Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988- 1705
Anlage
(zu § 7 Abs. 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1. Wintergerste 0,30
2. Winterroggen 0,35
3. Winterweichweizen 0,30
4. Winterhartweizen 0,25
5. Triticale 0,20
6. Sommergerste 0,25
7. Sommerroggen 0,35
8. Sommerweichweizen 0,40
9. Sommerhartweizen 0,25
10. Hafer 0,25
11. Mais 0,15
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8. 8. 88 Verordnung TSF Nr. 4/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 3657 (152 17. 8. 88) 15. 9. 88
9291
11. 8. 88 Verordnung Nr. 11/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3737 (155 20. 8. 88) 1. 9. 88
9500-4-6-4
23. 8. 88 Verordnung Nr. 12/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3877 (160 27. 8. 88) 10. 9. 88
9500-4-6-4
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 28, ausgegeben am 25. August 1988
Tag I n h a It Seite
19. 8. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 53 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Oktober 1936 über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffs-
offiziere auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 674
19. 8. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 125 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni
1966 über die Befähigungsnachweise der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
13. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688
13. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
21. 7. 88 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 689
25. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
25. 7. 88 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 693
25. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
25. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Jute und Jute-
Erzeugnisse ..................................................... ,_ . . . . . . . . . . . . . . . . . 696
27. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüber-
einkommen)....................................................................... 696
3. 8. 88 Bekanntmachung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglau-
bigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
8. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1685
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1988 Nr. 44
Tag 1n halt Seite
17. 8. 88 Erste Verordnung zur Änderung der Aufzugsverordnung ................................... . 1685
7102-40
18. 8. 88 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk (Kraftfahrzeugelektri-
kermeisterverordnung - KfzEIMstrV) ................................................... . 1688
neu: 7110-3-92
18. 8. 88 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk (Kraftfahrzeug-
mechanikermeisterverordnung - KfzMechMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1691
neu: 7110-3-93
22. 8. 88 Sechste Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung . . . . . . . . . . . . 1695
7847-11-5-7
25. 8. 88 Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1699
7847-11-5-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1705
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1706
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1707
Erste Verordnung
zur Änderung der Aufzugsverordnung
Vom 17. August 1988
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas- verlassen, beladen oder entladen werden können,
sung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 ohne daß dabei ein Höhenunterschied von mehr als
S. 425) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der 1 m überwunden werden muß, und bei denen im Ver-
beteiligten Kreise: lauf der gesamten Fahrbahn zwischen Lastaufnahme-
mittel und festen Teilen der Umgebung keine
Artikel 1 Quetsch- oder Seherstellen vorhanden sind, kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers im
Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 Einzelfall bestimmen, daß die Vorschriften des § 3
S. 173,205), geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden sind, wenn das Gutachten eines
vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt Sachverständigen vorliegt, nach dem die Anlage
geändert: gefahrlos betrieben werden kann."
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma die Worte „der Aufsichtsbehörde und" gestrichen.
ersetzt; folgende Worte werden angefügt:
,,ausgenommen Aufzugsanlagen in deren Tages- 4. § 9 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
anlagen,". „4. energieverzehrende Puffer und energiespeichernde
Puffer mit Rücklaufdämpfung müssen das
b) Folgende Nummer wird angefügt:
Lastaufnahmemittel und das Gegengewicht beim
,,6. in Luftfahrzeugen". Aufsetzen ohne gefährliche Verzögerung zum
Stillstand bringen."
2. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
,, (3) Für Anlagen mit gegen die Waagerechte ge- 5. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:
neigter Fahrbahn, deren Lastaufnahmemittel betriebs- ,,(4) Hat der Sachverständige, der die Aufzugsanlage
mäßig an beliebiger Stelle der Fahrbahn betreten, geprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
nächste vorgeschriebene Prüfung durchzuführen, so· 8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzu-
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
teilen."
„ 1. die Anlage ordnungsmäßig zu betreiben und in
6. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt: betriebssicherem Zustand zu erhalten, insbe-
,,(3) Bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten sondere in dem erforderlichen Umfang von einer
sachkundigen Person warten und instand-
Bauteilen steht einer Bescheinigung nach Absatz 2
eine Bescheinigung gleich, die von einem in Absatz 1 setzen zu lassen,".
genannten Technischen Überwachungs-Verein oder b) In Nummer 4 werden die Worte „einschließlich der
einer sonstigen der Kommission der Europäischen Wartung" gestrichen.
Gemeinschaften nach Artikel 1O der Richtlinie
84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- 9. § 20 wird wie folgt geändert:
ten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „und zu
Fördergeräte (ABI. EG Nr. L 300 S. 72) mitgeteilten
warten" gestrichen.
Prüfstelle gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/529/EWG
des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elek-
trisch betriebene Aufzüge (ABI. EG Nr. L 300 S. 86) in aa) In Satz 1 werden die Worte „Kenntnis der für
Verbindung mit Kapitel IV der Richtlinie 84/528/EWG die Anlage geltenden Vorschriften und die für
erteilt wird. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- den Betrieb und die Wartung" durch die Worte
ordnung macht die der Kommission der Europäischen ,,für seine Aufgaben" ersetzt.
Gemeinschaften mitgeteilten Prüfstellen im Bundes- bb) Satz 2 wird gestrichen.
arbeitsblatt bekannt."
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
7. Dem § 18 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Sachverständige für die Prüfung von Aufzugs- 10. § 24 wird wie folgt geändert:
anlagen in ausschließlich Wohnzwecken dienenden a) In Absatz 1 wird am Schluß der Punkt durch ein
Gebäuden sind ferner Sachverständige, die für das Komma ersetzt; folgende Worte werden angefügt:
Sachgebiet Aufzugsanlagen nach§ 36 der Gewerbe-
„ 1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für
ordnung bestellt und vereidigt sind, und einer Organi-
Normung,
sation angehören, die
1 Vertreter der Bergbehörden."
1. Prüfgrundsätze erarbeitet, die von den Sachver-
ständigen zu beachten sind, b) In Absatz 6 werden die Worte „und Unfall-
forschung" gestrichen.
2. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen
stichprobenweise kontrolliert,
3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse 11. § 25 wird wie folgt geändert:
sammelt, auswertet und die Sachverständigen in In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor dem Inkraft-
einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber treten dieser Verordnung" durch die Worte „vor dem
unterrichtet, 1. Juli 1980" ersetzt.
4. die fristgemäße Veranlassung der Prüfungen nach
§ 16 einschließlich Nachprüfungen zur Beseitigung 12. § 26 wird wie folgt geändert:
von Mängeln in Zusammenarbeit mit den amtlichen
oder amtlich anerkannten Sachverständigenorga- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; in seinem
nisationen kontrolliert und bei Nichtbeachtung die Satz 2 werden die Worte „dürfen weiter betrieben"
zuständige Behörde unterrichtet, durch die Worte „müssen bis spätestens 31. Dezem-
ber 1994 außer Betrieb gesetzt" ersetzt.
5. bei Pflichtverletzungen der Sachverständigen die
zuständige Industrie- und Handelskammer unter- b) Folgende Absätze werden angefügt:
richtet und ,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Personen-
6. in Zusammenarbeit mit den amtlichen oder amtlich Umlaufaufzüge zur Beförderung von Personen, die
anerkannten Sachverständigen sicherstellt, daß für bei dem Betreiber der Anlage beschäftigt sind,
die Prüfung von Aufzügen die erforderliche Anzahl sofern
von Sachverständigen zur Verfügung steht. 1. in der Nähe ein Personenaufzug oder Lasten-
Die Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der aufzug betrieben wird und
nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. 2. der Personen-Umlaufaufzug den Anforderun-
Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen gen des § 3 Abs. 1 entspricht.
hervorgeht, wie die Aufgaben nach Satz 2 erfüllt wer-
den. Auf Verlangen der Behörde hat sie über ihre (3) Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht für Personen-
Tätigkeit nach Satz 2 Auskünfte zu erteilen und Nach- Umlaufaufzüge, für deren Betrieb die zuständige
weise zu erbringen. Die Prüfungen von Anlagen auf Behörde eine Erlaubnis erteilt. In der Erlaubnis
Kauffahrteischiffen werden nach Maßgabe des See- sind die für einen gefahrlosen Betrieb erforder-
aufgabengesetzes von der See-Berufsgenossen- lichen Auflagen aufzunehmen. Im übrigen gilt § 8
schaft vorgenommen." Abs. 2 bis 4 entsprechend."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988 1687
13. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,, 1.9 Mühlen-Bremsfahrstühle sind Lastenaufzüge,
,,§ 26a bei denen der Antrieb über eine Aufwickel-
trommel erfolgt, die über ein vom Lastenauf-
Verbots- und Übergangsbestimmungen nahmemittel aus zu betätigendes Steuerseil
für Mühlen-Bremsfahrstühle für die Aufwärtsfahrt an eine laufende Frik-
Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen nicht mehr errichtet tionsscheibe gedrückt und für die Abwärts-
werden. Bereits errichtete Mühlen-Bremsfahrstühle fahrt von einem Bremsklotz abgehoben wird."
müssen bis spätestens 31. Dezember 1994 außer b) In Nummer 2.9.2 wird die Angabe ,, , 2.5.4" ge-
Betrieb gesetzt werden." strichen.
