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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1988 Nr. 25
Tag In halt Seite
14. 6. 88 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
9232-1, 9232-1-3, 9232-1-27, 9232-1-28
14. 6. 88 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 788
9232-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 793
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulass~ngs-Ordnung
Vom 14. Juni 1988
Auf Grund - und des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Straßen-
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b des Straßenver- verkehrsgesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehör-
derungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten den
Fassung, Eingangsworte in Nummer 3 geändert durch mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1
S. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 4, Nummer 4 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1 Artikel 1
S. 217), und des § 6 Abs. 1 Nr. 7, Nummer 7 eingefügt
durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
1974 (BGBI. 1S. 721), sowie des § 6 a Abs. 2 und 3 des sung der Bekanntmachung vom 15. November 1974
Straßenverkehrsgesetzes wird vom Bundesminister für (BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch
Verkehr § 21 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2305), wird wie folgt geändert:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1O des Straßenverkehrsgesetzes,
Nu111mer 1O eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. August 1978 (BGBI. 1S. 1177), in Verbindung mit § 6 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geän-
a) Der Hinweis auf§ 30a erhält folgende Fassung:
dert durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. November
1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom Bundesminister für „Durch die Bauart bestimmte
Verkehr und vom Bundesminister des Innern Höchstgeschwindigkeit ................ 30a".
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Nach dem Hinweis auf§ 35h wird folgender Hin- 50 cm 3 mit Ausnahme der zu den Klassen 1,
weis eingefügt: 1 a, 1 b und 4 gehörenden Fahrzeuge."
„Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen 3. In § 5 Abs. 1 werden im letzten Satz nach dem Wort
in Kraftomnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 i". ,,besitzt" die Worte „oder besessen hat" eingefügt.
c) Nach dem Hinweis auf§ 38a wird folgender Hin-
weis eingefügt: 4. In § 13c Satz 1 werden nach dem Wort „ Verwaltungs-
behörde" die Worte „auf Kosten des Antragstellers"
,,Diebstahl-Alarmeinrichtungen .......... 38b". eingefügt.
d) Nach dem Hinweis auf § 41 a wird folgender Hin-
5. In § 15d Abs. 1 werden
weis eingefügt:
a) in Nummer 2 am Ende das Wort „oder"
,,Automatischer Blockierverhinderer ....... 41 b".
und
e) Der Hinweis auf§ 53b erhält folgende Fassung:
b) die Nummer 3
„Ausrüstung und Kenntlichmachung
von Anbaugeräten und Hubladebühnen .... 53 b". gestrichen.
f) Der Hinweis auf§ 56 erhält folgende Fassung: 6. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,Rückspiegel und andere Spiegel ......... 56". ,,(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlit-
g) Nach dem Hinweis auf § 59 wird folgender Hinweis ten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnli-
eingefügt: che Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im
„Nachweis der Übereinstimmung mit Sinne dieser Verordnung."
der Richtlinie 85/3/EWG ................ 59 a". 7. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Richtlinie
h) Der Hinweis auf§ 61 erhält folgende Fassung: 80/1267/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980
,,(aufgehoben) ........................ 61 ". (ABI. EG Nr. L 375 S. 34)" durch die Worte „Richtlinie
87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG
i) Der Hinweis auf § 69 b erhält folgende Fassung: Nr. L 220 S. 44)" ersetzt.
,,(aufgehoben) ....................... 69b". 8. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
j) Nach dem Hinweis auf § 72 wird folgender Hinweis a) In Nummer 5 werden die Worte „79/489/EWG der
angefügt: Kommission vom 18. April 1979 (ABI. EG Nr. L 128
,,Technische Festlegungen .............. 73". S. 12)" durch die Worte „85/647/EWG der Kom-
mission vom 23. Dezember 1985 (ABI. EG Nr.
k) In den Hinweisen auf die Anlagen VI und VII wer-
L 308 S. 1)" ersetzt.
den die Worte „mit einer durch die Bauart bestimm-
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als b) In Nummer Sa wird der Hinweis ,,(§ 51 Abs. 2a)"
40 km/h" gestrichen. durch den Hinweis ,,(§ 51 Abs. 4)" ersetzt.
1) Der Hinweis auf die Anlage X erhält folgende Fas- c) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
sung: ,, 17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten)
„Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge (§ 53b Abs. 5, § 54);".
und Anordnung von Fahrgastsitzen d) In Nummer 22 wird der Hinweis ,,(§ 67 Abs. 1 bis
in Kraftomnibussen ..................... X". 7)" durch den Hinweis ,,(§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11 )"
m} Nach dem Hinweis auf Anlage XXVI wird folgender ersetzt.
Hinweis angefügt: e) In Nummer 26 wird der Punkt durch einen Strich-
,,Anhang". punkt ersetzt und folgende Nummer 27 angefügt:
"27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-
2. § 5 wird wie folgt geändert: fahrzeugen."
a) In Absatz 1 Satz 1 erhält die Beschreibung der 9. § 30a erhält folgende Fassung:
Klasse 5 folgende Fassung:
.,§ 30a
,,Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5)
Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten (1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein,
als 25 km/h." daß technische Veränderungen, die zu einer Ände-
rung der durch die Bauart bestimmten Höchstge-
b) In Absatz 3 Nr. 4 wird am Ende der Punkt durch ein schwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraft-
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: fahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei
„5. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Januar 1989 bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten
in der Klasse 5 erteilt worden sind, auch zum werden kann) führen, wesentlich erschwert sind.
Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit leicht erkennbar gemacht werden.
von nicht mehr als 25 km/h und von Kraftfahr- (2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von
zeugen mit einem Hubraum von nicht mehr als mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein.
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Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut für deren Befestigung die Verankerungen für Sicher-
oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für heitsgurte verwendet werden, ist eine Ausrüstung mit
diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein." Sicherheitsgurten entbehrlich.
(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten auch für Kraftfahr-
10. In § 32 Abs. 1 Nummer 3 werden nach Satz 1 folgende zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
Sätze eingefügt: geschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich
des lnsassenraumes und des Fahrgestells den Bau-
,,Die Länge einer Fahrzeugkombination ist die Länge, merkmalen von Personenkraftwagen, Sattelzugma-
die gemessen wird, wenn die Längsmittellinien des schinen oder Lastkraftwagen gleichzusetzen sind,
Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner entsprechend. Bei Wohnmobilen genügt für die hinte-
Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkom- ren Sitze die Ausrüstung mit Einrichtungen zur Anbrin-
binationen mit nicht selbsttätig· längenveränderlichen gung von Beckengurten und mit Beckengurten. Die
Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu Absätze 5 bis 7 gelten nicht für
legen, in der Absatz 2 (Kurvenlaufeigenschaften)
ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder 1. Klappsitze (für gelegentlichen Gebrauch vorgese-
anderer Personen erfüllt ist." hene Notsitze, die normalerweise umgeklappt
sind) und nicht nach vorne gerichtete Sitze,
2. Sitze, die mit Schulterdoppelgurten in Verbindung
11. § 32a wird wie folgt geändert:
mit Beckengurten (Hosenträgergurten) an dafür
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anhänger" die geeigneten Verankerungen oder mit Rückhalte-
Worte ,, , jedoch nicht zur Personenbeförderung systemen ausgerüstet sind, deren Schutzwirkung
(Omnibusanhänger)," eingefügt. mindestens den für diese Sitze vorgeschriebenen
b) Satz 5 wird gestrichen. Sicherheitsgurten entspricht.
(9) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen
so eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionie-
12. In § 35 werden die Worte „Bei l.:.astkraftwagen und ren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei
Kraftomnibussen, bei Sattelkraftfahrzeugen zur Güter- Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährlei-
oder Personenbeförderung sowie bei Lastkraftwagen- stet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfäl-
und Kraftomnibuszügen" durch die Worte „Bei Last- len verringern."
kraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich
Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Last-
kraftwagenzügen" ersetzt. 14. § 35e Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) In Kraftomnibussen müssen sich die Fahrgast-
13. In § 35 a werden die Absätze 5 bis 7 durch folgende türen an der rechten Fahrzeugseite befinden. Es müs-
Absätze 5 bis 9 ersetzt: sen mindestens vorhanden sein
,,(5) Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und 1. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als 26 Fahr-
Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten gastplätzen eine Fahrgasttür,
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen 2. bei Kraftomnibussen mit mehr als 26 Fahrgastplät-
mit Einrichtungen (Verankerungen) zum Anbringen zen zwei Fahrgasttüren oder eine Doppeltür.
eines Schulterschräggurtes in Verbindung mit einem Die Abmessungen der Fahrgasttüren müssen der
Beckengurt (Dreipunktgurt) für die Außensitze ausge- Anlage X entsprechen."
rüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtli-
chen Sitzen der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge
15. § 35f erhält folgende Fassung:
mit offenem lnsassenraum müssen mindestens Ver-
ankerungen für Beckengurte (Zweipunktgurte) vor- ,,§ 35f
handen sein. Notausstiege in Kraftomnibussen
(6) Die Verankerungen zur Anbringung der Sicher- (1) In Kraftomnibussen müssen Ausstiege vorhan-
heitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift den sein, die den Insassen in Notfällen das Verlassen
genannten Bestimmungen entsprechen. der Fahrzeuge ermöglichen (Notausstiege).
(7) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen (2) Notausstiege müssen durch die Aufschrift „Not-
und Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart ausstieg" deutlich gekennzeichnet seln. Die Einrich-
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als tungen zum Öffnen der Notausstiege müssen einfach
25 km/h müssen die Außensitze - soweit Verankerun- zu handhaben und ständig ·betriebsbereit sein; Hilfs-
gen vorhanden sind - jeweils mit einem Schulter- mittel zum Öffnen der Notausstiege müssen deutlich
schräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie gekennzeichnet und gut sichtbar und leicht zugänglich
einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem in unmittelbarer Nähe der Notausstiege angebracht
Benutzer anpaßt, und einem im Bedarfsfall in Funktion sein. Sofern es zum Verständnis für die Fahrgäste
tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik- erforderlich ist, muß eine Erklärung über die Handha-
Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übrigen bung der Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege
Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 vorhanden sein.
genannten Kraftfahrzeuge mit offenem lnsassenraum (3) Die Mindestanzahl und die Mindestabmessun-
müssen mindestens Beckengurte (Zweipunktgurte) gen der Notausstiege, ihre Anordnung und Zugäng-
vorhanden sein. Solange auf Sitzen betriebsfertige lichkeit sowie die baulichen Anforderungen an
Rückhalteeinrichtungen für Kinder mitgeführt werden, Notausstiege müssen der Anlage X entsprechen."
