1793
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1988 Nr. 49
Tag I n ha It Seite
28. 9. 88 Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1793
9232-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 28. September 1988
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung 15. die am 1. Dezember 1984 in Kraft getretene Verord-
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juni nung vom 16. November 1984 (BGBI. 1 S. 1371 ),
1988 (BGBI. 1 S. 788) wird nachstehend der Wortlaut der
16. die am 1 . Januar 1985 in Kraft getretene Verordnung
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der seit 1. Juli
vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1684),
1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt: 17. den am 1. Oktober 1985 in Kraft getretenen Artikel 1
der Verordnung vom 28. Februar 1985 (BGBI. 1
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. November s. 499),
1974 (BGBI. 1 S. 3193, 1975 1 S. 848), 18. die am 29. Juni 1985 in Kraft getretene Verordnung
2. den am 1. Mai 1975 in Kraft getretenen Artikel 26 der vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1246),
Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), 19. die mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft getretene
3. die am 22. Juni 1975 in Kraft getretene Verordnung Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1605),
vom 16. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1398, 2178), 20. die mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft getretene
4. den am 10. Dezember 1975 in Kraft getretenen Artikel 2 Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1617),
der Verordnung vom 27. November 1975 (BGBI. 1 21. den am 1. April 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 der
s. 2967), Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1
5. die am 25. April 1976 in Kraft getretene Verordnung s. 2276),
vom 20. April 1976 (BGBI. 1 S. 1058), 22. die am 19. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung
6. die am 31. Dezember 1978 in Kraft getretene Verord- vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1019),
nung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2090), 23. die mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getretene
7. das mit Wirkung vom 1. Juni 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1021 ),
Kapitel 2 der Verordnung vom 3. Juli 1979 (BGBL 1 24. den am 18. Dezember 1986 in Kraft getretenen Artikel 2
S. 901), der Verordnung vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1
8. den am 1. April 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der s. 2344),
Verordnung vom 6. November 1979 (BGBI. 1S. 1794), 25. den am 10. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1
9. die am 1. Februar 1980 in Kraft getretene Verordnung der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBI. 1987
vom 15. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 37), 1 s. 80),
10. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 26. den am 29. Oktober 1987 in Kraft getretenen § 21
der Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1
S. 2231), s. 2305),
11. die am 1. Juli 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 27. die am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Verordnung vom
7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 685), 14. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 765), deren Artikel 1 Nr. 2
und 48 jedoch erst am 1 . Januar 1989 in Kraft tritt,
12. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1
der Verordnung vom 23. November 1982 (BGBI. 1 28. die am 1. Juli 1988 in Kraft getretene eingangs
s. 1533, 1774), genannte Verordnung.
13. die am 1. Juni 1983 in Kraft getretene Verordnung Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
vom 15. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 602), zu 2. des Artikels 29 des Gesetzes zur Erleichte-
14. die am 1. Mai 1984 in Kraft getretene Verordnung vom rung der Verwaltungsreform in den Ländern
17. April 1984 (BGBI. 1 S. 632), vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685),
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zu 3. des § 6 Abs. 1 und 2 sowie des § 28 des (BGBI. 1S. 721, 1193) eingefügt und Absatz 2
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Ge-
der Bekanntmachung vom 19. Dezember setzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)
1952 (BGBI. 1 S. 837), zuletzt geändert zuletzt geändert worden ist,
durch Artikel 27 des Zuständigkeitslocke- sowie des § 38 des Bundes-Immissions-
rungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1 schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
S. 685), s. 721, 1193),
der §§ 9 und 29 der Arbeitszeitordnung vom
30. April 1938 (RGBI. 1 S. 447), zuletzt geän- zu 12. des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe c und
dert durch Artikel 21 des Zuständigkeits- Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes, Num-
lockerungsgesetzes vom 10. März 1975 mer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5
(BGBI. 1 S. 685), des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1
des § 16 des Gesetzes über die Arbeits- S. 413), Nummer 3 zuletzt geändert durch
§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August
zeit in Bäckereien und Konditoreien vom
29. Juni 1936 (RGBI. 1 S. 521 ), zuletzt ge- 1965 (BGBI. 1 S. 927) und Nummer 7 einge-
fügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
ändert durch Artikel 22 des Zuständigkeits-
lockerungsgesetzes vom 10. März 1975 vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),
(BGBI. 1 S. 685) und zu 13. der §§ 28 und 29 des Straßenverkehrsge-
des § 39 des Bundes-Immissionsschutzge- setzes, § 28 zuletzt geändert durch Artikel 1
setzes vom 15. März 1974 (BGB!. 1 S. 721, Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982
1193), (BGBI. 1 S. 2090), § 29 eingefügt durch Arti-
kel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Mai 1968
zu 4 und 5. des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgeset-
(BGBI. 1 S. 503),
zes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1952 (BGBI. 1 S. 837), zu 14. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
zuletzt geändert durch § 13 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980
Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), (BGBI. 1 S. 413) zuletzt geändert worden ist,
zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, zu 15. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b,
Nr. 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-
zes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)
zu 7. des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Straßenver- geändert worden ist, und des § 6 Abs. 1
kehrsgesetzes, zuletzt geändert durch Nr. Sa, 7 und 10 und Abs. 2 des Straßenver-
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrs- kehrsgesetzes sowie der §§ 38 und 39 des
gesetzes vom 3. August 1978 (BGBI. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
S. 1177), 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),
zu 8. des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgeset- zu 16. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
zes, zuletzt geändert durch Gesetz vom Straßenverkehrsgesetzes,
3. August 1978 (BGB!. 1 S. 1177),
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des
zu 9. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Straßen- Straßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz
verkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) geändert,
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrs- sowie des§ 6 Abs. 1 Nr. 5a des Straßenver-
gesetzes vom 3. August 1978 (BGBI. 1 kehrsgesetzes, der durch § 70 Abs. 1 Nr. 1
S. 1177) und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
des§ 6 Abs. 1 Nr. 5a und 7 und Abs. 2 des vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) einge-
Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 38 fügt worden ist - jeweils in Verbindung mit
und 39 des Bundes-Immissionsschutzgeset- § 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721, der durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1
1193), S. 413) zuletzt geändert worden ist -,
zu 10. des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsge- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes, die durch das Gesetz zur Änderung setzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),
des Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April zu 17. des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgeset-
1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt geändert wor- zes, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5
den ist, und des § 29 des Straßenverkehrs- des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1
gesetzes, der durch Artikel 3 des Einfüh- S. 413),
rungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs-
zu 18. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1
des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 1
S. 503) eingefügt worden ist,
geändert durch das Gesetz vom 6. April
zu 11. des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5a 1980 (BGBI. 1 S. 413) und die Eingangs-
und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, worte in Nummer 3 zuletzt geändert durch
von dem Absatz 1 Nr. Sa durch§ 70 Abs. 1 § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August
Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 1965 (BGBI. 1 S. 927),
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1795
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des zu 22. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b,
Straßenverkehrsgesetzes, der durch das Nr. 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes,
Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
geändert worden ist, sowie des § 6 Abs. 1 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) geändert wor-
Nr. 5a des Straßenverkehrsgesetzes, der den ist,
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt zu 23. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a
worden ist, jeweils in Verbindung mit § 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun-
Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
S. 413) zuletzt geändert worden ist, sung, Nummer 1 geändert durch Gesetz
vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) und die
des § 38 des Bundes-Immissionsschutzge- Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt ge-
setzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), ändert durch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
zu 19. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927),
Straßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des
vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) geändert
Straßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz
worden ist, sowie des§ 6 Abs. 1 Nr. 5a des
vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) geändert,
Straßenverkehrsgesetzes, wobei Nr. 5 a
sowie des§ 6 Abs. 1 Nr. 5a des Straßenver-
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immis-
kehrsgesetzes, bei dem Nummer 5 a durch
sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März
(BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist, -
1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist, -
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz
Straßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz
vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt
vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt
geändert worden ist-,
geändert worden ist-,
des § 38 des Bundes-Immissionsschutzge-
des § 38 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),
setzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),
zu 20. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a
des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 1 zu 24. des § 2 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2
jedoch geändert durch Gesetz vom 6. April Buchstaben a und b sowie Nr. 3 des Fahr-
1980 (BGBI. 1 S. 413) und die Eingangs- personalgesetzes in der Fassung der Be-
worte in Nummer 3 zuletzt geändert durch kanntmachung vom 27. Oktober 1976
§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August (BGBI. 1 S. 3045), der durch das Gesetz
1965 (BGBI. 1 S. 927), vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2323)
geändert worden ist,
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des
Straßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz zu 25. des § 2 b Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und
vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) geändert, 1 a des Straßenverkehrsgesetzes, 2 b Abs. 2
sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a des Straßenver- Satz 2 eingefügt, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert,
kehrsgesetzes, bei dem Nr. 5a durch § 70 Nr. 1 a eingefügt durch Artikel 1 des Geset-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März zes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700),
1974 (BGBI. 1S. 721) eingefügt worden ist, -
zu 26. des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 47 Abs. 1 des
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
geändert worden ist -, 9231-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-
sung,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1
des § 38 des Bundes-Immissionsschutzge- Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
setzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), (BGBI. 1 S. 700) und § 47 eingefügt durch
zu 21. des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenver- Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar
kehrsgesetzes, Nummer 1 geändert durch 1987 (BGBI. 1 S. 486),
das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1
zu 27. des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b des
S. 413), des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a,
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
c, deren Eingangsworte vor Buchstabe a
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24.
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
August 1965 (BGBI. 1 S. 927) geändert wor-
sung, Eingangsworte in Nummer 3 geändert
den sind, und Nummer 7, diese eingefügt
durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24.
durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
August 1965 (BGBI. 1S. 927), des § 6 Abs. t
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),
Nr. 4, Nummer 4 eingefügt durch Artikel 1
des§ 6 Abs. 1 Nr. 9 des Straßenverkehrsge- des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1
setzes, Nummer 9 eingefügt durch das S. 217), und des § 6 Abs. 1 Nr. 7, Nummer 7
Gesetz vom 3. August 1978 (BGBI. 1 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 2 des Geset-
S. 1177), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geän- sowie des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßen-
dert durch das Gesetz vom 6. April 1980, verkehrsgesetzes,
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
des § 6 Abs. 1 Nr. 1O des Straßenverkehrs- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa, Nr. 7
gesetzes, Nummer 1O eingefügt durch Arti- und Abs. 2 a des Straßenverkehrsgesetzes,
kel 1 des Gesetzes vom 3. August 1978 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch
(BGBI. 1 S. 1177), in Verbindung mit § 6 das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1
Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Ab- S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt durch
satz 2 geändert durch Artikel 22 der Verord- § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
nung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), Absatz 1
s. 2089) Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des
und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
des Straßenverkehrsgesetzes, S. 721) und Absatz 2 a eingefügt durch Arti-
zu 28. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr: 3 Buchstabe a kel 22 der Verordnung vom 26. November
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun- 1986 (BGBI. 1 S. 2089),
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9231-1 , veröffentlichten bereinigten Fas- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-
sung, Nummer 1 geändert durch das Gesetz Immissionsschutzgesetzes vom 15. März
vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) und die 1974 (BGBI. 1 S. 721), die zuletzt gemäß
Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt ge- Artikel 5 der Verordnung vom 26. November
ändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden
24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), sind.
Bonn, den 28. September 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1797
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Inhaltsübersicht
A. Personen § 12 h T eilnahmebescheinigung
§ 13 Verkehrszentralregister
l. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen
§ 13 a Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister
§ Grundregel der Zulassung
§ 13 b Mitteilung von Entscheidungen an das Kraftfahrt-Bundes-
§ 2 Eingeschränkte Zulassung amt
§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung § 13 c Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 13d Vordrucke
II. Führen von Kraftfahrzeugen
§ 14 Sonderbestimmungen für das Führen von Kraftfahr-
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von zeugen im öffentlichen Dienst
Kraftfahrzeugen
§ 14a Sonderbestimmungen für Inhaber einer DDR-Fahr-
§ 4a Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas erlaubnis
§ 5 Einteilung der Fahrerlaubnisse § 15 Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen
§ 6 Übungs- und Prüfungsfahrten von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis § 15 a Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
§ 7 Mindestalter der Kraftfahrzeugführer § 15 b Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis,
§ 8 Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis Anordnung von Auflagen
§ 8a Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort § 15c Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
§ 8b Ausbildung in Erster Hilfe
III. Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen
§ 9 Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers durch
die Behörde § 15d Erlaubnispflicht und Ausweispflicht
§ 9a Sehtest, Mindestanforderungen an das § 15 e Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur
Sehvermögen Fahrgastbeförderung
§ 9b Sehteststelle § 15f Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung
§ 9c Überprüfung der geistigen und körperlichen Eignung von
Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 § 15g Meldung der Einstellung von Kraftdroschken-, Miet-
wagen- und Krankenkraftwagenführern
§ 1O Ausfertigung des Führerscheins
§ 15 h Nachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel
§ 11 Prüfung der Befähigung des Antragstellers durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für § 15i Überwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen zur
den Kraftfahrzeugverkehr Fahrgastbeförderung
§ 11 a Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energie- § 15 k Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis zur Fahr-
sparenden Fahrweise gastbeförderung
§ 11 b Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit § 151 Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem Mit-
automatischer Kraftübertragung gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder nach
den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
§ 12 Einschränkung der Fahrerlaubnis
Republik erteilten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft-
§ 12 a Befristete Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 omnibussen
§ 12 b Ausnahmen von der Probezeit
§ 12 c Anrechnung der Probezeit bei Fahrerlaubnissen nach
B. Fahrzeuge
§14
1. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen
§ 12 d Anordnung der Nachschulung und der erneuten Ablegung
der Befähigungsprüfung § 16 Grundregel der Zulassung
§ 12 e Anordnung der Nachschulung und weiterer Maßnahmen § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
bei Inhabern einer besonderen Fahrerlaubnis zu dienst-
liehen Zwecken II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge
§ 12f Nachschulungskurse und ihre Anhänger
§ 12g Besondere Nachschulungskurse nach§ 2b Abs. 2 Satz 2 § 18 Zulassungspflichtigkeit
des Straßenverkehrsgesetzes § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen § 35 b Einrichtungen zum sicheren· Führen der Fahrzeuge
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge § 35 c Heizung und Lüftung
§ 21 a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf § 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden
Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechts-
§ 35e Türen
akten der Europäischen Gemeinschaften
§ 35 f Notausstiege in Kraftomnibussen
§ 21 b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften § 35 g Feuerlöscher in Kraftomnibussen
§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile § 35 h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile § 35 i Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomni-
bussen
§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
§ 36 Bereifung und Laufflächen
§ 24 Ausfertigung des Fahrzeugscheins
§ 36 a Radabdeckungen, Ersatzräder
§ 25 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungs-
stellen § 37 Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
§ 26 Karteiführung, Meldungen an das Kraftfahrt-Bundesamt, § 38 Lenkeinrichtung
Auskunft (außer Kraft) § 38a Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benut-
§ 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahr- zung
zeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Ver- § 38b Diebstahl-Alarmeinrichtungen
kehr und erneute Zulassung
§ 39 Rückwärtsgang
§ 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
§ 40 Scheiben und Scheibenwischer
§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 41 Bremsen und Unterlegkeile
II a. Pflichtversicherung § 41 a Druckgasanlagen und Druckbehälter
§ 41 b Automatischer Blockierverhinderer
1. Überwachung des Versicherungsschutzes bei
Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
§ 29 a Versicherungsnachweis §43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
§ 29b Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme nach vor- § 44 Stützeinrichtung und Stützlast
übergehender Stillegung
§ 45 Kraftstoffbehälter
§ 29 c Anzeigepflicht des Versicherers
§ 46 Kraftstoffleitungen
§ 29d Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes
§ 47 Abgase
2. Überwachung des Versicherungsschutzes bei § 47 a Abgassonderuntersuchung
Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen § 47b Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgas-
§ 29 e Versicherungskennzeichen sonderuntersuchungen
§ 29f Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt, Auskunft (außer § 47c Ableitung von Abgasen
Kraft)
§ 48 Dampfkessel und Gaserzeuger
§ 29g Rote Versicherungskennzeichen
§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
§ 29 h Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versiche- § 49 a lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
rungsverhältnisses
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
III. Bau- und Betriebsvorschriften § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalte-
leuchten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 51 a Seitliche Kenntlichmachung
§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 51 b Umrißleuchten
§ 30 a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
§ 51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln
§ 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
§ 31 a Führung eines Fahrtenbuchs
§ 52 a Rückfahrsche.inwerfer
§ 31 b Überprüfung mitzuführender Gegenstände
§ 53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
2. Kraft f a h r z e u g e u n d i h r e An h ä n g e r § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen § 53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten
und Hubladebühnen
§ 32 a Mitführen von Anhängern
§ 53 c Tarnleuchten
§ 32 b Unterfahrschutz
§ 53 d Nebelschlußleuchten
§ 33 Schleppen von Fahrzeugen
§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger
§ 34 Achslast und Gesamtgewicht, Laufrollenlast von Gleis-
kettenfahrzeugen § 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
§ 34a Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen § 54 b Windsichere Handlampe
§ 35 Motorleistung § 55 Einrichtungen für Schallzeichen
§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme § 55 a Funkentstörung
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1799
§ 56 Rückspiegel und andere Spiegel Anlage VI Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, für
§ 57 Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler Fahrräder mit Hilfsmotor und für maschinell ange-
triebene Krankenfahrstühle
§ 57 a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
Anlage VII Amtliche Kennzeichen für Kleinkrafträder, für Fahr-
§ 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte räder mit Hilfsmotor und für maschinell angetrie-
§ 58 Geschwindigkeitsschilder bene Krankenfahrstühle
§ 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-ldentifizie- Anlage VIII Untersuchung der Fahrzeuge
rungsnummer Anlage IX Prüfplakette für die Überwachung von Kraftfahr-
§ 59 a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie zeugen und Anhängern
85/3/EWG Anlage IXa Plakette für die Durchführung von Abgassonder-
§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kenn- untersuchungen
zeichen Anlage X Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anord-
§ 60a Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungs- nung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
kennzeichens Anlage XI Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den
§ 61 (aufgehoben) Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei
Leerlauf
§ 61 a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern
mit Hilfsmotor Anlage XII Fahrzeugtechnische Anforderungen an Kraftomni-
busse
§ 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen
Kraftfahrzeugen Anlage XIII Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in
Kraftomnibussen
3. An d e r e S t r a ß e n f a h r z e u g e
Anlage XIV (aufgehoben)
§ 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
Anlage XV Harmonisierte Maßnahmen gegen die Emission
§ 64 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren (Kom-
pressionszündungsmotoren) zum Antrieb von
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
Fahrzeugen
§ 64 b Kennzeichnung
Anlage XVI Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender
§ 65 Bremsen Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land-
§ 66 Rückspiegel oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
§ 66 a lichttechnische Einrichtungen Anlage XVII Mindestanforderungen an das Sehvermögen der
Kraftfahrer
§ 67 lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
Anlage XVIII (aufgehoben)
Anlage XIX (aufgehoben)
C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften Anlage XX Zulässiger Geräuschpegel und Schalldämpfer-
§ 68 Zuständigkeiten anlage von Krafträdern bis 50 km/h und Leichtkraft-
rädern
§ 69 (aufgehoben)
Anlage XXI Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
§ 69 a Ordnungswidrigkeiten
Anlage XXII Mindestanforderungen an die theoretische und
§ 69b (aufgehoben) praktische Ausbildung von Bewerbern um die
§ 70 Ausnahmen Mofa-Prüfbescheinigung nach § 4 a Abs. 1 durch
Fahrlehrer
§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
Anlage XXIII Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit
§ 73 Technische Festlegungen Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungs-
motoren (Definition schadstoffarmer Personen-
kraftwagen)
Anlage XXIV Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
Anlagen
durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und
Anlage 1 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schad-
stoffarmer Personenkraftwagen)
Anlage II Reihenfolge für die Ausgabe der in einer Buchsta-
ben- und einer Zahlengruppe darzustellenden Anlage XXV Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeug- durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder
kennzeichen Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoff-
armer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)
Anlage III Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahr-
zeugkennzeichen Anlage XXVI Anforderungen an die "Prüfungsfahrzeuge sowie an
Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke
Anlage IV Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der
Bundes- und Landesorgane, des Bundesgrenz-
schutzes, der Deutschen Bundespost, der Deut- Anhang
schen Bundesbahn, der Bundes-Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr, des Diplo- Muster
matischen Corps und bevorrechtigter internationa-
ler Organisationen sowie der Ständigen Vertretung Muster Führerschein für Klassen 1 bis 5
der Deutschen Demokratischen Republik Muster 1a Führerschein der Bundeswehr
Anlage V Muster und Maße der Kennzeichen Muster 1b (aufgehoben)
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Muster 1c Führerschein zur Fahrgastbeförderung Muster 5 (aufgehoben)
Muster 1d Nachweis des Haftpflichtschadenausgleichs Muster 6 Versicherungsbestätigung, allgemein
Muster 1e Bescheinigung zum Führen eines Fahrrades mit Muster 7 Versicherungsbestätigung für Herstellerfahrzeuge
Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten
Muster 8 Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Muster 9 Anzeige des Versicherers an die Zulassungsstelle,
Muster 2a Fahrzeugschein, allgemeine Ausführung
allgemein
Muster 2b Fahrzeugschein für Ausfüllung im Rahmen maschi-
Muster 10 Anzeige des Versicherers an die Zulassungsstelle
neller Datenverarbeitung durch Zulassungsstelle
für rote Kennzeichen
Muster 3 Fahrzeugschein für Fahrzeug mit rotem Kenn- Muster 11 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
zeichen von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2
Muster 4 (aufgehoben) nach § 9 c StVZO
A. Personen §3
Einschränkung und Entziehung der Zulassung
1. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von
Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Verwaltungsbehörde
§ 1 ihm das Führen untersagen oder die erforderlichen Aufla-
Grundregel der Zulassung gen machen; der Betroffene hat das Verbot zu beachten
oder den Auflagen nachzukommen. Ungeeignet zum Füh-
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann ren von Fahrzeugen oder Tieren ist besonders, wer unter
zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer
Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Als Stra- berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder
ßen gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straf-
Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen. gesetze erheblich verstoßen hat.
(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Führer eines
§2 Fahrzeugs oder Tieres zum Führen von Fahrzeugen oder
Tieren ungeeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde
Eingeschränkte Zulassung zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nach den Umständen die Beibringung
nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr 1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder
nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise - für die Füh- 2. des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizi-
rung von Fahrzeugen nötigenfalls durch Einrichtungen an nisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder
diesen - Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefähr-
det. Die Pflicht zur Versorge obliegt dem Verkehrsteilneh- 3. des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver-
mer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen, z. B. ständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
einem Erziehungsberechtigten. über die geistige oder körperliche Eignung anordnen und
wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen. Gegen-
(2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen ist, stand der Untersuchung ist die Begutachtung der körper-
richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlender Glied- lichen oder geistigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht
maßen durch künstliche Glieder, Begleitung durch einen die Verwaltungsbehörde ein Gutachten über eine
Menschen oder durch einen Blindenhund kann angebracht bestimmte Eigenschaft (z. 8. Seh- oder Hörvermögen,
sein, auch das Tragen von Abzeichen. Körperlich Behin- Prothesenträger) anfordert.
derte können ihr Leiden durch gelbe Armbinden an beiden
Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe (3) Die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 2 genannten
Abzeichen mit 3 schwarzen Punkten kenntlich machen; die Untersuchungsstelle wird von der zuständigen obersten
Abzeichen sind von der zuständigen örtlichen Behörde Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde
oder einer amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln. Die ausgesprochen und kann an Auflagen gebunden werden.
gelbe Fläche muß wenigstens 125 mm x 125 mm, der
Durchmesser der schwarzen Punkte, die auf den Binden
oder anderen Abzeichen in Dreiecksform anzuordnen II. Führen von Kraftfahrzeugen
sind, wenigstens 50 mm betragen. Die Abzeichen dürfen
nicht an Fahrzeugen angebracht werden. §4
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht
(3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch für das Führen von Kraftfahrzeugen
einen weißen Stock oder durch gelbe Abzeichen nach
Absatz 2 kenntlich machen. Stock und Abzeichen können (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug
gleichzeitig verwendet werden. (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes
Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart bestimmten
(4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h führen will,
Art dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern im Straßen- bedarf der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaub-
verkehr nicht verwendet werden. nis). Ausgenommen sind
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1801
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn (5) Wer die Mofa-Prüfbescheinigung noch nicht erwor-
ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstge- ben hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen,
schwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten
und die Drehzahl des Motors dabei nicht mehr als Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer
4800 min- beträgt (Mofas); besondere Sitze für die
1
des Mofas.
Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen jedoch
angebracht sein, § 5 *)
2. Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimm- Einteilung der Fahrerlaubnisse
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h,
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß-
gängern an Holmen geführt werden. Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit
einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheini- einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
gung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist geschwindigkeit von mehr als 50 km/h;
beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zu-
Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer
ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-
Nennleistung von nicht mehr als 20 kW und
händigen.
einem leistungsbezogenen Leergewicht von
§ 4a nicht weniger als 7 kg/kW;·
Sonderbestimmungen Klasse 1 b: Leichtkrafträder ( § 18 Abs. 2 Nr. 4a, § 72 Abs. 2
für das Führen von Mofas bezüglich § 5 Abs. 1);
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtge-
Satz 2 Nr. 1) führt, bedarf einer Mofa-Prüfbescheinigung wicht (einschließlich dem eines aufgesattelten
(Muster 1 e). Die Mofa-Prüfbescheinigung ist von einer von Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, und
der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Züge mit mehr als 3 Achsen (wobei Achsen
Stelle zu erteilen, wenn der Bewerber ihr gegenüber nach- mit einem Abstand von weniger als 1,0 m
weist, daß er voneinander als eine Achse gelten) ohne
1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-
Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschrif- zeugs- das Mitführen der nach§ 18 Abs. 2 Nr. 6
ten hat und zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu im Sinne dieser Vorschrift -;
ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der
ist. anderen Klassen gehören;
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist beim Führen eines Mofas Klasse 4: Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor(§ 18
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Abs. 2 Nr. 4);
Prüfung auszuhändigen. Der Mofa-Prüfbescheinigung
Klasse 5: Krankenfahrstühle(§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Zug-
bedarf nicht, wer eine Fahrerlaubnis oder eine gültige
oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die
ausländische Fahrerlaubnis hat; § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
entsprechend.
von nicht mehr als 25 km/h.
(2) Zur Führung des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2
wird nur zugelassen, wer der nach Absatz 1 bestimmten Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser
Stelle eine auch mit seiner Unterschrift versehene Klassen beschränkt werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse 1
Bescheinigung eines zur Mofa-Ausbildung berechtigten wird nur erteilt, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis der
Fahrlehrers vorgelegt hat, aus der hervorgeht, daß der Klasse 1 a mindestens schon zwei Jahre besitzt oder
Bewerber an einer Ausbildung teilgenommen hat, die den besessen hat:
Mindestanforderungen der Anlage XXII entspricht. (2) Außerdem berechtigen
(3) Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, 1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führen von Fahr-
wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1 besitzt; § 1 zeugen der Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5,
Abs. 2 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August
2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen von Fahr-
1969 (BGBI. 1 S. 1336), das zuletzt durch Gesetz vom
zeugen der Klassen 1 b, 4 und 5,
31. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1141) geändert worden ist, gilt
entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbe- 3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen von Fahr-
scheinigung nach Absatz 2 nur ausstellen, wenn er eine zeugen der Klassen 4 und 5,
Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderun- 4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von Fahr-
gen der Anlage XXII entspricht. zeugen der Klassen 3, 4 und 5,
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann öffent- 5. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zum Führen von Fahr-
liche Schulen oder private Ersatzschulen als Träger der zeugen der Klassen 4 und 5,
Mofa-Ausbildung anerkennen. In diesem Falle bedarf es
abweichend von Absatz 2 der Ausbildungsbescheinigung 6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von Fahr-
eines Fahrlehrers nicht, wenn der Bewerber der nach zeugen der Klasse 5.
Absatz 1 bestimmten Stelle die Bescheinigung einer nach Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahr-
Satz 1 anerkannten Schule vorlegt, aus der hervorgeht, erlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
daß er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der
Schule teilgenommen hat. ·) Fußnote siehe nächste Seite.
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren Rechts in von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von nicht
den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt waren, gelten als. mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu den Klassen 1 ,
solche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Verordnung, Fahrer- 1 a, 1 b und 4 gehörenden Fahrzeuge.
laubnisse der Klasse 1 mit der Beschränkung auf Leicht-
krafträder gelten als solche der Klasse 1 b. Außerdem (4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus
berechtigen dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse gel-
ten statt der Klassen 1 bis 3 die aus dem Muster 1 a
1. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 in der ersichtlichen Klassen; Fahrzeuge zur Personenbeförde-
Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum rung werden bei Fahrten ohne Fahrgäste den Fahrzeugen
Führen von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von zur Güterbeförderung gleichgestellt.
mehr als 50 cm3, jedoch nicht mehr als 700 cm3, bei
Krafträdern nicht mehr als 250 cm3,
2. Fahrerlaubnisse, die nach dem 30. November 1954, §6
jedoch vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland in der Übungs- und Prüfungsfahrten
Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Führen von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von
mehr als 50 cm 3 , jedoch nicht mehr als 125 cm 3 , (1} Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat, darf
fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf öffentlichen
3. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der
Straßen führen, wenn er von einem Fahrlehrer (Inhaber
Klasse 5 erteilt worden sind, auch zum Führen von
der Ausbildungserlaubnis), der hierbei für die Führung des
Kleinkrafträdern und von Fahrrädern mit Hilfsmotor
Fahrzeugs verantwortlich ist, beaufsichtigt wird.
(§ 18 Abs. 2 Nr. 4),
(2) Lenken Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen
4. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der
Gefolges eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Klasse 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen
Nordatlantikpaktes oder die Angehörigen dieser Mitglieder
von Leichtkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a),
bei Übungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge, ohne
5. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Januar 1989 in der eine entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen, so genügt
Klasse 5 erteilt worden sind, auch zum Führen von die Beaufsichtigung durch eine von den Behörden der
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten ausländischen Streitkräfte dazu ermächtigte und für die
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Führung des Fahrzeugs verantwortliche Begleitperson;
*) Bis 31. Dezember 1988 gilt § 5 in folgender Fassung:
§5 2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen von Fahrzeugen der
Einteilung der Fahrerlaubnisse Klassen 1 b, 4 und 5,
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: 3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen von Fahrzeugen der
Klassen 4 und 5,
Klasse 1 : Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hub-
raum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart 4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von Fahrzeugen der
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h; Klassen 3, 4 und 5,
Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer Nennleistung von 5. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zum Führen von Fahrzeugen der
nicht mehr als 20 kW und einem leistungsbezogenen Leer- Klassen 4 und 5,
gewicht von nicht weniger als 7 kg/kW;
6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse 1 b: Leichtkrafträder(§ 18 Abs. 2 Nr. 4a, § 72 Abs. 2 bezüglich Klasse 5.
§ 5 Abs. 1);
Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für
Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (ein- die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
schließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als
7,5 t beträgt, und (3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren Rechts in den Klassen 1,
2 und 3 (a und b) erteilt waren, gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3
Züge mit mehr als 3 Achsen (wobei Achsen mit einem
dieser Verordnung, Fahrerlaubnisse der Klasse 1 mit der Beschränkung
Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse
auf Leichtkrafträder gelten als solche der Klasse 1b. Außerdem berech-
gelten) ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-
tigen
zeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 zulas-
sungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser 1. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 1, 2, 3
Vorschrift-; oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 , jedoch nicht mehr als 700 cm 3 ,
Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der anderen Klassen
bei Krafträdern nicht mehr als 250 cm 3,
gehören;
2. Fahrerlaubnisse, die nach dem 30. November 1954, jedoch vor dem
Klasse 4: Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2
1. Oktober 1960 im Saarland in der Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt
Nr. 4);
worden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem
Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5), Kraftfahrzeuge mit Hubraum von mehr als 50 cm 3 , jedoch nicht mehr als 125 cm3,
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
3. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 5 erteilt
von nicht mehr als 25 km/h, Kraftfahrzeuge mit einem
worden sind, auch zum Führen von Kleinkrafträdern und von Fahr-
Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu
rädern mit Hilfsmotor(§ 18 Abs. 2 Nr. 4),
den Klassen 1, 1 a, 1 b und 4 gehörenden Fahrzeuge.
4. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 2, 3 oder 4
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen
erteilt worden sind, auch zum Führen von Leichtkrafträdern (§ 18
beschränkt werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse 1 wird nur erteilt, wenn
Abs. 2 Nr. 4a).
der Bewerber die Fahrerlaubnis der Klasse 1 a mindestens schon zwei
Jahre besitzt. (4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus dienstlichen Grün-
den zu erteilenden Fahrerlaubnisse gelten statt der Klassen 1 bis 3 die
(2) Außerdem berechtigen
aus dem Muster 1 a ersichtlichen Klassen; Fahrzeuge zur Personen-
1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führen von Fahrzeugen der beförderung werden bei Fahrten ohne Fahrgäste den Fahrzeugen zur
Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5, Güterbeförderung gleichgestellt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1803
dasselbe gilt, wenn bei einer Truppe oder einem zivilen ist, sowie die Bescheinigung einer von der zuständi-
Gefolge beschäftigte zivile Arbeitskräfte bei dienstlichen gen Behörde bestimmten Stelle darüber, daß der
Übungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge ohne eine Antragsteller nachgewiesen hat, daß er
entsprechende Fahrerlaubnis lenken. Die Begleitperson a) ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines
hat die Ermächtigung durch eine mit deutscher Überset- Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vor-
zung versehene Bescheinigung der Streitkräfte (Ausbil- schriften und der lärmmindernden Fahrweise hat,
dung~schein) nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist bei
den Ubungs- oder Prüfungsfahrten mitzuführen und auf b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu
Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändi- ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver-
gen. traut ist und
c) die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise
§7 beherrscht.
Mindestalter der Kraftfahrzeugführer
(3) Der Antragsteller hat die Erteilung eines Führungs-
(1) Niemand darf führen zeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach
den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu
1. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des
beantragen, wenn die Verwaltungsbehörde dies verlangt.
21. Lebensjahrs,
2. Kraftfahrzeuge der Klasse vor Vollendung des § Ba
20. Lebensjahrs,
Unterweisung in Sofortmaßnahmen
3. Kraftfahrzeuge der Klasse 1a oder 3 vor Vollendung am Unfallort
des 18. Lebensjahrs,
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der
4. Kraftfahrzeuge der Klasse 1b, 4 oder 5 vor Vollendung
Klasse 1, 1 a, 1 b, 3, 4 oder 5 ist der Nachweis beizufügen,
des 16. Lebensjahrs,
daß der Antragsteller in Sofortmaßnahmen am Unfallort
5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des 15. Lebens- unterwiesen worden ist.
jahrs.
(2) Die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort
(1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa (§ 4 soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, so muß der Fahrzeug-, durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversor-
führer mindestens 16 Jahre alt sein. gung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln,
ihn insbesondere mit der Bergung und Lagerung von
(2) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von
Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden
Absatz 1 zulassen, bei Minderjährigen jedoch nur mit
Sofortmaßnahmen vertraut machen.
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaß-
nahmen am Unfallort kann durch eine Bescheinigung des
§8 Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malte-
ser-Hilfsdienstes geführt werden.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei der
zuständigen örtlichen Behörde schriftlich einzureichen. (4) Als Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaß-
nahmen am Unfallort gilt auch
(2) Beizufügen sind
1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahn-
1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, ärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine
2. ein Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt, erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärzt-
liche Ausbildung,
3. eine Sehtestbescheinigung nach § 9 a Abs. 2 oder ein
Zeugnis oder ein Gutachten nach § 9 a Abs. 3, 2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in
einem der folgenden Heilhilfsberufe:
3a. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der
Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkranken-
Klasse 1 zusätzlich die Angaben über die Listen- und
schwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflege-
Vordrucknummern des Führerscheins der Klasse 1 a,
helfer, Masseur (Masseuse) und medizinischer Bade-
das Datum der Aushändigung des Führerscheins und
meister (Bademeisterin), Krankengymnast (Kranken-
die Verwaltungsbehörde, die ihn ausgefertigt hat,
gymnastin),
4. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwe-
Klasse 2 zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über
sternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine
den Gesundheitszustand nach§ 9c; wird gleichzeitig
Sanitätsausbildung,
die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-
derung beantragt, so reicht der Nachweis über die 4. eine Bescheinigung des Bundesverbandes für den
geistige und körperliche Eignung nach § 15e Abs. 1 Selbstschutz über die Teilnahn:ie an der Selbstschutz-
Nr. 3 aus, Grundausbildung,
5. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der 5. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Ver-
Klasse 5 zusätzlich eine vom Fahrlehrer ausgestellte waltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei
Ausbildungsbescheinigung (§ 11 Abs. 2), in der die oder des Bundesgrenzschutzes, über die Unterwei-
Stundenzahl des vorgeschriebenen theoretischen sung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder über die
Unterrichts sowie dessen Durchführung anzugeben Ausbildung in Erster Hilfe,
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
6. eine Bescheinigung einer der in Absatz 3 genannten für eine solche Ausbildung von der zuständigen ober-
Hilfsorganisationen über die Ausbildung in Erster Hilfe, sten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten
Behörde anerkannt worden ist.§ Ba Abs. 4 Nr. 7 Satz 2
7. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die
bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder
über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung
dieser Stelle für solche Unterweisung oder Ausbildung §9
von der zuständigen obersten Landesbehörde oder Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers
einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden
durch die Behörde
ist. Die Eignung kann anerkannt werden, wenn befähig-
tes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungs- Die zuständige Verwaltungsbehörde hat zu ermitteln, ob
räume und die notwendigen Lehrmittel für den theoreti- Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Füh-
schen Unterricht und für die praktischen Übungen zur ren von Kraftfahrzeugen vorliegen (z. B. Bedenken wegen
Verfügung stehen. Die zuständige oberste Landes- schwerer oder wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze,
behörde oder die von ihr beauftragte Behörde kann zur Neigung zum Trunk, zur Rauschgiftsucht oder zu Aus-
Vorberehung ihrer Entscheidung die Beibringung eines schreitungen, insbesondere Roheitsvergehen, ferner
Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes dar- Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung).
über anordnen, ob die Voraussetzungen für die Aner-
kennung der Eignung gegeben sind. Die Anerkennung
§ 9a
kann befristet und mit Auflagen verbunden werden,
wenn dies notwendig erscheint, um die Eignung jeder- Sehtest, Mindestanforderungen
zeit sicherzustellen. an das Sehvermögen
(1) Der Antragsteller hat sich einem Sehtest zu unter-
§ Sb ziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten
Ausbildung in Erster Hilfe Sehteststelle durchgeführt. Der Sehtest ist bestanden,
wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhil-
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der
fen mindestens den in Anlage XVII unter Nummer 1
Klasse 2 ist der Nachweis beizufügen, daß der Antragstel- genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere
ler zur Leistung Erster Hilfe bei Verkehrsunfällen befähigt Sehleistung, so darf der Antragsteller den Sehtest mit Seh-
ist. Kann dieser Nachweis erst später geführt werden, so
hilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.
ist er der Verwaltungsbehörde nachzureichen.
(2) Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoreti- (2) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Seh-
schen Unterricht und durch praktische Übungen gründli- testbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Seh-
ches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe test bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt wor-
vermitteln. den ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst
Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen
(3) Der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe von Kraftfahrzeugen aufgetreten, so hat die Sehteststelle
kann durch eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter- sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.
Bundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der
Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes ge- (3) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn über. das
führt werden. Sehvermögen ein Zeugnis oder ein Gutachten
(4) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt 1 . eines Augenarztes,
auch 2. eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der öffent-
1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahn- lichen Verwaltung,
ärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine 3. eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung „Arbeits-
außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes medizin" oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedi-
erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärzt- zin" oder eines von der Berufsgenossenschaft zur
liche Ausbildung, Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersu-
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in chungen von Fahr-, Steuer- und Überwachungsperso-
einem der folgenden Heilhilfsberufe: nal ermächtigten Arztes oder
Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkranken- 4. einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-
schwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflege- schen Untersuchungsstelle
helfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Masseuse) und
vorgelegt wird und sich aus dem Zeugnis oder dem Gut-
medizinischer Bademeister (Bademeisterin), Kranken-
achten ergibt, daß der Antragsteller die Anforderungen
gymnast (Krankengymnastin),
nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwe- und 3 entsprechend.
sternhelferin oder Pflegediensthelf er oder über eine
Sanitätsausbildung, (4) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dür-
fen bei Antragstellung (§ 8) nicht älter als 2 Jahre sein.
4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Ver-
waltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei (5) Besteht ein Antragsteller den Sehtest nicht oder
oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Seh-
Erster Hilfe, vermögen, so darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden,
5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Aus- wenn die in Anlage XVII unter Nummer 2 genannten
bildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1805
§ 9b 2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen Klassen
Sehteststelle beantragt ist, den Antrag unter Beifügung eines vorbe-
reiteten Führerscheins ohne Datumsangabe, jedoch
(1) Für die Anerkennung der Sehteststelle ist die oberste unter Angabe der Dauer der Probezeit nach § 2 a des
Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Straßenverkehrsgesetzes, einem amtlich anerkannten
Behörde zuständig. Die Anerkennung kann erteilt werden, Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-
wenn verkehr zu übersenden.
1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Antragstel-
Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Perso- ler zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten
nen, zuverlässig sind und Klasse befähigt ist (§ 11) und ob er die Grundzüge der
2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderli- energiesparenden Fahrweise beherrscht (§ 11 a). Er oder
chen Fachkräfte und über die notwendigen dem Stand die Verwaltungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
der Wissenschaft entsprechenden Sehtestgeräte ver- händigt, wenn die Prüfungen bestanden sind, den Führer-
fügt und daß eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über schein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums
die Durchführung der Sehtests gewährleistet ist. und des Datums des Ablaufs der Probezeit aus; das
Datum des Ablaufs der Probezeit ist mit den Worten
(2) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden wer- ,Fahrerlaubnis unbefristet gültig, Probezeit (§ 2a StVG)
den, um sicherzustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß bis ............ .' auf Seite 4 des Führerscheins (Muster 1)
durchgeführt werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn bei einzusetzen. Hat der Sachverständige oder Prüfer den
ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Führerschein ausgehändigt, so hat er dies der Verwal-
Satz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen wer- tungsbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums
den, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerken- sowie des Datums des Ablaufs der Probezeit mitzuteilen.
nung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraus- Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des
setzungen nach Absatz 1 Satz 2 weggefallen ist, wenn der Führerscheins erteilt.
Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt
oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung (2) Die Verwaltungsbehörde flat die von ihr vorbereite-
oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Die ten Führerscheine vor Übersendung an den Sachverstän-
oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht digen oder Prüfer in eine Liste einzutragen, deren laufende
bestimmte Behörde übt die Aufsicht über die Inhaber der Nummer im Führerschein anzugeben ist. Über die ausge-
Anerkennung aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prü- händigten Führerscheine hat die Verwaltungsbehörde
fen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen außerdem eine Kartei zu führen, die nach den Anfangs-
lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch buchstaben der Namen der Führerscheininhaber zu ord-
gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durch- nen ist.
. geführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder (3) Ein neuer Führerschein ist auch dann auszufertigen,
den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden. wenn der Antragsteller die Erweiterung der Fahrerlaubnis
auf eine andere Klasse beantragt. Wird ein neuer Führer-
§ 9c schein ausgefertigt, so ist auf diesem der Tag zu vermer-
ken, an dem die Fahrerlaubnis für andere Klassen vor der
Überprüfung Erweiterung erteilt worden ist; bei der Aushändigung des
der geistigen und körperlichen Eignung neuen Führerscheins ist der bisherige Schein einzuziehen.
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis sind die §§ 8 a und 11 a
der Klasse 2 nicht anzuwenden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis von
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 haben Klasse 1 a auf Klasse 1 ist § 11 mit der Maßgabe anzuwen-
sich einer ärztlichen Untersuchung ihres Gesundheits- den, daß nur eine praktische Prüfung erforderlich ist.
zustandes zu unterziehen und darüber eine Bescheinigung
(4) Sprechen keine besonderen Gründe dagegen, so
nach Muster 11 beizubringen.
kann die Verwaltungsbehörde von der Prüfung nach § 11
(2) Die Bescheinigung hat anzugeben, ob Beeinträchti- absehen,
gungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermö- 1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer im Gel-
gens vorliegen, die Bedenken gegen die Eignung des tungsbereich dieser Verordnung stationierten Truppe
Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nord-
und Anlaß für eine weitergehende Untersuchung vor Ertei- atlantikpaktes mit Erfolg eine Fahrprüfung abgelegt hat,
lung der Fahrerlaubnis geben. Sie darf bei Antragstellung bei der die deutschen Verkehrsvorschriften berücksich-
(§ 8) nicht älter als ein Jahr sein. tigt worden sind,
2. wenn es sich um die Erweiterung einer vor dem
§ 10 1. Dezember 1954 in der Klasse 2, ·3 oder 4 erteilten
Ausfertigung des Führerscheins Fahrerlaubnis auf die Klasse 1 handelt.
(1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bundesdrucke- Unterbleibt die nochmalige Prüfung nach § 11, so entfällt
rei hergestellte Vordrucke (Muster 1) verwendet werden. auch die Prüfung nach § 11 a; außerdem gilt Absatz 1
Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eignung des Satz 2 Nr. 1 entsprechend auch für die Fahrerlaubnis der
Antragstellers, so hat die Verwaltungsbehörde, Klassen 1, 2, 3 und 4.
1. wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 beantragt ist, (5) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus
den Führerschein auszufertigen und auszuhändigen, dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse sind
oder Führerscheine nach Muster 1 a auszufertigen.
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 11 (5) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf
Prüfung der Befähigung des Antragstellers eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weni-
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen ger als 2 Wochen) wiederholt werden. Wird die Prüfung
jedoch auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung des
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
theoretischen oder des praktischen Teils nicht bestanden,
(1 ) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit so darf der Bewerber die Prüfung erst nach Ablauf von
und den Ort der theoretischen Prüfung sowie die Zeit, den 3 Monaten erneut wiederholen.
Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung
im Prüfbezirk. Prüfbezirk ist ein Gebiet, in dem unter- (6) Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt
12 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen Abschluß der
schiedliche Fahraufgaben in einer solchen Häufigkeit und
mit einem solchen Schwierigkeitsgrad durchgeführt wer- Prüfung und Aushändigung des Führerscheins darf
den können, daß sich der Sachverständige oder Prüfer von 2 Jahre nicht überschreiten.
der praktischen Befähigung des Prüflings nach Absatz 3 (7) Macht der Sachverständige oder Prüfer Beobachtun-
Nr. 3 überzeugen kann. Die theoretische Prüfung muß vor gen, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige
Beginn der praktischen Prüfung bestanden sein; sie darf Eignung des Prüflings (insbesondere Seh- oder Hörvermö-
frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens gen, körperliche Beweglichkeit, Nervenzustand) begrün-
einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenom- den, so hat er der Verwaltungsbehörde Mitteilung zu
men werden. machen, damit sie nach § 12 verfahren kann.
(2) Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Klasse, für die (8) Nach der Prüfung sendet der Sachverständige oder
er seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung Prüfer den Antrag unter Mitteilung des Prüfungsergebnis-
bereitzustellen, hinsichtlich der Prüfung für die Klasse 2 ses an die Verwaltungsbehörde zurück und fügt die ihm
einschließlich eines Anhängers. Als Prüfungsfahrzeuge vor der Prüfung übergebene Ausbildungsbescheinigung
dürfen nur Kraftfahrzeuge und Anhänger verwendet wer- bei.
den, die den Anforderungen der Anlage XXVI entspre-
§ 11 a
chen. Der Prüfling hat ferner vor der praktischen Prüfung
dem Sachverständigen oder Prüfer eine vom Fahrlehrer Prüfung der Beherrschung der Grundzüge
ausgestellte Ausbildungsbescheinigung zu übergeben; in der energiesparenden Fahrweise
der Bescheinigung sind Familienname und Vornamen,
Tag der Geburt und Anschrift des Prüflings, die Stunden-
(1) Der Sachverständige oder Prüfer hat sich auch zu
überzeugen, ob der Prüfling die Grundzüge der energie-
zahl der nach § 5 Abs. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsord-
sparenden/ Fahrweise beherrscht. Die Prüfung soll un-
nung für die beantragte Fahrerlaubnisklasse vorgeschrie-
mittelbar im Anschluß an die theoretische Befähigungs~
benen Ausbildungsfahrten und die Stundenzahl des vorge-
prüfung nach § 11 stattfinden; sonst bestimmt der Sach-
schriebenen theoretischen Unterrichts anzugeben sowie
verständige oder Prüfer Zeit und Ort der Prüfung. Das
die Durchführung dieser Ausbildungsfahrten und des theo-
Ergebnis der Prüfung ist von dem der Befähigungsprüfung
retischen Unterrichts zu bestätigen. Die Bescheinigung
unabhängig.
muß vom Fahrlehrer und vom Prüfling unter Angabe des
Ausstellungsdatums unterschrieben sein. Der Sachver- (2) Nicht bestandene Prüfungen nach Absatz 1 können
ständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu wiederholt werden; die einschränkenden Bestimmungen
überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum für die Wiederholung der Befähigungsprüfung in § 11
Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahr- Abs. 2 gelten nicht.
schüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang
entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungs- (3) § 11 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
bescheinigung, findet die praktische Prüfung nicht statt.
(2 a) Bei der erneuten praktischen Befähigungsprüfung § 11 b
nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes muß der Prüfling Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge
durch einen Fahrlehrer begleitet werden. mit automatischer Kraftübertragung
(3) In der Prüfung hat sich der Sachverständige oder Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraftfahrzeu-
Prüfer davon zu überzeugen,· daß der Prüfling gen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken,
wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug
1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer von Kraft- (§ 11 Abs. 2 Satz 1) mit automatischer Kraftübertragung
fahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften ausgestattet war. Die Beschränkung ist aufzuheben, wenn
und der lärmmindernden Fahrweise hat, der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder
Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, daß er zur
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu sicheren Führung eines mit Schaltgetriebe ausgestatteten
ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut Kraftfahrzeugs der entsprechenden Klasse befähigt ist.
ist und
3. über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs § 12
und im Falle der Klasse 2 auch mit einem Anhänger im
Einschränkung der Fahrerlaubnis
Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt
und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. (1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
die Eignung des Bewerbers begründen, so kann die Ver-
(4) Die Mindestdauer der Prüfungsfahrt und die Fest- waltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder
legung der Prüfungsstrecke bestimmen sich nach An- fachärztlichen Gutachtens, des Gutachtens eines amtlich
lage XXVI. anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1807
fahrzeugverkehr oder des Gutachtens einer amtlich aner- Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue Pro-
kannten medizinisch-psychologischen Untersuchungs- bezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorheri-
stelle fordern. gen Probezeit.
(2) Ergeben der Bericht der zuständigen örtlichen § 12d
Behörde, ein ärztliches Gutachten, das Gutachten eines
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für Anordnung der Nachschulung
den Kraftfahrzeugverkehr oder das Gutachten einer amt- und der erneuten Ablegung der Befähigungsprüfung
lich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersu- Die Anordnung der Nachschulung und der erneuten
chungsstelle, daß der Antragsteller zum Führen von Kraft- Ablegung der Befähigungsprüfung nach § 2a Abs. 2 des
fahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungs- Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe
behörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Aufla- der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung
gen erteilen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukom- geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu set-
men. Die Verwaltungsbehörde kann die Erlaubnis auf eine zen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu
bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit einem Nachschulungskurs dem Kursleiter vorzulegen. Der
besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Kursleiter darf die aus der schriftlichen Anordnung ersicht-
Einrichtungen beschränken, auch die Nachuntersuchung lichen personenbezogenen Daten Dritten nicht ohne Ein-
des Inhabers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen willigung des Betroffenen mitteilen und sie nicht für andere
anordnen.
Zwecke als für die Durchführung des Nachschulungs-
kurses verwenden.
§ 12a
Befristete Erteilung einer Fahrerlaubnis § 12e
der Klasse 2 Anordnung der Nachschulung
(1) Hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 und weiterer Maßnahmen
nur die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nicht nachge- bei Inhabern einer besonderen Fahrerlaubnis
wiesen (§ 8b), so darf die Fahrerlaubnis zur Vermeidung zu dienstlichen Zwecken
von Härten für eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten Hat ausschließlich eine Dienststelle der Bundeswehr,
erteilt werden. Der Führerschein ist mit einem Vermerk der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost,
über die Befristung zu versehen. Er ist nach Ablauf der des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eine Fahr-
Geltungsdauer unverzüglich der Verwaltungsbehörde, die erlaubnis zu dienstlichen Zwecken erteilt, so sind für die
ihn ausgestellt hat, abzuliefern. Anordnung von Maßnahmen nach § 2 a Abs. 2, 4 und 5 des
(2) Wird die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nach- Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit deren
gewiesen, so ist die Fahrerlaubnis unbefristet zu erteilen, Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der
wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen geregelt wird. Ist daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis
lassen. Der vorhandene Führerschein kann nach erteilt, so treffen die Anordnungen ausschließlich die nach
Löschung des Vermerks über die Befristung weiterver- Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.
wendet werden.
§ 12f
§ 12b
Nachschulungskurse
Ausnahmen von der Probezeit
(1) Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens 6
Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit und höchstens 12 Teilnehmern durchzuführen. Sie besteht
nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaub- aus einem Kurs mit 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten
nisse der Klassen 4 und 5. Bei erstmaliger Erweiterung Dauer in einem Zeitraum von nicht mehr als 4 Wochen;
einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 auf eine der jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung
anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der
erweitert wird, auf Probe zu erteilen. zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der
Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer
dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit 3 Teilnehmern
§ 12c durchgeführt werden, wobei die reine'Fahrzeit jedes Teil-
Anrechnung der Probezeit nehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist
bei Fahrerlaubnissen nach § 14 ein Fahrzeug zu verwenden, das den Anforderungen des
§ 5 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung zum Fahr-
(1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahr- lehrergesetz entspricht; jeder Teilnehmer an der Fahr-
erlaubnis nach § 14 Abs. 3 an den Inhaber einer von einer probe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit
Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, dem vor allem die zur Anordnung der Nachschulung füh-
der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes renden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden
oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilten Fahr- sind.
erlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit
anzurechnen. (2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen,
die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Nachschulung
(2) Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit für die geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und
zu dienstlichen Zwecken erteilte Fahrerlaubnis den Füh- daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierig-
rerschein nach § 14 Abs. 2 eingezogen, beginnt mit der keiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppen-
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
gespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, widerhandlungen gegen Vorschriften über das Führen
Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß begangen
weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rück- haben,
sichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll ins- 4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für
besondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenver- Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
kehr geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholein-
Gefahrenerkennung verbessert werden. fluß begangen haben,
§ 12g 5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher
Grundlage entwickelten Nachschulungskonzeptes,
Besondere Nachschulungskurse
nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sach-
des Straßenverkehrsgesetzes gerechten Ausstattung.
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den
(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen
Zuwiderhandlungen nach den§§ 31 Sc Abs. 1 Nr. 1 Buch- Kursleiter für die Führung eines Nachschulungskurses als
unzuverlässig erscheinen lassen. Die Anerkennung kann
stabe a, 316, 323a des Strafgesetzbuches oder§ 24a des
Straßenverkehrsgesetzes an einem Nachschulungskurs mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über
die Durchführung der Nachschulungskurse sowie der Teil-
teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere
Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem nahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden.
besonderen Nachschulungskurs zuzuweisen. (6) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 5 Satz 1 für die
(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese
können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen
Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach den
§§ 31 Sc Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316, 323a des Straf- bedienen.
gesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes § 12h
entzogen worden, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbe- Teilnahmebescheinigung
schadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem beson- (1) Über die Teilnahme an einem Nachschulungskurs
deren Nachschulungskurs teilgenommen hat. nach § 12f oder § 12g ist vom Kursleiter eine Bescheini-
gung zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde auszustel-
(3) Die besondere Nachschulung ist in Gruppen mit len. Die Bescheinigung muß
mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchzufüh-
ren. Sie besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch 1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der
und 3 Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Geburt und die Anschrift des Kursteilnehmers,
Zeitraum von mindestens 2 Wochen und nicht mehr als 2. die Bezeichnung des Kursmodells,
4 Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwi-
3. Angaben über Umfang und Dauer des Kurses
schen den Sitzungen.
enthalten. Sie ist vom Kursleiter und vom Kursteilnehmer
(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teil- unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.
nehmern zur Anordnung der Nachschulung geführt haben,
zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist
erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wir- vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Kursteilnehmer
kung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen nicht an allen Sitzungen des Nachschulungskurses und an
geschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen
entwickelt und erprobt werden, um Trinkgewohnheiten zu Nachschulungskurs nach§ 12g die Anfertigung von Kurs-
ändern und Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu aufgaben verweigert hat.
trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltens-
§ 13
muster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt
werden, einen Rückfall in weitere Verkehrszuwiderhand- Verkehrszentralregister
lungen unter Alkoholeinfluß zu vermeiden.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einem Register
(5) Die besonderen Nachschulungskurse dürfen nur von (Verkeh rszentral reg ister)
Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen 1. folgende Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht
a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
zuständigen Stelle oder von dem für die in § 12e Satz 1
nungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßen-
genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fach-
verkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen
minister oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannt
eine Geldbuße von mindestens achtzig Deutsche
worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf
Mark festgesetzt worden oder wenn § 28 a des
• nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraus-
Straßenverkehrsgesetzes anzuwenden ist;
setzungen erfüllt:
b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psy- nungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßen-
chologe, verkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen ein
2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung Fahrverbot nach§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes
bei einer Universität oder bei einer amtlich anerkannten angeordnet worden ist;
Untersuchungs- oder Obergutachterstelle,
c) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Ent-
3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und ziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 des Straßen-
Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zu- verkehrsgesetzes;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1809
d) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Rück- Gebrauch zu machen, nach § 69 b Abs. 1 des
nahme und den unanfechtbaren oder vorläufig wirk- Strafgesetzbuches aberkannt worden ist;
samen Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 8
g) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen die Ent-
des Fahrlehrergesetzes; ziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Straf-
e) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis gesetzbuches angeordnet worden ist;
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgeset-
zes; h) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen eine
Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetz-
f) die unanfechtbare Versagung einer Fahrlehrerlaub-
buches angeordnet worden ist;
nis;
g) die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf i) vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis nach
Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaub- § 111 a der Strafprozeßordnung;
nis zur Fahrgastbeförderung nach § 15f Abs. 2; k) Beschlüsse über die Beseitigung des Strafmakels
h) unanfechtbare Verbote, ein Fahrzeug zu führen, nach den §§ 97 und 100 des Jugendgerichtsgeset-
nach § 3; zes und deren Widerruf;
i) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von 1) Beschlüsse über die vorzeitige Aufhebung einer
einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach
machen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über § 69 a Abs. 7 des Strafgesetzbuches;
internationalen Kraftfahrzeugverkehr; m) rechtskräftige Beschlüsse, durch welche die
k) Wiederaufnahme eines Verfahrens angeordnet
1) wird, das durch eine im Verkehrszentralregister ein-
getragene rechtskräftige Bußgeldentscheidung oder
m) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegan- durch ein im Verkehrszentralregister eingetragenes
gener Versagung oder Entziehung; rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden ist,
n) die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach vorange-
3. die Aufhebung oder Abänderung einer nach den Num-
gangener Versagung oder Rücknahme oder nach mern 1 und 2 eingetragenen Entscheidung im Gnaden-
vorangegangenem Widerruf;
wege,
o) die Erlaubnis, von einem ausländischen Fahraus-
4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während eines Ent-
weis wieder Gebrauch zu machen, nachdem die
ziehungsverfahrens und Verzichte auf die Fahrlehr-
Aberkennung nach§ 11 Abs. 2 der Verordnung über
erlaubnis während eines Rücknahme- oder Widerruf-
internationalen Kraftfahrzeugverkehr ausgespro-
chen war, verfahrens.
2. folgende Entscheidungen der Gerichte: (2) Es werden nicht erfaßt
a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord- 1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
nungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßen- Buchstabe a Entscheidungen wegen Ordnungswidrig-
verkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen keiten nach § 69 a Abs. 1 Nr. 7 und 8,
eine Geldbuße von mindestens achtzig Deutsche 2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurtei-
Mark festgesetzt worden oder wenn § 28 a des lungen wegen Straftaten nach § 25 Abs. 4 und 5 der
Straßenverkehrsgesetzes anzuwenden ist; Arbeitszeitordnung und § 15 Abs. 3 und 4 des Geset-
zes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbi. 1 S. 521 }, zuletzt
nungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßen-
geändert durch Artikel 242 des Einführungsgesetzes
verkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen ein
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes
angeordnet worden ist; gesetzbl. 1 S. 469).
c) rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung auch eine
nach den §§ 21 und 22 des Straßenverkehrsgeset- Verurteilung wegen anderer als der in Absatz 1 Nr. 2
zes, § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 9 bezeichneten Straftaten und ist die zu erfassende Straftat
des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für durch eine Gesamtstrafe (§ 53 des Strafgesetzbuches)
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- geahndet worden, so ist die für diese Straftat eingesetzte
anhänger sowie strafgerichtliche Entscheidungen, Einzelstrafe einzutragen. Ist im Falle des Satzes 1 einheit-
durch die in diesen Fällen von Strafe abgesehen lich auf Jugendstrafe erkannt worden, so wird nur die
worden ist; Verurteilung wegen einer in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
Straftat, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen.
d) rechtskräftige Verurteilungen wegen anderer Straf- Sonst sind von Strafen oder gerichtlichen Maßnahmen nur
taten, wenn sie im Zusammenhang mit der Teil- diejenigen einzutragen, auf die wegen der nach Absatz 1
nah~e am Straßenverkehr begangen worden sind, Nr. 2 zu qerücksichtigenden Taten erkannt ist.
sowie strafgerichtliche Entscheidungen, durch die in
diesen Fällen von Strafe abgesehen worden ist; § 13a
e) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen auf ein Tilgung der Eintragungen
Fahrverbot nach § 44 de:, Strafgesetzbuches im Verkehrszentralregister
erkannt worden ist;
(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind
f) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen das nach Ablauf einer bestimmten Frist zu tilgen; dies gilt nicht
Recht, von einem ausländischen Fahrausweis für eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Fahr-
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
erlaubnis für immer untersagt oder das Recht, von einem - ausgenommen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes - spätestens nach
immer aberkannt worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag Ablauf von 5 Jahren getilgt.
des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der
Unterzeichnung durch den Richter. Dieser Tag bleibt auch (4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen werden ge-
maßgebend, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitli- tilgt
che Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des 1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung
Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die
oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach
ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält. Bei den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldent- widrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
scheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidun-
gen beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft oder 2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht
Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach
Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird; die
(2) Die Frist beträgt Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Vermei-
1. 2 Jahre dung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und
öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrig-
keit, 3. Eintragungen über eine Schuldfeststellung nach § 27
des Jugendgerichtsgesetzes, wenn der Schuldspruch
b) wenn auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt
erkannt worden ist, oder nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgeset-
c) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem zes in eine Entscheidung einbezogen worden ist, die in
Jahr nach § 21 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Erziehungsregister einzutragen ist.
zur Bewährung ausgesetzt oder bei einer solchen (5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4 unterbleibt,
Strafe nach § 88 des Jugendgerichtsgesetzes die solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt
Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausge- oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis
setzt worden ist, Gebrauch zu machen, aberkannt oder eine Jugendstrafe
2. 5 Jahre nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c noch nicht erlassen
worden ist. Die Eintragung einer gerichtlichen Entschei-
a) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe von nicht dung, durch welche die Erteilung der Fahrerlaubnis für
mehr als 3 Monaten oder auf Jugendstrafe erkannt immer untersagt oder das Recht, von einem ausländi-
worden ist, schen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer aber-
b) wenn von Strafe abgesehen worden ist, kannt worden ist, hindert die Tilgung anderer Eintragungen
nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für
c) wenn die Untersagung der Erteilung einer Fahr- die allein die Tilgungsfrist nach Absatz 2 oder 3 noch nicht
erlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot nach§ 44 des abgelaufen wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
Strafgesetzbuches angeordnet oder das Recht, von eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder
einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
machen, auf Zeit aberkannt worden ist, es sei denn, widrigkeiten rechtskräftig aufgehoben worden ist.
daß nach der im Zusammenhang hiermit aus-
gesprochenen Verurteilung eine Tilgungsfrist von (6) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über
10 Jahren anzusetzen ist, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und von
d) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen, nach § 3, anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
sind zu tilgen, wenn die Entscheidungen aufgehoben wer-
e) bei Versagung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis den. Wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 des Straßenver- nicht aufgehoben, so ist ihre Eintragung zusammen mit
kehrsgesetzes oder bei Aberkennung des Rechts, dem Vermerk über die rechtskräftige Entscheidung zu
von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch tilgen.
zu machen, nach§ 11 Abs. 2 der Verordnung über
internationalen Kraftfahrzeugverkehr, wenn der (7) Mit der Eintragung einer beschwerenden Entschei-
Betroffene im Zeitpunkt der beschwerenden Ent- dung sind auch die Eintragungen von nichtbeschwerenden
scheidung noch nicht 18 Jahre alt war, Entscheidungen zu tilgen, die sich auf sie beziehen.
3. 10 Jahre (8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden aus dem
Verkehrszentralregister entfernt oder darin unkenntlich
in allen übrigen Fällen. gemacht.
(3) Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen § 13b
mit Ausnahme solcher, in denen von Strafe abgesehen Mitteilung von Entscheidungen
worden ist, hindern die Tilgung aller anderen gerichtlichen an das Kraftfahrt-Bundesamt
Entscheidungen und der verwaltungsbehördlichen Ent-
scheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintragungen (1) Entscheidungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt nach
von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern den §§ 13 und 13 a zu berücksichtigen hat, werden ihm
die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ord- mitgeteilt. Insbesondere sind ihm mitzuteilen
nungswidrigkeiten. Abweichend von Satz 1 wird die Eintra- 1. Entscheidungen, die nach § 13 in das Verkehrszentral-
gung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit register eingetragen werden,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1811
2. Entscheidungen, welche die vorläufige Entziehung (2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder der
einer Fahrerlaubnis aufheben, Verwendung als Kraftfahrzeugführer ist der Führerschein
3. Entscheidungen, die eine anfechtbare, in das Ver- einzuziehen. Auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen,
kehrszentralregister einzutragende Entscheidung einer für welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ihm
Verwaltungsbehörde aufheben, die Erlaubnis erteilt war.
4. Entscheidungen, durch die für eine Eintragung im Bun- (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Absatz 1
deszentralregister die Tilgung angeordnet wird, soweit erteilt die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine allgemeine
sie eine in das Verkehrszentralregister einzutragende Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahr-
Entscheidung betreffen, zeugen ohne eine nochmalige Prüfung nach § 11 , wenn
nicht Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeig-
5. Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren oder
net zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen.
nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über
Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach
Ordnungswidrigkeiten, durch die eine in das Verkehrs-
Absatz 2, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaub-
zentralregister eingetragene Entscheidung rechts-
nis innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus
kräftig aufgehoben oder geändert wird,
dem Kraftfahrdienst beantragt wird.
6. Entscheidungen, durch welche die Tilgung einer Eintra-
gung in dem Verkehrszentralregister angeordnet wird. Folgende Vorschriften sind nicht anzuwenden:
1 . §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnah-
(2) Zur Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt ist die
men am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,
Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, oder die
von ihr bestimmte Behörde verpflichtet. Bei gerichtlichen 2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,
Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit für die 3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung,
Mitteilungen nach den allgemeinen Justizverwaltungsvor-
schriften über Mitteilungen in Strafsachen. 4. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grund-
züge der energiesparenden Fahrweise.
§ 13c (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die Verwal-
Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt tungsbehörde der Stelle, die den Vermerk nach Absatz 1
letzter Satz anzubringen hat, die Erteilung der allgemeinen
Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Verlängerung der Fahrerlaubnis, deren unanfechtbare Versagung sowie
Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde- deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung
rung und vor der Ausfertigung einer Ersatzurkunde für unverzüglich mit. Die Stelle, die den Vermerk nach Absatz 1
einen verlorenen Führerschein hat die Verwaltungs- letzter Satz anzubringen hat, teilt die Erteilung einer Fah-
behörde auf Kosten des Antragstellers beim Kraftfahrt- rerlaubnis sowie die unanfechtbare oder vorläufig wirk-
Bundesamt anzufragen, ob Nachteiliges über den Antrag- same Entziehung einer von ihr erteilten Fahrerlaubnis der
steller bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch des Verwaltungsbehörde unverzüglich mit. Die in Absatz 1
Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch erfolgen. Satz 1 genannten Verwaltungen können für die Wahr-
nehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch andere
§ 13d Stellen bestimmen.
Vordrucke § _14a
Für die Mitteilungen nach § 13 b, die Einholung von Sonderbestimmungen für Inhaber
Auskünften nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes und einer DDR-Fahrerlaubnis
die Anfragen nach § 13 c sind Vordrucke zu verwenden. (1) Beantragt der Inhaber einer nach den Rechtsvor-
Das Nähere über Inhalt und Ausgestaltung wird vom Bun- schriften der Deutschen Demokratischen Republik erteil-
desminister für Verkehr durch allgemeine Verwaltungsvor- ten Fahrerlaubnis, der seinen Wohnsitz im Geltungs-
schriften mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die bereich dieser Verordnung hat, die Erteilung einer Fahr-
Vordrucke werden vom Kraftfahrt-Bundesamt kostenfrei erlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen,
ausgegeben. so sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
§ 14 1 . §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnah-
Sonderbestimmungen für das Führen men am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,
von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst 2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,
(1) Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der 3. § 9c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung,
Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen 4. § 11 über die Befähigungsprüfung,
Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,
5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grund-
die durch deren Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3),
züge der energiesparenden Fahrweise.
berechtigt, soweit sich aus § 7 nichts anderes ergibt, zum
Führen aller Fahrzeuge der betreffenden Klasse, gleich- (2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages zwi-
gültig ob es sich um Dienstfahrzeuge handelt oder nicht. schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
Dies gilt auch für die Bescheinigung nach§ 4a Abs. 1. Die schen Demokratischen Republik über Fragen des Ver-
Erlaubnis gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; kehrs vom 26. Mai 1972 (BGBI. II S. 1449) dürfen Inhaber
dies ist auf dem Führerschein zu vermerken, wenn es sich einer nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demo-
nicht um eine Fahrerlaubnis der Bundeswehr handelt. kratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis und eines Per-
Außerdem ist auf dem Führerschein anzugeben, ob der sonenbeförderungs-Erlaubnisscheins für Kraftomnibusse
Inhaber eine allgemeine Fahrerlaubnis besitzt. im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Kraftfahrzeuge bis zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach erlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der
den Vorschriften dieser Verordnung auch im Geltungs- nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
bereich dieser Verordnung führen, längstens jedoch ein schaften ausgestellt worden ist.
Jahr vom Tage des Grenzübertritts an.
(4) Ein nach den Absätzen 1 und 3 ausgestellter Führer-
schein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führer-
§ 15
scheins auszuhändigen; die Verwaltungsbehörde sendet
Sonderbestimmungen für Inhaber den ausländischen Führerschein an die Stelle zurück, die
einer ausländischen Fahrerlaubnis ihn ausgestellt hat. Ein nach den Absätzen 2 und 3 ausge-
stellter Führerschein ist erst auszuhändigen, wenn in dem
(1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat ausländischen Führerschein die Erteilung einer inländi-
der Europäischen Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis,
schen Fahrerlaubnis vermerkt worden ist.
die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich
dieser Verordnung berechtigt oder dazu im ersten Jahr seit (5) Absatz 4 findet auf entsandte Mitglieder fremder
Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbe- Missionen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b des Wiener
reich dieser Verordnung berechtigt hat, die Erteilung einer Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom
inländischen Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse 18. April 1961 (BGBI. 1964 II S. 957) und entsandte
von Kraftfahrzeugen, und sind seit Begründung eines stän- Mitglieder berufskonsularischer Vertretun_gen im Sinne von
digen Aufenthalts bis zum Tage der Antragstellung nicht Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Ubereinkommens
mehr als 3 Jahre verstrichen, so sind folgende Vorschriften über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963
nicht anzuwenden: (BGBI. 1969 II S. 1985) sowie auf die zu ihrem Haushalt
1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnah- gehörenden Familienmitglieder keine Anwendung.
men am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,
2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest, § 15a
3. § 9c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung, Lenk- und Ruhezeiten
4. § 11 über die Befähigungsprüfung, im Straßenverkehr
5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grund- (1) Ein Kraftfahrzeugführer darf in einer Arbeitsschicht
züge der energiesparenden Fahrweise. nicht länger als 9 Stunden, in 2 Arbeitsschichten der
Woche nicht länger als 10 Stunden (Tageslenkzeit) und
(2) Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgen-
den in Absatz 1 genannten Staaten erteilten Fahrerlaubnis den Wochen nicht länger als 90 Stunden lenken
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Erteilung
einer inländischen Fahrerlaubnis für die entsprechende 1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
Klasse von Kraftfahrzeugen und weist er außerdem nach, von mehr als 2,8 t (ausgenommen Personenkraft-
daß er im ersten Jahr seit Begründung eines ständigen wagen),
Aufenthalts mindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der 2. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahr-
entsprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungsbereich zeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.
dieser Verordnung geführt hat, so sind folgende Vorschrif-
Lenkzeiten auf Kraftfahrzeugen, die der Verordnung
ten nicht anzuwenden:
(EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr.
1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnah- L 370 S. 1) unterliegen, sind hierbei mitzurechnen. Ausge-
men am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe, nommen von Satz 1 sind Zugmaschinen in land- oder
2. § 11 über die Befähigungsprüfung, forstwirtschaftlichen Betrieben, Zugmaschinen, deren
zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt,
3. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grund- nach § 18 anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen
züge der energiesparenden Fahrweise. sowie die Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
Führt der Antragsteller den Nachweis ausreichender Fahr- schutzes, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und
praxis nach Satz 1 nicht, so sind lediglich die§§ 8a und 8b Einrichtungen des Katastrophenschutzes und die Fahr-
sowie§ 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 Nr. 3 (praktischer zeuge der Polizei und des Zolldienstes.
Teil der Befähigungsprüfung) nicht anzuwenden; § 8
Abs. 2 Nr. 5 gilt entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 darf bei den von den
öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwen-
(3) Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Erteilung deten Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes die Lenkzeit
einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des die in Absatz 1 angegebene Grenze überschreiten, soweit
Inhalts beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis die Überschreitung zur Aufrechterhaltung und Sicherung
noch gültig ist; die Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die des Straßenverkehrs, insbesondere bei plötzlichem Witte-
Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen. Ist die ausländi- rungswechsel, unerläßlich ist. Für solche Ausdehnungen
sche Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen der Lenkzeiten hat der Arbeitgeber einen Ausgleich zu
mit automatischer Kraftübertragung beschränkt oder ent- gewähren, der die ausreichende Erholung des Kraftfahr-
hält der ausländische Führerschein den Vermerk, daß die zeugführers erwarten läßt.
Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftüber-
tragung abgelegt worden ist, so ist die Fahrerlaubnis auf (3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs, für das die
das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraft- Beschränkungen des Absatzes 1 gelten, hat jeweils späte-
übertragung zu beschränken; § 11 b Satz 2 gilt entspre- stens nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden die Lenkung für
chend. Auf einem auf Grund des Absatzes 2 ausgestellten mindestens 45 zusammenhängende Minuten zu unterbre-
Führerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahr- chen. Die Unterbrechung von 45 Minuten kann durch
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1813
Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten § 6 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969
ersetzt werden, die alle innerhalb der Lenkzeit nach Satz 1 (BGBI. 1 S. 1307, 1791 ), zuletzt geändert durch Verord-
oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar nung vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2344), gelten
danach liegen müssen. Für die Unterbrechungen gilt Arti- entsprechend. Für die Deutsche Bundespost kann der
kel 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 entspre- Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
chend. Arbeitszeitnachweise zulassen, die von den Kontroll-
büchern nach Satz 1 abweichen. Diese Arbeitszeitnach-
(4) Abweichend von Absatz 3 haben Führer von Kraft- weise müssen die in den Kontrollbüchern geforderten
omnibussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu Angaben über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechun-
50 km nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden die Lenkung gen und die Ruhezeiten in übersichtlicher Form enthalten.
für mindestens 30 zusammenhängende Minuten zu unter-
brechen. Diese Unterbrechung kann unter den in Absatz 3 (8) Ein Kontrollbuch nach Absatz 7 ist entbehrlich, wenn
Sätze 2 und 3 genannten Voraussetzungen durch zwei
1. ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät während der
Unterbrechungen von jeweils mindestens 20 Minuten oder
gesamten Dauer der Schicht in Betrieb ist und die
drei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten
ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Führer von Kraftomni- Dauer der Lenkzeit aufzeichnet und
bussen im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Hal- 2. die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und am
testellenabstand von nicht mehr als 3 km, wenn in der Ende für jeden Kraftfahrzeugführer auf dem Schaublatt
Arbeitsschicht nach den Dienst- und den Fahrplänen besonders vermerkt werden; sind auf dem Schaublatt
Arbeitsunterbrechungen (z. B. Wendezeiten) enthalten die Lenkzeiten von 2 oder mehreren Fahrern verzeich-
sind, deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der net, so muß auf ihm vermerkt sein, welcher Teil der
vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen Lenkzeit auf jeden der Fahrer entfällt.
unter 10 Minuten werden bei der Berechnung der Gesamt-
dauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann verein- Der Fahrzeughalter hat als Arbeitgeber in den Fällen des
bart werden, daß Arbeitsunterbrechungen von mindestens Satzes 1 dem Kraftfahrzeugführer vor Beginn der Fahrt
8 Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Aus- Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen. Die
gleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Bauart des Kontrollgeräts muß nach§ 22a oder nach den
Kraftfahrzeugführers erwarten läßt. Für Kraftfahrzeug- Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften geneh-
führer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann migt sein. Für den Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts
die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende gilt § 57 a entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt
Abweichungen bewilligen. ist. Kraftfahrzeugführer haben die Arbeitszeitnachweise
nach Satz 1 für den laufenden Kalendertag und für die
(5) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen 2 beiden unmittelbar vorhergehenden Kalendertage mitzu-
Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer geltenden arbeits- führen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur
rechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften bei den in Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Tage sind die
Absatz 1 genannten Fahrzeugen auch auf die Kraftfahr- Arbeitszeitnachweise ein Jahr lang aufzubewahren und
zeugführer anzuwenden, die nicht in einem Arbeitsverhält- der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
nis stehen. Kommen am Wohnort oder am Sitz des Ge- zur Prüfung vorzulegen. Verantwortlich für die Aufbewah-
werbebetriebs unterschiedliche Regelungen in Betracht rung und die Vorlage zur Prüfung ist bei Arbeitnehmern der
oder ist die Regelung am Wohnort anders als am Sitz des Arbeitgeber, sonst der Kraftfahrzeugführer.
Betriebs, so gilt die Regelung, die die kürzeste Ruhezeit
vorschreibt. (9) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen
und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unbe-
(6) Der Halter eines Kraftfahrzeugs darf eine Über- rührt.
schreitung der Höchstwerte der Tageslenkzeit oder der
Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen, einen (10) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeug-
Verstoß gegen die Vorschriften über die Lenkzeitunterbre- führers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der
chungen oder eine Unterschreitung der Mindestwerte der Lage ist, es sicher zu führen.
Ruhezeiten nicht anordnen oder zulassen.
(7) Kraftfahrzeugführer der in Absatz 1 Satz 1 genann- § 15b
ten Kraftfahrzeuge müssen ein persönliches Kontrollbuch Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis,
nach dem Muster des Anhanges zu dem Europäischen Anordnung von Auflagen
Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR} in (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die
(BGBI. II S. 889) führen; dies gilt nicht für Kraftfahr- Fahrerlaubnis entziehen. Ungeeignet ist insbesondere,
zeuge, bei denen nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraft-
Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 fahrzeug nicht sicher führen kann, wer unter erheblicher
S. 8) ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden muß, Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender
sowie für Kraftomnibusse im Linienverkehr und für Über- Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen ver-
führungs- oder Probefahrten der Kraftfahrzeugindustrie, kehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich
des Kraftfahrzeughandels und des Kraftfahrzeughand- verstoßen hat.
werks, es sei denn, daß hierbei Personen oder Güter
befördert werden. Die Anweisungen in dem Muster für die (1 a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch
Führung des persönlichen Kontrollbuchs sind zu befolgen. als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so
Artikel 12 Abs. 1 , 4 und 5 des AETR und die §§ 1 bis 3 und kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis soweit
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
notwendig einschränken oder die erforderlichen Auflagen III. Beförderung von Fahrgästen
anordnen; der Betroffene hat den Auflagen nachzu- mit Kraftfahrzeugen
kommen.
(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber einer § 15d
Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeig- Erlaubnispflicht und Ausweispflicht
net oder nur noch bedingt geeignet ist, so kann die Verwal-
(1) Wer
tungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die
Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis 1. einen Kraftomnibus (ein nach Bauart und Einrichtung
oder über die Anordnung von Auflagen je nach den zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahr-
Umständen die Beibringung zeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) führt oder
1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder 2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen
2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizi-
oder einen Personenkraftwagen führt, mit dem Aus-
nisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder flugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personen-
beförderungsgesetz) durchgeführt werden,
3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwaltungsbe-
hörde, wenn in diesen Fahrzeugen ein Fahrgast oder
anordnen. mehrere Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur
Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnun- Fahrgastbeförderung).
gen treffen; sie kann die Begutachtung auch auf einen (1 a) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf
Teilbereich der Eignung beschränken, insbesondere dar- es nicht für
auf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach§ 11 Abs. 3
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt. 1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
schutzes, der Polizei, des Zolldienstes, der Truppe und
(3) Nach der Entziehung oder Einschränkung der Fahr- des zivilen Gefolges der nichtdeutschen Vertragsstaa-
erlaubnis oder der Anordnung von Auflagen ist der Führer- ten des Nordatlantikpaktes,
schein unverzüglich der Behörde, die die Maßnahme aus- 2. Dienstfahrzeuge des Katastrophenschutzes, wenn sie
gesprochen hat, abzuliefern oder bei Einschränkung oder für dessen Zwecke verwendet werden,
Auflagen zur Eintragung vorzulegen; ausländische Fahr-
ausweise sind ihr unverzüglich zur Eintragung der Aber- 3. Krankenkraftwagen der Berufsfeuerwehren sowie der
kennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu machen, freiwilligen Feuerwehren, soweit die Fahrzeuge mit
vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung, die Ein- hauptberuflichen Kräften besetzt sind, und Kranken-
schränkung, die Anordnung einer Auflage oder die Aber- kraftwagen der öffentlich-rechtlichen Gebietskörper-
kennung angefochten worden ist, die zuständige Behörde schaften.
jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeord- (2) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach
net hat. Muster 1 c dieser Verordnung (Führerschein zur Fahrgast-
beförderung) nachzuweisen. Der Ausweis ist bei der Fahr-
§ 15c gastbeförderung neben dem nach deh §§ 4 bis 15 erteilten
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis Führerschein mitzuführen; zuständigen Personen ist er auf
Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach voran-
gegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die (3) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeför-
Ersterteilung mit Ausnahme des § 9 c. derung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer
des Fahrzeugs oder Zuges die erforderliche Fahrerlaubnis
(2) Die Verwaltungsbehörde kann auf eine Fahrerlaub- zur Fahrgastbeförderung [licht besitzt.
nisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach (4) Über die ausgehändigten Führerscheine zur Fahr-
gastbeförderung hat die Verwaltungsbehörde ein Ver-
§ 11 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht mehr besitzt. Unterbleibt die Prüfung nach § 11 , so zeichnis zu führen.
entfällt auch die Prüfung nach § 11 a; außerdem gilt § 1O § 15e
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend auch für Fahrerlaubnisse
der Klasse 1, 1 a, 1b, 2, 3 oder 4. Ein Verzicht auf die Voraussetzungen für die Erteilung
Prüfungen ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Füh- (1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu
rerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der erteilen, wenn der Bewerber
Strafprozeßordnung mehr als 2 Jahre verstrichen sind.
1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche Fahrerlaubnis
(3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der besitzt,
Bewerber wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschrif-
ten oder Strafgesetze verstoßen hatte, so hat die Verwal- 2. das 21. - bei Beschränkung des Ausweises auf Kran-
tungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 12 kenkraftwagen das 19. - Lebensjahr vollendet hat und
vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die keine Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässig-
Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten keit bestehen,
medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzu- 2 a. nachweist, daß er die in Anlage XVII genannten Anfor-
ordnen. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt derungen an das Sehvermögen erfüllt; hierfür reicht
entzogen worden war. ein Zeugnis eines der unter Nummer 3 Buchstabe a
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1815
und b genannten Ärzte oder einer amtlich anerkann- 6. - falls die Erlaubnis für andere als die in§ 15d Abs. 1
ten medizinisch-psychologischen Untersuchungs- Nr. 2 genannten Fahrzeuge, ausgenommen Kranken-
stelle darüber aus, daß die in Anlage XVII unter Num- kraftwagen, gelten soll - nach § 8b Abs. 3 oder 4
mer 1 für die Klasse 2 genannten Sehschärfewerte nachweist, daß er zur Leistung Erster Hilfe bei Ver-
erreicht sind und keine Farbsinnstörung vorliegt; wird kehrsunfällen befähigt ist; dies gilt nicht, wenn ihm
ein solches Zeugnis nicht beigebracht, so muß der eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach dem 1. August
Nachweis durch ein augenärztliches Zeugnis geführt 1969 unbefristet erteilt worden ist,
werden,
7. - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll - nachweist,
3. seine geistige und körperliche Eignung im übrigen daß er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem
nachweist Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht,
a) durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines 8. - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraft-
anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung oder wagen gelten soll - nachweist, daß er die erforder-
das Zeugnis eines Arztes mit der Gebietsbezeich- lichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes
nung „Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeich- besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes
nung „Betriebsmedizin" oder eines von der Berufs- weniger als 50 000 Einwohner hat.
genossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizini- Die Anerkennung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buch-
scher Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer- stabe c ist Betrieben, denen geeignetes Ausbildungsper-
und Überwachungspersonal ermächtigten Arztes sonal sowie ausreichende Unterrichtsräume und Lehrmit-
oder tel zur Verfügung stehen, bezüglich der Fahrzeugarten zu
b) - bei Beschränkung des Ausweises auf Kranken- erteilen, die sie zur Fahrgastbeförderung verwenden. Die
kraftwagen - durch ein Zeugnis eines im Dienst Ausbildungsdauer von 3 Monaten nach Absatz 1 Nr. 4
des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Buchstabe c ist nicht erforderlich, wenn die Deutsche
Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall- Bundesbahn, die Deutsche Bundespost oder ein im Sinne
hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes stehenden des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c anerkannter Betrieb
Arztes oder bescheinigt, daß der Bewerber ordnungsgemäß ausgebil-
det worden ist; der Bewerber ist von einem im Sinne des
c) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärztli- Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c anerkannten Betrieb nur
ches Gutachten oder das Gutachen einer amtlich dann ordnungsgemäß ausgebildet worden, wenn sich
anerkannten medizinisch-psychologischen Unter- seine Ausbildung mindestens nach einem Ausbildungs-
suchungsstelle, plan gerichtet hat, der von der für die Anerkennung zustän-
4. nachweist, daß er digen Behörde genehmigt worden ist.
a) innerhalb der letzten 5 Jahre 2 Jahre lang ein (2) liegen keine Tatsachen vor, die befürchten lassen,
Fahrzeug der Klasse 2 oder - bei Beschränkung daß der Bewerber die in Absatz 1 Nr. 5 Buchstaben a bis c
des Ausweises auf Fahrzeuge mit nicht mehr als genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterbleibt
14 Fahrgastplätzen - der Klasse 3 geführt hat oder die Prüfung durch den amtlich anerkannten Sachverstän-
b) - bei Beschränkung des Ausweises auf Kranken- digen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, wenn
kraftwagen - innerhalb der letzten 5 Jahre ein Jahr 1. der Bewerber innerhalb der letzten 2 Jahre vor der
lang ein Fahrzeug der Klasse 3 geführt hat oder Stellung des Antrags eine entsprechende deutsche
c) für die betreffende Art der Fahrgastbeförderung Erlaubnis oder eine von der Bundeswehr erteilte Fah-
mindestens 3 Monate lang bei der Deutschen Bun- rerlaubnis der Klasse D besessen hat oder
desbahn oder der Deutschen Bundespost oder in 2. die Erlaubnis auf die in § 15d Abs. 1 Nr. 2 genannten
einem Betrieb ausgebildet worden ist, dessen Eig- Fahrzeuge beschränkt werden soll.
nung für solche Ausbildung von der zuständigen
obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauf- (3) Hat der Bewerber nur die Befähigung zur Leistung
tragten Behörde anerkannt worden ist, Erster Hilfe nicht nachgewiesen, so darf die Fahrerlaubnis
zur Vermeidung von Härten für eine Dauer von nicht mehr
5. in einer Prüfung durch einen amtlich anerkannten als 3 Monaten erteilt werden; dies gilt nicht für die Erlaub-
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug- nis zum Führen von Krankenkraftwagen.
verkehr nachweist, daß er bezüglich der Kraftfahr-
zeuge, für die die beantragte Erlaubnis gelten soll,
§ 15f
a) gründliche Kenntnisse der maßgebenden gesetz-
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
lichen Vorschriften hat,
zur Fahrgastbeförderung
b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu
ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver- (1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für
traut ist, eine Dauer von nicht mehr als 3 Jahren erteilt.
c) über die zur sicheren Führung der Kraftfahrzeuge (2) Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird auf Antrag des
im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse Inhabers jeweils bis zu 3 Jahren verlängert, wenn
verfügt und hinreichende Fahrfertigkeit besitzt und 1. der Inhaber nachweist, daß er die in Anlage XVII
d) -falls die Erlaubnis für andere als die in§ 15d Abs. 1 genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt;
Nr. 2 genannten Fahrzeuge gelten soll - über die hierfür reicht ein Zeugnis eines der in § 15 e Abs. 1 Nr. 3
nötigen Kenntnisse und Handfertigkeiten zur Buchstaben a und b genannten Ärzte oder einer amt-
Beseitigung einfacher Störungen verfügt, lich anerkannten medizinisch-psychologischen Unter-
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
suchungsstelle darüber aus, daß die in Anlage XVII gefordert werden können, zu unterziehen, wenn Tat-
unter Nummer 1 für die Klasse 2 genannten Seh- sachen vorliegen, die befürchten lassen, daß er diese
schärfewerte erreicht sind und keine Farbsinnstörung Kenntnisse und Fähicikeiten nicht besitzt. Besteht Anlaß,
vorliegt; wird ein solches Zeugnis nicht beigebracht, so seine geistige oder körperliche Eignung zu bezweifeln, so
muß der Nachweis durch ein augenärztliches Zeugnis kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts-
geführt werden, oder fachärztlichen Gutachtens oder des Gutachtens einer
amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Unter-
2. der Inhaber seine geistige und körperliche Eignung im suchungsstelle fordern.
übrigen nachweist
a) durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines
§ 15k
anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung oder
das Zeugnis eines Arztes mit der Gebietsbezeich- Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis
nung „Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung zur Fahrgastbeförderung
,,Betriebsmedizin", oder eines von der Berufsgenos-
(1) Die Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde zu
senschaft zur Durchführung arbeitsmedizinischer
entziehen, wenn sich herausstellt, daß eine der aus § 15 e
Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer- und
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 ersichtlichen Voraussetzun-
Überwachungspersonal ermächtigten Arztes oder
gen fehlt. Sie erlischt mit ihrer Entziehung sowie mit der
b) - bei Beschränkung des Ausweises auf Kranken- Entziehung der nach den §§ 4 bis 15 erteilten Fahrerlaub-
kraftwagen - durch ein Zeugnis eines im Dienst des nis.
Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deut-
schen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe (2) § 15 b Abs. 3 gilt entsprechend.
oder des Malteser-Hilfsdienstes stehenden Arztes
oder § 151
c) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärztliches Sonderbestimmungen für Inhaber einer in
Gutachten oder das Gutachten einer amtlich an- einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
erkannten medizinisch-psychologischen Unter- oder nach den Rechtsvorschriften der Deutschen
suchungsstelle, Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis
3. kein Anlaß zur Annahme besteht, daß eine der aus zum Führen von Kraftomnibussen
§ 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Halbsatz 2 und Nr. 5 bis (1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat
8 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. der Europäischen Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis,
die zum Führen von Kraftomnibussen im Geltungsbereich
§ 15g dieser Verordnung berechtigt oder dazu im ersten Jahr seit
Meldung der Einstellung von Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbe-
Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenführern reich dieser Verordnung berechtigt hat, die Erteilung einer
auf Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrer-
Wer einen Kraftfahrer zum Führen eines Taxis oder in laubnis zur Fahrgastbeförderung, so sind die Nachweise
einem Ort mit 50 000 Einwohnern oder mehr zum Führen über ausreichendes Sehvermögen, geistige und körper-
eines Mietwagens oder Krankenkraftwagens einstellt, hat liche Eignung, Fahrpraxis oder Ausbildung und Prüfung
dies der örtlich zuständigen Verwaltunsbehörde zu mel- (§ 1 Se Abs. 1 Nr. 2a, 3, 4 und 5) nicht erforderlich, wenn
den, wenn die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung von seit Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungs-
einer anderen Behörde erteilt worden ist. Bei der Meldung bereich dieser Verordnung bis zum Tag der Antragstellung
sind Name, Vorname und Geburtsort des Kraftfahrers nicht mehr als 3 Jahre verstrichen sind.
sowie das Datum seines Führerscheins zur Fahrgastbeför-
derung und die ausstellende Behörde anzugeben. (2) Absatz 1 gilt auch für Inhaber einer entsprechenden,
nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-
schen Republik erteilten Fahrerlaubnis und eines Perso-
§ 15h
nenbeförderungs-Erlaubnisscheins, die ihren Wohnsitz im
Nachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel Geltungsbereich dieser Verordnung haben_, jedoch mit der
Maßgabe, daß die Frist mit dem Tage des Grenzübertritts
Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in
beginnt.
demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse
nachgewiesen hat, so muß er diese Kenntnisse für das
andere Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Miet- B. Fahrzeuge
wagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen
Ort mit 50 000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjeni-
gen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nach- 1. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen
gewiesen hat, so muß er diese Kenntnisse für den anderen
Ort nachweisen.
§ 16
§ 15i
Grundregel der Zulassung
Überwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen
zur Fahrgastbeförderung (1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahr-
zeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung
Auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sich der und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit
Inhaber der Erlaubnis einer Nachprüfung der Kenntnisse nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein
und Fähigkeiten, die von ihm nach § 15e Abs. 1 Nr. 5 Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1817
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, 2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder
Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fort- forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
bewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser
Verordnung. 3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß-
gängern an Holmen geführt werden, ...
§ 17
4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von
Einschränkung und Entziehung
der Zulassung nicht mehr als 50 cm 3 und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, 50 km/h) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder, die
so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von
Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel Fahrrädern, z. B. Tretkurbeln, aufweisen, jedoch
setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im zusätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungs-
öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der motor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3
Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu und eine durch die Bauart bestimmte Höchstge-
beachten. schwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h haben),
(2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für 4 a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von
3
das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahr- mehr als 50 cm und nicht mehr als 80 cm und einer
3
zeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein oder von nicht mehr als 80 km/h),
- bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeu-
5. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (nach der
gen - der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die
Betriebserlaubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche
Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge
Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht
des Kennzeichens vorzulegen. mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimm-
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h),
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den
Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann 6. folgende Arten von Anhängern:
die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entschei- a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrie-
dung nach Absatz 1 , § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis ben, wenn die Anhänger nur für land- oder forst-
3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen wirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter
darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Ver- Zugmaschinen _ oder hinter selbstfahrenden
ordnung entspricht, oder Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für
Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt
2. die Vorführung des Fahrzeugs werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs
treffen. mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur
dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstge-
II. Zulassungsverfahren schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der
für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeich-
net oder- beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
§ 18
(Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
Zulassungspflichtigkeit
b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm- hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen
ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkar-
Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge ren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart
mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer
abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu
wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und ermöglichen);
durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraft- c) Anhänger hinter Straßenwalzen;
fahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde
(Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind. d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahr-
zeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulas- als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter
sungsverfahren. sind Satz gilt entsprechend;
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach
nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer
Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Lei- Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitge-
stung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen führt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entspre-
oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer chend;
vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art sol- f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung
cher Fahrzeuge gehören, dienen;
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
g) eisenbereifte Möbelwagen; einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.
h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
i) Anhänger für Feuerlöschzwecke; (4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kenn-
zeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die
k) Anhänger des Abwehrdienstes gegen den Kartof- Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behan-
felkäfer;
delnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des § 23 Abs. 1
1) Arbeitsmaschinen; Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Auf amtliche Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahr-
m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgerä-
rädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen
ten oder Tieren für Sportzwecke;
Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht
n) Anhänger, die als Verladerampen dienen; anzuwenden.
o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit (5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und
mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushän-
entsprechend; gigen
p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhän-
1 . die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen
ger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zuläs-
Betriebserlaubnis (§ 20) oder
sige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die
Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe 2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21 ), die von der
über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge Zulassungsstelle durch den Vermerk „Betriebserlaub-
über alles nicht mehr als 1200 mm betragen. nis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkann-
ten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften
ausgestellt ist;
über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten
wenn die zuständige Behörde für sie eine Betriebserlaub- Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen die-
nis erteilt hat. Ausgenommen sind ser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um
1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957
eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber
erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor
oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer
dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen
für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem
Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart
Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-ldentifizierungsnum-
bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als mer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten
20 km/h beträgt,
Typ entspricht. In allen Fällen muß auf dem Nachweis das
2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saar- etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulas-
land, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland sungsstelle vermerkt sein.
erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahr-
(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2
zeuge, die nach der Übergangsvorschrift des§ 72 zu
genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,
Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder
des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet
oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in 2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachver-
den Verkehr gekommen ist, ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hub-
raum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit
4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß-
gängern an Holmen geführt werden, seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Ver-
ordnung entspricht.
5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem
Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie
muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachver-
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug-
ständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der
oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Ab-
Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motor-
satz 2 Nr. 6 Buchstabe b).
nummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten
(4) Die nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen Typ entspricht. Absatz 5 letzter Satz ist entsprechend
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen Zug- anzuwenden.
maschinen müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen (7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten
amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahr-
bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h überschreitet; zeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu
dasselbe gilt für Leichtkrafträder. Kleinkrafträder, Fahr- behandeln.
räder mit Hilfsmotor und maschinell angetriebene Kran-
kenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungs- § 19
pflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt,
Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kenn-
zeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnis- (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das
pflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einach- Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer
sigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1819
für Verkehr und den Vorschriften der Verordnung (EWG) 1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die
Nr. 3821 /85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Fahrzeuge in einem Staat hergestellt worden sind, in
Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8), dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-
entspricht. Sie ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug schaftsgemeinschaft gilt,
anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entspre- 2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeuge
chenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien zwar in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der
("ER") erfüllt, die Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
- im Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom meinschaft nicht gilt, sie aber in den Geltungsbereich
6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften dieser Verordnung aus einem Staat eingeführt worden
der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft- sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäi-
fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 schen Wirtschaftsgemeinschaft gilt,
S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG 3. in den anderen Fällen dem Händler, der seine Berechti-
des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 220 S. 44) gung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeuge im Gel-
oder
tungsbereich dieser Verordnung nachweist.
- in Anhang II der Richtlinie 7 4/150/EWG des Rates vom
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauftragte des
4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
Herstellers in einem Staat ansässig sein, in dem der
der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land-
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftge-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
meinschaft gilt. Außerdem hat in den Fällen des Satzes 3
(ABI. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch die
Nr. 1 oder 2 der Hersteller oder sein Beauftragter, falls
Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember
dieser nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung ansäs-
1982 (ABI. EG Nr. L 378 S. 45)
sig ist, einen zustellungsbevollmächtigten zu bestellen,
genannt werden. der im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig ist.
(2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht aus- (2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen
drücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetrieb- Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt.
setzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkann-
Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorge- ten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder
schrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es
Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Nach solchen bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen
Änderungen hat der Verfügungsberechtigte eine erneute sind.
Betriebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines
(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
den Kraftfahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßigen Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende, zulas-
Zustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn nicht für die sungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief (§ 25) ein-
an- oder eingebauten Teile einzeln eine besondere schließlich der von der Zulassungsstelle herauszutrennen-
Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung erteilt ist, den Blätter auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe wer-
deren Wirksamkeit nicht von einer Abnahme (§ 22) den vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief
abhängt; in diesem Fall hat der Führer des Fahrzeugs die sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der
besondere Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzutra-
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur gen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von
Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn ein entspre- jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile,
chender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist. sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs über-
nimmt; war die Erteilung der Betriebserlaubnis von der
(3) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so müssen die
Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief
des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebs- bezeichnet werden. Die Richtigkeit der Angaben über die
erlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Überein-
zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch § 27 stimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfül-
Abs. 1 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulas- lung des Briefs (ganz oder jeweils zu einem bestimmten
sungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Teil) Verantwortliche zu bescheinigen.
Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
(4) Abweichungen von den technischen Angaben, die
das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allgemeinen
§ 20 Betriebserlaubnis durch schriftlichen Bescheid für den
Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der
Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese
(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahr- durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist
zeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt
einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allge- hat, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtrags-
mein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn
erlaubnis nicht erforderlich ist.
er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch
verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines Fahr- (5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach
zeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch
Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden. Für das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn der genehmigte Typ
die Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf
Verordnung hergestellt worden sind, kann die Allgemeine kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allge-
Betriebserlaubnis erteilt werden meinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbunde-
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
nen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist (2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem
oder wenn sich herausstellt, daß der genehmigte Fahr- Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E" und die
zeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht Kennzahl des Staat~s befinden, der die Genehmigung
entspricht. erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der
Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstel-
internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R"
lern oder deren Beauftragten oder bei Händlern die Erfül-
und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Das Prüf-
lung der mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis verbunde-
zeichen nach Absatz 1 a besteht aus einem Rechteck, in
nen Pflichten nachprüfen oder nachprüfen lassen. In den
dessen Innerem sich der Buchstabe „e" und die Kennzahl
Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 kann das
oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die
Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Allgemeinen
Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungs-
Betriebserlaubnis davon abhängig machen, daß der Her-
nummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenen-
steller oder sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur
falls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bun-
Nachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu
desrepublik Deutschland ist in allen Fällen „ 1 ".
ermöglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Inha-
ber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Ver- (3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2
stoß gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein
nachgewiesen wird. Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Geneh-
§ 21 migung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Ver-
wechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahr-
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, zeugteilen nicht angebracht sein.
so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberech-
tigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde § 21 b
(Zulassungsstelle) zu beantragen. Bei zulassungspflichti-
gen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahr- Anerkennung von Prüfungen
zeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von auf Grund von Rechtsakten
der Zulassungsstelle bezogen werden. In dem Brief muß der Europäischen Gemeinschaften
ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraft- Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden
fahrzeugverkehr bescheinigt haben, daß das Fahrzeug Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vor-
richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften schriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt und
entspricht; hat der amtlich anerkannte Sachverständige bescheinigt worden sind.
dies nicht im Brief, sondern in einem besonderen Gut-
achten bescheinigt, so genügt die Übertragung des Gut-
achtens in den Brief, wenn ein amtlich anerkannter Sach- § 22
verständiger bescheinigt hat, daß die Eintragungen im Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
Brief mit dem Gutachten übereinstimmen. Hängt die Ertei-
lung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer (1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile
Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die geneh- von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine techni-
migende Behörde im Brief bezeichnet sein. sche Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig
behandelt werden kann. Die Erlaubnis ist gegebenenfalls
§ 21 a dahin zu beschränken, daß der Teil nur an Fahrzeugen
bestimmter Art und nur bei einer bestimmten Art des Ein-
Anerkennung oder Anbaues verwendet werden darf; die Wirksamkeit der
von Genehmigungen und Prüfzeichen Betriebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein- oder
auf Grund internationaler Vereinbarungen Anbaues durch einen amtlich anerkannten Sachverständi-
und von Rechtsakten gen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abhängig
der Europäischen Gemeinschaften gemacht werden.
(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die
werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entspre-
ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder chend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten
Fahrzeugteile oder in bezug auf solche Gegenstände oder Teilen ist sinngemäß nach§ 20 zu verfahren; der Inhaber
Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat
mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedin- durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen TYPZ:~ichens
gungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Uberein-
Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche stimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Findet
Gegenstände oder Teile oder in bezug auf diese f~r eine Abnahme statt, so hat der amtlich anerkannte Sach-
bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmi- verständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im
gungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepu- Fahrzeugbrief oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6
blik Deutschland· mit ausländischen Staaten vereinbarten erforderlichen Nachweis die abgenommenen Teile unter
Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unbe- Angabe ihrer Typzeichen zu vermerken. Bei Fahrzeugtei-
rührt. len, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach
(1 a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten
Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäi- Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es
schen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis aus-
sind. spricht, in den Fahrzeugbrief einzutragen, wenn der Teil an
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1821
einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- Sa. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c);
Zulassungsstelle gegebenenfalls einzutragen:
9a. Umrißleuchten (§ 51 b);
,,Betriebserlaubnis erteilt".
10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
Im Fahrzeugschein oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6
erforderlichen Nachweis, ferner in den etwa ausgestellten 11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
Anhängerverzeichnissen ist der gleiche Vermerk unter 12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht(§ 52 Abs. 4);
kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils zu machen.
12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
§ 22a 13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b);
Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleich- 15. Rückstrahler(§ 51 Abs. 2, § 51 a Abs. 1, § 53 Abs. 4,
gültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungs- 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung,§ 22
freien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: 16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1
1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elek- und 3);
trische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei 16a. Nebelschlußleuchten (§ 53d);
denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53 b Abs. 5,
verwendet wird;
§ 54);
2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2); 18. Glühlampen für bauartgenehmigungspflichtige licht-
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40); technische Einrichtungen, soweit die Glühlampen
4. (aufgehoben) nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a
Abs. 6, § 67 Abs. 1O dieser Verordnung, § 22 Abs. 4
5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen Auf- und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung};
laufbremsen, die nach der Richtlinie 71/320/EWG
des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der 19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen ver-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die schiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55
Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraft- Abs. 3);
fahrzeugen und deren Anhängern (ABI. EG Nr. L 202 20. Fahrtschreiber (§ 57a);
S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/647/ 21 . Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-
EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985 (ABI.
zeichen (§ 60);
EG Nr. L 380 S. 1}, geprüft sind und deren Überein-
stimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist; 22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote,
gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43
retroreflektierende Streifen an Reifen für Fahrräder
Abs. 1), mit Ausnahme von
(§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht
23. (aufgehoben)
selbständig im Genehmigungsverfahren behan-
delt werden können (z. 8. Deichseln an einachsi- 24. Beiwagen von Krafträdern;
gen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und 25. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen;
nicht verstellbar sind),
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befesti- (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
gungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an
land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeits- 27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahr-
maschinen, zeugen.
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaft- (2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bau-
lichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen art ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im
mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, ver-
Zweck entsprechende Arbeit leisten können, äußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit
wenn sie zur Verbindung mit den unter Buch- einem amtlich_ vorgeschriebenen und zugeteilten Prüf-
stabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind, zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüf-
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließ- zeichen und das Verfahren bestimmt der Bundesminister
lich Abschleppstangen und Abschleppseilen, für Verkehr; insoweit gilt die Verordnung über die Prüfung
und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahr-
e) Langbäumen,
zeugteile (Fahrzeugteileverordnung).
f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die
an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
angebracht werden;
1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr
7. Scheinwerfer für Fernlicht und !ür Abblendlicht sowie verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs
für Fern- und Abblendlicht (§ 50); eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich
8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Abs. 1 ); Prüfung aushändigt,
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrich- wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen
tungen für Fahrräder und Glühlampen -, die in den oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen,
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als
sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb 8 Personen haben.
des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut wor-
den sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 (1 a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf wei-
geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und ßem Grund (§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhän-
als solche erkennbar sind. ger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung
für Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für beantragt wird. Die Zuteilung des Kennzeichens mit grüner
die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteile- Beschriftung auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu
verordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtun- vermerken.
gen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die
Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf (2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende Kennzei-
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, chen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwal-
wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus tungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das
dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eingetragen ist. Das
Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis her- Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk
vorgeht. besteht aus einem bis 3 Buchstaben nach dem Plan in
Anlage 1. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in
und Zahlen. Sie ist in fortlaufender Folge nach der Eintei-
Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekenn-
lung in Anlage II in der Reihenfolge der Buchstabentafel
zeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder
der Anlage III auszugeben. Die Fahrzeuge der Bundes-
Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit
und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevor-
einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben kön-
rechtigter internationaler Organisationen werden nach
nen, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungs-
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrich- nummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter
tungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen. Abschnitt A und B der Anlage IV nicht angegebenen
Behörden, des Verwaltungs- und technischen Personals
§ 23 (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmit-
glieder) der diplomatischen und konsularischen Vertretun-
Zuteilung der amtlichen Kennzeichen gen und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 5 fallen, beste-
Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der hen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als
Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde 6 Stellen haben. Nach dem Plan in Anlage IV werden auch
(Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren Bezirk das die Fahrzeuge der Ständigen Vertretung der Deutschen
Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort (Heimatort) Demokratischen Republik, ihres Leiters und ihrer Mitglie-
haben soll. Mit dem Antrag ist der Fahrzeugbrief vorzule- der (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Fami-
gen und, wenn noch keine Betriebserlaubnis erteilt ist, lienmitglieder) gekennzeichnet, soweit die Mitglieder mit
diese zugleich zu beantragen. Als Fahrzeugbrief dürfen der Wahrnehmung der Aufgaben der Ständigen Vertretung
nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die betraut sind. Für die Erkennungsnummern der Fahrzeuge
Bundesdruckerei geschützten wasserzeichenähnlichen der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Perso-
Sicherheitsmerkmal verwendet werden. nals der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokrati-
schen Republik (einschließlich der zum Haushalt gehören-
[Der Antrag muß enthalten
den Familienmitglieder) gilt Satz 6 entsprechend.
1. Vorname, Name, gegebenenfalls auch Geburtsname, Geburtstag,
Geburtsort, genaue Angabe von Beruf oder Gewerbe (Wirtschafts- (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und
zweig) und Anschrift dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden
soll, sowie den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs; die Richtigkeit
anzubringen.
dieser Angaben ist der Zulassungsstelle auf Verlangen nachzuweisen,
(4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienststem-
2. Art des Fahrzeugs,
pel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten
3. Nummer des beigefügten Fahrzeugbriefs, Behörde versehen sein; die an zulassungsfreien Anhän-
4. genaue Anschrift dessen, dem die Zulassungsstelle den Brief aus- gern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Kennzeichen dürfen
händigen soll, nicht amtlich abgestempelt werden. Als Abstempelung gilt
5. den Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre- auch die Anbringung von Stempelplaketten; die Plaketten
chende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der müssen so beschaffen sein und so befestigt werden, daß
Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt.] *)
sie beim Ablösen in jedem Fall zerstört werden. Zur
Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversiche- Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug vorzu-
rungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unter- führen, wenn die Zulassungsstelle nicht darauf verzichtet.
liegen, haben den Nachweis nach Muster 1 d zu führen. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen,
insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung,
Bei den Angaben zu Nummer 2 sind als Personenkraft-
den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten zur Abstempe-
wagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
lung der Kennzeichen und Rückfahrten nach Entfernung
gewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach
des Stempels dürfen mit ungestempelten Kennzeichen
ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind,
ausgeführt werden. Die Zulassungsstelle kann das zuge-
teilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vor-
*) Satz 4 außer Kraft. führen lassen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1823
(5) Für Tankfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung § 25
zur Beförderung gefährlicher Güter im Sinne der Verord- Behandlung der Fahrzeugbriefe
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der bei den Zulassungsstellen
Straße (Gefahrgutverordnung Straße) geeignet sind und
die der Fahrzeughalter hierfür verwenden will, darf das (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kennzeichen
amtliche Kennzeichen nur zugeteilt werden, wenn die Prüf- des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das
bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Gefahrgutverordnung Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutra-
Straße vorgelegt wird. gen. Sie hat den Brief unverzüglich dem im Antrag nach
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Empfänger zu übergeben.
(6) Wer einen Personenkraftwagen für eine Personen-
Dieser hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungs-
beförderung verwendet, die dem Personenbeförderungs-
stelle selbst abzuholen und dabei den Empfang zu
gesetz vom 21. März 1961 (BGBI. 1 S. 241) in seiner
bescheinigen; tut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so
jeweils geltenden Fassung unterliegt oder bei der es sich
ist der Brief unter „Einschreiben" gebührenpflichtig zu
um die Beförderung durch oder für Schulträger zum und
vom Unterricht oder von körperlich, geistig oder seelisch übersenden.
behinderten Personen zu und von ihrer Betreuung dienen- (2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahrzeugbrief
den Einrichtungen handelt, hat dies vor Beginn und nach ist der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines
Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulas- ausgefertigten Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen
sungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Zulas- Zulassungsstelle und durch diese dem Kraftfahrt-Bundes-
sungsstelle vermerkt die Verwendung und deren Beendi- amt zu melden. Vor Ausfertigung eines neuen Briefs ist der
gung im Fahrzeugschein; der Fahrzeugschein ist. der verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vor-
Zulassungsstelle zu diesen Zwecken vorzulegen. lage bei der Zulassungsstelle auf Kosten des Antragstel-
(7) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug lers im „Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzel-
(§ 47 Abs. 3 und 5) ist unter Angabe des Datums von der fall eine Ausnahme unbedenklich ist. Das Verfahren wird
Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief durch Verwaltungsanweisung geregelt.
zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforder- (3) Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Eintragung
lichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Seiten aus-
Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Bei- gefüllt oder ist der Brief beschädigt, so darf er nicht durch
bringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sach- Einfügung selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Viel-
verständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr mehr ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.
darüber anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm ist. Für Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten Briefs in
die Löschung des Vermerks gilt§ 17 Abs. 3 entsprechend. dem neuen Brief die Angaben über die Beschreibung des
(8) Die Anerkennung als bedingt schadstoffarmes Fahr- Fahrzeugs, über Typschein und amtliches Gutachten, ver-
zeug(§ 47 Abs. 4) ist unter Angabe der Stufe A, Boder C merkt darin, für wen das Fahrzeug früher zugelassen war
und des Datums von der Zulassungsstelle im Fahrzeug- und bescheinigt in ihm, daß er als Ersatz für den als
schein und im Fahrzeugbrief zu vermerken, wenn ihr das erledigt eingezogenen Brief ausgestellt worden ist.
Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen
(4) Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden
nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbe-
haben bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der
reitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutach-
Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche
tens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Ansprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind
Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen,
gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu ver-
ob das Fahrzeug bedingt schadstoffarm ist. Für die
folgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte
Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung der Zulas-
sungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen
§ 24 über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen.
Ausfertigung des Fahrzeugscheins Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfügungsbe-
rechtigung eines Antragstellers handelt, ist zur Vorlage
Auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zuteilung des des Briefs neben dem Halter und dem Eigentümer bei
Kennzeichens wird der Fahrzeugschein (Muster 2a oder Aufforderung durch die Zulassungsstelle jeder verpflichtet,
2b) ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die Betriebs- in dessen Gewahrsam sich der Brief befindet.
erlaubnis, so wird sie durch Ausfertigung des Fahrzeug-
scheins erteilt; einer besonderen Ausfertigung der
§ 26
Betriebserlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche
Bedingungen gestellt werden, auf die im Fahrzeugschein (außer Kraft)
alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine sind mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu- § 27
händigen. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger Meldepflichten der Eigentümer und Halter
zugelassen, so kann statt des Fahrzeugscheins ein von von Kraftfahrzeugen oder Anhängern;
der Zulassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den Zurückziehung aus dem Verkehr
Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung und erneute Zulassung
ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis müssen
Name, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie (1) Die Angaben im Fahrzeugbrief, im Fahrzeugschein
Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Art, Leergewicht, und in den Anhängerverzeichnissen sowie bei zulassungs-
zulässiges Gesamtgewicht, bei Sattelanhängern auch die freien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen
zulässige Aufliegelast, Fahrzeug-ldentifizierungsnummer zugeteilt ist, in der Kartei oder Datei (§ 26 Abs. 4 oder 4 a)
und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein. müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
chen; Änderungen sind gegebenenfalls unter Einreichung 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung
des Briefs, des Scheins und der Anhängerverzeichnisse der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des
unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen
Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.
nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung
besteht, bis die Behörde durch einen der Verpflichteten (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus dem
Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erhalten hat. Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungs-
stelle unter Vorlage des Briefs, des Scheins und gegebe-
(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für nenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei zulassungsfreien
mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulas- Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt
sungsstelle verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zutei- ist, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des
lung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Kennzeichens (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und
Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es sei
eine Anzeige an die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug denn, daß die Zulassungsstelle eine Frist bewilligt. Der
ein Kennzeichen zugeteilt hat. Brief ist von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden
unbrauchbar zu machen und - ebenso wie nötigenfalls die
(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer Anhängerverzeichnisse - mit einem Vermerk über die
unverzüglich der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Zurückziehung aus dem Verkehr zurückzugeben. Lassen
amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, die Anschrift des sich der Brief, der Schein oder die Bescheinigung über die
Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbe- Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nicht beiziehen, so
nutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief, bei sind sie auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer
zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kenn- Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im „Ver-
zeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des kehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Aus-
Kennzeichens(§ 18 Abs. 5) auszuhändigen und die Emp- nahme unbedenklich ist. Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt
fangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der Erwer- (§ 25 Abs. 2), so erteilt die Zulassungsstelle dem Halter auf
ber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen des Briefs
Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle sowie über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den
1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug die Ausferti- Verzicht auf die Aufbietung.
gung eines neuen Fahrzeugscheins und, wenn dem (6) Absatz 5 gilt nicht
Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen
Zulassungsstelle zugeteilt war, auch die Zuteilung 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Abliefe-
eines neuen Kennzeichens zu beantragen, rung des Scheins und durch Entstempelung des amt-
lichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden
2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein sind, wenn die Zulassungsstelle die Stillegung im Brief
Kennzeichen von einer anderen Zulassungsstelle vermerkt hat,
zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens
zu beantragen; war das Kennzeichen schon von der für 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung
den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulas- der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des
sungsstelle zugeteilt, so genügt eine Anzeige des Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen
Erwerbers, für die § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.
entsprechend gilt. Die Fahrzeuge gelten nach Ablauf eines Jahres seit der
Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen;
die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur Erfüllung der die Vermerke über sie können aus den Karteien oder
Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Ver- Dateien entfernt werden, ohne daß die Vorlage der Briefe
kehr untersagen. Der Betroffene hat das Verbot zu beach- zu verlangen ist. Die Zulassungsstelle kann eine Frist
ten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. · bewilligen, um die die Rechtsfolgen des voranstehenden
Satzes hinausgeschoben werden; die Frist darf 6 Monate
(4) Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 gilt§ 23 nicht übersteigen.
Abs. 1 Satz 4 entsprechend, auch soweit nur die Ausferti-
(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulas-
gung eines neuen Fahrzeugscheins beantragt wird. Dem
sungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelas-
Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein, bei zulassungs-
sen werden, so ist der Brief oder - falls dieser noch
freien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen
unauffindbar ist - die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene
zugeteilt ist, der Nachweis über die Zuteilung des Kennzei-
Bescheinigung vorzulegen und von der Zulassungsstelle
chens (§ 18 Abs. 5) oder, wenn ein vorübergehend stillge-
legtes Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zulassungs- einzuziehen; ein neuer Brief ist auszufertigen.
stelle wieder zum Verkehr zugelassen werden soll, eine
amtliche Bescheinigung über die Stillegung beizufügen. § 28
Wird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt für das bishe- Prüfungsfahrten, Probefahrten,
rige Kennzeichen Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Überführungsfahrten
(4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch
gelten nicht einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Abliefe- für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfungsfahrten), Fahrten
rung des Scheins und durch Entstempelung des amtli- zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähig-
chen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden keit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der
sind und deren Stillegung die Zulassungsstelle im Brief Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen
vermerkt hat, anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1825
ohne Betriebserlaubnis unternommen werden. Auf 3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenz-
solchen Fahrten müssen rote Kennzeichen an den Fahr- schutzes.
zeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen ver-
sehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheine (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug zur
(Muster 3) mitzuführen und zuständigen Personen auf Hauptuntersuchung bei einem amtlich anerkannten Sach-
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahr- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
ten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs spätestens angemeldet werden muß, durch eine Prüfpla-
an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten kette nach Anlage IX nachzuweisen. Sie ist von der Zulas-
gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauf- sungsstelle oder vom amtlich anerkannten Sachverständi-
lust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fatir- gen oder Prüfer zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen
ten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Weist
das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann die
(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für Prüfplakette zugeteilt werden, wenn die unverzügliche
allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen
die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder dürfen Prüfplaketten nur nach Maßgabe der Anlage VIII
mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in anbringen.
roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustel-
len; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. (2 a) Durch die Prüfplakette wird bescheinigt, daß das
Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersu-
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheine chung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig
hat die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis befunden worden ist.
auszugeben; nach Verwendung sind sie unverzüglich
wieder abzuliefern. Sie können jedoch an zuverlässige (3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Prüfplakette
Hersteller, Händler oder Handwerker befristet oder wider- am hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs nach Maßgabe
ruflich für wiederkehrende Verwendung, auch bei ver- der Anlage IX dauerhaft angebracht und so befestigt ist,
schiedenen Fahrzeugen und auch ohne vorherige daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie darf weder
Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die verdeckt noch verschmutzt sein.
Zulassungsstelle im Fahrzeugschein ausgegeben werden.
(4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die Anmel-
Der Empfänger dieser Scheine hat für jedes Fahrzeug
dung zur nächsten Hauptuntersuchung müssen von dem-
einen entsprechenden Schein zu verwenden und die
jenigen, der die Prüfplakette zugeteilt oder angebracht hat,
Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in
vermerkt werden
~en Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- oder
Uberführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen 1 . bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten
zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, Fahrzeugen im Fahrzeugschein,
der Tag der Fahrt, die Art und der Hersteller des Fahr- 2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5
zeugs, die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer und die mitzuführenden Nachweis.
Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein
Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zustän- (5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2 Monaten
digen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung aus- nach dem angegebenen Monat ungültig. Befindet sich an
zuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kenn- einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette versehen sein
zeichen zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt wor- muß, keine gültige Prüfplakette, so kann die Zulassungs-
den ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausge- stelle für die Zeit bis zur Anbringung der erforderlichen
gebene Scheine der Zulassungsstelle unverzüglich einzu- Prüfplakette den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen
reichen. Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betroffene hat
das Verbot oder die Beschränkung zu beachten;§ 17 Abs. 2
(4) Rote Kennzeichen sind erst auszugeben, wenn der gilt entsprechend.
Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtversicherungs-
gesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche- (6) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit
rung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette Anlaß geben
nicht unterliegt. Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht angebracht sein.
nicht unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1 d zu
führen.
II a. Pflichtversicherung
§ 29
Untersuchung der Kraftfahrzeuge 1. Überwachung des Versicherungsschutzes
und Anhänger bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amt-
liches Kennzeichen nach Art der Anlage V haben müssen, § 29a
haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Versicherungsnachweis
Anlage VIII in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu
lassen. Ausgenommen sind (1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungs-
gesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-
1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28), rung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende
2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt werden, es Versicherungsbestätigung nach Muster 6 zu erbringen.
sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1 amtliche Hersteller von Kraftfahrzeugen oder Anhängern dürfen
Kennzeichen führen müssen, den Nachweis auch nach Muster 7, Betriebe des Kraftfahr-
2
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeughandels und -handwerks für rote Kennzeichen auch Zulassungsstelle den Fahrzeugschein oder - bei zulas-
nach Muster 8 führen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem sungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzei-
Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs- chen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die
schutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu ertei- Zuteilung des Kennzeichens abzuliefern und von ihr das
len. Verlangt der Versicherungsnehmer weitere Ausferti- Kennzeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich um
gungen der Versicherungsbestätigung, so sind sie ent- einen Anhänger, so hat er der zuständigen Zulassungs-
sprechend der Reihenfolge, in der sie ausgefertigt worden stelle unverzüglich auch die etwa ausgefertigten Anhän-
sind, zu kennzeichnen, z. 8. als „Zweite Ausfertigung". gerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des
Kennzeichens vorzulegen.
(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer unter
Benutzung der der Versicherungsbestätigung anhängen- (2) Erfährt die Zulassungsstelle durch eine Anzeige
den Durchschrift (§ 29 c) oder auf andere Weise, daß für das Fahrzeug
1. bei Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Muster 6 das dem Fahrzeug zugeteilte amtliche Kenn- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, so hat sie
zeichen, unverzüglich den Fahrzeugschein oder - bei zulassungs-
freien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen
2. bei Vorlage von Versicherungsbestätigungen nach
zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zutei-
Muster 7 oder 8 die Vorlage der Versicherungsbestäti-
lung des Kennzeichens einzuziehen und das Kennzeichen
gung
zu entstempeln. Handelt es sich um einen Anhänger, so ist
mitzuteilen. In der Mitteilung nach Muster 6 ist auch anzu- die Entstempelung auch in den etwa ausgefertigten
geben, ob der Versicherungsnehmer zuvor bereits eine Anhängerverzeichnissen zu vermerken.
von einem anderen Versicherer ausgestellte Versiche-
rungsbestätigung für das bezeichnete Fahrzeug mit dem-
selben amtlichen Kennzeichen vorgelegt hatte. 2. Überwachung des Versicherungsschutzes
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
§ 29b
Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme § 29e
nach vorübergehender Stillegung Versicherungskennzeichen
Hat der Halter zur vorübergehenden Stillegung des (1) Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Halter zum
Fahrzeugs den Fahrzeugschein an die Zulassungsstelle Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach
abgeliefert und das amtliche Kennzeichen entstempeln dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet ist und wenn
lassen, so kann die Zulassungsstelle die Aushändigung sich ihr regelmäßiger Standort im Geltungsbereich dieser
des Scheins und die Abstempelung des amtlichen Kenn- Verordnung befindet, unbeschadet der Vorschriften über
zeichens von der Bestätigung des Versicherers abhängig die Betriebserlaubnispflicht auf öffentlichen Straßen nur in
machen, daß ihm die Absicht mitgeteilt worden ist, das Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Versiche-
Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen. rungskennzeichen führen:
1. Kleinkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4);
§ 29c
2. Fahrräder mit Hilfsmotor;
Anzeigepflicht des Versicherers
3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle.
(1) Der Versicherer hat der zuständigen Zulassungs-
stelle nach Muster 9 oder 1O Anzeige zu erstatten, sobald (2) Durch das Versicherungskennzeichen wird nach-
die Versicherungsbestätigungen nach Muster 6 oder 8 ihre gewiesen, daß für das Fahrzeug eine dem Pflichtversiche-
Geltung verloren haben. Bei Versicherungsbestätigungen rungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtver-
nach Muster 7 hat er nach Muster 9 anzuzeigen, sobald sicherung besteht. Der Versicherer händigt dem Halter auf
der vertragliche Versicherungsschutz für ein Fahrzeug, Antrag ein Versicherungskennzeichen aus und erteilt hier-
dem ein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist, erlo- über eine Bescheinigung; für den Nachweis von Namen
schen ist. Kennt der Versicherer die zuständige Zulas- und Anschrift des Halters gilt § 23 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß.
sungsstelle nicht, so genügt die Anzeige an diejenige Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheinigung mitzu-
Zulassungsstelle, die ihm das amtliche Kennzeichen oder führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
die Vorlage der Versicherungsbestätigung mitgeteilt hat. fung auszuhändigen. Versicherungskennzeichen und
Bescheinigung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat dem Versiche-
der Prämie für das Verkehrsjahr ausgehändigt werden, für
rer auf dessen Anzeige unter Benutzung der der Anzeige
das sie gelten sollen; sie verlieren ihre Geltung mit dem
anhängenden Durchschrift mitzuteilen, wann die Anzeige
Ablauf dieses Verkehrsjahrs. Als Verkehrsjahr gilt der Zeit-
eingegangen ist, und die übrigen auf dem Formblatt
raum vom 1. März bis zum Ablauf des nächsten Monats
genannten Angaben zu machen.
Februar.
§ 29d (3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einer
Tafel, die eine Erkennungsnummer und das Zeiche.n des
Maßnahmen beim fehlen des Versicherungsschutzes
zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder,
(1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versi-
Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungs- cherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches
gesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche- das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Erken-
rung, so hat der Halter unverzüglich der zuständigen nungsnummer setzt sich aus nicht mehr als 3 Ziffern und
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1827
nicht mehr als 3 Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige
einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Die Nummer Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder
ist so zu wählen, daß jedes für das laufende Verkehrsjahr beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen
ausgegebene Versicherungskennzeichen sich von allen und leicht auswechselbar sein.
anderen gültigen Versicherungskennzeichen unterschei-
det. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalender-
jahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zustän- § 30a
dige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit
(1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der
Genehmigung des Bundesministers für Verkehr den Ver-
sicherern die Erkennungsnummern zu. Technik so gebaut und ausgerüstet sein, daß technische
Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bau-
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit,
§ 29f die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebe-
ner Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht über-
(außer Kraft)
schritten werden kann) führen, wesentlich erschwert sind.
Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen
§ 29g leicht erkennbar gemacht werden.
Rote Versicherungskennzeichen (2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von min-
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der destens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie
Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzeichen- für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerü-
pflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahrten, die in stet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwin-
der Hauptsache der Überführung eines solchen Fahrzeugs digkeit gekennzeichnet sein.
an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dür-
fen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaub-
§ 31
nispflicht mit Versicherungskennzeichen unternommen
werden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probe- Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
fahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander ver-
Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber
bundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständigen Leitung
Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.
geeignet sein.
§ 29h (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen
oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein
Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung
Versicherungsverhältnisses geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die
Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder
Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die
angegeben ist, so hat der Versicherer den Halter zur Ladung oder die Besetzung leidet.
unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzei-
chens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzu-
§ 31 a
fordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, so
hat der Versicherer hiervon die zuständige Behörde (§ 68) Führung eines Fahrtenbuchs
in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versiche-
Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahrzeughalter für
rungskennzeichen und die Bescheinigung ein.
ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrten-
buchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeug-
führers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvor-
III. Bau- und Betriebsvorschriften schriften nicht möglich war. Der Fahrzeughalter oder sein
Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes
1. Allgemeine Vorschriften Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt unverzüglich nach
deren Beendigung einzutragen, wer das Fahrzeug geführt
hat. Das Fahrtenbuch ist noch 6 Monate nach Ablauf der
§ 30
Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren; es ist
Beschaffenheit der Fahrzeuge zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, auszuhändigen.
daß
§ 31 b
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder
Überprüfung mitzuführender Gegenstände
mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belä-
stigt, Führer von Kraftfahrzeugen sind verpflichtet, zuständi-
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzun- gen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende
gen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vor-
Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. schriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1 und § 61 Abs. 1 ),
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise
hergestellt sein und in dieser erhalten werden. 2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1 und 3, § 61 .Abs. 1),
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14), legen, in der Absatz 2 (Kurvenlaufeigenschaften) ohne
weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder ande-
4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),
rer Personen erfüllt ist.
5. windsichere Handlampen (§ 54b).
Bei Sonderfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen
bleiben Längenüberschreitungen durch Ladestützen
zur zusätzl!_chen Sicherung und Stabilisierung des
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zulässigen Uberhangs von Ladungen unberücksichtigt,
sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinaus-
§ 32 ragt.
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen (2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen so gebaut und
eingerichtet sein, daß einschließlich mitgeführter aus-
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich tauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) die bei einer
mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) Kreisfahrt von 360° überstrichene Ringfläche mit einem
beträgt die höchstzulässige
äußeren Radius von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m
1 . Breite über alles hat. Dabei muß die vordere - bei hinterradgelenkten Fahr-
zeugen die hintere - äußerste Begrenzung des Kraftfahr-
a) allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 m zeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden.
b) bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits- Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in diesen
geräten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0 m Kreis darf kein Teil des Kraftfahrzeugs oder Zuges diese
Gerade um mehr als 0,8 m nach außen überschneiden.
c) bei auswechselbaren land- oder forstwirt-
schaftlichen Anbaugeräten an Zugmaschinen (3) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so
und Sonderfahrzeugen sowie bei Geräten an hervorragen, daß sie den Verkehr mehr al~ unvermeidbar
Fahrzeugen für die Straßenunterhaltung .... 3,0 m gefährden.
d) bei Schneeräumgeräten - ausgenommen
während der Schneeräumung - . . . . . . . . . 3,0 m § 32a
e) bei Anhängern hinter Krafträdern ........ 1,0 m. Mitführen von Anhängern
Unberücksichtigt bleiben Breitenüberschreitun- Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch
gen durch Zollsiegel einschließlich ihrer nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mit-
Schutz- und Befestigungseinrichtungen, Reifen geführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen 2
in der Berührungszone mit der Fahrbahn, Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem
Schneeketten, Begrenzungsleuchten, Spurhal- Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter
teleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Umriß- Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt wer-
leuchten, Schlußleuchten, Parkleuchten, seit- den. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für
liche Rückstrahler, Außenspiegel, elastische die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt
Schmutzfänger und herablaßbare Trittstufen. werden.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und
Fenstern und bei Geradeausstellung der § 32b
Räder. Unterfahrschutz
2. Höhe über alles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0 m (1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit aus-
tauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die Bauart
3. Länge über alles - ausgenommen Außen- bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h,
spiegel und Kennzeichenbeleuchtung - bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis
a) bei Einzelfahrzeugen - ausgenommen Sattel- zur letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt und bei
anhänger - ......................... 12,0 m denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere
Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der
b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 700 mm über der
und Sattelanhänger) und Fahrzeugkombi- Fahrbahn haben, müssen mit einem Unterfahrschutz aus-
nationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraft- gerüstet sein.
fahrzeugs .......................... 15,5 m
c) bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahr- (2) Der Unterfahrschutz muß der Richtlinie 70/221/EWG
zeuge ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, des Rates vom 6. April 1970 zur Angleichung der Rechts-
deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt vorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüs-
ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch sigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeu-
kein selbständiges Fahrzeug darstellt) .... 18,0 m gen und Kraftfahrzeuganhängern (ABI. EG Nr. L 76 S. 23),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/333/EWG der
d) bei Zügen (unter Beachtung der Vorschrif- Kommission vom 18. Mai 1981 (ABI. EG Nr. L 131 S. 4),
ten über die Einzelfahrzeuge) ........... 18,0 m. entsprechen.
Die Länge einer Fahrzeugkombination ist die Länge,
die gemessen wird, wenn die Längsmittellinien des (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkom-
binationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen 2. Arbeitsmaschinen,
Zugeinrichtungen ist dabei die Position zu Grunde zu 3. Sattelzugmaschinen,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1829
4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Lang- § 34 Abs. 3 und 3 a (Höchstwerte für Achslasten und
material bestimmt sind, Gesamtgewichte);
5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines Unter- § 34 Abs. 6 und 7 (Sonderbestimmungen für Gleis-
fahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahr- kettenfahrzeuge);
zeugs unvereinbar ist. § 34 a (Anzahl der zulässigen Plätze in
Kraftomnibussen);
§ 33 § 35 (Mindestmotorleistung);
Schleppen von Fahrzeugen § 41 Abs. 10 (Auflaufbremsen);
(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als § 41 Abs. 15 (Dauerbremse).
Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger
betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungs- Das danach zulässige Gesamtgewicht errechnet sich
stellen) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. 1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamt-
gewichte des ziehenden Fahrzeugs und des An-
(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so
hängers,
gelten folgende Sondervorschriften:
2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässi-
1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahr-
gen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des
zeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug
Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren
durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb
Wert
des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahr-
erlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahr- a) der zulässigen Aufliegelast der Sattelzugmaschine
zeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein oder
sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs b) der zulässigen Sattellast des Sattelanhängers,
gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die bei gleichen Werten um diesen Wert.
Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs,
jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt. Ergibt sich danach ein höherer Wert als
2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vor- 27,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a),
schriften über das Zulassungsverfahren. 34,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c),
3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden 35,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b),
Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.
40,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe d) oder
4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das
geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug. 44,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe e),
5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist nicht so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 27,0 t, 34,0 t, 35,0 t,
anzuwenden. 40,0 t bzw. 44,0 t.
6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen
mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange oder den in § 36 für zulässig erklärten Gummireifen dürfen
mitgeführt werden. die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht
folgende Werte nicht übersteigen:
7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschrie-
benen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Ein- 1. Einzelachslast
richtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug ange- a) Einzelachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,0 t
bracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrie-
ben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein. b) Einzelachsen (angetrieben), ausgenommen
bei zweiachsigen Kraftomnibussen . . . . . . . 11 ,0 t
c) Einzelachsen im Saarland für den grenz-
§ 34
überschreitenden Güterverkehr . . . . . . . . . 13,0 t
Achslast und Gesamtgewicht,
Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen 2. Doppelachslast, unter Beachtung der Vorschriften für
die Einzelachslast
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern
a) Achsabstand weniger als 1,0 m . . . . . . . . . . 11,0 t
einer Achse oder einer Achsgruppe ·auf die Fahrbahn
übertragen wird. b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,0 t
(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,0 t
Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nach- d) Achsabstand 1,8 m oder mehr .......... 20,0 t
stehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
e) im Saarland für den grenzüberschreitenden
§ 34 Abs. 3 und 3a (Höchstwerte für Achslasten); Güterverkehr bei Achsabständen von min-
§ 36 (Bereifung und Laufflächen); destens 1,35 m, wobei die Einzelachslast
nicht mehr als 10,5 t betragen darf . . . . . . . 21,0 t
§ 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen
Anhängern). 3. Dreifachachslast, unter Beachtung der Vorschriften für
die Einzelachslast und die Doppelachslast
Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter
Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nach- a) Achsabstände 1 ,3 m oder weniger . . . . . . . 21 ,0 t
stehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: b) Achsabstände über 1,3 m bis zu 1,4 m .... 24,0 t
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. Gesamtgewicht von Einzelfahrzeugen, ausgenommen Straßenwalzen sind von den Vorschriften über Achslasten
Sattelanhänger unter Beachtung der Vorschriften für befreit.
Achslasten Das zulässige Gesamtgewicht dreirädriger Fahrräder mit
a) Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen Hilfsmotor zur Lastenbeförderung darf höchstens 250 kg
1. Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,0 t betragen.
2. Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse nach (3 a) Sofern die fahrzeugtechnischen Anforderungen der
Nummer 1 Buchstabe b ............. 17,0 t Anlage XII eingehalten sind, dürfen abweichend von
3. Anhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,0 t Absatz 3 betragen:
4. Kraftfahrzeuge und Anhänger im Saar- 1. bei zweiachsigen Kraftomnibussen mit einer
land für den grenzüberschreitenden Fahrgastebene
Güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,0 t die zulässige Einzelachslast . . . . . . . . . . . . . . . 11 ,0 t
b) Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen
und das zulässige Gesamtgewicht . . . . . . . . . . 17,6 t,
1. Kraftfahrzeuge und Anhänger . . . . . . . . 24,0 t
2. bei dreiachsigen Kraftomnibussen mit einer
2. Kraftfahrzeuge und Anhänger im Saar-
Fahrgastebene, die als Gelenkfahrzeuge
land für den grenzüberschreitenden
gebaut sind,
Güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,0 t
3. Kraftomnibusse, die als Gelenkfahr- die zulässige Einzelachslast einer Antriebs-
zeuge gebaut sind . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,0 t achse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,0 t.
4. Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, (4) Bei Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen und bei
deren Mitten mindestens 4,0 m vonein- Anhängern zur Lastenbeförderung müssen außen an der
ander entfernt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,0 t rechten Seite des Fahrzeugs jeweils über den Rädern die
zulässigen Achslasten sowie am vorderen Teil der Fahr-
5. Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen (Züge zeuge das zulässige Gesamtgewicht - bei Sattelzugma-
und Sattelkraftfahrzeuge), unter Beachtung der Vor- schinen auch die zulässige Aufliegelast und bei Sattelan-
schriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge
hängern auch die zulässige Sattellast - angeschrieben
a) Fahrzeugkombinationen mit weniger als sein; die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens 49 mm,
4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 ,0 t die Schriftstärke mindestens 7 mm betragen. Dies gilt nicht
b) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsi- für Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschut-
gem Anhänger oder Sattelanhänger, . . . . . 35,0 t zes, der Polizei und des Katastrophenschutzes sowie für
eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirt-
jedoch im Saarland für den grenzüber- schaftliche Zwecke verwendet werden. Bei Fahrzeugen
schreitenden Güterverkehr . . . . . . . . . . . . . 38,0 t mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
c) andere Fahrzeugkombinationen mit 4 Ach- 2,8 t genügen Schriftzeichen mit einer Höhe von minde-
sen ............................... 34,0 t stens 20 mm und einer Schriftstärke von mindestens
2,5 mm. Bei Sattelzugmaschinen dürfen die zulässigen
d) Fahrzeugkombinationen mit mehr als
Achslasten und die zulässige Aufliegelast an einem ande-
4 Achsen ........................... 40,0 t
ren Teil der rechten Fahrzeugseite (z. B. am Führerhaus)
e) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei oder angeschrieben sein.
dreiachsigem Sattelanhänger, das im kom-
(5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen
binierten Verkehr im Sinne der Richtlinie
einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahr-
75/130/EWG über die Festlegung gemein-
zeug zugelassenen Achslasten nicht glaubhaft machen, so
samer Regeln für bestimmte Beförderungen
ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf
im kombinierten Güterverkehr zwischen
einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser)
Mitgliedstaaten in der Fassung vom 28. Juli
feststellen zu lassen. Liegt die Waage nicht in der Fahrt-
1982 (ABI. EG Nr. L 247 S. 6) einen ISO-
richtung des Fahrzeugs, so besteht diese Verpflichtung
Container von 40 Fuß befördert . . . . . . . . . . 44,0 t.
nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als
Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraft- 6 km beträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine
wagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebs- Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen.
achsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs
als 25 % des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht fest-
Fahrzeugkombination betragen. gestellt wird. Die prüfende Person kann eine der Über-
Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse lastung entsprechende Um- oder Entladung fordern, deren
eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Kosten der Halter zu tragen hat.
Achse eines Anhängers muß mindestens 3,0 m, bei Sattel- (6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf end-
kraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen losen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge),
Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 1,5 t
Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m nicht übersteigen. Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit
betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht
Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,5 t sein, daß die Last einer um 60 mm angehobenen Laufrolle
oder des Anhängers nicht mehr als 3,5 t beträgt. bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das
genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4 t Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t nicht
betragen. übersteigen.
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1831
(7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die Fahr- Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein,
bahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens daß das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt
mit 4 t je Meter belasten; die Belastung darf 6 t je Meter oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems -
betragen, wenn sich das Gewicht auf 2 hintereinander sicher geführt werden kann. ·
laufende Gleiskettenpaare oder eine Radachse und ein
Gleiskettenpaar verteilt und der Längsabstand zwischen (2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen
der Mitte der vorderen und hinteren Auflagefläche minde- sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden
stens 3 m beträgt. Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rük-
kenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und
§ 34a die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen
Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder
Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für
(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibus-
befördert werden, als im Fahrzeugschein Plätze ausge- sen). Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinter-
wiesen sind. liegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür
auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen
(2) Kraftomnibusse müssen so beschaffen sein, daß das
müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verlet-
zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten
zungen nicht zu erwarten sind.
durch das Gewicht der beförderten Personen und des
zugeladenen Gepäcks nicht überschritten werden können; (3) (aufgehoben)
dies ist durch geeignete bauliche Maßnahmen sicherzu-
(4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird,
stellen.
müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und beiderseits
(3) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt
sind die in Anlage XIII angegebenen Durchschnittswerte nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn
anzusetzen. Die errechnete Zahl der Plätze ist im Fahr- für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch
zeugschein getrennt nach Sitzplätzen und Stehplätzen Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen
einzutragen. dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die
Speichen geraten können.
(4) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf
Grund anderer Vorschriften kann abweichend von der (5) Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Last-
nach Absatz 3 errechneten zulässigen Zahl der Plätze eine kraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
auf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte ver- geschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen mit Einrich-
minderte Platzzahl festgelegt werden. tungen (Verankerungen) zum Anbringen eines Schulter-
schräggurtes in Verbindung mit einem Beckengurt (Drei-
(5) Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtun- punktgurt) für die Außensitze ausgerüstet sein. An den
gen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die Halte- übrigen _Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1
einrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, genannten Kraftfahrzeuge mit offenem lnsassenraum
daß sie auch von Kindern benutzt werden können. müssen mindestens Verankerungen für Beckengurte
(6) Die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze ist (Zweipunktgurte) vorhanden sein.
an gut sichtbarer Stelle in gut lesbarer Schrift anzu- (6) Die Verankerungen zur Anbringung der Sicherheits-
schreiben. gurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-
(7) Werden Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr ten Bestimmungen entsprechen.
nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt,
(7) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und
so finden die Absätze 2 bis 6 keine Anwendung.
Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen die
§ 35 Außensitze - soweit Verankerungen vorhanden sind -
jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit
Motorleistung
einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte
Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließ- automatisch dem Benutzer anpaßt, und einem im Bedarfs-
lich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Last- fall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus
kraftwagenzügen muß eine Motorleistung von mindestens (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übri-
4,4 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen - gen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1
ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke - genannten Kraftfahrzeuge mit offenem lnsassenraum
von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamt- müssen mindestens Beckengurte (Zweipunktgurte) vor-
gewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhänge- handen sein. Solange auf Sitzen betriebsfertige Rückhal-
last vorhanden sein; dies gilt nicht ·für die mit elektrischer teeinrichtungen für Kinder mitgeführt werden, für deren
Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahr- Befestigung die Verankerungen für Sicherheitsgurte ver-
zeuge - auch mit Anhänger - mit einer durch die Bauart wendet werden, ist eine Ausrüstung mit Sicherheitsgurter:,
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als entbehrlich.
25 km/h.
(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten auch für Kraftfahrzeuge
§ 35a mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
digkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des lnsas-
Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme
senraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen von
(1) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers und sein Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen oder Lastkraft-
Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des wagen gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohn-
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
mobilen genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit (4) Übergänge innerhalb von Kraftomnibussen, die
Einrichtungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Gelenkfahrzeuge sind, müssen so ausgeführt sein, daß sie
Beckengurten. Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr b_etreten werden
können.
1 . Klappsitze (für gelegentlichen Gebrauch vorgesehene
Notsitze, die normalerweise umgeklappt sind) und nicht
nach vorne gerichtete Sitze, § 35e
2. Sitze, die mit Schulterdoppelgurten in Verbindung mit Türen
Beckengurten (Hosenträgergurten) an dafür geeigne-
(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen
ten Verankerungen oder mit Rückhaltesystemen aus- sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar
gerüstet sind, deren Schutzwirkung mindestens den für
sind.
diese Sitze vorgeschriebenen Sicherheitsgurten ent-
spricht. (2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß ein
(9) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist.
eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren bei
vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung (3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren - ausge-
aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie nommen Falttüren - an den Längsseiten von Kraftfahr-
die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern. zeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf der in
der Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen ange-
§ 35b
bracht sein. Dies gilt bei Doppeltüren für den Türflügel, der
Einrichtungen zum sicheren Führen zuerst geöffnet wird; der andere Türflügel muß für sich
der Fahrzeuge verriegelt werden können. Türen müssen bei Gefahr von
jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden können.
(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müs-
sen leicht und sicher zu bedienen sein.
(4) In Kraftomnibussen müssen sich die Fahrgasttüren
(2) Für den Fahrzeugführer muß ein ausreichendes an der rechten Fahrzeugseite befinden. Es müssen minde-
Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen stens vorhanden sein
gewährleistet sein. Bei Kraftomnibussen muß durch bau- 1. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als 26 Fahrgast-
liche Maßnahmen sichergestellt sein, daß sich neben dem plätzen eine Fahrgasttür,
Fahrzeugführer keine Personen aufhalten können. In
Kraftomnibussen des Ferienziel-Reiseverkehrs, des Aus- 2. bei Kraftomnibussen mit mehr als 26 Fahrgastplätzen
flugs- und des Mietomnibusverkehrs (§ 48 Abs. 1 und 2 zwei Fahrgasttüren oder eine Doppeltür.
und § 49 des Personenbeförderungsgesetzes) dürfen Die Abmessungen der Fahrgasttüren müssen der An-
jedoch neben dem Platz des Fahrzeugführers 2 Sitze für lage X entsprechen.
das Begleitpersonal vorhanden sein, wenn an diesen Sit-
zen die Aufschrift „Nur für Begleitpersonal" an gut sicht- (5)' Fahrgasttüren in Kraftomnibussen mit mehr als
barer Stelle gut lesbar angebracht ist; dies gilt auch, wenn 16 Fahrgastplätzen müssen beim Einmannbetrieb entwe-
diese Kraftomnibusse im Linienverkehr (§§ 42 und 43 Nr. 1 der vom Sitz des Fahrzeugführers aus geöffnet und
bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes) verwendet wer- geschlossen oder automatisch betätigt werden können. Es
den, und für Kraftomnibusse im Verkehr nach § 1 Nr. 4 muß sichergestellt sein, daß beim Schließen fremdkraftbe-
Buchstaben d und g der Freistellungs-Verordnung vom tätigter Fahrgasttüren Personen nicht eingeklemmt wer-
30. August 1962 (BGBI. 1 S. 601 ), geändert durch die den können; Einrichtungen, die zur Vermeidung eines
Verordnung vom 16. Juni 1967 (BGBI. 1 S. 602). nicht nur kurzzeitigen Einklemmens Ansprechkräfte benö-
tigen, die die Fahrgäste nicht gefährden, sind zulässig.
Wird die im direkten Einflußbereich und Sichtfeld des
§ 35c Fahrzeugführers gelegene Fahrgasttür vom Fahrzeugfüh-
Heizung und Lüftung rer betätigt, genügt die Anbringung von Schutzleisten mit
ausreichender Breite und Nachgiebigkeit an den Haupt-
Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer schließkanten. Sind die Kraftomnibusse mit mehr als zwei
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von Fahrgasttüren ausgerüstet, dürfen nur die beiden vorderen
mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und be- Fahrgasttüren vom Sitz des Fahrzeugführers aus betätigt
lüftet werden können.
werden können. Die übrigen Fahrgasttüren, insbesondere
in angelenkten Teilen der Gelenkomnibusse, müssen
§ 35d automatisch betätigt werden können. Der Fahrzeugführer
Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, muß von seinem Sitz aus - zum Beispiel über Spiegel -
Fußboden das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste mindestens im
Bereich der von ihm betätigten Fahrgasttüren beobachten
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß sicheres Auf- können. Der geschlossene Zustand aller Fahrgasttüren
und Absteigen ermöglichen. muß dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
Durch bauliche Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß
(2) Bei Kraftomnibussen darf die Trittstufe der Ein- und
eine Gefährdung von Personen innerhalb und außerhalb
Ausstiege für Fahrgäste - bei mehreren Trittstufen die
untere - höchstens 400 mm über der Fahrbahn liegen. des Kraftomnibusses durch sich öffnende und schließende
Türen nicht zu erwarten ist.
(3) Der Fußboden in Kraftomnibussen muß ausrei-
_chende Sicherheit gegen Ausgleiten bieten. (6) Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1833
§ 35f (2) Die Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an
Notausstiege in Kraftomnibussen leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein; diese Stelle
ist deutlich zu kennzeichnen.
(1) In Kraftomnibussen müssen Ausstiege vorhanden
sein, die den Insassen in Notfällen das Verlassen der (3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahr-
Fahrzeuge ermöglichen (Notausstiege). zeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von
(2) Notausstiege müssen durch die Aufschrift „Notaus- Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeits-
stieg" __ deutlich gekennzeichnet sein. Die Einrichtungen maschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
zum Offnen der Notausstiege müssen einfach zu hand- sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie
haben und ständig betriebsbereit sein; Hilfsmittel zum einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das
Öffnen der Notausstiege müssen deutlich gekennzeichnet nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem
und gut sichtbar und leicht zugänglich in unmittelbarer Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987 ent-
Nähe der Notausstiege angebracht sein. Sofern es zum spricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis
Verständnis für die Fahrgäste erforderlich ist, muß eine verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es
~rklärung über. die Handhabung der Einrichtungen zum den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und
Offnen der Notausstiege vorhanden sein. Schmierstoffen ausreichend schützt.
(3) Die Mindestanzahl und die Mindestabmessungen (4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes
der Notausstiege, ihre Anordnung und Zugänglichkeit Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher
sowie die baulichen Anforderungen an Notausstiege Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben
müssen der Anlage X entsprechen. Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
§ 35g § 35i
Feuerlöscher in Kraftomnibussen Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen
in Kraftomnibussen
(1) In Kraftomnibussen muß mindestens ein Feuer-
löscher mit einer Füllmasse von 6 kg in betriebsfertigem In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so ange-
Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuer- ordnet sein, daß der Gang in Längsrichtung frei bleibt. Im
löscher, die mindestens für die Brandklassen übrigen müssen die Anordnung der Fahrgastsitze und ihre
Mindestabmessungen sowie die Mindestabmessungen
A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend), der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche der Anlage X
B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und entsprechen.
C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend) § 36
amtlich zugelassen sind. Bereifung ·und Laufflächen
(2) Feuerlöscher sind in den Fahrzeugen an gut sicht- (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müs-
barer und leicht zugänglicher Stelle unterzubringen, ein sen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung
Löscher in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugführers. und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
keit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirt-
(3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung der schaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Stra-
Löscher vertraut sein; hierfür ist neben dem Fahrpersonal ßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur
auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich. eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen
sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekenn-
(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch
fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von zeichnet sein. Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winter-
reifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit
12 Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen lassen. Seim
auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige
Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuer-
Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart
löscher müssen die Leistungswerte und technischen Merk-
bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt,
male, die dem jeweiligen Typ zugrunde liegen, gewährlei-
stet bleiben. Auf einem am Feuerlöscher befestigten jedoch
Schild müssen der Name des Prüfers und der Tag der 1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
Prüfung angegeben sein. im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben
ist,
§ 35h 2. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
im Betrieb nicht überschritten wird.
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenhei-
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst ten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können;
und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material den Normblättern eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel
DIN 13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164, müssen eingelassen sein.
Ausgabe Dezember 1987 entsprechen, mitzuführen, und
zwar mindestens (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen
mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend
1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten
als 26 Fahrgastplätzen,
Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den
2. 2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen. Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müs- Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der
sen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeits-
Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. vermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren
Die Profilrillen oder Einschnitte müssen an jeder Stelle der mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart
Lauffläche mindestens 1 mm tief sein. bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
20 km/h sowie deren Anhänger.
(2 a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personen-
kraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht
mehr als 2,8 t und einer durch die Bauart bestimmten mehr als 125 Nimm Reifenbreite sind zulässig
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren
Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit 1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen
Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Per- Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und
sonenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t und keit 8 km/h nicht übersteigt,
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder 2. für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren durch die
nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht
sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine werden,
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die 3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
gefahren werden (Betriebsvorschrift).
a) für Möbelwagen,
(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luft- b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur
reifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm- zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem
ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Fest-
Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeich- platz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz
nen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, befördert werden,
Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifen-
erneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von
Angaben werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben. oder nach einer Baustelle befördert werden und
nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der
(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindig- Beförderung von Gütern dienen,
keiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne
d) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhai-
gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindig-
. tung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen
keiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig,
bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten
des Reifens muß eine 10 mm breite, hervorstehende und e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und
deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forst-
welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf wirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder
nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und Erzeugnissen.
dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unter-
brochen sein. Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch (5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf die
ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratz-
Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzuläs- bewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten
2
sigen statischen Belastung 0,8 N/mm nicht übersteigen. der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die
Der Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beider- Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müs-
seits die Aufschrift tragen: ,,60 J". Das Arbeitsvermögen sen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser
von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch eine
Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelrei- Laufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die
fen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1000 kg auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/mm2 nicht übersteigen. Als
bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der
beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick
der sich nach folgender Formel errechnet: auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung
wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleis-
6000 kettenfahrzeuge mitgeführt werden,
f = p+5
1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des
2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen
Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige stati-
Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen
sche Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige stati-
der Gleisketten ein Gummipolster haben, die
sche Belastung darf 100 Nimm der Grundflächenbreite
Geschwindigkeit auf 16 km/h
des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 kg
betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindig- beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert und die
keit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder
Geschwindigkeitsschilder(§ 58) angebracht sind. Die Flä- besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht
chenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen beschränkt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1835
§ 36a bei jeder Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene
Radabdeckungen, Ersatzräder Fahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden Teile der
Ketten müssen kurze Glieder haben, deren Teilung etwa
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern das Drei- bis Vierfache der Drahtstärke betragen muß.
müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflü- Schneeketten müssen sich leicht auflegen und abnehmen
gel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein. lassen und leicht nachgespannt werden können.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten § 38
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, Lenkeinrichtung
2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein (1) Die Lenkeinrichtung muß leichtes und sicheres
Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Lenken des Fahzeugs gewährleisten; sie ist, wenn nötig,
Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Rad- mit einer Lenkhilfe zu versehen.
abdeckung nicht zuläßt; in diesem Falle genügen
Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe (2) Die Lenkeinrichtung von Kraftomnibussen, bei denen
der Radoberkante reichen, die zulässige Achslast der Vorderachse - bei mehreren
gelenkten Vorderachsen die Summe der zulässigen Achs-
3. eisenbereifte Fahrzeuge, lasten dieser Achsen - mehr als 4,5 t beträgt, muß mit
4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf einer Lenkhilfe versehen sein.
der Straße (Straßenroller),
(3) Bei Versagen der Lenkhilfe muß die Lenkbarkeit des
5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Fahrzeugs erhalten bleiben.
Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h gekennzeichnet sind,
§ 38a
6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
Sicherung von Kraftfahrzeugen
7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen
gegen unbefugte Benutzung
Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren
(§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b), Personenkraftwagen und Krafträder - ausgenommen
8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Mofas - müssen eine hinreichend wirkende Sicherungs-
Beförderung von Langholz. einrichtung gegen unbefugte Benutzung der Fahrzeuge
haben. Das Abschließen der Türen und das Abziehen des
(3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder Sehalterschlüssels gelten nicht als Sicherung im Sinne des
müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder Satzes 1.
sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspru-
chungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen § 38b
gegen Verlieren durch 2 voneinander unabhängigen Ein-
richtungen gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so Diebstahl-Alarmeinrichtungen
beschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam bleibt, wenn (1) Soweit Fahrzeuge mit Diebstahl-Alarmeinrichtungen
die andere - insbesondere durch Bruch, Versagen oder ausgerüstet sind, dürfen sie nicht auf Erschütterungen des
Bedienungsfehler - ausfällt. Fahrzeugs oder auf Geräusche ansprechen. Zur Abgabe
akustischer Signale sind entweder die nach § 55 Abs. 2
§ 37 vorgeschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen oder
besondere Einrichtungen für Schallzeichen zu verwenden.
Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
Die vorgeschriebenen und die besonderen Einrichtungen
(1) Einrichtungen, die die Greifwirkung der Räder bei für Schallzeichen dürfen nicht gemeinsam wirken. Für
Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen sollen ihren Klang und ihre Lautstärke gilt § 55 Abs. 2.
(sogenannte Bodengreifer und ähnliche Einrichtungen),
(2) Werden zusammen mit den akustischen Signalen
müssen beim Befahren befestigter Straßen abgenommen
auch optische Signale abgegeben, so sind hierfür nur die
werden, sofern nicht durch Auflegen von Schutzreifen oder
am Fahrzeug vorhandenen Blinkleuchten und zusätzlich
durch Umklappen der Greifer oder durch Anwendung
die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs zu verwenden.
anderer Mittel nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn
vermieden werden. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren (3) Die durch einen unbefugten Eingriff wirksam werden-
befestigter Straßen Gleitschutzeinrichtungen verwendet den akustischen Signale müssen sich spätestens nach
werden, die so beschaffen und angebracht sind, daß sie 30 Sekunden und die optischen Signale spätestens nach
die Fahrbahn nicht beschädigen können; die Verwendung 5 Minuten selbsttätig abschalten. Sie dürfen erst nach
kann durch die Bauartgenehmigung (§ 22a) auf Straßen erneutem unbefugtem. Eingriff wieder wirksam werden.
mit bestimmten Decken und auf bestimmte Zeiten
beschränkt werden.
§ 39
(2) Einrichtungen, die das sichere Fahren auf schnee- Rückwärtsgang
bedeckter oder vereister Fahrbahn ermöglichen sollen
(Schneeketten), müssen so beschaffen und angebracht Kraftfahrzeuge - ausgenommen einachsige Zug- oder
sein, daß sie die Fahrbahn nicht beschädigen können. Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
Schneeketten aus Metall dürfen nur bei elastischer Berei- von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne
fung(§ 36 Abs. 2 und 3) verwendet werden. Schneeketten Beiwagen - müssen vom Führersitz aus zum Rückwärts-
müssen die Lauffläche des Reifens so umspannen, daß fahren gebracht werden können.
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 40 ken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche Übertra-
gungsteile für beide Bremsen gemeinsam benutzt werden.
Scheiben und Scheibenwischer
(4) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder -
(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie
Abdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtungen und muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse) eine mittlere
Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 erreicht werden; bei
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
.Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff,
deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen ver- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h genügt
2
ursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für jedoch eine mittlere Verzögerung von 1,5 m/s •
die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müs- (5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder -
sen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein. muß die Bedienungseinrichtung der anderen Bremse fest-
stellbar sein; bei Krankenfahrstühlen und bei Fahrzeugen,
(2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirken-
die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen aufweisen,
den Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungs-
bereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, daß ein · deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, darf
jedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse
ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs
geschaffen wird. feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließ-
lich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme der
Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten
§ 41 von ihm befahrbaren Steigung am Abrollen verhindern
können. Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Verzö-
Bremsen und Unterlegkeile
gerung von mindestens 1 ,5 m/s2 erreicht werden.
(1) Kraftfahrzeuge müssen 2 voneinander unabhängige
(6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen - muß mit jeder
Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit 2 von-
der beiden Bremsen eine mittlere Verzögerung von minde-
einander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von
stens 2,5 m/s2 erreicht werden.
denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere
versagt. Die voneinander unabhängigen Bedienungsein- (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elektri-
richtungen müssen durch getrennte Übertragungsmittel scher Energie angetrieben werden, kann eine der beiden
auf verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder Bremsanlagen eine elektrische Widerstands- oder Kurz-
auf derselben Bremstrommel liegen können. Können mehr schlußbremse sein; in diesem Fall finden Absatz 1 Satz 5
als 2 Räder gebremst werden, so dürfen gemeinsame und Absatz 4 keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen
Bremsflächen .. und (ganz oder teilweise) gemeinsame muß jedoch mit der mechanischen Feststellbremse eine
mechanische Ubertragungseinrichtungen benutzt werden; mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 erreicht
diese müssen jedoch so gebaut sein, daß beim Bruch werden. Wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstge-
eines Teils noch mindestens 2 Räder, die nicht auf der- schwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, genügt eine
selben Seite liegen, gebremst werden können. Alle Brems- mittlere Verzögerung von 1,5 m/s2 •
flächen müssen auf zwangsläufig mit den Rädern ver-
bundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der (8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen - ausgenom-
Bremsflächen muß unmittelbar auf die Räder wirken oder men an Gleiskettenfahrzeugen -, die zur Unterstützung
auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischen- des Lenkens als Einzelradbremsen ausgebildet sind, müs-
schaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind. sen auf öffentlichen Straßen so gekoppelt sein, daß eine
Dies gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht Ketten) so be- gleichmäßige Bremswirkung gewährleistet ist, sofern sie
schaffen sind, daß ihr Versagen nicht anzunehmen und für nicht mit einem besonderen Bremshebel gemeinsam be-
jedes in Frage kommende Rad eine besondere Bremsflä- tätigt werden können. Eine unterschiedliche Abnutzung
che vorhanden ist. Die Bremsen müssen leicht nachstell- der Bremsen muß durch eine leicht bedienbare Nachstell-
bar sein oder eine selbsttätige Nachstelleinrichtung haben. einrichtung ausgleichbar sein oder sich selbsttätig aus-
gleichen.
(2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen genügt
eine Bremse (Betriebsbremse), die so beschaffen sein (9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger - ausgenommen
zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weni-
muß, daß beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch
ger als 1,0 m - müssen eine ausreichende, leicht nach-
mindestens ein Rad gebremst werden kann. Beträgt das
zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 250 kg und wird stellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage
haben; mit ihr muß eine mittlere Verzögerung von minde-
das Fahrzeug von Fußgängern an Holmen geführt, so ist
keine Bremsanlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge stens 2,5 m/s 2
erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraft-
mit einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz aus fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
gefahren, so genügt eine an der Zug- oder Arbeits- 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere
2
maschine oder an dem einachsigen Anhänger befindliche Verzögerung von 1,5 m/s , wenn die Anhänger für eine
Bremse nach § 65, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muß feststellbar
sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch
(3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die beiden mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei
Antriebsräder der Laufketten gebremst werden, dürfen einer Steigung von 20 vom Hundert auf trockener Straße
gemeinsame Bremsflächen für die Betriebsbremse und für am Abrollen verhindern können. Die Bremsanlage muß
die Feststellbremse benutzt werden, wenn mindestens vom ziehenden Fahrzeug aus bedient werden können
70 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs auf oder selbsttätig wirken; sie muß den Anhänger beim Lösen
dem Kettenlaufwerk ruht und die Bremsen so beschaffen vom ziehenden Fahrzeug auch bei einer Steigung von
sind, daß der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht 20 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger
überprüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Bremsnok- hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimm-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1837
ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen 2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die
eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
nicht für die nach§ 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 8 km/h und von ihnen mitgeführte Fahrzeuge,
nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter
Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr 3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit
als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, mitge-
führte
(1 O) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung aus-
a) Möbelwagen,
schließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird) sind nur bei
Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht b) Wohn- und Schausteilerwagen, wenn sie nur zwi-
mehr als 8 t zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger schen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem
mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Fest-
Kraftfahrzeugen mit einer dur'ch die Bauart bestimmten platz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h zwei befördert werden,
Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn c) Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von
1 . beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach oder nach einer Baustelle befördert werden und
§ 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der
25 km/h gekennzeichnet sind, Beförderung von Gütern dienen,
2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als d) beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung ver-
25 km/h gefahren wird, wendete fahrbare Geräte und Maschinen bei der
Beförderung von oder nach einer Baustelle,
3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger
e) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
durch andere Vorschriften untersagt ist.
f) Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirt-
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen schaftlichen Bedarfsgütern, Geräten oder Erzeug-
Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1 ,0 m nissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der
ist keine eigene Bremse erforderlich, wenn der Zug die für durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine
das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzöge- Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gekenn-
rung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte zeichnet sind.
des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 3 t Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende Bremse
nicht übersteigt. Soweit einachsige Anhänger mit einer haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann
eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vor- und feststellbar ist. Ungefederte land- oder forstwirtschaft-
schriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhän- liche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leer-
gern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der gewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch
Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu
Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhän- haben.
gers entsprechen.
(14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und
(12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen müs- Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein.
sen auf ebener, trockener Straße mit gewöhnlichem Kraft- Erforderlich sind mindestens
aufwand bei voll belastetem Fahrzeug, erwärmten Brems-
trommeln und (außer bei der im Absatz 5 vorgeschriebe- 1. ein Unterlegkeil bei
nen Bremse) auch bei Höchstgeschwindigkeit erreicht a) Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleiskettenfahr-
werden, ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt. Die in zeuge - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerun- mehr als 4 t,
gen müssen auch beim Mitführen von Anhängern erreicht
b) zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel-
werden. Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Aus-
anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht
gangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der
von mehr als 750 kg,
vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand des
Fahrzeugs zurückgelegt wird. Von dem in den Sätzen 1 bis 2. 2 Unterlegkeile bei
3 vorgeschriebenen Verfahren kann, insbesondere bei
a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
Nachprüfungen nach § 29, abgewichen werden, wenn
Zustand und Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise b) Sattelanhängern,
feststellbar sind. Bei der Prüfung neu zuzulassender Fahr- c) einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhän-
zeuge muß eine dem betriebsüblichen Nachlassen der gern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m
Bremswirkung entsprechend höhere Verzögerung erreicht mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
werden; außerdem muß eine ausreichende, dem jeweili- 750 kg.
gen Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der
Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein. Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausrei-
chend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug
(13) Von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein
sind befreit Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten
dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.
1 . Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-
mehr als 4 t und ihre durch die Bauart bestimmte gewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahrzeuge
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h beträgt, und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
mehr als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den (2) Andere zum Betrieb von Fahrzeugen mit Flüssiggas
vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse ausge- notwendige Einrichtungen, die nicht der Druckbehälterver-
rüstet sein. Dauerbremsen an Anhängern müssen vom ordnung unterliegen, müssen so angeordnet und beschaf-
ziehenden Kraftfahrzeug aus bedient werden können. fen sein, daß ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
Satz 1 gilt für Sattelanhänger nur dann, wenn das um die
Aufliegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht 9 t über- (3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen müssen in
steigt. Als Dauerbremse gelten Motorbremsen oder in der sinngemäßer Anwendung der Druckbehälterverordnung
Bremswirkung gleichartige Einrichtungen. Die Dauer- geprüft und gekennzeichnet sein.
bremse muß mindestens eine Leistung aufweisen, die der
Bremsbeanspruchung beim Befahren eines Gefälles von 7 § 41 b
vom Hundert und 6 km Länge durch das voll beladene Automatischer Blockierverhinderer
Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h ent-
spricht. Eine Dauerbremse ist nicht erforderlich (1) Ein automatischer Blockierverhinderer ist der Teil
einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den Schlupf in
1 . bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart
der Drehrichtung des Rads an einem oder mehreren
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
Rädern des Fahrzeugs während der Bremsung regelt.
25 km/h,
2. bei Anhängern hinter solchen Kraftfahrzeugen, (2) Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h
3. bei den nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer
nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern ausgerüstet sein:
hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden, 1 . Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,
4. bei Anhängern, bei denen die geforderte Dauerbrems-
leistung mit der in Absatz 9 vorgeschriebenen Bremse 2. Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
ohne Beeinträchtigung der geforderten Wirkung als mehr als 3,5 t; dies gilt für Sattelanhänger nur dann,
Betriebsbremse erreicht wird. wenn das um die Aufliegelast verringerte zulässige
Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt,
(16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen von
3. Kraftomnibusse,
Kraftoml"'!ibussen müssen auch bei Undichtigkeit an einer
Stelle mindestens 2 Räder bremsen können, die nicht auf 4. Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
derselben Seite liegen. Bei Druckluftbremsen von Kraft- von mehr als 3,5 t.
omnibussen muß das unzulässige Absinken des Drucks im Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des
Druckluftbehälter dem Führer durch eine optisch oder aku- Fahrgestells den in Nummern 1 bis 4 genannten Fahrzeu-
stisch wirkende Warneinrichtung deutlich angezeigt wer- gen gleichzusetzen sind, müssen ebenfalls mit einem
den. automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein.
(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbrems- (3) Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhin-
anlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch derer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-
während der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachge- ten Bestimmungen entsprechen. Kraftfahrzeuge dürfen
füllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit Steue- nur mit einem automatischen Blockierverhinderer der
rung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart Kategorie 1 gemäß Anhang X, Nr. 3.1.1 der Richtlinie 85/
bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h 647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985 (ABI.
beträgt. EG Nr. L 380 S. 1) ausgerüstet sein. Bei Anhängern mit
einem automatischen Blockierverhinderer muß minde-
( 18) Abweichend von den Absätzen 1 bis 13 und 15 bis stens ein Rad auf jeder Seite geregelt werden, wobei -
17 müssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Last- ausgenommen bei Sattelanhängern - mindestens ein Vor-
kraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens 4 der- und ein Hinterrad (einander diagonal gegenüber)
Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- direkt von unabhängigen Stellgliedern geregelt werden
schwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger - müssen.
ausgenommen Anhänger mit Auflaufbremse, deren zuläs-
siges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, Muldenkipper, (4) Anhänger mit einem automatischen Blockierverhin-
Gabelstapler, Elektrokarren, Autoschütter - im Verfahren derer, aber ohne automatisch-lastabhängige Bremskraft-
zur Erteilung einer Betriebserlaubnis den im Anhang zu regeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahrzeugen verbunden
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Brems- werden, die die Funktion des automatischen Blockierver-
anlagen entsprechen. Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich hinderers im Anhänger sicherstellen.
ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den vorgenannten (5) Absatz 2 gilt nicht für Anhänger mit Auflaufbremse,
Fahrzeugen gleichzusetzen sind, dürfen den im Anhang zu Anhänger mit mehr als drei Achsen sowie für Kraftfahr-
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Brems- zeuge mit mehr als vier Achsen.
anlagen entsprechen.
§ 42
§ 41 a
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und
Druckgasanlagen und Druckbehälter Leergewicht
(1) Für in Fahrzeuge eingebaute Druckgasbehälter gilt (1) Die von Krafträdern, Personenkraftwagen und Last-
die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980 kraftwagen gezogene Anhängelast darf weder das zuläs-
(BGBI. 1 S. 184). sige Gesamtgewicht - bei Lastkraftwagen in Zügen mit
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1839
durchgehender Bremsanlage das 1,5-fache des zulässi- Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausreichend
gen Gesamtgewichts - des ziehenden Fahrzeugs noch erkennbar zu machen, z. B. durch einen roten Lappen.
den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs ange-
gebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überstei- (4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken.
gen. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zu-
lässig,
(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen 1. an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Arbeits-
Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitge- maschinen, wenn der Führer den Kupplungsvorgang
führt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse von seinem Sitz aus beobachten kann,
und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten
trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorder- 2. an Krafträdern und Personenkraftwagen,
rad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allrad- 3. an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder forst-
bremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn wirtschaftlichen Betrieben,
auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einach-
sige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitge- 4. zur Verbindung von Kraftfahrzeugen mit einachsigen
führt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem
75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, Achsabstand von weniger als 1,0 m mit einer zulässigen
aber nicht mehr als 750 kg betragen. Achslast oder Doppelachslast von nicht mehr als 3 t.
In jedem Fall muß die Herstellung einer betriebssicheren
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschlep- Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.
pen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen § 44
Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, Stützeinrichtung und Stützlast
die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzuneh-
men und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen (1) An Sattelanhängern muß eine Stützeinrichtung vor-
verwendet .zu werden, wie Container, Wechselbehälter), handen sein oder angebracht werden können. Wenn Sat-
aber mit vollständig gefüllten eingebauten Kraftstoffbehäl- telanhänger so ausgerüstet sind, daß die Verbindung der
tern einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführ- Kupplungsteile sowie der elektrischen Anschlüsse und der
ten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen kann, müssen die
Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Auf- Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die sich nach dem
steckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planen- Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.
latten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtun- (2) Einachsige Anhänger und zweiachsige Anhänger mit
gen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen einem Achsabstand von weniger als 1,0 m müssen eine
als Krafträdern und Personenkraftwagen zuzüglich 75 kg der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn
als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als
Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte über- 50 kg beträgt. Dies gilt jedoch nicht für Anhänger hinter
tragen, sind Fahrzeugteile. Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel geeigne-
tem Kraftheber.
§ 43 (3) Bei einachsigen Anhängern oder zweiachsigen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m
hinter Personenkraftwagen darf die vom ziehenden Fahr-
(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müs- zeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als
sen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem 4 vom Hundert der jeweiligen Anhängelast betragen, sie
Stand der Technik erreichbare Sicherheit - auch bei der braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen. Weder
Bedienung der Kupplung - gewährleistet ist. Die Zuggabel die für die Anhängekupplung und die Zugeinrichtung noch
von Mehrachsanhängern muß bodenfrei sein. Die Zugöse die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene
dieser Anhänger muß jeweils in Höhe des Kupplungs- zulässige Stützlast dürfen überschritten werden. Auf die
mauls einstellbar sein; dies gilt bei anderen Kupplungs- danach zu beachtenden Stützlasten muß an gut sichtbarer
arten sinngemäß. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Stelle hingewiesen werden, und zwar durch ein Schild am
Anhänger hinter Elektrokarren mit einer durch die Bauart ziehenden Fahrzeug auf die dort höchstzulässige Stützlast
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sowie durch ein Schild vorn am Anhänger auf die Mindest-
25 km/h, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhän- stützlast und dessen höchstzulässige Stützlast.
gers nicht mehr als 2 t beträgt.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer § 45
Achse müssen vorn, Personenkraftwagen - ausgenom- Kraftstoffbehälter
men solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine
Anhängelast nicht zulässig ist - auch hinten, eine ausrei- (1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie
chend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens
Befestigen einer Abschleppstange oder eines Abschlepp- aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. Weich-
seils haben. An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf gelötete Behälter müssen auch nach dem __Ausschmelzen
diese Einrichtung hinten angeordnet sein. des Lotes zusammenhalten. Auftretender Uberdruck oder
den Betriebsdruck übersteigender Druck muß sich durch
(3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicher~~itsven~ile
Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Entluftungsoff-
zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m betragen. nungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1), bezieht,
zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und den Anfor-
sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß derungen in bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften
oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Ein- dieser Richtlinien entsprechen.
richtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen
nicht ausfließen. (2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die
sich Anlage XV bezieht, müssen hinsichtlich der Emission
(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile - Dieselrauch)
unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs im Abgas den Vorschriften der Anlage XV entsprechen.
liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, daß auch Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die sich
bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emission
erwarten ist. Dies gilt nicht für Krafträder und für Zug- verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile - Dieselrauch)
maschinen mit offenem Führersitz. im Abgas den Vorschriften der Anlage XV oder XVI ent-
sprechen.
(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht (3) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,
im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie müssen so die den Vorschriften der Anlage XXIII entsprechen, gelten
angebracht sein, daß bei einem Brand die Ausstiege nicht als schadstoffarm.
unmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen
Behälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter (4) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,
dem Fußboden in einem Abstand von mindestens 500 mm die den Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten
von den Türöffnungen untergebracht sein. Kann dieses als bedingt schadstoffarm.
Maß nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender
(5) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,
Teil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite durch
die den Vorschriften der Anlage XXV entsprechen, gelten
eine Blechwand abzuschirmen.
als schadstoffarm.
§ 46 (6) Motoren für Kraftfahrzeuge, auf die sich die Richtlinie
88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Anglei-
Kraftstoffleitungen chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß Verwin- Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe
dungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors und aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. EG
dergleichen keinen nachteiligen Einfluß auf die Haltbarkeit 1988 Nr. L 36 S. 33) bezieht, müssen hinsichtlich ihres
ausüben. Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie ent- _
sprechen.
(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung ohne
(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nr. 40 - Einheit-
Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel herzustellen. In
liche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder
die Kraftstoffleitung muß eine vom Führersitz aus während
hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus
der Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrichtung einge-
Motoren mit Fremdzündung - des Übereinkommens über
baut sein; sie kann fehlen, wenn die Fördereinrichtung für
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
den Kraftstoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Ein-
gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraft-
spritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht oder wenn
fahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der
das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben
Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom
wird. Als Kraftstoffleitungen können fugenlose, elastische
14. September 1983 (BGBI. II S. 584), bezieht, müssen
Metallschläuche oder kraftstoffeste andere Schläuche aus
hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser
schwer brennbaren Stoffen eingebaut werden; sie müssen
Regelung entsprechen; dies gilt auch für Krafträder mit
gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein.
einem Leergewicht von mehr als 400 kg.
(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen kraft- (8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten
stofführenden Teile sind gegen betriebstörende Wärme zu müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschrif-
schützen und so anzuordnen, daß abtropfender oder ver- ten der Regelung Nr. 47 - Einheitliche Vorschriften für die
dunstender Kraftstoff sich weder ansammeln noch an hei- Genehmigung der Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der
ßen Teilen oder an elektrischen Geräten entzünden kann. Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit
Fremdzündung - des Übereinkommens über die Annahme
(4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitungen nicht einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Bei diesen Fahrzeu-
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
gen darf der Kraftstoff nicht durch Schwerkraft gefördert über die gegenseitige Anerkennung der Ge_nehmigung, in
werden.
Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 1981
(BGBI. II S. 930), entsprechen.
§ 47
(9) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne
Abgase
der genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle beim
(1) Kraftfahrzeuge, auf die sich die Richtlinie 70/220/ Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-
EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Angleichung Verein e. V., Adlerstraße 7, 4300 Essen 13. Es können
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah- auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-
men gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von verkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte
Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eige-
geändert durch die Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom nen Meß- und Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1841
Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifels- amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des
fällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden
ist er federführend. sind. War in dieser Zeit eine Abgassonderuntersuchung
nach Absatz 1 fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme
§ 47a des Fahrzeuges durchführen zu lassen. Dies gilt entspre-
chend für Kraftfahrzeuge, die nach endgültiger Außer-
Abgassonderuntersuchung betriebsetzung wieder in den Verkehr kommen.
(1) Halter von Kraftfahrzeugen, die unter den Anwen-
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Fahrzeuge mit
dungsbereich der Anlage XI fallen, haben auf ihre Kosten
rotem Kennzeichen (§ 28).
alle 12 Monate feststellen zu lassen, ob der Motor ihres
Kraftfahrzeugs zur Minimierung der Schadstoffemission (10) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die
nach dem jeweiligen Stand der Technik, der im allgemei- Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost und die
nen durch die vom Fahrzeughersteller für das Fahrzeug Polizeien der Länder können die Abgassonderuntersu-
angegebenen Sollwerte wiedergegeben wird, richtig ein- chung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durch-
gestellt ist. Hierfür haben sie das Kraftfahrzeug einer führen sowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung
Abgassonderuntersuchung zu unterziehen. selbst bestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und
des Bundesgrenzschutzes entfällt die Plakette nach
(2) Bei der Abgassonderuntersuchung sind der Gehalt
Absatz 5.
an Kohlenmonoxid im Abgas bei Leerlauf, die Leerlauf-
drehzahl und der Zündzeitpunkt sowie bei kontaktgesteu- § 47b
erten Zündanlagen der Schließwinkel auf Einhaltung der Anerkennungsverfahren zur Durchführung
vom Fahrzeughersteller für das Fahrzeug angegebenen von Abgassonderuntersuchungen
Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers
zu prüfen. Für den Kohlenmonoxidgrenzwert gilt An- (1) Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
lage XI. Durchführung von Abgassonderuntersuchungen nach
§ 47 a Abs. 4 obliegt der örtlich zuständigen Handwerks-
(3) Sofern für das Fahrzeug vom Hersteller keine Soll- kammer. Sie kann die Befugnis auf die örtlich und fachlich
werte angegeben sind, gilt die Einstellung nach dem jewei- zuständige Kraftfahrzeuginnung übertragen.
ligen Stand der Technik als erfüllt, wenn die Schadstoff-
emissionen bei betriebssicherer Funktion des Motors mini- (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
miert sind. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. 1 . der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach
(4) Untersuchungen nach Absatz 2 können von Werken Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen sowie
des Fahrzeugherstellers, hierfür anerkannten Kraftfahr- die für die Untersuchungen verantwortlichen Personen
zeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen zuverlässig sind,
oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von für die 2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforder-
Durchführung von § 29 amtlich anerkannten Überwa- lichen Fachkräfte, die notwendigen dem Stand der
chungsorganisationen oder von Fahrzeughaltern, die ihre Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Ein-
Fahrzeuge im eigenen Betrieb nach § 29 überwachen richtungen sowie die vom Hersteller herausgegebenen
dürfen, vorgenommen werden. Typdaten der zu prüfenden Fahrzeuge verfügt.