Artikel 2
14. In § 27 Abs. 2 Nr. 4 wird nach den Angaben ,,§ 20
Abs. 1" und ,,§ 20 Abs. 2" jeweils die Angabe „Satz 1" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
eingefügt; die Worte „Wartung und" werden ge- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
strichen. ordnung auch im Land Berlin.
15. Der Anhang zu § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Nach Nummer 1 .8.1 wird folgende Nummer einge- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
fügt: Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. August 1988
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk
(Kraftfahrzeugelektrikermeisterverordnung -- KfzEIMstrV)
Vom 18. August 1988
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 5. Instandsetzung der Verschleißteile von Elektroantrie-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 ben für Kraftfahrzeuge sowie ihrer Energiespeicher und
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Austausch von Teilen der Steuerungselektronik von
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert Elektroantrieben für Kraftfahrzeuge,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
6. Untersuchung von Bremsanlagen, Fahrtenschreiber-
für Bildung und Wissenschaft verordnet: anlagen, Verbrennungsmotoren, insbesondere ihren
Abgas- und Abgasreinigungsanlagen. _
1. Abschnitt
(2) Dem Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk sind fol-
Berufsbild
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
§ 1 1. Kenntnisse über Elektrotechnik,
Berufsbild 2. Kenntnisse über Hochfrequenztechnik,
(1) Dem Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk sind fol- 3. Kenntnisse der Kraftfahrzeug-Elektrik und -Elektronik,
gende Tätigkeiten zuzurechnen: 4. Kenntnisse über Mechanik und Festigkeitslehre,
1. Wartung und Inspektion von Steuer-, Regel- und 5. Kenntnisse der Anwendung der statischen und dyna-
Zusatzeinrichtungen, insbesondere von elektrisch, mischen Hydraulik,
elektronisch, hydraulisch und pneumatisch wirkenden 6. Kenntnisse der Anwendung der Pneumatik,
Teilen und Baugruppen an Kraftfahrzeugen einschließ-
lich Krafträdern und Anhänge-Fahrzeugen, an Bau- 7. Kenntnisse der Berechnung physikalischer, insbeson-
maschinen und Flurförderzeugen sowie von Ver- dere elektrischer Größen,
brennungsmotoren und ihren Aggregaten im statio- 8. Kenntnisse der Wärmelehre, insbesondere des Kreis-
nären und mobilen Einsatz, prozesses von Otto- und Dieselmotoren,
2. Instandhaltung von Steuer-, Regel- und Zusatzeinrich- 9. Kenntnisse des Verbrennungsprozesses und der
tungen, insbesondere von elektrisch, elektronisch, Schadstoffreduzierung in Abgasen von Verbren-
hydraulisch und pneumatisch wirkenden Teilen und nungsmotoren,
Baugruppen an Kraftfahrzeugen einschließlich Kraft-
rädern und Anhänge-Fahrzeugen, an Baumaschinen 10. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
und Flurförderzeugen sowie der Nebenaggregate von 11. Kenntnisse der Kraft- und Schmierstoffe für Kraftfahr-
Verbrennungsmotoren im stationären und mobilen Ein- zeuge,
satz,
12. Kenntnisse der Maschinenelemente, insbesondere
3. Ausrüstung von Kraftfahrzeugen einschließlich Kraft- der lösbaren Verbindungen,
rädern und Anhänge-Fahrzeugen, von Baumaschinen
13. Kenntnisse über unlösbare Verbindungen,
und Flurförderzeugen mit Zusatzeinrichtungen und
Zubehör, 14. Kenntnisse der Warmbehandlung von Metallen, ins-
besondere der Gefügeveränderung beim Schweißen
4. Wartung und Inspektion von Elektroantrieben und ihren
und Löten,
Energiespeichern, von Steuer- und Regeleinrichtungen
für Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträdern, Anhänge- 15. Kenntnisse der Energieeinsparung, insbesondere
Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen, beim Betrieb von Kraftfahrzeugen,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988 1689
16. Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere 2. Abschnitt
des Aufbaus, der Funktion und des Zusammenwir-
kens von fahrzeugtechnischen Teilen, Aggregaten, Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
Baugruppen und Zusatzeinrichtungen sowie der Fahr- der Meisterprüfung
mechanik,
17. Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren sowie des §2
Einsatzes der Geräte, Werkzeuge und Maschinen, Gliederung, Dauer und Bestehen
18. Kenntnisse der Suchverfahren zur Feststellung von der praktischen Prüfung
Störungen an fahrzeugtechnischen Systemen, (Teil 1)
19. Kenntnisse der Entstörung, (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
20. Kenntnisse über Schweißverfahren und -geräte,
der Meisterprüfungsarbeit solien die Vorschläge des Prüf-
21. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenver-
kehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungs- (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
ordnung, länger als 24 Stunden, die Ausführung der Arbeitsprobe
nicht länger als acht Stunden dauern.
22. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
23. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, insbe-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
sondere der ISO, des DIN und des VDE, der berufs-
bezogenen technischen Regeln, des Wasserrechts,
des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes §3
und der Abfallbeseitigung,
Meisterprüfungsarbeit
24. Kenntnisse der Organisation von Kraftfahrzeug-
betrieben, Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend
genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer
25. Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Berechnun- 6, auszuführen: ·
gen in Kraftfahrzeugbetrieben,
1 . Prüfen, Instandsetzen und Einstellen einer elektronisch
26. Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulierung gesteuerten Einspritz- oder Zündanlage,
sowie des Anfertigens von Kostenanschlägen,
2. Prüfen, Instandsetzen und Einstellen einer elektrisch
27. Anfertigen von Schaltplänen für elektrisch und elektro- oder elektronisch gesteuerten Anlage, insbesondere
nisch wirkende Anlagen sowie von Skizzen und Zeich- eines Elektroantriebs einschließlich seiner Steuer-,
nungen, Regel- und Zusatzeinrichtungen,
28. Anfertigen von Schaltplänen für hydraulische und 3. Prüfen, Instandsetzen und Einstellen einer hydraulisch
pneumatische Übertragungs- und Regeleinrich- oder pneumatisch wirkenden Baugruppe, insbeson-
