Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1081
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Siebtes Gesetz
zur Änderung des Eurppaabgeordnetengesetzes
Vom 25. Juli 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
Artikel 1
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1674), wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom
In § 9 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl „9 013"
23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1674), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Absatz 1 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl
,,9 013" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„9 013" und die Zahl „4 364,50" durch die Zahl
,,4 506,50" ersetzt.
Artikel 4
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 078" durch die Zahl
,,5155" ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten
für Minderjährige
,..
Vom 21. Juli 1988
Auf Grund des§ 1612a Abs. 2 und des§ 1615f Abs. 2 2. In Nummer 2 durch:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch die Gesetze vom „g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2029) und vom 19. August 1969 31. Dezember 1988 monatlich 276 Deutsche Mark;
(BGBI. 1 S. 1243) eingefügt worden sind, verordnet die
Bundesregierung: h) ab 1. Januar 1989 monatlich 304 Deutsche Mark;".
Artikel 1
Anpassungsverordnung 1988 3. In Nummer 3 durch:
(AnpV 1988) „g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
31. Dezember 1988 monatlich 327 Deutsche Mark;
Unterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maß-
gabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für h) ab 1. Januar 1989 monatlich 360 Deutsche Mark."
Zeiträume nach dem 31 . Dezember 1988 um 10 vom
Hundert erhöht werden.
Artikel 3
Artikel 2
Berlin-Klausel
Siebente Änderung
der Regelunterhalt-Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des
In§ 1 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970
Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen
(BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Kinder vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1243) auch im
nung vom 26. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1035) geändert worden
Land Berlin.
ist, wird Buchstabe g jeweils ersetzt:
1. In Nummer 1 durch:
Artikel 4
„g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
31. Dezember 1988 monatlich 228 Deutsche Mark; Inkrafttreten
h) ab 1. Januar 1989 monatlich 251 Deutsche Mark;". Diese Verordnung tritt am 30. September 1988 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1083
Dritte Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom 21. Juli 1988
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Forsten verordnet aa) Nach dem Wort „Hemmstoffe" werden die
auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in Worte „oder einen Keimgehalt von mehr als
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 800000 Keimen/cm " eingefügt.
3
7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin- bb) Folgender Satz wird angefügt:
dung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964
(BGBI. 1 S. 560) im Einvernehmen mit dem Bundesmini- „übersteigt in der Anlieferungsmilch bei zwei
ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und aufeinanderfolgenden Untersuchungen der
3
Gehalt an somatischen Zellen je cm bis zum
auf Grund des§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch- 31. Dezember 1982 500 000, danach 400 000,
und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmini- so ist dies der zuständigen Behörde oder der
ster für Wirtschaft nach Bekanntgabe an den Deutschen von ihr beauftragten Stelle unverzüglich zu mel-
Bundestag: den."
Artikel 1
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 878, 1081 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verord- a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
nung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2443), wird wie ,,(1) Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Unter-
folgt geändert: suchungsergebnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Klas-
sen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten
1. In § 1 wird Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten
a) in Nummer 3 das Wort „und" durch ein Komma zwei Monate der geometrische Mittelwert zu bilden
ersetzt, und die folgende Bewertung zugrunde zu legen:
b) in Nummer 4 nach dem Wort „Zellen" das Wort Mittlerer Keimzahlwert
„und" eingefügt sowie pro cm 3 Klasse
c) folgende Nummer 5 angefügt:
bis 100 000 1
,,5. Gefrierpunkt". 2
bis 300 000
bis 800 000 3
2. § 2 wird wie folgt geändert:
über 800 000 4.
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Erfolgt die Feststellung der bakteriologischen
.. Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffen- Beschaffenheit monatlich regelmäßig durch drei
heit sind monatlich mindestens zwei Untersuchun- Untersuchungen, kann abweichend von Absatz 1
gen nach Anlage 3 durchzuführen." der geometrische Mittelwert aus den festgestellten
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: Keimzahlwerten der drei Untersuchungen eines
,,(4 a) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist Monats gebildet werden."
monatlich mindestens eine Untersuchung nach b) Absatz 1 a wird gestrichen.
Anlage 7 durchzuführen. Bis zum 31. Dezember c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1989 kann die Feststellung des Gefrierpunktes alle
drei Monate erfolgen."
4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für
.. Für die Feststellung der bakteriologischen Be- gekühlte Anlieferungsmilch, die die nachstehenden
schaffenheit können auch Verfahren zugelassen Bedingungen erfüllt:
werden, die nur eine Unterscheidung von Keim-
gehaltswerten bis zu 800 000 pro cm 3 vorsehen; 1. Einstufung in Klasse 1,
in diesem Fall ist bei Überschreiten dieses Grenz- 2. Zellgehalt im arithmetischen Mittel über drei Monate
wertes von einem Keimgehalt von 1 ,2 Millionen bis zum 31 . Dezember 1992 weniger als 500 000 je
pro cm auszugehen."
3
cm3, danach weniger als 400 000 je cm3,
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. Gefrierpunkt im arithmetischen Mittel über zwei Januar und Februar 1989 und 1993 jeweils die Ergeb-
Monate kleiner oder gleich -0,515 °c und nisse vom November und Dezember des Vorjahres
4. Hemmstoffe nicht nachweisbar. heranzuziehen."
Dieser Preis ist zu kürzen um mindestens
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 2,
a) Nummer 6 wird gestrichen.
4 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 3,
b) In Nummer 7 wird nach den Worten „Keimzahl pro
20 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 4. 3
#0 cm " das Komma durch einen Punkt ersetzt und das
Der Abzug bei Einstufung in Klasse 4 beträgt nur Wort „Bewertung" gestrichen.
7 Pf/kg, wenn der Milcherzeuger der Molkerei die Milch
getrennt auf seine Kosten anliefert. Werden in zwei 8. Anlage 4 wird aufgehoben.
Untersuchungen nach dem Monat der Einstufung in
eine Klasse Ergebnisse erreicht, die einer qualitativ
9. Als Anlage 7 wird angefügt:
höheren Klasse entsprechen, so können die Abzüge
der höheren Klasse angewendet werden. Werden „Anlage 7
Hemmstoffe festgestellt, ist der Preis in dem Monat der (zu § 2 Abs. 4a)
Feststellung um 20 Pf/kg zu kürzen. Werden die in Bestimmung des Gefrierpunktes von Milch
Satz 1 Nr. 2 genannten Grenzwerte überschritten, ist (Thermistor-Kryoskop-Verfahren)
der Preis zusätzlich um 2 Pf/kg zu kürzen."
1. Begriff
5. § 7 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Unter dem Gefrierpunkt von Milch wird die
nach dem im folgenden beschriebenen Verfahren
„ 1. entgegen § 1 oder § 2 Abs. 1 bis 4 a oder 7 Satz 1
gemessene Temperatur, angegeben in °C, ver-
die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorge-
standen.
schriebenen Weise untersuchen läßt oder unter-
sucht,
2. Kurzbeschreibung
2. einer Mitteilungs- oder Meldepflicht nach § 2 Abs. 8
Die Milch wird mit der dem jeweiligen Untersu-
zuwiderhandelt,".
chungsgerät entsprechenden Temperatur unter-
kühlt; durch mechanische Vibration wird Kristallisa-
6. In § 9 werden die Absätze 2 bis 4 durch die folgenden
tion induziert, als deren Folge die Temperatur
Absätze ersetzt:
rasch auf ein Plateau ansteigt, das dem Gefrier-
,,(2) Abweichend von § 2 Abs. 3 dürfen bis zum punkt der Probe entspricht. Das Gerät wird justiert,
31. Dezember 1992 die zur Feststellung der bakteriolo- indem es unter den gleichen Bedingungen wie für
gischen Beschaffenheit vorgeschriebenen Untersu- Milchproben auf die richtigen Ablesungen für
chungen nach den Vorschriften dieser Verordnung in 2 Standardlösungen eingestellt wird. Unter diesen
der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung Bedingungen ergibt das Plateau den Gefrierpunkt
durchgeführt werden. der Milch in °C.
