Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988 2071
§ 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2282)
außer Kraft; ihr§ 9 Abs. 1 ist jedoch weiter anzuwenden auf Streifbandzeitungen, die bis zum
31. März 1989 eingeliefert werden.
Bonn, den 17. Oktober 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Bekanntmachung
zu § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2
des Urheberrechtsgesetzes
Vom 29. September 1988
Auf Grund des § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit
§ 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273) wird gemäß dem
Erlaß Nr. 17/1988 des Präsidenten der Republik Indone-
sien vom 27. Mai 1988 bekanntgemacht:
Die Republik Indonesien gewährt deutschen Tonträger-
herstellern ein dem Vervielfältigungs- und Verbreitungs-
recht des Herstellers von Tonträgern (§ 85 Abs. 1 und 2
des Urheberrechtsgesetzes) entsprechendes Recht.
Bonn, den 29. September 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Carl Zeiss)
Vom 10. Oktober 1988
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „CARL ZEISS
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, 1816 -1888".
Gliederungsnummer 690-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1988,
100. Todestag von Carl Zeiss im Jahre 1988 eine Bundes- das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart und
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen die Umschrift:
Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen 10 DEUTSCHE MARK".
Münze Stuttgart.
Die Münze wird ab 23. November 1988 in den Verkehr Die Jahreszahl 1988 befindet sich in der Umschrift
gebracht. rechts neben dem Wort „DEUTSCHLAND". Das Münzzei-
chen „F" steht unter dem linken Fang des Adlers.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Inschrift:
von 15,5 Gramm.
,,OPTIK FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fünf-
eckiger Stern eingeprägt.
Die Bildseite zeigt das Porträt von Carl Zeiss und - als
Hinweis auf dessen Bedeutung für die Entwicklung der Der Entwurf der Münze stammt von Carl Vezerfi-Clemm,
Optik - ein Mikroskop sowie die Umschrift: München.
Bonn, den 10. Oktober 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988 2073
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 12. Oktober 1988
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,,LASER OPTOELEKTRONIK MIKROWELLEN -
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im 9. Internationaler Kongreß und Internationale Fach-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, messe"·
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- vom 5. bis 9. Juni 1989 in München
kel VI des Gesetzes vom 21'. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht: 7. ,,DRINKTEC-INTERBRAU - Weltmesse für Getränke-
technik"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 25. August bis 1. September 1989 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,DLG FOODTEC '88- 7. Internationale Fachausstel- 8. ,,ISPO Herbst - 31. Internationale Fachmesse für
lung für Molkerei- und Lebensmitteltechnik" Sportartikel und Sportmode"
vom 8. bis 12. November 1988 in Frankfurt vom 12. bis 15. September 1989 in München
2. ,,C-8-R München - 20. Ausstellung Caravan - Boot - 9. ,,SYSTEMS - Computer und Kommunikation _-
Internationaler Reisemarkt" 11. Internationale Fachmesse und Internationaler
vom 4. bis 12. Februar 1989 in München Kongreß"
3. ,,INHORGENTA München - 16. Internationale Fach- vom 16. bis 20. Oktober 1989 in München
messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Silberwa- 10. ,,PRODUCTRONICA - 8. Weltmesse der Elektronik-
ren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebseinrich-
Produktion"
tungen" vom 7. bis 11 . November 1989 in München
vom 10. bis 14. Februar 1989 in München
4. ,,ISPO Frühjahr - 30. Internationale Fachmesse für 11. ,,TIER & TECHNIK '89 - Internationale DLG-Fachaus-
Sportartikel und Sportmode" stellung für Tierproduktion"
vom 23. bis 26. Februar 1989 in München vom 28. November bis 2. Dezember 1989 in Frankfurt
5. ,,BAUMA - 22. Internationale Fachmesse für Bauma- 12. ,,AGRITECHNICA '89 - Internationale DLG-Fachaus-
schinen und Baustoffmaschinen" stellung für Pflanzenproduktion"
vom 10. bis 16. April 1989 in München vom 28. November bis 2. Dezember 1989 in Frankfurt
Bonn, den 12. Oktober 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Berichtigung
zum Steuerreformgesetz 1990
Vom 4. Oktober 1988
Das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 69 Buchstabe b muß in § 50 Abs. 4
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes das Zitat ,,§ 1Oe
Abs. 1" richtig ,,§ 10c Abs. 1, § 10c Abs. 2 und 3"
lauten.
2. In Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb muß
in § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Berlinförderungsgesetzes der
Klammerhinweis. nach den Worten „Berliner Wert-
schöpfungsquote" statt ,,(§ 6 Abs. 1)" richtig ,,(§ 6a
Abs. 1)" lauten.
3. In Artikel 18 Abs. 2 muß die eckige Klammer durch das
Datum „3. August 1988" ersetzt werden.
Bonn, den 4. Oktober 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Altehoefer
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
Vom 4. Oktober 1988
In Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der
Verordnung zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vor-
schriften vom 13. September 1988 (BGBI. 1S. 1745) lautet
die Änderungsankündigung richtig:
,,bb) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:".
