Bundesgesetzblatt
993
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1988 Nr. 31
Tag I n h a It Seite
9. 6. 88 Zweite Verordnung zur Änderung der Verarbeitungsverordnung Interventionsrindfleisch . . . . . . . . . . . . 993
7847-11-6-6
4. 7. 88 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung 994
51·1·2
4. 7. 88 Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung 996
51·1·2
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten
der am 30. Juni 1988 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1987 beigelegt.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verarbeitungsverordnung Interventionsrindfleisch
Vom 9. Juni 1988
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur 2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Durchfµhrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 ,,(3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes- eine Verarbeitung des Rindfleisches durch den Käufer
ministern für Wirtschaft und der Finanzen verordnet: vorschreiben, kann er es zum Zwecke der Verarbeitung
unmittelbar an Verarbeitungsbetriebe weitergeben;
dabei darf eine Mindestmenge von vier Tonnen je
Verarbeitungsbetrieb nicht unterschritten werden."
Artikel 1
Die Verarbeitungsverordnung Interventionsrindfleisch Artikel 2
vom 26. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch
die Verordnung vom 29. Oktober 1978 (BGB!. 1 S. 1716), Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
. auch im Land Berlin.
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt
gefaßt: Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
.. Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung". Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 4. Juli 1988
Auf Grund der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten- b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
,, 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25.
19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und".
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1
S. 581) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-
rung: 7. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
.. 1. im Truppendienst für technische oder entspre-
Artikel 1 chende fachliche Spezialverwendungen, wer
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 233), einer Realschule oder einen als gleichwertig
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 1983 anerkannten Bildungsstand besitzt und eine
(BGBI. 1 S. 306), wird wie folgt geändert: Abschlußprüfung in einem der Verwendung
entsprechenden staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf bestanden hat oder
1. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Schriftverkehr"
die Worte „außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses" b) die Abschlußprüfung in einem der Verwen-
eingefügt. dung entsprechenden staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf bestanden hat und danach
eine förderliche berufliche Tätigkeit von min-
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
destens 2 Jahren nachweist;" .
.,(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann als
Soldat auf Zeit eingestellt werden, wer 8. In § 17 Abs. 1 werden die Worte „den Laufbahnen"
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebens- durch die Worte „einer Laufbahn" ersetzt und fol-
jahr noch nicht vollendet gende Sätze 2 und 3 angefügt:
und „Nach der Zulassung führen sie im Schriftverkehr
ihren Dienstgrad mit dem Zusatz ,.Reserveunteroffi-
2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als zier-Anwärter (RUA)". Werden die Soldaten in die
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
Laufbahngruppe der Mannschaften zurückgeführt,
hat." weil sie sich nicht zum Unteroffizier eignen. so entfällt
der Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)"."
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
.. (1) Für technische oder entsprechende fachliche 9. § 18 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Spezialverwendungen im Truppendienst und im Sani- ,. 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens-
tätsdienst kann mit dem Dienstgrad Obergefreiter ein- jahr noch nicht vollendet hat
gestellt werden, wer die Abschlußprüfung in einem der
und".
Verwendung entsprechenden staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf bestanden hat."
10. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 9 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „Gesellenprü- a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
fung oder eine Abschlußprüfung im Sinne des § 34 ., 1. das 30 Lebensjahr noch nicht vollendet hat.".
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Worte
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf" ersetzt. ,,2. ein der Verwendung entsprechendes Studium
an einer Fachhochschule oder einer anderen
Hochschule abgeschlossen hat,".
5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „einem Jahr"
durch die Worte ,.mindestens 6 Monaten" ersetzt. 11. § 21 a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
.. 1 . das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,".
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: 12. § 24 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. ,, 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens-
Lebensjahr noch nicht vollendet,". jahr noch nicht vollendet hat,".
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988 995
13. § 28 wird wie folgt geändert: 15. In § 36 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 1"
durch die Worte ,,§ 9 Abs. 4 Nr. 1" und die Worte
a) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 22 Abs. 2 und 3" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 2
,. 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Satz 1 und Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat,".
16. § 44 wird wie folgt gefaßt:
b) Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 44
,.(7) Die Beförderung der Offiziere ist nach folgen-
den Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann~ Einstellung von Sanitätsoffizieren
zulässig: (1) Bis zum 31. Dezember 1989 können Apotheker für
zum Major nach 7 Jahren, die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auch dann
zum Oberst nach 13 Jahren." eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 26
Abs. 2 nicht vorliegen.
14. § 34 wird wie folgt geändert: (2) Bis zum 31. Dezember 1989 können für die Laufbahn
der Offiziere des Sanitätsdienstes abweichend von § 26
a) In Absatz 2 werden die Worte „mit Ausnahme der
Abs. 3 Bewerber als Oberstabsarzt eingestellt werden,
in § 33 Abs. 1 für die Zulassung festgelegten
wenn sie nach der Approbation eine Weiterbildung zum
Lebensaltersbegrenzung sowie des in dieser Vor-
Arzt mit Gebietsbezeichnung erfolgreich abgeschlossen
schrift vorgesehenen Auswahllehrgangs" durch die
haben."
