968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) volkerrechthche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften SOW1e damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkratttretens
1. 6. 88 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln mit zivilen Luftfahrzeugen zum und
vom Militärflugplatz Friedrichshafen) 2649 (111 21. 6. 88) 14. 7. 88
96-1-2-75
6. 6. 88 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsd1rekt1on Nord über die Höchstgeschwindigkeit auf der
Zufahrt zum Hafen Neustadt 2689 (112 22. 6. 88) 23. 6. 88
neu 951 1-1• 13
30. 5. 88 XIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 2721 (113 23. 6. 88) 1. 7. 88
9500-9
9. 6. 88 Berichtigung der Neunundfünfzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 2593 (110 16. 6. 88)
7400-1-6
921
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1988 Nr. 29
Tag I n h a It Seite
24. 6. 88 Neunte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
7820-3, 782()-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 968
Neunte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 24. Juni 1988
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3, 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. November
1977 (BGBI. 1 S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung der Düngemittelverordnung
Die Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2845), zuletzt geändert durch Verordnung vom
13. April 1987 (BGBI. 1 S. 1207), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 1 a
Anforderungen an Düngemittel, die keinem
zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen
Düngemittel nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Düngemittelgesetzes, die organische Bestandteile enthalten, dürfen
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie seuchenhygienisch unbedenklich und frei von
Krankheitskeimen sind."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Schlußpunkt folgende Worte eingefügt:
.. ; Düngemittel nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 des Düngemittelgesetzes ferner nur, wenn außerdem der Name oder
die Firma sowie die Anschrift des für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes
Verantwortlichen und die das Düngemittel bestimmenden Bestandteile angegeben sind";
b) Satz 2 wird gestrichen.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. § 10 Abs. 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
.,(2) Oicyandiamidhaltiger Ammonsulfat-Harnstoff, Oicyandiamidhaltiger Harnstoff, Harnstoff, Harnstoff-lsobutyliden-
diharnstoff, Harnstoff-Formaldehydharnstoff, Kalksalpeter-Harnstoff-Lösung, Ammonnitrat-Harnstoff-Lösung, Hütten-
kalk (Hüttenkalk, körnig), NPK-Oünger-Lösung, NPK-Dünger-Suspension, NP-Dünger-Lösung, NK-Dünger-Lösung,
NK-Dünger-Suspension, PK-Dünger-Lösung und Organisch-mineralischer Stickstoffdünger mit Lignin dürfen noch bis
zum 31. Dezember 1989 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der am 30. Juni 1988 geltenden Fassung in den
Verkehr gebracht werden."
4. Anlage 1 erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1.2 wird folgender Teilsatz angefügt:
„bei flüssigen Düngemitteln ist eine zusätzliche Angabe der Gehalte in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm
je Liter zulässig;"
b) Nummer 1.3.2 wird durch folgende Nummern ersetzt:
,, 1.3.2 bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
1.3.3 bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; daneben kann das Volumen in Liter oder
Kubikmeter angegeben werden;"
c) die bisherige Nummer 1.3.3 wird Nummer 1.3.4.
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 werden nach dem Wort „Art, .. die Worte „auch Tierart, .. eingefügt;
b) in Nummer 2.2 werden nach dem Wort ,,(Hauptbestandteile)," die Worte „bei organischer Substanz Angabe des
Ausgangsstoffes," eingefügt;
c) in Nummer 2.3 werden nach dem Wort ,,(Hauptbestandteile)" die Worte „mit Angabe der Ausgangsstoffe"
eingefügt.
7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 wird die letzte Position der Tabelle wie folgt gefaßt:
Absolute Werte
m G ~wichtsprozenten
N MgO
,,Ammoniakwasser, Kalksalpeter-Harnstoff-Lösung, Kalksalpeter-Harnstoff-Suspen-
sion, Stickstoffdünger-Lösung, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung, Ammoniakgas 0,6";
b) in Nummer 1.4 wird nach der Position „Hüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat" folgende Position eingefügt:
Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Ca, CaO, Mg, MgO, andere
CaCO3 MgCO 3 Nährstoffe
„Konverterkalk 2,0 CaO";
c) in Nummer 2.2 werden im letzten Satz die Worte „Bei PK-Düngern" ersetzt durch die Worte „Bei NPK- und
PK-Düngern".
Artikel 2
Zweite Änderung
der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
Die Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2882), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 462), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. bei flüssigen Düngemitteln Stechheber, Flasche oder sonstiges geeignetes Gerät."
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1988 923
2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
2
„2. Flüssige Düngemittel Proben:
a) in Behältnissen über 100 kg:
bis 2,5 t 7
über 2,5 t bis 80 t die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht der Partie in
Tonnen, aufgerundet auf ganze Zahlen
über 80 t 40
b) in Behältnissen bis 100 kg:
Behältnisse bis 1 kg 4
über 1 kg:
bis 4 Behältnisse alle
5 bis 16 Behältnisse 4
17 bis 400 Behältnisse die Quadratwurzel aus der Anzahl der Behältnisse, aufgerundet
auf ganze Zahlen
über 400 Behältnisse 20 11
•
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Zwei Sammelproben sollen gebildet werden, wenn
1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung
neigen, zur Probenahme ein Probestecher benutzt wird,
2. bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Anforderungen an die seuchenhygienische
Unbedenklichkeit überprüft werden.";
b) folgender Absatz wird angefügt:
.,(3) Bei Probenahmen von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Durchführung
von Prüfverfahren auf Detonationsfähigkeit nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge der Sammelprobe
75 Kilogramm nicht unterschreiten. 11
4. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt:
.,(3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforde-
rungen nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der Detonationsfähigkeit
25 Kilogramm nicht unterschreiten. 11
5. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 wird das Wort „festen" gestrichen.
6. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen
nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Terr.peratur von 0 bis 25° Celsius aufzubewahren. 11
7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung
der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung werden die in den Anhängen der Richtlinie 87/94/EWG der
Kommission vom 8. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschritten der Mitgliedstaaten über Verfahren
zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfähigkeit von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger
mit hohem Stickstoffgehalt (ABI. EG Nr. L 38 S. 1), geändert durch Richtlinie 88/126/EWG der Kommission
vom 22. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 63 S. 12), beschriebenen Methoden angewendet."
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 4)
Anlage 1 Typenliste
(zu den §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 6 und 7)
Vorbemerkungen
1) Im Sinne dieser Typenliste ist Siebdurchgang der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei
angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestsätze.
2) Düngemittel, die einem in Spalte 6 mit einem Stern (•) versehenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 als EWG-Düngemittel bezeichnet sein.
Für mineralische Einnährstoffdünger des Typs "Ammoniumnitrat", die mehr als 28 % Stickstoff enthalten, gilt dies nur, wenn sie
1. hinsichtlich ihres Massenanteiles an verbrennlichen Bestandteilen den in Anhang IV Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), geändert
durch Verordnung vom 16. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2721), für die Untergruppen Al und All festgelegten Grenzwerten und
~
2. den in Anhang IV Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoffverordnung geregelten Anforderungen N
(0
entsprechen. 1
~
O>
(Q
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen a.
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung ~
Näh rstottormen, >
Nährstofflöslichkeiten C
~
O>
2 3 4 5 6
i
m
Abschnitt 1 0
::,
_::,
Mineralische Einnährstoffdünger
a.
Cl)
1. Stickstoffdünger ::,
w
Flüssige Stickstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich der 9
Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein. c..
C
~-
1.1 Kalkmagnesia- 130/oN Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, ......
salpeter 50/oMgO wasserlösliches Nitratstickstoff;
* (0
Cl)
Magnesiumnitrat Cl)
Magnesiumoxid Gehalt an Magnesium in Form
wasserlöslicher Salze aus-
gedrückt als Magnesiumoxid
Chilesalpeter 150/oN Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat; *
Nitratstickstoff aus Caliche
Kalksalpeter 150/oN Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamt- Calciumnitrat, *
stickstoff oder als Nitrat- und auch Ammoniumnitrat Die Gehalte an Nitratstickstoff und
Ammoniumstickstoff; Ammoniumstickstoff dürfen angegeben
Höchstgehalt an Ammoniumstick- sein
stoff höchstens 1,5 % N
U)
N
Natronsalpeter 15 % N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat • UI
N itratstickstoff
CO
1\)
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen cn
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 . 5 6
1.2 Ammonsulfat 200/oN Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat *
(Schwefel- Ammoniumstickstoff Der Düngemitteltyp darf als „Schwefel-
saures saures Ammoniak" bezeichnet sein
Ammoniak)
Dicyandiamid- 200/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Dicyandiamid,
haltiges D icyand iam id stic kstoff, stickstoff; Ammoniumsulfat
Ammonsulf at Ammoniumstickstoff Mindestgehalt an Dicyandiamid-
stickstoff 1,5 % N m
C
1.3 Stickstoff- 190/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitrate, Ammonium-, * ::,
ci
Magnesia 50/oMgO Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitratstickstoff; Magnesiumverbindungen Der Gehalt an wasserlöslichem Magne- <D
cn
Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff (Magnesium-Calciumcarbonat siumoxid darf angegeben sein (0
<D
Gesamt-Magnesiumoxid 60/oN; [Dolomit], Magnesiumcarbonat cn
<D
Magnesium bewertet als Gesamt- oder Magnesiumsulfat) F3'
Magnesiumoxid O'"
iir
pi
Stickstoff- 190/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, * C-
Magnesium- 50/oMgO Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitratstickstoff; Ammoniumsulfat, D>
::r
sulfat Nitratstickstoff;
wasserlösliches
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 6 0/o N;
Magnesiumsulfat eoD>
::,
Magnesiumoxid Magnesium in Form wasser- (0
löslicher Salze ausgedrückt als .....
<O
Magnesiumoxid 0)
!»
1.4 Ammonium- 200/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, * ~
nitrat Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitratstickstoff, auch Carbonate und Sulfate des Enthält das Düngemittel mehr als ~
(Kalkammon- Nitratstickstoff beide Stickstofformen ungefähr Calciums und Magnesiums 28 0/o Stickstoff, darf es nur
salpeter) je zur Hälfte in geschlossenen Packungen gewerbs-
mäßig an Anwender abgegeben wer-
den;
der DOngemltteltyp darf als „Kalk-
ammonsalpeter" bezeichnet sein, wenn
neben Ammoniumnitrat nur Calcium-
carbonat (Kalkstein) oder Dolomit mit
einem Mindestgehalt von 20 °/o enthal-
ten sind und diese Carbonate einen
Reinheitsgrad von mindestens 90 0/o
haben
Ammonsulfat- 240/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,
salpeter, Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitratstickstoff; Ammoniumsulfat;
umhüllt Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff Granulieren und Beschichten der
5 0/o N, mindestens 70 % kunst- Granulate mit gesundheitlich
stoffumhüllte Granulate unbedenklichem Kunststoff
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Oicyandiamid- 240/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Dicyandiamld,
haltiger Oicyandiamidstlckstoff, Gesamtstickstoff; Ammoniumnitrat,
Ammonsulfat- Ammoniumstickstoff, Mindestgehalt an: Ammoniumsulfat
salpeter Nitratstickstoff Dicyandiamidstickstoff 1,5 % N,
Nitratstickstoff 3 % N
z:,
Ammonsulfat- 250/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, *
salpeter Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitratstickstoff: Ammoniumsulfat 1\)
(0
Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstlckstoff
1
50/oN
-i
Q)
<O
1.5 Kalkstickstoff 180/oN Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Calciumcyanamld, * a.
Gesamtstickstoff; Calciumoxid, ...
(D
mindestens 75 % des angegebe- auch Ammoniumsalze, >
C
nen Stickstoffs als Cyanamid Harnstoff u,
<O
gebunden Q)
C"
(D
Nitrathaltlger 180/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Calclumcyanamld, • CD
Kalkstickstoff Nitratstickstoff Gesamtstickstoff; Calciumoxid, Nitrat, 0
::::,
mindestens 75 % des angegebe- auch Ammoniumsalze, _::::,
nen Nicht-Nitratstickstoffs als Harnstoff a.
(D
Cyanamid gebunden; ::::,
Gehalt an Nitratstickstoff min- (.,)
destens 1 % N, höchstens 3 % N 9
c_
C
1.6 Oicyandiamid- 300/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Dicyandiamld, ~-
~
haltiger Dlcyandiamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Carbamid, (0
(X)
Ammonsulfat- Carbamidstickstoff, Mindestgehalt an: Ammoniumsulfat (X)
Harnstoff Ammoniumstickstoff Dicyandiamidstickstoff 2 % N,
Carbamidstickstoff 15 % N;
Höchstgehalt an Biuret 1,2 0/o
Dicyandiamid- 440/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Dicyandlamid,
heftiger Dicyandiamldstickstoff, Gesamtstickstoff; Carbamid
Harnstoff Carbamidstickstoff Mindestgehalt an Oicyandiamid-
stickstoff 3 0/o N;
Höchstgehalt an Biuret 1,2 0/o
Harnstoff 44 0/o N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Carbamid •
als Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, ausgedrückt als
CO
Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret 1,2 % ....
