797
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1988 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
9. 6. 88 Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte ............................. . 797
2122-4
10. 6. 88 Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte ............................................. . 818
2122-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822
Das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte -
wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Vom 9. Juni 1988
Auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI.
S. 1218) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
(1) Die Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. 1S. 1522), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1680), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 dieses Absatzes werden nach dem Wort „Verlangen" die Worte
,,des Zahlungspflichtigen" eingefügt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des
Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der
Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen
darf die Vereinbarung nicht enthalten."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder
die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen
gelten auch von ihm berechnete Laborteistungen, die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen
Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhaus-
labors erbracht werden. Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen
Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere
Leistung eine Gebühr berechnet."
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die
Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung
etwas anderes bestimmt ist."
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Satz 3 wird Satz 2.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der Punktwert beträgt elf Deutsche Pfennige."
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
,,Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Pfennigen auf volle Pf~nnigbeträge abzurunden."
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
.,Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitauf-
wandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen."
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „M und O" durch die Worte „M, 0 und Q" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Gebühren für andere Leistungen".
b) Nach der Überschrift wird vor dem bisherigen Wortlaut folgender Absatz 1 eingefügt:
,,(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im
Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober
1987 (BGBI. 1 S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der
Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen."
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können
entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses
berechnet werden."
bb) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Ersatz von Auslagen
Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet
werden
1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren
Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, mit Ausnahme der Kosten für
a) Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histo-
acrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
b) Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanaesthesie,
c) Desinfektions- und Reinigungsmittel,
d) Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie
für
e) folgende Einmalartikel: Einmaispritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalhamblasenkatheter, Ein-
malskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula,
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2. die durch Leistungen nach den Abschnitten M, N und O des Gebührenverzeichnisses entstandenen Versand- und
Portokosten,
3. die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie
4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten."
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung,
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen
Betrag und den Steigerungssatz,
3. bei Gebühren für stationäre und teilstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach
§ 6a,
4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 1O den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen
Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen."
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 des Absatzes 2 werden Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte "Satz 1" durch die Worte „Absatz 2" ersetzt.
bb) Im bisherigen Satz 4 werden die Worte „Satz 1" durch die Worte „Absatz 2" ersetzt.
cc) Im bisherigen Satz 5 wird die Klammer ,,(§ 1 Abs. 3 Satz 2)" durch die Klammer ,,(§ 1 Abs. 2 Satz 2)" ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungs-
pflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend" sowie der Nummer und der
Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen."
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Die Worte „und 2" werden durch die Worte „bis 4" ersetzt.
(2) Das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - Anlage zur GOÄ- vom 12. November 1982 (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43 vom 19. November 1982) wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht vor Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen wird wie folgt geändert:
In der Spalte „Nummer" werden die Zahlen
"371" in "372",
,,567" in „569",
,,865" in „887",
,,1383" in „1386",
,,1859" in „1860",
,,2182" in „2184",
,,2200" in „2203",
,,2357" in „2358",
„2630" in „2620" sowie
,,2713" in „2732"
geändert.
2. Nach der Zeile „6000 bis 6018 P. Sektionsleistungen" wird folgende Zeile angefügt:
,,6100 Q. Magnetfeld-Resonanz-Tomographie".
3. Im Abschnitt „A. Gebühren in besonderen Fällen" werden die Nummernangaben „635 bis 643, 646, 647" ersetzt
durch „635 bis 647".
4. Bei den Leistungen nach den Nummern 1 und 1 a werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. Die Leistung nach Nummer 1 b wird wie folgt gefaßt:
„ 1b Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - gegebenenfalls
einschließlich Untersuchung - ..................................... . 150 16,50
Die Leistung nach Nummer 1 b ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung
(Dauer mindestens 15 Minuten) oder im Zusammenhang mit einer eingehen-
den Untersuchung nach den Nummern 65, 65a, 800 oder 801 (Gesamtdauer in
diesem Fall mindestens 25 Minuten)."
6. Bei der Leistung nach Nummer 2 wird der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM" um 10 vom Hundert erhöht.
7. Für die Leistung nach Nummer 3 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl" von „ 142" in „260", der Betrag in der
Spalte „Gebühr in DM" von „ 14,20" in „28,60" geändert.
8. Bei den Leistungen nach den Nummern 4 bis 4 b werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um 1O vom
Hundert erhöht.
9. Nach der Leistung nach Nummer 4b wird folgende Nummer 4c eingefügt:
„4c Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärzt-
lichen Bereitschaftsdienstes, je Tag ................................. . 60 6,60
Der Zuschlag nach Nummer 4 c ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig."
10. Bei der Leistung nach Nummer 5 wird der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM" um 10 vom Hundert erhöht.
11. Bei der Leistung nach Nummer Sa wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl" von „ 188" in „207", der Betrag in der
Spalte „Gebühr in DM" von „18,80" in „22,77" geändert.
12. Bei den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um 10 vom
Hundert erhöht.
13. Nach Nummer 8 wird folgende Abrechnungsbestimmung eingefügt:
,,Besuchsgebühren nach den Nummern 5 bis 8 sind für Besuche von Kranken-
haus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig."
14. Bei den Leistungen nach den Nummern 9 bis 18 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um 10 vom
Hundert erhöht.
15. Nach der Leistung nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:
„ 19 Schriftliche, individuelle Verordnung und Leitung einer Kur mit balneologischen
und klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzie-
herischer Aspekte .............................................. . 150 16,50".
16. Bei den Leistungen nach den Nummern 20 bis 31 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um 10 vom
Hundert erhöht.
17. Bei den Leistungen nach den Nummern 35 bis 65 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um 10 vom
Hundert erhöht.
18. Bei den Leistungen nach den Nummern 65a, 70, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81 und 82 werden jeweils die Zahl in der
Spalte „Punktzahl" und der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM" wie folgt geändert:
Nummer Punktzahl Gebühr in DM
bei 65a von „127" in „140" von „12,70" in „15,40",
bei 70 von „240" in „264" von „24,-" in „29,04",
bei 75 von „60" in „66" von „6,-" in „7,26",
bei 76 von „280" in „308" von „28,-" in „33,88",
bei 77 von „287" in „316" von „28,70" in „34,76",
bei 78 von „287" in „316" von „28,70" in „34,76",
bei 79 von „287" in „316" von „28, 70" in „34, 76",
bei 80 von „287" in „316" von „28,70" in „34,76",
bei 81 von „287" in „316" von „28,70" in „34,76" und
bei 82 von „322" in „354" von „32,20" in „38,94".
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 801
19. Bei den Leistungen nach den Nummern 83 bis 92 werden die Beträge in der Spalte .,Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
20. Der Leistung nach Nummer 92 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:
., Versand- und Portokosten sind gesondert berechnungsfähig."
21. Bei der Leistung nach Nummer 93 wird der Betrag in der Spalte "Gebühr in DM" um 10 vom Hundert erhöht.
22. Für die Leistung nach Nummer 94 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl" von "42" in "34". der Betrag in der Spalte
,.Gebühr in DM" von „4,20" in "3,74" geändert.
23. Bei den Leistungen nach den Nummern 95 bis 256 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
24. Nach der Abrechnungsbestimmung zu der Leistung nach Nummer 256 werden folgende Nummern 257 und 258
eingefügt:
„257 Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter . . . . . . . . . . . . . . 30 3,30
Die Leistung nach Nummer 257 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/
Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhe-
sieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
Wird die Leistung nach Nummer 257 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/
Narkose berechnet, ist das Medikament anzugeben.
258 Transfemorale venöse Blutentnahme aus dem Bereich der unteren Hohlvene .. 520 57,20".
25. Bei den Leistungen nach den Nummern 260 bis 292 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um 10 vom
Hundert erhöht.
26. Nach der Leistung nach Nummer 292 wird folgende Nummer 293 eingefügt:
"293 Blutaustauschtransfusion ......................................... . 817 89,87".
27. Bei den Leistungen nach den Nummern 300 bis 348 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
28. Für die Leistung nach Nummer 355 wird der in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfene Betrag von ., 105,-" in
.,114,95" geändert.
