1345
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1988 Nr. 39
Tag I n h a It Seite
1. 8. 88 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1345
9028-2
1. 8. 88 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung 1355
9028-3
1. 8. 88 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1441
900-1-3-1
„ Erste Verordnung
zur Anderung der Auslandstelekommunikationsordnung
Vom 1. August 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-rungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
Artikel 1
Die Auslandstelekommunikationsordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. ·1 S. 119) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende
Nummer angefügt:
,,5. internationale Festverbindungen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Als Selbstwählverbindungen werden auch Seefunkverbindungen über Satelliten be-
reitgestellt."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 3 bis 8.
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer· 1 werden die Verweisung ,,(§§ 188 bis 192 der Telekommunikationsord-
nung)" durch die Verweisung ,,(§ 188 der Telekommunikationsordnung)" und die Ver-
weisung ,,(§§ 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung)" durch die Verweisung
,,(§ 208 der Telekommunikationsordnung)" ersetzt.
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,(§§ 188 bis 192 der Telekommunikationsordnung)"
durch die Verweisung,,(§ 188 der Telekommunikationsordnung)" ersetzt.
e) In dem neuen Absatz 5 werden die Verweisung ,,{§§ 188 bis 192 der Telekommunika-
tionsordnung)" durch die Verweisung ,,(§ 188 der Telekommunikationsordnung)" und die
Verweisung ,,(§§ 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung)" durch die Verweisung
,,(§ 208 der Telekommunikationsordnung)" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende
Nummer angefügt:
,,5. internationale Festverbindungen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mern angefügt:
,,3. internationale Mietleitungen,
4. internationale Festverbindungen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Es bestehen, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, Verbindungsübergänge von
digitalen Wählverbindungen der Gruppe 1 (§ 188 der Telekommunikationsordnung) zu
digitalen Wählverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 2 400 bit/s nach Ab-
schnitt 3.1 der Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften (Anlage zur Auslands-
telekommunikationsgebührenordnung) zu Anschlüssen im Ausland, die innerhalb des
Teletexdienstes benutzt werden."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mern angefügt:
,,3. internationale Mietleitungen,
4. internationale Festverbindungen."
b) In Absatz 2 wird das Wort „Frequenzbandbreite" durch das Wort „Übertragungsband-
breite" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Frequenzbandbreite" durch das Wort „Übertragungsband-
breite" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „der Telekommunikationsordnung" durch die Verwei-
sung,,(§ 188 oder§ 208 der Telekommunikationsordnung)" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „der Telekommunikationsordnung" durch die Verwei-
sung ,,(§ 197 der Telekommunikationsordnung)" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte „der Telekommunikationsordnung" durch die Verwei-
sung,,(§ 188 oder§ 208 der Telekommunikationsordnung)" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Worten „von Zwischenspeichereinrichtungen" die Verwei-
sung,,(§ 240 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung)" eingefügt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1347
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Teilnehmerkennungen" die .V~rweisung ,,(§ 240
Abs. 2 Nr. 2 der Telekommunikationsordnung)" eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für internationale Mietleitungen werden angeboten:
1. die besondere Betriebsmöglichkeit der Knotenschaltung nach § 352 Nr. 1.2 der Tele-
kommunikationsordnung für internationale Femsprechmietleitungen,
2. die besondere Betriebsmöglichkeit der Knotenschaltung nach § 352 Nr. 2.2 der Tele-
kommunikationsordnung für internationale Telegrafenmietleitungen,
3. das besondere Leistungsmerkmal der Knotenschaltung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 Nr. 1
bis 4 der Telekommunikationsordnung für internationale Fernsprechmietleitungen,
internationale Telegrafenmietleitungen oder internationale digitale Mietleitungen für
Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s."
7. Die§§ 13 bis 15 werden durch folgende§§ 13 bis 18 ersetzt:
,,§ 13
Zusammenschaltungen in Anlagen
(1) Soweit für die jeweiligen Telekommunikationsdienste keine anderweitigen Regelungen
getroffen sind, können innerhalb der Telekommunikationsdienste nach § 1 Abs. 1 in einer An-
lage internationale Mietleitungen zusammengeschaltet werden. Zusätzlich zu den Zusammen-
schaltungsmöglichkeiten nach Satz 1 können in einer Anlage internationale Mietleitungen zu-
sammengeschaltet werden
1. mit Festanschlüssen,
2. mit Basiskanälen von Universalanschlüssen, für die die besondere Betriebsmöglichkeit der
semipermanenten Verbindung bereitgestellt wird,
3. mit Direktrufanschlüssen,
4. mit Abzweigleitungen,
5. mit Endstellenleitungen,
6. mit privaten Verbindungsleitungen,
7. mit privaten Leitungen für Direktruf,
8. mit internationalen Festverbindungen,
9. mit Übertragungswegen.
(2) Eine Zusammenschaltung internationaler Mietleitungen mit Wählanschlüssen oder mit
Basiskanälen von Universalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden, ist weder
unmittelbar in derselben Endstelle noch mittelbar in verschiedenen Endstellen über Festver-
bindungen, Direktrufverbindungen oder Leitungen zulässig und muß technisch verhindert sein.
§14
Zusammenschaltungen in Anlagen des Telefondienstes
(1) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach§ 13 dürfen internationale
Mietleitungen nicht zusammengeschaltet werden
1. mit Direktrufanschlüssen,
2. mit privaten Leitungen für Direktruf.
(2) Internationale Mietleitungen werden, wenn sie an Anlagen des Telefondienstes ange-
schaltet werden, wie Festanschlüsse für Fernfestverbindungen behandelt, die Anlagen des-
selben Teilnehmers verbinden, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind. Nicht zulässig und
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
technisch zu verhindern sind das zusammenschalten von internationalen Mietleitungen in An-
lagen des Telefondienstes mit Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu
Festanschlüssen, an die angeschaltet sind
1. einfache Endstellen anderer Teilnehmer,
2. nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei denen Endeinrichtungen an andere zur
ständigen Alleinbenutzung überlassen sind,
3. Anlagen anderer Teilnehmer.
(3) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost gegen Entrichtung von Ge-
bühren die nach Absatz 2 un·zulässigen Zusammenschaltungen zulassen.
(4) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmöglichkeiten internationaler Mietleitun-
gen nach den Absätzen 1 bis 3 in Anlagen des Telefondienstes gelten auch
1. für entsprechende Fernsprechkanäle, die mittels privater Einrichtungen auf internationalen
Mietleitungen gebildet werden,
2. für internationale Mietleitungen oder entsprechende Kanäle auf internationalen Mietlei-
tungen, die zeitlich abwechselnd an eine Anlage für den Telefondienst und an eine Anlage
für den Datenübermittlungsdienst angeschaltet werden.
Für eine Zusammenschaltung internationaler Mietleitungen oder entsprechender Kanäle nach
Nummer 2 in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes sind die Vorschriften des§ 18 anzuwen-
den.
§15
Zusammenschaltungen in Anlagen des Telexdienstes
( 1) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 13 dürfen internationale
Mietleitungen nicht zusammengeschaltet werden
1. mit Festanschlüssen,
2. mit Basiskanälen von Universalanschlüssen, für die die besondere Betriebsmöglichkeit der
semipermanenten Verbindung bereitgestellt wird,
3. mit Abzweigleitungen,
4. mit privaten Verbindungsleitungen.
(2) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmöglichkeiten internationaler Mietleitun-
gen nach Absatz 1 in Anlagen des Telexdienstes gelten auch
1. für entsprechende Telegrafenkanäle, die mittels privater Einrichtungen auf internationalen
Mietleitungen gebildet werden,
2. für internationale Mietleitungen oder entsprechende Kanäle auf internationalen Mietlei-
tungen, die zeitlich abwechselnd an eine Anlage für den Telexdienst oder an eine
Einrichtung nach Absatz 3 und an eine Anlage für den Datenübermittlungsdienst ange-
schaltet werden. ·
Für eine Zusammenschaltung internationaler Mietleitungen oder entsprechender Kanäle nach
Nummer 2 in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes sind die Vorschriften des § 18 anzu-
wenden.
(3) Endstellen des Telexdienstes, die besonders für die Zusammenschaltungsmöglichkeiten
mit internationalen Telegrafenmietleitungen oder entsprechenden Telegrafenkanälen auf
internationalen Mietleitungen zugelassen sind, werden hinsichtlich der Zusammenschaltungs-
möglichkeiten wie Anlagen des Telexdienstes behandelt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1349
§ 16
Zusammenschaltungen in Anlagen des Teletexdienstes
Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 13 dürfen internationale
Mietleitungen nicht mit Abzweigleitungen zusammengeschaltet werden.
§ 17
Zusammenschaltungen in Anlagen des Telefaxdienstes
Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 13 dürfen internationale
Mietleitungen nicht zusammengeschaltet werden
1. mit Direktrufanschlüssen,
2. mit Abzweigleitungen,
3. mit privaten Leitungen für Direktruf.
§18
Zusammenschaltungen in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes
Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 13 dürfen internationale
Mietleitungen nicht mit Abzweigleitungen zusammengeschaltet werden."
8. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden §§ 19 bis 21.
9. Der neue§ 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 11" durch die Angabe „Absätzen 2 bis 8"
ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Mindestüberlassungszeit beträgt bei internationalen digitalen Mietleitungen
für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s auf Antrag drei Monate, drei
Jarire oder fünf Jahre und für die übrigen Leitungen einen Monat, jedoch bei internationa-
len Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen sowie bei internationalen digitalen Miet-
leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, die von vornherein
für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat überlassen werden, 24 aufeinanderfolgende
Stunden oder ein Vielfaches davon."
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Nachrichten können durch das Zusammenschalten von Festanschlüssen, Direktruf-
anschlüssen oder Leitungen in Anlagen des Telefondienstes, des Datenübermittlungsdien-
stes, des Telexdienstes, des Teletexdienst, des Telefaxdienstes oder in Mehrdienstanlagen
mit internationalen Mietleitungen direkt oder nach einer Zwischenspeicherung weiterver-
mittelt werden. Ein Zusammenschalten nach Satz 1 ist sowohl das unmittelbare Zusammen-
schalten in derselben Endstelle als auch das mittelbare zusammenschalten in verschiedenen
Endstellen über Festverbindungen, Direktrufverbindungen oder Leitungen."
f) Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
g) Der bisherige Absatz. 11 wird Absatz 7 und wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann das Benutzen einer internationa-
len Mietleitung durch andere, die nicht Mieter der Leitung sind, nur gestattet werden
1. für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste über Festanschlüsse und Fest-
verbindungen, Direktrufanschlüsse und Direktrufverbindungen, Basiskanäle von Uni-
versalanschlüssen mit der besonderen Betriebsmöglichkeit der semipermanenten Ver-
bindung, private Leitungen für Direktruf, private Verbindungsleitungen oder End-
stellenleitungen, die diese Mietleitung über eine Anlage des Mieters der Leitung er-
reichen,
2. für andere zur ständigen Alleinbenutzung überlassene Endeinrichtungen, die diese
Mietleitung über eine Anlage des Mieters der Leitung erreichen,
3. für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste über Direktrufanschlüsse und
Direktrufverbindungen, die diese Mietleitung über das besondere Leistungsmerkmal
der Knotenschaltung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung errei-
chen,
4. für ständige Benutzer einer Betriebsstelle, die diese Mietleitung über eine private Fern-
meldeeinrichtung des Mieters der Leitung erreichen.
Eine Benutzung von internationalen Mietleitungen durch andere nach Nummer 1 und 2 ist
nur im Rahmen der Zusammerischaltungsmöglichkeiten in Anlagen nach den §§ 13 bis 19
zulässig. Die Benutzung einer internationalen Mietleitung im Telefondienst nach Nummer 1
und 2 ist nur für Unternehmen, die als abhängige Unternehmen demselben Konzern (§ 18
des Aktiengesetzes) wie der Mieter der Leitung angehören, oder für Benutzer, wenn sie mit
dem Mieter der Leitung eine Bürogemeinschaft unterhalten, zulässig. Darüber hinaus kann
die Zulässigkeit der Benutzung durch andere in besonderen Fällen zwischen der Deutschen
Bundespost und den beteiligten ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten
Betriebsgesellschaften vereinbart werden."
h) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Anlagen, die im Telefondienst benutzt werden, dürfen nicht dem Zweck dienen,
Nachrichten für andere Personen oder zwischen anderen Teilnehmern durch Zusam-
menschalten von Festanschlüssen oder privaten Verbindungsleitungen mit internationalen
Mietleitungen zu vermitteln."
10. Abschnitt 3 wird wie folgt gefaßt:
„Abschnitt 3
Internationale Festverbindungen
§ 22
Allgemeines
(1) Internationale Festverbindungen werden, soweit zwischen der Deutschen Bundespost
und den ausländischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesell-
schaften vereinbart, zur Anschaltung an Endstellen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
überlassen.
(2) § 10 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 23
Technische und bettiebliche Funktionsbedingungen
§ 11 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1351
§ 24
Angebotsübersicht
( 1) Internationale Festverbindungen werden angeboten
1. mit analogen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz,
2. mit digitalen Anschaltepunkten für die Übertragungsgeschwindigkeiten von 9 600 bit/s
oder von 64 kbit/s jeweils für bestimmte festgelegte synchrone Übertragungsverfahren,
3. mit digitalen Anschaltepunkten mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud, von 75 Baud,
von 100 Baud oder von 200 Baud,
4. als Reservefestverbindungen für besondere Bedarfsträger.
(2) § 12 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 25
Zusammenschaltungen in Anlagen
Soweit für die jeweiligen Telekommunikationsdienste keine anderweitigen Regelungen ge-
troffen sind, können innerhalb der Telekommunikationsdienste nach § 1 Abs. 1 in einer Anlage
internationale Festverbindungen zusammengeschaltet werden. Zusätzlich zu den Zusammen-
schaltungsmöglichkeiten nach Satz 1 können in einer Anlage internationale Festverbindungen
zusammengeschaltet werden
1. mit Anschlüssen,
2. mit Abzweigleitungen,
3. mit Endstellenleitungen,
4. mit privaten Verbindungsleitungen,
5. mit privaten Leitungen für Direktruf,
6. mit internationalen Mietleitungen,
7. mit Übertragungswegen.
§ 26
Zusammenschaltungen in Anlagen des Telefondienstes
(1) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach§ 25 dürfen internationale
Festverbindungen nicht zusammengeschaltet werden
1. mit Wählanschlüssen,
2. mit Basiskanälen von Universalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden,
3. mit Direktrufanschlüssen,
4. mit privaten Leitungen für Direktruf.
(2) § 14 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmöglichkeiten internationaler Festverbin-
dungen nach den Absätzen 1 und 2 in Anlagen des Telefondienstes gelten auch
1. für entsprechende Fernsprechkanäle, die mittels privater Einrichtungen auf internationalen
Festverbindungen gebildet werden,
2. für internationale Festverbindungen oder entsprechende Kanäle auf internationalen Fest-
verbindungen, die zeitlich abwechselnd an eine Anlage für den Telefondienst und an eine
Anlage für den Datenübermittlungsdienst angeschaltet werden.
Für eine Zusammenschaltung internationaler Festverbindungen oder entsprechender Kanäle
nach Nummer 2 in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes sind die Vorschriften des§ 30 anzu-
wenden.
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 27
Zusammenschaltungen in Anlagen des Telexdienstes
(1) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach§ 25 dürfen internationale
Festverbindungen nicht zusammengeschaltet werden.
1. mit Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten, die mittels Anpassungseinrichtungen
im Datenübermittlungsdienst benutzt werden,
2. mit Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von mehr als 50 bit/s,
3. mit Universalanschlüssen;
4. mit Abzweigleitungen,
5. mit privaten Verbindungsleitungen.
(2) Internationale Festverbindungen, die in Anlagen des Telexdienstes mit Wählanschlüssen
zusammengeschaltet werden, dürfen im Ausland keinen Zugang zu Wählanschlüssen des Telex-
dienstes haben.
_(3) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmöglichkeiten internationaler Festverbin-
dungen nach den Absätzen 1 und 2 in Anlagen des Telexdienstes gelten auch
1. für entsprechende Telegrafenkanäle, die mittels privater Einrichtungen auf internationalen
Festverbindungen gebildet werden,
2. für internationale Festverbindungen oder entsprechende Kanäle auf internationalen Fest-
verbindungen, die zeitlich abwechselnd an eine Anlage für den Telexdienst oder an eine
Einrichtung nach Absatz 4 und an eine Anlage für den Datenübermittlungsdienst ange-
schaltet werden.
Für eine Zusammenschaltung internationaler Festverbindungen oder entsprechender Kanäle
nach Nummer 2 in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes sind die Vorschriften des§ 30 anzu-
wenden.
(4) Endstellen des Telexdienstes, die besonders für die Zusammenschaltungsmöglichkeiten
mit internationalen digitalen Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud, von
75 Baud, von 100 Baud oder von 200 Baud oder entsprechenden Telegrafenkanälen auf inter-
nationalen Festverbindungen zugelassen sind, werden hinsichtlich der Zusammenschaltungs-
möglichkeiten wie Anlagen des Telexdienstes behandelt.
§ 28
Zusammenschaltungen in Anlagen des Teletexdienstes
Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 25 dürfen internationale
Festverbindungen nicht zusammengeschaltet werden
1. mit Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten, die mittels Anpassungseinrichtungen
im Datenübermittlungsdienst benutzt werden,
2. mit Abzweigleitungen.
§ 29
Zusammenschaltungen in Anlagen des Telefaxdienstes
Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 25 dürfen internationale
Festverbindungen nicht zusammengeschaltet werden
1. mit Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten,
2. mit Direktrufanschlüssen,
3. mit Abzweigleitungen,
4. mit privaten Leitunger iür Direktruf.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1353
§ 30
Zusammenschaltungen in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes
Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 25 dürfen i nte nationale
Festverbindungen nicht mit Abzweigleitungen zusammengeschaltet werden.
§ 31
Sonstige Zusammenschaltungen
§ 19 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 32
Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen
§ 20 Abs. 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 33
Benutzungsverhältnis
(1) Für das zwischen der Deutschen Bundespost und dem Inhaber der internationalen Fest-
verbindung bestehende, auf Dauer angelegte öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis über
die Überlassung internationaler Festverbindungen gelten die Vorschriften über das Teilnehmer-
verhältnis der Telekommunikationsordnung entsprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 7 keine
abweichenden Regelungen getroffen sind.
(2) Internationale Festverbindungen können auch juristischen Personen, nichtrechtsfähigen
Handelsgesellschaften und Vereinen des Privatrechts anstelle ihrer selbständig am Geschäftsver-
kehr teilnehmenden Mitglieder oder Gesellschafter überlassen werden.
(3) Die Mindestüberlassungszeit beträgt für internationale digitale Festverbindungen für die
Übertragungsgeschwindigkeit von 9 600 bit/s drei Monate, für internationale digitale Fest-
verbindungen für die Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s auf Antrag drei Monate, drei
Jahre oder fünf Jahre und für die übrigen Festverbindungen einen Monat, jedoch bei interna-
tionalen analogen Festverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz, bei digi-
talen Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud
oder von 200 Baud und bei digitalen Festverbindungen für Übertragungsgeschwindigkeiten
von 9 600 bit/s, die von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat überlassen wer-
den, 24 aufeinanderfolgende Stunden oder ein Vielfaches davon.
(4) § 21 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(S) Nachrichten können durch zusammenschalten von Anschlüssen oder Leitungen in
Anlagen des Datenübermittlungsdienstes, des Telexdienstes, des Teletexdienstes, des Telefax-
dienstes oder in Mehrdienstanlagen mit internationalen Festverbindungen direkt oder nach
einer Zwischenspeicherung weitervermittelt werden. Ein Zusammenschalten nach Satz 1 ist
sowohl das unmittelbare zusammenschalten in derselben Endstelle als auch das mittelbare Zu-
sammenschalten in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen, Direktrufverbindungen
oder Leitungen. Für das Weitervermitteln von'Nachrichten in Anlagen des Telefondienstes ist
§ 21 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
(6) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann das Benutzen einer internationalen
Festverbindung durch andere, die nicht Mieter der Festverbindung sind, nur für Teilnehmer
öffentlicher Telekommunikationsdienste über Anschlüsse oder Leitungen gestattet werden, die
diese Festverbindung über eine Anlage des Mieters der Festverbindung oder über das beson-
dere Leistungsmerkmal der Knotenschaltung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Telekommuni-
kationsordnung erreichen. Eine Benutzung von internationalen Festverbindungen durch an-
dere ist nur im Rahmen der Zusammenschaltungsmöglichkeiten in Anlagen nach den §§ 25 bis
31 zulässig. Die Benutzung einer internationalen Festverbindung im Telefondienst nach Satz 1
und 2 ist nur für Unternehmen, die als abhängige Unternehmen demselben Konzern (§ 18 des
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Aktiengesetzes) wie der Mieter der Leitung angehören, oder für Benutze.r, wenn sie mit dem
Mieter der Leitung eine Bürogemeinschaft unterhalten, zulässig. Darüber hinaus kann die Zu-
lässigkeit der Benutzung durch andere in besonderen Fällen zwischen der Deutschen Bundes-
post und den beteiligten ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsge-
sellschaften vereinbart werden.
(7) Anlagen, die im Telefondienst benutzt werden, dürfen nicht dem Zweck dienen, Nach-
richten für andere Personen oder zwischen anderen Teilnehmern durch Zusammenschalten von_
Festanschlüssen oder privaten Verbindungsleitungen mit internationalen Festverbindungen zu
vermitteln."
11. Die bisherigen §§ 25 bis 27 werden §§ 34 bis 36.
12. Der neue§ 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Mitbenutzung einer internationalen Mietleitung nach § 18 Abs. 11 Nr. 1 in der
bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung der Auslandstelekommunikationsordnung, ist
ausnahmsweise und längstens bis zum 31. August 1993 noch zulässig für solche inter-
nationalen Mietleitungen, für die ein Antrag vor dem 1. September 1988 gestellt und von
der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, und wenn die betriebsfähige Bereitstellung
der internationalen Mietleitung bis zum 31. Oktober 1988 erfolgt. Die Mitbenutzung nach
Satz 1 gilt auch für bis zum 31. Oktober 1988 betriebsfähig bereitgestellte internationale
Mietleitungen, die nach dem 1. September 1988 in internationale analoge Festverbindun-
gen umgewandelt werden. Bei der Mitbenutzung nach Satz 1 und 2 ist§ 18 Abs. 3 in der bis
zum 31. August 1988 geltenden Fassung der Auslandstelekommunikationsordnung zu be-
achten."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.
B·onn, den 1. August 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Rawe
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1355
Erste Verordnung ··
zur Änderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung
Vom 1. August 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Auslandstelekommunikationsgebührenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 127)
- Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften - wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Abschnittsüberschrift „3 Teletexdienst" werden folgende Abschnittsüberschriften
eingefügt:
„3.1 Digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 2 400 bit/s
3.2 Leitungsvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten
von 64 kbit!s".
b) Nach der Abschnittsüberschrift „7.2 Internationale Telegrafenmietleitungen" werden die
bisherigen Abschnittsüberschriften 7.3 bis 8 wie folgt gefaßt:
„ 7.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von
mehr als 200 bit /s
7.3.1 Digitale Mietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-
Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien mit Übertragungsgeschwindigkei-
ten von 64 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
7.3.2 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Abschnitt 7.3.1 für die Ortszuleitung
7.3.3 Digitale Mietleitungen nach Nordamerika sowie nach Ägypten, Bahrain, Irak, Iran
(Islamische Republik), Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar,
Kuwait, Libanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen
Emiraten mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
7.3.4 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Abschnitt 7.3.3 für die Ortszuleitung
7.3.5 Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen mit
Übertragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
7.3.6 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Abschnitt 7.3.5 für die Ortszuleitung
7.4 Internationale analoge Festverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von
3, 1 kHz
7.5 Internationale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von
50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud oder von 200 Baud
7.6 Internationale digitale Festverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von
9 600 bit/s oder von 64 kbit/s
7.6.1 Festverbindungen nach Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich, Liechtenstein,
Luxemburg, Monaco, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und der
Tschechoslowakei
7.6.2 Festverbindungen nach den übrigen europäischen Ländern sowie nach Algerien,
Libysch-Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien
7.6.3 Festverbindungen nach den Vereinigten Staaten, Kanada, Ägypten, Bahrain, Irak,
Iran (Islamische Republik), Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar,
Kuwait, Libanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen
Emirate
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
7.6.4 Festverbindungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen
7.6.5 Monatlicher Zuschlag für internationale digitale Festverbindungen mit Übertra-
gungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s für die Ortszuleitung
7.6.6 Verkehrsgebühren für internationale digitale Festverbindungen mit einer Übertra-
gungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s
7.7 Internationale Breitbandmietleitungen
7.8 Internationale Reservemietleitungen und internationale Reservefestverbindungen
7.9 Zusammenschaltung internationaler Festverbindungen in Endstellen mit Wählan-
schlüssen des Telexdienstes im Bereich der Deutschen Bundespost
7.10 Befreiungsgebühren
8 Übergangsvorschriften".
2. Abschnitt „ 1 Telefondienst" wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 Buchstabe a werden das Wort „Wählverbindungen" durch das Wort
„Selbstwählverbindungen" und die Angabe ,,§ 190 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 8" durch die
Angabe „Die§§ 188 und 190 Abs. 1 bis 4 und 6" ersetzt.
bb) Die Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.2 Seefunkverbindungen
a) Die Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Verbindungen richtet sich
nach der Verbindungszeit, dem Frequenzbereich, der Gesprächsart und der betei-
ligten Küstenfunkstelle oder Küsten-Erdfunkstelle im Bereich der Deutschen Bun-
despost oder im Ausland. Für handvermittelte Seefunkverbindungen werden Ge-
bühren für die Dauer von drei Minuten erhoben (Mindestgebühr). Für handvermit-
telte Seefunkverbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für jede weitere
Minute ein Drittel der Gebühren erhoben. Angefangene Minuten werden auf volle
Minuten aufgerundet.
b) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Selbstwählverbindungen richtet sich nach
der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit. Vorbemerkung 1.1 Buch~tabe a
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
b) In Abschnitt „ 1.1 Selbstwählverbindungen, handvermittelte Verbindungen und besondere
Wählverbindungen" erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der Verkehrsbeziehungen
nach Nummer 1 bis 214 die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c) In der Spalte 2 werden die Vorschriften zu Nr. 1 bis 214 wie folgt geändert:
aa) In der Vorschrift 13 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 4" durch die Angabe,,§ 2 Abs. 5" ersetzt.
bb) In der Vorschrift 14 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 4" durch die Angabe,,§ 2 Abs. 5" ersetzt.
