Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988 1749
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Dienstbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 12. August 1988
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) ordne ich zugleich im
Namen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgen-
des an:
1.
Für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten sind die Oberfinanzdirektionen zuständig, soweit sie den
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß
eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.
II.
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem
Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 12. August 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 13. September 1988
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. IMA - 10. Internationale Fachmesse Unterhaltungs-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im und Warenautomaten"
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 25. bis 28. Januar 1989 in Frankfurt
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 8. ,,Hannover Messe CeBIT '89 - Welt-Centrum der
S. 649), wird bekanntgemacht: Büro-, Informations- und Telekommunikationstechnik"
vom 8. bis 15. März 1989 in Hannover
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,HANNOVER MESSE Industrie '89"
vom 5. bis 12. April 1989 in Hannover
1. ,,Innovation & Qualifikation - Kongreß mit Fachaus-
stellung für Beruf und Weiterbildung" 10. ,,LIGNA HANNOVER '89 - Internationale F:achmesse
vom 28. bis 30. September 1988 in Frankfurt für Maschinen und Ausrüstung der Holz- und Forst-
2. ,,Holzverarbeitung '88 - 39. Fachmesse für die wirtschaft"
holz + kunststoffverarbeitende Wirtschaft vom 3. bis 9. Mai 1989 in Hannover
mit Schreinertag Baden-Württemberg"
vom 7. bis 9. Oktober 1988 in Ulm 11 . ,, 15. Deutscher Krankenhaustag lnterhospital '89
Internationale Krankenhausausstellung lnterhospital '89"
3. ,,IKAHOGA- Internationale Fachmesse Hotellerie und
vom 6. bis 9. Juni 1989 in Hannover ·
Gastronomie - Internationale Kochkunstausstellung -
Olympiade der Köche" 12. ,,Huhn & Schwein '89 - Internationale Fachausstellung
vom 16. bis 20. Oktober 1988 in Frankfurt für Geflügel- und Schweineproduktion"
4. ,,CONTACT - Fachschau für Elektrotechnik" vom 21. bis 24. Juni 1989 in Hannover
vom 2. bis 4. November 1988 in Frankfurt
13. ,,EMO '89 - Europäische Werkzeugmaschinenaus-
5. ,,IENA 88 - Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfin-
stellung mit weltweiter Beteiligung"
dungen-Neuheiten '"
vom 12. bis 20. September 1989 in Hannover
vom 2. bis 6. November 1988 in Nürnberg
9. ,,MANAGEMENT + TRAVEL - Kongreß und Fach- 14. ,,BIOTECHNICA '89 - Internationale Messe + Kongreß
ausstellung für Geschäftsreisen" für Biotechnologie"
vom 24. bis 26. November 1988 in Frankfurt vom 17. bis 19. Oktober 1989 in Hannover
Bonn, den 13. September 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988 1751
Berichtigung
der Neufassung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Vom 8. September 1988
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Nährwert-Kennzeichnungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1709) muß es in der 5. Zeile
richtig heißen:
,, ... an einer in die Augen fallenden Stelle ... ".
Bonn, den 8. September 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Noble
Berichtigung
der Auslandspostgebührenordnung
Vom 15. September 1988
Die Auslandspostgebührenordnung vom 15. August
1988 (BGBI. 1 S. 1593) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Anlage 1 lfd. Nr. 26 muß es in der Spalte
,,Gegenstand" richtig heißen „Internationaler Antwort-
schein".
2. In der Anlage 6
a) lfd. Nr. 1 Buchstabe a lautet die Gebühr bei beleg-
gebundenen Aufträgen „über 6 000 DM" richtig
,,0,5 %0 der Auftragssumme";
b) lfd. Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb lautet
die Gebühr richtig „ 1,5 %0 der Auftragssumme".
Bonn, den 15. September 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Leinung
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988 1751
Berichtigung
der Neufassung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Vom 8. September 1988
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Nährwert-Kennzeichnungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1709) muß es in der 5. Zeile
richtig heißen:
,, ... an einer in die Augen fallenden Stelle ... ".
Bonn, den 8. September 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Noble
Berichtigung
der Auslandspostgebührenordnung
Vom 15. September 1988
Die Auslandspostgebührenordnung vom 15. August
1988 (BGBI. 1 S. 1593) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Anlage 1 lfd. Nr. 26 muß es in der Spalte
,,Gegenstand" richtig heißen „Internationaler Antwort-
schein".
