1453
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1988 Nr. 40
Tag 1 nhalt Seite
27. 7. 88 Europawahlordnung (EuWO) 1453
neu: 111-5-4; 111-5-1
Europawahlordnung
(EuWO)
Vom 27. Juli 1988
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 16 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerver-
W a h I o r g a n e (§§ 1 bis 11) zeichnis
§ 17 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf
§ Bundeswahlleiter
Antrag
§ 2 Landeswahlleiter
§ 18 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 3 Kreis- und Stadtwahlleiter
§ 19 Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerver-
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse zeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse § 20 Auslegung des Wählerverzeichnisses
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand § 21 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand § 22 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand § 23 Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 9 Ehrenämter
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Dritter Unterabschnitt
Erfrischungsgeld Wahlscheine
§ 11 Geldbußen
§ 24 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
zweiter Abschnitt § 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
V o r b e r e i t u n g d e r W a h 1 (§§ 12 bis 41) § 26 Wahlscheinanträge
§ 27 Erteilung von Wahlscheinen
Erster Unterabschnitt
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen-
Wahlbezirke
gruppen
§ 12 Allgemeine Wahlbezirke § 29 Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 13 Sonderwahlbezirke § 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und
Beschwerde
zweiter Unterabschnitt
Wählerverzeichnis Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses
§ 15 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerver- § 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
zeichnis § 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 33 Vorprüfung der Wahlvorschläge § 66 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 34 Zulassung der Wahlvorschläge § 67 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung
und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlaus-
schusses § 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des
§ 36 Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen Briefwahlergebnisses
§ 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis
§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
oder in der kreisfreien Stadt
§ 38 Stimmzettel, Wahlumschläge
§ 70 Ermittlung und· Feststellung des Wahlergebnisses im Land
fünfter Unterabschnitt § 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergeb-
nisses der Wahl im Wahlgebiet
Wahlräume, Wahlzeit
§ 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
§ 39 Wahlräume
§ 73 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 40 Wahlzeit
§ 74 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den
§ 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde Bundeswahlleiter
Dritter Abschnitt
fünfter Abschnitt
W a h I h a n d I u n g (§§ 42 bis 59)
Nachwahl, Wiederholungswahl,
Erster Unterabschnitt Berufung von Listennachfolgern
(§§ 75 bis 77)
Allgemeine Bestimmungen
§ 75 Nachwahl
§ 42 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 76 Wiederholungswahl
§ 43 Wahlzellen
§ 77 Berufung von Listennachfolgern
§ 44 Wahlurnen
§ 45 Wahltisch
§ 46 Eröffnung der Wahlhandlung Sechster Abschnitt
§ 47 Öffentlichkeit Übergangs- und Schlußbestimmungen
(§§ 78 bis 87)
§ 48 Ordnung im Wahlraum
§ 78 Wahlstatistische Auszählungen
§ 49 Stimmabgabe
§ 79 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 50 Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
§ 51 Vermerk über die Stimmabgabe
§ 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
§ 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 82 Sicherung der Wahlunterlagen
§ 53 Schluß der Wahlhandlung
§ 83 Vernichtung von Wahlunterlagen
Zweiter Unterabschnitt § 84 Geltung der Bundeswahlgeräteverordnung
Besondere Regelungen § 85 Stadtstaatklausel
§ 54 Wahl in Sonderwahlbezirken § 86 Berlin-Klausel
§ 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren § 87 Inkrafttreten, Außerkrafttreten_
Alten- oder Pflegeheimen
§ 56 Stimmabgabe in Klöstern
§ 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Anlagen:
Justizvollzugsanstalten
Anlage 1
§ 58 Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner gesperrter
(zu§ 17 Abs. 2)
Wohnstätten
§ 59 Briefwahl Antrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin
und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
- Erst- und Zweitausfertigung -
Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung Anlage 2
der Wahlergebnisse(§§ 60 bis 74) (zu§ 17 Abs. 5)
§ 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberech-
Wahlbezirk tigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließ-
lich des Landes Berlin leben, sowie Versicherung an Eides Statt
§ 61 Zählung der Wähler
- Erst- und Zweitausfertigung -
§ 62 Zählung der Stimmen
§ 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Anlage 3
§ 64 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse (zu§ 18 Abs. 1)
§ 65 Wahlniederschrift Wahlbenachrichtigung
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1455
Anlage 4 Anlage 18
(zu § 18 Abs. 2) (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Wahlscheinantrag Niederschrift über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle
Länder
Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1) Anlage 19
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung des
Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der istenbewerber
und Ersatzbewerber
Anlage 6
(zu§ 19 Abs. 2) Anlage 20
(zu § 34 Abs. 6 und 8)
Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
land im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parla- Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses/
ment Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung
der eingereichten Wahlvorschläge
Anlage 7 Anlage 21
(zu§ 23 Abs. 1) (zu § 36 Abs. 1)
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvor-
die Gemeindebehörde schlägen
Anlage 8 Anlage 22
(zu § 25) (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)
Wahlschein Stimmzettel
Anlage 9 Anlage 23
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) (zu § 41 Abs. 1)
Wahlumschlag für die Briefwahl Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
- Vorder- und Rückseite -
Anlage 24
Anlage 10 (zu §§ 64 Abs. 7, 68 Abs. 4)
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl
Wahlbriefumschlag
- Vorder- und Rückseite - Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
Anlage 11 Wahlniederschrift (Urnenwahl)
(zu § 27 Abs. 3)
Merkblatt für die Briefwahl
Anlage 26
(zu § 65 Abs. 3, §§ 68 Abs. 6, 69 Abs. 1 und 4, 70 Abs. 1 und 4,
- Vorder- und Rückseite -
71 Abs. 1)
Anlage 12 Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
(zu§ 32 Abs. 1)
Liste für ein Land Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
Anlage 13 Wahlniederschrift (Briefwahl)
(zu§ 32 Abs. 1)
Anlage 28
Gemeinsame Liste für alle Länder
(zu § 69 Abs. 4)
Anlage 14 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadt-
(zu § 32 Abs. 3) wahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahl-
ergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung
des Wahlrechts
Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
Anlage .15
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
Zustimmungserklärung für Bewerber und Ersatzbewerber eines
Wahlvorschlages
Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
Anlage 16
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
Bescheinigung der Wählbarkeit
Anlage 17 Anlage 31
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) (zu § 84 Nr.•3)
Niederschrift über die Aufstellung der Liste für ein Land Wahlniederschrift (Wahlgeräte)
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes (3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der
vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 709), der durch Artikel 1 Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode,
Nr. 12 des Gesetzes vom 30. März 1988 (BGBI. 1 S. 502) fort.
geändert worden ist, wird verordnet:
§5
Erster Abschnitt Tätigkeit der Wahlausschüsse
Wahlorgane (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
§ 1 (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun-
Bundeswahlleiter gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei
darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesminister des Innern
macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stell- (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind
vertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit öffentlich bekanntzumachen.
Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluß öffent-
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser
lich bekannt.
ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
§2
Landeswahlleiter (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den
Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbe-
Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Angelegenheiten.
Fernschreib- und Fernkopieranschluß dem Bundeswahl-
leiter mit und macht sie öffentlich bekannt. (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe
und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
§3 (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nieder-
schrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den
Kreis- und Stadtwahlleiter
Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertre-
ter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die
Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der
Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die §6
Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fern- Wahlvorsteher und Wahlvorstand
sprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen dem
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den
Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und
macht sie öffentlich bekannt. Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein
Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39
(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellver- Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernen-
treter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens nen. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, sol-
bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus. len in der Regel der Leiter der Gemeindeverwaltung und
sein Vertreter ernannt werden.
§4
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst
Bildung der Wahlausschüsse aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglich-
keit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen
(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter sowie
werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich
die Kreis- und Stadtwahlleiter berufen alsbald nach der
Beisitzer des Wahlvorstandes.
Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der
Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertre- (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden,
ter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse sowie der wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von
Kreis- und Stadtwahlausschüsse sind aus den Wahlbe- der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung zur
rechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen. schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,
sollen in der Regel die Wahlvorschlagsberechtigten in der verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen
Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europäischen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeu-
Parlament in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmen-
gung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
zahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen
rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den
werden. Schriftführer und dessen Stellvertreter.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1457
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahl- 3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des
vorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unter- Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvor-
richten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhand- stand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der
lung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahl- Durchführung der Briefwahl zu betrauen; Nummer 2
ergebnisses gesichert ist. Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde 4. Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind nach Mög-
oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er lichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen, die in dem
tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Kreis oder der kreisfreien Stadt wahlberechtigt sind und
Wahlraum zusammen. am Sitz des Kreis- oder Stadtwahlleiters wohnen, bei
Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige mehrere Gemeinden eines Kreises nach Möglichkeit
Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätig- aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen
keit des Wahlvorstandes. Gemeinden wohnen.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer minde- 5. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit des
stens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich
Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellver- bekannt, verpflichtet den Briefwahlvorsteher und sei-
treter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung nen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung
des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvor- ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die
standes anwesend sein. ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheim-
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig nis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den
Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn
während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mit- ein; entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer
glieder, Briefwahlvorstände für einen Kreis und für eine kreis-
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, freie Stadt. Werden Briefwahlvorstände für einzelne
wenn mindestens fünf Mitglieder, oder mehrere Gemeinden eines Kreises gebildet,
nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer Gemeindebehörde diese Aufgaben wahr.
oder ihre Stellvertreter,
6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig
anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorste- bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe
her durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rück- nach § 68 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mit-
sicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erfor- glieder,
derlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 zu
verpflichten. bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl-
ergebnisses nach § 68 Abs. 3, wenn mindestens fünf
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahl- Mitglieder,
vorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift-
führer oder ihre Stellvertreter,
anwesend sind.
§7
§8
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Beweglicher Wahlvorstand
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt
§ 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben: Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialthera-
1. Bei der Bildung _mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5 peutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie
Abs. 1 des Gesetzes für einen Kreis und für eine gesperrten Wohnstätten sollen bei entsprechendem
kreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvor- Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände
ständen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für einzelne gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht
oder mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks
der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahl- oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahl-
briefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie vorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den
einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks
Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel
entfallen. beauftragen.
2. Die Anordnung über die Bildung von Briefwahlvor- §9
ständen nach§ 5 Abs. 2 des Gesetzes ist alsbald nach
der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu treffen; Ehrenämter
über die Anordnung sind der Bundeswahlleiter, der Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ab-
Landeswahlleiter sowie die Kreiswahlleiter unverzüg- lehnen
lich zu unterrichten. Wieviel Briefwahlvorstände im
Falle einer Anordnung nach§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zu 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-
bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am regierung,
Wahltage feststellen zu können, entscheidet die Lan- 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut-
desregierung oder die von ihr bestimmte Stelle. schen Bundestages oder eines Landtages,
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr den. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6
vollendet haben, Abs. 1 und 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Nr. 3 und 4 in das Wählerverzeichnis der Gemeindebe-
Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in hörde in Bonn einzutragen sind.
besonderer Weise erschwert, · (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu
dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche
oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Gemeinde die Wahl durchführt.
Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig aus-
zuüben.
§ 13
§ 10
Sonderwahlbezirke
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,
Erfrischungsgeld (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,
Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtun-
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mit-
gen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die
glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb
keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen
ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen
können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem
Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6
Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahl-
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außer-
scheininhaber bilden.
halb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem
Tage- und Übernachtungsgelder nach Reisekostenstufe B (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder-
des Bundesreisekostengesetzes. wahlbezirk zusammengefaßt werden.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 20,- DM, das auf ein (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8
Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt entsprechend.
werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teil-
nahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den
Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.
zweiter Unterabschnitt
§ 11 Wählerverzeichnis
Geldbußen
§ 14
Geldbußen nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit
Führung des Wählerverzeichnisses
§ 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die
Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wähler- (1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden
verzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahl-
Gesetzes in Verbindung mit § 49 a Abs. 1 Nr. 2 des Bun- berechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der
deswahlgesetzes in die Kasse des Bundes. Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann
auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
zweiter Abschnitt (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Num-
mer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei glei-
Vorbereitung der Wahl chen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann
auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern geglie-
Erster Unterabschnitt dert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über
Wahlbezirke die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter-
§ 12 lagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig
Allgemeine Wahlbezirke vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt
werden können.
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern
bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden (4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden
werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde- oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeinde-
behörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. behörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahl-
bezirks an.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhält-
nissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten § 15
die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Eintragung der Wahlberechtigten
Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die in das Wählerverzeichnis
Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so
gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech- (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle
tigte gewählt haben. Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der
(3) Die Wahlberechtigten jn Gemeinschaftsunterkünften Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundes- 1. für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre Wohnung,
grenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgren- bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im
zungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt wer- land Berlin innehaben,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1459
2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil- tigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene
dungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmit- ist von der Streichung zu unterrichten.
glied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechts-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine
rungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der
sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-
vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613), die Bundesflagge behörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1
zu führen berechtigt ist (§ 4 des Gesetzes in Verbin- und 3 entsprechend.
dung mit§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in
3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen
Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist (§ 4 des Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwoh-
Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 2 des nung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine
Bundeswahlgesetzes), andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn
4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Mel-
Einrichtung (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 debehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahl-
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzu- berechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach
tragen Wahlberechtigte den Vorschriften des Melderechts.
1. nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes, (7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis ein-
getragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraus-
a) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine
setzungen des § 6 Abs. 1 des Gesetzes oder des § 6
Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des
Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des
Gesetzes innehaben,
Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht
b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahl- nach § 6 des Gesetzes in Verbindung mit § 13 des Bun-
gebiet sonst gewöhnlich aufhalten, deswahlgesetzes ausgeschlossen ist. Die Definition der
c) die in den europäischen Gebieten der übrigen Mit- Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen sich
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 3 bis 5
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn- des Bundeswahlgesetzes. Erfolgt die Eintragung in das
lich aufhalten, Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen,
ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
d) die nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis einzutragen sind, (8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungs-
antrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-
2. a) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswahlgeset~es unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung
sowie kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese
b) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit Möglichkeit hinzuweisen. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt ent-
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundeswahlge- sprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung
setzes, (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung
(§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem
die nicht nach Absßtz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das
zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung
und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und die Notwendigkeit der
Wählerverzeichnis (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen,
§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht für
Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht
Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf besteht.
Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerver-
zeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich inner- (10) Wer wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft
halb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, steht, ist in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn er
bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetra- die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
gen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlbe- oder des § 6 Abs. 2 des Gesetzes erfüllt und bis späte-
rechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den stens zum 21. Tage vor der Wahl nachweist, daß die
Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist.
Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugs- Der Nachweis ist gegenüber der für die Eintragung zustän-
ortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des digen Gemeinde durch Vorlage einer schriftlichen
Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wähler- Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts, das die
verzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Pflegschaft angeordnet hat, mit Angabe von Familien-
Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über name, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und
den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich genauer Anschrift zu führen. Im übrigen gelten, auch für
eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die die Zuständigkeit für die Eintragung in das Wählerver-
Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberech- zeichnis, die allgemeinen Bestimmungen.
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 16 nung im Land Berlin lag, ist für Seeleute die Gemeinde-
behörde in Hamburg, für Binnenschiffer und die Ange-
Zuständigkeiten für die Eintragung
hörigen ihres Hausstandes die Gemeindebehörde in
in das Wählerverzeichnis
Duisburg zuständig. Für Seeleute, die von einem See-
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich- schiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war,
nis ist in den Fällen des abgemustert haben und im Anschluß daran auf einem
1. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die
Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig.
die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehre- Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem im Geltungs-
ren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige bereich des Gesetzes im Schiffsregister eingetragenen
Gemeinde, Binnenschiff gefahren sind und im Anschluß daran auf
2. § 15 Abs. 1 Nr. 2 einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister im
die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde, Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist, oder
auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die
3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig. War der
die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Heimatort des Binnenschiffs das Land Berlin, so ist die
Gemeinde, Gemeindebehörde in Duisburg zuständig,
4. § 15 Abs. 1 Nr. 4 5. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d die für die Justizvollzugs-
die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende anstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige
Einrichtung zuständige Gemeinde. Gemeinde.
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich- (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
nis ist in den Fällen des nis ist in den Fällen des
1. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Gemeinde, in der der 1. § 15 Abs. 3
Wahlberechtigte am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) die Gemeinde des Zuzugsortes,
für eine Nebenwohnung bei der Meldebehörde gemel-
2. § 15 Abs. 4
det ist; hat der Wahlberechtigte am Stichtag mehrere
Nebenwohnungen inne, bleibt es ihm überlassen, bei die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine
welcher Gemeinde er den Antrag auf Eintragung in das Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwoh-
Wählerverzeichnis stellen will, nung, gemeldet hat,
2. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der 3. § 15 Abs. 5
Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt wor-
den ist, § 17
3. § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte Verfahren für die Eintragung
Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes, sofern in das Wählerverzeichnis auf Antrag
der Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
genommen hat und er nicht einer diplomatischen ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei
oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß
Deutschland oder der Ständigen Vertretung der Bun- Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort
desrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokra- und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.
tischen Republik angehört. Sofern der Bedienstete Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des
nicht in das Wählerverzeichnis einer benachbarten Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten
Gemeinde einzutragen ist oder er einer diplomatischen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unter-
oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik zeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich
Deutschland oder der Ständigen Vertretung der Bun- hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt
desrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokrati- entsprechend.
schen Republik angehört, ist die Gemeinde zuständig, (2) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a hat
in der die für ihn zuständige oberste Dienstbehörde der Wahlberechtigte zusammen mit seinem Antrag auf
ihren Sitz hat. Für die Angehörigen des Hausstandes Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebe-
gelten die Vorschriften entsprechend, hörde gegenüber durch Abgabe einer Erklärung nach
4. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe b Anlage 1 den Nachweis für das Innehaben einer Wohnung
die Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes, in der im Sinne des Melderechts zu erbringen. Vordrucke hierfür
der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem sind vom Wahlberechtigten bei dem für seine Hauptwoh-
Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; nung zuständigen Bezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im
sofern die letzte Wohnung im Land Berlin lag oder der Land Berlin anzufordern. Dieses hat den Antrag auf Voll-
Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahl- ständigkeit zu prüfen und zu bestätigen, daß der Antrag-
gebiet gemeldet war, ist die Gemeindebehörde in Bonn steller mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet ist, die
zuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute, Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Gesetzes
die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen erfüllt und vom Wahlrecht nicht nach § 6 des Gesetzes
unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, in Verbindung mit § 13 des Bundeswahlgesetzes aus-
deren Schiff nicht in ~inem Schiffsregister im Geltungs- geschlossen ist, sowie außerdem anzugeben, welche
bereich des Gesetzes eingetragen ist, und für die Nebenwohnungen im Melderegister verzeichnet sind.
