1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung .
zur Änderung der Verordnung
über die Erhebung einer besonderen Mitverantwortungsabgabe für Getreide
am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88
Vom 26. Juli 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Erhebung einer besonderen
Mitverantwortungsabgabe für Getreide am Ende des Getreidewirtschaftsjahres
1987/88 vom 26. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 651) enthält folgende Fassung:
„Der Zollbeteiligte hat durch geeignete Versandunterlagen nachzuweisen, daß
das verbrachte Getreide vor dem 1. Juli 1988 aus anderen Mitgliedstaaten
ausgenommen Portugal versandt worden ist."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organi::;ationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1988 in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1191
Dritte Verordnung·
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Vom 26. Juli 1988
Auf Grund des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBI. 1 S. 3109) wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfonds-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1976 (BGBI. 1
S. 2727). die durch die Verordnung vom 10. März 1980 (BGBI. 1S. 279) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Abweichend von Satz 1 wird der Beitrag von Mühlen mit einer jährlichen
Vermahlung bis zu 500 t zusammengefaßt jeweils für die Monate Juli bis ein-
schließlich Dezember sowie die Monate Januar bis einschließlich Juni erhoben."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 14 des Absatzfondsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom 27. Juli 1988.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 1988
Forsten verordnet auf Grund (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
des§ 1 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 2 des Sortenschutzgeset- 1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „Bei Sorten, die einer
zes vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170) sowie der in Anlage 2 der Verordnung über das Artenver-
zeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführten Arten
des§ 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom zugehören," durch die Worte „Bei Rebe und Baum-
arten" ersetzt.
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen:
2. In der Vorbemerkung der Anlage wird Nummer 5.6
durch folgende Nummern ersetzt:
Artikel 1
,,5.6 Tanne, Ahorn, Erle, Buche, Esche, Lärche,
Zweite Änderung der Verordnung Fichte, Kiefer, Pappel, Douglasie, Eiche, Weide,
über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz Linde, Ulme, soweit das Vermehrungsmaterial
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sorten- der jeweiligen Sorte hinsichtlich des Vertriebs
schutzgesetz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2325), nicht dem Gesetz über forstliches Saat- und
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezem- Pflanzgut unterliegt
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2527), wird wie folgt geändert: 5.7 Sonstige Arten".
1. In § 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Zahl „ 1"
gestrichen.
Artikel 3
2. In § 2 werden die Worte „die in Anlage 2 aufgeführten
Arten" und die um di~ Worte „Rebe und Baumarten" Berlin-Klausel
gesetzte Klammer gestrichen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
3. Die Anlagen werden durch die Anlage zu dieser Ver- tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Sortenschutz-
ordnung ersetzt. gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Dritte Änderung der Verordnung Artikel 4
über Verfahren vor dem Bundessortenamt Inkrafttreten
Die Verordnung über Ver:fahren vor dem Bundessorten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
amt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1S. 23), zuletzt Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. K. Eisenkrämer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1193
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Anlage
(zu § 1)
Artenverzeichnis zum Sorten~chutzgesetz
Acanthaceae Bärenklaugewächse
Aceraceae Ahorngewächse
Acrostichaceae Saumfarne
Actinidiaceae Strahlengriffelgewächse
Adiantaceae Frauenhaarfarne
Agaricaceae Blätterpilze
Agavaceae Agavengewächse
Amaranthaceae Fuchsschwanzgewächse
Amaryllidaceae Narzissengewächse
Apiaceae Doldenblütler
(Umbelliferae)
Apocynaceae Hundsgiftgewächse
Aquifoliaceae Stechpalmengewächse
Araceae Aronstabgewächse
Araliaceae Araliengewächse
Araucariaceae Araukariengewächse
Asclepiadaceae Seidenpflanzengewächse
Asteraceae Korbblütler
(Compositae)
Balsaminaceae Springkrautgewächse
Begoniaceae Schiefblattgewächse
Berberidaceae Sauerdomgewächse
Betulaceae Birkengewächse
Boraginaceae Rauhblattgewächse
Bromeliaceae Ananasgewächse
Brassicaceae Kreuzblütler
(Cruciferae)
Buddlejaceae Buddlejagewächse
Buxaceae Buchsbaumgewächse
Cactaceae Kaktusgewächse
Campanulaceae Glockenblumengewächse
Cannaceae Cannagewächse
Caprifoliaceae Geißblattgewächse
Caryophyllaceae Nelkengewächse
Celastraceae Baumwürgergewächse
Chenopodiaceae Gänsefußgewächse
Convolvulaceae Windengewächse
Cornaceae Hartriegelgewächse
Crassulaceae Dickblattgewächse
Cucurbitaceae Kürbisgewächse
Cupressaceae Zypressengewächse
Droseraceae Sonnentaugewächse
Elaeagnaceae Ölweidengewächse
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Ericaceae Heidekrautgewächse
Euphorbiaceae Wolfsmilchgewächse
Fabaceae Hülsenfrüchtler
(Leguminosae)
Fagaceae Buchengewächse
Gentianaceae Enziangewächse
Geraniaceae Storchschnabelgewächse
Gesneriaceae Gesneriengewächse
Ginkgoaceae Ginkgogewächse
Goodeniaceae Goodeniengewächse
Haemodoraceae Haemodoragewächse
Hamamelidaceae Zaubernußgewächse
Hippocastanaceae Roßkastaniengewächse
Hydrophyllaceae Wasserblattgewächse
Hypericaceae Johanniskrautgewächse
(Guttiferae)
lridaceae Schwertliliengewächse
Juglandaceae Walnußgewächse
Lamiaceae Lippenblütler
(Labiatae)
Liliaceae Liliengewächse
Linaceae Leingewächse
Lythraceae Weiderichgewächse
Magnoliaceae Tulpenbaumgewächse
Malvaceae Malvengewächse
Marantaceae Marantengewächse
Moraceae Maulbeergewächse
Myrsinaceae Myrsinegewächse
Myrtaceae Myrtengewächse
Nephrolepidaceae Schwertfarne
Oleaceae Ölbaumgewächse
Onagraceae Nachtkerzengewächse
Orchidaceae Orchideen
Paeoniaceae Pfingstrosengewächse
Papaveraceae Mohngewächse
Passifloraceae Passionsblumengewächse
Pinaceae Kieferngewächse
Platanaceae Platanengewächse
Plumbaginaceae Bleiwurzgewächse
Poaceae Süßgräser
(Gramineae)
Polemoniaceae Sperrkrautgewächse
Polygonaceae Knöterichgewächse
Polyporaceae Löcherpilze
Portulacaceae Portulakgewächse
Primulaceae Primelgewächse
Ranunculaceae Hahnenfußgewächse
Rosaceae Rosengewächse
Rubiaceae Rötegewächse
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1195
Rutaceae Rautengewächse
Salicaceae Weidengewächse
Saxifragaceae Steinbrechgewächse
Scrophulariaceae Rachenblütler
Solanaceae Nachtschattengewächse
Strophariaceae Träuschlinge
Taxaceae Eibengewächse
Taxodiaceae Sumpfzypressengewächse
Theaceae T eestrauchgewächse
Thymelaeaceae Seidelbastgewächse
Tiliaceae Lindengewächse
T ropaeolaceae Kapuzinerkressegewächse
Ulmaceae Ulmengewächse
Valerianaceae Baldriangewächse
Verbenaceae Eisenkrautgewächse
Violaceae Veilchengewächse
Vitaceae Weinrebengewächse
Aus einer Arthybridisation hervorgegangene Arten, die verschiedenen Familien angehören, von denen mindestens eine
vorstehend aufgeführt ist.
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
(Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Vom 27. Juli 1988 .
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutz- und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des
gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) wird § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, geschützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet: gestattet ist.
§ 5
§ 1
Einfuhrverbote
Vollständiges Anwendungsverbot (1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel
vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufge- Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht
führten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, eingeführt werden.
dürfen nicht angewandt werden.
(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf
dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus
§ 2 einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen
Eingeschränktes Anwendungsverbot solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt
nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent- Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der
halten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
Anlage 2 Spalte 3 zulässig ist.
(2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1) §6
behandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht Verunreinigungen
verwertet werden.
Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch
§ 3 bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den Anla-
Anwendungsbeschränkungen gen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch
nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit
Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beein-
solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, trächtigt wird.
soweit dies nach Spalte 3 verboten ist. §7
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Ausnahmen
Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen sol-
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
chen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebie-
schaft kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
ten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden,
außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellen-
soweit sich nicht aus Spalte 3 etwas anderes ergibt.
schutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflan- oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den
zenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent- Versuchszwecke genehmigen.
halten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten §8
1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen Ordnungswidrigkeiten
oder Heilquellen oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
nicht angewandt werden dürfen. vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 1, § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 , 2 oder § 4 ein
§4 Pflanzenschutzmittel anwendet,
Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten 2. entgegen § 2 Abs. 2 Obst verwertet oder
und Nationalparken 3. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut
oder Kultursubstrat einführt.
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
halten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1197
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung § 10
nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-
Berlin-Klausel
zeitig tritt die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2335), zuletzt geän-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz- dert durch die Verordnung vom 21. März 1986 (BGB!. 1
gesetzes auch im Land Berlin. S. 363), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 5)
Vollständiges Anwendungsverbot
Nummer Stoff Nummer Stoff
2 2
1 Acrylnitril 19 Ethylenoxid
2 Aldrin 20 Fluoressigsäure und ihre Derivate
3 Aramit 21 HCH, technisch
4 Arsenverbindungen 22 Heptachlor
5 Bleiverbindungen 23 Hexachlorbenzol
6 Cadmiumverbindungen 24 lsobenzan
7 Captafol 25 lsodrin
8 Carbaryl 26 Kelevan
9 Chlordan 27 Morfamquat
10 Chlordecone (Kepone) 28 Nitrofen
11 Chlordimeform 29 Pentachlorphenol
12 Chloroform 30 Polychlorterpene
13 Chlorpikrin 31 Quecksilberverbindungen
14 Crimidin 32 Quintozen
15 1.2-Dibromethan 33 Selenverbindungen
16 1 .2-Dichlorethan 34 2,4,5-T
17 Dieldrin 35 Tetrachlorkohlenstoff
18 Endrin
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1199
Anlage 2
(zu den §§ 2, 4 und 5)
Eingeschränktes Anwendungsverbot
Nummer Stoff Anwendung nur zulässig
2 3
Aldicarb zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzen- und Zuckerrübenbau, in
Baumschulen, Rebschulen und Erdbeervermehrungsanlagen
2 Blausäure und Blausäure zur Begasung
entwickelnde Verbindungen 1. in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen
Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und
-behältern gegen Vorratsschädlinge;
2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3. in Gewächshäusern
3 Clopyralid zur Behandlung gegen die Ackerkratzdistel außerhalb von Wasser-
schutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Futter- und
Zuckerrübenbau
4 1.2-Dichlorpropan zur Bodenbehandlung im Freiland außerhalb von Wasserschutz-
gebieten und Heilquellenschutzgebieten durch Personen, die eine
nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit
ausüben; nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
5 1.3-Dichlorpropen zur Bodenbehandlung im Freiland außerhalb von Wasserschutz-
gebieten und Heilquellenschutzgebieten durch Personen, die eine
nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit
ausüben; nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
6 Methylbromid 1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und
(Monobrommethan) anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,
in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und
unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen,
in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in
Zuchtgärten
7 Phosphorwasserstoff zur Begasung
entwickelnde Verbindungen, 1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und
ausgenommen Zinkphosphid -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschäd-
als rodentizides Ködermittel linge;
2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutz-
gebieten
a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf
(Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde
8 Schwefelkohlenstoff zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen die Reblaus (Daktylos-
phaira vitifoliae Fitch); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
9 Thallium-I-sulfat in geschlossenen Räumen
10 Zinkphosphid in Ködern;
außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 3
(zu den §§ 3 und 4)
Anwendungsbeschränkungen
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
2 3
Abschnitt A
Amitrol Die Anwendung von Luftfahrzeugen aus ist verboten
2 Deiquat Die Anwendung in Getreide nach der Blüte ist verboten
3 Lindan Die Anwendung in Mühlen, in Mehlsilos, in Vorräten von Getreide
und Getreideerzeugnissen ist verboten
4 Paraquat Die Anwendung im Getreidebau ist verboten
5 Parathion } Die Anwendung im Getreidebau mit einer Aufwandmenge von mehr
6 Parathion-methyl als 250 g Wirkstoff je ha und Vegetationsperiode ist verboten
7 Quarzmehl Die Anwendung in Vorräten von Getreide und in Räumen, die der
Lagerung von Getreide dienen, ist verboten
Abschnitt B
1 Alloxydim
2 Amitrol
3 Asulam
4 Atrazin
5 Benalaxyl
6 Benazolin
7 Bendiocarb
8 Bentazon
9 Bromacil
10 Calciumcarbid
11 Carbetamid
12 Carbofuran
13 Carbosulfan
14 Chloramben
15 Chlorthiamid
16 Cyanazin
17 Dazomet
18 Diazinon
19 Dicamba
20 Dichlobenil
21 Dikegulac
22 Dimefuron
23 Dimethoat Die Beschränkung gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutz-
stäbchen in Topfpflanzen im nichtgewerblichen Bereich
24 Dinoseb
25 Dinoseb-acetat
26 Dinoterb
27 DNOC Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Winterspritzmittel
und als Herbizid
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1201
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
2 3
28 Ethidimuron
29 Ethiofencarb
30 Ethoprofos
31 Etrimfos
32 Fenpropimorph
33 Flamprop-methyl
34 Fluazifop
35 Fluroxypyr
36 Haloxyfop
37 Hexazinon
38 lsocarbamid
39 Karbutilat
40 Lindan Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung
1. gegen Borkenkäfer in geschälter Rinde und
2. als Gieß- und Streumittel
41 Maleinsäurehydrazid
42 Mefluidid
43 Metalaxyl
44 Metam-Natrium
45 Metazachlor
46 Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel
47 Methomyl
48 Methylisothiocyanat
49 Metribuzin
50 Monoch lorbenzol
51 Natriumchlorat
52 Nitrothal-isopropyl
53 Obstbaumkarbolineum
(Anthracenöl)
54 Oxadixyl
55 Oxamyl
56 Oxycarboxin
57 Picloram
58 Pirimicarb
59 Pirimiphos-methyl
60 Propachlor
61 Propazin
62 Propoxur
63 Prothoat
64 Pyridat
65 S 421 (Synergist)
66 Sethoxydim
67 Simazin
68 TCA
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
2 3
69 T ebuthiuron
70 Terbacil
71 Terbumeton
72 Thiofanox
73 Triclopyr
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1203
Verordnung
zur Bekämpfung der Reblaus
(Reblausverordnung)
Vom 27. Juli 1988
Auf Grund des § 42 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 (2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von
Nr. 1, 2, 3, 6, 11 Buchstabe a, Nr. 12, 13 und 14 des der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.
