988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 22. Juni 1988
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Handels-
ministeriums des Staates Bahrain bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Bahrain in
demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen
Schutz zugelassen.
Bonn, den 22. Juni 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 6. 88 Verordnung über die Werbe- und Abfertigungsvergütung
sowie über Entgelte für die Vermittlung im Güternahverkehr 2805 (116 28. 6. 88) 1. 8. 88
neu 9241·31
22. 6. 88 Verordnung TSN Nr. 3/88 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 2805 (116 28. 6. 88) 1. 8. 88
9291
13. 6. 88 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontingents 1988/89
fur Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen 2829 (117 29. 6. 88) 30. 6. 88
neu 613-4-10-7-14
13. 6. 88 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontmgents 1988/89
für Stiere. Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen 2830 (117 29. 6. 88) 30. 6. 88
neu 613-4-10-6-15
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 22. Juni 1988
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Handels-
ministeriums des Staates Bahrain bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Bahrain in
demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen
Schutz zugelassen.
Bonn, den 22. Juni 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 6. 88 Verordnung über die Werbe- und Abfertigungsvergütung
sowie über Entgelte für die Vermittlung im Güternahverkehr 2805 (116 28. 6. 88) 1. 8. 88
neu 9241·31
22. 6. 88 Verordnung TSN Nr. 3/88 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 2805 (116 28. 6. 88) 1. 8. 88
9291
13. 6. 88 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontingents 1988/89
fur Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen 2829 (117 29. 6. 88) 30. 6. 88
neu 613-4-10-7-14
13. 6. 88 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontmgents 1988/89
für Stiere. Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen 2830 (117 29. 6. 88) 30. 6. 88
neu 613-4-10-6-15
969
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1988 Nr. 30
Tag I n h a It Seite
27. 6. 88 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen
(Benzinqualitätsverordnung - BzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 969
neu: 2129·5·3: 2129-5-2
22. 6. 88 Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988
neu 423-1-7-85
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 989
Verordnung
über die Beschaffenheit und die Auszeichnung
der Qualitäten von Ottokraftstoffen
(Benzinqualitätsverordnung - BzV)
Vom 27. Juni 1988
Auf Grund er hinsichtlich seines Gehalts an sauerstoffhaltigen organi-
schen Verbindungen, seines Gesamtgehalts an Sauer-
- des § 23 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 des Bundes-
stoff, seines Benzolgehalts und, sofern es sich um Super-
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
kraftstoff handelt, auch hinsichtlich seiner Klopffestigkeit
S. 721 ), wovon § 23 Abs. 1 durch das Gesetz vom
den Anforderungen der DIN 51607 Ausgabe Januar 1988
4. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1950) geändert worden ist,
(Anlage 1 a) entspricht.
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates, (2) Verbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Ver-
- des § 37 des genannten Gesetzes verordnet die kehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn er
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, hinsichtlich seines Gehalts an sauerstoffhaltigen organi-
schen Verbindungen und seines Gesamtgehalts an Sauer-
- des § 2 a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August stoff den Anforderungen der DIN 51600 Ausgabe Januar
1971 (BGBI. 1 S. 1234), der durch das Gesetz vom 1988 (Anlage 1 b) entspricht; ab 1. Oktober 1989 muß
25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919) eingefügt worden verbleiter Ottokraftstotf hinsichtlich seines Benzolgehalts
ist. verordnet die Bundesregierung: auch die für bleifreien Kraftstoff geltenden Anforderungen
nach DIN 51607 Ausgabe Januar 1988 (Anlage 1 a)
§ 1 erfüllen.
Begriffsbestimmung §3
Beschaffenheit der Zapfventile
Unverbleiter Ottokraftstoff im Sinne dieser Verordnung
ist jeder Ottokraftstotf, dessen Gehalt an Bleiverbindun- Verbleiter Ottokraftstoff darf nur aus Zapfventilen ab-
gen. berechnet als Blei, 0,013 Gramm im Liter (gemessen gegeben werden, deren Auslaufrohr an der Mündung
bei + 15 ° C) nicht übersteigt. Bei einem höheren Bleigehalt einen äußeren Durchmesser von mindestens 23.6 Milli-
handelt es sich um verbleiten Ottokraftstoff. meter hat.
§4
§2
Inhalt und Form der Auszeichnung
Beschaffenheit von Ottokraftstoffen
( 1) Wer im geschäftlichen Verkehr Ottokraftstoffe an den
( 1) Unverbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verbraucher veräußert, hat die mindestens gewährleiste-
Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden. wenn ten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tank-
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
stelle in folgender Weise deutlich sichtbar kenntlich zu entspricht, die in der DIN 51600 Ausgabe Januar 1988 für
machen: verbleite Ottokraftstoffe oder in der DIN 51607 Ausgabe
1. Mit „Super bleifrei" oder „Normal bleifrei" wird unver-
Januar 1988 für unverbleite Ottokraftstoffe zu Bleigehalt,
bleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Klopf-
Klopffestigkeit, Dichte, Siedeverlauf, Siedeendpunkt,
Dampfdruck, Benzolgehalt, Gehalt an sauerstoffhaltigen
festigkeit, Dichte, Siedeverlauf, Siedeendpunkt und
Dampfdruck den Mindestanforderungen der DIN 51607
organischen Verbindungen und Gesamtgehalt an Sauer-
Ausgabe Januar 1988 (Anlage 1 a) entsprechen. stoff enthalten sind.
2. Mit „Super verbleit" wird verbleiter Ottokraftstoff §7
gekennzeichnet, dessen Bleigehalt, Klopffestigkeit,
Bekanntgabe der empfohlenen Kraftstoffqualitäten
Dichte, Siedeverlauf, Siedeendpunkt und Dampfdruck
den Mindestanforderungen der DIN 51600 Ausgabe (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-
Januar 1988 (Anlage 1 b) entsprechen. schaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt, ein-
führt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher
Ottokraftstoffe veräußert, die den Anforderungen nach verbringt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in
Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht entsprechen, hat sie mit „Otto- den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren
kraftstoff 2. Wahl" an den Zapfsäulen oder sonst an der Kraftstoffqualitäten
Tankstelle deutlich sichtbar kenntlich zu machen.§ 2 bleibt 1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der
unberührt. Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntzugeben und
§5 2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraft-
Andere Form der Auszeichnung fahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.
(1) Will der Auszeichnungspflichtige kenntlich machen, (2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1
daß auch die weiteren, in § 4 Abs. 1 nicht genannten genügt es, daß die Kraftstoffqualitäten mit den für die
Mindestanforderungen der DIN 51607 Ausgabe Januar Auszeichnung von Ottokraftstoffen nach § 4 vorgeschrie-
1988 oder der DIN 51600 Ausgabe Januar 1988 eingehal- benen Kennzeichnungen bekanntgegeben oder ange-
ten sind, so hat er gemäß Anlage 2a, 2b oder 2c auszu- geben werden.
zeichnen. Mit dieser Auszeichnung erfüllt er zugleich die
Verpflichtung nach § 4 Abs. 1. §8
(2) Bei einer Kennzeichnung nach Absatz 1 kann der Berlin-Klausel
Auszeichnungspflichtige die Ottokraftstoffe nach seiner Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Wahl bezeichnen. Macht er hiervon Gebrauch, so ist er tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-
verpflichtet, verbleite Ottokraftstoffe mit „verbleit" und sionsschutzgesetzes und § 9 des Benzinbleigesetzes
unverbleite Ottokraftstoffe mit „bleifrei" an den Zapfsäulen auch im Land Berlin.
oder sonst an der Tankstelle deutlich sichtbar kenntlich zu
machen.