'
cc) Di_e Vorschrift 15 wird wie folgt gefaßt:
„ 15. Wählverbindungen bis zur Service-130-Zentrale der Deutschen Bundespost nach
§ 2 Abs. 4 Nr. 1 der Auslandstelekommunikationsordnung sind gebührenfrei, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Für Wählverbindungen bis zur Service-130-Zentrale der
Deutschen Bundespost nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Auslandstelekommunikationsordnung
werden
1. von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B Verbindungsgebühren nach § 190 Abs. 7
der Telekommunikationsordnung
und
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1357
2. von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C Verbindungsgebüh~en wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 6 (§ 209 der Telekommunikationsordnung) jedoch mit einer
Zeiteinheit von 16 Sekunden zu Zeiten des Normaltarifs und mit einer Zeiteinheit
von 40 Sekunden zu Zeiten des Billigtarifs
erhoben."
dd) In der Vorschrift 16 werden die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 4
Nr. 1 ", die Zahl „3,762" durch die Zahl„ 4,420", die Zahl „3, 135" durch die Zahl „3,696"
und die Zahl „5 000" durch die Zahl „2 000" ersetzt.
ee) In der Vorschrift 17 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe,,§ 2 Abs. 4 Nr.
2"ersetzt.
d) Abschnitt„ 1.2 Seefunkverbindungen" wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte 2 wird in der Überschrift zu den bisherigen Nummern 1 bis 24 das Wort
,,Seefunkverbindungen" durch die Worte „ Handvermittelte Seefunkverbindungen"
ersetzt.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden einschließlich zugehöriger Vorschriften wie folgt gefaßt:
„auf Grenzwelle
2 Gesprächsgebühr und Küstengebühr 12,00
auf Kurzwelle
3 Gesprächsgebühr und Küstengebühr 22,50".
cc) Die Nummern 6 bis 9 einschließlich der Vorschriften zu Nummer 7 und 9 werden wie
folgt gefaßt:
„auf Grenzwelle
6 Gesprächsgebühr Gebühren nach Nr. 4
7 Küstengebühr 9,60
auf Kurzwelle
8 Gesprächsgebühr Gebühren nach Nr. 4
9 Küstengebühr ........................... . 19,50".
dd) Die Nummern 14 bis 17 einschließlich der Vorschriften zu Nummer 15 und 17 werden
wie folgt gefaßt:
„auf Grenzwelle
14 Gesprächsgebühr Gebühren nach Nr. 12
15 Küstengebühr 7,20
„auf Kurzwelle
16 Gesprächsgebühr Gebühren nach Nr. 12
17 Küstengebühr ........................... . 19,50"
ee) Die Nummern 19 und 21 werden aufgehoben; die bisherigen Nummern 20 und 22 bis 24
werden die Nummern 19 bis 22.
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ff) In der Spalte 2 wird in der bisherigen Überschrift der Vorschrift zu Nr. 18 bis 22 die
Angabe „ 18 bis 22" durch die Angabe 18 bis 20" ersetzt.
11
gg) In Nummer 22 werden in der Spalte 3 die Worte „Gebühren nach Nr. 18 oder 19 und 20
oder 21 und 22 sowie nach Nr. 1O und 11" durch die Worte „Gebühren nach Nr. 18, 19
und 20 sowie nach nach Nr. 10 und 11" ersetzt.
hh) In der Spalte 2 wird in der bisherigen Überschrift der Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 bis 24
die Angabe „ 1 bis 24" durch die Angabe „ 1 bis 22" ersetzt.
ii) In der Spalte 2 wird in der bisherigen Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 24 die Angabe „ 1 bis 24"
durch die Angabe 1 bis 22" ersetzt.
II
jj) Nach der bisherigen Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 24 wird folgende Nummer 23 angefügt:
Zeiteinheit in
Nr. Gegenstand
Sekunden
„Selbstwählseefunkverbi ndungen von Anschlüssen im
Bereich der Deutschen Bundespost mit Schiffs-Erdfunk-
stellen der Bundesrepublik Deutschland oder ausländi-
schen Schiffs-Erdfunkstellen über Küsten-Erdfunkstellen
im Ausland
23 Gesprächsgebühr und Funkgebühr ............... . 0,7
Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 11 und die Vorschriften zu Nr. 1 bis 22
sind anzuwenden."
e) In Abschnitt „ 1.3 Rheinfunkverbindungen" wird in der Spalte 2 in der Überschrift zu den
Nummern 1 bis 10 das Wort „Rheinfunkverbindungen" durch die Worte „Handvermittelte
Rheinfunkverbindungen" ersetzt.
3 Abschnitt „2 Telexdienst" wird wie folgt geändert:
a) In den Vorbemerkungen wird in Nummer 2.1 Buchstabe a das Wort 11 Wählverbindungen"
durch das Wort „Selbstwählverbindungen" ersetzt.
b) Abschnitt „2.1 Selbstwählverbindungen, handvermittelte Verbindungen und besondere
Wählverbindungen" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zu den Nummern 56, 66, 142 und 175 in den Spalten 1 bis 4 werden wie
folgt gefaßt:
„56 Gambia ................................. . 1,5 24,00
66 Guinea .................................. . 1,5 24,00
142 Niue ................................... • • 24,00
175 Somalia ................................. . 1,5 24,00"
bb) In der Spalte 2 wird nach der Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 218 folgende Vorschrift 5
angefügt:
,,5. Für die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspeichereinrichtungen in Netz-
knoten der Deutschen Bundespost nach § 240 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommunikations-
ordnung zu Anschlüssen des Telexdienstes im Ausland werden Gebühren nach Nummer
1 bis 218 erhoben. Die Gebühren nach Satz 1 werden neben den in der Telekommunika-
tionsordnung festgelegten Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis
192), der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196), der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200), der Gruppe 5 (§§ 204
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1359
bis 207) oder der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211) und den Gebühren nach § 241 Abs. 3 der
Telekommunikationsordnung erhoben. § 241 Abs. 5 und 9 der Telekommunikationsord-
nung ist anzuwenden."
c) Abschnitt „2.2 Seefunkverbindungen" wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3, 6 und 9 werden aufgehoben; die bisherigen Nummern 4, 5, 7, 8 und 10
bis 13 werden die Nummern 3 bis 10.
bb) In Nummer 7 werden in der Spalte 3 die Worte „Gebühren nach Nr. 2 und 3 sowie 11, 12
oder 13" durch die Worte „Gebühren nach Nr. 2 und 8, 9 oder 1O" ersetzt.
cc) In der Spalte 2 wird in der bisherigen Überschrift der Vorschrift zu Nr. 1 bis 13 die
Angabe „ 1 bis 13" durch die Angabe „ 1 bis 1O" ersetzt.
4. Abschnitt „3 Teletexdienst" wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt gefaßt:
„3.1 DiQitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 2400 bit/s
Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen richtet sich nach der in Zeiteinheiten
unterteilten Verbindungszeit, der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen und der
Verkehrsbeziehung.
3.2 Leitungsvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von
64 kbit/s
Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen richtet sich nach der in Zeiteinheiten
unterteilten Verbindungszeit und der Verkehrsbeziehung. Die§§ 188 und 190 Abs. 1,
2 Nr. 1 und Abs. 4 sowie die §§ 191 und 192 der Telekommunikationsordnung sind
entsprechend anzuwenden.•
b) Die Abschnittsüberschrift „Digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von
2 400 bit/s" wird durch folgende Abschnittsüberschrift „3.1 Digitale Verbindungen mit
übertragungsgeschwi ndigkeiten von 2 400 bit/s" ersetzt.
c) In Abschnitt „3.1 Digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 2 400
bit/s" werden die Angaben zu den Nummern 1, 2, 7 und 23 in den Spalten 1 bis 3 wie folgt
gefaßt:
„1 Australien ..................................... . 20,0
2 Belgien ........................................ . 4,0
7 Großbritannien 5,0
23 Türkei s,o·
d) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 27 durch folgende Vorschrift ersetzt:
„Für den Verbindungsübergang nach § 4 Abs. 3 der Auslandstelekommunikationsordnung
von Basiskanälen von Universalansc;:hlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden, im
Bereich der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen des Teletexdienstes im Bereich des
Auslandes werden Gebühren nach Nr. 1 bis 26 und die Zuschlaggebühr nach Abschnitt 4.1
Nr. 10erhoben.•
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
e) Nach dem Abschnitt „3.1 Digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von
2 400 bitls" wird folgender Abschnitt angefügt:
„3.2 Leitungsvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von
64 kbitls
Gebühr
Nr. Verkehrsbeziehung
DM
1 2 3
1 Leitungsvermittelte digitale Verbindungen mit Ober-
tragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s von Basis-
kanälen von Universalanschlüssen, die für Wählver-
bindungen benutzt werden, nach Anschlüssen im Aus-
land ............................................ Verbindungsgebühren
wie für Selbstwählver-
bindungen nach Ab-
schnitt 1.1 Nr.1 bis214".
5. Abschnitt „4 Datenübermittlungsdienst" wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt „4.1 Leitungsvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindig-
keiten von 300, 2 400, 4 800 oder 9 600 bit/s" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zu den Nummern 3 und 7 in den Spalten 1 bis 6 werden wie folgt gefaßt:
,,3 Kanada ....................... . 4,20 7,00 12,00
7 Vereinigte Staaten ............. . 4,20 7,00 12,00·.
1
bb) In der Spalte 2 wird die Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 10 wie folgt gefaßt
,,2. Für den Verbindungsübergang 1/31 nach§ 219 Abs. 1 Nr. 5.1.1 der Telekommunika-
tionsordnung von analogen Wählverbindungen der Gruppe 1 nach § 189 der Telekom-
munikationsordnung oder für den Verbindungsübergang 6/3 nach § 219 Abs. 1 Nr. 5.6
der Telekommunikationsordnung von analogen Wählverbindungen der Gruppe 6 nach
§ 210 der Telekommunikationsordnung zu bestimmten Wählanschlüssen mit digitalen
Anschaltepunkten der Gruppe L im Ausland werden für den weiterführenden Verbin-
dungsabschnitt vom Netzknoten, der für den Übergang abhängig ist, die Gebühren
nach Nr. 1 bis 7 und 8 neben den Verbindungsgebühren nach § 220 Abs. 1 Nr. 5.1.1.1
oder den Verbindungsgebühren nach § 220 Abs. 1 Nr. 5.6.1 der Telekommunikations-
ordnung erhoben. Die Gebühren für den weiterführenden Verbindungsabschnitt
werden von dem Teilnehmer mit dem digitalen Wählanschluß der Gruppe L erhoben,
der den Antrag für den Verbindungsübergang gestellt hat."
b) Abschnitt „4.3 Paketvermittelte digitale Verbindungen mit übertragungsgeschw.ndigkei-
ten von 300 bit/s bis zu 48 kbit/s" erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersicht-
liche Fassung.
c) In Abschnitt „4.6 Datenübermittlungsdienst über den besonderen Netzknoten für den Aus-
landsverkehr beim Fernmeldeamt 4 Frankfurt am Main" wird in der Spalte 2 die Vorschrift 1
zu Nr. 1 und 2 Vorschrift zu Nr. 1 und 2.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1361
6. Abschnitt „5 Telegrammdienst" wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt „5.1 Telegramme" wird wie folgt geändert:
aa) In dem der Zwischenüberschrift „Telegrammgebühren" folgenden Satz wird die Be-
tragsangabe „5,00 DM" durch die Betragsangabe „8,-- DM" ersetzt.
bb) In den Vorschriften 1 bis 5 zu Nr. 1 bis 215 wird jeweils in der Spalte 2 die Betragsangabe
,,5,-- DM" durch die Betragsangabe „8,-- DM" ersetzt.
b) Abschnitt „5.2 Funktelegramme einschließlich Seefunkbriefe" wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„ Telegrafengebühr und Küstengebühr
1 bei Standard-Funktelegrammen ............. . 1,65
2 bei dringenden Funktelegrammen 2,45".
bb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
„Telegrafengebühr und Küstengebühr
3 bei Standard-Funktelegrammen ............. . 1,65
4 bei dringenden Funktelegrammen 2,45",
cc) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 4 aufgehoben.
dd) Die Nummer 6 mit zugehöriger Vorschrift wird wie folgt gefaßt:
„6 Küstengebühr ............................. . 0,85".
ee) Die Nummer 8 mit zugehöriger Vorschrift wird wie folgt gefaßt:
„8 Küstengebühr ............................. . 0,85".
ff) Die Nummer 10 mit zugehöriger Vorschrift wird wie folgt gefaßt:
„ 10 1 Küstengebühr ............................. . 1,70".
gg) In der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 10 werden in der Spalte 2 die Worte „Telegrafengebüh-
ren, Küstengebühren und Bordgebühren" durch die Worte „Telegrafengebühren und
Küstengebühren" und die Betragsangabe „5,--DM" durch die Betragsangabe „8,-- DM"
ersetzt.
hh) In der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 10 wird in der Spalte 2 die Betragsangabe „5,-- DM" durch
die Betragsangabe „8,-- DM" ersetzt.
ii) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
„ 11 1 Küstengebühr ............................. . 1,70".
jj) Die Vorschrift 1 zu Nr.11 in der Spalte 2 wird aufgehoben.
kk) Die bisherige Vorschrift 2 zu Nr. 11 in der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nr. 11 und die
Betragsangabe „5,-- DM" wird durch die Betragsangabe „8,-- DM" ersetzt.
c) In Abschnitt „5.3 Zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen" werden bei den Nummern 1
und 2 jeweils in der Spalte 3 die Betragsangabe „5,00 DM" durch die Betragsangabe
„8,-- DM" und in der Vorschrift zu Nr. 2 und 3 in der Spalte 2 wird die Betragsangabe
,,5,-- DM" durch die Betragsangabe „8,-- DM" ersetzt.
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
7. Abschnitt „7 Internationale Mietleitungen und internationale Festverbindungen" wird wie
folgt geändert:
a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2. 1 und 2.2 werden wie folgt gefaßt:
,,2.1 aus den monatlichen Gebühren bei internationalen Mietleitungen und internatio-
nalen Festverbindungen, ausgenommen internationalen digitalen Festverbindun-
gen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s,
2.2 aus den monatlichen Gebühren und den Verkehrsgebühren bei internationalen
digitalen Festverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64
kbit/s."
bb) Die Nummer 3. 1 wird wie folgt gefaßt:
„3.1 mit den monatlichen Gebühren der Deutschen Bundespost bei internationalen
Mietleitungen und internationalen Festverbindungen, ausgenommen interna-
tionalen digitalen Festverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
64 kbit/s, oder mit den monatlichen Gebühren und den Verkehrsgebühren der
Deutschen Bundespost bei internationalen digitalen Festverbindungen mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s, soweit nichts anderes bestimmt ist,"
cc) In Nummer 6 werden nach den Worten „internationalen Mietleitung" die Worte ,,, in-
ternationalen analogen Festverbindung mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz,
internationalen digitalen Festverbindung mit einer Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud,
von 75 Baud, von 100 Baud oder von 200 Baud oder bei einer digitalen Festverbindung
für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 9 600 bit/s"eingefügt.
dd) In Nummer 6.1 werden die Worte „Mietleitung" durch die Worte „Mietleitung oder
Festverbindung nach Nummer 6 Satz 1" ersetzt.
ee) In Nummer 6.2 werden die Worte„Fernsprech- oder Telegrafenmietleitung" durch die
Worte „Fernsprechmietleitung, Telegrafenmietleitung, analogen F.estverbindung mit
einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz oder internationalen digitalen Festver-
bindung mit einer Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud oder
von 200 Baud" und bei Buchstabe b die Zahl „ 1/1 0" durch die Zahl „ 1/20" ersetzt.
ff) Nach Nummer 6.2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6.3
eingefügt:
,,6.3 bei einer von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat über-
lassenen digitalen Mietleitung für die Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als
200 bit/s für Duplexbetrieb, die über Satellit geführt wird, oder für eine digitale
Festverbindung für die Übertragungsgeschwindigkeit von 9 600 bit/s für den
a) ersten bis zehnten Tag je 1/10 der monatlichen Gebühren,
b) elften und jeden weiteren Tag keine Gebühren."
gg) Der Text nach der bisherigen Nummer 6.2 wird wie folgt gefaßt:
„Als ein Tag gilt der Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Stunden. Angefangene
Tage gelten als volle Tage.
Für Mietleitungen und Festverbindungen nach Nummer 6.3 werden mindestens Gebüh-
ren für sechs Tage erhoben.
Werden internationale Mietleitungen, ausgenommen internationale digitale Miet-
leitungen für Übertragungsgeschwindi.gkeiten von mehr als 200 bit/s vor Abi auf der
Mindestüberlassungszeit aufgegeben, so werden die monatlichen Gebühren bis zum
Ablauf der Mindestüberlassungszeit weiter erhoben. Wird die Mindestüberlassungszeit
bei digitalen Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s
nicht eingehalten, so beträgt die monatliche Restgebühr vom folgenden Monat an bis
zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der monatlichen Gebühren, die zum
Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung erhoben werden. Im Falle der Zurück-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1363
ziehung von Anträgen bei internationalen digitalen Mietleitungen mit Übertragungs-
geschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s werden Restgebühren in Höhe der Hälfte der
Restgebühren nach Satz 7 erhoben, sofern bereits Schalt- oder Bauarbeiten im
allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost erfolgt sind.
Werden internationale Mietleitungen, die von vornherein für einen kürzeren Zeitraum
als einen Monat überlassen werden, vor Ablauf der vorher festgelegten Tage aufgege-
ben, so werden die Gebühren bis zum Ablauf der vorher festgelegten Tage weiter erho-
ben, wobei bei internationalen Mietleitungen nach Nr. 6.2 ab dem einundzwanzigsten
Tag und bei Mietleitungen nach Nummer 6.3 ab dem elften Tag keine Gebühren mehr
erhoben werden. Für Mietleitungen nach Nummer 6.3 werden allerdings Gebühren für
mindestens 6 Tage erhoben. Für die Rundung der Gebühren ist die Vorbemerkung Nr. 7
Satz 4 anzuwenden."
hh) In Nummer 7 Satz 1 wird das Wort „Festverbindung" durch die Worte „digitalen Festver-
bindung für die Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s" ersetzt.
ii) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
,,Werden internationale Festverbindungen, ausgenommen internationale digitale Fest-
verbindungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von 9 600 bit/s oder von 64 kbit/s vor
Ablauf der Mindestüberlassungszeit aufgegeben, so werden die monatlichen Gebühren
bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit weiter erhoben. Wird die Mindestüberlas-
sungszeit bei internationalen digitalen Festverbindungen für Übertragungsgeschwin-
digkeiten von 9 600 bit/s oder von 64 kbit/s nicht eingehalten, so beträgt die monatliche
Restgebühr vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die
Hälfte der monatlichen Gebühren, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung
erhoben werden. Im Falle der Zurückziehung von Anträgen bei internationalen digi-
talen Festverbindungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von 9 600 bit/s oder von
64 kbit/s werden Restgebühren in Höhe der Hälfte der Restgebühren nach Satz 2 erho-
ben, sofern bereits Schalt- oder Bauarbeiten im allgemeinen Netz der Deutschen Bun-
despost erfolgt sind."
jj) In Nummer 9.1.1 werden nach den Worten „internationalen Reservefernsprechmietlei-
tungen" die Worte „sowie für internationale analoge Festverbindungen mit einer Über-
tragungsbandbreite von 3, 1 kHz und internationale Reservefestverbindungen mit Fern-
sprechbandbreite" eingefügt.
kk) In Nummer 9.1.3 werden nach den Worten „internationalen Reservetelegrafenmiet-
leitungen" die Worte „sowie für internationale digitale Festverbindungen mit Schritt-
geschwindigkeiten von 50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud oder von 200 Baud und Re-
servefestverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud oder von 100 Baud"
eingefügt.
II) In Nummer 9.1.4 werden die Worte „mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als
200 bit/s" durch die Worte „für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s
und bei internationalen digitalen Festverbindungen für Übertragungsgeschwindigkei-
ten von 9 600 bit/s oder von 64 kbit/s" ersetzt.
mm) Nummer 9.1.5 wird gestrichen.
nn) In Nummer 10.2 Buchstabe b werden die Worte „Fernsprech- und Telegrafenmiet-
leitungen" durch die Worte „Fernsprechmietleitungen, internationalen Telegrafen-
mietleitungen, internationalen digitalen Mietleitungen mit Übertragungsgeschwindig-
keiten von mehr als 200 bit/s und internationalen Festverbindungen, ausgenommen
internationalen digitalen Festverbindungen für die Übertragungsgeschwindigkeit von
64 kbit/s, " ersetzt und nach den Worten „Nummer 6.2" die Worte „oder 6.3" eingefügt.
b) Abschnitt „ 7.1 Internationale Fernsprechmietleitungen" erhält die aus der Anlage 3 zu
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c) Abschnitt „7.2 Internationale Telegrafenmietleitungen" erhält die aus der Anlage 4 zu
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
d) Abschnitt „7.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten
von mehr als 200 bit/s " erhält die aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
e) Nach Abschnitt „ 7.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindig-
keiten von mehr als 200 bit/s" wird folgender Abschnitt „7.4 Internationale analoge Fest-
verbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz" angefügt; dieser erhält die
aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
f) Nach Abschnitt „7.4 Internationale analoge Festverbindungen mit einer Übertragungs-
bandbreite von 3, 1 kHz" wird folgender Abschnitt „ 7.5 Internationale digitale Festverbin-
dungen mit Schrittgeschw.indigkeiten von 50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud und von 200
Baud" angefügt; dieser erhält die aus der Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
g) Der bisherige Abschnitt „ 7.4 Internationale Festverbindungen" wird Abschnitt„ 7.6 Inter-
nationale digitale Festverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 9 600 bit/s
oder von 64 kbit/s" und erhält die aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
h) Der bisherige Abschnitt „ 7.5 Internationale Breitbandmietleitungen" wird Abschnitt „ 7.7
Internationale Breitbandmietleitungen" und wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden in der Spalte 3 die Worte „nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 214, Spalte
4" durch die Worte „nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 214 oder nach Abschnitt 7.4 Nr. 1 bis
214" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden in der Spalte 3 die Worte „nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 214, Spalte
4" durch die Worte „nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 214 oder nach Abschnitt 7.4 Nr. 1 bis
214" ersetzt.
i) Der bisherige Abschnitt „7.6 Internationale Reservemietleitungen" wird Abschnitt „7.8
Internationale Reservemietleitungen und internationale Reservefestverbindungen" und
erhält die aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
j) Der bisherige Abschnitt „ 7.7 Zusammenschaltung internationaler Mietleitungen oder inter-
nationaler Festverbindungen in Endstellen mit Wählanschlüssen des Telexdienstes im
Bereich der Deutschen Bundespost" wird Abschnitt „7.9 Zusammenschaltung internatio-
naler Festverbindungen in Endstellen mit Wählanschlüssen des Telexdienstes im Bereich der
Deutschen Bundespost" und erhält die aus der Anlage 10 zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
k) Der bisherige Abschnitt „7.8 Befreiungsgebühren" wird Abschnitt „7.10 Befreiungsge-
bühren" und wird in der Spalte 2 wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift zu den Nummern 1 bis 5 werden die Angabe ,,§ 13 Abs. 3 " durch die
Angabe,,§ 14 Abs. 2 oder§ 26 Abs. 2" und die Worte „für internationale Fernsprech-
mietleitungen und internationale digitale Mietleitungen mit Übertragungsgeschwin-
digkeiten von mehr als 200 bit/s " durch die Worte „ für internationale Mietleitungen
oder für internationale Festverbindungen" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden nach den Worten „von mehr als 200 bit/s" die Worte ,,, für jede
internationale analoge Festverbindung mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz,
für jede internationale digitale Festverbindung mit Übertragungsgeschwindigkeiten
von 9 600 bit/s oder von 64 kbit/s oder für jede internationale Breitbandmiet-
leitung "angefügt.
1) Der bisherige Abschnitt „8 Übergangsvorschriften" erhält die aus der Anlage 11 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1365
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe j tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstaben bb bis jj, Nummer 3 Buchstabe c und
Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis gg sowie ii und jj tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1988 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc tritt am 1. April 1990 in Kraft.