Angehörigen ihres Hausstandes; sofern die letzte Woh- Bestehen Zweifel an den Angaben des Wahlberechtigten,
Nr. 40 - Tag der Ausgaqe: Bonn, den 18. August 1988 1461
hat die für die Nebenwohnung zuständige Gemeindebe- Anlage 2 zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mit-
hörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Das für teilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Ein-
die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt ist von der Ein- tragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeich-
tragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unter- nis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unter-
richten, indem ihm eine Ausfertigung des Antrages nach richtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der
vermerkt ist, übersandt wird. Erhält das für die Hauptwoh- Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeich-
nung zuständige Bezirksamt Mitteilungen verschiedener nis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen.
Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeinde-
Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat es die- behörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis
jenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mit-
teilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung tjes (6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mit- Buchstabe b des Gesetzes oder nach § 6 Abs. 2 des
teilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bezirks- Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3
amt benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlbe- des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und
rechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der
davon zu unterrichten. Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Woh-
nung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das
(3) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und
Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes einge-
b sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerver-
tragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt
zeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs., 2
und dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahl-
Nr. 1 oder 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag
berechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren.
eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des
Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unver-
Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entspre-
züglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtig-
chend zu unterrichten.
ten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5
(4) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Satz 7 und 8 gilt entsprechend.
haben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis
einer benachbarten Gemeinde einzutragen oder die
Bedienstete von diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der
§ 18
Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
der Deutschen Demokratischen Republik sind, ihren Benachrichtung der Wahlberechtigten
Antrag über die für sie zuständige oberste Dienstbehörde
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wähler-
zu leiten. Diese hat zu bestätigen, daß der Antragsteller
verzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde
nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12
jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis ein-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes wahlberech-
getragen ist, nach dem Muster Anlage 3. Die Mitteilung soll
tigt, nicht nach § 6 des Gesetzes in Verbindung mit § 13
enthalten
des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
und nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung
Wählerverzeichnis einzutragen ist. des Wahlberechtigten,
(5) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und 2. die Angabe des Wahlraumes,
Nr. 2 Buchstabe b hat der Wahlberechtigte in seinem 3. die Angabe der Wahlzeit,
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach
Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das
einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine Wählerverzeichnis eingetragen ist,
Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, daß er in 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der
keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- Wahl mitzubringen und den Personalausweis bereitzu-
schaften an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen halten,
Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in 6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen
das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merk- Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in
blätter für die Antragstellung können bei den diplomati- einem anderen als dem angegebenen Wahlraum .
schen und berufskonsularischen Vertretungen der Bun-
berechtigt,
desrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahllei-
ter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert 7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlschei-
werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, nes und über die Übersendung von Briefwahlunterla-
hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich gen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
aufzuklären. Sofern die letzte Wohnung des Antragstellers a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn
im Land Berlin lag, hat die Gemeindebehörde einen der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum
Abdruck des Antrages dem für die Wohnung zuständigen seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt oder
Bezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin zu durch Briefwahl wählen will,
übersenden. Dieses hat den Antrag zu prüfen und zu
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein
bestätigen, daß der Antragsteller mit Wohnung im Land
Berlin gemeldet war. Der Bundeswahlleiter ist von der erteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3) und
Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch c) daß der Wahlschein von einem anderen als dem
Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage § 20
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird
Auslegung des Wählerverzeichnisses
(§ 26 Abs. 3).
Bei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 3 bis 5 auf (1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis
Antrag oder nach § 15 Abs. 10 in das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung aus. Bei
eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüg- Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung
lich nach der Eintragung zu erfolgen. des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß
die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht
(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 22
für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines nach Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Daten-
dem Muster der Anlage 4 beizufügen. sichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde-
behörde bedient werden.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und (2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem
bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen bean- Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag
tragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. der Geburt unkenntlich zu machen.
(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von
§ 19 Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech-
Bekanntmachung über die Auslegung tigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der
des Wählerverzeichnisses Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen
und die Erteilung von Wahlscheinen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet
und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht wer-
( 1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am den.
24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5
öffentlich bekannt,
§ 21
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das
Wählerverzeichnis ausliegt, Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
und Beschwerde
2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus-
legungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Nieder- (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll-
schrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einge- ständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch
legt werden kann (§ 21 ), einlegen.
3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der (2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupte-
ten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchs-
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerver-
zeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahl- führer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
schein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen
Wahlbenachrichtigung erhalten, die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie die-
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzun- sem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu
gen Wahlscheine beantragt werden können(§§ 24 ff.), geben.
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59). (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem
Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am
(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-
10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen
tretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Rechtsbehelf hinzuweisen. Einern auf Eintragung gerichte-
machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahl- ten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise
tages öffentlich bekannt,
statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung
1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung
Deutsche an der Wahl zum Europäischen Parlament in zugehen läßt. In den Fällen des § 17 Abs. 2, 5 und 6
der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von
2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Perso- der Eintragung.
nenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die (5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde
Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes- kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an
republik Deutschland beantragen muß. den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadt-
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaf- wahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich
ten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzule-
jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung, gen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den
von den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutsch- Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter
sprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vor- vor. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die
zunehmen. Kann die Bekanntmachung in begründeten Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu
Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerecht- entscheiden. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwer-
fertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der deentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde-
Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der behörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer
einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen. Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
Nr. 4d - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1463
§ 22 3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank-
Berichtigung des Wählerverzeichnisses heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder
sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahl-
(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-
oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonsti- keiten aufsuchen kann.
ger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf recht-
zeitigen Einspruch zulässig. § 15 Abs. 2 bis 5 und 10, § 17 (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver-
Abs. 2 Satz 7, Abs. 5 Satz 8 und Abs. 6 Satz 4 sowie§ 29 zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl-
bleiben unberührt. schein,
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig 1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die
oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Antragsfrist nach § 17 Abs. 1, die Einspruchsfrist nach
Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für § 21 Abs. 1 oder die Frist nach § 15 Abs. 10 versäumt
Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. hat,
§ 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die
Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach
die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 10, § 17 Abs. 1 oder
wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem § 21 Abs. 1 entstanden ist,
zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden. 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festge-
(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenom- stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß
menen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen" zu des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde-
erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehen- behörde gelangt ist.
den Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle
der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwort- § 25
lichen Bediensteten zu versehen. Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von
Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 46 der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis
Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorge- der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetra-
nommen werden. gen werden müssen.
§ 23
§ 26
Abschluß des Wählerverzeichnisses
Wahlscheinanträge
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor
der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der (1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich
Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt wer-
stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks den; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 7
beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerver- (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung
zeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzu- eines Wahlscheines glaubhaft machen.
stellen.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er
Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, dazu berechtigt ist.
werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahl-
bezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der
verbunden und abgeschlossen. Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 24
Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 12.00
Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewie-
sener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur
Dritter Unterabschnitt
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht wer-
Wahlscheine den kann; in diesem Fall hat die _Gemeindebehörde vor
Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des
§ 24 Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu
unterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren
Voraussetzungen für die Erteilung
hat.
von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis (5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 2 .nur auf
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt
der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahl-
1 . wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus
scheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem
wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks auf-
Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
hält,
2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk (6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind
verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu
Wahlbezirks eingetragen worden ist, verpacken und vorläufig aufzubewahren.
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 27 darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1
bis 3 zu führen.
Erteilung von Wahlscheinen
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach
( 1) Wahlscheine dürfen nicht vor Bekanntmachung der
§ 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlbe-
zugelassenen Wahlvorschläge durch den Bundeswahllei-
rechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
ter nach § 14 Abs. 5 des Gesetzes erteilt werden.
und nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12
(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes
beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben unverzüglich den Bundeswahlleiter und bei Wahlberech-
werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das tigten mit Hauptwohnung im Land Berlin und einer Neben-
Dienstsiegel kann eingedruckt werden. wohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
unverzüglich das für die Hauptwohnung zuständige
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahl- Bezirksamt zu unterrichten. § 17 Abs. 2 Satz 6 und 7 sowie
berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind Abs. 5 Satz 7 und 8 gelten entsprechend.
dem Wahlschein beizufügen
- (8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahl-
1 . ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage schein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so
22, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde-
2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der behörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name
Anlage 9, des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig
erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das
3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebe-
Anlage 10, auf dem die vollständige Anschrift, wohin hörde verständigt den Kreis- oder Stadtwahlleiter, der alle
der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeich- Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt über
nung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus- die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den
gestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnum- Fällen des § 4 des Gesetzes in Verbindung mit§ 39 Abs. 5
mer oder der Wahlbezirk angegeben sind und des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis
4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine
Anlage 11. in geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimme eines
Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat,
Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis
nicht ungültig ist.
spätestens am Wahltage, 12.00 Uhr, anfordern.
(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersen-
(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persön- det die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder
lich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im eine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der
Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 26 Abs. 4 Satz 3) Briefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter
ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Emp- auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8
fangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine
nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberech- Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt wor-
tigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder den sind, so rechtzeitig, daß sie dort spätestens am Wahl-
amtlich überbracht werden können. Postsendungen sind tage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebe-
von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeinde- hörde nach§ 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl
behörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Verzeich-
und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus sei- nis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend
nem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu über-
Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luft- senden.
post sonst geboten erscheint.
(1 O) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Ver-
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein sichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der bean-
und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, tragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum
so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten ent-
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den sprechend.
Wahlumschlag gelegt werden kann.
(6) Über die erteilten Wahlscheine fChrt die Gemeinde- § 28
behörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des
§ 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten Erteilung von Wahlscheinen
werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung an bestimmte Personengruppen
der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten
Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Tage vor der Wahl von den Leitungen
Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer,
unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis 1 . der Einrichtrungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebil-
det worden ist (§ 13),
geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht
in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten 2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder
wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten
nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte
Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvor-
des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist stand vorgesehen ist (§§ 8 und 55 bis 57),
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1465
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen
Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form
beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen
wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahl- beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nach-
scheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung weise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegen-
zur unverzüglichen Aushändigung. den Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin
(§§ 9 und 11 des Gesetzes).
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der
Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,
1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich- wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von
tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten
Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des glei- erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des
chen Kreises geführt werden, zu verständigen, daß sie Gesetzes).
in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich
von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis § 32
sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
haben,
2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich- (1) Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der
tung befinden oder dort b~schäftigt sind und die in Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht
Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Kreise werden. Sie müssen enthalten
oder anderer kreisfreier Städte geführt werden, zu ver-
1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einrei-
ständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in
chenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
ihrem Heimatkreis oder in ihrer Heimatstadt ausüben
verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen
können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in
und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusam-
deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen
menschlusses anfügen,
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen
müssen. 2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereini-
gung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwen-
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am
det, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen
13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort
und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im
im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten
Wahlgebiet anfügen,
entsprechend Absatz 2 zu verständigen.
3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern
Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit Familien-
§ 29 namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt,
Vermerk im Wählerverzeichnis Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung).
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauens-
wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk person und der stellvertretenden Vertrauensperson ent-
über die Stimmabgabe „Wahlschein" oder „W" eingetra- halten.
gen.
. (2) Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitglie-
§ 30 dern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvor-
schlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder sei-
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines
nem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unter-
und Beschwerde
zeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann Land keinen Landesverband oder keine einheitliche
dagegen Einspruch eingelegt werden. § 21 Abs. 2, 4 und 5 Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den
gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entschei- Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7
dung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentschei- Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes
dung(§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. Die
dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist. Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen,
wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche,
dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteilig-
ten Vorstände beibringt. Eine gemeinsame Liste für alle
Vierter Unterabschnitt
Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des
Wahlvorschläge, Stimmzettel Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu
unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im
§ 31 Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vor-
ständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlge-
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die biet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereini-
Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur gung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband
möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vor-
auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einrei- stand in den europäischen Gebieten der übrigen Mitglied-
chung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und§ 8 des staaten der Europäischen Gemeinschaften entsprechend
Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Satz 1 und 3 zu unterzeichnen.
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil l
(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Geset- den sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem
zes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberech- Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 11
tigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Versiche-
amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung rungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den
folgender Vorschriften zu erbringen: Mustern der Anlagen 17 und 18 gefertigt, die Versiche-
1 . Die Formblätter werden auf Anforderung für gemein- rungen an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 19
abgegeben werden,
same Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für
Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter 4. die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften, sofern der
kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Par-
des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine lament, im Deutschen Bundestag oder in einem Land-
Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, tag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvor-
auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzuge- schläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens
ben und zu erklären, für welches Land oder ob der fünf Abgeordneten vertreten ist,
Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der
5. die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine
zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der
Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokrati-
Formblätter zu vermerken.
schen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder
2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unter- des Vorstandes, der den Wahlvorschlag nach Absatz 2
stützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt per- zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften
sönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsbe-
Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der rechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deut-
Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeich- schen Bundestag oder in einem Landtag seit deren
ners anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 6 Abs. 2 des Geset- Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abge-
zes ist auch die letzte Wohnung im Geltungsbereich ordneten vertreten ist.
des Gesetzes zu bezeichnen oder anzugeben, daß sie
(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3)
noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet
waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2)
durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für
erbringen. jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahl-
rechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten,
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung
gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebe- bestimmt ist.
hörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist,
beizufügen, daß er in dem Land wahlberechtigt ist. Eine (6) Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Woh-
gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der nung im Geltungsbereich des Gesetzes innehaben und
Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt der
Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu Bundesminister des Innern die Wählbarkeitsbescheini-
verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung gung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder
des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufs-
Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
land, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag Nachweise zu beantragen.
unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge
unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahl-
vorschlägen ungültig.
§ 33
5. Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen
Vorprüfung der Wahlvorschläge
Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewer-
ber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvor-
Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher schlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der
geleistete Unterschriften sind ungültig. Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen übersendet dem Bundeswahlleiter sofort je eine Ausferti-
gung. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahl-
1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und vorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des
Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, daß Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen
Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf
Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder einem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder
ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag
Liste für ein Land zugestimmt haben, vorgeschlagen worden ist, weist er den für den anderen
2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehör- Wahlvorschlag zuständigen Wahlleiter auf die Doppel-
den nach dem Muster der Anlage 16, daß die vorge- bewerbung hin.
schlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar (3) Wird der Landeswahlausschuß nach § 13 Abs. 4 des
sind, Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat
3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschluß- er über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich
fassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen
der die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt wor- Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1467
(4) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder handelt der beim Landeswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter
Bundeswahlleiter entsprechend Absatz 1 und 2 und über- hat seine Beschwerde schriftlich, telegraphisch oder fern-
sendet sofort den Landeswahlleitern Ablichtungen der schriftlich beim Bundeswahlleiter einzulegen. Der Landes-
gemeinsamen Listen. Für ein Mängelbeseitigungsverfah- wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter
ren vor dem Bundeswahlausschuß nach § 13 Abs. 4 des über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach
Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. dessen Anweisung.
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die
§ 34
Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und
Zulassung der Wahlvorschläge den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die
Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen
(1) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen
ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulas-
sung der Wahlvorschläge entschieden wird. (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des
(2) Der Landeswahlleiter legt dem Landeswahlausschuß Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an
alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
über das Ergebnis der Vorprüfung. bekannt.
(3) Der Landeswahlausschuß prüft die eingegangenen § 36
Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen
Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern
und Ersatzbewerbern. Vor einer Entscheidung ist der (1) Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahl-
erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvor- vorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von
schlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 11
Abs. 3 des Gesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauens-
(4) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen person und der stellvertretenden Vertrauensperson des
Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichne- jeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahl-
ten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihen- leiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. Sie muß
folge fest. Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlags- die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvor-
berechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder schläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten
Anfügungen im Land zu Verwechslungen Anlaß, so und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson
fügt der Landeswahlausschuß einem Wahlvorschlag und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen
oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungs- Wahlvorschlages persönlic~ und handschriftlich unter-
bezeichnung bei. zeichnet sein.
(5) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Lan-
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschluß-
deswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die
erklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der
Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er
bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärun-
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem gen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Aus-
Muster der Anlage 20 zu fertigen; der Niederschrift sind die schlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und
zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Landeswahl- der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschla-
ausschuß festgestellten Fassung beizufügen. ges mit. § 13 des Gesetzes gilt entsprechend.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Landeswahlleiter (3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß
dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Nieder- von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter
schrift und ihrer Anlagen. dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver-
trauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit.
(8) Bei der Zulassung gemeinsamer Listen für alle Län-
der gelten für den Bundeswahlleiter und den Bundeswahl-
ausschuß die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Nach der § 37
Sitzung übersendet der Bundeswahlleiter den Landes-
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
wahlleitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift
über die Sitzung des Bundeswahlausschusses und ihrer (1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahl-
Anlagen. ausschuß und den Landeswahlausschüssen zugelasse-
(9) Geben in einem Land die Namen, Kurzbezeichnun- nen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf
gen, Kennworte oder Anfügungen der vom Bundeswahl- hin, welche Listenverbindungen bestehen und ·welche
ausschuß zugelassenen Wahlvorschläge zu Verwechslun- Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlos-
gen Anlaß, so fügt der zuständige Landeswahlausschuß sen sind. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvor-
einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen schlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben,
eine Unterscheidungsbezeichnung für dieses Land bei. wobei statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr der
Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den
Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er
§ 35
als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist.