§9
§6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Der Lieferer hat den Auszerchnungspflichtigen darüber Kraft. Gleichzeitig tritt die Benzinqualitätsangabeverord-
zu unterrichten, ob der Benzolhöchstgehalt nach § 2 nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August
Abs. 2 für verbleiten Ottokrattstoff eingehalten wird und ob 1984 (BGBI. 1 S. 1069), geändert durch die Verordnung
der gelieferte Ottokraftstoff den Mindestanforderungen vom 20. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1122), außer Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988 971
Anlage 1a
OK 662. 733 : 621.434 DEUTSCHE NORM Januar1988
Flüssige Mineralölerzeugnisse
Unverbleite Ottokraftstoffe DIN
Mindestanforderungen
Deutsche Fassung EN 228 : 1987 51607
Diese Norm enthält die Deutsche Fassung der Europäischen Norm EN 228
Liquid petroleum products; Unleaded petrol; Ersatz für Ausgabe 06.85
Specif1cat1on; German Version EN 228 : 1987
Produ1ts petrohers liquides; Essence sans plomb;
Specif1cat1on; Version allemande EN 228 1987
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Nationales Vorwort
Zuständig für die Europäische Norm ist ,n Deutschland der Arbe,tsausschuß NMP 632 „Anforde·
rungen an flüssige Kraftstoffe" des Fachausschusses Mineralöl· und Brennstoffnormung (FAM)
des Normenausschusses Materialprüfung (NMP).
Im Rahmen der Vorgaben der Europäischen Norm EN 228 wurden im Nationalen Anhang deut·
scherseits zusätzliche Festlegungen vorgenommen Der Anhang ist Teil der Norm DIN 51 607.
Die Festlegung eines Grenzwertes für die Ox1dat1onsstabilitat nach DIN 51 780 erfolgt sobald
die Grundlagen h1erfur vorliegen.
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Fortsetzung Seite 2 bis 10
Normenausschuß Materialprüfung (NMP) Im DIN Deutsches Institut fur Normung eV.
Fachausschuß Mineralöl· und Brennstoffnormung (FAM) des NMP
Normenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN
Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6. 1000 Berlin 30 DIN 51 607 Jan 1988 Pre,sgr. B
0188 Vertr ·Nr 0008
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
EUROPAISCHE NORM EN 228
EUROPEAN STANDARD November 1987
NORME EUROPEENNE
OK 662. 753 : 665. 733.5.038.5 . 620.1
Deskriptoren: Mineralölerzeugnis, Benzin, unverbleit, Ottokraftstoff, Octanzahl, Höchstgehalt. Mindestgehalt, Mindestan-
forderungen
Deutsche Fassung
Flüssige Mineralölerzeugnisse
Unverbleite Ottokraftstoffe
Mindestanforderungen
Liquid petroleum products; Unleaded petrol; Produits petroliers liquides:
Specification Essence sans plomb: Specif1cation
Diese Europäische Norm wurde von CEN am 1987-05-14 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die
Forderungen der CEN-Geschäftsordnung zu erfüllen, in denen die Bedingungen festgelegt sind, unter denen
dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist.
Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind
beim CEN-Zentralsekretanat oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich.
Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch. Enghsch, Französisch). Eine Fassung
in einer anderen Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung rn die
Landessprache gemacht und dem CEN-Zentralsekretariat mitgeteilt worden ist. hat den gleichen Status wie
die offiziellen Fassungen.
CEN-Mitglieder sind die nationalen Normenorganisationen von Belgien. Dänemark, Deutschland. Finnland.
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen. Österreich. Portugal, Schweden. Schweiz.
Spanien und dem Vereinigten Königreich.
CEN
EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG
European Committee for Standardization
Comite Europeen de Normalisation
Zentralsekretariat: rue Brederode 2, B-1000 Brüssel
c;: CEN 1987 Das Copyright ist allen CEN-M1tgliedern vorbehalten Ref Nr. EN 228 1987 D
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988 973
DIN 51 607 Seite 3
Entstehungsgeschichte
Infolge der Annahme der EG-Richtlinie für unverbleiten Ottokraftstoff (85/210/EWG) hat die Kommission der
Europäischen Gemeinschaft CEN aufgefordert, eine Europäische Norm für unverbleiten Ottokraftstoff zu
erstellen, um die Mindestqualität des in der Europäischen Gemeinschaft verfügbaren unverbleiten Ottokratt-
stoffes zu regeln.
Ein erster Entwurf dieser Europäischen Norm prEN 228 wurde vom Sekretariat des CEN/TC 19 "Prüfverfahren
für Mineralölerzeugnisse" auf Anforderung des CEN-Verwaltungsrates erarbeitet, und zwar als Antwort auf das
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erteilte Mandat.
Die Arbeit wurde durch eine schriftliche Umfrage an alle CEN-Mitglieder in Angriff genommen, und die
Ergebnisse wurden im Dokument CEN/TC 19 N 636 zusammengestellt. Ein Entwurfsvorschlag wurde an das
Technische Büro vom CEN weitergeleitet, das im Oktober 1984 entschied, dieses Dokument zur Vorabstim-
mung an die CEN-Mitglieder zu schicken. Die erhaltenen Kommentare wurden im CEN/TC 19 behandelt, und
zwar aufgrund seines durch Beschluß vom CEN/BT erweiterten Aufgabenbereiches.
Das Ergebnis der Abstimmung ist im Dokument CEN/TC 19 N 652 enthalten und wurde auf der CEN/TC 19-Sit-
zung im Juli 1985 in Athen diskutiert. Gemäß Resolution 6 dieser Sitzung wurde ein zweiter Entwurf erstellt und
zur Vorabstimmung vorgelegt.
Das Ergebnis dieser zweiten Vorabstimmung i~• im Dokument N 67 4/N 67 4 Add. enthalten und wurde auf den
CEN/TC 19-Sitzungen im Juli 1986 in Brüssel sowie im November 1986 in Paris diskutiert. Gemäß Resolution 7
der Sitzung in Paris wurde ein abgeänderter Entwurf der prEN 228 erstellt und zur Endabstimmung vorgelegt
Das Ergebnis dieser Abstimmung war positiv und ist im Dokument CEN/TC 19 N 694 enthalten. Die einge-
gangenen Kommentare wurden auf der CEN/TC 19-Sitzung im Juni 1987 in Lissabon abschließend behandelt,
und es wurde beschlossen (Resolution 5), pr EN 228 nach Einarbeitung der angenommenen Kommentare als
Europäische Norm EN 228 herausgeben.
Die vorliegende Europäische Norm wurde vom CEN aufgrund der Annahme durch die folgenden CEN-
Mitglieder genehmigt:
Belgien Italien
Deutschland Niederlande
Finnland Österreich
Frankreich Portugal
Griechenland Schweiz
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 4 DIN St 607
1 Zweck und Anwendungsbereich
Der Zweck dieser Europäischen Norm ist, Grenzwerte für Eigenschaften von unverbleitem Ottokraftstoff, der in Ländern der CEN-
Mitglieder vertrieben wird, festzulegen.
Sie legt Anforderungen und Prüfverfahren für unverbleiten Ottokraftstoff für den Einsatz in Ottomotoren fest, die für den Betrieb
mit unverbleitem Ottokraftstoff geeignet sind, einschließlich solcher mit Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen.
Die Eigenschaften für unverbleiten Ottokraftstoff werden in drei Kategorien A, B und C wie folgt aufgeteilt:
Kategorie A:
Eigenschaften, für die Anforderungen in dieser Norm festgelegt sind.
Kategorie B:
Eigenschaften, für die Anforderungen in nationalen Normen gegeben werden müssen.
Es besteht europäischer Konsens darüber, die Eigenschaften der Kategorie Bin Spezifikationen festzulegen. Diese können jedoch
z. Z. noch nicht in einer Europäischen Norm festgelegt werden, da entweder kein Einvernehmen bezüglich der Anforderungen
besteht und/oder sie mit spezifischen nationalen Bedingungen zusammenhängen.
Kategorie C:
Eigenschaften, für die Anforderungen in nationalen Normen gegeben werden dürfen.
Bezüglich der Eigenschaften der Kategorie C besteht kein europäischer Konsens darüber, daß sie spezifiziert werden müssen,
und/oder sie beziehen sich auf neue technische Entwicklungen, für die z. Z. keine oder nur provisorische Anforderungen erstellt
werden können. Die Aufstellung für Eigenschaften der Kategorie C ist daher als unvollständig anzusehen.
Sobald europäischer Konsens über Anforderungen und Prüfverfahren für einzelne Eigenschaften der Kategorie B oder C erreicht
wird. werden diese der Kategorie A zugeordnet und in diese Norm aufgenommen. Die nationalen Normen sind dann entsprechend
zu berichtigen.
