1657
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1988 Nr. 43
Tag 1n halt Seite
12. 8. 88 Eichordnung 1657
neu: 7141-6-12; 7141-6-9, 7141-6-2-1, 7141-6-3-1, 7141-6-7-1, 7141-6-1-5, 7141-6-8-2, 7141-6-8-3, 7141-6-1-2, 7141-6-4-2
Die Anlagen 1 bis 23 zur Eichordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil/ wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Eichordnung
Vom 12. August 1988
Inhaltsübersicht
Teil 1 § 17 Zulassungsantrag
Pflichten beim Inverkehrbringen, § 18 Zutassungsprüfung
Verwenden und Bereithalten von Meßgeräten § 19 Zulassungserteilung
§ Medizinische Meßgeräte § 20 Gültigkeit der Zulassung
§ 2 Strahlenschutzmeßgeräte § 21 Inhaltliche Beschränkung der Zulassung
§ 3 Sonstige Meßgeräte § 22 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern
§ 4 Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen und Unterlagen
§ 5 Konformitätsbescheinigung § 23 Bekanntmachung der Zulassung
§ 6 Aufstellung, Gebrauch und Wartung § 24 Zulassungszeichen
§ 7 Pflichten bei der Eichung § 25 Anbringen des Zulassungszeichens
§ 26 Änderung der zugelassenen Bauart
Teil 2 § 27 Zulassungsübertragung
Ausnahmen von der Eichpflicht § 28 Zulassung ohne Eichung
§ 8 Meßgeräte
§ 9 Zusatzeinrichtungen Teil 6
Eichung
Teil 3
§ 29 Durchführung der Eichung
Angaben im geschäftlichen Verkehr
§ 30 Ersteichung
§ 10 Angaben ohne Messung der angegebenen Größe
§ 31 Nacheichung
§ 11 EWG-Schüttdichte
§ 32 Befundprüfung
Teil 4 § 33 Fehlergrenzen
Gültigkeitsdauer der Eichung § 34 Stempelzeichen
§ 35 Kennzeichnung der Meßgeräte
§ 12 Allgemeines
§ 13 Vorzeitiges Erlöschen
Teil 7
§ 14 Verlängerung
Allgemeine Anforderungen an Meßgeräte
Teil 5 § 36 Meßrichtigkeit
Zulassung § 37 Meßbeständigkeit
§ 15 Allgemeine Zulassung § 38 Prüfbarkeit
§ 16 Bauartzulassung § 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler 2. Abschnitt
§ 41 Darstellung von Meßwerten und Daten lnstandsetzungsbetriebe und Wartungsdienste
§ 42 Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften § 72 lnstandsetzungsbetriebe
§ 43 Stempelstellen § 73 Wartungsdienste
Teil 8 Teil 11
Schankgefäße Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlußvorschriften
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Anerkennung des Herstellerzeichens § 74 Ordnungswidrigkeiten
§ 46 Technische Anforderungen § 75 Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln
§ 76 Ausnahmen
Tei1·9 § 77 Übergangsvorschriften
Prüfstellen für die Beglaubigung von Meßgeräten § 78 Außerkrafttreten von Vorschriften
für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
§ 79 EWG-Richtlinien
1. Abschnitt § 80 Berlin-Klausel
Anerkennung § 81 Inkrafttreten
§ 47 Voraussetzungen
§ 48 Antrag Anhänge
§ 49 Inhalt der Anerkennung Anhang A: Ausnahmen von der Eichpflicht
§ 50 Rücknahme und Widerruf Anhang B: Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung
Anhang C: Technische Anforderungen an Schankgefäße
2. Abschnitt
Prüfstellenleitung Anhang D: Verzeichnis der Stempel und Zeichen
§ 51 Leiter und Stellvertreter
Anlagen*)
§ 52 Antrag
Anlage 1: Längenmeßgeräte
§ 53 Sachkunde
Anlage 2: Flächenmeßgeräte
§ 54 Bestellung und Verpflichtung
Anlage 3: Volumenmeßgeräte für nichtflüssige Meßgüter
§ 55 Rücknahme und Widerruf
Anlage 4: Volumenmeßgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem
3. Abschnitt Zustand
Betrieb der Prüfstelle Anlage 5: Volumenmeßgeräte für strömende Flüssigkeiten
§ 56 Betriebsaufnahme außer Wasser
§ 57 Bezeichnung der Prüfstelle Anlage 6: Volumenmeßgeräte für strömendes Wasser
§ 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle Anlage 7: Meßgeräte für Gas
§ 59 Beglaubigung Anlage 8: Gewichtstücke
§ 60 Befundprüfung und Sonderprüfung Anlage 9: Nichtselbsttätige Waagen
§ 61 Prüfungsunterlagen Anlage 10: Selbsttätige Waagen
§ 62 Anlage 11: Meßgeräte zur Bewertung von Getreide und
Verantwortung des Prüfstellenleiters
Ölsaaten
§ 63 Haftung
Anlage 12: Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke
Teil 10 Anlage 13: Dichte- und Gehaltsmeßgeräte
Einrichtungen und Betriebe Anlage 14: Temperaturmeßgeräte
im Bereich des gesetzlichen Meßwesens Anlage 15: Medizinische Meßgeräte
1. Abschnitt Anlage 16: Überdruckmeßgeräte
Öffentliche Waagen Anlage 17: Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersu-
chungen
§ 64 Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage
Anlage 18: Meßgeräte im Straßenverkehr
§ 65 Antrag auf Bestellung als Wäger
Anlage 19: Zeitzähler - Stoppuhren
§ 66 Nachweis der Sachkunde
Anlage 20: Meßgeräte für Elektrizität
§ 67 Bestellung und Verpflichtung
Anlage 21: Schallpegelmeßgeräte
§ 68 Stempel
Anlage 22: Meßgeräte für thermische Energie, Warm- und
§ 69 Pflichten des öffentlich bestellten Wägers
Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislauf-
§ 70 Beurkundung systeme
§ 71 Wägen und Beurkunden in besonderen Fällen Anlage 23: Strahlenschutzmeßgeräte
·i Die Anlagen 1 bis 23 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1659
Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet (2) Die nachstehenden medizinischen Meßgeräte dürfen
- auf Grund des § 6 Abs. 6, des § 8 Abs. 1 bis 3, des § 9 nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie
Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6, des § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 5, geeicht sind:
des § 19 Nr. 1 bis 3 und des § 26 des Eichgesetzes in 1. Waagen zur Bestimmung_ des Körpergewichts bei der
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar Ausübung der Heilkunde,
1985 (BGBI. 1 S. 410),
2. Präzisionswaagen, Feinwaagen,
- auf Grund des§ 4 Abs. 2, 3 und 7 des Eichgesetzes, der
3. Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssig-
gemäß Artikel 12 Nr. 1 der Dritten Zuständigkeitsanpas-
keiten,
sungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089) geändert worden ist, nach Anhörung von Sach- 4. Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten
verständigen aus Kreisen der Ärzteschaft, der Wissen- mit Photonenstrahlung von außen im Energiebereich
schaft und der Wirtschaft im Einvernehmen mit den zwischen 0,005 bis 3 Megaelektronvolt.
Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, (3) Die nachstehenden medizinischen Meßgeräte dürfen
nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie zuge-
- auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Nr. 1 lassen sind und die Übereinstimmung des Meßgeräts mit
des Eichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 2 der der Zulassung bescheinigt ist:
genannten Verordnung geändert worden ist, im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Natur- 1. Meßkolben, Büretten, Pipetten, Kolbenbüretten, Kol-
schutz und Reaktorsicherheit und für Arbeit und Sozial- benhubpipetten, Dispenser, Dilutoren, Blutsenkungs-
ordnung, rohre, Spritzen mit Ausnahme von Hochdruck-Injek-
tionsspritzen,
- auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 3 des
Eichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 1 der genannten 2. Meßgeräte für quantitative Untersuchungen an Lösun-
Verordnung geändert worden ist, im Einvernehmen mit gen durch Messung des spektralen Absorptionsmaßes
den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und (Absorptionsphotometer) mit Ausnahme von Geräten
Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und For- für Trübungsmessungen,
sten, 3. Elektrokardiographen, sofern sie Frank- oder Standard-
- auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des ableitungen automatisch auswerten, mit Ausnahme
Eichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 2 der genannten von intrakardial anwendbaren Geräten.
Verordnung geändert worden ist, im Einvernehmen mit
(4) Die nachstehenden medizinischen Meßgeräte dürfen
dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie zuge-
Reaktorsicherheit und
lassen sind, die Übereinstimmung des Meßgerätes mit der
- auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 des Zulassung bescheinigt und das Meßgerät nach den Anfor-
Eichgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmini- derungen der Zulassung gewartet ist:
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Meßgeräte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Audio-
mit Zustimmung des Bundesrates: meter),
2. bildgebende Meßgeräte zur Bestimmung von Körper-
temperaturen (Thermographiegeräte),
Teil 1
3. Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und
Pflichten beim Inverkehrbringen, reproduzierbaren Belastung von Patienten (Tretkurbel-
Verwenden und Bereithalten von Meßgeräten ergometer).
(5) Bereitgehalten im Sinne dieser Verordnung wird ein
§ 1
Meßgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung in
Medizinische Meßgeräte Gebrauch genommen werden kann.
(1) Die nachstehenden medizinischen Meßgeräte dürfen (6) Medizinische Meßgeräte, für die in der Zulassung die
nur in den Verkehr gebracht, verwendet oder bereitge- Beifügung einer Wartungs- und Gebrauchsanweisung vor-
halten werden, wenn sie geeicht sind: geschrieben ist, dürfen nur mit dieser Wartungs- und
1. Meßgeräte zur Bestimmung von Körpertemperaturen Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden.
mit Ausnahme von bildgebenden Meßgeräten,
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für rückwirkungsfreie
2. nichtinvasive Blutdruckmeßgeräte, Zusatzeinrichtungen nach § 5 des Eichgesetzes.
3. Blutmischpipetten, (8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Dauer der
4. Zellenzählkammern, klinischen Erprobung neuentwickelter Meßgeräte, sofern
der Hersteller oder Einführer der Geräte die Erprobung der
5. Meßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendrucks Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (Bundesanstalt)
(Augentonometer),
angezeigt hat und eine Durchschrift der Anzeige dem
6. Meßgeräte zur Bestimmung des Blutdrucks am Auge Gerät beigefügt ist. In der Anzeige sind Verwendungsort,
(Ophthalmodynamometer). Anzahl der Geräte und voraussichtliche Dauer der Er-
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
probung anzugeben. Die Bundesanstalt kann die Anzahl meter und Filmdosimeter. Die Sonden dieser Dosimeter
der Geräte beschränken und die Dauer der Erprobung be- dürfen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nur verwen-
fristen. det werden, wenn sie von einer Dosimetriestelle ausgege-
ben werden; sie sind der Dosimetriestelle nach der Ver-
(9) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Meßgeräte, die
wendung zur Auswertung zurückzugeben. Die Dosimetrie-
zur Ausfuhr bestimmt sind. stelle darf Dosime\ersonden nur ausgeben und auswerten,
wenn die Bauarten der Dosimeter zugelassen sind und sie
§2 regelmäßig an Vergleichsmessungen teilnimmt und die
dabei gestellten Anforderungen einhält. Die Zulassung
Strahlenschutzmeßgeräte kann aufgrund einer Bauartprüfung oder einmal durchge-
(1) Strahlenschutzdosimeter für Röntgen- und Gamma- führter erweiterter Vergleichsmessungen erfolgen. Die
strahlen, deren Energienenngebrauchsbereich ganz oder Vergleichsmessungen nach Satz 3 werden von der Bun-
teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis desanstalt oder von einer Institution veranstaltet, die von
3 Megaelektronvolt fällt, müssen in diesem Bereich geeicht der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Bundesan-
sein, wenn sie verwendet werden, um stalt anerkannt ist. Die Dosimetriestelle hat der zuständi-
gen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen
1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle die Mes- nach Satz 3 und deren Ergebnis mitzuteilen. Der Leiter der
sung Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften
a) der Personendosis nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Sätze 3 und 6 eingehalten werden.