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16. § 35 h wird wie folgt geändert: die nach § 55 Abs. 2 vorgeschriebenen Einrichtungen
für Schallzeichen oder besondere Einrichtungen für
a) In Absatz 1 werden die Worte „DIN 13163, Aus-
Schallzeichen zu verwenden. Die vorgeschriebenen
gabe März 1969 oder DIN 13164 Blatt 1, Ausgabe
und die besonderen Einrichtungen für Schallzeichen
April 1968" durch die Worte „DIN 13163, Ausgabe
dürfen nicht gemeinsam wirken. Für ihren Klang und
Dezember 1987 oder DIN 13164, Ausgabe
ihre Lautstärke gilt § 55 Abs. 2.
Dezember 1987" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „DIN 13164 (2) Werden zusammen mit den akustischen Signa-
Blatt 1 , Ausgabe April 1968" durch die Worte "DIN len auch optische Signale abgegeben, so sind hierfür
13164, Ausgabe Dezember 1987" ersetzt. nur die am Fahrzeug vorhandenen Blinkleuchten und
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: zusätzlich die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs zu
verwenden.
,,(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch
anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, (3) Die durch einen unbefugten Eingriff wirksam
das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit werdenden akustischen Signale müssen sich späte-
mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe- stens nach 30 Sekunden und die optischen Signale
leistung erfüllt." spätestens nach 5 Minuten selbsttätig abschalten. Sie
dürfen erst nach erneutem unbefugtem Eingriff wieder
wirksam werden."
17. Nach § 35 h wird folgender § 35 i eingefügt:
,,§ 35i 20. § 41 wird wie folgt geändert:
Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen a) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Anhän-
in Kraftomnibussen ger" die Worte "- ausgenommen zweiachsige
In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als
angeordnet sein, daß der Gang in Längsrichtung frei 1,0 m -" eingefügt.
bleibt. Im übrigen müssen die Anordnung der Fahr-
b) Absatz 10 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fas-
gastsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die
sung:
Mindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen
Bereiche der Anlage X entsprechen." „jedoch sind hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 32 km/h zwei Anhänger mit Auflauf-
18. § 36 wird wie folgt geändert: bremse zulässig, wenn
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: 1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern
„Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von
müssen den Betriebsbedingungen, besonders der nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
Belastung und der durch die Bauart bestimmten 2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entspre- mehr als 25 km/h gefahren wird,
chen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhal- 3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhän-
tungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine ger durch andere Vorschriften untersagt ist."
niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müs-
c) In Absatz 11 Satz 1 und in Absatz 14 Satz 2
sen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindig-
Nummer 2 Buchstabe c werden jeweils nach dem
keit gekennzeichnet sein."
Wort "Anhängern" die Worte „und zweiachsigen
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge- Anhängern mit einem Achsabstand von weniger
fügt: als 1,0 m" eingefügt.
,,(2 b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müs- d) Nach Absatz 17 wird folgender Absatz 18 ange-
sen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die fügt:
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
,,(18) Abweichend von den Absätzen 1 bis 13 und
mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handels-
15 bis 17 müssen Personenkraftwagen, Kraftomni-
marke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus
busse, Lastkraftwagen und Sattelzugmachinen mit
denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit,
mindestens 4 Rädern und einer durch die Bauart
Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw.
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art
25 km/h sowie ihre Anhänger - ausgenommen
und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt
Anhänger mit Auflaufbremse, deren zulässiges
bekanntgegeben."
Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, Muldenkip-
per, Gabelstapler, Elektrokarren, Autoschütter - im
19. Nach§ 38a wird folgender§ 38b eingefügt: Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
''§ 38b
Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen.
Diebstahl-Alarmeinrichtungen Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerk-
(1) Soweit Fahrzeuge mit Diebstahl-Alarmeinrich- male des Fahrgestells den vorgenannten Fahrzeu-
tungen ausgerüstet sind, dürfen sie nicht auf Erschüt- gen gleichzusetzen sind, dürfen den im Anhang zu
terungen des Fahrzeugs oder auf Geräusche anspre- dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über
chen. Zur Abgabe akustischer Signale sind entweder Bremsanlagen entsprechen."
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 769
21 . Nach § 41 a wird folgender § 41 b eingefügt: einem Achsabstand von weniger als 1,0 m mit
einer zulässigen Achslast oder Doppelachslast
,,§ 41 b
von nicht mehr als 3 t."
Automatischer Blockierverhinderer
(1) Ein automatischer Blockierverhinderer ist der 24. In § 44 werden
Teil einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den
Schlupf in der Drehrichtung des Rads an einem oder a) in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort „Anhänger" die
mehreren Rädern des Fahrzeugs während der Brem- Worte „und zweiachsige Anhänger mit einem
sung regelt. Achsabstand von weniger als 1,0 m" und
(2) Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart b) in Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort „Anhängern" die
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 Worte „oder zweiachsigen Anhängern mit einem
km/h müssen mit einem automatischen Blockierver- Achsabstand von weniger als 1,0 m" eingefügt.
hinderer ausgerüstet sein:
1 . Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit 25. § 49 a wird wie folgt geändert:
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als a) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
3,5 t,
b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Worte „Absatz 1
2. Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht genannten Anbaugeräten sowie den in Absatz 9
von mehr als 3,5 t; dies gilt für Sattelanhänger nur Nr. 1 und in § 53 Abs. 7 genannten Anhängern"
dann, wenn das um die Aufliegelast verringerte durch die Worte „Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7
zulässige Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, genannten Anhängern sowie den in § 53 b Abs. 4
3. Kraftomnibusse, genannten Anbaugeräten" ersetzt.
4. Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamt-
26. § 50 wird wie folgt geändert:
gewicht von mehr als 3,5 t.
a) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerk-
male des Fahrgestells den in Nummern 1 bis 4 ,,(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen
genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
ebenfalls mit einem automatischen Blockierverhin- Arbeitsmaschinen, müssen so beschaffen sein,
derer ausgerüstet sein. daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von
Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über
(3) Fahrzeuge mit einem automatischen Blockier-
der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im
verhinderer müssen den im Anhang zu dieser Vor-
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
schrift genannten Bestimmungen entsprechen. Kraft-
mungen entspricht."
fahrzeuge dürfen nur mit einem automatischen Blok-
kierverhinderer der Kategorie 1 gemäß Anhang X, b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Nr. 3.1.1 der Richtlinie 85/647/EWG der Kommission ,,(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleich-
vom 23. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. l 380 S. 1) aus- zeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim
gerüstet sein. Bei Anhängern mit einem automati- Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen."
schen Blockierverhinderer muß mindestens ein Rad
auf jeder Seite geregelt werden, wobei - ausgenom-
men bei Sattelanhängern - mindestens ein Vorder- 27. § 52 wird wie folgt g~ändert:
und ein Hinterrad (einander diagonal gegenüber) a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.
direkt von unabhängigen Stellgliedern geregelt
werden müssen. b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Katastro-
phenschutzes" die Worte „und des Rettungsdien-
(4) Anhänger mit einem automatischen Blockier- stes" eingefügt.
verhinderer, aber ohne automatisch-lastabhängige
Bremskraftregeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahr- c) In Absatz 4 werden die Worte „2 Kennleuchten"
zeugen verbunden werden, die die Funktion des auto- durch die Worte ,, , wenn die horizontale und verti-
matischen Blockierverhinderers im Anhänger sicher- kale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es
stellen. erfordert, mehreren Kennleuchten" ersetzt.
(5) Absatz 2 gilt nicht für Anhänger mit Auflauf- d) In Absatz 4 Nr. 2 wird das letzte Komma durch
bremse, Anhänger mit mehr als drei Achsen sowie für einen Punkt ersetzt und folgender Satz eingefügt:
Kratfahrzeuge mit mehr als vier Achsen." „Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge
von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich
22. In § 42 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von
eingefügt: Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Auto-
versicherer,"
,,(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das
Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen." e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Mehrspurige Fahrzeuge mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie
23. In § 43 Abs. 4 Satz 2 erhält Nummer 4 folgende
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftli-
Fassung:
che Zugmaschinen dürfen mit einer oder mehreren
,,4. zur Verbindung von Kraftfahrzeugen mit einachsi- leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und
gen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet
no Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der lichttechnische Einrichtungen (z. 8. auf einem Leuch-
Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem tenträger nach § 49 a Abs. 9 oder 10) gleicher Art ihre
Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Funktion übernehmen.
Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der (5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen
Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer müssen während des Betriebs durch Blinkleuchten für
abweic'1end von Satz 2 auch während der Fahrt gelbes Licht (Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren
eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvor- Anbau) und gut sichtbare rot-weiße Warnmarkierun-
gang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann gen kenntlich gemacht werden. Die Blinkleuchten und
eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrs- die Warnmarkierungen müssen möglichst am äußer-
teilnehmer nicht blenden." sten Ende der Einrichtung angebracht sein. Die Blink-
leuchten müssen in Arbeitsstellung der Einrichtung
28. In § 53 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „40 km/h" mindestens in den Winkelbereichen sichtbar sein, die
durch die Angabe „50 km/h" ersetzt. für hinten an Fahrzeugen angeordnete Fahrtrich-
tungsanzeiger gefordert werden. Die Blinkleuchten
29. § 53b erhält folgende Fassung: müssen während des Betriebs der Einrichtung selbst-
tätig und· unabhängig von der übrigen Fahrzeugbe-
,.§ 53b
leuchtung Warnblinklicht abstrahlen. Die rot-weißen
Ausrüstung und Kenntlichmachung Warnmarkierungen müssen retroreflektierend sein
von Anbaugeräten und Hubladebühnen und brauchen nur nach hinten zu wirken."
(1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über
den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der 30. § 53d erhält folgende Fassung:
Begrenzungs- oder der Schlußleuchten des Fahr- ,.§ 53d
zeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuch- Nebelschlußleuchten
ten (§ 51 Abs. 1), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1) und
Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Die (1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die
Leuchten müssen so angebracht sein, daß der äußer- rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem
ste Punkt ihrer leuchtenden Fläche nicht mehr als Nebel von hinten besser erkennbar macht.