1\)
U)
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen N
0,
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
1.7 Oxamid 280/oN Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Oxamid, auch Calciumsulfat Der Kupfergehalt darf 0, 1 0/o Cu, der
Gesamtstickstoff; und Ammonium- oder Calcium- Gehalt an wasserlöslichem Cyanid
Höchstgehalt an Ammonium- oder nitrat 2 mg je kg nicht überschreiten;
Nitratstickstoff 4 % N die Gehalte an Ammoniumstickstoff
und Nitratstickstoff dürfen angegeben
sein
Crotonyliden- 280/oN Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Crotonylidendiharnstoff, Der Gehalt an Nitratstickstoff darf
diharnstoff Gesamtstickstoff; auch Nitrat angegeben sein
Höchstgehalt an Nitratstick- m
C:
:::::,
stoff 40/o N a.
<D
Cl)
(0
lsobutyliden- 280/oN Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als lsobutylidendiharnstoff, Der Gehalt an Nitratstickstoff darf <D
diharnstoff Gesamtstickstoff; auch Nitrat angegeben sein Cl)
<D
Höchstgehalt an Nitratstick- N
C"'
Stoff 4% N
~
Harnstoff- 32%N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- lsobutylidendiharnstoff, ~
D>
lsobutyliden- Carbamidstickstoff stickstoff, mindestens 70% des Carbamid ':j'
diharnstoff angegebenen Gesamtstickstoffs caD>
als lsobutylidendiharnstoff :::::,
(0
Formaldehyd- 360/oN Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamt- Formaldehydharnstoff
....<O
(X)
harnstoff stickstoff, davon mindestens 9J
60 % heißwasserlöslich -f
~
Harnstoff- 380/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Formaldehydharnstoff,
Formaldehyd- Carbamid stic kstoff stickstoff, mindestens 60 0/o des Carbamid
harnstoff angegebenen Gesamtstickstoffs
als Formaldehydharnstoff, davon
mindestens 60 % heißwasser-
löslich
1.8 Ammoniak~ 100/oN Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniakhaltiges Wasser Das Düngemittel muß mit einem Hin-
wasser Ammoniumstickstoff weis gekennzeichnet sein, daß es
unverdünnt nicht zur Oberflächen-
düngung geeignet ist
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslich keiten
2 3 4 5 6
Kalksalpeter- 100/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Calciumnitrat, auch Bei der Angabe der Gehalte darf
Harnstoff- Carbamidstickstoff. Gesamtstickstoff oder als Calciumchlorid auf einen Gehalt an Calcium, bewertet
Lösung Nitratstickstoff Carbamid- und Nitratstickstoff als Ca, hingewiesen sein, wenn er
mindestens 10 % beträgt;
enthält das Düngemittel Calciumchlorid
und entspricht dieses nicht der im
Arzneibuch festgelegten Qualität, ~
muß das Düngemittel mit dem Hinweis 1\)
<O
gekennzeichnet sein: "Nicht für
Blattdüngung oder zum Benetzen 1
von Früchten!" -f
D>
<O
Kalksalpeter- 100/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Carbamid, Nitrat a.
(1)
..,
Harnstoff- Carbamidstickstoff, stickstoff oder als Carbamid- und
Suspension Nitratstickstoff Nitratstickstoff. mindestens >
C
80 % des angegebenen Gesamt- C/1
<O
stickstoffs als Nitratstickstoff D>
r;j'
(1)
Stickstoff- 150/oN Gesamtstickstoff und Stickstoff bewertet als Gesamt- Auf chemischem Wege oder * a,
dünger-Lösung Carbamidstickstoff, stickstoff oder als Carbamid-, durch Lösen in Wasser gewonne- Die Angabe "biuretarm" darf nur 0
:J
Ammoniumstickstoff oder Ammonium- oder Nitratstickstoff; nes, unter Atmosphärendruck verwendet sein, wenn der Gehalt an ?
Nitratstickstoff, wenn die Höchstgehalt an Biuret: beständiges Erzeugnis, ohne Biuret 0,2 % nicht überschreitet a.
(1)
Gehalte mindestens 1 % Gehalt an Carbamidstick- Zusatz von Nährstoffen tierischen :J
betragen stoff x 0,026 oder pfü:nzlichen Ursprungs w
9
(,_
Ammoniumni- 260/oN Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Auf chemischem Wege oder * C
trat-Harnstoff- Carbamidstickstoff. stickstoff, Carbamid-, Ammonium- durch Lösen in Wasser gewonne- Die Angabe "biuretarm" darf nur 2.
Lösung Ammoniumstickstoff, und Nitratstickstoff; nes Erzeugnis; verwendet sein, wenn der Gehalt an .....
<O
Nitratstickstoff ungefähr die Hälfte des angege- Carbamid, Ammoniumnitrat Biuret 0,2 % nicht überschreitet 0)
0)
benen Gesamtstickstoffs als
Ammonium- und Nitratstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret 0,5 %
Ammoniakgas 800/oN Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniak Das Düngemittel muß mit einem
Ammoniumstickstoff Hinweis gekennzeichnet sein, daß
es nicht zur Oberflächendüngung
geeignet ist
CO
N
CO
CO
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen w
0
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
2. Phosphat d On g er
Sofern in Spalte 4 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngemittels unter Feuchtigkeitseinfluß zerfallen.
2.1 Superphosphat 16 % P2Os Neutral-ammoncitratlös- Phosphat bewertet als neutral- Monocalciumphosphat, *
liches Phosphat, wasser- ammoncitratlösliches P2Os, min- Calciumsulfat;
lösliches Phosphat destens 93 % des angegebenen Aufschließen gemahlenen Roh-
Gehalts an P20s wasserlöslich phosphats mit Schwefelsäure
OJ
Konzentriertes 25 % P2Os Neutral-ammoncitratlös- Phosphat bewertet als neutral- Monocalciumphosphat, * C
:,
Superphosphat liches Phosphat, wasser- ammoncitratlösliches P20s, min- Calciumsulfat; a.
(1)
lösliches Phosphat destens 93 % des angegebenen Aufschließen gemahlenen Roh-
~
Gehalts an P2Os wasserlöslich phosphats mit Schwefelsäure und (1)
C/)
Phosphorsäure (1)
Fl"
C-
Triple-Super- 38 % P2Os Neutral-ammoncitratlös- Phosphat bewertet als neutral- Monocalciumphosphat; • F
i»"
phosphat liches Phosphat, wasser- ammoncitratlösliches P20s, min- Aufschließen gemahlenen Roh-
lösliches Phosphat destens 93 % des angegebenen phosphats mit Phosphorsäure L
0)
Gehalts an P2Os wasserlöslich ;;J'
eo
0)
Alkalicalciumphosphat, :,
2.2 Glühphosphat 25 % P2Os Alkalisch-ammoncitrat- Phosphat bewertet als alkalisch- * (0
lösliches Phosphat ammoncitratlösliches P2Os; Calciumsilicat; .....
(0
Siebdurchgang: thermisches Aufschließen unter CD
96% bei 0,63 mm, Einwirkung von Alkaliverbindun- !l>
75% bei 0,16 mm gen und Kieselsäure auf Roh- -t
phosphat ~
2.3 Dicalcium- 38%P2Os Alkalisch-ammoncitrat- Phosphat bewertet als alkalisch- Dicalciumphosphatdihydrat; *
phosphat lösliches Phosphat ammoncitratlösliches P2Os; Fällen mineralischer Phosphate
Siebdurchgang: oder aus Knochen gelöster
98 % bei 0,63 mm, Phosphorsäure
90% bei 0,16 mm
2.4 Thomas- 10% P2Os In 2 0/oiger Zitronensäure Phosphat bewertet als in 2 0/oiger Calciumsilicophosphate: *
phosphat lösliches Phosphat Zitronensäure lösliches P20s; Bearbeiten phosphathaltiger Die Höhe des Phosphatgehalts
Siebdurchgang: Schlacke aus der Stahlgewinnung darf in einer Spanne von 2 Gewichts-
96 % bei 0,63 mm, prozenten angegeben sein
75% bei 0, 16 mm
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
2.5 Teilaufge- 20% P20, Mineral säurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Mono-, Tricalciumphosphat, *
schlossenes Phosphat, säurelösliches P2Os, mindestens Calciumsulfat;
Rohphosphat wasserlösliches Phosphat 40 % des angegebenen Gehalts Teilaufschließen gemahlenen
an P20s wasserlöslich; Rohphosphats mit Schwefel-
Siebdurchgang: oder Phosphorsäure
98 % bei 0,63 mm,
90% bei 0,16 mm ~
1\)
Teilaufge- 16 % P2Os M ineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Mono-, Tricalciumphosphat, <0
schlossenes 6%MgO Phosphat, säurelösliches P20s, mindestens Calciumsulfat; 1
Rohphosphat wasserlösliches Phosphat; 40 % des angegebenen Gehalts Teilaufschließen gemahlenen Roh- -f
D,)
mit Magnesium Gesamt-Magnesiumoxid an P2Os wasserlöslich; phosphats mit Schwefel- oder (0
Magnesium bewertet als Phosphorsäure, Zugeben von a.
Gesamt-Magnesiumoxid Magnesiumsulfat ~
)>
C
2.6 Rohphosphat 23%P2Os Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Mono-, Tricalciumphosphat, "'
(0
D,)
mit wasserlös- Phosphat, säurelösliches P2Os, Calciumsulfat; CT
(t)
lichem Anteil in 2 0/oiger Ameisensäure mindestens 45 % des Teilaufschließen gemahlenen Roh-
lösliches Phosphat, angegebenen Gehalts an P20s phosphats mit Schwefelsäure OJ
0
wasserlösliches Phosphat in 2 0/olger Ameisensäure löslich, :::,
_:::,
mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts an P2Os a.
(t)
wasserlöslich :::,
Cii>
0
Rohphosphat 19% P2Os Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Mono-, Tricalciumphosphat, c,_
mit wasserlös- 6%Mg0 Phosphat, säurelösliches P2Os, Calciumsulfat; C
lichem Anteil in 2 0/oiger Ameisensäure mindestens 45 % des angegebe- Teilaufschließen gemahlenen ~-
......
und Magnesium lösliches Phosphat, nen Gehalts an P2Os in 2 0/oiger Rohphosphats mit Schwefelsäure, <0
wasserlösliches Phosphat; Ameisensäure löslich, CO
Zugeben von Magnesiumsulfat CO
Gesamt-Magnesiumoxid mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts an P20s
wasserlöslich;
Magnesium bewertet als
Gesamt-Magnesiumoxid
2. 7 Aluminium- 30% P2Os Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Aluminium-Calciumphosphat; *
Calcium- Phosphat, säurelösliches P20s, thermisches Aufschließen von
phosphat alkalisch-ammoncitrat- mindestens 75 % des angegebe- Rohphosphat
lösliches Phosphat nen Gehalts an P20s in alkali-
schem Ammoncitrat löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm, CO
w
90% bei 0,16 mm ~
CO
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen w
N
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
2.8 Rohphosphat, 25%P2Os Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei 0, 16 mm muß
gemahlen Phosphat, säurelösliches P20s, Calciumcarbonat; angegeben sein
in 2 0/oiger Ameisensäure mindestens 40 % des angegebe- Vermahlen weicherdigen
lösliches Phosphat nen Gehalts an P20s in 2 0/oiger Rohphosphats
Ameisensäure löslich;
Siebdurchgang:
98% bei 0,315 mm,
90% bei 0,16 mm
Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat,
m
Weich erdiges 25% P2Os Mineralsäurelösliches * C
:l
Rohphosphat Phosphat, säurelösliches P2 Os, Calciumcarbonat; Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muß a.
<t)
in 2 0/oiger Ameisensäure mindestens 55 % des angegebe- Vermahlen weicherdigen angegeben sein cn
CO
lösliches Phosphat nen Gehalts an P20s in 2 0/oiger Rohphosphats <t)
Ameisensäure löslich; cn
<t)
Slebdurchgang: N
CT
99% bei 0,125 mm,
900/o bei 0,063 mm ~
t...
ll>
Weich erdiges
Rohphosphat
16%P2Os
6%MgO
Mineralsäurelösliches
Phosphat,
Phosphat bewertet als mineral-
säurelösliches P2Os,
Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat,
...
