Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 911
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die sachliche Zuständigkeit In der Kriegsopferversorgung
Vom 23. Juni 1988
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Verwaltungs- sowie nach § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungs-
verfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der gesetzes,
Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1169) wird sowie die Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 und 2
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie mit
der orthopädischen Versorgung im Zusammenhang
Artikel 1 steht,
b) den mit der orthopädischen Versorgung oder mit
Die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der
den Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3 ~nd § 12
Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 (BGBI. 1S. 367),
Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes im Zusam-
geändert durch die Verordnung vom 21 . Januar 1968
menhang stehenden Kostenersatz nach § 24 des
(BGBI. 1 S. 104), wird wie folgt geändert:
Bundesversorgungsgesetzes und § 65 a des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch."
1. In § 1 werden die Buchstaben c und d gestrichen.
Buchstabe e wird Buchstabe c. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. § 2 erhält folgende Fassung:
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des
,,§ 2 Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-
Die orthopädischen Versorgungsstellen sind zustän- versorgung auch im Land Berlin.
dig für die Entscheidungen über
Artikel 3
a) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in Verbin-
dung mit § 13, nach § 11 Abs. 3, nach § 12 Abs. 1 in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 13 Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
fünfzehnte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(15. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 15. UhAnpV)
Vom 24. Juni 1988
Auf Grund b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 Gesetzes)
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des in Zuschlagsstufe
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) 1 von 76 auf 78 Deutsche Mark,
geänderten § 277 a, 2 von 87 auf 90 Deutsche Mark,
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 eingefüg- 3 von 99 auf 102 Deutsche Mark,
ten, durch das Gesetz vom 13. Februar 1974 (BGBI. 1 4 von 109 auf 112 Deutsche Mark,
S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und § 292 Abs. 7 5 von 126 auf 130 Deutsche Mark,
sowie 6 von 149 auf 153 Deutsche Mark,
- des § 367 Abs. 1 4. der Sozialzuschlag
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassu:,g der a) für Berechtigte (§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des Geset-
Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) zes)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- von 87 auf 90 Deutsche Mark,
desrates:
b) für den jeweiligen Ehegatten(§ 269 b Abs. 2 Satz 2
§ 1 Nr. 1 des Gesetzes)
Anpassung der Unterhaltshilfe von 109 auf 112 Deutsche Mark,
Vom 1 . Juli 1988 ab werden erhöht: c) für jedes Kind (269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Geset-
zes)
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter-
haltshilfe von 137 auf 141 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1 d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
des Gesetzes) von 50 auf 52 Deutsche Mark,
von 632 auf 651 Deutsche Mark, 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes) erster Halbsatz des Gesetzes)
von 422 auf 435 Deutsche Mark, von 7 42 auf 767 vom Hundert.
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269
Abs. 2 des Gesetzes) §2
von 215 auf 221 Deutsche Mark,
Anpassung von Beträgen
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
von 348 auf 358 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1988 ab werden erhöht:
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1
1 . die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
letzter Satz des Gesetzes)
kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
von 208 auf 216 Deutsche Mark, zes)
3. der Selbständigenzuschlag a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte je-
a) für Berechtigte (§ 269 a Abs. 2 des Gesetzes) weils
in Zuschlagsstufe von 200 auf 206 Deutsche Mark,
1 von 144 auf 148 Deutsche Mark, b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
2 von 183 auf 188 Deutsche Mark, getrennt lebenden Ehegatten
3 von 219 auf 226 Deutsche Mark, von 148 auf 152 Deutsche Mark,
4 von 244 auf 251 Deutsche Mark,
5 von 267 auf 275 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
6 von 293 auf 302 Deutsche Mark, von 93 auf 96 Deutsche Mark,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 913
2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes §4
von 252 auf 260 Deutsche Mark. Anpassung von Beträgen
In § 292 des Gesetzes
§3 Vom 1. Juli 1988 ab werden erhöht:
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages
1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
der Entschädigungsrente
und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
Vom 1. Juli 1988 ab werden erhöht: von 252 auf 260 Deutsche Mark,
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs- 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes des Gesetzes
a) für Berechtigte a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
von 1 004 auf 1 026 Deutsche Mark, untergebrachte jeweilige Ehegatten
b) für den jeweiligen Ehegatten von 95 auf 98 Deutsche Mark,
von 606 auf 622 Deutsche Mark, b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
c) für jedes Kind von 163 auf 168 Deutsche Mark,
von 223 auf 229 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
d) für Vollwaisen von 32 auf 33 Deutsche Mark.
von 413 auf 423 Deutsche Mark,
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 §5
Satz 4 des Gesetzes Berlin-Klausel
a) für Berechtigte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
von 1 234 auf 1 256 Deutsche Mark, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des Lasten-
b) für den jeweiligen Ehegatten ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
von 661 auf 677 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind §6
von 274 auf 280 Deutsche Mark, Inkrafttreten
d) für Vollwaisen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 528 auf 538 Deutsche Mark. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
.. Dritte Verordnung
zur Anderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt
Vom 24. Juni 1988
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der 2. Nach § Sa wird eingefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 ,.§ Sb
(BGBI. 1981 1 S. 1), des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutz-
gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in Über die Eintragung des Schutzes der Topographie
Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gebrauchsmustergeset- in die Rolle wird für den Inhaber eine Urkunde aus-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August gefertigt."
1986 (BGBI. 1 S. 1455), des durch Artikel 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) ein- 3. Nach § 11 a wird eingefügt:
gefügten § 12 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes ,.§ 11 b
sowie des Artikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes
Über die Eintragung des Geschmacksmusters und
vom 6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382) in Verbindung mit § 12
die Eintragung des Schutzes typographischer Schrift-
Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes wird verordnet:
zeichen in das Musterregister wird für den Inhaber eine
Urkunde ausgefertigt."
Artikel 1
Artikel 2
Die Verordnung über das Deutsche Patentamt vom
5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), zuletzt geändert Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
durch Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
S. 2349), wird wie folgt geändert: vom 18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacks-
mustergesetzes (BGBI. 1S. 2501 ), mit§ 27 des Halbleiter-
schutzgesetzes und mit Artikel 3 Abs. 1 des Schrift-
1 . Nach § 5 wird eingefügt: zeichengesetzes auch im Land Berlin.
,,§ Sa
Artikel 3
Über die Erteilung des Patents wird für den Inhaber
eine Urkunde ausgefertigt." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
857
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1988 Nr. 28
Tag I n h a It Seite
10. 6. 88 Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
1102-1
22. 6. 88 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
2121-51-7
22. 6. 88 Sechste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
7825-1-4
23. 6. 88 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopfer-
versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
833-4
24. 6. 88 Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(15. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG- 15. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912
neu: 621-1-12-15
24. 6. 88 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
424-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915
Bekanntmachung
der Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 10. Juni 1988
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des
Grundgesetzes durch Beschluß in seiner 590. Sitzung am
10. Juni 1988 § 23 Abs. 4 seiner in der 296. Sitzung am
1. Juli 1966 beschlossenen Geschäftsordnung (BGBI. 1
S. 437) ergänzt und einen neuen Abschnitt IV a in die
Geschäftsordnung eingefügt.
Die mit Wirkung vom 10. Juni 1988 geltende Fassung
der Geschäftsordnung wird nachfolgend bekanntgemacht.
Bonn, den 10. Juni 1988
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Bernhard Vogel
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Geschäftsordnung des Bundesrates
Inhaltsübersicht
1. Allgemeine Bestimmungen § 30 Abstimmungsregeln
§ 1 Mitglieder § 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel n Abs. 2 Satz 1
des Grundgesetzes
§ 2 Inkompatibilität
§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
§ 3 Geschäftsjahr
§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
§ 4 Ausweise, Fahrkarten
§ 34 Sitzungsbericht
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates § 35 Vereinfachtes Verfahren
§ 5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
§ 6 Stellung des Präsidenten
§ 36 Zuweisung der Vorlagen
§ 7 Stellung der Vizepräsidenten
§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
§ 8 Präsidium
§ 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung
§ 9 Ständiger Beirat
§ 39 Beratung
§ 10 Schriftführer
§ 40 Teilnahme und Fragerecht
§ 11 Ausschüsse
§ 41 Berichterstattung im Ausschuß
§ 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
§ 42 Beschlüsse
§ 13 Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
§ 43 Umfrageverfahren
§ 14 Sekretariat
§ 44 Sitzungsniederschrift
III. Die Sitzungen des Bundesrates § 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse
1. Vorbereitung der Sitzungen
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten
§ 15 Einberufung und Bekanntgabe der Europäischen Gemeinschaften
§ 16 Anwesenheitsliste § 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im
Rahmen der Europäischen Gemeinschaften an die
Ausschüsse
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 45b Kammer für Vorlagen der Europäischen Gemeinschaften
§ 17 Ausschluß der Öffentlichkeit
§ 45c Vorsitzende der EG-Kammer
§ 18 Teilnahme an den Verhandlungen
§ 45d Zuweisung von EG-Vorlagen an die EG-Kammer
§ 19 Fragerecht
§ 45e Einberufung, Frist, vorläufige Tagesordnung
§ 20 Leitung der Sitzung
§ 45 f Öffentlichkeit
§ 21 Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen
§ 45g Teilnahme an den Verhandlungen
§ 22 Ordnungsgewalt des Präsidenten § 45 h Anzahl der Stimmen, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
§ 45i Umfrageverfahren
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
§ 45j Vertreter in Gremien der Europäischen Gemeinschaften
§ 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
§ 45 k Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 24 Verhandlungen
§ 25 Berichterstattung V. Schlußbestimmungen
§ 26 Anträge und Empfehlungen § 46 Stellvertreter
§ 27 Anzahl der Stimmen § 47 Auslegung der Geschäftsordnung
§ 28 Beschlußfähigkeit § 48 Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 29 Abstimmung § 49 Inkrafttreten
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 859
1. Allgemeine Bestimmungen II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
Artikel 50 GG: Artikel 52 Abs. 1 GG:
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein
Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Jahr.
Artikel 51 GG:
§5
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regie-
rungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr
Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und drei Vize-
vertreten werden. präsidenten.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder (2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizeprä-
mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier, sidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine
Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf Nachwahl stattfinden.
Stimmen.
§6
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden,
wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können Stellung des Präsidenten
nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder (1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutsch-
oder deren Vertreter abgegeben werden. land in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist
oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates.
§1
(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger
Mitglieder Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten einge-
stellt, ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt;
Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten des
gleiches gilt für die Einstellung und Entlassung der Ange-
Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates,
stellten von Vergütungsgruppe BAT II a an aufwärts.
den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des Bundes-
rates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des (3) Der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwal-
Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit. tung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäu-
deteile und Grundstücke aus.
§2
§7
Inkompatibilität
Stellung der Vizepräsidenten
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig
dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundes- (1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im
rates in den Bundestag gewählt, so muß es dem Präsiden- Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung
ten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, wel- seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall
ches der beiden Ämter es niederlegt. der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident des
Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die
Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.
§3
Geschäftsjahr (2) Die Vizepräsidenten beraten den Präsidenten bei der
Erledigung seiner Aufgaben.
Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am
1. November eines jeden Jahres und endet am 31. Okto-
§8
ber des folgenden Jahres.
Präsidium
§4 (1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das
Ausweise, Fahrkarten Präsidium.
(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis (2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen
über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. Die Mit- Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat
glieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des
die Bundesbahn und die. Bundespost. • Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder
dem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsidenten
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Aus-
Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben. führung seiner Beschlüsse beauftragen.
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet § 11
dessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzuberufen, Ausschüsse
wenn ein Vizepräsident es verlangt.
(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann
(4) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse ein-
drei Mitglieder anwesend sind. Es beschließt mit der Mehr- setzen.
heit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein Mit-
glied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen
(5) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse Beauftragten ihrer Regierung vertreten.
des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.
(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten
(6) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Nieder- den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Aus-
schrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der schußmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden
Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen den Ausschüssen bekanntgegeben.
und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der
§9 Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Der Präsident
oder in seinem Auftrag der Direktor des Bundesrates teilt
Ständiger Beirat
die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vor-
(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm sitzenden des Vermittlungsausschusses mit.
gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der
Regel einmal wöchentlich zusammen.
§ 12
(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den Präsi- Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
denten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzun-
gen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des (1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die
Bundesrates. Seine Beschlüsse werden in eine Nieder- Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die
schrift aufgenommen. Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.
(3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung (2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stell-
der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bun- vertretende Vorsitzende.
desregierung mit. Der für die Angelegenheiten des Bun-
(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stell-
desrates und der Länder zuständige Bundesminister kann
vertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest
insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirates teil-
nehmen und muß jederzeit gehört werden. seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.
(4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzun-
gen des Ständigen Beirates teil. § 13
Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender
Reihenfolge zu: Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer
1 . einem Mitglied des Präsidiums, juristischen Person des öffentlichen oder des privaten
Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregie-
2. dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des Bun-
rung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen,
desrates ist,
so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlan-
3. jedem anderen Bevollmächtigten. gen, daß diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.
(6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere Per-
sonen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied § 14
des Ständigen Beirates den Vorsitz, das ihm ohne Unter-
brechung am längsten angehört. Sekretariat
(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle
§ 10 Bediensteten des Bundesrates angehören.
Schriftführer (2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat
(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes im Auftrag des Präsidenten. Er unterstützt ihn bei der
Geschäftsjahr zwei Schriftführer. Führung seiner Amtsgeschäfte.
(2) Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten in der
Sitzung. Sind beide Schriftführer zu einer Sitzung des
111. Die Sitzungen des Bundesrates
Bundesrates nicht erschienen, so bestellt der Präsident ein
anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zum
Schriftführer. 1. Vorbereitung der Sitzungen
Artikel 52 Abs. 4 GG: Artikel 52 Abs. 2 GG:
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn
andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei
der Länder angehören. Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 861
§15 (2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates
Einberufung und Bekanntgabe und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmer
an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder
(1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich ein- und des Bundes zugezogen werden.
zuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es
verlangt. Artikel 53 Satz 3 GG:
(2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbe- Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die
reitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.
(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die § 19
Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen Fragerecht
den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zuge-
stellt werden. (1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung
zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die
(4) Kann die Zustellung nicht spätestens am sechsten Bundesr~ierung oder deren Mitglieder richten.
Tag vor der Sitzung erfolgen, so sind die vorläufige Tages-
ordnung, die Vorlagen und die Berichte der beteiligten (2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung
Ausschüsse den Vertretungen der Länder und gleichzeitig Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem
den Mitgliedern des Bundesrates unmittelbar zuzustellen. Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind
dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sit-
(5) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder zung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich
Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die mitzuteilen. Der Präsident leitet sie an die Bundesregie-
Sitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag im rung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.
Sitzungsgebäude bekanntgegeben.
(3) Die Fragen nach Absatz 2 sollen zu Beginn der dafür
vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Das fragestel-
§16 lende Land kann seine Frage mündlich begründen. Auf
Anwesenheitsliste Antrag des fragestellenden Landes stellt der Präsident
fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates
Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesen- übernommen wird.
heitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung
eintragen. (4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hin-
sichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3
des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf
2. A II g e m e i n e V e r f a h r e n s g r u n d sät z e dem laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundes-
regierung die Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung
A r t i k e I 52 A b s . 3 Sa t z 3 u n d 4 G G : der Frage auszuschließen. § 17 findet entsprechend
Anwendung.
Er (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die Öffent-
lichkeit kann ausgeschlossen werden. (5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unter-
bleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher
Beantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der
§17
Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.