Anmerkung: Alle Anforderungen gelten in gleicher Weise für unverbleiten Ottokraftstoff Normal und Super, außer es ist anders
angegeben. Die Anforderungen an unverbleiten Ottokraftstoff Normal gelten nur für den Fall, daß unverbleiter Ottokraft-
stoff Normal vertrieben wird.
2 Zitierte Normen und andere Unterlagen
EN 5 Bestimmung des vorhandenen Abdampfrückstandes in Kraftstoffen nach dem Aufblaseverf ahren
1
EN 12 ) Flüssige Mineralölerzeugnisse; Bestimmung des Dampfdruckes; Verfahren nach Reid
EN 41 Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölerzeugnissen durch Verbrennung nach Wickbold
CEN/CR 262 Flüchtigkeit von Ottokraftstoff 1)
ISO 2160 Mineralölprodukte; Kupferkorrosion; Kupferstreifentest
ISO 3170 Mineralölprodukte; Flüssige Kohlenwasserstoffe; Manuelle Probenahme
ISO 3171 Mineralölprodukte; Flüssige Kohlenwasserstoffe; Automatische Leitungsprobenahme
ISO 3675 Rohöl und flüssige Mineralölprodukte; Bestimmung der Dichte oder relativen Dichte; Aräometer-Methode
ISO 4259 Mineralölprodukte; Bestimmung und Anwendung von Präzisionswerten auf Prüfmethoden (t Ausgabe 1979)
ISO 5163 Ottokraftstoffe und Flug-Ottokraftstoffe; Bestimmung der Klopffestigkeit; Motor-Methode
ISO 5164 Ottokraftstoffe; Bestimmung der Klopffestigkeit; Research-Methode
1
ISO 8754 ) Mineralölprodukte; Bestimmung des Schwefelgehaltes; Energiedispersive Röntgenfluoreszenzmethode
ASTM D 2267-83 2 ) Bestimmung von Aromaten in Leichtdestillaten und Flug-Ottokraftstoffen mittels Gaschromatographie
2
ASTM D 3237-79 ) Bestimmung von Blei in Ottokraftstoffen durch Atomabsorptionsspektrometrie
3 Probenahme
Die Probenahme muß entweder nach ISO 3170 oder ISO 3171 und/oder in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den natio-
nalen Normen oder Vorschriften für die Probenahme von Ottokrattstoffen vorgenommen werden. Die nationalen Festlegungen
müssen im nationalen Anhang zu dieser Norm entweder im Detail beschrieben oder über einen Hinweis erläutert werden.
Anmerkung: Es ist wichtig, daß die Behälter für die Probenahme und die Probenaufbewahrung von unverbleitem Ottokraftstoff
nicht mit Blei verunreinigt sind.
4 Kennzeichnung der Tanksäulen
Der Hinweis für d,e Kennzeichnung der Tanksäulen für die Abgabe von unverbleitem Ottokraftstoff und die Abmessung des
Kennzeichens sind in Übereinstimmung mit den Festlegungen in nationalen Normen oder Vorschriften für die Kennzeichnung von
Tanksäulen für unverbleiten Ottokrattstoff vorzunehmen.
Diese Festlegungen müssen im nationalen Anhang zu dieser Norm im Detail beschrieben oder über einen Hinweis erläutert
werden.
1
) In Vorbereitung
2
) Diese Normen werden durch die folgenden Europäischen Normen ersetzt, sobald diese durch eine Ergänzung zur Richt-
linie 85/210/EWG anerkannt worden sind.
EN 238 Flüssige Mineralölerzeugnisse; Bestimmung des Benzolgehaltes; lnfrarotspektrometrische Methode für ASTM D 2267
EN 237 Flüssige Mineralölerzeugnisse; Bestimmung von niedrigen Bleigehalten; Atomabsorptionsspektrometrische Methode
für ASTM D 3237
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988 975
DIN 51 607 Seite 5
5 Klassifizierung der Eigenschaften und Anforderungen
5.1 Phosphor
Zum Schutz katalytischer Abgassysteme dürfen unverbleitem Ottokraftstoff keine phosphorhaltigen Additive zugesetzt werden
5.2 Eigenschaften der Kategorie A
5.2.1 Die folgenden Eigenschaften sind in die Kategorie A eingeordnet
- Klopffestigkeit von Ottokraftstoff Super
- Schwefelgehalt von Ottokraftstoff Super
- Bleigehalt
- Benzolgehalt
- Abdampfrückstand {gewaschen)
- Kupferkorrosion
- Aussehen
5.2.2 Unverbleite Ottokraftstoffe müssen die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Anforderungen für die Eigenschaften dieser
Kategorie A bei Prüfung nach den dort aufgeführten Prüfverfahren erfüllen.
Anmerkung: Die EG-Richtlinie 85/210/EWG sieht eine Übergangsperiode bis zum 1. April 1990 vor, in der der Bleigehalt bis zu
0,020 g/l betragen darf. Hierauf ist aber durch zusätzliche Kennzeichnung hinzuweisen.
5.2.3 Die meisten der in Tabellen 1 und 2 aufgeführten Prüfverfahren enthalten eine Angabe bezi.Jglich der Präzision, d h
Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit. In Streitfällen ist das Verfahren nach ISO 4259 anzuwenden
Tabelle 1. Anforderungen an unverbleiten Ottokraftstoff Super
Grenzen
Eigenschaften Prüfverfahren
Minimum Maximum
Klopffestigkeit ROZ 95,0 - ISO 5164
Klopffestigkeit MOZ 85.0 - 1
ISO 5163
Bleigehalt angegeben als
Massenkonzentration g/l - 0.013
1
ASTM D 3237
Benzolgehalt angegeben als
Volumenkonzentration % - 5.0 l
1
ASTM D 2267
Schwefelgehalt angegeben als EN 41
Massenanteil % - 0,10
1
ISO 8754 1 )
Abdampfruckstand (gewaschen) 1
angegeben als Massenkonzentratron mg/(100 ml) - 5
1
EN 5
Korrosionswirkung auf Kupfer
(3 h bei 50 °C) Korrosionsgrad - 1
1
ISO 2160
frei von sichtbarem
Aussehen 1 visuell
Wasser und festen Stoffen
i
1) In Vorbereitung
Tabelle 2 Anforderungen an unverbleiten Ottokraftstoff Normal
Grenzen 1
Eigenschaften Prüfvert ahren
M1n1mum Maximum
i
Bleigehalt angegeben als 1
Massenkonzentration g/l - 0,013 1
ASTM D 3237
Benzolgehalt angegeben als
Volumenkonzentration 010 - 5,0
1
ASTM D 2267
Abdampfruckstand (gewaschen) 1
angegeben als Massenkonzentration mg/(100 ml) - 5 1
;
EN 5
Korros1onswirkung auf Kupfer :
(3 h bei 50 °C) Korros1onsgrad - 1 i ISO 2160
frei von sichtbarem
Aussehen 1 visuell
Wasser und festen Stoffen 1
1
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 6 DIN 51 607
5.3 Eigenschaften der Kategorie B
5.3.1 Die folgenden Eigenschaften sind in die Kategorie B eingeordnet:
- Klopffestigkeit von Ottokraftstoff Normal
- Schwefelgehalt von Ottokraftstoff Normal
- Dichte
- Flüchtigkeit
- Oxidationsstabilität
5.3.2 Die Anforderungen für Eigenschaften der Kategorie B müssen in den nationalen Normen aufgeführt werden.
Die Anforderungen für die Dichte müssen innerhalb der Grenzen liegen, die in Tabelle 3 genannt sind.
Tabelle 3. Grenzen für die Dichte unverblelter Ottokraftstoffe, die In den nationalen Anforderungen festgelegt werden müssen
Dichte bei 15 °C, in g/ml
Grenzen Bereich zwischen
Typ Minimum Maximum min. und max. Grenzen
g/ml g/ml g/ml
Ottokraftstoff Super 0,725 0,785 0,050
Ottokraftstoff Normal 0,720 0,780 0,050
Die Anforderungen für die Flüchtigkeit sind in Übereinstimmung mit den Schlußfolgerungen und Empfehlungen von CEN/CR 262
über die Flüchtigkeit von Ottokraftstoffen festzulegen (siehe Tabelle 4).
