Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 107
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für das Jahr 1989
Vom 29. Januar 1988
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli
1978 (BGBI. 1 S. 1110) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Für das Jahr 1989 wird die mitteleuropäische Sommer-
zeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) eingeführt.
§2
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt
am Sonntag, dem 26. März 1989,
um 2 Uhr. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird
, die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr
vorgestellt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet
am Sonntag, dem 24. September 1989,
um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt
des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um
eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.
§3
Von der am Ende der Sommerzeit am 24. September
1989 doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr
werden die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als
2 B bezeichnet.
§4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Zeitgesetzes
auch im Land Berlin.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 29.Januar 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Innern
Dr. Zimmermann
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 4. Februar 1988
Tag I n ha It Seite
19. 1. 88 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen am
Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue lnnbrücke) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
8. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
8. 1. 88 Bekanntmachung zu dem übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der
nationalen Vertreter und des internationalen Personals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
8. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantik-
vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
13. 1. 88 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
15. 1. 88 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
15. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
18. 1. 88 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über den Austausch von Informationen
auf dem Energiegebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
18. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
18. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffne-
ten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
18. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
19. 1. 88 Bekanntmachung zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
19. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 124
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, .
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1987, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 109
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 5, ausgegeben am 5. Februar 1988
Tag I n h a It Seite
28. 1. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über
den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaf-
fung von Ehefähigkeitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
15. 12. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zum deutsch-französischen Abkommen über die Errichtung
deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die
Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
15. 12. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über das Deutsch-französische Hochschulkolleg . . . . . . . . . . . 137
20. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
25. 1. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neulauterburg/
Lauterbourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
20. 1. 88 Verordnung TS Nr. 8 - OBST über den Tarif für den Güter-
kraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Belgien 393 (20 30. 1. 88) 1. 3. 88
9291
20. 1. 88 Verordnung TS Nr. 8- DLST über den Tarif für den Güterkraft-
verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg 393 (20 30. 1. 88) 1. 3. 88
9291
20. 1. 88 Verordnung TS Nr. 7 - DNST über den Tarif für den Güter-
kraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande 393 (20 30. 1. 88) 1. 3. 88
9291
22. 1. 88 Schiffahrtpolizeiliche Anord_riung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über die Anderung der Zulassungsvoraus-
setzungen zum Befahren des Nord-Ostsee-Kanals 417 (21 2. 2. 88) 2. 2. 88
neu: 9511-1-10
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftli-
chen Erzeugnissen L 351/1 14. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3679/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsen-
tativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder
gekühlte Tierkörper von S c h a f e n und zur Ermittlung der Preise einiger
anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft L 346/14 10. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3680/87 der Kommission zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3191/80 mit Übergangsmaß-
nahmen über die Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie
bei Erzeugnissen des Schaf- und Z i e g e n f I e i s c h s e kt o r s , die aus
der Gemeinschaft ausgeführt worden sind L 346/16 10. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3681/87 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Anwendung der Differenzbeträge auf E r b s e n , Puff b o h -
n e n , Ac k e r b o h n e n und S ü ß I u pi n e n L 346/17 10. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3682/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für
die Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L 346/19 10. 12. 87
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 28. Januar 1988
Auf Grund des Artikels 2 des Achten Gesetzes zur 6. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1977 in Kraft getrete-
Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi- nen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 1978
schen Bund und Ländern vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 409),
(BGBI. 1 S. 2764) wird nachstehend der Wortlaut _des
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und 7. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1979 in Kraft getrete-
Ländern in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung nen Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: S. 560),
1. das am 1 . Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz vom 8. den hinsichtlich seiner Nummern 1 , 5 und 7 mit Wir-
28. August 1969 {BGBI. 1 S. 1432),
kung vom 1. Januar 1981, im übrigen am 1. Januar
2. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1970 in Kraft getrete- 1983 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
nen Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 1971 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
(BGBI. 1 S. 187),
3. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1972 in Kraft getrete- 9. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen
nen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1972 Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 2049), (BGBI. 1 S. 1583),
4. den mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getrete- 10. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1
nen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 des Gesetzes vorn 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
s. 1045), s. 2354),
5. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1975 in Kraft getrete-
nen Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1976 11 . den mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getrete-
(BGBI. 1 S. 173), nen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 95
Gesetz
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Erster Abschnitt (5) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder
an der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl maßgebend,
Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern die das Statistische Bundesamt am 30. Juni des Rech-
sowie unter den Ländern nungsjahres festgestellt hat.
§ 1 §3
Anteile von Bund und Ländern Verteilung der Gewerbesteuerumlage
an der Umsatzsteuer unter den Ländern
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die Jahre Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit
1986 und 1987 dem Bund 65 vom Hundert und den zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen
Ländern 35 vom Hundert zu. Landes vereinnahmt wird.
§2
Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern
Zweiter Abschnitt
(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird zu Finanzausgleich unter den Ländern
75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der
Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften der §4
Absätze 2 bis 4 verteilt. Ausgleichsleistungen
(2) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommen- Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Län-
steuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage dern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Län-
und aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je der (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichs-
Einwohner unter dem Länderdurchschnitt liegen, erhalten berechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.
aus dem Länderanteil an der Umsatzsteuer Ergänzungs-
anteile in Höhe der Beträge, die an 92 vom Hundert des
Länderdurchschnitts fehlen, jedoch mindestens den
§5
Betrag, der sich als Anteil nach der Einwohnerzahl erge- Ausgleichspflichtige
ben würde. Wenn hiernach die Ergänzungsanteile insge- und ausgleichsberechtigte Länder
samt mehr als ein Viertel des Gesamtanteils an der
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanz-
Umsatzsteuer ergeben, so sind die Ergänzungsanteile, die
kraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das der Ausgleich
den Mindestanteil nach der Einwohnerzahl übersteigen,
durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmeß-
entsprechend herabzusetzen.
zahl übersteigt.
(3) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommen-
(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanz-
steuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage
kraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl
und aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je
nicht erreicht.
Einwohner den Länderdurchschnitt erreichen oder über-
steigen, werden an dem restlichen Länderanteil an der §6
Umsatzsteuer im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl beteiligt. Finanzkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl
Wenn hiernach die Einnahmen eines Landes aus der
Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatz- (1) Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die Summe
steuer, der Gewerbesteuerumlage und den Landessteuern der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der berg-
unter dem Länderdurchschnitt liegen, so ist der Anteil rechtlichen Förderabgabe des Landes nach § 7 und der
dieses Landes an der Umsatzsteuer um den Fehlbetrag zu Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.
erhöhen und die Beteiligung der anderen unter Satz 1
fallenden Länder entsprechend herabzusetzen. (2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die Summe
der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich der Steuerein-
(4) Der Anteil des Landes Berlin an der Umsatzsteuer nahmen und der Einnahmen aus der bergrechtlichen För-
wird vor der Ermittlung der Anteile der anderen Länder im derabgabe der Länder (§ 7) und zum Ausgleich der
Verhältnis seiner Einwohnerzahl berechnet. Steuereinnahmen der Gemeinden (§ 8) getrennt fest-
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
gestellt werden. Die Meßzahlen ergeben sich aus den aus- die weiteren 200 000 Deutsche Mark einer Gemeinde
zugleichenden Einnahmen je Einwohner im Bundesdurch- mit 200 vom Hundert,
schnitt, vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes;
die weiteren 500 000 Deutsche Mark einer Gemeinde
hierbei sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen
mit 225 vom Hundert,
zugrunde zu legen.
die 800 000 Deutsche Mark übersteigenden Beträge
§7 einer Gemeinde mit 250 vom Hundert;
Einnahmen der Länder aus Steuern 3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer vom Ertrag und
und Förderabgabe Kapital mit 250 vom Hundert.