(BGBI. 1 S. 1505) wird verordnet:
§ 1 § 4
Anzeigepflicht Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind (1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Orts-
verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und teilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzel-
den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe reblaus anfällig sind, angebaut werden.
des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.
(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzel-
reblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die
§2
Bekämpfungspflicht 1. in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, 2. als Ergebnis einer Prüfung durch die Biologische Bun-
soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der desanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Reblaus anordnet, auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder
1. Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten
zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, (Tuberositäten) ausbildet. Die Biologische Bundesanstalt
2. Bef allsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder für Land- und Forstwirtschaft gibt die Rebsorten, die als
entseuchen zu lassen, nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundes-
anzeiger bekannt.
3. befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von
Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu (3) Die zuständige Behörde kann
bringen,
1. Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach
4. befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von sol- Absatz 1 treffen,
chen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind,
freizumachen oder freizuhalten, 2. für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche
und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser
5. Befallsgegenstände von befallenen oder befallsver- Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämp-
dächtigen Grundstücken nicht zu entfernen, fung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine
6. die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder Gefahr einer Ausbreitung entsteht.
bekämpfen zu lassen.
§ 3 § 5
Verkehr mit Pflanzgut von Rebe Verbot des Züchtens und Haltens
(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und ( 1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das
Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur ver-
bracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelt all für wis-
die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat. senschaftliche Untersuchungen und Versuche und für
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot 3. entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut oder
zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus
4. entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder
nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbrei-
mit ihr arbeitet.
tung entsteht.
§ 6 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
Länderbefugnisse
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
Unberührt bleiben die Befugnisse der Länder nach § 3 nach § 2 oder § 4 Abs. 3 Nr. 1 zuwiderhandelt.
Abs. 3 und§ 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes,
weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus
zu treffen. §8
§7 Berlin-Klausel
Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
gesetzes auch im Land Berlin.
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht § 9
rechtzeitig erstattet,
1n krafttreten
2. entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht
befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Orts- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
teil verbringt, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1205
Verordnung.
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk
(Beton- und Stahlbetonbauermeisterverordnung - BStbMstrV)
Vom 28. Juli 1988
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 7. Kenntnisse der Betontechnologie und der Mörtel-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gruppen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
8. Kenntnisse der Behandlung und Bearbeitung von
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
Betonoberflächen,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 9. Kenntnisse der Fassadenkonstruktionen,
10. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,
1. Abschnitt 11 . Kenntnisse der Bauwerks- und Grundstücksentwäs-
serung,
Berufsbild
12. Kenntnisse der Maßnahmen gegen nichtdrückendes
Wasser sowie über Maßnahmen gegen drückendes
§ 1 Wasser,
Berufsbild 13. Kenntnisse der Abbruch- und Stemmarbeiten,
( 1) Dem Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk sind 14. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,
folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
15. Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberech-
1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von nungen,
Bauwerken für den Hoch- und Tiefbau, einschließlich
16. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von Bau-
Bauwerksteilen und Fertigbauwerken, insbesondere
aus Beton und Stahlbeton, stellen,
17. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,
2. Herstellung von Fassaden aus Bauplatten und Fas-
sadenelementen, 18. Kenntnisse über Einsatz und Wartung von Bau-
3. Ausführung von Mauerarbeiten, maschinen sowie der berufsbezogenen Geräte und
Werkzeuge,
4. Ausführung von Abdichtungen gegen nichtdrückendes
19. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Wasser und von Dämmungen gegen Wärme und
Schall, Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
5. Herstellung von Zement-Estrichen und Verlegung von 20. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-
Bodenbelägen aus Steinen und Platten, gen, der berufsbezogenen DIN-Normen, über die Vor-
schriften der Bauordnungen sowie die berufsbezoge-
6. Ausführung von Bauwerks- und Grundstücksentwässe- nen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
rungen, Immissionsschutzes,
7. Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten. 21. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnun-
(2) Dem Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk sind gen sowie von Biege- und Schalungsplänen,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 22. Ausführen von Arbeiten nach gegebenen Plänen und
1 . Kenntnisse der Statik im Beton- und Stahlbetonbau, Berechnungen,
2. Kenntnisse über Statik im Mauerwerks-, Holz- und 23. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsver-
Stahlbau, zeichnissen und Bauabrechnungen,
3. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge 24. Abstecken von Bauwerken nach gegebenen Fest-
des Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutzes sowie punkten, Höhenaufnahme des Baugeländes,
des Wärmeschutzes unter Berücksichtigung energie-
sparender Maßnahmen, 25. Herstellen von Betonschalungen und Lehrgerüsten,
4. Kenntnisse der Konstruktionen im Beton- und Stahl- 26. Herstellen, Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen
betonbau, von Beton,
5. Kenntnisse über Konstruktionen im Spannbetonbau, 27. Herstellen von Bewehrungen,
6. Kenntnisse über Konstruktionen im Mauerwerks-, 28. Herstellen von Beton- und Stahlbetonfertigteilen,
Holz- und Stahlbau, 29. Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten,
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
30. Behandeln und Bearbeiten von Betonoberflächen, §4
Maßnahmen des Oberflächenschutzes, Arbeitsprobe
31. Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie Ver-
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten
mauern und Verlegen von Glasbausteinen,
Arbeiten auszuführen:
32. Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und natür-
lichen Steinen, 1. Aufreißen und Herstellen einer Schalung nach gegebe-
nen Plänen, insbesondere für
33. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,
eine voll- oder halbgewendelte Treppe,
34. Verbinden, Befestigen und Montieren von Bauteilen eine konisch verlaufende Stütze,
und Hilfskonstruktionen, eine Stütze mit Pilzkopf oder
35. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schall- einen gewölbten Stahlbetonbalken als Korb-, Segment-
dämmung sowie zum Brand- und Feuchtigkeitsschutz, oder Rundbogen,
36. Herstellen von Zement-Estrichen und Verlegen von 2. Bewehrungsarbeit, insbesondere für die Arbeiten nach
Bodenbelägen aus Steinen und Platten, Nummer 1,
37. Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen, 3. Eignungsprüfung der Zuschläge, der Bindemittel und
38. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten. des Anmachwassers,
4. Entwerfen und Herstellen von Betonmischungen, ins-
besondere für Leicht- oder Schwerbeton oder Beton mit
2. Abschnitt
Ausfallkörnungen oder wasserundurchlässigen Beton.
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
der Meisterprüfung
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
§ 2 ten.
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung § 5
(Teil 1)
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
{1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen (Teil II)
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
Prüfungsfächern nachzuweisen:
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht 1. Technische Mathematik:
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- a) statische Berechnung und Bemessung von Beton-,
probe nicht länger als 16 Stunden dauern. Stahlbeton- und Mauerwerkskonstruktionen für
einfache Bauvorhaben, insbesondere von Funda-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
menten, Wanden, Decken, Stützen, Unterzügen,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
Unterfangungen oder Schalungen,
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
b) Massenberechnung für Beton-, Stahlbeton- und
§ 3 Mauerarbeiten,
Meisterprüfungsarbeit c) Treppenberechnung,
d) Berechnungen zum Wärmeschutz;
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines
der nachstehend genannten Bauwerke anzufertigen: 2. Fachtechnologie:
1 . ein Wohn- oder Geschäftshaus in Stahlbetonskelett- a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen, Wir-
bauweise, kung der Witterungseinflüsse,
2. ein Werkstattgebäude mit einer Dachkonstruktion aus b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutz,
Stahlbetonbindern,
c) Bauwerks- und Grundstücksentwässerung,
3. ein Bauwerk aus dem städtischen Tiefbau,
d) Konstruktionen im Beton-, Stahlbeton-, Mauer-
4. eine Stahlbetonbrücke als Träger auf zwei Stützen mit
werks-, Stahl- und Holzbau,
Widerlager und Flügelmauern.
e) Betontechnologie,
(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:
f) Maschinen- und Gerätekunde,
1. der Entwurfszeichnung mit Baubeschreibung,
g) Einrichtung und Betrieb von Baustellen,
2. den Teilzeichnungen für die Stahlbetonkonstruktionen,
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
3. den Werkplänen und Sonderzeichnungen, und des Arbeitsschutzes,
4. der Massenberechnung und Leistungsbeschreibung. i) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufs-
Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 3 müssen als bezogene DIN-Normen, Vorschriften der Bauord-
Vorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmi- nungen und berufsbezogene Vorschriften des
gungsverfahren geeignet sein. Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1207
3. Vermessungskunde: 3. Abschnitt
a) Vermessungsgeräte,
Übergangs- und Schlußvorschriften
b) Längenvermessungen,
c) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung §6
von Festpunkten,
Übergangsvorschrift
d) Niederschrift zur Übernahme von Hauptachsen und
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Höhenfestpunkten;
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
4. Baustoffkunde: zu Ende geführt.
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen- § 7
dung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe; Weitere Anforderungen
5. Kalkulation: Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation. 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- § 8
führen.
Berlin-Klausel
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll ordnung auch im Land Berlin.
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
werden.
§ 9
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Inkrafttreten
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. wenden.