Ausschluß der Öffentlichkeit
(1) Über den Ausschluß der Öffentlichkeit für einen § 20
Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung Leitung der Sitzung
beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der
Öffentlichkeit ist bekanntzugeben. (1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind (2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig ver-
vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes hindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem
beschließt. Lebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der
Sitzung.
Artikel 53 Satz 1 und 2 GG:
§ 21
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen
Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhand-
lungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teil- Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den
zunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die
Leitung der Sitzung ab.
§ 18
Teilnahme an den Verhandlungen § 22
Ordnungsgewalt des Präsidenten
(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können
auch die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundes-
und die Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere rates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt
Personen nur, wenn der Präsident dies zuläßt. des Präsidenten.
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert (2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angele-
oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung genheiten des Bundesrates stellen.
des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident
kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen. (3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen
überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen
vor. Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundesrat die Änderung
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung
mit vorzulegen.
§ 23
Feststellung und Durchführung der Tagesordnung Artikel 51 Abs. 2 GG:
( 1) Der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderun- (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder
gen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt. mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier,
Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf
(2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat Stimmen.
durch Beschluß die Tagesordnung fest.§ 19 Abs. 2 Satz 3
§ 27
bleibt unberührt.
Anzahl der Stimmen
(3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus
§ 15 Abs. 1 spätestens. zwei Wochen vor der Sitzung Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51
verlangt, daß ein Beratungsgegenstand auf die Tagesord- Abs. 2 des Grundgesetzes zusteht, bemißt sich nach den
nung gesetzt wird, so muß diesem Verlangen entsprochen Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung,
werden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung
Sitzung verzichtet. vorliegen.
(4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung oder
Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 GG:
die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich eines
Gegenstandes nicht spätestens am sechsten Tag vor der Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens
Sitzung gemäß § 15 Abs. 3 zugestellt worden, so darf der Mehrheit seiner Stimmen.
dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn ein Land widerspricht, es sei denn, daß eine § 28
für die Beschlußfassung des Bundesrates vorgesehene
Beschlußfähigkeit
gesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder
daß es sich um eine eilbedürftige EG-Vorlage gemäß (1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit
§ 45 d Abs. 1 handelt. seiner Stimmen vertreten ist.
(5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung (2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die Sit-
stehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden, zung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung
wenn ein Land widerspricht. bekanntzugeben .
§ 24 . (3) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates gemäß
Verhandlungen Artikel 37, Artikel 84 Abs. 3 und 4 und Artikel 91 Abs. 2 des
Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.
Der Präsident soll darauf hinwirken, daß unabhängig
von der Berichterstattung der Ausschüsse bei Beratungs- Artikel 51 Abs. 3 Satz 2 GG:
gegenständen von allgemeinem Interesse oder von
Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich
besonderer Bedeutung die Gründe dargelegt werden, die
und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Ver-
für die Entscheidung über die Ausschußempfehlungen
treter abgegeben werden.
oder Anträge von Bedeutung sind.
§ 25 § 29
Berichterstattung Abstimmung
(1) Die Ausschüsse sollen in der Sitzung des Bundes- (1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlan-
rates über Beratungsgegenstände von wesentlicher Be- gen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abge-
deutung mündlich berichten. stimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge
aufgerufen.
(2) Die Berichte müssen die Beratungen in den Aus-
schüssen objektiv wiedergeben, sollen sich aber auf die . (2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der
politisch bedeutsamen Ergebnisse beschränken. Über Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander wider-
fachliche oder rechtstechnische Beratungen und deren sprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder Wort-
Ergebnis kann mit Zustimmung des Präsidenten ein meldungen vorliegen, kann der Präsident feststellen, daß
schriftlicher Bericht unter Verzicht auf seinen Vortrag zu der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse
dem Bericht über die Sitzung gegeben werden. beschlossen hat; er kann die Abstimmung über mehrere
Beratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1 gilt für
§ 26 die Feststellung der Tagesordnung nach§ 23 Abs. 2 ent-
Anträge und Empfehlungen sprechend.
(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu (3) Der Präsident kann die Abstimmung über einen
stellen. Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 863
Anträge bis spätestens zum Schluß der Sitzung zurück- Artikel 43 Abs. 2 GG:
stellen. Die Abstimmung muß zurückgestellt werden, wenn (2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundes-
mindestens zwei Länder es verlangen. regierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sit-
zungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
§ 30 Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Abstimmungsregeln
(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis § 33
78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
fassen, daß sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt,
ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine
beschlossen hat, Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu
vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu
eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen
machen.
(Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes),
§ 34
zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung
zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat Sitzungsbericht
(Artikel 16 Abs. 2 des Grundgesetzes),
(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wört-
einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen licher Bericht aufgenommen.
(Artikel 78 des Grundgesetzes),
(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen
wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die
vertraulich sind (§ 17 Abs. 2). Der Bundesrat kann bestim-
Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen
men, daß über eine nichtöffentliche Sitzung ein Bericht
(Artikel n Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
nicht aufgenommen wird.
gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Ein-
spruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb
(Artikeln Abs. 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes). von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch beim
Präsidenten eingelegt wird. Gibt der Präsident dem Ein-
Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung
spruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.
des Bundesrates erforderlich ist, muß die Abstimmung
eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit
seiner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstim- § 35
mung über die Erteilung der Zustimmung wird über Vereinfachtes Verfahren
Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.
Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnis-
(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge nahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der
gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der
abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine
von der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundes- Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates,
rat. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein
Antrag gemäß Artikel n Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.
der Beschlußfassung über die Zustimmung abzustimmen.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Empfeh-
lungen der Ausschüsse entsprechend.
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
§ 31 § 36
Verfahren bei Beschlüssen Zuweisung der Vorlagen
nach Artikel n Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
(1) Der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen
Im Verfahren nach Artikeln Abs. 2 Satz 1 des Grund- Ausschüssen zu und bestimmt den federführenden Aus-
gesetzes stellt der Präsident, sofern über mehrere Anru- schuß. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Be-
fungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist, zunächst ratung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden.
allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des Der Präsident kann den Direktor des Bundesrates mit der
Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der Fall, Zuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des feder-
so läßt er über die Einzelanträge beraten und abstimmen. führenden Ausschusses beauftragen.
Anschließend kann er nach erneuter Beratung darüber
(2) Der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen
abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuß unter
Zugrundelegung aller gefaßten Einzelbeschlüsse angeru- Verlangen unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung
fen werden soll; er hat abstimmen zu lassen, wenn ein des Bundesrates zu setzen.
Land es verlangt.
§ 32 § 37
Wirksamwerden der Beschlüsse Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende (1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates.
der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behand- Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des
lung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15
abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht. Abs. 5 entsprechend.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. § 41
Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß
Berichterstattung Im Ausschuß
nichts anderes beschließt.
Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen
(3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheits-
erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände
liste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung
Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet,
eintragen.
soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.
§ 38
Einberufung, Leitung, Tagesordnung § 42
(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein. Er hat ihn Beschlüsse
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Ausschußmitglied es (1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als
ver1angt. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Aus- die Hälfte der Länder vertreten ist.
schusses vor und leitet sie.
(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.
(2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder
so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor der (3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit ein-
Sitzung zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten wer- facher Mehrheit.
den, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder § 43
und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Aus-
Umfrageverfahren
schusses mitzuteilen.
Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vor-
(3) Soweit der Ausschuß nicht federführend ist, soll die
lage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mit-
Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen
glieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt
Gegenstände angeben.
werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf
§ 39 Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung ein-
berufen werden kann.
Beratung
§ 44
(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung des
Bundesrates vor. Sitzungsniederschrift
(2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der Aus- (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der
arbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen. Sekretär eine Niederschrift. Diese muß mindestens die
Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der
(3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis ent-
Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer halten. Auf Antrag eines Landes ist das Abstimmungs-
Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann der Präsi- ergebnis nach Ländern aufzuführen.
dent gemeinsame Beratung anordnen.
(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der
(4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen. Ausschuß gemäߧ 37 Abs. 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der
Verhandlungen aufgehoben hat.
(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten
Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abge- (3) Der Wortlaut der von einem Ausschuß gefaßten
schlossen haben. · Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen kön-
nen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit
Artikel 53 Satz 1 und 2 GG: der Ausschuß nichts anderes beschließt.
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das
Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhand- § 45
lungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teil- Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse
zunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt
die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vortage zu-
§ 40
sammen und leitet sie den Vertretungen der Länder zu.
Teilnahme und Fragerecht
(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten
Landesregierungen, die nicht Mitglieder der Ausschüsse
der Europäischen Gemeinschaften
sind, sowie Beauftragte der Bundesregierung können an
den Verhandlungen der Ausschüsse und Unteraus-
schüsse ohne Stimmrecht teilnehmen. Artikel 2 Abs. 1 bis 3 EEAG:
(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Aus-
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat
schüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Ver-
an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Be-
trägen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäi-
auftragte Fragen stellen. schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGB/. II S. 753)
(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über
andere Personen, deren Teilnahme sie für erforder1ich alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Gemein-
halten, anhören. schaft, die für die Länder von Interesse sein könnten.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 865
(2) Die Bundesregierung gibt vor ihrer Zustimmung § 45c
bei Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften, Vorsitzende der EG-Kammer
die ganz oder in einzelnen Bestimmungen ausschließ-
liche Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vorsit-
oder deren wesentliche Interessen berühren, dem Bun- zenden, den ersten, den zweiten und den dritten stellver-
desrat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen ange- tretenden Vorsitzenden der EG-Kammer für ein Jahr aus
messener Frist. der Mitte der Mitglieder der EG-Kammer.
(3) Die Bundesregierung berücksichtigt diese Stel- (2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stell-
lungnahme bei den Verhandlungen. Soweit eine Stel- vertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest
lungnahme ausschließliche Gesetzgebungsmaterien seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.
der Länder betrifft, darf die Bundesregierung hiervon
nur aus unabweisbaren außen- und integrationspoliti- Artikel 2 Abs. 4 EEAG:
schen Gründen abweichen. Im übrigen bezieht sie die
(4) Im Falle einer Abweichung von der Stellung-
vom Bundesrat vorgetragenen Länderbelange in ihre
nahme des Bundesrates zu einer ausschließlichen
Abwägung ein.
Gesetzgebungsmaterie der Länder und im übrigen auf
§ 45a Verlangen teilt die Bundesregierung dem Bundesrat
die dafür maßgeblichen Gründe mit.
Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben
im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften
an die Ausschüsse § 45d
(1) Der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über Zuweisung von EG-Vorlagen an die EG-Kammer
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften (1) Stellt der Präsident fest, daß die Beschlußfassung
diejenigen aus, welche für eine Beratung im Bundesrat in des Bundesrates zu einer EG-Vorlage im Hinblick auf den
Betracht kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Der Beratungsstand in den zuständigen Gremien der Europäi-
Präsident kann den Direktor mit der Auswahl und der schen Gemeinschaften keinen Aufschub bis zur nächsten
Zuweisung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet (eil-
und jeder Ausschuß können verlangen, daß weitere Unter- bedürftige EG-Vorlagen), weist er die EG-Vorlage zur Ver-
richtungen den Ausschüssen zugewiesen werden. handlung und Beschlußfassung der EG-Kammer zu, wenn
(2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Bera- er nicht den Bundesrat einberuft.
tung einer Unterrichtung soll möglichst beschränkt werden. (2) Der Präsident weist der EG-Kammer alle als vertrau-
Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren Eil- lich bezeichneten EG-Vorlagen zur Beschlußfassung zu.
bedürftigkeit(§ 45d Abs. 1) bereits zum Zeitpunkt der Zu-
weisung absehbar ist. (3) Der Präsident kann die EG-Kammer mit der Entge-
gennahme von Berichten der Bundesregierung zu EG-
(3) Jedes Land kann im Hinblick auf den Fortgang der Vorlagen gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Einheit-
Verhandlungen in den Gremien der Europäischen lichen Europäischen Akte betrauen, wenn die Bundes-
Gemeinschaften verlangen, daß eine Unterrichtung, zu der regierung Gelegenheit zur vertraulichen Berichterstattung
der Bundesrat bereits Beschluß gefaßt hat, den Ausschüs- wünscht.
sen erneut zugewiesen wird. Unter den gleichen Voraus-
setzungen kann dies ein Ausschuß beantragen, dem die (4) Der Präsident kann den Direktor damit beauftragen,
Unterrichtung bereits früher zugewiesen war. EG-Vortagen der EG-Kammer zuzuweisen und diese mit
der Entgegennahme von Berichten nach Absatz 3 zu
betrauen. Der Direktor handelt in diesen Fällen im Ein-
§ 45b vernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für
Kammer für Vorlagen Fragen der Europäischen Gemeinschaften.
der Europäischen Gemeinschaften
(5) Die Zuweisung einer EG-Vorlage an die EG-Kammer
(1) Der Bundesrat bildet eine EG-Kammer zur Verhand- steht bis zu deren Beschlußfassung der Beratung in den
lung und Beschlußfassung über eilbedürftige oder vertrau- Ausschüssen und der Verhandlung und Beschlußfassung
liche Vorlagen, die Vorhaben im Rahmen der Europäi- durch den Bundesrat nicht entgegen.
schen Gemeinschaften betreffen (EG-Vorlagen).
§ 45e ·
(2) Beschlüsse der EG-Kammer haben die Wirkung von
Beschlüssen des Bundesrates. Einberufung, Frist, vorläufige Tagesordnung
(3) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stell- (1) Der Vorsitzende beruft die EG-Kammer außer im Fall
vertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die des§ 45i ein, wenn ihr Zusammentreten erfordertich wird.
EG-Kammer. Seine weiteren Mitglieder und seine stell- Jedes Land kann die Einberufung der EG-Kammer zu
vertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertre- einer ihr zugewiesenen EG-Vortage vertangen.
tende Mitglieder der EG-Kammer.
(2) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann
(4) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand
den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mitglie- eilbedürftiger EG-Vorlagen in den Gremien der Europäi-
des der EG-Kammer schriftlich mit. Die Mitteilung wird der schen Gemeinschaften erfordert. Die Einberufung erfolgt
EG-Kammer bekanntgegeben. durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung.
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 45f § 45j
Öffentlichkeit Vertreter in Gremien
der Europäischen Gemeinschaften
(1) Die EG-Kammer verhandelt öffentlich. Die Öffentlich-
keit kann ausgeschlossen werden. Soweit die EG-Kammer Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen in
nach § 45d Abs. 2 oder 3 tätig wird, beschließt sie über Gremien der Europäischen Gemeinschaften, so sind diese
den Ausschluß der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17 Vertreter an Stellungnahmen oder sonstige Weisungen
entsprechend anzuwenden. des Bundesrates gebunden. Die Vertreter berichten im
Anschluß an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über
(2) Beschlüsse der EG-Kammer zu vertraulich zu die die Länder insbesondere interessierenden Gesichts-
behandelnden EG-Vortagen und ihre Begründungen wer- punkte in der Regel schriftlich. Die Ausschüsse des
den veröffentlicht, soweit die EG-Kammer nichts anderes Bundesrates können verlangen, daß sie Berichte auch in
beschließt. anderer Form erhalten.
