-Biphenylyl)benzyl]imidazol
und
Harnstoff
558 Zubereitungen aus Dionaea muscipula 1. Januar 1994
559 Zubereitungen aus 1. Januar 1994
Enalapril und seinen Salzen
1-{ N-[( S)-1-Ethoxycarbonyl-3-
phenylpropyl]-L-alanyt}-L-prolin
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
6-Chlor-3,4-dihydro-2H-1,2,4-
benzothiadiazin-7-sulfonamid-1, 1-dioxid
560 Zubereitungen aus 1. Januar 1994
Goserelin und seinen Salzen
1-(5-0xo-L-prolyl-L-histidyl-
L-tryptophyl-L-seryl-L-tyrosyl-
0-tert-butyl-D-seryl-L-leucyl-
L-arginyl-L-prolyl)semicarbazid
und
Poly(glycolsäure, milchsäure) 1 :1
561 Zubereitungen aus 1. Januar 1994
Metoprolol und seinen Salzen
(± }-1-lsopropylamino-3-
[4-(2-methoxyethyl}phenoxy]-
2-propanol
und
Nifedipin und seinen Salzen
Dimethyl[1,4-dihydro-2,6-dimethyl-
4-(2-nitrophenyl)-3,5-pyridin=
dicarboxylat]
562 Zubereitungen aus 1. Januar 1994
Monensin und seinen Salzen
4-( 2-{ 2-Ethyloctahydro-3' -
methyl-5' -(tetrahydro-6-hydroxy-
6-hyd roxymethyl-3, 5-d imethyl-
2H-pyran-2-yl )[2, 2' -bifuryl-
5-yl] }-9-hydroxy-2,8-dimethyl-
1,6-dioxaspiro[4.5]decan-7-yl )-
3-methoxy-2-methylvaleriansäure
und
Poly(glycolsäure, milchsäure) 4 : 1
- zur Anwendung bei Tieren -
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
563 Zubereitungen aus 1. Januar 1994
Natriumlactat,
Nadid
{[3-Carbamoyl-1-ß-D-ribofura=
nosylpyridinium(1 + )]-5'}(adenosin-
5 ')monohydrogendiphosphat(1-),
Nitrotetrazoliumchloridblau
3,3'-(3,3'-Dimethoxy-4,4'-
bi phenylen) bis[2-( 4-nitrophenyl-
5-phenyl-2H-tetrazol iumch lorid]
und
N-Methylphenaziniumhydroxid
und seinen Salzen
564 Zubereitungen aus 1. Januar 1994
Tiletamin und seinen Salzen
2-Ethylamino-2-(2-thienyl)cyclohexanon
und
Zolazepam und seinen Salzen
4-(2-Fluorphenyl)-6,8-dihydro-
1,3,8-trimethylpyrazolo[3,4-e][1,4] =
diazepin-7(1 H)-on
- zur Anwendung bei Tieren -
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2301
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Dezember 1988
Auf Grund c) Im letzten Satz wird das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 7
des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben q und 8" durch das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 8" ersetzt.
und r Doppelbuchstabe bb und Buchstabe x des Einkom-
mensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntma- 2. Die §§ 58 und 59 werden aufgehoben.
chung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657), der durch
Artikel 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 3. § 82a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
S. 1093) geändert worden ist,
,,(3) Sind die Aufwendungen für eine Maßnahme im
des § 52 Abs. 33 des Einkommensteuergesetzes, der
Sinne des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und entste-
durch Artikel 1 Nr. 73 Buchstabe x des Gesetzes vom
hen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) eingefügt worden ist,
Wohnung im eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht
und des Artikels 23 Abs. 3 des Steuerbereinigungsgeset- mehr besteuert wird, und liegen in den Fällen des
zes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) Absatzes 1 Nr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1
verordnet die Bundesregierung: Satz 3 vor, können die Aufwendungen wie Sonderaus-
gaben abgezogen werden; sie sind auf das Jahr, in
Artikel 1 dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die
neun folgenden Jahre gleichmäßig zu verteilen. Ent-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 sprechendes gilt bei Aufwendungen zur Anschaffung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 neuer Einzelöfen für eine Wohnung, wenn keine zen-
(BGBI. 1 S. 1239) wird wie folgt geändert: trale Heizungsanlage vorhanden ist und die Wohnung
seit mindestens zehn Jahren fertiggestellt ist. § 82 b
1. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
4. § 82 g wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut vor Buchstabe a und Buchstabe a
werden wie folgt gefaßt: a) In der Überschrift werden die Worte „im Sinne des
,,Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeit- Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungs-
raum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des gesetzes" gestrichen.