2. In der Anlage 6
a) lfd. Nr. 1 Buchstabe a lautet die Gebühr bei beleg-
gebundenen Aufträgen „über 6 000 DM" richtig
,,0,5 %0 der Auftragssumme";
b) lfd. Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb lautet
die Gebühr richtig „ 1,5 %0 der Auftragssumme".
Bonn, den 15. September 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Leinung
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
Vom 9. September 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1S. 773), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 306), wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Das Seezeichenversuchsfeld bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest führt die Typprüfung von
Fahrtenschreibern durch und erteilt die Zulassung. Die typgeprüften Fahrtenschreiber müssen die Anforderungen
nach Anlage I der Anlage zu Artikel 1 erfüllen. Die so zugelassenen Fahrtenschreibertypen gelten als von der
Zentralkommission für die Rheinschiffahrt typgeprüfte Fahrtenschreiber nach § 14.05 Satz 2 der Anlage zu Artikel 1."
2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefaßt:
„i) ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt, an Bord dessen sich entgegen § 6.01 Nr. 2 eine der dort
vorgeschriebenen Unterlagen oder entgegen § 7.03 Nr. 3 Satz 2 die dort genannte Prüfbescheinigung für
Feuerlöschgeräte nicht befindet,".
b) Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:
,,g) nicht dafür sorgt, daß sich eine der in Nummer 1 Buchstabe i bezeichneten Unterlagen oder die Prüfbescheini-
gung für Feuerlöschgeräte an Bord befindet oder".
Artikel 2
Die Anlage zu Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung wird wie folgt geändert:
1. § 11 .10 Nr. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben. Auf Kabinenschiffen müssen sie innerhalb eines durch
feuerhemmende Wände mit feuerhemmenden, selbstschließenden Türen versehenen Schachtes liegen."
2. § 15.02 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
„aa) § 11.08 Nr. 2 Buchstabe b und hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge § 11.10 Nr. 8 Satz 2
sind nur bei Neubauten anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei
Umbauten der betroffenen Bereiche;
bb' - Bis spätestens 1. Oktober 1989 müssen die Anforderungen nach den Vorschriften der folgenden Paragraphen
erfüllt sein:
11.08 Nr. 2 Buchstabe a
11.08 Nr. 3
11.09
11.10 Nr. 2 Satz 1 und 4 bis 7
11.1 O Nr. 2 Satz 2 bezüglich der Fahrgastschiffe, die nicht Kabinenschiffe sind und deren Kiel bis zum 1. April
1976 gelegt war, mit der Maßgabe, daß es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruk-
tion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, daß sie im Brandfall etwa
ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion;
11.10 Nr. 3
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988 1743
11.10 Nr. 4 Satz 1 und 2 bezüglich der Fahrgastschiffe, die nicht Kabinenschiffe sind und deren Kiel bis zum
1. April 1976 gelegt war, mit der Maßgabe, daß nur die bei den den Fluchtwegen zugewandten
Oberflächen verwendeten Farben, Lacke, Anstrichstoffe sowie andere Materialien zur Oberflächen-
behandlung der Verkleidungen schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Gase nicht in
gefährlichem Maße entwickeln dürfen;
11.1 0 Nr. 4 Satz 3
11.10 Nr. 5 und 6
11.10 Nr. 7 Satz 1
11.10 Nr. 8, ausgenommen die Regelung über die einzige Schlauchlänge;
11.11 Nr. 6
- Auf Kabinenschiffen, die vor dem 1. Oktober 1989 die Vorschriften des § 11.10 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 und 4
Satz 3, Nr. 5, 6 und 7 Satz 1 und Nr. 8 nicht erfüllen, müssen als Ersatz zusätzliche Handfeuerlöscher nach
Anweisung der Schiffsuntersuchungskommission an geeigneten Stellen vorhanden sein. Das gleiche gilt für
Fahrgastschiffe, die nicht Kabinenschiffe sind, deren Kiel bis zum 1. April 1976 gelegt war, bezüglich der
Vorschriften des§ 11.10 Nr. 2 Satz 1 und Satz 4 bis 7, Nr. 3 und 4 Satz 3, Nr. 5, 6 und 8 sowie des§ 11.1 O
Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 1 und 2 unter Berücksichtigung der darin vorgesehenen Erleichterungen bezüglich
Treppenkonstruktion und Oberflächenbeschaffenheit.