Bonn, den 4. Oktober 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Schwenk
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Berichtigung
zum Steuerreformgesetz 1990
Vom 4. Oktober 1988
Das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 69 Buchstabe b muß in § 50 Abs. 4
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes das Zitat ,,§ 1Oe
Abs. 1" richtig ,,§ 10c Abs. 1, § 10c Abs. 2 und 3"
lauten.
2. In Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb muß
in § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Berlinförderungsgesetzes der
Klammerhinweis. nach den Worten „Berliner Wert-
schöpfungsquote" statt ,,(§ 6 Abs. 1)" richtig ,,(§ 6a
Abs. 1)" lauten.
3. In Artikel 18 Abs. 2 muß die eckige Klammer durch das
Datum „3. August 1988" ersetzt werden.
Bonn, den 4. Oktober 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Altehoefer
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
Vom 4. Oktober 1988
In Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der
Verordnung zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vor-
schriften vom 13. September 1988 (BGBI. 1S. 1745) lautet
die Änderungsankündigung richtig:
,,bb) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:".
Bonn, den 4. Oktober 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Schwenk
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988 2075
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 36, ausgegeben am 20. Oktober 1988
Tag Inhalt Seite
6. 9. 88 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 941
15. 9. 88 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ............ . 943
19. 9. 88 Bekanntmc3:~hung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Führung von geschlossenen
Zügen der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn ........... . 944
20. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .... . 945
20. 9. 88 Bekanntmachung der deutsch-sierraleonischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit .... . 946
22. 9. 88 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag ................................... . 948
23. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 948
26. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen ..................................................................... . 953
26. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche ............................................... . 954
27. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus ...................................................................... . 955
30. 9. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Haftung
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie ....................................... . 955
Preis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 9. 88 Siebenundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 4425 (188 6. 10. 88) 17. 11. 88
96-1-2-28
21. 9. 88 Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Änderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 4425 (188 6. 10. 88) 17.11.88
96-1-2-83
3. 10. 88 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abwei-
chung von Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von Apfeln
der Ernte 1988 4469 (191 11. 10. 88) 12. 10. 88
7849-2-2-15
6. 10. 88 Schiffahrtspolizeiliche Anordl'}ung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der Fahrgeschwindig-
keit auf dem Nord-Ostsee-Kanal 4501 (193 13. 10. 88) 14. 10. 88
neu: 9511-1-14
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988 2075
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 36, ausgegeben am 20. Oktober 1988
Tag Inhalt Seite
6. 9. 88 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 941
15. 9. 88 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ............ . 943
19. 9. 88 Bekanntmc3:~hung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Führung von geschlossenen
Zügen der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn ........... . 944
20. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .... . 945
20. 9. 88 Bekanntmachung der deutsch-sierraleonischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit .... . 946
22. 9. 88 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag ................................... . 948
23. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 948
26. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen ..................................................................... . 953
26. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche ............................................... . 954
27. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus ...................................................................... . 955
30. 9. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Haftung
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie ....................................... . 955
Preis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 9. 88 Siebenundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 4425 (188 6. 10. 88) 17. 11. 88
96-1-2-28
21. 9. 88 Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Änderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 4425 (188 6. 10. 88) 17.11.88
96-1-2-83
3. 10. 88 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abwei-
chung von Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von Apfeln
der Ernte 1988 4469 (191 11. 10. 88) 12. 10. 88
7849-2-2-15
6. 10. 88 Schiffahrtspolizeiliche Anordl'}ung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der Fahrgeschwindig-
keit auf dem Nord-Ostsee-Kanal 4501 (193 13. 10. 88) 14. 10. 88
neu: 9511-1-14
2065
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1988 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
17. 10. 88 Fünfte Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2065 ·
901-1-19-6
17. 10. 88 Postzeitungsgebührenverordnung (PostZtgGebV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2067
neu: 901-1-19-11; 901-1-19-10
29. 9. 88 Bekanntmachung zu § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechts-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2071
neu: 440-1-4-3
10. 10. 88 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Carl Zeiss) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2012·
neu: 691-11-6
12. 10. 88 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . 2073
424-2-1-1
4. 10. 88 Berichtigung zum Steuerreformgesetz 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2074
611-1-20-1, 611-1, 610-6-5, 800-9
4. 10. 88 Berichtigung der Verordnung zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 2074
9501-39
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 ....................................... : . . . . . . . . . . . . . . . . 2075
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2075
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2076
fünfte Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 17. Oktober 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der (2) Verlegerbeilagen sind auch andere Zeitungen
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1, des Verlegers, die er der Zeitung regelmäßig als
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet: Nebenblatt beifügt. Die Zeitung muß einen Vermerk
enthalten, der erkennen läßt, daß das Nebenblatt regel-
Artikel 1 mäßig beigefügt wird.
