1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
Vom 11. August 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), § 6 geändert gemäß Artikel 1 der
Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten verordnet:
§ 1
(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder
Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.
(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen
und unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr
zu bringen.
§2
(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den
Verkehr bringt.
(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1
Abs. 1 Ethylenoxid verwendet. ·
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach
§ 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
§4
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus getrockneten Pflanzen in
unzerkleinerter oder grob geschnittener Form bestehen und die ausschließlich
dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand in den Verkehr gebracht zu
werden, ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Reduzierung von Krankheits-
keimen noch bis zum 31. Dezember 1989 zugelassen.
Bonn, den 11. August 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 15·87
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 u. a. - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Durchführungsver-
ordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 Seite 259;
Bundesgesetzbl. III 2122 - 2 - 1) ist mit Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. August 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin ke 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom sowie in Gemeinden, die mit diesen einen zusammen-
8. Juni 1988 - 2 Bvl 9/85 u. a. - wird die Entscheidungs- hängenden Wirtschaftsraum bilden, zuläßt, ist er delf'.eit
formel veröffentlicht: noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber
ist aber verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsub-
1. Januar 1990 eine Neuregelung zu treffen, die den
ventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) (Unterarti-
Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-
kel 1 von Artikel 27 des Zweiten Gesetzes zur Verbesse-
zes genügt.
rung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 -
Bundesgesetzbl. 1 Seite 1523) ist mit dem Grundgesetz Im übrigen ist § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den
vereinbar. Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoG) mit dem Grundgesetz vereinbar.
Soweit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe nur in Gemein- Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
den mit einer Einwohnerzahl von mehr als 300.000 Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. August 1988
Der Bundes min ist er. der· J u s t i z
In Vertretung
Dr. Ki nkel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 15·87
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 u. a. - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Durchführungsver-
ordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 Seite 259;
Bundesgesetzbl. III 2122 - 2 - 1) ist mit Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. August 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin ke 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom sowie in Gemeinden, die mit diesen einen zusammen-
8. Juni 1988 - 2 Bvl 9/85 u. a. - wird die Entscheidungs- hängenden Wirtschaftsraum bilden, zuläßt, ist er delf'.eit
formel veröffentlicht: noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber
ist aber verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsub-
1. Januar 1990 eine Neuregelung zu treffen, die den
ventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) (Unterarti-
Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-
kel 1 von Artikel 27 des Zweiten Gesetzes zur Verbesse-
zes genügt.
rung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 -
Bundesgesetzbl. 1 Seite 1523) ist mit dem Grundgesetz Im übrigen ist § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den
vereinbar. Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoG) mit dem Grundgesetz vereinbar.
Soweit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe nur in Gemein- Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
den mit einer Einwohnerzahl von mehr als 300.000 Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. August 1988
Der Bundes min ist er. der· J u s t i z
In Vertretung
Dr. Ki nkel
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
31. Mai 1988 - 1 Bvl 22/85 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 1
Buchstabe a und § 14 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung und
Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
vom 9. Juli 1980 (Bundesgesetzbl. 1Seite 905) - soweit
danach Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirt-
schaftlichen Alterssicherung nicht möglich ist, solange
der Versicherte bei gleichzeitiger Beitragspflicht zur
gesetzlichen Rentenversicherung dort nicht mindestens
60 Kalendermonate versicherungspflichtig war, und so-
weit danach die Beitragsbefreiung auch erst zu diesem
Zeitpunkt eintritt - ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. August 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1589
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark
(Gedenkmünze Arthur Schopenhauer)
Vom 10. August 1988
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt das Porträt des Philosophen und die
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Umschrift:
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten ,,1788-1860 ARTHUR SCHOPENHAUER".
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
200. Geburtstag von Arthur Schopenhauer im Jahre 1988 Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1988,
eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 das Münzzeichen „D" des Bayerischen Hauptmünzamtes
Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze München und die Umschrift:
beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt im Baye- ,,· BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ·
rischen Hauptmünzamt München. 10 DEUTSCHE MARK".
Die Jahreszahl 1988 und das Münzzeichen „D" sind Teil
Die Münze wird ab 21. September 1988 in den Verkehr der Umschrift; sie befinden sich links neben der Wert-
gebracht.
ziffer 10.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat ,,DIE WELT ALS WILLE UND VORSTELLUNG".
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht
von 1_ 5,5 Gramm. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein Punkt
eingeprägt.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Der Entwurf der Münze stammt von Hans Joa Dobler,
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Walda.
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom 3. August 1988
In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der
Dritten Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverord-
nung vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1083) muß das Ende
des Übergangszeitraumes richtig wie folgt lauten:
,,31. Dezember 1992".
Bonn, den 3. August 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Specks
Berichtigung Berichtigung
.. der Dritten Verordnung der Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte
zur Anderung der Gebührenordnung für Ärzte
Vom 5. August 1988
Vom 5. August 1988
Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818) ist
wie folgt zu berichtigen:
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Gebühren-
ordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBI. 1S. 797) ist wie Im Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen
folgt zu berichtigen: - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte -
In Artikel 1 Abs. 2 laufende Nummer 152 sind bei der 1 . ist nach der Leistung nach Nummer 1090 folgende
Leistungsbesch:-eibung der Leistung nach Nummer 2671 Nummer 1091 einzufügen:
die Nummern „2575" bzw. ,,2576" in die Nummern „2675" „ 1091 Einlegen oder Wechseln
bzw. ,,2676" zu ändern. eines Intrauterinpessars 106 11,66",
2. sind bei der Leistungsbeschreibung der Leistung nach
Nummer 2671 die Nummern „2575" bzw. ,,2576" in die
Nummern „2675" bzw. ,,2676" zu ändern.
Bonn, den 5. August 1988 Bonn, den 5. August 1988
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag Im Auftrag
Bader Bader
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom 3. August 1988
In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der
Dritten Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverord-
nung vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1083) muß das Ende
des Übergangszeitraumes richtig wie folgt lauten:
,,31. Dezember 1992".
Bonn, den 3. August 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Specks
Berichtigung Berichtigung
.. der Dritten Verordnung der Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte
zur Anderung der Gebührenordnung für Ärzte
Vom 5. August 1988
Vom 5. August 1988
Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818) ist
wie folgt zu berichtigen:
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Gebühren-
ordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBI. 1S. 797) ist wie Im Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen
folgt zu berichtigen: - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte -
In Artikel 1 Abs. 2 laufende Nummer 152 sind bei der 1 . ist nach der Leistung nach Nummer 1090 folgende
Leistungsbesch:-eibung der Leistung nach Nummer 2671 Nummer 1091 einzufügen:
die Nummern „2575" bzw. ,,2576" in die Nummern „2675" „ 1091 Einlegen oder Wechseln
bzw. ,,2676" zu ändern. eines Intrauterinpessars 106 11,66",
2. sind bei der Leistungsbeschreibung der Leistung nach
Nummer 2671 die Nummern „2575" bzw. ,,2576" in die
Nummern „2675" bzw. ,,2676" zu ändern.
Bonn, den 5. August 1988 Bonn, den 5. August 1988
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag Im Auftrag
Bader Bader
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom 3. August 1988
In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der
Dritten Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverord-
nung vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1083) muß das Ende
des Übergangszeitraumes richtig wie folgt lauten:
,,31. Dezember 1992".
Bonn, den 3. August 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Specks
Berichtigung Berichtigung
.. der Dritten Verordnung der Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte
zur Anderung der Gebührenordnung für Ärzte
Vom 5. August 1988
Vom 5. August 1988
Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818) ist
wie folgt zu berichtigen:
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Gebühren-
ordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBI. 1S. 797) ist wie Im Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen
folgt zu berichtigen: - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte -
In Artikel 1 Abs. 2 laufende Nummer 152 sind bei der 1 . ist nach der Leistung nach Nummer 1090 folgende
Leistungsbesch:-eibung der Leistung nach Nummer 2671 Nummer 1091 einzufügen:
die Nummern „2575" bzw. ,,2576" in die Nummern „2675" „ 1091 Einlegen oder Wechseln
bzw. ,,2676" zu ändern. eines Intrauterinpessars 106 11,66",
2. sind bei der Leistungsbeschreibung der Leistung nach
Nummer 2671 die Nummern „2575" bzw. ,,2576" in die
Nummern „2675" bzw. ,,2676" zu ändern.
Bonn, den 5. August 1988 Bonn, den 5. August 1988
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag Im Auftrag
Bader Bader
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1591
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 7. 88 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Änderung der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz
Kiel-Holtenau) 3461 (143 4. 8. 88) 25. 8. 88
96-1-2-38
29. 7. 88 Verordnung über die Abweichung von Qualitätsnormen für
bestimmte Sorten von Apfeln der Ernte 1988 3481 (144 5. 8. 88) 6. 8. 88
neu: 7849-2-2-15
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1921/88 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung im
Zu c k er sektor für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 169/3 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1922/88 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 169/4 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1923/88 der Kommission zur Festsetzung der im
Sektor Ge t r e i d e geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für das Wirt-
schaftsjahr 1988/89 sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge L 169/6 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1924/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 577/86 über die Anwendung von Beitrittsaus-
gleichsbeträgen auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse des Ge t r e i -
de sektors aufgrund des Beitritts Spaniens L 169/8 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1925/88 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des
finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für Juli 1988 L 169/21 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1926/88 der Kommission zur Festsetzung des
maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächs h aus -
t o m a t e n bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1988 L 169/23 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1927/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 bezüglich der Erhebung der Mitverant-
wortungsabgabe im Sektor M i Ich und M i Ich erze u g n i s s e während
des Milchwirtschaftsjahres 1988/89 L 169/24 1. 7. 88
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
{Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBI PV)
Vom 29. Juli 1988
1n ha ltsü be rs ic ht
Erster Abschnitt § 15 Nichtöffentlichkeit
Prüfungsausschüsse § 16 Ausweispflicht und Belehrung
§ Errichtung § 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 2 Zusammensetzung und Berufung § 18 Rücktritt und Nichtteilnahme
§ 3 Ausschluß und Befangenheit
§ 4 Beschlußfähigkeit und Abstimmung Vierter Abschnitt
§ 5 Geschäftsführung Bewertung und Feststellung
der Prüfungsergebnisse
§ 6 Verschwiegenheit sowie Prüfungszeugnis
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen
Zweiter Abschnitt § 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Zulassung zur Prüfung
§ 21 Prüfungszeugnis
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen § 22 Nichtbestandene Prüfung
§ 8 Anmeldung zur Prüfung
§ 9 Entscheidung über die Zulassung Fünfter Abschnitt
Wiederholungsprüfung
Dritter Abschnitt § 23 Wiederholungsprüfung
Durchführung der Prüfung
§ 1O Prüfungstermine sechster Abschnitt
§ 11 Prüfungsgegenstand Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 12 Gliederung der Prüfung § 24 Prüfungsunterlagen
§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung § 25 Berlin-Klausel
§ 14 Mündlicher Teil der Prüfung § 26 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförde- §2
rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Zusammensetzung und Berufung
rungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der zuletzt durch § 70 Abs. 2 des Gesetzes vom (1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, wird ihr bestimmte Behörde beruft aus dem Kreis von
verordnet:
1. Beamten des höheren technischen Verwaltungs-
Erster Abschnitt dienstes,
Prüfungsausschüsse 2. Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungs-
dienstes mit Befähigung zum Richteramt,
§1 3. bestätigten Straßenbahnbetriebsleitern
Errichtung
die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für drei
(1) Für die Prüfung der fachlichen Befähigung zum Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete
Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens wird bei sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen
der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei der von geeignet sein.
ihr bestimmten Behörde ein Prüfungsausschuß errichtet.
