118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz
Vom 21. Januar 1988
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird
verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. August 1976 (BGBI. 1 S. 2109), die durch freiwillige Helfer im
Warndienst begangen werden, wird den Warnämtern übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1988
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 119
Verordnung
über den Telekommunikationsverkehr mit dem Ausland
(Auslandstelekommunikationsordnung - AuslTKO)
Vom 4. Februar 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der §2
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,
Telefondienst
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
(1) Im Telefondienst werden angeboten:
1. Selbstwählverbindungen,
Abschnitt 1 2. besondere Wählverbindungen,
Öffentliche Telekommunikationsdienste 3. handvermittelte Verbindungen,
mit dem Ausland
4. internationale Mietleitungen.
§ 1 (2) Als besondere Wählverbindungen werden, soweit
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, angeboten:
Allgemeines
1. Service-130-lnternational,
(1) Die Deutsche Bundespost ermöglicht Tele-
kommunikationsverkehr mit dem Ausland innerhalb fol- 2. Anrufweiterschaltungen,
gender öffentlicher Telekommunikationsdienste: 3. Konferenzverbindungen.
1. Telefondienst, (3) Der Service-130-lnternational ermöglicht die Zu-
2. Telexdienst, sammenschaltung
1. von Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192
3. T eletexdienst,
der Telekommunikationsordnung) oder der Gruppe 6
4. Bildschiimtextdienst, (§§ 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung) in
5. T elef axdienst, einer Service-130-Zentrale der Deutschen Bundespost
(§ 219 Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung)
6. Datenübermittlungsdienst, mit weiterführenden Wählverbindungen in das Ausland
7. Funkrufdienst, oder
8. T elegrammdienst, 2. von Wählverbindungen aus dem Ausland in einer Ser-
vice-130-Zentrale der Deutschen Bundespost (§ 219
9. Bildübermittlungsdienst.
Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung) mit wei-
terführenden Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188
(2) Die in den einzelnen Verkehrsbeziehungen zuge- bis 192 der Telekommunikationsordnung).
lassenen Telekommunikationsdienstleistungen, Betriebs-
verfahren und Betriebszeiten sowie die Grenzzonen für (4) Die Anrufweiterschaltung ermöglicht die Weiterschal-
den Telekommunikationsdienst mit Nachbarländern wer- tung von Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192
den zwischen der Deutschen Bundespost und den auslän- der Telekommunikationsordnung) oder der Gruppe 6
dischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten priva- (§§ 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung) in Netz-
ten Betriebsgesellschaften vereinbart. Auf die Benutzung knoten der Deutschen Bundespost zu Telefonanschlüssen
eines bestimmten Leitweges besteht kein Anspruch. im Ausland.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(5) Konferenzverbindungen sind Verbindungen, an kennung (§ 92 Abs. 1 Nr. 4) und der Mitteilung über Datum
denen mindestens drei und höchstens fünfzehn Telefon- und Uhrzeit zu Beginn einer abgehenden Wählverbindung
anschlüsse oder öffentliche Telefonstellen gleichzeitig (§ 92 Abs. 2 Nr. 3.1) der Telekommunikationsordnung
beteiligt sind, davon mindestens ein Telefonanschluß oder werden nicht angeboten.
eine öffentliche Telefonstelle im Ausland.
{6) Als Selbstwählverbindungen und handvermittelte
(6) Handvermittelte Verbindungen werden, soweit nach Verbindungen werden auch Seefunkverbindungen bereit-
§ 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, bereitgestellt für gestellt.
1. gewöhnliche Privatgespräche, §4
2. gewöhnliche Staatsgespräche, Teletexdienst
3. dringende Privatgespräche mit Vorrang vor den (1) Im Teletexdienst werden angeboten:
Gesprächen nach den Nummern 1 und 2,
1. Selbstwählverbindungen,
4. dringende Staatsgespräche mit Vorrang vor den
2. besondere Wählverbindungen.
Gesprächen nach den Nummern 1 bis 3,
5. Notgespräche zum Schutz des menschlichen Lebens (2) Es bestehen, soweit nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 verein-
mit Vorrang vor allen anderen Gesprächen, bart, Dienstübergänge vom und zum Telexdienst im Aus-
land.
6. Gespräche mit einer bestimmten Person, die bei der
Anmeldung hinreichend genau zu bezeichnen ist, §5
wobei die verlangte Person auch zu einer öffentlichen Telefaxdienst
Telefonstelle herbeigerufen werden kann (P-Ge-
spräche), (1) Im Telefaxdienst werden angeboten:
7. Gespräche, bei denen auf Wunsch des Anmelders die 1 . Selbstwählverbindungen
Gesprächs- und Zuschlaggebühr vom verlangten Teil- 2. handvermittelte Verbindungen.
nehmer mit Zustimmung der sich meldenden Person
erhoben wird (R-Gespräche). (2) Als Wählverbindungen werden, soweit nach § 1
Abs. 2 Satz 1 vereinbart, analoge Verbindungen mit einer
(7) Als handvermittelte Verbindungen werden auch See- Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz angeboten
funkverbindungen und Rheinfunkverbindungen, soweit
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, bereitgestellt für
§6
1. gewöhnliche Privatgespräche, Datenübermittlungsdienst
2. gewöhnliche Staatsgespräche,
(1) Daten können übermittelt werden
3. Notgespräche,
1. im Rahmen des Telefondienstes durch das Bereit-
4. Gespräche mit einer bestimmten Person. stellen von leitungsvermittelten analogen Verbindun-
gen mit einer Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz, soweit
§3 dies im Ausland zugelassen ist und hierfür die techni-
schen und betrieblichen Voraussetzungen bestehen,
Telexdienst
2. im Rahmen des Telexdienstes durch das Bereitstellen
(1) Im Telexdienst werden angeboten: von leitungsvermittelten digitalen Verbindungen mit
1. Selbstwählverbindungen, einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s,
2. besondere Wählverbindungen, 3. im Rahmen des Datenübermittlungsdienstes durch das
Bereitstellen von
3. handvermittelte Verbindungen,
a) leitungsvermittelten digitalen Verbindungen mit
4. internationale Mietleitungen. einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s, .
(2) Es bestehen, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 verein- 2 400 bit/s, 4 800 bit/s oder 9 600 bit/s,
bart, Dienstübergänge vom und zum Teletexdienst im b) leitungsvermittelten digitalen Verbindungen über
Ausland. Satelliten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
von 64 kbit's, 128 kbit/s oder 1,92 Mbit's,
(3) Als besondere Wählverbindungen werden Rund-
sendeverbindungen A nach § 219 Abs. 1 Nr. 7.1 der c) paketvermittelten digitalen Verbindungen mit einer
Telekommunikationsordnung angeboten. Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s bis
48 kbit's,
(4) Als handvermittelte Verbindungen werden, soweit
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, bereitgestellt: 4. über internationale Mietleitungen,
1. private Telexverbindungen, 5. über internationale Festverbindungen.
2. Staats-Telexverbindungen mit Vorrang vor privaten (2) Daten können auch übermittelt werden durch das
Telexverbindungen, Bereitstellen von Verbindungsübergängen in Netzknoten
der Deutschen Bundespost als besondere Wählverbindun-
3. Telexverbindungen zum Schutz des menschlichen
gen mit folgenden Leistungsmerkmalen:
Lebens (SVH-Telexverbindungen).
1. Übergang von analogen Wählverbindungen der
(5) Die besonderen Betriebsmöglichkeiten der Teil- Gruppe 1 oder 6 der Telekommunikationsordnung zu
nehmerbetriebsklassen (§ 92 Abs. 1 Nr. 3), der Anschluß- paketvermittelten digitalen Verbindungen,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18: Februar 1988 121
2. Übergang von digitalen Verbindungen der Gruppe 3 (3) Neben den T elegrammarten nach Absatz 2 mit Son-
der Telekommunikationsordnung zu paketvermittelten derbehandlung werden, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1
digitalen Verbindungen, vereinbart, noch folgende Telegramme mit Sonderbehand-
3. Übergang von analogen Wählverbindungen der lung angeboten:
Gruppe 1 oder 6 der Telekommunikationsordnung zu 1. Brieftelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienst-
leitungsvermittelten digitalen Verbindungen. vermerk = LT = und Staatsbrieftelegramme mit dem
gebührenpflichtigen Dienstvermerk = LTF =, jedoch
(3) Als Netzdienstleistung im Datenübermittlungsdienst nur im Verkehr mit außereuropäischen Ländern,
werden, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, ange-
boten: 2. dringende Übermittlung und Zustellung von Telegram-
men mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk =
1. die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischen- URGENT=,
speichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen
3. Ausfertigung des zuzustellenden Telegramms auf
Bundespost nach Zwischenspeichereinrichtungen im
einem Schmuckblatt mit den gebührenpflichtigen
Ausland,
Dienstvermerken = LX = oder = LXDEUIL =.
2. Teilnehmerkennungen für den Zugang zu Endstellen
an Wählanschlüssen der Gruppe P im Ausland. (4) Als Funktelegramme von und nach Seefunkstellen
werden die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Tele-
(4) Die Gebührenpflicht für eine paketvermittelte digitale grammarten angeboten. Darüber hinaus werden noch fol-
Verbindung kann vom gerufenen Anschluß im Ausland mit gende Telegrammarten mit Sonderbehandlung, soweit
befreiender Wirkung übernommen werden, wenn eine nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, angeboten:
inländische Firma oder Bank oder ein inländischer Vertre- 1. dringende Übermittlung und Zustellung von Tele-
tungsberechtigter sich verpflichtet, für die Gebührenver- grammen nur auf der Landwegstrecke,
bindlichkeiten des ausländischen Teilnehmers, dem der
Anschluß überlassen wurde, als selbstschuldnerischer 2. Ausfertigung des zuzustellenden Telegramms auf dem
Bürge einzustehen. Schmuckblatt nur in der Richtung von Seefunkstellen
nach Orten an Land.
§7 (5) Anschriftenänderungen, Auskunftsverlangen über
Telegramme und Antworten auf ein Auskunftsverlangen
Funkrufdienst
werden als Dienstspruch übermittelt und mit dem ge-
Im Funkrufdienst werden, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bührenpflichtigen Dienstvermerk = A = gekennzeichnet.
vereinbart, Wählverbindungen im Telefondienst zu Funk-
(6) Seefunkbriefe werden im Verkehr von Seefunk-
rufzentralen im Ausland angeboten.
stellen nach Orten im Bereich der Deutschen Bundespost
angeboten. Auf dem Landweg werden sie wie gewöhnliche
§8 Briefe befördert und zugestellt. Telegrammkurzanschriften
sind nicht zulässig. Seefunkbriefe erhalten den gebühren-
Telegrammdienst pflichtigen Dienstvermerk = SLT =. Weitere Dienstver-
(1) Im Telegrammdienst werden folgende Telegramm- merke werden nicht angeboten.
arten angeboten:
1. Standardtelegramme, §9
2. Telegramme mit Sonderbehandlung. Bildübermittlungsdienst
(2) Telegramme mit Sonderbehandlung sind Im Bildübermittlungsdienst werden, soweit nach § 1
Abs. 2 Satz 1 vereinbart, Bildverbindungen von Bild-
1. Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens mit anschlüssen oder öffentlichen Bildanschlußstellen im
dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = SVH =, Bereich der Deutschen Bundespost nach öffentlichen Bild-
2. Staatstelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienst- telegrafenstellen im Ausland oder nach privaten Bildstellen
vermerk= ETAT=, im Ausland angeboten.
3. Staatstelegramme mit verlangter Vorrangbehandlung
mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = ETAT-
PRIORITE =, Abschnitt 2
4. Staatstelegramme, die von Nato-Dienststellen ausge- Internationale Mietleitungen
hen oder an sie gerichtet sind, mit dem gebührenpflich-
tigen Dienstvermerk = SMIL =, § 10
5. Wettertelegramme mit dem gebührenpflichtigen Allgemeines
Dienstvermerk = OBS =,
(1) Internationale Mietleitungen werden, soweit zwi-
6. Telegramme, die sich auf die Anwendung der Charta
schen der Deutschen Bundespost und den ausländischen
der Vereinten Nationen beziehen, mit dem gebühren-
Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten
pflichtigen Dienstvermerk = ETATPRIORITE =,
Betriebsgesellschaften vereinbart, überlassen
7. Telegramme, die Personen betreffen, welche in Kriegs-
1. zur Anschaltung an Endstellen des öffentlichen Tele-
zeiten durch die Genfer Konventionen vom 12. August
kommunikationsnetzes
1949 geschützt sind, mit dem gebührenpflichtigen
Dienstvermerk = RCT =. oder
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. für nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz § 13
gehörende Fernmeldeanlagen.
Zusammenschaltungen
(2) Internationale Mietleitungen, die an Endstellen des in Anlagen des Telefondienstes
öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet wer-
(1) Internationale Fernsprechmietleitungen und interna-
den, enden bei der Erst-Endeinrichtung mit einer Anschal-
tionale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwin-
teeinrichtung der Deutschen Bundespost, die einen oder
digkeiten von mehr als 200 bit/s können in einer Anlage für
mehrere Anschaltepunkte für die Anschaltung der End-
den Telefondienst zusammengeschaltet werden. Zusätz-
stelle enthält. Die Vorschriften für Festanschlüsse sind
lich zu den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach
entsprechend anzuwenden.
Satz 1 können in einer Anlage für den Telefondienst inter-
(3) Internationale Mietleitungen, die an private Fernmel- nationale Fernsprechmietleitungen und internationale digi-
deeinrichtungen angeschaltet werden, enden bei der pri- tale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von
vaten Fernmeldeeinrichtung mit einer Anschalteeinrich- mehr als 200 bit/s zusammengeschaltet werden
tung der Deutschen Bundespost. Die Anschalteeinrichtung 1. mit Endstellenleitungen,
und die daran unmittelbar angeschaltete erste private
Fernmeldeeinrichtung müssen auf demselben Grundstück 2. mit Festanschlüssen,
liegen. Die Vorschriften für Stromwege sind entsprechend 3. mit Abzweigleitungen,
anzuwenden.
4. mit Fernsprechwegen.
(4) Es ist unzulässig, internationale Mietleitungen zeit-
(2) Internationale Fernsprechmietleitungen und digitale
lich abwechselnd an private Fernmeldeeinrichtungen, die
Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von
nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehören
mehr als 200 bit/s, die an Anlagen des Telefondienstes
und an Endstellen des öffentlichen Telekommunikations-
angeschaltet werden, werden wie Festanschlüsse für
netzes anzuschalten.
Fernfestverbindungen behandelt, die Anlagen, die an
(5) § 1 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Wählanschlüsse angeschaltet sind, desselben Teilneh-
mers verbinden. Eine Zusammenschaltung der Leitungen
§ 11 nach Satz 1 mit Wählanschlüssen in Anlagen des Telefon-
dienstes ist unzulässig.
Technische und betriebliche Funktionsbedingungen
(3} Nicht zulässig und technisch zu verhindern sind das
(1) Für internationale Mietleitungen, die an Endstellen Zusammenschalten von internationalen Fernsprechmiet-
des öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet leitungen und internationalen digitalen Mietleitungen mit
werden, ist § 5 der Telekommunikationsordnung anzu- Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s in
wenden. Anlagen· des Telefondienstes
(2) Für internationale Mietleitungen, die an private Fern- 1. mit Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestver-
meldeeinrichtungen angeschaltet werden, ist § 344 der bindungen zu Festanschlüssen, an die angeschaltet
Telekommunikationsordnung anzuwenden. sind
a) einfache Endstellen anderer Teilnehmer,
§ 12
b} nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei
Angebotsübersicht denen Endeinrichtungen an andere zur ständigen
(1) Als internationale Mietleitungen werden angeboten: Alleinbenutzung überlassen sind,
1 . Fernsprechmietleitungen, c) nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen
anderer Teilnehmer,
2. Telegrafenmietleitungen,
2 mit Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestver-
3. digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindig- · bindungen zu Anlagen anderer Teilnehmer, die an
keiten von mehr als 200 bit/s, Wählanschlüsse angeschaltet sind.
4. Breitbandmietleitungen,
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche
5. Reservemietleitungen für besondere Bedarfsträger.
Bundespost gegen Entrichtung von Gebühren die nach
(2) Internationale Mietleitungen dürfen nur in der Art und Absatz 3 unzulässigen Zusammenschaltungen zulassen.
