840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
über die Neufestsetzung der Grundbeträge
der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz
Vom 16. Juni 1988
Auf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 401) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
beträgt 810 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81
Abs. 1 1 214 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach
§ 81 Abs. 2 2 429 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des
Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
über die siebzehnte Anpassung der Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz
(KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988)
Vom 21. Juni 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 11. In § 30 Abs. 7 Satz 2 werden die Zahl „370" durch die
Zahl "381 ", die Zahl „581" durch die Zahl "598" und
Artikel 1 die Zahl „873" durch die Zahl „899" ersetzt.
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
12. § 31 wird wie folgt geändert:
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1987 ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
(BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt geändert: rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 30 vom Hundert von 171 Deutsche Mark,
1. In § 9 Nr. 2 wird das Zitat ,,(§§ 25 bis 27 h)" durch das
um 40 vom Hundert von 232 Deutsche Mark,
Zitat "(§§ 25 bis 27 i)" ersetzt.
um 50 vom Hundert von 314 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert von 398 Deutsche Mark,
2. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „dem Tode um 70 vom Hundert von 550 Deutsche Mark,
des Pflegezulageempfängers" durch die Worte „der um 80 vom Hundert von 666 Deutsche Mark,
Beendigung der Pflegetätigkeit" ersetzt. um 90 vom Hundert von 798 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit von 899 Deutsche Mark.
3. In § 14 wird die Zahl „ 198" durch die Zahl "204"
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
ersetzt.
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um
34 Deutsche Mark."
4. In § 15 werden in Satz 1 die Worte "25 bis 162" durch
die Worte „26 bis 167" und in Satz 2 die Zahl „2,487" b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch die Zahl „2,562" ersetzt. ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-
kannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer-
5. In § 25 e Abs. 3 werden im zweiten Halbsatz nach den gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monat-
Worten ,,§ 26 Abs. 6 Satz 2," die Worte ,,§ 26 b liche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgen-
Abs. 4, § 26 c Abs. 8," eingefügt. den Stufen gewährt wird:
Stufe 1 104 Deutsche Mark,
6. In§ 25 f Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 27 d Abs. 1 Stufe II 211 Deutsche Mark,
Nr. 8" durch die Angabe ,,§ 27 d Abs. 1 Nr. 7" ersetzt. Stufe III 319 Deutsche Mark,
Stufe IV 426 Deutsche Mark,
7. In § 26 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 3" Stufe V 530 Deutsche Mark,
durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 3" ersetzt. Stufe VI 639 Deutsche Mark."
8. In § 26 c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „299" durch die
Zahl „308" und in Satz 2 die Zahl „812" durch die Zahl 13· § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,836" ersetzt. ,.(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
9. In § 27 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a wird das Zitat um 50, 60 oder
,,(§ 45 Abs. 2)" gestrichen. 70 vom Hundert 550 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert 666 Deutsche Mark,
10. In § 27 i wird in Satz 2 das Wort „Auslauf" durch das um 90 vom Hundert 798 Deutsche Mark,
Wort „Ablauf" ersetzt. bei Erwerbsunfähigkeit 899 Deutsche Mark."
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 827
14. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"31 853" durch die Zahl „32 809" ersetzt. ,,(3) Für die Festsetzung des Schadensaus-
gleichs gilt § 40 a."
15. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „96" durch die
Zahl "99" ersetzt. 25. In§ 74 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat,,(§ 31)" durch das
Zitat "(§ 31 Abs. 1 Satz 1)" ersetzt.
16. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „370" durch
die Zahl "381" und in Satz 2 die Worte "628, 891, 26. Dem§ 84 wird folgender Absatz 5 angefügt:
1 149, 1 488 oder 1 835 Deutsche Mark" durch die ,,(5) Haben Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhn-
Worte „647, 918, 1 183, 1 533 oder 1 890 Deutsche lichem Aufenthalt im Ausland im Monat Juni 1988
Mark" ersetzt. Anspruch auf Berufsschadensausgleich oder Scha-
densausgleich unter Zugrundelegung ausländischer
17. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 105" Vergleichseinkommen, gilt § 64 c in der bis zum
durch die Zahl "2 168" und die Zahl „ 1 053" durch die 30. Juni 1988 geltenden Fassung, solange dies gün-
Zahl „ 1 085" und in Absatz 3 die Zahl „2 105" durch stiger ist. Dabei ist dem derzeitigen Einkommen das
die Zahl „2 168" ersetzt. für den Monat Juli 1988 maßgebende ausländische
Vergleichseinkommen gegenüberzustellen; dieses
18. In § 40 wird die Zahl "522" durch die Zahl "538" Vergleichseinkommen wird in den Folgejahren jeweils
ersetzt. zum 1. Juli in dem gleichen Umfang wie der Bemes-
sungsbetrag (§ 33 Abs. 1) verändert."
19. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „522" durch die Zahl
"538" ersetzt. Artikel 2
Strukturelle Änderungen
20. In§ 46 werden die Zahl „147" durch die Zahl „151" des Bundesversorgungsgesetzes
und die Zahl „276" durch die Zahl "284" ersetzt.
Das Bundesversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch
21. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „257" durch die Zahl Artikel 1, wird wie folgt geändert:
,.265" und die Zahl „359" durch die Zahl "370" ersetzt. 1. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
22. § 51 wird wie folgt geändert:
,,(3) Erleidet eine wegen der Folgen der Schädi-
a) In Absatz 1 werden die Zahl „647" durch die Zahl gung notwendige Begleitperson, die nicht nach
,.666" und die Zahl „439" durch die Zahl „452" § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungs-
ersetzt. ordnung versichert ist, einen Unfall, erhält sie
b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 130" durch die Zahl wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
,, 134" und die Zahl „96" durch die Zahl „99" Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung wie
ersetzt. ein Beschädigter. Voraussetzung ist, daß sich der
c) In Absatz 3 werden die Zahl „401" durch die Zahl Unfall ereignet
,,413" und die Zahl "292" durch die Zahl „301" a) auf dem Hin- oder Rückweg zu einer wegen
ersetzt. Schädigungsfolgen notwendigen stationären
Maßnahme der Heilbehandlung, Badekur (§ 11
23. In§ 53 Satz2 werden die Zahl „2 105" durch die Zahl Abs. 2) oder stationären berufsfördemden Maß-
,,2 168" und die Zahl „ 1 053" durch die Zahl „ 1 085" nahme zur Rehabilitation nach § 26,
ersetzt. b) auf dem Hin- oder Rückweg zu einer Stelle, bei
der der Beschädigte zur Aufklärung des Sach-
24. § 64 c wird wie folgt geändert: verhalts persönlich zu erscheinen hat, sofern
dieses Erscheinen angeordnet ist,
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
c) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe
,,(2) Für die Festsetzung des Berufsschadensaus-
a oder b genannten Maßnahmen.
gleichs gilt § 30 Abs. 3 bis 9. Bezieht der Beschä-
digte überwiegend ausländisches Einkommen, tritt § 1 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."
an die Stelle seines tatsächlichen Einkommens b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (§ 30
Abs. 4 Satz 1) das Durchschnittseinkommen der 2. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „und nicht
Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä- wegen Behinderung Anspruch auf Leistungen nach
digte im Inland angehören würde. Ist die Voraus- anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben"
setzung des Satzes 2 nicht gegeben und hat der gestrichen.
Beschädigte nach dem 30. Juni 1984 seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus- 3. In § 25 a Abs. 2 Satz 3 erhält die Nummer 2 folgende
land verlegt, tritt an die Stelle seines bisher erziel- Fassung:
ten Erwerbseinkommens das Durchschnittsein-
kommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der „2. bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr
der Beschädigte vor der Übersiedlung angehört vollendet haben,".
hat." Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. In § 25 c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Artikel 3
„Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Berlin-Klausel
Einkommen nicht einzusetzen."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
.,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei Artikel 4
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Inkrafttreten
um 50 oder 60 vom Hundert 550 Deutsche Mark,
um 70 oder 80 vom Hundert 666 Deutsche Mark, Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am
um 90 vom Hundert 798 Deutsche Mark, 1 . .;uli 1988 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1989 in
bei Erwerbsunfähigkeit 899 Deutsche Mark." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juni 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 829
Elftes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(11. BAföGÄndG}
Vom 21. Juni 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 5 a wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Aus-
bildungsbestimmungen als ein notwendig außerhalb
Artikel 1 des Geltungsbereichs des Gesetzes durchzuführen-
der Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist."
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 4. § 7 Abs. 3 wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
16. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 897), wird wie folgt geändert: „Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er
den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbil-
dungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang
1. § 2 wird wie folgt geändert: hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein
a) Im Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „fortlaufend" Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er
gestrichen. einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder
ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines recht-
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: lich geregelten Ausbildungsganges an einer Aus-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „hat" ein bildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart an-
Komma eingefügt und das Wort „oder" gestri- strebt."
chen.
bb) In Nummer 2 werden die Textstelle „nach§ 44 5. § 12 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes," a) Im Absatz 1 wird die Zahl „525" durch die Zahl
gestrichen und der Punkt nach dem Wort ,,540" ersetzt.
,,erhält" durch das Wort „oder" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
aa) Im Satz 1 werden ersetzt
„3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst
- die Zahl „525" durch die Zahl „540" und
Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen
aus öffentlichen Mitteln erhält." - die Zahl „640" durch die Zahl „650".
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
2. § 5 wird wie folgt geändert: ,,Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß Satz 1 auch gilt in Fällen, in
„Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten
denen die Verweisung des Auszubildenden
Personen; für die in§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeich-
auf die Wohnung der Eltern aus schwerwie-
neten Ausländer gilt er nicht, wenn die Ausbildung
genden sozialen Gründen unzumutbar ist."
in einem Staat durchgeführt wird, dessen Staats-
angehörigkeit sie besitzen."
6. § 13 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
a) Im Absatz 1 werden ersetzt
,,(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch - die Zahl „475" durch die Zahl „485" und
einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelege-
nen Höheren Fachschule, Akademie oder Hoch- - die Zahl „515" durch die Zahl „525".
schule ein Praktikum gefordert, so wird für die b) Im Absatz 2 werden ersetzt
Teilnahme an einem Praktikum außerhalb des Gel-
- die Zahl „60" durch die Zahl „65" und
tungsbereichs dieses Gesetzes Ausbildungsförde-
rung nur geleistet, wenn die im Geltungsbereich - die Zahl „195" durch die Zahl „200".
dieses Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte oder c) Im Absatz 2 a wird die Zahl „38" durch die Zahl
die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, daß ,,45" ersetzt.
diese fachpraktische Ausbildung den Anforderun-
gen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle
7. § 15 a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vor-
handen sind. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende ,,(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der
Anwendung." Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs. 3
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer Nähere über das Verfahren, insbesondere über die
anderen Ausbildungsstättenart weiterführt." Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur
Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies
8. § 18 wird wie folgt geändert: für die Durchführung dieses Gesetzes erfordertich
a) Im Absatz 2 wird die Zahl „30" durch die Zahl „45" ist."
ersetzt. b) Im Absatz 1 a wird folgender Satz 2 eingefügt:
b) Im Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: „Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei
„Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Monate, werden 2 000 DM erlassen."
Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, solange c) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Satz 1 und
er Leistungen nach diesem Gesetz erhält." 2" gestrichen.
9. Im § 18 a Abs. 1 werden ersetzt 11. Im § 19 Satz 1 wird das Wort „Rückzahlung" durch
das Wort „Erstattung" ersetzt.
- die Zahl „ 1 100" durch die Zahl „ 1 135",
- die Zahl „500" jeweils durch die Zahl „515" und 12. § 21 wird wie folgt geändert:
- die Zahl „380" durch die Zahl „390". a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Zahl „2" durch die
10. § 18 b wird wie folgt geändert:
Zahl „2 a" und das Komma am Ende des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Satzes durch das Wort „oder" ersetzt.
