1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder"
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Vom 20. Juli 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Artikel 1 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezem-
ber 1971 (BGBI. 1 S. 2018), zuletzt geändert durch das Artikel 3
Gesetz vom 21. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1725), werden
die Zahl „ 172" durch die Zahl „ 183" und die Zahl „775" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
durch die Zahl „822" ersetzt. Kraft mit der Maßgabe, daß die höheren Renten ab
1. Januar 1988 gewährt werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1053
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
,, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Vom 21. Juli 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3
das folgende Gesetz beschlossen: ersetzt:
,,Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernis-
Artikel 1 sen Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maß-
Änderung des Gesetzes über die Gemeinschafts- nahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs-
aufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen."
und des Küstenschutzes"
3. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse- ,,(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnah-
rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom men Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere
3. September 1969 (BGBI. 1 S. 1573), geändert durch der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvor-
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1 aussetzungen und die Art und Höhe der Förderung
S. 21401, wird wie folgt geändert: näher bestimmt werden."
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 4. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Num-
Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm
mern 1 bis 3 ersetzt:
in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Aus-
.. 1 . Maßnahmen zur Verbesserung der Produk- gaben in Höhe von
tions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und 60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Forstwirtschaft durch staben a, c und d und Nr. 2 bis 4 und bei der
a) rationellere Gestaltung land- und forstwirt- dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2)
schaftlicher Betriebe, sowie
b) Anpassung land- und forstwirtschaftlicher 70 v. H. bei Maßnahmen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Betriebe an die Marktentwicklung, stabe b und Nr. 5 und bei der dazu erforder-
lichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2)."
c) Ausgleich natürlicher Standortnachteile,
d) sonstige Maßnahmen, die unter besonderer 5. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Berücksichtigung der bäuerlichen Familien- ,,(3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen
betriebe für die gesamte Land- und Forst- Nichterfüllung der Bedingungen zurückgezahlt werden,
wirtschaft bedeutsam sind; leitet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließ-
lich der anteiligen Zinsen an den Bund weiter."
2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen
Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen
Artikel 2
Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungs- Änderung des Gesetzes
gesetz einschließlich von Maßnahmen zur über eine Altershilfe für Landwirte
Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen
In § 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Naturhaushaltes;
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch
Maßnahmen;". Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1988 (BGB!. 1 S. 581)
geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
mern 4 und 5. „Eine Existenzgrundlage gilt weiterhin als gegeben, wenn
die Mindesthöhe nur deshalb nicht mehr erreicht wird,
2. § 2 wird wie folgt geändert: weil Flächen nach Maßgabe der Verordnung (EWG)
Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hin-
.. (1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient sichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivie-
dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderun- rung und Umstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106
gen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu S. 28) durch Brachlegen mit'oder ohne Wechselwirtschaft
gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im stillgelegt werden."
Gemeinsamen Markt der Europäischen Gemein- Artikel 3
schaft zu ermöglichen sowie den Küstenschutz zu
Änderung des Gesetzes
verbessern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse
über die Krankenversicherung der Landwirte
der Raumordnung, Landesplanung sowie des
Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beach- § 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung
ten." der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), das
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 S. 28) stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirt-
(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt ge- schaftlich genutzte Flächen; die für die Landwirtschaft in
ändert: anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften,
insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des
1. Folgender neuer Satz 4 wird eingefügt: Grundstückverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts,
„Soweit Flächen nach Maßgabe der Verordnung des Baurechts, des Naturschutzrechts und der Statistik
(EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 finden auf diese Flächen weiterhin Anwendung. Das
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stillegungs-
Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Acker- t>eriode in derselben Art und in demselben Umfang wie
flächen und der Extensivierung und Umstellung der zum Zeitpunkt der Antragstellung nutzen zu können, bleibt
Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen bestehen. Satz 1 erster Halbsatz gilt nicht für das Recht
mit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der Sozialversicherung. Ferner gelten die Sätze 1 und 2
der am Tage vor der Stillegung maßgebliche Wert des nicht, wenn die Flächen aufgeforstet oder so umgestaltet
jeweiligen Maßstabes." worden sind, daß sie später nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand land- oder forstwirtschaftlich genutzt
2. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6. werden können.
3. In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie" durch die Artikel 6
Worte „Die Satzung" ersetzt.
Neufassung des Gesetzes
über die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung
Artikel 4
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
§ 776 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung in Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes über die
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der Agrarstruktur
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt und des Küstenschutzes" in der vom 1. Juli 1988 an
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
(BGBI. 1 S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt machen.
gefaßt:
Artikel 7
,, 1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Gar- Berlin-Klausel
ten- und Weinbaues, der Binnenfischerei - Fisch-
zucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei - Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
und der Imkerei einschließlich der den Zielen des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschafts-
pflege (landwirtschaftliche Unternehmen),".
Artikel 8
Artikel 5 Inkrafttreten
Rechtliche Behandlung stillgelegter Flächen (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in
Kraft.
Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG)
Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, soweit er§ 1 Abs. 1 Nr. 1
der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hin- Buchstabe b neu einfügt, und Artikel 1 Nr. 4, soweit er in
sichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivie- § 1 0 Abs. 1 die Worte „Nr. 1 Buchstabe b und" neu einfügt,
rung und Umstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106 treten mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
N. Blüm
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1055
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
,, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Vom 21. Juli 1988
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut-
zes" vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1053) wird nachstehend der Wortlaut des
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes" in der seit 1. Juli 1988 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz vom 3. September 1969
(BGBI. 1 S. 1573),
2. den am 29. Dezember 1971 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2140),
3. den mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn. den 21. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Gesetz
. über die Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
§ 1 2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesit-
Gemeinschaftsaufgabe zes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maß-
nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem
(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten- Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen
schutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe Im Sinne des zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Natur-
Artikels 91 a Abs 1 des Grundgesetzes wahrgenommen: haushaltes;
1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und 3. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maß-
Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft nahmen;
durch
4. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der
a) rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaft- Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch
licher Betriebe,
a) Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch-
b) Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und forstwirtschaftlicher Erzeuger,
an die Markientwicklung *),
b) Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stille-
c) Ausgleich natürlicher Standortnachteile, gung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationali-
d) sonstige Maßnahmen. die unter besonderer Berück- sierung und Verbesserung des Absatzes land-,
sIcht1gung der bäuerlichen Familienbetriebe für die fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind; 5. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den
Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden
• ) Nact1 Artikel A All'., ? d1~s Gcsct?cs vom 21. Julo 19AA (BGBI I S 1053) trIt1 § 1 oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturm-
AtJs 1 Nr 1 Buchstabe b m,t AtJl,lUf des 30. Juni 1993 außer Kratt fluten (Küstenschutz).
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche (2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der
Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe. Länder. Jedes Land hat eine Stimme.
§2 (3) Der Planungsausschuß beschließt mit einer Mehrheit
Allgemeine Grundsätze von drei Vierteln der Stimmen.
(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, (4) Der. Planungsausschuß gibt sich eine Geschäfts-
eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausge- ordnung.
richtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ,_
ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der § 7
Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen sowie den Anmeldung zum Rahmenplan
Küstenschutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und
Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie (1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder
des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten. dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur
(2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt
räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91 a Abs. 3
Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung
Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maßnahmen mit kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan
anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungs- widerrufen werden.
maßnahmen abzustimmen.
(2) Die Anmeldung enthält Angaben über
§3 1. die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden
Förderungsarten Maßnahmen sowie
2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnah-
Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von
men, Kostenträgern und Haushaltsjahren.
Zuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften
bestehen. Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Aus
der Begründung muß ersichtlich sein, daß die Maßnahmen
§ 4 wirtschaftlich und zweckmäßig sind.
Gemeinsamer Rahmenplan (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten legt die Anmeldungen der Länder und seine
(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein
eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur
gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.
Beschlußfassung vor.
(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanz-
(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans
planung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der
gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjäh-
rige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu
berücksichtigen.
§8
§ 5 Verfahren
nach Beschluß über den Rahmenplan
Inhalt des Rahmenplans
Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bun-
(1) Der Rahmenplan bezeichnet die jeweils in den ein-
desregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundes-
zelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen
regierung und die Landesregierungen nehmen die für die
mit den ihnen zugrundeliegenden Zielvorstellungen. Er
Durchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erfor-
weist die Arten der Förderung, nach Ländern getrennt,
derlichen Ansätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläne
sowie die vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung
auf.
der Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzustel-
lenden und für die folgenden Jahre des Planungszeit-
raums jeweils vorzusehenden Mittel aus. §9
(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Durchführung des Rahmenplans
Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Ver- (1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der
wendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzun- Länder.
gen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt
werden. (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundes-
regierung und den Bundesrat auf Verlangen über die
§ 6 Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen
Planungsausschuß Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
(1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung
und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm § 10
gehören der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Erstattung
und Forsten als Vorsitzender sowie der Bundesminister
der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an. (1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a
Eine Vertretung ist zulässig. Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in
Nr. 34 - Tag· der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1057
Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben (2) Der Bund .kann zugewiesene Bundesmittel von
in Höhe von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedin-
gungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.
60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
staben a, c und d und Nr. 2 bis 4 und bei der dazu (3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen
erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie Nichterfüllung der Bedingungen zurückgezahlt werden, lei-
70 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch- tet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließlich der
stabe b und Nr. 5 und bei der dazu erforderlichen anteiligen Zinsen an den Bund weiter.
Vorplanung (§ 1 Abs. 2) *). *
(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen
(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 2 v. H.
nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entspre- über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zins-
chend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, im Falle
bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bun-
Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länder desmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgen-
Forsten die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand den Monats.
und die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit.
§ 12
§ 11
( Überleitu ngsvorsch ritt)
Rückzahlung und Verzinsung
der Bundesmittel
(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Til- § 13
gung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Aus- Berlin-Klausel
gleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstat-
teten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
den Bund abzuführen. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
·, Nach Artikel 8 Abs 2 des Gesetzes vom 21 Jul, 1988 (BGBI I S 1053) tritt§ 10 § 14
Abs 1 h1ns1chtl1ch der Worte Nr 1 Buchstabe b und m,t Ablauf des 30 Juni 1993
außer Kraf1 (Inkrafttreten)
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gliederung
des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
Vom 13. Juli 1988
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien- S. 906)" durch die Worte „in der im Bundesgesetz-
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ein- blatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent-
gefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs wird im Einver- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember
Bundesminister für Wirtschaft verordnet: 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), " ersetzt.
c) Die Worte „des Aktiengesetzes" werden durch die
Artikel 1 Worte „des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
buchs" ersetzt.
Die Verordnung über die Gliederung des Jahresab-
schlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar
1968 (BGBI. 1 S. 193) wird wie folgt geändert: 2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: (1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der
a) Die Worte „Aktiengesellschaften und Kommandit- Bilanz
gesellschaften auf Aktien" werden durch die Worte 1. dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des
„Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzu-
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf- fügen:
tung" ersetzt.
,,davon:
b) In der Nummer 2 werden die Worte „vom 21. März
1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241) in der Fassung des a) Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten
Gesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. 1 b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges";
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. an die Stelle des Postens§ 266 Abs. 2 Aktivseite A. 4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung: ,
II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden 3
Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen: ,,§
Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung
,,2. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Siche- der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
rungsanlagen; über die Gliederung des Jahresabschlusses von Ver-
kehrsunternehmen vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1057)
3. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;
sind erstmals auf den Jahresabschluß für das nach
4. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht ,_ dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr
zu Nummer 2 oder 3 gehören;". anzuwenden. Sie sind auf den Jahresabschluß für ein
früheres Geschäftsjahr anzuwenden, wenn auf dieses
Die Posten§ 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des die Vorschriften über den Jahresabschluß in der vom
Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an gelten-
6. Der Bilanzausweis nach Satz 1 kann unterbleiben, den Fassung angewandt werden. Sind die neuen Vor-
wenn der dort vorgeschriebene Vermerk und die dort schriften nicht nach Satz 2 auf ein früheres Geschäfts-
vorgeschriebenen Posten im Anhang gesondert ausge- jahr anzuwenden, so ist für das Geschäftsjahr die am
wiesen werden. 31. Dezember 1985 geltende Fassung dieser Verord-
nung anzuwenden.
(2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von § 4
Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden
Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanz-
Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle richtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin."
des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II.
Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Artikel 2
Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird."
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses
von Verkehrsunternehmen in der ab 27. Juli 1988 gel-
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
,,§ 2 a
Artikel 3
Ordnungswidrig im Sinne des§ 334 Abs. 1 Nr. 6 des
Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzricht-
einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2 linien-Gesetzes auch im Land Berlin.
1, entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vor-
geschriebenen Vermerk nicht anfügt oder Artikel 4
2, entgegen§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht ausweist." Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1059
Verordnung
zur Neufassung der Ersten und Änderung der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 'f5. Juli 1988
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit 3. Brennwertgeräte:
§ 19 Abs. 1, und des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions- Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme
schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) ver- des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruk-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten tionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht
Kreise: wird;
4. Emissionen:
Artikel 1 die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftver-
Erste Verordnung zur Durchführung unreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013
(Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasser-
dampf;
1. BlmSchV)
5. Feuerungsanlage:
Erster Abschnitt eine Anlage, bei der durch Verteuerung von Brenn-
stoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage
Allgemeine Vorschriften gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Verbin-
dungsstück und Abgaseinrichtung;
§1
6. Feuerungswärmeleistung:
Anwendungsbereich der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt
des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-
Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;
fenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner
Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz- 7. Holzschutzmittel:
gesetzes bedürlen. bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte
Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende
(2) die §§ 4 bis 18 gelten nicht für Insekten oder Pilze sowie holzverlärbende Pilze; fer-
1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von
ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrie- Holz;
ben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler, 8. Kern des Abgasstromes:
2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter den Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des
durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu Abgaskanals im Bereich der Meßöffnung die höchste
trocknen oder Speisen durch unmittelbare Berührung Temperatur aufweist;
mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise 9. naturbelassenes Holz:
zuzubereiten, Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung
3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr
zu erwarten ist, daß sie nicht länger als während der als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert
drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an wurde;
demselben Ort betrieben werden. 10. Nennwärmeleistung:
die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbe-
trieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeitein-
§2 heit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmelei-
Begriffsbestimmungen stungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmelei-
stung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungs-
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe bereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild
1. Abgasverlust: angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne
die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abga- Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste
ses und der Verbrennungsluft, bezogen auf den Heiz- Wert des Nennwärmeleistungsbereichs;
wert des Brennstoffes; 11. Ölderivate:
2. bivalente Heizungen: schwerllüchtige organische Substanzen, die sich bei
Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier
in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem niederschlagen;
Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärme- 12. Rußzahl:
pumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas
Brauchwassererwärmung dient; enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Ruß-
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe gilt diese Anforderung auch als erfüllt, wenn durch eine
Oktober 1986, hervorrufen. Maßstab für die Schwär- besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung
zung ist das optische Reflexionsvermögen; einer der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt
Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme ist.
des Reflexionsvermögens um 10 vom Hundert;
(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe
13. wesentliche Änderung: dürfen in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in luft-
eine Änderung an einer Feuerstätte, die die Art oder trockenem Zustand eingesetzt werden.
die Menge der Emissionen erheblich verändern kann;
eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei (4) Briketts aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8
dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln herge-
a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen
stellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus
anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsan-
Stärke, pflanzlichem Paraffin oder aus Melasse.
tage ist für wechselweisen Brennstoffeinsatz ein-
gerichtet,
b) Austausch eines Kessels,
Zweiter Abschnitt
c) Veränderung der Nennwärmeleistung, sofern sie
nach § 15 eine Änderung in der Überwachung Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
nach sich zieht.
§4
§3 Allgemeine Anforderungen
Brennstoffe (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind im
(1) In Feuerungsanlagen nach§ 1 dürfen nur die folgen- Dauerbetrieb so zu betreiben, daß ihre Abgasfahne heller
den Brennstoffe eingesetzt werden: ist als der Grauwert 1 der in der Anlage I angegebenen
Ringelmann-Skala.
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbri-
ketts, Steinkohlenkoks, (2) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie
nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Errich-
3. Torfbriketts, Brenntorf,
tung und Betrieb haben sich nach der Anweisung des
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaf- Herstellers zu richten.
tender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz,
Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen, (3) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben
werden. In ihnen darf nur naturbelassenes stückiges Holz
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise
nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 eingesetzt werden. Satz 2 gilt nicht
in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder
für offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum
Rinde,
betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe bestim-
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz mungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt.
sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holz-
schutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und
Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Ver- §5
bindungen bestehen,
Feuerungsan lagen
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst ver- mit einer Nennwärmeleistung bis 15 Kilowatt
leimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nenn-
sind und Beschichtungen nicht aus halogenorgani- wärmeleistung bis 15 Kilowatt dürfen nur mit den in § 3
schen Verbindungen bestehen, Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen betrieben
werden.