- Auf Kabinenschiffen, die vor dem 1. Mai 1991 die Vorschriften des § 11.1 O Nr. 1 und 2 Satz 2 und 3, Nr. 4
Satz 1 und 2 und Nr. 7 Satz 2 nicht erfüllen, müssen als Ersatz zusätzliche Handfeuerlöscher nach
Anweisung der Untersuchungskommission an geeigneten Stellen vorhanden sein.
cc) Bis spätestens 1. Mai 1991 müssen die Anforderungen nach den Vorschriften der folgenden Paragraphen erfüllt
sein:
11.1 O Nr. 1 und 2 Satz 2 und 3 bezüglich der Kabinenschiffe
11.10 Nr. 7 Satz 2
11.1 O Nr. 4 Satz 1 und 2 bezüglich der Kabinenschiffe."
3. In § 14.05 Satz 2 werden nach den Worten „Zentralkommission für die Rheinschiffahrt" die Worte „den Anforde-
rungen der Anlage I entsprechender" eingefügt.
4. Dem§ 15.02 Nr. 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen."
5. Nach Anlage H wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage I angefügt.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiffahrts-
aufgabengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 3 und 5, der erst am 1. Januar
1989 in Kraft tritt.
Bonn, den 9. September 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang
„Anlage 1
(zu § 14.05 Satz 2) ·
Anforderungen an den Fahrtenschreiber
1. Ermittlung der Fahrzeit des Schiffes
Zur Ermittlung der Fahrt nach dem Kriterium Ja/Nein ist die Schraubendrehung an einer geeigneten Stelle
abzunehmen. Bei anderen als Propellerantrieben ist die Fortbewegung gleichwertig an einer geeigneten Stelle
abzunehmen. Bei zwei oder mehr Schraubenwellen muß sichergestellt sein, daß auch bei Drehung nur einer Welle
registriert wird.
2. Identifizierung des Schiffes
Die amtliche Schiffsnummer muß unauslöschbar auf dem Datenträger aufgezeichnet und aus diesem ersichtlich
sein.
3. R e g i s t r i e r u n g a u f d e m D a t e n t r ä g e r
Die jeweilige Betriebsform des Schiffes, Datum und Uhrzeit des Betriebs und der Betriebsunterbrechung des
Fahrtenschreibers, Einlage und Entnahme des Datenträgers sowie andere Manipulationen am Gerät müssen
fälschungssicher auf dem Datenträger registriert und aus diesem ersichtlich sein. Uhrzeit, Einlage und Entnahme
des Datenträgers bzw. Öffnen und Schließen des Gerätes sowie die Unterbrechung dessen Energieversorgung
müssen vom Fahrtenschreiber automatisch registriert werden.
4. Dauer der Registrierung pro Tag
Die Schraubendrehung zwischen 0.00 und 24.00 Uhr eines jeden Tages, das Datum sowie der jeweilige Beginn und
das jeweilige Ende der Drehung müssen lückenlos registriert werden. ·
5. Ablesung der Registrierung
Die Registrierung muß eindeutig, leicht leserlich und klar verständlich sein.
Die Ablesung der Registrierung muß jederzeit ohne besondere Hilfsmittel möglich sein.
6. Auf z eich nun g der Reg ist r i er u n g
Die Registrierungen müssen jederzeit in leicht überblickbarer Form als Aufzeichnung verfügbar gemacht werden
können.
7. Sicherheit der Registrierung
Die Schraubendrehung muß fälschungssicher registriert werden.
8. Ge n au i g k e i t d e r R e g i s tri e r u n g
Die Schraubendrehung muß zeitlich genau registriert werden. Das Ablesen der Registrierung muß mit einer
Genauigkeit von 5 Minuten möglich sein.
9. Betriebsspannungen
Schwankungen der Betriebsspannung bis ± 1O % des Nennwertes dürfen sich auf das einwandfreie Arbeiten des
Gerätes nicht auswirken. Die Anlage muß außerdem eine Erhöhung der Speisespannung um 25 % über dem
Nennwert mindestens 5 Minuten lang ohne Beeinträchtigung ihrer Betriebsfähigkeit vertragen können.
