2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle
mit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten
Vom 7. November 1988
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die führer unverzüglich zu übermitteln. Liegt der Heimat- oder
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 Registerhafen des Seeschiffes nicht in den Bereichen der
(BGBI. 1 S. 2121) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord oder Nordwest,
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- sind die Erklärungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird Nord zu übermitteln.
verordnet:
§3
§ 1
Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche
(1) Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 4 der Gefahrgutver- Abfälle befördert, ist verpflichtet, unverzüglich der zustän-
ordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder dem Bundes-
27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961 ), geändert durch Verordnung minister für Verkehr alle Zwischenfälle oder sonstigen
vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863), genannten besonderen Vorkommnisse zu melden, von denen Gefah-
Anforderungen dürfen Seeschiffe, die berechtigt sind, die ren für Leben und Gesundheit von Menschen, für Tiere
Bundesflagge zu führen, im Verkehr zwischen Drittstaaten und andere Sachen sowie für die Umwelt ausgehen kön-
gefährliche Abfälle nur befördern, wenn vor der Über- nen.
nahme der Ladung eine schriftliche Erklärung der Behörde
des Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle
§4
abgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde
des Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Falle (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
der Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden, Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
vorliegen. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See wer vorsätzlich oder fahrlässig
findet keine Anwendung.
1 . als Reeder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle ohne die erforderlichen Erklärungen befördern
gefährliche Güter nach den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9 läßt,
der vom Bundesminister für Verkehr im BAnz. Nr. 170 vom 2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erklärungen oder Abschriften
12. September 1987 bekanntgegebenen amtlichen deut- hiervon an Bord nicht oder nicht vollständig mitführt,
schen Übersetzung des Internationalen Maritime Dang-
erous Goods-Code (IMDG-Code deutsch), für die keine 3. entgegen§ 2 die Erklärungen auf Verlangen nicht, nicht
unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber beför- vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
dert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Be- 4. entgegen § 3 Zwischenfälle oder sonstige besondere
seitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Vorkommnisse nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
Entsorgungsverfahren. zeitig meldet.
(3) Behörden des Bestimmungs- oder des Versand- (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
landes im Sinne des Absatzes 1 sind die im Abschnitt 22 widrigkeiten nach Absatz 1 sind die Wasser- und
des IMDG-Code deutsch genannten Stellen oder die in Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zuständig.
dem betroffenen Land von der Regierung hierfür jeweils
bestimmten oder beauftragten staatlichen Stellen.
§5
(4) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle
sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erklärungen oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Abschriften hiervon an Bord mitzuführen. tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter und des § 134 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§2
Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Erklärungen sind auf § 6
Verlangen der für den Heimat- oder Registerhafen des
Seeschiffes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion Diese Verordnung tritt am 15. November 1988 in Kraft
vom Reeder oder, wenn dieser Ausländer ist, vom Schiffs- und am 14. November 1989 außer Kraft.
Bonn, den 7. November 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988 2107
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 24. Oktober 1988
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen
des Internationalen Weinamts (Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen
sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 703).
Bonn, den 24. Oktober 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin ke 1
Anlage
Name: OFFICE INTERNATIONALE DE LA VIGNE ET DU VIN
Abkürzung: 0. 1. V.
Kennzeichen:
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 9. November 1988
Tag I n h a It Seite
18. 10. 88 Dritte Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 974
2129-12-1, 2129-14
28. 10. 88 Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 979
neu: 180-38
12. 8. 88 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . • 981
10. 10. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik,
dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über
Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer
Reichweite . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . . 986
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige
Arbeit............................................................................ 987
26. 10. 88 Bekanntmachung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisen-
bahnverkehrs (AGC) • . . • . . . . . . . . . • • . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987
Preis dieser Ausgabe: 7,81 DM (6,51 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,61 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988 2109
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 10. 88 Verordnung Nr. 16/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4693 (205 29. 10. 88) 10. 11. 88
9500-4-6-4
19. 10. 88 ;rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzweiten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Kassel) 4693 (205 29. 1o. 88) 15. 12. 88
96-1-2-102
28. 10. 88 Verordnung TSF Nr. 5/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 4709 (206 3. 11. 88) 1. 12. 88
9291
17. 10. 88 ~chte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Friedrichshafen) 4709 (206 3. 11. 88) 15. 12. 88
96-1-2-79
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2936/88 der Kommissio!l zur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von A p f e In zu genehmigen L 264/42 24. 9. 88
23. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2937/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fetts e kt o r s L 264/44 24. 9. 88
23. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2938/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 380/88 zur Erstellung des Verzeichnisses der
Maßnahmen, die dem Begriff der Interventionen zur Regelung der
Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 729/70 des Rates entsprechen L 264/47 24. 9. 88
26. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2951/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Bi II i g butt er und
die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butter fett für die Her-
stellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln L 266/28 27. 9. 88
27. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2957/88 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Destil-
lationserzeugnisse L 268/5 28. 9. 88
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 26. Oktober 1988
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 131) wird nachstehend
der Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der geltenden Fassung
unter Berücksichtigung des Steuerreformgesetzes 1990 bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 131 ),
2. den am 1 . Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1377),
3. den am 1. Januar 1985 in Kraft. getretenen Artikel 5 des Steuerbereinigungs-
gesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),
4. den am 1 . Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 1 des Krankenhaus-
Neuordnungsgesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1716),
5. den am 29. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Steuersenkungsgeset-
zes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1153),
6. den am 17. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 7 des Wohnungsrechtsverein-
fachungsgesetzes 1985 vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1277),
7. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 8 des Gesetzes
vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280),
8. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Artikel 4 des Zweiten Ver-
mögensbeteiligungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2595),
9. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 19 des Steuerreformgeset-
zes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093).