oder Satz 2, Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 5 der Strahlen-
(4) Von der Eichpflicht nach Absatz 1 Nr. 3 ausgenom-
schutzverordnung oder § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
men sind Dosimeter, die ausschließlich für Konstanz-
Satz 3, Abs. 4 oder Abs. 6 Nr. 3 der Röntgenverord-
prüfungen nach § 16 Abs. 2 der Röntgenverordnung ver-
nung,
wendet werden, wenn sie zugelassen sind und die Über-
b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 63 einstimmung mit der Zulassung bescheinigt ist.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Strahlenschutzverordnung
oder § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 6 Nr. 1 der
Röntgenverordnung, §3
c) der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über Sonstige Meßgeräte
die Beförderung gefährlicher Güter, (1) Geeicht sein müssen:
2. Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzberei- 1. Schallpegelmeßgeräte, wenn sie im Bereich des
chen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten von Arbeits- oder Umweltschutzes zu den in § 2 Abs. 1
Personen in Strahlenschutzbereichen, Satz 1 Nr. 4 bis 6 des Eichgesetzes genannten Zwek-
3. Messungen nach der Röntgenverordnung zur Quali- ken verwendet werden, ausgenommen Pegelmeßglie-
tätssicherung medizinischer Röntgendiagnostikeinrich- der von Schallpegefmeßeinrichtungen, die mit einer
tungen oder geeichten Kontrollvorrichtung nach Anlage 21
Abschnitt 3 Nr. 2.3 überprüft werden,
4. amtliche Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Num-
mern 1 bis 3 2. Meßgeräte zur Prüfung von Kraftfahrzeugen mit
Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an Kohlenstoff-
durchzuführen.
monooxid im Abgas bei Leerlauf, wenn sie für die
(2) Strahlenschutzdosimeter im Sinne des Absatzes 1 amtHche Überwachung des Straßenverkehrs, in Betrie-
sind die nachstehenden Dosimeter, deren Meßbereich ben des Kraftfahrzeuggewerbes, in öffentlichen Tank-
ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen stellen oder sonst geschäftsmäßig verwendet oder
liegt: bereitgehalten werden (CO-Abgasmeßgeräte),
1. Personendosimeter zur Bestimmung der Personen- 3. Meßgeräte, wenn sie zur Bestimmung der Temperatur
dosis zwischen 1o-s Sievert und 1O Sievert, in gewerblichen Beförderungs-, Lager- oder Verkaufs-
einrichtungen für gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene
2. ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der
Lebensmittel verwendet oder bereitgehalten werden
Ortsdosisleistung zwischen 10-1 Sievert durch Stunde
(Kühlthermometer).
und 1O Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der
Ortsdosis zwischen 10--1 Sievert und 1O Sievert, (2) Volumenmeßgeräte für nichtflüssige Meßgüter der
3. ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosis- Anlage 3 und Volumenmeßgeräte für Laboratoriums-
leistung zwischen 10-1 Sievert durch Stunde und zwecke der Anlage 12 dürfen im geschäftlichen oder amt-
102 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der lichen Verkehr oder bei der Herstellung oder Prüfung von
Ortsdosis zwischen 10-1 Sievert und 1o Sievert, wenn Arzneimitteln nur verwendet oder bereitgehalten werden,
sie aufgrund einer Festlegung der zuständigen atom- wenn sie zugelassen sind und die Übereinstimmung des
rechtlichen Behörde einem Zweck nach Absatz 1 Nr. 1 Meßgeräts mit der Zulassung bescheinigt ist.
oder 2 dienen,
4. Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma §4
zwischen 10-6 Gray und 0,3 Gray oder zur Bestimmung Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen
der Luftkermaleistung zwischen 10-1 Gray durch
Sekunde und 10--2 Gray durch Sekunde. (1) Wer mit medizinischen Meßgeräten quantitative
labormedizinische Untersuchungen durchführt, hat die
(3) Absatz 1 gilt nicht für Thermolumineszenz-Dosi- Meßergebnisse durch Kontrolluntersuchungen (labor-
meter, Photolumineszenz-Dosimeter, Exoelektronen-Dosi- interne Qualitätskontrollen) und durch Teilnahme an jähr-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1661
lieh zwei Vergleichsmessungen (Ringversuche) gemäß nach § 27 der Fertigpackungsverordnung verwendet oder
Teil I Abschnitt 2 der Richtlinien der Bundesärztekammer bereithält, muß
zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien vom 1. a) die Anforderungen an Aufstellung, Gebrauch und
16. Januar und 16. Oktober 1987 (Deutsches Ärzteblatt Wartung des Meßgeräts einhalten und
1988, S. A-699) zu überwachen. Er hat die Unterlagen
über die durchgeführten Kontrolluntersuchungen und die b) die Verpflichtungen zur Überprüfung der Meßergeb-
Bescheinigungen über die Teilnahme an Ringversuchen nisse erfüllen,
für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der _die bei der Zulassung festgelegt worden sind,
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
2. den Hauptstempel des Meßgeräts und eine zusätzliche
(2) Absatz 1 gilt nicht für Untersuchungen im Bereich der Angabe „Geeicht bis ... " entwerten, sobald die Gültig-
Zahnheilkunde und der Tierheilkunde. keit der Eichung nach § 13 vorzeitig erloschen ist,
3. eine in der Zulassung vorgeschriebene Wartungs- und
§5 Gebrauchsanweisung so beim Gerät aufbewahren, daß
Konformitätsbescheinigung sie jederzeit verfügbar ist.
(1) Die Übereinstimmung von Meßgeräten mit der Zulas- (2) Wer nach § 1 Abs. 4, § 77 Abs. 3 Satz 2, Anlage 18
sung wird vom Hersteller oder von der zuständigen Abschnitt 1O Nr. 4 oder nach der Zulassung verpflichtet ist,
Behörde durch Anbringung des Konformitätszeichens Meßgeräte zu warten oder von einem Wartungsdienst
bescheinigt (Ausstellung der Konformitätsbescheinigung). warten zu lassen, hat übersichtliche Aufzeichnungen zu
führen, aus denen der Zeitpunkt der Wartung, die durch-
(2) Wer die Konformitätsbescheinigung ausstellt, hat zu geführten Wartungsarbeiten sowie der Name der Person
prüfen, ob die Meßgeräte der Zulassung entsprechen. Zur oder die Firma, die die Arbeiten durchgeführt hat, hervor-
Konformitätsprüfung dürfen nur Normale benutzt werden, gehen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf
die rückverfolgbar an ein nationales Normal angeschlos- Jahren aufzubewahren.
sen sind und hinreichend kleine Fehlergrenzen einhalten;
soweit in den Anlagen kein besonderer Wert festgelegt ist, (3) Wer ein Meßgerät in offenen Verkaufsstellen verwen-
gilt die Fehlergrenze als hinreichend klein, wenn sie ein det, muß das Meßgerät so aufstellen und benutzen, daß
Drittel der Fehlergrenze des zu prüfenden Meßgerätes der Käufer den Meßvorgang beobachten kann.
nicht überschreitet. (4) Wer eine Straßenfahrzeugwaage im geschäftlichen
(3) Meßgeräte, die der Zulassung entsprechen, sind oder amtlichen Verkehr verwendet, darf das Gesamt-
nach der Prüfung mit dem Konformitätszeichen nach gewicht des Fahrzeugs nicht durch achsweises Wägen
Anhang D Nr. 1 dauerhaft zu kennzeichnen. Bei Meßgerä- ermitteln, wenn die Beruhigungsstrecken vor oder hinter
ten zur einmaligen Verwendung darf das Zeichen auf der der Waagenbrücke nicht mit dieser auf gleicher Höhe
Verpackung aufgebracht sein. Meßgeräte, die der Zulas- liegen und nicht gerade und waagerecht ausgeführt sind.
sung nicht entsprechen, dürfen mit dem Konformitätszei- Darauf ist durch ein Schild hinzuweisen. Achsweises
chen nicht gekennzeichnet werden. Wägen ist außerdem unzulässig, wenn das Wägegut flüs-
sig ist.
(4) Geräteteile, die einen Eingriff in meßtechnische
Funktionen ermöglichen, sind, soweit die Zulassung dies (5) Soweit in den Anlagen oder in anderen Rechtsvor-
vorsieht, nach der Prüfung durch Plomben, Klebemarken schriften nichts anderes bestimmt ist, dürfen Waagen nur
oder in sonst geeigneter Weise zu sichern. verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie minde-
stens der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) ange-
(5) Wer die Konformitätsbescheinigung ausstellt, hat hören.
über die Prüfungen nachprüfbare Unterlagen zu fertigen §7
und für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Wer
eingeführte Meßgeräte in den Verkehr bringt, hat Unter- Pflichten bei der Eichung
lagen über im Ausland durchgeführte Prüfungen ab der (1) Meßgeräte sind für die Eichung zu reinigen und
Einfuhr für die Dauer von fünf Jahren bereitzuhalten. ordnungsgemäß herzurichten. Meßgeräte, die nicht am
(6) Meßgeräte mit einem Konformitätszeichen, deren Art Gebrauchsort geeicht werden, sind bei der zuständigen
oder Bauart nicht zur Ausstellung einer Konformitäts- Behörde oder an einem von ihr angegebenen Prüfungsort
bescheinigung zugelassen ist oder die mit der Zulassung zur Eichung vorzuführen und nach der Eichung dort abzu-
nicht übereinstimmen, dürfen nicht in den Verkehr holen.
gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden. (2) Meßgeräte, die am Gebrauchsort geeicht werden,
(7) Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich sein. Für
Unzuverlässigkeit des Herstellers in bezug auf die Ausstel- ihre Eichung hat der Antragsteller Arbeitshilfe und Arbeits-
lung von Konformitätsbescheinigungen ergibt, kann dem räume zur Verfügung zu stellen.
Hersteller die Ausstellung von Konformitätsbescheinigun- (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der
gen oder dem Einführer von Meßgeräten dieses Herstel- Antragsteller den Transport der Prüfmittel veranlaßt oder
lers ihr Inverkehrbringen untersagt werden. besondere Prüfmittel bereitstellt.
§ 6 (4) Wird die Eichung eines Meßgeräts beantragt, für das
eine EWG-Bauartzulassung nicht von der Bundesanstalt
Aufstellung, Gebrauch und Wartung
erteilt worden ist, so kann die zuständige Behörde vom
( 1) Wer ein Meßgerät nach den §§ 1 bis 3 des Eich- Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulas-
gesetzes, nach den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung oder sungsscheines verlangen.
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Teil 2 tungen zur Ermittlung des Preises und zur zusätzlichen
Angabe von Meßwerten und Preisen nur dann von der
Ausnahmen von der Eichpflicht
Eichpflicht ausgenommen, wenn das zugehörige Meß-
gerät oder eine andere zum Meßgerät gehörende geeichte
§ 8 Zusatzeinrichtung die ermittelten Meßwerte und zugehöri-
Meßgeräte gen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unverändert auf
einem Beleg abdruckt, der für den Käufer bestimmt ist.
Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meßgeräte nach
Anhang A. (7) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 sind rückwir-
kungsfreie Zusatzeinrichtungen für Meßgeräte für Elektri-
§9
zität, für Gas, für Wasser oder für Wärme im geschäftli-
Zusatzeinrichtungen chen Verkehr über Versorgungsleitungen auch dann von
der Eichpflicht ausgenommen, soweit Meßwerte zusätzlich
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir-
dargestellt werden oder soweit neue Meßwerte gebildet
kungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei Meßgeräten nach
werden, die anhand selbsttätiger Aufzeichnungen oder
§ 1 des Eichgesetzes Meßwerte zusätzlich darstellen,
ohne besondere Hilfsmittel vom Vertragspartner nachprüf-
wenn
bar sind; im geschäftlichen Verkehr zwischen Versor-
1. das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem Meßgerät gungsunternehmen müssen die Meßwerte nicht in vor-
gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung die genannter Weise nachprüfbar sein.
ermittelten Meßwerte unverändert aufzeichnet oder
speichert,
2. diese Meßwerte in einer lesbaren Form zur Verfügung
stehen und Teil 3
3. die Zusatzeinrichtungen mit der Aufschrift „Nicht Angaben im geschäftlichen Verkehr
geeicht" versehen sind.
(2) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir- § 10
kungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei Meßgeräten nach Angaben ohne Messung
§ 2 des Eichgesetzes oder§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser der angegebenen Größe
Verordnung Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn die Vor-
aussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind oder der dar- Im geschäftlichen Verkehr dürfen Werte angegeben
gestellte Meßwert mit der Anzeige des zugehörigen Meß- werden, ohne daß die angegebene Größe mit einem Meß-
gerätes unmittelbar verglichen werden kann. gerät bestimmt worden ist, für
(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir- 1 . Formstähle und Stahlrohre nach Gewicht oder Länge,
kungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei Meßgeräten nach wenn die Werte nach den anerkannten Regeln der
§ 3 des Eichgesetzes die Meßwerte zusätzlich darstellen. Technik ermittelt worden sind,
2. Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbei-
(4) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir-
tung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, nach
kungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Meßwerte program- Gewicht, wenn das Volumen der Milch mit einem Meß-
mierbar verarbeiten, wenn die Voraussetzungen nach
gerät bestimmt und mit dem Faktor 1,020 multipliziert
Absatz 1 erfüllt sind oder wenn
oder nach einem von der Molkerei errechneten, minde-
1. sie die richtige und zuverlässige Erfassung, Verarbei- stens durch wöchentliches Nachwägen der Milch über-
tung und Ausgabe der Meßwerte erwarten lassen, ins- prüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,
besondere sichergestellt ist, daß die Erfassung, Verar- 3. Gas nach der gelieferten Wärmemenge, wenn die
beitung und Ausgabe der Meßwerte und Ergebnisse Werte vom Versorgungsunternehmen nach den an-
nicht durch eine unbeabsichtigte falsche Bedienung erkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind,
oder durch einen Eingriff ohne besonderes Hilfsmittel
geändert werden können, 4. Mineralöle nach temperaturbezogenem Volumen oder
Gewicht, wenn sie nach den anerkannten Regeln der
2. eine laufende Überwachung der Arbeitsweise der Technik aus Werten bestimmt werden, die nicht bei der
Zusatzeinrichtung durch die zuständige Behörde mög- Referenztemperatur gemessen worden sind.
lich ist und
3. eine Dokumentation und eine Überwachungsanwei-
sung vorliegen, die von der Bundesanstalt bestätigt § 11
sind.
