1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über Nährwertangaben bei Lebensmitteln
(Nährwert-Kennzeichnungsverordnung)
§ 1 §3
Nährwertangaben im Sinne dieser Verordnung sind: (1) ·Lebensmittel dürfen mit nährstoffbezogenen An-
1. Angaben oder Hinweise, die sich auf den Energiegehalt gaben, die auf einen geringen, verminderten, hohen oder
eines Lebensmittels beziehen (brennwertbezogene erhöhten Nährstoffgehalt hindeuten, in Packungen,
Angaben) und Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen gewerbsmäßig
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der durch-
2. Angaben oder Hinweise, die sich auf den Gehalt eines schnittliche Gehalt an dem Nährstoff, auf den sich die
Lebensmittels an Eiweiß, Fett, Kohlenhydraten oder Angabe bezieht, auf den Packungen, Behältnissen oder
Mineralstoffen einschließlich Spurenelementen oder Umhüllungen an einer in die Augen fallenden Stelle in
auf den Gehalt an Alkohol beziehen (nährstoffbezo- deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift in deutscher
gene Angaben). Sprache in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssig-
keiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundert-
§2 teilen des Gewichts angegeben ist;§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Beziehen sich die Angaben auf den
(1) Lebensmittel dürfen mit brennwertbezogenen Anga-
Natrium- oder Kochsalzgehalt oder darauf, daß Kochsalz
ben in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllun-
oder andere Natriumverbindungen nicht zugesetzt wur-
gen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
den, so ist der durchschnittliche Gehalt an Natrium nach
wenn auf den Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen
Maßgabe des Satzes 1 in Milligramm anzugeben; ist das
an einer in die Augen fallenden Seite in deutlich sichtbarer
Lebensmittel unter Verwendung von Kaliumverbindungen
und leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache angege-
anstelle von Kochsalz hergestellt, so ist zusätzlich der
ben sind:
durchschnittliche Gehalt an Kalium nach Maßgabe des
1. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter Satzes 1 in Milligramm anzugeben. Bei Angaben nach
des Lebensmittels bezogene durchschnittliche physio- Satz 2 bedarf es keiner Kennzeichnung nach § 8 der
logische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit den Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
Worten ,, ... Kilojoule (... Kilokalorien)" oder ,, ... kJ
(... kcal)"; bei Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von (2) Absatz 1 gilt nicht für frisches Obst und Gemüse
anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich sowie für Speisekartoffeln.
der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter
des verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses bezogene §4
Brennwert anzugeben,
Lebensmittel, die zugelassene Zuckeraustauschstoffe in
2. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlen- einer Gesamtmenge von mehr als 1O vom Hundert enthal-
hydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder in ten, dürfen in Packungen, Behältnissen oder sonstigen
Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf Umhüllungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht
100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen werden, wenn der physiologische Brennwert nach Maß-
des Gewichts; der Angabe bedarf es nicht gabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angegeben ist. Bei
a) bei einem Gehalt von weniger als je einem Hundert- Erzeugnissen in Packungen unter 50 Gramm können die
teil, Angaben auf den Inhalt der Packung bezogen werden.
b) bei frischem Obst und Gemüse.
Bei Erzeugnissen in Portionspackungen oder bei Nennung §5
von Portionsmengen sind die Angaben abweichend von (1) Werden Lebensmittel mit Nährwertangaben anders
Satz 1 auf eine Portion des verzehrfertigen Lebensmittels als in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllun-
zu beziehen. gen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, so sind die
(2) Der Berechnung des physiologischen Brennwertes nach den §§ 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben deutlich
nach Absatz 1 Nr. 1 sind für sichtbar und leicht lesbar jeweils im Zusammenhang mit
den Nährwertangaben zu machen; bei Abgabe in Gaststät-
ein Gramm verwertbares Fett 38 kJ bzw. 9 kcal ten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
ein Gramm verwertbares Eiweiß 17 kJ bzw. 4 kcal zum Verzehr an Ort und Stelle genügt es, wenn die An-
gaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in einer dem Verbraucher
ein Gramm verwertbare Kohlenhydrate,
zugänglichen Aufzeichnung enthalten sind und der Ver-
Sorbit und Xylit sowie Glycerin 17 kJ bzw. 4 kcal
braucher darauf aufmerksam gemacht wird.
ein Gramm Äthylalkohol 30 kJ bzw. 7 kcal
(2) Werden Lebensmittel mit Nährwertangaben vom
ein Gramm organische Säure 13 kJ bzw. 3 kcal Hersteller unmittelbar an Gaststätten oder Einrichtungen
zugrunde zu legen. zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben, so genügt es,