Worte „mit Ausnahme der in § 21 a Abs. 1 Nr. 1
und in § 33 Abs. 1 festgelegten Lebensalters- · Artikel 2
begrenzung sowie des in § 33 Abs. 1 vorgesehe- Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut
nen Auswahllehrgangs" ersetzt. der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten
b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Soldaten" dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
durch das Wort „Soldat" und das Wort „wird" durch gesetzblatt bekanntmachen.
das Wort „werden" ersetzt.
Artikel 3
c) In Absatz 5 werden die Worte „nicht älter als 30
Jahre ist" durch die Worte „das 30. Lebensjahr Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
noch nicht vollendet hat" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
R. Scholz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmjlchung
der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 4. Juli 1988
Auf Grund des Artikels 2 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der
Soldatenlaufbahnverordnung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1S. 994) wird nachstehend
der Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der ab 9. Juli 1988 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 233),
2. die am 1 . Mai 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 24. April 1980 (BGBI. 1
S. 466),
3. die am 25. März 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 16. März 1983
(BGBI. 1 S. 306),
4. die am 9. Juli 1988 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 2 bis 4 wurden erlassen auf Grund der
§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), von denen § 27 durch Artikel 1
Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581) geändert worden ist.
Bonn, den 4. Juli 1988
Der Bundesminister der Verteidigung
R. Scholz
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988 997
Verordnung
über die Laufbahnen der Soldaten
(Soldatenlaufbahnverordnung - SL V)
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt 1 Truppenoffiziere
mit wissenschaftlicher Vorbildung . . . . . . . . . . . 22
Allgemeines
Umwandlung des Dienstverhältnisses 23
Grundsatz 1 b) Sanitätsdienst
Ordnung der Laufbahnen ......................... . 2 Voraussetzungen für die Einstellung
Einstellung .................................... . 3 als Sanitätsoffizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . 24
Einstellung von Frauen ........................... . 3a Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter . . . . 25
Beförderung ...................................• 4 Voraussetzungen für die Einstellung
Umwandlung des Dienstverhältnisses als Sanitätsoffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
und Laufbahnwechsel ........................... . 5 Beförderung der Sanitätsoffiziere . . . . . . . . . . . 27
Dienstgradbezeichnung der Angehörigen der Reserve 6 c) Militärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
d) Militärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . . . . . 29
Abschnitt 11 e) Militärfachlicher Dienst
Voraussetzungen für die Zulassung . . . . . . . . . 30
A. Laufbahngruppe der Mannschaften
Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . 31
1. Soldaten auf Zeit
Beförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Voraussetzungen für die "Einstellung . . . . . . . . . . . . 7
f) Aufstieg in die Laufbahn
~instellung als Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
der Offiziere des Truppendienstes .......... 33
Beförderung der Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . . g
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten 2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die den Grund-
und Angehörige der Reserve ........... •. . . . . . 1o wehrdienst leisten, und der Angehörigen der
Reserve ................................. 34
8. Laufbahngruppe der Unteroffiziere
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Abschnitt III
Voraussetzungen für die Einstellung Übergangs- und Schlußvorschrlften
als Unterottizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsordnungen 35
Beförderung der Unteroffizieranwärter . . . . . . . . . . 12
Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Einstellung als Unteroffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Beförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Einstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere des Sanitäts-
Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaf-
dienstes, Beförderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
ten in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere . . . . . 15
(weggefallen) ................................... 39
Ernennung zum Berufssoldaten . . . . . . . . . . . . . . . 16
Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,
und Angehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Beförderung von
Strahlflugzeugführern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
C. Laufbahngruppe der Offiziere Zulassung von Unteroffizieren im Flugsicherungskontroll-
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit dienst zur Laufbahn der Offiziere des militärf achlichen
a) Truppendienst Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Voraussetzungen für die Einstellung Beförderung der Offizieranwärter und der Offiziere des
als Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 militärfachlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . 19 Einstellung von Sanitätsoffizieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Beförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Beförderung von Truppenoffizieren mit wissenschaftlicher
Offizieranwärter für besondere Verwendungen Vorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
im Truppendienst ....................... 21 Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes . . . 46
Truppenoffiziere der Marine Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr . 47
mit dem Befähigungsnachweis AG oder Cl . . . . 21 a (Inkrafttreten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Abschnitt 1 Einstellung oder der letzten Beförderung nicht zulässig, es
sei denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht durchlaufen
Allgemeines zu werden .brauchte.
,.(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-
§ 1 zung für eine Beförderung sind, rechnen von der Einstel-
Grundsatz lung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienst-
grad abgeleistet sein muß, von dem Tage der Ernennung
Die Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Lei- ab. Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstellung oder
stung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Einberufung mit einem höheren Dienstgrad als dem unter-
Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, sten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die
Heimat oder Herkunft zu ernennen. nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem
Dienstgrad, mit dem der Soldat eingestellt oder einberufen
§2 worden ist, mindestens vorausgesetzt wird. Als Dienstzeit
gilt auch die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienstgrad,
Ordnung der Laufbahnen wenn dem Soldaten dieser Dienstgrad endgültig verliehen
(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften, der worden ist.
Unteroffiziere und der Offiziere bestehen Laufbahnen des
§ 5
Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-
dienstes und des militärgeographischen Dienstes, in der Umwandlung des Dienstverhältnisses
Laufbahngruppe der Offiziere außerdem die Laufbahn des und Laufbahnwechsel
militärfachlichen Dienstes.