(3) Abweichend von § 3 darf zur Einstufung der
3. Chemikalien und Lösungen
Anlieferungsmilch in Klassen bis zum 31. Dezember
1992 aus den festgestellten Werten der Untersuchun- Die Verwendung im Handel erhältlicher Wasser-
gen die folgende Bewertung zugrunde gelegt werden: standards und fertiger Standardlösungen wird
empfohlen, wobei bei der Handhabung die Her-
aa) bei Keimzahluntersuchung: stellerangaben zu beachten sind.
geometrischer Mittelwert
der Keime pro cm 3 Klasse Sofern gebrauchsfertige Standards nicht verwen-
det werden:
bis 300 000 1 3.1 In einer Apparatur aus Quarzglas destilliertes
bis 1 000 000 2 Wasser, kurz vor Gebrauch gekocht und auf
bis 3 000 000 3 (20 ± 2) °C abgekühlt.
über 3 000 000 4, 3.2 Natriumchlorid, NaCI, analysenrein, fein gemahlen
und entweder 5 h bei (300 ± 25) °C im elektri-
bb) bei Pyruvatgehaltsuntersuchung:
schen Ofen oder 24 h bei (130 ± 2) °C im Wärme-
arithmetischer Mittelwert
schrank getrocknet und in einem Exsikkator auf
des Pyruvatgehalts in mg/kg Klasse
Raumtemperatur abgekühlt.
bis 1,4 1 3.3 Standard-Natriumchlorid-Lösungen
bis 1,9 2 Die entsprechende Menge (siehe Tabelle)
bis 2,5 3 Natriumchlorid nach Abschnitt 3.2 wird in ein
über 2,5 4. Wägeglas eingewogen, in Wasser gelöst, quantita-
(4) Spätestens vom 1 . Januar 1992 bis zum tiv in einon 100-ml-Meßkolben übergeführt und mit
31 . Dezember 1992 sind monatlich zwei Untersuchun- Wasser von (20 ± 2) ° C aufgefüllt.
gen nach Anlage 3 durchzuführen und deren Ergeb- Die Lösungen sind in gut verschließbaren Poly-
nisse den Milcherzeugern mitzuteilen. Für die Einstu- ethylenflaschen mit einem Nennvolumen von
fung der Anlieferungsmilch nach § 3 Abs. 1 sind im höchstens 250 ml bei 2 bis 7 °c aufzubewahren.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1085
Tabelle: 3.3 aufgeführten Standard-Natriumchlorid-Lösun-
Gefrierpunkt von Natriumchlori9-Lösungen gen bzw. einem Wasserstandard und einer Stan-
dard-Natriumchlorid-Lösung durchgeführt.
g NaCl/1 oc
6. Durchführung
6,859 -0,40A, 6.1 Vorbereitung der Probe
7,820 -0,464 Die Probe ist nach Möglichkeit sofort zu untersu-
8,151 -0,483 chen. Sofern erforderlich, kann die Untersuchung
8,317 -0,4~2 der Probe jedoch auch innerhalb von 3 Tagen vom
8,482 -0,502 Zeitpunkt der Probenahme an erfolgen, wenn die
8,648 -0,512 Probe bei einer Temperatur von 2 bis 7 °C aufbe-
8,813 -0,521 wahrt worden ist.
8,979 -0,531
6.2 Überprüfung der Justierung
9,145 -0,541
10,155 -0,600 Die Justierung ist in angemessenen regelmäßigen
Abständen (bei Reihenuntersuchungen minde-
Vor Verwendung einer Standardlösung ist die Fla- stens nach 60 Proben) mit mindestens zwei
sche vorsichtig zu stürzen und mehrfach umzu- der unter Abschnitt 3.3 aufgeführten Standard-
schwenken, um den Inhalt gründlich durchzumi- Natriumchlorid-Lösungen (bzw. einem Wasser-
schen. Zu keiner Zeit darf die Standardlösung so standard und einer Standard-Natriumchlorid-
geschüttelt werden, daß sie Luft aufnimmt. Proben Lösung) nach Anweisungen des Herstellers zu
einer Standardlösung müssen durch Ausgießen überprüfen.
aus der Flasche entnommen werden; d. h. Pipetten 6.3 Bestimmung
dürfen für diesen Zweck nicht verwendet werden.
Die Milchprobenflasche wird mehrere Male vor-
Nach dem Öffnen der Flasche ist die Lösung bei sichtig gestürzt und umgeschwenkt, um den Inhalt
Lagerung zwischen 2 und 7 ° C bis zu 10 Tagen durchzumischen. Jeweils (2,5 ± 0, 1) ml Milch wer-
haltbar. den in zwei saubere und trockene Probenröhrchen
gegossen oder pipettiert. Die Probe sollte vor der
4. Geräte
Messung eine Temperatur von 25 °C nicht über-
4.1 Thermistor-Kryoskop schreiten.
Das Kryoskop besteht aus einer thermostatisch Das Probenröhrchen wird nach den Anweisungen
geregelten Kühleinrichtung, einer Thermistor- des Geräteherstellers in das justierte Kryoskop
sonde, einer Meßeinrichtung, einem Probenrührer eingesetzt. Die Milch wird gekühlt und der Gefrier-
und einer Vorrichtung zur Auslösung des Gefrie- vorgang bei einer vom Gerätehersteller auf 0, 1 ° C
rens. vorgegebenen Temperatur eingeleitet.
4.2 Probenröhrchen Wenn die Messung störungsfrei zu Ende geführt
worden ist, wird das Probenröhrchen entfernt,
Probenröhrchen aus Glas (50,8 ± 0,2) mm lang anschließend die Thermistorsonde und der Pro-
mit einem äußeren Durchmesser von (16 ± 0, 1) benrührer mit einem sauberen, weichen und fus-
mm und einem inneren Durchmesser von
selfreien Tuch abgewischt und eine zweite Bestim-
(13,5 ± 0, 1) mm. Die Wanddicke des Röhrchens
mung mit der zweiten Probe der gleichen Milch
darf auf seiner ganzen Länge um nicht mehr als
durchgeführt.
0, 1 mm abweichen.
Wenn die Differenz der Ergebnisse der Doppelbe-
Darüber hinaus erforderlich, wenn die Standard-
stimmung größer ist als der im Abschnitt 7.2 ange-
Natriumchlorid-Lösungen nach Abschnitt 3.3 her-
gebene Wert für die Wiederholbarkeit, ist sofort
gestellt werden:
eine erneute Doppelbestimmung durchzuführen.
4.3 Analysenwaage
7. Auswertung
4.4 1 000-ml-Meßkolben
7.1 Angabe der Ergebnisse
4.5 Wärmeschrank mit zwangsläufiger Durchlüftung,
einstellbar auf ( 130 ± 2) ° C oder Das Ergebnis ist als arithmetisches Mittel, gerun-
det auf drei Stellen nach dem Komma, anzugeben.
