1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bund~sver1assungsgerichts vom
26. April 1988 - 1 Bvl 84/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Anlage 1 zu § 114 der Zivilprozeßordnung in der
Fassung des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom
13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesver1assungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
26. April 1988 - 2 Bvl 13/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröff entlieht:
§ 23 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom
27. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 357) ist mit Artikel 137 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche und § 2049 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unvereinbar und gemäß Arti-
kel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bund~sver1assungsgerichts vom
26. April 1988 - 1 Bvl 84/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Anlage 1 zu § 114 der Zivilprozeßordnung in der
Fassung des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom
13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesver1assungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
26. April 1988 - 2 Bvl 13/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröff entlieht:
§ 23 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom
27. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 357) ist mit Artikel 137 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche und § 2049 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unvereinbar und gemäß Arti-
kel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 1041
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
-
Vom 1. Juli 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Alaska
Florida
Wyoming
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1988 (BGBI. 1 S. 351).
Bonn, den 1. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
22. 6. 88 Verordnung TSF Nr. 3/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 2877 (119 1. 7. 88) 1. 8. 88
9291
7. 7. 88 Verordnung Nr. 9/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3025 (125 9. 7. 88) 20. 7. 88
9500-4-6-4
28. 6. 88 Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 3025 (125 9. 7. 88) 10. 7. 88
925-6
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 1041
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
-
Vom 1. Juli 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Alaska
Florida
Wyoming
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1988 (BGBI. 1 S. 351).
Bonn, den 1. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
22. 6. 88 Verordnung TSF Nr. 3/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 2877 (119 1. 7. 88) 1. 8. 88
9291
7. 7. 88 Verordnung Nr. 9/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3025 (125 9. 7. 88) 20. 7. 88
9500-4-6-4
28. 6. 88 Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 3025 (125 9. 7. 88) 10. 7. 88
925-6
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
in den Betrieben· ·
Vom 13. Juli 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort „Jugendvertre-
ter" durch die Worte „Jugend- und Auszubilden-
Artikel 1 denvertreter" und das Wort „Jugendvertretung"
durch die Worte „Jugend- und Auszubildenden-
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
vertretung" ersetzt.
Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie folgt ,,(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
geändert: besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
1. In§ 29 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und§ 37 Abs. 7 aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter,
werden jeweils das Wort „Jugendvertreter" durch die 21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
Worte „Jugend- und Auszubildendenvertreter" und mer aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
jeweils das Wort „Jugendvertretung" durch die Worte 51 bis 200 der in§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
,,Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. mer aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
2. In § 39 Abs. 2 werden jeweils das Wort „Jugendvertre- nehmer aus 7 Jugend- und Auszubildendenver-
tung" durch die Worte „Jugend- und Auszubildenden- tretern,
vertretung" und das Wort „jugendlicher" durch die
301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
Worte „der in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
nehmer aus 9 Jugend- und Auszubildendenver-
tretern,
3. Die Überschriften des Dritten "Teils und seines Ersten 601 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
Abschnitts werden wie folgt gefaßt: nehmer aus 11 Jugend- und Auszubildendenver-
„Dritter Teil tretern,
Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer aus 13 Jugend- und Auszubilden-
Erster Abschnitt denvertretern."
Betriebliche Jugend- c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und Auszubildendenvertretung". ,,(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
soll sich möglichst aus Vertretern der verschiede-
4. § 60 wird wie folgt gefaßt: nen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe
der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten
,,§ 60
Arbeitnehmer zusammensetzen."
Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf 7. § 63 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht ,,(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird
vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl
zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das gewählt.
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amts-
Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. zeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen
nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubil-
besonderen Belange der in Absatz 1 genannten dendenvertreter gelten § 14 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, Abs. 6
Arbeitnehmer wahr." und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 19 und 20
entsprechend."
5. In § 61 werden das Wort „jugendlichen" durch die 8. § 64 wird wie folgt geändert:
Worte „in § 60 Abs. 1 genannten", das Wort „Jugend-
vertretern" durch die Worte „Jugend- und Auszubil- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
dendenvertretern" und die Zahl „24" durch die Zahl ,,(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und
,,25" ersetzt. Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 1035
der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November c) Das Wort „Gesamtjugendvertretung" wird jeweils
statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubilden- durch die Worte „Gesamt-Jugend- und Auszubil-
denvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 dendenvertretung" ersetzt.
Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend."
d) Das Wort „jugendliche" wird jeweils durch die
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort Worte „in § 60 Abs. 1 genannte" ersetzt.