Beschwerde gegen Entscheidungen
des Landeswahlausschusses (2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundes-
wahlausschuß und den Landeswahlausschuß für das Land
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Lan- zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 3
deswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nummern. Er macht die Reihenfolge der Wahlvorschläge stände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemein-
öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem Bundes- debehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im
wahlleiter sofort mit. Wahlraum sorgt.
§ 40
§ 38 Wahlzeit
Stimmzettel, Wahlumschläge (1) Die Wahl beginnt um 8.00 Uhr. Die Wahlräume
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm müssen am Wahltage mindestens 1O Stunden durchge-
(DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er hend für die Stimmabgabe geöffnet sein. Der Bundeswahl-
enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen leiter bestimmt das Ende der Wahlzeit und macht späte-
Wahlvorschläge mit den nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes stens am 40. Tage vor der Wahl die Wahlzeit öffentlich
vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter bekannt.
der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landes-
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn
wahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvor-
besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem
schlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder
früheren Beginn festsetzen.
Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die Wahlvor-
schläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspal-
tig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. Ein § 41
Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. Die in dieser Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewer-
bern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden. (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sech-
Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe sten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23
und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählun- Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und
gen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung
werden. der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräu-
men kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung
(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde dar-
sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienst- auf hin,
siegel des Landes versehen sein. Sie müssen undurch-
1 . daß der Wähler eine Stimme hat,
sichtig und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheit-
licher Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die 2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl-
Wahlumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so raum bereitgehalten werden,
beschafft sie möglichst gleichartige Umschläge und stem- 3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kenn-
pelt sie mit dem Gemeindesiegel ab. zeichnen ist,
(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 4. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch
11 ,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Briefwahl gewählt werden kann,
Muster der Anlage 9 beschriftet sein.
5. daß nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes jeder Wahlberech-
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm tigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
groß und rot und nach dem Muster der Anlage 10 beschrif- ausüben kann,
tet sein. 6. daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
(5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeinde-
strafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein
behörden die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlum-
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
schlägen für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an
Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden
die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlum- (2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr
schläge für die Briefwahl. mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor
Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des
Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubrin-
gen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufü-
fünfter Unterabschnitt gen.
Wahlräume, Wahlzeit
Dritter Abschnitt
§ 39
Wahlhandlung
Wahlräume
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbe- Erster Unterabschnitt
zirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemein- Allgemeine Bestimmungen
den Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
§ 42
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wähler-
verzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschie- Ausstattung des Wahlvorstandes
denen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen dessel-
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher
ben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahl-
eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
raumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch
wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvor- 1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1469
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, den Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvor-
denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch stand bildet.
Wahlscheine erteilt worden sind,
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvor-
3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügen- steher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegen-
der Zahl, den Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahl-
4. Vordruck der Wahlniederschrift, scheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Ver-
zeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für
5. Vordruck der Schnellmeldung, den Stimmabgabevermerk „Wahlschein" oder „W" ein-
6. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahl- trägt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbeschei-
gesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu nigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgese-
diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, henen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen
Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus
der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4 Satz
ihr mit den Nummern 1 , 3, 4 und 6 der Anlage 23,
3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahl-
Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine. vorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum
Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
§ 43
Wahlzellen § 47
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde Öffentlichkeit
eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und
in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum
kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlge-
Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus schäfts möglich ist.
überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein
nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, § 48
wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus
überblickt werden kann. Ordnung im Wahlraum
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen: Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahl-
raum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
§ 44
§ 49
Wahlurnen
Stimmabgabe
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen
Wahlurnen. (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er
einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahlum-
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. schlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er hierzu
Ihre .innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens
35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeich-
haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß ver- net dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahl-
schließbar sein. umschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich
immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwen-
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor dig in der Wahlzelle aufhält.
einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahl-
urnen verwendet werden. (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahl-
vorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf
Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenach-
§ 45
richtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person aus-
Wahltisch zuweisen.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im
von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung
wird die Wahlurne gestellt. festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des
Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der
§ 46 Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den
Wahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt
Eröffnung der Wahlhandlung
die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststel-
daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung lung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt,
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß
ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis
insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegen- genommen werden können.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-
Verlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl
eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustim- eines anderen erlangt hat.
mung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahl-
umschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.
§ 51
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, Vermerk über die Stimmabgabe
der
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem
1 . nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und
Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür
keinen Wahlschein besitzt,
bestimmten Spalte.
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerver-
zeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei § 52
denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlschein-
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
verzeichnis eingetragen ist,
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver- Der Inhaber eines Wahlsch,eines nennt seinen Namen,
zeichnis hat (§ 51 ), es sei denn, er weist nach, daß er weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvor-
noch nicht gewählt hat, steher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel
über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den recht-
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn- mäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Mög-
zeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder lichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückwei-
5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahl- sung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlnieder-
umschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag schrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahl-
abgeben will, der offensichtlich in einer das Wahlge- schein auch im Falle der Zurückweisung ein.
heimnis gefährdenden Weise von den übrigen
abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand
enthält. § 53
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Schluß der Wahlhandlung
Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über- Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahl-
sandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis vorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die
eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gege- Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im
benenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange
er bei der Gemeindebehörde bis 12.00 Uhr einen Wahl- zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abge-
schein beantragen kann. geben haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklärt der
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu
müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstan-
des Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur zweiter Unterabschnitt
Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand Besondere Regelungen
über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist
in der Wahlniederschrift zu vermerken. § 54
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, Wahl in .Sonderwahlbezirken
diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich un-
brauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird
Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zuge-
neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahl- lassen, der einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt
umschlag auszuhändigen. gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines
§ 50 Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer
des Wahlvorstandes zu bestellen.
Stimmabgabe behinderter Wähler
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl-
körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu raum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbe-
kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen zirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden.
selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe
er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den
dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der
vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach
sein. dem tatsächlichen Bedürfnis. ·
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün- (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtig-
sche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf ten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl
gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe
soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. nach Absatz 6 hin.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1471
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der
Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlosse- Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die
nen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbe-
Wahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die zirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der
Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahl- allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvor-
scheine entgegen und verfahren nach den §§ 52 und 49 standes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr
Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gele- Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt
genheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus-
zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Der gezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu ver-
Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die merken.
sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
(4) § 54 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten
bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen
die allgemeinen Bestimmungen.
bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson
in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmab-
gabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahl- § 56
scheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahl- Stimmabgabe in Klöstern
bezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß
der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl- Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürf-
vorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr nis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines
Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55
und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahl- regeln.
bezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlnieder- § 57
schrift zu vermerken.
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der und Justizvollzugsanstalten
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll-
nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahl-
zugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechen-
berechtigter gewährleistet werden.
dem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben,
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die
von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahl-
haben. schein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen
Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht
vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der
Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemei-
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. nen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum
bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstalts-
leitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-
§ 55
abgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimm.abgabe
Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
in kleineren Krankenhäusern
und kleineren Alten- oder Pflegeheimen (3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-
chend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem
Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei- § 58
tung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren
Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner
Wahlberechtigte, die einen für den Kreis oder die kreisfreie gesperrter Wohnstätten -
Stadt gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweg- (1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner
lichen Wahlvorstand (§ 8) wählen. gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesundheits-
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Wahlraum
Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allge- nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeindebehörde an, daß
meinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit ein beweglicher Wahlvorstand (§ 8) die Stimmzettel an den
erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Sperrgebäuden entgegennimmt. Sie bestimmt innerhalb
Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Ein- der allgemeinen Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe,
richtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der bezeichnet dem Wahlvorsteher die Sperrgebäude und
Stimmabgabe bekannt. erteilt den wahlberechtigten Bewohnern Wahlscheine.
(2) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mit-
chend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
nahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforder-
lichen Stimmzettel und Wahlumschläge in das Kranken-
haus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahl- § 59
scheine entgegen und . verfährt nach den §§ 52 und 49 Briefwahl
Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer (1) Wer durch Briefwahl wählt,
anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den
ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen,
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Ver- § 61
sicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des
Ortes und Tages, Zählung der Wähler
steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutz-
den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahl- ten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch ent-
briefumschlag, fernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne
entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die
verschließt den Wahlbriefumschlag und Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis
übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festge-
nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag stellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-
auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes schrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgege-
ben werden.
§ 62
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreis- oder Stadt-
Zählung der Stimmen
wahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den
der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer (1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmab-
Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes Briefwahlvor- gabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind,
stände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorste-
eines Kreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der hers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus
Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausge- und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Auf-
stellt hat. sicht behalten:
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen 1. Nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den
und in den Wahlumschlag zu legen; § 49 Abs. 8 gilt Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig
entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden
gilt § 50 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel sind,
durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese 2. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den
durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß
dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken
geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel ent-
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, halten, werden ausgesondert und von einem vom Wahl-
Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen vorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemein- genommen.
schaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den (2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geord-
Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Ein- neten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer
richtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt des- Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nachein-
sen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, ander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil
in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung
zur Verfügung steht. § 49 Abs. 8 gilt entsprechend. der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und
sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Ein- die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel
richtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu
13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 Bedenken, so fügen sie diese den nach Absatz 1 Satz 2
hin. ausgesonderten Wahlumschlägen und Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlum-
Vierter Abschnitt schläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1
Ermittlung und Feststellung Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in
der Wahlergebnisse Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher
sagt jeweils an, daß die Stimme ungültig ist.
§ 60 (4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen
im Wahlbezirk 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger
Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvor- Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die
stand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahl- Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als
bezirk. Er stellt fest Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
1. die Zahl der Wahlberechtigten, (5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die
2. die Zahl der Wähler, Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den
4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge- gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die
gebenen gültigen Stimmen. Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rück-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1473
seite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvor- mit. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter
schlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt die eingehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und
worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden laufend weiter.
Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwi-
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-
schensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
dungen der Kreis- und Stadtwahlleiter das vorläufige zah-
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen lenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf
der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-
Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvor-
dungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis
steher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzäh-
im Wahlgebiet.
lung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der
Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zäh- (6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne
lung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis '5 Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfun-
zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in gen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in
der Wahlniederschrift zu vermerken. geeigneter anderer Form bekannt.
(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam- (7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemein-
meln debehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter werden nach
dem Muster der Anlage 24 erstattet.
1. die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen,
denen die Stimme zugefallen ist,
§ 65
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die unge-
Wahlniederschrift
kennzeichneten Stimmzettel, ·
3. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben (1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und
haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm- Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer
zettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu
Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln fertigen. Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend
von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschrei-
je für sich und behalten sie unter Aufsicht. ben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die
Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlnieder-
§ 63 schrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die
Bekanntgabe des Wahlergebnisses Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift.
Beschlüsse nach§ 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und§ 62 Abs. 5
Im Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt der sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung
Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-
dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich nisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der
bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift Wahlniederschrift sind beizufügen
(§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten
Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Wahl-
mitgeteilt werden. vorstand nach § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat
sowie
§ 64
die Wahlscheine, über die. der Wahlvorstand nach § 52
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse Satz 3 besonders beschlossen hat.
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt (2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den
ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis- oder Stadt- Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde, in kreis-
wahlleiter. Ist eine kreisangehörige Gemeinde in mehrere freien Städten dem Stadtwahlleiter zu übergeben.
Wahlbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das
Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde, (3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl-
die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde leiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den
zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde
aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammen-
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. Fern-
stellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke
sprecher, Fernschreiber) erstattet. Sie enthält die Zahlen
nach dem Muster der Anlage 26 bei.
1. der Wahlberechtigten,
2. der Wähler, (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis-
und Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahl-
3. der gültigen und ungültigen Stimmen, niederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugäng-
4. der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen lich sind.
Stimmen. § 66
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel- Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
dungen das vorläufige Wahlergebnis im Kreis. Der Stadt-
wahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vor- (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so
läufige Wahlergebnis in der kreisfreien Stadt. Die Kreis- verpackt der Wahlvorsteher je für sich
und Stadtwahlleiter teilen unter Einbeziehung der Ergeb- 1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den
nisse der Briefwahl (§ 68 Abs. 4) die vorläufigen Wahl- Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach
ergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter ungekennzeichneten Stimmzetteln,
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge, dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungül-
3. die eingenommenen Wahlscheine, tig erklärt worden sind (§ 27 Abs. 9),
soweit sie nicht der Wahl.niederschrift beigefügt sind, ver- sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahl-
siegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhalts- raumes und
angabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte
Übergabe ah die Gemeindebehörde hat der Wahlvorste- zur Verfügung.
her sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 bis 3 aufge-
führten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (5) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand
gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durch-
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, führung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde
bis die Vernichtung der Wahlunterlagen ·.zugelassen ist alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen
(§ 83). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten Wahlbriefe bis 12 _00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und
nicht zugänglich sind.
alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die den in Betracht kommenden Zustellpostämtern eingegan-
ihm nach § 42 zur Verfügung gestellten Unterlagen und genen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der
Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlzeit zuzuleiten.
Wahlbenachrichtigungen zurück. Die Gemeindebehörde
bewahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf. § 68
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich- . Zulassung der Wahlbriefe,
neten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis- oder Stadt- Ermittlung und Feststellung
wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets des Briefwahlergebnisses
angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in
Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den ange- (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des
forderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander
Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlum-
Beteiligten zu unterzeichnen ist. schlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungül-
tig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Beden-
ken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so
§ 67 sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle
des Wahlvorstehers auszusondern und später entspre-
Behandlung der Wahlbriefe, chend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahl-
Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung briefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet
des Briefwahlergebnisses in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesam-
(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle melt.
(§ 59 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,
sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung
nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvor-
und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an stand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des
eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. Gesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8
(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Verein- des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstan-
barung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, deten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelasse-
daß alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes nen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in
noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiese-
zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten nen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem
gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahl- Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen,
tage bis zum Ende der Wahlzeit in Empfang genommen wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die
werden. Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als
Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 2
zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes).
vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet
verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhalts- (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen ent-
angabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der nommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch
Wahlbriefe zugelassen ist(§ 83). Sie hat sicherzustellen, nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und
daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60
unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben nach
(4) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines den entsprechend anzuwendenden §§ 61 bis 63 fest.
Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7
Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute (4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet
Gemeindebehörde, es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem
Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind auf Grund einer Anord-
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvor- nung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes Briefwahlvorstände für
stände, einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, mel-
übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über det der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für
die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnell-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 · 1475
meldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die nungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften
Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der
24 erstattet. kreisfreien Stadt nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise
und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermitt-
der Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter
lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom
für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich
Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der
auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der
Anlage 27 zu fertigen. Dieser sind beizufügen
Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken
1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt
Briefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 5 besonders sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie möglich auf.
beschlossen hat,
2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückge- (2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadt-
wiesen hat, wahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuß das
Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt. Er
3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand
stellt fest
beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückge-
wiesen wurden. 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder- 2. die Zahl der Wähler,
schrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
Stadtwahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder
mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge-
worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der gebenen gültigen Stimmen.
Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Der Kreis- oder Stadtwahlausschuß ist berechtigt, rechne-
Briefwahl betrauten Gemeindebehörde zu übergeben. Die rische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte
zuständige Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl- Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen
leiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abwei-
den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstel- chend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er
lungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der in der Niederschrift.
Anlage 26 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis- oder
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2
entsprechend § 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis- oder Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
Stadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung
zugelassen ist(§ 83). Sind Briefwahlvorstände für einzelne (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. Die Nieder-
worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen schrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahl-
der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese ergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von
verfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4. § 65 Abs. 4 gilt ent- allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses,
sprechend. die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unter-
zeichnen.
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvor-
standes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmun- (5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet dem Lan-
gen entsprechend. deswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis- Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder
oder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung nach § 64 Stadtwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusam-
Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen menstellung.
Wahlergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt
nach § 69 übernommen. § 70
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen im Land
höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von. Wahl-
briefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahl- (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften
briefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die
der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und
eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die kreisfreien Städten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem
Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens Muster der Anlage 26 zum Wahlergebnis des Landes
aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis zusammen.
betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahl- (2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter
vorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahl- ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im.
ergebnisses überwiesen. Land. Er stellt fest
§ 69 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse 2. die Zahl der Wähler,
im Kreis oder in der kreisfreien Stadt 3. die Zahlen der' gültigen und ungültigen Stimmen,
(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahlnieder- 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge-
schriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ord- gebenen gültigen Stimmen:
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische (3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung
Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in
sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse vorzunehmen. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben
mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes- er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch
wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2
Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. § 69 Abs. 4
nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 69 Abs. 4
Satz 2 gilt entsprechend.
Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit,
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahl-
welche Bewerber gewählt sind.
leiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststel-
lung des Wahlergebnisses für das Land sowie eine
Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen
§ 72
Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (Absatz 1).
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
§ 71 (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,
Abschließende Ermittlung und Feststellung machen
des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet 1. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften das Wahlgebiet mit den in § 71 Abs. 2 Satz 2 bezeich-
der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nieder- neten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Wahl-
schriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und vorschlagsberechtigten und deren Wahlvorschläge
Stadtwahlausschüsse sowie die Namen der im Wahlgebiet gewählten Be-
werber,
1. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahl-
vorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für
nach dem Muster der Anlage 26 zusammen und er- das Land mit den in § 70 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten
mittelt Angaben
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gülti- öffentlich bekannt.
gen Stimmen sowie
(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet
3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der Wahl- der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen
vorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtig- Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landes-
ten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen wahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekannt-
Stimmen. machung dem Bundeswahlleiter.
Er berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 6 des
Gesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und
verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Ent- § 73
sprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbin- Benachrichtigung der gewählten Bewerber
dung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2
Abs. 5 des Gesetzes) des betreffenden Wahlvorschlags- Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes-
berechtigten verteilen. wahlausschuß für gewählt erklärten Bewerber nach der
mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnis-
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ses mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1} und weist sie auf die
ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamtergebnis Vorschriften der§§ 19 und 21 Abs. 1 des Gesetzes hin. Er
der Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet fest teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort
1 . die Zahl der Wahlberechtigten, nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 des Gesetzes mit, an
welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten
2. die Zahl der Wähler, Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 19 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrich-
4. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen
tigungen zugestellt worden sind.
Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen
Stimmen,
5. welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes § 74
a) an der Verteilung der Sitze teilnehmen, Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter
und den Bundeswahlleiter
b) bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt
bleiben, (1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prü-
6. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksich- fen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes,
tigenden Wahlvorschläge entfallen, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung
(§ 84) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wor-
7. welche Bewerber gewählt sind. den ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie,
Der Bundeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1
Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahl- des Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprü-
ausschüsse vorzunehmen. fungsgesetzes}.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1477
(2) Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahl- erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie
leiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes- ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben,
wahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen für die die Wahl wiederholt wird.
Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter
kann verlangen, daß ihm die Landeswahlleiter die bei (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem
ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden. Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt
werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten
nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie-
derholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in
diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf
Fünfter Abschnitt
Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die
Nachwahl, Wiederholungswahl, Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem
Berufung von Listennachfolgern Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn
§ 75 sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt.
Nachwahl
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahl-
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer prüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des
Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse
werden kann, sagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die Wahl treffen.
ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl statt- § 77
finden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahl-
leiter und dieser den Bundeswahlleiter. Berufung von Listennachfolgern
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl (1) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennach-
aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die folger in das Europäische Parlament eintritt und teilt dem
Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Präsidenten des Deutschen Bundestages Vor- und Fami-
Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen liennamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwoh-
sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorstän- nung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine
den gewählt. Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle
des § 21 Abs. 2 des Gesetzes teilt der Bundeswahlleiter
(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt
erteilten Wahlscheine Gültigkeit. Neue Wahlscheine/dür- worden ist und wann der Listennachfolger die Mitglied-
fen nur von den Gemeinden des Gebietes, in dem die schaft im Europäischen Parlament erwirbt.
Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wel-
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen cher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten
zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im
Europäischen Parlament erworben hat. Der Präsident des
(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl
Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich den
öffentlich bekannt.
Präsidenten des Europäischen Parlaments über die
Listen nachfolge.
§ 76
Wiederholungswahl
Sechster Abschnitt
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als
das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren Übergangs- und Schlußbestimmungen
erforderlich ist.
§ 78
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wieder-
holt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht Wahlstatistische Auszählungen
geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in (1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie
denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt nicht nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit
werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahl- § 51 des Bundeswahlgesetzes angeordnet sind, nur mit
räume neu bestimmt werden. Zustimmung des Kreis- oder Stadtwahlleiters durchgeführt
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregel- werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die
mäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wäh- Auszählungen so durchgeführt werden, daß das Wahlge-
lerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahl- heimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Ver-
bezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, wendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeich-
Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnis- nungen, unter Verwendung dazu geeigneter Wahlgeräte
ses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungs- oder nach § 39 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch
entscheidung keine Einschränkungen ergeben. die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht ver- des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauf-
loren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird tragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfü-
die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Haupt- gung, als es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die
wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 65 und 66 zu
Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein behandeln.
2
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstati- 5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vor-
stischen Auszählungen auf Grund des § 25 Abs. 1 des geschlagenen Bewerber (Anlage 15),
Gesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 2 des Bundeswahl- 6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit
gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den Stati-
der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
stischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergebnisse
können den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1 7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung
durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammenge- der Bewerber für die Liste für ein Land (Anlage 17),
faßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergeb- 8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur
nisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgege- Bewerberaufstellung (Anlage 19) und
ben werden.
9. die Stimmzettel (Anlage 22).
§ 79
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft
Öffentliche Bekanntmachungen
1. die Anträge für die Ausübung des Wahlrechts von
(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorge- Wahlberechtigten, die ihre Hauptwohnung im Land
schriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen Berlin und eine Nebenwohnung im übrigen Geltungs-
durch bereich des Gesetzes innehaben (Anlage 1 ),
den Bundesminister des Innern 2. die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des
im Bundesanzeiger, Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Absatz 1
Nr. 2b und Abs. 2 des Gesetzes (Anlage 2),
den Bundeswahlleiter
im Bundesanzeiger, 3. die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen
Liste für alle Länder (Anlage 13),
die Landeswahlleiter
4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für
im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der
gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14),
Landesregierung oder des Innenministeriums,
5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vor-
die Kreis- oder Stadtwahlleiter
geschlagenen Bewerber (Anlage 15),
in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für
Bekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien 6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit
Städte bestimmt sind, der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
die Gemeindebehörden 7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung
der Bewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder
in ortsüblicher Weise.
(Anlage 18),
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3
genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäu- 8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur
des mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung Bewerberaufstellung (Anlage 19) und
hat. 9. die Vordrucke für eine Erklärung über den Ausschluß
von der Verbindung von Wahlvorschlägen (Anlage 21 ).
§ 80
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbe-
Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
zirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit
(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs- nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die
gesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. Lieferung übernimmt.
(2) Für die nach § 17 Abs. 5 und § 32 Abs. 3 Nr. 2 § 82
abzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die Sicherung der Wahlunterlagen
jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeich-
nisse, die Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28
§ 81 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenach-
richtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsicht-
( 1 ) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft nahme durch Unbefugte geschützt sind.
1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlschein-
2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 9) und verzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 8
3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an sei- Satz 2 und § 28 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten
und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur
nem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist.
dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im
(2) Der Landeswahlleiter beschafft Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher
Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten,
1. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11 ),
bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatisti-
2. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen, schen Arbeiten vor.
3. die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den
Land (Anlage 12), öffentlichen Dienst besonders Verpftichtete dürfen Aus-
4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für künfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-
Listen für ein Land (Anlage 14), schläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1479
Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die 1. In den Wahlbezirken wird jeweils nur ein Wahlgerät
Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprü- eingesetzt; dementsprechend verringert sich die Aus-
fungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer stattung der Wahlvorstände.
Wahlstraftat erforderlich ist.
2. Für die Stimmabgabe an Wahlgeräten und die Zählung
der Stimmen mit Wahlgeräten gelten die §§ 49 bis 53
§ 83 und 60 bis 66 entsprechend.
Vernichtung von Wahlunterlagen 3. Die Wahlniederschrift ist nach dem Muster der An-
(1) Mit Ausnahme der zur Wiederverwendung bestimm- lage 31 zu erstellen.
ten Wahlumschläge können die übrigen Wahlunterlagen
60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parla- § 85
ments vernichtet werden. Die eingenommenen Wahlbe- Stadtstaatklausel
nachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt
(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unter- der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die
lagen nach Absatz 1 Satz 1 schon früher vernichtet wer- im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeinde-
den, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungs- behörde übertragen sind.
verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermitt-
lung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
§ 86
(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Berlin-Klausel
Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1
sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Europawahl-
der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter gesetzes auch im Land Berlin.
mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfah-
ren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfol-
gungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von § 87
Bedeutung sein können.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 84 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Geltung der Bundeswahlgeräteverordnung Kraft. Gleichzeitig treten die Europawahlordnung vom
23. August 1978 (BGBI. 1 S. 1405) und die Erste Ver-
Die Bundeswahlgeräteverordnung ist in der jeweils gel- ordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom
tenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 7. Dezember 1983 (BGBI. 1 S.1413) außer Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1988
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1 7 Abs. 2)
Antrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin
und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
(§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 17 Abs. 2 der Europawahlordnung)
- Erstausfertigung -
(Bitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen und beim Ausfüllen die Erläuterungen in den
Fußnoten beachten; nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in das Wählerverzeichnis führen.)
An die
Gemeindebehörde .............................................. _ _ _ ....................................
Betr.: Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament am .......................................................................................
Ich/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -
und die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen - 1) 2).
(Nachstehende Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift)
Antragsteller 1 Antragsteller 2
Familienname: .................................................................................................................... Familienname: ....................................................................................................................
Vornamen: .............................................................................................................................. Vornamen: ..............................................................................................................................
Tag der Geburt: ..............................................................................................-................. Tag der Geburt: ...............................................................................................................
Geburtsort: ............................................................................................................................ Geburtsort· ..............................·-·---·····...............................................................
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Straße, Hausnummer)
____ ....................................................................................................................... .
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
Antragsteller 3 Antragsteller 4
Familienname: .................................................................................................................... Familienname: ....................................................................................................................
Vornamen: .............................................................................................................................. Vornamen: ..............................................................................................................................
Tag der Geburt: ................................................... ____ ................................. Tag der Geburt: - - - - - - -.............................................................
Geburtsort: ............................................................................................................................ Geburtsort: ............................................................................................................................
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
·······........................................................................ ------···············.........................
(Straße, Hausnummer) (Straße, Hausnummer)
----·······················----·-··········································----- ··································-----·····...·................... -----······· .................... ..
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1481
lch!Wir habe(n) in ........................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
eine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit .................................................................................................................... 19 ......... ..
bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.
Weitere Nebenwohnungen - sind in ............................................................................. - sind nicht vorhanden 1).
Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung
in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach§ 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen
D 3) sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden:
D 3) sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
........................................................... ,den ........................................................... 19 ...........
(Unterschrift) 4) (Unterschrift) 4)
(Unterschrift) 4
) (Unterschrift) 4)
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) im Land Berlin
Der/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister
ist/sind folgende Nebenwohnung(en) verzeichnet:
Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Europawahlgesetzes sind erfüllt 5).
Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit§ 13 des Bundeswahlgesetzes
liegt nicht vor.
Berlin, den 19 ......... ..
(Dienstsiegel)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Wahlberechtigte, die im Wahlraum des für ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen, benötigen keinen Wahlschein und keine Brief-
wahlunterlagen. In diesem Fall ist die mit Fußnote 2 ) versehene Zeile zu streichen.
3) Zutreffendes ankreuzen.
4) Bei mehreren Antragstellern Unterschriften aller Antragsteller. Für körperlich behinderte Wahlberechtigte kann eine andere Person mit dem Zusatz „als
Hilfsperson" unterzeichnen.
5) Wird ein Antragsteller am Wahltage nicht mindestens seit drei Monaten mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet sein, ist die Bescheinigung mit
einer entsprechenden Einschränkung zu versehen und das Datum seiner Anmeldung anzugeben.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
noch Anlage 1
(zu§ 17 Abs. 2)
Antrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin
und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
(§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 17 Abs. 2 der Europawahlordnung)
- Zweitausfertigung -
(Die Zweitausfertigung ist nach Bescheinigung der Eintragung in das Wählerverzeichnis von der für die Nebenwohnung
zuständigen Gemeinde an das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt [Bezirkseinwohneramt] in Berlin zurück-
zusenden.)
An die
Gemeindebehörde ........................................................................................................
······················································································································----
Betr.: Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament am ____________
Ich/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -
und die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen -.
Antragsteller 1 Antragsteller 2
Familienname: ···················································································---- Familienname: ....................................................................................................................
Vornamen: ····································································---··································· Vornamen: ··---·----··········································································
Tag der Geburt: ............................................................................................................... Tag der Geburt: ··············----································································
Geburtsort: ...................:........................................................................................................ Geburtsort: ----·····················································--·········································
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
····································································------················································ ···································------·····································--········································
(Straße, Hausnummer) (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
Antragsteller 3 Antragsteller 4
Familienname: .................................................................................................................. Familienname: ·······························;····················································································
Vornamen: .............................................................................................................................. Vornamen: ..............................................................................................................................
Tag der Geburt: ............................................................................................................... Tag der Geburt: ...............................................................................................................
Geburtsort: .......................................................................................................................... Geburtsort: ............................................................................................................................
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Straße, Hausnummer) (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1483
Ich/Wir habe{n) in ........................................................................................·------······························..... ---··.. ··········............................................................................
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
eine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ...................................................................................................................... 19 ...........
bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.
Weitere Nebenwohnungen - sind in ..................................................................................... - sind nicht vorhanden.
Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung
in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach§ 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen
D sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden:
D sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
...................................................................................................................................................................................................... ----···.. ········............................................................................... .
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
·······················-----,den--------····· 19 ...........
...............................................................................................................................- - - - ..............................................................·-----········...................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
............................................................................................................................... ---- ..........................................................·----························.............................................
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) im Land Berlin
Der/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister
ist/sind folgende Nebenwohnung(en) verzeichnet: ............................................................- - - - - - · · ·........................................................................................
......................................................................... ____ _________ ......................•·········----------·-----
Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Europawahlgesetzes sind erfüllt.
Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit§ 13 des Bundeswahlgesetzes
liegt nicht vor.
Berlin, den ·················----··································.. ··················· 19 ...........
(Dienstsiegel)
......................................... _____
An das
Bezirksamt
- Abt. Personal und Verwaltung - Bezirkseinwohneramt
1000 Berlin .................................................................................................................
Eingetragen in das Wählerverzeichnis.
...........................................................,den ........................................................... 19 ...........
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
......................................... _____ ....................................................... ___
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bitte - Erstausfertigung - noch Anlage 2
- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus. (zu § 17 Abs. 5)
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
- das Zutreffende ankreuzen 18].
G) Gemeindebehörde ® Antrag gemäߧ 17 Abs. 5 der Europawahlordnung
(EuWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
zur Europawahl 19 ..
und
D ································································································································ Wahlscheinantrag
Familienname - ggf. auch Geburtsname - Vornamen
Jahr
Tag der Geburt: 1 Tj9 1Molnat l j Geburtsort:
1 1 1
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
bei der Meldebehörde gemeldet war
~ ist unverändert
lautete damals: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................
Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
®
Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens 3 Monate
© ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom 1 bis zum 1 (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
1 1
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
® 1
Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer:
®D Personalausweises
ausgestellt am: von (ausstellende Behörde)
D Reisepasses
D Berliner behelfsmäßigen
Personalausweises
zuletzt verlängert am: von (ausstellende Behörde)
0 Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:
® - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
D ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, D ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
® - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne
@) D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
@ Dmeine Wohnu~g wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
~ am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
@ schatten eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,
D seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin werden am Wahltag nicht mehr als
@ 10 Jahre verstrichen sein,
@ - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften teil,
- Bundesrepublik
ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der
Deutschland gestellt.
Mir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das
Wählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach§ 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen,
wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
@) D Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
0 Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Vor- und Familienname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
@
oder Unterschrift als Hilfsperson (Vor- und Familienname)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1485
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für
Amtliche Vermerke
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde 0Ja
0 Nein; Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum) IIm Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2 Antragseingang
am (Datum) 1~l Tag ,o, dec Wahl Antragseingang
1 D verspätet D rechtzeitig
3 Status als Deutscher nachgewiesen Onein Dja
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet Onein Dja
5 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
5.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach dem 23. Mai 1949
und vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
Landes Berlin Onein Dja
5.2 Bestätigung des Bezirksamtes Berlin liegt vor Onein Dja
oder
mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in den europäischen
Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaften Onein Dja
5.3 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates Onein
1 (Staat)
Dja;
5.4
•-
Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates
Ja;
!(Staat)
Onein
[J Der Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich des Landes Berlin D Die Abmusterung
am (Datum)
ist für die Berechnung der Zehnjahresfrist des§ 6
Abs. 2 EuWG i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 BWG maßgebend. Diese Frist ist am Wahltage D verstrichen D nicht verstrichen
6 Wahlausschlußgrund § 6 EuWG i. V. m. § 13 BWG D vorhanden D nicht vorhanden
Ausschlußgrund: • § 13 Nr. 1 BWG • § 13 Nr. 2 BWG • § 13 Nr. 3 BWG
7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt: nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 b EuWG Onein Dja
nach i 6 Abs. 2 EuWG i. V. m.
12 Abs. 2 Nr. 2 BWG Onein Dja
nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m.
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 BWG Onein Dja
8 Erledigung des Antrages
Bezeichnung des Wahlbezirks
~ Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlscheinnummer
U Erteilung des Wahlscheines
D Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
D Absendung des Wahlscheines und der Briefwahl-
unterlagen per Luftpost
O anÜbersendung der Zweitausfertigung des Antrages
den Bundeswahlleiter
am (Datum) am (Datum)
U Zurückweisung (s. Anlage)
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bitte - Zweitausfertigung - noch Anlage 2
- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus. (zu § 17 Abs. 5)
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
- das Zutreffende ankreuzen [8] .
G) Gemeindebehörde ® Antrag gemäߧ 17 Abs. 5 der Europawahlordnung
(EuWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
zur Europawahl 19 ..
und
D ··························································· ··································································· Wahlscheinantrag
Familienname - ggf. auch Geburtsname - Vorr:,amen
Tag der Geburt: Tig IMojnatl Jahr
j Geburtsort:
1 1 1 1
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
bei der Meldebehörde gemeldet war
j : ~:~:e~::da~~• · · · · · · · · · · · · · ·
Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
···················································································· ············································································································································
®
Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens 3 Monate
ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom 1 bis zum 1 (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
1 1
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) j nach (Ort, Staat)
®
Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer: -
® D Personalausweises
ausgestellt am: von (ausstellende Behörde)
D Reisepasses
o Berliner behelfsmäßigen
Personalausweises
zuletzt verlängert am: von (ausstellende Behörde)
(jJ Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:
® - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
D ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, D ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
® - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne
@) D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
@ D meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
D am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
@ schatten eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, ·
D seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin werden am Wahltag nicht mehr als
@ 10 Jahre verstrichen sein,
@ - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften teil,
- ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der
Bundesrepublik Deutschland gestellt.
Mir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das
Wählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach§ 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen,
wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
@) D Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
D Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Vor- und Familienname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
Ort, Datum
@ Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
oder Unterschrift als Hilfsperson (Vor- und Familienname)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1487
Rückseite
der Zweitausfertigung
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11 Vom Antragsteller bitte nicht abzusenden.
Postfach 55 28
Wird von der Gemeindebehörde abge-
sandt.
