1221
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1988 Nr. 38
Tag 1n halt Seite
1. 8. 88 Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (2. ÄndVTKO) 1221
9028-1
.. Zweite Verordnung
zur Anderung derTetekommunikationsordnung
{2.AndVTKO)
Vom 1. August 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
fur Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Telekommunikationsordnung
Die Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1 S.
1761 ), geändert durch die Verordnung vom 30 März 1988 (BGBI. 1S. 495), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f wird das Wort „Rundfunkprogramme" durch die Worte „Ton-
und Fernsehsignale" ersetzt.
2 § 7 Abs. 6 wird wie folgt geandert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
,,4 Endgeräteadapter,"
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
3 In § 11 Abs. 1 Nr 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 an-
gefugt:
,,3 Endgeräteadapter "
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.2.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:
1an Universalanschlüssen ............•..... ja ja ja".
bb) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 2.7 angefügt:
„2.7 1Endgeräteadapter..................... . ja ja ja".
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
.. Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen ...
c) In Absatz 5 werden nach den Worten „sind Zusatzgeräte" die Worte „und Sondereinrich-
tungen" und nach den Worten „dieser Zusatzgeräte" die Worte „oder Sondereinrichtun-
gen„ eingefügt.
5. In § 15 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten"
ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
fügt:
,.3. Anpassungseinrichtungen."
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 gestrichen.
7. In § 20 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten" er-
setzt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und
4 angefügt:
,,3. Anpassungseinrichtungen,
4. Endgeräteadapter ...
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.
9. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
.. ( 1 a) Endstelleneinrichtungen für den Teletexdienst an Universalanschlüssen sind posteigen,
teilnehmereigen oder privat."
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Meßarbeiten" durch die Worte „Meß- und Änderungsar-
beiten" ersetzt.
b) In Nummer 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ange-
fügt:
.. 7. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167)."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1223
11. § 26 wird wie folgt gefaßt
.. § 26
Endeinrichtungen
( 1) Endeinrichtungen für den Telefaxdienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
3. Endgeräteadapter.
(2) Eindienstendeinrichtungen sind:
1. Telefax-Endgeräte,
2. Telefax-Vermittlungs-. Telefax-Konzentrator- und Telefax-Verteileinrichtungen.
3. Telefax-Zusatzgeräte.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telefaxdienst und andere T elekommunika-
tionsdienste technisch gestaltet."
12. In § 28 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten" er-
setzt.
13. In § 30 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
..4. Endgeräteadapter."
14. In § 31 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
.. ( 1 a) Endstelleneinrichtungen für den Bildschirmtextdienst an Universalanschlüssen sind
posteigen. teilnehmereigen oder privat. ..
15. In § 32 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten" er-
setzt.
16. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-
gefügt:
..4. Endgeräteadapter ...
17. In § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
.. ( 1 a) Endstelleneinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst an Universalanschlüssen
sind posteigen. teilnehmereigen oder privat."
18. In § 36 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten" er-
setzt.
19. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
.. b) Festanschlüssen für Bildmelde-Festverbindungen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),".
b) In Nummer 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 an-
gefügt:
„ 7. das Ausführen von Meß- und Änderungsarbeiten für private Endeinrichtungen ( § § 174
und 175)."
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
20. In § 52 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten" er-
setzt.
21. In § 74 Nr. 2 wird die Verweisung .. (§ 168 Abs. 1, 2 und 5 und §§ 169 bis 172)" durch die
Verweisung .. (§ 168 Abs. 1, 2, 2 a und 5 und § § 169 bis 172)" ersetzt.
22. Vor § 75 wird die Unterabschnittsüberschrift wie folgt gefaßt
„Unter abschnitt 6
Überm i t t I u n g s dienst f ü r Ton - und Fernseh s i g n a I e".
23. Die § § 75 bis 77 werden wie folgt gefaßt
Allgemeines
Der Übermittlungsdienst für Ton- und Fernsehsignale dient der Übermittlung von Ton- und
Fernsehsignalen über Rundfunk-Sendeeinrichtungen und Verteilverbindungen.
§76
Verteilverbindungen
Verteilverbindungen für den Übermittlungsdienst für Ton- und Fernsehsignale sind dauernd
oder befristet bereitgestellte Ton-, Fernseh-, Melde- und Fernwirkverbindungen.
§ 77
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Übermittlungsdienstes für Ton- und Fernsehsignale hält die Deutsche
Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit
1. das Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen (§ § 328 bis 334 a),
2. das Bereitstellen von Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale (§§ 335 bis 340)."
24 § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.3. 1 wird gestrichen.
bb) In Nummer 3. 1 Spalte c wird die Betragsangabe ,.40,--.. durch die Betragsangabe „35,--"
ersetzt.
cc) In Nummer 3.2.1 Spalte c wird die Betragsangabe „30,--" durch die Betragsangabe
.. 25,--" ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt
.. (8) Der Dienstzuschlag für die Benutzung im Datenübermittlungsdienst bei Anpas-
sungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Daten-
übermittlungsdienst (Absatz 4 Nr. 1.3.2) wird bei mehreren Anschlüssen, an die eine Anlage
angeschaltet ist, nur entsprechend der Anzahl der Anpassungseinrichtungen mit Zugang
zum Datenübermittlungsdienst erhoben, wenn die Anzahl dieser Anpassungseinrichtungen
geringer ist als die Anzahl der Anschlüsse."
c) In Absatz 10 Satz 2 wird das Wort „betriebsfertigen" durch das Wort „betriebsfähigen"
ersetzt.
25 In § 84 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1225
26. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
.. (3) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Anrufweiterschaltungen
gilt folgendes:
1. Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung oder Änderung einer Anrufweiterschal-
tung und der zugehörigen besonderen Ansage wird die Gebühr für die betriebsfähige
Bereitstellung oder Änderung der besonderen Ansage nach Absatz 1 Nr. 3 nicht er-
hoben.
2. Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeit
Anrufweiterschaltung und des zugehörigen Wählanschlusses wird die Gebühr nach Ab-
satz 1 Nr. 2 nicht erhoben ...
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8. 1 wird wie folgt gefaßt
„8.1 Anrufweiterschaltung 1
8.1.1 mit Standard-Rufnummer ................... . 133.--
8.1.2 mit bundeseinheitlicher Rufnummer ......... . 153.--
bb) In den Nummern 8.2 und 8.3 wird jeweils in Spalte c die Betragsangabe „160,--" durch
die Betragsangabe „ 135 .40" ersetzt.
27. In § 87 Abs. 2 Spalte c wird in Nummer 2 die Betragsangabe „500,--" durch die Betragsangabe
„350,--". in Nummer 3.1 die Betragsangabe „20.--" durch die Betragsangabe „7,--" ersetzt und
in Nummer 3.2 die Betragsangabe „15,--" durch die Betragsangabe „ 7,--" ersetzt.
28. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Text in Spalte c wie folgt gefaßt:
„Übermittlung eines Kennzeichens, das
a) bei ankommenden Wählverbindungen den anrufenden Wählanschluß kennzeichnet.
b) bei abgehenden Wählverbindungen den angerufenen Wählanschluß kennzeichnet."
b) In Absatz 7 Nr. 6 Spalte c wird die Angabe „ 1/5 „ durch die Angabe „ 1/51" ersetzt.
29. In § 93 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a eingefügt:
.. (4 a) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung mehrerer fester virtueller Verbindun-
gen (Absatz 1 Nr. 11) wird die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 11 nur einmal erhoben. H
30. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Verweisung .. (Absatz Nr. 6)" durch die Verweisung .. (Absatz 1 Nr. 5)"
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Verweisung .. (Absatz Nr. 7)" durch die Verweisung .. (Absatz 1 Nr. 6)"
ersetzt.
3 1. In § 108 Abs. 1 werden nach Nummer 7 folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8 Daueraktivierung . . . . . . . . . . . . . . . . a) Dauernde Kontrolle der Funktionsfähigkeit des
Universalanschlusses.
b) Synchronisation der angeschalteten Endstelle.
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
9 Verbindungsübergang . . . . . . . . . . . Berechtigung,
a) abgehenden Telekommunikationsverkehr über
Verbindungsübergänge 1/53 (§ § 219 und 220)
und
b) ankommenden Telekommunikationsverkehr
über Verbindungsübergänge 5/ 1 (§ § 219 und
220)
abzuwickeln."
32. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
.. ( 1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der besonderen Betriebsmög-
lichkeit ..Verbindungsübergang" wird je Betriebsmöglichkeit eine einmalige Gebühr von
65,-- DM erhoben."
b) Dem Absatz 2 werden nach Nummer 7 folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8 Daueraktivierung ....................... . 3.--
9 Verbindungsübergang, bei einer Übertra-
gungsgeschwindigkeit von
9.1 2400 bit/s ............................... . 140.--
9.2 4800 bit/s ............................... . 240,--
9.3 9600 bit/s ............................... . 340,--
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Gebühr für die Daueraktivierung (Absatz 2 Nr. 8) wird nicht erhoben. wenn für
den Universalanschluß Sonderentstörungsleistungen nach § 244 Abs. 1 a bereitgehalten
werden."
33. Nach § 111 werden folgende § § 111 a und 111 b angefügt:
,.§111a
Ersatzschaltung
Für Universalanschlüsse wird die Ersatzschaltung der gesamten Anschlußleitung mit Anschal-
teeinrichtung angeboten.
§ 111 b
Gebühren für Ersatzschaltung
( 1) Für Ersatzschaltung werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Ersatzschaltung
DM
a b C
1 Ersatzschaltung • • o • • • •••••••II••• o • • o o o o o o o • o o • • • o ... Gebühren wie für entspre-
chende Universalanschlüsse
(§§ 107 bis 109)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: eonn, den 10. August 1988 1227
Gebühr
Nr. Ersatzschaltung
DM
a b C
2 Umschalteinrichtungen in Netzknoten der Deutschen
Bundespost
2.1 je Umschalteinrichtung, monatlich ............... ; ..... 30.--
2.2 je beschalteten Ein- oder Ausgang, monatlich .......... 10,--
(2) Die Gebühren für Umschalteinrichtungen (Absatz 1 Nr. 2) werden nicht erhoben, wenn für
die überlassenen Universalanschlüsse die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit im Rah-
men eines Dauerauftrages (§§ 244 und 245) als zusätzliche Telekommunikationsdienstleistung
bereitgestellt wurde.
(3) Für die Umschaltung eines Anschlusses auf die Ersatzschaltung werden für jede Umschal-
tung folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Umschaltung
DM
a b C
1 innerhalb der täglichen Dienstzeit ................................ 200.--
2 außerhalb der täglichen Dienstzeit ............................... 400,--
(4) Die Gebühren für die Umschaltung werden nicht erhoben, wenn die Umschaltung wegen
gestörter Einrichtungen der Deutschen Bundespost erforderlich wurde.
(5) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltung werden für die Ersatzschaltung die Gebüh-
ren wie für überlassene Anschlüsse und für die ersatzgeschalteten Anschlüsse die Gebühren wie
für vergleichbare Ersatzschaltungen erhoben.
(6) Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der funktionsfähigen Bereitstellung der Er-
satzschaltung und endet mit der funktionsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten
Anschlüsse ...
34. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Text werden nach dem Wort „Endstellen" die Worte „an Wähl- und
Festanschlüssen" gestrichen.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Fernkopierer" ein Komma gesetzt und die Buchsta-
ben a und b gestrichen.
c) In Nummer 5 werden die Worte „multifunktionale Telefone als" gestrichen.
d) In Nummer 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8
angefügt:
.. 7. Teletexendeinrichtungen,
8. Endgeräteadapter."
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
35. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2.25 wird wie folgt gefaßt
„2.25 Schnurloses Telefon Modell Sinus mit
Tastenfeld ........................ : 26,80 1197,20 11,20".
bb) Die Nummern 2.29 und 2.30 werden wie folgt gefaßt
„2.29 Telefon Modell Attache duo mit
Tastenfeld
2.29.1 in Grundausstattung ................ 10,30 456,-- 4,30
2.29.2 Zusatz zur Grundausstattung (Gebüh-
renweiche) ......................... 1, 15 50,80 0,55
2.30 Telefon Modell Dirigent mit Tasten-
feld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 167 nach § 167 nach § 167".
cc) In Nummer 2.36. 1 Spalte c wird die Betragsangabe „32,40" durch die Betragsangabe
,.42,40" ersetzt.
dd) In Nummer 2.36.2 Spalte c wird die Betragsangabe ,.4 7,40" durch die Betragsangabe
.. 62,40" ersetzt.
ee) In Nummer 2.37 Spalte c wird die Betragsangabe „82,40" durch die Betragsangabe
.. 107,40" ersetzt.
ff) In Nummer 2.40 Spalte b werden nach dem Wort „Notruftelefon" die Worte „mit Ruf-
nummerngeber" gestrichen.
gg) Nach Nummer 2.40.2 wird folgende Nummer 2.41 eingefügt:
„2.41 ITelefon Modell tippit mit Tastenfeld . . 1 11,20 512,-- 4,80".
hh) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4 Telefone für Universalanschlüsse
4.1 Standardtelefone ................... nach§ 167 nach§ 167
4.2 Spezialtelefone
4.2.1 in Ausstattung 1 .................... nach§ 167 nach§ 167
4.2.2 in Ausstattung 2 .................... nach§ 167 nach§ 167".
b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 bis 11 angefügt:
.. (8) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereige-
ner Telefone in einfachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen werden auf Antrag
des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165),
mindestens 65,-- DM erhoben.
(9) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät über-
lassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen Gebühren
nach Absatz 1 erhoben.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 10. August 1988 1229
( 10) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges Telefon in einfachen
Endstellen an Universalanschlüssen gegen ein grundüberholtes Telefon desselben Typs und
der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409
Abs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für das grundüberholte Telefon wird
eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben."
( 11) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Telefone in einfachen
Endstellen an Universalanschlüssen kann auf Antrag des Teilnehmers für einen Zeitraum
von 36. 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden. Die monatlichen Ge-
bühren betragen:
1. für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr.
2. für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/ 40 der einmaligen Gebühr und
3. für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr."
36. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 10 angefügt:
„ 10 Zusatzgeräte für einfache Endstellen an
Universalanschlüssen ................... . nach§ 167 nach§ 167".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa} In Nummer 4 Spalte d wird die Betragsangabe „0,35 „ durch die Betragsangabe „0,40"
ersetzt.
bb} Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
„ 10 Zusatzgeräte für einfache Endstellen nach nach
an Universalanschlüssen ............ . § 167 § 167".
c} Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:
.. (7) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener
Zusatzgeräte in einfachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen werden auf Antrag
des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165 ).
mindestens 65,-- DM erhoben.
(8) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges Zusatzgerät in ein-
fachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen gegen ein grundüberholtes Zusatzge-
rät desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine
Vergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für das grund-
überholte Zusatzgerät wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 oder 2
erhoben.
(9) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Zusatzgeräte in ein-
fachen Endstellen an Universalanschlüssen kann auf Antrag des Teilnehmers für einen Zeit-
raum von 36. 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden. Die monatlichen
Gebühren betragen:
1. für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr.
2. für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr und
3. für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr."
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3 7. Nach § 119 wird folgender § 119 a eingefügt:
.. §119a
Gebühren für Teletexendeinrichtungen
( 1) Für Teletexendeinrichtungen in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen werden
folgende Gebühren erhoben:
Teilnehmereigen
Nr. Teletexendeinrichtungen einmalige monatliche
Gebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1 Teletexendgeräte ..................................... nach§ 167 nach§ 167
2 Teletex-Zusatzgeräte .................................. nach§ 167 nach§ 167
(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener Tele-
texendeinrichtungen in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen werden auf Antrag des
Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165). mindestens
65.-- DM erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät überlas-
sen. so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen Gebühren nach
Absatz 1 erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann eine instandsetzungsfähige Teletexendeinrichtung in
einfachen Endstellen an Universalanschlüssen gegen ein grundüberholtes Gerät desselben Typs
und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409
Abs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für das grundüberholte Gerät wird eine
Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.
(5) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Teletexendeinrichtungen in
einfachen Endstellen an Universalanschlüssen kann auf Antrag des Teilnehmers für einen Zeit-
raum von 36. 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden. Die monatlichen
Gebühren betragen:
1. für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr,
2. für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr und
3. für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr."
38. § 120 wird wie folgt gefaßt:
.. § 120
Gebühren für Fernkopierer
( 1) Für Fernkopierer werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr Fernkopierer monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Fernkopierer der Gruppe 2 und 3 ............... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2 Fernkopierer der Gruppe 4 ..................... -- nach§ 167 nach§ 167
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1231
(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigeher Fern-
kopierer in einfachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen werden auf Antrag des Teil-
nehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165), mindestens
65,-- DM erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät über-
lassen. so wird dafür eine einmalige Gebühr in Hohe von 1/25 der einmaligen Gebühren nach
Absatz 1 erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiger Fernkopierer in einfachen
Endstellen an Universal- und Festanschlüssen gegen ein grundüberholtes Gerät desselben Typs
und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409
Abs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für den grundüberholten Fernkopierer wird
eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.
(5) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Fernkopierer in einfachen
Endstellen an Standard-Telefonwähl- und Universalanschlüssen kann auf Antrag des T eilneh-
mers für einen Zeitraum von 36, 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden.
Die monatlichen Gebühren betragen:
1. für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr,
2. für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr und
3. für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr.,.
39. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem neuen Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
„5 !Modell MultiTel 5 in einfachen Endstellen 1 1 1
an Universalanschlüssen................. nach§ 167 nach§ 167".
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 angefügt:
.. (2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener
Mehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen
werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach
Aufwand(§ 165). mindestens 65,-- DM erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät über-
lassen. so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen Gebühren
nach Absatz 1 erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann eine instandsetzungsfähige Mehrdienstendeinrich-
tung in einfachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen gegen eine grundüberholte
Mehrdienstendeinrichtung desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rück-
übereignung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige
Gebühr für die grundüberholte Mehrdienstendeinrichtung wird eine Gebühr in Höhe von
2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.
(5) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Mehrdienstendein-
richtungen in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen kann auf Antrag des Teil-
nehmers für einen Zeitraum von 36, 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt
werden. Die monatlichen Gebühren betragen:
1. für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr.
2. für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr und
3. für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr."
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil l
40. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1.1 wird in den Spalten d und f jeweils die Betragsangabe „15,--" durch die
Betragsangabe „10,--" ersetzt.
bb) Die Nummern 1. 1.2 bis 1. 1.3 werden wie folgt gefaßt:
„ 1. 1.2 Modemgerät MDG 2400-01 bis -09 nach
CCITT-Empfehlung V.26bis mit automati-
schem Wahlverfahren nach CCITT-Empfeh-
lung V.25bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,-- 12,-- 1 519.-- 12.--
1. 1.3 Modemgerät MDG 2400-11 bis -19 nach
CCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-
schem Wahlverfahren nach CCITT-Empfeh-
lung V.25bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,-- 12,-- 1 960,-- 12,--".
cc) Nummer 1.2.5 wird wie folgt gefaßt
„ 1.2.5 Modembaugruppe MDB 2400-11 bis -19
nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit auto-
matischem Wahlverfahren nach CCITT-Emp-
fehlung V.25bis für Gestelleinsatz oder für
Datenendeinrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,-- 12,-- 1 666.-- 12,--".
dd) Nach Nummer 1.2.5 werden folgende Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt:
„ 1.2.6 Modembaugruppe MDB 2400-01 bis -09
nach CCITT-Empfehlung V.26bis mit auto-
matischem Wahlverfahren nach CCITT-Em-
pfehlung V.25bis für Gestelleinsatz oder für
Datenendeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 .50 12.-- 1 350,-- 12.--
1.2.7 Modemmodul MDM 2400-01 bis -09 nach
CCITT-Empfehlung V.26bis mit automati-
schem Wahlverfahren nach CCITT-Empfeh-
lung V.25bis für Datenendeinrichtungen . . 18,50 12,-- 905,-- 12,--
1.2.8 Modemmodul MDM 2400-11 bis -19 nach
CCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-
schem Wahlverfahren nach CCITT-Empfeh-
lung V.25bis für Datenendeinrichtungen . 26,-- 12,-- 1 274,-- 12.--".
b) In Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Einmalige Gebühr
Nr. Dienstleistung
-DM
a b C
"1 Wegeleistungen, je Auftrag ................................... 65,--
2 Entstörungsleistungen. je Einrichtung .......................... 100.--
3 Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer Anpas-
sungseinrichtung. die durch eine Änderung der Betriebsweise
oder des Betriebsverfahrens der daran angeschalteten privaten
Endeinrichtung erforderlich werden, je Einrichtung " ............ 100,--".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1233
4 1. Nach § 122 wird folgender § 122 a eingefügt:
,.§ 122a
Gebühren für Endgeräteadapter
( 1) Für Endgeräteadapter in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen werden folgende
Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Endgeräteadapter
monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Endgeräteadapter a/b 0 ••••••••••••••••••••••••• -- nach§ 167 nach§ 167
2 Endgeräteadapter X.21 und X.21 bis ............. -- nach§ 167 nach§ 167
3 Endgeräteadapter Teletex ...................... -- nach§ 167 nach§ 167
4 Endgeräteadapter X.25 .......................... nach§ 167 -- --
(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener
Endgeräteadapter in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen werden auf Antrag des
Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165). mindestens
65,-- DM erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Gerätes nach Absatz 1 ein
Ersatzgerät überlassen. so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen
Gebühren nach Absatz 1 erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiger teilnehmereigener End-
geräteadapter in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen gegen ein grundüberholtes
Gerät desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine
Vergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für das grundüberhol-
te Gerät wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.
(5) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Endgeräteadapter in ein-
fachen Endstellen an Universalanschlüssen kann auf Antrag des Teilnehmers für einen Zeitraum
von 36. 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden. Die monatlichen Gebühren
betragen:
1. für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr.
2. für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr und
3. für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr."
42. In § 124 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
..4. Telefonanlagen connex T nach Ausstattung 2
a) mit Systempaket A.
b) mit Systempaket B.
c) mit Systempaket C."
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
43. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
.. Anstelle der Reihentelefone als Nebenstellen können in Verbindung mit einem Leistungs-
merkmal der Ergänzungsausstattung Standardtelefone, Spezialtelefone, Telefone in Son-
deranfertigung oder Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) angeschal-
tet werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
.. (3) Reihentelefone werden in Grundausstattung A oder B angeboten."
44. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1 Spalte e wird die Betragsangabe „5,30" durch die Betragsangabe „3,40"
ersetzt.
b) Nummer 3.3 wird gestrichen.
c) In Nummer 4.2 Spalte b wird der Text wie folgt gefaßt:
.. Einzelne weitere Leistungsmerkmale . . . ..
45. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
.. Anstelle der Reihentelefone als Nebenstellen können in Verbindung mit einem Leistungs-
merkmal der Ergänzungsausstattung Standardtelefone, Spezialtelefone, Telefone in Son-
deranfertigung oder Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) ange-
schaltet werden ...
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
.. (3) Reihentelefone werden in Grundausstattung A oder B angeboten."
c) In Absatz 6 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
A. Sperre des belegten Innenverbindungsweges ...
46. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.3.3 und 2.3.3 werden gestrichen.
b) In den Nummern 1.4.2 und 2.4.2 wird jeweils in Spalte b der Text wie folgt gefaßt
.. Einzelne weitere Leistungsmerkmale .... ".
4 7. In § 130 Nr. 2.2, § 132 Nr. 4.2 und § 134 Nr. 4.2 wird in Spalte b der Text jeweils wie folgt gefaßt
.. Einzelne weitere Leistungsmerkmale .... ".
48. Nach § 140 werden folgende § § 140 a und 140 b eingefügt:
,,§ 140a
Ausbau und Ausstattung von Telefonanlagen connex T
( 1) Für die Telefonanlage connex T bestehen folgende Ausbau- und Ausstattungsmöglich-
keiten:
1 Systempaket A
1.1 wie Baustufe 1 R 4 (§ 125 Abs. 1 und 2),
1.2 wie Baustufe 2 R 5 (§ 127 Abs. 1 und 2),
1.3 wie Baustufe 2 R 11 (§ 127 Abs. 1 und 2),
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1235
2 Systempaket B
2.1 wie Baustufe 1 V(§ 129 Abs. 1 und 2),
2.2 wie Baustufe 2 V(§ 131 Abs. 1 und 2),
2.3 wie Baustufe 3 V(§ 133 Abs. 1 und 2),
3 Systempaket C wie Baustufe 1M (§ 137).
(2) Telefonanlagen connex T werden nur mit einem Systempaket A oder Boder C überlassen.
Telefonanlagen connex T mit Systempaket C werden nur mit Telefonen connex T in Komfortaus-
stattung überlassen.
(3) Für Telefonanlagen connex T werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung, die beliebig zusammengestellt werden können, im Rahmen von Leistungsmerkmalpa-
keten angeboten:
1. Termineinrichtung,
2. Anrufweiterschaltung zu einem bestimmten fest geschalteten Telefon,
3. Wahlwiederholung,
4. Zeitweise Verhinderung der Wahl auf Wählanschlüssen,
5. Rufnummerngeber,
6. Technische Maßnahmen für das Verwenden als Zweittelefonanlage,
7. V.24-Schnittstelle zur Ausgabe der Gebührendaten oder Anschaltung eines Gebühren-
druckers,
8. Notizbuchfunktion,
9. Anrufschutz im lnternverkehr,
10. Einzelnachtschaltung.
(4) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete werden angeboten:
1. Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,
2. Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,
3. Leistungsmerkmalpaket 3 mit mehr als 6 Leistungsmerkmalen.
Die Leistungsmerkmalpakete werden nicht nebeneinander überlassen.
§ 140b
Gebühren für Einrichtungen von Telefonanlagen connex T
( 1) Für Einrichtungen von Telefonanlagen connex T werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. monatliche einmalige monatliche
Einrichtungen von Telefonanlagen connex T
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Zenträle Einrichtung im Mindestausbau ....... 34,65 1690,-- 10,80
2 Erweiterungsstufen für die Zentrale Einrich-
tung, je weitere Stufe........................ nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche einmalige monatliche
Nr. Einrichtungen von Telefonanlagen connex T
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
3 Systempakete
3.1 Systempaket A ............................ . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
3.2 Systempaket 8 ............................. . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
3.3 Systempaket C............................. . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
4 Weitere Anschalteorgane
4.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . nach § 167 nach § 167 nach § 167
4.2 Je weiteres Anschalteorgan für Telefone
connex T.................................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
5 Systemtelefone connex T
5.1 in Grundausstattung A oder B, je Systemtelefon
connex T . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
5.2 in Komfortausstattung, je Systemtelefon
connex T . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
6.1 Leistungsmerkmalpaket 1. .................. . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ................... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ................... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6.4 Einzelne weitere Leistungsmerkmale ........ . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
(2) Im Falle der Umrüstung einer teilnehmereigenen Telefonanlage connex T auf ein anderes
Systempaket werden neben den Umrüstungsgebühren nach § 164 Abs. 6 a die einmaligen Ge-
bühren nach Absatz 1 für das neu überlassene Systempaket erhoben."
49. § 141 Abs. 2 und § 143 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
.. (2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezial-
telefone, Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale
Telefone) angeboten."
50. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
.. (2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone,
Spezialtelefone, Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multi-
funktionale Telefone) angeboten."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1237
b) In Absatz 4 wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:
.. Für kleine Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung,
die beliebig zusammengestellt werden können, im Rahmen von Leistungsmerkmalpaketen
angeboten:"
c) In Absatz 5 Nr. 2 wird nach Buchstabe d folgender Satz angefügt:
,.Die Leistungsmerkmalpakete werden nicht nebeneinander überlassen."
d) In Absatz 6 wird das Wort „Eigenwartung" durch das Wort „Eigeninstandhaltung" ersetzt.
51. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1.3.2 und 2.3.2 wird jeweils in Spalte b der Text wie folgt gefaßt:
.. Einzelne weitere Leistungsmerkmale ...... .
bb) In Nummer 2.3.1.1 Spalte c wird die Betragsangabe „3,45" durch die Betragsangabe
.. 3,95" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Leistungsmerkmalpakete" die Angabe „1 bis 3" einge-
fügt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
.. (3) Mit den Grundgebühren für das Leistungsmerkmalpaket 4 einer posteigenen Ver-
mittlungseinrichtung ist ein Telefon Modell Attache duo mit Tastenfeld (§ 155 Abs. 1 Nr.
2.28. 1) abgegolten.
(4) Mit der Gebühr für die Vermittlungseinrichtungen der Baustufe 1 W 5 (Absatz 1 Nr.
1. 1. 1 oder 1. 1.2) in Verbindung mit der Ausbaustufe „3 weitere Anschalteorgane für
Nebenstellen" (Absatz 1 Nr. 1.2.2) sind bei gleichzeitiger erstmaliger betriebsfähiger Bereit-
stellung oder Auswechslung von kleinen Wählanlagen nach Absatz 1 Nr. 1. 1, soweit dies
technisch vorgeleistet und realisierbar ist, das einzelne Leistungsmerkmal „Technische Maß-
nahmen für das Verbinden mit Spezialtelefonen (bei Baustufe 1 W 5)" und ein Telefon Mo-
dell tippit (§ 155 Abs. 1 Nr. 2.36) abgegolten ...
52. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3· wird wie folgt gefaßt:
.. (3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone,
Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Tele-
fone) angeboten."
b) In Absatz 5 wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:
.. Für mittlere Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung. die beliebig zusammengestellt werden können, im Rahmen von Leistungsmerk-
malpaketen angeboten:"
c) In Absatz 7 wird nach Nummer 4 folgender Satz angefügt:
.. Die Leistungsmerkmalpakete werden nicht nebeneinander überlassen."
d) In Absatz 9 wird das Wort „Eigenwartung" durch das Wort „Eigeninstandhaltung" ersetzt.
e) Absatz 10 wird gestrichen.
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
53. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in den Nummern 1.3.2, 1.4.2, 2.3.2, 2.4.2, 3.3.2. und 3.4.2 jeweils in Spalte b
der Text wie folgt gefaßt:
,,Einzelne weitere Leistungsmerkmale .... ".
b) In Absatz 2 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ange-
fügt:
,. 7. Technische Maßnahmen für die Fernverwaltung oder Fernprüfung (soweit vorge-
lei stet)."
c) In Absatz 3 wird in den Nummern 1.3, 2.3 und 3.3 jeweils in Spalte c das Wort „Attache"
durch die Worte „Attache duo in Grundausstattung" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:
,,(5) Die Deutsche Bundespost kann die Gebühren für Vermittlungseinrichtungen ein-
schließlich Abfragestelle und Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung um einen Er-
mäßigungsbetrag verringern, wenn
1. die zu überlassenden Einrichtungen erstmalig betriebsfähig bereitgestellt werden und
2. der für die zu überlassenden Einrichtungen erzielte Einkaufspreis dies erlaubt.