tungen, dere einer Dieseleinspritzpumpe am Prüfstand sowie
29. spanloses und spanabhebendes Bearbeiten von der Einspritzpumpe zum Motor,
Werkstoffen, 4. Einbauen einer elektrisch oder elektronisch gesteuer-
30. Herstellen von unlösbaren Verbindungen durch Löten, ten Anlage, insbesondere einer Radio- oder einer
Schweißen, Kleben und Nieten, Funkanlage, einschließlich der Entstörung,
31. Herstellen und Sichern von lösbaren Verbindungen, 5. Einbauen einer Zusatzeinrichtung, insbesondere einer
mit mechanischem, hydraulischem, elektrischem oder
32. Messen, Prüfen, Durchführen von Soll-Ist-Verglei- pneumatischem Funktionsverbund,
chen, Beurteilen von typischen Fehlermerkmalen und
6. Herstellen einer elektrisch oder elektronisch wirkenden
Feststellen von Fehlern,
Anlage zur Regelung oder Steuerung kraftfahrzeug-
33. Bedienen von Datenübertragungsgeräten sowie Aus- technischer Baugruppen nach vorgegebenem Plan.
lesen und Auswerten von Fehlerspeichern,
34. Prüfen von elektrischen und elektronischen Schal- §4
tungen, Arbeitsprobe
35. Herstellen von elektrischen und elektronischen Schal- (1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-
tungen, ten Arbeiten auszuführen:
36. Aus- und Einbauen, Zerlegen, Prüfen, Instandsetzen 1. Ersetzen eines Kabelstrangs an einem Kraftfahrzeug,
und zusammenbauen von Teilen und Baugruppen, einem Kraftrad oder einem Anhänge-Fahrzeug,
insbesondere mit elektrischen, elektronischen,
hydraulischen und pneumatischen Funktionen, 2. Instandsetzen und Prüfen eines Starters, eines Gene-
rators oder eines anderen Aggregats,
37. Einbauen von Zubehör und Zusatzeinrichtungen, 3. Feststellen und Beheben einer Störung am Starter
38. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson- oder im Ladestromkreis,
dere der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anla- 4. Feststellen und Beheben einer Störung an einer
gen. Benzineinspritzanlag~,
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. Feststellen und Beheben einer Störung an einer f) Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere Aufbau, Funk-
Dieseleinspritzanlage, tion und Zusammenwirken von fahrzeugtechni-
schen Teilen, Aggregaten, Baugruppen und Zusatz-
6. Feststellen und Beheben einer Störung an einer
einrichtungen sowie Fahrmechanik,
Vergaser- oder Gasanlage,
g) Verbrennungsmotoren einschließlich der wärme-
7. Feststellen und Beheben einer Störung an einer technischen Grundlagen, der Schadstoffentstehung
elektronisch gesteuerten Zündanlage, und -reduzierung,
8. Feststellen und Beheben einer Störung in einer Auto- h) Reparaturtechnik, Geräteeinsatz, berufsbezogene
radioanlage, Werkzeuge und Maschinen,
9. Feststellen und Beheben einer Störung in einer i) Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeits-
hydraulisch oder pneumatisch wirkenden Anlage, schutzes,
k) ISO-, DIN- und VDE-Normen, VDI-Richtlinien,
10. Prüfen einer Bremsanlage,
berufsbezogene Vorschriften des Straßenverkehrs-
11. Prüfen einer Fahrtenschreiberanlage, rechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung
und der Straßenverkehrszulassungsordnung, des
12. Durchführen einer Abgasuntersuchung an Kraftfahr- Wasserrechts, des Umwelt-, insbesondere des
zeugen mit Fremdzündungsmotor und Abgasreini- Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung;
gungssystem oder an Kraftfahrzeugen mit Diesel-
4. Werkstoffkunde:
motor,
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
13. Durchführen von Nahentstörungen für höchste und Verarbeitung der Werk-, Betriebs- und Hilfs-
Ansprüche, stoffe,
14. Herstellen eines berufsbezogenen Sonderwerkzeugs b) Einfluß von Dauerschwingungen, Form, Ober-
oder einer Prüfeinrichtung, flächenbearbeitung, Temperatur und Korrosion auf
Bauteile sowie Gefügeveränderung bei der Warm-
15. Anschließen einer Zusatzeinrichtung, insbesondere
behandlung, insbesondere beim Schweißen und
einer Klimaanlage, einer Alarmanlage oder einer
Löten;
Zusatzheizung.
5. Kalkulation:
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfung nicht bildung wesentlichen Faktoren.
oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
§5
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
(Teil II) als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
Prüfungsfächern nachzuweisen: werden.
1 . Technische Mathematik: (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Berechnen von physikalischen Größen, insbesondere Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
von Spannung, Strom, Widerstand, Kapazität, Indukti- gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
vität, Leitungsquerschnitt, Druck, Kraft, Biegemoment,
Torsionsmoment, Drehzahl, Geschwindigkeit, Be- (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
schleunigung, Übersetzung, Arbeit, Leistung, Energie- sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
verbrauch und Wirkungsgrad; fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.
2. Technisches Zeichnen:
a) Anfertigen von Schaltplänen für elektrische An- 3. Abschnitt
lagen,
Übergangs- und Schlußvorschriften
b) Anfertigen von Schaltplänen für hydraulische und
pneumatische Übertragungs- und Regeleinrich-
tungen, §6
c) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen; Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
3. Fachtechnologie:
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
a) Elektrotechnik und Elektronik, zu Ende geführt.
b) Mechanik,
§7
c) Hydraulik und Pneumatik,
Weitere Anforderungen
d) Kraft- und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge,
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
e) Maschinenelemente im Kraftfahrzeugbau, bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988 1691
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom §9
12. Dezember 1972 (BGB!. 1S. 2381) in der jeweils gelten- Inkrafttreten
den Fassung.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1989 in Kraft.
§8
Berlin-Klausel (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
ordnung auch im Land Berlin. wenden.
Bonn, den 18. August 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk
(Kraftfahrzeugmechanikermeisterverordnung - KfzMechMstrV)
Vom 18. August 1988
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 3. Instandhaltung der Karosserien und Rahmen von Kraft-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 fahrzeugen einschließlich Krafträdern und Anhänge-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Fahrze_ugen für Kraftfahrzeuge,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert 4. Durchführung des Hohlraum- und Unterbodenschutzes
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister sowie von Innenlackierungen im Zusammenhang mit
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Karosseriereparaturen,
1. Abschnitt 5. Instandhaltung der elektrischen Anlagen von Kraftfahr-
zeugen einschließlich Krafträdern und Anhänge-Fahr-
Berufsbild zeugen für Kraftfahrzeuge, von Baumaschinen und
Flurförderzeugen einschließlich ihrer Elektroantriebe,
§ 1 ihrer Energiespeicher sowie ihrer Steuer- und Regel-
Berufsbild einrichtungen,
6. Untersuchung von Bremsanlagen, Fahrtenschreiber-
(1) Dem Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk sind fol- anlagen, Verbrennungsmotoren, insbesondere ihrer
gende Tätigkeiten zuzurechnen: Abgas- und Abgasreinigungsanlagen.
1. Instandhaltung von Kraftfahrzeugen einschließlich (2) Dem Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk sind fol-
Krafträdern und Anhänge-Fahrzeugen für Kraftfahr-
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
zeuge, von Flurförderzeugen, ihren Teilen und Bau-
gruppen sowie von Verbrennungsmotoren einschließ- 1. Kenntnisse über Mechanik,
lich ihrer Kraftübertragungselemente im stationären
2. Kenntnisse der Anwendung der statischen und dynami-
und mobilen Einsatz,
schen Hydraulik,
2. Ausrüstung von Kraftfahrzeugen einschließlich Kraft-
3. Kenntnisse der Anwendung der Pneumatik,
rädern und Anhänge-Fahrzeugen für Kraftfahrzeuge,
von Flurförderzeugen mit Zusatzeinrichtungen und 4. Kenntnisse der Wärmelehre, insbesondere des Kreis-
Zubehör, prozesses von Otto- und Dieselmotoren,
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. Kenntnisse des Verbrennungsprozesses und der Schad- 30. spanloses und spanabhebendes Bearbeiten von
stoffreduzierung in Abgasen von Verbrennungs- Werkstoffen,
motoren, 31. Verbinden von Blechen und Blechprofilen, insbe-
6. Kenntnisse der Festigkeitslehre, sondere durch Gasschmelzschweißen, Schutzgas-
schweißen und Widerstandspunktschweißen sowie
7. Kenntnisse über Elektrotechnik,
Hartlöten,
8. Kenntnisse der Anwendung und Funktion elektrotech-
32. Verbinden von Teilen durch Lichtbogenhand-
nischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen
schweißen,
in Kraftfahrzeugen,
33. Verbinden von Werkstoffen, insbesondere durch
9. Kenntnisse der Maschinenelemente in Kraftfahr-
Weichlöten, Kleben und Nieten,
zeugen,
34. Messen, Prüfen, Durchführen von Soll-Ist-Vergleichen,
1O. Kenntnisse der Schaltpläne in der Kraftfahrzeug- Beurteilen von typischen Fehlermerkmalen und Fest-
technik,
stellen von Fehlern,
11. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, 35. Bedienen von Datenübertragungsgeräten sowie Aus-
12. Kenntnisse der Kraft- und Schmierstoffe für Kraftfahr- lesen und Auswerten von Fehlerspeichern,
zeuge, 36. Zerlegen, zusammenbauen und Sichern von Teilen
13. Kenntnisse der Berechnung physikalischer Größen durch lösbare Verbindungen, insbesondere durch
aus der Kraftfahrzeugtechnik, Schraub-, Kegel-, Schrumpf-, Stift- und Klemmverbin-
14. Kenntnisse der Warmbehandlung von Metallen, ins- dungen, sowie durch Keilverzahnungen,
besondere der Gefügeveränderung beim Schweißen 37. Richten von Karosserien und Rahmen,
und Löten,
38. Vermessen von Karosserien, Fahrgestellen und Fahr-
15. Kenntnisse der Energieeinsparung, insbesondere zeugrahmen,
beim Betrieb von Kraftfahrzeugen,
39. Bearbeiten der blanken Oberflächen, insbesondere
16. Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere Ausbeulen, Schleifen, Verzinnen und Schützen der
des Aufbaus, der Funktion und des Zusammenwirkens Trennstellen vor Korrosion,
von fahrzeugtechnischen Teilen, Aggregaten,
40. Behandeln der nach Abschluß der Reparaturarbeiten
Baugruppen und Zusatzeinrichtungen sowie der Fahr-
nicht mehr zugänglichen Innenflächen durch Grundie-
mechanik,
ren und Lackieren,
17. Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren sowie des 41. Behandeln der Hohlräume, Auftragen des Unter-
Einsatzes der Geräte, Werkzeuge und Maschinen,
bodenschutzes und Konservieren,
18. Kenntnisse der Suchverfahren zur Feststellung von 42. Einbauen von Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
Störungen an fahrzeugtechnischen Systemen,
43. Bergen und Schleppen,
19. Kenntnisse der Entstörung,
44. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesondere
20. Kenntnisse der Schweißverfahren und -geräte,
der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.
