2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Senkung der Altöl-Ausgleichsabgabe
Vom 23. November 1988
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) und des § 4 Abs. 2
Satz 3 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113) wird
verordnet:
§1
Die Ausgleichsabgabe nach § 4 des Altölgesetzes in
Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes wird
nicht mehr erhoben.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 31 des Abfallgesetzes
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 23. November 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2143
Verordnung
über die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit
Vom 24. November 1988
Auf Grund des § 76 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. ·1 S. 1553), der durch Artikel 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 14. November 1988 (BGBI. 1 S. 2113) geändert worden ist,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem
Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1
( 1) Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mann-
schaften mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens vier Jahren, die sich
in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1991 um mindestens zwei
Jahre weiterverpflichten und deren Dienstzeit entsprechend festgesetzt wird,
erhalten eine Weiterverpflichtungsprämie.
(2) Die Weiterverpflichtungsprämie beträgt
1 500 Deutsche Mark
für jedes Jahr der Weiterverpflichtung. Der Anspruch auf die Weiterver-
pflichtungsprämie entfällt für die 1OJahre übersteigende Verpflichtungszeit, wenn
vor Ablauf einer Dienstzeit von 10 Jahren die Ernennung zum Berufssoldaten
oder die Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere wirksam oder verbindlich
zugesagt wurde.
(3) Der Anteil der Weiterverpflichtungsprämie, der auf die 10 Jahre überstei-
gende Verpflichtungszeit entfällt, wird erst nach Ablauf des 10. Dienstjahres
gezahlt, sofern der Anspruch nicht nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist. Bei
stufenweiser Dienstzeitfestsetzung wird die Weiterverpflichtungsprämie anteilig
entsprechend der festgesetzten Dienstzeit gezahlt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 24. November 1988
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
21 . Juni 1988 - 2 BvR 638/84 - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1Ob und § 34 g des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung von Artikel 4 Nummern 3 und 4 des Gesetzes
zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer
Gesetze vom 22. Dezember 1983 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1577) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 9, 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes inso-
weit unvereinbar, als sie zur Folge haben, daß Mitglieds-
beiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne
des § 2 des Parteiengesetzes zu einer einkommen-
steuerrechtlichen Vergünstigung führen, jedoch Mit-
gliedsbeiträge und Spenden an kommunale Wähler-
gemeinschaften hiervon gänzlich ausgeschlossen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2145
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 22. November 1988
Tag I n h a It Seite
9. 11. 88 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1988 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
613-2-8
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
Preis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
15. 11. 88 Verordnung Nr. 17/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4925 (217 22. 11 88) 1. 12. 88
9500-4-6-4
1. 11 . 88 ?wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4941 (218 23. 1-1. 88) 12. 1. 89
96-1-2-85
1. 11. 88 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4941 (218 23. 11. 88) 12. 1. 89
96-1-2-86
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2145
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 22. November 1988
Tag I n h a It Seite
9. 11. 88 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1988 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
613-2-8
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
Preis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
15. 11. 88 Verordnung Nr. 17/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4925 (217 22. 11 88) 1. 12. 88
9500-4-6-4
1. 11 . 88 ?wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4941 (218 23. 1-1. 88) 12. 1. 89
96-1-2-85
1. 11. 88 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4941 (218 23. 11. 88) 12. 1. 89
96-1-2-86
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
(Abfallverbringungs-Verordnung - AbfVerbrV)
Vom 18. November 1988
Auf Grund des§ 13 Abs. 5 und des§ 13c Abs. 1 Nr. 1, 3 §3
und 4 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1 Antrags- und Genehmigungsunterlagen
S. 1410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) (1) Der Besitzer der Abfälle hat die Genehmigung nach
wird von der Bundesregierung, § 13 des Abfallgesetzes bei der zuständigen Behörde
unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 (An-
auf Grund des§ 11 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes wird trags- und Genehmigungsvordruck) zu beantragen. Der
vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Antrags- und Genehmigungsvordruck ist in einem Satz
sicherheit verordnet: aus drei Exemplaren (Blatt 1 bis 3) einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die verbindliche Erklärung des Empfängers der Abfälle,
Erster Abschnitt daß er zu deren Abnahme bereit ist,
Allgemeine Bestimmungen 2. bei Verbringung aus dem oder durch den Geltungs-
bereich des Abfallgesetzes eine amtliche Erklärung,
§ 1 aus der sich ergibt, daß die Anlage zur Entsorgung der
Abfälle geeignet ist; dies gilt nicht, soweit ein Mitglied-
Anwendungsbereich staat der Europäischen Gemeinschaften eine Emp-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten bei der
fangsbestätigung erteilt hat,
Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den 3. der Nachweis ausreichender Haftpflichtversicherun-
Geltungsbereich des Abfallgesetzes. gen,
(2) Sonstige Verpflichtungen der Abfallbesitzer bei der 4. bei Abfallentsorgung auf Hoher See die in § 13 Abs. 2
grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, die sich Satz 1 des Abfallgesetzes genannte Erlaubnis.
aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder aus Bestim- (3) Die zuständige Behörde kann unter Verwendung
mungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen eines Vordrucks nach Anlage 3 weitere Unterlagen und
Gemeinschaften sowie Drittstaaten ergeben, bleiben sonstige Angaben zur Ergänzung der im Antrags- und
unberührt. Genehmigungsvordruck gemachten Angaben verlangen,
insbesondere
(3) Sonstige Verpflichtungen der Abfallbesitzer und
-beförderer bei der grenzüberschreitenden Verbringung 1. Angaben über die technische Herkunft und Beschaffen-
von Abfällen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvor- heit der Abfälle,
schriften oder internationalen Übereinkommen über die 2. Angaben zum Beförderungsmittel, zur Beförderungsart
Beförderung gefährlicher Güter ergeben, bleiben unbe- und zum Beförderungsweg,
rührt.
3. bei mehrfacher Verbringung Angaben über den zeit-
lichen Ablauf der einzelnen Verbringungen, die jeweili-
§2 gen Abfallmengen sowie über die physikalischen und
chemischen Eigenschaften der Abfälle.
Zulässigkeit der Verbringung
(1) Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
ist nur zulässig, wenn dem Besitzer der Abfälle eine §4
Genehmigung gemäß § 9 Abs. 3 auf einem Vordruck nach Sammelgenehmigung
Anlage 1 oder gemäß § 11 Abs. 3 auf einem Vordruck nach
Anlage 2 erteilt worden ist. Die grenzüberschreitende Der Antragsteller kann eine Genehmigung für mehr-
Verbringung von nichteisenmetallhaltigen Abfällen nach§ fache Verbringungen (Sammelgenehmigung) beantragen.
14 ist nur zulässig, wenn deren Empfänger auf einem Diese kann für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt
Vordruck nach Anlage 4 erklärt hat, daß die Abfälle werden, wenn Abfälle mit nachweislich gleichen physika-
tatsächlich wiederverwendet, aufbereitet oder zurückge- lischen und chemischen Eigenschaften mehrmals über
wonnen werden. dieselben Zollstellen der Bundesrepublik Deutschland zu
demselben Empfänger verbracht werden.
(2) Die Urschrift von Blatt 3 der Anlage 1 mit dem
Genehmigungsvermerk oder der Anlage 2 mit der Geneh-
migung nach § 11 Abs. 3 oder von Blatt 1 und 2 der Anlage §5
4 mit der Erklärung des Empfängers der nichteisenmetall-
Gefährliche Abfälle
haltigen Abfälle zur Wiederverwendung, Aufarbeitung oder
Rückgewinnung sind während des gesamten Beförde- Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind die
rungsvorganges mitzuführen und den zuständigen Per- in der Anlage zur Verordnung zur Bestimmung von Abfäl-
sonen auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder aus- len nach § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes vom
zuhändigen. 24. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 773) aufgeführten Abfälle, ohne
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2121·
Rücksicht auf die in Spalte 3 dieser Anlage bezeichnete ten über die Überwachung und Kontrolle der grenzüber-
Herkunft, sowie Abfälle, die von einem der von der Verbrin- schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (EG-Richt-
gung betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- linie) folgende Entsprechung:
schaften als gefährliche Abfälle angesehen werden.
1. Einern Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ent-
spricht eine „Notifizierung" im Sinne des Artikels 3 der
EG-Richtlinie.
Zweiter Abschnitt 2. Einer Genehmigung für die Verbringung der Abfälle
entspricht eine „Empfangsbestätigung" im Sinne des
Verbringung von Abfällen,
Artikels 4 Abs. 1 der EG-Richtlinie.
die nicht gefährliche Abfälle
im Sinne des § 5 sind 3. Einer auf den Prüfungsmaßstab der Abfallbeförderung
beschränkten Genehmigung entspricht eine „Auflage"
im Sinne des Artikels 4 Abs. 6 Satz 1 der EG-Richtlinie.