Bonn, den 28. Juli 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen
bei der Haltung großer Schweinebestände
(Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung)
Vom 29. Juli 1988
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 bis 7
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für Mastbetriebe mit mehr 8 bis 15
als 1 250 Mastplätzen und für entsprechend große
andere Betriebe
Unterabschnitt 1 Bauliche Einrichtungen und Betriebsorganisation 8 bis 10
Unterabschnitt 2 Tierbestand 11 bis 13
Unterabschnitt 3 Personal, Schutzkleidung, Desinfektior.; Dung und 14 und 15
flüssige Abgänge
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften 16 bis 19
Auf Grund des§ 17 b Abs. 1 Nr. 4, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 (3) Für gemischte Betriebe, die Mastschweine zukaufen,
in Verbindung mit§ 16 Abs. 3 ur.d des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe,
Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas- daß jeweils sieben Stallplätze für Mastschweine im Alter
sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz entsprechen.
S. 386) wird verordnet:
(4) Bei Mastbetrieben gelten die Plätze des Quarantäne-
Abschnitt 1 stalles als Mastplätze nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2
Nr. 1. Bei Zuchtbetrieben und gemischten Betrieben gelten
Allgemeine Bestimmungen die Sauenplätze des Quarantänestalles nicht als Sauen-
plätze im Sinne der Absätze 1 bis 3.
§ 1
Geltungsbereich
§2
(1) Diese Verordnung gilt für Schweinehaltungen, die
Begriffsbestimmungen
1. als Mastbetriebe mehr als 700 Mastplätze haben,
Im Sinne dieser Verordnung sind
2. als Zuchtbetriebe, in denen außer den Zuchtschweinen
keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen 1. Betrieb:
gehalten werden, mehr als 150 Sauenplätze haben, Schweineställe und sonstige Standorte für Schweine,
3. als andere Zuchtbetriebe oder als gemischte Betriebe, die hinsichtlich der räumlichen Anordnung und der Ver-
die keine Mastschweine zukaufen, mehr als 100 Sau- und Entsorgung eine Einheit bilden, einschließlich der
enplätze haben. dazugehörenden Nebengebäude und des dazugehö-
renden Geländes;
(2) Abschnitt 2 gilt nur für Schweinehaltungen, die
1. als Mastbetriebe mehr als 1 250 Mastplätze haben, 2. gemischter Betrieb:
2. als Zuchtbetriebe, in denen außer den Zuchtschweinen ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch
keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen Schweinemast betreibt;
gehalten werden, mehr als 300 Sauenplätze haben,
3. als andere Zuchtbetriebe oder als gemischte Betriebe, 3. Betriebsabteilung:
die keine Mastschweine zukaufen, mehr als 220 Sau- der Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte
enplätze haben. Haltung von Schweinen als Einzelbestand bestimmt ist;
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1209
4. geschlossenes System: (3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit geschlossenem
die Organisationsform eines Betriebes, bei der keine System und mit Rein-Raus-System; Absatz 2 gilt nicht für
Schweine - außer einzelnen Zuchtschweinen - von Betriebe mit Rein-Raus-System. Die zuständige Behörde
außerhalb in den Betrieb verbracht werden; kann im Einzelfall für das Verbringen aus einzelnen über-
wachten Betrieben Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
5. Rein-Raus-System: auch für Betriebe mit anderer Organisationsform zulassen,
sofern seuchenhygienische Gründe nicht entgegenstehen.
die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das
Einzelne Zuchttiere, die in Betrieben mit geschlossenem
Belegen und Räumen der Betriebsabteilungen jeweils
System verbracht werden sollen, können die Quarantäne
auf alle Schweine der betreffenden Betriebsabteilung
in einer nicht zum Betrieb gehörenden Quarantäneeinrich-
erstreckt.
tung durchlaufen.
§3
§6
Anzeige
Aufbewahren toter Schweine,
Wer einen Betrieb betreiben will, hat dies vor Beginn der Lagern von Dung und flüssigen Abgängen
Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer bei
Inkrafttreten dieser Verordnung einen solchen Betrieb (1) Der Betrieb muß einen verschließbaren, abgetrenn-
betreibt, hat dies innerhalb von sechs Monaten der zustän- ten, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Raum
digen Behörde anzuzeigen. zum vorübergehenden Aufbewahren toter Schweine
haben. Der Raum muß so gelegen sein, daß Fahrzeuge·
zum Abholen der Schweine das Betriebsgelände nicht
§ 4 befahren. In dem Raum anfallende Flüssigkeiten sind den
Jauche- oder Güllebehältern oder einer Kläranlage, in der
Raum für Schutzkleidung, Einrichtung Tierseuchenerreger abgetötet werden, zuzuführen. Der
der Ställe Raum ist nicht erforderlich, wenn zum Aufbewahren
(1) Der Betrieb muß einen besonderen Umkleideraum geschlossene, fugendichte, leicht zu reinigende und zu
haben, in dem auch Schutz- und Arbeitskleidung aufbe- desinfizierende bewegliche Behälter verwendet werden.
wahrt werden können. In dem Raum müssen ein Hand-
waschbecken und eine Einrichtung zum Desinfizieren der (2) Der Betrieb muß Einrichtungen haben, in denen
Hände vorhanden sein. Dung und flüssige Abgänge mindestens acht Wochen lang
gelagert werden können. Ein Betrieb, der nach § 9 in
(2) Für betriebsfremde Personen muß betriebseigene Betriebsabteilungen unterteilt ist, muß für flüssige
Schutzkleidung zur Verfügung stehen. Abgänge mindestens zwei getrennte Güllebehältnisse mit
einer Lagerkapazität von jeweils mindestens acht Wochen
(3) Die Schweineställe müssen so eingerichtet sein, daß haben.
andere Tiere sowie unbefugte Personen nicht hineingelan-
gen können. (3) Absatz 2 gilt nicht für Betriebe, denen eine Ausnah-
megenehmigung nach § 15 Abs. 2 erteilt worden ist.
(4) Für die Schweineställe müssen wirksame Einrichtun-
gen zur Desinfektion dieser Ställe, der dort verwendeten
Behälter und Gerätschaften sowie des Schuhzeugs von
§7
Personen an den Ein- und Ausgängen vorhanden sein.
Amtliche Beaufsichtigung
Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den
§ 5 beamteten Tierarzt.
Quarantäne
(1) Der Betrieb muß einen ausreichend großen Quaran-
tänestall haben, in dem neu einzustellende Tiere getrennt Abschnitt 2
von anderen Tieren des Bestandes untersucht und gehal- Besondere Vorschriften für Mastbetriebe
ten werden können. Dieser muß von anderen Ställen mit mehr als 1 250 Mastplätzen
zuverlässig abgetrennt und gesondert zugänglich sein. Im
und für entsprechend große andere Betriebe
Quarantänestall muß gesonderte Schutzkleidung verwen-
det werden. Im übrigen gilt für den Quarantänestall § 9
Abs. 5 bis 7 entsprechend. Unterabschnitt 1
(2) Tiere, die in dem Betrieb eingestellt werden sollen, Bauliche Einrichtungen
müssen mindestens drei Wochen lang im Quarantänestall und Betriebsorganisation
gehalten werden. Werden während der Quarantäne wei-
tere Tiere eingestellt, so verlängert sich die Quarantäne- § 8
zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier
Betrieb
mindestens drei Wochen in Quarantäne gewesen ist. Aus
dem Quarantänestall dürfen Tiere nur verbracht werden, (1) Der Betrieb muß so eingefriedet sein, daß er nur
wenn keine Anzeichen für das Vorhandensein einer anzei- durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden
gepflichtigen Tierseuche festgestellt worden sind. kann.
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Die Ein- und Ausgänge des Betriebes müssen mit Betriebsabteilungen gelangen können; ein gemeinsames
Vorrichtungen zur Desinfektion versehen sein. Die Vorrich- Güllesystem ist zulässig.
tungen müssen so angelegt sein, daß sie nicht umgangen
oder umfahren werden können und eine wirksame Des-
infektion des Schuhzeugs von Personen und der Räder § 10
von Fahrzeugen gewährleistet ist.
Höchstzahl an Schweinen in einem Betrieb
(3) Auf dem Gelände des Betriebes müssen alle Wege (1) Werden von einem Besitzer mehr als 2 500 Mast-
und Straßen sowie die zum Be- und Entladen von Fahr- schweine oder 440 Sauen mit eigener Nachzucht oder 600
zeugen benötigten Plätze befestigt und desinfizierbar sein. Sauen, wenn der Besitzer außer Zuchtschweine keine
Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen hält, gehalten,
(4) Der Betrieb muß über einen für die Reinigung und so müssen die Schweine auf mehrere Betriebe so verteilt
Desinfektion von Fahrzeugen geeigneten Platz verfügen, sein, daß in keinem Betrieb diese Tierzahlen überschritten
der befestigt und wasserundurchlässig ist. Dort anfallende werden.
Flüssigkeiten sind den Jauche- oder Güllebehältern oder
einer Kläranlage, in der Tierseuchenerreger abgetötet wer- (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
den, zuzuführen. Schweinehaltungen, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens
dieser Verordnung bereits bestehen, Ausnahmen zulas-
sen, sofern auf andere Weise sichergestellt ist, daß der
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
men von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn seuchen-
hygienische Gründe nicht entgegenstehen.
§ 9 Unterabschnitt 2
Betriebsabteilungen Tierbestand
(1) Der Betrieb muß in Betriebsabteilungen unterteilt
§ 11
sein; in jeder Betriebsabteilung darf die Zahl der in § 1
Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Plätze Verbringen zwischen Betriebsabteilungen
für Mastschweine oder für Sauen nicht überschritten wer-
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend für das Verbringen von
den.
Schweinen aus einer Betriebsabteilung in eine andere
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelt all für desselben Betriebes; hiervon ausgenommen ist das Ver-
Betriebe mit bestimmten Zuchtprogrammen Ausnahmen bringen von Schweinen in Mastabteilungen. Die zustän-
von Absatz 1 zulassen, wenn dies zur Durchführung des dige Behörde kann weitere Ausnahmen für das Verbringen
Zuchtprogrammes erforderlich ist und auf andere Weise von Zuchttieren in Aufzucht- oder Prüfställe sowie für die
sichergestellt ist, daß der Schutzzweck der Vorschrift Rückführung aus diesen Ställen in Zuchtabteilungen
erfüllt wird. zulassen, soweit seuchenhygienische Gründe nicht entge-
genstehen.
(3) Die Betriebsabteilungen müssen voneinander
getrennt sein. Sie dürfen innerhalb eines Gebäudes nur
§ 12
dann aneinandergrenzen, wenn sie durch eine luftdichte
Wand vollständig voneinander getrennt sind. Die Ein- und Maßnahmen während der Haltung
Ausgänge müssen verschließbar und mit Vorrichtungen
(1) Werden in einem Betrieb gleichzeitig Zuchtschweine
zur Desinfektion versehen sein; diese Vorrichtungen müs-
und Mastschweine gehalten, so müssen sie in verschiede-
sen so angelegt sein, daß sie nicht umgangen oder umfah-
nen Betriebsabteilungen untergebracht sein. Dies gilt nicht
ren werden können und eine wirksame Desinfektion des
für zur Mast ausselektierte Zuchtschweine und für Haltun-
Schuhzeugs von Personen und der Räder von Fahrzeu-
gen gewährleistet ist. gen mit geschlossenem System.
(2) Die Schweine sind regelmäßig, mindestens zweimal
(4) Jede Betriebsabteilung muß einen Vorraum haben,
im Jahr oder einmal je Mastdurchgang, von einem Tierarzt
in dem Schutzkleidung an- und abgelegt und aufbewahrt
werden kann. auf Anzeichen einer Tierseuche untersuchen zu lassen.
(5) Böden, Wände und alle sonstigen Stalleinrichtungen (3) Wenn es aus Gründen der Seuchenhygiene erforder-
müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Behäl- lich ist und andere tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht
ter, Geräte und sonstige für den Betrieb einer Betriebsab- entgegenstehen, kann die zuständige Behörde anordnen,
teilung benutzte Gegenstände dürfen in einer anderen daß alle Schweine gegen eine bestimmte übertragbare
Betriebsabteilung nicht verwendet werden; dies gilt nicht Schweinekrankheit zu impfen sind.
für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Solche
Großgeräte dürfen in anderen Betriebsabteilunqen nur ver-
wendet werden, wenn sie vorher gereinigt und~ desinfiziert § 13
worden sind.