Anmerkung: Das Praxisverhalten von Ottokraftstoffen unter Heißfahrbedingungen im vorhandenen Automobilbestand kann z.B.
durch den Dampfblasenindex VLI (Vapeur Lock Index) definiert werden, der aus dem Reid-Dampfdruck und dem Destil-
=
lationswert E70 (Verdampfte Ottokraftstoffmenge bei 70 °C) nach einer Formel, wie z. B. VLI RVP + 7 • E70, berechnet
wird.
Tabelle 4. Grenzen für die Flüchtigkeit unverbleiter Ottokraftstoffe, die In nationalen Anforderungen anzugeben sind
Eigenschaft Grenzen
Reid-Dampfdruck hPa min./max.
Insgesamt verdampfte Menge bei 70 °C % Volumenanteile min./max.
Insgesamt verdampfte Menge bei 100 °C % Volumenanteile min./max.
Insgesamt verdampfte Menge bei 180 °C % Volumenanteile min./
Siedeendpunkt oc /max.
Destillationsrückstand % Volumenanteile /max.
5.3.3 Der Reid-Dampfdruck ist nach EN 12*) zu bestimmen. Es wird empfohlen. daß die anderen Eigenschaften der Kategorie B
durch Prüfverfahren bestimmt werden, die in Europäischen oder ISO-Normen beschrieben sind; es dürfen jedoch gleichwertige
Prüfverfahren nach nationalen Normen verwendet werden.
5.4 Eigenschaften der Kategorie C
5.4.1 Andere Anforderungen oder Eigenschaften dürfen in nationalen Normen aufgenommen werden, wie z.B.
- Kohlenwasserstoffzusammensetzung
- Einsatz sauerstoffhaltiger Verbindungen
- Einsatz von Additiven
- Zusatz von Farbstoffen
5.4.2 Es wird empfohlen. daß die Eigenschaften der Kategorie C durch Prüfverfahren bestimmt werden. die in Europäischen oder
ISO-Normen beschrieben sind; es dürfen jedoch gleichwertige Prüfverfahren nach nationalen Normen verwendet werden.
*) Solange EN 12 noch nicht veröffentlicht ist, darf eine entsprechende nationale Norm verwendet werden.
Ende der Deutschen Fassung
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988
DIN 51 607 Seite 7
Nationaler Anhang
Anhang A Ergänzende Festlegungen*)
A.1 Einleitung
Um die Anwendung dieser Norm zu erleichtern, sind die Anforderungen der Kategorien A, Bund C in Tabelle A.1 zusammengestellt
worden.
A.2 Begriff
Unverbleite Ottokraftstoffe bestehen aus Kohlenwasserstoffen; sie können sauerstoffhaltige organische Verbindungen sowie
kohlenwasserstofflösliche Zusätze zur Verbesserung und/oder Kennzeichnung enthalten.
A.3 Bezeichnung
Bezeichnung eines Super-Ottokraftstoffes (S), unverbleit:
Ottokraftstoff Super DIN 51 607 - S - unverbleit
Bezeichnung eines Normal-Ottokraftstoffes (N), unverbleit:
Ottokraftstoff Normal DIN 51 607 - N - unverbleit
Anmerkung: Unverbleite Ottokraftstoffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch häufig als „bleifrei" bezeichnet.
A.4 Anforderungen und Prüfung
Die Winterkraftstoffe müssen einen störungsfreien Betrieb bis -30 °c sicherstellen (Überprüfung nach DIN 51 421 möglich).
Unverbleite Ottokraftstoffe müssen frei von anorganischen Säuren (Überprüfung nach DIN 51 558 Teil 1 möglich), sichtbarem
Wasser und festen Fremdstoffen (Überprüfung visuell möglich) sein. Sie dürfen keinen Phosphor und keine phosphorhalt1gen
Zusätze enthalten (Überprüfung nach DIN 51 363 Teil 1 oder DIN 51 440 Teil 1**) möglich).
Die Prüfverfahren der in der Tabelle A.1 zitierten Prüfnormen sind technisch gleichwertig mit denen in der EN 228.
Die Anforderungen gelten für das Enderzeugnis eines Herstellers und/oder Lieferers von Ottokraftstoffen. Eine nachträgliche
Zumischung von produktionsfremden Stoffen führt zum Verlust der Qualitätsgarantie des Herstellers und/oder Lieferers.
Bei der Entscheidung, ob ein Ottokraftstoff den Anforderungen dieser Norm entspricht, ist DIN 51 848 Teil 1 bzw. ISO 4259 -1979
anzuwenden. Diese Festlegung gilt für alle Prüfergebnisse, die nach den in dieser Norm aufgeführten Prüfverfahren erhalten
werden.
Schiedsuntersuchungen für Prüfungen können nur anerkannt werden, wenn sie von einer Prüfstelle durchgeführt worden sind. die
sich regelmäßig an Ringversuchen des Fachausschusses Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) beteiligt hat und deren
Ergebnisse im Rahmen der Vergleichbarkeit lagen.
A.5 Probenahme
Die Probenahme muß nach DIN 51 750 Teil 1 und Teil 2 durchgeführt werden
A.6 Kennzeichnung der Tanksäulen
Die Kennzeichnung der Tanksäulen ist in der Benzinqualitätsangabeverordnung geregelt.
*) Siehe Abschnitte 1, 5.3 und 5.4, Eigenschaften der Kategorie B und der Kategorie C .
.. ) Z Z. Entwurf
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 8 DIN 51 607
labelle A.1
Anforderungen
Super Normal Prüfung nach
1 1
Sommer 1 ) 1 Winter 1 ) 1 Sommer 1 ) 1 Winter 1 )
1
Klopffestigkeit ROZ > 95.0 ? 91.0 DIN 51 756 Teil 1
MOZ ~ 85.0 1
? 82.5 und Teil 2
1
Bleigehalt DIN 51 769 Teil 1
angegeben als Massen- und Teil 8
konzentrat1on an Pb gA $ 0.013 oder Teil 11 **)
Benzolgehalt DIN 51 414 oder
angegeben als Volumenanteil % $ 5.0 DIN 51 413 Teil 2
Schwefelgehalt 1 DIN EN 4 1 oder
angegeben als Massenanteil % $ 0.10 DIN 51 400 Teil 1
1
und Te11 2
Abdampfrückstand angegeben
als Massenkonzentration mg/(100 ni) $ 5 i DIN EN 5
Korros1onsw1rkung Korrosions-
auf Kupfer grad $ 1-50 A 3 DIN 51 759 Teil 1
1
Dichte bei 15 °c glni 0.735 bis 0.785 1
0.720 bis 0.770 \ DIN 51 757
S1edeverlauf:
insgesamt verdampfe Volumenanteile
bis 10°c % 15 bis 42
1 l
20 bis 47 ; 15 bis 42 . 20 bis 47
1
1
DIN 51 751
bis 100 °C % 40 bis 65 42 bis 70 : 40 brs 651 42 bis 70
bis 180 °C O,o ? 85 ? 85 1 ? 8_5 ~ 85 1
S1edeendpunkt oc $ 215 1 DIN 51 751
1
Dest1llat1onsruckstand
angegeben als Volumenanteil % $ 2 1
1
DIN 51 751
450T l 600T
1
450T 600T 1
1
Dampfdruck nach Re1d5) hPa bis 1 bis bis bis DIN 51 754
700 1 900 1
700 1 900 1
Ox1dat1onsstabilttat Siehe nationales Vorwort 1 DIN 51 780
Die Vertragltchkeit dieser Ottokrattstoffe
Vertragltchke1t gegenuber Elastomeren gegenuber den bisher 1m Kraftfahrzeug-
Motorenbau bewahrten Elastomeren muß
sichergestellt se,n
Sauerstoffhaltige organische Verbindungen.
angegeben als Volumenkonzentration %
Methanol (MEOH). dem geeignete
Stab11tsatoren hinzuzufugen sind $ 3.0 1 DIN 51 413 Terl 1.