(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Verein- (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können von
barung ein gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet der berufenden Behörde nach Absatz 1 aus wichtigem
werden. Grund abberufen werden.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1555
(3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus Zweiter Abschnitt
dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende Zulassung zur Prüfung
soll Beamter des höheren technischen Verwaltungs-
dienstes sein. §7
(4) Ist ein Prüfungsausschuß für den Bereich mehrerer Zulassungsvoraussetzungen
Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von diesen Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde
1. ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotech-
wahr.
nik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissen-
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt schaft des Verkehrswesens an
nach Maßgabe der §§ 3 und 4, welche Mitglieder als Prüfer a) einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
jeweils an einer Prüfung mitwirken. b) einer deutschen staatlichen oder staatlich an-
erkannten Fachhochschule,
c) einer von der zuständigen Stelle des Landes als
§3 gleichwertig anerkannten ausländischen Hoch-
Ausschluß und Befangenheit schule
erfolgreich abgeschlossen hat und
(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetz-
2. mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in
ter eines Prüfungsbewerbers oder Bediensteter im glei-
den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesent-
chen Verkehrsunternehmen ist.
lichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist;
(2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, daß infolge Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der
Ausschlusses eine ordnungsgemäße Besetzung des Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung
Prüfungsaus_?chusses nicht möglich ist, ist die Prüfung ab- spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr
zubrechen. Uber die Fortsetzung oder Wiederholung der angerechnet werden.
Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. §8
Anmeldung zur Prüfung
§4 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom
Bewerber an die zuständige Technische Aufsichtsbehörde
Beschlußfähigkeit und Abstimmung zu richten. Maßgebend für die. Zuständigkeit ist der Sitz
(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn ein- des Straßenbahnunternehmens, bei dem der Bewerber
schließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist. Liegt eine
mindestens mitwirken solche Beschäftigung nicht vor, ist der Hauptwohnsitz des
Bewerbers maßgebend.
1. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungs- (2) Dem Antrag sind beizufügen
dienstes,
1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungs- 2. Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 geforderte Aus-
dienstes mit Befähigung zum Richteramt, bildung,
3. Nachweise über Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2.
3. zwei bestätigte Straßenbahnbetriebsleiter.
§9
(2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Entscheidung über die Zulassung
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ent-
scheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie
kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraus-
§5 setzungen nach § 7 zulassen.
Geschäftsführung (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber
schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer
Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbeson-
dere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über
die Durchführung der Prüfungen.
Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§6
Verschwiegenheit § 10
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über Prüfungstermine
alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegen-
heit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der (1) Prüfungen sollen jährlich einmal durchgeführt wer-
berufenden Behörde. den. Weitere Prüfungen können vom Prüfungsausschuß
nach Bedarf angesetzt werden.
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im (7) Das Fach Straßenbahnbetrieb erstreckt sich ins-
Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und besondere auf Fragen über
-orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prü- 1. Grundsätze des Fahrbetriebes,
fungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern
schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Kandidaten 2. Streckenleistungsfähigkeit, Zugabstände, zulässige
auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfü- Geschwindigkeiten,
gung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung 3. Netzentwicklung und Fahrzeitermittlung,
zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel.
4. Fahrplanarten und Fahrplangestaltung,
§ 11 5. Ausbildung, Prüfung und Überwachung der Betriebs-
bediensteten,
Prüfungsgegenstand ·
6. Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplan-
In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähi- gestaltung,
gung zum Betriebsleiter nachzuweisen.
7. Verhalten bei Unfällen. und Betriebsstörungen,
§12 8. Fahrgastbedienung,
Gliederung der Prüfung 9. Unfallverhütung,
10. Grundzüge der Betriebswirtschaft.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge
durchzuführen. (8) Das Fach Verwaltung und Recht erstreckt sich ins-
besondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt je eine Arbeit
aus den Fächern 1. Personenbeförderungsrecht,
1. Technik der Betriebsanlagen, 2. Verwaltungsrecht,
2. Technik der Fahrzeuge, 3. Straßenverkehrsrecht, Verkehrswegerecht und Immis-
sionsschutz,
3. Straßenbahnbetrieb.
4. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
(3) An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach
5. Versicherungs- und Haftpflichtrecht,
Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit
über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge 6. strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.
treten.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer
nach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht. § 13
Schriftlicher Teil der Prüfung
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich
insbesondere auf Fragen über (1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat
1. Trassierungsgrundsätze, nachzuweisen, daß er Aufgaben aus dem Bereich der
Betriebsleitertätigkeit rasch und sicher erfassen, in kurzer
2. Lastannahmen und Standsicherheit von Bahnbau- Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das
werken und Bahnkörpern, Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
3. Einrichtung und Sicherung von Baustellen,
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt
4. Brandschutz,
die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben nach § 12 Abs. 2
5. Gestaltung und Ausrüstung der Haltestellen, Nr. 1 und 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden,
6. Trag- und Spurführungstechniken, diejenige nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 ist innerhalb von drei
Stunden von dem Kandidaten unter Aufsicht zu bearbei-
7. Zugsicherungs- und Nachrichtentechnik, ten. Wird eine fachübergreifende Prüfungsaufgabe nach
8. Energieversorgung, § 12 Abs. 3 gestellt, ist eine Bearbeitungszeit von vier
Stunden vorzusehen.
9. Instandhaltung von Betriebsanlagen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich (3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über
insbesondere auf Fragen über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten des schrift-
1. Fahrzeugarten und Betriebsweisen, lichen Teils der Prüfung.
2. Lastannahmen und Gestaltung der Fahrzeugkörper, (4) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Bei
3. Laufwerke und Spurführung, abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses.
4. Antrieb und Esremsen,
5. Fahrzeugsteuerung,
§14
6. Sicherungseinrichtungen,
Mündlicher Teil der Prüfung
7. Brandschutz,
(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat den
8. Fahrzeugausrüstung, Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier
9. Instandhaltung von Fahrzeugen. Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1557
(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandi- Vierter Abschnitt
daten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.
Bewertung und Feststellung
(3) Die Leistung des Kandidaten ist in jedem Fach vom der Prüfungsergebnisse
Prüfungsausschuß zu bewerten. sowie Prüfungszeugnisse
§15 §19
Nichtöffentlichkeit Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistun-
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der berufenden
gen in jedem Fach des mündlichen Teils der Prüfung sind
Behörde und der für die Zulassung des Kandidaten
zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde können anwe- wie folgt zu bewerten:
send sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis Sehr gut (1 ), wenn eine Leistung den Anforderun-
dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil- gen in besonderem Maße entspricht;
nehmen.
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderun-
gen voll entspricht;
§16 befriedigend (3), wenn eine Leistung im allgemeinen
Ausweispflicht und Belehrung den Anforderungen entspricht;
Die Kandidaten haben sich auf Verlangen des Vorsit- ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel auf-
weist, aber im ganzen den Anforderun-
zenden des Prüfungsausschusses. oder des Aufsichtfüh-
renden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn gen noch entspricht;
eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfü- mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderun-
gung stehende Zeit, über die während der Prüfung zuge- gen nicht entspricht, jedoch erkennen
lassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen läßt, daß die notwendigen Grundkennt-
von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu nisse vorhanden sind und die Mängel
belehren. in absehbarer Zeit behoben werden
können;
§ 17 ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderun-
gen nicht entspricht und selbst die
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
(1) Kandidaten, die eine Täuschungshandlung begehen daß die Mängel in absehbarer Zeit
oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, nicht behoben werden können.
können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausge-
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind
schlossen werden. Während des schriftlichen Teils der
Prüfung kann der Aufsichtführende den Kandidaten vor- neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu
läufig ausschließen. berücksichtigen.
§20
(2) Über den Ausschluß und die Folgen entscheidet der Feststellung und Bekanntgabe
Prüfungsausschuß nach Anhören des Kandidaten. In des Prüfungsergebnisses
schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten
Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht (1) Der Prüfungsausschuß stellt aufgrund der Bewertung
bestanden erklärt werden. der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 19 das Prüfungs-
ergebnis fest.
(2) Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert zu bewer-
§18 ten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen
Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist.
Rücktritt und Nichtteilnahme
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den vier Fächern
(1) Der Kandidat kann vor Bekanntgabe der ersten jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch worden sind.
schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll
zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht (4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist
begonnen; dies gilt auch, wenn der Kandidat zur Prüfung dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der Prüfung
nicht erscheint. mitzuteilen.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung
(2) Tritt der Kandidat nach Beginn der Prüfung ohne
des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.
wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung als nicht be-
Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
standen.
von den Prüfern zu unterzeichnen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits
erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen
§ 21
anerkannt werden; in diesem Falle ist die Prüfung zum
nächstmöglichen Termin fortzusetzen. Prüfungszeugnis
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent- Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein
scheidet der Prüfungsausschuß. Zeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Sechster Abschnitt
Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname
des Kandidaten, der Tag seiner Geburt sowie der Tag des Schluß- und Übergangsvorschriften
Bestehens der Prüfung anzugeben.
§24
Prüfungsunterlagen
§ 22
(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung
Nichtbestandene Prüfung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu
gewähren.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei
nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schrift- (2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekannt-
lichen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in gabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.
denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht
worden sind. Auf die besonderen Bedingungen der §25
Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen. Berlin-Klausel
(2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechts- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
behelfsbelehrung zu versehen. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personen-
beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 26
Fünfter Abschnitt Inkrafttreten
und Übergangsvorschriften
Wiederholungsprüfung
(1) Diese Verordnung tritt neun Monate nach der Ver-
kündung in Kraft.
§23
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verord-
Wiederholungsprüfung
nung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter
(1) Eine nichtbestandene Prüfung darf zweimal wieder- von Straßenbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953
holt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Be- (BGBI. 1 S. 1590) außer Kraft.
endigung der vorangegangenen Prüfung. (3) Ist der Kandidat nach § 2 Abs. 3 der Verordnung
über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von
(2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Kandidat Straßenbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 zur Prü-
auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu fung zugelassen worden, hat er die Prüfung nach den
befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung bisherigen Vorschriften abzulegen.
mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat und sich
innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der nichtbe- (4) Hat der Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach der
standenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. im Absatz 3 genannten Verordnung nicht bestanden, hat
er die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vor-
(3) Bei der zweiten Wiederholungsprüfung werden alle schriften abzulegen.
