2205
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 1988 Nr. 56
Tag I n h a It Seite
7. 12. 88 Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 1989 .............. __ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2205
neu: 111-5/3
2. 12. 88 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206
2125-11
6. 12. 88 Sechste Verordnung zur Änderung der Bienenseuchen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . 2207
neu: 7831-1-41-7-1; 7831-1-41-7
6. 12. 88 Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung .1988 und der Arbeitsentgeltverordnung . . . . . . 2208
860-4-1-3, 860-4-1-1
6. 12. 88 Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermitt-
lungsverordnung - WertV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2209
neu: 213-1-5; 213-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 ............................................ ; . . . . . . . . . . . 2219
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2220
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 1989
Vom 7. Dezember 1988
Auf Grund des § 7 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 709) und nach Maßgabe des Beschlusses des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 26. Juli 1988 (ABI. EG Nr. L 21 O S. 25) bestimmt die
Bundesregierung:
Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland findet
am 18. Juni 1989
statt.
Bonn, den 7. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 2. Dezember 1988
Auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 4. In Anlage 2 Teil A erhält die Nummer 53 in Spalte b
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom folgende Fassung:
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), der durch Arti- „ Etidronsäure
kel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 ( 1-Hydroxyethylidendiphosphonsäure)
S. 2445) geändert worden ist, sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und ihre Salze".
in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9
Buchstaben a und b und des § 29 Nr. 1 des Lebensmittel-
5. In Anlage 2 Teil B wird Nummer 6 mit den Angaben in
und Bedarfsgegenständegesetzes wird im Einvernehmen
allen Spalten gestrichen.
mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
6. In Anlage 3 Teil A werden bei Nummer 65 in Spalte g
Artikel 1
die Worte „Nebenfarbstoffe: max. 1 mg/kg" durch die
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt- Worte „Nebenfarbstoffe: max. 1 % " ersetzt.
machung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 21. März 1988 7. In Anlage 6 Teil A wird bei Nummer 39 in Spalte c die
(BGBI. 1 S. 396), wird wie folgt geändert: Zahl „0,003" durch die Zahl „0,0015" ersetzt.
1. In § 3 b Abs. 5 wird das Datum „31. Dezember 1988"
durch das Datum „31. März 1989" ersetzt. Artikel 2
2. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
,,(6) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
Verordnung in der bis zum 13. Dezember 1988 gelten- 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
den Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31.
Dezember 1989 hergestellt und eingeführt und bis zum
31. Dezember 1990 in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 3
3. In der Anlage 1 Teil B Nr. 5 werden die Worte „und sein Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Essigsäureester-Derivat" angefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988 2207
sechste Verordnung
zur Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
Vom 6. Dezember 1988
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 2, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in 4. § 17 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, des § 79 a) In Nummer 1 wird die Angabe ,, , § 14 Abs. 1 Nr. 2
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 4, oder § 16 b Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5" durch die Angabe
§ 20 Abs. 1 und 2 und den§§ 22, 23, 24, 26, 27, 29 und 30 „oder § 14 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt und werden die
sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Worte ,, , unschädliche Beseitigung oder Verschlie-
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- ßung" durch die Worte „oder unschädliche Beseiti-
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird ver- gung" ersetzt;
ordnet:
b) in Nummer 5 wird die Angabe „oder§ 16a" gestri-
Artikel 1
chen;
Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der c) in Nummer 7 wird die Angabe ,, , § 11 Abs. 1 Nr. 3,
Bekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. 1 § 16b Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16d Abs. 1 Satz 2" durch
S. 1409) wird wie folgt geändert: die Angabe „oder § 11 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt;
d) in Nummer 8 wird die Angabe „oder § 16 b Abs. 1
1. § 2a wird gestrichen.
Nr. 2" gestrichen;
2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden das Komma am Ende der e) in Nummer 13 wird die Angabe „oder§ 16c Abs. 1"
Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer gestrichen.
3 gestrichen.
Artikel 2
3. Abschnitt V wird wie folgt gefaßt:
Schutzmaßregeln, die auf Grund der§§ 16b bis 16d der
„V. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose Bienenseuchen-Verordnung in der bisher geltenden Fas-
sung angeordnet worden sind, werden aufgehoben.
§ 16a
(1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so
hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes Artikel 3
jährlich gegen Varroatose zu behandeln, soweit nicht
eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen,
daß in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer
von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Var-
Artikel 4
roamilben zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der
Behandlung bestimmen." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kratt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1988
und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 6. Dezember 1988
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge- 4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die
setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, Jahreszahl „ 1988" jeweils durch die Jahreszahl „ 1989"
BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vorschrift - ersetzt.
auf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6
des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 ein- Artikel 2
gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes: S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2812), wird wie folgt
Artikel 1 geändert:
Die Sachbezugsverordnung 1988 in der Fassung der In § 5 werden die Worte „31. Dezember 1988" ersetzt
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 durch die Worte „31. Dezember 1989".
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2812), wird wie folgt
geändert:
Artikel 3
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1988" jeweils tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozial-
durch die Jahreszahl „1989" ersetzt. gesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung - und§ 250 des Arbeitsförderungsgesetzes
2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „530" durch die Zahl auch im Land Berlin.
,,535" ersetzt.
Artikel 4
3. In § 4 wird die Zahl „530" durch die Zahl „535" und die
Zahl „51 0" durch die Zahl „520" ersetzt. · Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988 2209
Verordnung
über Grundsätze für die Ermittlung
der Verkehrswerte von Grundstücken
(Wertermittlungsverordnung - WertV)
Vom 6. Dezember 1988
Auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der (3) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grund-
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 stücksmarkt bestimmen sich nach der Gesamtheit der am
(BGBI. 1 S. 2253) verordnet .die Bundesregierung: Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grund-
stücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für Angebot
und Nachfrage maßgebende".1 Umstände, wie die allge-
Erster Teil meine Wirtschaftssituation, der Kapitalmarkt und die Ent-
Anwendungsbereich, allgemeine Verfahrens- wicklungen am Ort. Dabei bleiben ungewöhnliche oder
grundsätze und Begriffsbestimmungen persönliche Verhältnisse (§ 6) außer Betracht.
§1 §4
Anwendungsbereich Zustand und Entwicklung von Grund· und Boden
(1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstük- (1) Flächen der Land- und Forstwirtschaft sind entspre-
ken und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erfor- chend genutzte oder nutzbare Flächen,
derlichen Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung
anzuwenden. 1. von denen anzunehmen ist, daß sie nach ihren Eigen-
schaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage, nach
(2) Absatz 1 ist auf die Wertermittlung von grundstücks- ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen
gleichen Rechten, Rechten an diesen und Rechten an Umständen in absehbarer Zeit nur land- oder forstwirt-
Grundstücken entsprechend anzuwenden. schaftlichen Zwecken dienen werden,
2. die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder
§2
verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre
Gegenstand der Wertermittlung Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außer-
landwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nut-
Gegenstand der Wertermittlung kann das Grundstück
zungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsver-
oder ein Grundstücksteil einschließlich seiner Bestand-
kehr eine dahingehende Nachfrage besteht und auf
teile, wie Gebäude, Außenanlagen und sonstige Anlagen
absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwar-
sowie des Zubehörs, sein. Die Wertermittlung kann sich
tung bevorsteht.
auch auf einzelne der in Satz 1 bezeichneten Gegen-
stände beziehen. (2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer
Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage
§3
eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich
Zustand des Grundstücks erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere
und allgemeine Wertverhältnisse auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im
(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten
sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grund- der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche
stücksmarkt in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.
sich die Wertermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag). (3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33
Dies gilt auch für den Zustand des Grundstücks, es sei und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung
denn, daß aus rechtlichen oder sonstigen Gründen ein bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht ge-
anderer Zustand des Grundstücks maßgebend ist. sichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine
(2) Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtli-
(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-
chen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der
rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind.
sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks.
Hierzu gehören insbesondere der Entwicklungszustand
(§ 4), die Art und das Maß der baulichen Nutzung (§ 5 §5
Abs. 1), die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen Weitere Zustandsmerkmale
(§ 5 Abs. 2), der beitrags- und abgabenrechtliche Zustand
(§ 5 Abs. 3), die Wartezeit bis zu einer baulichen oder (1) Art und Maß der baulichen Nutzung ergeben sich in
sonstigen Nutzung (§ 5 Abs. 4), die Beschaffenheit und der Regel aus den für die städtebauliche Zulässigkeit von
Eigenschaft des Grundstücks (§ 5 Abs. 5) und die Lage- Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetz-
merkmale (§ 5 Abs. 6). buchs unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlich-
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften, die Art und 4. Erträge, Bewirtschaftungs- und Herstellungskosten
Maß der baulichen Nutzung mitbestimmen. Wird vom Maß erheblich von denen in vergleichbaren Fällen abwei-
der zulässigen Nutzung am Wertermittlungsstichtag in der chen.
Umgebung regelmäßig nach oben abgewichen oder wird
die zulässige Nutzung nicht voll ausgeschöpft, ist die Nut- (3) Eine Beeinflussung der Kaufpreise und der anderen
zung maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Daten kann auch vorliegen, wenn diese durch Aufwendun-
zugrunde gelegt wird. gen mitbestimmt worden sind, die aus Anlaß des Erwerbs
und der Veräußerung entstehen, wenn diese nicht zu den
(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen üblicherweise vertraglich vereinbarten Entgelten gehören,
kommen solche privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher namentlich besondere Zahlungsbedingungen sowie die
Art, wie Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten und Kosten der bisherigen Vorhaltung, Abstandszahlungen,
sonstige dingliche Rechte und Lasten, in Betracht. Ersatzleistungen, Zinsen, Steuern und Gebühren.
(3) Für den beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand
des Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von öffent- §7
lich-rechtlichen Beiträgen und nichtsteuerlichen Abgaben Ermittlung des Verkehrswerts
maßgebend.
(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Ver-
(4) Die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen
gleichswertverfahren (§§ 13 und 14), das Ertragswertver-
Nutzung eines Grundstücks richtet sich nach der voraus-
fahren (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis
sichtlichen Dauer bis zum Eintritt der reGhtlichen und tat-
25) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der
sächlichen Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit der
Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen
Nutzung erforderlich sind.
Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem
(5) Die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigen- Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen. Sind meh-
schaften des Grundstücks werden insbesondere durch die rere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrs-
Grundstücksgröße und Grundstücksgestalt, die Bodenbe- wert aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren
schaffenheit (z. B. Bodengüte, Eignung als Baugrund, unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.
Belastung mit Ablagerungen), die Umwelteinflüsse, die
(2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands
tatsächliche Nutzung und Nutzbarkeit bestimmt. Bei
der Wertermittlung (§ 2) unter Berücksichtigung der im
bebauten Grundstücken wird die Beschaffenheit vor allem
gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogen-
auch durch den Zustand der baulichen Anlagen hinsicht-
heiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu
lich der Gebäudeart, des Baujahrs, der Bauweise und
wählen; die Wahl ist zu begründen.
Baugestaltung, der Größe und Ausstattung, des baulichen
Zustands und der Erträge bestimmt.
(6) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere
die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Zweiter Teil
Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.