Gesetzes vorgelegen haben und von denen b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 39e des
keiner die getrennte Veranlagung nach § 26a Bundesbaugesetzes und für Maßnahmen im. Sinne
des Gesetzes oder die besondere Veranlagung des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsge-
nach § 26c des Gesetzes wählt, setzes" durch die Worte ,,§ 177 des Baugesetz-
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus buchs sowie für Maßnahmen, die der Erhaltung,
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
Steuerabzug vorgenommen worden ist, eines Gebäudes dienen, das wegen seiner
bezogen und der Gesamtbetrag der Ein- geschichtlichen, künstlerischen oder städtebau-
künfte mehr als 10 751 Deutsche Mark lichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu
betragen hat,". deren Durchführung sich der Eigentümer neben
bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegen-
bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt
über der Gemeinde verpflichtet hat" ersetzt.
gefaßt:
„aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
5. § 82 h wird wie folgt geändert:
49 140 Deutsche Mark betragen hat
oder". a) In der Überschrift werden die Worte „im Sinne des
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungs-
gesetzes" gestrichen.
aa) Der Wortlaut vor Buchstabe a wird wie folgt
gefaßt: b) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 39e des Bun-
desbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2 des
,,Personen, bei denen im Veranlagungszeit- Städtebauförderungsgesetzes" durch die Worte
raum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des ,,§ 177 des Baugesetzbuchs sowie für Maßnahmen,
Gesetzes nicht vorgelegen haben,". die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerech-
bb) In Buchstabe a werden die Worte „5 160 Deut- ten Verwendung eines Gebäudes dienen, das
sche Mark oder mehr" durch die Worte „mehr wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
als 5 375 Deutsche Mark" ersetzt. städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll,
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
und zu deren Durchführung sich der Eigentümer werden. Für Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987
neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen abgeschlossen worden sind, ist § 82 h in der
gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat" ersetzt. vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter
anzuwenden."
6. § 84 wird wie folgt geändert:
7. Die Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1986" durch die
a) In Nummer 2 werden die Worte „Tarifstelle 10.06
Jahreszahl „ 1988" ersetzt.
B I" durch die Worte „Unterpositionen 1006 1091,
b) Die Absätze 3, 5, 6 und 9 werden gestrichen; die 1006 1099 und 1006 20" und die Worte „Tarifstelle
bisherigen Absätze 4, 7 und 8 werden neue Absätze 10.01 B" durch die Worte „Unterposition 1001 1O"
3 bis 5. ersetzt.
c) Dem neuen Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: b) In Nummer 3 wird das Wort „Deutschen" ge-
strichen.
,,§ 82a Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1987 anzuwenden."
Artikel 2
d) Die folgenden neuen Absätze 6 und 7 werden ange-
fügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vermögens-
,,(6) § 82g ist erstmals auf Maßnahmen anzuwen- beteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
den, die nach dem 30. Juni 1987 abgeschlossen S. 1592) auch im Land Berlin.
werden. Auf Aufwendungen für Maßnahmen, die vor
dem 1 . Juli 1987 abgeschlossen worden sind,
ist § 82g in der vor diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Artikel 3
(7) § 82 h ist erstmals auf Maßnahmen anzuwen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den, die nach dem 30. Juni 1987 abgeschlossen Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2303
Erste Verordnung
zur Änderung der Kleinbetragsverordnung
(KBVÄndV)
Vom 19. Dezember 1988
Auf Grund des § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:
Artikel 1
§ 6 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember
1980 (BGBI. 1 S. 2255), geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung .gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgaben-
ordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 19. Dezember 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des 5. In§ 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesanstalt
§ 12 Abs. 2 Satz 1, der§§ 15 und 16 sowie des§ 31 für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt)"
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchfüh- durch das Wort „Bundesanstalt" ersetzt.