Weise technisch ausgenutzt werden, für die sie zugelas-
sen sind. Hierbei wird bei internationalen Mietieitungen (5) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmög-
zwischen Regelausnutzung und erweiterter Ausnutzung lichkeiten internationaler Fernsprechmietleitungen und
unterschieden. Bei internationalen Fernsprechmietleitun- internationaler digitaler Mietleitungen für Übertragungs-
gen ist Regelausnutzung die Ausnutzung einer Mietleitung geschwindigkeiten von mehr als 200 bit's nach den Absät-
ausschließlich zum Telefonieren oder ausschließlich zum zen 1 bis 4 in Anlagen des Telefondienstes gelten auch
Übermitteln von Bildern, Faksimile und Radarbildern. 1. für entsprechende FernsprE:?chkanäle erweitert aus-
Erweiterte Ausnutzung ist jede Ausnutzungsart, die nicht genutzter internationaler Mietleitungen, die mittels pri-
Regelausnutzung ist. vater Einrichtungen geb,ildet werden,
(3) Für internationale Mietleitungen nach § 12 Abs. 1 2. für internationale Fernsprechmietleitungen und inter-
Nr. 1 bis 3, die im Datenübermittlungsdienst benutzt wer- nationale digitale Mietleitungen mit Übertragungs-
den, werden die besonderen Leistungsmerkmale für geschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s oder entspre-
Direktrufverbindungen der Gruppe A nach Anhang 4 § 25 chende Kanäle erweitert ausgenutzter internationaler
Abs. 4 der Telekommunikationsordnung angeboten. Mietleitungen, die zeitlich abwechselnd an eine Anlage
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 123
für den Telefondienst und an eine Anlage für den Telegrafenmietleitungen oder entsprechenden Telegrafen-
Datenübermittlungsdienst angeschaltet werden. kanälen erweitert ausgenutzter Fernsprechmietleitungen
oder internationaler digitaler Mietleitungen mit Übertra-
Für eine Zusammenschaltung solcher internationaler
gungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s zugelas-
Fernsprechmietleitungen oder entsprechender Kanäle
sen sind, werden hinsichtlich der Zusammenschaltungs-
erweitert ausgenutzter internationaler Mietleitungen in
möglichkeiten wie Anlagen des Telexdienstes behandelt.
Anlagen des Datenübermittlungsdienstes sind die Vor-
schriften des § 15 anzuwenden.
§ 15
§ 14 Zusammenschaltungen
Zusammenschaltungen in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes
in Anlagen des Telexdienstes Internationale Mietleitungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
(1) Internationale Telegrafenmietleitungen können in können in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes
einer Anlage für den Telexdienst zusammengeschaltet zusammengeschaltet werden. Zusätzlich zu den Zusam-
werden. Zusätzlich zu den Zusammenschaltungsmöglich- menschaltungsmöglichkeiten nach Satz 1 können in einer
keiten nach Satz 1 können in einer Anlage für den Telex- Anlage für den Datenübermittlungsdienst internationale
dienst internationale Telegrafenmietleitungen zusammen- Mietleitungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit Anschlüssen
geschaltet werden oder Leitungen zusammengeschaltet werden.
1. mit Endstellenleitungen,
§ 16
2. mit Anschlüssen,
Sonstige Zusammenschaltungen
3. mit privaten Leitungen für Direktruf,
(1) Für die Zusammenschaltungsmöglichkeiten von
4. mit Telegrafenwegen. internationalen Mietleitungen, die für mehrere T elekommu-
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Anlagen des nikationsdienste benutzt werden, in Mehrdienstanlagen
Telexdienstes internationale Telegrafenmietleitungen nicht gelten die Vorschriften über das zusammenschalten in
zusammengeschaltet werden Anlagen der jeweiligen Telekommunikationsdienste.
1. mit Wähla!:}schlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (2) Die Zulässigkeit weiterer Zusammenschaltungsmög-
mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit von mehr als lichkeiten in Anlagen der jeweiligen Telekommunikations-
50 bit/s, dienste werden jeweils zwischen der Deutschen Bundes-
post und den beteiligten ausländischen Fernmeldeverwal-
2. mit Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten,
tungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften
die mittels Anpassungseinrichtungen im Datenüber-
vereinbart.
mittlungsdienst benutzt werden.
§ 17
(3) Internationale Telegrafenmietleitungen, die in Anla- Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen
gen des Telexdienstes mit Wählanschlüssen zusammen-
geschaltet werden, dürfen im Ausland keinen Zugang zu (1) Für internationale Mietleitungen, die an Endstellen
Wählanschlüssen des Telexdienstes haben, es sei denn des öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet
über Anlagen des Datenübermittlungsdienstes. werden, sind für die Zulassung, Benutzungserlaubnis,
Abnahme, Anschaltung, Benutzungsfreigabe, Änderung,
(4) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmög-
Erweiterung, Erneuerung, Nachprüfung und den Widerruf
lichkeiten internationaler Telegrafenmietleitungen nach
der Benutzungserlaubnis privater Endstelleneinrichtungen
den Absätzen 1 bis 3 in Anlagen des Telexdienstes gelten
die §§ 168 bis 172 der Telekommunikationsordnung anzu-
auch
wenden. Für Meßarbeiten an privaten Endstelleneinrich-
1. für entsprechende T elegrafenkanäle erweitert ausge- tungen gilt§ 174 der Telekommunikationsordnung.
nutzter internationaler Fernsprechmietleitungen oder
internationaler digitaler Mietleitungen mit Übertra- (2) Für internationale Mietleitungen, die an private Fern-
gungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, die meldeeinrichtungen angeschaltet werden, ist für das
mittels privater Einrichtungen gebildet werden, Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen der privaten Fern-
meldeeinrichtungen § 345 der Telekommunikations-
2. für internationale T elegrafenmietleitungen oder ent- ordnung anzuwenden. Für Meßarbeiten an privaten Fern-
sprechende T elegrafenkanäle erweitert ausgenutzter meldeeinrichtungen gilt § 359 der Telekommunikations-
internationaler Fernsprechmietleitungen oder interna- ordnung.
tionaler digitaler Mietleitungen mit Übertragungs-
geschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, die zeitlich (3) Die Deutsche Bundespost entstört außerhalb der
abwechselnd an eine Anlage für den Telexdienst oder täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle
an eine Einrichtung nach Absatz 5 und an eine Anlage nach Erteilung eines Dauerauftrages internationale Miet-
für den Datenübermittlungsdienst angeschaltet wer- leitungen.§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Telekommuni-
den. kationsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Für eine Zusammenschaltung solcher internationalen
Mietleitungen oder entsprechender Kanäle in Anlagen des § 18
Datenübermittlungsdienstes sind die Vorschriften des § 15 Benutzungsverhältnis
anzuwenden.
(1) Für das zwischen der Deutschen Bundespost und
(5) Endstellen des Telexdienstes, die besonders für die dem Inhaber der internationalen Mietleitung bestehende,
Zusammenschaltungsmög lichkeiten mit internationalen auf Dauer angelegte öffentlich-rechtliche Benutzungs-
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
verhältnis über die Überlassung internationaler Mietleitun- schlüssen oder privaten Leitungen für Direktruf, deren
gen gelten die Vorschriften über das Teilnehmerverhältnis Übertragungsgeschwindigkeit geringer ist als 64 kbit's, zu
der Telekommunikationsordnung entsprechend, soweit in vermitteln.
den Absätzen 2 bis 11 keine abweichenden Regelungen
(10) Ein wiederholter Verstoß gegen die Bestimmungen
getroffen sind.
der Absätze 7 bis 9 hat die rückwirkende Überführung aller
(2) Internationale Mietleitungen werden nicht an juristi- internationalen Mietleitungen des Mieters in internationale
sche Personen, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften Festverbindungen gemäß Abschnitt 3 beginnend ab dem
und Vereine des Privatrechts überlassen, die ausschließ- Zeitpunkt des erstmaligen Verstoßes zur Folge. Kann der
lich oder überwiegend den Zweck verfolgen, anstelle ihrer Mieter der internationalen Mietleitung nachweisen, daß
selbständig am Geschäftsverkehr teilnehmenden Mit- sich der Verstoß nur auf einzelne Mietleitungen bezieht,
glieder oder Gesellschafter durch zusammenschalten von werden nur die betroffenen Mietleitungen in internationale
internationalen Mietleitungen ein Fernmeldenetz zu errich- Festverbindungen überführt.
ten und zu betreiben, über das zwischen den angeschlos-
(11) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann
senen Mitgliedern oder Gesellschaftern Nachrichten wie
das Mitbenutzen einer internationalen Mietleitung durch
über ein öffentliches Fernmeldenetz übermittelt werden.
andere, die nicht Mieter der Leitung sind, nur gestattet
(3) Es ist unzulässig, internationale Mietleitungen zeit- werden
oder teilweise unterzuvermieten. 1. für andere zur ständigen Alleinbenutzung überlassene
Endeinrichtungen, einfache Endstellen oder. Anlagen
(4) Die Mindestüberlassungszeit beträgt bei internatio-
anderer Teilnehmer, die diese Leitung über eine
nalen digitalen Mietleitungen für Übertragungsgeschwin-
Anlage des Telefondienstes des Mieters der Leitung
digkeiten von mehr als 200 bit's drei Monate und für die
übrigen Leitungen einen Monat, jedoch bei internationalen erreichen,
Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen, die von vorn- 2. für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste
herein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat über- über Wählanschlüsse, die diese Leitung über eine
lassen werden, 24 aufeinanderfolgende Stunden oder ein Anlage des Datenübermittlungsdienstes oder über
Vielfaches davon. Mehrdienstanlagen des Mieters der Leitung erreichen,
3. für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste
(5) Die Kündigung internationaler Mietleitungen ist zu
über besonders zugelassene Wählanschlüsse mit digi-
einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf der Mindestüber-
talen Anschaltepunkten von 50 bit/s, die diese Leitung
lassungszeit mit einer Frist von mindestens sieben Kalen-
über eine Anlage des Telexdienstes des Mieters der
dertagen zulässig.
Leitung erreichen,
{6) Der Inhaber einer internationalen Mietleitung hat die 4. für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste
Aufwendungen der Deutschen Bundespost zu ersetzen, über Direktrufanschlüsse, die diese Leitung über An-
die verursacht worden sind durch Mitteilungen über Stö- lagen des Datenübermittlungsdienstes des Mieters der
rungen, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß es sich Leitung oder über das besondere Leistungsmerkmal für
um eine Störung von privaten Endstelleneinrichtungen Direktrufverbindungen der Gruppe A nach Anhang 4
oder privaten Fernmeldeeinrichtungen handelt, die nicht § 25 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung errei-
von der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind. chen,
(7) Unzulässig ist die Benutzung von Anlagen des 5. für ständige Benutzer einer Betriebsstelle, die diese
Datenübermittlungsdienstes, an die internationale Miet- Leitung über eine private Fernmeldeeinrichtung des
leitungen angeschaltet sind, im Sinne eines Vermittlungs- Mieters der Leitung erreichen.
betriebes. Ein Vermittlungsbetrieb ist abweichend von Darüber hinaus kann die Zulässigkeit der Mitbenutzung in
§ 383 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung gegeben, besonderen Fällen zwischen der Deutschen Bundespost
wenn Nachrichten durch zusammenschalten von Wählan- und den beteiligten ausländischen Verwaltungen oder
schlüssen mit internationalen Mietleitungen direkt oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften vereinbart
nach einer Zwischenspeicherung weitervermittelt werden, werden. Das Übertragen von Nachrichten über internatio-
deren Adresse ausschließlich vom Absender der Nachrich- nale Mietleitungen zwischen Benutzern im Bereich der
ten bestimmt worden ist. zusammenschalten nach Satz 2 Deutschen Bundespost, die nicht Mieter dieser Leitung
ist sowohl das unmittelbare zusammenschalten in dersel- sind, ist unzulässig.
ben Endstelle als auch das mittelbare Zusammenschalten
in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen,
Direktrufverbindungen oder Leitungen. Abschnitt 3
(8) Unzulässig ist auch die Zusammenschaltung von Internationale Festverbindungen
Wählanschlüssen und internationalen Mietleitungen in
Anlagen des Datenübermittlungsdienstes, wenn eine § 19
unmittelbare Zuordnung von Wählanschlüssen und inter- Allgemeines
nationalen Mietleitungen gegeben ist.
(1) Internationale Festverbindungen werden, soweit zwi-
(9) Für Anlagen, die im Datenübermittlungsdienst schen der Deutschen Bundespost und den ausländischen
genutzt werden, gilt neben den Vorschriften nach den Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten
Absätzen 7 und 8 die Vorschrift, daß diese Anlagen nicht Betriebsgesellschaften vereinbart, zur Anschaltung an
ausschließlich oder überwiegend dem Zweck dienen dür- Endstellen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
fen, digitale Nachrichten für andere Personen oder zwi- überlassen.
schen anderen Teilnehmern durch das Zusammenschal-
ten von internationalen Mietleitungen mit Direktrufan- (2) § 10 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 125
§ 20 worden ist. Ein zusammenschalten nach Satz 2 ist sowohl
das unmittelbare zusammenschalten in derselben End-
Technische
stelle als auch das mittelbare zusammenschalten in ver-
und betriebliche Funktionsbedingungen
schiedenen Endstellen über Festverbindungen, Direktruf-
§ 11 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. verbindungen oder Leitungen.
§ 21 (7) Die direkt oder nach einer Zwischenspeicherung in
Anlagen des Datenübermittlungsdienstes oder in Mehr-
Angebotsübersicht dienstanlagen weitervermittelten Nachrichten zwischen
(1) Internationale Festverbindungen werden nur für die Wählanschlüssen und internationalen Festverbindungen
Übertragungsgeschwindigkeiten von 2 400 bit/s, von 4 800 nach Absatz 6 dürfen ein Viertel des Gesamtverkehrs der
bit/s oder von 9 600 bit/s jeweils für bestimmte festgelegte internationalen Festverbindung je Abrechnungszeitraum
synchrone Übertragungsverfahren mit X.21-Schnittstellen einer planmäßigen Fernmelderechnung der internationa-
oder X.21 bis-Schnittstellen bereitgehalten. len Festverbindung nicht übersteigen. Für den verbleiben-
den Verkehr zwischen internationalen Festverbindungen
(2) § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. und Wählanschlüssen gelten die Bestimmungen des § 18
Abs. 7 und 8 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
§ 22
für die direkt oder nach einer Zwischenspeicherung in
Zusammenschaltungen in Anlagen Anlagen weitervermittelten Nachrichten zwischen Telex-
anschlüssen und internationalen Festverbindungen.
(1) Internationale Festverbindungen können in Anlagen
des Datenübermittlungsdienstes zusammengeschaltet (8) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann das
werden. Zusätzlich zu den Zusammenschaltungsmöglich- Mitbenutzen einer internationalen Festverbindung durch
keiten nach Satz 1 können in einer Anlage für den Daten- andere, die nicht Mieter der Festverbindung sind, nur
übermittlungsdienst Anschlüsse und Leitungen mit interna- gestattet werden für Teilnehmer öffentlicher Telekommuni-
tionalen Festverbindungen zusammengeschaltet werden. kationsdienste über Anschlüsse, die diese Festverbindung
über eine Anlage des Datenübermittlungsdienstes des
(2) § 16 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
Mieters der Festverbindung oder über das besondere Lei-
§ 23 stungsmerkmal für Direktrufverbindungen der Gruppe A
nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Telekommunikationsord-
Zusätzliche
nung erreichen. Darüber hinaus kann die Zulässigkeit der
Telekommunikationsdienstleistungen Mitbenutzung in besonderen Fällen zwischen der Deut-
§ 17 Abs. 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden. schen Bundespost und den beteiligten ausländischen Ver-
waltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaf-
§ 24 ten vereinbart werden.
Benutzungsverhältnis
Abschnitt 4
(1) Für das zwischen der Deutschen Bundespost und
dem Inhaber der internationalen Festverbindung beste- Schlußbestimmungen
hende, auf Dauer angelegte öffentlich-rechtliche Benut-
§ 25
zungsverhältnis über die Überlassung internationaler Fest-
verbindungen gelten die Vorschriften über das Teilneh- Übergangsvorschriften
merverhältnis der Telekommunikationsordnung entspre-
(1) Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können
chend, soweit in den Absätzen 2 bis 8 keine abweichenden
ausnahmsweise und längstens bis zum 31. Dezember
Regelungen getroffen sind.
1988 Verbindungen internationaler Fernsprech- oder Tele-
(2) Internationale Festverbindungen können auch an grafenmietleitungen mit Wählanschlüssen öffentlicher
juristische Personen, nichtrechtsfähige Handelsgesell- Telekommunikationsnetze auch weiterhin zugelassen blei-
schaften und Vereine des Privatrechts anstelle ihrer selb- ben, wenn die internationale Mietleitung bereits vor dem
ständig am Geschäftsverkehr teilnehmenden Mitglieder 1. Juli 1979 mit einer nicht selbst Daten verarbeitenden
oder Gesellschafter überlassen werden. Dateneinrichtung (zum Beispiel mit einem Schnittstellen-
(3) Es ist unzulässig, internationale Festverbindungen vervielfacher oder einem einfachen Multiplexer) abge-
ganz oder teilweise unterzuvermieten. schlossen wurde.
(2) Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können
(4) Die Mindestüberlassungszeit für internationale Fest-
internationale Festverbindungen vorübergehend und läng-
verbindungen beträgt drei Monate.
stens bis zum 31 . Dezember 1991 auch mit analogen
(5) § 18 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite von
3, 1 kHz bereitgehalten werden.
(6) Die Benutzung von Anlagen im Datenübermittlungs-
dienst oder die Benutzung in Mehrdienstanlagen, an dre (3) Internationale Mietleitungen nach Absatz 1 können in
internationale Festverbindungen angeschaltet sind, im Anlagen mit internationalen Festverbindungen zusammen-
Sinne eines Vermittlungsbetriebes ist zulässig. Ein Ver- geschaltet werden.
mittlungsbetrieb ist abweichend von § 383 Abs. 4 der (4) Die bisher durch einzelne Anschließungs- und
Telekommunikationsordnung gegeben, wenn Nachrichten Betriebsgenehmigungen oder Einzelvereinbarungen zuge-
durch Zusammenschalten von Wählanschlüssen mit inter- lassenen Anwendungen von internationalen Mietleitungen
nationalen Festverbindungen direkt oder nach einer Zwi- mit volumenabhängigem Nutzungsentgelt sind spätestens
schenspeicherung weitervermittelt werden, deren Adresse zum 1. Januar 1991 in internationale Festverbindungen zu
ausschließlich vom Absender der Nachrichten bestimmt überführen, soweit zwischen der Deutschen Bundespost
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
und den beteiligten Fernmeldeverwaltungen oder aner- § 27
kannten privaten Betriebsgesellschaften keine anderen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Regelungen getroffen werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
§ 26 1988 in Kraft.