~
CO
ll>
mit Magnesium in 2 0/oiger Ameisensäure mindestens 55 % des angegebe- Magnesiumsulfat; :l
CO
lösliches Phosphat; nen Gehalts an P20s in 2 0/oiger Vermahlen weicherdigen ~
Gesamt-Magnesiumoxid Ameisensäure löslich; Rohphosphats, CO
0)
Magnesium bewertet als Zugeben von Magnesiumsulfat ?>
Gesamt-Magnesiumoxid; -t
Siebdurchgang: ~
99% bei 0,125 mm,
90% bei 0,063 mm
2.9 Rohphosphat 14 % P2Os Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Das Düngemittel muß mit einem Hin-
mit kohlen- 400/oCaCO:i Phosphat, säurelösliches P2Os, mindestens Calciumcarbonat; weis auf den Anwendungsbereich
saurem Kalk in 2 0/oiger Ameisensäure 40 % des angegebenen Gehalts Mischen von gekennzeichnet sein
lösliches Phosphat; an P2Os in 2 0/oiger Ameisensäure
a) weicherdigem Rohphosphat
Calciumcarbonat löslich;
mit Siebdurchgang:
Kalk bewertet als CaCO:i
980/o bei 0,315 mm,
90% bei 0,16 mm,
mit
b) kohlensaurem Kalk
mit Siebdurchgang:
97% bei 1,0 mm,
70% bei 0,315 mm
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflösl ich keiten
2 3 4 5 6
Rohphosphat 14 % P2Os Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Das Düngemittel muß mit einem
mit kohlen- 400/oCaCOJ Phosphat, in 2 0/oiger säurelösliches P2Os, Calciumcarbonat; Hinweis auf den Anwendungsbereich
saurem Kalk Ameisensäure lösliches mindestens 40 % des angegebe- Mischen von gekennzeichnet sein
aus Meeres- Phosphat; nen Gehalts an P2Os in 2 0/oiger a) weicherdigem Rohphosphat
algen Calciumcarbonat Ameisensäure löslich; mit Siebdurchgang:
Kalk bewertet als CaCO3 980/o bei 0,315 mm,
900/o bei 0,16 mm, ~
mit 1\)
(0
b) kohlensaurem Kalk aus
Meeresalgen mit Siebdurch-
gang:
_.
Q)
1
(Q
98 % bei 2,0 mm,
a.
50 0/o bei 0,8 mm 9?
)>
Rohphosphat 14% P2Os Mineral säurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Das Düngemittel muß mit einem C
u,
mit kohlen- 300/oCaCOJ Phosphat, säurelösliches P2Os, Calciumcarbonat, Hinweis auf den Anwendungsbereich (Q
Q)
saurem 150/oMgCOJ In 2 0/oiger Ameisensäure mindestens 40 % des angegebe- Magnesiumcarbonat; gekennzeichnet sein g
Magnesiumkalk lösliches Phosphat; nen Gehalts an P2Os in 2 0/oiger Mischen von
Calciumcarbonat; Ameisensäure löslich; CD
a) weicherdigem Rohphosphat 0
Magnesiumcarbonat Kalk bewertet als CaCOJ ; :::,
mit Siebdurchgang: :::,
Magnesium bewertet als MgCO3 980/o bei 0,315 mm, a.
90% bei 0, 16 mm, (t)
:::,
mit w
b) kohlensaurem Magnesiumkalk 9
mit Siebdurchgang: (,_
C
97% bei 1,0 mm, ~-
700/o bei 0,315 mm .....
(0
CO
CO
CO
w
w
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen CO
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung ~
Nährstofformen,
Näh rstofflöslich keiten
-- .
2 3 5 6
3. KalldOnger
3.1 Kalirohsalz 10%~0 Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kalirohsalz •
50/oMgO Kaliumoxid; ~O;
wasserlösliches Magnesium in Form wasser-
Magnesiumoxid löslicher Satze ausgedrückt
als Magnesiumoxid
Angereichertes 18%~0 Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kalirohsalz, •
Kalirohsalz Kaliumoxid ~o Kaliumchlorid Der Gehalt an wasserlöslichem Magne- tD
C
::,
siumoxid darf angegeben sein, wenn er a.
mindestens 5 % MgO beträgt (D
U>
CO
3.2 Kaliumchlorid 37%~0 Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumchlorid; • (D
U>
(D
Kaliumoxid K2O Aufbereiten von Kalirohsalzen f:l'
O"
Kaliumchlorid
mit Magnesium
37%K2O
50/oMgO
Wasserlösliches
Kaliumoxid;
Kali bewertet als wasserlösliches
K2O;
Kaliumchlorid,
Magnesiumsalze;
• ~
c...
wasserlösliches Magnesium in Form wasser- Aufbereiten von Kalirohsalzen, Sl)
::r
Magnesiumoxid löslicher Satze ausgedrückt als Zugeben von Magnesiumsalzen ..,
CO
Sl)
Magnesiumoxid ::,
CO
3.3 Kaliumsulfat 47%K2O Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsulfat • ....
(0
Kaliumoxid K2O; Der Chloridgehalt darf angegeben CX>
Gehalt an Chlorid höchstens sein, wenn er weniger als 3 % Cl S1l
30/oCI beträgt -i
~
Kaliumsulfat 22% K2O Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsulfat, • -
mit Magnesium 80/oMgO Kaliumoxid; ~O; Magnesiumsulfat Der Chloridgehalt darf angegeben
wasserlösliches Magnesium In Form wasser- sein, wenn er weniger als 3 0/o Cl
Magnesiumoxid löslicher Satze ausgedrückt als beträgt
Magnesiumoxid;
Gehalt an Chlorid höchstens
30/oCI
3.4 Rückstandkali 20%~0 Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsalze; Der Chloridgehalt darf angegeben sein,
Kaliumoxid ~o aus kalihaltigen Rückständen wenn er weniger als 3 0/o Cl beträgt;
der industriellen Produktion die Art der Kalirückstände
muß angegeben sein;
das Düngemittel muß mit einem
Hinweis auf den Mengenaufwand je
Flächeneinheit gekennzeichnet sein;
der Gehalt an Thallium darf 10 mg je
kg nicht überschreiten
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflösl ich keiten
2 3 4 5 6
4. K a I k d ü n g er u n d M a g n es i u m d ü n g er
Die Mindestgehalte und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCOJ gelten auch dann als erreicht, wenn das Dünge-
mittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCOJ einen Teil MgCOJ enthält.
4.1 Kohlensaurer 750/oCaCOJ Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCQ3; Calciumcarbonat, Bei der Angabe der Gehalte darf auf
Kalk (Kohlen- Siebdurchgang: auch Magnesiumcarbonat; einen Gehalt an Magnesiumcarbonat ~
saurer Magne- 97 % bei 3,0 mm, aus Kalkstein, Dolomit oder hingewiesen sein, wenn er, bewertet N
CO
siumkalk) 70% bei 1,0 mm; Kreide durch Mahlen, auch Gra- als MgCOJ, mindestens 50/o beträgt; 1
Reaktivität, bewertet nach Umset- nulieren des auf den Siebdurch- der Düngemitteltyp darf als „Kohlen- ~
zung in verdünnter Salzsäure, gang nach Spalte 4 ausgemahle- saurer Magnesiumkalk• bezeichnet Q)
(0
mindestens 30 %; nen Produkts sein, wenn der Gehalt an Magnesium- a.
ab einem Gehalt von 25 % MgCOJ carbonat, bewertet als MgC~. 9?
muß sie mindestens 10 % betra- mindestens 15 0/o beträgt, zusammen )>
gen; mit dem angegebenen Gehalt an Cal- C:
cn
bei Granulierung: ciumcarbonat der Mindestgehalt nach (0
Q)
Zerfall des Granulats unter Feuch- Spalte 2 erreicht ist und Magneslum-
tigkeitseinfluß carbonat als Nährstoff zusätzlich ange-
i
geben ist; g,
::::,
wird bei der Herstellung Dolomit zuge- _::::,
mischt, darf Magnesiumcarbonat nur
dann als typbestimmender Bestandteil a.
(1)
::::,
angegeben sein, wenn der verwendete
Ca)
Dolomit eine Reaktivität von min- 9
destens 100/o hat; c..
das Düngemittel darf mit dem Hinweis C:
:!.
„leicht umsetzbar" gekennzeichnet .....
sein, wenn die Reaktivität mindestens CO
(X)
800/o beträgt (X)
Kohlensaurer 65%CaCQ3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCOJ; Calciumcarbonat, Der Düngemitteltyp darf zusätzlich als
Kalk mit Torf- Siebdurchgang: Torf; Al-Kalk bezeichnet sein, wenn das
zusatz 97 % bei 2,5 mm, aus Kalkstein, Dolomit oder Düngemittel mindestens 1000 wirk-
50% bei 0,8 mm; Kreide durch Mahlen, Zugeben same Azotobacterzellen je g, bewertet
Reaktivität, bewertet nach Umset- von Torf, auch Zugeben von nach ihrem Wachstum auf Agarplatten,
zung in verdünnter Salzsäure, Azotobacter enthält;
mindestens 30 % das Düngemittel darf mit dem Hinweis
"leicht umsetzbar" gekennzeichnet
sein, wenn die Reaktivität mindestens
800/o beträgt
CO
w
"'
u,
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung: besondere Bestimmungen w
0)
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Näh rstofflöslich keiten
2 3 4 5 6
Kohlensaurer 65%CaCOJ Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCOJ: Calciumcarbonat: Bel der Angabe der Gehalte darf auf
Kalk aus Slebdurchgang: aus Meeresalgen durch Trocknen einen Gehalt an Magnesiumcarbonat
Meeresalgen 97 % bei 2,0 mm, und Mahlen hingewiesen sein, wenn er, bewertet
50 % bei 0,8 mm; Höchstgehalt an als MgCOJ, mindestens 5 0/o beträgt
NaCI 3%
Kohlensaurer 65 % CaCOJ Calciumcarbonat; Kalk bewertet als CaCOJ; Calciumcarbonat, Bel der Angabe der Gehalte darf auf
Kalk mit 3 % P2Os mi neral säurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, einen Gehalt an Magnesiumcarbonat
weich erdigem Phosphat, säurelösliches P2Os, mindestens auch Magnesiumcarbonat hingewiesen sein, wenn er, bewertet
0:,
Rohphosphat in 2 0/oiger Ameisensäure 55 % des angegebenen Gehalts oder Magnesiumsulfat: als MgCOJ, mindestens 50/o beträgt; C
:::J
(Kohlensaurer lösliches Phosphat an P2Os in 2 0/oiger Ameisensäure aus Kalkstein, Dolomit oder der Düngemitteltyp darf als „Kohlen- Q.
Magnesiumkalk löslich; Kreide durch Mahlen, auch Zuge- saurer Magnesiumkalk mit weich- <D
C/1
mit weich- bei Granulierung: ben von Magnesiumsulfat; erdigem Rohphosphat" bezeichnet CO
<D
erdigem Roh- Zerfall des Granulats unter Siebdurchgang des Ausgangs- sein, wenn der Gehalt an Magnesium- C/1
<D
phosphat) Feuchtigkeitseinfluß gesteins: carbonat, bewertet als MgCOJ, min- ~
C"'
97% bei 1,0 mm, destens 15 0/o beträgt, zusammen mit
70% bei 0,315 mm; dem angegebenen Gehalt an Calcium- ~
Zugeben von weicherdigem Roh- carbonat der CaCOJ-Mindestgehalt C-
l»
phosphat mit Siebdurchgang: nach Spalte 2 erreicht Ist und Magne- ;;s-
990/o bei 0,125 mm, siumcarbonat als Nährstoff zusätzlich ecll>
900/o bei 0,063 mm; angegeben Ist; :::J
CO
auch Granulieren des ausgemah- das Düngemittel muß mit dem Hinweis .J,
lenen Produkts ..Zur Anwendung in der Forstwirtschaft" CD
0:,
gekennzeichnet sein; Sr>
auf einen Gehalt an Kali darf hingewie- -4
sen sein, wenn dieser, bewertet als ~
KiO, mindestens 3 0/o beträgt
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung: besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Kohlensaurer 650/o CaCOJ Calciumcarbonat: Kalk bewertet als CaC0:3: Calciumcarbonat, Bel der Angabe der Gehalte darf auf
Kalk mit 5%P20s alkalisch-ammoncitrat- Phosphat bewertet als alkalisch- Alkalicalciumphosphat, einen Gehalt an Magneslumcarbonat
Phosphat lösliches Phosphat ammoncitratlösliches P20s; Dicalciumphosphat, hingewiesen sein, wenn er, bewertet
(Kohlensaurer bei Granulierung: auch Magnesiumcarbonat: als MgC0:3, mindestens 5% beträgt;
Magnesiumkalk Zerfall des Granulats unter Feuch- aus Kalkstein, Dolomit oder der Düngemitteltyp darf als „Kohlen-
mit Phosphat) tlgkeitseinfluß Kreide durch Mahlen: saurer Magneslumkalk mit Phosphat•
Siebdurchgang des Ausgangs- bezeichnet sein, wenn der Gehalt an ~
gesteins: Magnesiumcarbonat, bewertet als 1\)
97 % bei 1,0 mm, MgC0:3, mindestens 15 0/o beträgt, <O
70 0/o bei 0,315 mm; zusammen mit dem angegebenen 1
Zugeben aufgeschlossener Phos- Gehalt an Calciumcarbonat der CaC0:3- -f
Q>
phate mit Siebdurchgang: Mindestgehalt nach Spalte 2 erreicht CO
96 0/o bei 0,63 mm, ist und Magnesiumcarbonat als Nähr- 0.