Bonn, den 26. Oktober 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988 2099
Wohnungsbau-Prämiengesetz
(WoPG 1989)
§ 1 Ansprüche aus ·dem Bausparvertrag abgetreten oder
beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige
Prämien berechtigte
Verfügung, wenn
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (§ 1 1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus
des Einkommensteuergesetzes) können für Aufwendun- dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die
gen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhal- empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
ten. Voraussetzung ist, daß zum Wohnungsbau verwendet oder
1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistun- 2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bauspar-
gen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer- summe oder die auf Grund einer Beleihung empfange-
Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbil- nen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
dungsgesetzes besteht und nungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehö-
2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtig- rige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet
ten die Einkommensgrenze (§ 2 a) nicht überschritten oder
hat. 3. der Bausparer oder sein _von ihm nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschl~ß
§2 gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden 1st
Prä~ienbegünstigte Aufwendungen oder
4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs-
geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein
baus im Sinne des § 1 gelten
Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-
1 . Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau- punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht oder
darlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse gelei-
5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines Staates
steten Beiträge im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) mindestens
ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über
100 DM betragen;
Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehm~~~
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europa1-
Bau- und Wohnungsgenossenschaften; schen Gemeinschaften ist,
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer
Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Spar- verlassen hat oder
verträge oder als Sparverträge mit festgelegten Spar-
b) wenn er die Bausparsumme oder die Zwischen-
raten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden,
finanzierung nach dem Gesetz über eine Wiederein-
wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien
gliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende
zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-
Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280)
heims oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb
unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau im
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwen-
Heimatland verwendet und innerhalb von vier Jah-
det werden;
ren und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung
4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs- der Bausparsumme, spätestens am 31. März 1998,
und Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparver- den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer
trägen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von verlassen hat.
drei bis sechs Jahren mit dem Zweck einer Kapital-
Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2
ansammlung abgeschlossen werden, wenn die einge-
gelten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur
zahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder
Modernisierung seiner Wohnung.
Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder
. einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Auf-
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet wer- wendungen finden die zur Durchführung des § 10 des
den. Den Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungs- Einkommensteuergesetzes ergangenen Vorschriften ent-
unternehmen stehen Verträge mit den am 31. Dezem- sprechende Anwendung.
ber 1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik
anerkannten Unternehmen gleich, soweit sie die Vor- § 2a
aussetzungen nach Satz 1 erfüllen.
Einkommensgrenze
(2) _Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 (1) Die Einkommensgrenze beträgt 27 000 Deutsche
bezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, daß vor Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 54 000 Deutsche Mark.
Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß weder die
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch gelei- (2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2
stete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Abs. 1). Bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) ist das zu versteuernde Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften, die für
Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammen- die Person gelten, mit der das Kind eine Höchstbetrags-
veranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes gemeinschaft bildet.
ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchge-
(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
führt worden ist, ergeben würde; sind die Ehegatten nach
die während des ganzen Sparjahrs (§ 4 Abs. 1) verheiratet
§ 26 a oder § 26 c des Einkommensteuergesetzes zur
waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide
Einkommensteuer veranlagt worden, so sind die zu ver-
mindestens während eines Teils des Sparjahrs unbe-
steuernden Einkommen beider Ehegatten zusammenzu-
rechnen. Bei Alleinstehenden, die im vorangehenden schränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Kalenderjahr Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des (4) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind:
Einkommensteuergesetzes waren und nicht nach § 26 a
oder § 26 c des Einkommensteuergesetzes zur Einkom-
1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Prämienbere(?htig-
ten oder seinem Ehegatten verwandt sind;
mensteuer veranlagt worden sind, ist die Hälfte des zu
versteuernden Einkommens maßgebend, das sich bei 2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der Prä-
einer Zusammenveranlagung nach § 26 b des Einkom- mienberechtigte oder sein Ehegatte durch ein familien-
mensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranla- ähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band ver-
gung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde. Den bunden ist und die er in seinen Haushalt aufgenommen
zu versteuernden Einkommen sind die folgenden Ein- hat. Voraussetzung ist, daß das Obhuts- und Pflegever-
künfte und Bezüge hinzuzurechnen: hältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Prä-
1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppelbe- mienberechtigte oder sein Ehegatte das Kind minde-
steuerungsabkommen von der Einkommensteuer frei- stens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine
gestellt sind; Kosten unterhält,
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Grund wenn sie mindestens während eines Teils des Sparjahrs
zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund (§ 4 Abs. 1) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
völkerrechtlicher Übung von der Einkommensteuer waren. Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuer-
befreit sind; pflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer beschränkt
nicht vorliegen, ist dem Elternteil zuzuordnen, in dessen
einkommensteuerpflichtig ist.
Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung
(3) Bei einem Kind (§ 3 Abs. 4) bestimmen sich die Höhe gemeldet war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines
der Einkommensgrenze und das maßgebende Einkom- Elternteils oder war es in einer gemeinsamen Wohnung
men nach den Verhältnissen der Person, mit der das Kind der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so ist es der
eine Höchstbetragsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2) bildet. Mutter zuzuordnen; es wird statt der Mutter dem Vater
zugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung der
§2b zuständigen Behörde nachweist, daß das Kind zu seinem
Haushalt gehört hat.
Wahlrecht zwischen Prämie und
Steuerermäßigung
§4
Der Prämienberechtigte kann für jedes Kalenderjahr Gewährung der Prämie
wählen, ob er für Bausparbeiträge(§ 2 Abs. 1 Nr. 1) eine
Prämie nach diesem Gesetz oder den Sonderausgaben- (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines Kalen-
abzug (§ 1O des Einkommensteuergesetzes) erhalten will derjahrs von dem für die Besteuerung des Einkommens
(Wahlrecht). Das Wahlrecht kann für die Bausparbeiträge des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt für die
eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Prä- prämienbegünstigten Aufwendungen gewährt, die im
mienberechtigte, die im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) eine Höchst- abgelaufenen Kalenderjahr (Sparjahr) gemacht worden
betragsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2) bilden, können ihr sind.
Wahlrecht nur einheitlich ausüben. Das Wahlrecht wird
zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß der Prä- (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Kalender-
mienberechtigte einen Antrag auf Gewährung der Prämie · jahres zu stellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt. Der
stellt. Antrag ist an das Unternehmen oder Institut zu richten, an
das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet
§3 worden sind.
Höhe der Prämie
(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet den
(1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Antrag an das nach Absatz 1 zuständige Finanzamt weiter
-Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. und fordert die Prämien an.
Sie beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen.
(4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die Fest-
(2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je setzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienberechtig-
Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800 Deut- ten. Wird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu
sche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu Unrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt die
1 600 Deutsche Mark prämienbegünstigt. Die Höchstbe- Prämiengewährung aufzuheben oder zu berichtigen; ein
träge stehen den Prämienberechtigten und ihren Kindern Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum
(Absatz 4), die zu Beginn des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1) das Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht wor-
17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die im den ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie
Sparjahr lebend geboren wurden, gemeinsam zu (Höchst- durch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt worden
betragsgemeinschaft). Dabei bemißt sich die Prämie für ist.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988 2101
§5 (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
Überweisung, Rückzahlung Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der
und Verwendung der Prämie Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch das (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des
Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten an das in nach § 2a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der
§ 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder Institut über- Hinzurechnung, die der Veranlagung zur Einkommen-
wiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 bezeichneten steuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach
Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Prämie an das nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie ange-
Finanzamt zurückzuzahlen. griffen werden.