Die Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 (3) Verlegerbeilagen sind ferner, sofern sie keine
(BGBI. 1 S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom geschäftliche Werbung enthalten:
7. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2280), wird wie folgt geändert:
1; Druck-Erzeugnisse und Muster, die der Verleger
wissenschaftlichen oder fachlichen Aufsätzen zur
1. § 8 erhält folgende Fassung: Veranschaulichung beifügt,
,,§ 8 2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder gemein-
Verlegerbeilagen nütziger Bedeutung,
(1) Verlegerbeilagen sind folgende Druck-Erzeug- 3. Zahlungsverkehrsvordrucke für Zuwendungen, die
nisse des Verlegers, die in ihrem gesamten Inhalt in nach § 1O b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
einem Druckverfahren nach § 5 Abs. 5 Satz 1 vervielfäl- steuerbegünstigt sind; die Vordrucke dürfen an den
tigt sind: dafür vorgesehenen Stellen mit Eintragungen· ver-
1. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zeitung in sehen sein.
engem Zusammenhang stehen, Als Verlegerbeilagen gelten Beilagen nach Nummer 2
2. Zeitungszugaben, die der Verleger bei regelmäßig und 3, die der Verleger im Interesse Dritter beifügt,
wiederkehrenden Anlässen mit der Zeitung· liefert. sofern er hierfür kein Entgelt erhält.
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(4) Verlegerb'eilagen müssen sich zur Beförderung 4. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
mit den Zeitungsexemplaren eignen und dürfen deren
,,(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:
betriebliche Behandlung nicht erschweren.
1. Bei Postzeitungsgut, das unzulässige Gegenstände
(5) Verlegerbeilagen müssen in das Zeitungsexem-
enthält, wird ein Gebührenzuschlag erhoben.
plar eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zeitungs-
exemplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist nicht 2. Bei Streifbandzeitungen, die gegen den Freima-
erforderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit einer chungszwang verstoßen, sowie bei Streifbandzei-
Umhüllung versehen ist. tungen, die das Höchstgewicht übersteigen oder
den sonstigen Benutzungsbedingungen, ausge-
(6) Die einem Zeitungsexemplar beigefügten Verle-
nommen den Bestimmungen über die Aufschrift,
gerbeilagen dürfen insgesamt nicht schwerer sein als
nicht entsprechen, wird die Gebühr für die Sen-
das Zeitungsexemplar. Nebenblätter dürfen bis zu
dungsart erhoben, der die Sendungen nach ihrer
100 Gramm schwerer sein als das Zeitungsexemplar,
äußeren Beschaffenheit und, sofern sie unver-
dem sie beiliegen. Die Gewichtsbegrenzung gilt nicht
schlossen sind, nach ihrem Inhalt genügen. Für
für Verlegerbeilagen, die den zur Verkündung von
Sendungen über 2 000 Gramm wird die Paketge-
Gesetzen und Verordnungen bestimmten amtlichen
bühr erhoben.
Druckschriften beigefügt werden.
Bei Postzeitungsgut werden die fehlenden Gebühren
(7) Verlegerbeilagen werden so behandelt, als sei ihr
vom Verlegererhoben, bei Streifbandzeitungen werden
Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt. Sie dürfen jedem
die Gebühren vom Empfänger als Nachgebühren ein-
Zeitungsexemplar nur einmal und nur der Zeitungs-
gezogen."
nummer insgesamt beigefügt werden. Werden sie aus-
nahmsweise nur einem Teil der Zeitungsnummer bei-
gefügt, berechnen sich die Gebühren so, als ob die 5. § 25 Abs. 7 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Verlegerbeilagen der gesamten Zeitungsnummer bei- „Für Anschriftenträger mit zusätzlichen Texten werden
gefügt worden wären; dies gilt nicht, wenn der Teil der
besondere Gebühren erhoben, es sei denn, daß die
Zeitungsnummer als Streifbandzeitung versandt wird."
Voraussetzungen nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2
oder 3 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 vorliegen."
2. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Besteht eine Fremdbeilage aus mehreren losen 6. § 33 wird wie folgt geändert:
Bestandteilen, so zählt jeder Bestandteil als eine
Fremdbeilage. Haben die Bestandteile dasselbe For- In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 3 werden
mat und sind sie in einem einheitlichen Arbeitsablauf jeweils die Worte „eine Paketsendung" durch die Worte
gedruckt und ineinandergefalzt worden, so zählen sie ,,ein Paket" ersetzt.
als eine Fremdbeilage. Werden mehrere von einem
Auftraggeber stammende Fremdbeilagen durch
Umschlag, feste Heftung oder Klebemittel zusammen- Artikel 2
gehalten, so gelten sie als eine Fremdbeilage. Eine in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
die Zeitung als Fremdbeilage eingelegte andere Zei- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
tung gilt auch dann als eine Fremdbeilage, wenn sie verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
aus mehreren losen Bestandteilen besteht."