(5) Als Nachweis des vorschriftsmäßigen Zustandes ist 3. der Antragsteller die Eintragung in die Handwerksrolle
von dem für die Untersuchung Verantwortlichen eine Prüf- nachweist.
bescheinigung nach einem im Verkehrsblatt bekanntgege-
(3) Die Anerkennung kann auf Antrag auf Fahrzeuge
benen Muster auszuhändigen und eine Plakette nach
bestimmter Hersteller beschränkt werden.
Anlage IXa zuzuteilen und am vorderen amtlichen Kenn-
zeichen nach Maßgabe der Anlage IXa anzubringen. Die (4) Die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und
Prüfbescheinigung muß mindestens die Sollwerte, das die Durchführung der Abgassonderuntersuchung obliegt
Datum, die Kontrollnummer und die Unterschrift des für die der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht
Untersuchung Verantwortlichen enthalten. Bei der erst- zuständigen Stelle.
maligen Zuteilung des amtlichen ~ennzeichens ist die
Plakette von der Zulassungsstelle anzubringen. Der Halter § 47c
hat dafür zu sorgen, daß die Plakette dauerhaft angebracht Ableitung von Abgasen
und so befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist;
sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 6 Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach
gilt entsprechend. oben, nach hinten, nach hinten unten oder nach hinten
links bis zu einem Winkel von 45 ° zur Fahrzeuglängs-
(6) Die gültige Prüfbescheinigung ist auf Verlangen achse gerichtet sein; sie müssen so angebracht sein, daß
zuständigen Personen sowie der für die Durchführung der das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht
Hauptuntersuchung verantwortlichen Person auszuhändi- zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen weder über die seit-
gen. liche noch über die hintere Begrenzung der Fahrzeuge
(7) Wird die Hauptuntersuchung innerhalb von drei hinausragen.
Monaten nach der Abgassonderuntersuchung durch-
§ 48
geführt, entfällt die Prüfung nach Anlage XI.
Dampfkessel und Gaserzeuger
(8) Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in
der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins (1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit einer
oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Rohrschlange bis zu 35 1 Gesamtinhalt, Sauggaserzeuger-
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
anlagen und Druckgaserzeugeranlagen mit einem Aufla- wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km
dedruck von nicht mehr als 2 bar Überdruck sind in dem beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheini-
Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge nach dieser Ver- gung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die
ordnung, nicht nach anderen Vorschriften, genehmigungs- Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur
oder abnahmepflichtig. Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für
das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt
(2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brennstoff-
wird.
resten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare Teile des
Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung im Betrieb zu (5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in
schützen. Absatz 2 genannten Regelwerke ist die Geräuschprüfstelle
§ 49 beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern e. V.,
Westendstraße 189, 8000 München 21. Es können auch
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugver-
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so kehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte
beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfun-
dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß gen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen;
nicht übersteigt. bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.
(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässi-
gen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den § 49a
nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen lichttechnische Einrichtungen,
Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschrif- allgemeine Grundsätze
ten entsprechen:
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur
1 . Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten licht-
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- technischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttech-
staaten über den zulässigen Geräuschpegel und die nische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rück-
Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 42 strahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müs-
S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/424/EWG sen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig
des Rates vom 3. September 1984 (ABI. EG Nr. L 238 betriebsfertig sein. lichttechnische Einrichtungen an Kraft-
S. 31), fahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/
2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
staaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für
von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L
Rädern (ABI. EG Nr. L 84 S. 25), zuletzt geändert durch 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/8/EWG
die Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezem- der Kommission vom 14. Dezember 1983 (ABI. EG Nr. L 9
ber 1982 (ABI. EG Nr. L 378 S. 45), S. 24) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie
angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anfor-
3. Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November
1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- derungen sichtbar sein.
gliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar
die Auspuffanlage von Krafträdern (ABI. EG Nr. L 349 sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht
S. 21 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/56/EWG beeinträchtigt wird.
des Rates vom 18. Dezember 1986 (ABI. EG 1987 Nr.
L 24 S. 42). (3) lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaf-
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer fen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen,
mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paar-
den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. weise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über
Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des
nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Fahrzeugs angebracht sein, ausgenommen bei Fahr-
Richtlinie nach Nummer 1 genügen. Krafträder mit oder zeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Kraft-
ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten rädern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der
Leichtkrafträder müssen den Vorschriften der Anlage XX Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vor-
entsprechen. schriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen
(3) Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften der Anlage XXI Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbela-
entsprechen, gelten als lärmarme Fahrzeuge. dene Fahrzeug.
(4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrich-
den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so tungen - ausgenommen Parkleuchten und Fahrtrichtungs-
ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständi- anzeiger - dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten
gen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld fest- und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar setn, wenn
stellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrich- sie nicht zur A_bgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der
tung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, Straßenverkehrs-Ordnung) verwendet werden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1843
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt,
nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen ver- sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die
wendet werden. Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren
Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warn- Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die
anstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung.
Mittel verwendet werden.
Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß-
(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten gängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der
Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschi-
elektrische Energieversorgung unter allen üblichen nen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt
Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein. wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine
am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Stra-
(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrich- ßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder
tungsanzeiger und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise
sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhän- vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrach-
ger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie ten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen
für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich
abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) ange- mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die
bracht sein bei höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn ange-
1 . Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, bracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerfer-
paar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Schein-
2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf werfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die
der Straße (Straßenroller),
unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
3. Anhängern zur Beförderung von Booten,
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt
4. Turmdrehkränen, sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
5. Förderbändern, Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste
Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höch-
6. Abschleppachsen, ste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm
7. abgeschleppten Fahrzeugen, über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus ü_ber- 1 . Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffent-
führt werden, lichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet
9. fahrbaren Baubuden, werden,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- oder forst-
1O. Wohnwagen und Packwagen im Qewerbe nach
Schausteilerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch- wirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vor-
stabe e, schriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht
zuläßt und die bei eingeschalteten Scheinwerfern mit
11 . angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunter- einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
haltung. betrieben werden (Betriebsvorschrift).
Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und
zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er (4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen
darf nicht pendeln können. besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so
geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer
(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und§ 53 Abs. 7 genannten mitbrennen.
Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbau-
geräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen (5) Die Scheinwerfer müssen: bei Dunkelheit die Fahr-
des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese bahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungs-
Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so stärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse
beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten minde-
nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach stens beträgt
vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. 1 . 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht
mehr als 100 cm3,
( 11) Für die Bestimmung der „ leuchtenden Fläche", der
„Lichtaustrittsfläche" und der „Winkel der geometrischen 2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über
Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 100 cm3,
der Richtlinie 76/756/EWG des Rates. 3. 1 ,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau
§ 50
leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers ange-
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht zeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offe-
nem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes
die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahr-
Licht verwendet werden.
zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden schwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit
Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften
Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2
Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der
gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des
Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Schein-
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor werfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses
jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer
zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begren-
nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der zungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die
leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und
mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Bei-
Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen wagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite
oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Bei-
Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm wagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der
übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzu-
Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwer- wenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder
fermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblend- Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von
licht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die
entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 ° nach Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht
rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Verein- übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der
barungen oder Rechtsakten nach § 21 a etwas anderes leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten
bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm
beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfer- beträgt.
nung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum
(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeug-
auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn
umrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der
mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zug-
(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese fahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch
Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerab- zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden.
blendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei
einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhän-
Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfer- gern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße
mitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Schein- Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der
werfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der
daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nenn- äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler
leistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betra- dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirt-
gen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und schaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom
andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers
elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und entfernt sein.
Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Schein-
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der
werfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 5
sichergestellt ist. Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und
ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, 1500 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des
vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Schein- Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die
werfern zu messen. Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht
höher als 2100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Arbeits- als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche
maschinen, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die
des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so
höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) ange- dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch
bracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
nicht höher als 1500 mm.
Bestimmungen entspricht.
(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für
oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müs- weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.
sen alle gleichzeitig erlöschen.
§ 51 § 51 a
Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Seitliche Kenntlichmachung
Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraft-
(1) Kraftfahrzeuge- ausgenommen Krafträder ohne Bei- wagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger
wagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden
1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausge- Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren
rüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten
Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1845
vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom 2. allen Anbaugeräten und Anhängegeräten hinter land-
vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwi- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.
schen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der
Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten (4) Werden Umrißleuchten an Fahrzeugen angebracht,
hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den
vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechen.
Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden (5) Umrißleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und
Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite über alles
Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rück- nicht mehr als 1 ,80 m beträgt.
strahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als
1500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten
mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet § 51 C
sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie Parkleuchten, Park-Warntafeln
möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen
auch an den Speichen der Räder angebracht sein. (1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seit-
liche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.
(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler
dürfen abnehmbar sein (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen
angebracht sein:
1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste
Anbringung nicht zuläßt, 1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht
und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes
2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungs- Licht für jede Fahrzeugseite oder
geräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden
und 2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlußleuchte oder
3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt 3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die
werden. Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte. für
rotes Licht für die Rückseite oder
(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für _
4 je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die
die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entspre-
Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm
chen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und
im hinteren Drittel. breiten unter 45 ° nach außen und unten verlaufenden
roten und weißen Streifen.
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2000 mm und nicht
unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahr- länger als 6000 mm sind, dürfen sowohl die Parkteucht~n
zeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die
Schriftzügen oder Emblemen haben. nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.
(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende (3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1.und 3 und
weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Kranken- Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß der
fahrstühlen sind zulässig. unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm
und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr
§ 51 b als 1500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste
Umrißleuchten Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom
äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als
· (1) Umrißleuchten sind Leuchten, die die Breite über 400 mm entfernt sein.
alles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie sollen bei
bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und Schluß- (4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 müsse~
leuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere während des Betriebs am Bordnetz anschließbar oder mit
Fahrzeugumrisse lenken. aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im Fahr-
betrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen.
(2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2, 10 m
müssen und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1,80 m (5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei par-
aber nicht mehr als 2, 1O m dürfen auf jeder Seite mit einer kenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der
nach vorn wirkenden weißen und einer nach hinten wirken- dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder
den roten Umrißleuchte ausgerüstet sein. Diese Leuchten Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1000 mm
müssen möglichst nahe dem äußersten Punkt der Breite (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht
über alles und so hoch, wie es mit den Anforderungen der sein daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder
Anbringung in Richtung der Breite und der Symmetrie der der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr
Leuchten vereinbar ist, angebracht werden. Die Leuchten als 100 mm nach innen sind zulässig. Rückstrahler und
einer Fahrzeugseite dürfen zu einer Leuchte zusammen- amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht
gefaßt sein. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den verdeckt werden.
leuchtenden Flächen dieser Leuchten und der Begren- § 52
zungsleuchte oder Schlußleuchte auf der gleichen Fahr- Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
zeugseite mehr als 200 mm betragen.
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Sch~in-
(3) Umrißleuchten sind nicht erforderlich an werfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige
1. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeits- Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes od~r
maschinen und ihren Anhängern und hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur
nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich
für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraft- oder innerbetrieblir.h Pannenhilfe leisten, von Automo-
fahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen bilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes
der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm und der Autoversicherer,
von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt 3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder
ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern
daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen die genehmigende Behörde die Führung der Kenn-
können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an leuchten vorgeschrieben hat.
dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein,
daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer
müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungsein-
Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt richtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um
als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfer- den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu
nung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Schein-
einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Schein- werferwirkung haben.
werfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klem-
(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfe-
men der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
leistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Ein-
(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. satzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit
Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen
Er darf nur zugleich mit den Schlußleuchten und der Kenn- Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht
zeichenbeleuchtung einschaltbar sein. sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn
der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag
Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein die Zulassungsstelle; sie entscheidet nach Anhörung der
zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzu-
Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zoll- führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
dienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-,
fung auszuhändigen ist.
Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommis-
sionsfahrzeuge, (7) Mehrspurige Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Arbeitsmaschinen
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuer-
wehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen dürfen mit
des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von
Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer)
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht wäh-
Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe an- rend der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem
erkannt sind, Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen
4. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur Beförderung oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen,
von kranken oder verletzten Personen geeignet sind, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch
von jedermann benutzt werden können und nach dem während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum
Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur
sind, dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteil-
nehmer nicht blenden.
5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförde-
rung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahr- (8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öff-
zeugschein als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes nen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind
anerkannt sind. zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rück-
strahlende Mittel verwendet werden.
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale
Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, (9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen
mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) sind zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt
dürfen ausgerüstet sein und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwar-
ten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Stra-
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reini- ßen blenden.
gung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum
oder die der Müllabfuhr dienen und durch einen weiß- § 52a
roten Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warnfahnen Rückfahrscheinwerfer
gekennzeichnet sind,
(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung Fahrbahn hinter dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen
zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeug- Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts
schein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die fährt oder zu fahren beginnt.
Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entschei-
dung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich (2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein.
Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraft- An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrschein-
fahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur werfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1847
Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste 3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1
Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm und 2.
über der Fahrbahn liegen.
Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorge-
(3) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem schrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes
Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine
zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchten-
Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine den Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm
der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher
nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet blei- als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen
ben. des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen
(4) Anbau-Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste
über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher
vorgeschrieben ist, so geneigt sein, daß sie die Fahrbahn als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschi-
auf nicht mehr als 10 m hinter dem Fahrzeug beleuchten. nen und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher
(5) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an als 1900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhal-
1. Krafträdern, tung dieses Maßes nicht zuläßt, nicht höher als 2100 mm
über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeits- und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als
maschinen, 1000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen
3. einachsigen Zugmaschinen, am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausge-
rüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als
4. Arbeitsmaschinen, 1500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen.
5. Krankenfahrstühlen.
(3) (aufgehoben)
(6) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen ange-
bracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten
den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entsprechen. Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit
2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die
§ 53 Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens
150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten
zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der
ausgerüstet sein. Der niedrigste Punkt der leuchtenden leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahr-
Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei bahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs
Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so
der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, bei sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftlichen Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr
Zugmaschinen nicht höher- als 1900 mm über der Fahr- als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumris-
b~hn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung ses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinan-
dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der der und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht
leuchtenden Fläche nicht höher als 2100 mm über der sein muß. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit
Fa~rbahn _liegen. Die Schlußleuchten müssen möglichst einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter
weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit
leuchtel)den Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen
breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreiek-
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätz- kiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmo-
lichen, höher als 1500 mm über der Fahrbahn angebrach- tor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet
ten Schlußleuchten, Krafträder ohne Beiwagen brauchen sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen
nur ~it einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein. Vorge- nicht zulässig.
schnebene Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen (5) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler
Sicherung nicht angeschlossen sein. müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht
(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht mög-
zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht lich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des
aus~erüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senk-
Betnebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der recht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlußleuch-
mechanischen Bremse, anzeigen. Bremsleuchten, die in ten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden,
der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit mehr als 1000 mm, so muß je eine der genannten Einrich-
zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. tungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in
Bremsleuchten sind nicht erforderlich an der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe
etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein.
1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, För-
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht derbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine
mehr als 50 km/h, Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung
2. Krankenfahrstühlen und kenntlich zu machen.
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- 2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug- oder gewicht von mehr als 2,8 t:
Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte.
müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahr-
zeuge vorgeschriebenen Schlußleuchten angebracht sein. (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie
An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend
Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern - auch mit Bei- von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs ab-
wagen - genügen für die rückwärtige Sicherung eine hängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen
Schlußleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler. sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug
angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der
1 . land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulas-
Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren sungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten (4) Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungs-
können, anzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich
2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirt- eine Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt beschaffen
schaftliche Zwecke verwendet werden, sein:
mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 1. Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein besonderer
Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind. Schalter vorhanden sein.
2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder
(7 a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer
Zwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrah-
Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30
lern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie
Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.
sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.
3. Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige Kontroll-
(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführ- leuchte für rotes Licht angezeigt werden, daß das
ten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungs- Warnblinklicht eingeschaltet ist.
geräten dürfen abnehmbar sein.
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht
(8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abge- vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absat-
schleppte betriebsunfähige Fahrzeuge müssen Schluß- zes 4 entsprechen.
leuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrich-
tungsanzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen
dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49 a Abs. 9) ange- § 53b
bracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug
Ausrüstung und Kenntlichmachung
aus betätigt werden können.
von Anbaugeräten und Hubladebühnen
(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrah- (1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den
ler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begren-
zusätzliche Schlußleuchten - dürfen nicht an beweglichen zungs- oder der Schlußleuchten des Fahrzeugs hinaus-
Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für licht- ragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),
technische Einrichtungen, die nach § 49a Abs. 9 und 10 Schlußleuchten(§ 53 Abs. 1) und Rückstrahlern(§ 53 Abs. 4)
abnehmbar sein dürfen. ausgerüstet sein. Die Leuchten müssen so angebracht
sein, daß der äußerste Punkt ihrer leuchtenden Fläche
§ 53a nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des
Anbaugeräts und der höchste Punkt der leuchtenden Flä-
Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
che nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn entfernt
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der
standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußer-
auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndrei- sten Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste Punkt der
ecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahr-
gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahr- bahn entfernt sein. Die Leuchten und die Rückstrahler
zeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenn- dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist
dauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebs- (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen
fertigem Zustand sein. sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahr- (2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als
stühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeits- 1000 mm über die Schlußleuchten des Fahrzeugs nach
maschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtun- hinten hinausragt, müssen mit einer Schlußleuchte (§ 53
gen mitgeführt werden: Abs. 1) und einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet
sein. Schlußleuchte und Rückstrahler müssen möglichst
1 . in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen am äußersten Ende des Anbaugeräts und möglichst in der
Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahr- Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein. Der höchste
zeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchte darf nicht
mehr als 2,8 t: mehr als 1 500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr
ein Warndreieck; als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schlußleuchte
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1849
und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der (4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein,
Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der· Straßenverkehrs- daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer
Ordnung), abgenommen sein. für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer
oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet
(3) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach
sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die
vorn und hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2 müssen
Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschal-
ständig nach hinten durch Park-Warntafeln nach § 51 c
tet werden können.
oder durch 423 mm x 423 mm große retroreflektierende
Tafeln nach DIN 11 030, Ausgabe Februar 1976, kenntlich (5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem
gemacht werden. Diese Tafeln, deren Streifen nach außen Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht,
und nach unten verlaufen müssen, brauchen nicht fest am die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß,
Anbaugerät angebracht zu sein. angezeigt werden.
(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beein- (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten
trächtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der
nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten
Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige
Einrichtungen (z. B. auf einem Leuchtenträger nach § 49 a Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken
Abs. 9 oder 10) gleicher Art ihre Funktion übernehmen. bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung
(5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen müssen erfolgt.
während des Betriebs durch Blinkleuchten für gelbes Licht § 54
(Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau) und gut Fahrtrichtungsanzeiger
sichtbare rot-weiße Warnmarkierungen kenntlich gemacht
werden. Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrt-
müssen möglichst am äußersten Ende der Einrichtung richtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungs-
angebracht sein. Die Blinkleuchten müssen in Arbeitsstel- anzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Fre-
lung der Einrichtung mindestens in den Winkelbereichen quenz von 1 ,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in
sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben
Fahrtrichtungsanzeiger gefordert werden. Die Blinkleuch- Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wech-
ten müssen während des Betriebs der Einrichtung selbst- selstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müs-
tätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuch- sen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige
tung Warnblinklicht abstrahlen. Die rot-weißen Warn- der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen
markierungen müssen retroreflektierend sein und brau- Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen
chen nur nach hinten zu wirken. Verkehrsteilnehmern, ,,_für die ihre Erkennbarkeit von
Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.
§ 53c Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu
erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
Tarnleuchten
(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschut- dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht
zes, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger
zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuch- und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger
ten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstands- dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein,
leuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein. wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung)
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungs-
die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist. anzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 1 O abnehmbar sein
dürfen.
§ 53d (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des
Nebelschlußleuchten Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer
sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrt-
(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes richtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatz-
Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von blinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des
hinten besser erkennbar macht. Fahrzeugführers nicht behindern.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für
bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h
gelbes Licht zulässig.
beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder
zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorder-
nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht seite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an
mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vor-
Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flä- deren Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An
chen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und
als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrt-
angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon richtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An
angeordnet sein. Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
einander zugekehrten äußeren Rändern der Licht- b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen
austrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des
und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden
c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
Längsseiten angebracht sein,
d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).
2. an Krafträdern
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie
a) paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vor-
nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vor-
derseite und an der Rückseite. Der Abstand des
schriften entsprechen.
inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blink-
leuchten muß von der durch die Längsachse des
Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei § 54a
den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite
angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm (1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung
und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Schein- haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht
werfers mindestens 100 mm betragen, oder beeinträchtigen.
b) Blinkleuchten an den beiden Längsseiten. Der (2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege
Abstand des inneren Randes der Lichtaustritts- müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die
fläche der Blinkleuchten von der durch die Längs- jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.
achse des Kraftrades verlaufenden senkrechten
Ebene muß mindestens 280 mm betragen.
§ 54b
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blink-
leuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über Windsichere Handlampe
der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so In Kraftomnibussen muß außer den nach § 53a Abs. 1
müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage
Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens ange- des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mit-
bracht sein, geführt werden.
3. an Anhängern
§ 55
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rück-
seite. Seim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blink- Einrichtungen für Schallzeichen
leuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger (1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung
hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver-
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als kehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs
25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine
der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeich- Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sicher-
net sind, gestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt
4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere
besonders eingesetzt sind, Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen
verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so
hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen
müssen, und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleich-
bleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen
5. an mehrspurigen Fahrzeugen mit einer durch die Bau- Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort
32 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich
mehr als 3,5 t von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner
an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Stelle 104 DIN-phon übersteigen. Die Messungen sind auf
Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten minde- einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei
stens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher
u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können,
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit
entfernt sein wie der Schallempfänger.
1 . einachsigen Zugmaschinen,
(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit
3. offenen Krankenfahrstühlen, mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von
4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) aus-
Hilfsmotor, gerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so
muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt
5. folgenden Arten von Anhängern: werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraft-
a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder fahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet
forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; sein.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 185~
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebe- (3) Zusätzlich sind erforderlich
nen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen 1 . bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftomnibusse -
an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge 12,0 t
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin- ein Anfahrspiegel an der rechten Seite,
digkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug-
2. bei Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamt-
oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen
gewicht von mehr als 12,0 t
geführt werden.
darüber hinaus ein großwinkliger Außenspiegel an der
(6) Mofas müssen· mit mindestens einer helltönenden rechten Seite.
Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Ein-
richtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig. (4) Rückspiegel sind nicht erforderlich an
1 . einachsigen Zugmaschinen,
§ 55a
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
Funkentstörung
3. offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart
(1) Die Zündanlagen von Fremdzündungsmotoren in bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
Kraftfahrzeugen und elektrisch angetriebene Fahrzeuge 25 km/h,
müssen funkentstört sein. Sie gelten als funkentstört, 4. mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bau-
wenn sie DIN 57 879 Teil 1/VDE 0879 Teil 1/6.79 art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
(VDE-Bestimmung) Abschnitt 4.1, 4.2, 4.3.1 und 4.4 ent- als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch
sprechen. Bei Kraftfahrzeugen mit Zündanlagen für beim Mitführen von Anhängern, selbst wenn diese
Fremdzündungsmotoren, die zu keinem genehmigten Typ beladen sind, nach rückwärts Sicht bietet.
gehören (§ 21 ), genügt die Einhaltung des Abschnitts 4.5
der VDE-Bestimmung. (5) Die Anbringungstellen und die Einstellungen so~ie
die Sichtfelder der Spiegel bei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3
(2) Die Funkentstörausrüstung im Hochspannungslei- und in Absatz 3 genannten Kraftfahrzeugen m~ssen den
tungsweg eines bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugs im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
darf nur durch Teile verändert werden, die mit dem Funk- entsprechen.
schutzzeichen gekennzeichnet sind.
§ 57
§ 56 Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler
Rückspiegel und andere Spiegel (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld de~
Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser, der mit
(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so
einem Wegstreckenzähler verbunden sein kann, ausgerü-
beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeugführer
stet sein; ausgenommen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge
nach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge
digkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie _mit Fahrts?hr~i-
beobachten kann.
bern ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindig-
(2) Es sind erforderlich keitsskala des Fahrtschreibers im Blickfeld des Führers
liegt. Der Anzeigebereich muß mindestens die durch die
1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
bis 6 aufgeführten
enthalten.
ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innen-
(2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten .Geräte darf
spiegel,
vom Sollwert abweichen
2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des
1 . bei Geschwindigkeitsmessern in den letzten beiden
Innenspiegels eingeschränkt ist,
Dritteln des Anzeigebereichs - jedoch mindestens von
zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite, der 50 km/h-Anzeige ab, wenn die letzten beiden Dri~el
3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach des Anzeigebereichs oberhalb der 50 km/h-Anze1ge
rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet liegen - O bis plus 7 vom Hundert des Skalen~_ndwerts;
werden kann, bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und daruber darf
die Anzeige den Sollwert nicht untersc:hreiten,
zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite-,
2. bei Wegstreckenzählern ± 4 vom Hundert.
4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- § 57a
keit von nicht mehr als 30 km/h
Fahrtschreiber und Kontrollgerät
mindestens ein Außenspiegel an der linken Seite,
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszu-
5. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten
rüsten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h
1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
ein Rückspiegel an der linken Seite, von 7,5 t und darüber,
6. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten 2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW u~d
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirt-
zwei Rückspiegel - jeweils einer an jeder Seite -. schaftliche Zwecke eingesetzt werden,
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahr- ermächtigte Werkstatt prüfen zu lassen, daß Einbau,
zeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise vorschrifts-
mäßig sind; ausgenommen sind Kraftfahrzeuge der Bundes-
Dies gilt nicht für wehr und des Bundesgrenzschutzes. Bestehen keine
1 . Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Her-
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, steller oder die Werkstatt auf dem Fahrtschreiber oder
dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbau-
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es
schild anzubringen; das Schild muß plombiert sein und
sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung
folgende Angaben enthalten:
oder um Kraftomnibusse handelt,
1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers
3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Ein-
oder der Werkstatt;
heiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.
2. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs;
(1 a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindun-
gen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert 3. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs;
sein. 4. Datum der Prüfung;
(2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende 5. die letzten 8 Zeichen der Fahrzeug-ldentifizierungs-
jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die nummer des Kraftfahrzeugs.
Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter - bei mehreren
(2) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom
miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbün-
Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er
del) das erste Blatt - sind vor Antritt der Fahrt mit dem
hierfür amtlich anerkannt ist, die nach dem Einbau vorge-
Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum
sehene Prüfung vorzunehmen und das Einbauschild nach
der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des
den Vorschriften des Absatzes 1 anzubringen und zu
Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt
plombieren. Das Einbauschild hat anstelle der nach
oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 geforderten Angaben über den
vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzu-
Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller Name,
tragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte
Anschrift oder Firmenzeichen des Fahrzeugherstellers zu
noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schau-
enthalten.
blattes sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit
Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten (3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß das Einbauschild
Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie
zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch ver-
der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewah- schmutzt ist.
ren. Auf jeder Fahrt muß mindestens ein Ersatzschaublatt
(4) Für die Anerkennung der Fahrtschreiber- oder Kon-
mitgeführt werden.
trollgerätehersteller oder der Fahrzeughersteller ist die
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Behörde zuständig.
Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) (5) Die Anerkennung kann erteilt werden
ausgerüstet ist. Das Kontrollgerät ist nach den Artikeln 13 1. zur Vornahme der Prüfungen durch den Antragsteller
bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu betreiben; selbst,
dies gilt nicht für Kraftomnibusse, wenn sie im Linienver- 2. zur Ermächtigung von Werkstätten, die die Prüfungen
kehr eingesetzt sind und das Kontrollgerät entsprechend
vornehmen.
Absatz 2 betrieben wird. Anstelle der Namen der Führer
kann in diesem Fall das amtliche Kennzeichen oder die (6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen 1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach
werden. Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Perso-
(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften nen, zuverlässig sind,
bleiben unberührt. 2. der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vor-
nimmt, nachweist, daß er über die erforderlichen Fach-
§ 57b kräfte sowie über die notwendigen dem Stand der
Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Ein-
Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
richtungen und Ausstattungen verfügt,
(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschrei- 3. der Antragsteller, falls er die Prüfungen durch von ihm
ber nach § 57 a Abs. 1, mit einem Kontrollgerät nach der ermächtigte Werkstätten vornehmen läßt, nachweist,
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) daß er durch entsprechende Überwachungs- und
oder mit einem Kontrollgerät nach § 15 a Abs. 8 oder§ 57 a Weisungsbefugnisse sichergestellt hat, daß bei den
Abs. 3 oder nach der Fahrpersonalverordnung ausgerüstet Werkstätten die Voraussetzungen nach Nummer 2 vor-
sind, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die liegen und die Durchführung der Prüfungen ordnungs-
Kontrollgeräte nach jedem Einbau, jeder Reparatur oder gemäß erfolgt.
jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen
Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, sonst mindestens ein- (7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nr. 2 ausge-
mal innerhalb von 2 Jahren seit der letzten Prüfung durch sprochen, so hat der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräte-
einen hierfür amtlich anerkannten Hersteller für Fahrt- hersteller die von ihm ermächtigten Werkstätten der Aner-
schreiber oder Kontrollgeräte oder durch eine von diesem kennungsbehörde mitzuteilen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1853
(8) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden wer- (5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden
den, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs ange-
Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist bracht werden. An Anhängern in land- oder forstwirtschaft-
nicht übertragbar. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, lichen Betrieben genügt ein Geschwindigkeitsschild an der
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs
Absatz 6 nicht vorgelegen hat; von der Rücknahme kann oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder ab-
abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. genommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine rechten Längsseite des Anhängers vorhanden sein.
der Voraussetzungen nach Absatz 6 weggefallen oder
wenn die Prüfung wiederholt nicht ordnungsgemäß durch- § 59
geführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Fabrikschilder, sonstige Schilder,
Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
worden ist.
(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß an
(9) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut
bestimmte Behörde übt die Aufsicht über die Inhaber der lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden An-
Anerkennung aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prü- gaben angebracht sein:
fen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen 1. Hersteller des Fahrzeugs;
lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die
Anerkennung noch gegeben sind, ob die Prüfungen ord- 2. Fahrzeugtyp;
nungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der 3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten
erfüllt werden. 4. Fahrzeug-ldentifizierungsnummer;
5. zulässiges Gesamtgewicht;
(10) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bun-
6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
despost können die Prüfungen der Fahrtschreiber oder
Kontrollgeräte an ihren Kraftfahrzeugen selbst durchfüh- Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger.
ren. Bezüglich des Einbauschildes ist Absatz 1 Satz 2
(2) Die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer nach der
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dqß unter
Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach
Nummer 1 Name und Anschrift der prüfenden Stelle anzu-
geben sind. der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember
1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren
§ 58 Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraft-
Geschwindigkeitsschilder fahrzeuganhängern (ABI. EG Nr. L 24 S. 1), geändert
durch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige
19. Mai 1978 (ABI. EG Nr. L 155 S. 31 ), muß 17 Stellen
Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in
haben; aridere Fahrzeug-ldentifizierungsnummern dürfen
Kilometer je Stunde an.
nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muß unbeschadet des
Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der
(2) Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmesser
rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder
von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die
an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder einge-
Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Eng-
prägt sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens oder
schritt entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße
von 120 mm auszuführen. - des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder
Teil wieder verwendet, so ist
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeich- 1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-ldenti-
net sein fizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart sie lesbar bleibt, ·
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 2. die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer des Fahrzeugs,
60 km/h, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird,
2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder
Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h, einzuprägen und
3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzöge- 3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsstelle zum
rung von weniger als 2,5 m/s •2 Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahr-
zeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder
(4) Absatz 3 gilt nicht für verwendet wird.
1 . die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach
Gleiskettenfahrzeuge, dem Austausch die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer in
einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil einge-
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer
schlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeug-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
ldentifizierungsnummer trägt.
von nicht mehr als 32 km/h,
3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter (3) Ist eine Fahrzeug-ldentifizierungsnummer nicht vor-
Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. handen oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen,
so kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 59a Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle
Nachweis der Übereinstimmung jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzei-
mit der Richtlinie 85/3/EWG chen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs ange-
bracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9
(1) Fahrzeuge, die in Artikel 2 der Richtlinie 85/3/EWG Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kenn-
des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, zeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchten-
Abmessungen und bestimmte andere technische Merk- träger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis
male bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs (ABI. zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt
EG 1985 Nr. L 2 S. 14), geändert durch die Richtlinie des sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokar-
Rates vom 24. Juli 1986 (ABI. EG Nr. L 2i 7 S. 19), ren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorde-
genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, ren Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des
dürfen einen Nachweis, und zwar ein Schild oder ein hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei
mitzuführendes Dokument, haben. Der Nachweis muß den Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene
entsprechen. Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere
Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als
(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung ange-
1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des
führten Werte müssen mit den am einzelnen Fahrzeug Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der
tatsächlich gemessenen übereinstimmen. Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter
dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beider-
seits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Ent-
§ 60 fernung lesbar sein.
Ausgestaltung und Anbringung (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein
der amtlichen Kennzeichen vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es
(§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine
anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraft- Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine
fahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.
weißem Grund; dies gilt nicht für
(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungsein-
1. Fahrzeuge von Behörden, richtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeu-
2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und kon- gen der Gattung a der Anlage V auf 20 m, bei Fahrzeugen
sularischen Vertretungen, der Gattungen b, c und d dieser Anlage auf 25 m lesbar
macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und
3. Fahrzeuge des Leiters und der Mitglieder der Ständi-
maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen, die ein
gen Vertretung der Deutschen Demokratischen Repu-
amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur
blik einschließlich der zum Haushalt gehörenden Fami-
Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht
lienmitglieder,
erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht
4. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 unmittelbar nach hinten austreten lassen.
Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahr-
zeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mit- (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit
geführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder
Linienverkehr verwendet wird, der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffent-
lichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet wer-
5. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfs-
motor, den, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das
gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht
6. Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3 Nr. 11 werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen,
7. schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahr- das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner
zeuge der Stufe C. Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Anbringung
und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die
Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Vorschriften der Absätze 2 und 4; auswechselbare Kenn-
Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach zeichentafeln sind zulässig.
§ 23 Abs. 1a ein solches Kennzeichen zugeteilt worden ist.
Kennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spie- (Sa) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungsein-
geln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt richtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig,
sein. Form, Größe und Ausgestaltung von Kennzeichen wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für
müssen den Mustern und Angaben in Anlage V entspre- die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses
chen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahr- Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzei-
rädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen chen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49 a
Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII. Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationa-
Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei ein- litätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung
achsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. No-
Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren vember 1934 (RGBI. 1 S. 1137) angebracht werden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1855
(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit § 61 a
amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung Besondere Vorschriften für Anhänger
dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraft- hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
fahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht wer-
den; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen „CD" Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei
(Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter diplomatischer Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhän-
Vertretungen) und „CC" (Fahrzeuge von Angehörigen ger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet 1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
der Bundesminister für Verkehr nach § 70. Als amtliche des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet
Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die
oder
nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-
verkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen 2. die Anhänger vor dem 1 . April 1961 erstmals in den
und Nationalitätszeichen. Verkehr gekommen sind.
Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind
§ 60a die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern
Ausgestaltung und Anbringung anzuwenden.
des Versicherungskennzeichens
(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist § 62
im Verkehrsjahr 1974 grün auf weißem Grund, im Ver- Elektrische Einrichtungen
kehrsjahr 1975 schwarz auf weißem Grund und im Ver- von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
kehrsjahr 1976 blau auf weißem Grund; die Farben wieder-
holen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen
dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß bei ver-
dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungs- kehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische
kennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spie- Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschä-
geln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt digt werden können.
sein. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungs-
kennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in
Anlage VI entsprechen.
(2) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite 3. Andere Straßenfahrzeuge
des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest
anzubringen; das rote Versicherungskennzeichen (§ 29g) § 63
braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Das
Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwin- Anwendung der für Kraftfahrzeuge
kel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand geltenden Vorschriften
des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamt-
300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über gewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren
der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere
hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45° Straßenfahrzeuge entsprech~nd. Für die Nachprüfung der
beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf aus- Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der Abweichung, daß der
reichende Entfernung lesbar sein. Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.
(3) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungs-
nummer des Versicherungskennzeichens an der Rück- § 64
seite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie in einem Lenkeinrichtung,
Winkelbereich von je 45 ° beiderseits der Fahrzeuglängs- sonstige Ausrüstung und Bespannung
achse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens
15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrun- (1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35a Abs. 1,
des müssen denen des Versicherungskennzeichens des Abs. 2 Satz 1 und 4 und§ 35d Abs. 1 sind entsprechend
ziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der zu beför-
Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehen- dernden Güter eine derartige Ausrüstung der Fahrzeuge
den Fahrzeug und der Erkennungsnummern am Anhänger ausschließt.
ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.
(2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die (nur)
(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur einem Zugtier ist
Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Ver- unzulässig, wenn die sichere und schnelle Einwirkung des
ordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom Gespannführers auf die Lenkung des Fuhrwerks nicht
12. November 1934 (RGBI. 1 S. 1137) angebracht werden. gewährleistet ist; dies kann durch Anspannung mit Kumt-
geschirr oder mit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinter-
(5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit zeug, durch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel
dem Versicherungskennzeichen Anlaß geben oder seine erreicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an den
Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an .Kraftfahrzeu- Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der Bracke
gen und ihren Anhängern nicht angebracht werden. (Waage) oder nur an einem Ortscheit der Bracke, wenn
diese nicht mit einer Kette oder dergleichen festgelegt ist.
§ 61
Bei Pferden ist die Verwendung sogenannter Zupfleinen
(aufgehoben) (Stoßzügel) unzulässig.
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 64a Fahrzeugs hinausragen, durch mindestens eine Leuchte
Einrichtungen für Schallzeichen mit weißem Licht kenntlich gemacht werden. Für Hand-
fahrzeuge gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer
helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und dürfen
sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schall- nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des
zeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein. Paarweise
sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zuläs- verwendete Leuchten müssen gleich stark leuchten, nicht
sig. mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeug-
umrisses entfernt und in gleicher Höhe angebracht sein.
§ 64b
(3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen Fahr-
Kennzeichnung zeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren
An jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen Kutsch- Gütern beladen sind, genügt eine nach vorn und hinten gut
wagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forst- sichtbare Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken
wirtscharftliche Arbeitsgeräte - müssen auf der linken Seite anzubringen oder von Hand mitzuführen ist.
Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des (4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei
Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Diese dürfen nicht
sein. mehr als 400 mm (äußerster Punkt der leuchtenden
Fläche) von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses
§ 65 entfernt sowie höchstens 900 mm (höchster Punkt der
Bremsen leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in gleicher Höhe
angebracht sein. Die Längsseiten der Fahrzeuge müssen
(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse
mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet
haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann sein, die nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie
und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädi- möglich angebracht sein müssen.
gen. Fahrräder müssen i voneinander unabhängige
Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei (5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrah-
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im lende Mittel sind zulässig.
Fahren Arbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschinen,
(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt
Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.
oder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blenden.
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest
angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des
Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen § 67
vermag. lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers
zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausge-
wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht rüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren
ausreichend gebremst werden kann. Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den
Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätz-
lich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwen-
§ 66
det werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden
Rückspiegel Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobach- (2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und
tung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht, die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rück- angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten
spiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttech-
ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen. nischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest
angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. lichttechni-
sche Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
§ 66a
lichttechnische Einrichtungen (3) Fahrräder müssen mit einem nach vom wirkenden
Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Licht-
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn kegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m
die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahr- Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt
zeuge wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Schein-
1 . nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht, werfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich
nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen
2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht in
mit mindestens einem nach vom wirkenden weißen Rück-
nicht mehr als 1500 mm Höhe über der Fahrbahn
strahler ausgerüstet sein.
führen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten zu
jeder Zeit fest angebracht sein. Beim Mitführen von Anhän- (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
gern genügt es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet 1 . einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster
wird; jedoch muß die seitliche Begrenzung von Anhängern, Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als
die mehr als 400 mm über die Leuchten des vorderen 250 mm über der Fahrbahn befindet,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1857
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster 4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein
Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher a!s Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V
600 mm über der Fahrbahn befindet, und und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf
3. einem mit dem Buchstaben „Z" gekennzeichneten auch eine Schlußleuchte nach· Absatz 5 mitgeführt wer-
roten Großflächen-Rückstrahler den.
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rück- (12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an
strahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entspre-
chend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätz- C. Durchführungs-, Bußgeld-
lichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes und Schlußvorschriften
Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unab-
hängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen ein- § 68
schaltbar sein.
Zuständigkeiten
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die höheren
hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; Verwaltungsbehörden zuständig sind, von den nach Landes-
nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Peda- recht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den
len sind zulässig. Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der
unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden, ausge-
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
führt. Die höheren Verwaltungsbehörden werden von den
1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt.
der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an
den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorge-
oder schrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines
solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunterneh-
weißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und men oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts
des Hinterrades der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrü- können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde
stung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungs- von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behan-
mittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. delt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde
Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die
angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an
verteilen. Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichge-
ordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrah- Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
lende Mittel sind zulässig.
(2 a) Für Maßnahmen nach § 3 in Verbindung mit § 11
(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine ist jede untere Verwaltungsbehörde (Abs. 1 Satz 1) örtlich
Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit zuständig.
von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und
(Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verord-
die Schlußleuchte allein leuchten. nung, im Falle des§ 4a Abs. 1 auch die Zuständigkeit der
obersten Landesbehörde, werden für die Dienstbereiche
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die
der Bundeswehr, der. Deutschen Bundesbahn, der Deut-
· nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen ver-
schen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der
wendet werden. Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der
Fachminister wahrgenommen.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg
beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte § 69
brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder
(aufgehoben)
mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mit-
geführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schluß- § 69a
leuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu Ordnungswidrigkeiten
sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in§ 17
Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Ver- (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 24 des Straßenver-
hältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
und zu benutzen; 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 am Verkehr teilnimmt,
3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu
zusammen einschaltbar zu sein; haben, daß er andere nicht gefährdet,
3
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 jemanden am Verkehr 9 a. entgegen § 15 b Abs. 1 a vollziehbaren Auflagen nicht
teilnehmen läßt, ohne als für ihn Verantwortlicher in nachkommt, die die Verwaltungsbehörde wegen
geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß bedingter Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
andere nicht gefährdet werden, angeordnet hat,
3. entgegen § 2 Abs. 4 Kennzeichen der in § 2 Abs. 2 10. entgegen§ 15d Abs. 1 einen Kraftomnibus, ein Taxi,
und 3 genannten Art verwendet, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder
einen Personenkraftwagen führt, mit dem Ausflugs-
4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Verbot, Fahrzeuge
oder Tiere zu führen, nicht beachtet oder vollzieh- fahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeför-
baren Auflagen nicht nachkommt, , derungsgesetz) durchgeführt werden, obwohl er die
dazu erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-
4a. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 ein Mofa führt, obwohl derung nicht besitzt,
er die dazu erforderliche Mofa-Prüfbescheinigung
nicht hat, 11 . entgegen § 15d Abs. 3 als Halter eines Fahrzeugs
die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt,
4 b. entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Mofa- obwohl der Führer des Fahrzeugs oder Zuges die
Ausbildung durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein, erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
oder entgegen § 4a Abs. 3 Satz 2 eine Ausbildungs- nicht besitzt oder
bescheinigung ausstellt, obwohl er eine den Mindest-
anforderungen der Anlage XXII entsprechende Aus- 12. entgegen § 15g die Meldung über die Einstellung
bildung nicht durchgeführt hat, eines Taxi-, Mietwagen- oder Krankenkraftwagenfüh-
rers unterläßt oder unvollständig abgibt.
4c. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 ein Kraftfahrzeug, für
dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-
ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt, kehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahr-
4d. entgegen § 7 Abs. 1a ein Kind unter 7 Jahren auf lässig
einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitnimmt, 1. entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in
obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist, Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschrän-
5. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aus- kungen nicht beachtet,
händigung 2. gegen eine Vorschrift des § 17 Abs. 2, des § 27 Abs. 3
a) des Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2
Verbindung mit § 4a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, oder des§ 29d Abs. 1 über die Entstempelung des
b) der Mofa-Prüfbescheinigung nach § 4a Abs. 1 amtlichen Kennzeichens, über die Ablieferung des
Satz 3, Fahrzeugscheins oder des Betriebserlaubnisnach-
weises oder über die Vorlage des Anhängerverzeich-
c) des mit deutscher Übersetzung versehenen Aus-
nisses verstößt,
bildungsscheins nach § 6 Abs. 2 Satz 3 oder
d) des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung nach 3. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger
§ 15d Abs. 2 Satz 2 entgegen § 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Zulas-
verstößt, sung oder entgegen § 18 Abs. 3 ohne die erforder-
liche Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in
6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 vollziehbaren Auflagen Betrieb setzt,
nicht nachkommt, unter denen die Verwaltungs-
behörde die Fahrerlaubnis erteilt hat, 4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1 oder 2, des
§ 23 Abs. 4 Satz 1, des § 28 Abs. 1 Satz 2 oder
7. als Kraftfahrzeugführer gegen eine Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 oder des § 60 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7
§ 15a Abs. 1 über die Tageslenkzeit oder die Lenk- Satz 1 über amtliche Kennzeichen an Fahrzeugen
zeit an zwei aufeinanderfolgenden Wochen, des zuwiderhandelt, sofern nicht schon eine strafbare
§ 15 a Abs. 3 über die Lenkzeitunterbrechungen oder
Handlung nach § 22 des Straßenverkehrsgesetzes
des § 15 a Abs. 7 oder 8 über die Arbeitszeitnach- vorliegt,
weise verstößt,
5. einer Vorschrift des§ 29e Abs. 1, des§ 29g Satz 1
8. als Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen§ 15a Abs. 6
oder des § 60 a Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 über
eine Überschreitung der Tageslenkzeit oder der
Versicherungskennzeichen an Fahrzeugen zuwider-
Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen,
handelt,
einen Verstoß gegen die Lenkzeitunterbrechungen
oder Mindestruhezeiten anordnet oder zuläßt oder 6. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 über die
als Arbeitgeber entgegen § 15 a Abs. 7 Satz 3 in Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge verstößt,
Verbindung mit Artikel 12 Abs. 4 des AETR und § 2
der Fahrpersonalverordnung das ausgehändigte 7. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein
Kontrollbuch nicht registriert, entgegen§ 15a Abs. 8 Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und
Satz 2 eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet,
aushändigt oder entgegen § 15 a Abs. 8 Satz 6 veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon
Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenver-
kehrsgesetzes vorliegt,
9. gegen eine Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 3, des
§ 15 b Abs. 3 oder des § 15 k Abs. 2 über die Abliefe- 8. gegen eine Vorschrift des § 21 a Abs. 3 Satz 1 oder
rung oder die Vorlage von deutschen Führerscheinen § 22a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Kennzeich-
oder die Vorlage von ausländischen Fahrausweisen nung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeug-
verstößt, teilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1859
§ 21 a Abs. 3 Satz 2 oder§ 22a Abs. 5 Satz 2 oder 15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
Abs. 6 über die Anbringung von verwechslungsfähi- über Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem Betriebsver-
gen Zeichen verstößt, bot oder der Betriebsbeschränkung nach § 29 Abs. 5
9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aus- Satz 3 Halbsatz 1 oder dem Verbot nach § 29 Abs. 6
händigung über das Anbringen von verwechslungsfähigen
Zeichen zuwiderhandelt,
a) des Fahrzeugscheins nach§ 24 Satz 2 oder nach
§ 28 Abs. 1 Satz 3, 16. einer Vorschrift der Nummer 3.3 Satz 1 oder 4.2.3
Satz 1 der Anlage Vill über die Wiedervorführung zur
b) des Anhängerverzeichnisses nach § 24 Satz 3, Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,
c) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemei- 17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1 oder 5.3 Satz 1
nen Betriebserlaubnis nach § 18 Abs. 5, oder 3 der Anlage VIII über das Führen, Vorlegen
d) der Betriebserlaubnis für den Einzelfall nach § 18 oder Aufbewahren von Prüfbüchern verstößt,
Abs. 5, 18. entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7 oder 7 der
e) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemei- Anlage VIII das Betreten der Grundstücke oder
nen Betriebserlaubnis für den Motor nach § 18 Geschäftsräume, die Vornahme von Prüfungen oder
Abs. 6, Besichtigungen oder die Einsicht in Aufzeichnungen
nicht ermöglicht.
f) der Sachverständigen-Bescheinigung über den
Motor nach § 18 Abs. 6, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
g) der besonderen Betriebserlaubnis oder Bauart- verkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder
genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit
h) der Bescheinigung über das Versicherungskenn- Anhänger (Zug) unter Verstoß gegen eine der folgenden
Vorschriften in Betrieb nimmt:
zeichen nach § 29 e Abs. 2 Satz 3 oder
i) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach 1. des§ 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahr-
§ 22a Abs. 4 Satz 2 zeugen;
verstößt, 2. des § 32 über Abmessungen von Kraftfahrzeugen,
Anhängern und Zügen;
10. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 5 über Aufbewah-
rung und Aushändigung von Nachweisen über die 3. der §§ 32a, 42 Abs. 2 Satz 1 über das Mitführen von
Betriebserlaubnis verstößt, Anhängern, des § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1
oder 6 über das Schleppen von Fahrzeugen, des
1Oa. entgegen § 23 Abs. 6 Satz 1 die Verwendung eines
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4
Personenkraftwagens für dort genannte Personen-
Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von
beförderungen nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich
Fahrzeugen oder des § 44 Abs. 1, 2 Satz 1 oder
anzeigt oder entgegen Satz 2 Halbsatz 2 den Fahr-
Abs. 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von
zeugschein nicht vorlegt,
Fahrzeugen;
11. gegen eine Vorschrift des§ 25 Abs. 2 Satz 1 über die
3 a. des § 32b Abs. 1 oder 2 über Unterfahrschutz;
Meldung von verlustig gegangenen Fahrzeugbriefen
oder deren Vordrucken oder des § 25 Abs. 4 Satz 2 4. des § 34 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3, 5
und 3 über die Vorlage von Briefen verstößt, oder 7 über die zulässigen Achslasten und Gesamt-
gewichte sowie über den Achsabstand, des§ 34 Abs. 4
12. einer Vorschrift des§ 27 Abs. 1 über die Meldepflich-
Satz 1 über die Beschriftung, des § 34 Abs. 6 oder 7
ten bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, des
über Gleiskettenfahrzeuge oder des § 42 Abs. 1 oder
§ 27 Abs. 2 über die Antrags- oder Anzeigepflicht bei
Abs. 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;
Standortänderung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3
Satz 1 oder 2 über die Anzeige- und Antragspflichten 5. des § 34 a Abs. 1 über die Besetzung oder des § 34 a
bei Veräußerung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Abs. 2, 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Beschaffenheit
Satz 4 Halbsatz 1 über die Beachtung des Betriebs- von Kraftomnibussen;
verbots, des § 27 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 6. des § 35 über die Motorleistung;
über die Vorlage- und Anzeigepflichten sowie die
Pflichten zur Veranlassung der Entstempelung von 7. des § 35a Abs. 1 oder 2 über Anordnung oder
Kennzeichen zuwiderhandelt, Beschaffenheit der Sitze des Fahrzeugs, des Betäti-
gungsraums für den Fahrzeugführer oder der Ein-
13. einer Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 oder 6 über richtungen zum Führen des Fahrzeugs, des § 35a
die Ablieferung von roten Kennzeichen oder von Abs. 4 Satz 1 über Sitz, Handgriff oder Fußstützen für
Fahrzeugscheinen, des § 28 Abs. 3 Satz 3 über die den Beifahrer auf Krafträdern, des§ 35a Abs. 5 oder
Verwendung von Fahrzeugscheinen sowie über die 7 Satz 1, 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 8
Vornahme von Eintragungen in diese Scheine oder Satz 1, oder Abs. 9 über Sicherheitsgurte, deren
des § 28 Abs. 3 Satz 4 oder 5 über die Führung, Verankerungen oder über Rückhaltesysteme;
Aufbewahrung und Aushändigung von Verwen-
dungsverzeichnissen zuwiderhandelt, 7 a. des § 35 b Abs. 1 über die Beschaffenheit der Einrich-
tungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35 b
14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;
den Nummern 2.1 , 2.2 Satz 1, 2, 4 oder 5, 2.8 Satz 2
oder 3.1 Satz 1, 2 oder 5 der Anlage VIII über Haupt-, 7b. des § 35c über Heizung oder Belüftung, des § 35d
Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchungen über Einrichtungen zum Auf- oder Absteigen oder
zuwiderhandelt, über die Beschaffenheit der Fußböden oder der
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Übergänge in Gelenkfahrzeugen, des § 35e Abs. 1 18c. des § 51 a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1 oder
bis 4 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 über die seitliche Kenntlichmachung
Nummer 4.1 Satz 1 , Nummer 4.1 .1 Satz 1 oder von Fahrzeugen oder des§ 51 b Abs. 2 Satz 1, 2, 4,
Nummer 4.1 .2 der Anlage X, oder Abs. 5 Satz 1 , 2 Abs. 4 oder 5 über Umrißleuchten;
oder 4 bis 8 über Türen oder Türeinrichtungen oder 18d. des§ 51 c Abs. 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuch-
des§ 35f Abs. 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit ten oder Park-Warntafeln;
Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4 oder 5.5 der Anlage X, über
Notausstiege in Kraftomnibussen; 18e. des§ 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer,
des § 52 Abs. 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwer-
7c. des§ 35g Abs. 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraft-
fer, des§ 52 Abs. 5 Satz 2 über besondere Beleuch-
omnibussen oder des § 35 h Abs. 1 bis 3 über Erste-
tungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des§ 52
Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;
Abs. 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder
7d. des § 35i Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit des § 52 Abs. 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an
Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Wohnwagen oder Wohnmobilen;
Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1
oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, 18 f. des § 52a Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 3, 4 oder 6 über
über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen Rückfahrscheinwerfer;
in Kraftomnibussen; 18g. des§ 53 Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 über Schlußleuch-
8. des § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1, 3 ten, des § 53 Abs. 2 Satz 1, 2 oder 4 bis 6 über
oder 4 oder Abs. 2 a Satz 1 oder 2 über Bereifung, Bremsleuchten, des § 53 Abs. 4 Satz 1 bis 4 oder 6
des § 36 Abs. 5 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von über Rückstrahler, des § 53 Abs. 5 Satz 1 oder 2 über
Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zuläs- die Anbringung von Schlußleuchten, Bremsleuchten
sige Höchstgeschwindigkeit, des§ 36 a Abs. 1 über und Rückstrahlern oder Satz 3 über die Kenntlich-
Radabdeckungen oder Abs. 3 über die Sicherung machung von nach hinten hinausragenden Geräten,
von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern des § 53 Abs. 6 Satz 2 über Schlußleuchten an
oder des § 37 Abs. 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrich- Anhängern hinter eir:iachsigen Zug- oder Arbeitsma-
tungen oder Abs. 2 über Schneeketten; schinen, des § 53 Abs. 8 über Schlußleuchten,
Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungs-
9. des § 38 über Lenkeinrichtungen; anzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahr-
10. des § 38 a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen zeugen oder des§ 53 Abs. 9 Satz 1 über das Verbot
gegen unbefugte Benutzung; der Anbringung von Schlußleuchten, Bremsleuchten
oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen;
11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;
12. des § 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von Schei- 19. des § 53a Abs. 1, 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5 über
Warndreiecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen
ben oder des § 40 Abs. 2 über Anordnung und
Beschaffenheit von Scheibenwischern; oder des § 54 b über die zusätzliche Mitführung einer
Handlampe in Kraftomnibussen;
13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15, 16 oder 17 über Bremsen
19 a. des § 53 b Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 bis 3,
oder des § 41 Abs. 14 über Ausrüstung mit Unterleg-
keilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung; Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5 über die Ausrüstung
oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder
13 a. des § 41 a Abs. 2 über die Gewährleistung des siche- Hubladebühnen;
ren Betriebes von Flüssiggaseinrichtungen in Fahr-
zeugen; 19b. des§ 53c Abs. 2 über Tarnleuchten;
13 b. des § 41 b Abs. 2 über die Ausrüstung mit automati- 19c. des § 53d Abs. 2 bis 5 über Nebelschlußleuchten;
schen Blockierverhinderern oder des § 41 b Abs. 4 20. des§ 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2,
über die Verbindung von Anhängern mit einem auto- 3, 4 Nr. 1 Satz 1, 4, Nr. 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder Abs. 6
matischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen; über Fahrtrichtungsanzeiger;
14. des § 45 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 über Kraftstoff-
21. des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomni-
behälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen;
bussen;
15. des§ 47c über die Ableitung von Abgasen;
22. des § 55 Abs. 1 bis 4 oder 6 über Einrichtungen für
16. des § 48 Abs. 2 über die Verhütung von Bränden Schallzeichen;
beim Betrieb von Dampfkesseln oder Gaserzeuger-
anlagen; 23. des § 55a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über Funkent-
störung;
17. des § 49 Abs. 1 über die Geräuschentwicklung;
24. des § 56 Abs. 1 bis 3 über Rückspiegel oder andere
18. des§ 49 a Abs. 1 bis 6, 8, 9 Satz 2 oder Abs. 10 Satz 1
Spiegel;
über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechni-
sche Einrichtungen; 25. des§ 57 Abs. 1 oder 2 über Geschwindigkeitsmes-
18 a. des § 50 Abs. 1 , 2 Satz 1 , 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, ser, des § 57 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a oder 2 Satz 1
Abs. 3 Satz 1 oder 2, Abs. 5, 6 Satz 1 , 3, 4 oder 6, über Fahrtschreiber;
Abs. 6 a Satz 2 bis 5 oder Abs. 9 über Scheinwerfer 25 a. des § 57 a Abs. 3 Satz 2 über das Kontrollgerät nach
für Fern- oder Abblendlicht; der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
18 b. des§ 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4 oder 26. des § 58 Abs. 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in
Abs. 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 oder 5
Rückstrahler; Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1861
Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des§ 59 Abs. 1 Beendigung jeder einzelnen Fahrt einträgt, wer das
Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug geführt hat,
F ah rzeug-ldentifizierungsnummern;
4a. gegen eine Vorschrift des §. 31 a Satz 3 über die
27. (aufgehoben) Aufbewahrung oder die Aushändigung des Fahrten-
27 a. des § 61 a über Anhänger hinter Fahrrädern mit buchs verstößt,
Hilfsmotor 4b. entgegen § 31 b mitzuführende Gegenstände nicht
oder vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
4c. gegen eine Vorschrift des§ 34 Abs. 5 über Pflichten
28. des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen
zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder
Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahr-
zeuge. über das Um- oder Entladen bei Überlastung ver-
stößt,
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver- 4d. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift
kehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrläs- des § 35 g Abs. 3 über Ausbildung in der Hand-
sig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug habung von Feuerlöschern oder als Halter gegen
oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich eine Vorschrift des§ 35g Abs. 4 über die Prüfung von
oder fahrlässig einen Zug solcher Fahrzeuge unter Ver- Feuerlöschern verstößt,
stoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb
nimmt: 5. entgegen § 36 Abs. 2b Satz 1 Luftreifen nicht oder
nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet,
1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahr-
zeugen; Sa. gegen eine Vorschrift des§ 47a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5
Satz 2, 4 oder 5, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 2 oder 3
2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamt- über die Abgassonderuntersuchung verstößt,
gewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;
5 b. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 den Schallpegel im
3. des § 64 Abs. 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung Nahfeld nicht feststellen läßt,
und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf-
und Absteigen oder des § 64 Abs. 2 über die Bespan- Sc. entgegen§ 52 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht
nung von Fuhrwerken; mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
4. des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder 6. als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vor-
Schlitten; schrift des § 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3
oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von
5. des § 64 b über die Kennzeichnung von Gespannfahr-
Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift
zeugen;
des § 57 a Abs. 2 Satz 4 über die Vorlage und
6. des § 65 Abs. 1 über Bremsen oder des § 65 Abs. 3 Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,
über Bremshilfsmittel;
6 a. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 a Abs. 3
7. des § 66 über Rückspiegel; Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung
7a. des§ 66a über lichttechnische Einrichtungen oder (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbe-
wahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,
8. des § 67 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4,
Abs. 3, 4 Satz 1 oder 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Halb- 6 b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 b Abs. 1
satz 1 , Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontroll-
oder 11 Nr. 2 Halbsatz 2 über lichttechnische Einrich- geräte prüfen zu lassen, oder des § 57 b Abs. 3 über
tungen an Fahrrädern oder ihren Beiwagen. die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,
6c. als Kraftfahrzeugführer entgegen§ 57 a Abs. 2 Satz 2
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver- Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht
kehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken
fahrlässig versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter ver-
1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für wendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter
Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Abs. 3 nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschau-
Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen ver- blatt nicht mitführt,
stößt, 7. gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3a über die
2. entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug oder einen Zug Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändi-
miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur gung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen
selbständigen Leitung geeignet zu sein, verstößt, ·
3. entgegen§ 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die 8. entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nach-
Inbetriebnahme anordnet oder zuläßt, obwohl ihm kommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung
bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer erteilt worden ist,
nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das 9. (aufgehoben)
Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder
10. gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 2
die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung a) (zu § 35 f Abs. ·1 und 2) über Notausstiege in
oder die Besetzung leidet, Kraftomnibussen,
4. entgegen§ 31 a Satz 2 als Halter oder dessen Beauf- b) (zu§ 41) über Bremsen oder (zu§ 41 Abs. 9) über
tragter im Fahrtenbuch nicht unverzüglich nach Bremsen an Anhängern oder
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) (zu § 42 Abs. 2) über Anhängelast bei Anhängern und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von
ohne ausreichende eigene Bremse den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten,
verstößt. über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen
verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über
Sirenen sind nicht zulässig.
§ 69b
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
(aufgehoben)
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von
Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehör-
§ 70 den und abweichend von Absatz 2 an Stelle der obersten
Ausnahmen Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind.
Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-
( 1) Ausnahmen können genehmigen den übertragen. ·
1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Ein-
zelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antrag- § 71
steller von den Vorschriften der§§ 32, 34 und 36, auch Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei
Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften
Vorschriften des § 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden;
§§ 53, 58, 59 und 60 Abs. 5, der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder von
ihnen bestimmte Stellen von allen Vorschriften dieser
§ 72
Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein
für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.
beschränken und eine einheitliche Entscheidung erfor-
derlich ist, (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gel-
3. der Bundesminister für Verkehr von allen Vorschriften ten folgende Bestimmungen:
dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden
§ 4a Abs. 1 (Mofa-Prüfbescheinigung)
nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allge-
meine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das
zuständigen obersten Landesbehörden an-, 15. Lebensjahr vollendet haben.
4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bun- § 4a Abs. 3 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-
desministers für Verkehr bei Erteilung oder in Ergän- Ausbildung)
zung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauart- Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt,
genehmigung.
der eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3 besitzt, diese vor
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober
§§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen
§ 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehr-
und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu gang teilgenommen hat.
hören.
§ 5 Abs. 1 zu Klasse 1 b (Leichtkrafträder)
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hub-
festzulegen. raum von nicht mehr als 50 cm 3 und einer durch die Bauart
(3 a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
Ausnahmen von der Zulassungspflicht, der Betriebs- (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum
erlaubnispflicht, der Kennzeichenpf!icht oder den Bau- 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen
oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch sind.
eine Urkunde (z. B. Fahrzeugschein) nachzuweisen, die § 7 Abs. 1 Nr. 2 (Mindestalter für Führer von Kraftfahr-
bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf zeugen der Klasse 1 )
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen
der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstaben a und b Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, die vor dem
bezeichneten Arten und bei den auf Grund des§ 70 Abs. 1 1. April 1986 erteilt worden ist, genügt ein Mindestalter von
Nr. 1 von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren 18 Jahren.
genügt es, daß der Halter eine solche Urkunde aufbe- § 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen
wahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur an die Prüfungsfahrzeuge)
Prüfung auszuhändigen.
1 . Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 1 dürfen bis zum
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenz- 1. Januar 1987 auch noch Krafträder mit einer Motor-
schutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und leistung von mindestens 20 kW und einem Leergewicht
Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zoll- von mindestens 140 kg verwendet werden. Für die
dienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, Prüfungsfahrzeuge der Klassen 1 , 1 a und 1b braucht
soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter erst am 1. Januar 1987 eine Funkanlage zur Verfügung
gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit zu stehen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1863
2. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 2 dürfen bis zum Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der
1. Oktober 1988 auch noch Kraftfahrzeuge mit einem sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 be-
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verwen- handelt
det werden, wenn sie mit einer Druckluftbremsanlage 1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm , 3
und einer Dauerbremsanlage ausgerüstet sind. wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den
3. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 3 dürfen bis zum Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart
1. Januar 1987 auch noch Personenkraftwagen ver- bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS)
wendet werden, deren durch die Bauart bestimmte nicht überschreitet,
Höchstgeschwindigkeit 130 km/h nicht erreicht.
2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
§ 11 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 (praktische Prüfung für Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie
Klasse 2) vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr
tritt in Kraft am 1. Oktober 1988, soweit sich die praktische gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen
Prüfung im Falle der Klasse 2 auf das Mitführen eines Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug
Anhängers oder das Führen eines Sattelkraftfahrzeugs und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahr-
bezieht. zeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet
sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt;
§ 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1 (Mindest- diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahr-
dauer der Prüfungsfahrt) zeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rädern.
treten hinsichtlich der Klasse 2 am 1. Oktober 1988 in
§ 18 Abs. 2 Nr. 4a (Leichtkrafträder)
Kraft. Hinsichtlich der übrigen Klassen treten sie am
1. Oktober 1987 in Kraft; jedoch kann die zuständige oberste Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hub-
Landesbehörde längstens bis zum 1. April 1988 zulassen, raum von nicht mehr als 50 cm 3 und einer durch die Bauart
daß die Mindestdauer unterschritten wird. In jedem Fall bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
muß die reine Fahrzeit bei der Prüfungsfahrt aber minde- (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum
stens 30 Minuten betragen. 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen
sind. Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als
§ 14 Abs. 3 Satz 2 (Geltungsdauer der Bescheinigung über 80 cm 3 und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
Sonderführerscheine) geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h, die vor dem
Abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 gilt eine Frist von 1. April 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind und
1
5 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst, eine Nennleistungsdrehzahl von mehr als 6 000 min-
wenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 vor dem haben, gelten weiterhin als Kraftrad.
1 . Mai 1975 ausgestellt worden ist.
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahr-
§ 14a (DDR-Fahrerlaubnis) zeuge)
Die in§ 14a Abs. 2 genannte Frist beginnt für Inhaber einer gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in
nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati- den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundes-
schen Republik erteilten Fahrerlaubnis, die vor dem minister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.
4. August 1974 ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieser
Verordnung begründet haben, vom 4. August 1974 an. § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forst-
wirtschaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht)
§ 15d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht)
tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die von diesem
gilt für Krankenkraftwagenführer, soweit sie vor dem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Arbeitsge-
20. Juli 1972 einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung räte.
nicht bedurften, erst vom 1. November 1972 an. Auf Miet-
wagen beschränkte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförde- § 19 Abs. 1 Satz 2 (Betriebserlaubnis auf Grund harmoni-
rung, die vor dem 20. Juli 1972 erteilt worden sind, berech- sierter Vorschriften)
tigen auch zum Führen von Krankenkraftwagen. Die Werden harmonisierte Vorschriften einer Einzelrichtlinie
Erlaubnis- und Ausweispflicht für Personenkraftwagen- geändert oder aufgehoben, dürfen die neuen Vorschriften
führer, die Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der betref-
des Personenbeförderungsgesetzes) durchführen, tritt in fenden Einzelrichtlinie zulässig sind, angewendet werden.
Kraft am 1. Oktober 1986.
Die bisherigen Vorschriften dürfen zu den frühestmög-
§ 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis lichen Zeitpunkten, die nach der betreffenden Einzelricht-
zur Fahrgastbeförderung) linie zulässig und für die Untersagung der Zulassung von
Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und Nr. 4 gelten nicht für erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen maß-
Bewerber, die eine Erlaubnis für Mietwagen haben wollen, geblich sind, nicht mehr angewendet werden.
wenn sie am 31. Juli 1969 bereits als Führer von Miet-
§ 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
wagen tätig waren.
nach Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindig-
§ 15 e Abs. 1 letzter Halbsatz (Ausbildung mindestens keit)
nach einem behördlich genehmigten Ausbildungsplan) Soweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhänger im
tritt in Kraft am 1. Dezember 1974. Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, d, e oder o, die
vor dem 20. Juli 1972 in den Verkehr gekommen sind, eine
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder Betriebserlaubnis oder für eine Einrichtung an den vorge-
mit Hilfsmotor zu behandeln) nannten Fahrzeugen eine Bauartgenehmigung für eine
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Höchstgeschwindigkeit im Bereich von 18 km/h bis weni- § 22a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warnleuchten)
ger als 25 km/h erteilt ist, giit ab 20. Juli 1972 die Betriebs- gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten, die in
erlaubnis oder die Bauartgenehmigung als für eine Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erteilt. mehr als 2,5 t mitgeführt werden, und tritt für Warndreiecke
Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen erst berich- und Warnleuchten in anderen Kraftfahrzeugen am
tigt zu werden, wenn sich die Zulassungsstelle aus ande- 1 . Januar 1969 in Kraft.
rem Anlaß mit den Papieren befaßt.
Warndreiecke und Warnleuchten, die vor dem 1 . Januar
§ 22a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen) 1969 in Gebrauch genommen und nicht in amtlich geneh-
migter Bauart ausgeführt sind, dürfen bis zu einem vom
tritt in Kraft am 1. Januar 1982 für Heizungen in Kraftfahr- Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage weiter
zeugen, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr verwendet werden, jedoch in Kraftfahrzeugen, in denen
kommen. Für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die vor dem Warndreiecke oder Warnleuchten in amtlich genehmigter
1. Januar 1982 in den Verkehr gekommen sind, gilt die Bauart mitgeführt werden müssen, nur zusätzlich zu
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom diesen Warneinrichtungen.
15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3195).
§ 22a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)
§ 22a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)
gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger, die
gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April 1957 in
vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden sind
Gebrauch genommen worden ist und an Fahrzeugen ver-
und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem
wendet wird, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr
Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.
gekommen sind.
§ 22a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen)
§ 22a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen) gilt nicht für Glühlampen für 40 V und 80 V, soweit solche
Lampen vor dem 1. Oktober 1974 hergestellt worden sind.
gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von
§ 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn)
1. Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern, wenn
die Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen
Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verschiedener Grundfrequenz, die vor dem 1. Januar 1959
verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen
den Verkehr gekommen sind, verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den
Verkehr gekommen sind.
2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn der
Einradanhänger vor dem 1 . Januar 1974 erstmals in § 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder)
den Verkehr gekommen ist. gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli 1956
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 22a Abs. 1 Nr. 9 (Park-Warntafeln)
§ 22a Abs. 1 Nr. 22 (gelbe und weiße Rückstrahler,
tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Park-Warntafeln, die nicht
retroreflektierende Streifen an Reifen von Fahrrädern)
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur
an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in gilt nicht für gelbe und weiße Rückstrahler und für retro-
den Verkehr gekommen sind, weiter verwendet werden. reflektierende Streifen an Reifen, die vor dem 1. Januar
1981 in Gebrauch genommen worden sind.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer)
§ 22a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen)
gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Januar
1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahr- gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern mit
zeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
in den Verkehr gekommen sind. von nicht mehr als 40 km/h nicht für Beiwagen, die vor dem
1. Juli 1961 erstmals in Gebrauch genommen worden sind
§ 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht) und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem
Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.
gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die vor dem
1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und § 22 a Abs. 1 Nr. 27 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder)
an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage
ist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden. Rückhalte-
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
einrichtungen, die vor diesem Tage in Gebrauch ge-
§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht) nommen wurden, dürfen weiter verwendet werden.
gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die vor dem § 22a Abs. 2 (Prüfzeichen)
1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage und lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Warn-
erstmals in den Verkehr gekommen sind. einrichtungen nach§ 53a Abs. 1 -, wenn die Einrichtungen
vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekom-
§ 22a Abs. 1 Nr. 12a (Rückfahrscheinwerfer) men sind.
tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Rückfahrscheinwerfer, die
§ 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft)
nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dür-
fen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 gilt für Glühlampen,
erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiter verwendet 1 . soweit sie vor dem 1 . Oktober 1974 erstmals in
werden. Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1865
verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in § 32 Abs. 1 (Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
den Verkehr gekommen sind, oder einschließlich austauschbarer Ladungsträger)
2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsvereinbarun- tritt in Kraft
gen mit Italien vom 24. April 1962 (Verkehrsbl. 1962
S. 246) oder mit Frankreich vom 3. Mai 1965 (Ver- am 1. März 1985 für Fahrzeuge und Züge mit austausch-
kehrsbl. 1965 S. 292) in der Fassung der Änderung baren Ladungsträgern, bei denen das jeweilige Träger-
vom 12. November 1969 (Verkehrsbl. 1969 S. 681) als fahrzeug von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
der deutschen Regelung entsprechend anerkannt kommt,
werden. am 31. Dezember 1991 für andere Fahrzeuge und Züge
mit austauschbaren Ladungsträgern.
§ 22a Abs. 3 Nr. 2 (Erkennbarkeit und lichttechnische
Einrichtungen für Fahrräder) § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land- oder
tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für bauartgenehmigungs- forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)
pflichtige Teile, die von diesem Tage an in Gebrauch tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge am
genommen werden. 1. Juli 1961,
§ 23 Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe) für die anderen Fahrzeuge nach. näherer Bestimmung
durch den Bundesminister für Verkehr in Kraft.
Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefertigte
Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn sie kein für § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b (Länge von Kombinationen
die Bundesdruckerei geschütztes Wasserzeichen haben. von Fahrzeugen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs)
§ 23 Abs. 1 Satz 4 (Angabe des Geburtsortes im Antrag tritt in Kraft
auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens) am 1. März 1985 für Kombinationen, bei denen das je-
tritt in Kraft am 1. August 1980. weilige Trägerfahrzeug von diesem Tage an erstmals in
den Verkehr kommt,
§ 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Bezeichnung am 31. Dezember 1991 für andere Kombinationen von
,, Personenkraftwagen") Fahrzeugen.
Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung „Kombinations-
kraftwagen" zugelassen worden sind, gelten als Per- § 32 Abs. 1 Nr. 3 (veränderliche Länge von Fahrzeug-
sonenkraftwagen. Die Berichtigung, der Angaben über die kombinationen)
Art des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren kann aufge- ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage
schoben werden, bis die Papiere der Zulassungsstelle aus an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzu-
anderem Anlaß vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die wenden.
Streichung der Angabe über die Nutzlast sowie für die
Berichtigung des Leergewichts auf den sich durch die § 32 Abs. 2 (Kurvenlauf von Kraftfahrzeugen und Zügen
geänderte Anwendung des § 42 Abs. 3 ergebenden neuen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger)
Wert. Für diese Berichtigungen sind Gebühren nach der tritt in Kraft
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
nicht zu erheben. am 1. März 1985 für Fahrzeuge und Züge mit austausch-
baren Ladungsträgern, bei denen das jeweilige Träger-
§ 23 Abs. 6 (Verwendung eines Personenkraftwagens für fahrzeug von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
bestimmte Personenbeförderungen) kommt,
tritt in Kraft am 1. Juli 1985 für Personenkraftwagen, die am 31. Dezember 1991 für andere Fahrzeuge und Züge
vor dem 1. Dezember 1984 erstmals in den Verkehr mit austauschbaren Ladungsträgern.
gekommen sind.
§ 32 b (Unterfahrschutz)
§ 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerverzeichnisses) tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an
tritt am 1 . Juli 1963 in Kraft. erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge mit oder
ohne austauschbarem Ladungsträger. Für Fahrzeuge, die
§ 30a Abs. 1 (Änderung der durch die Bauart bestimmten in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember
Höchstgeschwindigkeit) 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt§ 32 b in
der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
tritt in Kraft
1. für Fahrräder mit Hilfsmotor, für Kleinkrafträder und für § 34 Abs. 3 (Dreifachachslasten)
Leichtkrafträder am 1. Januar 1986,
Bei Sattelanhängern, die vor dem 19. Oktober 1986 erst-
2. für andere Kraftfahrzeuge am 1. Januar 1988 mals in den Verkehr gekommen sind, darf bei Achsabstän-
für die von den genannten Tagen an erstmals in den den von 1,3 m oder weniger die Dreifachachslast bis zu
Verkehr kommenden Fahrzeuge. 23,0 t betragen.
§ 30a Abs. 2 (durch die Bauart bestimmte Höchst- § 34 Abs. 3 (zulässiges Gesamtgewicht vierachsiger Sattel-
geschwindigkeit bei Anhängern) kraftfahrzeuge)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage tritt in Kraft
an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzu- am 19. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in
wenden. den Verkehr kommenden Sattelkraftfahrzeuge, bei denen
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
das Kraftfahrzeug und/oder der Sattelanhänger von diesem Fassung gilt weiterhin für Fahrzeuge, die vor dem 1. März
Tage an erstmals in den Verkehr kommt und 1976 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
am 31. Dezember 1991 für andere vierachsige Sattelkraft- § 35a Abs. 5, 6, 7, 8 und 9 (Verankerungen für Sicher-
fahrzeuge. heitsgurte, Anforderungen an Verankerungen, Sicher-
heitsgurte und Ausnahmen)
§ 34 Abs. 3 (Mindestabstand der ersten Anhängerachse
von der letzten Achse des Zugfahrzeugs) ist spätestens ab 1. Januar 1992 auf die von diesem Tage
an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge
tritt in Kraft anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage
am 1. Juli 1985 für Züge, bei denen ein Einzelfahrzeug von erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist§ 35a Abs. 6
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt, und und Abs. 7 einschließlich ihrer Übergangsvorschriften in
§ 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung
am 19. Oktober 1986 für Sattelkraftfahrzeuge, bei denen
anzuwenden.
das Kraftfahrzeug und/oder der Sattelanhänger von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommt. § 35c (Heizung und Lüftung)
§ 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Gewichte am Die geschlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar
Fahrzeug) 1956 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahr-
zeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - brauchen nicht
tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch für die Angabe der heizbar zu sein.
zulässigen Aufliegelast an Sattelzugmaschinen am
1. Januar 1974. An den vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr § 35d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen)
gekommenen zulassungsfreien Anhängern in land- oder tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den
forstwirtschaftlichen Betrieben sind die zulässigen Achs- Verkehr kommende Fahrzeuge.
lasten und das zulässige Gesamtgewicht erst von einem
vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an § 35e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche beim
anzuschreiben. Schließen der Türen)
§ 34 a (Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomni- tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den
bussen) Verkehr kommende Fahrzeuge.
tritt in Kraft am 1. Mai 1984 für die von diesem Tag an § 35e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten Öffnens
erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse. der Türen)
Für Kraftomnibusse, die vor dem 1. Mai 1984 erstmals in tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den
den Verkehr gekommen sind, gilt § 34a in der vor dem Verkehr kommende Fahrzeuge.
1. Mai 1984 geltenden Fassung.
§ 35e Abs. 3 (Türbänder)
§ 35 (Motorleistung) gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen Perso-
gilt wie folgt: nenbeförderung dienen, und tritt in Kraft am 1. Juli 1963 für
andere Fahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den
Erforderlich ist eine Motorleistung von mindestens
Verkehr kommen.
1. 2,2 kW je Tonne bei Zugmaschinen, die vom 1. Januar
1971 an erstmals in den Verkehr kommen, sowie bei § 35e Abs. 4 und Anlage X Nr. 4 (Fahrgasttüren in Kraft-
Zugmaschinenzügen, wenn das ziehende Fahrzeug omnibussen)
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt; sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem
bei anderen Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomni-
von einem durch den Bundesminister für Verkehr zu busse anzuwenden. Auf Kraftomnibusse, die vor dem
bestimmenden Tage an; 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
ist § 35e Abs. 4 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden
2. 3,7 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen
Fassung anzuwenden.
mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t, wenn das
ziehende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals in § 35e Abs. 5 (Türbetätigung und Einklemmschutz)
den Verkehr gekommen ist;
tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an
3. 4,0 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.
mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t, wenn das
ziehende Fahrzeug vom 1. Januar 1966 bis zum Für die Kraftomnibusse, die vor dem 1. Januar 1986
31. Dezember 1968 erstmals in den Verkehr gekommen erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 35e Abs. 5
ist; in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
4. 4,4 kW je Tonne bei anderen als in Nummern 1 bis 3 § 35f und Anlage X Nr. 5 (Notausstiege in Kraftomni-
genannten Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und bussen)
Zügen.
sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomni-
§ 35 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 (Verriegelungs- und Entriege-
busse anzuwenden. Die Vorschriften über Notluken sind
lungseinrichtungen, Rückenlehnen)
anzuwenden spätestens ab 1. Januar 1993 auf die von
tritt in Kraft am 1. März 1976 für Fahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.§ 35a Kraftomnibusse. Auf Kraftomnibusse, die vor dem
Abs. 1 a Satz 2 in der vor dem 28. Juni 1973 geltenden 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1867
ist § 35 f mit den zugehörigen Übergangsvorschriften in der dem 20. Juli 1973 erstmals in den Verkehr gekommen
vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden. sind, genügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt
werden.
§ 35 h Abs. 1 und 3 (Änderung der DIN 13 163 und
DIN 13 164) § 41 (Bremsen)
sind spätestens ab 1. Oktober 1988 anzuwenden. Verband- Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr
kästen, einschließlich ihres Inhalts, die der DIN 13 163, gekommenen Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamt-
Ausgabe März 1969 oder DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe gewicht 2 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchst-
April 1968 entsprechen sowie Erste-Hilfe-Material nach geschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, genügt eine
Absatz 3, das der DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe April 1968 Bremsanlage, die so beschaffen sein muß, daß die Räder
entspricht, dürfen weiter benutzt werden, wenn die Ver- vom Führersitz aus festgestellt (blockiert) werden können
bandkästen bzw. das Erste-Hilfe-Material vor dem 1. Okto- und beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch minde-
ber 1988 in Gebrauch genommen wurden und das Erste- stens ein Rad gebremst werden kann. Der Zustand der
Hi lfe-Material um vier Einmalhandschuhe aus PVC, naht- betriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß leicht nach-
los, groß, ergänzt wurde; dafür dürfen zwei Dreiecktücher prüfbar sein. An solchen Zugmaschinen muß der Kraft-
entnommen werden. stoff- oder Drehzahlregulierungshebel feststellbar oder die
Bremse auch von Hand bedienbar sein.
§ 35i und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgast-
sitze in Kraftomnibussen) § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)
sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Verzögerung
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomni- von 1 m/s2 bei den vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor
busse anzuwenden. Auf Kraftomnibusse, die vor diesem dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekomme-
Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind§ 35a nen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimm-
Abs. 5 und Anlage X in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
Fassung anzuwenden.
§ 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern)
§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Maße und Bauart der Reifen) Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957
sind spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem (im Saarland: vor dem 1. Oktober 1960) erstmals in den
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge Verkehr gekommen sind, sowie für die vor dem 1. Mai
anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor diesem Tage erst- 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit
mals in den Verkehr gekommen sind, ist§ 36 Abs. 1 Satz 1 Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzu- geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 65.
wenden.
§ 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern)
§ 36 Abs. 2 b (Kennzeichnung der Reifen) gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf Luftreifen, die von dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekomme-
diesem Tage an zum Verkauf angeboten werden, anzu- nen Anhänger.
wenden. § 41 Abs. 9 (Bremsen· an Anhängern)
§ 36 a Abs. 3 (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Bis zu einem vorn Bundesminister für Verkehr zu bestim-
Verlieren) menden Tage genügen an den vor dem 1. Januar 1961
erstmals in den Verkehr gekommenen und für eine
tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Fahrzeuge, die von
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Für die
gekennzeichneten Anhängern Bremsen, die weder vorn
anderen Fahrzeuge gilt die Verordnung in der Fassung der
Führer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch
Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBI. 1
selbsttätig wirken können. Diese Bremsen müssen durch
S. 3195).
einen auf dem Anhänger befindlichen Bremser bedient
§ 37 Abs. 2 Satz 4 (Teilung der Kettenglieder) werden; der Bremsersitz mindestens des ersten Anhän-
gers muß freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung
Bei den vor dem 1. April 1974 hergestellten Schneeketten bieten.
darf die Teilung der Kettenglieder etwa das Fünffache der
Drahtstärke betragen. § 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen)
§ 38 Abs. 2 (Lenkhilfe) An einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Anhän-
gern, die vor dem 1. April 1974 in den Verkehr gekommen
tritt in Kraft am 1. Juli 1961 , jedoch nur für erstmals in den sind, genügt ein Unterlegkeil.
Verkehr kommende Kraftomnibusse.
§ 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warndruck-
§ 39 (Rückwärtsgang) anzeiger bei Druckluftbrernsanlagen)
gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr als tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über Zweikreis~
400 kg und tritt in Kraft am 1 . Juli 1961 für andere mehr- bremsanlagen jedoch nur für erstmals in den Verkehr
spurige Kraftfahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in kommende Kraftomnibusse.
den Verkehr kommen.
§ 41 Abs. 17 (Zweileitungsbrernsanlage)
§ 40 Abs. 2 (Scheibenwischer)
tritt in Kraft am 1 . April 1974 für die von diesem Tage an
Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge, für
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die vor andere Fahrzeuge am 1. Juni 1989.
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 41 Abs. 18 (EG-Bremsanlage) § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlasten)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage Schilder, wie sie bis zum 21. Juni 1975 vorgeschrieben
an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzu- waren, sind an Anhängern, die in der Zeit vom 1. April
wenden. 1974 bis zum Ablauf des 21. Juni 1975 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, weiterhin zulässig, auch wenn
§ 41 a (Druckbehälter in Fahrzeugen) die Stützlast einen nach§ 44 Abs. 3 zulässigen Wert von
tritt in Kraft am 1. Juli 1985 für die von diesem Tage an weniger als 25 kg erreicht.
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)
§ 41 b Abs. 1 bis 3 (automatischer Blockierverhinderer) gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine
Allgemeine Betriebserlaubnis vor dem 1. April 1952 erteilt
- ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage worden ist, und nicht für Fahrzeuge, die im Saarland vor
an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzu- dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen
wenden. sind.
§ 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne aus- § 47 Abs. 1 (Abgase von Personenkraftwagen und leichten
reichende eigene Bremse) Lastkraftwagen)
gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem 1. Okto- ist spätestens anzuwenden ab den in der Richtlinie 88/76/
ber 1960 erstmals in den Verkehr gekommen sind. EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr.
L 36 S. 1) genannten Zeitpunkten.
§ 42 Abs. 3 Satz 2 (Behandlung austauschbarer Ladungs-
Für Kraftfahrzeuge,
träger als Fahrzeugteile)
- für die vor den in Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 1
tritt in Kraft
dieser Richtlinie genannten Zeitpunkten eine Allge-
am 1. März 1985 für austauschbare Ladungsträger auf meine Betriebserlaubnis erteilt wird,
Zügen, bei denen eines oder beide Einzelfahrzeuge von
- die vor den in Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 dieser
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen,
Richtlinie genannten Zeitpunkten erstmals in den Ver-
am 31. Dezember 1991 für austauschbare Ladungsträger kehr kommen,
auf anderen Zügen.
bleiben § 47 Abs. 1 und die Anlagen XI und XIV einschließ-
lich der Übergangsvorschriften in § 72 Abs. 2 in der vor
§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse)
dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anwendbar. Für diese
gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsmaschinen mit Kraftfahrzeuge entfallen die Prüfungen nach Anlage XIV,
nach hinten offenem Führersitz mitgeführten mehrachsi- wenn sie den Vorschriften der Anlagen XXIII, XXIV oder
gen land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger mit einem XXV entsprechen. Für Kraftfahrzeuge, die den Vorschrif-
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor ten der Anlage XXIII entsprechen, entfällt auch die Prüfung
dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. nach Anlage XV.
§ 43 Abs. 1 Satz 3 (Höheneinstellung an der Anhänger- § 47 Abs. 1 (Berechnung des Hubraums)
deichsel) Ab 1 . Juli 1988 ist im Rahmen der Erteilung der Betriebs-
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 (im erlaubnis auf Antrag das Verfahren zur Berechnung des
Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Ver- Hubraums nach der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom
kehr gekommen sind. 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) für
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzu-
§ 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn) wenden.
gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt- Ab 1 . Oktober 1989 ist das Verfahren zur Berechnung des
gewicht von mehr als 4 t und für Zugmaschinen und tritt in Hubraums nach der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom
Kraft am 1. Oktober 1974 für andere Kraftfahrzeuge, 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) für alle von
soweit sie von diesem Tage an erstmals in den Verkehr diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommenden
kommen. Fahrzeuge anzuwenden; das bisherige Berechnungsver-
fahren gemäß der Fußnote 8 der Muster 2 a und 2 b in der
§ 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung hinten) vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung ist auf Antrag
anzuwenden, soweit und solange dies nach Artikel 2 Abs. 2
tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an
und 3 der Richtlinie 88/76/EWG zulässig ist.
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
§ 47 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV (Prüfung der Emission
§ 43 Abs. 4 (nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupp- verunreinigender Stoffe - feste Bestandteile- bei Selbst-
lungen) zündungsmotoren)
sind weiterhin an Fahrzeugen zulässig, die vor dem treten in Kraft am 1. Januar 1977 für die von diesem Tage
1 . Dezember 1984 erstmals in den Verkehr gekommen an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzel!ge.
sind.
§ 47 Abs. 2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission
§ 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbsttätig verunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren zum Antrieb
anheben) von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)
tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an treten in Kraft am 1. Januar 1982 für die von diesem Tage
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1869
§ 47 Abs. 3 und Anlage XXIII (Verdunstungsemissionen erste Abgassonderuntersuchung spätestens 12 Monate
von schadstoffarmen Fahrzeugen) nach der erstmaligen Zuteilung des amtlichen Kennzei-
chens durchzuführen.
Die in der Anlage XXIII Nr. 1.7.3 aufgeführten Anforderun-
gen gelten für ab 1. Oktober 1986 erstmals in den Verkehr § 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schalldämpferanlage von
kommende Fahrzeuge. Kraftfahrzeugen)
ist anzuwenden ab den in den angeführten Richtlinien
§ 47 Abs. 3 und Anlage XXIII (schadstoffarme Fahrzeuge)
genannten Zeitpunkten. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli
Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit Fremdzün- 1988 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder -
dungsmotor, die die Auspuffemissionsgrenzwerte der soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Zug-
Anlage XXIII einhalten und vor dem 1. Oktober 1985 maschinen handelt - vor dem 1. Juli 1988 eine Betriebs-
erstmals in den Verkehr gekommen sind. Fahrzeuge mit erlaubnis erhalten haben, gelten§ 49 Abs. 2 und Anlagen
Selbstzündungsmotor gelten auch dann als schadstoff- XVIII, XIX und XX einschließlich der Übergangsvorschrif-
arm, wenn die Vorschriften der Anlage XXIII über Grenz- ten in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden
werte für die Emissionen der partikelförmigen Luftverunrei- Fassung.
nigungen auf sie nicht angewandt werden, die Fahrzeuge
der Anlage XV entsprechen und vom 19. September 1984 § 49 a Abs. 1 Satz 4 (geometrische Sichtbarkeit)
an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an
dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoffarm
frühestens ab dem 1. Januar 1986. § 49 a Abs. 8 (ausreichende elektrische Versorgung)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an
§ 47 Abs. 4 und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und
Fahrzeuge) -Züge.
gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-
§ 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
motor, die bei Stufe A oder B vor dem 1. Oktober 1986 und
bei Stufe C vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an
Verkehr gekommen sind, für Fahrzeuge mit Selbst- erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für
zündungsmotor der Stufe C außerdem nur, wenn sie vom Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-
19. September 1984 an erstmals in den Verkehr ge_kom- kehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem
men sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
Verkehr gekommenen Fahrzeuge mit Selbstzündungs-
§ 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor
motor beginnt die Anerkennung als bedingt schadstoffarm
und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
frühestens ab dem 1. Januar 1986.