§ 45g
Teilnahme an den Verhandlungen § 45k
Anwendung von Verfahrensvorschriften
An den Verhandlungen der EG-Kammer können auch
die Staatssekretäre des Bundes und Beauftragte der Län- § 15 Abs. 3 und 5, §§ 16, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 20,
der teilnehmen, die ständige Vertreter eines Mitgliedes 21, 22, 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§ 29, 30,
oder stellvertretenden Mitgliedes der EG-Kammer sind; 32 und 34 sind entsprechend anzuwenden.
andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zuläßt.
§ 45h V. Schlußbestimmungen
Anzahl der Stimmen,
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung Artikel 51 Abs. 1 GG:
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regie-
(1) Die Anzahl der Stimmen der Länder in der EG-
Kammer richtet sich nach Artikel 51 Abs. 2 des Grund-
rungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.
Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen
gesetzes. Die Stimmen eines Landes können nur einheit-
lich durch ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der
vertreten werden.
EG-Kammer abgegeben werden, das, außer im Fall des
§ 45 i, bei der Sitzung der Kammer anwesend sein muß. Artikel 52 Abs. 4 GG:
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können
(2) Die EG-Kammer ist beschlußfähig, wenn die Mehr-
andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen
heit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit
der Länder angehören.
hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
(3) Die EG-Kammer faßt ihre Beschlüsse mit min- § 46
destens der Mehrheit ihrer Stimmen. Stellvertreter
(4) Kommt im Zuge einer Abstimmung ein Beschluß Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im
nicht mit der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mehrheit Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stellver-
zustande und besteht Grund zu der Annahme, daß dies tretenden Mitglieder.
darauf zurückzuführen ist, daß nicht alle Länder in einer
zur Abstimmung berechtigenden Weise vertreten sind, so § 47
leitet der Vorsitzende nach Abschluß der Beratungen ein Auslegung der Geschäftsordnung
Umfrageverfahren (§ 45i) ein.
(1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der
§ 45i
Geschäftsordnung für diese Sitzung.
Umfrageverfahren
(2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsiden-
(1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer ten oder eines Landes der Bundesrat.
EG-Vorlage für entbehrlich, so kann die Beschlußfassung
im Wege der Umfrage herbeigeführt werden. Über die
§ 48
Umfrage ist ein Bericht zu fertigen.
Abweichung von der Geschäftsordnung
(2) Außer im Fall des§ 45h Abs. 4 kann jedes Land der
Beschlußfassung im Umfrageverfahren widersprechen. Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäfts-
ordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen
Artikel 2 Abs. 5 EEAG: Beschlusses.
(5) Ist dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung- § 49
nahme zu geben, sind, unbeschadet der bereits be- Inkrafttreten
stehenden Regelungen, auf Verlangen Vertreter der
Länder zu den Verhandlungen in den Beratungs- Diese Geschäftsordnung tritt am 1 . Oktober 1966 in
gremien der Kommission und des Rates hinzu- Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundes-
zuziehen, soweit der Bundesregierung dies möglich ist. rates vom 31. Juli 1953 (BGBI. II S. 527) außer Kraft.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 867
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 22. Juni 1988
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1
S. 1296) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2804), wird
die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position 302 erhält folgende Fassung:
"Dembrexin und seine Salze 1. Januar 1989
4,6-Dibrom-a-(trans-4-hydroxy=
cyclohexylamino)-o-cresol
- zur parenteralen Anwendung bei Tieren - "
2. Folgende Positionen werden angefügt:
lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
516 Cefroxadin und seine Salze 1. Juli 1993
(6R, 7R)-7-[(R)-2-Amino-
2-(1,4-cyclohexadien-1-
yl)acetamido]-3-methoxy-8-oxo-
5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-
2-en-2-carbonsäure
517 Clazuril und seine Salze 1. Juli 1993
(RS)-2[-Chlor-4-(2,3,4,5-tetrahydro-
3,5-dioxo-1,2,4-triazin-2-yl)=
phenyl](4-chlorphenyl)acetonitril
- zur Anwendung bei Tieren -
518 Difenidol und seine Salze 1. Juli 1993
1, 1-Diphenyl-4-piperidino=
butanol
519 Interferon beta 1. Juli 1993
520 lotrolan 1. Juli 1993
5,5'-[Malonylbis(methylimino)]=
bis { N, N' -bis[2,3-dihydroxy-
1-{hydroxymethyl)propyl]-
2,4,6-triiodisophthalamid}
521 lsoxicam 1. Juli 1993
4-Hydroxy-2-methyl-N-(5-methyl-
3-isoxazolyl)-2H-1 ,2-benzothiazin-
3-carboxamid-1 ,1-dioxid
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
522 Meptazinol und seine Salze 1. Juli 1993
3-(3-Ethyl-1-methylperhydro=
azepin-3-yl)phenol
523 Nalbuphin und seine Salze 1. Juli 1993
17-Cyclobutylmethyl-4,5a-
epoxy-3,6a, 14-morphinantriol
524 Propofol 1. Juli 1993
2,6-Diisopropylphenol
525 Tiamulin und seine Salze 1. Juli 1993
(11-Hydroxy-6, 7, 10, 12-
tetramethyl-1-oxo-1 O-vinyl-
perhydro-3a, 7-pentanoinden-
8-yl)-[ (2-diethylamino=
ethylthio)acetat]
- zur Anwendung bei Tieren -
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 869
Sechste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 22. Juni 1988
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund
des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und des § 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes vdm
2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138),
des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 4 Abs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit
Abs. 5 und des § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie
des § 14 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 94, 423), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:
„5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit
zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere
Jungtiere verfüttert zu werden;"
b) die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6; in dieser wird das Wort „Gesamtration" durch das Wort „Tagesration"
ersetzt;
c) die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7; in dieser wird das Wort "Schadstoffen" durch die Worte „unerwünsch-
ten Stoffen" ersetzt;
d) die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummer 8 und 9.
2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „außer Halbfabrikaten" gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Halbfabrikate," gestrichen;
b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „außer Halbfabrikaten" gestrichen;
c) folgender Absatz wird angefügt:
,,(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens
30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz, enthalten."
4. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
Mischfuttermittel für Nutztiere dürfen
1. Einzelfuttermittel, die der Zulassung nach § 4 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes bedürfen, nur enthalten, wenn
diese nach § 3 zugelassen sind oder auf Grund einer Ausnahmegenehmigung nach dem Futtermittelgesetz
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen;
2. mineralische Einzelfuttermittel, die nicht der Zulassung bedürfen, nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 2
Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen."
5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „außer Halbfabrikaten" werden gestrichen;
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. die Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr,".
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Bei Mischfuttermitteln für Nutztiere sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in der absteigenden Reihenfolge ihrer
Gewichtsanteile anzugeben.";
b) nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Mischfuttermitteln für Nutztiere, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder in
Anlage 1 Teil 1 Nr. 3.1 aufgeführte Einzelfuttermittel enthalten, sind zusätzlich deren Gewichtsanteile in vom
Hundert anzugeben."
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
,,9. die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5,";
bb) der Schlußpunkt wird durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:
,,12. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung.";
b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"(3) Werden bei Mischfuttermitteln für Nutztiere außer in Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 3 Angaben über die
Gewichtsanteile der enthaltenen Einzelfuttermittel gemacht, so sind diese Angaben für alle enthaltenen Einzel-
futtermittel zu machen.
(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle
enthaltenen Einzelfuttermittel mit ihren Anteilen oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
anzugeben. Bei Einzelfuttermitteln, die unter eine der in Anlage 2a aufgeführten Gruppen fallen, können anstelle
der Einzelfuttermittel die Gruppen angegeben werden; in diesem Falle ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel
nur zulässig, wenn sie nicht unter eine der Gruppen nach Anlage 2a fallen.
(5) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer
Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn dies für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich ist. Dabei
ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzuge~n. und
zwar entweder
1. an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden,
2. bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 Satz 1 oder
3. abweichend von Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz bei den Angaben über die Zusammensetzung nach
Gruppen nach Anlage 2a."
8 Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
"Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen".
9. Die §§ 16 bis 18 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 16
Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen
(1) Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den
Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der
Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist.
Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen
ist.
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur
verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten
Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung
der Histomoniasis und der Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie
sowohl als .Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose
zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4) Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig
beschrieben sind, (Vitamine) dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt
werden; dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert des Gesamtgewichts des Mischfutter-
mittels nicht unterschreiten.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 871
§ 17
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte
nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der
Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den
Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich· des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatz-
stoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusam-
men mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder
1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je
Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
b) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D
bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je
Kilogramm,
c) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an
Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
d) im Ergänzungsfuttermittel, flüssig, für Rinder, Schweine und Hühner zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminver-
sorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Liter
betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbeson-
dere hinsichtlich des Gehaltes an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, daß beim
Verfüttern die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung
durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.
§ 18
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 und
gegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.
Zusatzstoff zusätzliche Angaben
2
Antioxidantien bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: "mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit,
Citronensäure
färbende Stoffe einschließlich bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
Pigmente gestellte Angabe: .,mit Farbstoff" oder "gefärbt mit"
Konservierungsstoffe bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,.mit Konservierungsstoff" oder „konserviert
mit"
Kupfer Gehalt an Kupfer
Leistungsförderer, Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des
Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
oder der Kokzidiose, Vitamin A und D
Vitamin E Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garantie des
Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens
1O Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt
worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe "EWG-Zusatzstoff" oder "EWG-Zusatzstoffe"
angefügt ist,
2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der
Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des
frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten
festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden.
Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die
Angabe der längsten Wartezeit.
(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine
Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.
(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfut-
termittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanwei-
sung nach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: "Dieses
Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/
des Zusatzstoffels) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier
und Tag verfüttert werden". Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag" ist die Angabe
"bis zu ... v. H. der Tagesration" zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so
bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in
Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer
Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,
b) bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin
der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
angegeben sind.
(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-
Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden.
(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel
anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je
Kilogramm, an Vitamin 8 12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben."
10. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
"Fünfter Abschnitt
Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen
§ 20
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
(1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht
stehende Anstalten dürfen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente und Vitamine nur an anerkannte Betriebe, die gewerbsmäßig Vormischungen
herstellen, und
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,
abgegeben werden.
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft (Mitgliedstaat) hergestellt worden sind, oder in einem Land, das nicht Mitgliedstaat ist, (Drittland) hergestellt
und in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur
verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Mitgliedstaates
1. im Falle der Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Hersteller,
2. im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem Mitgliedstaat ansässige Einführer als Vertreter des
Herstellers
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 873
die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über
Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Entsprechendes
gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2, die in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt oder
in einem Drittland hergestellt und in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, bei der Herstellung von
Mischfuttermitteln.
§ 21
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2,
2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei
Vitamin Eder Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat,
3. der Hinweis:
a) ,.Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel" bei Carotinoiden und Xantho-
phyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spuren-
elementen und Vitaminen,
b) ,.Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei anderen Zusatzstoffen,
4. das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,
5. das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
7. bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen der
Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
8. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner:
a) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3
Spalte 8 Buchstabe c,
b) die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,
c) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
d) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,
angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1,
3. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
§ 22
Kennzeichnung von Vormischungen
(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung "Vormischung",
2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2,
3. die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei
Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat,
4. der Hinweis:
a) ,,Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln" bei Vormischungen mit Carotinoiden und
Xanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose.
Spurenelementen und Vitaminen,
b) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,
5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3
Spalte 8 Buchstabe c,
7. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
9. bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose
und Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an,
10 bei Vormischungen mit Carotinoiden und Xanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die
Anschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des
Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten
Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7
Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den
Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so
genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 10
vorgeschrieben, angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe."
11. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird das Wort „Schadstoffen" durch die Worte „unerwünschten Stoffen"
ersetzt.
12. Die §§ 23 und 24 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 23
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort
verfüttert werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten
Stoffen enthalten.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Futtermittel mit überhöhten Gehalten an
unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, (§§ 30, 31)
und an Großhändler zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für
1. Futtermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt und
2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium
je Hundertteil Phosphor mehr als 0, 75 Milligramm beträgt.
§ 24
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel mit überhöht9n Gehalten an unerwünschten Stoffen(§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn angegeben sind:
1 . die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,
2. der Hinweis: ,.Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfutter-
mitteln".
(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind,
dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem
Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration
ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte
nicht überschritten werden."
13. § 26 wird wie folgt gefaßt:
.. § 26
Fütterungsbeschränkungen
( 1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfut-
termittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit
anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten
werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 875
(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebens-
mittel von den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden.
(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfutter-
mittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der
Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entspre-
chendes gilt für Einzelfuttermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine
Höchstgehalte festgesetzt sind."
14. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das Wort „Herstellerbetriebe" durch das Wort „Betriebe" ersetzt.
15. § 28 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 28
Anforderungen an Räume und Anlagen
(1) Betriebe, in denen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente oder Vitamine,
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen oder
3. Mischfuttermittel mit diesen Vormischungen
hergestellt oder behandelt werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so
beschaffen sind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel
sowie eine sachgerechte Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel möglich
sind. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber,
trocken und gut belüftbar sein. Es müssen ausreichend verschließbare Räume oder Behältnisse zur getrennten
Lagerung der Zusatzstoffe und Vormischungen vorhanden sein.
(2) Betriebe, in denen Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 hergestellt werden, müssen eine Anlage haben, die zur
Herstellung dieser Zusatzstoffe geeignet ist; diese muß insbesondere so eingerichtet sein, daß durch geeignete
Maßnahmen
1. während der Herstellung
a) eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Behältnisse und
b) eine Verwechslung oder Auslassung von Herstellungsschritten
ausgeschlossen,
2. während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt und
3. nach jedem Herstellungsgang eine gründliche Reinigung durchgeführt
werden kann.
(3) Betriebe, in denen Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellt werden, müssen
1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer Meßgenauigkeit von 1 Milligramm und
2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1:100000
haben. Die Anlage muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen während der Herstellung eine
Verunreinigung mit anderen Stoffen, insbesondere eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung,
weitestgehend ausgeschlossen und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt werden kann.
(4) Betriebe, in denen Mischfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 3 hergestellt werden, müssen geeignete Einrichtungen
1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,
2. zum Aufbereiten der Futtermittel und
3. zur Dosierung der Futtermittel und Vormischungen
sowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1:10000 haben. Die nach Abschluß des Mischvorganges
eingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfuttermittel, müssen so
beschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, insbesondere nicht entmischt
werden. Die Anlage zur Herstellung der Mischfuttermittel muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen
eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung weitestgehend ausgeschlossen werden kann."
16. § 29 wird aufgehoben.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
17. Die §§ 30 bis 34 werden wie folgt gefaßt:
.,§ 30
Anerkennungsbedürftige Betriebe
(1) Es dürfen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente und Vitamine,
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
a) Vormischungen nach Nummer 2 oder
b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
nur in Betrieben hergestellt werden, die durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.
(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen nur
von Betrieben in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht und behandelt werden, die als Vertreter des
Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.
§ 31
Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde
anerkannt, wenn die Betriebsräume und Einrichtungen den Anforderungen des§ 28 entsprechen. Betriebe nach
§ 30 Abs. 2 haben mit dem Antrag eine schriftliche Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich ergibt, auf
welche Zusatzstoffe oder Vormischungen sich die Vertretungsbefugnis bezieht. Die Anerkennung ist zu versa-
gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
im Falle des § 30 Abs. 1 der für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkennt-
nis nicht hat. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies der Erfüllung der Vorausset-
zungen für die Anerkennung dient.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis wird erbracht
1. für die Herstellung von Zusatzstoffen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1) durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
Hochschulstudium der Biologie, Chemie, Humanmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
und den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse über die Herstellung dieser Zusatzstoffe,
2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3) durch das Zeugnis und
den Nachweis nach Nummer 1 oder durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder
Fachhochschulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfutterherstellung beziehbaren Fachrichtung abgelegte
Prüfung und den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der
Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
Die zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- und Weiterbildung als
Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse Gegen-
stand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist; dies gilt nicht für die Herstellung von Leistungsförderern und
von Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose sowie für die Herstellung von Vormischun-
gen mit diesen Zusatzstoffen.