,,(1) Dem Auszubildenden, der die Abschlußprü- bb) Nach Nummer 2 a wird folgende Nummer 2 b
fung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu eingefügt:
den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsol-
„2 b. die Beträge, die für ein selbstgenutztes
venten gehört, die diese Prüfung in demselben
Einfamilienhaus oder eine selbstge-
Kalenderjahr abgeschlossen haben, werden auf
nutzte Eigentumswohnung als Sonder-
Antrag 25 vom Hundert des nach dem 31 . Dezem-
ausgaben nach § 1O e oder § 7 b in Ver-
ber 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleiste-
bindung mit § 52 Abs. 21 Satz 4 des
ten Darlehensbetrages erlassen. Der Antrag ist
Einkommensteuergesetzes berücksich-
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
tigt werden; diese Beträge können auch
Bescheides nach § 18 Abs. 5 a zu stellen. Abwei-
von der Summe der positiven Einkünfte
chend von Satz 1 erhält der Auszubildende, der zu
des nicht dauernd getrennt lebenden
den ersten 30 vom Hundert der Geförderten
Ehegatten abgezogen werden,".
gehört, unter den dort genannten Voraussetzun-
gen den Erlaß b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen aa) In Nummer 1 wird ersetzt
als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur - die Zahl „18,7" durch die Zahl „19",
das Bestehen festgestellt wird, nach den in
dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - die Zahl „ 12 000" durch die Zahl „ 12 500".
b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Abschlußprüfung nach den am Ende der plan- ,,2. für nichtrentenversicherungspflichtige Ar-
mäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewie- beitnehmer und für Personen im Ruhe-
senen Leistungen; dabei ist eine differenzierte standsalter, die einen Anspruch auf Alters-
Bewertung über die Zuordnung zu den ersten sicherung aus einer renten- oder nichtren-
30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht teriversicherungspflichtigen Beschäfti-
erforderlich, gung oder Tätigkeit haben, 11 v. H., höch-
c) in Fällen, in denen der Auszubildende nach§ 5 stens jedoch ein Betrag von jährlich
Abs. 1 oder § 6 gefördert worden ist und die 6000 DM,".
Abschlußprüfung an einer außerhalb des Gel- cc) In Nummer 3 wird die Zahl „18 900" durch die
tungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Zahl "20 000" ersetzt.
Ausbildungsstätte bestanden hat, deren Be-
dd) In Nummer 4 wird die Zahl „5 800" durch die
such dem einer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gelegenen Höheren Fachschule, Zahl „6 000" ersetzt.
Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die
Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen 13. § 23 wird wie folgt geändert:
Fällen das nach§ 45 zuständige Amt für Ausbil- a) Im Absatz 1 werden ersetzt
dungsförderung wahr.
- - die Zahl „135" durch die Zahl "140",
Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer
- die Zahl „200" durch die Zahl „205",
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben - die Zahl „270" durch die Zahl „280",
und nach § 5 Abs. 2 gefördert worden sind, erhal- - die Zahl „470" durch die Zahl „485",
ten den Teilerlaß nicht. Der Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechts- - die Zahl „380" durch die Zahl „435" und
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das - die Zahl „690" durch die Zahl „71 0".
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 831
b) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl "135" durch die oder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 erfüllt"
Zahl „ 140" ersetzt. durch die Textstelle „und die Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 2 oder 3 erfüllt" ersetzt.
14. § 25 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folg~nder Halbsatz angefügt:
a) Im Absatz 1 werden ersetzt
,,in den Fällen der Nummer 1 wird Ausbildungsför-
- die Zahl "1 600" durch die Zahl "1 650" und derung nur geleistet, wenn der Auszubildende
- die Zahl" 1 100" jeweils durch die Zahl „1 135". nicht bei seinen Eltern wohnt."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
.,(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich Artikel 2
für
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
1 . jedes Kind des Einkommens- sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
beziehers um 135 DM S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
und Gesetzes, wird wie folgt geändert:
2. den Ehegatten des Einkommens-
beziehers um 90DM, 1 . Im § 18 a Abs. 1 werden ersetzt
wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach - die Zahl "1 135" durch die Zahl „1 170",
diesem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsförde- - die Zahl „515" jeweils durch die Zahl „530" und
rungsgesetzes gefördert werden kann,
- die Zahl „390" durch die Zahl „400".
3. für andere Kinder des Einkommensbeziehers,
die bei Beginn des Bewilligungszeitraums 2. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt
a) das 15. Lebensjahr noch nicht - die Zahl "12 500" durch die Zahl „ 13 000",
vollendet haben, um je 435 DM,
- die Zahl „6 000" jeweils durch die Zahl „6 200" und
b) das 15. Lebensjahr vollendet
haben, um je 560 DM, - die Zahl „20 000" durch die Zahl „20 600".
4. für weitere dem Einkommens-
3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bezieher gegenüber nach dem
bürgerlichen Recht Unterhalts- a) Im Absatz 1 werden ersetzt
berechtigte um je 515 DM. - die Zahl „ 140" durch die Zahl „ 145",
Der Freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 wird bei nicht - die Zahl „205" durch die Zahl „21 0",
miteinander verheirateten oder dauernd getrennt
lebenden Eltern bei jedem Elternteil voll berück- - die Zahl „280" durch die Zahl „290",
sichtigt. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 3 und 4 - die Zahl „485" durch die Zahl „500",
mindern sich um das Einkommen des Kindes oder
- die Zahl „435" durch die Zahl „445" und
des sonstigen Unterhaltsberechtigten."
- die Zahl "71 0" durch die Zahl "730".
c) Im Absatz 4 Nr. 2 werden ersetzt
b) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl „140" durch die Zah1
- die Zahl „60" durch die Zahl "70",
.. 145" ersetzt.
- die Zahl „ 140" durch die Zahl "160" und
4. § 25 wird wie folgt geändert:
- die Zahl „21 0" durch die Zahl „260".
a) Im Absatz 1 werden ersetzt
d) Im Absatz 6 wird die Textstelle „33 b" durch die
Textstelle „33 c" ersetzt. - die Zahl „ 1 650" durch die Zahl „ 1 700" und
- die Zahl „ 1 135" jeweils durch die Zahl „ 1 170".
15. Im § 35 Satz 3 werden nach den Worten „dem Deut- b) Im Absatz 3 werden ersetzt
schen Bundestag" die Worte „und dem Bundesrat"
- die Zahl „ 135" durch die Zahl „ 140",
eingefügt.
- die Zahl „90" durch die Zahl „95",
16. § 53 wird wie folgt geändert: - die Zahl „435" durch die Zahl „445",
a) Im Satz 1 werden die Worte „im laufe des Bewilli- - die Zahl „560" durch die Zahl „575" und
gungszeitraums" gestrichen. - die Zahl „515" durch die Zahl „530".
b) Im Satz 2 wird das Wort „Rückforderungen" durch
das Wort „Erstattungen" ersetzt.
Artikel 3
§ 5 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
17. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs
a) In Nummer 1 wird die Textstelle „und von der des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-
Wohnung der Eltern aus eine entsprechende ZuschlagsV) in der Fassung vom 25. Juni 1986 (BGBI. 1
zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist S. 935) wird wie folgt neu gefaßt:
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
n§ 5 nur auf Auszubildende anzuwenden ist, die nach dem
Aufwendungen für die Krankenversicherung 31. Dezember 1987 ihre Abschlußprüfung bestanden oder
ihre Ausbildung planmäßig beendet haben.
Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des
Auszubildenden wird monatlich ein Zuschuß in Höhe des (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 tritt am 1. Juli
Betrages nach § 13 Abs. 2 a des Gesetzes geleistet, wenn 1988 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten
der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversiche- Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs-
rungsschutzes nachweist." zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni
1988 beginnen.
Artikel 4
(4) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und Buchstabe b Doppel-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des buchstabe aa, Nr. 6, 12 Buchstabe b, Nr. 13 und 14 Buch-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. staben a bis c sowie Artikel 3 treten am 1. Juli 1988 mit der
Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen
Artikel 5 nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu
berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1988 begin-
(1) Es treten in Kraft:
nen. Vom 1. Oktober 1988 an sind diese Änderungen ohne
1. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a und Artikel 4 mit Wirkung die einschränkende Maßgabe des Satzes 1-zu berücksich-
vom 1. Januar 1987, tigen.
2. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 4, 5 Buchstabe b
(5) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli
Doppelbuchstabe bb, Nr. 7, 8, 10 Buchstabe c, Nr. 11
1989 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten
und 14 Buchstabe d bis Nr. 17 am 1. Juli 1988,
Änderungen bei den Entscheidungen für die Bewilligungs-
3. Artikel 1 Nr. 9 am 1. Oktober 1988, zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni
4. Artikel 1 Nr. 1O Buchstabe a am 1. Januar 1989. 1989 beginnen. Vom 1. Oktober 1989 an sind diese Ände-
rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1
(2) Artikel 1 Nr. 1O Buchstabe b tritt am 1. Juli 1988 mit zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1989
der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juni 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
S_toltenberg
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 833
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Vom 14. Juni 1988
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965
(BGBI. 1 S. 213) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1437)
wird wie folgt geändert:
1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
,,§ 16 Organischer Tarifaufbau sowie Auf- und Abrundungen".
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Organischer Tarifaufbau sowie Auf- und Abrundungen".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Beiträge können auf 0, 10 Deutsche Mark auf- beziehungsweise abgerundet werden."
c) In Absatz 3 wird das Wort „Abrundungen" durch die Worte "Auf- und Abrundungen" ersetzt.
3. In § 17 Abs. 3 Buchstabe b wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Dabei kann auf die Änderung der Beiträge für einzelne der in Anlage 1 Abschnitt I unter Obis 6 erwähnten Gruppen
von Wagnis-Kennziffern verzichtet werden, wenn ihr Schadenbedarf von der Entwicklung des durchschnittlichen
Schadenbedarfs aller Wagnis-Kennziffern erheblich abweicht;".
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "in einem gesonderten Überschußverband" gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Gegenüberstellung nach Absatz 1 hat das beteiligte Unternehmen in den Fällen des § 3 Abs. 2 ohne das
Mitversicherungsgeschäft aufzustellen."
5. § 26 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die gesetzliche Beitragsermäßigung kann auf volle Vomhundertsätze und auf 0, 10 Deutsche Mark auf-
beziehungsweise abgerundet werden. Beträgt die gesetzliche Beitragsermäßigung weniger als 20 Deutsche Mark,
so kann sie unterbleiben. Die Restbeträge verbleiben in der Überschußrückstellung."
6. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) In Wagnis-Kennziffer 001 werden die Worte "§ 18 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe b StVZO" durch "§ 72 Abs. 2 StVZO"
ersetzt.
b) Wagnis-Kennziffer 002 wird durch folgende Wagnis-Kennziffern ersetzt:
„012 ohne Leichtkrafträder im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO
022 ohne Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO".
c) In Wagnis-Kennziffer 005 werden folgende Worte angefügt:
,,, sowie Leichtmofas im Sinne der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 755,
1069)".
d) In Wagnis-Kennziffer 142 werden die Worte "(außer Wagnis-Kennziffer 149)" gestrichen.
e) Wagnis-Kennziffer 149 wird aufgehoben.
f) In Wagnis-Kennziffer 301 werden an das Wort "Lastkraftwagen" die Worte „im Werknahverkehr" angefügt.
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
g) Wagnis-Kennziffern 302 bis 313 werden wie folgt gefaßt:
"302 t Lastkraftwagen im Werkfemverkehr
303 t Lastkraftwagen im Werknahverkehr bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder
leichtem Heizöl
304 Lastkraftwagen im Werkfemverkehr bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder
leichtem Heizöl
31 gewerblicher Güternahverkehr
311 t Lastkraftwagen
313 bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl
dt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 302 bis 313 wie Wagnis-Kennziffer 301 ".
h) Wagnis-Kennziffer 401 wird wie folgt gefaßt:
„401 kW Zugmaschinen usw.
