Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988 2115
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege
der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes
für die Haushaltsjahre 1987 und 1988
{GräbPauschSV 1987/88)
Vom 7. November 1988
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1
S. 589), der durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen verordnet:
§ 1
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der
Gräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 1O Abs. 4 Satz 1 des
Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 betragen:
38,- Deutsche Mark für ein Einzelgrab
11,75 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§2
Für notwendige Erneuerungsarbeiten an den Gräbern im Sinne des Gräber-
gesetzes, welche durch die Pauschsätze nach§ 1 nicht gedeckt werden können,
wird für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 den Ländern ein zusätzlicher Erneue-
rungspauschsatz erstattet von
2,- Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
1, 13 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 17 Abs. 1 des Gräbergesetzes auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
(GAL-Beitragsverordnung 1989)
Vom 8. November 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2475) geändert wor-
den ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für
das Kalenderjahr 1989 monatlich 220 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988 2117
Dreißigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 17. November 1988
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
sung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG- an Nordrhein-Westfalen 260 650 000 DM
Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
S. 1315) wird verordnet: Bayern 104 462 000 DM
Hessen 47 387 000 DM
§ 1
Rheinland-Pfalz 359 616 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Hamburg 3 546 000 DM
im Rechnungsjahr 1987 238 898 000 DM
Berlin
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- 1 014 559 000 DM
insgesamt
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1987 betragen: gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
in den Ländern (außer Berlin) 1 448 601 000 DM führen an den Bund folgende Beträge ab:
in Berlin 281 056 000 DM Baden-Württemberg 68 897 000 DM
insgesamt Niedersachsen 17 166 000 DM
1 729 657 000 DM
Schleswig-Holstein 27 797 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
gungsaufwendungen beträgt: Saarland 4 305 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 724 300 000 DM Bremen 3 460 000 DM
in Berlin 168 634 000 DM insgesamt 121 625 000 DM
insgesamt 892 934 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf- Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
wendungen betragen: den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
in Nordrhein-Westfalen 223 445 000 DM aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
Bayern 148 002 000 DM sind.
Baden-Württemberg 125 313 000 DM
§2
Niedersachsen 96 345 000 DM
Berlin-Klausel
Hessen 74 410 000 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Rheinland-Pfalz 48 330 000 DM
tungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundesent-
Schleswig-Holstein 35 008 000 DM schädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
im Saarland 13 954 000 DM
in Hamburg 20 998 000 DM §3
Bremen 8 760 000 DM Inkrafttreten
Berlin 42 158 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
insgesamt 836 723 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
Vom 17. November 1988
Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur 3. In § 12 wird die Angabe ,,§ 1" ersetzt durch ,,§ 1
Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 Abs. 1".
S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden 4. Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt:
ist, wird verordnet:
,,§ 12 a
Amtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien
Artikel 1 Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der amtlichen
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die
5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), geändert durch die dort niedergelassenen internationalen Organisationen,
Verordnung vom 21. November 1985 (BGBI. 1 S. 2116), öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen
wird wie folgt geändert: Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt
bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen,
die die in den Mitgliedstaaten der Europäischen
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Gemeinschaften als solche offiziell anerkannten aus-
,,(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich der ländischen politischen Organisationen anläßlich der
§§ 2 bis 13 - die Einfuhr der Gegenstände, die nach Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich
Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organi-
Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche siert werden, verteilen. Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit
System der Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1), für Veröffentlichungen aus anderen Mitgliedstaaten
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) sowie für Drucksachen hängt davon ab, daß diese im
Nr.1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 (ABI. EG Nr. Ausfuhrland der Umsatzsteuer unterliegen und bei der
L 123 S. 2), zollfrei eingeführt werden können, in sinn- Ausfuhr nicht davon befreit werden."
gemäßer Anwendung dieser Vorschriften sowie der
Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind 5. In § 13 werden
die Artikel 29 bis 31, 45 bis 49, 52 bis 59, 63 a und.63 b a) in der Überschrift das Wort „Umschließungen"
der Verordnung." durch „Behältnisse und Verpackungen" ersetzt;
b) Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
2. Nach § 11 wird folgender neuer § 11 a eingefügt:
,,(2) Die Steuerfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für
,,§ 11 a die Einfuhr von Behältnissen und befüllten Verpak-
Werbedrucke kungen, wenn sie für die mit ihnen gestellten oder in
ihnen verpackten Waren üblich sind oder unabhän-
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbedrucke
gig von ihrer Verwendung als Behältnis oder Ver-
(Artikel 92 Abs. 1 Buchstabe b der in § 1 Abs. 1
packung keinen dauernden selbständigen Ge-
genannten Verordnung) gilt für Werbedrucke, in denen
brauchswert haben."
Dienstleistungen angeboten werden, allgemein, sofern
diese Angebote von einer in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften ansässigen Artikel 2
Person ausgehen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Bei Werbedrucken, die zur kostenlosen Vertei- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vier-
lung eingeführt werden, hängt die Steuerfreiheit abwei- zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im
chend von Artikel 93 Buchstabe b und c der in § 1 Land Berlin.
