1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
Vom 28. September 1988
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2 des oder wegen Erlangung der Fachschul- oder Hoch-
Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 schulreife oder vergleichbarer Bildungsabschlüsse
(BGBI. 1 S. 1634) wird verordnet: die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um
die Zeit der nachgewiesenen Verspätung, die unmit-
telbar durch die Bildungsmaßnahme herbeigeführt
Artikel 1 worden ist,
Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 2. nachweisen, daß es ihnen trotz ständigen Be-
19. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2363), zuletzt geändert mühens und steter Inanspruchnahme des Arbeits-
durch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar amtes nicht gelungen ist, in zumutbarer Entfernung
1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert: von ihrem letzten Arbeitsplatz Beschäftigung im
Schornsteinfegerhandwerk zu finden, und die aus
1. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: diesem Grunde die Meisterprüfung verspätet ab-
gelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Ver-
,,(3) Weist ein Bewerber nach, daß es ihm trotz ständi-
spätung, die unmittelbar durch die unverschuldete
gen Bemühens und steter Inanspruchnahme des
Arbeitslosigkeit herbeigeführt worden ist,
Arbeitsamtes nicht gelungen ist, im Listenbezirk
Beschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk zu finden, zurückverlegen. Bei einer Zurückverlegung des Rang-
so kann ihm die Zeit der unverschuldeten Arbeitslosig- stichtags nach Satz 1 Nr. 2 werden nur Zeiten unver-
keit oder die Zeit, in der er in einem anderen Bezirk im schuldeter Arbeitslosigkeit nach dem 7. Oktober 1988
Schornsteinfegerhandwerk praktisch tätig gewesen ist, berücksichtigt."
auf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des
Schornsteinfegergesetzes angerechnet werden, sofern
Artikel 2
er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung
mindestens ein Jahr im Schornsteinfegerhandwerk Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
praktisch tätig gewesen ist." leitungsgesetzes in Verbindung mit § 59 des Schornstein-
fegergesetzes auch im Land Berlin.
2. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den
Rangstichtag bei Bewerbern, die Artikel 3
1. wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stätten zum Zwecke der Fortbildung in ihrem Beruf Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1777
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder
und zur Änderung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglieder
Vom 29. September 1988
Auf Grund des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes 4. § 4 wird wie folgt geändert:
vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI.
1964 II S. 957), des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes ,,(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung
vom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen der in Betracht kommenden Rechnungen nach
vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestim-
(BGBI. 1969 II S. 1585) und auf Grund des § 1 des menden Muster beim Auswärtigen Amt einzurei-
Gesetzes über die Gewährung von Erleichterungen, Vor- chen. In ihm hat der Missionschef oder der Leiter
rechten und Befreiungen an die Ständige Vertretung der der berufskonsularischen Vertretung zu versichern,
Deutschen Demokratischen Republik vom 16. November daß die Gegenstände oder die sonstigen Leistun-
1973 (BGBI. 1 S. 1673) verordnet die Bundesregierung: gen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen
Gebrauch bestimmt sind. Das Auswärtige Amt sen-
det den Antrag mit einer Stellungnahme an das
Artikel 1 Bundesamt für Finanzen,· das die Angaben des
Antragstellers prüft und über den Antrag entschei-
Änderung der Verordnung det."
über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische Missionen b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „innerhalb von
und ihre ausländischen Mitglieder sechs Monaten nach Erhalt der in § 1 Abs. 1
bezeichneten Rechnung, spätestens jedoch" ge-
Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer strichen.
an ausländische ständige diplomatische Missionen und
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ihre ausländischen Mitglieder vom 3. April 1970 (BGB!. 1
S. 316) wird wie folgt geändert: ,,Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-
steller das Auswärtige Amt unverzüglich zu unter-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: richten."
„Verordnung
5. In § 5 wird die Jahreszahl „ 1969" durch die Jahreszahl
über die Erstattung von Umsatzsteuer
,, 1988" ersetzt.
an ausländische ständige diplomatische Missionen
und berufskonsularische Vertretungen
sowie an ihre ausländischen Mitglieder Artikel 2
(UStErstV)". Änderung der Verordnung
über die Erstattung von Umsatzsteuer
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: an die Ständige Vertretung
der Deutschen Demokratischen Republik
,,(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung
und ihre Mitglieder
errichtete ausländische ständige diplomatische Mission
oder ausländische ständige berufskonsularische Ver- Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
tretung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokrati-
erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch schen Republik und ihre Mitglieder vom 5. März 1975
genommen, so wird ihr die von dem Unternehmer nach (BGBI. 1 S. 648) wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung
gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer auf Antrag 1. In § 1 Abs. 1 wird die Zahl „500" durch die Zahl „200"
aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer erstattet, ersetzt.
wenn der Rechnungsbetrag einschließlich der Steuer
200 Deutsche Mark übersteigt."
2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 1000" durch die Zahl
,,2000" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mission" die 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Worte „oder der berufskonsularischen Vertretung"
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „innerhalb von
eingefügt.
sechs Monaten nach Erhalt der in § 1 Abs. 1
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „ 1000" durch die bezeichneten Rechnung, spätestens jedoch" gestri-
Zahl „2000" ersetzt. chen.
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: der jeweils in der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
,,Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-
steller das Bundeskanzleramt unverzüglich zu
unterrichten." Artikel 4
Berlin-Klausel
4. In § 5 werden die Worte „31. März 1974" durch die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Worte „31. Dezember 1988" ersetzt.
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu
dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen, in Verbindung mit Artikel 3
Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom
24. April 1963 über konsularische Beziehungen und in
Bekanntmachung Verbindung mit§ 3 des Gesetzes über die Gewährung von
Der Bundesminister per Finanzen kann den Wortlaut der Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die Stän-
Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an aus- dige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
ländische ständige diplomatische Missionen und berufs- auch im Land Berlin.
konsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Artikel 5
Mitglieder und den Wortlaut der Verordnung über die Inkrafttreten
Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung
der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglie- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 1988
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1779
Verordnung
über die Aussetzung der Material- und Wareneingangserhebung
im Baugewerbe
Vom 30. September 1988
Auf Grund des § 8 Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik §2
im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekannt-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
machung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641) wird ver-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Gesetzes
ordnet:
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe auch im
§ 1
Land Berlin.
§3
Die Material- und Wareneingangserhebung im Bau-
gewerbe nach § 5 Buchstabe B des Gesetzes über die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Statistik im Produzierenden Gewerbe wird ausgesetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. September 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische Missionen
und berufskonsularische Vertretungen
sowie an ihre ausländischen Mitglieder
Vom 3. Oktober 1988
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missio-
nen und ihre ausländischen Mitglieder und zur Änderung der Verordnung über die
Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und ihre Mitglieder vom 29. September 1988 (BGBI. 1
S. 1777) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Erstattung von
Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre aus-
ländischen Mitglieder in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft getretene Verordnung vom
3. April 1970 (BGBI. 1 S. 316),
2. den am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-
gen (BGBI. 1964 II S. 957),
zu 2. des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-
gen (BGBI. 1964 II S. 957) und des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes
vom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585).