(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 §9
bezeichneten Aufwendungen sind .vorbehaltlich des § 2
Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Ermächtigungen
Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu ver- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
wenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
oder Institut dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über
machen. In diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt
zurückzuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbe- 1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3
günstigten Aufwendungen durch das Unternehmen oder bezeichneten Vorschriften;
Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht 2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den
vorgenommen werden, bevor die Prämien an das Finanz- Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören (§ 2
amt zurückgezahlt sind. Abs. 1 Nr. 2);
(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 3. den Inhalt der in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Sparver-
Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämienberech- träge, die Berechnung der Rückzahlungsfristen, die
tigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Aus- Folgen vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträgen und
scheiden des Prämienberechtigten aus der Genossen- die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die Vorschriften
schaft ausgezahlt wird. sind den in den §§ 18 bis 29 der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 1953 enthaltenen Vorschrif-
§6 ten mit der Maßgabe anzupassen, daß eine Frist
bestimmt werden kann, innerhalb der die Prämien
Steuerliche Behandlung der Prämie zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendun-
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne gen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden
sind; ·
des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die
Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergeset- 4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Verträge
zes. und die Verwendung der auf Grund solcher Verträge
angesammelten Beträge; dabei kann der vertragsmä-
§7 ßige Zweck auf den Bau durch das Unternehmen oder
auf den Erwerb von dem Unternehmen, mit dem der
Aufbringung der Mittel
Vertrag abgeschlossen worden ist, beschränkt und
Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen eine Frist von mindestens drei Jahren bestimmt wer-
Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1962 an den, innerhalb der die Prämien zusammen mit den
vom Bund zur Hälfte gesondert zur Verfügung gestellt. Ab prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-
dem Sparjahr 1984 stellt der Bund diese Beträge den mäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prämien-
Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung. begünstigung kann auf Verträge über Gebäude
beschränkt werden, die nach dem 31. Dezember 1949
§8 fertiggestellt worden sind. Für die Fälle des Erwerbs
kann bestimmt werden, daß der angesammelte Betrag
Anwendung der Abgabenordnung und die Prämien nur zur Leistung des in bar zu zahlen-
und der Finanzgerichtsordnung den Kaufpreises verwendet werden dürfen;
(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuerver- 5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie, wenn
gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für§ 108 Abs. 3 § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der Hin-
der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten zurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-
Fristen sowie für die §§ 109 und 163 der Abgabenordnung. steuer zugrunde gelegen haben, geändert werden oder
wenn für Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-
(2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvor-
stungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen zurück-
schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 gezahlt oder nachträglich gewährt werden.
und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,
379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenord- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
nung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und
Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in der
rliP. PinP. ~nlr.hP. T~t hP.o~noP.n h~t OP.ltP.n rliP. SS ~AFi hi~ jeweils oeltenden Fassuno mit neuem Datum. unter neuer
408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs- Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
widrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgaben- machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
ordnung entsprechend. beseitigen.
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 10 setzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1277), ist letztmals
für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
Schlußvorschriften
(4) § 3 Abs. 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1989
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
anzuwenden.
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, erstmals
für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden. (5) § 4 Abs. 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1988
anzuwenden.
(2) § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der Bekannt-
§ 11
machung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1S. 131) ist weiter-
hin auf Beiträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf Berlin-Klausel
Grund von vor dem 1 . November 1984 abgeschlossenen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
Verträgen geleistet werden.
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 in der Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
(BGBI. 1 S. 131 ), geändert durch Artikel 7 Nr. 1 des Ge- § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988 2103
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln
für den Verkehr außerhalb der Apotheken
und zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln
vom Verkehr außerhalb der Apotheken
Vom 26. Oktober 1988
Auf Grund der §§ 45 und 46 des Arzneimittelgesetzes 6. In § 3 werden die Worte „als Injektions- oder lnfu-
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), von denen sionslösung" durch die Worte „zur Injektion oder Infu-
§ 45 durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 16. August sion" ersetzt.
1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und 7. In den§§ 5 und 6 wird jeweils das Wort „Zulassung"
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und durch das Wort „Freigabe" ersetzt.
Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus-
ses für Apothekenpflicht verordnet: 8. In den Überschriften der Anlagen werden jeweils die
Worte ,,(zur Verordnung nach§ 30 AMG)" gestrichen.