EWG-Schüttdichte
(5) Wer eine Zusatzeinrichtung nach Absatz 4 verwen-
det, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzu- (1) Die Bezeichnung „EWG-Schüttdichte" darf im
zeigen. Der Anzeige sind beizufügen: geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn die
Schüttdichte mit Meßgeräten gemessen worden ist, die
1. eine Beschreibung der Zusatzeinrichtung und ihrer den EWG-Anforderungen nach Anlage 11 Abschnitt 1
Arbeitsweise sowie genügen.
2. eine Darstellung der vorgesehenen Verwendung der
(2) Im geschäftlichen Verkehr mit Getreide zwischen
Zusatzeinrichtung.
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 sind in zur Angabe der Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu
offenen Verkaufsstelien rückwirkungsfreie Zusatzeinrich- verwenden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1663
Teil 4 Teil 5
Gültigkeitsdauer der Eichung Zulassung
§ 12 § 15
Allgemeines Allgemeine Zulassung
(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre (1) Meßgerätearten sind zur Eichung allgemein zugelas-
befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus sen, soweit dies in den Anlagen bestimmt ist. Meßgeräte
Anhang B etwas anderes ergibt. einer allgemein zugelassenen Art müssen den Anforde-
rungen dieser Verordnung und den anerkannten Regeln
(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befri- der Technik entsprechen.
steten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine
(2) Die allgemeine innerstaatliche Zulassung ist die
kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt
Zulassung von Meßgerätearten zur innerstaatlichen
nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulas-
Eichung.
sung.
(3) Die allgemeine EWG-Zulassung ist die Zulassung
(3) Die Gültigkeitsdauer der Eichung wird in Jahren nach von Meßgerätearten zur EWG-Ersteichung und zur inner-
Ablauf des Kalenderjahres bemessen, in dem das Meß- staatlichen Eichung.
gerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nach- § 16
eichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres
wird die Gültigkeitsdauer im Anschluß an die Gültigkeits- Bauartzulassung
dauer der vorhergehenden Eichung bemessen. (1) Die innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulas-
sung von Meßgerätebauarten zur innerstaatlichen
Eichung.
§ 13
(2) Die Bauart eines Meßgeräts, die nicht zu einer all-
Vorzeitiges Erlöschen gemein zugelassenen Art gehört, wird zur innerstaatlichen
(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn Eichung zugelassen, wenn die Bauart richtige Meßergeb-
nisse und eine ausreichende Meßbeständigkeit erwarten
1. das Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält, läßt (Meßsicherheit). Die Bauart muß den Anforderungen
2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluß auf die dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Tech-
meßtechnischen Eigenschaften des Geräts haben nik entsprechen. Soweit die Verordnung keine Anforderun-
kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder gen an die Bauart enthält oder anerkannte Regeln der
beschränkt, Technik nicht bestehen, werden die Anforderungen bei der
Zulassung festgelegt.
3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Meßgeräts
geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Auf- (3) Die Bauart eines Meßgeräts, die von den Anforde-
schrift, Meßgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer rungen dieser Verordnung oder den anerkannten Regeln
Einteilung angebracht wird, der Technik abweicht, wird zur innerstaatlichen Eichung
zugelassen, wenn die gleiche Meßsicherheit auf andere
4. der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel Weise gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Bauart
unkenntlich, entwertet oder vom Meßgerät entfernt ist, werden bei der Bauartzulassung festgelegt.
5. das Meßgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden (4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von
wird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder
Meßgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur inner-
6. das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Bau- staatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann nur
art des Meßgeräts einstweilen verboten wird. erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemein-
schaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie
(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht, und die
Meßgeräte, wenn das Meßgerät nach der Instandsetzung Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute Eichung
unverzüglich beantragt wird und die Instandsetzung durch (5) Ist eine EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so
das Zeichen des lnstandsetzers nach Anhang D Nr. 6 gilt die EWG-Bauartzulassung als Genehmigung für den
kenntlich gemacht ist. Vertrieb und die Inbetriebnahme.
§ 14 § 17
Verlängerung Zulassungsantrag
Bei Elektrizitätszählern nach Anhang B Nr. 20.1 und (1) Die Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt auf
20.2 verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Beauftrag-
jeweils vier Jahre, wenn die Richtigkeit der Zähler vor ten erteilt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob eine
Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine Stichproben- innerstaatliche Bauartzulassung oder eine EWG-Bauart-
prüfung nachgewiesen worden ist. Die Verlängerung der zulassung beantragt wird. ·
Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in (2) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur
dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde. Für die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässi-
Stichprobenprüfung gilt das von der Bundesanstalt in den gen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte
PTB-Mitteilungen 95 (1985) Nr. 2 S. 114 festgelegte Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mit-
Verfahren. gliedstaat gestellt werden.
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen (3) Ist eine Bauart nach Absatz 2 zur innerstaatlichen
Unterlagen beizufügen. Eichung zugelassen, so können auch nach der Zulassung
§ 18 besondere Prüfungen an einigen Meßgeräten dieser Bau-
art vorgenommen werden.
Zulassungsprüfung
(4) Die Zulassung nach Absatz 2 darf als EWG-Bauart-
Die Bundesanstalt kann verlangen, daß der Antrag- zulassung nur erteilt werden, wenn
steller 1 . die EWG-Einzelrichtlinie für die betreffende Meßgeräte-
1. für die Untersuchung von Meßgerätemustern ein oder art in Kraft getreten ist,
mehrere Meßgeräte oder Teile der Meßgeräte, ein- 2. Fehlergrenzen für die Meßgeräteart festgelegt sind und
schließlich der erforderlichen Einrichtungen und Hilfs- 3. zu erwarten ist, daß die Meßgeräte der Bauart die
mittel, betriebsfertig vorstellt, festgelegten Fehlergrenzen einhalten.
2. die zur Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis
angemessene Prüfmittel und fachkundiges Personal zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere Jahre
zur Verfügung stellt. verlängert werden.
§ 19
§ 22
Zulassungserteilung
Verwahrung und Hinterlegung
(1) Genügt die Bauart den Anforderungen der Zulas- von Mustern und Unterlagen
sungsprüfung, so erteilt die Bundesanstalt einen Zulas-
(1) Die Bundesanstalt kann verlangen, daß der Zulas-
sungsschein. Für Meßgeräte, die in einem anderen Mit-
sungsinhaber bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Been-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt
digung der Herstellung von Meßgeräten der zugelassenen
worden sind und keine EWG-Bauartzulassung erhalten
Bauart Teile eines Meßgerätes, Modelle oder Zeichnungs-
können, wird der Zulassungsschein ohne Zulassungsprü-
unterlagen der zugelassenen Bauart bei ihr hinterlegt oder
fung erteilt, soweit eine gleichwertige Prüfung in einem
bei sich verwahrt, soweit dies zur Feststellung der Über-
anderen Mitgliedstaat erfolgt ist und die Prüfergebnisse
einstimmung eines Meßgeräts mit der zugelassenen Bau-
der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.
art erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so kann sie statt
(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers kann festgelegt dessen die Hinterlegung oder Verwahrung eines Muster-
werden, daß innerstaatlich zugelassene Bauarten von geräts verlangen.
Meßgeräten oder Teile davon mit demselben Zulassungs- (2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vom Zulassungs-
zeichen auch unter dem Namen oder dem Zeichen einer inhaber zu verwahrende Geräte oder Geräteteile gegen
anderen Firma oder unter einer anderen Handelsbezeich- Eingriffe zu sichern.
nung in den Verkehr gebracht werden dürfen. § 23
Bekanntmachung der Zulassung
§ 20
(1) Bauartzulassungen, ihre Nachträge, ihr Widerruf
Gültigkeit der Zulassung
oder ihre Rücknahme werden im Amts- und Mitteilungs-
(1) Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung blatt der Bundesanstalt (PTB-Mitteilungen) bekanntge-
kann nach einer Änderung der Anforderungen nur verlän- macht.
gert werden, wenn die Bauartzulassung auch aufgrund der (2) Der Zulassungsinhaber hat der Bundesanstalt auf
neuen Anforderungen hätte erteilt werden können. ihre Anforderung die Zulassungsunterlagen in der zur
(2) Wird die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung Unterrichtung der Eichaufsichtsbehörden erforderlichen
nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen, so Anzahl vorzulegen.
gelten die im Gebrauch befindlichen Meßgeräte weiterhin § 24
als zugelassen. Zulassungszeichen
§ 21
Zulassungszeichen für die innerstaatliche Bauartzulas-
Inhaltliche Beschränkung der Zulassung sung und die EWG-Bauartzulassung sind die Zeichen
nach Anhang D Nr. 2.
(1) Die Anzahl der Meßgeräte, die in Übereinstimmung
mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist § 25
nicht beschränkt, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas Anbringen des Zulassungszeichens
anderes ergibt.
(1) Der Zulassungsinhaber muß das im Zulassungs-
(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in dieser schein erteilte Zulassungszeichen auf allen Meßgeräten
Verordnung vorgesehen sind, kann eine inhaltlich der zugelassenen Bauart an sichtbarer Stelle anbringen,
beschränkte Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann fol- soweit eine Zulassung erforderlich ist und in den Anlagen
gende Beschränkungen enthalten: oder in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist. Meß-
1 . Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Meßgeräte, geräte einer nicht zugelassenen Bauart darf er nicht mit
einem Zulassungszeichen versehen.
2. Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweili-
gen Aufstellungsort mitzuteilen, (2) Ist eine Meßgeräteart allgemein zur EWG-Erst-
eichung zugelassen, so kann der Hersteller diese Meß-
3. Beschränkung des Anwendungsbereichs, geräte unter seiner Verantwortung mit dem Zeichen nach
4. besondere einschränkende Bestimmungen in bezug Anhang D Nr. 2.5 versehen, wenn sie den Anforderungen
auf die angewandte Technik. an diese Meßgeräteart genügen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1665
§ 26 3. Waagen der Genauigkeitsklasse 1111 bis 200 kg Höchst-
Änderung der zugelassenen Bauart last, die nicht zur Verwendung im eichpflichtigen Ver-
kehr bestimmt sind,
(1) Der Inhaber einer von der Bundesanstalt erteilten
4. Deckplatten für Zellenzählkammern,
Zulassung hat die Bundesanstalt über alle Änderungen zu
unterrichten, die er an der zugelassenen Bauart vorneh- 5. Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten, die nur zum
men will. einmaligen Gebrauch bestimmt sind.
(2) Änderungen einer zugelassenen Bauart und Anfü- (4) Für Längenmaße, die den Anforderungen der Richt-
gungen an Meßgeräte einer zugelassenen Bauart bedür- linie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur
fen einer Ergänzung zur Bauartzulassung, wenn sie die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
Meßergebnisse oder die normalen Verwendungsbedin- über verkörperte Längenmaße (ABI. EG Nr. L 335 S. 56) in
gungen des Meßgeräts beeinflussen oder beeinflussen der jeweils geltenden Fassung genügen, kann die EWG-
können. Die Bundesanstalt darf nur solche Bauartzulas- Ersteichung nach den dort festgelegten statistischen
sungen ergänzen, die sie selbst erteilt hat. Methoden erfolgen.
(3) Nach einer Änderung der Anforderungen darf eine § 30
Bauartzulassung nur geändert werden, wenn die geän-
Ersteichung
derte Bauart weiterhin den zur Zeit der Zulassungsertei-
lung geltenden Vorschriften entspricht. Andernfalls darf (1) Allgemein zur Eichung zugelassen~ Meßgeräte kön-
nur eine neue Bauartzulassung erteilt werden. nen erstgeeicht werden, wenn sie den zum Zeitpunkt der
ersten Eichung geltenden Anforderungen entsprechen.