6200 Wiesbaden 1
Betr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
(Name und Anschrift der Gemeindebehörde, bei kreisangehörigen Gemeinden auch Name des Kreises)
(Ort, Datum)
Im Auftrag
·································································································----············································································
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Amtliche Vermerke des Bundeswahlleiters
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1988, Teil 1
noch Anlage 2
(zu§ 17 Abs. 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides Statt
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin noch für eine Wohnung gemeldet
sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
0 Zuständige Gemeindebehörde, an 'die der Antrag zu richten ist
Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland,
Oberstadtdirektor der Stadt Bonn - Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1, wenn sich die zuletzt gemeldete
Wohnung im Land Berlin befand, oder wenn der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik
Deutschland gemeldet war.
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen
nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 der Europawahlordnung (EuWO).
@ Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag
Wahlberechtigte können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis
eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben und in der Bundes-
republik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt)
und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides Staat in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder
wenn sie in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949
und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich des Europawahlgesetzes eine
Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder
wenn sie in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug
mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Wohnung innegehabt oder
sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug aus diesem Geltungsbereich nicht mehr als zehn
Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die
Angehörigen ihres Hausstandes.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind
nicht möglich. Der Antrag sollte frühstmöglich gestellt werden; er muß spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei
der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das
Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden
- bei frühstmöglicher Antragstellung - der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag
übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:
Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muß seine Ein-
tragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen
Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Sofern der Fortzug aus dem Land Berlin erfolgt, ist stets ein Antrag zu stellen.
Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung
anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort (allerdings nicht im Land Berlin) in
ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf
Wunsch, den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundes-
republik Deutschland eingetragen wird (allerdings nicht im Land Berlin).
Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wir~, muß diesen
Antrag stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1489
© Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
0 Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zuletzt
mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese
Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewöhnlich auf-
gehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: »Mein Aufenthalt ist bekannt
der ............................................ « (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder
sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (vgl. Merkblatt@), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen
berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
Wenn diese Angaben nicht in Betracht kommen, bitte prüfen, ob statt dessen die Versicherung an Eides Statt bei
Rand-Nr. @ des Antrages abzugeben ist.
© Von Seeleuten (vgl. Merkblatt®) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:
Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war. Name und
Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
© Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
0 Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum
Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muß die vorgedruckte Versicherung an Eides Statt abgegeben
werden. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muß der Antrag zurück-
genommen werden.
© Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem
Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine
Rückfrage bei der nächsten diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.
® Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 13 des
Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheini-
gung des Vormundschaftsgerichts nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach§ 63 in Verbindung mit§ 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatri-
schen Krankenhaus befindet.
@) Vergleiche Merkblatt © Absatz 2
Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein.
@ Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten des Europarates: Belgien, Dänemark, Frankreich,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal,
Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.
@ Vergleiche Merkblatt ® und @)
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften: Belgien,
Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes
Königreich.
Auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland e,n-
schließlich des Landes Berlin angerechnet.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
@ Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des
Europarates, siehe Merkblatt@.
@ Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre
eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Direktwahl in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.
@) Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet erfolgen, in dem der Wahl-
schein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
@) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag
und die Versicherung an Eides Statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen
Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides Statt zu unterschreiben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1491
Anlage 3
(zu § 18 Abs. 1)
Wahlbenachrichtigung
(bis zu 16,2 X 11,4 cm = DIN C6) 1) 2)
Wahlbenachrichtigung 3)
Gebühr bezahlt
beim Postamt
für die Wahl zum Europäischen Parlament
5300 Bonn 1
am Sonntag, dem ..
von .. ......... bis ............ Uhr. Falls verzogen,
nicht nachsenden,
Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten ange- sondern mit neuer
gebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl Anschrift an
mit und halten Sie Ihren Personalausweis bereit Absender zurück.
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum lhres(r) Kreises/kreisfreien Stadt oder
durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung
für die Erteilung eines Wahlscheines ist, daß einer der im rückseitigen Wahl-
scheinantrag genannten Gründe vorliegt. Wahlscheinanträge - die auch münd-
lich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können - werden nur bis zum
................................................................................................ , .................................. Uhr, entgegengenommen, bei
plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 12 Uhr. Wahlscheine nebst
Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich über-
bracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer
für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muß eine
schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in der nebenstehenden
Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.
Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.
316/00345
Stadt Bonn Herrn/Frau
Der Oberstadtdirektor Hans Schulz
Wahlraum: Ernststraße 23
Schulgebäude Agnesstraße 1 5300 Bonn
5300 Bonn 3
') Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung auf der Vorderseite einer einfachen Karte. Auf der Kartenrückseite kann der Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen (Anlage 4) aufgedruckt werden.
2 ) Bei Versendung als Massendrucksache kann die Karte bis zu den angegebenen Maßen groß sein.
3 ) Der Freimachungsvermerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Gebührenstempelabdruck der Zusatz
.Gebühr bezahlt" anzubringen.
Die Sendungen können gebührenbegünstigt als Massendrucksachen versandt werden, wenn gleichzeitig
- entweder mindestens 1 000 Sendungen eingeliefert werden, von denen jeweils 10 Stück auf einen Leitbereich entfallen (die ersten 3 Ziffern der Post-
leitzahlen müssen übereinstimmen), oder
- mindestens 100 Sendungen mit gleicher Postleitzahl eingeliefert werden (die 4 Ziffern der Postleitzahl müssen übereinstimmen).
4
) Absender- und Anschriftangabe kann in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.
Mit der Absenderangabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums verbunden werden. Die Nummern des Wähler-
verzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit Paginierstempel eingetragen werden. Eine Versendung als Massendrucksache bleibt möglich, sofern
diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.
Die Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschrittangabe aufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungs-
bezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach unten als die
unterste Zeile des Namens des Empfängers.
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 4
(zu § 18 Abs. 2)
Wahlscheinantrag
(bis zu 16,2 X 11,4 cm = DIN C6) 1) 2 )
Nur in frankiertem Für
Umschlag absenden amtliche
(Briefgebühr) Vermerke
An die
Gemeindebehörde
Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben
und absenden, wenn Sie n ich t in Ihrem
Wahlraum, sondern in einem anderen Wahl-
bezirk lhres(r) Kreises/kreisfreien Stadt .oder
durch Briefwahl wählen wollen.
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines
für die Wahl zum Europäischen Parlament am ......................................................................................
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheines - für Wer den Antrag für
einen anderen stellt,
Familienname: muß durch Vorlage
einer s c h r i f t I i c h e n
Vornamen: ...................................................................................................................................................................................... Vollmacht nachweisen,
daß er dazu berechtigt
Tag der Geburt: ist.
Wohnung: ........................................................................................................................................................................................
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Es wird versichert, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die
Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist:
1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund D 3)
2. Verlegung der Wohnung ab dem ...................................................................................................................
in einen anderen Wahlbezirk (34. Tag vor der Wahl)
innerhalb der Gemeinde D 3
)
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeich-
nis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist D 3
)
3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder
ein sonstiger körperlicher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. D 3
)
Der Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen 4 )
D 3) - soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden
D 3) - soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
0 3) - wird (werden) abgeholt 5 ).
······································································, den ................................................... 19 ........ .
(Ort) (Datum)
(Unterschrift)
1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahl unterlagen, der auf die Rückseite derWahlbenachrichtigungskarte (Anlage 3) aufgedruckt
werden kann.
2) Bei Versendung als Massendrucksache kann das Antragsformular bis zu den angegebenen Maßen groß sein.
3) Zutreffendes ankreuzen.
4) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.
5) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahl unterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberech-
tigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder
amtlich überbracht werden können.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1493
Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1)
Bekanntmachung
über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Europäischen Parlament am ...:.............................................................................................................................
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde -
die Wahlbezirke der Gemeinde ................................................................................................................................................
liegt in der Zeit vom ............................................ bis .................................................................................
während der Dienststunden 1).
······································································································ 2)
(Ort der Auslegung)
zu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist
durch ein Datensichtgerät möglich 3 ).
Der Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt
unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,
4
spätestens am ............................................................................. bis .............................................. Uhr, bei der Gemeindebehörde .............................................. )
(16. Tag vor der Wahl)
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kanri schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ..............................................................
......................................................................................... 19......... eine Wahlbenachrichtigung.
(21. Tag vor der Wahl)
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen das Wählerver-
zeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt ....................................................................................................
(Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses
Kreises/dieser kreisfreien Stadt
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
b) wenn er seine Wohnung ab dem ........................................................................................................................................... in einen anderen Wahlbezirk
(34. Tag vor der Wahl)
innerhalb der Gemeinde
außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht
beantragt worden ist,
verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst
seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
aufsuchen kann;
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Frist für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung oder die Frist für den Antrag und Nachweis nach § 15 Abs. 10 der
Europawahlordnung (bis zum ......................................................................................... ) versäumt hat, oder die Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung (bis zum ............................................................................ ) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 10 der Europawahl-
ordnung, der Antragsfrist nach§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach§ 21 Abs. 1 der
Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gela11gt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ---·········································
..................................................................................., 18 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt
(2. Tag vor der Wahl)
werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 12 Uhr, gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 12 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu
berechtigt ist.
Der Antragsteile~ muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält
er mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahluntertagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die
Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zu-
lässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahl-
berechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die ange-
gebene Stelle absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis ............... Uhr eingeht. 5)
DerWahlbrief wird im Bereich der Deutschen Bundespost als Standardbrief ohne besondere Versendungsform gebühren-
frei befördert. Er kann auch in der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
_ _ _ _ _ _ _ _ ,den _______ 19 ............
Die Gemeindebehörde
·······································································································-------
') Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2 ) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
3 ) Nichtzutreffendes streichen.
) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.
4
5 ) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1495
Anlage 6
(zu§ 19 Abs. 2)
Bekanntmachung
für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament
Am ·······························································----······························· findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschlie61ich des Landes Berlin leben und dort keine Wohnung
mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen,
wenn sie
1.1 seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonats-
frist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)
oder
1.2 in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder
in anderen Gebieten leben, sofern seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland und bis zum Wahltag nicht
mehr als zehn Jahre verstrichen sind,
und vor ihrem Fortzug nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewohnt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben;
2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag.
Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem
Antrag, der erst am -------········ 1) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht
mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können
bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
beim Bundeswahlleiter, Postfach 55 28, 0-6200 Wiesbaden 1,
bei den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland,
angefordert werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. 2)
- - - - - - - - - - , den ··········----- 19 ............
(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
Anschrift und Dienststunden)
1) Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.
2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im be-
treffenden Staat angefügt werden.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 7
(zu§ 23 Abs. 1)
Gemeinde ................ . Wahlbezirk .......................................................................................................
Kreis ..................................
Land ...........................
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Europäischen Parlament am ..............:..................................................................................................................
Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der
Europawahlordnung (§§ 15 bis 17) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach§ 6 des Europa-
wahlgesetzes und sind nicht nach § 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit§ 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahl-
recht ausgeschlossen.
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom .................................................................................................................................................
in der Zeit vom ............................................................................................................................................ bis ·······························---··....................................................................................
zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht worden 1).
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die Wahlbenachrichti-
gung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ······················.............................................................................................................................................................
ortsüblich bekanntgemacht worden 1).
___
Das Wählerverzeichnis umfaßt ...................................................... Blätter.
Berichtigt Berichtigt
gemäߧ 46 gemäߧ 46
Abs. 2 Satz 2 Abs. 2 Satz 3
Kennbuchstabe der Europa- der Europa-
wahlordnung 2) wahlordnung 3)
Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk
,,W" (Wahlschein) ............ Personen .............. Personen .............. Personen
Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk
,,W" (Wahlschein) ............ Personen .............. Personen .............. Personen
A1+A2 Im Wählerverzeichnis
insgesamt eingetragen ............ Personen .............. Personen .............. Personen
···········································•1 n••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••J
(Ort) (Ort)
den ................... 19 ..... den ···-·············· 19.....
Der Wahl- Der Wahi:-
vorsteher vorsteher
- - - - - -................. , den ................................................ 19 ..............
(Dienstsiegel)
Die Gemeindebehörde
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3) Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1497
Anlage 8
(zu § 25)
Wahlschein
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!
Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Nur gültig für den Kreis/
Herr/Frau die kreisfreie Stadt
Wahlschein Nr......................... .
Wählerverzeichnis Nr..
oder vorgesehener Wahlbezirk
oder
D 1) Ausstellung eines Wahl-
scheines gern. § 24 Abs. 2
Europawahlordnung
geboren am ............................................
wohnhaft in 2)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Kreis/der kreisfreien Stadt teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch Stimmabgabe im
Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Kreises/der kreisfreien Stadt
oder
2. durch Briefwahl.
........................................................................ ,den ................................................ 19
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
(Eigenhändige Unterschrift des mit der Erteilung des
Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde)
Achtung Briefwähler!
Nachstehende „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" bitte nicht abschneiden. Sie
gehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann erst
1 den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken. 1
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl 3)
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter/der mit der Durchführung
der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimm-
zettel persönlich - als Hilfsperson 4 ) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekenn-
zeichnet habe.
.......................................................................... , den ................................................ 19
Unterschrift des Wählers/der Hilfsperson 4)
(Vor- und Familienname)
') Fa 11 s er f o r der I ich von der Gemeindebehörde anzukreuzen.
2 ) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
3 ) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.
4
) Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Diese unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl". Die Hilfsperson ist zur Geheim-
haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nichtzutreffendes bitte streichen.
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 9
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)
Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl
(DIN C6) blau
Wahlumschlag
für die Briefwahl
In diesen Wahlumschlag
nur den St i m m z et t e I einlegen,
sodann den Wahlumschlag z u k I e b e n .
Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl
Nur den Stimmzettel einlegen
und
den Wahlumschlag zukleben.
Sodann
den verschlossenen Wahlumschlag und
den Wahlschein mit der unterschriebenen
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl
in den roten. Wahlbriefumschlag einlegen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1499
Anlage 10
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)
Vorderseite des Wahlbriefumschlags
(etwa 12 x 17,6 cm) rot
.····································.
Ausgabestelle: ................................................................................................ 1)
(Gemeindebehörde, Ort)
1 Gebührenfrei :
= im Bereich \
Wahlschein Nr.: ........................................................... j der Deutschen j
! Bundespost j
Wahlbezirk ......................................................................... 2)
Wahlbrief
An
............................................................................................... ·-----······............... 3)
·····················.. ···· ..... ____ _ _ _ _ _ ........................................... 4)
....................................................................................·-----······............................. 5)6)
Rückseite des Wahlbriefumschlags
In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1. den Wahlschein
und
2. den verschlossenen blauen Wahl-
umschlag mit dem darin befind-
lichen Stimmzettel.
Sodann den Wahlbriefumschlag
zukleben.
1) Die Angaben zur Ausgabestelle (Absenderangabe) dürfen nicht in die Lesezone mit der Empfängerangabe hineinragen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3 ) Hier die Stelle einsetzen, bei der nach § 59 Abs. 2 der Europawahlordnung die Wahlbriefe eingehen müssen.
4) Straße und Hausnummer der Dienststelle einsetzen.
5 ) Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postamtlichen Verzeichnis angeben.
6 ) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 11
(zu § 27 Abs. 3)
Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
Sehr geehrte Wählerin !
Sehr geehrter Wähler !
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament in dem/der auf dem Wahlschein bezeichneten
Kreis/kreisfreien Stadt:
1. den Wahlschein, 3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel, 4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch Stimmabgabe im Wahl-
raum in einem beliebigen Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadt
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle durch
Briefwahl.
Nach§ 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus-
üben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine
solche Tat versucht, wird nach§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten.
Wichtige Hinweise für Briefwähler
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung an Eides
Statt zur Briefwahl" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig
auszufüllen, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese unterzeichnet auch die„ Versicherung an
Eides Statt zur Briefwahl".
4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben! Wahlbriefe, die am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit bei der zuständigen Stelle ein-
gehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Im Bereich der Deutschen Bundespost den Wahlbrief spätestens am Freitagvormittag vor der Wahl ( ....................... 19 ......... },
, bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Post einliefern. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere
Beförderungsform, z. B. Eilzustellung oder Einschreiben, gewünscht, so müssen die dafür fälligen - zusätzlichen -
Gebühren durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.
Außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost den Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes ein-
liefern sowie Luftpostbeförderung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grund-
sätzlich vollständig freizumachen. Deshalb müssen für den Wahlbrief die im Einlieferungsland geltenden Gebühren ent-
richtet werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „Republique federale d'Allemagne"
angeben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1501
noch Anlage 11
(zu § 27 Abs. 3)
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
Wegweiser für die Briefwahl
1. Stimmzettel persönlich ankreuzen.
Sie haben eine Stimme.
2. Stimmzettel in blauen Wahlumschlag legen
und zukleben.
,,Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl"
3. auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unter-
schrift versehen.
4. Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag
in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert
5. zur Post geben (außerhalb des Bereiches der
Deutschen Bundespost: frankiert) oder in der
darauf angegebenen Stelle abgeben.
Beachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!
3
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 12
(zu§32Abs.1)
An den
Ausfertigung Nr..............
Landeswahlleiter
Liste für ein Land
der/des .................................................................................................................................................................................................................................., ................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 1)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am ............................................................................................,..................................................................................................................
1. Auf Grund der§§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des§ 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatz-
bewerber für das Land ................................................. ,................................................................................................................................................................ 2 ) vorgeschlagen:
Familienname Anschrift
Tag der Geburt
Lfd. Beruf (Hauptwohnung)
Nr. oder Stand - Straße, Hausnummer
Vornamen Geburtsort
- Postleitzahl, Wohnort
Ersatz-
bewerber
2
Ersatz-
bewerber
usw.
2. Vertrauensperson für die Liste ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
3. Der Liste sind ................................................................. Anlagen beigefügt, und zwar
a) ................... Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber,
b) ................... Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber und Ersatzbewerber,
c) ................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 3 ),
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung(§ 10 Abs. 6
Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides Statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
e) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten 3 ),
f) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl derMitgliederdes
Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften
der Vorstandsmitglieder 3) 4 ),
g) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 5 ).
.............................................................................. , den ...................................................... 19 ....... .