Bonn, den 1. August 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Rawe
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 1
1.1 Selbstwählverbindungen, handvermittelte Verbindungen und besondere Wählverbin-
dungen
Selbst- Handverm ittelte Verbindungen
wählver-
bindungen Ver- Zuschlag-
Nr. Verkehrsbeziehung
bindungs- gebühr
Zeiteinheit in gebühr
Sekunden DM DM
4
1 Afghanistan ............................... . 24,00 8,00
2 Ägypten .................................. . 10,667 9,00 6,00
3 Albanien 9,00 6,00
4 Algerien 10,667 9,00 6,00
5 Amerikanische Jungferninseln ............... . 4,420 24,00 8,00
6 Amerikanisch-Samoa ....................... . 24,00 8,00
7 Andorra
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ...................... . 16,0 6,00 4,00
8 Angola .................................... . 4,420 24,00 8,00
9 Anguilla ................................... . 4,420 24,00 8,00
10 Antigua und Barbuda ...................... . 4,420 24,00 8,00
11 Äquatorialguinea .......................... . 24,00 8,00
12 Argentinien ............................... . 4,420 ·24,00 8,00
13 Aruba ..................................... . 4,420 24,00 8,00
14 Ascension ................................. . 4,420 24,00 8,00
15 Äthiopien (Sozialistisches) .................. . 4,420 24,00 8,00
16 Australien ................................. . 4,420 24,00 8,00
17 Bahamas .................................. . '4,420 24,00 8,00
18 Bahrain ................................... . 4,420 24,00 8,00
19 Bangladesch ............................... . 4,420 24,00 8,00
20 Barbados 4,420 24,00 8,00
21 Belgien
a) innerhalb der 1. Grenzzone 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone 32,0 6,00 4,00
c) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ...................... . 16,0 6,00 4,00
22 Belize ..................................... . 4,420 24;00 8,00
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1367
Selbst- Handverm ittelte Verbindungen
wählver-
bindungen Ver- Zuschlag-
Nr. Verkehrsbeziehung
bindungs- gebühr
Zeiteinheit in gebühr
Sekunden DM DM
4 5
23 Benin 4,420 24,00 8,00
24 Bermuda .................................. . 4,420 24,00 8,00
25 Bhutan .................................... . -- --
26 Birma ..................................... . 24,00 8,00
27 Bolivien ................................... . 4,420 24,00 8,00
28 Botsuana .................................. . 4,420 24,00 8,00
29 Brasilien ................................... . 4,420 24,00 8,00
30 Britische Jungferninseln .................... . 4,420 24,00 8,00
31 Brunei Darussalam ......................... . 4,420 24,00 8,00
32 Bulgarien ................................. . 10,667 9,00 6,00
33 Burkina Faso ............................... . 4,420 24,00 8,00
34 Burundi ................................... . 4,420 24,00 8,00
35 Chile ...................................... . 4,420 24,00 8,00
36 China ..................................... . 4,420 24,00 8,00
37 China (Taiwan) ............................. . 4,420 24,00 8,00
38 Cooki nsel n ................................ . 24,00 8,00
39 Costa Rica 4,420 24,00 8,00
40 Dänemark
a) innerhalb der 1. Grenzzone 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone 32,0 6,00 4,00
c) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ...................... . 16,0 6,00 4,00
41 Domini ca .................................. . 4,420 24,00 8,00
42 Dominikanische Republik ................... . 4,420 24,00 8,00
43 Dschibuti .................................. . 4,420 24,00 8,00
44 Ecuador ................................... . 4,420 24,00 8,00
45 Elfenbeinküste ............................. . 4,420 24,00 8,00
46 EI Salvador ................................ . 4,420 24,00 8,00
47 Falklandinseln (Malwinen) .................. . 24,00 8,00
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Selbst- Handvermittelte Verbindungen
wählver-
bindungen Ver- Zuschlag-
Nr Verkehrsbeziehung
bindungs- gebühr
Zeiteinheit in gebühr
Sekunden DM DM
4
48 Färöer
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ...................... . 16,0 6,00 4,00
49 Fidschi .................................... . 4,420 24,00 8,00
so Finnland .................................. . 10,667 9,00 6,00
51 Frankreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone 32,0 6,00 4,00
c) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ...................... . 16,0 6,00 4,00
52 Französische Süd- und Antarktisgebiete ...... .
53 Französisch-Guayana ....................... . 4,420 24,00 8,00
54 Französisch-Polynesien ..................... . 4,420 24,00 8,00
55 Gabun .................................... . 4,420 24,00 8,00
56 Gambia ................................... . 4,420 24,00 8,00
57 Ghana .................................... . 4,420 24,00 8,00
58 Gibraltar 10,667 9,00 6,00
59 Grenada 4,420 24,00 8,00
60 Griechenland
montags bis freitags von 08.00 bis 20.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ...................... . 16,0 6,00 4,00
61 Grönland .................................. . 4,420 24,00 8,00
62 Großbritannien (Vereinigtes Königreich)
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00
4,00
in der übrigen Zeit ...................... . 16,0 6,00 4,00
63 Guadeloupe ............................... . 4,420 24,00 8,00
64 Guam ..................................... . 4,420 24,00 8,00
65 Guatemala ................................ . 4,420 24,00 8,00
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1369
Selbst- Handvermrttelte Verbindungen
wählver-
bindungen '. Ver- Zuschlag-
Nr Verkehrsbeziehung
bindungs- gebühr
Ze1te1nhe1t in gebühr
Sekunden DM DM
4
66 Guinea ...... . 24,00 8,00
67 Guinea-Bissau ............................. . 24,00 8,00
68 Guyana ...................... . 4,420 24,00 8,00
69 Haiti . . . . . . . . . . ................ . 4,420 24,00 8,00
70 Honduras ........................ . 4,420 24,00 8,00
71 Hongkong 4,420 24,00 8,00
72 Indien ................................ . 4,420 24,00 8,00
73 Indonesien 4,420 24,00 8,00
74 Insel Man
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . ... . 16,0 6,00 4,00
75 Irak .................................... . 4,420 24,00 8,00
76 Iran (Islamische Republik) . . . . . . . ........ . 4,420 24,00 8,00
77 Irland
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit .............. . 16,0 6,00 4,00
78 Island ............................. . 10,667 9,00 6,00
79 Israel ...................................... . 10,667 9,00 6,00
80 Italien
montags bis freitags von 08.00 bis 20.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ...................... . 16,0 6,00 4,00
81 Jamaika ................................... . 4,420 24,00 8,00
82 Japan ............................. . 4,420 24,00 8,00
83 Jemen 4,420 24,00 8,00
84 Jemen (Demokratischer) ............ . 24,00 8,00
85 Jordanien ....................... . 10,667 9,00 6,00
86 Jugoslawien ..................... . 10,667 9,00 6,00
87 Kaimaninseln ................ . 4,420 24,00 8,00
88 Kamerun ................ . 4,420 24,00 8,00
2
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Selbst- Handverm ittelte Verbindungen
wählver-
bindungen Ver- Zuschlag-
Nr. Verkehrsbeziehung
bindungs- gebühr
Zeiteinheit in gebühr
Sekunden DM DM
4
89 Kamputschea (Demokratisches) 24,00 8,00
90 Kanada ................................... . _ 4,420 24,00 8,00
91 Kanalinseln
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ...................... . 16,0 6,00 4,00
92 Kap Verde ................................. . 24,00 8,00
93 Katar 4,420 24,00 8,00
94 Kenia 4,420 24,00 8,00
95 Kiribati .................................... . 24,00 8,00
96 Kolumbien ................................ . 4,420 24,00 8,00
97 Komoren .................................. . 24,00 8,00
98 Kongo .................................... . 4,420 24,00 8,00
99 Korea (Demokratische Volksrepublik) ..... " .. . 24,00 8,00
100 Korea (Republik) ........................... . 4,420 24,00 8,00
101 Kuba ...................................... . 4,420 24,00 8,00
102 Kuwait .................................... . 4,420 24,00 8,00
103 Laotische Demokratische Volksrepublik ...... . 24,00 8,00
104 Lesotho ................................... . 4,420 24,_00 8,00
105 Libanon 9,00 6,00
106 Liberia .................................... . 4,420 24,00 8,00
107 Libysch-Arabische Dschamahirija 10,667 9,00 6,00
108 Liechtenstein
a) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) 19,? 6,00 4,00
b) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit 16,0 6,00 4,00
109 Luxemburg
a) innerhalb der 1. Grenzzone 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone 32,0 6,00 4,00
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1371
Selbst- Handverm1ttelte Verbindungen
wählver-
bindungen · Ver- Zuschlag-
Nr Verk eh rsbez1eh u ng
bindungs- gebühr
Zeiteinheit in gebühr
Sekunden DM DM
4
c) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............... . 16,0 6,00 4,00
110 Macau .................... . .... . 4,420 24,00 8,00
111 Madagaskar 4,420 24,00 8,00
112 Malawi ............................ . 4,420 24,00 8,00
113 Malaysia .................................. . 4,420 24,00 8,00
114 Malediven ................................. . 4,420 24,00 8,00
115 Mali ...................................... . 4,420 24,00 8,00
116 Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 10,667 9,00 6,00
117 Marianen 4,420 24,00 8,00
118 Marokko 10,667 9,00 6,00
119 Marshallinseln 4,420 24,00 8,00
120 Martiniqut 4,420 24,00 8,00
121 Mauretanien 4,420 24,00 8,00
122 Mauritius .................................. . 4,420 24,00 8,00
123 Mayotte .............................. . 24,00 8,00
124 Mexiko ............................ . 4,420 24,00 8,00
125 Midway ............................... .
126 Mikronesien 4,420 24,00 8,00
127 Monaco
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit 16,0 6,00 4,00
128 Mongolei ........ . 24,00 8,00
129 Montserrat 4,420 24,00 8,00
130 Mosambik .............. . 4,420 24,00 8,00
131 Namibia ................ . 4,420 24,00 8,00
132 Nauru 4,420 24,00 8,00
133 Nepal 4,420 24,00 8,00
134 Neukaledonien ................... . 4,420 24,09 8,00 1
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Selbst- Handverm1ttelte Verbindungen
wählver-
bindungen Ver- Zuschlag-
Nr. Verkehrsbeziehung
bindungs- gebühr
Zeiteinheit in gebühr
Sekunden DM DM
1 2 3 4 5
135 Neuseeland • • • • • .. • • • .. • .. • - • • • • • • • • • • - • • • • • • • • 4,420 24,00 8,00
136 Nicaragua ....... • ............................ 4,420 24,00 8,00
137 Niederlande
a) innerhalb der 1. Grenzzone ............... 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone ... . . . . .... . . . . . . . . 32,0 . 6,00 4,00
c) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00. Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ....................... 16,0 6,00 4,00
138 Niederländische Antillen ••• e • •••••• • I I . 0. e e ••• 4,420 24,00 8,00
139 Niger - .............. - ......................... 4,420 24,00 8,00
140 Nigeria - .... - ................................ 4,420 24,00 8,00
141 Niue ........................................ -- 24,00 8,00
142 Nordirland (Vereinigtes Königreich)
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............... ....... ~ 16,0 6,00 4,00
143 Norwegen .................................... 10,667 9,00 6,00
144 Oman ....................................... 4,420 24,00 8,00
145 Österreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone • • • • • • e • • • • • • • • 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone ......... - .. - . - 32,0 6,00 4,00
c) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit .. ., .................... 16,0 6,00 4,00
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1373
Selbst- Handvermrttelte Verbindungen
wählver-
brndungen ,_ Ver- Zuschlag-
Nr. Verkehrsbez,ehung
bindungs- gebühr
Ze,ternhe,t in gebühr
Sekunden DM DM
1 2 3 4 5
Zu Buchstabe a) bis c) :
Für Verbmdüngen m,t Anschlüssen in den öster-
re,chischen Zollau.sschlu.ßgeb1eten, die über die
Kennzahl 08329 (;Kleinwalsertal) oder 08365 (Jung-
holz. Tirol} vom Ben~..itzer selbst gewählt werd~r.i.
werden d,e 1-,"T-l Berer.ch de.r Deutsct:ien Bund_esl:)ost
allger:nein geltenden Verb In d u·n g s 13 ü h r e n
erhoben. H1erbe1 gilt das Zollausschl.ußg·ebret
Kleinwalsertal als besonderer Orts-netzbererch des
Knoter:iverm 1ttlongsstel-lenbere1chs Sonthofen
und das Zollaausschlußgebret Jungholz. Tirol. als
zugehörig zum Ortsnetzbere,ch Wertach
146 Pakistan ............. - ...... - .... - .... - ... - - . - ... 4,420 24,00 8,00
147 Palau - ..... - . - - .. - - ..................................... 4,420 24,00 8,00
148 Pa.:,ama - ............... - ... - .......... - . - . - ..... - ..... 4,420 24,00 8,00
149 Papua-Neu-guine~ ................... - ............. 4,420 24,00 8,00
150 Paraguay ..... - .......... - ............................... - ... 4,420 24,00 8,00
151 Peru ............................................ - .. - .... 4,420 24,00 8,00
152 Ph-:lippinen ............................................ 4,420 24,00 8,00
153 Pitc~•:rn - - .............. - - - ............................ -- 24,00 8,00
154 Polen .. - . - ........................................ 10,667 9,00 6,00
155 Portug~I
montags bis freitags von 08.00 bis 20.00 Uh-r 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ........ - .................. 16,0 6,00 4,00
156 Puerto Rico ......................................... 4,420 24,00 8,00
157 Reu.nion .............. - .............................. 4,420 24,00 tJ,00
158
.. Ruanda • • • • • • • • • • • • • • • • • • •., • • • e • • • • • • • • • • • • 4,42-0 24,00 8,00
159 Ru.män•:en .............. - ......................................... 10,667 9,00 6,00
160 Salomonen ....... - .............................. 4,42-0 24,00 8,00
161 Sambia .................................... - ...... 4,42"0 24,00 8,00
162 Samoa . - ......................................... 4,420 24,00 8,00
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Selbst- Handverm1ttelte Verbindungen
wählver•
bindungen Ver- Zuschlag-
Nr Verkehrsbeziehung
bmdungs- gebühr
Ze1teinhe1t in gebühr
Sekunden DM DM
1 2 3 4 5
163 San Marino
montags bis freitags von 08.00 bis 20.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit .. " .................... 16,0 6,00 4,00
· 164 Sao Tome und Principe ...................... 4,420 24,00 8,00
165 Saudi-Arabien ............................... 4,420 24,00 8,00
166 Schweden ................................... 10,667 9,00 6,00
167 Schweiz
a) innerhalb der 1. Grenz.zone ............... 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone ............... 32,0 6,00 4,00
c) innerhalb der 3. Grenzzone {Nahzone) 19,2 6,00 4,00
d) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ....................... 16,0 6,00. 4,00
168 Senegal .................................... 4,420 24,00 8,00
169 Seschellen ................................... 4,420 24,00 8,00
170 Sierra Leone ................................ 4,420 24,00 8,00
171 Simbabwe ........... - ....................... 4,420 24,00 8,00
172 Singapur ................................... 4,420 24,00 8,00
173 Somalia ... - ................................. 4,420 24,00 8,00
174 Spanien
montags bis freitags von 08.00 bis 20.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ........ - .............. 16,0 6,00 4,00
175 Sri Lanka .................................... 4,420 24,00 8,00
176 St. Christoph und Nevis ....................... 4,420 24,00 8,00
177 St. Helena .......... - - .................. - ... -- 24,00 8,00
178 St. Lucia .................................... 4,420 24,00 8,00
179 St. Pierre und Miquelon ............... ....... .., 4,420 24,00 8,00
180 St. Vincent und die Grenadinen • • • • • • • • • a • • • • • 4,420 24,00 8,00
181 Südafrika ................................... 4,420 24,00 8,00
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 · 1375
Selbst- Handverm1ttelte Verbindungen
wählver.:.
bindungen •. Ver-
Nr. Verkehrsbeziehung Zuschlag-
bindungs-
gebühr
Ze1teinhe1t in gebühr
DM
Sekunden DM
2 4
182 Sudan 4,420 24,00 8,00
183 Suriname .................................. . 24,00 8,00
184 Swasiland ................................. . 4,420 24,00 8,00
185 Syrien (Arabische Republik) ................. . 10,667 9,00 6,00
186 Tansania (Vereinigte Republik) .............. . 4,420 24,00 8,00
187 Thailand .................................. . 4,420 24,00 8,00
188 Togo ...................................... . 4,420 24,00 8,00
189 Tokelau ................................... .
190 Tonga ..................................... . 4,420 24,00 8,00
191 Trinidad und Tobago ....................... . 4,420 24,00 8,00
192 Tristan da Cunha ........................... . 24,00 8,00
193 Tschad .................................... . 24,00 8,00
194 Tschechoslowakei
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ...................... . 16,0 6,00 4,00
195 Tunesien .................................. . 10,667 9,00 6,00
196 Türkei ..................................... . 10,667 9,00 6,00
197 Turks- und Caicosinseln ..................... . 4,420 24,00 8,00
198 Tuvalu 24,00 8,00
199 UdSSR
a) Orte bis zum 40. geografischen Längengrad 10,667 9,00 6,00
b) übrige Orte ............................ . 14, 10 9,40
200 Uganda 4,420 24,00 8,00
201 Ungarn 10,667 9,00 6,00
202 Uruguay 4,420 24,00 8,00
203 Vanuatu .................................. . 4,420 24,00 8,00
204 Vati kalistadt
montags bis freitags von 08.00 bis 20.00 Uhr 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ...................... . 16,0 6,00 4,00
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Selbst- Handverm1ttelte Verbindungen
wählver-
bindungen Ver-
Nr Verkehrsbeziehung Zuschlag-
b1ndungs-
gebühr
Zeiteinheit in gebühr
DM
Sekunden DM
1 2 3 4 5
205 Venezuela ...... . - ..... . .... .. 4,420 24,00 8,00
206 Vereinigte Arabische Emirate ......... .. 4,420 24,00 8,00
207 Vereinigte Staaten ..... . .... 4,420 24,00 8,00
208 Vietnam ........... . .. . . .. . . . ....... . . -- 24,00 8,00
209 Wake .. . . . . . .. . . . . ....... -- -- --
210 Wallis und Futuna ....... . ........... -- -- --
2·11 . Westsahara .. .... ......... .. ............... -- -- --
212 Zaire ............. . . . . . . . . . . . . . ......... 4,420 24,00 8,00
213 Zentralafrikanische Republik ................ 4,420 24,00 8,00
214 Zypern ..... .... . ..................... - .... 10,667 9,00 6,00
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1377
Anlage 2
4.3 Paketvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s
bis zu 48 kbit/s
Selbstwählverb1ndungen
Verb1n- Zuschlag Zuschlag zur Gebühr
dungsge- zur Gebühr nach Spalte 3
bühr nach Je Segment
Je Minute Spalte 3 bei Gebührenübernahme
Je Segment durch den gerufenen
Anschluß,
Nr. Verkehrsbeziehung Je Anschluß
bis zu für den
200 000 200 000
Segmenten Segmente
über-
schreiten-
den Teil
Pf Pf Pf Pf
1 2 3 4 5 6
1 Ägypten ••• - ... •. M ...... ,0 ••••••••• - ••••• 25 2,0 2,0 1,8
2 Argentinien .......... - .......... - ..... 25 2,0 2,0 1,8
3 Australien ....... -. - .... - .... - ...... - ...... 20, 1,6 1,5 1,3
4 Bahamas . - ............... - .... - ...... - ..... 25 2,0 2,0 1,8
5 Bahrain ........... - .. - ........... - ..... 25 2,0 2,0 1,8
6 Barbados .... - .................. - .......... - 25 2,0 2,0 1,8
7 Belgien ...................................... - ...... 5 0,5 0,45 0,45
8 Bermuda . - ............ - - ................. 25 2,0 2,0 1,8
9 Brasilien .. - - ................. - ............. 25 2,0 2,0 1,8
10 Bulgarien ............. 0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 0,5 0,5 0,5
11 Chile ... ., ........................ - ........ - ..... 25 2,0 2,0 1,8
12 China .................................. 25 2,0 2,0 1,8
13 China (Taiwan) ......................... 25 2,0 2,0 1,8
14 Costa Rica ............. - ................. 12 0,8 0,8 0,8
15 Dänemark ............................. 5 0,5 0,45 0,45
16 Elfenbeinküste ......... " .............. " 20 1,6 1,5 1,3
17 Finnland ................. " ............ 5 0,5 0,45 0,45
18 Frankreich ............................. 5 0,5 0,45 0,45
19 Französische Antillen ................... 5 0,5 0,45 0,45
20 Französisch-Guayana ................... 5 0,5 0,45 0,45
21 Französchi sch-Pol ynesi en ............... 5 0,5 0,45 0,45
22 Gabun ........................... . . . . 20 1,6 1,5 1,3
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Selbstwählverbmdungen
Verbm- Zuschlag Zuschlag zur Gebühr
dungsge- zur Gebühr nach Spalte 3
bühr nach Je Segment
Je Minute Spalte 3 bet Gebührenübernahme
Je Segment durch den gerufenen
Anschluß,
l\r Verkehrsbeziehung Je Anschluß
bis zu für den
200 000 200 000
Segmenten Segmente
über-
schreiten-
den Tetl
Pf Pf Pf Pf
4 6
23 Griechenland 5 0,5 0,45 0,45
24 Grönland ............................. . 25 2,0 2,0 1,8
25 Großbritannien (Vereinigtes Königreich) 5 0,5 0,45 0,45
26 Guadeloupe ...................... . 5 0,5 0,45 0,45
27 Guatemala ........................... . 20 1,6 1,5 1,3
28 Guyana .............................. . 5 0,5 0,45 0,45
29 Honduras 25 2,0 2,0 1,8
30 Hongkong 25 2,0 2,0 1,8
31 1ndones1 en ......................... . 25 2,0 2,0 1,8
32 Irland ............................. . 5 0,5 0,45 0,45
33 Island .... ., ............... . .... . 5 0,5 0,45 0,45
34 Israel .............................. . 20 1;6. 1,5 1,3
35 Italien .............................. . 5 0,5 0,45 0,45
36 Jamaika ............................. . 25 2,0 2,0 1,8
37 Japan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... . 20 1,5 1,5 1,5
38 Jugoslawien . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 5 0,5 0,45 0,45
39 Kanada ....................... . 20 1,2 1,2 1,2
40 Kolumbien ................... . 25 2,0 2,0 1,8
41 Korea (Republik) .............. . 25 2,0 2,0 1,8
42 Kuba...... .. 25 2,0 2,0 1,8
43 Kuwait . . . . . . . . .. . 25 2,0 2,0 1,8
44 Luxemburg ....... . 5 0,5 0,45 0,45
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1379
Selbstwählverbindungen
Verbin- Zuschlag Zuschlag zur Gebühr
dungsge- zur Gebühr nach Spalte 3
bühr nach Je Segment
Je Minute Spalte 3 ber Gebührenübernahme
Je Segment durch den gerufenen
Anschluß,
Nr. Verkehrsbeziehung je Anschluß
b1szu für den
200 000 200 000
Segmenten Segmente
i:.rber-
schreiten-
den Ted
Pf Pf Pf Pf
3 4 5 6
45 Malaysia 25 2,0 2,0 1,8
46 Martinique ........................... . 5 0,5 0,45 0,45
47 Mexiko ............................... . 25 2,0 2,0 1,8
48 Neukaledonien ....................... . 20 1,6 1,6 1,3
49 Neuseeland ........................... . 20 1,6 1;5 1,3
so Niederlande .......................... . 5 0,5 ·0,45 0,35
Bei Gebührenübernahme durch den gerufenen
Anschluß wird je Anschluß ber Verbindungs-
zeiten von mehr als 100 000 Minuten je Abrech-
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung eine Verbindungsgebühr von 3.5 Pf je
Minute an Stelle von 5 Pf je Minute erhoben.
51 Nordirland (Vereinigtes Königreich) 5 0,5 0,45 0,45
52 Norwegen 5 0,5 0,45 0,45
53 Österreich 5 0,5 0,5 0,5
54 Panama .............................. . 25 2,0 2,0 1,8
55 Peru ................................. . 25 2,0 2,0 1,8
56 Philippinen ........................... . 25 2,0 2,0 1,8
57 Portugal 5 0,5 0,45 0,45
58 Puerto Rico ........................... . 25 2,0 2,0 1,8
59 Quatar ............................... . 20 2,0 2,0 1,8
60 Reunion .............................. . 5 0,5 0,45 0,45
61 Saudi Arabien 20 2,0 2,0 1,8
62 Schweden ............................ . 5 0,5 ·0,45 0,45
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Selbstwählverb1ndungen
Verbin- Zuschlag Zuschlag zur Gebühr
dungsge- zur Gebühr nach Spalte 3
bühr nach je Segment
Je Minute Spalte 3 bei Gebührenübernahme
Je Segment durch den gerufenen
Anschluß,
Nr. Verkehrsbeziehung je Anschluß
bis zu für den
200 000 200 000
Segmenten Segmente
über-
schreiten-
den Teil
Pf Pf Pf Pf
1 2 3 4 5 6
63 Schweiz .................................. 5 0,5 0,45 0,45
64 Simbabwe .............................. 25 2,0 2,0 1,8
65 Singapur .............................. 25 2,0 2,0 1,8
66 Spanien ............................... 5 0,5 0,5 0,5
67 Südafrika ............................... 25 2,0 2,0 1,8
68 Thailand .............................. 25 2,0 2,0 1,8
69 Trinidad und Tobago ....... ..........
•·• 20 2,0 2,0 1,8
70 Türkei ................................. 25 2,0 2,0 1,8
71 Tunesien ......... - .................... 20 2,0 2,0 1,8
72 UdSSR . - - ....... - ......................... 5 0,5 0,45 0,45
73 Ungarn ....... .......................
., 5 0,5 0,45 0,45
74 Vereinigte Arabische Emirate ........... 20 1,6 1,5 1,3
75 Vereinigte Staaten
a) Alaska ............. .... . ........
., ., ., 25 2,0 2,0 1,8
b) übrige Staaten ..................... 15 0,9 0,9 0,9
Zu Nr. 1 bis 75
1. Angefangene Minuten zählen als volle
Minuten.
2. § 206 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Tele-
komm unikationsordnung 1st anzuwenden.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1381
Gebühr
Nr. Gegenstand
Pf
Zuschlag zu den Verbindungsgebühren
76 für jede bereitgestellte Wählverbi ndung, je Ver-
bindung ..................................... . 5
§ 206 Abs. 6 Satz 2 der Telekommunikationsordnung
1st anzuwenden.
77 für die Anpassung zeichenorientierter Daten bei
Wählanschlüssen der Gruppe P mit einer Über-
tragungsgeschwindigkeit von 300 bis 1200/75 bit/s,
je Minute ..................................... . 6
1. Die Gebühr wird für die Dauer der Verbindung
erhoben Angefangene Minuten zählen als volle Mi-
nuten.