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in
§ 47 Abs. 5 und Anlage XXV (schadstoffarme Fahrzeuge) den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem
gelten für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor nur, wenn 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahr-
sie vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr rädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten
gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h genügt
in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Aner- es, wenn die Anforderungen des§ 67 Abs. 1 erfüllt sind.
kennung als schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)
1986.
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage
§ 47 Abs. 6 (Abgase von schweren Lastkraftwagen) an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge
anzuwenden.
ist anzuwenden ab den in der Richtlinie 88/77/EWG des
Rates vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar
S. 33) genannten Zeitpunkten. 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind,
braucht ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaub-
§ 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern) nis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer
für Abblendlicht erst dann beantragt oder ausgefertigt zu
ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von diesem
werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforder-
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
lich ist.
§ 47 Abs. 8 (Abgase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern § 51 Abs. 1 (Begrenzungsleuchten an Elektrokarren)
mit Hilfsmotor)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an
ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von diesem erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
§ 51 Abs. 3 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuchten und
§ 47 a Abs. 1 und Anlage IXa (Plakette für die Durch- vorderen Rückstrahler)
führung von Abgassonderuntersuchungen) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an
Bei den vor dem 1. April 1985 in den Verkehr gekomme- erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
nen Kraftfahrzeugen muß zwischen dem 1. April 1985 und
dem 31. März 1986 spätestens in dem auf der Prüfplakette § 51 a (seitliche Kenntlichmachung)
nach § 29 oben angegebenen Monat die Abgassonderun- ist vom 1. Februar 1980 an zulässig und tritt in Kraft am
tersuchung durchgeführt werden. Bei nach dem 1. April 1. Januar 1981, für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
1985 in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen ist die maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h am 1. Januar § 53 Abs. 1 (Absicherung der Schlußleuchten)
1989, für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge. Weiße rückstrahlende Mittel an tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an
den Längsseiten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An ande-
anhängern, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ren Fahrzeugen sind andere Schaltungen zulässig.
gekommen sind, sind weiterhin zulässig. § 53 Abs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten)
§ 51 a (seitliche Kenntlichmachung von Krankenfahr- An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den
stühlen) Verkehr gekommen sind, genügt eine Bremsleuchte.
tritt in Kraft § 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten an Krafträdern mit einer
am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
den Verkehr kommenden Krankenfahrstühle und von mehr als 50 km/h sowie an anderen Kraftfahr-
zeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
am 1. Januar 1987 für andere Krankenfahrstühle. Sie
geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und ihren
dürfen schon vorher entsprechend§ 51 a ausgerüstet sein.
Anhängern)
§ 51 b (Umrißleuchten) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahr-
§ 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts)
zeugen, die vor dem 1 . Januar 1987 erstmals in den
Verkehr kommen, dürfen Umrißleuchten angebracht sein An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in
und darf der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen den Verkehr gekommen sind, sind
der Umrißleuchte und der Begrenzungsleuchte oder 1 . Bremsleuchten für gelbes Licht und
Schlußleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite auch kleiner
als 200 mm sein. 2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät
vereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Brem-
§ 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blinklicht für sen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der
Krankenkraftwagen) beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem
Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts das
Soweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 nach dem
Warnblinklicht die Funktion des Bremslichtes über-
Fahrzeugschein als „Krankenwagen" anerkannt sind,
nimmt,
braucht ihre Bezeichnung nicht in „Krankenkraftwagen"
geändert zu werden. weiterhin zulässig.
§ 52 Abs. 4 Nr. 2 (Anerkennung von Fahrzeugen als § 53 Abs. 2 (Mindestanbauhöhe der Bremsleuchten)
Pannenhilfsfahrzeuge) tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an
Bis zum 1. Juli 1988 vorgenommene Anerkennungen, erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für
soweit sie nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 in der nach dem 1. Juli Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den
1988 geltenden Fassung nicht mehr zulässig wären, blei- Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 2 in der vor dem
ben bis zum 21. Juni 1989 gültig. 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
§ 53 Abs. 4 (höchster Punkt der leuchtenden Fläche der
§ 52 Abs. 6 (Dachaufsatz für Arzt-Fahrzeuge)
Rückstrahler)
Ist die Berechtigung zum Führen des Schildes durch die
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an
Zulassungsstelle in einem auf den Arzt lautenden Fahr-
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für
zeugschein vermerkt worden, so gilt dies als Berechtigung
im Sinne des § 52 Abs. 6. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, gilt§ 53 Abs. 4 in der vor dem
§ 52 a (Rückfahrscheinwerfer) 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung mit Abschleppachsen
erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. abgeschleppter Fahrzeuge)
Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr tritt in Kraft am 1. Januar 1986.
gekommenen Fahrzeugen genügt es, wenn die Rückfahr-
scheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang § 53 Abs. 9 (Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen)
leuchten können. tritt in Kraft am 1. Januar 198"( für die von diesem Tage an
Bei Fahrzeugen, die in der Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
31. Dezember 1986 erstmals in den Verkehr gekommen
§ 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten)
sind, dürfen die Rückfahrscheinwerfer so geschaltet sein,
daß sie weder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen des Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen Warndreiecke
Sehalterschlüssels leuchten können. und Warnleuchten genügen folgende in § 53 a Abs. 1 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960
§ 53 Abs. 1 (Anbauhöhe der Schlußleuchten) (BBGI. 1 S. 897) aufgeführte Warneinrichtungen, wenn sie
in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16)
tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an
vor dem 1. Januar 1969 hergestellt worden sind:
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für
Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den 1. für Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftliche
Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 1 in der vor dem Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie für andere Kraft-
1. Dezember 1984 geltenden Fassung. fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1871
nicht mehr als 2,5 t mindestens eine rückstrahlende § 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten)
Warneinrichtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage
einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmen-
den Tage; an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzu-
wenden.
2. für andere Kraftfahrzeuge mindestens 2 von der Licht-
anlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Siche- § 53d Abs. 4 (Schaltung der Nebelschlußleuchten)
rungsleuchten für gelbes oder rotes Dauerlicht oder
ist spätestens ab 1. März 1985 auf die von diesem Tage an
gelbes Blinklicht oder mindestens 2 rückstrahlende
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwen-
Warneinrichtungen (Warndreiecke) oder eine solche
den.
Sicherungsleuchte mit einer solchen rückstrahlenden
Warneinrichtung, jedoch nur bis zu einem vom Bundes- § 53d Abs. 5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der Kontroll-
minister für Verkehr zu bestimmenden Tage. leuchte, Schalterstellung)
§ 53 a Abs. 3 (Anwendung der Technischen Anforderun- Bei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebelschlußleuchten
gen auf zusätzliche Warnleuchten) ausgerüsteten
tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für zusätzliche Warnleuch- 1. Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte grünes Licht
ten, die von diesem Tage an bauartgenehmigt werden ausstrahlen;
sollen. Auf Grund von den bis zu diesem Zeitpunkt erteilten
Bauartgenehmigungen dürfen zusätzliche Warnleuchten 2. Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz
noch bis zum 1. Januar 1988 feilgeboten oder veräußert darf die Einschaltung durch die Stellung des Schalters
werden; ihre Verwendung bleibt zulässig. angezeigt werden.
§ 53a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)
sie nicht vorgeschrieben sind) gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erst-
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit einer mals in den Verkehr gekommen sind.
Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind, darf das Warn-
blinklicht auch durch vorhandene Blinkleuchten für rotes § 54 Abs. 1 a (Anbringung der Fahrtrichtungsanzeiger an
Licht abgestrahlt werden, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 beweglichen Fahrzeugteilen)
Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an
vom 6. Dezember 1960 (BGBI. 1 S. 897) zulässig waren, erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr
zu bestimmenden Tage. § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)
Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für rotes Licht Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für
zulässig und vorhanden sind, darf das Warnblinklicht an gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den
der Rückseite durch 2 zusätzlich angebrachte Leuchten für Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes
gelbes Licht abgestrahlt werden. Statt einer Warnblink- Licht angebracht sein, wie sie bisher nach§ 54 Abs. 3 Nr. 2
anlage dürfen Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1969 erst- Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom
mals in den Verkehr gekommen sind, Springlicht im Sinne 6. Dezember 1960 (BGBI. 1 S. 897) zulässig waren.
des § 53a Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Dezember 1960 (BGBI. 1S. 897) haben, jedoch nur § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendel-
bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestim- winker)
menden Tage. Das-Springlicht darf schon vor dem Anhal-
ten des Fahrzeugs einschaltbar sein, jedoch muß dem Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für
Fahrzeugführer durch eine auffällige Kontrolleuchte für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals
rot~s Licht angezeigt werden, daß das Springlicht ein- in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gel-
geschaltet ist. bes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht
angebracht sein, wie sie bisher nach§ 54 Abs. 3 Nr. 3 in
§ 53 b Abs. 1 und 2 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuch- der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960
ten, Schlußleuchten und Rückstrahler) (BGBI. 1 S. 897) zulässig waren.
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage
§ 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an Schul-
an erstmals in den Verkehr kommenden Anbaugeräte
bussen)
anzuwenden. Auf Anbaugeräte, die vor dem 1. Januar
1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 53 b tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an
Abs. 1 in der vor dem 1 . Juli 1988 geltenden Fassung erstmals in Verkehr kommenden Kraftomnibusse und am
anzuwenden. 1. Juli 1986 für die übrigen Kraftomnibusse.
§ 53 b Abs. 3 (Kenntlichmachung der Anbaugeräte durch § 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längs-
Park-Warntafeln oder Tafeln nach DIN 11 030) seiten von mehrspurigen Fahrzeugen)
\
ist spätestens ab 1. Januar 1992 anzuwenden. ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden.
Jedoch dürfen vorhandene Tafeln, Folien oder Anstriche
von mindestens 300 mm x 600 mm nach der bis zum § 54a Abs. 2 (Ausleuchtung der Ein- und Ausstiege von
1. Juli 1988 geltenden Fassung des§ 53b Abs. 2 noch bis Kraftomnibussen)
zum 1. Januar 1994 weiter verwendet werden. ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden.
§ 53 b Abs. 5 (Kenntlichmachung von Hubladebühnen) § 55 Abs. 1 und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an
ist spätestens ab 1. Januar 1993 anzuwenden. Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bestimmten Höchstgesd1windigkeit von mehr als 25 km/h vom Sollwert in den letzten beiden Dritteln des Anzeige-
und Kleinkrafträdern) bereichs um O bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts
tritt in Kraft am 1. Januar 1989 für die von diesem Tage an abweichen.
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Andere § 58 Abs. 2 (Ausgestaltung des Geschwindigkeitsschildes)
Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden, jedoch nur
und Kleinkrafträder müssen mit mindestens einer hell- auf Geschwindigkeitsschilder, die an Fahrzeugen ange-
tönenden Glocke ausgerüstet sein. Anstelle der Glocke bracht werden, die von diesem Tage an erstmals in den
dürfen entweder eine Hupe oder ein Horn angebracht sein, Verkehr kommen. An anderen Fahrzeugen dürfen entspre-
wenn eine ausreichende Stromversorgung aller Verbrau- chend der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung des
cher sichergestellt ist. § 58 ausgestaltete Geschwindigkeitsschilder angebracht
sein.
§ 55a (Funkentstörung von Kraftfahrzeugen mit Fremd-
zündungsmotor) § 58 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Geschwindigkeitsschilder)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an ist anzuwenden ab 1 . Januar 1989 auf die von diesem
erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge
Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in und ab 1. Januar 1989 auf andere Kraftfahrzeuge.
den Verkehr kommen, gilt auch § 55a in der vor dem § 59 Abs. 1 (Fabrikschilder)
1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erstmals in den
Entstörmittel in Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1962 Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die in
erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen nicht folgenden Punkten von § 59 abweichen:
mit dem Funkschutzzeichen gekennzeichnet zu sein.
1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen.
§ 55a (Funkentstörung von elektrisch angetriebenen Fahr- 2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamtgewicht
zeugen) nicht angegeben zu sein.
tritt in Kraft am 1. Januar 1989 für die von diesem Tage an 3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an jeder
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Stelle des Fahrgestells angebracht sein, sofern es
§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite) leicht zugänglich und gut lesbar ist.
An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom 8. Mai
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage
1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr
an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge
anz.uwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die den Herstel-
ler des Fahrzeugs angeben.§ 59 gilt nicht für die vor dem
erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist§ 56 Abs. 1
1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961)
Nr. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung
anzuwenden. erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfs-
motor.
§ 56 Abs. 2 Nr. 5 (ein Rückspiegel) An den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf Mofas anzuwenden. gekommenen zulassungsfreien Anhängern in land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben sind Angaben auf dem
§ 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel)
Fabrikschild über das zulässige Gesamtgewicht und die
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage zulässigen Achslasten nicht erforderlich.
an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzu-
wenden. Bei Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1990 § 59 Abs. 2 (Fahrzeug-ldentifizierungsnummer)
erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rück- Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die
spiegel. von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969
§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (Anfahrspiegel)
erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahr-
ist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden. zeug-ldentifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am
vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf
§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (großwinkliger Außenspiegel)
einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauer-
ist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden. haft angebracht sein.
§ 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sichtfelder) § 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Kraft-
ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den rädern)
Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge anzuwenden. An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor
dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen
§ 57 Abs. 1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmesser und Weg- 3
sind, deren Hubraum 50 cm übersteigt und bei denen das
streckenzähler) vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzei-
ist nicht auf die vor dem 1 . Januar 1989 erstmals in den chen nach Muster b der Anlage V außergewöhnlich
Verkehr gekommenen Mofas anzuwenden. schwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der
Anlage V verwendet werden.
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige von
Geschwindigkeitsmessern vom Sollwert) § 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)
Bei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem 1. Juli 1961 Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linienverkehr
erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Anzeige verwendet werden, amtliche Kennzeichen führen, deren
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1873
Beschriftung grün auf weißem Grund ist, kann es dabei an geltende Untersuchungsfrist erst nach Durchführung
verbleiben, bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu der nächsten Hauptuntersuchung anzuwenden.
ändern sind.
Anlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Bremsensonderuntersuchungen)
§ 60 Abs. 2 Satz 5 (Mindestabstand der hinteren Kenn- Die erstmalige Bremsensonderuntersuchung bei den in
zeichen von der Fahrbahn) 2.1 .8 genannten Kraftfahrzeugen- ausgenommen Kranken-
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor kraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen mehr als 6 t ist nicht erforderlich, wenn am 1. Mai 1980 die
sind, darf der Abstand des unteren Randes des hinteren Frist für die Anmeldung zur nächstfälligen Hauptunter-
Kennzeichens von der Fahrbahn wenn nötig bis auf suchung kürzer als 3 Monate ist.
150 mm verringert werden. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor,
Anlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Behinderten-Transportfahr-
die vor dem 1. März 1961 erstmals in den Verkehr gekom-
zeuge)
men sind, darf der untere Rand des hinteren Kennzei-
chens nicht weniger als 270 mm über der Fahrbahn liegen. Die für Krankenkraftwagen geltenden Untersuchungs-
fristen sind spätestens ab 1. November 1988 auch auf
§ 60 Abs. 2 Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren Behinderten-Transportfahrzeuge anzuwenden.
Kennzeichens)
Anlage IX (Prüfplakette)
tritt in Kraft am 1. Januar 1983 für die von diesem Tage an
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Die Darstellung der Zahlen entgegen dem Uhrzeigersinn
braucht erst bei Prüfplaketten vom Anmeldungsjahr 1983
§ 66 a Abs. 1 Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen) an vorhanden zu sein. Prüfplaketten, die dem Muster in
tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die der vor dem 1. Februar 1980 geltenden Fassung entspre-
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht chen, dürfen längstens für den Anmeldemonat Dezember
werden. 1982 angebracht werden.
§ 66a Abs. 4 (Rückstrahler) Muster
Fahrzeug briete, Fahrzeugscheine, Versicherungsbestäti-
tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für die von diesem Tage an
gungen, Mitteilungen nach § 29 a, sowie Anzeigen und
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und am
Bescheide nach § 29c, die anstelle des Wortes „Fahr-
1. Januar 1985 für andere Fahrzeuge, jedoch müssen sie
zeug-ldentifizierungsnummer" das Wort „Fahrgestell-
bis zu diesem Zeitpunkt an der Rückseite mit mindestens
nummer" enthalten, dürfen weiter verwendet werden; Vor-
einem Rückstrahler ausgerüstet sein; im übrigen gilt§ 66a
drucke dürfen aufgebraucht werden. Entsprechendes gilt
Abs. 2 entsprechend.
für Nachweise nach Muster 1 d, die anstelle des Wortes
§ 67 Abs. 3 (zusätzliche weiße Rückstrahler) ,,Fahrzeug-ldentifizierungsnummer" die Worte „Fabrik-
nummer des Fahrgestells" enthalten.
ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden.
Muster 1 (Führerschein)
§ 67 Abs. 4 (zusätzliche rote Rückstrahler „Z")
(1) Gültig bleiben
ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden.
1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961 nach den
§ 67 Abs. 7 (seitliche Kenntlichmachung) vor dem 1. August 1960 im Saarland geltenden Vor-
tritt in Kraft am 1. Januar 1982 für die von diesem Tage an schriften von saarländischen Verwaltungsbehörden
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrräder und am ausgefertigt worden sind,
1. Januar 1986 für andere Fahrräder. Bis zum 1. Januar 2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach dieser
1989 dürfen an den Seiten vorhandene weiße rückstrah- Verordnung von deutschen Verwaltungsbehörden
lende Mittel weiterverwendet werden. Die in die Reifen ein- außerhalb des Bundesgebiets ausgefertigt worden
vulkanisierten retroreflektierenden weißen Streifen dürfen sind.
weiter verwendet werden.
(2) Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 in der vor
Abschnitt „Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung entsprechen,
(Kennzeichen in fetter Engschrift) dürfen bis zum 31. Dezember 1981 aufgebraucht werden.
Führerscheine, die bis zu diesem Tage ausgefertigt wor-
Absatz 3 Satz 2 in der Fassung der Verordnung vom den sind, bleiben gültig.
30. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1629) tritt in Kraft am 1. Januar
1975, jedoch nur für Kennzeichen, die von diesem Tage ab Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 in der vor dem
erstmals verwendet werden. 1. April 1986 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom
1. April 1986 an nicht mehr verwendet werden, ausgenom-
Anlage VIII Abschnitt 2.1.2.1 (erste Hauptuntersuchung men bei Prüfaufträgen, die vor diesem Tage erteilt worden
bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personen- sind. Führerscheine, die auf Grund des vor dem 1. April
kraftwagen) 1986 geltenden Rechts ausgefertigt worden sind, bleiben
gültig.
tritt in Kraft am 1. Oktober 1982. Für Personenkraftwagen,
die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen (3) Führerscheine, die dem Muster 1 in der vor dem
sind, gilt Anlage VIII in der vor dem 1. Juli 1982 geltenden 1. Januar 1989 geltenden Fassung entsprechen und vor
Fassung. diesem Tage ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
Anlage VIII Abschnitt 2.1.6 (Zeitabstand der Untersuchungen) Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 2,8 t, die sich Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von Dienst-
bereits im Verkehr befinden, ist die vom 1. Februar 1980 stellen der Bundeswehr nach Muster 1a dieser Verord-
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2. den Mustern 2a, 2b und 3 in der Fassung der Verord-
1956 (BGBI. 1 S. 271) ausgefertigt worden sind, bleiben nung vom 21. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 845)
gültig.
entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Scheine
Führerscheinvordrucke, die von Muster 1a in der ab nach den in Nummer 2 genannten Mustern dürfen noch bis
1. April 1980 geltenden Fassung abweichen, dürfen auf- zum 31. Dezember 1973 ausgefertigt werden.
gebraucht werden; die Erteilung der Fahrerlaubnis der
Fahrzeugscheine mit dem Format DIN AS, deren Vorder-
Klassen 4 und 5 ist entsprechend dem Muster 1 a zu ver-
merken. seite dem Muster 2a in der Fassung dieser Bekannt-
machung *) entspricht, deren Rückseite jedoch die Sei-
Muster 1 b (ehemals Führerschein Klasse 5) ten 2 und 3 der in Nummer 2 genannten Muster enthält,
sind zulässig.
Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1b in der vor dem
1. Januar 1981 geltenden Fassung entsprechen, dürfen Fahrzeugscheine nach den Mustern 2a und 2b der Ver-
bis zum 31. Dezember 1981 aufgebraucht werden. Führer- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
scheine, die bis zu diesem Tage ausgefertigt worden sind, 15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3195) sind ebenfalls zu-
bleiben gültig. lässig.
Muster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförderung) Fahrzeugscheine in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden
Fassung dürfen weiter verwendet werden. Solche Scheine
Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 c in der ab dürfen noch bis zum 30. September 1989 ausgefertigt
1. April 1986 geltenden Fassung abweichen, dürfen auf- werden.
gebraucht werden.
Muster 1 e (Mofa-Prüfbescheinigung) § 73
Vordrucke, die dem Muster 1 e in der vor dem 1. Oktober Technische Festlegungen
1985 geltenden Fassung entsprechen, dürfen aufge-
braucht werden. Mofa-Prüfbescheinigungen, die bis zu Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen
diesem Tage ausgestellt worden sind, bleiben gültig. Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,
Postfach 11 45, 1000 Berlin 30, VDE-Bestimmungen auch im
Muster 2a und Muster 2b (Fahrzeugscheine) VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, 1000 Berlin 12, erschienen.
Kraftfahrzeugscheine und Anhängerscheine, die Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert
niedergelegt.
1. den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBI. 1
S. 897) oder ·i Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGB!. 1 S. 3193)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1875
Anlage 1
(§ 23 Abs. 2)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke *)
a) Gültige Unterscheidungszeichen
A Augsburg BM Erftkreis in Bergheim, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe II (Anl. 11, Gruppen I und 111 a)
Kreis, Anl. 11, Gruppen I und llla) Zulassungsstelle Hürth,
(Anl. 11, Gruppe 11)
AA Ostalbkreis in Aalen, Kreis
AB Aschaffen bu rg BN Bonn, Stadt
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1 80 Bochum, Stadt
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
BOR Borken in Ahaus, Kreis
AC Aachen
BOT Bottrop, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
Kreis, Anl. II, Gruppe II) BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis
AIC Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis BS Braunschweig, Stadt
AK Altenkirchen Westerwald, Kreis BT Bayreuth
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
AM Amberg Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1)
auslaufend: BÜS Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs- Hochrhein
stelle des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)
CE Celle, Kreis
AN Ansbach
CHA Cham, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1
Kreis, Anl. II, Gruppe II) CLP Cloppenburg, Kreis
AÖ Altötting, Kreis CO Coburg
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1
AS _ Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
AUR Aurich, Kreis
coc Cochem-Zell in Cochem, Kreis
AW Bad Neuenahr-Ahrweiler in Ahrweiler, Kreis
COE Coesfeld, Kreis
AZ Alzey-Worms in Alzey, Kreis
cux Cuxhaven, Kreis
(Zulassungsstelle, Cuxhaven
B Berlin
Anl. 11, Gruppe 1
BA Bamberg Außenstelle Otterndorf
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 Anl. 11, Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe 11) AA 100-AZ 999
BAD Baden-Baden, Stadt Außenstelle Bremerhaven
. Anl. 11, Gruppe II
88 Böblingen, Kreis CA 10~CZ 999)
BC Biberach, Riß, Kreis cw Calw, Kreis
BGL Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall,
Kreis D Düsseldorf, Stadt
(Anl. 11, Gruppe II)
BI Bielefeld, Stadt
auslaufend:
SIR Birkenfeld Nahe, Kreis Anl. 11, Gruppen I und III a (Abwicklung durch
(Anl, II, Gruppe I b) Zulassungsstelle des Kreises Mettmann)
Idar-Oberstein, Stadt DA Darmstadt
(Anl. II Gruppe I a und Gruppe II von AA-EZ) (Stadt, Anl. II, Gruppe II)
BIT Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis
(Anl. 11, Gruppe 1)
BL Zollernalbkreis in Balingen, Kreis
DAH Dachau, Kreis
·i Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsstelle. Bei DAN Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis
gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis oder Zuteilung besonde-
rer Nummerngruppen für Verwaltungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher DAU Daun, Kreis
Bestimmungen die Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde selbständig wahr-
nehmen. sind die zugeteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben. DEG Deggendorf, Kreis
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
DEL Delmenhorst, Stadt FN Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis
DGF Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis FO Forchheim, Kreis
OH Diepholz, Kreis FR Freiburg, Breisgau
(Zulassungsstelle Diepholz (Stadt, Anl. 11, Gruppe II)
Anl. 11, Gruppe 1 Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg-
Außenstelle Syke Breisgau, Kreis
Anl. 11, Gruppe II) (Anl. 11, Gruppen I und III a)
DLG Dillingen a. d. Donau, Kreis FRG Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis
ON Düren, Kreis FRi Friesland in Wittmund, Kreis
DO Dortmund, Stadt FS Freising, Kreis
DON Donau-Ries in Donauwörth, Kreis FT Frankenthal Pfalz, Stadt
DT Lippe in Detmold, Kreis (Anl. 11, Gruppen I a und II)
auslaufend:
DU Duisburg, Stadt Anl. 11, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße in Neustadt Wein- sungsstelle des Kreises Bad Dürkheim in Neu-
straße, Kreis stadt Weinstraße)
FÜ Fürth
E Essen, Stadt (Stadt, Anl. 11, Gruppe II
EBE Ebersberg, Kreis Kreis, Anl. II, Gruppe 1)
ED Erding, Kreis GAP Garmisch-Partenkirchen, Kreis
EI Eichstätt, Kreis GE Gelsenkirchen, Stadt
EL Emsland in Meppen, Kreis GER Germersheim, Kreis
EM Emmendingen, Kreis GF Gifhorn, Kreis
EMD Emden, Stadt GG Groß-Gerau, Kreis
EMS Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis GI Gießen, Kreis
(Anl. 11, Gruppe I a, 1b von AA bis UZ und
Gruppe II von AA-UZ) GL Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch-Glad-
Lahnstein, Stadt bach, Kreis
(Anl. II, Gruppe lb von VA bis ZZ und Gruppe II GM Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis
von VA-ZZ)
GÖ Göttingen
EN Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis (Stadt, Anl. 11, Gruppen I und llla
ER Erlangen Kreis, Anl. II, Gruppe 11)
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1) GP Göppingen, Kreis
auslaufend: GS Goslar, Kreis
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-
stelle des Kreises Erlangen-Höchstadt in Erlan- GT Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück, Kreis
gen) GZ Günzburg, Kreis
ERB Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Kreis
H Hannover
ERH Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis (Stadt, Anl. 11, Gruppe II
ES Esslingen Neckar, Kreis Kreis, Anl. 11, Gruppen 1, llla und
Gruppe III b von AA-CZ)
ESW Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis
HA Hagen, Stadt
EU Euskirchen, Kreis
HAM Hamm, Stadt
F Frankfurt/Main, Stadt HAS Haßberge in Haßfurth, Kreis
FAL Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis HB Hansestadt Bremen
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis (Anl. II, Gruppe 11)
Bremen Nord in Bremen Vegesack,
FD Fulda, Kreis (Anl. II, Gruppe 1)
FDS Freudenstadt, Kreis Bremerhaven, Stadt
(Anl. II, Gruppe III a)
FFB Fürstenfeldbruck, Kreis
HD Heidelberg
FL Flensburg, Stadt (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a)
(Anl. 11, Gruppe 1) Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis
auslaufend: (Anl. II, Gruppe II)
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-
stelle des Kreises Schleswig-Flensburg, Dienst- HDH Heidenheim Brenz, Kreis
stelle Flensburg) HE Helmstedt, Kreis
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1an
HEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Kreis KEH Kelheim, Kreis
HEi Dithmarschen in Heide-Holstein, Kreis KF Kaufbeuren, Stadt
(Anl. 11, Gruppe la)
HER Herne, Stadt
auslaufend:
HF Herford in Kirchlengem, Kreis Anl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-
HG Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der sungsstelle des Kreises Ostallgäu, Dienststelle
Höhe, Kreis Kaufbeuren)
HH Hansestadt Hamburg KG Bad Kissingen, Kreis
(Anl. 11, Gruppen II und III b) KH Bad Kreuznach
Hamburg-Bergedorf (Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a
(Anl. 11, Gruppen I a und III a von U 1000 bis Kreis, Anl. II, Gruppen I b und II)
Z 9999)
KI Kiel, Stadt
Hamburg-Harburg
(Anl. 11, Gruppen lb und llla von A 1000 bis KIB Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Kreis
S 9999) KL Kaiserslautern
HI Hildesheim, Kreis (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
HL Hansestadt Lübeck
HM Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis
KLE Kleve, Kreis
HN Heilbronn, Neckar
KN Konstanz, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a KO Koblenz, Stadt
Kreis, Anl. II, Gruppe II) (Anl. 11, Gruppe II)
auslaufend:
HO Hof Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1
stelle des Kreises Mayen-Koblenz in Koblenz)
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
Anl. 11, Gruppe llla von A 1000 bis R 9999
HOL Holzminden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
HOM Saar-Pfalz-Kreis in Homburg Saar, Kreis Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen)
Anl. II, Gruppe llla von S 1000 bis Z 9999
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Ander-
HR Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis nach)
HS Heinsberg in Erkelenz, Kreis KR Krefeld, Stadt
HSK Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis KS Kassel
(Stadt, Anl. 11, Gruppe II
HU Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
HX Höxter, Kreis
KT Kitzingen, Kreis
1GB St. Ingbert, Stadt KU Kulmbach, Kreis
IN Ingolstadt, Stadt KÜN Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis
(Anl. II, Gruppe 1) Kusel, Kreis
KUS
auslaufend:
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-
stelle des Kreises Eichstätt, Dienststelle Ingol- L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
stadt) (Anl. 11,
Gruppe I a von P 1-Z 999
12 Steinburg in Itzehoe, Kreis
Gruppe I b von MA 1-ZZ 99
Gruppe II von MA 100-ZZ 999
K Köln, Stadt
Gruppe llla von E 1000-E 9999)
(Anl. 11, Gruppen II und III b)
Lahn-Dill-Kreis in Dillenburg, Kreis
auslaufend:
(Anl. II,
Anl. II, Gruppen I und llla (Abwicklung durch
Gruppe I b von AA 1- JZ 99
Zulassungsstelle des Erftkreises in Hürth)
Gruppe II von AA 1QO-JZ 999)
KA Karlsruhe auslaufend:
(Stadt, Anl. 11, Gruppe II Anl. 11,
Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a) Gruppe I a von A 1-N 999
KB Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis Gruppe I b von KA 1-LZ 99
Gruppe II von KA 100-LZ 999
KC Kronach, Kreis Gruppe llla von A 1000-D 9999
KE Kempten (Allgäu), Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Gießen)
(Anl. 11, Gruppe 1) LA Landshut
auslaufend: (Stadt, Anl. II, Gruppe 1
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-
Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
stelle des Kreises Oberallgäu, Dienststelle
Kempten) LAU Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
LB Ludwigsburg, Kreis MÜ Mühldorf a. Inn, Kreis
LD Landau, Stadt MYK Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis
(Anl. II, Gruppen I a und III a) (Anl. II, Gruppe II)
auslaufend: Mayen-Koblenz in Mayen, Kreis
Anl. 11, Gruppen I b und II (Abwicklung durch (Anl. 11, Gruppe III a)
Zulassungsstelle des Kreises Südliche Wein- Stadt Andernach
straße in Landau) (Anl. II, Gruppen I a und I b)
LER Leer in Leer Ostfriesland, Kreis MZ Mainz, Stadt
LEV Leverkusen, Stadt (Anl. II, Gruppe II)
Mainz-Bingen in Mainz, Kreis
LG Lüneburg, Kreis (Anl. 11, Gruppe la, Gruppe lb von M 1-XZ 99,
LI Lindau (Bodensee), Kreis Gruppe III a von S 1000-Z 9999)
Mainz-Bingen in Bingen, Kreis
LIF Lichtenfels, Kreis (Anl. 11, Gruppe I b von YA-ZZ 99 und
LL Landsberg a. Lech, Kreis Gruppe III a von A 1000-R 9999)
LM Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis MZG Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis
LÖ Lörrach, Kreis
N Nürnberg, Stadt
LU Ludwigshafen Rhein (Anl. 11, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II auslaufend:
Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a) Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-
stelle des Kreises Nürnberger Land, in Lauf a. d.
M München
Pegnitz)
(Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b
Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a) ND Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d.
Donau, Kreis
MA Mannheim, Stadt
(Anl. 11, Gruppe II), NE Neuss, Kreis
auslaufend: NEA Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neu-
Nummerngruppen stadt a. d. Aisch, Kreis
A 1-N 999, M 1-NZ 99 und A 1000-N 9999
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- NES Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale,
Neckar-Kreises, Dienststelle Mannheim) Kreis
Nummerngruppen
NEW Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis
P 1-Z 999, PA 1-ZZ 99 und P 1000-Z 9999
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- NF Nordfriesland in Husum, Kreis
Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim a. d. Berg- NI Nienburg Weser, Kreis
straße)
NK Neunkirchen Saar, Kreis
MB Miesbach, Kreis
NM Neumarkt i. d. OPf., Kreis
ME Mettmann, Kreis
NMS Neumünster, Stadt
MG Mönchengladbach, Stadt
NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis
MH Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
MI Minden-Lübbecke in Minden, Kreis
NOM Northeim, Kreis
MIL Miltenberg, Kreis
NR Neuwied Rhein
(Stadt, Anl. II, Gruppe la und llla
MK Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis Kreis, Anl. II, Gruppen I b und II)
(Anl. II, Gruppen la und lila)
NU Neu-Ulm, Kreis
Zulassungsstelle Iserlohn
(Anl. II, Gruppen I b und II) NW Neustadt Weinstraße, Stadt
(Anl. 11, Gruppe 1)
MM Memmingen, Stadt
auslaufend:
(Anl. II, Gruppe I a)
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs.;.
auslaufend:
stelle des Kreises Bad Dürkheim in Neustadt
Anl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-
Weinstraße)
sungsstelle des Kreises Unterallgäu, Dienststelle
Memmingen) OA Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
MN Unterallgäu in Mindelheim, Kreis
OAL Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
MOS Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis
OB Oberhausen, Stadt
MR Marburg, Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis
00
MS Münster, Stadt
OE Olpe, Kreis
MSP Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
OF Offenbach, Main
MTK Main-Taunus-Kreis in Hofheim am Taunus, (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
Kreis Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1879
OG Ortenaukreis in Offenburg, Kreis SAO Schwandorf, Kreis
OH Ostholstein in Eutin, Kreis SB Saarbrücken, Stadtverband
OHA Osterode Harz, Kreis SC Schwabach, Stadt
OHZ Osterholz in Osterholz Scharmbek, Kreis (Anl. 11, Gruppe la)
auslaufend:
OL· Oldenburg/Oldenburg Anl. 11, Gruppen I b und II (Abwicklung durch
(Stadt, Anl. II, Gruppe II Zulassungsstelle des Kreises Roth, Dienststelle
Kreis, Anl. II, Gruppen I und llla) Schwabach)
OS Osnabrück SE Segeberg in Bad Segeberg, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und llla
Kreis, Anl. 11, Gruppe II) SG Solingen, Stadt
SHA Schwäbisch Hall, Kreis
PA Passau SHG Schaumburg in Stadthagen, Kreis
(Stadt, Anl. 11, Gruppen I a und III a (Anl. II, Gruppe 1)
Kreis, Anl. II, Gruppen I b und II) Außenstelle Rinteln
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis (Anl. II, Gruppe II)
PAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis SI Siegen, Kreis
PB Paderborn, Kreis SIG Sigmaringen, Kreis
PE Peine, Kreis SIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis
PF Pforzheim SL Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe II) SLS Saarlouis, Kreis
Enzkreis in Pforzheim
(Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a) so Soest, Kreis
PI Pinneberg, Kreis SP Speyer, Stadt
(Anl. 11, Gruppe lb)
PLÖ Plön Holstein, Kreis auslaufend:
PS Pirmasens Anl. II, Gruppe I a (Abwicklung durch Zulassungs-
(Stadt, Anl. 11, Gruppen la und lila stelle des Kreises Ludwigshafen/Rhein in
Kreis, Anl. 11, Gruppen Ib und II) Ludwigshafen)
SR Straubing, Stadt
R Regensburg (Anl. 11, Gruppen I a und III a)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II Straubing-Bogen in Straubing, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppen I und lila) (Anl. II, Gruppen I b und II)
RA Rastatt, Kreis ST Steinfurt, Kreis
RD Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis STA Starnberg, Kreis
RE Recklinghausen in Marl, Kreis STD Stade, Kreis
REG Regen, Kreis su Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis
RH Roth, Kreis SÜW Südliche Weinstraße in Landau, Kreis
RO Rosenheim sw Schweinfurt
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1 (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
Kreis, Anl. II, Gruppe II) Kreis, Anl. II, Gruppe II)
ROW Rotenburg Wümme, Kreis sz Salzgitter, Stadt
(Anl. II, Gruppe 1)
Nebenstelle Bremervörde
TBB Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim,
(Anl. II, Gruppe III a)
Kreis
RS Remscheid, Stadt
TIR Tirschenreuth, Kreis
RT Reutlingen, Kreis
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis
RÜD Rheingau-Taunus-Kreis in Rüdesheim, Kreis
TR Trier
(Anl. 11, Gruppe 1)
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1)
Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,
Trier-Saarburg in Trier
Kreis
(Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
(Anl. 11, Gruppe II)
TS Traunstein, Kreis
RV Ravensburg, Kreis
TÜ Tübingen, Kreis
RW Rottweil, Kreis
RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis TUT Tuttlingen, Kreis
s Stuttgart, Stadt UE Uelzen, Kreis
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
UL Ulm Donau WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. Ob., Kreis
(Stadt, Anl. n, Gruppe 1)
WN Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis
Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau,
(Kreis, Anl. II, Gruppe II) WND St. Wendel, Kreis
UN Unna, Kreis WO Worms, Stadt
(Anl. II, Gruppe II)
VB Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
auslaufend:
VEC Vechta, Kreis Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-
VER Verden in Verden Aller, Kreis stelle des Kreises Alzey-Worms in Alzey)
VIE Viersen, Kreis WOB Wolfsburg, Stadt
VK Völklingen, Stadt WST Ammerland in Westerstede, Kreis
vs Schwarzwald-Saar-Kreis in WT Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis
Villingen-Schwenningen, Kreis WÜ Würzburg
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
w Wuppertal, Stadt Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)
WAF Warendorf in Beckum, Kreis WUG Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i.
WEN Weiden i. d. OPf. Stadt Bay., Kreis
WES Wesel in Moers, Kreis WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis
WF Wolfenbüttel, Kreis WW Westerwald in Montabaur, Kreis
WHV Wilhelmshaven, Stadt ZW Zweibrücken, Stadt
WI Wiesbaden, Stadt (Anl. II, Gruppe la)
auslaufend:
WIL Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis
Anl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulassungs-
WL Harburg in Winsen Luhe, Kreis stelle des Kreises Pirmasens in Pirmasens)
b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen - nicht mehr
zugeteilt werden und künftig auslaufen
AH Ahaus, Kreis BE Beckum, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Borken in Ahaus) Warendorf in Beckum)
AIS Bad Aibling, Kreis BEI Beilngries, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling) Eichstätt, Dienststelle Beilngries)
AL Altena, Kreis BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
schen Kreises in Lüdenscheid) Steinfurt)
ALF Alfeld Leine, Kreis BGD Berchtesgaden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis
Hildesheim, Außenstelle Alfeld) Z 999 durch Zulassungsstelle des Kreises
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall;
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogels- Abwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis
bergkreises, Dienststelle Alsfeld) ZZ 99 durch Zulassungsstelle des Kreises
Berchtesgadener Land, Dienststelle Berchtes-
ALZ Alzenau i. UFr, Kreis gaden)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr) BH Bühl Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
AR Arnsberg, Kreis Rastatt, Dienststelle Bühl/Baden)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-
sauerlandkreises, Dienststelle Arnsberg) BIO Biedenkopf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
ASO Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschen- Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf)
dorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises BIN Bingen/Rein, Kreis
Emsland, Außenstelle Papenburg-Aschendorf) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen)
BGH Buchen Odenwald, Kreis BK Backnang, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Neckar- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rems-
Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen) Murr-Kreises, Dienststelle Backnang)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1881
BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis DIL Dillkreis in Dillenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn-
Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel- Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg)
Kues)
DIN Dinslaken, Kreis
BLB Wittgenstein in Berleburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Wesel in Moers)
Siegen)
DIZ Unterlahnkreis in Diez, Kreis
BOG Bogen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Lahn-Kreises in Bad Ems)
Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen)
DKB Dinkelsbühl, Kreis
BOH Bocholt, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl)
Borken in Ahaus)
DS Donaueschingen, Kreis
BR Bruchsal, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwarzwald-Saar-Kreises, Dienststelle Donau-
Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal) eschingen)
BAI Brilon, Kreis
DUD Duderstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
sauerlandkreises, Dienststelle Brilon)
Göttingen in Göttingen)
BRK Bad Brückenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises EBN Ebern, Kreis
Bad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
BRL Blankenburg in Braunlage, Kreis Haßberge, Dienststelle Ebern)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ebermannstadt, Kreis
EBS
Goslar in Goslar) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
BRV Bremervörde, Kreis Forchheim)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
ECK Eckernförde, Kreis
Rotenburg Wümme, Nebenstelle Bremervörde)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
BSB Bersenbrück, Kreis Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Osnabrück in Osnabrück) EG Eggenfelden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
BU Burgdorf, Kreis Rottal-Inn in Pfarrkirchen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hannover in Hannover) EHI Ehingen Donau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Alb-
BÜD Büdingen Oberhessen, Kreis
Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Wetterau-
kreises, Dienststelle Büdingen) EIH Eichstätt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
BÜR Büren, Kreis
Eichstätt)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Paderborn) EIN Einbeck, Kreis
BUL Burglengenfeld, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Northeim, Dienststelle Einbeck)
Schwandorf) ERK Erkelenz, Kreis
BZA Bergzabern, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Heinsberg in Erkelenz)
Südliche Weinstraße in Landau) ESB Eschenbach i. d. OPf ., Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
CAS Castrop-Rauxel, Stadt Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Eschen-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises bach i. d. OPf.)
Recklinghausen, Dienststelle Castrop-Rauxel)
EUT Eutin, Kreis
CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ostholstein in Eutin)
Goslar in Goslar)
CR Crailsheim, Kreis
FDB Friedberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim) Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg)
DI Dieburg, Kreis FEU Feuchtwangen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsteile des Land- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
kreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle Dieburg) Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen)
4
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt/Main-Höchst, HAB Hammelburg, Kreis
Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main- Bad Kissingen. Dienststelle Hammelburg)
Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus) HCH Hechingen, Kreis
FKB Frankenberg Eder, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Zollern-
(Ab~icklung durch Zulassungsstelle des Kreises albkreises, Dienststelle Hechingen)
Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Frankenberg)
HEB Hersbruck, Kreis
FÜS Füssen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz)
Ostallgäu, Dienststelle Füssen) HIP Hilpoltstein, Kreis
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Roth, Dienststelle Hilpoltstein)
Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar) HMÜ Münden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GAN Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis Göttingen in Göttingen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises HOG Hofgeismar, Kreis
Northeim in Northeim) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GD Schwäbisch Gmünd, Kreis Kassel, Dienststelle Hofgeismar)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ostalb- HOH Hofheim L UFr., Kreis
kreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GEL Geldern, Kreis Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr.)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises HOR Horb Neckar, Kreis
Kleve, Dienststelle Geldern) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GEM Gemünden a. Main, Kreis Freudenstadt, Dienststelle Horb)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises HÖS Höchstadt a. d. Aisch, Kreis
Main-Spessart in Karlstadt) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt
GEO Gerolzhofen, Kreis
a. d. Aisch)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen) HÜN Hünfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GK Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis Fulda, Dienstst~lle Hünfeld)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Heinsberg in Erkelenz) HUS Husum, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GLA Gladbeck, Stadt Nordfriesland in Husum)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
HW Halle, Kreis
Recklinghausen, Dienststelle Gladbeck)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GN Gelnhausen, Kreis Gütersloh, Dienststelle Halle)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-
Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen) ILL Illertissen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassl.mgsstelle des Kreises
GOA Sankt Goar, Kreis Neu Ulm, Dienststelle Illertissen) ·
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
Hunsrück-Kreises in Simmern) IS Iserlohn, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-
GOH Sankt Goarshausen, Kreis schen Kreises in Iserlohn)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
Lahn-Kreises in Bad Ems) JEV Friesland in Jever, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GRA Grafenau, Kreis
Friesland in Wittmund)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Freyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau) JÜL Jülich, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GRI Griesbach i. Rottal, Kreis Düren in Düren)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal) KAR Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GUN Gunzenhausen, Kreis Main-Spessart in Karlstadt)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle Gunzen- KEL Kehl, Kreis
hausen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenau-
kreises, Dienststelle Kehl)
GV Grevenbroich, Kreis
KEM Kemnath, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neuss, Dienststelle Grevenbroich)
Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1883
KK Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis MAI Mainburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Viersen in Viersen) Kelheim, Dienststelle Mainburg)
KÖN Königshofen i. Grabfeld, Kreis MAK Marktredwitz, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. Grab- Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Mark-
feld) tredwitz)
KÖZ Kötzting, Kreis MAL Mallersdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Cham, Dienststelle Kötzting) Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf)
KRU Krumbach, Kreis MAR Marktheidenfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Günzburg, Dienststelle Krumbach) Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld)
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis
LAN Landau a. d. Isar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelles des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Dithmarschen in Heide/Holstein)
Dingolfing-Landau in Dingolfing)
MEG Melsungen, Kreis
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogels- Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen)
bergkreises in Lauterbach)
MEL Melle, Kreis
LE Lemgo, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
Lippe in Detmold) MEP Meppen, Kreis
LEO Leonberg Württemberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Emsland in Meppen)
Böblingen, Dienststelle Leonberg) MES Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
LF Laufen, Kreis (Abwicklung durch die Zulassungsstellen des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Hochsauerlandkreises in
Berchtesgadener Land, Dienststelle Laufen) Meschede [Anl. II, Gruppe I]
Brilon [Anl. II, Gruppe II]
LH Lüdinghausen, Kreis Arnsberg 2 [Anl. II, Gruppe III])
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Coesfeld) MET Mellrichstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
LIN Lingen in Lingen Ems, Kreis Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
MGH Bad Mergentheim, !<reis
Emsland, Dienststelle Lingen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-
LK Lübbecke, Kreis Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mergentheim)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MO Moers, Kreis
Minden-Lübbecke, Dienststelle Lübbecke) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
LOH Lohr a. Main, Kreis Wesel in Moers)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MOD Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
LP Lippstadt, Kreis Ostallgäu in Marktoberdorf)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MON Monschau, Kreis
Soest) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Aachen in Aachen)
LR Lahr Schwarzwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Orte- MT Westerwald in Montabaur, Kreis
nau-Kreises, Dienststelle Lahr) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Westerwald in Montabaur)
LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki- MÜB Münchberg, Kreis
schen Kreises in (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Lüdenscheid [Anl. 11, Gruppen I a und III a] Hof in Hof)
Iserlohn [Anl. II, Gruppen Ib und 111)
MÜL Müllheim Baden, Kreis
LÜD Lüdenscheid, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki- Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müll-
schen Kreises in Lüdenscheid) heim)
LÜN Lünen, Stadt MÜN Münsingen Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Unna, Dienststelle Lünen) Reutlingen, Dienststelle Münsingen)
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
MY Mayen, Kreis OVI Oberviechtach, Kreis
(Abwicklung für Kennzeichen der Anl. 11, Grup- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
pen I a und II durch Zulassungsstelle des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen;
für Kennzeichen der Gruppe I b durch Dienst- PAR Parsberg, Kreis
stelle Andernach) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neumarkt i. d. Opf. Dienststelle Parsberg)
NAB Nabburg, Kreis PEG Pegnitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schwandorf in Schwandorf) Bayreuth, Dienststelle Pegnitz)
NAI Naila, Kreis
PRÜ Prüm Eifel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hof in Hof)
Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm)
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises REH Rehau, Kreis
Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
NEN Neunburg vorm Wald, Kreis Hof in Hof)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall,
Schwandorf in Schwandorf)
Kreis
NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schwarzwald, Kreis Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Titi- RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis
see-Neustadt) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schaumburg, Außenstelle Rinteln)
NIB Süd T ondern in Niebüll Schleswig, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises RIO Riedenburg, Kreis
Nordfriesland in Husum) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Kelheim in Kelheim)
NÖ Nördlingen, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises ROD Roding, Kreis
Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
NOR Norden, Kreis Cham, Dienststelle Roding)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises ROF Rotenburg Fulda, Kreis
Aurich, Außenstelle Norden) (Abwicklung druch Zulassungsstelle des Kreises
NRÜ Neustadt am Rübenberge, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises ROH Rotenburg Hannover, Kreis
Hannover in Hannover) (geändert in ROW = Rotenburg Wümme;
NT Nürtingen, Kreis Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rotenburg Wümme in Rotenburg Wümme)
Esslingen, Dienststelle Nürtingen)
ROK Rockenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Don-
088 Obernburg a. Main, Kreis
nersbergkreises in Kirchheimbolanden)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main) AOL Rottenburg a. d. Laaber, Kreis
. OCH Ochsenfurt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d. Laaber)
Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt) ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis
ÖHR Öhringen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hohen- Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der Tauber)
lohekreises, Dienststelle Öhringen) RY Rheydt, Stadt
OLD Oldenburg/Holstein, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Mönchengladbach)
Ostholstein in Eutin)
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis SAS Saarburg Bz. Trier, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
nisch-Bergischen Kreises in Bergisch Gladbach) Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg)
OTT Land Hadeln in Otterndorf, Kreis SÄK Säckingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Cuxhaven, Außenstelle Otterndorf) Waldshut, Dienststelle Säckingen)
OTW Ottweiler, Kreis SAN Stadtsteinach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neunkirchen, Dienststelle Ottweiler) Kulmbach in Kulmbach)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1885
SEF Scheinfeld, Kreis TE Tecklenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)
a. d. Aisch)
TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Kreis
SEL Selb, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nordfriesland in Husum)
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb)
TT Tettnang Württemberg, Kreis
SF Oberallgäu in Sonthofen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Boden-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises seekreises, Dienststelle Tettnang)
Oberallgäu in Sonthofen)
ÜB Überlingen Bodensee, Kreis
SLE Schleiden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Boden-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises seekreises, Dienststelle Tettnang)
Euskirchen, Dienststelle Schleiden)
UFF Uffenheim, Kreis
SLG Saulgau Württemberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt
Sigmaringen, Dienststelle Saulgau) a. d. Aisch)
SLÜ Schlüchtern, Kreis USI Usingen, Taunus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-
Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern) taunuskreises, Dienststelle Usingen)
SMÜ Schwabmünchen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises VAi Vaihingen Enz, Kreis
Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen)
SNH Sinsheim Elsenz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- VIB Vilsbiburg, Kreis
Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Landshut, Dienststelle Vilsbiburg)
SOB Schrobenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises VIT Viechtach, Kreis
Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle Sehroben- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
hausen) Regen, Dienststelle Viechtach)
SOG Schongau, Kreis VL Villingen Schwarzwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Schwarz-
Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau) wald-Baar-Kreises in Villingen-Schwenningen)
SOL Soltau, Kreis VOF Vilshofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel) Passau, Dienststelle Vilshofen)
SPR Springe, Kreis
VOH Vohenstrauß, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Vohen-
Hannover in Hannover)
strauß)
STE Staffelstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises WA Waldeck in Korbach, Kreis
Lichtenfels in Lichtenfels} (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Waldeck-Frankenberg in Korbach)
STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis
{Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises WAN Wanne-Eickel, Stadt
Schaumburg in Stadthagen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt
Herne)
STO Stockach Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises WAR Warburg, Kreis
Konstanz, Dienststelle Stockach) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Höxter, Dienststel~ Warburg)
SUL Sulzbach-Rosenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises WAT Wattenseheid, Stadt
Amberg-Sulzbach in Amberg) (Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt
Bochum)
SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,
Kreis wo Wiedenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
gau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad Sehwal- Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück)
bach)
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Wester-
SV Grafschaft Hoya in Syke, Kreis wald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Diepholz, Außenstelle Syke) Westerwald in Montabaur)
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
WEG Wegscheid, Kreis WOR Wolfratshausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Passau, Dienststelle Wegscheid) Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfrats-
hausen)
WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises wos Wolfstein, Kreis
Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Freyung-Grafenau in Freyung)
WEM Wesermünde in Bremerhaven, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises WS Wasserburg a. Inn, Kreis
Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn)
WER Wertingen, Kreis
WTL Wittlage, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Dillingen a. d. Donau in Dillingen)
Osnabrück, Dienststelle Wittlage)
WG Wangen Allgäu, Kreis WTM Wittmund, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ravensburg, Dienststelle Wangen) Friesland in Wittmund)
WIT Witten, Stadt WÜM Waldmünchen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ennepe- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ruhr-Kreises, Dienststelle Witten) Cham, Dienststelle Waldmünchen)
WIZ Witzenhausen, Kreis wz Wetzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Werra- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn-
Meißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen) Dill-Kreises in Wetzlar)
WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis ZEL Zell Mosel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Kassel, Dienststelle Wolfhagen) Cochem-Zell in Cochem)
WOL Wolfach, Kreis ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenau- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
kreises, Dienststelle Wolfach) Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegenhain)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1887
Anlage II
(§ 23 Abs 2)
Reihenfolge für die Ausgabe
der in einer Buchstaben- und Zahlengruppe darzustellenden Fahrzeugerkennungsnummern
der Kraftfahrzeugkennzeichen *)
Einteilung Zahl der Fahrzeugerkennungsnummern
Gruppe 1
a) A 1 - A 999 bis Z 1-Z 999
(A, C usw. bis Z jeweils von 1- bis 999)
nach der obersten waagerechten Buchstabenreihenfolge der
Anlage III
} = 20 X 999 19 980 Fahrzeuge
b) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der Anlage III
jeweils von 1-99)
} = 20 X 20 X 99 = 39 600 Fahrzeuge
59 580 Fahrzeuge
Gruppe II
Zusätzlich, wenn Gruppe I nicht ausreicht
AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der Anlage III
jeweils von 100-999)
} 20 X 20 X 900 360 000 Fahrzeuge
419 580 Fahrzeuge
Gruppe III
Zusätzlich, wenn die Gruppen I und II nicht ausreichen
a) A 1000 - A 9999 bis Z 1 000 - Z 9999
(A, C usw. bis Z jeweils von 1 000-9999) in der obersten waage-
rechten Buchstabenreihenfolge der Anlage III
} 20 X 9000 180 000 Fahrzeuge
599 580 Fahrzeuge
b) AA 1 000 - AA 9 999 bis Z.Z. 1 000 - Z.Z. 9 999
(AA, AC usw. bis Z.Z. nach den waagerechten Reihen der Anlage III
jeweils von 1000-9999)
} 20 X 20 X 9000 3 600 000 Fahrzeuge
4 199 580 Fahrzeuge
") Falls wegen gleicher Unterscheidungszeichen für den Stadt- und Landkreis oder zusätzlich eingerichteter Verwaltungsstellen besondere Nummerngruppen zugeteilt sind,
sind diese in der Anlage I besonders angegeben.
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage III
(§ 23 Abs 2)
Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen
A C D E H J K L M N p R s T u V w X y z
1 A AA AC AD AE AH AJ AK AL AM AN AP AR AS AT AU AV AW AX AY AZ
2 C CA CC CD CE CH CJ CK CL CM CN CP CR CS CT CU CV cw ex CY CZ
3 D DA DC DD DE DH DJ DK DL DM DN DP DR DS DT DU DV DW DX DY DZ
4 E EA EC ED EE EH EJ EK EL EM EN EP ER ES ET EU EV EW EX EY EZ
5 H HA HC HD HE HH HJ HK HL HM HN HP HR HS HT HU HV HW HX HY HZ
6 J JA JC JD JE JH JJ JK JL JM JN JP JR JS JT JU JV JW JX JY JZ
7 K KA KC KD KE KH KJ KK KL KM KN KP KR KS KT KU KV KW KX KY KZ
8 L LA LC LD LE LH LJ LK LL LM LN LP LR LS LT LU LV LW LX LY LZ
9 M MA MC MD ME MH MJ MK ML MM MN MP MR MS MT MU MV MW MX MY MZ
10 N NA NC ND NE NH NJ NK NL NM NN NP NR NS NT NU NV NW NX NY NZ
11 p PA PC PD PE PH PJ PK PL PM PN PP PR PS PT PU PV PW PX PY PZ
12 R RA RC RD RE RH RJ RK RL RM RN RP RR RS RT RU RV RW RX RY RZ
13 s SA SC SD SE SH SJ SK SL SM SN SP SR ss ST su SV sw sx SY sz
-
14 T TA TC TD TE TH TJ TK TL TM TN TP TR TS TT TU TV TW TX TY TZ
15 u UA uc UD UE UH UJ UK UL UM UN UP UR US UT uu UV uw ux UY uz
16 V VA vc VD VE VH VJ VK VL VM VN VP VR vs VT vu vv VW vx VY vz
17 w WA WC WD WE WH WJ WK WL WM WN WP WR WS WT wu wv ww wx WY wz
18 X XA XC XD XE XH XJ XK XL XM XN XP XR xs XT xu XV xw XX XY xz
19 y YA YC YD YE YH YJ YK YL YM YN yp YR YS YT YU YV YW YX yy YZ
20 z ZA zc ZD ZE ZH ZJ ZK ZL ZM ZN ZP ZR zs ZT zu zv zw zx zy zz
l 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1889
Anlage IV
(§ 23 Abs. 2)
1. Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge
der Bundes- und Landesorgane,
des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,
der Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr,
des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen
sowie der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
A. Bund
80 Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, BW Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung (Auskunft: Bundesministerium für Verkehr,
und des Bundesverfassungsgerichts Abt. Wasserstraßen)
(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr,
Abt. Straßenverkehr) DB Deutsche Bundesbahn
(Auskunft: Ressort Technik, Zentralstelle - Sach-
BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes
gebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge - Mainz)
(Auskunft: Bundesministerium des Innern,
Abt. Bundesgrenzschutz) Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
BP Deutsche Bundespost (Auskunft: Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK -,
(Auskunft: Posttechn. Zentralamt, Darmstadt) Düsseldorf)
B. Länder
8 Berlin Senat und Abgeordnetenhaus, NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Berlin (West) Zulassungsstelle Hannover, Stadt
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag, RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Stuttgart, Stadt Zulassungsstelle Mainz, Stadt
BYL Bayern Landesregierung und Landtag, RWL Nordrhein-Westfalen Landesregierung
Zulassungsstelle München, Stadt und Landtag,
HB Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft, Zulassungsstelle Düsseldorf, Stadt
Zulassungsstelle Bremen, Stadt SAL Saarland Landesregierung und Landtag,
HEL Hessen Landesregierung und Landtag, Zulassungsstelle Saarbrücken, Stadtverband
Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt SH Schleswig-Holstein Landesregierung
HH Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft, und Landtag,
Zulassungsstelle Hamburg, Stadt Zulassungsstelle Kiel, Stadt
C. Diplomatisches Corps
und bevorrechtigte internationale Organisationen
0 Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Orgnanisationen,
Zulassungsstelle Bonn, Stadt
D. Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
O Fahrzeuge der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik, ihres Leiters und bestimmter
Mitglieder (einschließlich bestimmter Familienmitglieder), Zulassungsstelle Bonn, Stadt
II. Sonderkennzeichen
Auf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen
1-1 für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages, Zulassungsstelle Bonn, Stadt
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage V
(§ 60 Abs. 4)
Seite 1
a) Leichtkrafträder, Elektrokarren mit einer durch Bauart b) Andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen, an
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als denen sich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große
20 km/h und solche Zugmaschinen in land- oder Kennzeic,!ien nicht anbringen lassen
forstwirtschaftlichen Betrieben, deren durch die Bauart Grö~tmon
bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht über- to---------2eo----------o1
schreitet, sowie Anhänger hinter diesen Fahrzeugen 8bis25 X ---.i.---!----oi
Hind~stmaB
(';röntmon
2~0
Mi~dfflmoß
6 bis X Sbis
Mind~mof\
6
7-,
20 20 / '\i
1\ ...... __, I'
✓--, 200
'/ \
'' ~- ✓
I
z
1JCI
8 4~
..
6
t4indtstmon
X 1St.s60 X St,;s
20 ..
6
Mindestmol)
..
8
Mindestmaß
X ·X 24bis15 X X
.
Mind~stmaß
c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig
Gröotman
520
110
I
1
..
,,--,
,_.,,
\
1
L.
°41 !
Hinde-stmon
X
eb;,Lx
:25
X Bbis
2S
35 8bis
25
X 24bis75
·!
Mindestmaß
d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig
GrliDtmcn
-----------34Cl-------------t
r i-----:-a
1.,s Hind~tmoll
X 8 bis2S X------
H H--a-z-
...-,-----+-,,,--..,
I ~
\ I
~------'--✓
200
4,5
-Ü-~
N 26~.-----
Mind6tmon
x--+---24bis75-~i-l< 8 bis
2S
X
x = DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anlage V Seite 3)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1891
Anlage v·
Seite 2
Maße der Kennzeichen
Waage- Waage- Größte zulässige
Senk- Senk- Höhe des Breite des
rechter rechter rechter rechter Kennzeichens
Abstand der Abstand der Abstand der Abstand der Kennzeichens
Länge des Breite des einschließlich einschließlich
Buchstaben Beschriftung Buchstaben Beschriftung Trennungs- schwarzen schwarzem Rand schwarzem Rand
Schrift- Strich- oder vom
oder Ziffern vom striches Randes
Art des Fahrzeugs höhe stärke Ziffern schwarzen von- schwarzen ein- zwei- ein- zwei-
von- Rand )2
einander Rand
einander ) mindestens
1 zeilig zeilig zeilig zeilig
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
a) Leichtkrafträder,
Elektrokarren
mit einer durch
Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als
20 km/h und solche
Zugmaschinen in land-
oder forstwirtschaft-
liehen Betrieben, deren
durch die Bauart
bestimmte Höchst-
geschwindigkeit
30 km/h nicht über-
schreitet, sowie
Anhänger hinter
diesen Fahrzeugen 49 7 5 bis 20 6 12 6 - 4 - 130 - 240
b) andere Krafträder und
solche Kleinstkraft-
wagen, an denen sich
nach der Konstruktion
des Fahrzeugs große
Kennzeichen nicht
anbringen lassen n 11 8 bis 25 8 13 12 - 4½ - 200 - 280
c) andere Kraftfahrzeuge
und Anhänger n 11 8 bis 25 8 13 12 25 4½ 110 200 520 340
1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer ist ein Gruppenabstand
in dreifacher Größe des normalen Abstands frei zu lassen. Stempelfläche 35 mm Durchmesser.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage V
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abge-
rundet sein.
Ist das Kennzeichen erhaben, so darf die Beschriftung nicht mehr als 2 mm über
die Grundfläche hervortreten. ·
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift
DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buch-
staben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des
Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben (zunächst für die
Buchstabengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer) und bei Krafträdern auch
für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgese-
hene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4).
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben
vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt'Main,
Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005, grün:
RAL 6001, rot: RAL 2002 und weiß: RAL 9001.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1893
Anlage V
Seite 4
Fette Mittelschrift
DIN 1451
Fette Engschrift
DIN 1451
...•••...........
...,••,. ,........... ...... ... .. ..,.. ....... .. .. ' ,.. ... ,.. .. ....
..• •• •••••
,,
., -- ,........... ••••
•• a ••• ,
~
•••
,..
•••• •
~
••
•••• ••••• •• •
••. •••••••••••••
•••
•••• •••••
•• • 1
••••• •• •
••
•• • .....
••
••
••••
••
•• , ......
• .•• •••
•
,
•••••.
, ••••• , jt•i
...
11•r I • II
...............
,'j ••
', ••••
• •••
••••
.
•· a• •• ...i1• •~ A•• ...... •• ••• •lo.. A•• • • A•• a •• • ••• 1• a ••••
•,.. ...... .....,.. ...... ..,••,.. """•• •• • ••. • r I • • r 1• ,••, 11J ••• llf 1• • ••••••••
• • ••
• • ••
a • • •• a •• • •••
• • •• ..... • •• . . . ....... ••• • ••1 ' .••• '
• • • •• • - •••••
••• • •• L •r a• L W' 11 l• •t. , a•l I'
••• • • •1 1 • •1 1 j 'I' •l •••a•• 1
•••ir- ,•••••••••
J•• I • ·••• r ••••••••••
,... •••• • •••••••••
•• •W •• ••
• ..._ ....il••
•••
••• • W •• •• 1 l 11 • a
•••..._ .-.1. • ••. ._ A •••
W •••
••• •••
••• • • •••
••• ••••
1• • • 11
,1 •••• 11••1
• • • • ~ ,• • •, •••.•••••••••••
•••. ._ ...i1•••1 1••• 1al J••• r j l 1••1 •••
l • •r '••••••••••
••••• ••••
5
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage V
Seite 5
Amtliche Kennzeichen für Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr
a) Leichtkrafträder und Kleinkrafträder b) Andere Krafträder Cirönt;,,oß
280-----------i
1!a 40 17 55
L,S
Ciröntman
,-..--------2,0--------
c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig
CiröOlman
------------------s20--------------------"I
t
Mindutman
d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig
Größtmaß
------------340-----------~
12 40 20
1 .'
35 /
I
-11
f'"7"'ffi~,T
J_
\ 22
35
\j_
I
L --✓
I
71-----44
Wird die Ziffer „ 1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so
vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seite 3
sind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für
gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Muster c werden die letzten 3 Ziffern von den vorhergehenden durch einen
Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstands getrennt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1895
Anlage VI
(§ 60a)
Seite 1
Versicherungskennzeichen
für Kleinkrafträder, für Fahrräder mit Hilfsmotor und
für maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
Gröntmal1
-------1os.s---------i 10
,·.ir·
130 : i 4 - - 3 8 , 7 S - - E f j - 2 s - ( ± ) - - 3 8 , 7 5 ~ 12
1
HUK-VEABAND 1960
4 ~ 24,5 ---1 6 i . - 2 4 , 5 ~ 6 l+-24,S 6 14
Mindestmon
Enthält eine Zeile nur eine oder 2 Ziffern oder ein oder 2 Buchstaben, so sind
Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom
Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum
angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich
aus Anlage VI Seite 2 Buchstabe a und b nebst Ergänzungsbestimmungen in
Anlage VI Seite 3.
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage VI
Seite 2
Maße der Versicherungskennzeichen
Waage-
Waage- rechter Senkrechter Breite des
Höhe des
rechter Abstand der Senkrechter Abstand der Kennzeichens
Breite des Kennzeichens
Abstand der Beschriftung Abstand Beschriftung einschließlich
Länge des schwarzen, einschließlich
Art der Schrift- Strich- Ziffern vom der Ziffern vom schwarzem,
Trennungs- blauen oder schwarzem,
Beschriftung höhe stärke oder schwarzen, und Buch- schwarzen, blauem oder
striches grünen blauem oder
Buchstaben blauen oder staben von- blauen oder grunem
Randes grünem
von- grünen einander grünen Rand
Rand
einander 1 ) Rand 2 ) Rand
mindestens
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
a) des Kennzeichens 49 7 Ziffern: Ziffern: 12 6 - 4 130 105,5
8bis 15 9
Buchstaben: Buchstaben:
5bis 15 6
b) des unteren Randes 4 0,57 P) 2 - - 2 - - -
1) Der Abstand der Buchstaben oder Zittern untereinander muß gleich sein.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
3) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes frei zu lassen.
Nr. 49 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1897
Anlage VI
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von
10 mm abgerundet sein.
Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1 ,5 mm über die Grund-
fläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach
dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar in fetter Mittelschrift, beim
Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter
Engschrift.
Die Buchstaben A, 1, M, 0, Q und W dürfen nicht verwendet werden; die
Buchstaben B, F und G dürfen nur verwendet werden, wenn die Anzahl der nach
§ 29 e Abs. 3 letzter Satz zuzuteilenden Erkennungsnummern sonst nicht erreicht
werden würde.
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben
vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/Main,
Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005, weiß: RAL
9001, blau: RAL 5012 und grün: RAL 6010.
Bei Verwendung von Stahlblech muß die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei
Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material ver-
wendet, so muß es eine entsprechende Festigkeit besitzen.
Zur Lackierung darf nur matter, gegen Witterungseinflüsse und Reinigungsmittel
unempfindlicher, biegefester Lack verwendet werden.
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage VII
(§ 60 Abs. 1 letzter Satz)
Seite 1
Amtliche Kennzeichen
für Kleinkrafträder, für Fahrräder mit Hilfsmotor und
für maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
24----
Enthält eine Zeile nur ein oder 2 Buchstaben, so sind Buchstaben und Zahlen in
der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu
vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum Höchstmaß vergrößert
werden (Anlage VII Seite 2).
Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus
Anlage VII Seite 2 nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VII Seite 3.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1899
Anlage VII
Seite 2
Maße der Kennzeichen
Waage- Waage- Größte
Senkrechter
rechter rechter Senkrechter Höhe des zulässige
Abstand
Abstand der Abstand der Abstand der Kennzeichens Breite des
der Buch- Breite des
Art des Fahrzeugs Schritt- Strich- Buchstaben Beschriftung Beschriftung
staben und schwarzen einschließlich Kennzeichens
höhe stärke oder vom vom
Ziffern Randes schwarzem einschließlich
Ziffern schwarzen schwarzen Rand schwarzem
von-
von- Rand 2 ) Rand Rand
einander
einander 1 ) mindestens
mm mm mm mm mm mm mm mm mm
Versicherungsfreie Kleinkraft-
räder, Fahrräder mit Hilfsmotor
und maschinell angetriebene
Krankent ahrstühle sowie Anhän-
ger hinter diesen Fahrzeugen 42 6 5 bis 15 6 12 6 4 116 140
1
) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein. zwischen Buchstaben- und Zahlengruppen ist soweit möglich ein Gruppenabstand in dreifacher Größe
des normalen Abstandes frei zu lassen.
2) Der waagerechte Abstand der Beschrittung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage VII
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abge-
rundet sein.
Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1 ,5 mm über die Grund-
fläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451
(nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar grundsätzlich für
Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Breite des
Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben und soweit erforder-
lich auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die
vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V
Seite 4).
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben
vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 FrankfurVMain,
Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005 und weiß:
RAL 9001.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1901
Anlage VII
Seite 4
Amtliche Kennzeichen
für Fahrräder mit Hilfsmotor der Bundeswehr
sowie für Kleinkrafträder der Bundeswehr
GrOntmon
--------140---------
1
2,---4 6 24 6 4
Mindrslmon
Wird die Ziffer „ 1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die
entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände in der Zeile
gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seiten 1 und 3 sind anzuwen-
den. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005,
für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage VIII
(§ 29 Abs. 1 und 2)
Untersuchung der Fahrzeuge
Art und Gegenstand der Untersuchungen
1.1 Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen, Zwischen-
untersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen nach Maßgabe nachstehender Vorschriften.
1.2 Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung
entspricht.
1.3 Die Zwischenuntersuchung hat sich auf alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Teile und Einrichtungen sowie
auf die Geräuschentwicklung und das Abgasverhalten des Fahrzeugs zu erstrecken.
1.4 Die Bremsensonderuntersuchung hat zu umfassen
1.4.1 eine Sichtprüfung,
1.4.2 die Feststellung der Wirkung und der Funktion der Bremsanlagen,
1.4.3 eine innere Untersuchung der Radbremsen nach den Anleitungen der Fahrzeug- oder Bremsenhersteller,
1.4.4 nötigenfalls auch eine innere Untersuchung der einzelnen Bauteile der Bremsanlagen.
2 Zeitabstand der Untersuchungen
2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zur Hauptuntersuchung anzu-
melden und Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen:
Art der Untersuchung
Art des Fahrzeugs
und regelmäßiger Zeitabstand
Bremsen-
Haupt- Zwischen-
sonder-
unter- unter-
unter-
suchyng suchung
suchung
Monate Monate Monate
2.1.1 Kraftrad 24
2.1.2 Personenkraftwagen
2.1.2.1 allgemein
bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für
die erste Hauptuntersuchung 36
für die weiteren Hauptuntersuchungen 24
2.1.2.2 zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz
oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d und g der Freistellungs-Verordnung 12
2.1.3 Kraftomnibus 12 3 12
2.1.4 Lastkraftwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t 24
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t,
jedoch nicht mehr als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t,
jedoch nicht mehr als 9 t 12 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t 12 6 12
2.1.5 Zugmaschinen
mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h 24
mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h:
bei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t 12
bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 12 6 12
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1903
Art der Untersuchung
Art des Fahrzeugs
und regelmäßiger Zeitabstand
Bremsen-
Haupt-_ Zwischen-
sonder-
unter- unter-
unter-
suchung suchung
suchung
Monate Monate Monate
2.1.6 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t 24
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t,
jedoch nicht mehr als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 12 12
2.1.7 Anhänger
Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2 t und Wohnanhänger 24
andere Anhänger:
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht vo,n mehr als 6 t,
jedoch nicht mehr als 9 t 12 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t 12 6 12
2.1.8 Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.6 fallen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t 24
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 24 24
jedoch Krankenkraftwagen und Be~inderten-Transportfahrzeuge
mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen 12
mit mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 3 12
2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten ohne Gestellung eines Fahrers gewerbs-
mäßig vermietet werden, ohne daß sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Anmeldung zur
Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. Außerdem sind Zwischenuntersuchungen in regelmäßigen
Abständen von 6 Monaten durchführen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind Krafträder, Personenkraft-
wagen und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 9 t. Unberührt bleibt der
regelmäßige Abstand von 3 Monaten für Kraftomnibusse. Hinsichtlich der Bremsensonderuntersuchungen gilt
2.1 unverändert.
2.3 Die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Hauptunter-
suchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden
(§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des durch die
Prüfplakette nachgewiesenen Monats.
2.4 Die Zulassungsstelle kann die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung um höchstens
3 Monate verlängern.
2.5 Die Bremsensonderuntersuchung darf im Zeitpunkt einer vorgeschriebenen Hauptuntersuchung nicht länger
als 3 Monate zurückliegen.
2.6 Die Frist für die Durchführung der Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung beginnt mit dem
Tag der letzten Untersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr
zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit
Ablauf des Monats, in dem die Untersuchung nach dem in 2.1 oder 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstand
spätestens durchgeführt werden muß. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die
mit der Untersuchung beauftragte Stelle (3.4 oder 3.5) trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung
nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies in dem Prüfbuch (5.2) bestätigt.
2.7 Eine Hauptuntersuchung, die im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Zwischenuntersuchung durchgeführt wird,
ersetzt diese Zwischenuntersuchung.
2.8 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder
der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung
oder eine Bremsensonderuntersuchung fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen
zu lassen.
3 Durchführung der Untersuchungen
3.1 Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
zeugverkehr (in 3.1 bis 5.4 als Sachverständiger oder Prüfer bezeichnet) durchführen zu lassen. Der Halter hat
das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe der Anlage IX
nachgewiesen ist, beim Sachverständigen oder Prüfer zur Vorführung und Untersuchung anzumelden. Der
Sachverständige oder Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Vorführung. Der Halter ist seiner Anmeldepflicht erst
nachgekommen, wenn ihm Ort und Zeit der Vorführung bekanntgegeben worden sind. Der Halter hat das
Fahrzeug spätestens zu diesem Zeitpunkt, jedoch wenn dieser Zeitpunkt vor Ablauf der Anmeldefrist liegt,
spätestens am Tage des Ablaufs der Anmeldefrist zur Untersuchung vorzuführen.
3.2 Der Sachverständige oder Prüfer hat die Durchführung einer Hauptuntersuchung abzulehnen, wenn eine nach
2.1 vorgeschriebene Bremsensonderuntersuchung nicht durchgeführt worden ist; er kann die Durchführung
ablehnen, wenn sie länger als nach 2.5 zulässig zurückliegt. Die Durchführung der Hauptuntersuchung ist
ferner abzulehnen, wenn das nach § 57b vorgeschriebene Einbauschild nicht vorhanden ist oder seine
Angaben nicht eindeutig erkennbar sind oder wenn aus dem Einbauschild hervorgeht, daß der Zeitpunkt für die
nächste vorgeschriebene Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts überschritten worden ist.
3.3 Stellt der Sachverständige oder Prüfer Mängel fest und lehnt er die Zuteilung einer Prüfplakette ab (§ 29 Abs. 2
Satz 2), so hat der Halter das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung spätestens bis zum Ablauf der
sechsten Woche wieder vorzuführen. Wird das Fahrzeug erst mehr als 2 Monate nach dem Tage der
Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der Sachverständige oder Prüfer statt der Nachprüfung der
Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Werden Mängel festgestellt, die das Fahr-
zeug verkehrsunsicher machen, so hat der Sachverständige oder Prüfer die Prüfplakette zu entfernen und
unverzüglich die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Im übrigen bleiben§ 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie
§ 23 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.
3.4 Zwischenuntersuchungen sind in einem Werk des Herstell.ers des Fahrzeugs oder in einer dafür amtlich
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchführen zu lassen.
3.5 Bremsensonderuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahrzeugs, einem Bremsenhersteller-
werk oder in einem amtlich anerkannten Bremsendienst durchführen zu lassen.
4 Besondere Untersuchungsformen
4.1 Untersuchung im eigenen Betrieb
4.1 .1 Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit, wenn sie
die Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb spätestens bis zum Ablauf des durch die
Prüfplakette nachgewiesenen Monats durchführen und hierfür anerkannt sind.
4.1 .2 Die Prüfplakette darf nur angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des
Fahrzeugs bestehen. Durch die Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug ohne die
Befreiung nach 4.1 .1 zur nächsten Hauptuntersuchung bei einem Sachverständigen oder Prüfer spätestens
angemeldet werden muß. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; über die Verwendung
ist fortlaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren.
4.1.3 Fahrzeughaltern kann auf Antrag auch genehmigt werden, die vorgeschriebenen Zwischenuntersuchungen
und Bremsensonderuntersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb durchzuführen.
4.2 Untersuchung durch Überwachungsorganisationen
4.2.1 Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit, wenn sie
die Hauptuntersuchungen ihrer Fahrzeuge auf Grund eines entsprechenden Vertrags regelmäßig von einer
dafür amtlich anerkannten Überwachungsorganisation in höchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen
mit einem Zeitabstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen durch-
führen lassen.
4.2.2 Die Frist für die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Hauptunter-
suchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden
(§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats, in
dem die Hauptuntersuchung nach dem in 4.2.1 vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens durchgeführt werden
muß. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Überwachungsorganisation
trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Hauptuntersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durch-
führen konnte und dies auf dem Untersuchungsbericht (5.4) bestätigt.
4.2.3 Die Vorschriften in 4.1.2 Satz 1 und 2 sowie in 3.3 sind entsprechend anzuwenden; jedoch darf die Prüfplakette
auch angebracht werden, wenn das Fahrzeug lediglich geringe Mängel aufweist und die unverzügliche
Beseitigung .dieser Mängel zu erwarten ist. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; die
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1905
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Abweichendes genehmigen.
Über die Verwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang
aufzubewahren.
4.3 Untersuchung durch amtlich anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
4.3.1 Bei Fahrzeugen, die nicht Zwischenuntersuchungen oder Bremsensonderuntersuchungen unterzogen werden
müssen, verdoppelt sich die Frist für die erste Hauptuntersuchung, die nach der erstmaligen Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens fällig wird, wenn der Halter sein Fahrzeug in höchstens halbjährlichen Abständen, bei
Fahrzeugen mit einem Zeitabstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen
Abständen in dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten untersuchen und festgestellte Mängel
beseitigen läßt. Die Untersuchungen müssen mindestens den Umfang der Zwischenuntersuchung (1.3) haben.
4.3.2 Die Frist für die Durchführung der Untersuchungen im Verdopplungszeitraum beginnt mit dem Tag der
erstmaligen Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder dem Tag der letzten Untersuchung. Sie endet jeweils
mit Ablauf des Monats, in dem die Untersuchungen nach den in 4.3.1 vorgeschriebenen Zeitabständen
spätestens durchgeführt werden müssen. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn
die Kraftfahrzeugwerkstatt trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist
nacti Satz 2 durchführen konnte und dies auf der Bescheinigung (4.3.3) oder im Falle der dritten Untersuchung
im Verdopplungszeitraum auf dem Nachweis (4.3.6 Satz 2) bestätigt.
4.3.3 Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat dem Halter über die erste und die zweite der im Verdopplungszeitraum
durchgeführten Untersuchungen und über die Beseitigung dabei festgestellter Mängel Bescheinigungen
auszustellen und hierüber fortlaufend einen Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzu-
bewahren.
4.3.4 Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der zweiten im Verdopplungszeitraum durchgeführten
Untersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser
Untersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2 spätestens
durchgeführt sein muß, noch nicht abgelaufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach
4.3.3 hervorgeht, daß auch die erste der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchungen
fristgerecht (4.3.2) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem
das Fahrzeug der dritten im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchung spätestens zu unter-
ziehen ist; die Möglichkeit einer. Fristüberschreitung nach 4.3.2 Satz 3 bleibt dabei unberücksichtigt. Dadurch
wird zugleich der Monat nachgewiesen, in dem das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur
nächsten Hauptuntersuchung spätestens angemeldet werden muß, wenn die ·dritte Untersuchung nicht
durchgeführt wird.
4.3.5 Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der dritten im Verdopplungszeitraum durchgeführten
Untersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser
Untersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2 spätestens
durchgeführt sein muß, noch nicht abgelaufen ist und wenn aus der ihrausgehändigten Bescheinigung nach
4.3.3 hervorgeht, daß auch die zweite der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchungen
fristgerecht (4.3.2) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem
das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptuntersuchung spätestens ange-
meldet werden muß.
4.3.6 Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen. Über ihre Verwendung sowie über die Durch-
führung der Untersuchungen sind fortlaufend Nachweise zu führen. Die Bescheinigungen (4.3.4, 4.3.5) sind zu
den Nachweisen zu nehmen. Die Nachweise sind 5 Jahre lang aufzubewahren.
5 Prüfbücher und andere Untersuchungsnachweise
5.1 Halter von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften in 2.1 und 2.2 Zwischenuntersuchungen oder Bremsen-
sonderuntersuchungen zu unterziehen sind, haben Prüfbücher nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt ge-
nehmigten und im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster zu führen.
5.2 In dem Prüfbuch hat die für die Untersuchung verantwortliche Person unter Angabe des Datums die
Durchführung von Zwischenuntersuchungen und von Bremsensonderuntersuchungen, die dabei festgestellten
Mängel und ihre Beseitigung zu vermerken.
5.3 Die Prüfbücher sind auf Verlangen zuständigen Personen sowie bei der Hauptuntersuchung dem Sachverstän-
digen oder Prüfer oder bei der Hauptuntersuchung durch eine Überwachungsorganisation der für die Haupt-
untersuchung verantwortlichen Person zur Prüfung vorzulegen. Stellt der Sachverständige oder Prüfer oder die
für die Hauptuntersuchung durch eine Überwachungsorganisation verantwortliche Person fest, daß vor-
geschriebene Zwischenuntersuchungen nicht oder erheblich verspätet durchgeführt worden sind, so ist die
Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Der Halter hat das Prüfbuch ein Jahr lang nach der letzten Eintragung
aufzubewahren.
5.4 Über Hauptuntersuchungen (3.1, 4.1.1 und 4.2.1) sind Untersuchungsberichte zu fertigen, die vom Sachver-
ständigen oder Prüfer oder von der für die Hauptuntersuchung im eigenen Betrieb oder durch eine Über-
wachungsorganisation verantwortlichen Person unter Angabe des Datums zu unterschreiben sind. Dem Unter-
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
suchungsbericht muß insbesondere zu entnehmen sein, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt, ob Wieder-
vorführungen angeordnet und m'it welchem Ergebnis Nachprüfungen über die Mängelbeseitigung durchgeführt
worden sind. Eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts ist dem Halter auszuhändigen, jedoch bei
Fahrzeugen, für die Prüfbücher zu führen sind, mit dem Prüfbuch zu verbinden; statt dessen können bei diesen
Fahrzeugen die Angaben, die der Untersuchungsbericht ausweisen muß, in das Prüfbuch auch eingetragen
werden.
6 Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendiensten und Betrieben für die Eigenüber-
wachung
6.1 Für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten und Bremsendiensten sowie von Betrieben, die die
Untersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb vornehmen wollen, ist die oberste Landesbehörde oder
die von ihr bestimmte Behörde zuständig.
6.2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn
6.2.1 der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen,
sowie- die für die Untersuchungen von Fahrzeugen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind,
6.2.2 der Antragsteller auf Anerkennung als Kraftfahrzeugwerkstatt oder Bremsendienst durch Vorlage einer
Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer nachweist, daß er die Voraussetzungen nach der
Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der
bei den 'Untersuchungen festgestellten Mängel erforderlich sind,
6.2.3 der Antragsteller nachweist, daß er über Fachkräfte in genügender Zahl, mit entsprechender Vorbildung und
mit ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügt,
6.2.4 der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Prüfplätze sowie über die notwendigen dem Stand
der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt. Die nach 6.1
zuständige Behörde kann die Beibringung eines Gutachtens eines von ihr bestimmten Sachverständigen
darüber fordern, ob die Prüfplätze, die Prüfgeräte und die sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen
ausreichen.
6.3 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die
Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Anerkennung ist auf
bestimmte Arten oder Fabrikate von Fahrzeugen oder von Bremsanlagen zu beschränken, wenn die Voraus-
setzungen nach 6.2.2 bis 6.2.4 nur für diese Arten oder Fabrikate nachgewiesen sind.
6.4 Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach 6.2 nicht
vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
6.5 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach 6.2 weggefallen oder
wenn die Untersuchung der Fahrzeuge wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen
die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Sie kann widerrufen
werden, wenn von ihr auf die Dauer von mindestens 6 Monaten kaum Gebrauch gemacht worden ist. ,
6.6 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde übt -die Aufsicht über die Inhaber der
Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige
prüfen lassen, ob insbesondere
6.6.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gege,ben sind,
6.6.2 die Untersuchungen der Fahrzeuge ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung
oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden, ,
6.6.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6. 7 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der
Anerkennung zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen
Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er
hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
7 Anerkennung von Überwachungsorganisationen
Soweit Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Untersuchungen nach 4.2 anerkannt sind, bleiben
die Anerkennungen bestehen. Neue Anerkennungen werden nicht erteilt. Für die Zurücknahme und den
Widerruf der Anerkennung sowie für die Ausübung der Aufsicht sind die. Vorschriften in 6.4 bis 6.7 ent-
sprechend anzuwenden.
8 Verfahren bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost können die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge selbst
durchführen. Sie können Untersuchungsberichte nach eigener Bestimmung fertigen. Prüfbücher brauchen sie
nicht zu führen, wenn sie über die Durchführung der Zwischenuntersuchungen und der Bremsensonderunter-
suchungen andere Nachweise anlegen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1907
Anlage IX
(§ 29 Abs. 2 bis 6)
Prüfplakette für die Überwachung von. Kraftfahrzeugen und Anhängern
Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette:
Durchmesser 35 mm
Schrifthöhe derZiffern bei den Monatszahlen 4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl 5 mm
Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12 3 mm
Strichdicke 0,7mm
Ergänzungsbestimmungen
1. Die Prüfplakette muß so beschaffen sein, daß sie für als Farbton zu wählen für
die Dauer ihrer Gültigk~it den Beanspruchungen beim schwarz RAL 9005
Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der
braun RAL 8004
Prüfplakette - ausgenommen die Umrandung sowie die
schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen rosa RAL 3015
11 bis 1 - muß nach ihrer Anbringung mindestens grün RAL 6018
0, 10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster gelb RAL 1012
der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem blau RAL 5015
Grund auszuführen. Die Farbe. des Untergrunds ist orange RAL 2000.
nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das
Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung angemel- 2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift auszu-
det we,rden muß (Anmeldungsjahr). Sie ist für das führen.
Anmeldungsjahr . 3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Prüfpla-
kette sind in Mittelschrift;' die zweistelligen in Engschrift
1983 orange
auszuführen.
1984 blau
4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis
1985 gelb
12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt
1986 braun sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12
1987 rosa und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet
1988 grün. den Anmeldemonat des Jahres, dessen letzte beiden
Ziffern sich im Mittelkreis befinden.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Anmel- 5. Die Prüfplakette ist an zweizeiligen amtlichen Kenn-
dungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne zeichen (Muster a, b und d der Anlage V) möglichst rechts
der Beschriftung und des Untergrundes sind dem Farb- vom Unterscheidungszeichen und in Höhe des Dienst-
register RAL 840 HR, herausgegeben vom Ausschuß stempels oder der Stempelplakette, an einzeiligen amt-
für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/ lichen Kennzeichen (Muster c der Anlage V) möglichst
Main, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar ist oberhalb des Trennungsstrichs anzubringen.
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage IXa
(§ 47 a Abs. 5)
Plakette für die Durchführung von Abgassonderuntersuchungen
Die Plakette kann auch auf einem runden weißen
(RAL 9001) Plakettenträger fest angebracht sein.
Vorgeschriebene Abmessungen der Plakette:
Kantenlänge des äußeren Sechsecks 17,5 mm
Kantenlänge des inneren Sechsecks 5 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen 4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl 5 mm
Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 2, 4, 6, 8, 1O und 12 3 mm-
Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 3, 5, 7, 9 mm
Strichdicke 0,7mm
Strichdicke der Umrandung des äußeren Sechsecks 1,5mm
Ergänzungsbestimmungen
1. Die Plakette muß so beschaffen sein, daß sie für die 2. Die Jahreszahl im inneren Sechseck ist in Engschrift
Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim auszuführen.
Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der
Plakette - ausgenommen die Umrandung sowie die 3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette
schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen sind in Mittels9hrift, die zweistelligen in Engschrift aus-
11 bis 1 - muß nach ihrer Anbringung . mindestens zuführen.
0, 10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster ·
der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem 4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis
Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrundes ist nach 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt
dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem die nächste sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12
Abgassonderuntersuchung- durchgeführt werden muß und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den
(Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzte beiden
1985 gelb Ziffern sich im inneren Sechseck befinden.
1986 braun
1987 rosa 5. Die Plakette ist am vorderen einzeiligen amtlichen
1988 grün Kennzeichen (Muster c der Anlage V) möglichst ober-
1989 orange halb des Trennungsstrichs anzubringen, am vorderen
1990 blau. zweizeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster a, b und d
der Anlage V) möglichst rechts vom Unterscheidungs-
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durch- zeichen und in Höhe des Dienststempels oder der
führungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farb- Stempelplakette.
töne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem
Farbtonregister RAL 840 HR, Ausgabe 1966, des Aus-
schusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung 6. Die Plaketten sind von der Zulassungsstelle zu be-
(RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu ent- ziehen; die oberste Landesbehörde oder die nach
nehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für Landesrecht zuständige Stelle kann Abweichendes
genehmigen. Die nach§ 47b anerkannten Werkstätten_
schwarz RAL 9005
beziehen die Plakette von den örtlich zuständigen
grün RAL 6018 Handwerkskammern. Über die Verwendung der Pla-
gelb RAL 1012 ketten ist von dem Verantwortlichen für die Abgas-
blau RAL 5015 sonderuntersuchung fortlaufend ein Nachweis nach
orange RAL 2000 einem im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster zu
braun RAL 8004 führen. Der Nachweis ist zwei Jahre lang aufzu-
rosa RAL 3015. bewahren.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1909
Anlage X
(§ 35e Abs. 4, § 35f, § 35i)
Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
1 Einteilung der Kraftomnibusse
Es werden unterschieden
1.1 Kraftomnibusse mit Stehplätzen
1.1.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
1.1 .2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
1.2 Kraftomnibusse ohne Stehplätze
1.2.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
1.2.2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
2 Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen
Gang ist der Bereich im ,Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt
ist. Er muß den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.
Der Gang umfaßt nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der
sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von
denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.
~-pJB----....
?t/1300
"'1m
Der Gang muß so ausgelegt sein, daß der freie Durch-
laß der nebenstehend abgebildeten Meßvorrichtung
möglich ist.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b
Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit
dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich
und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
Die Meßvorrichtung muß bei~ der Prüfung senkrecht
geführt werden.
6
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Die Abmessungen der Meßvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen.
Die Innenraumhöhe über Plattformen muß der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der
Meßvorrichtung) entsprechen.