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1503
noch Anlage 12
(zu§ 32 Abs. 1)
(Unterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung) 4) 5)
(Name) (Name) (Name)
(Funktion) (Funktion) (Funktion)
1
) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den
Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.
2 ) Bundesland angeben.
3 ) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit
deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
•) Die Liste muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell-
vertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche Landes-
organisation, so muß die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land unterzeichnet sein.
5 ) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der
anderen beteiligten Vorstände beibringt.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 13
(zu§32Abs.1)
An den
Bundeswahlleiter Ausfertigung Nr............. .
Gustav-Stresemann-Ring 11
Postfach 5528
6200 Wiesbaden 1
Gemeinsame Liste für alle Länder
der/des .... ·········································· ·····························
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 1)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am ...........................................................................................................................................................................................................
1. Auf Grund der§§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des§ 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatz-
bewerber für alle Länder vorgeschlagen:
Anschrift
Familienname Tag der Geburt (Hauptwohnung)
Lfd. Beruf
- Straße, Hausnummer
Nr. oder Stand - Postleitzahl, Wohnort,
Vornamen Geburtsort
Land
Ersatz-
bewerber
2
Ersatz-
bewerber
usw.
2. Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alJe Länder ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
3. Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind ......................:....................................... Anlagen beigefügt, und zwar
a) ................... Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber,
b) ................... Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber und Ersatzbewerber,
c) ................. Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 2 ),
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung(§ 10 Abs. 6
Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides Statt(§ 11 Abs. 2 Nr. Europawahlgesetz),
e) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten 2),
f) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des
Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften
der Vorstandsmitglieder 2) 3 ),
g) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 4) .
.............................................................................. ,_den ...................................................... 19 ....... .
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1505
noch Anlage 13
(zu§ 32 Abs. 1)
(Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung) 3) 4)
(Name) (Name) (Name)
(Funktion) (Funktion) (Funktion)
') Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den
Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.
2 ) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag
oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten ver-
treten sind.
3 ) Die gemeinsame Liste für alle Länder muß von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen
Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muß die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebiets-
verbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverbnd noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vor-
handen sind, von ihrem obersten Vorstand in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet sein.
4
) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der
anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 14
(zu § 32 Abs. 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen
erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahl-
berechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet,
macht sich nach § 108 d in Verbindung mit § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar.
Ausgegeben
........ , den ........................................:-.... 19.........
(Dienstsiegel der Dienststelle Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter 1)
- des Landeswahlleiters
- des Bundeswahlleiters)
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstatze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag
der .................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)
für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
am .................................................................... ........................... für das Land .................................................................................................................... /für alle Länder 1
).
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
Familienname: .................................. .
Vornamen: ............. ..
Tag der Geburt: ..................... .
Anschrift (Hauptwohnung) 2)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:
Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. 3)
.............................................................. , den ............................................. 19.........
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts 4)
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die
sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6 des Europawahlgesetzes in
Verbindung mit§ 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land .............................................................................
wahlberechtigt.
.............................................................. , den ............................................. 19.........
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2
) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
zu bezeichnen oder anzugeben, daß sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch
Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.
3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
4
) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1507
noch Anlage 14
(zu§ 32 Abs. 3)
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2)
für die Wahl zum Europäischen Parlament
am .........................................................................................................
Herr/Frau
Familienname: ......................................................................................
Vornamen:
Tag der Geburt:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort, Land: ...
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des§ 6 des Europawahlgesetzes,
ist nicht nach§ 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit§ 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
und im Land ....
wah Iberechtigt.
.............................................................. , den ............................................. 19 ........ .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
') Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach§ 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.
2
) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde nur einmal bescheinigt werden.
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 15
(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklärung 1)
für Bewerber und Ersatzbewerber eines Wahlvorschlages
Ich
Familienname: .
Vornamen: ................................................................................................................................................... .
Tag der Geburt:
Geburtsort: .........................
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort, Land:
stimme meiner Benennung als Bewerber/in - und 2) - Ersatzbewerber/in
in dem Wahlvorschlag der . ···························································································································································································································
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 3 )
zur Wahl zum Europäischen Parlament am ......................................................
für das Land .. ............................................................................................ ....................................................................... J für alle Länder zu 2).
Ich versichere, daß ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in oder als
Ersatzbewerber/in gegeben habe 2).
Ich habe außerdem nur noch meiner Benennung als Bewerber/in in dem Wahlvorschlag
der .......
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 2 ). 3 )
für das Land . ...................................................................................................................................................................................... zugestimmt 2).
.............................................................. , den ............................................. 19 .........
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag (vgl. auch Fußnote ') bei Anlagen 12 und 13.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1509
Anlage 16
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Wahl zum Europäischen Parlament
am
Herr/Frau
Familienname: ......................................................................................................................................................................................................................................................................................
Vornamen: ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Tag der Geburt: .....................................................................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsort· ................................................................................................................................................................................................................................................................_ _ __
Beruf oder Stand: ................................................................................................................................................................................................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: .....................................................................................................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort: ......................................................................................................................................................................................................................- - - - -
ist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von
der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit§ 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) .
.......................................................................... , den .......................................................... 19 .............
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
..............................................................................................................................- - - - -
Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*)
.........................................................................., den ·····················---····..······· 19 .............
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers)
") Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Aufstellung der Liste für ein Land
.........................................................................., den ................................................ 19 ........... ..
Niederschrift
(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschr!ft)
über die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung 1)
zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste
der ....................................................................................................................................................................................................................................................................____ ......................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am ....................................................................................... für das Land ..............................................................................
D .........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(einberufende Stelle der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung)
hatte am ..................................................................................................... durch ··········•·•·········· .. ················· ...·..·...........----~--------
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung in dem Land 1)
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land ist eine
Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtig-
ten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
Europawahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden sind.)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung all-
gemein für bevorstehende Wahlen nach§ 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählte Versammlung.)
auf den .................................................................................................... 19 ........... , ..................................... Uhr,
nach ........................................................................................................................· - - - - · ·..···························.. - - - - - - - -
......................................................................................................................................................................................
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
_________ .................................... ----·······.....................
D zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste 2)
D zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste 2)
einberufen.
Erschienen waren .................. stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter 1)3).
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von: ............................................. ____ -----······································
(Vor- und Familienname)
..........
Die Versammlung bestellte
zum Schriftführer: .........................................................................................
(Vor- und Familienname)
----------
- zu Mitunterzeichnern der Niederschrift: ·············..................... ____ ...................... -----····················......................
(Vor- und Familienname)
.......................... ____ ......................... - - - - - - - - · ·....................
(Vor- und Familienname)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1511
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) im lande
in der Zeit vom .......................................................................................................................................................... bis
für die besondere Vertreterversammlung 1)
für die allgemeine Vertreterversammlung 1)
gewählt worden sind,
1
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist ),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahl-
recht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird 1),
3. daß nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1)
1
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden Bestimmungen )
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4 ) ····································································--- ----·········································
··································· .. ·································································································································································································································------·······················
·············································································································································································--- ----···························---·······························
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimm-
zettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) und die Reihen-
folge zu vermerken hat.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber wurde in der Weise durchgeführt,
daß über die Bewerber - und sodann über ihre Ersatzbewerber -
1. Nr..................................................................................................................................................................................................-.................................................... _ _ _ _ _ einzeln
2. Nr.··············································································---·································································································------
_____ gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder
anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen
des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.
Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und
das Wahlergebnis bekanntgegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für die Liste für das Land························----
folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind 5):
Anschrift
Familienname Tag der Geburt
Lfd. Beruf (Hauptwohnung}
Nr. oder Stand - Straße, Hausnummer
Vornamen Geburtsort
- Postleitzahl, Wohnort
---·········································
Ersatz-
bewerber
2
Ersatz-
bewerber
usw.
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 1) - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen 1).
Die Versammlung beauftragte
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer
Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber. in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Dru.ckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
Als Mitunterzeichner
1 ....................................... . 2. ·········································································································································
(jeweils Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. 8. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber und Ersatzbewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1513
Anlage 18
(zu §- 32 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder
.........................................................................., den ................................................ 19 ........... ..
Niederschrift
(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung 1)
zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste
der ...................... ..
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am ..................................................................................... für alle Länder .........................................................................
D ............................... ·················· ...................................................................................................................................-----------········........................................................................
(einberufende Stelle(n) der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung)
hatte(n) am ... .. .............................................................................. durch ............................................................... ___ .................................................................................................. ..
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet 1)
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder ist eine
Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberech-
tigten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
Europawahlgesetzes im Wahlgebiet für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber einer gemeinsamen Liste für
alle Länder gewählt worden sind.)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen
politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 1O Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
Europawahlgesetzes gewählt worden sind.)
auf den ..................................................................................... 19 ......... , ..................................... Uhr,
nach ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................. ____
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
........................................................................................................................................................................ .
D zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder 2 )
D zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder 2)
einberufen.
Erschienen waren .... ... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter 1)3).
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von:
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte
zum Schriftführer: ____________ (Vor- und Familienname)
..................................................................... .
- zu Mitunterzeichnern der Niederschrift: -----······.....................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
--------........................ ____
(Vor- und Familienname)
......................................................... .
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) im Wahlgebiet
in der Zeit vom ...................................................................................................................................................... bis ··························••oo••·······································································.,···········
für die besondere Vertreterversammlung 1)
für die allgemeine Vertreterversammlung 1)
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist 1),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahl-
recht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird 1),
3. daß nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1)
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden Bestimmungen 1)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4 ) ..................................................................................•........................................•........................................•.•.......
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimm-
zettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) und die Reihen-
folge zu vermerken hat.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber wurde in der Weise durchgeführt,
daß über die Bewerber - und sodann über ihre Ersatzbewerber -
1. Nr.......................................................................................................................................................................................................................----··································...... einzeln
2. Nr..........................................................................................................................----·························... ·· .... ·----········································...................................... gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder
anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen
des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.
Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und
das Wahlergebnis bekanntgegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für die gemeinsame Liste für alle Länder folgende
Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind. 5):
Anschrift
Familienname Tag der Geburt (Hauptwohnung)
Lfd. Beruf
- Straße, Hausnummer
Nr. oder Stand
Vornamen Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort,
Land
............................ ____ _____......................................
Ersatz-
bewerber
------···························· ----·············································
2 ---················ .. ···· .. ···························
····························----
Ersatz- -----······················
bewerber
usw.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1515
1
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 1) - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen ).
Die Versammlung beauftragte
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer
Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
......................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
Als Mitunterzeichner
1. ··············· ······························ ························· ································································ 2. ···············································-························································································
(jeweils Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1
) Nichtzutreffendes streichen.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.
4
) Wahlverfahren (z.B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber und Ersatzbewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 19
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt
Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes .... ............................................... - dem Bundeswahlleiter 1
) an
Eides Statt 2 ),
daß die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 1)
der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 3 ))
am ................................................................................................................................ 19 ........ .
in.
(Ort)
die Bewerber und ihre Reihenfolge sowie die Ersatzbewerber für die Liste für das Land
- gemeinsame Liste für alle Länder 1) zur Wahl zum Europäischen Parlament am
in geheimer Abstimmung festgelegt hat.
.................................................................... , den ................................................ 19 ............ ..
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten zwei Teilnehmer
(Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift)
(Namen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschriften)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlich falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.
3) Die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten muß mit der Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag übereinstimmen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1517
Anlage 20
(zu § 34 Abs. 6 und 8)
Niederschrift
über die Sitzung des Landeswahlausschusses/Bundeswahlausschusses
zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
...................................................................... , den ................................................ 19 ............. .
1. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament
am .................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
für das Land .................................. ....................................................................................................................................................................................................... I für alle Länder
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlausschuß zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzender/als stell-
vertretender Vorsitzender
2. als Beisitzer
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer.
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
......................................................................................................................................................................................... und
als Hilfskräfte.
Als Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen:
1. Für
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
···················································································································---··...............
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
__ __......................................................................................................................
.
2. Für .........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
usw.
II. Der Vorsitzende eröffnete um ........................................... Uhr die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und den Schriftführer zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, ver-
pflichtete. Er stellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 79 Abs. 2 der
Europawahlordnung öffentlich bekanntgemacht und die Vertrauenspersonen aller eingereichten Wahlvorschläge
schriftlich - fernmündlich - geladen worden sind.
111. Der Vorsitzende legte dem Wahlausschuß folgende Wahlvorschläge vor:
1. eingegangen am ..................................................... 19 ................. .. ............... Uhr
2. eingegangen am ..................................................... 19 ................. ................. Uhr
3. eingegangen am ..................................................... 19 ............... .. ................. Uhr
usw.
Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
IV. An Hand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß kein Wahlvorschlag
- folgende Wahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind-:
1. eingegangen am .... 19 .................. .. ............... Uhr
2. eingegangen am . 19 .................................. Uhr.
usw.
Die Vertrauensperson( en) des betroffenen Wahlvorschlages/ der Wahlvorschläge wurde(n) gehört.
Der Wahlausschuß wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluß zurück.
V. Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel
(Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
Zu den festgestellten Mängeln des Wahlvorschlages/der Wahlvorschläge wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der
betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.
VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Wahlausschuß, folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen:
1.
2.
usw.
VII. Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für den/die Bewerber/
Ersatzbewerber
1. des Wahlvorschlages ..........................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
2 ......................... des Wahlvorschlages· ..........................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
usw.
folgende Mängel:
zu 1.:
zu 2.:
usw.
Zu den festgestellten Mängeln wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahl-
vorschläge gehört.
VIII. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Wahlausschuß, folgende Bewerber und Ersatzbewerber aus dem/
den nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen:
1. aus dem Wahlvorschlag
(Vor- und Familienname)
2. aus dem Wahlvorschlag
(Vor- und Familienname)
usw.
IX. Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten
gibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten
....................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Anlaß.
Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) dazu gehört.
X. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloß der Wahlausschuß,
dem Wahlvorschlag ......................................................................................................................................... folgende Unterscheidungsbezeichnung bei-
zufügen: ..............................................
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1519
XI. Der Wahlausschuß beschloß sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen:
1. ........................ .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)
mit .. Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage Nr .........
(Zahl)
zur Niederschrift ersichtlich sind.
2. ··-·····-··-··---·····--
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)
mit ........ Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage Nr.
(Zahl)
zur Niederschrift ersichtlich sind.
usw.
XII. Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Wahlausschuß beschloß mit Stimmenmehrheit./Bei
Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzung war öffentlich.
XIII. Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die
Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
XIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter, den Beisitzern und dem
Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter Die Beisitzer
1. ······ ...................................................................................................................................................... .
2 . .............................................................................................................................................................
Der Schriftführer 3. ·························································································································································....
4. ························································································································.....................................
5. ··········································· ... ·............................................................................................................. .
6. ······································································································.......................................................
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 21
(zu§ 36 Abs. 1)
Erklärung
über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen
An den
Bundeswahlleiter
Gustav-Stresemann-Ring 11
Postfach 55 28
6200 Wiesbaden 1
Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste
der ...........................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)
erklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am ........... .
gemäß den §§ 2 Abs. 2 und 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes
den Ausschluß von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben genannten Wahlvorschlags-
berechtigten:
1.
2.
3.
(Bezeichnl!ng der Liste für das Land) (Land)
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land .................. .. .................................................................................................................................. ,
daß wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste des genannten Wahlvorschlagsberechtig-
ten in diesem Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.
.............................................................................. ,den ........................................... 19 .........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
0
Wohnort, Fernruf der Vertrauensperson) )
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
0
Wohnort, Fernruf der stellvertretenden Vertrauensperson) )
0
) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1521
Anlage 22
(zu§ 27 Abs. 3 und§ 38 Abs. 1)
Stimmzettel
für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am ........................................................................................................
im Land Hessen
Sie haben 1 Stimme - - - - - - - - - - - ®
+
hier
ankreuzen
XYZ ················ ......................................................................... Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder -
Bewerber:
1 1.
2.
3.
Hans Bauer, MdB, Essen (NRW)
Dr. Fritz Becker, Geschäftsführer, Hamburg
Norbert Geier, Studienrat, Frankfurt/M. (HE)
6. Fritz Lange, Rektor, Kiel (Schl.-H.)
7. Heike Köhler, Ingenieurin, Stuttgart (BW)
8. Heinz Römer, Angestellter, Bremen
0
4. Andreas Huber, Schriftsetzer, München (BY) 9. Karl Schreiber, Kfz-Meister, Koblenz (RP)
5. Ursula Hartmann, Hausfrau, Hannover (Nds.) 10. Rudolf Winter, Werkmeister, St. Wendel (Saar)
ABC ......... ............................................................................... Partei - Liste für das Land Hessen -
Bewerber:
2 1. Rolf Adam, Redakteur, Frankfurt/M.
2. Juliane Bartsch, Hausfrau, Offenbach
3. Dr. Daniel Beyer, MdB, Kassel
6. Erhard Kaiser, Schlosser, Dillenburg
7. Albrecht Reiter, Studienrat, Marburg
8. Gundula Sommer, Sekretärin, Hanau
0
4. Brunhilde Henkel, Heimleiterin, Bad Wildungen 9. Hartmut Schulz, Rektor, Fritzlar
5. Burghard Hoffmann, Techniker, Eschwege 10. Roland Vogt, Beamter, Bad Homburg v. d. Höhe
DEF ........................................................................................... Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder -
Bewerber:
3 1. Dr. Hans Ackermann, Chemiker, Essen (NRW)
2. Erika Bachus, Med.-tech n. Assistentin, Hamburg 7.
3. Luise Engels, Hebamme, Frankfurt/M. (HE)
6.
8.
Harald Linde, Studienrat, Flensburg (Schl.-H.)
Peter May, Schlosser, Stuttgart (BW)
Marianne Meister, Bibliothekarin, Bremen
0
4. Paul Hofer, Beamter, München (BY) 9. Eduard Scholz, Winzer, Bad Kreuznach (RP)
5. Max Krause, Tankwart, Hannover (Nds.) 10. Franz Wiese, Steuerberater, Saarbrücken (Saar)
NNO ......................................................................................... Partei - Liste für das Land Hessen -
Bewerber:
4 1. Albert Bär, Kaufmann, Frankfurt/M.