2. § 206 Abs. 7 Satz 2 der Telekommunikationsord-
nung 1st anzuwenden.
Zu Nr. 1 bis 77
1. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 77 werden neben den
Gebühren nach § 220 Abs. 1 Nr. 5.2.1.1 oder 5.2.2.1
und den Gebühren nach § 220 Abs. 1 Nr. 5.2.2.3 der
Telekommunikationsordnung für die Verbindungs-
übergänge 1/5 nach§ 219 Abs. 1 Nr. 5.2 der Telekom-
munikationsordnung, neben den Gebühren nach §
220 Abs. 1 Nr. 5.7.1.1 oder 5.7.2.1 und den Gebühren
nach § 220 Abs. 1 Nr. 5.7.2.3 der Telekommunika-
tionsordnung für die Verbindungsübergänge 6/5 nach
§ 219 Abs. 1 Nr. 5.7 oder neben den Gebühren nach§
220 Abs. 1 Nr. 5.4.1 .und den Gebühren nach § 220 Nr.
5.4.3 der Telekommunikationsordnung für den Ver-
bindungsübergang 3/5 nach§ 219 Abs. 1 Nr. 5.4 der
Telekommunikationsordnung zu Wählanschlüssen mit
digitalen Anschaltepunkten der Gruppe P im Ausland
erhoben.
2. Für den Verbindungsübergang 1/51 nach § 219 _Abs.
1 Nr. 5.2.1 der Telekommunik_ationsordnung von ana-
logen Wählverbindungen der Gruppe 1 nach § 189 der
Telekommunikationsordnung oder für den Verbin-
dungsübergang 6/51 nach§ 219 Abs. 1 Nr. 5.7.1 der
Telekommunikationsordnung von analogen Wählver-
bindungen der Gruppe 6 nach § 210 der Telekommu-
nikationsordnung zu bestimmten Wählanschlüssen
mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe P im Aus-
land werden für den weiterführenden Verbindungs-
abschnitt vom Netzknoten, der für den Übergang
abhängig 1st, die Gebühren für den weiterführenden
Verbindungsabschnitt von dem Teilnehmer mit dem
digitalen Wählanschluß der Gruppe P erhoben, der
den Antrag für den Verbindungsübergang gestellt
hat.
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
Pf
Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspei-
chereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bun-
despost nach § 240 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommuni-
kationsordnung nach Zwischenspeichereinrichtungen
in Europa
78 für übertragene Zeichen, bis zu 2048 Zeichen 40
79 bei mehr als 2048 übertragenen Zeichen,
je Einheit von weiteren 1024 Zeichen ....... . 10
in den Vereinigten Staaten
80 für übertragene Zeichen, bis zu 2 048 Zeichen 80
81 bei mehr als 2 048 übertragenen Zeichen,
je Einheit von weiteren 1 024 Zeichen ....... . 25
in Kanada und Australien
82 für übertragene Zeichen, bis zu 2 048 Zeichen 90
83 bei mehr als 2 048 übertragenen Zeichen,
je Einheit von weiteren 1 024 Zeichen ....... . 25
in der übrigen Welt
84 für übertragene Zeichen, bis zu 2 048 Zeichen 110
85 bei mehr als 2 048 übertragenen Zeichen,
je Einheit von weiteren 1 024 Zeichen ....... . 35
Zu Nr. 78 bis 85
1. Die Gebühren werden für Jede übermittelte
Mitteilung erhoben; es werden Jeweils minde-
stens die Gebühren nach Nr. 78, 80, 82 oder 84
berechnet. Angefangene Einheiten zählen als
volle Einheiten.
2. Die Gebühren werden neben den 1n der
Telekommunikationsordnung festgelegten Ge-
bühren für Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§
188 bis 192), der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196), der
Gruppe 3 (§§ 197 bis 200), der Gruppe 5 (§§ 204
bis 207) oder der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211) und
den Gebühren nach § 241 Abs 3 der Telekom-
munikationsordnung erhoben § 241 Abs. 5, 8
und 9 der Telekommunikationsordnung 1st anzu-
wenden.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1383
Anlage 3
7.1 Internationale Fernsprechmietleitungen
Monatliche Gebühren der
Nr. Internationale Fernsprechm ietleitungen nach Deutschen Bundespost
DM
1 Afghanistan
2 Ägypten 6420
3 Albanien ............. ............... -.· .... .....
- · ., .. 2960
4 Algerien 3 710
5 Amerikanische Jungferninseln .................... .
6 Amerikanisch-Samoa
7 Andorra
a) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittl ungsstel lenbereichen Düssel-
dorf, FrankfurVMain und Stuttgart) ........... . 2 680
b) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 2730
8 Angola ......................................... .
9 Angui lla ......................... ·........... ·.... .
10 Antigua und Barbuda ........ .. ...... .......... .
~ ., ~
11 Äquatorialguinea ............................... .
12 Argentinien .................................... . 6420
13 Aruba .......................................... .
14 Ascension ...................................... .
15 Äthiopien (Sozialistisches) ....................... . 64i0
16 Australien ...................................... . 6420
17 Bahamas ....................................... .
18 aahrain ..................... _. _.............. _.. 6420
19 Bangladesch .................................... . 6420
20 Barbados 6420
21 Belgien
a) innerhalb der 1. Grenzzone 500
b) innerhalb der 2. Grenzzone 1 000
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düssel-
dorf und FrankfurVMain) ..................... . 2680
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 2 730
22 Belize
23 Benin
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der
Nr. Internationale Fernsprechm 1etle1tungen nach Deutschen Bundespost
DM
24 Bermuda 6420
25 Bhutan .......................................... .
26 Birma ...................................... - ... .
27 Bolivien .......... .-.· _. ·.•.· ......·.•.·.·.-.- .. _._._ .. .-.· .· ...... . 6420
28 Botsuana ....................................... .
29 Brasilien ........................................ . 6420
30 Britische Jungferninseln ......................... .
31 Brunei Darussalam .............................. .
32 Bulgarien 2960
33 Burkina Faso .................................... .
34 Burundi ........................................ . 6420
35 Chile ........................................... . 6420
36 China .......................................... . 6420
37 China (Taiwan) .................................. . 6420
38 Cookinseln ..................................... .
39 Costa Rica ...................................... . 6420
40 Dänemark
a) innerhalb der 1. Grenzzone 500
b) innerhalb der 2. Grenzzone 1 000
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche
im Zentralvermittlungsstellenbereich Hamburg) 2 680
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 2 730
41 Domini ca ....................................... .
42 Dominikanische Republik ........................ .
43 Dschibuti ....................................... .
44 Ecuador ........................................ . 6420
45 Elfenbeinküste .................................. . 6420
46 EI Salvador ...................................... . 6420
47 Falklandinseln (Malwinen) ....................... .
48 Färöer
49 Fidschi
so Finnland ....................................... . 2960
Nr. 39 - Tag der Ausgabe Bonn, den 12. August 1988 1385
Monatliche Gebühren der
Nr 1nternat1ona le Fernspr~ch m 1etle1tu ngen nach Deutschen Bundespost
·. DM
51 Frankreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone 500
b) innerh-alb de·r 2. Grenzzone 1 000
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen Dussel-
dorf, Frankfurt/Main und Stuttg.art) 2 680
d) aus der 2. deutschen Fernzone (al.le übrigen Orts-
netzberei ehe) 2 730
52 Französische Süd- und Antarktisgeb,ete --
53 Französisch-Guayanci! 6420
54 Französisch-Pol yn.esi en --
55 Gabun 6420
56 Gam'bia --
57 Gh~na 6420
58 Gibraltar --
59 Grenada --
60 Griechenland 2 960
61 ·Grönland --
62 .Großbritannien (Vereinigtes Königreich) 2 960
i3 Guadeloupe ... . 6420
64 Guam ................ . --
65 Guatemala 6420
66 Gui.nea 6420
67 Gu.inea-Bissau --
68 Guyana .... --
69 Haiti ......................... . --
70 Honduröis 6420
71 Hongkong 6420
72 Indien .. 6420
73 Indonesien 6420
74 Insel Man 2 960
75 Irak ..... 6420
76 Iran (Islamische Republik) 6420
77 lrlcind . . . . ........... . ·2 960
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der
Nr. lnternat1ona le Fernsprechm ietleitungen nach Deutschen Bundespost
DM
78 Island .......................................... . 12 149
Mit der monatlichen Gebühr der Deutschen Bundespost ist
abweichend von Vorbemerkung Nr. 3.1.1 Buchstabe b der
gesamte Leitungsabschnitt über Seekabel abgegolten. Wird
Jedoch mit der monatlichen Vergütung für die isländische
Verwaltung der gesamte Leitungsabschnitt über Seekabel abge-
golten, so vermindet sich die monatliche Gebühr der Deutschen
Bundespost um 6 119,00 DM. Sofern der internationale Lei-
tungsabschnitt über Satellit geführt werden kann, werden an
Stelle der Gebühren nach Nr. 78 Gebühren nach Nr. 207
erhoben.
79 Israel ........................................... . 6420
80 Italien .......................................... . 2 730
81 Jamaika ........................................ . 6420
82 Japan 6420
83 Jemen ........................................ 0. •,
84 Jemen {Demokratischer) ......................... .
85 Jordanien ...................................... . 6420
86 Jugoslawien .................................... . 2 730
87 Kai mani nsel n ................................... .
88 Kamerun ................................•....... 6420
89 Kamputschea (Demokratisches)
90 Kanada ...................••••.............•.... 6030
91 Kanalinseln ..................••..........•....... 2960
92 Kap Verde ................................•...... 6420
93 Katar 6420
94 Kenia 6420
95 Kiribati ....................••..........•.........
96 Kolumbien ..................................... . 6420
97 Komoren ..................••.•.........•........
98 Kongo ......................•...................
99 Korea (Demokratische Volksrepublik) ............. .
100 Korea {Republik) •...........••...........•....... 6420
101 Kuba ............•.........•.•........ - . - - - • •. • • • 6420
102 Kuwait .......•............••.•..........•....... 6420
103 Laotische Demokratische Volksrepublik ....•.......
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1387
Monatliche Gebühren der
Nr. Internationale Fernsprechm 1etle1tungen nach Deutschen Bundespost
DM
3
104 Lesotho
105 Libanon 6420
106 Liberia ......................................... . 6420
107 Libysch-Arabische Dschamahirija 3 710
108 Liechtenstein
a) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den ZentralvermittlungsstellenbereichenMünchen
und Stuttgart) ............................... . 2680
b) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 2 730
109 Luxemburg
a) innerhalb der 1. Grenzzone 500
b) innerhalb der 2. Grenzzone 1 000
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düssel-
dorf und Frankfurt/Main) ..................... . 2680
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 2730
110 Macau ......................................... .
111 Madagaskar .................................... . 6420
112 Malawi ......................................... . 6420
113 Malaysia ....................................... . 6420
114 Malediven ...................................... .
115 Mali ........................................... .
116 Malta .......................................... . 2960
117 Marianen
118 Marokko .3 710
119 Marshallinseln .................................. .
120 Martinique ..................................... .
121 Mauretanien ................................... .
122 Mauritius ....................................... . 6420
123 Mayotte ........................................ .
124 Mexiko ......................................... . 6420
125 Midway ........................................ .
126 Mikronesien .................................... .
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der
Nr. Internationale Fernsprechm,etleitungen nach Deutschen Bundespost
DM
127 Monaco
a) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düssel-
dorf, Frankfurt/Main und Stuttgart) ........... . 2 680
b) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 2 730
128 Mongolei
129 Montserrat ..................................... .
130 Mosambik ...................................... . 6420
131 Namibia ........................................ .
132 Nauru
133 Nepal
134 Neukaledonien ................................. .
135 Neuseeland ..................................... . 6420
136 Nicaragua ...................................... . 6420
137 Niederlande
a) innerhafü der 1. Grenzzone 500
b) innerhalb der 2. Grenzzone 1 000
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düssel-
dorf, Hamburg und Hannover) ................ . 2680
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbere.iche) ............................... . 2 730
138 Niederländische Antillen ......................... .
139 Niger .......................................... .
140 Nigeria ......................................... . 6420
141 Niue ........................................... .
142 Nordirland (Vereinigtes Königreich) 2960
143 Norwegen ...................................... . 2960
144 O.man .......................................... . 6420
145 Ö~terreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone 500
b) innerhalb der 2. Grenzzone 1 000
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittl u ngsstel lenberei chen M ün-
chen, Nürnberg und Stuttgart) ................ . 2 6&0
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1389
Monatliche Gebühren der
Nr. Internationale Fernsprechmietle,tungen nach Deutschen Bundespost
DM
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 2 730
146 Pakistan ........................................ . 6420
147 Palau .......................................... .
148 Panama ........................................ . 6420
149 Papua-Neuguinea ............................... . 6420
150 Paraguay ....................................... . 6420
151 Peru ........................................... . 6420
152 Philippinen ..................................... . 6420
153 Pitcairn ........................................ .
154 Polen .......................................... . 2 730
155 Portugal ....................................... . 2960
156 Puerto Rico ..................................... . 6420
157 Reunion 6420
158 Ruanda
159 Rumänien ...................................... . 2960
160 Salomonen ..................................... .
161 Sambia 6420
162 Samoa
163 San Marino ..................................... . 2 730
164 Sao Tome und Principe .......................... .
165 Saudi-Arabien .................................. . 6420
166 Schweden 2730
167 Schweiz
a) innerhalb der 1. Grenzzone 500
b) innerhalb der 2. Grenzzone 1 000
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen München
und Stuttgart) ............................... . 2680
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) .............................. . 2730
168 Senegal ........................................ . 6420
169 Seschellen ...................................... . 6420
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der
Nr 1nternat1ona le Fernsprech m ,etle,tungen nach Deutschen Bundespost
DM
170 Sierra Leone
171 Simbabwe 6420
172 Singapur 6420
173 Somalia
174 Spanien 2960
175 Sri Lanka 6420
176 St. Christoph und Nevis .....
177 St. Helena . . . . . . . . . . . . •.
178 St. Lucia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....
179 St. Pierre und Miquelon ..... .
180 St. Vincent und die Grenadinen
181 Südafrika .......... . 6420
182 Sudan ..................... . 6420
183 Suriname ........... .
184 Swasiland
185 Syrien (Arabische Republik) 6420
186 Tansania (Vereinigte Republik) ................... . 6420
187 Thailand ...................................... . 6420
188 Togo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . ••• 6420
189 Tokelau ....................................... .
19C Tonga ...................•.......................
191 Trinidad und Tobago ............................ . 6420
192 Tristan da Cunha . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... .
193 Tschad ........................................ .
194 Tschechoslowakei ............................... . 2 730
195 Tunesien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . 3 710
196 Türkei ......................................... . 2960
197 Turks- und Caicosinseln ......................... .
198 Tuvalu ........................................ .
199 UdSSR .......................................... . 2 960
200 Uganda
201 Ungarn 2960
202 Uruguay 6420
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1391
Monatliche Gebühren der
Nr lnternat1ona le Fernsprechm 1etle1tungen nach Deutschen Bundespost
DM
203 Vanuatu ..
204 Vatikanstadt . . .. ..... 2 730
205 Venezuela .... .. .. .. .. . .. 6420
206 Vereinigte Arabische Emirate .. .. . ..... 6420
207 Vereinigte Staaten .. .. . .. 6030
208 Vietnam . . . . . . . . ... .. .. .....
209 Wake .... .. .. . .. ..
210 Wallis und Futuna .. ... . . .
211 Westsahara .. ..... .. . .. . . ..
212 Zaire .............................. . 6420
213 Zentralafrikanische Republik ......... .
214 Zypern ......................... . 3 710
Zu Nr. 1 bis 214
1 Die Ortszuleitungen 1nternat1onaler Fernsprechm1etle1tungen
sind 1m Bereich der Deutschen Bundespost zwe1dräht19 geführt
Für die Bereitstellung der besonderen Betnebsmögltchke1t der
Mehrdrahtführung werden monatliche Gebühren von 120,00
DM erhoben und für die berrebsfäh1ge Bereitstellung 65,00 DM
2 Für die Bereitstellung der besonderen Betnebsmögl1chkert
der besonderen Übertragungsqualrtät für eine internatrona le
M1etlertung wird zu den Gebühren ein monatlicher Zuschlag
erhoben Dreser Zuschlag beträgt für die Übertragungsqualrtät
entsprechend der CCITT-Empfehlung M 1020 240,00 DM und
für die Übertragungsqualrtät entsprechend der CCITT-Empfeh-
lung M 1025 120,00 DM
3 Für Jede 1nternat1onale Fernsprechm1etlertung, für die die be-
sondere Betrrebsmöglrchkert der Knotenschaltung nach § 352
Nr 1 2 der Telekommunrkat1onsordnung bereitgestellt wrrd,
werden monatlrche Gebühren von 20,00 DM erhoben § 353
Abs 3 der Telekommunrkat1onsordnung rst entsprechend an-
zuwenden Für Jede rnternat1onale Fernsprechm,etlertung, für
die das besondere Leistungsmerkmal der Knotenschaltung nach
Anhang 4 § 25 Abs 4 der Telekommunrkat1onsordnung be-
reitgestellt wird, werden monatlrche Gebühren nach Anhang 4
§ 27 Abs 4 der Telekommunikationsordnung erhoben
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der
Nr Internationale Fernsprechm 1etle1tungen nach Deutschen Bundespost
DM
4 Soweit Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Daten-
überm1ttlungsd1enst nach § 116 Nr 6 der Telekommun1ka-
t1onsordnung überlassen werden, werden Gebühren nach § 122
Abs 2 und 3 der Telekommunrkat1onsordnung erhoben § 122
Abs 4 und 5 der Telekommun1kat1onsordnung 1st entsprechend
anzuwenden Werden Anpassungsetnnchtungen zur Teilnahme
am Datenüberm 1ttlungsd1enst nach Anhang 4 § 51 der Tele-
kommun1kat1onsordnung überlassen, werden Gebühren nach
Anhang 4 § 52 der Telekommun1kat1onsordnung erhoben Die
Übergangsvorschrift zu Anhang 4 §§ 51 und 52 (Überlassen von
tellnehmere,genen Anpassungsemnchtungen in einfachen End-
stellen) des Anhangs 4 der Telekommunikationsordnung 1st
entsprechend anzuwenden Soweit poste1gene Einrichtungen
für den Ersatzbetrieb von Direktrufanschlüssen der Gruppe A
nach Anhang 4 § 30 der Telekommunikationsordnung überlas-
sen werden, werden monatliche Gebühren nach Anhang 4 § 31
der Telekommunrkat1onsordnung erhoben Soweit poste1gene
Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem) mit Über-
tragungsgeschwind1gke1ten von 2 400 b1t/s, von 4 800 b1t/s oder
von 9 600 b1t/s nach Abschnitt 5 der Gebührenvorschriften für
das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung d1g1taler
Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche O1-
rektrufnetz für die Übertragung d1g1taler Nachrichten) m der bis
zum 30 November 1984 geltenden Fassung bereitgestellt wer-
den, werden hierfür die allgemein geltenden Gebühren des
Abschnitts 5 der Gebührenvorschriften für das öffentliche D1-
rektrufnetz für die Übertragung d1g1taler Nachrichten {Anlage
zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Über-
tragung d1g1taler Nachrichten) tn der bis zum 30 November
1984 geltenden Fassung weiter erhoben Für die betriebsfähige
Bereitstellung oder Änderung von post- und tellnehmere1genen
Endstelleneinrichtungen nach den Sätzen 1 bis 6 wird Je End-
stelleneinrichtung eine einmalige Gebühr von 65,-- DM er-
hoben Die Gebühr für d,e betriebsfähige Bereitstellung oder
Änderung von Endstelleneinrichtungen nach Satz 7 wird nicht
erhoben, wenn sie 1m Zusammenhang mit der betriebsfähigen
Bereitstellung oder Änderung der zugehörigen 1nternat1onalen
M1etle1tung erfolgt Über d,e Änderung von Endstellenemnch-
tungen 1st § 162 Nr 2 entsprechend anzuwenden
5 Für Jede internationale Fernsprechm1etle1tung für die die be'-
sondere Betnebsmöghchke1t der Kanalteilung nach Anhang 4 §
19 Abs 1 Nr 3 der Telekommunikat1onsordnung bereitgestellt
wird.werden Gebühren nach Anhang 4 § 20 Nr 3 der Telekom
munikat1onsordnung erhoben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1393
Monatltehe Gebühren der
Nr. Internationale Fernsprechm 1etle1tungen nach Deutschen Bundespost
DM
1 2 3
6. Die Gebühren für Fernsprechm 1etle1tungen nach europä-
,sehen Ländern sowie nach Algerien. L1bysch-Arab1sche Dscha-
mahiriJa. Marokko und Tunesien gelten nicht für solche Lei-
tungen. die auf Antrag des Mieters auf dem Satellitenweg ge-
führt werden.
7. Für internationale Fernsprechmietle,tungen, die innerhalb
der Grenzzonen an private Endstellen angeschlossen sind oder
für d,e die besondere Betriebsmögl1chke1t oder das besondere
Leistungsmerkmal der Knotenschaltung nach Vorschrift 4 be-
re1tgestellt wurde und die mit den Grenzzonenbereich über-
schreitenden Stromwegen oder Direktrufanschlüssen oder pri-
vaten Leitungen für Direktruf verbunden werden, werden die
Gebühren der zweiten deutschen Fernzone erhoben.
3
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 4
7.2 Internationale Telegrafenmeitleitungen
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwind,gke,ten
von
50 50 75 100 200
Nr Internationale Telegrafenm ,etleitung nach Baud Baud Baud Baud Baud
als Voll- über
kanal Kanal-
teiler als
V1e·rtel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7
1 Afghanistan . - ............................ -- -- -- -- --
2 Ägypten ............. - .......... - ... - .... 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
3 Albanien ...... - ...... - .................... 740 -- -- 890 1 180
4 Algerien .................................... 930 -- -- 1 110 1 480
5 Amerikanische Jungfernins~ln - - ....... - ..... -- -- -- -- --
6 Amerikanisch-Samoa ... - .. - ............. -- -- -- -- --
7 Andorra ..................... - ......... - ..... 680 -- -- 820 1 090
8 Angola - ...................................... -- -- -- -- --
9 Anguilla - .............................. - ... " .. -- -- -- -- --
10 Antigua und Barbuda - ....................... -- -- -- -- --
11 Äquatorialguinea - ......................... -- -- -- -- --
12 Argentinien ................ - .............. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
13 Aruba . - - ............................ .... ., -- -- -- -- --
14 Ascension ................. - ............ -- -- -- -- --
15 Äthiopien (Sozialistisches) .. - .............. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
16 Australien ................................ 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
17 Bahamas ......... - .......................... -- -- -- -- --
18 Bahrain - .... - ... - .......................... 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
19 Bangladesch ............................. - . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
20 Barbados ................ - ............ ., ........ 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
21 Belgien .................... - ....... ,. ........... 680 -- -- 820 1 090
22 Belize ............................................. -- -- -- -- --
23 Benin • ,0 ,o 4 ,o ,o • • • .. ,o • • & ,0 „ a ... ,0 ,0 D ,0 „ ,0 •• ,0 ,0 • ,0 ,0 ,0
-- -- -- -- --
24 Bermuda .................................. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
25 Bhutan - . - .. - .. - ... - ........ - - ..................... -- -- -- -- --
26 Birma ....................................... -- -- -- -- --
27 Bolivien .................................... 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1395
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Telegrafenm1etle1tungen mit Schrittgeschwind1gke1ten
von
50 50 75 100 200
Nr. Internationale Telegrafenmietle1tung nach Baud Baud Baud Baud Baud
als Voll- über
:< anal Kanal-
teller als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
2 3 4 5 6 7
28 Botsuana 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
29 Brasilien .............................. . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
30 Britische Jungferninseln ............... .
31 Brunei Darussalam .................... .
32 Bulgarien ............................ . 740 890 1 180
33 Burki na Faso .......................... .
34 Burundi .............................. .
35 Chile ................................. . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
36 China ................................ . 1600 3 270 1 760 1 930 2 570
37 China (Taiwan) ........................ . 1600 3 270 1 760 1 930 2 570
38 Cookinseln ........................... . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
39 Costa Rica ;. ........................... . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
40 Dänemark 680 820 1 090
41 Dominica ............................. .
42 Dominikanische Republik .............. .
43 Dschibuti ............................. .
44 Ecuador .............................. . 1 600 3270 1 760 1 930 2 570
45 Elfenbeinküste ........................ . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
46 EI Salvador ........................... . 1 600 3270 1 760 1 930 2 570
47 Falklandinseln (Malwinen) ............. .
48 Färöer
49 Fidschi
50 Finnland ............................. . 740 890 1 180
51 Frankreich ............................ . 680 820 1 090
52 Französische Süd- und Antarktisgebiete ..
53 Französisch-Guayana .................. . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
54 Französisch-Polynesien ................ .
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Telegrafenm 1etle1tungen m 1t Schrittgeschwind1gke1ten
von
50 50 75 100 200
Nr. Internationale Telegrafenmietleitung nach Baud Baud Baud Baud Baud
als Voll- über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7
55 Gabun - • - •• - ...... - • - • - •••••• • •••••• - •• 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
56 Gambia ............ - .................. -- -- -- -- --
57 Ghana ............................. - .. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
58 Gibraltar .. - .............. - ...... - ..... -- -- -- -- --
59 Grenada . - ............. - ...... - ...... - .. -- -- -- -- --
60 Griechenland - .... - ................ - . - - . 740 -- -- 890 1 180
61 Grönland .... - ....................... - . -- -- -- -- --
62 Großbritannien (Vereinigtes Königreich) 740 -- -- 890 1 180
63 Guadeloupe •••••• • •• - - ..... - .............. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
64 Guam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • •••••• - ••• -- -- -- -- --
65 Guatemala •• - •• - •• • . . . . . . . . . . - • •• - ........ 1 600 3 270 l 760 1 930 2 570
66 Guinea ............ - ... - ... - ................. -- -- -- -- --
67 Gui nea-Bissau .......................... -- -- -- -- --
68 Guyana ............... - ..... - ......... - . - .. -- -- -- -- --
69 Haiti . . . . . . . - .......... - ......... - ... - ... -- -- -- -- --
70 Honduras • • • • - • • - .. • • ti - • • • .. • - • • .. • - • • - • • 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
71 Hongkong ... - ............. - - .. - ............ 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
72 Indien - . - ... - .................... - ........ - .. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
73 Indonesien ...... - ............ ". - .... - .... 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
74 Insel Man .......... - - .......... - ........... - .. 740 -- -- 890 1 180
75 Irak ... - . . . . . - ............. - - ............... - 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
76 Iran (Islamische Republik) ............... 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
77 Irland . . . . . . . . . . . . . ti - . . . . . . . - . . . . . . . - ........ 740 -- -- 890 1 180
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1397
Monatliche Gebüh_ren der Deutschen Bundespost für
Telegrafenm 1etle1tungen m 1t Schr1ttgeschwind1gke1ten
von
50 so 75 100 200
Nr. Internationale Telegrafenm1etleitung nach Baud Baud Baud Baud Baud
als Voll- über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
2 3 4 5 6 7
78 Island . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 050 4855 6477
Mit der monatlichen Gebühr der Deutschen Bun-
despost ist abweichend von Vorbemerkung Nr.