8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe,
9. Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe Dezember §6
1981, sowie Methanol oder Äthanol,
Feuerungsan lagen
10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelasse- mit einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt
nes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwe-
felgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff, (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt sind so zu
11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbin- errichten und zu betreiben, daß die Emissionen in Abhän-
dungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwe- gigkeit von den eingesetzten Brennstoffen folgende
fel, oder Biogas aus der Landwirtschaft, Begrenzungen einhalten:
12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, 1. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumen- Brennstoffe
gehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tau-
send, angegeben als Schwefel. Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmigen
Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkonzentra-
(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nr. 1 tion von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen
bis 3 genannten Brennstoffe darf 1 ,0 vom Hundert der Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom
Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts Hundert, nicht überschreiten.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1061
2. Bei Einsatz der in§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 8 genannten wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 auch
Brennstoffe bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr (Teillastbetrieb)
a) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi- eingehalten werden können.
gen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
zentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen
auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas 1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Feue-
von 13 vom Hundert, nicht überschreiten. rungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 22 Kilo-
watt,
b) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten Emissiont!n 2. Kochheizherde oder Kachelöfen ohne Heizeinsatz
an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden (Grundöfen).
Massenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu-
mengehalt an Sauerstofff im Abgas von 13 vom Diese Feuerungsanlagen dürfen nur mit den in § 3 Abs. 1
Hundert, nicht überschreiten: Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen betrieben werden.
Nennwärmeleistung Massenkonzentration
in Kilowatt an Kohlenmonoxid Dritter Abschnitt
in Gramm je Kubikmeter
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
bis 50 4 §7
über 50 bis 150 2 Allgemeine Anforderungen
über 150 bis 500 1 Öl- und Gasfeuerstätten, die nach Inkrafttreten dieser
über 500 0,5 Verordnung errichtet oder durch Austausch eines Kessels
geändert werden, müssen so beschaffen sein, daß die
Abweichend davon dürfen bei Feuerungsanlagen Emissionen an Stickstoffoxiden durch feuerungstechni-
für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 genannten sche Maßnahmen nach dem Stand der Technik begrenzt
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis weni- werden.
ger als 100 Kilowatt die Emissionen an Kohlenmon-
oxid im Abgas eine Massenkonzentration von
§8
4 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volu-
mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
Hundert, nicht überschreiten.
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so
3. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten zu errichten und zu betreiben, daß
Brennstoffe 1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte
a) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi- Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im
gen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon- Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,
zentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III
auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas Nr. 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten
von 13 vom Hundert, nicht überschreiten. sind und
b) Die nach der Anlag·e III Nr. 2 ermittelten Emissionen 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge-
an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden halten werden.
Massenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu- Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 Kilowatt
mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom darf abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 3 nicht
Hundert, nicht überschreiten: überschritten werden.
Nennwärmeleistung Massenkonzentration
in Kilowatt an Kohlenmonoxid §9
in Gramm je Kubikmeter Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so
bis 100 0,8 zu errichten und zu betreiben, daß
über 100 bis 500 0,5 1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte
über 500 0,3 Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im
Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet,
(2) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe
dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmelei- 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der An-
stung von mindestens 50 Kilowatt und nur in Betrieben der _lage III Nr. 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölde-
Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt wer- rivaten sind und
den. 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge-
(3) Handbeschickte Feuerungsanlagen mit flüssigem halten werden.
Wärmeträgermedium sind bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Sind die Anlagen zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe grundsätzlich bei Vollast Verordnung bereits errichtet, darf abweichend von Satz 1
zu betreiben. Hierzu ist in der Regel ein ausreichend Nr. 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei
bemessener Wärmespeicher einzusetzen. Dies gilt nicht, denn, die Anlagen werden wesentlich geändert.
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§10 gelten grundsätzlich als geeignet, wenn sie eine Eignungs-
prüfung bestanden haben. Bei Meßgeräten zur Bestim-
Gasfeuerungsanlagen
mung der Rußzahl sind das Filterpapier und die Ver-
Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu gleichsskala in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Zur
betreiben, daß die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Bestimmung der Verbrennungslufttemperatur kann
§ 11 eingehalten werden. anstelle eines eignungsgeprüften Meßgerätes ein geeich-
tes Quecksilber-Thermometer eingesetzt werden.
§ 11 - (2) Die eingesetzten Meßgeräte sind halbjährlich einmal
Begrenzung der Abgasverluste in einer technischen Prüfstelle der Innung für das Schorn-
steinfegerhandwerk oder in einer anderen von der zustän-
(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach digen Behörde anerkannten Prüfstelle zu überprüfen.
dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 ermittelten Abgasver-
luste die nachfolgend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht
überschreiten:
§14
Nennwärmeleistung Grenzwerte für die Abgasverluste Überwachung neuer
in Kilowatt von Öl- und Gasfeuerungsanlagen und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
bis ab ab
Inkrafttreten dieser
(1) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verord-
31 12 1982 1.1.1983
errichtet errichtet Verordnung nung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungs-
ernchtet oder anlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 Kilo-
wesentlich geandert
watt, für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforde-
rungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen
über 4 bis 25 15 14 12 Anforderungen innerhalb von 4 Wochen nach der Inbe-
über 25 bis 50 14 13 11 triebnahme durch Messungen vom zuständigen Bezirks-
schornsteinfegermeister feststellen zu lassen.
über 50 13 12 10
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenz-
1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis
werte für die Abgasverluste nach Absatz 1 aufgrund ihrer
11 Kilowatt, soweit sie der Beheizung eines Einzelrau-
bestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten werden
mes oder ausschließlich der Brauchwassererwärmung
können, sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie dem
dienen,
Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der
jeweiligen Bauart entsprechen. 2. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Äthanol, Was-
serstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hoch-
(3) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei ofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie
einer Nennwärmeleistung Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas
1. bis höchstens 11 Kilowatt der Beheizung eines Einzel- oder Erdölgas an der Gewinnungsstelle eingesetzt wer-
raumes dienen, den,
2. bis höchstens 28 Kilowatt ausschließlich der Brauch- 3. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerich-
wassererwärmung dienen. tet sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen an
die Begrenzung der Abgasverluste nach § 11 festge-
stellt werden soll.
Vierter Abschnitt (3) Die Messungen sind während der üblichen Betriebs-
Überwachung zeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage III durchzu-
führen. Über das Ergebnis der Messungen hat der Bezirks-
§12 schornsteinfegermeister dem Betreiber der Feuerungsan-
lage eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage IV
Meßöffnung
oder V auszustellen.
Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den
(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 1, daß die Anforde-
§§ 14 und 15 Messungen durch den zuständigen Bezirks-
rungen nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem
schornsteinfegermeister vorgeschrieben sind, hat eine
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb
Meßöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die
von sechs Wochen nach der ersten Messung eine Wieder-
den Anforderungen nach Anlage II entspricht. Hat eine
holungsmessung durchführen zu lassen. Ergibt auch diese
Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in
Wiederholungsmessung, daß die Anforderungen nicht
jedem Verbindungsstück eine Meßöffnung einzurichten. In
erfüllt sind, so leitet der Bezirksschornsteinfegermeister
anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der
innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde eine
Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Her-
Durchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis der
stellung einer Meßöffnung zu gestatten.
ersten Messung und der Wiederholungsmessung zu.
(5) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Durch-
§13 führung der Messungen nach Absatz 1 in das Kehrbuch
Meßgeräte einzutragen. Die Unterlagen über die Durchführung seiner
Überwachungsaufgaben hat er mindestens fünf Jahre auf-
( 1) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
geeigneten Meßgeräten durchzuführen. Die Meßgeräte vorzulegen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1063
§ 15 § 17
Wiederkehrende Überwachung Eigenüberwachung
(1) Der Betreiber (1) Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen
1. einer mechanisch beschickten Feuerungsanlage für
den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 8 1. der Deutschen Bundesbahn, die zu den Betriebsan-
genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärme- lagen im Sinne des § 38 des Bundesbahngesetzes in
leistung von mehr als 15 Kilowatt oder der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
2. einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3
Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten festen Brennstoffe mit
- 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Februar
1986 (BGBI. 1 S. 265) geändert worden ist, gehören,
einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 Kilowatt
oder 2. der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz
3. einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwär-
gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Vier-
meleistung von mehr als 11 Kilowatt,
zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen Immissionsschutzgesetzes vom 9. April 1986 (BGBI. 1
festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforde- S. 380) Bundesbehörden obliegt,
rungen einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen von Stellen der zuständigen Verwaltungen wahrgenom-
Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende
men. Die wständigen Verwaltungen teilen die Wahrneh-
Messungen feststellen zu lassen. Dies gilt nicht für
mung der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser
a) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr.2, Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde
b) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, soweit es und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit.
um die Feststellung der Abgasverluste geht, (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die
c) bivalente Heizungen und Bescheinigungen nach § 14 Abs. 3 sowie die Informatio-
nen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Satz 1 an die
d) vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanla-
zuständigen Verwaltungen. Anstelle des Kehrbuchs führen
gen mit Außenwandanschluß.
sie vergleichbare Aufzeichnungen.
(2) Die wiederkehrenden Messungen sind in regelmäßi- (3) Die zuständigen Verwaltungen erstellen landesweite
gen Abständen durchzuführen. Abweichend von Absatz 1 Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den
sind Feuerungsanlagen, die jährlich bis zu höchstens 300 §§ 14 und 15 und teilen sie den für den Immissionsschutz
Stunden und ausschließlich zur Trocknung von selbstge- zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundes-
wonnenen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
eingesetzt werden und bei denen die Trocknung über innerhalb der Zeiträume gemäß § 16 Satz 2 und 3 mit.
Wärmeaustauscher erfolgt, nur in jedem dritten Kalender-
jahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
überwachen zu lassen.
fünfter Abschnitt
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister kündigt dem
Gemeinsame Vorschriften
Betreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt der wiederkeh-
renden Messungen nach Absatz 1 zwischen acht bis
sechs Wochen vorher schriftlich an. § 18
Ableitbedingungen für Abgase
(4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 gelten entspre-
chend. Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmelei-
stung von 1 Megawatt oder mehr hat die Höhe der Aus-
§16 trittsöffnung für die Abgase
1 . die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3
Zusammenstellung der Meßergebnisse
Meter zu überragen und
Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergeb-
2. mindestens 10 Meter über Flur zu liegen.
nisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjähr-
lich gemäß näherer Weisung der Innung für das Schorn- Bei einer Dachneigung von weniger a!s 20 Grad ist die
steinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsver- Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu
band. Die Landesinnungsverbände für das Schornstein- beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer
fegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersich- Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nr. 1
ten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungs-
Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflich- betrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden.
ten der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der
für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landes-
behörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der § 19
zuständige Zentralinnungsverband des Schornsteinfeger-
Weitergehende Anforderungen
handwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entspre-
chende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem Die Befugnis der zuständigen Behörde, aufgrund des
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiterge-
sicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor. hende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 20 tet worden sind, dürfen abweichend von§ 6 Abs. 1 bis zum
Zulassung von Ausnahmen Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung so betrieben werden, daß die staubförmigen Emis-
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen sionen im Abgas
von den Anforderungen der §§ 3 bis 11 und des § 18 1. beim Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
zulassen, soweit diese im Einzelt all wegen besonderer Brennstoffe eine Massenkonzentration von 0,3 Gramm
Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hundert,
schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
2~ beim Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten
Brennstoffe eine Massenkonzentration von 0,2 Gramm
§ 21 je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an
Zugänglichkeit der Norm- und Arbeitsblätter Sauerstoff im Abgas von 13 vom Hundert,
Die im§ 2 Nr. 12 und im§ 3 Abs. 1 Nr. 9 sowie in der nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für vor Inkrafttreten
Anlage III Nr. 3.3 genannten DIN-Normblätter sind in der dieser Verordnung errichtete handbeschickte Feuerungs-
Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, erschienen. Die anlagen für den Einsatz von Brennstoffen nach § 3 Abs. 1
DIN-Normblätter sind beim Deutschen Patentamt archiv- Nr. 5 bis 7.
mäßig gesichert hinterlegt. (4) Die Anforderungen des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den vor Inkrafttreten dieser
§ 22 Verordnung errichteten Feuerungsanlagen mit einer Mas-
senkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas
Ordnungswidrigkeiten
1. von mehr als dem Zweifachen der nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen Mas-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz- senkonzentration spätestens fünf Jahre.
lich oder fahrlässig
2. von mehr als dem Einfachen und höchstens dem Zwei-
1. entgegen§ 3 Abs. 1 oder§ 4 Abs. 3 Satz 2 andere als fachen der nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3
die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt, Buchstabe b zulässigen Massenkonzentration späte-
2. entgegen§ 4 Abs. 1 oder den§§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 stens sieben Jahre
eine Feuerungsanlage betreibt, nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten. Die Ein-
stufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entspre-
3. entgegen § 6 Abs. 1 oder den §§ 8, 9 oder 10 eine
chend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirks-
Feuerungsanlage errichtet oder betreibt,
schornsteinfegermeister innerhalb von drei Jahren nach
4. entgegen § 6 Abs. 2 Brennstoffe in anderen als den Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführenden Mes-
dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben sung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im
einsetzt, Abgas zu erfolgen. Die Messung ist entsprechend § 14
5. entgegen § 12 Satz 1 oder 2 eine Meßöffnung nicht Abs. 3 und § 15 Abs. 3 durchzuführen.
herstellt oder nicht herstellen läßt oder entgegen § 12 (5) Die Anforderung des § 6 Abs. 2 ist hinsichtlich der
Satz 3 die Herstellung einer Meßöffnung nicht gestattet Nennwärmeleistung bei den vor Inkrafttreten dieser Ver-
oder ordnung errichteten und in Betrieben der Holzbearbeitung
6. entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbin- oder Holzverarbeitung eingesetzten Feuerungsanlagen
dung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten
Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt. dieser Verordnung einzuhalten.
(6) Die Anforderungen des § 6 Abs. 3 sind bei den vor
Sechster Abschnitt Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Feuerungsan-
lagen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft-
Sc h I u ß vorschritten treten dieser Verordnung einzuhalten.
§ 23 (7) Abweichend von § 11 Abs. 1 dürfen die bis zum
31 . Dezember 1982 errichteten Öl- und Gasfeuerungsan-
Übergangsregelung lagen bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten
(1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 sind bei Feue- dieser Verordnung die folgenden Grenzwerte für die
rungsanlagen für den Einsatz von Braunkohlenbriketts Abgasverluste nicht überschreiten:
oder nicht pechgebundenen Steinkohlenbriketts späte-
stens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten die- Nennwärmeleistung Grenzwerte für die Abgasverluste
ser Verordnung einzuhalten. in Kilowatt von 01· und Gasfeuerungsanlagen
bis ab 1 . 1 . 1979 bis
(2) Feuerungsanlagen für den Einsatz von Klärgas, die 31.12.1978 31.12.1982
vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, errichtet errichtet
dürfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung mit einem höheren Volumengehalt an
über 4 bis 25 18 16
Schwefel im Klärgas als nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 betrieben
werden. über 25 bis 50 17 15
über 50 bis 120 16 14
(3) Mechanisch beschickte Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errich- über 120 15 13
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1065
§ 24 und Beschichtungen nicht aus halogenorgani-
schen Verbindungen bestehen oder von
Berlin-Klausel
bb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten,
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder
Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halo-
genorganischen Verbindungen bestehen
Artikel 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
weniger als 50 Megawatt,"
Änderung der Vierten Verordnung
zur Durchführung des 3. Nummer 1.2 Buchstabe c in Spalte 2 lautet:
Bundes-! mmissionsschutzgesetzes „gasförmigen Brennstoffen
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbe-
- 4. BlmSchV) lassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichba-
ren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder Wasser-
Der Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985 stoff,
(BGBI. 1 S. 1586), geändert durch Artikel 2 der Verordnung bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelver-
vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1 S.608), wird wie folgt geändert: bindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als
Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
1. Nummer 1 .2 in Spalte 1 lautet:
cc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas,
„Feuerungsanlagen für den Einsatz von
Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volu-
a) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, mengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom
Heizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz Tausend, angegeben als Schwefel,
sowie von
mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt
aa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem bis weniger als 100 Megawatt"
Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder ent- 4. Nummer 1 .3 in Spalte 1 lautet:
halten sind und Beschichtungen nicht aus halo- „Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 1.2
genorganischen Verbindungen bestehen oder genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brenn-
von barer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von
1 Megawatt oder mehr"
bb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder
sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallen- 5. Nummer 1 .3 in Spalte 2 lautet:
den Resten, soweit keine Holzschutzmittel auf- „Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 1.2
getragen oder enthalten sind und Beschichtun- genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brenn-
gen nicht aus halogenorganischen Verbindun- barer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von
gen bestehen 100 Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt"
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Mega-
6. Nummer 1 .4 in Spalte 2 lautet:
watt oder mehr oder
„Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
b) gasförmigen Brennstoffen
a) Altöl oder Deponiegas
aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, natur- oder
belassenem Erdgas oder Erdölgas mit ver-
b) anderen brennbaren Stoffen als unter Buchstabe a
gleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder
mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
Wasserstoff,
oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmotoran-
bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefel- lagen für Bohranlagen"
verbindungen bis zu 1 vom Tausend, angege-
ben als Schwefel, oder Biogas aus der Land-
wirtschaft, Artikel 3
cc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofen- Berlin-Klausel
gas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem
Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-
mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Mega- sionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
watt oder mehr"
2. Nummer 1 .2 Buchstabe a in Spalte 2 lautet:
Artikel 4
,,Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, Methanol, Äthanol, Inkrafttreten
naturbelassenem Holz sowie von
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
aa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur Durchführung
Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBI. S. 165), (BGBI. 1 S. 1586), und die Allgemeine Verwaltungsvor-
geändert durch ArtikPI 2 der Verordnung zur Neufassung schrift zur Ersten Verordnung zur Durchführung des
und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Oktober 1981
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985 (GMBI. S. 482) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. K I aus Töpfer
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1067
Anlage 1
(zu Artikel 1 § 4 Abs. 1)
Ringelmann-Skala
Die Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen
weiß und schwarz; der Anteil schwarzer FArb~ng ~trä~ in den Feldern
Grauwert 1 ·20%
Grauwert 2 -40%
Grauwert 3 60%
Grauwert 4 80%
Grauwert • 0 2 3 4 5
Anlage II
(zu Artikel 1 § 12)
Meßöffnung
1. Die Meßöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeer-
zeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen. Wird
die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigung betrieben, ist
die Meßöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die
Meßöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser
des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetau-
schers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein.