2. Dr. med. Gustav Bartsch, Arzt, Arolsen
3. Herbert Deichmann, Kaufmann, Gersfeld
6.
7.
8.
Richard Rumpf, Musiker, Kassel
Susanne Sturm, Lehrerin, Offenbach
Winfried Weber, techn. Zeichner, Marburg
0
4. Paul Fischer, Gewerkschaftssekretär, Darmstadt 9. Bruno Wolf, Landwirt, Hattersheim
5. Veronika Kraft, Sozialarbeiterin, Fulda 10. Bernhard Zimmer, Beamter, Wiesbaden
Wählervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste für alle Länder -
Bewerber:
5 1.
2.
3.
Dr. Heinz Eckert, Rechtsanwalt, Köln (NRW)
Alfred Frisch, Geschäftsführer, Hamburg
Brigitta Hausmann, Chemikerin, Frankfurt/M. (HE)
6.
7.
8.
Sascha Rösler, Fischer, Kiel (Schl.-H.)
Dr. med. lrmgard Schön, Ärztin, Mannheim (BW)
Willi Wendland, Facharbeiter, Bremerhaven (HB)
0
4. Konstantin Kramer, Soldat, Nürnberg (BY) 9. Emil Weiss, Kaufmann, Mainz (RP)
5. Ludwig Mehl, Lehrer, Göttingen (Nds.) 10. Gerda Klug, Angestellte, Saarbrücken (Saar)
BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern. HB = Bremen, HE = Hessen, Nds. = Niedersachsen, NRW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz,
Saar= Saarland, Schl.-H. = Schleswig-Holstein
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 23
(ZU § 41 Abs. 1)
Wahlbekanntmachung
1. Am ..................................................................................................................... 19 .........
findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum Europäischen Parlament
statt.
Die Wahl dauert von .................... bis .................. Uhr 1).
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in ···············---········································································ eingerichtet.
Die Gemeinde 3) ist in folgende ...................................................... Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1 : Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Realschule in der Hauptstraße
Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen"
Wahlbezirk 3: Teilort N.
Wahlraum: Grundschule des Teilortes N.
Die Gemeinde 4) ist in ....................................... allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 5).
(Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ·············································-----·······································
bis .................................................................................................:........ zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ............................... Uhr
in·························---- _ _ _ _ _ _ _ _ _ zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen
ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes
Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw.
die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zu-
gelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die
Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekenn-
zeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahl-
ergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts
möglich ist.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1523
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/derderWahlschein
ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in
verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis ................... Uhr 6 ) eingeht. Der Wahlbrief kann
auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die
zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zum Europäischen Parlament wahlberechtigt
sind (§ 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar(§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetz-
buches).
......................................:..................................... , den ........................................... 19 .........
Die Gemeindebehörde
') Die vom Bundeswahlleiter oder abweichend vom Landeswahlleiter festgesetzte Wahlzeit ist einzusetzen.
2 ) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3
) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4
) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5
) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
6
) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 24
(zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)
Wahlbezirk (Name oder Nr.) 1) ....
Briefwahlvorstand Nr. 1)
Gemeinde/Kreis 1)
Land 1) ••.•.••••.•••••••••••••••
Schnellmeldung
über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament
am
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. Fernsprecher, Fernschreiber) zu erstatten:
vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter,
von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter,
vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,
vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.
Kennbuchstabe 1
2)
A 1 +A2 1 Wahlberechtigte 3)
0 Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen und Briefwahl) 1)
0 Ungültige Stimmen
0 Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfallen auf
Name der Partei - Kurzbezeichnung -
Name und Kennwort der sonstigen politischen
Vereinigung Stimmenzahl
~ 1.
~2.
(usw. lt Stimmzettel)
Zusammen
(Unterschrift)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1525
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
(Unterschrift des Meidenden) (Unterschrift des Aufnehmenden)
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
1
) Nichtzutreffendes streichen.
2
) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.
3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 25
(zu§ 65 Abs. 1)
Gemeinde Wahlbezirk (Name oder Nummer) ................................
D 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis .............................................................................................................................................
D 1) Sonderwahlbezirk
Land. D 1) Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Diese Wahlniederschrift ist auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Europäischen Parlament
am
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender
Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete
der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des
Wahlvorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1 . . ··············· ...............................................................
2.
3 . ...... .
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1. ······················
2.
3. ············································································································
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1527
2. Wahlhandlung
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur unpartei-
ischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete.
Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann
wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2 ); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung 2 ).
2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, war(en} im Wahlraum .... Wahlzelle(n)/
Sichtblende(n) mit Tisch(en) aufgestellt/ein Nebenraum/ ..... Nebenräume hergerichtet", der/die nur vom Wahlraum
aus betretbar war(en) 2 ). Vom Tisch des Wahlvorstandes konnte(n) die/der Wahlzelle(n)/Sichtblende(n)/Eingang zu
dem (den) Nebenraum/Nebenräumen überblickt werden 2 ).
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um ...... Uhr ................ Minuten begonnen.
2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nach-
träglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahl-
berechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein" oder den Buchstaben „W" eintrug. Der
Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung
wurde von ihm abgezeichnet 2).
Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbeschei-
nigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine 2 ).
2.6 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen 2 ).
Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. B. Zurückweisung von Wählern - § 49 Abs. 6 und 7 und § 52 Europa-
wahlordnung-), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als Anlagen Nr. ..... .......... bis ...........................................
beigefügt 2).
2.7 Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet 2 ).
Der Wahlvorstand wurde vom ........................................................................... unterrichtet, daß folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig
erklärt worden ist (sind):
(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2 )
2.8 Im Wahlbezirk befindet sich 3)
D 1) das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim
(Bezeichnung)
D 1
) das Kloster ..
(Bezeichnung)
0 1) die sozialtherapeutische Anstalt ..
(Bezeichnung)
D 1) die Justizvollzugsanstalt
(Bezeichnung)
für das (die) die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand angeordnet hat. Die personelle
Zusammensetzung des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mit-
glieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Nieder-
schrift als Anlage(n) Nr..................... bis .................... beigefügten besonderen Niederschrift(en) ersichtlich.
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrich-
tung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel und die Wahlumschläge. Erwies die Wahlberechtig-
ten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, daß sie auch ein von
ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die
Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen.
Nach Prüfung der Wahlscheine legten die Wähler ihre Wahlumschläge in die vom beweglichen Wahlvorstand mit-
gebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, legte der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und
brachte nach Schluß der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unver-
züglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluß der Wahlzeit unter ständi-
ger Aufsicht des Wahlvorstandes.
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.8
beschrieben 2).
2.10 Um ................. Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum
anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis
der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder
hergestellt.
Um.... Uhr Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle
nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluß an die Stimmabgabe und
ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des Stellvertreters des Wahlvorstehers vorgenommen.
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Wahlumschläge wurden entnommen- und mit dem Inhalt derWahlurne(n)
des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) vermischt 2). Der Wahlvorsteher überzeugte sich, daß die
Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab Wahlumschläge
(= Wähler 0 ).
An entsprechender Stelle
in Abschnitt 4 eintragen.
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen
Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab Vermerke.
c) Mit Wahlschein haben gewählt ···························· Personen ~-
b) + c) zusammen Personen.
0 1
) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl
der Wahlumschläge unter a) überein.
0 1) Die Gesamtzahl b) + c) war um ............................ größer
- kleiner 2) als die Zahl der Wahlumschläge.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:
3.3 Der Schriftführer übertrug aus der- berichtigten 2) Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses die
Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben IA 1+A2 j der Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel
heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die einzelnen
Wahlvorschläge,
b) einen Stapel aus den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln 2 ).
Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel ent-
hielten, und über die später vom Wahlvorstand Beschluß zu fassen war, wurden ausgesondert und von einem vom
Wahlvosteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen 2).
f\Jr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1529
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel in der
Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen
Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und
sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. - Stimmzettel, die
dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken gaben, wurden den ausgesonderten Wahlunter-
lagen beigefügt 2).
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahl-
umschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher
sagte jeweils an, daß die Stimme ungültig ist 2).
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) 2 ) - gebildeten Stapel
unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen
Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen 1
(ZS 1) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:
D 1
) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
D 1
) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel
nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.4 Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln
abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen
Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes
Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war,
und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden
als Zwischensummen II {ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 2).
3.4.5 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die ein-
zelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
b) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel 2 ),
c) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und
die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln 2),
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ............. .
bis ................ beigefügt 2 ).
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das
Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 4)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 5)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W"
{Wahlschein) 5)
IA 1 + A 2 1 Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 5)
Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)]
darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)]
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk 6)
zs 1 ZS 11 Insgesamt
0 Ungültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen
entfielen auf den Wahlvorschlag
1.
2.
3. ···························································································
Wahlvorschläge in der im Stimmzettel
aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeich-
nung und Kennwort.
usw.
Gültige Stimmen
insgesamt
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 2)
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 2)
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .................................................................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen 7), weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
D 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
D 1) berichtigt 8 )
und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 9) übertragen und auf schnellstem
Wege telefonisch - durch (Angabe der Übermittlung) ........................................................................................................................................................ - 2)
an ...................................................................................................................................... übermittelt.
5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-
nisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder
ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1531
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt
und von ihnen unterschrieben.
................................................. , den ........................................... 19 .........
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1.
Der Stellvertreter 2.
3.
Der Schriftführer 4.
5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes.
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 2)
(Angabe der Gründe)
5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 2),
c) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen 2 ).
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen 2),
e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln sowie
f) ein Paket mit den unbenutzten Wahlumschlägen.
Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der
Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ...................................................................................................................... , ............................ Uhr,
übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
das Wählerverzeichnis,
die Wahlurne - ggf. mit Schloß und Schlüssel - sowie
alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichne1en Anlagen
am. ......... Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unter-
lagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
') Zutreffendes ankreuzen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3 ) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.
•) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei
demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben~, CE]] und I A 1 + A 2 1 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wähler-
verzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
6) Summe~+ [::[=:J muß mit IT] übereinstimmen.
7
) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat. ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.
Anlage 26 .....
(zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, UI
§ 70 Abs. 1 und 4, § 71 Abs. 1) w
1\)
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse 1) Gemeinde ......................................................................................................
der Wahl zum Europäischen Parlament Kreis........................................................ .. .................................................... ..
Kreisfreie Stadt .........................................................................................
am ....................................................................................................
Land ..... _ ... _.····-···· ...... - ..................... ·-········-···········-···- ... _....... .
Statistische
Bezeichnung der
Wahlberechtigte Wähler Abgegebene Stimmen
Gemeinde-
mit der
kennziffer Laut Wählerverzeichnis
Zusammenstellung
(sechsstellig nach § 24 insgesamt darunter
des endgültigen ohne Sperr- mit Sperr- Von den gültigen Stimmen
ohne Länder- Abs. 2 (A 1 + A 2 insgesamt mit ungültig gültig
Wahlergebnisses vermerk „W" vermerk „W" entfallen auf die Wahlvorschläge
kennziffer) EuWO + A 3) Wahlschein
betrauten Stelle (Wahlschein) (Wahlschein)
jeweils in der
und Gliederung
Zeile der Ge-
des Wahlergebnisses A1 A2 A3 A B B1 C D D 1 02 03 usw.
meindesumme
1 1 1 OJ
Mustereintragungen C
:::J
1. Beispiel gilt für die Gemeindebehörde und den Kreis- sowie Stadtwahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend; Q.
(1)
ebenso wenn für die Gemeinden kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist. cn
(0
124080 GemeindeA: 1 1 1 1
(1)
cn
(1)
Wahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit „Sb" zu kennzeichnen)
Nr. 1 Schule 1000 200 10 1210 900 10 100 800 500 200 100 - N
0-
Nr. 2 Kinden::iarten
Zwischensumme
800
1800
100
300
-
10
900
2110
700
1600
-
10
50
150
650
1450
400
900
200
400
50
150
-
-
~
L
ll)
Briefwahlergebnis ::;
Briefwahlvorstand CO
Nr. 1 - - - - 200 200 20 180 90 70 20 - ll)
:::J
Nr. 2 - - - - 100 100 10 90 60 20 10 - (0
.....
Zwischensumme - - - - 300 300 30 270 150 90 30 - CO
lnsaesamt 1800 300 10 2110 1900 310 180 1720 1050 490 180 - (X)
_CX>
2. Beispiel gilt für: - Die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde. -,
- Den Kreiswahlleiter. 1 1 1 ~
Diese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen.
1 24 081 Briefwahlergebnis
1 24 082 für die Gemeinden
1 24 083 B, C und D
Briefwahl vorstand
Nr. 1 - - - - 100 100 10 90 60 20 10 -
Nr. 2 - - - - 200 200 20 180 120 40 20 -
lnsaesamt - - - - 300 300 30 270 180 60 30 -
Der Kreis-/Stadtwahlleiter stellt das endgültige Wahlergebnis des Kreises/der kreisfreien Stadt im Anschluß an die Zusammenstellung nach den Beispielen Nr. 1 und 2
wie folgt zusammen:
1 24 Kreis E
Wahlergebnis
der Wahlbezirke 50500 5400 100 56000 43000 100 900 42100 31000 9000 2100 -
Briefwahleraebnis - - - - 5100 5100 100 5000 3000 1500 500 -
lnsaesamt 50500 5400 100 56000 48100 5200 1000 47100 34000 10500 2600 -
Unterschriften 2)
1) Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - u n bedingt einzuhalten. 2) Hier die Unterschriften des Vertreters der Gemeindebehörde oder der Mitglieder des Wahlausschusses.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1533
Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
Briefwahlvorstand Nr...............................................................................................
für ....................................................................................................................................................
(Name der Gemeinde Diese Wahlniederschrift ist auf der
oder der Gemeinden oder des Kreises) 1)
letzten Seite von allen Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
im Land ...................................................................................................................................
(Name des Landes)
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
der Wahl zum Europäischen Parlament
am .....................................................................................................
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom
Briefwah !vorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1 . .... ······························································.... ·.·································· als Wahlvorsteher
2. ·······································································..................................... als stellvertretender
Wahlvorsteher
3. ············· ............................................................................................... als Schriftführer
4 . ............................................................................................................ als Beisitzer
5 ............................................................................................................. als Beisitzer
6 . ............................................................................................................ als Beisitzer
7 . ............................................................................................................ als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete
der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitgli'ed(ern) des
Wahlvorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1. ............................................................................................................
2 . ............................................................................................................
3. ······································...................................................................... ................................... - - - - - -
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1. ············································································································
2 . ............................................................................................................
3 . ............................................................................................................
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung um .................... Uhr damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstan-
des zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätig-
keit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,
verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann
wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2 ); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung 2 ).
2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm von/vom .................................................
(zuständige Stelle)
............ Wahlbriefe übergeben worden sind
(Zahl)
und eine Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, übergeben worden ist 2).
und .................... Verzeichnis - Verzeichnisse - der für ungültig erklärten Wahlscheine - sowie ....................... Nachtrag
(Zahl) (Zahl)
- Nachträge- zu diesem/n Verzeichnis- Verzeichnissen - übergeben worden ist- sind-. Die darin aufgeführten
Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlußfassung vorgelegt (s. Nr. 2.6 der
Wahlniederschrift) 2).
2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahl-
schein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Nachdem weder der Wahlschein noch der
Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine
wurden gesammelt.
2.5 Ein Beauftragter des/der ................................................................................................................................................................. überbrachte um .................... Uhr
weitere .................................. Wahlbriefe, die am Wahltage bei dem zuständigen Zustellpostamt/bei der auf dem Wahlbrief-
umschlag angegebenen Stelle noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangen waren 3).
2.6 Es wurden - keine 2) - insgesamt ............................................................................................................................................................................ 2) - Wahlbriefe
beanstandet.
Davon wurden durc·h Beschluß zurückgewiesen
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,
Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,
Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger
und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthalten hat,
Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur
Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,
Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat.
Zusammen: ............................. Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend numeriert und
der Wahlniederschrift beigefügt.
Nach besonderer Beschlußfassung wurden ................. Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. War
Anlaß der Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
3.1 Nachdem alle bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge
entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um .......................... Uhr geöffnet. Die Wahl-
umschläge wurden entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte sich, daß die Wahlurne leer war.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1535
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab ............................. Wahlumschläge
(= Wähler 0 ;zugleich ~ ).
b) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.
Die Zählung ergab ............................ Wahlscheine.
0 4) Die Zahl der Wahlumschläge
und der Wahlscheine stimmte überein.
0 4) Die Zahl der Wahlumschläge
und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:
3.3 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe 0 der W~hlniederschrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel
heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die einzelnen
Wahlvorschläge,
b) einen Stapel aus den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln 2).
Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel
enthielten, und über die später vom Wahlvorstand Beschluß zu fassen war, wurden ausgesondert und von einem
vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen 2).
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel in der
Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen
Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und
sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. - Stimmzettel, die
dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken gaben, wurden den ausgesonderten Wahlunter-
lagen beigefügt 2).
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahl-
umschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher
sagte jeweils an, daß die Stimme ungültig ist 2).
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) 2) - gebildeten Stapel
unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen
Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen 1
(ZS 1) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:
D 4) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
D 4) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nach-
einander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.4 Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln
abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen
Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes
Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und
versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden
als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 2).
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3.4.5 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die ein-
zelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
b) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel 2 ),
c) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und
die Wahlumschläge mit mehr~ren Stimmzetteln 2),
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern .......... .
bis ................ beigefügt 2 ).
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 derWahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Brief-
wahlergebnis festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 5)
0 = Wähler insgesamt (zugleich ~ )
Ergebnis der Briefwahl 6)
zs 1 ZS II Insgesamt
0 Ungültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen
entfielen auf den Wahlvorschlag
1. ...........................................................................................
2. ···············································"·····"····"·""'··"···········•"""'
3. ····································••o0••······"·"·"·••oOOO••····••oO••·········••OOOOO
Wahlvorschläge in der im Stimmzettel
aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeich-
nung und Kennwort.
usw.