„Jugendvertretung" durch die Worte „Jugend- und
Auszubildendenvertretung", jeweils das Wort 14. Die §§ 73, 78, 78a Abs. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 2, § 80
„Juni" durch das Wort „November" und die Zafll Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 103 Abs. 1 werden wie folgt
,,24" durch die Zahl „25" ersetzt. geändert:
a) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch
9. Die§§ 65, 66 Abs. 1 sowie die§§ 67 und 68 werden
die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-
wie folgt geändert:
tung" ersetzt.
a) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch
die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre- b) Das Wort „Gesamtjugendvertretung" wird jeweils
tung" ersetzt. durch die Worte „Gesamt-Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung" ersetzt.
b) Das Wort „Jugendvertreter" wird jeweils durch die
Worte „Jugend- und Auszubildendenvertreter" c) Das Wort „jugendlichen" wird durch die Worte „in
ersetzt. § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
c) Das Wort „jugendliche" wird jeweils durch die 15. In § 114 Abs. 5 wird das Wort „Jugendvertretungen"
Worte „die in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt. durch die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-
d) Das Wort „jugendlichen" wird durch die Worte „in tungen" ersetzt.
§ 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
16. In § 119 Abs. 1 werden jeweils das Wort „Jugendver-
10. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt geändert: tretung" durch die Worte „Jugend- und Auszubilden-
denvertretung" und jeweils das Wort „Gesamtjugend-
a) Das Wort „jugendliche" wird durch die Worte „der
vertretung" durch die Worte „Gesamt-Jugend- und
in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
Auszubildendenvertretung" ersetzt.
b) Das Wort „jugendlichen" wird jeweils durch die
Worte „in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt. 17. § 125 wird wie folgt geändert:
c) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch a) In Absatz 1 werden die Worte „und die erstmaligen
die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre- , Wahlen der Jugendvertretung nach § 64 Abs. 1
tung" ersetzt. Satz 1" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
11. § 71 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und
,,§ 71 Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1
Jugend- und Auszubildendenversammlung finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe
vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einver- des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend-
nehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens am
und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Ein- 30. November 1988."
vernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die
betriebliche Jugend- und Auszubildendenversamm-
lung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen Artikel 2
werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die§§ 44 bis 46 und
§ 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend." Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 82 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
12. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
Teils wird wie folgt gefaßt: S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496) geändert wor-
„Zweiter Abschnitt
den ist, werden nach dem Wort „Gesamtjugendvertretung"
Gesamt-Jugend- die Worte „oder der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-
und Auszubildendenvertretung". denvertretung" eingefügt.
13. § 72 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Jugendvertretungen" wird jeweils durch Artikel 3
die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertretun- Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
gen" ersetzt.
In § 15 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in der
b) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre- (BGBI. 1 S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
tung" ersetzt. vom 26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710) geändert worden ist,
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
wird jeweils das Wort „Jugendvertretung" durch die Worte Artikel 5
,,Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. Berlin-Klausel
Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
In § 29a Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 (BGBI. 1S. 191), das zuletzt durch Artikel 1 Artikel 6
des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879),
Inkrafttreten
geändert worden ist, wird das Wort „Jugendvertretung"
durch die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertretung" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
·t ü r A r b e i t u n d So z i a I o r d n u n g
Norbert Blüm
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 1037
Gesetz
zur Bildung von Jugend- und Au~zubildendenvertretungen
in den Verwaltungen
#
Vom 13. Juli 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: nicht vollendet haben Uugendliche Beschäftigte) oder
die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wer-
Artikel 1 den Jugend- und Auszubildendenvertretungen ge-
bildet."
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 8. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des ,,(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten
Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend."
folgt geändert:
9. § 59 wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „in einem Berufsaus-
bildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz" a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „in einem Berufsausbildungsverhält- aa) Das Wort „Jugendvertretung" wird durch das
nis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Kranken- Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
pflegegesetz oder dem Hebammengesetz" ersetzt. In tung" ersetzt.
§ 9 Abs. 1, 3 und 4 und § 10 Abs. 1 wird jeweils das
bb) Das Wort „jtigendlichen" wird jeweils durch die
Wort „Jugendvertretung" durch das Wort „Jugend-
und Auszubildendenvertretung" ersetzt. Worte „der in § 57 genannten" ersetzt.
cc) Die Worte „Jugendvertreter" und „Jugendver-
2. In § 34 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort tretern" werden jeweils durch die Worte
„Jugendvertretung" durch das Wort „Jugend- und ,,Jugend- und Auszubildendenvertretern"
Auszubildendenvertretung" und in Absatz 3 die Worte ersetzt.