Artikel 1 9. In der Anlage 1 a
Änderung der Verordnung werden
über die Zulassung von Arzneimitteln a) folgende Positionen eingefügt:
für den Verkehr außerhalb der Apotheken
„Aloeextrakt
Die Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln a) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertig-
für den Verkehr außerhalb der Apotheken vom 19. Sep- arzneimitteln
tember 1969 (BGBI. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 b) zum innneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis
S. 2760), wird wie folgt geändert: zu 20 mg als Bittermittel in wäßrig alkoholi-
schen Pflanzenauszügen als. Fertigarzneimit-
tel",
1. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 4 wird jeweils die „Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder
Anführung ,,§ 1 Abs. 1" durch die Anführung ,,§ 2 lsotonisierung in Benetzungslösungen oder Des-
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. infektionslösungen für Kontaktlinsen",
,,Fangokompressen und Schlickpackungen",
2. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und §§ 4 bis 6 werden jeweils ,,Haftmittel für Zahnersatz",
die Worte „vom Hersteller oder demjenigen, der sie
sonst in den Verkehr bringt," gestrichen. ,,Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kap-
seln",
,, Heublumenkompressen",
3. In den §§ 1 , 2 Abs. 1 und § 4 wird jeweils das Wort
,,zugelassen" durch das Wort „freigegeben" ersetzt. ,,Mischungen aus Dichlordifluormethan und Tri-
Dies gilt nicht für § 1 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz; chlorfluorrnethan in Desinfektionssprays zur
dort wird das Wort „zugelassen" durch das Wort Anwendung an der menschlichen Haut als Treib-
,,gestattet" ersetzt. und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren
Kälteanwendung bei Muskelschmerzen und
Stauchungen, auch mit Zusatz von Latschenkie-
4. In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz werden nach dem fernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen
Wort „Stoffen" die Worte „sowie Arzneimittel im Sinne oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel",
des§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes" einge- „Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit
fügt. Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Zubereitungen als Fertigarzneimittel",
5. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 1 und in der ,,Sauerstoff für medizinische Zwecke",
Anlage 1 a werden jeweils die Worte „Arzneispeziali- „Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem
tät" und „Arzneispezialitäten" durch das Wort „Fertig- Vaselin",
arzneimittel" und in § 1 Abs. 2 das Wort „Arzneispe-
zialitäten" durch das Wort „Fertigarzneimitteln" ,, Watte, imprägniert mit Capsicumextrakt",
ersetzt. ,,Watte, imprägniert mit Eisen(lll)-chlorid";
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) folgende Positionen gestrichen: d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Anführung ,,§ 29 Nr. 5"
durch die Anführung ,,§ 44 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.
,,Rhabarbersirup als Arzneispezialität" und „Rha-
barberwein als Arzneispezialität";
2. In § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden
c) die Positionen Franzbranntwein und Zinkoxid wie jeweils die Worte „vom Hersteller oder demjenigen, der
folgt gefaßt: sie sonst in den Verkehr bringt," gestrichen.
,,Franzbranntwein, auch mit Kochsalz, Menthol,
Campher, Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 3. In§ 2 Abs. 1 wird die Textstelle „in§ 31 des Arzneimit-
0,5 %, Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit min- telgesetzes genannten Stoffe und Zubereitungen aus
destens 45%igem Äthanol", Stoffen" durch die Textstelle „in § 44 Abs. 1 des
„Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel" ersetzt.
Stoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit
Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel"; 4. In § 3 Satz 1 und § 4 wird jeweils die Anführung „in den
§§ 29 und 31" durch die Anführung „in § 44" ersetzt.
wird
d) in der Position „Paraffin, hartes" die Anführung 5. In § 4 werden die Worte „als Injektions- oder lnfusions-
,,§ 29 Nr. 2" durch die Anführung ,,§ 44 Abs. 2 lösungen" durch die Worte „zur Injektion oder Infusion"
Nr. 2" ersetzt. ersetzt.
10. In der Anlage 1 b werden folgende Positionen ein- 6. In den Überschriften der Anlagen werden jeweils die
gefügt: Worte ,,(zur Verordnung nach§ 32 AMG)" gestrichen.
„ Cascararinde Rhamnus purshiana
(Sagradarinde) 7. In der Anlage 1
Faulbaumrinde Rhamnus frangula werden
Rhabarber Rheum palmatum a) folgende Positionen eingefügt:
Rheum officinale ,,Bisacodyl",
Senna Cassia angustifolia ,,Dantron",
Cassia senna".
,,Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitun-
gen, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhül-
11. In der Anlage 1 c wird folgende Position gestrichen:
lungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem
,,Rhabarberwurzelstock Rhizoma Rhei". Fluorgehalt bis zu 2 mg entspricht",
„Heilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei
12. In der Anlage 2 b werden folgende Positionen ge- Menschen in Zubereitungen mit einer Tagesdosis
strichen: von nicht mehr als 6000 I.E. Vitamin A und 400 1.E.
,,Aloe, Faulbaumrinde, Rhabarberwurzel, Sagrada- Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei
rinde, Sennesblätter, Sennesschoten und Sennes- Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von
zubereitungen". nicht mehr als 4000 1. E. Vitamin A und 250 1. E.