400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbau- (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die
geräts und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als
nicht mehr als 1500 mm von der Fahrbahn entfernt 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit
sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger
Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerü-
äußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste stet sein.
Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm
von der Fahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche
Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt
Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenver- nicht mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In
kehrs-Ordnung), abgenommen sein. allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchten-
den Flächen der Nebelschlußleuchte und der Brems-
(2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als leuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebel-
1 000 mm über die Schlußleuchten des Fahrzeugs schlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte
nach hinten hinausragt, müssen mit einer Schluß- oder links davon angeordnet sein.
leuchte (§ 53 Abs. 1) und einem Rückstrahler (§ 53
Abs. 4) ausgerüstet sein. Schlußleuchte und Rück- (4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet
strahler müssen möglichst am äußersten Ende des sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die
Anbaugeräts und möglichst in der Fahrzeuglängsmit- Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die
telebene angebracht sein. Der höchste Punkt der Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser
leuchtenden Fläche der Schlußleuchte darf nicht mehr Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelschein-
als 1 500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr werfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuch-
als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schluß- ten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden
leuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in können.
der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenver- (5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen
kehrs-Ordnung), abgenommen sein. dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für
(3) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar ange-
nach vorn und hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2 ordnet sein muß, angezeigt werden.
müssen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschluß-
nach § 51 c oder durch 423 mm x 423 mm große leuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die
retroreflektierende Tafeln nach DIN 11030, Ausgabe Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahr-
Februar 1976, kenntlich gemacht werden. Diese zeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann
Tafeln, deren Streifen nach außen und nach unten zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschal-
verlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät tung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des
angebracht zu sein. Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt."
(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine
Beeinträchtigung der Wirkung lichttechnischer Ein- 31. § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
richtungen nicht vermeidbar, so müssen während der a) Nach dem Wort „Erforderlich" werden die Worte
Dauer der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte ,.als Fahrtrichtungsanzeiger" eingefügt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma 2. bei Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: Gesamtgewicht von mehr als 12,0 t
"5. an mehrspurigen Fahrzeugen mit einer durch darüber hinaus ein großwinkliger Außenspiegel an
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der rechten Seite.
von mehr als 32 km/h und mit einem zulässi- (4) Rückspiegel sind nicht erfordertich an
gen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den 1. einachsigen Zugmaschinen,
Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche
Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten 2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
mindestens 50 cd und höchstens 200 cd 3. offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart
beträgt." bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h,
32. § 54a erhält folgende Fassung:
4. mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die
n§ 54a Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führer-
(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung platz, der auch beim Mitführen von Anhängern,
haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht selbst wenn diese beladen sind, nach rückwärts
beeinträchtigen. Sicht bietet.
(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Aus- (5) Die Anbringungsstellen und die Einstellungen
stiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, sowie die Sichtfelder der Spiegel bei den in Absatz 2
solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen Nr. 1 bis 3 und in Absatz 3 genannten Kraftfahrzeugen
ist." müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-
ten Bestimmungen entsprechen."
33. In § 55a wird Absatz 3 gestrichen.
35. In § 57 Abs. 1 Satz 1 wird im 2. Halbsatz nach den
34. § 56 erhält folgende Fassung: Worten „ausgenommen sind" das Wort „mehrspu-
rige" eingefügt.
n§ 56
Rückspiegel und andere Spiegel
(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so 36. § 57a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeug- "Dies gilt nicht für
führer nach rückwärts und seitwärts - auch beim
1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm-
Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
Verkehrsvorgänge beobachten kann.
40 km/h,
(2) Es sind erforderlich
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß
1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwal-
3 bis 6 aufgeführten tung oder um Kraftomnibusse handelt,
ein Außenspiegel an der linken Seite und ein
3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen
Innenspiegel,
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-
2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des schutzes."
Innenspiegels eingeschränkt ist,
zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,
37. § 58 erhält folgende Fassung:
3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach
rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobach- ,,§ 58
tet werden kann, Geschwindigkeitsschilder
zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite-, (1) Ein Geschwindigkeisschild gibt die zulässige
4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- in Kilometer je Stunde an.
geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (2) Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmes-
mindestens ein Außenspiegel an der linken Seite, ser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand
5. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimm- haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwar-
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als zer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in
80 km/h einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
ein Rückspiegel an der linken Seite, (3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekenn-
6. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimm- zeichnet sein
ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h 1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die
zwei Rückspiegel - jeweils einer an jeder Seite-. Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
(3) Zusätzlich sind erforderlich nicht mehr als 60 km/h,
1. bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftomni- 2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten
busse - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
mehr als 12,0 t 3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzö-
ein Anfahrspiegel an der rechten Seite, gerung von weniger als 2,5 m/s2 •
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(4) Absatz 3 gilt nicht für c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
1. die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten "(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
Gleiskettenfahrzeuge, 1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren nied-
rigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit
weniger als 250 mm über der Fahrbahn be-
einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
findet,
schwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen
3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich
hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. befindet, und
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden
3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeich-
Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs neten roten Großflächen-Rückstrahler
angebracht werden. An Anhängern in land- oder forst- ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer
wirtschaftlichen Betrieben genügt ein Geschwindig- der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt
keitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem
der Art des Fahrzeug oder seiner Verwendung zeit- Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet
weise verdeckt oder abgenommen, so muß ein sein."
Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite d) Nach Absatz 1O wird folgender Absatz 11 ein-
des Anhängers vorhanden sein." gefügt:
,,(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr
38. In§ 59 wird Absatz 4 gestrichen. als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schluß-
39. Nach§ 59 wird folgender§ 59a eingefügt: leuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine
nur eine oder mehrere Batterien entsprechend
"§ 59a Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
Nachweis der Übereinstimmung
mit der Richtlinie 85/3/EWG 2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene
Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad
(1) Fahrzeuge, die in Artikel 2 der Richtlinie 85/3/ angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen
EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-
Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere tech- Ordnung beschriebenen Verhältnissen vor-
nische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güter- schriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu
kraftverkehrs (ABI. EG 1985 Nr. L 2 S. 14), geändert benutzen;
durch die Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1986 (ABI.
EG Nr. L 217 S. 19), genannt sind und mit dies~r 3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen
Richtlinie übereinstimmen, dürfen einen Nachweis, nicht zusammen einschaltbar zu sein;
und zwar ein Schild oder ein mitzuführendes Doku- 4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf
ment, haben. Der Nachweis. muß den im Anhang zu auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nenn-
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre- spannung als 6 V und anstelle der Schluß-
chen. leuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine
Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt wer-
(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung den."
angeführten Werte müssen mit den am einzelnen
Fahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen." e) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12, die Zahl
., 1O" wird durch die Zahl „ 11" ersetzt.
40. § 67 wird wie folgt geändert: 41. In § 68 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2 a
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: eingefügt:
,,(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des ,,(2a) Für Maßnahmen nach § 3 in Verbindung mit
Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer § 11 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennlei- zeugverkehr ist jede untere Verwaltungsbehörde
stung mindestens 3 W und deren Nennspannung (Abs. 1 Satz 1) örtlich zuständig."
6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von
Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich 42. § 69a wird wie folgt geändert:
eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V
verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). a) In Absatz 1 Nr. 10 werden
Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig aa) die Worte „Fernziel-Reisen" durch die Worte
nicht beeinflussen." ,,Ferienziel-Reisen" ersetzt;
bb) die Worte „oder hinter einem Kraftfahrzeug
b) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
einen Omnibusanhänger mitführt," gestrichen.
„Fahrräder müssen mit mindestens einem nach
vom wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet b) In Absatz 2 Nr. 14 wird die Angabe „2.2" durch die
sein." Angabe „2.2 Satz 1, 2, 4 oder 5" ersetzt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 n3
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ff) Nummer 18a erhält folgende Fassung:
aa) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „18a. des§ 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2
oder Satz 7, Abs. 3 Satz 1 oder 2,
„7. des § 35 a Abs. 1 oder 2 über Anordnung Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Abs. 6a
oder Beschaffenheit der Sitze des Fahr- Satz 2 bis 5 oder Abs. 9 über Schein-
zeugs, des Betätigungsraums für den werfer für Fern- oder Abblendlicht;".
Fahrzeugführer oder der Einrichtungen
zum Führen des Fahrzeugs, des § 35a gg) In Nummer 18e wird die Angabe,,§ 52 Abs. 7
Abs. 4 Satz 1 über Sitz, Handgriff oder Satz 2 oder 3 Halbsatz 2" durch die Angabe
Fußstützen für den Beifahrer auf Kraft- ,,§ 52 Abs. 7 Satz 2 oder 4" ersetzt.
rädern, des§ 35a Abs. 5 oder 7 Satz 1, 2, hh) Nummer 19a erhält folgende Fassung:
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz
„19a. des§ 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2
1, oder Abs. 9 über Sicherheitsgurte,
Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder
deren Verankerungen oder über Rückhal-
tesysteme;". 5 über die Ausrüstung oder Kenntlich-
machung von Anbaugeräten oder
bb) Nummer 7b erhält folgende Fassung: Hubladebühnen;".
,,7b. des§ 35c über Heizung oder Belüftung, ii) Nummer 19c erhält folgende Fassung:
des§ 35d über Einrichtungen zum Auf- ,, 19c. des § 53d Abs. 2 bis 5 über Nebel-
oder Absteigen oder über die Beschaf- schlußleuchten;".
fenheit der Fußböden oder der Über- kk) Nummer 24 erhält folgende Fassung:
gänge in Gelenkfahrzeugen, des§ 35e
Abs. 1 bis 4 Satz 1, 2 oder 3, dieser in „24. des § 56 Abs. 1 bis 3 über Rückspiegel
Verbindung mit Nummer 4.1 Satz 1, oder andere Spiegel;".