§ 27
(2) Neue oder erneuerte Meßgeräte mit einer Bauart-
Zulassungsübertragung zulassung können erstgeeicht werden, wenn sie den zum
Zeitpunkt der Zulassungserteilung geltenden Anforderun-
Eine _innerstaatliche Bauartzulassung kann mit Zustim-
gen und der Bauartzulassung entsprechen.
mung des Inhabers auf einen anderen übertragen werden.
Die Übertragung der Zulassung setzt einen Antrag desjeni-
§ 31
gen voraus, auf den die Zulassung übertragen werden soll.
Nacheichung
§ 28 (1) Geeichte Meßgeräte können nachgeeicht werden,
Zulassung ohne Eichung wenn sie die geltenden Eichfehlergrenzen einhalten und
den sonstigen Anforderungen entsprechen, die bei ihrer
Für die Zulassung von Meßgeräten, für die keine Ersteichung gegolten haben.
Eichung vorgesehen ist, gelten die Vorschriften über die
Zulassung zur Eichung sinngemäß. (2) Meßgeräte mit einer Gültigkeitsdauer der Eichung
von zwei Jahren oder weniger, die in den letzten vier
Monaten vor Ende eines Jahres geeicht, aber nicht ver-
wendet oder bereitgehalten wurden, können in den ersten
Teil 6 beiden Monaten des folgenden Jahres mit einer verein-
Eichung fachten Prüfung nachgeeicht werden {Jahreswendever-
fahren).
§ 32
§ 29
Befundprüfung
Durchführung der Eichung
(1) Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein
(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prü-
eichfähiges Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält
fung und der Stempelung eines eichfähigen Meßgeräts
und den sonstigen Anforderungen der Zulassung ent-
durch die zuständige Behörde. An Meßgeräten, die in
spricht.
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften hergestellt worden sind und keine EWG-Erst- (2) Die Befundprüfung kann von jedem, der ein begrün-
eichung erhalten können, wird die Ersteichung ohne eich- detes Interesse an der Richtigkeit des Meßgeräts darlegt,
technische Prüfung vorgenommen, soweit eine gleichwer- beantragt werden.
tige Prüfung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften erfolgt ist und die Prüf- (3) Bei der Befundprüfung an einem geeichten Meßgerät
ergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung gelten die Verkehrsfehlergrenzen und die sonstigen Anfor-
gestellt werden. derungen, die zum Zeitpunkt der Eichung gegolten haben.
In allen anderen Fällen gelten die zum Zeitpunkt des
(2) Die eichtechnische Prüfung kann in einem Vorgang Antrages auf Befundprüfung maßgebenden Verkehrs-
erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und fehlergrenzen und sonstigen Anforderungen.
einer Prüfung am Gebrauchsort bestehen.
(3) Die eichtechnische Prüfung kann bei der innerstaatli- § 33
chen Eichung als Sammelprüfung nach statistischen Fehlergrenzen
Methoden für nachfolgende Meßgerätearten vorgenom-
men werden: (1) Die Fehlergrenzen sind die zulässigen Höchst-
beträge für positive oder negative Abweichungen vom
1. Maßstäbe und Meßbänder, richtigen Wert. Als richtig gilt der Wert des Normals oder
2. Fässer aus Kunststoff oder Metall, der Normalmeßeinrichtung.
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten Anhang D Nr. 3.2 und 3.5 oder 3.6 gekennzeichnet. Sie
die Eichfehlergrenzen. können mit innerstaatlichen Stempelzeichen gekennzeich-
net werden, wenn ihre Verwendung im Geltungsbereich
(3) Bei der Verwendung und der Befundprüfung gelten
dieser Verordnung vorgesehen ist. Bei der Nacheichung
die Verkehrsfehlergrenzen.
sind sie mit dem innerstaatlichen Stempelzeichen zu kenn-
(4) Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festge- zeichnen.
setzt. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte
(6) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen Stufe
der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts ande- geprüften Teile mit dem Eichzeichen, gegebenenfalls in
res festgesetzt ist.
Verbindung mit einem Datumszeichen, zu kennzeichnen.
(5) Die Eichfehlergrenzen der Meßgeräte einer Bauart,
(7) Wird ein geeichtes Meßgerät für vorschriftswidrig
deren Art nicht in den Anlagen aufgeführt ist, werden bei befunden und kann es nicht unmittelbar in einen ordnungs-
der Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen die-
gemäßen Zustand versetzt werden, so ist der Hauptstem-
ser Meßgeräte betragen das Doppelte dieser Fehlergren-
pel zu entwerten.
zen, sofern bei der Zulassung nichts anderes bestimmt
wird.
§ 34 Teil 7
Stempelzeichen Allgemeine Anforderungen an Meßgeräte
(1) Stempelzeichen sind:
1 . das innerstaatliche Eichzeichen, § 36
2. das EWG-Eichzeichen, Meßrichtigkeit
3. das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung, (1) Meßgeräte müssen so gebaut sein, daß sie für ihren
4. die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung, bestimmungsgemäßen Verwendungszweck geeignet sind
.und unter Nenngebrauchsbedingungen richtige Meß-
5. das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung und ergebnisse erwarten lassen.
6. das Entwertungszeichen. (2) Referenzbedingungen für die meßtechnische Prü-
(2) Eichzeichen und Jahreszeichen oder Eichzeichen fung und Nenngebrauchsbedingungen sind in den Anla-
und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Haupt- gen aufgeführt oder können bei der Bauartzulassung fest-
stempel. gelegt werden.
§ 37
(3) Das Eichzeichen wird als Sicherungsstempel und bei
der Eichung in Stufen (Vorprüfung) als Stempelzeichen für Meßbeständigkeit
die Vorprüfung verwendet. Zur Sicherung kann auch der (1) Als meßbeständig gelten Meßgeräte, die richtige
Hauptstempel verwendet werden. Meßergebnisse über einen ausreichend langen Zeitraum
(4) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Meßgeräten muß die-
Nr. 3 festgelegt. ser Zeitraum mindestens der Gültigkeitsdauer der Eichung
entsprechen.
§ 35
Kennzeichnung der Meßgeräte (2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, äaß bei
falschen Meßergebnissen
(1) Zur innerstaatlichen Eichung zugelassene Meß-
1. deren Ausgabe verhindert wird,
geräte werden bei der Eichung nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 mit innerstaatlichen Stempelzeichen 2. die Meßergebnisse deutlich als falsch erkennbar sind,
gekennzeichnet. 3. der Meßvorgang selbsttätig unterbrochen oder
(2) Meßgeräte mit befristeter Gültigkeitsdauer der 4. selbsttätig auf ein Ersatzmeßgerät umgeschaltet wird.
Eichung - mit Ausnahme der Meßgeräte nach Absatz 4 -
werden mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und § 38
3.3 als geeicht gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder
Prüfbarkeit
das Meßgerät darf mit dem Zusatz „Geeicht bis ... " in
Verbindung mit der vollständigen Jahreszahl versehen Meßgeräte müssen so ausgeführt sein, daß sie gefahr-
sein. los und ohne besonderen Aufwand an Prüfmitteln und Zeit
geprüft werden können.
(3) Meßgeräte mit unbefristeter Gültigkeitsdauer der
Eichung werden mit Stempelzeichen nach Anhang D § 39
Nr. 3.1 und 3.4 als geeicht gekennzeichnet.
Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen
(4) Meßgeräte im geschäftlichen Verkehr bei der
Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme werden (1) Die vorschriftsmäßige Verwendung von Meßgeräten
mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.4 als darf durch den Anschluß von Zusatzeinrichtungen oder
geaicht gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder das Meß- anderen Geräten nicht beeinträchtigt werden.
gerät darf mit dem Zusatz „Geeicht bis ... " in Verbindung (2) Bei nicht vernachlässigbaren Rückwirkungen darf
mit der vollständigen Jahreszahl versehen sein. der Anschluß nur erfolgen, soweit dies bei der Zulassung
(5) Zur EWG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte wer- der Zusatzeinrichtung oder bei der des Meßgeräts geregelt
den bei der Ersteichung mit EWG-Stempelzeichen nach ist.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1667
(3) Vorrichtungen zur Geräteverbindung müssen so aus- das gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
geführt und gekennzeichnet sein, daß die richtige und Die zuständigen Behörden können weitere Ausnahmen
sichere Verbindung gewährleistet ist. genehmigen.
(6) Firmenzeichen und Firmenaufschriften müssen so
§ 40 ausgeführt sein, daß sie nicht mit amtlichen Zeichen oder
Schutz gegen vorgeschriebenen Aufschriften verwechselt werden kön-
Eingriffe und Bedienungsfehler nen.
(1) Meßgeräte müssen gegen eine Verfälschung von (7) Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Auf-
Meßwerten durch Bedienungsfehler und Eingriffe hinrei- schriften dürfen nicht irreführend sein und die Ablesbarkeit
chend geschützt sein. des Meßgeräts nicht beeinträchtigen.
(2_) Die richtige und zuverlässige Erfassung, § 43
Speicherung, Verarbeitung und Ausgabe der Daten muß
unter den üblichen Betriebsbedingungen gewährleistet Stempelstellen
sein.
(1) An den Meßgeräten muß eine geeignete Stelle für
§ 41 vorgeschriebene Stempel und Zeichen vorhanden sein
Darstellung (Hauptstempelstelle). Die Stempelstelle muß leicht
von Meßwerten und Daten zugänglich und so beschaffen und befestigt sein, daß die
Stempelzeichen deutlich erkennbar sind.
(1) Zahlenwerte und Einheitennamen oder Ein-
heitenzeichen müssen einander eindeutig zugeordnet (2) Sofern in den Anlagen oder bei der Zulassung nichts
sein. anderes festgelegt ist, erhält jedes Meßgerät nur einen
Hauptstempel; Teilgeräte, die einzeln geprüft werden dür-
(2) Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von Dezi- fen, können einen eigenen Hauptstempel erhalten.
malbrüchen angegeben werden, sofern in der Zulassung
nichts anderes bestimmt ist. (3) Darf die Hauptstempelstelle nach den Anlagen oder
der Zulassung geteilt werden, so müssen beide Teile so
(3) Skalen, Ziffernanzeigen und Strichmarken müssen nahe, wie nach Ausführung des Meßgeräts möglich, bei-
so ausgeführt und angeordnet sein, daß der Meßwert einander liegen und so beschaffen sein, daß auf dem
eindeutig und gut erkennbar abgelesen werden kann. Bei einen das Eichzeichen und auf dem anderen das Jahres-
ihrer Ausführung sind die anerkannten Regeln der Technik zeichen aufgebracht werden kann.
zu beachten.
(4) Zur Sicherung der Meßgeräte gegen Eingriffe, das
(4) Die Ausgabe von zusätzlichen Informationen darf Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder andere
nicht zu Verwechslungen mit Angaben führen, auf die sich Änderungen müssen geeignete Stellen zum Aufbringen
die Eichung bezieht. Zur Unterscheidung können bei der von Sicherungsstempeln vorgesehen sein (Sicherungs-
Zulassung besondere Kennzeichnungen oder eine räum- stempelstellen).
liche Trennung der Ausgaben gefordert werden. (5) An Meßgeräten oder Teilen von Meßgeräten, die
einer Vorprüfung unterzogen werden, müssen geeignete
§ 42 Stellen zum Aufbringen der Stempelzeichen für die Vor-
Verwendungshinweise, prüfung vorgesehen sein.
Bezeichnungen und Aufschriften (6) Sofern Meßgeräte aus mehreren Teilen bestehen,
( 1) Auf Meßgeräten einer zugelassenen Bauart müssen die nicht fest zusammengebaut werden können, oder das
zusätzlich zum Zulassungszeichen der Name des Zulas- Zerlegen von Meßgeräten gestattet ist, müssen geeignete
sungsinhabers oder sein Firmenzeichen, die Fabriknum- Stellen zum Aufbringen von Kennzeichen vorgesehen
mer und das Baujahr angegeben sein, soweit in den sein, welche die Zusammengehörigkeit der Teile erkennen
lassen.
Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes bestimmt
ist.
Teil 8
(2) Bei der Zulassung können weitere Verwendungshin-
Schankgefäße
weise, Bezeichnungen und Aufschriften gefordert werden.
(3) Ist die Verwendung eines Meßgeräts eingeschränkt, § 44
so müssen Art und Umfang der Einschränkung auf dem
Anwendungsbereich
Meßgerät angegeben sein.
Der § 18 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf
(4) Vorgeschriebene Verwendungshinweise, Be-
Schankgefäße für
zeichnungen und Aufschriften müssen deutlich lesbar,
dauerhaft und, soweit erforderlich, gut sichtbar angebracht 1. alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar vor dem
sein. Schilder mit diesen Angaben müssen fest mit dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt
Meßgerät verbunden sein oder durch Stempel gesichert werden,
werden können. 2. Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke oder
(5) Wartungs-, Gebrauchs- und Überwachungsanwei- für Getränke, die auf ähnliche Art zubereitet werden,
sungen, deren Beifügung vorgeschrieben ist, sowie vor- und
geschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und 3. Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von Was-
Aufschriften müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein; ser hergestellt werden.
