1009
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1988 Nr. 32
-
Tag I n h a It Seite
28. 6. 88 Bekanntmachung einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . . . 1009
1101-1
1. 7. 88 Zweiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz (Anrechnungs-Verordnung 1988/89-AnrV 1988/89) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1010
neu: 830-2-9-22
6. 7. 88 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Butter, Rahm und lagerfähigen Käsesorten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
7847-11-4-29
7. 7. 88 Erste Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und-Austuhr-Verbilligungsverordnung . . . . 1019
7847-11-6-8
7. 7. 88 Neufassung der Milchfett-Verarbeitung und-Ausfuhr-Verbilligungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023
7847-11-6-8
11. 7. 88 Erste Verordnung ztJr Änderung der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungs-
förderung (BeiratsVAndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1028
2212-2-3
11 . 7. 88 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den„Besuch von
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (8. BAtöG-FörderungshöchstdauerVAndV) . . . . . 1029
2212-2-7-1
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1988 beigelegt.
„ Bekanntmachung
einer Anderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 28. Juni 1988
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 des Grundgeset-
zes beschlossene Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
9. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2677), durch Beschluß vom 16. Juni 1988 wie folgt
geändert:
Nummer 1 des Beschlusses des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der
Immunität von Mitgliedern des Bundestages gemäß Anlage 6 GO-BT wird um den
folgenden Absatz 2 ergänzt:
„Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall frühestens 48 Stunden nach Zugang
der Mitteilung beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingeleitet werden."
Bonn, den 28.Juni 1988
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Dr. Jenninger
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zweiundzwanzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1988/89 - AnrV 1988/89)
Vom 1. Juli 1988
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom Zählung beider Werte ergibt die für die Feststellung maß-
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des gebende Stufenzahl.
§ 33 a Abs. 1 Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des § 41
Abs. 3, des§ 47 Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundes- §3
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), dieses Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21 . Juni 1988 sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
(BGBI. 1 S. 826), wird mit Zustimmung des Bundesrates zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
verordnet: mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
stellung maßgebende Stufenzahl.
§ 1
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
Abs. 2, § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 b Abs. 5 und§ 51 Abs. 4 tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
des Bundesversorgungsgesetzes} ergibt sich aus der die- nende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des
ser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Bundesversorgungsgesetzes.
Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens
zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente
angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur inso- §4
weit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach§ 51 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, folgt zu ermitteln:
so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom
Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
Erhöhungsbetrags, durch Abziehen des in der Tabelle zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln. Werten der Stufe 200 bei Einkünften aus gegenwärtiger
Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 11,21 Deut-
sche Mark und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in
Höhe von 7,135 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen
§2 und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach
(1 ) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der unten abzurunden.
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen dem Wert bei Stufe 200 je Stufe ein Betrag in Höhe von
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- 4,495 Deutsche Mark hinzuzuzählen und das Ergebnis
gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt jeweils auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen- runden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1011
§5 §6
Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in § 1 ge- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14, des
nannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
1 . Juli 1988 bis 30. Juni 1989 bestehen. Vom 1. Januar Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
1989 an ist die Ausgleichsrente für Beschädigte mit einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert aus §7
der Spalte „Ausgleichsrente für Beschädigte mit einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert" dbr Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in
Tabelle zu entnehmen. Kraft.
Bonn, den 1.Juli 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen- des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wart,ger Ein- zahl kommen 50, 60 Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- kunlte 100 90 801) oder 70 2 ) waIsen wa,sen paare teile
tat,gke,t V. H. V. H. V. H. v. H.
brs zu brs zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
493 214 0 0 899 798 666 550 538 370 265 666 452
504 221 1 4 895 794 662 546 534 366 261 662 448
515 228 2 8 891 790 658 542 530 362 257 658 444
526 235 3 13 886 785 653 537 525 357 252 653 439
537 242 4 17 882 781 649 533 521 353 248 649 435
549 249 5 22 877 776 644 528 516 348 243 644 430
560 256 6 26 873 772 640 524 512 344 239 640 426
571 263 7 31 868 767 635 519 507 339 234 635 421
582 271 8 35 864 763 631 515 503 335 230 631 417
593 278 9 40 859 758 626 510 498 330 225 626 412
605 285 10 44 855 754 622 506 494 326 221 622 408
616 292 11 49 850 749 617 501 489 321 216 617 403
627 299 12 53 846 745 613 497 485 317 212 613 399
638 306 13 58 841 740 608 492 480 312 207 608 394
649 313 14 '62 837 736 604 488 476 308 203 604 390
661 321 15 67 832 731 599 483 471 303 198 599 385
672 328 16 71 828 727 595 479 467 299 194 595 381
683 335 17 76 823 722 590 474 462 294 189 590 376
694 342 18 80 819 718 586 470 458 290 185 586 372
705 349 19 85 814 713 581 465 453 285 180 581 367
717 356 20 89 810 709 577 461 449 281 176 577 363
728 363 21 94 805 704 572 456 444 276 171 572 358
739 370 22 98 801 700 568 452 440 272 167 568 354
750 378 23 103 796 695 563 447 435 267 162 563 349
762 385 24 107 792 691 559 443 431 263 158 559 345
773 392 25 112 787 686 554 438 426 258 153 554 340
784 399 26 116 783 682 550 434 422 254 149 550 336
795 406 27 121 778 677 545 429 417 249 144 545 331
806 413 28 125 774 673 541 425 413 245 140 541 327
818 420 29 130 769 668 536 420 408 240 135 536 322
829 428 30 134 765 664 532 416 404 236 131 532 318
840 435 31 139 760 659 527 411 399 231 126 527 313
851 442 32 143 756 655 523 407 395 227 122 523 309
862 449 33 148 751 650 518 402 390 222 117 518 304
874 456 34 152 747 646 514 398 386 218 113 514 300
885 463 35 157 742 641 509 393 381 213 108 509 295
896 470 36 161 738 637 505 389 377 209 104 505 291
907 477 37 166 733 632 500 384 372 204 99 500 286
918 485 38 170 729 628 496 380 368 200 95 496 282
930 492 39 175 724 623 491 375 363 195 90 491 277
941 499 40 179 720 619 487 371 359 191 86 487 273
952 506 41 184 715 614 482 366 354 186 81 482 268
963 513 42 188 711 610 478 362 350 182 77 478 264
975 520 43 193 706 605 473 357 345 177 72 473 259
986 527 44 197 702 601 469 353 341 173 68 469 255
997 535 45 202 697 596 464 348 336 168 63 464 250
1008 542 46 206 693 592 460 344 332 164 59 460 246
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 v. H.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1013
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen- des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wart1ger Ein- zahl kommen 50, 60 Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte 100 90 801) oder 70 2 ) wa1sen waisen paare teile
tätigkeit V. H. V. H. v. H. V. H.
bis zu bis ZU
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
-
1019 549 47 211 688 587 455 339 327 159 54 455 241
1031 556 48 215 684 583 451 335 323 155 50 451 237
1042 563 49 220 679 578 446 330 318 150 45 446 232
1053 570 50 224 675 574 442 326 314 146 41 442 228
1064 577 51 229 670 569 437 321 309 141 36 437 223
1075 585 52 233 666 565 433 317 305 137 32 433 219
1087 592 53 238 661 560 428 312 300 132 27 428 214
1098 599 54 242 657 556 424 308 296 128 23 424 210
1109 606 55 247 652 551 419 303 291 123 18 419 205
1120 613 56 251 648 547 415 299 287 119 14 415 201
1131 620 57 256 643 542 410 294 282 114 9 410 196
1143 627 58 260 639 538 406 290 278 110 5 406 192
1154 634 59 265 634 533 401 285 273 105 0 401 187
1165 642 60 269 630 529 397 281 269 101 397 183
1176 649 61 274 625 524 392 276 264 96 392 178
1188 656 62 278 621 520 388 272 260 92 388 174
1199 663 63 283 616 515 383 267 255 87 383 169
1210 670 64 287 612 511 379 263 251 83 379 165
1221 677 65 292 607 506 374 258 246 78 374 160
1232 684 66 296 603 502 370 254 242 74 370 156
1244 692 67 301 598 497 365 249 237 69 365 151
1255 699 68 305 594 493 361 245 233 65 361 147
1266 706 69 310 589 488 356 240 228 60 356 142
1277 713 70 314 585 484 352 236 224 56 352 138
1288 720 71 319 580 479 347 231 219 51 347 133
1300 727 72 323 576 475 343 227 215 47 343 129
1311 734 73 328 571 470 338 222 210 42 338 124
1322 741 74 332 567 466 334 218 206 38 334 120
1333 749 75 337 562 461 329 213 201 33 329 115
1344 756 76 341 558 457 325 209 197 29 325 111
1356 763 77 346 553 452 320 204 192 24 320 106
1367 770 78 350 549 448 316 200 188 20 316 102
1378 777 79 355 544 443 311 195 183 15 311 97
1389 784 80 359 540 439 307 191 179 11 307 93
1401 791 81 364 535 434 302 186 174 6 302 88
1412 799 82 368 531 430 298 182 170 2 298 84
1423 806 83 373 526 425 293 177 165 0 293 79
1434 813 84 377 522 421 289 173 161 289 75
1445 820 85 382 517 416 284 168 156 284 70
1457 827 86 386 513 412 280 164 152 280 66
1468 834 87 391 508 407 275 159 147 275 61
1479 841 88 395 504 403 271 155 143 271 57
1490 849 89 400 499 398 266 150 138 266 52
1501 856 90 404 495 394 262 146 134 262 48
1513 863 91 409 490 389 257 141 129 257 43
1524 870 92 413 486 385 253 137 125 253 39
1535 877 93 418 481 380 248 132 120 248 34
1546 884 94 422 477 376 244 128 116 244 30
1557 891 95 427 472 371 239 123 111 239 25
1569 898 96 431 468 367 235 119 107 235 21
1580 906 97 436 463 362 230 114 102 230 16
1591 913 98 440 459 358 226 110 98 226 12
1602 920 99 445 454 353 221 105 93 221 7
1614 927 100 449 450 349 217 101 89 217 3
1625 934 101 453 446 345 213 97 85 213 0
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 v. H.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
Stufen- des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige
wärtiger Ein- zahl kommen 50, 60 Witwen Voll· Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- küntte 100 90 801) oder 702) waIsen waIsen paare teile
tät1gkeit V. H. V. H. V. H. V. H.
bis zu bis ZU
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
-"
1636 941 102 458 441 340 208 92 80 208
1647 948 103 462 437 336 204 88 76 204
1658 956 104 467 432 331 199 83 71 199
1670 963 105 471 428 327 195 79 67 195
1681 970 106 476 423 322 190 74 62 190
1692 977 107 480 419 318 186 70 58 186
1703 984 108 485 414 313 181 65 53 181
1714 991 109 489 410 309 177 61 49 177
1726 998 110 494 405 304 172 56 44 172
1737 1005 111 498 401 300 168 52 40 168
1748 1013 112 503 396 295 163 47 35 163
1759 1020 113 507 392 291 159 43 31 159
1770 1027 114 512 387 286 154 38 26 154
1782 1034 115 516 383 282 150 34 22 150
1793 1041 116 521 378 277 145 29 17 145
1804 1048 117 525 374 273 141 25 13 141
1815 1055 118 530 369 268 136 20 8 136
1826 1063 119 534 365 264 132 16 4 132
1838 1070 120 539 360 259 127 11 0 127
1849 1077 121 543 356 255 123 7 123
1860 1084 122 548 351 250 118 2 118
1871 1091 123 5§2 347 246 114 0 114
1883 1098 124 557 342 241 109 109
1894 1105 125 561 338 237 105 105
1905 1113 126 566 333 232 100 100
1916 1120 127 570 329 228 96 96
1927 1127 128 575 324 223 91 91
1939 113-l 129 579 320 219 87 87
1950 1141 130 584 315 214 82 82
1961 1148 131 588 311 210 78 78
1972 1155 132 593 306 205 73 73
1983 1162 133 597 302 201 69 69
1995 1170 134 602 297 196 64 64
2006 1177 135 606 293 192 60 60
2017 1184 136 611 288 187 55 55
2028 1191 137 615 284 183 51 51
2039 1198 138 620 279 178 46 46
2051 1205 139 624 275 174 42 42
2062 1212 140 629 270 169 37 37
2073 1220 141 633 266 165 33 33
2084 1227 142 638 261 160 28 28
2096 1234 143 642 257 156 24 24
2107 1241 144 647 252 151 19 19
2118 1248 145 651 248 147 15 15
2129 1255 146 656 243 142 10 10
2140 1262 147 660 239 138 6 6
2152 1269 148 665 234 133 1 1
2163 1277 149 669 230 129 0 0
2174 1284 150 674 225 124
2185 1291 151 678 221 120
2196 1298 152 683 216 115
2208 1305 153 687 212 111
2219 1312 154 692 207 106
2230 1319 155 696 203 102
2241 1327 156 701 198 97
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 11 H
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1015
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen- des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wärtiger Ein- zahl kommen 50, 60 Witwen Voll· Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte 100 90 801) oder 70 2) wa1sen wa1sen paare teile
tät1gkeit V. H. V. H. V. H. v. H.
bis zu bis ZU
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
...