001 kW bis 26 kW
027 kW über 26 bis 59 kW
060 kW über 59 bis 110 kW
111 kW über 110 bis 180 kW
181 kW über 180 bis 220 kW
221 kW über 220 kW".
i) Wagnis-Kennziffer 411 wird wie folgt gefaßt:
„411 kW Zugmaschinen usw.
001 kW bis 88 kW
089 kW über 88 bis 147 kW
148 kW über 147 bis 206 kW
207 kW über 206 bis 239 kW
240 kW über 239 kW".
7. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) In Wagnis-Kennziffer 811 werden die Worte "§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b StVZO" durch ,,§ 72 Abs. 2 StVZO"
ersetzt.
b) Wagnis-Kennziffer 813 wird wie folgt gefaßt:
,,813 kW Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO (wie Wagnis-
Kennziffem 012 und 022)".
8. Anlage 1 Abschnitt IV wird wie folgt gefaßt:
"IV.
Sieht der Untemehmenstarif einen Beitragsnachlaß für Kriegsbeschädigte und Schwerbehinderte vor, so ist für
diese Gruppe von Versicherungsnehmern in der Übersicht nach Anlage 2 folgende Aufteilung vorzunehmen:
76 Fa h r z e u g e m i t N a c h I aß f ü r Kriegs b e s c h ä d i g t e u n d Sc h w e r b e h i n de r t e m i t Be f r e i u n g
von der Kraftfahrzeugsteuer
760 ohne Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, die ein
Versicherungskennzeichen führen müssen (wie Wagnis-Kennziffer 005), sowie Leicht-
mofas im Sinne der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung
761 ohne Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 StVZO (wie Wagnis-Kennziffer 001)
762 kW Personenkraftwagen bis 9 Plätze (wie Wagnis-Kennziffer 112)
763 ohne Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO (wie Wagnis-
Kennziffem 012 und 022)
764 kW sonstige Kraftfahrzeuge/Wohnwagen (Camping-Fahrzeuge) (wie Wagnis-Kennziffer 127)
765 kW Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm 3 Hubraum (wie Wagnis-Kennziffer 003)
Aufteilung nach der Wagnisstärke entsprechend dem Grundwagnis
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 835
n Fahrzeuge mit Nachlaß für Kriegsbeschädigte und Schwerbehinderte mit Ermäßi-
gung der Kraftfahrzeugsteuer
770 ohne Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne des§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, die ein
Versicherungskennzeichen führen müssen (wie Wagnis-Kennziffer 005), sowie Leicht-
mofas im Sinne der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung
n1 ohne Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 StVZO (wie Wagnis-Kennziffer 001)
n2 kW Personenkraftwagen bis 9 Plätze (wie Wagnis-Kennziffer 112)
n3 ohne Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des§ 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO (wie Wagnis-
Kennziffern 012 und 022)
774 kW sonstige Kraftfahrzeuge/Wohnwagen (Camping-Fahrzeuge) (wie Wagnis-Kennziffer 127)
ns kW Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm 3 Hubraum (wie Wagnis-Kennziffer 003)
Aufteilung nach der Wagnisstärke entsprechend dem Grundwagnis".
9. Anlage 1 Abschnitt V wird wie folgt geändert:
a) Wagnis-Kennziffer 821 wird wie folgt gefaßt:
„821 ohne Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des
§ 18 Abs. 2 Nr. 4a und§ 72 Abs. 2 StVZO".
b) Wagnis-Kennziffer 831 wird wie folgt gefaßt:
„831 ohne Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des
§ 18 Abs. 2 Nr. 4a und § 72 Abs. 2 StVZO".
10. In Anlage 1 Abschnitt VI wird Wagnis-Kennziffer 781 wie folgt gefaßt:
,,781 Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne de~
§ 18 Abs. 2 Nr. 4a und§ 72 Abs. 2 StVZO".
11 . In Anlage 3 wird in Nummer 5 der Erläuterungen zum Berechnungsbogen folgender Satz angefügt:
"Zu den Gemeinschaftsaufgaben gehört auch die Gewährung eines Beitragsnachlasses für Kriegsbeschädigte und
Schwerbehinderte."
12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 der Erläuterungen wird wie folgt gefaßt:
"1) Es ist grundsätzlich von den Zahlen der dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BA V) beziehungsweise
den Landesaufsichtsbehörden für die selbst abgeschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäߧ 4 Abs. 1 Nr. 1
der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem BAV vorzulegenden Gewinn-
und Verlustrechnungen nach dem Formblatt 300 beziehungsweise den entsprechenden Vorschriften der Landesaufsichts-
behörden auszugehen. Der Inhalt der einzelnen Posten bestimmt sich nach den vom BAV erlassenen Bilanzierungs-
Richtlinien für Versicherungsunternehmen (VUBR) vom 30. Dezember 1987 beziehungsweise den entsprechenden
Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden.
Der in der Überschußabrechnung verwendete Begriff "Beitragsermäßigung" ist inhaltlich gleichbedeutend mit dem nach
den Rechnungslegungsvorschriften zu verwendenden Begriff "Beitragsrückerstattung". lnhaltsgleich sind außerdem die
Begriffe "Überschußrückstellung" und „Rückstellung für die gesetzliche Beitragsrückerstattung". Betragsmäßige Abwei-
chungen gegenüber der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Formblatt 300 sind auf einem Beiblatt
anzugeben und zu erläutern (§ 23 Abs. 2).
Für die gesonderte Übersicht gemäß § 23 Abs. 4 ist das von der Genehmigungsbehörde veröffentlichte Formblatt zu
verwenden.
Abweichungen der Aufwendungen für Versicherungsfälle für Geschäftsjahresschäden von den Aufwendungen für Ver-
sicherungsfälle in der Übersicht gemäß § 9 sind betragsmäßig anzugeben und zu erläutern."
b) Nummer 4 der Erläuterungen wird wie folgt gefaßt:
„4) Hier sind für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur die Zinsen auf die Renten-Deckungsrückstellung gemäß
Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 3 VUBR beziehungsweise der entsprechenden Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden zu
erfassen. Die Zinsen auf die Überschußrückstellung (Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 4 VUBR beziehungsweise die entsprechen-
den Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden), auf die noch nicht abgehobenen, zur Ausschüttung vorgesehenen
Beträge sowie auf die verjährten Ausschüttungsbeträge (Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 5 VUBR beziehungsweise die
entsprechenden Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden) sind in Zeile 216 auszuweisen."
c) In Nummer 17 werden die Worte „Nummer 53 Abs. 2 Ziffer 3 und 4 der RRVU" durch "Nummer II 3 Abs. 2 Ziffern
4 und 5 VUBR" ersetzt.
d) In Nummer 18 wird "Spalte 1" gestrichen.
e) In den Nummern 20 und 21 werden die Worte "jeweils Spalte 1" gestrichen.
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
f) In Nummer 28 werden die Worte „Nummer 76 Abs. 2 Ziffer 4 der RRVU" durch „Nummer II 18.2 Abs. 1 Ziffer 3
VUBR" ersetzt.
g) In Nummer 29 wird „Nachweisung 469" durch „Nachweisung 240" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 6 bis 1O am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 6
bis 1O tritt am 1 . Juli 1989 in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 837
Vierte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 16. Juni 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 , des § 15 Satz 1, des (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten
§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur zulässige einmalige Zahlung der Abgaben für ein Wirt-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in schaftsjahr kann von Marktbeteiligten in Anspruch
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 genommen werden, die während des vorausgegange-
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes- nen Wirtschaftsjahres weniger als 250 Tonnen
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: Getreide von Erzeugern erworben haben und voraus-
sichtlich im laufenden Wirtschaftsjahr nicht 250 Tonnen
Artikel 1 Getreide oder mehr von Erzeugern erwerben werden.
In diesem Fall ist die Abgabeanmeldung bis zum
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in 15. Juli des folgenden Wirtschaftsjahres abzugeben.
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September Wird vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1
1986 (BGBI. 1 S. 1497), geändert durch die Verordnung genannte Menge überschritten, ist die Abgabeanmel-
vom 16. März 1987 (BGBI. 1 S. 943), wird wie folgt ge- dung für die bis dahin erworbenen Getreidemengen
ändert: zum nächsten sich aus Absatz 1 ergebenden Anmelde-
termin abzugeben. Für danach im selben Wirtschafts-
1. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: jahr erworbene Getreidemengen bestimmen sich die
Termine für die Abgabeanmeldung nach Absatz 1.
"I. Allgemeines".
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in
2. In§ 1 werden die Worte „hinsichtlich der Erhebung der dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bun-
Mitverantwortungsabgabe (Abgabe)" durch die Worte deskasse Bremen abzuführen.
„hinsichtlich der Erhebung
§4
1. der Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4 Abs. 1 Erhebung der Abgaben bei der Verarbeitung
der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über
die gemeinsame Marktorganisation für Getreide Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten die
(Abgabe) und Verarbeitung von Getreide abgabenpflichtig ist, hat der
Verarbeiter dem Hauptzollamt die Abgabeanmeldung
2. der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe nach Ar- über die Getreidemengen, die in dem nach den in§ 1
tikel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen jeweiligen
(Zusatzabgabe)." Anmeldezeitraum einer Verarbeitung im Sinne dieser
ersetzt. Rechtsakte zugeführt worden sind, bis zum 15. Tag
des folgenden Monats abzugeben.§ 3 Abs. 1 Satz 2,
3. In § 2 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
„soweit in § 8 und § 10 Abs. 2 nicht etwas anderes § 5
bestimmt ist." Erhebung der Abgaben bei der Intervention
(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt dem
4. § 2a wird gestrichen. Hauptzollamt die Abgabeanmeldung über die Getreide-
mengen, die in dem nach den in§ 1 genannten Rechts-
5. Die §§ 3 bis 10 werden durch folgende Abschnitte 11 akten jeweiligen Anmeldezeitraum unmittelbar vom
bis V ersetzt: Erzeuger im Rahmen der Intervention übernommen
"II. Abgabeanmeldung worden sind, bis zum Ende des folgenden Monats
abzugeben. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§3
Erhebung der Abgaben bei Erwerb (2) Die Abgaben sind in dem Monat, in dem der
Kaufpreis für die jeweils übernommene Menge gezahlt
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur wird, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.
Zahlung der Abgabe und der Zusatzabgabe (Abgaben)
verpflichteten Marktbeteiligten mit Ausnahme der Bun- §6
desanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bun- Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,
desanstalt) haben die Abgabeanmeldung (§ 168 der im innergemeinschaftlichen Warenverkehr oder
Abgabenordnung) über die Getreidemengen, die sie in im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr
dem nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- (1) Für Getreide, das durch einen Erzeuger
schriebenen jeweiligen Anmeldezeitraum vom Erzeu-
ger im Rahmen der Erfüllung eines Rechtsgeschäftes 1 . unmittelbar,
als Eigentum erworben haben (Vermarktung im Sinne 2. nach Erstattungs-Lagerung oder
der in§ 1 genannen Rechtsakte), bis zum 15. Tag des
3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-
folgenden Monats dem Hauptzollamt abzugeben. In
lungserzeugnissen
der Abgabeanmeldung sind die Beträge der Abgabe
und der Zusatzabgabe sowie die erworbenen Getreide- nach einem Drittland ausgeführt (Ausfuhr) oder nach
mengen anzugeben. einem anderen Mitgliedstaat versandt (Versand) wer-
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
den soll, ist im Falle der Nummer 1 vorbehaltlich des (4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen,
Satzes 2 der Versandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der der zur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1
Außenwirtschaftsverordnung) und in den Fällen der oder§ 6 Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er
Nummern 2 und 3 der überwachenden Zollstelle die die Abgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder
Abgabeanmeldung zusammen mit der Zollanmeldung für Saatgut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen
vorzulegen. Wird im Falle des Satzes 1 Nr. 1 keine Rechtsgeschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft
Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichs- macht.
betrag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt,
ist die Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie §8
den §§ 15, 16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung Meldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors
genannten Fällen abweichend von Satz 1 der Aus- für Saatgut-Rohware
gangszollstelle (§ 1O Abs. 3 und 4 der Außenwirt-
(1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungs-
schaftsverordnung) vorzulegen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt
bereich dieser Verordnung Saatgut-Rohware von
entsprechend.
einem Saatgutvermehrer im Rahmen der Erfüllung
(2) Für Getreide, das durch einen Erzeuger im Rah- eines Rechtsgeschäftes als Eigentum erwirbt, ist ver-
men des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs in die pflichtet, bis zum 15. Mai der Bundesanstalt die bis zu
Deutsche Demokratische Republik oder nach Berlin diesem Zeitpunkt im jeweiligen Getreidewirtschaftsjahr
(Ost) geliefert werden soll (Lieferung), ist die Abgabe- als Saatgut-Rohware erworbenen Getreidemengen,
anmeldung zusammen mit den für den innerdeutschen die daraus gewonnenen Mengen anerkannten Saat-
Wirtschaftsverkehr vorgesehenen Abfertigungspapie- gutes sowie die als anerkanntes Saatgut verkauften
ren der abfertigenden Zollstelle vorzulegen. § 3 Abs. 1 Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede Getreide-
Satz 2 gilt entsprechend. art gesondert abzugeben.