Fächer geprüft. (5) Hat der Kandidat die nach Absatz 4 durchgeführte
Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verord-
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung nung nicht bestanden, ist eine zweite Wiederholung der
entsprechend. Prüfung nur nach § 23 dieser Verordnung zulässig.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Juli 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1559
Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)
Vom 3. August 1988
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2bis22
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln 2,3
Impfungen 2
Untersuchungen, Maßregeln
beim Einstellen 3
Unter abschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln 4 bis21
A. Vor amtlicher Feststellung
der Schweinepest und der
Afrikanischen Schweinepest 4
8. Nach amtlicher Feststellung
der Schweinepest und der
Afrikanischen Schweinepest 5 bis21
1. Schweinepest 5bis 14
a) Öffentliche Bekanntmachung 5
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
oder sonstigen Standort 6 bis 10
Sperre 6
Tötung und unschädliche Beseitigung 7
Ausnahmen 8
Schlachtung
ansteckungsverdächtiger Schweine 9
Behandlung der Teile und
Rohstoffe von
ansteckungsverdächtigen Schweinen 10
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
und das Beobachtungsgebiet 11
d) Schutzmaßregeln für eine
stark gefährdete Zone 12
e) Schutzmaßregeln
bei Ansteckungsverdacht 13
f) Gebietsimpfung 14
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§§
2. Afrikanische Schweinepest 15 bis 21
a) Öffentliche Bekanntmachung 15
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
oder den sonstigen Standort 16, 17
Sperre 16
Tötung und unschädliche Beseitigung,
zusätzliche Maßregeln 17
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
und den Verdachtssperrbezirk 18, 19
Sperrbezirk 18
Verdachtssperrbezirk 19
d) Schutzmaßregeln
für das Beobachtungsgebiet 20
e) Schutzmaßregeln
bei Ansteckungsverdacht 21
C. Desinfektion 22
Abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen
und auf dem Transport 23
Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln 24
Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25
Abschnitt 6: Schlußvorschriften 26,27
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese
Abs. 1 Nr. 4, des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den durch
§§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1 a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-
und 2, den §§ 22 bis 24 Abs. 1 und den §§ 26 bis 30 sowie nachweis) oder
des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird verordnet: festgestellt ist;
4. Verdacht des Ausbruchs der Afrikansichen Schweine-
Abschnitt 1 pest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder patho-
Begriffsbestimmungen logisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der
Afrikanischen Schweinepest befürchten läßt.
§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht
für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
geimpft sind.
1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-
sche Schweinepest), wenn diese
Abschnitt 2
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-
nachweis), Schutzmaßregeln
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische
und pathologisch-anatomische Untersuchung oder Unterabschnitt 1
c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach- Allgemeine Schutzmaßregeln
weis) in Verbindung mit epizootiologischen Anhalts-
punkten §2
festgestellt ist; Impfungen
2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn das (1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrika-
Ergebnis der nische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen-
a) klinischen, kranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver-
boten.
b) pathologisch-anatomischen oder
c) serologischen (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der
Schweinepest Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für
Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest
befürchten läßt; 1. wissenschaftliche Versuche,
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1561
2. Schweinebestände, die einer besonderen Anstek- der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
kungsgefahr durch den Erreger der Schweinepest aus- sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
gesetzt sind, außer in Zuchtbeständen; dabei ist der zu Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese
verwendende Impfstoff zu benennen, Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen
3. Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland gefor- Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe
dert werden, oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und
desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die
sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen- Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutz-
stehen. kleidung betreten. Der Besitzer muß die Einweg-
. schutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, vergra-
(3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die ben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß eine
Schweinepest anordnen, wenn dies aus Gründen der Verbreitung der Seuche vermieden wird.
Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den
(4) Der Besitzer muß Zucht- und Nutzschweine, die sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von
gegen die Schweinepest geimpft worden sind, unverzüg- dem sonstigen Standort verbracht werden.
lich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buch-
staben „I.SP" als geimpft kennzeichnen. Die zuständige 4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzu-
Behörde kann anstelle der Kennzeichnung durch Ohrmar- bewahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht aus-
ken eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion gesetzt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit
zulassen oder vorschreiben. Satz 1 gilt nicht für Betriebe, ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur
die Schweine nur zur Schlachtung abgeben, und für Mast- mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur
schweine, die bis zur Schlachtung in demselben Bestand zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
bleiben. Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Standort verbracht werden.
§3
5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen
nisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-
(1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen mittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen
nicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Stand-
1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstier- ort verbracht werden.
ärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrika-
nische Schweinepest einschließlich der Entnahme
erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden, B. Nach a mt I iche r Feststel I u ng der
a) eine Untersuchung, Schweinepest
und der Afrikanischen Schweinepest
b) eine Absonderung,
c) eine amtliche Beobachtung. 1. Schweinepest
a) Öffentliche Bekanntmachung
(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß
serologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht §5
oder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen
von Schweinen aus anderen Beständen in unter Impf- Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
schutz stehende Bestände von einer Genehmigung Schweinepest öffentlich bekannt.
abhängig machen.
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
Unterabschnitt 2 oder sonstigen Standort
Besondere Schutzmaßregeln
§6
A. V o r am tl i c her Fests t e 11 u n g Sperre
der Schweinepest
und der Afrikanischen Schweinepest (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonsti-
§4 gen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb
oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- schriften der Sperre:
bruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei- 1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
nepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort
des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen
gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren
1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen Aufschrift „Schweinepest - Unbefugter Zutritt ver-
oder an ihren sonstigen Standorten absondern. boten" gut sichtbar anbringen.
2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-
besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer nen Ställen absondern.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit §7
besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer
Tötung und unschädliche Beseitigung
der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
sichtigung, Wartung und Pflege der Schweine be- (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb
trauten Personen, von Tierärzten und von solchen oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so
Personen, denen die zuständige Behörde eine Ge- ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-
nehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per- liche Beseitigung sämtlicher Schweine an.
sonen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen
Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest in
oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung
die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einweg- und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an-
schutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Ein- ordnen.
wegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, ver- §8
graben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß
eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. Ausnahmen
4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des (1) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebs-
reinigen und desinfizieren. einheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von
§ 7 abweichen, sofern nach dem Gutachten des beamte-
5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi- ten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf
gen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in
Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti- bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so
gen Standort verbracht werden; das Verbringen von vollständig gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seu-
Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen chenerregers von einer Betriebseinheit auf die andere
Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur nicht anzunehmen ist.
sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
zulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzu- (2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung der
sperren. unschädlichen Beseitigung der getöteten ansteckungsver-
dächtigen Schweine absehen, wenn Belange der Seu-
6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit
chenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu
gelten für die Schlachtung und für die Behandlung der
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
Teile und Rohstoffe von ansteckungsverdächtigen
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Schweinen die §§ 9 und 10.
Standort verbracht werden.
7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel
und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein §9
können, dürien nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung Schlachtung
ansteckungsverdächtiger Schweine
des Seuchenerregers nach Anweisung des beamte-
ten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti- (1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in
gen Standort verbracht werden. einem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten
8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken Schlachthof geschlachtet werden.
oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in (2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung
Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi- benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die
gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamte-
dem Verbringen sind diese Gegenstände nach Anwei- ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
sung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
~ desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung (3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen
der zuständigen Behörde in den Betrieb oder sonsti- vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung
gen Standort verbracht werden. und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung des
beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die abge-
9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor legte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach
den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
des beamteten Tier?irztes reinigen und desinfizieren. desinfizieren.
10. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der § 10
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-
ragen anbringen und sie nach Anweisung des beamte- Behandlung der Teile und Rohstoffe
ten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions- von ansteckungsverdächtigen Schweinen
mittel tränken und stets feucht halten. (1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen,
die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich
(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung des
nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf
Verdachts des Ausbruchs der Schweinepest Ausnahmen
einen Seuchenverdacht hinweisen, sind
von Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 1. unschädlich zu beseitigen oder
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1563
2. in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung gen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmi-
zu erhitzen; dabei muß gung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk
verbracht werden.
a) für die Dauer von mindestens 10 Minuten im Kern
der Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von min- 4. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen
destens 80 ° C gehalten werden oder auf Betriebszugangswegen, dürfen Schweine nicht
getrieben werden. Die zuständige Behörde kann das
b) für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siede-
Treiben von Schweinen auch auf Betriebszugangswe-
temperatur gehalten werden, wobei die erhitzten
gen verbieten.
Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;
5. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:
c) das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von
Das Durchführen von Schweineausstellungen, Schwei-
mindestens 100 °C erreichen.
nemärkten, Eberkörungen und Veranstaltungen ähn-
(2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht licher Art sowie der Handel mit Schweinen ohne vor-
zusammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht anstek- herige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter
kungsverdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren Mitführung von Schweinen und das Umherziehen mit
verarbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Schweinen.
(3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder 6. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-
Rohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder
Gegenstände sind nach Anweisung des beamteten Tier- Schienenverbindungen transportiert werden.
arztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu des- (2) Die zuständige Behörde kann um den Sperrbezirk
infizieren. ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchengefahr
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von angepaßtes Beobachtungsgebiet festlegen und für dieses
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn Gebiet Maßnahmen nach Absatz 1 sinngemäß anordnen,
dadurch eine Verbreitung der Schweinepest nicht zu sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
befürchten ist. derlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk einem Sperrbezirk oder Beobachungsgebiet die Besitzer
und das Beobachtungsgebiet von Schweinen diese unter Angabe des Standortes, der
Art der Schweinehaltung (z. 8. Zucht-, Mast- oder Misch-
§ 11 bestand) und der Größe des Bestandes anzeigen müssen.
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb
oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so d) S c h u t z m a ß reg e I n f ü r e i n e
legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen stark gefährdete Zone
Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest; dabei § 12
berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie Kontrollmög-
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß die Schwei-
lichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe fol-
nepest in einem bestimmten, über mehrere Sperrbezirke
gender Vorschriften der Sperre:
hinausgehenden Gebiet eine außergewöhnlich schwerwie-
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- gende Seuchengefahr darstellt, so kann sie ein bestimm-
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen tes geographisches Gebiet, zu dem mindestens zwei
und haltbaren Aufschrift „Schweinepest- Sperrbezirk" Sperrbezirke gehören, zu einer stark gefährdeten Zone
gut sichtbar an. erklären.
2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des (2) Schweine dürfen aus einer stark gefährdeten Zone
Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand nicht verbracht werden. In einer stark gefährdeten Zone
verbracht werden; die zuständige Behörde kann Aus- dürfen außerhalb eines Sperrbezirks Schweine nur mit
nahmen zulassen für das Verbringen von Schweinen Genehmigung der zuständigen Behörde aus ihrem
zur Notschlachtung oder zu diagnostischen Zwecken. Bestand verbracht werden.
Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu (3) Absatz 2 ist auf eine stark gefährdete Zone nicht
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen anzuwenden, für die die zuständige Behörde eine syste-
Beseitigung verbracht werden. matische Impfung nach § 14 angeordnet hat.
3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Schweine nur (4) Die zuständige Behörde kann für eine stark gefähr-
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem dete Zone Maßnahmen nach § 11 sinngemäß anordnen,
Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung, derlich ist.
zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung
und unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Ver- e) Schutzmaßregeln
bringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, bei Ansteckungsverdacht
wenn auf Grund der Untersuchung sämtlicher
Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes § 13
durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seu-
chenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann. (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
Fleisch von Schweinen aus Betrieben oder von sonsti- ort der Ausbruch der Schweinepest amtlich festgestellt, so
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachfor- halb von 30 Tagen nach dem Verbringen Schweine nur
schungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden; beim
Standorte, Einstellen trächtiger Sauen beginnt diese Frist 30 Tage
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder nach dem Abferkeln.
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bestände, für die nach Satz
1 Nr. 1 Satz 2 oder 3 eine Ausnahme von der Impfpflicht
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zugelassen worden ist.
zuständige Behörde kann virologische und serologische
Untersuchungen anordnen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die zuständige
Behörde für ein bestimmtes Gebiet die Impfung nur aller
(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Mastschweine anordnet.
Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterlie-
gen, für die Dauer von 40 Tagen nicht verbracht werden. (3) Frisches, für den menschlichen Genuß bestimmtes
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbrin- Fleisch, das von aus dem Impfgebiet stammenden
gen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen Schweinen erschlachtet wird, ist so zu stempeln, daß
von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwek- erkennbar ist,
ken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti- 1. daß es nur für den innerstaatlichen Handelsverkehr
gung zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme untersucht bestimmt ist (Stempelaufdruck nach§ 6 Abs. 1 in Ver-
der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das Vorhan- bindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.1 der Fleisch-
densein seuchenverdächtiger Schweine in dem Betrieb hygiene-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung)
oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden oder
kann. Die zuständige Behörde kann für die der behörd-
lichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder sonstigen 2. daß es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen
Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach Artikel
Schweine anordnen. Im übrigen gilt für diese Betriebe oder Sa der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom
sonstigen Standorte § 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend. 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrecht-
licher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-
(3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob- verkehr mit frischem Fleisch (ABI. Nr. L 302 S. 24) in
achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Schweine, der jeweils geltenden Fassung).
die sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf
Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung (4) Die zuständige Behörde kann
eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist. 1 . die Geltungsdauer der Maßregeln nach den Absätzen 1
bis 3 verlängern, wenn Belange der Seuchenbekämp-
fung dies erfordern;
f) Gebietsimpfung
2. die Geltungsdauer der Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 2
§ 14 und Absatz 3 auf einen Zeitraum von mindestens drei
Monaten nach Anordnung der Impfung beschränken,
(1) Wird von der zuständigen Behörde für ein bestimm- wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
tes Gebiet die Impfung aller Schweine angeordnet, so gilt gegenstehen.
für die Dauer von mindestens sechs Monaten für das
Impfgebiet folgendes:
2. Afrikanische Schweinepest
1. Die Schweine sind unverzüglich zu impfen. Die zustän-
dige Behörde kann Ausnahmen zulassen für Mast- a) Öffentliche Bekanntmachung
schweine, die in ihrem Geburtsbetrieb gemästet wer-
den. Sie kann ferner Ausnahmen zulassen für gene- § 15
tisch hochwertige Zuchtbestände, sofern in regelmäßi-
gen Zeitabständen serologische Untersuchungen Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Afrika-
durchgeführt werden. nischen Schweinepest öffentlich bekannt.
2. Schweine dürfen nicht aus dem Impfgebiet verbracht
werden. Geimpfte Schweine dürfen frühestens sieben b) Schutzmaßregeln für den Betrieb oder
Tage nach der Impfung aus dem Betrieb verbracht sonstigen Standort
werden; sie dürfen aus dem Betrieb nur in einen in dem
Impfgebiet gelegenen Betrieb, in ein anderes Impf- § 16
gebiet oder zur sofortigen Schlachtung in einen von der
zuständigen Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb Sperre
verbracht werden. Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der
3. Alle in einen geimpften Bestand eingestellten Schweine Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an
müssen geimpft werden. Sofern ungeimpfte Tiere in einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt
den Bestand eingestellt werden sollen, sind diese vor der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgen-
oder bei Einstellung zu impfen und für mindestens der Vorschriften der Sperre:
sieben Tage so zu halten, daß sie mit anderen Tieren 1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
nicht in Berührung kommen können. des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen
4. Werden Schweine aus einem nicht geimpften Bestand Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren
in einen Bestand außerhalb des Impfgebietes ver- Aufschrift „Afrikanische Schweinepest - Unbefugter
bracht, so dürfen aus dem Empfängerbestand inner- Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1565
2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse- § 17
nen Ställen absondern.
Tötung und unschädliche Beseitigung,
3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit zusätzliche Maßregeln
besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer
der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf- (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
sichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrau- der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an
ten Personen, von Tierärzten und von Personen, einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung die zuständige Behörde folgendes an:
erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen 1. Sämtliche Schweine sind ohne Blutentzug sofort zu
die Schutzkleidung, ausgenommen Einwegschutz- töten und unschädlich zu beseitigen. Die getöteten
kleidung, nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Schweine dürfen nicht abgehäutet und entborstet
Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. werden.
Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder son-
stigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betre- 2. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Schweine des
ten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung nach Betriebes innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor
Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf sonstige Feststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd
Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der Seu- gehalten worden sind, sind umzupflügen oder für die
che vermieden wird. Dauer von sechs Monaten so zu sperren, daß eine
Benutzung durch Haustiere und Wildschweine nicht
4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Ver- möglich ist.
lassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von
einer Genehmigung abhängig machen. 3. Geflügel, Katzen und Hunde sind so zu verwahren, daß
sie das Gehöft nicht verlassen können.
5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des
Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk 4. Von Tieren stammende Erzeugnisse dürfen nur mit
reinigen und desinfizieren. Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem
Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht
6. Schweine und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi- werden.
gung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an
den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder 5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe und
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Das Erzeugnisse, die Träger des Seuchenserregers sein
Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von können, sind unschädlich zu beseitigen.
dem sonstigen Standort darf nur zu diagnostischen 6. Noch im Verkehr befindliches Fleisch von Schweinen
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd- aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort, die
lichen Beseitigung genehmigt werden. Hunde sind innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor der amt-
anzubinden, Katzen einzusperren. lichen Feststellung der Seuche oder des Seuchenver-
7. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit dachts geschlachtet worden sind, sowie mit solchem
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu Fleisch in Berührung gekommenes Fleisch anderer
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Schweine und anderer Tiere darf nur mit Genehmigung
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen der zuständigen Behörde unter Beachtung der von ihr
Standort verbracht werden. angeordneten Vorsichtsmaßregeln verwendet werden.
8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel (2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung
und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein nach Absatz 1 Nr. 3 absehen, wenn alle Schweine des
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Betriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung sowie eine Schadnagerbekämpfung und Reinigungs- und
des Seuchenerregers nach Anweisung des beamte- Desinfektionsmaßnahmen vorschriftsmäßig ausgeführt
ten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem son- und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden
stigen Standort verbracht werden. sind.
9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken
oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und
Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi- den Verdachtssperrbezirk
gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor § 18
dem Verbringen sind diese Gegenstände nach Anwei- Sperrbezirk
sung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in
der zuständigen Behörde in den Betrieb oder son- einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
stigen Standort verbracht werden. festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um
den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem
10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor Radius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk
den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und Kon-
des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. trollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maß-
11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der gabe folgender Vorschriften der Sperre:
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla- 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
gen anbringen und sie nach Anweisung des beamte- wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen
ten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions- und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest -
mittel tränken und stets feucht halten. Sperrbezirk" gut sichtbar an.
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse- d) S c h u t z m a ß reg e I n
nen Ställen absondern. für das Beobachtungsgebiet
3. Der Besitzer jedes Schweinebestandes muß ein Kon-
§ 20
trollbuch über die vorhandenen und abgehenden
Schweine führen. (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in
einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
4. Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht
festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr-
werden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen
bezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen-
zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwek-
gefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius
ken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen
Beseitigung.
beträgt mindestens 20 Kilometer. Die Festlegung eines
5. Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der
Sperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht verbracht Radius des Sperrbezirkes mindestens 20 Kilometer
werden; die zuständige Behörde kann für diagnosti- beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-
sche Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann ferner gabe folgender Vorschriften der Sperre:
Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen zur 1 . Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen. gen Behörde aus dem Betrieb oder von den sonstigen
Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht Standort verbracht werden.
werden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall
2. Im übrigen gilt für das Beobachtungsgebiet§ 18 Abs. 1
Ausnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen,
Nr. 5 und 7 entsprechend.
wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist,
daß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk, (2) Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungs-
bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des gebiet oder für Teile des Beobachtungsgebietes weitere
erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder Maßregeln nach § 18 anordnen, sofern dies aus Gründen
die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Schweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem
Sperrbezirk in Berührung kommen.
e) Schutzmaßr:egeln bei Ansteckungsverdacht
6. Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren
Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung
§ 21
und flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den
Betrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
zuständigen Behörde verbracht werden. ort der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich
festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologi-
7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: sche Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder
das Durchführen von Tierausstellungen und Veranstal- sonstigen Standorte,
tungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen ohne
vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
unter Mitführung von Schweinen und das Umherziehen 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
mit Schweinen.
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
8. Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Genehmi- zuständige Behörde kann virologische und serologische
gung der zuständigen Behörde befördert oder getrie- Untersuchungen-·anordnen.
ben werden. Hunde sind anzubinden oder an der Leine
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten
zu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen
Schweinebestände ordnet die zuständige Behörde an, daß
lassen.
die innerhalb der letzten 40 Tage vor der amtlichen Fest-
9. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto- stellung aus einem verseuchten oder seuchenverdäch-
bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder tigen Bestand eingestellten Schweine und die Schweine,
Schienenverbindungen transportiert werden. die innerhalb dieser Zeit sonst Kontakt mit an Afrikanischer
Schweinepest erkrankten Schweinen gehabt haben, un-
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in
verzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen sind.
einem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter Die zuständige Behörde kann auch die Tötung und un-
Angabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und schädliche Beseitigung aller übrigen Schweine des Be-
der Größe des Bestandes anzuzeigen haben. standes anordnen. Im übrigen gilt für die der behördlichen
Beobachtung unterstellten Schweinebestände § 4 Nr. 1 bis
§ 19 5 entsprechend.
Verdachtssperrbezirk
C. Desinfektion
(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen
Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen § 22
Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
Behörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksichtigung (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der
der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des Ortes seuchenkranken oder der verdächtigten Schweine muß
an. der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte
sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-
(2) Für den Verdachtssperrbezirk gilt§ 18 entsprechend. erregers sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1567
sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. 2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-
In den Ställen und sonstigen Standorten muß der Besitzer tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
eine Schadnagerbekämpfung durchführen. durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und
(2) Der Besitzer muß zur Desinfektion Dung von Schwei- 3. im Fall der Nummer.1 Buchstabe a seit Abnahme der
nen an einem für Schweine unzugänglichen Platz packen, Desinfektion nach Nummer 2 mindestens 30 Tage ver-
mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und gangen sind.
mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge
muß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes (3) Der Verdacht auf Schweinepest gilt als beseitigt,
desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des wenn
Seuchenerregers sein können, muß er zusammen mit dem 1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder
Dung behandeln, es sei denn, daß er sie verbrennt. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei
den übrigen Schweinen des Betriebes oder sonstigen
Standortes innerhalb von 40 Tagen nach der Beseiti-
Abschnitt 3 gung der seuchenverd~chtigen Schweine keine Anzei-
Schutzmaßregeln chen festgestellt wurden, die auf Schweinepest hin-
weisen, oder
auf Tierausstellungen
und auf dem Transport 2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersu-
chung vorliegenden Verdachts auf Schweinepest eine
§ 23 frühestens 7 Tage oder im Falle eines auf Grund eines
anderen Untersuchungsverfahrens vorliegenden Ver-
(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier- dachts auf Schweinepest eine frühestens 21 Tage nach
ausstellungen, Eberkörungen oder Veranstaltungen ähn- Feststellung des Verdachts durchgeführte serologische
licher Art oder auf dem Transport befinden, Schweinepest Nachuntersuchung zu einem negativen Ergebnis
oder Afrikanische Schweinepest festgestellt oder liegt geführt hat und weder bei den verdächtigen noch den
Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so sind entspre- übrigen Schweinen des Betriebes oder sonstigen
chend anzuwenden: Standortes Anzeichen festgestellt werden, die auf
1. im Falle der Schweinepest die §§ 5 bis 13 und 22, Schweinepest hinweisen.