Berlin-Klausel
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Fernmelde-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- verkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI.
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal- 1978 1S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verord-
tungsgesetzes auch im Land Berlin. nung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), außer Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Ch r ist i an Schwarz - Schi II i n g
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 127
Verordnung
über die Gebühren im Telekommunikationsverkehr mit dem Ausland
(Auslandstelekommunikationsgebührenordnung - AuslTKGebO)
Vom 4. Februar 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Allgemeines
Die Gebühren im Telekommunikationsverkehr mit dem Ausland werden auf die
in der Anlage*) zu dieser Verordnung angegebenen Beträge festgesetzt.
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Auslandsfernmeldegebührenordnung vom 22. Dezem-
ber 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1023), außer Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schiling
") Die Anlage - Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung
kostenlos übersandt.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 4. Februar 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni
1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom
22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:
„Übersicht
A. Postdienst
B. Telefondienst
C. Telegrammdienst
D. Telexdienst
E. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks
F. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke".
2. Die Abschnitte B. Telefondienst, C. Telegrammdienst, D. Telexdienst,
E. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks und
F. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke erhalten die
aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. C h r i s t i an Sc h war z - Sc h i 11 i n g
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 129
Anlage
B. Telefondienst
Zeiteinheit
Lfd. Nr. Gegenstand in
Sekunden
2 3
1. Wählverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffel-
ten Tarifentfernung und der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit. Die Zeitein-
heit für eine Gebühreneinheit beträgt
bei einer Tarifentfernung bis zu 50 km
(Fernzone 1) 45
2 bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km bis zu 100 km
(Fernzone 2) 20
3 bei einer Tarifentfernung von mehr als 100 km
(Fernzone 3)
3.1 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr 12
3.2 in der übrigen Zeit 16
4 bei einer Wählverbindung von Berlin (West) nach Berlin (Ost) 360
Zu lfd. Nr. 1 bis 4
1 § 190 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 8 sowie die§§ 191 und 192 der Telekommunikationsordnung sind entsprechend anzuwenden.
2 Maßgebend ist die Tarifentfernung zwischen den Hauptvermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post. Für
Wählverbindungen aus dem Ortsnetz Berlin (West) wird die Tarifentfernung zwischen den jeweiligen Knotenvermittlungsstellen
zugrunde gelegt. ·
3 Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit der Entgegennahme des Anrufs bei dem gerufenen Anschluß. Aus technischen
Gründen kann sie jedoch bereits während des Wählvorgangs beginnen. Verbindungszeiten, die unterbrochen werden, bleiben
gebührenpflichtig.
4 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird neben den Gebühren nach den Nummern 1 bis 4 eine
Zuschlaggebühr nach § 190 Abs. 7 Nr. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung erhoben. Die Zuschlaggebühr nach Satz 1 wird
auch für Verbindungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Deutschen Post zu Funktelefonanschlüssen der Gruppe B im Bereich
der Deutschen Bundespost vom Teilnehmer erhoben, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde.
5 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C werden an Stelle der bei den Nummern 1 bis 4 jeweils aufgeführten
Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit stets die Zeiteinheiten nach den Nummern 3.1 und 3.2 zugrunde gelegt. Neben den
Gebühren nach Satz 1 wird für den Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlaggebühr mit einer
Zeiteinheit von 16 Sekunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und mit einer Zeiteinheit von 40 Sekunden in der Zeit von 18 bis 8 Uhr
jeweils für eine Gebühreneinheit erhoben. Die Zeiteinheit von 18 bis 8 Uhr gilt auch an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitli-
chen gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
6 Für weiterführende Wählverbindungen in den Bereich der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik, die von einer
Anrufweiterschaltung in Netzknoten der Deutschen Bundespost ausgehen, wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 3 jeweils
aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit einheitlich eine Zeiteinheit von 12 Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde
gelegt.
7 Für weiterführende Wählverbindungen nach Berlin (Ost), die von einer Anrufweiterschaltung in einem Netzknoten in Berlin (West)
ausgehen, wird an Stelle der bei Nummer 4 aufgeführten Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit eine Zeiteinheit von 30 Sekunden für
eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt.
8 Für weiterführende Wählverbindungen in einer Service-130-Zentrale der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen in den Bereich
der Deutschen Post wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 4 jeweils aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit
einheitlich eine Zeiteinheit von 1O Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt. Die Gebühren für Wählverbindungen nach
Satz 1 werden von dem Teilnehmer erhoben, für den die besondere Service-130-Rufnummer festgelegt wurde. Für jeden
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden vom dritten Monat nach der betriebsfähigen Bereitstellung
der Service-130-Rufnummer mindestens 5 000 Gebühreneinheiten zu 0,23 DM (Mindestgebühren) erhoben. Gebühren, die für Teile
eines Abrechnungszeitraumes zu Beginn der Bereitstellung aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt;
für Teile am Ende der Bereitstellung werden keine Mindestgebühren nach Satz 3 erhoben.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verbindungs-
Lfd. Nr. Gegenstand gebühren
DM
2 3
II. Handvermittelte Verbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffel-
ten Tarifentfernung, der Gesprächsart und der Verbindungszeit. Die Verbindungsge-
bühren betragen für
gewöhnliche Privatgespräche
1.1 bei einer Tarifentfernung bis zu 10 km
(Nahzone) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 0,30
1.2 bei einer Tarifentfernung von mehr als 10 km bis 15 km
(Fernzone 1) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 0,45
1.3 bei einer Tarifentfernung von mehr als 15 km bis 25 km
(Fernzone 2) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 0,60
1.4 bei einer Tarifentfernung von mehr als 25 km bis 50 km
(Fernzone 3) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 0,87
1.5 bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km bis 75 km
(Fernzone 4) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 1,32
1.6 bei einer Tarifentfernung von mehr als 75 km bis 100 km
(Fernzone 5) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 1,74
1.7 bei einer Tarifentfernung von mehr als 100 km bis 200 km
(Fernzone 6) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 2,16
1.8 bei einer Tarifentfernung von mehr als 200 km bis 300 km
(Fernzone 7) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 2,61
1.9 bei einer Tarifentfernung von mehr als 300 km
(Fernzone 8) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 3,03
1.10 von Berlin (West) nach Berlin (Ost)
(Sofortverkehr) für die Dauer von sechs Minuten (Mindestgebühr) 0,23
2 dringende Privatgespräche das Doppelte
der Gebühren
nach
Nr. 1.1 bis 1.9
3 gewöhnliche Staatsgespräche Gebühren nach
Nr. 1.1 bis 1.9
4 dringende Staatsgespräche das Doppelte
der Gebühren
nach
Nr. 1 .1 bis 1 .9
5 Notgespräche Gebühren nach
Nr. 1.1 bis 1.10
6 persönliche Gespräche
(Zuschlaggebühr) ein Drittel
der Gebühren
nach
Nr. 1.1 bis 1.9;
Mindestgebühr
0,80
7 Konferenzverbindungen
für jede Verbindung zwischen dem Netzknoten für Konferenzverbindungen und
einem an der Konferenzverbindung beteiligten Anschluß für die Dauer von drei
Minuten (Mindestgebühr) 3,45
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 131
Zu lfd. Nr. 1 bis 6
1 Die Dauer einer Verbindung rechnet von dem Zeitpunkt an, in dem die Verbindung ausgeführt ist.
2 Verbindungen, die unterbrochen oder in der Verbindungsdauer beschränkt werden, bleiben gebührenpflichtig.
3 Verbindungen zur Anmeldung von handvermittelten Verbindungen sind gebührenfrei.
4 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird neben den Gebühren nach Nummer 1 bis 6 eine Zuschlaggebühr
nach § 190 Abs. 7 Nr. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung erhoben. Die Zuschlaggebühr nach Satz 1 wird auch für
Verbindungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Deutschen Post zu Funktelefonanschlüssen der Gruppe B im Bereich der
Deutschen Bundespost vom Teilnehmer erhoben, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde.
5 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C werden an Stelle der bei den Nummern 1 bis 6 jeweils aufgeführten
Gebühren für gewöhnliche Privatgespräche, für gewöhnliche Staatsgespräche und für Notgespräche bis zu drei Minuten Dauer
einheitlich eine Gebühr von 6,03 DM und für dringende Privatgespräche sowie für dringende Staatsgespräche bis zu drei Minuten
Dauer einheitlich eine Gebühr von 9,06 DM erhoben. Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 (Nr. 1.1 bis 1.9) ist anzuwenden. Für persönliche
Gespräche wird eine Zuschlaggebühr von 1 ,01 DM erhoben.
Zu lfd. Nr. 1 (Nr. 1.1 bis 1.9)
Maßgebend ist die Tarifentfernung zwischen den betreffenden Vermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen
Post.
2 Für handvermittelte Verbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel der Gebühren erhoben.
Angefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.
Zu lfd. Nr. 1 (Nr. 1.10)
Die Verbindungszeit ist auf sechs Minuten begrenzt.
Zu lfd. Nr. 5
Für Verbindungen, die als Notgespräche angemeldet und geführt werden, ohne daß hierfür die Voraussetzungen gegeben sind, ist das
Zehnfache der Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.1 0 und Vorschrift 5 zu lfd. Nr. 1 bis 6 zu erheben.
Zu lfd. Nr. 6
Die Zuschlaggebühr wird nicht erhoben, wenn die gewünschte Verbindung nicht zustande kommt.
2 Neben der Zuschlaggebühr hat der Anmelder die Verbindungsgebühren zu entrichten.
Zu lfd. Nr. 7
1 Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, wenn alle Verbindung€,, ausgeführt sind. Verbindungen zur Anmeldung von hand-
vermittelten Verbindungen sind gebührenfrei.
2 Für handvermittelte Verbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel der Gebühren erhoben.
Angefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.
3 Neben der Gebühr nach Nummer 7 wird ein Zuschlag je bereitgestellter Verbindung von 3,45 DM erhoben.
Verbindungs-
Lfd. Nr. Gegenstand gebühren
DM
2 3
III. Seefunkverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Seefunkverbindungen rich-
tet sich nach der Verbindungszeit und dem Frequenzbereich. Die Verbindungsge-
bühren betragen für
Verbindungen auf Ultrakurzwelle für die Dauer von drei Minuten
(Mindestgebühr) 7,20
2 Verbindungen auf Grenzwelle für die Dauer von drei Minuten
(Mindestgebühr) 14,70
3 Verbindungen auf Kurzwelle für die Dauer von drei Minuten
(Mindestgebühr) 28,50
4 persönliche Gespräche
(Zuschlaggebühr) 1,00
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zu lfd. Nr. 1 bis 3
Für handvermittelte Verbindungen über drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel der Gebühren erhoben.
Angefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.
2 In den unter Nr. 2 und 3 angegebenen Gebühren sind für Seefunkverbindungen auf Grenzwelle 4,50 DM und für Seefunkverbin-
dungen auf Kurzwelle 6,00 DM an Bordgebühren enthalten.
Zu lfd. Nr. 1 bis 4
1 Die Gebühren werden für Verbindungen erhoben:
1 .1 von Anschlüssen an Land im Bereich der Deutschen Bundespost über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland zu
Seefunkanschlüssen der Deutschen Demokratischen Republik oder über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik zu Seefunkanschlüssen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik,
1 .2 von Seefunkanschlüssen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland zu Anschlüs-
sen im Bereich der Deutschen Post oder über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik zu Anschlüssen im
Bereich der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post.
2 Die Gebühren für Seefunkverbindungen von Seefunkanschlüssen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunkstellen der
Deutschen Demokratischen Republik werden auf Grund der vom Zentralen Post- und Fernmeldeverkehrsamt der Deutschen Post
erhaltenen Nacl:!weisungen von den Schiffseignern in der Bundesrepublik Deutschland eingezogen.
3 Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, wenn nach Bereitstellung der Verbindung der anmeldende und der verlangte
Anschluß den Anruf beantwortet haben. Bei einem Gespräch mit einer bestimmten Person beginnt die gebührenpflichtige
Verbindungszeit jedoch erst dann, wenn bei dem verlangten Anschluß an Land der Anruf von der in der Anmeldung bezeichneten
Person entgegengenommen wird.
4 Die Vorschriften 2 bis 4 zu lfd. Nr. 1 bis 6 des Unterabschnitts II sind entsprechend anzuwenden.
5 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C wird neben den Gebühren nach Nummer 1 bis 4 eine Zuschlagge-
bühr von 3,00 DM für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) und für jede drei Minuten überschreitende angefangene weitere
Minute eine Gebühr von 1,00 DM erhoben.
Zu lfd. Nr. 4
Persönliche Gespräche sind nur von Seefunkanschlüssen zu Anschlüssen in den Bereich der Deutschen Post zugelassen.
Verbindungs-
Lfd. Nr. Gegenstand gebühren
DM
2 3
IV. Rheinfunkverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Rheinfunkverbindungen
richtet sich nach der Verbindungszeit. Die Verbindungsgebühren betragen für
Verbindungen von Rheinfunkanschlüssen zu Anschlüssen in den Bereich der
Deutschen Post für die Dauer von drei Minuten
(Mindestgebühr) 7,20
2 persönliche Gespräche
(Zuschlaggebühr) 1,00
Zu lfd. Nr. 1 und 2
Die Vorschrift 3 zu lfd. Nr. 1 bis 4 des Unterabschnitts III ist entsprechend anzuwenden.
2 Die Vorschriften 2 und 3 zu lfd. Nr. 1 bis 6 des Unterabschnitts II sind entsprechend anzuwenden.
Zu lfd. Nr. 1
Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 3 des Unterabschnitts III ist anzuwenden.
Zu lfd. Nr. 2
Persönliche Gespräche sind nur von Rheinfunkanschlüssen zu Anschlüssen in den Bereich der Deutschen Post zugelassen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 133
C. Telegrammdienst
Gebühren
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
1. Standardtelegramme, Telegramme mit Sonderbehandlung
Standardteleg ramme
1.1 gewöhnliche Privattelegramme,
je Gebührenwort 0,80
1.2 gewöhnliche Privattelegramme von Berlin (West) nach Berlin (Ost),
je Gebührenwort 0,50
2 Telegramme mit Sonderbehandlung
2.1 dringende Privattelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=URGENT=,
je Gebührenwort das Doppelte
der Gebühr
nach
Nr. 1.1 oder 1.2
2.2 Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens mit dem gebührenpflichtigen
Dienstvermerk = SVH =,
je Gebührenwort Gebühr nach
Nr. 1.1 oder 1 .2
2.3 Telegramme, die sich auf die Anwendung der Charta der Vereinten Nationen
beziehen, und Staatstelegramme mit den gebührenpflichtigen Dienstvermerken
= ETATPRIORITE =, = ETAT=, Gebühr nach
je Gebührenwort Nr. 1.1 oder 1.2
2.4 Telegramme, die durch die Genfer Konvention vom 12. August 1949 geschützte
Personen betreffen
2.4.1 mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = RCT =,
je Gebührenwort ein Viertel der
Gebühr nach
Nr. 1.1 oder 1 .2
2.4.2 mit den gebührenpflichtigen Dienstvermerken = RCT =, = URGENT =,
je Gebührenwort Gebühr nach
Nr. 1.1 oder 1.2
2.5 Wettertelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = OBS =,
je Gebührenwort Gebühr nach
Nr. 1.1 oder 1 .2
2.6 Schmuckblatt-Telegramme mit den gebührenpflichtigen Dienstvermerken= LX=,
= LXDEUIL =
2.6.1 gewöhnliches Schmuckblatt-Telegramm,
je Gebührenwort 0,80
2.6.2 dringendes Schmuckblatt-Telegramm,
je Gebührenwort 1,60
2.6.3 Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt 2,00
Zu lfd. Nr. 1 bis 2
Je Telegramm werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben.
2 Für zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen werden Gebühren nach § 282 der Telekommunikationsordnung erhoben.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühren
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
II. Funktelegramme
Standard-Funktelegramme,
je Gebührenwort 2,05
2 Funktelegramme mit Sonderbehandlung
2.1 Staatsfunktelegramme,
je Gebührenwort 2,05
2.2 dringende Funktelegramme,
je Gebührenwort 2,85
2.3 Wettertelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = OBS = an den
amtlichen Wetterdienst der Deutschen Demokratischen Republik,
je Gebührenwort 2,05
Zu lfd. Nr. 1 bis 2
1 Die Vorschriften 1 und 2 zu lfd. Nr. 1 bis 4 des Abschnitts B. Unterabschnitt III sind entsprechend anzuwenden.
2 Mindestgebühren werden nicht erhoben.
3 In den unter lfd. Nr. 1 und 2 (2.1 bis 2.3) angegebenen Gebühren sind Bordgebühren von 0,40 DM je Gebührenwort enthalten.