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, der
(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr,
auf den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
des Versandes oder der Lieferung von Saatgut-Roh-
geschriebenen jeweiligen Anmeldezeitraum folgt, für
ware zur Abgabeanmeldung nach § 7 Abs. 3 verpflich-
den die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bun-
tet, gilt Absatz 1 entsprechend.
deskasse Bremen abzuführen.
III. Besondere Vorschriften für Saatgut
IV. Rückerstattung der Abgaben
§7
§ Sa
Erhebung der Abgabe bei Saatgut
Rückerstattung der Zusatzabgabe
(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte
anerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) (1) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten für ein
von einem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Getreidewirtschaftsjahr vorgesehen, die Zusatzabgabe
Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wird die Rücker-
Verordnung zur Erfüllung eines Rechtsgeschäftes stattung dem Abgabenschuldner nur auf Antrag
geliefert und übereignet, ist die gelieferte Getreide- gewährt. Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzab-
menge in der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1 gabe nur zurückerstattet, wenn der Erstattungsbetrag
gesondert anzugeben. In diesem Falle werden die den 25 ECU entsprechenden Betrag in Deutscher Mark
Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabeanmeldung übersteigt. Anzuwenden ist der in dem Getreidewirt-
anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit Null ein- schaftsjahr, für das die Rückerstattung erfolgt, zuletzt
zutragen. geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs.
(2) Wird Getreide, das von einem Feldbestand (2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für
stammt, der auf die Anforderungen nach saatgutver- das vorhergegangene Getreidewirtschaftsjahr bei dem
kehrsrechtlichen Vorschriften geprüft worden ist, und für den Wohnsitz des Abgabenschuldners zuständigen
das als Saatgut anerkannt werden soll (Saatgut-Roh- Hauptzollamt schriftlich einzureichen; später ein-
ware), von einem Saatgutvermehrer an einen Markt- gehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
beteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verord-
nung zur Erfüllung eines Rechtsgeschäftes geliefert (3) In dem Antrag sind anzugeben
und übereignet, ist die gelieferte Getreidemenge in der
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-
Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1 gesondert anzu-
stellers,
geben. Die Abgaben werden in diesem Falle auf eine
Menge erhoben, die durch Multiplikation der gelieferten 2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung
Menge mit dem für die betroffene Getreideart in der An- beantragt wird.
lage festgesetzten Berechnungsfaktor zu ermitteln ist. Dem Antrag sind für den Nachweis der Zahlung der
Zusätzlich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben Zusatzabgabe geeignete Belege beizufügen, insbeson-
sind in der Abgabeanmeldung die Getreideart, der dere Verkaufsrechnungen oder Gutschriften über das
maßgebliche Berechnungsfaktor sowie die der Berech- im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete
nung des jeweiligen Abgabenbetrages zugrunde- Getreide. Belege können nur anerkannt werden, wenn
gelegte Menge anzugeben. sie neben Namen und Anschrift des Abgabenschuld-
(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der ners sowie des nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Lieferung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut- Zahlungspflichtigen auch die Belastung des Abgaben-
Rohware durch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 schuldners mit den Abgaben ausweisen, deren Beträge
oder 2 entsprechend. getrennt angegeben sein müssen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 839
(4) Das Hauptzollamt setzt den Rückerstattungs- (2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten
betrag durch Bescheid fest. Der Rückerstattungsbetrag nach§ 8 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der
wird auf das vom Antragsteller angegebene Konto zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt
überwiesen. die Bundesanstalt."
6. Vor§ 11 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
V. Überwachung
., VI. Schlußbestimmungen".
§9
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 7. § 11 wird wie folgt geändert:
(1) Derjenige, der nach den§§ 3 bis 6 die Abgaben a) In Satz 1 werden die Worte „nach den §§ 3, 3 a
abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Abs. 1 und § 4 Abs. 1" durch die Worte „nach § 3
Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten Abs. 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2
hinaus, verpflichtet, sowie nach § 7 Abs. 1 , 2 und 3" ersetzt.
b) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
,,Für die Meldungen nach § 8 kann die Bundes-
2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die anstalt Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben
Einzelheiten des Erwerbs einschließlich der Her- oder Vordrucke bereithalten."
kunft, über die Lagerung, den Verbleib sowie im
Falle des § 4 die Verarbeitung des Getreides zu c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
machen.
8. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach den
.,§ 12a
Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-
liegen. Übergangsregelung
Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-
(2) Im Falle des § 7 sind die nach der Saatgutauf-
den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis
zeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1
zum 30. Jüni 1988 geltenden Fassung weiter anzu-
S. 214) zur Aufzeichnung verpflichteten Marktbetei- wenden."
ligten über die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 1
hinaus verpflichtet, die dort genannten Aufzeichnungen 9. Die Verordnung erhält folgende Anlage:
auch zum Zwecke der Überwachung der Abgaben-
erhebung zu machen. "Anlage
(zu § 7 Abs. 2)
(3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Berechnungsfaktoren bei der Abgabenerhebung
vorgeschriebenen Aufzeictinungen, die in Absatz 1 und auf Saatgut-Rohware
2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die
sich darauf beziehenden Belege, Schriftstücke und Saatgetreideart Berechnungsfaktor
sonstigen Unterlagen sind sechs Jahre lang aufzube-
wahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen 1. Wintergerste 0,30
nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. 2. Winterroggen 0,35
3. Winterweichweizen 0,30
§ 10 4. Winterhartweizen 0,25
Duldungs- und Mitwirkungspflichten 5. Triticale 0,20
6. Sommergerste 0,25
(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgaben- 7. Sommerroggen 0,35
erhebung haben der Abgabenschuldner und der nach 8. Sommerweichweizen 0,40
den in § 1 genannten Rechtsakten Zahlungspflichtige 9. Sommerhartweizen 0,25
den zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung 10. Hafer 0,25
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager- 11. Mais 0,15".
räume während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Artikel 2
Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Satz 1 genannten Marktbeteiligten verpflichtet, auf ihre auch im Land Berlin.
Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-
Artikel 3
drucken, soweit die zuständigen Stellen der Bundes-
finanzverwaltung dies verlangen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
K. Eisenkrämer
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
über die Neufestsetzung der Grundbeträge
der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz
Vom 16. Juni 1988
Auf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 401) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
beträgt 810 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81
Abs. 1 1 214 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach
§ 81 Abs. 2 2 429 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des
Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 841
Erste Verordnung
zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
Vom 20. Juni 1988
Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 Betriebseinnahmen".
(BGBI. 1 S. 2735) wird nach Anhörung der Bundessteuer-
beraterkammer mit Zustimmung des Bundesrates ver- 7. § 35 wird wie folgt geändert:
ordnet:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „ 1. a) die Aufstellung eines
Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezem- Jahresabschlusses
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1442) wird wie folgt geändert: (Bilanz und Gewinn-
und Verlustrechnung) 10/1 0 bis 36/10
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird der Betrag „ 12 Deutsche b) die Erstellung eines
Mark" geändert in „ 15 Deutsche Mark". Anhangs 2/10 bis 12/10
c) die Erstellung eines
2. In § 13 Satz 2 wird der Betragsrahmen „20 bis 60 Lageberichts 2/1 0 bis 12/1 0".
Deutsche Mark" geändert in „25 bis 70 Deutsche b) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
Mark".
,.7. a) die beratende Mit-
wirkung bei der Auf-
3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: stellung eines Jahres-
.,(2) Die Höhe der Schreibauslagen in derselben abschlusses (Bilanz
Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in dem- und Gewinn- und
selben Rechtszug bemißt sich nach den für die Verlustrechnung) 2/1 0 bis 10/1 0
gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskosten- b) die beratende Mitwir-
gesetz bestimmten Beträgen." kung bei der Erstellung
eines Anhangs 2/1 0 bis 4/1 0
4. § 18 wird wie folgt geändert: c) die beratende Mitwir-
a) In Absatz 1 wird der Betrag „40 Deutsche Pfennig" kung bei der Erstellung
geändert in „0,45 Deutsche Mark". eines Lageberichts 2/1 0 bis 4/1 0".
b) In Absatz 2 werden die Beträge geändert c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
von „20 Deutsche Mark" in „25 Deutsche Mark", ,,(2) Gegenstandswert ist
von „40 Deutsche Mark" in „50 Deutsche Mark" 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8
und das Mittel zwischen der berichtigten Bilanz-
von „ 75 Deutsche Mark" in „95 Deutsche Mark". summe und der betrieblichen Jahresleistung;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die
5. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 wird der Betragsrahmen „20 bis berichtigte Bilanzsumme;
295 Deutsche Mark" geändert in „25 bis 335 Deut- 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegen-
sche Mark". standswert, der für die dem Erläuterungsbericht
zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeb-
lich ist.
6. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der
a) In Nummer 5 Buchstabe b werden die Worte „des Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz
Freibetrages" ersetzt durch die Worte „der Frei- zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüt-
beträge". tungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhun-
b) In Nummer 6 werden die Worte „des einheitlichen gen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die
Steuermeßbetrags" ersetzt durch die Worte „der betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse,
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteili- 10. Nach § 47 wird eingefügt:
gungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und ,,§ 47 a
Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, son-
stige Zinsen und ähnliche Erträge sowie außeror- Übergangsvorschrift
dentliche Erträge. Bei der Berechnung des Gegen- für Änderungen dieser Verordnung
standswertes ist eine negative berichtigte Bilanz- Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu
summe als positiver Wert anzusetzen. Übersteigt berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der
die betriebliche Jahresleistung das Fünffache der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung
berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der überstei- der Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerbera-
gende Betrag bei der Berechnung des Gegen- ter mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen
standswertes außer Ansatz. Der Gegenstandswert über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungs-
besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, dauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine
wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und
6 000 DM ist." tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist di~ Ver-
gütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Ande-
8. § 36 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
rung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem
„1 . für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lagebe- wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese
richts oder einer sonstigen Vermögensrechnung Verordnung verweist."
für steuerliche Zwecke die Zeitgebühr;".
11. Die Tabelle A wird wie aus Anlage 1 ersichtlich gefaßt.
9. § 38 wird wie folgt gefaßt:
12. Die Tabelle B wird wie aus Anlage 2 ersichtlich gefaßt.
,,§ 38
Erteilung von Bescheinigungen 13. Die Tabelle E wird wie aus Anlage 3 ersichtlich gefaßt.