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die §§ 15 (4) Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen,
bis 22. wenn
1. alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes
(2) Andere Tiere als Schweine, die sich im Falle des
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden
Absatzes 1 zusammen mit den Schweinen auf den Veran-
sind,
staltungen oder Transporten befinden, sind an den Hufen
oder Klauen sowie an den Unterfüßen nach näherer 2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
desinfizieren. Sie dürfen, sofern sie nicht der sofortigen durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist,
Schlachtung zugeführt werden, für die Dauer von minde- 3. seit der Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2
stens 40 Tagen nicht in Betriebe oder sonstige Standorte, mindestens 30 Tage vergangen sind und
in denen Schweine gehalten werden, verbracht werden.
4. Belange der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere
Entscheidungen der Kommission der Europäischen
Abschnitt 4 Gemeinschaften, nicht entgegenstehen.
Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 5
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
maßregeln auf, wenn die Schweinepest oder die Afrika- § 25
nische Schweinepest erloschen ist, ·wenn der Verdacht auf
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Schweinepest beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest sich als
lässig
unbegründet erwiesen hat.
1. entgegen § 2 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche
(2) Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn vornimmt,
1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand- 2. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Zucht- oder Nutzschweine
ortes verendet sind oder getötet und unschädlich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
beseitigt worden sind oder 3. entgegen
b) im Fall des§ 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen a) § 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Betriebseinheiten verendet sind oder getötet und Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,
unschädlich beseitigt worden sind und bei den b) § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 23
Schweinen der nicht betroffenen Betriebseinheiten Abs. 1 Nr. 1, oder
innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und
unschädlichen Beseitigung der Schweine aus den c) § 16 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils
betroffenen Betriebseinheiten keine weiteren auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,
Erkrankungen festgestellt worden sind, Schweine nicht absondert,
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. entgegen 10. der Vorschrift
a) § 4 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung a) des § 6 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23
mit § 13 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Nr. 1, oder
b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in b) des§ 16 Nr. 1, auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1
Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder Nr. 2,
c) § 16 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbin- über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
dung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,
11 . entgegen
einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
a) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit
5. einer Vorschrift § 23 Abs. 1 Nr. 1,
a) des § 4 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 b) § 16 Nr. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23
Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2, oder
b) des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit c) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23
c) des § 16 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 1 Nr. 2, Hunde nicht anbindet oder nicht an der Leine führt
über das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfek- oder Katzen nicht einsperrt oder frei umherlaufen läßt,
tion der Schutzkleidung zuwiderhandelt, 12. entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23
6. entgegen Abs. 1, Nr. 1 , Schweine schlachtet,
a) § 4 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 13 13. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils
Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, über das
unschädliche Beseitigen, das Erhitzen oder das Ver-
b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit
arbeiten zuwiderhandelt,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder
c) § 16 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23 14. entgegen
Abs. 1 Nr. 2, a) § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, auch in Verbindung mit
Einwegschutzkleidung nicht beseitigt, § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder
b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit
7. einer Vorschrift
§ 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit
a) des§ 6 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit§ 23 § 23 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 1 Nr. 1,
eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
b) des § 16 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1
Nr. 2, oder 15. entgegen
c) des § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in a) § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, auch in Verbindung mit
Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder
über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, auch in Verbindung mit
§ 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,
8. einer Vorschrift
Schweine transportiert,
a) des § 4 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, auch in Verbin-
16. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbin-
dung mit § 13 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2
dung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2, das
Satz 3,
Kontrollbuch nicht oder nicht richtig führt,
b) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 Satz 1
oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 Satz 1 oder 17. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 1, auch in
4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,
Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, Tiere befördert oder treibt oder
c) des § 16 Nr. 6 Satz 1, Nr. 8 oder 9 Satz 1 oder 3, 18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2, keine Schadnagerbekämpfung
durchführt.
d) des§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch
in Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1
Satz 4 Nr. 2 oder mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,
e) des § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, auch in Verbindung Abschnitt 6
mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder Sch I u ßvorsch ritten
f) des § 23 Abs. 2 Satz 2
über das Verbringen der dort genannten Tiere und §26
Gegenstände zuwiderhandelt, Berlin-Klausel
9. der Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-_ Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
dung mit § 13 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3, leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
über die Aufbewahrung zuwiderhandelt, vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1569
§ 27 Niedersachsen
Inkrafttreten 5. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum Schutz
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in gegen die afrikanische Schweinepest vom 4. Dezem-
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: ber 1964 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 200)
1. die Schweinepest-Verordnung vom 12. November
1975 (BGBI. 1 S. 2852), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651 ),
Nordrhein-Westfalen
2. die Verordnung zum Schutz gegen die afrikanische
6. Abschnitt XII (§§ 195 bis 215) der Viehseuchenverord-
Schweinepest vom 4. August 1964 (BGBI. 1 S. 622),
nung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom
Berlin 24. November 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt ge-
3. die Verordnung zum Schutze gegen die afrikanische ändert durch Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1
Schweinepest vom 26. August 1964 (Gesetz- und Ver- s. 1703)
ordnungsblatt für Berlin S. 969)
Bremen Saarland
4. die Verordnung zum Schutze gegen die Schweinepest 7. die Verordnung zum Schutze gegen die afrikanische
vom 5. Dezember 1961 (Gesetzblatt der Freien Hanse- Schweinepest vom 4. August 1966 (Amtsblatt des
stadt Bremen, S. 237 - 7831-f-4) Saarlandes S. 616).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. August 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über gesundheitliche Anforderungen an Fische und Schalentiere
(Fisch-Verordnung)
Vom 8. August 1988
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a, des 1. bei einer Temperatur von höchstens + 2 °C oder unter
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe b des schmelzendem Eis gekühlt oder
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 2. nach Durchführung eines Verfahrens der Anlage 1
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einver- Nr. 1 oder eines von der zuständigen Behörde als
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- gleichwertig anerkannten Verfahrens bei einer Tempe-
schaft und Forsten und für Wirtschaft und auf Grund des ratur von mindestens -18 °C tiefgefroren
§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes verordnet: zu lagern und zu befördern.
§ 1 (5) Teile, die erkennbar
Anwendungsbereich 1 . lebende oder
2. tote
Diese Verordnung ist anzuwenden auf das gewerbs-
mäßige Be- und Verarbeiten, Behandeln und Inverkehr- Nematoden enthalten, sind unverzüglich von Fischen und
bringen von Fischen und Schalentieren, die im Rahmen Fischteilen zu entfernen. Entfernte Teile, die
der Hochsee- und Küstenfischerei gewonnen werden, von 1. lebende oder
Teilen dieser Tiere und von Erzeugnissen aus diesen
Tieren, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel 2. tote
bestimmt sind. Diese Verordnung gilt nicht für lebende Nematoden enthalten, dürfen nicht als Lebensmittel in den
Fische sowie nicht für Fische, die nur zeitweise im Meer Verkehr gebracht werden.
leben.
(6) Herausgenommene Eingeweide oder entfernte
§2
nematodenhaltige Teile sind von zur Verwendung als
Bearbeiten und Behandeln von Fisch Lebensmittel bestimmten Fischen und Fischteilen so
getrennt zu halten, daß sie diese nicht nachteilig beeinflus-
(1) Fische sind unverzüglich nach dem Fang auszuneh-
sen können.
men. Dies gilt nicht für Rotbarsch, Plattfische, Heringe und
Makrelen sowie Sprotten und Fische vergleichbarer §3
Größe, die sofort nach dem Fang nach Absatz 4 gekühlt Verkehrsverbote
oder tiefgefroren sind. Werden die in Satz 2 genannten
Fische nur gekühlt, so sind sie, außer Sprotten und Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht
Fischen vergleichbarer Größe, unverzüglich nach dem werden
Anlanden, dem sonstigen Verbringen in den Geltungs- 1 . Fische oder Fischteile, die den Anforderungen des § 2
bereich dieser Verordnung oder nach der Auktion auszu- Abs. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1 Nr. 1 nicht entsprechen,
nehmen. Werden die Fische nach dem Anlanden oder
2. Heringe, die den Anforderungen des § 2 Abs. 3 nicht
nach dem Verbringen unmittelbar einer Auktion oder entsprechen, -
einem Verarbeitungsbetrieb zugeführt, so sind sie unver-
züglich danach auszunehmen. 3. Fische oder Fischteile, die den Anforderungen des § 2
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht entsprechen,
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn Fische
aus Tagesfängen der Küstenfischerei spätestens am Tage 4. Fische oder Fischteile, die nicht einem Behandlungs-
nach dem Fang vor der Abgabe an den Verbraucher im verfahren nach Anlage 1 oder einem von der zuständi-
Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- gen Behörde als gleichwertig anerkannten Verfahren
gegenständegesetzes ausgenommen werden. Abwei- unterzogen worden sind,
chend von Absatz 1 genügt es ferner, wenn Fische, die in 5. Fischerzeugnisse, die aus
gekehltem oder unausgenommenem Zustand einem Sal-
a) nach den Nummern 1 oder 4 oder
zungsverfahren nach Anlage 1 unterzogen worden sind,
vor der Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 b) nach der Nummer 3
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- nicht verkehrsfähigen Fischen oder Fischteilen her-
zes ausgenommen werden. gestellt worden sind.
(3) Heringe, die einem Räucherverfahren unterworfen Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Fische und Fischteile, die dazu
wurden, das die Anforderungen der Anlage 1 Nr. 2 erfüllt bestimmt sind, als Frischfisch an den Verbraucher ab-
(Bücklinge), dürfen unausgenommen an den Verbraucher gegeben zu werden.
abgegeben werden, wenn bei der Abgabe an den Verbrau-
cher in geeigneter Form deutlich darauf hingewiesen wird, §4
daß in der Leibeshöhle abgestorbene Nematodenlarven Höchstgehalte an Histamin in Fisch
enthalten sein können.
Fische, Fischteile und Fischerzeugnisse mit einem
(4) Fische sind unverzüglich nach dem Fang bis zur Histamingehalt über 200 Milligramm Histamin pro Kilo-
Anlandung, dem sonstigen Verbringen in den Geltungs- gramm Fisch oder Fischanteil dürfen als Lebensmittel
bereich dieser Verordnung oder bis zur Auktion nicht in den Verkehr gebracht werden.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1571
§ 5 c) entgegen § 5 in Anlage 2 aufgeführte Fische oder
Giftige Fische d) entgegen § 6 Schalentiere oder Schalentier-
erzeugnisse
Fische, die in Anlage 2 aufgeführt sind, dürfen als
Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. als Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
§6 Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
Höchstgehalte an Algentoxinen 1. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 entfernte Teile oder
in Schalentieren 2. entgegen § 3 Satz 1 Nr. 2 Heringe oder entgegen§ 3
Schalentiere und Schalentiererzeugnisse dürfen als Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe b Fische, Fischteile oder
Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn Fischerzeugnisse
1. fettlösliche Algentoxine (DSP) nachweisbar sind oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt.