(6) Der Ermäßigungsbetrag wird wie folgt berechnet:
1. für posteigene Einrichtungen:
monatlicher Ermäßigungsbetrag 0,75 mGp - 0,018 E,
2. für teilnehmereigene Einrichtungen:
einmaliger Ermäßigungsbetrag eGt - 1,3 E,
3. für teilnehmereigene Einrichtungen:
monatlicher Ermäßigungsbetrag 0,75 mGt - 0,0045 E
(7) Hierbei bedeutet, jeweils für alle Einrichtungen nach Absatz 5, die gemeinsam
installiert werden,
1. mGp = Summe der monatlichen Grundgebühren für posteigene Einrichtungen,
2. eGt Summe der einmaligen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen,
3. mGt = Summe der monatlichen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen,
4. E Einkaufspreis des Projekts nach § 167 Abs. 3.
(8) Im Falle der Auswechslung ist die Berechnung von Ermäßigungsbeträgen (Absatz 5 bis
7) auf die neu zu überlassenden Vermittlungseinrichtungen einschließlich Abfragestelle und
Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung anzuwenden.
(9) Die jeweils errechneten Ermäßigungsbeträge (Absatz 5 bis 8) werden aufgerundet
1. bei den monatlichen Ermäßigungsbeträgen auf volle 10 Pfennig,
2. bei den einmaligen Ermäßigungsbeträgen auf volle Deutsche Mark."
54. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
.. (3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone,
Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Tele-
fone) angeboten."
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und 4 b eingefügt:
.. (4 a) Für große Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung, die beliebig zusammengestellt werden können, im Rahmen von Leistungsmerk-
malpaketen angeboten:
1. Zuteilen besonderer Art,
2. Abwurf von durchgewählten Wählverbindungen zur Abfragestelle,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1239
3. Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Tele-
fone,
4. Gruppenbildung bei Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen,
5. Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für Nebenstellen oder für den Arbeitsplatz der
Abfragestelle,
6. Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen· zwei bestimmten, fest geschalteten Anschal-
teorganen für Nebenstellen,
7. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Nebenstellen aus zu anderen Telefonen,
8. Heranholen des Rufs,
9. Rufumleitung,
10. Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,
11. Anrufschutz für Nebenstellen,
12. selbsttätiger Rückruf,
13. Wartestellung bei lnternverbindung mit selbsttätiger Ruffolge,
14. selbsttätige Rückfrage besonderer Art oder Umlegen besonderer Art,
15. Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,
16. Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,
17. Umschalten der Berechtigung von Nebenstellen bei der Abfragestelle,
18. selbsttätiger Verbindungsaufbau sofort nach Belegen von Telefonen oder verzögert,
wenn nicht gewählt wird,
19. Einschränkung des selbsttätigen lnternverkehrs für Nebenstellen,
20. Wahlwiederholung für Nebenstellen,
21. Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse
von Nebenstellen,
22. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle,
23. selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einem anderen Telefon.
24. Besetztanzeige bei der Hauptstelle,
25. Mehrzweckanzeige bei der Hauptstelle.
26. technische Maßnahmen für das Bereitstellen von Daten der Telefonanlage bei der
Hauptstelle,
27. Erreichen der Abfragestelle über die Ziffernfolge 01 bis 00,
28. Anklopfen oder Aufschalten für Nebenstellen,
29. Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen mehr als zwei und bis zu zehn fest geschalte-
ten Anschalteorganen für Nebenstellen.
(4 b) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete (Absatz 4 a) werden ange-
boten:
1. Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,
2. Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,
3. Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,
4. Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.
Die Leistungsmerkmalpakete werden nicht nebeneinander überlassen."
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
.. (6) Teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen großer Wählanlagen mit Eigenin-
standhaltung werden nur mit dem Leistungsmerkmalpaket 4 überlassen."
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
55. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.3 wird wie folgt gefaßt:
Leistungsmerkmale der Ergänzung~-
aus stattung
1.3.1 Leistungsmerkmalpakete
1.3.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 ......... . 91,50 5 000,-- 22,50
1.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ......... . 155,60 8500,-- 38,30
1.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ......... . 233,30 12750,- 57,40
1.3.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ......... . 246,- 13440,- 60,50
1.3.2 Einzelne weitere Leistungsmerkmale nach§ 167 nach§ 167 !nach§ 16T
bb) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:
„2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungs-
ausstattung
2.3.1 Leistungsmerkmalpakete
2.3.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 ......... . 173,90 9 500,-- 42,80
2.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ......... . 295,50 16150,- 72,70
2.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ......... . 443,30 24 225,-- 109,--
2.3.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ......... . 467,30 25 536,-- 114,90
2.3.2 Einzelne weitere Leistungsmerkmale nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167"
b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. bei Vermittlungseinrichtungen mit digitaler Durchschaltung das Leistungsmerkmal
Technische Maßnahmen für die Fernverwaltung oder Fernprüfung (soweit vorge-
lei stet)."
c) In Absatz 4 wird das Wort „projektbezogenen" gestrichen.
d) In Absatz 5 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
fügt:
.. 3. für teilnehmereigene Einrichtungen:
monatlicher Ermäßigungsbetrag -= 0,75 mGt - 0,0045 E. ..
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Das WortJprojektbezogenen)" wird gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden der Punkt durch eine Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
..4. mGt = Summe der monatlichen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen."
f) In Absatz 7 wird das Wort „projektbezogenen" gestrichen.
56. § 151 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt
.. (2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-
fone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-
geboten."
5 7. § 152 Abs. 1 Nr. 1.2.2 wird wie folgt gefaßt:
.. 1.2.2 lje weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen ..... 8,65 1 442,90 1 2.45".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1241
58. § 153 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt
"(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-
fone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-
geboten."
59. § 155 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2.24 wird wie folgt gefaßt:
.2 24 1~:~~): ~e_s__Telefon_ ~odell __Sinus_
1
~i~ 1 23.80 1,050.20 1 9,80".
bb) Die Nummern 2.28 bis 2.29 werden wie folgt gefaßt
„2.28 Telefon Modell Attache duo mit
Tastenfeld
2.28.1 in Grundausstattung ................ 9 -- 400,- 3,75
2.28.2 Zusatz zur Grundausstattung (Gebüh-
renweiche) ......................... 1.-- 44,55 0,45
2.29 Telefon Modell Dirigent mit Tasten-
feld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 167 nach§ 167 nach § 167".
cc) Nach Nummer 2.35.2 wird folgende Nummer 2.36 eingefügt:
„2.36 !Telefon Modell tippit mit Tastenfeld 9,80 449.-- 4,20".
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
.. (3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener
Telefone werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebüh-
ren nach Aufwand (§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges teilnehmereigenes Tele-
fon gegen ein grundüberholtes Telefon desselben Typs und der gleichen Ausstattung im
Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden.
Als einmalige Gebühr für das grundüberholte Telefon wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der
Gebühr nach Absatz 1 erhoben."
60. § 156 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche monatliche
Nr. Zusatzgerate für Telefone einmalige einmalige
Grundge- Grundge-
Gebühr Gebühr
bühr bühr
DM DM
DM DM
a b C d e f
„1 Besonderer Telefonhörer
1.1 statt eines Telefonhörers in
Standardausführung
1. 1. 1 Telefonhörer mit Hörverstärker .... -- 1.15 52.-- 0,40
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche monatliche
Nr. Zusatzgeräte für Telefone einmalige einmalige
Grundge- Grundge-
Gebühr Gebühr
bühr bühr
DM, DM
DM DM
8 b C d e
1. 1.2 Telefonhörer mit Magnetfelderzeu-
ger ............................. . 0,55 25,-- 0,20
1. 1.3 Telefonhörer mit Taste oder mit
Taste und Dämpfungsglied ....... . 0,30 12,-- 0,10
1.2 als zusätzlicher Telefonhörer
1.2.1 Telefonhörer in Standardausfüh-
rung ............................ . 43,20 43,20
1.2.2 Telefonhörer mit Hörverstärker ... . 126,-- 126,--
1.2.3 Telefonhörer mit Magnetfelderzeu-
ger ............................. . 86,40 86,40
1. 2. 4 Telefonhörer mit Taste oder mit
Taste und Dämpfungsglied ....... . 64,80 64,80
2 Zweithörer ...................... . 32,40 32,40
3 Kopfhörer mit Mikrofon
3. 1 in leichter Ausführung (statt der
Standardausführung) ............ . 4,85 244,-- 1,70
3.2 als zusätzlicher Kopfhörer mit
Mikrofon
3.2.1 in Standardausführung ........... . 144,-- 144,--
3.2.2 in leichter Ausführung ........... . 493,20 493,20
4 Telefonschnur
4.1 über 6 m Länge, je 2 m Überlänge .. 10,80 10,80
4.2 in besonderer Ausführung . . . . . . . . nach§ 167 nach§ 167
5 Telefonhör~rschnur in besonderer
Ausführung ..................... . nach§ 167 nach§ 167
6 Tastenfeld mit Programmtasten
zum Aktivieren von Leistungsmerk-
malen einer Telefonanlage (statt
eines Tastenfeldes in Standardaus-
führung) ........................ . 3,25 144,-- 1,35
7 Sperrschloß für Telefone .......... . 0,80 39,-- 0,25
8 Zusätzliche Datentaste ........... . 1, 15 50,-- 0,45
1
9 Automatischer Umschalter ........ . 75,60 75,60 -- " 1
1
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1243
b) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt
Posteigen Teilnehmereigen
Allgemein verwendbare
Nr. einmalige monatliche einmalige monatliche
Zusatzgeräte
Gebühr Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM DM
a b C d e
„ 1 Steckdose oder Anschaltedo-
se zum Anschalten von An-
passungseinrichtungen, Fern-
kopierern oder privaten End-
einrichtungen an post- und
teilnehmereigene Endeinrich-
tungen .................... . 10,-- 10,--
2 Besondere Schalteinrichtung
für Steckdosen . . . . . . . . . . . . . nach § 16 7 nach§ 167
3 Umschalter ................ . 14,40 14,40
4 Mehrfachumschalter 28,80 28,80
5 Klingel
5.1 in kleiner oder großer Stan-
dardausführung oder als Ton-
rufeinrichtung . . . . . . . . . . . . . . 39 ,60 39,60
5.2 in besonderer Ausführung . . nach § 167 nach § 167
6 Automatischer Anrufempfän-
ger ....................... . 3,10 144,-- 1,05
7 Anschalterelais zur Anruf-
kennzeichnung ............ . 111,60 111,60
8 Gebührenanzeiger
8. 1 in Standardausführung ( 16-
kHz-Zählung) .............. . 2,95 242,-- 1,--
8.2 in besonderer Ausführung . . . nach§ 167 nach § 167 nach§ 167
9 Zusatzspeisegerät ......... . 3,60 177,30 1,30".
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,.(3) Bei post- und teilnehmereigenen Zusatzgeräten, die gegen einmalige Gebühr über-
lassen werden, werden die einmaligen Gebühren beim Austausch wegen Unbrauchbarkeit
erneut erhoben. Die einmaligen Gebühren werden nicht erhoben, wenn bereits vorhan-
dene Zusatzgeräte wiederverwendet werden ...
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
61. § 15 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b~ Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:
.. (2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener
Mehrdienstendeinrichtungen werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung
von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand(§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Gerätes nach Absatz 1
ein Ersatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der
einmaligen Gebühren nach Absatz 1 erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann eine instandsetzungsfähige teilnehmereigene
Mehrdienstendeinrichtung gegen eine grundüberholte Mehrdienstendeinrichtung dessel-
ben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergü-
tung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für die grundüberholte
Mehrdienstendeinrichtung wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 er-
hoben."
62. § 159 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1. 1. 1 wird in den Spalten d und f jeweils die Betragsangabe 15, --" durch die H
Betragsangabe „ 10.--" ersetzt.
bb) Die Nummern 1. 1.2 bis 1. 1.3 werden wie folgt gefaßt:
„ 1. 1.2 Modemgerät MDG 2400-01 bis -09 nach
CCITT-Empfehlung V.26bis mit automa-
tischem Wahlverfahren nach CCITT-Emp-
fehlung V.25bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 ,20
1. 1.3 Modemgerät MDG 2400-11 bis -19 nach
CCITT-Empfehlung V.22bis mit automa-
tischem Wahlverfahren nach CCITT-Emp-
fehlung V.25bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35, 10
cc) Nummer 1.2.5 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.2.5 Modembaugruppe MOB 2400-11 bis -19
nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit auto-
matischem Wahlverfahren nach CCITT-
Empfehlung V.25bis für Gestelleinsatz
oder für Datenendeinrichtungen . . . . . . . . 29 ,80 12.-- 1461,4 12,--".
dd' Nach Nummer 1.2.5 werden folgende Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt:
"1.2.6 Modembaugruppe MOB 2400-01 bis -09
nach CCITT-Empfehlung V.26bis mit auto-
matischem Wahlverfahren nach CCITT-
Empfehlung V.25bis für Gestelleinsatz
oder für Datenendeinrichtungen . . . . . . . . 24. 10 12.-- 1 184,2 12,--
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1245
1.2.7 Modemmodul MDM 2400-01 bis -09 nach
CCITT-Empfehlung V.26bis mit automa-
tischem Wahlverfahren nach CCITT-Emp-
fehlung V.25bis für Datenendeinrich-
tungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,20 12,-- 793,90 12,--
1.2.8 Modemmodul MDM 2400-11 bis -19 nach
CCITT-Empfehlung V.22bis mit automa-
tischem Wahlverfahren nach CCITT-Emp-
fehlung V.25bis für Datenendeinrich-
tungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,80 12,-- 1 117,5 12,--".
b) In Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt gefaßt
Einmalige Gebühr
Nr. Dienstleistung
DM
a b C
„1 Wegeleistungen, je Auftrag .................................... 65,--
2 Entstörungsleistungen, je Einrichtung .......................... 100,--
3 Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer Anpas-
sungseinrichtung, die durch eine Änderung der Betriebsweise
oder des Betriebsverfahrens der daran angeschalteten privaten
Endeinrichtung erforderlich werden, je Einrichtung ............. 100,--.. _
63. § 160 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:
.. (2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener
Fernkopierer werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall
Gebühren nach Aufwand(§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Gerätes nach Absatz 1
ein Ersatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der
einmaligen Gebühren nach Absatz 1 erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiger teilnehmereigener Fern-
kopierer gegen ein grundüberholtes Gerät desselben Typs und der gleichen Ausstattung im
Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden.
Als einmalige Gebühr für den grundüberholten Fernkopierer wird eine Gebühr in Höhe von
2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben."
64. Dem § 163 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
.. (5) Die Gebühr nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn Endeinrichtungen, deren Überlas-
sung die Deutsche Bundespost nach Anhang 4 § 46 Abs. 2 gekündigt hat, gegen andere Endein-
richtungen ausgewechselt werden.
(6) Für die betriebsfähige Bereitstellung, Änderung oder Instandhaltung von Endstellenlei-
tungen in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen werden Gebühren nach Aufwand
(§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben."
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
65. § 164 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Telefonanlagen" die Worte „im Zusammenhang mit
der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der Vermittlungseinrichtung oder der
zentralen Einrichtung„ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
.. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Telefonanlagen anzuwenden, die ohne Mindestüber-
lassungszeit für einen befristeten Zeitraum überlassen werden (§ 402 Abs. 11 ). "
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
.. (4 a) Absatz 4 wird nur angewendet, wenn mindestens eine der folgenden Vorausset-
zungen erfüllt ist:
a) Die vorhandene Anlage ist eine Anlage nach Ausstattung 1,
b) die vorhandene Anlage war mindestens 6 Jahre überlassen oder
c) die neue Anlage ist mindestens eine Baustufe größer als die vorhandene Anlage."
c) · Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:
.. (6 a) Für die Umrüstung einer Telefonanlage connex T auf ein anderes Systempaket
wird eine einmalige Gebühr von 500,-- DM erhoben."
66. § 165 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils in Spalte c
in Nummer 1. 1 die Betragsangabe „ 72,50" durch die Betragsangabe „82,--.. ,
in Nummer 1.2 die Betragsangabe ..49,50" durch die Betragsangabe „56,--",
in Nummer 1.3 die Betragsangabe ,.42,50" durch die Betragsangabe ..48,--.. ,
in Nummer 1.4 die Betragsangabe „ 12,--" durch die Betragsangabe „ 13,50",
in Nummer 2. 1 die Betragsangabe „ 7 ,--" durch die Betragsangabe „8,--",
in Nummer 2.2 die Betragsangabe „ 12,--.. durch die Betragsangabe „ 13,50" und
in Nummer 2.3 die Betragsangabe „3,--" durch die Betragsangabe „3,50" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
.. (3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Wer-
den mehrere Personen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf
volle Viertelstunden aufgerundet. Es wird mindestens die Gebühr für eine Arbeitsstunde
erhoben. Die Wegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten gerechnet."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
.. (4) Für Wegezeiten und Fahrten wird je Arbeitskraft und Je Tag eine Gebühr von
36,-- DM erhoben."
d) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 Baugruppen, Bauelemente und Baustoffe .......... . Verrechnungspreis
(§ 167 Abs. 3 Nr. 2)
zuzüglich 35 %
Gemeinkostenzuschlag".
6 7. § 16 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 1,25" durch die Zahl „ 1,35" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1247
b) In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt
Gebührenfaktor
Nr. Einrichtungen
b C d
„ 1 einfacher Endstellen
1.1 Telefone
1.1.1 ohne Mindestüberlassungszeit . . . . . . . . . . . ...... . 0,0268 0,00893
1.1.2 mit Mindestüberlassungszeit (§ 402 Abs. 1 Nr. 2) .. 0,0215 0,00717
1.2 Zusatzgeräte ................................. . 0,0268 0,00893
1.3 Multifunktionale Telefone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,0215 0,00717
1.4 Anpassungseinrichtungen und Endgeräteadapter 0,0268 0,00893
1.5 Fernkopierer und Teletexendeinrichtungen . . . . . . 0,0215 0,00717
2 in Telefonanlagen
2.1 Reihenanlagen ............................... . 0,0205 0,00640
2.2 Vorzimmeranlagen ........................... . 0,0205 0,00640
2.3 Mehrfachabfrageanlagen ..................... . 0,0205 0,00640
2.4 Telefonanlagen connex T ...................... . 0,0205 0,00640
2.5 Kleinst-Wählanlagen .......................... . 0,0215 0,00760
2.6 kleine Wählanlagen .......................... . 0,0205 0,00640
2.7 mittlere Wählanlagen ......................... . 0,0195 0,00550
2.8 große Wählanlagen ........................... . 0,0183 0,00450
2.9 mittlere Unteranlagen ........................ . 0,0195 0,00550
2.10 große Unteranlagen .......................... . 0,0183 0,00450
2.11 Telefone
2. 11. 1 ohne Mindestüberlassungszeit ................. . 0,0268 0,00893
2.11.2 mit Mindestüberlassungszeit(§ 402 Abs. 1 Nr. 2) .. 0,0215 0,00717
2. 12 Zusatzgeräte ................................. . 0,0268 0,00893
2. 13 Multifunktionale Telefone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,0215 0,00717
2.14 Sondereinrichtungen ......................... . 0,0268 Ö,00893
2. 15 Anpassungseinrichtungen ..................... . 0,0268 0,00893
2. 16 Fernkopierer ................................. . 0,0215 0,00717".
68. § 168 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
.. (2 a) Für Endstellen im Breitbandverteildienst, die an Breitbandverteilarischlüsse mit
der besonderen Anschaltung A/B oder C angeschaltet werden, sind zusätzlich zu den Vor-
schriften nach Absatz 2 die Vorschriften über die Genehmigungspflicht nach § 71 Abs. 2
entsprechend anzuwenden ...
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
.. (3) Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Telekommunikationsdienste
verlangt die Deutsche Bundespost als Voraussetzung für die Erteilung der Benutzungs-
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
erlaubnis, daß die privaten Endstelleneinrichtungen von Personen, die die erforderliche
Fachkur.de nachgewiesen haben, betriebsfähig bereitgestellt oder geändert werden ...
c) Absatz 4 wird gestrichen.
69. § 173 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
.. ( 1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertre-
tende Wiederholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen be-
nötigt werden, wird je Arbeitsstunde eine Gebühr von 82,-- DM erhoben."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
.. (3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Wer-
den mehrere Personen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf
volle Viertelstunden aufgerundet. Es wird mindestens die Gebühr für eine Arbeitsstunde er-
hoben. Die Wegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten gerechnet. ..
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
.. (4) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 wird für Wegezeiten und Fahrten
je Arbeitskraft und je Tag eine Gebühr von 65,-- DM erhoben."
70. Vor § 17 4 wird die Unterabschnittsüberschrift wie folgt gefaßt
.. Meß- und Änderungsarbeiten für private Endeinrichtungen".
71. § 17 4 wird wie folgt gefaßt
.. § 174
Angebotsübersicht
( 1) Für private Endeinrichtungen führt die Deutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers
Meß- und Änderungsarbeiten durch.
{2) Folgende Meß- und Änderungsarbeiten können ausgeführt werden:
1. Meßarbeiten an Anschlüssen zur Eingrenzung von Störungen in den angeschalteten priva-
ten Endeinrichtungen. die nicht von der Deutschen Bundespost instandgehalten werden,
2. nachträgliches Anschalten von Zusatz- und Anbaugeräten an Fernschreibeinrichtungen, die
von der Deutschen Bundespost instandgehalten werden.
3. Änderungen an Kennungsgebern von Endeinrichtungen. die von der Deutschen Bundespost
instandgehalten werden ...
72. § 175 wird wie folgt gefaßt:
.. § 175
Gebühren für Meß- und Änderungsarbeiten
Für Meß- und Änderungsarbeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr Meß- und Änderungsarbeiten
DM
a b C
1 Meßarbeiten (§ 174 Abs. 2 Nr. 1)
1. 1 Wegeleistungen. je Auftrag ..................................... 65,--
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1249
Gebühr
Nr. Meß- und Änderungsarbeiten
DM
a b C
1.2 Standardmeßarbeiten, je Anschluß für jede in die Messung ein-
bezogene Endeinrichtung ...................................... . 100.--
1.3 Zuschlag für besonderen Meßaufwand, je Anschluß für jede in die
Messung einbezogene Endeinrichtung .......................... . 100.--
2 Änderungsarbeiten
2.1 Anschalten von Zusatz- und Anbaugeräten(§ 174 Abs. 2 Nr. 2) 65,--
2.2 Änderung eines Kennungsgebers (§ 174 Abs. 2 Nr. 3) .............. . 65,--".
73. Dem § 177 wird folgender Absatz 8 angefügt:
.. (8) Bei Fernschreibeinrichtungen, die von der Deutschen Bundespost instandgehalten wer-
den, werden nachträglich anzuschaltende Zusatzgeräte oder Anbaugeräte von der Deutschen
Bundespost angeschaltet. Für die Anschaltung wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erho-
ben. Mit dieser Gebühr ist auch die eventuell erforderliche Bereitstellung einer Ersatzmaschine
abgegolten. Erfolgt die Montage eines Anbaugerätes durch die Herstellerfirma, so wird auf An-
trag des Teilnehmers für die Außerbetriebnahmezeit der privaten Fernschreibeinrichtung von
der Deutschen Bundespost ein Ersatzgerät überlassen. Für die Ersatzgeräte werden Gebühren
nach § 119 für die Dauer der Überlassung, mindestens jedoch für einen Monat, erhoben. Gekün-
digte Anbaugeräte werden von der Deutschen Bundespost gebührenfrei entfernt."
7 4. In § 180 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
fügt:
,,3. besondere Wählverbindungen (§ 219 Abs. 1 Nr. 4)."
75. § 187 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder Knotenvermittlungsstellenbereichen" gestrichen.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 4 werden die Worte „und Knotenvermittlungsstellen" gestrichen.
d) In Absatz 5 werden die Worte „zwischen den Knotenvermittlungsstellenbereichen sowie"
gestrichen.
e) In Absatz 6, 1. Halbsatz, wird das Wort „Ortsnetzes" durch das Wort „Ortsnetzbereiches"
ersetzt.
76. In § 188 Nr. 1 wird das Wort „Frequenzbandbreite" durch das Wort „Übertragungsbandbreite"
ersetzt.
77. § 189 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Spalte c wird das Wort „Nahzone" durch das Wort „Nahtarifzone" ersetzt.
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bb) Die Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:
,.3 Regionalzone .................... Wählverbindungen mit einer Tarifentfer-
nung zwischen den Ortsnetzbereichen von
höchstens 50 km (Regionalwählverbindun-
gen).
4 Weitzone ........................ Wählverbindungen mit einer Tarifentfer-
nung zwischen den Ortsnetzbereichen von
mehr als 50 km (Weitwählverbindungen) ."
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
.. (3) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:
Zeiteinheit
in der Zeit in der Zeit
Nr. Tarifzonen von 18 bis 8 Uhr
von 8 bis 18 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekunden Sekunden
a b C d
1 Ortszone ........................... 360 720
2 Nahzone ........................... 360 720
3 Regionalzone ....................... 60 120
4 Weitzone .......................... 21 42
(4) Für folgende Wählverbindungen gelten von Absatz 3 abweichende Zeiteinheiten:
Zeiteinheit
in der Zeit in der Zeit
Nr. Wählverbindung
von 8 bis 18 Uhr von 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekunden Sekunden
a b r, d
1 Ortswählverbindungen zu Telefon-
seelsorgeanschlüssen ............... . unbegrenzt unbegrenzt
2 Ortswählverbindungen innerhalb des
Ortsnetzbereiches Berlin (West) ..... . unbegrenzt unbegrenzt
3 Weitwählverbindungen zwischen
dem Ortsnetzbereich Berlin (West)
und anderen Ortsnetzbereichen ..... . 32 42
4 Regional- oder Weitwählverbindun-
gen mit der zuständigen Auftrags-
oder Ansagestelle ................. . 360 720
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1251
Zeiteinheit
in der Zeit in der Zeit
Nr. Wählverbindung von 18 bis 8 Uhr
von 8 bis 18 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekunden Sekunden
a b C d
5 Analoge Wählverbindungen für den
Zugang zum Bildschirmtextdienst
über den zuständigen Bildschirmtext-
netzknoten mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von 1200/75 bit/s .... 360 720
6 Wählverbindungen zur zuständigen
Auskunftsstelle (Inland) ............ . 360 720".
c) In Absatz 5 werden die Worte „sowie für Wählverbindungen von Funktelefonanschlüssen
der Gruppe B zu Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost
(Absatz 4 Nr. 4)" gestrichen.
78. § 190 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
,.(3) Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen
ausgehen, gilt bei Telefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten anstelle der Gebühreneinheit
nach Absatz 2 Nr. 2 die Gebühreneinheit 0,25 DM."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Wort „Ortsnetz" durch das Wort „Ortsnetzbereich" und die
Worte „Fernwählverbindungen 2" durch die Worte „Weitwählverbindungen, jedoch
mit einer Zeiteinheit von 20 Sekunden im Normaltarif und 38,571 Sekunden im Billig-
tarif" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Fernwählverbindungen 3" durch die Worte „Weit-
wählverbindungen, jedoch mit einer Zeiteinheit von 12 Sekunden im Normaltarif und
38,571 Sekunden im Billigtarif ersetzt.
c) Absatz 8 wird gestrichen.
79. § 191 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 2 durch folgende Nummern 2 bis 6 ersetzt:
.. 2. bei Zweieranschlüssen,
3. bei Notrufanschlüssen an Straßen,
4. bei Telefonseelsorgeanschlüssen,
5. bei Telefonanschlüssen mit bundeseinheitlicher Rufnummer,
6. bei Universalanschlüssen je Basiskanal, der für Wählverbindungen benutzt wird."
b) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt
.. Bei den Anschlüssen nach Absatz 1 bleiben von den erfaßten Gebühreneinheiten eines Ab-
rechnungszeitraums zusätzlich zu den Gebührenermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2
weitere 50 Gebühreneinheiten unberücksichtigt, wenn von diesen Anschlüssen weniger als
30 000 Anschlüsse nach Absatz 1 in der Nahtarifzone erreichbar sind. Bei Universalanschlüs-
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
sen gilt jeder Basiskanal, der für Wählverbindungen benutzt wird, als ein Anschluß im Sinne
des Satzes 1."
80. Dem § 194 wird folgender Absatz 4 angefügt:
.. (4) Für Wählverbindungen von und zu Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der
Deutschen Bundespost gilt stets eine einheitliche Zeiteinheit von 10 Sekunden."
81. § 195 Abs. 4 wird gestrichen.
82. In § 206 Abs. 8 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz T ersetzt.
83. In § 208 wird das Wort „Frequenzbandbreite" durch das Wort „Übertragungsbandbreite"
ersetzt.
84. § 2 10 wird wie folgt geändert:
a) · Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Wort „Ortsnetz" durch das Wort „Ortsnetzbereich" und die
Worte „Fernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190)"durch die Worte „Weitwählver-
bindungen (§ 190), jedoch mit einer Zeiteinheit von 20 Sekunden im Normaltarif und
38,571 Sekunden im Billigtarif' ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Fernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 190)" durch
die Worte „Weitwählverbindungen (§ 190), jedoch mit einer Zeiteinheit von 12
Sekunden im Normaltarif und 38,571 Sekunden im Billigtarif' ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
85. !n § 212 Abs. 1 wird das Wort „Frequenzbandbreite" durch das Wort „Übertragungsbandbrei-
te" ersetzt.
86. § 215 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden das Wort „Ortsnetz" durch das Wort „Ortsnetzbereich" und die Worte
„Fernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190)"durch die Worte „Weitwählverbindungen
(§ 190), jedoch mit einer Zeiteinheit von 20 Sekunden im Normaltarif und 38,571 Sekunden
im Billigtarif' ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte „Fernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 190)" durch die
Worte „ Weitwählverbindungen (§ 190). jedoch mit einer Zeiteinheit von 12 Sekunden im
Normaltarif und 38.5 71 Sekunden im Billigtarif' ersetzt.
