2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1989
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1989)
Vom 7. Dezember 1988
Auf Grund des § 1
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleitgeset- Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte
zes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) in der Rentenversicherung
geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt durch Arti- . . .
kel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes . . Das durch~_chrn~hche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche- sicherten betragt fur 1987
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten und der Angestellten 37 726 DM,
Fassung, 2. in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 38125 DM.
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt durch §2
Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgeset-
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
zes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Sozialgesetzbuch beträgt 1989
Fassung,
37 800 DM jährlich oder
3 150 DM monatlich.
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt §3
durch Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushalts- Beitragsbemessungsgrenzen
begleitgesetzes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des in der Rentenversicherung
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1989
bereinigten Fassung, 1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten
- Artikels 2 § 54a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- 73 200 DM jährlich oder
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt 6 100 DM monatlich,
Teil 111, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten be-·
reinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 90 000 DM jährlich oder
1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist, 7 500 DM monatlich.
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in §4
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
8250-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung und in der Rentenversicherung
Die Berechnungsgrundlage für
- § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti- 1. den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und
S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleit-
ges~tzes 1984 eingefügt worden ist, 2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-
wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes ver- sicherungs-Neuregelungsgesetzes
ordnet: beträgt 1989 3 144 DM.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2223
§5 zes und Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung - auch im
Berlin-Klausel
Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- §6
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie-
Inkrafttreten
benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes, Artikel 3
§ 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Verordnung
über die Rückerstattung der Mitverantwortungsabgabe
auf Getreide im Falle der Lohnverarbeitung
in den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88
(Getreide-Mitverantwortungsabgabe-Erstattungsverordnung)
Vom 7. Dezember 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und punkt schriftlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen
des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind anzugeben
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- 1. Namen, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im
stellers;
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft verordnet: 2. die Getreidemengen, für die die Erstattung beantragt
wird, sowie das jeweilige Datum der Verarbeitung
§ 1 dieser Mengen;
Anwendungsbereich
3. die Beträge, die als Erstattung für die in Nummer 2
genannten Mengen beantragt werden, sowie das je-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- weilige Datum der Zahlung dieser Beträge an den Ver-
führung der Verordnung (EWG) Nr. 3779/88 der Kommis- arbeiter;
sion vom 2. Dezember 1988 über die Rückerstattung der 4. Namen und Anschrift des Verarbeiters.
mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2040/86 und (EWG)
Nr. 1432/88 vorgesehenen Mitverantwortungsabgabe im Erfolgte die Verarbeitung der in Nummer 2 genannten
Fall der ersten Verarbeitung von Getreide auf Rechnung Mengen durch verschiedene Verarbeiter, muß aus dem
eines Erzeugers (ABI. EG Nr. L 332 S. 17) in der jeweils Antrag ersichtlich sein, welche Mengen von welchem
geltenden Fassung. Verarbeiter verarbeitet worden sind. Hat der Verarbeiter
verschiedene Verarbeitungsbetriebe, sind in der Num-
§2 mer 4 sowohl die Anschrift des Hauptsitzes des Verarbei-
ters als auch die Anschrift des Verarbeitungsbetriebes
Zuständigkeit anzugeben, der die jeweilige Verarbeitung durchgeführt
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und hat.
des in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesfinanz- . (2) Dem Antrag sind beizufügen
verwaltung.
1. die Rechnungen des Verarbeiters, aus denen sich die
verarbeiteten Getreidemengen, der Verarbeitungslohn
§ 3
und der Betrag der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe)
Erstattu ngsantrag für die verarbeiteten Mengen ergeben;
(1) Der nach dem in § 1 genannten Rechtsaktantrags-• 2. eine Erklärung des Verarbeiters, daß er die dem
berechtigte Erzeuger (Antragsteller) hat den Erstattungs- Antragsteller für die Lohnverarbeitung in Rechnung
antrag bis zu dem in diesem Rechtsakt bestimmten Zeit- gestellten Abgabebeträge zur Abgabeerhebung ange-
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
meldet und an die Bundesfinanzverwaltung abgeführt des Antrages nach § 3 Abs. 1 aufzubewahren. Die Auf-
hat; in der Erklärung sind das für den Verarbeiter bewahrungsfrist bestimmt sich nach den Vorschriften der
zuständige Hauptzollamt sowie die Kennummern der in Satz 1 genannten Verordnung.
Abgabeanmeldungen, mit denen die vorgenannten
Abgabebeträge angemeldet worden sind, anzugeben;
§ 5
3. eine Erklärung des Antragstellers, daß das im Lohnver-
fahren verarbeitete Getreide, für das die Erstattung Ouldungs- und Mitwirkungspflichten
beantragt wird, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Die Antragsteller und die in § 4 Abs. 2 genannten Ver-
erzeugt und auf diesem Betrieb nach der Verarbeitung arbeiter haben den zuständigen Stellen der Bundesfinanz-
verwandt worden ist, sowie daß er für die beantragten verwaltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und
Erstattungsbeträge nicht die Beihilfe für Kleinerzeuger Lagerräume sowie das Betreten und Besichtigen der von
von Getreide erhalten oder beantragt hat, den Antragstellern landwirtschaftlich genutzten Flächen
4. soweit der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
der Beihilfe für Kleinerzeuger von Getreide gestellt auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-
hat, eine Ablichtung des jeweiligen Bewilligungsbe- zeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unter-
scheides. lagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die
erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-
Die Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nr. 3 kann tischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Per-
auch auf dem Antrag nach Absatz 1 abgegeben werden. sonen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforder-
lichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen
§4 Stellen der Bundesfinanzverwaltung dies verlangen.
Aufbewahrungspflichten
(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, die sich auf einen §6
Antrag nach § 3 beziehenden Schriftstücke und sonstigen Berlin-Klausel
Unterlagen für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist für die Rechnungen beginnt mit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
der Rückgabe dieser Rechnungen durch das zuständige leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Hauptzollamt an den Antragsteller. Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
(2) Ein Verarbeiter, der eine Erklärung nach§ 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 abgegeben hat, ist verpflichtet, die nach § 8 §7
der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in ihrer Inkrafttreten
bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung vorgeschrie-
benen Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
beziehenden Belege auch zum Zwecke der Überprüfung Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2225
Dritte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften
Vom 9. Dezember 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 1 und 5 b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe
und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung ,,Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.
der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)
c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
wird verordnet:
,,2. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei-
Abschnitt 1 nigung durch Erhitzen mit einer Temperatur
von mindestens 80 °C für die Dauer von min-
Achte Änderung destens 30 Minuten gewonnen sind,".
tierseuchen rechtlicher Ei nfu h rvorsch ritten
5. In § 8 Abs. 1 werden die Angabe „Anlage 5 Nr. 2
Artikel 1 Buchstabe a" durch die Angabe „Anlage 4 Nr. 2" und
die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4"
Dreizehnte Änderung ersetzt.
der Klauentiere-Einfuhrverordnung
6. § 11 wird wie folgt gefaßt:
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 ,,§ 11
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern,
vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge- einschließlich Gamskrucken und Muffelschnecken,
ändert: und von Klauen, ganz oder zerkleinert, auch als Horn-
oder Klauenspäne, -grieß und -mehl, bedürfen der
1. § 1 Nr. 10 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Genehmigung.
„b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr
gegen Schweinepest geimpften Schweine be- und die Durchfuhr
finden und".
1. vollständig trockener ganzer oder grob gebroche-
2. § 3 wird wie folgt geändert: ner Hörner,
2. von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ländern - ausgenommen die Sowjetunion und die
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 1" Türkei - sowie aus Australien, Kanada, Neusee-
durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie land und den Vereinigten Staaten von Amerika,
64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur 3. vollständig trockener ganzer Klauen, ausgenom-
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen men aus Afrika, der italienischen autonomen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr Region Sardinien, Portugal und Spanien, und
mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975
4. von. Horn- und Klauenspänen, -grieß und -mehl,
Nr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
ausgenommen aus Afrika, der italienischen auto-
sung" ersetzt.
nomen Region Sardinien, Portugal und Spanien,
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte wenn der Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen
„des Agargel-lmmunodiffusionstests nach Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Ware
Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG des einem Behandlungsverfahren unterworfen worden
Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh- ist, durch das Krankheitserreger sicher abgetötet
seuchenrechtlicher Fragen beim innergemein- werden.
schaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und (3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durch-
Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)" fuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die vollständig
durch die Worte „eines Tests nach Anlage G trocken sind, in fester Verpackung oder in geschlosse-
der Richtlinie 64/432/EWG" ersetzt. nen und dichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 1 oder 2" in Schiffen."
durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
oder der Anlage 1 dieser Verordnung" ersetzt. ,,(2) Der Genehmigung bedürfen nicht
3. In § 4 Abs. 1 a Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 1. die Einfuhr und die Durchfuhr
Muster 2 oder 4" durch die Angabe „Anlage F a) von Milch und Milcherzeugnissen,
Muster II oder IV der Richtlinie 64/432/EWG in der
b) abgetrennter Köpfe von Wildwiederkäuern aus
jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
europäischen Ländern - ausgenommen die
Sowjetunion und die Türkei - sowie aus Austra-
4. § 7 wird wie folgt geändert:
lien, Kanada, Neuseeland und den Vereinigten
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe Staaten von Amerika zum Zwecke der Präpara-
,,Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt. tion von Jagdtrophäen,
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I
c) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen „Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht in den
Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Fällen der Absätze 2 und 3 Nr. 3 bis 5."
Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe einem
Behandlungsverfahren unterworfen worden
3. Dem § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe an-
sind, durch das Krankheitserreger sicher ab-
gefügt:
getötet werden, und
,,d) Blut, einschließlich Blutserum, von Einhufern,".
2. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,
wenn die Ware fest verpackt ist und nicht aus dem
Flughafengelände verbracht wird." 4. In § 18 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Worten
„bestimmt sind," die Worte „oder Blut oder Blutserum
von Einhufern" eingefügt.
8. In § 13 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
Absatz wird angefügt:
5. Anlage 1 Muster 1 Abschnitt IV Buchstabe a wird wie
,,(2) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Dünger, folgt gefaßt:
der Hörner oder Klauen nach § 11 Abs. 1 enthält, gilt
§ 11 Abs. 2 und 3 entsprechend." „a) 2
) Es ist während der letzten 3 Monate 3), oder
wenn es jünger als 3 Monate ist, seit seiner
Geburt ununterbrochen im Versandland gehal-
9. § 15 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
ten worden."
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlagen 1 und 2"
durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/ Artikel 3
EWG in der jeweils geltenden Fassung oder der
Anlage 1 dieser Verordnung" ersetzt; Sechste Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung
b) in Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Dem § 2 Abs. 5 der Hasen-Einfuhrverordnung in der
Angabe „Anlage 3" ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
S. 969), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
10. § 16 wird wie folgt geändert: 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2546) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe,,§ 13"
durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1" ersetzt; „Absatz 1 gilt ferner nicht im Falle der Einfuhr von
Hauskaninchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
b) in Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe Wirtschaftsgemeinschaft, wenn eine Kontrolle durch die
,,Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt. Zollstelle an der Grenze ergibt, daß die Tiere von der
Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 1 begleitet sind."
11. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) Anlage 1 wird gestrichen; Artikel 4
b) die Anlagen 2 bis 5 werden Anlagen 1 bis 4; in der Sechste Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
neuen Anlage 1 wird in den Mustern 1 und 2 in der
Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
jeweiligen Fußnote 5 nach der die Niederlande
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),
betreffenden Angabe die Angabe „in Portugal:
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
„lnspector Veterinärio"; in Spanien: ,,Inspector
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt
Veterinario";" eingefügt.
geändert:
Artikel 2
1. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt
Siebente Änderung gefaßt:
der Einhufer-Einfuhrverordnung
„außerdem bedarf es bei Bruteiern aus Mitgliedstaaten
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 Einzelkennzeichnung, wenn die Verpackung nach Arti-
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung kel 2 der Verordnung 1868/77/EWG der Kommission
vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge- vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung
ändert: 2782/75/EWG über die Erzeugung von und den Ver-
kehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma {ABI. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
ersetzt und folgende Nummer angefügt: sung gekennzeichnet ist,".