( 1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Sol-
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade daten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres gelten auch und umgekehrt ist nur mit Zustimmung des Soldaten
für die entsprechenden Dienstgrade der Luftwaffe und der zulässig.
Marine.
(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der
Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Ver-
§3 setzungen aus dem Truppendienst in eine andere Lauf-
Einstellung bahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppen-
dienst sind nur mit Zustimmung des Soldaten zulässig. Bis
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienst-
zur Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein Soldat aus
verhältnisses.
dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne
(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im unter- seine Zustimmung versetzt werden. Während des Grund-
sten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit wehrdienstes kann ein Soldat ohne seine Zustimmung in
durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt oder eine andere Laufbahn versetzt werden.
zugelassen ist.
(3) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters wegen
(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes)
Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetz- ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die Überführung in
lichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines die Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffi-
Berufssoldaten zu berufen. ziere verbunden. Gleiches gilt, wenn ein Offizieranwärter,
der die Offizierprüfung nicht bestanden hat und zur Wie-
derholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die
§ 3a Wiederholungsprüfung nicht besteht, wegen Zeitablaufs
Einstellung von Frauen aus der Bundeswehr ausscheidet (§ 54 Abs. 1 des Solda-
tengesetzes). Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu
Frauen können nur auf Grund freiwilliger Verpflichtung einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, wer-
und nur in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes den in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich
eingestellt werden. herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.
§4
§ 6
Beförderung
Dienstgradbezeichnung
( 1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienst- der Angehörigen der Reserve
grades. Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienst-
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu grad in der Bundeswehr verliehen worden ist, werden im
durchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
bestimmt ist. ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte „der Reserve
(d. R.)" hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden aus der
(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere Frist Wehrpflicht dürfen sie ihren in der Bundeswehr erworbe-
bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufssoldaten nen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve (d. R.)"
oder Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines Jahres nach der weiterführen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988 999
Abschnitt II 2. Soldaten,
die den Grundwehrdienst leisten,
A. Laufbahngruppe der Mannschaften und Angehörige der Reserve
1. Soldaten auf Zelt § 10
§7 (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, werden
nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldaten
Voraussetzungen für die Einstellung auf Zeit befördert .
( 1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann
•
als (2) Angehörige der Reserve können jeweils nach einem
Soldat auf Zeit eingestellt werden, wer Wehrdienst von mindestens 2 Wochen befördert werden.
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr An Stelle der Dienstzeit von mindestens 6 Monaten vor der
noch nicht vollendet Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 9 Abs. 4 Nr. 1) tritt ein
und Wehrdienst von mindestens 2 Wochen. Die Beförderun-
gen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für
2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat.
dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.
(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militär-
(3) Die Beförderung von Angehörigen der Reserve, die
musikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur eingestellt wer-
zu einer Mobilmachungsübung einberufen werden, ist
den, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument
abweichend von Absatz 2 nach einem Wehrdienst von
beherrscht.
mindestens 6 Tagen, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres
§8 seit der letzten Beförderung, zulässig.
Einstellung als Obergefreiter
(1) Für technische oder entsprechende fachliche Spe- 8. La u f b a h n g r u p p e d e r U n t e r o ff i z i e r e
zialverwendungen im Truppendienst und im Sanitätsdienst
kann mit dem Dienstgrad Obergefreiter eingestellt werden,
wer die Abschlußprüfung in einem der Verwendung ent-
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
sprechenden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
§ 11
bestanden hat.
Voraussetzungen für die Einstellung
(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7 als Unterofflzieranwärter
Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in
der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit ( 1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere
Erfolg abgeleistet haben. kann eingestellt werden, wer
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
§9 noch nicht vollendet,
Beförderung der Mannschaften 2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
( 1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-
den Dienstzeiten zuläs~ig: und
zum Gefreiten nach 6 Monaten, 3. eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat.
zum Obergefreiten nach 12 Monaten, (2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere
zum Hauptgefreiten nach 24 Monaten. kann auch eingestellt werden, wer
Die Beförderung zum Hauptgefreiten setzt außerdem eine 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
Verpflichtungszeit von mindestens 4 Jahren voraus. noch nicht vollendet hat
und
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter und Hauptgefreiter
brauchen nicht durchlaufen zu werden. 2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
(3) Ein Obergefreiter, der nach§ 8 eingestellt worden ist, Bildungsstand besitzt.
kann abweichend von § 4 Abs. 3 nach einer Dienstzeit von
6 Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden. (3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beför-
derung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit
(4) Zum Dienstgrad Hauptgefreiter kann auch befördert dem Zusatz „Unteroffizieranwärter (UA)".
werden, wer
(4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe der
1. seit seiner Ernennung zum Gefreiten mindestens
Mannschaften übergeführt, wenn sie sich nicht zum Unter-
6 Monate in einer Tätigkeit verwendet wurde, die eine
offizier eignen. In diesem Falle entfällt der Zusatz „Unter-
technische oder entsprechende fachliche Spezialaus-
offizieranwärter (UA)".