Ableitung erforderlicher Daten
§6
§8
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältniss~
Erforderliche Daten
(1) Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher
Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind aus
Daten für die Wertermittlung sind Kaufpreise und andere
der Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 3 des Baugesetz-
Daten wie Mieten und Bewirtschaftungskosten heranzu-
buchs) unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage auf
ziehen, bei denen anzunehmen ist, daß sie nicht durch
dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Hierzu gehören insbe-
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt
sondere Indexreihen (§ 9), Umrechnungskoeffizienten
worden sind. Die Kaufpreise und die anderen Daten, die
(§ 10), Liegenschaftszinssätze (§ 11) und Vergleichsfakto-
durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
ren für bebaute Grundstücke_ (§ 12).
beeinflußt worden sind, dürfen nur herangezogen werden,
wenn deren Auswirkungen auf die Kaufpreise und die
anderen Daten sicher erfaßt werden können. §9
(2) Kaufpreise und andere Daten können durch unge- Indexreihen
wöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt wer-
den, wenn · (1) Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf
dem Grundstücksmarkt sollen mit Indexreihen erfaßt wer-
1. sie erheblich von den Kaufpreisen in vergleichbaren den.
Fällen abweichen,
(2) Bodenpreisindexreihen bestehen aus Indexzahlen,
2. ein außergewöhnliches Interesse des Veräußerers
die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Boden-
oder des Erwerbers an dem Verkauf oder dem Erwerb
preise eines Erhebungszeitraums zu den Bodenpreisen
des Grundstücks bestanden hat,
eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die
3. besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wirtschaft- Bodenpreisindexzahlen können auch auf bestimmte Zeit-
licher oder sonstiger Art zwischen den Vertragsparteien punkte des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen wer-
bestanden haben oder den.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988 2211
(3) Die Indexzahlen der Bodenpreisindexreihen werden (2) Die Kaufpreise nach Absatz 1 sind auf den nachhal-
für Grundstücke mit vergleichbaren Lage- und Nutzungs- tig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf
verhältnissen aus den geeigneten und ausgewerteten eine sonstige geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf
Kaufpreisen für unbebaute Grundstücke des Erhebungs- eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage
zeitraums abgeleitet. Kaufpreise solcher Grundstücke, die (Gebäudefaktor), zu beziehen.
in ihren wertbeeinflussenden Merkmalen voneinander
abweichen, sind nach Satz 1 zur Ableitung der Boden- (3) Soll bei der Ermittlung des Verkehrswerts bebauter
preisindexzahlen nur geeignet, wenn die Abweichungen Grundstücke nach dem Vergleichswertverfahren der Wert
der Gebäude getrennt von dem Bodenwert ermittelt wer-
1. in ihren Auswirkungen auf die Preise sich ausgleichen, den, können nach Maßgabe des Absatzes 2 auch die auf
2. durch Zu- oder Abschläge oder das jeweilige Gebäude entfallenden Anteile der Kaufpreise
gleichartig bebauter und genutzter Grundstücke auf den
3. durch andere geeignete Verfahren berücksichtigt
nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag oder auf eine der
werden können.
sonstigen geeigneten Bezugseinheiten bezogen werden.
Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums kann in geeigne-
ten Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen anderer
Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume
überprüft werden. Dritter Teil
Wertermittlungsverfahren
(4) Bei der Ableitung anderer Indexreihen, wie für Preise
von Eigentumswohnungen, sind die Absätze 2 und 3 ent-
sprechend anzuwenden. Erster Abschnitt
Vergleich swe rtve rf a h ren
§ 10
Umrechnungskoeffizienten § 13
Ermittlungsgrundlagen
(1) Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus
Abweichungen bestimmter wertbeeinflussender Merkmale (1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind
sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hin-
aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung, sichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (§§ 4
sollen mit Hilfe von Umrechungskoeffizienten erfaßt wer- und 5) mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend
den. übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Finden sich in
(2) Umrechnungskoeffizienten werden auf der Grund- dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht
lage einer ausreichenden Zahl geeigneter und ausgewer- genügend Kaufpreise, können auch Vergleichsgrund-
teter Kaufpreise für bestimmte Merkmale der Abweichun- stücke aus vergleichbaren Gebieten herangezogen wer-
gen abgeleitet. Kaufpreise von Grundstücken, die in meh- den.
reren wertbeeinflussenden Merkmalen voneinander
(2) Zur Ermittlung des Bodenwerts können neben oder
abweichen oder von den allgemeinen Wertverhältnissen·
anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch
auf dem Grundstücksmarkt unterschiedlich beeinflußt wor-
geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. Boden-
den sind, sind geeignet, wenn diese Einflüsse jeweils
richtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den
durch Zu- oder Abschläge oder durch andere geeignete
örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage
Verfahren berücksichtigt werden können.
und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils
§ 11 vorherrschender Grundstücksgestalt hinreichend
Liegenschaftszinssatz bestimmt sind.
(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem (3) Bei ·bebauten Grundstücken können neben oder
der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke insbeson-
marktüblich verzinst wird. dere die nach § 12 ermittelten Vergleichs faktoren heran-
gezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich durch
(2) Der Liegenschaftszinssatz ist auf der Grundlage Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen
geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden Bezugseinheit des zu bewertenden Grund stücks mit dem
Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grund- nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktor; Zu- oder
stücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Abschläge nach § 14 sind dabei zu berücksichtigen. Bei
Gebäude nach den Grundsätzen des Ertragswertverfah- Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das
rens (§§ 15 bis 20) zu ermitteln. Gebäude beziehen (§ 12 Abs. 3), ist der getrennt vom
Gebäudewert zu ermittelnde Bodenwert gesondert zu
§ 12 berücksichtigen.
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke
§ 14
(1) Zur Ermittlung von Vergleichsfaktoren für bebaute Berücksichtigung von Abweichungen
Grundstücke sind die Kaufpreise gleichartiger Grund-
stücke heranzuziehen. Gleichartige Grundstücke sind sol- Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Ver-
che, die insbesondere nach Lage und Art und Maß der gleichsgrundstücke oder der Grundstücke, für die Boden-
baulichen Nutzung sowie Größe und Alter der baulichen richtwerte oder Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke
Anlagen vergleichbar sind. abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder zen. Entsprechen die baulichen Anlagen nicht den allge-
in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dies gilt meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
auch, soweit die den Preisen von Vergleichsgrundstücken hältnisse oder an die Sicherheit der auf dem betroffenen
und den Bodenrichtwerten zugrunde liegenden allgemei- Grundstück wohnenden oder arbeitenden Menschen, ist
nen Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungs- dies bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer besonders
stichtag abweichen. Dabei sollen vorhandene Indexreihen zu berücksichtigen.
(§ 9) und Umrechnungskoeffizienten (§ 10) herangezogen
werden. § 17
Rohertrag
zweiter Abschnitt (1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erziel-
Ertrag swe rtve rf a h re n
baren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere
Mieten und Pachten einschließlich Vergütungen. Umlagen,
§ 15
die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind
Ermittlungsgrundlagen nicht zu berücksichtigen.
(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der (2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder
Wert der baulichen Anlagen, insbesondere der Gebäude, Teilen eines Grundstücks keine oder vom Üblichen abwei-
getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des chende Entgelte erzielt, sind die bei einer Vermietung oder
Ertrags nach den §§ 16 bis 19 zu ermitteln. Verpachtung nachhaltig erzielbaren Einnahmen zugrunde
zu legen.
(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertver-
fahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.
§ 18
(3) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen ergeben
Bewirtschaftungskosten
den Ertragswert des Grundstücks, soweit dieser nicht nach
§ 20 zu ermitteln ist. (1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die
bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehen-
den Verwaltungskosten (Absatz 2), Betriebskosten
'§ 16
(Absatz 3), Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das
Ermittlung des Ertragswerts Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen gedeckte
der baulichen Anlagen Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschrei-
bung ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger nach
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen § 16 Abs. 3 berücksichtigt.
Anlagen ist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen
Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Der Reinertrag (2) Verwaltungskosten sind
ergibt sich aus dem Rohertrag (§ 17) abzüglich der Bewirt-
1. die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erfor-
schaftungskosten (§ 18).
derlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,
(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der 2. die Kosten der Aufsicht sowie
sich durch angemessene Verzinsung des Bodenwerts
ergibt. Der Verzinsung ist in der Regel der für die Kapitali- 3. die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfun-
sierung nach Absatz 3 maßgebende Liegenschaftszins- gen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.
satz (§ 11) zugrunde zu legen. Ist das Grundstück wesent- (3) Betriebskosten sind die Kosten, die durch das Eigen-
lich größer, als es einer den baulichen Anlagen angemes- tum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemä-
senen Nutzung entspricht und ist eine zusätzliche Nutzung ßen Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen
oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist
und sonstigen Anlagen laufend entstehen.
bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Boden-
wert dieser Teilfläche nicht anzusetzen. (4) Instandhaltungskosten· sind Kosten, die infolge
Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des
(3) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen
verminderte Reinertrag ist mit dem sich aus der Anlage zu während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden
dieser Verordnung ergebenden Vervielfältiger zu kapitali-
müssen.
sieren. Maßgebend ist derjenige Vervielfältiger, der sich
nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungs- (5) Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsmin-
dauer der baulichen Anlagen ergibt. derung (§ 17), die durch uneinbringliche Mietrückstände
oder leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt
(4) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten einer
anzusehen, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungs- Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietver-
gemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussicht- hältnisses oder Räumung.
lich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durch-
geführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder (6) Die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten
unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten und das Mietausfallwagnis sind nach Erfahrungssätzen
können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkür- anzusetzen, die unter Berücksichtigung der Restnutzungs-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988 2213
dauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirt- Dritter Abschnitt
schaftung entsprechen. Die Betriebskosten sind unter Sa c hwe rtve rf a h re n
Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung im üblichen Rahmen nach ihrer tatsächli-
chen Höhe unter Einbeziehung der vom Eigentümer selbst § 21
erbrachten Sach- und Arbeitsleistung zu ermitten. Soweit
Ermittlungsgrundlagen
sie sich nicht ermitteln lassen, ist von Erfahrungssätzen
auszugehen. (1) Bei Anwendung des .Sachwertverfahrens ist der Wert
der baulichen Anlagen, wie Gebäude, Außenanlagen und
§ 19 besondere Betriebseinrichtungen, und der Wert der sonsti-
gen Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach Herstellungs-
Berücksichtigung
werten zu ermitteln.
sonstiger wertbeeinflussender Umstände
(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertver-
Sonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände, fahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.
die bei der Ermittlung nach den §§ 16 bis 18 noch nicht
erfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer (3) Der Herstellungswert von Gebäuden ist unter
geeigneter Weise zu berücksichtigen. Insbesondere sind Berücksichtigung ihres Alters(§ 23) und von Baumängeln
die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder woh- und Bauschäden(§ 24) sowie sonstiger wertbeeinflussen-
nungs- und mietrechtliche Bindungen sowie Abweichun- der Umstände (§ 25) nach§ 22 zu ermitteln. Für die Ermitt-
gen vom normalen baulichen Zustand zu beachten, soweit lung des Herstellungswerts der besonderen Betriebsein-
sie nicht bereits durch den Ansatz des Ertrags oder durch richtungen gelten die §§ 22 bis 25 entsprechend.
eine entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berück-
sichtigt sind. (4) Der Herstellungswert von Außenanlagen und sonsti-
gen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert mit-
erfaßt werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den
§ 20 gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22 bis
25 finden ensprechende Anwendung.