Bonn, den 3. Oktober 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1781
Verordnung
über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische Missionen
und berufskonsularische Vertretungen
sowie an ihre ausländischen Mitglieder
(UStErstV)
§ 1 Auswärtigen Amt einzureichen. In ihm hat der Missions-
~1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung chef oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung
errichtete ausländische ständige diplomatische Mission zu versichern, daß die Gegenstände oder die sonstigen
oder ausländische ständige_ berufskonsularische Vertre- Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen
tung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben Gebrauch bestimmt sind. Das Auswärtige Amt sendet den
?der sonstige Leistungen in Anspruch genommen, so wird Antrag mit einer Stellungnahme an das Bundesamt für
1hr die von dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des Finanzen, das die Angaben des Antragstellers prüft und
Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr über den Antrag entscheidet.
bezahlte Umsatzsteuer auf Antrag aus dem Aufkommen (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu
d~r un:1sa~zsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz
ernschheßhch der Steuer 200 Deutsche Mark übersteigt. an den Antragsteller bewirkt worden ist. Der Antrag muß
(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grund- alle Erstattungsansprüche eines Abrechnungszeitraums,
lage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat der mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.
nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren. (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu
erteilen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.
§2 (4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-
(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder steller das Auswärtige Amt unverzüglich zu unterrichten.
der berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöri- Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb eines
ger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurückzuzah-
ansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die son- len. Er kann mit den Erstattungsansprüchen auf Grund
stigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags verrech-
bestimmt sind. net werden.
(2) Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den
§5
Gesamtbetrag von 2000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden,
berücksichtigen. denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde
liegen, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt worden
§3 sind. ·
(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von
Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. §6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Bei Ersatzbeschaffungen, die vor Ablauf der
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
gewöhnlichen Nutzungsdauer des zu ersetzenden Gegen-
zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
standes erfolgen, ist die Erstattung zu versagen oder der
diplomatische Beziehungen und in Verbindung mit
Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen.
Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen
vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen auch
§4 im Land Berlin.
(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in
Betracht kommenden Rechnungen nach einem vom Bun- §7
desminister der Finanzen zu bestimmenden Muster beim (1nkrafttreten)
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
und ihre Mitglieder
Vom 3. Oktober 1988
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missio-
nen und ihre ausländischen Mitglieder und zur Änderung der Verordnung über die
Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und ihre Mitglieder vom 29. September 1988 (BGBI. 1
S. 1777) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Erstattung von
Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und ihre Mitglieder in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft getretene Verordnung vom
5. März 1975 (BGBI. 1 S. 648),
2. den am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 1 des Gesetzes über
die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die Stän-
dige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. November
1973 (BGBI. 1 S. 1673).
Bonn, den 3. Oktober 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1783
Verordnung
über die Erstattung von Umsatzsteuer
an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
und ihre Mitglieder
(Stä VUStErstV)
§ 1 §4
(1) Hat die Ständige Vertretung der Deutschen Demo- (1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in
kratischen Republik am Sitz der Bundesregierung für ihren Betracht kommenden Rechnungen nach einem vom Bun-
amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben oder sonstige desminister der Finanzen zu bestimmenden Muster beim
Leistungen in Anspruch genommen, so wird ihr die von Bundeskanzleramt einzureichen. In ihm hat der Leiter der
dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuer- Ständigen Vertretung zu versichern, daß die Gegenstände
gesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder§ 2
Umsatzsteuer auf Antrag aus dem Aufkommen der vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeskanz-
Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag ein- leramt sendet den Antrag mit einer Stellungnahme an das
schließlich der Steuer 200 Deutsche Mark übersteigt. Bundesamt für Finanzen, das die Angaben des Antrag-
(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grund- stellers prüft und über den Antrag entscheidet.
lage besonderer Vereinbarung mit der Deutschen Demo- (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu
kratischen Republik nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz
gewähren. an den Antragsteller bewirkt worden ist. Der Antrag muß
§2 alle Erstattungsansprüche eines Abrechnungszeitraums,
der mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.
(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Ständigen
Vertretung, das im Geltungsbereich dieser Verordnung (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu
nicht ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände erteilen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.
oder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen (4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-
Gebrauch bestimmt sind. steller das Bundeskanzleramt unverzüglich zu unterrich-
(2) Mitglieder der Ständigen Vertretung sind ihr Leiter ten. Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb
und ihre übrigen Mitglieder. Zu den übrigen Mitgliedern der eines Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurück-
Ständigen Vertretung rechnen: zuzahlen. Er kann mit den Erstattungsansprüchen auf
Grund eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags
1. die Angehörigen der Ständigen Vertretung, die mit der verrechnet werden.
Wahrnehmung der Aufgaben der Ständigen Vertretung
betraut sind, §5
2. die Angehörigen der Ständigen Vertretung, die in deren Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden,
Verwaltungs- und technischem Dienst beschäftigt sind, denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde
und liegen, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt worden
sind.
3. die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals.
§6
(3) Die Erstattungen an ein Mitglied der Ständigen Ver-
tretung dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von (Vollzogene Änderung)
2000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der Erwerb eines
Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen. §7
Dies_e Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§3 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über
(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und
Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. Befreiungen an die Ständige Vertretung der Deutschen
Demokratischen Republik auch im Land Berlin.
(2) Bei Ersatzbeschaffungen, die vor Ablauf der
gewöhnlichen Nutzungsdauer des zu ersetzenden Gegen-
standes erfolgen, ist die Erstattung zu versagen oder der §8
Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen. (Inkrafttreten)
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 27. September 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGB!. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Arizona Michigan
Arkansas Oklahoma
Hawaii Texas
Louisiana
2. In Kanada:
Neubraunschweig
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGB!. 1 S. 1041 ).
Bonn, den 27. September 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 9. 88 Verordnung Nr. 14/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4361 (184 30. 9. 88) 10. 10. 88
9500-4-6-4
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 27. September 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGB!. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Arizona Michigan
Arkansas Oklahoma
Hawaii Texas
Louisiana
2. In Kanada:
Neubraunschweig
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGB!. 1 S. 1041 ).
Bonn, den 27. September 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 9. 88 Verordnung Nr. 14/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4361 (184 30. 9. 88) 10. 10. 88
9500-4-6-4
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1785
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 35, ausgegeben am 30. September 1988
Tag I n ha It Seite
22. 9. 88 Verordnung zu der Vereinbarung vom 29. Juni/12. August 1988 zur Änderung der Vereinbarung vom
19. Juni/6. Juli 1978 über die Zusammenlegung der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung
. des Straßengüterverkehrs in Padborg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
6. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 929
8. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-
tainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933
8. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933
9. 9. 88 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934
13. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
13. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
13. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
13. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" ......·....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
14. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
14. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Ein-
reihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
15. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan~ierung des
Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
15. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
15. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
15. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß . . . . . 939
16. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 940
Preis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
über die Haftung und Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe
{Ölschadengesetz - ÖISG)
Vom 30. September 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
verordnung nähere Bestimmungen über
Erster Teil
1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und
Haftung und Entschädigung Einziehung der Bescheinigung,
für Ölverschmutzungsschäden 2. die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Ausstel-
lung und Einziehung der Bescheinigung,
§ 1 3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlun-
Anwendbarkeit gen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsver-
von internationalen Übereinkommen ordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze
sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr darf im Ein-
(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmut- zelfall fünfzig Deutsche Mark nicht unterschreiten und
zungsschäden richten sich nach dem Haftungsüberein- viertausend Deutsche Mark nicht überschreiten.
kommen von 1984 (BGBI. 1988 II S. 824) und dem Fonds-
übereinkommen von 1984 (BGBI. 1988 II S. 839).