21. Kenntnisse der Bestimmungen über Schweißarbeiten
an Straßenfahrzeugen, insbesondere in bezug auf die 2. Abschnitt
Gütesicherung,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
22. Kenntnisse des Korrosionsschutzes und der Ober-
der Meisterprüfung
flächenbearbeitung,
23. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des §2
Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenver- Gliederung, Dauer und Bestehen
kehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungs- der praktischen Prüfung
ordnung, (Teil 1)
24. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
und eine Arbeitsprobe auszuführen.
25. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen insbeson-
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
dere der ISO, des DIN und des VDE, der berufs-
länger als 24 Stunden, die Ausführung der Arbeitsprobe
bezogenen technischen Regeln, des Wasserrechts,
nicht länger als acht Stunden dauern.
des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes
und der Abfallbeseitigung, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
26. Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Berechnun-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
gen in Kraftfahrzeugbetrieben,
27. Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulierung §3
sowie des Anfertigens von Kostenanschlägen, Meisterprüfungsarbeit
28. Kenntnisse der Organisation von Kraftfahrzeugbetrie- Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend
ben, genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer
29. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, 5 oder 6, auszuführen:
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988 1693
1. Instandsetzen eines Fahrwerks an einem Kraftfahrzeug 14. Untersuchen eines Kraftfahrzeugs oder Anhänge-
einschließlich Dementieren, Montieren und Prüfen von Fahrzeugs für Kraftfahrzeuge nach den gesetzlichen
Teilen sowie Vermessen und Einstellen der gesamten Vorschriften für wiederkehrende Fahrzeugprüfungen
Baugruppe, im vorgegebenen Umfang,
2. Prüfen und Einstellen einer Einspritz-, einer Vergaser- 15. Durchführen einer Abgasuntersuchung an Kraftfahr-
oder einer Gasanlage einschließlich Ersetzen defekter zeugen mit Fremdzündungsmotor und Abgasreini-
Teile, gungssystem oder an Kraftfahrzeugen mit Diesel-
motor,
3. Prüfen, Instandsetzen und Einstellen einer hydrau-
lischen Bremsanlage mit Bremskraftverstärkung und 16. Herstellen eines berufsbezogenen Werkzeugs.
-regelung oder einer druckluftgesteuerten Brems-
anlage einschließlich Anfertigen des Meßprotokolls, (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
4. Instandsetzen, Prüfen und Einstellen eines Verbren-
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
nungsmotors einschließlich von Teilen des Kurbei-
ten.
triebs, der Steuerung, des Zylinderkopfes oder Instand-
setzen, Prüfen und Einstellen eines Getriebes,
§5
5. Instandsetzen einer Karosserie mit Richtgeräten und Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
Rahmenmeßvorrichtungen,
(Teil II)
6. abschnittsweises Ersetzen von Karosserieteilen, (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
7. Einbauen einer Autoabgasreinigungsanlage, einer
Autogasanlage, eines Sportfahrwerks, eines Sonnen- 1. Technische Mathematik:
dachs oder einer anderen mechanisch, hydraulisch
oder pneumatisch wirkenden Zusatzeinrichtung, a) Berechnen von physikalischen Größen, insbeson-
dere von Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwin-
8. Ersetzen eines Kraftradrahmens. digkeit, Leistung, Übersetzung, Energieverbrauch,
Wirkungsgrad, Spannung, Strom, Widerstand und
Leitungsquerschnitt,
§4 b) Durchführen von Festigkeitsberechnungen, insbe-
Arbeitsprobe sondere von Kräften, Spannungen, Querschnitten,
Torsions- und Biegemomenten;
(1) Als Arbeitsprobe sind insgesamt drei der nach-
stehend genannten Arbeiten auszuführen: 2. Technisches Zeichnen:
a) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
1. Vermessen eines Kraftfahrzeugs mit einem Achsmeß-
gerät, b) Lesen von Schaltplänen für elektrische Anlagen,
2. Feststellen und Beheben einer Störung an einer c) Lesen von Leitungsplänen und Blockschaltbildern
für hydraulische und pneumatische Übertragungs-
Diesel- oder Benzineinspritzanlage,
und Regeleinrichtungen;
3. Feststellen und Beheben einer Störung an einer Zünd-
anlage, 3. Fachtechnologie:
a) Mechanik,
4. Feststellen und Beheben einer Störung an einer Ver-
gaser- oder Gasanlage, b) Hydraulik und Pneumatik,
5. Herstellen einer Verbindung von Karosserieblechen c) Elektrotechnik,
nach dem Schutzgasschweißverfahren durch Punkt- d) elektrotechnische und elektronische Bauteile und
schweißen, und durch Hartlöten, Herstellen einer Baugruppen in Kraftfahrzeugen,
Rohrverbindung durch Gasschmelzschweißen,
e) Maschinenelemente im Kraftfahrzeugbau,
6. Herstellen einer Verbindung von Karosserieteilen f) Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere Aufbau, Funk-
durch Kleben, tion und Zusammenwirken von fahrzeugtechni-
7. Bearbeiten der Oberfläche eines Karosserieteils ein- schen Teilen, Aggregaten, Baugruppen und Zusatz-
schließlich Wiederherstellen des Korrosionsschutzes, einrichtungen sowie Fahrmechanik,
g) Verbrennungsmotoren einschließlich der wärme-
8. Instandsetzen eines Schaltgetriebes oder Achs- technischen Grundlagen, der Schadstoffentstehung
antriebs, und -reduzierung,
9. Instandsetzen und An$chließen elektrischer Anlagen, h) Kratt- und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge,
10. Instandsetzen eines Zylinderkopfes, i) Reparaturtechnik, Geräteeinsatz, berufsbezogene
Werkzeuge und Maschinen,
11 . Ersetzen einer Radaufhängung an einem Kraftrad,
k) Bergung von Kraftfahrzeugen,
12. Ersetzen eines Bauteils am Fahrwerk,
1) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
13. Prüfen einer Bremsanlage an Nutzkraftwagen, und des Arbeitsschutzes,
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
m) berufsbezogene ISO-, DIN- und VDE-Normen, Vor- 3. Abschnitt
schriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere
der Straßenverkehrsordnung und der Straßenver-
Übergangs- und Schlußvorschriften
kehrszulassungsordnung, des Wasserrechts, des
Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes §6
und der Abfallbeseitigung; Übergangsvorschrift
4. Werkstoffkunde: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
und Verarbeitung der Werk-, Betriebs- und Hilfs- zu Ende geführt.
stoffe, §7
b) Einfluß von Dauerschwingungen, Form, Ober- Weitere Anforderungen
flächenbearbeitung, Temperatur, Zeit, Licht und
Korrosion auf Bauteile sowie Kenntnisse der Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
Gefügeveränderung beim Schweißen und Löten; bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
5. Kalkulation:
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis- den Fassung.
bildung wesentlichen Faktoren.
§8
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Berlin-Klausel
führen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
ordnung auch im Land Berlin.
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
werden. §9
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1989 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4. wenden.
Bonn, den 18. August 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988 1695
Sechste Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 22. August 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 , des § 15 Satz 1 und 2. die Getreidemengen, die er während des Anmelde-
des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- zeitraumes in der Form von Verarbeitungserzeug-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- nissen zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsge-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im schäftes, das auf die Verschaffung der Verfügungs-
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und macht an den betroffenen Mengen der Verarbei-
für Wirtschaft verordnet: tungserzeugnisse gerichtet ist, an andere Marktbe-
teiligte geliefert hat (gelieferte Mengen) und
Artikel 1 3. die auf die gelieferten Mengen entfallenden Beträge
der Abgabe und der Zusatzabgabe.
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September (2) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über
1986 (BGBI. 1S. 1497), zuletzt geändert durch die Verord- die in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen ent-
nung vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1088), wird wie folgt haltenen Getreidemengen beizufügen, die mindestens
geändert: folgende Angaben enthalten muß:
1. Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die
1. § 3 wird wie folgt geändert: der Erzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert
hat;
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;
„ Erhebung der Abgaben
bei der Vermarktung von unverarbeitetem 3. Menge des zu Herstellung der Verarbeitungser-
Getreide". zeugnisse eingesetzten Getreides;
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei
für jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzuge-
„Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem
Getreide haben die nach den in § 1 genannten ben ist
Rechtsakten zur Zahlung der Abgabe und der a) d,as enthaltene Getreide nach Art und Qualität in
Zusatzabgabe (Abgaben) verpflichteten Marktbetei- Teilen vom Hundert,
ligten vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 5 b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen
und 6 bis zum 15. Tag des auf den gemeinschafts- vom Hundert;
rechtlich vorgeschriebenen jeweiligen Anmeldezeit-
raum folgenden Monats dem zuständigen Haupt- 5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungser-
zollamt eine Abgabeanmeldung (§ 168 der zeugnisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefal-
Abgabenordnung) abzugeben, in der sie die Abga- len sind, Art und Menge dieser Erzeugnisse.
ben für den Anmeldezeitraum selber zu berechnen Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der zahlungs-
haben." pflichtige Erzeuger weitere Angaben macht und ergän-
zende Unterlagen vorlegt, insbesondere Lieferpapiere
2. § 4 erhält folgende Fassung: und Rechnungen derjenigen Marktbeteiligten, die für
den Erzeuger das gelieferte Verarbeitungserzeugnis
,,§ 4
hergestellt haben.