2252 1334 157 705 194 93
2264 1341 158 710 189 88
2275 1348 159 714 185 84
2286 1355 160 719 180 79
2297 1362 161 723 176 75
2309 1369 162 728 171 70
2320 1377 163 732 167 66
2331 1384 164 737 162 61
2342 1391 165 741 158 57
2353 1398 166 746 153 52
2365 1405 167 750 149 48
2376 1412 168 755 144 43
2387 1419 169 759 140 39
2398 1426 170 764 135 34
2409 1434 171 768 131 30
2421 1441 172 773 126 25
2432 1448 173 777 122 21
2443 1455 174 782 117 16
2454 1462 175 786 113 12
2465 1469 176 791 108 7
2477 1476 177 795 104 3
2488 1484 178 800 99 0
2499 1491 179 804 95
2510 1498 180 809 90
2522 1505 181 813 86
2533 1512 182 818 81
2544 1519 183 822 77
2555 1526 184 827 72
2566 1533 185 831 68
2578 1541 186 836 63
2589 1548 187 840 59
2600 1555 188 845 54
2611 1562 189 849 50
2622 1569 190 854 45
2634 1576 191 858 41
2645 1583 192 863 36
2656 1591 193 867 32
2667 1598 194 872 27
2678 1605 195 876 23
2690 1612 196 881 18
2701 1619 197 885 14
2712 1626 198 890 9
2723 1633 199 894 5
2735 1641 200 899 0
2746 1648 201 903
2757 1655 202 907
2768 1662 203 912
2779 1669 204 916
2791 1676 205 921
2802 1683 206 925
2813 1690 207 930
2824 1698 208 934
2835 1705 209 939
2847 1712 210 943
2858 1719 211 948
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H.
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 v. H.
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen- des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wärt1ger Ein- zahl kommen Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
801)
1 oder
50, 60 2
70 ) wa1sen wa1sen paare teile
Erwerbs- ki.mfte 100 90
tällgkeit V. H. V. H. v. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
.1
-
2869 1726 212 952
2880 1733 213 957
2891 1740 214 961
2903 1748 215 966
2914 1755 216 970
2925 1762 217 975
2936 1769 218 979
2947 1776 219 984
2959 1783 220 988
2970 1790 221 993
2981 1797 222 997
2992 1805 223 1002
3004 1812 224 1006
3015 1819 225 1011
3026 1826 226 1015
3037 1833 227 1020
3048 1840 228 1024
3060 1847 229 1029
3071 1855 230 1033
3082 1862 231 1038
3093 1869 232 1042
3104 1876 233 1047
3116 1883 234 1051
3127 1890 235 1056
3138 1897 236 1060
3149 1904 237 1065
3160 1912 238 1069
3172 1913 239 1074
3183 1926 240 1078
3194 1933 241 1083
3205 1940 242 1087
3217 1947 243 1092
3228 1954 244 1096
3239 1962 245 1101
3250 1969 246 1105
3261 1976 247 1110
3273 1983 248 1114
3284 1990 249 1119
3295 1997 250 1123
3306 2004 251 1128
3317 2012 252 1132
3329 2019 253 1137
3340 2026 254 1141
3351 2033 255 1146
3362 2040 256 1150
3373 2047 257 1155
3385 2054 258 1159
3396 2061 259 1164
3407 2069 260 1168
3418 2076 261 1173
3430 2083 262 1177
3441 2090 263 1182
3452 2097 264 1186
3463 2104 265 1191
3474 2111 266 1195
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H.
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 v. H.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1017
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen- des Ein- Beschädigte m,t einer MdE um
wartIger Ein- zahl kommen 50. 60 Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- kunlte 100 90 80 1) oder 70 2 ) wa,sen waIsen paare teile
tatIgke1t v. H. V. H. V. H. v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3486 2119 267 1200
3497 2126 268 1204
3508 2133 269 1209
3519 2140 270 1213
3530 2147 271 1218
3542 2154 272 1222
3553 2161 273 1227
3564 2168 274 1231
3575 2176 275 1236
3586 2183 276 1240
3598 2190 277 1245
3609 2197 278 1249
3620 2204 279 1254
3631 2211 280 1258
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H.
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 v. H.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil t
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung
von Butter, Rahm und lagerfähigen Käsesorten
Vom 6. Jull 1988
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 12, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5. § 6 wird wie folgt geändert:
des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-
a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Der Ein-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
lagerer ist" durch die Worte „Unbeschadet weiter-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. t
gehender Bestimmungen in den in § 1 genannten
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: Rechtsakten ist der Einlagerer" ersetzt;
b) in Nummer 2 werden die Worte „oder tagerfähigen
Artikel 1 Käsesorten" durch die Worte ., , lagerfähigen
Käsesorten oder Magermilchpulver" ersetzt;
D,e Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
c) in Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort
die private Lagerhaltung von Butter, Rahm und lagerfä-
.,Käsesorten" die Worte „oder Magermilchpulver"
higen Käsesorten vom 20. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 224),
geändert durch die Verordnung vom 26. März 1982 eingefügt.
(BGBI. 1 S. 399), wird wie folgt geändert:
6. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1 . D,e Überschrift wird wie folgt gefaßt: Die Worte „und lagerfähigen Käsesorten" werden
„ Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die durch die Worte ., , lagerfähigen Käsesorten und
private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse". Magermilchpulver" ersetzt.
2 In§ 1 werden die Worte „und lagerfähigen Käsesorten" 7. § 8 wird gestrichen.
durch die Worte ., , lagerfähigen Käsesorten und
Magermilchpulver" ersetzt. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
3. § 4 Abs. 3 wird gestrichen. tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
4. In § 5 wird als Absatz 3 angefügt: auch im Land Berlin .
.. (3) Vorbehaltlich einer Regelung in den in § 1
Artikel 3
genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freige-
gebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Siche- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
rungszweck noch besteht." Kraft.
Bonn, den 6. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1019
Erste Verordnung
zur Änderung der MIichfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbllligungsverordnung
Vorrt 7. Juli 1988
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, des§ 7 Abs. 1 4. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maß-
Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 , des § 13 Abs. 1 Satz 1, nahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener
des § 15 Satz 1, der §§ 16, 17 Abs. 3 und des § 31 Abs. 2 Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, But-
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- terfett, Butteroil oder Zwischen- oder Enderzeug-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- nissen gewerbsmäßig teilnimmt."
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und 4. § 3 wird wie folgt geändert:
für Wirtschaft verordnet:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Dem Antrag auf Zulassung sind zusätzlich zu
Die Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungs-
den in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
verordnung vom 11 . Juli 1984 (BGBI. 1 S. 902) wird wie
geschriebenen Unterlagen auf Verlangen in
folgt geändert:
zwei Stücken beizufügen
1. In der Überschrift werden die Worte „oder privater" 1. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume,
und „sowie über die Lieferung von Milchfett im Rah- in denen die zu verarbeitenden Erzeug-
men der Nahrungsmittelhilfe" gestrichen. nisse gelagert und verarbeitet werden
sollen,
2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Ver-
arbeitungsvorgänge und der dabei zu ver-
a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
wendenden Mengen an Butter, Rahm oder
„ 1 . des Absatzes von Butter aus öffentlicher Butterfett sowie Art und Menge der Zutaten
Lagerhaltung mit Angabe der voraussichtlichen Aus-
a) zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnis- beute."
sen in der Gemeinschaft oder bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) zur Ausfuhr - auch in Form von Butteroil - b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
(§ 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa des Gesetzes zur Durchführung der 5. § 4 erhält folgende Fassung:
Gemeinsamen Marktorganisationen) und
2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbei- ,.§ 4
tung von Sicherheiten
a) Butter oder (1) Sind nach den in§ 1 genannten Rechtsakten im
b) Butterfett Geltungsbereich dieser Verordnung Sicherheiten zu
stellen, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterle-
durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe." gung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbst-
b) Nummer 3 wird gestrichen. schuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesre-
publik Deutschland zu leisten. Die Sicherheiten wer-
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: den von der Bundesanstalt verwaltet. Diese trifft die
Entscheidung über die Freistellung oder den Verfall.
,,§ 1a Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepu-
Begriffsbestimmungen blik Deutschland.
Im Sinne dieser Verordnung ist (2) Vorbehaltlich einer Regelung in den in § 1
genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigege-
1. Verarbeiter, wer Butter kennzeichnet sowie der-
bene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Siche-
jenige, der Butterfett oder Zwischen- oder End-
rungszweck noch besteht."
erzeugnisse herstellt,
2. zugelassener Verarbeiter, wer nach den in § 1 6. § 5 wird wie folgt geändert:
genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten
hat, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten aa) In Satz 1 werden die Worte „oder privater"
Rechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung gestrichen.
abgibt, bb) Satz 2 wird gestrichen.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) In Absatz 2 werden die Worte „geographische b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Gebiet" durch das Wort „Zollgebiet" ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Worte „oder Rahm, die
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft
sind," durch folgende Worte ersetzt: ,, , die auf
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erstatten"
dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist,".
der Punkt durch ein Komma ersetzt und die
Worte „sofern in den in § 1 genannten Rechts- bb) Folgender Satz wird angefügt:
akten keine abweichende Regelung getroffen
,,Die überwachende Zollstelle kann in Einzel-
ist." angefügt.
fällen bei begründetem wirtschaftlichen Inter-
bb) Satz 2 wird gestrichen. esse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen,
sofern dadurch die Überwachung nicht beein-
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
trächtigt wird."
.,(4) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Auf-
zeichnungen und Belege, die sich auf diese Maß- c) Absatz 4 wird gestrichen.
nahme beziehen, sechs Jahre aufzubewahren, d) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fas-
soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach sung:
anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewah-
rungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalender- .,(4) Wer Zwischen- oder Enderzeugnisse her-
jahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung stellt, ist nicht befugt, Butter oder Butterfett weiter-
oder der Beleg entstanden ist." zuveräußern. Die überwachende Zollstelle kann
auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt
des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungs-
7. § 6 wird wie folgt geändert:
überwachung dadurch nicht wesentlich erschwert
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: oder beeinträchtigt wird."