Abs. 1 genannten Verordnung nur davon ab, daß die in
den Drucken enthaltenen Angebote von einer in einem Artikel 3
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
ten ansässigen Person ausgehen." Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988 2119
Dritte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen
Vom 17. November 1988
Auf Grund bb) 5 Liter nicht schäumende Weine;
- des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in c) Parfüms: 75 Gramm;
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 d) Toilettewasser: 0,375 Liter;
(BGBI. 1 S. 529),
e) Tee:
- des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2 200 Gramm oder
des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 80 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
1695), zentrate aus Tee oder Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der
- sowie des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 2 Nr. 6 des
Grundlage von Tee;
Mineralölsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1669), § 15 f) Kaffee:
Abs. 2 Nr. 6, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- 1 000 Gramm oder
zes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), 400 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
wird verordnet: zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der
Artikel 1 Grundlage von Kaffee;
Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung g) Arzneimittel:
Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember die dem persönlichen Bedarf des Reisenden
1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch Artikel 2 der entsprechende Menge;
Verordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2181 ), wird h) andere Waren - ausgenommen Gold, Gold-
wie folgt geändert: legierungen und -plattierungen der Positio-
nen 71.08 und 71.09 des Zolltarifs - bis zu
1 . In § 2 werden einem Warenwert von insgesamt 780 Deut-
a) in Absatz 1 Satz 1 die Nummern 1 und 2 wie folgt sche Mark.
gefaßt:
2. Bei anderen Einfuhren
,, 1. Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-
a) Tabakwaren:
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
200 Zigaretten oder
a) Tabakwaren:
100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stück-
300 Zigaretten oder gewicht von höchstens 3 Gramm) oder
150 Zigarillos (Zigarren mit einem Stück- 50 Zigarren oder
gewicht von höchstens 3 Gramm) oder
250 Gramm Rauchtabak
75 Zigarren oder
oder
400 Gramm Rauchtabak
eine anteilige Zusammenstellung dieser
oder Waren;.
eine anteilige Zusammenstellung dieser
Waren; b) Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
b) Alkohol und alkoholhaltige Getränke: aa) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkohdlge-
halt von mehr als 22 % vol oder unver-
aa) 1,5 Liter Spirituosen mit einem Alkohol- gällter Ethylalkohol mit einem Alkohol-
gehalt von mehr als 22 % vol oder gehalt von 80 % vol oder mehr oder
unvergällter Ethylalkohol mit einem 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein
Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr
oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche
oder Getränke mit einem Alkoholgehalt von
3 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein 22 % vol oder weniger, Schaumweine
oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche oder Likörweine
Getränke mit einem Alkoholgehalt von
oder
22 % vol oder weniger, Schaumweine
oder Likörweine eine anteilige Zusammenstellung dieser
Waren
oder
und
eine anteilige Zusammenstellung dieser
Waren und bb) 2 Liter nicht schäumende Weine;
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) Parfüms: 50 Gramm; d) für Kaffee auf
100 Gramm oder
d) Toilettewasser: 0,25 Liter;
40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
e) Tee: zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen
100 Gramm oder auf der Grundlage dieser Waren oder auf
40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon- der Grundlage von Kaffee".
zentrate aus Tee oder Zubereitungen auf cc) In Satz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort
der Grundlage dieser Waren oder auf der „Rauchtabak" die Worte „oder eine anteilige
Grundlage von Tee; Zusammenstellung dieser Waren" eingefügt.
f) Kaffee: dd) In Satz 2 werden die Buchstaben b und c wie
500 Gramm oder folgt gefaßt: .
200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon- „b) für Tee auf
zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf 20 Gramm oder
der Grundlage dieser Waren oder auf der 10 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
Grundlage von Kaffee; zentrate aus Tee oder Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der
g) Arzneimittel:
Grundlage von Tee
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden
entsprechende Menge; c) für Kaffee auf
50 Gramm oder
h) .andere Waren - ausgenommen Gold, Gold-
20 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
legierungen und -plattierungen der Positio-
zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen
nen 71.08 und 71.09 des Zolltarifs - bis zu
auf der Grundlage dieser Waren oder auf
einem Warenwert von insgesamt 115 Deut-
der Grundlage von Kaffee,
sche Mark;
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige
die Mengenbeschränkungen in den Buchsta-
Getränke ausgeschlossen."
ben e und f sowie die Ausnahme in Buchstabe h
ee) In Satz 3 wird der Buchstabe „g" durch den
gelten nicht für die Zollfreiheit.",
Buchstaben „h" ersetzt.
b) in Absatz 2 Nr. 2 die Worte „und alkoholische c) In Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 6 Satz 1
Getränke" durch die Worte „sowie Alkohol und alko- werden jeweils die Worte „alkoholische Getränke"
holhaltige Getränke" ersetzt. durch die Worte „Alkohol, alkoholhaltige Getränke"
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Doppelbuch- Artikel 2
stabe bb" gestrichen.