(3) Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Zusatzstoffe und Vormischungen getrennt und unter
Verschluß gelagert werden müssen, damit sie leicht identifiziert und mit anderen Stoffen nicht verwechselt werden
können.
§ 32
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht
gegeben war oder einer der Versagungsgründe nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder einer dieser Versagungsgründe eingetreten ist
oder
2. der Betrieb seine Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 und 2
dieser Verordnung wiederholt oder in grober Weise verletzt.
§ 33
Bekanntmachung der Anerkennungen
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten die Anerkennung von Betrieben nach§ 31 sowie die Rücknahme und den Widerruf von Anerkennungen mit.
Der Bundesminister gibt die anerkannten Betriebe im Bundesanzeiger bekannt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 877
(2) Der Bundesminister gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Mitgliedstaaten
das Verzeichnis der Hersteller bekanntgemacht haben, die die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie
70/524/EWG erfüllen.
§ 34
Buchführungspflicht
(1) Aus der Buchführung der anerkannten Betriebe muß hervorgehen:
1. bei Betrieben, die Zusatzstoffe herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 1)
a) Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten,
b) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller der Vormischungen oder der Großhändler, denen die
Zusatzstoffe geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;
2. bei Betrieben, die Vormischungen herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 2)
a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Zusatzstoffe bezogen worden
sind,
b) Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe,
c) Datum der Herstellung,
d) Name oder Firma und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Großhändler, denen die Vormischungen
geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;
3. bei Betrieben, die gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 3)
a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Vormischungen bezogen
worden sind,
b) Art und Menge der Vormischungen,
c) Verwendung der Vormischungen.
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für Großhändler, die Zusatzstoffe oder Vormischungen nach § 30 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 in den Verkehr bringen.
(3) Die Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 gilt auch
für anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen.
(4) Die Buchführungspflichtigen haben die Bücher und Buchführungsunterlagen fünf Jahre aufzubewahren.
Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt."
18. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 35
Anzeigepflicht
(1) Wer
1. die in Anlage 7 aufgeführten Einzelfuttermittel,
2. Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente oder Vitamine
aus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen,
verbringt, hat sie spätestens beim Verbringen der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe des
Empfängers anzuzeigen.
(2) Bei Mischfuttermitteln und Vormischungen, die aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbracht werden, ist die Anzeige nach § 14 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes entbehrlich.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 16 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,
2. entgegen § 16 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet oder
4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 5 Einzelfuttermittel nicht in verschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1, 2 oder 3,
§ 14 Abs. 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder
§ 24 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
3. entgegen § 30 Abs. 1 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel in einem nicht
anerkannten Betrieb herstellt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen § 34 Abs. 3
nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Bücher oder Buchführungsunterla-
gen nicht fünf Jahre aufbewahrt oder
6. entgegen § 35 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder
2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt."
19. § 38 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"(3) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 29. Juni 1988 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
bis zum 30. Juni 1989 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden. Futtermittel für Heimtiere mit einer
Haltbarkeitsgarantie über zwölf Monate, die dieser Verordnung in der bis zum 29. Juni 1988 geltenden Fassung
entsprechen und bis zum 30. Juni 1989 erstmals in den Verkehr gebracht werden, dürfen danach noch bis zum
Ablauf der Haltbarkeitsdauer verfüttert werden.
(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer,
Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Vormischungen
mit diesen Zusatzstoffen herstellen oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige
Anerkennung ertischt
1. wenn nicht bis zum 30. September 1988 die Erteilung einer endgültigen Anerkennung beantragt wird,
2. im Falle rechtzeitiger Antragsstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag."
20. Anlage 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position "Bakterieneiweiß M" wird durch folgende Position ersetzt:
2 3 4 5 6 7
„Bakterieneiweiß M Erzeugnis, das durch Rohprotein
für Kälber, Schweine, Trocknen der in der Nähr- Rohfett
Geflügel und Fische lösung auf Methanol- Rohasche
Basis vermehrten Bakte- Wasser
rien Methylophilus
methylotrophus, Stamm
NCIB 10.515, gewonnen
wird
Rohprotein min. 68 v. H.
in der Originalsubstanz
Reflexionszahl: über 50
bb) In der Position „Destillationsfettsäuren für Geflügel" wird in Spalte 1 das Wort "Geflügel" durch die Worte
,,Schweine, Geflügel und Fische" ersetzt;
cc) in der Position „Raffinationsfettsäuren für Geflügel" wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel" durch die Worte
,,Schweine, Geflügel und Fische" ersetzt;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 879
dd) in der Position "Gelbes Reisfuttermehl" werden in Spalte 2 nach dem Wort "Rohreis" die Worte "ohne
Verwendung von Calciumcarbonat" eingefügt;
ee) nach der Position "Gelbes Reisfuttermehl" werden folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5 6 7
"Gelbes Reisfutter- Nebenerzeugnis, das salzsäure- Rohprotein Rohasche
mehl, kalkarm beim ersten Polieren von unlösliche Rohfett salzsäure-
geschältem Rohreis Asche Rohfaser unlösliche
anfällt, aus Silberhäut- max.1,7 Calcium- Asche
chen, Aleuronschicht, Wasser carbonat Wasser
Teilen des Mehlkörpers max.13
und Keimen besteht und
bedingt durch die Her-
stellung Calciumcarbonat
enthält
Rohfaser max. 12,5 v. H.
Reisspelzen max. 3v. H.
Calciumcarbonat
max.3v. H.
Reisfuttermehl Nebenerzeugnis, das salzsäure- Rohprotein Rohasche
beim Polieren von Reis unlösliche Rohfett salzsäure-
ohne Verwendung von Asche Rohfaser unlösliche
Calciumcarbonat anfällt max.1,2 Asche
und aus Silberhäutchen, Wasser Wasser
Aleuronschicht, Teilen max.13
des Mehlkörpers und
Keimen besteht
Reisspelzen max. 2 v. H. "·1
ff) die Position „Sojabohnen, geschält" wird in Spalte 2 wie folgt gefaßt:
"Erzeugnis, das durch Schälen von Sojabohnen, Glycine max (L.) Merr., gewonnen wird und zerkleinert sein
kann
Rohfaser max. 5 v. H. ";
gg) die Position „Sojabohnen, dampferhitzt" wird in Spalte 2 wie folgt gefaßt:
„Erzeugnis, das von Sojabohnen gewonnen wird, einer geeigneten Hitzebehandlung unterworfen wurde und
zerkleinert sein kann
Ureaseaktivität max. 0,4
Rohfaser max. 7 v. H. ";
hh) nach der Position "Sonnenblumenkuchen aus ungeschälter Saat" wird folgende Position eingefügt:
2 5 6
"Sorbosefermentationsrückstände Nebenerzeugnis, das bei der Gesamtzucker Wasser
für Schweine und Wiederkäuer fermentativen Gewinnung einer
Vorstufe von Vitamin C nach
Filtrieren, Auswaschen,
Kristallisieren und Eindampfen als
wäßriges Konzentrat anfällt
Trockensubstanz min. 60 v. H.
...
1
ii) nach der Position "Topinamburschnitzel oder Topinamburmehl" wird folgende Position eingefügt:
2 6
„Traubenmost, konzentriert Erzeugnis, das aus dem nicht karamelisierten Most Gesamtzucker
von Weintrauben, Vitis vinifera L., durch teilweisen
Entzug von Wasser gewonnen wird
Refraktometerzahl min. 50,9 v. H. ...
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) in Nummer 2.1 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6 7
,.Zink-Methionin Zink-Methionin, OL-Methionin
für Rinder, Schafe technisch rein Wasser
und Ziegen· [CH 3S(CH2) 2-CH(NH 2)-
mit Pansenfunktion COO}z-Zn
DL-Methionin
min.80v. H.
in der Originalsubstanz
Zink max. 18,5 v. H.
in der Originalsubstanz
...
'
c) in Nummer 3.1 wird vor der Position „Ammoniumlaktat aus der Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit
Pansenfunktion" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
"Ammoniumacetat für Erzeugnis, das aus einer Stickstoff
Rinder, Schafe wäßrigen Lösung von Wasser
und Ziegen Ammoniumacetat
mit Pansenfunktion besteht
CH3COONH4
Ammoniumacetat
min. ssv.H.
in der Originalsubstanz ...
'
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position "Dicalciumphosphat" wird in Spalte 2 folgende neue Zeile angefügt:
„Ca: P-Verhältnis größer als 1, 15: 1";
bb) nach der Position „Magnesiumoxid" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
"Magnesiumpropionat Erzeugnis, das aus Magnesium Magnesium
technisch reinem min.14
Magnesiumpropionat
besteht ...
'
cc) in der Position "Monocalciumphosphat" wird in Spalte 2 folgende neue Zeile angefügt:
„Ca : P-Verhältnis kleiner als 0,8 : 1 ";
dd) in der Position „Mono-Dicalciumphosphat" wird in Spalte 2 folgende neue Zeile angefügt:
„Ca: P-Verhältnis 0,8 bis 1,15: 1 ";
e) die Positionen
aa) ,,Rapsextraktionsschrot, mit Fonnaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe und Ziegen",
bb) ,,Sojaextraktionsschrot, dampferhitzt und mit Formaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe und Ziegen",
cc) ,,Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat, mit Formaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe
und Ziegen"
werden gestrichen.
21. In Anlage 2 wird in den laufenden Nummern 2.11 bis 2.17 und 7.12 jeweils in Spalte 5 das Wort "Gesamtration"
durch das Wort "Tagesration" ersetzt.
22. Anlage 3 erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
23. Anlage 4 wird gestrichen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 881
24. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift, der Vorbemerkung und der Spalte 1 der Tabellen werden jeweils die Worte .,Schadstoffe",
"Schadstoffen" und "Schadstoff" durch die Worte "Unerwünschte Stoffe", "unerwünschten Stoffen" und .,uner-
wünschter Stoff" ersetzt;
b) die Position „Chlordan" wird durch folgende Positionen ersetzt:
2 3
"Cadmium Einzelfuttermittel pflanz~ichen Ursprungs
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Einzelfuttermittel
für Heimtiere 2
Einzelfuttermittel mit mehr als 8 v. H. Phosphor 0,5 1)
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen
Alleinfuttermittel für Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer 1
andere Alleinfuttermittel, ausgenommen Alleinfuttermittel für Heimtiere 0,5
1
Mineralfuttermittel 0,75 )
andere Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 0,5
Chlordan pflanzliche oder tierische Fette 0,05
(Summe aus CIS-
andere Futtermittel 0,02
und Trans-Isomeren
und aus Oxychlordan,
berechnet als
Chlordan)
c) die Positionen „DDT" bis „Endrin" werden durch folgende Positionen ersetzt:
2 3
"DDT pflanzliche oder tierische Fette 0,5
(Summe aus DDT-, TDE-
andere Futtermittel 0,05
und ODE-Isomeren,
berechnet als DDT)
Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2
(einzeln oder insgesamt,
andere Futtermittel 0,01
berechnet als Dieldrin)
Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und daraus hergestellte Erzeugnisse 0,2
(Summe aus alpha-
Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und daraus hergestellte Erzeugnisse 0,5
und beta-Isomeren
und aus Endosulf ansulf at, Alleinfuttermittel für Fische 0,005
berechnet als Endosulfan) andere Futtermittel 0,1
Endrin pflanzliche oder tierische Fette 0,05
(Summe aus Endrin
andere Futtermittel 0,01
und delta-Ketoendrin,
berechnet als Endrin)
d) die Positionen „Heptachlor" bis "1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan" werden durch folgende Positionen ersetzt:
2 3
„Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2
(Summe aus Heptachlor
andere Futtermittel 0,01
und Heptachlorepoxid,
berechnet als Heptachlor)
Hexachlorbenzol (HCB) pflanzliche oder tierische Fette 0,2
andere Futtermittel 0,01
Hexachlorcyclohexan (HCH)
alpha-Isomer
pflanzliche oder tierische Fette 0,2
andere Futtermittel 0,02
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2 3
beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0, 1
Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005
andere Futtermittel 0,01
gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0
andere Futtermittel 0,2
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 22)
Anlage 3
(zu den §§ 16 bis 18, 21, 22 und 26)
Zusatzstoffe
Vorbemerkung
Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) Verwendungsbeschrankungen
Tierart HOchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
EWG-Nr. Bezeichnung
chemische Bezeichnung
Beschreibung
oder der mg Je kg c) Gebrauchsanweisungen, ~
Tierkategorie Tiere min. max. Empfehlungen N
(X)
1 2 3 4 5 6 7 8 1
-f
1. Leistungsförderer ~
a.
1.1 Antibiotika ~
)>
E 715 Avoparcin Cs3HaO30NaCl3 Masthühner 7,5 15 C
u,
(Glykopeptid) Masttruthühner 16 Wochen 10 20 CO
Sl>
Ferkel 4 Monate 10 40 g
Schweine 6 Monate 5 20 OJ
0
Kälber 6 Monate 15 40 ::,
_::,
Mastrinder 15 30 c) Angabe in der Gebrauchs- a.
anweisung: (t)
::,
"In Ergänzungsfuttermitteln darf N
die Höchstmenge in der Tages- ~
ration nicht überschreiten: c...
C
103 mg für 100 kg Tierkörper- ~-
gewicht, .....
(0
4,3 mg für jeweils 10 kg (X)
(X)
Tierkörpergewicht darüber"
E 712 Flavophospholipol C10H124O40NaP Legehennen 2 5
Truthühner 26 Wochen 20
Sonstiges Geflügel 16 Wochen 20
außer Enten,
Gänsen, Tauben
Ferkel 3 Monate 10 25 a) nur in Milchaustausch-
futtermitteln
Schweine 6 Monate 1 20
Pelztiere 2 4
außer Kaninchen a,
a,
Kaninchen 2 4 w
CD
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) VerwendungsbeschrAnkungen
7!
Tierart HOchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr Bezeichnunq oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
(noch Kälber 6 Monate 6 16
E 712) 6 Monate 8 16 a) nur in Milchaustausch-
futtermitteln
Mastrinder 2 10 c) Angabe in der Gebrauchs-
anweisung:
"In Ergänzungsfuttermitteln darf
die Höchstmenge in der Tages-
ration nicht überschreiten:
40 mg für 100 kg Tierkörper- CXJ
C
gewicht, ::::,
a.
1,5 mg für jeweils 10 kg CD
rn
Tierkörpergewicht darüber" CO
CD
rn
E 714 Monensin-Natrium C35H51011Na Mastrinder 10 40 c) Angabe in der Gebrauchs- ~
r:r
(Monocarboxylsäure- anweisung:
Polyether-Natriumsalz "In Ergänzungsfuttermitteln darf ~
gebildet durch die Höchstmenge in der Tages- t...