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Als Grundbetrag gilt das Aufkommen in dem Kalenderjahr,
Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, geteilt durch die in
1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der diesem Kalenderjahr in Geltung gewesenen Hebesätze.
Körperschaftsteuer; (3) Für die Errechnung der Realsteuerkraft eines Landes
2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach ist die Summe der Grundbeträge maßgebend, die das
§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes; Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemein-
definanzstatistik festgestellt hat. Bei der Grundsteuer von
3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der _den Grundstücken gilt für alle Gemeinden einer Gemein-
Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und degruppe einheitlich der im Durchschnitt auf eine
Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Gemeinde entfallende Grundbetrag. Maßgebend sind die
Grunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und der folgenden Gemeindegruppen:
Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe
und der Troncabgabe. Gemeinden bis 10 000 Einwohner,
Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach Gemeinden über 1O 000 bis 20 000 Einwohner,
§ 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der Gemeinden über 20 000 bis 50 000 Einwohner,
Umsatzsteuer.
Gemeinden über 50 000 bis 100 000 Einwohner,
(2) Den Einnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das Gemeinden über 100 000 bis 200 000 Einwohner,
Aufkommen aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundes-
berggesetzes hinzugesetzt. Gemeinden über 200 000 bis 500 000 Einwohner,
Gemeinden über 500 000 Einwohner.
(3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den Län-
dern Bremen, Hamburg und Niedersachsen aus der Unter- (4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers der
haltung und Erneuerung der Seehäfen Bremen, B·remer- Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
haven, Hamburg und Emden erwachsen, werden von den können
Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2
1 . bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen Ungleich-
des Landes Bremen 90 000 000 DM, heiten ausgeglichen werden, die sich aus einer ver-
des Landes Hamburg 142 000 000 DM, schiedenen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im
Bundesgebiet ergeben;
des Landes Niedersachsen 18 000 000 DM
abgesetzt. 2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze geändert wer-
den, soweit die Entwicklung der durchschnittlichen
§8 Realsteuerhebesätze eine Anpassung der Hundert-
Steuereinnahmen der Gemeinden sätze erforderlich macht.
(1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errechneten Steuer-
gelten unter Kürzung nach den Vorschriften des Ab- kraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirt-
satzes 5 schaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grund-
stücken und der Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital
1 . die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer im A,us- werden je für sich nach einem für alle Länder einheitlichen
gleichsjahr, Hundertsatz auf die Hälfte des Betrages herabgesetzt, den
2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Gewer- die Gemeinden aus der Grundsteuer von den land- und
besteuer vom Ertrag und Kapital, die für das Kalender- forstwirtschaftlichen Betrieben, aus der Grundsteuer von
jahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, den Grundstücken sowie aus der Gewerbesteuer vom
vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewer- Ertrag und Kapltal einschließlich der Lohnsummensteuer
besteuerumlage. im Ausgleichsjahr eingenommen haben. Der Gemeinde-
anteil an der Einkommensteuer und die Gewerbesteuer-
Für die Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer
umlage werden auf die Hälfte der Beträge herabgesetzt,
und für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuer-
die für das Ausgleichsjahr festgestellt sind.
umlage sind die Feststellungen der Länder maßgebend.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt §9
1 . die Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und Einwohnerzahl
forstwirtschaftlichen Betrieben mit 180 vom Hundert;
(1) Der Ausgleichsmeßzahl eines Landes wird die Ein-
2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer von den wohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das
Grundstücken die ersten 100 000 Deutsche Mark einer Statistische Bundesamt am 30. Juni des Ausgleichsjahres
Gemeinde mit 180 vom Hundert, festgestellt hat.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 97
(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der vom Hundert angesetzt. Die 110 vom Hundert der Aus-
Steuereinnahmen der Länder werden die Einwohnerzah- gleichsmeßzahl übersteigende Finanzkraft wird voll ange-
len der Länder Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert setzt. Der Hundertsatz von den ausgleichspflichtigen
und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Beträgen wird so bemessen, daß die Summe der Aus-
Hundert gewertet. gleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisun-
gen übereinstimmt. Ist die Summe der Ausgleichszuwei-
(3) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der sungen größer als die Summe der ausgleichspflichtigen
Steuereinnahmen der Gemeinden werden die Einwohner- Beträge nach den Sätzen 2 und 3, so ist die zwischen 102
zahlen der Gemeinden eines Landes mit folgenden Ansät- und 11 O vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegende
zen je Einwohner gewertet: Finanzkraft mit einem entsprechend höheren Satz als
70 vom Hundert in die Ausgleichspflicht einzubeziehen.
die ersten 5 000 Einwohner einer Gemeinde
Reicht auch der volle Ansatz der zwischen 102 und 11 o
mit 100 vom Hundert,
vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegenden Finanz-
die weiteren 15 000 Einwohner einer Gemeinde kraft nicht aus, erstreckt sich die Ausgleichspflicht auch auf
mit 11 Ovom Hundert, die Finanzkraft zwischen 100 und 102 vom Hundert der
die weiteren 80 000 Einwohner einer Gemeinde Ausgleichsmeßzahl.
mit 115 vom Hur:tdert,
(3) Wenn die nach § 7 Abs. 1 und 2 ermittelten Steuer-
die weiteren 400 000 Einwohner einer Gemeinde einnahmen und die Einnahmen aus der bergrechtlichen
mit 120 vom Hundert, Förderabgabe eines ausgleichsberechtigten Landes ein-
500 000 Einwohner einer Gemeinde schließlich der nach Absatz 1 ermittelten Ausgleichszuwei-
die weiteren
mit 125 vom Hundert, sungen je Einwohner unter 95 vom Hundert der durch-
schnittlichen Steuereinnahmen und der Einnahmen aus
die weiteren Einwohner einer Gemeinde
der bergrechtlichen Förderabgabe der Länder liegen, so ist
mit 130 vom Hundert.
die Ausgleichszuweisung an dieses Land um den Fehl-
Für Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern werden betrag zu erhöhen und die Berechnung der Ausgleichs-
dem Land darüber hinaus beiträge der ausgleichspflichtigen Länder entsprechend zu
berichtigen. Wenn die Steuereinnahmen und die Einnah-
bei einer Dichte von 1 500 bis 2 000 Einwohnern je men aus der bergrechtlichen Förderabgabe eines aus-
Quadratkilometer 2 vom Hundert der Einwohnerzahl, gleichspflichtigen Landes nach Abzug der von ihm zu
leistenden Ausgleichsbeiträge je Einwohner unter den
bei einer Dichte von 2 000 bis 3 000 Einwohnern je
durchschnittlichen Steuereinnahmen und den Einnahmen
Quadratkilometer 4 vom Hundert der Einwohnerzahl,
aus der bergrechtlichen Förderabgabe der Länder liegen,
bei einer Dichte von mehr als 3 000 Einwohnern je so ist der Fehlbetrag von den anderen ausgleichspflich-
Quadratkilometer 6 vom Hundert der Einwohnerzahl tigen Ländern im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge zu
übernehmen.
hinzugerechnet.