§6
4. Einern ablehnenden Bescheid oder einer Verfügung,
Verfahrensablauf, durch welche die Entscheidung über den Antrag, insbe-
Handhabung der Begleitscheine sondere bis zum Vorliegen der in§ 3 genannten Unter-
(1) Sollen Hausmüll oder sonstige Abfälle, die nicht lagen, zurückgestellt wird, entspricht ein „Einwand" im
gefährliche Abfälle im Sinne des§ 5 sind, in den, aus dem Sinne des Artikels 4 Abs. 3 und 6 der EG-Richtlinie.
oder durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes ver-
bracht werden, ist die Genehmigung bei der nach § 13
Abs. 3 Satz 1 des Abfallgesetzes zuständigen Behörde zu §8
beantragen. Unbeschränktes Genehmigungsverfahren
nach § 13 des Abfallgesetzes
(2) Die Genehmigung wird unter Verwendung des Vor-
drucks nach Anlage 1 erteilt. Sie kann zur Wahrung des Ein unbeschränktes Genehmigungsverfahren nach § 13
Wohles der Allgemeinheit unter Verwendung des Vor- des Abfallgesetzes findet statt
drucks nach Anlage 2 mit Nebenbestimmungen, insbeson-
a) beim Verbringen gefährlicher Abfälle in den Geltungs-
dere zum Beförderungsweg, Beförderungsmittel und zur
bereich des Abfallgesetzes; stammen diese Abfälle aus
Beförderungsart sowie über den Nachweis von Haftpflicht-
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
versicherungen, versehen werden.
ten, gelten die Voraussetzungen des§ 13 Abs. 1 Satz 2
(3) Die zuständige Behörde behält Blatt 1 des mit dem Nr. 3 Buchstabe b des Abfallgesetzes als erfüllt;
Genehmigungsvermerk versehenen Antrags- und Geneh- b) beim Verbringen gefährlicher Abfälle aus dem- Gel-
migungsvordrucks und der Nebenbestimmungen ein und tungsbereich des Abfallgesetzes in einen Staat, der
sendet die Blätter 2 und 3 des Antrags- und Genehmi- nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist;
gungsvordrucks mit den Nebenbestimmungen an den
Antragsteller. Eine Kopie von Blatt 2 und der Neben- c) beim Verbringen gefährlicher Abfälle durch den Gel-
bestimmungen übersendet sie den im Genehmigungs- tungsbereich des Abfallgesetzes in einen Staat, der
vermerk benannten Zollstellen der Bundesrepublik nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist,
Deutschland. soweit nicht § 1O Buchstabe c oder d gilt.
(4) Das vom Antragsteller ergänzte Blatt 3 des Antrags-
und Genehmigungsvordrucks dient als Begleitschein. Im §9
Falle der Verbringung aus dem oder durch den Geltungs- Verfahrensablauf
bereich des Abfallgesetzes übergibt der Beförderer eine
Kopie von Blatt 3 der Zollstelle, über die der Abfall den (1) Die zuständige Behörde entscheidet im Geneh-
Geltungsbereich des Abfallges.etzes verläßt. Im Falle der migungsverfahren nach § 8 unter Verwendung eines
Verbringung in den Geltungsbereich des Abfallgesetzes Vordrucks nach Anlage 1. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
übergibt er diese Kopie dem Abfallentsorger. Die Zollstelle sprechend.
oder bei Entsorgung der Abfälle im Geltungsbereich des
(2) Der Antragsteller übersendet den nach den Anwei-
Abfallgesetzes der Abfallentsorger übersendet spätestens
sungen im Muster der Anlage 1 ausgefüllten Antrags- und
15 Tage nach Erhalt die Kopie von Blatt 3 an die Genehmi-
Genehmigungsvordruck
gungsbehörde.
1 . bei beabsichtigter einmaliger Verbringung der für die
Erteilung der Genehmigung im Geltungsbereich des
Abfallgesetzes zuständigen Behörde,
Dritter Abschnitt
2. bei beabsichtigter mehrmaliger Verbringung (§ 4)
Verbringung von gefährlichen Abfällen zusätzlich zum Antrags- und Genehmigungsvordruck
im Sinne des § 5 unterschriebene Kopien des Blattes ~ des Vordrucks
nach Anlage 1 in der Anzahl der beabsichtigten Ver-
§7 bringungen,
3. gleichzeitig in allen Fällen der Nummern 1 und 2 je eine
Begriffsbestimmungen
Kopie des Blattes 1 des Vordrucks nach Anlage 1 den
Für die Genehmigungsverfahren nach § 13 des Abfall- zuständigen Behörden des Empfängerstaates und aller
gesetzes haben die nachstehenden Begriffe der Richtlinie weiteren von der Verbringung betroffenen Staaten
84/631/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaf- (Transitstaaten).
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Die für die Erteilung einer Genehmigung im Gel- 1. bei beabsichtigter einmaliger Verbringung der zuständi-
tungsbereich des Abtallgesetzes zuständige Behörde gen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen
übermittelt dem Antragsteller die Blätter 2 und 3 des Gemeinschaften, die die Empfangsbestätigung zu
Antrags- und Genehmigungsvordrucks, verbunden mit erteilen hat,
dem Genehmigungsvermerk. 2. bei beabsichtigter mehrmaliger Verbringung (§ 4)
(4) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet gleichzeitig zusätzlich zum Antrags- und Genehmigungsvordruck
die zuständige Behörde anderer von der Verbringung unterschriebene Kopien des Blattes 3 des Vordrucks
betroffener Staaten über ihre Entscheidung durch Über- nach Anlage 1 in der Anzahl der beabsichtigten Ver-
senden einer Kopie von Blatt 2 des Antrags- und Genehmi- bringungen,
gungsvordrucks oder des Bescheides nach § 12 Abs. 2; 3. gleichzeitig in allen Fällen der Nummern 1 und 2 je eine
sie informiert die in der Genehmigung benannten Zollstel- Kopie des Blattes 1 des Vordrucks nach Anlage 1 den
len der Bundesrepublik Deutschland über die geplante zuständigen Behörden aller weiteren von der Verbrin-
Verbringung durch übersenden einer Kopie von Blatt 2. gung betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften, sowie des Empfängerstaates und der
Transitstaaten, sofern diese nicht Mitglied der Euro-
§ 10
päischen Gemeinschaften sind.
Beschränktes Genehmigungsverfahren
nach § 13 des Abfallgesetzes (3) Die im Geltungsbereich des Abfallgesetzes zustän-
dige Behörde übermittelt dem Antragsteller die Genehmi-
Ein beschränktes Genehmigungsverfahren findet statt gung unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2
a) beim Verbringen gefährlicher Abfälle aus dem Gel- oder im Falle der Ablehnung den Bescheid nach § 12
tungsbereich des Abfallgesetzes in einen Mitgliedstaat Abs. 2. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
der Europäischen Gemeinschaften, (4) Lehnt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates
b) beim Verbringen gefährlicher Abfälle durch den Gel- der Europäischen Gemeinschaften die Durchführung
tungsbereich des Abfallgesetzes in einen Mitgliedstaat eines Notifizierungsverfahrens ab, weil sie die Abfälle nicht
der Europäischen Gemeinschaften, als gefährliche Abfälle ansieht, ist § 6 anzuwenden.
c) beim Verbringen gefährlicher Abfälle durch den Gel-
tungsbereich des Abfallgesetzes und anschließend
§ 12
durch einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften in einen Staat, der nicht Mitglied der Fristen
Europäischen Gemeinschaften ist,
(1) Kann im Falle des§ 9 die zuständige Behörde nicht
d) beim Verbringen gefährlicher Abfälle aus einem ande- binnen eines Monats nach Eingang des Antrags entschei-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften den, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich unter Ver-
durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes zur Ent- wendung eines Vordrucks nach Anlage 3 mitzuteilen.
sorgung in einen Staat, der nicht Mitglied der Euro-
päischen Gemeinschaften ist; werden die Abfälle aus (2) Ist die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zu versagen
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen oder kann sie nur mit Nebenbestimmungen erteilt werden,
Gemeinschaften durch den Geltungsbereich des so muß der Bescheid
Abfallgesetzes zur Entsorgung in einen angrenzenden a) im Falle des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 spätestens
Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemein- 15 Kalendertage,
schaften ist, verbracht, findet § 8 Anwendung.