87. § 216 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt
.. 1. analoge Funkverbindungen :
a) Seefunkverbindungen. ausgenommen Seefunkverbindungen über Grenzwelle mit einer
Übertragungsbandbreite von 3.0 kHz.
b) Seefunkverbindungen über Grenzwelle mit einer Übertragungsbandbreite von
2.35 kHz.
c) Rheinfunkverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3,0 kHz."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1253
88. § 218 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils in der Spalte c
in Nummer 1.2 die Betragsangabe „14,70" durch die Betragsangabe„ 10,20" ,
in Nummer 1.3 die Betragsangabe „28,50" durch die Betragsangabe „22,50" ,
in Nummer 2.2.1 die Betragsangabe „23,40" durch die Betragsangabe „14,40" ,
in Nummer 2.3.1 die Betragsangabe „51,--,. durch die Betragsangabe „39,--.. ,
in Nummer 3.2 die Betragsangabe „18,90" durch die Betragsangabe „14,40" ,
in Nummer 3.3 die Betragsangabe „32,70" durch die Betragsangabe „26,70" ,
in Nummer 6 die Betragsangabe „21,--" durch die Betragsangabe „ 16,50" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Wort „Ortsnetz" durch das Wort „Ortsnetzbereich" und die
Worte „Fernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190)"durch die Worte „Weitwählver-
bindungen (§ 190), jedoch mit einer Zeiteinheit von 20 Sekunden im Normaltarif und
38,571 Sekunden im Billigtarif" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Fernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 190)'" durch
die Worte „Weitwählverbindungen (§ 190), jedoch mit einer Zeiteinheit von 12 Sekun-
den im Normaltarif und 38,571 Sekunden im Billigtarif" ersetzt.
89. § 219 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt
a) Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:
H5.2.3 Verbindungsübergang 1/53. . . . . . . . . . . Auf Antrag des Teilnehmers mit dem Uni-
versalanschluß Übergang von digitalen
Wählverbindungen der Gruppe 1 zu digi-
talen Wählverbindungen der Gruppe 5 zu
beliebigen Wählanschlüssen der Gruppe
P.·
b) Nach Nummer 5.4 werden folgende Nummern 5.5 bis 5. 7 eingefügt:
„5.5 Verbindungsübergang 5/1 . . . . . . . . . . . . Auf Antrag des Teilnehmers mit dem
Universalanschluß Übergang von digita-
len Wählverbindungen der Gruppe 5 zu
digitalen Wählverbindungen der Gruppe
1.
5.6 Verbindungsübergang 6/3............ Auf Antrag des Teilnehmers mit dem
Wählanschluß der Gruppe L Übergang
von analogen Funkverbindungen der
Gruppe 6 zu digitalen Wählverbindungen
der Gruppe 3 zu bestimmten Wählan-
schlüssen mit digitalen Anschaltepunkten
der Gruppe L.
5.7 Verbindungsübergänge 6/5
5.7.1 Verbindungsübergang 6/51 ........... Auf Antrag des Teilnehmers mit dem
Wählanschluß der Gruppe P Übergang
von analogen Funkverbindungen der
Gruppe 6 zu digitalen Wählverbindungen
der Gruppe 5 zu bestimmten Wählan-
schlüssen mit digitalen Anschaltepunkten
der Gruppe P.
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. 7 .2 Verbindungsübergang 6/52 . . . . . . . . . . . a) Übergang von analogen Funkverbin-
dungen der Gruppe. 6 zu digitalen
Wählverbindungen der Gruppe 5 zu
beliebigen Wählanschlüssen mit digi-
talen Anschaltepunkten der Gruppe
P,
b) Übertragungsgeschwindigkeit
höchstens 1200 bit/ s...
90. § 220 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1. 1. 1 Spalte c wird der Text wie folgt gefaßt
.. gebührenfre(.
bb) In Nummer 1.2 Spalte c wird die Zahl „ 1O" durch die Zahl „ 18" ersetzt.
cc) Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt
„2.2 Weiterführende Wählverbindungen
2.2. 1 Ortswählverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbindungsgebühren wie für
Ortswählverbindungen
der Gruppe 1
2.2.2 Nahwählverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Gruppe 1
(§ 190), jedoch mit einer durch-
gehenden Zeiteinheit von 40
Sekunden
2.2.3 Regional- und Weitwählverbindungen . . . Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Gruppe 1
(§ 190), jedoch mit einer durch-
gehenden Zeiteinheit von 2 1
Sekunden
2.2.4 Wählverbindungen der Gruppe 6 . . . . . . . . Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Gruppe 6
(§ 210)".
dd) In den Nummern 5. 1. 1. 1, 5.2. 1. 1 und 5.2.2. 1 werden in der Spalte c die Worte ... jedoch
mit einer durchgehenden Zeiteinheit von 50 Sekunden im Normaltarif und 75 Sekunden
im Billgtarif" gestrichen.
ee) Nach Nummer 5.2.2.3.2 wird folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:
„5.2.3 Verbindungsübergang 1/53
5.2.3. 1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzkno-
ten. der für den Übergang maßgebend ist gebührenfrei
5.2.3.2 weiterführender Verbindungsabschnitt .. Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Gruppe 5
(§ 190)".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1255
ff) Nach Nummer 5.4.3.4 werden folgende Nummern 5.5 bis 5. 7 eingefügt:
"5.5 Verbindungsübergang 5/1
5.5.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzkno-
ten, der für den Übergang maßgebend
ist .............................. •••••• Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Gruppe 5
(§ 190)
5.5.2 weiterführender Verbindungsabschnitt . gebührenfrei
5.6 Verbindungsübergang 6/3
5.6.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzkno-
ten, der für den Übergang maßgebend
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Gruppe 6
(§ 210)
5.6.2 weiterführender Verbindungsabschnitt . Gebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 3 (§ 199), je-
doch mit einer einheitlichen Be-
reitstellungsgebühr von O,05 DM
5.7 Verbindungsübergänge 6/5
5.7.1 Verbindungsübergang 6/51
5.7. 1.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzkno-
ten, der für den Übergang maßgebend
ist ................................. •.• Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Gruppe 6
(§ 210)
5.7.1.2 weiterführender Verbindungsabschnitt . Gebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 5 (§ 206)
5.7.2 Verbindungsübergang 6/52
5.7.2.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzkno-
ten, der für den Übergang maßgebend
ist .............................. •••••• Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Gruppe 6
(§ 210)
5.7.2.2 weiterführender Verbindungsabschnitt . Gebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 5 (§ 206)
5. 7 .2.3 für den Verbindungsübergang mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von
5.7.2.3.1 300 bit/s, je Minute ................. .. 0,04
5.7.2.3.2 1200 bit/s, je Minute .................. . 0,05".
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „5 000" durch die Zahl „2 000" ersetzt.
91. Dem § 221 Abs. 5 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
Sonderqualität 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusätzliche Entdämpfungsmaßnahmen, die
über die übertragungstechnische Standard-
qualität der Festverbindungen hinausgehen ...
92. In § 222 Abs. 3 Nr. 2.2 Spalte c wird das Wort „Nahzone" durch das Wort „Nahtarifzone" ersetzt.
93. § 223 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
.. (4 a) Bei mehreren Festverbindungen der Gruppe 3 zwischen denselben Endstellen
über Universalanschlüsse mit jeweils denselben Rufnummern (Festverbindungsbünde!) wer-
den die aufkommenden Verbindungszeiten nicht für jede Festverbindung getrennt, son-
dern für alle Festverbindungen des Festverbindungsbündels summarisch erfaßt und abge-
rechnet; die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden."
b) Dem Absatz 5 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
.. 5 jSonderqualität 6 ............................. 1 10,-- 20,-- 40,--".
94. Dem § 229 wird nach Nummer 2.2 folgende Nummer 2.3 angefügt:
„2.3 Sonderqualität 6...................... Zusätzliche Entdämpfungsmaßnahmen, die
über die übertragungstechnische Standard-
qualität der Abzweigleitung hinausgehen."
95. Dem § 230 Abs. 2 wird nach Nummer 2.2 folgende Nummer 2.3 angefügt:
.. 2.3 jSonderqualität 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,-- 20,-- 40,--".
96. § 236 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
.. ( 1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertre-
tende Wiederholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Verbindungs- und Abzweig-
leitungen benötigt werden, werden je Arbeitsstunde Gebühren von 82,-- DM erhoben ...
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
.. (3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Wer-
den mehrere Personen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf
volle Viertelstunden aufgerundet. Es wird mindestens die Gebühr für eine Arbeitsstunde er-
hoben. Die Wegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten gerechnet. ..
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
.. (4) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 wird für Wegezeiten und Fahrten
Je Arbeitskraft und je Tag eine Gebühr von 65,-- DM erhoben."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1257
97. § 238 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2. 1.2 Spalte c wird der Text wie folgt gefaßt:
„Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer vom Teilnehmer
festgelegten Kennung für sich selbst und andere, die Leistungen im Bildschirmtextdienst
mitbenutzen."
bb) In den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 werden jeweils in Spalte c Buchstabe b das Wort
.. Abruf" durch das Wort „Bereitstellen" ersetzt.
cc) In Nummer 2.3. 1 Spalte c werden die Worte „im gesamten Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung abgerufen werden kann„ durch die Worte "einer Leitseite A untergeordnet
ist" ersetzt.
dd) In Nummer 2.3.2 Spalte c werden die Worte „in einem oder mehreren regionalen Berei-
chen abgerufen werden kann" durch die Worte „einer Leitseite B oder C untergeordnet
ist" ersetzt.
ee) In Nummer 2.8 Spalte c wird das Wort „Teilnehmernamen" durch die Worte „Teilneh-
mer- und Mitbenutzerkennungen" ersetzt.
ff) In Nummer 4.1 Spalte c wird die Angabe "Änderungen, Vervielfältigungen" durch das
Wort „Änderungen„ ersetzt.
gg) In Nummer 6 Spalte c wird nach dem Wort „Bildschirmtextseiten" der Buchstabe „8"
eingefügt.
hh) In Nummer 8 Spalte c werden nach den Worten „an einen" die Worte „vom Anbieter"
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach der Verweisung .. (Absatz 2 Nr. 1)" die Worte „und Teilnehmer-
kennung (Absatz 2 Nr. 2. 1. 1)" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Mitteilungs- und Antwortseiten" durch das Wort
.. Mitteilungsseiten" ersetzt sowie folgender Satz angefügt:
.. Nicht abgerufene Antwortseiten werden nach Ablauf der Frist nach Satz 1 gelöscht ...
98. § 239 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Verweisung .. (§ 122 Abs. 1)" durch die Verweisung .. (§ 122 Abs. 1 und
§ 159 Abs. 1)" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach der Verweisung .. (§ 238 Abs. 2 Nr. 1}" die Worte ·.. oder der
Teilnehmerkennung (§ 238 Abs. 2 Nr. 2. 1. 1}" eingefügt.
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und 4 b eingefügt:
..(4 a) Bei gleichzeitiger Änderung der Zugangsberechtigung und Teilnehmerkennung
wird die Gebühr für die Änderung nach Absatz 4 nur einmal erhoben.
(4 b) Die Gebühr für die Änderung der Zugangsberechtigung oder der Teilnehmer-
kennung nach Absatz 4 wird nicht erhoben. wenn sie im Zusammenhang mit der Änderung
der Rufnummer des zugehörigen Anschlusses oder der Verlegung der Endstelleneinrichtung
erfolgt."
d) Absatz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt
„ 3 Bereitstellen von Bildschirmtexteingabesystemen
3. 1 ohne Benutzerführung ........................ .
3.2 mit Benutzerführung... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0.02
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
e} In Absatz 7 werden die Worte „Empfänger der Antwortseite erhoben." durch die Worte
.. Anbieter erhoben, dem die zur Antwortseite zugehörige Leitseite zugeteilt wurde... er-
setzt.
99. § 240 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a} Nummer 1.2 Spalte c wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
.. b) Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196),".
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden Buchstaben c bis e.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
A Übermitteln von Mitteilungen zu Te-
lexanschlüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übermitteln von Mitteilungen von einer
Zwischenspeichereinrichtung zu Telexan-
schlüssen über Wählverbindungen der
Gruppe 2 (§§ 193 bis 196r.
100. § 241 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
A Übermitteln von Mitteilungen zu Telexanschlüs-
sen, je an einen Telexanschluß adressierte Mittei- __ .,
lung ........................................ . 1, .
b) Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.
101. Vor § 244 wird die Unterabschnittsüberschrift wie folgt gefaßt
.. Sonderentstörungsleistungen ".
102. § 244 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
.. 1. Telefonanschlüsse nach Erteilung eines Einzelauftrags,"
bb) In Nummer 2 Buchstabe e werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Buchstaben f bis h angefügt:
.. f) Festanschlüsse einschließlich zugehöriger Festverbindungen,
g) posteigene Abzweigleitungen,
h) Universalanschlüsse."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
.. { 1 a) Abweichend von der Reihenfolge des Eingangs einer Störungsmeldung werden
Entstörungen gegen besondere Gebühren ausgeführt {bevorrechtigte Entstörung}. Der
Dauerauftrag nach Absatz 1 Nr. 2 umfaßt auch die bevorrechtigte Entstörung während der
täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle. Universalanschlüsse werden auf
Antrag innerhalb der täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle auch ohne
Dauerauftrag nach Absatz 1 Nr. 2 bevorrechtigt entstört."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1259
103. § 245 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung ,,(§ 83 Abs. 4 Nr. 1.2.2)" durch die Verweisung .. (§ 83
Abs. 4 Nr. 1. 1.2 oder 1.2.2)" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
.. (5) Für die bevorrechtigte Entstörung eines Universalanschlusses wird eine monatliche
Gebühr von 5 ,-- DM erhoben."
104. In § 246 Abs. 8 werden nach dem Wort „Teilnehmerverzeichnissen" die Worte „und den nach
den amtlichen Unterlagen bearbeiteten Teilnehmerverzeichnissen" eingefügt.
105. § 250 Abs. 1 Spalte c wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1.1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, 2, 4. 1 bis 4.3 wird jeweils das Wort
,, Telefonanschluß" durch die Worte „Telefon- oder Universalanschluß" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Telefonanschlüsse" durch die Worte „Telefon- oder Universal-
anschlüsse" ersetzt.
106. § 251 Abs. 2 Spalte b wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1.1.1, 1.2.1, 1.3.1 und 1.4.1 wird jeweils das Wort „Anrufe" durch das Wort
.. Aufzeichnungen" ersetzt.
b) In den Nummern 1. 1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.4.2 werden jeweils die Worte „jeden weiteren
Anruf" durch die Worte „jede weitere Aufzeichnung" ersetzt.
107. § 253 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 1.1 das Wort „Anrufe" durch das Wort „Hinweise" und in
Nummer 1.2 das Wort „Anruf" durch das Wort „Hinweis" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „werden" das Wort „Gebühren" eingefügt.
108. In § 254 Abs. 1 Nr. 3.2 Spalte d wird das Wort „nein" durch das Wort „ja" ersetzt.
109. In § 255 Abs. 1 werden nach den Worten „je Anschluß" die Worte „oder Basiskanal" eingefügt.
110. In § 260 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folge·nde Num-
mer 3 angefügt:
.. 3. über gemeindliche öffentliche Telefonstellen und privatöffentliche Telefonstellen."
111. § 264 Abs. 1 Nr. 11 wird gestrichen.
112. Dem § 272 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
.. (3) Neben den Gebühren nach Absatz 1 wird für jedes Telegramm eine feste Gebühr von
5.-- DM erhoben."
113. Dem § 282 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
.. (3) Neben den Gebühren nach Absatz 1 wird eine feste Gebühr von 5,-- DM erhoben:
1. für die telegrafische Übermittlung einer Anschriftenänderung oder eines Auskunftsverlan-
gens (Absatz 1 Nr. 2. 1).
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. für das Nachsenden von Telegrammen (Absatz 1 Nr. 5.1 und 5.2)."
114. § 291 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
.. (1) Für Funktelegramme. die über Seefunkanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten
übermittelt werden. werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühren für Funktelegramme
zwischen zwischen Seefunkstellen
Orten auf
Nr. Funktelegramme dem Land
und über eine über zwei
Küsten- Küsten-
Seefunk-
stellen funkstelle funkstellen
DM DM DM
a b C d e
Standard-Funktelegramm. je Gebührenwort 1.65 1.70 2.50
2 Funktelegramme mit Sonderbehandlung
2.1 Funktelegramm zum Schutz des menschlichen
Lebens. je Gebührenwort ................... . 1.65 1.70 2.50
2.2 Staatsfunktelegramme
2.2.1 Staatsfunktelegramm ohne Vorrang. Je Ge-
bührenwort ............................... . 1.65 1.70 2.50
2.2.2 Staatsfunktelegramm mit Vorrang. je Gebüh-
renwort .................................. . 2.45 -- 3.30
2.3 Dringendes Funktelegramm. je Gebührenwort 2.45 -- 3.30
2.4 Festtagsfunktelegramm. je Gebührenwort . . . . 1.25 0.90 1.70
2.5 Funktelegramm mit Sammelrufzeichen
2.5.1 für ein zugeteiltes Sammelrufzeichen. monat-
lich ....................................... . 10.--
2.5.2 für die Übermittlung des Funktelegramms mit
Sammelrufzeichen an die Küstenfunkstelle. Je
Gebührenwort ............................ . 0.80
2.5.3 für jede Funkaussendung. Je Küstenfunkstelle.
Je Sendeart. je Empfängergebiet und je Ge-
bührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... . 1,70
2.6 Schmuckblatt-Funktelegramme
2.6.1 Schmuckblatt-Funktelegramm ohne Vorrang. je
Gebührenwort .......................... . 1.65 -- --
2.6.2 Dringendes Schmuckblatt-Funktelegramm. Je
Gebührenwort ............................ . 2.45 -- --
2.6.3 Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramm. Je Ge-
bührenwort ............................... . 1.25 -- --
2.6.4 Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt ..... . 2 -- -- --
2.6.5 Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt ... . 5.-- -- --
2.6.6 Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbauteilen 9.-- -- --
2.7 Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort
2.7.1 Funktelegramm ohne Vorrang mit vorausbe-
zahlter Antwort. je Gebührenwort .......... . 1.65 1.70 2.50
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1261
Gebühren für Funktelegramme
zwischen zwischen Seefunkstellen
Orten auf
Nr. Funktelegramme dem Land
und über eine über zwei
Seefunk- Küsten- Küsten-
stellen funkstelle funkstellen
DM DM DM
a b C d e
2.7.2 Dringendes Funktelegramm mit voraus bezahl-
ter Antwort, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . .. 2,45 -- 3,30
2.7.3 Zuschlag für das Antwort-Funktelegramm .... Voraus- Voraus- Voraus-
zah- zah- zah-
lungs- lungs- lungs-
betrag betrag betrag ...
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
J 1 a) Neben den Gebühren nach Absatz 1 wird für jedes Funktelegramm eine feste Ge-
bühr von 5,-- DM erhoben."
c) In Absatz 4 Spalte c wird in Nummer 1. 1 die Betragsangabe „21.-- durch die Betragsangabe
ff
.. 16.50" und in Nummer 1.2 die Betragsangabe „7,--" durch die Betragsangabe „5,50"
ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
.. (4 a) Neben den Gebühren für jedes Gebührenwort nach Absatz 4 a wird für jedes
Funktelegramm eine feste Gebühr von 5 ,-- DM erhoben ...
e) In Absatz 5 Spalte c wird in Nummer 1 die Betragsangabe „2,05" durch die Betragsangabe
„ 1.65 „ und in Nummer 2 die Betragsangabe „ 14,35 „ durch die Betragsangabe „ 11,55 ff
ersetzt.
f} Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:
.. (5 a) Neben den Gebühren nach Absatz 5 wird für Funktelegramme zur Anschriftenän-
derung oder für ein Auskunftsverlangen (Absatz 5 Nr. 1) eine feste Gebühr von 5,-- DM er-
hoben."
g) in Absatz 6 Spalte c wird in Nummer 1. 1 die Betragsangabe „ 1,25 durch die Betragsangabe
ff
„0.85'", in Nummer 2.1 die Betragsangabe „21.--" durch die Betragsangabe „16.50" und in
Nummer 2.2 die Betragsangabe „ 7 ,--.. durch die Betragsangabe „ 5 ,50" ersetzt.
115. § 296 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 Spalte c wird wie folgt gefaßt:
.. Umsetzung von Asynchron- auf Synchronübertragung und umgekehrt bei 1 200 bit/s."
b) Im Absatz 3 werden die Worte „die Kanäle„ durch die Worte ..Verteilanschlüsse mit den be-
sonderen Betriebsmöglichkeiten Schnittstellenvervielfachung und Kanalteilung" ersetzt.
116. In § 300 Abs. 1 wird im Text vor der Tabelle die Verweisung .. (§ 298 Abs. 2)" durch die Verwei-
sung .. (§ 299 Abs. 2)" ersetzt.
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
117. In § 308 Abs. 2 Nr.2 werden der Punkt durch einen Komma ersetzt und folgende Nummer 3 an-
gefügt:
H3. der Verbindungsabschnitt zwischen dem letzten Netzknoten mit Verteilfunktion und dem
Netzknoten. an dem der Verteilanschluß der Empfangs-Endstelle angeschaltet ist. H
118. In § 310 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
..4. allgemein verwendbare Zusatzgeräte."
119. Dem § 311 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
..4 Allgemein verwendbare Zusatzgeräte
4.1 Steckdose ......................................... . 10,--
4.2 Klingel in kleiner oder großer Ausführung ........... . 32,-- 0,25".
120. § 3 19 wird wie folgt gefaßt
H§ 319
Übermitteln von Suchnachrichten
( 1) Die Küstenfunkstellen der Deutschen Bundespost verbreiten Suchnachrichten zur Nach-
forschung nach dem Verbleib überfälliger Schiffe. Suchnachrichten sind vom Nachrichtenabsen-
der an die Seenotleitung der Deutschen Gesellschaft zur Renung Schiffbrüchiger in Bremen zu
richten.
(2) Die Seenotleitung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger legt die Anzahl
der Aussendungen. die Sendearten und die Empfangsgebiete fest.
(3) Auf Suchnachrichten eingehende Antworten der Seefunkstellen werden von der Küsten-
funkstelle der Deutschen Bundespost an den Absender der Suchnachricht und an die Seenotlei-
tung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger übermittelt."
121. § 32 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3. 1. 1 Spalte b werden die Worte „vom Nachrichtenabsender" durch die
Worte „von der Seenotleitung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger"
ersetzt.
bb) In Nummer 3.2.2 Spalte b werden nach dem Wort „Suchnachricht" die Worte „und an
die Seenotleitung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" eingefügt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
.. (3) Bei der Berechnung der Gebühren für das Übermitteln von Suchnachrichten von der
Seenotleitung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bis zur Küstenfunk-
stelle (Absatz 1 Nr. 3.1.1) werden die Angaben über die Anzahl der Aussendungen. die Sen-
dearten und die Empfangsgebiete mitgezählt.
(4) Die Gebühren für das Übermitteln von Suchnachrichten und von darauf eingehenden
Antworten (Absatz 1 Nr. 3) schuldet der Absender der Suchnachricht. Schuldner der Gebüh-
ren für das Übermitteln von Gefahrmeldungen (Absatz 1 Nr. 4. 1) ist das Deutsche Hydrogra-
phische Institut."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
.. (5) Neben den Gebühren nach Absatz 1 wird eine feste Gebühr von 5.-- DM erhoben:
1. für das Übermitteln von Wetternachrichten anderer Nachrichtenabsender nach Absatz 1
Nr. 1.2.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1263
2. für das Übermineln von Nachrichten {§ 318) anderer Nachrichtenabsender nach Ab-
satz 1 Nr. 2.2,
3. für das Aussenden von Suchnachrichten nach Absatz 1 Nr. 3.1,
4. für das Empfangen und Weitergeben von Antworten nach Absatz 1 Nr. 3.2,
5. für das Übermineln von Gefahrmeldungen nach Absatz 1 Nr. 4.1."
122. § 322 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt
,.Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale"
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Die Nummern 2 und 4 im neuen Absatz 1 werden gestrichen.
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
.. (2) Für Breitbandverteilanschlüsse werden folgende besondere Leistungsmerkmale an-
geboten:
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
1 Besondere Anschaltung A/B ...... Anschaltung des Breitbandverteilanschlusses an
den nächstgelegenen A/B-Verstärker - Ausgang
im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost.
2 Besondere Anschaltung C ........ Anschaltung des Breitbandverteilanschlusses an
den nächstgelegenen C-Verstärker -Ausgang im
allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost."
123. § 323 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 4 werden gestrichen.
bb) In Nummer 5 Spalte c wird der Text wie folgt gefaßt
,.Überminlung der Rundfunkprogramme, die im Frequenzbereich ab 202 MHz.. übertra-
gen und unter besonderem Aufwand herangeführt oder von Rundfunksatelliten ausge-
sendet werden. darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogram-
me bei zuständigen Netzknoten mit Regelleistung."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ort" die Worte „mit technisch ausreichender
Qualität" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt
..2. Rundfunkprogramme. die im Frequenzbereich ab 202 MHz übertragen und unter
besonderem Aufwand herangeführt oder von Rundfunksatelliten ausgesendet wer-
den. darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt
.. (4) Breitbandnetzknoten mit Grundleistung sind Netzknoten. die die Rundfunkpro-
gramme verteilen, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am
Ort mit technisch ausreichender Qualität empfangbar sind."
e) Absatz 5 wird gestrichen.
124. § 324 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte Jür die zu einem früheren Zeitpunkt" durch die Worte
„die bereits früher an demselben Breitbandverteilanschluß angeschlossen waren und für
die" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3 a und 3 b eingefügt:
.. (3 a) Für die betriebsfähige Bereitstellung eines Breitbandverteilanschlusses mit der
besonderen Anschaltung A/8 oder C werden neben den Gebühren nach Absatz 1 folgende
Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Breitbandverteilanschluß mit besonderer Anschaltung A/B oder C
DM
a b C
1 Mit einer Anschlußleitungslänge bis 200 m ....................... 15000,--
2 Mit einer Anschlußleitungslänge von mehr als 200 m
2.1 für den Teil bis 200 m .......................................... 15 000,--
2.2 für den Teil von mehr als 200 m ................................. nach§ 165
(3 b) Als Anschlußleitungslänge nach Absatz 3 a Nr. 1 und 2 gilt die Luftlinienentfernung
zwischen der Anschalteeinrichtung des Breitbandverteilanschlusses und dem betreffenden
Verstärker(§ 322 Abs. 2)."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt
Breitbandverteilanschluß mit Regelleistung
1. 1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ............................ . 12,90
1.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ............................ . 11,50
1.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ............................ . 9,70
1.4 für die 4 1. bis 100. Wohneinheit .......................... . 7,90
1.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ......................... . 6, 10
1.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ......................... . 4,50
1. 7 für die 501. bis 1000. Wohneinheit ........................ . 3,20
1.8 für jede weitere Wohneinheit ............................ . 2,50".
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1265
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt
„3 Breitbandverteilanschluß mit Grundleistung
3. 1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ............................ . 6,--
3.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ............................ . 5,40
3. 3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ............................ . 4,40
3.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................... . 3,60
3.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ......................... . 2,80
3.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ......................... . 2,20
3. 7 für die 501. bis 1000. Wohneinheit ........................ . 1,60
3.8 für jede weitere Wohneinheit ............................ . 1,20".
dd) Nummer 4 wird gestrichen.
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5 Breitbandverteilanschluß mit Teilleistung
5.1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ............................ . 8,50
5.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ............................ . 7,60
5.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ............................ . 6,20
5.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................... . 5,10
5.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ......................... . 4,--
5.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ......................... . 3, 10
5.7 für die 501. bis 1000. Wohneinheit ........................ . 2,30
5.8 für jede weitere Wohneinheit ............................ . 1,80".
d) Die Absätze 7 bis 9 werden wie folgt gefaßt:
.. (7) Für die Breitbandverteilanschlüsse mit besonderer Anschaltung (§ 322 Abs. 2)
werden mindestens folgende monatliche Grundgebühren (Absatz 5) erhoben:
1. für Breitbandverteilanschlüsse mit besonderer Anschaltung A/B die unverminderten
Gebühren für 400 Wohneinheiten,
2. für Breitbandverteilanschlüsse mit besonderer Anschaltung C die unverminderten
Gebühren für 200 Wohneinheiten.
Bei der Berechnung der Mindestgebühren findet die Verminderung nach Absatz 10 keine
Anwendung.
(8) Die monatlichen Grundgebühren für Breitbandverteilanschlüsse werden:
1. bei Breitbandverteilanschlüssen bis 50 Wohneinheiten bis zum Ablauf von drei Kalen-
dermonaten,
2. bei Breitbandverteilanschlüssen mit 51 bis 500 Wohneinheiten bis zum Ablauf von sechs
Kalendermonaten,
3. bei Breitbandverteilanschlüssen mit 501 bis 1000 Wohneinheiten bis zum Ablauf von
neun Kalendermonaten und
4. bei Breitbandverteilanschlüssen mit mehr als 1000 Wohneinheiten bis zum Ablauf von
zwölf Kalendermonaten
nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung nicht erhoben.
(9) Bei Änderung des zuständigen Netzknotens mit Grundleistung in einen Netzknoten
mit Regelleistung (§ 323 Abs. 6) wird vom ersten bis dritten Kalendermonat nach der Ände-
rung die monatliche Gebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung (Absatz 5
Nr. 3) weiter erhoben. Vom Beginn des vierten Kalendermonats an wird die monatliche
Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1) erhoben."
e) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „25 %" durch die Angabe „30 %" ersetzt.
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
f) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
.. (12) Die Gebühr für die Änderung der Berechnungsgrundlage (Absatz 10 Satz 3 und
Absatz 11) wird nicht erhoben, wenn für diesen Breitbandverteilanschluß gleichzeitig für
nachträglich anzuschließende Wohneinheiten Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-
lung (Absätze 1 und 2) erhoben werden oder eine Übernahme (§ 365) erfolgt."
125. § 325 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Monatliche Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Breitbandverteilan-
schlüssen ".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,.( 1) Die einmalige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Breitbandverteilan-
schlüssen ( § 324 Abs. 1 bis 3 a ) kann auf Antrag des Teilnehmers für einen Zeitraum von 48
oder 96 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden."
c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Teilbeträge" durch das Wort „Gebühren"
ersetzt.
126. § 327 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt
.. (3) Erhöht sich innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, die
monatliche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebühr zugrunde liegt, durch
1. hinzukommende Wohneinheiten,
2. Änderung in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge der Änderung des zuständi-
gen Netzknotens der Deutschen Bundespost(§ 323 Abs. 6),
so wird die sich ergebende Gebührendifferenz als monatliche Grundgebühr erhoben. Auf An-
trag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf der Grundlage der erhöhten monat-
lichen Grundgebühr unter Anrechnung der bereits bezahlten Vorausgebühr eine neue Voraus-
gebühr erheben. Erhöht sich die monatliche Grundgebühr durch eine Rechtsverordnung, so
wird die sich ergebende Gebührendifferenz für zwölf aufeinanderfolgende Monate, oder für
den verbleibenden Zeitraum der Vorausgebühr, wenn dieser Zeitraum weniger als zwölf
Monate beträgt, nicht erhoben."