§3
(2) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens Pflicht zur Mitführung
von 1984 sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes der Versicherungsbescheinigung
bestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden,
die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetra- (1) Der Eigentümer eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf
gen sind oder die nicht die Flagge eines Vertragsstaats Fahrten, bei denen er nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungs-
führen dürfen. übereinkommens von 1984 oder nach § 2 Abs. 1 eine
§2 Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrecht-
zuerhalten hat, die in § 2 Abs. 2 genannte Bescheinigung
Versicherungspflicht des Eigentümers an Bord zu geben. Der Kapitän des Seeschiffes ist ver-
und Nachweis der Versicherungspflicht pflichtet, auf diesen Fahrten die Bescheinigung an Bord
(1) Der Eigentümer eines nicht im Schiffsregister eines mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen
Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1984 vorzuweisen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach
eingetragenen Seeschiffs, das mehr als zweitausend Ton- Artikel VII Abs. 12 des Haftungsübereinkommens von
nen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Artikel VII Abs. 1 1984.
des Haftungsübereinkommens von 1984 entsprechende (2) Kommt der Eigentümer oder der Kapitän der Ver-
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die pflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so ~~nn die Beförde-
Zeit aufrechtzuerhalten, in der sich das Schiff im Geltungs- rung von mehr als zweitausend Tonnen 01 als Bulkladung
bereich dieses Gesetzes befindet. od_er der Umschlag von Öl untersagt werden.
(2) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen (3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen
finanziellen Sicherheit nach Artikel VII Abs. 1 des Haf- des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung
tungsübereinkommens von 1984 oder nach Absatz 1 wird der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.
durch eine behördliche Bescheinigung nachgewiesen.
(4) Wird auf einem im Schiffsregister im Geltungsbereich
(3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs, das im Schiffs- dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiff Öl befördert,
register im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ohne daß eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsüber-
ist, wird die Bescheinigung ausgestellt, wenn er nachweist,
einkommens von 1984 vorgeschriebene Versicherung
daß eine den Vorschriften des Haftungsübereinkommens
oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, so ist das
von 1984 entsprechende Versicherung oder sonstige
Schiffssicherheitszeugnis einzuziehen.
finanzielle Sicherheit besteht, sofern nicht begründeter
Anlaß für die Annahme gegeben ist, daß der Sicherheits-
§4
geber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu
erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend .für den Eigentümer eines Behördliche Zuständigkeiten
Seeschiffes, das im Schiffsregister eines Staates, der nicht
(1) § 2 Abs. 3 und § 3 werden durch die Bundesverwal-
Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1984 ist,
tung ausgeführt.
eingetragen ist, wenn dem Eigentümer nicht bereits eine
Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel VII (2) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3
Abs. 7 des Haftungsübereinkommens von 1984 anzuer- sind die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
kennen ist. - des Bundes als Schiffahrtspolizeibehörden.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1771
(3) Zuständig für die Einziehung des Schiffssicherheits- ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben,
zeugnisses nach § 3 Abs. 4 ist die See-Berufsgenossen- soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fonds-
schaft. § 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der übereinkommens von 1984 etwas anderes ergibt.
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541) ist
entsprechend anzuwenden. (2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1. auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen
wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und
§ 5 VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1984
Mitteilung der erhaltenen Ölmengen oder nach § 1 Abs. 2 und
2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsüberein-
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft teilt dem Direktor
kommens von 1984
des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölver-
schmutzungsschäden (Fonds) die in Artikel 15 Abs. 2 des ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das
Fondsübereinkommens von 1984 vorgesehenen Angaben schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden
hinsichtlich des im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von
erhaltenen beitragspflichtigen Öls mit. Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1984
ergriffen oder angeordnet worden sind.
(2) Personen, die wegen des Erhalts von Öl im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zur Zahlung von Beiträgen
§7
an den Fonds verpflichtet sind, haben dem Bundesminister
für Wirtschaft die für dessen Mitteilung an den Direktor des Strafvorsch ritt
Fonds nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über ihren
(1) Wer als Eigentümer mit einem Seeschiff, für das die
Erhalt von Öl zu machen und deren Richtigkeit auf Verlan-
in Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von
gen des Bundesministers für Wirtschaft zu beweisen.
1984 oder in § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Versicherung
(3) Macht eine nach Absatz 2 mitteilungspflichtige Per- oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht besteht, mehr als
son über den Erhalt beitragspflichtigen Öls nicht oder nicht zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert oder
rechtzeitig die vorgeschriebenen Angaben oder erbringt befördern läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
sie nicht die verlangten Beweise, so kann der Bundes- oder mit Geldstrafe bestraft.
minister für Wirtschaft nach Ablauf einer angemessenen (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
Nachfrist seiner Mitteilung an den Direktor des Fonds heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
eine im Wege der Schätzung ermittelte Menge beitrags-
pflichtigen Öls zugrunde legen.
§8
(4) Außer für die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung Bußgeldvorschrift
dürfen die nach Absatz 2 gemachten Angaben Dritten
weder vom Bundesminister für Wirtschaft noch von nach- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
geordneten Behörden zugänglich gemacht werden. lässig
(5) ,,Assoziierte Personen" im Sinne von Artikel 1O 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 oder 2
Abs. 2 Buchstabe b des Fondsübereinkommens von 1984 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind. Ob im Sinne Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an
des Satzes 1 Unternehmen im Verhältnis zueinander in Bord gibt,
Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
beteiligte Unternehmen sind, bestimmt sich nach dem Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an
sinngemäß anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes. Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist,
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die ihm nach 4. entgegen § 5 Abs. 2 erforderliche Angaben nicht, nicht
den Absätzen 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben auf eine richtig oder nicht vollständig macht.
nachgeordnete Behörde übertragen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat-
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im Einver- zes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, in
nehmen mit dem Bundesminister der Justiz durch Rechts- den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße
verordnung nähere Bestimmungen über die in Absatz 2 bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
vorgesehenen Angaben, ihre Form und die zu wahrenden
Fristen.
Zweiter Teil
§6 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Gerichtliche Zuständigkeiten und der Seerechtlichen Verteilungsordnung
(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
§9
1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsüberein-
kommens von 1984 und Änderung des Handelsgesetzbuchs
2. auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
von 1984 zustehenden Beiträge Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301;
Börsenzulassungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1986 Ölhaftungsübereinkommen)" durch die Worte „des
(BGBI. 1 S. 2478), wird wie folgt geändert: Haftungsübereinkommens von 1984 (BGBI. 1988 11
S. 824)" ersetzt.
1. § 486 wird wie folgt geändert:
2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Vor Nummer 4 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
,,(2) Die Haftung auf Grund des Haftungsüberein-
kommens von 1984 (BGBI. 1988 II S. 824) kann ,,3 a. ein nicht an Bord des gelotsten Schiffes täti-
nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ger Lotse, sofern er seine Haftung für die aus
beschränkt werden." einem bestimmten Ereignis entstandenen
Ansprüche nach § 487 c Abs. 4 des Handels-
b) In den Absätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort
gesetzbuchs beschränken kann und wegen
,,Ölhaftungsübereinkommens" durch „Haftungs-
eines solchen Anspruchs ein gerichtliches
übereinkommens von 1984" ersetzt.