b) im Falle des§ 11 Abs. 1 Nr. 3 spätestens 20 Kalender-
tage
§ 11 nach Eingang des Antrags dem Antragsteller zugegangen
Verfahrensablauf. sein sowie derjenigen Behörde, die eine Empfangsbestäti-
gung erteilt hat, und den zuständigen Behörden weiterer
(1 ) Die zuständige Behörde prüft im Genehmigungs- von der Verbringung betroffener Mitgliedstaaten der Euro-
verfahren nach § 1O päischen Gemeinschaften zugeleitet werden. Absatz 1 gilt
1 . die Ordnungsmäßigkeit der Beförderung und die Zuver- entsprechend.
lässigkeit der hierfür verantwortlichen Personen (§ 13
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Abfallgesetzes),
§ 13
2. eine mögliche Beeinträchtigung des Wohls der Allge-
meinheit im Geltungsbereich des Abfallgesetzes durch Handhabung der Begleitscheine
die Entsorgung der Abfälle im Empfängerstaat (§ 13 (1) Blatt 3 des Antrags- und Genehmigungsvordrucks
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 5 des Abfall- nach Anlage 1 dient als Begleitschein im Sinne der Abfall-
gesetzes), nachweis-Verordnung. Der Antragsteller ergänzt dieses
3. die Vereinbarkeit der Verbringung aus dem Geltungs- Blatt um die von ihm geforderten Angaben und sendet
bereich des Abfallgesetzes mit bestehenden Abfall- rechtzeitig vor Beginn eines Transportes eine Kopie von
entsorgungsplänen oder inhaltsgleichen landesrecht- Blatt 3 an die zuständigen Behörden der von der Ver-
lichen Vorschriften. bringung betroffenen Staaten; er behält Blatt 2.
(2) Der Antragsteller übersendet den nach den Anwei- (2) Der Beförderer übergibt das von ihm nach den
sungen im Muster der Anlage 1 ausgefüllten Antrags- und Anweisungen auf dem Antrags- und Genehmigungsvor-
Genehmigungsvordruck druck ergänzte Blatt 3 dem Empfänger der Abfälle, sofern
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2129
dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- § 17
schaften ansässig ist. Im Falle der Verbringung in-einen Gebühren und Auslagen
Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaften über-
gibt der Beförderer eine Kopie von Blatt 3 der Zollstelle, Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde sowie für
über die die Abfälle das Gebiet der Europäischen Gemein- in Amtshilfe vorgenommene Maßnahmen der Zollstellen
schaften verlassen. Der Beförderer bewahrt eine Kopie und des Freihafenamtes der Freien und Hansestadt Ham-
von Blatt 3 auf. burg werden gemäß § 13 Abs. 4 des Abfallgesetzes
Gebühren nach folgenden Rahmensätzen sowie Auslagen
(3) Werden die Abfälle im Gebiet der Europäischen
erhoben:
Gemeinschaften entsorgt, übersendet der Abfallentsorger
innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der Abfälle Kopien 1. Erteilung einer Genehmigung für die Verbringung von
des von ihm unterzeichneten Blattes 3 an den Antrag-
steller und an die zuständigen Behörden aller von der a) Abfällen aus Haushaltungen, Sperrmüll oder haus-
Verbringung betroffenen Staaten. müllähnlichen Abfällen 100 bis 1 000 DM
b) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, ver-
(4) Werden die Abfälle aus dem Geltungsbereich des
unreinigt durch Schadstoffe 100 bis 3 000 DM
Abfallgesetzes in einen Staat außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften verbracht, unterrichtet der Antragsteller c) sonstigen Abfällen, insbesondere Abfällen im Sinne
die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes 100 bis 5 000 DM
der Europäischen Gemeinschaften spätestens sechs
Wochen, nachdem die Abfälle das Gebiet der Europä- 2. Erteilung einer Sammelgenehmigung (§ 4) für die Ver-
ischen Gemeinschaften verlassen haben, darüber, daß sie bringung von
ihr Ziel erreicht haben, und benennt die Zollstelle, über die a) Abfällen aus Haushaltungen, Sperrmüll oder haus-
die Abfälle das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften müllähnlichen Abfällen 100 bis 6 000 DM
verlassen haben.
b) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, ver-
unreinigt durch Schadstoffe 100 bis 8 000 DM
c) sonstigen Abfällen, insbesondere Abfällen im Sinne
Vierter Abschnitt des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes
100 bis 10 000 DM
Nichteisenmetallhaltige Abfälle
3. Entnahme einer Probe der verbrachten Abfälle
§ 14 100 bis 1 000 DM
Anzeigepflicht 4. Untersuchung der verbrachten Abfälle je Probe
Sollen zur Verwertung bestimmte nichteisenmetall- a) wenn die zuständige Behörde die Untersuchung
haltige Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungs- selbst vornimmt 100 bis 5 000 DM
bereich des Abfallgesetzes verbracht werden, so ist dies b) wenn die zuständige Behörde die Untersuchung
der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Anweisun- durch Dritte vornehmen läßt 100 bis 500 DM;
gen im Vordruck nach Anlage 4 vom Absender und
Empfänger der Abfälle anzuzeigen. die für die Untersuchung anfallenden Kosten werden
zusätzlich als Auslagen erhoben.
Fünfter Abschnitt § 18
Schlußbestimmungen Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des
§ 15 Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Mitwirkung der Zollstellen
1. entgegen § 2 Abs. 2 als Beförderer eine dort bezeich-
Die Abfälle sind beim Verbringen in den, aus dem oder nete Urschrift nicht mitführt, nicht vorzeigt oder nicht
durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes bei den im aushändigt oder
Genehmigungsvermerk festgelegten Zollstellen anzumel-
den und auf Verlangen vorzuführen. 2. entgegen § 16 Satz 1 Begleitscheine nicht drei Jahre
lang aufbewahrt.
§ 16
Aufbewahrung der Begleitscheine,
Verhältnis zur Abfallnachweis-Verordnung § 19
Aufhebung von Vorschriften
Die Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens
drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerech- Die Abfalleinfuhr-Verordnung vom 29. Juli 1974 (BGBI. 1
net aufzubewahren. Die Pflichten zum Ausfüllen, Vorlegen S. 1584), § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abfallnachweis-
und Aufbewahren von Begleitscheinen nach dieser Ver- Verordnung vom 2. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 668) und § 1
ordnung treten an die Stelle der entsprechenden Pflichten Abs. 1 Satz 4 der Abfallbeförderungs-Verordnung vom
nach der Abfallnachweis-Verordnung. 24. August 1983 (BGBI. 1 S. 1130) werden aufgehoben.
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 20 § 21
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfall- die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
gesetzes auch im Land Berlin.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. November 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2131
Anlage 1
Antrag für grenzüberschreitende Abfalltransporte
Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. [!] ankreuzen
Grenzüberschreitende Verbringung von D gefährlichem Abfall D sonstigem Abfall
1 Besitzer dea Abfalls 2 BEGLEITSCHEIN
1
- Nr. DE/ 00000
-
~
:5 im Rahmen von
Cl)
:,
lV
Tel.:
Telex: 1
Betrlebanummer
1 1 1 1 1 1 1
D Antrag auf Erteilung
einer Einzelgenehmigung
0 Antrag auf Erteilung
einer Sammelgenehmigung
0)
4 Empflnger dH Abfalls 5 Erzeuger des Abfalls
C
:,
0)
;;
:!cn
iZCD Tel.:
Entsorgernummer
Tel.:
Kontaktperson
=o Telex: 1 1 1 1 1 Telex:
e BefOrderer dH Abfalls
CD
=o ' ' '
7 Datum dea VertragH
zwischen Besitzer und
Empflnger
Jahr
1 1
Monat
1
Tag
1
8 Anzahl der beigefügten
Anhänge
ti g Entstehungaort
1
10 Beseitigungsort
'E
:o
.cG) Beförderernummer 11 Haftpflichtversicherung
m
.
=o
CD
Tel.:
Telex:
12 BetOrderungsmlttel
1 1 1 1 1 1 1 1 • JA • NEIN
Versicherungsunternehmen (sofern erforderlich)
-
:::::,
C
C)
:,
13 Beförderungsart l 14 Erate Lieferung am
Jahr Monat
1 1 1 1 1
Tag
15 Letzte Lieferung am
Jahr Monat Tag
0) 1 1 1 1 1
E 16 Vorgesehene Gesamtzahl der Lieferungen Versicherungspolice Nr.: Jahr Monat Tag
.!