4.6 Elektrischer Ofen, durchlüftet, einstellbar auf
(300 ± 25) °C 7.2 Wiederholbarkeit
4.7 Exsikkator, beschickt mit geeignetem Trocknungs- Als Differenz der Ergebnisse zweier Bestimmun-
mittel, z. B. frisch getrocknetem Kieselgel mit gen, die nach demselben Verfahren mit identi-
einem Feuchteindikator. schem Untersuchungsmaterial unter denselben
Bedingungen (derselbe Untersucher, dieselben
5. Justierung des Thermistor-Kryoskops Geräte, dasselbe Labor) unmittelbar nacheinander
2,5 ml einer Standard-Natriumchlorid-Lösung wer- durchgeführt werden, ist höchstens ein Wert von
den in ein sauberes, trockenes Probenröhrchen 0,003 °C zu erwarten.
gegossen und das Kryoskop betätigt. 7.3 Vergleichbarkeit
Die Justierung wird nach den Anweisungen des Als Differenz der Ergebnisse zweier voneinander
Herstellers mit mindestens zwei der unter Nummer unabhängiger Bestimmungen, die nach demselben
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verfahren mit identischem Untersuchungsmaterial Gefrierpunkt der Probe, angegeben in °C,, auf drei
unter verschiedenen Bedingungen (verschiedene Stellen nach dem Komma, Untersuchungsdatum."
Untersucher, verschiedene Geräte, verschiedene
Laboratorien) zu verschiedenen Zeiten durchge-
Artikel 2
führt werden, ist höchstens ein Wert von 0,015 °c
zu erwarten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Milch- und
8. Untersuchungsbericht Fettgesetzes auch im Land Berlin.
Im Untersuchungsbericht sind anzugeben: ~
Art und Datum der Probenahme, Artikel 3
Art der Probe, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1087
Verordnung
zur Änderung der Achten Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
;.
Vom 21. Juli 1988
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1
und 2 sowie der§§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Artikel 3 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung
der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. März
1988 (BGBI. 1 S. 469) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
fünfte Verordnung"
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 25. J11li 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 , des § 15 Satz 1 und dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des
des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- auf den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- jeweiligen Anmeldezeitraum folgenden Monats dem
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im zuständigen Hauptzollamt eine Abgabeanmeldung
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und abzugeben, in der er die Abgaben für den Anmeldezeit-
für Wirtschaft verordnet: raum selber zu berechnen hat. In der Abgabeanmel-
dung sind anzugeben
Artikel 1
1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Verar-
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in beiters,
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
1986 (BGBI. 1S. 1497), zuletzt geändert durch die Verord- 2. die Getreidemengen, die während des Anmeldezeit-
nung vom 16. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 837), wird wie folgt raumes einer Verarbeitung im Sinne der in § 1
geändert: genannten Rechtsakte zugeführt worden sind (ver-
arbeitete Mengen) und
1. § 3 wird wie folgt geändert: 3. die auf die verarbeiteten Mengen entfallenden
Beträge der Abgabe und Zusatzabgabe.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Erfolgt die Verarbeitung des Getreides für einen
,, ( 1 ) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Getreideerzeuger, der die verarbeiteten Mengen auf
zur Zahlung der Abgabe und Zusatzabgabe (Ab-
seinem landwirtschaftlichen Betrieb verwenden will,
gaben) verpflichteten Marktbeteiligten haben vor-
werden die Abgaben für diese Mengen nicht erhoben,
behaltlich der Bestimmungen in den §§ 4, 5 und 6
soweit der Verarbeiter zusammen mit der Abgabean-
bis zum 15. Tag des auf den gemeinschaftsrechtlich
meldung nach Absatz 1 eine vom Getreideerzeuger mit
vorgeschriebenen jeweiligen Anmeldezeitraum
Datum und Unterschrift versehene Erklärung folgenden
folgenden Monats dem zuständigen Hauptzollamt
Inhalts vorlegt:
eine Abgabeanmeldung (§ 168 der Abgabenord-
nung) abzugeben, in der sie die Abgaben für den 1. Namen und Anschrift des Getreideerzeugers
Anmeldezeitraum selber zu berechnen haben. In 2. Namen und Anschrift des anmeldepflichtigen Verar-
der Abgabeanmeldung sind anzugeben
beiters
1 . Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen 3. Menge des dem Verarbeiter zur Verarbeitung zur
Marktbeteil igten,
Verfügung gestellten selbsterzeugten Getreides
2. die Getreidemengen,· die während des Anmelde-
4. Tag der Verarbeitung
zeitraumes zur Erfüllung eines entgeltlichen
Rechtsgeschäftes, das auf die Verschaffung der 5. Erklärung:
Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen ,,Hiermit erkläre ich, daß das aus der obengenann-
gerichtet ist, von Erzeugern geliefert worden sind ten Menge hergestellte Verarbeitungserzeugnis auf
(erworbene Mengen) und meinem landwirtschaftlichen Betrieb verwandt wird.
3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Sollte ich das Verarbeitungserzeugnis in einer
Beträge der Abgabe und Zusatzabgabe." anderen Weise verwenden (z.B. verkaufen), werde
ich dies unverzüglich dem oben genannten Verar-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
beiter mitteilen, damit dieser die anfallenden Abga-
aa) In Satz 1 werden die Worte „erworben haben" ben anmelden und abführen kann."
durch die Worte „geliefert erhalten haben" und In der Abgabeanmeldung sind die verarbeiteten Getrei-
die Worte „erwerben werden" durch die Worte demengen, für die nach Satz 1 die Abgaben nicht
,,geliefert erhalten werden" ersetzt.
erhoben werden, gesondert anzugeben; der anzuge-
bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort bende jeweilige Abgabenbetrag ist für diese Menge mit
,,Getreidemengen" durch das Wort „Mengen" Null einzutragen.
ersetzt.
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in
dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bun-
2. § 4 erhält folgende Fassung: deskasse Bremen abzuführen. Zeigt ein Getreideer-
,,§ 4 zeuger dem Verarbeiter auf Grund der Erklärung nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 an, daß er das Verarbeitungser-
Erhebung der Abgaben bei der Verarbeitung zeugnis in einer anderen Weise als auf seinem land-
(1) Im Falle der Verarbeitung von Getreide im Sinne wirtschaftlichen Betrieb verwandt hat, hat der Verarbei-
der in § 1 genannten Rechtsakte hat der Verarbeiter ter seine Abgabeanmeldung unverzüglich durch schritt-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1089
liehe Mitteilung an das Hauptzollamt für die von der sendung der Ausgangsstelle (§ 10 Abs. 3 und 4 der
Mitteilung betroffenen, verarbeiteten Mengen zu ergän- Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. § 3 Abs. 1
zen. In diesem Fall sind die Abgaben innerhalb von Satz 2 gilt entsprechend."
zwei Wochen nach Absendung der Ergänzung der
Abgabeanmeldung an die Bundeskasse Bremen abzu- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
führen."
a). In der Überschrift wird das Wort „Abgabe" durch
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptzollamt" das Wort „Abgaben" ersetzt.
durch die Worte „zuständigen Hauptzollamt" ersetzt b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Worte „zur Erfüllung eines Rechtsge-
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: schäftes geliefert und übereignet" durch das Wort
,,geliefert" und die Worte „gelieferte Getreide-
,,(1) Für Getreide, das durch einen Erzeuger
menge" durch die Worte „erworbene Menge"
1. unmittelbar, ersetzt.