10. Betriebs bed ing u ngen
Die Geräte oder Geräteteile müssen bei den nachstehend angegebenen Bedingungen einwandfrei arbeiten:
- Umgebungstemperatur: 0 °C bis + 40 °C
- Feuchtigkeit: bis 85 % relative Luftfeuchtigkeit
- Elektrische Schutzart: IP 54 nach IEC-Empfehlung 529
- Ölbeständigkeit: soweit sie für eine Aufstellung im Maschinenraum bestimmt sind,
müssen sie ölbeständig sein
- Zulässige Fehlergrenzen der Zeiterfassung: ± 2 Minuten pro 24 Stunden."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988 1745
Verordnung
zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
Vom 13. September 1988
Auf Grund des ren- oder Getriebeöle(§ Sb Satz 2 des Abfallgesetzes
vom 27. August 1986 - BGBI. 1 S. 1410) auch die
- § 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7, Abs. 4 und 7 des Binnenschiff- Einrichtungen der Bilgenentölung" ersetzt.
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) wird
4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4 a eingefügt:
vom Bundesminister für Verkehr,
„Artikel 4a
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung
Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6
mit Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes wird vom Bundes-
minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes- Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
heit, oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer
mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6 in Verbindung
nicht nachkommt."
mit Abs. 5 Satz 3 dieses Gesetzes wird vom Bundesmi-
nister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister für Arbeit- und Sozialordnung, 5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 dieses a) In der Überschrift werden die Worte „gegen Arti-
Gesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr im Ein- kel 1 a, 2 Abs. 7 sowie" gestrichen.
vernehmen mit dem Bundesminister für das Post- und b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Fernmeldewesen
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte
verordnet: „Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
dem Gebiet der Binnenschiffahrt" durch das
Artikel 1 Wort „ Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes"
Verordnung ersetzt.
zur Einführung bb) Nummer 1 wird gestrichen; die bisherigen Num-
der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung mern 2 bis 12 werden Nummern 1 bis 11.
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspoli- c) In dem einleitenden Satzteil des Absatzes 2 werden
zeiverordnung vom 16. August 1983 (BGBI. 1 S. 1145), die Worte „Gesetzes über die Aufgaben des Bun-
geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt" durch das
1984 (BGBI. 1 S. 473), wird wie folgt geändert: Wort „ Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 a wird gestrichen. aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte
„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: dem Gebiet der Binnenschiffahrt" durch das
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3 bis 6" durch Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes"
die Angabe „3 bis 5" ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „Gesetzes über die bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- eingefügt:
schiffahrt" durch das Wort „Binnenschiffahrtsauf- ,,2 a. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichts-
gabengesetzes" ersetzt. maßregeln nicht trifft und dadurch das
c) Absatz 5 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 6 Leben eines anderen gefährdet oder ein
und 7 werden Absätze 5 und 6. Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das
Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine
d) In Absatz 5 wird die Angabe „24. März 1983 sonstige dort genannte Anlage beschä-
(BGBI. 1 S. 359)" durch die Angabe „ 17. März 1988 digt oder die Schiffahrt behindert,".
(BGBI. 1 S. 306)" ersetzt.
cc) Nummer 4 Buchstabe e erhält folgende Fas-
3. In Artikel 3 werden die Worte „abnahmepflichtigen sung:
Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 „e) an Bord dessen sich entgegen § 1.10
des Altölgesetzes) auch die von den für das Wasser Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis i oder I eine
zuständigen Behörden zugelassenen Sammelstellen der dort bezeichneten Urkunden oder ent-
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes)" durch die Worte gegen Buchstabe k das dort bezeichnete
,,Annahmestellen für gebrauchte Verbrennungsmoto- Merkblatt nicht befindet,".
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
dd) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 1.10 Nr. 1 d) In Absatz 5 werden
Buchstabe a bis h, k oder I" durch die Angabe aa) die Worte „Binnenschiffs-Untersuchungsord-
,,§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis i oder I" nung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59)"
ersetzt. durch die Worte „Binnenschiffs-Untersu-
ee) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num- chungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1
mern 8 a und 8 b eingefügt: S. 238)" und
„8 a. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 Rückstände bb) die Worte „Verordnung vom 24. März 1983
von Öl oder von flüssigen Brennstoffen (BGBI. 1 S. 359)" durch die Worte „Verordnung
oder von ölhaltigen Abwässern nicht oder vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 306)" ersetzt.