Cl) 1 1 1 1 1
:, 18 VorgeseheneVerpackung 21 vorgesehene Menge (kg)
< 119 ibfarchrsserumier 120 Bestimmungscode
22 Bezeichnung, physikalische Beschreibung und Zusammensetzung des Abfalls
24 UN-Klassifizierungscode
•
25 Verfahren, bei dem der Abfallanfillt 26 llrt der Gefahren des Abfalls
explosiv
~
brandfördernd
[I]
entzündlich
Li]
giftig ~
~ ~ ;.&
ätzend
• • • • • •
• pulver•/
staubförmig
o feat •
27 Außeres Erscheinungsbild des Abfalles bei einer Temperatur von
pastös/breiig
28 Codenummern der zustlndigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten
• schlammig •
'C z.Zt. des Versandes
flüssig
• • gasförmig sonstiges
29 Methode der Abfallbeseitigung
Farbe des Abfalls
1 1
30 Elngangszollstellen In den Transitmitgliedstaaten und im Bestimmungsmitgliedstaat
AUSZUFÜLLEN VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE
Aktenzeichen: Datum Jahr Monat Tag
1 1 1 1 1 1 1
Die Genehmigung (Empfangsbestätigung) wird erteilt für
Deine
D nach
einzelne Verbringung
• mehrere
Verbringungen
mit Nebenbestimmungen
Maßgabe der Anlage
• Jahr
ohne
Nebenbestimmungen
Monat Tag
Antrag eingegangen am 1 1 1 1 1
Jahr Monat Tag
Genehmigung/Empfangsbestä-
tigung verschickt am 1 1 1 1 1
Jahr Monat Tag 33 Ort Datum Jahr Monat Tag
Verbringung nicht später
durchzuführen als am 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Kontaktperao~: Unterschrift des Besitzers:
Rechtsbehelfsbelehrung siehe Anlage.
Anschrift der Genehmigungsbehörde: Unterschrift:
Tel.: Telex:
✓
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zutreffendes bitte ausfüll~n bzw. ~ ankreuzen
Antrag für grenzüberschreitende Abfalltransporte
Grenzüberschreitende Verbringung von D gefährlichem Abfall D sonstigem Abfall
1 ~deeAbfalla 2 BEGLEITSCHEIN
-2
Nr. DE/ 00000
im Rahmen von
Tel:
Telex: 1
lletriebsnumrnw
1 1 1 1
D Antrag auf Erteilung
einer Einzelgenehmigung
D Antrag auf Erteilung
einer Sammelgenehmigung
.!! 1 1 1
4EmpflngwdnAbfall9 5 Eneugw dH Abfalls
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i.,
,,.
CD
Kontaktperson
CD
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Tel.:
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1 Enii.mTmT Tel.:
-;; 1 1 1 Telex:
m
CD 8 BefOrderW dn Abfalle 7 Datum dN Vertrages
zwischen S..luer IA'ld
Empflnger 1
Jah,
1
I MorNd I Tr 1• ~beigefügten
,,.
C
CD t Entstehungsort 10 Beseitigungsort
-
:::::,
t n Tel.:
C
::::, Telex: 1 i Timmi
6
1 1 1
11 Haftpflichtvwslc:hen,ng
• • NEIN
tn 12 llef6rderungsmlttel JA
Vwsic:h«ungsuntemehmen (sofern erforderlich)
t:
,!
u,
::::, 13 llef6rclerungsart 114Jahr Monat Tag
Ente Lieferung am 15 Letzte Lieferung am
< 1 1 1 1 1 Jr,Mr',T
18 Vorge...,_.ie Geamtzahl dw Lieferungen Versicherungspolice N,;:
IT,Mr,Tr
18 \lofgeeeheneVerpackung 21 \lorg. . .hene Menge (kg)
119 j j 7 • • r m i r 120 Bestimmungscode
22 BezeldwMlng, phpikaasc:he Beschreibung und Zusamm-tzung des Abfalls
24 UN-Klassifizierungscode
21 Verfahren, bei dem der Abfal anfHt • ArtdwGefalwn deaAbfalls
II [d] [j] [i] ~ ~ -'
explosiv brandfördemd entzündlich giftig ~ itzend
• • • • • •
• putver-/
etaubf6rmla
.
• fest
•
'D Aue.....Enchel~deaAbfallNbeleinerTemperaturvon
pat6slbrellg
28 Coclenuffl-..cleramtlncllgenlleh6rdenclerbetlallellden M l t g l ~
D
"Cz.21.dee----
schlammig • ffilsalg
• psf6rmlg D sonstig••
29 Methode dw Abfallbeseitigung
iart,e des Abfalls
30 ~ I n d e n ,.,_,_tglledateeten und 1111 ~ - -
1 ·-
AUSZUFULLEN VON DER ZUSTANDIGEN BEHÖRDE
Aktenz~ Datum Tag
IT1T1
Die Genehmigung (Empfangsbestätigung) wird erteilt für
1 1
Deine einzelne Verbringung
D mit Nebenbestimmungen • mehrere
Verbringungen
nach Maßgabe der Anlage
• ohne
Nebenbestimmungen
Antrag eingegangen am T1T1 i 11
Genehmigung/Empfangsbestä- T1Mr•1ig
tigung verschickt am
Verbringung nicht später
durchzuführen als am
T I Mo,nat I ill 33 Ort Datum
IT1Molna 1T
1
Rechtsbehelfsbelehrung siehe Anlage. Kontaktperson: Unterschrift des Besitzen:
Anschrift der Genehmigungsbehörde: Unterschrift:
TeL: Telex:
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2133
Antrag für grenzüberschreitende Abfalltransporte
Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. [!] ankreuzen
Grenzüberschreitende Verbringung von D gefährlichem Abfall D sonstigem Abfall
1 S.Sltzer des Abfalls 2 BEGLEITSCHEIN 3 Lfd. Nummer
3
- Nr. DE/ 00000
im Rahmen von
Tel.:
Telex:
Betriebsnummer
D Antrag auf Erteilung
einer Einzelgenehmigung
D Antrag auf Erteilung
einer Sammelgenehmigung
1 1 1 1 1 1 1 1
4 EmpfAnger des Abfalls 5 Erzeuger des Abfalls
Entsorgernummer Kontaktperson
Tel.: Tel.:
C Telex:
·a; 1 1 1 1 1 1 1 1 Telex:
.s::. e Beförderer des Abfalls 7 Datum des VertragH Jahr Monat Tag 8 Anzahl der beigefügten
() zwischen Besitzer und Anhänge
(1) Empfinger 1 1 1 1 1
i 9 Entstehungsort 10 Beseitigungsort
i Beförderernummer 11 Haftpflichtversicherung
Tel.:
Telex:
12 Beförderungsmlttel
1 1 1 1 1 1 1 1 • JA • NEIN
Versicherungsunternehmen (sofern erforderlich)
13 Beförderungsart 114 Erste Lieferung am 15 Letzte Lieferung am
Jahr Monat Tag
Jrr M°i"at f Tig
1 1 1 1 1 I
18 Vorgesehene Gesamtzahl der Lieferungen 17 Verbringungsdatum Versicherungspolice Nr.: Jahr Monat Tag
Jahr Monat Tag
1 1 1 1 1 1 1 1 1
18 Anzahl und Art der Packstücke 19 ifarchrssef"umier 120 Bestimmungscode 21 Vorgesehene Menge (kg)
22 Bezeichnung, physikalische Beschreibung und Zusammensetzung des Abfalls 23 Nettomenge (kg)
24 UN-Klassifizierungscode
•
25 Verfahren, bei dem der Abfall anfällt 26 Art der Gefahren des Abfalls
Cd] [jJ ~ [&] ~;.&. ätzend
explosiv brandfördernd entzündlich giftig ~
• • • • • •
• pulver-/
staubförmig
• fest •
27 Au6eres Erscheinungsbild des Abfalles bei einer Temperatur von
pastös/breiig
28 Codenummern der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten
• schlammig •
•c z.Zt. des Versandes
flüssig
• gasförmig
• sonstiges
29 Methode der Abfallbeseitigung
Farbe des Abfalls
1
30 Eingangazollstellen in den Transitmitgliedstaaten und Im Bestimmungsmitgliedstaat
1
AUSZUFÜLLEN VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE 31 Auszufüllen vom Beförderer Datum Jahr Monat Tag
Aktenzeichen: Datum Jahr Monat Tag
1 1 1 1 1
1 1 1 1 1 1 1 Kontaktperson: Unterschrift:
Die Genehmigung (Empfangsbestätigung) wird erteilt für
Deine
D mit
einzelne Verbringung
• mehrere
Verbringungen
Tel.: Telex:
Nebenbestimmungen
nach Maßgabe der Anlage
• Jahr
ohne
Nebenbestimmungen
Monat Tag
32 AUSZUFÜLLEN VOM EMPFÄNGER
Erhaltene Nettomenge:
Kontaktperson:
Datum
Unterschrift:
Jahr
1 1
Monat
1 1
Tag
1
Antrag eingegangen am 1 1 1 1 1
Jahr Monat Tag
Tel.: Telex:
Genehmigung/Empfangsbestä-
tigung verschickt am 1 1 1 1 1
Jahr Monat Tag 33 Ort Datum Jahr Tag
Verbringung nicht später ,Mrt 1
durchzuführen als am 1 1 1 1 1 1 1
Kontaktperson: Unterschrift des Besitzers:
Rechtsbehelfsbelehrung siehe Anlage.