2. sie mehr als 400 Mikrogramm wasserlösliche Algen- (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-
toxine (PSP) pro Kilogramm Schalentierfleisch ent- lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
halten. und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
§7 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Verfahren zur Probenahme und Untersuchung gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die amtliche Untersuchung gleichartiger Sendungen 1. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nematodenhaltige
von Fischen oder Schalentieren sowie daraus hergestellter Teile nicht entfernt oder
Erzeugnisse auf Histamin und Algentoxine ist nach den 2. entgegen § 2 Abs. 6 Eingeweide oder entfernte Teile
Vorschriften der Anlage 3 vorzunehmen. nicht getrennt hält.
§8 §9
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Berlin-Klausel
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
wer vorsätzlich oder fahrlässig setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 Fische nicht oder
nicht rechtzeitig ausnimmt,
§ 10
2. entgegen § 2 Abs. 4 Fische lagert oder befördert,
Inkrafttreten
3. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nematodenhaltige
Teile nicht entfernt oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze
4. a) entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 entfernte Teile, der Gesundheit bei giftverdächtigen Fischfängen vom
b) entgegen § 3 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 Buchstabe a 21. August 1950 (BAnz. Nr. 170 vom 5. September 1950)
oder § 4 Fische, Fischteile oder Fischerzeugnisse, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. August 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 1
(zu § 3)
Behandlungsverfahren Verhältnis von Salzgehalt im Fischgewebswasser und
Lagerdauer mindestens den nachfolgenden Bedin-
1. Behandeln durch Tiefgefrieren gungen entspricht:
Ein Verfahren, bei dem Lebensmittel innerhalb von Mindestsalzgehalt Mindest-
12 Stunden auf eine Kerntemperatur von mindestens im Fischgewebswasser lagerdauer
-20 °c tiefgefroren werden. Die Lebensmittel sind so
zu lagern, daß diese Temperatur für mindestens 20 % 21 Tage
24 Stunden eingehalten wird. 15 % 28 Tage
bei Mitverwendung von Zuckern (Anchosen)
2. Hitzebehandlung
12 % 35 Tage.
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel auf eine Kern-
temperatur von mindestens + 70 °c erhitzt worden 4. Marinieren
sind.
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel so behandelt
werden, daß die Dauer der Marinierung mindestens
3. Salzen 35 Tage beträgt und bei einem pH-Wert von höchstens
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel durch den 4,2 im Fischgewebswasser mindestens 2,4 % Essig-
Zusatz von Kochsalz so behandelt werden, daß das säure sowie 6 % Kochsalz enthalten sind.
Anlage 2
(zu § 5)
Fische, die giftige Stoffe enthalten
T etraodontidae
Molide
Dioodontidae.
Anlage 3
(zu § 7)
1. Untersuchung auf Histamin
Gleichartige Sendungen von Fischen, Fischteilen und
Fischerzeugnissen sind nicht zu beanstanden, wenn von
1 0 repräsentativ gezogenen Proben der Partie
1 . der Mittelwert al!er Proben nicht mehr als 100 Milli-
gramm Histamin pro Kilogramm Fischanteil beträgt,
2. nicht mehr als 2 Proben von 100 bis zu 200 Milligramm
Histamin pro Kilogramm Fischanteil enthalten und
3. keine Probe mehr als 200 Milligramm Histamin pro
Kilogramm Fischanteil enthält.
II. Untersuchung auf Algentoxine
Gleichartige Sendungen von Schalentieren und
Schalentiererzeugnissen sind nicht zu beanstanden, wenn
1. in keiner von 2 Untersuchungsproben, die jeweils aus 5
repräsentativ gezogenen Proben zusammengestellt
werden, fettlösliche Algentoxine mittels Rattentest
(nach KAT) nachgewiesen werden können und
2. in keiner von 10 repräsentativ gezogenen Proben fluori-
metrisch über 200 Mikrogramm wasserlösliches Algen-
toxin pro Kilogramm Schalentierfleisch nachgewiesen
werden kann. Sofern danach begründete Zweifel am
Untersuchungsergebnis bestehen, ist der Mäusetest
(,,Mouse Bioassay" der AOAC) anzuwenden.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1573
Elfte Verordnung
zur Änderung der Postordnung
(11. ÄndVPostO)
Vom 10. August 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der 2. Bei Sendungen mit vorschriftswidriger Auf-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1, schrift kann eine Behandlungsgebühr erhoben
veröffentlichten bereinigten ·Fassung wird verordnet: werden, wenn die Mängel eine besondere
betriebliche Behandlung notwendig machen.
Die Behandlungsgebühr wird wie eine Nach-
Artikel 1 gebühr eingezogen."
Die Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten bereinigten b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom „Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht
10. März 1986 {BGBI. 1 S. 343), wird wie folgt geändert: für nachzuweisende Sendungen und andere Sen-
dungen, die stets bei einer Annahmestelle einzulie-
1. § 6 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen. fern sind."
2. § 7 wird wie folgt geändert: 6. Dem § 19 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wurf- „Massendrucksachen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 mit
sendungen" die Worte „und umschlag- oder streif- einem Gewicht über 30 bis 500 g können, sofern sie
bandlosen Massendrucksachen" eingefügt. dazu geeignet sind, ohne Umhüllung oder Streifband
eingeliefert werden. Proben, Muster und Werbeartikel
b) In Absatz 3 wird das Wort „Paketsendungen" sowie lose Druckstücke dürfen ihnen nur beiliegen,
durch das Wort „Paketen" ersetzt. wenn sie sich zur Beförderung in einem umschlag-
oder streifbandlosen Druckstück eignen und die
3. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Gefahr des Herausfallens gering ist."
,,Der Empfänger kann für Nachgebühren die Teil-
nahme am Mengeneinziehungsverfahren beantragen; 7. In§ 20 Abs. 7 wird das für das Höchstgewicht angege-
in diesem Falle wird eine monatliche Mengeneinzie- bene Gewicht von „ 1000 g" in „2000 g" geändert.
hungsgebühr erhoben, und es wird beim Ansatz der
Nachgebühren eine ermäßigte Einziehungsgebühr 8. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „gewöhnliche"
zugrunde gelegt; die Gebühren werden vom Giro- gestrichen.
konto des Empfängers abgebucht."
9. § 26 erhält folgende Fassung:
4. In § 1O Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „ Paketsendun-
gen" durch das Wort „ Pakete" ersetzt. ,,§ 26
Postgut
5. § 12 wird wie folgt geändert:
(1) Selbstbucher von Paketsendungen können
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: nichtsperrlge gewöhnliche Paketsendungen als Post-
,,(2) Unterbieibt die Rückgabe, so gilt folgendes: gut versenden.
1. Bei Briefsendungen, die gegen den Freima- (2) Die Sendungen müssen mit einer Umhüllung
chungszwang verstoßen, sowie bei Briefsen- versehen und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt
dungen, die das Höchstgewicht für die Sen- sein.
dungsart überschreiten oder den sonstigen (3) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Postgut"
Benutzungsbedingungen - ausgenommen den tragen.
Bestimmungen für die Aufschrift - nicht ent-
(4) Das Höchstgewicht beträgt 20 kg."
sprechen, wird die Gebühr für die Sendungsart
erhoben, der die Sendungen nach ihrer äuße-
ren Beschaffenheit und, sofern sie unverschlos- 10. In § 27 Abs. 1 wird der für den Höchstbetrag für
sen sind, nach ihrem Inhalt genügen. Für Sen- Postanweisungen angegebene Betrag von „ 1000
dungen über 2 000 g und für Sendungen, die Deutsche Mark" in „3000 Deutsche Mark" geändert.
die Höchstmaße für Briefsendungen über-
schreiten, wird die Paketgebühr erhoben. Bei 11. In § 28 Abs. 5 wird der für den Höchstbetrag für
Postkarten, die wesentlich von den amtlich aus- Pakete mit Wertangabe ohne Siegel angegebene
gegebenen abweichen, wird die Briefgebühr Betrag von „2000 Deutsche Mark" in „3000 Deutsche
erhoben. Mark" geändert.
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
12. In § 32 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und Päck- 19. § 55 wird wie folgt geändert:
chen" durch die Worte ,,, Päckchen und Postgüter"
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ersetzt.
,,Von der Nachsendung ausgeschlossen sind Mas-
sendrucksachen nach § 19 Abs. 5 Sätze 2 und 3."
13. § 37 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,3. bei Paketen die Paketgebühr,".
,,(1) Als Werbeantwort können gewöhnliche
Standardbriefe und Postkarten versandt werden, c) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
die nicht freigemacht sind." ,,5. bei Schnellsendungen die Schnellsendungs-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: gebühr,".
,,(4) Vom Empfänger der Werbeantworten wird
20. § 60 wird wie folgt geändert:
neben der Brief- oder Postkartengebühr eine Wer-
beantwortgebühr eingezogen." a) Nach Absatz 2 Nr. 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
14. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „3. Massendrucksachen nach § 19 Abs. 5 Sätze 2
und 3,".
,,(2) Der Selbstbucher muß die Sendungen mit den
postdienstlichen Klebezetteln versehen und nachzu- b) Absatz 2 Nr. 3 wird Absatz 2 Nr. 4.
weisende Briefsendungen sowie Pakete in ein Einlie- c) Absatz 5 Nr. 2 erhält die Fassung:
ferungsbuch eintragen, wenn es in der Genehmigung
verlangt wird. Im Einlieferungsbuch sind bei Paketsen- ,,2. bei Paketen die Paketgebühr,".
dungen das Gewicht und die Gebühr anzugeben." d) Absatz 5 Nr. 4 erhält die Fassung:
,,4. bei Schnellsendungen die Schnellsendungs-
15. § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung: gebühr,".
,,(2) Die Stellung des Zollantrags für Sendungen, e} In Absatz 7 Satz 4 werden hinter dem Wort „Päck-
die in der Aufschrift den deutlichen Vermerk „Selbst- chengebühr" die Worte,,, für die Rücksendung von
verzollung" tragen, ist dem Empfänger vorbehalten." Postgütern die Postgutgebühr" eingefügt.
16. In § 50 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „jeder Paket- Artikel 2
sendung" durch die Worte „jedes Pakets" ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
17. In § 51 Abs. 4 wird der für den Höchstbetrag für tungsgesetzes auch im Land Berlin.
an Ersatzempfänger auszuliefernde Sendungen mit
Wertangabe angegebene Betrag von „ 1000 Deutsche
Mark" in „3000 Deutsche Mark" geändert. Artikel 3
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
18. In § 54 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „jeder postla- 1. April 1989 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4, 9,
gernden Paketsendung" durch die Worte „jedes post- 12, 14, 16, 18, 19 Buchstabe b und c sowie Nr. 20
lagernden Pakets" ersetzt. Buchstabe c, d und e tritt am 1. September 1989 in Kraft.
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1575
Postgebührenordnung
{PostGebO)
Vom 10. August 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Die Gebühren für den Brief-, Päckchen-, Paket-, Postanweisungs- und Postauf-
tragsdienst werden auf die in der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen
Beträge festgesetzt.
§2
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser
Verordnung ist für die Berechnung der Paketgebühren jeweils die gebührenmäßig
nächstniedrigere Entfernungszone maßgebend.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§4
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 1989 in Kraft.
§ 1 in Verbindung mit den laufenden Nummern 19 bis 25, 53 und 54 Buchstabe c
der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührenübersicht) sowie § 2 treten am
1. September 1989 in Kraft.
(2) Die Postgebührenordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1061, 1725),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. März 1986 (BGBI. 1
S. 343), tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 1989 außer Kraft.
Hinsichtlich des § 1 in Verbindung mit den laufenden Nummern 18 bis 20, 45 und
46 Buchstabe c der Anlage (Gebührenübersicht) sowie hinsichtlich des§ 2 tritt die
in Satz 1 genannte Verordnung mit Ablauf des 31. August 1989 außer Kraft.