bildung erfordert,
und § 12
2. eine dieser Verwendung entsprechende Abschlußprü- Beförderung der Unteroffizieranwärter
fung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
oder eine Fachprüfung in der Bundeswehr erfolgreich Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum
abgelegt hat. Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr, davon
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
mindestens 6 Monate in einem Gefreitendienstgrad vor- (3) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober-
aus. Der Anwärter hat eine Unteroffizierprüfung abzu- stabsfeldwebel sind
legen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. 1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernen-
nung zum Feldwebel
§ 13 und
Einstellung als Unteroffizier 2. eine Dienstzeit von mindestens 6 Jahren seit Ernen-
(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unteroffizier nung zum Hauptfeldwebel.
kann eingestellt werden Zum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen nur
1. im Truppendienst für technische oder entsprechende Berufssoldaten und Angehörige der Reserve befördert
fachliche Spezialverwendungen, wer werden.
a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
§ 15
Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand besitzt und eine Abschlußprüfung in Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
einem der Verwendung entsprechenden staatlich in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere
anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder
( 1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer
b) die Abschlußprüfung in einem der Verwendung ent- Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen werden, wenn sie
sprechenden staatlich anerkannten Ausbildungs- sich in einem Gefreitendienstgrad befinden. Nach der
beruf bestanden hat und danach eine förderliche Zulassung führen sie im Schriftverkehr ihren Dienstgrad
berufliche Tätigkeit von mindestens 2 Jahren nach- mit dem Zusatz „ Unteroffizieranwärter (UA)".
weist;
(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Berufsausbildung
2. im Sanitätsdienst, wer mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn er nicht das Zeug-
a) die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufs- nis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder
bezeichnung Krankenpfleger, Masseur und medi- einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
zinischer Bademeister, Masseur oder Kranken- (3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend."
gymnast besitzt oder
b) als Drogist die Gehilfenprüfung oder als Zahntechni-
ker die Gesellenprüfung bestanden hat und danach § 16
eine förderliche berufliche Tätigkeit von mindestens Ernennung zum Berufssoldaten
2 Jahren nachweist;
Die Ernennung eines Soldaten in einem Feldwebel-
3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchesterschule mit
dienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung
Erfolg abgeschlossen hat des 25. Lebensjahres zulässig.
oder
eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijäh-
rige erfolgreiche praktische Ausbildung bei einem Leh- 2. S o I d a t e n ,
rer eines musikalischen Bildungsinstituts oder einem die den Grundwehrdienst leisten,
Mitglied eines Kulturorchesters und eine einjährige und Angehörige der Reserve
Orchestererfahrung nachweist;
4. im militärgeographischen Dienst, wer den Berufsgrup- § 17
pen der Vermessungstechniker, Landkartentechniker, (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und
Kartographen oder Fotogrammeter angehört und die Angehörige der Reserve können zu einer Laufbahn der
staatliche Abschlußprüfung oder die entsprechende Unteroffiziere der Reserve zugelassen werden, wenn sie
Lehrabschlußprüfung seiner Berufsgruppe abgelegt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 2 erfüllen. Nach
hat.
der Zulassung führen sie im Schriftverkehr ihren Dienst-
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. grad mit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärter
(RUA)". Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der
Mannschaften zurückgeführt, weil sie sich nicht zum
§ 14 Unteroffizier eignen, so entfällt der Zusatz „Reserveunter-
Beförderung der Unteroffiziere offizier-Anwärter (RUA)".
( 1) Voraussetzungen für die Beförderung zum Feld- (2) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, werden
webel sind nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldaten
auf Zeit befördert.
1. eine Dienstzeit von mindestens 4 Jahren und
2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung. (3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve
ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. Weitere Beförde-
(2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine rungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für
Dienstzeit von mindestens 8, für Angehörige des fliegen- Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die
den Personals von mindestens 6 Jahren voraus. Die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens voraus-
Beförderung von Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel gesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein
setzt außerdem eine Verpflichtungszeit von mindestens Wehrdienst von mindestens 4 Wochen abzuleisten; § 10
12 Jahren voraus. Abs. 3 gilt entsprechend.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988 1001
(4) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienstgrad zum Oberfähnrich nach 30 Monaten,
vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufssoldaten erst zum Leutnant nach 36 Monaten.
ernannt werden, wenn er in seinem Dienstgrad minde-
stens 4 Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die
seine Übernahme als geeignet erwiesen hat. Für die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerech-
Beförderung im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist net werden.
die in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit (2)"Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzulegen. Bei
zugrunde zu legen. Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der
(5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum Prüfung zugelassen werden.
Berufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen Eig- (3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leut-
nung für eine militärfachliche Verwendung der für seine nant. Sie endet auch dann, wenn der Anwärter zur Wieder-
Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden holung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wieder-
ist, gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Ernennung ist holungsprüfung nicht besteht.
nur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses
zulässig.
§ 20
(6) In der Marine kann für die Laufbahn der Unteroffi-
ziere der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann Beförderung der Offiziere
eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer
besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungs- Dienstzeit von 5 Jahren seit Ernennung zum Leutnant
stand erworben hat und das nautische Befähigungszeug- zulässig.
nis AK - Kapitän auf Kleiner Fahrt - besitzt.