127. Vor § 328 wird die Abschnittsüberschrift wie folgt gefaßt
„Abschnitt 6
Telekornrnunikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des
Ubermittlungsdienstes für Ton- und Fernsehsignale".
128. Die § § 328 bis 340 werden wie folgt gefaßt
,.§ 328
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
( 1) Als Tonrundfunk-Sendeeinrichtungen werden angeboten:
1. Tonrundfunksender mit normaler oder erhöhter Betriebssicherheit als
a) Langwellensender,
b) Mittelwellensender,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1267
c) Kurzwellensender,
d) Ultrakurzwellensender.
2. Ersatzstromversorgungen für Lang-, Mittel- und Ultrakurzwellensender.
(2) Als Fernsehrundfunk-Sendeeinrichtungen werden angeboten:
1. Fernsehrundfunksender mit normaler oder erhöhter Betriebssicherheit,
2. Fernsehfrequenzumsetzer,
3. Ersatzstromversorgungen.
(3) Für Rundfunk-Sendeeinrichtungen werden folgende besondere Leistungsmerkmale ange-
boten:
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
1 Verkehrsfunk - Informationssystem
(ARI) ............................. . Übertragung von Kennungen für Verkehrs-
durchsagen über Ultrakurzwellensender nach
dem AAi-System.
2 Radio - Daten - Informationssystem
(RDS) ............................. . Übertragung von Kennungen für Programmin-
formationen, Senderinformationen und Ver-
kehrsdurchsagen über Ultrakurzwellensender
nach dem RDS-System.
3 RDS mit ARI ....................... . Übertragung von Kennungen für Programmin-
formationen, Senderinformationen und Ver-
kehrsdurchsagen über Ultrakurzwellensender
nach dem ARI- und RDS-System.
4 Mehrkanaltonübertragung......... . Übertragung von zwei Tonsignalen oder einem
Stereosignal bei Fernseh-Sendeeinrichtungen.
§ 329
Bemessungsgrößen für die Gebühren
( 1) Die Höhe der Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunksendern richtet
sich
1. bei Tonrundfunksendern als
a) Lang-, Mittel- und Kurzwellensender nach der
aa) Trägerleistung,
bb) Betriebssicherheit,
b) Ultrakurzwellensender nach der
aa) Strahlungsleistung,
bb) Betriebssicherheit,
2. bei Fernsehrundfunksendern nach der
a) Strahlungsleistung,
b) Betriebssicherheit.
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Die Höhe der Gebühren für die befristete Bereitstellung von Rundfunksendern richtet sich
1. bei Tonrundfunksendern als
a) Kurzwellensender nach der
aa) Trägerleistung,
bb) Betriebssicherheit,
cc) gebührenpflichtigen Bereitstellungszeit,
b) Ultrakurzwellensender nach der
aa) Strahlungsleistung,
bb) Betriebssicherheit,
cc) gebührenpflichtigen Bereitstellungszeit,
2. bei Fernsehsendern nach der
a) Strahlungsleistung,
b) Betriebssicherheit,
c) gebührenpflichtigen Bereitstellungszeit.
(~) Die Höhe der Gebühren für Ersatzstromversorgungen richtet sich
1. bei Lang- und Mittelwellensendern nach der Trägerleistung,
2. bei Ultrakurzwellen- und Fernsehsendern nach der Strahlungsleistung des entsprechenden
Rundfunksenders.
§ 330
Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Tonrundfunksendern
( 1) Für die unbefristete Bereitstellung von Lang-. Mittel- und Kurzwellensendern werden
folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Tonrundfunksender Grundgebühr
DM
a b C
1 Langwellensender
1.1 ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von
1. 1. 1 50kW. 171380.--
1.1.2 70kW. 237900,--
1.1.3 250 kW„ 341630,--
1. 1.4 500kW. 507380.--
1.2 mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von
1.2.1 50kW. 248500,--
1.2.2 70kW. 345000,--
1.2.3 250 kW„ 495360.--
1.2.4 500kW. 735 700.--
2 Mittelwellensender
2.1 ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von
2.1.1 1 kW. 6 360,--
2.1.2 3kW. 8 710.--
2.1.3 10kW. 18760,--
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1269
Monatliche
Nr. Torvundfunksender Grundgebühr
DM
• b C
2.1.4 20 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... ..... .... .. 35 770,-
2.1.5 40 kW............. ..... ...... ... ...... .. .. .. 116130,-
2.1.6 50 kW............... . . . . .. .. .. ... ...... 124000,-
2.1.7 100 kW.......... . . . . .. . . . . . . . . . .. . . . . .. . . 161230,-
2.1.8 150 kW................ . . . . . . . . . . . . . . ...... .............. 199570,-
2.1.9 200 kW... .. .. . . .. . . .. .. .. .. 240160,-
2.1.10 300 kW.. . . .. .. . ..... .. . . .. .. 283000,-
2.1.11 350 kW... . .. .. .. . .. . . .. .. . . . .. .. 343890,-
2.1.12 400 kW. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................... 363000,-
2.1.13 600 kW............ ..... ..... ...... ... 524290,-
2.1.14 700 kW. .. . .. . . .. .. . . .. .. .. .. . . .. ... 614490,-
2.1.15 800 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ..... ...... .. ....... 642 680,-
2.2 mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von
2.2.1 1 kW. .. .. ...... .. 9220,--
2.2.2 3kW. ... .. .... . ..... . 12630,--
2.2.3 10kW....... ..... .... .. .. ... ... . ...... . 27200,-
2.2.4 20kW.......... ... .. .. .. ... .. .. . .. 51870,--
2.2.5 40kW.. .. ... 168390,-
2.2.6 50kW. 179800,-
2.2.7 100 kW. .. .. . .. ... 233790,-
2.2.8 150kW„ 289380,-
2.2.9 200kW... . . .. .. .. ... .. .. 348230,-
2.2.10 300kW„ 410350,-
2.2.11 350kW„ 498640,-
2.2.12 400kW. .. .. . .. .. 526350,-
2.2.13 600kW.. 760200,-
2.2.14 700kW. 891000,-
2.2.15 800kW ... 931890,-
3 Kurzwellensender
3.1 ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von
3.1.1 5kW. .. 29110,--
3.1.2 25kW. 67140,-
3.1.3 100 kW. .. 164000,-
3.1.4 500 kW.. .. 497130,-
3.2 mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von
3.2.1 5 kW. 42210,--
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche
Nr. Tonrundfunksender Grundgebühr
DM
a b C
3.2.2 25kW ....................................................... . 97350,--
3.2.3 100 kW ....................................................... . 237800,--
3.2.4 500kW........................................................ . 720840,--
(2) Für Kurzwellensender (Absatz 1 Nr. 3), die mehr als 630 Stunden im Monat bereitgestellt
werden, werden für die Zeit über 630 Stunden zusätzlich Gebühren wie für die befristete
Bereitstellung von Kurzwellensendern (§ 331 ) erhoben.
(3) Wird ein unbefristet bereitgestellter Lang-, Mittel- oder Kurzwellensender zeitweise auf-
grund besonderer Vereinbarungen mit verringerter Trägerleistung betrieben, so wird eine ent-
sprechend der folgenden Formel verminderte monatliche Grundgebühr erhoben:
\,
Gverm =GRS + - (Gs-GRs) +
24
Die Bestandteile der Formel bedeuten:
Gverm. Verminderte monatliche Grundgebühr,
Gs Monatliche Grundgebühr für den Tonrundfunksender mit der Trägerleistung N,
GRs 45 % der monatlichen Grundgebühr für den Tonrundfunksender mit der Trägerlei-
stung N,
Betriebszeit mit voller Trägerleistung,
Betriebszeit mit 1/ n Trägerleistung,
Divisor der verringerten Trägerleistung.
(4) Für die unbefristete Bereitstellung von Ultrakurzwellensendern werden folgende Grund-
gebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Ultrakurzwellensender Grundgebühr
DM
b C
Ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Strahlungsleistung
(ERP) von
1. 1 bis 0.1 kW ..................................................... . 1 000,--
1.2 mehr als 0.1 bis 0,3 kW ......................................... . 1 500,--
1.3 mehr als 0,3 bis 0,5 kW ......................................... . 3 000,--
1.4 mehr als 0,5 bis 1,0 kW ......................................... . 3 500,--
1.5 mehr als 1,0 bis 1,5 kW ........................................ . 3 800,--
1.6 mehr als 1,5 bis 3,0 kW ......................................... . 4 200,--
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1271
Monatliche
Nr. Ultrakurzwellensender Grundgebühr
DM
a b C
1.7 mehr als 3,0 bis 5,0 kW ......................................... . 5 800,--
1.8 mehr als 5,0 bis 10,0 kW ........................................ . 7 500,--
1.9 mehr als 10,0 bis 20,0 kW ...................................... . 10000,--
1. 10 mehr als 20,0 bis 30,0 kW ...................................... . 11 000,--
1. 11 mehr als 30,0 bis 50,0 kW ...................................... . 11 500,--
1.12 mehr als 50,0 bis 100,0 kW ..................................... . 12 000,--
2 Mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Strahlungsleistung
(ERP) von
2.1 bis 0,1 kW ..................................................... . 1 450,--
2.2 mehr als 0, 1 bis 0,3 kW ......................................... . 2 200,--
2.3 mehr als 0,3 bis 0,5 kW ......................................... . 4 350,--
2.4 mehr als 0,5 bis 1,0 kW ......................................... . 5 100,--
2.5 mehr als 1,0 bis 1,5 kW ........................................ . 5 500,--
2.6 mehr als 1,5 bis 3,0 kW . . . . . . . .................................. . 6 100,--
2.7 mehr als 3,0 bis 5,0 kW ......................................... . 8400,--
2.8 mehr als 5,0 bis 10,0 kW ........................................ . 10 900,--
2.9 mehr als 10,0 bis 20,0 kW ...................................... . 14 500,--
2.10 mehr als 20,0 bis 30,0 kW ...................................... . 15 900,--
2.11 mehr als 30,0 bis 50,0 kW ...................................... . 16 600,--
2.12 mehr als 50,0 bis 100,0 kW ..................................... . 17 400,--
(5) Bei den Gebühren nach Absatz 4 wird für Sender mit Richtstrahlung die entsprechende
Strahlungsleistung für Rundstrahlung zugrunde gelegt.
§331
Gebühren für die befristete Bereitstellung von Kurz- und Ultrakurzwellensendern
( 1) Für die befristete Bereitstellung von Ultrakurzwellensendern werden je Kalendertag fol-
gende Grundgebühren erhoben:
1. für den ersten bis fünften Kalendertag, je Kalendertag 8 %,
2. für den sechsten bis 30. Kalendertag, je Kalendertag 6,5 %,
3. für jeden weiteren Kalendertag 5 %
der monatlichen Grundgebühren für unbefristet bereitgestellte Ultrakurzwellensender ent-
sprechender Leistung.
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Für die befristete Bereitstellung von Kurzwellensendern werden je Minute · folgende
Grundgebühren erhoben:
Grundgebühr
Nr. Kurzwellensender
DM
a b C
1 ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit
einer Trägerleistung von
1.1 5 kW............................... . 1,75
1.2 25 kW............................... . 4,70
1.3 100 kW............................... . 11,70
1.4 500 kW............................... . 35,--
2 mit erhöhter Betriebssicherheit und mit
einer Trägerleistung von
2.1 5 kW............................... . 2,55
2.2 25 kW............................... . 5,90
2.3 100kW............................... . 14,30
2.4 500kW .............................. . 43,50
(3) Bei befristet bereitgestellten Kurzwellensendern (Absatz 2) werden die Gebühren für
mindestens 60 Minuten erhoben.
(4) Für Ultrakurzwellensender, die täglich wiederkehrend demselben Teilnehmer zu den-
selben wiederkehrenden Zeiten bereitgestellt werden, werden anstelle der Gebühren nach Ab-
satz 1 folgende Grundgebühren erhoben:
1. bei einer Bereitstellung von einer Stunde, je Kalendertag 50 %,
2. bei einer Bereitstellung von zwei Stunden, je Kalendertag 80 %,
3. bei einer Bereitstellung von mehr als zwei Stunden, je Kalendertag 100 %
der monatlichen Gebühren für unbefristet bereitgestellte Ultrakurzwellensender entsprechen-
der Leistung.
(5) Für die befristete Bereitstellung einer mobilen Ultrakurzwellensendeeinrichtung wird
zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 eine einmalige Gebühr von 800,-- DM erhoben.
§ 332
Gebühren für die besonderen Leistungsmerkmale
Für die besonderen Leistungsmerkmale der Rundfunk-Sendeeinrichtungen werden folgende
Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Grundgebühr
DM
a b C
1 ARI
1.1 für Sender ohne erhöhte Betriebssicherheit ...................... 200,--
1.2 für Sender mit erhöhter Betriebssicherheit ....................... 300,--
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1273
Monatliche
~- Besondere Leistungsmerkmale Grundgebühr
DM
• b C
2 RDS
2.1 für Sender ohne erhöhte Betriebssicherheit ...................... 500,--
2.2 für Sender mit erhöhter Betriebssicherheit ....................... 700,--
3 RDSundARI
3.1 für Sender ohne erhöhte Betriebssicherheit ...................... 560,--
3.2 für Sender mit erhöhter Betriebssicherheit ....................... 800,--
4 Mehrkanaltoneinrichtung für Fernsehrundfunksender. . . . . . . . . . . . 5 % der Gebühren
nach § 334 Abs. 1
§ 333
Gebühren für die Bereitstellung von &satzstromversorgungen
Für die Bereitstellung von &satzstromversorgungen werden folgende Grundgebühren erho-
ben:
Monatliche
Nr. &satzstromversorgungen Grundgebühr
DM
• b C
1 für Langwellensender mit einer Trägerleistung von
1.1 bis 70kW .................................................... . 7460,--
1.2 ab 250kW .................................................... . 8930.--
2 für Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von
2.1 bis 50kW .................................................... . 2770,-
2.2 mehr als 50 bis 100 kW ......................................... . 4940,-
2.3 mehr als 100 bis 200 kW ........................................ . 8720,-
2.4 mehr als 200 bis 600 kW ........................................ . 15500,-
2.5 mehr als 600 bis 800 kW ........................................ . 22260,-
3 für Ultrakurzwellensender mit einer Strahlungsleistung (ERP) von
3.1 bis 0.1 kW .................................................... . 450,--
3.2 mehr als 0, 1 bis 0,3 kW ......................................... . 600,--
3.3 mehr als 0,3 bis 0,5 kW ......................................... . 1 000,--
3.4 mehr als 0,5 bis 1,0 kW ......................................... . 1 500,--
3.5 mehr als 1,0 bis 1,5 kW ........................................ . 2 500,--
3.6 mehr als 1,5 bis 3,0 kW . . . . . . . .................................. . 2 700,--
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche
Nr. &satzstromversorgungen Grundgebühr
DM
• b C
3.7 mehr als 3,0 bis 5,0 kW ......................................... . 2 900,--
3.8 mehr als 5,0 bis 10,0 kW ........................................ . 3 000,--
3.9 mehr als 10,0 bis 20,0 kW ...................................... . 3 100,--
3.10 mehr als 20,0 bis 30,0 kW ...................................... . 3 200,--
3.11 mehr als 30,0 bis 50,0 kW ...................................... . 3 300,--
3.12 mehr als 50,0 bis 100,0 kW ..................................... . 3 500,--
4 für Fernsehrundfunksender mit einer Strahlungsleistung (ERP) von
4.1 bis0,05 kW ................................................... . 600.-
4.2 mehr als 0,05 bis 0,25 kW ....................................... . 800,-
4.3 mehr als 0,25 bis 0,5 kW ........................................ . 1200,--
4.4 mehr als 0,5 bis 1,0 kW ......................................... . 1800,-
4.5 mehr als 1,0 bis 2,5 kW ......................................... . 3000,-
4.6 mehr als 2,5 bis 5,0 kW ......................................... . 3300,-
4.7 mehr als 5,0 bis 40,0 kW ........................................ . 3600,-
4.8 mehr als 40,0 bis 100,0 kW ...................................... . 3900,-
4.9 mehr als 100,0 bis 250,0 kW ..................................... . 4500,-
4.10 mehr als 250,0 bis 500,0 kW ..................................... . 6000,-
4.11 mehr als 500,0 kW ............................................. . 8000,-
§ 334
Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Femsehrundfunksendern
( 1) Für die unbefristete Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern werden folgende Grund-
gebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Femsehrundfunksender Grundgebühr
DM
8 b C
1 ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Strahlungsleistung
(ERP) von
1.1 bis0,05 kW .................................................... 4500,--
1.2 mehr als 0,05 bis 0,25 kW ........................................ 6000,--
1.3 mehr als 0,25 bis 0,5 kW ......................................... 7500,-
1.4 mehr als 0,5 bis 1,0 kW .......................................... 8300,--
1.5 mehr als 1,0 bis 2,5 kW .......................................... 9500,-
1.6 mehr als 2,5 bis 5,0 kW .......................................... 12CXX),--
1.7 mehr als 5,0 bis 40,0 kW ......................................... 45CXX),-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1275
Monatliche
l\lr. Femsehrundfunksender Grundgebühr
DM
8 b C
1.8 mehr als 40,0 bis 100,0 kW ....................................... 53000,--
1.9 mehr als 100,0 bis 250,0 kW ...................................... 58000.--
1.10 mehr als 250,0 bis 500,0 kW ...................................... 65000.--
1.11 mehr als 500,0 kW .............................................. 70000.--
2 mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Strahlungsleistung
(ERP) von
2.1 bis0,05kW .................................................... 6600,--
2.2 mehr als 0.05 bis 0,25 kW ........................................ 8700.--
2.3 mehr als 0,25 bis 0,5 kW ......................................... 10800,--
2.4 mehr als 0,5 bis 1,0 kW .......................................... 12000.--
2.5 mehr als 1,0 bis 2,5 kW .......................................... 14000,-
2.6 mehr als 2.5 bis 5,0 kW .......................................... 17400.--
2.7 mehr als 5,0 bis 40.0 kW ......................................... 66000.--
2.8 mehr als 40,0 bis 100,0 kW ....................................... 77000.--
2.9 mehr als 100,0 bis 250,0 kW ...................................... 85000,--
2.10 mehr als 250,0 bis 500.0 kW ...................................... 95000.--
2.11 mehr als 500,0 kW .............................................. 102000.--
3 Frequenzumsetzer mit einer Strahlungsleistung (ERP) von
3.1 bis0,05kW .................................................... 2000.--
3.2 mehr als 0,05 bis 0, 1 kW ......................................... 2400.--
3.3 mehr als 0.1 bis 0,3 kW .......................................... 2800.--
3.4 mehr als 0.3 bis 0,5 kW .......................................... 3300,--
3.5 mehr als 0 .5 bis 1,0 kW .......................................... 3900,--
3.6 mehr als 1,0 bis 2,0 kW .......................................... 5500.--
(2) Bei den Gebühren nach Absatz 1 wird für Sender mit Richtstrahlung die entsprechende
Strahlungsleistung für Rundstrahlung zugrunde gelegt.
§ 334a
Gebühren für die befristete Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern
( 1) Für die befristete Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern werden je Kalendertag fol-
gende Grundgebühren erhoben:
1. für den ersten bis fünften Kalendertag 8 %,
2. für den sechsten bis 30. Kalendertag 6,5 %,
3. für jeden weiteren Kalendertag 5 %
der monatlichen Grundgebühren für unbefristet bereitgestellte Fernsehrundfunksender ent-
sprechender Leistung.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Für Fernsehrundfunksender, die täglich wiederkehrend demselben Teilnehmer zu densel-
ben wiederkehrenden Zeiten bereitgestellt werden, werden anstelle der Gebühren nach Ab-
satz 1 folgende Grundgebühren erhoben:
1. bei einer Bereitstellung von einer Stunde, je Kalendertag 50 %,
2. bei einer Bereitstellung von zwei Stunden, je Kalendertag 80 %,
3. bei einer Bereitstellung von mehr als zwei Stunden, 'je Kalendertag 100 %
der Gebühren für unbefristet bereitgestellte Fernsehrundfunksender entsprechender Leistung.
(3) Für die befristete Bereitstellung einer mobilen Fernsehrundfunksendeeinrichtung wird
zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 eine einmalige Gebühr von 800,-- DM erhoben.
Unterabschnitt 2
Bereitstellen von Verteilverbindungen
§ 335
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
( 1) Als Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale werden angeboten:
1. Tonverbindungen für die Übermittlung von Tonsignalen,
2. Fernsehverbindungen für die Übermittlung von Fernsehsignalen mit Begleitton,
3. Meldeverbindungen für die Übermittlung von Meldesignalen,
4. Fernwirkverbindungen für die Übermittlung von Fernwirksignalen.
(2) Ton- und Fernwirkverbindungen werden angeboten mit:
1. analogen Anschaltepunkten,
2. digitalen Anschaltepunkten.
(3) Ton- und Fernsehverbindungen werden in folgenden Güteklassen angeboten:
Nr. Güteklasse Leistungsumfang
a b C
1 Tonverbindungen mit analogen
Anschalte punkten
1. 1 in einfacher Güte . . . . . . . . . . . . . . . Tonverbindung in Mono mit einer Übertragungs-
bandbreite von mindestens 3, 1 kHz.
1.2 in mittlerer Güte . . . . . . . . . . . . . . . Tonverbindung in Mono oder Stereo mit einer
Übertragungsbandbreite von mindestens 7 kHz.
1.3 in hoher Güte.................. Tonverbindung in Mono oder Stereo mit einer
Übertragungsbandbreite von mindestens 15 kHz.
2 Fernsehverbindungen
2. 1 in einfacher Güte ............. . Fernsehverbindung mit Begleitton in Mono mit
einer Übertragungsbandbreite von mindestens
3, 1 kHz.
2.2 in mittlerer Güte .............. . Fernsehverbindung mit Begleitton in Mono oder
Stereo mit einer Übertragungsbandbreite von min-
destens 7 kHz.
2.3 in hoher Güte ................. . Fernsehverbindung mit Begleitton in Mono oder
Stereo mit einer Übertragungsbandbreite von min-
destens 15 kHz.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1277
(4) Ton- und Fernsehverbindungen werden nur für gerichteten Betrieb bereitgesteUt. Eine
erweiterte Ausnutzung ist zulässig.
(5) Für Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale werden folgende besondere
Leistungsmerkmale angeboten:
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b c
1 Fernschaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fernschaltung von unbefristet bereitgestellten Ton-
oder Fernsehverbindungen mittels Schalteinrich-
tung in Netzknoten der Deutschen Bundespost
über Fernwirkverbindungen.
2 Mehrdrahtführung . . . . . . . . . . . . . Vierdrähtige Führung von Meldeverbindungen.
3 Satellitenempfangseinrichtung Erdsegment für das Empfangen von Fernsehsi-
gnalen mit Begleitton, die über Satelliten auf Fre-
quenzen von 11 oder 12 GHz abgestrahlt werden.
4 Ballempfangseinrichtung . . . . . . . Empfangen von Ton- und Fernsehsignalen, die von
terrestrischen Sendern abgestrahlt werden.
§ 336
Änderungen
Folgende Änderungen können bei den Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale
ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Verteilverbindung auf dem Grundstück.
§ 337
Bemessungsgrößen für die Grundgebühren
( 1) Die Höhe der Grundgebühren richtet sich
1. bei Ortsverbindungen nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. bei Fernverbindungen nach der gebührenpflichtigen Verbindungslänge,
3. bei Ton- und Fernsehverbindungen nach der Güteklasse.
(2) Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale, deren Verbindungsenden innerhalb
eines Ortsnetzbereiches liegen, sind Ortsverbindungen. Verteilverbindungen für Ton- und
Fernsehsignale. deren Verbindungsenden in verschiedenen Ortsnetzbereichen liegen. sind Fern-
verbindungen.
(3) Für Ortsverbindungen gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Tarifzone Verteilverbindungen
a b C
1 Ortszone 1 ..................... Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale,
deren Verbindungsenden innerhalb desselben An-
schlußbereiches liegen.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nr. Tarifzone Verteilverbindungen
8 b C
2 Ortszone 2 ..................... Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale,
deren Verbindungsenden in verschiedenen An-
schlußbereichen eines Ortsnetzbereiches liegen.
(4) Die gebührenpflichtige Verbindungslänge richtet sich nach der Entfernung zwischen den
Ortsnetzbereichen, in denen die Verbindungsenden liegen. Für die Ermittlung der gebühren-
pflichtigen Verbindungslänge gilt § 187 entsprechend.
§ 338
Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Verteilverbindungen
( 1) Für die Änderung von Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale werden je Ver-
bindungsende folgende Gebühren erhoben:
Enmalige Gebühr
Nr. Verteilverbindungen
DM
8 b C
1 Tonverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... 200,--
2 Fernsehverbindung ............ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... 300,--
3 Meldeverbindung . . . . • •• e •• e • i, • e ••• • • • ••••••• II ••••••• .. . . ...... 200,-
4 Fernwirkverbindung . . . . " .... . . . ....... . . . . . . . . . . . . . . . . ... 65,--
(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Endes einer Melde- oder Fernwirkverbin-
dung (Absatz 1 Nr. 3 und 4) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.
(3) Für die unbefristete Bereitstellung von Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale
werden je Verbindung folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Verteilverbindungen Grundgebühr
DM
8 b C
1 Tonverbindung
1.1 mit analogen Anschaltepunkten
1. 1. 1 ,n einfacher Güte
1.1.1.1 Ortsverbindung
1.1.1.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 50,--
1.1.1.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 100,--
1.1.1.2 Fernverbindung
1.1.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m .................................................... . 2,80
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1279
Monatliche
Nr. Verteilverbindungen Grundgebühr
DM
A b C
1.1.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1. 1. 1.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. . 2,80
1. 1. 1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. . 2,30
1. 1. 1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. . 0,50
1.1.2 1n mittlerer Güte
1.1.2.1 in Mono
1.1.2.1.1 Ortsverbindung
1.1.2.1.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 75,--
1. 1.2. 1. 1.2 Ortszone 2 ............................................... . 150,--
1.1.2.1.2 Fernverbindung
1. 1.2. 1.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m .................................................... . 3,40
1. 1.2. 1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1.1.2.1.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. . 3,40
1. 1.2. 1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. . 3,--
1. 1.2. 1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. . 0,85
1.1.2.2 in Stereo
1.1.2.2.1 Ortsverbindung
1.1.2.2.1.1 Ortszone 1................................................ . 125,--
1.1.2.2.1.2 Ortszone 2 ................................................ . 250,--
1.1.2.2.2 Fernverbindung
1. 1.2.2.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m .................................................... . 5,60
1.1.2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1. 1.2.2.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .............................. . 5,60
1. 1.2.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m ................... . 5,--
1. 1.2.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... . 1,40
1.1.3 1n hoher Güte
1.1.3.1 1n Mono
1.1.3.1.1 Ortsverbindung
1. 1.3. 1. 1. 1 Ortszone 1 ............................................... . 100,--
1. 1.3. 1. 1.2 Ortszone 2 ............................................... . 200,--
1.1.3.1.2 Fernverbindung
1. 1.3. 1.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m .................................................... . 4,50
1. 1.3. 1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1.1.3.1.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. . 4,50
1.1.3.1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. . 4,--
1.1.3.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... . 1, 10
1.1.3.2 in Stereo
1.1.3.2.1 Ortsverbindung
1. 1.3.2. 1. 1 Ortszone 1 ............................................... . 165,--
1. 1.3.2. 1.2 Ortszone 2 ............................................... . 330,--
1.1.3.2.2 Fernverbindung
1. 1.3.2.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m .................................................... . 10,--
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Monatliche
Nr. Verteilverbindungen Grundgebühr
DM
8 b C
1. 1.3.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1. 1.3.2.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. . 10,--
1. 1.3.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. . 7,20
1.1.3.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. . 2,50
1.2 mit digitalen Anschaltepunkten
1.2.1 in Mono
1.2.1.1 Ortsverbindung
1.2. 1.1. 1 Ortszone 1 ............................................... . 130,-
1.2.1.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 260,-
1.2.1.2 Fernverbindung
1.2.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m .................................................... . 5,85
1.2.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1.2. 1.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. . 5,85
1.2. 1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. . 520
1.2. 1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... . 1,43
1.2.2 in Stereo
1.2.2.1 Ortsverbindung
1.2.2.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 214,50
1.2.2.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 429,-
1.2.2.2 Fernverbindung
1.2.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m .................................................... . 13,--
1.2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1.2.2.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. . 13,--
1.2.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. . 9,36
1.2.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. . 325
2 Fernsehverbindung
2.1 in einfacher Güte
2.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 415,--
2.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 825,--
2.2 in mittlerer Güte
2.2.1 mit einem Begleitton in Mono
2.2.1.1 Ortsverbindung
2.2.1.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 825,--
2.2.1.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 1 650,--
2.2.1.2 Fernverbindung
2.2.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m .................................................... . 30,--
2.2.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
2.2. 1.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. . 30,--
2.2.1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. . 22,--
2.2.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. . 20,--
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1281
Monatliche
Nr. Verteilverbindungen Grundgebühr
DM
8 b C
2.2.2 mit einem Begleitton in Stereo
2.2.2.1 Ortsverbindung
2.2.2.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 850,--
2.2.2.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 1 700,--
2.2.2.2 Fernverbindung
2.22.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m .................................................... . 31,--
2.2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
2.2.2.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .............................. . 31,--
2.2.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. . 23,--
2.2.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... . 21,--
2.3 in hoher Güte
2.3.1 mit einem Begleitton in Mono
2.3.1.1 Ortsverbindung
2.3.1.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 1 250,--
2.3.1.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 2 500,--
2.3.1.2 Fernverbindung
2.3.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m ................................................... . 48,--
2.3.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
2.3. 1.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. . 48,--
2.3. 1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. . 34,--
2.3. 1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. . 31,--
2.3.2 mit einem Begleitton in Stereo
2.3.2.1 Ortsverbindung
2.3.2.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 1 300,--
2.3.2.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 2 600,--
2.3.2.2 Fernverbindung
2.3.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m .................................................... . 50,--
2.3.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
2.3.2.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. . 50,--
2.3.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. . 36,--
2.3.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... . 32,--
3 Melde- und Fernwirkverbindung
3.1 Ortsverbindung
3.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 40,--
3.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 80,--
3.2 Fernverbindung
3.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
100m .................................................... . 2.25
3.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km
3.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. . 2,25
3.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m .................... . 1,35
3.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... . 0,40
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(4) Monatliche Grundgebühren für Fernverbindungen werden mindestens in Höhe der
monatlichen Grundgebühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.