nicht rechtzeitig abgibt,
8 b. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür 3. In Artikel 4 werden die Worte „abnahmepflichtigen
sorgt, daß der Abgabevermerk in das Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3
Ölkontrollbuch eingetragen wird,". des Altölgesetzes) auch die von den für die Wasserwirt-
schaft zuständigen Behörden zugelassenen Sammel-
ff) In Nummer 19 wird die Angabe „4.06" durch die stellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes)" durch die
Angabe „4.06 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c" Worte „Annahmestellen für gebrauchte Verbrennungs-
ersetzt. motoren- oder Getriebeöle (§ 5 b Satz 2 des Abfall-
gesetzes vom 27. August 1986 - BGBI. 1S. 1410) auch
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: die Einrichtungen der Bilgenentölung" ersetzt.
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte
„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf 4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
dem Gebiet der Binnenschiffahrt" durch das
„Artikel 6
Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes"
Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 Abs. 6
ersetzt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
bb) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fas- schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
sung: oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 6 Satz 2 einer
„d) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
Buchstabe a bis e, g bis i oder I eine der nicht nachkommt."
dort bezeichneten Urkunden, entgegen _
Buchstabe k das dort bezeichnete Merk- 5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
blatt oder entgegen § 8.15 Buchstabe a a) In den einleitenden Satzteilen der Absätze 1 und 2
eines der dort genannten Schriftstücke werden die Worte „Gesetzes über die Aufgaben des
nicht befindet,". Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt"
jeweils durch das Wort „Binnenschiffahrtsaufgaben-
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „4.06" durch die_
gesetzes" ersetzt.
Angabe „4.06 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c"
ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte
6. Artikel 6 wird gestrichen. „Gesetzes über ·die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt" durch
das Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes"
ersetzt.
Artikel 2
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
Verordnung
zur Einführung eingefügt:
der Moselschiffahrtspolizeiverordnung ,,2 a. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichts-
maßregeln nicht trifft und dadurch das
Die Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspoli- Leben eines anderen gefährdet oder ein
zeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBI. 1 S. 473) wird Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das
wie folgt geändert: Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine
sonstige dort genannte Anlage beschä-
1. Artikel 2 wird gestrichen. digt oder die Schiffahrt behindert,".
cc) Nummer 4 Buchstabe e erhält folgende Fas-
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: sung:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3 bis 6" durch „e) an Bord dessen sich entgegen § 1.10
die Angabe „3 bis 5" ersetzt. Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis e oder g bis k
eine der dort bezeichneten Urkunden oder
b) In Absatz 4 werden die Worte „Gesetzes über die entgegen Satz 2 das dort bezeichnete
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- Merkblatt nicht befindet,".
schiffahrt" durch das Wort „Binnenschiffahrtsaufga-
bengesetzes" ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 1.10 Nr. 1
Satz 1 Buchstabe a bis h, j oder k" durch die
c) Absatz 5 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 6 Angabe ,,§ 1.1 O Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis e
und 7 werden Absätze 5 und 6. oder g bis k" ersetzt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988 1747
ee) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
mern 8 a und 8 b eingefügt:
,, (4) Auf den in den Kapiteln 1O bis 20 bezeichne-
„8 a. entgegen § 1.1 5 Nr. 4 Satz 1 Rückstände ten Wasserstraßen ist das jeweilige Kapitel zusätz-
von Öl oder von flüssigen Brennstoffen lich anzuwenden."
oder von ölhaltigen Abwässern nicht oder
nicht rechtzeitig abgibt, 2. In Artikel 2 Abs. 3 werden die Worte „Gesetzes über
8 b. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
sorgt, daß der Abgabevermerk in das schiffahrt" durch das Wort „Binnenschiffahrtsaufgaben-
Ölkontrollbuch eingetragen wird,". gesetzes" ersetzt.
ff) In Nummer 20 wird die Angabe „4.06 Nr. 1"
durch die Angabe „4.06 Nr. 1 Buchstabe a, b 3. In Artikel 3 Abs. 1 werden die Worte „abnahmepflichti-
oder c" ersetzt. gen Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 3 des Altölgesetzes) auch die von den für die Was-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: serwirtschaft zuständigen Behörden zugelassenen
Sammelstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes)"
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte durch die Worte „Annahmestellen für gebrauchte Ver-
„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes brennungsmotoren- oder Getriebeöle (§ 5 b Satz 2
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt" durch des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 - BGB!. 1
das Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes" S. 1410) auch die Einrichtungen der Bilgenentölung"
ersetzt.
ersetzt.
bb) Nummer 4 Buchstabe d erhält folgende Fas-
sung: 4. In Artikel 5 werden die Worte „Gesetzes über die
„d) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- _
Satz 1 Buchstabe a bis e oder g bis k eine schiffahrt" durch das Wort „Binnenschiffahrtsaufgaben-
der dort bezeichneten Urkunden, entgegen gesetzes" ersetzt.