,,(1) Im Falle der Verarbeitung im Geltungsbereich e) Absatz 6 wird Absatz 5; in ihm wird nach dem Wort
dieser Verordnung hat der zugelassene Verar- ,,Verarbeiter'' das Wort „weitere" eingefügt.
beiter der Bundesanstalt den Erlaubnisschein
vorzulegen. Die Bundesanstalt übersendet eine
8. § 7 wird wie folgt geändert:
Durchschrift
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. des Abholscheines und ihrer Verkaufsrech-
nung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher .,(1) Der zugelassene Verarbeiter ist verpflichtet,
Lagerhaltung handelt, oder soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten
etwas anderes bestimmt ist,
2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagerteilung für
beihilfefähige Butter und beihilfefähiges Butter- 1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu füh-
fett, soweit die Butter oder der Rahm auf dem ren,
MarKt der Gemeinschaft gekauft ist,
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
an die überwachende Zollstelle.
a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen
(2) Der zugelassene Verarbeiter hat die Butter Verbleib sowie den Bestand von Butter,
aus öffentlicher Lagerhaltung, das erworbene But- Rahm und Butterfett,
terfett und die ungekennzeichneten Zwischener-
b) die hergestellten Mengen an Butterfett, But-
zeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in
teroil sowie Zwischen- und Enderzeugnis-
einen in dem Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder
von der überwachenden Zollstelle zugelassenen sen,
Lagerraum zu verbringen. Der überwachenden c) den in dem Butterfett, dem Butteroil sowie
Zollstelle ist unverzüglich den Zwischen- und Enderzeugnissen ent-
1. das Verbringen der von der Bundesanstalt haltenen Mengen an Butter, Rahm oder But-
bezogenen Butter unter Angabe der Nummern terfett,
des Abholscheines und der Verkaufsrechnung d) Art und Menge der der Butter, dem Rahm
sowie der Menge der Butter, oder dem Butterfett beigegebenen Kenn-
2. das Verbringen des Butterfetts oder der unge- zeichnungsmittel sowie die Zusammenset-
kennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter zung der Zwischenerzeugnisse,
Angabe der Rechnung des Verkäufers und des e) den Verbleib des Butterfetts, des Butteroils
Beginns der Verarbeitung, sowie der Zwischen- und Enderzeugnisse,
3. der Tag des Einganges der auf dem Markt 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die
gekauften Butter und des Rahms im Verarbei- einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die
tungsbetrieb unter Angabe des Datums der Mit- dabei verwendeten Erzeugnismengen und
teilung über die Zuschlagserteilung und der Zutaten zu führen,
Menge der Butter und des Rahms
4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3
schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 Abs. 2 gemachten Angaben der überwachen-
Nr. 2 bedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von den Zollstelle unverzüglich mitzuteilen."
Butter zu Butterfett und von Butterfett zu Zwischen-
oder Enderzeugnissen in demselben Betrieb erfol- b) In Absatz 2 wird das Wort „Verarbeiter" durch die
gen." Worte „zugelassene Verarbeiter" ersetzt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1021
9. § 8 erhält folgende Fassung: gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
,,§ 8 schaft in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbracht werden, werden auf Antrag und, soweit
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten erforderlich, gegen Vorlage des Erlaubnisscheines
(1) Bevor das Butterfett, das Butteroil oder die Zwi- unter amtliche Überwachung gestellt. Überwa-
schen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, chende Zollstelle für die Verwendung ist
hat der Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbei- · 1. im Falle der Herstellung der Zwischen- oder
ters, der seinen Betrieb überwachenden Zollstelle die Enderzeugnisse im Betrieb des Antragstellers
erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb
Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem gelegen ist, und
im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen
bekanntgegebenen Muster in zwei Stücken anzuzei- 2. im Falle des Weiterverkaufs die Zollstelle, in
gen. In der Anzeige sind anzugeben deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptnie-
derlassung, mangels einer solchen einen
1. die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts, Wohnsitz hat."
des Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeug-
nisse, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Angabe ,,Die Waren, auf die sich der Antrag bezieht,
a) der Nummern des Abholscheines und der Ver- sind bei der Zollstelle anzumelden und an
kaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit er Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle
Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet bestimmten Ort vorzuführen; soweit im
oder gekennzeichnet hat, Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar
b) des Datums und der Nummer der Mitteilung der erteilt wurde, ist dieses dem Antrag beizu-
Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, fügen."
soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der bb) In Satz 6 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 bis 6"
Gemeinschaft gekauft hat, durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 bis 5" ersetzt.
3. der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse
in Gewichtshundertteilen.
12. § 12 erhält folgende Fassung:
Die überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall
erforderlich, weitere Angaben fordern. ,,§ 12
(2) Der zugelassene Verarbeiter, der Butterfett her- Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
stellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufs-
(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung nach
rechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erst-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
abnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Ver-
schaftsgemeinschaft geliefert werden, um gekenn-
pflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der seinen
zeichnet oder zu Butterfett oder zu Zwischen- oder
Betrieb überwachenden Zollstelle vorzulegen oder
Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet
unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Betei-
zu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine
ligten kann die überwachende Zollstelle unter dem
Durchschrift des Abholscheines und ihrer Verkaufs-
Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der
rechnung an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühl-
Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen
haus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird.
vorgelegt werden können."
Der Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der
Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu
10. In § 9 Satz 1 werden die Worte „und Verarbeitungser-
gestellen.
zeugnissen" durch die Worte „sowie Zwischen- und
Enderzeugnissen" ersetzt. (2) Sollen gekennzeichnete Butter, Butterfett oder
Zwischenerzeugnisse nach einem anderen Mitglied-
11. § 11 wird wie folgt geändert: staat zur Weiterverarbeitung geliefert werden, so sind
sie der überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabferti-
a) die Überschrift erhält folgende Fassung:
gung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in der
,,Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischen- jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumel-
erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten". den. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
geschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die
,,(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat
für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ge-
Butter oder Butterfett und
genstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wor- 1. die Nummern des Abholscheines und der Ver-
den ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett, kaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich
Butteroil oder Zwischen- oder Enderzeugnissen um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt,
verarbeitet zu werden, wird auf Antrag und Vorlage oder
des Erlaubnisscheines unter amtliche Über- 2. das Datum und die Nummer der Mitteilung der
wachung gestellt. Zuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die
(2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwi- Butter auf dem Markt gekauft ist,
schenerzeugnisse, die aus einem anderen Mit- anzugeben sind."
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
13. § 13 wird wie folgt geändert: gen der in § 1 genannten Rechtsakten ·verwendet,
fordert die zuständige Stelle für die von dieser Ver-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
wendung betroffene Menge den Unterschiedsbetrag
,,Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung ausge- zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interven-
führt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils tionspreis und dem Abgabepreis durch Bescheid
eine Durchschrift des Abholscheines und der Ver- zurück, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die
kaufsrechnung der Bundesanstalt an die Zollstelle, Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden
in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus ist. Das gleiche gilt von dem in der Rücknahmeverfü-
dem die Butter ausgelagert wird." gung bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger
von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulas-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: sung entzogen worden ist."
,,(2) Soll Butteroil ausgeführt werden, ist es der
überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung 15. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu
,,§ 14a
gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontroll-
exemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 Übergangsregelung
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra- Für die vor dem 1. Juni 1988 im Ausschreibungs-
gungen vorzulegen, in dem anzugeben sind verfahren erteilten Zuschläge sind die Vorschriften
1. die für das Butteroil verwendeten Butter- dieser Verordnung in ihrer bis zum 15. Juli 1988
mengen, geltenden Fassung weiter anzuwenden."
2. die Nummern des Abholscheines und der Ver-
kaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es Artikel 2
sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
handelt, Forsten kann den Wortlaut der Milchfett-Verarbeitung und
3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der vom 16. Juli 1988
Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
sowie das Datum und die Nummer der Beschei- machen.
nigung der Bundesanstalt über die Qualität und
Artikel 3
Verpackung der Butter, soweit die Butter auf
dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
14. § 14 erhält folgende Fassung: Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
,,§ 14
Rückzahlung Artikel 4
Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentli- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
cher Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmun- Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1023
Bekanntmachung
der Neufassung der. Milchfett-Verarbeitung
und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnu ng
Vom 7. Juli 1988
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Milchfett-
Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1
S. 1019) wird nachstehend der Wortlaut der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-
Verbilligungsverordnung in der ab 16. Juli 1988 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 . die nach ihrem § 16 im wesentlichen mit Wirkung vom 14. Juli 1984 in Kraft
getretene Verordnung vom 11. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 902),
2. den am 16. Juli 1988 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16, des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und der§§ 9
und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die durch Artikel 38
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden
sind, sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und der§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1,
des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, der§§ 16, 17 Abs. 3 und des§ 31
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1986 (BGBI. 1 S. 1397).
Bonn, den 7. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung
zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr,
über die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett
durch bestimmte AJerarbeitungsbetriebe
(Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung)
§ 1 erteilt. Sie können auch einer Gesellschaft des Bürgerli-
chen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag ist
Anwendungsbereich
dem Antrag beizufügen. Sie dürfen nur einem Antragsteller
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission führt und regelmäßig Abschlüsse macht; die Erfordernisse
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt.
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch- Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß
erzeugnisse hinsichtlich die Voraussetzungen seiner Zulassung vorliegen.
1 . des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung (2) Dem Antrag auf Zulassung sind zusätzlich zu den in
den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen
a) zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in
Unterlagen auf Verlangen in zwei Stücken beizufügen
der Gemeinschaft oder
b) zur Ausfuhr - auch in Form von Butteroil - (§ 4 Nr. 2 1. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbei-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa- tet werden sollen,
tionen) und 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungs-
2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von vorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an
Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und Menge der
a) Butter oder
Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
b) Butterfett
Die Zulassung erteilt das Hauptzollamt, in dessen Bezirk
durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe. der Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Es bestimmt in
dem Erlaubnisschein, welche Zollstelle die Verarbeitung
§ 1a überwacht.
Begriffsbestimmungen § 4
Im Sinne dieser Verordnung ist Sicherheiten
1. Verarbeiter, wer Butter kennzeichnet sowie derjenige, ( 1) Sind nach den in § 1 genannten Rechtsakten im
der Butterfett oder Zwisc;hen- oder Enderzeugnisse Geltungsbereich dieser Verordnung Sicherheiten zu stel-
herstellt, len, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterlegung einer
2. zugelassener Verarbeiter, wer nach den in§ 1 genann- Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische
ten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat, Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu
leisten. Die Sicherheiten werden von der Bundesanstalt
3. Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten verwaltet. Diese trifft die Entscheidung über die Freistel-
Rechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung abgibt, lung oder den Verfall. Die Sicherheiten verfallen zugunsten
4. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland.
als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Verarbeiter
(2) Vorbehaltlich einer Regelung in den in § 1 genannten
oder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett, Butteroil
Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit
oder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig
erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch
teilnimmt.
besteht.
§ 2
§ 5
Zuständigkeit
Überwachung, Kosten, Aufbewahrungsfristen
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für (1 ) Butter aus öffentlicher Lagerhaltung wird von der
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit Auslagerung, die auf dem Markt gekauften Butter- und
nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz- Rahmmengen werden vom Eingang im Verarbeitungsbe-
verwaltung zuständig ist. trieb an bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer
amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwal-
§ 3 tung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.
Zulassungen
(2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den
( 1) Zulassungen nach den in § 1 genannten Rechts- durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten
akten werden auf Antrag durch einen Erlaubnisschein Erzeugnissen, jedoch, wenn die Verpflichtung zur Ausfuhr
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1025
besteht, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware das Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist
Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt. bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die über-
wachende Zollstelle in der Originalverpackung zu belas-
(3) Soweit für die amtliche Überwachung Proben ent- sen. Die überwachende Zollstelle kann in Einzelfällen bei
nommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, begründetem wirtschaftlichen Interesse eine __ kürzere f rist
sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Uberwachung
für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Pro- nicht beeinträchtigt wird.
ben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten,
sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abwei-.. (4) Wer Zwischen- oder Enderzeugnisse herstellt, ist
chende Regelung getroffen ist. nicht befugt, Butter oder Butterfett weiterzuveräußern. Die
überwachende Zollstelle kann auf Antrag eine Veräuße-
(4) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeich- rung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn
nungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme bezie- die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich
hen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere erschwert oder beeinträchtigt wird.
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-
hen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des (5) Die überwachende Zollstelle kann d_~m Verarbeiter
Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung weitere Auflagen erteilen, soweit es der Uberwachungs-
oder der Beleg entstanden ist. zweck erfordert.