„jugendliche Beschäftigte" durch die Worte „die in b) In Absatz 2 werden das Wort „Jugendvertretung"
§ 57 genannten Beschäftigten" ersetzt. durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenver-
tretung" und das Wort „jugendlichen" durch die
3. In § 39 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Jugendvertre- Worte „in§ 57 genannten" ersetzt sowie nach dem
tung" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden- Wort. ,,angehörenden" ein Komma eingefügt.
vertretung" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Jugendvertretung"
durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
4. In § 40 werden jeweils das Wort „Jugendvertretung" vertretung" ersetzt.
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
10. § 60 wird wie folgt geändert:
tung", das Wort „Jugendvertreter" durch das Wort
„Jugend- und Auszubildendenvertreter" und die a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Worte „jugendliche Beschäftigte" durch die Worte „die ,,(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und
in § 57 genannten Beschäftigten" ersetzt. Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie
beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu
5. In § 46 Abs. 7 wird das Wort „Jugendvertreter" durch diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubil-
das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertreter" dendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer
ersetzt. Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend-
und Auszubildendenvertretung finden alle zwei
6. Die Überschrift des Dritten Kapitels des Ersten Teils Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die
wird wie folgt gefaßt: Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres,
in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der
,,Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfin-
Jugend- und Auszubildendenversammlung".
den. Für die Wahl der Jugend- und Auszubilden-
denvertretung außerhalb des Zeitraums für die
7. § 57 erhält folgende Fassung: regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5,
,,§ 57 Abs. 3 und 5 entsprechend."
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen b) In Absatz 3 wird das Wort „Jugendvertretung"
gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch vertretung" ersetzt.
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: 21. § 115 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend." ,,§ 115
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-
11. In§ 61 Abs. 1 bis 5 werden jeweils das Wort „Jugend- führung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85
vertretung" durch das Wort „Jugend- und Auszubil- Abs. 2 sowie den §§ 86 und 91 bezeichneten Wahlen
dendenvertretung" und das Wort „jugendlichen" durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
durch die Worte „in § 57 genannten" ersetzt. des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen
# über
12. In § 62 wird jeweils das Wort „Jugendvertretung" 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Auf-
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre- stellung der Wählerlisten und die Errechnung der
tung" ersetzt. Vertreterzahl,
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten
13. In § 63 werden jeweils das Wort „Jugendvertretung" und die Erhebung von Einsprüchen,
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung" und das Wort „Jugendversammlung" durch das 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Ein-
Wort „Jugend- und Auszubildendenversammlung" reichung,
ersetzt. 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
Bekanntmachung,
14. § 64 erhält folgende Fassung: 5. die Stimmabgabe,
,,§ 64 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal- Fristen für seine Bekanntmachung,
tungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, 7. die Aufbewahrung der Wahlakten."
bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend-
und Auszubildendenvertretungen und bei den ober- 22. Nach § 116 wird folgender neuer § 116a eingefügt:
sten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubil-
dendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und
,,§ 116a
Auszubildendenstufenvertretungen gelten§ 53 Abs. 2
und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend. (1) Die erstmaligen Wahlen zu den Jugend- und
Auszubildendenvertretungen, die an die Stelle der in
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den
§ 57 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1974
einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(BGBI. 1 S. 693) bezeichneten Jugendvertretungen
eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
treten, finden abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 in
gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1988 statt.
Sie finden unabhängig davon statt, seit wann zum
15. In § 68 Abs. 1 Nr. 7 werden das Wort „Jugendvertre- Zeitpunkt dieser Wahlen die bestehenden in Satz 1
tung" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden- genannten Jugendvertretungen im Amt sind; § 27
vertretung" und das Wort „jugendlichen" durch die Abs. 5 findet keine entsprechende Anwendung. Die
Worte „in § 57 genannten" ersetzt. Amtszeit der gemäß Satz 1 erstmalig gewählten
Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet
16. In § 83 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Jugendvertretun- spätestens am 31. Mai 1991; die nächsten regelmäßi-
gen" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden- gen Wahlen finden demgemäß in der Zeit vom 1. März
vertretungen" ersetzt. bis 31. Mai 1991 statt.