3. In § 19 wird das Wort „Postzeitungsgebührenordnung" Artikel 3
durch das Wort „Postzeitungsgebührenverordnung"
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 17. Oktober 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. C h r i s t i an Sc h war z - Sc h i 11 i n g
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988 2067
Postzeitungsgebührenverordnung
(PostZtgGebV)
Vom 17. Oktober 1988
Inhaltsübersicht
§ 1 Entrichten der Gebühren
§ 2 Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung
§ 3 Zeitungsgrundgebühr
§ 4 Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
§ 5 Gebühren für Fremdbeilagen
§ 6 Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten
§ 7 Gebühren für Postvertriebsstücke
§ 8 Gebühren für Postzeitungsgut
§ 9 Gebühren für Streifbandzeitungen
§ 1O Sondervorschriften für das Land Berlin
§ 11 Berlin-Klausel
§ 12 Inkrafttreten
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Entrichten der Gebühren
(1) Die Postzeitungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung über Postzeitungs-
gebühren fällig, soweit sie nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrichten _sind. Die
Rechnungen über Postzeitungsgebühren werden von der Zeitungsrechnungsstelle im Auftrag der
Verlagspostämter erstellt und versandt. Die Rechnungsbeträge werden an dem in der Rechnung
angegebenen Tag durch Lastschrift von einem Girokonto erhoben.
(2) Die Rechnung über Postzeitungsgebühren wird jeweils nach dem Erscheinen einer Zei-
tungsnummer erstellt. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden die
Gebühren für die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern in einer Rechnung zusammen-
gefaßt. Die Gebühren nach den §§ 3 und 4 werden jeweils am Jahresbeginn in Rechnung gestellt;
für neu zum Postzeitungsdienst zugelassene Zeitungen werden sie in die erste für die Zeitung
erstellte Rechnung aufgenommen.
(3) Bei Rechnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 werden mindestens 1O Deutsche
Mark erhoben.
(4) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Gebührenberechnung richtet sich
nach dem gemäß § 1O Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite der Zeitung
aufgedruckten Erscheinungstag. Fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungsnummer für die Rech-
nung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus den anderen Angaben
nach § 1O Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung ergibt.
(5) Wird eine Lastschrift durch das kontoführende Geldinstitut nicht eingelöst, wird eine
Bearbeitungsgebühr von 7,50 Deutsche Mark erhoben. Der Zahlungspflichtige wird aufgefordert,
den Rechnungsbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr unverzüglich zu entrichten. Geht die
Zahlung nicht spätestens am zehnten Tag nach Absendung dieser Zahlungsaufforderung bei der
Zeitungsrechnungsstelle ein, wird ein Säumniszuschlag von 0,6 v. H. des Rechnungsbetrags,
mindestens 10 Deutsche Mark, erhoben.
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(6) Der Verleger hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen, wenn von
vier aufeinanderfolgenden Rechnungen mindestens zwei verspätet bezahlt wurden. Als Vorschuß
wird ein Betrag erhoben, der der durchschnittlichen Höhe der letzten drei Rechnungen entspricht.
Der Vorschuß wird erst angerechnet, wenn nach Eingang des Vorschußbetrages vier aufeinander-
folgende planmäßige Rechnungen über Postzeitungsgebühren fristgerecht bezahlt wurden.
(7) Ein Vorschuß kann auch erhoben werden, wenn die zur Gebührenberechnung erforder-
lichen Unterlagen gemäß § 21 der Postzeitungsordnung wiederholt aus Gründen, die der Verleger
zu vertreten hat, verspätet beim Verlagspostamt eingehen. Im übrigen gilt Absatz 6 sinngemäß.
(8) Die Deutsche Bundespost kann zur Sicherung der Gebührenansprüche die Annahme der
Zeitungspostsendungen von der Vorauszahlung eines Betrages bis zur Höhe der voraussichtlich
entstehenden Gebühren abhängig machen.
§2
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung
(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine
Gebühren erhoben.
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare werden
keine Gebühren erstattet.
§3
Zeitungsgrundgebühr
(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 80 Deutsche Mark.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für
jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 20 Deutsche Mark.
§4
Gebühr für Zusätze
in der Postzeitungsliste
(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und
angefangene Zeile 1O Deutsche Mark.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der „Liste des journaux allemands"
erhoben.
(3) Die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 werden jährlich auf Grund der Aufnahme der
Zusätze in die Postzeitungsliste oder in die „Liste des journaux allemands" fällig. Sie werden
erneut erhoben, wenn sich der Wortlaut der Zusätze auf Antrag des Verlegers während des
Jahres ändert.
§5
Gebühren für Fremdbeilagen
(1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:
1. eines Druck-Erzeugnisses
in Postvertriebsstücken 14,4 Pf,
in Postzeitungsgut 7,2Pf,
2. eines Musters
in Postvertriebsstücken 20,6 Pf,
in Postzeitungsgut 10,3 Pf.