3.1.1 Buchstabe b der gesamte Leitungsabschnitt
über Seekabel abgegolten. Wird jedoch mit der
monatlichen Vergütung für die isländische Ver-
waltung der gesamte Le1tungsabschn1tt über
Seekabel abgegolten, so vermindert sich die mo-
natliche Gebühr der Deutschen Bundespost bei
einer Schrittgeschwind1gke1t von 50 Baud um
2 540.- DM, bei einer Schrittgeschwindigkeit von
100 Baud um 3 045,- DM und bei einer Schritt-
geschwindigkeit von 200 Baud um 4 067,- DM.
Sofern der internationale Leitungsabschnitt
über Satellit geführt werden kann, werden an
Stelle der Gebühren nach Nr. 78 Gebühren nach
· Nr. 207 erhoben.
79 Israel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
80 Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680 820 1 )90
81 Jamaika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
82 Japan 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
83 Jemen
84 Jemen (Demokratischer) ............... .
85 Jordanien ............................ . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
86 Jugoslawien .......................... . 680 820 1 090
87 Kaimaninseln ......................... .
88 Kamerun ............................. . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
89 Kamputschea (Demokratisches)
90 Kanada 1 510 3 270 1 660 1 810 2 410
91 Kanalinseln .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740 890 1 180
92 Kap Verde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
93 Katar ................................. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Telegrafenm1etle1tungen m 1t Schnttgeschwind1gke1ten
von
50 so 75 100 200
Nr. Internationale Telegrafenm1etle1tung nach Baud Baud Baud Baud Baud
als Voll- über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
2 3 4 5 6 7
94 Kenia 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
95 Kiribati ............................... . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
96 Kolumbien ........................... . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
97 Komoren ............................. .
98 Kongo ............................... .
99 Korea (Demokratische Volksrepublik) ... .
100 Korea (Republik) ...................... . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
101 Kuba ................................. . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
102 Kuwait ............................... . 1 600 3 270 1 760 1 930 1570
103 Laotische Demokratische Volksrepublik ..
104 Lesotho
105 Libanon 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
106 Liberia ............................... . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
107 Libysch-Arabische Dschamahirija ....... . 930 1 110 1480
108 Liechtenstein ......................... . 680 820 1 090
109 Luxemburg ........................... . 680 820 1 090
110 Macau ............................... .
111 Madagaskar .......................... . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
112 Malawi ............................... . 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
113 Malaysia ............................. . 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
114 Malediven ............................ .
115 Mali ................................. .
116 Malta ................................ . 740 890 1 180
117 Marianen
118 Marokko 930 1 110 1480
119 Marshallinseln ........................ .
120 Martinique ........................... .
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1399
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Telegrafenm 1etle1tungen m 1t Schrittgeschw1ndigke1ten
von
50 50 75 100 200
Nr. Baud Baud Baud Baud Baud
Internationale Telegrafenm 1etle1tung nach
als Voll- über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7
121 Mauretanien ... - ...................... -- -- -- -- --
122 Mauritius •••••••• - • - ... • - •••••••••••• • •• 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
123 Mayotte ...... - ..... - .... - ........ - .... -- -- -- -- --
124 Mexiko ................................. 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
125 Midway .. - .... - - ....................... -- -- -- -- --
126 Mikronesien ...... - .... - ............... -- -- -- -- --
127 Monaco ...... - - ....................... 680 -- -- 820 1 090
128 Mongolei ........ - ..................... -- -- -- -- --
129 Montserrat ............ - ................ -- -- -- -- --
130 Mosambik .............................. 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
131 Namibia ............. - - .. - ................. -- -- -- -- --
132 Nauru - - - ......... - . - .................. - -- -- -- -- --
133 Nepal ............... - . - .................. 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
134 Neukaledonien ................ - ........ -- -- -- -- --
135 Neuseeland ........ - ..................... 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
136 Nicaragua .... - .... • .......................... - • 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
137 Niederlande ...... - ...................... - - ... 680 -- -- 820 1 090
138 Niederländische Antillen - - .............. -- -- -- -- --
139 Niger .. - ............ - - ................. - ...... -- -- -- -- --
140 Nigeria ...... - ........................... - ........ 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
141 Niue .......... - ... - ..... - ...... - ........................... 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
142 Nordirland (Vereinigtes Königreich) ....... 740 -- -- 890 1 180
143 Norwegen ............. - ..... - . - .................. 740 -- -- 890 1 180
144 Oman .................... - ....... - ................... 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
145 Österreich ...................................... 680 -- -- 820 1 090
146 Pakistan ...................... - .... - ........ - 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
147 Palau ............. - ................................. -- -- -- -- --
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Telegrafenm1etle1tungen mit Schrittgeschwindigkeiten
von
50 so 75 100 200
Nr. Internationale Telegrafenm1etle1tung nach Baud Baud Baud Baud Baud
als Voll- über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7
148 Panama ............. - - - .... - ........ - ..... 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
149 Papua-Neuguinea . - . .. - . .. . - . . . . . .. . . - . . . . 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
150 Paraguay ....... - .. - .............. - ... - ..... - . 1 600 3 270 1 760 1930 2 570
151 Peru .......... - - . - - .. - ....... - .. - .................. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
152 Philippinen ......... - ........................ - .. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
153 Pitcairn ............... - ..................... - . -- -- -- -- --
154 Polen .... - . - ..................................... 680 -- -- 820 1 090
155 Portugal - ........... - ....................... - ....... 0. 740 -- -- 890 1 180
156 Puerto Rico • • • • • • • • • • • • • • • • • a • • • • • • • • • • 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
157 Reunion ....................................... - ... 1 600 3 270 1 760 1 930 2-S70
158 Ruanda ...................... - ........................ -- -- -- -- --
159 Rumänien ...... - . - . - ..................... - ..... - 740 -- -- 890 1 180
160 Salomonen ................ - ............. " -- -- -- -- --
161 Sambia •,. •,. • • • • • • • • • • • • • •,. • n • • • • • • •., • •,. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
162 Samoa ................ ---. " ........ - ........... - ... ., -- -- -- -- --
163 San Marino .............................. 680 -- -- 820 1 090
164 Sao Tome und Principe - .... - . - ......... - .... -- -- -- -- --
165 Saudi-Arabien ................................. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
166 Schweden ................... - ................... - . 680 -- -- 820 1 090
167 Schweiz ................................ - ......... 680 -- -- 820 1 090
168 Senegal ................. - ............... - ........ 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
169 Seschellen . - ...... - ........................ 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
170 Sierra Leone ..... - ................................ -- -- -- -- --
171 Simbabwe ..................... - ................. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
172 Singapur - .... ., ......................................... 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
173 Somalia ........................................ -- -- -- -- --
174 Spanien .............................................. 740 -- -- 890 1 180
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 ·1401
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Telegrafenm 1etle1tungen m ,t Schrittgeschwind1gke1ten
von
50 50 75 100 200
Nr. Internationale Telegrafenm1etle1tung nach Baud Baud Baud Baud Baud
als Voll- über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7
175 Sri Lanka • - • - - • • • • • • • • • • • • • • • • • - • - • • • • • 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
176 St. Christoph und Nevis .. - . . . . . . . . . . . .. " -- -- -- -- --
177 St. Helena - .... - ....................... -- -- -- -- --
178 St. Lucia •• • ••• - •••••••••••••••••••••••• -- -- -- -- --
179 St. Pierre und Miquelon .................. -- -- -- -- --
180 St. Vincent und die Grenadinen .......... -- -- -- -- --
181 Südafrika •• - •• - ••• • •••••••••••••••••••• 1 600 3 270 1 660 1 810 2 570
182 Sudan ................. - ............... 1 600 3 270 1 660 1 810 2 570
183 Suriname ........ - . - ................... -- -- -- -- --
184 Swasiland •••••••••••••• • •••••••••••••• -- -- -- -- --
185 Syrien (Arabische Republik) ............. 1 600 3 270 1 660 1 810 2 570
186 Tansania (Vereinigte Republik) .......... 1 600 3 270 1 660 1 810 2 570
187 Thailand ••• - ••••• • • ••••••••••••• • ••••• 1 600 3 270 1 660 1 810 2 570
188 Togo - .. - ........................ - - - ... 1 600 3 270 1 660 1 810 2 570
189 Tokelau - ............................... -- -- -- -- --
190 Tonga • • •••••• • ••••••••••• • •••••••• • ••• -- -- -- -- --
191 Trinidad und Tobago . .. ~ . .. . .. - . .. . ... . 1 600 3 270 1 660 1 810 2 570
192 Tristan da Cunha •• • •••••••••••••••••••• -- -- -- -- --
193 Tschad ••• •• • . . . . . . . . . . - •• - •••• - •••••• - • -- -- -- -- --
194 Tschechoslowakei . . . . . . . . . •• • ••••••••••• 680 -- -- 820 1 090
195 Tunesien •• - •• • •••• • •• - . . . . . . . . . . . . . . . • •• 930 -- -- 1 110 1 480
196 Türkei •••••• - ••••••••••••••• • •••••••••• 740 -- -- 890 1 180
197 Turks- und Caicosinseln . - . . . . . . . . - ...... -- -- -- -- --
198 Tuvalu ......... - ... - . - - . - ....... - ..... -- -- -- -- --
199 UdSSR . - .. - .... - . - ........ - ...... - ...... 740 -- -- 890 1 180
200 Uganda ................ - • - ••••• - •• • •••• -- -- -- -- --
201 Ungarn ............................... 740 -- -- 890 1 180
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Telegrafenm1etle1tungen mit Schnttgeschwind1gke1ten
von
50 50 75 100 200
Nr. Internationale Telegrafenm1etle1tung nach Baud Baud Baud Baud Baud
als Voll- über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7
202 Uruguay ................. - ....... - ......... 1 600 3 270 1 660 1 810 2 570
203 Vanuatu ...... - ....... - .............. - ........ -- -- -- -- --
204 Vatikanstadt ...... - - ... - ......... - . - .. - ..... 680 -- -- 820 1 090
205 Venezuela ................................ - . - ....... 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
206 Vereinigte Arabische Emirate ........... 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
207 Vereinigte Staaten ... 'I • ,o e ,o • • .. ,0 • •• D .. •. • • • 1 510 3 270 1 660 1 810 2 410
208 Vietnam ............... - - ............................. -- -- -- -- --
209 Wake ........................................ -- -- -- -- --
210 Wallis und Futuna - ..... - ................. -- -- -- -- --
211 Westsahara ................ - ......... •·· ..... -- -- -- -- --
212 Zaire ............................................. 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
213 Zentralafrikanische Republik .. - ........... 1 600 3 270 1 760 1 930 2 570
214 Zypern • • • • •,. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • e,. • • 930 -- -- 1 110 1480
Zu Nr. 1 bis 214
1. Für auf dem direkten Satellitenweg geführte
interkontinentale Telegrafenm 1etle1tungen von
Nachrichtenagenturen oder Ze1tungsunterneh-
men. die nur in einer Richtung betrieben wer-
den (S1mplexbetneb}. beträgt die monatliche
Gebühr für Jede 50-Baud-Telegrafenmietleitung
(als Vollkanal} 1 000.- DM und für Jede 75-Baud-
Telegrafenmietle1tung 1 200,- DM.
2. Die Ortszuleitungen 1m Bereich der Deutschen
Bundespost sind geführt:
2.1 bei internationalen Vollkanal-Telegrafen-
m1etle1tungen in der Regel zwe1dräht1g; für die
Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglich-
ke1t der Mehrdrahtführung werden monatliche
Gebühren von 120,00 DM erhoben und für die
betriebsfähige Bereitstellung 65,00 DM.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1403
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Telegrafenm1etle1tungen mit Schrittgeschwindigkeiten
von
50 50 75 100 200
Nr. Baud Baud Baud Baud Baud
Internationale Telegrafenm1etle1tung nach
als Voll- über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7
2.2 be, interkontinenta Jen Telegrafenm ietle,-
tungen über Kanalteiler v1erdräht19. Für die
v1erdräht1ge Führung wird kein Zuschlag erho-
ben, wenn das zweite Adernpaar lediglich als
Auslöse1mpulsle1tung erforderlich 1st. Wird das
zweite Adernpaar Jedoch für den Duplexbetrieb
benötigt, so wird für die Bereitstellung der
besonderen Betriebsmöglichkeit der Mehr-
drahtführung eine monatliche Gebühr von
120,00 GM erhoben und für die betriebsfähige
Bereitstellung eine Geb.ühr von 65,00 DM.
3. Für Jede internationale Telegrafenm 1Ptlei-
tung, für die die besondere Betnebsmöglichke1t
der Knotenschaltung nach§ 352 Nr. 2.2 der Tele-
kommun1kat1onsordnung bereitgestellt wird,
werden monatliche Gebühren wie für Fern-
stromwege nach§ 353 Abs. 2 Nr. 2.2.1 und 2.2.2
der Telekommun1kat1onsordnung erhoben.
§ 353 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung
1st entsprechend anzuwenden.
4. Die monatlichen Gebühren für interkontinen-
tale Telegrafenm1etle1tungen, die über Kanal-
teiler geführt sind, schließen die Bereitstellung
und Unterhaltung Je eines poste1genen Tetlneh-
merendsatzes und ferngesteuerten Lochstre1-
fensenders ein. Auf Antrag des Mieters können
die posteigenen Teilnehmerendsätze und Loch-
stre1fensender durch zugelassene private Ein-
rrchtungen ersetzt werden. Die Höhe der mo-
natlichen Gebühren bleibt davon unberührt.
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Telegrafenm ietle1tungen mit Schrittgeschwindigkeiten
von
50 50 75 100 200
Nr. Internationale Telegrafenm1etle1tung nach Bau-d Baud Baud Baud Baud
als Voll über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kana-1
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7
5. Die Gebühren nach Nummer 1 bis 214 gelten
nur für internationale M1etle1tungen, die nach
dem in der CCITT-Empfehlung R 101 {Tabelle 1)
angegebenen Kode vermietet werden.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1405
Anlage 5
7 .3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als
200 bit/s
7.3.1 Digitale Mietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-
Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien mit Übertragungsgeschwindigkeiten
von 64 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
Gebühr
für beide für die für Jede
Übertra- Sendench- Empfangs-
gungs- tung oder nchtung,
nchtungen eine sofern zwei
Nr Gegenstand Empfangs- oder mehr
rschtung Em pfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
, '} l 4 5
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Mietleitungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen, je Leitung für
Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 64 kbit/s ...... . ... 6750 4860 3920
Für Jede d1g1tale M1etle1tung, für die das be-
sondere Leistungsmerkmal der Knotenschal-
tung nach Anhang 4 § 25 Abs 4 der Telekom-
mun1kat1onsordnung bereitgestellt wird, wer-
den monatliche Gebühren nach Anhang 4 § 27
Abs. 4 der Telekommunikationsordnung erho-
ben
2 von 128 kbit/s . . . ......... . 9920 7140 5750
3 von 256 kbit/s ........ 18560 13 360 10760
4 von 384 kbit/s .......... 25650 18470 14880
5 von 512 kbit/s ....... 32740 23 570 18990
6 von 768 kbit/s - ..... 41720 30040 24200
7 von 1 024 kbit/s ..... 47450 34160 27 520
8 von 1 536 kbit/s ..... 58930 42430 34180
9 von 1 920 kb1t/s ..... 67500 48600 39150
Zu Nr.1 bis9
Wird bei der Überlassung einer 1nternat1ona-
len d1g1talen M1etle1tung
1 eine Mindestuberlassungsze1t von 3 Jahren
beantragt, so vermindert sich die monatliche
Gebühr nach Nr 1 bis 9 (Spalte 3) um 5 %,
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühr
für beide für die für Jede
Übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- . tung oder richtung,
nchtungen eine sofern zwei
Nr Gegenstand Empfangs- oder mehr
nchtung Empfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
4
2 eine M1ndestüberlassungsze1t von 5 Jahren
beantragt. so vermindert sich die monatliche
Gebühr nach Nr 1 bis 9 (Spalte 3) um 10 %
Der um 5 % )der 10 % verminderte Betrag wird
Jeweils auf volle 10,-- DM gerundet Überschie-
ßende Beträge von 5,-- DM und mehr werden
aufgerundet
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Mietleitungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen, je Leitung für eine
Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s,
die ausnahmsweise nicht für täglich 24 Stun-
den, sondern für eine im voraus festgelegte
gleichbleibende Zeitdauer von täglich min-
destens 30 und höchstens 300 aufeinander-
folgende Minuten überlassen wird
10 für täglich 30 Minuten .. 2 470 1 780 1430
11 für täglich 60 Minuten 2 940 2 120 1 710
12 für täglich 90 Minuten 3420 2460 1 980
13 für täglich 120 Minuten 3890 2800 2 260
14 für täglich 150 Minuten 4370 3 150 2 530
15 fur täglich 180 Minuten 4850 3490 2 810
16 furtäglich 210Minuten 5 330 3840 3 090
17 für täglich 240 Minuten 5800 4180 3 360
18 für tägl i eh 270 Mi nuten .. 6280 4520 3640
19 für täglich 300 Minuten 6 750 4860 3920
Zu Nr. 10 bis 19
1 Jede 30 Minuten überschreitenden angefan-
genen weiteren 30 Minuten zählen als volle 30
Minuten
2 D1g1tale M1etle1tungen nach Nr 10 bis 19
werden nur bei einer Leitungsführung über Sa-
tellit überlassen
Nr 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. AugusL 1980 1407
Gebühr
für beide für die für Jede
Übertra- Sendench- Empfangs-
gungs- tung oder r1Chtung,
nchtungen eine sofern zwei
Nr Gegenstand Empfangs- oder mehr
nchtung Em pfa ngsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 l 3 4 5
Zu Nr. 1 bis 19
Internationale d,g,tale M1etle1tungen können
nur für die angegebenen Übertragungsge-
schwind1gke1ten überlassen werden Soll mit
anderen Geschwtnd1gke1ten übertragen wer-
den, so 1st eine Leitung m 1t nächsthöherer
Übertragungsgewtnd1gke1t zu beantragen Die
Anpassung an die Übertragungsgeschwtnd19-
ke,t der Leitung 1st nur mittels privater Einnch-
tungen beim Mieter möglich
:
7.3.2 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Abschnitt 7.~.1 für die Ortszuleitung
Gebühr
Nr Gegenstand
DM
2 3
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach
Abschnitt 7.3.1 Nr. 1 bis 19 für die Ortszulei-
tung bei Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 64 kbit/s ... . ..... 1 050
2 von 128 kbit/s 2 350
3 über 128 kbit/s 10 500
Zu Nr. 1 bis 3
Be, einer von vornherein für einen kürzeren
Zeitraum als einen Monat überlassenen d1g1ta-
len M1etle1tung werden die Gebühren nach Nr
1 bis 3 für die Ortszule,tung für einen vollen
Monat erhoben
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
7.3.3 Digitale Mietleitungen nach Nordamerika sowie nach Ägypten, Bahrain, Irak, Iran
{Islamische Republik), Israel, Jemen, Jemen {Demokratischer), Jordanien, Katar, Kuwait,
Libanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten mit
Übertragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
Gebühr
für beide für die für Jede
Übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
richtungen eine· sofern zwei
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
richtung Empfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 ] 3 4 5
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Mietleitungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen, je Leitung für
Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 56 kbit/s ... - .... - - .............. 10 130 -- --
2 von 64 kbit/s ............. - .... - ..... 10 130 7 290 5880
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.3 1 Nr. 1 ist anzu-
wenden.
3 von 128 kbit/s ................ - ..... 14880 10 710 8630
4 von 256 kbit/s ....................... 27840 20040 16150
5 von 384 kbit/s ................. - .... 38480 27 710 22 320
6 von 512 kbit/s - ...................... 49 no 35360 28480
7 von 768 kbit/s ......... - ..... - ....... 62 570 45050 36290
8 von 1 024 kbit/s ..... - .................. 71 180 51 250 41280
9 von 1 536 kbit/s .......................... 88390 63640 51 270
10 von 1 544 kbit/s ....................... 101 300 72940 58750
1. Enden mindestens zwei M1etle1tungen nach
Nr. 10 desselben Mieters, die über denselben
Satelliten und Transponder sowie (lber dieselbe
Erdfunkstelle geführt werden, bei derselben
privaten Fernmeldeeinrichtung mit einer An-
schalteemrichtung oder bei derselben Erst-End-
einrichtung mit einer Anschalteeinrichtung im
Bereich der Deutschen Bundespost, dann
werden vom Tage der betriebsfähigen Bereit-
stellung Je internationaler M1etle1tungen die
Gebühren nach Nr. 10 Je Leitung erhoben. Wird
nur eine Mietleitung nach Nr. 10 beantragt und
betriebsfähig bereitgestellt, so wird die mo-
natliche Gebühr nach Nr. 10 mit dem Faktor
1,48 m u ltipl iz1ert.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1409
Gebühr
für beide für die für jede
Übertra- Sendench- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
richtungen eine sofern zwei
Nr Gegenstand Empfangs- oder mehr
nchtung Empfangsstel-
Jen
vorhanden
sind
DM DM D.M
1 2 3 4 5
2. Die nach der Vorschrift 1 berechneten Ge-
büh-ren werden auf volle 10,-- DM gerundet.
überschießende Beträge von 5,-- DM und mehr
we·rden aufgerundet. Die Vorschrift zu Ab-
schnitt 7.3.1 Nr. 1 bis 9 1st entsprechend anzu-
wenden.
11 von 1 920 kbit/s ........................ 101 300 72940 58750
Zu Nr. 1 bis 11
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1 bis 9 und '
die Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1 bis 19 sind
entsprechend anzuwenden.
7.3.4 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Abschnitt 7.3.3 für die Ortszuleitung
Gebühr
Nr. Gege.nstand
DM
1 2 3
Monatlicher Zusch•!ag zu den Gebühren nach
Abschnitt 7.3.3 Nr. 1 bis 11 für die Ortszu-
leitung bei Übe.rtragungsgeschwindigkeiten
1 von 56 kbit/s ...................... 1 050
Ist für die Ortszuleitung nach Nr. 1. die Bere.:t-
stellung einer Primärgruppenverbindung er-
forder!.ich, dar.in werden Geb0hren nach Nr. 4
erhoben.
2 von 64 kbit/s ....................... 1 050
3 von 128 kbit/s ....................... 2 350
4 über 128 kbit/s ........................ 10 500
Zu Nr.1 bis4
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.3.2 Nr. 1 bis 3 1st
anzuwenden.
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
7.3.5 Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen mit Über-
tragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
Gebühr
für beide für die für Jede
Übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
nchtungen eine sofern zwei
Nr Gegenstand Empfangs- oder mehr
richtung Empfangsstel-
Jen
vorhanden
sind
DM DM DM
1 }. 3 4 5
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Mietleitungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen. je Leitung für
Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 56 kbit/s ....................... 12 150 -- --
2 von 64 kbit/s ...................... 12 150 8750 7 050
Die Vorschrift zu Abschnitt 7 .3.1 Nr. 1 ist anzu-
wenden
3 von 128 kbit/s ...................... 17 860 12 860 10 360
4 von 256 kbit/s ...................... 33410 24060 19 380
5 von 384 kbit/s ....................... 46170 33 240 26780
6 von 512 kbit/s • • • • • • • • • • • • • • • e • • • • • • 58930 42430 34180
7 von 768 kbit/s ...................... 75090 54060 43 550
8 von 1 024 kbit/s ...................... "' 85410 61 500 49540
9 von 1 536 kbit/s ....................... 106 070 76370 61 520
10 von 1 920 kbit/s ............. - ......... 121 500 87480 70470
Zu Nr. 1 bis 10
1. Die Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1 bis 9
und die Vorschrift zu Abschnitt 7 .3 1 Nr 1 bis 19
sind entsprechend anzuwenden.
1
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1411
7.3.6 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Abschnitt 7.3.5 für die Ortszuleitung
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1 2 3
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach
Abschnitt 7.3.5 Nr. 1 bis 1 O für die Orts-
zuleitung bei Übertragungsgeschwindigkei-
ten
1 von 56 kbit/s ...................... 1 050
Ist für die Ortszuleitung nach Nr 1 die Bereit-
stellung einer Primärgruppenverbindung er-
forderlich, dann werden Gebµhren nach Nr. 4
erhoben.
2 von 64 kbit/s ....................... 1 050
3 von 128 kbit/s ....................... 2 350
4 über 128 kbit/s ....................... 10 500
Zu Nr.1 bis4
Bei einer von vornherein für einen kürzeren
Zeitraum als einen Monat überlassenen digi-
talen Mietleitung werden die Gebühren nach
Nr. 1 bis 4 für die Ortszuleitung für einen vollen
Monat erhoben.