(1) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer
Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Artikel 2
Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgs-
rechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstands- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des
wert bemißt sich nach § 35 Abs. 2. Steuerberatungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an
Artikel 3
der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeit-
gebühr." Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hansjörg Häfele
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 843
Anlage 1
Tabelle A
(Beratungstabelle)
Gegenstandswert volle Gebühr (13/io) Gegenstandswert volle Gebühr ('o/,o)
Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark
bis 300 40 bis 175 000 2 264
bis 600 55 bis 190 000 2 339
bis 900 70 bis 205 000 2 414
bis 1 200 85 bis 220 000 2 489
bis 1 500 100 bis 235 000 2 564
bis 1 800 115 bis 250 000 2 639
bis 2100 130 bis 265 000 2 714
bis 2 400 145 bis 280 000 2 789
bis 2 700 160 bis 295 000 2 864
bis 3 000 175 bis 310 000 2 939
bis 3 500 201 bis 325 000 3 014
bis 4 000 227 bis 340 000 3 089
bis 4 500 253 bis 355 000 3 164
bis 5 000 279 bis 370 000 3 239
bis 5 500 305 bis 385 000 3 314
bis 6 000 331 bis 400 000 3 389
bis 6 500 357 bis 430 000 3 451
bis 7 000 383 bis 460 000 3 513
bis 7 500 409 bis 490 000 3 575
bis 8000 435 bis 520 000 3 637
bis 8 500 461 bis 550 000 3 699
bis 9 000 487 bis 580 000 3 761
bis 9 500 513 bis 610 000 3 823
bis 10 000 539 bis 640 000 3 885
bis 11 000 570 bis 670 000 3 947
bis 12 000 601 bis 700 000 4 010
bis 13 000 632 bis 730 000 4 072
bis 14 000 663 bis 760 000 4 134
bis 15 000 694 bis 790 000 4 196
bis 16 000 725 bis 820 000 4 258
bis 17 000 756 bis 850 000 4 320
bis 18 000 787 bis 880 000 4 382
bis 19 000 818 bis 910 000 4444
bis 20 000 849 bis 940 000 4 506
bis 25 000 914 bis 970 000 4 569
bis 30 000 979 bis 1000000 4 631
bis 35 000 1 044
bis 40 000 1 109 von dem Mehrbetrag bis 10 000 000
bis 45 000 1 174 Deutsche Mark für je 50 000
bis 50 000 1 239 Deutsche Mark 120
bis 55 000 1 304
bis 60 000 1 369
vom Mehrbetrag bis 50 000 000
bis 65 000 1 434
Deutsche Mark für je 50 000
bis 70 000 1 499
Deutsche Mark 90
bis 75 000 1 564
bis 80 000 1 629
bis 85 000 1 694 vom Mehrbetrag über 50 000 000
bis 90 000 1 759 Deutsche Mark für je 50 000
bis 95 000 1 824 Deutsche Mark 70
bis 100 000 1 889
bis 115 000 1 964 Gegenstandswerte über eine
bis 130 000 2 039 Million Deutsche Mark
bis 145 000 2 114 sind auf volle
bis 160 000 2 189 50 000 Deutsche Mark aufzurunden.
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 2
Tabelle B
(Abschlußtabelle)
Gegenstandswert volle Gebühr (1°/10) Gegenstandswert volle Gebühr (1o/10)
Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark
bis 6000 73 bis 1750000 1 606
bis 7 000 87 bis 2 000 000 1 720
bis 8 000 102 bis 2 500 000 1 823
bis 9 000 116 bis 3 000 000 2 023
bis 10 000 131 bis 3 500 000 2 198
bis 12 000 146 bis 4 000 000 2 355
bis 14 000 160 bis 4 500 000 2 496
bis 16 000 174 bis 5 000 000 2 625
bis 18 000 185 bis 6 000 000 2 744
bis 20 000 196 bis 7 000 000 2 982
bis. 25 000 205 bis 8 000 000 3192
bis 30 000 230 bis 9 000 000 3 382
bis 35 000 252 bis 10 000 000 3 557
bis 40 000 272 bis 15 000 000 4155
bis 45 000 291 bis 20 000 000 4 830
bis 50 000 309 bis 25 000 000 5 378
bis 75 000 327 bis 30 000 000 5 835
bis 100 000 399 bis 35 000 000 6 225
bis 125 000 462 bis 40 000 000 6 560
bis 150 000 516 bis 45 000 000 6989
bis 175 000 539 bis 50 000 000 7 383
bis 200 000 564 bis 60 000 000 8122
bis 250 000 646 bis 70 000 000 8 799
bis 300 000 718 bis 80 000 000 9 430
bis 350 000 781 bis 90 000 000 10 020
bis 400 000 837 bis 100 000 000 10 578
bis 450 000 889
bis 500 000 935 vom Mehrbetrag bis 250 000 000
bis 600 000 978 je angefangene 10 Millionen 416
bis 700 000 1 064
bis 800 000 1 140 vom Mehrbetrag bis 500 000 000
bis 900 000 1 208 je angefangene 25 Millionen 728
bis 1000000 1 272
bis 1250000 1 331 vom Mehrbetrag über 500 000 000
bis 1500000 1 477 je angefangene 50 Millionen 1 040
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 845
Anlage 3
Tabelle E
(Rechtsbehelfstabelle)
Gegenstandswert volle Gebühr (1o/io) Gegenstandswert volle Gebühr (1o/io)
Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark
bis 300 40 bis 95000 1 824
bis 600 55 bis 100 000 1 889
bis 900 70 bis 115 000 1 964
bis 1 200 85 bis 130 000 2039
bis 1 500 100 bis 145 000 2114
bis 1 800 115 bis 160 000 2189
bis 2100 130 bis 175 000 2264
bis 2400 145 bis 190 000 2339
bis 2700 160 bis 205 000 2414
bis 3000 175 bis 220 000 2489
bis 3500 201 bis 235 000 2564
bis 4000 227 bis 250 000 2639
bis 4500 253 bis 265 000 2714
bis 5000 279 bis 280 000 2789
bis 5500 305 bis 295 000 2864
bis 6000 331 bis 310 000 2939
bis 6500 357 bis 325 000 3 014
bis 7000 383 bis 340 000 3089
bis 7500 409 bis 355 000 3164
bis 8000 435 bis 370 000 3239
bis 8500 461 bis 385 000 3 314
bis 9000 487 bis 400 000 3389
bis 9 500 513 bis 430 000 3509
bis 10 000 539 bis 460 000 3629
bis 11 000 570 bis 490 000 3749
bis 12 000 601 bis 520 000 3869
bis 13 000 632 bis 550 000 3989
bis 14 000 663 bis 580 000 4109
bis 15 000 694 bis 610 000 4229
bis 16000 725 bis 640 000 4349
bis 17000 756 bis 670 000 4469
bis 18000 787 bis 700 000 4589
bis 19 000 818 bis 730 000 4709
bis 20000 849 bis 760 000 4829
bis 25000 914 bis 790 000 4949
bis 30 000 979 bis 820 000 5069
bis 35000 1 044 bis 850000 5189
bis 40000 1109 bis 880000 5309
bis 45000 1174 bis 910 000 5429
bis 50000 1 239 bis 940 000 5549
bis 55000 1 304 bis 970 000 5669
bis 60000 1 369 bis 1000000 5789
bis 65000 1 434
bis 70000 1 499
bis 75000 1 564 von dem Mehrbetrag über
bis 80000 1 629 eine Million Deutsche Mark für je-
bis 85000 1 694 den angefangenen Betrag von
bis 90000 1 759 weiteren 50 000 Deutsche Mark 150
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung einer Beihilfe
für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen
(Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung)
Vom 21. Juni 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, des § 13 Abs. 1 Satz 1, b) eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-
des § 15 Satz 1, des § 16, des § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 tungsverfahren.
und Abs. 4 Satz 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
(3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nachzuweisen.
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft §4
verordnet: Zulassung von Lagerräumen
1. Allgemeines Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-
liche Zulassung von Räumen, in denen Hülsenfrüchte
§ 1 außerhalb des Geländes der Betriebsstätte eines Verwen-
ders gelagert werden, erfolgt auf Antrag, wenn der Ver-
Anwendungsbereich wender in den Lagerräumen zur Gewichtsfeststellung eine
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- geeichte Waage verwendet und in zwei Stücken einen
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Orts- und Lageplan der Lagerräume vorlegt; die Zulassung
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der beson- nach Satz 1 kann mit der Zulassung nach § 3 Abs. 1
deren Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen verbunden werden. Soweit sich die Lagerräume im Eigen-
und Süßlupinen (Hülsenfrüchte) hinsichtlich der Gewäh- tum oder Besitz eines anderen als des Verwenders befin-
rung einer Beihilfe und der Überwachung eingeführter oder den, sind dessen Name und Anschrift der Bundesanstalt
bezogener, nicht beihilfeberechtigter Hülsenfrüchte. mitzuteilen. Der Mitteilung sind Erklärungen des Eigen-
tümers und des Besitzers beizufügen, daß sie damit ein-
verstanden sind, das Betreten der Lagerräume durch die in
§2
§ 1O genannten Personen während der Geschäfts- und
Zuständigkeit Betriebszeiten zu gestatten.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für §5
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit
nicht in den §§ 12 bis 14 und 16 die Zuständigkeit der Verarbeitung außerhalb der Organisation
Bundesfinanzverwaltung übertragen ist. (1) Die Vornahme der Verarbeitungsvorgänge außer-
halb der Betriebsstätte der Organisation durch einen Drit-
ten bedarf der Genehmigung, die der Organisation auf
II. Zugelassene Verwender und Organisationen
Antrag durch schriftlichen Bescheid erteilt wird. Die
Genehmigung kann mit der Zulassung nach § 3 Abs. 1
§3 verbunden werden; in diesem Fall können die Zulassungs-
Zulassung des Verwenders und der Organisation voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entfallen.
(1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten erforder- (2) Die Genehmigung setzt voraus, daß
liche Zulassung wird dem Verwender der Hülsenfrüchte
1. die Organisation den Dritten mit vollständiger Anschrift
oder der Organisation auf Antrag durch schriftlichen
benennt,
Bescheid erteilt.
2. der Dritte sich schriftlich gegenüber der Bundesanstalt
(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller damit einverstanden erklärt, das Betreten seiner
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, Betriebs- und Lagerräume durch die in § 1O Abs. 1
genannten Personen während der Geschäfts- und
2. in seinem Betrieb, vorbehaltlich des§ 5, die Gewichts-
Betriebszeit zu gestatten,
feststellung, die Probenahme und die Verarbeitung der
Hülsenfrüchte (Verarbeitungsvorgänge) entsprechend 3. der Dritte in seinem Betrieb die Verarbeitungsvorgänge
den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechend den Anforderungen der in § 1 genannten
vornehmen kann, Rechtsakte vornehmen kann,
3. vorbehaltlich des § 5, über eine geeichte Waage zur 4. der Dritte über eine geeichte Waage zur Gewichtsfest-
Gewichtsfeststellung verfügt, stellung verfügt,
4. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt: 5. auf Verlangen in zwei Stücken vorgelegt werden:
a) einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in a) ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume des
denen die Hülsenfrüchte gelagert und verarbeitet Dritten, in denen die Verarbeitungsvorgänge vor-
werden sollen, genommen werden sollen,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 847
b) eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbei- Verordnung anzuwendenden Untersuchungsmethode
tungsverfahrens. liegt. Weicht das Ergebnis der Untersuchung der Rück-
stellprobe über methodisch bedingte Fehlergrenzen hin-
(3) Die Organisation hat die Voraussetzungen nach
aus von den Feststellungen nach Absatz 2 Satz 2 ab, teilt
Absatz 2 Nr. 3 und 4 nachzuweisen.
die Bundesanstalt dem Verwender oder der Organisation
die festgestellten Werte mit. Die nach Satz 2 mitgeteilten
§6 Werte werden der Beihilfebemessung zugrunde gelegt,
falls nicht der Verwender oder die Organisation innerhalb
Verarbeitung bei Mitgliedern der Organisation einer Woche, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der
Die Vornahme der Verarbeitungsvorgänge mit einer Mitteilung nach Satz 2, schriftlich oder fernschriftlich bei
fahrbaren Anlage im Betrieb von Mitgliedern der Organisa- der Bundesanstalt die Untersuchung der weiteren Rück-
tion bedarf der Genehmigung, die der Organisation auf stellprobe durch eine von der Bundesanstalt zu bestim-
Antrag und durch schriftlichen Bescheid erteilt wird. Die mende öffentlich-rechtliche Einrichtung (Schiedsanalyse)
Verarbeitungsvorgänge müssen entsprechend den Anfor- beantragt. Die bei der Schiedsanalyse festgestellten Werte
derungen der in§ 1 genannten Rechtsakte vorgenommen sind der Beihilfebemessung zugrunde zu legen. Ist die
werden können; zur Gewichtsfeststellung ist eine geeichte weitere Rückstellprobe für die Schiedsanalyse nicht geeig-
Waage zu verwenden. Die Zulassung der fahrbaren net, wird die Beihilfe nach den von der Bundesanstalt nach
Anlage erfolgt mit der Genehmigung nach Satz 1. § 5 Satz 2 festgestellten Werten bemessen.