Satz 2 das dort bezeichnete Merkblatt oder
entgegen § 8.15 Buchstabe a eines der 5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
dort genannten Schriftstücke nicht befin-
a) In den einleitenden Satzteilen der Absätze 1 und 2
det,".
werden die Worte „ Gesetzes über die Aufgaben des
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „4.06 Nr. 1" Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt"
durch die Angabe „4.06 Nr. 1 Buchstabe a, b jeweils durch das Wort „Binnenschiffahrtsauf-
oder c" ersetzt. gabengesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 8 wird gestrichen.
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte
„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt" durch
Artikel 3 das Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes"
ersetzt.
Verordnung
zur Einführung bb) Nummer 4 Buchstabe e erhält folgende Fas-
der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung sung:
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrts- „e) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1
straßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 734), geän- Satz 1 Buchstabe a, d, e oder g bis meine
dert durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1987 der dort bezeichneten Urkunden oder
(BGBI. 1 S. 2081 ), wird wie folgt geändert: entgegen Satz 2 das dort bezeichnete
Merkblatt nicht befindet,".
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 5 wird gestrichen.
dd) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
mern 8 a und 8 b eingefügt:
,,(1) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung in der
„Sa. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 Rückstände
Fassung, die sich aus dem Anhang zu dieser Ver-
von Öl oder von flüssigen Brennstoffen
ordnung ergibt, regelt den Verkehr auf den in § 1
oder von ölhaltigen Abwässern nicht oder
Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengeset-
nicht rechtzeitig abgibt,
zes bezeichneten Wasserstraßen, jedoch nicht auf
dem Rhein, der Mosel, der Donau, der Eder- und 8b. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür
der Diemel-Talsperre, der Elbe im Hamburger sorgt, daß der Abgabevermerk in das
Hafen sowie auf den Seeschiffahrtsstraßen. Ölkontrollbuch eingetragen wird,".
(2) Die §§ 1.07, 1.15 Nr. 3 bis 6, §§ 2.03, 4.06 ee) Nummer 12 wird gestrichen.
Nr. 1 Buchstabe a und § 6.32 Nr. 1 und 2 gelten
auch für die Fahrt eines Binnenschiffs auf Seeschiff- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
fahrtsstraßen, im Falle des§ 4.06 Nr. 1 Buchstabe a aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte
und des§ 6.32 Nr. 1 und 2 jedoch nur, wenn es sich „Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
um zulassungspflichtige Fahrzeuge handelt." auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt" durch
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
das Wort „ Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes" cc) In der Nummer 3 wird das Wort „oder" durch
ersetzt. einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fas- dd) Nummer 4 wird gestrichen.
sung:
Artikel 5
„d) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1
Binnenschifferpatentverordnung
Satz 1 Buchstabe a, d, e oder g bis meine
der dort bezeichneten Urkunden, entgegen Die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember
Satz 2 das dort bezeichnete Merkblatt oder 1981 (BGBI. 1S. 1333), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
entgegen § 9.07 Buchstabe a eines der Verordnung vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 933), wird wie
dort genannten Schriftstücke nicht befin- folgt geändert:
det,".
1. In § 1 werden die Worte „Gesetzes über die Aufgaben
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert: des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt"
a) In der Überschrift werden die Worte „und das durch das Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes"
Altölgesetz" gestrichen. ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherige Absatz- 2. § 23 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
bezeichnung in Absatz 1 entfällt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte
Artikel 4
„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung Gebiet der Binnenschiffahrt" durch das Wort
,,Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes" ersetzt.
Die Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom
22. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 169) wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte „oder
zur Prüfung nicht aushändigt" gestrichen.