Kraftomnibusse mit Stehplätzen Kraftomnibusse ohne Stehplätze
Abmessungen der Meßvorrichtung [mm] mit mehr als 16 mit bis zu 16 mit mehr als 16 mit bis zu 16
Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen
(vgl. 1.1.1 ) (vgl. 1.1 .2) (vgl. 1.2.1 ) (vgl. 1.2.2)
Höhe des unteren Zylinders h1 900 900 900 900
Höhe des Kegelstumpfes h2 500 500 500 (350) 3) 300
Höhe des oberen Zylinders h3 500 (400) 2) 500 400 300
Dur~hmesser des unteren Zylinders C 350 350 300 (220) 4) 300
Durchmesser des oberen Zylinders ß1) 550 550 450 450
Gesamthöhe der Meßvorrichtung h 1900 (1800)2) 1900 1800 (1650)3) 1500
Erläuterungen:
1
) Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muß mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30° nicht überschreiten.
2) Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen
Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil.
3
) Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im Oberdeck.
4
) 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen.
Bei ausgefahrenen Sitzen muß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen
sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.
Bei Gelenk-Kraftomnibussen muß die Meßvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebs-
stellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.
3 Fahrgastsitze
3.1 Sitzmaße
Die Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze
zusammengefaßten Abmessungen entsprechen.
Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.
Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite - F ~ 200 mm für Einzelsitze
gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes und für Sitzbänke
verlaufenden Vertikalebene für zwei oder mehr Fahrgäste
Breite des verfügbaren Raumes - G ~ 250 mm für Einzelsitze
gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne G ~ 225 mm für Sitzbänke
des Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm für zwei oder mehr Fahrgäste
über dem Sitzpolster
Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den. Boden 1 = 400 ... 500 mm,
unter den Füßen des Fahrgastes - bei Radkästen
gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die ist eine Verringerung
die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt bis auf 350 mm möglich
Tiefe des Sitzpolsters - K ~ 350 mm
Abstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderseite
der Rückenlehne und die Vorderkante des Sitzpolsters
berühren - gemessen in einer horizontalen Ebene, die
die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1911
Einzelsitz Durchgehender Sitz
(Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste)
Die Rückenlehnen dürfen auch einteilig ausgeführt
sein.
K-
Tiefe des Sitzpolsters (K)
Höhe des Sitzpolsters (1)
3.2 Freiraum
Um dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muß der Bereich über dem unbelasteten
Sitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muß der Abstand gemessen vom Boden
- im Bereich oberhalb der Sitzfläche,
- im Bereich oberhalb der Rückenlehne und
- im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des Sitzes)
mindestens 1350 mm betragen.
In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.
Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (z. B. für Leitungskanäle) sind zulässig.
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3.3 Zwischenabstand der Sitze
Unbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei muß
in einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.
,
gleichgerichtete Sitze:
Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne
eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne
des Sitzes davor -
gemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe
zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters
und einer Höhe von 620 mm über dem Boden H1 ~ 650 mm
quergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:
Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen -
gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster H2 ~ 1300 mm
~1-- H, -----..i
i,....ai--------H.2
1- --~17.
3.4 Sitze hinter Trennwänden
Bei Sitzen hinter einer festen Trennwand muß zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne
- gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Ob~rfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters berührt -
ein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein.
Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muß der Abstand zwischen der Trennwand
und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer
Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine
Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen,
so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitz~ufbaus
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1913
berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene
weitergeführt werden.
3.5 Sitze in Längsrichtung
Sitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindestabmes-
sungen, wie in 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den Sitzen ist gemäß 3.2
einzuhalten.
Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils 2 Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige
Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.
4 Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs
4.1 Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.
Geringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.
4.1 .1 lichte Weite
- 650 mm bei Einzeltüren,
- 1200 mm bei Doppeltüren.
Diese Abmessungen dürfen um bis zu 100 mm in Höhe von Handgriffen oder Handläufen unterschritten
werden. Bei Kraftomnibussen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist eine Verminderung um bis zu 250 mm zulässig
an Stellen, bei denen Radkästen in den Freiraum eindringen oder der Türantrieb angeordnet ist.
4.1 .2 lichte Höhe
- 1800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,
- 1650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,
- 1500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.
4.2 Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis zu 400 mm nach innen (Beginn
des Gangs) so zu gestalten, daß der freie Durchlaß der nachfolgend dargestellten Meßvorrichtungen möglich
ist.
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4.2.1 Meßvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als
16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]
550
fOO
400
,_--l-· 1
....
1 ~
~
1
0
0 \ I
l.o \ I
\
Im Falle der Benutzung der Meßvorrichtung mif A = 1100 mm und A1 = 1200 mm bei Kraftomnibussen nach
1. 1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm
gewählt werden.
Maße für Kraftomnibusse mit Stehplätzen / Kraftomnibusse ol:me Stehplätze
A und A, (vgl. 1 .1 .1 und 1.1 .2) mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
[mm] (vgl. 1.2.1)
A 1100 950
A,,) 12002) 1100
1
) Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).
2
) Reduzierung auf 1100 mm bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil möglich.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1915
4.2.2 Meßvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]
55071
'fOO
550
1 400
1 \
1
1
c:,
~ (
1
f
Verschieben der unteren Platte nach Beispiel für eine verschobene untere
rechts oder links innerhalb der Außen- Platte:
kanten der oberen Platte möglich es ist die bei Verschiebung nach links
maximal zulässige Stellung dargestellt
4.3 Die jeweilige Meßvorrichtung muß aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus parallel. zur Tüi:öffnung
geführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem Fahrzeuginne-
ren zugewandte Seite der Meßvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist sie rechtwinklig zur
wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu bewegen. Wenn die Mittel-
linie der Meßvorrichtung 400 mm von der Ausgangsposition zurückgelegt hat, ist bei Kraftomnibussen mit
Stehplätzen und bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen die Höhe der oberen
Platte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu
16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).
Wenn die Meßvorrichtung mehr als 400 mm zurücklegen muß, um den Fußboden (Gang) zu erreichen, ist sie
so lange weiter vertikal und rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benut-
zenden Person fortzubewegen, bis die Meßvorrichtung den Fußboden (Gang) berührt.
Ob die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Meßvorrichtung zum Gang hin eingehalten
werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Meßvorrichtung (siehe 2) zu prüfen. Dabei
ist die Ausgangsposition für die zylindrische Meßvorrichtung die Stelle, wo sie die Meßvorrichtung nach 4
berührt.
Der freie Durchgangsspielraum für die Meßvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und bis zur
Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35 b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit
dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
5 Notausstiege
5.1 Notausstiege können sein:
5.1.1 Notfenster,
ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbedingt verglast sein
muß;
5.1 .2 Notluke,
eine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den Fahrgästen als Ausstieg benutzt zu werden;
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5.1.3 Nottür,
eine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den Fahrgästen
aber nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll.
5.2 Mindestanzahl der Notausstiege
5.2.1 In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl nachstehender Tabelle zu
entnehmen ist:
Notfenster oder Notluke Notfenster oder
Nottür je Fahrzeug- Nottür an der
längsseite Fahrzeugvorder-
oder -rückseite
Kraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen 1 1 oder 1
Kraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen 2 1 1
Kraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen 2 1 1
Kraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen 3 1 1
Kraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen 3 2 2
Kraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen 4 2 2
Alle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraus-
setzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäߧ 35f Abs. 2 deutlich zu
kennzeichnen.
5.2.2 _Sonderbestimmungen
5.2.2.1 Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil des Fahrzeugs im Hinblick auf
die Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der
Fahrgastplätze vor und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen.
Für die Mindestanzahl der Notfenster und der Nottüren in der Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die
Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.
5.2.2.2 Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse
gebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf die
Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der
Fahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.
Für die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraft-
omnibusses maßgebend.
5.2.2.3 Können bei Kraftomnibussen nach 5.2.2.2 Notfenster· oder Nottüren an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite
des Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahrgäste im Unterdeck
ersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (z. B. Luken im Zwischendeck, aus-
reichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).
5.3 Mindestabmessungen der Notausstiege
5.3.1 Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:
Höhe Breite Fläche Bemerkungen
Notfenster - - 0,4 m2 In die Öffnungen muß ein
Reckte6k von 0,5 m Höhe und
0, 7 m Breite hineinpassen*)
Notluke - - 0,4 m2
Nottür 1,25 m 0,55 m - -
*) Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite bei Ausrundungsradien von
25 cm vorhanden sind.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1917
5.3.2 Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m2, in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpaßt, gelten
im Sinne von 5.2.1 als zwei Notausstiege.
5.4 Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege
5.4.1 Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anordnung ist
auf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.
5.4.2 Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so weit
eingeschränkt sein, daß für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen gewähr-
leistet ist. ·
5.5 Bauliche Anforderungen an Notausstiege
5.5.1 Notfenster
5.5.1.1 Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.
5.5.1.2 Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen die
Sc~eiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein.
Für jedes dieser Notfenster muß eine Einschlagvorrichtung (z. 8. Nothammer) vorhanden sein.
5.5.1.3 Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.
5.5.2 Notluken
5.5.2.1 Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.
5.5.2.2 Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muß für jede der
Notluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (z. B. Nothammer) vorhanden sein.
5.5.3 Nottüren
5.5.3.1 Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.
5.5.3.2 Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, daß selbst bei Verformung des
Fahrzeugaufbaus durch einen Aufprall - ausgenommen einen Aufprall auf die Nottüren - nur eine geringe
Gefahr des Verklemmens besteht.
5.5.3.3 Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.
5.5.3.4 Dem Fahrzeugführer muß sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die außerhalb seines direkten Einfluß-
bereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder nicht vollständig geschlossen sind.
5.5.4 Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (z. 8. für das Parken) ist zulässig; es muß dann
jedoch sichergestellt sein, daß sie stets von innen durch den normalen Öffnungsmechanismus zu öffntm sind.
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage XI
(§ 47a) ·
Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor
auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht
von mindestens 400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h haben. Sie gilt
nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
(2) Grenzwert ·
Der Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf muß auf einen möglichst niedrigen, aber fahrtechnisch noch
vertretbaren CO-Emissionswert eingestellt sein; er darf unter den nachstehenden Bedingungen jedoch nicht mehr als
3,5 Vol. % betragen. Dieser Wert darf im Einzelfall überschritten werden, wenn das Fahrzeug bei der Einstellung des
Motors nach Satz 1 nicht einwandfrei im Verkehr betrieben werden kann.
Wegen der Garantiefehlergrenze der Meßgeräte kann bei der Prüfung eine Anzeige von 3,5 Vol. % CO + 1,0 Vol. % CO
unbeanstandet bleiben.
(3) Meßbedingungen
Der Gehalt an Kohlenmonoxyd wird im Leerlauf bei betriebswarmem Motor gemessen. Der Motor gilt als betriebswarm,
wenn die Temperatur des Öls mindestens 60° C beträgt.
Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe wird bei Null-(Neutral) oder Parkstellung gemessen.
(4) Abgas-Entnahme
Die Entnahmesonde muß so weit wie möglich, mindestens jedoch 300 mm, in das Auspuffrohr oder in ein aufgestecktes
Sammelrohr eingeführt werden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1919
Anlage XII
(§ 34 Abs. 3 a)
Fahrzeugtechnische Anforderungen
an Kraftomnibusse
(1) Anwendungsbereich
Die Anlage gilt für zweiachsige Kraftomnibusse mit einer Fahrgastebene, bei denen eine zulässige Achslast von mehr als
10,0 t und ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 16,0 t in Anspruch genommen werden. Die Anlage gilt für
Kraftomnibusse mit_~iner Fahrgastebene, die als dreiachsige Gelenkfahrzeuge gebaut sind, entsprechend, wenn für eine
Antriebsachse eine zulässige Achslast von mehr als 10,0 t in Anspruch genommen wird. Kraftomnibusse mit einer
Fahrgasteber.1e sind solche, in denen die Fahrgäste ausschließlich auf einer Ebene befördert werden, und die nicht als
sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse gebaut sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge müssen folgenden fahrzeugtechnischen Anforderungen zur straßenschonen-
den Bauweise genügen:
a) Luftfederung zwischen Aufbau und Fahrwerk,
b) Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) der Achse, deren zulässige Einzelachslast mehr als 10,0 t beträgt;
bei Kraftomnibussen, die im Gelegenheitsverkehr nach§ 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt werden,
Doppelbereifung, unter Verwendung von Reifen mit einer Federzahl von höchstens 115 da Nimm im Arbeitspunkt
bei 2, 75 t Reifenlast, · ·
c) unter Berücksichtigung des zulässigen Gesamtgewichts
1. rechnerische Eigenschwingungszahl des Kraftomnibusaufbaus mit Achsführungseinfluß von nicht mehr als
1,5 Hz,
2. mittlere Dämpfung zwischen Kraftomnibusaufbau und Fahrwerk durch hydraulische Stoßdämpfer von D ~ 0,25
(Lehr'sches Dämpfungsmaß).
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage XIII
(§ 34a Abs. 3)
Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen In Kraftomnibussen
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungs-
gesetzes eingesetzt sind.
(2) Berechnung_ der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen
a) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen
Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
1. 68 kg als Personengewicht,
2. 544 kg/m2 als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,
3. 100 kg/m3 als spezifischer Belastung~wert für Gepäckräume,
4. 75 kg/m2 aJs spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
b) Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeug-
schein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung
nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die
Gepäckbeförderung genutzt wird.
Anlage XIV
(aufgehoben)
Nr. 49 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1921
Anlage XV
(§ 47 Abs. 2)
Harmonisierte Maßnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
(Kompressionszündungsmotoren) zum Antrieb von Fahrzeugen
Allgemeines
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes gesagt ist, für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor
(Kompressionszündungsmotor), die mindestens vier Räder und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 25 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
(2) Prüfstelle
Technischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Nr. 3.3 und Anhang X Nr. 8 ist die Abgasprüfstelle beim
Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Vereine. V., 4300 Essen, Langemarckstraße 20.
Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 können auch andere Prüfstellen prüfen. Der
Technische Dienst ist auch in diesem Fall federführend; Antrag und Ergebnis der Prüfungen sind ihm mitzuteilen.
(3) Mitteilung über die Prüfung
Nach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt für die Mitteilung nach Anhang X auszufüllen. Es hat je
eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem Beauftragten und der zuständigen Verwaltung der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu übersenden.
(4) Anerkennung von Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp nach den folgenden Anhängen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften unterzogen worden ist, werden nach§ 21 a Abs. 1 dieser Verordnung anerkannt, wenn der Hersteller
oder sein Beauftragter die Durchführung der Prüfung durch Vorlage der Mitteilung nach Anhang X nachweist
Anhang l 1)
Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis,
Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten,
Vorschriften und Prüfungen, Übereinstimmung der Fertigung
(1)
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
(2.1)
2.2 „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor" Kraftfahr-
zeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbeson-
dere die Merkmale des Fahrzeugs und des Motors nach Anhang II sein;
2.3 „Dieselmotor" ein Motor, der nach dem Prinzip der „Kompressionszündung" arbeitet;
2.4 „Kaltstarteinrichtung" eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor gelieferte Brennstoffmenge
vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu erleichtern;
2.5 „Trübungsmeßgerät" ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der vom Fahrzeug emittierten
Auspuffgase stetig zu messen.
1) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr. 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die Gliederung in Punkte die gleiche; entspricht einem
Punkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der vorliegenden Anlage, so wird seine Zahl in Klammem zum Vermerk aufgeführt.
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3 Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis
3.1 Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten
einzureichen.
3.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
3.2.1 Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält,
3.2.2 Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.
3.3 Ein Motor und seine Ausrüstungsteile ·nach Anhang II für den Einbau in das zu genehmigende Fahrzeug sind
dem für die Durchführung der Prüfungen nach Nr. 5 zuständigen Technischen Dienst zur Verfügung zu stellen.
Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch, wenn der für die Durchführung der Prüfungen zuständige
Technische Dienst dies zuläßt, an einem Fahrzeug durchgeführt werden, das für den zu genehmigenden
Fahrzeugtyp repräsentativ ist.
3A Betriebserlaubnis
Dem Formblatt für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des Anhangs X
beizufügen.
4 Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
(4.1)
(4.2)
(4.3)
4.4 An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Anlage genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut
zugänglicher Stelle, die im Anhang zum Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist, ein recht-
eckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen, der bei der
Erteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde, angegeben
in m-1 , und der bei der Genehmigung nach dem in Nr. 3.2 des Anhangs IV beschriebenen Verfahren festgestellt
wurde.
4.5 Das Kennzeichen muß deutlich lesbar und unverwischbar sein.
4.6 Anhang IX zeigt ein Muster dieses Kennzeichens.
5 Vorschriften und Prüfungen
5.1 Allgemeines
Die Teile, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können, müssen so entworfen,
gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen,
denen es ausgesetzt ist, den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
5.2 Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen
5.2.1 Die Kaltstarteinrichtung muß so beschaffen sein, daß sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb bleiben
kann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.
5.2.2 Nr. 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
5.2.2.1 Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die Motorabgase bei gleich-
bleibenden Drehzahlen - gemessen nach dem Verfahren des Anhangs III - die in Anhang VI angegebenen
Grenzen nicht überschreitet.
5.2.2.2 Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist den Stillstand
des Motors zur Folge hat.
5.3 Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe
5.3.1 Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einem Fahrzeug des Typs, der zur Erteilung der
Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der Anhänge III und IV durchzuführen,
wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere die Prüfungen bei freier
Beschleunigung betrifft 1).
5.3.2 Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender Stoffe darf die in
Anhang VI angegebenen Grenzen nicht überschreite':.
5.3.3 Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorptionskoeffi-
zienten höchstens gleich dem Größtwert sein, der nach Anhang VI für den Nennwert des Luftdurchsatzes
1) Die Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten, die dieses Verfahren für die Nachprüfung der
in Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1923
vorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemessenen Absorp-
tionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m-1 , entspricht.
5.4 Gleichwertige Meßgeräte sind zulässig; Wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach Anhang VII benützt, so ist
seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.
(6)
7 Übereinstimmung der Fertigung
7.1 Jedes Fahrzeug der Serie muß dem genehmigten Fahrzeugtyp hinsichtlich der Bauteile entsprechen, die einen
Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor haben können.
(7.2)
7.3 Im allgemeinen ist die Übereinstimmung der Fertigung hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreini-
gender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im Anhang zum Betriebserlaubnisbogen nach
Anhang X zu überprüfen.
7.3.1 Bei der Nachprüfung eines aus der Serie entnommenen Fahrzeugs ist wie folgt zu verfahren:
7.3.1.1 Ein noch nicht eingefahrenes Fahrzeug ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV zu unter-
ziehen. Das Fahrzeug gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festgestellte Wert des
1
Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m· überschreitet.
7.3.1.2 Wenn der bei der Prüfung nach Nr. 7.3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen angegebenen Wert um
1
mehr als 0,5 m- überschreitet, ist ein Fahrzeug des betreffenden Typs oder dessen Motor einer Prüfung bei
verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast nach Anhang III zu unterziehen. Der Emissionswert
darf die Grenzwerte nach Anhang VI nicht überschreiten.
(8)
(9)
Anhang II
Hauptmerkmale des Fahrzeugs und· des Motors und Angaben
über die Durchführung der Prüfungen 1)
1 Beschreibung des Motors
1.1 Marke: ...........................................................................................................................................................
1.2 Typ: ................................................................................................................................................................
1.3 Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt 2)
1.4 Bohrung: ........................................... mm
1.5 Hub: .................................................. mm
1.6 Zahl der Zylinder: ..................................... .
1.7 Hubraum: .......................................... cm 3
1.8 Kompressionsverhältnis 3 ): ............._.............................................................................-. ................................ ..
1.9 Art der Kühlung: .............................................................................................................................................
1.10 Aufladung mit/ohne 2) Beschreibung des Systems: .........................................................................................
1.11 Luftfilter: Zeichnungen oder Marken und Typen: .............................................................................................
2 Zusätzliche Einrichtungen zur Verminderung der Abgastrübung
(falls vorhanden und nicht unter einem anderen Punkt erfaßt)
Beschreibung und Skizzen: ....................................., ......................................................................................
3 Kraftstoff-Speisesystem ·
3.1 Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (Vorwärmer, Ansaugschalldämpfer usw.):
1) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3.2 Kraftstoffzufuhr: .............................................................................................................·................................ .
3.2.1 Kraftstoffpumpe: .............................................................................................................................................
Dr!JCk 3 ) ..................................................... oder charakteristisches Diagramm 3 ): ........................................ .
3.2.2 Einspritzvorrichtung: .......................................................................................................................................
3.2.2.1 Pumpe
3.2.2.1.1 Marke(n): ........................................................................................................................................................
3.2.2.1.2 Typ(en): ..........................................................................................................................................................
3.2.2.1.3 Einspritzmenge: .............................. mm je Hub bei .................................................... U/min der Pumpe
3 3
)
bei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm 2) 3
): ...............................................................................
Angabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand 2 )
3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt ·········~······· .. ·······" ...............................................................................................................
3.2.2.1.4.1 Verstellkurve des Spritzverstellers: ......................................................................................................·......... .
3.2.2.1 .4.2 Einstellung des Einspritzzeitpunkts: ...............................................................................................................
3.2.2.2 Einspritzleitungen
3.2.2.2.1 Länge: ............................................................................................................................................................
3.2.2.2.2 Lichter Durchmesser: ................................... ~ .................................................................................................
3.2.2.3 Einspritzdüse(n)
3.2.2.3.1 Marke(n): ........................................................................................................................................................
3.2.2.3.2 Typ(en): ...........................................................................................................................................................
3.2.2.3.3 Einspritzdruck: ...................................................................................................................................... bar 2
)
oder Einspritzdiagramm 1) 2
): ............................................................................................ ; ............................. .
3.2.2.4 Regler
3.2.2.4.1 Marke(n): ........................................................................................................................................................
3.2.2.4.2 Typ(en): .......................................................................................................'. ................................................. .
3.2.2.4.3 Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Last: ... .. ............... ..... .. ..... .... .. .. ... ..... ........ .... .... ..... .. .... .. .. .. .... U/min
3.2.2.4.4 Größte Drehzahl ohne Last: ..... ......... .. .. ... ........ .. ........... ..... .... ...... .... ............... ...... ... ... ... ....... .... ..... ..... . U/min
3.2.2.4.5 Leerlaufdrehzahl: ................................................................................................................................ U/min
3.3 Kaltstarteinrichtung
3.3.1 Marke(n): ..........................................................................................................................:························· ... .
3.3.2 Typ(en): ····································································································::····················································
3.3.3 Beschreibung: .................................................................................................................................................
4 Ventile
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: ..................................
4.2 Prüf- und/oder Einstellspiel 2): .........................................................................................................................
5 Auspuffanlage
5.1 Beschreibung und Skizzen: ............................................................................................................................
5.2 Mittlerer ~egendruck bei größter Leistung: ........... ..... .... .. .......... ...... ....... .... .. .......... ... ... ... .. mm Wassersäule
6 Kraftübertragung
6.1 Trägheitsmoment des Motorschwungrades: ...................................................... ;...... ~ .....................................
6.2 Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe·sich in Leerlaufstellung befindet: ....................................
···············································································································································"······················"·
1) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober .1988 1925
7 Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1 Verwendetes Schmiermittel
7.1.1 Marke: ....................................................................................;.......................................................................
7.1.2 Typ: ................................................................................................................................................................
(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Öls angegeben werden)
8 Kenndaten des Motors
2
8.1 Drehzahl im Leerlauf: ........................................................................................................................ U/min )
2
8.2 Drehzahl bei Höchstleistung:- ............................................................................................................. U/min )
8.3 Leistung an den sechs Meßpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III
8.3.1 Leistung des Motors auf dem Prüfstand:
(nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. -Norm) 1 )
8.3.2 Leistung an den Rädern des Fahrzeugs
Drehzahl (n) U/min Leistung PS
1 . ...........................................................................
2 . ...........................................................................
3 . ...........................................................................
4 . ...........................................................................
5 . ...........................................................................
6 . ...........................................................................
1) Nichtzutreffendes streichen,
2) Toleranz angeben.
Anhang III
Prüfung .
bei gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast
1 Einleitung
1.1 Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motor.s bei verschiedenen
gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast.
1.2 Die Prüfung kann entweder an einem Fahrzeug oder an einem Motor vorgenommen werden.
2 Meßverfahren
2.1 Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei Vollast des Motors zu messen. Es sind
6 Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchstleistungsdrehzahl des Motors und der
größeren der folgenden Motordrehzahlen aufzuteilen sind:
- 45 % der Höchstleistungsdrehzahl,
. - 1 000 U/min.
Die äußeren Meßpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Meßbereichs liegen.
2.2 Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann, und bei denen die Ein-
schaltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine .Erhöhung der Einspritzmenge mit sich bringt, sind die
Messungen mit und ohne Aufladung durchzuführen.
Für jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene größere Wert als Meßwert.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3 Prüfbedingungen
3.1 Fahrzeug oder Motor
3.1.1 Der Motor oder das Fahrzeug ist in gutem mechanischen Zustand vorzuführen. Der Motor muß eingelaufen
sein.
3.1.2 Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.
3.1 .3 Der Motor muß nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein.
3.1.4 Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat.
3.1 .5 Der Motor muß sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedingungen befinden.
Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.
3.2 Kraftstoff
Als Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu benützen.
3.3 Prüfrat:Jm
3.3.1 Die absolute Temperatur Tin Grad Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck Hin Torr sind fest-
zustellen. Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt bestimmt ist:
_ ( 750 )o,65 ( T )o,s
F-~ ··29a
3.3.2 Eine Prüfung ist riur anzuerkennen, wenn 0,98 ~ F ~ 1 ,02 ist.
3.4 Entnahme- und Meßgeräte
Der Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmeßgerät zu bestimmen, das den Vorschriften
des Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist.
4 Grenzwerte
4.1 Für jede der 6 Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten n·ach Nr. 2.1 vorgenommen
werden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes Gin Liter/Sekunde nach den folgenden Formeln berechnet:
Vn
- für Zweitaktmotoren G
60
Vn
- für Viertaktmotoren G = 120
V: Hubraum des Motors in Liter,
n: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.
4.2 Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der Tabelle in Anhang VI
nicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der in dieser Tabelle angegebenen Werte, so gilt
der durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert.
Anhang IV
Prüfung bei freier Beschleunigung
1 Prüfbedingungen
1.1 Die Prüfung ist an einem Fahrzeug oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung nach Anhang 111
unterzogen wurde.
1.1.1 Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst bald nach der Prüfung
der Trübung bei Vollast und gleichbleibender Drehzahl zu erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwasser und
das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.
1.1.2 Wird die Prüfung an einem stillstehenden Fahrzeug durchgeführt, so ist der Motor zuvor durch eine Straßen-
fahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Die Prüfung hat mQglichst bald nach Beendigung der
Straßenfahrt zu erfolgen.
1.2 Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgekühlt oder verschmutzt
werden.
1.3 Es gelten die Prüfbedingungen nach den Nm. 3.1, 3.2 und 3.3 des Anhangs III.
1.4 Für die Entnahme- und Meßgeräte gelten die Bedingungen nach Nr. 3.4 des Anhangs 111.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: _Bonn, den 18. Oktober 1988 1927
2 Durchführung der Prüfungen
2.1 Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse zu lösen; diese ist
entweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlaufstellung oder durch eine Schwungmasse,
die diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu ersetzen.
2.2 Wird die Prüfung an einem Fahrzeug durchgeführt, so muß sich das Getriebe in Leerlaufstellung befinden und
die Kupplung eingerückt sein.
2.3 Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, daß die größte Fördermenge
der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die größte Drehzahl des Motors erreicht
wird und der Regler abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor
wieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmeßgerät sich wieder im entsprechenden Zustand befindet.
2.4 Der Vorgang nach Nr. 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen, um die Auspuffanlage zu reinigen und
um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchstwerte der Trübung sind bei jeder der
aufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte, die
während des Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berücksichtigen. Die
abg-elesenen Werte gelten als konstant, wenn 4 aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer Bandbreite von
0,25 m-1 liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzuhaltende Absorptionskoeffizient
XM ist das arithmetische Mittel dieser 4 Werte.
2.5 Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften:
2.5.1 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mechanisch
angetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind 2 vollständige Meßreihen mit vorhergehenden Beschleunigun-
gen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal ausgekuppelt ist. Das
festzuhaltende Meßergebnis ist das höhere der beiden Meßreihen.
2.5.2 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluß (By-pass) vom Führersitz aus abgeschaltet werden
können, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluß durchzuführen. Das festzuhaltende Meßergebnis ist das
höhere der beiden Meßreihen.
3 Ermittlung des korrigierten Wertes des Absorptionskoeffizienten
3.1 Bezeichnungen
XM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung· nach Nr. 2.4;
XL korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;
SM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Nr. 2.1 des Anhangs III),
der dem bei ·gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt;
SL Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Nr. 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz vor-
geschrieben ist, der dem Meßpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;
L effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmeßgerät.
3.2 Sind die Absorptionskoeffizienten in m-1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in Meter ausgedrückt, so ist
der korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden Ausdrücke:
XL' = ~~ ·. XM oder XL" = XM + 0,5
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang V
Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung
zur Erteilung der Betriebserlaubnis und
für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Fertigung
Grenzwerte und
Verfahren
Einheiten
Dichte 15/4 °c 0,830 ± 0,005 ASTM D 1298-67
Siedeverlauf ASTM D 86-67
50 % min. 245 °C
90 % 330 ± 10 °C
Siedeende max. 370 °c
Cetanzahl 54 ± 3 ASTM D 976-66
kinematische Viskosität bei 100 ° F 3 ± 0,5 cSt ASTM D 445-65
Schwefelgehalt 0,4 ± 0,1 Gew. % ASTM D 129-64
Flammpunkt min. 55 °C ASTM D 93-71
Trübungspunkt max. -7 °c ASTM D 2500-66
Anilinpunkt 69 °C ± 5 °C ASTM D 611-64
Kohlenstoffanteil für 10 % Rückstand max. 0,2 Gew. % ASTM D 524-64
Aschegehalt max. O,Q1 Gew. % ASTM D 482-63
Wassergehalt max. 0,05 Gew. % ASTM D 95-70
Kupferlamellenkorrosion bei 100 °C max. 1 ASTM D 130-68
10 250 ± 100 kcal/kg} ASTM D 2-68
unterer Heizwert { 18 450 ± 180 BTU/lb (ap. VI)
Säurezahl null mg KOH/g ASTM D 974-64
Anmerkung: Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht nicht entschwefelt zu sein;
er darf keinerlei Additive enthalten.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1929
Anhang VI
Grenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden .Drehzahlen
Nennwerte des Luftdurchsatzes G Absorptionskoeffizient k
Liter/Sekunde m-,
~ 42 2,26
45 2,19
50 2,08
55 1,985
60 1,90
65 1,84
70 1,775
75 1,72
80 1,665
85 1,62
90 1,575
95 1,535
100 1,495
105 1,465
110 1,425
115 1,395
120 1,37
125 1,345
130 1,32
135 1,30
140 1,27
145 1,25
150 1,225
155 - 1,205
160 1,19
165 1,17
170 1,155
175 1,14
180 1,125
185 1, 11
190 1,095
195 1,08
~200 1,065
Anmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, daß die
Messungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang VII
Eigenschaften der TrübungsmeBgeräte
1 Anwendungsbereich
In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmeßgeräte entsprechen müssen, die
für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden.
2 Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmeßgeräte
2.1 Das zu messende Gas muß sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht reflektierend sind.
2.2 Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses von
Schutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Photozelle zu bestimmen. Diese-effektive Länge ist auf dem
Gerät anzugeben.
2.3 Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß 2 Skalen haben. Die eine muß absolute Einheiten der
Lichtabsorption von Obis oo (m- 1 ) aufweisen, die andere muß linear von Obis 100 geteilt sein; beide Skalen
müssen sich von dem Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen für die vollständige
Lichtundurchlässigkeit erstrecken.
3 Bauvorschriften
3.1 Allgemeines
Trübungsmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß die Rauchkammer mit Rauch gleichmäßiger Trübung
gefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen· betrieben werden.
3.2 Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmeßgeräts
3.2.1 Das auf die Photozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflexionen oder von Lichtstreuung herrührt, muß
auf ein Mindestmaß beschränkt sein (z. B. durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren Flächen und eine
allgemein geeignete Anordnung). ·
3.2.2 Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten, daß der Wert für Streuung und Reflexion zusammen eine
Einheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauchkammer durch Rauch mit einem Absorptions-
koeffizienten von etwa 1,7 m-1 gefüllt ist. ·
3.3 Lichtquelle
Die Lichtquelle muß aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2800 Kund 3250 K liegt.
3.4 Empfänger
3.4.1 Der Empfänger muß aus einer Photozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der Hellempfindlichkeits-
kurve des menschlichen Auges angepaßt ist (Höchstempfindlichkeit im Bereich 550/570 nm, weniger als 4 %
dieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm).
3.4.2 Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muß so beschaffen sein, daß der von der
Photozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen Lichts innerhalb des Betriebs-
Temperaturbereichs der Photozelle ist.
3.5 Skalen
3.5.1 Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel Cl> = 4>0 • e--1c1 zu berechnen, worin L die effektive Länge der
Lichtabsorptionsstrecke, Cl>0 der eintretende Lichtstrom und Cl> der austretende Lichtstrom sind. Kann die
effektive Länge L eines Trübungsmeßgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt
werden, so ist die effektive Länge L
- entweder nach dem in Nr. 4 beschriebenen Verfahren
- oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmeßgerätetyp, dessen effektive Länge bekannt ist,
zu bestimmen.
3.5.2 Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem Absorptionskoeffizient k
ist durch die Formel ·
k=-~k>g.(1-~)
gegeben. Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den entsprechenden Wert des
Absorptionskoeffizienten.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1931
3.5.3 Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß es ermöglichen, einen Absorptionskoeffizienten von
1,7 m-1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 abzulesen.
3.6 Einstellung und Prüfung des Meßgeräts
3.6.1 Der elektrische Kreis der Photozelle und der Anzeigeeinrichtung muß einstellbar sein, um den Zeiger auf 0
bringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft gefüllte Rauchkammer oder eine Kammer mit
gleichen Eigenschaften geht.
3.6.2 Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischem Kreis muß die Anzeige auf der
Skala für den Absorptionskoeffizienten oo betragen, und nach Wiedereinschalten des Kreises muß die Anzeige
bei oo bleiben.
3.6.3 Es ist die folgende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein Filter eingeführt, der ein Gas mit
1
einem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der, nach Nr. 3.5.1 gemessen, zwischen 1,6 m- und
1,8 m-1 beträgt. Der Wert k muß mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 bekannt sein. Die Nachprüfung besteht
darin, festzustellen, ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05 m-1 von dem vom Anzeigegerät abgelesenen Wert
abw~icht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Photozelle gebracht wird.
3.7 Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts
3.7.1 Die Ansprechzeit des elektrischen Meßkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb derer der Zeiger 90 % des
Skalenendwertes erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger Schirm vor die Photozelle gebracht wird,
muß zwischen 0,9 und 1, 1 Sekunden liegen.
3.7.2 Die Dämpfung des elektrischen Meßkreises muß so sein, daß das erste Überschwingen über die schließlich
konstante Anzeige nach jeder plötzlichen Änderung des Eingangswertes (z.B. Einbringen des Prüffilters) nicht
mehr ats 4 % dieses Wertes in Einheiten der linearen Skala beträgt. -·
3.7.3 Die Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauchkammer,
ist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in das Meßgerät und der vollständigen Füllung der
Rauchkammer vergeht; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.
3.7.4 Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmeßgeräte, die für Trübungsmessungen bei freier Beschleunigung
benützt werden.
3.8 Druck des zu messenden Gases und der Spülluft
3.8.1 Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 75 mm Wassersäule
abweichen.
3.8.2 Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere Veränderung des
Absorptionskoeffizienten von 0,05 m-1 bei einem zu messenden Gas hervorrufen, das einen Absorptions-
koeffizienten von 1, 7 m-1 hat.
3.8.3 Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks in der Rauchkammer
versehen sein.
3.8.4 Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind vom
Hersteller des Gerätes anzugeben.
3.9 Temperatur des zu messenden Gases
3.9.1 Die Temperatur des zu messenden Gases muß an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 °C und einer
vom Hersteller des Trübungsmeßgeräts angegebenen Höchsttemperatur liegen, so daß die Ablesungen in
diesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0, 1 m- schwanken, wenn die Kammer mit einem Gas gefüllt ist,
1
das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 hat.
3.9.2 Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung in der Rauchkammer
versehen sein.
4 Effektive Länge „L" des Trübungsmeßgeräts
4.1 Allgemeines
4.1.1 In einigen Trübungsmeßgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Photozelle oder
zwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Photozelle schützen, keine gleichmäßige
Trübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trü0ung, die
zu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas normal durch das
Trübungsmeßgerät geht.
4.1.2 Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N des normal arbeitenden
Trübungsmeßgeräts mit der Anzeige N0 des Trübungsmeßgeräts vergleicht, das derart geändert ist, daß das
Prüfgas eine genau definierte Länge Lo füllt.
4.1.3 · Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinanderfolgende Vergleichsanzeigen zu verwenden.
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4.2 Verfahren für die Bestimmung der effektiven Länge L
4.2.1 Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein, deren Dichte nahezu
jener der Abgase entspricht.
4.2.2 Bei dem Trübungsmeßgerät ist eine Säule der Länge Lo genau zu bestimmen, die einheitlich mit Prüfgas gefüllt
werden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind. Diese Länge Lo
sollte. nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmeßgeräts abweichen.
4.2.3 Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.
4.2.4 Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter
Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch
eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die
Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflußt werden.
4.2.5 Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, daß man eine Probe der Prüfgase zunächst
durch das normal arb~itende Trübungsmeßgerät und anschließend durch das gleiche Gerät führt, das nach
Nr. 4.:1.2 geändert wurde.
4.2.5.1 Die von dem Trübungsmeßgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit einem schreibenden Gerät
aufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen des Trübungsmeßgeräts ist.
4.2.5.2 Bei normal arbeitenden Trübungsmeßgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an, und die Anzeige der
mittleren Temperatur der Gase ist T in Kelvin.
4.2.5.3 Bei bekannter Länge Lo, gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den Wert N 0 an, und die Anzeige
der mittleren Temperatur der Gase ist T0 in Kelvin.
4.2.6 Die effektive Länge wird dann
L
4.2.7 Die Prüfung muß' mit mindestens 4 Prüfgasen so wiederholt werden, daß sie zu Werten führt, die auf der
linearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.
4.2.8 Die effektive Länge L des Trübungsmeßgeräts ist das arithmetische Mittel der effektiven Längen, die nach
Nr. 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden.
Anhang VIII
Aufbau und Verwendung des Trübungsmeßgeräts
Geltungsbereich
In diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmeßgeräte festgelegt, die für Prüfungen
nach den Anhängen III und IV benützt werden.
2 Teilstrom-Trübungsmeßgerät
2.1 Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen
2.1.1 Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen.
Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule
betragen.
2.1.2 Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des
Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle
befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe
am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das
Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der- wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrs am Ende ist-
eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt
hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.
2.1.3 Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein, daß die Sonde eine
Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1933
2.1.4 Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter
Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine
Kühleinrichtung ist zulässig. Durch die Art des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammen-
setzung der Auspuffgase nicht wesentlich beeinflußt werden.
2.1 .5 Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases kann in das
Auspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde eingebaut
werden.
2.1.6 Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls ertordertich) und dem
Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein und die Bedingungen für den Druck und die Temperatur
nach Nr. 3.8 und Nr. 3.9 des Anhangs VII erfüllen. Die Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungs-
meßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden.
Wenn im Trübungsmeßgerät kein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) enthalten ist, muß ein solches davor
eingebaut werden.
2.1.7 Während der Prüfung ist sicherzustellen, daß die Vorschriften des Anhangs VII Nr. 3.8 über den Druck und die
V~hriften des Anhangs VII Nr. 3.9 über die Temperatur in der Meßkammer eingehalten sind.
2.2 Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung
2.2.1 Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen.
Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule
betragen.
2.2.2 Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vom offen ist und das in der Achse des
Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle
· befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe
am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das
Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrs am Ende ist -
eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt
hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.
2.2.3 Bei der Probeentnahme muß der Druck der Probe am Trübungsmeßgerät bei allen Motordrehzahlen innerhalb
der Grenzen nach Nr. 3.8.2 des Anhangs VII liegen. Das ist durch Feststellung des Drucks der Probe bei
Leerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaften des
Trübungsmeßgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe im
Auspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren dart der im Auspuffrohr
am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.
2.2.4 Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein. Die Leitung muß vom
Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß
ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeßgerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil)
vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.
3 Vollstrom-Trübungsmeßgerät
Für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich:
3.1 Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmeßgerät dürfen keine Fremdluft
einlassen.
3.2 Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen, wie bei den Teilstrom-Trübungsmeßgeräten, so
kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein;
scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeßgerät darf ein
Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn
nicht gemessen wird.
3.3 Vor dem Trübungsmeßgerät ist eine Kühleinrichtung zulässig.
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang IX
Muster des Kennzeichens
für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
b
b
3 1,30 · Mindestmaß von b = 5,6 mm
Das gezeigte Kennzeichen bedeutet, daß der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m-1 beträgt.
Anhang X
Bezeichnung der Behörde
Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen, betreffend die Emission
verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 1O der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Fahrzeugtyp 1): ............................................................................................. .
Nummer der Genehmigung 1): ............................................................................................................................................ .
1 Marke (Firmenbezeichnung): ...............................................................................................................................
2 Typ und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: .......................................................................................,........... .
3 Name und Anschrift des Herstellers: .....................................................................................................................
4 Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ..............................................................
5 Emissionswerte
5.1 bei gleichbleibenden Drehzahlen
Nennwert Grenzwerte Gemessener
Drehzahl
des Luftdurchsatzes G der Absorption Absorptionswert
U/min (m-,)
(1/s) (m-1)
1. ····································
2 . ................................... .
3.
4 . ................................... .
5. ····································
6. ····································
1) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1935
5.2 bei freier Beschleunigung
5.2.1 gemessener Absorptionswert: ................................ m-1
5.2.2 korrigierter Absorptionswert: ................................... m-1
6 Marke und Typ des Trübungsmeßgeräts: ............................................................................................................
7 Motor zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am: ....................................................................................
8 Prüfstelle: .......................................................................................;................................................................... .
9 Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: ................................................................................
10 Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: .............................................................................
1
11 Die ~etriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem·Motor wird erteilt/versagt. )
12 Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Abso~ptionskoeffizienten am Fahrzeug:
13 Ort: ······················································.························:····························································:......................... .
14 Datum: ................................................................................................................................................................
15 Unterschrift: .........................................................................................................................................................
16 Folgende Unterlagen sind beigefügt, die die vorgenannte Nummer der EWG-Betriebserlaubnis oder der
Genehmigung tragen:
1 Ausfertigung des Anhangs II, vollständig ausgefüllt, mit den angegebenen Zeichnungen und Skizzen .
.... ... .. Fotografie(n) des Motors.
1) Nichtzutreffendes streichen.
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage XVI
(§ 47 Abs. 2 Satz 2)
Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe
aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Allgemeines
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes bestimmt ist, für land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen mit Dieselmotor (Kompressionszündungsmotor). Im Sinne dieser Anlage sind land- oder forstwirt-
schaftliche ·zugmaschinen alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens 2 Achsen, deren
Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur
Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.
2 Prüfstelle
Technischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Abschnitt 3.3 und Anhang X Abschnitt 8 ist die Abgasprüf-
stelle beim Rheinsich-Westfälischen Technischen Überwachungs-Vereine. V., Langemarckstraße 20, 4300 Essen.
Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 können auch andere Prüfstellen
prüfen. Der Technische Dienst ist auch in diesem Fall federführend; Antrag und Ergebnis der Prüfungen sind ihm
mitzuteilen.
3 Anwendung der Vorschriften auf land- oder forstwirtschaftliche luftbereifte Zugmaschinen mit zwei Achsen und
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 25 km/h im Rahmen der Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften.
3.1 Bei Anträgen auf Genehmigung auf Grund von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften hat das Kraftfahrt-
Bundesamt das Formblatt nach Anhang X auszufüllen und je eine Abschrift dem Hersteller oder seinem Beauftrag-
ten und den zuständigen Verwaltungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu
übersenden.
3.2 Wird die Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps mit den Anforderungen dieser Anlage durch die Vorlage eines
Formblattes nach Anhang X, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgefertigt wurde,
nachgewiesen, so wird der Fahrzeugtyp gemäß § 21 a Abs. 1 a als bedingungsgemäß anerkannt.
1
Anhang 1 )
Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis,
Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten,
Vorschriften und Prüfungen, Übereinstimmung der Produktion
(1)
2 Begriffsbestimmungen
(2.1)
2.2 „Zugmaschinentyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor" bezeich-
net Zugmaschinen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede
können insbesondere die Merkmale der Zugmaschine und des Motors nach Anhang II sein.
2.3 „Dieselmotor" bezeichnet einen Motor, der nach dem Prinzip der „Kompressionszündung" arbeitet.
2.4 „Kaltstarteinrichtung" bezeichnet eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor zugeführte
Kraftstoffmenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu erleichtern.
2.5 „Trübungsmeßgerät" bezeichnet ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der von den Zug-
maschinen emittierten Auspuffgase stetig zu messen.
1) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr. 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die Gliederung in Punkte die gleiche; entspricht einem
Punkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie, so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk aufgeführt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1937
3 Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis
3.1 Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Beauftragten
einzureichen.
3.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
3.2.1 Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält.
3.2.2 Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.
3.3 Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in die zu genehmigende Zugmaschine
sind dem für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt 5 zuständigen Technischen Dienst zur Verfügung zu
stellen. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch, wenn der für die Durchführung der Prüfungen
zuständige Technische Dienst dies zuläßt, an einer Zugmaschine durchgeführt werden, die für den zu
genehmigenden Zugmaschinentyp repräsentativ ist.
3A EWG-Betriebserlaubnis
Dem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des Anhangs X
beizufügen.
4 Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
(4.1)
(4.2)
(4.3)
4.4 An jeder Zugmaschine, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut
zugänglicher Stelle, die im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist, ein
rechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen, der bei der
Erteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde, angegeben in
1
m- , und der bei der Genehmigung nach dem in Punkt 3.2 des Anhangs IV beschriebenen Verfahren.
festgestellt wurde.
4.5 Das Kennzeichen muß deutlich lesbar und unverwischbar sein.
4.6 Anhang IX enthält ein Muster dieses Kennzeichens.
5 Vorschriften und Prüfungen
5.1 Allgemeines
Die Teile, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können, müssen so entworfen,
gebaut und angebracht sein, daß die Zugmaschine unter normalen .Betriebsbedingungen trotz der Schwingun-
gen, denen sie ausgesetzt ist, den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
5.2 Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen
5.2.1 Die Kaltstarteinrichtung muß so beschaffen sein, daß sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb bleiben
kann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.
5.2.2 Punkt 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
5.2.2.1 Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die Motorabgase bei gleich-
bleibenden Drehzahlen - gemessen nach dem Verfahren des Anhangs III - die in Anhang VI angegebenen
Grenzwerte nicht überschreitet.
5.2.2.2 Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist den Stillstand
des Motors zur Folge hat.
5.3 Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe
5.3.1 Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einer Zugmaschine des Typs, der zur Erteilung der
EWG-Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der Anhänge III und IV durch-
zuführen, wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere die Prüfungen
bei freier Beschleunigung betrifft ). 1
5.3.2 Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender Stoffe darf die in
Anhang VI angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
1
) ~ie Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten, die dieses Verfahren für die Nachprüfung der
rn Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5.3.3 Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorptionskoeffi-
zienten höchstens gleich dem Größenwert sein, der nach Anhang VI für den Nennwert des Luftdurchsatzes
vorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemessenen Absorp-
tionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m-1 , entspricht.
5.4 Gleichwertige Meßgeräte sind zulässig. Wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach Anhang VII benützt, so ist
seine .Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.
(6)
7 Übereinstimmung der Produktion
7.1 Jede Zugmaschine der Serie muß dem genehmigten Zugmaschinentyp hinsichtlich der Bauteile entsprechen,
die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor haben können.
(7.2)
7.3 Im allgemeinen ist die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreini-
gender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnis-
bogen nach Anhang X zu überprüfen.
7.3.1 Bei der Nachprüfung einer aus der Serie entnommenen Zugmaschine ist wie folgt zu verfahren:
7 .3.1.1 Eine noch nicht eingefahrene Zugmaschine ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV zu
unterziehen. Die Zugmaschine gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festgestellte Wert
1
des Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m- überschreitet.
7 .3.1 .2 Wenn der bei der Prüfung nach Punkt 7 .3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen angegebenen Wert um
mehr als 0,5 m-1 überschreitet, ist eine Zugrnaschine des betreffenden Typs oder deren Motor einer Prüfung bei
verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen nach Anhang III zu unterziehen. Der Emissionswert darf die
Grenzwerte nach Anhang VI nicht überschreiten.
(8)
(9)
Anhang II
Hauptmerkmale der Zugmaschine und des Motors und
Angaben über die Durchführung der Prüfungen ) 1
1 Beschreibung des Motors
1.1 Marke: .............................................................................................................................................................
1.2 Typ: ....................................................................................................................:........................................... .
1.3 Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2)
1.4 Bohrung: ............................................ ·mm
1.5 Hub: .................................................. mm
1.6 Zahl der Zylinder: ..................................... .
1.7 Hubraum: .......................................... cm 3
1 .8 Kompressionsverhältnis 3): .............................................................................................................................
1.9 Art der Kühlung: .............................................................................................................................................
1.10 Aufladung mit/ohne 2) Beschreibung des Systems: .........................................................................................
1.11 Luftfilter: Zeichnungen oder Marken und Typen: ..............................................................................................
2 Zusätzliche Einrichtungen zur Verminderung der Abgastrübung
(falls vorhanden und nicht unter einem anderen Punkt erfaßt)
Beschreibung und Skizzen: ............................................................................................................................
1) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1939
3 Kraftstoff-Speisesystem
3.1 Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (Vorwärmer, Ansaugschalldämpfer usw.):
············································ .. ······· ..........................................................................................................................................................................................................................,, ..
3.2 Kraftstoffzufuhr: .......................................................... ~ ...................................................................... :........... .
3.2.1 Kraftstoffpumpe: .................. : ..........................................................................................................................
Druck 3) ..................................................... oder charakteristisches Diagramm 3 ) ......................................... .
3.2.2 Einspritzvorrichtung: .......................................................................................................................................
3.2.2.1 Pumpe
3.2.2.1.1 Marke(n): ........................................................................................................................................................
3.2.2.1.2 Typ(en): ..........................................................................................................................................................
1
3.2.2.1.3 Einspritzmenge: .............................. mm je Hub bei .................................................... U/min der Pumpe
3
)
öei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm 2 } 1
): .............................................................................. .
········································································································································································
2
Angabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand )
3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt: ..........................................................................................................................................
3.2.2.1 .4.1 Verstellkurve des Spritzverstellers: ................................................................................................................
3.2.2.1.4.2 Einstellung des Einspritzzeitpunkts: ...............................................................................................................
3.2.2.2 Einspritzleitungen
3.2.2.2.1 Länge: ............................................................................................................................................................
3.2.2.2.2 Lichter Durchmesser: ..............................................................................................................................•••••••
3.2.2.3 Einspritzdüse(n)
3.2.2.3.1 Marke(n}: ........................................................................................................................................................
3.2.2.3.2 Typ(en): ..........................................................................................................................................................
1
3.2.2.3.3 Einspritzdruck: ...................................................................................................................................... bar )
oder Einspritzdiagramm 1) 2
): .......................................................................................................................... .
3.2.2.4 Regler
3.2.2.4.1 Marke(n): ........................................................................................................................................................
3.2.2.4.2 Typ(en): ····································'.·····················································································································
3.2.2.4.3 Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Last: .. .... ... .. .... .. .. .......... ... .. .. ... .. .... . .. ... ... .. .. ..... ........ ........ ...... U/min
3.2.2.4.4 Größte Drehzahl ohne Last: . ... ... .... ....... .. . ........ ... .... ... .. .... .. .. .. ... ... ... .. .. ...... ... ... . ... ..................... ... .. .... ... U/min
3.2.2.4.5 Leerlaufdrehzahl: .............................................................................................................., ................. U/min
3.3 Kaltstarteinrichtung
3.3.1 Marke(n): ........................................................................................................................................................
3.3.2 Typ(en): ..........................................................................................................................................................
3.3.3 Beschreibung: ................................................................................................................................................
4 Ventile
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: ................................ ..
..................................... -:•··········································································································································
4.2 Prüf- und/oder Einstellspiel 2}: ........................................................................................................................ .
5 Auspuffanlage
5.1 Beschreibung und Skizzen: ............................................................................................................................
5.2 Mittlerer Gegendruck bei größter Leistung: .................................................................... mm WS/Pascal (Pa)
1
) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.
2) Nichtzutreffen(Jes streichen.
3) Toleranz angeben.
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
6 Kraftübertragung
6.1 Trägheitsmoment des Motorschwungrades: ...................................................................................................
6.2 Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe sich in Leerlaufstellung befindet: ................................... .
7 Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1 Verwendetes Schmiermittel
7.1.1 Marke(n): ........................................................................................................................................................
7.1.2 Typ(en): ······.····················································································································································
(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Öls angegeben werden)
8 Kenndaten des Motors
8.1 Drehzahl im Leerlauf: ........................................................................................................................ U/min 1)
1
8.2 Drehzahl bei Höchstleistung: ............................................................................................................. U/min )
8.3 Leistung an den sechs Meßpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III
8.3.1 Leistung des Motors auf dem Prüfstand:
(nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. -Norm)
8.3.2 Leistung an den Rädern der Zugmaschine
Drehzahl (n) U/min Leistung kW
1. .......................................................................... .
2. ·························--················--···············--·············
3. ···········································································
4. ·······················--···--·························--··················
5. ···········································································
6 . .......................................................................... .
1
) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.
Anhang III
Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen
1 Einleitung
1. 1 Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motors bei verschiedenen
gleichbleibenden Drehzahlen bei 80 Prozent der Vollast.
1.2 Die Prüfung kann entweder an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorgenommen werden.
2 Meßverfahren
2.1 Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei 80 Prozent der Vollast des Motors zu messen.
Es sind 6 Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchstleistungsdrehzahl des Motors und
der größeren der folgenden Motordrehzahl aufzuteilen sind:
- 55 % der Höchstleistungsdrehzahl,
- 1 000 U/min.
Die äußeren Meßpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Meßbereichs liegen.
2.2 Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann und bei denen die Einschal-
tung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung der Einspritzmenge mit sich bringt, sind die Messungen
mit und ohne Aufladung durchzuführen.
Für jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene größere Wert als Meßwert.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1941
3 Prüfbedingungen
3.1 Zugmaschine oder Motor
3.1 .1 Der Motor oder die Zugmaschine ist in gutem mechanischen Zustand vorzuführen. Der Motor muß eingelaufen
sein.
3.1.2 Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.
3.1 .3 Der Motor muß nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein.
3.1 .4 Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat.
3.1 .5 Der Motor muß sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedingungen befinden.
Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.
3.2 Kraftstoff
-
Als Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu benützen.
3.3 Prüfraum
3.3.1 Die absolute Temperatur Tin Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck Hin Torr sind festzustellen.
Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt bestimmt ist:
_ ( 750 )0,65 (___!_)0,5
F-71t x298
3.3.2 Eine Prüfung ist nur anzuerkennen, wenn 0,98 :=::; F :=::; 1,02 ist.
3.4 Entnahme- und Meßgeräte
Der Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmeßgerät zu bestimmen, das den Vorschriften
des Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist.
4 Grenzwerte
4.1 Für jede der 6 Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten nach Punkt 2.1 vorgenommen
werden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in Liter/Sekunde nach den folgenden Formeln berechnet:
Vn
- für Zweitaktmotoren G
60
Vn
- für Viertaktmotoren G
120
V: Hubraum des Motors in Liter,
n: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.
4.2 Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der Tabelle in Anhang VI
nicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der in dieser Tabelle angegebenen Werte, so gilt
der durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert.
Anhang IV
Prüfung bei freier Beschleunigung
1 Prüfbedingungen
1.1 Die Prüfung ist an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung nach Anhang III
unterzogen wurde.
1.1 .1 Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst bald nach der Prüfu~~
der Trübung bei gleichbleibenden Drehzahlen zu erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwasser und das 01
die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.
1.1 .2 Wird die Prüfung an einer stillstehenden Zugmaschine durchgeführt, so ist der Motor zuvor durch eine
Straßenfahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Die Prüfung hat möglichst bald nach Beendigung
der Straßenfahrt zu erfolgen.
1.2 Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgekühlt oder verschmutzt
werden.
1.3 Es gelten die Prüfbedingungen nach den Punkten 3.1, 3.2 und 3.3 des Anhangs III.
1.4 Für die Entnahme- und Meßgeräte gelten die Bedingungen nach Punkt 3.4 des Anhangs III.
7
1942 _Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2 Durchführung der Prüfungen
2.1 Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse zu lösen; diese ist
entweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlaufstellung oder durch eine Schwungmasse,
die diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu ersetzen.
2.2 Wird die Prüfung an einer Zugmaschine durchgeführt, so muß sich das Getriebe in Leerlaufstellung befinden
und die Kupplung eingerückt sein.
2.3 Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, daß die größte Fördermenge
der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die größte Drehzahl des Motors erreicht
wird und der Regler abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor
wieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmeßgerät sich wieder im entsprechenden Zustand befindet.
2.4 Der Vorgang nach Punkt 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen, um die Auspuffanlage zu reinigen und
um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchstwerte der Trübung sind bei jeder der
aufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte, die wäh-
rend ~fos Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berücksichtigen. Die
abgelesenen Werte gelten als konstant, wenn 4 aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer Bandbreite von
0,25 m-, liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzuhaltende Absorptionskoeffizient
XM ist das arithmetische Mittel dieser 4 Werte.
2.5 Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften:
2.5.1 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mechanisch
angetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind 2 vollständige Meßreihen mit vorhergehenden Beschleunigun-
gen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal ausgekuppelt ist. Als
Meßergebnis ist der höhere Wert der beiden Meßreihen festzuhalten.
2.5.2 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluß (By-pass) vom Führersitz aus abgeschaltet werden
können, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluß durchzuführen. Als Meßergebnis ist der höhere Wert der
beiden Meßreihen festzuhalten.
3 Ermittlung des korrigierten Wertes des Absorptionskoeffizienten
3.1 Bezeichnungen
XM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach Punkt 2.4;
XL korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;
SM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Punkt 2;1 des Anhangs 111),
der dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt;
SL Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Punkt 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz vorge-
schrieben ist, der dem Meßpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;
L effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmeßgerät.
3.2 Sind die Absorptionskoeffizienten in m- 1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in Meter ausgedrückt, so ist
der korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden Ausdrücke:
XL' = ~~ x XM oder XL" = XM + 0,5
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1943
Anhang V
Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung
zur Erteilung der Betriebserlaubnis und
für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion
Grenzwerte und Verfahren
Einheiten
Dichte 15/4 °c 0,830 ± 0,005 ASTM D 1298-67
Siedeverlauf ASTM D 86-67
50 % min. 245 °C
90 % 330 ± 10 °C
Siedeende max. 370 °C
Cetanzahl 54 ± 3 ASTM D 976-66
kinematische Viskosität bei 100 ° F 3 ± 0,5 cSt ASTM D 445-65
Schwefelgehalt 0,4 ± 0,1 Gew. % ASTM D 129-64
Flammpunkt min. 55 °C ASTM D 93-71
Trübungspunkt max. -7 °C ASTM D 2500-66
Anilinpunkt 69 °C ± 5 °C ASTM D 611-64
Kohlenstoffanteil für 1 o % Rückstand max. 0,2 Gew. % ASTM D 524-64
Aschegehalt max. 0,01 Gew. % ASTM D 482-63
Wassergehalt max. 0,05 Gew. % ASTM D 95-70
Kupferlamellenkorrosion bei 100 °c max. 1 ASTM D 130-68
10 250 ± 100 kcal/kg} ASTM D 2-68
unterer Heizwert { 18 450 ± 180 BTU/lb (ap. VI)
Säurezahl null mg KOH/g ASTM D 974-64
Anmerkung: Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht nicht entschwefelt zu sein;
er darf keinerlei Zusatzstoffe enthalten.
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang VI
Grenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen
Nennwerte des Luftdurchsatzes G Absorptionskoeffizient k
Liter/Sekunde m-'
~ 42 2,26
45 2,19
50 2,08
55 1,985
60 1,90
65 1,84
70 1,n5
75 1,72
80 1,665
85 1,62
90 1,575
95 1,535
100 1,495
105 1,465
110 1,425
115 1,395
120 1,37
125 1,345
130 1,32
135 1,30
140 1,27
145 1,25
150 1,225
155 1,205
160 1,19
165 1,17
170 1,155
175 1,14
180 1,125
185 1, 11
190 1,095
195 1,08
~200 1,065
Anmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, daß die
Messungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1945
Anhang VII
Eigenschaften der Trübungsmeßgeräte
1 Anwendungsbereich
In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmeßgeräte entsprechen müssen, die
für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden.
2 Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmeßgeräte
2.1 Das zu messende Gas muß sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht reflektierend sind.
2.2 Die _effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses von
Schutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Photozelle zu bestimmen. Diese effektive Länge ist auf dem
Gerät anzugeben.
2.3 Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß 2 Skalen haben. Die eine muß absolute Einheiten der
Lichtabsorption von Obis oo (m- 1) aufweisen, die andere muß linear von Obis 100 geteilt sein; beide Skalen
müssen sich von dem Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen für die vollständige
Lichtundurchlässigkeit erstrecken.
3 Bauvorschriften
3.1 Allgemeines
Trübungsmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß die Rauchkammer mit Rauch gleichmäßiger Trübung
gefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen betrieben werden.
3.2 Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmeßgeräts
3.2.1 Das auf die Photozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflexionen oder von Lichtstreuung herrührt, muß
auf ein Mindestmaß beschränkt sein (z. B. durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren Flächen und eine
allgemein geeignete Anordnung).
3.2.2 Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten,·daß der Wert für Streuung und Reflexion zusammen eine
Einheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauchkammer durch Rauch mit einem. Absorptions-
koeffizienten von etwa 1 ,7 m-1 gefüllt ist. ·
3.3 Lichtquelle
Die Lichtquelle muß aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2800 Kund 3250 K liegt.
3.4 Empfänger
3.4.1 Der Empfänger muß aus einer Photozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der Hellempfindlichkeits-
kurve des menschlichen Auges angepaßt ist (Höchstempfindlichkeit im Bereich 550/570 nm, weniger als 4 %
dieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm).
3.4.2 Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muß so beschaffen sein, daß der von der
Photozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen Lichts innerhalb des Betriebs-
Temperaturbereichs der Photozelle ist.
3.5 Skalen
3.5.1 Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel <I> = <1> 0 • e-1<1 zu berechnen, worin L die effektive Länge der
Lichtabsorptionsstrecke, <1>0 der eintretende Lichtstrom und <I> der austretende Lichtstrom sind. Kann die
effektive Länge L eines Trübungsmeßgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt
werden, so ist die effektive Länge L
- entweder nach dem in Nr. 4 beschriebenen Verfahren
- oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmeßgerätetyp, dessen effektive Länge bekannt ist,
zu bestimmen.
3.5.2 Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung Obis 100 und dem Absorptionskoeffizient k
ist durch die Formel
.k = - ~ loge ( 1 - 1~Ö)
gegeben. Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den entsprechenden Wert des
Absorptionskoeffizienten.
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3.5.3 Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß es ermöglichen, einen Absorptionskoeffizienten von
1, 7 m-1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 abzulesen.
3.6 Einstellung und Prüfung des Meßgeräts
3.6.1 Der elektrische Kreis de.r Photozelle und der Anzeigeeinrichtung muß einstellbar sein, um den Zeiger auf 0
bringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft gefüllte Rauchkammer oder eine Kammer mit
gleic_hen Eigenschaften geht.
3.6.2 Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischem Kreis muß die Anzeige auf der
Skala für den Absorptionskoeffizienten oo betragen, und nach Wiedereinschalten des Kreises muß die Anzeige
bei oo bleiben.
3.6.3 Es ist die folgende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein Filter eingeführt, der ein Gas mit
1
einem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der, nach Nr. 3.5.1 gemessen, zwischen 1,6 m- und
1
1 ,8 m- beträgt. Der Wert k muß mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 bekannt sein. Die Nachprüfung besteht
darin, festzustellen, ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05 m-1 von dem vom Anzeigegerät abgelesenen Wert
abwei~ht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Photozelle gebracht wird.
3.7 Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts
3.7.1 Die Ansprechzeit des elektrischen Meßkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb derer der Zeiger 90 % des
Skalenendwertes erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger Schirm vor die Photozelle gebracht wird,
muß zwischen 0,9 und 1, 1 Sekunden liegen.
3.7.2 Die Dämpfung des elektrischen Meßkreises muß so sein, daß das erste Überschwingen über die schließlich
konstante Anzeige nach jeder plötzlichen Änderung des Eingangswertes (z.B. Einbringen des Prüffilters) nicht
mehr als 4 % dieses Wertes in Einheiten der linearen Skala beträgt.
- 3.7.3 Die Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauchkammer,
ist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in das Meßgerät und der vollständigen Füllung der
Rauchkammer vergeht; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.
3.7.4 Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmeßgeräte, die für Trübungsmessungen bei freier Beschleunigung
benützt werden.
3.8 Druck des zu messenden Gases und der Spülluft
3.8.1 Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 75 mm Wassersäule
abweichen.
3.8.2 Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere Veränderung des
Absorptionskoeffizienten von 0,05 m-1 bei einem zu messenden Gas hervorrufen, das einen Absorptions-
koeffizienten von 1,7 m-1 hat.
3.8.3 Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks in der Rauchkammer
versehen sein.
3.8.4 Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind vom
Hersteller des Gerätes anzugeben.
3.9 Temperatur des zu messenden Gases
3.9.1 Die Temperatur des zu messenden Gases muß an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 °C und einer
vom Hersteller des Trübungsmeßgeräts angegebenen Höchsttemperatur liegen, so daß die Ablesungen in
diesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0,1 m-1 schwanken, wenn die Kammer mit einem Gas gefüllt ist;
das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 hat.
3.9.2 Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung in der Rauchkammer
versehen sein.
4 Effektive Länge „L" des Trübungsmeßgeräts
4.1 Allgemeines
4.1.1 In einigen Trübungsmeßgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Photozelle oder
zwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Photozelle schützen, keine gleichmäßige
Trübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trübung, die··
zu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas normal durch ·das
Trübungsmeßgerät geht.
4.1.2 Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N des normal arbeitenden
Trübungsmeßgeräts mit der Anze;ge N0 des Trübungsmeßgeräts vergleicht, das derart geändert ist, daß das
Prüfgas eine genau definierte Länge La füllt.
4.1.3 Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinanderfolgende Vergleichsanzeigen zu verwenden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1947
4.2 Verfahren für die Bestimmung effektiven Länge L
4.2.1 Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein, deren Dichte nahezu
jener der Abgase entspricht.
4.2.2 Bei dem Trübungsmeßgerät ist eine Säule der Länge Lo genau zu bestimmen, die einheitlich mit Prüfgas gefüllt
werden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind. Diese Länge Lo
sollte nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmeßgeräts abweichen.
4.2.3 Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.
4.2.4 Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter
Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch
eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die
Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflußt werden.
4.2.5 Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, daß man eine Probe der Prüfgase zunächst
durch das normal arbeitende Trübungsmeßgerät und anschließend durch das gleiche Gerät führt, das nach
Nr. 4: 1.2 geändert wurde.
4.2.5.1 Die von dem Trübungsmeßgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit einem schreibenden Gerät
aufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen des Trübungsmeßgeräts ist.
4.2.5.2 Bei normal arbeitenden Trübungsmeßgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an, und dje Anzeige der
mittleren Temperatur der Gase ist Tin Kelvin.
4.2.5.3 Bei bekannter Länge Lo, gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den Wert N0 an, und die Anzeige
der mittleren Temperatur der Gase ist T0 in Kelvin.
4.2.6 Die effektive Länge wird dann
L
4.2. 7 Die Prüfung muß mit mindestens 4 Prüfgasen so wiederholt werden, daß sie zu Werten führt, die auf der
linearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.
4.2.8 Die effektive Länge L des Trübungsmeßgeräts ist das arithmetische Mittel der effektiven Längen, die nach
Nr. 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden. ·
Anhang VIII
Aufbau und Verwendung des Trübungsmeßgeräts
1 Geltungsbereich
In diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmeßgeräte festgelegt, die für Prüfungen
nach den Anhängen III und IV benützt werden. ·
2 Teilstrom-Trübungsmeßgerät
2.1 Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen
2.1 .1 Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen.
Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa betragen.
2.1 .2 Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des
Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle
befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe
am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das
Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der-wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrendes ist- eine
Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat.
Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.
2.1 .3 Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein, daß die Sonde eine
Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist.
2.1.4 Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter
Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine
Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammen-
setzung der Abgase nicht wesentlich beeinflußt werden.
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2.1 .5 Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases kann in das
Auspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde eingebaut
werden.
2.1.6 Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls erforderlich) und dem
Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein und die Bedingungen für den Druck und die Temperatur
nach Punkt 3.8 und Punkt 3.9 des Anhangs VII erfüllen. Die Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungs-
meßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden.
Wenn im Trübungsmeßgerät kein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) enthalten ist, muß ein solches davor
eingebaut werden.
2.1 .7 Während der Prüfung ist sicherzustellen, daß die Vorschriften des Anhangs VII Punkt 3.8. über den Druck und
die Vorschriften des Anhangs VII Punkt 3.9 Ober die Temperatur in der Meßkammer eingehalten sind.
2.2 Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung
2.2.1 Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen.
Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde. gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa betragen.
2.2.2 Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vom offen ist und das in der Achse des
Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle
befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe
am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das
Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der-wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrendes ist- eine
Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat.
Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.
2.2.3 Bei der Probeentnahme muß der Druck der Probe am Trübungsmeßgerät bei allen Motordrehzahlen innerhalb
der Grenzwerte nach Punkt 3.8.2 des Anhangs VII liegen. Dies ist durch Feststellung des Drucks der Probe bei
Leerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaften des
Trübungsmeßgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe im
Auspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren darf der im Auspuffrohr
am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 735 Pa betragen.
2.2.4 Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein. Die Leitung muß vom
Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß
ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeßgerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil)
vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.
3 Vollstrom-Trübungsmeßgerät
Für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich:
3.1 Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmeßgerät dürfen keine Fremdluft ein-
lassen.
3.2 Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen, wie bei den Teilstrom-Trübungsmeßgeräten, so
kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein;
scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeßgerät darf ein
Nebenschlußventil .(By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn
nicht gemessen wird.
3.3 Vor dem Trübungsmeßgerät ist eine- Kühleinrichtung zulässig.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1949
Anhang IX
Muster des Kennzeichens
für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
b
3
Mindestmaß von b = 5,6 mm
Das gezeigte Kennzeichen bedeutet, daß der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m-1 beträgt.
Anhang X
Name der Behörde
Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen
hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Rädern)
Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Zugmaschinentyp 1
): •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Nummer der Genehmigung 1
): ............................................................................................................................................ .
1 Fabrikmarke (Firmenbezeichnung): .....................................................................................................................
2 Typ und Handelsbezeichnung: ............................................................................................................................
3 Name und Anschrift des Herstellers: ....................................................................................................................
4 Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ..............................................................
5 Emissionswerte
5.1 bei gleichbleibenden Drehzahlen
Nennwert Grenzwerte Gemessener
Drehzahl
des Luftdurchsatzes G der Absorption Absorptionswert
U/min
(1/s) (m-1) (m-1)
1. ················"·· .. ·····""·""
2 . .....................................
3.
4 . ................................... .
5 . ................................... .
6.
') Nichtzutreffendes streichen.
1950 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1988, Teil 1
5.2 bei freier Beschleunigung
5.2.1 gemessener Absorptionswert: ................................ m-1
5.2.2 korrigierter Absorptionswert: ................................... m-1
6 Marke und Typ des Trüb1.:Jngsmeßgeräts: ............................................................................................................
7 Motor zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am: ........................... ;....................................................... .
8 Prüfstelle: ............................................................................................................................................................
9 Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: ............................................................................... .
10 Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: ........................................................................... ..
1
11 Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor wird erteilVversagt. )
12 Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten am Fahrzeug:
13 Ort: ......................................................................................................................................................................
14 Datum: ................................................................................................................................................................
15 Unterschrift: .................................._ .......................................................................................................................
16 Folgende Unterlagen sind beigefügt, die die vorgenannte Nummer der EWG-Betriebserlaubnis oder der
Genehmigung tragen:
1 Ausfertigung des Anhangs II, vollständig ausgefüllt, mit den angegebenen Zeichnungen und Skizzen .
.. ....... Fotografie(n) des Motors.
1) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1951
Anlage XVII
(§ 9a Abs. 1 und 5, § 15e Abs. 1
Nr. 2a, § 15f Abs. 2 Nr. 1)
Anforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen
mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7 / 0,7 1,0 / 1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen(§ 9a Abs. 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muß sie
durch Sehhilfen soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werdert:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5 2 ) Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5 / 0,2 3) 0,7 / 0,5 1,0 / 0,7
Bei Einäugigkeit 1) 0,7 ungeeignet ungeeignet
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle
beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, daß das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten
Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die
zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, daß das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz
verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Inhabern der Klassen 1, ta, 1 b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
3
Bei Beidäugigkeit 0,4 / 0,2 0,7 / 0,2 2
) 0,7 / 0,5 )
Bei Einäugigkeit 1
) 0,6 0,7 0,7 3)
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Kraftdroschken
und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a, 1 b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis
sind,
2.1.4.2 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik, die nach § 14a die Erteilung einer
Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung(§ 15c), wenn seit der Entziehung,
der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach
§ 94 der Strafprozeßordnung nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind.
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1
Bei Bewerbern und Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis
Inhabern der zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleich- normale Gesichtsfelder beider
wertiges beidäugiges Gesichtsfeld Augen 1)
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit: Normale Beweglichkeit beider
Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen Augen ); zeitweises Schielen
1
ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopf- unzulässig
geradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die
Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht
mehr als 1 sec betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen 2
)
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche
mit einem Anomalquotienten
unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung:
unzulässig
- bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen
über die durch die Störung
des Farbensehens mögliche
_Gefährdung ausreichend
1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte
die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden
dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe
und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
Anlage XVIII
(aufgehoben)
Anlage XIX
(aufgehoben)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1953
Anlage XX
(§ 49 Abs. 2)
Zulässiger Geräuschpegel und Schalldämpferanlage
von Krafträdern bis 50 km/h und Leichtkrafträdern
0 Für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Geräuschpegels und der Schalldämpferanlage gelten
die technischen Anforderungen der Anhänge I und II der in § 49 Abs. 2 Nr. 3 genannten Richtlinie mit folgenden
Abweichungen:
1 Abweichend von Anhang I Abschnitt 2.1.1.1 darf der Geräuschpegel der nachfolgend genannten Fahrzeugklassen
folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
1.1 Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr
als 50 km/h
72 dB(A)
1.2 Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a)
75 dB(A)
1.3 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
70 dB(A)
2 Anhang I Abschnitt 2.1.4.3.1 gilt mit folgenden Änderungen:
2.1 Fahrzeuge mit Eingriffsmöglichkeiten in die Kraftübertragung
Das Fahrzeug nähert sich _der Linie AA' mit gleichförmiger Anfangsgeschwindigkeit (ohne Bremsung), dabei muß
- die Getriebestellung benutzt werden, die für die Höchstgeschwindigkeit vorgesehen ist, und
- die Drehzahl des Motors 75 % der Nennleistungsdrehzahl betragen.
2.2 Fahrzeuge ohne Eingriffsmöglichkeit in die Kraftübertragung
Das Fahrzeug nähert sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Anfangsgeschwindigkeit, dabei entspricht die
Drehzahl des Motors 75 % der. Nennleistungsdrehzahl.
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage XXI
{§ 49 Abs. 3)
Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
1 Allgemeines
Lärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner
Lärmminderungstechnik entsprechen.
2 Lastkraftwagen
2.1 G e r ä u s c h g re nz w e rt e
Der Stand moderner Lärmminderungstechnik ist für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 2,8 t dann gegeben, wenn folgende nach Leistungsklassen unterschiedliche Grenzwerte eingehalten
oder unterschritten werden:
Tabelle 1
Motorleistung
von 75 kW
weniger als 75 kW 150 kW oder mehr
bis weniger als 150 kW
Fahrgeräusch 77 dB(A) 78 dB(A) 80 dB(A)
Motorbremsgeräusch 1
) 77 dB(A) 78 dB{A) 80 dB(A)
Druckluftgeräusch 1
) 72 dB(A) 72 dB(A) 72 dB(A)
Rundumgeräusch 2
) 77 dB(A) 78 dB(A) 80 dB(A)
1) Sofern entsprechende Bremseinrichtungen vorhanden sind.
2) Entfällt bei elektrischem Antrieb.
Während einer Einführungszeit bis zum 31. Dezember 1987 gelten auch Fahrzeuge als lärmarm, deren
Geräuschemissionen die Werte der Tabelle 1 um bis zu 2 dB(A) überschreiten.
Lastkraftwagen mit lärmrelevanten Zusatzaggregaten wie z. B. Pumpen, Standheizung, Klimaanlagen, Müll-
trommeln gelten nur dann als lärmarm, wenn durch eine Zusatzprüfung festgestellt wird, daß auch diese
Lärmquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn
das Geräusch der Zusatzaggregate in deren lautestem Betriebszustand nicht lauter als 65 dB(A) in 7 m Abstand
ist und keinen ton- oder impulshaltigen Geräuschcharakter aufweist. Für Zusatzaggregate kann der Stand
moderner Lärmminderungstechnik durch Einzelrichtlinien festgelegt werden.
2.2 G e r ä u s c h m e ßv e r f a h r e n
2.2.1 Fahrgeräusch
Das Fahrgeräusch wird auf der Meßstrecke nach Abbildung 1 bei beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m seitlicher
Entfernung von der Fahrspurmitte nach der in§ 49 Abs. 2 Nr. 1 genannten Richtlinie mit folgender Abweichung
ermittelt:
Ein nach der in§ 49 Abs. 2 Nr. 1 genannten Richtlinie notwendiges Hochschalten der Gänge aus ; ist in dem
Gang zu beenden, in dem die höchstzulässige Motordrehzahl (z. B. Abregeldrehzahl) erstmals bei Überfahren der
Linie 8B' nicht mehr erreicht wird.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1955
Abbildung 1
Markierung der Meßstrecke für das Messen des Fahrgeräuschs
C
D + ~ D'
Fahrzeugläf e __ B'
8
1
10 m 1
M ~:: ~1J~---~•=-~~ M'
l 1~
A------1--r-+--1_
1 A'
C
2.2.2 Motorbremsgeräusch
Die Messung wird auf der Meßstrecke nach Abbildung 1 beidseitig am beladenen Fahrzeug vorgenommen. Dabei
ist diejenige Getriebestufe einzulegen, in der die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Nennleistungsdrehzahl des
Motors am nächsten bei 40 km/h liegt. Aus der der Nennleistungsdrehzahl entsprechenden Geschwindigkeit
heraus wird die Motorbremse bei Überqueren der Linie AA' voll eingeschaltet und der höchste A-Schallpegel an
den Meßorten während der Vorbeifahrt zwischen den Linien AA' und 88' gemessen.
2.2.3 Rundumgeräusch
Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug gemäß Abbildung 2 an acht Meßpunkten in 7 m Entfernung vom
Fahrzeugumriß und in 1 ,2 m Höhe.
Abbildung 2
Lage der Meßpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs
8
7
6 o----------
5 3
4
Vor der Messung ist der Motor auf normale Betriebstemperatur zu bringen.
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Die Messung soll bei folgender Betriebsbedingung ausgeführt werden:
Der Gasfußhebel ist stoßweise so weit zu betätigen, daß die Abregeldrehzahl jeweils kurz erreicht wird (Beschleu-
- nigungsstoß).
Für jeden der acht Meßpunkte wird der höchste hierbei auftretende A-Schallpegel ermittelt.
Läßt sich aus motortechnischen Gründen keine bestimmte Abregeldrehzahl erreichen, ist die Messung wie folgt
durchzuführen:
Die Drehzahl wird zunächst auf ¾ der Nennleistungsdrehzahl konstant gehalten und dann so schnell wie möglich
auf Leerlaufdrehzahl abgesenkt.
Für jeden der acht Meßpunkte wird der höchste A-Schallpegel ermittelt, der während einer kurzen Einhaltung der
oben angegebenen konstanten Drehzahl und der Zeit für den Drehzahlabfall auftritt. Bei Anwendung dieses
Meßverfahrens sind die Grenzwerte für das Rundumgeräusch gegenüber den Werten aus der Tabelle 1 um
5 dB(A) niedriger anzusetzen.
2.2.4 Druckluftg~räusche
Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug in den Meßpunkten 2 und 6 gemäß Abbildung 2.
Ermittelt werden die höchsten A-Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräusches und des Entlüftungsgeräusches
nach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.
Das Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.
Das Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder
Messung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.
2.2.5 Auswertung der Ergebnisse
Die Messungen werden für alle Meßpunkte zweimal ausgeführt.
Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Meßgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) verringerte
Wert als Meßergebnis. Die Meßergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied der am gleichen
Meßpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das höchste Meßergebnis
aller unter 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen Meßpunkte. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert um
1 dB(A), so sind für den entsprechenden Meßpunkt zwei weitere Me·ssungen durchzuführen. Hierbei müssen drei
der vier Meßergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.
2.2.6 Sonstiges
Hinsichtlich der Meßgeräte und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschriften der in
§ 49 Abs. 2 Nr. 1 genannten Richtlinie.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 j·957
Anlage XXII
(§ 4a Abs. 2, 3 und 5)
Mindestanforderungen
an die theoretische und praktische Ausbildung
von Bewerbern um die Mofa-Prüfbescheinigung
nach§ 4a Abs. 1 durch Fahrlehrer
1 Theoretische Ausbildung
1.1 Die theoretische Ausbildung muß mindestens 6 Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
1.2 Die Aüsbildungsbeschein°igung (§ 4a Abs. 2) kann erteilt werden,· wenn der Bewerber nicht mehr als eine
Doppelstunde versäumt hat. ,
1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer enthalten dürfen.
1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig
beginnt und endet.
1.5 Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen.
~·
1.6 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die
theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer
- zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,
- verantwortungsbewußtes Handeln im Straßenverkehr fördern und
- das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.
1.7 Der Kurs muß die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoreti-
schen Unterricht umfassen, soweit diese für die Führer von Mofas maßgebend sind. Dabei sind dem Kursteilneh-
mer auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die
damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.
1.8 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muß die Erlebniswelt der jugendlichen Kursteilneh-
mer einbeziehen.
1.9 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und dadurch einsichtig zu machen.
2 Praktische Ausbildung
2.1 Die praktische Ausbildung muß mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln
ausgebildet werden.
2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muß die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens 2 Doppel-
stunden zu je 90 Minuten umfassen.
2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als 4 Teilnehmer enthalten; für bis zu 2 Teilnehmer muß für die gesamte Dauer der
praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.
2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.
2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:
- Handhabung des Mofas
- Anfahren und Halten
- Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit
- Fahren eines Kreises
- Wenden
- Abbremsen
- Ausweichen
2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage XXIII
(zu § 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren
und Selbstzündungsmotoren
(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
0 Inhaltsübersicht 3.4.4 Analysegeräte
1 Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis 3.4.5 Volumenmessung
1.1 Anwendungsbereich 3.4.6 Gase
1.2 Begriffsbestimmungen 3.4.7 Zusätzliche Meßgeräte
1.3 Anforderungen 3.4.8 Abgasentnahmesystem
1.4 Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis
3.5 Vorbereitung der Prüfungen
1.5 Genehmigungsverfahren
3.5.1 Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an
1.6 Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und die translatorisch bewegten Massen des Fahr-
des Wartungsplans zeugs
1.7 Prüfungen 3.5.2 Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand
1.8 Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der 3.5.3 Vorbereitung der Meßeinrichtungen
Produktion und während der Fahrzeuglebensdauer
3.5.4 Vorbereitung des Fahrzeugs
1.9 Prüfstelle
1.10 3.6 Emissionsprüfungen
Genehmigungsbehörde
1.11 Mitteilung über die Prüfung 3.6.1 Allgemeine Vorschriften
1.12 Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten 3.6.2 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren
3.6.2.1 Allgemeines zum Prüfablauf
2 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaub- 3.6.2.2 Prüfung der Tankatmungsverluste
nis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale
des Motors, Wartungsplan 3.6.2.3 Prüfung der Abgasemissionen
2.1 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis 3.6.2.4 Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heiß-
abstellen
2.2 Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des
Motors, der emissionsmindernden und emissions- 3.6.3 Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren
relevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die 3.6.3.1 Allgemeines zum Prüfablauf
Betriebserlaubnis beantragt wird
3.6.3.2 Prüfung der Abgasemissionen
2.3 Wartungsplan für die emissionsmindernden und
-relevanten Bauteile 3.6.4 Prüfung gern.§ 47 a
3.7 Gas-, Partikelentnahme, Analyse
3 Durchführung der Prüfungen der gas- und partikel-
förmigen luftverunreinigenden Emissionen 3.7.1 Probenahme
3.7.2 Analyse
3.1 Einleitung
3.7.3 Bestimmung der Menge der emittierten luftver-
3.2 Übersicht über die Prüfungen unreinigenden Gase und Partikel
3.2.1 Vorbereitung
3.8 Fahrkurven zur Bestimmung der durch-
3.2.2 Prüfung der Abgasemissionen schnittlichen Emissionsmengen
3.2.3 Prüfung der Verdunstungsemissionen 3.8.1 Allgemeines
3.3 Prüffahrzeug und Kraftstoff 3.8.2 Zulässige Abweichungen
3.3.1 Prüffahrzeug 3.8.3 Verwendung des Getriebes
3.3.2 Zusätzliche Vorrichtungen am Prüffahrzeug 3.8.4 Weitere Hinweise zum Durchfahren der Fahrkurven
3.3.3 Kraftstoff
3.9 Fahrleistungsprüfstand
3.4 Prüfeinrichtungen
3.9.1 Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüf-
3.4.1 Fahrleistungsprüfstand standes
3.4.2 Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung 3.9.1.1 Allgemeines
3.4.3 Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemis- 3.9.1.2 Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit
sionen von der aufgenommenen Leistung
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1959
3.9.2 Fahrwiderstand eines Fahrzeuges 3.12 Kalibrierung der Meßkammer und Be-
rechnung der Verdunstungsemissionen
3.9.2.1 Allgemeines
3.12.1 Kalibrierung der gasdichten Kammer zur Ermittlung
3.9.2.2 Beschreibung der Fahrbahn der Verdunstungsemissionen
3.9.2.3 Meteorologische Bedingungen 3.12.2 Berechnung der Verdunstungsemissionen
3.9.2.4 Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeuges
3.13 Berechnung der emittierten Mengengas-
3.9.2.5 Meßverfahren für die Energieänderung beim Aus- und partikelförmiger Luftverunreinigun-
laufversuch gen
3.9.2.6 Meßverfahren für das Drehmoment bei konstanter 3.13.1 Allgemeines
Geschwindigkeit ·
· 3.13.2 Volumenbestimmungen
3.9.3 Überprüfung der Gesamtschwungmassen des
3.13.3 Berechnung der korrigierten Konzentration luftver-
Fahrleistungsprüfstandes bei elektrischer Simula-
tion unrei nigender Gase im Auffangbeutel
3.9.3.1 3:13.4 Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO
Allgemeines
3.9.3.2 Prinzip 3.13.5 Bestimmung der mittleren CH-Konzentration bei
Selbstzündungsmotoren
3.9.3.3 Vorsch ritten
4 Ermittlung des Verschlechterungsfaktors und des
3.9.3.4 Kontrollverfahren
Verschlechterungswertes
3.9.3.5 Technische Anmerkung
4.1 Allgemeines
3.10 Beschrei'bung der Gas- und Partikelent- 4.2 Durchführung der Dauerlaufprüfung
nahmesysteme 4.3 Berechnung
3.10.1 Einleitung 4.4 Schlußbericht
3.10.2 Kriterien für das System mit variabler Verdünnung 5 Prüfkraftstoffspezifikation
beim Messen gas- und partikelförmiger Luftver-
unreinigungen im Abgas 5.1 Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prü-
fung der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
3.10.3 Beschreibung der Systeme
5.2 Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prü-
3.10.4 Ermittlung der Massenemissionen fung der Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
5.3 Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahr-
3.11 Kali-brierverfahren für die Geräte zeugen mit Fremdzündungsmotor
3.11.1 Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators
6 Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis
3.11.2 Überprüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters
3.11.3 Kalibrierung des Entnahmesystems mit konstan- Anhang I Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII
tem Volumen (CVS-System) Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die
3.11.4 Überprüfung des Gesamtsystems Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIII
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1 Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis
1.1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase und Partikel von Personen-
kraftwagen mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) und Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren), mit
mindestens 4 Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und höchstens 2 500 kg,
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und.einem Hubraum ab 1 400 cm • 3
1.2 Begriffsbestimmungen
Abgasemissionen: Luftverunreinigende Stoffe, die vom Motor über die Auslaßöffnung durch die
Auspuffanlage in die Atmosphäre abgegeben werden.
Bezugsmasse: Leermasse zuzüglich 136 kg.
Emissionsmindernde Bauteile: Bauteile, die zum Zwecke der Emissionsminderung luftverunreinigen-
der Gase und Partikel in das Fahrzeug eingebaut werden.
Emissionsrelevante Bauteile: Bauteile des Fahrzeugs, die direkten oder indirekten Einfluß auf die
Abgas-, Verdunstungs- und Kurbelgehäuseemissionen haben.
Fahrzeuglebensdauer im Sinne dieser Anlage ist eine Fahrstrecke von 80 000 km oder eine
Nutzungszeit von 5 Jahren. ·
Fahrzeugtyp umfaßt Fahrzeuge, die sich in ihrer Konstruktion und Bauweise nicht wesentlich unter-
scheiden.
Gesamtmasse ist die vom Hersteller vorgeschriebene höchstzulässige Masse des Fahrzeugs.
Kraftstoffsystem ist die Gesamtheit aller kraftstofführenden Teile wie Kraftstofftank(s), Kraftstoff-
pumpe, Kraftstoffleitungen, Vergaser oder Einspritzanlagen. Es umfaßt alle dazugehörenden Öffnun-
gen sowie alle Komponenten zur Verhinderung oder Verminderung der Verdunstungsemissionen.
Kurbeigehäuse ist die Gesamtheit aller Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden
sind und die durch innere und äußere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.
Kurbelgehäuseemissionen sind Gase oder Dämpfe, die aus irgendeinem Teil des Kurbeigehäuses in
die Atmosphäre entweichen können.
Leermasse ist die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs ohne Fahrer, Passagiere oder Ladung, mit
vollem Kraftstofftank und sonstigen vollen Betriebsstoff-Vorratsbehältern, mit serienmäßigem Bord-
werkzeug und mit serienmäßigem Reserverad.
Luftverunreinigende Gase sind Kohlenmonoxid (CO), Summe der Kohlenwasserstoffe (CH; aus-
gedrückt als CH 1,85 ) und Summe der Stickoxide (NOx; ausgedrückt als N0 2).
Luftverunreinigende Partikel sind Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von max. 52 °C im
verdünnten Abgas mit Filtern entsprechend Abschnitt 3 abgeschieden werden.
Tankatmungsverluste: Verdunstungsemissionen aus dem (den) Kraftstofftank(s), die durch die
Schwankungen der Umgebungstemperaturen entstehen.
Verdunstungsemissionen: Verdunstungsemissionen bezeichnen die von einem Kraftfahrzeug an die
Atmosphäre abgegebenen Kohlenwasserstoffe, die keine Abgas- und Kurbelgehäuseemissionen
sind. Sie ergeben sich aus der Addition von Tankatmungsverlusten, Emissionen während der Heiß-
abstellphase und Emissionen während des Fahrzeugbetriebes (Fahrkurve 1).
Verschlechterungsfaktor (dimensionslos) für die Abgasemissionen:
fv = Abgasemissionen bei 80 000 km dividiert durch die Abgasemissionen bei 6 400 km.
Verschlechterungswert (in g/Test) für die Verdunstungsemissionen:
f0 = Verdunstungsemissionswert bei 80 000 km minus dem Verdunstungswert bei 6 400 km.