(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist,
betragen je Postkarte
in Postvertriebsstücken 6,0 Pf,
in Postzeitungsgut 3,0Pf,
soweit nicht die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 niedriger sind.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988 2069
(3) Die Gebühr für jede Fremdbeilage, die mit der Empfängeranschrift des Postvertriebsstücks
oder weiteren nach § 9 Abs. 6 der Postzeitungsordnung zulässigen Angaben versehen ist, beträgt
20 Pfennig. Wird die in § 9 Abs. 6 der Postzeitungsordnung festgelegte Gewichtsgrenze von
25 Gramm überschritten, wird die Gebühr für Massendrucksachen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4
der Postordnung erhoben. ·
§6
Gebühren für die Benutzung
besonderer Beförderungsgelegenheiten
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden
Beutel und für jede lose Sendung:
1. für die Beförderung 3, 10 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 2,60DM,
an der Endstelle 2,60DM,
am Umladeort 2,60DM.
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der
Beutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt
werden müssen.
§7
Gebühren für Postvertriebsstücke
(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:
1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis30g 15,86 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,80 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,15Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,27 Pf,
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis30g 19,77 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,99 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,26 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,65 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis30g 25,58 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,15Pf,
über 250 g bis 500 g 1,48 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,76 Pf.
(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 1O Gramm aufgerundet,
Teile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erscheinen-
den Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
(4) Die Anwendung des Gebührensatzes richtet sich nach der im Antrag auf Zulassung zum
Postzeitungsdienst angegebenen Erscheinungsweise. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1
werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Die
Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 1O Zeitungs-
nummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht
erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.
(5) Die Gebühren für Postvertriebsstücke im laufenden Jahr ermäßigen sich, wenn für eine
Zeitung im Vorjahr
1. durchschnittlich mindestens 200 000 Postvertriebsstücke je Zeitungsnummer versandt,
2. je Postvertriebsstück durchschnittlich mindestens 32 Pfennig an Gebühren nach Absatz 1
erhoben,
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. je Leiteinheit durchschnittlich mehr als 75 Postvertriebsstücke versandt
wurden. Die Ermäßigung für ein Postvertriebsstück beträgt bei einem durchschnittlichen Vor-
jahresversand an Postvertriebsstücken je Leiteinheit:
von mehr als 75 bis 100 0,80 Pf,
von mehr als 100 bis 250 0,85 Pf,
von mehr als 250 bis 500 0,90 Pf,
von mehr als 500 bis 750 0,95 Pf,
von mehr als 750 bis 1 000 1,00 Pf,
von mehr als 1 000 1,05 Pf.
Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn Palettengebinde, die der Verleger gemäß § 27 der
Postzeitungsordnung zu fertigen hat, ausreichend gesichert sind.
(6) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für je
1O Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2
entsprechend.
(7) Die Gebühr, die nach § 26 Abs. 2 der Postzeitungsordnung zu erheben ist, beträgt 60
Pfennig je Leiteinheit.
(8) Die Gebühren für Anschriftenträger mit zusätzlichen Angaben nach § 25 Abs. 7 der
Postzeitungsordnung betragen:
1. bei Anschriftenträgern, deren zusätzliche Angaben ausschließlich in einem
Verfahren gemäߧ 5 Abs. 5 Satz 1 der Postzeitungsordnung gedruckt sind, 7,2 Pf,
2. bei Anschriftenträgern mit einmaliger Wiederholung der Anschrift auf dem
Anschriftenträger 10,0 Pf,
3. bei Anschriftenträgern mit weiteren zulässigen Angaben 15,0 Pf.
§8
Gebühren für Postzeitungsgut
(1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen 37 Pfennig je Kilogramm und 20 Pfennig je
Sendung. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexemplaren
beträgt 10 Pfennig je Sendung.
(2) Für Postzeitungsschnellgut werden Zuschläge von 11 Pfennig je Kilogramm und 10 Pfennig
je Sendung erhoben.
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von
80 Pfennig je Kilogramm erhoben.
(4) Der Gebührenzuschlag nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Postzeitungsordnung beträgt
2 Deutsche Mark je Sendung.
§9
Gebühren für Streifbandzeitungen
(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:
bis 50g 55Pf,
über 50 g bis 100 g 65Pf,
über 100 g bis 250 g 1,00DM,
über 250 g bis 500 g 1,50DM,
über 500 g bis 1 000 g 2,40 DM.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.
§ 10
Sondervorschriften
für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung
betragen:
1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je 10 Gramm
eines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988 2071
§ 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2282)
außer Kraft; ihr§ 9 Abs. 1 ist jedoch weiter anzuwenden auf Streifbandzeitungen, die bis zum
31. März 1989 eingeliefert werden.
Bonn, den 17. Oktober 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Bekanntmachung
zu § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2
des Urheberrechtsgesetzes
Vom 29. September 1988
Auf Grund des § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit
§ 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273) wird gemäß dem
Erlaß Nr. 17/1988 des Präsidenten der Republik Indone-
sien vom 27. Mai 1988 bekanntgemacht:
Die Republik Indonesien gewährt deutschen Tonträger-
herstellern ein dem Vervielfältigungs- und Verbreitungs-
recht des Herstellers von Tonträgern (§ 85 Abs. 1 und 2
des Urheberrechtsgesetzes) entsprechendes Recht.