Kontrollbuch
(6) Dung und flüssige Abgänge jeder Betriebsabteilung (1) Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen.
sind so abzuleiten und zu lagern, daß sie nicht in andere In das Kontrollbuch hat er unverzüglich einzutragen:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1211
1. alle Zu- und Abgänge an Schweinen; dabei hat er § 15
mindestens anzugeben Dung und flüssige Abgänge
a) Anzahl und Herkunft der Tiere und Anlieferungs-
datum; (1) Dung ist mindestens drei Wochen lang, flüssige
Abgänge sind mindestens acht Wochen lang zu lagern.
b) Beginn, Verlauf und Ende der Quarantäne; Sie sind, sofern erforderlich, nach näherer Anweisung des
c) Datum der Abgabe, Empfänger und die Anzahl der beam~eten Tierarztes zu behandeln. Die Lagerzeiten kön-
abgegebenen Tiere; nen nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ver-
kürzt werden, wenn der Dung und die flüssigen Abgänge
d) Zahl der täglichen Todesfälle von Tieren im Betrieb
so behandelt werden, daß Tierseuchenerreger abgetötet
oder in der Betriebsabteilung sowie beim Zu- und
werden.
Abgang, in Zuchtbetrieben auch die Zahl der
Aborte;
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der
2. jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arzneimittel- Verpflichtung zur Lagerung zulassen, sofern der Dung und
einsatz mit Datum und Befund. die flüssigen Abgänge
1. auf ausreichende betriebseigene oder sonst dem
(2) Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzt auf
Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich
Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Es ist ein Jahr lang
genutzte Fläche aufgebracht und dort unverzüglich ein-
aufzubewahren.
gearbeitet werden,
2. in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen
Unterabschnitt 3 Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbeitung
von Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren
Personal, Schutzkleidung, Desinfektion;
unterliegen, durch das die Tierseuchenerreger abge-
Dung und flüssige Abgänge
tötet werden.
§ 14
Personal, Schutzkleidung, Desinfektion Abschnitt 3
(1) Personen, die einen Betrieb betreten, haben desinfi- Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
zierbares Schuhzeug anzuziehen und vor Verlassen des
Betriebes auszuziehen. Personen, die eine Betriebsabtei- § 16
lung oder den Ouarantänestall betreten, haben betriebs-
eigene Schutzkleidung anzulegen. Vor Verlassen der Weitere Maßregeln
Betriebsabteilung oder des Quarantänestalles ist die Soweit es zum Schutz gegen die ständige Gefährdung
Schutzkleidung abzulegen. Das Schuhzeug ist zu desinfi- der Schweinebestände durch Tierseuchen erforderlich ist,
zieren. Die Schutzkleidung ist, sofern es sich nicht um kann die zuständige Behörde
Einwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen
Abständen zu reinigen und zu desinfizieren. 1. die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach § 12
auch für Betriebe nach § 1 Abs. 1 anordnen,
(2) Fahrzeuge für den Tiertransport aus dem Betrieb 2. die Lagerfrist für flüssige Abgänge nach § 15 Abs. 1
hinaus oder in den Betrieb herein müssen vor dem Bela- verlängern.
den gereinigt und desinfiziert worden sein. Für die Reini-
gung und Desinfektion ist der Fahrzeugführer verantwort- § 17
lich.
Ordnungswidrigkeiten
(3) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, daß Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
1. Plätze, an denen Fahrzeuge be- und entladen werden, Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Behälter, Gerätschaften und sonstige bei der Haltung lässig
und Pflege der Schweine verwendeten Gegenstände 1. einer Anzeigepflicht nach § 3,
mindestens wöchentlich, 2. als Betriebsinhaber einer Vorschrift des
2. a) freiwerdende Buchten oder Teile von Betriebsabtei- a) § 4 Abs. 1 oder 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 6
lungen oder Quarantäneställen sowie Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 4
Satz 1 oder § 9 Abs. 1, 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6
b) nach Entfernung aller Schweine die gesamte
Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4,
Betriebsabteilung oder der gesamte Quarantäne-
stall über die Einrichtung des Betriebes oder über die
Betriebsabteilungen,
einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und
b) § 10 Abs. 1 über die Verteilung auf mehrere
Gegenstände unverzüglich,
Betriebe,
3. Räume und Behälter zur vorübergehenden Aufbewah- c) § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 über Maßnahmen während
rung toter Schweine nach jeder Benutzung der Haltung,
gereinigt und mit einem geeigneten Desinfektionsmittel d) § 13 über das Kontrollbuch oder
desinfiziert werden. e) § 14 Abs. 3 über die Reinigung und Desinfektion,
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 1 § 18
Satz 1 bis 3 über die Verwendung von Schutzkleidung, Berlin-Klausel
4. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 11 Satz 1, über die Quarantäne,
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 4 Satz 2, vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
§ 9 Abs. 7 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 über die Behandlung
von Dung und Flüssigkeiten, § 19
6. einer Vorschrift des § 9 Abs. 6 Satz 2 oder 3 über die Inkrafttreten
Verwendung von Behältern, Geräten oder sonstigen
Gegenständen oder Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz gegen
7. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 über Gefährdung durch Viehseuchen bei der Haltung großer
die Reinigung und Desinfektion Schweinebestände (Massentierhaltungsverordnung -
zuwiderhandelt. Schweine) vom 9. April 1975 (BGBI. 1S. 885) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1213
Verordnung
über die Meldung von in Tierversuch~n verwendeten Wirbeltieren
(Versuchstiermeldeverordnung)
Vom 1. August 1988
Auf Grund des § 9 a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 b nach dem Muster der Anlage zusammen und übermittelt
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der die Zusammenfassung jeweils bis zum 31. Mai dem Bun-
Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319) desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
wird nach Anhörung der Tierschutzkommission verordnet:
§ 3
§ 1
Ordnungswidrigkeiten
Meldeverfahren
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
( 1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführt, ist stabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
verpflichtet, der zuständigen Behörde Art und Zahl der für oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht
die Versuche verwendeten Wirbeltiere sowie die Art der richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Versuche zu melden. Werden die Tierversuche von Ein-
richtungen durchgeführt, so ist der verantwortliche Leiter
§4
der Einrichtung zur Meldung verpflichtet.
Berlin-Klausel
(2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum
31. März des folgenden Jahres auf einem Formblatt nach Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
dem Muster der Anlage zu erstatten. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 2
Übermittlungsverfahren § 5
Inkrafttreten
Die zuständige Behörde faßt für jedes Kalenderjahr alle
in einem Land gemachten Meldungen in einem Formblatt Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. August 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
Meldung von Versuchstieren für das Jahr _ __
Absender: _______________
1. Anzahl der verwendeten Versuchstiere, aufgegliedert nach Art der Versuchstiere
Anzahl der verwendeten Tiere 1 )
davon
Gesamt in Versuchen,
in mehreren
die länger als
Versuchen
Art der Versuchstiere ein Jahr dauern
Mäuse (Mus musculus)
Ratten (Rattus norvegicus)
Meerschweinchen (Cavia porcellus)
Andere Nager
Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)
Menschenaffen (Horn inoidea)
Hundsaffen und Breitnasenaffen
(Cercopithecoidea und Ceboidea)
Halbaffen (Prosimia)
Hunde (Canis familiaris)
Katzen (Felis catus)
Andere Fleischfresser
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel
Schweine (Sus)
Ziegen und Schafe (Capra und Ovis)
Rinder (Bos)
Andere Säugetiere
Vögel einschließlich Geflügel (Aves)
Reptilien (Reptilia)
Amphibien (Amphibia)
Fische (Pisces)
Gesamt
1) Die Zählung darf nur zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Tier erstmals für einen Versuch verwendet wird.
II. Anzahl der Versuchstiere, aufgegliedert nach Art der Versuchstiere und nach bestimmten Versuchszwecken
Art der Versuchstiere
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1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
III. Anzahl der _ _ _ _ _ _ _ _ 1), aufgegliedert nach Art der Versuche, in Abhängigkeit von der Dauer
der Versuche
Art der Versuche
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8-30 Tage
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1
) Hier ist entsprechend der Untergliederung in Tabelle I die Art der verwendeten Tiere anzugeben, für die Angaben in dieser Tabelle gemacht werden;
es ist jeweils eine gesonderte Tabelle III auszufüllen.
Berichtigung
der Neunten Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 25. Juli 1988
Die Neunte Verordnung zur Änderung der Düngemittel-
verordnung vom 24. Juni 1988 (BGBI. 1S. 921) ist wie folgt
zu berichtigen:
In Anlage 1 der Düngemittelverordnung (Anlage zu
Artikel 1 Nr. 4) muß in Abschnitt 3 die Typenbezeichnung
der Position „Organisch-mineralischer NP-Dünger mit
Magnesium" richtig lauten: ,,Organisch-mineralischer
NK-Dünger mit Magnesium".
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
B u rr
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1217
Bundesges~tzblatt
Te i I II
Nr. 27, ausgegeben am 3. August 1988
Tag I n h a It Seite
23. 7. 88 Gesetz zu dem Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
7. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
8. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen ÜIJereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und des Anderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . 666
8. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 666
8. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
11. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
11. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
13. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
13. 7. 88 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
13. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 669
19. 7. 88 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über die Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
28. 7. 88 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens . . . . . . . . . . 672
Preis dieser Ausgabe: 3.07 DM (2.17 DM zuzughch 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz betragt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen ~achrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 7. 88 Sechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 3297 (136 26. 7. 88) 27. 7. 88
7400-1-6
25. 7. 88 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inverkehrbrin-
gen von Saatgut von Winterraps 3393 (140 30. 7. 88) 31. 7. 88
neu 7822-6-12
22. 7. 88 Verordnung Nr. 10/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3393 (140 30. 7. 88) 10. 8. 88
9500-4-6-4
14. 7. 88 f=ünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Westerland/Sylt) 3393 (140 30. 7. 88) 22. 9. 88
96-1-2-84
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30_ 6_ 88 Verordnung (EWG) Nr. 1859/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von
0 1i v e n ö I durch die Interventionsstellen L 166/13 1. 7.88
30_ 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1860/88 der Kommission zu,r Festlegung beson-
derer Vermarktungsnormen fur O I i v e n ö I und zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 983/88 mit Sondervorschriften über die Vermarktung
von Olivenöl, das unerwünschte Stoffe enthält L 166/16 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1861/88 der Kommission zur vorübergehenden
Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75
über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhr-
lrzenzen für Getreide und R e i s L 166/18 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1863/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die
Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und
Reis und der Ver0rdnung (EWG) Nr. 745/87 zur Abweichung von der
genannten Verordnung L 166/23 1. 7.88
29. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1869/88 des Rates mit Ausnahmevorschriften für
die Verträge über die Lagerung von O I i v e n ö I in Griechenland L 168/6 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1912/88 der Kommission mit im Sektor Zucker
zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 168/115 1. 7.88
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom 27. Juli 1988.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 1988
Forsten verordnet auf Grund (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
des§ 1 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 2 des Sortenschutzgeset- 1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „Bei Sorten, die einer
zes vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170) sowie der in Anlage 2 der Verordnung über das Artenver-
zeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführten Arten
des§ 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom zugehören," durch die Worte „Bei Rebe und Baum-
arten" ersetzt.
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen:
2. In der Vorbemerkung der Anlage wird Nummer 5.6
durch folgende Nummern ersetzt:
Artikel 1
,,5.6 Tanne, Ahorn, Erle, Buche, Esche, Lärche,
Zweite Änderung der Verordnung Fichte, Kiefer, Pappel, Douglasie, Eiche, Weide,
über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz Linde, Ulme, soweit das Vermehrungsmaterial
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sorten- der jeweiligen Sorte hinsichtlich des Vertriebs
schutzgesetz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2325), nicht dem Gesetz über forstliches Saat- und
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezem- Pflanzgut unterliegt
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2527), wird wie folgt geändert: 5.7 Sonstige Arten".
1. In § 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Zahl „ 1"
gestrichen.