(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der erfolg-
reichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und
nach einer Dienstzeit von 9 Jahren seit Ernennung zum
C. Laufbahngruppe der Offiziere Leutnant zulässig. Von der Teilnahme an dem Lehrgang
kann befreit werden, wer eine Ausbildung für den General-
stabsdienst erfolgreich abgeschlossen hat.
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit
a) Truppendienst
von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
§ 18 (4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Perso-
nals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgen-
Voraussetzungen für die Einstellung
den Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:
als Offizieranwärter
zum Hauptmann nach 4 Jahren und 6 Monaten,
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Major nach 8 Jahren und 6 Monaten,
kann eingestellt werden, wer zum Oberst nach 14 Jahren und 6 Monaten.
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat und § 21
2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach- Offizieranwärter für besondere
gebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife Verwendungen im Truppendienst
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
besitzt. (1) Für technische Verwendungen im Truppendienst
kann als Offizieranwärter eingestellt werden, wer
(2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf 1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Zeit kann auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über 2. ein der Verwendung entsprechendes Studium an einer
den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als Fachhochschule oder einer anderen Hochschule abge-
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. schlossen hat,
(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beför- 3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der Bundes-
derung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung wehr verpflichtet
mit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)". und
4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
§ 19
(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine
Beförderung der Offizieranwärter betriebswirtschaftliche Vorbildung erfordern, kann als Offi-
zieranwärter eingestellt werden, wer die Abschlußprüfung
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens
einer Höheren Wirtschaftsfachschule bestanden oder
3 Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden
einen in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsgang abge-
Dienstzeiten zulässig:
schlossen hat.
zum Gefreiten nach 6 Monaten,
(3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizier-
zum Fahnenjunker nach 12 Monaten, anwärter eingestellt werden, wer mindestens das Zeugnis
zum Fähnrich nach 21 Monaten, über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und das (2) Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt.
Befähigungszeugnis AGW - nautischer Schiffsoffizier auf Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit
Großer Fahrt - oder CIW - Schiffsingenieur W - besitzt. Ernennung zum Hauptmann zulässig:
zum Major nach 3 Jahren,
(4) Die Bewerber werden als Fähnrich, soweit sie jedoch
einen Wehrdienst von mindestens einem Jahr geleistet zum Oberst nach 1O Jahren.
haben, als Oberfähnrich eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 Voraussetzung für die Beförderung zum Major ist die
gilt für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3 ~rfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.
entsprechend. - (3) Die Bewerber werden als Major eingestellt, wenn sie
(5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von nach Abschluß des Studiums die zweite Staatsprüfung
§ 19 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist abgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs oder,
nach folgenden Dienstzeiten zulässig: soweit nach dem Hochschulrecht der Länder an dessen
Stelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften
zum Oberfähnrich nach 12 Monaten,
tritt, diesen erworben haben. Ihre Beförderung zum Oberst
zum Leutnant nach 24 Monaten. ist frühestens nach einer Dienstzeit von 8 Jahren zulässig.
§ 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs- (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2
und Beförderungszeiten können bis zu 9 Monate einer und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.
berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die
Ausbildung zum graduierten Ingenieur, zum graduierten (5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
Betriebswirt oder zum Erwerb der Befähigungszeugnisse
AGW oder CIW ist, und Wehrdienstzeiten bis zu 8 Mona- § 23
ten angerechnet werden. Umwandlung des Dienstverhältnisses
Einern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das Zeug-
§ 21a nis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen
Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als
Truppenoffiziere der Marine mit dem
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, kann die
Befähigungsnachweis AG oder Cl
Absicht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetz-
(1) In den Truppendienst der Marine kann als Berufsoffi- lichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines
zier oder Offizier auf Zeit im Dienstgrad Leutnant zur See, Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit wird
nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant die Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit angerechnet.
zur See eingestellt werden, wer
1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, b) Sanitätsdienst
2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten § 24
Bildungsstand
Voraussetzungen für die Einstellung
und als Sanitätsoffizier-Anwärter
3. das Befähigungszeugnis AG - Kapitän auf Großer ( 1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
Fahrt - oder Cl - Schiffsingenieur - besitzt. Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer
(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-
grad. 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
(3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. 2. die nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Apo-
theker oder Tierärzte oder die nach der Prüfungsord-
(4) Vor Ernennung zum Berufssoldaten muß der Soldat nung für Zahnärzte bei dem Gesuch um Zulassung zur
mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; der Bun- Prüfung nachzuweisende Schulbildung besitzt
desminister der Verteidigung kann in besonders begründe-
und
ten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 3 bleibt unbe-
rührt. 3. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver-
pflichtet.
§ 22 (2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-
Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung gradbezeichnung mit dem Zusatz „Sanitätsoffizier-Anwär-
ter (SanOA)".
(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vor-
bildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder Offizier auf
§ 25
Zeit eingestellt werden, wer
Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter
1. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaft-
lichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder ( 1) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden
mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat Dienstzeiten zulässig:
und zum Gefreiten nach 6 Monaten,
2. Offizier der Reserve ist. zum Fahnenjunker nach 12 Monaten,
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988 1003
zum Fähnrich nach 21 Monaten, c) Militärmusikdienst
zum Oberfähnrich nach 3 Jahren.