Gültige Stimmen
insgesamt
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
2
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: )
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 2)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1537
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ............................................................................................................................................·---································
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 7) der Stimmen, weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Wahlergebnis für die Briefwahl wurde
D 4
) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
D 4) berichtigt 8 )
und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 9) übertragen und auf schnellstem
Wege telefonisch - durch .................................................................................................................................... an - die zuständige Gemeinde - den
(Angabe der Übermittlung)
Kreis-/Stadtwahlleiter 2 ) übermittelt.
5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der
Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt
und von ihnen unterschrieben.
(Ort) , den ........................................... 19........ .
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1.
Der Stellvertreter 2. ···············································································································································
3. ···············································································································································
Der Schriftführer 4. ·································································································································............. .
5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .....................................................................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 2)
(Angabe der Gründe)
5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 2 ),
c) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie 2)
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5.9 Dem Beauftragten des/der .................................... ...................... wurden am .......................... .
. . Uhr, übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
das/die Verzeichnis(se) der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, daß Wahlscheine
nicht für ungültig erklärt worden sind 2),
die Wahlurne - ggf. mit Schloß und Schlüssel - sowie
alle,sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der ......................................................................................................................... zur Verfügung
gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Vom- Beauftragten des/der ...................................................................................................................................................... wurde die Wahlniederschrift mit
allen darin verzeichneten Anlagen am ............................................................................................. 19 ............. , .......................... Uhr, auf Vollständig-
keit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unter-
lagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene der Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder eines Kreises eingesetzt ist.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden.
4) Zutreffendes ankreuzen.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Briefwahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei
demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Summe [TI+ [Q=:J muß mit C:[J übereinstimmen.
7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1539
Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
Kreis 1) ........................ .
Kreisfreie Stadt 1) ....
Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses 1)
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Europäischen Parlament
am ...................................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am ..........................................................
im Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) ...................... ..
trat heute, am .................................... .. .. 19 ....... nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß/
Stadtwahlausschuß 1) zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzender/als stellvertretender
Vorsitzender
2. als Beisitzer
3. als Beisitzer
4 ..... als Beisitzer
5. als Beisitzer
6 . ...................................................................................................................................... als Beisitzer
7 ........................ . als Beisitzer
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer sowie
„ und
als Hilfskräfte.
Der Vorsitzende eröffnete um ....................................... Uhr die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und den Schriftführer zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,
verpflichtete. Er stellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 79 Abs. 2
der Europawahlordnung öffentlich bekanntgemacht worden sind.
2. Der Kreis-/Stadtwahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ................... Wahlniederschriften der Wahlvorstände für
(Zahl)
insgesamt . ........... Wahlbezirke
(Zahl)
(davon ......... Wahlvorstände für allgemeine Wahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
............................... Wahlvorstände für ............................... .. Sonderwahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
1
Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt) )
(Zahl)
und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden 1
).
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2.1 Der Kreis-/Stadtwahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1
) Beanstan-
dungen oder Bedenken Anlaß gaben:
Der Kreis-/Stadtwahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2 ):
2.2 Der Kreis-/Stadtwahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift
- des Wahlvorstandes .
(nähere Bezeichnung)
-:- des Briefwahlvorstandes .
(nähere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) 2 ).
2.3 Der Kreis-/Stadtwahlausschuß beschloß abweichend von den Entscheidungen
des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
(nähere Bezeichnung)
des Briefwahlvorstandes ·.............. .
(nähere Bezeichnung)
über die Gültigkeit von Stimmen
und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimm-
zettel 2).
Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken 2 ):
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgen-
des Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt 1 ):
Kennbuchstabe 13 )
Wahlberechtigte
Wähler
Ungültige Stimmen
Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
Name und Kennwort der sonstigen politischen
Vereinigung) Stimmen
1.
2. ···························································· ······························································
3.
4.
usw. (laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammen-
stellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreis-/
Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1541
5. Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende ;~:ederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer
genehmigt und wie folgt unterschrieben:
..................... , den ........................................... 19 ........ .
(Ort)
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
1. . ····················································································•"··--··--······ .
2. ································································.. ··········· ...........................
Der Schriftführer
3.
4.
5. ·············································································································
6. ················• ... ,.................................................................................................
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
Land ...........................
Niederschrift
über die Sitzung des Landeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Europäischen Parlament
am .....................................................................................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am ..........................................................
im Land .................
trat heute, am ......... .......................................................................... 19....... nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlaus-
schuß zusammen.
Es waren erschienen:
1. ······················································································································--········································--· als Vorsitzender/als stellvertretender
Vorsitzender
2. ····························································································································································--····· als Beisitzer
3. ··································································································································································· als Beisitzer
4. ··································································································································································· als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer sowie
................................................................................................................................................................ und
als Hilfskräfte.
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 79 Abs. 2 der Europawahl-
ordnung öffentlich bekanntgemacht worden.
2. Der Landeswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ................................... Wahlniederschriften der Kreis- und Stadt-
(Zahl)
wahlausschüsse und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreisfreien
Städten.
2.1 Der Landeswahlausschuß stellte fest, daß die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu folgenden -
keinen 1 ) Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:
Der Landeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2 ):
··············································································································································································································································································----
················································································································································································································································································-----
2.2 Der Landeswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift
des Wahlvorstandes .........................................................................................................................................................................................................................................................
(nähere Bezeichnung)
des Briefwahlvorstandes ··································································································································································································----
(nähere Bezeichnung)
des Kreis-/Stadtwahlausschusses ...................................................................................................................................................................................................................
(nähere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1543
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamtergebnis für das
Land:
Kennbuchstabe J 3)
Wah !berechtigte
Wähler
Ungültige Stimmen
Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
Name und Kennwort der sonstigen politischen
Vereinigung) Stimmen
1. ..... .
2 .......................... ~ .... .
3. ··············································· ·····························································
4 . ..................................... .
usw. (laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammen-
stellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Städten vom Landeswahlleiter, von den Bei-
sitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
5. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer
genehmigt und wie folgt unterschrieben:
...... , den ... ~ .......... ~... 19
(Ort)
Der Landeswahlleiter Die Beisitzer
• 1.
2. ···························································································································
Der Schriftführer 3.
4.
5.
6.
') Nichtzutreffendes streichen.
') Streichen. wenn dies nicht erforderlich war.
3 ) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
Niederschrift
über die Sitzung des Bundeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
der Wahl zum Europäischen Parlament
am ................... ., .... .
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am .............................................. .
im Wahlgebiet
trat heute, am . ...................... 19 ....... nach ordnungsgemäßer Ladung der Bundeswahlaus-
schuß zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzender/als stellvertretender
Vorsitzender
2 ... als Beisitzer
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6 ..... . als Beisitzer
7. als Beisitzer
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer sowie
..... und
als Hilfskräfte.
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 79 Abs. 2 der Europawahl-
ordnung öffentlich bekanntgemacht worden.
•
2. Der Bundeswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ......................................................... Wahlniederschriften der Landes-
(Zahl)
wahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und in die als Anlagen Nr........................ bis ...................... bei-
gefügten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern.
2.1 Der Bundeswahlausschuß stellte fest, daß die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden - keinen 1)
Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:
Der Bundeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2 ):
2.2 Der Bundeswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift
des Landeswahlausschusses ................ .
(nähere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1545
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahlgebiet:
3.1 Kennbuchstabe / 3)
Wahlberechtigte
Wähler
Ungültige Stimmen
Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Stimmen Vom Hundert
Name und Kennwort der sonstigen politischen der gültigen Stimmen
Vereinigung)
1. ········································--···········································································--·······························--·······
2 . ...............................................................................................................................................................
3. ·········--···--····--·--··············································································································--·----·····--··········
4. ········································--·····················································································································
usw.
3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuß fest, daß nach§ 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes folgende Wahlvorschläge
(Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle Länder) an der Verteilung der Sitze
teilnehmen
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)
und folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)
3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuß nach Maßgabe des§ 2 Abs. 2 bis 5 des Europawahlgesetzes
die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze und
die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze.
4. Der Bundeswahlausschuß stellte abschließend fest, daß die in den Anlagen Nr........................... bis .......................... zu dieser
Niederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind.
5. Nach Feststellung des Gesamtergebnisses wurden die als Anlagen Nr.................... bis .................... zu dieser Niederschrift
beigefügten Zusammenstellungen des Wahlergebnisses (nach dem Muster der Anlage 26) nach Kreisen, kreisfreien
Städten und Ländern vom Bundeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
6. Der Bundeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Wahlgebiet mündlich bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Verstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Bundeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer
genehmigt und wie folgt unterschrieben:
den ........................................... 19 .........
(Ort)
Der Bundeswahlleiter Die Beisitzer
1. ···············································································································································
2. ································ .. ·············································································································
Der Schriftführer 3. ·························································"····················································································
4. ·········································································································································"····
5. ···············································································································································
6 . ...............................................................................................................................................
1
) Nichtzutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3
) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1547
Anlage 31
(zu §- 84 Nr. 3)
Gemeinde ............................................................................................................................ Wahlbezirk (Name oder Nummer) ................................
0 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis ............................................................................................................................................
0 1) Sonderwahlbezirk
Land ............................................................................................................................................
Diese Wahlniederschrift ist auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Wahl mit Wahlgeräten
bei der Wahl zum Europäischen Parlament
am ...........................................................................................................
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1 ..... . als Wahlvorsteher
2 . ........................................................................................................... . als stellvertretender
Wahlvorsteher
3 . ......................................................................................................... als Schriftführer
4. ················· ........................................................................................... als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7 . .......................................................................................................... als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete
der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des
Wahlvorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1.
2. ......................
3 . ............................................................................................................ ___ ....................................
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1......................................................................................................... ..
2 . ................................... ..
3 . ......................................... ..
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Wahlhandlung
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur unpartei-
ischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete.
Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes, der Europawahlordnung und der Bundeswahlgeräte-
verordnung lagen im Wahlraum vor. Zwei Abbildungen der Vorderseite des Wahlgerätes und zwei Anleitungen zur
Stimmabgabe mit dem Wahlgerät waren im Wahlraum ausgehängt.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß, das Wahlgerät Typ ..... ................................. Fabrik-Nr ....................................................................
sich in ordnungsgemäßem Zustand befand,
dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war,
sämtliche Zählwerke auf Null gestellt waren,
die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren 2) und
nicht benötigte Zählwerke gesperrt waren 2).
Dann wurde das Wahlgerät durch den Wahlvorsteher verschlossen. Einen Schlüssel nahm der Wahlvorsteher, den
anderen Schlüssel ein Mitglied des Wahlvorstandes in Verwahrung.
2.3 Damjt die Wähler unbeobachtet ihre Stimme abgeben konnten, war das Wahlgerät im Wahlraum in- einerWahlzelle-
einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus
überblickt werden konnte - aufgestellt 2).
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um ............................. Uhr .............................. Minuten begonnen.
2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der
nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahl-
berechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahlschein" oder den Buchstaben "W" eintrug. Der
Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung
wurde von ihm abgezeichnet 2 ).
Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbeschei-
nigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine 2).
2.6 Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet 2).
Der Wahlvorstand wurde vom .............................................................................................................. unterrichtet, daß folgende(r) Wahlschein(e)
für ungültig erklärt worden ist (sind):
(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2)
2.7 Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes
an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler seine Stimme abgegeben hatte und das Wahlgerät sodann wieder
gesperrt war. Unterblieb die Abgabe der Stimme, so wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis ge-
strichen und in der Spalte Bemerkungen „Nichtwähler" oder „N" eingetragen.
2.8 Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um ....................... Uhr dazu
führten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem Wahlgerät-Typ ...........................................................................................
Fabrik-Nr.. ............................................................... übergegangen werden mußte 2 ) 3 ):
Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um ..................... Uhr dazu
führten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte 2) 4):
2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren - abgesehen von den in Abschnitt 2.8 genannten - nicht zu
verzeichnen 2).
Als besondere Vorfälle waren - abgesehen von den unter 2.8 genannten - zu verzeichnen 2) (z. B. Zurückweisung von
Wählern in den Fällen des § 11 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteordnung und des § 52 der Europawahlordnung):
Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr ........................... bis Nr........................... beigefügt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1549
2.10 Um .................... Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum
anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis
der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder her-
gestellt.
Um .................... Uhr .................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte das Wahlgerät
sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung.
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluß an die Stimmabgabe und
ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des Stellvertreters des Wahlvorstehers 2 ) vorgenommen.
3.2 a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab Vermerke.
b) Mit Wahlschein haben gewählt Personen.
c) Gesamtzahl der Wähler - a) und b) zusammen - Personen.
An entsprechender Stelle
in Abschnitt 4 eintragen.
d) Sodann wurde die auf dem Hauptzählwerk des Wahlgeräts angegebene Zahl für die Stimmen abgelesen.
Die Ablesung ergab ............................ abgegebene Stimmen.
e) D 1) Die Gesamtzahl c) stimmte mit der Gesamtzahl der Stimmen aus d) überein.
D 1) Die Gesamtzahl c) war um .................... größer - kleiner 2) als die Gesamtzahl der Stimmen aus d).
2
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: )
3.3 Der Schriftführer übertrug aus der- berichtigten 2) Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses die
Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben I A 1 + A 2 1 der Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr wurde das Wahlgerät geöffnet. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte auf den einzelnen Zählwerken des
Wahlgeräts folgende Zahlen fest, die es in den nachstehenden Zählwerkskontrollvermerk eintrug:
Wählgerät Typ ............................ Fabrik-Nr......................................... - Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen -
Zahl bei Schluß der Wahl-
Nr.................. des Zählwerks
handlung
Die Übereinstimmung der Angaben auf den Zählwerken mit
nebenstehendem Zählwerkskontrollvermerk wird hiermit
bescheinigt. Das Wahlgerät ist nach Prüfung wieder versie-
gelt - verschlossen und das Behältnis mit den Schlüsseln
versiegelt 2) worden.
············································································, den ........................................... 19 .........
(Ort)
(Kreis-/Stadtwahlleiter oder Beauftragter)
(erster Zeuge)
(zweiter Zeuge)
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3.5 Danach stellte der Wahlvorsteher - ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes 2) durch lautes
Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der an dem Wahlgerät
1. insgesamt abgegebenen Stimmen,
2. für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen,
3. abgegebenen ungültigen Stimmen.
Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Über-
tragung in diese Wahlniederschrift.
3.6 Danach ergab sich folgendes Wahlergebnis für den Wahlbezirk, das vom Wahlvorstehr mündlich bekanntgegeben
wurde.
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 5)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 6)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 6)
j A1 +A 2 1 im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 6)
Wähler insgesamt
(vgl. 3.2 c))
darunter Wähler mit Wahlschein
(vgl. 3.2 b))
ungültige Stimmen
(Nummer des Zählwerks)
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag
Wahlvorschläge in der im Stimmzettel Stimmen Nummer des Zählwerks
aufgeführten Reihenfolge
mit Kurzbezeichnung und Kennwort
~ 1.
~ 2.
§] 3.
~ 4. .. ..............................................................................................
usw.
0 gültige Stimmen zusammen
~ ungültige Stimmen
1 C +D i1) insgesamt abgegebene Stimmen
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen
(z. 8. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke mit der .am Hauptzählwerk
angegebenen Zahl - § 84 Europawahlordnung in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Bundeswahlgeräteverordnung -) : 2 )
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 2)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988 1551
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .........................................................................................................................~ ...........................................................................
(Vor- und Familienname)
oeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.5) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
D 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
D 1) berichtigt 9)
und vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.
5.3 Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde das Wahlgerät geschlossen und versiegelt - geschlossen und die
Behältnisse mit den Schlüsseln versiegelt 2). Die Zählliste für die als ungültig geltenden Stimmen wurde vom Listen-
führer und Wahlvorsteher unterschrieben und ist als Anlage Nr.................... beigefügt.
5.4 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und auf schnellstem
Wege telefonisch - durch ............................................................................................... 2) an ............................................................................................... übermittelt.
(Angabe der Übermittlung)
5.5 Während der Wahlhandlung waren immer drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses min-
destens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stell-
vertreter, anwesend.
5.6 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5. 7 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt
und von ihnen unterschrieben.
············································································, den ........................................... 19 .........
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1. ·····················································································································... ·......................
Der Stellvertreter 2. ··································· ............................................................................................................
3. ·················································································..............................................................
Der Schriftführer 4. ····················································································································...........................
5.8 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............. ...............................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 2)
(Angabe der Gründe)
5.9 Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand
1. diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen,
2. das Wahlgerät nebst Schlüsseln und Zubehör,
3. das Wählerverzeichnis,
4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
5. alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen
dem Beauftragten der Gemeindebehörde.
Der Wahlvorsteher
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1 , Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 16,99 DM (15,19 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,79 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges_m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahl-
scheinen sowie das verschlossene und versiegelte Wahlgerät wurden am ................................. , ................................ Uhr von dem
Unterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß diese Unterlagen und das Wahlgerät Unbefugten nicht zugänglich sind.
') Zutreffendes ankreuzen.
7 ) Nichtzutreffendes streichen.
3 ) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses
möglich ist. In diesem Fall sind die Feststellungen aus Abschnitt 2.2 für das Ersatzgerät durchzuführen. Dies ist in Abschnitt 2.8 mit den Worten: ,,Die
Feststellungen nach Abschnitt 2.2 wurden wiederholt." zu vermerken.
•) Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, ist das Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die
Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift nach Anlage 31 wird erst nach Schluß der Wahlhandlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über
die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt.
5 ) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei
demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
") Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben [KIJ , ~ und j A 1 + A 2 1 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeich-
nisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
7
) S u m m e ~ muß mit der Stimmenzahl in Abschnitt 3.2 d) übereinstimmen. Stimmt die Summe v o n ~ nicht mit der Zahl aus Abschnitt 3.2 d)
überein, so liegen Unstimmigkeiten in den Zählwerken vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes(§ 84 Europawahlordnung
in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Bundeswahlgeräteordnung) aufzuklären sind.
8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.