29. Bei den Leistungen nach den Nummern 356 bis 360 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
30. Nach der Leistung nach Nummer 360 wird folgende Nummer 364 eingefügt:
„364 Einbringung eines Kontrastmittels zur Pankreatographie durch ERP (endo-
skopische retrograde Sondierung der Papilla vateri) .................... . 230 25,30".
31. Bei den Leistungen nach den Nummern 365 bis 371 werden die Beträge in der Spalte •• Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
32. Nach der Leistung nach Nummer 371 wird folgende Nummer 372 eingefügt:
.,372 Einbringung eines Kontrastmittels in ein oder mehrere Wirbelgelenk(e) ...... . 380 . 41.80".
33. Bei den Leistungen nach den Nummern 375 und 376 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
34. Nach der Leistung nach Nummer 376 wird folgende Nummer 3n eingefügt:
.,377 Skarifikation im Rahmen der Melanomtherapie, bis zu viermal je Sitzung ..... . 35 3,85".
35. Bei den Leistungen nach den Nummern 381 bis 408 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
36. Nach der Leistung nach Nummer 408 wird folgende Nummer 409 eingefügt:
„409 Doppler-Echokardiographie - einschließlich Dokumentation - . . . . . . . . . . . . . . 1200 132,-".
37. Bei den Leistungen nach den Nummern 410 bis 417 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
38. Nach der Leistung nach Nummer 417 wird folgende Nummer 419 eingefügt:
,,419 Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung ............ . 120 13,20".
39. Bei den Leistungen nach den Nummern 420 bis 523 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht. ·
40. Nach der Leistung nach Nummer 523 werden folgende Nummern 525 und 526 eingefügt:
„525 Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je
Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 3,85
526 Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten,
je Sitzung ..................................................... . 55 6,05".
41. Bei den Leistungen nach den Nummern 527 bis 567 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
42. Nach der Leistung nach Nummer 567 wird folgende Nummer 569 eingefügt:
,,569 Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung,
je Test . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 3,30".
43. Bei den Leistungen nach den Nummern 600 bis 602 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
44. Nach der Leistung nach Nummer 602 werden folgende Nummern 603 und 604 eingefügt:
,,603 Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillations-
methode oder der Verschlußdruckmethode - gegebenenfalls einschließlich
fortlaufender Registrierung- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 9,90
Neben der Leistung nach Nummer 603 ist die Leistung nach Nummer 608 nicht
berechnungsfähig.
604 Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsme-
thode oder der Verschlußdruckmethode vor und nach Applikation pharmakody-
namisch wirksamer Substanzen - gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkel-
bestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung - .. 160 17,60
Mit der Gebühr•sind die Kosten abgegolten.
Neben der Leistung nach der Nummer 604 sind die Leistungen nach den
Nummern 603 und 608 nicht berechnungsfähig."
45. Bei den Leistungen nach den Nummern 605 bis 632 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
46. Nach der Abrechnungsbestimmung zu der Leistung nach Nummer 632 wird folgende Nummer 634 eingefügt:
.,634 Lichtreflex-Rheographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,20".
47. Bei den Leistungen nach den Nummern 635 bis 642 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
48. Die Leistung nach Nummer 643 wird wie folgt gefaßt:
„643 Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung 120 13,20".
49. Nach der Leistung nach Nummer 643 werden folgende Nummern 644 und 645 eingefügt:
,,644 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw.
-venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik - einschließlich graphi-
scher Registrierung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 19,80
645 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den himversorgenden Arterien
und den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik- ein-
schließlich graphischer Registrierung - .............................. . 650 71,50".
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 803
50. Bei den Leistungen nach den Nummern 646 bis 657 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
51 . Die Nummer 658 wird gestrichen.
52. Die Leistung nach Nummer 659 wird wie folgt gefaßt:
"659 Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens achtzehn Stunden
(Langzeit-EKG) - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Registrierung
von Puls und Atmung -, mit Auswertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050 115,50".
53. Bei den Leistungen nach den Nummern 660 bis 690 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
54. Nach der Leistung nach Nummer 690 werden (olgende Nummern 691 , 692, 693 und 694 eingefügt:
,,691 Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie mit nachfolgender Sklerosierung von Ösopha-
gusvarizen - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probe-
punktion - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400 154,-
692 Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von
Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret - gegebenenfalls einschließlich
Probeexzision und/oder Probepunktion - mit Papillotomie (Hochfrequenzelek-
troschlinge) und Steinentfernung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1900 209,-
693 Langzeit-pH-metrie des Ösophagus - einschließlich Sondeneinführung - . . . . . 300 33,-
694 Manometrische Untersuchung des Ösophagus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 55,-".
55. Bei den Leistungen nach den Nummern 695 bis 705 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
56. Nach der Leistung nach Nummer 705 werden folgende Nummern 706 und 714 eingefügt:
"706 Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blut-
stillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 66,-
714 Neurokinesiologische Diagnostik nach Vojta (Lagereflexe) sowie Prüfung des
zerebellaren Gleichgewichtes und der Statomotorik ..................... . 180 19,80".
57. Bei den Leistungen nach den Nummern 715 bis 756 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
58. Die Leistung nach Nummer 757 wird wie folgt gefaßt:
,, 757 Chemochirurgische Behandlung einer Präkanzerose - gegebenenfalls in meh-
reren Sitzungen - ........................•....................... 150 16,50".
59. Bei den Leistungen nach den Nummern 758 bis 781 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
60. Nach der Leistung nach Nummer 781 wird folgende Nummer 784 eingefügt:
„784 Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe - einschließlich Einstellung
sowie Beratung und Schulung des Patienten - gegebenenfalls in mehreren
Sitzungen - ................................................... . 275 30,25".
61. Bei den Leistungen nach den Nummern 785 bis 791 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
62. Die Leistung nach Nummer 792 wird wie folgt gefaßt:
„792 Ärztliche Betreuung eines Patienten bei Hämodialyse als Zentrums- oder
Praxisdialyse (auch als Feriendialyse) - auch als Hämofiltration oder bei
Plasmapherese-, je Dialyse bzw. Sitzung ............................ . 440 48,40".
63. Bei den Leistungen nach den Nummern 793 bis 827 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
64. Nach der Leistung nach Nummer 827 werden folgende Nummern 828 und 829 eingefügt:
„828 Messung visuell, akustisch oder sornatosensorisch evozierter Hirnpotentiale
(VEP, AEP, SSP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605 66,55
829 Sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden - gegebenenfalls ein-
schließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie - .............. . 160 17,60".
65. Bei den Leistungen nach den ·Nummern 830 bis 839 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
66. Nach der Leistung nach Nummer 839 wird folgende Nummer 840 eingefügt:
"840 Sensible Elektroneurographie mit Nadelelektroden - gegebenenfalls ein-
schließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie - .............. . 700 n '-" .
67. Bei den Leistungen nach den Nummern 845 bis 865 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
68. Nach der Leistung nach Nummer 865 werden folgende Nummern 885, 886 und 887 eingefügt:
„885 Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder Jugendlichen unter
auch mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter
Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer
Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 55,-
886 Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendlichen unter Einschal-
tung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familien-
medizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer mindestens
40 Minuten ............ ·........................................ . 700 77,-
887 Psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern und/oder Jugendlichen,
Dauer mindestens 60 Minuten, bei einer Teilnehmerzahl von höchstens zehn
Personen, je Teilnehmer ......................................... . 200 22 - "
1 •
69. Bei den Leistungen nach den Nummern 1001 bis 1021 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
70. Bei der Leistung nach Nummer 1022 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl" von "550" in "1300", der Betrag in der
Spalte „Gebühr in DM" von „55,-" in „ 143,-" geändert.
71. Bei den Leistungen nach den Nummern 1025 bis 1052 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
72. Nach der Leistung nach Nummer 1052 werden folgende Nummern 1055 und 1056 eingefügt:
"1055 Abbruch einer Schwangerschaft bis einschließlich 12. Schwangerschaftswoche
- gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals - . . . . 800 88,-
1056 Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche - gegebe-
nenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals - . . . . . . . . . . . 1200 132,-
Neben den Leistungen nach den Nummern 1055 und 1056 ist die intravaginale
oder intrazervikale Applikation von Prostaglandin-Gel nicht gesondert berech-
nungsfähig."