§ 11
(4) Als Gemeinden im Sinne des Absatzes 3 gelten auch
Geltungsbereich des Finanzausgleichs
die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und die Samt-
gemeinden in Niedersachsen. (1) Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am Finanz-
ausgleich unter den Ländern nicht teil.
§ 10
(2) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich unter
Bemessung der Ausgleichszuweisungen den Ländern nicht teilnimmt, erhält es einen Zuschuß aus
und der Ausgleichsbeiträge Bundesmitteln nach § 16 des Dritten Überleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (BGBI. 1 S. 1) in der Fassung des
(1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichsberech-
Dritten Gesetzes zur Änderung des Dritten Überleitungs-
tigten Länder werden mit gestaffelten Hundertsätzen von
gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBI. 1 S. 420).
den Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl
hinter ihrer Ausgleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei wer-
den als Ausgleichszuweisungen festgesetzt:
§ 11 a
1. 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom Hundert Ergänzungszuweisungen des Bundes
der Ausgleichsmeßzahl fehlt;
(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungs-
2. 37 ,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis 100 schwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Dek-
vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt. kung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuwei-
sungen) im Jahr 1987 in Höhe von 1ns000000 DM und
(2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen in den Jahren 1988 bis 1993 jährlich in Höhe von 2 vom
Länder werden mit einem einheitlichen Hundertsatz von Hundert des Umsatzsteueraufkommens nach Maßgabe
den Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl der Absätze 2 bis 4.
ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Vorbehaltlich der
Sätze 5 und 6 bleibt hierbei die Finanzkraft, die zwischen (2) Zum Ausgleich der Nachteile aus der Nichtbeteili-
100 und 102 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, gung an den Bundesergänzungszuweisungen in den
außer Ansatz, und die Finanzkraft, die zwischen 102 und Haushaltsjahren 1983 bis 1986 erhalten aus dem Gesamt-
11 O vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, wird mit 70 betrag der Zuweisungen nach Absatz 1 Bremen in den
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Jahren 1987 und 1988 je eine Zahlung von 100 000 000 (6) Abweichend von § 1O Abs. 3 und § 12 Abs. 1 und 4
DM und Nordrhein-Westfalen im Jahre 1987 eine Zahlung des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969
von 75 000 000 DM (BGBI. 1S. 1273), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3656), sowie § 13
(3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushalts-
Absatz 1 erhalten jährlich nachstehende Länder folgende ordnung vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt
Vorabbeträge: geändert durch das Gesetz vom 6. August 1986 (BGBI. 1
Bremen 50 000 000 DM, S. 1275), sind die nach Absatz 1 vom Bund zu leistenden
Ergänzungszuweisungen bei den Einnahmen darzu-
Rheinland-Pfalz 20 000 000 DM,
stellen.
Saarland 175 000 000 .DM,
Schleswig-Holstein 50 000 000 DM.
Der Vorabbetrag für das Saarland ermäßigt sich ab dem Dritter Abschnitt
Jahr 1991 auf 100 000 000 DM.
Vollzug und Abrechnung des Finanzausgleichs
(4) Die Zuweisungen nach Absatz 1 abzüglich der
Beträge nach den Absätzen 2 und 3 werden den leistungs- § 12
schwachen Ländern nach Maßgabe ihrer nach Durch- Feststellung der Ausgleichszahlungen
führung des Länderfinanzausgleichs verbleibenden Fehl-
beträge der Finanzkraftmeßzahlen gegenüber den Aus- Der Bundesminister der Finanzen stellt nach Ablauf des
gleichsmeßzahlen gewährt. Dabei werden die Fehlbeträge Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile
bis 99 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl zu 1 00 Pro- an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige Höhe der
zent und von 99 bis 100 vom Hundert der Ausgleichsmeß- Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach
zahl zu 331/3 Prozent angesetzt. Maßgeblich sind die § 1O durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung
Finanzkraftverhältnisse der beiden dem Jahr der Leistung des Bundesrates bedarf.
der Ergänzungszuweisungen vorausgehenden Jahre. Für
das dem Jahr der Leistung vorausgehende Jahr wird die
vorläufige Jahresabrechnung des Länderfinanzausgleichs § 13
zugrunde gelegt. Zur Feststellung der Fehlbeträge der Vollzug des Finanzausgleichs
Referenzperiode werden die Finanzkraftmeßzahlen, die während des Ausgleichsjahres
Ausgleichsmeßzahlen und die Ausgleichsleistungen der
beiden Jahre zusammengefaßt. Zur Überleitung auf die Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichsjah-
Neuregelung der Ergänzungszuweisungen werden ab- res auf Grund vorläufiger Bemessungsgrundlagen voll-
weichend von den Sätzen 1 bis 5 im Jahre 1987 neben den zogen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach
Beträgen nach den Absätzen 2 und 3 folgende Beträge § 2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Aus-
gewährt: gleichsbeiträge werden nach den §§ 4 bis 10 ermittelt;
jedoch werden zugrunde gelegt
Bayern 30 000 000 DM,
Bremen 73 000 000 DM, 1. die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg-
rechtlichen Förderabgabe der Länder (§ 7) sowie die
Niedersachsen 558 000 000 DM, Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und die
Nordrhein-Westfalen 49 000 000 DM, Gewerbesteuerumlage (§ 3) in dem Jahreszeitraum,
der am 30. September des vorausgehenden Jahres
Rheinland-Pfalz 282 000 000 DM,
endet;
Saarland 88 000 000 DM,
2. die Realsteuerkraft der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 Satz 1)
Schleswig-Holstein 225 000 000 DM.
nach den Grundbeträgen, die das Statistische Bundes-
amt zuletzt festgestellt hat;
Für das Jahr 1988 treten an die Stelle der Zweijahres-
referenzperiode nach Satz 3 die Finanzkraftverhältnisse 3. die Einwohnerzahlen (§ 9 Abs. 1), die das Statistische
nach der vorläufigen Jahresabrechnung des Länderfinanz- Bundesamt am 30. Juni des Jahres festgestellt hat, das
ausgleichs 1987. dem Ausgleichsjahr vorausgeht.