Bonn, den 29. September 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Carl Zeiss)
Vom 10. Oktober 1988
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „CARL ZEISS
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, 1816 -1888".
Gliederungsnummer 690-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1988,
100. Todestag von Carl Zeiss im Jahre 1988 eine Bundes- das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart und
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen die Umschrift:
Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen 10 DEUTSCHE MARK".
Münze Stuttgart.
Die Münze wird ab 23. November 1988 in den Verkehr Die Jahreszahl 1988 befindet sich in der Umschrift
gebracht. rechts neben dem Wort „DEUTSCHLAND". Das Münzzei-
chen „F" steht unter dem linken Fang des Adlers.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Inschrift:
von 15,5 Gramm.
,,OPTIK FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fünf-
eckiger Stern eingeprägt.
Die Bildseite zeigt das Porträt von Carl Zeiss und - als
Hinweis auf dessen Bedeutung für die Entwicklung der Der Entwurf der Münze stammt von Carl Vezerfi-Clemm,
Optik - ein Mikroskop sowie die Umschrift: München.
Bonn, den 10. Oktober 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988 2073
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 12. Oktober 1988
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,,LASER OPTOELEKTRONIK MIKROWELLEN -
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im 9. Internationaler Kongreß und Internationale Fach-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, messe"·
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- vom 5. bis 9. Juni 1989 in München
kel VI des Gesetzes vom 21'. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht: 7. ,,DRINKTEC-INTERBRAU - Weltmesse für Getränke-
technik"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 25. August bis 1. September 1989 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,DLG FOODTEC '88- 7. Internationale Fachausstel- 8. ,,ISPO Herbst - 31. Internationale Fachmesse für
lung für Molkerei- und Lebensmitteltechnik" Sportartikel und Sportmode"
vom 8. bis 12. November 1988 in Frankfurt vom 12. bis 15. September 1989 in München
2. ,,C-8-R München - 20. Ausstellung Caravan - Boot - 9. ,,SYSTEMS - Computer und Kommunikation _-
Internationaler Reisemarkt" 11. Internationale Fachmesse und Internationaler
vom 4. bis 12. Februar 1989 in München Kongreß"
3. ,,INHORGENTA München - 16. Internationale Fach- vom 16. bis 20. Oktober 1989 in München
messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Silberwa- 10. ,,PRODUCTRONICA - 8. Weltmesse der Elektronik-
ren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebseinrich-
Produktion"
tungen" vom 7. bis 11 . November 1989 in München
vom 10. bis 14. Februar 1989 in München
4. ,,ISPO Frühjahr - 30. Internationale Fachmesse für 11. ,,TIER & TECHNIK '89 - Internationale DLG-Fachaus-
Sportartikel und Sportmode" stellung für Tierproduktion"
vom 23. bis 26. Februar 1989 in München vom 28. November bis 2. Dezember 1989 in Frankfurt
5. ,,BAUMA - 22. Internationale Fachmesse für Bauma- 12. ,,AGRITECHNICA '89 - Internationale DLG-Fachaus-
schinen und Baustoffmaschinen" stellung für Pflanzenproduktion"
vom 10. bis 16. April 1989 in München vom 28. November bis 2. Dezember 1989 in Frankfurt
Bonn, den 12. Oktober 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Berichtigung
zum Steuerreformgesetz 1990
Vom 4. Oktober 1988
Das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 69 Buchstabe b muß in § 50 Abs. 4
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes das Zitat ,,§ 1Oe
Abs. 1" richtig ,,§ 10c Abs. 1, § 10c Abs. 2 und 3"
lauten.
2. In Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb muß
in § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Berlinförderungsgesetzes der
Klammerhinweis. nach den Worten „Berliner Wert-
schöpfungsquote" statt ,,(§ 6 Abs. 1)" richtig ,,(§ 6a
Abs. 1)" lauten.
3. In Artikel 18 Abs. 2 muß die eckige Klammer durch das
Datum „3. August 1988" ersetzt werden.
Bonn, den 4. Oktober 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Altehoefer
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
Vom 4. Oktober 1988
In Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der
Verordnung zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vor-
schriften vom 13. September 1988 (BGBI. 1S. 1745) lautet
die Änderungsankündigung richtig:
,,bb) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:".