Änderung der
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung
aa) In Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort In § 1 der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Ver-
„Rauchtabak" die Worte „oder eine anteilige ordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73), zuletzt
Zusammenstellung dieser Waren" eingefügt. geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni
1986 {BGBI. 1 S. 903), werden
bb) In Satz 1 werden die Buchstaben b bis d wie
folgt gefaßt:
1. in Absatz 1 die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
„b) für Alkohol und alkoholhaltige Getränke auf
,,Frei von Eingangsabgaben (§ 1 Abs. 3 Zollgesetz)
0,25 Liter Spirituosen mit einem Alkoholge- - und dabei zollfrei nach Artikel 29 der Verordnung
halt von mehr als 22 % vol oder unvergäll- (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über
ter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
von 80 % vol oder mehr oder 0,5 Liter (ABI. EG Nr. L 105 S. 1), die zuletzt durch die
Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alko- Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom
hol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke 3. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 123 S. 2) geändert worden
mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder ist, - sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, Waren in
weniger, Schaumweine oder Likörweine Kleinsendungen bis zu einem Warenwert je Sendung
oder von insgesamt
eine anteilige Zusammenstellung dieser 1. bei Versand aus einem Mitgliedstaat der Euro-
Waren; päischen Gemeinschaften: 225 Deutsche Mark,
c) für Tee auf 2. bei Versand aus einem anderen Staat: 100 Deut-
30 Gramm oder sche Mark.
15 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon- Kleinsendungen sind gelegentliche Sendungen
zentrate aus Tee oder Zubereitungen auf nichtkommerzieller Art, die von natürlichen Perso-
der Grundlage dieser Waren oder auf der nen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet noch
Grundlage von Tee; zu den Zollfreigebieten gehören, unentgeltlich an
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988 2121
andere natürliche Personen gesandt werden und b) Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder aa) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkohol-
Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt gehalt von mehr als 22 % vol oder unver-
sind.", gällter Ethylalkohol mit einem Alkohol-
gehalt von 80 % vol oder mehr oder
2. Absatz 2 wie folgt gefaßt: 1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein
,,(2) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche
die Eingangsabgabenfreiheit auf die folgenden Getränke mit einem Alkoholgehalt von
Höchstmengen beschränkt: 22 % vol oder weniger, Schaumweine
oder Likörweine
1. bei Versand aus einem Mitgliedstaat oder
a) Tabakwaren: eine anteilige Zusammenstellung dieser
75 Zigaretten oder Waren
40 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückge- und
wicht von höchstens 3 Gramm) oder bb) 2 Liter nicht schäumende Weine;
20 Zigarren oder c) Parfüms:
100 Gramm Rauchtabak 50 Gramm oder
oder Toilettewasser: 0,25 Liter;
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
d) Tee:
b) Alkohol und alkoholhaltige Getränke: 100 Gramm oder
aa) 1,5 Liter Spirituosen mit einem Alkohol- 40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzen-
gehalt von mehr als 22 % vol oder unver- trate aus Tee oder Zubereitungen auf der
gällter Ethylalkohol mit einem Alkohol- Grundlage dieser Waren oder auf der Grund-
gehalt von 80 % vol oder mehr oder lage von Tee;
1,5 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein e) Kaffee:
oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche 500 Gramm oder
Getränke mit einem Alkoholgehalt von
22 % vol oder weniger, 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf
Schaumweine oder Likörweine der Grundlage dieser Waren oder auf der
oder Grundlage von Kaffee;
eine anteilige Zusammenstellung dieser die Mengenbeschränkungen in den Buchstaben
Waren d und e gelten nicht für die Zollfreiheit."
und
bb) 3 Liter nicht schäumende Weine;
c) Parfüms: 75 Gramm oder Artikel 3
Toilettewasser: 0,375 Liter; Änderung der
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
d) Tee:
100 Gramm oder Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom
5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch
40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzen-
Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1
trate aus Tee oder Zubereitungen auf der
S. 2181 ), wird wie folgt geändert:
Grundlage dieser Waren oder auf der Grund-
lage von Tee;
e) Kaffee: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Worte „alkoholi-
500 Gramm oder sche Getränke" jeweils durch die Worte „Alkohol, alko-
200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon- holhaltige Getränke" ersetzt.
zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der
Grundlage von Kaffee; 2. In § 3 Nr. 1 werden die Worte „Auszüge und Essenzen"
durch die Worte „Auszüge, Essenzen und Konzen-
2. bei Versand aus einem anderen Staat
trate" und die Worte „Auszüge oder Essenzen" durch
a) Tabakwaren: die Worte „Auszüge, Essenzen oder Konzentrate"
50 Zigaretten oder ersetzt.
25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückge- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
wicht von höchstens 3 Gramm) oder a) In Absatz 1 werden
10 Zigarren oder aa) die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
50 Gramm Rauchtabak „1. Ethylalkohol und Sprit der Position 22.07
oder und der Unterpositionen 2208 9091 und
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; 2208 9099 des Zolltarifs,",
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bb) in den Nummern 4 und 6 die Worte „Auszüge 3. § 44 wird wie folgt gefaßt:
und Essenzen" jeweils durch die Worte „Aus- ,,§ 44
züge, Essenzen und Konzentrate" ersetzt.