D. Telexdienst
Zeiteinheit
Lfd. Nr. Gegenstand in
Sekunden
2 3
Wählverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach dem Zielortsnetzbereich und
der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit. Die Zeiteinheit für eine Gebühren-
einheit beträgt
1 für Verbindungen von Berlin (West) nach Berlin (Ost)
1.1 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr 15
1.2 in der Zeit von 18 bis 8 Uhr 45
2 für die übrigen Verbindungen 10
Zu lfd. Nr. 1 und 2
1 Die §§ 195 und 196 der Telekommunikationsordnung sind entsprechend anzuwenden.
2 Für den Dienstübergang Teletex-Telexdienst nach § 219 Abs. 1 Nr. 6.2 der Telekommunikationsordnung von Anschlüssen des
Teletexdienstes im Bereich der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen des Telexdienstes im Bereich der Deutschen Post werden
die Gebühren nach Nummer 1 oder 2 erhoben. Die Gebühren nach Satz 1 werden bei den Mindestgebühren nach § 199 Abs. 1O der
Telekommunikationsordnung berücksichtigt.
3 Für Rundsendeverbindungen A nach § 219 Abs. 1 Nr. 7.1 der Telekommunikationsordnung werden für die weiterführende
Wählverbindung vom Netzknoten, der für das Rundsenden maßgebend ist, die Gebühren nach Nummer 1 oder 2 erhoben.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 135
E. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
Die Gebühren für das Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rund-
funks setzen sich aus den Gebühren für den im Bereich der Deutschen Post
verlaufenden Teil des Übertragungsweges (Unterabschnitt 1) und aus den Gebühren
für den im Bereich der Deutschen Bundespost verlaufenden Teil des Übertragungs-
weges (Unterabschnitt II) zusammen.
1. Bereich der Deutschen Post
Bei befristeter Überlassung von Übertragungswegen werden für den im Bereich der
Deutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges folgende Gebühren
erhoben:
1 Tonübertragungsweg, je Übertragungsweg für
1.1 Mono-Übertragung für
1.1.1 den Teil bis 50 km, je Minute 1,20
1.1.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 9,00
1.2 Stereo-Übertragung für
1.2.1 den Teil bis 50 km, je Minute 2,60
1.2.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 19,50
2 Fernsehübertragungsweg, je Übertragungsweg für
2.1 den Teil bis 50 km, je Minute 9,00
2.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 60,00
3 Als Meldeübertragungswege verwendete Fernsprechwege, je Fernsprechweg für
3.1 den Teil bis 50 km, je Minute 0,80
3.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 6,00
4 Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 3 bei vierdrähtiger Führung zu den End-
punkten ein Drittel der
Gebühren nach
· Nr. 3.1 und 3.2
5 Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 für die Überlassung von besonderen
Einrichtungen oder besonders eingerichteten Übertragungswegen im Bereich der
Deutschen Post
5.1 bei Tonübertragungen 300,00
5.2 bei Fernsehübertragungen 900,00
Bei unbefristeter Überlassung von Übertragungswegen werden für den im Bereich
der Deutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges folgende Gebühren
erhoben:
6 Tonübertragungswege, je Übertragungsweg für
6.1 Mono-Übertragung für
6.1.1 den Teil bis 100 km, je km monatlich 40,00
6.1.2 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 10,00
6.2 Stereo-Übertragung für
6.2.1 den Teil bis 100 km, je km monatlich 88,00
6.2.2 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 22,00
7 Fernsehübertragungswege, je Übertragungsweg für
7.1 den Teil bis 50 km, je km monatlich 500,00
7.2 den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich 400,00
7.3 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 350,00
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
8 Als Tonübertragungsweg für Mono-Übertragung oder als Meldeübertragungswege
überlassene Fernsprechwege, je Übertragungsweg für
8.1 den Teil bis 50 km, je km monatlich 40,00
8.2 den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich 12,00
8.3 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 4,00
Zu lfd. Nr. 1 bis 4
1 Für die Ermittlung der für die Gebührenberechnung maßgeblichen Entfernung wird die Entfernung zwischen dem Endpunkt des
Übertragungsweges im Bereich der Deutschen Post und dem tatsächlichen Grenzübergang des Übertragungsweges zugrunde
gelegt.
2 Bei der Berechnung der Gebühren wird die tatsächliche Überlassungszeit zugrunde gelegt. Es wird mindestens die Gebühr für
20 Überlassungsminuten berechnet.
Zu lfd. Nr. 6 bis 8
1 Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 4 ist anzuwenden.
2 Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 5 des Abschnitts F ist entsprechend anzuwenden.
Zu lfd. Nr. 8
Sofern für Fernsprechwege besondere Betriebsmöglichkeiten wie für posteigene Stromwege nach§ 352 der Telekommunikationsord-
nung angeboten werden, werden Gebühren nach § 353 der Telekommunikationsordnung wie für Fernstromwege erhoben.
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
II. Bereich der Deutschen Bundespost
Für den im Bereich der Deutschen Bundespost verlaufenden Teil des Übertragungs-
weges werden die hierfür allgemein geltenden Gebühren der Telekommunikations-
ordnung für das Bereitstellen von Rundfunkverbindungen erhoben. Es gelten fol-
gende Ausnahmen:
a) Bei der Berechnung der Gebühren für Übertragungswege, die nur betr istet
überlassen werden, wird die tatsächliche Überlassungszeit zugrunde gelegt. Es
wird jedoch mindestens die Gebühr für 20 Minuten berechnet.
b) Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Überlassung von Übertragungs-
wegen werden nicht erhoben.
F. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke
Monatliche
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2 3
Für das Überlassen posteigener T elegrafenwege, Fernsprechwege und Breitband-
wege sind für den im Bereich der Deutschen Bundespost bereitgestellten Teil des
Übertragungsweges die unter 1. aufgeführten Gebühren und gegebenenfalls die
unter II. aufgeführten Zuschläge für besondere Betriebsmöglichkeiten zu entrichten:
1. Übertragungsweggebühren
Telegrafenwege
1.1 bei 50-Baud-Schrittgeschwindigkeit
1.1.1 für den Teil bis 5 km, je 100 m 4,00
1.1.2 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km, je 100 m 1,40
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 137
Monatliche
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2 3
1.1.3 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m 0,40
1.1.4 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 0,16
1.2 bei 100-Baud-Schrittgeschwindigkeit
1.2.1 für den Teil bis 5 km, je 100 m 4,00
1.2.2 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km, je 100 m 2,00
1.2.3 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m 0,60
1.2.4 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 0,24
1.3 bei 200-Baud-Schrittgeschwindigkeit
1.3.1 für den Teil bis 5 km, je 100 m 4,00
1.3.2 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km, j~ 100 m 2,40
1.3.3 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m 0,70
1.3.4 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 0,32
2 Fernsprechwege
2.1 für den Teil bis 25 km, je 100 m 4,00
2.2 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m 1,20
2.3 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 0,40
3 Breitbandwege
3.1 bei 15-kHz-Breitbandwegen
3.1.1 für den Teil bis 15 km, je 100 m 7,00
3.1.2 für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km, je 100 m 3,00
3.1.3 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 1,50
3.2 bei 48-kHz-Breitbandwegen
3.2.1 für den Teil bis 15 km, je 100 m 20,00
3.2.2 für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km, je 100 m 12,00
3.2.3 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 3,50
3.3 bei 240-kHz-Breitbandwegen
3.3.1 für den Teil bis 15 km, je 100 m 30,00
3.3.2 für den Teil von mehr als 15 km, je 100 m 15,00
II. Zuschläge für besondere Betriebsmöglichkeiten
4 für Mehrdrahtführung
4.1 bei Telegrafenwegen 120,00
4.2 bei Fernsprechwegen 120,00
5 für besondere Übertragungsgüte
5.1 nach CCITT-Empfehlung M. 1020 240,00
5.2 nach CCITT-Empfehlung M. 1025 120,00
Zu lfd. Nr. 1 bis 5
1 Bei einem dauernd überlassenen Übertragungsweg werden
1.1 für den Tag der betriebsfähigen Bereitstellung keine Gebühren und Zuschläge,
1.2 für jeden auf den Tag der betriebsfähigen Bereitstellung folgenden Tag des Monats 1/30 der monatlichen Gebühren und
Zuschläge,
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1.3 für jeden folgenden Monat die monatlichen Gebühren und Zuschläge,
1.4 für jeden Tag des Monats der Aufhebung einschließlich des Aufhebungstages 1/30 der monatlichen Gebühren und Zuschläge
erhoben
2 Bei einem von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat überlassenen Übertragungsweg werden
2.1 für den ersten und zweiten Tag je 1/1 O der monatlichen Gebühren und Zuschläge,
2.2 für den dritten bis zehnten Tag je 1/20 der monatlichen Gebühren und Zuschläge,
2.3 für den elften bis zwanzigsten Tag je 1/25 der monatlichen Gebühren und Zuschläge,
2.4 für den einundzwanzigsten und jeden weiteren Tag keine monatlichen Gebühren und Zuschläge erhoben. Als ein Tag gilt ein
Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Stunden. Angefangene Tage gelten als volle Tage.
Zu lfd. Nr. 1 bis 3
1 Als für die Gebührenberechnung maßgebliche Entfernung des im Bereich der Deutschen Bundespost bereitgestellten Abschnitts
gilt die Entfernung zwischen dem Ortsnetz, in dessen Bereich der Endpunkt des Übertragungsweges liegt, und dem Ortsnetz Hof
(für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Frankfurt am Main, München, Nürnberg und Stuttgart kommenden Übertra-
gungswege) oder dem Ortsnetz Helmstedt (für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Hamburg und
Hannover kommenden Übertragungswege). Als für die Gebührenberechnung maßgebliche Entfernung eines in den Ortsnetzen
Berlin (West), Hof oder Helmstedt verlaufenden Abschnitts gilt einheitlich eine Entfernung von 4 km.
2 Für die betriebsfähige Bereitstellung, Änderung und Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit, für Meßarbeiten an privaten
Endstelleneinrichtungen oder privaten Fernmeldeeinrichtungen sowie für die Abnahme und Nachprüfung privater Endstellenein-
richtungen oder privater Fernmeldeeinrichtungen werden Gebühren wie für posteigene Stromwege nach der Telekommunikations-
ordnung erhoben.
3 Für Aufwendungen der Deutschen Bundespost, die durch Mitteilungen über Störungen verursacht worden sind, werden die hierfür
allgemein geltenden Gebühren der Telekommunikationsordnung erhoben, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß es sich um
eine Störung von privaten Endstelleneinrichtungen oder privaten Fernmeldeeinrichtungen handelt, die nicht von der Deutschen
Bundespost instandzuhalten sind.
Zu lfd. Nr. 4 und 5
Sofern für Übertragungswege für sonstige Zwecke weitere besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten werden, werden Gebühren wie
für besondere Betriebsmöglichkeiten nach § 353 der Telekommunikationsordnung wie für Fernstromwege erhoben.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 ·139
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 13. Februar 1988
Tag I n h a It Seite
8. 2. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Oktober 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Dänemark über die Wehrpflicht deutsch-dänischer Doppelstaater . . . . . . . . 142
8. 2. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Argentinien über die Wehrpflicht von Doppelstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
13. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
18. 1. 88 Bekannt_~achung zu dem Wiener übereinkommen über diplomatische Beziehungen und zu dem
Wiener Ubereinkommen über konsularische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
20. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
22. 1. 88 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 153
25. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
25. 1. 88 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
25. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . 156
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 119
Verordnung
über den Telekommunikationsverkehr mit dem Ausland
(Auslandstelekommunikationsordnung - AuslTKO)
Vom 4. Februar 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der §2
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,
Telefondienst
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
(1) Im Telefondienst werden angeboten:
1. Selbstwählverbindungen,
Abschnitt 1 2. besondere Wählverbindungen,
Öffentliche Telekommunikationsdienste 3. handvermittelte Verbindungen,
mit dem Ausland
4. internationale Mietleitungen.
§ 1 (2) Als besondere Wählverbindungen werden, soweit
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, angeboten:
Allgemeines
1. Service-130-lnternational,
(1) Die Deutsche Bundespost ermöglicht Tele-
kommunikationsverkehr mit dem Ausland innerhalb fol- 2. Anrufweiterschaltungen,
gender öffentlicher Telekommunikationsdienste: 3. Konferenzverbindungen.
1. Telefondienst, (3) Der Service-130-lnternational ermöglicht die Zu-
2. Telexdienst, sammenschaltung
1. von Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192
3. T eletexdienst,
der Telekommunikationsordnung) oder der Gruppe 6
4. Bildschiimtextdienst, (§§ 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung) in
5. T elef axdienst, einer Service-130-Zentrale der Deutschen Bundespost
(§ 219 Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung)
6. Datenübermittlungsdienst, mit weiterführenden Wählverbindungen in das Ausland
7. Funkrufdienst, oder
8. T elegrammdienst, 2. von Wählverbindungen aus dem Ausland in einer Ser-
vice-130-Zentrale der Deutschen Bundespost (§ 219
9. Bildübermittlungsdienst.
Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung) mit wei-
terführenden Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188
(2) Die in den einzelnen Verkehrsbeziehungen zuge- bis 192 der Telekommunikationsordnung).
lassenen Telekommunikationsdienstleistungen, Betriebs-
verfahren und Betriebszeiten sowie die Grenzzonen für (4) Die Anrufweiterschaltung ermöglicht die Weiterschal-
den Telekommunikationsdienst mit Nachbarländern wer- tung von Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192
den zwischen der Deutschen Bundespost und den auslän- der Telekommunikationsordnung) oder der Gruppe 6
dischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten priva- (§§ 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung) in Netz-
ten Betriebsgesellschaften vereinbart. Auf die Benutzung knoten der Deutschen Bundespost zu Telefonanschlüssen
eines bestimmten Leitweges besteht kein Anspruch. im Ausland.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(5) Konferenzverbindungen sind Verbindungen, an kennung (§ 92 Abs. 1 Nr. 4) und der Mitteilung über Datum
denen mindestens drei und höchstens fünfzehn Telefon- und Uhrzeit zu Beginn einer abgehenden Wählverbindung
anschlüsse oder öffentliche Telefonstellen gleichzeitig (§ 92 Abs. 2 Nr. 3.1) der Telekommunikationsordnung
beteiligt sind, davon mindestens ein Telefonanschluß oder werden nicht angeboten.
eine öffentliche Telefonstelle im Ausland.
{6) Als Selbstwählverbindungen und handvermittelte
(6) Handvermittelte Verbindungen werden, soweit nach Verbindungen werden auch Seefunkverbindungen bereit-
§ 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, bereitgestellt für gestellt.
1. gewöhnliche Privatgespräche, §4
2. gewöhnliche Staatsgespräche, Teletexdienst
3. dringende Privatgespräche mit Vorrang vor den (1) Im Teletexdienst werden angeboten:
Gesprächen nach den Nummern 1 und 2,
1. Selbstwählverbindungen,
4. dringende Staatsgespräche mit Vorrang vor den
2. besondere Wählverbindungen.
Gesprächen nach den Nummern 1 bis 3,
5. Notgespräche zum Schutz des menschlichen Lebens (2) Es bestehen, soweit nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 verein-
mit Vorrang vor allen anderen Gesprächen, bart, Dienstübergänge vom und zum Telexdienst im Aus-
land.
6. Gespräche mit einer bestimmten Person, die bei der
Anmeldung hinreichend genau zu bezeichnen ist, §5
wobei die verlangte Person auch zu einer öffentlichen Telefaxdienst
Telefonstelle herbeigerufen werden kann (P-Ge-
spräche), (1) Im Telefaxdienst werden angeboten:
7. Gespräche, bei denen auf Wunsch des Anmelders die 1 . Selbstwählverbindungen
Gesprächs- und Zuschlaggebühr vom verlangten Teil- 2. handvermittelte Verbindungen.
nehmer mit Zustimmung der sich meldenden Person
erhoben wird (R-Gespräche). (2) Als Wählverbindungen werden, soweit nach § 1
Abs. 2 Satz 1 vereinbart, analoge Verbindungen mit einer
(7) Als handvermittelte Verbindungen werden auch See- Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz angeboten
funkverbindungen und Rheinfunkverbindungen, soweit
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, bereitgestellt für
§6
1. gewöhnliche Privatgespräche, Datenübermittlungsdienst
2. gewöhnliche Staatsgespräche,
(1) Daten können übermittelt werden
3. Notgespräche,
1. im Rahmen des Telefondienstes durch das Bereit-
4. Gespräche mit einer bestimmten Person. stellen von leitungsvermittelten analogen Verbindun-
gen mit einer Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz, soweit
§3 dies im Ausland zugelassen ist und hierfür die techni-
schen und betrieblichen Voraussetzungen bestehen,
Telexdienst
2. im Rahmen des Telexdienstes durch das Bereitstellen
(1) Im Telexdienst werden angeboten: von leitungsvermittelten digitalen Verbindungen mit
1. Selbstwählverbindungen, einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s,
2. besondere Wählverbindungen, 3. im Rahmen des Datenübermittlungsdienstes durch das
Bereitstellen von
3. handvermittelte Verbindungen,
a) leitungsvermittelten digitalen Verbindungen mit
4. internationale Mietleitungen. einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s, .
(2) Es bestehen, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 verein- 2 400 bit/s, 4 800 bit/s oder 9 600 bit/s,
bart, Dienstübergänge vom und zum Teletexdienst im b) leitungsvermittelten digitalen Verbindungen über
Ausland. Satelliten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
von 64 kbit's, 128 kbit/s oder 1,92 Mbit's,
(3) Als besondere Wählverbindungen werden Rund-
sendeverbindungen A nach § 219 Abs. 1 Nr. 7.1 der c) paketvermittelten digitalen Verbindungen mit einer
Telekommunikationsordnung angeboten. Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s bis
48 kbit's,
(4) Als handvermittelte Verbindungen werden, soweit
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, bereitgestellt: 4. über internationale Mietleitungen,
1. private Telexverbindungen, 5. über internationale Festverbindungen.