Vitamin D",
Artikel 2 ,,Natriumpicosulfat",
Änderung der Verordnung ,,Phenolphthalein",
über den Ausschluß von Arzneimitteln ,,Procain und seine Salze zur oralen Anwendung";
vom Verkehr außerhalb der Apotheken
b) die Positionen Borsäure, Chinolinabkömmlinge und
Die Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln Heilwässer wie folgt gefaßt:
vom Verkehr außerhalb der Apotheken vom 19. Septem- ,,Borsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Puffe-
ber 1969 (BGBI. 1S. 1662), zuletzt geändert durch Artikel 2 rung und/oder lsotonisierung in Benetzungslösun-
der Verordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. gen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen",
2760), wird wie folgt geändert:
,,Chinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zuberei-,
1. § 1 wird wie folgt geändert: tungen zum äußeren Gebrauch, zur Mund- und
Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis
a) In Absatz 1 wird die Textstelle „in§ 29 des Arznei- zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarznei-
mittelgesetzes genannten Stoffe und Zubereitungen mittel; die Ausnahme gilt nicht für halogenierte
aus Stoffen" durch die Textstelle „in§ 44 Abs. 2 des Hydroxychinoline",
Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel" und
in Absatz 2 die gleiche Textstelle durch die Text- „Heilwässer, die 0,04 mg/I Arsen entsprechend
stelle „in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes 0,075 mg/I Hydrogenarsenat oder mehr enthalten";
genannten Arzneimitteln" ersetzt. wird
b) In Absatz 2 wird das Wort „zugelassen" durch das c) die Anführung ,,§ 29 Nr. 1a und b" jeweils durch die
Wort „freigegeben" ersetzt. Anführung ,,§ 44 Abs. 2 Nr. 1a und b" ersetzt;
c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „im Reise- d) das Wort „Arzneispezialität" jeweils durch das Wort
gewerbe oder" gestrichen. ,,Fertigarzneimittel" ersetzt.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988 2105
8. In die Anlage 2 werden folgende Positionen eingefügt: Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften.
„Cascararinde Rhamnus purshiana
§ 11
(Sagradarinde)
Dieser Paragraph enthält die Übergangsregelung mit dem
Faulbaumrinde Rhamnus frangula Wortlaut des Artikels 5 Abs. 2.
Rhabarber Rheum palmatum
Rheum officinale § 12
Senna Cassia angustifolia Dieser Paragraph enthält die Berlin-Klausel mit dem Wort-
Cassia senna". laut des Artikels 4."
Artikel 3 Er kann dabei die Bezeichnungen der Stoffe und Zuberei-
tungen sowie der meßtechnischen Einheiten dem neuen
Gemeinsame Neufassung Stand der Wissenschaft und Technik anpassen.
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann den Wortlaut der Sachvorschriften und
Anlagen der durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verord- Artikel 4
nungen in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung an Berlin-Klausel
geltenden Fassung als zusammenhängenden Wortlaut
einer einzigen Verordnung mit folgender Überschrift und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Gliederung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen: tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
„Verordnung
über apothekenpflichtige
und freiverkäufliche Arzneimittel Artikel 5
Erster Abschnitt: Freigabe aus der Apothekenpflicht. Inkrafttreten
Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 1 bis 6 mit Anlagen 1a bis 3 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
der in Artikel 1 geänderten Verordnung.
dung in Kraft.
Zweiter Abschnitt: Einbeziehung in die Apothekenpflicht.
(2) Arzneimittel, die durch diese Verordnung apotheken-
Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 7 bis 1O mit Anlagen 4, 1b pflichtig werden, bleiben noch bis zum zweiten Jahrestag
und 3, die den §§ 1 bis 4 mit Anlagen 1, 2 und 3 der in des lnkrafttretens für den Verkehr außerhalb der Apothe-
Artikel 2 geänderten Verordnung entsprechen. ken freigegeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Oktober 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle
mit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten
Vom 7. November 1988
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die führer unverzüglich zu übermitteln. Liegt der Heimat- oder
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 Registerhafen des Seeschiffes nicht in den Bereichen der
(BGBI. 1 S. 2121) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord oder Nordwest,
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- sind die Erklärungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird Nord zu übermitteln.
verordnet:
§3
§ 1
Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche
(1) Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 4 der Gefahrgutver- Abfälle befördert, ist verpflichtet, unverzüglich der zustän-
ordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder dem Bundes-
27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961 ), geändert durch Verordnung minister für Verkehr alle Zwischenfälle oder sonstigen
vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863), genannten besonderen Vorkommnisse zu melden, von denen Gefah-
Anforderungen dürfen Seeschiffe, die berechtigt sind, die ren für Leben und Gesundheit von Menschen, für Tiere
Bundesflagge zu führen, im Verkehr zwischen Drittstaaten und andere Sachen sowie für die Umwelt ausgehen kön-
gefährliche Abfälle nur befördern, wenn vor der Über- nen.
nahme der Ladung eine schriftliche Erklärung der Behörde
des Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle
§4
abgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde
des Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Falle (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
der Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden, Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
vorliegen. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See wer vorsätzlich oder fahrlässig
findet keine Anwendung.