Treibstoffe
b) In Absatz 2 Satz 1 werden für Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr
aa) in der Nummer 1 die Worte „Tarifstellen 22.05 und für Spezialcontainer
C V und 22.06 C" durch die Worte „Unterposi- Die Zollfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern
tionen 2204 2190, 2204 2990 und 2205 9090" von eingeführten Nutzfahrzeugen und von Spezialcon-
und die Worte „Tarifstellen 22.09 B und C" tainern (Artikel 112 Abs. 2 Buchstaben a, c und d der in
durch die Worte „Unterpositionen 2208 101 O § 32 Abs. 1 genannten Verordnung (EWG) Nr. 918/83)
und 2208 9079" ersetzt, ist bei Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern
bb) in der Nummer 2 die Worte „Tarifstellen 22.05 je Fahrzeug, im übrigen auf eine Menge von 200 Litern
A, B, C I bis IV und 22.06 A und B sowie der je Fahrzeug oder Spezialcontainer beschränkt. Treib-
Nummer 22.07" durch die Worte „Unterpositio- stoffe zum Betrieb von Kühl- oder sonstigen Anlagen in
nen 2204 1011 bis 2204 2159, 2205 1010, Nutzfahrzeugen sind zusätzlich bis zu einer Menge von
2205 1090 und 2205 901 O sowie der Position 200 Litern je Anlage zollfrei."
22.06" ersetzt.
4. § 148 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
4. Nach § 5 wird folgender§ 5a eingefügt: ,,(1) Für eingangsabgabenpflichtige Waren, die
,,§ 5a 1. von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum
Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren
Versuchszwecken Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen
Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- Gepäck eingeführt werden oder
oder Versuchszwecken (Artikel 100 bis 106 der in § 1 2. in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung) sind Mine- Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die
ralöl und anteilsteuerpflichtige Waren (§ 1 Abs. 3 des weder zum Zollgebiet noch zu den Zollfreigebieten
Mineralölsteuergesetzes) von der Verbrauchsteuer- gehören, unentgeltlich an andere natürliche Perso-
befreiung ausgeschlossen." nen gesandt werden und ausschließlich zum per-
sönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt
5. In § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Satz 1" des Empfängers bestimmt sind
durch die Angabe ,,§ 44 Satz 1" ersetzt. und deren Wert je Reisender .oder je Sendung 420
6. § 9 wird gestrichen. Deutsche Mark nicht übersteigt, werden die Eingangs-
abgaben nach den in Absatz 2 festgesetzten pauscha-
lierten Sätzen erhoben."
Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Artikel 5
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221; Berlin-Klausel
1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 1987 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(BGBI. 1 S. 2800), wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 .des Zollgesetzes,
Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Zollgesetzes und § 16 des Mineralölsteuergesetzes auch
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 15 wird das Wort „öffentlich-recht-
im Land Berlin.
liche" gestrichen.
2. In § 32 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L
105 S. 1)" die Worte ,, , die zuletzt durch die Verord- Artikel 6
nung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988
Inkrafttreten
{ABI. EG Nr. L 123 S. 2) geändert worden ist," einge-
fügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988 2123
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 15. November 1988
Tag I n h a It Seite
9. 11. 88 Gesetz zu dem Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau
der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014
4. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit . . . . 1030
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031
24. 10. 88 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1031
31. 10. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kröppen/Walsch-
bronn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1033
10. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1033
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 % .
Lieferung gegen Voreinsendung des Betraoes auf das Postgirokonto Bundesge~etzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 10. 88 Einhundertundfünfte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - (Beilage) 4773 (209 8. 11 88) 9. 11. 88
7400-1
2113
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 23. November 1988 Nr. 53
Tag I n h a It Seite
14. 11. 88 Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2113
2032-1
7. 11. 88 Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-
gesetzes für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 (GräbPauschSV 1987/88) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2115
neu: 2184-1-4-7
8. 11. 88 Verordnung über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragsverordnung 1989) . . . . . . . . 2116
neu: 8251-1-1-10
17. 11. 88 Dreißigste Verordnung zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . 2117
neu: 251-3-30
17. 11. 88 Zweite Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 2118
611-10-14-3
17. 11. 88 Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen . . 2119
613-1-11, 613-1-12, 612-16, 613-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39........................................................ 2123
VerkündungenimBundesanze~er. ... . . . . . . . . . . ... . . .. .. . . . . . . . .. . . .. . . .. . . .. . .. .. . . .. 2123
Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 14. November 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 76 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,§ 76
Artikel 1 Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bundesminister der Verteidigung und dem Bundes-
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553), minister der Finanzen die Gewährung von Weiterver-
das zuletzt durch das Gesetz vom 6. August 1987 (BGBI. 1 pflichtungsprämien an Soldaten auf Zeit in den Lauf-
S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bahnen der Unteroffiziere und der Mannschaften zu
regeln. Der Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprä-
1. In § 71 wird mie kann vom Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung
a) die Überschrift wie folgt geändert: abhängig gemacht werden. Die Höhe der Weiterver-
pflichtungsprämien richtet sich nach der Dauer der
„Allgemeine Verwaltungsvorschriften und
Verpflichtungszeit; für jedes Jahr der Verpflichtung darf
Zuständigkeitsregelungen",
höchstens ein Betrag von 1 500 Deutsche Mark
b) als Absatz 3 angefügt: gewährt werden. Der Anspruch auf die Weiterverpflich-
,,(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten tungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Dienst-
Dienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen zeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Mona-
übertragen können, sind auch die Landesregierun- ten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht gewährt.
gen befugt, diese Übertragung durch Rechtsverord- Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
nung vorzunehmen." des Bundesrates.