Ermittlung des Ertragswerts
in besonderen Fällen (5) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen und der
sonstigen Anlagen ergeben den Sachwert des Grund-
(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den stücks.
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach§ 16 Abs. 2 kein
Anteil für die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen § 22
Anlagen, so ist als Ertragswert des Grundstücks nur der Ermittlung des Herstellungswerts
Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall
um die gewöhnlichen Kosten zu mindern, insbesondere (1) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude
Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Raum- oder
Grundstück vergleichbaren unbebauten Grundstücken Flächeneinheit (Normalherstellungskosten) mit der Anzahl
entspricht, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsver- der entsprechenden Raum-, Flächen- oder sonstigen
kehr berücksichtigt werden. Bezugseinheiten der Gebäude zu vervielfachen. Einzelne
Bauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen, die
(2) Wenn das Grundstück aus rechtlichen oder sonsti- insoweit nicht erfaßt werden, sind durch Zu- oder
gen Gründen alsbald nicht freigelegt und deshalb eine Abschläge zu berücksichtigen.
dem Bodenwert angemessene Verzinsung nicht erzielt
werden kann, ist dies bei dem nach Absatz 1 Satz 2 (2) Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die
verminderten Bodenwert für die Dauer der Nutzungsbe- üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, insbeson-
schränkung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen. dere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche
Der so ermittelte Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten Prüfungen und Genehmigungen sowie für die in unmittel-
aus der Nutzung des Grundstücks nachhaltig erzielbaren barem Zusammenhang mit der Herstellung erforderliche
Reinertrags ergeben den Ertragswert. Der für die Kapitali- Finanzierung.
sierung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags maßge-
(3) Die Normalherstellungskosten sind nach Erfahrungs-
bende Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer der
sätzen anzusetzen. Sie sind erforderlichenfalls mit Hilfe
Nutzungsbeschränkung und dem der Grundstücksart ent-
geeigneter Baupreisindexreihen auf die Preisverhältnisse
sprechenden Liegenschaftszinssatz.
am Wertermittlungsstichtag umzurechnen.
(3) Stehen dem Abriß der Gebäude längerfristig rechtli- (4) Ausnahmsweise kann der Herstellungswert der
che oder andere Gründe entgegen und wird den Gebäu- Gebäude ganz oder teilweise nach den gewöhnlichen
den nach den Verhältnissen des örtlichen Grundstücks- Herstellungskosten einzelner Bauleistungen (Einzel-
markts noch ein Wert beigemessen, kann der Ertragswert kosten) ermittelt werden.
nach den §§ 15 bis 19 mit einem Bodenwert ermittelt
werden, der von dem Wert nach § 15 Abs. 2 abweicht. Bei (5) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude
der Bemessung dieses Bodenwerts ist die eingeschränkte kann von den tatsächlich entstandenen Herstellungs-
Ertragsfähigkeit des Grundstücks sowohl der Dauer als kosten ausgegangen werden, wenn sie den gewöhnlichen
auch der Höhe nach angemessen zu berücksichtigen. Herstellungskosten entsprechen.
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 23 (2) Absatz 1 ist entsprechend auf städtebauliche Ent-
Wertminderung wegen Alters wicklungsbereiche anzuwenden. In Gebieten, in denen
sich kein vom Verkehrswert für Flächen im Sinne des § 4
(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach Abs. 1 Nr. 1 abweichender Verkehrswert gebildet hat, ist
dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnut- der Verkehrswert aus Gebieten maßgebend, die insbeson-
zungsdauer der baulichen Anlagen; sie ist in einem Vom- dere hinsichtlich der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur
hundertsatz des Herstellungswerts auszudrücken. Bei der sowie der Landschaft und der Verkehrslage mit dem städ-
Bestimmung der Wertminderung kann je nach Art und tebaulichen Entwicklungsbereich vergleichbar sind, in
Nutzung der baulichen Anlagen von einer gleichmäßigen denen jedoch keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen
oder von einer mit zunehmendem Alter sich verändernden sind.
Wertminderung ausgegangen werden. § 27
(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche Wertermittlung nach § 153 Abs. 4
Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen durch und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs
Instandsetzungen oder Modernisierungen verlängert wor- (1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts nach § 153 Abs. 4
den oder haben unterlassene Instandhaltung oder andere und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs ist der Zustand des
Gegebenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungs- Gebiets nach Abschluß der Sanierungs- oder Entwick-
dauer geführt, soll der Bestimmung der Wertminderung lungsmaßnahme zugrunde zu legen.
wegen Alters die geänderte Restnutzungsdauer und die
für die baulichen Anlagen übliche Gesamtnutzungsdauer (2) Soweit die nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des
zugrunde gelegt werden. Baugesetzbuchs zu berücksichtigende rechtliche und tat-
sächliche Neuordnung noch nicht abgeschlossen ist, ist
die Wartezeit bis zum Abschluß der vorgesehenen Maß-
§ 24
nahmen zu berücksichtigen.
Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden
Die Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschä- § 28
den ist nach Erfahrungssätzen oder auf der Grundlage der Wertermittlung
für ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag erforder- für die Bemessung der Ausgleichsbeträge nach
lichen Kosten zu bestimmen, soweit sie nicht nach den § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 des Baugesetzbuchs
§§ 22 und 23 bereits berücksichtigt wurde.
(1) Für die zur Bemessung der Ausgleichsbeträge nach
§ 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs
§ 25 zu ermittelnden Anfangs- und Endwerte sind die §§ 26 und
Berücksichtigung 27 entsprechend anzuwenden.
sonstiger wertbeeinflussender Umstände (2) Die nach Absatz 1 maßgebenden Anfangs- und
Sonstige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht Endwerte des Grundstücks sind auf denselben Zeitpunkt
erfaßte, den Wert beeinflussende Umstände, insbeson- zu ermitteln. In den Fällen des § 162 des Baugesetzbuchs
ist der Zeitpunkt des lnkrafttretens der Satzung, mit der die
dere eine wirtschaftliche Überalterung, ein überdurch-
Sanierungssatzung aufgehoben wird, in den Fällen des
schnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches
§ 171 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des
Abweichen der tatsächlichen von der nach § 5 Abs. 1
lnkrafttretens der Rechtsverordnung, mit der die Entwick-
maßgeblichen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge
lungsbereichsverordnung aufgehoben wird, und in den
oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Fällen des § 163 Absätze 1 und 2 sowie des § 171 Abs. 3
des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der Abschlußerklä-
rung maßgebend.
Vierter Teil
(3) Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts ist der
Ergänzende Vorschriften Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem
Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln.
§ 26 Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit, die sich
aus einer bestehenbleibenden Bebauung auf dem Grund-
Wertermittlung nach § 153 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Nr. 7
stück ergeben, sind zu berücksichtigen, wenn es bei wirt-
und § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
schaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen Grün-
(1) Zur Wertermittlung nach § 153 Abs. 1 des Bauge- den geboten erscheint, das Grundstück in der bisherigen
setzbuchs sind Vergleichsgrundstücke und Ertragsverhält- Weise zu nutzen.
nisse möglichst aus Gebieten heranzuziehen, die neben § 29
den allgemeinen wertbeeinflussenden Umständen (§§ 4
und 5) auch hinsichtlich ihrer städtebaulichen Mißstände Berücksichtigung sonstiger Vermögensnachteile
mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet vergleich- bei der Wertermittlung
bar sind, für die jedoch in absehbarer Zeit eine Sanierung Wird bei einer Enteignung, im Falle von Übernahmean-
nicht erwartet wird. Aus dem förmlich festgelegten Sanie- sprüchen oder bei Nutzungsbeschränkungen auf Grund
rungsgebiet oder aus Gebieten mit Aussicht auf Sanierung gesetzlicher Vorschriften oder bei freihändigem Erwerb zur
dürfen Vergleichsgrundstücke und Ertragsverhältnisse nur Vermeidung einer Enteignung neben dem Rechtsverlust
herangezogen werden, wenn die entsprechenden Kauf- (§ 95 des Baugesetzbuchs) auch die Höhe der Entschädi-
preise oder Ertragsverhältnisse nicht von sanierungsbe- gung für andere Vermögensnachteile (§ 96 des Bauge-
dingten Umständen beeinflußt sind oder ihr Einfluß erfaßt setzbuchs) ermittelt, sollen beide voneinander abgegrenzt
werden kann. werden. Vermögensvorteile sind zu berücksichtigen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988 2215
Fünfter Teil § 31
Schlußvorschriften Inkrafttreten und abgelöste Vorschriften
Diese Verordnung tritt im einzelnen Bundesland
zugleich mit dessen nach § 199 Abs. 2 des Baugesetz-
§ 30 buchs erlassener Verordnung, spätestens jedoch am
Berlin-Klausel 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt dort jeweils die
Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Ver-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- kehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverord-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 247 des Baugesetz- nung - WertV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
buchs auch im Land Berlin. 15. August 1972 (BGBI. 1 S. 1416) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Oscar Schneider
Vervielfältigertabelle
N
Anlage N
.....
(zu§ 16 Abs. 3) cn
Bei einer
Rest-
nutzungs- Bei einem Zinssatz in Höhe von
dauer
von
. . . Jahren 1,0 V. H. 1,5 V. H. 2,0 v.H. 2,5 v.H. 3,0 v.H. 3,5 v.H. 4,0 v.H. 4,5 v.H. 5,0 v.H. 5,5 v.H. 6,0 v.H. 6,5 V. H. 7,0 v.H. 7,5 v.H. 8,0 v.H. 8,5 v.H. 9,0 V. H. 9,5 V. H. 10,0 V. H.
1 0,99 0,99 0,98 0,98 0,97 0,97 0,96 0,96 0,95 0,95 0,94 0,94 0,93 0,93 0,93 0,92 0,92 0,91 0,91
2 1,97 1,96 1,94 1,93 1,91 1,90 1,89 1,87 1,86 1,85 1,83 1,82 1,81 1,80 1,78 1,77 1,76 1,75 1,74
3 2,94 2,91 2,88 2,86 2,83 2,80 2,78 2,75 2,72 2,70 2,67 2,65 2,62 2,60 2,58 2,55 2,53 2,51 2,49
4 3,90 3,85 3,81 3,76 3,72 3,67 3,63 3,59 3,55 3,51 3,47 3,43 3,39 3,35 3,31 3,28 3,24 3,20 3,17
5 4,85 4,78 4,71 4,65 4,58 4,52 4,45 4,39 4,33 4,27 4,21 4,16 4,10 4,05 3,99 3,94 3,89 3,84 3,79
6 5,80 5,70 5,60 5,51 5,42 5,33 5,24 5,16 5,08 5,00 4,92 4,84 4,77 4,69 4,62 4,55 4,49 4,42 4,36 OJ
7 6,73 6,60 6,47 6,35 6,23 6,11 6,00 5,89 5,79 5,68 5,58 5,48 C:
5,39 5,30 5,21 5,12 5,03 4,95 4,87 :::,
Q.