„5. die Einfuhr von Blut, einschließlich Blutserum, von 2. In Anlage 2 Abschnitt III werden die Worte „im Hoheits-
Einhufern."
gebiet des Versandlandes" durch die Worte „in einem
europäischen Land - ausgenommen die Türkei -"
2. § 3 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Sowjetunion" das
Wort ,, , Spanien" eingefügt; 3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
2
b} in Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „aus- a) In Abschnitt I wird die Angabe ,,(Banderole) )"
genommen" die Worte „Spanien und" eingefügt; gestrichen;
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2227
b) in Abschnitt III Nr. 2 wird das Wort „heute" ge- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
strichen; a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; Satz 3 dieses
Absatzes wird gestrichen;
c) Fußnote 2 wird gestrichen; die Fußnoten 3 bis 6
werden Fußnoten 2 bis 5; b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
d) die Hinweise auf die bisherigen Fußnoten 3 bis 6 können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen
werden jeweils durch Hinweise auf die Fußnoten 2 und Betrieben die Einfuhr von Antigenpräparationen
bis 5 ersetzt. genehmigen, die
1. lebende Erreger der in Anlage 1 aufgeführten
Artikel 5 Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige dia-
gnostische Mittel im Wirtschaftsgebiet nicht zur
Zweite Änderung der Fische-Einfuhrverordnung
Verfügung stehen oder diagnostische Untersu-
In den Anlagen 1 und 2 der Fische-Einfuhrverordnung chungen die Verwendung von Antigenen be-
vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1332), die zuletzt durch stimmter Spezifität erfordern, und
Artikel 3 der Verordnung vom 12. März 1987 (BGBI. 1 2. lebende Tierseuchenerreger enthalten, die nicht
S. 908) geändert worden ist, werden jeweils in Abschnitt V Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten
Nr. 2 nach dem Wort „überprüft" folgende Worte ein-
Tierseuchen sind.
gefügt:
Die Genehmigungen sind mit der Auflage zu ver-
„und dabei insbesondere virologisch und serologisch auf sehen, daß die eingeführte Antigenpräparation nur
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) untersucht". an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen
oder Betriebe abgegeben werden darf."
Artikel 6 4. Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:
Dritte Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung „Anlage 2
(zu § 6)
Dem § 2 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995), 1. Aujeszkysche Krankheit
die durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 2. Aviäre Encephalomyelitis
(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird folgender 3. Enzootische Bronchopneumonie der Rinder
Absatz angefügt:
4. Geflügelpocken
,,(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 kann die
5. Gumboro-Krankheit
zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtig-
ten eine Behandlung der Bienenkönigin nach Anweisung 6. Hepatitis contagiosa canis
des beamteten Tierarztes zulassen, wenn hierdurch (Rubarthsche Krankheit)
sichergestellt ist, daß der Befall mit Varroamilben beseitigt 7. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR)
wird." und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV)
8. Infektiöse Bronchitis der Hühner
Artikel 7
9. Infektiöse Hepatitis der Enten
Achte Änderung 10. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
11. Katzenschnupfen
Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas- 12. Katzenseuche
sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982
13. Klassische Schweinepest
(BGBI. 1 S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 6 der
Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546), 14. Lungenwurmseuche
wird wie folgt geändert: 15. Mareksche Geflügellähmung
16. Milzbrand
17. Myxomatose der Kaninchen
1. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefaßt:
18. Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)
,,III. Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen,
die lebende Tierseuchenerreger enthalten". 19. Parainfluenza-2-lnfektion der Hunde
20. Parainfluenza-3-lnfektion
21. Parvovirose der Hunde
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
22. Rota-Corona-Infektion der Kälber
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Impfstoffen" die 23. Staupe der Hunde
Worte „und Antigenpräparationen" eingefügt;
24. Transmissible Gastroenteritis der Schweine
b) in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem 25. Trichophytie
Wort „Impfstoffe" die Worte „oder Antigenpräpara-
tionen" eingefügt; 26. Tollwut
27. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disease)
c) in Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Impf-
stoffes" die Worte „oder der Antigenpräparation" 28. Virusenteritis der Nerze
eingefügt. 29. Virushepatitis der Gänse und der Moschusenten".
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 8 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 2" durch
die Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der
zweite Änderung
jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
der Nord-Ostsee~Kanal-
Tierseuchenschutzverordnung
3. In § 7 werden die Worte „nach Anlage 3" durch die
Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung Worte „in einer von der zuständigen Behörde bestimm-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 ten amtlichen tierärztlichen Untersuchungsstelle nach
(BGBI. 1 S. 1015), geändert durch Artikel 29 Abs. 3 des Anlage D der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie geltenden Fassung" ersetzt.
folgt geändert:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3 a ,,(3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in
(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen luftdicht verschlossenen Behältnissen, die
müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitsklei- 1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert
dung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben mindestens 3 beträgt, und
beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reini-
gen und mit 1 %iger Natronlauge oder einem anderen 2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3
zu desinfizieren. Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4 der Fleischhygiene-
Verordnung begleitet werden, die in Abschnitt 1
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen bei der Angabe „Art der Erzeugnisse" mit dem
des§ 2 Abs. 3 gegeben sind. Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1
(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" ver-
des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen." sehen ist.";
b) in Absatz 4 werden der Punkt durch ein Komma
2. § 5 wird wie folgt geändert: ersetzt und nach Nummer 2 folgende Worte an-
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein gefügt:
Komma ersetzt; ,,soweit diese Erzeugnisse von einer Genußtaug-
b) der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch ein lichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in
Komma ersetzt; Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4
der Fleischhygiene-Verordnung begleitet werden,
c) folgende Nummern werden angefügt: die in Abschnitt I bei der Angabe „Art der Erzeug-
„4. entgegen § 3 a Abs.1 Arbeitskleidung oder nisse" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4
-schuhe nicht wechselt oder das Schuhwerk Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG"
nicht reinigt und desinfiziert oder versehen ist."
5. entgegen § 3 a Abs. 3 Desinfektionsmittel nicht 5. Dem § 1O a werden folgende Absätze angefügt:
bereitstellt."
,,(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des
Absatzes 4 kann die zuständige Behörde die Ausfuhr
Abschnitt 2
von Schweinefleischerzeugnissen zulassen, die nach
Dritte Änderung Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii der Richtlinie 80/215/
der Klauentiere-Ausfuhrverordnung EWG in der jeweils geltenden Fassung hergestellt und
gekennzeichnet worden sind; § 1O Abs. 3 Nr. 2 gilt
Artikel 9 entsprechend. Die zuständige Behörde teilt dem Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der die Betriebe mit, die über Einrichtungen verfügen, die
Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 911) wird bei dieser Herstellung die Einhaltung der vorgeschrie-
wie folgt geändert: benen Temperaturen sicherstellen.
1. § 2 wird wie folgt geändert: (4) Die Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen
aus einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegrenzten
a) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Gebiet darf jedoch erst zugelassen werden, wenn ein
„b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate entsprechender Rechtsakt des Rates oder der Kom-
gegen Schweinepest geimpften Schweine mission der Europäischen Gemeinschaften in Anwen-
befinden und"; dung des Artikels 4 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 80/215/
EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen wor-
b) Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: den ist. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
„b) in deren Betrieben sich keine im Verlauf der schaft und Forsten unterrichtet die zuständige Behörde
letzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpf- hiervon."
ten Schweine befinden;";
6. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
c) in Nummer 20 wird das Semikolon durch einen
„2. das Fleischerzeugnis den Anforderungen des § 10
Punkt ersetzt;
Abs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 oder -4 ent-
d) Nummer 21 wird gestrichen. spricht."
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2229
7. § 14 wird wie folgt gefaßt: (3) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika-
nischen Schweinepest gilt das Verbot ferner nicht für
,,§ 14 Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Schwei-
(1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen nen, die während der letzten drei Monate nicht gegen
oder Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweine- Schweinepest geimpft worden sind."
fleisch hergestellt sind und nicht den Anforderungen
des § 1O Abs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 entspre- 8. Die Anlagen werden gestrichen.
chen, nach einem vom Rat oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 b der
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung amtlich als schweinepestfrei anerkannten Mit- Abschnitt 3
gliedstaat auszuführen; der Bundesminister für Ernäh- Schlußvorschriften
rung, Landwirtschaft und Forsten macht diese Mitglied-
staaten im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika- Artikel 10
nischen Schweinepest gilt das Verbot nicht für frisches Neufassungen
Fleisch von Schweinen, die
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
1. aus einer amtlich anerkannten schweinepestfreien Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 9
Region stammen oder geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser
2. aus einer schweinepestfreien Region stammen und Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
a) nicht gegen Schweinepest geimpft waren,
b) in einem amtlich schweinepestfreien Betrieb
gehalten und Artikel 11
c) in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden, Berlin-Klausel
der in einer schweinepestfreien Region oder in
einem aus mehreren zusammenhängenden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
schweinepestfreien Regionen bestehenden Ge- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
biet gelegen ist, in dem vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
aa) keine im Verlauf der letzten zwölf Monate
gegen Schweinepest geimpften Schweine
geschlachtet worden sind oder Artikel 12
bb) gegen Schweinepest geimpfte Schweine Inkrafttreten
nur zeitlich oder räumlich getrennt ge-
schlachtet worden sind und deren Fleisch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
getrennt gelagert worden ist. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Sechsten und Neunten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz
Vom 9. Dezember 1988
Auf Grund des § 12 in Verbindung mit§ 3 Abs. 3 und § 6 b) die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferver-
Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung trägen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes)
der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 festsetzen."
S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet: Artikel 2
Erste Änderung
Artikel 1 der Neunten Durchführungsverordnung
Fünfte Änderung zum Marktstrukturgesetz
der Sechsten Durchführungsverordnung Dem § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum
zum Marktstrukturgesetz Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1971 (BGBI. 1
In der Sechsten Durchführungsverordnung zum Markt- S. 189) wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3
strukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 angefügt:
(BGBI. 1 S. 351 ), die zuletzt durch die Verordnung vom ,,(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
13. März 1985 (BGBI. 1 S. 571) geändert worden ist, wird nung bestimmen, daß Zuchtrinder im Sinne dieser Verord-
nach § 3 folgender neuer § 3a eingefügt: nung und Kälber zur Weitermast im Sinne der Ersten
,,§ 3a Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August 1969 (BGBI. 1
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- S. 1186), geändert durch die Verordnung vom 30. Juli
nung 1981 (BGBI. 1 S. 799), zu einer Gruppe verwandter
1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammengefaßt werden können."
Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Geset-
zes) zusammengefaßt werden können, um Artikel 3
a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwaren- Berlin-Klausel
herstellung,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnis- tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Marktstruktur-
sen für die menschliche Ernährung sowie für die gesetzes auch im Land Berlin.
technische Verwendung
ergänzen und Artikel 4
2. für diese Erzeugnisse Inkrafttreten
a) die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Gesetzes), Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2231
Dritte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 9. Dezember 1988
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und 3. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
Gesundheit verordnet
,,§ 7a
auf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebens- Vorhandener Alkoholgehalt
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August (1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist
1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den der bei 20 ° C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For- legen.
sten und für Wirtschaft sowie
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumen-
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur prozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle an-
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August zugeben. Dieser Angabe ist das Symbol ,, % vol" anzu-
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Einvernehmen mit dem
fügen. Der Angabe kann das Wort „Alkohol" oder die
Bundesminister der Finanzen:
Abkürzung „alc." vorangestellt werden.
(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die ~n
Anlage 3 aufgeführten Abweichungen zulässig. D~e
Artikel 1 Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die
sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
verwendeten Analysenmethode ergeben."
Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984
(BGBI. 1 S. 1221 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 906), wird wie 4. Vor § 11 wird folgender § 10a eingefügt:
folgt geändert: ,,§ 10a
Übergangsregelungen
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 6 werden die Worte „Schaum-
wein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure" (1) Mehr als 12 Monate haltbare alkoholfreie Erfri-
gestrichen. schungsgetränke in Dauerbrandflaschen dürfen noch
bis zum 31. Dezember 1989 ohne Angabe des
Mindesthaltbarkeitsdatums in den Verkehr geb_racht
2. § 3 wird wie folgt geändert:
werden.
a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt: (2) Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdau~r
„5. der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken länger als 18 Monate beträgt, tiefgefrorene Lebensmit-
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu- tel, Speiseeis sowie Kaugummi und ähnliche Erzeug-
menprozent nach Maßgabe des § 7 a." nisse zum Kauen dürfen hinsichtlich der Datumskenn-
zeichnung noch bis zum 30. Juni 1992 nach den bis
b) In Absatz 3 werden im letzten Satz die Worte „Nr. 1 zum 30. Dezember 1981 geltenden Vorschriften in den
und 4" durch die Worte „Nr. 1, 4 und 5" ersetzt. Verkehr gebracht werden.