750/o bei 0,16 mm: stoff zusätzlich angegeben ist: ~
)>
auch Granulieren des ausgemah- die zugegebenen Phosphate C
lenen Produkts nach Spalte 5 müssen angegeben sein ~Q>
g
CJJ
0
::l
:3
0.
(1)
::l
w
9
c...
C
~-.....
<O
(X)
(X)
CO
w
.....
CO
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen w
CD
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
4.2 Branntkalk 650/oCaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO: Calciumoxid, auch Magnesium- Bei der Angabe der Gehalte darf auf
(Branntkalk, Siebdurchgang: oxid; einen Gehalt an Magnesiumoxid hin-
körnig), 970/obei 6,3 mm: aus Kalkstein, Dolomit oder gewiesen sein, wenn er, bewertet als
(Magnesium- beim ersten Inverkehrbringen Kreide durch Brennen MgO, mindestens 5 0/o beträgt;
Branntkalk), dürfen nicht mehr als 9 % CaO der Düngemitteltyp darf als „Magne-
(Magnesium- an COi gebunden sein sium-Branntkalk" bezeichnet sein,
Branntkalk, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid,
körnig) bewertet als MgO, mindestens 15 0/o
beträgt, zusammen mit dem angegebe- a,
nen Gehalt an Calciumoxid der Min- C
:::::,
destgehalt nach Spalte 2 erreicht ist Cl.
(1)
und Magnesiumoxid als Nährstoff u,
(0
zusätzlich angegeben ist; (1)
u,
der Düngemitteltyp darf als „Brannt- (1)
kalk, körnig" oder „Magnesium-Brannt- N
CT
kalk, körnig" bezeichnet sein, wenn ~
das Düngemittel jeweils folgenden ?
Anforderungen entspricht: c..
O>
Slebdurchgang: =r
97 0/o bei 6,3 mm, eoO>
davon höchstens 5 0/o bei 0,4 mm (0
:::::,
.....
Stückkalk 650/oCaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Magnesium- Bel der Angabe der Gehalte darf auf (0
(X)
(Magnesium- beim ersten Inverkehrbringen oxid; einen Gehalt an Magnesiumoxid hin- St'
Stückkalk) dürfen nicht mehr als 9 % CaO aus Kalkstein, Dolomit oder gewiesen sein, wenn er, bewertet als -f
an COi gebunden sein Kreide durch Brennen MgO, mindestens 5 0/o beträgt; ~
der Düngemitteltyp darf als „Magne-
slum-Stückkalk" bezeichnet sein, wenn
der Gehalt an Magnesiumoxid, bewer-
tet als MgO, mindestens 15 0/o beträgt,
zusammen mit dem angegebenen
Gehalt an Calciumoxid der Mindestge-
halt nach Spalte 2 erreicht ist und
Magnesiumoxid als Nährstoff zusätz-
lieh angegeben ist
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Näh rstofflöslich keiten
2 3 4 5 6
4.3 Löschkalk 600/oCaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO: Calciumhydroxid, auch Bel der Angabe der Gehalte darf auf
(Magnesium- Siebdurchgang: Magneslumhydroxld; einen Gehalt an Magnesiumoxid hin-
Löschkalk) 97 % bei 4,0 mm, aus Kalkstein, Dolomit oder gewiesen sein, wenn er, bewertet als
80% bei 2,0 mm: Kreide durch Brennen und MgO, mindestens 5 % beträgt;
beim ersten Inverkehrbringen löschen der Düngemitteltyp darf als "Magne-
dürfen nicht mehr als 9 % CaO sium-Löschkalk• bezeichnet sein,
an CÜ2 gebunden sein wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, z:,
bewertet als MgO, mindestens 15 % N
(0
beträgt, zusammen mit dem angegebe-
nen Gehalt an Calciumoxid der Min- 1
destgehalt nach Spalte 2 erreicht Ist ~
und Magnesiumoxid als Nährstoff CO
zusätzlich angegeben Ist 0.
...
Cl)
Mischkalk 550/oCaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumcarbonat, -hydroxid oder Bel der Angabe der Gehalte darf auf >
C
(Magnesium- mindestens ¼ des angegebenen -oxld, auch Magnesiumcarbonat, einen Gehalt an Magnesiumoxid hin- ~
Mischkalk) Gehalts als Oxid; -hydroxld oder -oxld; gewiesen sein, wenn er, bewertet als D)
Siebdurchgang: aus kohlensaurem Kalk und MgO, mindestens 5 % beträgt; i
97% bei 4,0 mm, Branntkalk oder Löschkalk durch der Düngemitteltyp darf als "Magne- g,
50% bei 0,8 mm Mischen sium-Mlsch kalk. bezeichnet sein, wenn :J
der Gehalt an Magnesiumoxid, bewer- :?
tet als MgO, mindestens 15 % beträgt, 0.
Cl)
zusammen mit dem angegebenen :J
Gehalt an Calciumoxid der Mindest-
gehalt nach Spalte 2 erreicht Ist und ~
Magnesiumoxid als Nährstoff zusätz- c...
C
~-
lich angegeben Ist
-
(0
(X)
(X)
CO
(.)
CO
Typen-
bezeichnung
Mindest-
gehalte
typbestimmende
Bestandteile,
Bewertung;
weitere Erfordernisse
Zusammensetzung;
Art der Herstellung
besondere
Bestimmungen
8
Nährstofformen,
Näh rstofflöslich keiten
2 3 4 5 6
4.4 Hüttenkalk 420/oCaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate von Calcium und Bei der Angabe der Gehalte darf auf
(Hüttenkalk, Siebdurchgang: Magnesium; einen Gehalt an Magnesiumoxid hin-
körnig) a) 970/obei 1,0mm, aus Hochofenschlacke durch: gewiesen sein, wenn er, bewertet als
800/obei 0,315mm; a) Vermahlen MgO, mindestens 3 % beträgt;
der Düngemitteltyp darf als "Hütten-
.b) 970/obei 3,15mm b) Absieben kalk, körnig" bezeichnet sein, wenn
das Ausgangsprodukt auf den Sieb-
durchgang nach Spalte 4 Buchstabe a
ausgemahlen ist und das Düngemittel
folgenden Anforderungen entspricht: CD
C
Siebdurchgang: :J
ci
(0
97%bei 3,15mm, cn
750/obei 1,6mm; CO
CD
bei Herstellung nach Spalte 5 Buch- ~
stabe b muß das Düngemittel mit dem N°
CT
Hinweis "Nur zur Anwendung In der
Forstwirtschaft" gekennzeichnet sein ~
c...
O>
Hüttenkalk mit 400/oCaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silicate von Calcium und Bei der Angabe der Gehalte darf auf =r
weich erdigem 3%P20s mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Magnesium, Tricalciumphosphat, einen Gehalt an Magnesiumoxid hin- caO>
Rohphosphat Phosphat, in 2 0/oiger säurelösliches P20s, mindestens Calciumcarbonat; gewiesen sein, wenn er, bewertet als
c5
Ameisensäure lösliches
Phosphat
55 % des angegebenen Gehalts
an P2Os in 2 0/oiger Ameisensäure
aus Hüttenkalk mit Siebdurch-
gang:
MgO, mindestens 3 % beträgt;
das Düngemittel muß mit dem Hinweis
...
U)
(X)
löslich 970/obei 1,0mm, .,Zur Anwendung in der Forstwirtschaft" St'
80 % bei 0,315 mm; gekennzeichnet sein ~
Zugeben von weicherdigem ~
Rohphosphat mit Siebdurchgang:
99 0/o bei 0, 125 mm,
90 % bei 0,063 mm
Konverterkalk 400/oCaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide von Calcium Bei der Angabe der Gehalte darf
Siebdurchgang: und Magnesium, Eisen und Man- auf einen Gehalt an Magnesiumoxid
a) 970/obei 1,0mm, ganverbindungen; hingewiesen sein, wenn er, bewertet
800/obei 0,315mm; a) Vermahlen von Konverter- als MgO, mindestens 3 % beträgt;
schlacke bei Herstellung nach Spalte 5
b) 970/obei 2,0mm, Buchstabe b muß als Ausgangsstoff
500/obei 0,315mm b) Absieben zerfallener Pfannen- „Pfannenschlacke" angegeben sein
schlacke aus der Behandlung
unlegierter Stähle, deren Sili-
catgehalt, bewertet als SiCi,
mindestens 20 % beträgt
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Konverterkalk 350/oCaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide von Calcium Bei der Angabe der Gehalte darf auf
mit Phosphat 3%P2Os in 2 0/oiger Zitronensäure Phosphat bewertet als in 2 0/oiger und Magnesium, Eisen-, Mangan- einen Gehalt an Magnesiumoxid hin-
(Konverterkalk und in alkalischem Zitronensäure und in alkalischem verbindungen; gewiesen sein, wenn er, bewertet als
mit Phosphat, Ammoncitrat lösliches Ammoncitrat (Petermann) aus phosphathaltiger Konverter- MgO, mindestens 3 % beträgt;
körnig) Phosphat lösliches P2Os; schlacke, auch Zugeben der Düngemitteltyp darf als "Konverter-
Siebdurchgang: aufgeschlossener Phosphate kalk mit Phosphat, körnig" bezeichnet
970/obei 1,0mm, sein, wenn das Ausgangsprodukt auf ~
800/obei 0,315mm den Siebdurchgang nach Spalte 4 1\)
(0
ausgemahlen ist und das Düngemittel
folgenden Anforderungen entspricht: 1
Siebdurchgang: .....
D>
97 % bei 2,0 mm, (0
75 % bei 1,6 mm a.
~
4.5 Geflügelkotkalk 30 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO Calciumhydroxid, Geflügelkotkalk; Bei der Angabe der Gehalte darf auf )>
C
aus Branntkalk und feuchtem einen Gehalt an Magnesium hingewie- cn
(0
Geflügelkot sen sein, wenn er, bewertet als MgO, D>
mindestens 5 0/o beträgt g
OJ
Kali-Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid oder -hydroxid, Bei der Angabe der Gehalte darf auf 0
:,
(Kali- 10 % K-0 wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches auch Magnesiumoxid oder einen Gehalt an Magnesiumoxid hin- ?
Magnesium- Kaliumoxid K2O; -hydroxid, Kaliumsulfat oder gewiesen sein, wenn er, bewertet als a.
(t)
Branntkalk) Siebdurchgang: Kaliumcarbonat; MgO, mindestens 5 0/o beträgt; :,
97 % bei 6,3 mm aus Branntkalk und Rückstand- der Düngemitteltyp darf als "Kali- CA>
kah Magnesium-Branntkalk" bezeichnet 9
sein, wenn der Gehalt an Magne- c..
C
siumoxid, bewertet als MgO, min- ~-
destens 15 0/o beträgt, zusammen mit .....
(0
dem angegebenen Gehalt an Calcium- 0)
0)
oxid der CaO-Mindestgehalt nach
Spalte 2 erreicht ist und Magnesium-
oxid als Nährstoff zusätzlich angege-
ben ist
CO
~
~
CO
Zusammensetzung; ~
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; besondere Bestimmungen N
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
-----~·--·- -·-----------------------------------------------------------------------
2 3 4 5 6
Rückstandkalk 300/oCaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Oxide, Hydroxide oder Carbonate Bei der Angabe der Gehalte darf auf
Siebdurchgang: von Calcium oder Magnesium; einen Gehalt an Magnesiumoxid hin-
970/obei 4,0mm; aus basisch wirksamen Rückstän- gewiesen sein, wenn er, bewertet als
bei Calcium- oder Magnesium- den der industriellen Produktion, MgO, mindestens 5 0/o beträgt;
carbonaten Siebdurchgang: auch aus der Kalkstein- oder die Art der Kalkrückstände ist
97 % bei 3,0 mm, Dolomitverarbeitung anzugeben;
700/obei 1,0mm Höchstgehalte an nachstehenden
Schwermetallen:
mg/kg CD
C
::,
Blei 200 a.
(?)
Cadmium 6
Nickel 100 ~(?)
Quecksilber 4 III
(?)
Thallium 2 N
cr
Carbokalk 450/oCaCÜ:3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCOJ; Calciumcarbonat und andere ~
Siebdurchgang: basisch wirksame Verbindungen t...