Artikel 3
2. In § 2 werden die Worte „die in Anlage 2 aufgeführten
Arten" und die um di~ Worte „Rebe und Baumarten" Berlin-Klausel
gesetzte Klammer gestrichen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
3. Die Anlagen werden durch die Anlage zu dieser Ver- tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Sortenschutz-
ordnung ersetzt. gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Dritte Änderung der Verordnung Artikel 4
über Verfahren vor dem Bundessortenamt Inkrafttreten
Die Verordnung über Ver:fahren vor dem Bundessorten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
amt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1S. 23), zuletzt Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. K. Eisenkrämer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1193
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Anlage
(zu § 1)
Artenverzeichnis zum Sorten~chutzgesetz
Acanthaceae Bärenklaugewächse
Aceraceae Ahorngewächse
Acrostichaceae Saumfarne
Actinidiaceae Strahlengriffelgewächse
Adiantaceae Frauenhaarfarne
Agaricaceae Blätterpilze
Agavaceae Agavengewächse
Amaranthaceae Fuchsschwanzgewächse
Amaryllidaceae Narzissengewächse
Apiaceae Doldenblütler
(Umbelliferae)
Apocynaceae Hundsgiftgewächse
Aquifoliaceae Stechpalmengewächse
Araceae Aronstabgewächse
Araliaceae Araliengewächse
Araucariaceae Araukariengewächse
Asclepiadaceae Seidenpflanzengewächse
Asteraceae Korbblütler
(Compositae)
Balsaminaceae Springkrautgewächse
Begoniaceae Schiefblattgewächse
Berberidaceae Sauerdomgewächse
Betulaceae Birkengewächse
Boraginaceae Rauhblattgewächse
Bromeliaceae Ananasgewächse
Brassicaceae Kreuzblütler
(Cruciferae)
Buddlejaceae Buddlejagewächse
Buxaceae Buchsbaumgewächse
Cactaceae Kaktusgewächse
Campanulaceae Glockenblumengewächse
Cannaceae Cannagewächse
Caprifoliaceae Geißblattgewächse
Caryophyllaceae Nelkengewächse
Celastraceae Baumwürgergewächse
Chenopodiaceae Gänsefußgewächse
Convolvulaceae Windengewächse
Cornaceae Hartriegelgewächse
Crassulaceae Dickblattgewächse
Cucurbitaceae Kürbisgewächse
Cupressaceae Zypressengewächse
Droseraceae Sonnentaugewächse
Elaeagnaceae Ölweidengewächse
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Ericaceae Heidekrautgewächse
Euphorbiaceae Wolfsmilchgewächse
Fabaceae Hülsenfrüchtler
(Leguminosae)
Fagaceae Buchengewächse
Gentianaceae Enziangewächse
Geraniaceae Storchschnabelgewächse
Gesneriaceae Gesneriengewächse
Ginkgoaceae Ginkgogewächse
Goodeniaceae Goodeniengewächse
Haemodoraceae Haemodoragewächse
Hamamelidaceae Zaubernußgewächse
Hippocastanaceae Roßkastaniengewächse
Hydrophyllaceae Wasserblattgewächse
Hypericaceae Johanniskrautgewächse
(Guttiferae)
lridaceae Schwertliliengewächse
Juglandaceae Walnußgewächse
Lamiaceae Lippenblütler
(Labiatae)
Liliaceae Liliengewächse
Linaceae Leingewächse
Lythraceae Weiderichgewächse
Magnoliaceae Tulpenbaumgewächse
Malvaceae Malvengewächse
Marantaceae Marantengewächse
Moraceae Maulbeergewächse
Myrsinaceae Myrsinegewächse
Myrtaceae Myrtengewächse
Nephrolepidaceae Schwertfarne
Oleaceae Ölbaumgewächse
Onagraceae Nachtkerzengewächse
Orchidaceae Orchideen
Paeoniaceae Pfingstrosengewächse
Papaveraceae Mohngewächse
Passifloraceae Passionsblumengewächse
Pinaceae Kieferngewächse
Platanaceae Platanengewächse
Plumbaginaceae Bleiwurzgewächse
Poaceae Süßgräser
(Gramineae)
Polemoniaceae Sperrkrautgewächse
Polygonaceae Knöterichgewächse
Polyporaceae Löcherpilze
Portulacaceae Portulakgewächse
Primulaceae Primelgewächse
Ranunculaceae Hahnenfußgewächse
Rosaceae Rosengewächse
Rubiaceae Rötegewächse
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1195
Rutaceae Rautengewächse
Salicaceae Weidengewächse
Saxifragaceae Steinbrechgewächse
Scrophulariaceae Rachenblütler
Solanaceae Nachtschattengewächse
Strophariaceae Träuschlinge
Taxaceae Eibengewächse
Taxodiaceae Sumpfzypressengewächse
Theaceae T eestrauchgewächse
Thymelaeaceae Seidelbastgewächse
Tiliaceae Lindengewächse
T ropaeolaceae Kapuzinerkressegewächse
Ulmaceae Ulmengewächse
Valerianaceae Baldriangewächse
Verbenaceae Eisenkrautgewächse
Violaceae Veilchengewächse
Vitaceae Weinrebengewächse
Aus einer Arthybridisation hervorgegangene Arten, die verschiedenen Familien angehören, von denen mindestens eine
vorstehend aufgeführt ist.
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
(Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Vom 27. Juli 1988 .
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutz- und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des
gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) wird § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, geschützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet: gestattet ist.
§ 5
§ 1
Einfuhrverbote
Vollständiges Anwendungsverbot (1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel
vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufge- Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht
führten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, eingeführt werden.
dürfen nicht angewandt werden.
(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf
dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus
§ 2 einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen
Eingeschränktes Anwendungsverbot solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt
nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent- Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der
halten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
Anlage 2 Spalte 3 zulässig ist.
(2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1) §6
behandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht Verunreinigungen
verwertet werden.
Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch
§ 3 bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den Anla-
Anwendungsbeschränkungen gen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch
nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit
Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beein-
solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, trächtigt wird.
soweit dies nach Spalte 3 verboten ist. §7
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Ausnahmen
Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen sol-
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
chen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebie-
schaft kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
ten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden,
außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellen-
soweit sich nicht aus Spalte 3 etwas anderes ergibt.
schutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflan- oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den
zenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent- Versuchszwecke genehmigen.
halten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten §8
1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen Ordnungswidrigkeiten
oder Heilquellen oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
nicht angewandt werden dürfen. vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 1, § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 , 2 oder § 4 ein
§4 Pflanzenschutzmittel anwendet,
Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten 2. entgegen § 2 Abs. 2 Obst verwertet oder
und Nationalparken 3. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut
oder Kultursubstrat einführt.
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
halten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1197
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung § 10
nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-
Berlin-Klausel
zeitig tritt die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2335), zuletzt geän-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz- dert durch die Verordnung vom 21. März 1986 (BGB!. 1
gesetzes auch im Land Berlin. S. 363), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 5)
Vollständiges Anwendungsverbot
Nummer Stoff Nummer Stoff
2 2
1 Acrylnitril 19 Ethylenoxid
2 Aldrin 20 Fluoressigsäure und ihre Derivate
3 Aramit 21 HCH, technisch
4 Arsenverbindungen 22 Heptachlor
5 Bleiverbindungen 23 Hexachlorbenzol
6 Cadmiumverbindungen 24 lsobenzan
7 Captafol 25 lsodrin
8 Carbaryl 26 Kelevan
9 Chlordan 27 Morfamquat
10 Chlordecone (Kepone) 28 Nitrofen
11 Chlordimeform 29 Pentachlorphenol
12 Chloroform 30 Polychlorterpene
13 Chlorpikrin 31 Quecksilberverbindungen
14 Crimidin 32 Quintozen
15 1.2-Dibromethan 33 Selenverbindungen
16 1 .2-Dichlorethan 34 2,4,5-T
17 Dieldrin 35 Tetrachlorkohlenstoff
18 Endrin
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1199
Anlage 2
(zu den §§ 2, 4 und 5)
Eingeschränktes Anwendungsverbot
Nummer Stoff Anwendung nur zulässig
2 3
Aldicarb zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzen- und Zuckerrübenbau, in
Baumschulen, Rebschulen und Erdbeervermehrungsanlagen
2 Blausäure und Blausäure zur Begasung
entwickelnde Verbindungen 1. in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen
Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und
-behältern gegen Vorratsschädlinge;
2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3. in Gewächshäusern
3 Clopyralid zur Behandlung gegen die Ackerkratzdistel außerhalb von Wasser-
schutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Futter- und
Zuckerrübenbau
4 1.2-Dichlorpropan zur Bodenbehandlung im Freiland außerhalb von Wasserschutz-
gebieten und Heilquellenschutzgebieten durch Personen, die eine
nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit
ausüben; nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
5 1.3-Dichlorpropen zur Bodenbehandlung im Freiland außerhalb von Wasserschutz-
gebieten und Heilquellenschutzgebieten durch Personen, die eine
nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit
ausüben; nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
6 Methylbromid 1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und
(Monobrommethan) anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,
in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und
unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen,
in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in
Zuchtgärten
7 Phosphorwasserstoff zur Begasung
entwickelnde Verbindungen, 1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und
ausgenommen Zinkphosphid -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschäd-
als rodentizides Ködermittel linge;
2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutz-
gebieten
a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf
(Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde
8 Schwefelkohlenstoff zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen die Reblaus (Daktylos-
phaira vitifoliae Fitch); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
9 Thallium-I-sulfat in geschlossenen Räumen
10 Zinkphosphid in Ködern;
außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 3
(zu den §§ 3 und 4)
Anwendungsbeschränkungen
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
2 3
Abschnitt A
Amitrol Die Anwendung von Luftfahrzeugen aus ist verboten
2 Deiquat Die Anwendung in Getreide nach der Blüte ist verboten
3 Lindan Die Anwendung in Mühlen, in Mehlsilos, in Vorräten von Getreide
und Getreideerzeugnissen ist verboten
4 Paraquat Die Anwendung im Getreidebau ist verboten
5 Parathion } Die Anwendung im Getreidebau mit einer Aufwandmenge von mehr
6 Parathion-methyl als 250 g Wirkstoff je ha und Vegetationsperiode ist verboten
7 Quarzmehl Die Anwendung in Vorräten von Getreide und in Räumen, die der
Lagerung von Getreide dienen, ist verboten
Abschnitt B
1 Alloxydim
2 Amitrol
3 Asulam
4 Atrazin
5 Benalaxyl
6 Benazolin
7 Bendiocarb
8 Bentazon
9 Bromacil
10 Calciumcarbid
11 Carbetamid
12 Carbofuran
13 Carbosulfan
14 Chloramben
15 Chlorthiamid
16 Cyanazin
17 Dazomet
18 Diazinon
19 Dicamba
20 Dichlobenil
21 Dikegulac
22 Dimefuron
23 Dimethoat Die Beschränkung gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutz-
stäbchen in Topfpflanzen im nichtgewerblichen Bereich
24 Dinoseb
25 Dinoseb-acetat
26 Dinoterb
27 DNOC Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Winterspritzmittel
und als Herbizid
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1201
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
2 3
28 Ethidimuron
29 Ethiofencarb
30 Ethoprofos
31 Etrimfos
32 Fenpropimorph
33 Flamprop-methyl
34 Fluazifop
35 Fluroxypyr
36 Haloxyfop
37 Hexazinon
38 lsocarbamid
39 Karbutilat
40 Lindan Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung
1. gegen Borkenkäfer in geschälter Rinde und
2. als Gieß- und Streumittel
41 Maleinsäurehydrazid
42 Mefluidid
43 Metalaxyl
44 Metam-Natrium
45 Metazachlor
46 Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel
47 Methomyl
48 Methylisothiocyanat
49 Metribuzin
50 Monoch lorbenzol
51 Natriumchlorat
52 Nitrothal-isopropyl
53 Obstbaumkarbolineum
(Anthracenöl)
54 Oxadixyl
55 Oxamyl
56 Oxycarboxin
57 Picloram
58 Pirimicarb
59 Pirimiphos-methyl
60 Propachlor
61 Propazin
62 Propoxur
63 Prothoat
64 Pyridat
65 S 421 (Synergist)
66 Sethoxydim
67 Simazin
68 TCA
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
2 3
69 T ebuthiuron
70 Terbacil
71 Terbumeton
72 Thiofanox
73 Triclopyr
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1203
Verordnung
zur Bekämpfung der Reblaus
(Reblausverordnung)
Vom 27. Juli 1988
Auf Grund des § 42 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 (2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von
Nr. 1, 2, 3, 6, 11 Buchstabe a, Nr. 12, 13 und 14 des der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.