2. nach Erstattungs-Lagerung oder
3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede- 6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen der
lungserzeugnissen Erfüllung eines Rechtsgeschäftes als Eigentum
erwirbt" durch die Worte „geliefert erhält" und das Wort
nach einem Drittland ausgeführt (Ausfuhr) oder nach ,,Getreidemengen" durch das Wort „Mengen" ersetzt.
einem anderen Mitgliedstaat versandt (Versand) wer-
den soll, ist die Abgabeanmeldung im Falle der Num-
mer 1 vorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der
Artikel 2
Ausfuhr- oder der Versandausfuhrerklärung der Ver-
sandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschafts- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
verordnung) und in den Fällen der Nummern 2 und 3 tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
zusammen mit der Zollanmeldung der überwachenden Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Zollstelle vorzulegen. Wird im Falle des Satzes 1 Nr. 1 auch im Land Berlin.
keine Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Aus-
gleichsbetrag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung)
beantragt, ist die Abgabeanmeldung in den in § 9 Artikel 3
Abs. 3 sowie den §§ 15, 16 und 19 der Außenwirt-
schaftsverordnung genannten Fällen abweichend von Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in
Satz 1 bei der zollamtlichen Behandlung der Ausfuhr- Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Eisenkrämer
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 26, ausgegeben am 27. Juli 1988
Tag I n h a It Seite
20. 7. 88 Gesetz zu den Änderungen vom 22. November 1980, 13. August 1982, 15. Juli 1983, 20. Oktober
1985 und 19. April 1986 der Anlage 1 und vom 28. Oktober 1980 und 20. Januar 1985 der An-
lage 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese
Beförderungen zu verwenden sind (Gesetz zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Überein-
kommens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
neu:188-9-1; 188·9
12. 7. 88 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Kröppen/Walschbronn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649
17. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652
15. 6. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung . 653
22. 6. 88 Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über ein Verfahren für die Zulassung von
Luftfahrtgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655
24. 6. 88 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 656
4. 7. 88 Bekanntmachung der deutsch-jemenitischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 658
11. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 660
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1011
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1988 Nr. 35
Tag 1n halt Seite
23. 7. 88 Gesetz zur Umsetzung der Apotheker-Richtlinien der EG (85/432/EWG und 85/433/EWG) in
deutsches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
2121-1, 2121-2
25. 7. 88 Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Siebtes Gesetz zur Änderung
des Europaabgeordnetengesetzes .................................................. . 1081
1101-8, 111-6
21. 7. 88 Dritte Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige ....... . 1082
neu: 404-22-3-3; 404-18-1
21. 7. 88 Dritte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung ................................. . 1083
7842-1-7
21. 7. 88 Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Ver-
ordnung ......................................................................... . 1087
7847-11-5-5
25. 7. 88 Fünfte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung ............. . 1088
7847-11-5-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 ....................................................... . 1090
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1091
Gesetz
zur Umsetzung der Apotheker-Richtlinien der EG
(85/432/EWG und 85/433/EWG) in deutsches Recht
Vom 23. Juli 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985
das folgende Gesetz beschlossen: zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkei-
ten (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht und durch
Artikel 1 Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder
Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 sonstigen Befähigungsnachweises des betreffen-
(BGBI. 1 S. 601 ), zuletzt geändert durch Artikel 41 des den Mitgliedstaates nachgewiesen worden ist. Die
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
folgt geändert: schaften den Staatsangehörigen von Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaften ausgestell-
1. § 4 wird wie folgt geändert: ten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Bef ä-
higungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen
„ 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des in Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG festgelegten
Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der Mindestanforderungen der Ausbildung genügen,
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen sind den diesen Anforderungen genügenden Diplo-
Gemeinschaften oder heimatloser Ausländer im men gleichgestellt, sofern damit eine Ausbildung
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung nachgewiesen wird, die entweder vor dem 1. Okto-
heimatloser Ausländer ist,". ber 1987 abgeschlossen oder die nach dem
30. September 1987 abgeschlossen, aber vor dem
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a
1. Oktober 1987 begonnen wurde. In diesen Fällen
eingefügt:
ist eine Bescheinigung der Ausstellungsbehörde
,,(1 a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten darüber beizufügen, daß der Inhaber in einem Mit-
der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossene gliedstaat während der letzten fünf Jahre vor Aus-
pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im stellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie den lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätig-
Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. keit ausgeübt hat."
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. a) Der bisherige § 5 wird § 5 Abs. 1. 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht
gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: oder
,,(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Nummer 2 nicht gegeben ist, die Tätigkeit als
Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz . Apotheker aufnehmen will.
späteren Änderungen des Artikels 4 der Richtlinie
Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der
85/433/EWG vom 16. September 1985 (ABI. EG ,;.
Verzichtserklärung nach § 10."
Nr. L 253 S. 37) anzupassen und die Voraussetzun-
gen der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 a bei Antragstellern, die Staatsangehörige
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen ,,(3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz _2,
Gemeinschaften sind, zu regeln, soweit dies nach Abs. 1 a, Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 3 sind Im
den Artikeln 6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
erforderlich ist." Familie, Frauen und Gesundheit zu treffen."
3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei Artikel 2
·ihrer Erteilung
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
a) eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1
Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder S. 1993) wird wie folgt geändert:
b) die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
c) die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung
„ 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
nach§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 a, Abs. 2 oder 3 nicht
abgeschlossen war." Grundgesetzes, Angehöriger eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften oder heimatloser Ausländer im Sinne
4. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in loser Ausländer ist;".
Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus erteilt oder ver-
längert werden, wenn es im Interesse der Arzneimittel- b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassurig:
versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der „3. die deutsche Approbation als Apotheker
Antragsteller besitzt;".
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
c) In Absatz 1 wird nach Numnmer 4 folgende Num-
2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über
mer 4 a eingefügt:
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-
nen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 „4 a. die eidesstattliche Versicherung abgibt, daß er
(BGBI. 1 S. 1057) genießt, bisher keine Apotheke in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften betreibt;".
3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhn- d) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird folgende Nummer 8 ange-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset- fügt:
zes hat,
„8. sich schriftlich verpflichtet, jede Eröffnung einer
4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mit- weiteren Apotheke in einem Mitgliedstaat der
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Europäischen Gemeinschaften der für die Ertei-
verheiratet ist, der auf Grund der Verordnung lung der Erlaubnis zuständigen Behörde an-
(EWG) Nr. 1612/68 (ABI. EG Nr. L 257 S. 2 vom zuzeigen."
19. Oktober 1968) im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsver- e) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
hältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, oder
,,(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antrag-
5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der steller, der Angehöriger eines der übrigen Mitglied-
Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, staaten der Europäischen Gemeinschaften ist und
die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann." seine pharmazeutische Ausbildung mit einem in der
Anlage 1 aufgeführten Diplom abgeschlossen hat,
5. § 12 wird wie folgt geändert: die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei
Jahren betrieben wird. Sofern die pharmazeutische
,,(2 a) Die Approbation erteilt in den Fällen des§ 4 Ausbildung mit dem in der Anlage bezeichneten
Abs. 1 a die zuständige Behörde des Landes, in griechischen Diplom abgeschlossen wurde, ist eine
dem der Antragsteller oder Apotheker Erlaubnis erst dann zu erteilen, wenn die Gegensei-
1. seinen Wohnsitz hat oder tigkeit gewährleistet ist."
Nr. 35 :- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1079
f} Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält 4. § 13 Abs. 1 b erhält folgende Fassung:
folgende Fassung: ,,(1 b} Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwal-
,,(3) Hat der Apotheker nach seiner Approbation tung einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu
oder nach Erteilung eines der in der Anlage zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
diesem Gesetz aufgeführten Diplome, Prüfungs- Nr. 1 bis 4 a, 7 und 8 erfüllt."
zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise
mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine 5. § 14 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt, so ist ihm die
,, 1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraus-
Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr
setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 a, 7 und 8
vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit minde-
sowie Abs. 3 erfüllt und".
stens sechs Monate lang wieder in einer in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
gelegenen Apotheke oder Krankenhausapotheke Artikel 3
ausgeübt hat."