P>
97 0/o bei 4,0 mm von Calcium und Magnesium :::r
sowie organische Bestandteile; eoP>
durch Zugabe von Kalk und Koh- ::,
CO
lendioxid aus Zuckerrübenrohsaft .....
gefällter Niederschlag CO
CD
!X'
4.6 Calciumchlorid 150/oCa Calcium Calcium bewertet als wasser- Calciumchlorid Das Düngemittel darf nur in geschlos- -t
lösliches Ca senen, gegen Feuchtigkeit schützen- ~
den Packungen gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht werden;
auf die Anwendungszeit (zeitliche
Wiederholung, Stand der Vegetation),
den Anwendungsbereich und die erfor-
derliche Verdünnung der Nährlösung
muß hingewiesen sein;
entspricht das Calciumchlorid nicht
der im Arzneibuch festgelegten Quali-
tät, muß das Düngemittel mit dem Hin-
weis gekennzeichnet sein: "Nicht für
Blattdüngung oder zum Benetzen von
Früchten!"
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Näh rstofflöslich keiten
2 3 4 5 6
Calciumchlorid- 10 % Ca Calcium Calcium bewertet als wasser- Calciumchlorid Das Düngemittel darf nur in geschlos-
Lösung lösliches Ca senen Packungen gewerbsmäßig in
den Verkehr gebracht werden;
auf die Anwendungszeit (zeitliche
Wiederholung, Stand der Vegetation),
den Anwendungsbereich und die erfor-
derliche Verdünnung der Nährlösung ~
muß hingewiesen sein; I\J
<O
entspricht das Calciumchlorid nicht
der im Arzneibuch festgelegten Quali- 1
tät, muß das Düngemittel mit dem Hin- -4
0)
weis gekennzeichnet sein: "Nicht für <O
Blattdüngung oder zum Benetzen von a.
CD
~
Früchten!"
)>
C
4. 7 Magnesium- 150/oMgO Wasserlösliches Magnesium bewertet als wasser- Magnesiumsulfat cn
<O
0)
sulfat Magnesiumoxid lösliches MgO O"
CD
Magnesium- 200/oMgO Gesamt- Magnesium bewertet als Magnesiumsulfat, Der Chloridgehalt darf angegeben sein, m
0
sulfat mit Magnesiumoxid Gesamt-Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat wenn er weniger als 3 0/o Cl beträgt ::,
Magnesium- mindestens 60 % des ange- aus kohlensaurem ?
carbonat gebenen Gehalts an MgO Magnesiumkalk a.
CD
wasserlöslich ::,
w
Magnesium- 80/oMgO Wasserlösliches Magnesium in Form wasser- Magnesiumsulfat, Der Chloridgehalt darf angegeben 9
Magnesiumoxid; c...
sulfat mit Kali löslicher Salze ausgedrückt als Kaliumsulfat sein, wenn er weniger als 3 0/o Cl C
6%K2O wasserlösliches Magnesiumoxid; beträgt ~-
Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches -J.
<O
insgesamt ~O; CD
CD
20% Höchstgehalt an Chlorid 3 0/o Cl
Magnesium- 80/oMgO Gesamt- Magnesium bewertet als Magnesiumsulfat, Der Chloridgehalt darf angegeben
SUifat mit Kali Magnesiumoxid; Gesamt-Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat sein, wenn er weniger als 3 0/o Cl
und Magne- mindestens 60 0/o des angegebe- aus kohlensaurem beträgt
siumcarbonat nen Gehalts an MgO wasserlös- Magnesiumkalk,
lieh; Kaliumsulfat
60/o~O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches
Kaliumoxid ~O;
insgesamt Höchstgehalt an Chlorid 3 0/o Cl
200/o
CO
~
w
CO
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung: ~
besondere Bestimmungen ~
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstotformen,
Nährstofflöslich keiten
2 3 4 5 6
Konzentrierter 700/oMgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumoxid
Magnesium- Magnesiumoxid;
dünger Siebdurchgang:
97 0/o bei 4,0 mm
Magnesium- 80/oMg Magnesium Magnesium bewertet als wasser- Magnesiumchlorid, Das Düngemittel darf nur in geschlos-
chlorid-Lösung lösliches Mg; auch Calciumchlorid senen Packungen gewerbsmäßig in
Höchstgehalt an Calcium 2 0/o Ca den Verkehr gebracht werden;
auf die Anwendungszeit (zeitliche
Wiederholung, Stand der Vegetation). tD
C
:::,
den Anwendungsbereich und die erfor- a.
(D
derliche Verdünnung der Nährlösung cn
(C
muß hingewiesen sein; (D
bei Verwendung von Calciumchlorid cn
(D
muß der Gehalt an Ca angegeben sein; f:t
0-
entspricht das Calciumchlorid oder iii"
Magnesiumchlorid nicht den im Arznei- F
buch für die Prüfung auf Reinheit des (_
D>
Calciumchlorids festgesetzten Anforde- ::,-
rungen, muß das Düngemittel mit dem (0
D>
Hinweis gekennzeichnet sein: "Nicht :::,
(C
für Blattdüngung oder zum Benetzen ....
von Früchten!" (0
0)
0)
Magnesium- 150/oMgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumoxid, -hydroxid oder Bei der Angabe der Gehalte darf auf -
Magnesiumoxid -i
dünger- Magnesium salze einen Gehalt an Calciumoxid hingewie-
~
Suspension sen sein, wenn er, bewertet als CaO,
mindestens 2 % beträgt;
auf die für die Beständigkeit zweck-
mäßige Art der Lagerung, insbeson-
dere auf die Lagertemperatur, sowie
auf die Anwendungszeit (zeitliche Wie-
derholung, Stand der Vegetation) und
den Mengenaufwand je Flächeneinheit
muß hingewiesen sein
Magnesium- 200/oMgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumsilicate;
Gesteinsmehl Magnesiumoxid; mechanisches Aufbereiten
Slebdurchgang: magnesiumhaltiger Gesteine,
97 0/o bei 0,2 mm, auch Granulieren des auf den
65% bei 0,032 mm; Siebdurchgang nach Spalte 4
bei Granulierung: ausgemahlenen Produkts
Zerfall des Granulats unter
Feuchtigkeitseinfluß
Typen- Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstottormen,
Näh rstofflöslich keiten
2 3 4 5 6
Abschnitt 2
Mineralische Mehmährstoffdünger
( 1) Nährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei
Stickstofformen aufT abelle 1, bei Phosphatlöslichkeiten aufTabelle 2. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Tabelle 3 oder 4 vorgeschrieben, so muß diese Angabe der Typenbezeich-
nung hinzugefügt sein.
~
(2) Flüssige Mehrnährstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und die Verhütung von Unfällen, ein- N
CO
schließlich Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein. 1
-f
(3) Der Gehalt an Chlorid darf angegeben sein; die Angabe „chloridarm" darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet.
~
Q.
~
1. NPK-Dünger )>
C:
(/)
CO
NPK-Dünger 30/oN Stickstoff in den Bei den Stickstofformen 2 bis 5 Auf chemischen Wege oder durch * Q)
Stickstofformen
1 bis 5
dürfen Gehalte nur angegeben
sein, wenn sie mindestens 1 %
Mischen gewonnenes Erzeugnis
ohne Zusatz von Nährstoffen tieri-
~
III
betragen schen oder pflanzlichen 0
~
5% P20s Phosphat in den
Phosphatl0slich keiten
Gehaltsangaben und weitere
Erfordernisse nach Tabelle 3;
Ursprungs -~
Q.
1 bis 8 Siebdurchgänge nach Tabelle 5 (D
~
5%K2O Wasserlösliches CA>
Kaliumoxid 9
insgesamt c,_
C:
200/o :!.
.....
CO
O>
NPK-Dünger 30/oN Stickstoff in den Bei den Stickstofformen 2 bis 9 Auf chemischem Wege oder O>
Stickstofformen dürfen Gehalte nur angegeben durch Mischen gewonnenes
6 bis 9, sein, wenn sie mindestens 1 0/o Erzeugnis
auch neben betragen
Stickstofformen
1 bis 5
5%P20s Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere
Phosphatlöslich keiten Erfordernisse nach Tabelle 4
1 bis 3, 8 und 9
50/oKiO Wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt
200/o
!UI
CO
.,a.
Typen- Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen 0,
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Näh rstofformen,
Näh rstofflöslich keiten
2 3 4 5 6
NPK-Dünger 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 9 Auf chemischem Wege oder
mit Magnesium formen 1 bis 9 dürfen Gehalte nur angegeben durch Mischen gewonnenes
sein, wenn sie mindestens Erzeugnis
1 % betragen
5% P2Os Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere
Phosphatlöslich keiten Erfordernisse nach Tabelle 4
1 bis 3
5%K2O Wasserlösliches m
Kaliumoxid C
:J
a.
20/oMgO Gesamt-Magnesiumoxid <D
insgesamt ~
<D
25% f/)
<D
NPK-Dünger, 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 5 Auf chemischem Wege oder N
0-
umhüllt formen 1 bis 5 dürfen Gehalte nur angegeben durch Mischen gewonnenes m
pi
sein, wenn sie mindestens Erzeugnis;
10/o betragen Granulieren und Beschichten der c...
0>
Granulate mit gesundheitlich =r-
(0
unbedenklichem Kunststoff, 0>
:J
mindestens 70 0/o der Granulate <O
müssen kunststoffumhüllt sein .....
<O
ex,
5%P20s Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere St'
Phosphatlöslich keiten Erfordernisse nach Tabelle 4 -i
1 bis 3 ~
50/oKiO Wasserlösliches
--
Kaliumoxid
insgesamt
20%
Typen- Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
-------·--
2 3 4 5 6
NPK-Dünger, 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 5 Auf chemischem Wege oder Das Düngemittel darf nur in geschlos-
verkapselt formen 1 bis 5 dürfen Gehalte nur angegeben durch Mischen gewonnenes senen Packungen und mit einem
sein, wenn sie mindestens Erzeugnis; Hinweis auf den Anwendungsbereich
1 % betragen Lösen von Düngesalzen in Wasser, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
Einschließen in Kapseln aus werden
gesundheitlich unbedenklichem
Kunststoff ~
5% P2Os Phosphat in den
Phosphatlöslich keiten
Gehaltsangaben und weitere
Erfordernisse nach Tabelle 4
"'
(0
1
1 bis 3 --4
O>
(C
5%K.,O Wasserlösliches
Kaliumoxid a.
~
insgesamt )>
20% C
u,
(C
2%N Auf chemischem Wege und durch tu
NPK-Dünger- Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4 * CT
(1)
Lösung formen 1 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben Lösen in Wasser gewonnenes, Die Angabe "biuretarm" darf nur
sein, wenn sie mindestens unter Atmosphärendruck bestän- verwendet sein, wenn der Biuretgehalt CD
0
1 % betragen; diges Erzeugnis, ohne Zusatz von 0,2 % nicht überschreitet ::::,
Höchstgehalt an Biuret: Nährstoffen tierischen oder ?
Gehalt an Carbamidstickstoff pflanzlichen Ursprungs a.
(1)
X 0,026 ::::,
(.,J
3% P2Os Phosphat in der Phosphat- 9
löslichkeit 1 c...
C
3%K;,O Wasserlösliches ~-
Kaliumoxid _,J.
(0
insgesamt 00
15% O>
u,
~
.....
CO
Typen- Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; ~
Zusammensetzung; besondere Bestimmungen CD
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
NPK-Oünger- 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4 Auf chemischem Wege und durch *
Suspension formen 1 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben Suspendieren in Wasser Die Angabe "biuretarm" darf nur
sein, wenn sie mindestens gewonnenes Erzeugnis, ohne verwendet sein, wenn der Biuretgehalt
1 % betragen; Zusatz von Nährstoffen tierischen 0,2 0/o nicht überschreitet;
Höchstgehalt an Biuret: oder pflanzlichen Ursprungs
Gehalt an Carbamidstickstoff
X 0,026
4%P2Os Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere
Phosphatlöslich keiten Erfordernisse nach Tabelle 3
1 bis 3 CD
C
~
40/oK,O Wasserlösliches Q.