(5) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind mit
je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni,
15. September und 15. Dezember fällig. Auf die Zuweisun- § 14
gen in den Jahren 1988 bis 1993 werden zu diesen Stich- Zahlungsverkehr während des Ausgleichsjahres
tagen Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 2 vom
Hundert des Umsatzsteueraufkommens des jeweils vor- (1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleich-
ausgehenden Quartals entrichtet. Gleichzeitig werden die jahres in der Weise abgewickelt, daß die Ablieferung des
mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden ver-
Zahlungstermins zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge walteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder er-
verrechnet. Der Bundesminister der Finanzen stellt zu mäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der
Beginn des jeweiligen Leistungsjahres durch Übersen- Länderanteile an der Umsatzsteuer (§ 2) und nach der
dung der Berechnungsgrundlagen an die Länder die Be- vorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der
teiligung der einzelnen Länder an den nach Absatz 4 zu Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich (§ 10) unter
gewährenden Zuweisungen fest. den Ländern zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 99
eines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bun- Vierter Abschnitt
desanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird,
überweist der Bundesminister der Finanzen diesem Land Übergangs- und Schlußvorschriften
den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichsan-
spruchs in monatlichen Teilbeträgen. § 17
Übergangsvorschriften
(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehör-
den verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder (1) Die in § 1 dieses Gesetzes festgelegte Aufteilung der
nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen Teil- Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der
beträgen überwiesen. Geltungsdauer eines Beteiligungsverhältnisses verein-
nahmt oder erstattet werden.
(3) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finan- (2) Beträge, die nach dem 31. Dezember 1969 aus den
zen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kapitalverkehrsteuern, der Versicherungsteuer und der
Bundesrates bedarf. Wechselsteuer vereinnahmt werden, gehen auf den Bund
über.
(3) Nach dem 31 . Dezember 1969 eingehende Einnah-
§ 15
men aus der Beförderungsteuer und der Abgabe „Notopfer
Endgültige Abrechnung Berlin" stehen dem Bund zu.
Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgül-
tigen Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen § 18
ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vor- (Aufhebung von Vorschriften)
gesehenen Rechtsverordnung fällig werde~: Der Bundes-
minister der Finanzen trifft die für den Uberweisungs- § 19
verkehr erforderlichen Anordnungen.
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
§ 16 des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Auskunftspflicht Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Bundesminister der Finanzen die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihre
§ 20
sachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungs-
prüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen. (Inkrafttreten)
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Vom 28. Januar 1988
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetz~s zur Änderung des Gemeindeverkehrs-
finanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2798) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der seit
1. Januar 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (BGBI. 1 S. 501 ),
2. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni
1973 (BGBI. 1 S. 676),
3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 35 des Gesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),
4. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 24. April
1986 (BGBI. 1 S. 560),
5. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 101
Gesetz
über Finanzhilfen des Bundes
zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
(Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
§ 1 6. Die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen und
Finanzhilfen des Bundes Standard-Gelenkomnibussen, soweit diese zum Erhalt
und zur Verbesserung von Linienverkehren nach§ 42
Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für Investi- des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind
tionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt
Gemeinden. werden.
(2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auch,
§2
soweit das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen
Förderungsfähige Vorhaben Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der
Baulast ist.
(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch
Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern: §3
1. Bau oder Ausbau von Voraussetzungen der Förderung
a) innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen,
Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß
b) besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
1. das Vorhaben
c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtli-
chen Verkehrsnetz, a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Ver-
kehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die
d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in Ziele der Raumordnung und Landesplanung
zurückgebliebenen Gebieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des berücksichtigt,
Raumordnungsgesetzes) und im Zonenrandgebiet,
b) in einem Generalverkehrsplan oder einem für die
e) Straßen im Zusammenhang mit der Stillegung von Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
Eisenbahnstrecken
c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter
in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von und Sparsamkeit geplant ist,
Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind.
2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines
2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrs-
a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen bedeutung gewährleistet ist,
sowie Bahnen besonderer Bauart,
3. die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens mehr
b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen, als 200 000 Deutsche Mark betragen, mit Ausnahme
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr die- der Gehwege in Ortsdurchfahrten von Straßen, deren
nen, in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Fahrbahn nicht in der Baulast einer Gemeinde steht, in
Randgebieten liegen und auf besonderem Bahnkörper Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a.
geführt werden.
3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen §4
und verkehrswichtigen Umsteigeanlagen sowie von Höhe und Umfang der Förderung
Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie
dem öffentlichen Personennahverkehr dienen. (1) Die Förderung aus den Finanzhilfen für Vorhaben
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist bis zu 60 vom Hundert, im
4. Bau oder Ausbau von Parkeinrichtungen an Halte-
Zonenrandgebiet bis zu 75 vom Hundert der zuwendungs-
stellen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit
fähigen Kosten zulässig. Die Förderung aus den Finanz-
sie dazu bestimmt und geeignet sind, dem Parken beim
hilfen für Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ist bis zu
Übergang vom Kraftfahrzeug zum öffentlichen
30 vom Hundert, im Zonenrandgebiet bis zu 37 ,5 vom
Nahverkehrsmittel zu dienen.
Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig.
5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreu-
zungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, (2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben
soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungs-
Zusammenschlüsse im Sinne der Nummer 1 als kosten zuwendungsfähig.
Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu (3) Nicht zuwendungsfähig sind
tragen haben. In Ausnahmefällen gilt das gleiche für
nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des 1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens
kreuzenden Schienenweges. zu tragen verpflichtet ist,
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Verwaltungskosten, (4) Die Länder übermitteln dem Bundesminister für Ver-
kehr Planungsunterlagen, soweit di.es für die Entscheidung
3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und
Grundstücksteile, die über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erfor-
derlich ist.
a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vor-
haben benötigt werden, es sei denn, daß sie nicht (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung
nutzbar sind, und Fortführung der Programme.
b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind. (6) Der Bundesminister für Verkehr teilt auf der Grund-
lage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.
§5 §7
Programme Wirkung der Programme
(1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefördert Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben verwendet
werden sollen, sind Programme für den Zeitraum der werden, die in die Programme aufgenommen sind.
jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der
Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
§8
(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenom- Mitteilung
men werden, wenn die Voraussetzungen des§ 3 vorliegen über die Durchführung der Programme
oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen
werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Über die Durchführung der Programme übermitteln die
Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die Länder dem Bundesminister für Verkehr jährlich eine
vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die
Finanzhilfen aufzunehmen. Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr
gezahlten Zuwendungen enthält.
(3) Die Programme sind abzustellen auf die voraus-
sichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Vor-
haben können nachrichtlich aufgenommen werden. §9
Vereinfachter Verwendungsnachweis
§6 (1) Die Länder weisen dem Bundesminister für Verkehr
jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Ver-
Aufstellung der Programme wendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl
(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf Grund von der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vor-
Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen das haben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der
Programm für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwen-
Nr. 5 Satz 2 sowie nach Nr. 6, soweit es Fahrzeuge der in dungen.