1.3 Anforderungen
Der Hersteller hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Fahrzeuge während ihrer
gesamten Lebensdauer möglichst niedrige Emissionen luftverunreinigender Gase und Partikel haben.
Die Wirksamkeit der Minderungsmaßnahmen muß im gesamten Geschwindigkeitsbereich sicher-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1961
gestellt sein. Der Hersteller hat nachzuweisen und sicherzustellen, daß die in dem Abschnitt 1.7 auf-
geführten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel über eine Fahrstrecke von 80 000 km
oder eine Betriebsdauer von 5 Jahren (je nachdem, was zuerst erreicht wird) bei ordnungsgemäßer
Wartung, die dem mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis vorzulegenden Wartungsplan
entsprechen soll, und bei Betrieb des Fahrzeugs mit unverbleitem Kraftstoff eingehalten werden.
Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß während der
Fahrzeuglebensdauer und in den auftretenden Geschwindigkeitsbereichen durch die in den
Abschnitten 1.7 und 1.8 näher beschriebenen Einzelprüfungen·nachgewiesen werden:
1 . Prüfung der gas- und partikelförmigen Emissionen von Prüffahrzeugen entsprechend Ab-
schnitt 1.7 (Typprüfung) durch den Technischen Dienst. Dies wird ergänzt durch die nach 1.4.2
ermittelten Verschlechterungsfaktoren.
2. Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion entsprechend Abschnitt
1.8.2.1 (Serienprüfung) durch den Hersteller, ergänzt durch stichprobenartig von der Genehmi-
gungsbehörde angeordnete Serienprüfungen nach Abschnitt 1.8.2.2 durch den Technischen
Dienst.
1.4 Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis
1.4.1 Dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungsemissionsverhalten
sind vom Hersteller oder seinem Beauftragten die in Abschnitt 2.2 aufgeführten Unterlagen und
Erklärungen beizufügen.
Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis.für Abgas- und Verdunstungsemissionsverhalten
kann auf Antrag des Herstellers auf andere Fahrzeugtypen ausgedehnt werden. Der Hersteller legt
der Genehmigungsbehörde die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vor. Die Behörde ent-
scheidet darüber auf der Grundlage der in 2.1 beschriebenen Kriterien.
1 .4.2 Der Hersteller hat alle Prüfdaten der Genehmigungsbehörde vorzulegen, die gemäß den in Abschnitt 4
beschriebenen Prüfvorschriften über die Lebensdauer des Fahrzeugs ermittelt wurden. Durch diese
Daten soll der Hersteller nachweisen, daß die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der
Prüffahrzeuge ihre Funktion zur Einhaltung der geltenden Abgasgrenzwerte über die Lebensdauer der
Fahrzeuge beibehalten. Wird ein Dauerlauf (Abschnitt 4) durchgeführt, müssen alle Wartungsarbeiten
dokumentiert und vorgelegt werden.
Der Hersteller hat ferner nachzuweisen, daß die Einrichtungen zur Minderung der Verdunstungs-
emissionen in einer Weise ausgeführt sind, daß dadurch die geltenden Verdunstungsemissions-
grenzwerte über die Lebensdauer des Fahrzeugs eingehalten werden.
Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde auf den Nachweis der Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte im Rahmen eines Dauerlaufs verzichten, wenn der Hersteller glaubhaft macht,
daß das Prüffahrzeug die geltenden Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel über die
Lebensdauer einhält. Bei Nichtvorlage des im Dauerlauf ermittelten jeweiligen Verschlechterungs-
faktors ist für die Entscheidung über.die Einhaltung der Grenzwerte ein Verschlechterungsfaktor bei
den Abgasemissionen von 1,3 und ein Verschlechterungswert bei den Verdunstungsemissionen von
0,3 g/Test heranzuziehen.
Bei einer Jahresproduktion von weniger als 1O 000 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp einschließlich der
Fahrzeugtypen, auf die die Genehmigung ausgedehnt ist, gelten folgende Verschlechterungsfaktoren
bzw. -werte, sofern keine im Dauerlauf ermittelten Verschlechterungsfaktoren vorgelegt werden:
Verschlechterungs-
Abgasreinigungssystem faktor wert
Verdun-
CH CO NOx Partikel stungs-
emissior.
1. Fremdzündungsmotor mit
Oxidationskatalysator 1,3 - 1,2 1,0 - 0,0
2. Fremdzündungsmotor ohne Katalysator 1,3 1,2 1,0 - 0,0
3. Fremdzündungsmotor mit
Dreiwegekatalysator 1,3 1,2 1,1 - 0,0
4. Dieselmotoren 1,0 1,1 1,0 1,2 -
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1.4.3 Die Genehmigungsbehörde prüft vor Einleitung des nachstehend unter 1.5 bis 1.7 beschriebenen
Genehmigungsverfahrens die Vollständigkeit und Plausibilität der vom Hersteller vorgelegten An-
meldeunterlagen.
1.5 Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsbehörde wählt die Prüffahrzeuge anhand der mit dem Antrag eingereichten Unter-
lagen aus.
· Die ausgewählten Prüffahrzeuge sind dem Technischen Dienst vorzuführen, der mit der Durchführung
der in Abschnitt 3 beschriebenen Prüfungen beauftragt ist. Die Prüfungen finden beim Technischen
Dienst statt. Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen beim Hersteller durchgeführt werden,
falls die bei ihm erzielten Prüfergebnisse keine systematischen Abweichungen von denen des Tech-
nischen Dienstes zeigen.
D_ie Merkmale, nach denen die Ausdehnung der Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungs-
emissionsverhalten auf weitere Fahrzeugtypen vorgenommen wird, sind in Abschnitt 2.1 beschrieben.
In diesem Fall werden von der Genehmigungsbehörde zwei Prüffahrzeuge nach folgenden Kriterien
ausgewählt:
1 . Prüffahrzeug:
Fahrzeugtyp, der die höchsten Emissionen erwarten läßt.
2. Prüffahrzeug:
Nicht notwendig für die Ermittlung der Verdunstungsemissionen. Fahrzeugtyp, der die höchste
Prüfmasse aufweist. -
Besitzen davon mehrere Fahrzeugtypen eine gleiche Prüfmasse, wird unter diesen Fahrzeugtypen ein
Prüffahrzeug ausgewählt, das auf der Straße bei 80 km/h den höchsten Fahrwiderstand aufweist.
Weisen davon mehrere Fahrzeugtypen gleichen Fahrwiderstand auf, dann wird unter diesen Fahr-
zeugtypen ein Prüffahrzeug ausgewählt, das den größten Hubraum aufweist. Weisen davon wiederum
mehrere Fahrzeugtypen den gleichen Hubraum auf, dann wird unter diesen Fahrzeugtypen ein Prüf-
fahrzeug ausgewählt, das das höchste Gesamtübersetzungsverhältnis des Antriebsstranges auf-
weist. Läßt der so ausgewählte Fahrzeugtyp gleichzeitig die höchsten Emissionen erwarten, und ist
er damit bereits als 1. Prüffahrzeug bestimmt, dann wird bei der Auswahl des 2. Prüffahrzeugs weiter
entsprechend dem obigen Kriterienkatalog verfahren.
Ist auch danach das ausgewählte 2. Prüffahrzeug mit dem 1. Prüffahrzeug identisch, wählt die Geneh-
migungsbehörde ein anderes Prüffahrzeug aus.
Falls die so ausgewählten Prüffahrzeuge das Abgasemissionsverhalten der beantragten Fahrzeug-
typen nicht ausreichend repräsentieren, kann die Genehmigungsbehörde ein weiteres Prüffahrzeug
auswählen.
Die Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis
umfaßt Fahrtests der Fahrkurven I und n auf dem Fahrleistungsprüfstand. Dabei ist die Masse der in
den Abgasen enthaltenen gas- und partikelförmigen Luftverunreinigungen zu ermitteln. Anschließend
wird die Prüfung gern. § 4 7 a durchgeführt.
Die Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebs-
erlaubnis wird bei Fahrzeugen mit Fremdzündung durchgeführt. Dabei werden die Tankatmungs-
verluste und die Verdunstungsemissionen während des Heißabstellens ermittelt.
Zeigen die an einem Prüffahrzeug gewonnenen Prüfergebnisse, daß die unter 1.7 genannten Grenz-
werte für luftverunreinigende Gase und Partikel nicht eingehalten werden, kann der Hersteller eine
Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung für das Prüffahrzeug beantragen. In diesem Falle wer-
den für die Erteilung der Betriebserlaubnis lediglich die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung her-
angezogen.
Die bei den Prüfungen ermittelten Werte für die Abgas- und Verdunstungsemissionen sind der Geneh-
migungsbehörde mitzuteilen.
Die Genehmigungsbehörde entscheidet anhand der vom Technischen Dienst gemessenen Emis-
sionswerte unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte, ob die unter 1.7
genannten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel eingehalten werden. Dazu werden
die gemessenen Abgas- und Partikelemissionswerte mit den jeweiligen Verschlechterungsfaktoren
multipliziert; zu dem gemessenen Verdunstungsemissionswert wird der Verschlechterungswert
addiert.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1963
1.6 Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und· des Wartungsplans
Beabsichtigt der Hersteller emissionsrelevante oder -mindernde Bauteile zu ändern, so hat er dies der
Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Die Behörde entscheidet, ob eine erneute Prüfung erforderlich ist.
Beabsichtigte Änderungen des Wartungsplans emissionsrelevanter und -mindernder Bauteile sind
ebenfalls der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
1.7 Prüfungen
1.7.1 Die Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen. Fahrzeuge, für die gemäß 1.5 eine Betriebs-
erlaubnis beantragt wird, müssen über ihre Lebensdauer folgende Grenzwerte für die Emissionen der
gasförmigen Luftverunreinigungen Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide einhalten:
1.7.1.1 Fahrkurve I nach Abschnitt 3.8
Kohlenmonoxid (CO): 2,1 g/km
Kohlenwasserstoffe (CH): 0,25 g/km
_Stickoxide (NOx): 0,62 g/km
1.7.1.2 Fahrkurve II nach Abschnitt 3.8
Die Wirksamkeit der Minderungsmaßnahme muß bei höheren Geschwindigkeiten erhalten bleiben.
Dies gilt auch als nachgewiesen, wenn beim Test nach Fahrkurve II folgende Grenzwerte eingehalten
werden*):
Stickoxide (NOx): 0,76 g/km
1.7.2 Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich Grenzwerte für die
Emissionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen einhalten.
Fahrkurve I nach Abschnitt 3.8
Partikel: 0, 124 g/km
1.7.3 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich folgenden Grenzwert
für Verdunstungsemissionen einhalten.
Verdunstungstest nach Abschnitt 3
Kohlenwasserstoffe (CH): 2,0 g/Test
1.7.4 Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen aus dem Kurbeigehäuse von Fahrzeugen mit Fremd-
zündung (Ottomotoren)_.
Aus dem Entlüftungssystem des Kurbeigehäuses dürfen keine Emissionen gasförmiger Luftverunrei-
nigungen (Kohlenwasserstoffe) entweichen.
1.8 Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion und während der Fahrzeuglebens-
dauer
1.8.1 Allgemeines
Die in Abschnitt 1.7 aufgeführten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel müssen über
die Fahrzeuglebensdauer bei ordnungsgemäßer Wartung und bei Betrieb des Fahrzeugs mit unver-
bleitem Kraftstoff eingehalten werden. Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emis-
sionsrelevanten Bauteile muß während der Fahrzeuglebensdauer gegeben sein. Die Einhaltung
dieser Bestimmungen ist bei der Durchführung der nachfolgend beschriebenen Serienprüfung und bei
einer Überprüfung des Emissionsverhaltens im Verkehr befindlicher Fahrzeuge nachzuweisen und
sicherzustellen.
1.8.2 Übereinstimmung der Produktion (Serienprüfung)
1.8.2.1 Serienprüfung durch den Hersteller
Der Hersteller entnimmt in eigener Verantwortung nach statistischen Auswahlkriterien eine Stich-
probe der produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps in folgendem Umfang:
Bei einer Jahresproduktion pro Fahrzeugtyp von
~ 20 000 - 1 Promille der Produktion
~ 2 000 < 20 000 - 5 Fahrzeuge pro Quartal
< 2 000 - 4 Fahrzeuge pro Jahr.
Bei einer JahresprodLiktion von weniger als 100 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp entfällt der Nachweis der
Serienprüfung durch den Hersteller.
") Kriterien für einen gleichwertigen Nachweis werden nach Zustimmung der Länder im Verkehrsblatt veröffentlicht.
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Die aus der Produktion entnommenen Fahrzeuge sind der Prüfung der Abgasemissionen nach den
Fahrkurven I und II sowie nach§ 47 a zu unterziehen.
Die Emissionen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen dürfen die Grenzwerte nach Ab-
schnitt 1.7 unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte nicht überschreiten.
Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn
1. mehr als 70% der Fahrzeuge der Stichprobe unterhalb der zulässigen Grenzwerte unter Berück-
sichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte liegen und
2. die geprüfte Stichprobe folgende Bedingungen erfüllt:
x+k·S~L
X : jeweiliges arithmetisches Mittel der Emissionen gas- und partikelförmiger
Luftverunreinigungen
L: zulässiger Grenzwert unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschlechterungsfaktoren
und -werte n
S : Standardabweichung S2 = ~ (Xi - x)
2
;-, n- 1
n : Zahl der Prüfungen
k : statistischer Faktor, der von n abhängt und in der folgenden Tabelle angegeben ist
Xi : Meßwert der Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen
n 2 3 4 5 6 7
k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 __ 0,342
n 8 9 10 11 12 13
k 0,317 0,296 0,279 0,265 0,253 0,242
n 14 15 16 17 18 19
k 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198
wenn n ~ 20, k = 0,860
-In"
Der Hersteller muß bei der von ihm durchgeführten Prüfung auf Übereinstimmung der Produktion
(Serienprüfung) der Genehmigungsbehörde folgende Daten auf Verlangen vorlegen:
- Zahl der produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps
- Zahl der geprüften Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps
- Bezeichnung und Beschreibung der geprüften Fahrzeuge
- vollständige Auflistung der Emissionsergebnisse der einzelnen geprüften Fahrzeuge und der
verwendeten Prüfeinrichtungen
Die vorgelegten Dokumente sind mit Datum, Ort der Prüfung und Kilometerstand des Prüffahrzeugs
durch den vom Hersteller benannten verantwortlichen Prüfstandsteiter zu kennzeichnen. Der Herstel-
ler versichert, daß die übermittelten Emissionswerte nach seinem besten Wissen das mittlere Emis-
sionsverhalten der Serie repräsentieren.
1.8.2.2 Serienprüfung durch den Technischen Dienst
Die Genehmigungsbehörde kann in begründeten Fällen gleichermaßen Stichprobenprüfungen zur
Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den Technischen
Dienst durchführen lassen. Die Prüfungen werden beim Technischen Dienst durchgeführt.
Das (die) aus der Serie entnommene(n) Fahrzeug(e) ist (sind) der Prüfung der Abgasemissionen
nach Fahrkurve I und II sowie nach§ 47 a zu unterziehen.
Die Genehmigungsbehörde kann zusätzlich die Prüfung der Verdunstungsemissionen nach Ab-
schnitt 3.6.2 vornehmen lassen.
Werden die genannten Grenzwerte von diesem (diesen) Fahrzeug(en) der 1. Stichprobe nicht ein-
gehalten, so steht es dem Hersteller frei, Stichprobenmessungen an weiteren aus der Produktion-
entnommenen Fahrzeugen zu verlangen, wobei die Stichprobe das (die) ursprünglich geprüfte(n)
Fahrzeug(e) enthalten muß. Die Fahrzeuge sind den gleichen Prüfungen zu unterziehen. Die Größe
der Stichprobe bestimmt der Hersteller. Die Auswahl der Fahrzeuge erfolgt durch die Genehmigungs-
behörde. Der Hersteller hat in diesem Fall die Kosten für die erweiterte Prüfung zu tragen.
Die Serienprüfung gilt als vorschriftsmäßig, wenn die geprüfte Stichprobe die in 1 .8.2.1 genannten
Bedingungen erfüllt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1965
1.9 Prüfstelle
Technischer Dienst im Sinne dieser Anlage ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen
Technischen Überwachungs-Vereine. V., Adlerstr. 7, 4300 Essen. Es können auch andere Techni.:.
sehe Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte
Stellen prüfen, sofern diese über eigene Meß- und Prüfeinrichtungen entsprechend Abschnitt 3 ver-
fügen. Der Technische Dienst ist auch in diesem Fall federführend; Antrag und Ergebnis der Prüfungen
sind ihm mitzuteilen.
1.10 Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
2390 Flensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Auf-
gaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf den Technischen Dienst übertragen.
1.11 Mitteilung über die Prüfung
Nach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt (Genehmigungsbehörde) das Formblatt über die
Mitteilung nach Abschnitt 6 auszufüllen. Es hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder
seinem Beauftragten zu übersenden.
Die Angaben der Mitteilung nach Abschnitt 6 können von der Genehmigungsbehörde veröffentlicht
werden.
1.12 Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem anderen Staat unterzogen worden ist, werden anerkannt,
wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung gleichwertiger Prüfungen nachweist und
diese bei einer Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden. Der
Nachweis muß durch die Vorlage der in dem anderen Staat erteilten Betriebserlaubnis sowie der
zugehörigen vollständigen Antragsunterlagen, die der Genehmigungsbehörde des anderen Staates
vorzulegen waren, erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizu-
fügen. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Prüfungen in einem anderen Staat entscheidet
die Genehmigungsbehörde in Absprache mit dem Technischen Dienst.
2 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Haupt-
merkmale des Motors, Wartungsplan
2.1 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis
2.1.1 Fahrzeuge mit gleichartiger Abgasemissionscharakteristik müssen in folgenden konstruktiven Merk-
malen übereinstimmen:
- Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der Zylinderbohrungen
- Anordnung, Zahl der Zylinder und Ausführung des Zylinderblockes (z. 8. luft- oder wassergekühlt,
4-Zylinder-Reihenmotor, V 6-Motor usw.)
- Lage der Ein- und Auslaßventile (oder -Öffnungen)
- Luftansaugverfahren (z. 8. Abgaslader)
- Typ des Ladeluftkühlers
- Brennverfahren
- Art des Abgasnachbehandlungssystems
- Zündanlage
- Gemischaufbereitungssystem
Die Kriterien können nach folgenden Merkmalen weiter spezifiziert werden, wenn Genehmigungs-
beh.örde oder Hersteller dies für erforderlich halten:
- Bohrung und Hub
- Oberflächen-Volumenverhältnis des Brennraums (bei Kolbenstellung oberer Totpunkt)
- Ansaugsystem und Abgaskrümmer
- Größe der Einlaß- und Auslaßventile
- Kraftstoffsystem
- Steuerzeiten der Nockenwelle
- Zündungs- und Einspritzeinstellwerte
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2.1.2 Fahrzeuge mit gleichartiger Verdunstungsemissionscharakteristik müssen in folgenden konstruk-
tiven Merkmalen übereinstimmen:
- Kraftstoffrückhaltevorrichtung
(z.B. Adsorptionsfalle, Luftfilter, Kurbeigehäuse)
- Kraftstofftank (z. B. Werkstoff und Form)
- Kraftstoffleitung und Fördersystem
- Gemischaufbereitung
2.2 Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und
-relevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird
2.2.1 Fahrzeugbeschreibung, Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfung
- sind gemäß den Anhängen I und II vorzulegen.
2.2.2 Z~sätzliche Angaben, soweit nicht in Anhang I oder II beschrieben:
2.2.2.1 Auflistung und Beschreibung aller Einstellgrößen von Bauteilen, die die Emissionen beeinflussenJ
Angaben der vom Hersteller empfohlenen Einstellwerte und der zulässigen Toleranzen von Bauteilen,
die die Emissionen beeinflussen.
Beschreibung der Feststellvorrichtungen, die den vom Hersteller empfohlenen Einstellbereich fest-
legen und eine unbefugte Verstellung verhindern.
Angaben zur Einstellung der Feststellvorrichtungen und zu den dazugehörenden Toleranzen.
2.2.2.2 Nachweis, wie die unbefugte Verstellung emissionsrelevanter Einstellgrößen bei den im Verkehr
befindlichen Fahrzeugen wirksam verhindert wird.
2.2.2.3 Nachweis, wie durch geeignete konstruktive Maßnahmen die Fahrzeuge mit Ottomotoren ausschließ-
lich mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der
Tankeinfüllstutzen so konstruiert ist, daß das Fahrzeug nur mit einem Zapfhahn mit einem äußeren
Durchmesser der Endöffnung von nicht mehr als 2,134 cm und einem geraden Mundstück von
mindestens 6,34 cm Länge betankt werden kann.
2.2.3 Wartungsplan mit detaillierter Beschreibung und Auflistung der regelmäßig durchzuführenden War-
tungsarbeiten an den emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteilen.
2.2.4 Muster eines Wartungsbuchs, das zum Lieferumfang des Fahrzeugs zählt, und mit dem die ordnungs-
gemäßen Wartungsarbeiten der emissionsrelevanten und -mindernden Bauteile durch Werkstatt und
Fahrzeughalter dokumentiert werden kann. Das Wartungsbuch soll auch den Wartungsplan ent-
halten. Der Nachweis über die Durchführung der ordnungsgemäßen Wartungsarbeiten kann auch
anderweitig geführt werden.
2.3 Wartungsplan für die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile
Die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten in den vorgesehenen Intervallen ist die
Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht des Herstellers für die emissionsrelevanten und
-mindernden Bauteile.
Als ordnungsgemäße Wartung gilt, wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen Arbeiten entsprechend
seinen Spezifikationen beim vorgeschriebenen Kilometerstand ( ± 2 000 km) oder zum vorgeschrie-
benen Zeitpunkt ( ± 3 Monate) durchgeführt und von der Werkstatt dokumentiert werden, und wenn
gegebenenfalls erforderliche Ersatzteile verwendet werden, die den Spezifikationen des Herstellers
entsprechen. Als ordnungsgemäße Wartung gilt auch, wenn der Fahrzeughalter zur Behebung einer
Notlage unvorschriftsmäßige Arbeiten durchführen läßt, vorausgesetzt der Fahrzeughalter bringt das
Fahrzeug innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder in den vorschriftsmäßigen Zustand.
3 Durchführung der Prüfungen der gas- und partikelförmigen luftverunreinigenden Emis-
sionen
3.1 Einleitung
Dieser Anhang beschreibt die Verfahren und die Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Einhal-
tung der für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Fahrzeugen erlassenen Emissionsvorschriften
prüfen zu können. Darüber hinausgehende Vorschriften zur Durchführung der Dauerlaufprüfung sind
in Abschnitt 4 beschrieben.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, d_en 18. Oktober 1988 1967
3.2 Übersicht über die Prüfungen
Die unter 3.2.1 und 3.2.3 beschriebenen Prüfabläufe für die Bestimmung der Abgas- bzw. Verdun-
stungsemissionen sind schematisch in Fig. 1 bis 3 dargestellt.
Die Umgebungstemperaturen für das Testfahrzeug während der gesamten Testfolge sollen nicht
tiefer als 20 °C und nicht höher als 30 °C liegen. Das Fahrzeug soll während aller Phasen der Testfolge
annähernd eben stehen.
3.2.1 Vorbereitung
Vor der Durchführung der Emissionsmessungen sind die Prüffahrzeuge in einheitlicher Weise zu
konditionieren, um die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen. Die Konditionierung
besteht aus einer Fahrt auf einem Fahrleistungsprüfstand sowie einer Abstellphase bei definierter
Umgebungstemperatur.
3.2.2 Prüfung der Abgasemissionen
.Die Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis
umfaßt zwei Fahrtests auf einem Fahrleistungs-Prüfstand, während der die Mengen luftver-
unreinigender Gase und Partikel ermittelt werden. Bei den Fahrzeugen werden die Kohlenmonoxid-,
Kohlenwasserstoff- und Stickoxidemissionen, bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (Diesel-
motoren) zusätzlich die Partikelemissionen ermittelt. Die beiden Fahrtests werden im folgenden als
Fahrkurve I und Fahrkurve II bezeichnet und sind in Abschnitt 3.8 beschrieben. Nach dem Abschluß
der Fahrtests wird die Prüfung nach § 47 a durchgeführt.
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fig.1
Priifablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmot(lf'en
Start
Kraftstoff ablassen,
40 % neu betanken
max. 1 h l
Vorbereitungsfahrt
Fahrkurve 1
max. 5 min l
Abstellen zur
Konditionierung
Kraftstoff ablassen,
10 bis 35 h 40 % neu betanken
12 bis 36 h
Kraftstofferwärmung
max. 1 h
l Fahrkurve 1, Messung
der Abgasemissionen
max. 1 h
l Fahrkurve II, Messung
der Abgasemissionen
max. 1 h j
Prüfung nach § 47 a
Ende
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1969
Fig. 2
Priifablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren
Verdunstungsemissionen
Kraftstoff ablassen,
40 % neu betanken
max. 1 h 1
Vorbereitungsfahrt
Fahrkurve 1
max. 5 min l
Abstellen zur
Konditionierung
Kraftstoff ablassen,
10 bis 35 h
40 % neu betanken
Kraftstofferwärmung,
12 bis 36 h Messung der
Tankatmungsverluste
max. 1 h
nein
Fahrkurve 1, Messung Fahrkurve 1, Messung der
der Abgasemissionen Abgas- und Verdunstungs
emissionen im Betrieb
max. 7 min. 1 r--_ _ _ _.......___ _ _- - .
Heißabstellen, Messung
der
Verdunstungsemissionen
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fig. 3
Prüfablauf für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren
-------7
~------1------
Kraftstoff ablassen, Filter konditionieren
40 % neu betanken (separate Filter je
Testphase)
1
max. 1 h 1
Vorbereitungsfahrt
Fahrkurve 1 1 8 bis 56 h
max. 5 min l
Abstellen zur Filterwägung vor Test
Konditionierung
12 bis 36 h l ___ ____
,-- __,_ --.--_ -- -- --
1
___ l max. 1 h
Fahrkurve 1, Messung 1
der Abgasemissionen
max. 1 h l 1
Fahrkurve II, Messung
der Abgasemissionen
max. 1 h j ...----1--------,
Prüfung nach § 4 7 a
---- ---} 1 bis56h
Filterwägung nach Test
_______ J
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1971
3.2.3 Prüfung der Verdunstungsemissionen
Die Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Betriebs-
erlaubnis wird bei Fahrzeugen mit Ottomotoren durchgeführt. Dabei werden die Tankatmungsverluste
und die Verdunstungsemissionen während des Heißabstellens in einer gasdichten Meßkammer
ermittelt. Zwischen diesen beiden Prüfungen muß eine Prüfung der Abgasemissionen in der Fahr-
kurve I erfolgen. Falls erforderlich, werden zusätzlich die Verdunstungsemissionen während dieses
Fahrbetriebes durch Meßfallen ermittelt.
3.3 Prüffahrze~g und Kraftstoff
3.3.1 Prüffahrzeug
3.3.1.1 Das Prüffahrzeug muß sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden. Es muß insoweit eingefahren
sein, daß weitgehend die Stabilität der Abgasemissionen gewährleistet ist. Das Fahrzeug darf aber
vor der Prüfung nicht mehr als 6 400 km zurückgelegt haben.
3.3.1.2 .Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen.
3.3.1.3 Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, daß der Verbren-
nungsvorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert wird.
3.3.1.4 Die Einstellung des Motors und der Betätigungseinrichtungen des Fahrzeugs muß den Angaben des
Herstellers in den Wartungsvorschriften entsprechen und mit den Einstellungen der Serienfahrzeuge
übereinstimmen.
Dies gilt insbesondere auch für die Einstellung des Leerlaufs (Drehzahl und CO-Gehalt im Abgas),
der Kaltstarteinrichtung und der für die Abgasreinigung maßgeblichen Systeme.
Das zu prüfende oder ein gleichwertiges Fahrzeug muß erforderlichenfalls mit einer Einrichtung zur
Messung der charakteristischen Parameter versehen sein, die nach den Vorschriften der Ab-
schnitte 3.5 und 3.9 für die Einstellung des Fahrleistungs-Prüfstandes erforderlich sind.
Der Technische Dienst kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des
Herstellers entspricht, ob es für normales Fahren und vor allem, ob es für Kalt- und Warmstart
geeignet ist.
3.3.2 Zusätzliche Vorrichtungen am Prüffahrzeug
3.3.2.1 Bei Fahrzeugen mit Fremdzündung (Ottomotoren) ist ein Temperaturfühler zur Registrierung der
Temperatur des Tankinhalts anzubringen. Der Temperaturfühler ist so anzubringen, daß bei einem
Füllvolumen von 40% des Tanknennvolumens die Temperatur in der Mitte des eingefüllten Kraftstoffs
gemessen wird.
3.3.2.2 Eine Einrichtung am Fahrzeugtank,-die eine vollständige Entleerung des Kraftstoffs ermöglicht, ist
erforderlich.
3.3.3 Kraftstoff
Als Kraftstoff ist der in Abschnitt 5 spezifizierte Prüfkraftstoff zu verwenden.
3.4 Prüfeinrichtungen
3.4.1 Fahrlei stu ngsprüfstand
3.4.1.1 Auf dem Fahrleistungsprüfstand wird eine Straßenfahrt simuliert. Dabei werden die Fahrzeugmassen
bei Beschleunigungen und Verzögerungen durch zuschaltbare Schwungscheiben an den Rollen oder
durch elektrische Schwungmassensimulationen berücksichtigt.
Die während der Straßenfahrt auftretenden Leistungsverluste, bedingt durch Luft- und Rollwider-
stand, werden durch einstellbare Leistungsbremsen simuliert. Der Fahrleistungsprüfstand ist in regel-
mäßigen Abständen (1 Monat) nach einem der in Abschnitt 3.9 genannten Verfahren zu kalibrieren.
3.4.1.2 Das Betriebsverhalten des Prüffahrzeugs darf durch den Prüfstand z. B. infolge von Schwingungen
nicht beeinträchtigt werden. Das Fahrzeug muß auf dem Prüfstand eine annähernd horizontale Lage
einnehmen.
3.4.1.3 Der Prüfstand muß mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der dem Fahrer die momentane Fahr-
geschwindigkeit des Prüffahrzeuges relativ zu der Sollgeschwindigkeit derart angezeigt wird, daß der
Fahrer die Fahrkurven I und II mit der verlangten Genauigkeit nachfahren kann.
3.4.1.4 Die Einrichtungen, mit denen die Schwungmasse und die Fahrwiderstände simuliert werden, müssen
bei Prüfständen mit 2 Rollen von der vorderen Rolle angetrieben werden, sofern nicht beide Rollen
gekoppelt sind.
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3.4.1.5 Die Fahrzeuggeschwindigkeit muß entsprechend der Umdrehungsgeschwindigkeit der Prüfstands-
rolle bestimmt werden. Sie muß bei Geschwindigkeiten über 10 km/h auf ± 1 km/h genau gemessen
werden. Mit der Einrichtung zur Geschwindigkeitsmessung muß sine Einrichtung gekoppelt sein, mit
der die auf dem Prüfstand zurückgelegte Fahrstrecke ermittelt wird.
3.4.1.6 Bei dem Fahrleistungsprüfstand muß die Einstellung der auf der Straße aufgenommenen Leistung bei
80, 60 und 40 km/h auf ± 5 % und bei 20 km/h auf ± 10 % genau angeglichen werden. Der Wert
muß positiv sein.
3.4.1.7 Die Gesamtschwungmasse muß bekannt sein und der Schwungmassenklasse für die Prüfung auf
± 20 kg entsprechen.
3.4.1.8 Kühlgebläse
Während der Fahrprüfungen ist ein Kühlgebläse mit konstanter Drehzahl so aufzustellen, daß dem
Fahrzeug bei geöffneter Motorhaube Kühlluft in geeigneter Weise zugeführt wird. Bei Fahrzeugen mit
Frontmotor ist das Gebläse in einem Abstand von 300 mm mitten vor dem Fahrzeug aufzustellen. Bei
Fahrzeugen mit Heckmotor (oder wenn eine besondere Konstruktion die obige Anordnung unzweck-
mäßig macht) ist das Kühlgebläse so anzuordnen, daß es ausreichend Luft zur Aufrechterhaltung der
Fahrzeugkühlung liefert. Die Gebläsekapazität soll normalerweise 2,50 m3/s nicht überschreiten.
Wenn jedoch der Hersteller nachweisen kann, daß eine zusätzliche Kühlung erforderlich ist, um eine
repräsentative Prüfung durchführen zu können, kann die Gebläsekapazität erhöht werden oder es
können zusätzliche Gebläse verwendet werden, wenn dies zuvor vom Technischen Dienst genehmigt
wurde.
3.4.2 Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung
3.4.2.1 Mit den in Abschnitt 3.1 0 beschriebenen Auffangeinrichtungen müssen die luftverunreinigenden
Gase und Partikel in den Abgasen gemessen werden. Dabei wird das Entnahmesystem mit konstan-
tem Volumen (CVS) verwendet. Dazu müssen die Abgase des Fahrzeugs kontinuierlich mit der Um-
gebungsluft unter kontrollierten Bedingungen verdünnt werden. Um die emittierten Mengen mit diesen
CVS-Verfahren messen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Das Gesamtvolumen der
Mischung aus Abgasen und Verdünnungsluft muß gemessen und eine anteilige Probe dieses
Volumens muß kontinuierlich für die Analyse aufgefangen werden .
. Die emittierte Partikelmenge wird bestimmt, indem aus einem anteiligen Teilstrom über die gesamte
Dauer des Tests die Partikel auf geeigneten Filtern abgeschieden werden und die Menge gravi-
metrisch bestimmt wird (siehe Abs.chnitt 3.4.4.2).
Die emittierten Mengen luftverunreinigender Gase werden aus den Konzentrationen in der Probe
unter Berücksichtigung der Konzentration dieser Gase in der Umgebungsluft und aus der Durchfluß-
menge während der Prüfdauer bestimmt.
3.4.2.2 Der Durchfluß durch die Geräte muß groß genug sein, um unter allen Bedingungen eine Wasser-
dampfkondensation, die bei einer Prüfung auftreten könnte, entsprechend den Vorschriften in
Abschnitt 3.10 zu verhindern.
3.4.2.3 Die schematische Darstellung des Entnahmesystems ist in der nachstehenden Abbildung, Fig. 4
dargestellt. In Abschnitt 3.1 0 werden Beispiele von CVS-Entnahmesystemen beschrieben, die die
Bedingungen dieses Abschnitts erfüllen.
3.4.2.4 Die Luft/ Abgas-Mischung muß in den Entnahmesonden homogen sein.
3.4.2.5 Die Sonden müssen eine repräsentative Probe verdünnter Abgase entnehmen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1973
Fig. 4
Schema eines Probenahme- und Analysensystems
zur Bestimmung gasförmiger Emissionen bei Pkw mit Ottomotoren
Luft
+
3 4
Absaugung
5
6
1: Filter
2: Mischzone
2
7
r-1=1
3: Zyklonabscheider
4: Probenahme-Venturidüse
5: Druckmeßstelle
'•·
'
t-- i
6: Temperaturmeßstelle
7: Venturidüse
8: Gebläse
9: Rawnluft-Sammelbeutel
10: Abgas-Sammelbeutel Äbsaugung
11 : Analysatoren
3.4.2.6 Die Entnahmeeinrichtung muß gasdicht sein. Sie muß so beschaffen sein und aus solchen Werk-
stoffen bestehen, daß die Konzentrationen der Abgasbestandteile in den verdünnten Abgasen nicht
beeinflußt werden. -Beeinflußt ein Geräteteil (Wärmetauscher, Ventilator usw.) die Konzentration
eines luftverunreinigenden Gases in den verdünnten Gasen, so muß die Probe dieses Gases vor
diesem Teil entnommen werden, wenn die Beeinflussung nicht ausgeschaltet werden kann.
3.4.2.7 Hat das zu prüfende Fahrzeug eine Auspuffanlage, die mehrere Endrohre aufweist, so sind diese
Rohre so nahe wie möglich am Fahrzeug miteinander zu-verbinden.
3.4.2.8 Bei angeschlossener Entnahmeeinrichtung dürfen die Druckschwankungen am (an den) Endrohr(en)
sich um nicht mehr als ± 1,25 kPa gegenüber den Druckschwankungen ändern, die während der
Fahrkurven auf dem Prüfstand gemessen wurden, wenn das (die) Auspuffendrohr(e) nicht mit der
Entnahmeeinrichtung verbunden ist (sind). Eine Entnahmeeinrichtung, mit dem diese Druckunter-
schiede auf ± 0,25 kPa gesenkt werden können, ist dann zu verwenden, wenn der Hersteller unter
Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Verringerung dies schriftlich von der Genehmigungsbe-
hörde verlangt. Der Gegendruck muß im Auspuffendrohr möglichst am äußeren Ende oder einem Ver-
längerungsrohr mit gleichem Durchmesser gemessen werden.
3.4.2.9 Die einzelnen Ventile zur Weiterleitung der Gasproben müssen Schnellschaltventile sein.
3.4.2.10 Die Gasproben sind in genügend großen Beuteln aufzufangen. Diese Beutel müssen aus Werkstoffen
bestehen, die den Gehalt an luftverunreinigenden Gasen 20 Minuten nach dem Auffangen um nicht
mehr als ± 2 % verändern.
3.4.3 Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen
Die Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen besteht aus den nachfolgend beschrie-
benen Komponenten.
3.4.3.1 Gasdichte Hülle
Durch eine gasdichte Hülle wird eine rechteckige Meßkammer gebildet, in welcher das zu prüfende
Fahrzeug steht. Der freie Zugang zum Fahrzeug muß von allen Seiten gewährleistet sein. Im ver-
schlossenen Zustand muß die Kammer gasdicht sein gemäß Prüfung nach Abschnitt 3.1 2. Die innere
Oberfläche der Hülle muß für Kohlenwasserstoffe undurchlässig sein. Mindestens eine Fläche muß
8
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
aus flexiblem undurchlässigem Material bestehen, um aus Temperaturschwankungen resultierende
kleinere Druckschwankungen durch Volumenveränderungen ausgleichen zu können. Bei der Gestal-
tung der Wände ist eine gute Wärmeverteilung anzustreben. Wird die Kammer gekühlt, so darf die
Temperatur der inneren Wandoberfläche 20 °C an keiner Stelle unterschreiten.
3.4.3.2 Kohlenwasserstoffanalysator
Die Kohlenwasserstoffkonzentration in der Kammer wird mit Hilfe eines Flammen-Ionisations-Detek-
tors (FID) bestimmt. Der nicht verbrannte Teil des Probengasstromes muß in die Kammer zurückge-
führt werden. Die Anforderungen an die Genauigkeit des Gerätes und die Kalibrierung werden in
Abschnitt 3.11 beschrieben. Der FID muß mit Einrichtungen zur kontinuierlichen Aufzeichnung oder
Speicherung der Meßdaten ausgerüstet sein.
3.4.3.3 Tankbeheizung, Temperaturmessung
Die Beheizung des Kraftstofftankes erfolgt durch eine in der Heizleistung verstellbare Wärmequelle.
Geeignet ist beispielsweise eine Heizmatte mit einer Leistung von 2 000 W. Die Einstellung der
Heizleistung kann manuell oder automatisch erfolgen. Die Wärmezuführung muß gleichmäßig an die
Tänkwandungen unterhalb des Kraftstoffspiegels erfolgen.
Die Einrichtung zur Tankbeheizung muß die gleichmäßige Erwärmung des Kraftstoffes im Tank von
16 °C um 14 K innerhalb von 60 Minuten ermöglichen. Die Kraftstofftemperatur ist etwa in der Mitte
des im Tank befindlichen Kraftstoffvolumens zu messen.
Die Raumtemperatur wird an zwei· Stellen von Temperaturgebern erfaßt, die so geschaltet sein
müssen, daß ein Mittelwert angezeigt wird. Die Meßstellen befinden sich etwa 10 cm entfernt von der
vertikalen Mittellinie jeder Seitenwand in einer Höhe von 90 ± 10 cm.
Die Temperaturen müssen während derVerdunstungsmessungen in Abständen von je 1 Minute auf-
gezeichnet oder gespeichert werden. Die Meßgenauigkeit einschließlich der Aufzeichnung muß
± 1 ,5 K betragen. Das Aufzeichnungs- oder Speichersystem muß die Zeiten mit einer Auflösung von
± 15 s und die Temperaturen mit einer Auflösung von ± 0,4 K wiedergeben können.
3.4.3.4 Gebläse
Durch Verwendung eines Gebläses oder mehrerer Gebläse muß erreicht werden können, daß
- die CH-Konzentration in der Kammer vor einer Messung auf die Umgebungskonzentration gesenkt
wird,
- eine gleichmäßige Temperatur- und CH-Verteilung in der Kammer während der Messung erreicht
wird. Das zu prüfende Fahrzeug darf dabei keiner direkten Strömung ausgesetzt werden.
3.4.3.5 CH-Sammelfallen
Mit den CH-Sammelfallen - soweit diese gern. Abschn. 3.6.2.2 Buchst. m) erforderlich sind - müssen
die beim Betrieb nach Fahrkurve I entstehenden Verdunstungsemissionen aufgefangen werden
können.
3.4.4 Analysegeräte
3.4.4.1 Allgemeine Vorschriften
3.4.4.1.1 Die Analyse der luftverunreinigenden Gase und Partikel ist mit folgenden Geräten durchzuführen:
- Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (C0 2 ):
Nichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator (NDIR):
- Kohlenwasserstoffe (CH) - Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:
Flammenionisations-Detektor (FID) propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent
(C,):
- Kohlenwasserstoffe (CH) - Fahrzeuge mit Dieselmotor:
Flammenionisations-Detektor mit Ventilen, Rohrleitungen usw. beheizt auf 190 °c ± 1 O °C (HFID);
propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent (C,);
- Stickoxide (NOx):
Chemilumineszens-Analysator (CLA)mit NO/NO-Konverter;
- Partikel:
Gravimetrische Bestimmung der abgeschiedenen Partikel. Die Partikel werden an jeweils zwei im
Probengasstrom hintereinander angeordneten Filtern abgeschieden. Die abgeschiedene Partikel-
menge soll je Filterpaar zwischen 2 und 5 mg liegen. Die Filteroberfläche soll aus einem Material
bestehen, das hydrophob und gegen die Abgasbestandteile inert ist (PTFE oder gleichwertiges
Material).
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1975
3.4.4.1.2 Meßgenauigkeit
Die Analysatoren müssen einen Meßbereich mit der erforderlichen Genauigkeit aufweisen, der für
Messung der jeweiligen Gaskonzentration in den Abgasproben geeignet ist. Der Meßfehler darf nicht
mehr als ± 3 % betragen, wobei der tatsächliche Wert der Kalibriergase unberücksichtigt bleibt.
Bei Konzentrationen von weniger als 100 ppm darf der Meßfehler nicht mehr als ± 3 ppm betragen.
Die Analyse der Umgebungsluftprobe wird mit dem gleichen Analysator und mit dem gleichen Meß-
bereich wie die entsprechende Probe der verdünnten Abgase durchgeführt.
Die Wägung der abgeschiedenen Partikel muß eine Genauigkeit von 1 µg gewährleisten.
3.4.4.1.3 Gastrocknungsanlage
Vor dem Analysator darf keine Gastrocknungsanlage verwendet werden, sofern nicht nachgewiesen
wird, daß sie sich nicht nachweisbar auf den Gehalt der luftverunreinigenden Gase des verdünnten
Abgasstroms auswirkt.
3.4.4.2 ·Besondere Vorschriften für Dieselmotoren
Es ist eine beheizte Entnahmeleitung im Verdünnungstunnel für die kontinuierliche Analyse der Koh-
lenwasserstoffe (CH) mit einem beheizten Flammenionisations-Detektor (HFID) und Registriergerät
zu verwenden. Die durchschnittliche Konzentration der gemessenen Kohlenwasserstoffe wird durch
Integration bestimmt. Während der gesamten Prüfung muß die Temperatur dieser Leitung auf 190 °C
eingestellt sein. Die Leitung muß mit einem beheizten Filter.mit einem 99%igen Wirkungsgrad für die
Teilchen > 0,3 µm versehen sein, mit dem die Partikel aus dem für die Analyse verwendeten konti-
nuierlichen Gasstrom herausgefiltert werden. Die Ansprechzeit des Entnahmesystems (von der
Sonde bis zum Eintritt in den Analysator) muß weniger als 4 Sekunden betragen.
Der beheizte Flammenionisations-Detektor (HFID) muß mit einem System für konstanten Durchfluß
versehen werden, um die Entnahme einer repräsentativen Probe zu gewährleisten, sofern nicht
Durchflußschwankungen im CFV-System (Critical Flow Venturi - siehe Abschnitt 3.10) kompensiert
werden.
Die Partikel-Probenahmeeinheit besteht aus Verdünnungstunnel, Probenahmesonde, Filtereinheit,
Teilstrompumpe, Durchflußregelung und -meßeinrichtung. Der Partikel-Probenahmeteilstrom wird
jeweils über zwei hintereinander angeordnete Filter gezogen. Nach Abschluß der Partikelentnahme
ist auf eine parallel angeordnete Filtereinheit umzuschalten . .Oie Entnahmesonde für den Partikel-
Probengasstrom muß im Verdünnungskanal derart angeordnet sein, daß ein repräsentativer Proben-
gasstrom des homogenen Luft/Abgasgemisches entnommen werden kann und daß an der Ent-
nahmestelle die Temperatur des Luft-Abgas-Gemisches 52 °C nicht überschreitet. Die Temperatur
des Probengasstromes darf über die Länge der Entnahmeleitung (Entnahmesonde-Durchflußmeß-
geräte) um nicht mehr als± 3 K, der Durchfluß um nicht mehr als± 5 % schwanken. Die Masse der
während der Testphase abgeschiedenen Partikel wird durch Differenzwägung ermittelt.
3.4.4.3 Kalibrierung
Jeder Analysator muß so oft wie nötig und auf jeden Fall im Monat vor der Prüfung und der Überprüfung
der Übereinstimmung der Produktion kalibriert werden. In Abschnitt 3.11 wird das Kalibrierverfahren
für die in 3.4.4.1 genannten Analysatortypen beschrieben.
3.4.5 Volumenmessung
3.4.5.1 Das Verfahren zur Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase, das beim CVS-System
verwendet wird, muß eine Genauigkeit von ± 2 % aufweisen.
3.4.5.2 Kalibrierung des CVS-Systems
Das Volumenmeßgerät des CVS-Systems muß in einer Weise und in so kurzen Zeitabständen
kalibriert werden, daß die erforderliche Genauigkeit gewährleistet und erhalten bleibt. Abschnitt 3.11
zeigt ein Beispiel für ein Kalibrierverfahren, mit dem die erforderJiche Genauigkeit erzielt wird. Bei
diesem Verfahren wird für das CVS-System ein dynamisches Durchflußmeßgerät verwendet, das für
die auftretenden hohen Durchsätze geeignet ist. Die Genauigkeit des Gerätes muß bescheinigt sein
und einer nationalen oder internationalen Norm entsprechen.
3.4.6 Gase
3.4.6.1 Reine Gase
Die für die Kalibrierung und für den Einsatz der Geräte verwendeten reinen Gase müssen folgende
Bedingungen erfüllen:
- gereinigter Stickstoff (Reinheit ::;; 1 ppm C, :s; 1 ppm CO, ::;; 400 ppm C0 2 , ::;; 0, 1 ppm NO),
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
- gereinigte synthetische Luft (Reinheit ::; 1 ppm C, ::; 1 ppm CO, ::; 400 ppm C0 2 , ::; 0, 1 ppm NO)
Sauerstoffgehalt zwischen 18 und 21 Volumenprozent,
- gereinigter Sauerstoff (Reinheit ~ 99,5 Volumenprozent 0 2 ),
- gereinigter Wasserstoff (und wasserstoffhaltiges Gemisch) (Reinheit ::; 1 ppm C, ::; 400 ppm
C0 2 ).
3.4.6.2 Prüfgase
Die für die Kalibrierung verwendeten Gasgemische müssen die nachstehend genannte chemische
Zusammensetzung haben:
- C3Ha und gereinigte synthetische Luft
- CO und gereinigter Stickstoff
- C0 2 und gereinigter Stickstoff
- NO und gereinigter Stickstoff
(der NO 2 -Anteil im Kalibriergas darf 5 % des NO-Gehaltes nicht überschreiten).
Die tatsächliche Konzentration eines Prüfgases muß auf± 2 % mit dem Nennwert übereinstimmen.
Dies muß durch regelmäßige Vergleiche mit nationalen oder internationalen Standards sichergestellt
werden.
Die in Abschnitt 3.11 vorgeschriebenen Konzentrationen der Prüfgase dürfen auch mit einem
Gas-Mischdosierer durch Verdünnung mit gereinigtem Stickstoff oder mit gereinigter synthetischer
Luft erzielt werden. Das Mischgerät muß so genau arbeiten, daß die Konzentration der verdünnten
Prüfgase auf ± 2 % bestimmt werden kann.
3.4.7 Zusätzliche Meßgeräte
3.4.7.1 Temperatur
Die Temperaturen müssen, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf± 1,5 K genau gemessen werden.
3.4.7.2 Druck
Der Luftdruck muß auf ± 0, 1 kPa genau gemessen werden.
3.4.7.3 Absolute Feuchte
Die absolute Feuchte muß auf ±5% genau bestimmt werden.
3.4.8 Abgasentnahmesystem
Das Abgasentnahmesystem muß mit der in Abschnitt 3.11.4 beschriebenen Methode geprüft werden.
Die höchstzulässige Abweichung zwischen eingeführter und gemessener Gasmenge darf 5 %
betragen.
3.5 Vorbereitung der Prüfungen
3.5.1 Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten
Massen des Fahrzeugs
Es wird eine Schwungmasse verwendet, mit der eine Gesamtträgheit der umlaufenden Massen erzielt
wird, die der Bezugsmasse des Fahrzeuges gemäß den nachstehenden Werten entspricht. Wenn die
zugehörige Schwungmasse am Prüfstand nicht verfügbar ist, muß die nächsthöhere Masse ver-
wendet werden (die Differenz zur Bezugsmasse darf nicht höher als 120 kg sein).
Bezugsmasse des Fahrzeugs Pr Äquivalente Schwungmasse 1
(kg) (kg)
Pr~ 480 450
480 <Pr~ 540 510
540 < Pr~ 600 570
600 < Pr :;i 650 625
650 < Pr~ 700 680
700 <Pr~ 780 740
780 <Pr~ 820 800
820 <Pr~ 880 850
880 < Pr~ 940 910
940 < Pr~ 990 960
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1977
Bezugsmasse des Fahrzeugs Pr Äquivalente Schwungmasse 1
(kg) (kg)
990 < Pr :5 1 050 1 020
1 050 < Pr :5 1 110 1 080
1110<Pr:51160 1 130
1 160 < Pr :5 1 220 1 190
1 220 < Pr :5 1 280 1 250
1 280 < Pr :5 1 330 1 300
1 330 < Pr :5 1 390 1 360
1 390 < Pr :5 1 450 1 420
1 450 < Pr :5 1 500 1 470
1 500 < Pr :5 1 560 1 530
1 560 < Pr :5 1 620 1 590
1 620 < Pr :5 1 670 1 640
1 670 < Pr :5 1 730 1 700
1 730 < Pr :5 1 790 1 760
1 790 < Pr :5 1 870 1 810
1 870 < Pr :5 1 980 1 930
1 980 < Pr s 2 100 2 040
2 100 < Pr :ii 2 210 2 150
2210<Pr:52320 2 270
2320<Pr:52440 2 380
2 440 < Pr :5 2 610 2 490
2610<Pr:52830 2 720
2830<Pr 2 940
3.5.2 Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand
Die Bremsleistung ist nach dem in Abschnitt 3.9 beschriebenen Verfahren einzustellen. Das
angewendete Verfahren und die ermittelten Werte (äquivalente Schwungmasse, Einstellkennwert)
sind im Prüfbericht anzugeben.
3.5.3 Vorbereitung der Meßeinrichtungen
Die verwendeten Analysatoren sind entsprechend den in Abschnitt 3.11 erläuterten Vorschriften zu
kalibrieren.
3.5.4 Vorbereitung des Fahrzeuges
3.5.4.1 Nach Ankunft des Fahrzeuges im Prüffeld werden die folgenden Testvorbereitungen durchgeführt. Die
Umgebungstemperatur des Fahrzeuges muß zwischen 20 und 30 °C liegen.
a) Der/ die Kraftstoffbehälter wird/werden entleert und mit dem vorgeschriebenen Volumen Prüfkraft-
stoff befüllt. Das System zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen muß sich im Normal-
zustand befinden, d. h. weder frisch gereinigt noch voll beladen sein.
b) Innerhalb einer Stunde nach der Betankung soll das Fahrzeug zur Vorkonditionierung die Fahr-
kurve 1 (ohne Parkphase und dritte Fahrphase) nach Abschnitt 3.8 auf einem Fahrleistungs-
prüfstand absolvieren.
c) Nach Ermessen des Technischen Dienstes oder auf Verlangen des Herstellers mit Zustimmung
des Technischen Dienstes kann in Ausnahmefällen der Vorgang derVorkonditionierung erweitert
werden, wenn es zur Stabilisierung des Emissionsverhaltens erforderlich ist. In dem Fall kann die
Fahrkurve jeweils nach einer Standzeit von einer Stunde bis zu 3mal wiederholt werden.
d) Innerhalb von 5 Minuten nach Abschluß der Vorkonditionierung werden die Fahrzeuge vom Fahr-
leistungsprüfstand zu einem Abstellplatz gebracht. Die Umgebungstemperatur muß zwischen
20 und 30 °C liegen.
e) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) müssen dort zwischen 10 und 35 Stunden
verbleiben, bis die Vorbereitungen zur Prüfung-der Tankatmungsverluste gemäß 3.6.2.2 beginnen.
Innerhalb einer Stunde nach Beendigung dieses Vorganges müssen die Prüfungen zur Ermittlung
der durchschnittlichen Abgasemissionen im Fahrbetrieb beginnen.
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
f) Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) müssen dort zwischen 12 und 36 Stun-
den verbleiben, bis die Prüfung der durchschnittlichen Abgasemissionen im Fahrbetrieb gemäß
3.6.3 beginnen.
3.5.4.2 Zur Schonung der Reifen während der Fahrprüfungen kann der Reifendruck in den Antriebsrädern auf
bis zu 310 kPa erhöht werden. Der Reifendruck ist im Prüfprotokoll zu vermerken.
3.6 Emissionsprüfungen
3.6.1 Allgemeine Vorschriften
3.6.1.1 Die Umgebungstemperatur des Fahrzeuges muß während der nachfolgend genannten Prüfungen
zwischen 20 und 30 °C liegen. Die absolute Luftfeuchte (H) im Prüfraum oder der Ansaugluft des
Motors muß folgender Bedingung genügen:
5,5 g :s;; H ~ 12,2 g H2 O/kg trockener Luft.
3.6.1.2 Das Fahrzeug muß während der Prüfung annähernd horizontal stehen, um eine abnormale Kraftstoff-
verteilung zu vermeiden.
3.6.2 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren
3.6.2.1 Allgemeines zum Prüfablauf
Die Fahrzeugvorbereitung wurde mit dem Abstellen des Fahrzeuges bei einer Umgebungstemperatur
zwischen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens
10 und höchstens 35 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeuges beginnt die Messung der Tank-
atmungsverluste im Rahmen der Prüfung der Verdunstungsemissionen. Die Tankatmung tritt auf als
Folge der Temperaturänderung des Kraftstoffes. Bei der Prüfung wird der Kraftstoff im Tank gemäß
den folgenden Anweisungen um 14 K erwärmt. Auch an Fahrzeugen, die nicht einer Prüfung der Ver-
dunstungsemissionen unterzogen werden sollen, ist die Kraftstofferwärmung durchzuführen, um evtl.
Rückwirkungen des Verdunstungsemissions-Minderungssystems auf die Abgasemissionen zu
berücksichtigen. Bei solchen Fahrzeugen kann dann auf die Prüfkammer und die CH-Konzentrations-
messungen verzichtet werden. Die Verdunstungsmessungen werden nach dem Durchfahren der
Fahrkurve I abgeschlossen mit der Prüfung der Verdunstung beim Heißabstellen.
Fahrzeuge, an denen die Verdunstungsemissionen bestimmt werden sollen, müssen die Abgasgrenz-
werte einhalten.
3.6.2.2 Prüfung der Tankatmungsverluste
a) Die Meßkammer ist unmittelbar vor der Prüfung mehrere Minuten zu spülen.
b) Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer ist/sind einzuschalten.
c) Der/die Kraftstoffbehälter des Prüffahrzeuges wird/werden entleert und mit dem Prüfkraftstoff
nach Abschnitt 5 befüllt. Das Füllvolumen soll 40 % des Tankvolumens betragen. Die Temperatur
des Kraftstoffes muß vor dem Einfüllen zwischen 10 und 16 °C liegen. Der/die Tank(s) ist/sind
zunächst unverschlossen zu lassen.
d) Bei Fahrzeugen mit me_hreren Tanks müssen alle Tanks wie nachfolgend beschrieben in gleicher
Weise aufgeheizt werden. Die Temperaturen der Tanks müssen auf ± 1,5 K übereinstimmen.
e) Das Prüffahrzeug ist mit abgestelltem Motor in die Meßkammer zu bringen, Fenster und
Kofferraumdeckel sind zu öffnen, Tanktemperaturfühler sind anzuschließen, und ggf. ist die Erwär-
mungseinrichtung für den Kraftstoff anzuschließen. Die Temperaturen des Kraftstoffes und der
Raumluft sind von nun an aufzuzeichnen bzw. zu registrieren.
f) Der Kraftstoff kann künstlich bis auf die Temperatur des Meßbeginns (16 ± 1 °C) erwärmt werden.
g) Sobald der Kraftstoff 14 °C erreicht hat,
- ist der Tank zu schließen
- ist das Gebläse auszuschalten, falls nicht schon früher geschehen
- ist die Meßkammer gasdicht zu schließen.
h) Sobald der Kraftstoff 16 ± 1 °C erreicht hat,
- ist die CH-Konzentration in der Meßkammer zu messen (Anfangswert für die Auswertung)
- ist mit einer linearen, 60 ± 2 Minuten dauernden Erwärmung zu beginnen.
i) Die zulässige Abweichung von der Solltemperatur beträgt während des Erwärmungsvorgangs
± 1,5 K.
k) Wenn 60 ± 2 Minuten nach der Anfangsmessung und dem Erwärmungsbeginn die Kraftstoff-
temperatur um 14 ± 0,5 K zugenommen hat, ist die CH-Konzentration in der Kammer zu messen
(Endwert für die Auswertung).
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1979
1) Nach dem Öffnen der Kammer und Lösen aller Anschlüsse für die vorgenannte Meßprozedur ist
das Fahrzeug mit abgestelltem Motor aus der Meßkammer zu entfernen und für die anschließende
·Prüfung vorzubereiten.
m) Eine Bestimmung der Verdunstungsemissionen im Fahrbetrieb ist nur erforderlich, wenn nach Prü-
fung der technischen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, daß derartige Emissio-
nen im Fahrbetrieb auftreten. Die Messung im Fahrbetrieb erfolgt mittels CH-Sammelfallen, die an
allen Öffnungen des Kraftstoffsystems angebracht werden. Die Fallen müssen vorher gewogen
worden sein. Nach Beendigung der ersten beiden Phasen (Abstellen zur 10-Minuten-Pause) der
Fahrkurve 1, in der wie nachstehend beschrieben die Abgasemissipnen geprüft werden, sind die
Fallen innerhalb einer Minute abzunehmen, zu verschließen und innerhalb einer Stunde zu wägen.
Die Verdunstungsemissionen im Fahrbetrieb ergeben sich aus der Massendifferenz der Fallen vor
und nach den ersten beiden Phasen der Fahrkurve 1.
3.6.2.3 Prüfung der Abgasemissionen
3.6.2.3.1 · Allgemeines
Die Prüfung gemäß Fahrkurve I und II wird auf dem Rollenprüfstand durchgeführt. Der Fahrgeschwin-
digkeitsverlauf über der Zeit ist aufzuzeichnen, um die Gültigkeit der Prüfstandsprüfung beurteilen zu
können. Die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Strecke werden anhand der Umdrehungen
derselben Prüfstandsrolle oder -welle gemessen. Die während der Sammelzeit der einzelnen Proben-
gasmengen zurückgelegten Fahrstrecken sind getrennt zu ermitteln.
Die Motor- und Fahrzeugtemperaturen werden dabei durch Gebläse auf den bei Straßenfahrbetrieb
üblicherweise auftretenden Temperaturen gehalten.
Fahrzeuge mit Vierradantrieb werden im Zweiradantrieb geprüft. Bei Fahrzeugen mit ständigem
Vierradantrieb wird ein Satz Antriebsräder zeitweise ausgeschaltet.
Aus dem mit Umgebungsluft verdünnten Abgas wird ein proportionaler Teilstrom entnommen und den
Sammelbeuteln zugeführt.
Während des Durchfahrens der Fahrkurve I wird der Probengasstrom nacheinander in drei Sammel-
beutel geleitet, wobei der erste Sammelbeutel die Abgasprobe während der ersten 505 Sekunden des
Kaltstarttestes, der zweite Sammelbeutel die Abgasprobe während des restlichen Teiles des Kalt-
starttestes und der dritte Beutel die Abgasprobe während der 505 Sekunden nach dem Warmstart
aufnimmt.
Während des Durchfahrens der Fahrkurve II wird der Probengasstrom in einen Sammelbeutel geleitet.
Der Inhalt der Probenbeutel wird anschließend auf die Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlen-
dioxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide analysiert. Um den Einfluß der Umgebungsluftkonzen-
trationen berücksichtigen zu können, werden parallel jeweils Umgebungsluftproben gezogen. Die
Berechnung der streckenbezogenen Emissionsmengen erfolgt nach Abschnitt 3.13.
3.6.2.3.2 Vorbereitungen auf die Prüffahrten
a) Das Fahrzeug muß mit den Antriebsrädern ohne Anlassen des Motors auf die Rolle des Fahr-
leistungsprüfstandes gebracht werden.
b) Die Motorraumabdeckung ist zu öffnen und das Kühlgebläse in Position zu bringen.
c) Mit den Proben-Umschaltventilen in Wartestellung sind die geleerten Sammelbeutel für die
verdünnten Abgas- und Umgebungsluftproben anzuschließen.
d) Die CVS-Anlage muß spätestens jetzt eingeschaltet werden, ebenso die Probenpumpen. Die Tem-
peratur des Abgas-Luft-Gemisches an der Probenentnahmestelle ist von jetzt an aufzuzeichnen.
Das Kühlgebläse ist einzuschalten. Ein evtl. vorhandener Wärmetauscher in der CVS-Anlage muß
auf seine Betriebstemperatur vorgeheizt worden sein.
f) Die Probengasdurchflußmengen sind auf die gewünschten Werte, mindestens jedoch auf 5 1/min
einzustellen.
g) Das Abgasrohr ist gasdicht an das (die) Abgasendrohr(e) des Fahrzeuges anzuschließen.
h) Das Gasdurchflußmeßgerät und die Umschaltventile sind so einzustellen, daß der Abgasproben-
strom in den ersten Beutel für die erste Phase sowie der Umgebungsluftprobenstrom in seinen
entsprechenden Beutel gelangt.
Durch Betätigung des Zündschlüssels wird sofort anschließend der Startvorgang eingeleitet.
3.6.2.3.3 Durchfahren der Fahrkurve 1
Mit dem Prüffahrzeug ist die Fahrkurve I unter Berücksichtigung der dort niedergelegten Bestimmun-
gen zu durchfahren. Besondere Vorschriften sind nachfolgend aufgeführt.
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
a) Anlassen des Motors
Der Motor muß gemäß den Empfehlungen des Herstellers in der Betriebsanleitung angelassen
werden.
Die erste, 20 Sekunden dauernde Leerlaufphase der Fahrkurve I beginnt, sobald der Motor
anspringt. 15 Sekunden nachdem der Motor angesprungen ist, ist der Gang einzulegen. Falls
erforderlich, z.B. bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe, kann die Bremse betätigt werden,
um die Antriebsräder am vorzeitigen Drehen zu hindern. Wenn der Motor nach 10 Sekunden
Durchdrehzeit nicht angesprungen ist, muß der Startvorgang abgebrochen werden. Ist der Fehl-
start auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen, kann die Prüfung mit erneutem Kaltstart fort-
gesetzt werden. Beruht der _Fehlstart auf einem Fahrzeugfehler, ist die Prüfung abzubrechen und
für ungültig zu erklären.
b) Stehenbleiben des Motors
Wenn der Motor während eines Leerlaufes stehenbleibt, ist er sofort wieder zu starten und die
Prüfung ist fortzusetzen. Außerhalb einer Leerlaufphase ist der Fahrprogrammzeiger anzuhalten
bis die Fahrkurve fortgesetzt werden kann. Springt der Motor nicht innerhalb einer Minute wieder
· an, wird die Prüfung abgebrochen.
Wenn in der Betriebsanleitung ein Anlaßverfahren für warmen Motor vom Hersteller nicht
vorgeschrieben ist, dann ist der Motor (Motoren mit Startautomatik .und mit manuellem Choke)
anzulassen, indem das Gaspedal etwa um die Hälfte heruntergedrückt und der Motor durch-
gedreht wird bis er anspringt.
c) Ende der ersten Phase der Fahrkurve 1
Mit dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach Beginn der Fahrkurve I endet
die erste Phase der Fahrkurve 1. Von diesem Zeitpunkt an müssen der Probengasstrom und die
Umgebungsluftprobe in die jeweils nachfolgenden Sammelbeutel geleitet werden.
Vor dem Beginn der bei 511 Sekunden anschließenden Beschleunigung ist die Zahl der in der
er~ten Phase gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehungen festzuhalten, der Zähler ist dann auf
Null zu stellen oder es muß auf einen zweiten Zähler umgeschaltet werden.
d) Abstellen nach der zweiten Phase der Fahrkurve 1
Der Motor ist 2 Sekunden nach dem Ende der letzten Verzögerung, also bei 1369 Sekunden abzu-
stellen. 5 Sekunden, nachdem der Motor zu laufen aufgehört hat, sind die Proben-Umschaltventile
auf Wartestellung zu schalten. Das Kühlgebläse ist sofort abzuschalten, die Motorhaube ist zu
schließen. Die CVS-Anl_age ist abzuschalten oder das Abgasrohr ist vom Endrohr (den Endrohren)
des Fahrzeuges zu trennen. Die Zahl der in der zweiten Phase gemessenen Rollen- bzw. Wellen-
umdrehungen des Fahrleistungsprüfstandes ist festzuhalten, der Zähler ist dann auf Null zu stellen
oder es muß auf einen dritten Zähler umgeschaltet werden.
e) Vorbereitung und Durchführung der dritten Phase der Fahrkurve 1
Vor der dritten Phase sind die vorbereitenden Arbeiten gemäß 3.6.2.3.2 b) bis h) zu wiederholen,
der Schritt h) muß innerhalb von 9 bis 11 Minuten nach dem Ende der Probensammlung der zwei-
ten Phase durchgeführt werden. _
Nach dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach dem Beginn der dritten Phase
sind die Probenumschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die Zahl der gemessenen Rollen-
bzw. Wellenumdrehungen ist festzuhalten. Der Motor kann jetzt abgestellt werden.
f) Sobald wie möglich müssen jeweils die Abgas- und Umgebungsluftproben aus den einzelnen
Phasen der Analysenanlage zugeführt werden, d. h. ggf. schon vor dem Abschluß der gesamten
Fahrkurve. Zwischen dem Ende der jeweiligen Sammelphase und der Ablesung der zugehörigen
stabilen Analysenwerte auf allen Analysatoren darf nicht mehr als 20 Minuten vergehen.
g) Für Prüffahrzeuge, die der vollständigen Prüfung der Abgasemissionen unterzogen werden,
schließt sich die Fahrkurve II an. Es ist weiter nach 3.6.2.3.4 zu verfahren.
Für Prüffahrzeuge, die der Prüfung der Verdunstungsemissionen unterzogen werden, schließt sich
der Heißabstelltest an. Es ist weiter nach 3.6.2.4 zu verfahren.
3.6.2.3.4 Durchfahren der Fahrkurve II
Bei der Prüfung der Abgasemissionen in der Fahrkurve II ist der in Abschnitt 3.8 beschriebene
Geschwindigkeits-Zeit-Ablauf zweimal zu durchfahren, wobei der erste Durchlauf der Konditionierung
des Fahrzeuges dient, und die Emissionsmengen lediglich im zweiten Durchlauf bestimmt werden.
Der Ablauf der Prüfung ist wie folgt:
a) Die vorbereitenden Arbeiten gemäß 3.6.2.3.2 a) bis g) sind durchzuführen. Die Proben-Umschalt-
ventile verbleiben in Wartestellung. (Es sind lediglich je 1 Beutel für das Probengas und 1 Beutel
für die Umgebungsluftprobe erforderlich.)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1981
b) Das Fahrzeug ist gemäß den Empfehlungen des Herstellers zu starten. Bezüglich des Nicht-
Anspringens bzw. Stehenbleibens des Motors gelten die Bestimmungen in 3.6.2.3.3 a) und b).
c) Die Fahrkurve II ist entsprechend Abschnitt 3.8 zum ersten Mal zu durchfahren.
d) Wenn der Stillstand des Fahrzeuges am Ende des ersten Durchlaufes der Fahrkurve II erreicht
wird, stehen 17 Sekunden zur Verfügung bis der zweite Durchlauf beginnt. Der Zähler zur Ermitt-
lung der Fahrstrecke ist auf Null zu stellen.
e) 2 Sekunden, bevor die erste· Beschleunigung in dem zweiten Durchlauf beginnt, müssen die
Proben-Umschaltventile auf den Probengas- und den Umgebungsluftprobenbeutel geschaltet
werden.
f) Die Fahrkurve II ist entsprechend Abschnitt 3.8 zum zweiten Mal zu durchfahren.
g) 2 Sekunden, i;iachdem das Fahrzeug den Stillstand am Ende der Fahrkurve II erreicht hat, sind die
Umschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die Zahl der gemessenen Rollen- bzw. Wellen-
umdrehungen ist festzuhalten. Der Motor kann abgestellt werden.
h) Die Konzentrationen der Abgasbestandteile CO, C0 2 , CH, NOx müssen innerhalb von 20 Minuten
ermittelt werden.
i) Die Berechnung der Menge der emittierten Luftverunreinigungen je Fahrkilometer erfolgt nach
Abschnitt 3.13.
3.6.2.4 Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen
Mit der Bestimmung der Verdunstungsemissionen während eines 60minütigen Heißabstellens nach
der Fahrkurve I wird die Prüfung des Verdunstungsemissionsverhaltens beendet.
a) Vor dem Ende der Fahrt nach der Fahrkurve I muß die Meßkammer mehrere Minuten gespült
worden sein.
b) Nach Beendigung der Fahrkurve I ist die Motorhaube zu schließen, und es sind alle Verbindungen
vom Fahrzeug zum Prüfstand zu lösen. Das Fahrzeug ist dann unter möglichst geringer Betätigung
des Fahrpedals zur Meßkammer zu fahren. Vor der Meßkammer ist der Motor abzustellen; der Zeit-
punkt der Motorabstellung ist zu notieren. Das Fahrzeug muß dann antriebslos in die Meßkammer
gebracht werden. ·
c) Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer muß/müssen eingeschaltet werden, bevor das
Fahrzeug in die Meßkammer kommt.
d) Fenster und Kofferraumdeckel des Fahrzeuges müssen jetzt offen sein.
e) Die Temperatur der Raumluft ist von nun an aufzuzeichnen.
f) Innerhalb von 2 Minuten nach dem Abstellen des Motors und innerhalb von 7 Minuten nach dem
Ende der Fahrkurve I muß die Meßkammer gasdicht verschlossen werden.
g) Die CH-Konzentration in der Meßkammer wird mit dem FID gemessen und von nun an fortlaufend
registriert. Der kurz nach dem Schließen der Meßkammer gemessene Wert der CH-Konzentration
bildet den Anfangswert für die Auswertung nach Abschnitt 3.12.
h) Das Fahrzeug muß 60 Minuten(± 0,5 Minuten) innerhalb der Meßkammer stehen. Am Ende der
60 Minuten ( ± 0,5 Minuten) dauernden Prüfzeit wird die CH-Konzentration in der Meßkammer
bestimmt. Dieser Wert bildet den Endwert für die Auswertung nach Abschnitt 3.12.
i) Die Prüfung der Verdunstungsemissionen ist damit abgeschlossen.
3.6.3 Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)
3.6.3.1 Allgemeines zum Prüfablauf
Die Fahrzeugvorbereitung wird mit dem Abstellen des Fahrzeuges bei einer Umgebungstemperatur
zwischen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens
12 und höchstens 36 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeuges beginnt die Prüfung der Abgas-
emissionen in der ·Fahrkurve 1.
3.6.3.2 Prüfung der Abgasemissionen von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)
Es gelten die Ausführungen, die in 3.6.2.3 für die Prüfung der Abgasemissionen von Fahrzeugen mit
Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) gemacht worden sind, mit den folgenden Ergänzungen und
Abänderungen (s. Fig. 5).
3.6.3.2.1 Allgem_eines
Das Abgas wird in einem Verdünnungstunnel mit Umgebungsluft vermischt.
Zur Partikelmessung wird ein proportionaler Teilstrom über eine Sonde entnommen. Die Partikel
werden aus dem Abgas-Luft-Probenstrom zur nachfolgenden Wägung abgeschieden.
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Die 6 Filter sind in der Partikelprobenleitung derart angeordnet, daß sie drei parallele Filterpaare
bilden, d. h. in jedem Verzweigungsteil sind zwei Filter in Richtung des Probengasstromes hinter-
einander geschaltet. In jeder Verzweigung müssen gleiche Strömungsverhältnisse herrschen.
Schnellschaltventile sind derart anzuordnen, daß die Filterpaare nacheinander mit dem Proben-
gasstrom beaufschlagt werden können. Die zeitliche Abfolge der Bea~fschlagung entspricht der in
3.6.2.3.1 beschriebenen Probenzuführung für die 3 Phasen -der Fahrkurve 1. Die CH-Konzentration
wird im verdünnten Abgas mit einem .beheizten FID (HFID) fortlaufend gemessen, registriert und
integriert. Das Probengas wird über eine separate Sonde entnommen.
Die Probeentnahme für die Sammelbeutel zum Zwecke der anschließenden Konzentrationsmessun-
gen entspricht dem in 3.6.2.3.1 beschriebenen Verfahren.
Fig. 5
Schema eines Probenahme- und Analysensystems
zur Bestimmung gas- und partikelförmiger Emissionen bei Pkw mit Dieselmotoren
Absaugung
~
--~9 : LJ
1
1
-:
1
La
9
Luft~ ,7
• CJ•
8
1: Filter
2: Verdünnungstunnel 8: Integrator
3: Wärmetauscher 9: Raumluft-8ammelbeutel
4: Roots-Gebläse 10: Abgas-Sammelbeutel
5: Partikel-Entnahmesystem 11 : Analysatoren
6: Beheiztes Kohlenwasserstoff-Entnahmesystem 12: Druckmeßstelle
7: Beheizter Flammen-Ionisations-Detektor 13: Temperaturmeßstelle
3.6.3.2.2 Vorbereitungen auf die Prüffahrten
Der Ablauf entspricht dem in 3.6.2.3.2 für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren)
beschriebenen Verfahren mit folgenden Ergänzungen:
zu d) Die Aufzeichnungs- bzw. Registriereinrichtungen des beheizten FID (HFID) ist einzuschalten.
zu f) Der Probengasstrom für den beheizten FID (HFID) muß mindestens 2 1/min betragen.
Während der Prüfung ist die Durchflußmenge durch die Partikelfilter so einzustellen, daß die
Durchflußmenge auf ± 5 % konstant bleibt. Die mittlere Temperatur und der Druck am Einlaß
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1983
des Durchflußmeßgerätes sind aufzuzeichnen. Wenn die Durchflußmenge sich wegen einer zu
hohen Filterbeladung unzuläs$ig verändert, muß die Prüfung abgebrochen werden. Bei der
Wiederholung muß eine geringere Durchflußrate eingestellt oder ein größerer Filter verwendet
werden (ggf. beides).
3.6.3.2.3 Durchfahren der Fahrkurve 1
Die Bestimmungen aus 3.6.2.3.3 gelten mit folgenden Ergänzungen bzw. Änderungen.
zu c) Von dem Zeitpunkt 505 Sekunden an wird das 2. Partikelfilterpaar beaufschlagt. An der Auf-
zeichnungseinrichtung für die Kohlenwasserstoffkonzentrationsmessung ist eine Markierung
vorzunehmen, derzufolge die 1. und 2. Phase identifiziert werden können. Die Integration der
CH-Werte erfolgt getrennt nach den einzelnen Sammelphasen.
zu d) Ebenfalls 5 Sekunden, nachdem der Motor zu laufen aufgehört hat, ist die Aufzeichnung der
CH-Konzentration entsprechend zu markieren, ist die Integration über die Phase 2 zu beenden
und ist der Probenstromdurchfluß durch das 2. Partikelfilterpaar zu beenden.
Die bisher beaufschlagten beiden Partikelfilterpaare sind vorsichtig aus ihren jeweiligen ·
Halterungen zu nehmen und zur nachfolgenden Wägung jede für sich in je eine Petrischale zu
legen. Die Probenschalen sind abzudecken.
zu e) Die für die Durchführung und Beendigung der CH-Messung sowie der Partikelabscheidung in
der Phase 3 erforderlichen Schritte sind in Anlehnung an die zu c) und d) beschriebenen
Ergänzungen durchzuführen.
zu f) Sobald wi~ möglich, keinesfalls jedoch später als 1 Stunde nach der Beendigung der 3. Phase
der Fahrkurve 1, sind die sechs Partikelfilter für die Wägung zu konditionieren.
3.6.3.2.4 Durchfahren der Fahrkurve II
Es gelten die Bestimmungen und der Ablauf nach 3.6.2.3.4. Eine Messung der Partikelemissionen ist
nicht erforderlich.
3.6.4 Prüfung gemäß § 47 a
Nach Abschluß der Prüfung der Abgasemissionen in den Fahrkurven I und II durchlaufen die Prüf-
fahrzeuge die Prüfung gern. § 4 7 a.
3.7 Gas-, Partikelentnahme, Analyse
3.7.1 Probenahme
3.7.1.1 Prüfung nach Fahrkurve 1
Die Entnahme beginnt, wie nach 3.6.2.4 festgelegt, gleichzeitig mit dem Anlassen des Fahrzeug-
motors. In getrennten Beuteln bzw. Filterpaaren werden während der
- Kaltstart-Übergangsphase (505 Sekunden nach Kaltstartbeginn)
- Kaltstart-stabilisierten Phase (von der 506. Sekunde bis zum Abstellen) .
- Warmstart-Übergangsphase (505 Sekunden nach Warmstartbeginn)
der Fahrkurve I die dazugehörigen Abgas- und Partikelproben entnommen. Die Entnahme endet nach
der 3. Phase mit laufendem Motor. Parallel zu jedem Abgasprobenbeutel werden Beutel mit
Umgebungsluftproben gefüllt.
3.7.1.2 Prüfung nach Fahrkurve II
Die Probenahme beginnt und endet mit laufendem Fahrzeugmotor. Während der gesamten Fahrtdauer
gelangt die Abgas- und die Umgebungsluft in je einen Probenbeutel.
3.7.2 Analyse
3.7.2.1 Die Analyse der in den Beuteln enthaltenen Gase ist so bald wie möglich nach Beendigung der
einzelnen Phasen der Prüfung durchzuführen; das unverdünnte Abgas in den Probenbeuteln muß
innerhalb von 20 Minuten nach Phasenende analysiert werden. Die erforderlichen Partikelfilter sind
wenigstens 8 höchstens 56 Stunden in einer offenen, gegen Staubeinfall geschützten Schale vor dem
Test in einer klimatisierten Kammer zu konditionieren (Temperatur, Feuchte). Nach dieser Konditio-
nierung werden die leeren Filter gewogen und bis zur Verwendung aufbewahrt.
Frühestens eine Stunde vor Beginn der Prüfung werden Filter der Kammer entnommen.
Die beladenen Partikelfilter müssen spätestens eine Stunde nach dem Ende der Abgasprüfung in
die Kammer gebracht, dort zwischen einer und 56 Stunden konditioniert und anschließend gewogen
werden.
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil f
3.7.2.2 Vor jeder Probenanalyse wird der Nullpunkt des jeweiligen Analysators mit dem jeweiligen Prüfgas
eingestellt.
3.7.2.3 Die Kalibrierkurven der Analysatoren werden dann mit Prüfgasen eingestellt, deren Nennkonzentra-
tionen zwischen 70 und 100 % des Skalenendwertes liegen.
3.7.2.4 Anschließend wird die Nullstellung des Analysators erneut überprüft. Weicht der abgelesene Wert um
mehr als 2 % des Skalenendwertes von dem Wert ab, der bei der in 3.7.2.2 vorgeschriebenen
Einstellung erzielt wurde, so ist der Vorgang zu wiederholen.
3.7.2.5 Anschließend sind die Proben zu analysieren.
3.7.2.6 Nach der Analyse werden Nullstellung und Einstellwerte mit den gleichen Gasen überprüft. Weichen
diese Werte um nicht mehr als 2 % von denen ab, die nach der in 3.7.2.3 vorgeschriebenen Einstellung
erzielt wurden, so können die Ergebnisse der Analyse für die Berechnung der Prüfungswerte heran-
gezogen werden.
3.7.2.7 B~i allen in diesem Abschnitt beschriebenen Vorgängen müssen die Durchflußmengen un.d Drücke
der verschiedenen Gase die gleichen sein wie bei der Kalibrierung der Analysatoren.
3.7.2.8 Die Konzentration der Kohlenwasserstoffe aus Motoren mit Selbstzündung wird am beheizten FID
über die Dauer der Testphasen registriert und integriert. Nach Abschnitt 3.13 wird die emittierte
Menge an Kohlenwasserstoffen bestimmt.
3.7.3 Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel
3.7.3.1 Maßgebliches Volumen
Das maßgebliche Volumen ist auf die Normalbedingungen 101 ,33 kPa und 273,2 K zu korrigieren.
3.7.3.2 Gesamtmasse der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel
Die Masse m der vom Fahrzeug während der Prüfung emittierten gasförmigen Luftverunreinigungen
wird für die einzelnen Testphasen durch das Produkt aus Volumenkonzentration und dem ent-
sprechenden Gasvolumen basierend auf den nachstehenden Dichtewerten nach den vorgenannten
Bezugsbedingungen berechnet.
- für Kohlenmonoxid (CO): d = 1,25 kg/m 3
- für Kohlenwasserstoffe (CH 1,85):_d = 0,619 kg/m 3
- für Stickoxide (NO 2 ): d = 2,05 kg/m 3
Die Masse m der vom Fahrzeug während der Prüfung emittierten Partikel wird für die einzelnen
Testphasen aus der gewogenen Partikelmasse auf den Filterpaaren ermittelt. Mindestens 95 % der
Partikel müssen sich auf dem ersten Filter befinden. Unter diesen Bedingungen ist es ausreichend,
die Massenbelegung des ersten Filters für die Berechnung der emittierten Partikelmasse heran-
zuziehen.
Abschnitt 3.13 enthält die entsprechenden Berechnungsmethoden für die Bestimmung der Massen
der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel.
3.8 Fahrkurven zur Bestimmung der durchschnittlichen Emissionsmengen
3.8.1 Allgemeines
Das Prüffahrzeug durchfährt auf dem Fahrleistungsprüfstand die nachfolgend grafisch und tabella-
risch beschriebenen Fahrkurven I und 11, um die in den Abgasen enthaltenen gasförmigen und festen
Luftverunreinigungen bestimmen zu können.
3.8.2 Zulässige Abweichungen
Die Abweichungen von der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu einem beliebigen Zeitpunkt der
Fahrkurven sind wie folgt begrenzt:
Die Abweichung nach oben liegt um 3,2 km/h höher als die höchste Geschwindigkeit zum
betreffenden Zeitpunkt ± 1 Sekunde.
Die Abweichung nach unten liegt um 3,2 km/h tiefer als die niedrigste Geschwindigkeit zum
betreffenden Zeitpunkt ± 1 Sekunde.
Geschwindigkeitsabweichungen, die diese Toleranzen übersteigen, sind nur zulässig, wenn sie
jeweils weniger als 2 Sekunden dauern. Geschwindigkeiten, die niedriger sind als vorgeschrieben,
sind nur zulässig, falls das Fahrzeug dabei die höchste verfügbare Leistung abgibt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1985
3.8.3 Verwendung des Getriebes
Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe werden die Schaltpunkte beim Durchfahren der Fahrkurve
nach den Angaben des Herstellers festgelegt.
Diese müssen den Empfehlungen des Herstellers an den Kunden sowie dem üblichen Fahrverhalten
eines Fahrers entsprechen und das Nachfahren der Fahrkurven ermöglichen. Die Wahl der Schalt-
punkte ist vom Technischen Dienst zu genehmigen.
Werden vom Hersteller keine Schaltpunkte angegeben, werden diese vom Technischen Dienst
ausgewählt.
Fahrzeuge mit Automatikgetriebe sind in der höchsten Fahrstufe (drive) zu fahren.
3.8.4 Weitere Hinweise zum Durchfahren der Fahrkurven
3.8.4.1 Die Fahrkurven sind unter Einhaltung der vorgeschriebenen Toleranzen bei möglichst .geringer
Bewegung des Fahrpedals zu durchfahren. Unter Beachtung der angegebenen Schaltpunkte muß
dabei stetig beschleunigt bzw. verzögert werden.
3.8.4.2 Ein Schaltvorgang muß so schnell wie möglich erfolgen; das Fahrpedal darf während des Gang-
wechsels nicht betätigt werde·n.
3.8.4.3 Falls die durch die Fahrkurve vorgegebenen Beschleunigungswerte nicht erreicht werden, muß das
Fahrzeug so lange mit Vollast beschleunigt werden, bis der vorgeschriebene Geschwindigkeitswert
der Fahrkurve erreicht wird.
3.8.4.4 Bei den Leerlaufphasen der Fahrkurve muß der Gang eingelegt und der Motor ausgekuppelt sein. Dies
gilt nicht für die erste Leerlaufphase der Fahrkurve. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe muß die
Fahrstufe drive gewählt und die Bremse betätigt sein.
3.8.4.5 Die Verzögerungsphasen der Fahrkurve werden bei eingelegtem Gang, eingekuppeltem Motor und
entlastetem Fahrpedal durchfahren. Konstante Verzögerungen lassen sich gegebenenfalls durch
Gebrauch der Fahrzeugbremse einhalten. Wird bis auf Stillstand verzögert, so ist bei 24 km/h
auszukuppeln.
.....
(0
00
0)
Fahrgeschwindigkeit Fahrkurve 1
(km/h)
100
90
80
70 OJ
C
:::,
0.
Cl)
(/)
60 <O
Cl)
(/)
~
50 O'"
~~
c..
40.' lll
-:J'"
eolll
30 c5
~
<D
20, .;
s::.