(BGBI. 1 S. 1505) wird verordnet:
§ 1 § 4
Anzeigepflicht Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind (1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Orts-
verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und teilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzel-
den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe reblaus anfällig sind, angebaut werden.
des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.
(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzel-
reblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die
§2
Bekämpfungspflicht 1. in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, 2. als Ergebnis einer Prüfung durch die Biologische Bun-
soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der desanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Reblaus anordnet, auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder
1. Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten
zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, (Tuberositäten) ausbildet. Die Biologische Bundesanstalt
2. Bef allsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder für Land- und Forstwirtschaft gibt die Rebsorten, die als
entseuchen zu lassen, nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundes-
anzeiger bekannt.
3. befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von
Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu (3) Die zuständige Behörde kann
bringen,
1. Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach
4. befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von sol- Absatz 1 treffen,
chen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind,
freizumachen oder freizuhalten, 2. für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche
und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser
5. Befallsgegenstände von befallenen oder befallsver- Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämp-
dächtigen Grundstücken nicht zu entfernen, fung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine
6. die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder Gefahr einer Ausbreitung entsteht.
bekämpfen zu lassen.
§ 3 § 5
Verkehr mit Pflanzgut von Rebe Verbot des Züchtens und Haltens
(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und ( 1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das
Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur ver-
bracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelt all für wis-
die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat. senschaftliche Untersuchungen und Versuche und für
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot 3. entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut oder
zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus
4. entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder
nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbrei-
mit ihr arbeitet.
tung entsteht.
§ 6 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
Länderbefugnisse
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
Unberührt bleiben die Befugnisse der Länder nach § 3 nach § 2 oder § 4 Abs. 3 Nr. 1 zuwiderhandelt.
Abs. 3 und§ 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes,
weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus
zu treffen. §8
§7 Berlin-Klausel
Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
gesetzes auch im Land Berlin.
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht § 9
rechtzeitig erstattet,
1n krafttreten
2. entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht
befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Orts- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
teil verbringt, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1205
Verordnung.
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk
(Beton- und Stahlbetonbauermeisterverordnung - BStbMstrV)
Vom 28. Juli 1988
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 7. Kenntnisse der Betontechnologie und der Mörtel-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gruppen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
8. Kenntnisse der Behandlung und Bearbeitung von
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
Betonoberflächen,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 9. Kenntnisse der Fassadenkonstruktionen,
10. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,
1. Abschnitt 11 . Kenntnisse der Bauwerks- und Grundstücksentwäs-
serung,
Berufsbild
12. Kenntnisse der Maßnahmen gegen nichtdrückendes
Wasser sowie über Maßnahmen gegen drückendes
§ 1 Wasser,
Berufsbild 13. Kenntnisse der Abbruch- und Stemmarbeiten,
( 1) Dem Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk sind 14. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,
folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
15. Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberech-
1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von nungen,
Bauwerken für den Hoch- und Tiefbau, einschließlich
16. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von Bau-
Bauwerksteilen und Fertigbauwerken, insbesondere
aus Beton und Stahlbeton, stellen,
17. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,
2. Herstellung von Fassaden aus Bauplatten und Fas-
sadenelementen, 18. Kenntnisse über Einsatz und Wartung von Bau-
3. Ausführung von Mauerarbeiten, maschinen sowie der berufsbezogenen Geräte und
Werkzeuge,
4. Ausführung von Abdichtungen gegen nichtdrückendes
19. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Wasser und von Dämmungen gegen Wärme und
Schall, Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
5. Herstellung von Zement-Estrichen und Verlegung von 20. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-
Bodenbelägen aus Steinen und Platten, gen, der berufsbezogenen DIN-Normen, über die Vor-
schriften der Bauordnungen sowie die berufsbezoge-
6. Ausführung von Bauwerks- und Grundstücksentwässe- nen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
rungen, Immissionsschutzes,
7. Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten. 21. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnun-
(2) Dem Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk sind gen sowie von Biege- und Schalungsplänen,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 22. Ausführen von Arbeiten nach gegebenen Plänen und
1 . Kenntnisse der Statik im Beton- und Stahlbetonbau, Berechnungen,
2. Kenntnisse über Statik im Mauerwerks-, Holz- und 23. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsver-
Stahlbau, zeichnissen und Bauabrechnungen,
3. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge 24. Abstecken von Bauwerken nach gegebenen Fest-
des Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutzes sowie punkten, Höhenaufnahme des Baugeländes,
des Wärmeschutzes unter Berücksichtigung energie-
sparender Maßnahmen, 25. Herstellen von Betonschalungen und Lehrgerüsten,
4. Kenntnisse der Konstruktionen im Beton- und Stahl- 26. Herstellen, Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen
betonbau, von Beton,
5. Kenntnisse über Konstruktionen im Spannbetonbau, 27. Herstellen von Bewehrungen,
6. Kenntnisse über Konstruktionen im Mauerwerks-, 28. Herstellen von Beton- und Stahlbetonfertigteilen,
Holz- und Stahlbau, 29. Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten,
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
30. Behandeln und Bearbeiten von Betonoberflächen, §4
Maßnahmen des Oberflächenschutzes, Arbeitsprobe
31. Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie Ver-
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten
mauern und Verlegen von Glasbausteinen,
Arbeiten auszuführen:
32. Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und natür-
lichen Steinen, 1. Aufreißen und Herstellen einer Schalung nach gegebe-
nen Plänen, insbesondere für
33. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,
eine voll- oder halbgewendelte Treppe,
34. Verbinden, Befestigen und Montieren von Bauteilen eine konisch verlaufende Stütze,
und Hilfskonstruktionen, eine Stütze mit Pilzkopf oder
35. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schall- einen gewölbten Stahlbetonbalken als Korb-, Segment-
dämmung sowie zum Brand- und Feuchtigkeitsschutz, oder Rundbogen,
36. Herstellen von Zement-Estrichen und Verlegen von 2. Bewehrungsarbeit, insbesondere für die Arbeiten nach
Bodenbelägen aus Steinen und Platten, Nummer 1,
37. Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen, 3. Eignungsprüfung der Zuschläge, der Bindemittel und
38. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten. des Anmachwassers,
4. Entwerfen und Herstellen von Betonmischungen, ins-
besondere für Leicht- oder Schwerbeton oder Beton mit
2. Abschnitt
Ausfallkörnungen oder wasserundurchlässigen Beton.
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
der Meisterprüfung
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
§ 2 ten.
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung § 5
(Teil 1)
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
{1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen (Teil II)
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
Prüfungsfächern nachzuweisen:
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht 1. Technische Mathematik:
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- a) statische Berechnung und Bemessung von Beton-,
probe nicht länger als 16 Stunden dauern. Stahlbeton- und Mauerwerkskonstruktionen für
einfache Bauvorhaben, insbesondere von Funda-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
menten, Wanden, Decken, Stützen, Unterzügen,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
Unterfangungen oder Schalungen,
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
b) Massenberechnung für Beton-, Stahlbeton- und
§ 3 Mauerarbeiten,
Meisterprüfungsarbeit c) Treppenberechnung,
d) Berechnungen zum Wärmeschutz;
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines
der nachstehend genannten Bauwerke anzufertigen: 2. Fachtechnologie:
1 . ein Wohn- oder Geschäftshaus in Stahlbetonskelett- a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen, Wir-
bauweise, kung der Witterungseinflüsse,
2. ein Werkstattgebäude mit einer Dachkonstruktion aus b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutz,
Stahlbetonbindern,
c) Bauwerks- und Grundstücksentwässerung,
3. ein Bauwerk aus dem städtischen Tiefbau,
d) Konstruktionen im Beton-, Stahlbeton-, Mauer-
4. eine Stahlbetonbrücke als Träger auf zwei Stützen mit
werks-, Stahl- und Holzbau,
Widerlager und Flügelmauern.
e) Betontechnologie,
(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:
f) Maschinen- und Gerätekunde,
1. der Entwurfszeichnung mit Baubeschreibung,
g) Einrichtung und Betrieb von Baustellen,
2. den Teilzeichnungen für die Stahlbetonkonstruktionen,
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
3. den Werkplänen und Sonderzeichnungen, und des Arbeitsschutzes,
4. der Massenberechnung und Leistungsbeschreibung. i) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufs-
Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 3 müssen als bezogene DIN-Normen, Vorschriften der Bauord-
Vorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmi- nungen und berufsbezogene Vorschriften des
gungsverfahren geeignet sein. Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1207
3. Vermessungskunde: 3. Abschnitt
a) Vermessungsgeräte,
Übergangs- und Schlußvorschriften
b) Längenvermessungen,
c) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung §6
von Festpunkten,
Übergangsvorschrift
d) Niederschrift zur Übernahme von Hauptachsen und
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Höhenfestpunkten;
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
4. Baustoffkunde: zu Ende geführt.
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen- § 7
dung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe; Weitere Anforderungen
5. Kalkulation: Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation. 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- § 8
führen.
Berlin-Klausel
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll ordnung auch im Land Berlin.
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
werden.
§ 9
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Inkrafttreten
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. wenden.
Bonn, den 28. Juli 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen
bei der Haltung großer Schweinebestände
(Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung)
Vom 29. Juli 1988
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 bis 7
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für Mastbetriebe mit mehr 8 bis 15
als 1 250 Mastplätzen und für entsprechend große
andere Betriebe
Unterabschnitt 1 Bauliche Einrichtungen und Betriebsorganisation 8 bis 10
Unterabschnitt 2 Tierbestand 11 bis 13
Unterabschnitt 3 Personal, Schutzkleidung, Desinfektior.; Dung und 14 und 15
flüssige Abgänge
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften 16 bis 19
Auf Grund des§ 17 b Abs. 1 Nr. 4, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 (3) Für gemischte Betriebe, die Mastschweine zukaufen,
in Verbindung mit§ 16 Abs. 3 ur.d des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe,
Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas- daß jeweils sieben Stallplätze für Mastschweine im Alter
sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz entsprechen.
S. 386) wird verordnet:
(4) Bei Mastbetrieben gelten die Plätze des Quarantäne-
Abschnitt 1 stalles als Mastplätze nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2
Nr. 1. Bei Zuchtbetrieben und gemischten Betrieben gelten
Allgemeine Bestimmungen die Sauenplätze des Quarantänestalles nicht als Sauen-
plätze im Sinne der Absätze 1 bis 3.
§ 1
Geltungsbereich
§2
(1) Diese Verordnung gilt für Schweinehaltungen, die
Begriffsbestimmungen
1. als Mastbetriebe mehr als 700 Mastplätze haben,
Im Sinne dieser Verordnung sind
2. als Zuchtbetriebe, in denen außer den Zuchtschweinen
keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen 1. Betrieb:
gehalten werden, mehr als 150 Sauenplätze haben, Schweineställe und sonstige Standorte für Schweine,
3. als andere Zuchtbetriebe oder als gemischte Betriebe, die hinsichtlich der räumlichen Anordnung und der Ver-
die keine Mastschweine zukaufen, mehr als 100 Sau- und Entsorgung eine Einheit bilden, einschließlich der
enplätze haben. dazugehörenden Nebengebäude und des dazugehö-
renden Geländes;
(2) Abschnitt 2 gilt nur für Schweinehaltungen, die
1. als Mastbetriebe mehr als 1 250 Mastplätze haben, 2. gemischter Betrieb:
2. als Zuchtbetriebe, in denen außer den Zuchtschweinen ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch
keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen Schweinemast betreibt;
gehalten werden, mehr als 300 Sauenplätze haben,
3. als andere Zuchtbetriebe oder als gemischte Betriebe, 3. Betriebsabteilung:
die keine Mastschweine zukaufen, mehr als 220 Sau- der Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte
enplätze haben. Haltung von Schweinen als Einzelbestand bestimmt ist;
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1209
4. geschlossenes System: (3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit geschlossenem
die Organisationsform eines Betriebes, bei der keine System und mit Rein-Raus-System; Absatz 2 gilt nicht für
Schweine - außer einzelnen Zuchtschweinen - von Betriebe mit Rein-Raus-System. Die zuständige Behörde
außerhalb in den Betrieb verbracht werden; kann im Einzelfall für das Verbringen aus einzelnen über-
wachten Betrieben Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
5. Rein-Raus-System: auch für Betriebe mit anderer Organisationsform zulassen,
sofern seuchenhygienische Gründe nicht entgegenstehen.
die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das
Einzelne Zuchttiere, die in Betrieben mit geschlossenem
Belegen und Räumen der Betriebsabteilungen jeweils
System verbracht werden sollen, können die Quarantäne
auf alle Schweine der betreffenden Betriebsabteilung
in einer nicht zum Betrieb gehörenden Quarantäneeinrich-
erstreckt.
tung durchlaufen.