Bonn, den 4. Oktober 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Schwenk
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988 2075
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 36, ausgegeben am 20. Oktober 1988
Tag Inhalt Seite
6. 9. 88 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 941
15. 9. 88 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ............ . 943
19. 9. 88 Bekanntmc3:~hung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Führung von geschlossenen
Zügen der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn ........... . 944
20. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .... . 945
20. 9. 88 Bekanntmachung der deutsch-sierraleonischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit .... . 946
22. 9. 88 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag ................................... . 948
23. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 948
26. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen ..................................................................... . 953
26. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche ............................................... . 954
27. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus ...................................................................... . 955
30. 9. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Haftung
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie ....................................... . 955
Preis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 9. 88 Siebenundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 4425 (188 6. 10. 88) 17. 11. 88
96-1-2-28
21. 9. 88 Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Änderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 4425 (188 6. 10. 88) 17.11.88
96-1-2-83
3. 10. 88 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abwei-
chung von Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von Apfeln
der Ernte 1988 4469 (191 11. 10. 88) 12. 10. 88
7849-2-2-15
6. 10. 88 Schiffahrtspolizeiliche Anordl'}ung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der Fahrgeschwindig-
keit auf dem Nord-Ostsee-Kanal 4501 (193 13. 10. 88) 14. 10. 88
neu: 9511-1-14
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2640/88 der Kommission· mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die Verwendung von konzen-
triertem Trau b e n m o s t und zur rektifziertem konzentriertem Trauben-
most L 236/20 26.8.88
25. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für
die Verwendung von Trauben , Traubenmost und konzentriertem
Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft L 236/25 26.8.88
25. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2657/88 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 über Durchführungsbestimmungen
für die Bezeichnung und Aufmachung von Schau m w e i n und Schaum-
wein mit zugesetzter Kohlensäure L 237117 27.8.88
25. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2658/88 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1988/89 im W e i nsektor geltenden Referenzpreise L 237/18 27.8.88
26. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2659/88 der Kommission zur Festsetzung der
Mindestverkaufspreise für R i n d f I e i s c h mit Knochen für die im Rah-
men der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2415/88
durchgeführte zweite Einzelausschreibung L 237/21 27.8.88
29. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2674/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungsbestimmungen zu
den Sondermaßnahmen für Soja b oh n e n L 239/19 30.8.88
31. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2720/88 der Kommission zur Festsetzung der
Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträge für die Interventionsmaß-
nahmen des W e i n s e kt o r s im Wirtschaftsjahr 1988/89 L 241/79 1. 9. 88
31. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die freiwilligen Destillationen gemäß den Artikeln 38,
41 und 42 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 L 241/88 1. 9. 88
31. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2722/88 der Kommission zur Eröffnung der
vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 241/94 1. 9. 88
31. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2723/88 der Kommission zur Anwendung der
Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta f e I wein vorbehaltenen
ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 241/95 1. 9. 88
30. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2724/88 der Kommission zur Aussetzung der
Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventions b u t-
t e r zur Beimengung in Mischfutter L 241/97 1. 9. 88
30. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2725/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für
die Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und
(EWG) Nr. 570/88 verkauften Butter L 241/98 1. 9. 88
30. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2726/88 der Kommission zur Bestimmung der zur
Herstellung einer Tonne Kartoffelstärke nötigen Menge Kar toffe In und
des für diese Menge zu zahlenden Mindestpreises L 241/99 1. 9. 88
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988 2077
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2727/88 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen Erzeugung für nicht entkörnte Bau m wo 11 e im Wirt-
schaftsjahr 1987/88 und der geschätzten Erzeugung, der Anpassung der
garantierten Höchstmenge und der Kürzung der Beihilfe für das Wirt-
schaftsjahr 1988/89 L 241/104 1. 9. 88
31. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2728/88 der Kommission über die Senkung des
Ankaufspreises für W e i n gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 L 241/106 1. 9. 88
31. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2729/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewäh-
rung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den
W e i nwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 L 241/108 1. 9. 88
31. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2730/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Acker-
b o h n e n und S ü ß I u p i n e n · L 241/114 1. 9. 88
31. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2731/88 der Kommission zur Festlegung der
geschätzten Erzeugung und des Betrages zur Berichtigung der Beihilfe
für E r b s e n , Pu ff b oh n e n , Acker b oh n e n und S ü ß I u pi n e n für
das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 241/116 1. 9. 88
1. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2740/88 der Kommission ·zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates hinsichtlich des im Sc h w e i -
n e f I e i s c h sektor im Vereinigten Königreich anzuwendenden landwirt-
schaftlichen Umrechnungskurses L 244/10 2. 9. 88
5. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2761/88 der Kommission zur Festsetzung der
geschätzten Erzeugung und der Kürzung der Beihilfe für Raps - und
Rübsen s amen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 247/7 6. 9. 88
6. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2769/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2469/88 zur Festsetzung des höchstzulässigen
Feuchtigkeitsgehalts für das in einigen Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr
1988/89 zur Intervention angebotene Getreide L 248/5 7. 9. 88
7. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission über die von.. den
Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben im Hinblick auf die Uber-
nahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Abteilung Garantie (EAGFL), finanzierten Ausgaben L 248/9 7. 9. 88
7. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2777/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2083/80 über Durchführungsbestimmungen zu
der Wirtschaftstätigkeit der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereini-
gungen L 248/13 7. 9. 88
8. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2791/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rah m L 250/11
8. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2792/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates hinsichtlich des in Griechen-