Streptomyces ration nicht überschreiten: m
J
cinnamonensis) 140 mg für 100 kg Tierkörper- '"'
CO
gewicht, m
::::,
CO
6 mg für jeweils 10 kg ~
Tierkörpergewicht darüber"; CO
(X>
"Gefährlich für Einhufer" (X>
Salinomycin-Natrium C42H59011Na Ferkel 4 Monate 30 60 c) Angabe in der Gebrauchs- -t
anweisung: ~
(Monocarboxylsäure- Schweine 6 Monate 15 30
Polyether-Natriumsalz "Gefährlich für Einhufer"
gebildet durch
Streptomyces albus)
E 710 Spiramycin 1 C43H74Q14N2 l Truthühner 26 Wochen 5 20
II C45H1501sN2 Base
III C4sH1a01sN2 1 Sonstiges Geflügel 16 Wochen 5 20
außer Enten,
(Makrolid)
Gänsen, Lege-
hennen, Tauben
Kälber, Schaf- 16 Wochen 5 50
und Ziegenlämmer 6 Monate 5 20
6 Monate 5 80 a) nur in Milchaustausch-
futtermitteln
Ferkel 4 Monate 5 50
3 Monate 5 80 a) nur in Milchaustausch-
futtermitteln
Zus11lzstoll Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstollen sonstige Bestimmungen
a) Verwendungsbeschränkungen
Tierart Höchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische 8Pzeichnung mg je kg
EWG Nr B,>H•whnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min. max. Empfehlungen
t 2 3 4 5 6 7 8
(noch Schweine 6 Monate 5 20
E 710)
Pelztiere 5 20
außer Kaninchen
E 713 Tylosinphosphat Makrolid aus Ferkel 4 Monate 10 40
Streptomyces fradiae z:-,
Schweine 6 Monate 5 20
N
(X)
Zusammensetzung
der Antibiotikafaktoren 1
-i
(Analysemethode: 0>
<O
Richtlinie 86/29/EWG der
ci
Kommission vom 5. Februar ~
1986 - ABI. EG Nr. L 39 )>
S. 55- ): C:
cn
<O
a) Tylosin 0>
C45HnNO11 min. 80 v. H. ~
b) Desmykosin CD
0
:::,
C39HssNO14 _:::,
c) Macrocin ci
(1)
C4sH1sNO11 :::,
N
d) Relomycin ~
C45H79NO11 c..
C:
a + b + c + d min. 95 v. H. :!.
.....
<O
(X)
(X)
E 711 Virginiamycin 1 C2aH3sO1N3 Truthühner 26 Wochen 5 20
II C43H49O10N1
Sonstiges Geflügel 16 Wochen 5 20
außer Enten,
Gänsen, Lege-
hennen,Tauben
Ferkel 4 Monate 5 20
Schweine 6 Monate 5 20
Kälber 16 Wochen 5 50
6 Monate 5 20
6 Monate 5 80 a) nur in Milchaustausch-
futtermitteln CD
CD
UI
CD
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen CD
0,
a) Verwendungsbeschrlnkungen
Tierart HOchslalter Wartezeit b) Fullermillelarten
chemische Bezeichnung mg Je kg
EWG-Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min. max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 700 Zink-Bacitracin CssH10301GN11SZn Legehennen 15 100
(Polypeptid als
Truthühner 4 Wochen 5 50
Zinkkomplex mit 20
26 Wochen 5
einem Zinkgehalt
von 12 bis 20 v. H.) Sonstiges Geflügel 4 Wochen 5 50
außer Enten, 16 Wochen 5 20
Gänsen, Tauben
Kälber, Schaf- 16 Wochen 5 50
und Ziegenlämmer 6 Monate 5 20 tXJ
C:
6 Monate 5 80 a) nur In Milchaustausch- :::,
a.
futterm itteln CD
Cl)
CO
Ferkel 4 Monate 5 50 CD
Cl)
3 Monate 5 80 a) nur in Milchaustausch- CD
~
futtermitteln CT
i»"
Schweine 6 Monate 5 20 ::
(...
Pelztiere 5 20 Q)
-::,-
außer Kaninchen CO
Q)
:::,
1.2 Andere CO
Leistungsförderer .....
(0
E 850 Carbadox Methyl-3-(2-Chinoxalinyl- Ferkel 4 Monate 20 50 4 Wochen ~
methylen) Carbazat-N 1 , ~
N4 -Dioxid ~
Mindestreinheit: 96 v. H.
Charakteristische Merk-
male der zugelassenen
Zubereitung:
Höchstgehalt an Carbadox:
10 v.H.,
Mindesthaltbarkeit:
24 Monate,
Gehalt an Calcium- c) Empfehlung für einen sicheren
propionat: Gebrauch:
0, 1 bis 0,5 v. H., "Staubentwicklung vermeiden"
Calciumsilicat:
5 v.H.,
Trägerstoff:
Sojamehl mit 7 v. H.
Sojaöl;
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) Verwendungsbeschränkungen
Tierart HOchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min. max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
(noch zulässige Höchstmenge
E 850) der bei der Manipulation
anfallenden Staubemission,
bestimmt nach dem
Stauber-Heubach-
Verfahren:
0, 1 µg Carbadox
(Analysemethode: Richtlinie ~
87 /316/EWG des Rates f\)
(X)
vom 16. Juni 1987 - ABI.
EG Nr. L 160 S. 32 -) 1
--4
Nitrovin 1,5-Bis(5-Nitro-2-Furyl)- Masthühner 10 15 ~
1,4-Pentadien-3-Mono- a.
Amidino-Hydrazon- Truthühner 26 Wochen 10 15 ~
)>
Hydrochlorid Sonstiges Geflügel 16 Wochen 10 15 C
außer Enten, ~
I»
Gänsen, Lege-
hennen, Tauben i
OJ
Kälber 6 Monate 20 40 0
:,
6 Monate 40 80 a) nur in Milchaustausch- _:,
futtermitteln a.
(1)
:,
Ferkel 10 Wochen 10 25 f\)
10 Wochen 20 30 a) nur in Milchaustausch- ~
futtermitteln c...
C
Mastschweine 6 Monate 5 15
...
:!.
(0
E 851 Olaquindox N-(2-Hydroxyethyl)-3- Ferkel 4 Monate 15 50 4 Wochen ~
Methyl-2-{;hinoxalin- 4 Monate 50 100 4 Wochen a) nur in Milchaustausch-
Carboxamid 1,4-Dioxid futtermitteln
Mindestreinheit: 98 v. H.
Charakteristische Merk-
male der zugelassenen
Zubereitung:
Höchstgehalt an
Olaquindox: 10 v.H., c) Empfehlung für einen sicheren
Mindesthaltbarkeit: Gebrauch:
24 Monate,
Trägerstoff: Calcium- "Staubentwicklung vermeiden"
carbonat mit 1,5 v. H. m
Glyceryl-Polyethylen- m
....,
glykolricinoleat;
CD
Zusatzstoll Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen CD
CD
a) VerwendungsbeschrAnkungen
Tierart Höchstalter Wartezeit bl Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min. max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
(noch zulässige Höchstmenge
E 851) der bei der Manipulation
anfallenden Staubemission,
bestimmt nach dem
Stauber-Heubach-
Verfahren:
0,1 µg Olaquindox
(Analysemethode:
Richtlinie des Rates
vom 16. Juni 1987 m
C
- ABI. EG Nr. L 160 S. 34-) ::,
0.
CD
(/)
CO
2. Antioxidantien CD
(/)
CD
E 300 L-Ascorbinsäure CsHaOs FJ'
CT
D>
E 320 Butylhydroxyanisol C11H15O2 ?
(BHA) 150 allein c...
D>
oder ':7
E 321 Butylhydroxytoluol C1sH24Q zusammen eoD>
(BHT) ::,
CO
....
E 324 Ethoxyquin C14H19ON CD
(X)
5»
E 302 Calcium-L-ascorbat C12H14O12Ca · 2H20 -4
~
E 303 5,6-Diacethyl-L- C10H12Oa alle b) alle Futtermittel
Ascorbinsäure
1100 allein
oder mit
E 312 Oodecylgallat C19H30Os 1 anderen
Gallaten
E 301 Natrium-L-ascorbat CsH1OsNa
E 311 Octylgallat C1sH22Os 1100 allein
oder mit
anderen
E 310 Propylgallat C10H12Os Gallaten
E 304 6-Palmitoyl-L- C22H3aO1
Ascorbinsäure
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) VerwendungsbeschrAnkungen
Tierart Höchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr. Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min. max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 306 stark tocopherolhaltige
Extrakte natürlichen
Ursprungs
E 307 synthetisches C29Hso02
Alpha-Tocopherol
J alle l b) alle Futtermittel
~
E 309 synthetisches C21H4602 1\)
(X)
Delta-Tocopherol
1
E 308 synthetisches C2aH4a02 -i
I»
Gamma-Tocopherol (0
Q.
~
3. Aroma- und appetit- alle b) alle Futtermittel )>
C
anregende Stoffe
~
Alle natürlich vor- I»
kommenden Erzeug- ~
nisse und die ihnen
entsprechenden
g,
:l
synthetischen Erzeug- :'
nisse Q.
<t>
:l
4. Bindemittel, Fließhilfs- ~
stoffe und Gerinnungs- '-
c
hilfsstoffe 2.
.....
(0
E 558 Bentonit-Montmorillonit alle 20000 b) alle Futtermittel (X)
(X)
a) Mischung mit Zusatzstoffen der
Gruppen Leistungsförderer,
Zusatzstoffe zur Verhütung der
Histomoniasis und der Kokzidiose
außer Avoparcin, Flavophospho-
lipol, lpronldazol, Lasalocid-
Natrium, Narasin, Monensin-
Natrlum, Ronidazol, Salinomycin-
Natrlum, Tylosin, Virginiamycln
ist unzulässig
1
CD
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen CO
0
a) Verwendungsbeschränkungen
Tierart HOchstaller Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung min.
Tierkalegorie Tiere max Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 552 Calciumsilikat,
synthetisch
E 470 Calciumstearat C3sH70Q4Ca
E 516 Calciumsulfat-Dihydrat CaSQ4 · 2H20 30000
E 330 Citronensäure CsHa01
E 470 Kaliumstearat C1aH3s02K a,
C
:::::,
a.
E 559 Kaolinit-Tone, Natürliche Mischungen <D
asbestfrei von tonartigen Mineralien "'<D
<O
mit einem Gehalt von
mindestens 65 v. H. "'<D
komplexen wasserhaltigen
N
er
Aluminiumsilikaten, deren
Hauptbestandteil Kaolinit
~
<-
ist P>
'::T
E 551 c Kieselgur (Diatomeen-
caP>
::::::,
erde, gereinigt) <O
lalle b) alle Futtermittel ...,A,
(0
E 551 a Kieselsäuren, gefällt CD
und getrocknet ~
-t
E 565 Ligninsulfonate ~
E 554 Natriumaluminium-
silikat, synthetisch
E 470 Natriumstearat C1aH3502Na
Perlit Natürliches Natrium-
Aluminium-Silikat,
hitzeexpandiert,
asbestfrei
E 551 b Siliciumdioxid, kolloidal
E 560 Steatit, chlorithaltig Natürliche Mischungen
von Steatit und Chlorit,
asbestfrei,
Mindestreinheit
der Mischungen: 85 v. H.
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) Verwendungsbeschrlnkungen
Tierart HOchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min. max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 561 Vermiculit Natürliches Magnesium- alle b) alle Futtermittel
Aluminium-Eisen-Silikat,
h itzeexpandiert, asbestfrei,
Höchstgehalt an Fluor
0,3 v.H.
5. Emulgatoren,
~
N
Stabilisatoren, 0)
Verdickungs- 1
und Geliermittel .....
D>
(0
E 406 Agar-Agar
lalle ci
9?
E 400 Alginsäure >
C
u,
(0
E 403 Ammoniumalginat alle D>
außer Zierfischen i
E 404 Calciumalginat CD
0
:J
E 482 Calciumstearoyllactyl- ?
2-lactat ci
m
:J
E 466 Carboxylmethyl- N
(0
cellulose
b) alle Futtermittel c..
(Natriumsalz des C
Cellulosecarboxy- 2.
_.,
methylethers) (0
0)
0)
E 407 Carrageen alle
E 486 Dextrane
E 462 Ethylcellulose
E 408 Furcelleran
(Furcellaran)
E 422 Glycerin
E 484 Glycerin-Polyethylen-
glycolricinoleat
CD
CO
~
a,
Zusat1stoll Verwendungs1weck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen CO
N
a) Verwendungsbeschränkungen
Tierart HOchstalter Wartezeit bl Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWGN1 8f'Zf'H,hnung oder der c) Gebrauchsanweisungen.
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min max Emplehfungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 488 Glycerin-Polyethylen- Kälber 5000 a) nur in Milchaustausch-
glycol-Talgfettsäure- futterm ittel n
estcr
E 412 Guarkernmehl,
Guargummi
E 414 Gummi arabicum
E 464 Hydroxypropylmethyl- CJ
C
cellulose :::::,
a.
(1)
(/)
E 463 Hydroxypropylcellulose CO
(1)
(/)
E 410 Johannisbrotkernmehl (1)
N
O'
E 402 Kaliumalginat
-~
E 322 Lecithine c...
O>
';j
E 421 Mannit ta
O>
:::::,
CO
E 465 Methylethylcellulose .....
<O
CD
E 461 Methylcellulose alle b) alle Futtermittel ,!X>
~
E 460 Mikrokristalline ~
Cellulose
E 472 Mono- und Diglyceride
von Speisefettsäuren
verestert mit
a) Citronensäure
b) Essigsäure
c) Milchsäure
d) Monoacethyl- und
Diacethyl-Weinsäure,
e) Weins:\ure
E 477 Monoester von
1,2-Propandiol und von
Speisefettsäuren, allein
oder mit Diestern
gemischt
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) VerwendungsbeschrAnkungen
Tierart Höchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr. Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierk;\tegorie Tiere min. max Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 471 Mono- und Diglyceride
von Speisefettsäuren
E 401 Natriumalginat
E 470 Natrium-, Kalium-,
oder Calciumsalze ~
der Speisefettsäuren, N
allein oder gemischt, CD
die entweder aus alle 1
Speisefetten oder aus .....
D>
destillierten Speise- b) alle Futtermittel ca
fettsäuren gewonnen a.
wurden ~
)>
C
E 481 Natriumstearoyllactyl-2- cn
ca
lactat D>
i..
E 440 Pektine J 1 a,
0
::,
E 450 b Pentanatriumtri- Hunde, Katzen 5000 _::,
phosphat a.
<D
::,
E 496 Polyethylenglykol 6 000 alle 300
N
~
E 487 Polyethylenglykol- Kälber 6000 a) nur in Milchaustausch- L.
Sojaölfettsäureester futtermitteln C
:2.
.....
E 475 Polyglycerinester alle b) alle Futtermittel (0
CD
der Speisefettsäuren CD
E 489 Polyglycerinether mit Kälber 5000 a) nur in Milchaustausch-
den durch Reduktion futtermitteln
von Ölsäure und
Palmitinsäure erhal-
tenen Alkoholen
E 497 Polymere von alle 50 b) alle Futtermittel
Polyoxypropylen-
Polyoxyethylen
(M.G. 6800 bis 9000)
CD
CO
w
a,
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen CO
~
a) Verwendungsbeschränkungen
Tierart HOchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung Tiere min. max.
Tierkategorie Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 432 Polyoxyethylen (20)
Sorbitan-Monolaurat
E 433 Polyoxyethylen (20)
Sorbitan-Monooleat 1
l sooo
allein
E 434 Polyoxyethylen (20)
Sorbitan-Monopalmitat alle
oder
zusammen i a) nur in Milchaustausch-
futtermitteln
mit anderen
Poly-
E 435 Polyoxyethylen (20) sorbaten OJ
C
Sorbitan-Monostearat 1 ::,
a.