Nummer 4.1.1 Satz 1 oder Nummer II) Nummer 26 erhält folgende Fassung:
4.1 .2 der Anlage X, oder Abs. 5 Satz 1, 2
oder 4 bis 8 über Türen oder Türeinrich- „26. des § 58 Abs. 2 oder 5 Satz 1, jeweils
tungen oder des § 35f Abs. 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz
dieser in Verbindung mit Nummer 5.2.1 , 2, oder Abs. 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2
5.3.1 , 5.4 oder 5.5 der Anlage X, über über Geschwindigkeitsschilder an Kraft-
Notausstiege in Kraftomnibussen;" .. fahrzeugen oder Anhängern oder des
§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 2
cc) Nach Nummer 7 c wird folgende Nummer 7 d über Fabrikschilder oder Fahrzeug-lden-
eingefügt: tifizierungsnummern;".
,,7d. des§ 35i Satz 1 oder 2, dieser in Verbin- d) Absatz 4 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
dung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, · „8. des § 67 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, 3
Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satt 1 oder 4, Abs. 3, 4 Satz 1 oder 3, Abs. 5 Satz 2,
oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 9
oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Satz 1, Abs. 1O oder 11 Nr. 2 Halbsatz 2 über
Anlage X, über Gänge oder die Anord- lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
nung von Fahrgastsitzen in Kraftomni- oder ihren Beiwagen."
bussen;".
e) In Absatz 5 wird die bisherige Nummer 5 Nummer
dd) Nummer 8 erhält folgende Fassung: 4d.; Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. entgegen§ 36 Abs. 2b Satz 1 Luftreifen nicht
„8. des § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2
oder nicht wie dort vorgeschrieben kenn-
Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 a Satz 1 oder
zeichnet,".
2 über Bereifung, des § 36 Abs. 5 Satz 1
bis 4 über Gleisketten von Gleisketten-
fahrzeugen oder Satz 6 über deren zuläs- 43. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sige Höchstgeschwindigkeit, des § 36 a a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 3 wird
Abs. 1 über Radabdeckungen oder Abs. 3 folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
über die Sicherung von außen am Fahr-
,,§ 19 Abs. 1 Satz 2 (Betriebserlaubnis auf Grund
zeug mitgeführten Ersatzrädern oder des
harmonisierter Vorschriften)
§ 37 Abs. 1 Satz 1 über Gleitschutzein-
richtungen oder Abs. 2 über Schnee- Werden harmonisierte Vorschriften einer Einzel-
ketten;". richtlinie geändert oder aufgehoben, dürfen die
neuen Vorschriften zu den frühestmöglichen Zeit-
ee) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer punkten, die nach der betreffenden Einzelrichtlinie
13 b eingefügt: zulässig sind, angewendet werden.
„ 13 b. des § 41 b Abs. 2 über die Ausrüstung Die bisherigen Vorschriften dürfen zu den frühest-
mit automatischen Blockierverhinde- mögiichen Zeitpunkten, die nach der betreffenden
rern oder des § 41 b Abs. 4 über die Einzelrichtlinie zulässig und für die Untersagung
Verbindung von Anhängern mit einem der Zulassung von erstmals in den Verkehr kom-
automatischen Blockierverhinderer mit menden Fahrzeuge maßgeblich sind, nicht mehr
Kraftfahrzeugen;". angewendet werden."
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Nach den Übergangsvorschriften zu§ 22a Abs. 1 h) Die Übergangsvorschrift zu § 35f Abs. 1 und 2
Nr. 24 (Beiwagen) wird folgende Übergangsvor- (Notausstiege) wird aufgehoben; folgende Über-
schrift eingefügt: gangsvorschriften werden eingefügt:
,,§ 22a Abs. 1 Nr. 27 (Rückhalteeinrichtungen für ,,§ 35f und Anlage X Nr. 5 (Notausstiege in Kraft-
Kinder) omnibussen)
ist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden.
Rückhalteeinrichtungen, die vor diesem Tage in sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von
Gebrauch genommen wurden, dürfen weiter ver- diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
wendet werden." den Kraftomnibusse anzuwenden. Die Vorschriften
über Notluken sind anzuwenden spätestens ab
c) In den Übergangsvorschriften zu§ 30a (Änderung 1. Januar 1993 auf die von diesem Tage an erst-
der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin- mals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.
digkeit) wird die Angabe,,§ 30a" durch die Angabe Auf Kraftomnibusse, die vor dem 1. Januar 1989
,,§ 30a Abs. 1" ersetzt. erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist§ 35f
d) Nach den Übergangsvorschriften zu § 30 a Abs. 1 mit den zugehörigen Übergangsvorschriften in der
(Änderung der durch die Bauart bestimmten vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzu-
Höchstgeschwindigkeit) wird folgende Übergangs- wenden.
vorschrift eingefügt: § 35h Abs. 1 und 3 (Änderung der DIN 13163 und
,,§ 30a Abs. 2 (durch die Bauart bestimmte DIN 13164)
Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern)
sind spätestens ab 1. Oktober 1988 anzuwenden.
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von die- Verbandkästen, einschließlich ihres Inhalts, die der
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden DIN 13163, Ausgabe März 1969 oder DIN 13164
Anhänger anzuwenden." Blatt 1, Ausgabe April 1968 entsprechen sowie
e) Nach den Übergangsvorschriften zu § 32 Abs. 1 Erste-Hilfe-Material nach Absatz 3, das der DIN
Nr. 3 Buchstabe b (Länge von Kombinationen von 13164 Blatt 1, Ausgabe April 1968 entspricht,
Fahrzeugen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs) dürfen weiter benutzt werden, wenn die Verband-
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: kästen bzw. das Erste-Hilfe-Material vor dem
,,§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (veränderliche Länge von 1. Oktober 1988 in Gebrauch genommen wurden
und das Erste-Hilfe-Material um vier Einmalhand-
Fahrzeukombinationen)
schuhe aus PVC, nahtlos, groß, ergänzt wurde;
ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von die- dafür dürfen zwei Dreiecktücher entnommen
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden werden.
Anhänger anzuwenden."
§ 35i und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und
f) Die Übergangsvorschriften zu § 35a Abs. 5 und
Fahrgastsitze in Kraftomnibussen)
Anlage X (Sitze in Kraftomnibussen, Gangbreite),
zu § 35 a Abs. 6 (Verankerungen für Sicherheits- sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von
gurte) und zu § 35a Abs. 7 (Sicherheitsgurte und diesem Tage an erstmals in der Verkehr kommen-
Rückhaltesysteme) werden durch folgende Über- den Kraftomnibusse anzuwenden. Auf Kraftomni-
gangsvorschriften ersetzt: busse, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-
,,§ 35a Abs. 5, 6, 7, 8 und 9 (Verankerung für kehr gekommen sind, sind § 35 a Abs. 5 und
Sicherheitsgurte, Anforderungen an Ver- Anlage X in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden
ankerungen, Sicherheitsgurte und Aus- Fassung anzuwenden."
nahmen)
i) Die Übergangsvorschriften zu § 36 Abs. 2a
ist spätestens ab 1. Januar 1992 auf die von die- (Mischbereifung) werden durch folgende Über-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden gangsvorschriften ersetzt:
Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge,
die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr .,§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Maße und Bauart der
gekommen sind, ist § 35a Abs. 6 und Abs. 7 ein- Reifen)
schließlich ihrer Übergangsvorschriften in § 72 sind spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von
Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
Fassung anzuwenden." den Fahrzeuge anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die
g) Die Übergangsvorschriften zu § 35e Abs. 4 (Ein- vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekom-
und Ausstiege bei Kraftomnibussen) erhalten men sind, ist§ 36 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem
folgende Fassung: 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.
,,§ 35e Abs. 4 und Anlage X Nr. 4 (Fahrgasttüren § 36 Abs. 2 b (Kennzeichnung der Reifen)
in Kraftomnibussen)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf Luftreifen, die
sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von von diesem Tage an zum Verkauf angeboten wer-
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen- den, anzuwenden."
den Kraftomnibusse anzuwenden. Auf Kraftomni-
busse, die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in den k) In den Übergangsvorschriften zu § 41 Abs. 17
Verkehr gekommen sind, ist § 35e Abs. 4 in der (Zweileitungsbremsanlage) werden der Punkt
vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzu- durch ein Komma ersetzt und die Worte „für
wenden." andere Fahrzeuge am 1. Juni 1989." angefügt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 ns
1) Nach den Übergangsvorschriften zu § 41 Abs. 17 § 53 b Abs. 3 (Kenntlichmachung der Anbaugeräte
(Zweileitungsbremsanlage) wird folgende Über- durch Park-Warntafeln oder Tafeln nach
gangsvorschrift eingefügt: DIN 11030)
"§ 41 Abs. 18 (EG-Bremsanlage) ist spätestens ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
ist spätestens ab 1 . Januar 1991 auf die von die- Jedoch dürfen vorhandene Tafeln, Folien oder
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anstriche von mindestens 300 mm x 600 mm
Fahrzeuge anzuwenden." nach der bis zum 1. Juli 1988 geltenden Fassung
des § 53 b Abs. 2 noch bis 1. Januar 1994 weiter
m) Nach den Übergangsvorschriften zu § 41 a (Druck- verwendet werden.
behälter in Fahrzeugen) wird folgende Übergangs-
vorschrift eingefügt: § 53b Abs. 5 (Kenntlichmachung von Hublade-
bühnen) ist spätestens ab 1. Januar 1993
,,§ 41 b Abs. 1 bis 3 (automatischer Blockerverhin- anzuwenden."
derer)
r) Die Übergangsvorschriften zu§ 53d (Nebelschluß-
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die- leuchten, Farbe der Kontrolleuchte, Schalterstel-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden lung) und zu§ 53d Abs. 2 (Schaltung der Nebel-
Fahrzeuge anzuwenden." schlußleuchten) werden durch folgende Über-
n) In den Übergangsvorschriften zu § 50 Abs. 3 gangsvorschriften ersetzt:
Satz 2 (Mindestanbauhöhe der Scheinwerfer) wird ,,§ 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuch-
das Wort „Mindestanbauhöhe" durch das Wort ten)
,.Anbauhöhe" ersetzt.
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die-
o) Die Übergangsvorschriften zu§ 50 Abs. 8 (größte sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
zulässige Belastungsabhängigkeit) erhalten fol- Fahrzeuge anzuwenden.
gende Fassung:
§ 53d Abs. 4 (Schaltung der Nebelschlußleuch-
,,§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhän- ten)
gigkeit)
ist spätestens ab 1. März 1985 auf die von diesem
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von die- Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
Kraftfahrzeuge anzuwenden.