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989 2. In § 126 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 100 Abs. 2
ohne Angabe des Alkoholgehalts erstmals in den Ver- oder 3" durch die Worte ,,§ 100 Abs. 3" ersetzt.
kehr gebracht worden sind, dürfen ohne diese Angabe
weiter in den Verkehr.gebracht werden." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
5. Als Anlage 3 wird die Anlage zu dieser Verordnung tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
angefügt. zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. A!,.lgust
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 4
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ver- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch (2) Gleichzeitig tritt Artikel 27 der Verordnung zur
Artikel 24 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-
S. 560) wird wie folgt geändert: schriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), die
zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 1986
1. § 100 Abs. 2 wird aufgehoben. (BGBI. 1 S. 2662) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Anlage
Anlage 3
(zu § 7 a Abs. 3)
Erzeugnisse Zulässige Abweichung
± % vol
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5 % vol
Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne 0,5
des Weingesetzes sind
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol
Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke 1,0
Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse
im Sinne des Weingesetzes sind
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen 1,5
Sonstige Getränke 0,3
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2233
Verordnung
zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz
(FRG-Entgeltverordnung)
Vom 12. Dezember 1988
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamts:
§ 1
Bruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1987 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 zum
Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1987 39228 35 508 31 584 33828 20 364 31 608 28068
Anlage 7
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe in der Forst-
der Leistungsgruppe
wirtschaft
1 2 3 1 2
1987 29 112 26 724 25584 23088 17 592 19 884
Anlage 9
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1987 68 400 63 216 46452 33 600 27 840
Anlage 11
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1987 68400 50 808 37 560 27336 23 616
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 13
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter in der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 1 2
1987 39 828 34 416 28 980 33 216 28 536
Anlage 15
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 u. 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1987 85200 71 568 62 208 85200 82 572 63 084 54 924 85200 76 620 62292 48324 34728
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2235
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1989
Vom 13. Dezember 1988
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 7
des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1
S. 2137) wird mit Zustimmung des Bundestages verordnet:
§ 1
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 8,5 vom
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichsab-
gabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbrau-
cher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird nach
§ 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes wie folgt
festgelegt:
für Baden-Württemberg 7,6 vom Hundert,
für Bayern 8,3 vom Hundert,
für Berlin 6,7 vom Hundert,
für Bremen 8,4 vom Hundert,
für Hamburg 9,5 vom Hundert,
für Hessen 8,2 vom Hundert,
für Niedersachsen 8,9 vom Hundert,
für Nordrhein:-Westfalen 9,2 vom Hundert,
für Rheinland-Pfalz 8,6 vom Hundert,
für das Saarland 8,8 vom Hundert,
für Schleswig-Holstein 7,6 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 18 des Dritten Ver-
stromungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1989
Vom 13. Dezember 1988
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65) wird nach
Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach§ 31 d des Binnenschiffs-
verkehrsgesetzes beträgt für das Haushaltsjahr 1989 0,34 vom Hundert des von
ihnen für jede Verkehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 44 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
nung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1988 vom
9. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2597) außer Kraft. Auf Beitragspflichten für
Entgelte, die im Haushaltsjahr 1988 vereinnahmt worden sind, bleibt die nach
Satz 2 außer Kraft getretene Verordnung anwendbar.
Bonn, den 13. Dezember 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2237
Verordnung
über die Bewertung stiller Beteiligungen gemäߧ 25 d Abs. 3
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG-Bewertungsverordnung)
Vom 14. Dezember 1988
Auf Grund des§ 25 d Abs. 3 des Gesetzes über Kapital- teile dürfen nicht berücksichtigt werden, soweit diese
anlagegesellschaften, der durch Artikel 3 des Gesetzes Beträge zum Ausgleich von Verlusten zu verwenden sind.
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2595) eingefügt Die Gewinnanteile sind als gleiche Jahresbeträge aus den
worden ist, verordnet die Bundesregierung: nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Regeln ge-
schätzten Gewinnen des Beteiligungsunternehmens in der
Restlaufzeit zu ermitteln. Ist die Restlaufzeit länger als drei
§ 1
Jahre, können diese Gewinne mit dem Durchschnitt der
(1) Der Wert einer stillen Beteiligung (§ 25 b Abs. 1 Nr. 2 Gewinne angesetzt werden, die für die nächsten drei Jahre
des Gesetzes) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Bewer- geschätzt werden, sofern keine besonderen Umstände
tungszeitpunkt), die eine Kapitalanlagegesellschaft für eine längerfristige Vorausschau erfordern.
eine bestimmte Zeit (Gesamtlaufzeit) an einem Beteili-
gungsunternehmen begründet hat, bestimmt sich nach der (2) Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Feststellung des
Summe der für diesen Bewertungszeitpunkt ermittelten Ertrages und des Rückzahlungsbetrages (§ 25 d Abs. 2
Barwerte folgender Ansprüche der Kapitalanlagegesell- des Gesetzes) die Risikoprämie im Sinne des § 1 Abs. 2
schaft gegen das Beteiligungsunternehmen: Nr. 2 nach Maßgabe der jeweiligen Lage des Kapitalmark-
tes und der Besonderheiten des Beteiligungsunterneh-
1. Anspruch auf die Gewinnanteile und Anspruch auf eine mens und des Beteiligungsvertrages festzustellen. Er hat
gewinnunabhängige Mindestverzinsung, die für die bis dabei den Mittelwert der zusätzlichen Renditebeträge
zum Ende der Gesamtlaufzeit verbleibenden Jahre anzusetzen, die für die. stille Beteiligung angemessen sind;
(Restlaufzeit) erwartet werden (Ertrag), der Mittelwert ist in Höhe des Unterschiedsbetrages nach
2. Anspruch auf Rückzahlung der Vermögenseinlage, die Absatz 3 Satz 2 anzusetzen, soweit sich Veräußerbarkeit
zum Ende der Gesamtlaufzeit erwartet wird (Rückzah- und Risiko der stillen Beteiligung seit dem Zeitpunkt des
lungsbetrag). Erwerbs der stillen Beteiligung nicht verändert haben und
- keine sonstigen wichtigen Gründe im Hinblick auf die in
(2) Für die Ermittlung der Barwerte im Sinne des Absat- Satz 1 und in§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Maßstäbe eine
zes 1 ist der Zinssatz maßgebend, der sich als Summe Abweichung von dem Unterschiedsbetrag erfordern. Die
folgender Größen ergibt (Diskontierungszinsfuß): Risikoprämie beträgt mindestens 2,5 vom Hundert. Der
1. durchschnittliche Rendite der umlaufenden Anleihen Wirtschaftsprüfer hat die festgestellte Risikoprämie in den
des Bundes und der Sondervermögen Deutsche Bun- Bericht nach § 25 d Abs_. 2 Satz 1 des Gesetzes aufzu-
desbahn und Deutsche Bundespost mit annähernd nehmen.
gleicher Restlaufzeit (Anleiherendite) und
(3) Die Depotbank hat für die Berechnung der Barwerte
2. zusätzliche Rendite, die aus der Sicht der Kapitalanle- im Sinne des § 1 die Risikoprämie jeweils mit dem Betrag
ger die geringere Veräußerbarkeit und das höhere anzusetzen, den der Wirtschaftsprüfer nach Absatz 2 zu-
Ertrags- und Rückzahlungsrisiko der stillen Beteiligung letzt festgestellt hat. Liegt eine Feststellung nach Absatz 2
gegenüber den in Nummer 1 bezeichneten Anleihen noch nicht vor, so hat die Depotbank die Risikoprämie mit
ausgleicht (Risikoprämie). dem Unterschiedsbetrag zwischen der Rendite der stillen
Beteiligung und der Anleiherendite zum Zeitpunkt des
§2 Erwerbs der stillen Beteiligung anzusetzen; die Depotbank
hat dabei die Rendite der stillen Beteiligung aus dem zu
(1) Der nach§ 25 d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bestellte erwartenden Ertrag und aus dem zu erwartenden Rück-
Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer) hat den Ertrag im Sinne zahlungsbetrag, die der Wirtschaftsprüfer nach § 25 b
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes festgestellt hat,
festzustellen. Der Ertrag ist jeweils als jährlich gleicher sowie aus der geleisteten Einlage zu berechnen.
Betrag anzusetzen, der am Ende eines jeden Jahres der
Restlaufzeit fällig ist. Fallen vereinbarte Zahlungstermine (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 3 gelten auch für die
der Mindestverzinsung und der Gewinnanteile nicht auf Feststellungen des Wirtschaftsprüfers nach § 25 b Abs. 1
das Ende eines jeden Jahres der Laufzeit der Beteiligung, Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes. Der Wirtschaftsprüfer hat
sind diese Beträge so auf- oder abzuzinsen, daß sie glei- hierbei die Risikoprämie mit dem niedrigsten der zusätzli-
chen jährlichen Zahlungen am Ende eines jeden Jahres chen Renditebeträge anzusetzen, die für die stille Beteili-
der Restlaufzeit entsprechen. Mindestzins und Gewinnan- gung angemessen sind.
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§3 1= K + p = Diskontierungszinsfuß im Sinne des § 1
100
Die Depotbank hat den Wert zum Bewertungszeitpunkt t Abs. 2,
nach der Formel
K = Anleiherendite in vom Hundert zum Bewertungszeit-
1 - --- punkt t im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1,
(1 + l)N R
E X ----- + --- P = Risikoprämie in vom Hundert im Sinne des § 2 Abs. 3.