Ethanol (ETOH). gegebenenfalls sind Terl 5**) und
Stabilisatoren ertorderltch < 5.0 Teil 7**)
2-Propanol (IPA) ;; 5.0 4 )
2-Methyl-2-propanol (TBA) $ 7.0
2-Methyl-1-propanol (IBA) $ 7.0 4 )
Ether 2). die 5 oder mehr Kohlenstoffatome DIN 51 413
Je Molekul enthalten $ 15.04 ) Teil 4**). Teil 5.. )
und Teil 7**)
Sonstige sauerstoffhaltige organische DIN 51 413
Verbindungen2) $ 7.0 4 ) Teil 5**) u Teil 7**)
Gesamtgehalt an Sauerstoff von Mischungen
der zugelassenen sauerstoffhaltigen orga- DIN 51 413
n1schen Verb1ndungen3) 1m Ottokraftstoff 1 Terl 7**)
angegeben als Massenanteil % $ 2.8 4 )
..,,, Z. Z Entwurf
Vom 1. Mai bis 30 September sind bei der Überprüfung die Werte für Sommerware heranzuziehen
1
Vom 1. November bis 31 Marz sind bei der Uberprufung die Werte fur Winterware heranzuziehen
In den Monaten Aprrl und Oktober 1st mit dem Vorltegen von Ubergangsware (Mischung von Sommer- und Winter-
ware. wobei die unteren Grenzwerte tur Sommerware nicht unterschritten und die oberen Grenzwerte fur Wrnter-
ware nicht uberschrrtten werden durfenl zu rechnen
2) Verbindungen. nach Abschnitt I des Anhanges der EG-R1chtltnie 85/536/EWG. deren Siedepunkt nicht hoher als das
S1edeende des Ottokraftstottes sein darf
3) Aceton 1st bis zu einer Volumenkonzentration von 0.8 % zugelassen. wenn es als Nebenprodukt bei der Herstellung
gewisser sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen anfallt (Prufung nach DIN 51 413 Teil 6 z.Z Entwurf)
') Vorlaut1ger Wert - Bundesregierung. M1neraloltndustrre und Mineralolhandel streben die Einfuhrung der Spalte B
nach Abschnitt 11 des Anhanges der EG-R1chtltnie 85I536/EWG zu ernem mogltchst fruhen Zeitpunkt an
Hierzu sollen bis zum 3112 1988 erganzende Untersuchungen an ,m Verkehr befindlichen Fahrzeugen durchgefuhrt
s, sowie die erforderltchen Kraftstoffprufverfahren entwickelt werden
Fur Ottokrattstoffe mit einen Gesamtsauerstoffgehalt zwischen 2.5 % und 2.8 % Massenanteilen 1st die Bestimmung
des Dampfdruckes nach DIN 51 754 nur bis zum 31 12. 1988 zulass1g, es sei denn. ihre Eignung wird 1m Rahmen der
ertorderltchen Prufverfahren nachgewiesen
+Andiesen Stellen ist in der Originalausgabe dieser Norm ein Druckfehler ent-
halten. Dort sind noch Zahlenwerte für den Dampfdruck in bar angegeben.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988 979
DIN 51 607 Seite 9
Zitierte Normen und andere Unterlagen
DIN 51 363 Teil 1 Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Phosphorgehaltes von Schmierölen und Schmieröl-Wirkstoffen;
Aufschlußverfahren und photometrische Bestimmung
DIN 51 400 Teil 1 Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel};
Allgemeine Arbeitsgrundlagen
DIN 51 400 Teil 2 Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel); Verbren-
nung nach Grote-Krekeler, acidimetrische Titration, gravimetrische Bestimmung
DIN 51 413 Teil 1 Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Alkohole
DIN 51 413 Teil 2 Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Benzol
DIN 51 413 Teil 4 (z. Z. Entwurf} Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse;
Methyl-tert-butylether
DIN 51 413 Teil 5 (z. Z. Entwurf) Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse;
Bestimmung sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen; Verfahren mittels Säulenschaltung
DIN 51 413 Teil 6 (z. Z. Entwurf) Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Aceton
DIN 51 413 Teil 7 (z. Z. Entwurf} Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse;
Bestimmung sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen und des organisch gebundenen Sauerstoffs;
Verfahren mittels eines sauerstoffspezifischen Detektors (O-FID}
DIN 51 414 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Benzolgehaltes von Ottokraftstoffen; Bestimmung
durch Infrarotspektroskopie
DIN 51 421 Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Gefrierpunktes von Flugkraftstoffen, Ottokraftstoffen und
Motorenbenzolen
DIN 51 440 Teil 1 (z. Z. Entwurf) Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung des Phosphorgehaltes; Wellenlängendispers1ve
Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA)
DIN 51 558 Teil 1 Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutrallsat1onszahl; Farbindikator-Titration
DIN 51 750 Teil 1 Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Allgemeines
DIN 51 750 Teil 2 Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Flüssige Stoffe
DIN 51 751 Prüfung flüssiger Mineralölkohlenwasserstoffe; Bestimmung des S1edeverlaufes
DIN 51 754 Prüfung flüssiger Brennstoffe; Bestimmung des Dampfdruckes nach Reid
DIN 51 756 Teil 1 Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffest:gkeit (Octanzahl); Allgemeines
DIN 51 756 Teil 2 Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl); Bestimmung mit dem CFR-Pruf-
motor
DIN 51 757 Prüfung von Mineralölen und verwandten Stoffen; Bestimmung der Dichte
DIN 51 759 Teil 1 Prüfung von flüssigen Mineralölerzeugnissen; Prüfung der Korrosionswirkung auf Kupfer; Kupferstreifen-
prüfung
DIN 51 769 Teil 1 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei); Allgemeine Arbeits·
bedingungen
DIN 51 769 Teil 8 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen; mit
einer Massenkonzentration an Blei von 5 bis 25 mg/1; Direkte Bestimmung durch Atomabsorptionsspektro-
skopie (AAS)
DIN 51 769 Teil 11 (z. Z. Entwurf} Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von
Ottokraftstoffen; mit einer Massenkonzentration an Blei von 4 bis 25 mg/l; Wellenlängendispers1ve Röntgen-
fluoreszenzanalyse (RFA)
DIN 51 780 Prüfung flüssiger Brennstoffe; Bestimmung der Oxidationsbeständ1gkeit (Induktionsdauer)
DIN 51 848 Teil 1 Prüfung von Mineralölen; Präzision von Prüfverfahren; Allgemeines, Begriffe und ihre Anwendung auf
Mineralölnormen, die Anforderungen enthalten
DIN EN 5 Bestimmung des vorhandenen Abdampfrückstandes in Kraftstoffen nach dem Aufblaseverf ahren
DIN EN 41 Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölerzeugnissen durch Verbrennung nach Wickbold
Richtlinie des Rates vom 5 12 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Benzin
(85/536/EWG) ABI EG, 1985, Nr L 334, S. 20-22***}
Richtlinie des Rates vom 21.7.1987 zur Änderung der Richtlinie 85/210/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über den Bleigehalt von Benzin (87/416/EWG) ABI EG, 1987, Nr L 225, S33***)
Neufassung der Verordnung über die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen und die Bekanntgabe der Anforderungen
an Ottokraftstoffe (Benzinqualitatsangabeverordnung-BzAngabV) vom 1.81984 (Bundesgesetzblatt (1984) Teil 1, Nr 35,
S 1057***))
Weitere zitierte Normen, siehe Abschnitt 2
***) Zu beziehen durch Deutsches Informationszentrum für technische Regeln (DITR) im DIN, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 10 DIN 51 607
frühere Ausgaben
DIN 51607: 07.84, 06.85
Änderungen
Gegenüber der Ausgabe Juni 1985 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Die Deutsche Fassung der Europäischen Norm EN 228 wurde neu aufgenommen
b) Die sauerstoffhaltigen organischen Verbindungen in Ottokraftstoffe wurden neu aufgenommen
c) Die Definition für Sommer- und Winterqualität einschließlich der Zeit für Übergangsware wurde neu aufgenommen (siehe
Fußnote 1 in Tabelle A1).
d) Der Text des nationalen Anhanges wurde unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Norm DIN 1310 und in den Normen
der Reihe DIN 820 redaktionell überarbeitet. Außerdem wurden die Verweisungen auf andere Normen/Unterlagen dem aktu-
ellen Stand angepaßt.
Diese Änderungen wurden durch die EG-Richtlinie 85/210/EWG, die EG-Richtlinie 85/536/EWG und die Änderungen der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Benzinqualitätsangabeverordnung verursacht.