§ 28
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu
werden. § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (1 ) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis eines Berufs-
(2) Die Beförderung zum Oberfähnrich setzt das Be- soldaten oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt
stehen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen werden, wer
Vorprüfung oder des ersten Abschnittes der pharma;.
zeutischen Prüfung voraus. Vor der Beförderung zum
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
Leutnant hat der Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen; noch nicht vollendet hat,
bei Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der 2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-
Prüfung zugelassen werden. gebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär
besitzt,
setzt die Approbation als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die
Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als 3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik
Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittel- bestanden hat
chemiker voraus. und
(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der 4. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver-
Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs- pflichtet.
apotheker.
(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-
§ 26 gradbezeichnung mit dem Zusatz „Militärmusjkoffizier-
Voraussetzungen für die Einstellung Anwärter (MilMusikOA)".
als Sanitätsoffizier (3) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes · Dienstzeiten zulässig:
kann auch eingestellt werden, wer zum Gefreiten nach 6 Monaten,
1 . die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder zum Fahnenjunker nach 12 Monaten,
Apotheker besitzt,
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
2. sich für mindestens 2 Jahre zum Dienst in der Bundes-
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten,
wehr verpflichtet
zum Leutnant nach 36 Monaten.
und
3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu
werden. § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Außerdem müssen Apotheker den Ausweis für staat-
lich geprüfte Lebensmittelchemiker besitzen. An die Stelle (4) Vor der Beförderung zum Leutnant hat der Anwärter
der staatlichen Prüfung als Lebensmittelchemiker kann eine Offizierprüfung abzulegen; bei Nichtbestehen kann er
auch ein für die Verwendung als Apotheker in der Bundes- einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
wehr förderliches weiteres abgeschlossenes Hochschul- (5) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapell-
studium oder eine mindestens zweijährige wissenschaft- meisterexamen voraus.
liche Ausbildung treten, die mit der Promotion abschließt.
(6) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdienstes
(3) Die Bewerber werden eingestellt: endet mit der Beförderung zum Hauptmann.
1 . Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,
(7) Die Beförderung der Offiziere ist nach folgenden
2. Tierärzte als Stabsveterinär, Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
3. Apotheker als Stabsapotheker. zum Major nach 7 Jahren,
(4) Die Ernennung zum BerufssolC:·aten ist frühestens zum Oberst nach 13 Jahren.
nach einem Wehrdienst von einem Jahr zulässig; der
(8) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdien-
Bundesminister der Verteidigung kann in besonders
stes kann auch eingestellt werden, wer
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3
bleibt unberührt. 1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem
anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapell-
§ 27 meisterexamen abgeschlossen hat,
Beförderung der Sanitätsoffiziere 2. Offizier der Reserve ist,
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit 3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der Bundes-
Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs- wehr verpflichtet
apotheker zulässig: und
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär 4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
oder Oberstabsapotheker nach 2 Jahren, Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre
zum Oberstarzt, Oberstveterinär Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernen-
oder Oberstapotheker nach 1O Jahren. nung zum Hauptmann zulässig:
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zum Major nach 3 Jahren, zum Leutnant nach 3 Jahren.
zum Oberst nach 10 Jahren. Voraussetzung für die Beförderung eines Oberfeldwebels
zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens
Die Laufbahn beginnt im Falle des Satzes 2 mit dem
einem Jahr als Oberfeldwebel.
Dienstgrad Hauptmann.
(3) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolg-
reicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden
d) Mllitärgeographischer Dienst
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten
"'ernannt.
§ 29
§ 32
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeographi-
Beförderung der Offiziere
schen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geologie Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienst-
an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlos- zeit von 5 Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals
sen hat nach einer Dienstzeit von 4 Jahren und 6 Monaten seit
Ernennung zum Leutnant zulässig.
und
2. Offizier der Reserve ist. f) Aufstieg In die Laufbahn der Offiziere
(2) § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5 gilt entspre- des Truppendienstes
chend.
§ 33
e) Militärfachlicher Dienst
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei Eignung
zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelas-
§ 30
sen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung minde-
Voraussetzungen für die Zulassung stens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang
erfolgreich teilgenommen haben.
(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann (2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den
zugelassen werden, wer Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-
Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten rich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur
Bildungsstand besitzt Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beför-
derung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis zur
und
Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit
2. als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)".
Feldwebels erreicht hat.
(3) § 19 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die
(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienst- Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreichten
grad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Ober- Dienstgrad bis zu 2 Jahre der bisherigen Dienstzeit als
fähnrich. Oberfeldwebel führen im Schriftverkehr bis zur Soldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher
Beförderung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabs-
zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung feldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.
mit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)".
(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der
(3) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi-
Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi- · zier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 3), so entfällt der Zusatz
zier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 3), so entfällt der Zusatz ,,Offizieranwärter (OA)". An Stelle des Dienstgrades Fah-
,,Offizieranwärter (OA)". An Stelle des Dienstgrades Fähn- nenjunker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den
rich oder Oberfähnrich führen sie den Dienstgrad Feld- Dienstgrad Unteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.
webel oder Hauptfeldwebel.