1 (1 + l)N
mit folgenden Größen zu berechnen: §4
E = Ertrag in Deutscher Mark im Sinne des § 2 Abs. 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Satz 2,
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 54 Satz 2 des Geset-
R = Rückzahlungsbetrag in Deutscher Mark im Sinne des zes über Kapitalanlagegesellschaften auch im Land Berlin.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2,
N = Restlaufzeit in Jahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1,
§ 5
einschließlich des noch nicht abgelaufenen Bruchteils
des Jahres der Laufzeit, in dem der Bewertungszeit- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
punkt t liegt, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2239
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 9. Dezember 1988
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 16. ,,82. Internationale Frankfurter Messe - Internationale
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Fachmesse für Konsumgüter"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 18. bis 22. Februar 1989 in Frankfurt
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
17. ,,DIDACTA 89 - Die internationale Bildungsmesse"
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
vom 27. Februar bis 3. März 1989 in Stuttgart
S. 649), wird bekanntgemacht:
18. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
Schloß + Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 5. bis 8. März 1989 in Köln
1. ,,domotex hannover '89 - Internationale Fachmesse 19. ,,lgedo Internationale Modemesse"
für Teppiche + Teppichböden" vom 5. bis 8. März 1989 in Düsseldorf
vom 9. bis 12. Januar 1989 in Hannover
20. ,,lgedo Dessous"
2. ,,27. PSI-Messe" vom 5. bis 8. März 1989 in Düsseldorf
vom 11 . bis 13. Januar 1989 in Düsseldorf
21. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär, Heizung,
3. ,,HEIMTEXTIL - Internationale Fachmesse für Heim- Klima"
und Haustextilien" vom 14. bis 18. März 1989 in Frankfurt
vom 11. bis 14. Januar 1989 in Frankfurt
22. ,,GARTEN 89 - Fachausstellung für Hobbygärtner und
4. ,,Silber, Schmuck, Uhren 89 - Düsseldorfer Fachtage Blumenfreunde"
für Silber, Schmuck und Uhren" vom 15. bis 19. März 1989 in Stuttgart
vom 13. bis 15. Januar 1989 in Düsseldorf
23. ,,DIV 89 - Verbraucherausstellung für Heimwerken
5. ,,CMT 89 - Internationale Ausstellung für Caravan, und Handarbeiten"
Motor, Touristik" vom 15. bis 19. März 1989 in Stuttgart
vom 21. bis 29. Januar 1989 in Stuttgart
24. ,,Internationale Messe Kind + Jugend Frühjahr"
6. ,,boot '89 - Internationale Bootsausstellung" vom 17. bis 19. März 1989 in Köln
vom 21. bis 29. Januar 1989 in Düsseldorf
25. ,,67. GDS - Internationale Schuhmesse"
7. ,,Internationale Möbelmesse" vom 17. bis 20. März 1989 in Düsseldorf
vom 24. bis 29. Januar 1989 in Köln
26. ,,ISA + IWB 89 - Internationale Sarl)mlerbörse -
8. ,,DEUBAU '89 - 14. Baufachmesse" Internationale Waffenbörse mit Münzenbörse"
vom 25. Januar bis 1. Februar 1989 in Essen vom 30. März bis 2. April 1989 in Stuttgart
9. ,,Musikmesse Frankfurt - Internationale Fachmesse 27. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und
für Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equipment, medizinisch-technischen Industrie anläßlich des
Musikzubehör, Musikalien" 95. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Innere
vom 28. Januar bis 1. Februar 1989 in Frankfurt Medizin"
10. ,,Fachausstellung Pharmazie und Medizintechnik - vom 2. bis 6. April 1989 in Wiesbaden
24. Stuttgarter Kongreß für aktuelle Medizin" 28. ,,ENVITEC 89 - Technik für Umweltschutz - 6. Inter-
vom 3. bis 5. Februar 1989 in Stuttgart nationale Messe und Kongreß"
11. ,,Internationale Süßwarenmesse" vom 10. bis 14. April 1989 in Düsseldorf
vom 8. bis 12. Februar 1989 in Köln 29. ,,IDS 89 - 24. Internationale Dental-Schau"
12. ,,IKF 89 - Internationale Konditoren-Fachmesse, vom 10. bis 15. April 1989 in Stuttgart
Konditorei, Cafe, Confiserie und Eis" 30. ,,61. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
vom 11. bis 15. Februar 1989 in Stuttgart dungstextilien"
13. ,,6. Salon Schuh Aktuell 89 - Die neuen Trends" vom 11 . bis 13. April 1989 in Frankfurt
am 12. und 13. Februar 1989 in Düsseldorf 31. ,,iba 89 - Weltmarkt des Backens - 14. Internationale
14. ,,Collections Premieren Düsseldorf" Bäckerei-Fachausstellung"
vom 12. bis 14. Februar 1989 in Düsseldorf vom 15. bis 23. April 1989 in Düsseldorf
15. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für 32. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik
energiebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, mit Landesmeisterschaft Friseurhandwerk
Haustechnik, Küchengeräte und Küchen" Baden-Württemberg"
vom 14. bis 17. Februar 1989 in Köln am 16. und 17. April 1989 in Stuttgart
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
33. ,,lnterpharm 1989- Pharmazeutische Messe mit DAZ- 50. ,,7. Salon Schuh Aktuell 89 - Die neuen Trends"
Kongreß für Wissenschaft und Praxis und Wort & Bild am 6. und 7. August 1989 in Düsseldorf
Wirtschaftsforum für die Apotheke"
vom 21 . bis 23. April 1989 in Stuttgart
51. ,,Collections Premieren Düsseldorf"
vom 6. bis 8. August 1989 in Düsseldorf
34. ,,lgedo 2 Düsseldorf"
vom 23. bis 25. April 1989 in Düsseldorf
52. ,,Aktiv Leben '89"
vom 19. bis 27. August 1989 in Düsseldorf
35. ,,format '89 - Internationale Messe für Bodendesign"
53. ,,83. Internationale Frankfurter Messe - Internationale
vom 26. bis 29. April 1989 in Frankfurt
Fachmesse für Konsumgüter"
36. ,,interzum - Internationale Zulieferermesse für Möbel- vom 26. bis 30. August 1989 in Frankfurt
fertigung, Innenausbau und Raumausstattung -
54. ,,DVW 89 - Firmenausstellung zum 73. Deutschen
Maschinen für die Polsterindustrie"
Geodätentag"
vom 28. April bis 2. Mai 1989 in Köln
vom 30. August bis 1. September 1989 in Stuttgart
37. ,,DACH+ WAND 89- Internationale Fachausstellung
55. ,,SPOGA- Internationale Fachmesse für Sportartikel,
für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
Campingbedarf und Gartenmöbel"
vom 3. bis 7. Mai 1989 in Stuttgart
vom 10. bis 12. September 1989 in Köln
38. ,,INFOBASE - Internationale Messe für elektronische
Informationsprodukte" 56. ,,Internationale Gartenfachmesse"
vom 10. bis 12. September 1989 in Köln
vom 9. bis 11. Mai 1989 in Frankfurt
39. ,,IFFA - Internationale Fleischwirtschaftliche Fach- 57. ,,lgedo Internationale Modemesse"
messe" vom 1o. bis 13. September 1989 in Düsseldorf
vom 20. bis 25. Mai 1989 in Frankfurt 58. ,,lgedo Dessous"
40. ,,GIFA 89 - 7. Internationale Giessereifachmesse und vom 10. bis 13. September 1989 in Düsseldorf
56. Internationaler Giesserei-Kongreß"
vom 20. bis 26. Mai 1989 in Düsseldorf
59. ,,HANDWERK 89 - Süddeutschlands große Verkaufs-
ausstellung von Handwerk, Handel und Industrie"
41. ,,METEC 89 - 3. Internationale Fachmesse vom 16. bis 24. September 1989 in Stuttgart
für Hüttentechnik mit Kongreß"
vom 20. bis 26. Mai 1989 in Düsseldorf 60. ,,Internationale Messe Kind + Jugend Herbst"
vom 22. bis 24. September 1989 in Köln
42. ,,THERMPROCESS 89 - 5. Internationale Fachmesse
für Industrieöfen und wärmetechnische Produktions- 61. ,,68. GDS - Internationale Schuhmesse"
verfahren" vom 22. bis 25. September 1989 in Düsseldorf
vom 20. bis 26. Mai 1989 in Düsseldorf
62. ,,REHA 89 - Rehabilitations-Hilfen für behinderte
43. ,,BERGBAU 89 - 3. Internationale Bergbau- Menschen - Internationale Ausstellung mit Kongres-
Fachmesse" sen + Sportcenter"
vom 20. bis 26. Mai 1989 in Düsseldorf vom 23. bis 27. September 1989 in Düsseldorf
44. ,,INTERVITIS 89 - Internationale Ausstellung für 63. ,,LWH 89 - 91. landwirtschaftliches Hauptfest -
Weinbau, Kellerwirtschaft, Abfüll- und Verpackungs- Internationale Fachausstellung der Land- und
technik mit Deutschem Weinbaukongreß mit Agrarwirtschaft"
INTERFRUCTA 89 - Spezialbereich für Anbau, Ver- vom 23. September bis 1 . Oktober 1989 in Stuttgart
arbeitung von Früchten und Gemüsen, Saftbehand-
lung, Konzentrieren, Abfüllen und Verpacken mit inter- 64. ,,B.I.T. kompakt 89 - Frankfurter Büro- und Computer-
nationaler Fruchtsaftwoche" messe"
vom 24. bis 29. Mai 1989 in Stuttgart vom 1 . bis 4. Oktober 1989 in Frankfurt
45. ,,TECHTEXTIL- Internationale Fachmesse für techni- 65. ,,public design - Internationale Fachmesse für
sche Textilien und faserverstärkte Materialien" Umweltgestaltung"
vom 6. bis 8. Juni 1989 in Frankfurt vom 4. bis 7. Oktober 1989 in Frankfurt
46. ,,CAT 89 - Computerunterstützte Technologien in der 66. ,,ELTEFA 89 - Fachmesse für Elektrotechnik und
Fertigungsindustrie - Internationale Fachmesse und Elektronik"
Anwenderkongreß" vom 5. bis 7. Oktober 1989 in Stuttgart
vom 6. bis 9. Juni 1989 in Stuttgart 67. ,,INTERKAMA 89 - innovationsmarkt - messen und
47. ,,PRO SANITA 89 - Internationale Ausstellung für automatisieren"
Gesundheit und Natur mit Kongreß" vom 9. bis 14. Oktober 1989 in Düsseldorf
vom 10. bis 15. Juni 1989 in Stuttgart 68. ,,ANUGA - Weltmarkt für Ernährung - consuma,
48. A + A 89 - Arbeitsschutz + Arbeitsmedizin - gastroma, technica"
vom 14. bis 19. Oktober 1989 in Köln
18. Internationale Fachmesse + Treffpunkt Sicher-
heit, 21. Deutscher Kongreß" 69. ,,Deutsche Meisterschaft der Friseure mit Fachaus-
vom 13. bis 16. Juni 1989 in Düsseldorf stellung Friseurbedarf, Körperpflege und Kosmetik"
am 15. und 16. Oktober 1989 in Stuttgart
49. ,,POWER SUPPLY - Internationale Fachmesse für
Stromversorgungen" 70. ,,lgedo 2 Düsseldorf"
vom 21. bis 23. Juni 1989 in Frankfurt vom 22. bis 24. Oktober 1989 in Düsseldorf
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2241
71. ,,BROADCAST - Fachmesse für Film, Funk und 77. ,,s + b - Internationale Messe für Sport-, Bäder- und
Fernsehen" Freizeitanlagen"
vom 25. bis 28. Oktober 1989 in Frankfurt vom 8. bis 11 . November 1989 in Köln
72. ,,PRO-SALES - Internationale Werbemittelmesse" 78. ,,areal - Internationale Fachmesse für Flächengestal-
vom 25. bis 28. Oktober 1989 in Frankfurt tung und -pflege"
73. ,,MARKETING-SERVICES - Internationaler Markt für vom 8. bis 11 . November 1989 in Köln
Marketing und Kommunikation" 79. ,,IRW - Internationale Fachmesse für Reinigung und
vom 25. bis 28. Oktober 1989 in Frankfurt Wartung"
74. ,,MANAGEMENT + TRAVEL - Kongreß und vom 8. bis 11. November 1989 in Köln
Fachausstellung für Geschäftsreisen" 80. ,,HOBBY + ELEKTRONIK 89 - Ausstellung für
vom 25. bis 28. Oktober 1989 in Frankfurt Praktische Elektronik, Mikrocomputer, Modellbau und
75. ,,AMA 89 - Auto- und Motorradausstellung mit Modelleisenbahnen"
Sonderbereich Wintertourismus 89/90" vom 9. bis 12. November 1989 in Stuttgart
vom 28. Oktober bis 5. November 1989 in Stuttgart 81. ,,Kunst und Antiquitäten in Stuttgart (VKA) 89 -
76. ,,K '89 - 11. Internationale Messe Verkaufsausstellung der Antiquitätenhändler Baden-
Kunststoff + Kautschuk" Württemberg"
vom 2. bis 9. November 1989 in Düsseldorf vom 30. November bis 3. Dezember 1989 in Stuttgart
82. ,,Fachmesse Holz & Kunststoff '90"
vom 27. April bis 1. Mai 1990 in Essen
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6. 12. 88 XIV. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 5205 (233 14. 12. 88) 1. 1. 89
9500-9
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 9. Dezember 1988
Tag I n h a It Seite
5. 12. 88 Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 zum Auslieferungsvertrag vom 20. Juni
1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika . . . . 1086
8. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1089
8. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1090
8. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1092
14. 11 . 88 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1093
17. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095
17. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1095
24. 11. 88 Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung über Fragen gemeinsamen Interesses im
Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
24. 11. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Umweltschutz des König-
reichs Dänemark über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer
Sicherheit und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
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Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2243
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 43, ausgegeben am 20. Dezember 1988
Tag I n h a It Seite
8. 12. 88 Verordnung über die Inkraftsetzung der Neufassung der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102
7. 12. 88 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zweite Erhöhung des Zollkontingents
1988 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125
613-2-8
7. 12. 88 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Änderungen zum 1. Januar 1989) . . . . . 1126
613-2-8
9. 12. 88 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1989 für Bananen) . . . . . 1138
613-2-8
10. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
10. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141
18. 11. 88 Bekanntmachung des Protokolls über die Festlegung der Pauschalsumme von Straßenbenutzungs-
gebühren für Personenkraftfahrzeuge im Verkehr in und durch das Gebiet der Deutschen Demo-
kratischen Republik . . . • . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143
30. 11. 88 Bekanntmachu~g über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem
Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" 1144
1. 12. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Vertrags über die Berichtigung der
Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und
Malmedy ..... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
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2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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betragt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3188/88 der Kommission zur Änderung_ der
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Uber-
einkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pf I an z e n in der Gemeinschaft L 285/1 19. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3197/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerboh-
nen und S ü ß I u pi n e n L 284/19 19. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3198/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für M an dar i n e n , einschließlich Tangerinen und
Sa t s um a s, W i I k in g s und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrus-
früchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 284/20 19. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3199/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2304/88 zur Festsetzung der in Frankreich und
Griechenland erzielten Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das
Wirtschaftsjahr 1987/88 L 284/22 19. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3200/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 zur Festlegung bestimmter Regeln für
die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und I sog I u kose L 284/24 19. 10. 88
Andere Vorschriften
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3189/88 des Rates zur Festlegung der Regelung
für den Handel Spaniens und Portugals mit Marokko und Syrien L 287/1 20. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3196/88 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 284/18 19. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3205/88 des Rates zur Ausdehnung des mit der
Verordnung (EWG) Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzolls auf
bestimmte in der Gemeinschaft montierte Normalpapierkopierer L 284/36 19. 10. 88
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2223
§5 zes und Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung - auch im
Berlin-Klausel
Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- §6
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie-
Inkrafttreten
benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes, Artikel 3
§ 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Verordnung
über die Rückerstattung der Mitverantwortungsabgabe
auf Getreide im Falle der Lohnverarbeitung
in den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88
(Getreide-Mitverantwortungsabgabe-Erstattungsverordnung)
Vom 7. Dezember 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und punkt schriftlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen
des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind anzugeben
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- 1. Namen, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im
stellers;
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft verordnet: 2. die Getreidemengen, für die die Erstattung beantragt
wird, sowie das jeweilige Datum der Verarbeitung
§ 1 dieser Mengen;
Anwendungsbereich
3. die Beträge, die als Erstattung für die in Nummer 2
genannten Mengen beantragt werden, sowie das je-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- weilige Datum der Zahlung dieser Beträge an den Ver-
führung der Verordnung (EWG) Nr. 3779/88 der Kommis- arbeiter;
sion vom 2. Dezember 1988 über die Rückerstattung der 4. Namen und Anschrift des Verarbeiters.
mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2040/86 und (EWG)
Nr. 1432/88 vorgesehenen Mitverantwortungsabgabe im Erfolgte die Verarbeitung der in Nummer 2 genannten
Fall der ersten Verarbeitung von Getreide auf Rechnung Mengen durch verschiedene Verarbeiter, muß aus dem
eines Erzeugers (ABI. EG Nr. L 332 S. 17) in der jeweils Antrag ersichtlich sein, welche Mengen von welchem
geltenden Fassung. Verarbeiter verarbeitet worden sind. Hat der Verarbeiter
verschiedene Verarbeitungsbetriebe, sind in der Num-
§2 mer 4 sowohl die Anschrift des Hauptsitzes des Verarbei-
ters als auch die Anschrift des Verarbeitungsbetriebes
Zuständigkeit anzugeben, der die jeweilige Verarbeitung durchgeführt
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und hat.
des in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesfinanz- . (2) Dem Antrag sind beizufügen
verwaltung.
1. die Rechnungen des Verarbeiters, aus denen sich die
verarbeiteten Getreidemengen, der Verarbeitungslohn
§ 3
und der Betrag der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe)
Erstattu ngsantrag für die verarbeiteten Mengen ergeben;
(1) Der nach dem in § 1 genannten Rechtsaktantrags-• 2. eine Erklärung des Verarbeiters, daß er die dem
berechtigte Erzeuger (Antragsteller) hat den Erstattungs- Antragsteller für die Lohnverarbeitung in Rechnung
antrag bis zu dem in diesem Rechtsakt bestimmten Zeit- gestellten Abgabebeträge zur Abgabeerhebung ange-
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
meldet und an die Bundesfinanzverwaltung abgeführt des Antrages nach § 3 Abs. 1 aufzubewahren. Die Auf-
hat; in der Erklärung sind das für den Verarbeiter bewahrungsfrist bestimmt sich nach den Vorschriften der
zuständige Hauptzollamt sowie die Kennummern der in Satz 1 genannten Verordnung.
Abgabeanmeldungen, mit denen die vorgenannten
Abgabebeträge angemeldet worden sind, anzugeben;
§ 5
3. eine Erklärung des Antragstellers, daß das im Lohnver-
fahren verarbeitete Getreide, für das die Erstattung Ouldungs- und Mitwirkungspflichten
beantragt wird, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Die Antragsteller und die in § 4 Abs. 2 genannten Ver-
erzeugt und auf diesem Betrieb nach der Verarbeitung arbeiter haben den zuständigen Stellen der Bundesfinanz-
verwandt worden ist, sowie daß er für die beantragten verwaltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und
Erstattungsbeträge nicht die Beihilfe für Kleinerzeuger Lagerräume sowie das Betreten und Besichtigen der von
von Getreide erhalten oder beantragt hat, den Antragstellern landwirtschaftlich genutzten Flächen
4. soweit der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
der Beihilfe für Kleinerzeuger von Getreide gestellt auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-
hat, eine Ablichtung des jeweiligen Bewilligungsbe- zeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unter-
scheides. lagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die
erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-
Die Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nr. 3 kann tischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Per-
auch auf dem Antrag nach Absatz 1 abgegeben werden. sonen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforder-
lichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen
§4 Stellen der Bundesfinanzverwaltung dies verlangen.
Aufbewahrungspflichten
(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, die sich auf einen §6
Antrag nach § 3 beziehenden Schriftstücke und sonstigen Berlin-Klausel
Unterlagen für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist für die Rechnungen beginnt mit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
der Rückgabe dieser Rechnungen durch das zuständige leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Hauptzollamt an den Antragsteller. Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
(2) Ein Verarbeiter, der eine Erklärung nach§ 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 abgegeben hat, ist verpflichtet, die nach § 8 §7
der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in ihrer Inkrafttreten
bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung vorgeschrie-
benen Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
beziehenden Belege auch zum Zwecke der Überprüfung Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2225
Dritte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften
Vom 9. Dezember 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 1 und 5 b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe
und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung ,,Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.
der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)
c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
wird verordnet:
,,2. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei-
Abschnitt 1 nigung durch Erhitzen mit einer Temperatur
von mindestens 80 °C für die Dauer von min-
Achte Änderung destens 30 Minuten gewonnen sind,".
tierseuchen rechtlicher Ei nfu h rvorsch ritten
5. In § 8 Abs. 1 werden die Angabe „Anlage 5 Nr. 2
Artikel 1 Buchstabe a" durch die Angabe „Anlage 4 Nr. 2" und
die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4"
Dreizehnte Änderung ersetzt.
der Klauentiere-Einfuhrverordnung
6. § 11 wird wie folgt gefaßt:
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 ,,§ 11
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern,
vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge- einschließlich Gamskrucken und Muffelschnecken,
ändert: und von Klauen, ganz oder zerkleinert, auch als Horn-
oder Klauenspäne, -grieß und -mehl, bedürfen der
1. § 1 Nr. 10 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Genehmigung.
„b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr
gegen Schweinepest geimpften Schweine be- und die Durchfuhr
finden und".
1. vollständig trockener ganzer oder grob gebroche-
2. § 3 wird wie folgt geändert: ner Hörner,
2. von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ländern - ausgenommen die Sowjetunion und die
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 1" Türkei - sowie aus Australien, Kanada, Neusee-
durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie land und den Vereinigten Staaten von Amerika,
64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur 3. vollständig trockener ganzer Klauen, ausgenom-
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen men aus Afrika, der italienischen autonomen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr Region Sardinien, Portugal und Spanien, und
mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975
4. von. Horn- und Klauenspänen, -grieß und -mehl,
Nr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
ausgenommen aus Afrika, der italienischen auto-
sung" ersetzt.
nomen Region Sardinien, Portugal und Spanien,
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte wenn der Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen
„des Agargel-lmmunodiffusionstests nach Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Ware
Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG des einem Behandlungsverfahren unterworfen worden
Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh- ist, durch das Krankheitserreger sicher abgetötet
seuchenrechtlicher Fragen beim innergemein- werden.
schaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und (3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durch-
Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)" fuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die vollständig
durch die Worte „eines Tests nach Anlage G trocken sind, in fester Verpackung oder in geschlosse-
der Richtlinie 64/432/EWG" ersetzt. nen und dichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 1 oder 2" in Schiffen."
durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
oder der Anlage 1 dieser Verordnung" ersetzt. ,,(2) Der Genehmigung bedürfen nicht
3. In § 4 Abs. 1 a Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 1. die Einfuhr und die Durchfuhr
Muster 2 oder 4" durch die Angabe „Anlage F a) von Milch und Milcherzeugnissen,
Muster II oder IV der Richtlinie 64/432/EWG in der
b) abgetrennter Köpfe von Wildwiederkäuern aus
jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
europäischen Ländern - ausgenommen die
Sowjetunion und die Türkei - sowie aus Austra-
4. § 7 wird wie folgt geändert:
lien, Kanada, Neuseeland und den Vereinigten
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe Staaten von Amerika zum Zwecke der Präpara-
,,Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt. tion von Jagdtrophäen,
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I
c) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen „Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht in den
Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Fällen der Absätze 2 und 3 Nr. 3 bis 5."
Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe einem
Behandlungsverfahren unterworfen worden
3. Dem § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe an-
sind, durch das Krankheitserreger sicher ab-
gefügt:
getötet werden, und
,,d) Blut, einschließlich Blutserum, von Einhufern,".
2. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,
wenn die Ware fest verpackt ist und nicht aus dem
Flughafengelände verbracht wird." 4. In § 18 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Worten
„bestimmt sind," die Worte „oder Blut oder Blutserum
von Einhufern" eingefügt.
8. In § 13 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
Absatz wird angefügt:
5. Anlage 1 Muster 1 Abschnitt IV Buchstabe a wird wie
,,(2) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Dünger, folgt gefaßt:
der Hörner oder Klauen nach § 11 Abs. 1 enthält, gilt
§ 11 Abs. 2 und 3 entsprechend." „a) 2
) Es ist während der letzten 3 Monate 3), oder
wenn es jünger als 3 Monate ist, seit seiner
Geburt ununterbrochen im Versandland gehal-
9. § 15 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
ten worden."
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlagen 1 und 2"
durch die Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/ Artikel 3
EWG in der jeweils geltenden Fassung oder der
Anlage 1 dieser Verordnung" ersetzt; Sechste Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung
b) in Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Dem § 2 Abs. 5 der Hasen-Einfuhrverordnung in der
Angabe „Anlage 3" ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
S. 969), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
10. § 16 wird wie folgt geändert: 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2546) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe,,§ 13"
durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1" ersetzt; „Absatz 1 gilt ferner nicht im Falle der Einfuhr von
Hauskaninchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
b) in Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe Wirtschaftsgemeinschaft, wenn eine Kontrolle durch die
,,Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt. Zollstelle an der Grenze ergibt, daß die Tiere von der
Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 1 begleitet sind."
11. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) Anlage 1 wird gestrichen; Artikel 4
b) die Anlagen 2 bis 5 werden Anlagen 1 bis 4; in der Sechste Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
neuen Anlage 1 wird in den Mustern 1 und 2 in der
Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
jeweiligen Fußnote 5 nach der die Niederlande
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),
betreffenden Angabe die Angabe „in Portugal:
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
„lnspector Veterinärio"; in Spanien: ,,Inspector
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt
Veterinario";" eingefügt.
geändert:
Artikel 2
1. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt
Siebente Änderung gefaßt:
der Einhufer-Einfuhrverordnung
„außerdem bedarf es bei Bruteiern aus Mitgliedstaaten
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 Einzelkennzeichnung, wenn die Verpackung nach Arti-
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung kel 2 der Verordnung 1868/77/EWG der Kommission
vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 908), wird wie folgt ge- vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung
ändert: 2782/75/EWG über die Erzeugung von und den Ver-
kehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma {ABI. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
ersetzt und folgende Nummer angefügt: sung gekennzeichnet ist,".