§ 11 Abs. 1 genannten Unternehmen betrifft, auf; für die (2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der
übrigen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 stellt jedes Land Länder entfällt.
ein Programm auf. Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6
§10
ist das Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
außerhalb der Verdichtungsräume besonders zu berück- Zweckbindung und Verteilung der Mittel
sichtigen.
(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsver-
(2) Jedes Land stellt ein Programm für Vorhaben nach hältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auf. Der finanzielle Rahmen sind bis zu einem Betrag von zweitausendsechshundert
für die Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwenden:
entfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 1 . 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralöl-
Satz 3 zur Verfügung stehenden Mitteln. Dieser Anteil steuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des
bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl der im einzelnen Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
Land am 1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen 1966 (BGBI. 1 S. 702) ergibt,
Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche Zugmaschinen)
zum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller Länder. Hierbei 2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralöl-
werden die Kr-aftfahrzeuge wie folgt bewertet: steuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Ver-
kehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
Krafträder 0,5fach (BGBI. 1 S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des
Personen- und Kombinationskraftwagen Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses
sowie Sonderfahrzeuge 1,0fach Gesetzes zur Verfügung steht.
Omnibusse und Zugmaschinen 2,0fach
Lastkraftwagen 2,5fach. (2) Von diesen Mitteln kann der Bundesminister für
Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Beneh-
Die im Zonenrandgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge
men mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für For-
werden 1,25mal so hoch bewertet wie die übrigen Kraft-
fahrzeuge. schungszwecke in Anspruch nehmen. In den Jahren 1988
bis 1991 werden von den übrigen Mitteln vorab einhundert
(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen Millionen Deutsche Mark für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1
werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnah- Nr. 2 und§ 11 zur Verfügung gestellt. Im übrigen entfallen
men, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen. je 50 vom Hundert auf Vorhaben nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 103
Nr. 5 Satz 1 und auf die sonstigen Vorhaben nach § 2 werden, in dem das Vorhaben erstmals ausgewiesen ist.
Abs. 1 und § 11. Eine notwendige Veränderung oder Ver- Die Frist verkürzt sich auf ein halbes Jahr, wenn mit dem
legung anderer Verkehrswege im Zusammenhang mit Vorhaben innerhalb der nächsten zwei Jahre begonnen
einem Vorhaben nach§ 2 gilt dabei als Teil dieses Vorha- werden soll.
bens. Aus den Mitteln für sonstige Vorhaben nach § 2
(3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht, darf das
Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und § 11 kann
Vorhaben mit Zuwendungen oder Investitionszuschüssen
den Ländern vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen
nach diesem Gesetz nur gefördert werden, wenn der Trä-
Deutsche Mark entsprechend ihren Anteilen nach § 6
ger des Vorhabens der Aufforderung nachkommt.
Abs. 2 für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 zur Verfügung
gestellt werden. Die Höhe des Betrages bestimmt der (4) Im Land Berlin sind die Absätze 1 bis 3 mit der
Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit den Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesmini-
Ländern. sters des Innern die zuständige oberste Landesbehörde
für den Zivilschutz tritt.
(3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 können die
Länder bis zu 30 vom Hundert ihres Anteils nach § 6 §13
Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in die Programme (weggefallen)
nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind.
(4) Länder, deren Finanzbedarf für Vorhaben des §14
öffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Übergangsvorschrift
bis 4 und Nr. 5 Satz 2 und § 11 geringer ist als 50 vom
Hundert des finanziellen Rahmens für ihr Programm zur (1} Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht geför-
Förderung des kommunalen Straßenbaus nach § 6 Abs. 2, dert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtun-
erhalten auf Antrag vom Jahre 1992 an diesen Differenz- gen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung
betrag zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben zur beginnen soll, erfüllt hat.
Förderung des kommunalen Straßenbaus nach § 2 Abs. 1 (2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung
Nr. 1 und 5 Satz 1 , die in das Programm nach § 6 Abs. 2 nach diesem Gesetz übernommen, so sind davon die
aufgenommen sind. Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger des
Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des
§ 11
Jahres erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll. Sind
Vorhaben der Deutschen Bundesbahn solche Vorhaben bereits nach Artikel 8 § 4 des Steuer-
änderungsgesetzes 1966 gefördert worden, so ist das
(1) Führen die Deutsche Bundesbahn oder andere
Gesetz auch auf diejenigen Verpflichtungen anzuwenden,
Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bun-
die der Träger des Vorhabens erfüllt, für die er aber noch
des oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unter-
keine Zuwendungen erhalten hat.
nehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Ver-
kehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit
sie aus den nach § 1O Abs. 1 zur Verfügung stehenden Vorhaben nach dem 1. März 1972 mit einem höheren
Mitteln Investitionszuschüsse erhalten. Die §§ 2 bis 4, 9, Anteil als bis zum 29. Februar 1972 aus den Finanzhilfen
10 Abs. 2 sowie §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. gefördert werden.
(2) Für Vorhaben nach Abs. 1 dürfen Investitions-
zuschüsse nur gewährt werden, wenn das Vorhaben mit §15
Zustimmung des beteiligten Landes in das Programm (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
nach § 6 Abs. 1 aufgenommen worden ist.
§16
§12 Berlin-Klausel
Öffentliche Schutzräume
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
(1) Der Bundesminister des Innern kann den Träger Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das Programm verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlc3:~sen
nach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist, auffordern, in der Ver- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
kehrsanlage öffentliche Schutzräume einzurichten, wenn leitungsgesetzes.
der Bund die entstehenden Mehrkosten trägt.
(2) Die Aufforderung nach Abs. 1 muß innerhalb eines §17
Jahres nach Mitteilung des Programms ausgesprochen (Inkrafttreten)
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Rechnungslegung
bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
im Sinne des§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Vom 27.Januar 1988
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien- 4. Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ein- Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr
gefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung 1 000 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
mit dem durch Artikel 8 Nr. 12 des Bilanzrichtlinien-Geset-
zes eingefügten § 55 Abs. 5 des Versicherungsaufsichts- (2) Auf Vereine, die nach § 157 a des Versicherungsauf-
gesetzes und in Verbindung mit dem durch Verordnung sichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind,
vom 23. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 2) geänderten sind die Vorschriften dieser Verordnung jedoch nicht
§ 25 der Verordnung über die Rechnungslegung von anzuwenden.
Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBI. 1
s. 1209) Zweiter Abschnitt
sowie
Rechnungslegung
auf Grund des durch Artikel 8 Nr. 13 des Bilanzrichtlinien- gegenüber der Öffentlichkeit
Gesetzes eingefügten § 55 a Abs. 1 und 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verord-
§2
nung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von
Rechtsverordnungen nach § 55 a Abs. 1 des Versiche- Externe Bilanzen
rungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für und Gewinn- und Verlustrechnungen
das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 (BGBI. 1
Die Vereine haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Ver-
S. 1094),
lustrechnungen abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 4
wird - soweit es die Rechnungslegung gegenüber dem der Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen betrifft, rungsunternehmen nach den anliegenden Formblättern
im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und aufzustellen, und zwar
nach Anhörung des Versicherungsbeirats - verordnet:
1. die Bilanzen nach Formblatt 1,
2. die Gewinn- und Verlustrechnungen
Erster Abschnitt a) die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kran-
Anwendungsbereich kenversicherungsvereine nach Formblatt 2,
b) die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach
§ 1 Formblatt 3. Für die Aufstellung der Gewinn- und
Verlustrechnung kann auch das Formblatt 8 nach
(1) Die Verordnung ist auf kleinere Vereine im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b verwendet werden.
§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Die §§ 2 und 7 der Verordnung über die Rechnungslegung
anzuwenden, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichts-
von Versicherungsunternehmen bleiben unberührt.
amt für das Versicherungswesen (Bundesaufsichtsamt)
unterliegen, und zwar auf
§3
1. Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im voraus-
gegangenen Geschäftsjahr 3 000 000 Deutsche Mark Anhang
und deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des Die Vereine haben den Anhang abweichend von den
vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 000 000 Deut- §§ 8, 11 bis 14 der Verordnung über die Rechnungslegung
sche Mark nicht überstiegen haben, von Versicherungsunternehmen nach den anliegenden
2. Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegan- Nachweisungen aufzustellen, und zwar
genen Geschäftsjahr 1 000 000 Deutsche Mark und
deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des voraus-
1. die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kranken-
versicherungsvereine nach der Nachweisung 4,
gegangenen Geschäftsjahres 10 000 000 Deutsche
Mark nicht überstiegen haben, 2. die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach der
3. Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge Nachweisung 5.
im vorausgegangenen Geschäftsjahr 1 000 000 Deut- § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegut •~
sche Mark nicht überstiegen haben, von Versicherungsunternehmen bleibt unberührt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 105
§4 §7
Lagebericht Formgebundene Erläuterungen
Die Vereine haben den Lagebericht abweichend von (1) Die Vereine haben folgende formgebundene Erläute-
§ 16 a Abs. 3 bis 5 der Verordnung über die Rechnungs- rungen zu erstellen:
legung von Versicherungsunternehmen nach den an-
liegenden Nachweisungen aufzustellen, und zwar 1 . den Anhang
a) die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kran-
1 . die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kranken-
kenversicherungsvereine nach der Nachweisung 4,
versicherungsvereine nach der Nachweisung 6,
b) die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach
2. die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach der
der Nachweisung 5,
Nachweisung 7.
2. die Erläuterungen zum gebundenen und restlichen Ver-
§ 16 a Abs. 1, 2 und 6 sowie § 17 Abs. 2 der Verordnung mögen nach der anliegenden Nachweisung 102 Seiten
über die Rechnungslegung von Versicherungsunterneh-
6 und 7,
men bleiben unberührt.
3. die zusätzlichen Erläuterungen zur Bilanz nach der
anliegenden Nachweisung 9,
Dritter Abschnitt 4. den Lagebericht
Rechnungslegung a) die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kran-
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt kenversicherungsvereine nach der Nachweisung 6,
b) die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach
§ 5 der Nachweisung 7.
Interner Bericht
(2) Die formgebundenen Erläuterungen sind dem Bun-
Die Vereine haben dem Bundesaufsichtsamt einen desaufsichtsamt in zweifacher Ausfertigung 'einen Monat
internen Bericht abweichend von § 1 der Verordnung über nach der Mitglieder- oder der Mitgliedervertreterversamm-
die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen lung einzureichen, spätestens jedoch sieben Monate nach
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versiche- Schluß des Geschäftsjahres.
rungswesen vom 30. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 530, 2319)
vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungs-
unterlagen zusammensetzt:
§8
1. Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nach Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
§ 6,
Die Vereine haben dem Bundesaufsichtsamt folgende
2. Formgebundene Erläuterungen nach § 7,
sonstige Rechnungslegungsunterlagen unmittelbar nach
3. Sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach § 8. der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung ein-
zureichen:
§ 6 1. den Jahresabschluß und den Lagebericht nach den
Interne Bilanzen §§ 2 bis 4 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
und Gewinn- und Verlustrechnungen
2. eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Nieder-
(1) Die Vereine haben ihre Bilanzen und Gewinn- und schrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreter-
Verlustrechnungen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt versammlung, aus der ersichtlich sein muß, daß die
nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung sat-
1. die Bilanzen nach Formblatt 1, zungsgemäß einberufen und beschlußfähig war, der
Jahresabschluß genehmigt und dem Vorstand und
2. die Gewinn- und Verlustrechnungen gegebenenfalls auch dem Aufsichtsrat oder dem ent-
a) die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kran- sprechenden Organ Entlastung erteilt worden ist, in
kenversicherungsvereine nach Formblatt 2, doppelter Ausfertigung,
b) die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach 3. den Bericht des Sachverständigen über die Prüfung
Formblatt 8.
nach § 9 in doppelter Ausfertigung.
(2) Die Formblätter sind dem Bundesaufsichtsamt in
zweifacher Ausfertigung spätestens fünf Monate nach
Schluß des Geschäftsjahres einzureichen. Für Schaden-
und Unfallversicherungsvereine, die mehr als einen Ver- Vierter Abschnitt
sicherungszweig betreiben, verlängert sich die Frist nach
Satz 1 um einen Monat. Prüfung des Geschäftsbetriebs
und der Vermögenslage
(3) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des
Jahresabschlusses Abweichungen, sind dem Bundesauf-
§9
sichtsamt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich
die insoweit berichtigten Formblätter 1 , 2 und 8 in zwei- Die Vereine haben den Geschäftsbetrieb und die Ver-
facher Ausfertigung nachzureichen. mögenslage auf ihre Kosten mindestens zum Abschluß
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen des Sechster Abschnitt
Bundesaufsichtsamtes auch in kürzeren Zeitabständen,
durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Ist eine
Sch Iußvorschriften
Abschlußprüfung nach § 64 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes angeordnet, entfällt die Prüfung nach Satz 1 , § 11
soweit sie sich auf den gleichen Gegenstand bezieht. Erstmalige Anwendung,
Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf
das nach dem 31. Dezember 1987 beginnende Geschäfts-
Fünfter Abschnitt jahr anzuwenden.