§ 31 2. 0 ff I z i e r I a u f b a h n e n d e r So I d a t e n ,
Beförderung der Offizieranwärter die den Grundwehrdienst leisten,
und der Angehörigen der Reserve
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens
3 Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulas- § 34
sung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende
Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeld- ( 1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der
webels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Ober- Reserve des Truppendienstes kann zugelassen werden,
stabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten, wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen
angerechnet werden. Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig aner-
kannten Bildungsstand besitzt. Die Anwärter führen im
(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden
Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem
Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfach-
Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter (ROA)". Werden die
lichen Dienstes zulässig:
Anwärter in die Laufbahngruppe der Mannschaften
zum Oberfähnrich nach 2 Jahren, oder der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988 1005
zum Offizier der Reserve eignen, so entfällt der Zusatz Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschrif-
„Reserveoffizier-Anwärter (ROA)". § 33 Abs. 4 Satz 2 gilt ten dieser Verordnung zulassen:
entsprechend. 1. Höchstalter für die Einstellung:
(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen der § 7 Abs. 1 Nr. 1,
Angehörigen der Reserve gelten die §§ 21 a, 22, 26 Abs. 1
und 3, §§ 28 bis 30 und 33 mit Ausnahme der in § 21 a § 8 Abs. 2,
Abs. 1 Nr. 1 und in § 33 Abs. 1 festgelegten Lebensalters- § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
begrenzung sowie des in § 33 Abs. 1 vorgesehenen Au~-
§ 13 Abs. 2,
wahllehrgangs entsprechend. #
§ 18 Abs. 1 Nr. 1,
(3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die
den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Soldat auf Zeit § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4,
leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser § 21 a Abs. 1 Nr. 1,
Verordnung für die Beförderung der Offizieranwärter min-
destens vorausgesetzt werden. Im übrigen können sie § 24 Abs. 1 Nr. 1,
jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 4 Wochen § 28 Abs. 1 Nr. 1;
befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die
2. Mindestalter für die Zulassung:
nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der
Beförderung zum Leutnant hat der Reserveoffizier-Anwär- § 33 Abs. 1;
ter eine Offizierprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen 3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:
kann er einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen
werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durch- § 4 Abs. 3,
laufen zu werden. § 9 Abs. 4 Nr. 1,
(4) Die Offiziere der Reserve können erst nach einer Zeit § 12 Satz 1,
befördert werden, die für Berufssoldaten oder Soldaten auf
§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1,
Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord-
nung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor § 19 Abs. 1,
jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4,
4 Wochen zu leisten.
§ 21 Abs. 5,
(5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizieranwär-
ter übernommen werden, wenn er die Voraussetzungen § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2,
des§ 18 oder§ 21 Abs. 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 oder 3 § 25 Abs. 1,
erfüllt und in den Fällen des§ 21 das 30. Lebensjahr noch
§ 27,
nicht vollendet hat. Auf die Ausbildungszeit kann die
Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden. § 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 und 8 Satz 3,
(6) Für die Übernahme eines Offiziers der Reserve als § 29 Abs. 2,
Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit gilt § 17 Abs. 4 und 5 § 31 Abs. 2,
entsprechend. Stabsoffiziere der Reserve werden erst
übernommen, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang § 32,
mit Erfolg teilgenommen oder eine Ausbildung für den § 33 Abs. 3 Satz 1 ;
Generalstabsdienst erforgreich abgeschlossen haben.
4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder
(7) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Beförderung:
§ 3 Abs. 2,
Abschnitt III § 4 Abs. 2;
5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 14 Abs. 1 Nr. 2,
§ 35
§ 20 Abs. 2.
Einstellungs-, Ausbildungs-
§ 37
und Beförderungsordnungen
(weggefallen)
Der Bundesminister der Verteidigung kann nach den
besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppen- § 38
gattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Ver-
ordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen Einstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere
andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindest- des Sanitätsdienstes, Beförderungen
anforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungs- (1) Bis zum 31. Dezember 1978 kann als Soldat auf Zeit
nachweis und Dienstzeit hinausgehen. mit dem Dienstgrad Feldwebel im Sanitätsdienst einge-
stellt werden, wer als Drogist mit Drogistengehilfenzeugnis
§ 36 die Drogistenakademie mit Erfolg besucht, eine Ausbil-
Ausnahmen dung zum medizinisch-technischen Assistenten oder phar-
mazeutisch-technischen Assistenten erfolgreich abge-
Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Bun- schlossen oder als Zahntechniker die Meisterprüfung
desministers der Verteidigung für einzelne Fälle oder für bestanden hat.
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7 den sind, werden auf die erforderlichen Mindestdienst-
Abs. 1 erfüllen, sich fCr mindestens 3 Jahre zum Dienst in zeiten die Dienstzeiten als Stabs- und Oberstabsfeldwebel
der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit angerechnet.
Erfolg abgeleistet haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der Beförde-
(3) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist erst nach rung der Offizieranwärter und Offiziere des militärfach-
Vollendung des 25. Lebensjahres und erst nach einer lichen Dienstes im Flugsicherungskontrolldienst die
Dienstzeit von mindestens einem Jahr zulässig. genannten Zeiten angerechnet, wenn die Soldaten bis
wm 31. Dezember 1980 zu dieser Laufbahn zugelassen
(4) Die Beförderung eines Soldaten auf Zeit zum Haupt-
worden sind. Außerdem können bis zu 3 Jahre Wehrdienst
feldwebel setzt abweichend von § 14 Abs. 2 eine Verpflich-
im Flugsicherungskontrolldienst angerechnet werden.
tungszeit von mindestens 8 Jahren voraus.