2. Staats-Telexverbindungen mit Vorrang vor privaten (2) Daten können auch übermittelt werden durch das
Telexverbindungen, Bereitstellen von Verbindungsübergängen in Netzknoten
der Deutschen Bundespost als besondere Wählverbindun-
3. Telexverbindungen zum Schutz des menschlichen
gen mit folgenden Leistungsmerkmalen:
Lebens (SVH-Telexverbindungen).
1. Übergang von analogen Wählverbindungen der
(5) Die besonderen Betriebsmöglichkeiten der Teil- Gruppe 1 oder 6 der Telekommunikationsordnung zu
nehmerbetriebsklassen (§ 92 Abs. 1 Nr. 3), der Anschluß- paketvermittelten digitalen Verbindungen,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18: Februar 1988 121
2. Übergang von digitalen Verbindungen der Gruppe 3 (3) Neben den T elegrammarten nach Absatz 2 mit Son-
der Telekommunikationsordnung zu paketvermittelten derbehandlung werden, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1
digitalen Verbindungen, vereinbart, noch folgende Telegramme mit Sonderbehand-
3. Übergang von analogen Wählverbindungen der lung angeboten:
Gruppe 1 oder 6 der Telekommunikationsordnung zu 1. Brieftelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienst-
leitungsvermittelten digitalen Verbindungen. vermerk = LT = und Staatsbrieftelegramme mit dem
gebührenpflichtigen Dienstvermerk = LTF =, jedoch
(3) Als Netzdienstleistung im Datenübermittlungsdienst nur im Verkehr mit außereuropäischen Ländern,
werden, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, ange-
boten: 2. dringende Übermittlung und Zustellung von Telegram-
men mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk =
1. die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischen- URGENT=,
speichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen
3. Ausfertigung des zuzustellenden Telegramms auf
Bundespost nach Zwischenspeichereinrichtungen im
einem Schmuckblatt mit den gebührenpflichtigen
Ausland,
Dienstvermerken = LX = oder = LXDEUIL =.
2. Teilnehmerkennungen für den Zugang zu Endstellen
an Wählanschlüssen der Gruppe P im Ausland. (4) Als Funktelegramme von und nach Seefunkstellen
werden die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Tele-
(4) Die Gebührenpflicht für eine paketvermittelte digitale grammarten angeboten. Darüber hinaus werden noch fol-
Verbindung kann vom gerufenen Anschluß im Ausland mit gende Telegrammarten mit Sonderbehandlung, soweit
befreiender Wirkung übernommen werden, wenn eine nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, angeboten:
inländische Firma oder Bank oder ein inländischer Vertre- 1. dringende Übermittlung und Zustellung von Tele-
tungsberechtigter sich verpflichtet, für die Gebührenver- grammen nur auf der Landwegstrecke,
bindlichkeiten des ausländischen Teilnehmers, dem der
Anschluß überlassen wurde, als selbstschuldnerischer 2. Ausfertigung des zuzustellenden Telegramms auf dem
Bürge einzustehen. Schmuckblatt nur in der Richtung von Seefunkstellen
nach Orten an Land.
§7 (5) Anschriftenänderungen, Auskunftsverlangen über
Telegramme und Antworten auf ein Auskunftsverlangen
Funkrufdienst
werden als Dienstspruch übermittelt und mit dem ge-
Im Funkrufdienst werden, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bührenpflichtigen Dienstvermerk = A = gekennzeichnet.
vereinbart, Wählverbindungen im Telefondienst zu Funk-
(6) Seefunkbriefe werden im Verkehr von Seefunk-
rufzentralen im Ausland angeboten.
stellen nach Orten im Bereich der Deutschen Bundespost
angeboten. Auf dem Landweg werden sie wie gewöhnliche
§8 Briefe befördert und zugestellt. Telegrammkurzanschriften
sind nicht zulässig. Seefunkbriefe erhalten den gebühren-
Telegrammdienst pflichtigen Dienstvermerk = SLT =. Weitere Dienstver-
(1) Im Telegrammdienst werden folgende Telegramm- merke werden nicht angeboten.
arten angeboten:
1. Standardtelegramme, §9
2. Telegramme mit Sonderbehandlung. Bildübermittlungsdienst
(2) Telegramme mit Sonderbehandlung sind Im Bildübermittlungsdienst werden, soweit nach § 1
Abs. 2 Satz 1 vereinbart, Bildverbindungen von Bild-
1. Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens mit anschlüssen oder öffentlichen Bildanschlußstellen im
dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = SVH =, Bereich der Deutschen Bundespost nach öffentlichen Bild-
2. Staatstelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienst- telegrafenstellen im Ausland oder nach privaten Bildstellen
vermerk= ETAT=, im Ausland angeboten.
3. Staatstelegramme mit verlangter Vorrangbehandlung
mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = ETAT-
PRIORITE =, Abschnitt 2
4. Staatstelegramme, die von Nato-Dienststellen ausge- Internationale Mietleitungen
hen oder an sie gerichtet sind, mit dem gebührenpflich-
tigen Dienstvermerk = SMIL =, § 10
5. Wettertelegramme mit dem gebührenpflichtigen Allgemeines
Dienstvermerk = OBS =,
(1) Internationale Mietleitungen werden, soweit zwi-
6. Telegramme, die sich auf die Anwendung der Charta
schen der Deutschen Bundespost und den ausländischen
der Vereinten Nationen beziehen, mit dem gebühren-
Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten
pflichtigen Dienstvermerk = ETATPRIORITE =,
Betriebsgesellschaften vereinbart, überlassen
7. Telegramme, die Personen betreffen, welche in Kriegs-
1. zur Anschaltung an Endstellen des öffentlichen Tele-
zeiten durch die Genfer Konventionen vom 12. August
kommunikationsnetzes
1949 geschützt sind, mit dem gebührenpflichtigen
Dienstvermerk = RCT =. oder
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. für nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz § 13
gehörende Fernmeldeanlagen.
Zusammenschaltungen
(2) Internationale Mietleitungen, die an Endstellen des in Anlagen des Telefondienstes
öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet wer-
(1) Internationale Fernsprechmietleitungen und interna-
den, enden bei der Erst-Endeinrichtung mit einer Anschal-
tionale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwin-
teeinrichtung der Deutschen Bundespost, die einen oder
digkeiten von mehr als 200 bit/s können in einer Anlage für
mehrere Anschaltepunkte für die Anschaltung der End-
den Telefondienst zusammengeschaltet werden. Zusätz-
stelle enthält. Die Vorschriften für Festanschlüsse sind
lich zu den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach
entsprechend anzuwenden.
Satz 1 können in einer Anlage für den Telefondienst inter-
(3) Internationale Mietleitungen, die an private Fernmel- nationale Fernsprechmietleitungen und internationale digi-
deeinrichtungen angeschaltet werden, enden bei der pri- tale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von
vaten Fernmeldeeinrichtung mit einer Anschalteeinrich- mehr als 200 bit/s zusammengeschaltet werden
tung der Deutschen Bundespost. Die Anschalteeinrichtung 1. mit Endstellenleitungen,
und die daran unmittelbar angeschaltete erste private
Fernmeldeeinrichtung müssen auf demselben Grundstück 2. mit Festanschlüssen,
liegen. Die Vorschriften für Stromwege sind entsprechend 3. mit Abzweigleitungen,
anzuwenden.
4. mit Fernsprechwegen.
(4) Es ist unzulässig, internationale Mietleitungen zeit-
(2) Internationale Fernsprechmietleitungen und digitale
lich abwechselnd an private Fernmeldeeinrichtungen, die
Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von
nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehören
mehr als 200 bit/s, die an Anlagen des Telefondienstes
und an Endstellen des öffentlichen Telekommunikations-
angeschaltet werden, werden wie Festanschlüsse für
netzes anzuschalten.
Fernfestverbindungen behandelt, die Anlagen, die an
(5) § 1 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Wählanschlüsse angeschaltet sind, desselben Teilneh-
mers verbinden. Eine Zusammenschaltung der Leitungen
§ 11 nach Satz 1 mit Wählanschlüssen in Anlagen des Telefon-
dienstes ist unzulässig.
Technische und betriebliche Funktionsbedingungen
(3} Nicht zulässig und technisch zu verhindern sind das
(1) Für internationale Mietleitungen, die an Endstellen Zusammenschalten von internationalen Fernsprechmiet-
des öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet leitungen und internationalen digitalen Mietleitungen mit
werden, ist § 5 der Telekommunikationsordnung anzu- Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s in
wenden. Anlagen· des Telefondienstes
(2) Für internationale Mietleitungen, die an private Fern- 1. mit Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestver-
meldeeinrichtungen angeschaltet werden, ist § 344 der bindungen zu Festanschlüssen, an die angeschaltet
Telekommunikationsordnung anzuwenden. sind
a) einfache Endstellen anderer Teilnehmer,
§ 12
b} nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei
Angebotsübersicht denen Endeinrichtungen an andere zur ständigen
(1) Als internationale Mietleitungen werden angeboten: Alleinbenutzung überlassen sind,
1 . Fernsprechmietleitungen, c) nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen
anderer Teilnehmer,
2. Telegrafenmietleitungen,
2 mit Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestver-
3. digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindig- · bindungen zu Anlagen anderer Teilnehmer, die an
keiten von mehr als 200 bit/s, Wählanschlüsse angeschaltet sind.
4. Breitbandmietleitungen,
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche
5. Reservemietleitungen für besondere Bedarfsträger.
Bundespost gegen Entrichtung von Gebühren die nach
(2) Internationale Mietleitungen dürfen nur in der Art und Absatz 3 unzulässigen Zusammenschaltungen zulassen.
Weise technisch ausgenutzt werden, für die sie zugelas-
sen sind. Hierbei wird bei internationalen Mietieitungen (5) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmög-
zwischen Regelausnutzung und erweiterter Ausnutzung lichkeiten internationaler Fernsprechmietleitungen und
unterschieden. Bei internationalen Fernsprechmietleitun- internationaler digitaler Mietleitungen für Übertragungs-
gen ist Regelausnutzung die Ausnutzung einer Mietleitung geschwindigkeiten von mehr als 200 bit's nach den Absät-
ausschließlich zum Telefonieren oder ausschließlich zum zen 1 bis 4 in Anlagen des Telefondienstes gelten auch
Übermitteln von Bildern, Faksimile und Radarbildern. 1. für entsprechende FernsprE:?chkanäle erweitert aus-
Erweiterte Ausnutzung ist jede Ausnutzungsart, die nicht genutzter internationaler Mietleitungen, die mittels pri-
Regelausnutzung ist. vater Einrichtungen geb,ildet werden,
(3) Für internationale Mietleitungen nach § 12 Abs. 1 2. für internationale Fernsprechmietleitungen und inter-
Nr. 1 bis 3, die im Datenübermittlungsdienst benutzt wer- nationale digitale Mietleitungen mit Übertragungs-
den, werden die besonderen Leistungsmerkmale für geschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s oder entspre-
Direktrufverbindungen der Gruppe A nach Anhang 4 § 25 chende Kanäle erweitert ausgenutzter internationaler
Abs. 4 der Telekommunikationsordnung angeboten. Mietleitungen, die zeitlich abwechselnd an eine Anlage
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 123
für den Telefondienst und an eine Anlage für den Telegrafenmietleitungen oder entsprechenden Telegrafen-
Datenübermittlungsdienst angeschaltet werden. kanälen erweitert ausgenutzter Fernsprechmietleitungen
oder internationaler digitaler Mietleitungen mit Übertra-
Für eine Zusammenschaltung solcher internationaler
gungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s zugelas-
Fernsprechmietleitungen oder entsprechender Kanäle
sen sind, werden hinsichtlich der Zusammenschaltungs-
erweitert ausgenutzter internationaler Mietleitungen in
möglichkeiten wie Anlagen des Telexdienstes behandelt.
Anlagen des Datenübermittlungsdienstes sind die Vor-
schriften des § 15 anzuwenden.
§ 15
§ 14 Zusammenschaltungen
Zusammenschaltungen in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes
in Anlagen des Telexdienstes Internationale Mietleitungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
(1) Internationale Telegrafenmietleitungen können in können in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes
einer Anlage für den Telexdienst zusammengeschaltet zusammengeschaltet werden. Zusätzlich zu den Zusam-
werden. Zusätzlich zu den Zusammenschaltungsmöglich- menschaltungsmöglichkeiten nach Satz 1 können in einer
keiten nach Satz 1 können in einer Anlage für den Telex- Anlage für den Datenübermittlungsdienst internationale
dienst internationale Telegrafenmietleitungen zusammen- Mietleitungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit Anschlüssen
geschaltet werden oder Leitungen zusammengeschaltet werden.
1. mit Endstellenleitungen,
§ 16
2. mit Anschlüssen,
Sonstige Zusammenschaltungen
3. mit privaten Leitungen für Direktruf,
(1) Für die Zusammenschaltungsmöglichkeiten von
4. mit Telegrafenwegen. internationalen Mietleitungen, die für mehrere T elekommu-
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Anlagen des nikationsdienste benutzt werden, in Mehrdienstanlagen
Telexdienstes internationale Telegrafenmietleitungen nicht gelten die Vorschriften über das zusammenschalten in
zusammengeschaltet werden Anlagen der jeweiligen Telekommunikationsdienste.
1. mit Wähla!:}schlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (2) Die Zulässigkeit weiterer Zusammenschaltungsmög-
mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit von mehr als lichkeiten in Anlagen der jeweiligen Telekommunikations-
50 bit/s, dienste werden jeweils zwischen der Deutschen Bundes-
post und den beteiligten ausländischen Fernmeldeverwal-
2. mit Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten,
tungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften
die mittels Anpassungseinrichtungen im Datenüber-
vereinbart.
mittlungsdienst benutzt werden.
§ 17
(3) Internationale Telegrafenmietleitungen, die in Anla- Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen
gen des Telexdienstes mit Wählanschlüssen zusammen-
geschaltet werden, dürfen im Ausland keinen Zugang zu (1) Für internationale Mietleitungen, die an Endstellen
Wählanschlüssen des Telexdienstes haben, es sei denn des öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet
über Anlagen des Datenübermittlungsdienstes. werden, sind für die Zulassung, Benutzungserlaubnis,
Abnahme, Anschaltung, Benutzungsfreigabe, Änderung,
(4) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmög-
Erweiterung, Erneuerung, Nachprüfung und den Widerruf
lichkeiten internationaler Telegrafenmietleitungen nach
der Benutzungserlaubnis privater Endstelleneinrichtungen
den Absätzen 1 bis 3 in Anlagen des Telexdienstes gelten
die §§ 168 bis 172 der Telekommunikationsordnung anzu-
auch
wenden. Für Meßarbeiten an privaten Endstelleneinrich-
1. für entsprechende T elegrafenkanäle erweitert ausge- tungen gilt§ 174 der Telekommunikationsordnung.
nutzter internationaler Fernsprechmietleitungen oder
internationaler digitaler Mietleitungen mit Übertra- (2) Für internationale Mietleitungen, die an private Fern-
gungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, die meldeeinrichtungen angeschaltet werden, ist für das
mittels privater Einrichtungen gebildet werden, Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen der privaten Fern-
meldeeinrichtungen § 345 der Telekommunikations-
2. für internationale T elegrafenmietleitungen oder ent- ordnung anzuwenden. Für Meßarbeiten an privaten Fern-
sprechende T elegrafenkanäle erweitert ausgenutzter meldeeinrichtungen gilt § 359 der Telekommunikations-
internationaler Fernsprechmietleitungen oder interna- ordnung.
tionaler digitaler Mietleitungen mit Übertragungs-
geschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, die zeitlich (3) Die Deutsche Bundespost entstört außerhalb der
abwechselnd an eine Anlage für den Telexdienst oder täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle
an eine Einrichtung nach Absatz 5 und an eine Anlage nach Erteilung eines Dauerauftrages internationale Miet-
für den Datenübermittlungsdienst angeschaltet wer- leitungen.§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Telekommuni-
den. kationsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Für eine Zusammenschaltung solcher internationalen
Mietleitungen oder entsprechender Kanäle in Anlagen des § 18
Datenübermittlungsdienstes sind die Vorschriften des § 15 Benutzungsverhältnis
anzuwenden.