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 6
7.4 Internationale analoge Festverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz
Monatliche Gebühren der
Nr Internationale Festverbindungen nach Deutschen Bundespost
DM
1 Afghanistan
2 Ägypten 8350
3 Albanien 3850
4 Algerien 4820
5 Amerikanische Jungferninseln ...
6 Amerikanisch-Samoa
7 Andorra
a) aus der 1. deutschen Fernzon·e (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düssel-
dorf, Fr~nkfurVMain und Stuttgart) 3 530
b) aus d-er 2. deutschen Fernzone (alle übrig.en Orts-
netzbereiche) ........ .. ~ 3 530
8 Angpla
9 Anguilla
10 Antigua und Barbuda
11 Äqu€torialguin·ea 8350
12 Argentinien 8350
13 Aruba
14 Ascen-~ion
15 Äthi•opien (.Sozialistisches) 8350
16 Australien 8350
17 Bah~m~s
18 Bahr~in 8350
;-9 Banglade·sch 8350
20 Barbados 8350
21 Belgien
a) innerhalb der 1. Grenzzone ... 3 530
b) innerhalb der 2. Grenzzone 3 530
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentrnlvermittlungsstellenbereichen Düssel-
dorf und Frankfurt/Main) ... 3 530
·d) aus der 2. deutschen Fernzon.e (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ... . ..... . 3 530
22 Belize ...
23 Benin
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1413
Monatiiche Gebühren der
Nr. Internationale Festverbindungen nach Deutschen Bundespost
DM
24 Bermuda 8350
25 Bhutan ......................................... .
26 Birma ........................................... .
27 Bolivien ........................................ . 8350
28 Botsuana ....................................... . 8350
29 Brasilien ........................................ . 8350
30 Britische Jungferninseln ......................... .
31 Brunei Darussalam .............................. .
32 Bulgarien ...................................... . 3850
33 Burkina Faso .................................... .
34 Burundi ................................._....... _. 8350
35 Chile ........................................... . 8350
36 China .......................................... . 8350
37 China (Taiwan) .................................. . 8350
38 Cookinseln ..................................... .
39 Costa Rica ...................................... . 8350
40 Dänemark
a) innerhalb der 1. Grenzzone 3 530
b) innerhalb der 2. Grenzzone 3 530
c) aus der 1. deutschen Fernzone {Ortsnetzbereiche
im Zentralvermittlungsstellenbereich Hamburg) 3 530
d) aus der 2. deutschen Fernzone {alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 3 530
41 Domini ca ....................................... .
42 Dominikanische Republik ........................ .
43 Dschibuti ....................................... .
44 Ecuador ........................................ . 8350
45 Elfenbeinküste .................................. . 8350
46 EI Salvador ..................................... . 8350
47 Falklandinseln {Malwinen) ....................... .
48 Färöer
49 Fidschi
50 Finnland ....................................... . 3850
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der
Nr. Internationale Festverbindungen nach Deutschen Bundespost
DM
51 Frankreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone 3 530
b) innerhalb der 2. Grenzzone 3 530
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düssel-
dorf, Frankfurt/Main und Stuttgart) ........... . 3 530
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 3 530
52 Französische Süd- und Antarktisgebiete ........... .
53 Französisch-Guayana ............................ . 8350
54 Französisch-Polynesien .......................... .
55 Gabun ......................................... . 8350
56 Gambia ........................................ .
57 Ghana ......................................... . 8350
58 Gibraltar
59 Grenada
60 Griechenland ................................... . 3850
61 Grönland ....................................... .
62 Großbritannien (Vereinigtes Königreich) .......... . 3850
63 Guadeloupe .................................... . 8350
64 Guam .......................................... . 8350
65 Guatemala ..................................... . 8350
66 Guinea ......................................... .
67 Gui nea-Bissau .................................. .
68 Guyana ........................................ .
69 Haiti ........................................... .
70 Honduras 8350
71 Hongkong 8350
72 Indien .......................................... . 8350
73 Indonesien ..................................... . 8350
74 Insel Man ....................................... . 3850
75 Irak ............................................ . ß350
76 Iran (Islamische Republik) ........................ . 8350
77 Irland .......................................... . 3850
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1415
Monatliche Gebühren der
Nr. Internationale Festverbindungen nach Deutschen Bundespost
DM
78 Island .......................................... . 15 790
Mit der monatlichen Gebühr der Deutschen Bundespost 1st
abweichend von Vorbemerkung Nr 3.1.1 Buchstabe b der
gesamte Leitungsabschnitt über Seekabel abgegolten Wird
jedoch mit der monatlichen Vergütung für die 1sländ1sche
Verwaltung der gesamte Le1tungsabschn1tt über Seekabel abge-
golten, so vermindert sich die monatliche Gebühr der Deutschen
Bundespost um 7 950,- DM. Sofern der internationale Leitungs-
abschnitt über Satellit geführt werden kann, werden an Stelle
der Gebühren nach Nr. 78 Gebühren nach Nr. 207 erhoben
79 Israel ........................................... . 8350
80 Italien .......................................... . 3 530
81 Jamaika ........................................ . 8350
82 Japan 8350
83 Jemen
84 Jemen (Demokratischer) ......................... .
85 Jordanien ..................·.................... . 8350
86 Jugoslawien .................................... . 3 530
87 Kaimaninseln ................................... .
88 Kamerun ....................................... . 8350
89 Kamputschea (Demokratisches) .................. .
90 Kanada ........................................ . 7840
91 Kanalinseln ..................................... . 3 850
92 Kap Verde ...................................... . 8350
93 Katar 8350
94 Kenia 8350
95 Kiribati ......................................... .
96 Kolumbien ..................................... . 8350
97 Komoren ....................................... .
98 Kongo ......................................... .
99 Korea (Demokratische Volksrepublik) ............. .
100 Korea (Republik) ................................ . 8350
101 Kuba ........................................... . 8350
102 Kuwait ......................................... . 8 350
103 Laotische Demokratische Volksrepublik .......... .
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der
Nr. Internationale Festverbindungen nach Deutschen Bundespost
DM
104 Lesotho
105 Libanon 8350
106 Liberia ......................................... . 8350
107 Libysch-Arabische Dschamahirija 4820
108 liechtenstei n
a) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) 3 530
b) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den ZentralvermittlungsstellenbereichenMünchen
und Stuttgart) ............................... . 3 530
c) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 3 530
109 Luxemburg
a) innerhalb der 1. Grenzzone 3 530
b) innerhalb der 2. Grenzzone 3 530
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
-den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düssel-
dorf und Frankfurt/Main) ..................... . 3 530
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 3 530
110 Macau ......................................... . 8350
111 Madagaskar .................................... . 8350
112 Malawi ......................................... . 8350
113 Malaysia ....................................... . 8350
114 Malediven ...................................... .
115 Mali ............................................ .
116 Malta ................................... • • • • • • · · 3850
117 Marianen
118 Marokko 4820
119 Marshallinseln .................................. .
120 Martinique ..................................... .
121 Mauretanien ................................... .
122 Mauritius ....................................... . 8 350
123 Mayotte ........................................ .
124 Mexiko ......................................... . 8350
125 Midway ........................................ . 8350
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1417
Monatliche Gebühren der
Nr. Internationale Festverbindungen nach Deutschen Bundespost
DM
126 Mikronesien 8350
127 Monaco
a) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düssel-
dorf, Frankfurt/Main und Stuttgart) ........... . 3 530
b) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) ............................... . 3 530
128 Mongolei
129 Montserrat ..................................... .
130 Mosambik ...................................... . 8350
131 Namibia ........................................ .
132 Nauru
133 Nepal
134 Neukaledonien ................................. .
135 Neuseeland ..................................... . 8350
136 Nicaragua ...................................... . 8350
137 Niederlande
a) innerhalb der 1. Grenzzone 3 530
b) innerhalb der 2. Grenzzone 3 530
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düssel-
dorf, Hamburg und Hannover) ................ . 3 530
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Orts-
netzbereiche) .....•.......................... 3 530
138 Niederländische Antillen ......................... .
139 Niger .......................................... .
140 Nigeria ......................................... . 8350
141 Niue ........................................... .
142 Nordirland (Vereinigtes Königreich) .............. . 3850
143 Norwegen ...................................... . 3850
144 Oman .......................................... . 8350
145 Österreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone 3 530
b) innerhalb der 2. Grenzzone 3 530
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der
Nr. Internationale Festverbindungen nach Deutschen Bundespost
DM
3
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen Mün-
chen, Nürnberg urid Stuttgart) ................ . 3 530
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ........................... . 3 530
146 Pakistan ........................................ . 8350
147 Palau .......................................... .
148 Panama ........................................ . 8350
149 Papua-Neuguinea ............................... . 8350
150 Paraguay ....................................... . 8350
151 Peru ........................................... . 8350
152 Philippinen ..................................... . 8350
153 Pitcairn ........................................ .
154 Polen .......................................... . 3 530
155 Portugal 3850
156 Puerto Rico ..................................... . 8350
157 Reunion 8350
158 Ruanda
159 Rumänien ...................................... . 3850
160 Salomonen ..................................... .
161 Sambia 8350
162 Samoa
163 San Marino ..................................... . 3 530
164 Sao Tome und Principe
165 Saudi-Arabien .................................. . 8350
166 Schweden 3 530
167 Schweiz
a) innerhalb der 1. Grenzzone 3 530
b) innerhalb der 2. Grenzzone 3 530
c) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) 3 530
d) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetzbereiche in
den Zentralvermittlungsstellenbereichen München
und Stuttgart) ............................... . 3 530
e) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ........................... . 3 530
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1419
Monatliche Gebühren der
Nr Internationale Festverbindungen nach Deutschen Bundespost
DM
168 Senegal .................... . 8350
169 Seschellen ...................... . 8 350
170 Sierra Leone ................... .
171 Simbabwe ....................... . 8350
172 Singapur . . . . . . . . . . . . ....... . 8350
173 Somalia
174 Spanien 3850
175 Sri Lanka .................................. . 8350
176 St. Christoph und Nevis . . . . . . . . . . . . . ............ .
177 St. Helena ..................................... .
178 St. Lucia . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... .
179 St. Pierre und Miquelon . . . . . . . . . . . . . ........ .
180 St. Vincent und die Grenadinen ................. .
181 Südafrika ................................. . 8350
182 Sudan ........................ . 8350
183 Suriname ..................... .
184 Swasiland ........................ .
185 Syrien (Arabische Republik) .... . 8350
186 Tansania (Vereinigte Republik) .. . 8350
187 Thailand .................. . 8350
188 Togo ......................... . 8350
189 Tokelau ....................... .
190 Tonga .......................... .
191 Trinidad und Tobago 8350
192 Tristan da Cunha ................. .
193 Tschad ......................... .
194 Tschechoslowakei ................ . 3 530
195 Tunesien ....................... . 4820
196 Türkei ....................... . 3850
197 Turks- und Caicosinseln
198 Tuvalu ............ .
199 UdSSR .............. . 3850
200 Uganda ......... .
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der
Nr. Internationale Festverbindungen nach Deutschen Bundespost
DM
201 Ungarn 3850
202 Uruguay 8350
203 Vanuatu ....................................... .
204 Vatikanstadt .................................... . 3 530
205 Venezuela ...................................... . 8350
206 Vereinigte Arabische Emirate .................... . 8 350
207 Vereinigte Staaten .............................. . 7840
208 Vietnam ........................................ .
20.9 Wake .......................................... .
210 Wallis und Futuna ............................... .
211 Westsahara ..................................... .
212 Zaire ........................................... . 8350
213 Zentralafrikanische Republik ..................... .
214 Zypern ......................................... . 4820
Zu Nr. 1 bis 214
Die Vorschriften 1 bis 7 zu Abschnitt 7 .1 sind entsprechend an-
zuwenden
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1421
Anlage 7
7.5 Internationale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud,von 75
Baud, von 100 Baud und von 200 Baud
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Festverbindungen mit Schnttgeschwind1gke1ten von
50 50 75 100 200
Baud Baud Baud Baud Baud
Nr Internationale Festverbindungen nach als Voll über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 l 3 4 5 6 1
1 Afghanistan .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. -- -- -- -- --
2 Ägypten ....... - ..... . . . . . . - ......... 2080 4250 2 290 2 510 3 340
3 Albanien .............................. - 960 -- -- 1 160 1 530
4 Algerien ...... ..... .. .. ......... . .. 1 210 -- -- 1 44:0 1 920
5 Amerikanische Jungferninseln ........ . . . -- -- -- -- --
6 Amerikanisch-Samoa ..... . ............ -- -- -- -- --
7 Andorra ................. . .. . . . . . . 880 -- -- 1·060 1 410
8 Angola ............ . . . . . . - .... . ... -- -- -- -- --
9 Anguilla ............ - ........... - ... . .... -- -- -- -- --
10 Antigua und Barbuda ............... . . . -- -- -- -- --
11 Äquatorialguinea .......... . .. -- -- -- -- --
12 Argent1 ni en . . . .... - ..... .. 2 080 4250 2 290 2 510 3 340
13 Aruba ...... - ............... . . . . . . . .. -- -- -- -- --
14 Ascension ..... - .. - ..... - ... . . . . . . . -- -- -- -- --
15 Äthiopien (Soz1al1stisches) ....... - - . 2080 4250 2 290 2 510 3340
16 Australien ... . ............... 2 080 4250 2 29.0 2 510 3 340
17 Bahamas - .. - - - - .. - . - ... . .. -- -- -- -- --
18 Bahrain ............. - ..... . .... 2080 4250 2 290 2 510 3340
19 Bangladesch .. - . - . . .. 2080 4250 2 290 2 510 3340
20 Barbados .... - . 2 080 4250 2 290 2 510 3 340
21 Belgien .. - .. 8&0 -- -- 1 060 1 410
22 B.elize ..... -- -- -- -- --
23 Benin -- -- -- -- --
24 Bermuda .... - 2 080 4250 2 290 2 510 3 340
25 Bhutan ..... -- -- -- -- --
26 Birma .. -- -- -- -- --
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Festverbindungen mrt Schrittgeschwindigkeiten von
so 50 75 100 200
Baud Baud Baud Baud Baud
Nr. Internationale Festverbindungen nach als Voll über
kanal Kanal-
terler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7
27 Bolivien ............................... 2 080 4250 2 290 2 510 3340
28 Botsuana .............................. -- -- -- -- --
29 Brasilien •••••••••••••••••••••• 0 •••••••• 2 080 4250 2 290 2 510 3340
30 Britische Jungferninseln ......... - ...... -- -- -- -- --
31 Brunei Darussalam ..................... -- -- -- -- --
32 Bulgarien ............................. 960 -- -- 1 160 1 530
33 Burkina Faso ........................... -- -- -- -- --
34 Burundi ............................... -- -- -- -- --
35 Chile .................................. 2080· 4250 2 290 2 510 3340
36 China ............................. . . . 2080 4250 2290 2 510 3340
37 China (Taiwan) .......................... 2080 4250 2 290 2 510 3340
38 Cookinseln ............................ -- -- -- -- --
39 Costa Rica •••••••••••••• 0 •••••••••••••• 2080 4250 2 290 2 510 3340
40 Dänemark • • • • e • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 880 -- -- 1 060 1 410
41 Dominica ............................... -- -- -- -- --
42 Dominikanische Republik .............. - -- -- -- -- --
43 Dschibuti ••••••••••••••••••••• 0 •••••••• -- -- -- -- --
44 Ecuador ................................ 2080 4250 2 290 2 510 3340
45 Elfenbeinküste .. - ........................ 2080 4250 2290 2 510 3340
46 EI Salvador ......................... - ... 2080 4250 2 290 2 510 3340
47 Falklandinseln (Malwinen) .............. -- -- -- -- --
48 Färöer .......................... •·· .... -- -- -- -- --
49 Fidschi .......... - ............... - ... - - -- -- -- -- --
so Finnland - .................... - ......... 960 -- -- 1 160 1 530
51 Frankreich .................. ........... "' 880 -- -- 1 060 1 410
52 Französische Süd- und Antarktisgebiete .. -- -- -- -- --
53 Französisch-Guayana ................... 2080 4250 2290 2 510 3·340
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1423
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Festverbindungen m,t Schnttgeschwindigke,ten von
50 50 75 100 200
Baud Baud Baud Baud Baud
Nr Internationale Festverb,ndungen nach als Voll über
kanal Kanal-
te,ler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 c; 6 7
54 Französisch-Polynesien ................. -- -- -- -- --
55 Gabun .. - ............................. 2 020 4250 2 290 2 510 3 340
56 Gambia - ............................... -- -- -- -- --
57 Ghana ................................. 2 020 4250 2 290 2 510 3340
58 Gibraltar ............................... -- -- -- -- --
59 Grenada ................................ -- -- -- -- --
60 Griechenland .......................... 960 -- -- 1 160 1 530
61 Grönland ................... - .......... -- -- -- -- --
62 Großbritannien (Vereinigtes Köni_greich) 960 -- -- 1 160 1 530
63 Guadeloupe ........................... 2020 4250 2 290 2 510 3 340
64 Guam ................................. -- -- -- -- --
65 Guatemala ............................. 2020 4250 2290 2 510 3340
66 Guinea •••••••••• - . . . . . . . . . . . . . . . 0 ••••••
-- -- -- -- --
67 Guinea-Bissau - ........................ -- -- -- -- --
68 Guyana ... - ............ - .............. -- -- -- -- --
69 Haiti . - ................................ -- -- -- -- --
70 Honduras • • • • a • • • • •••••••Cl•••• e • • • • • • • 2 020 4250 2 290 2 510 3340
71 Hongkong ............................. 2020 4250 2290 2.510 3340
72 Indien ... - .......................... - ... 2 020 - 4250 2290 2 510 3 340
73 Indonesien e a a e • • • G • • • • e e • • e e • • e • • a • • • a 2 020 4250 2 290 2 510 3340
74 Insel Man .............................. 960 -- -- 1 160 1 530
75 Irak ................................... 2 020 4250 2290 2 510 3340
76 Iran (Islamische Republik) ............... 2 020 4250 2290 2 510 3340
77 Irland .................................... 960 -- -- 1 160 1 530
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Festverbindung m It Schrittgeschwindigkeiten von
50 50 75 100 200
Baud Baud Baud Baud Baud
Nr. Internationale Festverbindungen nach als Voll über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
2 3 4 6
78 Island . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 270 6 310 S420
Mit der monatlichen Gebühr der Deutschen Bun-
despost 1st abweichend von Vorbeme.rkung Nr
3.1.1 Buchstabe b der gesamte Le1tungsa0schnitt
über Seekabel abgegolten. W1r-d Jed.och mit der
monatlichen Vergütung f.ür die 1s!änd.!sche Ver-
waltu~.,g der ges.amte Leitungsabschnitt über
Seekabe.l abgeg_olten, so vermindert sich die mo-
natliche Gebühr der Deutschen Bundespost bei
einer Schnttgeschw1n-d1gke1t von 50 Bau·d u·m
3 310,- DM, be.1 einer Schnttgeschw1n.drgke1t vo·n
100 B-aud u-m 3 96Q,- DM und bei einer Schntt-
geschwmd1gke~t von 200 B.aud um 5 290,- DM.
Sofern d.er mternatronale Le1tungsabschn1tt
über Satellit g_eführt werden kann, werd@n an
Stei•le der Gebühren nach Nr. 78 Gebühren nach
Nr. 207 erhoben
79 Israel ................................. . 20&0 4250 2 290 2 510 3 340
80 Italien ................................ . s·mo 1 060 1 4l0
81 Jamaika .............................. . 208-0 4250 2 290 2 510 3 34'.0
82 Japan 2Cv0 4250 2 290 2 510 3 340
83 Jemen
84 Jemen (De.mokratischer) ............... .
85 Jordanien ............................ . 2 OE·O 4250 2 290 2 510 3 340
86 Jugoslawien .......................... . 88-0 1 060 1 410
S7 Ka·imaninseln ......................... .
88 Kam.erun ............................. . 2 OßO 4250 2 290 2 510 3 340
89 Kamputschea (Demokratisches)
90 Kanada 1 960 4250 2 160 2 350 3 130
91 Kanalinseln ........................... . 960 1 160 1 530
92 Kap Verde ............................ . 2 oe-o 4250 2 290 2 510 3 340
93 Kata-r ................................ . 2 080 4250 2 290 2 510 3 340
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1425
Monatl1Che Gebühren der Deutschen Bundespost für
Festverbindungen m 1t Schrittgeschwind1gke1ten von
so so 75 100 200
Baud Baud Baud Baud Baud
Nr. Internationale Festverbindungen nach als Voll über
kanal Kanal-
terler als
V1ertei-
kanal
DM DM DM DM DM
t 2 3 4 5 6 7
94 Kenia ......... - ........................ 2080 4250 2290 2 510 3 340
95 Kiribati ................................ -- -- -- -- --
96 Kolumbien ............................. 2080 4250 2 290 2 510 3340
97 Komoren ................ - ............. -- -- -- -- --
98 Kongo ................................ -- -- -- -- --
99 Korea (Demokratische Volksrepublik) .... -- -- -- -- --
100 Korea (Republik) ....................... 2080 4250 2 290 2 510 3340
101 Kuba ......... - ........ - ................ 2080 4250 2290 2 510 3340
102 Kuwait ................................. 2080 4250 2290 2 510 3340
103 Laotische Demokratische Volksrepublik .. -- -- -- -- --
104 Lesotho .... - ........ - ............... - .. -- -- -- -- --
105 Libanon .................................. 2 080 4250 2290 2 510 3340
106 Liberia ................................ 2080 4250 2290 2 510 3340
107 Libysch-Arabische Dschamahirija ........ 1 210 -- -- 1440 1 920
108 Liechtenstein .......................... 880 -- -- 1 060 1410
109 Luxemburg ............................ 880 -- -- 1 060 1 410
110 Macau ................................ -- -- -- -- --
111 Madagaskar ........................... 2 080 4250 2290 2 510 3340
112 Malawi ................................ 2 080 4250 2290 2 510 3340
113 Malaysia ....... - ...................... 2080 4250 2290 2 510 3340
114 Malediven ............................. -- -- -- -- . --
115 Mali .................................. -- -- -- -- --
116 Malta ................................. 960 -- -- 1 160 1 530
117 Marianen ............................. 2080 4250 2290 2 510 3 340
118 Marokko ... - ... - ...................... 1 210 -- -- 1440 1 920
119 Marshal I i nsel n ......................... -- -- -- -- --
120 Martinique .......... - ................. -- -- -- -- --
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren für internationale
Festverbindungen mit Schr1ttgeschw1nd1gke1ten von
so so 75 100 200
Baud Baud Baud Baud Baud
Nr Internationale Festverbindungen nach als Voll über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 ) 3 4 5 6 7
121 Mauretanien ......................... -- -- -- -- --
122 Mauritius ................................ .. 2 080 4250 2 290 2 510 3 340
123 Mayotte ........... - ........ - ............ -- -- -- -- --
124 Mexiko - ............................... - ........ 2 080 4250 2 290 2 510 3340
125 Midway ......... - .......... . ..... -- -- -- -- --
126 Mikronesien ............ . . -- -- -- -- --
127 Monaco ................. - ...... 880 -- -- 1 060 1 410
128 Mongolei .... - - ........ - ... - -- -- -- -- --
129 Montserrat ... - ... . ... -- -- -- -- --
130 Mosambik .. . . -. .. 2080 4250 2 290 2 510 3340
131 Namibia ................. .. .... -- -- -- -- --
132 Nauru .. . .. . . . . . ................... -- -- -- -- --
133 Nepal .. 2080 4250 2 290 2 510 3340
134 Neukaledonien ................. -- -- -- -- --
135 Neuseeland . . . ., ........ ...... . .. 2 080 4250 2 290 2 510 3 340
136 Nicarag_ua ................... 2080 4250 2 290 2 510 3 340
137 Niederlande .......... . ........ 880 -- -- 1 060 1 410
138 Niederländische Antillen ....... . .. -- -- -- -- --
139 Niger ................... . . . - . . . . . ... . . . . . -- -- -- -- --
140 N-igeria ....... . ............................. 2080 4250 2 290 2 510 3 340
141 Niue . . . . . . . . . . ....................... -- -- -- -- --
142 Nordirland (Vereinigtes Königreich) 960 -- -- 1 160 1 530
143 Norwegen ........................ - ... 960 -- -- 1 16.0 1 530
144 Oman ...................... - - .... " - ........ 2 080 4250 2 290 2 510 3340
145 Österreich ...... - .. - ................. .. 880 -- -- 1 060 1 410
146 Pakistan .... - - ... - - .............. - .. - 2 080 4250 2 290 2 510 3340
147 Palau - .. - ... - - ..... - .................. . . . -- -- -- -- --
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1427
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von
50 50 75 100 200
Baud Baud Baud Baud Baud
Nr. Internationale Festverbindungen nach als Voll über
kanal Kanal-
teil er als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7
148 Panama ....... - ................... • ........ 2080 4250 2 290 2 510 3 340
149 Papua-Neuguinea •• • • ,o. • •• • •. • • . • • D. • .. 2080 4250 2 290 2 510 3 340
150 Paraguay ..................... - ......... 2080 4250 2 290 2 510 3 340
151 Peru ......... - - ....................... - ..... 2080 4250 2290 2 510 3 340
152 Philippinen ............................... - .... 2080 4250 2 290 2 510 3 340
153 Pitcairn ..... - .... - ........................... -- -- -- -- --
154 Polen ............................................ 880 -- -- 1 060 1 410
155 Portugal ................ - ............... 960 -- -- 1 160 1 530
156 Puerto Rico . - ... - ........................... 2080 4250 2 290 2 510 3340
157 Reunion ................................ 2080 4250 2 290 2 510 3340
158 Ruanda ................ - ................ - -- -- -- -- --
159 Rumänien ..................... - ......... 960 -- -- 1 160 1 530
160 Salomonen .. - ......... - ................ -- -- -- -- --
161 Sambia ..... - - ... - ....................... 2080 4250 2 290 2 510 3 340
162 Samoa ................................. -- -- -- -- --
163 San Marine ......... - ...................... 880 -- -- 1 060 1 410
164 Sao Tome und Principe ................. -- -- -- -- --
165 Saudi-Arabien ........ - - ................ 2080 4250 2290 2 510 3 340
166 Schweden ......... - .. - - ...... - ......... 880 -- -- 1 060 1 410
167 Schweiz ................ - ...... - ........... 880 -- -- 1 060 1 410
168 Senegal .............. - ................ 2080 4250 2290 2 510 3340
169 Seschellen .................. - ........... 2 080 4250 2290 2 510 3340
170 Sierra Leone .............................. -- -- -- -- --
171 Simbabwe • •. •. • • •. - • •. • •• a • • • • a • • • D • 0. 2080 4250 2 290 2 510 3 340
172 Singapur .............................. 2080 4250 2 290 2 510 3340
173 Somalia ....... - ............... - ........ -- -- -- -- --
174 Spanien ............ - ...... - - .......... 960 -- -- 1 160 1 530
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundespost für
Festverbindungen mrt Schnttgeschwind1gke1ten von
so so 75 100 200
Baud Baud Baud Baud Baud
Nr Internationale Festverbindungen nach als Voll über
kanal Kanal-
teiler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 1
175 Sri Lanka . . . . . .. . .. . . . .. - . - . . . . . .. .. ...... . 2 080 4250 2 290 2 510 3 340
176 St. Christoph und Nevis ... - ............ - .. " .. -- -- -- -- --
177 St. Helena . . . .. . .. - ....... . - ...... . ....... -- -- -- -- --
178 St. Lucia ................... . - . - .......... -- -- -- -- --
179 St. Pierre und Miquelon ......... .. -- -- -- -- --
180 St. Vincent und die Grenadinen ...... • -- -- -- -- --
181 Südafrika ...... - ....... - . .. ...... 2 080 4250 2 290 2 510 3340
182 Sudan ..... - - ...... - -- .... . - ............. - . - 2080 4250 2 290 2 510 3 340
183 Suriname . . . ... - .... - .... . . . .. . . . - .... . . -- -- -- -- --
184 Swasiland ..... - .. - ........ .... .. . .. -- -- -- -- --
185 Syrien (Arabische Republik) ....... 2080 4250 2 290 2 510 3 340
186 Tansania (Vereinigte Republik) .................. 2080 4250 2 290 2 510 3 340
187 Thailand ... ..... - .. - .. - ................ -. 2080 4250 2 290 2 510 3 340
188 Togo ... - ....... - .......... . ........ - .... . . 2 080 4250 2 290 2 510 3340
189 Tokelau ................. - ................. -- -- -- -- --
190 Tonga ................... - . . . . . . •'• - ....... -- -- -- -- --
191 Trinidad und Tobago . - ... ..... . . . . . .. - . 2080 4250 2 290 2 510 3 340
192 Tristan da Cunha ...... . ... . .... -- -- -- -- --
193 Tschad . . . . . .. . . . . . . . . - ......... - ... -- -- -- -- --
194 Tschechoslowakei ...... . .... - - ......... 880 -- -- 1 060 1 410
195 Tunesien ..... .. .... .... . ...... 1 210 -- -- 1 440 1 920
196 Türkei ................... ... . . ..... 960 -- -- 1 160 1 530
197 Turks- und Caicosmseln .. . ..... -- -- -- -- --
198 Tuvalu .. - ........ - ....... . ...... . ... -- -- -- -- --
199 UdSSR ... - - . - ..... - ... .. ....... 960 -- -- 1 160 1 530
200 Uganda ...... M •• . ..... • D. •. • -- -- -- -- --
201 Ungarn .. 960 -- -- 1 160 1 530
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1429
Monatliche Gebührender Deutschen Bundespost für
Festverb,ndungen mit Schrittgeschwindigkeiten von
50 50 75 100 200
Baud Baud Baud Baud Baud
Nr. Internationale Festverbindungen nach als Voll über
kanal Kanal-
te,ler als
Viertel-
kanal
DM DM DM DM DM
1 2 .1 4 5 6 7
202 Uruguay ............................... 2 080 4250 2 290 2 510 3 340
203 Vanuatu .................. - ........... -- -- -- -- --
204 Vatikanstadt ............................ 880 -- -- 1 060 1 410
205 Venezuela ............................. 2080 4250 2290 2 510 3 340
206 Vereinigte Arabische Emirate ........... 2080 4250 2290 2 510 3 340
207 Vereinigte Staaten ..................... 1 960 4250 2 160 2 350 3 130
208 Vietnam ............................... -- -- -- -- --
209 Wake ................................... -- -- -- -- --
210 Wallis und Futuna ...................... -- -- -- -- --
211 Westsahara ............................ -- -- -- -- --
212 Zaire .................................. 2080 4250 2 290 2 510 3 340
213 Zentralafrikanische Republik ...... - ..... -- -- -- -- --
214 Zypern ................................ 1 210 -- -- 1440 1 920
Zu Nr. 1 bis 214
Die Vorschriften 1 b,s 5 zu Abschnitt 7.2 sind ent-
sprechend anzuwenden.