§ 339
Gebühren für die besonderen Leistungsmerkmale
( 1} Für die Änderung der Mehrdrahtführung werden 200,-- DM erhoben.
(2) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsi-
gnale werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Grundgebühr
DM
a b C
1 Fernschaltung
1.1 Tonverbindung
1.1.1 in Mono. je Schaltverbindungspunkt ............................ . 87,50
1.1.2 in Stereo. je Schaltverbindungspunkt ............................ . 125,--
1.2 Fernsehverbindung
1.2.1 ohne Tonverbindung je Schaltverbindungspunkt ................. . 200,--
1.2.2 mit Tonverbindung
1.2.2.1 in Mono. je Schaltverbindungspunkt ............................ . 300,--
1.2.2.2 in Stereo. je Schaltverbindungspunkt ........................... . 350.--
2 Mehrdrahtführung ............................................ . 60,-
3 Satellitenempfangseinrichtung
3.1 ohne erhöhte Betriebssicherheit ................................ . 600.--
3.2 mit erhöhter Betriebssicherheit ................................. . 1 000,--
4 Ballempfangseinrichtung
4.1 für Tonsignale ................................................. . 400.--
4.2 für Fernsehsignale mit Begleitton............................... . 650,--
§340
Gebühren für die befristete Bereitstellung von Verteilverbindungen für
Ton- und Fernsehsignale
( 1) Für die Änderung von besonders eingerichteten Verteilverbindungen für Ton- und Fern-
sehsignale werden je Verbindungsende folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Verteilverbindungen
DM
a b C
1 Tonverbindung ................................................. 200.--
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1283
Einmalige Gebühr
Nr. Verteilverbindungen
DM
a b C
2 Fernsehverbindung .................... .' ........................ 300.--
3 Meldeverbindung .............................................. 200.-
(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen von Meldeverbindungen auf dem Grundstück
(Absatz 1 Nr. 3) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.
(3) Für die befristete Bereitstellung von ständig bereitgehaltenen Verteilverbindungen für
Ton- und Fernsehsignale werden je Verbindung und je Minute folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Verteilverbindungen
DM
b C
1 Tonverbindung mit analogen Anschaltepunkten
1. 1 in einfacher Güte
1.1. 1 Ortsverbindung
1.1.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 0.028
1.1.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 0,079
1.1.2 Fernverbindung
1.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
km ...................................................... . 0.012
1.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1.1.2.2.1 für den Teil bis 50 km. je km ................................ . 0,012
1.1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... . 0.006
1.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km. je km ..................... . 0.001
1.2 in mittlerer Güte
1.2.1 In Mono
1.2.1.1 Ortsverbindung
1.2.1.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 0.052
1.2.1.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 0.14
1.2.1.2 Fernverbindung
1.2.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km. je
km ...................................................... . 0.022
1.2: 1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1.2. 1.2.2.1 für den Teil bis 50 km. je km ................................ . 0.022
1.2. 1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km. je km ..................... . 0,011
1.2. 1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km. je km ..................... . 0,002
1.2.2 In Stereo
1.2.2.1 Ortsverbindung
1.2.2.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 0.067
1.2.2.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 0,17
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühr
Nr. Verteilverbindungen
DM
a b C
1.2.2.2 Fernverbindung
1.2.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
km ...................................................... . 0,029
1.2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1.2.2.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je km ................................ . 0,029
1.2.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... . 0,014
1.2.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km ...................... . 0,003
1.3 in hoher Güte
1.3.1 in Mono
1.3.1.1 Ortsverbindung
1.3.1.1.1 Ortszone 1................................................ . 0,081
1.3.1.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 0,23
1.3.1.2 Fernverbindung
1.3.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
km ...................................................... . 0,035
1.3.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1.3. 1.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je km ................................ . 0,035
1.3. 1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... . 0,019
1.3. 1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km ...................... . 0,004
1.3.2 in Stereo
1.3.2.1 Ortsverbindung
1.3.2.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 0,12
1.3.2.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 0,35
1.3.2.2 Fernverbindung
1.3.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
km ...................................................... . 0,05
1.3.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
1.3.2.2.2. 1 für den Teil bis 50 km. je km ................................ . 0,05
1.3.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... . 0,029
1.3.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km ...................... . 0,006
2 Fernsehverbindung
2.1 in einfacher Güte
2.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 0,20
2.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 0,60
2.2 1n mittlerer Güte
2.2.1 mit einem Begleitton in Mono
2.2.1.1 Ortsverbindung
2.2.1.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 0,25
2.2.1.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 0,74
2.2.1.2 Fernverbindung
2.2.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, Je
km ...................................................... . o. 11
2.2.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
2.2. 1.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je km ................................ . 0, 11
2.2. 1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... . 0,06
2.2. 1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km ..................... . 0,01
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1285
Gebühr
Nr. Verteilverbindungen
DM
a b C
2.2.2 mit einem Begleitton in Stereo
2.2.2.1 Ortsverbindung
2.2.2.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 026
2.2.2.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 0,77
2.2.2.2 Fernverbindung
2.2.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
km ...................................................... . 0,115
2.2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
2.2.2.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je km ................................ . 0,115
2.2.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... . 0,065
2.2.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km ...................... . 0,011
2.3 in hoher Güte
2.3.1 mit einem Begleitton in Mono
2.3.1.1 Ortsverbindung
2.3.1.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 0,41
2.3.1.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 1,13
2.3.1.2 Fernverbindung
2.3.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
km ...................................................... . 0,18
2.3.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
2.3. 1.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je km ................................ . 0,18
2.3.1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... . 0,09
2.3. 1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km ..................... . 0,022
2.3.2 mit einem Begleitton in Stereo
2.3.2.1 Ortsverbindung
2.3.2.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 0,43
2.3.2.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 1, 18
2.3.2.2 Fernverbindung
2.3.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
km ...................................................... . 0,19
2.3.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
2.3.2.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je km ............................... . 0,19
2.3.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................... . 0,094
2.3.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km ..................... . 0,023
3 Meldeverbindung
3.1 Ortsverbindung
3.1.1 Ortszone 1 ............................................... . 0,028
3.1.2 Ortszone 2 ............................................... . 0,079
3.2 Fernverbindung
3.2.1 Fernzone 1 ............................................... . 0,158
3.2.2 Fernzone 2
3.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je
km ...................................................... . 0,012
3.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
3.2.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je km ................................ . 0,012
3.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... . 0,006
3.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km ..................... . 0,001
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(4) Bei Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehverbindungen (Absatz 3) werden min-
destens Gebühren für 60 Minuten erhoben.
(5) Die Gebühren für Fernverbindungen nach Absatz 3 werden mindestens in Höhe der Ge-
bühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.
(6) Für Verteilverbindungen, die an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Tagen dem-
selben Teilnehmer zu denselben wiederkehrenden Zeiten bereitgestellt werden, werden an-
stelle der Gebühren nach Absatz 3 je angefangenen Kalendertag, je Stunde 0,6 % der
monatlichen Gebühren für entsprechende unbefristet bereitgestellte Verteilverbindungen
(§ 338 Abs. 3) erhoben.
(7) Für Verteilverbindungen zu einem Rundfunksender, die täglich wiederkehrend dem-
selben Teilnehmer zu denselben wiederkehrenden Zeiten bereitgestellt werden, werden an-
stelle der Gebühren nach Absatz 3 folgende monatliche Grundgebühren erhoben:
1. bei einer Bereitstellung je Tag von einer Stunde, 50 %,
2. bei einer Bereitstellung je Tag von zwei Stunden, 80 %,
3. bei einer Bereitstellung je Tag von mehr als zwei Stunden, 100 %
der Gebühren für unbefristet bereitgestellte Verteilverbindungen ( § 338 Abs. 3).
(8) Für die befristete Bereitstellung von bis zu einem Kalendertag besonders eingerichteter
Verteilverbindungen werqen je Verbindung folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Verteilverbindungen
einmalig stündlich
DM DM
a b C d
1 Tonverbindung
1. 1 in Mono
1.1.1 Ortsverbindung
1. 1. 1. 1 Ortszone 1 .......................................... . 200,-- 29,--
1.1.1.2 Ortszone 2 .......................................... . 350,-- 58,--
1.1.2 Fernverbindung
1.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
50km . . ·............................................. . 400,-- 110,--
1.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von
50 km bis 100 km ..................................... . 500,-- 220,-
1.1.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
100 km .............................................. . 800,-- 330,--
1.2 1n Stereo
1.2.1 Ortsverbindung
1.2.1.1 Ortszone 1 .......................................... . 335,-- 45,--
1.2.1.2 Ortszone 2 .......................................... . 580,-- 96,--
1.2.2 Fernverbindung
1.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
50km . ............................................. . 664,-- 183,--
1.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von
50 km bis 100 km .................................... . 830,-- 365,--
1.2.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
100 km ............................................. . 1 330,-- 550,--
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1287
Gebühr ,
Nr. Verteilverbindungen
stündlich
einmalig
DM DM
8 b C d
2 Fernsehverbindung
2. 1 in einfacher Güte
2.1.1 in Mono
2. 1. 1. 1 Ortsverbindung
2.1·. 1.1.1 Ortszone 1 .......................................... . 320,-- 64,--
2. 1. 1. 1.2 Ortszone 2 .......................................... . 560,-- 112,--
2. 1. 1.2 Fernverbindung
2. 1. 1.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
50km .............................................. . 800,-- 260,--
2. 1. 1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von
50 km bis 100 km ..................................... . 1 600,-- 520,--
2. 1. 1.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
100 km .............................................. . 3 200,-- 780,--
2. 1.2 in Stereo
2. 1.2. 1 Ortsverbindung
2. 1.2. 1. 1 Ortszone 1 .......................................... . 330,-- 67,--
2. 1.2. 1.2 Ortszone 2 .......................................... . 582,-- 116,--
2. 1.2.2 Fernverbindung
2. 1.2.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
50km ........ ....................................... . 832,-- 270,--
2. 1.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von
50 km bis 100 km ..................................... . 1 664,-- 541,--
2. 1.2.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
100 km .............................................. . 3 300,-- 811,--
2.2 in mittlerer Güte
2.2. 1 in Mono
2.2.1.1 Ortsverbindung
2.2.1.1.1 Ortszone 1 .......................................... . 400,-- 80,--
2.2.1.1.2 Ortszone 2 .......................................... . 700,-- 140.--
2.2. 1.2 Fernverbindung
2.2. 1.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
50km .. ............................................. . 1 000,-- 550,--
2.2. 1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von
50 km bis 100 km .................................... . 2 000,-- 1 100,--
2.2. 1.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
100 km .............................................. . 4 000,-- 1 650,--
2.2.2 1n Stereo
2.2.2.1 Ortsverbindung
2.2.2. 1. 1 Ortszone 1 .......................................... . 416,-- 83,--
2.2.2. 1.2 Ortszone 2 .......................................... . 728,-- 146,--
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühr
Nr. Verteilverbindungen
einmalig stündlich
DM DM
a b C d
2.2.2.2 Fernverbindung
2.2.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
50 km................................................ 1 040,-- 572,--
2.2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von
50 km bis 100 km..................................... 2 080,-- 1 144,--
2.2.2.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
100 km............................................... 4 160,-- 1 716,--
3 Meldeverbindung
3.1 Ortsverbindung
3.1.1 Ortszone 1 .......................................... . 160,-- 32,--
3.1.2 Ortszone 2 .......................................... . 240,-- 56,--
3.2 Fernverbindung
3.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
50km .............................................. . 320,-- 88,---
3.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von
50 km bis 100 km ..................................... . 400,-- 176,--
3.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
100 km ............................................. . 560,-- 264,--
(9) Für die befristete Bereitstellung besonders eingerichteter Verteilverbindungen von mehr
als einem Kalendertag werden je Verbindung und je Kalendertag folgende Gebühren erhoben:
1. für den ersten Kalendertag Gebühren nach Absatz 8,
2. für den zweiten Kalendertag 20 % der Gebühren nach § 338 Abs. 3,
3. für den dritten bis 30. Kalendertag 6 % der Gebühren nach § 338 Abs. 3,
4. für jeden weiteren Kalendertag 5 % der Gebühren nach § 338 Abs. 3."
129. In § 346 Abs. 5 wird das Wort „erhoben" durch die Worte „erhoben, wenn bereits Schalt- oder
Bauarbeiten im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost erfolgt sind" ersetzt.
130. In § 34 7 Abs. 2 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt:
„8. Stromwege einfacher Güte für Videoübertragung je nach den örtlichen und technischen
Gegebenheiten."
131. § 350 wird wie folgt geändert:
a} In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Ortsnetzen" durch das Wort „Ortsnetzbereichen" ersetzt.
b} In Absatz 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte „das Ortsnetz" durch die Worte „der Orts-
netzbereich„ ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1289
132. § 351 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Spalte c wird in Nummer 3.1 die Betragsangabe „200,--· durch die Betragsan-
gabe „300,--· und in Nummer 3.2 die Betragsangabe „330,--· durch die Betragsangabe
,.400,--.. ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1. 7.2.2 wird folgende Nummer 1.8 eingefügt:
.1.8 IStromweg einfacher Güte für Videoübertragung, je 100 m .. 30,-- ...
bb) In Nummer 3 Spalte c wird die Betragsangabe „ 1,--" durch die Betragsangabe „ 1,50" er-
setzt.
133. § 356 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,.Monatliche Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für Gemein-
schaftsantennenanlagen·.
b) In Absatz 1 werden die Worte „in 120 monatlichen Teilbeträgen'" durch die Worte „für
einen Zeitraum von 120 Monaten als monatliche Gebühren„ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Worte „Der monatliche Teilbetrag· durch die Worte „Die monat-
liche Gebühr und die Betragsangabe „2,50" durch die Betragsangabe „3, 75 • ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Worte „monatliche Teilbeträge· durch die Worte „monatliche Ge-
bühren" ersetzt.
134. § 367 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
.. (6) Die Fernmeldevollmacht, die Empfangsvollmacht und die einfache Vollmacht erlöschen
durch Widerruf durch den Vollmachtgeber. Die einfache Vollmacht gilt nur für die Erledigung
einer einzelnen Angelegenheit. Ist der Vollmachtgeber während der Geltungsdauer der Voll-
macht vers,orben, so erlischt die von ihm erteilte Vollmacht durch Widerruf durch die Erben
oder den Testamentsvollstrecker."
135. § 369 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt
.. Verbindungsgebühren für Festverbindungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) oder für feste virtuelle Verbin-
dungen(§ 219 Abs. 1 Nr. 8) werden je zur Hälfte von den Teilnehmern erhoben, denen die zuge-
hörigen Anschlüsse überlassen wurden."
136. Dem § 370 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
.. (4) Ergeben sich bei der Berechnung von Gebühren Bruchteile von Pfennigen, so wird,
wenn nichts anderes bestimmt ist, jeder Gebührenbetrag so gerundet, daß ein halber Pfennig
und mehr als voller Pfennig berechnet, Bruchteile unter einem halben Pfennig unberücksichtigt
gelassen werden. Zinsbeträge (§ 400) werden wie Gebührenbeträge (§ 369 Abs. 7) gerundet. ..
137. In § 372 Abs. 3 Nr. 2 wird nach dem Wort „Gruppen" die Angabe „2 (§ 193)," und nach dem
Wort „Einzelverbindungen" das Wort .. (Einzelgebührennachweis)" eingefügt.
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
138. § 382 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt, und nach Nummer 5 werden
folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
„6. der Deutschen Bundespost die Personen zu benennen, die er mit der betriebsfähigen
Bereitstellung oder Änderung seiner privaten Endeinrichtungen (§ 168 Abs. 3) beauf-
tragt hat, ·
7. der Deutschen Bundespost auf Verlangen die Personen zu benennen, die er mit der In-
standhaltung seiner privaten Endeinrichtungen beauftragt hat."
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „ordnungsgemäß" die Worte „von Personen, die
die erforderliche Fachkunde nachgewiesen haben," eingefügt.
139. In § 387 Abs. 1 Nr. 2 Spalte b werden die Worte „Aufteilung der Fernmelderechnung nach Ein-
zelverbindungen der Gruppen 3 und 5" durch das Wort „Einzelgebührennachweis" ersetzt.
140. In § 389 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „und trotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen(§ 388
Abs. 1) auch die darauffolgende Lastschrift nicht eingelöst wird" gestrichen.
14 1. § 395 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Spalte b werden die Worte „gesperrte Telekommunikationseinrichtung"
durch die Worte „ausgeführte Sperre" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Entfällt der Entstörgang und entstehen nur Aufwendungen unter Verwendung zentraler
Prüf- oder Meßeinrichtungen, so beträgt die einmalige Gebühr 20,-- DM."
c) In Absatz 3 werden die Worte „vor Absendung der Erinnerung stattgegeben hat" durch die
Worte „bis zu dem Zeitpunkt stattgegeben hat, an dem Gebührenrückstände von min-
destens 20,-- DM in eine Fernmelderechnung als Übertrag übernommen werden" ersetzt.
142. § 398 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ,,( 1)" gestrichen und die Worte „auf die
Ausführung der Sperre folgenden Monats" durch die Worte „elften Werktages nach Absen-
dung der planmäßigen Fernmelderechnung, die auf die Ausführung der Sperre folgt" er-
setzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
143. In § 400 Abs. 2 wird das Wort „achten" durch das Wort „elften" ersetzt.
144. § 402 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
.. 1.5 1 Telefonanlagen connex T ........................... . 10 Jahre".
bb) Nach Nummer 2.1.3 wird folgende Nummer 2.1.4 eingefügt:
.. 2.1.4 j Telefone Modell tippit ............................. . 5 Jahre".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1291
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text vor der Tabelle wird wie folgt gefaßt:
.. Werden Vermittlungseinrichtungen von Telefonanlagen oder Reihen-, Vorzimmer-,
Mehrfachabfrageanlagen, Telefonanlagen connex T oder Telefone vor Ablauf der Min-
destüberlassungszeit erweitert bzw. Telefone um Einrichtungen ergänzt bzw. bei Tele-
fonanlagen connex T das vorhandene Systempaket gegen ein anderes ausgewechselt, so
verlängert sich die Mindestüberlassungszeit wie folgt:"
bb) In Spalte c wird
in Nummer 1. 1 die Angabe „24" durch die Angabe „30",
in Nummer 1.2 die Angabe „ 18" durch die Angabe „24",
in Nummer 1.3 die Angabe „ 12" durch die Angabe ff 18",
in Nummer 1.4 die Angabe „6" durch die Angabe „ 12",
in Nummer 1.5 die Angabe ,,--" durch die Angabe „6 Monate",
in Nummer 2.1 die Angabe „54" durch die Angabe „60",
in Nummer 2.2 die Angabe ,,48" durch die Angabe „54",
in Nummer 2.3 die Angabe ,,42" durch die Angabe „48",
in Nummer 2.4 die Angabe „36" durch die Angabe ,,42",
in Nummer 2.5 die Angabe „30" durch die Angabe „36",
in Nummer 2.6 die Angabe „24" durch die Angabe „30",
in Nummer 2. 7 die Angabe „ 18" durch die Angabe „24 ff,
in Nummer 2.8 die Angabe „ 12" durch die Angabe ff 18ff,
in Nummer 2.9 die Angabe ff6" durch die Angabe „ 12" und
in Nummer 2.10 die Angabe .. -- " durch die Angabe „6 Monate" ersetzt.
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Telefonwählanlage" durch das Wort „Telefonanlagen" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
.. Wird bei Telefonanlagen connex T die Auswechslung eines Systempaketes beantragt,
gilt das vorhandene als gekündigt; Restgebühren nach § 403 werden nicht erhoben. Für
weitere Einrichtungen der Telefonanlage connex T, die nach der Auswechslung des
Systempaketes nicht mehr angeschaltet werden können, werden Restgebühren nach
§ 403 Abs. 1 erhoben."
d) In Absatz 11 Nr. 2 wird nach dem Wort „Mindestüberlassungszeit" die Worte „je ange-
fangene 12 Monate der Überlassungszeit" eingefügt.
145. In § 403 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
„3. ein Systempaket bei Telefonanlagen connex T, wenn ein anderes Systempaket überlassen
wird."
146. In § 406 werden die Worte „Einrichtungen posteigener Telefonanlagen" durch die Worte „post-
eigenen Einrichtungen" ersetzt.
14 7. § 407 wird wie folgt gefaßt:
,.§407
Entfernen von Endeinrichtungen in posteigenen Telefonanlagen
Für das Entfernen von Endeinrichtungen in posteigenen Telefonanlagen werden Gebühren
erhoben. wenn das Entfernen nicht durch die Verlegung. Auswechslung. Ortsveränderung von
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Endeinrichtungen in einer posteigenen oder die betriebsfähige Bereitstellung einer, neuen
teilnehmereigenen Telefonanlage erforderlich wird. H
148. § 408 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung .. (§§ 127 bis 140 und 145 bis 154)" durch die Verweisung
n(§§ 127bis 140, 145bis 154undAnhang4§§56bis76und80bis 105)"ersetzt.
b) In Absatz 3 Spalte c wird
in Nummer 1.1 die Betragsangabe „3, 15" durch die Betragsangabe „5,0H,
in Nummer 1.2 die Betragsangabe „2,45" durch die Betragsangabe ,.4,0n,
in Nummer 1.3 die Betragsangabe „1,75" durch die Betragsangabe „3,0",
in Nummer 1.4 die Betragsangabe „ 1,05 „ durch die Betragsangabe „2,0",
in Nummer 1. 5 die Betragsangabe ,. --.. durch die Betragsangabe „ 1,0",
in Nummer 2.1 die Betragsangabe H3, 15" durch die Betragsangabe „6,0",
in Nummer 2.2 die Betragsangabe „2,80" durch die Betragsangabe „5,5",
in Nummer 2.3 die Betragsangabe „2,45" durch die Betragsangabe „5,0",
in Nummer 2.4 die Betragsangabe „2, 10n durch die Betragsangabe ,,4,5",
in Nummer 2.5 die Betragsangabe „ 1,75" durch die Betragsangabe ..4,0n,
in Nummer 2.6 die Betragsangabe „ 1,40" durch die Betragsangabe „3,5",
in Nummer 2.7 die Betragsangabe „ 1,05" durch die Betragsangabe „3,0",
in Nummer 2.8 die Betragsangabe „0,70n durch die Betragsangabe „2,5",
in Nummer 2.9 die Betragsangabe „0,35" durch die Betragsangabe „2,0" und
in Nummer 2.10 die Betragsangabe ,,--n durch die Betragsangabe „ 1,0" ersetzt.
149. Dem § 4 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
.. (4) Für die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme werden Gebühren erho-
ben."
150. § 4 17 wird wie folgt gefaßt
,.§417
Mindestüberlassungszeit für Fernkopierer
( 1) Bei der Überlassung posteigener Fernkopierer ist eine Mindestüberlassungszeit von fünf
Jahren einzuhalten.
(2) Auf Antrag des Teilnehmers wird anstelle der fünfjährigen Mindestüberlassungszeit
gegen eine monatliche Gebühr in Höhe von 29 % eine dreijährige Mindestüberlassungszeit
oder eine einjährige Mindestüberlassungszeit gegen eine monatliche Gebühr in Höhe von 56 %
der nach § 167 berechneten monatlichen Grundgebühr für diesen Fernkopierer festgelegt.
(3) Anstelle der Mindestüberlassungszeit von fünf Jahren wird auf Antrag des Teilnehmers
eine monatliche Gebühr in Höhe der nach § 167 berechneten monatlichen Grundgebühr für
diesen Fernkopierer erhoben ...
151. § 4 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt
.. ( 1} Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten (§ 391 }. so wird als monatliche Rest-
gebühr vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der
monatlichen Gebühr erhoben. die zum Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung erhoben
wird."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1293
152. § 42 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei werden die Anbietervergütungen berücksichtigt, die bis zum Ende des für den An-
bieter maßgebenden letzten Abrechnungszeitraumes im Kalenderjahr aufgekommen sind."
b) In Absatz 4 werden die Worte „von seinem ·Anschluß" durch die Worte „unter seiner Teil-
nehmerkennung„ ersetzt.
153. § 423 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt
.. Nicht oder unvollständig bezahlte Anbietervergütung, Zugriffssperre"
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten „Dem Anbieter werden" die Worte „die Teil-
nehmer- und Mitbenutzerkennung mit" eingefügt und folgende Sätze angefügt:
.. Auf Antrag kann der Anbieter über den vom Teilnehmer nicht bezahlten Vergütungsbe-
trag eine Aufstellung der Vergütungsdaten (§ 456 Abs. 2 Satz 1) erhalten. Für die Auf-
stellung der Vergütungsdaten werden Gebühren erhoben."
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt:
.. (2 a) Beeinträchtigt der Teilnehmer die ordnungsgemäße Durchführung des Einzie-
hungsverfahrens nach § 421 Abs. 2, indem er ohne schriftliche Begründung seiner Verpflich-
tung zur Zahlung aller verursachten Anbietervergütungen trotz Zahlungsaufforderung mit
Hinweis auf die Folgen nicht nachkommt, so kann die Deutsche Bundespost den Teilnehmer
und seine Mitbenutzer im eigenen Namen von der weiteren Inanspruchnahme vergütungs-
pflichtiger Leistungen ganz oder vorübergehend ausschließen (Zugriffssperre). wenn der
Vergütungsrückstand mindestens 20,-- DM beträgt. Für die Zugriffssperre werden Gebühren
erhoben.
(2 b) Die Zugriffssperre wird aufgehoben, wenn
1. die Bezahlung der rückständigen Anbietervergütungen bei der zuständigen Fernmelde-
rechnungsstelle nachgewiesen ist oder
2. der Teilnehmer glaubhaft gemacht hat, daß er seine Pflicht zur Zahlung der rückständi-
gen Anbietervergütung gegenüber dem betroffenen Anbieter bestritten hat.
Die Aufhebung erfolgt an Werktagen innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit und im Rah-
men der betrieblichen Möglichkeiten des zuständigen Fernmeldeamtes. Sie wird frühestens
am darauffolgenden Werktag wirksam."
154. § 424 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden nach Nummer 3 folgende Nummern 4 bis 5 angefügt:
.. 4 Aufstellung über Vergütungsdaten (§ 423 Abs. 2)
4. 1 für die erste Seite....................................... . 24,--
4.2 für jede angefangene oder volle Seite ..................... . 2,80
5 Mehraufwendungen für Zugriffssperren (§ 423 Abs. 2 a). je
Zugriffssperre .......................................... . 15,--".
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3.2" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
155. Vor § 440 wird die Abschnittsüberschrift wie folgt gefaßt
„Abschnitt 8
Zusätzliche Vorschriften für den Übermittlungsdienst
für Ton- und Fernsehsignale,,.
156. Die § § 440 bis 444 werden wie folgt gefaßt
.. §440
Begründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses
( 1) Telekommunikationsdienstleistungen innerhalb des Übermittlungsdienstes für Ton- und
Fernsehsignale werden nach dieser Verordnung bereitgestellt, soweit keine anderweitige
Regelung gilt.
(2) Rundfunk-Sendeeinrichtungen, die für Zwecke des Teilnehmers besonders eingerichtet
wurden oder besonders einzurichten sind, werden nur für einen unbefristeten Zeitraum bereit-
gestellt.
(3) Die Zeiten, die für die Instandhaltung unbefristet bereitgestellter Rundfunk-Sendeeinrich-
tungen und Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale erforderlich sind, werden von der
Deutschen Bundespost im Benehmen mit dem Teilnehmer festgelegt. Für Instandhaltungen, die
auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienstzeit erfolgen, werden Gebühren
erhoben.
(4) Für die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von Verteilverbindungen
für Ton- und Fernsehsignale werden Gebühren erhoben.
§440a
Verteilte Nutzung
( 1) Telekommunikationsdienstleistungen innerhalb des Übermittlungsdienstes für Ton- und
Fernsehsignale können zeitlich verteilt von mehreren Teilnehmern in Anspruch genommen
werden (verteilte Nutzung}.
(2) Die Gebühren für verteilte Nutzung werden im Verhältnis der durch landesrechtliche Be-
stimmungen vorgegebenen Sendezeit von den einzelnen an der verteilten Nutzung beteiligten
Teilnehmern erhoben. Für die anteilige Gebührenerhebung werden Gebühren erhoben.
(3) Änderungen in der verteilten Nutzung können zum Monatsersten durchgeführt werden.
§441
Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Gebührenminderung
( 1} Können Telekommunikationsdienstleistungen innerhalb des Übermittlungsdienstes für
Ton- und Fernsehsignale aus nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen nicht in Anspruch
genommen werden, gilt folgendes:
1. Wird eine Rundfunk-Sendeeinrichtung oder eine Verteilverbindung für Ton- oder Fernseh-
signale an einem Kalendertag für mindestens zehn zusammenhängende Minuten während
der Übermittlung des Rundfunkprogramms betriebsunfähig, so werden auf Antrag des Teil-
nehmers:
a) bei unbefristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen oder Verteilverbindun-
gen ab zehn Minuten der ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit je angefangene Stun-
de 0, 14 % der monatlichen Grundgebühr erstattet,
b) bei befristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen oder Verteilverbindungen
für die gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.
2. Wird ein unbefristet bereitgestellter Rundfunksender aus nicht vom Teilnehmer verursach-
ten Gründen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zehn Minuten mit ver-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1295
ringerter Leistung betrieben, wird für diesen Zeitraum je angefangene Stunde 1/720 der
monatlichen Gebühr für einen Rundfunksender, dessen Leistung der verminderten Leistung
entspricht, erhoben. Bei der Berechnung der monatlichen Grundgebühr wird der Kaien
dermonat zu 720 Stunden gerechnet und für die verbleibenden Zeiten, in denen der
Rundfunksender mit voller Leistung betrieben wird, die monatliche Gebühr für den
Rundfunksender mit voller Leistung erhoben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Benehmen mit dem Teilnehmer festgelegte Zeiten der Instand-
haltung unbefristet bereitgestellter Rundfunk- Sendeeinrichtungen (§ 440 Abs. 3).
§442
Mindestbereitstellungszeiten
( 1) Bei der unbefristeten Bereitstellung von Rundfunk-Sendeeinrichtungen und Ton- und
Fernsehverbindungen sind folgende Mindestzeiten (Mindestbereitstellungszeiten) einzuhalten:
Mindest-
Nr. Einrichtung
bereitstellungszeit
a b C
1 Rundfunk-Sendeeinrichtungen ................................... 4Jahre
2 Ton- oder Fernsehverbindungen .................................. 1 Jahr
3 Satelliten- oder Ballempfangseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1 Jahr
(2) Werden unbefristet bereitgestellte Rundfunk-Sendeeinrichtungen vor Ablauf der Min-
destbereitstellungszeit auf Antrag des Teilnehmers geändert, verlängert sich die Mindestbereit-
stellungszeit, wenn die Änderungskosten das Sechsfache der monatlichen Gebühr übersteigen.