73. Bei den Leistungen nach den Nummern 1060 bis 1086 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
74. Die Leistung nach Nummer 1087 wird wie folgt gefaßt:
"1087 Einlegen oder Wechseln eines Ringes oder Anlegen eines Portio-Adapters 55 6,05".
75. Bei den Leistungen nach den Nummern 1088 bis 1123 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
76. Nach der Leistung nach Nummer 1123 wird folgende Nummer 1123 a eingefügt:
"1123a Plastische Operation zur Öffnung der Scheide bei anogenitaler Fehlbildung im
Kindesalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2270 249,70".
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 805
n. Bei den Leistungen nach den Nummern 1124 bis 1236 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
78. Nach der Leistung nach Nummer 1236 wird folgende Nummer 1237 eingefügt:
"1237 Elektroretinographische Untersuchung (ERG) und/oder elektrookulographische
Untersuchung {EOG) ............................................ . 600 66,-".
79. Bei den Leistungen nach den Nummern 1240 bis 1278 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
80. Nach der Leistung nach Nummer 1278 wird folgende Nummer 1279 eingefügt:
,, 1279 Entfernung von Komeoskleralfäden ................................. . 100 11,-".
81. Bei den Leistungen nach den Nummern 1280 bis 1321 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
82. Nach der Leistung nach Nummer 1321 wird folgende Nummer 1322 eingefügt:
„1322 Operation des Flügelfells mit lamellierender Keratoplastik . . . . . . . . . . . . . . . . 1660 182,60".
83. Bei den Leistungen nach den Nummern 1323 bis 1355 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
84. Nach der Leistung nach Nummer 1355 wird folgende Nummer 1356 eingefügt:
"1356 Eröffnung (Parazentese), Spülung oder Wiederherstellung der Augenvorder-
kammer, als selbständige Leistung ................................. . 370 40,70".
85. Bei den Leistungen nach den Nummern 1357 bis 1359 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
86. Nach der Leistung nach Nummer 1359 wird folgende Nummer 1360 eingefügt:
,, 1360 Laseroperation am Trabekelwerk des Auges bei Glaukom (Lasertrabekulo-
plastik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 110,-".
87. Bei den Leistungen nach den Nummern 1361 bi~ 1373 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
88. Nach der Leistung nach Nummer 1373 werden folgende Nummern 1374 und 1375 eingefügt:
,, 1374 Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-
Verfahrens oder Linsenkemverflüssigung (Phakoemulsifikation) - gegebenen-
falls einschließlich Iridektomie - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3050 335,50
1375 Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-
Verfahrens oder Linsenkemverflüssigung (Phakoemulsifikation) - gegebenen-
falls einschließlich Iridektomie-, mit Implantation einer intraokularen Linse.... 3500 385,-".
89. Bei der Leistung nach der Nummer 1376 wird der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM" um 10 vom Hundert erhöht.
90. Nach der Leistung nach Nummer 1376 wird folgende Nummer 13TT eingefügt:
,, 13n Entfernung einer Silikon-/Silastik-/Rutheniumplombe .................... . 280 30,80".
91. Bei den Leistungen nach den Nummern 1380 bis 1383 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
92. Nach der Leistung nach Nummer 1383 werden folgende Nummern 1384 und 1386 eingefügt:
„1384 Vordere Vitrektomie (Glaskörperentfernung aus der Augenvorderkammer), als
selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830 91 ,30
1386 Aufnähen einer Rutheniumplombe auf die Lederhaut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1290 141,90".
93. Bei den Leistungen nach den Nummern 1400 bis 1704 werden die Beträge in der Spalte ,Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
94. Nach der Leistung nach Nummer 1704 werden folgende Nummern 1708 und 1709 eingefügt:
"1708 Kalibrierung der männlichen Harnröhre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 8,25
1709 Kalibrierung der weiblichen Harnröhre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,60".
95. Bei den Leistungen nach den Nummern 171 0 bis 1714 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
96. Nach der Leistung nach Nummer 1714 wird folgende Nummer 1715 eingefügt:
"1715 Spaltung einer Harnröhrenstriktur nach Otis ........................... . 300 33,-".
97. Bei den Leistungen nach den Nummern 1720 bis 1752 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
98. Nach der Leistung nach Nummer 1752 wird folgende Nummer 1753 eingefügt:
,, 1753 Entfernen einer Penisprothese ..................................... . 550 60,50".
99. Bei den Leistungen nach den Nummern 1755 bis 1761 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
1 0 vom Hundert erhöht.
100. Nach der Leistung nach Nummer 1761 werden folgende Nummern 1762, 1763 und 1764 eingefügt:
„ 1762 lnguinuale Lymphknotenausräumung, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . 1200 132,-
1763 Einlegen einer Hodenprothese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740 81,40
1764 Entfernen einer Hodenprothese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 50,60".
101. Bei den Leistungen nach den Nummern 1765 bis 1792 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
102. Nach der Leistung nach Nummer 1792 werden folgende Nummern 1793 und 1794 eingefügt:
"1793 Manometrische Untersuchung der Harnblase mit fortlaufender Registrierung
- einschließlich physikalischer Provokationstests - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 44,-
Die Injektion von pharmakodynamisch wirksamen Substanzen ist gesondert
berechnungsfähig.
1794 Simultane, elektromanometrische Blasen- und Abdominaldruckmessung mit
fortlaufender Registrierung - einschließlich physikalischer Provokationstests - 680 74,80
Die Injektion von pharmakodynamisch wirksamen Substanzen ist gesondert
berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 1794 ist die Leistung nach Nummer 1793
nicht berechnungsfähig."
103. Bei den Leistungen nach den Nummern 1795 bis 1797 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
104. Nach der Leistung nach Nummer 1797 wird folgende Nummer 1798 eingefügt:
,, 1798 Urethradruckprofilmessung mit fortlaufender Registrierung - einschließlich phy-
sikalischer Provokationstests - .................................... . 550 60,50
Neben den Leistungen nach den Nummern 1793, 1794 und 1798 sind die
Leistungen nach den Nummern 1700, 1701, 1710, 1728, 1729, 1730, 1731,
1732 und 1733 nicht berechnungsfähig."
105. Bei den Leistungen nach den Nummern 1800 bis 1807 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
106. Die Leistung nach Nummer 1808 wird wie folgt gefaßt:
,, 1808 Totale Exstirpation der ·Harnblase mit Verpflanzung der Harnleiter - gegebe-
nenfalls einschließlich Prostata-, Harnröhren- und/oder Samenblasenentfer-
nung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4800 528,-".
107. Bei der Leistung nach der Nummer 1809 wird der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM" um 10 vom Hundert erhöht.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 807
108. Nach der Leistung nach Nummer 1809 werden folgende Nummern 1812 und 1814 eingefügt:
"1812 Anlegen einer Ureterverweilschiene bzw. eines Ureterkatheters . . . . . . . . . . . . 340 37,40
Die Kosten für die Schiene bzw. den Katheter sind gesondert berechnungs-
fähig.
1814 Harnleiterbougierung ............................................ . 900 99,-".
109. Bei den Leistungen nach den Nummern 1815 bis 1817 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
110. Nach der Leistung nach Nummer 1817 werden folgende Nummern 1818 und 1819 eingefügt:
"1818 Ureterektomie - gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette - . . . . . . . . . 2770 304,70
1819 Resektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose . . . . . . . . . . 3750 412,50".
111. Bei den Leistungen nach den Nummern 1823 bis 1826 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
112. Nach der Leistung nach Nummer 1826 werden folgende Nummern 1827, 1828, 1829a und 1829b eingefügt:
„ 1827 Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung - gegebenenfalls einschließlich
Stein- und/oder Tumorentfernung -, zusätzlich zu den Leistungen nach den
Nummern 1785, 1786 oder 1787 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500 165,-
1828 Ureterpyeloskopie - gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme/Steinent-
fernung - .................................................·. . . . . 1500 165,-
1829 a Harnleiterfreilegung (Ureterolyse bei retroperitonealer Fibrose und gegebenen-
falls intraperitonealen Verwachsungen des Harnleiters) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2590 284,90
1829 b Ureterolyse, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 O 122,10
Die Leistungen nach den Nummern 1829 a und 1829 b sind nicht nebenein-
ander berechnungsfähig."