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann den Wortlaut der Bundes-Apothekerord-
2. § 3 Nr. 5 erhält folgende Fasung: nung und des Gesetzes über das Apothekenwesen in der
„5. wenn der Erlaubnisinhaber in einem Mitgliedstaat vom Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an geltenden
der Europäischen Gemeinschaften eine andere Fassung neu bekanntmachen.
Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, eröffnet."
Artikel 4
3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
,,(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträg- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
lich eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4, 4 a, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann
Artikel 5
widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nach-
träglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Satz 2, § 9 Abs. 1, § 1O oder § 11 verstoßen." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
(zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung
und zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen)
,;.
Pharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
a) In Belgien: f) In Italien:
Das von den medizinischen und pharmazeutischen Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene
Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsaus- Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Aus-
schuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen übung des Apothekerberufs.
für die Hochschulen ausgestellte „diplöme legal de
pharmacien"/,,wettelijk diploma van apoteker" (ge- g) In Luxemburg:
setzliches Diplom eines Apothekers).
Das vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte
b) In Dänemark: und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte
staatliche Apothekerdiplom.
Bevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen
(Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte
h) In den Niederlanden:
Prüfung eines Apotheker-Kandidaten).
Het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-
c) In Griechenland: thekers-examen (das Diplom über die erfolgreiche
:n (no:i:on1n xö 1<1>v ugrtoö( <1)V u0,:<in•, rnnv6on11a; Ablegung des Apothekerexamens).
ÜOX tlCTll'.= Tll; (f W__)fHtXfl'Tl X~;, )".O(lrr(Ol'~lEVO µna.
xc,unx1·1 l ;i-nrnri i) in Portugal:
(Das auf Grund einer staatlichen Prüfung von den Carta de curso de licenciatura em Ciencias Farma-
zuständigen Stellen ausgestellte Zeugnis über die ceuticas (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharma-
Befähigung zur Ausübung der pharmazeutischen zeutischen Wissenschaften), das von den Universitä-
Tätigkeit). ten ausgestellt wird.
d) In Frankreich:
j) In Spanien:
Das von den Universitäten ausgestellte „diplöme
d'Etat de pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothe- Titulo de licenciado en farmacia (Diplom des Lizen-
kers) oder das von den "Universitäten ausgestellte ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Aus-
,,Diplome d'Etat de Docteur en pharmacie" (Staats- bildung und Wissenschaft oder von den Universitäten
diplom eines Doktors der Pharmazeutik). ausgestellt wird.
e) In Irland: k) Im Vereinigten Königreich:
Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Che- Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Che-
mist". mist".
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1081
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Siebtes Gesetz
zur Änderung des Eurppaabgeordnetengesetzes
Vom 25. Juli 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
Artikel 1
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1674), wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom
In § 9 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl „9 013"
23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1674), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Absatz 1 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl
,,9 013" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „8 729" durch die Zahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„9 013" und die Zahl „4 364,50" durch die Zahl
,,4 506,50" ersetzt.
Artikel 4
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 078" durch die Zahl
,,5155" ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten
für Minderjährige
,..
Vom 21. Juli 1988
Auf Grund des§ 1612a Abs. 2 und des§ 1615f Abs. 2 2. In Nummer 2 durch:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch die Gesetze vom „g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2029) und vom 19. August 1969 31. Dezember 1988 monatlich 276 Deutsche Mark;
(BGBI. 1 S. 1243) eingefügt worden sind, verordnet die
Bundesregierung: h) ab 1. Januar 1989 monatlich 304 Deutsche Mark;".
Artikel 1
Anpassungsverordnung 1988 3. In Nummer 3 durch:
(AnpV 1988) „g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
31. Dezember 1988 monatlich 327 Deutsche Mark;
Unterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maß-
gabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für h) ab 1. Januar 1989 monatlich 360 Deutsche Mark."
Zeiträume nach dem 31 . Dezember 1988 um 10 vom
Hundert erhöht werden.
Artikel 3
Artikel 2
Berlin-Klausel
Siebente Änderung
der Regelunterhalt-Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des
In§ 1 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970
Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen
(BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Kinder vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1243) auch im
nung vom 26. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1035) geändert worden
Land Berlin.
ist, wird Buchstabe g jeweils ersetzt:
1. In Nummer 1 durch:
Artikel 4
„g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
31. Dezember 1988 monatlich 228 Deutsche Mark; Inkrafttreten
h) ab 1. Januar 1989 monatlich 251 Deutsche Mark;". Diese Verordnung tritt am 30. September 1988 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1083
Dritte Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom 21. Juli 1988
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Forsten verordnet aa) Nach dem Wort „Hemmstoffe" werden die
auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in Worte „oder einen Keimgehalt von mehr als
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 800000 Keimen/cm " eingefügt.
3
7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin- bb) Folgender Satz wird angefügt:
dung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964
(BGBI. 1 S. 560) im Einvernehmen mit dem Bundesmini- „übersteigt in der Anlieferungsmilch bei zwei
ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und aufeinanderfolgenden Untersuchungen der
3
Gehalt an somatischen Zellen je cm bis zum
auf Grund des§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch- 31. Dezember 1982 500 000, danach 400 000,
und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmini- so ist dies der zuständigen Behörde oder der
ster für Wirtschaft nach Bekanntgabe an den Deutschen von ihr beauftragten Stelle unverzüglich zu mel-
Bundestag: den."
Artikel 1
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 878, 1081 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verord- a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
nung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2443), wird wie ,,(1) Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Unter-
folgt geändert: suchungsergebnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Klas-
sen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten
1. In § 1 wird Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten
a) in Nummer 3 das Wort „und" durch ein Komma zwei Monate der geometrische Mittelwert zu bilden
ersetzt, und die folgende Bewertung zugrunde zu legen:
b) in Nummer 4 nach dem Wort „Zellen" das Wort Mittlerer Keimzahlwert
„und" eingefügt sowie pro cm 3 Klasse
c) folgende Nummer 5 angefügt:
bis 100 000 1
,,5. Gefrierpunkt". 2
bis 300 000
bis 800 000 3
2. § 2 wird wie folgt geändert:
über 800 000 4.
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Erfolgt die Feststellung der bakteriologischen
.. Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffen- Beschaffenheit monatlich regelmäßig durch drei
heit sind monatlich mindestens zwei Untersuchun- Untersuchungen, kann abweichend von Absatz 1
gen nach Anlage 3 durchzuführen." der geometrische Mittelwert aus den festgestellten
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: Keimzahlwerten der drei Untersuchungen eines
,,(4 a) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist Monats gebildet werden."
monatlich mindestens eine Untersuchung nach b) Absatz 1 a wird gestrichen.
Anlage 7 durchzuführen. Bis zum 31. Dezember c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1989 kann die Feststellung des Gefrierpunktes alle
drei Monate erfolgen."
4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für
.. Für die Feststellung der bakteriologischen Be- gekühlte Anlieferungsmilch, die die nachstehenden
schaffenheit können auch Verfahren zugelassen Bedingungen erfüllt:
werden, die nur eine Unterscheidung von Keim-
gehaltswerten bis zu 800 000 pro cm 3 vorsehen; 1. Einstufung in Klasse 1,
in diesem Fall ist bei Überschreiten dieses Grenz- 2. Zellgehalt im arithmetischen Mittel über drei Monate
wertes von einem Keimgehalt von 1 ,2 Millionen bis zum 31 . Dezember 1992 weniger als 500 000 je
pro cm auszugehen."