land auf Sc h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen
Umrechnungskurses L 250/12 9. 9. 88
9. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2805/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 8/81 des Rates über den Absatz der in Griechen-
land vorhandenen R o h t ab a k bestande aus Ernten vor seinem Beitritt
durch die Republik Griechenland infolge der Einführung der Kombinierten
Nomenklatur L 251/11 10. 9. 88
9. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2806/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3130/78 über die Ermittlung der Interventionsorte
für Olivenöl L 251/12 10. 9. 88
9. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2807/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 771/74 über die Bedingungen für die Beihilfe für
Flachs und Hanf L 251/13 10. 9. 88
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2808/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für
die Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L 251/15 10. 9. 88
9. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2809/88 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 über die Durchführung der Beihilfe-
gewährung für H a r t w e i z e n L 251/17 10. 9. 88
13. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2821/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1070/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EWG) Nr. 775/87 über die vorübergehende Aussetzung
eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5 c Absatz 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für
M i Ich und Milcherzeugnisse L 254/5 14. 9. 88
13. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2822/88 der Kommission zur Festsetzung der
Koeffizienten für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher
Erzeugnisse zur Intervention L 254/6 14. 9. 88
13. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2823/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~.r. 2681/83 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 254/8 14. 9. 88
13. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Regelung der Höchstgarantiemengen für Ta b a k
und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1076/78 und (EWG)
Nr. 1726/70 L 254/9 14. 9. 88
14. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2831/88 der Kommission zur Festsetzung der
Preise für die Be~ertung der Interventionsbestände von Agrarerzeugnis-
sen und für die Ubertragung auf das Haushaltsjahr 1989 L 255/12 15. 9. 88
16. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2870/88 der Kommission 1988 zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung
für die Erhaltung des Mut t e r k u h bestand s und zur Abweichung von
dieser Verordnung betreffend die Zahlungsfristen L 257/23 17. 9. 88
16. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2877/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 257/36 17. 9. 88
Andere Vorschriften
24.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2636/88 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2416/88 über die Einstellung des Schollenfangs
durch Schiffe unter belgischer Flagge L236/12 26.8.88
26.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2660/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 237/23 27.8.88
26. 7.88 Verordnung (EWG) Nr. 2671/88 der Kommission zur Anwendung von
Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen
zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen
oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen
Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen,
der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von
Zeitnischen auf Flughäfen L 239/9 30.8.88
26. 7.88 Verordnung (EWG) Nr. 2672/88 der Kommission zur Anwendung von
Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Vereinbarungen zwischen Unter-
nehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr L 239/13 30.8.88
26. 7.88 Verordnung (EWG) Nr. 2673/88 der Kommission zur Anwendung von
Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Verein-
barungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensver-
einigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bezüglich
Versorgungsleistungen auf Flughäfen L 239/17 30.8.88
26.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetband-
geräte mit Ursprung in Japan und der Republik Korea L240/5 31.8.88
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1988 2079
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2718/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 241/75 1. 9. 88
31. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2735/88 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1021/88 hinsichtlich bestimmter von TEC (UK) Ltd in der
Gemeinschaft montierten elektronischen Waagen L 244/1 2. 9. 88
31. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2739/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für gefaßte oder montierte piezoelektrische
Kristalle der Unterposition 8541 60 00 der Kombinierten Nomenklatur mit
Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 244/9 2. 9. 88
7. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2774/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 809/88 über die Begriffsbestimmung des Waren-
ursprungs und über die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei Einfuhren
von Waren aus den besetzten Gebieten in die Gemeinschaft L 248/5 7. 9. 88
7. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2775/88 der Kommission über die Durchfüh-
rungsvorschriften zu Artikel 5 a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des
Rates L 248/8 7. 9. 88
7. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2793/88 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 250/14 9. 9. 88
13. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2826/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2684/88 zur Einführung eines vorläufigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetbandgeräte mit
Ursprung in Japan und der Republik Korea L 254/14 14. 9. 88
13. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2833/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 255/16 15. 9. 88
15. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2851/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für
die Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauf-
ten Butter L 265/44 16. 9. 88
15. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2853/88 der Kommission zur Revisii;m im Zucker-
sektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe B und zur Anderung des
Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 256/47 16. 9. 88
15. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2866/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Gelatine und ihre Derivate der Unterposition
3503 00 1O der Kombinierten Nomenklatur und anderes keramisches
Geschirr der Unterposition 6912 00 50 der Kombinierten Nomenklatur mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 257/17 17. 9. 88
15. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2867/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Fernsehempfangsgeräte der Position 8528
der Kombinierten Nomenklatur und Armbanduhren der Positionen ex
9101 und ex 9102 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in China,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 257/18 17. 9. 88
16. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der
Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik L 257/20 17. 9. 88
16. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2869/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
Mitverantwortungsabgabe auf Getreide L 257/22 17. 9. 88
15. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2871/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1695/88 zur Einführung eines vorläufigen Andi-
dumpingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in
Mexiko, Südkorea, Taiwan und der Türkei L 257/24 17. 9. 88
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 452. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 196 vom 18. Oktober 1988 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 196 vom 18. Oktober 1988 kann zum Preis von 5,30 DM
(4,30 DM + 1,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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