§3
§6
Anzeige
Aufbewahren toter Schweine,
Wer einen Betrieb betreiben will, hat dies vor Beginn der Lagern von Dung und flüssigen Abgängen
Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer bei
Inkrafttreten dieser Verordnung einen solchen Betrieb (1) Der Betrieb muß einen verschließbaren, abgetrenn-
betreibt, hat dies innerhalb von sechs Monaten der zustän- ten, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Raum
digen Behörde anzuzeigen. zum vorübergehenden Aufbewahren toter Schweine
haben. Der Raum muß so gelegen sein, daß Fahrzeuge·
zum Abholen der Schweine das Betriebsgelände nicht
§ 4 befahren. In dem Raum anfallende Flüssigkeiten sind den
Jauche- oder Güllebehältern oder einer Kläranlage, in der
Raum für Schutzkleidung, Einrichtung Tierseuchenerreger abgetötet werden, zuzuführen. Der
der Ställe Raum ist nicht erforderlich, wenn zum Aufbewahren
(1) Der Betrieb muß einen besonderen Umkleideraum geschlossene, fugendichte, leicht zu reinigende und zu
haben, in dem auch Schutz- und Arbeitskleidung aufbe- desinfizierende bewegliche Behälter verwendet werden.
wahrt werden können. In dem Raum müssen ein Hand-
waschbecken und eine Einrichtung zum Desinfizieren der (2) Der Betrieb muß Einrichtungen haben, in denen
Hände vorhanden sein. Dung und flüssige Abgänge mindestens acht Wochen lang
gelagert werden können. Ein Betrieb, der nach § 9 in
(2) Für betriebsfremde Personen muß betriebseigene Betriebsabteilungen unterteilt ist, muß für flüssige
Schutzkleidung zur Verfügung stehen. Abgänge mindestens zwei getrennte Güllebehältnisse mit
einer Lagerkapazität von jeweils mindestens acht Wochen
(3) Die Schweineställe müssen so eingerichtet sein, daß haben.
andere Tiere sowie unbefugte Personen nicht hineingelan-
gen können. (3) Absatz 2 gilt nicht für Betriebe, denen eine Ausnah-
megenehmigung nach § 15 Abs. 2 erteilt worden ist.
(4) Für die Schweineställe müssen wirksame Einrichtun-
gen zur Desinfektion dieser Ställe, der dort verwendeten
Behälter und Gerätschaften sowie des Schuhzeugs von
§7
Personen an den Ein- und Ausgängen vorhanden sein.
Amtliche Beaufsichtigung
Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den
§ 5 beamteten Tierarzt.
Quarantäne
(1) Der Betrieb muß einen ausreichend großen Quaran-
tänestall haben, in dem neu einzustellende Tiere getrennt Abschnitt 2
von anderen Tieren des Bestandes untersucht und gehal- Besondere Vorschriften für Mastbetriebe
ten werden können. Dieser muß von anderen Ställen mit mehr als 1 250 Mastplätzen
zuverlässig abgetrennt und gesondert zugänglich sein. Im
und für entsprechend große andere Betriebe
Quarantänestall muß gesonderte Schutzkleidung verwen-
det werden. Im übrigen gilt für den Quarantänestall § 9
Abs. 5 bis 7 entsprechend. Unterabschnitt 1
(2) Tiere, die in dem Betrieb eingestellt werden sollen, Bauliche Einrichtungen
müssen mindestens drei Wochen lang im Quarantänestall und Betriebsorganisation
gehalten werden. Werden während der Quarantäne wei-
tere Tiere eingestellt, so verlängert sich die Quarantäne- § 8
zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier
Betrieb
mindestens drei Wochen in Quarantäne gewesen ist. Aus
dem Quarantänestall dürfen Tiere nur verbracht werden, (1) Der Betrieb muß so eingefriedet sein, daß er nur
wenn keine Anzeichen für das Vorhandensein einer anzei- durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden
gepflichtigen Tierseuche festgestellt worden sind. kann.
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Die Ein- und Ausgänge des Betriebes müssen mit Betriebsabteilungen gelangen können; ein gemeinsames
Vorrichtungen zur Desinfektion versehen sein. Die Vorrich- Güllesystem ist zulässig.
tungen müssen so angelegt sein, daß sie nicht umgangen
oder umfahren werden können und eine wirksame Des-
infektion des Schuhzeugs von Personen und der Räder § 10
von Fahrzeugen gewährleistet ist.
Höchstzahl an Schweinen in einem Betrieb
(3) Auf dem Gelände des Betriebes müssen alle Wege (1) Werden von einem Besitzer mehr als 2 500 Mast-
und Straßen sowie die zum Be- und Entladen von Fahr- schweine oder 440 Sauen mit eigener Nachzucht oder 600
zeugen benötigten Plätze befestigt und desinfizierbar sein. Sauen, wenn der Besitzer außer Zuchtschweine keine
Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen hält, gehalten,
(4) Der Betrieb muß über einen für die Reinigung und so müssen die Schweine auf mehrere Betriebe so verteilt
Desinfektion von Fahrzeugen geeigneten Platz verfügen, sein, daß in keinem Betrieb diese Tierzahlen überschritten
der befestigt und wasserundurchlässig ist. Dort anfallende werden.
Flüssigkeiten sind den Jauche- oder Güllebehältern oder
einer Kläranlage, in der Tierseuchenerreger abgetötet wer- (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
den, zuzuführen. Schweinehaltungen, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens
dieser Verordnung bereits bestehen, Ausnahmen zulas-
sen, sofern auf andere Weise sichergestellt ist, daß der
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
men von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn seuchen-
hygienische Gründe nicht entgegenstehen.
§ 9 Unterabschnitt 2
Betriebsabteilungen Tierbestand
(1) Der Betrieb muß in Betriebsabteilungen unterteilt
§ 11
sein; in jeder Betriebsabteilung darf die Zahl der in § 1
Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Plätze Verbringen zwischen Betriebsabteilungen
für Mastschweine oder für Sauen nicht überschritten wer-
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend für das Verbringen von
den.
Schweinen aus einer Betriebsabteilung in eine andere
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelt all für desselben Betriebes; hiervon ausgenommen ist das Ver-
Betriebe mit bestimmten Zuchtprogrammen Ausnahmen bringen von Schweinen in Mastabteilungen. Die zustän-
von Absatz 1 zulassen, wenn dies zur Durchführung des dige Behörde kann weitere Ausnahmen für das Verbringen
Zuchtprogrammes erforderlich ist und auf andere Weise von Zuchttieren in Aufzucht- oder Prüfställe sowie für die
sichergestellt ist, daß der Schutzzweck der Vorschrift Rückführung aus diesen Ställen in Zuchtabteilungen
erfüllt wird. zulassen, soweit seuchenhygienische Gründe nicht entge-
genstehen.
(3) Die Betriebsabteilungen müssen voneinander
getrennt sein. Sie dürfen innerhalb eines Gebäudes nur
§ 12
dann aneinandergrenzen, wenn sie durch eine luftdichte
Wand vollständig voneinander getrennt sind. Die Ein- und Maßnahmen während der Haltung
Ausgänge müssen verschließbar und mit Vorrichtungen
(1) Werden in einem Betrieb gleichzeitig Zuchtschweine
zur Desinfektion versehen sein; diese Vorrichtungen müs-
und Mastschweine gehalten, so müssen sie in verschiede-
sen so angelegt sein, daß sie nicht umgangen oder umfah-
nen Betriebsabteilungen untergebracht sein. Dies gilt nicht
ren werden können und eine wirksame Desinfektion des
für zur Mast ausselektierte Zuchtschweine und für Haltun-
Schuhzeugs von Personen und der Räder von Fahrzeu-
gen gewährleistet ist. gen mit geschlossenem System.
(2) Die Schweine sind regelmäßig, mindestens zweimal
(4) Jede Betriebsabteilung muß einen Vorraum haben,
im Jahr oder einmal je Mastdurchgang, von einem Tierarzt
in dem Schutzkleidung an- und abgelegt und aufbewahrt
werden kann. auf Anzeichen einer Tierseuche untersuchen zu lassen.
(5) Böden, Wände und alle sonstigen Stalleinrichtungen (3) Wenn es aus Gründen der Seuchenhygiene erforder-
müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Behäl- lich ist und andere tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht
ter, Geräte und sonstige für den Betrieb einer Betriebsab- entgegenstehen, kann die zuständige Behörde anordnen,
teilung benutzte Gegenstände dürfen in einer anderen daß alle Schweine gegen eine bestimmte übertragbare
Betriebsabteilung nicht verwendet werden; dies gilt nicht Schweinekrankheit zu impfen sind.
für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Solche
Großgeräte dürfen in anderen Betriebsabteilunqen nur ver-
wendet werden, wenn sie vorher gereinigt und~ desinfiziert § 13
worden sind.
Kontrollbuch
(6) Dung und flüssige Abgänge jeder Betriebsabteilung (1) Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen.
sind so abzuleiten und zu lagern, daß sie nicht in andere In das Kontrollbuch hat er unverzüglich einzutragen:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1211
1. alle Zu- und Abgänge an Schweinen; dabei hat er § 15
mindestens anzugeben Dung und flüssige Abgänge
a) Anzahl und Herkunft der Tiere und Anlieferungs-
datum; (1) Dung ist mindestens drei Wochen lang, flüssige
Abgänge sind mindestens acht Wochen lang zu lagern.
b) Beginn, Verlauf und Ende der Quarantäne; Sie sind, sofern erforderlich, nach näherer Anweisung des
c) Datum der Abgabe, Empfänger und die Anzahl der beam~eten Tierarztes zu behandeln. Die Lagerzeiten kön-
abgegebenen Tiere; nen nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ver-
kürzt werden, wenn der Dung und die flüssigen Abgänge
d) Zahl der täglichen Todesfälle von Tieren im Betrieb
so behandelt werden, daß Tierseuchenerreger abgetötet
oder in der Betriebsabteilung sowie beim Zu- und
werden.
Abgang, in Zuchtbetrieben auch die Zahl der
Aborte;
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der
2. jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arzneimittel- Verpflichtung zur Lagerung zulassen, sofern der Dung und
einsatz mit Datum und Befund. die flüssigen Abgänge
1. auf ausreichende betriebseigene oder sonst dem
(2) Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzt auf
Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich
Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Es ist ein Jahr lang
genutzte Fläche aufgebracht und dort unverzüglich ein-
aufzubewahren.
gearbeitet werden,
2. in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen
Unterabschnitt 3 Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbeitung
von Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren
Personal, Schutzkleidung, Desinfektion;
unterliegen, durch das die Tierseuchenerreger abge-
Dung und flüssige Abgänge
tötet werden.