Internationale Patentklassifikation
C 10 L 1/06
G 01 N 33/22
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988 981
Anlage 1b
DK 665.73 :621.434 DEUTSCHE NORM Januar 1988
flüssige Mineralölerzeugnisse
DIN
Verbleiter Ottokraftstoff Super
Mindestanforderungen 51600
Liquid petroleum products; Leaded premium petrol; Specification Ersatz für Ausgabe 06.85
Produits petroliers liquides; Essence super plombe; Specification
.,
"' 1 Anwendungsbereich
.,"'a,
Die in dieser Norm festgelegten Anforderungen und Prüfungen sind anzuwenden für Erzeugnisse eines Her-
_g stellers und/oder Lieferers von solchem verbleiten Ottokraftstoff Super, der zum Betrieb von Ottomotoren
~
IIl (Hub- und Kreiskolbenmotoren; ausgeschlossen Flugmotoren) geeignet ist.
>.,
Verbleiter Ottokraftstoff Super (im folgenden Text kurz Ottokraftstoff genannt) darf nicht fur Motoren ver-
g' wendet werden, fur die vom Erbauer unverble1ter Ottokraftstoff vorgeschrieben ist.
E
0
z
2 Begriff
Ottokraftstoff nach dieser Norm besteht aus Kohlenwasserstoffen; er kann sauerstoffhaltige organische Ver-
bindungen sowie kohlenwasserstofflösliche Zusatze zur Verbesserung und/oder Kennzeichnung enthalten
"'Cl/ und 1st verble1t.
~., 3 Bezeichnung
0
z
ö Bezeichnung des verble1ten Ottokraftstoffes Super (Sl
Ottokraftstoff Super DIN 51 600- S - verbleit
4 Anforderungen und Prüfung
Die Winterqualitat des Ottokraftstoffes muß einen störungsfreien Betrieb bis - 30 °C sicherstellen (Über-
prüfung nach DIN 51 421 möglich).
Ottokraftstoff muß frei von anorganischen Säuren (Überprüfung nach DIN 51 558 Teil 1 möglich). sichtbarem
Wasser und festen Fremdstoffen (Überprufung visuell möglich) sein.
Die Anforderungen gelten für das Enderzeugnis eines Herstellers und/oder Lieferers von Ottokraftstoff. Eine
nachträgliche Zumischung von produktionsfremden Stoffen führt zum Verlust der Qualitätsgarantie des
Herstellers und/oder Lieferers.
Bei der Entscheidung, ob ein Ottokraftstoff den Anforderungen dieser Norm entspricht. ist DIN 51 848 Teil 1
anzuwenden. Diese Festlegung gilt für alle Prüfergebnisse. die nach den in dieser Norm aufgeführten Prüf-
verfahren erhalten werden.
Schiedsuntersuchungen für Prüfungen können nur anerkannt werden. wenn sie von einer Prüfstelle durch-
geführt worden sind. die sich regelmäßig an Ringversuchen des Fachausschusses Mineralöl- und Brennstoff-
normung (FAM) beteiligt hat und deren Ergebnisse im Rahmen der Vergleichbarkeit lagen.
Anmerkung· Eine gesetzliche Begrenzung des Benzolgehaltes auf eine Volumenkonzentration von 5,0 % ist ab
1. 10 1989 vorgesehen (Prufung nach DIN 51 414 oder DIN 51 413 Teil 2).
Fortsetzung Seite 2 bis 4
Normenausschuß Materialprüfung (NMP) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Fachausschuß Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des NMP
Normenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) 1m DIN
Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH. Burggrafenstraße 6, 1000 Berhn 30
DIN 51 600 Jan 1988 Preisgr. 5
0188
Vertr -Nr 0005
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 2 DIN 51 600
Anforderungen
Super Prüfung nach
Sommer 1) Winter 1)
1
Dichte bei 15 °C g/ml 0,730 bis 0,780 DIN 51 757
ROZ ~ 98,0
DIN 51 756 Teil 1 und Teil 2
Klopffestigkeit MOZ ~ 88,0
Frontoctanzahl Siehe Erläuterungen
Bleigehalt angegeben als g/l ~ 0,15 3) DIN 51 769 Teil 1 und Teil 5 oder
Massenkonzentration an Pb 2) Teil 6 oder Teil 7 oder DIN EN 13
Siedeverlauf:
insgesamt verdampfte Volumenanteile
bis 10°c 0/o 15 bis 40 20 bis 45
bis 100 °C % 42 bis 65 45 bis 70 DIN 51 751
bis 180 °C % ~ 90 ~ 90
Siedeendpunkt oc ~ 215 DIN 51 751
Destillationsrückstand % ~2 DIN 51 751
angegeben als Volumenanteil
Dampfdruck nach Reid 7) hPa 450+ bis 700 600+ bis 900 DIN 51 754
Abdampfrückstand angegeben mg/(100ml) ~5 DIN EN 5
als Massenkonzentration
Schwefelgehalt 0/o ~ 0,10 DIN EN 41 oder
angegeben als Massenanteil DIN 51 400 Teil 1 und Teil 2
Korrosionswirkung ~ 1-50A3 DIN 51 759 Teil 1
auf Kupfer Korrosionsgrad
Die Verträglichkeit dieses Otto-
kraftstoffes gegenüber den bisher
Verträglichkeit gegenüber Elastomeren im Kraftfahrzeug-Motorenbau
bewährten Elastomeren muß
sichergestellt sein
Sauerstoffhaltige organische Verbindungen,
angegeben als Volumenkonzentration 0/o
Methanol (MEOH). dem geeignete
Stabilisatoren hinzuzufügen sind ~ 3,0 DIN 51 413 Teil 1. Teil 5 ·>
Ethanol (ETOH). gegebenenfalls sind und Teil 7 •>
Stabilisatoren erforderlich ~ 5.0
2-Propanol (IPA) ~ 5,0 6)
2-Methyl-2-propanol (TBA) ~ 7,0
2-Methyl-1-propanol (IBA) ~ 7,0 6)
Ether 4 ). die 5 oder mehr Kohlenstoffatome ~ 15,0 6) DIN 51 413 Teil 4 •). Teil 5 •>
je Molekül enthalten und Teil 7 •>
Sonstige sauerstoffhaltige organische ~ 7,0 6) DIN 51 413 Teil 5 *) und Teil 7 *)
Verbindungen 4 )
Gesamtgehalt an Sauerstoff von Mischungen
der zugelassenen sauerstoffhaltigen organi- DIN 51 413 Teil 7 *)
sehen Verbindungen 5) im Ottokraftstoff
angegeben als Massenanteil 0/o ~ 2.8 6)
*) Z. Z. Entwurf
1) Vom 1. Mai bis 30. September sind bei der Überprüfung die Werte für Sommerware heranzuziehen.
Vom 1. November bis 31. Marz sind bei der Uberprüfung die V,Jerte für Winterware heranzuziehen.
In den Monaten April und Oktober ist mit dem Vorliegen von Ubergangsware (Mischung von Sommer- und Winterware,
wobei die unteren Grenzwerte für Sommerware nicht unterschritten und die oberen Grenzwerte für Winterware nicht
überschritten werden dürfen) zu rechnen.
2) Eine Massenkonzentration an Blei von mindestens 0,07 g/l sollte nicht unterschritten werden.
3) Ottokraftstoff mit einer höheren Massenkonzentration an Blei gilt als normgerecht, wenn er nach dem Benzinbleigesetz
(BzBIG) zugelassen ist.
4) Verbindungen, nach Abschnitt I des Anhanges der EG-Richtlinie 85/536/EWG, deren Siedepunkt nicht höher als das
S1edeende des Ottokraftstoffes sein darf.
5) Aceton ist bis zu einer Volumenkonzentration von 0,8 % zugelassen, wenn es als Nebenprodukt bei der Herstellung ge-
w1sser sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen anfällt (Prüfung nach DIN 51 413 Teil 6 *)).
6) Vorläufiger Wert - Bundesregierung, Mineralölindustrie und Mineralölhandel streben die Einführung der Spalte B nach
Abschnitt II des Anhanges der EG-Richtlinie 85/536/EWG zu einem möglichst frühen Zeitpunkt an. Hierzu sollen bis zum
3112.1988 ergänzende Untersuchungen an im Verkehr befindlichen Fahrzeugen durchgeführt sowie die erforderlichen
Kraftstoffprüfverfahren entwickelt werden.