113. Bei den Leistungen nach den Nummern 1830 und 1831 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
114. Die Leistung nach Nummer 1832 wird wie folgt gefaßt:
„ 1832 Anlage einer Nierenfistel, als selbständige operative Leistung . . . . . . . . . . . . . . 1660 182,60".
115. Bei den Leistungen nach den Nummern 1833 bis 1850 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
116. Nach der Leistung nach Nummer 1850 werden folgende Nummern 1851 , 1852 und 1853 eingefügt:
.. 1851 Perkutane Anlage einer Nierenfistel - gegebenenfalls einschließlich Spülung,
Katheterfixation und Verband - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1250 137,50
1852 Transkutane Pyeloskopie - einschließlich Bougierung der Nierenfistel - ..... . 700 77,-
1853 Transkutane pyeloskopische Stein- bzw. Tumorentfernung ............... . 1200 132,-
Neben der Leistung nach Nummer 1853 ist die Leistung nach Nummer 1852
nicht berechnungsfähig."
117. Bei den Leistungen nach den Nummern 1858 und 1859 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
118. Nach der Leistung nach Nummer 1859 wird folgende Nummer 1860 eingefügt:
,. 1860 Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie - einschließlich Probeortung, Grob- und/
oder Feineinstellung, Dokumentation und Röntgenkontrolle-, je Sitzung . . . . . 6000 660,-".
119. Bei den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2054 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
120. Nach der Leistung nach Nummer 2054 werden folgende Nummern 2055 und 2056 eingefügt:
,.2055 Replantation einer Hand im Mittelhandbereich, Handwurzelbereich oder Unter-
armbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7000 no,-
2056 Replantation eines Armes oder eines Beines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8000 sao,-".
121. Bei den Leistungen nach den Nummern 2060 bis 2075 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
122. Nach der Leistung nach Nummer 2075 wird folgende Nummer 2076 eingefügt:
„2076 Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige
Leistung ...................................................... . 950 104,50".
123. Bei den Leistungen nach den Nummern 2080 bis 2182 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
124. Nach der Leistung nach Nummer 2182 werden folgende Nummern 2183 und 2184 eingefügt:
,.2183 Operatives Anlegen einer Extension am Schädel bei Behandlung von Hals-
wirbelverletzungen/-instabilitäten (z.B. Crutchfieldzange) . . . . . . . . . . . . . . . . . 740 81,40
2184 Anlegen von Halo-Extensionen zur Vorbereitung der operativen Behandlung
von Skoliosen und Kyphosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 110,-".
125. Die Nummern 2200, 2201 und 2202 werden gestrichen.
126. Bei den Leistungen nach den Nummern 2203 bis 2259 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
127. Nach der Leistung nach Nummer 2259 werden folgende Nummern 2260 und 2263 eingefügt:
„2260 Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - einschließlich Osteosynthese - . . 1850 203,50
2263 Resektion eines kleinen Knochens - auch einschließlich eines benachbarten
Gelenkanteils - mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. 8. bei Tumorexstirpa-
tion) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1660 182,60".
128. Bei den Leistungen nach den Nummern 2265 bis 2278 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
129. Nach der Leistung nach _Nummer 2278 wird folgende Nummer 2279 eingefügt:
,.2279 Chemonukleolyse .............................................. . 600 66,-".
130. Für die Leistung nach Nummer 2280 wird der in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfene Betrag von „ 114,-" in
,.124,85" geändert.
131. Bei den Leistungen nach den Nummern 2282 bis 2290 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
32. Nach der Leistung nach Nummer 2290 werden folgende Nummern 2291 und 2292 eingefügt:
„2291 Implantation eines Elektrostimulators zur Behandlung der Skoliose oder einer
Pseudarthrose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920 101,20
2292 Eröffnung von Brust- oder Bauchhöhle bei vorderem Zugang, nur im Zusam-
menhang mit Leistungen nach den Nummern 2285, 2286, 2287, 2332 und 2333 1110 122,10".
133. Bei den Leistungen nach den Nummern 2293 bis 2331 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
134. Nach der Leistung nach Nummer 2331 werden folgende Nummern 2332, 2333 und 2334 eingefügt:
„2332 Operative Aufrichtung eines gebrochenen Wirbelkörpers und/oder operative
Einrenkung einer Luxation eines Wirbelgelenkes mit stabilisierenden Maß-
nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2500 275,-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 809
2333 Operative Aufrichtung von zwei oder mehr gebrochenen Wirbelkörpern und/
oder operative Einrenkung von zwei oder mehr Luxationen von Wirbelgelenken
mit stabilisierenden Maßnahmen ................................... . 3700 407,-
2334 Operative Stabilisierung einer Brustwandseite ......................... . 2800 308,-".
135. Bei den Leistungen nach den Nummern 2335 bis 2338 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
136. Nach der Leistung nach Nummer 2338 wird folgende Nummer 2338 a eingefügt:
"2338 a Operative Einrichtung des gebrochenen Endgliedknochens eines Fingers -
einschließlich Fixation durch Osteosynthese - ......................... . 185 20,35".
137. Bei den Leistungen nach den Nummern 2339 und 2340 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
138. Nach der Leistung nach Nummer 2340 wird folgende Nummer 2344 eingefügt:
"2344 Osteosynthese der gebrochenen Kniescheibe bzw. Exstirpation der Knie-
scheibe oder T eilexstirpation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 0 122, 10".
139. Bei den Leistungen nach den Nummern 2345 bis 2357 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
140. Nach der Leistung nach Nummer 2357 wird folgende Nummer 2358 eingefügt:
"2358 Osteosynthese gebrochener Beckenringknochen, der gesprengten Symphyse
oder einer gesprengten Kreuzdarmbeinfuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2100 231,-".
141. Bei den Leistungen nach den Nummern 2380 bis 2392 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
142. Nach der Leistung nach Nummer 2392 wird folgende Nummer 2392 a eingefügt:
"2392 a Exzision einer großen, kontrakten und funktionsbehindernden Narbe - ein-
schließlich plastischer Deckung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 110,-".
143. Bei den Leistungen nach den Nummern 2393 bis 2395 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
144. Nach der Leistung nach Nummer 2395 werden folgende Nummern 2396 und 2397 eingefügt:
,,2396 Implantation eines Hautexpanders................................... 900 99,-
2397 Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Lei-
stung ........................................................ . 600 66,-".
145. Bei den Leistungen nach den Nummern 2400 bis 2420 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
146. Nach der Leistung nach Nummer 2420 wird folgende Nummer 2421 eingefügt:
,,2421 Implantation eines subkutanen, auffüllbaren Medikamentenreservoirs ...... . 600 66,-".
147. Bei den Leistungen nach den Nummern 2427 bis 2444 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
148. Die Nummern 2445 und 2446 werden gestrichen.
149. Bei den Leistungen nach den Nummern 2450 bis 2554 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
150. Nach der Leistung nach Nummer 2554 werden folgende Nummern 2555, 2556 und 2557 eingefügt:
"2555 Eröffnung des Spinalkanals durch einseitige Hemilaminektomie eines Wirbels/
mehrerer Wirbel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1480 162,80
2556 Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer
Wirbel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1850 203,50
2557 Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer
Wirbel - einschließlich Wiedereinpflanzung von Knochenteilen - . . . . . . . . . . . . 2400 264,-".