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 Buchstabe b (5) Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die durch
gilt entsprechend. die in der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebene
Untersuchung methodisch bedingt sind, im Bundesanzei-
§ 7 ger bekannt.
Wiegen, Probenahme und Untersuchung (6) Der Verwender oder die Organisation hat die bei der
der Hülsenfrüchte Schiedsanalyse nach Absatz 4 Satz 3 entstandenen Aus-
(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe lagen zu erstatten.
erheblichen Tatsachen werden die Hülsenfrüchte mit einer
geeichten Waage gewogen und von ihnen Proben ent- §8
nommen, die auf den Gehalt an Fremdbestandteilen, Gewährung der Beihilfe
Feuchtigkeit und sonstigen nach den in § 1 genannten
Rechtsakten festzustellenden Bestandteilen (Beschaffen- Die Identifizierung der Hülsenfrüchte sowie die Voraus-
heit) zu untersuchen sind. Die Probenahme, die Her- festsetzung, die Vorauszahlung und die Gewährung der
stellung der Durchschnittsproben, ihre Zerkleinerung zu Beihilfe erfolgen auf Antrag und durch schriftlichen
Analysenproben (Teilproben) sowie die Feststellung der Bescheid.
Beschaffenheit haben nach Maßgabe der Anlage zu dieser
Verordnung zu erfolgen, soweit nicht in den in§ 1 genann- §9
ten Rechtsakten ein Verfahren vorgeschrieben ist. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(2) Die Feststellung der Beschaffenheit hat durch eine (1) Der Verwender und die Organisation sind verpflich-
von der Bundesanstalt anerkannte Untersuchungsstelle tet,
auf Kosten des Verwenders oder der Organisation zu
erfolgen. Auf Antrag kann zugelassen werden, daß die 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Beschaffenheit von dem Verwender oder der Organisation 2. in übersichtlicher Form den Erwerb, das Gewicht, die
festgestellt wird, soweit geeignete Geräte bei dem Antrag- Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen, die
steller zur Verfügung stehen. Zur Erfüllung der in Absatz 1 ordnungsgemäße Probenahme, die Untersuchung und
genannten Aufgaben darf der Verwender oder die Organi- die Beschaffenheit der verarbeiteten Hülsenfrüchte
sation nur Personen bestellen, die die erforderliche Sach- sowie sonstige nach den in § 1 genannten Rechtsakten
kunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem Ergeb- verlangte Angaben aufzuzeichnen,
nis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die Bestellung
3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Bücher und
ist der Bundesanstalt schriftlich in zwei Stücken mitzutei-
Aufzeichnungen einschließlich der zugehörigen Schrift-
len; auf Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde
stücke sowie die nach den in§ 1 genannten Rechtsak-
und die Zuverlässigkeit vorzulegen.
ten vorgeschriebenen Belege und Bescheinigungen
(3) Macht der Verwender oder die Organisation von der sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Auf-
Möglichkeit nach Absatz 2 Satz 2 Gebrauch, sind zwei bewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften
nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung erstellte bestehen.
Durchschnittsproben als Rückstellproben sachgerecht bis
(2) Bei Verarbeitung der Hülsenfrüchte außerhalb der
zur Gewährung der Beihilfe aufzubewahren. Eine Rück-
Betriebsstätte einer Organisation ist der Dritte verpflichtet,
stellprobe kann zur Überprüfung der nach Absatz 2 Satz 2
das Gewicht und die Lagerung einschließlich etwaiger
festgestellten Beschaffenheit von der Bundesanstalt unter-
Umlagerungen der Hülsenfrüchte in übersichtlicher Form
sucht werden.
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen gelten als Aufzeich-
(4) Der Beihilfebemessung wird das Ergebnis der Fest- nungen der Organisation nach Absatz 1 Nr. 2; sie sind
stellungen nach Absatz 2 Satz 2 zugrunde gelegt, wenn nach ihrem Abschluß der Organisation zu übergeben.
das Ergebnis der Untersuchung der Rückstellprobe bei Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend; die Aufbewahrungsfrist
keinem festzustellenden Wert außerhalb methodisch beginnt mit der Übergabe der Aufzeichnungen an die
bedingter Fehlergrenzen der nach der Anlage zu dieser Organisation. ·
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 10 (2) Ist zweifelhaft, ob ejnzuführende Hülsenfrüchte der
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Überwachung unterliegen, kann die Zollstelle die Erzeug-
nisse ohne die Vorlage des Kontrollexemplares zum zoll-
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben der Verwen- rechtlich freien Verkehr abfertigen. Ergeben spätere Unter-
der und die Organisation den Bediensteten der Bundes- suchungen eine Überwachungspflicht, hat der Zollbetei-
anstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager- ligte auf Verlangen der Zollstelle das Kontrollexemplar mit
räume während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu den Eintragungen, die in den in § 1 genannten Rechts-
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden akten vorgeschrieben sind, in zwei Stücken unverzüglich
Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift- nachträglich vorzulegen.
stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa- (3) Der Zollbeteiligte hat das Kontrollexemplar nach
tischer Buchführung sind der Verwender und die Organisa- Absatz 1 oder 2 Satz 2 vorbehaltlich des Absatzes 4
tion verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforder- unverzüglich nach Vorlage bei der Zollstelle der Bundes-
lichen Angaben auszudrucken, soweit die für die Über- anstalt zu übersenden. Er hat der Bundesanstalt unver-
züglich nach Lieferung Namen und Anschrift der Empfän-
wachung zuständigen Stellen dies verlangen.
ger sowie die an sie gelieferte Menge an eingeführten
(2) Jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 Hülsenfrüchten mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 2
Nr. 4, § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 gemachten Angaben ist der trifft auch den ersten und jeden weiteren Empfänger der
Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Hülsenfrüchte, der sie ohne Verwendung nach den Vor-
schriften der in § 1 genannten Rechtsakte weitergibt.
(3) Der Verwender hat im voraus den Eingang von
Partien Hülsenfrüchte mit mehr als 100 Tonnen Roh- (4) Sollen die eingeführten Hülsenfrüchte ganz oder
gewicht in einer Lieferung auf dem Gelände der Betriebs- teilweise nach einem Drittland ausgeführt werden, hat der
stätte oder in nach § 4 zugelassene Lagerräume der Zollbeteiligte das Kontrollexemplar nach Absatz 1 oder 2
Bundesanstalt anzuzeigen. Satz 2 sowie ein neues Kontrollexemplar T 5 mit den
Eintragungen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschrieben sind, in zwei Stücken der Versandzollstelle
111. Erster Käufer vorzulegen. Ist das ursprüngliche Kontrollexemplar bereits
nach Absatz 3 Satz 1 der Bundesanstalt übersandt wor-
§ 11 den, händigt sie es dem Ausführer auf dessen Antrag zur
Vorlage bei der Versandzollstelle aus.
Erster Käufer
(1) Der erste Käufer von Hülsenfrüchten ist verpflichtet,
§ 13
1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Bezüge im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr
2. in übersichtlicher Form den Erwerb, den Verkauf, den
Bestand getrennt nach Erzeugnissen sowie die (1) Werden Hülsenfrüchte aus der Deutschen Demokra-
Beschaffenheit der Hülsenfrüchte aufzuzeichnen, tischen Republik oder Berlin (Ost) bezogen, tritt an die
Stelle der Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr
3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Bücher und die entsprechende Abfertigung im innerdeutschen Wirt-
Aufzeichnungen sowie die nach den in § 1 genannten schaftsverkehr. Der Bezieher hat der Zollstelle bei der
Rechtsakten vorgeschriebenen Belege und Bescheini- Abfertigung Blatt 2 der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen
gungen sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht län- Genehmigung Nr. 3 (B) zur lnterzonenhandelsverordnung
gere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvor- vom 4. Juli 1980 (BAnz. Nr. 145a vom 8. August 1980,
schriften bestehen. Beilage 24/80), zuletzt geändert durch die 26. Änderung
(2) Für den ersten Käufer gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. vom 22. Dezember 1987 (BAnz. 1988 S. 1), vorgeschrie-
benen Bezugserklärung zusammen mit einer Ablichtung
vorzulegen; dies gilt auch für den Fall, daß eine Bezugs-
IV. Überwachung genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung zur
eingeführter oder bezogener Hülsenfrüchte Durchführung der lnterzonenhandelsverordnung vom
1. März 1979 (BAnz. Nr. 47 a vom 8. März 1979, Beilage
10n9), zuletzt geändert durch die 4. Änderungsverord-
§ 12
nung vom 24. September 1987 (BAnz. Nr. 189 a vom
Ein- und Ausfuhrnachweis 9. Oktober 1987, Beilage), ausgestellt worden ist.
(1) Wer Hülsenfrüchte aus einem Drittland einführt, die (2) Die Zollstelle übersendet der Bundesanstalt die
nach den in § 1 genannten Rechtsakten der Überwachung Ablichtung der Bezugserklärung. Bei Teilsendungen ist
unterliegen, hat der Zollstelle bei der Abfertigung zum jeweils eine Kopie mit der abgefertigten Teilmenge zu
zollrechtlich freien Verkehr ein Kontrollexemplar T 5 nach übersenden.
der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom
18. September 1987 (ABI. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils (3) § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
geltenden Fassung mit den Eintragungen, die in den in § 1
genannten Rechtsakten vorgeschrieben sind, in zwei _§ 14
Stücken vorzulegen. Ist für die in Satz 1 genannten
Probenahme
Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaften ein Kontrollexemplar ausgestellt (1) Zur Feststellung, ob die eingeführten oder nach § 13
worden, so rei_cht die Vorlage dieses Kontrollexemplars bezogenen Hülsenfrüchte der Überwachung nach den in
aus. § 1 genannten Rechtsakten unterliegen, kann die in § 12
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 849
Abs. 1 genannte Zollstelle von ihnen Proben entnehmen § 17
und untersuchen lassen. Die Zollstelle bestimmt die
Bescheinigung über die Eingangserklärung
Anzahl der erforderlichen Rückstellproben.