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 45 § 49
Anerkennung des Herstellerzeichens Inhalt der Anerkennung
(1) Die Anerkennung eines Herstellerzeichens kann (1) In der Anerkennung sind die Meßgerätearten, die die
beantragen, wer auf Schankgefäße den Füllstrich und die Prüfstelle beglaubigen darf, und die Meßbereiche, inner-
Volumenangabe aufbringt oder wer Schankgefäße mit die- halb derer Beglaubigungen vorgenommen werden dürfen,
sen Angaben einführt oder sonst in den Geltungsbereich zu bezeichnen. Bei Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizi-
des Eichgesetzes verbringt. tät ist außerdem anzugeben, ob die Prüfstelle als Haupt-
oder Nebenprüfstelle oder als Außenstelle einer Haupt-
(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu prüfstelle (Außenprüfstelle) anerkannt wird.
stellen. Das beantragte Zeichen muß sich von bereits
anerkannten Herstellerzeichen deutlich unterscheiden. (2) Außenprüfstellen müssen einer Hauptprüfstelle zur
(3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesanstalt Betreuung angeschlossen sein.
schriftlich anerkannt und in den PTB-Mitteilungen bekannt-
gemacht. (3) Nebenprüfstellen und Außenprüfstellen dürfen nur
Meßgeräte des Trägers der Prüfstelle beglaubigen. Im
Einzelfall kann ihnen auf Antrag auch die Befugnis zur
§ 46 Beglaubigung von Meßgeräten bestimmter Versorgungs-
Technische Anforderungen unternehmen verliehen werden.
Schankgefäße dürfen nur gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie den in Anhang C festgelegten
§ 50
Anforderungen entsprechen.
Rücknahme und Widerruf
(1) Die Anerkennung kann außer nach den Vorschriften
der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden,
Teil 9 wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht
Prüfstellen für die Beglaubigung von Meßgeräten für beachtet werden.
Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
(2) Rücknahme und Widerruf der Anerkennung bedürfen
der Schriftform.
1. Abschnitt
Anerkennung
§ 47 2.. Abschnitt
Voraussetzungen Prüfstellenleitung
(1) Prüfstellen für die Beglaubigung von Meßgeräten für § 51
Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme können auf Antrag
staatlich anerkannt werden, wenn Leiter und Stellvertreter
1. sie über geeignete Räume und von der Bundesanstalt Die Prüfstelle muß einen Leiter und mindestens einen
anerkannte Prüfeinrichtungen verfügen, stellvertretenden Leiter (Stellvertreter) haben. Als Leiter
2. sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverläs- oder Stellvertreter darf nur beschäftigt werden, wer von der
sigen Personal ausgestattet sind und zuständigen Behörde öffentlich bestellt ist.
3. der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre Errich-
tung rechtfertigt.
§ 52
(2) Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muß die Antrag
Gewähr dafür bieten, daß er in der Lage ist,
(1) Der Bewerber hat seine Bestellung bei der zuständi-
1. die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen
gen Behörde schriftlich zu beantragen; er hat das Einver-
Betrieb erforderlichen Mittel aufzubringen,
ständnis des Trägers der Prüfstelle nachzuweisen.
2. den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen
Behörde über die Anerkennung zu entscheiden hat, (2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn
wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des 1. der zu Bestellende oder einer seiner Angehörigen im
Prüfstellenpersonals entstehen kann. Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
nung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig
beteiligt ist,
§ 48
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der zu
Antrag Bestellende die erforderliche Zuverlässigkeit für die
Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht
Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer Prüfstelle
besitzt, insbesondere nicht die Gewähr für Unparteilich-
ist an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag
keit bietet oder in ungeordneten Vermögensverhältnis-
müssen die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraus-
sen lebt oder
setzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beige-
fügt sein. 3. die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1669
§ 53 (2) Rücknahme und Widerruf der Bestellung bedürfen
Sachkunde der Schriftform.
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat 3. Abschnitt
erbracht
Betrieb der Prüfstelle
1. für die Leitung einer Prüfstelle, wer
a) bei Hauptprüfstellen sowie bei Prüfstellen mit der § 56
Befugnis zur Beglaubigung von Meßgeräten für Betriebsaufnahme
Wärme, Gas- oder Wasserdurchflußintegratoren,
Brennwertmeßgeräten oder anderen ähnlich Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn
schwierig zu prüfenden Meßgeräten eine Ausbil- die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis schriftlich
dung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder erteilt hat.
Universität als Ingenieur auf einem einschlägigen § 57
Fachgebiet oder als Physiker abgeschlossen hat; Bezeichnung der Prüfstelle
b) bei den übrigen Prüfstellen eine sonstige Ausbil- (1) Prüfstellen für Meßgeräte für Gas, Wasser oder
dung als Ingenieur auf einem einschlägigen Fach- Wärme führen die Bezeichnung „Staatlich anerkannte
gebiet abgeschlossen hat
Prüfstelle" mit einem Zusatz, der auf die Art der zu beglau-
und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden bigenden Meßgeräte und den Träger der Prüfstelle hin-
Prüfstelle tätig war, weist.
2. für die Stellvertretung des Leiters einer Prüfstelle, wer (2) ·Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität führen ent-
a) bei Prüfstellen nach Nummer 1 Buchstabe a eine sprechend ihrer Anerkennung die Bezeichnung „Staatlich
~usbildung nach Nummer 1 Buchstabe b besitzt, anerkannte Hauptprüfstelle", ,,Staatlich anerkannte
Außenprüfstelle" oder „Staatlich anerkannte Nebenprüf-
b) bei den übrigen Prüfstellen die Meisterprüfung auf stelle" mit dem in Absatz 1 genannten Zusatz.
einem einschlägigen Fachgebiet abgelegt hat oder
eine gleichwertige Fachausbildung besitzt
§ 58
und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden
Prüfstelle tätig war. Pflichten
des Trägers der Prüfstelle
(2) Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen,
daß die Sachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen (1) Der Träger der Prüfstelle hat die Prüfstelle als organi-
wird. satorisch selbständige Einheit so einzurichten und zu
unterhalten, daß ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüf-
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den stelle gewährleistet ist. Er ist insbesondere dafür verant-
Vorschriften des Absatzes 1, insbesondere für Außenprüf- wortlich, daß während des Betriebs die Voraussetzungen
stellen, zulassen. . des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er
§ 54 hat ferner dafür zu sorgen, daß das Prüfstellenpersonal in
der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist.
Bestellung und Verpflichtung
(2) Der Träger der Prüfstelle hat der zuständigen Eich-
(1) Leiter und Stellvertreter werden für die Tätigkeit an
behörde die Einstellung des Betriebs der Prüfstelle sowie
einer bestimmten Prüfstelle öffentlich bestellt. Die Bestel-
die Aufnahme und Beendigung der Beschäftigung der
lung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungs-
bestellten Personen unverzüglich anzuzeigen.
urkunde.
(3) Der Träger der Prüfstelle hat die für die Durchführung
(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, daß der mit
der Aufsicht über die Prüfstelle erforderlichen Hilfskräfte
der Verpflichtung beauftragte Beamte an den zu Verpflich-
und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
tenden die Worte richtet:
„Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestellter
Leiter (stellvertretender Leiter) der Prüfstelle ... obliegen- § 59
den Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und Beglaubigung
das Prüfstellenpersonal zu Gleichem anhalten werden."
(1) Für die Durchführung der Beglaubigung gelten die
und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:
§§ 29 bis 35 entsprechend, soweit sich nicht aus den
,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.
(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. (2) Stempelzeichen sind das Beglaubigungszeichen und
die Jahresbezeichnung. Beglaubigungszeichen und Jah-
§ 55 resbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel.
Rücknahme und Widerruf (3) Werden gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 des Eichgesetzes
(1) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften der Meßgeräte zur Beglaubigung mit dem Zeichen für die
Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn EWG-Ersteichung gestempe"lt, so besteht das Beglaubi-
der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung gungszeichen aus dem Eichzeichen nach Anhang D
nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, Nr. 3.2. Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D
insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder und die Ordnungszahl der zuständigen Eichaufsichts-
ausführen läßt. behörde und in der unteren Hälfte eine der Prüfstelle von
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
der zuständigen Behörde zugeteilte dreistellige Ordnungs- Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend
nummer. gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des
Rückgriffs wird hiervon nicht berührt.
(4) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D
Nr. 4 festgelegt. (2) Die zuständige Behörde kann von dem Träger der
§ 60 Prüfstelle den Abschluß einer nach Art und Höhe ausrei-
chenden Haftpflichtversicherung und den Nachweis ihres
Befundprüfung und Sonderprüfung
Bestehens verlangen.
(1) Die Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse
berechtigt und verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen
nach § 32 vorzunehmen. Teil 10
Einrichtungen und Betriebe im Bereich
(2) Durch eine Sonderprüfung wird festgestellt, ob die
meßtechnischen Eigenschaften eines nicht eichfähigen
des gesetzlichen Meßwesens
Meßgeräts den meßtechnischen Eigenschaften eines ver-
gleichbaren eichfähigen Meßgeräts entsprechen. Eine 1. Abschnitt
Prüfstelle darf Sonderprüfungen nur vornehmen, soweit Öffentliche Waagen
sie von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt ist.
§ 64
(3) Befundprüfungen und Sonderprüfungen dürfen in
einer Prüfstelle nur von dem Leiter der Prüfstelle oder Pflichten des Inhabers
einem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht einer öffentlichen Waage
vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung
Der Inhaber einer öffentlichen Waage hat
verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche
Beschränkungen gelten auch für diese Prüfungen. 1 . die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten,
die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen Waa-
gen (öffentliche Wägungen) sowie ihre vorschrifts-
§ 61
mäßige Beurkundung ermöglichen,
Prüfungsunterlagen
2. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten
Die Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kenn-
Beglaubigungen, Befundprüfungen und Sonderprüfungen zeichnen:
jederzeit nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und zwei „Öffentliche Waage
Jahre aufzubewahren. Wägebereich von ... kg bis ... kg";
§ 62 dem Wort „Waage" können Hinweise auf die Art der
Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber
Verantwortung des Prüfstellenleiters
beigefügt werden,
(1) Der Leiter der Prüfstelle oder bei seiner Abwesenheit 3. an der öffentlichen Waage nur öffentlich bestellte
der Stellvertreter ist insbesondere dafür verantwortlich, Wäger zu beschäftigen,
daß
4. Namen und Namenszug der an der Waage tätigen
1 . nur eichfähige Meßgeräte beglaubigt und nur bei nicht öffentlich bestellten Wäger für den Auftraggeb~r deut-
eichfähigen Meßgeräten Sonderprüfungen durch- lich lesbar auszuhängen.
geführt werden,
2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und § 65
dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche
Antrag auf Bestellung als Wäger
Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beach-
tet werden, Der Wäger hat seine Bestellung bei der zuständigen
3. Prüfungen, die weder Beglaubigungen noch Befund- Behörde schriftlich zu beantragen.
prüfungen oder Sonderprüfungen sind, nicht als von
einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt § 66
bezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinwei- Nachweis der Sachkunde
senden Prüfzeichen verwendet werden,
4. Prüfstempel und Stempelmarken gegen mißbräuch- (1) Gegenstand der Prüfung zum Nachweis der Sach-
kunde sind
liche Verwendung ausreichend gesichert sind.
1. die Bedienung und Behandlung der Art von Waagen,
(2) Sind Leiter und Stellvertreter an der Leitung der für die die Bestellung beantragt ist,
Prüfstelle verhindert, dürfen keine Beglaubigungen vor-
genommen werden. 2. die Rechtsvorschriften, die der Wäger zu beachten hat,
§ 63 3. das Rechnen in dem erforderlichen Umfang.
Haftung (2) Die zuständige Behörde hat den Wäger über den
Gegenstand der Prüfung zu unterrichten.
·(1) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung
seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der (3) Bei einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaa-
Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüf- tes der Europäischen Gemeinschaften gilt die Sachkunde
stelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Scha- als nachgewiesen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat
den einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen mindestens zwei Jahre als Wäger tätig war.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1671
§ 67 § 70
Bestellung und Verpflichtung Beurkundung
(1) Die zuständige Behörde bestellt den Wäger durch (1) Der öffentlich bestellte Wäger darf nur Wägeergeb-
Aushändigung einer Bestellungsurkunde. nisse beurkunden, die er selbst ermittelt hat.