1 . als Reeder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle ohne die erforderlichen Erklärungen befördern
gefährliche Güter nach den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9 läßt,
der vom Bundesminister für Verkehr im BAnz. Nr. 170 vom 2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erklärungen oder Abschriften
12. September 1987 bekanntgegebenen amtlichen deut- hiervon an Bord nicht oder nicht vollständig mitführt,
schen Übersetzung des Internationalen Maritime Dang-
erous Goods-Code (IMDG-Code deutsch), für die keine 3. entgegen§ 2 die Erklärungen auf Verlangen nicht, nicht
unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber beför- vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
dert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Be- 4. entgegen § 3 Zwischenfälle oder sonstige besondere
seitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Vorkommnisse nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
Entsorgungsverfahren. zeitig meldet.
(3) Behörden des Bestimmungs- oder des Versand- (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
landes im Sinne des Absatzes 1 sind die im Abschnitt 22 widrigkeiten nach Absatz 1 sind die Wasser- und
des IMDG-Code deutsch genannten Stellen oder die in Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zuständig.
dem betroffenen Land von der Regierung hierfür jeweils
bestimmten oder beauftragten staatlichen Stellen.
§5
(4) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle
sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erklärungen oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Abschriften hiervon an Bord mitzuführen. tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter und des § 134 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§2
Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Erklärungen sind auf § 6
Verlangen der für den Heimat- oder Registerhafen des
Seeschiffes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion Diese Verordnung tritt am 15. November 1988 in Kraft
vom Reeder oder, wenn dieser Ausländer ist, vom Schiffs- und am 14. November 1989 außer Kraft.
Bonn, den 7. November 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988 2107
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 24. Oktober 1988
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen
des Internationalen Weinamts (Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen
sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 703).
Bonn, den 24. Oktober 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin ke 1
Anlage
Name: OFFICE INTERNATIONALE DE LA VIGNE ET DU VIN
Abkürzung: 0. 1. V.
Kennzeichen:
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 9. November 1988
Tag I n h a It Seite
18. 10. 88 Dritte Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 974
2129-12-1, 2129-14
28. 10. 88 Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 979
neu: 180-38
12. 8. 88 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . • 981
10. 10. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik,
dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über
Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer
Reichweite . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . . 986
24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige
Arbeit............................................................................ 987
26. 10. 88 Bekanntmachung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisen-
bahnverkehrs (AGC) • . . • . . . . . . . . . • • . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987
Preis dieser Ausgabe: 7,81 DM (6,51 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,61 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988 2109
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 10. 88 Verordnung Nr. 16/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4693 (205 29. 10. 88) 10. 11. 88
9500-4-6-4
19. 10. 88 ;rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzweiten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Kassel) 4693 (205 29. 1o. 88) 15. 12. 88
96-1-2-102
28. 10. 88 Verordnung TSF Nr. 5/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 4709 (206 3. 11. 88) 1. 12. 88
9291
17. 10. 88 ~chte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Friedrichshafen) 4709 (206 3. 11. 88) 15. 12. 88
96-1-2-79
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2936/88 der Kommissio!l zur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von A p f e In zu genehmigen L 264/42 24. 9. 88
23. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2937/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fetts e kt o r s L 264/44 24. 9. 88
23. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2938/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 380/88 zur Erstellung des Verzeichnisses der
Maßnahmen, die dem Begriff der Interventionen zur Regelung der
Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 729/70 des Rates entsprechen L 264/47 24. 9. 88
26. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2951/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Bi II i g butt er und
die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butter fett für die Her-
stellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln L 266/28 27. 9. 88
27. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2957/88 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Destil-
lationserzeugnisse L 268/5 28. 9. 88
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2964/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 269/5 29. 9. 88
21. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2984/88 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1987/88 in
Italien, Spanien und Portugal L 270/1 30. 9. 88
27. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2988/88 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~\onsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2293/88 L 270/47 30. 9. 88
29. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2993/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2183/81 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Baum wo 11 e L 270/61 30. 9. 88
29. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2994/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 765/86, (!:;:WG) Nr. 2262/87 und (EWG) Nr. 1383/
88 hinsichtlich der Frist für die Uber- oder Entnahme der Butter aus
Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr L 270/62 30. 9. 88
30. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3034/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 hinsichtlich der Gewährung der Beihilfe
für Mager m i Ich p u I ver zu Futterzwecken L 271/91 1. 10. 88
30. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3035/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1105/68 und (EWG) Nr. 1634/85 hinsichtlich