3
cm3, danach weniger als 400 000 je cm3,
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. Gefrierpunkt im arithmetischen Mittel über zwei Januar und Februar 1989 und 1993 jeweils die Ergeb-
Monate kleiner oder gleich -0,515 °c und nisse vom November und Dezember des Vorjahres
4. Hemmstoffe nicht nachweisbar. heranzuziehen."
Dieser Preis ist zu kürzen um mindestens
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 2,
a) Nummer 6 wird gestrichen.
4 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 3,
b) In Nummer 7 wird nach den Worten „Keimzahl pro
20 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 4. 3
#0 cm " das Komma durch einen Punkt ersetzt und das
Der Abzug bei Einstufung in Klasse 4 beträgt nur Wort „Bewertung" gestrichen.
7 Pf/kg, wenn der Milcherzeuger der Molkerei die Milch
getrennt auf seine Kosten anliefert. Werden in zwei 8. Anlage 4 wird aufgehoben.
Untersuchungen nach dem Monat der Einstufung in
eine Klasse Ergebnisse erreicht, die einer qualitativ
9. Als Anlage 7 wird angefügt:
höheren Klasse entsprechen, so können die Abzüge
der höheren Klasse angewendet werden. Werden „Anlage 7
Hemmstoffe festgestellt, ist der Preis in dem Monat der (zu § 2 Abs. 4a)
Feststellung um 20 Pf/kg zu kürzen. Werden die in Bestimmung des Gefrierpunktes von Milch
Satz 1 Nr. 2 genannten Grenzwerte überschritten, ist (Thermistor-Kryoskop-Verfahren)
der Preis zusätzlich um 2 Pf/kg zu kürzen."
1. Begriff
5. § 7 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Unter dem Gefrierpunkt von Milch wird die
nach dem im folgenden beschriebenen Verfahren
„ 1. entgegen § 1 oder § 2 Abs. 1 bis 4 a oder 7 Satz 1
gemessene Temperatur, angegeben in °C, ver-
die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorge-
standen.
schriebenen Weise untersuchen läßt oder unter-
sucht,
2. Kurzbeschreibung
2. einer Mitteilungs- oder Meldepflicht nach § 2 Abs. 8
Die Milch wird mit der dem jeweiligen Untersu-
zuwiderhandelt,".
chungsgerät entsprechenden Temperatur unter-
kühlt; durch mechanische Vibration wird Kristallisa-
6. In § 9 werden die Absätze 2 bis 4 durch die folgenden
tion induziert, als deren Folge die Temperatur
Absätze ersetzt:
rasch auf ein Plateau ansteigt, das dem Gefrier-
,,(2) Abweichend von § 2 Abs. 3 dürfen bis zum punkt der Probe entspricht. Das Gerät wird justiert,
31. Dezember 1992 die zur Feststellung der bakteriolo- indem es unter den gleichen Bedingungen wie für
gischen Beschaffenheit vorgeschriebenen Untersu- Milchproben auf die richtigen Ablesungen für
chungen nach den Vorschriften dieser Verordnung in 2 Standardlösungen eingestellt wird. Unter diesen
der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung Bedingungen ergibt das Plateau den Gefrierpunkt
durchgeführt werden. der Milch in °C.
(3) Abweichend von § 3 darf zur Einstufung der
3. Chemikalien und Lösungen
Anlieferungsmilch in Klassen bis zum 31. Dezember
1992 aus den festgestellten Werten der Untersuchun- Die Verwendung im Handel erhältlicher Wasser-
gen die folgende Bewertung zugrunde gelegt werden: standards und fertiger Standardlösungen wird
empfohlen, wobei bei der Handhabung die Her-
aa) bei Keimzahluntersuchung: stellerangaben zu beachten sind.
geometrischer Mittelwert
der Keime pro cm 3 Klasse Sofern gebrauchsfertige Standards nicht verwen-
det werden:
bis 300 000 1 3.1 In einer Apparatur aus Quarzglas destilliertes
bis 1 000 000 2 Wasser, kurz vor Gebrauch gekocht und auf
bis 3 000 000 3 (20 ± 2) °C abgekühlt.
über 3 000 000 4, 3.2 Natriumchlorid, NaCI, analysenrein, fein gemahlen
und entweder 5 h bei (300 ± 25) °C im elektri-
bb) bei Pyruvatgehaltsuntersuchung:
schen Ofen oder 24 h bei (130 ± 2) °C im Wärme-
arithmetischer Mittelwert
schrank getrocknet und in einem Exsikkator auf
des Pyruvatgehalts in mg/kg Klasse
Raumtemperatur abgekühlt.
bis 1,4 1 3.3 Standard-Natriumchlorid-Lösungen
bis 1,9 2 Die entsprechende Menge (siehe Tabelle)
bis 2,5 3 Natriumchlorid nach Abschnitt 3.2 wird in ein
über 2,5 4. Wägeglas eingewogen, in Wasser gelöst, quantita-
(4) Spätestens vom 1 . Januar 1992 bis zum tiv in einon 100-ml-Meßkolben übergeführt und mit
31 . Dezember 1992 sind monatlich zwei Untersuchun- Wasser von (20 ± 2) ° C aufgefüllt.
gen nach Anlage 3 durchzuführen und deren Ergeb- Die Lösungen sind in gut verschließbaren Poly-
nisse den Milcherzeugern mitzuteilen. Für die Einstu- ethylenflaschen mit einem Nennvolumen von
fung der Anlieferungsmilch nach § 3 Abs. 1 sind im höchstens 250 ml bei 2 bis 7 °c aufzubewahren.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1085
Tabelle: 3.3 aufgeführten Standard-Natriumchlorid-Lösun-
Gefrierpunkt von Natriumchlori9-Lösungen gen bzw. einem Wasserstandard und einer Stan-
dard-Natriumchlorid-Lösung durchgeführt.
g NaCl/1 oc
6. Durchführung
6,859 -0,40A, 6.1 Vorbereitung der Probe
7,820 -0,464 Die Probe ist nach Möglichkeit sofort zu untersu-
8,151 -0,483 chen. Sofern erforderlich, kann die Untersuchung
8,317 -0,4~2 der Probe jedoch auch innerhalb von 3 Tagen vom
8,482 -0,502 Zeitpunkt der Probenahme an erfolgen, wenn die
8,648 -0,512 Probe bei einer Temperatur von 2 bis 7 °C aufbe-
8,813 -0,521 wahrt worden ist.
8,979 -0,531
6.2 Überprüfung der Justierung
9,145 -0,541
10,155 -0,600 Die Justierung ist in angemessenen regelmäßigen
Abständen (bei Reihenuntersuchungen minde-
Vor Verwendung einer Standardlösung ist die Fla- stens nach 60 Proben) mit mindestens zwei
sche vorsichtig zu stürzen und mehrfach umzu- der unter Abschnitt 3.3 aufgeführten Standard-
schwenken, um den Inhalt gründlich durchzumi- Natriumchlorid-Lösungen (bzw. einem Wasser-
schen. Zu keiner Zeit darf die Standardlösung so standard und einer Standard-Natriumchlorid-
geschüttelt werden, daß sie Luft aufnimmt. Proben Lösung) nach Anweisungen des Herstellers zu
einer Standardlösung müssen durch Ausgießen überprüfen.
aus der Flasche entnommen werden; d. h. Pipetten 6.3 Bestimmung
dürfen für diesen Zweck nicht verwendet werden.