§ 53d Abs. 5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der
Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem Kontrolleuchte, Schalterstellung)
1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse
Bei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebelschluß-
erteilt worden sind, braucht ein Nachtrag zu der
leuchten ausgerüsteten
AJlgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Bela-
stungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblend- 1. Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte grünes
licht erst dann beantragt oder ausgefertigt zu Licht ausstrahlen;
werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen 2. Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem
erforderlich ist." Führersitz darf die Einschaltung durch die Stel-
p) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 52 Abs. 3 Nr. 4 lung des Schalters angezeigt werden."
(Kennleuchten für blaues Blinklicht für Kranken- s) Nach den Übergangsvorschriften zu § 54 Abs. 4
1
kraftwagen) wird folgende Übergangsvorschrift Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an Schulbussen)
eingefügt: ist folgende Übergangsvorschrift einzufügen:
,,§ 52 Abs. 4 Nr. 2 (Anerkennung von Fahrzeugen ,.§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an
als Pannenhilfsfahrzeuge) den Längsseiten von mehrspurigen Fahr-
Bis zum 1 . Juli 1988 vorgenommene Anerkennun- zeugen)
gen, soweit sie nach§ 52 Abs. 4 Nr. 2 in der nach ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden."
dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung nicht mehr
t) Nach den Übergangsvorschriften zu § 54 Abs. 4
zulässig wären, bleiben bis zum 21. Juni 1989
Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längs-
gültig."
seiten von mehrspurigen Fahrzeugen) wird
q) Nach den Übergangsvorschriften zu § 53 Abs. 5 folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
(Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht ,,§ 54a Abs. 2 (Ausleuchtung der Ein- und Aus-
vorgeschrieben sind) werden folgende Übergangs- stiege von Kraftomnibussen)
vorschriften eingefügt:
ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden."
,,§ 53b Abs. 1 und 2 (Anbauhöhe der Begren-
zungsleuchten, Schlußleuchten und u) Nach den Übergangsvorschriften zu§ 55a (Funk-
Rückstrahler) entstörung von elektrisch angetriebenen Fahrzeu-
gen) werden folgende Übergangsvorschriften ein-
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von die- gefügt:
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
Anbaugeräte anzuwenden. Auf Anbaugeräte, die ,,§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten
vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr Seite)
gekommen sind, ist § 53 b Abs. 1 in der vor dem ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von die-
1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden. sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
na Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, y) Nach den Übergangsvorschriften zu Anlage VIII
die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr Abschnitt 2.1.8 (Bremsensonderuntersuchungen)
gekommen sind, ist § 56 Abs. 1 Nr. 2 in der vor wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.
,,Anlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Behinderten-Trans-
§ 56 Abs. 2 Nr. 5 (ein Rückspiegel) portfahrzeuge)
ist spätestens ab 1 . Januar 1990 auf Mofas anzu- Die für Krankenkraftwagen geltenden Unter-
wenden. suchungsfristen sind spätestens ab 1. November
§ 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel) 1988 auch auf Behinderten-Transportfahrzeuge
anzuwenden."
ist spätestens ab 1 . Januar 1990 auf die von die-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden z) In der Übergangsvorschrift zu Muster 1 (Führer-
Krafträder anzuwenden. Bei Krafträdern, die vor schein) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr angefügt:
gekommen sind, genügt ein Rückspiegel. "(3) Führerscheine, die dem Muster 1 in der vor
dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung entspre-
§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (Anfahrspiegel) chen und vor diesem Tage ausgefertigt wprden
ist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden. sind, bleiben gültig."
§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (großwinkliger Außenspiegel)
44. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:
ist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden.
§ 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sicht-
n§ 73
felder) Technische Festlegungen
ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-
den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge anzu- Nonnen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth
wenden." Verlag GmbH, Postfach 11 45, 1000 Berfin 30, VDE-
Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33,
v) Die Übergangsvorschriften zu § 57 Abs. 1 Halb- 1000 Berlin 12, erschienen. Sie sind beim Deutschen
satz 1 (Geschwindigkeitsmesser und Weg- Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt."
streckenzähler) erhalten folgende Fassung:
"§ 57 Abs. 1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmesser und 45. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
Wegstreckenzähler) a) In Abschnitt 2.1. 7 wird das Wort "einachsige"
ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in gestrichen.
den Verkehr gekommenen Mofas anzuwenden." b) In Abschnitt 2.1.8 werden hinter dem Wort „Kran-
kenkraftwagen" die Worte „und Behinderten-
w) Nach den Übergangsvorschriften zu § 57 Abs. 2
Transportfahrzeuge" eingefügt.
Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige von Geschwin-
digkeitsmessern vom Sollwert) werden folgende c) In Abschnitt 2.2 wird Satz 2 durch folgende Sätze
Übergangsvorschriften eingefügt: ersetzt:
,,§ 58 Abs. 2 (Ausgestaltung des Geschwindig- "Außerdem sind Zwischenuntersuchungen in
keitsschildes) regelmäßigen Abständen von 6 Monaten durchfüh-
ren zu lassen. Ausgenommen hiervon sind Kraft-
ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden,
räder, Personenkraftwagen und Anhänger mit
jedoch nur auf Geschwindigkeitsschilder, die an
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
Fahrzeugen angebracht werden, die von diesem
als 9 t. Unberührt bleibt der regelmäßige Abstand
Tage an erstmals in den Verkehr kommen. An
von 3 Monaten für Kraftomnibusse."
anderen Fahrzeugen dürfen entsprechend der vor
dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung des § 58
ausgestaltete Geschwindigkeitsschilder ange- 46. Die Anlage X erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser
bracht sein. Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 58 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Geschwindigkeitsschil-
der) 47. Nach Anlage XXVI wird der aus Anhang 2 zu dieser
Verordnung ersichtliche Anhang angefügt.
ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
den Fahrzeuge und am 1. Januar 1989 auf andere 48. Im Muster 1 (zu § 1O Abs. 1) erhält die Beschreibung
Kraftfahrzeuge." zu Klasse 5 auf Seite 4 folgende Fassung:
"Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO) und
x) Nach den Übergangsvorschriften zu § 66 a Abs. 4 Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die
(Rückstrahler) werden folgende Übergangsvor- Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
schriften eingefügt: mehr als 25 km/h."
,,§ 67 Abs. 3 (Zusätzliche weiße Rückstrahler)
ist spätestens ab 1 . Januar 1990 anzuwenden. Artikel 2
§ 67 Abs. 4 (Zusätzliche rote Rückstrahler "Z") (1) Die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den
ist spätestens ab 1 . Januar 1990 anzuwenden." Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 777
vom 18. Juli 1959 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3
Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juni 1973 (BGBI. 1
S. 638), wird aufgehoben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
(2) Die Siebenundzwanzigste Verordnung über Aus- vom 28. Dezember1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
nahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs- Berlin.
Zulassungs-Ordnung vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1208),
geändert durch die Verordnung vom 22. April 1981 (BGBI. 1
S. 393), wird aufgehoben. Artikel 4
(3) § 2 der Achtundzwanzigsten Verordnung über Aus- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft, soweit
nahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas- Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
sungs-Ordnung vom 22. April 1981 (BGBI. 1 S. 393) wird
aufgehoben. (2) Artikel 1 Nr. 2 und 48 tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang 1
„Anlage X
(§ 35e Abs. 4, § 35f, § 35i)
Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
1 Einteilung der Kraftomnibusse
Es werden unterschieden
1.1 Kraftomnibusse mit Stehplätzen
1 .1.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
1.1.2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
1 .2 Kraftomnibusse ohne Stehplätze
1.2.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
1 .2.2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
2 Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen
Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt
ist. Er muß den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.
Der Gang umfaßt nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der
sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von
denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.
~-;B--....
?t/J.300
"1lf11
Der Gang muß so ausgelegt sein, daß der freie Durch-
laß der nebenstehend abgebildeten Meßvorrichtung
möglich ist.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35 b
Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit
dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich
und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
Die Meßvorrichtung muß bei der Prüfung senkrecht
geführt werden.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988
Die Abmessungen der Meßvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen.
Die Innenraumhöhe über Plattformen muß der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der
Meßvorrichtung} entsprechen.
Kraftomnibusse mit Stehplätzen Kraftomnibusse ohne Stehplätze
Abmessungen der Meßvorrichtung [mm] mit mehr als 16 mit bis zu 16 mit mehr als 16 mit bis zu 16
Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen
(vgl. 1.1.1) (vgl. 1.1.2) (vgl. 1.2.1) (vgl. 1.2.2)
Höhe des unteren Zylinders h1 900 900 900 900
Höhe des Kegelstumpfes h2 500 500 500 (350) 3) 300
Höhe des oberen Zylinders h3 500 (400)2) 500 400 300
Durchmesser des unteren Zylinders C 350 350 300 (220) 4) 300
Durchmesser des oberen Zylinders B1) 550 550 450 450
Gesamthöhe der Meßvorrichtung h 1900 (1800)2) 1900 1800 (1650)3) 1500
Erliuterungen:
1) Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muß mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30° nicht überschreiten.
2) Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen
Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Ooppadeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil.
3) Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im Oberdeck.
4) 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen.
Bei ausgefahrenen Sitzen muß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen
sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.
Bei Gelenk-Kraftomnibussen muß die Meßvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebs-
stellungen der Fahrzeuge unbe„indert passieren können.
3 Fahrgastsitze
3.1 Sitzmaße
Die Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze
zusammengefaßten Abmessungen entsprechen.
Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.
Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite - F ~ 200 mm für Einzelsitze
gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes und für Sitzbänke
verlaufenden Vertikalebene für zwei oder mehr Fahrgäste
Breite des verfügbaren Raumes - G ~ 250 mm für Einzelsitze
gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne G ~ 225 mm für Sitzbänke
des Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm für zwei oder mehr Fahrgäste
über dem Sitzpolster
Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden 1 = 400 ... 500 mm,
unter den Füßen des Fahrgastes - bei Radkästen
gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die ist eine Verringerung
die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt bis auf 350 mm möglich
Tiefe des Sitzpolsters - K i:; 350 mm
Abstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderseite
der Rückenlehne und die Vorderkante des Sitzpolsters
berühren - gemessen in einer horizontalen Ebene, die
die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Einzelsitz Durchgehender Sitz
(Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste)
Die Rückenlehnen dürfen auch einteilig ausgeführt
sein.