Erhebung der Abgaben bei Vermarktung von Getreide
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats,
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen
in dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die
(1) Im Falle der Vermarktung von Getreide in der Bundeskasse Bremen abzuführen. § 3 Abs. 2 gilt ent-
Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der in sprechend."
§ 1 genannten Rechtsakte an einen Marktbeteiligten
mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung hat der 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt"
Erzeuger dem zuständigen Hauptzollamt bis zum durch die Worte „Bundesanstalt für landwirtschaftliche
15. Tag des auf den gemeinschaftsrechtlich vorge- Marktordnung (Bundesanstalt)" ersetzt.
schriebenen jeweiligen Anmeldezeitraum folgenden
Monats eine Abgabeanmeldung abzugeben, in der er
4. § 6 wird wie folgt geändert:
die Abgaben für den Anmeldezeitraum selber zu
berechnen hat. In der Abgabeanmeldung sind anzuge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ben
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erzeuger"
1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen die Worte „unverarbeitet oder in der Form von
Erzeugers, Verarbeitungserzeugnissen zur Erfüllung eines
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die ob es sich um anerkanntes Saatgut, Saatgut-Rohware
Verschaffung der Verfügungsmacht an den oder sonstiges Getreide handelt.
betroffenen Mengen gerichtet ist," eingefügt.
(2) Im Falle des § 7 sind die nach der Saatgutauf-
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: zeichnungsverordnung vom 21 . Januar 1986 (BGBI. 1
,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 sowie§ 4 Abs. 1 Satz 2 und S. 214) in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Auf-
Abs. 2 gelten entsprechend." zeichnung verpflichteten Marktbeteiligten über die Auf-
zeichnungspflichten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
die in der Saatgutaufzeichnungsverordnung genannten
,,(2) Für Getreide, das durch einen Erzeuger Aufzeichnungen auch zum Zwecke der Überwachung
unverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungser- der Abgabenerhebung nach dieser Verordnung zu
zeugnissen zur Erfüllung eines entgeltlichen machen.
Rechtsgeschäftes, das auf die Verschaffung der
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die
Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen
nach den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht
gerichtet ist, im Rahmen des innerdeutschen Wirt-
unterliegen.
schaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische
Republik oder nach Berlin (Ost) geliefert werden soll § 9a
(Lieferung), ist die Abgabeanmeldung zusammen Aufzeichnungspflichten bei der Vermarktung
mit den für den innerdeutschen Wirtschaftsverkehr von Getreide
vorgesehenen Abfertigungspapieren der abfertigen- in der Form von Verarbeitungserzeugnissen
den Zollstelle vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
sprechend." (1) Ein Erzeuger, der nach§ 4 die Abgaben anzumel-
den und abzuführen hat, ist über die nach den in § 1
c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeich-
,,(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der nungspflichten hinaus, verpflichtet,
Lieferung von unverarbeitetem Getreide, das von
einem Erzeuger einem anderen Marktbeteiligten 1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den
(Dritten) zum Zwecke der Herstellung eines Verar- Erzeuger selbst oder durch einen Dritten für Rech-
beitungserzeugnisses für den Erzeuger zur Verfü- nung des Erzeugers auf dessen landwirtschaft-
gung gestellt wird, ist an Stelle der nach Absatz 1 lichen Betrieb durch eine mobile Anlage hergestellt
oder 2 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine worden sind, in übersichtlicher Form besondere
schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Aufzeichnungen zu machen über
Zweck der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe- a) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungs-
rung ergibt; Namen und Anschrift des Erzeugers erzeugnisse,
sowie des Dritten und die betroffenen Mengen sind
b) Art und Menge des zur Herstellung der Verar-
in der Erklärung anzugeben. Das Verbringen des
beitungserzeugnisse eingesetzten Getreides,
Verarbeitungserzeugnisses in den Geltungsbereich
getrennt nach selbsterzeugtem und zugekauf-
dieser Verordnung ist unter Bezugnahme auf die
tem Getreide,
Erklärung nach Satz 1 der zuständigen Zollstelle
unter Angabe der Menge des Verarbeitungserzeug- c) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-
nisses und des in ihm enthaltenen Getreides tungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren
getrennt nach Getreideart schriftlich anzuzeigen. und Güter,
Soll das ausgeführte, versandte oder gelieferte d) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei-
Getreide bei dem Dritten für den Erzeuger nur tungserzeugnisse nach ihren jeweiligen
getrocknet und gelagert werden, gelten· die Sätze 1 Bestandteilen, wobei die Angabe der Bestand-
und 2 entsprechend." teile in Teilen vom Hundert zu erfolgen hat,
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeug-
5. Der bisherige§ 9 wird durch die folgenden§§ 9 bis 9e nisse nach ihrer jeweiligen Art und Menge und
ersetzt:
ihres Verbleibs,
,,§ 9
f) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
Aufzeichnungspflichten
nisse,
bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
g) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der
(1) Wer nach § 3 die Abgaben anzumelden und die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,
abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten h) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die
hinaus, verpflichtet, der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse
geliefert hat,
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
i) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser-
2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen
zeugnisse;
über die Einzelheiten des Erwerbs einschließlich der
Herkunft, über die Lagerung sowie über den Ver- 2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen
bleib der von ihm erworbenen Mengen Getreide zu Dritten für Rechnung des Erzeugers außerhalb
machen. dessen landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind gesondert worden sind, in übersichtlicher Form besondere
für jede Getreideart und getrennt danach zu machen, Aufzeichnungen zu machen über
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988 1697
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung
die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat, gestellten Getreides, sowie das Datum der Anlie-
b) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Men- ferung,
gen Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie c) Art und Menge der hergestellten und zurückge-
nach selbsterzeugtem oder zugekauftem gebenen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer
Getreide, jeweiligen Zusammensetzung, wobei die in
c) Art und Menge der durch den Dritten hergestell- den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen
ten und an den Erzeuger zurückgegebenen Ver- Bestandteile getrennt nach Getreide und der
arbeitungserzeugnisse nach ihrer Zusammen- Summe der sonstigen Bestandteilen nach Teilen
setzung, wobei die in den Verarbeitungserzeug- vom Hundert anzugeben sind und bezüglich des
nissen enthaltenen Bestandteile getrennt nach enthaltenen Getreides anzugeben ist, um welche
Getreide und der Summe der sonstigen Art und Qualität es sich bei der Herstellung der
Bestandteilen nach Teilen vom Hundert anzuge- Verarbeitungserzeugnisse gehandelt hat sowie
ben sind und bezüglich des enthaltenen Getrei- welcher Getreideanteil dem vom Erzeuger zur
des anzugeben ist, um welche Art und Qualität Verfügung gestellten Getreide entspricht,
es sich bei der Herstellung der Verarbeitungser- d) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
zeugnisse gehandelt hat sowie welcher Getrei- nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeug-
deanteil dem vom Erzeuger zur Verfügung nisse nach ihrer Art und Menge sowie ihres
gestellten Getreide entspricht, Verbleibs.
d) Art und Menge der weitergelieferten Verarbei- (2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1
tungserzeugnisse sowie das Datum der Weiter- Nr. 2 Buchstabenbund c über die Qualität der betroffe-
lieferung, nen Getreidemengen gilt § 9 a Abs. 2 entsprechend.
e) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die
(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflic_~tete
der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse wei-
Verarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Uber-
tergeliefert hat.
gabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche
(2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeu- Abrechnung auszustellen, die die Angaben enthalten
ger dem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des muß, die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Auf-
in den an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei- zeichnungspflicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 nachzukom-
tungserzeugnissen enthaltenen Getreides muß aus men.
den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b § 9c
und c mindestens ersichtlich sein, ob es sich bei den
jeweils betroffenen Mengen um Getreide gehandelt Besondere Bestimmungen
hat, das zur Herstellung eines Verarbeitungserzeugnis- bei der Lohnverarbeitung von Getreide
ses für den menschlichen Verzehr oder zum Zwecke (1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem
der tierischen Ernährung, auch in der Form von Verar- Verarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet,
beitungserzeugnissen, geeignet ist. Soweit der Erzeu- aus von dem Erzeuger zur Verfügung gestellten
ger eine Feststellung der Qualität verlangt, muß dies Getreide ein Verarbeitungserzeugnis herzustellen und
zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen und aus den dieses Verarbeitungserzeugnis dem Erzeuger zurück-
Aufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls ist das zugeben (Lohnverarbeitung), ist schriftlich abzuschlie-
zur Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke der ßen.
tierischen Ernährung geeignet anzusehen.