CD
VI
E 436 Polyoxyethylen (20) <O
Sorbitan-Tristearat J J J CD
VI
CD
E 490 1,2-Propandiol Milchkühe 12000 N
C"
öi"
Mastrinder, Kälber, 36000 Ft
Schweine, Schafe, t-
D>
Ziegen, Geflügel -:r
~
<O
E 405 D>
1,2-Propandiol-Alginat ::,
E 420 Sorbit l 1
<O
.....
<O
0:,
!»
E 493 Sorbitan-Monolaurat 1 1
-i
E 494 Sorbitan-Monooleat 1 1 ~
E 495 Sorbitan-Monopalm itat J b) alle Futtermittel
J alle
E 491 Sorbitan-Monostearat
E 492 Sorbitan-Tristearat
E 480 Stearoyl-2-lactylsäure
E 483 Stearoyltartrat
E 411 Tamarindenkernmehl
E 498 Teilpolyglycerinester Hunde
von polykondensierten
Rizinusfettsäuren
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) VerwendungsbeschrAnkungen
Tierart Höchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
T1erkategorie Tiere min max Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 413 Traganth
E 415 Xanthangummi
E 473 Zuckerest er
(Ester von Saccharose
und Speisefettsäuren)
alle b) alle Futtermittel ~
N
E 474 Zuckerglyceride CD
(Mischung aus 1
Saccharoseestern -i
l)J
und Mono- und CO
Diglyceriden von Q.
Speisefettsäuren) ~
>
C
C/)
6. Färbende Stoffe CO
l)J
einschließlich Pigmente
i
6.1 Carotinoide tD
0
und Xanthophylle ::,
?
Q.
E 160 e Beta-Apo-8' -Carotinal C30H400 (l)
::,
E 160f Beta-Apo-8' -Carotin- C32H44Q2 N
~
säure-Ethylester c_
80 C
::,
E 160 c Capsanthin C40Hss03 (einzeln -·_...
Geflügel oder <D
E 161 c Kryptoxanthin C40HssO zusammen CD
CD
mit anderen
E 161 b Lutein C40Hss02 Carotinoi-
den und
E 161 e Violaxanthin C40Hs504
Xantho-
E 161 h Zeaxanthin· phyllen)
C40Hs502
E 161 i Citranaxanthin C33H44Q Legehennen
E 161 g Canthaxanthin C40Hs202 Geflügel,
Hunde und Katzen
Lachse und Forellen 80 a) Verabreichl!ng nur ab dem
Alter von 6 Monaten zulässig m
CO
"'
CD
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen CO
0)
a) VerwendungsbeschrAnkungen
Tierart HOchstaller Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr. Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min. max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
6.2
E 142 Brillantsäuregrün BS Natriumsalz der 4 ,4' -Bis- alle a) nur In Futtermitteln zugelassen
(Lissamingrün) (Dimethylamino)-Diphenyl- außer Hunde aufgrund der Verarbeitung von:
methylen-2-Naphtol-3,6- und Katzen 1. Lebensmittelabfällen,
Disulfonsäure 2. denaturiertem Getreide
oder Maniokmehl, oder
3. sonstigem Ausgangsmate-
rial, das mit diesen Stoffen
denaturiert oder zum Zweck a,
C
einer innerbetrieblich not- :,
Q.
wendigen Identitätssicherung (l)
C/)
bei der technischen Fertl- <O
(l)
gung gefärbt worden ist C/)
(l)
Hunde und Katzen b) alle Futtermittel N
0-
6.3 si>'
ft
E 131 Patentblau V Calciumsalz der alle a) nur in Futtermitteln zugelassen c...
5-Hydroxi-4' ,4"-Bis- außer Hunde aufgrund der Verarbeitung von: Q)
J
(Diethylamino)-Triphenyl-
Carbinol-2, 4-Disulfon-
und Katzen 1. Lebensmittelabfällen, eo
Q)
2. denaturiertem Getreide :,
säure oder Maniokmehl, oder
3. sonstigem Ausgangsmate-
rial, das mit diesen Stoffen
-
<O
CO
0)
?>
denaturiert oder zum Zweck --f
einer innerbetrieblich not- ~
wendigen Identitätssicherung
bei der technischen Ferti-
gung gefärbt worden ist
Hunde und Katzen b) alle Futtermittel
6.4 Alle Stoffe, die in alle a) nur in Futtermitteln zugelassen
gemeinschaftlichen außer Hunde aufgrund der Verarbeitung von:
Vorschriften zur und Katzen 1. Lebensmittelabfällen oder
Färbung von Lebens- 2. sonstigem Ausgangsmaterial,
mitteln zugelassen ausgenommen Getreide und
sind, außer denen, Maniokmeht, das mit diesen
die unter 6.2 und 6.3 Stoffen denaturiert oder zum
aufgeführt sind Zweck einer innerbetrieblich
notwendigen ldentitätssiche-
rung bei der technischen
Fertigung gefärbt worden ist
Hunde und Katzen b) alle Futtermittel
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) VerwendungsbeschrAnkungen
Tierart HOchstalter Wartezelt b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg Je kg
EWG-Nr. Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min. max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
7. Zusatzstoffe
zur Verhütung der
Histomoniasis
und der Kokzidiose
7.1 Zusatzstoffe
zur Verhütung der
Histomoniasis ~
N
(X)
E 754 Dimetridazol 1,2-Dimethyl-5-Nitro- Truthühner bis zur 100 200 6Tage
imidazol Legereife 1
~
Cl>
Perlhühner bis zur 125 150 6Tage CC
Legereife a.
~
E 760 lpronidazol 1-Methyl-2-lsopropyl-5- Truthühner bis zur 50 85 6Tage >
C
Nitroimidazol Legereife (/)
CC
Cl>
E 759 Ronidazol ( 1-Methyl-5-Nitro-
lmidazol-2-yl)
Truthühner bis zur
Legerelfe
60 90 6Tage
~
0:,
Methylcarbamat 0
::,
?
7.2 Zusatzstoffe a.
(n
zur Verhütung der ::,
Kokzidiose N
~
E 750 Amprolium 1-[(4-Amino-2-Prophyl-5- Geflügel bis zur 62,5 125 3 Tage c..
C
Pyrimidinyl)-Methyl)-2- Legereife
Picoliniumchlorid-Hydro-
Chlorid -
2.
<D
(X)
(X)
E 751 Amproliumethopabat a) 1-[(4-Amino-2-Propyl- Hühner, bis zur 66,5 133 3 Tage
[Mischung: 25 Teile 5-Pyrimidinyl)-Methyl]- Truthühner, Legereife
a) Amprolium und 2-Picollnlumchlorld- Perlhühner
1,6 Teile b) Ethopabat] Hydrochlorid
b) Methyl-4-Acetamino-2-
Ethoxybenzoat
E 762 Arprinocid 9-(2-Chlor-6-Fluorbenzyl) Masthühner 60 60 5Tage
Adenin
Junghennen 16 Wochen 60 60
E 756 Decoquinat 3-Ethoxycarbonyl-4- Masthühner 20 40 3 Tage
Hydroxy-6-Decyloxy-7- CD
CO
Ethoxychinolin .....
CD
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen CO
CD
a) VerwendungsbeschrAnkungen
Tierart HOchstaller Wartezeit b) Futtermittelarten
EWG-Nr. chemische Bezeichnung mg je kg
Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung min. max.
Tierkategorie Tiere Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 1 8
E 752 Dinitolmid (DOT) 3,5-Dinitro-2-Toluamid Geflügel bis zur 62,5 125 3 Tage
Legereife
E 764 Halofuginon 4(3H)-Chinazolinon-7- Masthühner 2 3 5 Tage
Brom-6-Chlor-[3-(3-
Hydroxy-2-Piperidyl) Truthühner 12 Wochen 2 3 5 Tage
Acetonyl]-DL-Trans-
Hydrobromid
E 763 Lasalocid-Natrium C34H53OaNa Masthühner 75 125 5 Tage to
C
:,
(Monocarboxylsäure-Poly- 16 Wochen 75 125 a.
Junghennen (D
ether-Natriumsalz ge- cn
(0
bildet durch Streptomyces Truthühner 12 Wochen 90 125 5 Tage (D
lasaliensis) cn
(D
FJ'
3,5-Dichlor-2,6- 125 125 5 Tage CT
E 755 Meticlorpindol Masthühner oi"
Dimethyl-4-Pyridinol
Perlhühner bis zur 125 125 5 Tage -=
c_
Legereife D>
~
Kaninchen 125 200 5 Tage <O
D>
:,
-
(0
E 761 Meticlorpindol/ a) 3,5-Dichlor-2,6- Masthühner 110 110 5 Tage
Methylbenzoquat Dimethyl-4-Pyridinol (0
Junghennen 16 Wochen 110 110 (l)
[Mischung: 100 Teile b) 7-Benzyloxy-6-Butyl-3- s:,:,
a) Meticlorpindol Methoxycarbonyl-4- Truthühner 12 Wochen 110 110 5 Tage ~
und 8,35 Teile Chinolon ~
Kaninchen 220 220 5 Tage
b) Methylbenzoquat]
E 757 Monensin-Natrium C35H51O11Na
(Monocarboxylsäure-Poly-
ether-Natriumsalz ge-
Masthühner
Junghennen 16 Wochen
100
100
125
120
3 Tage
lc) Angabe In der Gebrauchs-
anwe1sung:
bildet durch Streptomyces Truthühner 16 Wochen 90 100 3 Tage "Gefährlich für Einhufer"
cinnamonensis)
E 765 Narasin C43H12O11 Masthühner 60 70 5 Tage c) Angabe in der Gebrauchs-
(Monocarboxylsäure- anweisung:
Polyether gebildet durch "Gefährlich für Einhufer"
Streptomyces aureofaciens)
E 768 Nicarbazin Aquimolarer Komplex aus Masthühner 4 Wochen 100 125 9 Tage
1,3-Bis(4-Nitrophenyl)
Harnstoff und 4,6-Dimethyl-
2-Pyrimidinol
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) VerwendungsbeschrAnkungen
Tierart HOchstaller Wartezeit bl Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr. Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min max Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 758 Robenidin 1,3-Bis[(4-Chloro- Masthühner, 30 36 5 Tage
benzyliden)-Amino] Truthühner
Guanidin-Hydrochlorid
Mastkaninchen 50 66 5 Tage
E 766 Salinomycin-Natrium C42Hs9O11Na Masthühner 50 70 5 Tage c) Angabe in der Gebrauchs-
(Monocarboxylsäure- anweisung:
Polyether-Natriumsalz "Gefährlich für Einhufer"
~
1\)
gebildet durch (X)
Streptomyces albus) 1
--4
D>
CO
8. Konservierungsstoffe
ci
~
E 236 Ameisensäure CH2O2
>
C:
E 295 Ammoniumformiat cn
CHsO2N CO
D>
E 284 Ammoniumpropionat C3H9O2N ~
a,
E 296 DL-Äpfelsäure C4HsOs 0
::,
_::,
E 263 Calciumacetat C4HsO4Ca ci
<D
::,
E 333 Calciumcitrate 1\)
alle b) alle Futtermittel ~
E 238 Calciumformiat C2H2O4Ca c....
C:
E 327 Calciumlactat CsH10OsCa
~-
...J.
<O
(X)
E 282 Calciumpropionat CsH1oO4Ca (X)
E 203 Calciumsorbat C12H14O4Ca
E 330 Citronensäure CsHeO1
E 260 Essigsäure C2H4O2
E 240 Formaldehyd CH2O Schweine 6 Monate a) nur in Magermilch,
HOchstgehalt: 600 mg/kg
alle a) nur für Silage
E 297 Fumarsäure C4H4Q4 alle b) alle Futtermittel a,
CO
CO
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) Verwendungsbeschränkungen
8
Tierart HOchstaller Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr. Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min. max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 214 4-Hydroxy- C9H10O3
benzoesäure-
ethylester
E 215 4-Hydroxy- C9H9O3Na
benzoesäure-
ethylester-
Natriumsalz
E 218 4-Hydroxy- CaHaOJ a:,
C
benzoesäure- ::::,
a.
methylester <D
C/)
Heimtiere (0
E 219 4-Hydroxy- <D
CaH1O3Na (/)
benzoesäure- <D
1-l'
methylester- CT
Natriumsalz DJ
.:-=
c...
E 216 4-Hydroxy- C10H12O3 Q)
benzoesäure- =r
propylester
eo
Q)
b) alle Futtermittel ::::,
(0
E 217 4-Hydroxy- C10H11O3Na ~
CO
benzoesäure- (X)
propylester- SI'
Natriumsalz -i
~
E 261 Kaliumacetat C2H3O2K
E 332 Kaliumcitrate
E 326 Kaliumlactat C3H5O3K
~ alle
E 283 Kaliumpropionat C3HsO2K
E 202 Kaliumsorbat CsH1O2K
E 336 L-Kaliumtartrate
Methylpropionsäure C4HaO2 alle 1000 4000
außer Legehennen
E 270 Milchsäure C3HsO3 alle
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstotten sonstige Bestimmungen
a) Verwendungsbeschränkungen
Tierart Höchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr. Bezeichnung oder der cl Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkalegorie Tiere min. max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 331 Natriumcitrate
E 262 Natriumdiacetat C4H7Q4Na 1alle ~ b) alle Futtermittel
E 237 Natriumformiat CHO2Na
E 222 Natriumbisulfit NaHSO3
1500
oder
allein b) alle Futtermittel, z:,
ausgenommen nicht ver-
1 Hunde, Katzen zusammen,
arbeitetes Fleisch und
1\)
0)
E 223 Natriummetabisulfit Na2S2Os ausgedrückt
nicht verarbeiteter Fisch 1
in SO2
~
l
0>
CO
E 337 Natrium-Kaliumtartrat C4H4OsKNa · 4H2O a.
E 325 Natriumlactat C3HsO3Na
lalle b) alle Futtennlttel ~
>C
C/)
E 250 Natriumnitrit NaNO2 Hunde, Katzen 100 a) nur Futtermittel in Dosen CO
0>
E 281 Natriumpropionat C3HsO2Na
g
OJ
E 201 Natriumsorbat CsH1O2Na 0
::::,
alle :;,
E 335 L-Natriumtartrate a.
<t>
::::,
E 338 Orthophosphorsäure b) alle Futtermittel
H3PO4 J 1\)
~
E 490 1,2-Propandiol C3HeO2 Hunde 53000 C-
C
Katzen 75000 ~-
~
<.D
0)
E 280 Propionsäure C3HsO2 alle 0)
E 507 Salzsäure HCI alle a) nur für Silage
E 513 Schwefelsäure H2SO4 alle a) nur für Silage
E 200 Sorbinsäure CsHeO2
! alle ~ b) alle Futtermittel
E 334 L-Weinsäure C4HsOs
CO
0
-.
CO
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen 0
N
a) Verwendungsbeschrlnkungen
Tierart HOchstaller Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG-Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung min.
Tierkategorie Tiere max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
9. Säureregulatoren
503 Ammoniumcarbonat
510 Ammoniumchlorid
Ammoniumdihydrogen-
orthophosphat
503 Ammoniumhydrogen-
carbonat a,
C
:,
Q.
E 170 Calciumcarbonat <D
(/)
<O
E 341 Calciumhydrogen- <D
(/)
orthophosphat <D
F3"
C"
529 Calciumoxid m
~
E 341 Calciumtetrahydro- c..