Die Verlängerung der Mindestbereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für jedes Übersteigen
der Änderungskosten um das Sechsfache der monatlichen Grundgebühr.
(3) Bei Änderungen an unbefristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen nach Ab-
lauf der Mindestbereitstellungszeit ist vom Zeitpunkt der Änderungen an eine neue Mindestbe-
reitstellungszeit einzuhalten, wenn die Änderungskosten das Sechsfache der monatlichen Ge-
bühr übersteigen. Die neue Mindestbereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für jedes Über-
steigen der Änderungskosten um das Sechsfache der monatlichen Grundgebühr.
(4) Die Verlängerung der Mindestbereitstellungszeit (Absatz 2) und die neue Mindestbereit-
stellungszeit (Absatz 3) betragen jeweils höchstens vier Jahre.
§443
Nichteinhalten der Mindestbereitstellungszeit, Zurückziehung von Anträgen
( 1) Wird die Mindestbereitstellungszeit nicht eingehalten (§ 391 ), so beträgt die monatliche
Restgebühr vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestbereitstellungszeit:
1. bei unbefristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen die Hälfte der monatlichen
Grundgebühr,
2. bei unbefristet bereitgestellten Ton- und Fernsehverbindungen und Satelliten- und Ball-
empfangseinrichtungen die monatliche Grundgebühr.
(2) Restgebühren werden für die Zeiten nicht erhoben, in denen die Einrichtungen für an-
dere Teilnehmer bereitgestellt werden.
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen (§ 392) werden
1. keine Restgebühren erhoben,
2. bei befristet bereitgestellten Ton- und Fernsehverbindungen Zuschläge zu den Gebühren
für die Bearbeitung von Anträgen (§ 440 Abs. 4) erhoben.
§444
Gebühren
( 1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von Verteilverbindungen
für Ton- und Fernsehsignale (§ 440 Abs. 4) werden je Verteilverbindung folgende Gebühren
erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Antrag
DM
a b
1 für ständig bereitgehaltene Verteilverbindungen
1. 1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 24 Werktagsstunden .......... . 30.--
1.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 24 Werktagsstunden
1.2. 1 Tonverbindungen ............................................... . 60.--
1.2.2 Fernsehverbindungen ........................................... . 120.--
2 für besonders einzurichtende Verteilverbindungen
2.1 Fernsehverbindungen
2.1.1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 4 Werktagen ................. . 60.--
2.1.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 4 Werktagen ............ . 120.--
2.2 Ton- oder Meldeverbindungen
2.2.1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 72 Werktagsstunden .......... . 30.--
2.2.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 72 Werktagsstunden ..... . 60.--
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.2. 2. 1.2 und 2.2.2 werden auch für die Bearbeitung von
Änderungsanträgen erhoben. die nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist gestellt werden.
(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen werden zusätzlich zu den Gebühren nach den
Absätzen 1 und 2 je Verteilverbindung für Ton- und Fernsehsignale als Zuschläge (§ 443 Abs. 3
Nr. 2) folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Antrag
DM
a b C
1 für ständig bereitgehaltene Verteilverbindungen
1.1 Fernsehverbindungen bei einer Antragszurückziehung innerhalb
eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von
1.1. 1 30 Minuten ...................................................... 180.--
1.1.2 mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ................................ 60.--
-· - - · - - --~-~-
Nr. 38 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1297
Einma1ige Gebühr
Nr. Antrag
DM
a b C
1.2 Ton- oder Meldeverbindungen bei einer Antragszurückziehung inner-
halb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von
1.2. 1 30 Minuten ..................................................... . 75,--
1.2.2 mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ............................... . 37,50
2 für besonders einzurichtende Verteilverbindungen
2.1 Fernsehverbindungen bei einer Antragszurückziehung innerhalb
eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von
2.1.1 24 Werktagsstunden ............................................ . 300,--
2.1.2 mehr als 24 Werktagsstunden .................................... . 150,--
2.2 Ton- oder Meldeverbindungen bei einer Antragszurückziehung inner-
halb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von
2.2.1 24 Werktagsstunden ............................................ . 150,--
2.2.2 mehr als 24 Werktagsstunden .................................... . 75,--
(4) Für Instandhaltungen, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienstzeit
erfolgen(§ 440 Abs. 3), werden je Instandhaltung 200,-- DM erhoben.
(5) Für die anteilmäßige Gebührenberechnung bei der verteilten Nutzung (§ 440 a Abs. 2)
wird von jedem der Teilnehmer eine monatliche Gebühr von 200,- · DM erhoben. Die Gebühr
nach Satz 1 wird nicht erhoben, wenn alle anteiligen Gebühren von einem der Teilnehmer oder
einem anderen als Empfangsbevollmächtigter (§ 367 Abs. 4) bezahlt werden."
157. § 456 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
.. Daten, die Rückschlüsse auf das vom Teilnehmer abgerufene einzelne Angebot ermög-
lichen, werden nur gespeichert, um das Zurückblättern und den Rücksprung zu ermög-
lichen. Dafür werden bis zu sechs Seitennummern gespeichert."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt
,,An personenbezogenen Daten, die erhoben werden, um die Abrechnung der dem Anbie-
ter zu zahlenden Vergütung zu ermöglichen (Vergütungsdaten), werden neben -der Teil-
nehmerkennung und Mitbenutzerkennung des betreffenden Teilnehmers der Zeitpunkt
der erstmaligen Inanspruchnahme vergütungspflichtiger Leistungen unter einer Leitseite,
die Teilnehmerkennung des Informationsanbieters, dem diese Leitseite zugeordnet ist, und
die Höhe der dem Informationsanbieter zustehenden Vergütung innerhalb einer zusam-
menhängenden Nutzung durch den Teilnehmer gespeichert. "
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 2
Änderung des Anhangs 1 zur Telekommunikationsordnung
Anhang 1„Begriffsbestimmungen" wird wie folgt geändert:
1. Nach der Begriffsbestimmung „Endgerät" wird folgende Begriffbestimmung eingefügt:
„Endgeräteadapter. Endeinrichtung, die die technischen und betrieblichen Funktionen von
Endgeräten, die für die Anschaltung an Anschlüsse mit analogen Anschaltepunkten oder Wähl-
anschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten technisch gestaltet sind, so anpaßt, daß sie an Uni-
versalanschlüsse und Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten benutzt werden können."
2. In der Begriffsbestimmung „Endstellenleitung" werden in Nummer 4 das Komma durch einen
Punkt ersetzt und Nummer 5 gestrichen.
3. In der Begriffsbestimmung „Leitungen" wird das Wort „Datenverbundleitungen ... gestrichen.
4. Die Begriffsbestimmung „Nahzone" wird wie folgt geändert:
a) Der Begriff „Nahzone" und der einleitende Text vor Nummer 1 werden wie folgt gefaßt
.. Nahtarifzone. Tarifbereich für Nahwählverbindungen. Zur Nahtarifzone eines Ursprungs-
ortsnetzbereiches gehören:"
b) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Ursprungsortsnetz" durch das Wort „Ursprungs-
ortsnetzbereich" ersetzt.
5. Die Begriffsbestimmung „Rheinfunkstelle" wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung
Anhang 2 „Übergangsvorschriften" wird wie folgt geändert:
1. In der Übergangsvorschrift „Zu § 9 Abs. 1 (Einschränkungen für die Zusammenschaltung in
Anlagen)" wird in der Überschrift die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
2. In den Übergangsvorschriften „Zu den § § 33 bis 36, 88 bis 91, 95, 96 und 197 bis 199 (Probe-
betrieb für leitungsvermittelte 64 kbit/s-Datenübermittlung)" wird in Nummer 2 Buchstabe a
die Angabe .. § 93 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe .. § 91 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
3. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 80 Abs. 4 (Benutzung der Standard-Telefonanschlüsse im
Temexdienst)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
2u § 81 (Telefonanschlüsse mit privaten Unfallmeldern)
Soweit am 1. April 1981 zur vorsorglichen Unterstützung von Rettungsmaßnahmen Telefon-
anschlüsse und daran angeschaltete private Zusatzgeräte (private Unfallmelder) an Bundes-
oder Landstraßen betrieben wurden, ist eine Ortsveränderung oder Verlegung solcher Einrich-
tungen unbeschränkt zulässig. Maßnahmen, die zur Erhaltung eines vorhandenen Notrufsy-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1299
stems mit privaten Unfallmeldern im Zuge einer Straßenführung dienen, z. B. die Auswechslung
von störungsanfälligen oder beschädigten Einrichtungen oder die Vervollständigung eines sol-
chen Systems mit zusätzlichen privaten Unfallmeldern, sind zeitlich unbefristet zulässig."
4. In der Übergangsvorschrift „Zu § 83 Abs. 4 (Systemzuschläge für Telefonanschlüsse) " wird in
Nummer 1 die Angabe „zu den §§ 196 und 19T durch die Angabe „zu den§§ 222 und 223" er-
setzt.
5. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 91 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Be-
reitstellung von Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten)" wird folgende Übergangs-
vorschrift eingefügt:
.. Zu § 91 Abs. 1 und 5 (Gebühren für Wählanschlüsse der Gruppe L)
Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s, die
innerhalb des Teletexdienstes benutzt werden (§ 89 Nr. 1.3 der Telekommunikationsordnung),
werden keine einmaligen Gebühren für die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung nach § 91
Abs. 1 der Telekommunikationsordnung und für die ersten drei Monate nach der erstmaligen
betriebsfähigen Bereitstellung keine monatlichen Grundgebühren nach § 91 Abs. 5 Nr. 1. 1.3 der
Telekommunikationsordnung erhober., wenn der Antrag auf Überlassung dieses Anschlusses
vom 1. September 1988 bis zum 31. Dezember 1989 bei der zuständigen Anmeldestelle einge-
gangen ist."
6. In der Übergangsvorschrift „Zu § 93 Abs. 5 Nr. 19 (Ersatzanschalteeinrichtungen)" wird in der
Überschrift die Angabe,,§ 93 Abs. 5 Nr. 19" durch die Angabe .. § 93 Abs. 5 Nr. 18" ersetzt.
7. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 93 Abs. 5 Nr. 18 (Ersatzanschalteeinrichtungen)" wird fol-
gende Übergangsvorschrift eingefügt:
.. Zu § 98 Abs. 2 Nr. 2 (Standard-Betriebsmöglichkeiten der Primärmultiplexfestanschlüsse)
Solange aus technischen Gründen bei Primärmultiplexfestanschlüssen einzelne Festverbin-
dungen nicht abgeschaltet werden können, werden sie nur für Telekommunikationsverkehr
über 30 Festverbindungen der Gruppe 2 überlassen."
8. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 155 (Vorausgebühren für posteigene Telefone)" wird fol-
gende Übergangsvorschrift eingefügt:
.. Zu § 156 (Monatliche Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen)
Für Zusatzgeräte, die am 31. Dezember 1988 überlassen sind, werden bis zur Auswechslung
wegen Unbrauchbarkeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, folgende Gebühren er-
hoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Zusatzgeräte monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1 Zusatzgeräte für Telefor.e
1. 1 Besonderer zusätzlicher Telefonhörer
1.1.1 Telefonhörer in Standardausführung ............. 0,60 0,20
1.1.2 Telefonhörer mit Hörverstärker .................. 1,75 0,60
1.1.3 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ............ 1,20 0,40
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Zusatzgeräte monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1.1.4 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und
Dämpfungsglied ............................... 0,90 0,30
1.2 Zweithörer ..................................... 0,45 0,15
1.3 Zusätzlicher Kopfhörer mit Mikrofon
1.3.1 in Standardausführung .......................... 2,-- 0,60
1.3.2 in leichter Ausführung .......................... 6,85 2,30
1.4 Telefonschnur
1.4.1 über 6 m Länge, je 2 m Überlänge ................ 0,15 0,05
1:4.2 in besonderer Ausführung ....................... nach§ 167 nach§ 167
1.5 Telefonhörerschnur in besonderer Ausführung .... nach§ 167 nach§ 167
1.6 Automatischer Umschalter ....................... 1,05 0,35
2 Allgemein verwendbare Zusatzgeräte
2.1 Besondere Schalteinrichtung für Steckdosen ...... nach§ 167 nach§ 167
2.2 Umschalter ..................................... 0,20 0,05
2.3 Mehrfachumschalter ............................ 0,40 0,15
2.4 Klingel
2.4.1 in kleiner oder großer Standardausführung oder als
Tonrufeinrichtung .............................. 0,55 0,20
2.4.2 in besonderer Ausführung ....................... nach§ 167 nach§ 167
2.5 Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung . . . . . . . . . 1,55 0,50".
9. In der Übergangsvorschrift "Zu § 158 (Posteigene Tür-Freisprecheinrichtungen zu einmaligen
Gebühren)" wird in Buchstabe e das Wort "Vermittlungseinrichtung" durch das Wort „Türfrei-
sprecheinrichtung" ersetzt .
10. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 182 (Gebühren für Notrufmelder)" wird folgende Über-
gangsvorschrift eingefügt:
.. Zu § 187 (Tarifentfernung, Entfernungsmeßpunkt)
Vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1991 werden die Vorschriften des § 187 Abs. 1 und 3 bis 5
in der bis zum 31. März 1989 geltenden Fassung weiter angewendet.
11. Die Übergangsvorschrift „Zu § 189 (Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren)" wird
wie folgt gefaßt:
..Zu § 189 (Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der
Gruppe 1)
1. Vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 gelten die Tarifzonen nach § 189 Abs. 2 der Tele-
kommunikationsordnung in der bis zum 31. März 1989 geltenden Fassung weiter.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1301
2. Vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 gilt Nummer 1 mit der Abweichung. daß die Fern-
zone 2 für Wählverbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich Berlin r,J,.Jest) und anderen
Ortsnetzbereichen nicht angewendet wird.
3. Vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 gelten folgende Zeiteinheiten:
Zeiteinheit
in der Zeit in der Zeit
Nr. Tarifzonen von 18 bis 8 Uhr
von 8 bis 18 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekunden Sekunden
a b C d
1 Ortszone ........................... 480 720
2 Nahzone ........................... 480 720
3 Fernzonen
3.1 Fernzone 1......................... 60 120
3.2 Fernzone 2 ......................... 20 38,571
3.3 Fernzone 3 ......................... 15 38,571
4. Vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 gilt Nummer 3 mit der Abweichung, daß für die
Fernzone 3 im Normaltarif eine Zeiteinheit von 18 Sekunden angewendet wird.
5. Vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 gelten anstelle der Zeiteinheiten nach § 189 Abs. 4
der Telekommunikationsordnung folgende Zeiteinheiten:
a) Für Weitwählverbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich Berlin r,J,.Jest) und anderen
Ortsnetzbereichen (§ 189 Abs. 4 Nr. 3 der Telekommunikationsordnung) gelten 20 Se-
kunden im Normaltarif und 38,571 Sekunden im Billigtarif.
b) Für Regional- oder Weitwählverbindungen mit der zuständigen Auftrags- oder Ansage-
stelle (§ 189 Abs. 4 Nr. 4 der Telekommunikationsordnung). für analoge Wählverbin-
dungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200/75 bit/s für den Zugang zum
Bildschirmtextdienst über den zuständigen Bildschirmtextnetzknoten (§ 189 Abs. 4 Nr. 5
der Telekommunikationsordnung) sowie für Wählverbindungen mit der zuständigen
Auskunftsstelle (§ 189 Abs. 4 Nr. 6 der Telekommunikationsordnung) gelten
480 Sekunden im Normaltarif und 720 Sekunden im Billigtarif.
6. Vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 gilt Nummer 5 mit der Abweichung, daß für Wähl-
verbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich Berlin r,J,.Jest) und anderen Ortsnetzbereichen
(§ 189 Abs. 4 Nr. 3 der Telekommunikationsordnung) eine Zeiteinheit von 24 Sekunden im
Normaltarif angewendet wird."
12. Die Übergangsvorschrift „Zu § 220 (Gebühren für besondere Wählverbindungen)" wird wie
folgt gefaßt:
„1. Für Service 130-Verbindungen gilt abweichend von § 220 Abs. 1 Nr. 1.1.1 und 1.2 und
Abs. 3 der Telekommunikationsordnung folgendes:
a) Für Verbindungen bis zur Service 130-Zentrale über Wählverbindungen der Gruppe 1
werden vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 Verbindungsgebühren wie für Orts-
wählverbindungen der Gruppe 1 (§ 190). jedoch mit einer Zeiteinheit von 480
Sekunden im Normaltarif und 720 Sekunden im Billigtarif, erhoben.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Für weiterführende Verbindungen werden vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990
Verbindungsgebühren wie für Wählverbindungen der Gruppe 1 (§ 190), jedoch mit
einer durchgehenden Zeiteinheit von 12 Sekunden und vom 1. April 1990 bis zum
3 1. März 1991 Verbindungsgebühren wie für Wählverbindungen der Gruppe 1
(§ 190). jedoch mit einer durchgehenden Zeiteinheit von 15 Sekunden erhoben.
c) Als Mindestgebühren werden vom 1. April · 1989 bis zum 31. März 1991 5000
Gebühreneinheiten erhoben.
2. Für Anrufweiterschaltungen und Anrufumleitungen gilt abweichend von § 220 Abs. 1 Nr.
2 und 3 der Telekommunikationsordnung folgendes:
a) Vom 1. April 1989 bis zum 31.März 1990 werden für
aa) weiterführende Nahwählverbindungen Verbindungsgebühren wie für Nahwähl-
verbindungen der Gruppe 1 (§ 190), jedoch mit einer durchgehenden Zeiteinheit
von 30 Sekunden,
bb) weiterführende Weitwählverbindungen Verbindungsgebühren wie für Weitwähl-
verbindungen der Gruppe 1 (§ 190), jedoch mit einer durchgehenden Zeiteinheit
von 15 Sekunden
erhoben.
b) Vom 1. April 1990 bis zum 31.März 1991 gilt Buchstabe a mit der Abweichung, daß für
weiterführende Weitwählverbindungen von Anrufweiterschaltungen und Anrufum-
leitungen eine einheitliche Zeiteinheit von 18 Sekunden angewendet wird ...
13. Die Übergangsvorschrift „Zu den § § 222 und 223 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Ge-
bühren für Festverbindungen)" wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Gesamtverbindungszeiten" die Worte „nach dem
Normaltarif' eingefügt.
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
„5. Bei der Berechnung der höchstens zu erhebenden Gesamtverbindungsgebühren nach
der Übergangsvorschrift 4 sind die Vorschriften über die Verringerung der ermittelten
Gesamtverbindungsgebühren nach § 223 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung nicht
anzuwenden.
6. Weist der Teilnehmer in den Fällen, in denen Primärmultiplexfestanschlüsse aus tech-
nischen Gründen nur für Telekommunikationsverkehr über 30 Festverbindungen der
Gruppe 2 überlassen wurden [Übergangsvorschriften zu § 98 Abs. 2 Nr. 2 (Standard-Be-
triebsmöglichkeiten der Primärmultiplexfest,mschlüsse)] nach, daß er weniger als 30
Festverbindungen benutzt. werden Mindestverbindungsgebühren nur für die nachge-
wiesene. tatsächlich benutzte Anzahl von Festverbindungen. mindestens jedoch für 15
Festverbindungen. erhoben ...
14. Nach der Übergangsvorschrift „Zu den § § 222 und 223 (Anwendungen der Bemessungsgrößen
und Gebühren für Festverbindungen)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
.. Zu § 223 Abs. 2 (Erfassung und Zuordnung der Verbindungszeiten bei Basisfestanschlüssen)
Solange aus technischen Gründen eine getrennte Erfassung der Verbindungszeiten je Festver-
bindung bei Basisfestanschlüssen mit 2 bereitgestellten Festverbindungen der Gruppe 2 nicht
möglich ist. werden die für beide Festverbindungen aufkommenden Verbindungszeiten sum-
marisch erfaßt und anschließend diesen Festverbindungen je zur Hälfte zugeordnet."
15. In der Übergangsvorschrift „Zu § 228 Abs. 4 Nr. 1.2 und 2.2 (Leitungsgebühren für Abzweiglei-
tungen)" wird in der Überschrift die Angabe „2.2" durch die Angabe „2.3" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1303
16. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 24 7 (Gebühren für amtliche Teilnehmerverzeichnisse)" wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu § 255 Abs. 1 Nr. 1 (Gebühren für Sonderanschaltungen)
1. In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 werden für Sonderanschaltung A
die monatlichen Gebühren nach Abschnitt 1.. 1 Nr. 11 a der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung
erhoben. wenn der nach § 255 Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung zu erhebende
Betrag der monatlichen Grundgebühren den Betrag der monatlichen Gebühren Abschnitt
1. 1 Nr. 11 a der Fernmeldegebührenvorschriften {Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis
zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung übersteigt.
2. Für die am 31. Dezember 1988 vorhandenen Sonderanschaltungen A, bei denen die zu er-
hebenden monatlichen Grundgebühren nach § 255 Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikations-
ordnung die bis zum 31. Dezember 1987 zu erhebenden monatlichen Gebühren nach Ab-
schnitt 1. 1 Nr. 11 a der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in
der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung um mehr als 20% übersteigen. werden
bis zum 31. Dezember 1992 folgende monatliche Grundgebühren erhoben:
a) Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 die bis zum 31. Dezember 1987
geltenden Gebühren zuzüglich 20% des übersteigenden Betrages,
b) vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 die bis zum 31. Dezember 1987
geltenden Gebühren zuzüglich 40% des übersteigenden Betrages.
c) vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 die bis zum 31. Dezember 1987
geltenden Gebühren zuzüglich 60% des übersteigenden Betrages,
d) vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 die bis zum 31. Dezember 1987
geltenden Gebühren zuzüglich 80% des übersteigenden Betrages.
3. Hat ein Teilnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum Inkrafttreten dieser
Regelung bereits höhere Gebühren für Sonderanschaltung A bezahlt. als sich nach den
Nummern 1 oder 2 ergeben, wird der übersteigende Anteil bei bestehenden Überlassungs-
fällen von Amts wegen erstattet. Bei Sonderanschaltung A, deren Überlassung bis zum
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Regelung beendet worden ist, wird der übersteigende
Anteil auf Antrag erstattet. ..
17. Die Übergangsvorschrift „Zu § 324 (Gebühren für Breitbandverteilanschlüsse)" wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Teilbeträgen" jeweils durch das Wort „Gebühren" und das
Wort „Teilbeträge" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt
..4. Für Breitbandverteilanschlüsse. für die nach Vorschrift 3 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der
Fernmeldegebührenvorschriften {Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum
30. Juni 1983 geltenden Fassung anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Vorausge-
bühr für einen Zeitraum von zehn Jahren bezahlt worden ist. gilt folgendes:
a) Bis zum Ablauf dieses Zeitraumes werden die monatlichen Gebühren für Breitband-
verteilanschlüsse mit Grundleistung nicht erhoben.
b) Werden innerhalb dieses Zeitraumes durch Änderung des zuständigen Breitband-
netzknotens diese Breitbandverteilanschlüsse in solche mit Regelleistung geändert.
so werden bis zum Ablauf des Vorauszahlungszeitraumes die jeweiligen monat-
lichen Grundgebühren nach § 324 Abs. 5 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung um
den Betrag der monatlichen Grundgebühr für einen entsprechenden Breitbandver-
teilanschluß mit Grundleistung vermindert und die Differenz erhoben.
c) Wird bis zum Ablauf von drei Monaten nach der erstmaligen Erhebung der Ge-
bührendifferenz nach Buchstabe b die Bezahlung der monatlichen Gebühr gemäß
§ 324 Abs. 10 beantragt. wird die Gebühr für die Änderung der Berechnungsgrund-
lage nach § 324 Abs. 10 nicht erhoben.
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
d) Bis zum 31. Dezember 1991 werden die monatlichen Grundgebühren nach , § 324
Abs. 5 in der bis zum 31.Dezember 1988 gültigen Fassung der Telekommunikations-
ordnung erhoben ...
c) In Nummer 5 werden die Worte „monatlichen Teilbeträgen" durch die Worte „monatlichen
Gebühren" und das Wort „Teilbeträge" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.
d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Für Breitbandverteilanschlüsse
a) die nach § 49 a der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden
Fassung überlassen worden sind, werden bis zum 31. Dezember 1991,
b) in Berlin, die in der ab dem 1. Juli 1983 geltenden Fassung der Fernmelde- oder der
Telekommunikationsordnung überlassen worden sind, werden bis zum 31. August
1990,
die monatlichen Gebühren nach § 324 Abs.5 in der bis zum 31. Dezember 1988 gültigen
Fassung der Telekommunikationsordnung erhoben."
18. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 324 (Gebühren für Breitbandverteilanschlüsser wird fol-
gende Übergangsvorschrift eingefügt:
.. Zu § § 328 bis 334 (Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen)
In der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 werden für Lang-, Mittel- und Kurz-
wellensender und die zugehörige Ersatzstromversorgung die monatlichen Gebühren nach den
§ § 328 bis 334 der bis zum 31. Dezember 1988 gültigen Fassung der Telekommunikationsord-
nung erhoben. wenn die Gebühren nach den § § 328 bis 334 der am 1. Januar 1989 gültigen Fas-
sung der Telekommunikationsordnung den Betrag der Gebühren in der bis zum 31. Dezember
1988 gültigen Fassung der Telekommunikationsordnung übersteigt."
19. Die Übergangsvorschriften „Zu § 338 Abs. 3 (Grundgebühren für die unbefristete Bereitstellung
von Rundfunkverbindungen) und Zu § 340 Abs. 3 und 5 (Gebühren für die befristete Bereitstel-
lung von Rundfunkverbindungen)" werden wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird jeweils das Wort „Rundfunkverbindungen" durch die Worte ..Ver-
teilverbindungen für Tan- und Fernsehsignale" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort .."Rundfunkverbindungen" wird durch die Worte „ Verteilverbindungen für
Ton- und Fernsehsignale" und das Wort „Grundgebühren" durch das Wort „Gebühren"
ersetzt.
bb) Die Worte „bis zu" werden durch die Worte „bis zum" ersetzt.
cc) Das Wort „monatlichen" wird jeweils gestrichen.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Rundfunkverbindungen" wird durch die Worte „Verteilverbindungen für
Ton- und Fernsehsignale" und das Wort „Grundgebühren" jeweils durch das Wort „Ge-
bühren" ersetzt.
bb) Das Wort „monatlichen" wird jeweils gestrichen.
cc) Das Wort „monatliche" wird gestrichen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1305
20. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 391 Abs. 4 (Kürzung von Restgebühren)" wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt:
.. Zu § 394 (Schadens- und Aufwandsersatz)
Für Breitbandverteilanschlüsse wird bis zum 31. Dezember 1991 die Gebühr nach § 394 Abs. 5
der Telekommunikationsordnung nicht erhoben. Bereits erhobene Gebühren werden auf An-
trag erstattet."
21. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 403 Abs. 1 (Restgebühren für Kleinst-Telefonwählanlagen
und kleine Reihenanlagen)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
.. Zu § 404 (Zusätzliche Überlassungszeit für Telefonanlagen)
Auf eine zusätzliche Überlassungsdauer wird bei posteigenen Telefonanlagen, für die am
1. Dezember 1985 keine Mindestüberlassungszeit mehr einzuhalten war, verzichtet."
22. In der Übergangsvorschrift 2u Anhang 4 § 25 Abs. 4 Nr. 2 (Knotenschaltungen mit zwei bis
acht Ausgängen)" wird in Nummer 2 die Angabe .. § 27 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 27
Abs. 4 Nr. 2" ersetzt.
23. Die Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 (Verbindungsgebühren für Fern-
direktrufverbindungen bis 9 600 bit/s)" wird wie folgt gefaßt:
„Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 7 (Verbindungsgebühren für Ferndirektrufverbindungen von
64kbit/s)
1. Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes von Geräten für die Erfassung der Nutzungszeiten
richten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte
soll bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau der Geräte
beendet ist, wird von der Deutschen Bundespost bekanntgegeben.
2. Solange Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßi-
gen Fernmelderechnung von der Deutschen Bundespost nicht allgemein erfaßt werden. gilt
folgende Regelung:
a) Der Berechnung bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung in ver-
schiedenen Ortsnetzbereichen werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung unabhängig von der tatsächlichen Nutzungszeit pauschal folgende
Verbindungsgebühren je 100 m gebührenpflichtige Entfernung zugrunde gelegt:
Verbindungs-
gebühr
je 100m
Nr. Femdirektrufverbindungen
gebührenpflich-
tige Entfernung
DM
a b C
1 Bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ............. 18,--
2 Bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
2.1 für den Teil bis 50 km ......................................... 18.--
2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ......................... 5.40
2.3 für den Teil von mehr als 100 km ............................... 1.80
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Sofern der Teilnehmer geringere Nutzungszeiten als 120 Stunden nachweist, wird
der Berechnung die nachgewiesene Nutzungszeit, mindestens jedoch 80 Stunden,
zugrunde gelegt.
3. Für Direktrufverbindungen, die am 1. Januar 1987 betrieben wurden oder deren Bereitstel-
lung bis zum 1. Dezember 1986 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt
wurde und die spätestens bis zum 31. März 1987 von der Deutschen Bundespost betriebsfä-
hig bereitgestellt wurden, gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember
1989, abweichend von Übergangsvorschrift 2, folgende Übergangsregelung:
a) Anstelle der Verbindungsgebühren nach Übergangsvorschrift 2 werden pauschal fol-
gende Verbindungsgebühren je 100 m gebührenpflichtige Entfernung zugrunde ge-
1e g t:
Verbindungs-
gebühr
je 100 m
Nr. Femdirektrufverbindungen
gebührenpflich-
tige Entfernung
DM
a b C
1 Bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ............ 15,--
2 Bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
2.1 für den Teil bis 50 km ........................................ 15,--
2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................ 4,50
2.3 für den Teil von mehr als 100 km .............................. 1,50
b) Sofern der Teilnehmer geringere Nutzungszeiten als 100 Stunden nachweist, wird der
Berechnung die nachgewiesene Nutzungszeit, mindestens jedoch 80 Stunden, zugrunde
gelegt.
c) Hat ein Teilnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum Inkrafttreten dieser Re-
gelung bereits höhere Verbindungsgebühren bezahlt, als sich nach den Buchstaben a
oder b ergibt, wird der übersteigende Anteil bei bestehenden Direktrufverbindungen
von Amts wegen erstattet. Bei Direktrufverbindungen, deren Bereitstellung bis zum
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Regelung beendet worden ist, wird der übersteigen-
de Anteil auf Antrag erstattet.