2. Eine Meßöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn
reproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren
Wärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1.
3. An der Meßöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden
sein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage III
(zu Artikel 1 §§ 6 bis 11
sowie §§ 14 und 15)
Anforderungen an die Durchführung der Messungen
1 Allgemelne Anforderungen auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.
1.1 Die Messungen sind an der Meßöffnung im Kem Anstelle des Sauerstoffgehalts -kann auch der Koh-
lendioxidgehalt im Abgas gemessen werden. In die-
des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine
sem Fall sind die gemessenen Emissionen nach der
Feuerungsanlage mehrere Meßöffnungen, sind die
Beziehung
Messungen an jeder Meßöffnung durchzuführen.
1 .2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der 21-02e
Meßgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanlei- Ee = C02max · - - - · EM
tungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller
21 · C02
sind zu beachten. auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.
1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebs-
zustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmelei- Es bedeuten:
stung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren Ee Emissionen, bezogen auf den Bezugs-
Wärmeleistung so durchzuführen, daß die Ergeb- sauerstoffgehalt
nisse repräsentativ und bei vergleichbaren Feue-
~ = gemessene ·Emissionen
rungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinan-
der vergleichbar sind. Abweichend hiervon sind die 02e = Bezugssauerstoffgehalt in Volumen-
Messungen bei Feuerungsanlagen mit Brennstoffen prozent
nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, die nicht über ausrei- 02 = Volumengehalt an Sauerstoff im trok-
chend bemessene Wärmespeicher verfügen, im kenen Abgas
Teillastbereich durchzuführen. C02 = Volumengehalt an Kohlendioxid im
1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die trockenen Abgas
Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft C02max = maximaler Kohlendioxidgehalt im trok-
sowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das kenen Abgas für den jeweiligen Brenn-
Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer stoff in Volumenprozent
3.4. 1 kann verwendet werden. Die von den
Betriebsmeßgeräten angezeigte Temperatur des C02mu
Wänneträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger Brennstoff in Volumen-
ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstu- prozent
1
figen oder stufenlos geregelten Brenn_em ist die bei
der Messung eingestellte Leistung zu erfassen.
Anthrazit, Magerkohle 19,2
1.5 Das Meßprogramm ist immer vollständig durchzu- sonstige Steinkohlen 18,7
führen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn
eine einzelne Messung negativ ausfällt. Steinkohlenbriketts 18,9
Steinkohlenkoks 20,5
2 Messungen an Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe Braunkohlen- und Torfprodukte 19,8
2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 Holzbrennstoffe, pflanzliche Stoffe 20,3
soll bei handbeschickten Feuerungsanlagen mit
oberem Abbrand mit den Messungen fünf Minuten, 2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung
nachdem die größte vom Hersteller in der Bedie- auf den Normzustand und den Bezugssauerstoff-
nungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf eine gehalt des Abgases entsprechend der Anzahl der
für die Entzündung ausreichende Glutschicht aufge- Stellen des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu
geben wurde, begonnen werden. runden. Das gerundete Ergebnis entspricht der Ver-
2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sau- ordnung, wenn der Emissionsgrenzwert nicht
erstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert überschritten wird.
zu ermitteln. Die staubförmigen Emissionen sind
gravimetrisch zu bestimmen. Hierzu ist aus dem zu 3 Messungen an _öl- und Gasfeuerungsanlagen
untersuchenden Abgas mittels eines speziellen Pro-
benahmegerätes eine ausreichend große Abgas- 3.1 Zur. Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 .3
menge zu entnehmen und durch eine Glasfaser- soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbren-
Filterhülse zu leiten. Die gemessenen Emissionen ner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei
sind nach der Beziehung Minuten nach dem Einschalten des Brenners und
bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
21-02e frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der
Ee = --- · EM Nennwärmeleistung mit den Messungen begonnen
21-02 werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1069
Kesselwassertemperatur bei Beginn der Messun- berechnet. Wird anstelle des Sauerstoffgehalts der
gen wenigstens 60 °C betragen. Dies gilt nicht Kohlendioxidgehalt gemessen, erfolgt' die Berech-
für Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel nung nach der Beziehung
bestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 °C
betrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertempe- A1
qA = (tA - tL) ( C02 + 8)
raturkessel mit gleitender Regelung).
Es bedeuten:
3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfah- Abgasverlust in %
ren der DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986,
visuell durchzuführen. Es sind 3 Einzelmessungen Abgastemperatur in °c
vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist = Verbrennungslufttemperatur in °C
jeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte Fil- = Volumengehalt an Kohlendioxid im trocke-
terpapier durch Kondensatbildung merklich feucht nen Abgas in %
wurde oder einen ungleichmäßigen Schwärzungs- Volumengehalt an Sauerstoff im trocke-
grad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das nen Abgas in %
arithmetische Mittel zu bilden. Das auf die nächste
ganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht der Ver-
Heizöl Erd- Stadt- Kokerei- Flüssiggas
ordnung, wenn die festgelegte Rußzahl nicht über- und
gas gas gas
schritten wird. Flüssiggas-
Luft-
3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein Gemische
von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbe-
stimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzuneh- A1 = 0,50 0,37 0,35 0,29 0,42
men. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils
zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zu unter- A2 = 0,68 0,66 0,63 0,60 0,63
suchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist 8 = 0,007 0,009 0,011 0,011 0,008
der Filter für die Rußzahlbestimmung zu verwerfen.
Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muß Das Ergebnis der Abgasverlustrechnung ist zu run-
nach der Rußzahlbestimmung ein Fließmitteltest den; Dezimalwerte bis 0,50 werden abgerundet,
nach DIN 51402 Teil 2, Ausgabe März 1979, durch- höhere Dezimalwerte aufgerundet. Das gerundete
geführt werden. Die Anforderungen dieser Verord- Ergebnis entspricht den Anforderungen der Verord-
nung sind erfüllt, wenn an keiner der 3 Filterproben nung, wenn der festgelegte Grenzwert für die
Ölderivate festgestellt werden. Abgasverluste nicht mehr als um einen Prozent-
punkt, bei Feuerungsanlagen mit Brenner ohne
3.4 Bestimmung der Abgasverluste Gebläse nicht mehr als um zwei Prozentpunkte,
3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Diffe- überschritten wird. Übersteigt der Sauerstoffgehalt
renz zwischen Abgas- und Verbrennungslufttempe- im Abgas 11 Volumenprozent oder ist der Kohlendi-
ratur sind zu ermitteln. Dabei sind der Sauerstoff- oxidgehalt im Abgas für den jeweiligen Brennstoff
gehalt und die Abgastemperatur zeitgleich in einem kleiner als der nachstehend aufgeführte Wert, so
Punkt zu messen. Anstelle des Sauerstoffgehaltes erhöhen sich die Toleranzwerte auf das Eineinhalb-
kann auch der Kohlendioxidgehalt des Abgases fache.
gemessen werden. Die Temperatur der Verbren-
nungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des Heizöl Erd- Stadt- Kokerei- Flüssiggas
gas gas gas und
Wärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feue-
Flüssiggas-
rungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungs- Luft-
rohr gemessen. Gemische
3.4.2 Die Abgasverluste werden bei Messung des Sauer-
stoffgehaltes nach der Beziehung C02
A2 in Volumen-
qA = (tA - tL) . (21-02 + B) prozent 7,3 5,6 5,5 4,8 6,7
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage IV
(zu ArtikP.I 1 §§ 14 und 15)
1 1 1 1 1 1
Anschr1tt rJes Bez -Schornste1nfegerme1sters
1 1
•.
a , __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,
l
•• Tag der
Messung
• •
Messung gemaß fur den Betreiber
§ 14Abs 1
wiederkehrende Messung fur die Behorde
Anschrift des Betreibers
• gemaß § 15
Wiederholungsmessung •
•
furden
gemaß § 14 Abs. 4 Bez -Schornste1nfegerm
Messung auf Anordnung
Aufstellungsort der Anlage
•
1nur austullen wenn nicht m,t Qer Anschrift des 8f'tre,bf>•s ube•e,nst,mme,101
Gebaudete,I
Besehe •, n •,g u ng über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage fur flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß
§§ 14, 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmm1ss1onsschutzgesetzes ( Verordnung
über Klemfeuerungsanlagen - 1. BlmSchV)
Wärmeaustauscher
Nennwärme-
Hersteller I..________________---J Typ! 1
Bauiahr .__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __, leistung ,n kW
Brenner
Hersteller '"I_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Typ
• • Ver
Bau1ahr
•
• •
ohne mit uampfungs
C,eb1ase Geblase breriner
1nkqh 1nkW von b,s Leistung be, Messung 1
IÜIOrenner 1 !Gasbrenner) _ 1nur bei mOdulierenden
1 _
...__ _ _ _.., oder menrstuf1gen Brennerr)..__ _ ___,
Brennstoff
He1z01 E.L • [r(l(Jd'., • F1uss1ggas
Fluss1ggas-
• Stadtgas • Sonstiger
Brennstott
gemaß § 3
• ...__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___.
• • • •
Lulf (.,pm,scrie
Art derArar
He,zurig He1/LHl(J rn,t
ßrductlWdSSer
Brauch-
wasser-
Lutterh1tzer Feuerstatte .__ _________________ __,
anderer Art
anlage
Meßergebnis
,• M11fel-
Warmetragertemperatur ,n °C
Verbrennungslutttemperatur ,n °C
wert
AtJgastemperatur In °C
Ülllf:r,vate
AtJqasvf'r !usl
(or111c• lu1erc1r:/)
Sauerstoff D Kohlen-
d1ox1d
D Volumen- 1
geha!t In %.,__ _ __
Druckdifferenz In hPa
Ud'.; Meilt~rgf:br, c, entspricht der Vc:rr1r(l11ur1g
• Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung
•
weil:
•• Abgasverlust uber
Rußzahl uber
• Ülder1vate Im Abgas
Ergibt eine Messung daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung
Datum Unterschri!t nicht entspricht. so 1st der Betreiber verpflichtet. die notwendigen Verbesse-
rungsmaßnahmen an der Anlage zu tretten
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw Werte einsetzen Die Messung 1st innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen Geben Sie
mir bitte Nachricht. sobald die Wiederholungsmessung ertoIgen kann
N:. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1071
Anlage V
(zu Artikel 1 §§ 14 und 15)
1 1 1 1 1 1
Anschr11t des Bez Schornste1ntegerme1sters
1 1
•
L------------Jl
•• Tag der
Messung
•
Messung gemaß fur den Betreiber
§ 14 Abs 1
wiederkehrende Messung • 1
ur a1e Behorae
Anscrmtt des Betreibers
• gemaß § 15
Wiederholungsmessung •
•
furaen
gemaß § 14 Abs 4 Bez -Schor0ste,nfeger1T
Messung auf Anordnurig
Aufstellungsort der Anlage
•
Gebaudete,I
Besehe •· n ••gu ng uber das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage fur feste Brennstoffe gemäߧ§ 14, 15 der Ersten
Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-lmm1ss1onsschutzgesetzes ( Verordnung uber Klemfeuerungsan-
lagen - 1. BlmSchV)
Feuerstätte
HerstelIer ,,........-------------------. Typ, Nennwarme - 1
riancJ
•• • Bau1ahr
unterer • Zusatzwarmespeicher
te1stung ,n KW.__ _ _ _......
D
•
oberer
• • •
bescn1ckt Abbrand Abbrand gemaß § 6 Abs 3 rie1n
rnecn;:in Unterscnub- Vorofen- Einbias- Bescn1ckung
t.Jesu11cKI l1::uerur1g teuerung teuerung anoerer Art
Brennstoff
ßracJr1-
t<(lflit'.i",
oroUcJ~t
• St~1nknhten-
produkt
• Tort-
produkt
• naturbelas-
senes Holz
• Sonstiger
Brennstoti
gemaß § 3
• L-------------------'
Sonstiges
IZ B Sört1c; Kur11ung) '------------------------.......1
Art der Anlage
ZPntral
r,e,1ung
• E1n1e1
oter1
• Luf1-
erh1tzer • Brauch-
wasser-
anlage
• Feuerstat1e
anaerer Art
• '--------------------'
Meßergebnis
Kpnn1e1c:hnunq ~\Jummer des Nummer desj
ucr StaubprotJ(:11t,11,,, Kartoris ..__ _ _ _....... Sehalters ..._ _ _ _ __.
Warmetragertemperatur ,n °C
•
Staubgehalt Im Abgas In g m · Abgastemperatur in °C
Sauerstoti D Kohlen-
d1ox1d
Volumen- 1
gehalt In %.__ _ _ _....,
I,~wl'I s be1ogen auf
1
Sauerstotii;Jehalt ,m AtJgas ,r, Vo, 0
c Oruckd1tierenz ,n hPa
• Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung
•
weil:
• Staubgehalt
,m Abgas In g rrj uoer
• Kohlenmonox1dgehalt
,m Abgas In g,m 3 uber
Ergibt eine Messung daß aIe Anlage aen Anforderungen der Verordnung
nicht entspricht. so 1st der Betreiber verpflichtet. die notwendigen Verbesse-
rungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen
Die Messung 1st innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen Geben Sie
mir b1t1e Nachricht sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 20. Juli J988
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes (2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten einge-
vom 15. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 13) wird verordnet: reicht, so kann der Wähler seine Stimme nur für eine
Vorschlagsliste abgeben. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
und 4, § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, die§§ 13, 14 und 17
Abs. 1 Nr. 2 bis 8 und Abs. 2 sowie die §§ 18 bis 20
Artikel 1 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, daß auf den Stimmzetteln auch der
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs-
Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen
verfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 49)
ist. § 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die
wird wie folgt geändert:
Verteilung der Sitze ausschließlich auf die Vorschlags-
listen erfolgt und jede Vorschlagsliste so viele Sitze
1 . Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefaßt: zugeteilt erhält, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.
„Zweiter Teil (3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung". kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber
abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.
2. § 30 wird wie folgt gefaßt: § 21 Abs. 3, die §§ 22, 23 Abs. 1 und § 24 gelten
entsprechend. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend mit der
,,§ 30 Maßgabe, daß auf den Stimmzetteln auch der Ausbil-
Wahlvorstand, Wahlvorbereitung dungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist.