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 6. § Ba Abs. 3 wird wie folgt geändert:
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: a) Satz _1 erhält folgende Fassung:
„Der Antrag muß enthalten
Artikel 1
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in Antragstellers,
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung
(BGBI. 1 S. 1699) wird wie folgt geändert: beantragt wird, und
1. § 1 erhält folgende Fassung: 3. die Erklärung, daß der Antragsteller für die
beantragten Mengen mit der Zusatzabgabe
,,§ 1
belastet worden ist."
Anwendungsbereich
b) In Satz 2 werden die Worte „Zahlung der Zusatz-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die abgabe" durch die Worte „Belastung mit der
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Zusatzabgabe" ersetzt.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
Getreide hinsichtlich 7. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt eingefügt:
1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach „IVa. Kleinerzeugerbeihilfe
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 § 8b
des Rates über die gemeinsame Marktorganisation Begriffsbestimmung
für Getreide (Basisabgabe),
Kleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1
2. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungs-
genannten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, des-
abgabe nach Artikel 4b Abs. 2 der Verordnung
sen Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr eine land-
(EWG) Nr. 2727/75 (Zusatzabgabe) und
wirtschaftlich genutzte Fläche von höchstens 33 Hek-
3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Klein- tar aufweist.
erzeuger von Getreide (Beihilfe)." § 8c
Gewährung der Beihilfe
2. § 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung
,,§ 2 nach Absatz 3 in Höhe der von dem Kleinerzeuger
Zuständigkeit getragenen Basisabgabe und Zusatzabgabe gewährt.
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verord- Besteht ein Anspruch auf Erstattung der Zusatzab-
nung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die gabe nach § 8 a Abs. 1 , so ist der Erstattungsbetrag
Bundesfinanzverwaltung, soweit in Absatz 2 nicht auf die für die Zusatzabgabe zu gewährende Beihilfe
etwas anderes bestimmt ist. anzurechnen. Die Beihilfe wird nur für eine Getreide-
menge von mindestens einer Tonne bis zu der nach
(2) Zuständig für die Durchführung des in § 8 vorge- den in§ 1 genannten Rechtsakten zulässigen Höchst-
schriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt menge gewährt, für die der Kleinerzeuger im laufen-
für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). den Wirtschaftsjahr mit den Abgaben belastet worden
Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung nach ist.
§ 8d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die nach Landesrecht
zuständigen Stellen (Landesstellen)." (2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag
ist bis zum 31. Juli für das vorhergegangene Wirt-
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 wird jeweils das schaftsjahr bei dem für den Wohnsitz des Antrag-
Wort „Abgabe" durch das Wort „Basisabgabe" stellers zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzu-
ersetzt. reichen; später eingehende Anträge werden nicht
berücksichtigt. Der Antrag muß enthalten
4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Abgabe" 1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-
durch das Wort „Basisabgabe" ersetzt. stellers,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2305
2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 den tatsäch-
wird, und lichen Gegebenheiten entsprechen. Dabei sind auch
Kontrollen in den Betrieben der Antragsteller durchzu-
3. die Erklärung, daß der Antragsteller für die bean- führen. Zur Durchführung der Kontrollen sind insbe-
tragten Mengen mit den Abgaben belastet worden sondere die beim Antragsteller vorhandenen betrieb-
ist. lichen und geschäftlichen Unterlagen heranzuziehen.
(3) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die Über die Durchführung und das Ergebnis der einzel-
Basisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den nen Kontrollen ist -jeweils eine Niederschrift zu ferti-
eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die gen."
für die Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirt-
schaftsjahr zur Verfügung stehenden Finanzmittel, 8. Nach § 9d wird folgender neuer § 9e eingefügt:
werden die einzelnen Beihilfebeträge anteilmäßig
gekürzt. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- ,,§ 9e
schaft und Forsten gibt die Auszahlungsquote im Aufzeichnungspflichten der Kleinerzeuger
Bundesanzeiger bekannt. von Getreide
(4) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch (1) Ein Erzeuger, der einen Antrag auf Erteilung
Bescheid fest. § 8 a Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. einer Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-
erzeuger stellen will, ist verpflichtet
§ 8d
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen;
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
2. in übersichtlicher Form _besondere Aufzeichnungen
(1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuge~ nur über Größe, Ort und Lage der von ihm landwirt-
gewährt, wenn er dem Antrag nach § 8 c Abs. 2 fol- schaftlich genutzten Flächen nach Gemarkung,
gende Unterlagen beifügt: Flur und Flurstück zu machen.