4. Vom 1. Januar 1992 an wird die gebührenpflichtige Nutzungszeit voll berechnet. Die zu be-
rechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung an zugrunde gelegt. ..
24. Die Übergangsvorschrift ..Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 7 und 8 {Verbindungsgebühren für Fern-
direktrufverbindungen von 64 kbit/s und 1,92 Mbit/s) "wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
..Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 8 {Verbindungsgebühren für Ferndirektrufverbindungen
1,92 Mbit/s) ..
b) In Nummer 1 werden die Worte „für die jeweilige Übertragungsgeschwindigkeit" ge-
strichen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1307
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„ 4. Bei der Berechnung der höchstens zu erhebenden GesamtverbindungsgebÜhren nach
der Übergangsvorschrift 2 werden die Vorschriften über den Nachlaß von 5 % nach
Anhang 4 § 26 Abs. 8 Nr. 4 nicht angewendet. ff
25. In der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § § 51 und 52 (Überlassen von teilnehmereigenen
Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen)" wird in Satz 1 die Datumsangabe ff31. De-
zember 1987" durch die Datumsangabe ff31 . Dezember 1 988" ersetzt.
26. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 110 und 111 (Überlassen von teilnehmerei-
genen Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen)" wird folgende Übergangsvorschrift
eingefügt:
.. Zu Anhang 4 § 123 (Breitbandverteilanschlüsse mit Ausfilterung der Teilleistung)
Wurde gemäß der Übergangsvorschrift 7 zu Abschnitt 12 a. 1 der Fernmeldegebührenvorschrif-
ten (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung der
Fernmeldeordnung ein Antrag auf Bereitstellung eines Breitbandverteilanschlusses mit Grund-
leistung anstelle oder neben einem Breitbandverteilanschluß mit Regelleistung gestellt, wird
für die Einrichtung des hierfür erforderlichen posteigenen Filters eine einmalige Gebühr von
200. -- DM erhoben ...
Artikel4
Änderung des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung
Anhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und Ge-
bühren" wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Bildmelde-Festverbindungen werden nur bereitgestellt, wenn Endstelle und Netzknoten im
selben Ortsnetzbereich liegen ...
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift der Spalte c wird das Wort „Monatliche" gestrichen.
bb) Nummer 1 Spalte c wird wie folgt gefaßt
„ Gebühren wie für Wählverbindungen der Gruppe 1 nach dem Normaltarif ( § 188 bis
192 der Telekommunikationsordnung)".
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt
..4 Bildmelde-Festverbindungen
4.1 zwischen Festanschlüssen desselben Anschlußbereiches . 17,25
4.2 zwischen Festanschlüssen verschiedener Anschlußberei-
che innerhalb eines Ortsnetzbereiches ................ . 34.50".
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text wird die Angabe „Absatz 3 Nr. 1„ durch die Angabe „den Absät-
zen 2 und 3 „ ersetzt.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
..4. Als gebührenpflichtige Anschlußlänge gilt bei
a) Bildanschlüssen nach Absatz 2 Nr. 1. 1 die Entfernung zwischen der Anschalteein-
richtung des Anschlusses und dem für den Bildanschluß zuständigen Netzkno-
ten,
b) Bildanschlüssen nach Absatz 2 Nr. 1.2 die- Entfernung zwischen den Ortsnetzbe-
reichen, in denen die Anschalteeinrichtung des Anschlusses und der zuständige
Netzknoten liegen. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Anschlußlänge
gilt § 187 entsprechend."
3. § 13 wird gestrichen.
4. § 24 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt
„ 2 Umschalteinrichtungen in Netzknoten der Deut-
schen Bundespost für Ersatzschaltungen
2.. 1 je Umschalteinrichtung, monatlich ............... . 30,--
2.2 Zuschlag für jeden beschalteten Ein- oder Ausgang
2.2.1 mit Übertragungseinrichtung, monatlich ......... . 30,--
2.2.2 ohne Übertragungseinrichtung, monatlich ........ . 10,--".
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „benachbarten Ortsnetzen„ durch die Worte „Endstel-
len in benachbarten Ortsnetzbereichen" ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
6. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) bei Ferndirektrufverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
aa) bis einschließlich 9 600 bit/ s nach der gebührenpflichtigen Entfernung,
bb) von 64 kbit/s oder von 1,92 Mbit/s nach der gebührenpflichtigen Entfernung und
nach der Nutzungszeit, ...
b) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „Ortsnetzen, in deren Bereichen" durch die Worte
.. Ortsnetzbereichen, in denen" ersetzt.
c) In Absatz 6 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Ortsnetzes, in dessen Bereich" durch die
Worte „Ortsnetzbereiches, in dem" ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text werden nach den Worten „Gruppe A" die Worte „mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s oder 1,92 Mbit/s" eingefügt.
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1309
7. § 2 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt
Verbindungsgebühr
je 100m
Nr. Femdirektrufverbindungen gebührenpflichtige
Entfernung
DM
a b C
„1 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s und
1.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 10 km . . . . . . . . . . . . . . . 2,80
1.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km
1.2.1 für den Teil bis 10 km ........................................ 2,80
1.2.2 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km ......................... 0,976
1.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................ 028
1.2.4 für den Teil von mehr als 100 km .............................. 0,12
2 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s und
2.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 10 km ............... 2,80
2.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km
2.2.1 für den Teil bis 10 km ........................................ 2,80
2.2.2 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km ......................... 1,68
2.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................ 0,488
2.2.4 für den Teil von mehr als 100 km .............................. 0232
3 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s und
3.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . 2,80
3.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
3.2.1 für den Teil bis 50 km ........................................ 2,80
3.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................ 0,84
3.2.3 für den Teil von mehr als 100 km .............................. 028
4 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s und
4.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km . . . . . . . . . . . . . .. 320
4.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
4.2.1 für den Teil bis 50 km ........................................ 320
4.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................ 0,96
4.2.3 für den Teil von mehr als 100 km .............................. 0,32
5 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 4800 bit/s und
5.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . 4,--
5.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
5.2.1 für den Teil bis 50 km ..... ." .................................. 4,--
5.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................ 120
5.2.3 für den Teil von mehr als 100 km .............................. 0,40
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verbindungsgebühr
je 100m
Nr. Femdirektrufverb,ndungen gebührenpflichtige
Entfernung
DM
8 b C
6 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 9600 bit/s und
6.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . 5.--
6.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
6.2. 1 für den Teil bis 50 km ....................................... . 5.--
6.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ....................... . 1,496
6.2.3 für den Teil von mehr als 100 km ............................. . 0,496
7 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/ s und
7.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km. je Stunde
Nutzungszeit .............................................. . 0,15
7.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
7.2.1 für den Teil bis 50 km, je Stunde Nutzungszeit ................. . 0,15
7.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km. je Stunde Nutzungszeit .. 0.045
7.2.3 für den Teil von mehr als 100 km. je Stunde Nutzungszeit ...... . 0,015
8 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s und
8.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km. je Stunde
Nutzungszeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 1,50
8.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
8.2.1 für den Teil bis 50 km, je Stunde Nutzungszeit................. . 1.50
8.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je Stunde Nutzungszeit.. 0,45
8.2.3 für den Teil von mehr als 100 km. je Stunde Nutzungszeit....... . 0, 15n.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.2 Zuschlag für jeden beschalteten Ein- oder Ausgang
2.2. 1 mit Übertragungseinrichtung ................................ . 30.--
2.2.2 ohne Übertragungseinrichtung .............................. . 10,--".
bb) Nummer 3.2 wird wie folgt gefaßt:
„3.2 Zuschlag für jeden beschalteten Ein- oder Ausgang
3.2. 1 mit Übertragungseinrichtung ................................ . 30,--
3.2.2 ohne Übertragungseinrichtung .............................. . 10,--".
c) Absatz 5 wird gestrichen.
d) In Absatz 6 werden das Wort „Hintereinanderschaltung" durch das Wort „Zusammenschal-
tung" und die Angabe „Absatz 4 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe HAbsatz 4 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
8. § 28 wird gestrichen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1311
9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
.. ( 1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertre-
tende Wiederholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Leitungen für Direktruf be-
nötigt werden, werden je Arbeitsstunde Gebühren von 82,-- DM erhoben.ff
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
.. (3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Wer-
den mehrere Personen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf
volle Viertelstunden aufgerundet. Es wird mindestens die Gebühr für eine Arbeitsstunde er-
hoben. Die Wegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten gerechnet. H
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
.. (4) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 wird für Wegezeiten und Fahrten
je Arbeitskraft und je Tag eine Gebühr von 65,-- DM erhoben."
10. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
.. (1 a) Für private Leitungen für Direktruf der Gruppe B gilt als gebührenpflichtige Ent-
fernung die Entfernung zwischen den Leitungsenden ...
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:
.. (5 a) Weist der Teilnehmer bei Funkverbindungen zu beweglichen Landfunkstellen
(Absatz 3) die tatsächliche Nutzungszeit nach (Absatz 5), wird stets die Gebühr nach Absatz
5 Nr. 3 erhoben."
11. In§ 46 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,.§§ 47 bis 50" durch die Angabe,.§§ 47 bis 52" ersetzt.
12. In § 4 7 Abs. 2 werden die Worte „angeboten werden" durch die Worte „genannt sind" ersetzt.
13. Dem § 48 Abs. 1 wird nach Nummer 19 folgende Nummer 20 angefügt:
„20 jTelefon Modell Attache mit Tastenfeld ............... 1 15,40 6,40".
14. § 49 wird wie folgt gefaßt
„Zusatzgeräte, die nicht in § 118 der Telekommunikationsordnung genannt sind, können als
posteigene Zusatzgeräte betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt
werden, soweit sie noch verfügbar sind ...
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 Spalten d und e wird jeweils die Betragsangabe „ 15,--" durch die Be-
tragsangabe „ 10,-- " ersetzt.
bb) In Nummer 1.2 werden in Spalte c die Betragsangabe „80,--,. durch die Betragsangabe
,,40,--"und in den Spalten d und e jeweils die Betragsangabe „25,--" durch die Betrags-
angabe „ 12,--" ersetzt.
cc) In Nummer 1.3.1.1 Spalten d und e wird jeweils die Betragsangabe „ 15,--,. durch die Be-
tragsangabe „ 10,--" ersetzt.
dd) In Nummer 1.3.1.2 Spalten d und e wird jeweils die Betragsangabe „ 15,--" durch die Be-
tragsangabe „ 10,--" ersetzt.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ee) In Nummer 1.4. 1 werden in Spalte c die Betragsangabe n90,--n durch die Betragsangabe
n31,--.. und in den Spalten d und e jeweils die Betragsangabe „25,--• durch die Betrags-
angabe „ 12,--• ersetzt.
ff) In Nummer 1.5 Spalte b wird die Angabe „V.26bis„ durch die Angabe „V.27ter" ersetzt.
gg) Nach Nummer 1.5.2 werden folgende Nummern 1.6 pis 1.7 eingefügt:
„1.6 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis
1.6.1 in Grundausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,-- 12,-- 12,--
1.6.2 Zusatz mit automatischem Wahlverfahren nach
CCITT-Empfehlung V.25......................... 20,-- 10,-- 10,--
1.7 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit
automatischem Wahlverfahren nach CCITT-
Empfehlung V.25bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,-- 12,-- 12,--".
hh) In Nummer 2.2 wird in Spalte c die Betragsangabe „65,--n durch die Betragsangabe
.. 34,--.. und in den Spalten d und e jeweils die Betragsangabe „20,--.. durch die Betrags-
angabe „ 12,--.. ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Einmalige Gebühr
Nr. Dienstleistung
DM
a b C
H 1 Wegeleistungen, je Auftrag .................................. 65,--
2 Entstörungsleistungen~ je Einrichtung ........................ 100,--
3 Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer Anpas-
sungseinrichtung, die durch eine Änderung der Betriebsweise
oder des Betriebsverfahrens der daran angeschalteten privaten
Endeinrichtung erforderlich werden, je Einrichtung . . . . . . . . . . . . 100,--".
16. In § 58 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
„ 1 Reihenanlagen einfacher Art
in Ausführung A
1.1 Baustufe 1/2
1.1.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.1.1.1 als Abfragestelle ........................... 12,30 595,20 4,35
1.1.1.2 als Nebenstelle ............................ 8,80 428,35 3,15
1.1.2 Zusätze zur Grundausstattung,
Je Reihentelefon
1.1.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.1.2.1.1 Tastenfeld 11 .............................. 4-- , 185,35 1,65
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1313
Posteigen Teilnehrr.'ereigen
Nr. 6nrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.1.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................. . 6,-- 280,40 2,50
1.1.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................. . 8,-- 374,25 3,35
1.1.2.1.4 Tastenfeld M ............................ . 3,10 142,60 1,25
1.1.2.1.5 Tastenfeld D ............................. . 2,50 118,80 1,05
1.1.2.2 Sperrschloß ............................... . 1,-- 46,35 0,45
1.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
1.1.3.1 Einzelnachtschaltung ...................... . 220 107,70 0,85
1.1.3.2 automatische Rufweiterschaltung . . . . . . . . . .. 6,90 333,65 2,45
1.1.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon .......................... . 1,10 55,30 0,45
1.1.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle ...................... . 1,80 89,35 0,65
1.1.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1) ................. . 31,80 1 568,20 11,35
1.1.3.6 weitere Leistungsmerkmale ................ . nach § 116 nach § 116 nach § 116
1.2 Baustufe 1/5
1.2.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.2.1.1 als Abfragestelle .......................... . 14,60 711,75 5,20
1.2.1.2 als Nebenstelle .......................... : .. 11,10 538,60 3,90
1.2.2 Zusätze zur Grundausstattung,
Je Reihentelefon
1.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.2.2.1.1 Tastenfeld 11 .............................. . 4,-- 185,35 1,65
1.2.2.1.2 Tastenfeld 12 .............................. . 6,-- 280,40 2,50
1.2.2.1.3 Tastenfeld 13 .............................. . 8,-- 374,25 3,35
1.2.2.1.4 Tastenfeld M ............................. . 3,10 142,60 1,25
1.2.2.1.5 Tastenfeld D .............................. . 2,50 118,80 1,05
1.2.2.2 Sperrschloß ............................... . 1,-- 46,35 0,45
1.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
1.2.3.1 Einzelnachtschaltung ...................... . 2,20 107,70 0,85
1.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung . . . . . . . . . . . 6,90 333,65 2.45
1.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon .......................... . 1,10 55,30 0,45
1.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle ...................... . 1,80 89,35 0,65
1.2.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1) ................. . 31,80 1 568,20 11,35
1.2.3.6 weitere Leistungsmerkmale ................ . nach § 116 nach § 116 nach § 116
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2 Reihenanlagen einfacher Art
in Ausführung B
2.1 Baustufe 1/2
2.1.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.1.1.1 als Abfragestelle .......................... . 18,40 926,90 5,85
2.1.1.2 als Nebenstelle ............................ . 10,40 523,70 3,50
2.1.2 Zusätze zur Grundausstattung,
Je Reihentelefon
2.1.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2 1.2.1.1 Tastenfeld 11 .............................. . 4,-- 185,35 1,65
2.1.2.1.2 Tastenfeld 12 .............................. . 6,-- 280,40 2,50
2.1.2.1.3 Tastenfeld 13 .............................. . 8,-- 374,25 3,35
2.1.2.1.4 Tastenfeld M ............................. . 3, 10 142,60 1,25
2.1.2.1.5 Tastenfeld D .............................. . 2,50 118,80 1,05
2.1.2.2 Sperrschloß ............................... . 1,-- 46,35 0,45
2.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
2.1.3.1 Einzelnachtschaltung ...................... . 2,20 107,70 0,85
2.1.3.2 automatische Rufweiterschaltung . . . . . . . . . . . 6,90 333,65 2,45
2.1.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon .......................... . 1,10 55,30 0,45
2.1.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle ...................... . 1,80 89,35 0,65
2.1.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.1.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon ................ . 34,60 1 684,60 12,30
2.1.3.5.2 mit Beistellmikrofon ....................... . 37,20 1 810,55 13,20
2.1.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,80 1 568,20 11,35
2.1.3.7 weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.2 Baustufe 1/5
2.2.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.2.1.1 als Abfragestelle .......................... . 21,70 1 092,35 7,15
2.2.1.2 als Nebenstelle ............................ . 11,60 583,55 3,80
2.2.2 Zusätze zur Grundausstattung,
Je Reihentelefon
2.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.2.2.1.1 Tastenfeld 11 .............................. . 4 -- 185,35 1,65
2.2.2.1.2 Tastenfeld 12 .............................. . 6,-- 280,40 2,50
2.2.2.1.3 Tastenfeld 13 .............................. . 8.-- 374,25 3,35
2.2.2.1.4 Tastenfeld M ............................. . 3, 10 142,60 1,25
2.2.2.1.5 Tastenfeld D .............................. . 2,50 118,80 1,05
2.2.2.2 Sperrschloß ............................... . 1,-- 46,35 0,45
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1315
Posteigen T eilnehmt3reigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
2.2.3.1 Einzelnachtschaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... 220 107,70 0,85
2.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung . . . . . . . . . . . 6,90 333,65 2,45
2.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon .......................... . 1, 10 55,30 0,45
2.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung.
je Reihennebenstelle ...................... . 1,80 89,35 0,65
2.2.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.2.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon ................ . 34.60 1 684,60 12,30
2.2.3.5.2 mit Beistellmikrofon ....................... . 3720 1 810,55 13,20
2.2.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.80 1 568,20 11,35
2.2.3.7 weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116".
17. In § 61 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
Reihenanlagen mit Linientasten
in Ausführung A
1. 1 Baustufe 1/5
1.1.1 Reihentelefon
1.1.1.1 als Abfragestelle ......................... . 18,10 6,40
1.1.1.2 als Nebenstelle .......................... . 14.70 5,20
1.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
1.1.2.1 Einzelnachtschaltung .................... . 2.10 0,80
1.1.2.2 automatische Rufweiterschaltung ......... . 6,50 2,35
1.1.2.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon ......................... . 1, 10 0,40
1.1.2.4 optische Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle ..................... . 1.70 0,60
1.1.2.5 Einrichtung zum Anschalten eines Fest-
anschlusses (Ausführung 1/ 1) .............. . 30.70 10,80
1.1.2.6 weitere Leistungsmerkmale ............... . nach§ 116 nach§ 116
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Enrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.2 Baustufe 2/5
1.2.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.2.1.1 als Abfragestelle ......................... . 22,50 1 094,05 7,95
1.2.1.2 als Nebenstelle .......................... . 1720 840,90 6,10
1.2.2 Zusätze zur Grundausstattung,
Je Reihentelefon
1.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.2.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................ . 4,-- 185,35 1,65
1.2.2.1.2 Tastenfeld 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... . 6,-- 280,40 2,50
1.2.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................ . 8,-- 374,25 3,35
1.2.2. i.4 Tastenfeld M ............................ . 3,10 142,60 1,25
1.2.2.1.5 Tastenfeld D ............................. . 2,50 118,80 1,05
1.2.2.2 Sperrschloß ............................. . 1,-- 46,35 0,45
1.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
1.2.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . .. 220 107,70 0,85
1.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . ... 6,90 333,65 2,45
1.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
Je Reihentelefon, je Anschalteorgan für An-
schlüsse ................................. . 1,10 55,30 0,45
1.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung
1.2.3.4.1 für die Reihenabfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . . 5,50 268,40 1,95
1.2.3.4.2 für jede Reihennebenstelle,
je Anschalteorgan für Anschlüsse. . . . . . . . . . . 1,80 89,35 0,65
1.2.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1)....... . . . . . . . . . . 31,80 1 568,20 11,35
1.2.3.6 Einrichtung zum Anschalten von Fest-
anschlüssen (Ausführung 2/2)
1.2.3.6.1 in Grundausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,50 2 803,70 20,30
1.2.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.2.3.6.2. 1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan
für Anschlüsse............................ 1,80 87,60 0,65
1.2.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, Je An-
schalteorgan für Anschlüsse................ 1,80 87,60 0,65
1.2.3.6.2.3 automatischer Zugang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,40 68,70 0,55
1.2.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen............... 3,10 149,05 1,10
1.2.3.7 weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116
1.3 Baustufe 2/ 10
1.3.1 Reihentelefon 1n Grundausstattung
1.3.1.1 als Abfragestelle ......................... . 28,-- 1 367,40 9,95
1.3.1.2 als Nebenstelle .......................... . 20,-- 970,95 7,05
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1317
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
1.3.2 Zusätze zur Grundausstattung,
Je Reihentelefon
1.3.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.3;2.1.1 Tastenfeld 11 ............................ . 4,-- 185,35 1,65
1.3.2.1.2 Tastenfeld 12 ..... : ...................... . 6,-- 280,40 2,50
1.3.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................ . 8,-- 374,25 3,35
1.3.2.1.4 Tastenfeld M ............................ . 3,10 142,60 1,25
1.3.2.1.5 Tastenfeld D ............................. . 2,50 118,80 1,05
1.3.2.2 Sperrschloß ............................. . 1,-- 46,35 0,45
1.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
1.3.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 220 107,70 0,85
1.3.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . .. 6,90 333,65 2,45
1.3.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
Je Reihentelefon, je Anschalteorgan für An-
schlüsse ................................. . 1,10 55,30 0,45
1.3.3.4 optische Anrufkennzeichnung
1.3.3.4.1 für die Reihenabfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . . 5,50 268,40 1,95
1.3.3.4.2 für jede Reihennebenstelle,
je Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . .. 1,80 89,35 0,65
1.3.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1) ................ . 31,80 1 568,20 11,35
1.3.3.6 Einrichtung zum Anschalten von Festan-
schlüssen (Ausführung 2/2)
1.3.3.6.1 in Grundausstattung ..................... . 57,50 2 803,70 20,30
1.3.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.3.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan
für Anschlüsse ........................... . 1,80 87,60 0,65
1.3.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, Je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............... . 1,80 87,60 0,65
1.3.3.6.2.3 automatischer Zugang ................... . 1,40 68,70 0,55
1.3.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen .............. . 3,10 149,05 1,10
1.3.3.7 weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116
1.4 Baustufe 3 / 10
1.4.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.4.1.1 als Abfragestelle ......................... . 35,90 174875 12,70
1.4.1.2 als Nebenstelle .......................... . 23,60 1 149,35 8,35
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. 6nrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.4.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
1.4.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.4.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................ . 4,-- 185,35 1,65
1.4.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................ . 6,-- 280,40 2,50
1.4.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................ . 8,-- 374,25 3,35
1.4.2.1.4 Tastenfeld M ............................ . 3,10 142,60 1,25
1.4.2.1.5 Tastenfeld D ............................. . 2,50 118,80 1,05
1.4.2.2 Sperrschloß ............................. . 1,-- 46,35 0,45
1.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.4.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 220 107,70 0,85
1.4.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 6,90 333,65 2,45
1.4.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für An-
schlüsse ................................. . 1,10 55,30 0,45
1.4.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
für jede Reihennebenstelle, je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ....................... . 1,80 89,35 0,65
1.4.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1) ................ . 31,80 1 568.20 11,35
1.4.3.6 Einrichtung zum Anschalten von Fest-
anschlüssen (Ausführung 2/2)
1.4.3.6.1 in Grundausstattung ..................... . 57,50 2 803,70 20.30
1.4.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.4.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan
für Anschlüsse ........................... . 1,80 87,60 0,65
1.4.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung. je An-
schalteorgan für Anschlüsse .............. . 1,80 87,60 0,65
1.4.3.6.2.3 automatischer Zugang ................... . 1.40 68,70 0,55
1.4.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen .............. . 3.10 149,05 1, 10
1.4.3.7 weitere Leistungsmerkmale ............... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
1.5 Baustufe 4 / 10
1.5.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.5.1.1 als Abfragestelle ......................... . 45,10 2 200,20 16,--
1.5.1.2 als Nebenstelle .......................... . 2820 1 378, 10 10,--
1.5.2 Zusätze zur Grundausstattung.
je Reihentelefon
1.5.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.5.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................ . 4,-- 185,35 1,65
1.5.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................ . 6,-- 280,40 2,50
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1319
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. 8nrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.5.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................ . 8,-- 374,25 3,35
1.5.2.1.4 Tastenfeld M ............................ . 3.10 142,60 1,25
1.5.2.1.5 Tastenfeld D ............................. . 2,50 118,80 1,05
1.5:2.2 Sperrschloß ............................. . 1,-- 46,35 0,45
1.5.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.5.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 220 107,70 0,85
1.5.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 6,90 333,65 2,45
1.5.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon. je Anschalteorgan für An-
schlüsse ................................. . 1,10 55,30 0,45
1.5.3.4 optische Anrufkennzeichnung.
für jede Reihennebenstelle. je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ....................... . 1,80 89,35 0,65
1.5.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1) ................ . 31,80 1 568,20 11,35
1.5.3.6 Einrichtung zum Anschalten von Festan-
schlüssen (Ausführung 2/2)
1.5.3.6.1 in Grundausstattung ..................... . 57,50 2 803,70 20,30
1.5.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.5.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan
für Anschlüsse .......................... . 1,80 87,60 0,65
1.5.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............... . 1,80 87,60 0,65
1.5.3.6.2.3 automatischer Zugang ................... . 1,40 68,70 0,55
1.5.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen .............. . 3, 10 149,05 1,10
1.5.3.7 weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116
1.6 Baustufe 4/ 15
1.6.1 Reihentelefon
1.6.1.1 als Abfragestelle ......................... . 47,30 16,75
1.6.1.2 als Nebenstelle .......................... . 29.60 10,50
1.6.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.6.2.1 Einzelnachtschaltung.
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 2,10 0,80
1.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . . . 6,50 2,35
1.6.2.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit.
Je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse .............................. . 1,10 0,40
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.6.2.4 optische Anrufkennzeichnung,
für jede Reihennebenstelle, je Anschalte-
organ für Anschlüsse .................... . 1,70 0,60
1.6.2.5 Einrichtung zum Anschalten eines Fest-
anschlusses (Ausführung 1/ 1) .............. . 30,70 10,80
1.6.2.6 Einrichtung zum Anschalten eines Fest-
anschlusses (Ausführung 2/2)
1.6.2.6. 1 in Grundausstattung ..................... . 54,80 19,35
1.6.2.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.6.2.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan
für Anschlüsse ........................... . 1,70 0,60
1.6.2.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............... . 1,70 0,60
1.6.2.6.2.3 automatischer Zugang ................... . 1,40 0,50
1.6.2.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ............. . 2,90 1,05
1.6.2.7 weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach§ 116
2 Reihenanlagen mit Linientasten
in Ausführung B
2.1 Baustufe 2/5
2.1.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.1.1.1 als Abfragestelle ......................... . 31,80 1 600,25 10,50
2.1.1.2 als Nebenstelle .......................... . 17,60 882,80 5,80
2.1.2 Zusätze zur Grundausstattung,
Je Reihentelefon
2.1.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.1.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................ . 4,-- 185,35 1,65
2.1.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................ . 6,-- 280,40 2,50
2.1.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................ . 8,-- 374,25 3,35
2.1.2.1.4 Tastenfeld M ............................ . 3,10 142,60 1,25
2.1.2.1.5 Tastenfeld D ............................. . 2,50 118,80 1,05
2.1.2.2 Sperrschloß ............................. . 1,-- 46,35 0,45
2.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
2.1.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 220 107,70 0,85
2.1.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . . . 6,90 333,65 2,45
2.1.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit.