CX>
s,:,
-f
# ~
10 ~
C:
·e
0 Fahrdauer
o 1• ,• , 1 1
1, y 11 u
>
,, ,
IJ1 1, . 1 1 1 1 1 1 1 J Ir 1, 11 1
11 \ (s)
0 500 1000
Kaltstart - Übergangsphase 0 500
Kaltstart - stab. Phase Warmstart - Übergangsphase
1 - 505 s 506-1371 s 1 - 505 s
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1987
0
0
CX)
0
0
(0
0
0
= 'q'
0
0
C\I
,---~.~--,---~--..-----=============J_
~ ~ f2 f6· ~ ~ g ~ 0
0
0-
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1·
Tabelle zur Fahrkurve 1
Fahrdauer (t) in (s) - Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)
t V t V t V t V t V t V t V
0 0,0 20 0,0 40 24,0 60 38,9 80 41,4 100 48,8 120 24,8
1 0,0 21 4,8 41 24,5 . 61 39,6 81 42,0 101 49,4 121 19,5
2 0,0 22 9,5 42 24,9 62 40,1 82 43,0 102 49,7 122 14,2
3 0,0 23 13,8 43 25,7 63 40,2 83 44,3 103 49,9 123 8,9
4 0,0 24 18,5 44 27,5 64 . 39,6 84 46,0 104 49,7 124 3,5
5 0,0 25 23,0 45 30,7 65 39,4 85 47,2 105 46,9 125 0,0
6 0,0 26 27,2 46 34,0_ 66 39,8 86 48,0 106 48,0 126 0,0
7 0,0 27 27,8 47 36,5 67 39,9 87 48,4 107 48,1 127 0,0
8 0,0 28 29,1 48 36,9 68 39,8 88 48,9 108 48,6 128 0,0
9 0,0 29 33,3 49 36,5 69 39,6 89 49,4 109 49,4 129 0,0
10 0,0 30 34,9 50 36,4 70 39,6 90 49,4 110 50,2 130 0,0
11 0,0 31 36,0 51 34,3 71 40,4 91 49,1 111 51,2 131 0,0
12 0,0 32 36,2 52 30,6 72 41,2 92 48,9. 112 51,8 132 0,0
13 0,0 33 35,6 53 27,5 73 41,4 93 48,8 113 52,1 133 0,0
14 0,0 34 34,6 54 25,4 74 40,9 94 48,9 114 51,8 134 0,0
15 0,0 35 33,6 55 25,4 75 - 40,1 95 49,6 115 51,0 135 -0,0
16 0,0 36 32,8 56 28,5 76 40,2 96 48,9 116 46,0 136 0,0
17 0,0 37 31,9 57 31,9 77 40,9 97 48,1 117 40,7 137 0,0
18 0,0 38 27,4 58 34,8 78 41,8 98 47,5 118 35,4 138 0,0
19 0,0 39 24,0 59 37,3 79 41,8 99 48,0 119 30,1 139 0,0
t V t V t V t V t V t V t V
140 0,0 160 0,0 180 41,5 200 67,8 220 80,5 240 91,2 260 87,1
141 0,0 161 0,0 181 43,8 201 70,0 221 81,4 241 91,2 261 86,6
142 0,0 162 0,0 182 42,6 202 72,6 222 82,1 242 90,9 262 85,9
143 0,0 16~ 0,0 183 38,6 203 74,0 223 82,9 243 90,9 263 85,3
144 0,0 164 5,3 184 36,5 204 75,3 224 84,0 244 90,9 264 84,7
145 0,0 165 10,6 .185 31,2 205 76,4 225 ~5,6 245 90,9 265 83,8
146 0,0 166 15,9 186 28,5 206 76,4 226 87,1 246 90,9 266 84,3
147 0,0 167 21,2 187 27,7 207 76,1 227 87,9 247 90,9 267 83,7
148 0,0 168 26,6 188 29,1 208 76,0 228 88,4 248 90,6 268 83,5
149 0,0 169 31,9 189 29,9 209 75,6 229 88,5 249 90,3 269 83,2
150 0,0 170 35,7 190 32,2 210 75,6 230 88,4 250 89,8 270 82,9
151 0,0 171 39,1 191 35,7 211 75,6 231 87,9 251 88,7 271 83,0
152 0,0 172 41,5 192 39,4 212 75,6 232 87,9 252 87,9 272 83,4
153 0,0 173 42,5 193 43,9 213 75,6 233 88,2 253 87,2 273 83,8
154 0,0 174 41,4 194 49,1 214 76,0 234 88,7 254 86,9 274 84,5
155 0,0 175 40,4 195 53,9 215 76,3 235 89,3 255 86,4 275 85,3
156 0,0 176 39,8 196 58,3 216 77,1 236 89,6 256 86,3 276 86,1
157 0,0 177 40,2 197 60,0 217 78,1 237 90,3 257 86,7 277 86,9
158 0,0 178 40,6 198 63,2 218 79,0 238 90,6 258 86,9 278 88,4
159 0,0 179 40,9 199 65,2 219 79,7 239 91,1 259 87,1 279 89,2
~
t V t V t V t V t V t V t V
280 89,5 300 79,0 320 44,3 340 0,0 360 49,6 380 58,7 400 0,0
281 90,1 301 78,2 321 39,9 341 0,0 361 50,9 381 58,6 401 0,0
282 90,1 302 77,4 322 34,6 342 0,0 362 51,7 382 57,9 402 0,0
283 89,8 303 76,0 323 32,3 343 0,0 363 52,3 383 56,5 403 4,2
284 88,8 304 74,2 324 30,7 344 0,0 364 54,1 384 54,9 404 9,5
285 87,7 305 72,4 325 29,8 345 0,0 365 55,5 385 53,9 405 14,5
286 86,3 306 70,5 326 27,4 346 0,0 366 55,7 386 50,5 406 20,1
287 84,5 307 68,6 327 24,9 347 1,6 367 56,2 387 46,7 407 25,4
288 82,9 308 66,8 328 20,1 348 6,9 368 56,0 388 41,4 408 30,7
289 82,9 309 64,9 329 17,4 349 12,2 369 55,5 389 37,0 409 36,0
290 82,9 310 62,0 330 12,9 350 17,5 · 370 55,8 390 32,7 410 40,2
291 82,2 311 59,5 331 7,6 351 22,9 371 57,1 391 28,2 411 41,2
292 80,6 312 56,6 332 2,3 352 27,8 372 57,9 392 23,3 412 44,3
293 80,5 313 54,4 333 0,0 353 32,2 373 57,9 393 19,3 413 46,7
294 80,6 314 52,3 334 0,0 354 36,2 374 57,9 394 14,0 414 48,3
295 80,5 315 50,7 335 0,0 355 38,1 375 57,9 395 8,7 415 ·48,4
296 79,8 316 49,2 336 0,0 356 40,6 376 57,9 396 3,4 416 48,3
297 79,7 317 49,1 337 0,0 357 42,8 377 57,9 397 0,0 417 47,8
298 79,7 318 48,3 338 0,0 358 45,2 378 58,1 398 0,0 418 47,2
299 79,7 319 46,7 339 0,0 359 48,3 379 58,6 399 0,0 419 46,3
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1989
t V t V t V t V t V t V t V
420 45,1 440 0,0 4'60 54,1 480 '56,6 500 21,2 520 25,7 540 40,6
421 40,2 441 0,0 461 56,0 481 56,3 501 16,6 521 28,5 541 40,2
422 34,9 442 0,0 462 56,5 482 56,5 502 11,6 522 ~0,6 542 40,2
423) 29,6 443 0,0 463 57,3 483 56,6 503 6,4 523 32,3 543 40,2
424 24,3 444 0,0 464 58,1 484 57,1 504 1,6 524 33,8 544 39,3
425 19,0 445 0,0 465 57,9 485 56,6 505 0,0 525 35,4 545 37,2
426 13,7 446 0,0 466 58,1 486 56,3 506 0,0 526 37,0 546 31,9
427 8,4 447 0,0 467 58,3 487 56,3 507 0,0 527 38,3 547 26,6
428 · 3,1 448 5,3 468 57,9 488 56,3 508 0,0 528 39,4 548 21,2
429 0,0 449 10,6 469 57,5 489 56,0 509 0,0 529 40,1 549 15,9
430 0,0 450 15,9 470 57,9 490 55,7 510 0,0 530 40,2 550 10,6
431 0,0 451 21,2 471 57,9 491 55,8 511 1,9 531 40,2 551 5,3
432 0,0 452 26,6 472 57,3 492 53,9 512 5,6 532 40,2 552 0,0
433. 0,0 453 31,0 473 57,1 493 51,5 513 8,9 533 40,2 553 0,0
434 0,0 454 37,2 474 57,0 494 48,4 514 10,5 534 40,2 554 0,0
435 0,0 455 42,5 475 56,6 495 45,1 515 13,7 535 40,2 555 0,0
436 0,0 456 44,7 476 56,6 496 41,0 516 15,4 536 41,2 556 0,0
437 0,0 457 46,8 477 56,6 497 36,2 517 16,9 537 41,5 557 0,0
438 0,0 458 50,7 478 56,6 498 31,9 518 19,2 538 41,8 558 0,0
439 0,0 459 53,1 479 56,6 499 26,6 519 22,5 539 41,2 559 0,0
t V t V t V t V t V t V t V
560 0,0 580 28,5 600 34,8 620 0,0 640 0,0 660 41,2 680 0,0
561 0,0 581 28,2 601 35,4 621 0,0 641 0,0 661 41,8 681 0,0
562 0,0 582 27,4 602 36,0 622 0,0 642 0,0 662 43,9 682 0,0
563 0,0 583 27,2 603 36,2 623 0,0 643 0,0 663 43,1 683 0,0
564 0,0 · 584 26,7 604 36,2 624 0,0 644 0,0 664 42,3 684 0,0
565 0,0 585 27,4 605 36,2 625 0,0 645 0,0 665 42,5 685 0,0
566 0,0 586 27,5 606 36,5 626 0,0 646 3,2 666 42,6 686 0,0
567 0,0 587 27,4 607 38,1 627 0,0 647 7,2 667 42,6 687 0,0
568 0,0 588 26,7 608 40,4 628 0,0 648 12,6 668 41,8 688 0,0
569 5,3 589 26,6 609 41,8 629 0,0 649 16,4 669 41,0 689 0,0
570 10,6 590 26,6 610 42,6 630 0,0 650 20,1 670 38,0 690 0,0
571 15,9 591 26,7 611 43,5 631 0,0 651 22,5 671 34,4 691 0,0
572 20,9 592 27,4 612 42,0 632 0,0 652 24,6 672 29,8 692 0,0
573 23,5 593 28,3 613 36,7 633 0,0 653 28,2 673 26,4 693 0,0
574 25,7 594 29,8 614 31,4 634 0,0 654 31,5 674 23,3 694 2,3
575 27,4 595 30,9 615 26,1 635 0,0 655 33,8 675 18,7 695 5,3
576 27,4 596 32,5 616 20,8 636 0,0 656 35,7 676 14,0 696 7,1
577 21,4 597 33,8 617 15,4 637 0,0 657 37,5 677 9,3 697 10,5
578 28,2 598 34,0 618 10,1 638 0,0 658 39,4 678 5,6 698 14,8
579 28,5 599 34,1 619 4,8 639 0,0 659 40,7 679 3,2 699 18,2
t V t V t V t V t V t V t V
700 21,7 720 24,1 740 41,0 760 15,1 780 44,3 800 45,1 820 50,9
701 23,5 721 19,3 741 42,6 761 10,0 781 45,1 801 45,9 821 50,7
702 26,4 722 14,5 742 43,6 762 4,8 782 45,5 802 48,3 822 49,2
703 26,9 723 10,0 743 44,4 763 2,4 783 46,5 803 49,9 823 48,3
704 26,6 724 7,2 744 44,9 764 2,4 784 46,5 804 51,5 824 48,1
705 26,6 725 4,8 745 45,5 765 0,8 785 46,5 805 53,1 825 48,1
706 29,3 726 3,4 746 46,0 766 0,0 786 46,3 806 53,1 826 48,1
707 30,9 727 0,8 747 46,0 767 4,8 787 45,9 807 54,1 827 48,1
708 32,3 728 0,8 748 45,5 768 10,1 788 45,5 808 54,7 828 47,6
709 34,6 729 5,1 749 45,4 769 15,4 789 45,5 809 55,2 829 47,5
710 36,2 730 10,5 750 45,1 770 20,8 790 45,5 810 55,0 830 47,5
711 36,2 731 15,4 751 44,3 771 25,4 791 45,4 811 54,7 831 47,2
712 35,6 732 20,1 752 43,1 772 28,2 792 44,4 812 54,7 832 46,5
713 36,5 733 22,5 753 41,0 773 29,6 793 44,3 813 54,6 833 45,4
714 37,5 734 25,7 754 37,8 774 31,4 794 44,3 814 54,1 834 44,6
715 37,8 735 29,0 755 34,6 775 33,3 795 44,3 815 53,3 835 43,5
716 36,2 736 31,5 756 30,6 776 35,4 796 44,3 816 53,1 836 41,0
717 34,8 737 34,6 757 26,6 777 37,3 797 44,3 817 52,3 837 38,1
718 33,0 738 37,2 758 24,0 778 40,2 798 44,3 818 51,5 838 35,4
719 29,0 739 39.4 759 20,1 779 42,6 799 44,4 · 819 51.3 839 33,0
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
t V t V t V t V t V t V t V
840 30,9 860 46,7 880 46,8 900 43,3 920 36,4 940 40,2 960 3,2
841 30;9 861 46,8 881 46,7 901 42,8 921 37,7 941 39,6 961 8,5
842 32,3 862 46,7 882 46,5 902 42,6 922 38,6 942 39,6 962 13,8
843 33,6 863 45,2 883 45,9 903 42,6 923 38,9 943 38,8 963 19,2
844 34,4 864 44,3 884 45,2 904 42,6 924 39,3 944 39,4 964 24,5
845 35,4 865 43,5 885 45,1 905 · 42,3 925 40,1 945 40,4 965 28,2
846 36,4 866 41,5 886 45,1 906 42,2 926 40,4 946 41,2 966 29,9
847 37,3 867 40,2 887 44,4 907 42,2 927 40,6 947 40,4 967 32,2
848 38,6 868 39,4 888 43,8 908 41,7 928 40,7 948 38,6 968 34,0
849 40,2 869 39,9 889 42,8 909 41,2 929 41,0 949 35,4 969 35,4
850 41,8 870 40,4 890 43,5 910 41,2 930 40,6 950 32,3 970 37,0
851 42,8 871 41,0 891 44,3 911 41,7 931 40,2 951 27,2 971 39,4
852 42,8 872 41,4 892 44,7 912 41,5 932 40,3 952 21,9 972 42,3
853 43,1 873 42,2 893 45, 1 913 41,0 933 40,2 953 16,6 973 44,3
854 43,5 874 43,3 894 44,7 914 39,6 934 39,8 954 11,3 974 45,2
855 43,8 875 44,3 895 45,1 915 37,8 935 39,4 955 6,0 975 45,7
856 44,7 876 44,7 896 45,1 916 35,7 936 39,1 956 0,6 976 45,9
857 45,2 877 45,7 897 45,1 917 34,8 937 39,1 957 0,0 977 45,9
858 46,3 878 46,7 898 44,6 918 34,8 938 39,4 958 0,0 978 45,9
859 46,5 879 47,0 899 44,1 919 34,9 939 40,2 959 0,0 979 44,6
t V t V t V t V t V t V t V
-
980 44,3 1000 37,8 1020 12,2 1040 0,0 1060 32,2 1080 29,0 1100 0,0
981 43,8 1001 38,6 1021 6,9 1041 0,0 1061 35,1 1081 24,1 1101 0,2
982 43,1 1002 39,6 1022 1,6 1042 0,0 1062 37,0 1082 19,8 1102 1,0
983 42,6 1003 39,9 1023 0,0 1043 0,0 1063 38,6 1083 17,9 1103 2,6
984 41,8 1004 40,4 1024 0,0 1044 0,0 1064 39,9 1084 17,1 1104 5,8
985 41,4 1005 41,0 1025 0,0 1045 0,0 1065 41,2 1085 16,1 1105 11, 1
986 40,6 1006 41,2 1026 0,0 1046 0,0 1066 42,6 1086 15,3 1106 16,1
987 38,6 1007 41,0 1027 0,0 1047 0,0 1067 43,1 1087 14,6 1107 20,6
988 35,4 1008 40,2 1028 0,0 1048 0,0 1068 44,1 1088 14,0 1108 22,5
989 34,6 1009 38,8 1029 0,0 1049 0,0 1069 44,9 1089 13,8 1109 23,3
990 34,6 1010 38,1 1030 0,0 1050 0,0 1070 45,5 1090 14,2 1110 25,7
991 35,1 1011 37,3 1031 0,0 1051 0,0 1071 45,1 1091 14,5 1111 29,1
992 36,2 1012 36,9 1032 0,0 1052 0,0 1072 44,3 1092 14,0 1112 32,2
993 37,0 1013 36,2 1033 0,0 1053 1,9 1073 43,5 1093 13,8 1113 33,6
994 36,7 1014 35,4 1034 0,0 1054 6,4 1074 43,5 1094 12,9 1114 34,1
995 36,7 1015 34,8 1035 0,0 1055 11,7 1075 42,3 1095 11,3 1115 34,3
996 37,0 1016 33,0 1036 0,0 1056 17,1 1076 39,4 1096 8,0 1116 34,4
997 36,5 1017 28,2 1037 0,0 1057 22,4 1077 36,2 1097 6,8 1117 34,9
998 36,5 1018 22,9 1038 0,0 1058 27,4 1078 34,6 1098 4,2 1118 36,2
999 36,5 1019 17,5 1039 0,0 1059 29,8 1079 33,2 1099 1,6 1119 37,0
t V t V t V t V t V t V t V
1120 38,3 1140 41,8 1160 0,0 1180 32,2 1200 10,5 1220 34,6 1240 9,7
1121 39,4 1141 41,0 1161 0,0 1181 26,9 1201 15,8 1221 35,1 1241 6,4
1122 40,2 1142 39,6 1162 0,0 1182 21,6 1202 19,3 1222 35,4 1242 4,0
1123 40,1 1143 37,8 1163 0,0 1183 16,3 1203 20,8 1223 35,2 1243 1, 1
1124 39,9 1144 34,6 1164 0,0 1184 10,9 1204 20,9 1224 34,9 1244 0,0
1125 40,2 1145 32,2 1165 0,0 1185 5,6 1205 20,3 1225 34,6 1245 0,0
1126 40,9 1146 28,2 1166 0,0 1186 0,3 1206 20,6 1226 34,6 1246 0,0
1127 41,5 1147 25,7 1167 0,0 1187 0,0 1207 21,1 1227 34,4 124·7 0,0
1128 41,8 1148 22,5 1168 0,0 1188 0,0 1208 21,1 1228 32,3 1248 0,0
1129 42,5 1149 17,2 1169 3,4 1189 0,0 1209 22,5 1229 31,4 1249 0,0
1130 42,8 1150 11,9 1170 8,7 1190 0,0 1210 24,9 1230 30,9 1250 0,0
1131 43,3 1151 6,6 1171 14,0 1191 0,0 1211 27,4 1231 31,5 1251 0,0
1132 43,5 1152 1,3 1172 19,3 1192 0,0 1212 29,9 1232 31,9 1252 1,6
1133 43,5 1153 0,0· 1173 24,6 1193 0,0 1213 31,7 1233 32,2 1253 1,6
1134 43,5 1154 0,0 1174 29,9 1194 0,0 1214 33,8 1234 31,4 1254 1,6
1135 43,3 1155 0,0 1175 34,0 1195 0,0 1215 34,6 1235 28,2 1255 1,6
1136 43,1 1156 0,0 1176 37,0 1196 0,0 1216 35,1 1236 24,9 1256 1,6
1137 43,1 1157 0,0 1177 37,8 1197 0,3 1217 35,1 1237 20,9 1257 2,6
1138 42,6 1158 0,0 1178 37,0 1198 2,4 1218 34,6 1238 16,1 1258 4,8
1139 42,5 1159 0,0 1179 36,2 1199 5,6 1219 34,1 1239 12,9 1259 6,4
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1991
t V t V t V t V t V t V t V
1260 8,0 1280 39,4 1300 45,5 1320 0,0 1340 13,0 1360 26,6
1261 10,1 1281 38,6 1301 46,7 1321 0,0 1341 18,3 1361 24,9
1262 12,9 1282 37,8 1302 46,8 1322 0,0 1342 21,2 1362 22,5
1263 16,1 1283 37,8 1303 46,7 1323 0,0 1343 24,3 1363 17,7
1264 16,9 1284 37,8 1304 45,1 1324 0,0 1344 27,0 1364 12,9
1265 15,3 1285 37,8 1305 39,8 1325 0,0 1345 29,5 1365 8,4
1266 13,7 1286 37,8 1306 34,4 1326 0,0 1346 31,4 1366 4,0
1267 12,2 1287 37,8 1307 29,1 1327 0,0 1347 32,7 1367 0,0
1268 14,2 1288 38,6 1308 23,8 1328 0,0 1348 34,3 1368 0,0
1269 17,7 1289 38,8 1309 18,5 1329 0,0 1349 35,2 1369 0,0
1270 22,5 1290 39,4 1310 13,2 1330 0,0 1350 35,6 1370 0,0
1271 27,4 1291 39,8 1311 7,9 1331 0,0 1351 36,0 1371 0,0
1272 31,4 1292 40,2 1312 2,6 1332 0,0 1352 35,4
1273 33,8 1293 40,9 1313 0,0 1333 0,0 1353 34,8
1274 35,1 1294 41,2 1314 0,0 1334 0,0 1354 34,0
1275 35,7 1295 41,4 1315 0,0 1335 0,0 1355 · 33,0
1276 37,0 1296 41,8 1316 0,0 1336 0,0 1356 32,2
1277 38,0 1297 42,2 1317 0,0 1337 0,0 1357 31,5
1278 38,8 1298 43,5 1318 0,0 1338 2,4 1358 29,8
1279 39,4 1299 44,7 1319 0,0 1339 7,7 1359 28,2
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Tabelle zur Fahrkurve II
Fahrdauer (t) in (s) - Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)
t V t V t V t V t V t V t V
0 0,0 20 52,9 40 59,3 60 71,6 80 75,4 100 78,0 120 77,3
1 0,0 21 53,9 41 59,5 61 72,0 81 75,4 101 78,5 121 76,7
2 0,0 22 54,8 42 59,5 62 72,2 82 75,6 102 79,0 122 76,2
3 3,2 23 55,6 43 59,5 63 72,4 83 75,7 103 79,1 123 76,1
4 7,8 24 56,1 44 59,5 64 72,5 84 75,7 104 79,0 124 76,4
5 13,0 25 56,4 45 59,5 65 73,0 85 75,9 105 79,0 125 76,9
6 18, 1 26 57,4 46 59,5 66 73,5 86 75,7 106 78,8 126 77,0
7 23,3 27 57,7 47 59,6 67 74,0 87 75,6 107 78,8 127 77,2
8 27,8 28 57,6 48 60,0 68 74,4 88 75,4 108 79,0 128 77,0
9 31,5 29 56,7 49 60,4 69 74,8 89 74,8 109 79,1 129 77,0
10 35,0 30 56,1 50 62,1 70 75,3 90 74,4 110 79,3 130 71,0
11 38,6 31 55,5 51 63,2 71 75,4 91 74,3 111 79,4 131 77,2
12 41,5 32 55,6 52 64,3 72 75,6 92 74,4 112 79,6 132 77,2
13 43,6 33 55,9 53 65,4 73 75,7 93 74,8 113 79,6 133 77,2
14 46,0 34 56,4 54 66,6 74 75,9 94 75,4 114 79,6 134 77,0
15 48,1 35 57,4 55 67,8 75 76,1 95 75,7 115 79,4 135 76,1
16 48,2 36 58,0 56 69,0 76 75,9 96 76,2 116 79,0 136 74,0
17 49,3 37 58,2 57 69,9 77 75,7 97 76,7 117 78,6 137 69,6
18 50,6 38 58,7 58 70,7 78 75,6 98 77,2 118 78,1 138 66,2
19 51,8 39 59,0 59 71,2 79 75,4 99 77,5 119 77,8 139 63,5
t V t V t V t V t V t V t V
140 63,0 160 75,3 180 69,3 200 69,8 220 69,3 240 75,6 260 79,0
141 62,7 161 75,4 181 67,8 201 69,5 221 69,5 241 75,4 261 79,0
142 62,7 162 75,6 182 66,7 202 69,5 222 69,8 242 75,3 262 79,0
143 62,9 163 75,7 183 66,7 203 69,3 223 70,6 243 ,75,4 263 79,0
144 63,5 164 76,5 184 67,7 204 69,1 224 71,2 244 ,5,6 264 78,8
145 64,5 165 77,0 185 69,0 205 69,1 225 71,9 245 75,9 265 78,6
146 65,9 166 77,2 186 69,9 206 69,3 226 72,5 246 76,4 266 77,5
147 67,5 167 77,2 187 70,6 207 69,8 227 73,0 247 77,0 267 76,7
148 69,3 168 77,0 188 70,1 208 70,6 228 73,6 248 77,2 268 76,4
149 70,3 169 76,9 189 69,6 209 70,7 229 74,8 249 77,2 269 75,9
150 70,9 170 76,1 190 69,1 210 69,9 230 75,4 250 77,2 270 75,1
151 71,2 171 75,1 191 69,3 211 68,5 231 75,9 251 77,2 271 74,3
152 71,4 172 74,3 192 69,8 212 66,7 232 76,2 252 77,2 272 74,0
153 71,7 173 73,8 193 70,6 213 65,4 233 76,1 253 77,3 273 73,6
154 71,9 174 73,5 194 71,2 214 64,3 234 76,1 254 77,5 274 73,3
155 72,2 175 73,2 195 71,7 215 64,3 235 75,9 - 255 77,5 275 73,0
156 72,7 176 73,0 196 72,2 216 64,8 236 75,9 256 77,3 276 72,7
157 73,5 177 72,8 197 72,0 217 65,9 237 75,9 257 78,1 277 72,4
158 73,8 178 72,4 198 71,4 218 67,5 238 75,7 258 78,6 27.8 71,9
159 74,4 179 70,7 199 70,6 219 68,7 239 75,6 259 79,0 279 71,6
t V t V t V t V t V t V t V
280 71,1 300 53,7 320 74,8 340 92,1 360 92,3 380 90,4 400 91,8
281 69,9 301 57,2 321 75,3 341 92,6 361 92,0 381 90,1 401 92,5
282 68,8 302 60,3 322 75,7 342 93,0 362 91,8 382 90,1 402 93,0
283 67,5 303 62,9 323 76,7 343 93,3 363 91,7 383 90,1 403 93,3
284 64,5 304 64,6 324 77,7 344 93,4 364 91,7 384 90,2 404 93,3
285 62,1 305 66,1 325 78,8 345 93,9 365 91,5 385 90,7 405 93,3
286 60,3 306 67,2 326 79,9 346 94,4 366 91,5 386 91,2 406 93,3
287 57,6 307 68,2 327 80,9 347 94,6 367 91,5 387 91,5 407 93,3
288 55,8 308 68,8 328 82,0 348 94,7 368 91,7 388 91,8 408 93,3
289 54,7 309 69,6 329 83,1 349 94,9 369 91,7 389 92,1 409 93,1
290 53,5 310 70,4 330 84,3 350 94,9 370 91,7 390 92,3 410 93,0
291 52,2 311 71,2 331 85,4 351 94,7 371 91,7 391 92,3 411 92,8
292 51,0 312 71,9 332 86,5 352 94,6 372 91,7 392 92,0 412 92,8
293 49,2 313 72,4 333 87,6 353 94,2 373 91,7 393 91,7 413 93,0
294 47,6 314 72,7 334 88,8 354 93,9 374 91,7 394 91,5 414 93,1
295 46,3 315 73,0 335 89,7 355 93,6 375 91,7 395 91,0 415 93,3
296 46,1 316 73,2 336 90,7 356 93,4 376 91,7 396 90,5 416 93,4
297 46,0 317 73,6 337 91,5 357 93,3 377 91,5 397 90,2 417 93,9
298 47,4 318 74,0 338 91,7 358 93,1 378 91,3 398 90,7 418 94,7
299 50,5 319 74,1 339 91,8 359 92,6 379· 90,9 399 91,2 419 95,0
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1993
t V t V t V t V t V t V t V
420 95,5 440 93,1 460 93,3 480 88,6 500 88,0 520 88,1 540 90,1
421 96,2 441 93,1 461 93,4 481 88,4 501 87,8 521 88,3 541 90,1
422 96,3 442 93,1 462 93,4 482 88,3 502 87,5 522 88,4 542 90,1
423 96,3 443 93,1 463 93,6 483 88,3 503 87,3 523 88,6 543 90,1
424 96,2 444 93,1 464 93,8 484 88,3 504 87,3 524 88,8 544 90,1
425 95,8 445 93,3 465 93,8 485 88,3 505 87,2 525 88,8 545 90,1
426 95,5 446 93,4 466 93,8 486 88,3 506 87,0 526 88,9 546 90,1
427 95,2 447 93,4 467 93,6 487 88,3 507 87,0 527 89,1 547 89,9
428 95,0 448 93,6 468 93,4 488 88,4 508 87,0 528 89,2 548 89,9
429 94,9 449 93,6 469 93,3 489 88,4 509 86,8 529 89,4 549 89,9
430 94,7 450 93,6 470 93,0 490 88,4 510 86,8 530 89,6 550 89,7
431 94,4 451 93,4 471 92,5 491 88,4 511 86,8 531 89,7 551 89,4
432 94,2 452 93,3 472 91,8 492 88,4 512 86,8 532 89,9 552 89,1
433 94,1 453 93,3 473 91,7 493 88,4 513 86,8 533 90,1 553 88,8
434 93,9 454 93,3 474 91,0 494 88,6 514 86,8 534 90,1 554 88,6
435 93,9 455 93,3 475 90,2 495 88,6 515 86,8 535 90,1 555 88,4
436 93,8 456 93,3 476 90,1 496 88,4 516 86,8 536 90,1 556 88,3
437 93,6 457 93,3 477 89,7 497 88,3 517 87,0 537 90,1 557 87,8
438 93,4 458 93,1 478 89,2 498 88,3 518 87,2 538 90,1 558 87,5
439 93,3 459 93,1 479 88,8 499 88,1 519 87,6 539 90,1 559 87,2
t V t V t V t V t V t V t V
560 87,0 580 82,2 600 77,7 620 79,9 640 74,8 660 82,0 680 81,2
561 86,5 581 81,5 601 77,2 621 81,4 641 74,3 661 82,2 681 80,6
562 85,9 582 80,9 602 77,0 622 82,8 642 74,0 662 82,7 682 80,1
563 85,7 583 80,2 603 76,9 623 83,9 643 74,0 663 83,1 683 79,9
564 85,4 584 79,3 604 76,7 624 84,7 644 74,4 664 83,6 684 79,8
565 85,1 585 78,3 605 77,0 625 85,2 645 75,3 665 83,9 685 79,6
566 84,6 586 77,5 606 77,7 626 86,2 646 76,4 666 84,4 686 79,6
567 84,3 587 77,3 607 78,8 627 86,8 647 77,5 667 84,9 687 79,9
568 83,9 588 77,2 608 79,0 628 87,0 648 78,5 668 84,7 688 80,4
569 83,8 589 77,2 609 78,8 629 87,5 649 79,6 669 84,6 689 80,7
570 83,6 590 77,3 610 78,6 630 88,0 650 80,7 670 84,1 690 81,4
571 83,6 591 77,8 611 77,2 631 88,6 651 81,5 671 84,1 691 82,2
572 83,6 592 78,6 612 75,7 632 89,1 652 82,2 672 84,3 692 83,0
573 83,6 593 78,8 613 74,3 633 89,1 653 83,1 673 84,4 693 83,5
574 83,8 594 79,0 614 74,1 634 88,4 654 83,9 674 84,7 694 83,6
575 83,6 595 79,0 615 74,1 635 87,6 655 84,4 675 84,7 695 83,8
576 83,6 596 78,8 616 74,3 636 86,2 656 83,8 676 84,3 696 84,3
577 83,5 597 78,8 617 75,4 637 84,4 657 83,0 677 83,8 697 85,1
578 83,0 598 78,6 618 76,9 638 80,7 658 82,2 678 83,1 698 85,7
579 82,7 599 78,1 619 78,8 639 77,5 659 82,0 679 82,2 699 86,4
t V t V t V t V t V t V t V
700 87,2 720 94,6 740 78,0 760 5,3
701 87,6 721 94,1 741 76,5 761 3,2
702 88,1 722 93,4 742 75,3 762 1,1
703 88,4 723 92,8 743 73,3 763 0,0
704 89,2 724 92,1 744 71,1 764 0,0
705 89,9 725 91,8 745 68,3 765 0,0
706 90,2 726 91,3 746 63,0
707 90,2 727 90,9 747 57,7
708 90,7 728 90,4 748 52,4
709 90,9 729 89,2 749 47,1
710 91,2 730 87,8 750 43,1
711 91,5 731 87,0 751 39,4
712 91,7 732 86,4 752 34,5
713 92,1 733 85,5 753 31,3
714 92,8 734 85,1 754 27,9
715 93,6 735 84,4 755 24,2
716 94,6 736 83,6 756 19,9
717 95,0 737 82,5 757 15,6
718 95,2 738 81,2 758 11,2
719 95,0 739 79,6 759 8,0
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3.9 Fahrleistungsprüfstand
3.9.1 Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüfstandes
3.9.1.1 Allgemeines
Dieser Abschnitt beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der von einem Fahrleistungsprüfstand
aufgenommenen Leistung. Diese umfaßt die durch die Reibung und die von der Bremse aufgenom-
mene Leistung. Der Fahrleistungsprüfstand wird auf eine Geschwindigkeit angetrieben, die größer ist
als die höchste Prüfgeschwindigkeit. Dann wird der Antrieb abgestellt; die Drehgeschwindigkeit der
angetriebenen Rolle verringert sich. Die kinetische Energie der Rollen wird von der Bremse und der
Reibung aufgebraucht. Hierbei wird die unterschiedliche innere Reibung der Rollen bei belastetem
und unbelastetem Zustand nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die Reibung der
hinteren Rolle, wenn sie leerläuft.
3.9.1.2 Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung
Die Leistungsanzeige muß bei den Geschwindigkeiten 80 km/h, 60 km/h, 40 km/h und 20 km/h
kalibriert werden.
Nachstehend wird der Vorgang für die Geschwindigkeit 80 km/h beschrieben. Die Kalibrierung ist für
die übrigen genannten Geschwindigkeiten zu wiederholen, wobei die Anfangs- und Endgeschwindig-
keiten sinngemäß zu wählen sind.
Messung der Drehgeschwindigkeit der Rolle, falls nicht schon erfolgt. Dazu kann ein fünftes Rad, ein
Drehzahlmesser oder eine andere Einrichtung verwendet werden.
Das Fahrzeug wird auf den Prüfstand gebracht oder es wird eine andere Methode benutzt, ·um den
Prüfstand in Gang zu setzen.
Verwendung eines Schwungrades oder eines anderen Schwungmassensystems für die ent-
sprechende Schwungmassenklasse.
Der Prüfstand wird auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h gebracht.
Aufzeichnung der ar:,gezeigten Leistung (Pi).
Erhöhung der Geschwindigkeit auf 97 km/h.
Lösung der Einrichtung zum Antrieb des Prüfstands.
Aufzeichnung der Verzögerungszeit des Prüfstands von 88 km/h auf 72 km/h.
Einstellen der Bremsbelastung auf einen anderen Wert.
Wiederholung der beschriebenen Vorgänge so lange, bis der Leistungsbereich auf der Straße
abgedeckt ist.
Berechnung der aufgenommenen Leistung nach folgender Formel:
P. - M,(V, 2 - Vl)
hierbei bedeuten: 2000 t
P8 : aufgenommene Leistung in kW
M,: äquivalente Schwungmasse in kg (unberücksichtigt bleibt die Schwungmasse der leerlaufen-
den hinteren Rolle)
V,: Anfangsgeschwindigkeit in m/s (88 km/h= 24,4 m/s)
V2 : Endgeschwindigkeit in m/s (72 km/h= 20 m/s)
t: Zeit für die Verzögerung der Rolle von 88 km/h auf 72 km/h.
Diagramm der angezeigten Leistung bei 80 km/h in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung
bei der gleichen Geschwindigkeit:
Pi in kW
3,00
Bei 80 km/h
angezeigte 2,00
Leistung (Pi)
1,00
Pa in kW
1,00 2,00 3,00 4,00 Bei 80 km/h aufgenommene Leistung (P.)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1995
3.9.2 Fahrwiderstand eines Fahrzeuges
3.9.2.1 Allgemeines
Mit den nachstehend beschriebenen Verfahren soll der Fahrwiderstand eines Fahrzeugs, das mit
konstanter Geschwindigkeit auf der Straße fährt, gemessen und dieser Widerstand bei einer Prüfung
auf dem Fahrleistungsprüfstand gemäß den Bedingungen nach 3.9.1.2 simuliert werden.
Der Technische Dienst kann andere Verfahren zur Bestimmung des Fahrwiderstandes zulassen.*)
3.9.2.2 Beschreibung der Fahrbahn
Die Fahrbahn muß horizontal und lang genug sein, um die nachstehend genannten Messungen durch-
führen zu können. Die Neigung muß auf ± 0, 1 % konstant sein und darf 1 ,5 % nicht überschreiten.
3.9.2.3 Meteorologische Bedingungen
Während der Prüfung darf die durchschnittliche Windgeschwindigkeit 3 m/s nicht überschreiten bei
Windböen von weniger als 5 m/s. Außerdem muß die Windkomponente in Querrichtung zur Fahrbahn
weniger als 2 m/s betragen. Die Windgeschwindigkeit ist 0,7 m über der Fahrbahn zu messen.
Die Straße muß trocken sein.
Die luftdichte während der Prüfung darf um nicht mehr als ± 7,5 % von den Bezugsbedingungen
P = 100 kPa und t = 293,2 K abweichen.
3.9.2.4 Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeuges
3.9.2.4.1 Das Fahrzeug muß sich in normalem Fahr- und Einstellungszustand befinden. Es ist zu prüfen, ob das
Fahrzeug hinsichtlich der nachgenannten Punkte den Angaben des Herstellers für die betreffende
Verwendung entspricht:
- Räder, Zierkappen, Reifen (Marke, Typ, Druck)
- Geometrie der Vorderachse
- Einstellung der Bremsen (Beseitigung von Störeinflüss~n)
- Schmierung der Vorder- und Hinterachse
- Einstellung der Radaufhängung und des Fahrzeugniveaus
- USW.
3.9.2.4.2 Das Fahrzeug ist mindestens bis zu seiner Bezugsmasse zu beladen. Das Fahrzeugniveau muß so
eingestellt sein, daß sich der Beladungsschwerpunkt in der Mitte zwischen den „R"-Punkten der
äußeren Vordersitze und auf einer durch diese Punkte verlaufenden Geraden befindet.
3.9.2.4.3 Bei Prüfungen auf der Fahrbahn sind die Fenster zu schließen. Eventuelle Abdeckungen für Klima-
anlagen, Scheinwerfer usw. müssen sich in den Stellungen befinden, die sich bei ausgeschalteten
Einrichtungen ergeben.
3.9.2.4.4 Unmittelbar vor der Prüfung muß das Fahrzeug auf geeignete Weise auf normale Betriebstemperatur
gebracht werden.
3.9.2.5 Meßverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch
3.9.2.5.1 Auf der Fahrbahn
3.9.2.5.1 .1 Meßgeräte und zulässige Meßfehler
Die Zeitmessung darf mit einem Fehler von nicht mehr als O, 1 Sekunden, die Geschwindigkeit mit
einem Fehler von nicht mehr als 2 % behaftet sein.
3.9.2.5.1 .2 Prüfverfahren
a) Das Fahrzeug ist auf eine Geschwindigkeit zu bringen, die mehr als 1O km/h über der gewählten
Prüfgeschwindigkeit V liegt.
b) Das Getriebe ist in Leerlaufstellung zu bringen.
c) Gemessen wird die Verzögerungszeit t, des Fahrzeugs von der Geschwindigkeit
V2 =(V+ fN) km/h bis V,= (V-ll.V) km/h,
wobei ll. V 5 km/h.
d) Durchführung der gleichen Prüfung in der anderen Richtung zur Bestimmung von t 2 •
e) Bestimmung des Mittelwertes T, aus t, und t 2 •
•) Die Anforderungen werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
f) Diese Prüfung ist so oft zu wiederholen, daß die statistische Genauigkeit (p) für den Mittelwert
n·
T =~ ~ Ti gleich oder kleiner 2 % ist (p :5 2 %).
1=1
Die statistische Genauigkeit wird definiert durch:
P = t · s . 100
-v'n 1
dabei bedeuten:
t: Koeffizient entsprechend nachstehender Tabelle
n: Anzahl der Prüfungen
s: Standardabweichung, s = V~ n
1=1
(Ti -n
n-1
2
n 4 5 6 7 8 9
t 3,2 2,8 2,6 2,5 2,4 2,3
t 1,6 1,25 1,06 0,94 0,85 0,77
Tn
n 10 11 12 13 14 15
t 2,3 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2
t
0,73 0,66 0,64 0,61 0,59 0,57
Tn
g) Berechnung der Leistung nach der Formel:
dabei bedeuten:
P: Leistung in kW
V: Prüfgeschwindigkeit in m/s
ll.V: Abweichung von der Geschwindigkeit V in m/s
M: Bezugsmasse in kg
T: Zeit in Sekunden
3.9.2.5.2 Auf dem Prüfstand
3.9.2.5.2.1 Meßgeräte und zulässige Meßfehler
Es sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung auf der Fahrbahn zu verwenden.
3.9.2.5.2.2 Prüfverfahren
a) Das Fahrzeug wird auf den Fahrleistungsprüfstand gebracht.
b) Der Reifendruck (kalt) der Antriebsräder ist auf den für den Prüfstand erforderlichen Wert zu
bringen.
c) Einstellen der äquivalenten Schwungmasse I des Prüfstandes. Fahrzeug und Prüfstand sind durch
ein geeignetes Verfahren auf Betriebstemperatur zu bringen.
d) Durchführung der beschriebenen Maßnahmen nach 3.9.2.5.1.2 a) bis c), f) und g), wobei in der
Formel g) M durch I ersetzt wird.
e) Einstellen der Prüfstandsbremse nach 3.9.1
3.9.2.5.3 Andere gleichwertige Meßverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch können nach
Zustimmung des Technischen Dienstes angewandt werden.
3.9.2.6 Meßverfahren für das Drehmoment bei konstanter Geschwindigkeit
3.9.2.6.1 Auf der Fahrbahn
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1997
3.9.2.6.1.1 Meßgeräte und zulässige Meßfehler
- Das Drehmoment muß mit einem Meßgerät einer Genauigkeit von 2 % gemessen werden,
- die Geschwindigkeit muß auf 2 % genau bestimmt werden.
3.9.2.6.1 .2 Prüfverfahren
a) Das Fahrzeug ist auf die gewählte konstante Geschwindigkeit V zu bringen.
b) Das Drehmoment C(t) und die Geschwindigkeit sind während der Dauer von mindestens
10 Sekunden mit einem Instrument der Klasse 1000 gemäß ISO-Norm Nr. 970 aufzuzeichnen.
c) Die Veränderungen des Drehmoments C(t) und der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit
dürfen in jeder Sekunde der Aufzeichnungszeit 5 % nicht überschreiten.
d) Das maßgebliche Drehmoment Ct 1 ist das mittlere Drehmoment, ermittelt nach folgender Formel:
t+.M
,...'-'t1 = 1
-~t- · ft
C (t) dt
e) Durchführung der Prüfung in der anderen Fahrtrichtung zur Bestimmung von Ct 2•
f) Ermittlung des Mittelwertes et aus den beiden Werten für das Drehmoment Ct1 und Ct2•
3.9.2.6.2 Auf dem Prüfstand
3.9.2.6.2.1 Meßgeräte und zulässige Meßfehler
Es sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung aUf der Fahrbahn zu verwenden.
3.9.2.6.2.2 Prüfverfahren
a) Durchführung der unter 3.9.2.5.2.2 a) bis d) beschriebenen Maßnahmen.
b) Durchführung der unter 3.9.2.6.1.2 a) bis d) beschriebenen Maßnahmen.
c) Einstellung der Prüfstandbremse nach 3.9.1.
3.9.3 Überprüfung der Gesamtschwungmassen des Fahrleistungsprüfstandes
bei elektrischer Simulation
3.9.3.1 Allgemeines
Mit dem nachfolgend beschriebenen Verfahren soll nachgeprüft werden, ob die Gesamtschwung-
masse des Fahrleistungsprüfstandes die tatsächlichen Werte in den verschiedenen Phasen der
Fahrkurve ausreichend simuliert.
3.9.3.2 Prinzip
3.9.3.2.1 Aufstellung der Arbeitsgleichung
Die an der (den) Rolle(n) auftretenden Kräfte lassen sich durch folgende Gleichung ausdrücken:
F = 1· y = IM · y + F,
hierbei bedeuten:
F: Kraft an der (den) Rolle(n)
1: Gesamtschwungmasse des Prüfstandes (äquivalente Schwungmasse des Fahrzeugs)
IM: Schwungmasse der mechanischen Massen des Prüfstands
y: Tangentialbeschleunigung am Umfang der Rolle
F1: Schwungmassenkraft
Anmerkung: Diese Formel wird unter 3.9.3.5.3 für Prüfstände mit mechanisch simulierten Schwung-
massen erläutert.
Die Gesamtschwungmasse wird durch folgende Formel ausgedrückt:
hierbei kann
1==~+!5
y
IM mit herkömmlichen Methoden berechnet oder gemessen werden,
F1 auf dem Prüfstand gemessen werden,
y aus der Umfanggeschwindigkeit der Rollen berechnet werden.
Die Gesamtschwungmasse „I" wird bei einer Beschleunigungs- oder Verzögerungsprüfung ermittelt,
die gleich oder größer ist als die bei einer Fahrkurve gemessenen Werte.
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3.9.3.2.2 Zulässiger Fehler bei der Berechnung der Gesamtschwungmasse
Mit den Prüf- und Berechnungsverfahren muß die Gesamtschwungmasse I mit einem relativen Fehler
(fi 1/1) von weniger als 2 % ermittelt werden können.
3.9.3.3 Vorschriften
3.9.3.3.1 Die simulierte Gesamtschwungmasse I muß die gleiche bleiben wie der theoretische Wert der
äquivalenten Schwungmasse (siehe 3.5.1 ), und zwar in folgenden Grenzen:
a) ± 5 % des theoretischen Werts für jeden Momentanwert,
b) ± 2 % des theoretischen Werts für den Mittelwert, der für jeden Vorgang der Fahrkurve berechnet
wird.
3.9.3.3.2 Die in 3.9.3.3.1 a) genannten Grenzen werden beim Hochfahren eine Sekunde lang und bei Fahr-
zeugen mit Handschaltgetriebe beim Gangwechsel zwei Sekunden lang um jeweils ± 50 % geändert.
3.9.3.4 Kontrollverfahren
3.9.3.4.1 Die Kontrolle wird bei jeder Prüfung während der gesamten Dauer einer Fahrkurve durchgeführt.
Werden jedoch die Vorschriften unter 3.9.3.3 erfüllt und liegen die momentanen Beschleunigungs-
werte mindestens um den Faktor drei unter oder über den Werten, die bei der Fahrkurve auftreten,
ist die oben beschriebene Kontrolle nicht erforderlich.
3.9.3.5 Technische Anmerkung
Erläuterung zur Aufstellung der Arbeitsgleichungen.
3.9.3.5.1 Kräftegleichgewicht auf der Straße
CR -= k, · <p r, · dQ, + k2 <p r2 · dQ2 + kaMy · r, + kaFsr,
dt dt
3.9.3.5.2 Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit mechanisch simulierten Schwungmassen
Cm = k, <p r, dQ, + ka · pRm · dWm · r, + kaFsr,
dt Am· dt
3.9.3.5.3 Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit nicht mechanisch (elektrisch) simulierten Schwung-
massen
Ce = k, '° r, dQ, + ka ( q>Re . dWe r, + C, r,) + kaFsr,
't" dt . Re · dt Re
== k, <p r, dQ, + ka (IM · y + F,) r, + kaFsr,
dt
In diesen Formeln bedeuten:
CR: Motordrehmoment auf der Straße
Cm: Motordrehmoment auf dem Prüfstand mit mechanisch simulierten Schwungmassen
Ce: Motordrehmoment auf dem Prüfstand mit elektrisch simulierten Schwungmassen
<pr 1 : Trägheitsmoment des Fahrzeugantriebs bezogen auf die Antriebsräder
<pr2 : Trägheitsmoment der nicht angetriebenen Räder
<pRm: Trägheitsmoment des Prüfstands mit mechanisch simulierten Schwungmassen
<pRe: Mechanisches Trägheitsmoment des Prüfstands mit elektrisch simulierten Schwungmassen
M: Masse des Fahrzeugs auf der Fahrbahn
1: äquivalente Schwungmasse des Prüfstands mit mechanisch simulierten Schwungmassen
IM: mechanische Schwungmasse eines Prüfstands mit elektrisch simulierten Schwungmassen
F5: resultierende Kraft bei konstanter Geschwindigkeit
C,: resultierendes Drehmoment der elektrisch simulierten Schwungmassen
F1 : resultierende Kraft der elektrisch simulierten Schwungmassen
dQ,
~ : Winkelbeschleunigung der Antriebsräder
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 1999
dQ2
~ : Winkelbeschleunigung der nicht angetriebenen Räder
dWm
~:Winkelbeschleunigung des Prüfstands mit mechanischen Schwungmassen
dWe
~ : Winkelbeschleunigung des Prüfstands mit elektrischen Schwungmassen
y: lineare Beschleunigung
r 1: Reifenradius der Antriebsräder unter Last
r2: Reifenradius der nicht angetriebenen Räder unter Last
Rm: Rollenradius des Prüfstands mit mechanischen Schwungmassen
Re: Rollenradius des Prüfstands mit elektrischen Schwungmassen
k,: Koeffizient, der von der Getriebeübersetzung und den verschiedenen Schwungmassen der
Kraftübertragung sowie vom „Wirkungsgrad" abhängig ist
Übersetzungverhältnis der Kraftübertragung • .!i. · ,,Wirkungsgrad"
r2
k 3: Übersetzungsverhältnis der Kraftübertragung · ,,Wirkungsgrad''
Unter der Annahme, daß die beiden Prüfstandtypen (siehe 3.9.3.5.2 und 3.9.3.5.3} die gleichen
Merkmale aufweisen, erhält man folgende vereinfachte Formel:
k3 (IM • y + F1) r1 = k3I · y · r,
hierbei ist
F,
l=IM+-
y
3.10 Beschreibung der Gas- und Partikelentnahmesysteme
3.10.1 Einleitung
Es gibt mehrere Typen von Entnahmesystemen, welche die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.2 erfüllen
können. Die unter 3.10.3 beschriebenen Systeme entsprechen diesen Vorschriften. Andere Ent-
nahmesysteme können verwendet werden, wenn sie den wesentlichen Kriterien für Entnahme-
systeme mit variabler Verdünnung genügen.
Der Technische Dienst muß im Gutachten das Entnahmesystem angeben, das für die Prüfung
verwendet wird.
3.10.2 Kriterien für das System mit variabler Verdünnung beim Messen gas- und partikel-
förmiger Luftverunreinigungen im Abgas
3.10.2.1 Anwendungsbereich
Angabe der Funktionsmerkmale eines Abgasentnahmesystems, das zur Messung der tatsächlichen
Mengen emittierter gasförmiger Luftverunreinigungen aus Fahrzeugabgasen nach den Bestimmun-
gen dieser Verordnung verwendet wird.
Das Entnahmesystem mit variabler Verdünnung zur Bestimmung der Massenemissionen muß drei
Bedingungen erfüllen:
- Die Abgase des Fahrzeugs müssen fortlaufend unter festgelegten Bedingungen mit Umgebungsluft
verdünnt werden.
- Das Gesamtvolumen des Gemisches aus Abgasen und Verdünnungsluft muß genau gemessen
werden.
- Es ist fortlaufend ein Teilstrom aus verdünntem Abgas und Verdünnungsluft für Analysenzwecke
zu entnehmen.
Die Menge der gasförmigen Luftverunreinigungen wird nach den anteilmäßigen Probenkonzentratio-
nen und den während der Prüfdauer gemessenen Gesamtvolumen bestimmt. Die Probenkonzentra-
tionen werden entsprechend dem Gehalt gasförmiger Luftverunreinigungen der Umgebungsluft
korrigiert.
3.10.2.2 Erläuterungen des Verfahrens
Fig. 4 zeigt eine schematische Darstellung des Entnahmesystems.
Die Abgase des Fahrzeugs sind mit genügend Umgebungsluft so zu verdünnen, daß im Entnahme-
und Meßsystem kein Kondenswasser auftritt.
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Das Abgasentnahmesystem muß so konzipiert sein, daß die mittleren volumetrischen C0 2 -, CO-, CH-
und NOx-Konzentrationen, die in den während der Prüfung emittierten Abgasen enthalten sind,
gemessen werden können.
Das Abgas/Luft-Gemisch muß an den Entnahmesonden homogen sein (siehe 3.10.2.3.1 ).
An den Sonden muß eine repräsentative Probe der verdünnten Abgase entnommen werden können.
Das Gerät muß die Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase des zu prüfenden
Fahrzeugs ermöglichen.
Das Entnahmesystem muß gasdicht sein. Bauart und Werkstoff des Entnahmesystems müssen eine
Beeinflussung der Konzentration der Luftverunreinigungen im verdünnten Abgas verhindern. Falls die
Konzentration einer gasförmigen Luftverunreinigung oder der Partikel in dem verdünnten Gas durch
ein Teil des Entnahmesystems (Wärmetauscher, Zyklon-Abscheider, Gebläse usw.) verändert wird,
so muß diese Luftverunreinigung vor diesem Teil entnommen werden, falls dieser Fehler nicht anders
behoben werden kann.
Hat das zu prüfende Fahrzeug mehrere Auspuffrohre, so sind diese durch ein Sammelrohr so nahe
wie möglich am Fahrzeug zu verbinden.
Die Gasproben sind in ausreichend großen Entnahmebeuteln aufzufangen, damit die Gasentnahme
während der Entnahmezeit nicht beeinträchtigt wird. Die Beutel müssen aus einem Material bestehen,
das die Konzentrationen der gasförmigen Luftverunreinigungen in den Abgasen nicht beeinflußt
(siehe 3.10.2.3.4.4).
Das Entnahmesystem mit variabler. Verdünnung muß so beschaffen sein, daß das Abgas ohne
wesentliche Auswirkungen auf den Gegendruck im Auspuffendrohr entnommen werden kann (siehe
3.10.2.3.1 ).
3.10.2.3 Besondere Vorschriften
3.10.2.3.1 Einrichtungen zur Abgasentnahme und -verdünnung
Das Verbindungsrohr zwischen dem (den) Auspuffrohr(en) und der Mischkammer muß möglichst kurz
sein; es darf in keinem Fall
- den statischen Druck an den Endrohren des Prüffahrzeugs um mehr als ± 0,75 kPa bei 50 km/h
oder ± 1 ,25 kPa während der gesamten Prüfdauer gegenüber dem statischen Druck, der ohne Ver-
bindungsrohr am Auspuffendrohr gemessen wurde, verändern. Der Druck muß im Endrohr oder in
einem Verlängerungsrohr mit gleichem Durchmesser gemessen werden, und zwar möglichst am
äußersten Ende;
- die Art der Abgase verändern oder beeinflussen.
Es ist eine Mischkammer vorzusehen, in der die Abgase des Fahrzeugs und die Verdünnungsluft so
zusammengeführt werden, daß an der Probeentnahmestelle ein homogenes Gemisch vorliegt.
In diesem Bereich darf die Homogenität des Gemisches um höchstens ± 2 % vom Mittelwert aus
mindestens fünf gleichmäßig über den Durchmesser des Gasstromes verteilten Punkten abweichen.
Der Druck in der Mischkammer darf vom Luftdruck um höchstens ± 0,25 kPa abweichen, um die
Auswirkung auf die Bedingungen an den Endrohren möglichst gering zu halten und den Druckabfall
in einer Konditionierungseinrichtung für die Verdünnungsluft zu begrenzen.
3.10.2.3.2 Hauptdurchsatzpumpe
Die Förderkapazität der Pumpe muß ausreichend sein, um eine Wasserkondensation zu verhindern.
Dies kann im allgemeinen dadurch sichergestellt werden, daß die C0 2 -Konzentration der verdünnten
Abgase im Probebeutel auf einem Wert von weniger als 3 Volumenprozent gehalten wird.
3.10.2.3.3 Volumenmessung
Das Volumenmeßgerät muß eine Kalibriergenauigkeit von ± 2 % unter allen Betriebsbedingungen
beibehalten. Kann das Gerät Temperaturschwankungen des verdünnten Abgasgemisches am Meß-
punkt nicht ausgleichen, so muß ein Wärmetauscher benutzt werden, um die Temperatur auf ± 6 K
der vorgesehenen Betriebstemperatur zu halten. Falls erforderlich, kann zum Schutz des Volumen-
meßgerätes ein Zyklon-Abscheider vorgesehen werden.
Ein Temperaturfühler ist unmittelbar vor dem Volumenmeßgerät anzubringen. Das Temperaturmeß-
gerät muß eine Genauigkeit von ± 1 Kund eine Ansprechzeit von 0,1 s bei 62 % einer Temperatur-
änderung (gemessen in Silikonöl) haben.
Druckmessungen während der Prüfung müssen eine Genauigkeit von ± 0,4 kPa aufweisen.
Die Messung des Druckes, bezogen auf den Luftdruck, ist vor und - falls erforderlich - hinter dem
Durchflußmeßgerät vorzunehmen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2001
3.1 0.2.3.4 Gasentnahme
3.10.2.3.4.1 Verdünntes Gas
Die Probe des verdünnten Abgases ist vor der Hauptdurchsatzpumpe, jedoch nach der Konditionie-
rungseinrichtung (sofern vorhanden) zu entnehmen.
Der Durchfluß darf um nicht mehr als ± 2 % vom Mittelwert abweichen.
Die Durchflußmenge muß mindestens 5 I/min und darf höchstens 0,2 % der Durchflußmenge des
verdünnten Abgases betragen.
3.10.2.3.4.2 Verdünnungsluft
Eine Probe der Verdünnungsluft ist bei konstantem Durchfluß in unmittelbarer Nähe der Umgebungs-
luft (nach dem Filter, wenn vorhanden) zu entnehmen.
Das Gas darf nicht durch Abgase aus der Mischzone verunreinigt werden.
Die Durchflußmenge der Verdünnungsluftprobe muß ungefähr derjenigen des verdünnten Abgases
( ~ 5 I/min) entsprechen.
3.10.2.3.4.3 Entnahmerverfahren
Die bei der Entnahme.verwendeten Werkstoffe müssen so beschaffen sein, daß die Konzentration der
gasförmigen Luftverunreinigungen nicht verändert wird.
Es können Filter zum Abscheiden von Partikeln aus der Probe vorgesehen werden.
Mit Hilfe von Pumpen sind die Proben in die Sammelbeutel zu fördern.
Zur Gewährleistung der erforderlichen Durchflußmenge der Probe sind Durchflußregler und -messer
zu verwenden.
Zwischen den Dreiweg-Ventilen und den Sarnmelbeuteln können gasdichte Schnellkupplungen ver-
wendet werden, die auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Verbindun-
gen zur Weiterleitung der Proben zum Analysengerät benutzt werden (z.B. Dreiweg-Absperrhähne)
Bei den verschiedenen Ventilen zur Weiterleitung der Gasproben sind Schnellschalt- und Schnell-
regelventile zu verwenden.
3.10.2.3.4.4 Aufbewahrung der Proben
Die Gasproben sind in ausreichend großen Probenbeuteln (ca.1501) aufzufangen, um die Durchfluß-
menge der Proben nicht zu verringern. Diese Beutel müssen aus einem Material hergestellt sein, das
die Konzentration der Gasprobe innerhalb von 20 Minuten nach Ende der Probeentnahme um nicht
mehr als ± 2 % verändert.
3.10.2.4 Zusätzliches Entnahmegerät zur Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren
Abweichend zur Gasentnahme bei Fahrzeugen mit Ottomotoren (Fremdzündung) befinden sich die
Probenahmestellen zur Entnahme der Kohlenwasserstoff- und Partikelproben in einem Ver-
dünnungstunnel.
Zur Verminderung von Wärmeverlusten im Abgas vom Auspuffendrohr bis zum Eintritt in den Ver-
dünnungstunnel darf die hierfür verwendete Rohrleitung höchstens 3,6 m bzw. 6, 1 m, falls thermisch
isoliert, lang sein. Ihr Innendurchmesser darf höchstens 105 mm betragen.
Im Verdünnungstunnel, einem geraden aus elektrisch leitendem Material bestehenden Rohr müssen
turbulente Strömungsverhältnisse herrschen (Reynoldszahlen > 4 000), damit dasverdünnte Abgas
an den Entnahmestellen homogen und die Entnahme repräsentativer Gas- und Partikelproben
gewährleistet ist. Der Verdünnungstunnel muß einen Durchmesser von mindestens 200 mm haben.
Das System muß geerdet sein.
Das Partikel-Probenahmesystem besteht aus einer Entnahmesonde im Verdünnungstunnel, drei
Filtereinheiten, bestehend aus jeweils zwei hintereinander angeordnete Filtern, auf die der Proben-
gasstrom einer Testphase umgeschaltet werden kann.
Die Partikelentnahmesonde muß folgendermaßen beschaffen sein:·
Sie muß in Nähe der Tunnelmittellinie, ungefähr 1O Tunneldurchmesser stromabwärts vom Abgas-
eintritt eingebaut sein und einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben.
Der Abstand von der Probenahmespitze bis zum Filterhalter muß mindestens 5 Sondendurch-
messer, jedoch höchstens 1 020 mm betragen.
Die Meßeinheit des Probengasstromes besteht aus Pumpen, Gasmengenreglern und Durchflußmeß-
geräten.
Das Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem besteht aus beheizter Entnahmesonde, -leitung, -filter,
-pumpe.
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Die Entnahmesonde muß im gleichen Abstand vom Abgaseintritt wie die Partikelentnahmesonde so
eingebaut sein, daß eine gegenseitige Beeinflussung der Probenahmen vermieden wird. Sie muß
einen Mindestinnendurchmesser von 4,5 mm haben.
Alle beheizten Teile müssen durch das Heizsystem auf einer Temperatur von 190 °c + 10 °C gehalten
werden.
Ist ein Ausgleich der Durchflußschwankungen nicht möglich, so sind Wärmetauscher und ein
Temperaturregler nach 2.3.3.1 erforderlich, um einen konstanten Durchfluß durch das System und
somit die Proportionalität des Durchflusses der Probe sicherzustellen.
3.10.3 Beschreibung der Systeme
3.10.3.1 Entnahmesystem mit variabler Verdünnung und Verdrängerpumpe (PDP-CVS-System) (Fig. 5)
3.10.3.1.1 Das Entnahmesystem mit konstantem Volumen und Verdrängerpumpe (PDP-CVS) erfüllt die in
Abschnitt 3.4.2 aufgeführten Bedingungen, indem die durch die Pumpe fließende Gasmenge bei
konstanter Temperatur und konstantem Druck ermittelt wird. Zur Messung des Gesamtvolumens wird
die Zahl der Umdrehungen der kalibrierten Verdrängerpumpe gezählt. Das Probengas erhält man
durch Entnahme bei konstanter Durchflußmenge mit einer Pumpe, einem Durchflußmesser und einem
Durchflußregelventil.
Fig. 5 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschied-
lichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem
Schema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie zum Beispiel Instru-
mente, Ventile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen der
einzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.
Zur Sammeleinrichtung gehören:
1. Ein Filter (1) für die Verdünnungsluft, der- soweit erforderlich-vorgeheizt werden kann. Dieser
Filter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und
Stabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Ver-
dünnungsluft; -
2. eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;
3. ein Wärmetauscher (3), dessen Kapazität groß genug ist, um während der gesamten Prüfdauer
die Temperatur des Luft/Abgas-Gemisches, das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe gemes-
sen wird, innerhalb von ± 6 K der vorgesehenen Temperatur zu halten. Dieses Gerät darf den
Gehalt gasförmiger Luftverunreinigungen der später für die Analyse entnommenen verdünnten
Abgase nicht verändern;
4. ein Temperaturregler zum Vorheizen des Wärmetauschers vor der Prüfung und zur Einhaltung
der Temperatur während der Prüfung innerhalb von 6 K der vorgesehenen Temperatur;
5. eine Verdrängerpumpe (POP) (4) zur Weiterleitung einer konstanten Durchflußmenge des
Luft/ Abgas-Gemisches.
Die Kapazität der Pumpe muß groß genug sein, um eine Wasserkondensation in der Anlage unter
allen Bedingungen zu vermeiden, die sich bei einer Prüfung einstellen können. Dazu wird nor-
malerweise eine Verdrängerpumpe verwendet, mit
- einer Kapazität, die der doppelten maximalen Abgasdurchflußmenge entspricht, die bei den
Beschleunigungsphasen der Fahrkurven erzeugt wird oder die
- ausreicht, um die C0 2 -Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahmebeutel unterhalb
von 3 Volumenprozent zu halten;
6. ein Temperaturmeßgerät (Genauigkeit ± 1 K), das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe
angebracht wird. Mit diesem Gerät muß die Temperatur des verdünnten Abgasgemisches wäh-
rend der Prüfung kontinuierlich überwacht werden können;
7. ein Druckmesser (12) (Genauigkeit ± 0,4 kPa), der direkt vor der Verdrängerpumpe angebracht
wird und das Druckgefälle zwischen dem Gasgemisch und der Umgebungsluft aufzeichnet;
8. ein weiterer Druckmesser (12) (Genauigkeit ± 0,4 kPa), der so angebracht wird, daß die Druck-
differenz zwischen Ein- und Auslaß der Pumpe aufgezeichnet wird;
9. Entnahmesonden, mit denen konstante Proben der Verdünnungsluft und des verdünnten
Abgas/Luft-Gemisches entnommen werden können;
10. Filter (5) zum Abscheiden von Partikeln aus den fü·r die Analyse entnommenen Gasen;
11. Pumpen zur Entnahme einer konstanten Durchflußmenge der Verdünnungsluft sowie des
verdünnten Abgas/Luft-Gemisches während der Prüfung;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2003
1 2. Durchflußregler, welche die Durchflußmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch
die Entnahmesonden konstant halten; diese Durchflußmenge muß so groß sein, daß am Ende der
Prüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse ( ~ 5 I/min) verfügbar sind;
13. Durchflußmesser zur Einstellung und Überwachung einer konstanten Gasprobenmenge während
der Prüfung;
14. Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Ent-
nahmebeutel oder in die Atmosphäre;
15. gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln.
Die Kupplung muß auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel
verwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (z. 8. Dreiweg-Absperrhähne);
16. Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und der Verdünnungsluft während
der Prüfung. Sie müssen groß genug sein, um den Gasprobendurchfluß nicht zu verringern. Sie
müssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die chemi-
sche Zusammensetzung der Gasproben beeinflußt (beispielsweise Polyethen/Polyamid- oder
Polyfluorkohlenstoff-Verbundfolien);
17. ein Digitalzähler zur Aufzeichnung der Zahl der Umdrehungen der Verdrängerpumpe während der
Prüfung.
3.1 0.3.1 .2 Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren
Für die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Fig. 5 dargestellten Geräte zu verwenden:
Verdünnungstunnel
beheiztes Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem
- Entnahmesonde im Verdünnungstunnel
- Filter
- Entnahmeleitung
- Mehrwegventil
- Pumpe, Durchflußmeßgeräte, Durchflußregler
- Flammen-Ionisations-Detektor (HFID)
- Integrations- und Aufzeichnungsgeräte für die momentanen Kohlenwasserstoffkonzentrationen
- Schnellkupplung für die Analyse der Probe der Umgebungsluft mit dem HFID
Partikel-Probenahmesystem
- Entnahmesonde im Verdünnungstunnel
- Filtereinheit, bestehend aus zwei hintereinander angeordneten Filtereinheiten; Umschaltvorrich-
tung für weitere parallel angeordnete Filterpaare
- Entnahmeleitung
- Pumpen, Durchflußregler, Durchflußmeßgeräte
3.10.3.2 Verdünnungssystem mit Venturi-Rohr und kritischer Strömung (CFV-CVS-System) (Fig. 4)
3.10.3.2.1 Die Verwendung eines Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung im Rahmen des Entnahmeverfahrens
mit konstantem Volumen basiert auf den Grundsätzen der Strömungslehre unter den Bedingungen
der kritischen Strömung. Die Durchflußmenge am Venturi-Rohr (7) wird während der gesamten
Prüfung fortlaufend überwacht, berechnet und integriert.
Die Verwendung eines weiteren Probenahme-Venturi-Rohrs (4) gewährleistet die proportionale
Entnahme der Gasproben. Da Druck und Temperatur am Eintritt beider Venturi-Rohre gleich sind, ist
das Volumen der Gasentnahme proportional zum Gesamtvolumen des erzeugten Gemisches aus
verdünnten Abgasen. Das System erfüllt somit die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.
Fig. 4 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschied-
lichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem
Schema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie z. 8. Instrumente,
Ventile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen der
einzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.
Zur Sammeleinrichtung gehören:
1 . Ein Filter (1 ) für die Verdünnungsluft, der - soweit erforderlich - vorbeheizt werden kann. Dieser
Filter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und
Stabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Ver-
dünnungsluft;
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;
3. ein Zyklon-Abscheider (3) zum Abscheiden von Partikeln;
4. Entnahmesonden, mit denen Proben der Verdünnungsluft und der verdünnten Abgase ent-
nommen werden können;
5. ein Entnahme-Venturi-Rohr (4) mit kritischer Strömung, mit dem anteilmäßige Proben verdünnter
Abgase an der Entnahmesonde entnommen werden können;
6. Filter zum Abscheiden von Partikeln aus den für die Analyse entnommenen Gasen;
7. Pumpen zum Sammeln eines Teils der Luft und der verdünnten Abgase in den Beuteln während
der Prüfung;
8. Durchflußregler, um die Durchflußmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch die
Entnahmesonde konstant zu halten. Diese Durchflußmenge muß so groß sein, daß am Ende der
Prüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse verfügbar sind ( ~ 51/min);
9. Durchflußmesser zur Einstellung und Überwachung der Durchflußmenge während der Prüfung;
10. Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Ent-
nahmebeutel oder in die Atmosphäre;
11. gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln.
Die Kupplung muß auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel
verwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (z.B. Dreiweg-Absperrhähne);
12. Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und Verdünnungsluft während der
Prüfung. Die Beutel müssen groß genug sein, um den Gasprobendurchfluß nicht zu verringern.
Sie müssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die
chemische Zusammensetzung der Gasproben beeinflußt (z.B. Polyethen/Polyamid- oder Poly-
fluorkohlenstoff-Verbundfolien);
13. ein Druckmesser (5) mit einer Genauigkeit von ± 0,4 kPa;
14. ein Temperaturmeßgerät (6) mit einer Genauigkeit von ± 1 Kund einer Ansprechzeit von 0,1
Sekunden bei 62 % einer Temperaturänderung (gemessen in Silikonöl);
15. ein Venturi-Rohr mit kritischer Meßströmung (7) zur Messung der Durchflußmenge der verdünn-
ten Abgase;
16. ein Gebläse (8) mit ausreichender Leistung, um das gesamte Volumen der verdünnten Gase
anzusaugen.
Das Entnahmesystem CFV-CVS muß eine ausreichend große Kapazität haben, damit eine Wasser-
kondensation im Gerät unter allen Bedingungen vermieden wird, die sich bei einer Prüfung einstellen
können. Dazu wird normalerweise ein Gebläse verwendet mit einer Kapazität, die der doppelten der
maximalen Abgasdurchflußmenge entspricht, die bei den Beschleunigungsphasen der Fahrkurve
erzeugt wird oder die ausreicht, um die· C02 -Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahme-
beutel unterhab von 3 Volumenprozent zu halten.
3.10.3.2.2 Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotor
Für die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Fig. 5 dargestellten Geräte zu verwenden
(siehe 3.10.3.1). Ist ein Ausgleich der Durchflußschwankungen nicht möglich, so sind ein Wärme-
tauscher (3) und ein Temperaturregler erforderlich, um einen konstanten Durchfluß durch das Probe-
nahme-Venturi-Rohr und somit die Proportionalität des Durchflusses durch die Entnahmesonde
sicherzustellen.
3.10.4 Ermittlung der Massenemissionen
Der CO-, C0 2 -, N0x- und CH-Massenausstoß während der verschiedenen Testphasen der Fahr-
kurven I und II wird bestimmt, indem deren mittlere volumetrische Konzentrationen der in Beuteln
gesammelten verdünnten Abgase gemessen werden.
Der CH-Massenausstoß von Fahrzeugen mit Dieselmotor wird demgegenüber mit einem kontinuier-
lich registrierenden beheizten Flammen-Ionisations-Detektor bestimmt. Die mittlere volumetrische
Konzentration wird durch Integration. über die Dauer der Testphasen ermittelt (siehe 3.1.3).
Die kontinuierliche Messung der CO-, C0 2 -, und NOx-Konzentrationen des verdünnten Abgases
können gleichermaßen zur Bestimmung des Massenausstoßes während der einzelnen Testphasen
herangezogen werden, sofern der dabei ermittelte Massenausstoß von den in den Beuteln ermittelten
Werten um nicht mehr als ± 3 % abweicht.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2005
3.11 Kalibrierverfahren für die Geräte
3.11.1 Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators
Jeder normalerweise verwendete Meßbereich muß nach 3.4.4.3 nach dem nachstehend festgelegten
Verfahren kalibriert werden.
Die Kalibrierkurve wird durch mindestens fünf Kalibrierpunkte festgelegt, die in möglichst gleichem
Abstand anzuordnen sind. Die Nennkonzentration des Prüfgases der höchsten Konzentration muß
mindestens 80 % des Skalenendwertes betragen.
Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der „kleinsten Quadrate" berechnet. Ist der resultierende
Grad des Polynoms größer als 3, so muß die Zahl der Kalibrierpunkte zumindest so groß wie· der Grad
dieses Polynoms plus 2 sein.
Die Kalibrierkurve darf um nicht mehr als 2 % vom Nennwert eines jeden Kalibriergases abweichen.
Der Chemilumineszenz-Analysator muß in der Stellung „NOx" kalibriert werden.
Es können auch andere Verfahren (Rechner, elektronische Meßbereichsumschaltung usw.) ange-
wendet werden, wenn dem Technischen Dienst zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß sie eine
gleichwertige Genauigkeit bieten.
3.11.1.1 Verlauf der Kalibrierung
Anhand des Verlaufs der Kalibrierkurve und der Kalibrierpunkte kann die einwandfreie Durchführung
der Kalibrierung überprüft werden. Es sind die verschiedenen Kennwerte des Analysators anzugeben,
insbesondere:
- die Skaleneinteilung
- die Empfindlichkeit
- der Nullpunkt
- der Zeitpunkt der Kalibrierung.
3.11.1.2 Überprüfung der Kalibrierkurve
Jeder normalerweise verwendete Meßbereich muß vor jeder Analyse wie folgt überprüft werden:
Die Kalbrierung wird mit einem Nullgas und einem Prüfgas überprüft, dessen Nennwert in etwa der
verdünnten Abgaszusammensetzung entspricht.
Beträgt für die beiden betreffenden Punkte die Differenz zwischen dem theoretischen Wert und dem
bei der Überprüfung erzielten Wert nicht mehr als ± 5 % des Skalenwertes, so dürfen die Einstell-
kennwerte neu justiert werden. Andernfalls muß eine neue Kalibrierkurve nach 3.11.1 erstellt werden.
Nach der Überprüfung werden das Nullgas und das gleiche Prüfgas für eine erneute Überprüfung
verwendet. Die Analyse ist gültig, wenn die Differenz zwischen beiden Messungen weniger als 2 %
beträgt.
3.11.2 Überprüfung der Wirksamkeit des Nox-Konverters
Es ist die Wirksamkeit des Konverters für die Umwandlung von NO2 in NO zu überprüfen.
Diese Überprüfung kann mit einem Ozonisator entsprechend dem Prüfungsaufbau nach Fig. 6 und
dem nachstehend beschriebenen Verfahren· durchgeführt werden.
Der Analysator wird in dem am häufigsten verwendeten Meßbereich nach den Anweisungen des Her-
stellers mit dem Nullgas und Kalibriergas (letzteres muß einen NO-Gehalt aufweisen, der etwa 80 %
des Skalenendwertes entspricht, die NO 2-Konzentration im Gasgemisch darf nicht mehr als 5 % der
NO-Konzentration betragen) kalibriert. Der NOx-Analysator muß auf NO-Betrieb eingestellt werden,
so daß das Kalibriergas nicht in den Konverter gelangt. Die angezeigte Konzentration ist aufzuzeich-
nen.
Durch ein T-Verbindungsstück wird dem Gasstrom kontinuierlich Sauerstoff oder synthetische Luft
zugeführt, bis die angezeigte Konzentration etwa 1 O % geringer ist als die angezeigte Kalibrier-
konzentration.
9
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fig.6
Schaltschema für NO2-NO-Konverterprüfung
r----------~1
1
8 1
1
1
1
1
1 10
1
9~r ________J
1 1
14 s - r
CJ
Legende:
1: Sauerstoff/Luft-Vorrat 7: Regelbare Spannungsquelle
2: Raschendruckminderer 8: Bypass
3: Schnellkupplung 9: NO-Prüfgas
4: Regelventil 10: Magnetventil
5: Strömungsmesser 11 : N02/NO-Konverter
6: Ozonisator 12: Chemilumineszenzdetektor
Die angezeigte Konzentration (c) ist aufzuzeichnen. Während dieses ganzen Vorgangs muß der
Ozonisator ausgeschaltet sein.
Anschließend wird der Ozonisator eingeschaltet und so eingeregelt, daß die angezeigte NO-Konzen-
tration auf 20 % (Minimum 10 %) der angegebenen Kalibrierkonzentration sinkt. Die angezeigte
Konzentration (d) ist aufzuzeichnen.
Der Analysator wird dann auf den Betriebszustand NOx geschaltet, und das Gasgemisch, bestehend
aus NO, NO 2 , 0 2 und N2 , strömt nur durch den Konverter. Die angezeigte Konzentration (a) ist
aufzuzeichnen.
Danach wird der Ozonisator aus.geschaltet. Das Gasgemisch strömt durch den Konverter in den
Meßteil. Die angezeigte Konzentration (b) ist aufzuzeichnen.
Bei noch immer ausgeschaltetem Ozonisator wird auch die Zufuhr von Sauerstoff und synthetischer
Luft unterbrochen. Der vom Analysator angezeigte NOx-Wert darf dann den Kalibrierwert um nicht
mehr als 5 % übersteigen.
Der Wirkungsgrad (11) des NO2 -Konverters wird wie folgt berechnet:
a-b
TJ (%) :;= 1 + c-d • 100
Der so erhaltene Wert darf nicht kleiner als 95 % sein. Der Wirkungsgrad ist mindestens einmal pro
Woche zu überprüfen.
3.11.3 Kalibrierung des Entnahmesytems mit konstantem Volumen (CVS-System)
Das CVS-System wird mit einem Präzisionsdurchflußmesser und einem Durchflußregler kalibriert.
Der Durchfluß im System wird bei verschiedenen Druckwerten gemessen, ebenso werden die Regel-
kennwerte des Systems ermittelt; danach wird das Verhältnis .zwischen letzteren und den Durch-
flüssen ermittelt.
Es können mehrere Typen von Durchflußmessern verwendet werden (z. B. kalibriertes Venturi-Rohr,
Laminar-Durchflußmesser, kalibrierter Flügelraddurchflußmesser), vorausgesetzt, es handelt sich um
ein dynamisches Meßgerät, und die Vorschriften nach 3.11.3.1 werden erfüllt.
In den folgenden Absätzen wird die Kalibrierung von POP- und CFV-Entnahmegeräten mit Laminar-
Durchflußmesser beschrieben. Die Genauigkeit der Laminar-Durchflußmesser ist ausreichend, um
die Gültigkeit der Kalibrierung bei ausreichender Zahl von Messungen überprüfen zu können (Fig. 7).
3.11.3.1 Kalibrierung der Verdrängerpumpe (POP)
3.11.3.1.1 Kalibrierverfahren
Bei dem nachstehend festgelegten Kalibrierverfahren werden Geräte, Versuchsanordnung und ver-
schiedene Kennwerte beschrieben, die für die Ermittlung des Durchsatzes der Pumpe im CVS-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2007
System gemessen werden müssen. Alle Kennwerte der Pumpe werden gleichzeitig mit den Kennwer-
ten des Durchflußmessers gemessen, der mit der Pumpe in Reihe geschaltet ist. Danach kann die
Kurve des berechneten Durchflusses (ausgedrückt in m3 /min am Pumpeneinlaß bei absolutem Druck
und absoluter Temperatur) als Korrelationsfunktion aufgezeichnet werden, die einer bestimmten
Kombination von Pumpenkennwerten entspricht. Die Lineargleichung, die das Verhältnis zwischen
dem Pumpendurchsatz und der Korrelationsfunktion ausdrückt, wird sodann aufgestellt. Hat die
Pumpe des CVS-Systems mehrere Übersetzungsverhältnisse, so muß jede verwendete Übersetzung
kalibriert werden.
Dieses Kalibrierverfahren beruht auf der Messung der absoluten Werte der Pumpen- und Durchfluß-
meßkennwerte, die an jedem Punkt in Beziehung zum Durchfluß stehen. Drei Bedingungen müssen
eingehalten werden, damit Genauigkeit und Vollständigkeit der Kalibrierkurve garantiert sind:
- Die Pumpendrücke müssen an den Anschlußstellen der Pumpe selbst gemessen werden und nicht
an den äußeren Rohrleitungen, die am Pumpenein- und -auslaß angeschlossen sind. Die Druck-
anschlüsse am oberen und unteren Punkt der vorderen Antriebsplatte sind den tatsächlichen
Drücken ausgesetzt, die im Pumpeninnenraum vorhanden sind und so die absoluten Druckdifferen-
zen widerspiegeln;
- während des Kalibrierens muß eine konstante Temperatur aufrechterhalten werden. Der Laminar-
Durchflußmesser ist gegen Schwankungen der Einlaßtemperatur empfindlich, die eine Streuung
der gemessenen Werte verursachen. Temperaturschwankungen von± 1 K sind zulässig, sofern
sie allmählich innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Minuten auftreten;
- alle Anschlußrohrleitungen zwischen dem Durchflußmesser und der CVS-Pumpe müssen dicht
sein.
Bei der Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen kann durch Messung dieser Pumpenkenn-
werte der Durchfluß aus der Kalibriergleichung berechnet werden.
Fag. 7
Schematische Darstellung einer Kalibriervorrichtung für CYS-Geräte
II III
IV
2
1: Luftfilter
II: Laminar-Flow-Element (LFE)
III: Strömungsregler
9 10 11
IV: Zyklonabscheider (waQlweise)
V: Critical Flow Venturi (CFV) oder Positive Displacement Pump (POP)
,VI: zum Abzug
1 : Thermometer "ETI" 4: Thermometer "PTI" 7: Manometer "PPO" 10: Barometer „Ps~
2: Manometer "EPI" 5: Thermometer „PI0" 8: Umdrehungszähler 11 : Thermometer „T"
3: Mikromanometer „EDP" 6: Manometer „PPI" 9: Zeitnahme
Fig. 7 zeigt ein Beispiel für eine Kalibriervorrichtung. Änderungen sind zulässig, sofern sie vom Tech-
nischen Dienst als gleichwertig anerkannt werden. Bei Verwendung der in Fig. 7 beschriebenen Ein-
richtung müssen folgende Daten den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:
Luftdruck (korrigiert) (P 8 ) ± 0,03 kPa
Umgebungstemperatur (T) ± 0,3 K
Lufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI) ± 0, 1 5 K
Unterdruck vor LFE (EPI) ± 0,01 kPa
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Druckabfall durch LFE-Düse (EDP) ± 0,001 kPa
Lufttemperatur am Einlaß der PDP-CVS-Pumpe (PTI) ± 0,3 K
Lufttemperatur am Auslaß der PDP-CVS-Pumpe (PTO) ± 0,3 K
Unterdruck am Einlaß der CVS-Pumpe (PPI) ± 0,022 kPa
Druckhöhe am Auslaß der CVS-Pumpe (PPO) ± 0,022 kPa
Pumpendrehzahl während der Prüfung (n) ±1 Umdrehung
Dauer der Prüfung (t) (bei mind. 120 s) ± 0,05 s
Ist der Aufbau nach Fig. 7 durchgeführt, so ist das Durchflußregelventil voll zu öffnen. Die PDP-CVS-
Pumpe muß 20 Minuten in Betrieb sein, bevor die Kalibrierung beginnt.
Das Durchflußregelventil wird teilweise geschlossen, damit der Unterdruck am Pumpeneinlaß höher
wird (ca. 1 kPa) und auf diese Weise mindestens eine Zahl von 6 Meßpunkten für die gesamte
Kalibrierung verfügbar ist. Das System muß sich innerhalb von drei Minuten stabilisieren, danach sind
die Messungen zu wiederholen.
3.11.3.1 .2 Analyse der Ergebnisse
Die Luftdurchflußmenge Os an jedem Prüfpunkt wird nach den Angaben des Herstellers aus den
Meßwerten des Durchflußmessers in m 3/min ermittelt (Normalbedingungen).
Die Luftdurchflußmenge wird dann auf den Pumpendurchsatz VO in m 3 je Umdrehung bei absoluter
Temperatur und absolutem Druck am Pumpeneinlaß umgerechnet.
V0 = Os . __!e_ . 101,33
n 273,2 PP
hierbei bedeuten:
V0 : Pumpendurchflußmenge bei TP und PP in m 3 /Umdrehung
Q5 : Luftdurchflußmenge bei 101 ,33 kPa und 273,2 K in m3/min
TP: Temperatur am Pumpeneinlaß in K
PP: absoluter Druck am Pumpeneinlaß in kPa
n: Pumpendrehzahl in min-1
Zur Kompensierung der gegenseitigen Beeinflussung der Druckschwankungen mit der Pumpen-
drehzahl und den Rückströmverluste.n der Pumpe wird die Korrelationsfunktion (Xe,) zwischen der
Pumpendrehzahl (n), der Druckdifferenz zwischen Ein- und Auslaß der Pumpe und dem absoluten
Druck am Pumpenauslaß mit folgender Formel berechnet:
hierbei bedeuten:
Xo= ~ . V
><o: Korrelationsfunktion
hPP: Druckdifferenz zwischen Pumpeneinlaß und Pumpenauslaß (kPa)
P0 : absoluter Druck am Pumpenauslaß (PPO + P8 ) (kPa)
Mit der Methode der kleinsten Quadrate wird eine lineare Angleichung vorgenommen, um nach-
stehende Kalibriergleichungen zu erhalten
VO = D0 - M (Xe,)
n=A-B (hPp)
D0 , M, A und B sind Konstanten für die Steigung der Geraden und für die Achsabschnitte (Ordinaten).
Hat das CVS-System mehrere Übersetzungen, so muß für jede Übersetzung eine Kalibrierung vor-
genommen werden. Die für diese Übersetzung erzielten Kalibrierkurven müssen in etwa parallel sein,
und die Ordinatenwerte D0 müssen größer werden, wenn der Durchsatzbereich der Pumpe kleiner
wird. Bei sorgfältiger Kalibrierung müssen die mit Hilfe der Gleichung berechneten Werte innerhalb
von ± 0,5 % des gemessenen Wertes VO liegen. Die Werte M sollten je nach Pumpe verschieden sein.
Die Kalibrierung muß bei Inbetriebnahme der Pumpe und nach jeder größeren Wartung vorgenommen
werden.
3.11.3.2 Kalibrierung des Venturi-Rohres mit kritischer Strömung (CFV)
Bei der Kalibrierung des CFV-Venturi-Rohres bezieht man sich auf die Durchflußgleichung für ein
Venturi-Rohr mit kritischer Strömung:
K,. p
Os=--
.;,=-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2009
dabei bedeuten:
Os: Durchflußmenge
Kv: Kalibrierkoeffizient
P: absoluter Druck in kPa
T: absolute Temperatur in K
Die Gasdurchflußmenge ist eine Funktion des Eintrittsdruckes und der Eintrittstemperatur.
Das nachstehend beschriebene Kalibrierverfahren ermittelt den Wert des Kalibrierkoeffizienten bei
gemessenen Werten für Druck, Temperatur und Luftdurchsatz.
Bei der Kalibrierung der elektronischen Geräte des CFV-Venturi-Rohres ist das vom Hersteller emp-
fohlene Verfahren anzuwenden. ·
Bei den Messungen für die Kalibrierung des Durchflusses des Ventur-Rohres mit kritischer Strömung
müssen die nachstehend genannten Parameter den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:
Luftdruck (korrigiert) (P8 ) ± 0,03 kPa
Lufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI) ± 0, 15 K
Unterdruck von LFE (EPI) ± 0,01 kPa
Druckabfall durch LFE-Düse (EDP) ± 0,001 kPa
Luftdurchflußmenge (Os) ± 0,5 %
Unterdruck am CFV-Eintritt (PPI) ± 0,02 kPa
Temperatur am Venturi-Rohr-Eintritt (Tv) ± 0,2 K
Die Geräte sind entsprechend Fig. 7 aufzubauen und auf Dichtheit zu überprüfen. Jede undichte Stelle
zwischen Durchflußmeßgerät und Venturi-Rohr mit kritischer Strömung würde die Genauigkeit der
Kalibrierung stark beeinträchtigen.
Das Durchflußregelventil ist voll zu öffnen, das Gebläse ist einzuschalten und das System muß
stabilisiert werden. Es sind die von allen Geräten angezeigten Werte aufzuzeichnen.
Die Einstellung des Durchflußregelventils ist zu verändern, und es sind mindestens acht Messungen
im kritischen Durchflußbereich des Venturi-Rohres durchzuführen:
Die bei der Kalibrierung aufgezeichneten Meßwerte sind für die nachstehenden Berechnungen zu
verwenden. Die Luftdurchflußmenge Os an jedem Meßpunkt ist aus den Meßwerten des Durchfluß-
messers nach dem vom Hersteller angegebenen Verfahren zu bestimmen.
Es sind die Werte des Kalibrierkoeffizienten Kv für jeden Meßpunkt zu berechnen:
dabei bedeuten:
Q 5: Durchflußmenge in m3 /min bei 273,2 K und 101,33 kPa
T..;. Temperatur am Eintritt des Venturi-Rohres in K
Pv: absoluter Druck am Eintritt des Venturi-Rohres in kPa
Es ist eine Kurve Kv in Abhängigkeit vom Druck am Eintritt des Venturi-Rohres aufzunehmen. Bei
Schallgeschwindigkeit ist Kv fast konstant. Fällt der Druck (d. h. bei wachsendem Unterdruck), nimmt
Kv oberhalb eines bestimmten Eingangs-Unterdrucks ab. Die hieraus resultierenden Veränderungen
von Kv sind nicht zu berücksichtigen. Bei.einer Mindestanzahl von 8 Meßpunkten im kritischen Bereich
sind der Mittelwert von Kv und die Standardabweichung zu berechnen. Beträgt die Standard-
abweichung des Mittelwertes von Kv mehr als 0,3 %, so müssen Korrekturmaßnahmen getroffen
werden.
3.11.4 Überprüfung des Gesamtsystems
Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 3 wird die Gesamt-
genauigkeit des CVS-Entnahmesystems und der Analysengeräte ermittelt, indem eine bekannte
Menge eines luftverunreinigenden Gases in das System eingeführt wird, wenn dieses wie für eine
normale Prüfung in Betrieb ist; danach wird die Analyse durchgeführt und die Masse der Schadstoffe
nach den Formeln der Anlage berechnet, wobei jedoch als Propandichte der Wert von 1,967 kg/m 3
unter Normalbedingungen zugrunde gelegt wird. Nachstehend werden zwei ausreichend genaue Ver-
fahren beschrieben.
3.11.4.1 Die Messung eines konstanten Durchflusses eines reinen Gases (CO oder C3 H8 ) ist mit einer
Meßblende für kritische Strömung durchzuführen.
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Durch eine kalibrierte Meßblende für kritische Strömung wird eine bekannte Menge reinen Gases (CO
oder C 3 H8 ) in das CVS-System eingeführt. Ist der Eintrittsdruck groß genug, so ist die von der Meß-
blende eingestellte Durchflußmenge unabhängig vom Austrittsdruck der Meßblende (Bedingungen für
kritische Strömung). Übersteigen die festgestellten Abweichungen 5 %, so ist die Ursache festzustel-
len und zu beseitigen. Das CVS-System wird wie für eine Prüfung der Abgasemissionen 5-10 Minuten
lang betrieben. Die in einem Beutel aufgefangenen Gase werden mit einem normalen Gerät analysiert
und die erzielten Ergebnisse mit der bereits bekannten Konzentration der Gasproben verglichen.
3.11.4.2 Überprüfung des CVS-Systems durch gravimetrische Bestimmung eines reinen Gases (CO oder
C 3 H8 ).
Die Überprüfung des CVS-Systems mit dem gravimetrischen Verfahren ist wie folgt durchzuführen:
Es ist eine kleine mit Kohlenmonoxid oder Propan gefüllte Flasche zu verwenden, deren Masse auf
± 0,01 g zu ermitteln ist. Danach wird das CVS-System 5-1 O Minuten lang wie für eine normale
Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen betrieben, wobei CO oder Propan in das System
eingeführt wird. Die eingeführte Menge reinen Gases wird durch Messung der Massendifferenz der
Flasche ermittelt. Danach werden die in einem normalerweise für die Abgasanalyse verwendeten
Beutel aufgefangenen Gase analysiert. Die Ergebnisse werden sodann mit den zuvor berechneten
Konzentrationswerten verglichen.
3.12 Kalibrierung der Meßkammer und Berechnung der Verdunstungsemissionen
3.12.1 Kalibrierung der gasdichten Kammer zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen
Der Vorgang der Kalibrierung besteht aus drei Abschnitten:
- Bestimmung des Kammervolumens
- Bestimmung der Hintergrundkonzentrationen in der Kammer
- Prüfung der Kammer auf Dichtheit
3.12.1.1 Bestimmung des Kammervolumens
Vor der Inbetriebnahme muß das Kammervolumen wie folgt bestimmt werden:
- Sorgfältiges Ausmessen der inneren Länge, Weite und Höhe der Kammer (unter Beachtung der
Unregelmäßigkeiten) zur Berechnung des•inneren Volumens.
- Überprüfung des Kammervolumens nach 3.12.1.3. Falls die daraus berechnete Propanmasse nicht
mit der Genauigkeit vo·n mindestens 2 % mit der zudosierten Masse übereinstimmt, ist das
Kammervolumen zu korrigieren.
3.12.1.2 Bestimmung der Hintergrundkonzentration in der Kammer
Vor der Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Maßnahme,.die die
Stabilität der Hintergrundkonzentration beeinflussen könnte, ist wie folgt zu verfahren:
Die CH-Messungen sind mit dem in Abschnitt 3 spezifizierten FID durchzuführen.
Durchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration eingestellt
hat.
Inbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens erforderlichen Gebläse(s).
Verschließen der Kammer. Messung und Aufzeichnung der Temperatur, des Drucks und der CH-Kon-
zentration in der Kammer. Dies sind die Ausgangswerte für die Berechnung der Hintergrundkonzen-
tration.
Der Kammerinhalt soll 4 Stunden f.ortlaufend ohne Entnahme eines Probengasstromes durchmischt
werden.
Wiederholung der Messungen. Dies sind die Endwerte für die Berechnung der Hintergrundkonzentra-
tion der Meßkammer.
Die Differenz beider Werte muß kleiner als 0,4 g sein. liegen die Werte darüber, müssen die Stör-
einflüsse beseitigt werden.
3.12.1.3 Prüfung der Kammer auf Dichtheit
Vor der Inbetriebnahme der Kammer und danach mindestens einmal monatlich muß die Kammer wie
folgt auf Dichtheit überprüft werden:
Durchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration in der
Kammer eingestellt hat.
Inbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens vorgesehenen Gebläse(s).
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2011
Verschließen der Kammer, Messung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und
die CH-Konzentration in der Kammer. Dies sind die Eingangswerte für die Rechnung zur Kammer-
kalibierung.
Einbringen einer auf mindestens 0,5 % genau bestimmten Menge reinen Propans. Die Propanmenge
kann durch Volumenstrommessung oder durch Wägung ermittelt werden.
Nach mindestens 5 Minuten Durchmischung werden CH-Konzentration, Temperatur und Druck in der
Kammer gemessen und aufgezeichnet. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Kammerkalibrie-
rung und gleichzeitig die Ausgangswerte für die Rechnungen zur Prüfung der Dichtheit der Kammer.