8 7,65 7,49 7,33 7,17 7,02 6,87 6,73 6,60 6,46 6,33 6,21 6,09 5,97 5,86 5,75 5,64 5,53 5,43 5,33 (1)
(/)
9 8,57 8,36 8,16 7,97 7,79 7,61 7,44 7,27 7, 11 6,95 6,80 6,66 6,52 6,38 6,25 6,12 6,00 5,88 5,76 (0
(1)
10 9,47 9,22 8,98 8,75 8,53 8,32 8,11 7,91 7,72 7,54 7,36 7,19 7,02 6,86 6,71 6,56 6,42 6,28 6,14 (/)
(1)
11 10,37 10,07 9,79 9,51 9,25 9,00 8,76 8,53 8,31 8,09 7,89 7,69 7,50 7,32 7,14 6,97 6,81 6,65
N
6,50 0-
12
13
11,26
12,13
10,91
11,73
10,58
11,35
10,26
10,98
9,95
10,63
9,66
10,30
9,39
9,99
9,12
9,68
8,86
9,39
8,62
9,12
8,38
8,85
8,16
8,60
7,94
8,36
7,74
8,13
7,54
7,90
7,34
7,69
7,16
7,49
6,98
7,29
6,81
7,10
~
c....
14 13,00 12,54 12,11 11,69 11,30 10,92 10,56 10,22 9,90 9,59 9,30 9,01 8,75 8,49 8,24 8,01 7,79 7,57 7,37 ll>
~
15 13,87 13,34 12,85 12,38 11,94 11,52 11, 12 10,74 10,38 10,04 9,71 9,40 9,11 8,83 8,56 8,30 8,06 7,83 7,61 call>
:::,
16 14,72 14,13 13,58 13,06 12,56 12,09 11,65 11,23 10,84 10,46 10,11 9,77 9,45 9,14 8,85 8,58 8,31 8,06 7,82 (0
17 15,56 14,91 14,29 13,71 13,17 12,65 12,17 11,71 11,27 10,86 10,48 10,11 9,76 9,43 9,12 8,83 8,54 8,28 8,02 ....c.o
18 16,40 15,67 14,99 14,35 13,75 13,19 12,66 12,16 11,69 11,25 10,83 10,43 10,06 9,71 9,37 9,06 8,76 8,47 8,20 CX)
So
19 17,23 16,43 15,68 14,98 14,32 13,71 13,13 12,59 12,09 11,61 11,16 10,73 10,34 9,96 9,60 9,27 8,95 8,65 8,36 -i
20 18,05 17,17 16,35 15,59 14,88 14,21 13,59 13,01 12,46 11,95 11,47 11,02 10,59 10,19 9,82 9,46 9,13 8,81 8,51 m.:
21 18,86 17,90 17,01 16,18 15,42 14,70 14,03 13,40 12,82 12,28 11,76 11,29 10,84 10,41 10,02 9,64 9,29 8,96 8,65
22 19,66 18,62 17,66 16,77 15,94 15,17 14,45 13,78 13,16 12,58 12,04 11,54 11,06 10,62 10,20 9,81 9,44 9,10 8,77
23 20,46 19,33 18,29 17,33 16,44 15,62 14,86 14,15 13,49 12,88 12,30 11,77 11,27 10,81 10,37 9,96 9,58 9,22 8,88
24 21,24 20,03 18,91 17,89 16,94 16,06 15,25 14,50 13,80 13,15 12,55 11,99 11,47 10,98 10,53 101'10 9,71 9,33 8,98
25 22,02 20,72 19,52 18,42 17,41 16,48 15,62 14,83 14,09 13,41 12,78 12,20 11,65 11,15 10,67 10,23 9,82 9,44 9,08
26 22,80 21,40 20,12 18,95 17,88 16,89 15,98 15,15 14,38 13,66 13,00 12,39 11,83 11,30 10,81 10,35 9,93 9,53 9,16
27 23,56 22,07 20,71 19,46 18,33 17,29 16,33 15,45 14,64 13,90 13,21 12,58 11,99 11,44 10,94 10,46 10,03 9,62 9,24
28 24,32 22,73 21,28 19,96 18,76 17,67 16,66 15,74 14,90 14,12 13,41 12,75 12,14 11,57 11,05 10,57 10,12 9,70 9,31
29 25,07 23,38 21,84 20,45 19,19 18,04 16,98 16,02 15,14 14,33 13,59 12,91 12,28 11,70 11, 16 10,66 10,20 9,77 9,37
30 25,81 24,02 22,40 20,93 19,60 18,39 17,29 16,29 15,37 14,53 13,76 13,06 12,41 11,81 11,26 10,75 10,27 9,83 9,43
31 26,54 24,65 22,94 21,40 20,00 18,74 17,59 16,54 15,59 14,72 13,93 13,20 12,53 11,92 11,35 10,83 10,34 9,89 9,48
32 27,27 25,27 23,47 21,85 20,39 19,07 17,87 16,79 15,80 14,90 14,08 13,33 12,65 12,02 11,44 10,90 10,41 9,95 9,53
33 27,99 25,88 23,99 22,29 20,77 19,39 18,15 17,02 16,00 15,08 14,23 13,46 12,75 12,11 11,51 10,97 10,46 10,00 9,57
34 28,70 26,48 24,50 22,72 21,13 19,70 18,41 17,25 16,19 15,24 14,37 13,58 12,85 12,19 11,59 11,03 10,52 10,05 9,61
35 29,41 27,08 25,00 23,15 21,49 20,00 18,66 17,46 16,37 15,39 14,50 13,69 12,95 12,27 11,65 11,09 10,57 10,09 9,64
Bei einer
Rest-
nutzungs- Bei einem Zinssatz in Höhe von
dauer
von
. . . Jahren 1,0 v.H. 1,5 v.H. 2,0 v.H. 2,5 v.H. 3,0 v.H. 3,5 v.H. 4,0 v.H. 4,5 v.H. 5,0 v.H. 5,5 v.H. 6,0 v.H. 6,5 v.H. 7,0 v.H. 7,5 v.H. 8,0 v.H. 8,5 v.H. 9,0 v.H. 9,5 v.H. 10,0 V. H.
36 30,11 27,66 25,49 23,56 21,83 20,29 18,91 17,67 16,55 15,54 14,62 13,79 13,04 12,35 11,72 11,14 10,61 10,13 9,68
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~
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m
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9,89
•C:
C/)
CO
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O"
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:::,
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<D
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!..u
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C,
<D
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<D
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22,43 O"
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m
-L
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())
ex;
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N
N
N
Bei einer
....
N
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dauer
von
. . . Jahren 1,0 V. H. 1,5 V. H. 2,0 v.H. 2,5 V. H. 3,0 v.H. 3,5 v.H. 4,0 v.H. 4,5 v.H. 5,0 v.H. 5,5 v.H. 6,0 v.H. 6,5 v.H. 7,0 v.H. 7,5 v.H. 8,0 v.H. 8,5 v.H. 9,0 v.H. 9,5 V. H. 10,0 V. H.
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C
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a.
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(/)
CO
(t)
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0)
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O>
';:J"
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CO
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CX>
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--l
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97 61,91 50,94 42,68 36,35 31,44 27,56 24,44 21,91 19,82 18,08 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
98 62,29 51,17 42,82 36,44 31,49 27,59 24,46 21,93 19,83 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49 11,76 11, 11 10,52 10,00
99 62,66 51,40 42,96 36,53 31,55 27,62 24,49 21,94 19,84 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49 11,76 11, 11 10,53 10,00
100 63,03 51,63 43,10 36,61 31,60 27,66 24,51 21,95 19,85 18,10 16,62 15,36 14,27 13,32 12,49 11,76 11, 11 10,53 10,00
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988 2219
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 41, ausgegeben am 1. Dezember 1988
Tag I n h a It Seite
25. 11 . 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft in Zivil- und Handels-
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054
25. 11. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Mai 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
17. 11. 88 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents 1988 für
Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
613-2-8
17. 11. 88 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Verlängerung des Zollkontingents für
Elektrobleche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
613-2-8
20. 10. 88 Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1078
7. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
7. 11. 88 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
7. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbe~~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
7. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des ln1~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
8. 11 . 88 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1082
11 . 11 . 88 Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1083
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2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 11. 88 Verordnung Nr. 18/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5033 (223 30. 11 88) 10. 12. 88
9500-4-6-4
29. 11. 88 Verordnung über die Aufhebung der Tarifverordnungen für den
Güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften 5081 (226 3. 12. 88) 1. 1. 89
9291
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988 2209
Verordnung
über Grundsätze für die Ermittlung
der Verkehrswerte von Grundstücken
(Wertermittlungsverordnung - WertV)
Vom 6. Dezember 1988
Auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der (3) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grund-
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 stücksmarkt bestimmen sich nach der Gesamtheit der am
(BGBI. 1 S. 2253) verordnet .die Bundesregierung: Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grund-
stücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für Angebot
und Nachfrage maßgebende".1 Umstände, wie die allge-
Erster Teil meine Wirtschaftssituation, der Kapitalmarkt und die Ent-
Anwendungsbereich, allgemeine Verfahrens- wicklungen am Ort. Dabei bleiben ungewöhnliche oder
grundsätze und Begriffsbestimmungen persönliche Verhältnisse (§ 6) außer Betracht.
§1 §4
Anwendungsbereich Zustand und Entwicklung von Grund· und Boden
(1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstük- (1) Flächen der Land- und Forstwirtschaft sind entspre-
ken und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erfor- chend genutzte oder nutzbare Flächen,
derlichen Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung
anzuwenden. 1. von denen anzunehmen ist, daß sie nach ihren Eigen-
schaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage, nach
(2) Absatz 1 ist auf die Wertermittlung von grundstücks- ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen
gleichen Rechten, Rechten an diesen und Rechten an Umständen in absehbarer Zeit nur land- oder forstwirt-
Grundstücken entsprechend anzuwenden. schaftlichen Zwecken dienen werden,
2. die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder
§2
verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre
Gegenstand der Wertermittlung Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außer-
landwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nut-
Gegenstand der Wertermittlung kann das Grundstück
zungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsver-
oder ein Grundstücksteil einschließlich seiner Bestand-
kehr eine dahingehende Nachfrage besteht und auf
teile, wie Gebäude, Außenanlagen und sonstige Anlagen
absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwar-
sowie des Zubehörs, sein. Die Wertermittlung kann sich
tung bevorsteht.
auch auf einzelne der in Satz 1 bezeichneten Gegen-
stände beziehen. (2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer
Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage
§3
eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich
Zustand des Grundstücks erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere
und allgemeine Wertverhältnisse auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im
(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten
sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grund- der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche
stücksmarkt in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.
sich die Wertermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag). (3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33
Dies gilt auch für den Zustand des Grundstücks, es sei und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung
denn, daß aus rechtlichen oder sonstigen Gründen ein bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht ge-
anderer Zustand des Grundstücks maßgebend ist. sichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine
(2) Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtli-
(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-
chen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der
rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind.
sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks.