„5. die Einfuhr von Blut, einschließlich Blutserum, von 2. In Anlage 2 Abschnitt III werden die Worte „im Hoheits-
Einhufern."
gebiet des Versandlandes" durch die Worte „in einem
europäischen Land - ausgenommen die Türkei -"
2. § 3 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Sowjetunion" das
Wort ,, , Spanien" eingefügt; 3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
2
b} in Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „aus- a) In Abschnitt I wird die Angabe ,,(Banderole) )"
genommen" die Worte „Spanien und" eingefügt; gestrichen;
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2227
b) in Abschnitt III Nr. 2 wird das Wort „heute" ge- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
strichen; a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; Satz 3 dieses
Absatzes wird gestrichen;
c) Fußnote 2 wird gestrichen; die Fußnoten 3 bis 6
werden Fußnoten 2 bis 5; b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
d) die Hinweise auf die bisherigen Fußnoten 3 bis 6 können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen
werden jeweils durch Hinweise auf die Fußnoten 2 und Betrieben die Einfuhr von Antigenpräparationen
bis 5 ersetzt. genehmigen, die
1. lebende Erreger der in Anlage 1 aufgeführten
Artikel 5 Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige dia-
gnostische Mittel im Wirtschaftsgebiet nicht zur
Zweite Änderung der Fische-Einfuhrverordnung
Verfügung stehen oder diagnostische Untersu-
In den Anlagen 1 und 2 der Fische-Einfuhrverordnung chungen die Verwendung von Antigenen be-
vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1332), die zuletzt durch stimmter Spezifität erfordern, und
Artikel 3 der Verordnung vom 12. März 1987 (BGBI. 1 2. lebende Tierseuchenerreger enthalten, die nicht
S. 908) geändert worden ist, werden jeweils in Abschnitt V Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten
Nr. 2 nach dem Wort „überprüft" folgende Worte ein-
Tierseuchen sind.
gefügt:
Die Genehmigungen sind mit der Auflage zu ver-
„und dabei insbesondere virologisch und serologisch auf sehen, daß die eingeführte Antigenpräparation nur
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) untersucht". an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen
oder Betriebe abgegeben werden darf."
Artikel 6 4. Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:
Dritte Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung „Anlage 2
(zu § 6)
Dem § 2 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995), 1. Aujeszkysche Krankheit
die durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 2. Aviäre Encephalomyelitis
(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird folgender 3. Enzootische Bronchopneumonie der Rinder
Absatz angefügt:
4. Geflügelpocken
,,(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 kann die
5. Gumboro-Krankheit
zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtig-
ten eine Behandlung der Bienenkönigin nach Anweisung 6. Hepatitis contagiosa canis
des beamteten Tierarztes zulassen, wenn hierdurch (Rubarthsche Krankheit)
sichergestellt ist, daß der Befall mit Varroamilben beseitigt 7. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR)
wird." und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV)
8. Infektiöse Bronchitis der Hühner
Artikel 7
9. Infektiöse Hepatitis der Enten
Achte Änderung 10. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
11. Katzenschnupfen
Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas- 12. Katzenseuche
sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982
13. Klassische Schweinepest
(BGBI. 1 S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 6 der
Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546), 14. Lungenwurmseuche
wird wie folgt geändert: 15. Mareksche Geflügellähmung
16. Milzbrand
17. Myxomatose der Kaninchen
1. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefaßt:
18. Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)
,,III. Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen,
die lebende Tierseuchenerreger enthalten". 19. Parainfluenza-2-lnfektion der Hunde
20. Parainfluenza-3-lnfektion
21. Parvovirose der Hunde
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
22. Rota-Corona-Infektion der Kälber
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Impfstoffen" die 23. Staupe der Hunde
Worte „und Antigenpräparationen" eingefügt;
24. Transmissible Gastroenteritis der Schweine
b) in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem 25. Trichophytie
Wort „Impfstoffe" die Worte „oder Antigenpräpara-
tionen" eingefügt; 26. Tollwut
27. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disease)
c) in Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Impf-
stoffes" die Worte „oder der Antigenpräparation" 28. Virusenteritis der Nerze
eingefügt. 29. Virushepatitis der Gänse und der Moschusenten".
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 8 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 2" durch
die Angabe „Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der
zweite Änderung
jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
der Nord-Ostsee~Kanal-
Tierseuchenschutzverordnung
3. In § 7 werden die Worte „nach Anlage 3" durch die
Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung Worte „in einer von der zuständigen Behörde bestimm-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 ten amtlichen tierärztlichen Untersuchungsstelle nach
(BGBI. 1 S. 1015), geändert durch Artikel 29 Abs. 3 des Anlage D der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie geltenden Fassung" ersetzt.
folgt geändert:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3 a ,,(3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in
(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen luftdicht verschlossenen Behältnissen, die
müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitsklei- 1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert
dung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben mindestens 3 beträgt, und
beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reini-
gen und mit 1 %iger Natronlauge oder einem anderen 2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3
zu desinfizieren. Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4 der Fleischhygiene-
Verordnung begleitet werden, die in Abschnitt 1
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen bei der Angabe „Art der Erzeugnisse" mit dem
des§ 2 Abs. 3 gegeben sind. Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1
(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" ver-
des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen." sehen ist.";
b) in Absatz 4 werden der Punkt durch ein Komma
2. § 5 wird wie folgt geändert: ersetzt und nach Nummer 2 folgende Worte an-
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein gefügt:
Komma ersetzt; ,,soweit diese Erzeugnisse von einer Genußtaug-
b) der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch ein lichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in
Komma ersetzt; Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4
der Fleischhygiene-Verordnung begleitet werden,
c) folgende Nummern werden angefügt: die in Abschnitt I bei der Angabe „Art der Erzeug-
„4. entgegen § 3 a Abs.1 Arbeitskleidung oder nisse" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4
-schuhe nicht wechselt oder das Schuhwerk Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG"
nicht reinigt und desinfiziert oder versehen ist."
5. entgegen § 3 a Abs. 3 Desinfektionsmittel nicht 5. Dem § 1O a werden folgende Absätze angefügt:
bereitstellt."
,,(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des
Absatzes 4 kann die zuständige Behörde die Ausfuhr
Abschnitt 2
von Schweinefleischerzeugnissen zulassen, die nach
Dritte Änderung Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii der Richtlinie 80/215/
der Klauentiere-Ausfuhrverordnung EWG in der jeweils geltenden Fassung hergestellt und
gekennzeichnet worden sind; § 1O Abs. 3 Nr. 2 gilt
Artikel 9 entsprechend. Die zuständige Behörde teilt dem Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der die Betriebe mit, die über Einrichtungen verfügen, die
Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 911) wird bei dieser Herstellung die Einhaltung der vorgeschrie-
wie folgt geändert: benen Temperaturen sicherstellen.
1. § 2 wird wie folgt geändert: (4) Die Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen
aus einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegrenzten
a) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Gebiet darf jedoch erst zugelassen werden, wenn ein
„b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate entsprechender Rechtsakt des Rates oder der Kom-
gegen Schweinepest geimpften Schweine mission der Europäischen Gemeinschaften in Anwen-
befinden und"; dung des Artikels 4 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 80/215/
EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen wor-
b) Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: den ist. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
„b) in deren Betrieben sich keine im Verlauf der schaft und Forsten unterrichtet die zuständige Behörde
letzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpf- hiervon."
ten Schweine befinden;";
6. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
c) in Nummer 20 wird das Semikolon durch einen
„2. das Fleischerzeugnis den Anforderungen des § 10
Punkt ersetzt;
Abs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 oder -4 ent-
d) Nummer 21 wird gestrichen. spricht."
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2229
7. § 14 wird wie folgt gefaßt: (3) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika-
nischen Schweinepest gilt das Verbot ferner nicht für
,,§ 14 Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Schwei-
(1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen nen, die während der letzten drei Monate nicht gegen
oder Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweine- Schweinepest geimpft worden sind."
fleisch hergestellt sind und nicht den Anforderungen
des § 1O Abs. 3 oder 4 oder des § 1O a Abs. 3 entspre- 8. Die Anlagen werden gestrichen.
chen, nach einem vom Rat oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 b der
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung amtlich als schweinepestfrei anerkannten Mit- Abschnitt 3
gliedstaat auszuführen; der Bundesminister für Ernäh- Schlußvorschriften
rung, Landwirtschaft und Forsten macht diese Mitglied-
staaten im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrika- Artikel 10
nischen Schweinepest gilt das Verbot nicht für frisches Neufassungen
Fleisch von Schweinen, die
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
1. aus einer amtlich anerkannten schweinepestfreien Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 9
Region stammen oder geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser
2. aus einer schweinepestfreien Region stammen und Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
a) nicht gegen Schweinepest geimpft waren,
b) in einem amtlich schweinepestfreien Betrieb
gehalten und Artikel 11
c) in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden, Berlin-Klausel
der in einer schweinepestfreien Region oder in
einem aus mehreren zusammenhängenden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
schweinepestfreien Regionen bestehenden Ge- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
biet gelegen ist, in dem vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
aa) keine im Verlauf der letzten zwölf Monate
gegen Schweinepest geimpften Schweine
geschlachtet worden sind oder Artikel 12
bb) gegen Schweinepest geimpfte Schweine Inkrafttreten
nur zeitlich oder räumlich getrennt ge-
schlachtet worden sind und deren Fleisch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
getrennt gelagert worden ist. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Sechsten und Neunten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz
Vom 9. Dezember 1988
Auf Grund des § 12 in Verbindung mit§ 3 Abs. 3 und § 6 b) die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferver-
Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung trägen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes)
der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 festsetzen."
S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet: Artikel 2
Erste Änderung
Artikel 1 der Neunten Durchführungsverordnung
Fünfte Änderung zum Marktstrukturgesetz
der Sechsten Durchführungsverordnung Dem § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum
zum Marktstrukturgesetz Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1971 (BGBI. 1
In der Sechsten Durchführungsverordnung zum Markt- S. 189) wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3
strukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 angefügt:
(BGBI. 1 S. 351 ), die zuletzt durch die Verordnung vom ,,(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
13. März 1985 (BGBI. 1 S. 571) geändert worden ist, wird nung bestimmen, daß Zuchtrinder im Sinne dieser Verord-
nach § 3 folgender neuer § 3a eingefügt: nung und Kälber zur Weitermast im Sinne der Ersten
,,§ 3a Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August 1969 (BGBI. 1
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- S. 1186), geändert durch die Verordnung vom 30. Juli
nung 1981 (BGBI. 1 S. 799), zu einer Gruppe verwandter
1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammengefaßt werden können."
Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Geset-
zes) zusammengefaßt werden können, um Artikel 3
a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwaren- Berlin-Klausel
herstellung,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnis- tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Marktstruktur-
sen für die menschliche Ernährung sowie für die gesetzes auch im Land Berlin.
technische Verwendung
ergänzen und Artikel 4
2. für diese Erzeugnisse Inkrafttreten
a) die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Gesetzes), Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2231
Dritte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 9. Dezember 1988
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und 3. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
Gesundheit verordnet
,,§ 7a
auf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebens- Vorhandener Alkoholgehalt
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August (1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist
1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den der bei 20 ° C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For- legen.
sten und für Wirtschaft sowie
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumen-
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur prozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle an-
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August zugeben. Dieser Angabe ist das Symbol ,, % vol" anzu-
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Einvernehmen mit dem
fügen. Der Angabe kann das Wort „Alkohol" oder die
Bundesminister der Finanzen:
Abkürzung „alc." vorangestellt werden.
(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die ~n
Anlage 3 aufgeführten Abweichungen zulässig. D~e
Artikel 1 Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die
sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
verwendeten Analysenmethode ergeben."
Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984
(BGBI. 1 S. 1221 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 906), wird wie 4. Vor § 11 wird folgender § 10a eingefügt:
folgt geändert: ,,§ 10a
Übergangsregelungen
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 6 werden die Worte „Schaum-
wein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure" (1) Mehr als 12 Monate haltbare alkoholfreie Erfri-
gestrichen. schungsgetränke in Dauerbrandflaschen dürfen noch
bis zum 31. Dezember 1989 ohne Angabe des
Mindesthaltbarkeitsdatums in den Verkehr geb_racht
2. § 3 wird wie folgt geändert:
werden.
a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt: (2) Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdau~r
„5. der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken länger als 18 Monate beträgt, tiefgefrorene Lebensmit-
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu- tel, Speiseeis sowie Kaugummi und ähnliche Erzeug-
menprozent nach Maßgabe des § 7 a." nisse zum Kauen dürfen hinsichtlich der Datumskenn-
zeichnung noch bis zum 30. Juni 1992 nach den bis
b) In Absatz 3 werden im letzten Satz die Worte „Nr. 1 zum 30. Dezember 1981 geltenden Vorschriften in den
und 4" durch die Worte „Nr. 1, 4 und 5" ersetzt. Verkehr gebracht werden.