(2) Die Rechte und Pflichten der bis zum Beginn der
Amtszeit der erstmalig gewählten Jugend- und Auszu-
17. In§ 85 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Jugendvertretung"
bildendenvertretungen bestehenden in Absatz 1
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
genannten Jugendvertretungen richten sich im übri-
tung" ersetzt.
gen nach diesem Gesetz in der Fassung des Geset-
zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt
18. In§ 95 Abs. 2 werden das Wort „Jugendvertretungen" geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre- 1986 (BGBI. 1 S. 1110).
tungen" und das Wort „Jugendvertretung" jeweils
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre- (3) Wahlen zu den in Absatz 1 genannten Jugend-
tung" ersetzt. vertretungen finden nicht statt, wenn eine der Voraus-
setzungen für eine solche Wahl in entsprechender
19. In§ 99 werden jeweils nach dem Wort „Jugendvertre- Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 nach dem
tungen" die Worte „oder der Jugend- und Auszubil- Zeitpunkt eintritt, von dem an dieses Gesetz die Bil-
dendenvertretungen" und nach dem Wort „Jugend- dung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
vertretung" die Worte „sowie der Jugend- und Auszu- vorsieht. Im übrigen finden Wahlen zu den in Absatz 1
bildendenvertretung" eingefügt. genannten Jugendvertretungen nach dem 31. Juli
1988 nicht statt.
20. In§ 108 Abs. 1 werden nach dem Wort „Jugendvertre- (4) Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Dezem-
tungen" die Worte „oder der Jugend- und Auszubil- ber 1987 (BGBI. 1 S. 2746) findet in den in Absatz 3
dendenvertretungen" eingefügt. genannten Fällen keine Anwendung.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 1039
(5) Wird eine in Absatz 1 genannte Jugendvertre- Artikel 3
tung durch Gerichtsbeschluß aufgelöst, so findet § 28
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung nur, wenn
eine Verpflichtung des Wahlvorstands zur Einleitung Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
von Neuwahlen von Jugendvertretungen unter Beach- Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1317),
tung der Regelung nach Absatz 3 besteht. Die Wahr- zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
nehmung der Befugnisse und Pflichten der Jugend- 26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710), wird wie folgt geändert:
vertretung durch den Wahlvorstand in entsprechender
Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 3 endet mit delll' In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „ Personalvertre-
Beginn der Amtszeit der erstmals gewählten Jugend- tung" ein Komma und nach dem Komma die Worte „einer
und Auszubildendenvertretung." Jugend- und Auszubildendenvertretung" eingefügt.
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Berlin-Klausel
§ 82 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2496) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Artikel 5
Inkrafttreten
Nach dem Wort „Gesamtjugendvertretung" werden die
Worte „oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildenden- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
vertretung" eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bund~sver1assungsgerichts vom
26. April 1988 - 1 Bvl 84/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Anlage 1 zu § 114 der Zivilprozeßordnung in der
Fassung des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom
13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesver1assungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
26. April 1988 - 2 Bvl 13/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröff entlieht:
§ 23 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom
27. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 357) ist mit Artikel 137 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche und § 2049 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unvereinbar und gemäß Arti-
kel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 1041
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
-
Vom 1. Juli 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Alaska
Florida
Wyoming
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1988 (BGBI. 1 S. 351).
Bonn, den 1. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
22. 6. 88 Verordnung TSF Nr. 3/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 2877 (119 1. 7. 88) 1. 8. 88
9291
7. 7. 88 Verordnung Nr. 9/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3025 (125 9. 7. 88) 20. 7. 88
9500-4-6-4
28. 6. 88 Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 3025 (125 9. 7. 88) 10. 7. 88
925-6
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 7. Juli 1988
Tag 1nhalt
Seite
28. 6. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Gebiet der Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
20. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 601
27. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601
9. 6. 88 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Errichtung einer Zweigstelle des
Goethe-Instituts in der Volksrepublik China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
13. 6. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
13. 6. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
14. 6. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
14. 6. 88 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 606
15. 6. 88 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 608
20. 6. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt des Kön!greichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Uberein-
kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Ubereinkommens
durch den Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 0
21. 6. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
21. 6. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
23. 6. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-sowjetischen Vereinbarung über Inspektionen
nach dem INF-Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
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Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 1043
Bund esg esetzb I att
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 19. Juli 1988
Tag In h aIt Seite
24. 6. 88 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
Lottstetten/Rafz-Solgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614
23. 6. 88 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 616
23. 6. 88 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 617
23. 6. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-nepalesischen Investitionsförderungsvertrags. . . 619
23. 6. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-dänischen Abkommens über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
23. 6. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Ein-
reihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
23. 6. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
23. 6. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
24. 6. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zusammen-
legung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Mesenich-
Autobahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
27. 6. 88 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 622
27. 6. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
30. 6. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Abkommens über Soziale Sicher-
heit sowie der deutsch-quebecischen Vereinbarung über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
1 . 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satell1ten-Orgarnsat1on (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
1 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil II ist für Abonnenten
die Zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1988 beigelegt.
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1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 449. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 15. Juli 1988 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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