(l)
Kaliumoxid V>
<O
insgesamt (l)
V>
20% (l)
N
0-
NPK-Oünger- 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4 Durch Suspendieren in Wasser fü"
Suspension mit formen 1 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben gewonnenes Erzeugnis; :=:
kohlensaurem sein, wenn sie mindestens 1 0/o Zugeben von kohlensaurem <-
ll>
Magnesiumkalk betragen; Magnesiumkalk ::r
Höchstgehalt an Biuret: <O
ll>
Gehalt an Carbamidstickstoff ~
<O
X 0,026
~
4%P20s Phosphat in der Phosphat- Gehaltsangaben und weitere CO
(X)
löslichkeit 5 Erfordernisse nach Tabelle 4 ~
4%K2O Wasserlösliches ~
Kaliumoxid ~
20/oMgO Gesamt-Magnesiumoxid
100/oCaCOJ Calciumcarbonat
insgesamt
35%
NPK-Dünger- 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4 Auf chemischem Wege und durch
Suspension mit formen 1 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben Suspendieren in Wasser gewon-
Magnesium sein, wenn sie mindestens nenes Erzeugnis
1 % betragen
5% P20s Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere
Phosphatlöslich keiten Erfordernisse nach Tabelle 4
1 bis 3
5%~0 Wasserlösliches
Kaliumoxid
2%MgO Gesamt-Magnesiumoxid
insgesamt
25%
Typen- Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung: besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
2. NP - D o n g er
NP-Dünger 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstoffarmen 2 bis 5 Auf chemischem Wege oder •
formen 1 bis 5 dürfen Gehalte nur angegeben durch Mischen gewonnenes
sein, wenn sie mindestens 1 % Erzeugnis ohne Zusatz von Nähr-
betragen stoffen tierischen oder pflanz- z:,
liehen Ursprungs
5%P20; Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere 1\)
Erfordernisse nach Tabelle 3; CO
Phosphatlöslich keiten
1 bis 8 Siebdurchgänge nach Tabelle 5 1
--f
insgesamt P>
(Cl
180/o a.
9?
NP-Dünger 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 9 Auf chemischem Wege oder >
C:
formen 1 bis 9 dürfen Gehalte nur angegeben durch Mischen gewonnenes rn
(Cl
sein, wenn sie mindestens 1 % Erzeugnis P>
betragen 0-
(1)
5%P20; Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere OJ
0
Phosphatlöslichkeiten Erfordernisse nach Tabelle 4 :,
1 bis 3 :'
a.
(1)
Insgesamt :,
180/o (.,)
!==>
NP-Dünger- 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4 Auf chemischem Wege und durch • c_.
C:
Lösung formen 1 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben
sein, wenn sie mindestens 1 0/o
Lösen in Wasser gewonnenes, Die Angabe "biuretarm" darf nur ver-
unter Atmosphärendruck bestän- wendet sein, wenn der Biuretgehalt
~-.....
CO
betragen: diges Erzeugnis ohne Zusatz von 0,2 % nicht überschreitet (X)
(X)
Höchstgehalt an Biuret: Nährstoffen tierischen oder
Gehalt an Carbamidstickstoff pflanzlichen Ursprungs
X 0,026
5%P20; Phosphat in der Phos-
phatlöslichkeit 1
insgesamt
18%
iCO
CO
CII
Typen- Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen 0
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
NP-Dünger- 3%N Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4 Auf chemischem Wege und durch *
Suspension formen 1 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben Suspendieren In Wasser gewon- Die Angabe "biuretarm" darf nur ver-
sein, wenn sie mindestens 1 0/o nenes, Erzeugnis, ohne Zusatz wendet sein, wenn der Biuretgehalt
betragen; von Nährstoffen tierischen oder 0,2 % nicht überschreitet
Höchstgehalt an Biuret: pflanzlichen Ursprungs
Gehalt an Carbamidstlckstoff
X 0,026
5% P20s Phosphat In den Gehaltsangaben und weitere
Phosphatlöslichkelten Erfordernisse nach Tabelle 3 CD
C
1 bis 3 ::J
a.
CD
insgesamt ~
18% CD
cn
CD
Fl'
CT
~
c_
Q>
:,-
CO
Q>
::J
-~
CO
(0
-f
~
Typen- Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
3. N K - D On g e r
NK-Dünger 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 5 Auf chemischem Wege oder •
formen 1 bis 5 dürfen Gehalte nur angegeben durch Mischen gewonnenes
sein, wenn sie mindestens 1 % Erzeugnis ohne Zusatz von Nähr-
betragen stoffen tierischen oder pflanz-
liehen Ursprungs ~
5%K2O Wasserlösliches N
(0
Kaliumoxid
1
insgesamt -f
18% ll>
(Q
Q.
NK-Dünger 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 9 Auf chemischem Wege oder Bel der Angabe der Gehalte darf auf (D
-,
mit Magnesium formen 1 bis 9 dürfen Gehalte nur angegeben durch Mischen gewonnenes einen Gehalt an Calciumoxid hingewie- )>
sein, wenn sie mindestens 1 % Erzeugnis ohne Zusatz von Nähr- sen sein, wenn er, bewertet als CaO, C
Cl)
(Q
betragen stoffen tierischen oder pflanz- mindestens 10 % beträgt ll>
liehen Ursprungs O"
(D
5%K2O Wasserlösliches
Kaliumoxid CD
0
::::,
20/oMgO Gesamt-Magnesiumoxid ?
Q.
insgesamt (D
::::,
20%
t,)
0
NK-Dünger- 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4 Auf chemischem Wege und durch • <-
Lösung formen 1 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben Lösen in Wasser gewonnenes, C
sein, wenn sie mindestens 1 % unter Atmosphärendruck bestän- ~-.....
betragen; diges Erzeugnis ohne Zusatz von (0
(X)
Höchstgehalt an Biuret: Nährstoffen tierischen oder (X)
Gehalt an Carbamidstickstoff pflanzlichen Ursprungs
X 0,026
5%K2O Wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt
15%
CO
U'I
..A
CO
UI
Typen- Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen N
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
NK-Dünger- 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4 Auf chemischem Wege und durch •
Suspension formen 1 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben Suspendieren in Wasser gewon- Die Angabe „biuretarm" darf nur ver-
sein, wenn sie mindestens 1 % nenes Erzeugnis ohne Zusatz von wendet sein, wenn der Biuretgehalt
betragen; Nährstoffen tierischen oder 0,2 % nicht überschreitet
1-:iöchstgehalt an Biuret: pflanzlichen Ursprungs
Gehalt an Carbamidstickstoff
X 0,026
5%K2O Wasserlösliches
Kaliumoxid CD
C
::::,
insgesamt a.
(1)
18% cn
<O
(1)
cn
NK-Dünger- 30/oN Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4 Auf chemischem Wege und durch (1)
Suspension formen 1 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben Suspendieren in Wasser gewon- FJ'
0-
mit Magnesium sein, wenn sie mindestens 1 0/o nenes Erzeugnis D>
betragen :=
c...
5%K2O Wasserlösliches P>
::1'
Kaliumoxid caP>
::::,
2%MgO Gesamt-Magnesiumoxid <O
..A
insgesamt (0
(X)
20% ?
.....
~
Typen- Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung: besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
4. P K-D ü n g er
PK-Dünger 5% P;,O, Phosp~at in den Gehaltsangaben und weitere Auf chemischem Wege oder *
Phosphatlöslichkeiten Erfordernisse nach Tabelle 3; durch Mischen gewonnenes
1 bis 8 Siebdurchgänge nach Tabelle 5 Erzeugnis ohne Zusatz von Nähr-
stoffen tierischen oder pflanz-
5% K2Os Wasserlösliches liehen Ursprungs ~
Kaliumoxid N
<O
insgesamt 1
18% ~
Q>
(0
PK-Dünger 5% P20s Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere Auf chemischem Wege oder a.
Phosphatlösl ich keiten Erfordernisse nach Tabelle 4 durch Mischen gewonnenes ~
1 bis 10 Erzeugnis >
C
VJ
5%K2O wasserlösliches (0
Q>
Kaliumoxid CT
(1)
insgesamt CD
18% 0
::,
?
PK-Dünger- 5% P2Os Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere Auf chemischem Wege oder a.
(1)
mit Magnesium Phosphatlöslich keiten Erfordernisse nach Tabelle 4 durch Mischen gewonnenes ::,
1 bis 10 Erzeugnis c..>
9
5%K2O wasserlösliches c..
C
Kaliumoxid ~-....
2%MgO Gesamt-Magnesiumoxid <O
(X)
(X)
insgesamt
20%
PK-Dünger mit 10% P2Os Phosphat in der Phosphat- Gehaltsangaben und weitere Durch Mischen gewonnener
kohlensaurem löslichkeit 8 Erfordernisse nach Tabelle 4; PK-Dünger, Zugeben von kohlen-
Kalk saurem Kalk, auch aus Meeres-
10% K2O Wasserlösliches algen
Kaliumoxid
400/oCaCOJ Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3
PK-Dünger, 20%P2Os Phosphat in der Phosphat- Kaliumglühphosphat;
Kalium- löslichkeit 5 auf chemischem Wege gewonne-
glühphosphat nes Erzeugnis CO
20% K2O Mineralsäurelösliches UI
Kaliumoxid w
u,
Typen- Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen UI
.,:.
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Näh rstofflöslich keiten
2 3 4 5 6
PK-Dünger- 5% P20s Phosphat in der Auf chemischem Wege und durch *
Lösung Phosphatlöslichkeit 1 Lösen in Wasser gewonnenes
Erzeugnis ohne Zusatz von Nähr-
5%K2O Wasserlösliches stoffen tierischen oder pflanz-
Kaliumoxid liehen Ursprungs
insgesamt
180/o
PK-Dünger- 5% P2Os Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere Auf chemischem Wege und durch * CD
Suspension Phosphatlöslich keiten Erfordernisse nach Tabelle 3 Suspendieren in Wasser gewon- C
~
1 bis 3 nenes Erzeugnis ohne Zusatz von a.
(1)
Nährstoffen tierischen oder cn
5%K2O Wasserlösliches pflanzlichen Ursprungs
<C
(1)
Kaliumoxid cn
(1)
insgesamt N
CT
180/o i»"
Phosphat in der Gehaltsangaben und weitere Durch Suspendieren in Wasser
-=c...
PK-Dünger- 5% P2Os D>
;r
Suspension mit Phosphatlöslichkeit 5 Erfordernisse nach Tabelle 4 gewonnenes Erzeugnis;
kohlensaurem Zugeben von kohlensaurem caD>
Magnesiumkalk 5%K2O Wasserlösliches Magnesiumkalk ~
<C
Kaliumoxid ~
<D
20/oMgO Gesamt-Magnesiumoxid a,
5D
100/o CaCO:i Calciumcarbonat --f
~
insgesamt
350/o
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1988 955
Tabelle 1
Stickstofformen
1. Gesamtstickstoff 6. Crotonylidendiharnstoff
2. Nitratstickstoff 7. Formaldehydharnstoff
3. Ammoniumstickstoff 8. lsobutylidendiharnstoff
4. Carbamidstickstoff 9. Dicyandiamidstickstoff
5. Cyanam idstickstoff
Tabelle 2
Phosphatlösl ich keiten
(anzugeben als P20s oder Phosphat)
1. wasserlösliches P20s
2. neutral-ammoncitratlösliches P20s
3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P20s
4. mineralsäurelösliches P20s, ausschließlich mineralsäurelösliches P20s
5. alkalisch-ammoncitratlösliches P20s (Petermann)
6. in 20/oiger Zitronensäure lösliches P20s
7. mineralsäurelösliches P20s, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P20s in alkalischem
Ammoncitrat (Joulie) löslich
8. mineralsäurelösliches P20s, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P20s in 2 0/oiger
Ameisensäure löslich
9. mineralsäurelösliches P20s, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P20s in 2 0/oiger
Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P20s wasserlösliches P20s
10. in 2 0/oiger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P20s
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil i
Tabelle 3
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als_ EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen
Die Gehaltsangaben und weiteren Erfordernisse gelten auch für die Kennzeichnung mineralischer Mehrnährstoffdünger,
die hinsichtlich des Phosphatbestandteils die Voraussetzungen für die Bezeichnung „EWG-Düngemittel" erfüllen, auch
wenn sie nicht mit dieser Bezeichnung versehen sind.
Mehrnährstoffdünger Angabe der Mindestgehalt Nicht enthalten sein dürfen Der Typenbezeichnung
mit ... Löslichkeit der Löslichkeit muß die Angabe beigefügt sein
(nach Tabelle 2) (in Gewichts-
prozenten)
2 3 4 5
a) weniger als 2 % 2 11 Thomasphosphat,
wasserlöslichem P20s Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,
b) 2% und mehr 1 und 3 11 teilaufgeschlossenes
wasserlöslichem P20s Rohphosphat,
Rohphosphat
Rohphosphat 1 2,5 Thomasphosphat, .,mit Rohphosphat"
3 5 Glühphosphat,
4 2 Aluminiumcalciumphosphat
teilaufgeschlossenem 1 2,5 Thomasphosphat, „mit teilaufgeschlossenem
Rohphosphat 3 5 Glühphosphat, Rohphosphat"
4 2 Aluminiumcalciumphosphat
Aluminiumcalcium- 1 2 Thomasphosphat, .. mit Aluminiumcalcium-
phosphat 21 7 531 Glühphosphat, phosphat"
teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat
Glühphosphat 5 andere Phosphatarten .. mit Glühphosphat"
Thomasphosphat 6 andere Phosphatarten .. mit Thomasphosphat"
weich erdigem 8 andere Phosphatarten „mit weicherdigem
Rohphosphat Rohphosphar
1l Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P:IOs dar1 2 % nicht überschreiten
2) Enthält das Düngemittel ausschheßhch Aluminiumcalciumphosphat. so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein.
3) Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1988 957
Tabelle 4
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen
Mehmlhrstoffdünger Angabe der Mindestgehalt Nicht enthalten sein dürfen: Der Typenbezeichnung muß die
mit ... LOslichkeit der LOslichkeit Angabe beigefügt sein:
(nach Tabelle 2) (in Gewichts-
prozenten)
2 3 4 5
a) weniger als 2 % 2 Thomasphosphat,
wasserlöslichem P20s Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,
teilautgeschlossenes
b) 2% und mehr 1 und 3 Rohphosphat,
wasserlöslichem P20s Rohphosphat
Rohphosphat mit 9 Löslich- andere Phosphatarten „mit Rohphosphat
wasserlöslichem Anteil keit 1: 2% mit wasserlöslichem Anteil"
Thomasphosphat, daneben 10 andere als in Spalte 1 verwendete Phosphatarten
GI üh phosphat, genannte Phosphatarten
Monocalciumphosphat
oder Dicalciumphosphat
Dicalciumphosphat 5 andere Phosphatarten ,.mit Dicalciumphosphat"
Tabelle 5
Siebdurchgänge
Siebdurchgang in 0/o bei ... mm
Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16
Glühphosphat 75 0,16
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16
Thomasphosphat 75 0,16
Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063
(0
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; UI
besondere Bestimmungen 0,
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstoff löslich keiten
2 3 4 5 6
Abschnitt 3
Organische und organisch-mineralische Düngemittel
(1) Aufbereiten im Sinne der Spalte 5 ist das Aufbereiten zu se4chenhygienisch unbedenklichen Produkten, frei von Krankheitskeimen. Rückstände der Arzneimittelproduktion
dürfen nicht zugesetzt sein.
(2) Der Chromgehalt darf 0,5 % nicht überschreiten; Chrom (VI) darf nicht enthalten sein.
(3) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung verwendet sein. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen m
C
nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: "Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen sind bei ::,
Q.
empfindlichen Personen möglich!" <D
(/)
<O
<D
Organischer 50/oN Organisch gebundener Stickstoff bewertet als Gesamt- Aufbereiten tierischer oder Bei Zugabe von Crotonylidendiharn- (/)
<D
Stickstoffdünger Stickstoff stickstoff pflanzlicher Stoffe, auch Zugeben stoff, lsobutylidendiharnstoff oder ;:;r
CT
von Crotonylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff muß der jeweils
lsobutylidendiharnstoff oder zugegebene Stoff angegeben sein ~
Formaldehydharnstoff c._
ll>
-::r
Organischer 140/oN Organisch gebundener Stickstoff bewertet als Gesamt- Peptide und Aminosäuren; Das Düngemittel darf nur in geschlos- (0
ll>
Stickstoffdünger Stickstoff stickstoff Hydrolisieren tierischen Eiweißes, senen Packungen gewerbsmäßig ::,
<O
Trocknen in den Verkehr gebracht werden; auf ~
die Anwendungszeit (zeitliche Wieder- (0
CX>
holung, Stand der Vegetation) und den St'
Mengenaufwand je Flächeneinheit -f
sowie die für die Beständigkeit des ~
Mittels zweckmäßige Art der Lagerung
muß hingewiesen sein
Organischer 40/oN Organisch gebundener Stickstoff bewertet als Gesamt- Aufbereiten Die Herstellungsart nach Spalte 5 muß
NPK-Dünger Stickstoff; stickstoff; a) von Guano angegeben sein
6% P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Gesamt- b) tierischer oder pflanzlicher
P2O5; Stoffe
2%K2O Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches
Kaliumoxid K2O
insgesamt
15%
Typen- Mindest- typbestimmcnde Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile. weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen.
Nährstofflöslichkeiten
----- -----· - ----
2 3 4 5 6
---~---- -----~-- ·--- ------
Organischer 3%N Organisch gebundener Stickstoff bewertet als Gesamt- Aufbereiten tierischer oder Bei Zugabe von Crotonylidendiharn-
NP-Dünger Stickstoff; stickstoff; pflanzlicher Stoffe, auch Zugeben stoff, lsobutylidendiharnstoff oder
von Crotonylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff muß der jeweils
lsobutylidendiharnstoff oder zugegebene Stoff angegeben sein
Formaldehydharnstoff
4% P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Gesamt- ~
P2C>s 1\)
insgesamt c.o
9% 1
-f
Aufbereiten entfetteter Knochen, Cl>
Knochenmehl. 30/oN Organisch gebundener Stickstoff bewertet als Gesamt- (0
entfettet Stickstoff; stickstoff; auch Zugeben von Blut 0.
~
12 % P20., Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Gesamt-
P2C>s; •C
VI
Siebdurchgang: (0
Cl>
97 % bei 2,5 mm, CT
(1)
50 % bei 0,2 mm;
Höchstgehalt an Fett 4 % CD
0
::,
Knochenmehl. 28% P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Gesamt- Aufbereiten entfetteter, entleimter ?
Knochen 0.
entleimt P2C>s; (1)
Siebdurchgang: ::,
~
97% bei 2,5 mm, 0
50% bei 0,2 mm; (...
Höchstgehalt an Fett 2 % C
~-
~
Organisch- 4%N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Gesamt- Aufbereiten tierischer oder Bei Zugabe von Crotonylidendiharn- c.o
pflanzlicher Stoffe, auch Zugeben stoff, lsobutylidendiharnstoff, Form- CD
mineralischer stickstoff; CD
NPK-Dünger von Crotonylidendiharnstoff, aldehydharnstoff oder Lignin muß der
lsobutylidendiharnstoff oder jeweils zugegebene Stoff angegeben
Formaldehydharnstoff, auch sein
Lignin oder Guano, Mischen mit
mineralischen Düngemitteln, auch
Zugeben von Gesteinsmehl
4%P2Q, Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Gesamt-
P2C>s:
4%K2O Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches
Kaliumoxid K2O
insgesamt
140/o CO
U1
CO
CO
0,
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen 0
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
-~~-~-
Organisch- 50/oN Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Gesamt- Aufbereiten tierischer oder Bei Zugabe von Crotonylidendiharn-
mineralischer stickstoff; pflanzlicher Stoffe, auch Zugeben stoff, lsobutylidendiharnstoff oder
NP-Dünger von Crotonylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff muß der jeweils
lsobutylidendiharnstoff oder zugegebene Stoff angegeben sein; der
Formaldehydharnstoff, und zur Herstellung verwendete Phosphat-
Mischen mit Phosphatdünger d0nger muß angegeben sein
5% P2Os Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Gesamt-
P20s
insgesamt CD
C
12% ::::,
Q.
<D
(/)
Organisch- 5% Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Gesamt- Aufbereiten tierischer oder Bei Zugabe von Crotonylidendiharn- <O
<D
mineralischer stickstoff; pflanzlicher Stoffe, auch Zugeben stoff, lsobutylidendiharnstoff oder (/)
<D
NP-Dünger mit von Crotonylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff muß der jeweils N
Magnesium lsobutylidendiharnstoff oder zugegebene Stoff angegeben sein cr
Formaldehydharnstoff und ~
Mischen mit Kali- und c...
Q)
Magnesiumdüngern '::1'
(0
5%K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasser- Q)
::::,
Kaliumoxid; lösliches K2O <O
20/oMgO Gesamt-Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt-
...
(0
CO
Magnesiumoxid !Jl
insgesamt --t
12% ~
30%
-
Torfmischdünger Organische Substanz; Organische Substanz bewertet Aufbereiten von Torf unter
organische als Glühverlust; Zugeben mineralischer oder
Substanz organischer Düngemittel
10/oN Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berücksichtigung
des Torfstickstoffs bewertet als
Gesamtstickstoff;
1 % P2Os Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Gesamt-
P20s;
1 %K2O Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches
Kaliumoxid K2O
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstotformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Torfmischdünger 30% Organische Substanz; Organische Substanz bewertet Aufbereiten von Torf unter
organische als Glühverlust; Zugeben mineralischer oder
Substanz organischer Düngemittel
1%N Gesamtstickstoff Stickstoff ohne Berücksichtigung
des Torfstickstoffs bewertet
als Gesamtstickstoff
~
Aufbereiten von Torf unter N
Torfmischdünger 300/o Organische Substanz; Organische Substanz bewertet CO
organische als Glühverlust; Zugeben mineralischer oder 1
Substanz organischer Düngemittel -1
~
(0
1 0/o N Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berücksichtigung
des Torfstickstoffs bewertet als ci
...,
<D
Gesamtstickstoff;
)>
C:
1 %P2Os Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Gesamt- (1)
(0
P20s ~
g..
Torfmischdünger 300/o Organische Substanz; Organische Substanz bewertet Aufbereiten von Torf unter
CO
organische als Glühverlust; Zugeben mineralischer oder 0
:::,
Substanz organischer Düngemittel ?
Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Gesamt- ci
1 0/o P2Os <D
:::,
P2Os:
Cl,)
1 °/o K2O Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches 9
Kaliumoxid K2O c..
C:
2.
Organisch- 25 0/o Organische Substanz; Organische Substanz bewertet als Aufbereiten von Der für die organische Substanz ....,.
CO
mineralischer organische Glühverlust; benutzte Ausgangsstoff nach Spalte 5 (X)
Mischdünger Substanz a) Siedlungsabfällen, auch muß angegeben sein;
(X)
Rindenhumus, unter Zugeben Höchstgehalte an nachstehenden
mineralischer Düngemittel Schwermetallen:
1 0/o N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Gesamt- b) Braunkohle, auch Zugeben
stickstoff; von Klärschlamm oder Meeres- mg/kg mg/kg
algen, und Mischen mit organi-
1 0/o P2Os Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Gesamt- sehen oder mineralischen Blei 200 Nickel 30
P2Os: Düngemitteln Cadmium 4 Quecksilber 4
10/o K2O Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kupfer 200 Zink 750
c) Schlempe und Torf unter
Kaliumoxid K2O Zugeben mineralischer Dünge- Bei Aufbereitung nach Spalte 5
mittel Buchstabe a muß auf den Mengenauf-
wand je Flächeneinheit hingewiesen
d) Fischabfällen unter Zugeben sein CO
mineralischer Düngemittel ....
0,
CO
Typen- O>
Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen N
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstoff löslich keiten
2 3 4 5 6
Organisch- 40/oN Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Gesamt- Aufbereiten tierischer oder Das Düngemittel darf nur in geschlos-
mineralische stickstoff; pflanzlicher Stoffe, Mischen mit senen Packungen In den Verkehr
NPK-Dünger- mineralischen Düngemitteln, gebracht werden;
Suspension 4%P20s Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Gesamt- auch Zugeben von Gesteinsmehl auf die für die Beständigkeit zweck-
P20s: mäßige Art der Lagerung muß
4%K20 Wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches hingewiesen sein
Kaliumoxid K20
insgesamt
14% m
C
::,
Organische 90/oN Stickstoff bewertet als Gesamt- Peptide und Aminosäuren: Das Düngemittel darf nur in geschlos- a.
Organisch gebundener <D
Stickstoffdünger- stickstoff Hydrolisieren tierischen senen Packungen gewerbsmäßig cn
Stickstoff <O
Eiweißes in den Verkehr gebracht werden: <D
Lösung cn
auf die Anwendungszeit (zeitliche <D
N
Wiederholung, Stand der Vegetation) O'
und den Mengenaufwand je Flächen-
einheit sowie auf die für die Beständig-
~
c...
keit zweckmäßige Art der Lagerung ll>
::r
muß hingewiesen sein <0
ll>
::,
<O
......