7) Für Ottokraftstoffe mit einem Gesamtsauerstoffgehalt zwischen 2,5% und 2,8% Massenanteilen ist die Bestimmung des
Dampfdruckes nach DIN 51 754 nur bis zum 31.12.1988 zulässig, es sei denn, ihre Eignung wird im Rahmen der Entwicklung
der erforderlichen Prüfverfahren nachgewiesen.
+Andiesen Stellen ist in der Originalausgabe dieser Norm ein Druckfehler ent-
halten. Dort sind noch Zahlenwerte für den Dampfdruck in bar angegeben.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988 983
DIN 51 600 Seite 3
Zitierte Normen und andere Unterlagen
DIN 51 400 Teil 1 Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel); Allge-
meine Arbeitsgrundlagen
DIN 51 400 Teil 2 Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel); Ver-
brennung nach Grote-Krekeler, acidimetrische Titration, gravimetrische Bestimmung
DIN 51 413 Teil 1 Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Alkohole
DIN 51 413 Teil 2 Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Benzol
DIN 51 413 Teil 4 (z.Z. Entwurf) Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Methyl-
tert-butylether
DIN 51 413 Teil 5 (z.Z. Entwurf) Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Be-
stimmung sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen; Verfahren mittels Säulenschaltung
DIN 51 413 Teil 6 (z.Z. Entwurf) Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Aceton
DIN 51 413 Teil 7 (z. Z. Entwurf) Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe: Gaschromatographische Analyse; Be-
stimmung sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen und des organisch gebundenen Sauerstoffs;
Verfahren mittels eines sauerstoffspezifischen Detektors (O-FID)
DIN 51 414 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Benzolgehaltes von Ottokraftstoffen; Bestimmung
durch Infrarotspektroskopie
DIN 51 421 Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Gefrierpunktes von Flugkraftstoffen, Ottokraftstoffen und
Motorenbenzolen
DIN 51 558 Teil 1 Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutralisationszahl; Farbindikator-Titration
DIN 51 751 Prüfung flüssiger Mineralölkohlenwasserstoffe; Bestimmung des Siedeverlaufes
DIN 51 754 Prüfung flüssiger Brennstoffe; Bestimmung des Dampfdruckes nach Reid
DIN 51 756 Teil 1 Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl); Allgemeines
DIN 51 756 Teil 2 Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl): Bestimmung mit dem CFR-
Prüfmotor
DIN 51 757 Prüfung von Mineralölen und verwandten Stoffen; Bestimmung der Dichte
DIN 51 759 Teil 1 Prüfung von flüssigen Mineralölerzeugnissen; Prüfung der Korrosionswirkung auf Kupfer: Kupferstreifen-
prüfung
DIN 51 769 Teil 1 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei). Allgemeine Arbeits-
bedingungen
DIN 51 769 Teil 5 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen,
Komplexometrisches Verfahren
DIN 51 769 Teil 6 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen; durch
Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA)
DIN 51 769 Teil 7 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen mit
einer Massenkonzentration an Blei über 25 mg/l; Direkte Bestimmung durch Atomabsorpt1onsspektroskop1e
(AAS)
DIN 51 848 Teil 1 Prüfung von Mineralölen; Präzision von Prüfverfahren: Allgemeines. Begriffe und ihre Anwendung auf Mineral-
ölnormen, die Anforderungen enthalten
DIN EN 5 Bestimmung des vorhandenen Abdampfrückstandes in Kraftstoffen nach dem Aufblaseverfahren
DIN EN 13 Bestimmung des Bleigehaltes von Ottokraftstoffen; Volumetrisches Chromat-Verfahren
DIN EN 41 Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölerzeugnissen durch Verbrennung nach Wickbold
Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzin-
bleigesetz-BzBIG) vom 5.8.1971, Bundesgesetzblatt (1971), Teil 1, Nr 77, S. 1234 *)
Gesetz zur Ergänzung des Benzinbleigesetzes (BzBIErgG) vom 25.11.1975, Bundesgesetzblatt (1975), Teil 1, Nr 133, S 2919 *)
Gesetz zur Änderung des Benzinbleigesetzes (Benzinbleiänderungsgesetz - BzBIÄG) (in Vorbereitung)
Richtlinie des Rates vom 5. 12. 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Ben-
zin (851536/EWG), ABI EG, 1985, Nr L 334, S. 20-22 *)
Weitere Normen und andere Unterlagen
DIN 51 607 Flüssige Mineralölerzeugnisse; Unverbleite Ottokraftstoffe; Mindestanforderungen
Deutsche Fassung EN 228: 1987
Richtlinie der Kommission vom 29.7.1987 betreffend die Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoff-
komponenten im Benzin (87/441/EWG), ABI EG, 1987, Nr L 238, S. 40 *)
Richtlinie des Rates vom 21.7.1987 zur Änderung der Richtlinie 85/210/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedsstaaten über den Bleigehalt von Benzin (87/416/EWG), ABI EG, 1987, Nr L 225, S 33 *)
•> Zu beziehen durch· Deutsches Informationszentrum für technische Regeln (DITR) im DIN, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 4 DIN 51 600
frühere Ausgaben
DIN 51 600: 07.55, 01.59, 12.59, 02.66, 02.69, 01.72, 12.74, 01.76, 04.83, 07.84, 06.85
Änderungen
Gegenüber der Ausgabe Juni 1985 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Die sauerstoffhaltigen organischen Verbindungen in dem Ottokraftstoff wurden neu aufgenommen.
b) Der verbleite Ottokraftstoff Normal wurde ersatzlos gestrichen.
c) Die Definition der Zeiten für Sommer-, Winter- und Übergangsware wurde neu aufgenommen (siehe Fußnote 1).
d) Der Text wurde unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Norm DIN 1310 und in den Normen der Reihe DIN 820 redaktio-
nell überarbeitet. Außerdem wurden die Verweisungen auf andere Normen/Unterlagen dem aktuellen Stand angepaßt.
Diese Änderungen wurden durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 85/536/EWG und ihre Ergänzung (zu
Punkt III des Anhanges) durch die Richtlinie der Kommission vom 29.7.1987, die Richtlinie des Rates vom 21.7.1987 zur Änderung
der Richtlinie 85/210/EWG, Änderungen des Benzinbleigesetzes und Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der
Benzinqualitätsangabeverordnung verursacht.
Erläuterungen
Die vorliegende Norm wurde vom Arbeitsausschuß NMP 632 "Anforderungen an flüssige Kraftstoffe" im Fachausschuß Mineralöl-
und Brennstoffnormung (FAM) des Normenausschusses Materialprüfung (NMP) im engen Kontakt mit dem Normenausschuß
Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN ausgearbeitet.
Die angegebenen Anforderungen gelten für den Zeitraum, für den die technischen Voraussetzungen und/oder die gesetzlichen
Bestimmungen zur Zeit der Herausgabe unverändert bestehen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen und/oder der Bestim-
mungen werden die Mindestanforderungen in dieser Norm entsprechend geändert.
Ein Anforderungswert für die Frontoctanzahl kann nicht festgelegt werden, da keine Übereinstimmung über den erforderlichen
Wert erzielt werden konnte
Internationale Patentklassifikation
C10L1/12
G 01 N 33/22
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988 985
Anlage 2 a
0 - 100mm
Maßstab 1 1
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 2 b
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ä DIN 1
51607
0 - 100mm
Maßstab 1 :1
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988 987
Anlage 2 c
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0 - 100mm
Maßstab 1. 1
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 22. Juni 1988
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Handels-
ministeriums des Staates Bahrain bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Bahrain in
demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen
Schutz zugelassen.