§6 §7
Verarbeitung Aufzeichnungspflichten, Inventur
(1) Im Falle der Verarbeitung im Geltungsbereich dieser (1) Der zugelassene Verarbeiter ist verpflichtet, soweit
Verordnung hat der zugelassene Verarbeiter der Bundes- nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes
anstalt den Erlaubnisschein vorzulegen. Die Bundesan- bestimmt ist,
stalt übersendet eine Durchschrift 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
1. des Abholscheines und ihrer Verkaufsrechnung, soweit 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung han-
a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Ver-
delt, oder
bleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und
2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfe- Butterfett,
fähige Butter und beihilfefähiges Butterfett, soweit die
b) die hergestellten Mengen an Butterfett, Butteroil
Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft
sowie Zwischen- und Enderzeugnissen,
gekauft ist,
c) den in dem Butterfett, dem Butteroil sowie den
an die überwachende Zollstelle. Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Men-
(2) Der zugelassene Verarbeiter hat die Butter aus gen an Butter, Rahm oder Butterfett,
öffentlicher Lagerhaltung, das erworbene Butterfett und d) Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder dem
die ungkennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüg- Butterfett beigegebenen Kennzeichnungsmittel
lich nach der Übernahme in einen in dem Verarbeitungs- sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeug-
betrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle nisse,
zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der überwachen-
e) den Verbleib des Butterfetts, des Butteroils sowie
den Zollstelle ist unverzüglich
der Zwischen- und Enderzeugnisse,
1. das Verbringen der von der Bundesanstalt bezogenen 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzel-
Butter unter Angabe der Nummern des Abholscheines nen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwende-
und der Verkaufsrechnung sowie der Menge der Butter, ten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,
2. das Verbringen des Butterfetts oder der ungekenn- 4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2
zeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der gemachten Angaben der überwachenden Zollstelle
Rechnung des Verkäufers und des Beginns der Ver- unverzüglich mitzuteilen.
arbeitung,
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungsbetrie-
3. der Tag des Einganges der auf dem Markt gekauften
bes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung
Butter und des Rahms im Verarbeitungsbetrieb unter
befinden, so hat der zugelassene Verarbeiter der überwa-
Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlags-
chenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzei-
erteilung und der Menge der Butter und des Rahms
tig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme
schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 Nr. 2 durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden werden
bedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von Butter zu kann.
Butterfett und von Butterfett zu Zwischen- oder Ender-
§ 8
zeugnissen in demselben Betrieb erfolgen.
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten
(3) Im Falle der Verarbeitung von Butter, die auf dem
Markt der Gemeinschaft gekauft ist, ist der Bundesanstalt (1) Bevor das Butterfett, das Butteroil oder die Zwi-
und der überwachenden Zollstelle der Zeitpunkt der Her- schen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat
stellung des Butterfetts oder des Butteroils oder der son- der Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der
stigen Verarbeitung spätestens drei Arbeitstage vorher seinen Betrieb überwachenden Zollstelle die erfolgte Ver-
unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die arbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zwischenerzeugnisse nach einem im Amtsblatt des Bun- § 11
desministeriums der Finanzen bekanntgegebenen Muster Verarbeitung von Butter, Butterfett und
in zwei Stücken anzuzeigen. In der Anzeige sind anzu- Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
geben
(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
1. die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts, des päischen Wirtschaftsgemeinschaft Gegenstand öffentli-
Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse, cher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser
}'erordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet
2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter oder zu Butterfett, Butteroil oder Zwischen- oder Ender-
Angabe zeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Ant~ag und
Vorlage des Erlaubnisscheines unter amtliche Uberwa-
a) der Nummern des Abholscheines und der Verkaufs-
rechnung der Bundesanstalt, soweit er Butter aus chung gestellt.
öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekenn- (2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischener-
zeichnet hat, zeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Geltungsbereich
b) des Datums und der Nummer der Mitteilung der dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag
Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit und, soweit erforderlich, gegen Vorlage des Erlaubnis-
er Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemein- scheines unter amtliche Überwachung gestellt. Überwa-
schaft gekauft hat, chende Zollstelle für die Verwendung ist
3. der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in 1. im Falle der Herstellung der Zwischen- oder Ender-
Gewichtshundertteilen. zeugnisse im Betrieb des Antragstellers die Zollstelle,
in deren Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, und
Die überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall 2. im Falle des Weiterverkaufs die Zollstelle, in deren
erforderlich, weitere Angaben fordern. Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung,
mangels einer solchen einen Wohnsitz hat.
(2) Der zugelassene Verarbeiter, der Butterfett herstellt
oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen (3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen
sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr(§ 9
aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung Abs. 1 Nr. 1 und § 1O Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der
der Kleinverarbeiter der seinen Betrieb überwachenden abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich
Zollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle anzumelden und
Auf Antrag der Beteiligten kann die überwachende Zoll- an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten
stelle unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß Ort vorzuführen; soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kon-
anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unter- trollexemplar erteilt wurde, ist dieses dem Antrag beizufü-
lagen vorgelegt werden können. gen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem
im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen
bekanntgegebenen Muster in drei Stücken, im Fall der
Antragstellung bei einer anderen als der überwachenden
§9 Zollstelle in vier Stücken abzugeben. Wird dem Antrag
Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem
Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung.
Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der
Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebs- Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungs-
stätten und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, betrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle
Butterfett, Butteroil sowie Zwischen- und Enderzeugnissen zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der über-
während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu wachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen. Im übrigen
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf- finden die §§ 3, 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5 und die §§ 7
männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege bis 10 dieser Verordnung Anwendung.
und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-
kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Betei- § 12
ligte auf Verlangen der zuständigen Stelle auf ihre Kosten
Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer (1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung nach einem
identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft geliefert werden, um gekennzeichnet oder
zu Butterfett oder zu Zwischen- oder Enderzeugnissen
§ 10 verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, übersendet
die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abhol-
Verpflichtete Personen
scheines und ihrer Verkaufsrechnung an die Zollstelle, in
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen- deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter
über der zuständigen Stelle oblieben, selbst zu erfüllen ausgelagert wi~~- Der Abnehmer hat die Butter unverzüg-
oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu lich nach der Ubernahme der in Satz 1 genannten Zoll-
bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schrift- stelle zu gestellen.
lich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten
Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen. (2) Sollen gekennzeichnete Butter, Butterfett oder
Zwischenerzeugnisse nach einem anderen Mitgliedstaat
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1027
zur Weiterverarbeitung geliefert werden, so sind sie der 3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundes-
überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 anstalt über die Zuschlagserteilung sowie das Datum
der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden und die Nummer der Bescheinigung der Bundesanstalt
Fassung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein über die Qualität und Verpackung der Butter, soweit die
Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 Butter auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen
vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwen-
deten Mengen an Butter oder Butterfett und § 14
1. die Nummern des Abholscheines und der VerJ(aufs- Rückzahlung
rechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter
aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentlicher
Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmungen der in
2. das Datum und die Nummer der Mitteilung der § 1 genannten Rechtsakten verwendet, fordert die zustän-
Zuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die dige Stelle für die von dieser Verwendung betroffene
Butter auf dem Markt gekauft ist, Menge den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der
anzugeben sind. Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis
durch Bescheid zurück, soweit nicht wegen desselben
§ 13 Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt
Ausfuhr worden ist. Das gleiche gilt von dem in der Rücknahmever-
fügung bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger
( 1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung ausgeführt von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulassung
werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durch- entzogen worden ist.
schrift des Abholscheins und der Verkaufsrechnung der
Bundesanstalt an die Zollstelle, in deren Bezirk das Lager-
haus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der § 14a
Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Über- Übergangsregelung
nahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen oder
anzumelden; dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stük- Für die vor dem 1. Juni 1988 im Ausschreibungsverfah-
ken vorzulegen, in dem die Nummern des Abholscheines ren erteilten Zuschläge sind die Vorschriften dieser Ver-
und gegebenenfalls der Verkaufsrechnung der Bundes- ordnung in ihrer bis zum 15. Juli 1988 geltenden Fassung
anstalt anzugeben sind. weiter anzuwenden.
(2) Soll Butteroil ausgeführt werden, ist es der überwa- § 15
chenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der
Berlin-Klausel
Außenwirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumel-
den. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie- tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
benen Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben sind Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
1. die für das Butteroil verwendeten Buttermengen,
2. die Nummern des Abholscheines und der Verkaufs-
rechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter § 16
aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, (Inkrafttreten)
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
(BeiratsVÄndV)
-
Vom 11. Juli 1988
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
vom 11. November 1971 (BGBI. 1 S. 1801) wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1, 4 und 6 wird jeweils die Textstelle „Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit" durch die Textstelle „Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft", in § 5 die Textstelle „Bundesministers für Jugend, Familie und
Gesundheit" durch die Textstelle „Bundesministers für Bildung und Wissen-
schaft" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3
Berufung und Dauer der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die
Mitglieder nach§ 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die
übrigen Mitglieder mit seiner Zustimmung berufen.
(2) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitglied-
schaft vorzeitig beenden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert
haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Juli 1988
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zweiundzwanzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1988/89 - AnrV 1988/89)
Vom 1. Juli 1988
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom Zählung beider Werte ergibt die für die Feststellung maß-
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des gebende Stufenzahl.
§ 33 a Abs. 1 Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des § 41
Abs. 3, des§ 47 Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundes- §3
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), dieses Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21 . Juni 1988 sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
(BGBI. 1 S. 826), wird mit Zustimmung des Bundesrates zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
verordnet: mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
stellung maßgebende Stufenzahl.
§ 1
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
Abs. 2, § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 b Abs. 5 und§ 51 Abs. 4 tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
des Bundesversorgungsgesetzes} ergibt sich aus der die- nende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des
ser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Bundesversorgungsgesetzes.
Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens
zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente
angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur inso- §4
weit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach§ 51 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, folgt zu ermitteln:
so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom
Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
Erhöhungsbetrags, durch Abziehen des in der Tabelle zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln. Werten der Stufe 200 bei Einkünften aus gegenwärtiger
Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 11,21 Deut-
sche Mark und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in
Höhe von 7,135 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen
§2 und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach
(1 ) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der unten abzurunden.
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen dem Wert bei Stufe 200 je Stufe ein Betrag in Höhe von
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- 4,495 Deutsche Mark hinzuzuzählen und das Ergebnis
gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt jeweils auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen- runden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1011
§5 §6
Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in § 1 ge- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14, des
nannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
1 . Juli 1988 bis 30. Juni 1989 bestehen. Vom 1. Januar Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
1989 an ist die Ausgleichsrente für Beschädigte mit einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert aus §7
der Spalte „Ausgleichsrente für Beschädigte mit einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert" dbr Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in
Tabelle zu entnehmen. Kraft.
Bonn, den 1.Juli 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen- des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wart,ger Ein- zahl kommen 50, 60 Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- kunlte 100 90 801) oder 70 2 ) waIsen wa,sen paare teile
tat,gke,t V. H. V. H. V. H. v. H.
brs zu brs zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
493 214 0 0 899 798 666 550 538 370 265 666 452
504 221 1 4 895 794 662 546 534 366 261 662 448
515 228 2 8 891 790 658 542 530 362 257 658 444
526 235 3 13 886 785 653 537 525 357 252 653 439
537 242 4 17 882 781 649 533 521 353 248 649 435
549 249 5 22 877 776 644 528 516 348 243 644 430
560 256 6 26 873 772 640 524 512 344 239 640 426
571 263 7 31 868 767 635 519 507 339 234 635 421
582 271 8 35 864 763 631 515 503 335 230 631 417
593 278 9 40 859 758 626 510 498 330 225 626 412
605 285 10 44 855 754 622 506 494 326 221 622 408
616 292 11 49 850 749 617 501 489 321 216 617 403
627 299 12 53 846 745 613 497 485 317 212 613 399
638 306 13 58 841 740 608 492 480 312 207 608 394
649 313 14 '62 837 736 604 488 476 308 203 604 390
661 321 15 67 832 731 599 483 471 303 198 599 385
672 328 16 71 828 727 595 479 467 299 194 595 381
683 335 17 76 823 722 590 474 462 294 189 590 376
694 342 18 80 819 718 586 470 458 290 185 586 372
705 349 19 85 814 713 581 465 453 285 180 581 367
717 356 20 89 810 709 577 461 449 281 176 577 363
728 363 21 94 805 704 572 456 444 276 171 572 358
739 370 22 98 801 700 568 452 440 272 167 568 354
750 378 23 103 796 695 563 447 435 267 162 563 349
762 385 24 107 792 691 559 443 431 263 158 559 345
773 392 25 112 787 686 554 438 426 258 153 554 340
784 399 26 116 783 682 550 434 422 254 149 550 336
795 406 27 121 778 677 545 429 417 249 144 545 331
806 413 28 125 774 673 541 425 413 245 140 541 327
818 420 29 130 769 668 536 420 408 240 135 536 322
829 428 30 134 765 664 532 416 404 236 131 532 318
840 435 31 139 760 659 527 411 399 231 126 527 313
851 442 32 143 756 655 523 407 395 227 122 523 309
862 449 33 148 751 650 518 402 390 222 117 518 304
874 456 34 152 747 646 514 398 386 218 113 514 300
885 463 35 157 742 641 509 393 381 213 108 509 295
896 470 36 161 738 637 505 389 377 209 104 505 291
907 477 37 166 733 632 500 384 372 204 99 500 286
918 485 38 170 729 628 496 380 368 200 95 496 282
930 492 39 175 724 623 491 375 363 195 90 491 277
941 499 40 179 720 619 487 371 359 191 86 487 273
952 506 41 184 715 614 482 366 354 186 81 482 268
963 513 42 188 711 610 478 362 350 182 77 478 264
975 520 43 193 706 605 473 357 345 177 72 473 259
986 527 44 197 702 601 469 353 341 173 68 469 255
997 535 45 202 697 596 464 348 336 168 63 464 250
1008 542 46 206 693 592 460 344 332 164 59 460 246
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 v. H.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1013
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen- des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wart1ger Ein- zahl kommen 50, 60 Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte 100 90 801) oder 70 2 ) wa1sen waisen paare teile
tätigkeit V. H. V. H. v. H. V. H.