Der Kammerinhalt soll 4 Stunden ohne Entnahme eines Probengasstromes durchmischt werden.
Messung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und die CH-Konzentration in der
Kammer. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Prüfung der Dichtheit der Kammer.
Die berechnete Endmenge darf um nicht mehr als 4 % von der berechneten Anfangsmenge ab-
weichen.
3.12.2 Berechnung der Verdunstungsemissionen
3.12.2.1 Kalibrierung
Mit dem in 3.12.1 beschriebenen Verfahren läßt sich die zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoff-
menge in der Prüfkammer wie folgt berechnen:
M == 17 6 . V . 1Q-4 (CcH1 · P, _ CCHi • Pi )
CH , T, Ti
dabei bedeuten:
McH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g
CcH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C,-Äquivalente
i: Eingangswert
f: Endwert
P: Druck in kPa
T: Temperatur in der Kammer in K
V: Kammervolumen in m3
3.12.2.2 Berechnung der Verdunstungsemissionen nach 3.6
Die in 3.6.2.2 und 3.6.2.4 beschriebene Prüfung der Tankatmungsverluste und der Verdunstungs-
emissionen beim Heißabstellen ermittelt die emittierte Kohlenwasserstoffmenge mit Hilfe folgender
Gleichung:
dabei bedeuten:
McH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g
CcH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C,-Äquivalente
V: Kammervolumen abzüglich des Fahrzeugvolumens (geöffnete Fenster, geöffneter Kofferraum).
Wurde das Fahrzeugvolumen nicht bestimmt, ist ein Volumen 1,42 m3 zu verwenden.
k: 1 ,2 ( 1 2 + H/C)
H/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Tankatmungsverluste =2,33
H/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Heißabstellphase = 2,20
Die gesamte Verdunstungsemission in g/Test ergibt sich durch Addition der
- Tankatmungsverluste
- Emissionen während der Heißabstellphase
- Emissionen während des Fahrzeugbetriebes.
3.13 Berechnung der emittierten Mengen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen
3.13.1 Allgemeines
Die während der Prüfung in der Fahrkurve I emittierten Massen gasförmiger und fester luftverunrei-
nigender Stoffe werden mit nachstehender Gleichung berechnet:
M= o43 micr + mis + O,S? miHT + mis
1
' Scr + Ss SHT + Ss
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
dabei bedeuten:
Mi: während der Fahrkurve I emittierte Menge der Komponente i in g/km
mid während der Fahrkurve I in der Phase I emittierte Menge der Komponente i in g
miHT: während der Fahrkurve I in der Phase 3 emittierte Menge der Komponente i in g
mi 5 : während der Fahrkurve I in der Phase 2 emittierte Menge der Komponente i in g
ScT: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 1 in km
SHT: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 3 in km
S5 : während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 2 (Stabilisierungsphase) in km
Die während der Prüfung in der Fahrkurve II emittierten Massen gasförmiger Luftverunreinigungen
werden mit nachstehender Gleichung berechnet:
M1 = m;Hw
SHw
dabei bedeuten:
M;: während der Fahrkurve II emittierte Menge der Komponente i in g/km
miHw: während der Fahrkurve II emittierte Menge der Komponente i in g
SHw: während der Fahrkurve II gemessene Fahrstrecke in km
Die in den einzelnen Testphasen emittierten Massen luftverunreinigender Gase werden nach folgen-
der Gleichung berechnet:
m; = V verd • Q;C; . 1 0-6 . kH
dabei bedeuten:
mi: emittierte Menge der gasförmigen Luftverunreinigung i in g/Testphase
V verd: Volumen der verdünnten Abgase korrigiert auf Normalbedingungen (273,2 K, 101,33 kPa) in
I/Testphase
(2;= rel. Dichte der gasförmigen Luftverunreinigung unter Normalbedingungen (273,2 K, 101,33
kPa)
kH: Feuchtigkeitskorrekturfaktor für die Berechnung der emittierten Stickoxidmengen (bei CH und
CO keine Feuchtekorrektur zulässig)
Ci: Konzentration der gasförmigen Luftverunreinigung in den verdünnten Abgasen, ausgedrückt in
ppm und korrigiert mit deren Konzentration in der Verdünnungsluft.
3.13.2 Volumenbestimmungen
3.13.2.1 Berechnung des Volumens bei einem Entnahmesystem mit Venturi-Rohr zur Messung des konstan-
ten Durchflusses.
Es sind Kennwerte, mit denen das Volumen des Durchflusses ermittelt werden kann, kontinuierlich
aufzuzeichnen, das Gesamtvolumen während der Prüfdauer ist daraus zu berechnen.
3.13.2.2 Berechnungen des Volumens bei einem Entnahmesystem mit Verdrängerpumpe. Das bei den Ent-
nahmesystemen mit Verdrängerpumpe gemessene Volumen der verdünnten Abgase ist mit folgender
Formel zu berechnen.
V =V0 • N
hierbei bedeuten:
V: Volumen der verdünnten Abgase (vor der Korrektur) in I/Testphase
V0 : von der Verdrängerpumpe gefördertes Gasvolumen unter Prüfbedingungen in !/Umdrehung
N: Zahl der Umdrehungen der Pumpe während der Prüfung
3.13.2.3 Korrektur des Volumens der verdünnten Abgase auf Normalbedingungen. Das Volumen der ver-
dünnten Abgase wird durch folgende Formel auf Normalbedingungen korrigiert:
Vmix = V . K1 . Pe - P1
TP
hierbei bedeuten:
273,2 K
K 1= - - - - = 2,6961 (K · kPa-1)
101,33 kPa
P8 : Luftdruck im Prüfraum in kPa
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2013
P1: Druckdifferenz zwischen dem Unterdruck am Einlaß der Verdrängerpumpe und dem Um-
gebungsdruck in kPa
TP: Mittlere Temperatur in K der verdünnten Abgase beim Eintritt in die Verdrängerpumpe während
der Prüfung
3.13.3 Berechnung der korrigierten Konzentration luftverunreinigender Gase im Auffang-
beutel
hierbei bedeuten:
Ci: Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in den verdünnten Abgasen, ausgedrückt in
ppm und korrigiert mit dessen Konzentration in der Verdünnungsluft
Ce: Gemessene Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in den verdünnten Abgasen, aus-
gedrückt in ppm
Cd: Gemessene Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in der Verdünnungsluft, aus-
gedrückt in ppm
DF: Verdünnungsfaktor
Der Verdünnungsfaktor wird wie folgt berechnet:
DF-=----13~•~4_ _ __
Cco 2 + (CcH + Cco) · 1 o-4
hierbei bedeuten:
Cc02: C0 2-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in Volumprozent
CcH: CH-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in ppm Kohlen-
stoffäquivalent
cc0 : CO-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in ppm.
3.13.4 Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO
Um die Auswirkungen der Feuchte auf die für die Stickoxide erzielten Ergebnisse zu korrigieren, ist
folgende Formel anzuwenden:
1
~ = 1 - 0,0329 (H - 10,71)
wobei
H = 6,211 · Ra · Pd
p B - (Pd . Ra) . 1Q-2
In diesen Formeln bedeuten:
H: Absolute Feuchte, ausgedrückt in Gramm Wasser pro Kilogramm trockener Luft
Ra: Relative Feuchte der Umgebungsluft, ausgedrückt in Prozent
Pd: Sättigungsdampfdruck bei Umgebungstemperatur, ausgedrückt in kPa
P8 : Luftdruck im Prüfraum, ausgedrückt in kPa.
3.13.5 Bestimmung der mittleren CH-Konzentration bei Selbstzündungsmotoren
Zur Bestimmung der Masse der CH-Emissionen für Dieselmotoren wird die mittlere CH-Konzentration mit
Hilfe folgender Formel berechnet:
t2
f CcH · dt
t,
Ce
hierbei bedeuten:
t2
f ccH · dt: Werte
1,
Integral der vom beheizten HFID-Analysator während der Prüfzeit (t 2 - t1) aufgezeichneten
Ce: CH-Konzentration, gemessen in den verdünnten Abgasen in ppm
Ce: ersetzt direkt CcH in allen entsprechenden Gleichungen
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4 Ermittlung des Verschlechterungsfaktors und des Verschlechterungswertes
4.1 Allgemeines
Die Verschlechterungsfaktoren für die Abgasemissionen und der Verschlechterungswert für die
Verdunstungsemissionen werden in einem Dauerlauf über 80 000 km ermittelt. Der Dauerlauf, der für
die normalen Fahrbedingungen repräsentativ sein soll, ist nach einem definierten Fahrprogramm auf
der Straße oder auf einem den normalen Witterungsbedingungen ausgesetzten Fahrleistungsprüf-
stand durchzuführen.
Zum Nachweis, daß die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der Prüffahrzeuge ihre Funk-
tion zur Einhaltung der Abgas- und Verdunstungsemissionsgrenzwerte über die Lebensdauer der
Fahrzeuge beibehalten, kann auf Antrag des Herstellers im Einvernehmen mit dem Technischen
Dienst statt des nachfolgend definierten Dauerlaufs ein anderes gleichwertiges Testverfahren
zugelassen werden. *)
4.2 Durchführung der Dauerlaufprüfung
4.2.1 Auswahl der Dauerlauffahrzeuge
Für den Dauerlauftest ist ein Fahrzeug des Fahrzeugtyps auszuwählen. Für den Fall der Ausdehnung
der Betriebserlaubnis auf weitere Fahrzeugtypen ist ein Fahrzeug desjenigen Fahrzeugtyps aus-
zuwählen, das nach Angaben des Herstellers die höchsten Zulassungs-Nerkaufszahlen erwarten
läßt.
Hält die Genehmigungsbehörde diesen Fahrzeugtyp nicht für repräsentativ, so kann sie ein weiteres
Prüffahrzeug bestimmen.
Bevor der Hersteller mit der Dauerlaufprüfung beginnt, muß die Genehmigungsbehörde der Wahl der
Prüffahrzeuge zustimmen. Der Antrag ist mit den Angaben über das Prüffahrzeug zu versehen.
4.2.2 Zugang während der Prüfung
Der Genehmigungsbehörde ist während des Dauerlaufs jederzeit Zugang zu dem Prüfgebäude bzw.
Prüfgelände zu gewähren. Außerdem sind der Genehmigungsbehörde auf Verlangen alle Prüfungs-
unterlagen jederzeit vorzulegen.
4.2.3 Fahrbetrieb und Prüfungen
Der Fahrbetrieb wird auf einem im Freien liegenden Fahrleistungsprüfstand durchgeführt, der nach
den Anforderungen für die Abgasprüfungen eingestellt ist. Dabei ist das Fahrprogramm nach 4.2.3.1
zu absolvieren.
Mit Erlaubnis der Genehmigungsbehörde kann der Fahrbetrieb auch auf einer festgelegten Rund-
strecke durchgeführt werden.
4.2.3.1 Fahrprogramm
Das Fahrprogramm besteht aus 11 Zyklen zu je 6 km (Fig. 8).
Während der ersten neun Zyklen muß innerhalb des Zyklus viermal angehalten werden, mit einem
Leerlaufbetrieb von jeweils 15 Sekunden. Es ist normal zu beschleunigen und zu verzögern. Zudem
ist innerhalb jedes Zykl_us fünfmal zu verzögern - von der Zyklusgeschwindigkeit auf 32 km/h - und
wieder leicht zu beschleunigen bis auf die Zyklusgeschwindigkeit. Der 10. Zyklus wird mit einer kon-
stanten Geschwindigkeit von 89 km/h gefahren. Der 11. Zyklus beginnt mit einer Beschleunigung mit
Vollgas aus dem Stillstand auf 113 km/h. Auf halber Strecke erfolgt eine Normalbremsung bis zum
Stillstand mit einer anschließenden Leerlaufphase von 15 Sekunden, gefolgt von einer zweiten
Beschleunigung mit Vollgas.
Anschließend ist das Fahrprogramm sofort von vorne zu beginnen.
*) Beurteilungskriterien werden im Ver1(ehrsblatt veröffentlicht.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2015
Fig. 8
Programm für den Fahrbetrieb
1, 1
Anhalten
dann beschleunigen
auf Rundengeschwindigkeit
0,6 Verzögem auf 32 km/h,
dann beschleunigen auf
Rundengeschwindigkeit
0 und 6 km Start-Ziel 2, 1 Verzögern auf 32 km/h,-
Anhalten dann beschleunigen auf
dann beschleunigen auf Rundengeschwindigkeit
Rundengeschwindigkeit
Verzögern auf 32 km/h,
5,3
r dann beschleunigen auf
Runden~eschwindigkeit
4/ Anhalten 3, 1 Verzögern auf 32 km/h,
dann beschleunigen auf dann beschleunigen auf
Rundengeschwindigkeit Rundengeschwindigkeit
4,2 · Verzögern auf 32 km/h,
dann beschleunigen auf
Rundengeschwindigkeit
3,5 Anhatten
dann beschleunigen auf
Runäengeschwindigkeit
Das Programm besteht grundsätzlich aus 11 Zyklen zuje 6 km; die Zyklusgeschwindigkeit für jeden Zyklus ist in folgender Tabelle
angegeben:
Zyklus Zyklusgeschwindigkeit
in km/h
1 64
2 48
3 64
4 64
5 56
6 48
7 56
8 72
9 56
10 89
11 113
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zur Durchführung des Dauerbetriebes muß handelsüblicher Kraftstoff nach DIN 51 607, der in seinen
Eigenschaften typisch für den in der Bundesrepublik erhältlichen Kraftstoff ist, verwendet werden.
Eine Analyse des Kraftstoffes ist durchzuführen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Im Neuzustand und nach ieweils 10 000 ± 400 km sind während des Dauerlauftests Abgasprüfungen
nach Abschnitt 3.6 und nach Bedarf Verdunstungsprüfungen nach Abschnitt 3.6 durchzuführen. Der
Fahrzeughersteller hat einen begonnenen Dauerlauf bis zum Kilometerstand 80 000 km durchzufüh-
ren. Die Prüfergebnisse jeder Prüfung sind der Genehmigungsbehörde unter Beilage der Fahrproto-
kolle unverzüglich zuzustellen. Falls ein Emissionsmeßwert über den Abgas- bzw. Verdunstungs-
emissionsgrenzwerten liegt, kann der Dauerlauf abgebrochen werden. Die Genehmigungsbehörde ist
in diesem Fall sofort mit der Angabe von Gründen für das Überschreiten zu informieren.
4.2.4 Wartung der Prüffahrzeuge
Die Wartung der emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteile während des Dauerlaufs
soll mit den Empfehlungen des Herstellers für den Fahrzeugtyp übereinstimmen. Die Wartungs-
arbeiten dürfen jedoch den vom Hersteller im Wartungsplan aufgeführten Umfang nicht überschreiten
und nicht in kürzeren Intervallen durchgeführt werden.
Jede während des Dauerlaufs durchgeführte außerplanmäßige Wartung ist der .Genehmigungs-
behörde sofort mitzuteilen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von 7 Tagen, ob der
Dauerlauf fortgeführt wird.
In den vom Hersteller vorgeschriebenen Zeitabständen ist das Wechseln von Motor- und Getriebeöl,
Öl-, Kraftstoff- und Luftfilter zulässig.
4.3 Berechnung
4.3.1 Berechnung des Verschlechterungsfaktors
Nach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Abgasmessungen zusammenzustellen.
Alle gemessenen Abgaswerte müssen unterhalb der Abgasgrenzwerte liegen.
Mit Hilfe der Methoden der kleinsten Fehlerquadrate wird für jeden Schadstoff getrennt die Regres-
sionsgerade berechnet; diese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80 000 km und
6 400 km. Der Quotient der Emission bei 80 000 km und 6 400 km ist der Verschlechterungsfaktor.
Liegt der Quotient unter 1,00, so wird der Verschlechterungsfaktor mit 1,00 festgesetzt. Der Ver-
schlechterungsfaktor ist auf zwei Stellen nach dem Komma genau für jeden Schadstoff anzugeben.
4.3.2 Berechnung des Verschlechterungswertes
Nach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Verdunstungsmessungen zusammen-
zustellen. Mit Hilfe der Methode der kleinsten Fehlerquadrate wird die Regressionsgerade berechnet;
diese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80 000 km und 6 400 km.
Der Verschlechterungswert für die Verdunstungsemissionen berechnet sich durch Subtraktion der
Verdunstungsemissionen bei 6 400 km von denen bei 80 000 km. Der Verdunstungsemissionswert
ist auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.
4.4 Schlußbericht
Nach Abschluß der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde alle Ergebnisse des Dauerlaufs
vorzulegen. Diesen Ergebnissen muß eine Erklärung beigelegt werden, daß der Dauerlauf nach den
Vorschriften dieser Anlage durchgeführt worden ist.
5 Prüfkraftstoffspezifikation
5.1 Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prüfung der Fahrzeuge
mit Fremdzündungsmotor
Typ: Super, unverbleit
Anforderungen Prüfung nach
ROZ min. 96,0 DIN 51 756
MOZ min. 86,0 DIN 51 756
Dichte bei 15 °C min. 0,750 kg/1 DIN 51 757
max. 0,770
Dampfdruck nach Reid min. 0,56 bar DIN 51 754
max. 0,64
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2017
Anforderungen Prüfung nach
Siedeverlauf DIN 51 751
Siedebeginn min. 24°C
max. 40
10 Vol.-%-Punkt min. 42°C
max. 58
50 Vol.-%-Punkt min. 90°C
max. 110
90 Vol.-%-Punkt min. 150°C
max. 170
Siedeende min. 185°C
max. 205
Rückstand max. 2 Vol.-%
Kohlenwasserstoffanalyse (RA) DIN EN 10
Olefine max. 15 Vol.-%
Aromaten max. 45 Vol.-%
Gesättigte Kohlenwasserstoffe Rest
Oxidationsstabilität min. 480 Minuten DIN EN 9
Abdampfrückstand max. 4 mg/100 ml DIN EN 5
Schwefelgehalt max. 0,04 Gew.-% DIN EN 41
oder DIN 51 400
Bleigehalt max. 0,010 g/I DIN 51 769
Gaschromatographie
Der Kraftstoff darf keine phosphorhaltigen Additive enthalten. Die Anforderungen an den Siede-
verlauf beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.
5.2 Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prüfung der Fahrzeuge
mit Fremdzündungsmotoren
Typ: Dieselkraftstoff
Anforderungen Prüfung nach
Dichte bei 15 °C min. 0,835 kg/I DIN 51 757
max. 0,845 kg/I
Cetanzahl min. 48 DIN 51 773
max. 54
Siedevertauf DIN 51 751
50 Vol.-%-Punkt min. 245°C
90 Vol.-%-Punkt min. 320°C
max. 350°C
Siedeende max. 370°C
Viskosität bei 20 °C min. 3 mm 2/s DIN 51 561
max. 5 mm2/s
Schwefelgehalt min. 0,10 Gew.-% DIN EN 41
max. 0,30 Gew.-%
Flammpunkt min. 55°C DIN 51 755
Grenzwert der Filtrierbarkeit max. -5°C DIN 51 428
Koksrückstand nach Conradson max. 0, 1 Gew.-% DIN 51 551
Asche max. 0,01 Gew.-% DIN EN 7
Wassergehalt max. 0,05 Gew.-% DIN 51 777
Kupferkorrosion max. 1-50 A 3 DIN 51 769
Neutralisationszahl max. 0,2 mg KOH/g DIN 51 558
Die Anforderungen an den Siedeverlauf beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5.3 Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Prüfkraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 6 22 Ausgabe
1 973 zu verwenden.
6 Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis
Muster
Maximalformat: A4
Nummer der Betriebserlaubnis ........................................................................................ .
1. Fahrzeugart ................................. ·.: ..................................................................... ••
2.1 Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs
2.2 Fahrzeugtyp ........................................................................................................ .
3. Fahrzeugtypen, auf die die Betriebserlaubnis ausgedehnt wird
4. Name und Anschrift des Herstellers ......................................................................... .
5. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers
6. Massen der genehmigten Fahrzeugtypen in fahrbereitem Zustand
6.1 Bezugsmassen der geprüften Fahrzeuge ................................................................... .
7. Technisch zulässige Gesamtmassen der Fahrzeuge
8. Getriebe ............................................................................................................. .
8.1 Anzahl der Gänge bzw. Schaltstufen ........................................................................ .
8.2 Übersetzungsverhältnisse aller Fahrzeuge ................................................................. .
8.3 Leistung der geprüften Fahrzeuge ........................................................................... .
9. Datum und Nummer der Prüfbescheinigung ............................................................... .
10. Ergebnisse der Prüfungen ...................................................................................... .
10.1 Fahrkurve 1 ...•.....••..••••...•••••......••........••.••••.••.....••••.•••••...••.•••.••••.••.•••...•..••..•.•.......
10.2 Fahrkurve II ......................................................................................................... .
10.3§47a ................................................................................................................ .
10.4 Verdunstungsmessung .......................................................................................... .
10.5 Dauertest (Verschlechterungsfaktor/-wert) ............................................................... .
11 . Ort und Datum ..................................................................................................... .
1 2. Unterschrift ......................................................................................................... .
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2019
Anhang 1
Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII
Fahrzeugtyp:*)
0 Allgemeines 4.5 Übersetzungsverhältnis:
0.1 Fabrikmarke: 1. Gang
2. Gang
0.2 Typ und Handelsbezeichnung:
3. Gang
0.3 Art:
4. ~ang
0.4 Klasse des Fahrzeugs: 5. Gang
0.5 Name und Anschrift des Herstellers: Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes
0.6 Name und Anschrift 4.12 Schaltpunkte (mechanisches Getriebe) zwischen den
des Beauftragten des Herstellers (ggf.): einzelnen Gängen in km/h:
1 Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs 6 Aufhängung
1.2 Angetriebene Räder: 6.1 Normalbereifung
- Abmessungen:
2 Abmessungen und Gewichte - Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK):
2.6 Leermasse:
Bezugsmasse:
2.7 Technisch zulässige Gesamtmasse: Anlagen:
3 Antriebsmaschine (s. Anhang II) 1. Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen
Fahrzeugausführung
4 Kraftübertragung 2. Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich
4.3 Schaltgetriebe: der dort geforderten Anlagen
- Bauart 3. Lichtbilder des Motors und des Motorraumes
- automatisch/mechanisch 4. ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)
") Bei Vorlage einer Abgasgenehmigung nach 1.12 der Anlage XXIH für den vorgestellten Fahrzeugtyp Angabe der entsprechenden Genehmigungsnummer.
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang II
Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen 1) gemäß Anlage XXIII
1 Beschreibung des Motors
1.1 Marke*}
1.2 Typ*)
1.3 Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung,
mit Viertakt/Zweitakt 2 )
1.4 Bohrung
1.5 Hub
1.6 Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge
1.7 Hubraum
1.8 Verdichtungsverhältnis 3)
1.9 Zeichnungen der Brennräume und Kolben
1.10 Kühlsystem Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)
1.11 Aufladung, Art, Kurzbeschreibung ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung
1.12 Ansaugsystem (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwär-
mung an Außentemperatur)
Ansaugkrümmer Zeichnung mit Hauptabmessungen
l
Luftfilter
Marke Zeichnung mit Hauptabmessungen
Typ
Ansaugschalldämpfer ggf.
Marke
Typ
1.13 Kurbelgehäuseentlüftung Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik
der Drosselstelle(n)
2 Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung
Beschreibung und Skizzen (mit Angabe aller z. B. Sekundärluftzufuhr
wesentlichen Daten einschließlich Regelberei- Leerlaufsteller
che) sowie Kennzeichnung Drehzahlschaltgerät
Taktventil
O2 -Sonde
Lambda-Steuergerät
Katalysator
Abgasrückführung
Partikelfilter
Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen
Verdunstungsemissionsrelevante Bauteile
3 Ansaug- und Kraftstoffsystem
3.1 Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung z. B. Drosselklappendämpfer,
nebst Zubehör Vorwärmer,
zusätzliche Luftanschlüsse
3.2 Kraftstoffzufuhr ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung
3.2.1 durch Vergaser
Zahl der Vergaser Angabe der Art
3.2.1.1 Marke Hersteller
3.2.1.2 Typ Typangabe
3.2.1.3 Einstellelemente 1)
(bei elektronischem Vergaser: z.B. Steuergerät, Temperatur-
sensoren, Drosselklappenansteller usw.)
Leerlaufeinstellung und Eingriffssicherung Beschreibung und Skizzen
3.2.1.3.1 Düsen Angaben über Düsenbestückung, Dt1rchmesserangaben
3.2.1.3.2 Lufttrichter Durchmesser
3.2.1.3.3 Füllstand in der Schwimmerkammer Höhe des Füllstandes unter Angabe der Prüfbedingungen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2021
3.2.1.3.4 Gewicht des Schwimmers Gewichtsangabe
3.2.1 .3.5 Schwimmernadel Durchmesser
3.2.1.4 Starthilfe handbedient oder automatisch
Einstellung der Schließanlage 3) Angabe über die Justierung
3
3.2.1 .5 Kraftstoffpumpe Druckangabe oder Kennlinie )
3.2.2 Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des z. 8. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser *)
Systems Steuergerät *
Mengenteiler *
Warmlaufregler *
Thermozeitschalter *
Kaltstartventil *
Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)
Systemdruck (Druck angeben) 3 )
Eingriffssicherung**
Taktventil
* Kennzeichnung angeben
** Beschreibung und Skizzen
Arbeitsweise z. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbel-
kammer; Direkteinspritzung
3.2.2.1 Einspritzpumpe falls nicht in 3.2.2 enthalten
3.2.2.1.1 Marke
3.2.2.1.2 Typ l
3.2.2.1.3 Einspritzmenge mm 3 je Hub bei min-1
ggf.
der Pumpe 2 ) 3 )
oder
Kennlinie 2 ) 3 )
Kalibrierverfahren:
auf dem Prüfstand/am Motor 2 )
3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt ggf.
3.2.2.1.5 Einspritzkurve ggf.
3.2.2.2 Einspritzdüse Kennzeichnung
3.2.2.3 Regler
3.2.2.3.2 Typ
3.2.2.3.3 Abregeldrehzahl unter Last min-1
3.2.2.3.4 Höchstdrehzahl ohne Last min-1
3.2.2.3.5 Leerlaufdrehzahl:
3.2.2.4 Kaltstarteinrichtung:
3.2.2.4.1 Marke:
3.2.2.4.2 Typ:
3.2.2.4.3 Beschreibung:
3.2.2.5 Starthilfe:
3.2.2.5.1 Marke:
3.2.2.5.2 Typ:
3.2.2.5.3 Beschreibung:
4 Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Angabe von Ventilhub
Schließwinkel oder gleichwertige Merkmale
Angabe von Einlaß/Auslaß vor/nach OT
anderer Steuerungen bezogen auf den oberen
Totpunkt
4.2 Bezugs-und/oder Einstellbereiche 2) Angabe von Einlaß/Auslaß-Spiel
5 Zündung
5.1 Art des Zündsystems
Beschreibung z. 8. Transistor-Zündanlage
5.1.1 Marke ggf.
5.1.2 Typ ggf.
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5.1.3 Zündverstellkurve **) 3)
Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung
Verstellbereich)
5.1.4 Zündzeitpunkt 3)
Angabe der Randbedingungen
5.1.5 Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung
6 Schalldämpferanlage
6.1 Beschreibung und Skizzen Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie
Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bau-
teile
7 Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1 Zündkerzen
7.1.1 Marke
7.1.2 Typ Angaben über Hersteller
Typ
Kennzeichnung
7.1.3 Elektrodenabstand
7.2 Zündspule
7.2.1 Marke
7.2.2 Typ
7.3 Zündkondensator
7.3.1 Marke falls vorhanden
7.3.2 Typ
8 Motorleistung
(vom Hersteller anzugeben)
8.1 Leerlaufdrehzahl 3)
8.2 Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf CO-Angaben in %
nach Angabe des Herstellers (Vol.-%) ggf. vor und nach Katalysator,
ggf. Referenzwert gern.§ 47 a angeben
8.3 Nennleistungsdrehzahl 3)
8.4 Nennleistung Leistung in kW (Meßmethode angeben)
9 Verwendete Schmiermittel
9.1 Marke
9.2 Typ
10 Information über Startvorgang
11 Austausch der O 2 -Sonde
nach km ggf.
Austausch des Katalysators
nach km ggf.
1) Bei nicht herkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3 )Toleranz angeben.
*)Bei Vorlage einer Abgasgenehmigung entsprechend Abschnitt 1.12 der Anlage XXIII auch Angabe der für den jeweiligen Markt vorgesehenen Bezeichnung.
**)Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2023
Anlage XXIV
(zu § 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
(Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)
1 Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug
1.1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die Personen-
kraftwagen mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) oder Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit
mindestens 4 Rädern, höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamt-
masse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit vo"n mindestens 50 km/h
erfüllen müssen, um als bedingt schadstoffarm anerkannt zu werden. Sie gilt auch für Personenkraftwagen
mit nachträglich eingebauten Abgasreinigungssystemen (Umrüstung) zur Verringerung der Emissionen
luftverunreinigender Gase.
1.2 Def i nit io n
1.2.1 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten:
- Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren, wenn sie bei reihenweiser Fertigung die Anforderun-
gen nach Abschnitt 1.5.1.1, im Falle der Umrüstung zusätzlich die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.2
erfüllen,
- Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach
Abschnitt 1 .5.1 .1 und 1 .5.1 .2 erfüllen,
- Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1
erfüllen.
1.2.2 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B gelten:
- Personenkraftwagen, wenn sie durch Einbau von Abgasreinigungssystemen die Anforderungen nach
Abschnitt 1.5.2.1 erfüllen; bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge müssen zusätzlich den Anforderun-
gen nach Abschnitt 1.5.2.2 genügen,
- Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach den
Abschnitten 1.5.2.1 und 1.5.2.2 erfüllen.
1.2.3 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C gelten Personenkraftwagen mit Motoren mit
einem Hubraum von weniger als 1 400 cm3 ,
- wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.3 erfüllen,
- wenn sie als Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach Abschnitt
1.5.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 erfüllen.
1.3 Anforderungen
Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß durch die im
Abschnitt 1.5 näher beschriebenen Prüfungen nachgewiesen werden; der Antragsteller muß glaubhaft
machen, daß die Funktionsfähigkeit dieser Bauteile über eine angemessene Leben$dauer bei bestim-
mungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen
ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind.
Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssig-
gasanlagen zulässig. Bei reihenweise gefertigten Kraftfahrzeugen, die mit einem Abgasreinigungssystem
ausgerüstet sind und für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muß der Tankeinfüllstutzen so ·
beschaffen sein, daß diese Fahrzeuge ausschließlich mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können.
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durch-
messer der Endöffnung von mehr als 2, 134 cm nicht betankt werden können.
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bei umgerüsteten Kraftfahrzeugen, für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muß ein
entsprechender Hinweis in der Nähe des Tankeinfüllstutzens an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
1.4 Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und Nachweis über
Schadstoffverringerungen auf der Grundlage bereits erteilter Allgemeiner
Betriebse rl au bn i sse
1.4.1 Für Kraftfahrzeuge kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter den Antrag auf Erteilung einer
Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. auf Erteilung eines Nachtrags zur Allgemeinen Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs unter Beifügung der in Abschnitt 2.1 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen stellen.
1.4.2 Sollen durch nachträglichen Einbau von Abgasreinigungssystemen die Emissionen luftverunreinigender
Gase von Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist, soweit nicht nach Abschnitt 1.4.1 verfahren wird, für die
Abgasreinigungssysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 erforderlich. Der
Antrag kann entweder vom Fahrzeughersteller-oder vom Hersteller des Abgasreinigungssystems oder von
deren Beauftragten unter Beifügung der in Abschnitt 2.2 aufgeführten Unterlagen und Erläuterungen gestellt
werden.
1.4.3 Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die die Anforderungen nach
Abschnitt 1.5.1 .1 ohne Umrüstung erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter aufgrund
der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis nachweisen, daß das Kraftfahrzeug als
bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muß er bestätigen, daß die reihenweise
gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung des Abschnittes 1.5 einhalten.
1.4.4 Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach
Abschnitt 1.5.1.1 erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter aufgrund der für den
Fahrzeugtyp erteilten Algemeinen Betriebserlaubnis und ggf. nachträglich durchgeführter Prüfungen nach-
weisen, daß das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muß er
bestätigen, daß die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung des
Abschnittes 1 .5 erfüllen.
1.4.5 Die Vorschriften der Abschnitte 1.4.1 bis 1.4.4 gelten für Fahrzeuge, die aufgrund einer Betriebserlaubnis
nach § 21 StVZO erstmals in den Verkehr kommen oder gekommen sind und für in diese Fahrzeuge
eingebaute Abgasreinigungssysteme entsprechend.
1 .5 P rüf ungen
Die Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen.
1 .5.1 Stufe A
Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach
den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe A beantragt
wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.1.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie
83/351/EWG des Rates:
Summe
Bezugsmasse Pr NOx
CH+ NOx
(kg) (gffest) (gffest)
Pr ~ 1250 12,75 6
Pr > 1250 15 6
Bei erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen müssen die CO-Typprüfgrenzwerte nach der
Richtlinie 83/351/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/04 bzw. nach der Richtlinie 78/665/EWG oder der
ECE-Regelung Nr. 15/03 und bei den anderen Kraftfahrzeugen der für den jeweiligen Fahrzeugtyp aufgrund
der Genehmigung geltende CO-Typprüfgrenzwert eingehalten werden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden
können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im
Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten
werden.
1.5.1.2 Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, deren Schadstoffemissionen durch Umrüstung nachträg-
lich vermindert werden, ist zusätzlich folgendes im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Umrüstung nachzu-
weisen:
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2025
1.5.1 .2.1 Der nach DIN 70 030 ermittelte Kraftstoffverbrauch darf um nicht mehr als 5 % ansteigen, wobei die
arithmetischen Mittelwerte aus den beiden Verbrauchsmessungen verglichen werden. Dabei sind Ver-
brauchsnachteile durch geringere Oktanzahlen des unverbleiten Benzins (1 % je Oktanzahl) vom Meß-
ergebnis abzuziehen.
1.5.1.2.2 Das Betriebsverhalten darf sich bei den üblichen Betriebstemperaturen des Fahrzeugs nicht verschlechtern,
wobei die Beurteilung wie folgt auf dem Rollenprüfstand vorzunehmen ist:
1.5.1 .2.2.1 Betriebsverhalten bei Normaltemperatur
Betriebsverhalten beim Startvorgang
Betätigung des Starters (10 Sekunden maximal)
Dauer der Pausen zwischen den Startversuchen 15 Sekunden
Bei Anspringen des Motors 60 Sekunden Leerlauf unter Beachtung der Betriebsanleitung (Kick-down,
Einstellung der Starterklappe)
Betriebsverhalten während der Warmlaufphase
Durchfahren eines Fahrzyklus in Anlehnung an die Prüfung Typ I des Anhangs I der Richtlinie 83/351 /EWG
des Rates mit einer zusätzlichen Beschleunigungsphase im dritten Abschnitt des Fahrzyklus von 40 km/h
auf 100 km/h im höchstmöglichen Gang. Die Prüfung umfaßt 3 Zyklen und ist ohne Unterbrechung
durchzuführen.
1.5.1.2.2.2 Betriebsverhalten bei niedriger Temperatur
Betriebsverhalten in der Kältekammer auf dem Rollenprüfstand bei - 10° C Luft- und Motoröltemperatur,
sofern durch das Abgasreinigungssystem eine Verschlechterung des Betriebsverhaltens bei niedrigen
Temperaturen zu erwarten ist.
Das Betriebsverhalten ist beim Startvorgang und während der Warmlaufphase entsprechend Abschnitt
1.5.1 .2.2.1 zu überprüfen.
1.5.1.2.3 Falls der Fahrzeughersteller schriftlich die Gewährleistung für einwandfreies Betriebsverhalten des Fahr-
zeugtyps übernimmt, kann auf die Prüfungen nach Abschnitt 1.5.1.2.2 verzichtet werden.
1.5.1.2.4 Die Abschnitte 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 sind auf Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen nicht anzuwenden.
1.5.2 Stufe B
Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den
Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe B beantragt wird,
gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.2.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie
83/351/EWG des Rates:
Die NOx•Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muß um mindestens 30 %
geringer sein als die NOx•Emission des Prüffahrzeugs ohne Abgasreinigungssystem.
Zusätzlich muß das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp
nach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77/102/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw. 15/02 geltenden
NOx•Typprüfgrenzwert um mindestens 30 % unterschreiten; gehört das Prüffahrzeug zu einem nach
Richtlinie 83/351/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/04 genehmigten Fahrzeugtyp, so muß die
NOx•Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp
nach der Richtlinie 78/665/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimmten NOx·Typprüfgrenzwert um
mindestens 30 % unterschreiten.
Weiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und nach Einbau
des Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5 % ansteigen, andernfalls ist anhand von
je 3 Messungen nachzuweisen, daß die CH- und CO-Emissionen nicht signifikant ansteigen.
Außerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den jeweiligen
Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe eingehalten werden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden
können, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im
Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten
werden.
1.5.2.2 Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
Für im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.2.1 nach Einbau eines
Abgasreinigungssystems erfüllen, ist ferner im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Abgasreinigungssystem
nachzuweisen, daß hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und des Betriebsverhaltens die Anforderungen
nach Abschnitt 1.5.1 .2 eingehalten werden.
Hierbei sind bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Abschnitte 1.5.1 .2.1 und 1.5. 1.2.2.2 nicht anzu-
wenden.
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1 .5.3 Stufe C
Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach
den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe C beantragt
wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.3.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie
83/351/EWG des Rates:
Summe
Hubraum CO NOx
CH+ NOx
(cm 3} (g/Test) (g/Test) (g/Test)
weniger als 1 400 38,25 12,75 6
Im übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.5.1.1 bis 1 .5.1 .2.
1.5.4 Bestehen Anhaltspunkte, daß Kraftfahrzeuge die Anforderungen des Abschnittes 1 .3 Sätze 2 und 3 nicht
erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsver-
halten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
1.5.5 Serienprüfung durch den Technischen Dienst
1.5.5.1 Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die Genehmigungsbehörde nach
§ 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den
Technischen Dienst durchführen lassen.
Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den betroffenen Fahrzeugtyp erforder-
lichen Abgasprüfungen nach Abschnitt 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen Prüfungen geltenden
Grenzwerte um 20 % überschritten werden dürfen.
1.5.5.2 Bei Abgasreinigungssystemen zum nachträglichen Einbau kann die Genehmigungsbehörde nach § 22
Prüfungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion durch den Technischen Dienst durch-
führen lassen.
Werden von der Genehmigungsbehörde Abgasprüfungen der Abgasreinigungssysteme in Verbindung mit
einem bestimmten Fahrzeugtyp gefordert, so gelten hierfür die Schadstoffgrenzwerte nach Abschnitt
1.5.5.1 entsprechend.
1.6 Prüfstelle
Technischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne dieser Anlage ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfäli-
schen Technischen Überwachungs-Verein e. V., Adlerstraße 7, 4300 Essen. Es können auch andere
Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte
Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß- und Prüfeinrichtungen verfügen. Der
Technische Dienst ist auch in diesen Fällen federführend; Antrag und Ergebnis der Prüfungen sind ihm
mitzuteilen.
1.7 Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage - ausgenommen Abschnitt 1.4.5 - ist das Kraftfahrt-
Bundesamt, Fördestraße 16, 2390 Flensburg. ·
1.8 Anerkennung von Prüfungen anderer Staaten
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen europäischen Land, mit
dem ein gegenseitiges Übereinkommen besteht, unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn Prüfun-
gen bei einer dortigen Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden und
hierbei nach den Prüfbedingungen dieser Anlage verfahren wurde. Die Anforderungen dieser Anlage
müssen erfüllt sein. Der Nachweis muß durch die Vorlage des Prüfberichts und der vollständigen Antrags-
unterlagen nach Anhang Ibis III bei der Genehmigungsbehörde erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen
sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Genehmigungsbehörde erteilt aufgrund der vorgelegten
Antragsunterlagen und Prüfergebnisse eine Genehmigung unter der Auflage, daß der Antragstefler die sich
aus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen einhält.
2 Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und
emissionsrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird,
sowie Beschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahrzeug-
typ, Prüfberichte
2.1 Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind zusammen mit dem Prüfbericht des Techni-
schen Dienstes die Fahrzeugbeschreibung, die Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die
Durchführung der Prüfungen nach den Anhängen I und II vorzulegen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2027
2.2 Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Abgasreinigungssysteme, die nachträglich in Kraftfahrzeuge
eingebaut werden, sind die Angaben und der Prüfbericht nach Anhang III vorzulegen.
3 Durchführung der Püfungen
3.1 Die Prüfungen zur Ermittlung der gasförmigen Emissionen sind in Anlehnung an Anhang I der Richtlinie 83/
351/EWG des Rates, Prüfung Typ 1, unter Verwendung der dort vorgeschriebenen Prüf- und Meßeinrichtun-
gen durchzuführen.
3.2 Die Messung des Kraftstoffverbrauchs ist nach DIN 70 030 Teil 1 Ausgabe 78 bzw. nach Richtlinie 80/1268/
EWG durchzuführen, und es sind dabei die dort vorgeschriebenen Meßeinrichtungen zu verwenden.
3.3 Bei der Prüfung von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die nachträglich mit Abgasreinigungs-
systemen ausgerüstet werden, ist weiterhin zu beachten:
3.3.1 Vorbereitung der Kraftfahrzeuge
Die Fahrzeuge und insbesondere die Motoren müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, d. h. sie
müssen nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers gewartet und eingestellt sein.
3.3.2 Prüfung und Einstellung des Motors
Vor Versuchsbeginn sind neue Zündkerzen und ggf. Unterbrecherkontakte einzubauen. Weiterhin sind die
nachstehend aufgeführten Merkmale des Motors zu überprüfen und ggf. nach den Angaben des Fahrzeug-
herstellers einzustellen:
Kompressionsdruck
Ventilspiel
Zündzeitpunkt
ggf. Schließwinkel
Leerlaufdrehzahl
CO-Gehalt im Leerlauf
Dichtheit der Auspuffanlage
Startautomatik, ggf. Batterie.
3.3.3 Überprüfung der Einbau- und Einstellanweisung beim nachträglichen Einbau des Abgasreinigungssystems
Der Einbau und die Einstellung des Abgasreinigungssystems ist vom Antragsteller in Gegenwart des
Technischen Dienstes anhand der mitgelieferten Einbau- und Einstellanleitung am Prüffahrzeug vorzu-
nehmen; ggf. sind die Einbau- und Einstellanleitungen zu korrigieren.
3.4 Kraftstoff
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die den Betrieb mit
unverbleitem Benzin erfordern, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.1 zu verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die für den Flüssiggasbetrieb umgerüstet wurden, ist
Flüssiggas nach Anlage XXIII Abschnitt 5.3 zu verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die mit verbleitem Benzin
betrieben werden können, ist der Prüfkraftstoff nach Anhang VI der Richtlinie 83/351/EWG des Rates zu
verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.2 zu
verwenden.
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang 1
Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV
Fahrzeugtyp:
0 Allgemeines
0.1 Fabrikmarke: ............................................................................................................................................................
0.2 Typ und Handelsbezeichnung: .................................................................................................................................
0.3 Art: ............................................................................................................................................................................
0.4 Klasse des Fahrzeugs: .............................................................................................................................................
0.5 Name und Anschrift des Herstellers: .........................................................................................................................
0.6 Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.): .................................................................................. ..
1 Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
1 .2 Angetriebene Räder: ................................................................................................................................................
2 Abmessungen und Gewichte
2.6 Leermasse: ............................................................................................................................'.··································
Bezugsmasse: ..........................................................................................................................................................
2.7 Technisch zulässige Gesamtmasse: ........................................................................................................................
3 Antriebsmaschine (s. Anhang II)
4 Kraftübertragung
4.3 Schaltgetriebe: .........................................................................................................................................................
- Bauart .. ,................................................................................................................................................................
- automatisch/mechanisch ......................................................................................................................................
4.5 Übersetzungsverhältnis: ...........................................................................................................................................
1. Gang ........................................................................................................................, ........................................... .
2. Gang .....................................................................................................................................................................
3. Gang ........................................................................... .' .........................................................................................
4. Gang .....................................................................................................................................................................
5. Gang .....................................................................................................................................................................
Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes: .............................................................................................................
6 Aufhängung
6.1 Normalbereifung .......................................................................................................................................................
- Abmessungen: .....................................................................................................................................................
- Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK): ..................................................................................................
Anlagen:
1. Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung
2. Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der dort geforderten Anlagen
3. Lichtbilder des Motors und des Motorraumes
4. ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2029
Anhang II
Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen 1
)
gemäß Anlage XXIV
1 Beschreibung des Motors
1.1 Marke
1.2 Typ
1 .3 Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung,
mit ViertakVZweitakt2)
1.4 Bohrung
1.5 Hub
1.6 Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge
1.7 Hubraum
1.8 Verdichtungsverhältnis 3)
1.9 Zeichnungen der Brennräume und Kolben
1.10 Kühlsystem Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)
1.11 Aufladung, Art, Kurzbeschreibung ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung
1.12 Ansaugsystem (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung
an Außentemperatur)
Ansaugkrümmer Zeichnung mit Hauptabmessungen
Luftfilter }
Marke Zeichnung mit Hauptabmessungen
Typ
Ansaugschalldämpfer ggf.
Marke
Typ
1.13 Kurbelgehäuseentlüftung Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der
Drosselstelle(n)
2 Zusätzliche Einrichtungen zu_r Abgasreinigung
Beschreibung und Skizzen
(mit Angabe aller wesentlichen Daten einschließlich
Regelbereiche)
sowie Kennzeichnung z. B. Sekundärluftzufuhr
Leerlaufsteller
Drehzahlschaltgerät
Katalysator
Abgasrückführung
Partikeltilter
Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen
3 Ansaug- und Kraftstoffsystem
3.1 Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung nebst
Zubehör z.B. Drosselklap~endämpfer,
Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse
3.2 Kraftstoffzufuhr ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung
3.2.1 durch Vergaser
Zahl der Vergaser Angabe der Art
3.2.1.1 Marke Hersteller
3.2.1.2 Typ Typangabe
1) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen. die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3.2.1.3 Einstellelemente 1 ) (bei elektronischem Vergaser: z.B. Steuergerät, Temperatur-
sensoren, Drosselklappenansteller usw.)
Leerlaufeinstellung und Eingriffssicherung Beschreibung und Skizzen
3.2.1.3.1 Düsen Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben
3.2.1.3.2 Lufttrichter Durchmesser
3.2.1.3.3 Füllstand in der Schwimmerkammer Höhe des Füllstandes unter Angabe der Prüfbedingungen
3.2.1.3.4 Gewicht des Schwimmers Gewichtsangabe
3.2.1.3.5 Schwimmernadel Durchmesser
3.2.1.4 Starthilfe handbedient oder automatisch
Einstellung der Schließanlage 3) Angabe über die Justierung
3.2.1.5 Kraftstoffpumpe Druckangabe oder Kennlinie 3)
3.2.2 Durch Einspritzeinrichtung
Beschreibung des Systems z.B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*
Steuergerät*
Mengenteiler*
Warmlaufregler*
Thermozeitschalter*
Kaltstartventil*
Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)
Systemdruck (Druck angeben) 3)
Eingriffssicherung**
* Kennzeichnung angeben
** Beschreibung und Skizzen
Arbeitsweise z. B. Einspritzung in den AnsaugkrümmerNorkammer/Wirbel-
kammer; Direkteinspritzung
3.2.2.1 Einspritzpumpe falls nicht in 3.2.2 enthalten
3.2.2.1.1
3.2.2.1.2
Marke
Typ } ggf.
3.2.2.1.3 Einspritzmenge mm 3 je Hub bei min-1 der Pumpe 2 ) 3)
oder
Kennlinie-2) 3)
Kalibrierverf ah ren:
auf dem Prüfstand/am Motor 2)
3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt ggf.
3.2.2.1.5 Einspritzkurve ggf.
3.2.2.2 Einspritzdüse Kennzeichnung
3.2.2.3 Regler
3.2.2.3.2 Typ
3.2.2.3.3 Abregeldrehzahl unter Last min-1
3.2.2.3.4 Höchstdrehzahl ohne Last min-1
3.2.2.3.5 Leerlaufdrehzahl:
3.2.2.4 Kaltstarteinrichtung:
3.2.2.4.1 Marke:
3.2.2.4.2 Typ:
3.2.2.4.3 Beschreibung:
3.2.2.5 Starthilfe:
3.2.2.5.1 Marke:
3.2.2.5.2 Typ:
3.2.2.5.3 Beschreibung:
1) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2031
4 Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließ-
winkel oder gleichwertige Merkmale anqerer Steue-
rungen bezogen auf den oberen Totpunkt Angabe von Ventilhub
Angabe von Einlaß/Auslaß vor/nach OT
4.2 Bezugs- und/oder Einstellbereiche 2 ) Angabe von Einlaß/Auslaß-Spiel
5 Zündung
5.1 Art des Zündsystems
Beschreibung z.B. Transistor-Zündanlage
5.1.1 Marke ggf.
5.1.2 Typ ggf.
!;i.1.3 Zündverstellkurve„ 3 ) Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung
Verstellbereich)
5.1.4 Zündzeitpunkt 3) Angabe der Randbedingungen
5.1.5 Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung
6 Schalldämpferanlage
6.1 Beschreibung und Skizzen Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie Schema
der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bauteile
7 Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1 Zündkerzen
7.1.1 Marke
7.1.2 Typ Angaben über Hersteller
Typ
Kennzeichnung
7. 1.3 Elektrodenabstand
7.2 Zündspule
7.2.1 Marke
7.2.2 Typ
7 .3 Zündkondensator
7.3.1 Marke falls vorhanden
7.3.2 Typ
8 Motorleistung
(vom Hersteller anzugeben)
8.1 Leerlaufdrehzahl 3)
8.2 Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach
Angabe des Herstellers (Vol. % ) CO-Angaben in %
ggf. vor und nach Katalysator
ggf. Referenzwert gern. § 47a angeben
8.3 Nennleistungsdrehzahl 3 )
8.4 Nennleistung (kW, Meßmethode)
9 Verwendete Schmiermittel
9.1 Marke
9.2 Typ
1O Austausch des Katalysators
nach km ggf.
•) Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang III
Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
nach§ 22 für Abgasreinigungssysteme
1. Prüfbericht
Der Technische Dienst bestätigt in seinem Prüfbericht, daß der geprüfte Fahrzeugtyp nach Einbau des Abgasreini-
gungssystems die Anforderungen nach Anlage XXIV erfüllt und der Fahrzeugtyp somit als bedingt schadstoffarm
entsprechend der Stufe A, B oder C gilt.
Der Prüfbericht muß enthalten:
Beschreibung des Prüffahrzeugs
Fahrzeug
Hersteller
Typ
Ausführung
ASE-Nummer, ggf. Nachtrag
Erstzulassung
Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
Kilometerstand;
Motor
Hersteller
Typ
Ausführung
Hubraum
Leistung/Drehzahl
Gemischbildungssystem;
Abg asrei nigu ng ssystem
Art
Hersteller
Typ und Kennzeichnung
Verwendeter Prüfkraftstoff
Prüfergebnisse
An g ab e d e r Fa h r z e u g t y p e n , auf die die Genehmigung ggf. ausgedehnt werden kann.
2. Zeichnungen und Stücklisten für die eindeutige Beschreibung des Abgasreinigungssystems, Abbildungen und Texte
der Einbau- und Einstellanleitung;
Beschreibung aller Änderungen von Teilen und Einstellungen, die nach dem Einbau des Abgasreinigungssystems
vorgenommen werden müssen;
ggf. Angaben über Auflagen für den Betrieb (z. B. unverbleiter Kraftstoff).
3. Ggf. Angabe der geänderten Sollwerte für die Prüfungen nach § 4ia.
4. Eine Bestätigung des Antragstellers, daß das Abgasreinigungssystem bei bestimmungsgemäßer Verwendung
das Betriebsverhalten des Fahrzeugs nach Abschnitt 1.5.1.2.2 bzw. in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 nicht ver-
schlechtert.
5. Bestätigung des Antragstellers, daß die Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems über eine angemessene
Lebensdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2033
Anlage XXV
(zu§ 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Gase von Kraftfahrzeugen
mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von Personenkraftwagen mit Fremd-
oder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens 4 Rädern, höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich des
Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und höchstens 2 500 kg, einer bauart-
3
bedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem Hubraum ab 1 400 cm •
2 Prüfstelle
Technischer Dienst ist der Rheinisch-Westfälische Technische Überwachungs-Verein, Adlerstraße 7,
4300 Essen. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der
obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß- und
Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst ist auch in diesen Fällen federführend. Antrag und
Ergebnis der Prüfungen sind ihm mitzuteilen.
3 Anforderungen
Im Sinne dieser Anlage gelten Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm,
wenn sie die technischen Anforderungen der Anhänge I bis VI der Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom
16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlilnie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren
mit Fremdzündung (ABI. EG Nr. L 197 S. 1) erfüllen, soweit in den nachfolgenden Abschniten 4 und 5 nichts
anderes bestimmt ist.
4 Grenzwerte
4.1 Abweichend von Anhang I der Richtlinie 83/351 /EWG des Rates gelten folgende
Änderungen:
4.1.1 Folgender Abschnitt 3.2.4 ist einzufügen:
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, daß Fahrzeuge mit Fremdzündungs-
motoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG versorgt werden
können. Diese Bestimmung kann beispielsweise als erfüllt betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, daß
der Einfüllstutzen des Tanks so beschaffen ist, daß er das Auffüllen mit einem Benzinzapfventil unmöglich
macht, dessen Einführstutzen einen Außendurchmesser von mehr als 2, 1 cm hat.
4.1 .2 Anstelle von Abschnitt 5.2.1 .1 .4 gilt:
Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Abschnitten 5.2.1.1 .4.2 und 5.2.1.1.5 ist die Prüfung dreimal
durchzuführen. Die festgestellte Kohlenmonoxidmasse, die Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und
Stickoxide und die Stickoxidmasse müssen für die entsprechenden Fahrzeugklassen unter den nach-
stehenden Werten liegen:
Summe der Massen
Hubraum Kohlenmonoxidmasse der Kohlenwasserstoffe Stickoxidmasse
und Stickoxide
C L1 L2 L3
(in cm 3) (g je Prüfung) (g je _Prüfung) (g je Prüfung)
C > 2000 25 6,5 3,5
1 400 < C ::; 2 000 30 8 -
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 cm müssen den
3
entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 cm und 2 000 cm genügen.
3 3
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4.1 .3 In den Abschnitten 5.2.1 .1 .4.1 , 5.2.1.1.4.2, 5.2.1 .1 .5.1 und 5.2.1.1.5.2 ist nach dem Ausdruck „Summe der
Massen (Emissionen) der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide" zu ergänzen „sowie die Masse (Emission) der
Stickoxide". ·
4.1.4 In Abschnitt 7.1.1.1 gelten als zulässige Grenzwerte:
Summe der Massen
Hubraum Kohlenmonoxidmasse der Kohlenwasserstoffe Stickoxidmasse
und Stickoxide
C L1 L2 L3
(in cm 3) (g je Prüfung) (g je Prüfung) (g je Prüfung)
C > 2000 30 8,1 4,4
1 400 < C ::s 2 000 36 10 -
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 cm 3 müssen den
entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 cm 3 und 2 000 cm 3 genügen.
4.1.5 Im Abschnitt 7.1.1.2 gilt als Definition für L der folgende Text:
L: Grenzwert nach Abschnitt 7.1.1.1 für Kohlenmonoxidemissionen, die Summe der Emissionen von Kohlen-
wasserstoffen und Stickoxiden sowie die Stickoxidemissionen
4.1.6 Der Abschnitt 8 gilt nicht.
4.2 Ergänzend g i I t:
4.2.1 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren müssen so ausgelegt sein, daß sie mit unverbleitem Benzin nach der
Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 (ABI. EG Nr. L 96 S. 25) betrieben werden können.
4.2.2 Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe
November 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 % ± 3 % beträgt. Bei Kraftfahrzeugen mit
Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorge-
nannten Schadstoffgrenzwerte auch im Benzinbetrieb eingehalten werden.
Die Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Postfach 11 45, 1000 Berlin 30, erschienen und beim Deutschen
Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
4.2.3 Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß durch Prüfungen
gemäß Abschnitt 3 nachgewiesen werden; der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß die Funktion dieser
Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die
Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion
setzen.
Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind.
Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggas-
anlagen zulässig.
4.2.4 Bestehen Anhaltsp~nkte, daß Kraftfahrzeuge die Anforderungen des Abschnittes 4.2.3 nicht erfüllen, so kann
der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei
höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
5 In Anhang III ist der Abschnitt 3.1.7 nicht anzuwenden.
6 In Anhang VI gilt als Abschnitt 1 folgendes:
Es sind die Prüfkraftstoffe entsprechend den Spezifikationen nach Abschnitt 5 der Anlage XXIII zu verwenden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2035
·Anlage XXVI
(§ 11 Abs. 2 und 4)
Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
sowie an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke
1. Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
1. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
a) für Klasse 1
Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 37 kW und einem Leergewicht von mindestens 200 kg;
b) für Klasse 1 a
Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg;
c) für Klasse 1 b
Leichtkrafträder;
d) für Klasse 2
Lastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau - die Sicht nach hinten darf nur über Außenspiegel möglich sein -
sowie mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, einer Mindestlänge von 7,50 m, einer
Zweileitungsbremsanlage und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens
80 km/h und
mehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung und durchgehender Bremsanlage sowie mit einem Abstand der
Achsen von mindestens 4 m oder
Sattelkraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 24 t, einer Mindestlänge von 12 m
und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
e) für Klasse 3
Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigketi von mindestens 130 km/h;
f) für Klasse 4
Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mindestens 40 km/h.
2. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den Sachverständigen oder Prüfer, den Fahrlehrer
und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1, 1 a, 1 b oder 4. Es muß gewährleistet sein, daß
der Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge
beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine Funkanlage zur
Verfügung stehen, die es mindestens dem Sachverständigen oder Prüfer gestattet, den Prüfling während der
Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Prüfungsfahrzeuge der Klassen 1, 1 a, 1 b und 4 dürfen
nicht mit Einrichtungen versehen sein, mit denen die Vorderrad- und die Hinterradbremse gemeinsam betätigt
werden können. Prüfungsfahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren
Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen), Prüfungsfahrzeuge der Klasse 3
ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit einem zusätzlichen rechten Außenspiegel und Prüfungsfahr-
zeuge der Klasse 2 mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein.
3. Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge muß entfernt sein;
Beschriftungen, auffällige Lackierungen oder andere Merkmale, die auf die Verwendung als Prüfungsfahrzeug
aufmerksam machen können, sind unzulässig. Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug, die dem Bewerber das
Führen des Fahrzeugs erleichtern, sind nicht zulässig.
II. Anforderung an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke
1. Bei der Prüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit bei
Klasse 1: 60 Minuten
Klasse 1 a: 45 Minuten
Klasse 1 b: 30 Minuten
Klasse 2: 60 Minuten
Klasse 3: 45 Minuten
Klasse 4: 30 Minuten
nicht unterschreiten, sofern der Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den Anforderungen der Prüfung
nicht gewachsen ist.
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis von einer Kraftradklasse auf eine andere Kraftradklasse oder der
Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer
Kraftübertragung kann die reine Fahrzeit der Prüfungsfahrt um bis zu ein Drittel gekürzt werden.
2. Etwa die Hälfte der Prüfungsdauer ist für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch
unter Einschluß der Autobahn, zu verwenden; jedoch sind für Prüfungen der Klasse 4 möglichst nur Prüfungs-
strecken innerhalb geschlossener Ortschaften, für Prüfungen der Klasse 1 b daneben auch solche außerhalb
geschlossener Ortschaften ohne Einschluß der Autobahn zu verwenden.
3. Bei Prüfungsfahrten im Land Berlin sind die Vorschriften der Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Fahrten außerhalb geschlossener Ortschaften entfallen; die Prüfungsdauer nach Nummer 1 verringert sich um ein
Drittel, wobei jedoch im Einzelfall 30 Minuten nicht unterschritten werden dürfen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2037
Anhang
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 35a Abs. 6 Anhang 1, Abschnitte 1, der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der
4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 5, 7, Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte
Anhang III, Anhang IV in Kraftfahrzeugen
(ABI. EG 1976 Nr. L 24 S. 6),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABI. EG Nr. L 209 S. 30),
b) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABI. EG Nr. L 139 S. 9).
§ 41 Abs. 18 Anhänge I bis VIII, der Richtlinie · 71 /320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der
§ 41 b X bis XII Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen
von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern
(ABI. EG Nr. L 202 S. 37),
geändert durch die
a) Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974
(ABI. EG Nr. L 74 S. 7),
b) Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975
(ABI. EG Nr. L 236 S. 3),
c) Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABI. EG Nr. L 128 S. 12),
d) Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985
(ABI. EG Nr. L 380 S. 1),
e) Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988
(ABI. EG 1988 Nr. L 92 S. 47).
§ 50 Abs. 8 Anhang 1 der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABI. EG Nr. L 262 S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979
(ABI. EG 1980 Nr. L 51 S. 8),
b) Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982
(ABI. EG Nr. L 109 S. 31),
c) Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983
(ABI. EG Nr. L 151 S. 47),
d) Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983
(ABI. EG 1984 Nr. L 9 S. 24),
Abschnitte 1, 2, '5, 6 der ECE-Regelung Nr. 53 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignal-
und Anhang 3 einrichtungen an Krafträdern (BGBI. 1986 II S. 1012).
§ 56 Abs. 5 Anhang III der Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen
(ABI. EG Nr. L 68 S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Jun 1979
(ABI. EG Nr. L 239 S. 1, 1980 Nr. L 10 S. 14),
b) Richtlinie 85/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1985
(ABI. EG Nr. L 90 S. 1),
c) Richtlinie 86/562/EWG der Kommission vom 6. November 1986
(ABI. EG Nr. L 327 S. 49).
§ 59a Artikel 1, 2, Anhang der Richtlinie 86/364/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über den Nachweis der
Übereinstimmung von Fahrzeugen mit der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte,
Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge
des Güterkraftverkehrs (ABI. EG Nr. L 221 S. 48).
10
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Muster 1, 1 a, 1 c, 1 e:
Vorbemerkungen
Zu Muster 1 (§ 10)
Aus synthetischem, papierähnlichem Material (Neobond). Breite 210 mm, Höhe
106 mm; zweimal faltbar auf Format DIN A7. Farbe rosa, mehrfarbige Sicher-
heitsaufdrucke auf den Innen- und Außenseiten, schwarzer Textaufdruck.
Die Vordrucke sind von der Bundesdruckerei auf allen drei Außenseiten mit einer
fortlaufenden Nummer zu versehen, die aus einem Serienbuchstaben und einer
siebenstelligen Zahl (Vordrucknummer) besteht.
Auf Seite 2 ist in Spalte 8 als Führerscheinnummer die Listennummer nach § 10
Abs. 2 einzutragen.
Auf den Seiten 3 und 4 sind die Fahrerlaubnisklassen mit der jeweils geltenden
Beschreibung darzustellen. Die Felder hinter den Beschreibungen der Klassen,
für die die Fahrerlaubnis gilt, sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; die übrigen
Felder sind auszustanzen.
Reicht der Raum auf den Seiten 5 und 6 nicht aus, so sind weitere Eintragungen
auf einem Beiblatt zum Führerschein vorzunehmen. Vordrucke des Beiblatts sind
ebenfalls von der Bundesdruckerei zu beziehen; die Bestimmungen des ersten
Absatzes gelten entsprechend, jedoch beträgt die Breite 140 mm, einmal faltbar
auf Format DIN A7. Auf dem Beiblatt ist die Nummer des betreffenden Führer-
scheins (Spalte 8, Seite 2 des Musters) anzugeben, im Führerschein ist auf das
Beiblatt hinzuweisen.
Zu den Mustern 1 a, 1 c und 1 e
Die Bescheinigungen nach § 4 a und die Führerscheine der Bundeswehr und zur
Fahrgastbeförderung müssen aus glattem Leinwandpapier oder aus papierähn-
lichen Stoffen bestehen, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere
der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der
Doppelfalzzahl mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt
und beschriftet werden können.
• ~ :;~: ~• • ••
(linke Außenseite) (rechte Außenseite)
5
••••· - ••
•••••
• • z
Besch,änkungen,
- Weiteream:c:e~intragungen
.....
~
(0
1
-f
(0
ro
~-
..,
)>
1 FÜHRERSCHEIN C:
C/)
<O
ro
O"
(l)
Permis de conduire g1
~re~rt ~
Aöeza 'Oö17yfJaew~ ~
Permiso de Conducci6n ~
Cead(mas Tiomäna ...,.
Patente di guida ~
Rijbewijs
Carta de Conduc;:äo
io
Driving licence -N
C:
g
..,
...,.
(0
tO> 00
00
Modell der ....
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ~ f
A 0000000 A 0000000 ~ ;- ...
...,.
-...1.
N
O·
w
(0
1\)
0
.i::a,
0
(linke Innenseite) (rechte Innenseite)
-2- -3- - 4 -
1. Name
Fahrerlaubnlsklassen, Dienst- Fahrerlaubnisklassen, Dienst-
für die der Führerschein gültig Ist siegel für die der Führerschein gültig Ist siegel
Krafträder mit einem Hubraum von nicht
2. Vorname Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mehr als 50 cm3 und einer durch die
3. Geburtstag und -ort 1 mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3
oder mit einer durch die Bauart bestimmten 4 Bauart bestfmmten Höchstgeschwin-
dlgkelt von nicht mehr als 50 km/h
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h (Kleinkrafträder) und Fahrräder mit
Hilfsmotor)
4. Wohnort
Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5
5. Ausgestellt durch
1a Nennleistung von nicht mehr als 20 kW und
einem leistungsbezogenen Leergewicht von
StVZO) und Zug- oder Arbeltsmaschl-
nen mit einer durch die Bauart be-
CD
nicht weniger als 7 kg/kW stimmten Höchstgeschwindigkeit von C
6. In nicht mehr als 25 km/h") ::l
a.
0 Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einem
5 Cl)
(/)
<O
am Hubraum von nicht mehr als 80 cm 3 und Cl)
(/)
einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
7. Gültigkeit unbefristet Lichtbild des Inhabers 1b geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h
Cl)
N
Ausnahmen siehe 35 x 45 mm (Leichtkrafträder) CT
Selten 5 und 6
8. Führerschein-Nr.
~
Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamt- c,_
gewlcht (einschließlich dem eines aufge- n>
sattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, ::r
und can>
2 Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-
sieht auf die Klasse des ziehenden Fahr-
::l
<O
.....
Unterschrift
0 zeugs - das Mitführen der nach§ 18 Abs. 2
<O
t: ~n~;.: ~~)
Nr. 6 StVZO zulassungsfrelen Anhänger bil- (X)
det keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift - _CX>
alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der ~
············
3 anderen Klassen gehören
Unterschrift des Inhabers
*) Bis 31. Dezember 1988 gilt für die
Beschreibung der Klasse 5 folgende
Fassung:
maschinell angetriebene Krankenfahr-
stühle(§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO), Kraft-
fahrzeuge mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kraft-
fahrzeuge mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme
der zu den Klassen 1, 1 a, 1 b und 4
gehörenden Fahrzeuge
(Farbe hellgrau, dreifach gefaltet; Breite 3 x 74 mm; Höhe 105 mm; Typendruck)
Klasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren
Leergewicht 400 kg nicht übersteigt.
Klasse B für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem ~
Führersitz oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3 500 kg ~
c.o
zulässigem Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen 1
G es am t gewichts darf mitgeführt werden. --4
n>
<O
a.
Klasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3 500 kg zulässigen ~
)>
Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamt- Führerschein C:
C/)
gewichts darf mitgeführt werden. <O
n>
der O"
~
Bundeswehr OJ
0
:::l
Klasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem _:::l
Führersitz. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts a.
CD
darf mitgeführt werden. :::l
.....
1 ?>
0
~
0
Klasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die O"
Fahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht ~
750 kg überschreitet.
.....
c.o
(X)
(X)
Klasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F 2 bis 30 t, - i:
(Q) C
F 3 bis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts). (Q)!l,
01 CO
- „
...L
.
9 D>
N
0
~
~
1\)
Noch Muster 1 a (Innenseiten) 0
~
1\)
Name: ........................................................................................................................................................... Klasse A 8 C D E *) Erweiterung auf
F1 F2 F3 F 4 *) Klasse A 8 C D E *)
Vorname: ............................................................................................................................................... 4 5 *) F1 F 2 F 3 F 4 *)
Geburtstag: ...........................................................................................................................................
Ausbildende Stelle
Geburtsort: ............................................................................................................................................ Dienststempel des Hauptprüfers
Datum Lfd. Nr.
Einheit/Dienststelle:
Dienststempel des Hauptprüfers CO
C
Dienststempel Unterschrift des HauptprOfers ::,
a.
(t)
Cl)
(0
(t)
Unterschrift des Hauptprüfers Cl)
~
rr
Datum Listen-Nr.
Datum Listen-Nr. ~
c...
Lichtbild ll)
::T
35 mm <O
X ll)
::,
45 mm Erweiterung auf Erweiterung auf (0
Ausbildende Stelle
Klasse A 8 CD E*) Klasse A 8 CD E*) .....
<O
(X)
F1 F2 F3 F4*) F1 F2 F3 F 4 *) St'
~
~
Ausbildende Stelle Ausbildende Stelle
Dienststempel .................................................................................................................. Datum Lfd. Nr. Datum Lfd. Nr.
Unterschrift der Ausbildungsstelle
Dienststempel des Hauptprüfers Dienststempel des Hauptprüfers
Datum Lfd. Nr.
Unterschrift des HauptprOfers Unterschrift des Hauptprüfers
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers
*) Nichtzutreffendes streichen. Datum Listen-Nr. Datum Listen-Nr
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2043
Muster 1 b
(aufgehoben)
N
0
(1. Seite)
(Farbe hellgelb, Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)
(2. Seite)
t
coi:S::
-"c
!a.
Führerschein
Dieser Führerschein ist auf Fahrten mit Fahrgästen mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen .
- .,
01
0. CO
-'
n
zur Fahrgastbeförderung
Herr
Frau .......................................................................... ,den ...........................................................
Fräulein
ClJ
C:
::,
geboren am 1 ...................................................................................................................................................................... C.
Cl)
cn
(0
Cl)
Name der Verwaltungsbehörde cn
Cl)
Stempel
in r:1'
O"
~
c...
wohnhaft in 1 .................................................................................................................................................................... Liste Nr..................................... s»
:T
Unterschrift (0
s»
::,
(0
-"
Straße <.O
(X)
s»
ist berechtigt, --f
~
einen Kraftomnibus - mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen*) - oder
einen Zug mit Omnibusanhänger*) - ein Taxi*) - einen Mietwagen*)
- einen Krankenkraftwagen*) - oder einen Personenkraftwagen, mit
dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen durchgeführt werden*)
zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden.
Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein der
Klasse ............. und verliert seine Geltung mit Ablauf des ....................................
wenn die Geltungsdauer nicht durch Vermerk auf den Seiten 3 oder 4
verlängert worden ist.
•> Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2045
C
Q)
Cl
C
:::,
Cl
f:!
c
üi
Q)
Cl
~
C
0
t/)
"C
C
~ :::,
"ii> ai:::,
(/)
a!
~ "C
t/)
Cl
C
.3
cii
(!)
Q)
"C
Cl
C
:::,
Q)
Cl
C
~
Q)
u >
,-
'-
Q)
1n
::,
:?
.c::
u
0
z
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Muster 1 d (§ 23)
Format DIN A6, quergestellt; Farbe weiß
Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen - zur
Verhütung von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch Name und Unterschrift des Haftpflichtschadenausgleichs
müssen gedruckt (letztere faksimiliert) sein.
Amtliches Kennzeichen*)
für Halter (nur juristische Personen), die nach § 2
Nachweis Abs. 1 Nr. 5 PflVersG der Versicherungspflicht nicht
unterliegen (für die Zulassungsstelle bestimmt)
Wir bestätigen für das Fahrzeug
Art des Fahrzeugs ....................................................................................................................................................................................................
Hersteller des Fahrgestells ...........................................................................................................................................................................
Fahrzeug-ldentifizierungsnummer .........................................................................................................................................................
daß der/die/das
···················· .. ················································"······································..........................................................................................................................................
von uns Deckung erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 PflVersG)
*) Soweit dem Haftpflichtschadenausgleich bekannt. ········································································.....................................................................
Unterschrift des Haftpflichtschadenausgleichs
· ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ·
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2047
Muster 1 e (§ 4 a)
(Farbe dunkelgrau, Breite 140 mm, Höhe 105 mm;
einmal faltbar auf Format DIN A7, Typendruck)
(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite)
Mofa-Prüfbescheinigung
wird hiermit gemäß § 4 a Abs. 1 der Straßen-
(§ 4a Abs.1 verkehrs-Zulassungs-Ordnung bescheinigt,
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) daß er/sie die zum Führen von Mofas (§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung) erforderlichen Kenntnisse der Ver-
kehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit
den Gefahren des Straßenverkehrs und den
zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens-
weisen vertraut ist.
................................................................................ ,den .....................................
Bescheinigende Stelle
Stempel Unterschrift
(Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)
Raum für
Lichtbild
des Inhabers
Herrn (36 mm x 47 mm)
Frau ....................................................................................................................
Fräulein
geboren am .....
in .......................... ..
wohnhaft in ...............................................................................................
Straße„
Stempel
Eigenhändige Unterschrift
des Inhabers
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Muster 2a und 2b (§ 24)
Vorbemerkungen
Breite 210 mm, Höhe 105 mm; zweimal faltbar auf Format DIN A7, Farbe weiß,
olivgrüne Raster, olivgrüner Druck (Typendruck).
Aus glattem Leinwandpapier oder papierartigen Stoffen, die hinsichtlich der
Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naß-
festigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Lein-
wandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.
Muster 2a (allgemeine Ausführung)
Die Vorder- und Rückseite ist drucktechnisch so zu gestalten, daß der Schein mit
den nach § 26 auszufertigenden Karteikarten im Durchschreibeverfahren erstellt
werden kann.
Es dürfen auch Fahrzeugscheine verwendet werden, deren Rückseite durch
Ablichtung der Seite 2 Feld A des Fahrzeugbriefs angefertigt ist. In solchen Fällen
müssen Stempel und Unterschrift auf der Vorderseite des Scheins von Hand
angebracht sein; Stempel und Unterschrift dürfen nicht in schwarzer Farbe
ausgeführt sein.
Zur Beachtung 1 (Raum f0r weitere amtlich zugelassene Eintragungen) Fahrzeugschein
Jede Veränderung, Außerbetrlebsetzung und Ver- Anmeldung zur nächsten
äußerung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs z:,
sowie Anderungen des Namens und der Anschrift
Das vorstehende amtliche Kennzeichen Ist ~
des Fahrzeughalters sind der Zulassungsstelle für HUim Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma
<O
Kraftfahrzeuge unverz0gllch anzuzeigen. Mit der An- 1
zeige sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Anmeldung zur nächsten --i
Außerbetrlebsetzung zusätzlich die Kennzeichen-
~
schilder zur Entstempelung) vorzulegen; bei Än-
a.
derungen der Anschrift des Fahrzughalters Inner- HUim ..,
(1)
halb des Zulassungsbezirks gen0gt es, wenn mit geb. am )>
der Anzeige nur der Fahrzeugschein vorgelegt wird. C
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr. (/)
<C
Bel Veräußerung des Fahrzeugs Ist statt des Scheins ll>
0-
und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind,
~
dessen Empfangsbescheinigung (mit Name und An-
OJ
schrift) vorzulegen. 0
::::,
Beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte ggf. Postleitzahl, Standort, Straße und Haus-Nr. ?
der Halter In seinem eigenen Interesse noch vor a.
(1)
Beendigung des bisherigen Versicherungsverhält- ::::,
nisses eine neue Versicherungsbestätigungskarte .......
der Zulassungsstelle einreichen, um die kosten- ~
pfllchtlge Einleitung von Maßnahmen zur Stillegung für das umstehend beschriebene Fahrzeug zugeteilt worden. 0
des Fahrzugs zu vermeiden. Ort und Datum 3:
0
Unterlassung der durch Verordnung vorgeschriebe- 0-
nen Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Er-
Name der Verwaltungsbehörde ~
······..•.. .......
werb oder Umzug In einen anderen Zulassungs- <O
bezirk, Meldung anderer Veränderungen) kann emp-
~ 1: CO
CO
findliche Geldbußen nach sich ziehen und weitere
Nachteile (Steuer, Versicherung, ggf. Außerbetrleb-
a
C'D
C
21.
setzung des Fahrzeugs) zur Folge haben. c;J
C'D
...
CD
1\)
Unterschrift ;:;:
~ D,)
1\)
0
~
(0
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Muster 2a
(Rückseite)
1 Fahrzeug- und
Aufbauart
2 Fahrzeughersteller
3 Typ und Ausführung
4 Fahrzeug-ldent.-Nr.
Antriebsart
11
20 r g,
.<=::,
1 -~ 'ä; mitten und hinten
22 ~~ oder vorn
23 j~ mitten und hinten
Überdruck am
Bremsanschluß
26
28
30
33 Bemerkungen
-=.i
c:
~
)>
C
~
.
1
Schl0sselnummern
Fahrzeugschein 1
1
l
1 zu 1 zu 2 zu 3 ! 16 Zul. Achsl. kg V m_ -- h o---- --
5!
c:::,
l
l
1
1
1 ! 17 Rad81 u.tod.
Gleiskellen ~BI Zahl d. Achsen 119 davon ange- 1
trieb. Achsen C0 z
1 1 1
l
:1 ,__
20 §'.,. vorn
_:
- 3' ;-,
DH vorstehende amtlich• Kennzeichen Ist
Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma 2
3
:
: 21
,-
: 22
·ni--
c:c
.c :::11 mittenu.
hinten
odervorn - -
.. "'
·- -· -
-
:::0
~
~
U)
1
4 Fahrzeug-
1 ,__ G>
-c mittenu. 3 ....
ldenl.·NI. 1 1 : 23
1
hinten (1)
:::,
P>
(0
& IHöcllst~hwin· Üb81dlUCk am 4 Einleitungs• ~ b a1 '2s1Zweileitungs-~ ba
5 1
diakeit m/h l 81emsanschluß bremse -- bremse _ r 3 0.
A> ~
1
-
: 26 th/4'lf.1g,"~~afö8e
~=r
geb. am 7 ~=si:~ln.•1 1
Postleitzahl, Wohnort, Firmensitz, Straße und Haus-Nr., 8 Hublaum cm' ! Anhängekupplung
27 Prüfzeichen
)>
C:
1 l 2a -· "'
g Nutz- ode,
~o ==~!~:'""' 1 1
129 bei Anhänge, :::, CO
~ ~ ~
. Auflleaelast ka 1
~~~:~:: !\t1,:s, ohne Bremse (1) P>
11 Steh·/liegeplltze 2 Si1zpl. einschl.
Führ.ol. u. Nots. : 30 Standge,äusch dB(A) ---31 Fahr·
aeiäusch dBIAl
13 ~fe~•~~ IL 1 ls 1 ! 32 ~!Ya:::,:~stem ~ 0 CD
e?. g
ggf. Postleitzahl, Standort, Straße und Haus-Nr.,
14 Leergewicht kg sl!~~ria.::t· ~-
'"' : 33 Beme,kunoen -· - eil
(1)
:::.:
-!:t
(1)
:::,
<
- :::,
0.
(1) (1)
l
-
--- .. iil~ :::,...,.
C"
(1)
(X)
•
f0r das nebenstehend beschriebene Fahrzeug
-- - . .. -- -= ;:;: 0
~
zugeteilt worden. .. -
C:
- Anmeldung zur nlchsten HU Im :::, 0
C0 a-
Ort und Datum - --- --~ Q. (D
- ·- C -,
.. ··············.... Name der Verwaltungebeh6rde 0 ...,.
~
_
---
..
-. -- .. -- =r
CN ex>
..
l»'
- -- - (/)
--
' =
.. :
- (/) 1:
...........
1 -· -· - -
~ Unterschrift 1
l
C C
c50 !.
~
(1)
.
CD
1\)
~
= er
1..
N
0
U1
N
(Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen) Zur Beachtung 1
l) i:
c:, C
() (/)
Anmeldung zur nächsten Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräuße- Bei Krafträdern entfallen die Ziffern 9, 10, 11, 13, 16, 17, 18, ~ S'
rung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs sowie 19,24,25 und 26.- Zu: 4) Nur Ziffern und Buchstaben, also (t) ..
HUim Anderungen des Namens und der Anschrift des Fahr- ohne Sonder- oder Satzzeichen und auf die rechten :::.: 1\)
zeughalters sind der Zulassungsstelle für Kraftfahr- ~ er
14 Stellen gekürzt, Umlaute Ä, 0, ü hier alsA,O,U wieder-
zeuge unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind
gegeben. -
Anmeldung zur nächsten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Außerbetrieb-
setzung zusätzlich die Kennzeichenschilder zur Ent- 8) Bei Rotationskolbenmotor keine Angabe. - 9) Bei:
stempelung) vorzulegen; bei Anderungen der Anschrift Lastkraftwagen und -anhängern Nutzlast, Sattelzugma-
HUim des Fahrzughalters innerhalb des Zulassungsbezirks schlnen Aufliegelast, Kranwagen größte Ausladung in m CD
C
genügt es, wenn mit der Anzeige nur der Fahrzeug- mit dafür größter Kranlast in t, PKW (Kombi) Lade- :::,
schein vorgelegt wird. fläche m2. -14) Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren a.
(t)
Baubuden. - 14) u. 15) Bei Krafträdern Angaben für C/)
Bei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins Betrieb ohne Beiwagen; Angaben für Betrieb mit Bei- <O
und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind, (t)
wagen ggf. unter Ziff. 33. -16) Bei Sattelanhängern statt C/)
dessen Empfangsbescheinigung (mit Name und An-
schrift) vorzulegen. Achslast vorn Sattellast. -17) 1 = Räder, 2 = Gleisketten,
3 = Räder und Gleisketten, 4 = Räder oder Gleisketten, 5 ~
O'"
= Dreiradfahrzeug. - 26) u. 27) Wenn selbsttätig, bauart-
~
Beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der
Halter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendi- genehmigt und DIN 74051 oder 74052 entsprechend:
gung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine Form und Größe, in anderen Fällen: Prüfzeichen. - 30)
und 31) Ggf. D = DIN-phon. c:..
neue Versicherungsbestätigungskarte der Zulassungs- Sl>
stelle einreichen, um die kostenpflichtige Einleitung ::T
von Maßnahmen zur Stillegung des Fahrzugs zu ver-
meiden.
eoSl>
:::,
<O
Unterlassung der durch Verordnung vorgeschriebenen ......
Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Erwerb oder (0
Umzug In einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung (X)
anderer Veränderungen) kann empfindliche Geldbußen 9'
nach sich ziehen und weitere Nachtelle (Steuer, Ver-
sicherung, ggf. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs) -1
zur Folge haben. ~
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2053
Muster 3 (§ 28)
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Zwei- oder mehrseitig , auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.
Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
(Seite 1) (Seite 2)
1 Fahrzeugart
Fahrzeugschein
2 Fahrzeughersteller
für Fahrzeug mit rotem Kennzeichen
3 Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
gültig vom bis
4 Hubraum cm 3 (nur bei Krafträdern)
Das (eines der) vorstehende(n) rote(n) Kennzeichen ist
1
5 Tag der ersten Zulassung )
Vorname, Name, Firma
6 Zul. Gesamtgewicht kg
(bei Krafträdern mit Beiwagen kg
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße u. Haus-Nr.
7 Zul. Achslast (nicht bei PKW Krafträdern und Wohn-
anhängern) 2 )
vorn ka
mitten kg
für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe- und Über-
führungsfahrten zugeteilt worden.
Dieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber hinten kg
in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
8 Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn
Ort und Datum (nur wenn sie 60 km/h nicht überschreitet)
km/h
Name der Verwaltungsbehörde Ort und Datum
Unterschrift des Inhabers
1
) Entfällt z. B. bei fabrikneuen Fahrzeugen
2) Bei Sattelanhängern ist hier die zul. Aufliegelast (Sattellast)
Unterschrift einzutragen.
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Muster 4
(aufgehoben)
Muster 5
(aufgehoben)
Muster 6, 7, 8, 9, 10
Vorbemerkung:
Format: DIN A6, quergestellt
Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt,
sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch Firma
und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt (letztere faksimiliert) sein. Die
Rückseiten dürfen nicht zum Durchschreiben präpariert sein.
Auf den Anwortpostkarten muß die Anschrift des Versicherers oder der zuständigen
Geschäftsstelle auf der Adressenseite rechts eingedruckt sein. Der linke Teil der
Adressenseite kann für interne Vermerke des Versicherers verwendet werden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2055
Muster 6 (§ 29 a)
Farbe weiß
Nummer des Versicherungsscheins Versicherungs- Amtliches Kennzeichen
bestätigung
nach § 29 a StVZO für die Zulassungsstelle
Nr.
Anschrift des Versicherungsnehmers
Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
Liegt Versichererwechsel vor? Versicherungssumme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
Oja .......................................................................... DM
Für sonstige Vennerke der Zulassungsstelle
--
Ausgehändigt durch:
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Der Versicherungsbestätigung hat als Antwortkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen:
Farbe weiß
Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung Amtliches Kennzeichen
nach§ 29a StVZO an den Versicherer
(nicht dem Fahrzeughalter
auszuhändigen)
Anschrift des Versicherungsnehmers
Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
Liegt Versichererwechsel vor? Versicherungssumme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
Oja .......................................................................... DM
Für sonstige Vennerke der Zulassungsstelle
........................................................ ,den .........................................................
Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Muster 7 (§ 29 a)
Farbe weiß
_____ .................................. ------------------------------~
Nummer des Versicherungsscheins Versicherungs- Herstellerfahrzeuge
bestätigung - ausgenommen
über eine Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse -
Fz-Hersteller nach § 29 a StVZO
für die Zulassungsstelle
Anschrift des Versicherungsnehmers
Versicherungssumme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
.............................................................................................. DM 1
Für Vermerke der Zulassungsstelle
Ausgehändigt durch:
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Der Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen:
Farbe weiß
Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung Herstellerfahrzeuge
nach§ 29a StVZO an den Versicherer
- ausgenommen
(nicht dem Fahrzeughalter Kraftomnibusse -
auszuhändigen)
Anschrift des Versicherungsnehmers
Versicherungssumme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
.............................................................................................. DM 1
Für Vermerke der Zulassungsstelle
........................................................ ,den .........................................................
____ ___ _______________________________
Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle
,__ .................. .......................... ..,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2057
Muster 8 (§ 29 a)
Farbe weiß
Nummer des Versicherungsscheins Versicherungs- Rote Kennzeichen
bestätigung (§ 28 StVZO)
über eine Haftpflichtversicherung für
Kfz-Handel u. -Handwerk nach § 29 a
StVZO für die Zulassungsstelle
Nr.
Anschrift des Versicherungsnehmers
Versicherungssumme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
.............................................................................................. DM 1
Für Vermerke der Zulassungsstelle
Ausgehändigt durch:
··················•······························································································•··
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Der Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen:
Farbe weiß
Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung Rote Kennzeichen
nach § 29a StVZO an den Versicherer (§ 28 StVZO)
(nicht dem Fahrzeughalter
auszuhändigen)
Anschrift des Versicherungsnehmers
Versicherungssumme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
.............................................................................................. DM 1
Für Vermerke der Zulassungsstelle
........................................................ ,den
hrift der Zulassungsstelle
•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••-----•••••••••••••••••••••••••••• .. •••••••• .. o u o - - - - - - - - - - • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • .. •••••U•ooo•UOOOOOO
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Muster 9 (§ 29 c)
Farbe rosa
Nummer des Versicherungsscheins Anzeige Amtliches Kennzeichen
an die Zulassungsstelle
nach § 29 c StVZO
Tag der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses
Anschrift des Versicherungsnehmers
Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
Für Vermerke der Zulassungsstelle
Die Versicherungsbestätigung hat ihre Geltung verloren.
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Der Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen:
Farbe rosa
Nummer des Versicherungsscheins Bescheid Amtliches Kennzeichen
an den Versicherer auf die Anzeige
nach § 29c StVZO
Tag der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses
Anschrift des Versicherungsnehmers
Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
Für Vermerke der Zulassungsstelle
Anzeige eingegangen am ........................................................................ Fahrzeug aus dem Verkehr genommen ab .................................................••
Neue Vers.-Bestätigung liegt vor mit Wirkung vom ............................................................................ *) D von einem anderen Versicherer
*) D von Ihnen unter Nr. .................. .................................... *) D für den genannten Halter *) D für einen anderen Halter
........................................................ ,den
Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle
") Zutreffendes ankreuzen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2059
Muster 10 (§ 29 c)
__________
Farbe rosa
............................................... _________
Nummer des Versicherungsscheins Anzeige Rote Kennzeichen
an die Zulassungsstelle (§ 28 StVZO)
nach § 29 a StVZO
Tag der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses
Anschrift des Versicherungsnehmers
Für Vermerke der Zulassungsstelle
Die Versicherungsbestätigung für Kfz.-Handel und -Handwerk hat ihre Geltung verloren.
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Der Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen:
Farbe rosa
Nummer des Versicherungsscheins Bescheid Rote Kennzeichen
an den Versicherer auf die Anzeige (§ 28 StVZO)
nach § 29c StVZO -
Tag der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses
Anschrift des Versicherungsnehmers
Für Vermerke der Zulassungsstelle
1
:,,'=,,.! o;e Anze\Je ;s1 e"9egangen am --------------------------------------------------------------
......................................................... , den .........................................................
j__ __ __ _ ____ _ _________ . . :.·.·_:::::.·.::::::.·.::::::~~=~~'..·.~:~. .ü~i~~h-rift..d;;·z~i~~~~-9-~~ii;· ....................
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Muster 11 (§ 9c)
Vorbemerkung:
Format: DIN A4
Teil 11, der als Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung dem Bewerber
zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde auszuhändigen ist, ist abtrennbar. Ein
ebenfalls abtrennbarer Durchdruck von Teil II dient zusammen mit Teil I als Beleg
für den Arzt.
Das Muster kann durchschreibegerecht gestaltet werden, wenn der Inhalt in
seiner Reihenfolge nicht geändert wird.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2061
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach§ 9c StVZO.
Teil 1 (verbleibt bei dem Arzt)
1. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vorname - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Tag der Geburt
Ort der Geburt
Wohnort
Straße/Hausnummer
2. Hinweis für den untersuchenden Arzt:
Die Bescheinigung nach Teil II soll der Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis
der Klasse 2 Kenntnisse darüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen des
körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen seine
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und gegebenenfalls Anlaß für eine
weitergehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben.
Hierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sog. ,,screening") der i.m
folgenden genannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte nicht
ausgeschlossen.
3. Vorgeschichte
D keine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht
D Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
4. Daten
Größe _ _ _ _ _ _ (cm) Gewicht _ _ _ _ _ _ (kg)
RR _____ / _____ mm Hg Puls Schläge in der Minute
Urin E _____ Z _ _ _ __ Sed _ _ _ __
Flüstersprache R _____ m L _____ m
5. Allgemeiner Gesundheitszustand
D gut
D Falls nicht ausreichend, nähere Erläuterung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
6. Körperbehinderungen
D keine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung
D Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
7. Herz/Kreislauf
D keine Anzeichen für Herz/Kreislaufstörungen
D Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
8. Blut
D keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung
D Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
9. Erkrankungen der Niere
D keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz
D Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
10. Endokrine Störungen
D keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit
D Zuckerkrankheit - falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung
D keine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen
D Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
11 . Nervensystem
D keine Anzeichen für Störungen
D Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)
D Keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung
D Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
13. Gehör
D Keine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens
O Falls ja, welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1988 2063
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 9c StVZO
Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)
Aufgrund der Angaben des Untersuchten
Familienname, Vorname - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Tag der Geburt
Ort der Geburt
Wohnort
Straße/Hausnummer
und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der
Fahrerlaubnis
D keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens
festgestellt werden konnten,
D eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):
Name und Anschrift des Arztes Datum und Unterschrift
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 39,59 DM (36,89 DM zuzüglich 2, 70 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 40,39 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten
Die Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 34,50 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.