Q)
orthophosphat
...
:3"
<O
Diammoniumhydrogen- Q)
:,
540
orthophosphat
Dicalc iumdiphosphat
Hunde, Katzen -
<O
<O
(X)
51'
E 340 Dikaliumhydrogen- -4
orthophosphat ~
296 DL- und L-Äpfelsäure
-
500 Dlnatriumcarbonat
E 450 (a) Dinatriumdihydrogen-
diphosphat
E 339 Dinatriumhydrogen-
orthophosphat
E 340 Kaliumdihydrogen-
orthophosphat
501 Kalium hydrogen-
carbonat
E 339 Natriumdihydrogen-
orthophosphat
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) Verwendungsbeschrankungen
Tierart HOchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg Je kg
EWG-Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min max Empfehlungen
t 2 3 4 5 6 7 8
500 Natrium hydrogen-
carbonat
524 Natriumhydroxid
E 350 Natriummalat
(Salz der DL- oder ~
1\)
L-Äpfelsäure) 1 CX>
1
500 Natriumsesquicarbonat 1 ~
D>
(C
Q.
E 450 (b) Pentakaliumtri- ~
phosphat )>
1 C
Cl>
(C
E 450 (b) Pentanatriumtri- Hunde, Katzen D>
CT
phosphat (t)
CD
0
E 507 Salzsäure ::J
?
Q.
E 513 Schwefelsäure 1 (t)
::J
1\)
E 450 (a) Tetrakaliumdiphosphat ~
c...
C
E 450 (a) Tetranatriumdiphosphat :! .
....<O
E 340 Trikaliumorthophosphat CX>
CX>
E 339 Trinatrium-
orthophosphat
CO
0
w
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) Verwendungsbeschrankungen
g
Tierart HOchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
EWG-Nr chemische Bezeichnung der mg je kg
Bezeichnung oder c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung Tiere min. max. Empfehlungen
Tierkategorie
1 2 3 4 5 6 7 8
10. Spurenelemente
E1 Eisen (Fe) als alle 1250
(insgesamt)
Eisen-(11)-carbonat FeCO3
Eisen-(11)-chlorid, FeCl2 · 4H20
Tetrahydrat
Eisen-(111)-chlorid, FeCl3 · 6H2O
Hexahydrat a,
C
::::,
Eisen-(11)-citrat, Fe3(CsHsO1)2 · 6H2O 0.
(1)
(1)
Hexahydrat (0
(1)
Eisen-(11)-fumarat FeC4H204 (1)
(1)
Ft
Eisen-( 11)-lactat, Fe(C3HsO3)2 · 3H2O f;j
Trihydrat ii>
_p:t
Eisen-(111)-oxid Fe2O3 c...
Q)
~
Eisen-(11)-sulfat, FeSO4 · 7H2O <OQ)
Heptahydrat ::::,
-
(0
E2 Jod (J) als alle 40 <O
CO
(insgesamt) ~
Calciumjodat, Ca(JO3)2 · 6H2O
Hexahydrat -f
~
Calciumjodat, Ca(JO3)2
wasserfrei
Kaliumjodid KJ
Natriumjodid NaJ
E3 Kobalt (Co) als alle 10
(insgesamt)
Kobalt-(11)-acetat, Co(CH3COO)2 · 4H2O
Tetrahydrat
Basisches 2CoCO3 · 3CO(OH)2 · H2O
Kobalt-(11)-carbonat,
Monohydrat
Kobalt-(11)-chlorid, CoCl2 • 6H2O
Hexahydrat
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) VerwendungsbeschrAnkungen
Tierart HOchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg Je kg
EWG-Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
TierkatPgorie Tiere min max Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
(noch Kobalt-(11)-nitrat. Co(N03)2 · 6H20
E 3) Hexahydrat
Kobalt-(11)-sulf at, CoS04 · H20
Monohydrat
Kobalt-(11)-sulf at, CoS04 · 7H20
Heptahydrat ~
N
0)
E4 Kupfer (Cu) als Kälber 30 a) nur in Milchaustausch- 1
futtermitteln -4
50 ll>
CO
Schafe 15 Q.
~
Mastschweine bis >
16 Wochen 175 C
u,
CO
über ll>
16 Wochen 35 g
Zuchtschweine 35 CD
g
sonstige Tierarten 35 ?
oder Tierkategorien (jeweils Q.
CD
insgesamt) :,
N
Kupf er-(11)-acetat, Cu(CH3C00)2 · H20 ~
Monohydrat ~
C
Basisches
Kupfer-(I1)-carbonat,
Monohydrat
CuC03 · Cu (OH)2 · H20
-
:'!.
(0
CO
CO
Kupfer-(11)-chlorid, CuCl2 · 2H20
Dihydrat
Kupfer-(11)-Methionat Cu(CsH10N02S)2
Kupfer-(11)-oxid CuO
Kupfer-(1I)-sulfat, CuS04 · 5H20
Pentahydrat
CO
0
U'I
CO
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstollen sonstige Bestimmungen g
a) VerwendungsbeschrAnkungen
Tierart Höchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg je kg
EWG Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min. max Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
ES Mangan (Mn) als alle 250
(insgesamt)
Mangan-(11)-carbonat MnCO3
Mangan-(11)-chlorid. MnCl2 · 4H2O
Tetrahydrat
Mangan-(11)-oxid MnO
Mangan-(111)-oxid Mn2O3
CD
Sekundäres MnHPO4 · 3H2O C
::,
Mangan-(11)- Q.
(1)
phosphat, Trihydrat
"'
<O
(1)
Mangan-(11)-sulfat. MnSQ4 · 4H2O (/)
(1)
Tetrahydrat N°
O"
Mangan-(11)-sulfat, MnSO4 · H2O i»
Monohydrat .:=:
<-
D>
E 7 Molybdän (Mo) als alle 2,5 ::r
-,
<O
(insgesamt) D>
Ammoniummolybdat (NH4)6Mo1O24 · 4H2O ::,
Natriummolybdat Na„MoQ4 · 2H2O ...
<O
(0
(X)
E8 Selen (Se) als alle 0,5 !»
(insgesamt) -t
Natriumselenat Na2SeO,1 ~
Natriumselenit Na2SeO:i
-
E6 Zink (Zn) als alle 250
(insgesamt)
Zinkacetat, Dihydrat Zn(CH3 · COOb · 2H2O
Zinkcarbonat ZnCO3
Zinkchlorid, ZnCl2 · H2O
Monohydrat
Zinklactat, Trihydrat Zn(C3HsO3)2 · 3H2O
Zinkoxid ZnO
Zinksulfat, ZnSQ4 · 7H2O
Heptahydrat
Zinksulfat, ZnSO4 · H2O
Monohydrat
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstollen sonstige Bestimmungen
al VerwendungsbeschrAnkungen
chemische Bezeichnung
Tierart Höchstalter Wartezeit bl Futtermittelarten
EWG-Nr oder der mg, µg oder IE je kg
Bezeichnung c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min max Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
11. Vitamine, Provitamine
und ähnlich wirkende
Stoffe, die chemisch
eindeutig beschrieben
sind
20000 IE
Vitamin A als Masthühner
1 b) alle Fullermlllel
~
Sonstige Tierarten N
oder Tierkategorien CD
1
Vitamin A-Präparat -f
D>
Vitamin 81 als '°0.
Th iaminhydrochlorid- ..,
(D
Präparat
C
>
C/)
Th iaminhydrochlorid-
Reinsubstanz '°D>
O"
(D
Th iaminmononitrat-
Präparat a,
0
::,
Thiaminmononitrat- _::,
Reinsubstanz 0.
(D
::,
Vitamin 82 als N
Riboflavin-Präparat !D
C-
Riboflavin- C
Reinsubstanz alle ) b) alle Futtermittel ~-
_,.
<O
Vitamin 8s als CD
CD
Pyridoxol-hydro-
chlorid-Präparat
Pyridoxol-hydro-
chlorid-Reinsubstanz
Vitamin 812 als
Vitamin 812-Präparat
Vitamin C als
Vitamin C-Präparat
L(+ )-Ascorbinsäure-
Reinsubstanz CO
~
CO
Zusa1zs1otl Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen 0
Cl)
a) Verwendungsbeschränkungen
Tierart HOchstaller Wartezeit b) Futtermittelarten
chpmische Bezeichnung mg. µg oder IE je kg
EWGtlr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min max Empfehlungen
1 :> 3 4 5 6 7 8
Vitamin O als
E 670 Vitamin D2 Ferkel, Kälber 10000 IE a) nur in Milchaustausch-
futtermitteln; gleichzeitige
Verabreichung von Vitamin 03
unzulässig
Rinder, Schafe. 4000 IE
Einhufer
Sonstige Tierarten 2000 IE 1a) gleichzeitige Verabreichung
von Vitamin 03 unzulässig
a,
C
:J
oder Tierkategorien a.
(t)
außer Geflügel (/)
<O
(t)
E 671 Vitamin 03 Ferkel, Kälber 10000 IE a) nur in Milchaustausch- (/)
(t)
futtermitteln; gleichzeitige N
Verabreichung von Vitamin 02 er
i:ii'"
unzulässig _:::
c...
Rinder, Schafe, 4000 IE OJ
~
Einhufer
tO
OJ
Masthühner, 5000 IE a) gleichzeitige Verabreichung :J
<O
Truthühner von Vitamin 02 unzulässig ......
<O
Sonstiges Geflügel 3000 IE ex,
!»
Sonstige Tierarten 2000 IE _.
oder Tierkategorien ~
Vitamin E als
Vitamin E-Präparat
Vitamin KJ als
Menadion-Oimethyl-
pyrimidinolbisulfit-
Präparat
Menadion-Natrium-
i alle } b) alle Futtermittel
bisulfit-Präparat
Menadion-Natrium-
bisulfit-Reinsubstanz
Menadion-Nicotin-
säureamid-Bisulfit-
Präparat
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) Verwendungsbeschränkungen
Tierart Höchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten
chemische Bezeichnung mg. µg oder IE je kg
EWG-Nr Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung
Tierkategorie Tiere min max Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
Beta-Carotin als
Beta-Carotin-Präparat
Betain als
Betain-Präparat
Betain-Reinsubstanz ~
N
(X)
Biotin als
1
Biotin-Präparat -1
D(+)-Biotin- ~
Reinsubstanz a.
..,
CD
)>
Calcium-Pantothenat als C
Calcium-0-panto- ~
P>
thenat-Präparat g
Calcium-0-panto-
thenat-Reinsubstanz
alle b) alle Futtermittel
g
Calcium-DL-panto- :'
thenat-Präparat a.
CD
~
Calcium-DL-panto- N
thenat-Reinsubstanz ~
c:...
C
Cholinchlorid als 2.
~
Cholinchlorid- <O
Präparat ~
Cholinchlorid-
Reinsubstanz
Folsäure als
Folsäure-Präparat
Folsäure-
Reinsubstanz
Inosit als
lnosit-Reinsubstanz
8
CO
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen ....
CO
0
a) Verwendungsbeschränkungen
Tierart HOchstalter Wartezeit b} Futtermittelarten
EWG-Nr. chemische Bezeichnung der mg, µg oder IE je kg
Bezeichnung oder c} Gebrauchsanweisungen,
Beschreibung Tiere min.
Tierkategorie max. Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
Nicotinsäure als
Nicotinsäure-Präparat
Nicotinsäure-
Reinsubstanz
Nicotinsäureamid als
Nicotinsäureamid- alle b) alle Futtermittel
Präparat m
C
Nicotinsäureamid- :::,
a.
Reinsubstanz CD
(/)
<O
p-Aminobenzoesäure als m
CD
p-Aminobenzoesäure- ~
CT
Reinsubstanz
~
~
O>
::r
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
a) Verwendungsbeschränkungen
eoO>
Tierart HOchstalter Wartezeit b) Futtermittelarten :::,
EWG-Nr. Bezeichnung
chemische Bezeichnung
Beschreibung
oder
Tierkategorie
der
Tiere min.
mg je kg
max.
c) Gebrauchsanweisungen,
Empfehlungen
...
<O
<O
(X)
1 2 3 4 5 6 7 8 SD
-4
12. Wasserbindende ~
Stoffe
Aluminiumsulfat Rinder 50000 a) nur In Mineralfuttermitteln
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 911
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die sachliche Zuständigkeit In der Kriegsopferversorgung
Vom 23. Juni 1988
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Verwaltungs- sowie nach § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungs-
verfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der gesetzes,
Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1169) wird sowie die Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 und 2
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie mit
der orthopädischen Versorgung im Zusammenhang
Artikel 1 steht,
b) den mit der orthopädischen Versorgung oder mit
Die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der
den Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3 ~nd § 12
Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 (BGBI. 1S. 367),
Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes im Zusam-
geändert durch die Verordnung vom 21 . Januar 1968
menhang stehenden Kostenersatz nach § 24 des
(BGBI. 1 S. 104), wird wie folgt geändert:
Bundesversorgungsgesetzes und § 65 a des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch."
1. In § 1 werden die Buchstaben c und d gestrichen.
Buchstabe e wird Buchstabe c. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. § 2 erhält folgende Fassung:
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des
,,§ 2 Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-
Die orthopädischen Versorgungsstellen sind zustän- versorgung auch im Land Berlin.
dig für die Entscheidungen über
Artikel 3
a) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in Verbin-
dung mit § 13, nach § 11 Abs. 3, nach § 12 Abs. 1 in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 13 Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
fünfzehnte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(15. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 15. UhAnpV)
Vom 24. Juni 1988
Auf Grund b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 Gesetzes)
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des in Zuschlagsstufe
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) 1 von 76 auf 78 Deutsche Mark,
geänderten § 277 a, 2 von 87 auf 90 Deutsche Mark,
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 eingefüg- 3 von 99 auf 102 Deutsche Mark,
ten, durch das Gesetz vom 13. Februar 1974 (BGBI. 1 4 von 109 auf 112 Deutsche Mark,
S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und § 292 Abs. 7 5 von 126 auf 130 Deutsche Mark,
sowie 6 von 149 auf 153 Deutsche Mark,
- des § 367 Abs. 1 4. der Sozialzuschlag
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassu:,g der a) für Berechtigte (§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des Geset-
Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) zes)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- von 87 auf 90 Deutsche Mark,
desrates:
b) für den jeweiligen Ehegatten(§ 269 b Abs. 2 Satz 2
§ 1 Nr. 1 des Gesetzes)
Anpassung der Unterhaltshilfe von 109 auf 112 Deutsche Mark,
Vom 1 . Juli 1988 ab werden erhöht: c) für jedes Kind (269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Geset-
zes)
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter-
haltshilfe von 137 auf 141 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1 d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
des Gesetzes) von 50 auf 52 Deutsche Mark,
von 632 auf 651 Deutsche Mark, 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes) erster Halbsatz des Gesetzes)
von 422 auf 435 Deutsche Mark, von 7 42 auf 767 vom Hundert.