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989 2. In § 126 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 100 Abs. 2
ohne Angabe des Alkoholgehalts erstmals in den Ver- oder 3" durch die Worte ,,§ 100 Abs. 3" ersetzt.
kehr gebracht worden sind, dürfen ohne diese Angabe
weiter in den Verkehr.gebracht werden." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
5. Als Anlage 3 wird die Anlage zu dieser Verordnung tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
angefügt. zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. A!,.lgust
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 4
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ver- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch (2) Gleichzeitig tritt Artikel 27 der Verordnung zur
Artikel 24 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-
S. 560) wird wie folgt geändert: schriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), die
zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 1986
1. § 100 Abs. 2 wird aufgehoben. (BGBI. 1 S. 2662) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Anlage
Anlage 3
(zu § 7 a Abs. 3)
Erzeugnisse Zulässige Abweichung
± % vol
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5 % vol
Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne 0,5
des Weingesetzes sind
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol
Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke 1,0
Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse
im Sinne des Weingesetzes sind
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen 1,5
Sonstige Getränke 0,3
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2233
Verordnung
zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz
(FRG-Entgeltverordnung)
Vom 12. Dezember 1988
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamts:
§ 1
Bruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1987 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 zum
Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1987 39228 35 508 31 584 33828 20 364 31 608 28068
Anlage 7
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe in der Forst-
der Leistungsgruppe
wirtschaft
1 2 3 1 2
1987 29 112 26 724 25584 23088 17 592 19 884
Anlage 9
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1987 68 400 63 216 46452 33 600 27 840
Anlage 11
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1987 68400 50 808 37 560 27336 23 616
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 13
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter in der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 1 2
1987 39 828 34 416 28 980 33 216 28 536
Anlage 15
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 u. 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1987 85200 71 568 62 208 85200 82 572 63 084 54 924 85200 76 620 62292 48324 34728
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2235
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1989
Vom 13. Dezember 1988
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 7
des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1
S. 2137) wird mit Zustimmung des Bundestages verordnet:
§ 1
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 8,5 vom
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichsab-
gabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbrau-
cher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird nach
§ 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes wie folgt
festgelegt:
für Baden-Württemberg 7,6 vom Hundert,
für Bayern 8,3 vom Hundert,
für Berlin 6,7 vom Hundert,
für Bremen 8,4 vom Hundert,
für Hamburg 9,5 vom Hundert,
für Hessen 8,2 vom Hundert,
für Niedersachsen 8,9 vom Hundert,
für Nordrhein:-Westfalen 9,2 vom Hundert,
für Rheinland-Pfalz 8,6 vom Hundert,
für das Saarland 8,8 vom Hundert,
für Schleswig-Holstein 7,6 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 18 des Dritten Ver-
stromungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1989
Vom 13. Dezember 1988
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65) wird nach
Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach§ 31 d des Binnenschiffs-
verkehrsgesetzes beträgt für das Haushaltsjahr 1989 0,34 vom Hundert des von
ihnen für jede Verkehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 44 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
nung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1988 vom
9. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2597) außer Kraft. Auf Beitragspflichten für
Entgelte, die im Haushaltsjahr 1988 vereinnahmt worden sind, bleibt die nach
Satz 2 außer Kraft getretene Verordnung anwendbar.
Bonn, den 13. Dezember 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2237
Verordnung
über die Bewertung stiller Beteiligungen gemäߧ 25 d Abs. 3
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG-Bewertungsverordnung)
Vom 14. Dezember 1988
Auf Grund des§ 25 d Abs. 3 des Gesetzes über Kapital- teile dürfen nicht berücksichtigt werden, soweit diese
anlagegesellschaften, der durch Artikel 3 des Gesetzes Beträge zum Ausgleich von Verlusten zu verwenden sind.
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2595) eingefügt Die Gewinnanteile sind als gleiche Jahresbeträge aus den
worden ist, verordnet die Bundesregierung: nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Regeln ge-
schätzten Gewinnen des Beteiligungsunternehmens in der
Restlaufzeit zu ermitteln. Ist die Restlaufzeit länger als drei
§ 1
Jahre, können diese Gewinne mit dem Durchschnitt der
(1) Der Wert einer stillen Beteiligung (§ 25 b Abs. 1 Nr. 2 Gewinne angesetzt werden, die für die nächsten drei Jahre
des Gesetzes) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Bewer- geschätzt werden, sofern keine besonderen Umstände
tungszeitpunkt), die eine Kapitalanlagegesellschaft für eine längerfristige Vorausschau erfordern.
eine bestimmte Zeit (Gesamtlaufzeit) an einem Beteili-
gungsunternehmen begründet hat, bestimmt sich nach der (2) Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Feststellung des
Summe der für diesen Bewertungszeitpunkt ermittelten Ertrages und des Rückzahlungsbetrages (§ 25 d Abs. 2
Barwerte folgender Ansprüche der Kapitalanlagegesell- des Gesetzes) die Risikoprämie im Sinne des § 1 Abs. 2
schaft gegen das Beteiligungsunternehmen: Nr. 2 nach Maßgabe der jeweiligen Lage des Kapitalmark-
tes und der Besonderheiten des Beteiligungsunterneh-
1. Anspruch auf die Gewinnanteile und Anspruch auf eine mens und des Beteiligungsvertrages festzustellen. Er hat
gewinnunabhängige Mindestverzinsung, die für die bis dabei den Mittelwert der zusätzlichen Renditebeträge
zum Ende der Gesamtlaufzeit verbleibenden Jahre anzusetzen, die für die. stille Beteiligung angemessen sind;
(Restlaufzeit) erwartet werden (Ertrag), der Mittelwert ist in Höhe des Unterschiedsbetrages nach
2. Anspruch auf Rückzahlung der Vermögenseinlage, die Absatz 3 Satz 2 anzusetzen, soweit sich Veräußerbarkeit
zum Ende der Gesamtlaufzeit erwartet wird (Rückzah- und Risiko der stillen Beteiligung seit dem Zeitpunkt des
lungsbetrag). Erwerbs der stillen Beteiligung nicht verändert haben und
- keine sonstigen wichtigen Gründe im Hinblick auf die in
(2) Für die Ermittlung der Barwerte im Sinne des Absat- Satz 1 und in§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Maßstäbe eine
zes 1 ist der Zinssatz maßgebend, der sich als Summe Abweichung von dem Unterschiedsbetrag erfordern. Die
folgender Größen ergibt (Diskontierungszinsfuß): Risikoprämie beträgt mindestens 2,5 vom Hundert. Der
1. durchschnittliche Rendite der umlaufenden Anleihen Wirtschaftsprüfer hat die festgestellte Risikoprämie in den
des Bundes und der Sondervermögen Deutsche Bun- Bericht nach § 25 d Abs_. 2 Satz 1 des Gesetzes aufzu-
desbahn und Deutsche Bundespost mit annähernd nehmen.
gleicher Restlaufzeit (Anleiherendite) und
(3) Die Depotbank hat für die Berechnung der Barwerte
2. zusätzliche Rendite, die aus der Sicht der Kapitalanle- im Sinne des § 1 die Risikoprämie jeweils mit dem Betrag
ger die geringere Veräußerbarkeit und das höhere anzusetzen, den der Wirtschaftsprüfer nach Absatz 2 zu-
Ertrags- und Rückzahlungsrisiko der stillen Beteiligung letzt festgestellt hat. Liegt eine Feststellung nach Absatz 2
gegenüber den in Nummer 1 bezeichneten Anleihen noch nicht vor, so hat die Depotbank die Risikoprämie mit
ausgleicht (Risikoprämie). dem Unterschiedsbetrag zwischen der Rendite der stillen
Beteiligung und der Anleiherendite zum Zeitpunkt des
§2 Erwerbs der stillen Beteiligung anzusetzen; die Depotbank
hat dabei die Rendite der stillen Beteiligung aus dem zu
(1) Der nach§ 25 d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bestellte erwartenden Ertrag und aus dem zu erwartenden Rück-
Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer) hat den Ertrag im Sinne zahlungsbetrag, die der Wirtschaftsprüfer nach § 25 b
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes festgestellt hat,
festzustellen. Der Ertrag ist jeweils als jährlich gleicher sowie aus der geleisteten Einlage zu berechnen.
Betrag anzusetzen, der am Ende eines jeden Jahres der
Restlaufzeit fällig ist. Fallen vereinbarte Zahlungstermine (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 3 gelten auch für die
der Mindestverzinsung und der Gewinnanteile nicht auf Feststellungen des Wirtschaftsprüfers nach § 25 b Abs. 1
das Ende eines jeden Jahres der Laufzeit der Beteiligung, Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes. Der Wirtschaftsprüfer hat
sind diese Beträge so auf- oder abzuzinsen, daß sie glei- hierbei die Risikoprämie mit dem niedrigsten der zusätzli-
chen jährlichen Zahlungen am Ende eines jeden Jahres chen Renditebeträge anzusetzen, die für die stille Beteili-
der Restlaufzeit entsprechen. Mindestzins und Gewinnan- gung angemessen sind.
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§3 1= K + p = Diskontierungszinsfuß im Sinne des § 1
100
Die Depotbank hat den Wert zum Bewertungszeitpunkt t Abs. 2,
nach der Formel
K = Anleiherendite in vom Hundert zum Bewertungszeit-
1 - --- punkt t im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1,
(1 + l)N R
E X ----- + --- P = Risikoprämie in vom Hundert im Sinne des § 2 Abs. 3.