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
151. Bei den Leistungen nach den Nummern 2560 bis 2604 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
152. Das Kapitel IX. des Abschnitts L. wird wie folgt gefaßt:
„IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
2620 Operation der isolierten Lippenspalte ................................ . 750 82,50
2621 Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik ........ . 1500 165,-
2622 Plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte - ein-
schließlich Osteotomien und Osteoplastiken - . . . . .................... . 9000 990,-
2625 Verschluß des weichen oder harten Gaumens oder Verschluß von perforieren-
den Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum .................. . 1250 137,50
2626 Velopharyngoplastik ............................................. . 2500 275,-
2627 Verschluß des harten und weichen Gaumens ......................... . 2000 220,-
2630 Operative Rekonstruktion eines Mittelgesichts - einschließlich Osteotomie und/
oder Osteoplastik - ............................................. . 6000 660,-
2640 Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte ...... . 1200 132,-
2642 Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte ...... . 1850 203,50
2650 Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfang-
reiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen ....... . 740 81,40
2651 Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie
aus dem Kiefer ...............·.................................. . 550 60,50
2655 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder
vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie ........ . 950 104,50
2656 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder
vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie in Verbin-
dung mit der Entfernung ratinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzel-
spitzenresektion ................................................ . 620 68,20
2657 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder
vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie ........ . 760 83,60
2658 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder
vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie in Verbin-
dung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzel-
spitzenresektion ................................................ . 500 55,-
2660 Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kiefer-
bereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder
durch Knochenbolzung, als selbständige Leistung .........•............. 400 44-
,
2670 Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung ............. . 500 55,-
2671 Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach
den Nummern 2575 oder 2576 ..................................... . 300 33,-
2675 Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ................................. . 850 93,50
2676 Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers
mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer .............. . 2200 242,-
2677 Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selb-
ständige Leistung ............................................... . 700 77,-
2680 Einrenkung der Luxation des Unterkiefers ............................ . 100 11,-
2681 Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers ........................ . 400 44,-
2682 Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks ................. . 1400 154,-
2685 Reposition eines Zahnes ......................................... . 200 22,-
2686 Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes ....... . 300 33,-
2687 Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines
schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes ..... 1300 143,-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 811
2688 Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhän-
gung.......................................................... 750 82,50
2690 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch,
je Kieferhälfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 110,-
2691 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des
Oberkiefers an der Schädelbasis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3600 396,-
2692 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im
Mittelgesichtsbereich - gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder
Nasenbeinbruch-, je Kieferhälfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500 165,-
2693 Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder
Jochbogenfraktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 132,-
2694 Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder
Gesichtsknochen, je Fraktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 49,50
2695 Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen
.durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate . . . . . . . . . . . 2700 297,-
2696 Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 55,-
2697 Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 38,50
2698 Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer . . . 1500 165,-
2699 Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer . . 2200 242,-
2700 Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte,
Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme . . . . . . . . . . . . . . . . 350 38,50
2701 Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Ver-
bands- oder Verschlußplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit
plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narben-
kontrakturen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1800 198,-
2702 Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise
Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten - auch Entfernung von Schie-
nen oder Stützapparaten-, je Kiefer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 33,-
2705 Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht - einschließlich
Osteosynthese - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1700 187,-
2706 Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer - einschließlich
Osteosynthese - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300 143,-
2710 Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers- auch Segmentosteotomie-,
als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100 121,-
2711 Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers - auch Segmentosteotomie -,
in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2640 oder 2642 . . . . . . . 750 82,50
2712 Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3000 330,-
2715 Suprahyoidale Lymphknotenausräumung einer Seite - einschließlich Darstel-
lung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen - . . . . 2000 220,-
2716 Radikale Halslymphknotenausräumung einer Seite - einschließlich Darstellung
und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen - . . . . . . . . 5000 550,-
2720 Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden
- einschließlich Osteosynthese - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 88,-
2730 Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes,
je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 55,-
2732 Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten
Kieferdefekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000 220,-".
153. Bei den Leistungen nach den Nummern 2750 bis 2808 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
154. Nach der Leistung nach Nummer 2808 werden die folgenden Nummern 2809 und 281 0 eingefügt:
,,2809 Naht eines verletzten Blutgefäßes (traumatisch) an den Gliedmaßen - ein-
schließlich Wundversorgung- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740 81,40
2810 Rekonstruktiver Eingriff an der Vena cava superior oder inferior (z.B. bei
erweiterter Tumorchirurgie mit Cavaresektion und Ersatz durch eine Venen-
prothese) - gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arterio-
venösen Fistel - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5000 550,-".
155. Bei den Leistungen nach den Nummern 2820 bis 2844 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
156. Nach der Leistung nach· Nummer 2844 werden folgende Nummern 2850 und 2851 eingefügt:
"2850 Perkutane, transluminale Dilatation und Rekanalisation von Arterien mit Aus-
nahme der Koronararterien - einschließlich der Kontrastmitteleinbringungen
und Durchleuchtungen während des Eingriffs - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3300 363,-
2851 Perkutane, transluminale Dilatation und Rekanalisation der Koronararterien
- einschließlich der Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtungen wäh-
rend des Eingriffs - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4500 495,-".
157. Bei den Leistungen nach den Nummern 2880 bis 2882 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
158. Nach der Leistung nach Nummer 2882 wird folgende Nummer 2883 eingefügt:
„2883 Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer
Seitenäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 132,-".
159. Bei den Leistungen nach den Nummern 2885 bis 2889 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
160. Nach der Leistung nach Nummer 2889 werden folgende Nummern 2890 und 2891 eingefügt:
„2890 Isolierte Seitenastexstirpation und/oder Perforansdissektion und/oder
Perforansligatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 350 38,50
2891 Rekonstruktive Operation an den Körpervenen unter Ausschluß der Hohlvenen
(Thrombektomie, Transplantatersatz, Bypassoperation) - gegebenenfalls ein-
schließlich Anlegen einer temporären arterio-venösen Fistel - . . . . . . . . . . . . . . 3000 330,-".
161. Bei den Leistungen nach den Nummern 2895 bis 3090 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
162. Nach der Leistung nach Nummer 3090 wird folgende Nummer 3091 eingefügt:
.,3091 Operation am Reizleitungssystem (Korrektur von Rhythmusstörungen - aus-
schließlich der Schrittmacherbehandlung-)... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4500 495,-".
163. Bei den Leistungen nach den Nummern 3095 bis 3138 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
164. Nach der Leistung nach Nummer 3138 werden folgende Nummern 3139 und 3144 eingefügt:
"3139 Eröffnung des Bauchraums bei Peritonitis mit ausgedehnter Revision, Spülung
und Drainage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2TT0 304,70
3144 Naht der Magen- und/oder Darmwand nach Perforation oder nach Verletzung
- einschließlich Spülung des Bauchraumes - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1900 209,-".
165. Bei den Leistungen nach den Nummern 3145 bis 3183 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
166. Nach der Leistung nach Nummer 3183 wird folgende Nummer 3184 eingefügt:
„3184 Lebertransplantation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7500 825,-".
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 813
167. Bei den Leistungen nach den Nummern 3185 bis 3200 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
168. Nach der Leistung nach Nummer 3200 wird folgende Nummer 3202 eingefügt:
„3202 Operation einer persistierenden Fistel am Magen-Darmtrakt - gegebenenfalls
einschließlich Resektion und Anastomose - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3000 330,-".
169. Bei den Leistungen nach den Nummern 3205 bis 3210 werden die Beträge in der Spalte "Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
170. Nach der Leistung nach Nummer 3210 wird folgende Nummer 3211 eingefügt:
.,3211 Unterweisung eines Anus-praeter-Patienten in der Irrigator-Methode zur Darm-
entleerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,20".
171. Bei den Leistungen nach den Nummern 3215 bis 3223 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
172. Nach der Leistung nach Nummer 3223 werden folgende Nummern 3224 und 3226 eingefügt:
,,3224 Peranale operative Entfernung von Mastdarmpolypen oder Mastdarm-
geschwülsten - einschließlich Schleimhautnaht - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150 126,50
3226 Peranale operative Entfernung einer Mastdarmgeschwulst mit Durchtrennung
der Schließmuskulatur (Rectostomia posterior) - einschließlich Naht - . . . . . . . 3500 385,-".