Verfahren im Geltungsbereich dieses Geset-
zes eingeleitet wird;".
2. Dem § 487 c wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten Schif- b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
fes tätig ist, kann seine Haftung für die in Artikel 2 des „4. der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens angeführten Artikels I Nr. 3 des Haftungsübereinkommens
Ansprüche in entsprechender Anwendung der Vor- von 1984, sofern er seine Haftung für die aus
schriften des § 486 Abs. 1 , 3 und 4 sowie der§§ 487 bis einem bestimmten Ereignis entstandenen
487 b, 487 e mit der Maßgabe beschränken, daß für Ansprüche nach § 486 Abs. 2, § 487 d des
diese Ansprüche ein gesonderter Haftungshöchstbe- Handelsgesetzbuchs beschränken kann."
trag gilt, der sich nach Absatz 1 oder 2 errechnet und
der ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche
gegen den Lotsen zur Verfügung steht." 3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,§ 1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3" ein Komma und danach die
Angabe „3 a" eingefügt.
3. § 487 d Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder
4. In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 1O Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 1
eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine
Satz 1 wird das Wort „Ölhaftungsübereinkommens"
Haftung nicht beschränken, wenn
jeweils durch „Haftungsübereinkommens ".'.on 1984"
a) der Schaden auf eine die Beschränkung der Haf- ersetzt; in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und in der Uberschrift
tung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungs- zu § 35 wird das Wort „Ölhaftungsübereinkommen"
übereinkommens (§ 486 _Abs. 1) ausschließende jeweils durch „Haftungsübereinkommen von 1984"
Handlung oder Unterlassung oder ersetzt.
b) die Verschmutzungsschäden auf eine die Be-
schränkung der Haftung nach Artikel V Abs. 2 des
Haftungsübereinkommens von 1984 (§ 486 Abs. 2) Dritter Teil
ausschließende Handlung oder Unterlassung
Übergangs- und Schlußbestimmungen
eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs
oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters § 11
zurückzuführen sind. Mitreeder können ihre Haftung
auch dann nicht beschränken, wenn der Schaden auf Aufhebung von Bestimmungen
eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des Ölhaftungsgesetzes
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens aus- Die Artikel 2 bis 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu
schließende Handlung oder Unterlassung oder die den Internationalen Übereinkommen vom 29. November
Verschmutzungsschäden auf eine die Beschränkung 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
der Haftung nach Artikel V Abs. 2 des Haftungsüber- zungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die
einkommens von 1984 ausschließende Handlung oder Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
Unterlassung des Korrespondentreeders zurückzufüh- für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301 ;
ren sind." Ölhaftungsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1986 II S. 786), werden
4. In § 487 e Abs. 1 wird das Wort „Ölhaftungsüberein- aufgehoben.
kommens" durch „Haftungsübereinkommens von
1984" ersetzt.
§ 12
§ 10
Übergangsbestimmung
Änderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung
(1) In der Zeit, in der sowohl das Internationale Überein-
Die Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 kommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
(BGBI. 1 S. 1130) wird wie folgt geändert: Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von
1969) und das Internationale Übereinkommen von 1971
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „des Internationalen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Ent-
Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für schädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsüber-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1773
einkommen von 1971) als auch das Haftungsübereinkom- § 13
men von 1984 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft Berlin-Klausel
sind, gelten das Ölhaftungsgesetz und dieses Gesetz nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 nebeneinander. Das Ölhaf- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
tungsgesetz ist nach Maßgabe des Artikels Xllb•s des Haf- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
tungsübereinkommens von 1984 anzuwenden, soweit sich verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
die Haftung und Entschädigung nach dem Haftungsüber- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
einkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von Überleitungsgesetzes.
1971 bestimmt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes mit
Ausnahme von § 11 sind anzuwenden, soweit sich die § 14
Haftung nach dem Haftungsübereinkommen von 1984 1nkrafttreten
bestimmt.
(1) Die §§ 1 bis 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1
(2) In der Zeit, in der sowohl das Haftungsübereinkom- Nr. 1 bis 3, Abs. 2, § 9 Nr. 1, 3 und 4, § 10 Nr. 1, 2
men von 1969 und das Fondsübereinkommen von 1971 Buchstabe b, Nr. 4 und§ 12 Abs. 1 treten an dem Tage in
als auch das Haftungsübereinkommen von 1984 und das Kraft, an dem das Haftungsübereinkommen von 1984 für
Fondsübereinkommen von 1984 für die Bundesrepublik die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Die §§ 5, 6
Deutschland in Kraft sind, gelten das Ölhaftungsgesetz Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und§ 12 Abs. 2 treten an dem
und dieses Gesetz nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Tage in Kraft, an dem das Fondsübereinkommen von 1984
nebeneinander. Das Ölhaftungsgesetz ist nach Maßgabe für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. § 11 tritt
des Artikels 36b•s des Fondsübereinkommens von 1984 an dem Tag in Kraft, an dem das Haftungsübereinkommen
anzuwenden, soweit sich die Haftung und Entschädigun_g von 1969 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft
nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 und dem tritt. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkün-
Fondsübereinkommen von 1971 bestimmt. Die Bestim- dung in Kraft.
mungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 11 sind
anzuwenden, soweit sich die Haftung und Entschädigung (2) Die Tage, an denen die in Absatz 1 Satz 1 bis 3
nach dem Haftungsübereinkommen von 1984 und dem genannten Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft treten,
Fondsübereinkommen von 1984 bestimmen. sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. September 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zwanzigste Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(20. Bemessungsverordnung)
Vom 27. September 1988
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Schleswig-Holstein auf 3,935
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Oldenburg-Bremen auf 2,476
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Braunschweig auf 1,334
sung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,611
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden ist,
wird nach Anhören des Verbandes deutscher Rentenver- Seekasse auf 0,347
sicherungsträger verordnet: und
für 1989 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die
§1
Landesversicherungsanstalt
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- auf 8,399
Hannover
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305
Westfalen auf 12,131
und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver-
waltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten- Hessen auf 7,583
versicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag Rheinprovinz auf 14,008
wird Oberbayern auf 5,287
für 1988 endgültig auf 5153 000 000 DM Niederbayern-Oberpfalz auf 3,674
und Rheinland-Pfalz auf 5,914
für 1989 vorläufig auf 5 272 000 000 DM für das Saarland auf 1,641
festgesetzt. Oberfranken und Mittelfranken auf 4,607
Freie und Hansestadt Hamburg auf 2,929
§2 Unterfranken auf 1,981
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche- Schwaben auf 2,816
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver- Württemberg auf 8,775
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden für Baden auf 7,227
1988 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die
Berlin auf 3,325
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein auf 3,935
Hannover auf 8,399 Oldenburg-Bremen auf 2,476
Westfalen auf 12,131 Braunschweig auf 1,334
Hessen auf 7,583 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,611
Rheinprovinz auf 14,006 Seekasse auf 0,347
Oberbayern auf 5,287
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,674 §3
Rheinland-Pfalz auf 5,914
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten
für das Saarland auf 1,641 neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,607" aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,059 nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,
Unterfranken auf 1,981 kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-
barung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verrin-
Schwaben auf 2,686
gerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger
Württemberg auf 8,775 der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-
Baden auf 7,229 einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts-
Berlin auf 3,325 behörden der beteiligten Versicherungsträger.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1775
§4 §5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1988 bezogenen Vor-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im schriften der 19. Bemessungsverordnung vom 6. Oktober
Land Berlin. 1987 (BGBI. 1 S. 2264) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
Vom 28. September 1988
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2 des oder wegen Erlangung der Fachschul- oder Hoch-
Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 schulreife oder vergleichbarer Bildungsabschlüsse
(BGBI. 1 S. 1634) wird verordnet: die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um
die Zeit der nachgewiesenen Verspätung, die unmit-
telbar durch die Bildungsmaßnahme herbeigeführt
Artikel 1 worden ist,
Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 2. nachweisen, daß es ihnen trotz ständigen Be-
19. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2363), zuletzt geändert mühens und steter Inanspruchnahme des Arbeits-
durch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar amtes nicht gelungen ist, in zumutbarer Entfernung
1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert: von ihrem letzten Arbeitsplatz Beschäftigung im
Schornsteinfegerhandwerk zu finden, und die aus
1. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: diesem Grunde die Meisterprüfung verspätet ab-
gelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Ver-
,,(3) Weist ein Bewerber nach, daß es ihm trotz ständi-
spätung, die unmittelbar durch die unverschuldete
gen Bemühens und steter Inanspruchnahme des
Arbeitslosigkeit herbeigeführt worden ist,
Arbeitsamtes nicht gelungen ist, im Listenbezirk
Beschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk zu finden, zurückverlegen. Bei einer Zurückverlegung des Rang-
so kann ihm die Zeit der unverschuldeten Arbeitslosig- stichtags nach Satz 1 Nr. 2 werden nur Zeiten unver-
keit oder die Zeit, in der er in einem anderen Bezirk im schuldeter Arbeitslosigkeit nach dem 7. Oktober 1988
Schornsteinfegerhandwerk praktisch tätig gewesen ist, berücksichtigt."
auf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des
Schornsteinfegergesetzes angerechnet werden, sofern
Artikel 2
er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung
mindestens ein Jahr im Schornsteinfegerhandwerk Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
praktisch tätig gewesen ist." leitungsgesetzes in Verbindung mit § 59 des Schornstein-
fegergesetzes auch im Land Berlin.
2. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den
Rangstichtag bei Bewerbern, die Artikel 3
1. wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stätten zum Zwecke der Fortbildung in ihrem Beruf Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1777
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder
und zur Änderung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglieder
Vom 29. September 1988
Auf Grund des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes 4. § 4 wird wie folgt geändert:
vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI.
1964 II S. 957), des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes ,,(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung
vom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen der in Betracht kommenden Rechnungen nach
vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestim-
(BGBI. 1969 II S. 1585) und auf Grund des § 1 des menden Muster beim Auswärtigen Amt einzurei-
Gesetzes über die Gewährung von Erleichterungen, Vor- chen. In ihm hat der Missionschef oder der Leiter
rechten und Befreiungen an die Ständige Vertretung der der berufskonsularischen Vertretung zu versichern,
Deutschen Demokratischen Republik vom 16. November daß die Gegenstände oder die sonstigen Leistun-
1973 (BGBI. 1 S. 1673) verordnet die Bundesregierung: gen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen
Gebrauch bestimmt sind. Das Auswärtige Amt sen-
det den Antrag mit einer Stellungnahme an das
Artikel 1 Bundesamt für Finanzen,· das die Angaben des
Antragstellers prüft und über den Antrag entschei-
Änderung der Verordnung det."
über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische Missionen b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „innerhalb von
und ihre ausländischen Mitglieder sechs Monaten nach Erhalt der in § 1 Abs. 1
bezeichneten Rechnung, spätestens jedoch" ge-
Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer strichen.
an ausländische ständige diplomatische Missionen und
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ihre ausländischen Mitglieder vom 3. April 1970 (BGB!. 1
S. 316) wird wie folgt geändert: ,,Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-
steller das Auswärtige Amt unverzüglich zu unter-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: richten."
„Verordnung
5. In § 5 wird die Jahreszahl „ 1969" durch die Jahreszahl
über die Erstattung von Umsatzsteuer
,, 1988" ersetzt.
an ausländische ständige diplomatische Missionen
und berufskonsularische Vertretungen
sowie an ihre ausländischen Mitglieder Artikel 2
(UStErstV)". Änderung der Verordnung
über die Erstattung von Umsatzsteuer
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: an die Ständige Vertretung
der Deutschen Demokratischen Republik
,,(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung
und ihre Mitglieder
errichtete ausländische ständige diplomatische Mission
oder ausländische ständige berufskonsularische Ver- Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
tretung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokrati-
erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch schen Republik und ihre Mitglieder vom 5. März 1975
genommen, so wird ihr die von dem Unternehmer nach (BGBI. 1 S. 648) wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung
gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer auf Antrag 1. In § 1 Abs. 1 wird die Zahl „500" durch die Zahl „200"
aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer erstattet, ersetzt.
wenn der Rechnungsbetrag einschließlich der Steuer
200 Deutsche Mark übersteigt."
2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 1000" durch die Zahl
,,2000" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mission" die 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Worte „oder der berufskonsularischen Vertretung"
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „innerhalb von
eingefügt.
sechs Monaten nach Erhalt der in § 1 Abs. 1
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „ 1000" durch die bezeichneten Rechnung, spätestens jedoch" gestri-
Zahl „2000" ersetzt. chen.
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: der jeweils in der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
,,Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-
steller das Bundeskanzleramt unverzüglich zu
unterrichten." Artikel 4
Berlin-Klausel
4. In § 5 werden die Worte „31. März 1974" durch die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Worte „31. Dezember 1988" ersetzt.
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu
dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen, in Verbindung mit Artikel 3
Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom
24. April 1963 über konsularische Beziehungen und in
Bekanntmachung Verbindung mit§ 3 des Gesetzes über die Gewährung von
Der Bundesminister per Finanzen kann den Wortlaut der Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die Stän-
Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an aus- dige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
ländische ständige diplomatische Missionen und berufs- auch im Land Berlin.
konsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Artikel 5
Mitglieder und den Wortlaut der Verordnung über die Inkrafttreten
Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung
der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglie- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 1988
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1779
Verordnung
über die Aussetzung der Material- und Wareneingangserhebung
im Baugewerbe
Vom 30. September 1988
Auf Grund des § 8 Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik §2
im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekannt-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
machung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641) wird ver-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Gesetzes
ordnet:
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe auch im
§ 1
Land Berlin.
§3
Die Material- und Wareneingangserhebung im Bau-
gewerbe nach § 5 Buchstabe B des Gesetzes über die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Statistik im Produzierenden Gewerbe wird ausgesetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. September 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische Missionen
und berufskonsularische Vertretungen
sowie an ihre ausländischen Mitglieder
Vom 3. Oktober 1988
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missio-
nen und ihre ausländischen Mitglieder und zur Änderung der Verordnung über die
Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und ihre Mitglieder vom 29. September 1988 (BGBI. 1
S. 1777) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Erstattung von
Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre aus-
ländischen Mitglieder in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft getretene Verordnung vom
3. April 1970 (BGBI. 1 S. 316),
2. den am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-
gen (BGBI. 1964 II S. 957),
zu 2. des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-
gen (BGBI. 1964 II S. 957) und des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes
vom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585).