Hierzu gehören insbesondere der Entwicklungszustand
(§ 4), die Art und das Maß der baulichen Nutzung (§ 5 §5
Abs. 1), die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen Weitere Zustandsmerkmale
(§ 5 Abs. 2), der beitrags- und abgabenrechtliche Zustand
(§ 5 Abs. 3), die Wartezeit bis zu einer baulichen oder (1) Art und Maß der baulichen Nutzung ergeben sich in
sonstigen Nutzung (§ 5 Abs. 4), die Beschaffenheit und der Regel aus den für die städtebauliche Zulässigkeit von
Eigenschaft des Grundstücks (§ 5 Abs. 5) und die Lage- Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetz-
merkmale (§ 5 Abs. 6). buchs unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlich-
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften, die Art und 4. Erträge, Bewirtschaftungs- und Herstellungskosten
Maß der baulichen Nutzung mitbestimmen. Wird vom Maß erheblich von denen in vergleichbaren Fällen abwei-
der zulässigen Nutzung am Wertermittlungsstichtag in der chen.
Umgebung regelmäßig nach oben abgewichen oder wird
die zulässige Nutzung nicht voll ausgeschöpft, ist die Nut- (3) Eine Beeinflussung der Kaufpreise und der anderen
zung maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Daten kann auch vorliegen, wenn diese durch Aufwendun-
zugrunde gelegt wird. gen mitbestimmt worden sind, die aus Anlaß des Erwerbs
und der Veräußerung entstehen, wenn diese nicht zu den
(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen üblicherweise vertraglich vereinbarten Entgelten gehören,
kommen solche privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher namentlich besondere Zahlungsbedingungen sowie die
Art, wie Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten und Kosten der bisherigen Vorhaltung, Abstandszahlungen,
sonstige dingliche Rechte und Lasten, in Betracht. Ersatzleistungen, Zinsen, Steuern und Gebühren.
(3) Für den beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand
des Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von öffent- §7
lich-rechtlichen Beiträgen und nichtsteuerlichen Abgaben Ermittlung des Verkehrswerts
maßgebend.
(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Ver-
(4) Die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen
gleichswertverfahren (§§ 13 und 14), das Ertragswertver-
Nutzung eines Grundstücks richtet sich nach der voraus-
fahren (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis
sichtlichen Dauer bis zum Eintritt der reGhtlichen und tat-
25) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der
sächlichen Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit der
Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen
Nutzung erforderlich sind.
Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem
(5) Die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigen- Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen. Sind meh-
schaften des Grundstücks werden insbesondere durch die rere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrs-
Grundstücksgröße und Grundstücksgestalt, die Bodenbe- wert aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren
schaffenheit (z. B. Bodengüte, Eignung als Baugrund, unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.
Belastung mit Ablagerungen), die Umwelteinflüsse, die
(2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands
tatsächliche Nutzung und Nutzbarkeit bestimmt. Bei
der Wertermittlung (§ 2) unter Berücksichtigung der im
bebauten Grundstücken wird die Beschaffenheit vor allem
gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogen-
auch durch den Zustand der baulichen Anlagen hinsicht-
heiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu
lich der Gebäudeart, des Baujahrs, der Bauweise und
wählen; die Wahl ist zu begründen.
Baugestaltung, der Größe und Ausstattung, des baulichen
Zustands und der Erträge bestimmt.
(6) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere
die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Zweiter Teil
Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.
Ableitung erforderlicher Daten
§6
§8
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältniss~
Erforderliche Daten
(1) Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher
Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind aus
Daten für die Wertermittlung sind Kaufpreise und andere
der Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 3 des Baugesetz-
Daten wie Mieten und Bewirtschaftungskosten heranzu-
buchs) unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage auf
ziehen, bei denen anzunehmen ist, daß sie nicht durch
dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Hierzu gehören insbe-
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt
sondere Indexreihen (§ 9), Umrechnungskoeffizienten
worden sind. Die Kaufpreise und die anderen Daten, die
(§ 10), Liegenschaftszinssätze (§ 11) und Vergleichsfakto-
durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
ren für bebaute Grundstücke_ (§ 12).
beeinflußt worden sind, dürfen nur herangezogen werden,
wenn deren Auswirkungen auf die Kaufpreise und die
anderen Daten sicher erfaßt werden können. §9
(2) Kaufpreise und andere Daten können durch unge- Indexreihen
wöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt wer-
den, wenn · (1) Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf
dem Grundstücksmarkt sollen mit Indexreihen erfaßt wer-
1. sie erheblich von den Kaufpreisen in vergleichbaren den.
Fällen abweichen,
(2) Bodenpreisindexreihen bestehen aus Indexzahlen,
2. ein außergewöhnliches Interesse des Veräußerers
die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Boden-
oder des Erwerbers an dem Verkauf oder dem Erwerb
preise eines Erhebungszeitraums zu den Bodenpreisen
des Grundstücks bestanden hat,
eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die
3. besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wirtschaft- Bodenpreisindexzahlen können auch auf bestimmte Zeit-
licher oder sonstiger Art zwischen den Vertragsparteien punkte des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen wer-
bestanden haben oder den.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988 2211
(3) Die Indexzahlen der Bodenpreisindexreihen werden (2) Die Kaufpreise nach Absatz 1 sind auf den nachhal-
für Grundstücke mit vergleichbaren Lage- und Nutzungs- tig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf
verhältnissen aus den geeigneten und ausgewerteten eine sonstige geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf
Kaufpreisen für unbebaute Grundstücke des Erhebungs- eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage
zeitraums abgeleitet. Kaufpreise solcher Grundstücke, die (Gebäudefaktor), zu beziehen.
in ihren wertbeeinflussenden Merkmalen voneinander
abweichen, sind nach Satz 1 zur Ableitung der Boden- (3) Soll bei der Ermittlung des Verkehrswerts bebauter
preisindexzahlen nur geeignet, wenn die Abweichungen Grundstücke nach dem Vergleichswertverfahren der Wert
der Gebäude getrennt von dem Bodenwert ermittelt wer-
1. in ihren Auswirkungen auf die Preise sich ausgleichen, den, können nach Maßgabe des Absatzes 2 auch die auf
2. durch Zu- oder Abschläge oder das jeweilige Gebäude entfallenden Anteile der Kaufpreise
gleichartig bebauter und genutzter Grundstücke auf den
3. durch andere geeignete Verfahren berücksichtigt
nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag oder auf eine der
werden können.
sonstigen geeigneten Bezugseinheiten bezogen werden.
Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums kann in geeigne-
ten Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen anderer
Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume
überprüft werden. Dritter Teil
Wertermittlungsverfahren
(4) Bei der Ableitung anderer Indexreihen, wie für Preise
von Eigentumswohnungen, sind die Absätze 2 und 3 ent-
sprechend anzuwenden. Erster Abschnitt
Vergleich swe rtve rf a h ren
§ 10
Umrechnungskoeffizienten § 13
Ermittlungsgrundlagen
(1) Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus
Abweichungen bestimmter wertbeeinflussender Merkmale (1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind
sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hin-
aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung, sichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (§§ 4
sollen mit Hilfe von Umrechungskoeffizienten erfaßt wer- und 5) mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend
den. übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Finden sich in
(2) Umrechnungskoeffizienten werden auf der Grund- dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht
lage einer ausreichenden Zahl geeigneter und ausgewer- genügend Kaufpreise, können auch Vergleichsgrund-
teter Kaufpreise für bestimmte Merkmale der Abweichun- stücke aus vergleichbaren Gebieten herangezogen wer-
gen abgeleitet. Kaufpreise von Grundstücken, die in meh- den.
reren wertbeeinflussenden Merkmalen voneinander
(2) Zur Ermittlung des Bodenwerts können neben oder
abweichen oder von den allgemeinen Wertverhältnissen·
anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch
auf dem Grundstücksmarkt unterschiedlich beeinflußt wor-
geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. Boden-
den sind, sind geeignet, wenn diese Einflüsse jeweils
richtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den
durch Zu- oder Abschläge oder durch andere geeignete
örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage
Verfahren berücksichtigt werden können.
und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils
§ 11 vorherrschender Grundstücksgestalt hinreichend
Liegenschaftszinssatz bestimmt sind.
(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem (3) Bei ·bebauten Grundstücken können neben oder
der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke insbeson-
marktüblich verzinst wird. dere die nach § 12 ermittelten Vergleichs faktoren heran-
gezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich durch
(2) Der Liegenschaftszinssatz ist auf der Grundlage Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen
geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden Bezugseinheit des zu bewertenden Grund stücks mit dem
Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grund- nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktor; Zu- oder
stücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Abschläge nach § 14 sind dabei zu berücksichtigen. Bei
Gebäude nach den Grundsätzen des Ertragswertverfah- Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das
rens (§§ 15 bis 20) zu ermitteln. Gebäude beziehen (§ 12 Abs. 3), ist der getrennt vom
Gebäudewert zu ermittelnde Bodenwert gesondert zu
§ 12 berücksichtigen.
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke
§ 14
(1) Zur Ermittlung von Vergleichsfaktoren für bebaute Berücksichtigung von Abweichungen
Grundstücke sind die Kaufpreise gleichartiger Grund-
stücke heranzuziehen. Gleichartige Grundstücke sind sol- Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Ver-
che, die insbesondere nach Lage und Art und Maß der gleichsgrundstücke oder der Grundstücke, für die Boden-
baulichen Nutzung sowie Größe und Alter der baulichen richtwerte oder Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke
Anlagen vergleichbar sind. abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder zen. Entsprechen die baulichen Anlagen nicht den allge-
in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dies gilt meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
auch, soweit die den Preisen von Vergleichsgrundstücken hältnisse oder an die Sicherheit der auf dem betroffenen
und den Bodenrichtwerten zugrunde liegenden allgemei- Grundstück wohnenden oder arbeitenden Menschen, ist
nen Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungs- dies bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer besonders
stichtag abweichen. Dabei sollen vorhandene Indexreihen zu berücksichtigen.
(§ 9) und Umrechnungskoeffizienten (§ 10) herangezogen
werden. § 17
Rohertrag
zweiter Abschnitt (1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erziel-
Ertrag swe rtve rf a h re n
baren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere
Mieten und Pachten einschließlich Vergütungen. Umlagen,
§ 15
die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind
Ermittlungsgrundlagen nicht zu berücksichtigen.
(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der (2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder
Wert der baulichen Anlagen, insbesondere der Gebäude, Teilen eines Grundstücks keine oder vom Üblichen abwei-
getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des chende Entgelte erzielt, sind die bei einer Vermietung oder
Ertrags nach den §§ 16 bis 19 zu ermitteln. Verpachtung nachhaltig erzielbaren Einnahmen zugrunde
zu legen.
(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertver-
fahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.