1 (1 + l)N
mit folgenden Größen zu berechnen: §4
E = Ertrag in Deutscher Mark im Sinne des § 2 Abs. 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Satz 2,
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 54 Satz 2 des Geset-
R = Rückzahlungsbetrag in Deutscher Mark im Sinne des zes über Kapitalanlagegesellschaften auch im Land Berlin.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2,
N = Restlaufzeit in Jahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1,
§ 5
einschließlich des noch nicht abgelaufenen Bruchteils
des Jahres der Laufzeit, in dem der Bewertungszeit- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
punkt t liegt, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2239
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 9. Dezember 1988
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 16. ,,82. Internationale Frankfurter Messe - Internationale
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Fachmesse für Konsumgüter"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 18. bis 22. Februar 1989 in Frankfurt
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
17. ,,DIDACTA 89 - Die internationale Bildungsmesse"
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
vom 27. Februar bis 3. März 1989 in Stuttgart
S. 649), wird bekanntgemacht:
18. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
Schloß + Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 5. bis 8. März 1989 in Köln
1. ,,domotex hannover '89 - Internationale Fachmesse 19. ,,lgedo Internationale Modemesse"
für Teppiche + Teppichböden" vom 5. bis 8. März 1989 in Düsseldorf
vom 9. bis 12. Januar 1989 in Hannover
20. ,,lgedo Dessous"
2. ,,27. PSI-Messe" vom 5. bis 8. März 1989 in Düsseldorf
vom 11 . bis 13. Januar 1989 in Düsseldorf
21. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär, Heizung,
3. ,,HEIMTEXTIL - Internationale Fachmesse für Heim- Klima"
und Haustextilien" vom 14. bis 18. März 1989 in Frankfurt
vom 11. bis 14. Januar 1989 in Frankfurt
22. ,,GARTEN 89 - Fachausstellung für Hobbygärtner und
4. ,,Silber, Schmuck, Uhren 89 - Düsseldorfer Fachtage Blumenfreunde"
für Silber, Schmuck und Uhren" vom 15. bis 19. März 1989 in Stuttgart
vom 13. bis 15. Januar 1989 in Düsseldorf
23. ,,DIV 89 - Verbraucherausstellung für Heimwerken
5. ,,CMT 89 - Internationale Ausstellung für Caravan, und Handarbeiten"
Motor, Touristik" vom 15. bis 19. März 1989 in Stuttgart
vom 21. bis 29. Januar 1989 in Stuttgart
24. ,,Internationale Messe Kind + Jugend Frühjahr"
6. ,,boot '89 - Internationale Bootsausstellung" vom 17. bis 19. März 1989 in Köln
vom 21. bis 29. Januar 1989 in Düsseldorf
25. ,,67. GDS - Internationale Schuhmesse"
7. ,,Internationale Möbelmesse" vom 17. bis 20. März 1989 in Düsseldorf
vom 24. bis 29. Januar 1989 in Köln
26. ,,ISA + IWB 89 - Internationale Sarl)mlerbörse -
8. ,,DEUBAU '89 - 14. Baufachmesse" Internationale Waffenbörse mit Münzenbörse"
vom 25. Januar bis 1. Februar 1989 in Essen vom 30. März bis 2. April 1989 in Stuttgart
9. ,,Musikmesse Frankfurt - Internationale Fachmesse 27. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und
für Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equipment, medizinisch-technischen Industrie anläßlich des
Musikzubehör, Musikalien" 95. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Innere
vom 28. Januar bis 1. Februar 1989 in Frankfurt Medizin"
10. ,,Fachausstellung Pharmazie und Medizintechnik - vom 2. bis 6. April 1989 in Wiesbaden
24. Stuttgarter Kongreß für aktuelle Medizin" 28. ,,ENVITEC 89 - Technik für Umweltschutz - 6. Inter-
vom 3. bis 5. Februar 1989 in Stuttgart nationale Messe und Kongreß"
11. ,,Internationale Süßwarenmesse" vom 10. bis 14. April 1989 in Düsseldorf
vom 8. bis 12. Februar 1989 in Köln 29. ,,IDS 89 - 24. Internationale Dental-Schau"
12. ,,IKF 89 - Internationale Konditoren-Fachmesse, vom 10. bis 15. April 1989 in Stuttgart
Konditorei, Cafe, Confiserie und Eis" 30. ,,61. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
vom 11. bis 15. Februar 1989 in Stuttgart dungstextilien"
13. ,,6. Salon Schuh Aktuell 89 - Die neuen Trends" vom 11 . bis 13. April 1989 in Frankfurt
am 12. und 13. Februar 1989 in Düsseldorf 31. ,,iba 89 - Weltmarkt des Backens - 14. Internationale
14. ,,Collections Premieren Düsseldorf" Bäckerei-Fachausstellung"
vom 12. bis 14. Februar 1989 in Düsseldorf vom 15. bis 23. April 1989 in Düsseldorf
15. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für 32. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik
energiebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, mit Landesmeisterschaft Friseurhandwerk
Haustechnik, Küchengeräte und Küchen" Baden-Württemberg"
vom 14. bis 17. Februar 1989 in Köln am 16. und 17. April 1989 in Stuttgart
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
33. ,,lnterpharm 1989- Pharmazeutische Messe mit DAZ- 50. ,,7. Salon Schuh Aktuell 89 - Die neuen Trends"
Kongreß für Wissenschaft und Praxis und Wort & Bild am 6. und 7. August 1989 in Düsseldorf
Wirtschaftsforum für die Apotheke"
vom 21 . bis 23. April 1989 in Stuttgart
51. ,,Collections Premieren Düsseldorf"
vom 6. bis 8. August 1989 in Düsseldorf
34. ,,lgedo 2 Düsseldorf"
vom 23. bis 25. April 1989 in Düsseldorf
52. ,,Aktiv Leben '89"
vom 19. bis 27. August 1989 in Düsseldorf
35. ,,format '89 - Internationale Messe für Bodendesign"
53. ,,83. Internationale Frankfurter Messe - Internationale
vom 26. bis 29. April 1989 in Frankfurt
Fachmesse für Konsumgüter"
36. ,,interzum - Internationale Zulieferermesse für Möbel- vom 26. bis 30. August 1989 in Frankfurt
fertigung, Innenausbau und Raumausstattung -
54. ,,DVW 89 - Firmenausstellung zum 73. Deutschen
Maschinen für die Polsterindustrie"
Geodätentag"
vom 28. April bis 2. Mai 1989 in Köln
vom 30. August bis 1. September 1989 in Stuttgart
37. ,,DACH+ WAND 89- Internationale Fachausstellung
55. ,,SPOGA- Internationale Fachmesse für Sportartikel,
für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
Campingbedarf und Gartenmöbel"
vom 3. bis 7. Mai 1989 in Stuttgart
vom 10. bis 12. September 1989 in Köln
38. ,,INFOBASE - Internationale Messe für elektronische
Informationsprodukte" 56. ,,Internationale Gartenfachmesse"
vom 10. bis 12. September 1989 in Köln
vom 9. bis 11. Mai 1989 in Frankfurt
39. ,,IFFA - Internationale Fleischwirtschaftliche Fach- 57. ,,lgedo Internationale Modemesse"
messe" vom 1o. bis 13. September 1989 in Düsseldorf
vom 20. bis 25. Mai 1989 in Frankfurt 58. ,,lgedo Dessous"
40. ,,GIFA 89 - 7. Internationale Giessereifachmesse und vom 10. bis 13. September 1989 in Düsseldorf
56. Internationaler Giesserei-Kongreß"
vom 20. bis 26. Mai 1989 in Düsseldorf
59. ,,HANDWERK 89 - Süddeutschlands große Verkaufs-
ausstellung von Handwerk, Handel und Industrie"
41. ,,METEC 89 - 3. Internationale Fachmesse vom 16. bis 24. September 1989 in Stuttgart
für Hüttentechnik mit Kongreß"
vom 20. bis 26. Mai 1989 in Düsseldorf 60. ,,Internationale Messe Kind + Jugend Herbst"
vom 22. bis 24. September 1989 in Köln
42. ,,THERMPROCESS 89 - 5. Internationale Fachmesse
für Industrieöfen und wärmetechnische Produktions- 61. ,,68. GDS - Internationale Schuhmesse"
verfahren" vom 22. bis 25. September 1989 in Düsseldorf
vom 20. bis 26. Mai 1989 in Düsseldorf
62. ,,REHA 89 - Rehabilitations-Hilfen für behinderte
43. ,,BERGBAU 89 - 3. Internationale Bergbau- Menschen - Internationale Ausstellung mit Kongres-
Fachmesse" sen + Sportcenter"
vom 20. bis 26. Mai 1989 in Düsseldorf vom 23. bis 27. September 1989 in Düsseldorf
44. ,,INTERVITIS 89 - Internationale Ausstellung für 63. ,,LWH 89 - 91. landwirtschaftliches Hauptfest -
Weinbau, Kellerwirtschaft, Abfüll- und Verpackungs- Internationale Fachausstellung der Land- und
technik mit Deutschem Weinbaukongreß mit Agrarwirtschaft"
INTERFRUCTA 89 - Spezialbereich für Anbau, Ver- vom 23. September bis 1 . Oktober 1989 in Stuttgart
arbeitung von Früchten und Gemüsen, Saftbehand-
lung, Konzentrieren, Abfüllen und Verpacken mit inter- 64. ,,B.I.T. kompakt 89 - Frankfurter Büro- und Computer-
nationaler Fruchtsaftwoche" messe"
vom 24. bis 29. Mai 1989 in Stuttgart vom 1 . bis 4. Oktober 1989 in Frankfurt
45. ,,TECHTEXTIL- Internationale Fachmesse für techni- 65. ,,public design - Internationale Fachmesse für
sche Textilien und faserverstärkte Materialien" Umweltgestaltung"
vom 6. bis 8. Juni 1989 in Frankfurt vom 4. bis 7. Oktober 1989 in Frankfurt
46. ,,CAT 89 - Computerunterstützte Technologien in der 66. ,,ELTEFA 89 - Fachmesse für Elektrotechnik und
Fertigungsindustrie - Internationale Fachmesse und Elektronik"
Anwenderkongreß" vom 5. bis 7. Oktober 1989 in Stuttgart
vom 6. bis 9. Juni 1989 in Stuttgart 67. ,,INTERKAMA 89 - innovationsmarkt - messen und
47. ,,PRO SANITA 89 - Internationale Ausstellung für automatisieren"
Gesundheit und Natur mit Kongreß" vom 9. bis 14. Oktober 1989 in Düsseldorf
vom 10. bis 15. Juni 1989 in Stuttgart 68. ,,ANUGA - Weltmarkt für Ernährung - consuma,
48. A + A 89 - Arbeitsschutz + Arbeitsmedizin - gastroma, technica"
vom 14. bis 19. Oktober 1989 in Köln
18. Internationale Fachmesse + Treffpunkt Sicher-
heit, 21. Deutscher Kongreß" 69. ,,Deutsche Meisterschaft der Friseure mit Fachaus-
vom 13. bis 16. Juni 1989 in Düsseldorf stellung Friseurbedarf, Körperpflege und Kosmetik"
am 15. und 16. Oktober 1989 in Stuttgart
49. ,,POWER SUPPLY - Internationale Fachmesse für
Stromversorgungen" 70. ,,lgedo 2 Düsseldorf"
vom 21. bis 23. Juni 1989 in Frankfurt vom 22. bis 24. Oktober 1989 in Düsseldorf
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2241
71. ,,BROADCAST - Fachmesse für Film, Funk und 77. ,,s + b - Internationale Messe für Sport-, Bäder- und
Fernsehen" Freizeitanlagen"
vom 25. bis 28. Oktober 1989 in Frankfurt vom 8. bis 11 . November 1989 in Köln
72. ,,PRO-SALES - Internationale Werbemittelmesse" 78. ,,areal - Internationale Fachmesse für Flächengestal-
vom 25. bis 28. Oktober 1989 in Frankfurt tung und -pflege"
73. ,,MARKETING-SERVICES - Internationaler Markt für vom 8. bis 11 . November 1989 in Köln
Marketing und Kommunikation" 79. ,,IRW - Internationale Fachmesse für Reinigung und
vom 25. bis 28. Oktober 1989 in Frankfurt Wartung"
74. ,,MANAGEMENT + TRAVEL - Kongreß und vom 8. bis 11. November 1989 in Köln
Fachausstellung für Geschäftsreisen" 80. ,,HOBBY + ELEKTRONIK 89 - Ausstellung für
vom 25. bis 28. Oktober 1989 in Frankfurt Praktische Elektronik, Mikrocomputer, Modellbau und
75. ,,AMA 89 - Auto- und Motorradausstellung mit Modelleisenbahnen"
Sonderbereich Wintertourismus 89/90" vom 9. bis 12. November 1989 in Stuttgart
vom 28. Oktober bis 5. November 1989 in Stuttgart 81. ,,Kunst und Antiquitäten in Stuttgart (VKA) 89 -
76. ,,K '89 - 11. Internationale Messe Verkaufsausstellung der Antiquitätenhändler Baden-
Kunststoff + Kautschuk" Württemberg"
vom 2. bis 9. November 1989 in Düsseldorf vom 30. November bis 3. Dezember 1989 in Stuttgart
82. ,,Fachmesse Holz & Kunststoff '90"
vom 27. April bis 1. Mai 1990 in Essen
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6. 12. 88 XIV. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 5205 (233 14. 12. 88) 1. 1. 89
9500-9
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 9. Dezember 1988
Tag I n h a It Seite
5. 12. 88 Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 zum Auslieferungsvertrag vom 20. Juni
1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika . . . . 1086
8. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1089
8. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1090
8. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1092
14. 11 . 88 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1093
17. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095
17. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1095
24. 11. 88 Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung über Fragen gemeinsamen Interesses im
Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
24. 11. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Umweltschutz des König-
reichs Dänemark über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer
Sicherheit und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
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Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1988 2243
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 43, ausgegeben am 20. Dezember 1988
Tag I n h a It Seite
8. 12. 88 Verordnung über die Inkraftsetzung der Neufassung der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102
7. 12. 88 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zweite Erhöhung des Zollkontingents
1988 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125
613-2-8
7. 12. 88 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Änderungen zum 1. Januar 1989) . . . . . 1126
613-2-8
9. 12. 88 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1989 für Bananen) . . . . . 1138
613-2-8
10. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
10. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141
18. 11. 88 Bekanntmachung des Protokolls über die Festlegung der Pauschalsumme von Straßenbenutzungs-
gebühren für Personenkraftfahrzeuge im Verkehr in und durch das Gebiet der Deutschen Demo-
kratischen Republik . . . • . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143
30. 11. 88 Bekanntmachu~g über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem
Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" 1144
1. 12. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Vertrags über die Berichtigung der
Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und
Malmedy ..... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
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2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3188/88 der Kommission zur Änderung_ der
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Uber-
einkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pf I an z e n in der Gemeinschaft L 285/1 19. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3197/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerboh-
nen und S ü ß I u pi n e n L 284/19 19. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3198/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für M an dar i n e n , einschließlich Tangerinen und
Sa t s um a s, W i I k in g s und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrus-
früchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 284/20 19. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3199/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2304/88 zur Festsetzung der in Frankreich und
Griechenland erzielten Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das
Wirtschaftsjahr 1987/88 L 284/22 19. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3200/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 zur Festlegung bestimmter Regeln für
die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und I sog I u kose L 284/24 19. 10. 88
Andere Vorschriften
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3189/88 des Rates zur Festlegung der Regelung
für den Handel Spaniens und Portugals mit Marokko und Syrien L 287/1 20. 10. 88
18. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3196/88 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 284/18 19. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3205/88 des Rates zur Ausdehnung des mit der
Verordnung (EWG) Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzolls auf
bestimmte in der Gemeinschaft montierte Normalpapierkopierer L 284/36 19. 10. 88