Je Reihentelefon. je Anschalteorgan für An-
schlüsse ................................. . 1,10 55,30 0,45
2.1.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
2.1.3.4.1 für die Reihenabfragestelle ............... . 5,50 268,40 1,95
2.1.3.4.2 für jede Reihennebenstelle, je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ....................... . 1,80 89,35 0,65
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1321
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. 6nrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d i3
2.1.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.1.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon ............... . 34,60 1 684,60 12,30
2.1.3.5.2 mit Beistellmikrofon ..................... . 3720 1 810,55 13,20
2.1'.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1) ................ . 31,80 1 568,20 11,35
2.1.3.7 Einrichtung zum Anschalten von Festan-
schlüssen (Ausführung 2/2)
2.1.3.7.1 in Grundausstattung ..................... . 57,50 2 803,70 20,30
2.1.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.1.3.7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan
für Anschlüsse ........................... . 1,80 87,60 0,65
2. 1.3. 7 .2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............... . 1,80 87,60 0,65
2. 1.3. 7 .2.3 automatischer Zugang ................... . 1,40 68,70 0,55
2. 1.3. 7.2.4 Umlegen von Verbindungen .............. . 3,10 149,05 1, 10
2.1.3.8 weitere Leistungsmerkmale ............... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.2 Baustufe 2/ 10
2.2.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.2.1.1 als Abfragestelle ......................... . 36,90 1 856,85 12,15
2.2.1.2 als Nebenstelle .......................... . 20,20 1 017,40 6,70
2.2.2 Zusätze zur Grundausstattung,
Je Reihentelefon
2.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.2.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................ . 4,-- 185,35 1,65
2.2.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................ . 6,-- 280,40 2,50
2.2.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................ . 8,-- 374,25 3,35
2.2.2.1.4 Tastenfeld M ............................ . 3, 10 142,60 1,25
2.2.2.1.5 Tastenfeld D ............................. . 2,50 118,80 1,05
2.2.2.2 Sperrschloß ............................. . 1,-- 46,35 0,45
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
2.2.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . . . 220 107,70 0,85
2.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . . . 6,90 333,65 2,45
2.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse .............................. . 1,10 55,30 0,45
2.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
2.2.3.4.1 für die Reihenabfragestelle ............... . 5,50 268,40 1,95
2.2.3.4.2 für jede Reihennebenstelle, je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ....................... . 1,80 89,35 0,65
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. 6nrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
2.2.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.2.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon ............... . 34,60 1684,60 12,30
2.2.3.5.2 mit Beistellmikrofon ..................... . 3720 1 810,55 13,20
2.2.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Fest-
anschlusses (Ausführung 1/ 1) .............. . 31,80 1 568,20 11,35
2.2.3.7 Einrichtung zum Anschalten von Festan-
schlüssen (Ausführung 2/2)
2.2.3.7.1 in Grundausstattung ..................... . 57,50 2 803,70 20,30
2.2.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.2.3. 7 .2. 1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan
für Anschlüsse ........................... . 1,80 87,60 0,65
2.2.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............... . 1,80 87,60 0,65
2.2.3.7.2.3 automatischer Zugang ................... . 1,40 68,70 0,55
2.2.3. 7 .2.4 Umlegen von Verbindungen .............. . 3,10 149,05 1, 10
2.2.3.8 weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.3 Baustufe 3/ 10
2.3.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.3.1.1 als Abfragestelle ......................... . 42,10 2 117,05 13,85
2.3.1.2 als Nebenstelle .......................... . 24,40 1 227,20 8,05
2.3.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.3.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.3.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................ . 4,-- 185,35 1,65
2.3.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................ . 6,-- 280,40 2,50
2.3.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................ . 8,-- 374,25 3,35
2.3.2.1.4 Tastenfeld M ............................ . 3,10 142,60 1,25
2.3.2.1.5 Tastenfeld D ............................. . 2,50 118,80 1,05
2.3.2.2 Sperrschloß ............................. . 1,-- 46,35 0,45
2.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
2.3.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 220 107,70 0,85
2.3.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 6,90 333,65 2,45
2.3.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
Je Reihentelefon, je Anschalteorgan für An-
schlüsse ................................. . 1,10 55,30 0,45
2.3.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
für jede Reihennebenstelle, Je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ....................... . 1,80 89,35 0,65
2.3.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.3.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon ............... . 34,60 1 684,60 12,30
2.3.3.5.2 mit Beistellmikrofon ..................... . 3720 1 810,55 13,20
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1323
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche etnmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
• b C d e
2.3.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1) ................ . 31,00 1 568,20 11,35
2.3.3.7 Einrichtung zum Anschalten von Festan-
schlüssen (Ausführung 2/2)
2.3.3.7.1 in Grundausstattung ..................... . 57,50 2803,70 20,30
2.3.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.3.3. 7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan
für Anschlüsse ........................... . 1,00 87,60 0,65
2.3.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............... . 1,80 87,60 0,65
2.3.3.7.2.3 automatischer Zugang ................... . 1,40 68,70 0,55
2.3.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen .............. . 3,10 149,05 1, 10
2.3.3.8 weitere Leistungsmerkmale ............... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.4 Baustufe4/10
2.4.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.4.1.1 als Abfragestelle ......................... . 47,00 2 421, 15 15,90
2.4.1.2 als Nebenstelle .......................... . 30,-- 1 514,70 9,95
2.4.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.4.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.4.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................ . 4,-- 185,35 1,65
2.4.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................ . 6,-- 280,40 2,50
2.4.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................ . 8,-- 374,25 3,35
2.4.2.1.4 Tastenfeld M ............................ . 3,10 142,60 1,25
2.4.2.1.5 Tastenfeld D ............................. . 2,50 118,80 1,05
2.4.2.2 Sperrschloß ............................. . 1,-- 46,35 0,45
2.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
2.4.3.1 Einzelnachtschaltung.
je Anschalteorgan für Anschlüsse ......... . 220 107,70 0,85
2.4.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ......... . 6,90 333,65 2,45
2.4.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für An-
schlüsse ................................ . 1,10 55,30 0,45
2.4.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
für jede Reihennebenstelle, je Anschatteor-
gan für Anschlüsse ...................... . 1,80 89,35 0,65
2.4.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.4.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon .............. . 34,60 1684,60 12,30
2.4.3.5.2 mit Beistellmikrofon .................... . 3720 1 810,55 13,20
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Enrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.4.3.6 Enrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1) ............... . 31,00 1568,20 11,35
2.4.3.7 Enrichtung zum Anschalten von Festan-
schlüssen (Ausführung 2/2)
2.4.3.7.1 in Grundausstattung .................... . 57,50 2 803,70 20,30
2.4.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.4.3. 7.2. 1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan
für Anschlüsse .......................... . 1,80 87,60 0,65
2.4.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............. . 1,80 87,60 0,65
2.4.3.7.2.3 automatischer Zugang .................. . 1,40 68,70 0,55
2.4.3. 7 .2.4 Umlegen von Verbindungen ............. . 3,10 149,05 1, 10
2.4.3.8 weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116".
18. Nach § 61 werden folgende § § 61 a bis 61 c eingefügt:
,,§ 61 a
Reihentelefone für Reihenanlagen nach Ausstattung 2
Für Reihenanlagen nach Ausstattung 2 werden Reihentelefone in Komfortausstattung
angeboten.
§61 b
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihentelefone in Komfortausstattung
Reihentelefone in Komfortausstattung werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig
bereitgestellt, wie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.
§61c
Gebühren für Reihentelefone in Komfortausstattung
Für Reihentelefone in Komfortausstattung werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Reihentelefone in Komfortausstattung monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Reihentelefone 1 R 4, je Reihentelefon ......... 19,40 945,-- 6,05
2 Reihentelefone 2 R 5, je Reihentelefon ......... 19,40 945,-- 6,05
3 Reihentelefone 2 R 11, je Reihentelefon ........ 19,40 945,-- 6,05".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1325
19. In § 64 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen monatliche
einmalige monatliche
Grund- Grundgebühr
Gebühr
gebühr
DM DM DM
8 b C d e
„ 1 Anlage einschließlich einem Sekretärtelefon
in Grundausstattung und einem Cheftelefon
in Grundausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 7, 30 2 305,80 16,80
2 Zusätze zur Grundausstattung der Vorzim-
mertelefone
2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.1.1 Tastenfeld 11 ............................ . 4,-- 185,35 1,65
2.1.2 Tastenfeld 12 ............................ . 6,-- 280,40 2,50
2.1.3 Tastenfeld M 1 ........................... . 3,10 142,60 1,25
2.1.4 Tastenfeld M2 ........................... . 6,80 313,65 2,75
2.1.5 Tastenfeld D ............................ . 2,50 118,80 1,05
2.2 Sperrschloß ............................. . 1,-- 46,35 0,40
3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
3.1 optische Anrufkennzeichnung
3.1.1 für ein Anschalteorgan ................... . 9,80 473,80 3,50
3.1.2 für beide Anschalteorgane ............... . 117,30 846,50 6,10
3.2.1 für ein Anschalteorgan ................... . 9,80 473,80 3,50
3.2 automatische Rufweiterschaltung
3.2.2 für beide Anschalteorgane ............... . 17,30 846,50 6,10
3.3 Zuweisen von Verbindungen
3.3.1 für ein Anschalteorgan ................... . 3,50 166,75 1,25
3.3.2 für beide Anschalteorgane ............... . 6,60 320,25 2,35
3.4 Zusatztasten für besondere Zwecke,
je Taste.................................. 1,-- 49,90 0,35
3.5 Freisprecheinrichtung, je Vorzimmertelefon 26,-- 1 262,55 9,20
3.6 Chef-Zweittelefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116
3.7 weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116".
20. § 71 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
.. (3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezial-
telefone, Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen ·(multifunktionale
Telefone) angeboten."
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
21. In § 73 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen reilnehmereigen
Einrichtungen von kleinen Anlagen mit handbedienter
Nr. monatliche monatliche
Vermittlungseinrichtung
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
.1 Baustufe 1/ 1
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle ••••• fl ••••• 16,80 5,95
2 Baustufe 1/2
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle ........... " 25,60 9,05
3 Baustufe 1/5
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle ............ 35,40 12,20
4 Baustufe 2/ 10
4.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfragestelle . . . 54,90 19,45
4.2 weiterer Innenverbindungssatz ....................... 4,50 1,65".
22. § 74 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,.(3) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-
fone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-
geboten ...
23. In § 76 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen reilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Glühlampenschränken monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
„ 1 Baustufe A
1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit Abfrage-
stelle ............................................... . 153,90 54,45
1.2 weitere Ausbaustufen
1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ............. . 2720 9,65
1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen . . . . . . . . . 7,40 2,60
1.2.3 je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen ......... . 9,30 3,30
2 Baustufe B
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit Abfrage-
stelle ............................................... . 253,90 89,75
2.2 weitere Ausbaustufen
2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ............. . 2720 9,65
2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen . . . . .... . 7,40 2,60
2.2.3 je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen . . . . . . . . . . 9,30 3,30
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1327
Posteigen reilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Glühlampenschränken monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
8 b C d
3 Baustufe C
3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit Abfrage-
stelle .............................................. •. 431,40 152,50
3.2 weitere Ausbaustufen
3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ............. . 2720 9,65
3.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen ........ . 7,40 2,60
3.2.3 je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen . . . . . . . . . . 9,30 3,30".
24. § 77 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
.. (3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweitt~lefone werden Standardtelefone, Spezial-
telefone, Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale
Telefone) angeboten ...
25. § 80 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
.. (3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezial-
telefone, Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale
Telefone) angeboten."
26. In § 82 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grund-
Gebühr Grundgebühr
gebühr
DM DM DM
8 b C d e
„1 Baustufe 1/2
1.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle . . . 49,00 2 397,10 17,20
1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116
2 Baustufe 1/3
2.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle . . . 73,60 3 596,95 25,95
2.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116
3 Baustufe 1/5
3.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle . . . 85,40 4 170,75 30,--
3.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grund- Grundgebühr
gebühr Gebühr
DM DM DM
a b C d e
4 Baustufe 1/9/ 1
4.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle . . . 102,10 -- 35,95
4.2 Leistungsmerkmale der &gänzungsausstattung nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116
5 Baustufe 1/9/2
5.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle . . . 13820 6 749,90 48,75
5.2 Leistungsmerkmale der &gänzungsausstattung nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116".
27. § 83 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt
"(5) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Telefone
in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-
geboten."
28. In § 85 wird die Tabelle wie folgt gefaßt
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von mittleren
Nr. monatliche einmalige monatliche
Wählanlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
„ 1 Mittlere Wählanlagen in Ausführung 1
1.1 Baustufe II V
1.1.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Ab-
fragestelle .............................. . 22420 79,30
1.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach§ 116 nach§ 116
1.2 Baustufe II A
1.2.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Ab-
fragestelle .............................. . 264,90 93,65
1.2.2 Leistungsmerkmale der &gänzungsausstat-
tung ................................... . nach§ 116 nach§ 116
1.3 Baustufe II 8/C
1.3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . . 312,-- 110,30
1.3.2 weitere Ausbaustufen
1.3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . 40,50 14,40
1.3.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................... . 16,70 5,95
1.3.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ . 19,-- 6,70
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1329
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von mittleren
Nr. monatliche einmalige monatliche
Wählanlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
1.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach§ 116 nach§ 116
1.4 Baustufe II D
1.4.·1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ............... . 418,40 148,--
1.4.2 weitere Ausbaustufen
1.4.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . 40,50 14,40
1.4.2.2 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . 19,-- 6,70
1.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach§ 116 nach§ 116
1.5 Baustufe II E
1.5.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ............... . 600,80 212,45
1.5.2 weitere Ausbaustufen
1.5.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . 40,50 14,40
1.5.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................... . 16,70 5,95
1.5.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . 19,-- 6,70
1.5.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach§ 116 nach§ 116
1.6 Baustufe II F
1.6.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ............... . 66520 234,50
1.6.2 weitere Ausbaustufen
1.6.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . 40,50 14,40
1.6.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................... . 16,70 5,95
1.6.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . 19,-- 6,70
1.6.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach§ 116 nach§ 116
1.7 Baustufe II G
1.7.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . . 1139,40 402,65
1.7.2 weitere Ausbaustufen
1.7.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . 40,50 14,40
1.7.2.2 Je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................... . 16,70 5,95
1.7.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ . 19,-- 6,70
1.7.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach§ 116 nach§ 116
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von mittleren
Nr. monatliche einmalige monatliche
Wählanlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
2 Mittlere Wählanlagen in Ausführung 2
2.1 Baustufe II A
2.1.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Ab-
fragestelle ............................... . 308,80 98,50
2.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.2 Baustufe II B/C
2.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ............... . 363,70 115,90
2.2.2 weitere Ausbaustufen
2.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . 47,20 2424,60 14,55
2.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-
len ...................................... . 19,60 1005,40 6,30
2.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ . 22,10 1 136,20 7,05
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.3 Baustufe II D
2.3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ............... . 487,70 155,45
2.3.2 weitere Ausbaustufen
2.3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. . 47,20 2424,60 14,55
2.3.2.2 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ . 22,10 1 136,20 7,05
2.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.4 Baustufe II E
2.4.1 mit Impulswahlverfahren
2.4.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle . . . . . . . . . . ..... . 700,30 223,25
2.4.1.2 weitere Ausbaustufen
2.4. 1.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . 47,20 2424,60 14,55
2.4. 1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-
len ...................................... . 19,60 1005,40 6,30
2.4.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ . 22,10 1 136,20 7,05
2.4.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.4.2 mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Ver-
fahren
2.4.2. 1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Ab-
fragestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912,80 293,80
2.4.2.2 weitere Ausbaustufen
2.4.2.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . 5 7, 70 2 958, 15 18,40
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1331
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von mittleren
Nr. monatliche einmalige monatliche
Wähl anlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
2.4.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-
len ..................................... . 24,90 1 292,80 7,95
2.4.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ . 24,10 1 242,-- 7,75
2.4.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.5 Baustufe II F
2.5.1 mit Impulswahlverfahren
2.5.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ............... . 775,70 247, 10
2.5.1.2 weitere Ausbaustufen
2.5.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . 47,20 2424,60 14,55
2.5.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-
len ...................................... . 19,60 1 005,40 6,30
2.5.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . 22,10 1 136,20 7,05
2.5.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.5.2 mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Ver-
fahren
2.5.2.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Ab-
fragestelle ............................... . 1008,70 321,45
2.5.2.2 weitere Ausbaustufen
2.5.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . 57,70 2 958,15 18,40
2.5.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................... . 24,90 1 292,80 7,95
2.5.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . 24,10 1 242,-- 7,75
2.5.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.6 Baustufe II G
2.6.1 mit Impulswahlverfahren
2.6.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ............... . 1328,40 423, 15
2.6.1.2 weitere Ausbaustufen
2.6.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . 47,20 2424,60 14,55
2.6.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-
len .................................. . 19,60 1005,40 6,30
2.6.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ . 22,10 1136,20 7,05
2.6.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.6.2 mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Ver-
f ahren
2.6.2.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Ab-
fragestelle............................... 1716,10 546,80
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von mittleren
Nr. monatliche einmalige monatliche
Wählanlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
2.6.2.2 weitere Ausbaustufen
2.6.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . 57,70 2 958, 15 18,40
2.6.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstellen ............................... 24,90 1 292,80 7,95
2.6.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... 24,10 1 242,-- 7,75
2.6.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ..................................... nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116".
29. § 8_6 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
.. (6) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-
fone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-
geboten.,.
30. In§ 88 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von großen
Nr. monatliche einmalige monatliche
Wählanlagen III W
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
„ 1 Wählanlagen III W in Ausführung 1
1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 1812,20 446,60
1.2 weitere Ausbaustufen
1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . 104,- 25,60
1.2.2 Je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen .................................... . 60,30 14,90
1.2.3 je weiteren Innenverbindungssatz ........... . 58,10 14,40
1.3 Durchwahleinrichtung für jedes durchwahl-
fähige Anschalteorgan für Anschlüsse ....... . 40,90 10,10
1.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung .................................. . nach§ 116 nach§ 116
2 Wählanlagen mW in Ausführung 2
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 111,40 465,95
2.2 weitere Ausbaustufen
2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . 121,30 6 224,05 26,80
2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-
len........................................ 70,30 3609,40 15,55
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1333
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von großen
Nr. monatliche eirvnalige monatliche
Wählanlagen III W
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
• b c d •
2.2.3 je weiteren Innenverbindungssatz . . . . . . . . . . . . 67,80 3479,80 15.05
2.3 Durchwahleinrichtung für jedes durchwahl-
fähige Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . ... 47.00 2 447.30 10.50
2.4 Einrichtungen für das Tastenwahlverfahren
nach dem Dioden-&d-Verfahren
2.4.1 für die Vermittlungseinrichtung . . . . . . . . . . . . . . 337,60 17 334,-- 74,55
2.4.2 für alle vorhanden Anschalteorgane für
Anschlüsse, je Anschalteorgan .............. . 3320 1 705,35 7,30
2.4.3 je 10 Anschalteorgane für Nebenstellen . . . . . . . 13,30 684,-- 3,--
2.4.4 für jeden vorhandenen Innenverbindungssatz . 5.80 296.60 1.25
2.5 Leistungsmerkmale der &gänzungsausstat-
tung ...................................... . nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116·.
31. § 89 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt
..(3) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone. Spezialtelefone.
Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone)
angeboten.·
32. In § 91 wird die Tabelle wie folgt gefaßt
Posteigen ~eilnehmereigen
Einrichtungen von großen
Nr. monattiche monatliche
Wählanlagen III S
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
•1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau einschließlich
Abfragestelle .......................................... 1539,-- 378.--
2 weitere Ausbaustufen
2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ............... 86,10 21.20
2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen . . . . . . . . . . 55,90 13.85
2.3 je weiteren Innenverbindungssatz ....................... 53.90 13,20
3 Leistungsmerkmale der &gänzungsausstattung .......... nach§ 116 nach§ 116".
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
33. § 92 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt
.. (3) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone,
Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone)
angeboten."
34. In § 94 Nr. 1 werden in der Spalte c die Betragsangabe „ 144,20" durch die Betragsangabe
,. 155,70" und in der Spalte e die Betragsangabe „51,--" durch die Betragsangabe „55, 10"
ersetzt.
35. § 95 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt
.. (4) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone,
Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone)
angeboten ...
36. In§ 97 wird die Tabelle wie folgt gefaßt
Posteigen Teilnehmereigen
Enrichtungen von mittleren
Nr. monatliche einmalige monatliche
Unteranlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
„ 1 Mittlere Unteranlagen in Ausführung 1
1.1 Baustufe II A
1.1.1 Vermittlungseinrichtung .................. . 249,30 88,15
1.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach§ 116 nach§ 116
1.2 Baustufe II B/C
1.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 296,50 104,80
1.2.2 weitere Ausbaustufen
1.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-
se ....................................... . 34,50 12,20
1.2.2.2 Je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................... . 16,70 5,95
1.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ . 17,30 6,10
1.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach§ 116 nach§ 116
1.3 Baustufe II D
1.3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 395,10 139,65
1.3.2 weitere Ausbaustufen
1.3.2.1 Je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ................................. . 34,50 12,20
1.3.2.2 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ . 17,30 6,10
1.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach§ 116 nach§ 116
1.4 Baustufe II E
1.4.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 575,60 203,50
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1335
.../
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von mittleren
Nr. monatliche einmalige monatliche
Unteranlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
1.4.2 weitere Ausbaustufen
1.4.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-
se ....................................... . 34,50 12,20
1.4.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................... . 16,70 5,95
1.4.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . 17,30 6,10
1.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach§ 116 nach§ 116
1.5 Baustufe II F
1.5.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 640,30 226,40
1.5.2 weitere Ausbaustufen
1.5.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-
se ....................................... . 34,50 12,20
1.5.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................... . 16,70 5,95
1.5.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . 17,30 6,10
1.5.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach§ 116 nach§ 116
1.6 Baustufe II G
1.6.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 1100,50 388,95
1.6.2 weitere Ausbaustufen
1.6.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-
se ....................................... . 34,50 12,20
1.6.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................... . 16,70 5,95
1.6.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . 17,30 6,10
1.6.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach§ 116 nach§ 116
2 Mittlere Unteranlagen in Ausführung 2
2.1 Baustufe II A
2.1.1 Vermittlungseinrichtung .................. . 290,60 92,70
2.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.2 Baustufe II B/C
2.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 345,70 110,20
2.2.2 weitere Ausbaustufen
2.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-
se ....................................... . 40, 10 2 059,60 12,80
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von mittleren
Nr. monatliche einmalige monatliche
Unteranlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM.
8 b C d e
2.2.2.2 Je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen .................................. . 19,60 1 005,40 6,30
2.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . 20,10 1 031, 10 6,45
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.3 Baustufe II D
2.3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 460,50 146,80
2.3.2 weitere Ausbaustufen
2.3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-
se ....................................... . 40,10 2 059,60 12,80
2.3.2.2 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . 20,10 1 031, 10 6,45
2.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.4 Baustufe II E
2.4.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 671,10 213,95
2.4.2 weitere Ausbaustufen
2.4.2.1 Je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ................................. . 40,10 2 059,60 12,80
2.4.2.2 Je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen .................................. . 19,60 1 005,40 6,30
2.4.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ . 20,10 1 031, 10 6,45
2.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.5 Baustufe II F
2.5.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 777, 10 237,85
2.5.2 weitere · Ausbaustufen
2.5.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ................................ . 40,10 2 059,60 12,80
2.5.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-
len ................................. . 19,60 1 005,40 6,30
2.5.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ....... . 20,10 1 031, 10 6,45
2.5.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.6 Baustufe II G
2.6.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 1 283,-- -- 408,60
2.6.2 weitere Ausbaustufen
2.6.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40, 10 2 059,60 12,80
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1337
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von mittleren
Nr. monatliche
Unteranlagen monatliche einmalige
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
2.6.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................... 19,60 1005,40 6,30
2.6.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . 20,10 1 031, 10 6,45
2.6.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................... nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116 ...
37. § 98 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt
.. (5) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-
fone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-
geboten ...
38. In § 100 wird die Tabelle wie folgt gefaßt
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von großen
Nr. monatliche einmalige monatliche
Unteranlagen III W
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
„1 Unteranlagen III W in Ausführung 1
1.1 einfacher Art
1.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 1679,40 412,35
1.1.2 weitere Ausbaustufen
1.1.2.1 Je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ................................ . 131,30 32,40
1.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen .................................. . 60,30 14,90
1.1.2.3 je weiteren Innenverbindungssatz . . . . . . . . . 58,10 14,40
1.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach§ 116
1.2 abweichender Art
1.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau nach§ 116 nach§ 116
1.2.2 weitere Ausbaustufen ................... . nach§ 116 nach§ 116
1.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................................. . nach§ 116 nach§ 116
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von großen
Nr. monatliche einmalige monatliche
Unteranlagen III W
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
2 Unteranlagen III W in Ausführung 2
2.1 einfacher Art
2.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau 1 957,-- 431,90
2.1.2 weitere Ausbaustufen
2.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-
se ...................................... . 153, 10 7 860,25 33,80
2.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen .................................. . 70,30 3609,40 15,55
2.1.2.3 je weiteren Innenverbindungssatz ........ . 67,80 3 479,80 15,--
2.1.3 Einrichtungen für das Tastenwahlverfahren
nach dem Dioden-&d-Verfahren ......... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.1.4 Leistungsmerkmale der &gänzungsausstat-
tung ................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.2 abweichender Art
2.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau nach § 116 -- nach § 116
2.2.2 weitere Ausbaustufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116
2.2.3 Leistungsmerkmale der &gänzungsausstat-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116".
39. § 101 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt
H(2) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-
fone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-
geboten."
40. In § 105 wird die Tabelle wie folgt gefaßt
Posteigen eilnehmereigen
Nr. Besondere Einrichtungen monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
8 b C d
n1 Klappenschrank
1.1 je Anschalteorgan für Anschlüsse .................... 6,50 2,35
1.2 je Anschalteorgan für Nebenstellen ................. 3,50 1,20
2 Vermittlungseinrichtungen bei Reihenanlagen
2.1 handbediente Vermittlungseinrichtungen
2.1.1 für 2 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ............ 36,40 12,85
2.1.2 für 3 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ............ 43,70 15.45
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1339
Posteigen reilnehmereigen
Nr. Besondere Einrichtungen monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
8 b C d
2.2 automatische Vermittlungseinrichtungen
2.2.1 für einen Wählanschluß und einen Festanschluß ...... 30,60 10,75
2.2.2 für 2 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ............ 54,90 19,25
2.3 Zweite Vermittlungseinrichtung
2.3.1 für einen Wählanschluß und einen Festanschluß ...... 30,60 10,80
2.3.2 für 2 Wählanschlüsse und 3 Festanschlüsse ............ 54,90 19,25".
41. In § 106 werden die Worte „angeboten werden" durch die Worte „genannt sind" ersetzt.
42. Dem § 107 Abs. 1 wird nach Nummer 14 folgende Nummer 15 angefügt:
„ 15 )relefon Modell Attache mit Tastenfeld ................ . 13,50 5,60 ...
43. § 108 wird wie folgt gefaßt
„Zusatzgeräte, die nicht in § 156 der Telekommunikationsordnung genannt sind, können als
posteigene Zusatzgeräte betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt
werden, soweit sie noch verfügbar sind ...
44. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 Spalten d und e wird jeweils die Betragsangabe „ 15,--" durch die Be-
tragsangabe „ 10,--.. ersetzt.
bb) In Nummer 1.2 wird in Spalte c die Betragsangabe „70, 15" durch die Betragsangabe
,,35, 10"und in den Spalten d und e jeweils die Betragsangabe „25,--· durch die Betrags-
angabe „ 12,--.. ersetzt.
cc) In Nummer 1.3.1.1 Spaltend und e wird jeweils die Betragsangabe „15,--" durch die Be-
tragsangabe „ 10,--" ersetzt.
dd) In Nummer 1.3.1.2 Spaltend und e wird jeweils die Betragsangabe„ 15,--" durch die Be-
tragsangabe „ 10,--" ersetzt.
ee) In Nummer 1.4.1 wird in Spalte c die Betragsangabe „ 78,95" durch die Betragsangabe
.. 27 ,20"und in den Spalten d und e jeweils die Betragsangabe „25,--" durch die Betrags-
angabe „ 12,--" ersetzt.
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ff) Nach Nummer 1.5.2 werden folgende Nummern 1.6 und 1.7 eingefügt:
„1.6 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis
1.6.1 in Grundausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35. 10 12.-- 12.--
1.6.2 Zusatz mit automatischem Wahlverfahren nach
CCITT-Empfehlung V.25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17.55 10.-- 10.--
1.7 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis
mit automatischem Wahlverfahren nach CCITT-
Empfehlung V.25bis . . .. .. .. . . .. .. .. .. .. . . .. .. . . 35.10 12.-- 12.--'".
gg) In Nummer 2.2 wird in Spalte c die Betragsangabe „57.--- durch die Betragsangabe
.. 29.ao·und in den Spaltend und e jeweils die Betragsangabe „20.--· durch die Betrags-
angabe „ 12.--.. ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Einmalige Gebühr
Nr. Dienstleistung
DM
a b C
„1 Wegeleistungen. je Auftrag ................................. 65.--
2 Entstörungsleistungen. je Enrichtung ........................ 100.--
3 Enstell- und damit verbundene Maßarbeiten an einer Anpas-
sungseinrichtung. die durch eine Änderung der Betriebsweise
oder des Betriebsverfahrens der daran angeschalteten privaten
Endeinrichtung erforderlich werden. je Enrichtung ............ 100.---.
45. § 1 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
.. (2) Werden nach § 46 Abs. 2 von der Deutsche Bundespost gekündigte Endeinrichtungen
gegen andere Endeinrichtungen ausgewechselt. so werden keine Gebühren nach § 163 der
Telekommunikationsordnung erhoben.·
46. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
.. (2) Bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung von Familientelefonanlagen 1/ 4
mit einer zehnjährigen Mindestüberlassungszeit. wird nur der Teil der nach § 164 der Tele-
kommunikationsordnung berechneten Bereitstellungsgebühr erhoben, der den Betrag von
390,-- DM übersteigt.
(3) Die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung aller Endstelleneinrichtungen der Famili-
entelefonanlage 1/ 4. die auf Antrag des Teilnehmers nur einer einjährigen Mindestüberlas-
sungszeit unterliegt(§ 78 Abs. 2), ist mit der einmaligen Gebühr in Höhe von 390,-- DM ab-
gegolten; eine zusätzliche Bereitstellungsgebühr wird nicht erhoben."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1341
4 7. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 1,25 „ durch die Zahl „ 1,35" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt
Gebührenfaktor
!
Nr. Einrichtungen
Fp Ft
a b C d
„1 einfacher Endstellen
1.1 ohne Mindestüberlassungszeit ................ 0,0268 0,00893
1.2 mit Mindestüberlassungszeit ................. 0,0215 0,00717
2 in Telefonanlagen
2.1 ohne Mindestüberlassungszeit ................ 0,0268 0,00893
2.2 mit Mindestüberlassungszeit ................. 0,0215 0,00717".
48. In § 119 Abs. 2 werden nach den Worten „Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§ § 188 bis
192 und 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung)" die Worte „und handvermittelte Ver-
bindungen der Gruppe 2 (§ 216 der Telekommunikationsordnung)" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Anhangs 5 zur Telekommunikationsordnung
Anhang 5 „Ortsnetzbereichen auf Inseln der Nord- oder Ostsee zugeordnete Entfernungsmeß-
punkte auf dem Festland" wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Spalte b wird wie folgt gefaßt:
.. lnselortsnetzbereich".
2. In der Überschrift der Spalte c wird das Wort „Festlandsortsnetzes" durch das Wort „Festlands-
ortsnetzbereiches "ersetzt.
3. Nummer 17 wird gestrichen.
4. Die bisherigen Nummern 18 bis 20 werden Nummern 17 bis 19.
5. Nach der neuen Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:
.. 20 'Westfehmarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Großenbrode ...
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 6
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 88 Buchstabe a,
Nr. 111,
Nr. 114 Buchstaben a, c, e und g,
Nr. 124 Buchstabe f,
Nr. 126 und 143,
Artikel 3 Nr. 20 und 26.
(3) Am 1. Januar 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 1, 21, 22 und 23,
Nr. 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe b,
Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee,
Nr. 53 Buchstabe b,
Nr. 55 Buchstaben b, d,
Buchstabe e Doppelbuchstabe bb,
Nr. 60,
Nr. 65 Buchstaben a und b,
Nr. 66 und 67,
Nr. 68 Buchst~be a,
Nr. 69, 96, 122 und 123,
Nr. 124 Buchstaben a bis e,
Nr. 125, 127 und 128,
Nr. 132 Buchstabe a,
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
Nr. 133,
Nr. 141 Buchstabe b,
Nr. 144 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe d,
Nr. 148 Buchstabe b,
Nr. 150, 151 und 152,
Nr. 153 Buchstabe b,
Nr. 154 Buchstabe a, ohne die darin enthaltene lfd. Nr. 5, die zum 01.09.88 in Kraft tritt,
Nr. 155 und 156,
Nr. 157 Buchstabe b,
Artikel 3 Nr. 8, 17 bis 19,
Artikel 4 Nr. 16, 17, 19, 21, 23, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40 und 47.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1343
(4) Am 1. April 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 27 1. Halbsatz,
Nr. 75 Buchstaben a bis d,
Nr. 77 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
Buchstaben b und c,
Nr. 78, 81, 84 und 86,
Nr. 88 Buchstabe b,
Nr. 90 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis dd,
Buchstaben b und c, ·
Artikel 3 Nr. 10bis12,
Artikel 5 Nr. 1.
Bonn, den 1. August 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Rawe
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
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b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
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soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen ·und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschtand und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
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