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Gebührenübersicht
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2 3
1. Briefsendungen
Standardbrief 1,00
2 Brief
bis 50 g 1,70
über 50 bis 100 g 2,40
über 100 bis 250 g 3,20
über 250 bis 500 g 4,00
über 500 bis 1000 g 4,80
3 Standardbrief innerhalb Berlins -,60
4 Brief innerhalb Berlins
bis 50 g 1,00
über 50 bis 100 g 1,40
über 100 bis 250 g 1,80
über 250 bis 500 g 2,20
über 500 bis 1000 g 2,60
5 Postkarte -,60
6 Postkarte innerhalb Berlins -,40
7 Standarddrucksache -,60
8 Drucksache
bis 50 g 1,00
über 50 bis 100 g 1,40
über 100 bis 250 g 1,80
über 250 bis 500 g 2,40
9 Standardbriefdrucksache -,80
10 Briefdrucksache
bis 50 g 1,40
über 50 bis 100 g 2,00
über 100 bis 250 g 2,60
über 250 bis 500 g 3,20
11 Standardmassendrucksache in Form einer einfachen Postkarte
a) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Postordnung -,30
b) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Postordnung -,25
12 Standardmassendrucksache
a) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Postordnung -,38
b) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Postordnung -,33
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1577
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand DM
2 3
13 Massendrucksache
a) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Postordnung
bis 30 g -,55
über 30 bis 40 g -,60
über 40 bis 50 g -,65
über 50 bis 60 g -,70
über 60 bis 70 g -,75
über 70 bis 80 g -,80
über 80 bis 90 g -,85
über 90 bis 100 g -,90
über 100 bis 150 g -,95
über 150 bis 200 g 1,00
über 200 bis 250 g 1,05
über 250 bis 300 g 1,10
über 300 bis 350 g 1,20
über 350 bis 400 g 1,30
über 400 bis 450 g 1,40
über 450 bis 500 g 1,50
über 500 bis 1000 g 1,70
über 1000 bis 1500 g 1,90
über 1500 bis 2000 g 2,10
über 2000 bis 2500 g 2,30
über 2500 bis 3000 g 2,50
b) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Postordnung
bis 30 g -,45
über 30 bis 40 g -,50
über 40 bis 50 g -,55
über 50 bis 60 g -,60
über 60 bis 70 g -,65
über 70 bis 80 g -,70
über 80 bis 90 g -,75
über 90 bis 100 g -,80
über 100 bis 150 g -,85
über 150 bis 200 g -,90
über 200 bis 250 g -,95
über 250 bis 300 g 1,00
über 300 bis 350 g 1,10
über 350 bis 400 g 1,20
über 400 bis 450 g 1,30
über 450 bis 500 g 1,40
c) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 der Postordnung
über 500 bis 1000 g 1,60
über 1000 bis 1500 g 1,70
über 1500 bis 2000 g 1,80
über 2000 bis 2500 g 2,00
über 2500 bis 3000 g 2,20
d) gemäß § 19 Abs. 2 der Postordnung 4,00
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2 3
14 Büchersendung
bis 50 g -,60
über 50 bis 100 g -,60
über 100 bis 250 g -,80
über 250 bis 500 g 1,20
über 500 bis 1000 g 2,00
über 1000 bis 2000 g 3,00
15 Standardwarensendung -,60
16 Warensendung
bis 50 g 1,00
über 50 bis 100 g 1,40
über 100 bis 250 g 1,80
über 250 bis 500 g 2,40
17 Wurfsendung
bis 10 g -,12
über 10 bis 20 g -,18
über 20 bis 30 g -,25
über 30 bis 50 g -,30
über 50 bis 100 g -,50
über 100 bis 250 g -,70
über 250 bis 500 g 1,00
18 Päckchen 3,50
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1579
Gebühr
1. Zone 2. Zone 3. Zone
Lfd.
Gegenstand bis 150 km über 150 über 300 km
Nr.
bis 300 km
DM DM DM
1 2 3 4 5
II. Paketsendungen
19 Standardpaket
bis 5 kg 5,20 5,50 5,80
über 5 bis 6 kg 5,90 6,30 6,70
über 6 bis 7 kg 6,60 7,10 7,60
über 7 bis 8 kg 7,30 7,90 8,50
über 8 bis 9 kg 8,00 8,70 9,40
über 9 bis 10 kg 8,70 9,50 10,30
über 10 bis 12 kg 9,40 10,30 11,20
über 12 bis 14 kg 10,90 11,90 12,90
über 14 bis 16 kg 12,40 13,50 14,60
über 16 bis 18 kg 13,90 15,10 16,30
über 18 bis 20 kg 15,40 16,70 18,00
20 Paket Gebühr für ein Standardpaket
gleichen Gewichts zuzüglich 1,50 DM
21 Selbstgebuchtes Standardpaket
bis 5 kg 3,90 4,10 4,30
über 5 bis 6 kg 4,60 4,90 5,20
über 6 bis 7 kg 5,30 5,70 6,10
über 7 bis 8 kg 6,00 6,50 7,00
über 8 bis 9 kg 6,70 7,30 7,90
über 9 bis 10 kg 7,40 8,10 8,80
über 10 bis 12 kg 8,10 8,90 9,70
über 12 bis 14 kg 9,60 10,50 11,40
über 14 bis 16 kg 11,10 12,10 13,10
über 16 bis 18 kg 12,60 13,70 14,80
über 18 bis 20 kg 14,10 15,30 16,50
22 Selbstgebuchtes Paket Gebühr für ein selbstgebuchtes
Standardpaket gleichen Gewichts
zuzüglich 1,50 DM
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
2 3
23 Postgut
bis 2 kg 3,60
über 2 bis 4 kg 4,90
über 4 bis 6 kg 6,20
über 6 bis 8 kg 7,50
über 8 bis 10 kg 8,80
über 10 bis 12 kg 10,10
über 12 bis 14 kg 11,40
über 14 bis 16 kg 12,70
über 16 bis 18 kg 14,00
über 18 bis 20 kg 15,30
24 Zuschlag für sperrige Pakete 10,00
25 Beförderung eines Fahrrads
a) verpackt
1. Zone 25,00
2. Zone 30,00
3. Zone 35,00
b) Zuschlag für ein unverpackt eingeliefertes Fahrrad 15,00
Zu lfd. Nr. 18, 19, 20, 21, 22 und 23
Überträgt die Deutsche Bundespost einem Absender durch Vertrag Verteil-, Belade- und Beförde-
rungsleistungen bei Päckchen und Paketsendungen, so kann für diese Leistungen ein finanzieller
Ausgleich vereinbart werden.
III. Postanweisungen
26 Postanweisungen
bis 100 DM 6,80
über 100 bis 500 DM 9,50
über 500 bis 1000 DM 13,50
über 1000 bis 3000 DM 15,00
27 Gebühren für die telegrafische Übermittlung einer Postanweisung Tele-
gramm-
gebühren
IV. Besondere Versendungsformen
28 Wertgebühr für eine Sendung
a) Briefe
bis 500 DM der Wertangabe 6,00
für jede weiteren 500 DM der Wertangabe 1,20
b) Pakete
bis 1000 DM der Wertangabe 9,00
für jede weiteren 500 DM der Wertangabe 1,20
29 Einschreibgebühr für eine Sendung 2,50
30 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer Sendung 2,50
31 Rückscheingebühr für eine Sendung 2,50
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1581
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand DM
2 3
32 Nachnahmegebühr für eine Sendung 2,00
33 Eilzustellgebühr für eine Sendung
Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr 5,00
Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr 8,00
34 Luftpostgebühr für eine Sendung
a) Briefsendungen
für je 20 g -,05
b) Pakete
bis 1 kg 1,40
jedes weitere ½ kg mehr -,70
35 Schnellsendungsgebühr für eine Sendung
a) Päckchen und Postgüter 4,00
b) Pakete
1. Zone 4,00
2. Zone 4,50
3. Zone 5,00
36 GebGhr für die Auslieferung eines Kursbriefes
a) für den Kalendermonat 120,00
b) für die Kalenderwoche 50,00
37 Werbeantwortgebühr für eine Sendung -,05
38 Prüfgebühr für die Anschriftenprüfung bei Sammelaufträgen
für eine Anschrift -,25
mindestens für eine Sendung nach demselben Postamt 2,50
V. Postaufträge
39 Auftragsgebühr für einen Postzustellungsauftrag 6,00
40 Vorzeigegebühr für einen Postprotestauftrag 3,20
VI. Sonstige Gebühren
41 Einziehungsgebühr für eine nicht oder unzureichend freigemachte Briefsendung -,80
42 Einziehungsgebühren für nicht oder unzureichend freigemachte Briefsendungen bei Teil-
nahme am Mengeneinziehungsverfahren
a) Mengeneinziehungsgebühr monatlich 100,00
b) ermäßigte Einziehungsgebühr je Sendung -,45
c) ermäßigte Einziehungsgebühr je Nichtstandardbriefsendung bei Empfängern, denen die
Erfassung durch eigene Datenverarbeitungsanlagen genehmigt worden ist -,30
43 Einziehungsgebühr für ein nicht freigemachtes Paket 1,00
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand DM
2 3
44 Einziehungsgebühren für nicht freigemachte Pakete bei Teilnahme am Mengeneinzie-
hungsverfahren
a) Mengeneinziehungsgebühr monatlich 100,00
b) ermäßigte Einziehungsgebühr je Sendung -,45
c) ermäßigte Einziehungsgebühr je Paket bei Empfängern, denen die Erfassung durch
eigene Datenverarbeitungsanlagen genehmigt worden ist -,30
45 Stundungsgebühr
für eine volle oder angebrochene Deutsche Mark -,02
mindestens monatlich 2,00
46 Behandlungsgebühr für eine Sendung mit vorschriftswidriger Aufschrift -,30
47 Gebühr für unverpackt eingelieferte Schlüssel 6,00
48 Gebühr für die Einlieferungsbescheinigung über eine gewöhnliche Briefsendung oder ein
Postgut mit Nachnahme -,60
49 Gebühr für einen Briefkasten in einem privaten Gebäude vierteljährlich 150,00
50 Gebühr für die Einlieferung einer Sendung außerhalb der Annahmezeiten 2,80
51 Gebühr für die Übermittlung eines nachträglichen Verlangens des Absenders 6,00
52 Gebühr für die Nachforschung nach einer Sendung 5,00
53 Zustellgebühr für ein Paket 2,50
54 Gebühr für das Bereithalten der Sendungen zur Abholung
a) für Briefsendungen und Postanweisungen einmalig bei der Einrichtung 20,00
b) für Paketsendungen und Päckchen monatlich 40,00
c) für ein postlagerndes Paket 2,50
55 Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige 2,50
56 Gebühr für die Rücknahme von Paketsendungen und Päckchen 1,40
57 Gebühren für Sonderleistungen beim Versand von Postwertzeichen
a) je Einzelauftrag 2,00
b) je Versand zum jeweiligen Ausgabetag 2,00
c) je Randstück, Eckrandstück oder Viererblack, soweit von der Versandstelle bestimmt -,05
d) je Randstück, Eckrandstück, Viererblock oder anderen Bogenteil, soweit vom Auftrag-
geber bezeichnet -,50
e) je Stück der amtlichen Ersttagsblätter -,30
58 Gebühr für nicht von der Post zu vertretenden erneuten Versand von Wertzeichen 3,00
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1583
Erste Verordnung
zur Änderung der Postgiroordnung
und der Postgirogebührenordnung
Vom 1O. August 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der führungsgebühr noch vor, so wird die Befreiung einmal
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1, erneuert."