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 8
7 .6 Internationale digitale Festverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 9 600
bit/s oder von 64 kbit/s
7.6.1 Festverbindungen nach Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich, Liechtenstein,
Luxemburg, Monaco, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und der Tsche-
choslowakei
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Monatliche Gebühr der Deutschen Bun-
despost für Festverbindungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen, je Festverbin-
dung für Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 9 600 bit/s ....................... . 3 530
2 von 64 kbit/s 7 760
Wird be, der Überlassung einer internationa-
len digitalen Festverbindung
1. eine Mindestüberlassungszeit von 3 Jahren
beantragt, so vermindert sich die monatliche
Gebühr nach Nr. 2 um 5 %,
2. eine Mindestüberlassungszeit von 5 Jahren_
beantragt, so vermindert sich die monatliche
Gebühr nach Nr. 2 um 10 %.
Der um 5 % oder 10 % verminderte Betrag
wird jeweils auf volle 10,-- DM. gerundet.
überschießende Beträge von 5,-- DM und mehr
werden aufgerundet.
Zu Nr.1 und 2
1. Die monatlichen Gebühren gelten für eine
duplexfähige Festverbindung und schließen
die Bereitstellung der posteigenen Anpas-
sungseinr,chtung mit ein.
2. Für jede internationale Festverbindung, für
die das besondere Leistungsmerkmal der Kno-
tenschaltung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der
Telekom m un,kationsordnung bereitgestellt
wird, werden monatliche Gebühren nach An-
hang 4 § 27 Abs. 4 der Telekommunikations-
ordnung erhoben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1431
(
7.6.2 Festverbindungen nach den übrigen europäischen Ländern sowie nach Algerien,
Libysch-Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Monatliche Gebühr der Deutschen Bun-
despost für Festverbindungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen, je Festverbin-
dung für Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 9 600 bit/s 4270
2 von 64 kbit/s 7 760
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 2 ist
anzuwenden.
Zu Nr. 1 und 2
Die Vorschriften zu Abschnitt 7 6. 1 Nr. 1 und 2
sind anzuwenden.
7.6.3 Festverbindungen nach den Vereinigten Staaten. Kanada. Ägypten, Bahrain, Irak. Iran
(Islamische Republik). Israel, Jemen. Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar. Kuwait,
Libanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen Emirate
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Monatliche Gebühr der Deutschen Bun-
despost für Festverbindungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen, je Festverbin-
dung für Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 9 600 bit/s 7840
2 von 64 kbit/s 11 650
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 2 1st
anzuwenden.
Zu Nr. 1 und 2
Die Vorschriften zu Abschnitt 7 .6.1 Nr. 1 und 2
sind anzuwenden.
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
7.6.4 Festverbindungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Monatliche Gebühr der Deutschen Bun-
despost für Festverbindungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen, je Festverbin-
dung für Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 9 600 bit/s ....................... . 8 350
2 von 64 kbit/s 13 970
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.6.1 Nr 2 ist
anzuwenden.
Zu Nr. 1 und 2
Die Vorschriften zu Abschnitt 7 .6.1 Nr 1 und 2
sind anzuwenden
7.6.5 Monatlicher Zuschlag für internationale digitale Festverbindungen mit Übertragungsge-
schwindigkeiten von 64 kbit/s für die Ortszuleitung
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1 2 3
1 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach
Abschnitt 7.6.1 Nr. 2, nach Abschnitt 7.6.2 Nr.
2, nach Abschnitt 7.6.3 Nr. 2 und nach Ab-
schnitt 7.6.4 Nr. 2, je Festverbindung . - - - - 1 050
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1433
7.6.6 Verkehrsgebühren für internationale digitale Festverbindungen mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von 64 kbit/s
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Verkehrsgebühren für internationale digitale
Festverbindungen nach
1 Abschnitt 7.6.1 Nr. 2 je Stunde 52,00
2 Abschnitt 7.6.2 Nr. 2 je Stunde 52,00
3 Abschnitt 7.6.3 Nr. 2 je Stunde 78,00
4 Abschnitt 7.6.4 Nr. 2 je Stunde 93,00
Zu Nr. 1 bis 4
1. Die Erfassung der Verkehrszeiten erfolgt auf
Antrag entweder nach Vorschrift 2 oder nach
Vorschrift 3.
2. Die Erfassung der Verkehrszeiten beginnt
und endet mit dem Erkennen des von der An-
passungseinrichtung gesetzten und gelöschten
Statusbits durch die Geräte zur Erfassung der
Verkehrszeiten in Netzknoten der Deutschen
Bundespost. Das Setzen und Löschen des
Statusbits wird jeweils durch die sendende
Endstelle verursacht.
3. Soweit die technischen und betrieblichen
Voraussetzungen gegeben sind, beginnt die Er-
fassung der Verkehrszeiten m,t dem Erkennen
des von der Anpassungseinrichtung gesetzten
Statusbits durch die Geräte zur Erfassung der
Verkehrszeiten in Netzknoten der Deutschen
Bundespost. Nach mehr als drei unmittelbar
aufeinanderfolgenden einander völlig glei-
chenden B1tgruppen setzt die Erfassung der
Verkehrszeiten aus. Die Erfassung beginnt
erneut bei der ersten der nachfolgenden
Bitgruppen, die gegenüber _den vorherge-
henden abweichend ist. Die Erfassung der
Verkehrszeiten endet mit dem Erkennen des
von der Anpassungseinrichtung gelöschten
Statusbits durch die Geräte zur Erfassung der
Verkehrszeiten in Netzknoten der Deutschen
Bundespost. Vorschrift 2 Satz 2 ist anzuwen-
den.
4. Bei gle1chze1tigem Übertragen von digitalen
Nachrichten in beiden Richtungen (Duplexbe-
trieb) bleiben überlappende Anteile bei der
Erfassung der Verkehrszeiten nach Vorschrift 2
oder 3 unberücksichtigt.
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
5. Die je Festverbindung erfaßten Verkehrs-
zeiten werden je Abrechnungszeitraum einer
planmäßigen Fernmelderechnung aufaddiert.
6. Mit den monatlichen Gebühren nach den
Abschnitten 7.6.1 bis 7.6.4 sind 120 Stunden
der erfaßten Verkehrszeiten abgegolten.
7. Bei den je Festverbindung erfaßten Ver-
kehrszeiten nach Vorschrift 2 wird die Summe
der Verkehrszeiten je Abrechnungszeitraum
einer planmäßigen Fernmelderechnung aufad-
diert und auf volle Stunden aufgerundet. Die
Verkehrszeiten nach Satz 1 werden um 10 vom
Hundert gekürzt, auf. volle Stunden aufge-
rundet und, soweit mehr als 120 Stunden
verbleiben, um 120 Stunden, die mit den mo-
natlichen Gebühren abgegolten sind, verm in-
dert und der verbleibende Anteil mit den
Gebührensätzen nach Nr. 1 bis 4 multipliziert.
8. Bei den je Festverbindung erfaßten Ver-
kehrszeiten nach Vorschrift 3 wird die Summe
der Verkehrszeiten je Abrechnungszeitraum
einer planmäßigen Fernmelderechriung auf-
addiert. auf volle Stunden aufgerundet und,
soweit mehr als 120 Stunden erreicht werden,
um 120 Stunden, die mit den monatlichen Ge-
bühren abgegolten sind, vermindert und der
verbleibende Anteil mit den Gebührensätzen
nach Nr. 1 bis 4 multipliziert.
9. Bei internationalen Festverbindungen der
Nachrichtenagenturen wird nur die Hälfte der
Gebührensätze nach Nr. 1 bis 4 der Gebühren-
berechnung nach Vorschrift 7 oder 8 zagrunde
gelegt, soweit die internationale Festver-
bindung ausschließlich für die Übermittlung
von Nachrichten für Zeitungsunternehmen,
Rundfunkanstalten oder Behörden benutzt
werden.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1435
Anlage 9
7.8 Internationale Reservemietleitungen und internationale Reservefestverbindungen
Gebühr
Nr. Gegenst~nd
DM
Monatliche Gebühren der Deutschen Bun-
despost für die Überlassung von Reser-
vemietleitungen oder internationalen Re-
servefestverbindungen
je Reservefernsprechmietleitung 1/15 der monatlichen Gebühren nach Ab-
schnitt 7 .1 Nr. 1 bis 214
2 je Reservetelegrafenmietleitung mit
Schrittgeschwindigkeiten von 50 oder
100 Baud ........... _. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/1 5 der monatlichen Gebühren nach Ab-
schnitt 7.2 Nr. 1 bis 214
3 je Reservefestverbindung mit Fernsprech-
bandbreite ............................ 1/15- der monatlichen Gebühren nach Ab-
schnitt 7.4 Nr. 1 bis214
4 je Reservefestverbindung mit Schrittge-
schwindigkeiten von 50 oder 100 Baud 1 /15 der monatlichen Gebühren nach Ab-
schnitt 7.5 Nr. 1 bis 214
Zu Nr.1 bis4
Die berechneten Gebühren werden auf volle
10,-- DM gerundet. überschießende Beträge
von 5,-- DM und mehr werden aufgerundet.
5 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach
Nr. 1 bis 4 für die Ortszuleitung . . . . . . . . . . . . . die allgemein geltenden Gebühren für die Be-
reithaltung entsprechender Reservestromwe-
ge
1. Als Endpunkte der Ortszuleitung gelten die
Anschalteeinrichtung in den Räumen des Mie-
ters und die letzte Betriebsstelle der Deutschen
Bundespost, in der die Ortszuleitung m 1t dem
Fernleitungsabschnitt verbunden ist.
2. Die gebührenpflichtige Länge der Ortszulei-
tung wird nach den allgemein geltenden Vor-
schriften ermittelt.
Gebühr für die vorübergehende Inbetrieb-
nahme von Reservemietleitungen oder Re-
servefestverbindungen
6 je Fernsprechmietleitung . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr nach Abschnitt 7 1 Nr. 1 bis 214
7 je Telegrafenmietieitung GebührnachAbschnitt7.2 Nr.1 bis214
8 je Festverbindung mit Fernsprechband-
breite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr nach Abschnitt 7 .4 Nr. 1 bis 214
9 je Reservefestverbindung mit Schrittge-
schwindigkeiten von 50 oder 100 Baud . . Gebühr nach Abschnitt 7.5 Nr. 1 bis 214
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zu Nr. 6 bis 9
1. Die Gebühren werden zusätzlich zu den Ge-
bühren nach Nr, 1 bis 4 erhoben.
2 Vorbemerkung Nr. 6.2 1st anzuwenden.
10 Prüfungsgebühr für zusätzliche Leitungsprü-
fungen, je Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr für eine handvermittelte Verbindung
von 20 Minuten Dauer 1n der entsprechenden
Verkehrsbeziehung nach Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis
214
Bei der Überlassung von Reservemietleitungen
oder Reservefestverbindungen wird die Anzahl
der innerhalb eines Jahres durchgeführten ge-
bührenfreien regelmäßigen Leitungsprüfun-
gen vereinbart.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1437
Anlage 10
7.9 Zusammenschaltung internationaler Festverbindungen in Endstellen mit Telexanschlüssen im
Bereich der Deutschen Bundespost
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Monatliche Zusammenschaltungsgebühr für
Telexanschlüsse, die in Endstellen mit Tele-
grafenkanälen internationaler Festverbin-
dungen zusammengeschaltet werden kön-
nen für jedenTelexanschluß, der das Acht-
fache der Summe aller internationalen
Festver-bindungen überschreitet .......... . 1 000,--
1. Die Gebühr wird nur erhoben,
1.1 wenn die Summe der Schrittgeschwindigkeiten
der Telegrafenkanäle einer internationalen Fest-
verbindung 400 Baud überschreitet und
1.2 die Anzahl der Telexanschlüsse, die mit in-
ternationalen Festverbindungen zusa mm enge-
schaltet werden können, das 8fache der Summe
aller internationalen Festverbindungen, die in
Endstellen mit Telexanschlüssen zusammengeschal-
tet werden können, überschreitet.
2. Internationale Festverbindungen, bei denen
keine nachprüfbaren Angaben über die Summe der
Schrittgeschwindigkeiten der gebildeten Telegra-
fenkanäle möglich sind, werden wie internationale
Festverbindungen behandelt, deren Summe der
Schrittgeschwindigkeiten aller Telegrafenkanäle
400 Baud überschreitet.
3. Bei der Berechnung der Gebühren für die Zusam-
menschaltung internationaler Festverbindungen
mit Telexanschlüssen in Endstellen, werden die
unmittelbar in derselben Endstelle mit 1nternat10-
nalen Festverbindungen zusam mengeschalteten
Telexanschlüsse als auch die mittelbar in ver-
schiedenen Endstellen mit internationalen Festver-
bindungen zusammengeschalten Telexanschlüsse
über Festverbindungen, Direktrufverbindungen
oder Leitungen berücksichtigt.
4. Bei der Gebührenberechnung bleiben die Telex-
anschlüsse unberücksichtigt, bei denen die Zusam-
menschaltung mit internationalen Festverbindun-
gen technisch verhindert sind.
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 11
8 Übergangsvorschriften
Zur Vorbemerkung 1. 1 Buchstabe a zu Abschnitt 1. 1
Vom 1. September 1988 bis zum 31. März 1989 wird je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fern-
melderechnung ein um 1 % verringerter Betrag der Verbindungsgebühren erhoben.
Zur Vorschrift 16 zu Abschnitt 1.1 Nr.· 1 bis 214
Vom 1. September 1988 bis zum 31. März 1991 wird in der Vorschrift 16 zu Nr. 1 bis 214 die
Zahl „2 000" durch die Zahl „5 000" ersetzt.
Zur Vorbemerkung 3.2 zu Abschnitt 3
Vom 1. September 1988 bis zum 31. März 1989 wird je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fern-
melderechnung ein um 1 % verringerter Betrag der Verbindungsgebühren erhoben.
Zur Vorschrift zu Abschnitt 3. 1 Nr. 1 bis 27 (Verbindungsübergang nach § 4 Abs. 3 der Auslandstele-
kommunikationsordnung)
Für den Verbindungsübergang nach § 4 Abs. 3 der Auslandstelekommunikationsordnung von Uni-
versalanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen des Teletexdienstes im Be-
reich des Auslandes werden vom 1. September 1988 bis zum 30. September 1990 Gebühren nach Ab-
schnitt 1.1 der Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften (Anlage zur Auslandstelekommu-
nikationsordnung) erhoben.
Zur Vorschrift 1 zu Abschnitt 5.2 Nr. 1 bis 10
Vom 1. Januar 1988 bis zum 31. August 1988 wird in der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 10 die Betragsangabe
,,8,-- DM" durch die Betragsangabe „5,-- DM" ersetzt.
Zu Abschnitt 7.1 (Internationale Fernsprechmietleitungen innerhalb der 3. Grenzzone)
Internationale Fernsprechmietleitungen innerhalb der 3. Grenzzone, in der bis zum 31. August 1988
geltenden Fassung der Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften (Anlage zur Aus-
landstelekommunikationsgebührenordnung), werden nur noch überlassen, wenn ein Antrag vor dem
1. September 1988 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und wenn die be-
triebsfähige Bereitstellung der internationalen Mietleitung bis zum 31. Oktober 1988 erfolgt. Inter-
nationale Mietleitungen nach Satz 1 werden längstens bis zum 31. August 1993 weiter überlassen; es
werden Gebühren nach Abschnitt 7.1 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung der
Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften (Anlage zur Auslandstelekommunikationsge-
bührenordnung) weiter erhoben.
Zu Abschnitt 7.2 (Internationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten bis zu 50
Baud über Kanalteiler als Halbkanal)
Internationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten bis zu 50 Baud über Kanalteiler
als Halbkanal, die bis zum 31. Oktober 1984 hergestellt worden sind, werden längstens bis zum 31
Dezember 1988 weiter überlassen. Für die Telegrafenmietleitungen nach Satz 1 werden Gebühren
nach Abschnitt 5.2 in der bis zum 30. Juni 1986 geltenden Fassung der Gebührenvorschriften für den
Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage zur Auslandsfernmeldegebührenordnung) weiter er-
hoben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1439
Zu Abschnitt 7.3.3 (Digitale Mietleitungen nach Nordamerika sowie nach Ägypten, Bahrain, Irak,
Iran (Islamische Republik) , Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar, Kuwait,
Libanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten)
Internationale digitale Mietleitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von l 200 bit/s, von
2 400 bit/s, von 4 800 bit/s und von 9 600 bit/s, in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung
der Auslandstelekommuni kationsgebührenvorschriften (Anlage zur Auslandstel ekom m uni ka-
tionsgebührenordnung), werden nur noch überlassen, wenn ein Antrag vor dem 1. September
1988 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und wenn die be-
triebsfähige Bereitstellung der internationalen Mietleitung bis zum 31. Oktober 1988 erfolgt.
Digitale Mietleitungen nach Satz 1 werden längstens bis zum 31. August 1993 weiter überlassen;
es werden Gebühren nach Abschnitt 7.3.2 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung der
Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften (Anlage zur Ausl andstel ekom m uni kati ons-
gebührenordnung) weiter erhoben.
Zu Abschnitt 7.4 (Internationale analoge Festverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite
von 3, 1 kHz innerhalb der Grenzzonen und aus der ersten deutschen Fernzone)
1. Es werden für internationale analoge Festverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite
von 3, 1 kHz erhoben: .
a) innerhalb der 1. Grenzzone 1 100 DM vom 1. September 1988 bis zum 31. August 1989,
innerhalb der 1. Grenzzone 1 720 DM vom 1. September 1989 bis zum 31. August 1990,
innerhalb der 1. Grenzzone 2 330 DM vom 1. September 1990 bis zum 31. August 1991,
innerhalb der 1. Grenzzone 2 940 DM vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1992,
b) innerhalb der 2. Grenzzone 1 510 DM vom 1. September 1988 bis zum 31. August 1989,
innerhalb der 2. Grenzzone 2 020 DM vom 1. September 1989 bis zum 31. August 1990,
innerhalb der 2. Grenzzone 2 530 DM vom 1. September 1990 bis zum 31. August 1991,
innerhalb der 2. Grenzzone 3 040 DM vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1992,
c) innerhalb der 3. Grenzz_one 1 91 O DM vom 1. September 1988 bis zum 31. August 1989,
innerhalb der 3. Grenzzone 2 320 DM vom 1. September 1989 bis zum 31. August 1990,
innerhalb der 3. Grenzzone 2 730 DM vom 1. September 1990 bis zum 31. August 1991,
innerhalb der 3. Grenzzone 3 140 DM vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1992,
d) aus der ersten deutschen Fernzone 2 850 DM vom 1. September 1988 bis zum 31. August
1989,
aus der ersten deutschen Fernzone 3 020 DM vom 1. September 1989 bis zum 31. August
1990,
aus der ersten deutschen Fernzone 3 190 DM vom 1. September 1990 bis zum 31. August
1991,
aus der ersten deutschen Fernzone 3 360 DM vom 1. September 1991 bis zum 31. August
1992.
Zu Abschnitt 7.6 (Internationale Festverbindungen)
1. Die Umwandlung von internationalen Mietleitungen nach § 34 Abs. 1 und 2 der Auslands-
telekommunikationsordnung in internationale Festverbindungen nach Abschnitt 3 geschieht
auf Antrag von Amts wegen. Die Erneuerung o<;fer Änderungen der privaten Einrichtungen
gehen zu Lasten des Mieters der internationalen Festverbindung.
2. Für internationale Mietleitungen nach § 34 Abs. 1 der Auslandstelekommunikationsord-
nung, die vor dem 31. Dezember 1988 in internationale Festverbindungen nach Abschnitt 3
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
umgewandelt werden, werden die Gebühren nach Abschnitt 7.6 vom Tage der Umwand-
lung an erhoben. Satz 1 gilt auch für internationale Mietleitungen nach § 34 Abs. 2 der
Auslandstelekommunikationsordnung, die vor dem 31. Dezember 1991 in internationale
Festverbindungen nach Abschnitt 3 umgewandelt werden.
3. Für internationale Mietleitungen nach § 34 Abs. 2 der Auslandstelekommunikationsordnung
gelten bis zur Umwandlung in internationale Festverbindungen nac_h Abschnitt 3 die mit der
jeweiligen Anschließungs- und Betriebsgenehmigung festgesetzten Nutzungsentgelte wei-
ter.