(1) Zum Zwecke der Erledigung des Kontrollexemplars
(2) Die Kosten der Verpackung, Versendung und Unter-
im Falle des§ 16 Abs. 1 stellt die Bundesanstalt auf Antrag
suchung der Proben sind von dem Zollbeteiligten zu tra-
des Beteiligten eine Bescheinigung über das Vorliegen
gen.
einer Eingangserklärung für Hülsenfrüchte nach den in
§ 15
den in § 1 genannten Rechtsakten aus. In dem Antrag sind
Verwendungsnachweis, Überwachung anzugeben:
(1) Für die eingeführten oder nach § 13 bezogenen 1 . die Nummer des betreffenden Kontrollexemplars T 5,
Hülsenfrüchte stellt die Bundesanstalt eine Verwendungs- 2. die Zulassungsnummern der Verwendungsbetriebe bei
bestätigung aus, wenn sie durch Kontrolle in dem Verar- der Bundesanstalt und
beitungsbetrieb festgestellt hat, daß die Hülsenfrüchte 3. die Mengen in Eigengewicht (kg), für die eine Ein-
ohne Inanspruchnahme einer Beihilfe nach den in § 1 gangserklärung nach Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung
genannten Rechtsakten verwendet worden sind. Die Ver- (EWG) Nr. 3540/85 abgegeben worden ist.
wendung ist der Bundesanstalt durch den Betrieb, in dem Das Kontrollexemplar ist dem Antrag beizufügen.
die in Satz 1 genannten Hülsenfrüchte verarbeitet wurden,
anzuzeigen. (2) Die Bundesanstalt sendet das Kontrollexemplar und
die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an die Zollstelle,
(2) Zum Zwecke der Überwachung ist der Verarbeiter in deren Bezirk der Beteiligte seinen Sitz hat.
eingeführter oder bezogener Hülsenfrüchte verpflichtet,
den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der
Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- VI. Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen
und Betriebszeit zu gestatten, Auskünfte zu erteilen, die
erforderlich sind, um die Verwendung zu überprüfen, und § 18
auf Verlangen die für die Kontrolle im Betrieb notwendigen
Ordnungswidrigkeiten
Nachweise zur Einsicht vorzulegen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 2 gelten auch für
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
den Zollbeteiligten und jeden weiteren Empfänger, die
nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
nach § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gegenüber der Bundes-
anstalt mitteilungspflichtig sind. 1. entgegen
a) § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Kontroll-
exemplar oder
V. lnnergemeinschaftlicher Handel
b) § 13 Abs. 1 Satz 2 die Bezugserklärung
§ 16 nicht, nicht mit den vorgeschriebenen Eintragungen
Bezüge und Lieferungen oder nicht in der vorgeschriebenen Anzahl vorlegt,
im innergemeinschaftlichen Handel 2. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 das Kontrollexemplar
nicht, nicht mit den vorgeschriebenen Eintragungen,
(1) Wer in der Gemeinschaft geerntete Hülsenfrüchte, nicht in der vorgeschriebenen Anzahl oder nicht recht-
die nach Artikel 31 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) zeitig vorlegt,
Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Acker- 3. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 das Kontrollexemplar nicht
bohnen und Süßlupinen der Überwachung unterliegen, oder nicht rechtzeitig übersendet oder
aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich 4. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 oder 3, auch in Ver-
dieser Verordnung verbringt (Beteiligter), hat der Zollstelle bindung mit § 13 Abs. 3, Namen oder Anschrift der
bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr das im Empfänger nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt.
Abgangsmitgliedstaat erteilte Kontrollexemplar T 5 mit den
in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen § 19
Eintragungen vorzulegen. Sicherheitsleistungen
(2) Sollen in der Gemeinschaft geerntete Hülsenfrüchte, Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten nichts
die aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen worden anderes vorgeschrieben ist, sind die dort vorgesehenen
sind, nach Drittländern ausgeführt werden, so hat der Sicherheiten durch Hinterlegung einer Geldsumme oder
Ausführer der Versandzollstelle neben dem im Abgangs- durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der
mitgliedstaat erteilten Kontrollexemplar T 5 ein Kontroll- Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Die Sicherheiten
exemplar T 5 mit den in den in § 1 genannten Rechtsakten
werden von der Bundesanstalt verwaltet. Diese entschei-
vorgeschriebenen Eintragungen in zwei Stücken vorzu-
det auch über die Freigabe oder den Verfall der Sicher-
legen.
heiten. Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundes-
(3) Wer in dem Geltungsbereich dieser Verordnung republik Deutschland.
geerntete Hülsenfrüchte, die nach Art_i_kel 31 a Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Uberwachung unter- § 20
liegen, nach einem anderen Mitgliedstaat liefert, hat der
Muster, Vordrucke
Versandzollstelle ein Kontrollexemplar T 5 mit den in den
in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra- Die Bundesanstalt kann für Anträge nach § 3 Abs. 1 ,
gungen in zwei Stücken vorzulegen. den §§ 4, 5 und 6 sowie für die in § 19 genannten Sicher-
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
heitsleistungen Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben § 22
oder Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekanntgege- Inkrafttreten, Übergangsregelung
ben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu
verwenden. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
§ 21
Berlin-Klausel (2) Als Zulassungen nach§ 3 gelten die auf Grund der
Bekanntmachung über die Gewährung einer Beihilfe für
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen vom
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 41 des Gesetzes zur 2. Oktober 1984 (BAnz. S. 11 394), zuletzt geändert durch
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Bekanntmachung vom 1. August 1986 (BAnz. S. 10 453),
auch im Land Berlin. erteilten Zulassungen weiter.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. K. Eisenkrämer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 851
Anlage
(zu § 7 Abs. 1)
Bestimmungen
über Probenahme und Untersuchung
von Hülsenfrüchten
1. Entnahme der Proben mit Ventilation kann die Trocknungsdauer auf zwei Stun-
Die Probenahme hat je Partie zu erfolgen. Als Partie in . den bei 105 °C reduziert werden, wenn die Ergebnisse mit
diesem Sinne gilt eine Menge, die eine Einheit bildet und Bezug auf die nach 4stündiger Trocknung erzielten Ergeb-
von der angenommen wird, daß sie gemeinsame einheit- nisse nicht mehr als 0, 15 vom Hundert abweichen. Die
Hülsenfrüchte sind zu schroten. Die Teilchengröße muß
liche Merkmale besitzt.
bei mehr als 50 vom Hundert der Partikel kleiner als
Die Entnahme des Probenmaterials mit Stecher, Schaufel 0,5 mm sein. Der Feuchtigkeitsgehalt wird als arithmeti-
oder mechanisch arbeitendem Gerät geschieht bei der sches Mittel zweier Parallelbestimmungen errechnet. Die
Anlieferung der Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Differenz der Parallelbestimmungen darf pro 100 g Probe
Süßlupinen in den Verwendungsbetrieb oder in die Orga- nicht mehr als 2 g Feuchtigkeit betragen. Der Feuchtig-
nisation in gleichmäßiger Weise von je angefangenen keitsgehalt ist in der Bescheinigung über das Unter-
5000 kg. Bei Verwendung eines mechanisch arbeitenden suchungsergebnis in Gewichtshundertteilen bis auf zwei
Gerätes ist dieses so einzusetzen, daß dabei die gleiche Dezimalstellen anzugeben.
Menge Probenmaterial anfällt wie bei der Probenent-
nahme von Hand.
5. Geräte für das Feststellen der Fremdbestandteile
2. Herstellen von Durchschnittsproben und der Feuchtigkeit
Durchschnittsproben von mindestens 1 kg sind aus dem - Maschensieb, lichte Maschen 1 ,0 mm (Handsieb oder
nach Nr. 1 gezogenen Probenmaterial mittels Probenteiler Vibrationstisch)
oder durch Vierteilungsverfahren herzustellen. Diese sind
in für die Aufbewahrung geeignete Behältnisse zu füllen, - geeichte Präzisionswaage
luftdicht zu verschließen und zu versiegeln oder zu ver-
- Mühle, die leicht zu reinigen und für Hülsenfrüchte
plomben. Die Behältnisse müssen vollständig gefüllt und
geeignet ist, und in der das Mahlgut weder erhitzt wird
mit der Partienummer, dem Tag der Probenahme und dem
noch eine spürbare Veränderung im Feuchtigkeitsgehalt
Namen des Verwendungsbetriebs oder des Mitglieds der erleidet (z.B. zerlegbare Kegelmühle)
Organisation beschriftet sein.
- Gefäß aus korrosionsbeständigem Metall oder aus Glas
Die Durchschnittsprobe ist auf den Anteil an Fremd-
mit Schliffdeckel; die Nutzfläche muß eine solche Ver-
bestandteilen und auf den Feuchtigkeitsgehalt zu unter-
teilung der Probe ermöglichen, daß 0,3 g auf 1 cm2
suchen. kommen
3. Feststellen der Fremdbestandteile - elektrisch beheizter, temperaturgeregelter, geeichter
Trockenschrank, der auf eine Lufttemperatur zwischen
Unter Verwendung eines Probenteilers ist eine Teilprobe
104 und 106 °C im Innern des Trockenschrankes einge-
von mindestens 250 g zu erstellen. Der Staub wird durch
stellt ist und eine ausreichende Lüftung besitzt*). Die
Sieben der Probe mit einem 1,0 mm Maschensieb bei
einer Siebdauer von 30 Sekunden abgetrennt. Die rest- Verwendung eines nicht geeichten Trockenschranks ist
liche Teilprobe ist auf einer Tischplatte zu einer flachen unter der Bedingung, daß zur Feststellung der Lufttem-
peratur zusätzlich ein geeichtes Thermometer verwandt
Schicht auszubreiten, und mit Hilfe einer Pinzette oder
wird, zulässig
eines Spachtels sind die übrigen Fremdbestandteile aus-
zulesen und zusammen mit dem Staub auszuwiegen. Der - Exsikkator mit dicker, perforierter Platte aus Metall oder
Gehalt an Fremdbestandteilen ist in der Bescheinigung Porzellan. Der Exsikkator enthält mit Kobaltchlorid
über das Untersuchungsergebnis in Gewichtshundert- getränktes Silicagel oder andere wirksame Trocknungs-
teilen bis auf zwei Dezimalstellen anzugeben. mittel.
4. Feststellen des Feuchtigkeitsgehalts
•) Der Trockenschrank soll eine solche Warmei<apaZrtät haben, daß er, wenn er auf
eine Temperatur von 105 •c eingestellt worden ist, diese Temperatur in weniger als
Der Feuchtigkeitsgehalt ist im Wägetrocknungsverfahren 45 Minuten wieder enelChen kann, nachdem die Höchstzahl gleichzeitig zu trock-
zu ermitteln, und zwar bei 105 °C/240 min. Bei Geräten nender Proben hineingestellt wurde.
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988. Teil 1
Allgemeine Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen,
die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr
Vom 7. Juni 1988
1. Übertragung von Zuständigkeiten II. Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Bundesbeamtengesetz nach dem Beamtenversorgungsgesetz
und ergänzenden Vorschriften
(1) Ich übertrage auf
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, ( 1 ) Ich übertrage
1. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West
die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
die Bundesanstalt für Wasserbau, a) meine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes
das Deutsche Hydrographische Institut, (BeamtVG), soweit nicht in dieser Anordnung etwas
das Bundesamt für Schiffsvermessung, anderes bestimmt ist,
das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver- b) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach
waltungsbeamten, - dem Gesetz zur Regelung von Härten im Ver-
den Deutschen Wetterdienst - Zentralamt - , sorgungsausgleich,
- Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen
das Kraftfahrt-Bundesamt,
auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs,
die Bundesanstalt für Straßenwesen,
- § 53 b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegen-
die Bundesanstalt für Flugsicherung - Zentralstelle-, heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG),
das Luftfahrt-Bundesamt und c) die Zuständigkeit zur Erstattung von Aufwendungen
das Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundesbahn der Versicherungsträger nach Maßgabe der Ver-
sorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
die Befugnis
d) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenversor-
1. nach§ 60 Bundesbeamtengesetz (BBG), einem Beam- gungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnah-
ten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes men, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder diese
die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, Anordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt
2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fort- wird,
führung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu 2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Zuständig-
verlangen, keit
3. nach§ 65 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit§ 65 Abs. 1 a) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18
bis 3 und § 66 Abs. 1 Nr. 1 BBG, Nebentätigkeiten zu BeamtVG beim Tode eines Beamten mit Dienst-
genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu bezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vor-
widerrufen, bereitungsdienst,
4. nach § 69 a Abs. 1 und 2 BBG, die Anzeige ihrer b) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45
Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Ver- Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage,
sorgungsbezügen über eine Beschäftigung oder ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist,
Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenver-
hältnisses entgegenzunehmen und gegebenenfalls c) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen
eine solche zu untersagen, nach den§§ 32 bis 35 BeamtVG,
5. nach § 70 Satz 2 BBG, der Annahme von Belohnungen d) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-
und Geschenken zuzustimmen, chung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs
nach§ 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,
6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis
2 000 DM von der Rückforderung aus Billigkeitsgrün- e) für die Anordnung einer amtsärztlichen Unter-
den ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich suchung zur Nachprüfung des Grades der Minde-
allgemein meine Zustimmung, rung der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 5 Satz 2
BeamtVG und
7. nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätig-
keit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten f) für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3
auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV), BeamtVG, bei Beträgen bis 2 000 DM von der Rück-
Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrich- forderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-
tungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu weise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein
erteilen. meine_ Zustimmung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 853
Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die V. Übertragung von Zuständigkeiten
unter den Buchstaben c bis e genannten Entscheidun- nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
gen die WSD West zuständig.