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzah- (4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt
len, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum
Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums 31. Dezember 1991 abgegeben worden ist."
nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5
des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen
Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich her-
beigeführt hat. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit Artikel 2
geleistet, die bei entsprechender Verpflichtung einen
Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie begrün- Berlin-Klausel
det hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm bei Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
wäre.
(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie
ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Be-
endigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Artikel 3
Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so ist Inkrafttreten
die Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens aus-
zusetzen. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. November 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Verteidigung
R. Scholz
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988 2115
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege
der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes
für die Haushaltsjahre 1987 und 1988
{GräbPauschSV 1987/88)
Vom 7. November 1988
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1
S. 589), der durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen verordnet:
§ 1
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der
Gräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 1O Abs. 4 Satz 1 des
Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 betragen:
38,- Deutsche Mark für ein Einzelgrab
11,75 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§2
Für notwendige Erneuerungsarbeiten an den Gräbern im Sinne des Gräber-
gesetzes, welche durch die Pauschsätze nach§ 1 nicht gedeckt werden können,
wird für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 den Ländern ein zusätzlicher Erneue-
rungspauschsatz erstattet von
2,- Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
1, 13 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 17 Abs. 1 des Gräbergesetzes auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
(GAL-Beitragsverordnung 1989)
Vom 8. November 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2475) geändert wor-
den ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für
das Kalenderjahr 1989 monatlich 220 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988 2117
Dreißigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 17. November 1988
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
sung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG- an Nordrhein-Westfalen 260 650 000 DM
Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
S. 1315) wird verordnet: Bayern 104 462 000 DM
Hessen 47 387 000 DM
§ 1
Rheinland-Pfalz 359 616 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Hamburg 3 546 000 DM
im Rechnungsjahr 1987 238 898 000 DM
Berlin
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- 1 014 559 000 DM
insgesamt
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1987 betragen: gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
in den Ländern (außer Berlin) 1 448 601 000 DM führen an den Bund folgende Beträge ab:
in Berlin 281 056 000 DM Baden-Württemberg 68 897 000 DM
insgesamt Niedersachsen 17 166 000 DM
1 729 657 000 DM
Schleswig-Holstein 27 797 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
gungsaufwendungen beträgt: Saarland 4 305 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 724 300 000 DM Bremen 3 460 000 DM
in Berlin 168 634 000 DM insgesamt 121 625 000 DM
insgesamt 892 934 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf- Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
wendungen betragen: den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
in Nordrhein-Westfalen 223 445 000 DM aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
Bayern 148 002 000 DM sind.
Baden-Württemberg 125 313 000 DM
§2
Niedersachsen 96 345 000 DM
Berlin-Klausel
Hessen 74 410 000 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Rheinland-Pfalz 48 330 000 DM
tungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundesent-
Schleswig-Holstein 35 008 000 DM schädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
im Saarland 13 954 000 DM
in Hamburg 20 998 000 DM §3
Bremen 8 760 000 DM Inkrafttreten
Berlin 42 158 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
insgesamt 836 723 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
Vom 17. November 1988
Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur 3. In § 12 wird die Angabe ,,§ 1" ersetzt durch ,,§ 1
Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 Abs. 1".
S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden 4. Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt:
ist, wird verordnet:
,,§ 12 a
Amtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien
Artikel 1 Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der amtlichen
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die
5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), geändert durch die dort niedergelassenen internationalen Organisationen,
Verordnung vom 21. November 1985 (BGBI. 1 S. 2116), öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen
wird wie folgt geändert: Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt
bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen,
die die in den Mitgliedstaaten der Europäischen
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Gemeinschaften als solche offiziell anerkannten aus-
,,(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich der ländischen politischen Organisationen anläßlich der
§§ 2 bis 13 - die Einfuhr der Gegenstände, die nach Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich
Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organi-
Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche siert werden, verteilen. Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit
System der Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1), für Veröffentlichungen aus anderen Mitgliedstaaten
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) sowie für Drucksachen hängt davon ab, daß diese im
Nr.1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 (ABI. EG Nr. Ausfuhrland der Umsatzsteuer unterliegen und bei der
L 123 S. 2), zollfrei eingeführt werden können, in sinn- Ausfuhr nicht davon befreit werden."