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertre- (4) Ist nur ein Jugend- und Auszubildendenvertreter
tung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 über den zu wählen, so erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvor-
Wahlvorstand, die Wählerliste und das Wahlausschrei- schlägen. § 25 Abs. 2 und 4 bis 8 sowie § 29 gelten
ben entsprechend mit der Maßgabe, daß die Wahl als entsprechend. § 25 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend mit
gemeinsame Wahl stattfindet. Dem Wahlvorstand muß der Maßgabe, daß auf jedem Wahlvorschlag und den
mindestens ein nach § 8 des Gesetzes wählbarer Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen
Arbeitnehmer angehören." Bewerber aufzuführen ist.
(5) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 26
3. § 31 wird wie folgt gefaßt: bis 28 entsprechend."
,,§ 31
Durchführung der Wahl Artikel 2
( 1) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
treter zu wählen, so erfolgt die Wahl auf Grund von tungsgesetzes in Verbindung mit § 131 des Betriebsver-
Vorschlagslisten. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 5 bis 8, fassungsgesetzes auch im Land Berlin.
die §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 und 3 sowie die§§ 10 und 29
gelten entsprechend. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend mit Artikel 3
der Maßgabe, daß in jeder Vorschlagsliste auch der
Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ist. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn. den 20. Juli 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 20. Juli J988
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes (2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten einge-
vom 15. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 13) wird verordnet: reicht, so kann der Wähler seine Stimme nur für eine
Vorschlagsliste abgeben. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
und 4, § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, die§§ 13, 14 und 17
Abs. 1 Nr. 2 bis 8 und Abs. 2 sowie die §§ 18 bis 20
Artikel 1 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, daß auf den Stimmzetteln auch der
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs-
Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen
verfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 49)
ist. § 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die
wird wie folgt geändert:
Verteilung der Sitze ausschließlich auf die Vorschlags-
listen erfolgt und jede Vorschlagsliste so viele Sitze
1 . Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefaßt: zugeteilt erhält, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.
„Zweiter Teil (3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung". kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber
abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.
2. § 30 wird wie folgt gefaßt: § 21 Abs. 3, die §§ 22, 23 Abs. 1 und § 24 gelten
entsprechend. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend mit der
,,§ 30 Maßgabe, daß auf den Stimmzetteln auch der Ausbil-
Wahlvorstand, Wahlvorbereitung dungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist.
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertre- (4) Ist nur ein Jugend- und Auszubildendenvertreter
tung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 über den zu wählen, so erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvor-
Wahlvorstand, die Wählerliste und das Wahlausschrei- schlägen. § 25 Abs. 2 und 4 bis 8 sowie § 29 gelten
ben entsprechend mit der Maßgabe, daß die Wahl als entsprechend. § 25 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend mit
gemeinsame Wahl stattfindet. Dem Wahlvorstand muß der Maßgabe, daß auf jedem Wahlvorschlag und den
mindestens ein nach § 8 des Gesetzes wählbarer Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen
Arbeitnehmer angehören." Bewerber aufzuführen ist.
(5) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 26
3. § 31 wird wie folgt gefaßt: bis 28 entsprechend."
,,§ 31
Durchführung der Wahl Artikel 2
( 1) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
treter zu wählen, so erfolgt die Wahl auf Grund von tungsgesetzes in Verbindung mit § 131 des Betriebsver-
Vorschlagslisten. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 5 bis 8, fassungsgesetzes auch im Land Berlin.
die §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 und 3 sowie die§§ 10 und 29
gelten entsprechend. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend mit Artikel 3
der Maßgabe, daß in jeder Vorschlagsliste auch der
Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ist. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn. den 20. Juli 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1073
Erste Verordnung
zur Änderung der ~ahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz
~
Vom 20. Juli 1988
Auf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs- (Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung,
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), der durch Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung) gelten
Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. Für in
S. 1037) geändert worden ist, verordnet die Bundes- § 57 des Gesetzes genannte Beschäftigte in nachge-
regierung: ordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf
Artikel 1 solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Haupt-
wahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubilden-
Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs- denstufenvertretungen durch, in den genannten nach-
gesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337) wird wie geordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände
folgt geändert: bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die
schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat
1. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefaßt:
der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberech-
„Fünfter Teil tigten in § 57 des Gesetzes genannten Beschäftigten
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter". die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu über-
senden.
2. § 46 wird wie folgt geändert:
(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubil-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: dendenvertretung nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes
„Vorbereitung und Durchführung der Wahl der gelten Absatz 1 und § 46 entsprechend."
Jugend- und Auszubildendenvertretung".
b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort
„Jugendvertreter" durch das Wort „Jugend- und
Auszubildendenvertreter" ersetzt. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
3. § 47 erhält folgende Fassung:
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Bundes-
,,§ 47 personalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.
Wahl der Jugend- und
Auszubildendenstufenvertretungen
Artikel 3
( 1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildenden-
stufenvertretungen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Tei! 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
der Beamten der Bund9swehrverwaltung
Vom 8. Juli 1988
1.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der BundE::sbeamten und Richter im Bundesdienst in
der Fassung vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert
durch die Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ),
übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur
Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst)
dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik
und Beschaffung,
dem Präsidenten des Bundeswehrverwaltungsamtes,
den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchen-
amtes für die Bundeswehr,
dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militär-
bischofsamtes für die Bundeswehr,
dem Präsidenten des Bundessprachenamtes,
den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr
Hamburg und München
für ihren Geschäftsbereich.
IL
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
Entlassung der unter 1. genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentli-
chung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen vom
2. Februar 1968 (BGBI. 1 S. 122), vom 17. September
1970 (BGBI. 1 S. 1352) und vom 2. November 1973
(BGBI. 1 S. 1678) außer Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1988
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Pfahls
Nr. 34 .- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1075
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 1.3.
,,. Juli 1988
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. ,,WM - FRISEURE 88 - Weltmeisterschaft der
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Friseure mit Internationaler Fachausstellung
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, Friseurbedarf - Körperpflege - Kosmetik"
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- vom 2. bis 4. Oktober 1988 in Düsseldorf
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 9. ,,CERAMITEC - 4. Internationale Fachmesse
S. 649), wird bekanntgemacht: Maschinen, Geräte, Anlagen und Rohstoffe
für die gesamte keramische Industrie"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 18. bis 22. Oktober 1988 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1o. ,,SYSTEC - 2. Internationale Fachmesse für Compu-
1. ,,audiovideo 88 - Internationale Ausstellung der terintegration in Logistik, Entwicklung, Konstruktion,
Unterhaltungselektronik" Fertigung und Qualitätssicherung mit Kongreß"
vom 26. August bis 1. September 1988 in Düsseldorf vom 25. bis 28. Oktober 1988 in München
2. ,.MedienMarkt 88 Düsseldorf" 11. ,,SPIEL '88 - Internationale Spiel-Tage"
vom 30. August bis 1. September 1988 in Düsseldorf vom 27. bis 30. Oktober 1988 in Essen
3. ,.ISPO Herbst - 29. Internationale Sportartikelmesse" 12. ,,hogatec 88 - Internationale Fachmesse Hotellerie,
vom 30. August bis 2. September 1988 in München Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung"
4. ,.IKOFA - 17. Internationale Fachmesse der vom 7. bis 11 . November 1988 in Düsseldorf
Ernährungswirtschaft"
13. ,,discotec 88 - Internationale Messe der
vom 16. bis 21. September 1988 in München
Unterhaltungsgastronomie"
5. ,.27. INTERBOOT - Internationale Wassersport- vom 7. bis 11. November 1988 in Düsseldorf
Ausstellung" 14. ,,ELECTRONICA - 13. Internationale Fachmesse für
vom 17. bis 25. September 1988 in Friedrichshafen Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
6. ,.GLASTEC 88 - 10. Internationale Fachmesse vom 8. bis 12. November 1988 in München
Maschinen - Ausrüstungen - Anwendung" 15. ,,MEDICA 88 Plus BIOTEC - Diagnostica - Thera-
vom 28. September bis 1. Oktober 1988 in Düsseldorf . peutica - T echnica - lnformatica - Biotechnica,
7. ,.27. Internationaler Caravan-Salon" 20. Internationaler Kongreß und Ausstellung"
vom 1 . bis 9. Oktober 1988 in Essen vom 16. bis 19. November 1988 in Düsseldorf
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber Der Bundesminister der Justiz - Verlag· Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze. Verordnunqen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschnften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen.
b) Zolltantvorschnften
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement Postanschrift fur Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt. Postfach 13 20. 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis !ur Teil I und Teil II halbJahrhch Je 69. 10 DM. Einzelstucke ie angefan-
gene 16 Seiten 2. 17 DM zuzughch Versandkosten. Dieser Preis gilt auch !ur
Bundesgesetzblatter. die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Koln
3 99-509. BLZ 370 100 50. oder gegen Vorausrechnung
Preis dieser Ausgabe 5.24 DM (4.34 DM zuzuglich 0,90 DM Versandkosten). bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6.04 DM
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten der angewandte Steuersatz
betragt 7% Postvertriebsstuck · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
24 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1598/88 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich
zur Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 149/1 15 6. 88
24. 5 88 Verordnung (EWG) Nr. 1599/88 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 149/71 15. 6. 88
27. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1653/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr_ 4134/86 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung In Taiwan L 153/1 18. 6. 88
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1657/88 der Kommission zur Einstellung des
Garnelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 148/10 15. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4091 /87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80
zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt
wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG}
Nr. 3033/80 verwendet worden sind (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987) L 162/59 29. 6. 88
Be r Ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1612/88 des Rates vom
9. Juni 1988 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produ-
zierenden Gewerbe, Im Groß- und im Einzelhandel sowie im Bank- und
im Versicherungsgewerbe (ABI. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988) L 162/59 29. 6. 88
Be r Ich t I g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1857/88 der Kommission
vom 30. Juni 1988 zur Einführung einer Genehmigungspflicht für die
Einfuhr von Schuhen mit Ursprung in Südkorea und Taiwan nach Frank-
reich (ABI. Nr. L 166 vom 1. 7. 1988) L 168/134 1. 7. 88
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches
über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung
von Ansprüchen auf Sozialleistungen,
zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer
und zur Änderung anderer Vorschriften
(Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG)
Vom 20. Juli 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. Dem § 53 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den
neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflich-
Artikel 1 tet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprü-
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
chen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder
zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt
Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1987
Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von
(BGBI. 1 S. 1585), wird wie folgt geändert:
der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte."
1 . In § 25 Abs. 3 werden nach dem Wort „Arbeitsämter"
5. Dem § 54 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
die Worte „und die in § 45 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1
des Bundeskindergeldgesetzes genannten Stellen" ,, (4) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf
eingefügt. Geldleistungen für Kinder(§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur
wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes,
2. § 48 wird wie folgt geändert: das bei der Festsetzung der Geldleistungen berück-
sichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
eingefügt:
1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis
„Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kin-
Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) dergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu
können an Kinder, die bei der Festsetzung der dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Vertei-
Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe lung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder ent-
des Betrages, der sich bei entsprechender Anwen- fällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung
dung des § 54 Abs. 4 Satz 2 ergibt, ausgezahlt eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten
werden." Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungs-
b) In Absatz 2 werden die Worte „für Kinder" durch die berechtigten eine andere Geldleistung für Kinder
Worte „unter Berücksichtigung von Kindern" zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der
ersetzt. Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kinder-
geldes nach Satz 1 außer Betracht.
3. In § 49 Abs. 3 wird die Zahl „2" durch die Zahl „3" 2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugun-
ersetzt. sten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1047
berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu nung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen
dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Bei
Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Re-
des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberech- habilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen,
tigten berücksichtigt werden, ergibt. gesundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeu-
(5) Ein Anspruch auf Erziehungsgeld und ein gen oder diese zu beheben, und für entsprechende
Anspruch auf vergleichbare Leistungen der Länder „ Dateien darf die Versicherungsnummer nur erhoben,
gespeichert oder verwendet werden, soweit ein einheit-
können nicht gepfändet werden.
liches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen
(6) Kommt es für die Zulässigkeit einer Pfändung Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen
eines Anspruchs auf Geldleistungen darauf an, ob die erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen Ord-
Pfändung der Billigkeit entspricht und ob der Leistungs- nungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem
berechtigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig im Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1
Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, sollen der einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. Die Versi-
Leistungsberechtigte und der Gläubiger vor der Ent- cherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 2 von
scheidung über die Pfändung unter Hinweis auf die überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach
Rechtsfolgen aus Satz 2 und 3 innerhalb einer zu § 719 a der Reichsversicherungsordnung, auch soweit
bestimmenden Frist gehört werden. Trägt der Lei- sie das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, erhoben,
stungsberechtigte innerhalb der bestimmten Frist keine gespeichert oder verwendet werden.
Tatsachen vor, die gegen die Billigkeit der Pfändung
sprechen oder die die Annahme rechtfertigen, daß er (2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genann-
durch die Pfändung hilfebedürftig im Sinne der Vor- ten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erhe-
schriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe ben, speichern oder verwenden, soweit im Einzelt all
zum Leber.sunterhalt wird, kann davon ausgegangen oder in festgelegten Verfahren eine Offenbarung von
werden, daß die Pfändung zulässig ist. Eine Verfügung Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen
des Leistungsberechtigten über den Anspruch nach oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung
dem Zeitpunkt, zu dem ihm vom Vollstreckungsgericht von Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetz-
oder von der Vollstreckungsbehörde Gelegenheit lichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich
gegeben worden ist, sich zu erklären, ist dem Gläubiger ist. Satz 1 gilt für die in § 69 Abs. 2 des Zehnten Buches
gegenüber bis zur Pfändung unwirksam; sie bleibt auch genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten
bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Pfändung Aufgaben entsprechend.
ablehnenden Entscheidung oder sonstigen Erledigung (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder
des Verfahrens, die dem Leistungsberechtigten mitzu- Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,
teilen ist, unwirksam. Die Entgegennahme fälliger speichern oder verwenden, soweit dies für die Erfüllung
Beträge bleibt hiervon unberührt." einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten
Stellen erforderlich ist
Artikel 2 1. bei Mitteilungen, für die die Verwendung von Ver-
sicherungsnummern in Rechtsvorschriften vor-
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geschrieben ist,
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset- 2. im Rahmen der Beitragszahlung oder
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
3. bei der Leistungserbringung einschließlich Abrech-
geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom
nung und Erstattung.
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478), wird wie folgt
geändert: Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder
Dritten die Versicherungsnummer vom Versicherten
oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem zweiten
1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Kapitel des Zehnten Buches befugt offenbart worden.
,.Die Vorschriften über die Verwendung der Versiche- darf die Versicherungsnummer, soweit die Offenbarung
rungsnummer gelten auch für die Bundesanstalt für von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69
Arbeit." Abs. 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erfor-
derlich ist, verwendet werden.
2. Nach § 18e wird eingefügt: (4) Die Versicherungsnummer darf auch verwendet
„Fünfter Titel werden bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches.
Verwendung der Versicherungsnummer
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 darf die
§ 18f
Versicherungsnummer nicht zur Ordnung oder
Zulässigkeit der Verwendung Erschließung von Dateien verwendet werden.
(1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,
§ 18g
ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesanstalt für
Arbeit, die Deutsche Bundespost, soweit sie mit der Angabe der Versicherungsnummer
Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur
betraut ist, und die Künstlersozialkasse dürfen die Ver- Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach
sicherungsnummer nur erheben, speichern oder ver- § 18 f zugelassene Verwendung verpflichtet werden
wenden, soweit dies zur personenbezogenen Zuord- soll, sind unwirksam. Eine befugte Offenbarung der
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Ver- Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des
sicherungsnummer in anderen als den in § 18 f genann- öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung
ten Fällen zu speichern." des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden."
2. In Absatz 2
3. § 95 wird wie folgt gefaßt:
a) werden nach den Worten „Satz 1" die Worte „und
,,§ 95
Satz 2" eingefügt;
Bußgeldvorschriften
b) wird der bisherige Satz 2 gestrichen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Über- Artikel 4
nahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Sozialversicherung behindert oder wegen der Über-
nahme oder Ausübung benachteiligt oder Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469), zuletzt geän-
2. entgegen § 18 f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die
dert durch § 10 des Gesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1
Versicherungsnummer erhebt, speichert oder ver-
S. 62), wird wie folgt geändert:
wendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 1. In § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „und" durch
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." das Wort „oder" ersetzt.
2. In § 70 wird nach dem Wort „Unfallversicherungs-
4. § 96 erhält folgende Fassung: träger" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und
,,§ 96 nach dem Wort „Gewerbeaufsichtsämter" die Worte
Allgemeines über Bußgeldvorschriften ,,oder der Bergbehörden" eingefügt.