bis zu bis ZU
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
-
1019 549 47 211 688 587 455 339 327 159 54 455 241
1031 556 48 215 684 583 451 335 323 155 50 451 237
1042 563 49 220 679 578 446 330 318 150 45 446 232
1053 570 50 224 675 574 442 326 314 146 41 442 228
1064 577 51 229 670 569 437 321 309 141 36 437 223
1075 585 52 233 666 565 433 317 305 137 32 433 219
1087 592 53 238 661 560 428 312 300 132 27 428 214
1098 599 54 242 657 556 424 308 296 128 23 424 210
1109 606 55 247 652 551 419 303 291 123 18 419 205
1120 613 56 251 648 547 415 299 287 119 14 415 201
1131 620 57 256 643 542 410 294 282 114 9 410 196
1143 627 58 260 639 538 406 290 278 110 5 406 192
1154 634 59 265 634 533 401 285 273 105 0 401 187
1165 642 60 269 630 529 397 281 269 101 397 183
1176 649 61 274 625 524 392 276 264 96 392 178
1188 656 62 278 621 520 388 272 260 92 388 174
1199 663 63 283 616 515 383 267 255 87 383 169
1210 670 64 287 612 511 379 263 251 83 379 165
1221 677 65 292 607 506 374 258 246 78 374 160
1232 684 66 296 603 502 370 254 242 74 370 156
1244 692 67 301 598 497 365 249 237 69 365 151
1255 699 68 305 594 493 361 245 233 65 361 147
1266 706 69 310 589 488 356 240 228 60 356 142
1277 713 70 314 585 484 352 236 224 56 352 138
1288 720 71 319 580 479 347 231 219 51 347 133
1300 727 72 323 576 475 343 227 215 47 343 129
1311 734 73 328 571 470 338 222 210 42 338 124
1322 741 74 332 567 466 334 218 206 38 334 120
1333 749 75 337 562 461 329 213 201 33 329 115
1344 756 76 341 558 457 325 209 197 29 325 111
1356 763 77 346 553 452 320 204 192 24 320 106
1367 770 78 350 549 448 316 200 188 20 316 102
1378 777 79 355 544 443 311 195 183 15 311 97
1389 784 80 359 540 439 307 191 179 11 307 93
1401 791 81 364 535 434 302 186 174 6 302 88
1412 799 82 368 531 430 298 182 170 2 298 84
1423 806 83 373 526 425 293 177 165 0 293 79
1434 813 84 377 522 421 289 173 161 289 75
1445 820 85 382 517 416 284 168 156 284 70
1457 827 86 386 513 412 280 164 152 280 66
1468 834 87 391 508 407 275 159 147 275 61
1479 841 88 395 504 403 271 155 143 271 57
1490 849 89 400 499 398 266 150 138 266 52
1501 856 90 404 495 394 262 146 134 262 48
1513 863 91 409 490 389 257 141 129 257 43
1524 870 92 413 486 385 253 137 125 253 39
1535 877 93 418 481 380 248 132 120 248 34
1546 884 94 422 477 376 244 128 116 244 30
1557 891 95 427 472 371 239 123 111 239 25
1569 898 96 431 468 367 235 119 107 235 21
1580 906 97 436 463 362 230 114 102 230 16
1591 913 98 440 459 358 226 110 98 226 12
1602 920 99 445 454 353 221 105 93 221 7
1614 927 100 449 450 349 217 101 89 217 3
1625 934 101 453 446 345 213 97 85 213 0
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 v. H.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
Stufen- des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige
wärtiger Ein- zahl kommen 50, 60 Witwen Voll· Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- küntte 100 90 801) oder 702) waIsen waIsen paare teile
tät1gkeit V. H. V. H. V. H. V. H.
bis zu bis ZU
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
-"
1636 941 102 458 441 340 208 92 80 208
1647 948 103 462 437 336 204 88 76 204
1658 956 104 467 432 331 199 83 71 199
1670 963 105 471 428 327 195 79 67 195
1681 970 106 476 423 322 190 74 62 190
1692 977 107 480 419 318 186 70 58 186
1703 984 108 485 414 313 181 65 53 181
1714 991 109 489 410 309 177 61 49 177
1726 998 110 494 405 304 172 56 44 172
1737 1005 111 498 401 300 168 52 40 168
1748 1013 112 503 396 295 163 47 35 163
1759 1020 113 507 392 291 159 43 31 159
1770 1027 114 512 387 286 154 38 26 154
1782 1034 115 516 383 282 150 34 22 150
1793 1041 116 521 378 277 145 29 17 145
1804 1048 117 525 374 273 141 25 13 141
1815 1055 118 530 369 268 136 20 8 136
1826 1063 119 534 365 264 132 16 4 132
1838 1070 120 539 360 259 127 11 0 127
1849 1077 121 543 356 255 123 7 123
1860 1084 122 548 351 250 118 2 118
1871 1091 123 5§2 347 246 114 0 114
1883 1098 124 557 342 241 109 109
1894 1105 125 561 338 237 105 105
1905 1113 126 566 333 232 100 100
1916 1120 127 570 329 228 96 96
1927 1127 128 575 324 223 91 91
1939 113-l 129 579 320 219 87 87
1950 1141 130 584 315 214 82 82
1961 1148 131 588 311 210 78 78
1972 1155 132 593 306 205 73 73
1983 1162 133 597 302 201 69 69
1995 1170 134 602 297 196 64 64
2006 1177 135 606 293 192 60 60
2017 1184 136 611 288 187 55 55
2028 1191 137 615 284 183 51 51
2039 1198 138 620 279 178 46 46
2051 1205 139 624 275 174 42 42
2062 1212 140 629 270 169 37 37
2073 1220 141 633 266 165 33 33
2084 1227 142 638 261 160 28 28
2096 1234 143 642 257 156 24 24
2107 1241 144 647 252 151 19 19
2118 1248 145 651 248 147 15 15
2129 1255 146 656 243 142 10 10
2140 1262 147 660 239 138 6 6
2152 1269 148 665 234 133 1 1
2163 1277 149 669 230 129 0 0
2174 1284 150 674 225 124
2185 1291 151 678 221 120
2196 1298 152 683 216 115
2208 1305 153 687 212 111
2219 1312 154 692 207 106
2230 1319 155 696 203 102
2241 1327 156 701 198 97
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 11 H
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1015
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen- des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wärtiger Ein- zahl kommen 50, 60 Witwen Voll· Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte 100 90 801) oder 70 2) wa1sen wa1sen paare teile
tät1gkeit V. H. V. H. V. H. v. H.
bis zu bis ZU
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
...
2252 1334 157 705 194 93
2264 1341 158 710 189 88
2275 1348 159 714 185 84
2286 1355 160 719 180 79
2297 1362 161 723 176 75
2309 1369 162 728 171 70
2320 1377 163 732 167 66
2331 1384 164 737 162 61
2342 1391 165 741 158 57
2353 1398 166 746 153 52
2365 1405 167 750 149 48
2376 1412 168 755 144 43
2387 1419 169 759 140 39
2398 1426 170 764 135 34
2409 1434 171 768 131 30
2421 1441 172 773 126 25
2432 1448 173 777 122 21
2443 1455 174 782 117 16
2454 1462 175 786 113 12
2465 1469 176 791 108 7
2477 1476 177 795 104 3
2488 1484 178 800 99 0
2499 1491 179 804 95
2510 1498 180 809 90
2522 1505 181 813 86
2533 1512 182 818 81
2544 1519 183 822 77
2555 1526 184 827 72
2566 1533 185 831 68
2578 1541 186 836 63
2589 1548 187 840 59
2600 1555 188 845 54
2611 1562 189 849 50
2622 1569 190 854 45
2634 1576 191 858 41
2645 1583 192 863 36
2656 1591 193 867 32
2667 1598 194 872 27
2678 1605 195 876 23
2690 1612 196 881 18
2701 1619 197 885 14
2712 1626 198 890 9
2723 1633 199 894 5
2735 1641 200 899 0
2746 1648 201 903
2757 1655 202 907
2768 1662 203 912
2779 1669 204 916
2791 1676 205 921
2802 1683 206 925
2813 1690 207 930
2824 1698 208 934
2835 1705 209 939
2847 1712 210 943
2858 1719 211 948
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H.
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 v. H.
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen- des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wärt1ger Ein- zahl kommen Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
801)
1 oder
50, 60 2
70 ) wa1sen wa1sen paare teile
Erwerbs- ki.mfte 100 90
tällgkeit V. H. V. H. v. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
.1
-
2869 1726 212 952
2880 1733 213 957
2891 1740 214 961
2903 1748 215 966
2914 1755 216 970
2925 1762 217 975
2936 1769 218 979
2947 1776 219 984
2959 1783 220 988
2970 1790 221 993
2981 1797 222 997
2992 1805 223 1002
3004 1812 224 1006
3015 1819 225 1011
3026 1826 226 1015
3037 1833 227 1020
3048 1840 228 1024
3060 1847 229 1029
3071 1855 230 1033
3082 1862 231 1038
3093 1869 232 1042
3104 1876 233 1047
3116 1883 234 1051
3127 1890 235 1056
3138 1897 236 1060
3149 1904 237 1065
3160 1912 238 1069
3172 1913 239 1074
3183 1926 240 1078
3194 1933 241 1083
3205 1940 242 1087
3217 1947 243 1092
3228 1954 244 1096
3239 1962 245 1101
3250 1969 246 1105
3261 1976 247 1110
3273 1983 248 1114
3284 1990 249 1119
3295 1997 250 1123
3306 2004 251 1128
3317 2012 252 1132
3329 2019 253 1137
3340 2026 254 1141
3351 2033 255 1146
3362 2040 256 1150
3373 2047 257 1155
3385 2054 258 1159
3396 2061 259 1164
3407 2069 260 1168
3418 2076 261 1173
3430 2083 262 1177
3441 2090 263 1182
3452 2097 264 1186
3463 2104 265 1191
3474 2111 266 1195
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H.
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 v. H.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1017
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen- des Ein- Beschädigte m,t einer MdE um
wartIger Ein- zahl kommen 50. 60 Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- kunlte 100 90 80 1) oder 70 2 ) wa,sen waIsen paare teile
tatIgke1t v. H. V. H. V. H. v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3486 2119 267 1200
3497 2126 268 1204
3508 2133 269 1209
3519 2140 270 1213
3530 2147 271 1218
3542 2154 272 1222
3553 2161 273 1227
3564 2168 274 1231
3575 2176 275 1236
3586 2183 276 1240
3598 2190 277 1245
3609 2197 278 1249
3620 2204 279 1254
3631 2211 280 1258
1) ab 1. Januar 1989 = 80 oder 70 v. H.
2) ab 1. Januar 1989 = 60 oder 50 v. H.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil t
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung
von Butter, Rahm und lagerfähigen Käsesorten
Vom 6. Jull 1988
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 12, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5. § 6 wird wie folgt geändert:
des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-
a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Der Ein-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
lagerer ist" durch die Worte „Unbeschadet weiter-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. t
gehender Bestimmungen in den in § 1 genannten
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: Rechtsakten ist der Einlagerer" ersetzt;
b) in Nummer 2 werden die Worte „oder tagerfähigen
Artikel 1 Käsesorten" durch die Worte ., , lagerfähigen
Käsesorten oder Magermilchpulver" ersetzt;
D,e Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
c) in Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort
die private Lagerhaltung von Butter, Rahm und lagerfä-
.,Käsesorten" die Worte „oder Magermilchpulver"
higen Käsesorten vom 20. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 224),
geändert durch die Verordnung vom 26. März 1982 eingefügt.