Bonn, den 22. Juni 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 6. 88 Verordnung über die Werbe- und Abfertigungsvergütung
sowie über Entgelte für die Vermittlung im Güternahverkehr 2805 (116 28. 6. 88) 1. 8. 88
neu 9241·31
22. 6. 88 Verordnung TSN Nr. 3/88 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 2805 (116 28. 6. 88) 1. 8. 88
9291
13. 6. 88 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontingents 1988/89
fur Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen 2829 (117 29. 6. 88) 30. 6. 88
neu 613-4-10-7-14
13. 6. 88 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontmgents 1988/89
für Stiere. Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen 2830 (117 29. 6. 88) 30. 6. 88
neu 613-4-10-6-15
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988 989
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1595/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2185/87 über die Rückzahlung der Erstattungen,
die bei der Ausfuhr von bestimmten land wi rtsch a f t I ich en
E r zeug n I s s e n in Form von in Anhang II des Vertrages nicht aufge-
führten Waren gelten, und über die Erhebung der Beitrittsausgleichsbe·
träge L 142/15 9. 6. 88
8. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1596/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 441/88 mit Durchführungsbestimmungen fur die
obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr.
822/87 des Rates L 142/17 9. 6. 88
9. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 der Kommission vom 9. Juni 1988 zur
Bestimmung des letzten Termins für die Einlagerung der gemäß den
Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG) Nr. 570/88 verkauften
Butter L 143/23 10. 6. 88
10. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1622/88 der Kommission zur zehnten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für
die Bezeichnung und Aufmachung der Wein e und der Trauben •
moste L 145/23 11. 6. 88
10. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1623/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042175 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 145/26 11. 6. 88
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1640/88 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R in d f I e i s c h aus Beständen einiger Interven-
tionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1252/88 L 147/36 14. 6. 88
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1641/88 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen auf Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84. zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1480/88 L 147/42 14. 6. 88
13 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1643/88 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorten Kef alotyri und
Kassen L 147/49 14. 6. 88
13 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1646/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventions b u t -
t er zur Beimengung in Mischfutter L 147/55 14. 6. 88
Andere Vorschriften
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1539/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents fur Apnkosenpülpe mit Ursprung in
der Turke1 L 139/1 4. 6. 88
7. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1590/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 142/5 9. 6. 88
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1592/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe der Position 6404 und der Unterposi-
tion 6405 90 10 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Thailand,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L142/10 9 6. 88
8. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1593/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und
Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schulranzen und ähnliche Behältnisse
der Position ex 4202 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in
Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L142/11 9. 6. 88
8. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1594/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken,
für Männer und Knaben, der Warenkategorie Nr. 16 (lfd. Nr. 40.0160),
Kleider für Frauen und Mädchen, der Warenkategorie Nr. 26 (lfd. Nr.
40.0260), sowie Röcke für Frauen und Mädchen, der Warenkategorie
Nr. 27 (lfd. Nr. 40.0270), mit Ursprung in Pakistan, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 142/13 9. 6. 88
7. 6. 88 Verordnung_ (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1600/88 des Rates zur vorüber-
gehenden Anderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für
den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften L 143/1 10. 6. 88
9. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1607/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 143/18 10. 6. 88
9. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1608/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewir-
ken, für Frauen und Mädchen, der Warenkategorie Nr. 29 (lfd. Nr.
40.0290), Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für Frauen und
Mädchen, der Warenkategorie Nr. 74 (lfd. Nr. 40.0740) und Bekleidung,
andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 78 (lfd. Nr. 40.0780)
mit Ursprung rn Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 143/21 10 6. 88
9. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1612/88 des Rates zur Durchführung einer
Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe, im Groß- und im
Einzelhandel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe L 145/1 11 6. 88
9. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1613/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung ernes Gemeinschaftszollkontingents für Heringe L 145/3 l1 6. 88
10. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1620/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 145118 11 6. 88
27. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1736/75 h1ns1chtlich der Erfassung des Verkehrszweigs in der
Stat1st1k des Außenhandels der Gemeinschaft L 14711 14 6. 88
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1644/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes fur Röcke für Frauen und Mädchen der Warenkategorie
Nr. 27 (lfd. Nr. 40.0270) sowie Mäntel, Jacken und andere Bekleidung
aus Gewirken der Warenkategorie Nr. 83 (lfd. Nr. 40.0830) mit Ursprung
in Indien. dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 147/51 14 6. 88
13. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1645/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Bettwäsche. andere als aus Gewirken. der Warenkate-
gorie Nr. 20 (lfd. Nr. 40.0200) sowie Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
der Warenkategorie Nr. 37 (lfd. Nr. 40.0370) mit Ursprung rn Thailand.
dem die rn der Verordnung (EWG) Nr. 3783./87 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 147 153 14 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom
3. Mai 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über dte
zolltarifllche und stat1st1sche Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das
geme1nschaftltche System der Zollbefreiungen (ABI. Nr. L 123 vom 17. 5.
1988) L 148.'32 15. 6. 88
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988 991
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Bericht i g u n g der Berichtigung der Verord_nung (EWG) Nr. 4055/87
der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3035/80 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festset-
zung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
nisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren ausgeführt werden (ABI. Nr. L 119 vom 7. 5. 1988) L 152/58 18. 6. 88
B e r i c h t i g u n g des Protokolls zur Festlegung der Bedingungen und
Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Republik Zypern und über die Anpassung einiger
Bestimmungen des Abkommens (ABI. Nr. L 393 vom 31.12.1987) L 154/28 21. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4128/87 der Kommission
vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die
Zulassung von „ffue-cured" Virginia und „hght-air-cured" Burfey (ein-
schließlich Burleyhybriden), .. light-air-cured" Maryland- und ,.f1re-cured"-
Tabak zu den Unterpositionen 2401 10 10 bis 2401 10 49 und
2401 20 1O bis 2401 20 49 der Kombinierten Nomenklatur (ABI.
Nr. L 387 vom 31. 12. 1987) L 157/36 24. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4135/87 der Kommission
vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die
Zulassung von natürlichem Natriumnitrat (natürlichem Natronsalpeter)
und natürlichem Kaliumnatriumnitrat zu den Unterpositionen 3102 50 10
bzw. 3105 90 10 der Kombinierten Nomenklatur (ABI. Nr. L 387 vom
31. 12. 1987) L 157/36 24. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4139/87 der Kommission
vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die
Zulassung bestimmter Erdölerzeugnisse zur abgabenbegünst1gten Ein-
fuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABI. Nr. L 387 vom 31. 12.
1987) L 157/36 24. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission
vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die
Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund
ihrer besonderen Verwendung (ABI. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987) L 157/36 24. 6. 88
8 er ich t i g u n g der zehnten Richtlinie 88/233/EWG der Kommission
vom 2. März 1988 zur Anpassung der Anhänge 11, III, IV und VI der
Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen
Fortschritt (ABI. Nr. L 105 vom 26. 4. 1988) L 157136 24. 6. 88
8 er ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1450/88 der Kommission
vom 27. Mai 1988 uber die Zollsätze, die in der Gemeinschaft In ihrer
Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 auf Salate „lceberg" aus
Spanien und Portugal anzuwenden sind (ABI. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988) L 157136 24. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1451/88 der Kommission
vom 27. Mai 1988 zur Festsetzung eines Plafonds und zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von Eissalat mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und ,m Pazifi-
schen Ozean oder in den überseeischen Landern und Gebieten ( 1988)
(ABI. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988) L 157/38 24. 6. 88
8 er Ich t I g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1620/88 der Kommission
vom 10. Juni 1988 zur Wiedererhebung der gegenuber dritten Landern
geltenden Zollsätze fur bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
(ABI. Nr. L 145 vom 11.6.1988) L 157/38 24. 6. 88
8 e richtig u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3743/87 der Kommission
vom 14. Dezember 1987 zur Anpassung der Verordnung (EWG)
Nr. 3033/80 des Rates zur Festlegung der Handelsregelung für
bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren
(ABI. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987) L 158147 25. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/87 der Kommission
vom 22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3035'80 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung
des Erstattungsbetrags fur bestimmte landw1rtschaftllche Erzeugnisse.
die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
ausgeführt werden (ABI. Nr. L 379 vom 31. 12. 1987) L 158147 25. 6. 88
992 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröttent-
hchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechthche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschritten SOW19 damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschraften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis fur Teil I und Teil II halb1ahrl1ch je 69.10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,17 DM zuzughch Versandkosten. Dieser Preis gilt auch tur
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Koln
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Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten. der angewandte Steuersatz
betragt 7°io. Postvertriebsstuck Z 5702 A Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten
Die Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 34,50 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.