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Artikel 5
Versicherungsträger, soweit in diesem Buch nichts Änderung der Zivilprozeßordnung
Abweichendes bestimmt ist. Wird gegen den Bußgeld-
bescheid des Versicherungsträgers ein zulässiger Ein- Dem § 850e Nr. 2a der Zivilprozeßordnung in der im
spruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversamm- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
lung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Ver- öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 57
waltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662)
Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) qeändert worden ist, wird angefügt:
wahr. Geldbußen fließen in die Kasse des Versiche- „Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung
rungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat. den Leistungsberechtigten und den Gläubiger hören;§ 54
§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die not- Abs. 6 Satz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
wendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 gilt entsprechend. Für eine Verfügung des Leistungsbe-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Ver- rechtigten über das Arbeitseinkommen und die Ansprüche
sicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Sinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs- gilt § 54 Abs. 6 Satz 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-
widrigkeiten. buch entsprechend. Der unpfändbare Grundbetrag ist,
(2) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 ist Verwal- soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhalts-
tungsbehörde die Aufsichtsbehörde des Versiche- ansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldlei-
rungsträgers. stungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen.
Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit
(3) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 ist Verwal- Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden,
tungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Stelle. soweit sie nach § 54 Abs. 4 des Ersten Buches Sozial-
Mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die gesetzbuch gepfändet werden können."
Landesregierung die zuständige Stelle."
Artikel 6
Artikel 3
Überleitungsvorschriften
Änderung des Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung „Mutter und Kind - 1. Artikel II § 18 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Schutz des ungeborenen Lebens" vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1987 (BGBI. 1
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und S. 1585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; ihm werden
1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom
folgende Absätze angefügt:
18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2797), wird wie folgt
geändert: ,,(2) Artikel 1§ 53 Abs. 4 gilt nur für eine Übertragung
oder Verpfändung, die nach dem Inkrafttreten dieses
§ 5 wird wie folgt geändert: Gesetzes vorgenommen wird. Artikel 1 § 53 Abs. 5 gilt
nur für die nach dem 31. Dezember 1988 fällig werden-
1. In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: den Ansprüche.
„Das gleiche gilt für die Leistungen, die aus Mitteln (3) Eine vor dem 1. Januar 1989 ausgebrachte Pfän-
anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus . dung von Ansprüchen auf Geldleistungen für Kinder,
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1049
die nach Artikel 1 § 54 Abs. 3 beurteilt worden ist, Drittschuldner kann nach dem Inhalt des di.e Zusam-
richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem menrechnung anordnenden früheren Beschlusses mit
31. Dezember 1988 fällig werden, nach Artikel 1 § 54 befreiender Wirkung leisten, bis ihm ein Berichtigungs-
Abs. 4. Auf Antrag des Leistungsberechtigten oder des beschluß zugestellt wird; entsprechendes gilt bei der
Gläubigers ist der Pfändungsbeschluß entsprechend die Zusammenrechnung anordnenden Verfügung einer
zu berichtigen. Der Leistungsträger ist verpflichtet, eine Behörde.
Berichtigung zu beantragen. Bei der Pfändungsverfü- Artikel 7
gung einer Behörde muß die Berichtigung von Amts
Berlin-Klausel
wegen erfolgen, soweit die Vollstreckungsbehörde*
erkennen kann, daß zuviel gepfändet worden ist. Der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Leistungsträger kann nach dem Inhalt des früheren Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung lei-
sten, bis ihm ein Berichtigungsbeschluß zugestellt wird; Artikel 8
entsprechendes gilt bei der Pfändungsverfügung einer
Behörde." Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 und
2. § 850e Nr. 2a Satz 4 der Zivilprozeßordnung in der am 3 genannten Bestimmungen am Tage nach der Verkün-
1. Januar 1989 geltenden Fassung gilt für eine vor dung in Kraft.
diesem Tag angeordnete Zusammenrechnung nur hin-
(2) Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 5, soweit er § 54 des Ersten
sichtlich der Leistungen, die nach dem 31. Dezember
Buches Sozialgesetzbuch Absatz 6 anfügt, und Artikel 5
1988 fällig werden. Auf Antrag des Schuldners, des
treten am 1. Januar 1989 in Kraft.
Drittschuldners oder des Gläubigers ist der die Zusam-
menrechnung anordnende Beschluß entsprechend zu (3) Auf denjenigen, der zu dem Zeitpunkt des lnkraft-
berichtigen. Bei Zusammenrechnungsverfügungen tretens die Versicherungsnummer gespeichert hat und
durch Behörden muß die Berichtigung von Amts wegen Artikel 2 Nr. 2 nicht erfüllt, finden die Bußgeldvorschriften
erfolgen, soweit die Vollstreckungsbehörde erkennen in Artikel 2 Nr. 3 erst ein Jahr nach der Verkündung
kann, daß zuviel zusammengerechnet worden ist. Der Anwendung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 20. Juli 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: erforderliche Sachkenntnis und die zur Ausübung der
Tätigkeit als Gegensachverständiger erforderliche Zuver-
lässigkeit besitzt.
Artikel 1
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als
Änderung des Gesetzes Gegensachverständiger nach Absatz 1 Satz 2 wird
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts erbracht durch das Zeugnis über eine nach abgeschlosse-
In Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei- nem Hochschulstudium der Pharmazie, der Human- oder
mittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445), das der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und eine zwei-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 jährige Erfahrung in der Beurteilung der analytischen oder
(BGBI. 1 S. 169) geändert worden ist, wird folgender § 7 a der klinischen Prüfung von Arzneimitteln oder durch den
eingefügt: Nachweis nach § 15 des Arzneimittelgesetzes.
,,§ 7 a (3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei Fertig-
(1) Ein der Zulassungspflicht nach§ 21 des Arzneimittel- arzneimitteln nach Absatz 1 den pharmazeutischen Unter-
gesetzes unterliegendes Arzneimittel, bei dem ein Wider- nehmer von den Pflichten nach § 11 a des Arznei-
spruchsrecht nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittel- mittelgesetzes und den Pharmaberater von der Pflicht
gesetzes nicht besteht und dessen Zulassung bis zum nach § 76 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes freistel-
29. Februar 1988 beantragt worden ist, ist zuzulassen, len, bis der einheitliche Wortlaut einer Fachinformation für
wenn entsprechende Arzneimittel durch Auflage nach § 28
Abs. 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes angeordnet ist.
1. es ausweislich der dem Antrag beigefügten Unterlagen
mit einem nach § 21 des Arzneimittelgesetzes zugelas- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arzneimittel, die
senen Arzneimittel nach Art und Menge der wirksamen zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind oder die in die
Bestandteile und den Anwendungsgebieten identisch Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts fallen."
und hinsichtlich der Darreichungsform vergleichbar ist
und
2. ein auf der Grundlage der Angaben und Unterlagen Artikel 2
nach § 22 des Arzneimittelgesetzes erstelltes Gutach- Änderung des Arzneimittelgesetzes
ten eines oder mehrerer von der zuständigen Bundes-
oberbehörde benannter unabhängiger Gegensachver- Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1
ständiger darüber vorliegt, daß die Qualität des Arznei- S. 2445, 2448), zuletzt geändert gemäß Artikel 1 der
mittels dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom
entspricht, und, soweit es sich um ein Arzneimittel 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt
handelt, bei dem Unterlagen zur Bioverfügbarkeit vor- geändert:
zulegen sind, das Arzneimittel dem nach § 21 des
Arzneimittelgesetzes zugelassenen Arzneimittel bio- 1 . Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
äquivalent ist.
.. (3) Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht
Als Gegensachverständiger nach Satz 1 kann von der im Bundesanzeiger eine Liste der Arzneimittel, für die
zuständigen Bundesoberbehörde benannt werden, wer die Bioverfügbarkeitsuntersuchungen erforderlich sind. Sie
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1051
aktualisiert die Liste nach dem Stand der wissenschaft- Falle des § 24 a Abs. 1 Satz 1 die Regelungen des § 24 a
lichen Erkenntnisse." Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 des Arzneimittelgeset-
zes auf Zulassungsanträge nach § 21 Abs. 1 des Arznei-
2. In § 28 Abs. 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt: mittelgesetzes keine Anwendung finden, die vor dem
27. Juni 1986 gestellt sind. Auf Zulassungsanträge, die
"3. die Angaben nach den §§ 10, 11 und 11 a den für nach dem 26. Juni 1986 gestellt sind, findet § 24 a des
die Zulassung eingereichten Unterlagen entspre- Arzneimittelgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß
chen und dabei einheitliche und allgemeinver- die zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich dem
ständliche Begriffe und ein einheitlicher Wortlaut Vorantragsteller die Mitteilung nach § 24 a Abs. 1 Satz 2
verwendet werden, wobei die Angabe weiterer des Arzneimittelgesetzes macht, soweit dies noch nicht
Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechsel- erfolgt ist; der Mitteilung bedarf es nicht, wenn ein Voran-
wirkungen zulässig bleibt; von dieser Befugnis tragsteller bereits einen Widerspruch ohne entsprechende
kann die zuständige Bundesoberbehörde allge- Mitteilung der Bundesoberbehörde eingelegt hat. Ist in den
mein aus Gründen der Arzneimittelsicherheit, der Fällen des Satzes 2 bereits unanfechtbar über den Zulas-
Transparenz oder der rationellen Arbeitsweise sungsantrag entschieden, verbleibt es bei dieser Entschei-
Gebrauch machen; dabei kann angeordnet wer- dung."
den, daß bei verschreibungspflichtigen Arzneimit-
teln bestimmte Anwendungsgebiete entfallen,
wenn zu befürchten ist, daß durch deren Angabe Artikel 4
der therapeutische Zweck gefährdet wird, ...
Berlin-Klausel
Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Änderung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Artikel 5
Arzneimittelgesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1
S. 1296) erhält folgende Fassung: Inkrafttreten
,.(2) Artikel 1 Nr. 11 und 21 tritt am Tage nach der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Verkündung in Kraft, Nummer 11 mit der Maßgabe, daß im Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder"
#
Vom 20. Juli 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Artikel 1 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezem-
ber 1971 (BGBI. 1 S. 2018), zuletzt geändert durch das Artikel 3
Gesetz vom 21. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1725), werden
die Zahl „ 172" durch die Zahl „ 183" und die Zahl „775" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
durch die Zahl „822" ersetzt. Kraft mit der Maßgabe, daß die höheren Renten ab
1. Januar 1988 gewährt werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1053
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
,, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Vom 21. Juli 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3
das folgende Gesetz beschlossen: ersetzt:
,,Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernis-
Artikel 1 sen Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maß-
Änderung des Gesetzes über die Gemeinschafts- nahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs-
aufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen."
und des Küstenschutzes"
3. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse- ,,(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnah-
rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom men Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere
3. September 1969 (BGBI. 1 S. 1573), geändert durch der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvor-
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1 aussetzungen und die Art und Höhe der Förderung
S. 21401, wird wie folgt geändert: näher bestimmt werden."
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 4. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Num-
Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm
mern 1 bis 3 ersetzt:
in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Aus-
.. 1 . Maßnahmen zur Verbesserung der Produk- gaben in Höhe von
tions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und 60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Forstwirtschaft durch staben a, c und d und Nr. 2 bis 4 und bei der
a) rationellere Gestaltung land- und forstwirt- dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2)
schaftlicher Betriebe, sowie
b) Anpassung land- und forstwirtschaftlicher 70 v. H. bei Maßnahmen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Betriebe an die Marktentwicklung, stabe b und Nr. 5 und bei der dazu erforder-
lichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2)."
c) Ausgleich natürlicher Standortnachteile,
d) sonstige Maßnahmen, die unter besonderer 5. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Berücksichtigung der bäuerlichen Familien- ,,(3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen
betriebe für die gesamte Land- und Forst- Nichterfüllung der Bedingungen zurückgezahlt werden,
wirtschaft bedeutsam sind; leitet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließ-
lich der anteiligen Zinsen an den Bund weiter."
2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen
Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen
Artikel 2
Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungs- Änderung des Gesetzes
gesetz einschließlich von Maßnahmen zur über eine Altershilfe für Landwirte
Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen
In § 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Naturhaushaltes;
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch
Maßnahmen;". Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1988 (BGB!. 1 S. 581)
geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
mern 4 und 5. „Eine Existenzgrundlage gilt weiterhin als gegeben, wenn
die Mindesthöhe nur deshalb nicht mehr erreicht wird,
2. § 2 wird wie folgt geändert: weil Flächen nach Maßgabe der Verordnung (EWG)
Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hin-
.. (1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient sichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivie-
dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderun- rung und Umstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106
gen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu S. 28) durch Brachlegen mit'oder ohne Wechselwirtschaft
gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im stillgelegt werden."
Gemeinsamen Markt der Europäischen Gemein- Artikel 3
schaft zu ermöglichen sowie den Küstenschutz zu
Änderung des Gesetzes
verbessern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse
über die Krankenversicherung der Landwirte
der Raumordnung, Landesplanung sowie des
Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beach- § 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung
ten." der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), das
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 S. 28) stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirt-
(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt ge- schaftlich genutzte Flächen; die für die Landwirtschaft in
ändert: anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften,
insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des
1. Folgender neuer Satz 4 wird eingefügt: Grundstückverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts,
„Soweit Flächen nach Maßgabe der Verordnung des Baurechts, des Naturschutzrechts und der Statistik
(EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 finden auf diese Flächen weiterhin Anwendung. Das
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stillegungs-
Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Acker- t>eriode in derselben Art und in demselben Umfang wie
flächen und der Extensivierung und Umstellung der zum Zeitpunkt der Antragstellung nutzen zu können, bleibt
Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen bestehen. Satz 1 erster Halbsatz gilt nicht für das Recht
mit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der Sozialversicherung. Ferner gelten die Sätze 1 und 2
der am Tage vor der Stillegung maßgebliche Wert des nicht, wenn die Flächen aufgeforstet oder so umgestaltet
jeweiligen Maßstabes." worden sind, daß sie später nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand land- oder forstwirtschaftlich genutzt
2. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6. werden können.
3. In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie" durch die Artikel 6
Worte „Die Satzung" ersetzt.
Neufassung des Gesetzes
über die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung
Artikel 4
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
§ 776 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung in Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes über die
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der Agrarstruktur
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt und des Küstenschutzes" in der vom 1. Juli 1988 an
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
(BGBI. 1 S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt machen.
gefaßt:
Artikel 7
,, 1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Gar- Berlin-Klausel
ten- und Weinbaues, der Binnenfischerei - Fisch-
zucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei - Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
und der Imkerei einschließlich der den Zielen des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschafts-
pflege (landwirtschaftliche Unternehmen),".
Artikel 8
Artikel 5 Inkrafttreten
Rechtliche Behandlung stillgelegter Flächen (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in
Kraft.
Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG)
Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, soweit er§ 1 Abs. 1 Nr. 1
der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hin- Buchstabe b neu einfügt, und Artikel 1 Nr. 4, soweit er in
sichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivie- § 1 0 Abs. 1 die Worte „Nr. 1 Buchstabe b und" neu einfügt,
rung und Umstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106 treten mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
N. Blüm
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1055
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
,, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Vom 21. Juli 1988
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut-
zes" vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1053) wird nachstehend der Wortlaut des
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes" in der seit 1. Juli 1988 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz vom 3. September 1969
(BGBI. 1 S. 1573),
2. den am 29. Dezember 1971 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2140),
3. den mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn. den 21. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Gesetz
. über die Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
§ 1 2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesit-
Gemeinschaftsaufgabe zes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maß-
nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem
(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten- Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen
schutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe Im Sinne des zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Natur-
Artikels 91 a Abs 1 des Grundgesetzes wahrgenommen: haushaltes;
1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und 3. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maß-
Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft nahmen;
durch
4. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der
a) rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaft- Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch
licher Betriebe,
a) Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch-
b) Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und forstwirtschaftlicher Erzeuger,
an die Markientwicklung *),
b) Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stille-
c) Ausgleich natürlicher Standortnachteile, gung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationali-
d) sonstige Maßnahmen. die unter besonderer Berück- sierung und Verbesserung des Absatzes land-,
sIcht1gung der bäuerlichen Familienbetriebe für die fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind; 5. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den
Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden
• ) Nact1 Artikel A All'., ? d1~s Gcsct?cs vom 21. Julo 19AA (BGBI I S 1053) trIt1 § 1 oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturm-
AtJs 1 Nr 1 Buchstabe b m,t AtJl,lUf des 30. Juni 1993 außer Kratt fluten (Küstenschutz).
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche (2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der
Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe. Länder. Jedes Land hat eine Stimme.
§2 (3) Der Planungsausschuß beschließt mit einer Mehrheit
Allgemeine Grundsätze von drei Vierteln der Stimmen.