(2) -soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart
(3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse wird, daß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu
bereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten erfüllenden Verpflichtungen in Teilmengen während
nach Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts beste- eines bestimmten Zeitraumes erbracht werden können
hen, können die darin vorgeschriebenen Aufzeichnun- (Dauerlohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag
gen und Buchführungen an Stelle der nach Absatz 1 längstens für die Dauer des jeweils laufenden Wirt-
vorgeschriebenen Aufzeichnungen zum Zwecke der schaftsjahres geschlossen werden. Nach Ablauf der
Überwachung der Abgabenerhebung nach dieser Ver- vereinbarten Vertragsdauer ist der Verarbeiter ver-
ordnung verwandt werden. pflichtet festzustellen, ob und welche Mengen des vom
Erzeuger zum Zwecke der Lohnverarbeitung geliefer-
§ 9b
ten Getreides nicht verarbeitet und in der Form von
Aufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide Verarbeitungserzeugnissen an den Erzeuger zurück-
(1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen gegeben worden sind (Saldo). Dieser Saldo ist in den
Erzeuger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verord- besonderen Aufzeichnungen nach § 9 b Abs. 1 Num-
nung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- mer 2 gesondert auszuweisen.
schen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt erhält (3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen
und für diesen aus Getreide Verarbeitungserzeugnisse in der Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen
herstellt (Verarbeiter), ist verpflichtet, Rechtsgeschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen, an den betroffenen Mengen Getreide erhält (Vermark-
tung im Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er
2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen,
verpflichtet, seiner nach § 3 Abs. 1 abzugebenden
getrennt für jeden Erzeuger, zu machen über
Abgabeanmeldung eine Berechnung des Saldos beizu-
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers, fügen.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 9d (2) Die Bundesanstalt kann· für die Meldungen nach
§ 8 Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder
Aufzeichnungspflichten bei der Ausfuhr, dem Versand
oder der Lieferung von Getreide Vordrucke bereithalten.
Soweit ein Erzeuger nach § 6 verpflichtet ist, die (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 von den
Abgaben anzumelden und abzuführen, gelten für die zuständigen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vor-
ihm obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 9 und drucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwen-
9 a entsprechend. den."
§ 9e
Aufbewahrungspflichten 8. § 12 a wird wie folgt geändert:
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .
schriebenen Aufzeichnungen, die in den §§ 9 bis 9d b) Folgender Absatz wird angefügt:
genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich
,,(2) Auf in der Zeit vom 1. bis einschließlich 26. Juli
auf sämtliche Bücher und Aufzeichnungen beziehen-
1988 entstandene Abgabenschulden sind die Vor-
d~n Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen
schriften dieser Verordnung in der in der genannten
sind sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht
Zeit geltenden Fassung weiter anzuwenden."
längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechts-
vorschriften bestehen."
6. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Abgaben- Artikel 2
schuldner und der nach den in§ 1 genannten Rechts-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
akten Zahlungspflichtige" durch die Worte „der Ab-
Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-
gabenschuldner, der nach den in § 1 genannten
tungsabgabeverordnung in der mit Wirkung vom 27. Juli
Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie der in § 9 b
1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
genannte Verarbeiter" ersetzt.
bekanntmachen.
7. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11 Artikel 3
Muster und Vordrucke Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
1. die Abgabeanmeldungen nach § 3 Abs. 1, § 4
auch im Land Berlin.
Abs. 1, § 5 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 bis 3 sowie nach § 7
Abs. 1, 2 und 3 und
2. die Berechnung nach § 4 Abs. 2
Artikel 4
Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzver-
waltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zustän- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. Juli 1988 in
digen Zollstellen bereithalten. Kraft.
Bonn, den 22. August 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988 1699
Bekanntmachung
der Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 25. August 1988
Auf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Getreide-
Mitverantwortungsabgabeverordnung vom 22. August 1988 (BGBI. 1 S. 1695)
wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverord-
nung in der seit 27. Juli 1988 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1986 (BGBI. 1 S. 1497),
2. die mit Wirkung vom 8. Februar 1987 in Kraft getretene Verordnung vom
16. März 1987 (BGBI. 1 S. 943);
3. die am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Juni 1988 (BGBI. 1
S. 837),
4. die mit Wirkung vom 1. Ju'ii 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1088),
5. den mit Wirkung vom 27. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2., 4. und 5. des§ 12 Abs. 2 Satz 1, des§ 15 Satz 1 und des§ 16 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
tionen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1986 (BGBI. 1 S. 1397),
zu 3. des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16 und des § 31
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des vorstehend genannten Gesetzes.
Bonn, den 25. August 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Getreide
(Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung - GetrMVAV)
1. Allgemeines (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zuläs-
sige einmalige Zahlung der Abgaben für ein Wirtschafts-
§ 1 jahr kann von Marktbeteiligten in Anspruch genommen
werden, die während des vorausgegangenen Wirtschafts-
Anwendungsbereich
jahres weniger als 250 Tonnen Getreide von Erzeugern
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- geliefert erhalten haben und voraussichtlich im laufenden
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Wirtschaftsjahr nicht 250 Tonnen Getreide oder mehr von
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Erzeugern geliefert erhalten werden. In diesem Fall ist die
gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich Abgabeanmeldung bis zum 15. Juli des folgenden Wirt-
der Erhebung schaftsjahres abzugeben. Wird vor Ablauf eines Wirt-
schaftsjahres die in Satz 1 genannte Menge überschritten,
1 . der Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4 Abs. 1 der , ist die Abgabeanmeldung für die bis dahin erworbenen
Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über die Mengen zum nächsten sich aus Absatz 1 ergebenden
gemeinsame Marktorganisation für Getreide (Abgabe) Anmeldetermin abzugeben. Für danach im selben Wirt-
und schaftsjahr erworbene Mengen bestimmen sich die Ter-
2. der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe nach Arti- mine für die Abgabeanmeldung nach Absatz 1 .
kel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem
(Zusatzabgabe). die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-
kasse Bremen abzuführen.
§2
·Zuständigkeit
§4
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
Erhebung der Abgaben bei Vermarktung von Getreide
der Rechtsakte nach § 1 ist die Bundesfinanzverwaltung,
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen
soweit in § 8 und § 10 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt
ist. (1) Im Falle der Vermarktung von Getreide in der Form
von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der in § 1
genannten Rechtsakte an einen Marktbeteiligten mit Sitz
II. Abgabeanmeldung im Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Erzeuger
dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf
§3 den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen
Anmeldezeitraum folgenden Monats eine Abgabeanmel-
Erhebung der Abgaben dung abzugeben, in der er die Abgaben für den Anmelde-
bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide zeitraum selber zu berechnen hat. In der Abgabeanmel-
(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem dung sind anzugeben
Getreide haben die nach den in § 1 genannten Rechtsak- 1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Erzeu-
ten zur Zahlung der Abgabe und der Zusatzabgabe (Abga- gers,
ben) verpflichteten Marktbeteiligten vorbehaltlich der
Bestimmungen in den §§ 5 und 6 bis zum 15. Tag des auf 2. die Getreidemengen, die er während des Anmeldezeit-
den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen raumes in der Form von Verarbeitungserzeugnissen
Anmeldezeitraum folgenden Monats dem zuständigen zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes,
Hauptzollamt eine Abgabeanmeldung (§ 168 der das auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den
Abgabenordnung) abzugeben, in der sie die Abgaben für betroffenen Mengen der Verarbeitungserzeugnisse
den Anmeldezeitraum selber zu berechnen haben. In der gerichtet ist, an andere Marktbeteiligte geliefert hat
Abgabeanmeldung sind anzugeben (gelieferte Mengen) und
3. die auf die gelieferten Mengen entfallenden Beträge
1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Markt-
beteiligten, der Abgabe und der Zusatzabgabe.
(2) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die
2. die Getreidemengen, die während des Anmeldezeitrau-
in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen
mes zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäf-
Getreidemengen beizufügen, die mindestens folgende
te$, das auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an
Angaben enthalten muß:
den betroffenen Mengen gerichtet ist, von Erzeugern
geliefert worden sind (erworbene Mengen) und 1. Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der
3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Beträge . Erzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert hat;
der Abgabe und Zusatzabgabe. 2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988 1701
3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug- Außenwirtschaftsverordnung genannten Fällen abwei-
nisse eingesetzten Getreides; chend von Satz 1 bei der zollamtlichen Behandlung der
4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für Ausfuhrsendung der Ausgangszollstelle (§ 1O Abs. 3
jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist und 4 der Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. § 3
Abs. 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten
a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in entsprechend.