Anschrift der Genehmigungsbehörde: Unterschrift:
Tel.: Telex:
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
WICHTIGER HINWEIS
Die nachstehenden Felder müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Vorname bzw. Firma sowie volle Anschrift des Beförderers,
-Art und Registriernummer bzw. Bezeichnung der Beförderungsmittel,
- Datum, an dem der Beförderer die Abfallsendung übernimmt,
- Unterschrift des Beförderers oder seines Vertreters, Name und Vorname der Kontaktperson sowie deren Fernruf- und Fernschreibnummern.
MIT DER UNTERSCHRIFT DIESES VORDRUCKS BESTÄTIGT DER BEFÖRDERER BZW. SEIN VERTRETER DIE RICHTIGKEIT DER ANGABEN.
34 VORGESEHENE BEFÖRDERER ODER NEUER BEFÖRDERER IM FALLE HÖHERER GEWALT
Name und vollständige Anschrift Unterschrift des Beförderers oder seines Vertreters: Jahr Monat Tag
1 1 1 1 1 1
Kontaktperson:
Tel.: Telex:
Angaben zum Beförderungsmittel
Name und vollständige Anschrift Unterschrift des Beförderers odor seines Vertreters: Jahr Monat Tag
1 1 1 1 1 1
Kontaktperson:
Tel.: Telex:
Angeben zum Beförderungsmittal
Name und vollständige Anschrift Unterschrift des Beförderers oder seines Vertreters: Jahr Monat Ta!;!
l 1 1 1 1 1
Kontaktperson:
Tel.: Talex:
Angaben zum Beförderungsmittel
35 SICHTVERMERK DER AUSGANGSZOLLSTELLE AUS DER GEMEINSCHAFT
Jahr Monat Tag
0111 In dl11Hm Ex11mpl11r bezelchn•l"n l\hf/11111 hnben die Q11m11Jnach11ft em 1 ver1aaaen.
Unterschrift: Stempel:
BEMERKUNG: Die betreffende Zollstelle muß dieses Exemplar an die zustllndlge Behörde des Mitgliedsstaats, zu dem die Zollstelle gehört, senden.
36 ÜBERSETZUNG DER IN FELD 27 DIESES SCHEINS ANGEGEBENEN MERKMALE
ESPANOL polvo pulverulanto s61ido pastose viscoso fangoso liquide gaseoso
DANSK pulveragtig stovagtig fast pastaagtig tyktflydende slamagtig flydende luftformig
DEUTSCH pulverförmig staub förmig fest pastös breiig schlammig flüssig gasförmig
EAAHNIKA OXOVI') xovui>ÖE~ O"tEQl;6 JtaXUQQet>O'tO OLQOttci>fü:~ ).ao:n:wöe~ UYQO OEQLO
ENGLISH powder powdery solid paste viscous sludge liquid gaseous
FRAN<;AIS poudreux pulverulent solide päteux sympeux boueux liquide gazeux
ITALIANO polvere polverulento solido vischioso sciropposo fangoso liquide gassoso
NEDERLANDS poeder poederachtig vast viskeus stroperig slibachtig vloeibaar gasvormig
PORTUGUE':S emp6 pulverulento s6lido pastoso viscoso lamacento liquide gasoso
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2135
Anleitung zum Ausfüllen des F~rmblattes
A. Allgemeine Hinweise
1. Das Formblatt ist auszufüllen
- bei aus einem Mitgliedstaat versandten Abfällen: in einer der offiziellen Sprachen der Gemeinschaft, die von den zuständigen Behörden des Versandmitglied-
staates festzulegen ist;
- bei aus einem Drittland versandten Abfällen: in deutscher, englischer oder französischer Sprache.
2. Das Formblatt muß mit Schreibmaschine oder mit der Hand ausgefüllt werden. Im letztgenannten Fall muß es mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt
werden. Radierungen, überlagerte Korrekturen oder andere Änderungen sind nicht zulässig.
3. Die Daten sind mit sechs Ziffern anzugeben, wobei die ersten beiden das Jahr, die folgenden beiden den Monat und die letzten beiden den Tag angeben.
Beispiel: Der 31. Juli 1985 wird wie folgt angegeben: 85 07 31.
4. Die Unterschriften müssen handschriftlich eingesetzt werden und dürfen nicht durchgepaust werden.
B. Anweisungen zum Ausfüllen der Exemplare 1, 2 und 3
Feld 1 - Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift, Fernruf- und Fernschreibnummer.
- Sofern zutreffend ist die Betriebsnummer des Abfallerzeugers anzugeben.
Feld4 - Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift, Fernruf- und Fernschreibnummer.
FeldS Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift sowie Fernruf- und Fernschreibnummern der Anlage oder der Einrichtung, in der die Abfälle
erzeugt wurden, sowie Name und Vorname der Kontaktperson. Sofern die Abfälle von mehreren Erzeugern stammen, ist der Hinweis „SIEHE BEI-
GEFÜGTES VERZEICHNIS" einzutragen sowie ein Verzeichnis mit den für jeden Erzeuger geforderten Angaben beizufügen.
(Sofern es sich beim Erzeuger und beim Besitzer um dieselbe Persom und dieselbe Firma handelt, ist in Feld 5 „SIEHE FELD 1" anzugeben.)
Feld6 - Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift, Fernruf- und Fernschreibnummer des ersten Beförderers.
- Beförderernummer (soweit amtlich festgelegt)
- Sofern zwei oder mehrere Beförderer vorgesehen sind, ist der Hinweis „SIEHE BEIGEFÜGTES VERZEICHNIS" einzutragen und ein Verzeichnis
mit den oben geforderten Angaben über jeden Beförderer beizufügen.
Feld8 Beizufügen sind vom Empfänger unterzeichnete Informationen zur vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Besitzer und dem Empfänger über die
im Formblatt genannten Abfälle: für Exemplar 3 sind zusätzliche Angaben erforderlich (vergleiche Buchstabe C)
Gegebenenfalls ist beizufügen:
- Verzeichnis der Erzeuger/Beförderer (Felder 5 und 6)
- Einzelheiten über die Abfälle (Feld 22).
Feld9 Stammen die Abfälle von zwei oder mehreren Erzeugern ist einzutragen „MEHRERE".
Feld 11 Gegebenenfalls sind die Firma und die vollständige Anschrift des Versicherers, die Nummer der Versicherungspolice sowie der letzte Tag der Gültigkeit
dieser Police anzugeben.
Feld 13 Benutzen Sie bitte die folgenden Code-Nummern:
1: Seeweg, 2: Schiene, 3: Straße, 4: Luftweg, 8: Binnenschiffahrt.
Feld 14/15 - Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Einzelgenehmigung Angabe des voraussichtlichen Versanddatums.
- Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Sammelgenehmigung Angabe des voraussichtlichen Datums der ersten Lieferung und in Feld 15 des
voraussichtlichen Datums der letzten Lieferung.
Feld16 Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Sammelgenehmigung Angabe der Gesamtzahl der vorgesehenen Lieferungen.
Feld 18 Angabe der vorgesehenen Verpackung: Container, Frachtgut usw.
Feld 19/20 Angabe der Codenummer (Abfallschlüsselnummer) des Abfalls, sofern ein solcher Code im Versandmitgliedstaat oder im Versandland (Feld 19)
oder im Bestimmungsmitgliedstaat oder im Bestimmungsland besteht (Feld 20).
Feld21 Angabe der Gesamtnettomenge aller beabsichtigten Verbringungen.
Feld22 Anzugeben sind Art und Konzentration der charakteristischsten oder signifikantesten Bestandteile der Abfälle im Hinblick auf ihre Toxizität sowie
sonstige Gefahren; beizufügen ist nach Möglichkeit eine Beschreibung des vorgesehenen Beseitigungsverfahrens, insbesondere im Falle einer Erst-
lieferung.
Feld24 Angabe der Codenummer der Klassifizierung der Vereinten Nationen.