(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, daß der mit (2) Das Wägeergebnis ist durch Abdruck oder Eintra-
der Verpflichtung beauftragte Beamte an den Wäger die gung auf einer Wägekarte oder einem Wägeschein sowie
Worte richtet: durch Unterschrift des Wägers und Aufbringen des ihm
„Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem zugewiesenen Stempels zu beurkunden; Ort und Datum
Wäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind
unparteiisch erfüllen werden." anzugeben. Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern ist das amtliche Kennzeichen in den Wäge-
und der Wäger hierauf die Worte spricht:
unterlagen einzutragen. Bei einer selbsttätigen Waage, die
,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." mit Zählwerk ausgerüstet ist, müssen der Stand des Zähl-
(3) Der Wäger soll bei der Eidesleistung die rechte Hand werks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie das
erheben. ermittelte Wägeergebnis auf der Wägekarte oder dem
Wägeschein angegeben werden.
(4) Werden mehrere Wäger gleichzeitig verpflichtet, so
ist die Eidesformel von jedem der Wäger zu sprechen. (3) Der Inhaber der öffentlichen Waage muß Unterlagen
über die beurkundeten öffentlichen Wägungen für die
(5) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung gelei- Dauer von zwei Jahren aufbewahren.
stet werden.
(6) Gibt der Wäger an, daß er aus Glaubens- oder § 71
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Wägen und Beurkunden
Beamte an ihn die Worte: in besonderen Fällen
„Sie geloben, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem (1) Beim Wägen von Lastzügen muß der Teil des Last-
Wäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und zugs, der auf der Waagenbrücke steht, von dem anderen
unparteiisch erfüllen werden.", Teil abgekuppelt und abgetrennt sein. Unterbleibt in Aus-
und der Wäger spricht hierauf die Worte: nahmefällen das Abkuppeln und Abtrennen, so ist auf der
,,Ich gelobe es." Wägekarte oder dem Wägeschein die Angabe: ,,Nicht
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich. abgekuppelt g~wogen" zu vermerken.
(7) Gibt der Wäger an, daß er als Mitglied einer Reli- (2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges darf nur aus
gions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungs- zwingenden Gründen durch achsweises Wägen ermittelt
formel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er werden; hierbei muß das Fahrzeug ungebremst auf der
sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen. Waagenbrücke stehen. In diesem Falle ist auf der Wäge-
karte oder dem Wägeschein die Angabe: ,,Achsweise
gewogen" zu vermerken. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 68
Stempel 2. Abschnitt
(1) Die zuständige Behörde weist dem öffentlich bestell- lnstandsetzungsbetriebe und Wartungsdienste
ten Wäger für die Dauer seiner Tätigkeit an bestimmten
öffentlichen Waagen eine Ordnungsnummer und einen § 72
Stempel zu. Der Stempel muß die Ordnungsnummer des lnstandsetzungsbetriebe
Wägers und die Ordnungszahl der zuständigen Behörde
enthalten. Die Ausführung des Stempels ist in Anhang D (1) Die zuständige Behörde kann Betrieben, die
Nr. 5 festgelegt. geeichte Meßgeräte instand setzen (lnstandsetzer), auf
Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte
(2) Der Wäger hat den Stempel nach Beendigung seiner durch ein Zeichen kenntlich zu machen (lnstandsetzer-
Tätigkeit an der öffentlichen Waage unverzüglich bei der kennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justie-
zuständigen Behörde abzuliefern. Der Verlust des Stem- rung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem
pels ist unverzüglich anzuzeigen. Personal ausgestattet sind.
(2) Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterla-
§ 69 gen zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Vorausset-
zungen verlangen. Die Befugnis wird schriftlich für
Pflichten
bestimmte Meßgerätearten erteilt. Dem lnstandsetzer wird
des öffentlich bestellten Wägers
ein lnstandsetzerkennzeichen zugeteilt.
Der öffentlich bestellte Wäger hat öffentliche Wägungen (3) Die Befugnis kann außer. nach den Vorschriften der
1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen, Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn
der lnstandsetzer die eichrechtlichen Vorschriften nicht
2. abzulehnen, wenn er, der Inhaber der öffentlichen
beachtet.
Waage oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung ein (4) Für Meßgeräte nach § 57b der Straßenverkehrszu-
unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat. lassungsordnung kann anstelle des lnstandsetzerkenn-
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeichens das dort vorgesehene Einbauschild verwendet c) entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 geschäftsmäßig
werden. zur Selbstkontrolle des Gesundheitszustandes
(5) Der lnstandsetzer darf nur Meßgeräte mit dem bereithält,
lnstandsetzerkennzeichen versehen, die von ihm instand- 2. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder
gesetzt worden sind und bei denen die Gültigkeitsdauer § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2
nach§ 12 noch nicht abgelaufen ist. Er hat im unteren Feld oder 3 bereithält,
des lnstandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbrin-
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwen-
gung einzutragen und die zuständige Behörde von der
det oder nicht zurückgibt,
Anbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen.
4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafür sorgt, daß die
(6) Der lnstandsetzer hat den Hauptstempel und eine
dort genannten Vorschriften eingehalten werden,
zusätzliche Angabe „Geeicht bis ... " nach der Instandset-
zung zu entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der 5. entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmeßgeräte verwendet
lnstandsetzer durch sein Stempelzeichen zu ersetzen. oder bereithält,
(7) Stellt der lnstandsetzer seine Tätigkeit ein, hat er die 6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Meßergebnisse nicht oder
zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen und ihr nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht,
sämtliche lnstandsetzerkennzeichen und Stempelzeichen 7. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen oder Beschei-
zu übergeben. nigungen nicht oder nicht für die vorgeschriebene
(8) Die Ausführung des lnstandsetzerkennzeichens und Dauer aufbewahrt oder nicht vorlegt,
des Stempelzeichens ist in Anhang D Nr. 6 festgelegt. 8. als Hersteller von Meßgeräten,
a) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die
§ 73
den dort bezeichneten Anforderungen nicht ent-
Wartungsdienste sprechen,
(1) Einen Wartungsdienst für Meßgeräte nach § 1 Abs. 4 b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Meßgeräte mit dem
oder § 77 Abs. 3 Satz 2 darf nur betreiben, wem die Befug- Konformitätszeichen kennzeichnet,
nis hierfür von der zuständigen Behörde schriftlich erteilt c) entgegen§ 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in
worden ist. Die Befugnis wird für bestimmte Meßgeräte der vorgeschriebenen Weise sichert oder
erteilt, wenn der Antragsteller über die erforderliche Sach-
kunde und Ausstattung verfügt und Gewähr für ordnungs- d) entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt
gemäße Wartungsarbeiten bietet. Die zuständige Behörde oder sie nicht oder nicht für die vorgeschriebene
kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis dieser Vor- Dauer aufbewahrt,
aussetzungen verlangen. 9. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder
(2) Der zum Betrieb eines Wartungsdienstes Befugte hat nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,
die Meßgeräte nach der Wartung mit dem Zeichen nach 10. entgegen § 5 Abs. 6 Meßgeräte in den Verkehr bringt,
Anhang D Nr. 7 zu kennzeichnen. Geräteteile, die einen verwendet oder bereithält,
Eingriff in meßtechnische Funktionen des Geräts ermögli-
11. entgegen§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen nicht einhält
chen, sind, soweit die Zulassung dies vorsieht, nach der
oder Verpflichtungen nicht erfüllt,
Wartung durch Plomben, Klebemarken oder in sonst
geeigneter Weise zu sichern. 12. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder§ 72 Abs. 6 Satz 1 den
Hauptstempel oder eine zusätzliche Angabe nicht ent-
(3) Zur Wartung dürfen nur Normale benutzt werden, die
wertet,
rückverfolgbar an ein nationales Normal angeschlossen
sind und hinreichend kleine Fehlergrenzen einhalten; 13. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und
soweit in den Anlagen kein besonderer Wert festgelegt ist, Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der vorge-
gilt die Fehlergrenze als hinreichend klein, wenn sie ein schriebenen Weise aufbewahrt,
Drittel der Fehlergrenze des zu prüfenden Meßgerätes 14. entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht rich-
nicht überschreitet. tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorge-
schriebene Dauer aufbewahrt,
Teil 11
15. entgegen § 6 Abs. 3 Meßgeräte nicht in der vorge-
Ordnungswidrigkeiten, schriebenen Weise aufstellt oder benutzt,
Übergangs- und Schlußvorschriften 16. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt,
17. entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereit-
§ 74
hält,
Ordnungswidrigkeiten
18. entgegen § 9 Abs. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12 des nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung „EWG-Schütt-
1. medizinische Meßgeräte dichte" verwendet,
a) entgegen § 1 Abs. 1 oder 6 in den Verkehr bringt, 20. entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte
nicht die EWG-Schüttdichte verwendet,
b) entgegen§ 1 Abs. 1, 2, 3 oder 4 bei der Ausübung
der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde 21 . entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Meßgeräte mit einem
verwendet oder bereithält oder Zulassungszeichen versieht,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1673
22. entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, ein-
Änderungen unterrichtet, schließlich der Besonderheiten eingelagerten Geräts, oder
die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bun-
23. entgegen § 46 Schankgefäße gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt, desrepublik Deutschland dies erfordern und die Meß-
sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
24. als Inhaber einer öffentlichen Waage
(2) Die für die zivile Verteidigung und den Katastrophen-
a) entgegen § 64 Nr. 3 an der Waage nicht öffentlich schutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehör-
bestellte Wäger beschäftigt oder den können für Meßgeräte, die für Zwecke der zivilen
b) entgegen § 70 Abs. 3 Unterlagen nicht oder nicht Verteidigung und des Katastrophenschutzes verwendet
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, werden oder eingelagert sind und den§§ 1 und 2 unterlie-
25. als öffentlich bestellter Wäger gen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, wenn die Meßsicherheit auf andere Weise
a) entgegen § 69 Nr. 2 eine öffentliche Wägung nicht gewährleistet ist,
ablehnt,
b) entgegen § 70 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes § 77
Wägeergebnis beurkundet oder entgegen § 70 Übergangsvorschriften
Abs. 2 ein Wägeergebnis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen (1) Abweichend von§ 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Frauenther-
Weise beurkundet oder mometer, die zur Bestimmung von Körpertemperaturen
geeignet sind und deren Bauart vor dem lnkraftreten die-
c) entgegen§ 71 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die
ser Verordnung nicht eichpflichtig war, bis zum
dort vorgeschriebenen Angaben nicht vermerkt,
1. Januar 1991 ungeeicht in den Verkehr gebracht und
26. als lnstandsetzer unbefristet weiterverwendet oder bereitgehalten werden.
a) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Meßgeräte mit dem (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 3 dürfen Meßgeräte
lnstandsetzerkennzeichen versieht, zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten, die bereits
b) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht ein- vor dem 1. Januar 1989 verwendet wurden, ungeeicht wei-
trägt oder die zuständige Behörde nicht oder nicht ter verwendet werden.
rechtzeitig verständigt,
(3) Abweichend von § 1 Abs. 3 und 4 dürfen ohne Kon-
c) entgegen§ 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungs- formitätsbescheinigung verwendet oder bereitgehalten
stempel nicht durch sein Stempelzeichen ersetzt werden:
oder
1. nach den bisher geltenden Vorschriften nicht eichpflich-
d) entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht tige Volumenmeßgeräte mit einem Volumen von
oder nicht rechtzeitig verständigt oder lnstandset- 5 Mikroliter und mehr, die bereits vor dem
zerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht über- 1. Januar 1989 verwendet wurden,
gibt,
2. Tretkurbelergometer und Absorptionsphotometer, die
27. entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 einen Wartungsdienst bereits vor dem 1 . Januar 1990 verwendet wurden,
ohne die erforderliche Befugnis betreibt, 3. Volumenmeßgeräte mit einem Volumen von weniger
28. entgegen § 73 Abs. 2 Satz 1 Meßgeräte nicht, nicht als 5 Mikroliter, Audiometer und Elektrokardiographen,
richtig oder nicht vollständig kennzeichnet, die bereits vor dem 1. Januar 1991 verwendet wurden.
29. entgegen § 73 Abs. 2 Satz 2 Geräteteile nicht oder Audiometer müssen jedoch wenigstens jährlich, Tretkur-
nicht in der vorgeschriebenen Weise sichert, belergometer wenigstens alle zwei Jahre gewartet werden;
30. entgegen § 73 Abs. 3 Normale benutzt, die den dort Audiometer sind von einem Wartungsdienst warten zu
bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen oder lassen. Die Wartung ist nach den anerkannten Regeln _der
Technik durchzuführen.
31. entgegen § 77 Abs. 3 Satz 2 Meßgeräte nicht oder
nicht rechtzeitig wartet oder warten läßt. (4) Meßgeräte nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2, die
bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner Konformitäts-
§ 75 bescheinigung.