gemäßer Anwendung dieser Vorschriften sowie der
Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind 5. In § 13 werden
die Artikel 29 bis 31, 45 bis 49, 52 bis 59, 63 a und.63 b a) in der Überschrift das Wort „Umschließungen"
der Verordnung." durch „Behältnisse und Verpackungen" ersetzt;
b) Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
2. Nach § 11 wird folgender neuer § 11 a eingefügt:
,,(2) Die Steuerfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für
,,§ 11 a die Einfuhr von Behältnissen und befüllten Verpak-
Werbedrucke kungen, wenn sie für die mit ihnen gestellten oder in
ihnen verpackten Waren üblich sind oder unabhän-
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbedrucke
gig von ihrer Verwendung als Behältnis oder Ver-
(Artikel 92 Abs. 1 Buchstabe b der in § 1 Abs. 1
packung keinen dauernden selbständigen Ge-
genannten Verordnung) gilt für Werbedrucke, in denen
brauchswert haben."
Dienstleistungen angeboten werden, allgemein, sofern
diese Angebote von einer in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften ansässigen Artikel 2
Person ausgehen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Bei Werbedrucken, die zur kostenlosen Vertei- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vier-
lung eingeführt werden, hängt die Steuerfreiheit abwei- zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im
chend von Artikel 93 Buchstabe b und c der in § 1 Land Berlin.
Abs. 1 genannten Verordnung nur davon ab, daß die in
den Drucken enthaltenen Angebote von einer in einem Artikel 3
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
ten ansässigen Person ausgehen." Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988 2119
Dritte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen
Vom 17. November 1988
Auf Grund bb) 5 Liter nicht schäumende Weine;
- des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in c) Parfüms: 75 Gramm;
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 d) Toilettewasser: 0,375 Liter;
(BGBI. 1 S. 529),
e) Tee:
- des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2 200 Gramm oder
des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 80 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
1695), zentrate aus Tee oder Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der
- sowie des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 2 Nr. 6 des
Grundlage von Tee;
Mineralölsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1669), § 15 f) Kaffee:
Abs. 2 Nr. 6, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- 1 000 Gramm oder
zes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), 400 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
wird verordnet: zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der
Artikel 1 Grundlage von Kaffee;
Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung g) Arzneimittel:
Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember die dem persönlichen Bedarf des Reisenden
1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch Artikel 2 der entsprechende Menge;
Verordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2181 ), wird h) andere Waren - ausgenommen Gold, Gold-
wie folgt geändert: legierungen und -plattierungen der Positio-
nen 71.08 und 71.09 des Zolltarifs - bis zu
1 . In § 2 werden einem Warenwert von insgesamt 780 Deut-
a) in Absatz 1 Satz 1 die Nummern 1 und 2 wie folgt sche Mark.
gefaßt:
2. Bei anderen Einfuhren
,, 1. Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-
a) Tabakwaren:
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
200 Zigaretten oder
a) Tabakwaren:
100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stück-
300 Zigaretten oder gewicht von höchstens 3 Gramm) oder
150 Zigarillos (Zigarren mit einem Stück- 50 Zigarren oder
gewicht von höchstens 3 Gramm) oder
250 Gramm Rauchtabak
75 Zigarren oder
oder
400 Gramm Rauchtabak
eine anteilige Zusammenstellung dieser
oder Waren;.
eine anteilige Zusammenstellung dieser
Waren; b) Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
b) Alkohol und alkoholhaltige Getränke: aa) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkohdlge-
halt von mehr als 22 % vol oder unver-
aa) 1,5 Liter Spirituosen mit einem Alkohol- gällter Ethylalkohol mit einem Alkohol-
gehalt von mehr als 22 % vol oder gehalt von 80 % vol oder mehr oder
unvergällter Ethylalkohol mit einem 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein
Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr
oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche
oder Getränke mit einem Alkoholgehalt von
3 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein 22 % vol oder weniger, Schaumweine
oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche oder Likörweine
Getränke mit einem Alkoholgehalt von
oder
22 % vol oder weniger, Schaumweine
oder Likörweine eine anteilige Zusammenstellung dieser
Waren
oder
und
eine anteilige Zusammenstellung dieser
Waren und bb) 2 Liter nicht schäumende Weine;
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) Parfüms: 50 Gramm; d) für Kaffee auf
100 Gramm oder
d) Toilettewasser: 0,25 Liter;
40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
e) Tee: zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen
100 Gramm oder auf der Grundlage dieser Waren oder auf
40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon- der Grundlage von Kaffee".
zentrate aus Tee oder Zubereitungen auf cc) In Satz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort
der Grundlage dieser Waren oder auf der „Rauchtabak" die Worte „oder eine anteilige
Grundlage von Tee; Zusammenstellung dieser Waren" eingefügt.