der für Mager m i Ich und M a g er m i Ich p u I v e r zu Futterzwecken zu
gewährenden Beihilfen L 271/92 1. 10. 88
30. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3036/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmit-
telbaren Verbrauch in Form von Butterfett L 271/93 1. 10. 88
30. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3042/88 der Kommission zur Festsetzung der
geschätzten Erzeugung und der Kürzung der Beihilfe für So n n e n -
b I um e n kerne für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 271/104 1. 10. 88
3. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3055/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für
die Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauf-
ten Butter L 272/22 4. 10. 88
4. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3060/88 der Kommission zur Abweichung von
den im Wirtschaftsjahr 1987/88 in Spanien durchzuführenden Destilla-
tionsmaßnahmen . L 273/5 5. 10. 88
5. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3069/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2469/88 zur Festsetzung des höchstzulässigen
Feuchtigkeitsgehalts für das in einigen Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr
1988/89 zur Intervention angebotene Getreide L 274/21 6. 10. 88
Andere Vorschriften
16. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2876/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für lange Hosen, Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewir-
ken, der Warenkategorie Nr. 28 (lfd. Nr. 40.0280) und Anzüge und
Kombinationen, aus Gewirken, für Männer und Knaben, der Warenkate-
gorie Nr. 75 (lfd. Nr. 40.0750) mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 257/34 17. 9. 88
20. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2894/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Badeanzüge und Badehosen der Warenkategorie
Nr. 72 (lfd. Nr. 40.0720) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 261/5 21. 9. 88
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1988 2111
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschritt - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2895/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Bekleidung, andere als aus Gewirken, der Warenkate-
gorie Nr. 78 (lfd. Nr. 40.0780) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 261/6 21. 9. 88
20. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2996/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, der
Warenkategorie Nr. 73 (lfd. Nr. 40.0730) mit Ursprung in Thailand und
den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 261/8 21. 9. 88
21. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2905/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Uhren mit Kleinuhr-Werk der Position 9103 der
Kombinierten Nomenklatur und Uhrarmbänder und Teile davon der
Unterpositionen 9113 20 00 und 9113 90 10 der Kombinierten Nomen-
klatur mit Ursprung in Hongkong, der die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 262/5 22. 9. 88
20. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2906/88 der Kommission zur Einstellung des
Seeteufelfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 262/6 22. 9. 88
20. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2907/88 der Kommission zur Einstellung des
Sprottenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 262/7 22. 9. 88
23. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2943/88 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Punktmatrixdruckern mit Ursprung in Japan L 264/56 24. 9. 88
26. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2953/88 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 266/36 27. 9. 88
26. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2962/88 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für ein Protein-
gemisch des KN-Codes ex 3504 00 00 L 269/1 29. 9. 88
26. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2963/88 des Rates zur Änderung derVerordnung
(EWG) Nr. 3983/87 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in
den grönländischen Gewässern 1988) L 269/3 29. 9. 88
27. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2967/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 269/10 29. 9. 88
27. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2969/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Elektromotoren und elektrische Generatoren
der Position 8501 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Hong-
kong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden L 269/15 29. 9. 88
27. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2970/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für elektrische Glühlampen und Entladungslam-
pen der Position 8539 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in
Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 269/17 29. 9. 88
29. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2992/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1928/88 hinsichtlich bestimmter im Handel mit
Spanien anwendbarer Beitrittsausgleichsbeträge L 270/59 30. 9. 88
28. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2995/88 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorie 4) mit Ursprung in
Hongkong L 270/64 30. 9. 88
29. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2997/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken der Warenkategorie Nr. 10
(lfd. Nr. 40.0100) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 270/67 30. 9. 88
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3004/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit
Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in Tunesien (1988/89) L 271/1 1. 10. 88
26. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3005/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen,
frisch, geschnitten, mit Ursprung in Zypern (1988/89) L 271/7 1. 10. 88
30. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3031/88 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 271/84 1. 10. 88
30. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3033/88 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten, frisch oder
gekühlt, und für Erdbeeren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten (1988/89) L 271/89 1. 10. 88
29. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3052/88 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten zum
Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit Ursprung in der
Volksrepublik China L 272/16 4. 10. 88
5. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3068/88 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2491/88 zu Einstellung des Kabeljaufangs durch
Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs L 274/20 6. 10. 88