Bezugsquelle und Niederlegung (5) Dosimeter nach § 2 Abs. 4, die vor dem
technischer Regeln 1. Januar 1990 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen
ohne Konformitätsbescheinigung verwendet werden.
Die technischen Regeln des DIN Deutsches Institut für
Normung e. V., auf die in dieser Verordnung verwiesen (6) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Schallpegel-
wird, sind beim Deutschen Patentamt in München archiv- meßgeräte der Klassen 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser
mäßig gesichert niedergelegt und beim Beuth Verlag Verordnung bereits im Bereich des Arbeitsschutzes ver-
GmbH, Berlin und Köln, erschienen. wendet werden, bis zum 1. Januar 1993 ungeeicht weiter
verwendet werden.
§ 76
(7) Wer Untersuchungen nach§ 4 Abs. 1 durchführt, hat
Ausnahmen spätestens ab 1. Juli 1989 an Vergleichsmessungen teil-
zunehmen.
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Meß-
geräte der Bundeswehr, die den §§ 1 und 2 unterliegen, (8) § 4 gilt bis zu einer Ergänzung der Richtlinien der
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung Bundesärztkammer nicht für quantitative labormedizini-
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
sehe Untersuchungen mit trägergebundenen Reagenzien 11. die Allgemeinen VerwaltUngsvorschriften für die
(trockenchemische Verfahren). Eichung von Meßgeräten - Eichanweisung - Beson-
dere Vorschriften vom 3. März 1972 (BAnz. Nr. 51
§ 78 vom 14. März 1972 - Beilage),
Außerkrafttreten von Vorschriften 12. die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die
Eichung von Meßgeräten - Eichanweisung - Beson-
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer dere Vorschriften vom 13. Dezember 1977 (BAnz.
Kraft Nr. 238 vom 21. Dezember 1977 - Beilage),
1. die Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 13. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Prüfstellen
S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom nach § 6 des Eichgesetzes vom 11 . Dezember 1970
8. März 1985 (BGBI. 1 S. 568), (BAnz. Nr. 236), geändert durch die Allgemeine Ver-
2. die Prüfstellenverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBI. 1 waltungsvorschrift vom 3. März 1972 (BAnz. Nr. 51
S. 795), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Geset- vom 14. März 1972 - Beilage).
zes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
(2) Die Eichpflicht für die in § 40 Abs. 3 des Eichgeset-
3. die Wägeverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBI. 1 zes aufgeführten medizinischen Meßgeräte wird durch die
S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Geset- in dieser Verordnung getroffene Regelung ersetzt.
zes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
4. die Schankgefäßverordnung vom 5. November 1971 § 79
(BGBI. 1 S. 1782), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 14. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2218),
EWG-Richtlinien
5. die Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäi-
Meßgeräten vom 4. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1444), ge- schen Gemeinschaften zur Änderung der in § 29 Abs. 4
ändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1979 und in den Anlagen genannten Richtlinien über einzelne
(BGBI. 1 S. 2218), Meßgerätearten gelten von dem Tage an, zu dem die
Bundesrepublik Deutschland diese Änderungsrichtlinien
6. die Zweite Verordnung über die Eichpflicht vom Meß-
anzuwenden hat.
geräten vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2161 ), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 8. Mai 1981 (BGBI. 1 § 80
S. 422),
Berlin-Klausel
7. die Dritte Verordnung über die Eichpflicht von Meß-
geräten vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1139), zuletzt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom tungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
21. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 401), auch im Land Berlin.
8. die Eichgültigkeitsverordnung vom 5. August 1976 § 81
(BGBI. 1 S. 2082), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 16. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 707),
Inkrafttreten
9. die Eichpflicht-Ausnahmeverordnung vom 15. De- (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatzes 2
zember 1982 (BGBI. 1 S. 1745), am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten
Kalendermonats in Kraft.
10. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Eichung
von Meßgeräten - Eichanweisung - Allgemeine Vor- (2) § 29 Abs. 4, Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 und
schriften vom 12. Juni 1973 (BAnz. Nr. 117 vom Anlage 15 Abschnitt 1 Teil 1 treten am Tage nach der
28. Juni 1973 - Beilage), Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. August 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1675
Anhang A
(zu § 8)
Anhang A
Ausnahmen von der Eichpflicht
Von der Eichpflicht ausgenommen sind
1. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von 2 Meter oder weniger,
2. Längenmeßgeräte zur Messung von Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimeter oder weniger, Kunststoffschnüren mit
einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger, Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben,
Dachpappen und Dämmstoffen,
3. Meterzähler und Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten
von 10000 Meter oder weniger,
4. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Naturdärme,
5. Verbandstoffmeßmaschinen,
6. Behälter für Abfälle sowie für den Abtransport von Aushub und Abbruchmaterial,
7. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter oder weniger für Obenschmieröle und andere Kraftstoffzusätze,
8. Lagerbehälter für Bitumen,
9. im geschäftlichen und amtlichen Verkehr formbeständige Behältnisse, die
a) bereitgehalten werden,
b) zur Ausfuhr bestimmt sind und im amtlichen Verkehr für die auszuführende Füllmenge nicht als Meßgerät dienen,
c) gefüllt eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes verbracht und ohne Umfüllung in den
Verkehr gebracht werden,
10. Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der Masse ihrer Ladung als Meßgeräte für das Volumen des von
ihnen verdrängten Wassers dienen,
11. nichtstationäre Volumenmeßanlagen, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgabe flüssiger oder
verflüssigter Düngemittel eingesetzt werden,
12. Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für Altöl,
13. Meßgeräte für Wasser bei der Herstellung von Beton,
14. Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Beton,
15. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwässer,
16. Füllwaagen in Abfüllstellen für Druckgas, wenn eine geeignete geeichte Kontrollwaage mindestens der Genauig-
keitsklasse III verwendet wird,
17. Vorsortierwaagen, -maßstäbe und -meßschablonen in Betrieben der Deutschen Bundespost sowie Gebührenwaa-
gen der Teilnehmer am Freistempelverfahren,
18. Waagen, die nur zur Kontrolle des Gewichts einzelner Geldrollen geeignet sind,
19. Handzugfederwaagen im ambulanten Kleinhandel mit Altstoffen,
20. Waagen in Wäschereien und Chemischreinigungen, deren Anzeigeeinrichtung nicht nach Gewicht eingeteilt ist und
die nur zur Überwachung der für die Wasch- und Reinigungsmaschinen bestimmten Füllmengen dienen,
21. Getreidemaße mit einem Volumen von 50 Kubikzentimeter oder weniger für Feuchtbestimmer,
22. Volumenmeßgeräte für nichtflüssige Meßgüter der Anlage 3 und Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke der
Anlage 12 im geschäftlichen und amtlichen Verkehr sowie bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;§ 3
Abs. 2 bleibt unberührt,
23. Meßgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen
Verfahren, wenn die Meßergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem geeichten Meßgerät für milchwirtschaft-
liche Untersuchungen überprüft werden,
24. Wegstreckenzähler in
a) Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes,
b) Kraftfahrzeugen des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreiseverkehrs nach§ 48 des Personenbeförderungsge-
setzes,
c) in Kraftfahrzeugen für Beförderungen auf Grund der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBI. 1
S. 601 ), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1967 (BGBI. 1 S. 602),
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
d) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
e) Fahrzeugen des Güternahverkehrs nach § 2 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
f) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs nach § 3 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
g) Fahrzeugen für die ausschließliche Beförderung von Schwerbehinderten, Krankentransport- und Bestattungs-
fahrzeugen, wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,
h) Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei denen der Mietpreis nur nach der Mietdauer berechnet wird oder die
mindestens für die Dauer eines Jahres an einen Mieter vermietet sind und bei denen pauschal nach einem
Stufenplan gefahrener Wegstrecke abgerechnet wird,
i) Kundendienstfahrzeugen,
25. Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die nach § 57 b der Straßenverkehrszulassungsordnung
geprüft sind,
26. Parkuhren,
27. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen,
a) Meßgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge
auf verschiedene Geschäftspartner dienen,
b) Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und
deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber für Maximumzähler, für
Rundsteueranlagen und für Belastungsmeßgeräte für Gas, Wasser oder Wärme; Tonfrequenzrundsteueremp-
fänger,
c) Überschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
d) Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
e) Münzwerke,
28. Meßgeräte im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen gleichbleibenden Partnern für
a) Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 2000 m3/h,
b) Wasserdampf,
c) Flüssigkeiten außer Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 600 m3/h,
3
d) die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluß von mindestens 150000 m /h im Normzustand,
e) Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/m3, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder
andere Gase außer Brenngase; dies gilt nur dann, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig
voneinander messen oder die Meßgeräte gemeinsam durch fachkundiges Personal überwachen,
f) Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 245000 V oder bei einer
Nennstromstärke von mehr als 5000 A,
g) Wärme mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW;
wird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Meßgeräten in einer Meßstation ermittelt, so gelten die genannten
Maximalwerte für die Summe der Maximalwerte der einzelnen Meßgeräte,
29. im amtlichen Verkehr
a) Meßgeräte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 des Eichgesetzes, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe a oder b des Gesetzes erfüllt sind,
b) zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerkzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das Branntwein-
monopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt werden,
c) Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in
Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,
d) Meßgeräte, die nach ihrer Beschaffenheit ausschließlich dazu bestimmt und geeignet sind, die Übereinstimmung
der Fahrzeuge und Fahrzeugteile mit den Bau- und Betriebsvorschriften des Straßenverkehrsrechts festzustel-
len, wenn sie in Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr verwendet und einer Bauartprüfung und
regelmäßigen Nachprüfungen nach den vom Bundesminister für Verkehr hierfür erlassenen Richtlinien unter-
zogen werden,
e) Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz 1964,
f) Meßgeräte zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 165),
g) Reifenprofilmeßgeräte,
h) Bremsprüfstände,
i) Meßgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1677
30. bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
a) Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung einzeln dosierter Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittel-
gesetzes,
b) Temperatur- und Druckmeßgeräte, soweit sie nicht zur Bestimmung physikalischer Kennzahlen von Arzneimitteln
verwendet werden,
c) Meßgeräte bei der qualitativen Prüfung von Arzneimitteln, soweit sie nicht auch zur Ermittlung der quantitativen
Zusammensetzung der Arzneimittel verwendet werden.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang B
(zu den §§ 12 und 1 4)
Anhang B
Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung
Ordnungs- Meßgeräteart Gültigkeitsdauer
nummer in Jahren
1 .1 Längenmeßgeräte mit Ausnahme von Längenmeßmaschinen ...................... . nicht befristet
1 .2 Längenmeßmaschinen im Einzelhandel ....................................... . nicht befristet
2.1 Flächenmeßwerkzeuge .................................................... . nicht befristet
4.1 Flüssigkeitsmaße ......................................................... . nicht befristet
4.2 Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Meßwerkzeuge für Mineralöle und der
Meßwerkzeuge nach Nummer 4.3 ............................................ . 4
4.3 Volumenmeßgeräte, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind . nicht befristet
4.4 Lagerbehälter und Lagergefäße soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.5 oder
den Lagerbehältern nach Nummer 4.6 gehören .................................. . 12
4.5 Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht ... . nicht befristet
4.6 Lagerbehälter in Kugelform und stehende Lagerbehälter mit voll aufliegendem Boden, bei
denen die Meßeinrichtung nicht als Standrohr oder Schauglas mit Skale ausgeführt ist, der
Sumpf nicht in den Maßraum einbezogen und die Meßbeständigkeit des Maßraums durch
eine vollständige Vermessung ohne Sumpf frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegange-
nen Eichung festgestellt ist ................................................. . nicht befristet
4.7 Transport-Meßbehälter .................................................... . 8
4.8 Holzfässer und Kunststoffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.4 und 4.5 .... . 3
4.9 Metallfässer, mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.4 und 4.5 .................. . 8
4.10 Formbeständige Behältnisse mit Ausnahme der Behältnisse nach Nummern 4.4, 4.5, 4.8
und 4,9 ................................................................ . 5
5.1 Meßanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase ................................... . 1
5.2 Meßanlagen mit Volumenzählern für Milch ..................................... . 1
5.3 Volumenzähler für Mineralöle mit Viskositäten größer als 20 mPa · s, deren größter
zulässiger Durchfluß nicht mehr als 20 I/h beträgt ................................ . 4
5.4 Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen ....................... . 10
6.1 Volumenmeßgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Ein-
richtungen nach Nummer 6.4 ................................................ . 8
6.2 Volumenmeßgeräte für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3 ....... . 5
6.3 Kondensatwasserzähler ................................................... . 8
6.4 Einrichtungen zur Meßwertübertragung einschließlich der zugehörigen Meßwertgeber an
Wassermeßgeräten ....................................................... . nicht befristet
7.1 Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmie-
rungseinrichtung) ......................................................... . 8
7.2 Balgengaszähler der Größen NB 1O oder G 1O und kleiner, Turbinenradgaszähler mit
Schmierungseinrichtung der Größen NB 3000 oder G 2500 und kleiner sowie Wirbelgas-
zähler ................................................................. . 12
7.3 Balgen- und Drehkolbengaszähler der Größen NB 20 bis NB 1000 oder G 16 bis G 1000 .. . 16
7.4 Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 5000 und NB 7000 oder
G 4000 und G 6500 ....................................................... . 16
7.5 Drehkolbengaszähler der Größen NB 1500 oder G 1600 und größer sowie Turbinenradgas-
zähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 10000 oder G 10000 und größer ..... . nicht befristet
7.6 Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler und Wirbelgaszähler im geschäftlichen Ver-
kehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluß von mindestens
3000 Kubikmeter je Stunde Gas im Normzustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist,
der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, und wenn Vergleichsmes-
sungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausge-
führt werden ............................................................. . nicht befristet
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1679
Ordnungs- Meßgeräteart Gültigkeitsdauer
nummer in Jahren
7.7 Brennwertmeßgeräte für Gase ........................................... - . - . -
7.8 Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung
mit Maximumanzeige überwacht wird ......................................... . 4
7.9 Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Regelgruppen
RG 2,5 und RG 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Regelgruppen RG 10 minde-
stens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom
Versorungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet
werden ................................................................ . nicht befristet
7.10 Mengenumwerter für Gase ................................................. . 5
7.11 Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalt-
einrichtungen ........................................................ - ... • 5
7.12 Gebergeräte für Gasmeßgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen .................. . nicht befristet
7.13 Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler .............................. . nicht befristet
8.1 Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7
gehören ................................................................ . 4
9.1 Waagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoff-
waagen sowie der selbsttätigen Waagen ....................................... . 3
9.2 nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach
Nummer 9. 7 gehören ...................................................... . 4
9.3 nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken ............................ . 4
9.4 Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur
Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach
Nummer9.5 ............................................................. . 4
9.5 Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind ................ . nicht befristet
9.6 Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgas-
behälter, dem das Meßgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird ................... . 4
9.7 Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des
Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als
geeichte Kontroll meßgeräte verwendet werden .................................. .