Die Milchprobenflasche wird mehrere Male vor-
Nach dem Öffnen der Flasche ist die Lösung bei sichtig gestürzt und umgeschwenkt, um den Inhalt
Lagerung zwischen 2 und 7 ° C bis zu 10 Tagen durchzumischen. Jeweils (2,5 ± 0, 1) ml Milch wer-
haltbar. den in zwei saubere und trockene Probenröhrchen
gegossen oder pipettiert. Die Probe sollte vor der
4. Geräte
Messung eine Temperatur von 25 °C nicht über-
4.1 Thermistor-Kryoskop schreiten.
Das Kryoskop besteht aus einer thermostatisch Das Probenröhrchen wird nach den Anweisungen
geregelten Kühleinrichtung, einer Thermistor- des Geräteherstellers in das justierte Kryoskop
sonde, einer Meßeinrichtung, einem Probenrührer eingesetzt. Die Milch wird gekühlt und der Gefrier-
und einer Vorrichtung zur Auslösung des Gefrie- vorgang bei einer vom Gerätehersteller auf 0, 1 ° C
rens. vorgegebenen Temperatur eingeleitet.
4.2 Probenröhrchen Wenn die Messung störungsfrei zu Ende geführt
worden ist, wird das Probenröhrchen entfernt,
Probenröhrchen aus Glas (50,8 ± 0,2) mm lang anschließend die Thermistorsonde und der Pro-
mit einem äußeren Durchmesser von (16 ± 0, 1) benrührer mit einem sauberen, weichen und fus-
mm und einem inneren Durchmesser von
selfreien Tuch abgewischt und eine zweite Bestim-
(13,5 ± 0, 1) mm. Die Wanddicke des Röhrchens
mung mit der zweiten Probe der gleichen Milch
darf auf seiner ganzen Länge um nicht mehr als
durchgeführt.
0, 1 mm abweichen.
Wenn die Differenz der Ergebnisse der Doppelbe-
Darüber hinaus erforderlich, wenn die Standard-
stimmung größer ist als der im Abschnitt 7.2 ange-
Natriumchlorid-Lösungen nach Abschnitt 3.3 her-
gebene Wert für die Wiederholbarkeit, ist sofort
gestellt werden:
eine erneute Doppelbestimmung durchzuführen.
4.3 Analysenwaage
7. Auswertung
4.4 1 000-ml-Meßkolben
7.1 Angabe der Ergebnisse
4.5 Wärmeschrank mit zwangsläufiger Durchlüftung,
einstellbar auf ( 130 ± 2) ° C oder Das Ergebnis ist als arithmetisches Mittel, gerun-
det auf drei Stellen nach dem Komma, anzugeben.
4.6 Elektrischer Ofen, durchlüftet, einstellbar auf
(300 ± 25) °C 7.2 Wiederholbarkeit
4.7 Exsikkator, beschickt mit geeignetem Trocknungs- Als Differenz der Ergebnisse zweier Bestimmun-
mittel, z. B. frisch getrocknetem Kieselgel mit gen, die nach demselben Verfahren mit identi-
einem Feuchteindikator. schem Untersuchungsmaterial unter denselben
Bedingungen (derselbe Untersucher, dieselben
5. Justierung des Thermistor-Kryoskops Geräte, dasselbe Labor) unmittelbar nacheinander
2,5 ml einer Standard-Natriumchlorid-Lösung wer- durchgeführt werden, ist höchstens ein Wert von
den in ein sauberes, trockenes Probenröhrchen 0,003 °C zu erwarten.
gegossen und das Kryoskop betätigt. 7.3 Vergleichbarkeit
Die Justierung wird nach den Anweisungen des Als Differenz der Ergebnisse zweier voneinander
Herstellers mit mindestens zwei der unter Nummer unabhängiger Bestimmungen, die nach demselben
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verfahren mit identischem Untersuchungsmaterial Gefrierpunkt der Probe, angegeben in °C,, auf drei
unter verschiedenen Bedingungen (verschiedene Stellen nach dem Komma, Untersuchungsdatum."
Untersucher, verschiedene Geräte, verschiedene
Laboratorien) zu verschiedenen Zeiten durchge-
Artikel 2
führt werden, ist höchstens ein Wert von 0,015 °c
zu erwarten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Milch- und
8. Untersuchungsbericht Fettgesetzes auch im Land Berlin.
Im Untersuchungsbericht sind anzugeben: ~
Art und Datum der Probenahme, Artikel 3
Art der Probe, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1087
Verordnung
zur Änderung der Achten Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
;.
Vom 21. Juli 1988
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1
und 2 sowie der§§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Artikel 3 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung
der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. März
1988 (BGBI. 1 S. 469) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
fünfte Verordnung"
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 25. J11li 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 , des § 15 Satz 1 und dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des
des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- auf den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- jeweiligen Anmeldezeitraum folgenden Monats dem
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im zuständigen Hauptzollamt eine Abgabeanmeldung
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und abzugeben, in der er die Abgaben für den Anmeldezeit-
für Wirtschaft verordnet: raum selber zu berechnen hat. In der Abgabeanmel-
dung sind anzugeben
Artikel 1
1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Verar-
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in beiters,
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
1986 (BGBI. 1S. 1497), zuletzt geändert durch die Verord- 2. die Getreidemengen, die während des Anmeldezeit-
nung vom 16. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 837), wird wie folgt raumes einer Verarbeitung im Sinne der in § 1
geändert: genannten Rechtsakte zugeführt worden sind (ver-
arbeitete Mengen) und
1. § 3 wird wie folgt geändert: 3. die auf die verarbeiteten Mengen entfallenden
Beträge der Abgabe und Zusatzabgabe.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Erfolgt die Verarbeitung des Getreides für einen
,, ( 1 ) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Getreideerzeuger, der die verarbeiteten Mengen auf
zur Zahlung der Abgabe und Zusatzabgabe (Ab-
seinem landwirtschaftlichen Betrieb verwenden will,
gaben) verpflichteten Marktbeteiligten haben vor-
werden die Abgaben für diese Mengen nicht erhoben,
behaltlich der Bestimmungen in den §§ 4, 5 und 6
soweit der Verarbeiter zusammen mit der Abgabean-
bis zum 15. Tag des auf den gemeinschaftsrechtlich
meldung nach Absatz 1 eine vom Getreideerzeuger mit
vorgeschriebenen jeweiligen Anmeldezeitraum
Datum und Unterschrift versehene Erklärung folgenden
folgenden Monats dem zuständigen Hauptzollamt
Inhalts vorlegt:
eine Abgabeanmeldung (§ 168 der Abgabenord-
nung) abzugeben, in der sie die Abgaben für den 1. Namen und Anschrift des Getreideerzeugers
Anmeldezeitraum selber zu berechnen haben. In 2. Namen und Anschrift des anmeldepflichtigen Verar-
der Abgabeanmeldung sind anzugeben
beiters
1 . Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen 3. Menge des dem Verarbeiter zur Verarbeitung zur
Marktbeteil igten,
Verfügung gestellten selbsterzeugten Getreides
2. die Getreidemengen,· die während des Anmelde-
4. Tag der Verarbeitung
zeitraumes zur Erfüllung eines entgeltlichen
Rechtsgeschäftes, das auf die Verschaffung der 5. Erklärung:
Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen ,,Hiermit erkläre ich, daß das aus der obengenann-
gerichtet ist, von Erzeugern geliefert worden sind ten Menge hergestellte Verarbeitungserzeugnis auf
(erworbene Mengen) und meinem landwirtschaftlichen Betrieb verwandt wird.
3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Sollte ich das Verarbeitungserzeugnis in einer
Beträge der Abgabe und Zusatzabgabe." anderen Weise verwenden (z.B. verkaufen), werde
ich dies unverzüglich dem oben genannten Verar-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
beiter mitteilen, damit dieser die anfallenden Abga-
aa) In Satz 1 werden die Worte „erworben haben" ben anmelden und abführen kann."
durch die Worte „geliefert erhalten haben" und In der Abgabeanmeldung sind die verarbeiteten Getrei-
die Worte „erwerben werden" durch die Worte demengen, für die nach Satz 1 die Abgaben nicht
,,geliefert erhalten werden" ersetzt.
erhoben werden, gesondert anzugeben; der anzuge-
bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort bende jeweilige Abgabenbetrag ist für diese Menge mit
,,Getreidemengen" durch das Wort „Mengen" Null einzutragen.
ersetzt.