Bonn, den 3. Oktober 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1781
Verordnung
über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische Missionen
und berufskonsularische Vertretungen
sowie an ihre ausländischen Mitglieder
(UStErstV)
§ 1 Auswärtigen Amt einzureichen. In ihm hat der Missions-
~1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung chef oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung
errichtete ausländische ständige diplomatische Mission zu versichern, daß die Gegenstände oder die sonstigen
oder ausländische ständige_ berufskonsularische Vertre- Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen
tung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben Gebrauch bestimmt sind. Das Auswärtige Amt sendet den
?der sonstige Leistungen in Anspruch genommen, so wird Antrag mit einer Stellungnahme an das Bundesamt für
1hr die von dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des Finanzen, das die Angaben des Antragstellers prüft und
Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr über den Antrag entscheidet.
bezahlte Umsatzsteuer auf Antrag aus dem Aufkommen (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu
d~r un:1sa~zsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz
ernschheßhch der Steuer 200 Deutsche Mark übersteigt. an den Antragsteller bewirkt worden ist. Der Antrag muß
(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grund- alle Erstattungsansprüche eines Abrechnungszeitraums,
lage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat der mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.
nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren. (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu
erteilen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.
§2 (4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-
(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder steller das Auswärtige Amt unverzüglich zu unterrichten.
der berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöri- Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb eines
ger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurückzuzah-
ansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die son- len. Er kann mit den Erstattungsansprüchen auf Grund
stigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags verrech-
bestimmt sind. net werden.
(2) Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den
§5
Gesamtbetrag von 2000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden,
berücksichtigen. denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde
liegen, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt worden
§3 sind. ·
(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von
Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. §6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Bei Ersatzbeschaffungen, die vor Ablauf der
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
gewöhnlichen Nutzungsdauer des zu ersetzenden Gegen-
zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
standes erfolgen, ist die Erstattung zu versagen oder der
diplomatische Beziehungen und in Verbindung mit
Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen.
Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen
vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen auch
§4 im Land Berlin.
(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in
Betracht kommenden Rechnungen nach einem vom Bun- §7
desminister der Finanzen zu bestimmenden Muster beim (1nkrafttreten)
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
und ihre Mitglieder
Vom 3. Oktober 1988
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missio-
nen und ihre ausländischen Mitglieder und zur Änderung der Verordnung über die
Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und ihre Mitglieder vom 29. September 1988 (BGBI. 1
S. 1777) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Erstattung von
Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und ihre Mitglieder in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft getretene Verordnung vom
5. März 1975 (BGBI. 1 S. 648),
2. den am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 1 des Gesetzes über
die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die Stän-
dige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. November
1973 (BGBI. 1 S. 1673).
Bonn, den 3. Oktober 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1783
Verordnung
über die Erstattung von Umsatzsteuer
an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
und ihre Mitglieder
(Stä VUStErstV)
§ 1 §4
(1) Hat die Ständige Vertretung der Deutschen Demo- (1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in
kratischen Republik am Sitz der Bundesregierung für ihren Betracht kommenden Rechnungen nach einem vom Bun-
amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben oder sonstige desminister der Finanzen zu bestimmenden Muster beim
Leistungen in Anspruch genommen, so wird ihr die von Bundeskanzleramt einzureichen. In ihm hat der Leiter der
dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuer- Ständigen Vertretung zu versichern, daß die Gegenstände
gesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder§ 2
Umsatzsteuer auf Antrag aus dem Aufkommen der vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeskanz-
Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag ein- leramt sendet den Antrag mit einer Stellungnahme an das
schließlich der Steuer 200 Deutsche Mark übersteigt. Bundesamt für Finanzen, das die Angaben des Antrag-
(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grund- stellers prüft und über den Antrag entscheidet.
lage besonderer Vereinbarung mit der Deutschen Demo- (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu
kratischen Republik nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz
gewähren. an den Antragsteller bewirkt worden ist. Der Antrag muß
§2 alle Erstattungsansprüche eines Abrechnungszeitraums,
der mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.
(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Ständigen
Vertretung, das im Geltungsbereich dieser Verordnung (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu
nicht ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände erteilen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.
oder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen (4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-
Gebrauch bestimmt sind. steller das Bundeskanzleramt unverzüglich zu unterrich-
(2) Mitglieder der Ständigen Vertretung sind ihr Leiter ten. Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb
und ihre übrigen Mitglieder. Zu den übrigen Mitgliedern der eines Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurück-
Ständigen Vertretung rechnen: zuzahlen. Er kann mit den Erstattungsansprüchen auf
Grund eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags
1. die Angehörigen der Ständigen Vertretung, die mit der verrechnet werden.
Wahrnehmung der Aufgaben der Ständigen Vertretung
betraut sind, §5
2. die Angehörigen der Ständigen Vertretung, die in deren Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden,
Verwaltungs- und technischem Dienst beschäftigt sind, denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde
und liegen, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt worden
sind.
3. die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals.
§6
(3) Die Erstattungen an ein Mitglied der Ständigen Ver-
tretung dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von (Vollzogene Änderung)
2000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der Erwerb eines
Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen. §7
Dies_e Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§3 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über
(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und
Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. Befreiungen an die Ständige Vertretung der Deutschen
Demokratischen Republik auch im Land Berlin.
(2) Bei Ersatzbeschaffungen, die vor Ablauf der
gewöhnlichen Nutzungsdauer des zu ersetzenden Gegen-
standes erfolgen, ist die Erstattung zu versagen oder der §8
Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen. (Inkrafttreten)
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 27. September 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGB!. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Arizona Michigan
Arkansas Oklahoma
Hawaii Texas
Louisiana
2. In Kanada:
Neubraunschweig
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGB!. 1 S. 1041 ).