Feld27 Das entsprechende Feld ist anzukreuzen. Angabe der Temperatur des Abfalls in Grad Celsius während des Transports. Die Übersetzung der Termini
in Feld 27 ist auf der Rückseite des Exemplars 3 aufgeführt. Ist das äußere Erscheinungsbild des Abfalls verschiedenartig, sind die entsprechenden
Felder anzukreuzen.
Feld28 Angabe der Codenummer der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet im Verlauf derVerbringung durchfahren wird. Diese
Nummern sind erst nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft einzutragen.
Feld33 Name, Vorname und berufliche Stellung des Unterzeichners sind klar anzugeben.
Durch seine Unterschrift bestätigt der Anmelder die Richtigkeit der im Formblatt gemachten Angaben. Die Exemplare 1 und 2 müssen die Original-
unterschriften aufweisen.
C. Anweisungen zum Ausfüllen von Exemplar 3
Die Felder 3, 6, 8, 12, 17, 18, 23, 31 und 33 (wenn notwendig 34) werden nach Eingang der Genehmigung der zuständigen Behörde vom Antragsteller (ggf. gemein-
sam mit dem Beförderer) ausgefüllt.
Feld 3 Angabe- beginnend bei 1 - der laufenden Nummer jeder Verbringung.
Dieses Feld ist nicht auszufüllen, sofern die Genehmigung für eine einzelne Verbringung beantragt wird.
Feld8 Gegebenenfalls sind die besonderer Beförderungsbedingungen, die von den zuständigen Behörden für den Transport in ihrem Hoheitsgebiet aufer-
legt wurden und die Anweisungen, die im Falle einer Gefahr oder eines Unfalls zu befolgen sind, beizufügen.
Feld12 Angabe der Art (Lastkraftwagen, Waggon, Schiff, Flugzeug) und des amtlichen Kennzeichens oder des Namens des Beförderungsmittels, auf das der
Abfall verladen wird.
Feld17 Angabe des Datums, an dem die Verbringung beginnt.
Feld18 Angabe der Anzahl und der Art der den Abfall enthaltenden Behältnisse.
Feld 23 Angabe der Nettoabfallmenge einer jeden Verbringung.
Feld31/34 Außer dem Datum sind der Name und der Vorname der Kontaktperson sowie deren Fernruf- und Fernschreibnummern anzugeben. Die Unterschrift
muß die des Beförderers oder seines bevollmächtigten Stellvertreters sein. Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der im Formblatt gemachten
Angaben bestätigt.
Feld32 Außer der erhaltenen Nettomenge und dem Datum sind Name und Vorname der Kontaktperson sowie deren Fernruf- und Fernschreibnummern anzu-
geben. Die Unterschrift muß die des Empfängers oder seines bevollmächtigten Stellvertreters sein. Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der
gemachten Angaben bestätigt.
Feld33 Außer dem Datum sind Name und Vorname der Kontaktperson sowie deren Fernruf- und Fernschreibnummern anzugeben. Die Unterschrift muß die
des Besitzers oder seines bevollmächtigten Stellvertreters sein. Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der im Formblatt gemachten Angaben bestä-
tigt.
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 2
Zuständige Behörde PLZ, Ort, Datum
Auskunft erteilt
Sprechstunden
Aktenzeichen Zimmer-Nr. t
Nebenbestimmungen zur Verbringungsgenehmigung/zum Genehmigungsbescheid
Zur Verbringungsgenehmlgung nach§ 13 Abs. 1 AbfG
YOffl
Begleltacheln-Nummer
werden nach§ 13 AbfG I.V.m. §§ 6 Abs. 2 S. 2; 9 Abs. 1 S. 2 Abfallverbringungs-Verordnung (AbtverbrV) folgende Nebenbestimmungen
festgelegt
Ergänzend zu der vom zuständigen EG-Mitgliedstaat erteilten Empfangsbestätigung ergeht nach § 13 Abs. 1 AbfG in Verbindung mit § 11 Abs.
3 AbfVerbrV folgender Genehmigungsbescheid:
1.1 Die im Antrag gemachten Angaben sind Bestandteil dieser Genehmigung. Soweit unter Ziffer 1.5 abweichende Bestimmungen getroffen
werden, gehen diese den Angaben im Antrag vor.
1.2 Die Genehmigungsbescheide (einschließlich der hier festgelegten Nebenbestimmungen und etwaiger Änderungsbescheide) oder eine
beglaubigte Mehrfertigung sind in allen zum Verbringen der Abfälle benutzten Beförderungsmitteln mitzuführen.
1.3 Das mit dem Verbringen betraute Personal muß mit den Gefahren bei dem Umgang mit Abfällen vertraut und in der Lage sein, bei Unfällen, durch
die gefährliche Abfälle freigesetzt werden können, die auf die beförderten Abfälle bestimmten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die
zuständigen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Wasserbehörde, Umweltschutzbehörde) zu benachrichtigen.
1.4 Die Abfälle dürfen nur über folgende Zollstellen in die/durch die/aus der Bundesrepublik verbracht werden:
1.5 Die Genehmigung wird von folgenden weiteren Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht (z.B. zum Beförderungsweg, vom Antrag
abweichende Abfallbeseitigungsanlage):
2 Die Genehmigung ist befristet bis zum ............................................ ..
3 Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
4 Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Gebühr wird gern.§ 17 AbfVerbV
auf _I_________.I DM festgesetzt. An Auslagen werden DM erhoben.
5. Hinweise:
5.1 Die Genehmigung berechtigt nur zum Verbringen der im Antrag aufgeführten Abfälle mit den dort genannten Beförderur)gsmitteln und von dort
genannten Abfallerzeugern oder Einsammlungsgebieten zu den jeweils vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen. Bei Anderung der im Antrag
gemachten Angaben, insbesondere bei Änderung der Abfallarten, Abfallerzeuger, Einsammlungsgebiete oder Beförderungsmittel, ist eine
Anderungsgenehmigung einzuholen.
5.2 Die Fahrzeuge sind mit Warntafeln(§ 13bAbfG) zu kennzeichnen.
5.3 Die Genehmigung kann, insbesondere bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Antrag, bei Nichteinhaltung der Auflagen oder bei
sonstigen Verstößen gegen die Vorschriften des Abfallgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, zurückgenommen
oder widerrufen werden. Außerdem können Verstöße gegen diese Vorschriften als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (z.B.§§ 326, 330a
StGB,§ 18 AbfG) geahndet werden.
5.4 Beim Einsammeln oder Befördern der Abfälle sind alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Grundsatz des§ 2 Abs. 1 AbfG zu beachten.
5.5 Diese Genehmigung schließt nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen Onsbesondere nach
nationalen oder internationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefähr1icher Güter) nicht ein. Die Genehmigung läßt auch
die Anforderungen unberührt, welche die Gefahrgutvorschriften -insbesondere in bezug auf die beförderten Stoffe, die Beförderungsmittel, das
Transportpersonal und das Mitführen von Begleitpapieren - stellen. Es wird darauf hingewiesen, daß die zu verbringenden Abfälle gefährliche
Güter im Sinne der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter sein können und Beförderungsmittel nach Maßgabe dieser Vorschriften
entsprechend gekennzeichnet werden müssen.
6 Rechtsbehelfsbelehrung:
Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides.
Unterschrift
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2137
Anlage 3
Zustlndlge Behörde PLZ, Ort, Datum
Auskunft erteilt
Sprechstunden
Aktenzeichen Zimmer-Nr.
•
Herrn/Frau/Firma
Vollzug des§ 13 AbfG und der
Abfallverbringungs-Verordnung
Ihr Antrag vom Eingang bei der Behörde
i _ __ ___.ll.____ ____.
Sehrgeehrte(r) L--------------------------------------------'
Ihr o. g. Antrag wird unter dem obigen Aktenzeichen bearbeitet.
D Ihr Antrag ist in den Feldern Nr. des Antrags- und Genehmigungsvordrucks
D nicht D nur unvollständig ausgefüllt. Ergänzen Sie bitte die beigefügten Formulare und reichen Sie diese
umgehend an mich zurück.
D Ihrem Antrag lagen folgende Unterlagen nicht bei, die bitte umgehend an mich nachzureichen sind:
D Verbindliche Erklärung des Empfängers der Abfälle, daß er zu deren Abnahme bereit ist
D Amtliche Erklärungen, aus denen sich ergibt, daß die Anlage zur Beseitigung der Abfälle geeignet ist
D Nachweis über bestehende Haftpflichtversicherungen
....----------,
D Kraftfahrzeughaftpflicht in Höhe von Mio DM (Personen-, Sach-, Vermögensschäden)
D Betriebsheftpflicht in Höhe von MioOM
D Gewässerschäden-Haftpflicht in Höhe von MioOM
D Folgende weitere Unterlagen und Angaben werden benötigt.