(1) Für das zwischen der Deutschen Bundespost und
(5) Endstellen des Telexdienstes, die besonders für die dem Inhaber der internationalen Mietleitung bestehende,
Zusammenschaltungsmög lichkeiten mit internationalen auf Dauer angelegte öffentlich-rechtliche Benutzungs-
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
verhältnis über die Überlassung internationaler Mietleitun- schlüssen oder privaten Leitungen für Direktruf, deren
gen gelten die Vorschriften über das Teilnehmerverhältnis Übertragungsgeschwindigkeit geringer ist als 64 kbit's, zu
der Telekommunikationsordnung entsprechend, soweit in vermitteln.
den Absätzen 2 bis 11 keine abweichenden Regelungen
(10) Ein wiederholter Verstoß gegen die Bestimmungen
getroffen sind.
der Absätze 7 bis 9 hat die rückwirkende Überführung aller
(2) Internationale Mietleitungen werden nicht an juristi- internationalen Mietleitungen des Mieters in internationale
sche Personen, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften Festverbindungen gemäß Abschnitt 3 beginnend ab dem
und Vereine des Privatrechts überlassen, die ausschließ- Zeitpunkt des erstmaligen Verstoßes zur Folge. Kann der
lich oder überwiegend den Zweck verfolgen, anstelle ihrer Mieter der internationalen Mietleitung nachweisen, daß
selbständig am Geschäftsverkehr teilnehmenden Mit- sich der Verstoß nur auf einzelne Mietleitungen bezieht,
glieder oder Gesellschafter durch zusammenschalten von werden nur die betroffenen Mietleitungen in internationale
internationalen Mietleitungen ein Fernmeldenetz zu errich- Festverbindungen überführt.
ten und zu betreiben, über das zwischen den angeschlos-
(11) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann
senen Mitgliedern oder Gesellschaftern Nachrichten wie
das Mitbenutzen einer internationalen Mietleitung durch
über ein öffentliches Fernmeldenetz übermittelt werden.
andere, die nicht Mieter der Leitung sind, nur gestattet
(3) Es ist unzulässig, internationale Mietleitungen zeit- werden
oder teilweise unterzuvermieten. 1. für andere zur ständigen Alleinbenutzung überlassene
Endeinrichtungen, einfache Endstellen oder. Anlagen
(4) Die Mindestüberlassungszeit beträgt bei internatio-
anderer Teilnehmer, die diese Leitung über eine
nalen digitalen Mietleitungen für Übertragungsgeschwin-
Anlage des Telefondienstes des Mieters der Leitung
digkeiten von mehr als 200 bit's drei Monate und für die
übrigen Leitungen einen Monat, jedoch bei internationalen erreichen,
Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen, die von vorn- 2. für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste
herein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat über- über Wählanschlüsse, die diese Leitung über eine
lassen werden, 24 aufeinanderfolgende Stunden oder ein Anlage des Datenübermittlungsdienstes oder über
Vielfaches davon. Mehrdienstanlagen des Mieters der Leitung erreichen,
3. für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste
(5) Die Kündigung internationaler Mietleitungen ist zu
über besonders zugelassene Wählanschlüsse mit digi-
einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf der Mindestüber-
talen Anschaltepunkten von 50 bit/s, die diese Leitung
lassungszeit mit einer Frist von mindestens sieben Kalen-
über eine Anlage des Telexdienstes des Mieters der
dertagen zulässig.
Leitung erreichen,
{6) Der Inhaber einer internationalen Mietleitung hat die 4. für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste
Aufwendungen der Deutschen Bundespost zu ersetzen, über Direktrufanschlüsse, die diese Leitung über An-
die verursacht worden sind durch Mitteilungen über Stö- lagen des Datenübermittlungsdienstes des Mieters der
rungen, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß es sich Leitung oder über das besondere Leistungsmerkmal für
um eine Störung von privaten Endstelleneinrichtungen Direktrufverbindungen der Gruppe A nach Anhang 4
oder privaten Fernmeldeeinrichtungen handelt, die nicht § 25 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung errei-
von der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind. chen,
(7) Unzulässig ist die Benutzung von Anlagen des 5. für ständige Benutzer einer Betriebsstelle, die diese
Datenübermittlungsdienstes, an die internationale Miet- Leitung über eine private Fernmeldeeinrichtung des
leitungen angeschaltet sind, im Sinne eines Vermittlungs- Mieters der Leitung erreichen.
betriebes. Ein Vermittlungsbetrieb ist abweichend von Darüber hinaus kann die Zulässigkeit der Mitbenutzung in
§ 383 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung gegeben, besonderen Fällen zwischen der Deutschen Bundespost
wenn Nachrichten durch zusammenschalten von Wählan- und den beteiligten ausländischen Verwaltungen oder
schlüssen mit internationalen Mietleitungen direkt oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften vereinbart
nach einer Zwischenspeicherung weitervermittelt werden, werden. Das Übertragen von Nachrichten über internatio-
deren Adresse ausschließlich vom Absender der Nachrich- nale Mietleitungen zwischen Benutzern im Bereich der
ten bestimmt worden ist. zusammenschalten nach Satz 2 Deutschen Bundespost, die nicht Mieter dieser Leitung
ist sowohl das unmittelbare zusammenschalten in dersel- sind, ist unzulässig.
ben Endstelle als auch das mittelbare Zusammenschalten
in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen,
Direktrufverbindungen oder Leitungen. Abschnitt 3
(8) Unzulässig ist auch die Zusammenschaltung von Internationale Festverbindungen
Wählanschlüssen und internationalen Mietleitungen in
Anlagen des Datenübermittlungsdienstes, wenn eine § 19
unmittelbare Zuordnung von Wählanschlüssen und inter- Allgemeines
nationalen Mietleitungen gegeben ist.
(1) Internationale Festverbindungen werden, soweit zwi-
(9) Für Anlagen, die im Datenübermittlungsdienst schen der Deutschen Bundespost und den ausländischen
genutzt werden, gilt neben den Vorschriften nach den Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten
Absätzen 7 und 8 die Vorschrift, daß diese Anlagen nicht Betriebsgesellschaften vereinbart, zur Anschaltung an
ausschließlich oder überwiegend dem Zweck dienen dür- Endstellen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
fen, digitale Nachrichten für andere Personen oder zwi- überlassen.
schen anderen Teilnehmern durch das Zusammenschal-
ten von internationalen Mietleitungen mit Direktrufan- (2) § 10 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 125
§ 20 worden ist. Ein zusammenschalten nach Satz 2 ist sowohl
das unmittelbare zusammenschalten in derselben End-
Technische
stelle als auch das mittelbare zusammenschalten in ver-
und betriebliche Funktionsbedingungen
schiedenen Endstellen über Festverbindungen, Direktruf-
§ 11 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. verbindungen oder Leitungen.
§ 21 (7) Die direkt oder nach einer Zwischenspeicherung in
Anlagen des Datenübermittlungsdienstes oder in Mehr-
Angebotsübersicht dienstanlagen weitervermittelten Nachrichten zwischen
(1) Internationale Festverbindungen werden nur für die Wählanschlüssen und internationalen Festverbindungen
Übertragungsgeschwindigkeiten von 2 400 bit/s, von 4 800 nach Absatz 6 dürfen ein Viertel des Gesamtverkehrs der
bit/s oder von 9 600 bit/s jeweils für bestimmte festgelegte internationalen Festverbindung je Abrechnungszeitraum
synchrone Übertragungsverfahren mit X.21-Schnittstellen einer planmäßigen Fernmelderechnung der internationa-
oder X.21 bis-Schnittstellen bereitgehalten. len Festverbindung nicht übersteigen. Für den verbleiben-
den Verkehr zwischen internationalen Festverbindungen
(2) § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. und Wählanschlüssen gelten die Bestimmungen des § 18
Abs. 7 und 8 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
§ 22
für die direkt oder nach einer Zwischenspeicherung in
Zusammenschaltungen in Anlagen Anlagen weitervermittelten Nachrichten zwischen Telex-
anschlüssen und internationalen Festverbindungen.
(1) Internationale Festverbindungen können in Anlagen
des Datenübermittlungsdienstes zusammengeschaltet (8) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann das
werden. Zusätzlich zu den Zusammenschaltungsmöglich- Mitbenutzen einer internationalen Festverbindung durch
keiten nach Satz 1 können in einer Anlage für den Daten- andere, die nicht Mieter der Festverbindung sind, nur
übermittlungsdienst Anschlüsse und Leitungen mit interna- gestattet werden für Teilnehmer öffentlicher Telekommuni-
tionalen Festverbindungen zusammengeschaltet werden. kationsdienste über Anschlüsse, die diese Festverbindung
über eine Anlage des Datenübermittlungsdienstes des
(2) § 16 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
Mieters der Festverbindung oder über das besondere Lei-
§ 23 stungsmerkmal für Direktrufverbindungen der Gruppe A
nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Telekommunikationsord-
Zusätzliche
nung erreichen. Darüber hinaus kann die Zulässigkeit der
Telekommunikationsdienstleistungen Mitbenutzung in besonderen Fällen zwischen der Deut-
§ 17 Abs. 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden. schen Bundespost und den beteiligten ausländischen Ver-
waltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaf-
§ 24 ten vereinbart werden.
Benutzungsverhältnis
Abschnitt 4
(1) Für das zwischen der Deutschen Bundespost und
dem Inhaber der internationalen Festverbindung beste- Schlußbestimmungen
hende, auf Dauer angelegte öffentlich-rechtliche Benut-
§ 25
zungsverhältnis über die Überlassung internationaler Fest-
verbindungen gelten die Vorschriften über das Teilneh- Übergangsvorschriften
merverhältnis der Telekommunikationsordnung entspre-
(1) Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können
chend, soweit in den Absätzen 2 bis 8 keine abweichenden
ausnahmsweise und längstens bis zum 31. Dezember
Regelungen getroffen sind.
1988 Verbindungen internationaler Fernsprech- oder Tele-
(2) Internationale Festverbindungen können auch an grafenmietleitungen mit Wählanschlüssen öffentlicher
juristische Personen, nichtrechtsfähige Handelsgesell- Telekommunikationsnetze auch weiterhin zugelassen blei-
schaften und Vereine des Privatrechts anstelle ihrer selb- ben, wenn die internationale Mietleitung bereits vor dem
ständig am Geschäftsverkehr teilnehmenden Mitglieder 1. Juli 1979 mit einer nicht selbst Daten verarbeitenden
oder Gesellschafter überlassen werden. Dateneinrichtung (zum Beispiel mit einem Schnittstellen-
(3) Es ist unzulässig, internationale Festverbindungen vervielfacher oder einem einfachen Multiplexer) abge-
ganz oder teilweise unterzuvermieten. schlossen wurde.
(2) Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können
(4) Die Mindestüberlassungszeit für internationale Fest-
internationale Festverbindungen vorübergehend und läng-
verbindungen beträgt drei Monate.
stens bis zum 31 . Dezember 1991 auch mit analogen
(5) § 18 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite von
3, 1 kHz bereitgehalten werden.
(6) Die Benutzung von Anlagen im Datenübermittlungs-
dienst oder die Benutzung in Mehrdienstanlagen, an dre (3) Internationale Mietleitungen nach Absatz 1 können in
internationale Festverbindungen angeschaltet sind, im Anlagen mit internationalen Festverbindungen zusammen-
Sinne eines Vermittlungsbetriebes ist zulässig. Ein Ver- geschaltet werden.
mittlungsbetrieb ist abweichend von § 383 Abs. 4 der (4) Die bisher durch einzelne Anschließungs- und
Telekommunikationsordnung gegeben, wenn Nachrichten Betriebsgenehmigungen oder Einzelvereinbarungen zuge-
durch Zusammenschalten von Wählanschlüssen mit inter- lassenen Anwendungen von internationalen Mietleitungen
nationalen Festverbindungen direkt oder nach einer Zwi- mit volumenabhängigem Nutzungsentgelt sind spätestens
schenspeicherung weitervermittelt werden, deren Adresse zum 1. Januar 1991 in internationale Festverbindungen zu
ausschließlich vom Absender der Nachrichten bestimmt überführen, soweit zwischen der Deutschen Bundespost
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
und den beteiligten Fernmeldeverwaltungen oder aner- § 27
kannten privaten Betriebsgesellschaften keine anderen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Regelungen getroffen werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
§ 26 1988 in Kraft.
Berlin-Klausel
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Fernmelde-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- verkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI.
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal- 1978 1S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verord-
tungsgesetzes auch im Land Berlin. nung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), außer Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Ch r ist i an Schwarz - Schi II i n g
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 127
Verordnung
über die Gebühren im Telekommunikationsverkehr mit dem Ausland
(Auslandstelekommunikationsgebührenordnung - AuslTKGebO)
Vom 4. Februar 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Allgemeines
Die Gebühren im Telekommunikationsverkehr mit dem Ausland werden auf die
in der Anlage*) zu dieser Verordnung angegebenen Beträge festgesetzt.
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Auslandsfernmeldegebührenordnung vom 22. Dezem-
ber 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1023), außer Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schiling
") Die Anlage - Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung
kostenlos übersandt.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 4. Februar 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni
1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom
22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:
„Übersicht
A. Postdienst
B. Telefondienst
C. Telegrammdienst
D. Telexdienst
E. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks
F. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke".
2. Die Abschnitte B. Telefondienst, C. Telegrammdienst, D. Telexdienst,
E. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks und
F. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke erhalten die
aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. C h r i s t i an Sc h war z - Sc h i 11 i n g
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 129
Anlage
B. Telefondienst
Zeiteinheit
Lfd. Nr. Gegenstand in
Sekunden
2 3
1. Wählverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffel-
ten Tarifentfernung und der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit. Die Zeitein-
heit für eine Gebühreneinheit beträgt
bei einer Tarifentfernung bis zu 50 km
(Fernzone 1) 45
2 bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km bis zu 100 km
(Fernzone 2) 20
3 bei einer Tarifentfernung von mehr als 100 km
(Fernzone 3)
3.1 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr 12
3.2 in der übrigen Zeit 16
4 bei einer Wählverbindung von Berlin (West) nach Berlin (Ost) 360
Zu lfd. Nr. 1 bis 4
1 § 190 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 8 sowie die§§ 191 und 192 der Telekommunikationsordnung sind entsprechend anzuwenden.
2 Maßgebend ist die Tarifentfernung zwischen den Hauptvermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post. Für
Wählverbindungen aus dem Ortsnetz Berlin (West) wird die Tarifentfernung zwischen den jeweiligen Knotenvermittlungsstellen
zugrunde gelegt. ·
3 Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit der Entgegennahme des Anrufs bei dem gerufenen Anschluß. Aus technischen
Gründen kann sie jedoch bereits während des Wählvorgangs beginnen. Verbindungszeiten, die unterbrochen werden, bleiben
gebührenpflichtig.
4 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird neben den Gebühren nach den Nummern 1 bis 4 eine
Zuschlaggebühr nach § 190 Abs. 7 Nr. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung erhoben. Die Zuschlaggebühr nach Satz 1 wird
auch für Verbindungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Deutschen Post zu Funktelefonanschlüssen der Gruppe B im Bereich
der Deutschen Bundespost vom Teilnehmer erhoben, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde.
5 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C werden an Stelle der bei den Nummern 1 bis 4 jeweils aufgeführten
Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit stets die Zeiteinheiten nach den Nummern 3.1 und 3.2 zugrunde gelegt. Neben den
Gebühren nach Satz 1 wird für den Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlaggebühr mit einer
Zeiteinheit von 16 Sekunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und mit einer Zeiteinheit von 40 Sekunden in der Zeit von 18 bis 8 Uhr
jeweils für eine Gebühreneinheit erhoben. Die Zeiteinheit von 18 bis 8 Uhr gilt auch an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitli-
chen gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
6 Für weiterführende Wählverbindungen in den Bereich der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik, die von einer
Anrufweiterschaltung in Netzknoten der Deutschen Bundespost ausgehen, wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 3 jeweils
aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit einheitlich eine Zeiteinheit von 12 Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde
gelegt.
7 Für weiterführende Wählverbindungen nach Berlin (Ost), die von einer Anrufweiterschaltung in einem Netzknoten in Berlin (West)
ausgehen, wird an Stelle der bei Nummer 4 aufgeführten Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit eine Zeiteinheit von 30 Sekunden für
eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt.
8 Für weiterführende Wählverbindungen in einer Service-130-Zentrale der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen in den Bereich
der Deutschen Post wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 4 jeweils aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit
einheitlich eine Zeiteinheit von 1O Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt. Die Gebühren für Wählverbindungen nach
Satz 1 werden von dem Teilnehmer erhoben, für den die besondere Service-130-Rufnummer festgelegt wurde. Für jeden
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden vom dritten Monat nach der betriebsfähigen Bereitstellung
der Service-130-Rufnummer mindestens 5 000 Gebühreneinheiten zu 0,23 DM (Mindestgebühren) erhoben. Gebühren, die für Teile
eines Abrechnungszeitraumes zu Beginn der Bereitstellung aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt;
für Teile am Ende der Bereitstellung werden keine Mindestgebühren nach Satz 3 erhoben.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verbindungs-
Lfd. Nr. Gegenstand gebühren
DM
2 3
II. Handvermittelte Verbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffel-
ten Tarifentfernung, der Gesprächsart und der Verbindungszeit. Die Verbindungsge-
bühren betragen für
gewöhnliche Privatgespräche
1.1 bei einer Tarifentfernung bis zu 10 km
(Nahzone) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 0,30
1.2 bei einer Tarifentfernung von mehr als 10 km bis 15 km
(Fernzone 1) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 0,45
1.3 bei einer Tarifentfernung von mehr als 15 km bis 25 km
(Fernzone 2) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 0,60
1.4 bei einer Tarifentfernung von mehr als 25 km bis 50 km
(Fernzone 3) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 0,87
1.5 bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km bis 75 km
(Fernzone 4) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 1,32
1.6 bei einer Tarifentfernung von mehr als 75 km bis 100 km
(Fernzone 5) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 1,74
1.7 bei einer Tarifentfernung von mehr als 100 km bis 200 km
(Fernzone 6) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 2,16
1.8 bei einer Tarifentfernung von mehr als 200 km bis 300 km
(Fernzone 7) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 2,61
1.9 bei einer Tarifentfernung von mehr als 300 km
(Fernzone 8) für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) 3,03
1.10 von Berlin (West) nach Berlin (Ost)
(Sofortverkehr) für die Dauer von sechs Minuten (Mindestgebühr) 0,23
2 dringende Privatgespräche das Doppelte
der Gebühren
nach
Nr. 1.1 bis 1.9
3 gewöhnliche Staatsgespräche Gebühren nach
Nr. 1.1 bis 1.9
4 dringende Staatsgespräche das Doppelte
der Gebühren
nach
Nr. 1 .1 bis 1 .9
5 Notgespräche Gebühren nach
Nr. 1.1 bis 1.10
6 persönliche Gespräche
(Zuschlaggebühr) ein Drittel
der Gebühren
nach
Nr. 1.1 bis 1.9;
Mindestgebühr
0,80
7 Konferenzverbindungen
für jede Verbindung zwischen dem Netzknoten für Konferenzverbindungen und
einem an der Konferenzverbindung beteiligten Anschluß für die Dauer von drei
Minuten (Mindestgebühr) 3,45
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 131
Zu lfd. Nr. 1 bis 6
1 Die Dauer einer Verbindung rechnet von dem Zeitpunkt an, in dem die Verbindung ausgeführt ist.
2 Verbindungen, die unterbrochen oder in der Verbindungsdauer beschränkt werden, bleiben gebührenpflichtig.
3 Verbindungen zur Anmeldung von handvermittelten Verbindungen sind gebührenfrei.
4 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird neben den Gebühren nach Nummer 1 bis 6 eine Zuschlaggebühr
nach § 190 Abs. 7 Nr. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung erhoben. Die Zuschlaggebühr nach Satz 1 wird auch für
Verbindungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Deutschen Post zu Funktelefonanschlüssen der Gruppe B im Bereich der
Deutschen Bundespost vom Teilnehmer erhoben, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde.