§ 14
Personal, Schutzkleidung, Desinfektion Abschnitt 3
(1) Personen, die einen Betrieb betreten, haben desinfi- Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
zierbares Schuhzeug anzuziehen und vor Verlassen des
Betriebes auszuziehen. Personen, die eine Betriebsabtei- § 16
lung oder den Ouarantänestall betreten, haben betriebs-
eigene Schutzkleidung anzulegen. Vor Verlassen der Weitere Maßregeln
Betriebsabteilung oder des Quarantänestalles ist die Soweit es zum Schutz gegen die ständige Gefährdung
Schutzkleidung abzulegen. Das Schuhzeug ist zu desinfi- der Schweinebestände durch Tierseuchen erforderlich ist,
zieren. Die Schutzkleidung ist, sofern es sich nicht um kann die zuständige Behörde
Einwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen
Abständen zu reinigen und zu desinfizieren. 1. die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach § 12
auch für Betriebe nach § 1 Abs. 1 anordnen,
(2) Fahrzeuge für den Tiertransport aus dem Betrieb 2. die Lagerfrist für flüssige Abgänge nach § 15 Abs. 1
hinaus oder in den Betrieb herein müssen vor dem Bela- verlängern.
den gereinigt und desinfiziert worden sein. Für die Reini-
gung und Desinfektion ist der Fahrzeugführer verantwort- § 17
lich.
Ordnungswidrigkeiten
(3) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, daß Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
1. Plätze, an denen Fahrzeuge be- und entladen werden, Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Behälter, Gerätschaften und sonstige bei der Haltung lässig
und Pflege der Schweine verwendeten Gegenstände 1. einer Anzeigepflicht nach § 3,
mindestens wöchentlich, 2. als Betriebsinhaber einer Vorschrift des
2. a) freiwerdende Buchten oder Teile von Betriebsabtei- a) § 4 Abs. 1 oder 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 6
lungen oder Quarantäneställen sowie Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 4
Satz 1 oder § 9 Abs. 1, 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6
b) nach Entfernung aller Schweine die gesamte
Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4,
Betriebsabteilung oder der gesamte Quarantäne-
stall über die Einrichtung des Betriebes oder über die
Betriebsabteilungen,
einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und
b) § 10 Abs. 1 über die Verteilung auf mehrere
Gegenstände unverzüglich,
Betriebe,
3. Räume und Behälter zur vorübergehenden Aufbewah- c) § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 über Maßnahmen während
rung toter Schweine nach jeder Benutzung der Haltung,
gereinigt und mit einem geeigneten Desinfektionsmittel d) § 13 über das Kontrollbuch oder
desinfiziert werden. e) § 14 Abs. 3 über die Reinigung und Desinfektion,
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 1 § 18
Satz 1 bis 3 über die Verwendung von Schutzkleidung, Berlin-Klausel
4. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 11 Satz 1, über die Quarantäne,
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 4 Satz 2, vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
§ 9 Abs. 7 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 über die Behandlung
von Dung und Flüssigkeiten, § 19
6. einer Vorschrift des § 9 Abs. 6 Satz 2 oder 3 über die Inkrafttreten
Verwendung von Behältern, Geräten oder sonstigen
Gegenständen oder Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz gegen
7. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 über Gefährdung durch Viehseuchen bei der Haltung großer
die Reinigung und Desinfektion Schweinebestände (Massentierhaltungsverordnung -
zuwiderhandelt. Schweine) vom 9. April 1975 (BGBI. 1S. 885) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1213
Verordnung
über die Meldung von in Tierversuch~n verwendeten Wirbeltieren
(Versuchstiermeldeverordnung)
Vom 1. August 1988
Auf Grund des § 9 a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 b nach dem Muster der Anlage zusammen und übermittelt
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der die Zusammenfassung jeweils bis zum 31. Mai dem Bun-
Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319) desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
wird nach Anhörung der Tierschutzkommission verordnet:
§ 3
§ 1
Ordnungswidrigkeiten
Meldeverfahren
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
( 1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführt, ist stabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
verpflichtet, der zuständigen Behörde Art und Zahl der für oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht
die Versuche verwendeten Wirbeltiere sowie die Art der richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Versuche zu melden. Werden die Tierversuche von Ein-
richtungen durchgeführt, so ist der verantwortliche Leiter
§4
der Einrichtung zur Meldung verpflichtet.
Berlin-Klausel
(2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum
31. März des folgenden Jahres auf einem Formblatt nach Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
dem Muster der Anlage zu erstatten. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 2
Übermittlungsverfahren § 5
Inkrafttreten
Die zuständige Behörde faßt für jedes Kalenderjahr alle
in einem Land gemachten Meldungen in einem Formblatt Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. August 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
Meldung von Versuchstieren für das Jahr _ __
Absender: _______________
1. Anzahl der verwendeten Versuchstiere, aufgegliedert nach Art der Versuchstiere
Anzahl der verwendeten Tiere 1 )
davon
Gesamt in Versuchen,
in mehreren
die länger als
Versuchen
Art der Versuchstiere ein Jahr dauern
Mäuse (Mus musculus)
Ratten (Rattus norvegicus)
Meerschweinchen (Cavia porcellus)
Andere Nager
Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)
Menschenaffen (Horn inoidea)
Hundsaffen und Breitnasenaffen
(Cercopithecoidea und Ceboidea)
Halbaffen (Prosimia)
Hunde (Canis familiaris)
Katzen (Felis catus)
Andere Fleischfresser
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel
Schweine (Sus)
Ziegen und Schafe (Capra und Ovis)
Rinder (Bos)
Andere Säugetiere
Vögel einschließlich Geflügel (Aves)
Reptilien (Reptilia)
Amphibien (Amphibia)
Fische (Pisces)
Gesamt
1) Die Zählung darf nur zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Tier erstmals für einen Versuch verwendet wird.
II. Anzahl der Versuchstiere, aufgegliedert nach Art der Versuchstiere und nach bestimmten Versuchszwecken
Art der Versuchstiere
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1. Erforschung oder Erprobung von Cl)
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2. Entwicklung oder Prüfung von Arznei- z ?
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3. Entwicklung oder Prüfung von Pflanzen- L ~
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6. von 1.-5.: Gesetzlich erforderliche T
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7. Grundlagenforschung -""'
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1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
III. Anzahl der _ _ _ _ _ _ _ _ 1), aufgegliedert nach Art der Versuche, in Abhängigkeit von der Dauer
der Versuche
Art der Versuche
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1- 7 Tage
8-30 Tage
> 30 Tage
1
) Hier ist entsprechend der Untergliederung in Tabelle I die Art der verwendeten Tiere anzugeben, für die Angaben in dieser Tabelle gemacht werden;
es ist jeweils eine gesonderte Tabelle III auszufüllen.
Berichtigung
der Neunten Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 25. Juli 1988
Die Neunte Verordnung zur Änderung der Düngemittel-
verordnung vom 24. Juni 1988 (BGBI. 1S. 921) ist wie folgt
zu berichtigen:
In Anlage 1 der Düngemittelverordnung (Anlage zu
Artikel 1 Nr. 4) muß in Abschnitt 3 die Typenbezeichnung
der Position „Organisch-mineralischer NP-Dünger mit
Magnesium" richtig lauten: ,,Organisch-mineralischer
NK-Dünger mit Magnesium".
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
B u rr
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1217
Bundesges~tzblatt
Te i I II
Nr. 27, ausgegeben am 3. August 1988
Tag I n h a It Seite
23. 7. 88 Gesetz zu dem Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
7. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
8. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen ÜIJereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und des Anderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . 666
8. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 666
8. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
11. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
11. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
13. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
13. 7. 88 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
13. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 669
19. 7. 88 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über die Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
28. 7. 88 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens . . . . . . . . . . 672
Preis dieser Ausgabe: 3.07 DM (2.17 DM zuzughch 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz betragt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen ~achrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 7. 88 Sechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 3297 (136 26. 7. 88) 27. 7. 88
7400-1-6
25. 7. 88 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inverkehrbrin-
gen von Saatgut von Winterraps 3393 (140 30. 7. 88) 31. 7. 88
neu 7822-6-12
22. 7. 88 Verordnung Nr. 10/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3393 (140 30. 7. 88) 10. 8. 88
9500-4-6-4
14. 7. 88 f=ünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Westerland/Sylt) 3393 (140 30. 7. 88) 22. 9. 88
96-1-2-84
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30_ 6_ 88 Verordnung (EWG) Nr. 1859/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von
0 1i v e n ö I durch die Interventionsstellen L 166/13 1. 7.88
30_ 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1860/88 der Kommission zu,r Festlegung beson-
derer Vermarktungsnormen fur O I i v e n ö I und zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 983/88 mit Sondervorschriften über die Vermarktung
von Olivenöl, das unerwünschte Stoffe enthält L 166/16 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1861/88 der Kommission zur vorübergehenden
Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75
über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhr-
lrzenzen für Getreide und R e i s L 166/18 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1863/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die
Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und
Reis und der Ver0rdnung (EWG) Nr. 745/87 zur Abweichung von der
genannten Verordnung L 166/23 1. 7.88
29. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1869/88 des Rates mit Ausnahmevorschriften für
die Verträge über die Lagerung von O I i v e n ö I in Griechenland L 168/6 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1912/88 der Kommission mit im Sektor Zucker
zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 168/115 1. 7.88
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1219
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1913/88 der Kommission mit im Sektor Obst und
Gemüse für Blumenkohl, Tomaten, Pfirsiche, Nektarinen, Aprikosen,
Zitronen, Auberginen und Birnen für Juli 1988 zu treffenden Erhaltungs-
maßnahmen L 168/117 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1914/88 der Kommission mit im Sektor
G et r e i d e anzuwendenden Erhaltungsmaßnahmen L 168/119 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1915/88 der Kommission mit den im Sektor
M i I c h und M i I c h e r z e u g n i s s e zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 168/122 1. 7. 88
29. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1931/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 775/87 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der
Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich und
Milcherzeugnisse L 170/4 2. 7.88
1. 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1936/88 der Kommission mit den im Sektor
R i n d f I e I s c h anzuwendenden Erhaltungsmaßnahmen L 170/15 2. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1937/88 der Kommission mit den bezüglich der
Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten anzu-
wendenden Erhaltungsmaßnahmen L 170/17 2. 7.88
Andere Vorschriften
21. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den Güter-
kraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten L 163/1 30. 6. 88
24. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1842/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit
Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in Marokko ( 1988/89) L 163/3 30. 6.88
29. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1847/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 in bezug auf bestimmte Textilwaren
(Kategorien ex 18 und 26) mit Ursprung in der Türkei L 163/19 30. 6. 88
29. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1853/88 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmer Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Brasilien L 166/1 1. 7. 88
29. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1854/88 der Kommission zur Einstellung des
KabelJaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 166/3 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1857/88 der Kommission zur Einführung einer
Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Schuhen mit Ursprung in Süd-
korea und Taiwan nach Frankreich L 166/6 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1858/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1058/77 über Merkmale vo_n Olivenöl und einigen
Olivenöl enthaltenden Erzeugnissen sowie zur Anderung des Schemas
des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Olivenöl L 166/10 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1862/88 der Kommission zur Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten ( 1988/89) L 166/20 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1864/88 der Kommission zur Änderung der im
Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus im Rindfleischsektor
gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3960/87 anzuwendenden Zielmengen L 166/25 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1865/88 der Kommission zur Aussetzung des im
Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammen-
setzung am 31 . Dezember 1985 auf Rindfleisch anwendbaren Zolls L 166/26 1 7 88
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltaritvorschriften.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1866/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3155/85 über die Vorausfestsetzung der Währungs-
ausgleichsbeträge L 166/27 1. 7, 88
29. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1867/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und
T affla mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1988/89) L 168/1 1. 7. 88
29 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1868/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taf-
fia mit Ursprung in den mit der Europäischen Wirtsc.haftsgemeinschaft
assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ULG) (1988/89) L 168/4 1. 7. 88
30. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1870/88 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittel-
h1lfepolit1k und -verwaltung L 168/7 1. 7. 88
29 6 88 Verordnung (EWG) Nr. 1929/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3978/87 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der
ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone
um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten
(1988) L 170/1 2. 7. 88
29 6 88 Verordnung (EWG) Nr. 1930/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 475/86 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das
System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 170/3 2. 7. 88
1 7. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1949/88 der Kommission zur Widerrufung der
Verordnung (EWG) Nr. 1719/88 über die Einstellung des Schollenfangs
durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 170/46 2. 7. 88