Ordnungswidrigkeiten (2) Die Verordnung über die Rechnungslegung
bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegen-
§ 10 seitigkeit im Sinne des § 53 V AG vom 18. Oktober 1974
(BGBI. 1 S. 2909), geändert durch Verordnung vom
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des 24. März 1975 (BGBI. 1 S. 847), wird aufgehoben. Sie ist
Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 55 Abs. 3 des jedoch auf die Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember
Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied 1987 beginnen, weiterhin anzuwenden.
des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichts-
rats eines Vereins bei der Aufstellung oder Feststellung
des Jahresabschlusses oder bei der Aufstellung des Lage- § 12
berichts einer Vorschrift Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. des§ 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit den Formblät-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanz-
tern 1, 2, 3 oder 8 über Form, Inhalt oder Gliederung,
richtlinien-Gesetzes und Artikel 4 des Vierzehnten Gesetzes
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
2. des § 3 Satz 1 in Verbindung mit den Nachweisungen 4
29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land Berlin.
oder 5 über die im Anhang zu machenden Angaben
oder
§ 13
3. des § 4 Satz 1 in Verbindung mit den Nachweisungen 6 Inkrafttreten
oder 7 über die im Lagebericht zu machenden Angaben
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zuwiderhandelt. in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 1988
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
Prof. Dr. Angerer
Die Formblätter und Nachweisungen zu der vorstehenden Verordnung werden
als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abon-
nenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung
kostenlos übersandt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 107
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für das Jahr 1989
Vom 29. Januar 1988
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli
1978 (BGBI. 1 S. 1110) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Für das Jahr 1989 wird die mitteleuropäische Sommer-
zeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) eingeführt.
§2
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt
am Sonntag, dem 26. März 1989,
um 2 Uhr. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird
, die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr
vorgestellt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet
am Sonntag, dem 24. September 1989,
um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt
des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um
eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.
§3
Von der am Ende der Sommerzeit am 24. September
1989 doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr
werden die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als
2 B bezeichnet.
§4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Zeitgesetzes
auch im Land Berlin.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 29.Januar 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Innern
Dr. Zimmermann
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 4. Februar 1988
Tag I n ha It Seite
19. 1. 88 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen am
Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue lnnbrücke) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
8. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
8. 1. 88 Bekanntmachung zu dem übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der
nationalen Vertreter und des internationalen Personals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
8. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantik-
vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
13. 1. 88 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
15. 1. 88 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
15. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
18. 1. 88 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über den Austausch von Informationen
auf dem Energiegebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
18. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
18. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffne-
ten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
18. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
19. 1. 88 Bekanntmachung zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
19. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 124
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, .
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1987, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 109
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 5, ausgegeben am 5. Februar 1988
Tag I n h a It Seite
28. 1. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über
den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaf-
fung von Ehefähigkeitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
15. 12. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zum deutsch-französischen Abkommen über die Errichtung
deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die
Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
15. 12. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über das Deutsch-französische Hochschulkolleg . . . . . . . . . . . 137
20. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
25. 1. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neulauterburg/
Lauterbourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
20. 1. 88 Verordnung TS Nr. 8 - OBST über den Tarif für den Güter-
kraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Belgien 393 (20 30. 1. 88) 1. 3. 88
9291
20. 1. 88 Verordnung TS Nr. 8- DLST über den Tarif für den Güterkraft-
verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg 393 (20 30. 1. 88) 1. 3. 88
9291
20. 1. 88 Verordnung TS Nr. 7 - DNST über den Tarif für den Güter-
kraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande 393 (20 30. 1. 88) 1. 3. 88
9291
22. 1. 88 Schiffahrtpolizeiliche Anord_riung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über die Anderung der Zulassungsvoraus-
setzungen zum Befahren des Nord-Ostsee-Kanals 417 (21 2. 2. 88) 2. 2. 88
neu: 9511-1-10
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftli-
chen Erzeugnissen L 351/1 14. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3679/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsen-
tativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder
gekühlte Tierkörper von S c h a f e n und zur Ermittlung der Preise einiger
anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft L 346/14 10. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3680/87 der Kommission zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3191/80 mit Übergangsmaß-
nahmen über die Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie
bei Erzeugnissen des Schaf- und Z i e g e n f I e i s c h s e kt o r s , die aus
der Gemeinschaft ausgeführt worden sind L 346/16 10. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3681/87 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Anwendung der Differenzbeträge auf E r b s e n , Puff b o h -
n e n , Ac k e r b o h n e n und S ü ß I u pi n e n L 346/17 10. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3682/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für
die Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L 346/19 10. 12. 87
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 111
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3694/87 der Kommission zur Festsetzung des
1988 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Fleisch
von H aus k an i n c h e n aus Drittländern und diesbezüglicher Durchfüh-
rungsbestimmungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
176/87 L 347/22 11. 12. 87
11. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3715/87 der Kommission zur Aussetzung der
Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über Durchführungsbestimmungen für
eine Sonderbeihilfe für Mager m i Ich zur Fütterung von Tieren mit
Ausnahme von jungen Kälbern L 349/19 12. 12. 87
11. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3716/87 der Kommission zur Abweichung für das
Wirtschaftsjahr 1987/88 von der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 hinsicht-
lich des Endtermins für den Abschluß der Verträge betreffend die Ver-
marktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 349/20 12. 12. 87
11 . 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3717/87 der Kommission zur Festlegung des
1988 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Sc h w e i -
n e f I e i s c h erze u g n i s s e n aus Drittländern und diesbezüglicher
Durchführungsbestimmungen L 349/21 12. 12. 87
11. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3718/87 der Kommission zur Festlegung der
1988 in Portugal anwendbaren Kontingente für die Einfuhr bestimmter
Schwein et I e i scherze u g n i sse aus Drittländern und diesbezügli-
cher Durchführungsbestimmungen L 349/23 12. 12. 87
11. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3719/87 der Kommission zur Festlegung der
1988 in Portugal anwendbaren Kontingente für die Einfuhr bestimmter
S c h w e i n e f I e i s c h erze u g n i s s e aus Spanien und diesbezüglicher
Durchführungsbestimmungen L 349/27 12. 12. 87
11. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3720/87 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen für die in Portugal anwendbaren Kontin-
gente für die Einfuhr bestimmter Schweine f I e i scherze u g n i s s e
aus der Gem~inschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember
1985 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 495/86 des Rates L 349/31 12. 12. 87
11. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3721/87 der Kommissions zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates hinsichtlich des in Spanien auf
Sc h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses L 349/33 12. 12. 87
11. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3724/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Intervention auf dem Markt für Butter und Rah m L 349/38 12. 12. 87
10. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates zur Einführung der Grundre-
geln für die Lieferung von N a h r u n g s m i t t e In aus Interventionsbestän-
den an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte
Personen in der Gemeinschaft L 352/1 15. 12. 87
10. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3731/87 des Rates zur Festsetzung des Richtsat-
zes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten Königreich
eingeführten standardisierten V o 11 m i Ich für das Milchwirtschaftsjahr
1988/89 L 352/3 15. 12. 87
10. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3732/87 des Rates zur Festsetzung des Prozent-
satzes gemäß Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86
hinsichtlich der Gewährung der Beihilfe für Verarbeitungserzeugnisse
aus Tom a t e n im Wirtschaftsjahr 1987/88 L 352/4 15. 12. 87
14. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3741/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für E r b s e n , P u ff b oh e n , Acker b oh n e n
und S ü ß I u p i n e n L 352/26 15. 12. 87
14. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3743/87 der Kommission zur Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates zur Festlegung der Handels-
regelung für bestimmte aus I an d wir t s c h a f t I ich e n Erzeugnissen
hergestellte Waren L 352/29 15. 12. 87
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Lieferung von N a h r u n g s m i t t e I n aus lnterven-
tionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark
benachteiligte Personen in der Gemeinschaft L 352/33 15. 12. 87
16. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3771/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Menge bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 355/17 17. 12. 87
16. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3772/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 152/87 zur Festsetzung der Höchstmengen
bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal
zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 L 355/18 17. 12. 87
14. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3785/87 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungs -
m i t t e I hilfepolitik und -verwaltung L 356/8 18. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3805/87 des Rates zur Änderung des Abkür-
zungszeichens für Griechenland in den Rechtsakten des Agrarsektors L 357/1 19. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3808/87 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 357/12 19. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3814/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Griechenland auf
Sc h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses L 357/22 19. 12. 87
17. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3815/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
bestimmter lnte~_entionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 L 357/24 19. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3816/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~\onsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2230/87 L 357/29 19. 12. 87
Andere Vorschriften
1. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3616/87 der Kommission über die Einstellung des
Sprottenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 340/24 2. 12. 87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3619/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit
Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1987/88) L 340/29 2. 12. 87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3620/87 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste
Angolas L 341/1 3. 12. 87
1. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3621/87 des Rates zur Durchführung einer Stich-
probenerhebung über Arbeitskräfte im Führjahr 1988 L 341/14 3. 12. 87
2. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3624/87 der Kommission zur Einstellung des
Seezungen-, Seehecht- und Migramfangs durch Schiffe unter der Flagge
des Vereinigten Königreichs L 341/20 3. 12. 87
1. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3625/87 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 1)
mit Ursprung in Indien L 341/21 3. 12. 87
1. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3626/87 der Kommission über die Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 341/23 3. 12. 87
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 113
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3634/87 der K9.mmission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 526/86 betreffend Ubergangsmaßnahmen für den
innergemeinschaftlichen Verkehr mit Waren, die in Spanien, in Portugal
oder in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Zollverfahrens
hergestellt wurden, das die Nichterhebung oder Erstattung der Zölle oder
sonstiger Eingangsabgaben vorsieht - Anteilzoll L 348/1 11. 12. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1988 L 350/1 12. 12. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3636/87 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1988 L 350/67 12. 12. 87
2. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3640/87 der Kommission zur Einstellung des
Heringfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 342/8 4. 12. 87
3. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3641/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zu
Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammen-
gesetzt, der Tarifstelle 43.02 ex A des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 342/9 4. 12. 87
3. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3645/87 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 342/20 4. 12. 87
3. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3650/87 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferro-Silicium mit Ursprung
in Brasilien L 343/1 5. 12. 87
7. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3661/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Laurinsäure der Tarifstelle 29.14 A ex XI des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 344/5 8. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3675/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 346/5 10. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission über die statistischen
Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft L 346/12 10. 12. 87
8. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3686/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 60/85 über die Beschränkung der Ausfuhr von Stahlrohren
nach den Vereinigten Staaten von Amerika L 346/26 10. 12. 87
8. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3687/87 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Quecksilber mit Ursprung in
der UdSSR und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Anti-
dumpingzolls auf diese Einfuhren L 346/27 10. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3691/87 der Kommission zur Änderung der ·
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiung L 347/8 11. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3692/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 über die Aufstellung der in Artikel 60
Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über
das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der
biologischen und chemischen Stoffe L 347/16 11. 12. 87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3705/87 des Rates über die zeitweilige Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder
der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind L 354/1 16. 12. 87
8. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3706/87 des Rates zur Aufstockung des für das
zweite Haibjahr 1987 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmtes Ferrophosphor der Tarifstelle ex 28.55 Ades Gemeinsamen
Zolltarifs L 349/1 12. 12. 87
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3725/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3624/87 über die Einstellung des Seezungen-,
Seehecht- und Migramfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinig-
ten Königreichs L 349/40 12. 12. 87
14. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3738/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Butanol und seine Isomere, andere als
Normal-Butylalkohol, der Tarifstelle 29.04 A III ex b) des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 350/20 15. 12. 87
8. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3747/87 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren L 358/1 19. 12. 87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3759/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fische-
reierzeugnisse L 359/1 21. 12. 87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3760/87 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens
und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichts-
barkeit Portugals (1988) L 359/22 21. 12. 87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3761/87 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter portugiesischer Flagge in den Gewässern unter der
Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats mit Ausnahme
Spaniens und Portugals (1988) L 359/24 21.12.87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3762/87 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens
und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichts-
barkeit Spaniens (1988) L 359/26 21. 12. 87
14. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3763/87 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirt-
schaftsjahr 1988 L 355/1 17. 12. 87
14. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3764/87 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1988 L 355/4 17. 12. 87
14. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3765/87 des Rates zur Festsetzung des gemein-
schaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konservenin-
dustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1988 L 355/6 17. 12. 87
16. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3770/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3153/85 über die Berechnung der Währungsaus-
gleichsbeträge L 355/16 17. 12. 87
16. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3773/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 zur Einführung eines Systems verein-
fachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher
Waren L 355/19 17. 12. 87
16. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3774/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 355/26 17. 12. 87
16. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3775/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 355/28 17. 12. 87
3. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3782/87 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1988 L 367/1 28. 12. 87
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988 115
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates über die Verwaltung der
allgemeinen Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwick-
lungsländern im Jahr 1988 L 367/58 28. 12. 87
14. 12. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3784/87 des Rates zur Anglei-
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichti-
gungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge anwend-
bar sind L 356/1 18. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3790/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textilwa-
ren aus bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung
unterworfen wird L 356/18 18. 12. 87
17. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3791/87 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifnummer 87.10 des Gemeinsamen Zolltarifs L 356/30 18. 12. 87
17. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3794/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1637/87 und (EWG) Nr. 1639/87 zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko und
in der Türkei L 356/37 18. 12. 87
17. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3795/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4109/86 zur Festsetzung der Einfuhrkontingente
für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die Anwendung mengenmäßi-
ger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal
unterliegen, für das Wirtschaftsjahr 1987 L 356/39 18. 12. 87
17. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3796/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4110/86 zur Festsetzung der voraussichtlichen
Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterlie-
genden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1987 L 356/40 18. 12. 87
17. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3797/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Pentaerythritol (Pentaerythrit) der Tarifstelle
29.04 C ex I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 356/41 18. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3806/87 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1988) L 357/3 19. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3807/87 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter schwedi-
scher Flagge (1988) L 357/5 19. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3537 /87 der Kommission
vom 25. November 1987 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von
Birnen in Sirup mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABI. Nr. L 336
vom 26. 11. 1987) L 352/52 15. 12. 87
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
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