Bonn, den 27. September 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 9. 88 Verordnung Nr. 14/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4361 (184 30. 9. 88) 10. 10. 88
9500-4-6-4
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1785
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 35, ausgegeben am 30. September 1988
Tag I n ha It Seite
22. 9. 88 Verordnung zu der Vereinbarung vom 29. Juni/12. August 1988 zur Änderung der Vereinbarung vom
19. Juni/6. Juli 1978 über die Zusammenlegung der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung
. des Straßengüterverkehrs in Padborg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
6. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 929
8. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-
tainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933
8. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933
9. 9. 88 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934
13. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
13. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
13. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
13. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" ......·....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
14. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
14. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Ein-
reihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
15. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan~ierung des
Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
15. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
15. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
15. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß . . . . . 939
16. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 940
Preis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2328/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 626/85 über den Ankauf, den Verkauf und die
Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weint rau b e n und
Feigen durch die Einlagerungsstellen L 202/45 27. 7. 88
28. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2345/88 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Z i t r o n e n und des
Betrages des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen
bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1988/89 L 204/18 29. 7. 88
28. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2346/88 der Kommission zur Festsetzung der
Interventionsschwellen für Pf i r sich e , 0 rang e n und Z i t r o n e n für
das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 204/20 29. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2387/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2096/88 zur vorübergehenden Aussetzung des
Verkaufs von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 2315/76 L 205/70 30. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2388/88 der Kommission zur Festsetzung der
zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe L 205/71 30. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2389/88 der Kommission mit den im Wirtschafts-
jahr 1988/89 geltenden Durchführungsbestimmungen zur direkten Bei-
hilfe für Kleinerzeuger von G et r e i de L 205/72 30. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2390/88 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von M eh 1,
G r o b - und F e i n g r i e ß für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 205/74 30. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2391/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung .(EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingun-
gen für die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 205/75 30. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2392/88 der Kommission zur Festsetzung der im
Sektor Getreide geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für das Wirt-
schaftsjahr 1988/89 sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge L 205/76 30. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2393/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 577/86 über die Anwendung von Beitritts-
ausgleichsbeträgen auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse des Ge -
t r e i d e sektors aufgrund des Beitritts Spaniens L 205/78 30. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2394/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2352/87 mit Durchführungsbestimmungen für die
Destillation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
Rates für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 205/80 30. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2395/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 641/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 205/81 30. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2396/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 mit Durchführungsbestimmungen zur
Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse L 205/85 30. 7. 88
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1787
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutsch~r Sprache -
Nr./Seite vom
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2397/88 der Kommission zur Änderung des im
Wirtschaftsjahr 1988/89 geltenden Zeitpunkts, zu dem der den Anspruch
auf die Produktionsbeihilfe begründende Tatbestand und der auf den
Mindestpreis für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
G e m ü s e anwendbare Umrechnungskurs wirksam werden L 205/87 30. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2412/88 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten Korinthen der Ernte 1987 im Besitz der griechischen
Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetztem Preis L 208/5 2. 8. 88
1. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2415/88 der Kommission über den Verkauf durch
Ausschreibung von Rind f I e i s c h aus Beständen bestimmter Inter-
ventionsstellen für die Ausfuhr L 208/11 2. 8. 88
2. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2431/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 788/86 zur Festsetzung der bei der Einfuhr von
bestimmten Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz
anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte L 210/6 3. 8. 88
3. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2442/88 der Kommission zur Ermöglichung der
Verlängerung der Geltungsdauer von Verträgen über die private Lager-
haltung von Schweine f I e i s c h L 211/12 4. 8. 88
3. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2443/88 der Kommission über besondere Maß-
nahmen für die Anwendung der Währungs- und Beitrittsausgleichs-
beträge bei einem bestimmten Austausch von Zucke r r ü b e n und
Zucker zwischen Portugal und Spanien L 211/13 4. 8. 88
4. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2452/88 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likör weine in Landeswährung L 212/28 5. 8. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2459/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Anwendung vorübergehender Maßnahmen betreffend
die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomate n L 212/41 5. 8. 88
5. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2469/88 der Kommission zur Festsetzung des
höchstzulässigen Feuchtigkeitsgehalts für das in einigen Mitgliedstaaten
im Wirtschaftsjahr 1988/89 zur Intervention angebotene Getreide L 213/5 6. 8. 88
5. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2473/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2294/88 über den Verkauf von Rind f I e i s c h,
das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/88 L 213/15 6. 8. 88
5. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2475/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 720/88 zur Festsetzung der Höchstmengen
bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors , die in Portugal zum freien
Verkehr abzufertigen und in dieses Land einzuführen sind, für den
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 L 213/17 6. 8. 88
5. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2483/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 828/87 zur Festsetzung der interventionsfähigen
Rind f I e i scherze u g n i sse L 213/44 6. 8. 88
26. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2505/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2179/83 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destilla-
tion von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung L 225/14 15. 8. 88
8. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2511/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1686/72 bezüglich der Durchführungsbestimmungen
für die Gewährung der Beihilfe für Saatgut L 220/10 11. 8. 88
8. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2512/88 der Kommission zu.r. Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1239/88 mit Maßnahmen zur Uberwachung der
Abfertigung· bestimmter Schweine f I e i s c h erzeugnisse aus anderen
Mitgliedstaaten zum freien Verkehr in Spanien L 220/11 11. 8. 88
10. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2550/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2347/84 über beihilfefähige getrocknete Wein-
t rauben L 228/5 17. 8. 88
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
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Nr./Seite vom
17.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2574/88 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 229/35 18.8. 88
17.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2580/88 der Kommission zur Festlegung von
Regeln für die Änderung des Verzeichnisses bestimmter Reis so r t e n
in Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 L 230/8 19.8.88
18.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2583/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2325/86 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten
an die Kommission im Sektor Erbsen, Puffbohnen, Ackerboh-
n e n und Süß I u pi n e n L 230/18 19.8.88
18.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2585/88 der Kommission zur Aussetzung der
Verordnung (EWG) Nr. 2020/88 über den Verkauf von Magermilch-
pulver L 230/22 19.8.88
18.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2586/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 230/23 19.8.88
17.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2598/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Beihilferegelung _für die Verwendung von konzen-
triertem Trau b e n m o s t zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse im
Vereinigten Königreich und in Irland L 231/11 20. 8.88
17.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2599/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 231/14 20.8.88
17.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2600/88 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2294/88 L 231/18 20.8. 88
17.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2602/88 der Kory,mission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2415/88 über den Verkauf durch Ausschreibung
von Rind f I e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen für
die Ausfuhr L 231/25 20.8.88
22.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2609/88 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 441/88 hinsichtlich des Datums der We i nliefe-
rung im Wirtschaftsjahr 1987/88 L 233/5 23.8.88
24.8.88 Verordnung (EWG) Nr. 2635/88 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Beihilferegelung für die Verwendung von konzentriertem
Trau b e n m o s t zu Fütterungszwecken L 236/8 26.8.88
Andere Vorschriften
25. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2329/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1022/88 hinsichtlich bestimmter in der Gemeinschaft von
Sharp Manufacturing (UK) Ltd montierter elektronischer Schreibmaschi-
nen L 203/1 28. 7. 88
25. 7. 88 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2338/88 des Rates zur Berichti-
gung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Angleichung
der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungs-
bezüge anwendbar sind L 204/1 29. 7. 88
25. 7. 88 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2339/88 des Rates zur Anpas-
sung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für
Dienstreisen L 204/5 29. 7. 88
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1789
ABI. EG
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28. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2347/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 204/21 29. 7. 88
28. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2348/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 204/23 29. 7. 88
28. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2349/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Schuhe der Position 6404 und der
Unterposition 6405 90 1O der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in
Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 204/24 29. 7. 88
29. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2386/88 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kupfersulfat mit
Ursprung in Bulgarien und der UdSSR L 205/68 30. 7. 88
1. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2413/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für künstliche Blumen und Früchte der Unter-
positionen 6702 10 00 und 6702 90 00 der Kombinierten Nomenklatur
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 208/7 2. 8. 88
1. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2416/88 der Kommission über die Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 208/15 2. 8. 88
11. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates über den Schutz gegen
gedumpte oder subventionie11e Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern L 209/1 2. 8. 88
29. 7. 88 Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission über den Schutz
gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern L 209/18 2. 8. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2426/88 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden
zur Änderung des· Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 216/1 8. 8. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2427/88 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 216/71 8. 8. 88
2. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2430/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Bekleidung und Bekleidungszubehör aus
Leder der Position 4203 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in
Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 210/5 3. 8. 88
2. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2440/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 211/5 4. 8. 88
19. 7. 88 E.ntscheidung Nr. 2448/88/EGKS der Kommission zur Einführung eines
Uberwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen
der Stahlindustrie L 212/1 5. 8. 88
4. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2455/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten
und Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken der Warenkategorie
Nr. 33 (lfd. Nr. 40.0330) mit Ursprung in Thailand, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 212/37 5. 8. 88
4. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2456/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Haus-
haltswäsche, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 39 (lfd.