(BGBI. 1 S. 399), wird wie folgt geändert:
6. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1 . D,e Überschrift wird wie folgt gefaßt: Die Worte „und lagerfähigen Käsesorten" werden
„ Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die durch die Worte ., , lagerfähigen Käsesorten und
private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse". Magermilchpulver" ersetzt.
2 In§ 1 werden die Worte „und lagerfähigen Käsesorten" 7. § 8 wird gestrichen.
durch die Worte ., , lagerfähigen Käsesorten und
Magermilchpulver" ersetzt. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
3. § 4 Abs. 3 wird gestrichen. tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
4. In § 5 wird als Absatz 3 angefügt: auch im Land Berlin .
.. (3) Vorbehaltlich einer Regelung in den in § 1
Artikel 3
genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freige-
gebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Siche- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
rungszweck noch besteht." Kraft.
Bonn, den 6. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1019
Erste Verordnung
zur Änderung der MIichfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbllligungsverordnung
Vorrt 7. Juli 1988
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, des§ 7 Abs. 1 4. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maß-
Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 , des § 13 Abs. 1 Satz 1, nahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener
des § 15 Satz 1, der §§ 16, 17 Abs. 3 und des § 31 Abs. 2 Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, But-
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- terfett, Butteroil oder Zwischen- oder Enderzeug-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- nissen gewerbsmäßig teilnimmt."
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und 4. § 3 wird wie folgt geändert:
für Wirtschaft verordnet:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Dem Antrag auf Zulassung sind zusätzlich zu
Die Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungs-
den in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
verordnung vom 11 . Juli 1984 (BGBI. 1 S. 902) wird wie
geschriebenen Unterlagen auf Verlangen in
folgt geändert:
zwei Stücken beizufügen
1. In der Überschrift werden die Worte „oder privater" 1. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume,
und „sowie über die Lieferung von Milchfett im Rah- in denen die zu verarbeitenden Erzeug-
men der Nahrungsmittelhilfe" gestrichen. nisse gelagert und verarbeitet werden
sollen,
2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Ver-
arbeitungsvorgänge und der dabei zu ver-
a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
wendenden Mengen an Butter, Rahm oder
„ 1 . des Absatzes von Butter aus öffentlicher Butterfett sowie Art und Menge der Zutaten
Lagerhaltung mit Angabe der voraussichtlichen Aus-
a) zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnis- beute."
sen in der Gemeinschaft oder bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) zur Ausfuhr - auch in Form von Butteroil - b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
(§ 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa des Gesetzes zur Durchführung der 5. § 4 erhält folgende Fassung:
Gemeinsamen Marktorganisationen) und
2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbei- ,.§ 4
tung von Sicherheiten
a) Butter oder (1) Sind nach den in§ 1 genannten Rechtsakten im
b) Butterfett Geltungsbereich dieser Verordnung Sicherheiten zu
stellen, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterle-
durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe." gung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbst-
b) Nummer 3 wird gestrichen. schuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesre-
publik Deutschland zu leisten. Die Sicherheiten wer-
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: den von der Bundesanstalt verwaltet. Diese trifft die
Entscheidung über die Freistellung oder den Verfall.
,,§ 1a Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepu-
Begriffsbestimmungen blik Deutschland.
Im Sinne dieser Verordnung ist (2) Vorbehaltlich einer Regelung in den in § 1
genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigege-
1. Verarbeiter, wer Butter kennzeichnet sowie der-
bene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Siche-
jenige, der Butterfett oder Zwischen- oder End-
rungszweck noch besteht."
erzeugnisse herstellt,
2. zugelassener Verarbeiter, wer nach den in § 1 6. § 5 wird wie folgt geändert:
genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten
hat, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten aa) In Satz 1 werden die Worte „oder privater"
Rechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung gestrichen.
abgibt, bb) Satz 2 wird gestrichen.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) In Absatz 2 werden die Worte „geographische b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Gebiet" durch das Wort „Zollgebiet" ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Worte „oder Rahm, die
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft
sind," durch folgende Worte ersetzt: ,, , die auf
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erstatten"
dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist,".
der Punkt durch ein Komma ersetzt und die
Worte „sofern in den in § 1 genannten Rechts- bb) Folgender Satz wird angefügt:
akten keine abweichende Regelung getroffen
,,Die überwachende Zollstelle kann in Einzel-
ist." angefügt.
fällen bei begründetem wirtschaftlichen Inter-
bb) Satz 2 wird gestrichen. esse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen,
sofern dadurch die Überwachung nicht beein-
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
trächtigt wird."
.,(4) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Auf-
zeichnungen und Belege, die sich auf diese Maß- c) Absatz 4 wird gestrichen.
nahme beziehen, sechs Jahre aufzubewahren, d) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fas-
soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach sung:
anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewah-
rungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalender- .,(4) Wer Zwischen- oder Enderzeugnisse her-
jahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung stellt, ist nicht befugt, Butter oder Butterfett weiter-
oder der Beleg entstanden ist." zuveräußern. Die überwachende Zollstelle kann
auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt
des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungs-
7. § 6 wird wie folgt geändert:
überwachung dadurch nicht wesentlich erschwert
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: oder beeinträchtigt wird."
,,(1) Im Falle der Verarbeitung im Geltungsbereich e) Absatz 6 wird Absatz 5; in ihm wird nach dem Wort
dieser Verordnung hat der zugelassene Verar- ,,Verarbeiter'' das Wort „weitere" eingefügt.
beiter der Bundesanstalt den Erlaubnisschein
vorzulegen. Die Bundesanstalt übersendet eine
8. § 7 wird wie folgt geändert:
Durchschrift
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. des Abholscheines und ihrer Verkaufsrech-
nung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher .,(1) Der zugelassene Verarbeiter ist verpflichtet,
Lagerhaltung handelt, oder soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten
etwas anderes bestimmt ist,
2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagerteilung für
beihilfefähige Butter und beihilfefähiges Butter- 1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu füh-
fett, soweit die Butter oder der Rahm auf dem ren,
MarKt der Gemeinschaft gekauft ist,
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
an die überwachende Zollstelle.
a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen
(2) Der zugelassene Verarbeiter hat die Butter Verbleib sowie den Bestand von Butter,
aus öffentlicher Lagerhaltung, das erworbene But- Rahm und Butterfett,
terfett und die ungekennzeichneten Zwischener-
b) die hergestellten Mengen an Butterfett, But-
zeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in
teroil sowie Zwischen- und Enderzeugnis-
einen in dem Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder
von der überwachenden Zollstelle zugelassenen sen,
Lagerraum zu verbringen. Der überwachenden c) den in dem Butterfett, dem Butteroil sowie
Zollstelle ist unverzüglich den Zwischen- und Enderzeugnissen ent-
1. das Verbringen der von der Bundesanstalt haltenen Mengen an Butter, Rahm oder But-
bezogenen Butter unter Angabe der Nummern terfett,
des Abholscheines und der Verkaufsrechnung d) Art und Menge der der Butter, dem Rahm
sowie der Menge der Butter, oder dem Butterfett beigegebenen Kenn-
2. das Verbringen des Butterfetts oder der unge- zeichnungsmittel sowie die Zusammenset-
kennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter zung der Zwischenerzeugnisse,
Angabe der Rechnung des Verkäufers und des e) den Verbleib des Butterfetts, des Butteroils
Beginns der Verarbeitung, sowie der Zwischen- und Enderzeugnisse,
3. der Tag des Einganges der auf dem Markt 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die
gekauften Butter und des Rahms im Verarbei- einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die
tungsbetrieb unter Angabe des Datums der Mit- dabei verwendeten Erzeugnismengen und
teilung über die Zuschlagserteilung und der Zutaten zu führen,
Menge der Butter und des Rahms
4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3
schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 Abs. 2 gemachten Angaben der überwachen-
Nr. 2 bedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von den Zollstelle unverzüglich mitzuteilen."
Butter zu Butterfett und von Butterfett zu Zwischen-
oder Enderzeugnissen in demselben Betrieb erfol- b) In Absatz 2 wird das Wort „Verarbeiter" durch die
gen." Worte „zugelassene Verarbeiter" ersetzt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1021
9. § 8 erhält folgende Fassung: gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
,,§ 8 schaft in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbracht werden, werden auf Antrag und, soweit
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten erforderlich, gegen Vorlage des Erlaubnisscheines
(1) Bevor das Butterfett, das Butteroil oder die Zwi- unter amtliche Überwachung gestellt. Überwa-
schen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, chende Zollstelle für die Verwendung ist
hat der Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbei- · 1. im Falle der Herstellung der Zwischen- oder
ters, der seinen Betrieb überwachenden Zollstelle die Enderzeugnisse im Betrieb des Antragstellers
erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb
Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem gelegen ist, und
im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen
bekanntgegebenen Muster in zwei Stücken anzuzei- 2. im Falle des Weiterverkaufs die Zollstelle, in
gen. In der Anzeige sind anzugeben deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptnie-
derlassung, mangels einer solchen einen
1. die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts, Wohnsitz hat."
des Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeug-
nisse, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Angabe ,,Die Waren, auf die sich der Antrag bezieht,
a) der Nummern des Abholscheines und der Ver- sind bei der Zollstelle anzumelden und an
kaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit er Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle
Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet bestimmten Ort vorzuführen; soweit im
oder gekennzeichnet hat, Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar
b) des Datums und der Nummer der Mitteilung der erteilt wurde, ist dieses dem Antrag beizu-
Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, fügen."
soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der bb) In Satz 6 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 bis 6"
Gemeinschaft gekauft hat, durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 bis 5" ersetzt.
3. der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse
in Gewichtshundertteilen.
12. § 12 erhält folgende Fassung:
Die überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall
erforderlich, weitere Angaben fordern. ,,§ 12
(2) Der zugelassene Verarbeiter, der Butterfett her- Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
stellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufs-
(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung nach
rechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erst-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
abnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Ver-
schaftsgemeinschaft geliefert werden, um gekenn-
pflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der seinen
zeichnet oder zu Butterfett oder zu Zwischen- oder
Betrieb überwachenden Zollstelle vorzulegen oder
Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet
unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Betei-
zu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine
ligten kann die überwachende Zollstelle unter dem
Durchschrift des Abholscheines und ihrer Verkaufs-
Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der
rechnung an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühl-
Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen
haus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird.
vorgelegt werden können."
Der Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der
Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu
10. In § 9 Satz 1 werden die Worte „und Verarbeitungser-
gestellen.
zeugnissen" durch die Worte „sowie Zwischen- und
Enderzeugnissen" ersetzt. (2) Sollen gekennzeichnete Butter, Butterfett oder
Zwischenerzeugnisse nach einem anderen Mitglied-
11. § 11 wird wie folgt geändert: staat zur Weiterverarbeitung geliefert werden, so sind
sie der überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabferti-
a) die Überschrift erhält folgende Fassung:
gung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in der
,,Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischen- jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumel-
erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten". den. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
geschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die
,,(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat
für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ge-
Butter oder Butterfett und
genstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wor- 1. die Nummern des Abholscheines und der Ver-
den ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett, kaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich
Butteroil oder Zwischen- oder Enderzeugnissen um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt,
verarbeitet zu werden, wird auf Antrag und Vorlage oder
des Erlaubnisscheines unter amtliche Über- 2. das Datum und die Nummer der Mitteilung der
wachung gestellt. Zuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die
(2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwi- Butter auf dem Markt gekauft ist,
schenerzeugnisse, die aus einem anderen Mit- anzugeben sind."
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
13. § 13 wird wie folgt geändert: gen der in § 1 genannten Rechtsakten ·verwendet,
fordert die zuständige Stelle für die von dieser Ver-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
wendung betroffene Menge den Unterschiedsbetrag
,,Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung ausge- zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interven-
führt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils tionspreis und dem Abgabepreis durch Bescheid
eine Durchschrift des Abholscheines und der Ver- zurück, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die
kaufsrechnung der Bundesanstalt an die Zollstelle, Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden
in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus ist. Das gleiche gilt von dem in der Rücknahmeverfü-
dem die Butter ausgelagert wird." gung bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger
von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulas-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: sung entzogen worden ist."