§ 18
(3) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen ergeben
Bewirtschaftungskosten
den Ertragswert des Grundstücks, soweit dieser nicht nach
§ 20 zu ermitteln ist. (1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die
bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehen-
den Verwaltungskosten (Absatz 2), Betriebskosten
'§ 16
(Absatz 3), Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das
Ermittlung des Ertragswerts Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen gedeckte
der baulichen Anlagen Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschrei-
bung ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger nach
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen § 16 Abs. 3 berücksichtigt.
Anlagen ist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen
Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Der Reinertrag (2) Verwaltungskosten sind
ergibt sich aus dem Rohertrag (§ 17) abzüglich der Bewirt-
1. die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erfor-
schaftungskosten (§ 18).
derlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,
(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der 2. die Kosten der Aufsicht sowie
sich durch angemessene Verzinsung des Bodenwerts
ergibt. Der Verzinsung ist in der Regel der für die Kapitali- 3. die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfun-
sierung nach Absatz 3 maßgebende Liegenschaftszins- gen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.
satz (§ 11) zugrunde zu legen. Ist das Grundstück wesent- (3) Betriebskosten sind die Kosten, die durch das Eigen-
lich größer, als es einer den baulichen Anlagen angemes- tum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemä-
senen Nutzung entspricht und ist eine zusätzliche Nutzung ßen Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen
oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist
und sonstigen Anlagen laufend entstehen.
bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Boden-
wert dieser Teilfläche nicht anzusetzen. (4) Instandhaltungskosten· sind Kosten, die infolge
Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des
(3) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen
verminderte Reinertrag ist mit dem sich aus der Anlage zu während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden
dieser Verordnung ergebenden Vervielfältiger zu kapitali-
müssen.
sieren. Maßgebend ist derjenige Vervielfältiger, der sich
nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungs- (5) Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsmin-
dauer der baulichen Anlagen ergibt. derung (§ 17), die durch uneinbringliche Mietrückstände
oder leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt
(4) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten einer
anzusehen, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungs- Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietver-
gemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussicht- hältnisses oder Räumung.
lich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durch-
geführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder (6) Die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten
unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten und das Mietausfallwagnis sind nach Erfahrungssätzen
können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkür- anzusetzen, die unter Berücksichtigung der Restnutzungs-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988 2213
dauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirt- Dritter Abschnitt
schaftung entsprechen. Die Betriebskosten sind unter Sa c hwe rtve rf a h re n
Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung im üblichen Rahmen nach ihrer tatsächli-
chen Höhe unter Einbeziehung der vom Eigentümer selbst § 21
erbrachten Sach- und Arbeitsleistung zu ermitten. Soweit
Ermittlungsgrundlagen
sie sich nicht ermitteln lassen, ist von Erfahrungssätzen
auszugehen. (1) Bei Anwendung des .Sachwertverfahrens ist der Wert
der baulichen Anlagen, wie Gebäude, Außenanlagen und
§ 19 besondere Betriebseinrichtungen, und der Wert der sonsti-
gen Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach Herstellungs-
Berücksichtigung
werten zu ermitteln.
sonstiger wertbeeinflussender Umstände
(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertver-
Sonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände, fahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln.
die bei der Ermittlung nach den §§ 16 bis 18 noch nicht
erfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer (3) Der Herstellungswert von Gebäuden ist unter
geeigneter Weise zu berücksichtigen. Insbesondere sind Berücksichtigung ihres Alters(§ 23) und von Baumängeln
die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder woh- und Bauschäden(§ 24) sowie sonstiger wertbeeinflussen-
nungs- und mietrechtliche Bindungen sowie Abweichun- der Umstände (§ 25) nach§ 22 zu ermitteln. Für die Ermitt-
gen vom normalen baulichen Zustand zu beachten, soweit lung des Herstellungswerts der besonderen Betriebsein-
sie nicht bereits durch den Ansatz des Ertrags oder durch richtungen gelten die §§ 22 bis 25 entsprechend.
eine entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berück-
sichtigt sind. (4) Der Herstellungswert von Außenanlagen und sonsti-
gen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert mit-
erfaßt werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den
§ 20 gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22 bis
25 finden ensprechende Anwendung.
Ermittlung des Ertragswerts
in besonderen Fällen (5) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen und der
sonstigen Anlagen ergeben den Sachwert des Grund-
(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den stücks.
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach§ 16 Abs. 2 kein
Anteil für die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen § 22
Anlagen, so ist als Ertragswert des Grundstücks nur der Ermittlung des Herstellungswerts
Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall
um die gewöhnlichen Kosten zu mindern, insbesondere (1) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude
Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Raum- oder
Grundstück vergleichbaren unbebauten Grundstücken Flächeneinheit (Normalherstellungskosten) mit der Anzahl
entspricht, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsver- der entsprechenden Raum-, Flächen- oder sonstigen
kehr berücksichtigt werden. Bezugseinheiten der Gebäude zu vervielfachen. Einzelne
Bauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen, die
(2) Wenn das Grundstück aus rechtlichen oder sonsti- insoweit nicht erfaßt werden, sind durch Zu- oder
gen Gründen alsbald nicht freigelegt und deshalb eine Abschläge zu berücksichtigen.
dem Bodenwert angemessene Verzinsung nicht erzielt
werden kann, ist dies bei dem nach Absatz 1 Satz 2 (2) Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die
verminderten Bodenwert für die Dauer der Nutzungsbe- üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, insbeson-
schränkung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen. dere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche
Der so ermittelte Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten Prüfungen und Genehmigungen sowie für die in unmittel-
aus der Nutzung des Grundstücks nachhaltig erzielbaren barem Zusammenhang mit der Herstellung erforderliche
Reinertrags ergeben den Ertragswert. Der für die Kapitali- Finanzierung.
sierung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags maßge-
(3) Die Normalherstellungskosten sind nach Erfahrungs-
bende Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer der
sätzen anzusetzen. Sie sind erforderlichenfalls mit Hilfe
Nutzungsbeschränkung und dem der Grundstücksart ent-
geeigneter Baupreisindexreihen auf die Preisverhältnisse
sprechenden Liegenschaftszinssatz.
am Wertermittlungsstichtag umzurechnen.
(3) Stehen dem Abriß der Gebäude längerfristig rechtli- (4) Ausnahmsweise kann der Herstellungswert der
che oder andere Gründe entgegen und wird den Gebäu- Gebäude ganz oder teilweise nach den gewöhnlichen
den nach den Verhältnissen des örtlichen Grundstücks- Herstellungskosten einzelner Bauleistungen (Einzel-
markts noch ein Wert beigemessen, kann der Ertragswert kosten) ermittelt werden.
nach den §§ 15 bis 19 mit einem Bodenwert ermittelt
werden, der von dem Wert nach § 15 Abs. 2 abweicht. Bei (5) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude
der Bemessung dieses Bodenwerts ist die eingeschränkte kann von den tatsächlich entstandenen Herstellungs-
Ertragsfähigkeit des Grundstücks sowohl der Dauer als kosten ausgegangen werden, wenn sie den gewöhnlichen
auch der Höhe nach angemessen zu berücksichtigen. Herstellungskosten entsprechen.
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 23 (2) Absatz 1 ist entsprechend auf städtebauliche Ent-
Wertminderung wegen Alters wicklungsbereiche anzuwenden. In Gebieten, in denen
sich kein vom Verkehrswert für Flächen im Sinne des § 4
(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach Abs. 1 Nr. 1 abweichender Verkehrswert gebildet hat, ist
dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnut- der Verkehrswert aus Gebieten maßgebend, die insbeson-
zungsdauer der baulichen Anlagen; sie ist in einem Vom- dere hinsichtlich der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur
hundertsatz des Herstellungswerts auszudrücken. Bei der sowie der Landschaft und der Verkehrslage mit dem städ-
Bestimmung der Wertminderung kann je nach Art und tebaulichen Entwicklungsbereich vergleichbar sind, in
Nutzung der baulichen Anlagen von einer gleichmäßigen denen jedoch keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen
oder von einer mit zunehmendem Alter sich verändernden sind.
Wertminderung ausgegangen werden. § 27
(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche Wertermittlung nach § 153 Abs. 4
Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen durch und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs
Instandsetzungen oder Modernisierungen verlängert wor- (1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts nach § 153 Abs. 4
den oder haben unterlassene Instandhaltung oder andere und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs ist der Zustand des
Gegebenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungs- Gebiets nach Abschluß der Sanierungs- oder Entwick-
dauer geführt, soll der Bestimmung der Wertminderung lungsmaßnahme zugrunde zu legen.
wegen Alters die geänderte Restnutzungsdauer und die
für die baulichen Anlagen übliche Gesamtnutzungsdauer (2) Soweit die nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des
zugrunde gelegt werden. Baugesetzbuchs zu berücksichtigende rechtliche und tat-
sächliche Neuordnung noch nicht abgeschlossen ist, ist
die Wartezeit bis zum Abschluß der vorgesehenen Maß-
§ 24
nahmen zu berücksichtigen.
Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden
Die Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschä- § 28
den ist nach Erfahrungssätzen oder auf der Grundlage der Wertermittlung
für ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag erforder- für die Bemessung der Ausgleichsbeträge nach
lichen Kosten zu bestimmen, soweit sie nicht nach den § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 des Baugesetzbuchs
§§ 22 und 23 bereits berücksichtigt wurde.
(1) Für die zur Bemessung der Ausgleichsbeträge nach
§ 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs
§ 25 zu ermittelnden Anfangs- und Endwerte sind die §§ 26 und
Berücksichtigung 27 entsprechend anzuwenden.
sonstiger wertbeeinflussender Umstände (2) Die nach Absatz 1 maßgebenden Anfangs- und
Sonstige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht Endwerte des Grundstücks sind auf denselben Zeitpunkt
erfaßte, den Wert beeinflussende Umstände, insbeson- zu ermitteln. In den Fällen des § 162 des Baugesetzbuchs
ist der Zeitpunkt des lnkrafttretens der Satzung, mit der die
dere eine wirtschaftliche Überalterung, ein überdurch-
Sanierungssatzung aufgehoben wird, in den Fällen des
schnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches
§ 171 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des
Abweichen der tatsächlichen von der nach § 5 Abs. 1
lnkrafttretens der Rechtsverordnung, mit der die Entwick-
maßgeblichen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge
lungsbereichsverordnung aufgehoben wird, und in den
oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Fällen des § 163 Absätze 1 und 2 sowie des § 171 Abs. 3
des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der Abschlußerklä-
rung maßgebend.
Vierter Teil
(3) Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts ist der
Ergänzende Vorschriften Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem
Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln.