173. Bei den Leistungen nach den Nummern 3230 bis 3321 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
174. Nach der Überschrift „M. Laboratoriumsuntersuchungen" wird der bisherige Wortlaut zu den Ziffern 1. und 2. durch
folgenden Text ersetzt:
„Allgemeine Bestimmungen
1. Injektionen im Zusammenhang mit einer Funktionsprüfung sind in der jeweiligen Leistung enthalten. Erforder-
liche Blutabnahmen können insgesamt einmal in Ansatz gebracht werden. Laboratoriumsuntersuchungen im
Rahmen einer lntensivbehandlung nach Nummer 440 sind nur nach Nummer 442 ·berechnungsfähig.
2. a) Können Untersuchungsergebnisse mit Hilfe von weitgehend mechanisierten bzw. teil- oder vollautomati-
sierten Analysegeräten (auch Geräte, bei denen nur noch in begrenztem Umfang zusätzliche manuelle
Einwirkungen erforderlich sind) gewonnen werden (z. B. bei allen Leistungen aus den Katalogen zu den
Höchstwerten nach den Nummern 3687 und 3749, bzw. bei den Leistungen nach den Nummern 3964 und
3970 aus dem Katalog zum Höchstwert nach der Nummer 3979, bzw. bei den Leistungen nach den
Nummern 3623, 3691 und 3693), sind die jeweils indizierten Parameter mit 60 vom Hundert der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig.
Die Minderung entfällt, wenn diese Untersuchungen aus besonderen Gründen (z. B. trockenchemische
Untersuchungen in der Praxis) nicht mit Hilfe solcher Geräte durchgeführt werden, oder diese Unter-
suchungen im Einzelfall aus medizinischen Gründen so durchgeführt werden müssen, daß ihretwegen das
Analysegerät außerhalb der laborüblichen Betriebszeiten in Betrieb gesetzt wird.
b) In der Rechnung des Arztes ist hinter jeder erbrachten Leistung des Abschnittes M. das jeweils zutreffende
Symbol einzutragen: •
für Leistungen
- nach Ziffer 2. a) Absatz 1 = p
- nach Ziffer 2. a) Absatz 2 = E
- die nicht mit Hilfe von Geräten der in Ziffer 2. a) Absatz 1 bezeichneten Art
erbracht werden können = M
3. Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus einzelnen Parametern ist nicht berechnungsfähig (z. B.
Färbe-Index, HbE).
4. Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines Leistungskomplexes (z. B. vollständiger Blutstatus, Spermio-
gramm) sind, als selbständige Einzelleistungen durchgeführt, so darf die Summe der Vergütungen für diese
Einzelleistungen die für den Leistungskomplex festgelegte Vergütung nicht überschreiten.
5. Kosten für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses
innerhalb einer Laborgemeinschaft sind nicht berechnungsfähig.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
6. Die in Abschnitt M enthaltenen Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einem Körpermaterial, auch
wenn dieses an einem Tage mehrfach entnommen und an mehreren Tagen untersucht wurde.
7. Untersuchungen zum Nachweis von Human-lmmunodeficiency-Virus(HIV)-Antikörpern sind nach der Nummer
4468, Untersuchungen zum Nachweis der spezifischen Proteine eines HIV (z.B. Westemblot-Verfahren) nach
der Nummer 4451 berechnungsfähig ...
175. Für die Leistung nach Nummer 3500 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl" von „32" in „26", der Betrag in der
Spalte „Gebühr in DM" von „3,20" in „2,86" geändert.
176. Für die Leistung nach Nummer 3505 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl" von „42" in „34", der Betrag in der
Spalte „Gebühr in DM" von „4,20" in „3,74" geändert.
1n. Bei den Leistungen nach den Nummern 3511 bis 3664 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen Zahlen
um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.
178. Die Abrechnungsbestimmung zu der Leistung nach Nummer 3664 wird wie folgt gefaßt:
„Für Untersuchungen nach den Nummern 3661 bis 3664 sind die Höchstwerte nach den Nummern 3749 bzw. 3750
zu beachten."
179. Bei den Leistungen nach den Nummern 3681 bis 3686 wird die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfene Zahl um
20 vom Hundert, der in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfene Betrag um 12 vom Hundert vermindert.
180. Die Nummer 3687 wird gestrichen.
181. Nach der Leistung nach Nummer 3686 werden die folgenden Nummern 3687 und 3688 eingefügt:
„Höchstwert für Untersuchungen nach den Nummern 3681 bis 3686
3687 bei Durchführung mit mechanisierten bzw. teil- oder vollautomatisierten
Analysegeräten ................................................ . 170 18,70
3688 bei Durchführung ohne mechanisierte bzw. teil- oder vollautomatisierte
Analysegeräte ................................................. . 240 26.40
Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben."
182. Bei den Leistungen nach den Nummern 3691 bis 3748 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen Zahlen
um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.
183. Die Nummer 3749 und die dazugehörige Abrechnungsbestimmung werden gestrichen.
184. Nach der Abrechnungsbestimmung zu der Leistung nach Nummer 3748 werden folgende Nummern 3749 und 3750
eingefügt:
„Höchstwert für Untersuchungen nach den Nummern 3661 bis 3664 und 3701 bis 3748
37 49 bei Durchführung mit mechanisierten bzw. teil- oder vollautomatisierten
Analysegeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 33,-
3750 bei Durchführung ohne mechanisierte bzw. teil- oder vollautomatisierte
Analysegeräte ................................................. . 428 47,08
Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben.
Blutzuckertagesprofile und Blutzuckerbelastungstests fallen nicht unter diese
Höchstwerte."
185. Bei den Leistungen nach den Nummern 3761 bis 3839 werden die in der Spalte „Punktzahl" a:..:sgeworfenen Zahlen
um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.
186. Der Leistung nach Nummer 3839 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:
,,Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben."
187. Bei den Leistungen nach den Nummern 3841 bis 3859 wird die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfene Zahl um
20 vom Hundert, der in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfene Betrag um 12 vom Hundert vermindert.
188. Der Leistung nach Nummer 3859 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:
,,Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 815
189. Bei den Leistungen nach den Nummern 3871 bis 3978 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen Zahlen
um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.
190. Die Nummer 3979 wird gestrichen.
191. Nach der Abrechnungsbestimmung zu der Leistung nach Nummer 3978 werden folgende Nummern 3979 und 3980
eingefügt:
„Höchstwert für Untersuchungen nach den Nummern 3961 bis 3978
3979 bei Durchführung mit mechanisierten bzw. teil- oder vollautomatisierten
Analysegeräten ................................................ . 180 19,80
3980 bei Durchführung ohne mechanisierte bzw. teil- oder vollautomatisierte
Analysegeräte ................................................. . 240 26,40
Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben."
192. Bei den Leistungen nach den Nummern 3985 bis 4349 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen Zahlen
um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.
193. Der Leistung nach Nummer 4349 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:
,,Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben."
194. Bei den Leistungen nach den Nummern 4355 bis 4450 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen Zahlen
um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.
195. Nach der Leistung nach Nummer 4450 wird folgende Nummer 4451 eingefügt:
„4451 Elektrophoretische Trennung von Proteinen durch SOS-Elektrophorese oder
ähnliche Verfahren mit anschließender Immunreaktion (z. 8. Westemblot-
Verfahren) .................................................... . 500 55,-".
196. Bei den Leistungen nach den Nummern 4455 bis 4467 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen Zahlen
um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.
197. Nach der Leistung nach Nummer 4467 wird folgende Nummer 4468 eingefügt:
„4468 Qualitative/quantitative Antigen- bzw. Antikörperuntersuchung mittels nicht
radioaktiver lmmunoassays/lmmunfluoreszenz (z.B. Hepatitis B-Virus-Antigen
oder -Antikörper, HIV-Antikörper) ................................... . 300 33,-".
198. Bei den Leistungen nach den Nummern 4475 bis 4642 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen Zahlen
um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.