D Ihrem Antrag kann zur Zeit noch nicht entsprochen werden, da die Notwendigkeit von Nebenbestimmungen noch geprüft wird.
D Über Ihren Antrag kann erst nach Einzahlung eines Gebührenvorschusses von DM
1 auf das Konto-Nr. bei (Bankverbindung/BLZ)
entschieden werden.
Untenachrift
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 4
1 Besitzer des Abfalls (Name und vollständige Anschrift)
Erklärung über nichteisenmetallhaltige Abfälle, die zur
Wiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung
bestimmt sind
Nr. DE/ 00000
1 1Ausfertigung für den Empfänger des Abfalls
2 EmpfAnger des Abfalls (Name und vollständige Anschrift)
Anweisungen
1. Die Felder 1 bis 5 und Feld 7 der vier Blätter dieses Vordrucks müssen vom
Besitzer des Abfalls mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt
werden, im letztgenannten Fall mit Ti'"!Je oder Kugelschreiber in großen
Druckbuchstaben. Radierungen oder Ubermalungen sind nicht zulässig.
Änderungen sind so anzubringen, daß die falschen Angaben durchge-
strichen und geg~benenfalls die erforderlichen Angaben hinzugefügt
werden. Alle diese Anderungen müssen von der Person, die diese anbringt,
paraphiert werden.
2. Die Blätter 1 und 2 des Vordrucks müssen den Abfall begleiten und dem Empfänger ausgehändigt werden.
3. Der Besitzer des Abfalls muß Blatt 3 des Vordrucks behalten und Blatt 4 vor Versand des Abfalls an die zuständige Behörde des Empfängermitglieds-
staats schicken bzw. im Falle einer Ausfuhr von Abfall aus der Gemeinschaft an die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats und des Mitglied-
staats, über den der Abfall die Gemeinschaft verläßt (Fotokopie).
4. Der Empfänger des Abfalls muß Feld 6 auf den Blättern 1 und 2 ausfüllen, er behält Blatt 1 und schickt Blatt 2 an die zuständige Behörde des unter
Punkt 3 genannten Mitgliedstaats, spätestens 15 Tage nach Eingang des Abfalls.
Dieser Vordruck ist nur für nichteisenmetallhaltige Abfälle (§ 14 Abfallverbringungs-Verordnung) zu verwenden.
3 Lfd.Nr. 4 Handelsübliche Bezeichnung des Abfalls 5 Nettomenge (kg)
6 Erklärung des Empfängers 7 Erklärung des Besitzers
Es wird hiermit bescheinigt, daß der oben bezeichnete Abfall tat- Der oben bezeichnete Abfall soll aufgrund einer vertraglichen Verein-
sächlich wiederverwendet, aufbereitet oder rückgewonnen wird. barung mit dem in Feld 2 genannten Empfänger wiederverwendet, auf-
bereitet oder rückgewonnen werden.
Datum: Datum:
Unterschrift: Unterschrift:
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2139
1 B•aitzer d•s Abfalls (N•m• und vollstlndlg• Anachrlft)
Erklärung über nichteisenmetallhaltige Abfälle, die zur
Wiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung
bestimmt sind
Nr. DE/ 00000
2 1 Ausfertigung für die zuständige Behörde
2 Empflng•r d•s Abfalls (N•m• und vollstlndig• Anschrift)
Anweisungen
t Die Felder 1 bis 5 und Feld 7 der vier Blätter dieses Vordrucks müssen vom
Besitzer des Abfalls mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt
werden, im letztgenannten Fall mit Til"!Je oder Kugelschreiber in großen
Druckbuchstaben. Radierungen oder Ubermalungen sind nicht zulässig.
Änderungen sind so anzubringen, daß die falschen Angaben durchge-
strichen und gegebenenfalls die erforderlichen Angaben hinzugefügt
werden. Alle diese Änderungen müssen von der Person, die diese anbringt,
paraphiert werden.
2. Die Blätter 1 und 2 des Vordrucks müssen den Abfall begleiten und dem Empfänger ausgehändigt werden.
3. Der Besitzer des Abfalls muß Blatt 3 des Vordrucks behalten und Blatt 4 vor Versand des Abfalls an die zuständige Behörde des Empfängermitglieds-
staats schicken bzw. im Falle einer Ausfuhr von Abfall aus der Gemeinschaft an die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats und des Mitglied-
staats. über den der Abfall die Gemeinschaft verläßt (Fotokopie).
4. Der Empfänger des Abfalls muß Feld 6 auf den Blättern 1 und 2 ausfüllen, er behält Blatt 1 und schickt Blatt 2 an die zuständige Behörde des unter
Punkt 3 genannten Mitgliedstaats, spätestens 15 Tage nach Eingang des Abfalls.
Dieser Vordruck ist nur für nichteisenmetallhaltige Abfälle (§ 14 Abfallverbringungs-Verordnung) zu verwenden.
3 Lfd.Nr. 4 Handelaüblich• Bezeichnung de• Abfalls 5 Nettomenge (kg)
-
6 Erklärung des Empfängers 7 Erklärung des Besitzers
Es wird hiermit bescheinigt, daß der oben bezeichnete Abfall tat- Der oben bezeichnete Abfall soll aufgrund einer vertraglichen Verein-
sächlich wiederverwendet, aufbereitet oder rückgewonnen wird. barung mit dem in Feld 2 genannten Empfänger wiederverwendet, auf-
bereitet oder rückgewonnen werden.
Datum: Datum:
Unterschrift: Unterschrift:
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1 Besitzer des Abfalls (Name und vollständige Anschrift)
Erklärung über nichteisenmetallhaltige Abfälle, die zur
Wiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung
bestimmt sind
Nr. DE/ 00000
3 1 Ausfertigung für den Besitzer des Abfalls
2 Empfänger des Abfalls (Name und vollständige Anschrift)
Anweisungen
1. Die Felder 1 bis 5 und Feld 7 der vier Blätter dieses Vordrucks müssen vom
Besitzer des Abfalls mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt
werden, im letztgenannten Fall mit Til'!Je oder Kugelschreiber in großen
Druckbuchstaben. Radierungen oder Ubermalungen sind nicht zulässig.
Änderungen sind so anzubringen, daß die falschen Angaben durchge-
strichen und geg~benenfalls die erforderlichen Angaben hinzugefügt
werden. Alle diese Anderungen müssen von der Person, die diese anbringt,
paraphiert werden.
2. Die Blätter 1 und 2 des Vordrucks müssen den Abfall begleiten und dem Empfänger ausgehändigt werden.
3. Der Besitzer des Abfalls muß Blatt 3 des Vordrucks behalten und Blatt 4 vor Versand des Abfalls an die zuständige Behörde des Empfängermitglieds-
staats schicken bzw. im Falle einer Ausfuhr von Abfall aus äer Gemeinschaft an die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats und des Mitglied-
staats, über den der Abfall die Gemeinschaft verläßt (Fotokopie).
4. Der Empfänger des Abfalls muß Feld 6 auf den Blättern 1 und 2 ausfüllen, er behält Blatt 1 und schickt Blatt 2 an die zuständige Behörde des unter
Punkt 3 genannten Mitgliedstaats, spätestens 15 Tage nach Eingang des Abfalls.
Dieser Vordruck ist nur für nichteisenmetallhaltige Abfälle (§ 14 Abfallverbringungs-Verordnung) zu verwenden.
3 Lfd.Nr. 4 Handelsübliche Bezeichnung des Abfalls 5 Nettomenge (kg)
7 Erklärung des Besitzers
Der oben bezeichnete Abfall soll aufgrund einer vertraglichen Verein-
barung mit dem in Feld 2 genannten Empfänger wiederverwendet, auf-
bereitet oder rückgewonnen werden.
Datum:
Unterschrift:
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2141
1 Besitzer dea Abfalls (Name und vollständige Anschrift)
Erklärung über nichteisenmetallhaltige Abfälle, die zur
Wiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung
bestimmt sind
Nr. DE/ 00000
4 1 Ausfertigung für die zuständige Behörde
2 Empflnger dea Abfalls (Name und vollständige Anschrift)
Anweisungen
1. Die Felder 1 bis 5 und Feld 7 der vier Blätter dieses Vordrucks müssen vorn
Besitzer des Abfalls mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt
werden, im letztgenannten Fall mit Tinte oder Kugelschreiber in großen
Druckbuchstaben. Radierungen oder Übermalungen sind nicht zulässig.
Änderungen sind so anzubringen, daß die falschen Angaben durchge-
strichen und gegebenenfalls die erforderlichen Angaben hinzugefügt
werden. Alle diese Änderungen müssen von der Person, die diese anbringt,
paraphiert werden.