§ 26 Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit, die sich
aus einer bestehenbleibenden Bebauung auf dem Grund-
Wertermittlung nach § 153 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Nr. 7
stück ergeben, sind zu berücksichtigen, wenn es bei wirt-
und § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
schaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen Grün-
(1) Zur Wertermittlung nach § 153 Abs. 1 des Bauge- den geboten erscheint, das Grundstück in der bisherigen
setzbuchs sind Vergleichsgrundstücke und Ertragsverhält- Weise zu nutzen.
nisse möglichst aus Gebieten heranzuziehen, die neben § 29
den allgemeinen wertbeeinflussenden Umständen (§§ 4
und 5) auch hinsichtlich ihrer städtebaulichen Mißstände Berücksichtigung sonstiger Vermögensnachteile
mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet vergleich- bei der Wertermittlung
bar sind, für die jedoch in absehbarer Zeit eine Sanierung Wird bei einer Enteignung, im Falle von Übernahmean-
nicht erwartet wird. Aus dem förmlich festgelegten Sanie- sprüchen oder bei Nutzungsbeschränkungen auf Grund
rungsgebiet oder aus Gebieten mit Aussicht auf Sanierung gesetzlicher Vorschriften oder bei freihändigem Erwerb zur
dürfen Vergleichsgrundstücke und Ertragsverhältnisse nur Vermeidung einer Enteignung neben dem Rechtsverlust
herangezogen werden, wenn die entsprechenden Kauf- (§ 95 des Baugesetzbuchs) auch die Höhe der Entschädi-
preise oder Ertragsverhältnisse nicht von sanierungsbe- gung für andere Vermögensnachteile (§ 96 des Bauge-
dingten Umständen beeinflußt sind oder ihr Einfluß erfaßt setzbuchs) ermittelt, sollen beide voneinander abgegrenzt
werden kann. werden. Vermögensvorteile sind zu berücksichtigen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988 2215
Fünfter Teil § 31
Schlußvorschriften Inkrafttreten und abgelöste Vorschriften
Diese Verordnung tritt im einzelnen Bundesland
zugleich mit dessen nach § 199 Abs. 2 des Baugesetz-
§ 30 buchs erlassener Verordnung, spätestens jedoch am
Berlin-Klausel 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt dort jeweils die
Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Ver-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- kehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverord-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 247 des Baugesetz- nung - WertV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
buchs auch im Land Berlin. 15. August 1972 (BGBI. 1 S. 1416) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Oscar Schneider
Vervielfältigertabelle
N
Anlage N
.....
(zu§ 16 Abs. 3) cn
Bei einer
Rest-
nutzungs- Bei einem Zinssatz in Höhe von
dauer
von
. . . Jahren 1,0 V. H. 1,5 V. H. 2,0 v.H. 2,5 v.H. 3,0 v.H. 3,5 v.H. 4,0 v.H. 4,5 v.H. 5,0 v.H. 5,5 v.H. 6,0 v.H. 6,5 V. H. 7,0 v.H. 7,5 v.H. 8,0 v.H. 8,5 v.H. 9,0 V. H. 9,5 V. H. 10,0 V. H.
1 0,99 0,99 0,98 0,98 0,97 0,97 0,96 0,96 0,95 0,95 0,94 0,94 0,93 0,93 0,93 0,92 0,92 0,91 0,91
2 1,97 1,96 1,94 1,93 1,91 1,90 1,89 1,87 1,86 1,85 1,83 1,82 1,81 1,80 1,78 1,77 1,76 1,75 1,74
3 2,94 2,91 2,88 2,86 2,83 2,80 2,78 2,75 2,72 2,70 2,67 2,65 2,62 2,60 2,58 2,55 2,53 2,51 2,49
4 3,90 3,85 3,81 3,76 3,72 3,67 3,63 3,59 3,55 3,51 3,47 3,43 3,39 3,35 3,31 3,28 3,24 3,20 3,17
5 4,85 4,78 4,71 4,65 4,58 4,52 4,45 4,39 4,33 4,27 4,21 4,16 4,10 4,05 3,99 3,94 3,89 3,84 3,79
6 5,80 5,70 5,60 5,51 5,42 5,33 5,24 5,16 5,08 5,00 4,92 4,84 4,77 4,69 4,62 4,55 4,49 4,42 4,36 OJ
7 6,73 6,60 6,47 6,35 6,23 6,11 6,00 5,89 5,79 5,68 5,58 5,48 C:
5,39 5,30 5,21 5,12 5,03 4,95 4,87 :::,
Q.
8 7,65 7,49 7,33 7,17 7,02 6,87 6,73 6,60 6,46 6,33 6,21 6,09 5,97 5,86 5,75 5,64 5,53 5,43 5,33 (1)
(/)
9 8,57 8,36 8,16 7,97 7,79 7,61 7,44 7,27 7, 11 6,95 6,80 6,66 6,52 6,38 6,25 6,12 6,00 5,88 5,76 (0
(1)
10 9,47 9,22 8,98 8,75 8,53 8,32 8,11 7,91 7,72 7,54 7,36 7,19 7,02 6,86 6,71 6,56 6,42 6,28 6,14 (/)
(1)
11 10,37 10,07 9,79 9,51 9,25 9,00 8,76 8,53 8,31 8,09 7,89 7,69 7,50 7,32 7,14 6,97 6,81 6,65
N
6,50 0-
12
13
11,26
12,13
10,91
11,73
10,58
11,35
10,26
10,98
9,95
10,63
9,66
10,30
9,39
9,99
9,12
9,68
8,86
9,39
8,62
9,12
8,38
8,85
8,16
8,60
7,94
8,36
7,74
8,13
7,54
7,90
7,34
7,69
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7,49
6,98
7,29
6,81
7,10
~
c....
14 13,00 12,54 12,11 11,69 11,30 10,92 10,56 10,22 9,90 9,59 9,30 9,01 8,75 8,49 8,24 8,01 7,79 7,57 7,37 ll>
~
15 13,87 13,34 12,85 12,38 11,94 11,52 11, 12 10,74 10,38 10,04 9,71 9,40 9,11 8,83 8,56 8,30 8,06 7,83 7,61 call>
:::,
16 14,72 14,13 13,58 13,06 12,56 12,09 11,65 11,23 10,84 10,46 10,11 9,77 9,45 9,14 8,85 8,58 8,31 8,06 7,82 (0
17 15,56 14,91 14,29 13,71 13,17 12,65 12,17 11,71 11,27 10,86 10,48 10,11 9,76 9,43 9,12 8,83 8,54 8,28 8,02 ....c.o
18 16,40 15,67 14,99 14,35 13,75 13,19 12,66 12,16 11,69 11,25 10,83 10,43 10,06 9,71 9,37 9,06 8,76 8,47 8,20 CX)
So
19 17,23 16,43 15,68 14,98 14,32 13,71 13,13 12,59 12,09 11,61 11,16 10,73 10,34 9,96 9,60 9,27 8,95 8,65 8,36 -i
20 18,05 17,17 16,35 15,59 14,88 14,21 13,59 13,01 12,46 11,95 11,47 11,02 10,59 10,19 9,82 9,46 9,13 8,81 8,51 m.:
21 18,86 17,90 17,01 16,18 15,42 14,70 14,03 13,40 12,82 12,28 11,76 11,29 10,84 10,41 10,02 9,64 9,29 8,96 8,65
22 19,66 18,62 17,66 16,77 15,94 15,17 14,45 13,78 13,16 12,58 12,04 11,54 11,06 10,62 10,20 9,81 9,44 9,10 8,77
23 20,46 19,33 18,29 17,33 16,44 15,62 14,86 14,15 13,49 12,88 12,30 11,77 11,27 10,81 10,37 9,96 9,58 9,22 8,88
24 21,24 20,03 18,91 17,89 16,94 16,06 15,25 14,50 13,80 13,15 12,55 11,99 11,47 10,98 10,53 101'10 9,71 9,33 8,98
25 22,02 20,72 19,52 18,42 17,41 16,48 15,62 14,83 14,09 13,41 12,78 12,20 11,65 11,15 10,67 10,23 9,82 9,44 9,08
26 22,80 21,40 20,12 18,95 17,88 16,89 15,98 15,15 14,38 13,66 13,00 12,39 11,83 11,30 10,81 10,35 9,93 9,53 9,16
27 23,56 22,07 20,71 19,46 18,33 17,29 16,33 15,45 14,64 13,90 13,21 12,58 11,99 11,44 10,94 10,46 10,03 9,62 9,24
28 24,32 22,73 21,28 19,96 18,76 17,67 16,66 15,74 14,90 14,12 13,41 12,75 12,14 11,57 11,05 10,57 10,12 9,70 9,31
29 25,07 23,38 21,84 20,45 19,19 18,04 16,98 16,02 15,14 14,33 13,59 12,91 12,28 11,70 11, 16 10,66 10,20 9,77 9,37
30 25,81 24,02 22,40 20,93 19,60 18,39 17,29 16,29 15,37 14,53 13,76 13,06 12,41 11,81 11,26 10,75 10,27 9,83 9,43
31 26,54 24,65 22,94 21,40 20,00 18,74 17,59 16,54 15,59 14,72 13,93 13,20 12,53 11,92 11,35 10,83 10,34 9,89 9,48
32 27,27 25,27 23,47 21,85 20,39 19,07 17,87 16,79 15,80 14,90 14,08 13,33 12,65 12,02 11,44 10,90 10,41 9,95 9,53
33 27,99 25,88 23,99 22,29 20,77 19,39 18,15 17,02 16,00 15,08 14,23 13,46 12,75 12,11 11,51 10,97 10,46 10,00 9,57
34 28,70 26,48 24,50 22,72 21,13 19,70 18,41 17,25 16,19 15,24 14,37 13,58 12,85 12,19 11,59 11,03 10,52 10,05 9,61
35 29,41 27,08 25,00 23,15 21,49 20,00 18,66 17,46 16,37 15,39 14,50 13,69 12,95 12,27 11,65 11,09 10,57 10,09 9,64
Bei einer
Rest-
nutzungs- Bei einem Zinssatz in Höhe von
dauer
von
. . . Jahren 1,0 v.H. 1,5 v.H. 2,0 v.H. 2,5 v.H. 3,0 v.H. 3,5 v.H. 4,0 v.H. 4,5 v.H. 5,0 v.H. 5,5 v.H. 6,0 v.H. 6,5 v.H. 7,0 v.H. 7,5 v.H. 8,0 v.H. 8,5 v.H. 9,0 v.H. 9,5 v.H. 10,0 V. H.