(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, (4) Der. Planungsausschuß gibt sich eine Geschäfts-
eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausge- ordnung.
richtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ,_
ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der § 7
Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen sowie den Anmeldung zum Rahmenplan
Küstenschutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und
Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie (1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder
des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten. dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur
(2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt
räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91 a Abs. 3
Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung
Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maßnahmen mit kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan
anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungs- widerrufen werden.
maßnahmen abzustimmen.
(2) Die Anmeldung enthält Angaben über
§3 1. die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden
Förderungsarten Maßnahmen sowie
2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnah-
Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von
men, Kostenträgern und Haushaltsjahren.
Zuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften
bestehen. Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Aus
der Begründung muß ersichtlich sein, daß die Maßnahmen
§ 4 wirtschaftlich und zweckmäßig sind.
Gemeinsamer Rahmenplan (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten legt die Anmeldungen der Länder und seine
(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein
eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur
gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.
Beschlußfassung vor.
(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanz-
(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans
planung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der
gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjäh-
rige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu
berücksichtigen.
§8
§ 5 Verfahren
nach Beschluß über den Rahmenplan
Inhalt des Rahmenplans
Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bun-
(1) Der Rahmenplan bezeichnet die jeweils in den ein-
desregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundes-
zelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen
regierung und die Landesregierungen nehmen die für die
mit den ihnen zugrundeliegenden Zielvorstellungen. Er
Durchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erfor-
weist die Arten der Förderung, nach Ländern getrennt,
derlichen Ansätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläne
sowie die vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung
auf.
der Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzustel-
lenden und für die folgenden Jahre des Planungszeit-
raums jeweils vorzusehenden Mittel aus. §9
(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Durchführung des Rahmenplans
Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Ver- (1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der
wendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzun- Länder.
gen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt
werden. (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundes-
regierung und den Bundesrat auf Verlangen über die
§ 6 Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen
Planungsausschuß Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
(1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung
und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm § 10
gehören der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Erstattung
und Forsten als Vorsitzender sowie der Bundesminister
der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an. (1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a
Eine Vertretung ist zulässig. Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in
Nr. 34 - Tag· der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1057
Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben (2) Der Bund .kann zugewiesene Bundesmittel von
in Höhe von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedin-
gungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.
60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
staben a, c und d und Nr. 2 bis 4 und bei der dazu (3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen
erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie Nichterfüllung der Bedingungen zurückgezahlt werden, lei-
70 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch- tet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließlich der
stabe b und Nr. 5 und bei der dazu erforderlichen anteiligen Zinsen an den Bund weiter.
Vorplanung (§ 1 Abs. 2) *). *
(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen
(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 2 v. H.
nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entspre- über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zins-
chend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, im Falle
bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bun-
Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länder desmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgen-
Forsten die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand den Monats.
und die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit.
§ 12
§ 11
( Überleitu ngsvorsch ritt)
Rückzahlung und Verzinsung
der Bundesmittel
(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Til- § 13
gung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Aus- Berlin-Klausel
gleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstat-
teten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
den Bund abzuführen. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
·, Nach Artikel 8 Abs 2 des Gesetzes vom 21 Jul, 1988 (BGBI I S 1053) tritt§ 10 § 14
Abs 1 h1ns1chtl1ch der Worte Nr 1 Buchstabe b und m,t Ablauf des 30 Juni 1993
außer Kraf1 (Inkrafttreten)
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gliederung
des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
Vom 13. Juli 1988
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien- S. 906)" durch die Worte „in der im Bundesgesetz-
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ein- blatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent-
gefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs wird im Einver- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember
Bundesminister für Wirtschaft verordnet: 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), " ersetzt.
c) Die Worte „des Aktiengesetzes" werden durch die
Artikel 1 Worte „des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
buchs" ersetzt.
Die Verordnung über die Gliederung des Jahresab-
schlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar
1968 (BGBI. 1 S. 193) wird wie folgt geändert: 2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: (1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der
a) Die Worte „Aktiengesellschaften und Kommandit- Bilanz
gesellschaften auf Aktien" werden durch die Worte 1. dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des
„Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzu-
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf- fügen:
tung" ersetzt.
,,davon:
b) In der Nummer 2 werden die Worte „vom 21. März
1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241) in der Fassung des a) Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten
Gesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. 1 b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges";
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. an die Stelle des Postens§ 266 Abs. 2 Aktivseite A. 4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung: ,
II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden 3
Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen: ,,§
Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung
,,2. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Siche- der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
rungsanlagen; über die Gliederung des Jahresabschlusses von Ver-
kehrsunternehmen vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1057)
3. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;
sind erstmals auf den Jahresabschluß für das nach
4. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht ,_ dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr
zu Nummer 2 oder 3 gehören;". anzuwenden. Sie sind auf den Jahresabschluß für ein
früheres Geschäftsjahr anzuwenden, wenn auf dieses
Die Posten§ 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des die Vorschriften über den Jahresabschluß in der vom
Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an gelten-
6. Der Bilanzausweis nach Satz 1 kann unterbleiben, den Fassung angewandt werden. Sind die neuen Vor-
wenn der dort vorgeschriebene Vermerk und die dort schriften nicht nach Satz 2 auf ein früheres Geschäfts-
vorgeschriebenen Posten im Anhang gesondert ausge- jahr anzuwenden, so ist für das Geschäftsjahr die am
wiesen werden. 31. Dezember 1985 geltende Fassung dieser Verord-
nung anzuwenden.
(2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von § 4
Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden
Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanz-
Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle richtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin."
des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II.
Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Artikel 2
Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird."
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses
von Verkehrsunternehmen in der ab 27. Juli 1988 gel-
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
,,§ 2 a
Artikel 3
Ordnungswidrig im Sinne des§ 334 Abs. 1 Nr. 6 des
Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzricht-
einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2 linien-Gesetzes auch im Land Berlin.
1, entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vor-
geschriebenen Vermerk nicht anfügt oder Artikel 4
2, entgegen§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht ausweist." Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1059
Verordnung
zur Neufassung der Ersten und Änderung der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 'f5. Juli 1988
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit 3. Brennwertgeräte:
§ 19 Abs. 1, und des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions- Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme
schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) ver- des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruk-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten tionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht
Kreise: wird;
4. Emissionen:
Artikel 1 die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftver-
Erste Verordnung zur Durchführung unreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013
(Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasser-
dampf;
1. BlmSchV)
5. Feuerungsanlage:
Erster Abschnitt eine Anlage, bei der durch Verteuerung von Brenn-
stoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage
Allgemeine Vorschriften gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Verbin-
dungsstück und Abgaseinrichtung;
§1
6. Feuerungswärmeleistung:
Anwendungsbereich der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt
des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-
Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;
fenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner
Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz- 7. Holzschutzmittel:
gesetzes bedürlen. bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte
Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende
(2) die §§ 4 bis 18 gelten nicht für Insekten oder Pilze sowie holzverlärbende Pilze; fer-
1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von
ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrie- Holz;
ben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler, 8. Kern des Abgasstromes:
2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter den Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des
durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu Abgaskanals im Bereich der Meßöffnung die höchste
trocknen oder Speisen durch unmittelbare Berührung Temperatur aufweist;
mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise 9. naturbelassenes Holz:
zuzubereiten, Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung
3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr
zu erwarten ist, daß sie nicht länger als während der als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert
drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an wurde;
demselben Ort betrieben werden. 10. Nennwärmeleistung:
die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbe-
trieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeitein-
§2 heit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmelei-
Begriffsbestimmungen stungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmelei-
stung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungs-
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe bereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild
1. Abgasverlust: angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne
die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abga- Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste
ses und der Verbrennungsluft, bezogen auf den Heiz- Wert des Nennwärmeleistungsbereichs;
wert des Brennstoffes; 11. Ölderivate:
2. bivalente Heizungen: schwerllüchtige organische Substanzen, die sich bei
Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier
in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem niederschlagen;
Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärme- 12. Rußzahl:
pumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas
Brauchwassererwärmung dient; enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Ruß-
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe gilt diese Anforderung auch als erfüllt, wenn durch eine
Oktober 1986, hervorrufen. Maßstab für die Schwär- besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung
zung ist das optische Reflexionsvermögen; einer der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt
Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme ist.
des Reflexionsvermögens um 10 vom Hundert;
(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe
13. wesentliche Änderung: dürfen in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in luft-
eine Änderung an einer Feuerstätte, die die Art oder trockenem Zustand eingesetzt werden.
die Menge der Emissionen erheblich verändern kann;
eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei (4) Briketts aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8
dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln herge-
a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen
stellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus
anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsan-
Stärke, pflanzlichem Paraffin oder aus Melasse.
tage ist für wechselweisen Brennstoffeinsatz ein-
gerichtet,
b) Austausch eines Kessels,
Zweiter Abschnitt
c) Veränderung der Nennwärmeleistung, sofern sie
nach § 15 eine Änderung in der Überwachung Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
nach sich zieht.
§4
§3 Allgemeine Anforderungen
Brennstoffe (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind im
(1) In Feuerungsanlagen nach§ 1 dürfen nur die folgen- Dauerbetrieb so zu betreiben, daß ihre Abgasfahne heller
den Brennstoffe eingesetzt werden: ist als der Grauwert 1 der in der Anlage I angegebenen
Ringelmann-Skala.
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbri-
ketts, Steinkohlenkoks, (2) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie
nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Errich-
3. Torfbriketts, Brenntorf,
tung und Betrieb haben sich nach der Anweisung des
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaf- Herstellers zu richten.
tender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz,
Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen, (3) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben
werden. In ihnen darf nur naturbelassenes stückiges Holz
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise
nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 eingesetzt werden. Satz 2 gilt nicht
in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder
für offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum
Rinde,
betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe bestim-
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz mungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt.
sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holz-
schutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und
Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Ver- §5
bindungen bestehen,
Feuerungsan lagen
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst ver- mit einer Nennwärmeleistung bis 15 Kilowatt
leimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nenn-
sind und Beschichtungen nicht aus halogenorgani- wärmeleistung bis 15 Kilowatt dürfen nur mit den in § 3
schen Verbindungen bestehen, Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen betrieben
werden.
8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe,
9. Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe Dezember §6
1981, sowie Methanol oder Äthanol,
Feuerungsan lagen
10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelasse- mit einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt
nes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwe-
felgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff, (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt sind so zu
11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbin- errichten und zu betreiben, daß die Emissionen in Abhän-
dungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwe- gigkeit von den eingesetzten Brennstoffen folgende
fel, oder Biogas aus der Landwirtschaft, Begrenzungen einhalten:
12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, 1. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumen- Brennstoffe
gehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tau-
send, angegeben als Schwefel. Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmigen
Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkonzentra-
(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nr. 1 tion von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen
bis 3 genannten Brennstoffe darf 1 ,0 vom Hundert der Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom
Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts Hundert, nicht überschreiten.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1061
2. Bei Einsatz der in§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 8 genannten wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 auch
Brennstoffe bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr (Teillastbetrieb)
a) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi- eingehalten werden können.
gen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
zentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen
auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas 1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Feue-
von 13 vom Hundert, nicht überschreiten. rungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 22 Kilo-
watt,
b) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten Emissiont!n 2. Kochheizherde oder Kachelöfen ohne Heizeinsatz
an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden (Grundöfen).
Massenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu-
mengehalt an Sauerstofff im Abgas von 13 vom Diese Feuerungsanlagen dürfen nur mit den in § 3 Abs. 1
Hundert, nicht überschreiten: Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen betrieben werden.
Nennwärmeleistung Massenkonzentration
in Kilowatt an Kohlenmonoxid Dritter Abschnitt
in Gramm je Kubikmeter
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
bis 50 4 §7
über 50 bis 150 2 Allgemeine Anforderungen
über 150 bis 500 1 Öl- und Gasfeuerstätten, die nach Inkrafttreten dieser
über 500 0,5 Verordnung errichtet oder durch Austausch eines Kessels
geändert werden, müssen so beschaffen sein, daß die
Abweichend davon dürfen bei Feuerungsanlagen Emissionen an Stickstoffoxiden durch feuerungstechni-
für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 genannten sche Maßnahmen nach dem Stand der Technik begrenzt
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis weni- werden.
ger als 100 Kilowatt die Emissionen an Kohlenmon-
oxid im Abgas eine Massenkonzentration von
§8
4 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volu-
mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
Hundert, nicht überschreiten.
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so
3. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten zu errichten und zu betreiben, daß
Brennstoffe 1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte
a) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi- Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im
gen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon- Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,
zentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III
auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas Nr. 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten
von 13 vom Hundert, nicht überschreiten. sind und
b) Die nach der Anlag·e III Nr. 2 ermittelten Emissionen 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge-
an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden halten werden.
Massenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu- Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 Kilowatt
mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom darf abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 3 nicht
Hundert, nicht überschreiten: überschritten werden.
Nennwärmeleistung Massenkonzentration
in Kilowatt an Kohlenmonoxid §9
in Gramm je Kubikmeter Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so
bis 100 0,8 zu errichten und zu betreiben, daß
über 100 bis 500 0,5 1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte
über 500 0,3 Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im
Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet,
(2) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe
dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmelei- 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der An-
stung von mindestens 50 Kilowatt und nur in Betrieben der _lage III Nr. 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölde-
Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt wer- rivaten sind und
den. 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge-
(3) Handbeschickte Feuerungsanlagen mit flüssigem halten werden.
Wärmeträgermedium sind bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Sind die Anlagen zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe grundsätzlich bei Vollast Verordnung bereits errichtet, darf abweichend von Satz 1
zu betreiben. Hierzu ist in der Regel ein ausreichend Nr. 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei
bemessener Wärmespeicher einzusetzen. Dies gilt nicht, denn, die Anlagen werden wesentlich geändert.
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§10 gelten grundsätzlich als geeignet, wenn sie eine Eignungs-
prüfung bestanden haben. Bei Meßgeräten zur Bestim-
Gasfeuerungsanlagen
mung der Rußzahl sind das Filterpapier und die Ver-
Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu gleichsskala in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Zur
betreiben, daß die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Bestimmung der Verbrennungslufttemperatur kann
§ 11 eingehalten werden. anstelle eines eignungsgeprüften Meßgerätes ein geeich-
tes Quecksilber-Thermometer eingesetzt werden.
§ 11 - (2) Die eingesetzten Meßgeräte sind halbjährlich einmal
Begrenzung der Abgasverluste in einer technischen Prüfstelle der Innung für das Schorn-
steinfegerhandwerk oder in einer anderen von der zustän-
(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach digen Behörde anerkannten Prüfstelle zu überprüfen.
dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 ermittelten Abgasver-
luste die nachfolgend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht
überschreiten:
§14
Nennwärmeleistung Grenzwerte für die Abgasverluste Überwachung neuer
in Kilowatt von Öl- und Gasfeuerungsanlagen und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
bis ab ab
Inkrafttreten dieser
(1) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verord-
31 12 1982 1.1.1983
errichtet errichtet Verordnung nung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungs-
ernchtet oder anlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 Kilo-
wesentlich geandert
watt, für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforde-
rungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen
über 4 bis 25 15 14 12 Anforderungen innerhalb von 4 Wochen nach der Inbe-
über 25 bis 50 14 13 11 triebnahme durch Messungen vom zuständigen Bezirks-
schornsteinfegermeister feststellen zu lassen.
über 50 13 12 10
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenz-
1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis
werte für die Abgasverluste nach Absatz 1 aufgrund ihrer
11 Kilowatt, soweit sie der Beheizung eines Einzelrau-
bestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten werden
mes oder ausschließlich der Brauchwassererwärmung
können, sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie dem
dienen,
Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der
jeweiligen Bauart entsprechen. 2. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Äthanol, Was-
serstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hoch-
(3) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei ofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie
einer Nennwärmeleistung Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas
1. bis höchstens 11 Kilowatt der Beheizung eines Einzel- oder Erdölgas an der Gewinnungsstelle eingesetzt wer-
raumes dienen, den,
2. bis höchstens 28 Kilowatt ausschließlich der Brauch- 3. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerich-
wassererwärmung dienen. tet sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen an
die Begrenzung der Abgasverluste nach § 11 festge-
stellt werden soll.
Vierter Abschnitt (3) Die Messungen sind während der üblichen Betriebs-
Überwachung zeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage III durchzu-
führen. Über das Ergebnis der Messungen hat der Bezirks-
§12 schornsteinfegermeister dem Betreiber der Feuerungsan-
lage eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage IV
Meßöffnung
oder V auszustellen.
Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den
(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 1, daß die Anforde-
§§ 14 und 15 Messungen durch den zuständigen Bezirks-
rungen nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem
schornsteinfegermeister vorgeschrieben sind, hat eine
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb
Meßöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die
von sechs Wochen nach der ersten Messung eine Wieder-
den Anforderungen nach Anlage II entspricht. Hat eine
holungsmessung durchführen zu lassen. Ergibt auch diese
Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in
Wiederholungsmessung, daß die Anforderungen nicht
jedem Verbindungsstück eine Meßöffnung einzurichten. In
erfüllt sind, so leitet der Bezirksschornsteinfegermeister
anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der
innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde eine
Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Her-
Durchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis der
stellung einer Meßöffnung zu gestatten.
ersten Messung und der Wiederholungsmessung zu.
(5) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Durch-
§13 führung der Messungen nach Absatz 1 in das Kehrbuch
Meßgeräte einzutragen. Die Unterlagen über die Durchführung seiner
Überwachungsaufgaben hat er mindestens fünf Jahre auf-
( 1) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
geeigneten Meßgeräten durchzuführen. Die Meßgeräte vorzulegen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1063
§ 15 § 17
Wiederkehrende Überwachung Eigenüberwachung
(1) Der Betreiber (1) Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen
1. einer mechanisch beschickten Feuerungsanlage für
den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 8 1. der Deutschen Bundesbahn, die zu den Betriebsan-
genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärme- lagen im Sinne des § 38 des Bundesbahngesetzes in
leistung von mehr als 15 Kilowatt oder der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
2. einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3
Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten festen Brennstoffe mit
- 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Februar
1986 (BGBI. 1 S. 265) geändert worden ist, gehören,
einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 Kilowatt
oder 2. der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz
3. einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwär-
gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Vier-
meleistung von mehr als 11 Kilowatt,
zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen Immissionsschutzgesetzes vom 9. April 1986 (BGBI. 1
festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforde- S. 380) Bundesbehörden obliegt,
rungen einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen von Stellen der zuständigen Verwaltungen wahrgenom-
Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende
men. Die wständigen Verwaltungen teilen die Wahrneh-
Messungen feststellen zu lassen. Dies gilt nicht für
mung der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser
a) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr.2, Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde
b) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, soweit es und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit.
um die Feststellung der Abgasverluste geht, (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die
c) bivalente Heizungen und Bescheinigungen nach § 14 Abs. 3 sowie die Informatio-
nen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Satz 1 an die
d) vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanla-
zuständigen Verwaltungen. Anstelle des Kehrbuchs führen
gen mit Außenwandanschluß.
sie vergleichbare Aufzeichnungen.
(2) Die wiederkehrenden Messungen sind in regelmäßi- (3) Die zuständigen Verwaltungen erstellen landesweite
gen Abständen durchzuführen. Abweichend von Absatz 1 Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den
sind Feuerungsanlagen, die jährlich bis zu höchstens 300 §§ 14 und 15 und teilen sie den für den Immissionsschutz
Stunden und ausschließlich zur Trocknung von selbstge- zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundes-
wonnenen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
eingesetzt werden und bei denen die Trocknung über innerhalb der Zeiträume gemäß § 16 Satz 2 und 3 mit.
Wärmeaustauscher erfolgt, nur in jedem dritten Kalender-
jahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
überwachen zu lassen.
fünfter Abschnitt
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister kündigt dem
Gemeinsame Vorschriften
Betreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt der wiederkeh-
renden Messungen nach Absatz 1 zwischen acht bis
sechs Wochen vorher schriftlich an. § 18
Ableitbedingungen für Abgase
(4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 gelten entspre-
chend. Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmelei-
stung von 1 Megawatt oder mehr hat die Höhe der Aus-
§16 trittsöffnung für die Abgase
1 . die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3
Zusammenstellung der Meßergebnisse
Meter zu überragen und
Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergeb-
2. mindestens 10 Meter über Flur zu liegen.
nisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjähr-
lich gemäß näherer Weisung der Innung für das Schorn- Bei einer Dachneigung von weniger a!s 20 Grad ist die
steinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsver- Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu
band. Die Landesinnungsverbände für das Schornstein- beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer
fegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersich- Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nr. 1
ten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungs-
Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflich- betrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden.
ten der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der
für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landes-
behörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der § 19
zuständige Zentralinnungsverband des Schornsteinfeger-
Weitergehende Anforderungen
handwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entspre-
chende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem Die Befugnis der zuständigen Behörde, aufgrund des
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiterge-
sicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor. hende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 20 tet worden sind, dürfen abweichend von§ 6 Abs. 1 bis zum
Zulassung von Ausnahmen Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung so betrieben werden, daß die staubförmigen Emis-
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen sionen im Abgas
von den Anforderungen der §§ 3 bis 11 und des § 18 1. beim Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
zulassen, soweit diese im Einzelt all wegen besonderer Brennstoffe eine Massenkonzentration von 0,3 Gramm
Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hundert,
schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
2~ beim Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten
Brennstoffe eine Massenkonzentration von 0,2 Gramm
§ 21 je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an
Zugänglichkeit der Norm- und Arbeitsblätter Sauerstoff im Abgas von 13 vom Hundert,
Die im§ 2 Nr. 12 und im§ 3 Abs. 1 Nr. 9 sowie in der nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für vor Inkrafttreten
Anlage III Nr. 3.3 genannten DIN-Normblätter sind in der dieser Verordnung errichtete handbeschickte Feuerungs-
Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, erschienen. Die anlagen für den Einsatz von Brennstoffen nach § 3 Abs. 1
DIN-Normblätter sind beim Deutschen Patentamt archiv- Nr. 5 bis 7.
mäßig gesichert hinterlegt. (4) Die Anforderungen des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den vor Inkrafttreten dieser
§ 22 Verordnung errichteten Feuerungsanlagen mit einer Mas-
senkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas
Ordnungswidrigkeiten
1. von mehr als dem Zweifachen der nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen Mas-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz- senkonzentration spätestens fünf Jahre.
lich oder fahrlässig
2. von mehr als dem Einfachen und höchstens dem Zwei-
1. entgegen§ 3 Abs. 1 oder§ 4 Abs. 3 Satz 2 andere als fachen der nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3
die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt, Buchstabe b zulässigen Massenkonzentration späte-
2. entgegen§ 4 Abs. 1 oder den§§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 stens sieben Jahre
eine Feuerungsanlage betreibt, nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten. Die Ein-
stufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entspre-
3. entgegen § 6 Abs. 1 oder den §§ 8, 9 oder 10 eine
chend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirks-
Feuerungsanlage errichtet oder betreibt,
schornsteinfegermeister innerhalb von drei Jahren nach
4. entgegen § 6 Abs. 2 Brennstoffe in anderen als den Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführenden Mes-
dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben sung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im
einsetzt, Abgas zu erfolgen. Die Messung ist entsprechend § 14
5. entgegen § 12 Satz 1 oder 2 eine Meßöffnung nicht Abs. 3 und § 15 Abs. 3 durchzuführen.
herstellt oder nicht herstellen läßt oder entgegen § 12 (5) Die Anforderung des § 6 Abs. 2 ist hinsichtlich der
Satz 3 die Herstellung einer Meßöffnung nicht gestattet Nennwärmeleistung bei den vor Inkrafttreten dieser Ver-
oder ordnung errichteten und in Betrieben der Holzbearbeitung
6. entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbin- oder Holzverarbeitung eingesetzten Feuerungsanlagen
dung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten
Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt. dieser Verordnung einzuhalten.
(6) Die Anforderungen des § 6 Abs. 3 sind bei den vor
Sechster Abschnitt Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Feuerungsan-
lagen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft-
Sc h I u ß vorschritten treten dieser Verordnung einzuhalten.
§ 23 (7) Abweichend von § 11 Abs. 1 dürfen die bis zum
31 . Dezember 1982 errichteten Öl- und Gasfeuerungsan-
Übergangsregelung lagen bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten
(1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 sind bei Feue- dieser Verordnung die folgenden Grenzwerte für die
rungsanlagen für den Einsatz von Braunkohlenbriketts Abgasverluste nicht überschreiten:
oder nicht pechgebundenen Steinkohlenbriketts späte-
stens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten die- Nennwärmeleistung Grenzwerte für die Abgasverluste
ser Verordnung einzuhalten. in Kilowatt von 01· und Gasfeuerungsanlagen
bis ab 1 . 1 . 1979 bis
(2) Feuerungsanlagen für den Einsatz von Klärgas, die 31.12.1978 31.12.1982
vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, errichtet errichtet
dürfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung mit einem höheren Volumengehalt an
über 4 bis 25 18 16
Schwefel im Klärgas als nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 betrieben
werden. über 25 bis 50 17 15
über 50 bis 120 16 14
(3) Mechanisch beschickte Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errich- über 120 15 13
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1065
§ 24 und Beschichtungen nicht aus halogenorgani-
schen Verbindungen bestehen oder von
Berlin-Klausel
bb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten,
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder
Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halo-
genorganischen Verbindungen bestehen
Artikel 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
weniger als 50 Megawatt,"
Änderung der Vierten Verordnung
zur Durchführung des 3. Nummer 1.2 Buchstabe c in Spalte 2 lautet:
Bundes-! mmissionsschutzgesetzes „gasförmigen Brennstoffen
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbe-
- 4. BlmSchV) lassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichba-
ren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder Wasser-
Der Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985 stoff,
(BGBI. 1 S. 1586), geändert durch Artikel 2 der Verordnung bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelver-
vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1 S.608), wird wie folgt geändert: bindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als
Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
1. Nummer 1 .2 in Spalte 1 lautet:
cc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas,
„Feuerungsanlagen für den Einsatz von
Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volu-
a) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, mengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom
Heizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz Tausend, angegeben als Schwefel,
sowie von
mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt
aa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem bis weniger als 100 Megawatt"
Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder ent- 4. Nummer 1 .3 in Spalte 1 lautet:
halten sind und Beschichtungen nicht aus halo- „Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 1.2
genorganischen Verbindungen bestehen oder genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brenn-
von barer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von
1 Megawatt oder mehr"
bb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder
sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallen- 5. Nummer 1 .3 in Spalte 2 lautet:
den Resten, soweit keine Holzschutzmittel auf- „Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 1.2
getragen oder enthalten sind und Beschichtun- genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brenn-
gen nicht aus halogenorganischen Verbindun- barer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von
gen bestehen 100 Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt"
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Mega-
6. Nummer 1 .4 in Spalte 2 lautet:
watt oder mehr oder
„Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
b) gasförmigen Brennstoffen
a) Altöl oder Deponiegas
aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, natur- oder
belassenem Erdgas oder Erdölgas mit ver-
b) anderen brennbaren Stoffen als unter Buchstabe a
gleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder
mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
Wasserstoff,
oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmotoran-
bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefel- lagen für Bohranlagen"
verbindungen bis zu 1 vom Tausend, angege-
ben als Schwefel, oder Biogas aus der Land-
wirtschaft, Artikel 3
cc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofen- Berlin-Klausel
gas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem
Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-
mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Mega- sionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
watt oder mehr"
2. Nummer 1 .2 Buchstabe a in Spalte 2 lautet:
Artikel 4
,,Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, Methanol, Äthanol, Inkrafttreten
naturbelassenem Holz sowie von
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
aa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur Durchführung
Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBI. S. 165), (BGBI. 1 S. 1586), und die Allgemeine Verwaltungsvor-
geändert durch ArtikPI 2 der Verordnung zur Neufassung schrift zur Ersten Verordnung zur Durchführung des
und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Oktober 1981
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985 (GMBI. S. 482) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. K I aus Töpfer
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1067
Anlage 1
(zu Artikel 1 § 4 Abs. 1)
Ringelmann-Skala
Die Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen
weiß und schwarz; der Anteil schwarzer FArb~ng ~trä~ in den Feldern
Grauwert 1 ·20%
Grauwert 2 -40%
Grauwert 3 60%
Grauwert 4 80%
Grauwert • 0 2 3 4 5
Anlage II
(zu Artikel 1 § 12)
Meßöffnung
1. Die Meßöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeer-
zeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen. Wird
die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigung betrieben, ist
die Meßöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die
Meßöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser
des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetau-
schers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein.
2. Eine Meßöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn
reproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren
Wärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1.
3. An der Meßöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden
sein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage III
(zu Artikel 1 §§ 6 bis 11
sowie §§ 14 und 15)
Anforderungen an die Durchführung der Messungen
1 Allgemelne Anforderungen auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.
1.1 Die Messungen sind an der Meßöffnung im Kem Anstelle des Sauerstoffgehalts -kann auch der Koh-
lendioxidgehalt im Abgas gemessen werden. In die-
des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine
sem Fall sind die gemessenen Emissionen nach der
Feuerungsanlage mehrere Meßöffnungen, sind die
Beziehung
Messungen an jeder Meßöffnung durchzuführen.
1 .2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der 21-02e
Meßgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanlei- Ee = C02max · - - - · EM
tungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller
21 · C02
sind zu beachten. auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.
1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebs-
zustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmelei- Es bedeuten:
stung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren Ee Emissionen, bezogen auf den Bezugs-
Wärmeleistung so durchzuführen, daß die Ergeb- sauerstoffgehalt
nisse repräsentativ und bei vergleichbaren Feue-
~ = gemessene ·Emissionen
rungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinan-
der vergleichbar sind. Abweichend hiervon sind die 02e = Bezugssauerstoffgehalt in Volumen-
Messungen bei Feuerungsanlagen mit Brennstoffen prozent
nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, die nicht über ausrei- 02 = Volumengehalt an Sauerstoff im trok-
chend bemessene Wärmespeicher verfügen, im kenen Abgas
Teillastbereich durchzuführen. C02 = Volumengehalt an Kohlendioxid im
1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die trockenen Abgas
Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft C02max = maximaler Kohlendioxidgehalt im trok-
sowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das kenen Abgas für den jeweiligen Brenn-
Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer stoff in Volumenprozent
3.4. 1 kann verwendet werden. Die von den
Betriebsmeßgeräten angezeigte Temperatur des C02mu
Wänneträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger Brennstoff in Volumen-
ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstu- prozent
1
figen oder stufenlos geregelten Brenn_em ist die bei
der Messung eingestellte Leistung zu erfassen.
Anthrazit, Magerkohle 19,2
1.5 Das Meßprogramm ist immer vollständig durchzu- sonstige Steinkohlen 18,7
führen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn
eine einzelne Messung negativ ausfällt. Steinkohlenbriketts 18,9
Steinkohlenkoks 20,5
2 Messungen an Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe Braunkohlen- und Torfprodukte 19,8
2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 Holzbrennstoffe, pflanzliche Stoffe 20,3
soll bei handbeschickten Feuerungsanlagen mit
oberem Abbrand mit den Messungen fünf Minuten, 2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung
nachdem die größte vom Hersteller in der Bedie- auf den Normzustand und den Bezugssauerstoff-
nungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf eine gehalt des Abgases entsprechend der Anzahl der
für die Entzündung ausreichende Glutschicht aufge- Stellen des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu
geben wurde, begonnen werden. runden. Das gerundete Ergebnis entspricht der Ver-
2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sau- ordnung, wenn der Emissionsgrenzwert nicht
erstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert überschritten wird.
zu ermitteln. Die staubförmigen Emissionen sind
gravimetrisch zu bestimmen. Hierzu ist aus dem zu 3 Messungen an _öl- und Gasfeuerungsanlagen
untersuchenden Abgas mittels eines speziellen Pro-
benahmegerätes eine ausreichend große Abgas- 3.1 Zur. Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 .3
menge zu entnehmen und durch eine Glasfaser- soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbren-
Filterhülse zu leiten. Die gemessenen Emissionen ner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei
sind nach der Beziehung Minuten nach dem Einschalten des Brenners und
bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
21-02e frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der
Ee = --- · EM Nennwärmeleistung mit den Messungen begonnen
21-02 werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1069
Kesselwassertemperatur bei Beginn der Messun- berechnet. Wird anstelle des Sauerstoffgehalts der
gen wenigstens 60 °C betragen. Dies gilt nicht Kohlendioxidgehalt gemessen, erfolgt' die Berech-
für Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel nung nach der Beziehung
bestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 °C
betrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertempe- A1
qA = (tA - tL) ( C02 + 8)
raturkessel mit gleitender Regelung).
Es bedeuten:
3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfah- Abgasverlust in %
ren der DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986,
visuell durchzuführen. Es sind 3 Einzelmessungen Abgastemperatur in °c
vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist = Verbrennungslufttemperatur in °C
jeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte Fil- = Volumengehalt an Kohlendioxid im trocke-
terpapier durch Kondensatbildung merklich feucht nen Abgas in %
wurde oder einen ungleichmäßigen Schwärzungs- Volumengehalt an Sauerstoff im trocke-
grad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das nen Abgas in %
arithmetische Mittel zu bilden. Das auf die nächste
ganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht der Ver-
Heizöl Erd- Stadt- Kokerei- Flüssiggas
ordnung, wenn die festgelegte Rußzahl nicht über- und
gas gas gas
schritten wird. Flüssiggas-
Luft-
3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein Gemische
von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbe-
stimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzuneh- A1 = 0,50 0,37 0,35 0,29 0,42
men. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils
zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zu unter- A2 = 0,68 0,66 0,63 0,60 0,63
suchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist 8 = 0,007 0,009 0,011 0,011 0,008
der Filter für die Rußzahlbestimmung zu verwerfen.
Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muß Das Ergebnis der Abgasverlustrechnung ist zu run-
nach der Rußzahlbestimmung ein Fließmitteltest den; Dezimalwerte bis 0,50 werden abgerundet,
nach DIN 51402 Teil 2, Ausgabe März 1979, durch- höhere Dezimalwerte aufgerundet. Das gerundete
geführt werden. Die Anforderungen dieser Verord- Ergebnis entspricht den Anforderungen der Verord-
nung sind erfüllt, wenn an keiner der 3 Filterproben nung, wenn der festgelegte Grenzwert für die
Ölderivate festgestellt werden. Abgasverluste nicht mehr als um einen Prozent-
punkt, bei Feuerungsanlagen mit Brenner ohne
3.4 Bestimmung der Abgasverluste Gebläse nicht mehr als um zwei Prozentpunkte,
3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Diffe- überschritten wird. Übersteigt der Sauerstoffgehalt
renz zwischen Abgas- und Verbrennungslufttempe- im Abgas 11 Volumenprozent oder ist der Kohlendi-
ratur sind zu ermitteln. Dabei sind der Sauerstoff- oxidgehalt im Abgas für den jeweiligen Brennstoff
gehalt und die Abgastemperatur zeitgleich in einem kleiner als der nachstehend aufgeführte Wert, so
Punkt zu messen. Anstelle des Sauerstoffgehaltes erhöhen sich die Toleranzwerte auf das Eineinhalb-
kann auch der Kohlendioxidgehalt des Abgases fache.
gemessen werden. Die Temperatur der Verbren-
nungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des Heizöl Erd- Stadt- Kokerei- Flüssiggas
gas gas gas und
Wärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feue-
Flüssiggas-
rungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungs- Luft-
rohr gemessen. Gemische
3.4.2 Die Abgasverluste werden bei Messung des Sauer-
stoffgehaltes nach der Beziehung C02
A2 in Volumen-
qA = (tA - tL) . (21-02 + B) prozent 7,3 5,6 5,5 4,8 6,7
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage IV
(zu ArtikP.I 1 §§ 14 und 15)
1 1 1 1 1 1
Anschr1tt rJes Bez -Schornste1nfegerme1sters
1 1
•.
a , __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,
l
•• Tag der
Messung
• •
Messung gemaß fur den Betreiber
§ 14Abs 1
wiederkehrende Messung fur die Behorde
Anschrift des Betreibers
• gemaß § 15
Wiederholungsmessung •
•
furden
gemaß § 14 Abs. 4 Bez -Schornste1nfegerm
Messung auf Anordnung
Aufstellungsort der Anlage
•
1nur austullen wenn nicht m,t Qer Anschrift des 8f'tre,bf>•s ube•e,nst,mme,101
Gebaudete,I
Besehe •, n •,g u ng über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage fur flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß
§§ 14, 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmm1ss1onsschutzgesetzes ( Verordnung
über Klemfeuerungsanlagen - 1. BlmSchV)
Wärmeaustauscher
Nennwärme-
Hersteller I..________________---J Typ! 1
Bauiahr .__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __, leistung ,n kW
Brenner
Hersteller '"I_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Typ
• • Ver
Bau1ahr
•
• •
ohne mit uampfungs
C,eb1ase Geblase breriner
1nkqh 1nkW von b,s Leistung be, Messung 1
IÜIOrenner 1 !Gasbrenner) _ 1nur bei mOdulierenden
1 _
...__ _ _ _.., oder menrstuf1gen Brennerr)..__ _ ___,
Brennstoff
He1z01 E.L • [r(l(Jd'., • F1uss1ggas
Fluss1ggas-
• Stadtgas • Sonstiger
Brennstott
gemaß § 3
• ...__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___.
• • • •
Lulf (.,pm,scrie
Art derArar
He,zurig He1/LHl(J rn,t
ßrductlWdSSer
Brauch-
wasser-
Lutterh1tzer Feuerstatte .__ _________________ __,
anderer Art
anlage
Meßergebnis
,• M11fel-
Warmetragertemperatur ,n °C
Verbrennungslutttemperatur ,n °C
wert
AtJgastemperatur In °C
Ülllf:r,vate
AtJqasvf'r !usl
(or111c• lu1erc1r:/)
Sauerstoff D Kohlen-
d1ox1d
D Volumen- 1
geha!t In %.,__ _ __
Druckdifferenz In hPa
Ud'.; Meilt~rgf:br, c, entspricht der Vc:rr1r(l11ur1g
• Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung
•
weil:
•• Abgasverlust uber
Rußzahl uber
• Ülder1vate Im Abgas
Ergibt eine Messung daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung
Datum Unterschri!t nicht entspricht. so 1st der Betreiber verpflichtet. die notwendigen Verbesse-
rungsmaßnahmen an der Anlage zu tretten
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw Werte einsetzen Die Messung 1st innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen Geben Sie
mir bitte Nachricht. sobald die Wiederholungsmessung ertoIgen kann
N:. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1071
Anlage V
(zu Artikel 1 §§ 14 und 15)
1 1 1 1 1 1
Anschr11t des Bez Schornste1ntegerme1sters
1 1
•
L------------Jl
•• Tag der
Messung
•
Messung gemaß fur den Betreiber
§ 14 Abs 1
wiederkehrende Messung • 1
ur a1e Behorae
Anscrmtt des Betreibers
• gemaß § 15
Wiederholungsmessung •
•
furaen
gemaß § 14 Abs 4 Bez -Schor0ste,nfeger1T
Messung auf Anordnurig
Aufstellungsort der Anlage
•
Gebaudete,I
Besehe •· n ••gu ng uber das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage fur feste Brennstoffe gemäߧ§ 14, 15 der Ersten
Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-lmm1ss1onsschutzgesetzes ( Verordnung uber Klemfeuerungsan-
lagen - 1. BlmSchV)
Feuerstätte
HerstelIer ,,........-------------------. Typ, Nennwarme - 1
riancJ
•• • Bau1ahr
unterer • Zusatzwarmespeicher
te1stung ,n KW.__ _ _ _......
D
•
oberer
• • •
bescn1ckt Abbrand Abbrand gemaß § 6 Abs 3 rie1n
rnecn;:in Unterscnub- Vorofen- Einbias- Bescn1ckung
t.Jesu11cKI l1::uerur1g teuerung teuerung anoerer Art
Brennstoff
ßracJr1-
t<(lflit'.i",
oroUcJ~t
• St~1nknhten-
produkt
• Tort-
produkt
• naturbelas-
senes Holz
• Sonstiger
Brennstoti
gemaß § 3
• L-------------------'
Sonstiges
IZ B Sört1c; Kur11ung) '------------------------.......1
Art der Anlage
ZPntral
r,e,1ung
• E1n1e1
oter1
• Luf1-
erh1tzer • Brauch-
wasser-
anlage
• Feuerstat1e
anaerer Art
• '--------------------'
Meßergebnis
Kpnn1e1c:hnunq ~\Jummer des Nummer desj
ucr StaubprotJ(:11t,11,,, Kartoris ..__ _ _ _....... Sehalters ..._ _ _ _ __.
Warmetragertemperatur ,n °C
•
Staubgehalt Im Abgas In g m · Abgastemperatur in °C
Sauerstoti D Kohlen-
d1ox1d
Volumen- 1
gehalt In %.__ _ _ _....,
I,~wl'I s be1ogen auf
1
Sauerstotii;Jehalt ,m AtJgas ,r, Vo, 0
c Oruckd1tierenz ,n hPa
• Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung
•
weil:
• Staubgehalt
,m Abgas In g rrj uoer
• Kohlenmonox1dgehalt
,m Abgas In g,m 3 uber
Ergibt eine Messung daß aIe Anlage aen Anforderungen der Verordnung
nicht entspricht. so 1st der Betreiber verpflichtet. die notwendigen Verbesse-
rungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen
Die Messung 1st innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen Geben Sie
mir b1t1e Nachricht sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 20. Juli J988
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes (2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten einge-
vom 15. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 13) wird verordnet: reicht, so kann der Wähler seine Stimme nur für eine
Vorschlagsliste abgeben. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
und 4, § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, die§§ 13, 14 und 17
Abs. 1 Nr. 2 bis 8 und Abs. 2 sowie die §§ 18 bis 20
Artikel 1 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, daß auf den Stimmzetteln auch der
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs-
Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen
verfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 49)
ist. § 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die
wird wie folgt geändert:
Verteilung der Sitze ausschließlich auf die Vorschlags-
listen erfolgt und jede Vorschlagsliste so viele Sitze
1 . Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefaßt: zugeteilt erhält, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.
„Zweiter Teil (3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung". kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber
abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.
2. § 30 wird wie folgt gefaßt: § 21 Abs. 3, die §§ 22, 23 Abs. 1 und § 24 gelten
entsprechend. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend mit der
,,§ 30 Maßgabe, daß auf den Stimmzetteln auch der Ausbil-
Wahlvorstand, Wahlvorbereitung dungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist.
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertre- (4) Ist nur ein Jugend- und Auszubildendenvertreter
tung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 über den zu wählen, so erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvor-
Wahlvorstand, die Wählerliste und das Wahlausschrei- schlägen. § 25 Abs. 2 und 4 bis 8 sowie § 29 gelten
ben entsprechend mit der Maßgabe, daß die Wahl als entsprechend. § 25 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend mit
gemeinsame Wahl stattfindet. Dem Wahlvorstand muß der Maßgabe, daß auf jedem Wahlvorschlag und den
mindestens ein nach § 8 des Gesetzes wählbarer Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen
Arbeitnehmer angehören." Bewerber aufzuführen ist.
(5) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 26
3. § 31 wird wie folgt gefaßt: bis 28 entsprechend."
,,§ 31
Durchführung der Wahl Artikel 2
( 1) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
treter zu wählen, so erfolgt die Wahl auf Grund von tungsgesetzes in Verbindung mit § 131 des Betriebsver-
Vorschlagslisten. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 5 bis 8, fassungsgesetzes auch im Land Berlin.
die §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 und 3 sowie die§§ 10 und 29
gelten entsprechend. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend mit Artikel 3
der Maßgabe, daß in jeder Vorschlagsliste auch der
Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ist. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn. den 20. Juli 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1073
Erste Verordnung
zur Änderung der ~ahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz
~
Vom 20. Juli 1988
Auf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs- (Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung,
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), der durch Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung) gelten
Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. Für in
S. 1037) geändert worden ist, verordnet die Bundes- § 57 des Gesetzes genannte Beschäftigte in nachge-
regierung: ordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf
Artikel 1 solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Haupt-
wahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubilden-
Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs- denstufenvertretungen durch, in den genannten nach-
gesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337) wird wie geordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände
folgt geändert: bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die
schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat
1. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefaßt:
der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberech-
„Fünfter Teil tigten in § 57 des Gesetzes genannten Beschäftigten
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter". die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu über-
senden.
2. § 46 wird wie folgt geändert:
(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubil-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: dendenvertretung nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes
„Vorbereitung und Durchführung der Wahl der gelten Absatz 1 und § 46 entsprechend."
Jugend- und Auszubildendenvertretung".
b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort
„Jugendvertreter" durch das Wort „Jugend- und
Auszubildendenvertreter" ersetzt. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
3. § 47 erhält folgende Fassung:
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Bundes-
,,§ 47 personalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.
Wahl der Jugend- und
Auszubildendenstufenvertretungen
Artikel 3
( 1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildenden-
stufenvertretungen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Tei! 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
der Beamten der Bund9swehrverwaltung
Vom 8. Juli 1988
1.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der BundE::sbeamten und Richter im Bundesdienst in
der Fassung vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert
durch die Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ),
übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur
Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst)
dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik
und Beschaffung,
dem Präsidenten des Bundeswehrverwaltungsamtes,
den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchen-
amtes für die Bundeswehr,
dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militär-
bischofsamtes für die Bundeswehr,
dem Präsidenten des Bundessprachenamtes,
den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr
Hamburg und München
für ihren Geschäftsbereich.
IL
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
Entlassung der unter 1. genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentli-
chung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen vom
2. Februar 1968 (BGBI. 1 S. 122), vom 17. September
1970 (BGBI. 1 S. 1352) und vom 2. November 1973
(BGBI. 1 S. 1678) außer Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1988
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Pfahls
Nr. 34 .- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1075
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 1.3.
,,. Juli 1988
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. ,,WM - FRISEURE 88 - Weltmeisterschaft der
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Friseure mit Internationaler Fachausstellung
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, Friseurbedarf - Körperpflege - Kosmetik"
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- vom 2. bis 4. Oktober 1988 in Düsseldorf
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 9. ,,CERAMITEC - 4. Internationale Fachmesse
S. 649), wird bekanntgemacht: Maschinen, Geräte, Anlagen und Rohstoffe
für die gesamte keramische Industrie"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 18. bis 22. Oktober 1988 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1o. ,,SYSTEC - 2. Internationale Fachmesse für Compu-
1. ,,audiovideo 88 - Internationale Ausstellung der terintegration in Logistik, Entwicklung, Konstruktion,
Unterhaltungselektronik" Fertigung und Qualitätssicherung mit Kongreß"
vom 26. August bis 1. September 1988 in Düsseldorf vom 25. bis 28. Oktober 1988 in München
2. ,.MedienMarkt 88 Düsseldorf" 11. ,,SPIEL '88 - Internationale Spiel-Tage"
vom 30. August bis 1. September 1988 in Düsseldorf vom 27. bis 30. Oktober 1988 in Essen
3. ,.ISPO Herbst - 29. Internationale Sportartikelmesse" 12. ,,hogatec 88 - Internationale Fachmesse Hotellerie,
vom 30. August bis 2. September 1988 in München Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung"
4. ,.IKOFA - 17. Internationale Fachmesse der vom 7. bis 11 . November 1988 in Düsseldorf
Ernährungswirtschaft"
13. ,,discotec 88 - Internationale Messe der
vom 16. bis 21. September 1988 in München
Unterhaltungsgastronomie"
5. ,.27. INTERBOOT - Internationale Wassersport- vom 7. bis 11. November 1988 in Düsseldorf
Ausstellung" 14. ,,ELECTRONICA - 13. Internationale Fachmesse für
vom 17. bis 25. September 1988 in Friedrichshafen Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
6. ,.GLASTEC 88 - 10. Internationale Fachmesse vom 8. bis 12. November 1988 in München
Maschinen - Ausrüstungen - Anwendung" 15. ,,MEDICA 88 Plus BIOTEC - Diagnostica - Thera-
vom 28. September bis 1. Oktober 1988 in Düsseldorf . peutica - T echnica - lnformatica - Biotechnica,
7. ,.27. Internationaler Caravan-Salon" 20. Internationaler Kongreß und Ausstellung"
vom 1 . bis 9. Oktober 1988 in Essen vom 16. bis 19. November 1988 in Düsseldorf
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber Der Bundesminister der Justiz - Verlag· Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze. Verordnunqen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschnften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen.
b) Zolltantvorschnften
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement Postanschrift fur Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt. Postfach 13 20. 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 2. 17 DM zuzughch Versandkosten. Dieser Preis gilt auch !ur
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gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Koln
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
24 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1598/88 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich
zur Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 149/1 15 6. 88
24. 5 88 Verordnung (EWG) Nr. 1599/88 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 149/71 15. 6. 88
27. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1653/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr_ 4134/86 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung In Taiwan L 153/1 18. 6. 88
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1657/88 der Kommission zur Einstellung des
Garnelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 148/10 15. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4091 /87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80
zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt
wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG}
Nr. 3033/80 verwendet worden sind (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987) L 162/59 29. 6. 88
Be r Ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1612/88 des Rates vom
9. Juni 1988 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produ-
zierenden Gewerbe, Im Groß- und im Einzelhandel sowie im Bank- und
im Versicherungsgewerbe (ABI. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988) L 162/59 29. 6. 88
Be r Ich t I g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1857/88 der Kommission
vom 30. Juni 1988 zur Einführung einer Genehmigungspflicht für die
Einfuhr von Schuhen mit Ursprung in Südkorea und Taiwan nach Frank-
reich (ABI. Nr. L 166 vom 1. 7. 1988) L 168/134 1. 7. 88