2. Die Blätter 1 und 2 des Vordrucks müssen den Abfall begleiten und dem Empfänger ausgehändigt werden.
3. Der Besitzer des Abfalls muß Blatt 3 des Vordrucks behalten und Blatt 4 vor Versand des Abfalls an die zuständige Behörde des Empfängermitglieds-
staats schicken bzw. im Falle einer Ausfuhr von Abfall aus der Gemeinschaft an die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats und des Mitglied-
staats, über den der Abfall die Gemeinschaft verläßt (Fotokopie).
4. Der Empfänger des Abfalls muß Feld 6 auf den Blättern 1 und 2 ausfüllen, er behält Blatt 1 und schickt Blatt 2 an die zuständige Behörde des unter
Punkt 3 genannten Mitgliedstaats, spätestens 15 Tage nach Eingang des Abfalls.
Dieser Vordruck ist nur für nichteisenmetallhaltige Abfälle (§ 14 Abfallverbringungs-Verordnung) zu verwenden.
3 Lfd.Nr. 4 Handelsübliche Bezeichnung des Abfalls 5 Nettomenge (kg)
7 Erklärung des Besitzers
Der oben bezeichnete Abfall soll aufgrund einer vertraglichen Verein-
barung mit dem in Feld 2 genannten Empfänger wiederverwendet, auf-
bereitet oder rückgewonnen werden.
Datum:
Unterschrift:
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Senkung der Altöl-Ausgleichsabgabe
Vom 23. November 1988
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) und des § 4 Abs. 2
Satz 3 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113) wird
verordnet:
§1
Die Ausgleichsabgabe nach § 4 des Altölgesetzes in
Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes wird
nicht mehr erhoben.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 31 des Abfallgesetzes
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 23. November 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2143
Verordnung
über die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit
Vom 24. November 1988
Auf Grund des § 76 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. ·1 S. 1553), der durch Artikel 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 14. November 1988 (BGBI. 1 S. 2113) geändert worden ist,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem
Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1
( 1) Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mann-
schaften mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens vier Jahren, die sich
in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1991 um mindestens zwei
Jahre weiterverpflichten und deren Dienstzeit entsprechend festgesetzt wird,
erhalten eine Weiterverpflichtungsprämie.
(2) Die Weiterverpflichtungsprämie beträgt
1 500 Deutsche Mark
für jedes Jahr der Weiterverpflichtung. Der Anspruch auf die Weiterver-
pflichtungsprämie entfällt für die 1OJahre übersteigende Verpflichtungszeit, wenn
vor Ablauf einer Dienstzeit von 10 Jahren die Ernennung zum Berufssoldaten
oder die Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere wirksam oder verbindlich
zugesagt wurde.
(3) Der Anteil der Weiterverpflichtungsprämie, der auf die 10 Jahre überstei-
gende Verpflichtungszeit entfällt, wird erst nach Ablauf des 10. Dienstjahres
gezahlt, sofern der Anspruch nicht nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist. Bei
stufenweiser Dienstzeitfestsetzung wird die Weiterverpflichtungsprämie anteilig
entsprechend der festgesetzten Dienstzeit gezahlt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 24. November 1988
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
21 . Juni 1988 - 2 BvR 638/84 - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1Ob und § 34 g des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung von Artikel 4 Nummern 3 und 4 des Gesetzes
zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer
Gesetze vom 22. Dezember 1983 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1577) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 9, 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes inso-
weit unvereinbar, als sie zur Folge haben, daß Mitglieds-
beiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne
des § 2 des Parteiengesetzes zu einer einkommen-
steuerrechtlichen Vergünstigung führen, jedoch Mit-
gliedsbeiträge und Spenden an kommunale Wähler-
gemeinschaften hiervon gänzlich ausgeschlossen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2145
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 22. November 1988
Tag I n h a It Seite
9. 11. 88 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1988 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
613-2-8
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
Preis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
15. 11. 88 Verordnung Nr. 17/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4925 (217 22. 11 88) 1. 12. 88
9500-4-6-4
1. 11 . 88 ?wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4941 (218 23. 1-1. 88) 12. 1. 89
96-1-2-85
1. 11. 88 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4941 (218 23. 11. 88) 12. 1. 89
96-1-2-86
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die obligatorischen Destillationen gemäß den
Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 L 277/21 8. 10. 88
7. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3106/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3105/87 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der auf
Grund der Sonderregelung für die Einfuhr von Mais und Sorghum
nach Spanien erteilten Lizenzen L 277/28 8. 10. 88
13. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3149/88 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr
1987/88 L 281/33 14. 10. 88
13. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3150/88 der Kommission zur Bestimmung des
für das Wirtschaftsjahr 1987/88 bei der Berechnung der besonderen
Tilgungsabgabe im Zucke r sektor anzuwendenden Koeffizienten L 281/34 14. 10. 88
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3164/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Endivie Es k a r i o I für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 282/16 15. 10. 88
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3168/88 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je
M u t t er s c h a f und Ziege zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten
und für das Wirtschaftsjahr 1988 L 282/22 15. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3179/88 der Kommission zur Änderung des
Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates hinsichtlich
der Einfuhr von Zucht pi I z k o n s er v e n mit Ursprung in Drittländern L 283/8 18. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3180/88 der Kommission über die 1988 aus
Rumänien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegen f I e i s ch-
erzeugnissen L 283/10 18. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3181/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsen-
tativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder
gekühlte Tierkörper von Schafen und zur Ermittlung der Preise einiger
anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft L 283/11 18. 10. 88
17. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3182/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 über die besonderen Durchführungs-
vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für R i n d,f I e i s c h L 283/13 18. 10. 88
Andere Vorschriften
6. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3082/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Oxalsäure, ihre Salze und Ester, der Unter-
position 2917 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in
Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 275/8 7. 10. 88
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1988 2147
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3083/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Empfangsgeräte für den Funksprech- oder
Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk der Positionen 8527, 8528
und 8529 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in China, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 275/9 7. 10. 88
6. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3084/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Ziegen- oder Zickelleder, enthaart, der Posi-
tion 4106 und für Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder
rekonstituiertem Leder, der Position 4203 der Kombinierten Nomenklatur,
mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 275/11 7. 10. 88
5. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3086/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 L 275/14 7. 10. 88
6. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3087/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2083/80 über Durchführungsbestimmungen zu
der Wirtschaftstätigkeit der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereini-
gungen L 275/16 7. 10. 88
7. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3109/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 in bezug auf bestimmte Textilwaren
(Kategorie 65) mit Ursprung in der Türkei L 277/38 8. 10. 88
10. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3115/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Schlingengewebe (Frottiergewebe) der Warenkate-
gorie Nr. 9 (lfd. Nr. 40.0090) mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 278/21 11. 10. 88
10. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3116/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten,
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken der Warenkategorie Nr. 33
(lfd. Nr. 40.0330) mit Ursprung in den Philippinen, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 278/22 11. 10. 88
10. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3117/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken der Warenkategorie Nr. 1O
(lfd. Nr. 40.0100) mit Ursprung in Sri Lanka, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 278/23 11. 10. 88
10. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3118/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungsbestimmungen zu
den Sondermaßnahmen für Sojabohnen L 278/24 11. 10. 88
13. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3148/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 281/32 14. 10. 88
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3165/88 der Kommission zur Einstellung
des Makrelenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 282/18 15. 10. 88
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3166/88 der Kommission zur Einstellung des
Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 282/19 15. 10. 88
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3170/88 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
synthetischer Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Jugoslawien, Mexiko,
Rumänien, den USA, Taiwan und der Türkei L 282/27 14. 10. 88
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3171/88 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Polyestergarnen mit Ursprung in Mexiko, Südkorea, Taiwan und der
Türkei L 282/28 14. 10. 88
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3172/88 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Paracetamol mit Ursprung in der Volksrepublik China L 282/29 14. 10. 88
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69,10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3173/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3977/87 über die zulässigen Gesamtfangmengen und über
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen
(1988) L 282/30 14. 10. 88
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3175/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen,
geschnitten, frisch, mit Ursprung in Jordanien (1989) L 283/1 18. 10. 88
Berichtigung de~. Verordnung (EWG) Nr. 669/88 des Rates vom
2. Februar 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 über
die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugosla-
wien (ABI. Nr. L 73 vom 18. 3. 1988) L 275/33 7. 10. 88
· Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1686/88 des Rates
vom 13. Juni 1988 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zoll-
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren
(ABI. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988) L 275/38 7. 10. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1779/88 des Rates vom
9. Juni 1988 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI. Nr. L 164 vom
30. 6. 1988) L 275/38 7. 10. 88