Ich übertrage auf die in Abschnitt I genannten Behörden
(2) Ich behalte mir vor die Befugnis ·
1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei- 1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, bei Beträgen bis
dungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall 2 000 DM von der Rückforderung aus Billigkeits-
hinausgehende Bedeutung haben, gründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit
2. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 37, erteile ich allgemein meine Zustimmung,
§ 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 BeamtVG, 2. nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG, spätestens bei Be-
3. Entscheidungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG endigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge schriftlich
und die Aufgaben im Sinne des Abschnitts II Abs. 1 anzuerkennen, daß dieser dienstlichen Interessen oder
Nr. 1 Buchstabe b dieser Anordnung für öffentlichen Belangen dient, in den Fällen, in denen die
in Abschnitt I genannten Behörden für die Beurlaubung
- die Beamten des Bundesverkehrsministeriums,
zuständig sind,
- die Leiter der mir nachgeordneten Ober- und Mittel-
behörden und 3. nach Nummer 57.1.11 BBesGVwV über den Miet-
zuschuß der Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im
- die Beamten des Hauptprüfungsamtes für die Deut-
Ausland (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen
sche Bundesbahn
vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 a
bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses und BBesG) zu entscheiden,
4. die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge für 4. nach Nummer 59.5.5 BBesGVwV über die Rückforde-
die Hinterbliebenen der unter Nummer 3 genannten rung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu entschei-
Personen, sofern der Beamte vor Eintritt in den Ruhe- den,
stand verstorben ist.
5. nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG, den Anwärtergrund-
betrag herabzusetzen und nach Nummer 66.2.1
III. Übertragung von Ermächtigungen BBesGVwV über die Anerkennung besonderer Härte-
nach dem Bundesreisekostengesetz fälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung abzu-
und der Trennungsgeldverordnung sehen ist.
(1) Ich ermächtige die in Abschnitt I genannten Be-
hörden,
VI. Übertragung von Zuständigkeiten
1. nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes nach der Bundeslaufbahnverordnung (BL V)
(BRKG) einen Zuschuß zum Tagegeld in Höhe des
Mehrbetrages der nachgewiesenen notwendigen Aus- Ich übertrage den in Abschnitt I genannten Behörden die
lagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häus- Befugnis nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BLV, über die Zulassung
lichen Ersparnis zu bewilligen, zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu
entscheiden.
2. nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Übernach-
tungsgeld(§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weite-
ren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen, VII. Übertragung von Zuständigkeiten
3. nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung über das Tren- nach anderen Vorschriften
nungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im
(1) Ich übertrage
Inland (TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei
einer Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskosten- 1. den Leitern der in Abschnitt I genannten Behörden die
vergütung nicht zugesagt ist. Befugnis nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die
Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte
(2) Ich bestimme die in Abschnitt I genannten Behörden und Richter des Bundes, Beamten der Besoldungs-
nach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von Tren- gruppe A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A Jubi-
nungsgeld zuständige Behörden. läumszuwendungen aus Anlaß des fünfundzwanzigjäh-
rigen und des vierzigjährigen Dienstjubiläums zu
IV. Übertragung von Zuständigkeiten gewähren oder zu versagen,
nach der Bundesdisziplinarordnung
2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
Ich übertrage den Leitern der in Abschnitt I genannten a) nach § 6 Satz 3 und § 8 Satz 2 zweiter Halbsatz der
Behörden Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte
1. nach § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) und Richter im Bundesdienst, über Anträge auf
die Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestands- Gewährung von Sonderurlaub bis zur Dauer von
beamten des einfachen, mittleren und gehobenen zwölf Werktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung
Dienstes sowie des höheren Dienstes in den Besol- der Dienstbezüge für die in den §§ 5, 6 und 7 dieser
dungsgruppen A 13 und A 14 und Verordnung genannten Zwecke zu entscheiden,
2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 b) nach Nummer 6 des Rundschreibens des Bundes-
800 die Befugnisse als Einleitungsbehörde gegenüber ministers des Innern vom 1. Juli 1985 (D 1 4 -
den Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen 211 481/1) über die Gewährung von Rechtsschutz
Dienstes sowie des höheren Dienstes in den Besol- in Strafsachen für Beamte des einfachen, mittleren
dungsgruppen A 13 und A 14. und gehobenen Dienstes sowie des höheren Dien-
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
stes in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 und waltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich
für vergleichbare Arbeitnehmer (Gemeinsames der nachgeordneten Dienststellen angehören bzw. an-
Ministerialblatt - GMBI. - S. 432) zu entscheiden, gehört haben.
c) nach Abschnitt VI Nr. 13 der Richtlinien des Bun- Hat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört,
desministers der Finanzen vom 10. Dezember 1964 werde ich im Einzelfall die zuständige Stelle bestimmen.
(Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen
1965 S. 562) über Billigkeitszuwendungen bei VIII. Regelung von Zuständigkeiten
Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bis zu in Widerspruchsverfahren
einem Erstattungsbetrag von 1 000 Deutsche Mark in Beamtenangelegenheiten
im Einzelfall zu entscheiden,
Ich übertrage auf die in Abschnitt I genannten Behörden
d) nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bundes- nach § 172 BBG in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des
ministers des Innern über die Gewährung von Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befugnis, über den
Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im Inland vom Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten, frühe-
23. Dezember 1968 (GMBI. 1969 S. 52), über die ren Beamten oder eines Hinterbliebenen gegen den Erlaß
Gewährung von Schulbeihilfen zu entscheiden, oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entschei-
e) nach Teil C Nr. 5 der Richtlinien des Bundes- den, soweit diese Behörden oder ihnen nachgeordnete
ministers des Innern über die Gewährung von Stellen zum Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungs-
Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbe- aktes zuständig waren.
dienstete im Ausland vom 22. Mai 1985 (GMBI.
S. 366), über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, IX. Vertretung bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis
f) nach Nummer 5 Abs. 1 der Richtlinien des Bundes-
ministers des Innern für die Gewährung von Vor- Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG übertrage ich die
schüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-
- VA) vom 28. November 1975 (GMBI. S. 829), verhältnis den in Abschnitt I genannten Behörden, soweit
über Vorschußanträge zu entscheiden, sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über
Widersprüche zuständig sind.
g) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften über die Bundesdienstwohnungen
X. Vorbehaltsklausel
(Dienstwohnungsvorschriften DWV) vom
16. Februar 1970 (GMBI. S. 99), über Anträge auf In besonderen Fällen behalte ich mir die Zuständigkei-
Absehen von der Zuweisung von Dienstwohnun- ten nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor.
gen, Entbinden von der Bezugspflicht und Beibehal-
tung von Dienstwohnungen zu entscheiden. XI. Übergangs- und Schlußvorschriften
(2) Auf Grund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung (1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
des Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBI. S. 68) bestimme lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung
ich als für die Nachdiplomierung zuständige Stellen im über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren und die Vertre-
tung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienst-
1. die Bundesanstalt für Flugsicherung für die Laufbahn
bereich des Bundesministers für Verkehr vom 2. April
des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes,
1979 (BGBI. 1 S. 471) außer Kraft.
2. den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des
(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten
gehobenen Wetterdienstes und
der in Abschnitt I genannten Behörden erweitert werden,
3. die jeweilige Wasser- und Schiffahrtsdirektion für die bleibt es für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkraft-
Antragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttech- treten dieser Anordnung erhoben worden sind, bei der
nischen Dienstes in der Wasser- und Schiffahrtsver- bisherigen Regelung.
Bonn, den 7.Juni 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988 855··
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1318/88 der Kommission zur Bestimmung des
Einkommensausfalls für die Mitgliedstaaten und der im Wirtschaftsjahr
1987 je Mutterschaf und Ziege zahlbaren Prämie L 123/12 17. 5. 88
16. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1344/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3444/87 über den Transfer von 150 000 Tonnen Gerste aus
Beständen der spanischen Interventionsstelle L 125/1 19. 5. 88
18. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1354/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ":Ir. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 125/19 19. 5. 88
19. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1366/88 der Kommission über die Durch-
führungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten L 126/22 20. 5. 88
Andere Vorschriften
11. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1288/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für
Frauen und Mädchen, der Warenkategorie Nr. 74 (lfd. Nr. 40.0740) mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 122/14 12. 5. 88
11. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1289/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Bekleidung, andere als aus Gewirken, der Warenkate-
gorie Nr. 78 (lfd. Nr. 40.0780) mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 122/15 12. 5. 88
Verordnung (EWG) Nr. 1290/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken der Warenkategorie Nr. 1O
(lfd. Nr. 40.0100) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 122/17 12. 5. 88
11. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1291/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewebe aus künstlichen Spinnfäden der Warenkate-
gorie Nr. 36 (lfd. Nr. 40.0360), Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
der Warenkategorie Nr. 50 (lfd. Nr. 40.0500) sowie Game aus syntheti-
schen Spinnfasem, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Waren-
kategorie Nr. 56 (lfd. Nr. 40.0560) mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 122/19 12. 5. 88
11. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1292/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für
Frauen und Mädchen, der Warenkategorie Nr. 74 (lfd. Nr. 40.0740) sowie
Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für Männer und Knaben, der
Warenkategorie Nr. 75 (lfd. Nr. 40.0750) mit Ursprung in China, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 122/21 12. 5. 88
11. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1293/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Röcke für Frauen und Mädchen, der Warenkategorie
Nr. 27 (lfd. Nr. 40.0270) sowie Netze, in Stücken oder als Meterware, aus
Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Warenkategorie Nr. 97 (lfd. Nr.
40.0970) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 122/23 12. 5. 88
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruc:keret Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthäh Gesetze, Ver0f'dnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtlic:he Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschnften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Prets gilt aucn für
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betragt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
11. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1307/88 der Kommission über die Einstellung des
Schellfischfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 122/62 12. 5. 88
26. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1314/88 des Rates über die Einfuhrregelung 1988
für Erzeugnisse der Codenummern 0714 10 90 und 0714 90 10 der
Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in bestimmten nicht dem GATT
angehörenden Drittländern außer der Volksrepublik China L 123/1 17. 5. 88
3. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefrei-
ungen L 123/2 17. 5. 88
11. 5. 88 Entscheidung Nr. 1321/88/EGKS der Kommission zur Verlängerung der
Geltungsdauer eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
bestimmter Bleche aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien L 123/20 17. 5. 88
11. 5. 88 Entscheidung Nr. 1322/88/EGKS der Kommission zur Verlängerung der
Geltungsdauer eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
bestimmtem Warmbreitband aus Eisen oder Stahl in Rollen mit Ursprung
in Algerien, Mexiko und Jugoslawien L 123/21 17. 5. 88
16. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1329/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1022/88 hinsichtlich bestimmter in der Gemeinschaft von
Kyushu Matsushita (UK) montierter elektronischer Schreibmaschinen L 123/31 17. 5. 88
16. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1345/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3983/87 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in
den grönländischen Gewässern (1988) L 125/2 19. 5. 88
17. 5. 88 Verordnung (EWG} Nr. 1353/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1245/87 zu~. Einführung einer zeitlich begrenzten
vorherigen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von
bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Japan L 125/18 19. 5. 88
18. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1355/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3847/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit
einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Küstengebie-
ten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 8 m beträgt L 125/20 19. 5. 88