(0
(X)
.?>
~
~
Abschnitt 4
Düngemittel mit Spurennährstoffen
A. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführten Typen
1. Mineralische Einnährstoffdünger
Typenbezeichnung 0,20/oB Bor, Spurennährstoffe bewertet als Wie In Abschnitt 1; Enthält das Düngemittel mehr als 0,3 0/o
für Düngemittel 0,2 0/o Cu Kupfer, Gesamtgehalt Zugeben von Spurennährstoffen Bor, darf es nur in geschlossenen
nach Abschnitt 1; 1,00/oMn Mangan oder Packungen gewerbsmäßig in den
mit Angabe der 0,20/oZn Zink Verkehr gebracht werden;
zugesetzten auf den Borgehalt muß hingewiesen
Spurennährstoffe sein
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
2. M I n er a I i s c h e M eh r näh r s toff d On g er
Typenbezeichnung 0,02% B Bor, Spurennährstoffe bewertet als Wie in Abschnitt 2; Enthält das Düngemittel über 0,2 %
für Düngemittel 0,01 % Cu Kupfer, Gesamtgehalt Zugeben von Spurennährstoffen Bor, darf es nur In geschlossenen
nach Abschnitt 2; 0,050/oMn Mangan oder Packungen gewerbsmäßig In den
mit Angabe der 0,01 % Zn Zink Verkehr gebracht werden; z;"'
zugesetzten auf den Borgehalt muß hingewiesen 1\)
(0
Spurennährstoffe sein. Ist das Düngemittel mit dem Hin-
weis "Far die Anwendung Im Garten- 1
bau" gekennzeichnet, darf bei der -i
Q)
Angabe der Gehalte auf einen Gehalt CO
an folgenden Spurennährstoffen hin- ci
gewiesen sein, wenn dieser min- ~
destens beträgt: >
C
f/)
CO
% Q)
~
Bor
Eisen
0,008
0,02
B
Fe
g,
::,
Kupfer 0,006 Cu :?
Mangan 0,01 Mn ci
(l)
Molybdän 0,0008 Mo ::,
Zink 0,005 Zn (,,)
!=>
c_
C
2.
3. 0 r g an i s c h e u n d o r g a n i s c h - m i n er a I i s c h e D On g e m i tt e 1 -
(0
CX>
CX>
Typenbezeichnung 0,02%B Bor, Spurennährstoffe bewertet als Wie in Abschnitt 3; Enthält das Düngemittel über 0,2 0/o
für Düngemittel 0,01 %Cu Kupfer, Gesamtgehalt Zugeben von Spurennährstoffen Bor, darf es nur In geschlossenen
nach Abschnitt 3 0,05%Mn Mangan oder Packungen gewerbsmäßig in den
außer für Torf- 0,01 %Zn Zink Verkehr gebracht werden;
mischdünger auf den Borgehalt muß hingewiesen
und Organisch- sein
mineralischen
Mischdünger;
mit Angabe der
zugesetzten
Spurennährstoffe
CO
0)
w
CO
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen i
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Näh rstofflöslich keilen
2 3 4 5 6
Typenbezeichnung 0,01 % B Bor, Spurennährstoffe bewertet als Wie in Abschnitt 3; Enthält das Düngemittel Ober 0,2 0/o
für Torfmischdünger 0,01 % Fe Eisen, Gesamtgehalt Zugeben von Spurennährstoffen Bor, darf es nur in geschlossenen
und Organisch- 0,0030/oCu Kupfer, Packungen gewerbsmäßig in den Ver-
mineralischen 0,01 %Mn Mangan, kehr gebracht werden:
Mischdünger 0,001 %Mo Molybdän oder auf den Borgehalt muß hingewiesen
nach Abschnitt 3; 0,0020/oZn Zink sein
mit Angabe der
zugesetzten
Spurennährstoffe CD
C:
::::,
a.
CD
8. Zugabe von Spurennährstoffen zu anderen Düngemitteln Cl)
(0
CD
Cl)
Rohphosphat mit 23 % P2Os Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Enthält das Düngemittel Ober 0,2 0/o CD
Spurennährstoffen Phosphat, in 2 0/oiger säurelösliches P2Os, mindestens Calciumcarbonat; Bor, darf es nur in geschlossenen Pak- N
O"
Ameisensäure lösliches 40 % des angegebenen Gehalts Vermahlen weicherdigen kungen gewerbsmäßig in den Verkehr öi"
Phosphat; in 2 0/oiger Ameisensäure löslich; Rohphosphats, Zugeben von gebracht werden; ,::
0,01 %8 Bor; Siebdurchgang: Spurennährstoffen auf den Anwendungsbereich sowie auf C'...
Q)
0,030/oCu Kupfer; 980/obei 0,315mm, den Borgehalt muß hingewiesen sein ~
0,030/oZn Zink 90 0/o bei 0, 16 mm; eo
Q)
Spurennährstoffe bewertet als ::::,
(0
Gesamtgehalt ....CO
(X)
!»
C. Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten -4
Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden: auf die Anwendungszeit (zeitliche Wiederholung, Stand der ~
Vegetation) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit muß hingewiesen sein.
Bordünger 10%B a) Wasserlösliches Bor a) Bor bewertet als wasser- a) Natriumtetraborat, Das Düngemittel muß mit dem Hinweis
lösliches B auch Borsäure gekennzeichnet sein: ..Vorsicht, Gefahr
bei Überdosierung!"
b) Bor b) Bor bewertet als Gesamt- b) Calciumborat
gehalt; (Colemanit)
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Eisendünger 5%Fe Wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasser- Eisensalze oder Eisenchelate;
lösliches Fe Umsetzen von Eisensalzen mit
Äthylendiamintetraessigsäure,
Äthylendiamindi-(o)-hydroxy-
phenylessigsäure oder Diäthylen-
triamin-penta-essigsäure
~
Kupferdünger a) 0,8 % Cu a) Kupfer a) Kupfer bewertet als Gesamt- a) Kupfersehlacke oder andere Höchstgehalt an: 1\)
<O
gehalt; kupferhaltlge Stoffe; Blei 0,3%,
1
Siebdurchgang: auch Granulieren des auf den Zink 3%;
98% bei 1,0 mm, Siebdurchgang nach Spalte 4 die Art des Ausgangsmaterials muß -f
D,)
70% bei 0,16 mm; ausgemahlenen Produkts: angegeben sein <O
Q.
bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats:
Zerfall des Granulats unter 98 % bei 2,5 mm, ~
)>
Feuchtigkeitseinfluß 70% bei 1,6 mm C
b) 100/oCu b) Wasserlösliches Kupfer b) Kupfer bewertet als wasser- b) Kupfersulfat oder Dlnatrium- "'
<O
D,)
lösliches Cu Kupfersalz der Äthylendiamin- g
tetraessigsäure
OJ
0
c) 650/oCu c) Kupfer c) Kupfer bewertet als Gesamt- c) Kupfer(ll)-oxid :,
_:,
gehalt;
Q.
Siebdurchgang: <D
98 % bei 0,063 mm :,
c..>
9
Kupferkobalt- 0,4 %Cu Kupfer; Kupfer und Kobalt bewertet als Kobalthaltige Kupfersehlacke Höchstgehalt an: ~
dünger 0,050/oCo Kobalt Gesamtgehalt; oder andere kupfer- Blei 0,3%, C
Siebdurchgang: und kobalthaltige Stoffe Zink 3% ~-
98% bei 1,0 mm,
....
<O
70 % bei 0, 16 mm CO
CO
CO
0,
UI
CO
a,
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen a,
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Näh rstofformen,
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 8
Mangandünger 100/oMn a) Wasserlösliches a) Mangan bewertet als wasser- a) Mangansulfat od~r Dinatrium- Die Art des Ausgangsmaterials muß
Mangan lösliches Mn Mangansalz der Athylen- angegeben sein
diamintetraessigsäure
b) Mangan b) Mangan bewertet als Gesamt- b) Manganoxide oder andere
gehalt; manganhaltige Stoffe;
Siebdurchgang: auch Granulieren des auf den
98% bei 1,0 mm, Siebdurchgang nach Spalte 4
700/obei 0,16mm; ausgemahlenen Produkts;
Zerfall des Granulats unter Siebdurchgang des Granulats: m
C:
Feuchtigkeitseinfluß 98% bei 2,5 mm, :::::,
a.
70% bei 1,6 mm (1)
cn
CO
(1)
Molybdändünger 350/oMo Wasserlösliches Molybdän Molybdän bewertet als wasser- Natriummolybdat Das Düngemittel muß mit dem Hinweis cn
(1)
lösliches Mo gekennzeichnet sein: "Vorsicht, Gefahr ~
bei Überdosierung!" C"
Di"
?
Zinkdünger 100/oZn Wasserlösliches Zink Zink bewertet als wasser- Zinksulfat oder Dinatrium- Zink- Entspricht das Zinksulfat nicht der c...
lösliches Zn salz der Äthylendiamintetraessig- im Arzneibuch festgelegten Qualität, Q)
'=r
säure muß das Düngemittel mit dem Hinweis (0
Q)
gekennzeichnet sein: :::::,
"Nicht für Blattdüngung!" CO
.....
U)
Spurennährstoff- 0,2 %8 Bor, Spurennährstoffe bewertet als a) Wasserlösliche Satze oder Das Düngemittel muß mindestens zwei CX)
Mischdünger; 1 %Fe Eisen, Gesamtgehalt; Chelate; der in Spalte 3 genannten Spurennähr- SI'
mit Angabe der 0,5 %Cu Kupfer, bei Herstellung nach Spalte 5 Mischen wasserlöslicher stoffe enthalten; -f
zugesetzten 1 %Mn Mangan, Buchstabe b Siebdurchgang: Spurenelementsalze; Höchstgehalt an Blei: ~
Spurennährstoffe 0,01 % Mo Molybdän oder 98% bei 1,0 mm, auch Zugeben von Äthylen- 20 mg je kg;
0,5 %Zn Zink 70 % bei 0, 16 mm diamintetraessigsäure oder der zur Herstellung verwendete Chela-
Diäthylentriamin-pentaessig- tor muß angegeben sein;
säure bei Zusammensetzung nach Spalte 5
b) bor- und metallhaltige Stoffe in Buchstabe b muß die Art des Aus-
wasser- und nichtwasserlös- gangsmaterials angegeben sein
licher Form
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen,
Nährstofflöslich keilen
2 3 4 5 6
Spurennährstoff- 0,2 %8 Wasserlösliches Bor, Spurennährstoffe bewertet als Wasserlösliche Salze oder Das Düngemittel muß mindestens zwei
Mischdünger- 1 %Fe Eisen, wasserlösliches B, Fe, Cu, Mn, Chelate: der in Spalte 3 genannten Spurennähr-
Lösung; 0,5 %Cu Kupfer, Mo,Zn Lösen wasserlöslicher Spurenele- stoff e enthalten:
mit Angabe der 1 %Mn Mangan, mentsalze in Wasser: Höchstgehalt an Blei:
zugesetzten 0,01 %Mo Molybdän oder auch Zugeben von Äthylendiamin- 20 mg je kg;
Spurennährstoffe 0,5 %Zn Zink tetraessigsäure, Diäthylentriamin- der zur Herstellung verwendete Chela-
pentaessigsäure, Organophos- tor muß angegeben sein ~
phonsäure oder Zitronensäure N
(0
1
Eisendünger- 50/oFe Wasserlösliches Eisen Komplexgebundenes Eisen Umsetzen von Eisensalzen mit
Lösung bewertet als wasserlösliches Fe Äthylendiamintetraessigsäure, -f
D>
Äthylen-diamindi-(O)-hydroxy- CO
phenylessigsäure oder Diäthylen- C.
triaminpenta-essigsäure ~
)>
C
(/J
Eisendünger- 50/oFe Eisen Eisen bewertet als Gesamtgehalt, Eisensalze; CO
Suspension mindestens 1 % Fe wasserlöslich Umsetzen von Eisensalzen mit D>
CT
Phosphorsäure (1)
CD
0
Kupferdünger- 60/oCu wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als wasser- Kupfersulfat oder Dinatrium- oder ::::,
Lösung lösliches Cu Dikaliumkupfersalz der Äthylen- ?
diamintetraessigsäure C.
(1)
:l
Mangandünger- 60/oMn Wasserlösliches Mangan Mangan bewertet als wasser- Mangansulfat oder Dinatrium-oder (.,)
Lösung lösliches Mn Dikaliummangansalz der Äthylen- 9
c_
diamintetraessigsäure C
:!.
Zinkdünger- 60/oZn Wasserlösliches Zink Zink bewertet als wasser- Zinksulfat oder Dinatrium- oder ......
(0
Lösung lösliches Zn Dikaliumzinksalz der Äthylen- O>
O>
diamintetraessigsäure
CO
0,
.....
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enttiält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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zusammenhangende Bekanntmachungen,
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkratttretens
1. 6. 88 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln mit zivilen Luftfahrzeugen zum und
vom Militärflugplatz Friedrichshafen) 2649 (111 21. 6. 88) 14. 7. 88
96-1-2-75
6. 6. 88 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsd1rekt1on Nord über die Höchstgeschwindigkeit auf der
Zufahrt zum Hafen Neustadt 2689 (112 22. 6. 88) 23. 6. 88
neu 951 1-1• 13
30. 5. 88 XIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 2721 (113 23. 6. 88) 1. 7. 88
9500-9
9. 6. 88 Berichtigung der Neunundfünfzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 2593 (110 16. 6. 88)
7400-1-6