K-
Tiefe des Sitzpolsters (K)
Höhe des Sitzpolsters (1)
3.2 Freiraum
Um dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muß der Bereich über dem unbelasteten
Sitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muß der Abstand gemessen vom Boden
- im Bereich oberhalb der Sitzfläche,
- im Bereich oberhalb der Rückenlehne und
- im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des Sitzes)
mindestens 1350 mm betragen.
In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.
Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (z. B. für Leitungskanäle) sind zulässig.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 781
3.3 Zwischenabstand der Sitze
Unbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei muß
in einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.
gleichgerichtete Sitze:
Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne
eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne
des Sitzes davor -
gemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe
zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters
und einer Höhe von 620 mm über dem Boden H, ·~ 650 mm
quergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:
Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen -
gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster H2 ~ 1300 mm
~•-H,~
1
H ·-H17_
b----~:------,,.----.:;:;;:;;t--t------,-----:;:;t-,-7
7~ ~
1--..c
3.4 Sitze hinter Trennwänden
Bei Sitzen hinter einer festen Trennwand muß zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne
- gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters berührt -
ein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein. ·
Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muß der Abstand zwischen der Trennwand
und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer
Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine
Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen,
so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitzaufbaus
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene
weitergeführt werden.
3.5 Sitze in Längsrichtung
Sitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindestabmes-
sungen, wie in 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den SitZen ist gemäß 3.2
einzuhalten.
Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils 2 Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige
Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.
4 Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs
4.1 Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.
Geringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.
4.1.1 lichte Weite
- 650 mm bei Einzeltüren,
- 1200 mm bei Doppeltüren.
Diese Abmessungen dürfen um bis zu 100 mm in Höhe von Handgriffen oder Handläufen unterschritten
werden. Bei Kraftomnibussen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist eine Verminderung um bis zu 250 mm zulässig
an Stellen, bei denen Radkästen in den Freiraum eindringen oder der Türantrieb angeordnet ist.
4.1.2 lichte Höhe
- 1800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,
- 1650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,
- 1500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.
4.2 Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis zu 400 mm nach innen (Beginn
des Gangs) so zu gestalten, daß der freie Durchlaß der nachfolgend dargestellten Meßvorrichtungen möglich
ist.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 783
4.2.1 Meßvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als
16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]
5.50
100
400
,--1·-- 1
~
1 ~
~
1
0 \ I
~ \ 1
\
Im Falle der Benutzung der Meßvorrichtung mit A = 1100 mm und A 1 = 1200 mm bei Kraftomnibussen nach
1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm
gewählt werden.
Maße für Kraftomnibusse mit Stehplätzen Kraftomnibusse ohne Stehplätze
A und A, (vgl. 1.1.1 und 1.1 .2) mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
[mm] (vgl. 1.2.1)
A 1100 950
A,,) 12002) 1100
1) Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).
2) Reduzierung auf 1100 mm bei Eineinhalbdeck· und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil möglich.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4.2.2 Meßvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]
55071
'fOO 100 I
\ 550
1 '100
1 \
1 \
1
"
~ ;
1
<::
~
t-,....
1
1
\
!
\
~
t--...
Verschieben der unteren Platte nach Beispiel für eine verschobene untere
rechts oder links innerhalb der Außen- Platte:
kanten der oberen Platte möglich es ist die bei Verschiebung nach links
maximal zulässige Stellung dargestellt
4.3 Die jeweilige Meßvorrichtung muß aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus parallel zur Türöffnung
geführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem Fahrzeuginne-
ren zugewandte Seite der Meßvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist sie rechtwinklig zur
wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu bewegen. Wenn die Mittel-
linie der Meßvorrichtung 400 mm von der Ausgangsposition zurückgelegt hat, ist bei Kraftomnibussen mit
Stehplätzen und bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen die Höhe der- oberen
Platte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu
16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).
Wenn die Meßvorrichtung mehr als 400 mm zurücklegen muß, um den Fußboden (Gang) zu erreichen, ist sie
so lange weiter vertikal und rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benut-
zenden Person fortzubewegen, bis die Meßvorrichtung den Fußboden (Gang) berührt.
Ob die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Meßvorrichtung zum Gang hin eingehalten
werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Meßvorrichtung (siehe 2) zu prüfen. Dabei
ist die Ausgangsposition für die zylindrische Meßvorrichtung die Stelle, wo sie die Meßvorrichtung nach 4
berührt.
Der freie Durchgangsspielraum für die Meßvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und bis zur
Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35 b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit
dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
5 Notausstiege
5.1 Notausstiege können sein:
5.1 .1 Notfenster,
ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbedingt verglast sein
muß;
5.1 .2 Notluke,
eine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den Fahrgästen als Ausstieg benutzt zu werden;
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 785
5.1.3 Nottür,
eine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den Fahrgästen
aber nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll.
5.2 Mindestanzahl der Notausstiege
5.2. 1 In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl nachstehender Tabelle zu
entnehmen ist:
Notfenster oder Notluke Notfenster oder
Nottür je Fahrzeug- Nottür an der
längsseite Fahrzeugvorder-
oder -rückseite
-
Kraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen 1 1 oder 1
Kraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen 2 1 1
Kraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen 2 1 1
Kraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen 3 1 1
Kraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen 3 2 2
Kraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen 4 2 2
Alle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraus-
setzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäߧ 35f Abs. 2 deutlich zu
kennzeichnen.
5.2.2 Sonderbestimmungen
5.2.2.1 Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil des Fahrzeugs im Hinblick auf
die Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzc1hl der
Fahrgastplätze vor und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen.
Für die Mindestanzahl der Notfenster und der Nottüren in der Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die
Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.
5.2.2.2 Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse
gebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf die
Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der
Fahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.
Für die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraft-
omnibusses maßgebend.
5.2.2.3 Können bei Kraftomnibussen nach 5.2.2.2 Notfenster oder Nottüren an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite
des Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahrgäste im Unterdeck
ersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (z. B. Luken im Zwischendeck, aus-
reichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).
5.3 Mindestabmessungen der Notausstiege
5.3.1 Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:
Höhe Breite Fläche Bemerkungen
Notfenster - - 0,4 m2 In die Öffnungen muß ein
Reckteck von 0,5 m Höhe und
0, 7 m Breite hineinpassen*)
Notluke - - 0,4 m2
Nottür 1,25 m 0,55 m - -
") Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite bei Ausrundungsradien 110n
25 cm vorhanden sind.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5.3.2 Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m2 , in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpaßt, gelten
im Sinne von 5.2. 1 als zwei Notausstiege.
5.4 Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege
5.4.1 Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anordnung ist
auf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.
5.4.2 Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so weit
eingeschränkt sein, daß für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen gewähr-
leistet ist.
5.5 Bauliche Anforderungen an Notausstiege
5.5.1 Notfenster
5.5.1.1 Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.
5.5.1.2 Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen die
Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein.
Für jedes dieser Notfenster muß eine Einschlagvorrichtung (z. 8. Nothammer) vorhanden sein.
5.5.1.3 Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.
5.5.2 Notluken
5.5.2.1 Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.
5.5.2.2 Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muß für jede der
Notluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (z. 8. Nothammer) vorhanden sein.
5.5.3 Nottüren
5.5.3.1 Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.
5:5.3.2 Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, daß selbst bei Verformung des
Fahrzeugaufbaus durch einen Aufprall - ausgenommen einen Aufprall auf die Nottüren - nur eine geringe
Gefahr des Verklemmens besteht.
5.5.3.3 Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.
5.5.3.4 Dem Fahrzeugführer muß sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die außerhalb seines direkten Einfluß-
bereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder nicht vollständig geschlossen sind.
5.5.4 Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (z. B. für das Parken) ist zulässig; es muß dann
jedoch sichergestellt sein, daß sie stets von innen durch den normalen Öffnungsmechanismus zu öffnen sind."
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 787
Anhang 2 „Anhang
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
§ 35a Abs. 6 Anhang 1, Abschnitte 1, der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der
4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 5, 7, Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte
Anhang III, Anhang IV in Kraftfahrzeugen
(ABI. EG 1976 Nr. L 24 S. 6),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABI. EG Nr. L 209 S. 30),
b) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABI. EG Nr. L 139 S. 9).
§ 41 Abs. 18 Anhänge I bis VIII, der Richtlinie 71 /320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der
§ 41 b X bis XII Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen
von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern
(ABI. EG Nr. L 202 S. 37),
geändert durch die
a) Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974
(ABI. EG Nr. L 74 S. 7),
b) Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975
(ABI. EG Nr. L 236 S. 3),
c) Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABI. EG Nr. L 128 S. 12),
d) Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985
(ABI. EG Nr. L 380 S. 1),
e) Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988
(ABI. EG 1988 Nr. L 92 S. 47).
§ 50 Abs. 8 Anhang 1 der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABI. EG Nr. L 262 S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979
(ABI. EG 1980 Nr. L 51 S. 8),
b) Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982
(ABI. EG Nr. L 109 S. 31),
c) Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983
(ABI. EG Nr. L 151 S. 47),
d) Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983
(ABI. EG 1984 Nr. L 9 S. 24),
Abschnitte 1, 2, 5, 6 der ECE-Regelung Nr. 53 über den Anbau der Beleuchtungs- und Uchtsignalein-
und Anhang 3 richtungen an Krafträdern (BGBI. 1986 II S. 1012).
§ 56 Abs. 5 Anhang III der Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen
(ABI. EG Nr. L 68 S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Juli 1979
(ABI. EG Nr. L 239 S. 1, 1980 Nr. L 10 S. 14),
b) Richtlinie 85/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1985
(ABI. EG Nr. L 90 S. 1),
c) Richtlinie 86/562/EWG der Kommission vom 6. November 1986
(ABI. EG Nr. L 327 S. 49).
§ 59a Artikel 1, 2, Anhang der Richtlinie 86/364/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über den Nachweis der
Übereinstimmung von Fahrzeugen mit der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte,
Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge
des Güterkraftverkehrs (ABI. EG Nr. L 221 S. 48)."
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 14. Juni 1988
Auf Grund ,,Zulässiger Geräuschpegel und Schall-
dämpferanlage von Krafträdern bis 50 km/h
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des
und Leichtkrafträdern . . . . . . . . . . . . . . . . XX".