199. Die Nummer 4643 wird gestrichen.
200. Nach der Leistung nach Nummer 4642 werden folgende Nummern 4643 und 4644 eingefügt:
„Höchstwert für Untersuchungen nach der Nummer 4642
4643 bei Durchführung mit mechanisierten bzw. teil- oder vollautomatisierten
Analysegeräten ................................................ . 220 24,20
4644 bei Durchführung ohne mechanisierte bzw. teil- oder vollautomatisierte
Analysegeräte ................................................. . 320 35,20
Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben."
201. Bei den Leistungen nach den Nummern 4645 und 4646 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen
Zahlen um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert
vermindert.
202. Der Leistung nach Nummer 4646 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:
,,Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben."
203. Bei den Leistungen nach den Nummern 4650 bis 4716 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen Zahlen
um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
204. Der Leistung nach Nummer 4716 wird folgende Abrechnungsbestimmung angefügt:
,,Die erbrachten Untersuchungen sind anzugeben."
205. Bei den Leistungen nach den Nummern 4750 bis 4770 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen Zahlen
um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.
206. Bei den Leistungen nach den Nummern 4800 bis 5453 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
207. Nach der Leistung nach Nummer 5453 werden folgende Nummern 5454, 5455 und 5456 eingefügt:
„5454 ÖSophagus-, Magen-oder lntestinalszintigraphie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740 81,40
5455 Sequenzszintigraphie des Ösophagus oder des Magens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890 97 ,90
5456 Funktionsszintigraphie des Ösophagus oder des Magens (Sequenzszintigra-
phie und zusätzlich Zeitaktivitätskurven) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330 146,30
Neben der Leistung nach Nummer 5456 ist die Leistung nach Nummer 5455
nicht berechnungsfähig."
208. Bei den Leistungen nach den Nummern 5460 bis 5479 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
1O vom Hundert erhöht.
209. Nach der Leistung nach Nummer 5479 werden folgende Nummern 5480 und 5490 eingefügt:
„5480 Szintigraphische Abszeßdiagnostik mit markierten Zellen . . . . . . . . . . . . . . . . . 590 64,90
5490 Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECT) . . . . . . . . . . . . . . 1330 146,30".
210. Für die Leistung nach Nummer 5500 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl" von „ 148" in "119", der Betrag in der
Spalte „Gebühr in DM" von „ 14,80" in "13,09" geändert.
211. Bei der Leistung nach Nummer 5501 wird die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfene Zahl um 20 vom Hundert, der
in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfene Betrag um 12 vom Hundert vermindert.
212. Für die Leistung nach Nummer 5502 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl" von "148" in „ 119", der Betrag in der
Spalte „Gebühr in DM" von „14,80" in "13,09" geändert.
213. Für die Leistung nach Nummer 5503 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl" von „ 1480" in „1190", der Betrag in der
Spalte „Gebühr in DM" von "148,-" in „ 130,90" geändert.
214. Bei der Leistung nach Nummer 5504 wird die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfene Zahl um 20 vom Hundert, der
in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfene Betrag um 12 vom Hundert vermindert.
215. Für die Leistung nach Nummer 5505 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl" von "148" in „119", der Betrag in der
Spalte „Gebühr in DM" von „ 14,80" in „ 13,09" geändert.
216. Bei den Leistungen nach den Nummern 5506 bis 5508 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen Zahlen
um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert vermindert.
217. Für die Leistung nach Nummer 5509 wird die Zahl in der Spalte „Punktzahl" von „443" in „355", der Betrag in der
Spalte „Gebühr in DM" von „44,30" in „39,05" geändert.
218. Für die Leistung nach Nummer 5510 wird die Zahl in der Spalte „ Punktzahl" von „ 739" in „592", der Betrag in der
Spalte „Gebühr in DM" von „ 73,90" in „65, 12" geändert.
219. Bei den Leistungen nach den Nummern 5511 und 5512 werden die in der Spalte „Punktzahl" ausgeworfenen
Zahlen um 20 vom Hundert, die in der Spalte „Gebühr in DM" ausgeworfenen Beträge um 12 vom Hundert
vermindert.
220. Bei den Leistungen nach den Nummern 5520 bis 6018 werden die Beträge in der Spalte „Gebühr in DM" um
10 vom Hundert erhöht.
221. Nach dem Abschnitt „P. Sektionsleistungen" wird folgender Abschnitt Q angefügt:
„Q. Magnetfeld-Resonanz-Tomographie
6100 Kemspintomographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6500 715,-".
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 817
Artikel 2
Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Gebührenordnung für Ärzte in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Anlage und
deren Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 Satz 2 der Bundesärzte-
ordnung auch im Land Berfin.
Artikel 4
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden
sind, gilt die bisherige Fassung der Gebührenordnung für Ärzte weiter.
Bonn, den 9. Juni 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
818 Bunde~esetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte
Vom 10. Juni 1988
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gebühren-
ordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 797) wird nachstehend der
Wortlaut der Gebührenordnung für Ärzte in der ab 1. Juli 1988 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 12. November 1982
(BGBI. 1 S. 1522),
2. die am 31. Dezember 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Dezember
1983 (BGBI. 1 S. 1500),
3. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1680),
4. die am 1. Juli 1988 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 1. bis 3. auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Oktober 19TT (BGBI. 1 S. 1885),
zu 4. auf Grund des §, 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218).
Bonn, den 10. Juni 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 819
Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ}
1n haltsü bersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung
§ 7 Entschädigungen
§ 8 Wegegeld
§ 9 Reiseentschädigung
§ 10 Ersatz von Auslagen
§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
§ 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
§ 13 Berlin-Klausel
§ 14 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage)*)
§1 die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Ver-
Anwendungsbereich gütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in
vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zah-
Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit lungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszu-
nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. händigen.
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berech- §3
nen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine
medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich Vergütungen
sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschä-
notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er digungen und Ersatz von Auslagen zu.
nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungs-
pflichtigen erbracht worden sind.
§4
§2
Gebühren
Abweichende Vereinbarung
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenver-
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Ver- zeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
ordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt
werden. (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärzt-
liche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Arzt und die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht
Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten
Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß auch auch von ihm berechnete Laborleistungen, die nach fach-
licher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in
") Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der
Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene
Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
erbracht werden. Für eine Leistung, die Bestandteil oder Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - An-
eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach lage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober
dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr 1987 (BGBI. 1 S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergü-
nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine tungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der
Gebühr berechnet. Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden
Fassung zu berechnen.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließ-
lich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die (2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebüh-
Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Appara- renverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entspre-
ten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas chend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwer-
anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen tigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet
unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verord- werden.
nung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so
sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der § 6a
Gebühr abgegolten. Gebühren bei stationärer Behandlung
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren ab- ( 1) Bei stationären und teilstationären privatärztlichen
gegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten
Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Gebühren um 15 vom Hundert zu mindern. In diesem
Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam. Umfang gilt § 4 Abs. 3 nicht.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die
(2) Neben den nach Absatz 1 Satz 1 geminderten
diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so
Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die§§ 7
hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten. bis 10 bleiben unberührt.
§ 5
§7
Bemessung der Gebühren für Leistungen
Entschädigungen
des Gebührenverzeichnisses
Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wege-
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach
geld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitver- ·
dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebühren-
säumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehr-
satzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn
kosten abgegolten.
die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenver-
zeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der
Punktwert beträgt elf Deutsche Pfennige. Bei der Bemes- §8
sung von Gebühren sind Bruchteile von Pfennigen auf Wegegeld
volle Pfennigbeträge abzurunden.
(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren berechnen. Das Wegegeld beträgt bei einer Entfernung bis
unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitauf- zu zwei Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und
wandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei Besuchsstelle 10,- Deutsche Marle, bei Nacht (zwischen
der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. 20 und 8 Uhr) 20,- Deutsche Marle. Bei einer Entfernung
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch von mehr als zwei und bis zu 25 Kilometern beträgt das
die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies Wegegeld für jeden zurückgelegten Kilometer 2,50 Deut-
gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemes- sche Marle, bei Nacht 5,- Deutsche Mark.
sungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung
berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht (2) Besucht der Arzt auf einem Wege mehrere Patien-
zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen ten, so beträgt das Wegegeld je Patient die Hälfte der in
dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes Absatz 1 genannten Beträge. Werden mehrere Patienten
bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des in demselben Haus oder in einem Heim besucht, darf der
Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten Arzt das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig
der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies recht- berechnen.
fertigen.