,,(2) Soll Butteroil ausgeführt werden, ist es der
überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung 15. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu
,,§ 14a
gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontroll-
exemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 Übergangsregelung
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra- Für die vor dem 1. Juni 1988 im Ausschreibungs-
gungen vorzulegen, in dem anzugeben sind verfahren erteilten Zuschläge sind die Vorschriften
1. die für das Butteroil verwendeten Butter- dieser Verordnung in ihrer bis zum 15. Juli 1988
mengen, geltenden Fassung weiter anzuwenden."
2. die Nummern des Abholscheines und der Ver-
kaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es Artikel 2
sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
handelt, Forsten kann den Wortlaut der Milchfett-Verarbeitung und
3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der vom 16. Juli 1988
Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
sowie das Datum und die Nummer der Beschei- machen.
nigung der Bundesanstalt über die Qualität und
Artikel 3
Verpackung der Butter, soweit die Butter auf
dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
14. § 14 erhält folgende Fassung: Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
,,§ 14
Rückzahlung Artikel 4
Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentli- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
cher Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmun- Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1023
Bekanntmachung
der Neufassung der. Milchfett-Verarbeitung
und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnu ng
Vom 7. Juli 1988
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Milchfett-
Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1
S. 1019) wird nachstehend der Wortlaut der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-
Verbilligungsverordnung in der ab 16. Juli 1988 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 . die nach ihrem § 16 im wesentlichen mit Wirkung vom 14. Juli 1984 in Kraft
getretene Verordnung vom 11. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 902),
2. den am 16. Juli 1988 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16, des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und der§§ 9
und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die durch Artikel 38
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden
sind, sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und der§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1,
des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, der§§ 16, 17 Abs. 3 und des§ 31
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1986 (BGBI. 1 S. 1397).
Bonn, den 7. Juli 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung
zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr,
über die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett
durch bestimmte AJerarbeitungsbetriebe
(Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung)
§ 1 erteilt. Sie können auch einer Gesellschaft des Bürgerli-
chen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag ist
Anwendungsbereich
dem Antrag beizufügen. Sie dürfen nur einem Antragsteller
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission führt und regelmäßig Abschlüsse macht; die Erfordernisse
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt.
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch- Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß
erzeugnisse hinsichtlich die Voraussetzungen seiner Zulassung vorliegen.
1 . des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung (2) Dem Antrag auf Zulassung sind zusätzlich zu den in
den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen
a) zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in
Unterlagen auf Verlangen in zwei Stücken beizufügen
der Gemeinschaft oder
b) zur Ausfuhr - auch in Form von Butteroil - (§ 4 Nr. 2 1. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbei-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa- tet werden sollen,
tionen) und 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungs-
2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von vorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an
Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und Menge der
a) Butter oder
Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
b) Butterfett
Die Zulassung erteilt das Hauptzollamt, in dessen Bezirk
durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe. der Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Es bestimmt in
dem Erlaubnisschein, welche Zollstelle die Verarbeitung
§ 1a überwacht.
Begriffsbestimmungen § 4
Im Sinne dieser Verordnung ist Sicherheiten
1. Verarbeiter, wer Butter kennzeichnet sowie derjenige, ( 1) Sind nach den in § 1 genannten Rechtsakten im
der Butterfett oder Zwisc;hen- oder Enderzeugnisse Geltungsbereich dieser Verordnung Sicherheiten zu stel-
herstellt, len, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterlegung einer
2. zugelassener Verarbeiter, wer nach den in§ 1 genann- Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische
ten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat, Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu
leisten. Die Sicherheiten werden von der Bundesanstalt
3. Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten verwaltet. Diese trifft die Entscheidung über die Freistel-
Rechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung abgibt, lung oder den Verfall. Die Sicherheiten verfallen zugunsten
4. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland.
als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Verarbeiter
(2) Vorbehaltlich einer Regelung in den in § 1 genannten
oder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett, Butteroil
Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit
oder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig
erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch
teilnimmt.
besteht.
§ 2
§ 5
Zuständigkeit
Überwachung, Kosten, Aufbewahrungsfristen
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für (1 ) Butter aus öffentlicher Lagerhaltung wird von der
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit Auslagerung, die auf dem Markt gekauften Butter- und
nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz- Rahmmengen werden vom Eingang im Verarbeitungsbe-
verwaltung zuständig ist. trieb an bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer
amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwal-
§ 3 tung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.
Zulassungen
(2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den
( 1) Zulassungen nach den in § 1 genannten Rechts- durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten
akten werden auf Antrag durch einen Erlaubnisschein Erzeugnissen, jedoch, wenn die Verpflichtung zur Ausfuhr
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1025
besteht, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware das Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist
Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt. bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die über-
wachende Zollstelle in der Originalverpackung zu belas-
(3) Soweit für die amtliche Überwachung Proben ent- sen. Die überwachende Zollstelle kann in Einzelfällen bei
nommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, begründetem wirtschaftlichen Interesse eine __ kürzere f rist
sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Uberwachung
für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Pro- nicht beeinträchtigt wird.
ben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten,
sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abwei-.. (4) Wer Zwischen- oder Enderzeugnisse herstellt, ist
chende Regelung getroffen ist. nicht befugt, Butter oder Butterfett weiterzuveräußern. Die
überwachende Zollstelle kann auf Antrag eine Veräuße-
(4) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeich- rung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn
nungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme bezie- die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich
hen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere erschwert oder beeinträchtigt wird.
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-
hen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des (5) Die überwachende Zollstelle kann d_~m Verarbeiter
Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung weitere Auflagen erteilen, soweit es der Uberwachungs-
oder der Beleg entstanden ist. zweck erfordert.
§6 §7
Verarbeitung Aufzeichnungspflichten, Inventur
(1) Im Falle der Verarbeitung im Geltungsbereich dieser (1) Der zugelassene Verarbeiter ist verpflichtet, soweit
Verordnung hat der zugelassene Verarbeiter der Bundes- nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes
anstalt den Erlaubnisschein vorzulegen. Die Bundesan- bestimmt ist,
stalt übersendet eine Durchschrift 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
1. des Abholscheines und ihrer Verkaufsrechnung, soweit 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung han-
a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Ver-
delt, oder
bleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und
2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfe- Butterfett,
fähige Butter und beihilfefähiges Butterfett, soweit die
b) die hergestellten Mengen an Butterfett, Butteroil
Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft
sowie Zwischen- und Enderzeugnissen,
gekauft ist,
c) den in dem Butterfett, dem Butteroil sowie den
an die überwachende Zollstelle. Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Men-
(2) Der zugelassene Verarbeiter hat die Butter aus gen an Butter, Rahm oder Butterfett,
öffentlicher Lagerhaltung, das erworbene Butterfett und d) Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder dem
die ungkennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüg- Butterfett beigegebenen Kennzeichnungsmittel
lich nach der Übernahme in einen in dem Verarbeitungs- sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeug-
betrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle nisse,
zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der überwachen-
e) den Verbleib des Butterfetts, des Butteroils sowie
den Zollstelle ist unverzüglich
der Zwischen- und Enderzeugnisse,
1. das Verbringen der von der Bundesanstalt bezogenen 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzel-
Butter unter Angabe der Nummern des Abholscheines nen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwende-
und der Verkaufsrechnung sowie der Menge der Butter, ten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,
2. das Verbringen des Butterfetts oder der ungekenn- 4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2
zeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der gemachten Angaben der überwachenden Zollstelle
Rechnung des Verkäufers und des Beginns der Ver- unverzüglich mitzuteilen.
arbeitung,
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungsbetrie-
3. der Tag des Einganges der auf dem Markt gekauften
bes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung
Butter und des Rahms im Verarbeitungsbetrieb unter
befinden, so hat der zugelassene Verarbeiter der überwa-
Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlags-
chenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzei-
erteilung und der Menge der Butter und des Rahms
tig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme
schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 Nr. 2 durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden werden
bedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von Butter zu kann.
Butterfett und von Butterfett zu Zwischen- oder Ender-
§ 8
zeugnissen in demselben Betrieb erfolgen.
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten
(3) Im Falle der Verarbeitung von Butter, die auf dem
Markt der Gemeinschaft gekauft ist, ist der Bundesanstalt (1) Bevor das Butterfett, das Butteroil oder die Zwi-
und der überwachenden Zollstelle der Zeitpunkt der Her- schen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat
stellung des Butterfetts oder des Butteroils oder der son- der Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der
stigen Verarbeitung spätestens drei Arbeitstage vorher seinen Betrieb überwachenden Zollstelle die erfolgte Ver-
unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die arbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zwischenerzeugnisse nach einem im Amtsblatt des Bun- § 11
desministeriums der Finanzen bekanntgegebenen Muster Verarbeitung von Butter, Butterfett und
in zwei Stücken anzuzeigen. In der Anzeige sind anzu- Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
geben
(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
1. die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts, des päischen Wirtschaftsgemeinschaft Gegenstand öffentli-
Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse, cher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser
}'erordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet
2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter oder zu Butterfett, Butteroil oder Zwischen- oder Ender-
Angabe zeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Ant~ag und
Vorlage des Erlaubnisscheines unter amtliche Uberwa-
a) der Nummern des Abholscheines und der Verkaufs-
rechnung der Bundesanstalt, soweit er Butter aus chung gestellt.
öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekenn- (2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischener-
zeichnet hat, zeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Geltungsbereich
b) des Datums und der Nummer der Mitteilung der dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag
Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit und, soweit erforderlich, gegen Vorlage des Erlaubnis-
er Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemein- scheines unter amtliche Überwachung gestellt. Überwa-
schaft gekauft hat, chende Zollstelle für die Verwendung ist
3. der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in 1. im Falle der Herstellung der Zwischen- oder Ender-
Gewichtshundertteilen. zeugnisse im Betrieb des Antragstellers die Zollstelle,
in deren Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, und
Die überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall 2. im Falle des Weiterverkaufs die Zollstelle, in deren
erforderlich, weitere Angaben fordern. Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung,
mangels einer solchen einen Wohnsitz hat.
(2) Der zugelassene Verarbeiter, der Butterfett herstellt
oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen (3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen
sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr(§ 9
aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung Abs. 1 Nr. 1 und § 1O Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der
der Kleinverarbeiter der seinen Betrieb überwachenden abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich
Zollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle anzumelden und
Auf Antrag der Beteiligten kann die überwachende Zoll- an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten
stelle unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß Ort vorzuführen; soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kon-
anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unter- trollexemplar erteilt wurde, ist dieses dem Antrag beizufü-
lagen vorgelegt werden können. gen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem
im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen
bekanntgegebenen Muster in drei Stücken, im Fall der
Antragstellung bei einer anderen als der überwachenden
§9 Zollstelle in vier Stücken abzugeben. Wird dem Antrag
Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem
Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung.
Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der
Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebs- Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungs-
stätten und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, betrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle
Butterfett, Butteroil sowie Zwischen- und Enderzeugnissen zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der über-
während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu wachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen. Im übrigen
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf- finden die §§ 3, 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5 und die §§ 7
männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege bis 10 dieser Verordnung Anwendung.
und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-
kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Betei- § 12
ligte auf Verlangen der zuständigen Stelle auf ihre Kosten
Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer (1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung nach einem
identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft geliefert werden, um gekennzeichnet oder
zu Butterfett oder zu Zwischen- oder Enderzeugnissen
§ 10 verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, übersendet
die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abhol-
Verpflichtete Personen
scheines und ihrer Verkaufsrechnung an die Zollstelle, in
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen- deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter
über der zuständigen Stelle oblieben, selbst zu erfüllen ausgelagert wi~~- Der Abnehmer hat die Butter unverzüg-
oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu lich nach der Ubernahme der in Satz 1 genannten Zoll-
bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schrift- stelle zu gestellen.
lich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten
Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen. (2) Sollen gekennzeichnete Butter, Butterfett oder
Zwischenerzeugnisse nach einem anderen Mitgliedstaat
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1027
zur Weiterverarbeitung geliefert werden, so sind sie der 3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundes-
überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 anstalt über die Zuschlagserteilung sowie das Datum
der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden und die Nummer der Bescheinigung der Bundesanstalt
Fassung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein über die Qualität und Verpackung der Butter, soweit die
Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 Butter auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen
vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwen-
deten Mengen an Butter oder Butterfett und § 14
1. die Nummern des Abholscheines und der VerJ(aufs- Rückzahlung
rechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter
aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentlicher
Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmungen der in
2. das Datum und die Nummer der Mitteilung der § 1 genannten Rechtsakten verwendet, fordert die zustän-
Zuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die dige Stelle für die von dieser Verwendung betroffene
Butter auf dem Markt gekauft ist, Menge den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der
anzugeben sind. Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis
durch Bescheid zurück, soweit nicht wegen desselben
§ 13 Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt
Ausfuhr worden ist. Das gleiche gilt von dem in der Rücknahmever-
fügung bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger
( 1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung ausgeführt von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulassung
werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durch- entzogen worden ist.
schrift des Abholscheins und der Verkaufsrechnung der
Bundesanstalt an die Zollstelle, in deren Bezirk das Lager-
haus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der § 14a
Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Über- Übergangsregelung
nahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen oder
anzumelden; dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stük- Für die vor dem 1. Juni 1988 im Ausschreibungsverfah-
ken vorzulegen, in dem die Nummern des Abholscheines ren erteilten Zuschläge sind die Vorschriften dieser Ver-
und gegebenenfalls der Verkaufsrechnung der Bundes- ordnung in ihrer bis zum 15. Juli 1988 geltenden Fassung
anstalt anzugeben sind. weiter anzuwenden.
(2) Soll Butteroil ausgeführt werden, ist es der überwa- § 15
chenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der
Berlin-Klausel
Außenwirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumel-
den. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie- tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
benen Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben sind Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
1. die für das Butteroil verwendeten Buttermengen,
2. die Nummern des Abholscheines und der Verkaufs-
rechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter § 16
aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, (Inkrafttreten)
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
(BeiratsVÄndV)
-
Vom 11. Juli 1988
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
vom 11. November 1971 (BGBI. 1 S. 1801) wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1, 4 und 6 wird jeweils die Textstelle „Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit" durch die Textstelle „Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft", in § 5 die Textstelle „Bundesministers für Jugend, Familie und
Gesundheit" durch die Textstelle „Bundesministers für Bildung und Wissen-
schaft" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3
Berufung und Dauer der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die
Mitglieder nach§ 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die
übrigen Mitglieder mit seiner Zustimmung berufen.
(2) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitglied-
schaft vorzeitig beenden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert
haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Juli 1988
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1029
Achte Verordnung
zur Änderung der .Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen,· Akademien und Hochschulen
(8. BAföG-Förderun_gshöchstdauerVÄndV)
Vom 11. Juli 1988
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsför- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) verordnet der Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft: aa) In Nummer 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl
,,8" ersetzt.
Artikel 1 bb) Folgende Nummern 12 bis 14 werden angefügt:
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für „ 12. Kunsttherapie an der
den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Freien Kunstschule Nürtingen 8
Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. European Mechanical Engineering
29. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 577), zuletzt geändert durch die Studies (Europäisches
Verordnung vom 23. März 1987 (BGBI. 1S. 1043), wird wie Maschinenbaustudium - EMS)
folgt geändert: an der Fachhochschule
Osnabrück 7 und
1. § 1 wird wie folgt geändert: 2 Monate
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
14. European Electrical Engineering
aa) In Nummer 1 wird die Textstelle „für die Ausbil- Studies (Europäisches Elektro-
dung zum Berufsflugzeugführer 2. Klasse mit technikstudium - EES)
Instrumentenflugberechtigung" ersetzt durch an der Fachhochschule
die Textstelle „für die Schulung zum Verkehrs- Osnabrück 7 und
flugzeugführer (ATPL) ". 2 Monate".
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 2 Satz 2 werden folgende Nummern 14
cc) Folgende Nummer 11 a wird angefügt: und 15 angefügt:
„ 11 a. der Kirchenmusikschule „ 14. Kraftfahrzeugdesign an der
der Evangelischen Kirche Fachhochschule Pforzheim 4
in Hessen und Nassau, 15. Ingenieurinformatik in Tagesform an der
Fachrichtung Kirchenmusik Technischen Fachhochschule Berlin 3".
B-Ausbildung 8".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förde- „2. a) Niedersachsen 8
rungshöchstdauer für den zweiten Teil der Ausbil- b) Baden-Württemberg (mit Ausnahme
dungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 des Studienganges am Institut für
Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Ausbildungs- Kommunikationsdesign an der Fach-
förderung für den Besuch von Ausbildungsstätten hochschule Konstanz und des
für kirchliche Berufe einschließlich der erforder- Studienganges Textildesign an der
lichen Praktika vier Semester." Fachhochschule für Wirtschaft
und Technik Reutlingen) 8".
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt neu gefaßt: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
„4. den Fachakademien für Musik im a) Dem Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 6
Land Bayern angefügt:
a) in der Fachrichtung Musiklehrer 8 „6. Bildnerisches Gestalten und
b) in der Fachrichtung Musiklehrer Therapie an der Akademie
bei vertiefter Ausbildung der Bildenden Künste München 4".
10
c) in der Fachrichtung Kirchenmusik b) Dem Absatz 2 Satz 1 werden folgende Nummern 35
B-Ausbildung bei vertiefter bis 37 angefügt:
Ausbildung 1O".
„35. Tanz und Tanzpädagogik an der
b) In Nummer 5 wird die Zahl „2" durch die Zahl „4" Staatlichen Hochschule für Musik
ersetzt. Heidelberg-Mannheim 6
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
36. Gesang im Land Hamburg hh) Nach Nummer 43 wird folgende Nummer 43a
a) Studienrichtung Gesang, eingefügt:
Lied, Oratorium 12 „43 a. Ingenieurinformatik 9".
b) Studienrichtung Oper 14 ii) Nummer 57 wird aufgehoben.
37. Regie im Land Bayern 9". jj) Nach Nummer 58 wird folgende Nummer 58 a
· · eingefügt:
c) Dem Absatz 2 Satz 2 werden folgende Nummern 6
und 7 angefügt: ,_ „58a. Literaturübersetzen Bund
3 Monate".
„6. Künstlerische Ausbildung an der
kk) Nach Nummer 59 werden folgende Nummern
Staatlichen Hochschule
59 a und 59 b eingefügt:
für Musik Trossingen 4
„59 a. Magisterstudiengang mit den
7. Aufbaustudium Soloklassen im Land
Hauptfächern Philosophie und
Niedersachsen 4".
Geschichte an der Universität-
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: Gesamthochschule-Duisburg 9
,,In den Ländern Bayern und Hessen und im Saar- 59 b. Magisterstudiengang Erziehungs-
land sowie für die Vorbereitung auf das Konzert- wissenschaft an der Pädago-
examen in Instrumentalmusik im Land Hamburg gischen Hochschule Kiel
verlängert sie sich um vier Semester." a) in Verbindung mit dem
Studiengang mit dem Abschluß
5. § 5 wird wie folgt geändert: Erste Staatsprüfung für
die Laufbahn der Grund- und
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Hauptschullehrer oder
aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a Realschullehrer 1O
eingefügt: b) in Verbindung mit dem
,,7a. Berufspädagogik (Diplom) Studiengang mit dem Abschluß
im Land Hessen 9". für die Laufbahn des
Sonderschullehrers 11 "
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer Ba
eingefügt: II) In Nummer 63 wird die Zahl „ 14" ersetzt durch
die Zahl „13".
„Ba. Betriebswirtschaftslehre
(technisch-orientierter mm) Nach Nummer 65 wird folgende Nummer 65a
Diplom-Kaufmann) 10". eingefügt:
cc) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 1Sa ,,65a. Mikroelektronik 9".
eingefügt: nn) Nach Nummer 68 wird folgende Nummer 68 a
,, 15 a. Biotechnologie 1O". eingefügt:
,,68 a. Orientalistik (Diplom)
dd) Nummer 20 wird wie folgt neu gefaßt:
im Land Bayern 9".
,,20. Chemietechnik 10".
oo) Nach Nummer 86b wird folgende Nummer 86c
ee) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31 a eingefügt:
eingefügt: ,,86c. Sportwissenschaft (Diplom)/
,,31 a. Fertigungstechnik 9". Leibeserziehung
im Land Nordrhein-Westfalen
ff) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a und im Saarland 7".
eingefügt:
pp) In Nummer 89 wird die Zahl „9" durch die Zahl
,,33 a. Gebäudetechnik 10". ,, 1O" ersetzt.
gg) Nach Nummer 37 werden folgende Nummern qq) Nach Nummer 90 a wird folgende Nummer 90 b
37 a und 37 b eingefügt: eingefügt:
,,37 a. Geschichte (Diplom) „90 b. Techno- und
im Land Bayern 9 Wirtschaftsmathematik 9".
37 b. Geschichtswissenschaft (Magister) rr) Nach Nummer 92 wird folgende Nummer 92a
im Land Hamburg eingefügt:
- für die Fächer Geschichte, ,,92 a. Verfahrenstechnik/
Griechische Philologie und Chemieingenieurwesen 10".
Lateinische Philologie 9 und
2 Monate b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- für die Fächer aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt neu
Byzantinistik und gefaßt:
Neugriechische Philologie 1O und „a) Buchwissenschaft 2und
2 Monate". 1 Monat".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988 1031
bb) Der Nummer 2 werden nach Buchstabe j fol- p) Zusatzstudiengang Informatik
gende Buchstaben k und I angefügt: für die Geisteswissenschaften
an der Universität Bochum 3
„k) Gerontopsychologie 4
q) Zusatzstudiengang Arbeitswissen-
1) Kanonisches Recht 6".
schaft an der Universität Bochum 4".
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a hh) In Nummer 7 wird Buchstabe c wie folgt neu
eingefügt: ·· gefaßt:
„3a. im Land Bremen
Diplom-Berufspädagogik 8". - „c) T echnomathematik an der
Universität Kaiserslautern 4".
dd) Der Nummer 4 wird nach Buchstabe b folgen- ii) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a
der Buchstabe c angefügt: angefügt:
"c) Molekularbiologie 4". „7 a. im Land Schleswig-Holstein
ee) Der Nummer 5 wird nach Buchstabe g folgen- Zusatzstudiengang Zellbiologie 4".
der Buchstabe h angefügt: c) In Absatz 2 Satz 1 wird in Nummer 2 nach dem Wort
„h) Ökologische Umweltsicherung an der ,,Hessen" die Textstelle ,,, Niedersachsen" einge-
Gesamthochschule Kassel 4". fügt.
ff) Der Nummer 6 werden nach Buchstabe d fol- 6. In § 6 Abs. 2 wird nach Nummer 7 a folgende Nummer
gende Buchstaben e und f angefügt: 7 b eingefügt:
„e) Ergänzungsstudium Chemie an der ,, 7 b. außerschulisches Erziehungs- und Sozial-
Universität Osnabrück 4 wesen an der Universität-Gesamthoch-
schule-Siegen
f) Ergänzungsstudiengang Schule
im Fachbereich Erziehungs- - Teilstudiengang D 1 7
wissenschaften 4". - Teilstudiengang D II 4".
gg) Der Nummer 6 a werden nach Buchstabe k
folgende Buchstaben I bis q angefügt: 7. Dem § 11 b wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem
„1) Studiengang Zusatzstudium
1. Oktober 1986 begonnen haben, beträgt die Förde-
Wirtschaftsmathematik und
rungshöchstdauer wie bisher 12 Semester im Studien-
Informatik an der Univer-
gang Chemie-Ingenieurwesen/Verfahrenstechnik und
sität Münster 4
14 Semester im Studiengang Medizin. Dies gilt nicht für
m) Zusatzstudiengang Ostasien- den Studiengang Energie- und Verfahrenstechnik im
wirtschaft an der Universität- Land Berlin."
Gesamthochschule-Duisburg 4 Artikel 2
mit wirtschaftswissenschaftlichem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Angleichstudium 5 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
n) Zusatzstudiengang Sicherheits- bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
technik an der Universität-
Gesamthochschule-Wuppertal 4 Artikel 3
o) Studiengang Zusatzstudium Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
für Chemielehrer 4 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Juli 1988
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
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zusammenhängende Bekanntmachungen.
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Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
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