f) Kaffee: dd) In Satz 2 werden die Buchstaben b und c wie
500 Gramm oder folgt gefaßt: .
200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon- „b) für Tee auf
zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf 20 Gramm oder
der Grundlage dieser Waren oder auf der 10 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
Grundlage von Kaffee; zentrate aus Tee oder Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der
g) Arzneimittel:
Grundlage von Tee
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden
entsprechende Menge; c) für Kaffee auf
50 Gramm oder
h) .andere Waren - ausgenommen Gold, Gold-
20 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
legierungen und -plattierungen der Positio-
zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen
nen 71.08 und 71.09 des Zolltarifs - bis zu
auf der Grundlage dieser Waren oder auf
einem Warenwert von insgesamt 115 Deut-
der Grundlage von Kaffee,
sche Mark;
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige
die Mengenbeschränkungen in den Buchsta-
Getränke ausgeschlossen."
ben e und f sowie die Ausnahme in Buchstabe h
ee) In Satz 3 wird der Buchstabe „g" durch den
gelten nicht für die Zollfreiheit.",
Buchstaben „h" ersetzt.
b) in Absatz 2 Nr. 2 die Worte „und alkoholische c) In Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 6 Satz 1
Getränke" durch die Worte „sowie Alkohol und alko- werden jeweils die Worte „alkoholische Getränke"
holhaltige Getränke" ersetzt. durch die Worte „Alkohol, alkoholhaltige Getränke"
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Doppelbuch- Artikel 2
stabe bb" gestrichen.
Änderung der
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung
aa) In Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort In § 1 der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Ver-
„Rauchtabak" die Worte „oder eine anteilige ordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73), zuletzt
Zusammenstellung dieser Waren" eingefügt. geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni
1986 {BGBI. 1 S. 903), werden
bb) In Satz 1 werden die Buchstaben b bis d wie
folgt gefaßt:
1. in Absatz 1 die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
„b) für Alkohol und alkoholhaltige Getränke auf
,,Frei von Eingangsabgaben (§ 1 Abs. 3 Zollgesetz)
0,25 Liter Spirituosen mit einem Alkoholge- - und dabei zollfrei nach Artikel 29 der Verordnung
halt von mehr als 22 % vol oder unvergäll- (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über
ter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
von 80 % vol oder mehr oder 0,5 Liter (ABI. EG Nr. L 105 S. 1), die zuletzt durch die
Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alko- Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom
hol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke 3. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 123 S. 2) geändert worden
mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder ist, - sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, Waren in
weniger, Schaumweine oder Likörweine Kleinsendungen bis zu einem Warenwert je Sendung
oder von insgesamt
eine anteilige Zusammenstellung dieser 1. bei Versand aus einem Mitgliedstaat der Euro-
Waren; päischen Gemeinschaften: 225 Deutsche Mark,
c) für Tee auf 2. bei Versand aus einem anderen Staat: 100 Deut-
30 Gramm oder sche Mark.
15 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon- Kleinsendungen sind gelegentliche Sendungen
zentrate aus Tee oder Zubereitungen auf nichtkommerzieller Art, die von natürlichen Perso-
der Grundlage dieser Waren oder auf der nen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet noch
Grundlage von Tee; zu den Zollfreigebieten gehören, unentgeltlich an
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988 2121
andere natürliche Personen gesandt werden und b) Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder aa) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkohol-
Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt gehalt von mehr als 22 % vol oder unver-
sind.", gällter Ethylalkohol mit einem Alkohol-
gehalt von 80 % vol oder mehr oder
2. Absatz 2 wie folgt gefaßt: 1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein
,,(2) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche
die Eingangsabgabenfreiheit auf die folgenden Getränke mit einem Alkoholgehalt von
Höchstmengen beschränkt: 22 % vol oder weniger, Schaumweine
oder Likörweine
1. bei Versand aus einem Mitgliedstaat oder
a) Tabakwaren: eine anteilige Zusammenstellung dieser
75 Zigaretten oder Waren
40 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückge- und
wicht von höchstens 3 Gramm) oder bb) 2 Liter nicht schäumende Weine;
20 Zigarren oder c) Parfüms:
100 Gramm Rauchtabak 50 Gramm oder
oder Toilettewasser: 0,25 Liter;
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
d) Tee:
b) Alkohol und alkoholhaltige Getränke: 100 Gramm oder
aa) 1,5 Liter Spirituosen mit einem Alkohol- 40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzen-
gehalt von mehr als 22 % vol oder unver- trate aus Tee oder Zubereitungen auf der
gällter Ethylalkohol mit einem Alkohol- Grundlage dieser Waren oder auf der Grund-
gehalt von 80 % vol oder mehr oder lage von Tee;
1,5 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein e) Kaffee:
oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche 500 Gramm oder
Getränke mit einem Alkoholgehalt von
22 % vol oder weniger, 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon-
zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf
Schaumweine oder Likörweine der Grundlage dieser Waren oder auf der
oder Grundlage von Kaffee;
eine anteilige Zusammenstellung dieser die Mengenbeschränkungen in den Buchstaben
Waren d und e gelten nicht für die Zollfreiheit."