§9
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M, 0 und
Q des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen Reiseentschädigung
bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalb- (1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als
fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und
Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebühren- Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine
satzes das 1,Sfache des Gebührensatzes tritt.
Reiseentschädigung.
§6 (2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt
Gebühren für andere Leistungen 1. 50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilo-
meter, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei
(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals- Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen
Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Aufwendungen,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 821
2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche § 12
Mark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung;
200,- Deutsche Mark je Tag, Rechnung
3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichti-
(3) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. gen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung
erteilt worden ist.
§ 1O (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
Ersatz von Auslagen 1. das Datum der Erbringung der Leistung,
Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vor- 2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der
gesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen
werden Betrag und den Steigerungssatz,
1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel 3. bei Gebühren für stationäre und teilstationäre privat-
und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren ärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag
Verwendung behält oder die mit einer einmaligen nach§ 6a,
Anwendung verbraucht sind, mit Ausnahme der Kosten
für
4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag,
die Art der Entschädigung und die Berechnung,
a) Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnell-
verbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die
Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen
auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel,
Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein
Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
sonstiger Nachweis beizufügen.
b) Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächen-
anaesthesie, (3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2
c) Desinfektions- und Reinigungsmittel, Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich
zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3
d) Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebühren-
geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwen- satzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begrün-
dung sowie für dung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung
e) folgende Einmalartikel: Einmaispritzen, Einmal- nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung
kanülen, Einmalhandschuhe, Einmalhamblasen- eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeich-
katheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Ein- nung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen
maldarmrohre, Einmalspekula, werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht wor-
den sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeich-
2. die durch Leistungen nach den Abschnitten M, N und 0
nen.
des Gebührenverzeichnisses entstandenen Versand-
und Portokosten, (4) Wird eine Leistung nach§ 6 Abs. 2 berechnet, ist die
3. die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichti-
Verbrauch entstandenen Kosten sowie gen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis
„entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung
4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses
der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen
Kosten. (5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genann-
§ 11 ten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vor-
Zahlung durch öffentliche Leistungsträger schriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung
getroffen werden.
(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des
Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger § 13
öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind
die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Berlin-Klausel
Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berech- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nen. tungsgesetzes in Verbindung mit § 15 Satz 2 der Bundes-
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor ärzte0rdnung auch im Land Berfin.
der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung leisten-
den ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringen-
§ 14
den Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht
werden. (Inkrafttreten und Übergangsvorschrift)
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1208/88 der Kommission zur Verringerung der
Ta f e I wein mengen, die in den unterzeichneten Verträgen und Erklä-
rungen zu der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4023/87 eröffneten Destilla-
tion zugelassen sind L 115/30 3. 5. 88
4. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1232/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3815/87 über den Verkauf von zur Ausfuhr
bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen bestimmter
Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen L 118/10 6. 5. 88
5. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1239/88 der Kommission mit Maßnahmen zur
Uberwachung zur Abfertigung bestimmter Schweine f I e i s c h er-
zeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zum freien Verkehr in Spanien L 118/18 6. 5. 88
6. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1249/88 der Kommission über die Eröffnung einer
Dauerausschreibung für die Abgabe von 9 000 Tonnen Weichweizen
der deutschen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt zur Verarbeitung
ZU Malz L 119/8 7. 5. 88
4. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1252/88 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~ionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 727/88 L 119/15 7. 5. 88
6. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1260/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1626/85 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von
bestimmten S a u e r k i r s c h e n L 119/32 7. 5. 88
29. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von
Anbauflächen L 121/36 11. 5. 88
29. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1273/88 der Kommission zur Festlegung der
Kriterien für die Abgrenzung der Regionen und Gebiete, die von den
Regelungen zur Stillegung von Anbauflächen und zur Extensivierung und
Umstellung der Erzeugung ausgenommen werden können L 121/41 11. 5. 88
10. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1274/88 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 133/88 mit bei der Einfuhr von zur Aussaat
bestimmtem Hybrid m a i s zu treffenden Schutzmaßnahmen L 121/43 11. 5. 88
11. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1294/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2184/87 zur Festsetzung des Mindesteinfuhr-
preises für getrocknete Weintrauben und der im Falle der Nicht-
einhaltung dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe L 122/25 12. 5. 88
11. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1309/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2502/87 zur Festsetzung der Erträge an O I i v e n
und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 122/64 12. 5. 88
11. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1310/88 der Kommission zur Regelung der
Begrenzung der Garantie für Schaf- und Ziegenfleisch L 122/64 12. 5. 88
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1988 823
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
4. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1219/88 der Kommission zur Eröffnung zusätzli-
cher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in einigen Drittländem, die an den Berliner Handelsmessen
1988 teilnehmen L 117/5 5. 5. 88
4. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1220/88 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen 1988
teilnimmt L 117/14 5. 5. 88
3. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1227/88 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Verfah-
rens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorüber-
gehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere
andere Mitgliedstaaten versandt werden L 118/1 6. 5. 88
4. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1233/88 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Italien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 36) mit
Ursprung in Südkorea L 118/11 6. 5. 88
5. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1234/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Glaskolben für Vakuumisolierbehälter der
Position 7012 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Indien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 118/13 6. 5. 88
5. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1235/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Haus-
haltswäsche, andere als aus Gewirken oder Frottiergewebe, der Waren-
kategorie Nr. 39 (lfd. Nr. 40.0390) mit Ursprung in Pakistan, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 118/14 6. 5. 88
5. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1236/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für
Frauen und Mädchen, der Warenkategorie Nr. 74 (lfd. Nr. 40.0740) mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 118/15 6. 5. 88
5. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1237/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen aus Gewirken, für Frauen
und Mädchen, der Warenkategorie Nr. 74 (lfd. Nr. 40.0740) mit Ursprung
auf den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 118/16 6. 5. 88
5. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1238/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für Männer
und Knaben, der Warenkategorie Nr. 75 (lfd. Nr. 40.0750) mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 118/17 6. 5. 88
6. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1253/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für Männer
und Knaben, der Warenkategorie Nr. 75 (lfd. Nr. 40.0750) mit Ursprung
auf den Philippinen, denn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 119/21 7. 5. 88
6. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1254/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Oberhemden, T-Shirts und ähnliche Waren, aus Gewir-
ken, der Warenkategorie Nr. 4 (lfd. Nr. 40.0040) mit Ursprung in Indone-
sien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden L 119/22 7. 5. 88
6. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1255/88 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich und den Beneluxländern von bestimmten Textil-
waren (Kategorie 39) mit Ursprung in Pakistan L 119/23 7. 5. 88
3. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1261/88 des Rates über die Anwendung zusätz-
licher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Berliner Messe
.,Partner des Fortschritts" verkaufte Waren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern L 121/1 11. 5. 88
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdriJCkere, Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschritten SOWle damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltaritvorschri1ten.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1270/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Gaze und Waren daraus der Position 3005 der
Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 121/34 11. 5. 88
10. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1284/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 122/5 12. 5. 88
10. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1285/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken der Warenkategorie Nr. 10
(lfd. Nr. 40.0100), Unterhemden, Slips usw., andere als aus Gewirken,
der Warenkategorie Nr. 18 (lfd. Nr. 40.0180) sowie lange Hosen, Latz·
hosen und kurze Hosen, aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 28 (lfd.
Nr. 40.0280) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 122/8 12. 5. 88
10. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1286/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken,
für Männer und Knaben, der Warenkategorie Nr. 16 (lfd. Nr. 40.0160)
sowie lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),
Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 28
(lfd. Nr. 40.0280) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 122/10 12. 5. 88
10. 5. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1287/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewir-
ken, für Frauen und Mädchen, der Warenkategorie Nr. 29 (lfd. Nr.
40.0290) sowie Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säug-
linge, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 68 (lfd. Nr.
40.0680) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 122/12 12. 5. 88