Teilen vom Hundert,
(2) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-
b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen
tet· oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur
vom Hundert;
Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf
5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug- die Verschaffung der Verfügungsmacht an den betroffenen
nisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefallen sind, Mengen gerichtet ist, im Rahmen des innerdeutschen Wirt-
Art und Menge dieser Erzeugnisse. schaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische Republik
Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der zahlungspflich- oder nach Berlin (Ost) geliefert werden soll (Lieferung), ist
tige Erzeuger weitere Angaben macht und ergänzende die Abgabeanmeldung zusammen mit den für den inner-
Unterlagen vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rech- deutschen Wirtschaftsverkehr vorgesehenen Abferti-
nungen derjenigen Marktbeteiligten, die für den Erzeuger gungspapieren der abfertigenden Zollstelle vorzulegen.
das gelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem (3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-
die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes- rung von unverarbeitetem Getreide, das von einem Erzeu-
kasse Bremen abzuführen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. ger einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum Zwecke
der Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses für den
Erzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist an Stelle der nach
§5
Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine
Erhebung der Abgaben bei der Intervention schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Zweck
der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung ergibt;
(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt für land-
Namen und Anschrift des Erzeugers sowie des Dritten und
wirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) dem zustän-
die betroffenen Mengen sind in der Erklärung anzugeben.
digen Hauptzollamt die Abgabeanmeldung über die
Das Verbringen des Verarbeitungserzeugnisses in den
Getreidemengen, die in dem nach den in § 1 genannten
Geltungsbereich dieser Verordnung ist unter Bezugnahme
Rechtsakten jeweiligen Anmeldezeitraum unmittelbar vom
auf die Erklärung nach Satz 1 der zuständigen Zollstelle
Erzeuger im Rahmen der Intervention übernommen wor-
unter Angabe der Menge des Verarbeitungserzeugnisses
den sind, bis zum Ende des folgenden Monats abzugeben.
und des in ihm enthaltenen Getreides getrennt nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Getreideart schriftlich anzuzeigen. Soll das ausgeführte,
(2) Die Abgaben sind in dem Monat, in dem der Kauf- versandte oder gelieferte Getreide bei dem Dritten für den
preis für die jeweils übernommene Menge gezahlt wird, an Erzeuger nur getrocknet und gelagert werden, gelten die
die Bundeskasse Bremen abzuführen. Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, der auf
§6 den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-
Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr, benen jeweiligen Anmeldezeitraum folgt, für den die Ab-
im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse
oder im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr Bremen abzuführen.
(1) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-
tet oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur
Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf III. Besondere Vorschriften für Saatgut
die Verschaffung von Verfügungsmacht an den betroffe-
ne'n Mengen gerichtet ist, §7
1 . unmittelbar, Erhebung der Abgaben bei Saatgut
2. nach Erstattungs-Lagerung oder (1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte
3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede- anerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von
lungserzeugnissen einem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei-
ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie-
nach einem Drittland ausgeführt (Ausfuhr) oder nach
fert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung
einem anderen Mitgliedstaat versandt (Versand) werden
nach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall
soll, ist die Abgabeanmeldung im Falle der Nummer 1 werden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabean-
vorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der Ausfuhr-
meldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit
oder der Versandausfuhrerklärung der Versandzollstelle
Null einzutragen ..
(§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung) und in
den Fällen der Nummern 2 und 3 zusammen mit der (2) Wird Getreide, das von einem Feldbestand stammt,
Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen. der auf die Anforderungen nach saatgutverkehrsrechtli-
Wird im Falle des Satzes 1 Nr. 1 keine Ausfuhrvergünsti- chen Vorschriften geprüft worden ist, und das als Saatgut
gung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbetrag Beitritt,· Aus- anerkannt werden soll (Saatgut-Rohware), von einem
gleichsbetrag Währung) beantragt, ist die Abgabeanmel- Saatgutvermehrer an einen Marktbeteiligten mit Sitz im
dung in den in§ 9 Abs. 3 sowie den§§ 15, 16 und 19 der Geltungsbereich dieser Verordnung geliefert, ist die erwor-
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bene Menge in der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1 2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung bean-
gesondert anzugeben. Die Abgaben werden in diesem tragt wird.
Falle auf eine Menge erhoben, die durch Multiplikation der
Dem Antrag sind für den Nachweis der Zahlung der
gelieferten Menge mit dem für die betroffene Getreideart in
Zusatzabgabe geeignete Belege beizufügen, insbeson-
der Anlage festgesetzten Berechnungsfaktor zu ermitteln
dere Verkaufsrechnungen oder Gutschriften über das im
ist. Zusätzlich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben
Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete
sind in der Abgabeanmeldung die Getreideart, der maß-
Getreide. Belege können nur anerkannt werden, wenn sie
gebliche Berechnungsfaktor sowie die der Berechnung
neben Namen und Anschrift des Abgabenschuldners
des jeweiligen Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge
sowie des nach den in § 1 genannten Rechtsakten Zah-
anzugeben.
lungspflichtigen auch die Belastung des Abgabenschuld-
(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe- ners mit den Abgaben ausweisen, deren Beträge getrennt
rung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware angegeben sein müssen.
durch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 ent-
sprechend. (4) Das Hauptzollamt setzt den Rückerstattungsbetrag
durch Bescheid fest. Der Rückerstattungsbetrag wird auf
(4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen.
zur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1 oder
§ 6 Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er die
Abgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder für Saat-
gut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechtsge- V. Überwachung
schäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft macht.
§9
§8 Aufzeichnungspflichten
Meldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
für Saatgut-Rohware
(1) Wer nach§ 3 die Abgaben anzumelden und abzufüh-
(1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich ren hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechts-
dieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut- akten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus,
vermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai verpflichtet,
der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili-
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
gen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor-
benen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner- 2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen
kannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut über die Einzelheiten des Erwerbs einschließlich der
verkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede Herkunft, über die Lagerung sowie über den Verbleib
Getreideart gesondert abzugeben. der von ihm erworbenen Mengen Getreide zu machen.
(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr, des Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind gesondert für
Versandes oder der Lieferung von Saatgut-Rohware jede Getreideart und getrennt danach zu machen, ob es
zur Abgabeanmeldung nach § 7 Abs. 3 verpflichtet, gilt sich um anerkanntes Saatgut, Saatgut-Rohware oder son-
Absatz 1 entsprechend. stiges Getreide handelt.
(2) Im Falle des§ 7 sind die nach der Saatgutaufzeich-
nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 214) in
IV. Rückerstattung der Abgaben
ihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-
pflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich-
§ Ba ten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut-
Rückerstattung der Zusatzabgabe aufzeichnungsverordnung genannten Aufzeichnungen
auch zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-
(1) Ist nach den in § 1 genannten Rechtsakten für ein bung nach dieser Verordnung zu machen.
Getreidewirtschaftsjahr vorgesehen, die Zusatzabgabe
ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wird die Rücker- (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach
stattung dem Abgabenschuldner nur auf Antrag gewährt. den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-
Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzabgabe nur liegen.
zurückerstattet, wenn der Erstattungsbetrag den 25 ECU § 9a
entsprechenden Betrag in Deutscher Mark übersteigt.
Anzuwenden ist der in dem Getreidewirtschaftsjahr, für Aufzeichnungspflichten
das die Erstattung erfolgt, zuletzt geltende landwirtschaft- bei der Vermarktung von Getreide
liche Umrechnungskurs. in der Form von Verarbeitungserzeugnissen
(2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für (1) Ein Erzeuger, der nach § 4 die Abgaben anzumelden
das vorhergegangene Getreidewirtschaftsjahr bei dem für · und abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genann-
den Wohnsitz des Abgabenschuldners zuständigen ten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflich-
Hauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende ten hinaus, verpflichtet,
Anträge werden nicht berücksichtigt.