Nr. 40.0390) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 212/38 5. 8. 88
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
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4. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2457/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen aus Gewirken, für Frauen
und Mädchen der Warenkategorie Nr. 74 (lfd. Nr. 40.0740) mit Ursprung
in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 212/39 5. 8. 88
4. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2458/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk der
Positionen 6401 und 6402 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in
Thailand und Indonesien, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/
87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 212/40 5. 8. 88
8. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2491/88 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 218/8 9. 8. 88
5. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2497/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder
gekühlt mit Ursprung in Schweden L 219/1 10. 8. 88
9. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2500/88 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 219/8 10. 8. 88
25. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates über Zollager L 225/1 15. 8. 88
25. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Rates über Freizonen und Freilager L 225/8 15. 8. 88
26. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2506/88 des Rates zur Einführung eines Gemein-
schaftsprogramms zugunsten der Umstellung von Schiffbaugebieten
(Programm RENAVAL) L 225/24 15. 8. 88
4. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2507/88 des Rates über die Durchführung von
Vorratsprogrammen und die Einrichtung von Frühwarnsystemen L 220/1 11. 8. 88
4. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2508/88 des Rates über die Durchführung von
Kofinanzierungsmaßnahmen bei Nahrungsmittel- oder Saatgutkäufen
von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen L 220/4 11. 8. 88
10. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2540/88 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in Spanien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 100) mit
Ursprung in Südkorea L 223/11 13. 8. 88
11. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2551/88 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Kon-
servenindustrie im Wirtschaftsjahr 1986 L 228/15 17. 8. 88
11. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2552/88 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Kon-
servenindustrie für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1987 L 228/17 17. 8. 88
16. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2563/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 229/5 18.8.88
17. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2582/88 der Kommission zur Einstellung des
Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 230/17 19.8.88
22. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2617/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 234/5 24.8.88
23. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2618/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Zitronensäure der Unterposition 29181400
der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Indonesien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 234/7 24.8.88
22. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2619/88 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 234/8 24.8.88
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1791
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 8. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2623/88 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumping_zolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit
Ursprung in Malaysia, Osterreich, Rumänien, Ungarn, den USA und
Venezuela L 235/5 25.8.88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom
24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe
von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABI.
Nr. L 132 vom 28. 5. 1988) L 208/39 2. 8. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2458/87 der Kommission
vom 31. Juli 1987 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2473/86 des Rates über den passiven Veredelungsverkehr
und das Verfahren des Standardaustauschs (ABI. Nr. L 230 vom 17. 8.
1987) L 210/26 3. 8. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2318/88 der Kommission
vom 26. Juli 1988 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form
bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeit-
raum 1988/89 (ABI. Nr. L 201 vom 27.7.1988) L 210/27 3. 8. 88
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2319/88 der Kommission
vom 26. Juli 1988 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form
bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeit-
raum 1988/89 (ABI. Nr. L 201 vom 27. 7. 1988) L 210/27 3. 8. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3819/85 der Kommission
vom 30. Dezember 1985 zur Anpassung mehrerer Verordnungen betref-
fend den Sektor Zucker infolge des Beitritts Spaniens und Portugals (ABI.
Nr. L 368 vom 31. 12. 198~) L 211/28 4. 8. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1998/88 der Kommission
vom 6. Juli 1988 zur Änderung der Höchstmengen für die Einfuhren
bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in Thailand (Kategorie 5)
(ABI. Nr. L 176 vom 7. 7. 1988) L 211/28 4. 8. 88
Berichtigung q~r Verordnung (EWG) Nr. 2185/88 des Rates vom
19. Juli 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 über
die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABI.
Nr. L 195 vom 23. 7. 1988) L 212/69 5. 8. 88
Berichtigung der Ver9rdnung (EWG) Nr. 3904/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68
über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(ABI. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987) L 213/54 6. 8. 88
Berichtigung der Ver9rdnung (EWG) Nr. 3905/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68
über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABI. Nr. L 370
vom 30. 12. 1987) L 213/54 6. 8. 88
Berichtigung der Ve~_ordnung (EWG) Nr. 3908/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80
über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
(ABI. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987) L 213/54 6. 8. 88
Berichtigung der Ver9rdnung (EWG) Nr. 3909/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 426/86
über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987) L 213/55 6. 8. 88
Berichtigung der Ve~_ordnung (EWG) Nr. 3910/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72
über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABI.
Nr. L 370 vom 30. 12. 1987) L 213/55 6. 8. 88
Berichtigung der Ver9rdnung (EWG) Nr. 3911/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68
über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des
Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (ABI. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987) L 213/56 6. 8. 88
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdrJckere, Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
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Berichtigung der Ver_ordnung (EWG) Nr. 1053/88 der Kommission
vom 21. April 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78
über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeugung
für Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird (ABI.
Nr. L 103 vom 22. 4. 1988) L 249/51 8. 9. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2051/88 des Rates vom
24. Juni 1988 über einen Finanzausgleich für das Königreich Spanien
und die Portugiesische Republik infolge der Minderbewertung bestimmter
Agrarbestände (ABI. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988 S. 8) L 255/16 15. 9. 88
Berichtigung der VerordQung (EWG) Nr. 3989/87 der Kommission
vom 23. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/
75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABI. Nr. L 377
vom 31.12.1987) L 230/43 19.8.88
Berichtigung der VerordQung (EWG) Nr. 3990/87 der Kommission
vom 23. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/
76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABI. Nr. L 377 vom
31.12.1987) L 230/44 19.8.88
Berichtigung der VerordQung (EWG) Nr. 3993/87 der Kommission
vom 23. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/
81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABI. Nr. L 377
vom 31.12.1987) L 230/44 19.8.88
Berichtigung der VerordQung (EWG) Nr. 3997/87 der Kommission
vom 23. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/
71 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut (ABI. Nr. L 377
vom 31.12.1987) L 230/45 19.8.88
Berichtigung der VerordQung (EWG) Nr. 4000/87 der Kommission
vom 23. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2771/
75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABI. Nr. L 377 vom
31. 12. 1987) L 230/45 19.8.88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2037/88 der Kommission
vom 8. Juli 1988 zur Aufhebung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 4009/
87 für die Einfuhr von Ei- und Geflügelfleischerzeugnissen aus Spanien
nach Portugal festgesetzten Kontingente (ABI. Nr. L 179 vom 9. 7. 1988) L 230/47 19.8.88
Berichtigung der Ve_rordnung (EWG) Nr. 1858/88 der Kommission
vom 30. Juni 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1058/77
über Merkmale V(?.n Olivenöl und einigen Olivenöl enthaltenden Erzeug-
nissen sowie zur Anderung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs in
bezug auf Olivenöl (ABI. Nr. L 166 vom 1. 7. 1988) L 237/44 27.8.88