1 . geeignete Belege für den Nachweis der Belastung Ist es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flä-
mit der Basisabgabe und der Zusatzabgabe, insbe- chen in seinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2
sondere Verkaufsrechnungen oder Gutschriften Gemarkung, Flur und Flurstück anzugeben, hat er
über das im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte statt dessen die ortsübliche Grundstücks- oder Lage-
vermarktete Getreide, und bezeichnung anzugeben. Anstelle der Aufzeichnun-
gen nach Satz 1 Nr. 2 kann der Erzeuger die erforder-
2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als lichen Angaben in einer Karte mit einem ausreichend
Kleinerzeuger. kleinen Maßstab eintragen, aus der mit genügender
Für die Belege nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 8a Abs. 3 Sicherheit die genaue Lage seiner landwirtschaftlich
Satz 3 entsprechend. genutzten Flächen zu erkennen ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die
(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung als
nach den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht
Kleinerzeuger wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag
ist bis zum 31. März eines Jahres für das laufende unterliegen."
Wirtschaftsjahr bei den Landesstellen schriftlich ein-
zureichen; später eingehende Anträge werden nicht 9. Der bisherige § 9e wird § 9f und erhält folgende
berücksichtigt. Fassung:
(3) Der Antrag muß enthalten ,,§ 9f
Aufbewahrungspflichten
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht
2. die Angabe der Größe der im laufenden Wirt- längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind auf-
schaftsjahr landwirtschaftlich genutzten Fläche. zubewahren
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach 1. für die Dauer von sechs Jahren
Satz 1 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei
auch der Versicherung an Eides Statt bedienen. Die a) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der vorgeschriebenen Aufzeichnungen,
Antragsteller sich in seinem Antrag damit einverstan- b) die in den §§ 9 bis 9 d vorgeschriebenen
den erklärt, daß die Angabe nach Satz 1 Nr. 2 anhand Bücher und Aufzeichnungen,
von Verwaltungsunterlagen über einen Antrag auf c) die sich auf sämtliche vorstehend genannten
Verbilligung nach dem Landwirtschafts-Gasölverwen- Bücher und Aufzeichnungen beziehenden Be-
dungsgesetz überprüft werden kann und eine Über- lege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen;
prüfung anhand dieser Unterlagen möglich ist. Die
Landesstellen können in Zweifelsfällen verlangen, daß 2. für die Dauer von drei Jahren
ein Antragsteller zur Erteilung der Bescheinigung über a) die in § 9 e vorgeschriebenen Bücher, Aufzeich-
die Anerkennung als Kleinerzeuger die besonderen nungen und Karten, einschließlich der sich dar-
Aufzeichnungen oder die Karte nach § 9 e Abs. 1 vor- auf beziehenden Schriftstücke oder sonstigen
legt. Unterlagen,
(4) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirt- b) die sich auf einen Antrag auf Erstattung der
schaftsjahr unter Berücksichtigung der geographi- Zusatzabgabe nach§ 8a oder auf einen Antrag
schen Verteilung der Flächen durch Stichproben, ob auf Gewährung der Beihilfe nach § 8c bezie-
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
henden Schriftstücke und sonstigen Unterla- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird
gen, insbesondere die für den Nachweis der die Angabe „ 1 und 2" durch die Angabe „ 1 bis 3"
Belastung mit den Abgaben erforderlichen ersetzt.
Belege.
(2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nach- 12. Der Anlage wird folgende Nummer angefügt:
weis der Belastung mit den Abgaben beginnt mit der ,, 12. Spelz (Dinkel) 0,20".
Rückgabe dieser Belege durch das zuständige Haupt-
zollamt an den Antragsteller; der Tag der Rückgabe, Artikel 2
im Falle einer Versendung der Tag der Aufgabe des
Briefes bei der Post, ist in den Akten zu vermerken." Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-
10. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt: tungsabgabeverordnung in der vom 23. Dezember 1988
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt -bekannt-
,,(3) Zum Zwecke der Überprüfung des Antrags auf machen. Er kann dabei die Abschnitte und Paragraphen
Erteilung der Bescheinigung über die Anerkennung neu durchnumerieren.
als Kleinerzeuger hat der Antragsteller den Beauftrag-
ten der zuständigen Landesstellen das Betreten der Artikel 3
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das
Betreten und Besichtigen der von ihm landwirtschaft- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
lich genutzten Flächen während der Geschäfts- und tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Betriebszeiten zu gestatten. Im übrigen gilt Absatz 1 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
entsprechend." auch im Land Berlin.