1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu-
(3) In dem Antrag sind anzugeben ger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag- Erzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb
stellers, durch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988 1703
übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu eines Verarbeitungserzeugnisses für den menschlichen
machen über Verzehr oder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist.
a) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungs-
Soweit der Erzeuger eine Feststellung der Qualität ver-
erzeugnisse,
langt, muß dies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen
b) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei- und aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls
tungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt ist das zur Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke
nach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide, der tierischen Ernährung geeignet anzusehen.
c) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei- (3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse
tungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren bereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach
und Güter, Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können
d) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei- die darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchfüh-
tungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestandtei- rungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen
len, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Abga-
vom Hundert zu erfolgen hat, benerhebung nach dieser Verordnung verwandt werden.
e) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse
§ 9b
angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse nach
ihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs, Aufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide
f) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug- {1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Erzeu-
nisse, ger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in
g) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat, schaften zur Verfügung gestellt erhält und für diesen aus
Getreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt (Verarbeiter),
h) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die ist verpflichtet,
der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie-
fert hat, 1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
i) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser- 2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen,
zeugnisse; getrennt für jeden Erzeuger, zu machen über
2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen Drit- a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,
ten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-
landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind, ten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,
in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu
c) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe-
machen über
nen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die Zusammensetzung, wobei die in den Verarbei-
Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat, tungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile ge-
b) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen trennt nach Getreide und der Summe der sonstigen
Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach Bestandteilen nach Teilen vom Hundert anzugeben
selbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide, sind und bezüglich des enthaltenen Getreides anzu-
geben ist, um welche Art und Qualität es sich bei der
c) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gehan-
und an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei- delt hat sowie welcher Getreideanteil dem vom
tungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung, Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ent-
wobei die in den Verarbeitungserzeugnissen enthal- spricht,
tenen Bestandteile getrennt nach Getreide und der
Summe der sonstigen Bestandteilen nach Teilen d) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
vom Hundert anzugeben sind und bezüglich des nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse
enthaltenen Getreides anzugeben ist, um welche nach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs.
Art und Qualität es sich bei der Herstellung der (2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2
Verarbeitungserzeugnisse gehandelt hat sowie wel- Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen
cher Getreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfü- Getreidemengen gilt § 9 a Abs. 2 entsprechend.
gung gestellten Getreide entspricht,
(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflichtete
d) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs- Verarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Über-
erzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung, gabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche
e) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die Abrechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß,
der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter- die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs-
geliefert hat. pflicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 nachzukommen.
(2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeuger
dem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den § 9c
an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug- Besondere Bestimmungen
nissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun- bei der Lohnverarbeitung von Getreide
gen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c mindestens
ersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen (1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem
Mengen um Getreide gehandelt hat, das zur Herstellung Verarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
von dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein (2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten
Verarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei- nach .§ 8 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der
tungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnverar- zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die
beitung), ist schriftlich abzuschließen. Bundesanstalt.
(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird,
daß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfüllen- VI. Schlußbestimmungen
den Verpflichtungen in Teilmengen während eines·
bestimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer-
§ 11
lohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für
die Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres Muster und Vordrucke
geschlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-
tragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob (1) Der Bundesminister der Finanzen kann für
und welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der 1. die Abgabeanmeldungen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1,
Lohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3 sowie nach§ 7 Abs. 1, 2
und in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den und 3 und
Erzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser
Saldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 9 b 2. die Berechnung nach § 4 Abs. 2
Abs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen. Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-
(3) übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen
der Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts- Zollstellen bereithalten.
geschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den (2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 8
betroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet, bereithalten.
seiner nach § 3 Abs. 1 abzugebenden Abgabeanmeldung
eine Berechnung des Saldos beizufügen. (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 von den zuständi-
gen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
§ 9d
Aufzeichnungspfli~hten bei der Ausfuhr, dem Versand
oder der Lieferung von Getreide § 12
Soweit ein Erzeuger nach § 6 verpflichtet ist, die Ab- Verjährung
gaben anzumelden und abzuführen, gelten für die ihm Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren
obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 9 und 9 a
in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die
entsprechend. Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit
§ 9e dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-
melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die
Aufbewahrungspflichten Vorschriften der§§ 230 bis 232 der Abgabenordnung sinn-
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- gemäß.
schriebenen Aufzeichnungen, die in den §§ 9 bis 9d
genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich auf § 12a
sämtliche Bücher und Aufzeichnungen beziehenden
Übergangsregelung
Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind
sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere (1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-
Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis
bestehen. zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwen-
§ 10 den.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten (2) Auf in der Zeit vom 1. bis einschließlich 26. Juli 1988
entstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-
(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe- ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden
bung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1 Fassung weiter anzuwenden.
genannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie der in
§ 9 b genannte Verarbeiter den zuständigen Stellen der
Bundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäfts-,
§ 13
Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und
Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht Berlin-Klausel
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift-
stücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes
zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Satz 1 genannten Marktbeteiligten verpflichtet, auf ihre auch im Land Berlin.
Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudruk- § 14
ken, soweit die zuständigen Stellen der Bundesfinanzver-
waltung dies verlangen. (Inkrafttreten)
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988- 1705
Anlage
(zu § 7 Abs. 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1. Wintergerste 0,30
2. Winterroggen 0,35
3. Winterweichweizen 0,30
4. Winterhartweizen 0,25
5. Triticale 0,20
6. Sommergerste 0,25
7. Sommerroggen 0,35
8. Sommerweichweizen 0,40
9. Sommerhartweizen 0,25
10. Hafer 0,25
11. Mais 0,15
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8. 8. 88 Verordnung TSF Nr. 4/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 3657 (152 17. 8. 88) 15. 9. 88
9291
11. 8. 88 Verordnung Nr. 11/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3737 (155 20. 8. 88) 1. 9. 88
9500-4-6-4
23. 8. 88 Verordnung Nr. 12/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3877 (160 27. 8. 88) 10. 9. 88
9500-4-6-4
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 28, ausgegeben am 25. August 1988
Tag I n h a It Seite
19. 8. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 53 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Oktober 1936 über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffs-
offiziere auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 674
19. 8. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 125 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni
1966 über die Befähigungsnachweise der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
13. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688
13. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
21. 7. 88 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 689
25. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
25. 7. 88 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 693
25. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
25. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Jute und Jute-
Erzeugnisse ..................................................... ,_ . . . . . . . . . . . . . . . . . 696
27. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüber-
einkommen)....................................................................... 696
3. 8. 88 Bekanntmachung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglau-
bigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
8. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
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Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988 1707
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2181/88 des Rates zur Genehmigung der Ver-
arbeitung von N e kt a r i n e n und Br u g n o I e n , die im Wirtschaftsjahr
1988 aus dem Markt genommen wurden, zu Alkohol L 191/12 22. 7. 88
18.7.88 Verordnung (EWG) Nr. 2182/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3828/85 zur Einführung eines Sonderprogramms zur Entwick-
lung der Landwirtschaft in Portugal L 191/13 22. 7. 88
19. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2185/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 195/1 23. 7. 88
20. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2190/88 der Kommission zur endgültigen Fest-
legung der im Wirtschaftsjahr 1987/88 anwendbaren Beihilfe für Soja-
bohnen L 195/30 23. 7. 88
22. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2193/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3815/87 über den Verkauf von zur Ausfuhr
bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen bestimmter
Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen L 195/34 23. 7. 88
22. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2199/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3719/87 zur Festlegung der 1988 in Portugal
anwendbaren Kontingente für die Einfuhr bestimmter Sc h w e i n e -
f I e i s c h e r zeug n i s s e aus Spanien und diesbezügliche Durchfüh-
rungsbestimmungen L 195/50 23. 7. 88
22. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2201/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates zur Festsetzung einer Ver-
gütung bei der endgültigen Aufgabe der M i Ich erze u g u n g L 195/53 23. 7. 88
22. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2202/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für
die Zusatzabgabe nach Artikel Sc der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates L 195/54 23. 7. 88
22. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2203/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise von H y b r i d m a i s und H y b r i d so r g h u m zur Aussaat
für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 195/55 23. 7. 88
22. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2204/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von
Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in ver-
schiedene Bestimmungsländer L 195/57 23. 7. 88
22. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2206/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für
die Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und
(EWG) Nr. 570/88 verkauften Butter L 195/60 23. 7. 88
19. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2210/88 des Rates zur Ä~derung der Verordn~ng
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgarnsa-
tion für Fette L 197/1 26. 7. 88
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrilten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
18. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2178/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhal-
tung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Selten und dem
0resund L 191/7 22. 7. 88
22. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2200/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Karpfen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 195/52 23. 7. 88
25. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2273/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser
Erzeugnisse der Unterpositionen 2939 21 10, 2939 21 90 und
2939 29 00 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Indonesien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 200/8 26. 7. 88
25. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2274/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Cystein, Cystin und ihre Derivate der Unter-
position 2930 90 1O der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in
China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 200/9 26. 7. 88
25. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 200/10 26. 7. 88
25. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2276/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4122/87 über die Einfuhrkontingente im Rahmen
der mengenmäßigen Beschränkungen (Fischwirtschaftsjahr 1988) L 200/13 26. 7. 88
25. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2277/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4123/87 zur Festsetzung der voraussichtlichen
Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterlie-
genden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1988 L 200/14 26. 7. 88
26. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2289/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Säcke und Beutel der Unterposition
3923 21 00 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Thailand, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 201/7 27. 7. 88
26. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2290/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Boden- und Wandplatten der Unterpositionen
6908 10 und 6908 90 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in
Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 201/8 27. 7. 88