36 30,11 27,66 25,49 23,56 21,83 20,29 18,91 17,67 16,55 15,54 14,62 13,79 13,04 12,35 11,72 11,14 10,61 10,13 9,68
37 30,80 28,24 25,97 23,96 22,17 20,57 19,14 17,86 16,71 15.67 14,74 13,89 13,12 12,42 11,78 11, 19 10,65 10,16 9,71
38 31,49 28,81 26,44 24,35 22,49 20,84 19,37 18,05 16,87 15,80 14,85 13,98 13,19 12,48 11,83 11,23 10,69 10,19 9,73
39 32,16 29,36 26,90 24,73 22,81 21,10 19,58 18,23 17,02 15,93 14,95 14,07 13,26 12,54 11,88 11,28 10,73 10,22 9,76
40 32,84 29,92 27,36 25,10 23,11 21,36 19,79 18,40 17,16 16,05 15,05 14,15 13,33 12,59 11,92 11,31 10,76 10,25 9,78 ~
0,
41 33,50 30,46 27,80 25,47 23,41 21,60 19,99 18,57 17,29 16,16 15,14 14,22 13,39 12,65 11,97 11,35 10,79 10,27 9,80 O>
42 34,16 30,99 28,24 25,82 23,70 21,83 20,19 18,72 17,42 16,26 15,22 14,29 13,45 12,69 12,01 11,38 10,81 10,29 9,82 1
43 34,81 31,52 28,66 26,17 23,98 22,06 20,37 18,87 17,55 16,36 15,31 14,36 13,51 12,74 12,04 11,41 10,84 10,31 9,83 ~
~
44 35,46 32,04 29,08 26,50 24,25 22,28 20,55 19,02 17,66 16,46 15,38 14,42 13,56 12,78 12,08 11,44 10,86 10,33 9,85 CO
45 36,10 32,55 29,49 26,83 24,52 22,50 20,72 19,16 17,77 16,55 15,46 14,48 13,61 12,82 12, 11 11,47 10,88 10,35 9,86 0.
m
46
47
36,73
37,35
33,06
33,55
29,89
30,29
27,15
27,47
24,78
25,02
22,70
22,90
20,88
21,04
19,29
19,41
17,88
17,98
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16,71
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15,59
14,54
14,59
13,65
13,69
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12,89
12,14
12,16
11,49
11,51
10,90
10,92
10,36
10,38
9,88
9,89
•C:
C/)
CO
48 37,97 34,04 30,67 27,77 25,27 23,09 21,20 19,54 18,08 16,79 15,65 14,64 13,73 12,92 12,19 11,53 10,93 10,39 9,90 ~
O"
49 38,59 34,53 31,05 28,07 25,50 23,28 21,34 19,65 18,17 16,86 15,71 14,68 13,77 12,95 12,21 11,55 10,95 10,40 9,91 ~
50 39,20 35,00 31,42 28,36 25,73 23,46 21,48 19,76 18,26 16,93 15,76 14,72 13,80 12,97 12,23 11,57 10,96 10,41 9,91 OJ
0
:::,
51 39,80 35,47 31,79 28,65 25,95 23,63 21,62 19,87 18,34 17,00 15,81 14,76 13,83 13,00 12,25 11,58 10,97 10,42 9,92 ~:::,
52 40,39 35,93 32,15 28,92 26,17 23,80 21,75 19,97 18,42 17,06 15,86 14,80 13,86 13,02 12,27 11,60 10,99 10,43 9,93 0.
<D
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54 41,57 36,83 32,84 29,46 26,58 24,11 21,99 20,16 18,57 17,17 15,95 14,87 13,92 13,06 12,30 11,62 11,01 10,45 9,94 -L
55 42,15 37,27 33,18 29,71 26,77 24,26 22,11 20,25 18,63 17,23 15,99 14,90 13,94 13,08 12,32
!..u
11,63 11,01 10,45 9,95
C,
<D
56 42,72 37,71 33,51 29,97 26,97 24,41 22,22 20,33 18,70 17,28 16,03 14,93 13,96 13,10 12,33 11,64 11,02 10,46 9,95 N
<D
57 43,29 38,13 33,83 30,21 27,15 24,55 22,33 20,41 18,76 17,32 16,07 14,96 13,98 13,12 12,34 11,65 11,03 10,47 9,96 3
22,43 O"
58 43,85 38,56 34,15 30,45 27,33 24,69 20,49 18,82 17,37 16,10 14,99 14,00 13,13 12,36 11,66 11,04 10,47 9,96
59 44,41 38,97 34,46 30,68 27,51 24,82 22,53 20,57 18,88 17,41 16,13 15,01 14,02 13,15 12,37 11,67 11,04 10,48 9,96.
m
-L
60 44,96 39,38 34,76 30,91 27,68 24,94 22,62 20,64 18,93 17,45 16,16 15,03 14,04 13,16 12,38 11,68 11,05 10,48 9,97 CO
())
ex;
61 45,50 39,78 35,06 31,13 27,84 25,07 22,71 20,71 18,98 17,49 16,19 15,05 14,06 13,17 12,39 11,68 11,05 10,48 9,97
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63 46,57 40,57 35,64 31,56 28,16 25,30 22,89 20,83 19,08 17,56 16,24 15,09 14,08 13,19 12,40 11,70 11,06 10,49 9,98
64 47,10 40,96 35,92 31,76 28,31 25,41 22,97 20,89 19,12 17,59 16,27 15,11 14,10 13,20 12,41 11,70 11,07 10,49 9,98
65 47,63 41,34 36,20 31,96 28,45 25,52 23,05 20,95 19,16 17,62 16,29 15,13 14, 11 13,21 12,42 11,71 11,07 10,50 9,98
66 48,15 41,71 36,47 32,16 28,60 25,62 23,12 21,01 19,20 17,65 16,31 15,14 14,12 13,22 12,42 11,71 11,07 10,50 9,98
67 48,66 42,08 36,73 32,35 28,73 25,72 23,19 21,06 19,24 17,68 16,33 15.16 14,13 13,23 12,43 11,72 11,08 10,50 9,98
68 49,17 42,44 36,99 32,54 28,87 25,82 23,26 21,11 19,28 17,71 16,35 15,17 14,14 13,24 12,43 11,72 11,08 10,50 9,98
69 49,67 42,80 37,25 32,72 29,00 25,91 23,33 21,16 19,31 17,73 16,37 15,19 14,15 13,24 12,44 11,72 11,08 10,51 9,99
70 50,17 43,16 37,50 32,90 29,12 26,00 23,39 21,20 19,34 17,75 16,38 15,20 14,16 13,25 12,44 11,73 11,08 10,51 9,99 .......
N
N
N
Bei einer
....
N
0::,
Rest-
nutzungs- Bei einem Zinssatz in Höhe von
dauer
von
. . . Jahren 1,0 V. H. 1,5 V. H. 2,0 v.H. 2,5 V. H. 3,0 v.H. 3,5 v.H. 4,0 v.H. 4,5 v.H. 5,0 v.H. 5,5 v.H. 6,0 v.H. 6,5 v.H. 7,0 v.H. 7,5 v.H. 8,0 v.H. 8,5 v.H. 9,0 v.H. 9,5 V. H. 10,0 V. H.
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73 51,64 44,18 38,22 33,41 29,48 26,25 23,57 21,33 19,43 17,82 16,43 15,23 14,18 13,27 12,45 11,73 11,09 10,51 9,99
74 52,11 44,51 38,45 33,57 29,59 26,33 23,63 21,37 19,46 17,84 16,44 15,24 14,19 13,27 12,46 11,74 11,09 10,51 9,99
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76 53,06 45,16 38,90 33,88 29,81 26,48 23,73 21,44 19,51 17,87 16,47 15,26 14,20 13,28 12,46 11,74 11, 10 10,52 9,99
77 53,52 45,48 39,12 34,03 29,91 26,55 23,78 21,47 19,53 17,89 16,48 15,26 14,21 13,28 12,47 11,74 11,10 10,52 9,99
78 53,98 45,80 39,33 34,17 30,01 26,62 23,83 21,51 19,56 17,90 16,49 15,27 14,21 13,29 12,47 11,74 11,10 10,52 9,99 OJ
C
79 54,44 46,10 39,54 34,31 30,11 26,69 23,87 21,54 19,58 17,92 16,50 15,28 14,22 13,29 12,47 11,75 11,10 10,52 9,99 ::J
a.
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(/)
CO
(t)
81 55,34 46,71 39,95 34,59 30,29 26,81 23,96 21,59 19,62 17,94 16,52 15,29 14,23 13,30 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00 (/)
<D
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83 56,22 47,29 40,34 34,85 30,47 26,93 24,04 21,65 19,65 17,97 16,53 15,30 14,23 13,30 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00 cr
0)
84 56,65 47,58 40,53 34,97 30,55 26,98 24,07 21,67 19,67 17,98 16,54 15,31 14,24 13,30 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00 _::::
85 57,08 47,86 40,71 35,10 30,63 27,04 24,11 21,70 19,68 17,99 16,55 15,31 14,24 13,30 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00 e,_
O>
';:J"
86 57,50 48,14 40,89 35,22 30,71 27,09 24,14 21,72 19,70 18,00 16,56 15,32 14,24 13,31 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00 caO>
87 57,92 48,41 41,07 35,33 30,79 27,14 24,18 21,74 19,71 18,01 16,56 15,32 14,25 13,31 12,48 11,76 11, 11 10,52 10,00 ::J
CO
88 58,34 48,68 41,25 35,45 30,86 27,19 24,21 21,76 19,73 18,02 16,57 15,32 14,25 13,31 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00 ......
89 58,75 48,95 41,42 35,56 30,93 27,23 24,24 21,78 19,74 18,03 16,57 15,33 14,25 13,31 12,49 11,76 11, 11 10,52 10,00 <D
CX>
90 59,16 49,21 41,59 35,67 31,00 27,28 24,27 21,80 19,75 18,04 16,58 15,33 14,25 13,31 12,49 11,76 11, 11 10,52 10,00 _eo
--l
91 59,57 49,47 41,75 35,77 31,07 27,32 24,30 21,82 19,76 18,04 16,58 15,33 14,26 13,31 12,49 11,76 11, 11 10,52 10,00 ~
92 59,97 49,72 41,91 35,87 31,14 27,37 24,32 21,84 19,78 18,05 16,59 15,34 14,26 13,32 12,49 11,76 11, 11 10,52 10,00
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94 60,76 50,22 42,23 36,07 31,26 27,45 24,37 21,87 19,80 18,06 16,60 15,34 14,26 13,32 12,49 11,76 11, 11 10,52 10,00
95 61,14 50,46 42,38 36,17 31,32 27,48 24,40 21,88 19,81 18,07 16,60 15,35 14,26 13,32 12,49 11,76 11, 11 10,52 10,00
96 61,53 50,70 42,53 36,26 31,38 27,52 24,42 21,90 19,82 18,08 16,60 15,35 14,26 13,32 12,49 11,76 11, 11 10,52 10,00
97 61,91 50,94 42,68 36,35 31,44 27,56 24,44 21,91 19,82 18,08 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
98 62,29 51,17 42,82 36,44 31,49 27,59 24,46 21,93 19,83 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49 11,76 11, 11 10,52 10,00
99 62,66 51,40 42,96 36,53 31,55 27,62 24,49 21,94 19,84 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49 11,76 11, 11 10,53 10,00
100 63,03 51,63 43,10 36,61 31,60 27,66 24,51 21,95 19,85 18,10 16,62 15,36 14,27 13,32 12,49 11,76 11, 11 10,53 10,00
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1988 2219
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 41, ausgegeben am 1. Dezember 1988
Tag I n h a It Seite
25. 11 . 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft in Zivil- und Handels-
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054
25. 11. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Mai 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
17. 11. 88 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents 1988 für
Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
613-2-8
17. 11. 88 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Verlängerung des Zollkontingents für
Elektrobleche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
613-2-8
20. 10. 88 Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1078
7. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
7. 11. 88 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
7. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbe~~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
7. 11. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des ln1~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
8. 11 . 88 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1082
11 . 11 . 88 Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1083
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdrJckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 11. 88 Verordnung Nr. 18/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5033 (223 30. 11 88) 10. 12. 88
9500-4-6-4
29. 11. 88 Verordnung über die Aufhebung der Tarifverordnungen für den
Güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften 5081 (226 3. 12. 88) 1. 1. 89
9291