1. § 5 wird gestrichen. c) In Nummer 3 wird der Beistrich nach dem Wort
,,hat" durch das Wort „oder" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe ,,§§ 4 oder 5" durch die
Angabe ,,§§ 3 oder 4" ersetzt. Artikel 6
Verordnung
3. § 7 wird wie folgt geändert: über die Eichung von Binnenschiffen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Verordnung über die
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer S. 1785), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
entgegen § 3, auch in Verbindung mit § 4, eine 22. März 1983 (BGBI. 1 S. 316) geändert worden ist, wird
Schiffs- oder Seefunkstelle bedient oder beaufsich- gestrichen.
tigt." Artikel 7
Berlin-Klausel
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnen-
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt" durch schiffahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.
das Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes"
ersetzt. Artikel 8
Inkrafttreten
bb) In der Nummer 2 wird der Beistrich durch das
Wort „oder" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
Bonn, den 13. September 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988 1749
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Dienstbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 12. August 1988
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) ordne ich zugleich im
Namen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgen-
des an:
1.
Für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten sind die Oberfinanzdirektionen zuständig, soweit sie den
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß
eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.
II.
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem
Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 12. August 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 13. September 1988
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. IMA - 10. Internationale Fachmesse Unterhaltungs-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im und Warenautomaten"
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 25. bis 28. Januar 1989 in Frankfurt
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 8. ,,Hannover Messe CeBIT '89 - Welt-Centrum der
S. 649), wird bekanntgemacht: Büro-, Informations- und Telekommunikationstechnik"
vom 8. bis 15. März 1989 in Hannover
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,HANNOVER MESSE Industrie '89"
vom 5. bis 12. April 1989 in Hannover
1. ,,Innovation & Qualifikation - Kongreß mit Fachaus-
stellung für Beruf und Weiterbildung" 10. ,,LIGNA HANNOVER '89 - Internationale F:achmesse
vom 28. bis 30. September 1988 in Frankfurt für Maschinen und Ausrüstung der Holz- und Forst-
2. ,,Holzverarbeitung '88 - 39. Fachmesse für die wirtschaft"
holz + kunststoffverarbeitende Wirtschaft vom 3. bis 9. Mai 1989 in Hannover
mit Schreinertag Baden-Württemberg"
vom 7. bis 9. Oktober 1988 in Ulm 11 . ,, 15. Deutscher Krankenhaustag lnterhospital '89
Internationale Krankenhausausstellung lnterhospital '89"
3. ,,IKAHOGA- Internationale Fachmesse Hotellerie und
vom 6. bis 9. Juni 1989 in Hannover ·
Gastronomie - Internationale Kochkunstausstellung -
Olympiade der Köche" 12. ,,Huhn & Schwein '89 - Internationale Fachausstellung
vom 16. bis 20. Oktober 1988 in Frankfurt für Geflügel- und Schweineproduktion"
4. ,,CONTACT - Fachschau für Elektrotechnik" vom 21. bis 24. Juni 1989 in Hannover
vom 2. bis 4. November 1988 in Frankfurt
13. ,,EMO '89 - Europäische Werkzeugmaschinenaus-
5. ,,IENA 88 - Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfin-
stellung mit weltweiter Beteiligung"
dungen-Neuheiten '"
vom 12. bis 20. September 1989 in Hannover
vom 2. bis 6. November 1988 in Nürnberg
9. ,,MANAGEMENT + TRAVEL - Kongreß und Fach- 14. ,,BIOTECHNICA '89 - Internationale Messe + Kongreß
ausstellung für Geschäftsreisen" für Biotechnologie"
vom 24. bis 26. November 1988 in Frankfurt vom 17. bis 19. Oktober 1989 in Hannover
Bonn, den 13. September 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988 1751
Berichtigung
der Neufassung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Vom 8. September 1988
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Nährwert-Kennzeichnungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1709) muß es in der 5. Zeile
richtig heißen:
,, ... an einer in die Augen fallenden Stelle ... ".
Bonn, den 8. September 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Noble
Berichtigung
der Auslandspostgebührenordnung
Vom 15. September 1988
Die Auslandspostgebührenordnung vom 15. August
1988 (BGBI. 1 S. 1593) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Anlage 1 lfd. Nr. 26 muß es in der Spalte
,,Gegenstand" richtig heißen „Internationaler Antwort-
schein".