5 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C werden an Stelle der bei den Nummern 1 bis 6 jeweils aufgeführten
Gebühren für gewöhnliche Privatgespräche, für gewöhnliche Staatsgespräche und für Notgespräche bis zu drei Minuten Dauer
einheitlich eine Gebühr von 6,03 DM und für dringende Privatgespräche sowie für dringende Staatsgespräche bis zu drei Minuten
Dauer einheitlich eine Gebühr von 9,06 DM erhoben. Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 (Nr. 1.1 bis 1.9) ist anzuwenden. Für persönliche
Gespräche wird eine Zuschlaggebühr von 1 ,01 DM erhoben.
Zu lfd. Nr. 1 (Nr. 1.1 bis 1.9)
Maßgebend ist die Tarifentfernung zwischen den betreffenden Vermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen
Post.
2 Für handvermittelte Verbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel der Gebühren erhoben.
Angefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.
Zu lfd. Nr. 1 (Nr. 1.10)
Die Verbindungszeit ist auf sechs Minuten begrenzt.
Zu lfd. Nr. 5
Für Verbindungen, die als Notgespräche angemeldet und geführt werden, ohne daß hierfür die Voraussetzungen gegeben sind, ist das
Zehnfache der Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.1 0 und Vorschrift 5 zu lfd. Nr. 1 bis 6 zu erheben.
Zu lfd. Nr. 6
Die Zuschlaggebühr wird nicht erhoben, wenn die gewünschte Verbindung nicht zustande kommt.
2 Neben der Zuschlaggebühr hat der Anmelder die Verbindungsgebühren zu entrichten.
Zu lfd. Nr. 7
1 Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, wenn alle Verbindung€,, ausgeführt sind. Verbindungen zur Anmeldung von hand-
vermittelten Verbindungen sind gebührenfrei.
2 Für handvermittelte Verbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel der Gebühren erhoben.
Angefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.
3 Neben der Gebühr nach Nummer 7 wird ein Zuschlag je bereitgestellter Verbindung von 3,45 DM erhoben.
Verbindungs-
Lfd. Nr. Gegenstand gebühren
DM
2 3
III. Seefunkverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Seefunkverbindungen rich-
tet sich nach der Verbindungszeit und dem Frequenzbereich. Die Verbindungsge-
bühren betragen für
Verbindungen auf Ultrakurzwelle für die Dauer von drei Minuten
(Mindestgebühr) 7,20
2 Verbindungen auf Grenzwelle für die Dauer von drei Minuten
(Mindestgebühr) 14,70
3 Verbindungen auf Kurzwelle für die Dauer von drei Minuten
(Mindestgebühr) 28,50
4 persönliche Gespräche
(Zuschlaggebühr) 1,00
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zu lfd. Nr. 1 bis 3
Für handvermittelte Verbindungen über drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel der Gebühren erhoben.
Angefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.
2 In den unter Nr. 2 und 3 angegebenen Gebühren sind für Seefunkverbindungen auf Grenzwelle 4,50 DM und für Seefunkverbin-
dungen auf Kurzwelle 6,00 DM an Bordgebühren enthalten.
Zu lfd. Nr. 1 bis 4
1 Die Gebühren werden für Verbindungen erhoben:
1 .1 von Anschlüssen an Land im Bereich der Deutschen Bundespost über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland zu
Seefunkanschlüssen der Deutschen Demokratischen Republik oder über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik zu Seefunkanschlüssen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik,
1 .2 von Seefunkanschlüssen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland zu Anschlüs-
sen im Bereich der Deutschen Post oder über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik zu Anschlüssen im
Bereich der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post.
2 Die Gebühren für Seefunkverbindungen von Seefunkanschlüssen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunkstellen der
Deutschen Demokratischen Republik werden auf Grund der vom Zentralen Post- und Fernmeldeverkehrsamt der Deutschen Post
erhaltenen Nacl:!weisungen von den Schiffseignern in der Bundesrepublik Deutschland eingezogen.
3 Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, wenn nach Bereitstellung der Verbindung der anmeldende und der verlangte
Anschluß den Anruf beantwortet haben. Bei einem Gespräch mit einer bestimmten Person beginnt die gebührenpflichtige
Verbindungszeit jedoch erst dann, wenn bei dem verlangten Anschluß an Land der Anruf von der in der Anmeldung bezeichneten
Person entgegengenommen wird.
4 Die Vorschriften 2 bis 4 zu lfd. Nr. 1 bis 6 des Unterabschnitts II sind entsprechend anzuwenden.
5 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C wird neben den Gebühren nach Nummer 1 bis 4 eine Zuschlagge-
bühr von 3,00 DM für die Dauer von drei Minuten (Mindestgebühr) und für jede drei Minuten überschreitende angefangene weitere
Minute eine Gebühr von 1,00 DM erhoben.
Zu lfd. Nr. 4
Persönliche Gespräche sind nur von Seefunkanschlüssen zu Anschlüssen in den Bereich der Deutschen Post zugelassen.
Verbindungs-
Lfd. Nr. Gegenstand gebühren
DM
2 3
IV. Rheinfunkverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Rheinfunkverbindungen
richtet sich nach der Verbindungszeit. Die Verbindungsgebühren betragen für
Verbindungen von Rheinfunkanschlüssen zu Anschlüssen in den Bereich der
Deutschen Post für die Dauer von drei Minuten
(Mindestgebühr) 7,20
2 persönliche Gespräche
(Zuschlaggebühr) 1,00
Zu lfd. Nr. 1 und 2
Die Vorschrift 3 zu lfd. Nr. 1 bis 4 des Unterabschnitts III ist entsprechend anzuwenden.
2 Die Vorschriften 2 und 3 zu lfd. Nr. 1 bis 6 des Unterabschnitts II sind entsprechend anzuwenden.
Zu lfd. Nr. 1
Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 3 des Unterabschnitts III ist anzuwenden.
Zu lfd. Nr. 2
Persönliche Gespräche sind nur von Rheinfunkanschlüssen zu Anschlüssen in den Bereich der Deutschen Post zugelassen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 133
C. Telegrammdienst
Gebühren
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
1. Standardtelegramme, Telegramme mit Sonderbehandlung
Standardteleg ramme
1.1 gewöhnliche Privattelegramme,
je Gebührenwort 0,80
1.2 gewöhnliche Privattelegramme von Berlin (West) nach Berlin (Ost),
je Gebührenwort 0,50
2 Telegramme mit Sonderbehandlung
2.1 dringende Privattelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=URGENT=,
je Gebührenwort das Doppelte
der Gebühr
nach
Nr. 1.1 oder 1.2
2.2 Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens mit dem gebührenpflichtigen
Dienstvermerk = SVH =,
je Gebührenwort Gebühr nach
Nr. 1.1 oder 1 .2
2.3 Telegramme, die sich auf die Anwendung der Charta der Vereinten Nationen
beziehen, und Staatstelegramme mit den gebührenpflichtigen Dienstvermerken
= ETATPRIORITE =, = ETAT=, Gebühr nach
je Gebührenwort Nr. 1.1 oder 1.2
2.4 Telegramme, die durch die Genfer Konvention vom 12. August 1949 geschützte
Personen betreffen
2.4.1 mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = RCT =,
je Gebührenwort ein Viertel der
Gebühr nach
Nr. 1.1 oder 1 .2
2.4.2 mit den gebührenpflichtigen Dienstvermerken = RCT =, = URGENT =,
je Gebührenwort Gebühr nach
Nr. 1.1 oder 1.2
2.5 Wettertelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = OBS =,
je Gebührenwort Gebühr nach
Nr. 1.1 oder 1 .2
2.6 Schmuckblatt-Telegramme mit den gebührenpflichtigen Dienstvermerken= LX=,
= LXDEUIL =
2.6.1 gewöhnliches Schmuckblatt-Telegramm,
je Gebührenwort 0,80
2.6.2 dringendes Schmuckblatt-Telegramm,
je Gebührenwort 1,60
2.6.3 Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt 2,00
Zu lfd. Nr. 1 bis 2
Je Telegramm werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben.
2 Für zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen werden Gebühren nach § 282 der Telekommunikationsordnung erhoben.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühren
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
II. Funktelegramme
Standard-Funktelegramme,
je Gebührenwort 2,05
2 Funktelegramme mit Sonderbehandlung
2.1 Staatsfunktelegramme,
je Gebührenwort 2,05
2.2 dringende Funktelegramme,
je Gebührenwort 2,85
2.3 Wettertelegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = OBS = an den
amtlichen Wetterdienst der Deutschen Demokratischen Republik,
je Gebührenwort 2,05
Zu lfd. Nr. 1 bis 2
1 Die Vorschriften 1 und 2 zu lfd. Nr. 1 bis 4 des Abschnitts B. Unterabschnitt III sind entsprechend anzuwenden.
2 Mindestgebühren werden nicht erhoben.
3 In den unter lfd. Nr. 1 und 2 (2.1 bis 2.3) angegebenen Gebühren sind Bordgebühren von 0,40 DM je Gebührenwort enthalten.
D. Telexdienst
Zeiteinheit
Lfd. Nr. Gegenstand in
Sekunden
2 3
Wählverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach dem Zielortsnetzbereich und
der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit. Die Zeiteinheit für eine Gebühren-
einheit beträgt
1 für Verbindungen von Berlin (West) nach Berlin (Ost)
1.1 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr 15
1.2 in der Zeit von 18 bis 8 Uhr 45
2 für die übrigen Verbindungen 10
Zu lfd. Nr. 1 und 2
1 Die §§ 195 und 196 der Telekommunikationsordnung sind entsprechend anzuwenden.
2 Für den Dienstübergang Teletex-Telexdienst nach § 219 Abs. 1 Nr. 6.2 der Telekommunikationsordnung von Anschlüssen des
Teletexdienstes im Bereich der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen des Telexdienstes im Bereich der Deutschen Post werden
die Gebühren nach Nummer 1 oder 2 erhoben. Die Gebühren nach Satz 1 werden bei den Mindestgebühren nach § 199 Abs. 1O der
Telekommunikationsordnung berücksichtigt.
3 Für Rundsendeverbindungen A nach § 219 Abs. 1 Nr. 7.1 der Telekommunikationsordnung werden für die weiterführende
Wählverbindung vom Netzknoten, der für das Rundsenden maßgebend ist, die Gebühren nach Nummer 1 oder 2 erhoben.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 135
E. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
Die Gebühren für das Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rund-
funks setzen sich aus den Gebühren für den im Bereich der Deutschen Post
verlaufenden Teil des Übertragungsweges (Unterabschnitt 1) und aus den Gebühren
für den im Bereich der Deutschen Bundespost verlaufenden Teil des Übertragungs-
weges (Unterabschnitt II) zusammen.
1. Bereich der Deutschen Post
Bei befristeter Überlassung von Übertragungswegen werden für den im Bereich der
Deutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges folgende Gebühren
erhoben:
1 Tonübertragungsweg, je Übertragungsweg für
1.1 Mono-Übertragung für
1.1.1 den Teil bis 50 km, je Minute 1,20
1.1.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 9,00
1.2 Stereo-Übertragung für
1.2.1 den Teil bis 50 km, je Minute 2,60
1.2.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 19,50
2 Fernsehübertragungsweg, je Übertragungsweg für
2.1 den Teil bis 50 km, je Minute 9,00
2.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 60,00
3 Als Meldeübertragungswege verwendete Fernsprechwege, je Fernsprechweg für
3.1 den Teil bis 50 km, je Minute 0,80
3.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 6,00
4 Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 3 bei vierdrähtiger Führung zu den End-
punkten ein Drittel der
Gebühren nach
· Nr. 3.1 und 3.2
5 Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 für die Überlassung von besonderen
Einrichtungen oder besonders eingerichteten Übertragungswegen im Bereich der
Deutschen Post
5.1 bei Tonübertragungen 300,00
5.2 bei Fernsehübertragungen 900,00
Bei unbefristeter Überlassung von Übertragungswegen werden für den im Bereich
der Deutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges folgende Gebühren
erhoben:
6 Tonübertragungswege, je Übertragungsweg für
6.1 Mono-Übertragung für
6.1.1 den Teil bis 100 km, je km monatlich 40,00
6.1.2 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 10,00
6.2 Stereo-Übertragung für
6.2.1 den Teil bis 100 km, je km monatlich 88,00
6.2.2 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 22,00
7 Fernsehübertragungswege, je Übertragungsweg für
7.1 den Teil bis 50 km, je km monatlich 500,00
7.2 den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich 400,00
7.3 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 350,00
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
8 Als Tonübertragungsweg für Mono-Übertragung oder als Meldeübertragungswege
überlassene Fernsprechwege, je Übertragungsweg für
8.1 den Teil bis 50 km, je km monatlich 40,00
8.2 den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich 12,00
8.3 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 4,00
Zu lfd. Nr. 1 bis 4
1 Für die Ermittlung der für die Gebührenberechnung maßgeblichen Entfernung wird die Entfernung zwischen dem Endpunkt des
Übertragungsweges im Bereich der Deutschen Post und dem tatsächlichen Grenzübergang des Übertragungsweges zugrunde
gelegt.
2 Bei der Berechnung der Gebühren wird die tatsächliche Überlassungszeit zugrunde gelegt. Es wird mindestens die Gebühr für
20 Überlassungsminuten berechnet.
Zu lfd. Nr. 6 bis 8
1 Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 4 ist anzuwenden.
2 Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 5 des Abschnitts F ist entsprechend anzuwenden.
Zu lfd. Nr. 8
Sofern für Fernsprechwege besondere Betriebsmöglichkeiten wie für posteigene Stromwege nach§ 352 der Telekommunikationsord-
nung angeboten werden, werden Gebühren nach § 353 der Telekommunikationsordnung wie für Fernstromwege erhoben.
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
II. Bereich der Deutschen Bundespost
Für den im Bereich der Deutschen Bundespost verlaufenden Teil des Übertragungs-
weges werden die hierfür allgemein geltenden Gebühren der Telekommunikations-
ordnung für das Bereitstellen von Rundfunkverbindungen erhoben. Es gelten fol-
gende Ausnahmen:
a) Bei der Berechnung der Gebühren für Übertragungswege, die nur betr istet
überlassen werden, wird die tatsächliche Überlassungszeit zugrunde gelegt. Es
wird jedoch mindestens die Gebühr für 20 Minuten berechnet.
b) Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Überlassung von Übertragungs-
wegen werden nicht erhoben.
F. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke
Monatliche
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2 3
Für das Überlassen posteigener T elegrafenwege, Fernsprechwege und Breitband-
wege sind für den im Bereich der Deutschen Bundespost bereitgestellten Teil des
Übertragungsweges die unter 1. aufgeführten Gebühren und gegebenenfalls die
unter II. aufgeführten Zuschläge für besondere Betriebsmöglichkeiten zu entrichten:
1. Übertragungsweggebühren
Telegrafenwege
1.1 bei 50-Baud-Schrittgeschwindigkeit
1.1.1 für den Teil bis 5 km, je 100 m 4,00
1.1.2 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km, je 100 m 1,40
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 137
Monatliche
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2 3
1.1.3 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m 0,40
1.1.4 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 0,16
1.2 bei 100-Baud-Schrittgeschwindigkeit
1.2.1 für den Teil bis 5 km, je 100 m 4,00
1.2.2 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km, je 100 m 2,00
1.2.3 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m 0,60
1.2.4 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 0,24
1.3 bei 200-Baud-Schrittgeschwindigkeit
1.3.1 für den Teil bis 5 km, je 100 m 4,00
1.3.2 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km, j~ 100 m 2,40
1.3.3 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m 0,70
1.3.4 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 0,32
2 Fernsprechwege
2.1 für den Teil bis 25 km, je 100 m 4,00
2.2 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km, je 100 m 1,20
2.3 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 0,40
3 Breitbandwege
3.1 bei 15-kHz-Breitbandwegen
3.1.1 für den Teil bis 15 km, je 100 m 7,00
3.1.2 für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km, je 100 m 3,00
3.1.3 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 1,50
3.2 bei 48-kHz-Breitbandwegen
3.2.1 für den Teil bis 15 km, je 100 m 20,00
3.2.2 für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km, je 100 m 12,00
3.2.3 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m 3,50
3.3 bei 240-kHz-Breitbandwegen
3.3.1 für den Teil bis 15 km, je 100 m 30,00
3.3.2 für den Teil von mehr als 15 km, je 100 m 15,00
II. Zuschläge für besondere Betriebsmöglichkeiten
4 für Mehrdrahtführung
4.1 bei Telegrafenwegen 120,00
4.2 bei Fernsprechwegen 120,00
5 für besondere Übertragungsgüte
5.1 nach CCITT-Empfehlung M. 1020 240,00
5.2 nach CCITT-Empfehlung M. 1025 120,00
Zu lfd. Nr. 1 bis 5
1 Bei einem dauernd überlassenen Übertragungsweg werden
1.1 für den Tag der betriebsfähigen Bereitstellung keine Gebühren und Zuschläge,
1.2 für jeden auf den Tag der betriebsfähigen Bereitstellung folgenden Tag des Monats 1/30 der monatlichen Gebühren und
Zuschläge,
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1.3 für jeden folgenden Monat die monatlichen Gebühren und Zuschläge,
1.4 für jeden Tag des Monats der Aufhebung einschließlich des Aufhebungstages 1/30 der monatlichen Gebühren und Zuschläge
erhoben
2 Bei einem von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat überlassenen Übertragungsweg werden
2.1 für den ersten und zweiten Tag je 1/1 O der monatlichen Gebühren und Zuschläge,
2.2 für den dritten bis zehnten Tag je 1/20 der monatlichen Gebühren und Zuschläge,
2.3 für den elften bis zwanzigsten Tag je 1/25 der monatlichen Gebühren und Zuschläge,
2.4 für den einundzwanzigsten und jeden weiteren Tag keine monatlichen Gebühren und Zuschläge erhoben. Als ein Tag gilt ein
Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Stunden. Angefangene Tage gelten als volle Tage.
Zu lfd. Nr. 1 bis 3
1 Als für die Gebührenberechnung maßgebliche Entfernung des im Bereich der Deutschen Bundespost bereitgestellten Abschnitts
gilt die Entfernung zwischen dem Ortsnetz, in dessen Bereich der Endpunkt des Übertragungsweges liegt, und dem Ortsnetz Hof
(für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Frankfurt am Main, München, Nürnberg und Stuttgart kommenden Übertra-
gungswege) oder dem Ortsnetz Helmstedt (für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Hamburg und
Hannover kommenden Übertragungswege). Als für die Gebührenberechnung maßgebliche Entfernung eines in den Ortsnetzen
Berlin (West), Hof oder Helmstedt verlaufenden Abschnitts gilt einheitlich eine Entfernung von 4 km.
2 Für die betriebsfähige Bereitstellung, Änderung und Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit, für Meßarbeiten an privaten
Endstelleneinrichtungen oder privaten Fernmeldeeinrichtungen sowie für die Abnahme und Nachprüfung privater Endstellenein-
richtungen oder privater Fernmeldeeinrichtungen werden Gebühren wie für posteigene Stromwege nach der Telekommunikations-
ordnung erhoben.
3 Für Aufwendungen der Deutschen Bundespost, die durch Mitteilungen über Störungen verursacht worden sind, werden die hierfür
allgemein geltenden Gebühren der Telekommunikationsordnung erhoben, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß es sich um
eine Störung von privaten Endstelleneinrichtungen oder privaten Fernmeldeeinrichtungen handelt, die nicht von der Deutschen
Bundespost instandzuhalten sind.
Zu lfd. Nr. 4 und 5
Sofern für Übertragungswege für sonstige Zwecke weitere besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten werden, werden Gebühren wie
für besondere Betriebsmöglichkeiten nach § 353 der Telekommunikationsordnung wie für Fernstromwege erhoben.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 ·139
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 13. Februar 1988
Tag I n h a It Seite
8. 2. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Oktober 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Dänemark über die Wehrpflicht deutsch-dänischer Doppelstaater . . . . . . . . 142
8. 2. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Argentinien über die Wehrpflicht von Doppelstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
13. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
18. 1. 88 Bekannt_~achung zu dem Wiener übereinkommen über diplomatische Beziehungen und zu dem
Wiener Ubereinkommen über konsularische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
20. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
22. 1. 88 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 153
25. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
25. 1. 88 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
25. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . 156
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache ·-
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3824/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 828/87 zur Festsetzung der interventionsfähigen
R i n d f I e i s c h erzeugnisse L 357/47 19. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3836/87 der Kommission über den natürlichen
Alkoholgehalt des im Wirtschaftsjahr 1987/88 erzeugten Proseco di
Conegliano Valdobbiadene und den Mindestgesamtalkoholgehalt der zu
seiner Bereitung bestimmten Cuvees L 361/12 22. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3837/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3214/86 über Maßnahmen zur Versorgung der
portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der Gemeinschaft
geernteten Zucker r ü b e n im Wirtschaftsjahr 1986/87 L 361/13 22. 12. 87
17. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission zur Erstellung einer
Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Aus-
fuhrerstattungen L 366/1 24. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3852/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2096/86 mit Durchführungsbestimmungen zur
direkten Beihilfe für Kleinerzeuger von G et r e i d e L 363/18 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3855/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2620/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Beihilferegelung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost
zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in
Irland sowie zur Festsetzung eines Beihilfebetrags für das W e i n wirt-
schaftsjahr 1987/88 L 363/24 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3857/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 363/26 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3858/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1351n2 über die Anerkennung von Erzeuger-
gemeinschaften auf dem H o p f e n s e kt o r L 363/27 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3862/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates zur Festsetzung einer Vergü-
tung bei der endgültigen Aufgabe der M i Ich erzeugung L 363/33 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3868/87 der Kommission über die 1988 zur
Verbesserung der Qualität der O I i v e n ölerzeugung zu treffenden Maß-
nahmen L 363/50 23. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3877/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis L 365/1 24. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates über die Beihilfe zur Erzeu-
gung bestimmter Reis sorte n L 365/3 24. 12. 87
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 141
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3882/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Spanien auf
Schweine f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses L 365/13 24. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3887/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 19/82 und (EWG) Nr. 20/82 infolge des mit der
Deutschen Demokratischen Republik für Schaf- und Z i e g e n f I e i s c h
geschlossenen Selbstbeschränkungsabkommens L 365/39 , 24. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3888/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr.1329/87 zur Regelung des Transfers von Butter
von der deutschen an die italienische Interventionsstelle L 365/40 24. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3889/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die zugunsten bestimmter Hopfen erze u g u n g s -
gebiete getroffenen Sondermaßnahmen L 365/41 24. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3893/87 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrli-
zenzen im Rahmen von Sonderregelungen auf dem Sektor R i n d -
fleisch L 365/48 24. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3913/87 des Rates zur Verlängerung einiger
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 im Bereich der
Schweine p rod u kti o n L 369/2 29. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3914/87 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310n5 über die Landwirt-
s c h a f t des Großherzogtums Luxemburg L 369/3 29. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3921/87 der Kommission über die im voraus
festgesetzten Preise für unverarbeitete, der Herstellung bestimmter
W ü r z m i t t e I vorbehaltene Korinthen der Ernte 1985 L 369/18 29. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3922/87 der Kommission zur Aufteilung der ohne
Zusatzbetrag einzuführenden Menge Zucht pi I z k o n s er v e n für 1988 L 369/20 29. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3924/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung von Grundregeln für die
Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und
Reis und der Verordnung (EWG) Nr. 745/87 zur Abweichung von der
genannten Verordnung L 369/25 29. 12. 87
17. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission über die Ernte-, Erzeu-
gungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors L 369/59 29. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3960/87 der Kommission zur Festsetzung der
1988 im Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus im Rind -
f I e i s c h sektor anzuwendenden Richtplafonds und Zielmengen L 371/33 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3961/87 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rind f I e i s c h sektors
aus Drittländern nach Spanien für 1988 L 371/36 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3962/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1146/86 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei
der Einfuhr von Süß ka rtoff e In L 371/38 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4009/87 der Kommission zur Festsetzung der
1988 in Portugal anwendbaren Kontingente für die Einfuhr bestimmter
Erzeugnisse der Sektoren Eier und G e f I ü g e I f I e i s c h aus Spanien
und diesbezüglicher Durchführungsbestimmungen L 378/4 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4010/87 der Kommission zur Festsetzung der
1988 in Portugal anwendbaren Kontingente für die Einfuhr bestimmter
Erzeugnisse des Sektors Eie r und G e f I ü g e I f I e i s c h aus Drittländern
und diesbezüglicher Durchführungsbestimmungen L 378/6 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4022/87 der Kommission zur Eröffnung der
Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
Rates für das Weinwirtschaftsjahr 1987/88 L 378/45 31. 12. 87
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4023/87 der Kommission zur Eröffnung der in
Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehenen
Destillation von Ta f e I wein für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 378/48 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4024/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft
nach Spanien eingeführte Mi Ich erzeugnisse L 378/53 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4025/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 577/86 über die Anwendung von Beitritts-
ausgleichsbeträgen auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse des
Getreidesektors aufgrund des Beitritts Spaniens L 378/56 31.12.87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4026/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3351/87 über eine Maßnahme zugunsten des
nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember
1985 versandten spanischen M a i s es L 378/57 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4027/87 der KommJssion zur Änderung des
Abgabetermins für die Ernteerklärungen für O 11 ein im Wirtschaftsjahr
1987/88 L 378/58 31. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4128/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von „flue-cured" Virginia und „light-
air-cured" Burley (einschließlich Burleyhybriden), ,,light-air-cured" Mary-
land- und „fire-cured" - Tabak zu den Unterpositionen 2401 10 10 bis
2401 1O 49 und 2401 20 1O bis 2401 20 49 der Kombinierten Nomenkla-
tur L 387/1 31. 12. 87
9. 12. 87. Verordnung (EWG) Nr. 4129/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Unterpositionen der Kombi-
nierten Nomenklatur von bestimmten lebenden Hausrindern und
bestimmtem Fleisch von R i n der n , genannt im Anhang C des Abkom-
mens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Jugo-
slawien L 387/9 31. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4130/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von frischen Ta f e I trau b e n der
Sorte „Empereur" (Vitis vinifera cv.) zur Unterposition 0806 10 11 der
Kombinierten Nomenklatur L 387/16 31.12.87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4131/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel
de Setubal und Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den Unterpositionen
220421 41, 220421 51, 22042941, 22042945, 22042951 und
2204 29 55 der Kombinierten Nomenklatur L 387/22 31. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4132/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von sogenanntem „Bourbon" -
Wh i s k e y zu den Unterpositionen 2208 30 11 und 2208 30 19 der Kom-
binierten Nomenklatur L 387/36 31. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4133/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von in die Gemeinschaft eingeführ-
tem Wodka der Unterpositionen 2208 90 31 und 2208 90 53 der Kombi-
nierten Nomenklatur zu der im Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über den gegenseiti-
gen Handelsverkehr mit bestimmten W e i n e n und Spirituosen vorgese-
henen zollbegünstigten Behandlung L 387/42 31. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4134/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung der „Käsefondue" genannten Zube-
reitungen zur Unterposition 2106 90 1O der Kombinierten Nomenklatur L 375/48 31. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4136/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von Sc h I acht p f erden zur Unter-
position 0101 19 10 der Kombinierten Nomenklatur L 375/60 31.12.87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4138/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassu~g von Kartoffeln, bestimmten
G et r e i de arten und bestimmten O I s a a t e n und ölhaltigen Früchten
zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwen-
dung als Saatgut L 375/67 31. 12. 87
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 143
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4139/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Erdölerzeugnisse zur
abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung L 375/70 31. 12. 87
Andere Vorschriften
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3818/87 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 357/37 19. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3819/87 der Kommission zur Einstellung des
Seezungen- und Kabeljaufangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 357/38 19. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3820/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1448/87, (EWG) Nr. 2150/87 und (EWG) Nr.
2358/87 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse L 357/39 19. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3821/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1623/87 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwal-
tung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Aale der Tarif-
stelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs L 357/42 19. 12. 87
21. 12. 87 Entscheidung Nr. 3835/87/EGKS der Kommission zur. Festsetzung des
Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1988 sowie zur Anderung der Ent-
scheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für
die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen L 361/9 22. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3839/87 der Kommission über das Länderver-
zeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des
Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten L 361/16 22. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3840/87 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 361/17 22. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3841/87 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 361/18 22. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3844/87 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 84.55 C des Gemeinsamen Zolltarifs L 361/25 22. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3847/87 der Kommission zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen,
deren Gesamtbaumlänge mehr als 8 m beträgt L 363/1 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3851/87 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1629/87 über die Einstellung des Kabeljaufangs
durch Schiffe unter deutscher Flagge L 363/17 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3854/87 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich, Irland und Spanien von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 7) mit Ursprung in Pakistan l 363/20 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3856/87 der Kommission mit Anpassungen für die
gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische und gekühlte
Fische L 363/25 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3859/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2723/87 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes
Getreide der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs L 363/28 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3860/87 der Kommission zur Ersetzung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemein-
same Begriffsbestimmung für den Warenursprung L 363/30 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3861/87 der Kommission zur Aussetzung des im
Sektor Rindfleisch im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in
ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 anwendbaren Zolls L 363/32 23. 12. 87
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 12. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3875/87 des Rates über die
Anpassung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwandsent-
schädigung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission sowie
des Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des
Gerichtshofs L 663/66 23. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3883/87 der Kommission zur Einstellung des
K~beljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 365/15 24. 12. 87
22. 12. 87 Ver~rdnung (EWG) Nr. 3884/87 der Kommission zur Einstellung des
Henngfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 365/16 24. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3896/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 365/57 24. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3897/87 der Kommission zur Einstellung des
Seezungen- und Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 365/61 24. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3898/87 der Kommission zur Einstellung des
Seeteufelfanges durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 365/62 24. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3912/87 des Rates zur Aussetzung der allgemei-
nen Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in der Republik Korea (1988) L 369/1 29. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3925/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, nach Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels L 369/26 29. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3927/87 der Kommission zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer für die nachträgliche Kontrolle der Einfuhr von Schuhen
in die Gemeinschaft L 369/30 29. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3928/87 der Kommission zur Änderung und
Verlängerung der Verordnungen (EWG) Nr. 3044/79, (EWG) Nr. 1782/
80, (EWG) Nr. 2295/85, (EWG) Nr. 3652/85, (EWG) Nr. 1769/86 und
(EWG) Nr. 1971/86 über die Gemeinschaftsübeiyvachung der Einfuhren
bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Malta, Agypten und der Türkei L 369/31 29. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3946/87 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen (!er Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Arabischen Republik Agypten L 371/1 30. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3947/87 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Libanesischen Republik L 371/2 30. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3948/87 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Haschemitischen Königreich Jordanien L 371/3 30. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3949/87 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien L 371/4 30. 12. 87
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 145
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3950/87 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Marokko L 371/5 30. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3951/87 des Rates über die Ausfuhrregelung
für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-
Metallen L 371/6 30. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3952/87 des Rates über eine
zeitweilige Ausnahme von der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
2891/77 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die
Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der
Gemeinschaften L 371/8 30. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3953/87 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhal-
tung der Fischbestände L 371/9 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates zur Festlegung von
Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im
Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Not-
standssituation L 371/11 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des Rates über die Einfuhrbedingungen
für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach
dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl L 371/14 30. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) .!'Jr. 3963/87 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeug-
nissen mit Ursprung in Japan L 371/40 30. 12. 87
23, 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3966/87 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Magnetbandgerä-
ten mit Ursprung in Südkorea L 371/55 30. 12. 87
14. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der
Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen L 374/1 31. 12. 87
14. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates zur Anwendung von Artikel 85
Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und
aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr L 374/9 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3977/87 des Rates über die zulässigen Gesamt-
fangmengen und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen (1988) L 375/1 31. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3978/87 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und
in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1988) L 375/35 31.12.87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3979/87 des Rates über Maßnahmen zur Er-
haltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter nor-
wegischer Flagge (1988) L 375/37 31. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3980/87 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber auf den Färöern
registrierten Schiffen für 1988 L 375.'44 31. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3981/87 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten (1988) L 375/51 31. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3982/87 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone vor
der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen
unter der Flagge bestimmter Drittländer (1988) L 375/53 31. 12. 87
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3983/87 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1988) L 375/61 31. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3984/87 des Rates zur Festlegung der Fangmög-
lichkeiten für bestimmte .Fischbestände oder -bestandsgruppen im Rege-
lungsbreich des NAFO-Ubereinkommens für 1988 und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3251/87 über eine autonome Zwischenregelung
zur Kontrolle von Schiffen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der
Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) L 375/63 31. 12. 87
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1988 147
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten
Die Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 34,50 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdwckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Preis.des Anlagebandes: 13,12 DM (11,82 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 13,92 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1987
Auslieferung ab Februar 1988
Teil 1: 18,50 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 9,25 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppelbelieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen,
ob Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1987 des Bundesgesetzblattes Teil I wurden der Ausgabe BGBI. 1 Nr. 3 vom
3. Februar 1988,
das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1987 des Bundes-
gesetzblattes Teil II wurden der Ausgabe BGBI. II Nr. 3 vom 26. Januar 1988
im Rahmen des Abonnements beigelegt.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1