und
bb) 3 Liter nicht schäumende Weine;
c) Parfüms: 75 Gramm oder Artikel 3
Toilettewasser: 0,375 Liter; Änderung der
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
d) Tee:
100 Gramm oder Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom
5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch
40 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzen-
Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1
trate aus Tee oder Zubereitungen auf der
S. 2181 ), wird wie folgt geändert:
Grundlage dieser Waren oder auf der Grund-
lage von Tee;
e) Kaffee: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Worte „alkoholi-
500 Gramm oder sche Getränke" jeweils durch die Worte „Alkohol, alko-
200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Kon- holhaltige Getränke" ersetzt.
zentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der
Grundlage von Kaffee; 2. In § 3 Nr. 1 werden die Worte „Auszüge und Essenzen"
durch die Worte „Auszüge, Essenzen und Konzen-
2. bei Versand aus einem anderen Staat
trate" und die Worte „Auszüge oder Essenzen" durch
a) Tabakwaren: die Worte „Auszüge, Essenzen oder Konzentrate"
50 Zigaretten oder ersetzt.
25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückge- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
wicht von höchstens 3 Gramm) oder a) In Absatz 1 werden
10 Zigarren oder aa) die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
50 Gramm Rauchtabak „1. Ethylalkohol und Sprit der Position 22.07
oder und der Unterpositionen 2208 9091 und
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; 2208 9099 des Zolltarifs,",
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bb) in den Nummern 4 und 6 die Worte „Auszüge 3. § 44 wird wie folgt gefaßt:
und Essenzen" jeweils durch die Worte „Aus- ,,§ 44
züge, Essenzen und Konzentrate" ersetzt.
Treibstoffe
b) In Absatz 2 Satz 1 werden für Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr
aa) in der Nummer 1 die Worte „Tarifstellen 22.05 und für Spezialcontainer
C V und 22.06 C" durch die Worte „Unterposi- Die Zollfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern
tionen 2204 2190, 2204 2990 und 2205 9090" von eingeführten Nutzfahrzeugen und von Spezialcon-
und die Worte „Tarifstellen 22.09 B und C" tainern (Artikel 112 Abs. 2 Buchstaben a, c und d der in
durch die Worte „Unterpositionen 2208 101 O § 32 Abs. 1 genannten Verordnung (EWG) Nr. 918/83)
und 2208 9079" ersetzt, ist bei Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern
bb) in der Nummer 2 die Worte „Tarifstellen 22.05 je Fahrzeug, im übrigen auf eine Menge von 200 Litern
A, B, C I bis IV und 22.06 A und B sowie der je Fahrzeug oder Spezialcontainer beschränkt. Treib-
Nummer 22.07" durch die Worte „Unterpositio- stoffe zum Betrieb von Kühl- oder sonstigen Anlagen in
nen 2204 1011 bis 2204 2159, 2205 1010, Nutzfahrzeugen sind zusätzlich bis zu einer Menge von
2205 1090 und 2205 901 O sowie der Position 200 Litern je Anlage zollfrei."
22.06" ersetzt.
4. § 148 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
4. Nach § 5 wird folgender§ 5a eingefügt: ,,(1) Für eingangsabgabenpflichtige Waren, die
,,§ 5a 1. von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum
Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren
Versuchszwecken Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen
Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- Gepäck eingeführt werden oder
oder Versuchszwecken (Artikel 100 bis 106 der in § 1 2. in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung) sind Mine- Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die
ralöl und anteilsteuerpflichtige Waren (§ 1 Abs. 3 des weder zum Zollgebiet noch zu den Zollfreigebieten
Mineralölsteuergesetzes) von der Verbrauchsteuer- gehören, unentgeltlich an andere natürliche Perso-
befreiung ausgeschlossen." nen gesandt werden und ausschließlich zum per-
sönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt
5. In § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Satz 1" des Empfängers bestimmt sind
durch die Angabe ,,§ 44 Satz 1" ersetzt. und deren Wert je Reisender .oder je Sendung 420
6. § 9 wird gestrichen. Deutsche Mark nicht übersteigt, werden die Eingangs-
abgaben nach den in Absatz 2 festgesetzten pauscha-
lierten Sätzen erhoben."
Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Artikel 5
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221; Berlin-Klausel
1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 1987 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(BGBI. 1 S. 2800), wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 .des Zollgesetzes,
Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Zollgesetzes und § 16 des Mineralölsteuergesetzes auch
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 15 wird das Wort „öffentlich-recht-
im Land Berlin.
liche" gestrichen.
2. In § 32 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L
105 S. 1)" die Worte ,, , die zuletzt durch die Verord- Artikel 6
nung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988
Inkrafttreten
{ABI. EG Nr. L 123 S. 2) geändert worden ist," einge-
fügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1988 2123
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 15. November 1988
Tag I n h a It Seite
9. 11. 88 Gesetz zu dem Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau
der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014
4. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit . . . . 1030
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031
24. 10. 88 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1031
31. 10. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kröppen/Walsch-
bronn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1033
10. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1033
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 % .
Lieferung gegen Voreinsendung des Betraoes auf das Postgirokonto Bundesge~etzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 10. 88 Einhundertundfünfte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - (Beilage) 4773 (209 8. 11 88) 9. 11. 88
7400-1
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckere, Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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betragt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 453. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 18. November 1988 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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