9.8 Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben .................................... . 4
10.1 selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen ............ . 1
10.2 Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher
Füllmenge verwendet werden ............................................... .
11.1 Getreideprober .......................................................... . 4
11 .2 Feuchtebestimmer mit Ausnahme der Meßgeräte, mit denen der Feuchtegehalt des
geschroteten Meßgutes durch Trocknung und Wägung bestimmt wird ................ .
13.1 Dichte- und Gehaltsmeßgeräte, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas
hergestellt sind .......................................................... . nicht befristet
14.1 Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.2 ..... . 10
14.2 Thermometer für elektrische Feuchtbestimmer und in Aräometer oder Pyknometer ein-
gebaute Thermometer ..................................................... . nicht befristet
14.3 Bimetall- und Federthermometer in der Ausführung als Kühlthermometer .............. . 6
14.4 Temperaturaufnehmer mit Meßwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der
Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der lsolationswiderstand und die
Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijähri-
gem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden ....................... . 6
14.5 eingebaute Temperaturaufnehmer mit Meßwiderständen aus Platin oder Nickel als Teile
von Kühlthermometern .................................................... . 6
15.1 medizinische Quecksilber-Glasthermometer mit Maximumeinrichtung ................ . nicht befristet
15.2 Augentonometer zur Grenzwertprüfung ........................................ . 5
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Ordnungs- Meßgeräteart Gültigkeitsdauer
nummer in Jahren
15.3 Therapiedosimeter mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung), wenn der Benutzer
in jedem Meßbereich des Dosimeters Kontrollmessungen ausführt und ihre Ergebnisse
aufzeichnet ............................................................. . 6
15.4 Therapiedosimeter, wenn sie nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung
beeinflussen kann, sowie mindestens alle 2 Jahre in den verwendeten Meßbereichen nach
DIN 6817 Ausgabe 10.84 kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden; die Kalibrie-
rung muß von fachkundigen bestellten Personen mit einem geeichten Therapiedosimeter
mit einer Eichgültigkeitsdauer nach § 12 oder nach Nummer 15.3 durchgeführt werden, das
bei der die Therapie durchführenden Stelle ständig verfügbar ist .................... . nicht befristet
16.1 Überdruckmeßgeräte der Klassen 0, 1; 0,2; 0,3 und 0,6 ............................ .
17.1 Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die meßwertbestimmenden
Teile aus Glas hergestellt sind .............................................. . nicht befristet
18.1 Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer ........................ . 3
18.2 Fahrpreisanzeiger in Kraftdroschken ......................................... . 1
18.3 Radlastmesser und Geschwindigkeitsmeßgeräte für die amtliche Überwachung des Stra-
ßenverkehrs ............................................................ .
18.4 CO-Abgasmeßgeräte ..................................................... .
19.1 Stoppuhren ............................................................. .
20.1 Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler einschließlich Doppeltarifzähler, soweit
sie nicht unter Nummer 20.2 fallen ........................................... . 12
20.2 Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler einschließlich Doppeltarifzähler, die
nach dem 1 . Januar 1954 hergestellt worden sind und deren Bauart innerstaatlich zur
Eichung zugelassen ist .................................................... . 16
20.3 Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler, die in Verbindung mit Meßwandlern
verwendet werden ....................................................... . 12
20.4 Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchselektrizitätszähler ....................... . 12
20.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom ............................................ . 4
20.6 Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler ..................................... . 12
20.7 Meßwandler ............................................................ . nicht befristet
22.1 Wärmezähler ........................................................... . 5
22.2 Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme ................. . 5
23.1 Strahlenschutzmeßgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Aus-
nahme der Meßsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Benutzer in jedem Meßbereich des
Dosimeters Kontrollmessungen ausführt und ihre Ergebnisse aufzeichnet ............. . nicht befristet
23.2 Strahlenschutzmeßgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung), mit Aus-
nahme der Meßsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Benutzer nicht in jedem Meßbereich
des Dosimeters Kontrollmessungen ausführt und ihre Ergebnisse aufzeichnet .......... . 6
23.3 allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme ............ .
Anmerkung zu Nummern 15.3, 23.1 und 23.2:
Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Meßwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der
Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1681
Anhang C
(zu § 46)
Anhang C
Technische Anforderungen an Schankgefäße
1 Nennvolumen
1.1 Nennvolumen ist das auf dem Schankgefäß angegebene Volumen.
1.2 Schankgefäße sind nur mit einem Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl oder 0, 1; 0,2; 0,25; 0,3; 0,4; 0,5; 1 ; 1,5; 2;
3; 4 oder 5 1 zulässig.
2 Füllvolumen, Minusabweichungen
2.1 Füllvolumen ist das Wasservolumen, das das auf waagerechter Unterlage aufgestellte Schankgefäß bis zur
Unterkante des Füllstrichs (Nummern 3.1 bis 3.3) aufzunehmen vermag.
2.2 Die zulässigen Minusabweichungen der Füllvolumen betragen
a) bei Schankgefäßen mit einem Nennvolumen von 1, 2, 4 oder 5 cl und bei Schankgefäßen aus keramischen
Werkstoffen 5 % des Nennvolumens,
b) bei sonstigen Schankgefäßen 3 % des Nennvolumens.
3 Füllstrich, Bezeichnungen
3.1 Der Füllstrich muß waagerecht verlaufen und mindestens 10 mm lang sein; er darf als geschlossener Kreis
ausgeführt sein.
3.2 Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rand des Schankgefäßes muß betragen:
3.2. 1 bei Schankgefäßen für Bier und Schaumwein
a) mit einem Nennvolumen von weniger als 0,5 1 mindestens 20 mm,
b) mit einem Nennvolumen von 0,51 mindestens 30 mm,
c) mit einem Nennvolumen von 1 1oder mehr mindestens 40 mm,
3.2.2 bei Schankgefäßen für andere Getränke
a) mit einem Nennvolumen von weniger als 0, 1 1 mindestens 5 mm,
b) mit einem Nennvolumen von 0, 1 1oder mehr mindestens 10 mm.
3.3 Schankgefäße mit einem Nennvolumen von 4 oder 10 cl dürfen mit einem zweiten Füllstrich zur Kennzeichnung
der Hälfte des Nennvolumens versehen sein.
3.4 Das Nennvolumen des Schankgefäßes ist in unmittelbarer Nähe des Füllstrichs mit dem Einheitenzeichen cl oder 1
anzugeben (Volumenangabe).
3.5 Die Schriftgröße der Volumenangabe darf folgende Werte nicht unterschreiten:
Nennvolumen Schriftgröße in mm
5 cl oder weniger ................................................. . 3
mehr als 5 cl bis 0,5 1 ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 4
mehr als 0,5 1 .................................................... . 6
3.6 Der Füllstrich, die Volumenangabe und das Herstellerzeichen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes müssen
leicht erkennbar und dauerhaft sein. Der Füllstrich und die Volumenangabe sind so auszuführen, daß sie auch
dann leicht erkennbar sind, wenn das Schankgefäß in verkehrsüblicher Weise gefüllt ist.
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang D
(zu den §§ 5, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68, 72 und 73)
Anhang D
Verzeichnis der Stempel und Zeichen
Konformitätszeichen (§ 5)
Das Konformitätszeichen hat die Form eines „H". Es hat den Namen oder das Kennzeichen desjenigen zu
enthalten, der die Übereinstimmung mit der Zulassung bescheinigt. Soweit in der Zulassung vorgesehen, ist
außerdem das Jahr der Prüfung anzugeben.
2
2.1
Beispiel:
Zulassungszeichen (§ 24)
H
Das Zulassungszeichen besteht aus einer Kennzeichnung in einem Symbol.
2.2 Das Symbol für die innerstaatliche Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten „Z".
Die Kennzeichnung weist auf die Art und Bauart des Meßgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.
Beispiel:
2.3 Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten „E". Es enthält für die von der
Bundesanstalt zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben „D" sowie die zwei letzten Ziffern des
Zulassungsjahres. Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgeräts oder der
Zusatzeinrichtung hi.n.
Beispiel:
2.4 Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Nummer 2.3 ein „p" von gleicher Größe
gesetzt.
2.5 Das Zulassungszeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stili-
sierten spiegelbildlichen „E".
2.6
Beispiel:
3 /'
Das EWG-Zulassungszeichen eines Meßgeräts, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus
dem Zeichen nach Nummer 2.3 in einem Sechseck.
2.7
Beispiel:
®
Symbol und Kennzeichnung können bei Platzmangel auch anders angeordnet werden. Einzelheiten werden bei
der Zulassung festgelegt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988 1683
3 Stempelzeichen der Eichbehörden (§ 34)
3.1 Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der
Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann
auch die Ordnungszahl des prüfenden Eichamtes verwendet werden.
Beispiel:
3.2 Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten „e". Es enthält in der oberen Hälfte das
Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde sowie in der unteren Hälfte die
Ordnungszahl der prüfenden Eichbehörde.
Beispiel:
3.3 Das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die
Gültigkeit der Eichung endet, in Schildumrandung.
Beispiel:
3.4 Die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der
Eichung ohne Schildumrandung.
Beispiel:
88
3.5 Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung in
einer sechseckigen Umrandung.
Beispiel:
@
3.6 Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmaßen, der anstelle des Zeichens nach Nummern 3.2 und 3.5
verwendet werden kann.
Beispiel:
3.7 Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung:
4 Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 59)
Das Beglaubigungszeichen besteht aus dem Buchstaben E bei Meßgeräten für Elektrizität, G bei Meßgeräten für
Gas, K bei Meßgeräten für Wärme und W bei Meßgeräten für Wasser sowie einem Kennbuchstaben der
zuständigen Behörde und einer der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilten Ordnungsnummer.
Beispiel: ~
~
Die Jahresbezeichnung besteht aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Beglaubigung (s. Nummer 3.4).
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69,10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Preis des Anlagebandes: 16,99 DM (15,19 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17, 79 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
5 Stempel des öffentlich bestellten Wägers (§ 68)
001 Ordnungsnummer
des Wäger
Muster:
1/9 Ordnungszahl der
zuständigen Behörde
6 Kennzeichen und Stempelzeichen des lnstandsetzers (§ 72)
6.1 Das lnstandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in nachstehender Ausführung:
Beispiel:
Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine
dem lnstandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung
bestimmt. Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Farbe von Schrift und Zeichen ist schwarz.
6.2 Das Stempelzeichen hat nachstehende Form:
Beispiel:
Kennbuchstabe und Nummer des Stempelzeichens müssen mit den Angaben auf der Klebemarke überein-
stimmen. Die Rückseite des Stempelzeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen
versehen sein.
7 Kennzeichen der Wartungsdienste (§ 73)
Das Zeichen enthält den Namen oder das Kennzeichen des Wartungsdienstes und das Datum der Wartung.