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Artikel 2
Änderung der Postgirogebührenordnung
Artikel 1 Die Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember 1984
Änderung der Postgiroordnung (BGBI. 1 S. 1484) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird der für die Gebühr für die
§ 2 Abs. 2 der Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984
Auszahlung eines Euroschecks angegebene Betrag
(BGBI. I S. 1478) wird wie folgt geändert:
von „2,50 DM" in „3,00 DM" geändert.
2. Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) erhält die aus der Anlage zu
1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
,,2. Postgirokonten von öffentlichen Kassen des Bun-
des, der Länder, der Kreise, der Ämter und der Ge-
meinden." Artikel 3
Berlin-Klausel
2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
,,(3) Auf Antrag werden für die Dauer von drei Jahren tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
von der Zahlung der Kontoführungsgebühr befreit: tungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. Personen, die sich in einer Ausbildung befinden,
längstens jedoch bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres, Artikel 4
2. Personen, die Grundwehr- oder Zivildienst leisten. Inkrafttreten
liegen nach Ablauf der drei Jahre die Vorausset- Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.
zungen für die Befreiung von der Zahlung der Konto-
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Übersicht der Postgirogebühren
Gebühr
Lfd.
Nr. Gegenstand
DM I Pf
2 3
Kontoführung
monatliche Gebühr für Postgirokonten
mit O bis 5 Buchungen 80
mit 6 bis 15 Buchungen 2 50
mit 16 bis 30 Buchungen 4 50
mit 31 bis 100 Buchungen 9 00
mit 101 bis 300 Buchungen 18 00
mit mehr als 300 Buchungen 35 00
Gebühr für Kontolöschung 5 00
2 Zahlungsanweisung
als Einzelauftrag
bis 100 DM 6 00
für jede weiteren 10 DM 08
als Sammelauftrag
für jede zugehörige Zahlungsanweisung 5 80
dazu für je 1 O DM des Gesamtbetrages
abzüglich 100 DM je Zahlungsanweisung 08
3 Zahlungsanweisung zur Verrechnung
a) Grundgebühr 90
b) für jede Barauszahlung
bis 200 DM 3 00
über 200 DM bis 500 DM 4 00
über 500 DM bis 1 000 DM 6 00
über 1 000 DM bis 3 000 DM 8 00
4 Zahlschein/Zahlkarte
bis 10 DM 90
über 10 DM bis 10 000 DM 2 00
für jede weiteren 1 000 DM 60
(bei Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto
einmal täglich bis zu 10 000 DM gebührenfrei)
5 Eilüberweisung 5 00
6 Eilscheck
Zuschlag 5 00
7 Eilzahlkarte
Zuschlag 5 00
8 fernschriftlicher Überweisungsauftrag 10 00
9 Telegrafische Überweisung 10 00
10 Telegrafische Zahlungsanweisung
a) die Gebühr für die Zahlungsanweisung
(siehe lfd. Nr. 2)
und
b) die Gebühr für das Telegramm
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1585
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM I Pf
2 3
11 Telegrafische Zahlkarte
a) die Gebühr für die Zahlkarte
(siehe lfd. Nr. 4)
und
b) die Gebühr für das Telegramm
12 Besondere schriftliche Bestätigung 2 50
über den Kontostand
13 Deckungslose Postüberweisung 2 50
14 Deckungsloser Postscheck 2 50
15 Deckungslose Barabhebung an einem 2 50
Geldausgabeautomaten
16 Auslandsscheckeinzug
vereinfachter Einzug eines Auslandsschecks 80
Einzug eines Schecks als Auftragspapier 5 00
17 Rückscheck 5 00
18 Nachforschung über die Ausführung eines
Auftrags oder die Gutbuchung eines Zahlscheins/
einer Zahlkarte 5 00
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
Vom 11. August 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), § 6 geändert gemäß Artikel 1 der
Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten verordnet:
§ 1
(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder
Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.
(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen
und unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr
zu bringen.
§2
(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den
Verkehr bringt.
(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1
Abs. 1 Ethylenoxid verwendet. ·
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach
§ 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
§4
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus getrockneten Pflanzen in
unzerkleinerter oder grob geschnittener Form bestehen und die ausschließlich
dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand in den Verkehr gebracht zu
werden, ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Reduzierung von Krankheits-
keimen noch bis zum 31. Dezember 1989 zugelassen.
Bonn, den 11. August 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 15·87
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 u. a. - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Durchführungsver-
ordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 Seite 259;
Bundesgesetzbl. III 2122 - 2 - 1) ist mit Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. August 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin ke 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom sowie in Gemeinden, die mit diesen einen zusammen-
8. Juni 1988 - 2 Bvl 9/85 u. a. - wird die Entscheidungs- hängenden Wirtschaftsraum bilden, zuläßt, ist er delf'.eit
formel veröffentlicht: noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber
ist aber verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsub-
1. Januar 1990 eine Neuregelung zu treffen, die den
ventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) (Unterarti-
Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-
kel 1 von Artikel 27 des Zweiten Gesetzes zur Verbesse-
zes genügt.
rung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 -
Bundesgesetzbl. 1 Seite 1523) ist mit dem Grundgesetz Im übrigen ist § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den
vereinbar. Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoG) mit dem Grundgesetz vereinbar.
Soweit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe nur in Gemein- Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
den mit einer Einwohnerzahl von mehr als 300.000 Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. August 1988
Der Bundes min ist er. der· J u s t i z
In Vertretung
Dr. Ki nkel
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
31. Mai 1988 - 1 Bvl 22/85 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 1
Buchstabe a und § 14 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung und
Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
vom 9. Juli 1980 (Bundesgesetzbl. 1Seite 905) - soweit
danach Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirt-
schaftlichen Alterssicherung nicht möglich ist, solange
der Versicherte bei gleichzeitiger Beitragspflicht zur
gesetzlichen Rentenversicherung dort nicht mindestens
60 Kalendermonate versicherungspflichtig war, und so-
weit danach die Beitragsbefreiung auch erst zu diesem
Zeitpunkt eintritt - ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. August 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1589
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark
(Gedenkmünze Arthur Schopenhauer)
Vom 10. August 1988
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt das Porträt des Philosophen und die
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Umschrift:
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten ,,1788-1860 ARTHUR SCHOPENHAUER".
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
200. Geburtstag von Arthur Schopenhauer im Jahre 1988 Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1988,
eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 das Münzzeichen „D" des Bayerischen Hauptmünzamtes
Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze München und die Umschrift:
beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt im Baye- ,,· BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ·
rischen Hauptmünzamt München. 10 DEUTSCHE MARK".
Die Jahreszahl 1988 und das Münzzeichen „D" sind Teil
Die Münze wird ab 21. September 1988 in den Verkehr der Umschrift; sie befinden sich links neben der Wert-
gebracht.
ziffer 10.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat ,,DIE WELT ALS WILLE UND VORSTELLUNG".
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht
von 1_ 5,5 Gramm. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein Punkt
eingeprägt.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Der Entwurf der Münze stammt von Hans Joa Dobler,
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Walda.
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom 3. August 1988
In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der
Dritten Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverord-
nung vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1083) muß das Ende
des Übergangszeitraumes richtig wie folgt lauten:
,,31. Dezember 1992".
Bonn, den 3. August 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Specks
Berichtigung Berichtigung
.. der Dritten Verordnung der Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte
zur Anderung der Gebührenordnung für Ärzte
Vom 5. August 1988
Vom 5. August 1988
Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818) ist
wie folgt zu berichtigen:
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Gebühren-
ordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBI. 1S. 797) ist wie Im Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen
folgt zu berichtigen: - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte -
In Artikel 1 Abs. 2 laufende Nummer 152 sind bei der 1 . ist nach der Leistung nach Nummer 1090 folgende
Leistungsbesch:-eibung der Leistung nach Nummer 2671 Nummer 1091 einzufügen:
die Nummern „2575" bzw. ,,2576" in die Nummern „2675" „ 1091 Einlegen oder Wechseln
bzw. ,,2676" zu ändern. eines Intrauterinpessars 106 11,66",
2. sind bei der Leistungsbeschreibung der Leistung nach
Nummer 2671 die Nummern „2575" bzw. ,,2576" in die
Nummern „2675" bzw. ,,2676" zu ändern.
Bonn, den 5. August 1988 Bonn, den 5. August 1988
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag Im Auftrag
Bader Bader
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988 1591
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 7. 88 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Änderung der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz
Kiel-Holtenau) 3461 (143 4. 8. 88) 25. 8. 88
96-1-2-38
29. 7. 88 Verordnung über die Abweichung von Qualitätsnormen für
bestimmte Sorten von Apfeln der Ernte 1988 3481 (144 5. 8. 88) 6. 8. 88
neu: 7849-2-2-15
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1921/88 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung im
Zu c k er sektor für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 169/3 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1922/88 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 169/4 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1923/88 der Kommission zur Festsetzung der im
Sektor Ge t r e i d e geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für das Wirt-
schaftsjahr 1988/89 sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge L 169/6 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1924/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 577/86 über die Anwendung von Beitrittsaus-
gleichsbeträgen auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse des Ge t r e i -
de sektors aufgrund des Beitritts Spaniens L 169/8 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1925/88 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des
finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für Juli 1988 L 169/21 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1926/88 der Kommission zur Festsetzung des
maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächs h aus -
t o m a t e n bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1988 L 169/23 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1927/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 bezüglich der Erhebung der Mitverant-
wortungsabgabe im Sektor M i Ich und M i Ich erze u g n i s s e während
des Milchwirtschaftsjahres 1988/89 L 169/24 1. 7. 88
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdr Jckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 8.2 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,81 DM (6,51 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,61 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1963/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über die Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Trockenfutter L 173/9 5. 7. 88
4. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1964/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur
Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor L 173/10 5. 7. 88
5. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1980/88 •der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1383/88 hinsichtlich der Kontrolle der Verwen-
dung von Interventions butt er, die zur Ausfuhr nach Bangladesch
bestimmt ist L 174/27 6. 7. 88
5. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1982/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2755/80 hinsichtlich der Festsetzung der An-
kaufspreise für die La m m f I e i s c h intervention für den Zeitraum vom
15. Juli bis 15. Dezember 1988 L 174/30 6. 7. 88
Andere Vorschriften
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1957/88 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
jie Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 180/1 9. 7. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1958/88 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 180/71 9. 7. 88
24. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates zur Einführung eines einheit-
lichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der
Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten L 178/1 8. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1970/88 des Rates über den Dreieckverkehr
im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs und des Standard-
Austausch-Verkehrs L 174/1 6. 7. 88
5. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1981/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 296/86 über die Durchführung des aktiven und
passiven Veredelungsverkehrs und des Umwandlungsverkehrs im Han-
del zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammen-
setzung am 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal
andererseits sowie im Handel zwischen den beiden neuen Mitgliedstaa-
ten. solange in diesem Handel Zölle erhoben werden L 174/28 6. 7. 88