4. Sofern die erfaßten Verkehrsgebühren nach den Vorschriften zu Abschnitt 7.6.6 bei einer
internationalen Festverbindung, die nicht in simultan betreibbare Teilkanäle unterteilt ist
(z.B. durch Multiplexer), stets zum maximalen Höchstwert je Abrechnungszeitraum einer
planmäßigen Fernmelderechnung führen, kann die Eigenmessung durch den Mieter der in-
ternationalen Festverbindung bis zur Bereitstellung einer geeigneten Meßtechnik durch die
Deutsche Bundespost anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung der Eigenmes-
sung des Inhabers der Festverbindung ist die Bereitschaft, das angewendete Meßverfahren
zur Erfassung der Verkehrsgebühren gegenüber der Deutschen Bundespost offen darzule-
gen.
5. · 'Es werden unabhängig von den für die Gebührenberechnung erfaßten Verkehrsgebühren je
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung höchstens berechnet:
vom 1. September 1988 bis zum 31. Dezember 1988 200 Stunden,
vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 300 Stunden,
vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 400 Stunden,
vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 600 Stunden.
Hierbei werden für überlassene internationale digitale Festverbindungen, deren Abrech-
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung im Dezember eines Jahres beginnt
und im Januar des folgenden Jahres endet, bis zum Januar 1992 bei der Gebührenberech-
nung noch die höchstens zu berechnenden Stunden des abgelaufenen Jahres zugrunde ge-
legt.
6. Internationale Festverbindungen mit digitalen Schnittstellen nach § 21 der Auslandstele-
kommuni kationsordnung, in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung, deren
internationaler Leitungsabschnitt analog geführt ist, werden nur noch überlassen, wenn ein
Antrag vor dem 1. September 1988 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt
worden ist und wenn die betriebsfähige Bereitstellung der internationalen Festverbindung
bis zum 31. Oktober 1988 erfolgt. ln.ternationale Festverbindungen nach Satz 1 werden
längstens bis zum 31. August 1993 weiter überlassen; es werden Gebühren wie für digitale
Festverbindungen nach Abschnitt 7.6 der Auslandstelekommunikationsgebührenvor-
schriften (Anlage zur Auslandstelekommunikationsgebührenordnung) erhoben. Die Um-
wandlung von internationalen Festverbindungen nach Satz 1 in internationale Festver-
bindungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Auslandstelekommunikationsordnung geschieht
auf Antrag von Amts wegen. Die Erneuerung oder Änderung der privaten Endstellenein-
richtungen gehen zu Lasten des Mieters der internationalen Festverbindung.
Zu Abschnitt 7.9 (Zusammenschaltung internationaler Festverbindungen in· Endstellen mit Te-
lexanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost)
Abschnitt 7.9 wird auch vom 1. Juli 1986 bis zum 31. August 1988 für die Zusammenschaltung
internationaler Mietleitungen in Endstellen mit Telexanschlüssen im Bereich der Deutschen
Bundespost entsprechend angewendet.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1441
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 1. August 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen
Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar
1988 (BGBI. 1 S. 128), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Abschnittsüberschrift „E. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des
Rundfunks" wie folgt gefaßt:
,,E. Bereitstellen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks".
2. Abschnitt „A. Postdienst" erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
3. Abschnitt „B. Telefondienst" wird wie folgt geändert:
a) Unterabschnitt „1. Wählverbindungen" erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche "Fassung.
b) Unterabschnitt „III. Seefunkverbindungen" wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte 3 werden bei Nun:imer 2 die Betragsangabe „14,70" durch die Betragsangabe „10,20" und bei
Nummer 3 die Betragsangabe „28,50" durch die Betragsangabe „22,50" ersetzt.
bb) Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 3 wird aufgehoben; die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 3 wird Vorschrift zu lfd. Nr. 1
bis 3.
4. Abschnitt „C. Telegrammdienst" wird wie folgt geändert:
a) Im Unterabschnitt ,J Standardtelegramme, Telegramme mit Sonderbehandlung" werden die Vorschriften zu
lfd. Nr. 1 bis 2 wie folgt gefaßt:
„Zu lfd. Nr. 1 bis 2
1 Je Telegramm werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben.
2 Je Telegramm wird neben den Gebühren für jedes Gebührenwort eine feste Gebühr von 5,- DM berechnet.
3 Bei Telegrammen über Sterbefälle werden für den vom zuständigen Standesbeamten angefügten bestätigen-
den Wortlaut keine Gebühren erhoben.
4 Für zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen werden Gebühren nach§ 282 der Telekommunikationsordnung
erhoben."
b) Unterabschnitt „II. Funktelegramme" wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte 3 werden bei den Nummern 1, 2.1 und 2.3 jeweils die Betragsangabe „2,05" durch die
Betragsangabe „ 1,65" und bei Nummer 2.2 die Betragsangabe „2,85" durch die Betragsangabe „2,45"
ersetzt.
bb) Die Vorschriften zu lfd. Nr. 1 bis 2 werden wie folgt gefaßt:
„Zu lfd. Nr. 1 bis 2
1 Die Vorschriften 1 und 2 zu lfd. Nr. 1 bis 4 des Abschnitts B. Unterabschnitt III sind entsprechend
anzuwenden.
2 Je Funktelegramm wird neben den Gebühren für jedes Gebührenwort eine feste Gebühr von 5,- DM
berechnet.
3 Mindestgebühren werden nicht erhoben."
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
cc) Nach der Vorschrift 3 zu lfd. Nr. 1 bis 2 wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:
„ Übergangsvorschrift
Zu Unterabschnitt 11. Funktelegramme
Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 2 wird vom 1. Januar 1988 bis zum 31. August 1988 nicht angewendet."
5. Abschnitt „D. Telexdienst" wird wie folgt geändert:
a) In der Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 und 2 wird der zweite Satz gestrichen.
b) Nach der Vorschrift 3 zu lfd Nr. 1 und 2 wird folgende Vorschrift 4 angefügt:
„4 Für die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen
Bundespost nach§ 240 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung zu Anschlüssen des Telexdienstes im
Bereich der Deutschen Post werden Gebühren nach Nummer 1 oder 2 erhoben. Die Gebühren nach Satz 1
werden neben den in der Telekommunikationsordnung festgelegten Gebühren für Wählverbindungen der
Gruppe 1 (§§ 188 bis 192), der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196), der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200), der Gruppe 5
(§§ 204 bis 207) oder der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211) und den Gebühren nach § 241 Abs. 3 der Tele-
kommunikationsordnung erhoben. § 241 Abs. 5 und 9 der Telekommunikationsordnung ist anzuwenden."
6. Abschnitt „E. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks" erhält die aus der Anlage 3 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 1 und 6 tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. April 1989' in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 2 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 1989 in Kraft. Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung
unter den laufenden Nummern 13, 14, 24 und 25 aufgeführten Gebühren treten am 1. September 1989 in Kraft; bis zu
diesem Zeitpunkt werden die bis zum 31. März 1989 geltenden entsprechenden Gebühren weitererhoben.
Bonn, den 1. August 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Rawe
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1443
Anlage 1
A. Postdienst
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
1. Briefsendungen
Standardbrief 1,00
2 Brief
bis 50 g 1,70
über 50 bis 100 g 2,40
über 100 bis 250 g 3,20
über 250 bis 500 g 4,00
über 500 bis 1 000 g 4,80
über 1 000 bis 2 000 g 5,60
3 Standardbrief von Berlin (West) nach Berlin (Ost) -,60
4 Brief von Berlin (West) nach Berlin (Ost)
bis 50 g 1,00
über 50 bis 100 g 1,40
über 100 bis 250 g 1,80
über 250 bis 500 g 2,20
über 500 bis 1 000 g 2,60
über 1 000 bis 2 000 g 5,60
5 Postkarte -,60
6 Postkarte von Berlin (West) nach Berlin (Ost) -,40
7 Standarddrucksache -,60
8 Drucksache
bis 50 g 1,00
über 50 bis 100 g 1,40
über 100 bis 250 g 1,80
über 250 bis 500 g 2,40
über 500 bis 1 000 g 3·,00
über 1 000 bis 2 000 g 3,50
für jede weiteren 1 000 g 1,00
9 Drucksache zu ermäßigter Gebühr
bis 50 g -,60
über 50 bis 100 g -,60
über 100 bis 250 g -,80
über 250 bis 500 g 1,20
über 500 bis 1 000 g 2,00
über 1 000 bis 2 000 g 3,00
für jede weiteren 1 000 g -,90
10 Drucksachen in besonderen Beuteln an denselben Empfänger
in demselben Bestimmungsort
a) Drucksachen bis 2 000 g 3,50
für jede weiteren 1 000 g 1,00
b) Drucksachen zu ermäßigter Gebühr bis 2 000 g 3,00
für jede weiteren 1 000 g -,90
11 Blindensendung Gebührenfreie
Beförderung
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
12 Päckchen
bis 100 g 1,40
über 100 bis 250 g 1,80
über 250 bis 500 g 2,40
über 500 bis 1 000 g 3,00
über 1 000 bis 2 000 g 3,50
Zu lfd. Nr. 8
Das Höchstgewicht beträgt 2 kg, für Bücher (einschl. Broschüren) 5 kg.
Zu lfd. Nr. 9
Das Höchstgewicht beträgt 2 kg, für Bücher (einschl. Broschüren) 5 kg.
Zu lfd. Nr. 10
Das Höchstgewicht beträgt 30 kg.
Zu lfd. tk 11
Das Höchstgewicht beträgt 7 kg. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist die Luftpostgebühr zu entrichten.
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
1 2 3
II. Pakete
1. Zone 2. Zone 3. Zone
bis 150 km über 150 km über 300 km
bis 300 km
13 a) Standardpaket
bis 5 kg 5,20 5,50 5,80
über 5 bis 6 kg 5,90 6,30 6,70
über 6 bis 7 kg 6,60 7,10 7,60
über 7 bis 8 kg 7,30 7,90 8,50
über 8 bis 9 kg 8,00 8,70 9,40
über 9 bis 10 kg 8,70 9,50 10,30
über 10 bis 12 kg 9,40 10,30 11,20
über 12 bis 14 kg 10,90 11,90 12,90
über 14 bis 16 kg 12,40 13,50 14,60
über 16 bis 18 kg 13,90 15,10 16,30
über 18 bis 20 kg 15,40 16,70 18,00
b) Paket Gebühr für ein Standardpaket
gleichen Gewichts zuzüglich
1,50
14 Zuschlag für ein sperriges Paket
oder ein Paket mit zerbrechlichem Inhalt 10,-
Zu lfd. Nr. 13 a)
Standardpakete sind quaderförmige Pakete, deren Länge nicht größer als 70 cm, Breite nicht größer als 50 cm und Höhe nicht größer
als 50 cm ist.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 ·1445
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
III. Besondere Versendungsformen
15 Wertgebühr für eine Sendung
a) Briefe
bis 500 DM der Wertangabe 6,00
für jede weiteren 500 DM der Wertangabe 1,20
b) Pakete
bis 1 000 DM der Wertangabe 9,00
für jede weiteren 500 DM der Wertangabe 1,20
16 Einschreibgebühr für eine Sendung 2,50
17 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer Sendung 2,50
18 Rückscheingebühr für eine Sendung 2,50
19 Eilzustellgebühr
a) für eine Briefsendung 2,00
b) für Drucksachen in besonderen Beuteln an denselben Empfänger in demselben
Bestimmungsort je Beutel 6,00
c) für ein Paket 2,00
20 Luftpostgebühr
für die Beförderung auf dem Luftweg innerhalb des Bereichs der Deutschen
Bundespost
a) Briefsendungen
für je 20 g 0,05
b) Pakete
bis 1 kg 1,40
jedes weitere ½ kg mehr 0,70
IV. Sonstige Gebühren
21 Gebühr für die Einlieferung einer Sendung außerhalb der Annahmezeiten 2,80
22 Gebühr für die Übermittlung eines nachträglichen Verlangens des Absenders 6,00
23 Gebühr für die Nachforschung nach einer Sendung 5,00
24 Zustellgebühr für ein Paket 2,50
25 Gebühr für das Bereithalten eines postlagernden Pakets zur Abholung 2,50
26 Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige 2,50
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 2
Zeiteinheit
Lfd. Nr. Gegenstand in
Sekunden
2 3
1. Wählverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen ge-
staffelten Tarifentfernung und der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit. Die
Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit beträgt
bei einer Tarifentfernung bis zu 50 km (Regionalzone) 60
2 bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km (Weitzone)
2.1 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr 21
2.2 in der übrigen Zeit 28
3 bei einer Wählverbindung von Berlin (West) nach Berlin (Ost) 360
Zu lfd. Nr. 1 bis 3
Die§§ 188 und 190 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie die§§ 191 und 192 der Telekommunikationsordnung sind entsprechend anzuwenden.
2 Maßgebend ist die Tarifentfernung zwischen den Hauptvermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post. Für
Wählverbindungen aus dem Ortsnetzbereich Berlin (West) wird die Tarifentfernung zwischen den jeweiligen Knotenvermittlungs-
stellen zugrunde gelegt.
3 Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit der Entgegennahme des Anrufs bei dem gerufenen Anschluß. Aus technischen
Gründen kann sie jedoch bereits während des Wählvorgangs beginnen. Verbindungszeiten, die unterbrochen werden, bleiben
gebührenpflichtig.
4 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird neben den Gebühren nach den Nummern 1 bis 3 eine Zuschlag-
gebühr nach § 190 Abs. 7 Nr. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung erhoben. Die Zuschlaggebühr nach Satz 1 wird auch für
Verbindungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Deutschen Post zu Funktelefonanschlüssen der Gruppe B im Bereich der
Deutschen Bundespost vom Teilnehmer erhoben, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde.
5 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C werden an Stelle der bei den Nummern 1 bis 3 jeweils aufgeführten
Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit stets die Zeiteinheiten nach den Nummern 2.1 und 2.2 zugrunde gelegt. Neben den
Gebühren nach Satz 1 wird für den Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlaggebühr mit einer
Zeiteinheit von 16 Sekunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und mit einer Zeiteinheit von 40 Sekunden in der Zeit von 18 bis 8 Uhr
jeweils für eine Gebühreneinheit erhoben. Die Zeiteinheit von 18 bis 8-Uhr gilt auch an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheit-
lichen gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
6 Für weiterführende Wählverbindungen in den Bereich der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik, die von einer
Anrufweiterschaltung in Netzknoten der Deutschen Bundespost ausgehen, wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 2 jeweils
aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit einheitlich eine Zeiteinheit von 21 Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde
gelegt.
7 Für weiterführende Wählverbindungen nach Berlin (Ost), die von einer Anrufweiterschaltung in einem Netzknoteri in Berlin (West)
ausgehen, wird an Stelle der bei Nummer 3 aufgeführten Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit eine Zeiteinheit von 60 Sekunden für
eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt.
8 Für weiterführende Wählverbindungen in einer Service-130-Zentrale der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen in den Bereich der
Deutschen Post wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 3 jeweils aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit einheitlich
eine Zeiteinheit von 18 Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt. Die Gebühren für Wählverbindungen nach Satz 1
werden von dem Teilnehmer erhoben, für den die beso,ndere Service-130-Rufnummer festgelegt wurde. Für jeden Abrechnungszeit-
raum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden vom dritten Monat nach der betriebsfähigen Bereitstellung der Service-130-
Rufnummer mindestens 2 000 Gebühreneinheiten zu 0,23 DM (Mindestgebühren) erhoben. Gebühren, die für Teile eines
Abrechnungszeitraumes zu Beginn der Bereitstellung aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt; für
Teile am Ende der Bereitstellung werden keine Mindestgebühren nach Satz 3 erhoben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988 1447
Übergangsvorschriften
Zu Unterabschnitt 1. Wählverbindungen
Für die Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. März 1991 gelten für Wählverbindungen folgende Übergangsvor-
schriften:
1. Vom 1. September 1988 bis zum 31. März 1989 wird Unterabschnitt 1. Wählverbindungen wie folgt angewendet:
Zeiteinheit
Lfd. Nr. Gegenstand in
Sekunden
2 3
1. Wählverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen ge-
staffelten Tarifentfernung und der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit. Die
Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit beträgt
bei einer Tarifentfernung bis zu 50 km (Fernzone 1) 45
2 bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km bis zu 100 km (Fernzone 2) 20
3 bei einer Tarifentfernung von mehr als 100 km (Fernzone 3)
3.1 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr 12
3.2 in der übrigen Zeit 16
4 bei einer Wählverbindung von Berlin (West) nach Berlin (Ost) 360
Zu lfd. Nr. 1 bis 4
Die §§ 188 und 190 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie die §§ 191 und 192 der Telekommunikationsordnung sind entsprechend
anzuwenden.
2 Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung wird ein um 1 % verringerter Betrag der Verbindungsgebühren
erhoben.
3 Maßgebend ist die Tarifentfernung zwischen den Hauptvermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post.
Für Wählverbindungen aus dem Ortsnetzbereich Berlin (West) wird die Tarifentfernung zwischen den jeweiligen Knotenvermitt-
lungsstellen zugrunde gelegt.
4 Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit der Entgegennahme des Anrufs bei dem gerufenen Anschluß. Aus
technischen Gründen kann sie jedoch bereits während des Wählvorgangs beginnen. Verbindungszeiten, die unterbrochen
werden, bleiben gebührenpflichtig.
5 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird neben den Gebühren nach den Nummern 1 bis 4 eine
Zuschlaggebühr nach§ 190 Abs. 7 Nr. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung erhoben. Die Zuschlaggebühr nach Satz 1 wird
auch für Verbindungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Deutschen Post zu Funktelefonanschlüssen der Gruppe B im
Bereich der Deutschen Bundespost vom Teilnehmer erhoben, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde.
6 Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C werden an Stelle der bei den Nummern 1 bis 4 jeweils
aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit stets die Zeiteinheiten nach den Nummern 3.1 und 3.2 zugrunde gelegt.
Neben den Gebühren nach Satz 1 wird für den Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde, eine
Zuschlaggebühr mit einer Zeiteinheit von 16 Sekunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und mit einer Zeiteinheit von 40 Sekunden in
der Zeit von 18 bis 8 Uhr jeweils für eine Gebühreneinheit erhoben. Die Zeiteinheit von 18 bis 8 Uhr gilt auch an Samstagen,
Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
7 Für weiterführende Wählverbindungen in den Bereich der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik, die von
einer Anrufweiterschaltung in Netzknoten der Deutschen Bundespost ausgehen, wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 3
jeweils aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit einheitlich eine Zeiteinheit von 12 Sekunden für eine Gebühren-
einheit zugrunde gelegt.
8 Für weiterführende Wählverbindungen nach Berlin (Ost), die von einer Anrufweiterschaltung in einem Netzknoten in Berlin
(West) ausgehen, wird an Stelle der bei Nummer 4 aufgeführten Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit eine Zeiteinheit von
30 Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt.
9 Für weiterführende Wählverbindungen in einer Service-130-Zentrale der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen in den Bereich
der Deutschen Post wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 4 jeweils aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit
einheitlich eine Zeiteinheit von 1O Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt. Die Gebühren für Wählverbindungen
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
nach Satz 1 werden von dem Teilnehmer erhoben, für den die besondere Service-130-Rufnummer festgelegt wurde. Für jeden
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden vom dritten Monat nach der betriebsfähigen Bereit-
stellung der Ser.,ice-130-Rufnummer mindestens 5 000 Gebühreneinheiten zu 0,23 DM (Mindestgebühren) erhoben. Gebühren,
die für Teile eines Abrechnungszeitraumes zu Beginn der Bereitstellung aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung
berücksichtigt; für Teile am Ende der Bereitstellung werden keine Mindestgebühren nach Satz 3 erhoben.
2. Vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 gilt Übergangsvorschrift 1 mit folgenden Änderungen:
a) In der Fernzone 1 wird eine Zeiteinheit von 60 Sekunden angewendet.
b) In der Fernzone 3 wird montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr eine Zeiteinheit von 15 Sekunden und in der übrigen
Zeit eine Zeiteinheit von 20 Sekunden angewendet.
c) Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird nicht angewendet.
d) In der Vorschrift 7 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird die Zahl „ 12" durch die Zahl „ 15" ersetzt.
e) In der Vorschrift 9 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird die Zahl „ 10" durch die Zahl „ 12" ersetzt.
3. Vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 gilt Übergangsvorschrift 1 mit folgenden Änderungen:
a) In der:- Fernzone 1 wird eine Zeiteinheit von 60 Sekunden angewendet.
b) In der Fernzone 2 wird montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr eine Zeiteinheit von 20 Sekunden und in der übrigen
Zeit eine Zeiteinheit von 24 Sekunden angewendet.
c) In der Fernzone 3 wird montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr eine Zeiteinheit von 18 Sekunden und in der übrigen
Zeit eine Zeiteinheit von 24 Sekunden angewendet.
d) Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird nicht angewendet.
e) In der Vorschrift 7 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird die Zahl „ 12" durch die Zahl „ 18" ersetzt
f) In der Vorschrift 9 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird die Zahl „ 10" durch die Zahl „ 15" ersetzt.
Anlage 3
E. Bereitstellen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
Die der Deutschen Bundespost zustehenden Gebühren für das Bereitstellen von
Übertragungswegen für Rundfunkübertragungen aus dem Bereich der Deutschen
Post in den Bereich der Deutschen Bundespost setzen sich aus den Gebühren für
den im Bereich der Deutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges
(Unterabschnitt 1) und aus den Gebühren für den im Bereich der Deutschen
Bundespost verlaufenden Teil des Übertragungsweges (Unterabschnitt II) zu-
sammen.
1. Bereich der Deutschen Post
Be: befristeter Bereitstellung von Übertragungswegen werden für den im Bereich
der Deutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges folgende Gebühren
erhoben:
Tonübertragungsweg, je Übertragungsweg für
1.1 Mono-Übertragung für
1.1 .1 den Teil bis 50 km, je Minute 0,70
1.1.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 2,90
1.2 Stereo-Übertragung für
1.2.1 den Teil bis 50 km, je Minute 1,00
1.2.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 4,25
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 12. August 1988 1449
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
2 Fernsehübertragungswege
2.1 mit Mono-Begleitton, je Übertragungsweg für
2.1.1 den Teil bis 50 km, je Minute 3,60
2.1.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 14,60
2.2 mit Stereo-Begleitton, je Übertragungsweg für
2.2.1 den Teil bis 50 km, je Minute 3,80
2.2.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 15,35
3 Als Meldeübertragungswege verwendete Fernsprechwege, je Fernsprechweg für
3.1 den Teil bis 50 km, je Minute 0,24
3.2 den Teil von mehr als 50 km, je Minute 0,95
4 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 3 bei vierdrähtiger Führung zu den End-
punkten 60,00
5 Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 für die Bereitstellung von besonderen
Einrichtungen oder besonders eingerichteten Übertragungswegen im Bereich der
Deutschen Post
5.1 bei Tonübertragungen 400,00
5.2 bei Fernsehübertragungen 1 000,00
Bei unbefristeter Bereitstellung von Übertragungswegen werden für den im Bereich
der Deutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges folgende Gebühren
erhoben:
6 Tonübertragungswege, je Übertragungsweg für
6.1 Mono-Übertragung für
6.1.1 den Teil bis 50 km, je km monatlich 45,00
6.1.2 den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich 40,00
6.1.3 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 11,00
6.2 Stereo-Übertragung für
6.2.1 den Teil bis 50 km, je km monatlich 100,00
6.2.2 den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich 72,00
6.2.3 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 25,00
7 Fernsehübertragungswege
7.1 mit Mono-Begleitton, je Übertragungsweg für
7.1.1 den Teil bis 50 km, je km monatlich 480,00
7.1.2 den Teil von mehr als so· km bis 100 km, je km monatlich 340,00
7.1.3 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 310,00
7.2 mit Stereo-Begleitton, je Übertragungsweg für
7.2.1 den Teil bis 50 km, je km monatlich 500,00
7.2.2 den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich 360,00
7.2.3 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 320,00
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühr
lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
8 Als Meldeübertragungswege verwendete Fernsprechwege, je Übertragungsweg
für
8.1 den Teil bis 50 km, je km monatlich 22,50
8.2 den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich 13,50
8.3 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 4,00
Zu lfd. Nr. 1 bis 4
Für die Berechnung der gebührenpflichtigen Entfernung wird die Entfernung zwischen dem Endpunkt des Übertragungsweges im
Bereich 9er Deutschen Post und dem tatsächlichen Grenzübergang des Übertragungsweges zugrunde gelegt.
2 Bei der Berechnung der Gebühren wird die tatsächliche Bereitstellungszeit zugrunde gelegt. Es wird mindestens die Gebühr für
60 Minuten erhoben.
Zu lfd. Nr. 6.1
Für Fernsprechwege, die für Tonübertragungszwecke (Mono-Übertragung) verwendet werden, werden an Stelle der Gebühren nach
Nr. 6.1 je Übertragungsweg erhoben:
1. für den Teil bis 50 km, je km monatlich 28,-DM,
2. für den Teil von 50 km bis 100 km, je km monatlich 23,-DM,
3. für den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich 5,-DM.
Zu lfd. Nr. 6 bis 8
Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 4 ist anzuwenden.
2 Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 5 des Abschnitts F ist anzuwenden.
Zu lfd. Nr. 8
Sofern für Meldeübertragungswege das besondere Leistungsmerkmal der Mehrdrahtführung angeboten wird, werden Gebühren nach
§ 339 Abs. 1 und 2 Nr. 2 der Telekommunikationsordnung erhoben.
Gebühr
Lfd. Nr. Gegenstand
DM
2 3
II. Bereich der Deutschen Bundespost
Für den im Bereich der Deutschen Bundespost verlaufenden Teil des Übertra-
gungsweges werden die hierfür allgemein geltenden Gebühren der Telekommuni-
kationsordnung für das Bereitstellen von Verteilverbindungen für Ton- und Fern-
sehsignale erhoben.
Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von
Übertragungswegen werden nicht erhoben.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdr .ickerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthä:t Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
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gene 16 Seiten 2, 17 DM zuzuglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
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3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 449. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 15. Juli 1988 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden· Übersicht enthalten.
Der ß!Jndesanzeiger Nr. 129 vom 15. Juli 1988 kann zum Preis von 5,30 DM
(4,30 DM + 1,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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