2. In der Anlage 6
a) lfd. Nr. 1 Buchstabe a lautet die Gebühr bei beleg-
gebundenen Aufträgen „über 6 000 DM" richtig
,,0,5 %0 der Auftragssumme";
b) lfd. Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb lautet
die Gebühr richtig „ 1,5 %0 der Auftragssumme".
Bonn, den 15. September 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Leinung
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 29, ausgegeben am 8. September 1988
Tag In h a It Seite
31. 8. 88 Gesetz zu den Protokollen vom 25. Mai 1984 zur Änderung des Internationalen Überein-
~ommens von 1969 über die ~ivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und zur
Anderung des Internationalen Ubereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internatio-
nalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
31. 8. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. März 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744
15. 7. 88 Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 761
18. 7. 88 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-
kommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
29. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
8. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
2. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
Preis dieser Ausgabe: 9,98 DM (8,68 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,78 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988 1753
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 9. September 1988
Tag I n h a It Seite
5. 9. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Juni 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
9. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 778
10. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 778
10. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden
Meeresschätze der Antarktis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
10. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
10. 8. 88 Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . • 780
12. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 780
15. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
16. 8. 88 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 782
17. 8. 88 Bekanntmachung der deutsch-somalischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 784
17. 8. 88 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 786
17. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 788
19. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens ... ~ 788
23. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbe~~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
23. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790
23. 8. 88 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über den Beitritt des.. Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Ubereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlich~r Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie
zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof . . . . . . . . . . . 791
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 13. September 1988
Tag I n h a It Seite
6. 9. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 11. April 1984 zur Änderung des Anhangs zur Satzung der
Europäischen Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 794
15. 7. 88 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . • . . 800
27. 7. 88 Bekanntmachung der deutsch-sowjetischen Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit von
Daten betreffend Tiefseebodenfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804
27. 7. 88 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Übereinkommens über die Lösung praktischer Schwierig-
keiten bei Tiefseebergbaufeldern und der zusätzlichen deutsch-belgischen, deutsch-italienischen,
deutsch-kanadischen und deutsch-niederländischen Übereinkommen hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
6. 9. 88 Bekanntmachung über die Änderung des Übereinkommens zur Erhaltung der lebenden Schätze des
Südostatlantiks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 819
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 32, ausgegeben am 15. September 1988
Tag I n h a It Seite
7. 9. 88 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 66 über die Festigkeit des Aufbaus von
Kraftomnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822
30. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 823
8. 9. 88 Bekanntmachung_ der Neufassung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden in der Fassung des Protokolls von 1984 . . . . . . . . . . . . . . 824
8. 9. 88 Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen„ Übereinkommens von 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden in der Fassung des
Protokolls von 1984 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
6. 9. 88 Bekanntmachung zu dem Haager übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
Die Regelung Nr. 66 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftomnibussen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus -
wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II
wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis ohne Anlageband: 7,81 DM (6,51 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,61 DM.
Preis des Anlagebandes: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1988 1755
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 16. September 1988
Tag 1nhalt Seite
22. 8. 88 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 861
22. 8. 88 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 863
5. 9. 88 Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . 865
6. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-libanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 898
Preis dieser Ausgabe: 7,81 DM (6,51 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,61 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
17. 8. 88 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundsechzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 3957 (163 1. 9. 88) 20. 10. 88
96-1-2-66
19. 8. 88 ~chte Verordnung der Bundesanstalt. für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
qber Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und
Anderung von Flugplänen) 3957 (163 1. 9. 88) 20. 10. 88
96-1-2-29
17. 8. 88 ~chte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 4033 (166 6. 9. 88) 20. 10. 88
96-1-2-88
2. 9. 88 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Haemor-
rhagischen Krankheit der Kaninchen 4073 ~168 8. 9. 88) 9. 9. 88
neu: 7831-1-43-36
19. 8. 88 Einhundertzweite Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Kassel) 4073 (168 8. 9. 88) 20. 10. 88
neu: 96-1-2-102
23. 8. 88 Einunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 4074 (168 8. 9. 88) 20. 10. 88
96-1-2-10
23. 8. 88 \fierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 4074 (168 8. 9. 88) 20. 10. 88
96-1-2-95
5. 9. 88 Verordnung Nr. 13/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4109 (170 10. 9. 88) 20. 9. 88
9500-4-6-4
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 451. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 13. September 1988 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 171 vom 13. September 1988 kann zum Preis von 5,30 DM
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