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in
dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bun-
2. § 4 erhält folgende Fassung: deskasse Bremen abzuführen. Zeigt ein Getreideer-
,,§ 4 zeuger dem Verarbeiter auf Grund der Erklärung nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 an, daß er das Verarbeitungser-
Erhebung der Abgaben bei der Verarbeitung zeugnis in einer anderen Weise als auf seinem land-
(1) Im Falle der Verarbeitung von Getreide im Sinne wirtschaftlichen Betrieb verwandt hat, hat der Verarbei-
der in § 1 genannten Rechtsakte hat der Verarbeiter ter seine Abgabeanmeldung unverzüglich durch schritt-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1089
liehe Mitteilung an das Hauptzollamt für die von der sendung der Ausgangsstelle (§ 10 Abs. 3 und 4 der
Mitteilung betroffenen, verarbeiteten Mengen zu ergän- Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. § 3 Abs. 1
zen. In diesem Fall sind die Abgaben innerhalb von Satz 2 gilt entsprechend."
zwei Wochen nach Absendung der Ergänzung der
Abgabeanmeldung an die Bundeskasse Bremen abzu- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
führen."
a). In der Überschrift wird das Wort „Abgabe" durch
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptzollamt" das Wort „Abgaben" ersetzt.
durch die Worte „zuständigen Hauptzollamt" ersetzt b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Worte „zur Erfüllung eines Rechtsge-
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: schäftes geliefert und übereignet" durch das Wort
,,geliefert" und die Worte „gelieferte Getreide-
,,(1) Für Getreide, das durch einen Erzeuger
menge" durch die Worte „erworbene Menge"
1. unmittelbar, ersetzt.
2. nach Erstattungs-Lagerung oder
3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede- 6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen der
lungserzeugnissen Erfüllung eines Rechtsgeschäftes als Eigentum
erwirbt" durch die Worte „geliefert erhält" und das Wort
nach einem Drittland ausgeführt (Ausfuhr) oder nach ,,Getreidemengen" durch das Wort „Mengen" ersetzt.
einem anderen Mitgliedstaat versandt (Versand) wer-
den soll, ist die Abgabeanmeldung im Falle der Num-
mer 1 vorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der
Artikel 2
Ausfuhr- oder der Versandausfuhrerklärung der Ver-
sandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschafts- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
verordnung) und in den Fällen der Nummern 2 und 3 tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
zusammen mit der Zollanmeldung der überwachenden Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Zollstelle vorzulegen. Wird im Falle des Satzes 1 Nr. 1 auch im Land Berlin.
keine Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Aus-
gleichsbetrag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung)
beantragt, ist die Abgabeanmeldung in den in § 9 Artikel 3
Abs. 3 sowie den §§ 15, 16 und 19 der Außenwirt-
schaftsverordnung genannten Fällen abweichend von Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in
Satz 1 bei der zollamtlichen Behandlung der Ausfuhr- Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Eisenkrämer
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 26, ausgegeben am 27. Juli 1988
Tag I n h a It Seite
20. 7. 88 Gesetz zu den Änderungen vom 22. November 1980, 13. August 1982, 15. Juli 1983, 20. Oktober
1985 und 19. April 1986 der Anlage 1 und vom 28. Oktober 1980 und 20. Januar 1985 der An-
lage 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese
Beförderungen zu verwenden sind (Gesetz zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Überein-
kommens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
neu:188-9-1; 188·9
12. 7. 88 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Kröppen/Walschbronn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649
17. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652
15. 6. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung . 653
22. 6. 88 Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über ein Verfahren für die Zulassung von
Luftfahrtgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655
24. 6. 88 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 656
4. 7. 88 Bekanntmachung der deutsch-jemenitischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 658
11. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 660
Preis dieser Ausgabe: 5.24 DM (4.34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Koln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988 1091
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen-der Gemeinschaften, ct,e im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1673/88 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der bei Vorausfestsetzung
der Erstattung für die Ausfuhr von Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e n
im Rahmen einer Ausschreibung in einem Drittland gestellten Kaution L 150/16 16. 6. 88
15. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1674/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2262/87 über die Modalitäten der Ausfuhr von
Butter aus Beständen der Interventionsstellen zu Wohlfahrtszwecken
nach Entwicklungsländern L 150/17 16. 6. 88
15. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1675/88 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1184/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten
Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors hinsichtlich der
Gültigkeitsdauer der Einfuhrbescheinigung L 150/19 16. 6. 88
15. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1676/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2657/87 zur Abweichung vom Verbot des Ersatzes
durch äquivalente Waren bei Hartweizen L 150/20 16. 6. 88
15. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für G u r k e n L 150/21 16. 6. 88
16. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1691/88 der Kommission zur Festsetzung des
R1chtplafonds für die Einfuhr von bestimmten Pf I an z k a r toffe In nach
Spanien für das Wirtschaftsjahr 1988/89 und zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 650/86 L 151/33 17. 6. 88
16. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1693/88 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Z i t r o n e n und des
finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für Juni 1988 L 151/36 17. 6. 88
16. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1694/88 der Kommission zur Festsetzung des
höchstmöglichen Rücknahmepreises für Gewächshaus t o m a t e n für
Juni 1988 L 151/38 17. 6. 88
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 der Kommission zur Änderung bestimm-
ter Durchführungsverordnungen zur gemeinsamen Marktorganisation für
Zucker nach Einführung der Kombinierten Nomenklatur L 152/23 18. 6. 88
Andere Vorschriften
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1658/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3815/87 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimm-
tem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventions-
stellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen L 148/11 15. 6. 88
14. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1671 /88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Unterhemden, Slips, Schlafanzüge, Hausmäntel,
Unterkleider usw., andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 18
(lfd. Nr. 40.0180) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 150/13 16. 6. 88
14. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1672/88 der Kommission zur Einstellung des
KabelJaufangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 150/15 16. 6. 88
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justtz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltanfvorschnften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift fi.Jr Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis fur Teil I und Teil II halbJährhch je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2, 17 DM zuzuglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fur
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juh 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
betragt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1685/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte gefrorene Filets von
Seehechten L 151 /1 17. 6. 88
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1686/88 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 151/3 17. 6. 88
16. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1692/88- der Kommission zur Ermächtigung Por-
tugals, die bei der Einfuhr von Olkuchen anzuwendenden Zölle teilweise
auszusetzen L 151 /35 17. 6. 88
14. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1695/88 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit
Ursprung in Mexiko, Südkorea, Taiwan und der Türkei L 151/39 17. 6. 88
14. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1696/88 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern
mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, Mexiko, Rumänien, Taiwan. der
Türkei und Jugoslawien L 151/47 17. 6. 88
16. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1697/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan der Unter-
position 2903 51 00 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in
China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 151 /55 17. 6. 88
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1706/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 42 600 Stück Färsen
und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle
ex 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs L 152/1 18. 6. 88
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1707/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Geme1nschaftszollkont1ngents für 5 000 Stück Stiere.
Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten. der
Tarifstelle ex 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs L 152/5 18. 6. 88
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1708/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten
an bestimmten Spinnstoffen Im passiven VercJelungsverkehr der
Gemeinschaft L 152/9 18. 6. 88
17. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1716/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 152/45 18. 6. 88
17. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1719/88 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 152/50 18. 6. 88