(3) Eine Beförderung ist abweichend von § 4 Abs. 3
§ 39 bereits nach Ablauf von 6 Monaten seit der letzten Beför-
derung zulässig. Offizieranwärter brauchen den Dienst-
(weggefallen)
grad Oberfähnrich nicht zu durchlaufen.
§ 40
§ 44
Beförderung der Offizieranwärter
Einstellung von Sanitätsoffizieren
(1) Bis zum 31. Dezember 1977 können Offizieranwärter
nach einer Dienstzeit von mindestens 21 Monaten zum (1) Bis zum 31. Dezember 1989 können Apotheker für
Leutnant befördert werden. die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auch dann
eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 26
(2) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 4 Abs. 3 Abs. 2 nicht vorliegen.
nicht anzuwenden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht
nicht durchlaufen zu werden. Bei Offizieranwärtern für (2) Bis zum 31. Dezember 1989 können für die Laufbahn
besondere Verwendungen im Truppendienst findet § 21 der Offiziere des Sanitätsdienstes abweichend von § 26
Abs. 5 Satz 4 Anwendung. Abs. 3 Bewerber als Oberstabsarzt eingestellt werden,
wenn sie nach der Approbation eine Weiterbildung zum
§ 41 Arzt mit Gebietsbezeichnung erfolgreich abgeschlossen
haben.
Anrechnung von Vordienstzeiten
bei der Beförderung von Strahlflugzeugführern
§ 45
Bei der Beförderung von Strahlflugzeugführern, die bis Beförderung von Truppenoffizieren
zum 31. Dezember 1974 nach § 33 in die Laufbahn der mit wissenschaftlicher Vorbildung
Offiziere des Truppendienstes aufgestiegen sind, werden
auf die erforderlichen Mindestdienstzeiten die Dienstzeiten Offiziere, die bis 30. April 1980 auf Grund des § 22
als Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel angerechnet. Abs. 1 und 2 als Hauptmann eingestellt worden sind,
Ferner können bis zu 3 Jahre der Dienstzeit als Strahlflug- können ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem
zeugführer angerechnet werden. Eine Beförderung ist Stabsoffizierlehrgang zum Major befördert werden.
abweichend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von
6 Monaten seit der letzten Beförderung zulässig.
§ 46
§ 42
Ehemalige Beamte des höheren
technischen Dienstes
Zulassung von Unteroffizieren
im Flugsicherungskontrolldienst Einern Bewerber für technische Verwendungen im Trup-
zur Laufbahn der Offiziere pendienst, der die zweite Staatsprüfung abgelegt hat(§ 22
des militärfachlichen Dienstes Abs. 3), steht gleich, wer vor dem 9. Mai 1945 nach
abgeschlossenem Hochschulstudium ohne Ablegung der
Bis zum 31. Dezember 1980 können Unteroffiziere im zweiten Staatsprüfung zum Beamten des höheren techni-
Flugsicherungskontrolldienst, die den Befähigungsnach- schen Dienstes ernannt worden ist.
weis für den Flugsicherungsbereichskontrolldienst oder
Flugsicherungsanflugkontrolldienst oder die Befähigungs-
nachweise für den Flugsicherungsplatz- und Landekon- § 47
trolldienst besitzen, bei Eignung auch ohne die Vorausset-
Soldaten mit Vordienstzeiten
zungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und des § 31 Abs. 1 zur
außerhalb der Bundeswehr
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
zugelassen werden. (1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit einem
vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten Dienstgrad in der
§ 43 früheren Wehrmacht entspricht, zu einer Eignungsübung
Beförderung der Offizieranwärter einberufen. Sie können mit dem nächsthöheren Dienst-
und der Offiziere des militärfachlichen Dienstes grad einberufen werden. Ehemalige Offizieranwärter,
deren Offizierausbildung abgeschlossen ist, können mit
( 1) Bei der Beförderung der Offizieranwärter und Offi- dem vorläufigen Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehr-
ziere des militärfachlichen Dienstes, die bis zum übung unter Beförderung zum Leutnant einberufen
31 . Dezember 197 4 zu dieser Laufbahn zugelassen wor- werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988 1007
(2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehrdienst (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen Wehr-
geleistet haben und bis zum 31 . Dezember 1963 in die dienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Eintritt in die
Bundeswehr eingestellt worden sind, wird auf die Zeiten, Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz oder den Bereit-
die nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Beför- schaftspolizeien der Länder angehört haben, wird diese
derungen sind, die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März Zeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die
1956 angerechnet. Bei Offizieren, deren Offizierausbil- Voraussetzung für die Beförderungen sind. Gleiches gilt
dung bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossen war oder die bis für ehemalige Beamte des Zollgrenzdienstes oder des
zum 8. Mai 1945 mehr als 18 Monate Wehrdienst al.s Grenzzolldienstes, die bis zum 31. Dezember 1976 in die
Offizieranwärter geleistet haben, und bei Offizieren, die auf Bundeswehr eingestellt worden sind.
Grund des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes
mit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leutnants in
§ 48
die Bundeswehr eingestellt worden sind, gilt die anzurech-
nende Zeit als Offizierdienstzeit. (Inkrafttreten)
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
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