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch das 2. § 23 wird wie folgt geändert:
Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) und die
a) In Absatz 7 Satz 1 wird der Hinweis ,,(§ 47 Abs. 2 a
Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37
und 2 c)" durch den Hinweis ,,(§ 47 Abs. 3 und 5)"
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 ersetzt.
S. 927), wird vom Bundesminister für Verkehr
b) In Absatz 8 Satz 1 wird der Hinweis ,,(§ 47
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5 a, Nr. 7 und
Abs. 2 b)" durch den Hinweis ,,(§ 47 Abs. 4)"
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 ersetzt.
Buchstabe d geändert durch das Gesetz vom 6. April
1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. 5 a eingefügt durch
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 3. § 47 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 721), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70
a) In der Überschrift werden die Worte „und ihre
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
Ableitung" gestrichen.
S. 721) und Absatz 2 a eingefügt durch Artikel 22 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes- ,,(1) Kraftfahrzeuge, auf die sich die Richtlinie
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 über
- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions- die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721), die gliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunrei-
zuletzt gemäß Artikel 5 der Verordnung vom 26. Novem- nigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden sind, wird, motoren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert
hinsichtlich des § 38 des Bundes-Immissionsschutz- durch die Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom
gesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise, vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1),
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhal-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit tens und den Anforderungen in bezug auf die
Kraftstoffe den Vorschriften dieser Richtlinien ent-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
sprechen."
c) Der bisherige Absatz 2 a wird Absatz 3, Satz 2 wird
Artikel 1
gestrichen.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- d) Der bisherige Absatz 2 b wird Absatz 4, Satz 2 wird
sung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 gestrichen.
(BGBI. 1S. 3193, 1975 S. 848), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 14. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 765), wird wie e) Der bisherige Absatz 2 c wird Absatz 5, der Strich-
folgt geändert: punkt wird durch einen Punkt ersetzt, die Worte
„für diese Fahrzeuge entfällt die Prüfung nach
Anlage XIV." werden gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
f) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
a) Der Hinweis auf§ 47 erhält folgende Fassung:
g) Hinter Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 9
,,Abgase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47".
angefügt:
b) Hinter dem Hinweis auf§ 47b wird folgender Hin-
,,(6) Motoren für Kraftfahrzeuge, auf die sich die
weis eingefügt:
Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember
,,Ableitung von Abgasen ............. 47 c". 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
c) Die Hinweise auf die Anlagen XIV, XVIII, XIX und Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-
XX erhalten folgende Fassung: sion gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. EG 1988 Nr. L
,,(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIV", 36 S. 33) bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgas-
,,(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XVIII", verhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie ent-
,,(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIX", sprechen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 789
(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nr. 40- schritten der Mitgliedstaaten über den zulässi-
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der gen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung
Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreini- von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 42 S. 16),
gender Gase aus Motoren mit Fremdzündung - zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/424/
des Übereinkommens über die Annahmeeinheit- EWG des Rates vom 3. September 1984 (ABI.
licher Bedingungen für die Genehmigung der Aus- EG Nr. L 238 S. 31\
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
gen und über die gegenseitige Anerkennung der 2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März
Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verord- 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
nung vom 14. September 1983 (BGBI. II S. 584), der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestand-
bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasver- teile und Merkmale von land- oder forstwirt-
haltens den Vorschriften dieser Regelung ent- schaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI.
sprechen; dies gilt auch für Krafträder mit einem EG Nr. L 84 S. 25), zuletzt geändert durch
Leergewicht von mehr als 400 kg. die Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom
17. Dezember 1982 (ABI. EG Nr. L 378 S. 45),
(8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genann-
3. Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. No-
ten müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den
vember 1978 zur Angleichung der Rechtsvor-
Vorschriften der Regelung Nr. 47 - Einheitliche
schriften der Mitgliedstaaten über den zulässi-
Vorschriften für die Genehmigung der Fahrräder
gen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von
mit Hilfsmotor hinsichtlich der Emission luftver-
Krafträdern (ABI. EG Nr. L 349 S. 21 ), zuletzt
unreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzün-
geändert durch die Richtlinie 87/56/EWG des
dung - des Übereinkommens über die Annahme
Rates vom 18. Dezember 1986 (ABI. EG 1987
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
Nr. L 24 S. 42).
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraft-
fahrzeugen und über die gegenseitige Anerken- Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit
nung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
die Verordnung vom 26. Oktober 1981 (BGBI. II geschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbst-
S. 930), entsprechen. fahrende Arbeitsmaschinen entsprechen der Vor-
schrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschrif-
(9) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne
ten der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahr-
der genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle
zeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie
beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Über-
nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften
wachungs-Vereine. V., Adlerstraße 7, 4300 Essen 13.
der Richtlinie nach Nummer 1 genügen. Krafträder
Es können auch andere Technische Prüfstellen für
mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart
den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern
als 50 km/h sowie Leichtkrafträder müssen den
diese über die erforderlichen eigenen Meß- und
Vorschriften der Anlage XX entsprechen."
Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische
Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In b) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen
,,(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne
der Anwendung ist er federführend."
der in Absatz 2 genannten Regelwerke ist die
Geräuschprüfstelle beim Technischen Überwa-
4. Hinter§ 47 b wird folgender§ 47 c eingefügt: chungs-Verein Bayern e. V., Westendstraße 189,
,,§ 47c 8000 München 21. Es können auch andere Techni-
sche Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder
Ableitung von Abgasen von der obersten Landesbehörde anerkannte Stel-
Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach len prüfen. Der Technische Dienst ist über alle
oben, nach hinten, nach hinten unten oder nach hinten Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er
links bis zu einem Winkel von 45° zur Fahrzeuglängs- zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist
achse gerichtet sein; sie müssen so angebracht sein, er federführend."
daß das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeugin-
nere nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen weder 6. § 69 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
über die seitliche noch über die hintere Begrenzung
der Fahrzeuge hinausragen." a) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
,, 15. des§ 47 c über die Ableitung von Abgasen;".
5. § 49 wird wie folgt geändert: b) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,17. des§ 49 Abs. 1 über die Geräuschentwick-
lung;".
,,(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den
zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpfer-
anlage in den nachfolgend genannten Richtlinien 7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ·
der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, a) Die Übergangsvorschriften zu § 4 7 Abs. 1 und
müssen diesen Vorschriften entsprechen: Anlage XIV (Abgase) erhalten folgende Fassung:
1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Fe- ,,§ 47 Abs. 1 (Abgase von Personenkraftwagen
bruar 1970 zur Angleichung der Rechtsvor- und leichten Lastkraftwagen)
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ist spätestens anzuwenden ab den in der Richtlinie f) In den Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 2 c und
88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 Anlage XXV (schadstoffarme Fahrzeuge) wird die
(ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) genannten Zeitpunk- Absatzbezeichnung "2 c" durch die Absatzbe-
ten. zeichnung „5" ersetzt.
Für Kraftfahrzeuge, g) Die Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 2 a Satz 1
- für die vor den in Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3 und Anlage XXIII (Verschlechterungsfaktoren für
Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkten schadstoffarme Fahrzeuge) sowie zu§ 47 Abs. 2 a
eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt wird, Satz 1 und Anlage XXIII (Verdunstungsemissionen
- die vor den in Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 3 von schadstoffarmen Fahrzeugen) werden aufge-
Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkten hoben.
erstmals in den Verkehr kommen, h) Hinter den Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 5
bleiben § 47 Abs. 1 und die Anlagen XI und XIV und Anlage XXV (schadstoffarme Fahrzeuge) wer-
einschließlich der Übergangsvorschriften in § 72 den folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden
Fassung anwendbar. Für diese Kraftfahrzeuge ent- ,,§ 47 Abs. 6 (Abgase von schweren Lastkraft-
fallen die Prüfungen nach Anlage XIV, wenn sie wagen)
den Vorschriften der Anlagen XXIII, XXIV oder ist anzuwenden ab den in der Richtlinie 88177/
XXV entsprechen. Für Kraftfahrzeuge, die den Vor- EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG
schriften der Anlage XXIII entsprechen, entfällt 1988 Nr. L 36 S. 33) genannten Zeitpunkten.
auch die Prüfung nach Anlage XV."
§ 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern)
b) Die Übergangsvorschriften zu§ 47 Abs. 1 Satz 2
ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von
und Anlage XI (Prüfung des CO-Gehalts im Leer-
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
lauf) werden durch folgende Übergangsvorschrif-
den Fahrzeuge.
ten ersetzt:
"§ 47 Abs. 1 (Berechnung des Hubraums) § 47 Abs. 8 (Abgase von Kleinkrafträdern und
Fahrrädern mit Hilfsmotor)
Ab 1. Juli 1988 ist im Rahmen der Erteilung der
Betriebserlaubnis auf Antrag das Verfahren zur ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von
Berechnung des Hubraums nach der Richtlinie diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 den Fahrzeuge."
(ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) für erstmals in den
i) Die Übergangsvorschriften zu § 49 Abs. 2 und
Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.
Anlage XVIII (Geräuschpegel und Schalldämpfer-
Ab 1 . Oktober 1989 ist das Verfahren zur Berech- anlagen von Kraftfahrzeugen) erhalten folgende
nung des Hubraums nach der Richtlinie 88/76/ Fassung:
EWG des Rates vom 3. Oezember 1987 (ABI. EG
1988 Nr. L 36 S. 1) für alle von diesem Tage ab ,,§ 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schalldämpfer-
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anlage von Kraftfahrzeugen)
anzuwenden; das bisherige Berechnungsverfah- ist anzuwenden ab den in den angeführten Richt-
ren gemäß der Fußnote 8 der Muster 2 a und 2 b in linien genannten Zeitpunkten. Für Fahrzeuge, die
der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Juli 1988 erstmals in den Verkehr
Antrag anzuwenden, soweit und solange dies nach gekommen sind oder - soweit es sich um land-
Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen handelt -
zulässig ist." vor dem 1. Juli 1988 eine Betriebserlaubnis erhal-
c) Hinter den Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 2 ten haben, gelten § 49 Abs. 2 und Anlagen XVIII,
Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission XIX und XX einschließlich der Übergangsvorschrif-
verunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren zum ten in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1988
Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugma- geltenden Fassung."
schinen) werden folgende Übergangsvorschriften k) Die Übergangsvorschriften zu § 49 Abs. 2 und
eingefügt: Anlage XIX (Geräuschpegel von selbstfahrenden
"§ 47 Abs. 3 und Anlage XXIII (Verdunstungsemis- Arbeitsmaschinen und von land- oder forstwirt-
sionen von schadstoffarmen Fahrzeugen) schaftlichen Zugmaschinen) sowie zu§ 49 Abs. 2
und Anlage XX (Geräuschpegel von Krafträdern)
Die in der Anlage XXIII Nr. 1.7.3 aufgeführten
werden aufgehoben.
Anforderungen gelten für ab 1 . Oktober 1986 erst-
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge." 1) In den Übergangsvorschriften zu Muster 2 a und
d) In den Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 2a 2 b (Fahrzeugscheine) wird am Schluß folgender
Satz 1 und Anlage XXIII (schadstoffarme Fahr- Absatz angefügt:
zeuge) wird die Absatzbezeichnung "2 a" durch „Fahrzeugscheine in der vor dem 1. Juli 1988
die Absatzbezeichnung „3" ersetzt und die Angabe geltenden Fassung dürfen weiter verwendet wer-
,,Satz 1" gestrichen. den. Solche Scheine dürfen noch bis zum
e) In den Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 2 b und 30. September 1989 ausgefertigt werden ...
Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge)
wird die Absatzbezeichnung „2 b" durch die 8. In der Anlage IX a wird in der Überschrift der Zusatz
Absatzbezeichnung „4" ersetzt. ,,(ASU-Plakette)" gestrichen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 791
9. Anlage XI wird wie folgt geändert: 13. In den Mustern 2 a und 2 b erhält jeweils die Fuß-
a) Die Zuordnungsbezeichnung,.§ 47 Abs. 1 Satz 2" note 8 der technischen Fahrzeugbeschreibung fol-
wird durch die Zuordnungsbezeichnung ,,§ 47 a" gende Fassung:
ersetzt. ,.8) Bei Rotationskolbenmotor keine Angabe."
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl „4,5" durch die
Zahl „3,5" ersetzt. Artikel 2
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
10. Die Anlagen XIV, XVIII und XIX werden aufgehoben.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vom 1. Juli
1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
11 . Anlage XX erhält die aus dem Anhang zu dieser kanntmachen.
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
12. Anlage XXI wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
a) Im Abschnitt 2.2.1 wird die Bezeichnung „Anlage tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
XVIII" durch die Worte „der in § 49 Abs. 2 Nr. 1 vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 73 des
genannten Richtlinie" ersetzt. Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im· Land Berlin.
b) Im Abschnitt 2.2.6 wird die Bezeichnung „Anlage Artikel 4
XVIII" durch die Worte „in § 49 Abs. 2 Nr. 1
genannten Richtlinie" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
c1e·mens Stroetmann
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anhang
Anlage XX
(§ 49 Abs. 2)
Zulässiger Geräuschpegel und Schalldämpferanlage
von Krafträdern bis 50 km/h und Leichtkrafträdern
O Für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Geräuschpegels und der Schalldämpferanlage gelten
die technischen Anforderungen der Anhänge I und II der in§ 49 Abs. 2 Nr. 3 genannten Richtlinie mit folgenden
Abweichungen:
Abweichend von Anhang I Abschnitt 2.1.1.1 darf der Geräuschpegel der nachfolgend genannten Fahrzeugklassen
folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
1.1 Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als
50 km/h
72 dB(A)
1.2 Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a)
75 dB(A)
1.3 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
70 dB(A)
2 Anhang I Abschnitt 2.1.4.3.1 gilt mit folgenden Änderungen:
2.1 Fahrzeuge mit Eingriffsmöglichkeiten in die Kraftübertragung
Das Fahrzeug nähert sich der Linie AA' mit gleichförmiger Anfangsgeschwindigkeit (ohne Bremsung), dabei muß
- die Getriebestellung benutzt werden, die für die Höchstgeschwindigkeit vorgesehen ist, und
- die Drehzahl des Motors 75 % der Nennleistungsdrehzahl betragen.
2.2 Fahrzeuge ohne Eingriffsmöglichkeit in die Kraftübertragung
Das Fahrzeug nähert sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Anfangsgeschwindigkeit, dabei entspricht die
Drehzahl des Motors 75 % der Nennleistungsdrehzahl.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 793
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1097/88 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727n5 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 110n 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1098/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgani-
sation für Fette L 110/10 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1099/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1594/83 über die Beihilfe für Ölsaaten L 110/11 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1100/88 des Rates zur:. Festsetzung der garantier-
ten Höchstmengen für Raps- und Rübsensamen sowie Sonnen-
b I um e n kerne für die Wirtschaftsjahre 1988/89, 1989/90 und 1990/91 L 110/12 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1101/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1491/85 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen L 110/13 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1102/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2194/85 zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnah-
men für Sojabohnen L 110/14 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1103/88 des Rates zur Festsetzung der garantier-
ten Höchstmenge für Soja b o h n e n für die Wirtschaftsjahre 1988/89,
1989/90 und 1990/91 L 110/15 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1104/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1431/82 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puff-
bohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen L 110/16 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1105/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die besonderen
Maßnahmen für E r b s e n , P u ff b o h n e n , Ac k e r b oh n e n und S ü ß -
lupinen L 110/18 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1106/88 des Rates zur Festsetzung der garantier-
ten Höchstmenge für E r b s e n , P u ff b o h n e n , Ac k e r b o h n e n und
S ü ß I u pi n e n für die Wirtschaftsjahre 1988/89, 1989/90 und 1990/91 L 110/19 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1107/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker L 110/20 29.4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1108/88 des Rates zur Einführung einer beson-
deren Tilgungsabgabe für Zucker im Wirtschaftsjahr 1987/88 L 110/25 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1109/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich
und Milcherzeugnisse L 110/27 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG)Nr. 1110/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 110/28 29. 4. 88
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1111/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. TTS/87 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der
Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich und
Milcherzeugnisse L 110/30 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1112/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. TT7/87 hinsichtlich der Anwendungsdauer der den Ankauf
von B u t t e r und M a g e r m i I c h p u I v e r betreffenden Interventions-
maßnahmen L 110/32 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1113/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst
und Gemüse L 110/33 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1114/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 727/70 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation
für Rohtabak L 110/35 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1115/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf-
und Ziegenfleisch L 110/36 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1117/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst
und Gemüse L 107/1 28. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1118/88 des Rates über eine gemeinsame Son-
dermaßnahme zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in
bestimmten Gebieten Spaniens L 107/3 28. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1119/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinscf!aftszollkontingents für Z w i e b e I n frisch oder gekühlt
mit Ursprung in Agypten (1988) L 107/7 28. 4. 88
27. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1133/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 470/88 zur Festsetzung der Höchstmengen bestimm-
ter Erzeugnisse des Fettsektors , die in Spanien zum freien Verkehr
abzufertigen und in dieses Land einzuführen sind, für die Zeit vom
1. Januar bis 31. Dezember 1988 L 107/36 28. 4. 88
28. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1152/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 983/88 mit Sondervorschriften über die Vermarktung
von O I i v e n ö 1, das unerwünschte Stoffe enthält L 108/53 29. 4. 88
28. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1155/88 der Kommission zur Ä!:lderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 346/88 mit Sondermaßnahmen zur Uberwachung der
Einfuhr von Ta f e I ä p f e I n aus Drittländern L 108/75 29. 4. 88
29. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1186/88 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Stützung des Schweinefleischmarkts in Spanien L 111/71 30. 4. 88
29. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1193/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die besondere Regelung der Einfuhr von Kleie und
anderen Rückständen, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen
oder von anderen Bearbeitungen von anderem Getreide als Mais und
Reis der Unterpositionen 2302 30 und 2302 40 der Kombinierten
Nomenklatur L 111/87 30.4. 88
28. 4. 88 Verordnung (~WG) Nr. 1199/88 des Rates zur Einrichtung einer gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1988) L 115/5 3. 5. 88
28. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1200/88 des Rates zur Einführung eines Überwa-
chungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauerkirschen mit
Ursprung in Jugoslawien L115/7 3. 5. 88
28. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1201 /88 des Rates zur Einführung von Mechanis-
men bei der Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Sau e r -
k i r s c h e n mit Ursprung in Jugoslawien L115/9 3. 5. 88
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1988 795
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
20. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zu-
schüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur
Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei,
der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer L 112/1 30. 4. 88
26. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1125/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 107/19 28. 4. 88
27. 4. 88 Entscheidung Nr. 1127/88/EGKS der Kommission betreffend ein Preis-
angleichungsverbot für Stahlangebote mit Ursprung in bestimmten
Drittländern L 107/23 28. 4. 88
7. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 des Rates über die Bestimmung des
Begriffs "Waren mit Ursprung in ... " oder "Ursprungswaren" und über die
Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Waren-
verkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla
und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind L 114/1 2. 5. 88
7. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1136/88 des Rates über die für den Waren-
verkehr zwischen_ Spanien und Portugal während des Zeitraums der
Anwendung von Ubergangsmaßnahmen geltenden Ursprungsregeln L 114/80 2. 5. 88
29. 3. 88 Verordnung .(EWG) Nr. 1137/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 797/85 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur L 108/1 29. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1198/88 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder
mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnah-
mung des auf diese Einfuhren erhobenen vortäufigen Antidumpingzolls L 115/1 3. 5. 88
2. 5. 88 Entscheidung Nr. 1207/88/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1988 g~mäß
Entscheidung Nr. 194/88/EGKS zur Vertängerung des Systems der Uber-
wachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 115/29 3. 5. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3743/87 der Kommission
vom 14. Dezember 1987 zur Anspassung der Verordnung (EWG) Nr.
3033/80 des Rates zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte
aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABI. Nr. L 352
vom 15. 12. 1987) L 119/44 7. 5. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/87 der Kommission
vom 22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr.
3035/80 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung
des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,
die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
ausgeführt werden (ABI. Nr. L 379 vom 31. 12. 1987) L 119/45 7. 5. 88
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdr.Jci<erei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) v61l(errechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Aechtsvo,schriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen.
b) Zolltaritvorschriften.
Lautender Bezug nur im Ver1agsab0nnement. Postanschrift für Abonnements-
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 448. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 11 0 vom 16. Juni 1988 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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