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269
Abs. 2 des Gesetzes) §2
von 215 auf 221 Deutsche Mark,
Anpassung von Beträgen
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
von 348 auf 358 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1988 ab werden erhöht:
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1
1 . die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
letzter Satz des Gesetzes)
kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
von 208 auf 216 Deutsche Mark, zes)
3. der Selbständigenzuschlag a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte je-
a) für Berechtigte (§ 269 a Abs. 2 des Gesetzes) weils
in Zuschlagsstufe von 200 auf 206 Deutsche Mark,
1 von 144 auf 148 Deutsche Mark, b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
2 von 183 auf 188 Deutsche Mark, getrennt lebenden Ehegatten
3 von 219 auf 226 Deutsche Mark, von 148 auf 152 Deutsche Mark,
4 von 244 auf 251 Deutsche Mark,
5 von 267 auf 275 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
6 von 293 auf 302 Deutsche Mark, von 93 auf 96 Deutsche Mark,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 913
2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes §4
von 252 auf 260 Deutsche Mark. Anpassung von Beträgen
In § 292 des Gesetzes
§3 Vom 1. Juli 1988 ab werden erhöht:
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages
1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
der Entschädigungsrente
und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
Vom 1. Juli 1988 ab werden erhöht: von 252 auf 260 Deutsche Mark,
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs- 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes des Gesetzes
a) für Berechtigte a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
von 1 004 auf 1 026 Deutsche Mark, untergebrachte jeweilige Ehegatten
b) für den jeweiligen Ehegatten von 95 auf 98 Deutsche Mark,
von 606 auf 622 Deutsche Mark, b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
c) für jedes Kind von 163 auf 168 Deutsche Mark,
von 223 auf 229 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
d) für Vollwaisen von 32 auf 33 Deutsche Mark.
von 413 auf 423 Deutsche Mark,
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 §5
Satz 4 des Gesetzes Berlin-Klausel
a) für Berechtigte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
von 1 234 auf 1 256 Deutsche Mark, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des Lasten-
b) für den jeweiligen Ehegatten ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
von 661 auf 677 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind §6
von 274 auf 280 Deutsche Mark, Inkrafttreten
d) für Vollwaisen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 528 auf 538 Deutsche Mark. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
.. Dritte Verordnung
zur Anderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt
Vom 24. Juni 1988
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der 2. Nach § Sa wird eingefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 ,.§ Sb
(BGBI. 1981 1 S. 1), des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutz-
gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in Über die Eintragung des Schutzes der Topographie
Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gebrauchsmustergeset- in die Rolle wird für den Inhaber eine Urkunde aus-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August gefertigt."
1986 (BGBI. 1 S. 1455), des durch Artikel 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) ein- 3. Nach § 11 a wird eingefügt:
gefügten § 12 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes ,.§ 11 b
sowie des Artikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes
Über die Eintragung des Geschmacksmusters und
vom 6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382) in Verbindung mit § 12
die Eintragung des Schutzes typographischer Schrift-
Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes wird verordnet:
zeichen in das Musterregister wird für den Inhaber eine
Urkunde ausgefertigt."
Artikel 1
Artikel 2
Die Verordnung über das Deutsche Patentamt vom
5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), zuletzt geändert Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
durch Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
S. 2349), wird wie folgt geändert: vom 18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacks-
mustergesetzes (BGBI. 1S. 2501 ), mit§ 27 des Halbleiter-
schutzgesetzes und mit Artikel 3 Abs. 1 des Schrift-
1 . Nach § 5 wird eingefügt: zeichengesetzes auch im Land Berlin.
,,§ Sa
Artikel 3
Über die Erteilung des Patents wird für den Inhaber
eine Urkunde ausgefertigt." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 915
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1368/88 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Unterpositionen der Kombi-
nierten Nomenklatur von bestimmten lebenden Hausrindern und
bestimmtem Fleisch von R i n der n, genannt im Anhang E des Zusatz-
protokolls zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien zur Festlegung einer neuen Handelsregelung L 126/26 20. 5. 88
20. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1383/88 der Kommission über die Modalitäten
des Sonderverkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen
für die Au.sfuhr in Form von Butter o i I oder Ghee nach Bangladesch
und zur Anderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1687/76 und (EWG)
Nr. 569/88 L 128/13 21. 5. 88
20. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1384/88 der Kommission zur 26. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Mager m i Ich -
p u I v e r aus staatlicher Lagerhaltung L 128/18 21. 5. 88
20. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1385/88 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen zu der Lizenzregelung für die Einfuhr von fri-
schen Saue r k i r s c h e n mit Ursprung in Jugoslawien L 128/19 21. 5. 88
20. 5. 88 Verordn·ung (EWG) Nr. 1386/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 128/21 21. 5. 88
20. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1387/88 der Kommission über die Anwendung
zusätzlicher Güteklassen bei Spar g e I und Chic o r e e L 128/23 21. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1399/88 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2183/87 über den Verkauf von unverarbeiteten
K o r i n t h e n der Ernte 1986 im Besitz der griechischen Einlagerungs-
stellen zu im voraus festgesetztem Preis L 129/7 25. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1400/88 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2983/87 über den Verkauf von unverarbeiteten
S u I t a n in e n der Ernte 1986 im Besitz der griechischen Einlagerungs-
stellen zu im voraus festgesetztem Preis L 129/8 25. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1401/88 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3921/87 über die im voraus festgesetzten Preise
für unverarbeitete, der Herstellung bestimmter Würzmittel vorbehaltene
Kor i n t h e n der Ernte 1985 L 129/9 25. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1402/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1847/85 zur Festlegung der Liste der repräsen-
tativen Erzeugermärkte für bestimmte Obst - und Gemüsearten
bezüglich Nektarinen L 129/10 25. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1403/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffi-
zienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und G e m ü s e
bezüglich Auberginen und Nektarinen L 129/11 25. 5. 88
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1404/88 der Kommission zur Festsetzung der
Interventionsschwelle für N e kt a r i n e n für das Wirtschaftsjahr 1988 L 129/13 25. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1405/88 der Kommission zur Freistellung einiger
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von
bestimmtem Obst und Gemüse L 129/14 25. 5. 88
17. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1412/88 des Rates zur dritten Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1987/88 für die Sektoren M i Ich und M i Ich e r z e u g -
n i s s e sowie R i n d f I e i s c h L 130/1 26. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1423/88 des Rates über die Gewährung der
Beihilfe für bestimmte R e i s so r t e n des Typs oder Profils lnd1ca in
Portugal L 131/1 27. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1424/88 des Rates zur Änderung der Anhänge
der Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 über die Beihilfe zur Erzeugung
bestimmter R e i s s o r t e n L 131/2 27. 5. 88
26. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf G e t r e i d e L 131/37 27. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1441/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 132/1 28. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates über die Gewährung von
Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den W e I nwIrt-
schaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 L 132/3 28. 5. 88
27. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1451/88 der Kommission zur Festsetzung eines
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren von Eis s a I a t mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten (1988) L 132/26 28. 5. 88
27. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1457/88 der Kommission mit im Sektor Obst und
Gemüse für Blumenkohl, Tomaten, Pfirsiche, Nektarinen, Aprikosen
und Zitronen für Juni 1988 zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 132/41 28. 5. 88
27. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1461/88 der Kommission über die im voraus
festgesetzten Preise für unverarbeitete, der Herstellung bestimmter
Würzmittel vorbehaltene Kor i n t h e n der Ernte 1986 L 132/49 28. 5. 88
27. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1480/88 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 160/88 L 134129 31. 5. 88
30. 5 88 Verordnung (EWG) Nr. 1483/88 der Kommission über die Lagerbeihilfe
für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirt-
schaftsjahres 1987188 L 134/44 31. 5. 88
31. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1515/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 346/88 mit Sondermaßnahmen zur Uberwachung
der Einfuhr von Ta f e I ä p f e In aus Drittländern L 135/52 1 6. 88
31. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1522/88 des Rates zur Festsetzung des lnterven-
tIonspreIses für zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen zur
Anwendung der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe im Monat Juni
1988 L 135167 1. 6 88
31. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1523/88 des Rates zur Festsetzung der M1tver-
antwortungsabgabe für Getreide für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 1988 L 135/68 1. 6. 88
1. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1527/88 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorte Pecorino
Romano L 136/7 2. 6. 88
1. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1530/88 der Kommission zur Festlegung der im
Rahmen der Freistellung der kleinen Getreideerzeuger von der Mit-
verantwortung zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 136/12 2. 6. 88
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 917
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1543/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725179 hinsichtlich der Gewährung der Beihilfe
für Magermilchpulver zu Futterzwecken L 139/9 4. 6. 88
1. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1544/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
M a g er m i Ich , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist L 139/10 4. 6. 88
1. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1545/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1105/68 und (EWG) Nr. 1634/85 hinsichtlich
der für M a g er m i Ich und M a g er m i Ich p u I ver zu Futterzwecken zu
gewährenden Beihilfen L 139/11 4. 6. 88
3. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel Sc der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 L 139/12 4. 6. 88
3. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1547/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 610m zur Bestimmung der auf den repräsentati-
ven Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene
R i n der und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der
Gemeinschaft L 139/22 4. 6. 88
3. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1548/88 der Kommission zur Festsetzung des
durchschnittlichen Weltmarktpreises und des Richtertrags für Leins a -
m e n für das Wirtschaftsjahr 1987/1988 L 139/24 4. 6. 88
3. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1549/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventions b u t-
t er, insbesondere zur Beimischung in Mischfuttermittel L 139/27 4. 6. 88
31. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1555/88 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhal-
tung der F i s c hbestände L 140/1 7. 6. 88
6. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1561/88 der Kommission vom 6. Juni 1988 zur
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer
Nomenklatur der I a n d w i r t s c h a f t I ich e n E r z e u g n i s s e für Aus-
fuhrerstattungen L 144/1 10. 6. 88
Andere Vorschriften
19. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1367/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Pullover, Slipover, Anoraks und ähnliche Waren, aus
Gewirken, der Warenkategorie Nr. 5 (lfd. Nr. 40.0050) mit Ursprung in
Indien, Shorts und andere kurze Hosen, aus Geweben, der Warenkate-
gorie Nr. 6 (lfd. Nr. 40.0060) mit Ursprung in Pakistan, Garne aus
synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus Baumwolle, nicht
in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 43 (lfd.
Nr. 40.0430) mit Ursprung in Brasilien, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 126/24 20. 5. 88
3. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1378/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Frühkartoffeln und
frische Tafeltrauben mit Ursprung in Zypern (1988) L 128/1 21. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1406/88 der Kommission zur Einstellung des
Schollenf angs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 129/15 25. 5. 88
24. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1417/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 130/9 26. 5. 88
17. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1418/88 der Kommission zur Erhebung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Punkt-Matrix-Drucker mit Ursprung in
Japan L 130/12 26. 5. 88
27. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1450/88 der Kommission über die Zollsätze, die in
der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985
auf Salate „lceberg" aus Spanien und Portugal anzuwenden sind L 132/25 28. 5. 88
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
27. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1454/88 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 132/32 28. 5. 88
27. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1459/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für synthetischen Campher der Position ex 2914
sowie andere Vitamine und ihre Derivate der Position 2936 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 132/46 28. 5. 88
26. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1469/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 zur Durchführung und Vereinfachung
des gemeinschaftlichen Versandver1ahrens sowie der Verordnungen
(EWG) Nr. 2793/86 und (EWG) Nr. 2855/85 L 132/67 28. 5. 88
16. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 des Rates über die Einfuhrregelung für
Süßkartoffeln und Stärke von Maniok für bestimmte Verwendungszwecke
und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarif-
liche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 134/1 31. 5. 88
3. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1493/88 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Aus-
gleichs nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fische-
rei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 29. Februar 1988 bis
zum 28. Februar 1990 L 137/1 2. 6. 88
3. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1494/88 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der
Küste der Komoren L 137/18 2. 6. 88
30. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1514/88 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Unterpositionen
0714 10 90 und 0714 90 10 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung
in den dem GATT nicht angehörenden Drittländern mit Ausnahme der
Volksrepublik China im Jahr 1988 L 135/49 1. 6. 88
31. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1516/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 zur Festlegung der gemeinsamen Durch-
führungsbestimmungen für die Uberwachung der Verwendung und/oder
Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventions-
stellen L 135/53 1. 6. 88
31. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1521/88 der Kommission zur Festsetzung der in
bestimmten Mitgliedstaaten geltenden zusätzlichen Mitverantwortungs-
abgabe L 135/66 1. 6. 88
1. 6. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1528/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 über die Mitteilung der Notierungen und
die Festlegung der Liste der repräsentativen Märkte und Häfen für
Fischereierzeugnisse L 136/9 2. 6. 88
31. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1531/88 des Rates zur Erhebung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit
Ursprung 1n der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung
des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls L 138/1 3. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3782/87 des Rates vom
3. Dezember 1987 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Tex-
tilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1988 (ABI. Nr. L
367 vom 28. 12. 1987) L 125/42 19. 5. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vom
3: Dezember 1987 über die Verwaltung der allgemeinen Zollpräferenzen
fur Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1988 (ABI.
Nr. L 367 vom 28. 12. 1987) L 125/43 19. 5. 88
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988 919
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der ~.erordmmg (EWG) Nr. 1294/88 der Kommission
vom 11. Mai 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2184/87 zur
Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben und
der im Falle der Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebenden Aus-
gleichsabgabe (ABI. Nr. L 122 vom 12. 5. 1988) L 125/43 19. 5. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie
den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987) L 130/42 26. 5. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4091/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80
zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt wird.
daß Sie zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80
verwendet worden sind (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987) L 130142 26. 5. 88
Bericht I g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 949/88 der Kommission vom
8. April 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den
Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und
Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen
Lebensmitteln (ABI. Nr. L 92 vom 9. 4. 1988) L 134/66 31. 5. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/87 der Kommission
vom 22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr.
3035/80 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung
des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,
die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
ausgeführt werden (ABI. Nr. L 379 vom 31. 12. 1987) L 138/20 3. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4186/87 des Rates vom
21. Dezember 1987 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung für die Einfuhr bestimmter Waren
mit Ursprung in Jugoslawien (1988) (ABI. Nr. L 400 vom 31. 12. 1987) L 140/30 7. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1252/88 der Kommission
vom 4. Mai 1988 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rind-
fleisch aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren
der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 727/
88 (ABI. Nr. L 119 vom 7.5.1988) L 140/31 7. 6. 88
Berichtigung der \Jerordnung (EWG) Nr. 995/88 der Kommission vom
14. April 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 zur
f=estlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die
Uberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen
aus den Beständen der Interventionsstellen (ABI. Nr. L 99 vom 16. 4.
1988) L 141/56 8. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1530/88 der Kommission
vom 1 . Juni 1988 zur Festlegung der im Rahmen der Freistellung der
kleinen Getreideerzeuger von der Mitverantwortung zu treffenden Erhal-
tungsmaßnahmen (ABI. Nr. L 136 vom 2. 6. 1988) L 141/56 8. 6. 88
Be r Ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 4086/87 des Rates vom
21. Dezember 1987 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse mit
Ursprung in Schweden (1988) (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987) L 145/38 11. 6. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4189/87 des Rates vom
21. Dezember 1987 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten fur Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden
Geschmack. gefrorene Erbsen und Knoblauch mit Ursprung in Jugosla-
wien (1988) (ABI. Nr. L 400 vom 31.12.1987) L 145/38 11. 6. 88
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdnJckere1 Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung enassenen Rechtsvonichriften SOW18 damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschnlten.
laufender Bezug nur 1m Venagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJähr1ich Je 62,80 DM. Einzelstücke Je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzughch Versandkosten. Oleser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden smd. Lieferung
gegen Voremsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Koln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe· 9.18 DM (7,88 DM zuzüglich 1.30 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,98 DM.
Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten. der angewandte Steuersatz
betragt 7 °10 P~tveftriebaatück Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten
Die Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a} die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Fonnat DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 34,50 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.