11. § 11 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Absatz 1 wird in Nummer 1 am Ende das Wort (1) Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in
„und" durch ein Komma ersetzt, nach Nummer 2 Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
das Wort „und" angefügt sowie folgende Nummer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Kleinerzeugerbei-
3 eingefügt: hilfeverordnung vom 20. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 645),
geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1987
,,3. die Anträge nach§ 8a Abs. 2 und§ 8c Abs. 2". (BGBI. 1 S. 2808), außer Kraft.
b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
(2) Für die Gewährung der Beihilfe für die Getreidewirt-
,,(3) Für den Antrag nach § 8d Abs. 2 können die schaftsjahre 1986/87 und 1987/88 ist die Kleinerzeuger-
Länder ein Muster bekanntgeben oder Vordrucke beihilfeverordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser
bereithalten." Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2307
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Vom 19. Dezember 1988
Auf Grund des § 11 des Tarifvertragsgesetzes in der 5. § 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 „ Dieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung
(BGBI. 1 S. 1323) wird nach Mitwirkung der Spitzenorgani- oder Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich
sationen der Arbeitgeber und der ArbE:itnehmer verordnet: erklärten Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht
vor dem Tage der Bekanntmachung des Antrages."
Artikel 1
6. § 8 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsge-
setzes vom 20. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 193) wird wie ,,§ 8
folgt geändert:
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
teilt seine Entscheidung über den Antrag den Tarifver-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
tragsparteien, im Falle der Ablehnung auch den Mit-
a) Satz 2 erhält folgende Fassung: gliedern des Tarifausschusses, die bei der Verhand-
lung über den Antrag mitgewirkt haben, mit. Die ableh-
„Er bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei
nende Entscheidung ist zu begründen."
Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitge-
ber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie
mindestens je drei weitere als stellvertretende Mit- 7. § 9 wird wie folgt geändert:
glieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organi-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
sationen."
b) Satz 3 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: ,, (2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben
„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge
macht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklä- an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen."
rung eines Tarifvertrages im Bundesanzeiger
bekannt und weist in der Bekanntmachung darauf 8. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
hin, daß die Allgemeinverbindlicherklärung mit
,,§ 4 Abs. 1 und die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß."
Rückwirkung ergehen kann."
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
9. § 11 wird wie folgt geändert:
„Die Frist soll mindestens drei Wochen vom Tage
der Bekanntmachung an gerechnet betragen." a) In dem bisherigen Text - künftig Satz 1 - werden
vor den Worten „Ablehnung des Antrages" die
Worte „Rücknahme oder" eingefügt.
3. Dem § 5 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Ände-
rungstarifvertrages beantragt worden, so ist auch eine „Die Mitteilung über das Außerkrafttreten eines
Abschrift des geänderten Tarifvertrages zu übersen- allgemeinverbindlichen Tarifvertrages braucht
den. Selbstkosten sind die Papier- und Vervielfälti- nicht bekanntgemacht zu werden, wenn der Tarif-
gungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungs- vertrag nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen
porto." war und diese Tatsache mit der Allgemeinverbind-
licherklärung bekanntgemacht worden ist."
4. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 10. § 12 Satz 1 erhält fo!gende Fassung:
nung beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für
ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im dessen Bereich das Recht zur Allgemeinverbindlicher-
Bundesanzeiger bekannt. Der Zeitpunkt der Verhand- klärung oder zur Aufhebung der Allgemeinverbindlich-
lung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme keit eines Tarifvertrages mit regional begrenztem Gel-
(§ 4 Abs. 1 Satz 2) liegen." tungsbereich übertragen."
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesd:uckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
hchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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11. § 16 wird wie folgt geändert: vertragsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung neu bekanntmachen.
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Artikel 3
erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragun-
gen." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 12b des Tarifvertrags-
b) Satz 3 wird aufgehoben. gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2 Artikel 4
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Tarif- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm